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DB.2021.42

Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2015 und 1.1. - 31.12.2016 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2015 und 1.1. - 31.12.2016

Zh Steuerrekursgericht · 2022-12-15 · Deutsch ZH

Cashpool. Die von der Pflichtigen bei zwei im Ausland domizilierte Gruppengesellschaften parkierten Guthaben wurden als Anlagevermögen bilanziert. Auf die handelsrechtkonforme Verbuchung ist die Pflichtige zu verhaften. Für die Bestimmung des Zinssatzes der Darlehen ist auf die Rundschreiben der ESTV abzustellen. Infolgedessen erfolgten die Aufrechnungen wegen der ungenügenden Verzinsung der gewährten Darlehen zu Recht. Abweisung.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 ST.2021.55

- 7 - abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend be- stimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem unabhängigen Dritten auch abgeschlossen wäre (BGE 138 II 57 E. 2.2 und 3.1; VGr, 12. September 2018, SB.2017.00100, E. 4; VGr, 7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.3; StRG, 28. Ok- tober 2019, 2 DB.2018.155, E. 1b; StRG, 25. November 2014, 1 ST.2014.153, E. 1). Wenn eine Gesellschaft gegenüber nahestehenden Personen Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen nur mit dem fehlenden Interessengegensatz erklären (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118, E. 3.1.3; VGr, 12. September2018, SB.2017.00071, E. 3.3.2.4).

d) Hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt grundsätzlich, dass die Steuerbe- hörden die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt. Dem- gegenüber trägt die Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen (BGE 144 II 427 E. 2.3.2; BGE 140 II 248 E. 3.5; BGE 121 II 257 E. 4c/aa ; RB 1987 Nr. 35). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. BGr, 2C_400/2020, 22. April 2021, E. 3.1.2; BGr 2C_76/2009, 23. Juli 2009, E. 2.2; VGr, SB.2020.00089 vom 2.12.2020 E. 2.1.3; RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3). Hingegen begründet der Nachweis eines solchen Missverhältnisses die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dabei ist es wiederum Sache der steuerpflichtigen Person, die (natürliche) Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Vermag die Gesellschaft den Nach- weis nicht zu erbringen, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit und damit die Aufrech- nung zu tragen (vgl. BGE 140 II 88 E. 7; BGE 121 II 257 E. 4c/aa; BGr 2C_400/2020,

22. April 2021, E. 3.1.2; BGr, 2C_342/2017, 12. April 2018, E. 4.1; BGr, 2C_16/2015,

E. 6 August 2015, E. 2.5.5; VGr, 2. Dezember 2020, SB.2020.00089, E. 2.1.3).

2. Im vorliegenden Fall wurde die steuerliche Anerkennung der Cash-Pools zwischen den Gruppengesellschaften und der Pflichtigen nicht grundsätzlich infrage gestellt. Umstritten ist lediglich, ob die Verzinsung der Darlehen der Pflichtigen an die G Limited und die J Limited dem Drittvergleich standhält (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 64 N 216a). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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a) Zur Vereinfachung des Drittvergleichs hat die ESTV in verschiedenen Be- reichen Richtlinien aufgestellt (vgl. Brülisauer/Mühlemann, Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 58 N 254). Dabei publizierte die ESTV für die vorliegend relevanten Steuerperioden meh- rere Rundschreiben hinsichtlich der Verzinsung von Darlehen an nahestehende Dritte (vgl. ESTV Rundschreiben, Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 und 2016 für Vor- schüsse oder Darlehen in Schweizer Franken vom 12. Februar 2015 und 23. Febru- ar 2016; ESTV Rundschreiben, Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen vom 13. Februar 2015 und 24. Februar 2016). Für die hier betroffenen Darlehen schreiben die ESTV-Rundschreiben 2015 einen Mindest- zinssatz von 0.25 % (Fr.) bzw. 1 % (EUR) vor, soweit die darlehensgewährende Ge- sellschaft die Darlehen aus Eigenkapital finanziert. Die ESTV-Rundschreiben 2016 sehen ebenfalls einen Mindestzinssatz von 0.25 % (Fr.) bzw. 1 % (EUR) vor, soweit die darlehensgewährende Gesellschaft die Darlehen aus Eigenkapital finanziert.

b) Die Rundschreiben der ESTV haben keinen Gesetzescharakter, sondern gelten als Verwaltungsverordnungen bzw. administrative Weisungen an die kanto- nalen Steuerverwaltungen für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (VGr,

25. Juni 2014, SB.2013.00008, E. 3.1; Vock/Nef, Die Problematik der Bestimmungen von Zinssätzen im Gruppenverhältnis – national und international, StR 5/2008 2, S. 4). In der Einschätzungspraxis zu den Staats- und Gemeindesteuern stellen die Steuerbe- hörden ebenfalls auf die Rundschreiben ab (StRG, 26. November 2014, 1 ST.2014.153, E. 2e/aa; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 64 N 217 f.).

c) Die von der ESTV festgelegten Zinssätze stellen "safe habour rules" dar. Folglich begründet die Nichteinhaltung dieser Zinssätze lediglich eine wiederlegbare Vermutung für das Vorliegen einer geldwerten Leistung, die jedoch die Beweislast zu Ungunsten der Steuerpflichtigen umkehrt. Der Pflichtigen steht dabei der Nachweis offen, dass die gewährte Leistung dennoch dem Drittvergleich entspricht (BGE 140 II 88 E. 7; BGr, 4. November 2010, 2C_557/2010, E. 3.2.3; StRG,

24. November 2014, 1 ST.2014.153, E. 1 e/cc).

3. Vorab stellt sich die Frage, ob die entsprechenden ESTV Rundschreiben hinsichtlich der Verzinsung von Darlehen an nahestehende Dritte auf die vorliegenden Darlehen der Pflichtigen an die zwei Gruppengesellschaften Anwendung finden. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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a) Die Pflichtige hielt im Rahmen ihrer Eingaben mehrfach fest, dass die aner- kannten Zinssätze der ESTV Rundschreiben hinsichtlich der Verzinsung von Darlehen an nahestehende Dritte nicht massgeblich seien. Die anerkannten Zinssätze der ESTV Rundschreiben seien auf langfristige Anleihen ausgerichtet, weshalb sie durch die Steuerbehörden grundsätzlich nicht auf Forderungen mit einer unterjährigen Laufzeit angewendet würden. Die Pflichtige folgerte schliesslich, dass die Anwendung der an- erkannten Zinssätze der ESTV Rundschreiben auf die Darlehen der Pflichtigen an die zwei Gruppengesellschaften nicht angemessen sei.

b) Das Steueramt machte hingegen geltend, die ESTV stelle sich in der (nicht aktenkundigen) Mitteilung vom 1. Dezember 2016 auf den Standpunkt, dass die Zinss- ätze in ihren Rundschreiben hinsichtlich der steuerlich anerkannten Zinssätze für Dar- lehen und Vorschüsse auch auf kurzfristige Vorschüsse und Darlehen Anwendung finde. Folglich sei im vorliegenden Fall ohne weiteres nicht anders zu entscheiden, selbst wenn ein Teil der Vorschüsse an die J Limited als kurzfristige Anlage betrachtet werden würde.

c) aa) Die Zinssätze in den Rundschreiben der ESTV werden aufgrund von Renditen von langfristigen Anleihen in Schweizer Franken auf dem Kapitalmarkt ermit- telt (StRG, 25. November 2015, 1 DB.2015.100 / 1 ST.2015.125, E. 3 c; VGr,

E. 7 Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.2). Die Anwendung der Rundschreiben der ESTV hat dabei nicht schematisch zu erfolgen, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Zur Anwendung bzw. Massgeblichkeit der anerkannten Zinssätze in den Rundscheiben der ESTV muss die zu beurteilende Leistung von Vornherein mit den Grundlagen vergleichbar sein, welche zur Berechnung der aner- kannten Zinssätze diente. Anlagen mit kurzfristigem Charakter sind nicht mit langfristi- gen Anlagen vergleichbar, womit folglich die Rundschreiben der ESTV und die hin- sichtlich der langfristigen Anlagen ermittelten Zinssätze keine Anwendung finden (vgl. StRG, 26. November 2014, 1 ST.2014.153, E. 2 h/aa; StRG, 21. Dezember 2012 1 DB.2012.238 / 1 ST.2012.263 + 264, E. 2 d/aa). Für Anlagen mit kurzfristigem Cha- rakter muss ein individueller Drittvergleich vorgenommen werden (vgl. BGr, 20. Ju- ni 2005, 2A.355/2004; VGr, 7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.2; StRG,

25. November 2015, 1 DB.2015.100 / 1 ST.2015.125, E. 3c; StRG, 26. Dezem- ber 2014, 1 ST.2014.153, E. 2 e/cc; StRG, 21. Dezember 2021 DB.2012.238 ST.2012.263 + 264 E. 3 d/aa; Vock/Nef, a.a.O., S. 5 f.; Sigrist, Mindestverzinsung kon- zerninterner Guthaben, EF 1-2/2019, S. 75). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 10 - bb)

Dispositiv
  1. September 2009, 2C_632/2022, E. 2.2; BGr, 31. Mai 2022, 2C_680/2021, E. 3.4.7). e) Die Darlehen an Gruppengesellschaften ("loans to group companies") wur- den von der Pflichtigen in den Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 unter dem Anlagevermögen ("non-current assets") bilanziert. Die Darlehen an Gruppengesellschaften verfügen demnach über einen langfristigen Charakter (Art. 959 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 960d Abs. 1 und 2 OR; BSK OR II-Neuhaus/Haag, Art. 960d N 5 m.w.H.; Peter Böckli, OR-Rechnungslegungsrecht, 2. A., 2019, Rz. 363 und 903). An den Ausweis im Anlagevermögen in der Jahresrechnung ist die Pflichtige gebunden. Die vorliegenden Darlehen an Gruppengesellschaften sind aufgrund ihres langfristigen Charakters demnach mit der Grundlage der Rundschreiben der ESTV vergleichbar. Folglich finden die Rundscheiben der ESTV grundsätzlich Anwendung. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 11 -
  2. a) Umstritten ist vorliegend, ob eine Abweichung vom Massgeblichkeits- prinzip möglich ist und die Darlehen an Gruppengesellschaften entgegen ihrer Bilanzie- rung in der eingereichten Jahresrechnung als kurzfristig anerkannt werden können. aa) Das Steueramt hielt hierzu fest, dass die in Frage stehenden Darlehen an Gruppengesellschaften in den Finanzanlagen des Anlagevermögens bilanziert und damit handelsrechtlich als langfristig beurteilt worden seien und dies ein gewichtiges Indiz darstelle. Die im Veranlagungsverfahren eingereichten Unterlangen und Angaben würden zu keinem anderen Resultat führen. Das Steueramt erwog zudem, dass die Schadensereignisse, welche durch das Darlehen an die G Limited abgedeckt werden sollen, nur selten eintreten und deshalb zur Beurteilung der Angemessenheit der Zinssätze keinen Einfluss haben. Folglich handle es sich beim Darlehen an die G Li- mited zweifellos um ein langfristiges Darlehen. Weiter führt das Steueramt an, dass sich die Zinslandschaft seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. De- zember 2016 (SB.2016.00008) hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 wesentlich verän- dert habe. bb) Die Pflichtige hielt in ihren Eingaben fest, dass in den Erläuterungen zur Bilanz dargelegt werde, dass es sich bei den Darlehen an Gruppengesellschaften um kurzfristige Darlehensforderungen handle. Dabei sei die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften als Anlagevermögen ("non-current assets") für die steuerliche Beurteilung nicht massgebend. Die Pflichtige macht dabei geltend, dass die Jahres- rechnungen 2015 und 2016 die zivilrechtliche und ökonomische Realität hinsichtlich der Darlehen an Gruppengesellschaften nicht korrekt wiedergeben würden und des- halb de facto unzutreffend seien. Nach Auffassung der Pflichtigen ist deshalb aus steuerlicher Sicht nicht die handelsrechtliche Bilanz massgebend, sondern die zivil- rechtliche Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse und die tatsächliche wirtschaftliche Funktion der Cash-Pools. Dabei führt die Pflichtige vorab an, dass die Darlehen an Gruppengesellschaften aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung hätten kurzfristig zurückgezogen werden können. Zudem führte die Pflichtige aus, dass die Darlehen an Gruppengesellschaften unterjährige Schwankungen erfahren hätten und ihnen in der Bilanz kurzfristige Forderungen gegenüberstünden, welche eine kurzfristige Verfügbar- keit der Darlehen an Gruppengesellschaften bedingt hätten. Zudem verwies die Pflich- tige auf ihren Wirtschaftsprüfer, welcher den Ausweis der Darlehen an Gruppengesell- schaften als Umlaufvermögen ebenfalls als vertretbar erachte. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 12 - b) aa) Die Lehre und Rechtsprechung unterscheidet mit Bezug auf Bilanzkor- rekturen zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen. Mit der Bilanzberichti- gung wird die Korrektur eines Wertansatzes bzw. Bilanzposition vorgenommen, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstossen. Hingegen wird bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz bzw. Bilanzposition durch einen anderen, ebenso handelsrechtskonformen Wertansatz bzw. Bilanzposition, er- setzt. Bilanzberichtigungen können, insofern keine rechtskräftige Veranlagung bzw. Einschätzung vorliegt, immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 141 II 83 E. 3.3 m.w.H.; Markus Reich, a.a.O., § 15 N 67a f.; Richner/Kaufmann/Meuter/Rohner, a.a.O., § 64 N 135 ff.). bb) Die Bindung der Pflichtigen an den Ausweis in der Jahresrechnung ge- mäss dem Prinzip der Massgeblichkeit setzt voraus, dass diese entsprechend den Re- geln des Handelsrechts erstellt wurde. Bei der Überprüfung der Handelsrechtskonfor- mität einer eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung haben sich die Steuerbehörden und Gericht allerdings grosse Zurückhaltung aufzuerlegen (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 64 N 7, auch zum Folgenden). Es ist mitunter nicht die Aufgabe der steuerlichen Gewinnermittlung, umstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Prüfung zu unterziehen oder gar die kaufmännische Rechnungsle- gung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich darf und muss daher lediglich bei offenkundi- gen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Han- delsbilanz abgewichen werden, was als sog. "Offensichtlichkeitsdoktrin" bezeichnet wird (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118 + 119, E. 5.2.2 m.w.H.). c) Die Pflichtige bilanzierte die in Frage stehenden Gruppendarlehen unter dem Anlagevermögen als Finanzanlagen. Sie reichte die entsprechenden Jahresrech- nungen 2015 und 2016 jeweils mit ihren Steuererklärungen am 5. Dezember 2016 bzw. 19. September 2017 ein. Vorliegend ist zu prüfen, ob der vorliegende Ausweis im Anlagevermögen gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst und von Amtes wegen eine Bilanzberichtigung vorzunehmen ist. aa) Nach Art. 959 Abs. 1 OR hat die Pflichtige eine Bilanz zu erstellen, welche sich in Aktiven und Passiven gliedert. Art. 959a Abs. 1 OR sieht dabei eine Mindest- gliederung der Aktiven vor, welche insbesondere zwischen den übrigen kurzfristigen Forderungen im Umlaufvermögen (Ziff. 1 lit. c) und Finanzanlagen im Anlagevermögen 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 13 - (Ziff. 2 lit. a) unterscheidet. Als Umlaufvermögen zu bilanzieren sind sodann die flüssi- gen Mittel und andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanz- stichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln oder ander- weitig realisiert werden (Art. 959 Abs. 3 Satz 1 OR). Im Gegensatz dazu sind als Anlagevermögen alle übrigen Aktiven zu bilanzieren, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens, d.h. einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, erworben wurden (Art. 959 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 960d Abs. 1 und 2 OR). Entschei- dendes Abgrenzungskriterium ist dabei die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes innerhalb des Unternehmens, namentlich die Absicht der langfristigen Nutzung oder des langfristigen Haltens (BSK OR II-Neuhaus/Haag, Art. 960d N 5 m.w.H.; Peter Böckli, OR-Rechnungslegungsrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 363 und 903; vgl. Reich/Züger/Betschart, Kommentar DBG, Art. 30 N 7). bb) Die Aktiven im Anlagevermögen unterliegen nach Art. 960 Abs. 1 OR grundsätzlich der Einzelbewertung, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Von der Einzelbewertung ist die Gruppenbewertung abzugrenzen, bei welcher Vermögenswerte innerhalt einer Bilanzposition zusammengefasst werden. Eine Grup- penbewertung im Anlagevermögen ist dabei zulässig, wenn hierfür in sachlich vertret- barer Weise Gruppen von gleichartigen Wirtschaftsgüter geschaffen werden (BSK OR II-Neuhaus/Haag, Art. 960 N 4 ff. m.w.H.; Peter Böckli, OR-Rechnungslegungsrecht,
  3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 864 ff.). d) aa) Die Darlehen an Gruppengesellschaften bestanden bereits seit mehre- ren Geschäftsjahren, betreffend die J Limited seit dem Geschäftsjahren 2009 und be- treffend die G Limited seit dem Geschäftsjahr 2014. In den Bilanzerläuterungen für das Geschäftsjahr 2016 wurde zu den Darlehen an Gruppengesellschaften ausdrücklich festgehalten, dass die Pflichtige seit dem Geschäftsjahr 2009 am Cash-Pool System der gesamten Gruppe teilnimmt und aufgrund des "zero cash pooling principle" über Forderungen gegenüber den gruppeninternen Cash-Pools verfügt. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Vereinbarungen hinsichtlich der Cash-Pools – die zivilrechtli- chen Rechtsgrundlagen – auf unbestimmte Zeit geschlossen seien. bb) Gemäss den Vereinbarungen über die Cash-Pools konnte die Pflichtige nach eigenem Ermessen Einzahlungen an den jeweiligen Cash-Pool vornehmen. Die Pflichtige war dabei jederzeit berechtigt, die Rückzahlung ihrer Einlagen bei den Cash- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 14 - Pools innerhalb von drei Tagen zu veranlassen. Die Frist zur Kündigung der Vereinba- rungen über die Cash-Pools betrug 45 Tage. cc) Bereits vor der im vorliegenden Fall relevanten Steuerperiode wies die Pflichtige eine Forderung gegenüber Gruppengesellschaften von Fr. 89'237'755.- aus. Die Pflichtige wies danach im Geschäftsjahr 2015 in der Bilanz eine Forderung gegen- über den Gruppengesellschaften von insgesamt Fr. 101'010'641.- aus. Dabei entfielen Fr. 25'495'244.- auf eine Forderung gegenüber der J Limited und Fr. 75'515'397.- auf eine Forderung gegenüber der G Limited. Im Geschäftsjahr 2016 wies die Pflichtige in der Bilanz ebenfalls eine positive Forderung gegenüber den Gruppengesellschaften bzw. Cash-Pools von insgesamt Fr. 73'996'510.- aus. Dabei entfielen Fr. 10'901'009.- auf eine Forderung gegenüber der J Limited und Fr. 63'095'051.- auf eine Forderung gegenüber der G Limited. dd) Die Forderungen gegenüber den Cash-Pool-Führern (Darlehen an Grup- pengesellschaften), mithin die Forderungen gegenüber der J Limited und der G Li- mited, bestanden hinsichtlich des jeweiligen Bilanzstichtags für das Geschäftsjahr 2015 und 2016 offenkundig seit mehr als zwölf Monaten und wiesen dabei einen positiven Saldo bzw. eine Forderung aus. Entscheidend hinsichtlich der in Frage stehenden Bi- lanzierung im Umlauf- oder Anlagevermögen ist jedoch nicht der Umstand des tatsäch- lichen Bestands einer Forderung bzw. Guthabens in einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gegenüber dem jeweiligen Cash-Pool. Vielmehr erfolgt die Bilanzierung aufgrund der beabsichtigten Nutzung der jeweiligen Forderungen resp. Guthaben durch die Pflichtige (E. 4 c/aa). ee) Die Pflichtige reichte mit ihrer Beschwerde bzw. Rekurs ein E-Mail von ihrem Wirtschaftsprüfer, welcher den Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 2016 un- terzeichnet hatte, ein. Der Wirtschaftsprüfer führte hinsichtlich der Bilanzierung der Position Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen aus, dass dieser Ausweis durch die zuständigen Wirtschaftsprüfer und die Pflichtige als vertretbar er- achtet wird. Gemäss der Darstellung des Wirtschaftsprüfers wurde sodann der Sockel- betrag der Forderungen als langfristig erachtet. Darüber hinaus stellte er fest, dass diesbezüglich mehrere Besprechungen zwischen der Pflichtigen und den zuständigen Wirtschaftsprüfern stattgefunden hatten. Dabei seien durch die Parteien die Stetigkeit der Cash-Pools höher gewichtet und die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesell- schaften im Anlagevermögen befürwortet worden. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 15 - ff) Aus den vorliegenden Akten geht somit hervor, dass die Pflichtige eine Ab- sicht der langfristigen Nutzung der Guthaben bzw. Forderungen gegenüber den Cash- Pool-Führern, namentlich der J Limited und der G Limited, hatte. Die Forderungen ge- genüber den Cash-Pools bestanden sodann, gemäss den Absichten der Pflichtigen, tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Folglich bilanzierte sie die Forderungen gegenüber den Cash-Pools unter der Bilanzposition Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen. Die vorliegende Bilanzierung der Darle- hen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen erscheint angesichts der vorste- hend dargelegten gesetzlichen Anforderungen des Rechnungslegungsrechts als han- delsrechtskonform. gg) Die Pflichtige musste überdies nach Art. 727 OR ihre Jahresrechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen. Zu den Aufgaben der Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision gehört nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR die Prüfung, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Sta- tuten und dem gewählten Regelwerk entspricht. Bei Verstössen gegen das Gesetz und damit bei einer Verletzung von zwingenden Vorschriften des Handelsrechts obliegt der Revisionsstelle eine Anzeigepflicht gem. Art. 728c OR. Im vorliegenden Fall prüfte die L AG, als Revisionsstelle, in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 die Eignung der an- gewandten Rechnungslegungsgrundsätze und die Gesamtdarstellung in der jeweiligen Jahresrechnung. Dabei stellte die Revisionsstelle für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 fest, dass die Jahresrechnung der Pflichtigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Berichte für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 der Revisionsstelle ent- hielten sodann keine Einschränkungen oder Vorbehalte. Die Feststellungen der unab- hängigen Revisionsstelle der Pflichtigen bestätigten folglich die Übereinstimmung der vorgenommenen Bilanzierung mit den gesetzlichen Anforderungen des Rechnungsle- gungsrechts. Das Aufführen der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermö- gen erscheint vor diesem Hintergrund mit den zwingenden Vorschriften des Handels- rechts vereinbar zu sein. hh) Bei der Prüfung der testierten Jahresrechnungen ist gemäss der Recht- sprechung grosse Zurückhaltung geboten (E. 4 b/bb). Es ist insbesondere nicht die Aufgabe der Steuerbehörden, im Rahmen einer nachträglichen steuerlichen Beurtei- lung in die handelsrechtlichen Ermessenentscheide der Pflichtigen einzugreifen oder sogar ihre damaligen nachgewiesenen unternehmerischen Absichten in Kenntnis der vorliegenden Abgrenzung zu übergehen, indem sie diese umdeuten. Wie vorstehend 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 16 - dargelegt, erscheint die Bilanzierung handelsrechtskonform. Aus den Verfahrensakten ergeben sich hingegen keine Umstände oder konkreten Anhaltspunkte, welche auf einen offenkundigen, ins Auge springenden Verstoss gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts und damit gegen einen Ausweis der Darlehen an Gruppengesell- schaften im Anlagevermögen hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. e) aa) Die Pflichtige bilanzierte die Darlehen unter einer Bilanzposition ("loans to group companies"). Hinsichtlich der Gruppenbewertung ist festzuhalten, dass unter der Position Darlehen an Gruppengesellschaften zwei Darlehen zusammengefasst wurden, deren zivilrechtliche Grundlage – die Vereinbarungen betr. der Cash-Pools – weitgehend wortgleich ausgestaltet und durch eine einheitliche Gruppenrichtlinie von C reguliert wird. Folglich liegen zwei gleichartige Vermögenswerte bzw. Wirtschaftsgüter vor, welche als Gruppe zusammengefasst werden können (vgl. HWP, 2014, Bd. I, IV.2.8.5.4). Zu beachten ist ausserdem, dass die Pflichtige betreffend der Gruppenbe- wertung über einen Ermessenspielraum verfügt (HWP, 2014, Bd. I, II.4.3.2.4). In die- sen Ermessenspielraum ist aufgrund der gebotenen Zurückhaltung nicht einzugreifen (s. oben E. 4 b/bb). bb) Die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften als Finanzanla- ge im Anlagevermögen erscheint hinsichtlich der Gruppenbewertung als handels- rechtskonform (E. 4 c/bb; HWP, 2014, Bd. I, IV.2.8.5.4 und IV.2.12.1 f.). Ein Verstoss gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften liegt nicht vor, weshalb keine Bilanz- berichtigung vorzunehmen ist. f) aa) Die Pflichtige führte im Verlauf des Verfahrens wiederholt aus, dass die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften als Anlagevermögen ("non- current assets") für die steuerliche Beurteilung nicht massgebend sei. Bei den Forde- rungen gegenüber den Cash-Pools bzw. den Darlehen an Gruppengesellschaften handle es sich um kurzfristige Geldanlagen, da eine kurze Kündigungsfrist von 45 Ta- ge vereinbart und der Bezug von Geldern jederzeit innerhalb von drei Tagen möglich seien. bb) Die Jahresrechnung der Pflichtigen und damit der Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen in der Bilanz bilden den Ausgangs- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 17 - punkt und die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (E. 3 c/bb). Dabei ist die Pflichtige grundsätzlich an die mit der Steuererklärung eingereichte Jahresrechnung gebunden (E. 3 d und 4 b/bb). Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen ist für die Zuweisung eines Wirtschaftsgutes, vorliegend die Forderungen gegenüber den Cash- Pools bzw. Darlehen an Gruppengesellschaften, zum Anlagevermögen gemäss Art. 960d Abs. 1 OR nicht dessen tatsächliche Beschaffenheit oder die zivilrechtlich mögliche Erhältlichkeit durch Kündigung oder Bezug massgebend. Vielmehr ist auf die Zweckbestimmungen bzw. die Absichten der Pflichtigen hinsichtlich des konkreten Wirtschaftsguts abzustellen (E. 4 b/bb). Die Ausführungen der Pflichtigen hinsichtlich der Kündigungsfrist und dem kurzfristigen Bezug vermögen folglich die vorstehende Feststellung, dass die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften mit den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts vereinbar ist, nicht infrage zu stellen oder umzustossen. cc) Die Pflichtige führte ebenfalls aus, dass nach der Bilanz des Geschäftsjah- res 2016 die als kurzfristig ausgewiesenen Verpflichtungen rund Fr. 68.8 Mio. betru- gen, wobei diesen nur die unwesentlich höheren kurzfristigen Finanzanlagen von rund Fr. 74 Mio. auf der Aktivseite gegenüberstanden. Die Finanzanlagen, namentlich die vorliegend in Frage stehenden Darlehen an Gruppengesellschaften, müssten demnach kurzfristiger Natur sein, um die goldene Regel der Finanzkongruenz einhalten zu kön- nen. dd) Die goldene Bilanzregel besagt, dass das langfristige Anlagevermögen durch langfristiges Kapital, durch Eigenkapital oder langfristiges Fremdkapital, finan- ziert sein soll, während das Umlaufvermögen durch kurzfristiges Kapital gedeckt sein kann. Die goldene Finanzierungsregel fordert die Einhaltung der Fristigkeit von kurzfris- tigem Kapital und kurzfristigen Vermögen (Wulf/Wieland, Kennzahlen IFRS-Abschluss, Weinheim 2013, S. 116; Karin Nickenig, Die Bilanz im Unternehmen, Wiesbaden 2018, S. 26). Dabei handelt es sich um betriebswirtschaftliche Regeln bzw. Kennzahlen zur quantitativen Bilanzanalyse hinsichtlich der Kapitalstruktur eines Unternehmens. Das Rechnungslegungsrecht sieht keine Bestimmung vor, welche den Inhalt der goldenen Bilanz- bzw. Finanzregel übernimmt bzw. die buchführungspflichtigen Gesellschaften zu deren Einhaltung verpflichtet. Sie stellen demnach keine Vorschriften des zwingen- den Handelsrechts dar. Der unternehmerische Entscheid zur Strukturierung von Ver- mögen und Verbindlichkeiten wird ausschliesslich und frei von der Pflichtigen getroffen. Einzuhalten hat sie hingegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Darstel- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 18 - lung, sodass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage des Un- ternehmens bilden können (BSK OR II-Neuhaus/Suter, Art. 958 N 5). Vorliegend be- gründen die genannten Kennzahlen keine rechtliche Grundlage, in die Entscheidung der Pflichtigen hinsichtlich ihrer Finanzierungs- und Kapitalstruktur einzugreifen und eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. ee) Die Pflichtige brachte hinsichtlich des Ausweises der Darlehen an Grup- pengesellschaften ebenso vor, dass die Forderungen gegenüber der J Limited und der G Limited unterjährigen Schwankungen unterlagen und deshalb kurzfristigen Charakter aufwiesen. ff) Am 1. Januar 2015 bestand eine Forderung der Pflichtigen gegenüber der G Limited in der Höhe von EUR 53'014'042.-. Im Geschäftsjahr 2015 wurden zwei grössere Transaktionen festgestellt. Hierbei bezog die Pflichtige am 27. Januar 2015 einen Betrag von EUR 24 Mio. aus dem Cash-Pool. Weiter überwies die Pflichtige am
  4. Dezember 2015 einen Betrag von EUR 30 Mio. an den Cash-Pool. Darüber hinaus wurden von der Pflichtigen monatlich auf den ersten Tag des Monats Guthaben aus dem Cash-Pool abgezogen. Diese Bezüge entsprachen jeweils dem Zins, welcher ge- mäss dem Auszug der Darlehen an Gruppengesellschaften ("Intercompany Loan Statement") für das Guthaben der Pflichtigen gegenüber dem Cash-Pool des vorange- henden Monats berechnet wurde. Am 31. Dezember 2015 bestand der Schlusssaldo der Forderung in der Höhe von EUR 58'983'374.-. gg) Im Geschäftsjahr 2016 konnten, abgesehen von den monatlichen Abzü- gen kleinerer Beträge, keine wesentlichen Transaktionen festgestellt werden. Die For- derung der Pflichtigen gegenüber der G Limited, mit einem Schlusssaldo in der Höhe von EUR 58'771'999.-, nahm nur geringfügig ab. hh) Gemäss den Ausführungen der Pflichtigen nimmt die G Limited die über- schüssige Liquidität von Gruppengesellschaften entgegen und legt diese am Markt an oder vergibt Kredite an Gruppengesellschaften. Die Pflichtige brachte hierzu vor, dass die Anzahl der Transaktionen bei der G Limited notwendigerweise gering sei, weil die Pflichtige selbst wenige Transaktionen in Euro tätige. Darüber hinaus sollen die bei der G Limited angelegten Mittel die Haftungsrisiken aus der Produktionstätigkeit anderer Gruppengesellschaften absichern, welche nach Auffassung der Pflichtigen gemäss Schweizer Buchführungsrecht zurückgestellt werden müssen. Diese Haftungsrisiken 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 19 - liegen dabei nicht direkt bei der Pflichtigen selbst. Vielmehr übernehme sie die Haf- tungsansprüche von eigenständigen Händlern gegenüber anderen Gruppengesell- schaften – mit der entsprechenden Produktionstätigkeit – einzig vorübergehend und fordere die aufgebrachten Leistungen anschliessend von diesen zurück. Schadenser- eignisse treten gemäss den Ausführungen der Pflichtigen jedoch nur selten ein. Hierzu reichte die Pflichtige einen Ausdruck einer Website mit Rückrufaktionen der Gruppe aus dem Jahre 2019 ein. Weiter führte die Pflichtige aus, dass im Falle eines globalen Schadensereignisses nicht sichergestellt sei, ob die anderen Gruppengesellschaften (mit Produktionstätigkeit und Werken) die Ansprüche daraus überhaupt begleichen könnten und eine Rückforderung durch die Pflichtige erfolgen könne. ii) Wie bereits ausgeführt sind die Pflichtige und die Steuerbehörden an die vorliegend handelskonforme Jahresrechnung und damit den Ausweis der Darlehen im Anlagevermögen gebunden (E. 3 d/bb). Entscheidend zur Bilanzierung als Anlagever- mögen ist dabei nicht die Beschaffenheit, d.h. ein allfälliger kurzfristiger Charakter der Forderungen, sondern vielmehr die Zweckbestimmung bzw. Absicht der Pflichtigen (E. 4 b/bb). jj) Aus den Akten ergeben sich zusätzliche Anhaltspunkte, dass der Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen tatsächlich handels- rechtskonform war. Die Bilanz der Pflichtigen wies im Geschäftsjahr 2015 eine langfris- tige Rückstellung ("long term provision") in der Höhe von Fr. 17'190'492.- aus. Im Ge- schäftsjahr 2016 wies die Bilanz der Pflichtigen ebenfalls eine langfristige Rückstellung in der Höhe von Fr. 20'468'987.- aus (zum Begriff der Rückstellung vgl. StRG 1 DB.2017.147 / 1 ST.2017.185, E. 2 ff.). Diese Rückstellungen wurden für Garantie- leistungen, namentlich "technische Gewährleistung bis 2 Jahre" und "Extra Garan- tien/Kulanz (z.B. 5 Jahre 100'000 KM)", gebildet. Die Rückstellungen wurden durch die Pflichtige im Anlagevermögen bilanziert. Die Pflichtige beabsichtigte, mit diesen Rück- stellungen anfallende Vermögensabgänge aufgrund von Garantieverpflichtungen, wel- che innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwölf Monaten anfielen, abzudecken. Aus welchen Gründen die Pflichtigen mit einem zusätzlichen und kurzfristigen Vermögens- abgang (innert zwölf Monaten), welcher die für das identische Risiko gebildeten Rück- stellungen um ein Mehrfaches übersteigt, rechnen konnte bzw. musste, ist nicht nach- vollziehbar. Die Ausführungen der Pflichtigen, wonach die Rückerstattung durch andere Gruppengesellschaften mit Produktionswerken nicht sichergestellt sei (E. 4 f/aa), vermag darüber hinaus vor dem Hintergrund der Darstellungen aus der einge- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 20 - reichten Verrechnungspreisstudie für das Geschäftsjahr 2015 nicht zu überzeugen. In dieser Verrechnungspreisstudie wird festgehalten, dass der Pflichtigen die anfallenden Garantieansprüche und Kosten der Produkthaftung grundsätzlich von der D – der Mut- tergesellschaft der gesamten C-Gruppe – zurückerstattet werden. Die Pflichtige trägt hinsichtlich der operativen Tätigkeiten der C-Gruppe, abgesehen von kleineren Positi- onen, kein Risiko. Ob ein hypothetisches Schadensereignis möglich ist, welches die gesamte C-Gruppe in äusserste Zahlungsschwierigkeiten bringt und deshalb keine Rückerstattung der Garantieansprüche und Kosten der Produktehaftung mehr möglich ist, kann offenbleiben. Hingegen ist offenkundig, dass sich die Pflichtige nicht auf den Ausfall der Rückerstattung durch einzelne Gruppengesellschaften mit Produktionswer- ken berufen kann, nachdem diese gemäss ihrer eigenen Darstellung nicht für die Rückerstattung zuständig sind. kk) Die Pflichtige begibt sich mit ihren Ausführungen zum kurzfristigen Cha- rakter sodann in Widerspruch mit den Ausführungen der Geschäftsführung der G Li- mited. Gemäss dem Bericht der Geschäftsführung der G Limited in der Jahresrech- nung 2015 sind die Mittel von Vertriebsgesellschaften (Pflichtige) – die Darlehen an Konzerngesellschaften aus Sicht des Schuldners bzw. Cash-Pool Führers – als lang- fristig zu betrachten, da sie die Natur der Beziehung zu den Garantierückstellungen der Vertriebsgesellschaften (Pflichtige) widerspiegeln. Dabei ist im Jahresbericht 2015 der G Limited ausdrücklich festgehalten, dass ein Rückruf der Einlagen in den Cash-Pool durch die Pflichtige aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe nicht wahrscheinlich sei ("Money held on behalf of the National Sales Companies (NSCs) within the overall C group is deemed to be long term, reflecting the nature of its relationsship with NSC's warranty reserves. As part of the corporate group, the NSCs are unlikely to recall their deposits, and benefit by receiving a better surety of capital than can be provided in the local markets."). ll) Folglich ist hinsichtlich Haftungsrisiken nicht ersichtlich, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Pflichtige von der Absicht einer langfristigen Nutzung der Forderung gegenüber der G Limited und damit einem Ausweis im Anlagevermögen hätte abwei- chen können. Die Ausführungen vermögen sodann die vorstehende Feststellung hin- sichtlich der handelskonformen Jahresrechnungen nicht in Zweifel zu ziehen. mm) Die J Limited ist wie die G Limited eine Finanzierungsgesellschaft der C-Gruppe, welche überschüssige Liquidität von unterschiedlichen Gruppengesellschaf- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 21 - ten entgegennimmt und gesamtheitlich am Markt anlegt. Nach den Darstellungen der Pflichtigen vergebe die J Limited selbst nur in "höchst" bescheidenen Umfang Darlehen an Gruppengesellschaften. Der Vorteil der Pflichtigen durch die Überweisung ihrer überschüssigen Liquidität an die J Limited bestehe darin, dass sie und andere Grup- pengesellschaften ein besseres Ergebnis erzielen würden. Insbesondere führt die Pflichtige an, dass die Kosten langfristig tiefer seien als bei einer Anlage bei der loka- len Geschäftsbank. nn) Am 1. Januar 2015 bestand eine Forderung der Pflichtigen gegenüber der J Limited in der Höhe von Fr. 25'492'939.-. Am 31. Dezember 2015 belief sich der Schlusssaldo der Forderung auf Fr. 37'135'138.-. Im Geschäftsjahr 2016 weist der Auszug der Darlehen an die J Limited einen Schlusssaldo in der Höhe von Fr. 10'901'010.- auf. oo) Hinsichtlich der Guthaben bzw. der Forderung der Pflichtigen gegenüber der J Limited ist aus den Akten ersichtlich, dass diese erheblichen unterjährigen Schwankungen unterlag. Im Geschäftsjahr wies die Forderung am 17. Dezember 2015 einen Höchststand von Fr. 87'635'138.- und am 28. Januar 2015 einem Tiefstand von Fr. 8'992'939.- aus. Im Geschäftsjahr 2016 wies die Forderungen am 25. April 2016 einen Höchststand von Fr. 49'371'656.- aus. Dabei bezog die Pflichtige am
  5. September 2016 aus dem Cash-Pool einen Betrag von Fr. 30 Mio., woraus ein ne- gativer Saldo in der Höhe von Fr. 1'415'250.- gegenüber der J Limited resultierte. Die- sen negativen Saldo glich die Pflichtige am nächsten Tag, dem 27. September 2016, sogleich wieder aus, indem sie einen Betrag von Fr. 5 Mio. an den Cash-Pool über- wies. pp) In beiden Geschäftsjahren 2015 und 2016 kann das nachfolgend darge- stellte wiederkehrende Vorgehen der Pflichtigen hinsichtlich der Bezüge und Einlagen in den Cash-Pool, welche schlussendlich zu den erheblichen Schwankungen führen, festgestellt werden. Die Pflichtige baut über ein bis zwei Monate durch regelmässige kleinere Einlagen die Liquidität im Cash-Pool auf. Anschliessend an diese Einlagen werden die Vermögenswerte durch die Pflichtige an einem Tag mit ziffernmässig gros- sen Bezügen – ein Vielfaches gegenüber den vorangehenden Einlagen – dem Cash- Pool entnommen. Die Pflichtige führte hierzu aus, dass ihre operative Tätigkeit, na- mentlich die täglichen Transaktionen mit Kunden und Lieferanten, über ihre lokale Ge- schäftsbank erfolgen. Hierbei würden die Händler Zahlungen für die von ihnen bezo- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 22 - genen F, an die lokale Geschäftsbank vornehmen, wobei die Pflichtige den Ankauf von den Werken anderer Gruppengesellschaften ebenfalls über die lokale Geschäftsbank abwickelt. Weiter hielt die Pflichtige pauschal fest, dass die Bezüge oder Einlagen in den Cash-Pool jedoch gemäss ihrer kurzfristigen Finanzplanung erfolgen würden. Da- bei sei hinsichtlich der Bezüge oder Einlagen in den Cash-Pool massgebend, ob die kurzfristige Finanzplanung einen Liquiditätsbedarf oder Liquiditätsüberschuss anzeige. qq) Nach den Ausführungen der Pflichtigen besteht der Zweck des Cash- Pools betreffend die J Limited demnach nicht in der Finanzierung ihrer operativen Tä- tigkeit oder des täglichen Geschäfts. Darüber hinaus führte die Pflichtige keine sub- stantiierte Darstellung an, worauf die Schwankungen zurückzuführen sind oder auf welchen Umständen ihre kurzfristige Finanzplanung aufbauen. Aus den Darstellungen der Pflichtigen sind folglich keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher auf eine Verletzung gegen die zwingenden Vorschriften des Handelsrechts durch die Bilanzie- rung der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen geschlossen werden kann. rr) Ebenso wenig ergeben sich diesbezüglich aus den Akten Anhaltspunkte, welche auf eine Verletzung der zwingenden Vorschriften des Handelsrechts hinweisen. Aufgrund der Ausführungen der Pflichtigen und des untersuchten Sachverhalts liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die Bilanzierung handelsrechtskonform erfolgte. Die Pflichtige beabsichtige wohl, mit dem Cash-Pool in langfristiger Hinsicht eine bes- sere Anlagemöglichkeit für die bestehende, überschüssige Liquidität als bei der lokalen Geschäftsbank zu schaffen und auftretende Liquiditätsengpässe lediglich kurzfristig zu überbrücken. Die Pflichtige führt hierzu selbst aus, dass sie durch die vorliegende Ge- staltung hinsichtlich ihrer Liquidität langfristig Kosten gespart bzw. ein besseres Ergeb- nis erzielt habe. Die Schwankungen und der eintägige negative Saldo gegenüber dem Cash-Pool änderten sodann die gemäss dem Rechnungslegungsrecht massgebende Absicht der Pflichtigen betreffend die langfristige Nutzung ihrer Forderung gegenüber den jeweiligen Cash-Pools nicht. Dies ergibt sich insbesondere aus den ausdrücklichen Ausführungen des Wirtschaftsprüfers. Dieser führte an, die Pflichtige habe in Kenntnis dieser Umstände (Schwankungen und negativer Saldo) der Stetigkeit der Forderung gegenüber den Cash-Pools eine überwiegende Bedeutung zugemessen. Von der Schlussfolgerung hinsichtlich der Konformität der vorliegenden Bilanz mit dem Han- delsrecht ist aufgrund der vorstehenden Erwägung nicht abzuweichen. Demnach drängt sich die Vornahme einer Bilanzberichtigung nicht auf. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 23 - g) Die Pflichtige macht in ihren Ausführungen im Wesentlichen geltend, dass ein Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften im Umlaufvermögen anstelle des tatsächlichen Ausweises ebenfalls zulässig und nach ihrer Auffassung wohl zutreffen- der sei (vgl. E. 4 ff.). aa) Eine handelsrechtskonforme Bilanz soll grundsätzlich von einem gewissen Zeitpunkt an endgültig sein, weshalb nachträgliche Änderungen nicht mehr uneinge- schränkt vorgenommen werden können (BGE 141 II 83 E. 3.3 f., mit Hinweisen auch zum Folgenden). Bilanzänderungen durch den Steuerpflichtigen im Laufe des Veranla- gungs- bzw. Einschätzungsverfahrens sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sich zeigt, dass der Steuerpflichtige in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat. Hingegen sind Bilanzänderungen ausge- schlossen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranla- gungs- bzw. Einschätzungsverfahren erfolgen oder lediglich aus Gründen der Steu- erersparnis vorgenommen werden. bb) Eine Bilanzänderung, wie sie gemäss den Ausführungen der Pflichtigen implizit geltend gemacht wird, ist gemäss Rechtsprechung nach Einreichen der Steu- ererklärungen grundsätzlich unzulässig. Insbesondere ist eine Bilanzänderung ausge- schlossen, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren erfolgen. cc) Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass ein Austausch hinsichtlich der Darlehen an Gruppengesellschaften, insbesondere dem Ausweis in der Bilanz und den steuerlichen Risiken, zwischen der Pflichtigen und den zuständigen Wirtschafts- prüfern stattfand. Insbesondere wurde die Pflichtige durch die Wirtschaftsprüfer im sog. "Management letter" auf die Risiken im Zusammenhang mit den Darlehen an Konzern- gesellschaften hingewiesen. Ebenfalls fanden offenkundig Besprechungen hinsichtlich der Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften, ob diese im Umlauf- oder Anlagevermögen erfolgen soll, statt. Die Pflichtige entschied sich sodann in Kenntnis der zulässigen Möglichkeiten der Bilanzierung und im Bewusstsein über die steuerli- chen Risiken für den Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagever- mögen. Ein entschuldbarer Irrtum hinsichtlich der Folgen der vorliegenden Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften lag nicht vor. Eine nachträgliche Bilanzände- rung ist folglich im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die Pflichtige muss sich auf ihren eingereichten Bilanzen behaften lassen (vgl. E. 3 d/bb). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 24 - h) Im Weiteren führt die Pflichtige aus, dass die Beweislast hinsichtlich der Anwendung der Rundschreiben der ESTV dem Steueramt obliege. Sie rügt dabei ins- besondere, das Steueramt habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Darlehen an Gruppengesellschaften als langfristig zu qualifizieren seien oder tatsächlich ein länger- fristiges Darlehensverhältnis durch die Pflichtige beabsichtigt war und deshalb die an- erkannten Zinssätze der Rundschreiben der ESTV Anwendung fänden. aa) Das Steueramt war an die mit der Steuererklärung handelskonformen Jah- resrechnungen 2015 und 2016 als Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung gebunden. Folglich waren die Bilanzierung und die damit einhergehende Qualifikation der Darlehen an Gruppengesellschaften als langfristig durch die Pflichtige massgebend (vgl. E. 3 d/bb). Dem Massgeblichkeitsprinzip kommt diesbezüglich eine Beweisfunkti- on zu. Das Steueramt konnte sich dabei auf die Angaben in den eingereichten Jahres- rechnungen verlassen, namentlich, dass die Pflichtige betreffend der Darlehen an Gruppengesellschaften die Absicht einer langfristiger Nutzung hatte (vgl. E. 3 b/cc). Das Steueramt stellte bei der Beurteilung der vorliegenden Darlehen an Gruppenge- sellschaften zu Recht auf die Rundschreiben der ESTV ab, welche auf Darlehen mit langfristigen Charakter Anwendung finden (vgl. E. 2 b f. und E. 3 b). bb) Als steuermindernde Tatsache war es hingegen Sache der Pflichtigen darzulegen, aus welchen Gründen nicht auf die eingereichten und handelskonformen Jahresrechnungen abzustellen ist. Insbesondere hätte sie darlegen müssen, warum von der Massgeblichkeit der Jahresrechnungen abzuweichen bzw. eine Bilanzände- rung entgegen der ständigen Rechtsprechung zulässig war und deshalb nicht auf die Rundschreiben der ESTV abgestellt werden konnte (E. 1 d). Die Pflichtige brachte in ihren Eingaben hierzu keine substantiierten Ausführungen an und konnte entsprechend keinen Nachweis erbringen. Die Pflichtige hat dabei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. i) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften als Finanzanlage im Anlagevermögen im Geschäftsjahr 2015 und 2016 als handelsrechtskonform erweist und keine Bilanzberichtigung vorzuneh- men ist. Ausgeschlossen ist im vorliegenden Fall ebenso die Bilanzänderung, insbe- sondere weil die Pflichtige hierzu keine substantiierte Begründung vorbrachte. Folglich sind die anerkannten Zinssätze der ESTV-Rundschreiben auf die Darlehen an Grup- pengesellschaften anwendbar (vgl. VGr, 25. Juni 2014, SB.2013.00009, E. 4 ff.). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 25 -
  6. Der Pflichtigen steht hinsichtlich der ESTV-Rundschreiben offen, die Ver- mutung für das Vorliegen einer geldwerten Leistung zu widerlegen. Zu prüfen bleibt, ob die Pflichtige den Nachweis erbracht hat, dass die streitbetroffenen Verzinsungen der Darlehen an Gruppengesellschaften im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung dem Dritt- vergleich standhalten (E. 2 c). a) Das Steueramt vertritt dabei die Auffassung, dass die Pflichtige keinen Nachweis für die Marktkonformität der vereinbarten Verzinsung erbracht habe. Das Steueramt führt dabei aus, dass der Verweis auf den Referenzzinssatz Libor, zu wel- chem aufsichtsrechtlich regulierte Bankinstitute anderen Banken kurzfristig Geld aus- liehen, nicht genüge. Dies, weil der Referenzzinssatz Libor unter wesentlich anderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zustande komme als bei Ausleihungen unter unabhängigen Unternehmen in anderen Branchen. Folglich lasse sich die Ge- währung von Krediten an ausländische Kapitalgesellschaften ohne Bankstatus nicht direkt mit dem Interbankengeschäft vergleichen. Deshalb könne auch nicht auf die von der Pflichtigen eingereichten Verrechnungspreisstudien abgestellt werden. Gemäss den Ausführungen des Steueramts seien bei der Bestimmung der Höhe des Zinssatzes vielmehr die Umstände der Darlehensgewährung, namentlich der statutarischen Zuläs- sigkeit, der Risiken hinsichtlich der Bonität und Solvenz der Gegenpartei, der bilanziel- len Risiken (Klumpenrisiko) und das Gesellschaftsinteresse, zu berücksichtigen. Das Steueramt führte weiter aus, die Pflichtige habe durch die Darlehen hohe Risiken in Kauf genommen, da die C-Gruppe mit einem BBB-Rating keine erstklassige Bonität aufweise und die gewährten Darlehen ein Klumpenrisiko darstellten. Hinsichtlich der negativen Zinsen führte das Steueramt aus, dass diese keine Grundlage im freien Geldmarkt fänden. Diese seien einzig im Finanzmarktbereich bei erstklassigen Finanz- instituten marktkonform. Hingegen sei es nicht möglich gewesen, einen kommerziellen Kredit oder ein Darlehen bei einer Bank aufzunehmen und dafür eine Gutschrift auf- grund eines Negativzinses zu vereinnahmen. Zudem könnten unabhängige kommerzi- elle Unternehmen bei schlechter Bonität der Gegenpartei keinen negativen Zins ver- einbaren, weil dies mit dem gesetzlichen Gebot der getreuen Geschäftsbesorgung unvereinbar sei. b) Die Pflichtige brachte hingegen vor, das Steueramt habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit den vorgebrachten Nachweisen der Pflichtigen auseinanderzu- setzen, und die Anwendung des Referenzzinssatzes Libor zur Verzinsung der vorlie- genden Darlehen als Annäherung an ein drittkonformes Geschäft sei angemessen. Die 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 26 - Pflichtige reichte hierzu Verrechnungspreisstudien für das Geschäftsjahr 2015 und 2016 ein. Diese Verrechnungspreisstudien kommen zum Schluss, dass die Verzinsung der Darlehen an Gruppengesellschaften durch die Pflichtige mit dem Libor vergleichbar war und jener Verzinsung entsprach, wenn die Pflichtige ihr Geld bei unabhängigen Dritten angelegt hätte. Die Pflichtige führte in ihren Eingaben weiter aus, dass der Libor für Interbankgeschäfte verwendet werde. Die beteiligte Gegenpartei müsse deshalb eine gewisse Bonität aufweisen, da ansonsten keine Verzinsung zum Libor, sondern nur mit einem entsprechenden Risikozuschlag erfolge. Die J Limited und die G Limited wiesen dabei eine hervorragende Kapitalisierung vor, welche diejenige einer Schweizer Geschäftsbank übersteigen würde. Ausserdem werde das BBB-Rating der C-Gruppe von den Ratings (A+ bis A1) von namhaften Banken nur durch eine marginale Diffe- renz übertroffen. Aufgrund der guten Bonität entfalle demnach ein Risikozuschlag. Ausserdem vermöge die Begründung des Steueramts hinsichtlich des Klumpenrisikos aufgrund des kurzfristigen Charakters der Darlehen an Gruppengesellschaften nicht zu überzeugen. c) Beim Drittvergleich geht es um die Feststellung, welche Leistung und Ge- genleistung unabhängige Dritte unter den vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Dabei sind sämtliche Umstände der Darlehensgewährung, u.a. der Frage der statutari- schen Zulässigkeit, der Risiken hinsichtlich Bonität und Solvenz der Gegenpartei, der bilanziellen Risiken (Klumpenrisiko) und der Frage, ob die Darlehensgewährung zu den konkreten Konditionen in einem weiteren Sinn im Gesellschaftsinteresse liegt, zu be- rücksichtigen (VGr, 25. Juni 2014, SB.2013.00009, E. 5.3; Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, § 64 N 210 f. StG). d) Der Drittvergleich setzt somit eine Identifikation und eine Wertbestimmung der erbrachten Dienstleistung voraus. Abgesehen von Art. 58 Abs. 3 DBG kennt das Schweizer Steuerrecht grundsätzlich keine unilateralen (gesetzlichen) Regelungen zur Bestimmung von sogenannten Transferpreisen. Diese erfolgt in Anwendung der zuvor erwähnten Grundsätze und der Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und die entsprechenden Grundsätze der OECD (BGr, 3. Mai 2021, 2C_548/2020, E. 3 f.; BGr,
  7. September 2019, 2C_343/2019, E. 4.4; VGr, 18. Dezember 2019, SB.2018.00094, E. 2.5; vgl. Brülisauer/Mühlemann, Art. 58 N 241 DBG). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 27 - e) In den eingereichten Verrechnungspreisstudien wird zur Prüfung der Ver- zinsung der Darlehen an Gruppengesellschaften die Preisvergleichsmethode ("compa- rable uncontrolled price method") verwendet. aa) Die Preisvergleichsmethode vergleicht den in einem gruppeninternen Ge- schäftsvorfall für die Lieferung eines Wirtschaftsguts oder die Erbringung einer Dienst- leistung berechneten Preis mit dem Preis, der in einem vergleichbaren Fremdge- schäftsvorfall unter vergleichbaren Umständen für eine solche Lieferung oder Leistung berechnet wird (OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022, 2.14). Bestehen indessen Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Geschäftsvorfällen oder den Geschäftsvorfall tätigenden Unterneh- men, sind Anpassungen an den Daten vorzunehmen, so dass diese für die Preisver- gleichsmethode verwendbar werden (OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinati- onale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022, 2.15 ff.). Denn bei der Preisvergleichsmethode kann sich jeder wesentliche Unterschied zwischen den Merk- malen der Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen auf den Preis auswirken (OECD- Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022, 1.128). Voraussetzung der Anwendung der Preisvergleichsmethode ist folglich, dass ausreichende Fremddaten vorliegen und diese verlässlich auf vergleichbare Umstände angewendet werde können (StRG, 26. März 2019, 1 DB.2015.166/ 1 ST.2015.210, E. 3 c; StRG, 29. Juni 2015, 1 DB.2011.50 / 1 ST.2011.77, E. 3 c/bb). bb) In den Verrechnungspreisstudien der Pflichtigen wurden jeweils Eckdaten ("key statistics") hinsichtlich der Darlehen an Gruppengesellschaften bzw. der Cash- Pools, mitunter der durchschnittliche Saldo, Anzahl der Transaktionen, Anzahl der Ein- lagen, Anzahl der Bezüge, Tage mit negativen oder positiven Saldo, zusammengefasst und nach vergleichbaren Transaktionen bzw. Zinssätzen ("search for comparable deposit rates") gesucht. Dabei hielten die Verrechnungspreisstudien pauschal fest, dass der Libor als verlässliche Quelle für den Vergleich der vorgenommenen Verzin- sung identifiziert werden konnte (Libor = London Interbank Offered Rate; Marktzins- satz, zu dem sich erstklassige Banken in London gegenseitig kurzfristige Gelder ausleihen, vgl. https://www.theice.com/iba/libor). Darauf folgte ein Vergleich der vorlie- genden Zinssätze mit den Libor-Zinssätzen. Die Verrechnungspreisstudien für das Ge- schäftsjahr 2015 und 2016 gelangten jeweils zum Schluss, dass die vorgenommene Verzinsung durch die Pflichtige mit den Libor-Zinssätzen vergleichbar seien und dem Drittvergleich standhalten würde. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 28 - cc) In den Verrechnungspreisstudien ist lediglich pauschal festgehalten, dass der Libor-Referenzzinssatz als zuverlässiger und vergleichbarer Massstab identifiziert wurde ("We identified the LIBOR as a reliable source of deposit rates comparable to those applied in the Covered Transaction."). Die Pflichtige nahm in ihren Verrech- nungspreisstudien keine Anpassungen betreffen der Daten hinsichtlich der Anwendung der Preisvergleichsmethode vor (E. 4 e/bb). Die Verrechnungspreisstudien basieren folglich auf der Annahme der Pflichtigen, dass die Umstände bzw. die Grundlage des Libor-Referenzzinssatzes im Interbankengeschäft ohne Abweichungen den Umständen der vorliegenden Cash-Pools zwischen der Pflichtigen und den anderen Gruppenge- sellschaften entspricht bzw. auf diese angewandt werden kann. dd) Offenkundig ist hingegen, dass erhebliche Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Geschäftsvorfällen vorliegen. Evident ist auch, dass die Grundlage des Libor-Referenzzinssatzes, die auf Angaben bzw. Beiträge von ausgewählten Banken zur kurzfristigen Kreditgewährung ("panel banks"; vgl. https://www.theice.com/iba/libor) abstützt, nicht mit der Darlehensgewährung an Gruppengesellschaften bzw. Einlagen in oder Bezügen von gruppeninternen Cash-Pools unverändert verglichen werden kann. Ebenso bestehen hinsichtlich der beteiligten Unternehmen, namentlich den in- ternational tätigen und aufsichtsrechtlich regulierten Banken und den Gesellschaften der C-Gruppe, erhebliche Abweichungen. Unter anderem verfügen weder die Pflichtige noch die J Limited oder G Limited über eine Banklizenz und unterstehen demnach nicht jenen aufsichtsrechtlichen Regularien, welche für Banken in den jeweiligen Län- dern gelten. Darüber hinaus übernehmen die J Limited oder die G Limited gemäss den Ausführungen der Pflichtigen einzig die Führung der gruppeninternen Cash-Pools und die kurzfristige Anlage der Gelder am Markt. Folglich beschränkt sich ihre Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit einer Bank, für welche der Libor-Referenzzinssatz bestim- mend ist, in einem erheblichen Ausmass. Entsprechend weichen die Risiken der M, mit welchen die C-Gruppe und damit die J Limited oder G Limited konfrontiert sind, erheb- lich von jenen einer international tätigen Bank ab. Schlussendlich liegt das Credit- Rating "BBB" der C-Gruppe und damit der J Limited oder G Limited tiefer, als jenes der für den Libor-Referenzzinssatz massgeblichen Banken. ee) Der Libor-Referenzzinssatz, zu welchem aufsichtsrechtlich regulierte Ban- kinstitute anderen Banken kurzfristig Geld ausleihen, kommt unter wesentlich anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zustande als Ausleihungen unter un- abhängigen Unternehmen in anderen Branchen (vgl. VGr, 25. Juni 2014, 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 29 - SB.2013.00009, E. 5.3). Hiervon ist ebenfalls vorliegenden Sachverhalt auszugehen, wie vorstehend dargelegt wurde. Die Pflichtige anerkennt sodann im Rahmen ihrer Verrechnungspreisstudie selbst, dass der Libor in erster Linie als Referenz für die Aus- leihe zwischen Banken massgebend ist ("It is worth noting that the LIBOR is an inter- bank reference and not a reference between corporations or a financial institution and a corporation."). Folglich genügt ein Hinweis auf den Libor-Referenzzinssatz als Nach- weis den Anforderungen des Drittvergleichs nicht (VGr, 25. Juni 2014, SB.2013.00009, E. 5.3; Sigrist, EF 2019, S. 77). ff) Die Pflichtige unterliess es, in den vorliegenden Verrechnungspreisstudien darzulegen, inwiefern der Libor-Referenzzinssatz überhaupt als zuverlässiger Ver- gleichsmassstab im Rahmen der Preisvergleichsmethode herangezogen werden kann. Dabei hat sie den Libor-Referenzzinssatz zwar als Vergleichsmassstab bezeichnet, hingegen die Gründe und Umstände nicht offenlegt, aufgrund welcher sie zu dieser Schlussfolgerung gelangte. Anpassungen oder weitere Ausführungen, welche einen Vergleich und eine verlässliche Anwendung der Preisvergleichsmethode zugelassen hätten, wurden im Rahmen der Verrechnungspreisstudien ebenfalls nicht vorgenom- men (vgl. E. 5e/aa). Die Feststellung, dass einzig mit dem Libor-Referenzzinssatz eine genügende Menge an Fremddaten vorliegt, vermag diese Mängel nicht zu beseitigen. Die Verrechnungspreisstudien stellen demnach allein keine tauglichen Nachweise dar, dass die vorgenommene Verzinsung der Darlehen an Gruppengesellschaften in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 dem Drittvergleich standhält. gg) Die Pflichtige brachte hierzu vor, dass das Credit-Rating der J Limited und G Limited jenem der gesamten C-Gruppe entspreche. Das Credit-Rating der C-Gruppe lag in den vorliegend massgebenden Steuerperioden 2015 und 2016 bei einem "BBB". Dieses sei nach der Auffassung der Pflichtigen nur unmassgeblich von den Credit- Ratings von namhaften Banken ("A+ oder A1) übertroffen worden. hh) Die Aktiven der G Limited bestehen – unter Vorbehalt den liquiden Mittel – ausschliesslich aus Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften ("amounts owed by group undertakings") und derivativen Finanzinstrumenten, welche einzig mit Grup- pengesellschaften abgeschlossen wurden. Ebenso besteht das Fremdkapital der G Limited fast ausschliesslich aus Verbindlichkeiten gegenüber Gruppengesellschaften ("amounts owed to group undertakings"). Hinsichtlich der J Limited ist ebenfalls festzu- halten, dass das Fremdkapital beinahe ausschliesslich aus Forderungen von Gruppen- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 30 - gesellschaften besteht ("Inter-company Deposits"). Aufgrund der starken finanziellen Verbindung der G Limited und der J Limited mit der C-Gruppe, ist gegen die Ausfüh- rung der Pflichtigen, wonach das Credit-Rating BBB der gesamten C-Gruppe auf diese Gesellschaften anzuwenden sei, nichts einzuwenden. ii) Ein Credit-Rating BBB vergeben die Ratingagenturen, wenn Verbindlichkei- ten ein moderates Kreditrisiko bergen. Sie gelten als von mittlerer Qualität und weisen als solche mitunter spekulative Elemente auf. Die Fähigkeit zur Begleichung der finan- ziellen Verpflichtungen durch die Gesellschaft wird als ausreichend angesehen, aber ungünstige geschäftliche oder wirtschaftliche Bedingungen können diese Fähigkeit eher beeinträchtigen. Ein Credit-Rating BBB stellt die letzte Stufe in der jeweiligen Bewertungsskale der Anlagequalität ("Lower Medium Grade" und "Investment Grade") dar (vgl. hierzu https://www.fitchratings.com/products/rating-definitions#ratings-scales; https://de.ratings.moodys.io/ratings; https://www.spglobal.com/ratings/en/about/ under- standing-credit-ratings, auch zum Folgenden). Hingegen wird ein Credit-Rating A ver- geben, wenn Verbindlichkeiten ein geringes Kreditrisiko bergen. Die Fähigkeit zur Be- gleichung von finanziellen Verpflichtungen wird als gut ("strong capacity") angesehen, wobei geschäftliche oder wirtschaftliche Bedingungen diese beeinflussen könnten. Ein Credit-Rating A stellt dabei eine höhere bzw. mittlere Stufe der Anlagequalität ("Upper Medium Grade" und "Investment Grade"). jj) Zwischen der J Limited bzw. G Limited und den für den Referenzzinssatz massgebenden Banken besteht hinsichtlich des Credit-Ratings aus Sicht der verge- benden Ratingagenturen ein zu berücksichtigender Unterschied. Inwiefern diese Ab- weichung des Credit-Raings nicht massgeblich sein soll und die J Limited und G Li- mited dennoch einer Bank mit besserem Credit-Rating gleichgestellt werden können, wurde durch die Pflichtige nicht begründet. Dies, obwohl sie hierfür beweisbelastet war (E. 4 e/hh). Hinsichtlich der Bonität bzw. der Credit-Rating ist folglich festzuhalten, dass sowohl die J Limited bzw. G Limited nicht einer Bank, welche für den Referenzzins- satz-Libor massgebend war, gleichgestellt werden können. kk) Die Pflichtige machte hierzu weiter geltend, dass der Vorteil einer sicheren Anlage bei einer Geschäftsbank mit einem besseren Rating für die Pflichtige nicht von praktischer Relevanz sei. Dies, weil im Falle der Zahlungsunfähigkeit der J Limited – ebenso der G Limited und der gesamten C-Gruppe – die Kernaktivität der C-Gruppe durch die Gläubiger(banken) typischerweise gerettet würde. Hingegen anerkennt die 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 31 - Pflichtige, dass Limited Risk Distributor-Aktivitäten kaum zur Kernaktivität der Gruppe gehören und durch Drittimporteure organisiert werden könnten. Die Pflichtige legt damit mit anderen Worten dar, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit der J Limited und der gesamten weiteren C-Gruppe die Massnahmen zur Rettung und Verhinderung eines Totalausfalles nicht zu Gunsten der Pflichtigen ausgedehnt werden. Vielmehr würden die Aufgaben der Pflichtigen an Dritte ausgelagert. Inwiefern diese hypothetischen Er- wägungen die Begründung der Pflichtigen stützen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere da aufgezeigt wird, dass das Ausfallsrisiko hinsichtlich der Einlagen in die Cash-Pools bzw. Darlehen an Gruppengesellschaften vollständig durch die Pflichti- ge und nicht die C-Gruppe getragen wird. ll) Die Pflichtige machte ebenfalls geltend, dass sowohl die J Limited und die G Limited hervorragend kapitalisiert – besser als jede Schweizer Geschäftsbank – sei- en und eine ausgezeichnete Bonität aufweisen würden. Folglich sehe die Pflichtige keinen Grund für Abweichungen gegenüber dem verwendeten Libor-Referenzzinssatz. mm) Auf die Ausführungen der Pflichtigen zur Bonität ist nicht weiter einzuge- hen. Hierzu kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2 c). Dar- über hinaus basieren die Ausführungen der Pflichtigen auf einer knappen Analyse der jeweiligen Bilanz der J Limited oder der G Limited. Dabei unterliess es die Pflichtige gänzlich das Gegenstück des Vergleichs hinsichtlich der Preisvergleichsmethode dar- zustellen. Mit anderen Worten machte die Pflichtige keine Ausführungen hinsichtlich einer zu vergleichenden Bank und weshalb deren Bilanz bzw. Kapitalstruktur mit jenen der J Limited oder der G Limited vergleichbar ist. Eine Prüfung der behaupteten Ver- gleichbarkeit zwischen der J Limited oder der G Limited und einer für den Libor- Referenzzinssatz massgebenden Bank ist vorliegend demnach nicht möglich. Die Aus- führungen der Pflichtigen hinsichtlich der Vergleichbarkeit betr. der Bilanz bzw. Kapital- struktur erweisen sich vor diesem Hintergrund folglich als unbegründet und erfüllen die Anforderungen an den von der Pflichtigen zu erbringenden Nachweis nicht. Ferner deuten die nachfolgenden Erwägungen darauf hin, dass weder die J Limited noch die G Limited mit einer Bank verglichen werden können. nn) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass weder die J Limited noch die G Limited über eine Banklizenz verfügen und deshalb keiner regulatorischen Aufsicht oder gesetzlichen Bestimmungen betreffend ihren Kapitalisierungen unterstehen. Ob- wohl die J Limited und die G Limited wohl über ausreichende Kapitalisierung verfügen 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 32 - mögen, obliegen ihnen in dieser Hinsicht keine regulatorischen Pflichten. Demgegen- über müssen die Banken, welche für den Libor-Referenzzinssatz massgebend sind, gesetzliche Anforderungen und internationale Standards (Basel III) erfüllen. Inwiefern die J Limited und die G Limited angesichts dieser Unterschiede dennoch einer Bank gleichgestellt sind bzw. verglichen werden können, wurde durch die Pflichtige nicht begründet. oo) Ebenfalls zu beachten ist, dass sich sowohl die Aktiven als auch das Fremdkapital der G Limited beinahe ausschliesslich aus Forderungen und Verbindlich- keiten gegenüber Gruppengesellschaften zusammensetzen (E. 4 e/hh). Demnach weist die Bilanz der G Limited eine Gesamtposition, namentlich Forderungen gegen- über Gruppengesellschaften ("Amounts owed by group undertakings") in der Höhe von EUR 965'775'000.-, gegenüber verbundener Gegenparteien der C-Gruppe aus. Diese Gesamtposition stellt ein Klumpenrisiko für die G Limited dar, als die Forderung ge- genüber Gruppengesellschaften rund 91 % ihrer gesamten Aktiven ausmacht. Ein sol- ches Klumpenrisiko hätte eine aufsichtsrechtlich regulierte Schweizer Bank gemäss Art. 95 ff. der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser vom 1. Juni 2012 (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) wohl nicht eingehen dürfen. Gleiches dürfte insbesondere für Banken, welche dem auf- sichtsrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union unterliegen, nach Art. 387 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 gelten. pp) Hinsichtlich der J Limited fehlt es zu Beginn an einer genügenden Ver- gleichsgrundlage. Zwar hat die Pflichtige die Jahresrechnungen der J Limited für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 eingereicht. Die eingereichten Jahresrechnungen ent- halten jedoch keine weitergehenden Ergänzungen betreffend der Art, der Zusammen- setzung oder allfälligen Risiken der einzelnen Aktivpositionen. Folglich bieten bereits die eingereichten Jahresrechnungen der J Limited keine genügende Grundlage für einen Vergleich mit einer für den Libor-Referenzzinssatz massgebenden Bank. qq) Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Pflichtige mit den Darlehen bzw. Anlagen ebenfalls grosse Risiken in Kauf genommen habe, und die Kredite bei ihr ein beträchtliches Klumpenrisiko darstellten. Unabhängige Dritte hätten dieses Klumpenrisiko kaum vertreten können und hätten die Schmälerung des Ge- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 33 - schäftsergebnisses durch die Bezahlung eines negativen Zinssatzes nicht in Kauf ge- nommen. Die Pflichtige machte hingegen geltend, dass die Erwägungen des Steuer- amts aufgrund des kurzfristigen Charakters der Darlehen bzw. Einlagen nicht überzeu- gen können. rr) Die Pflichtige gewährte im Geschäftsjahr 2015 rund 86 % und im Ge- schäftsjahr 2016 rund 69 % ihrer gesamten Aktiven als Darlehen an die beteiligten Gruppengesellschaften bzw. als Einlage in den entsprechenden Cash-Pool. Diese wurden durch die Pflichtige selbst als langfristig qualifiziert und entsprechend in der Bilanz ausgewiesen. An diesen Ausweis ist die Pflichtige gebunden, weshalb auf ihre Ausführungen hinsichtlich eines kurzfristigen Charakters nicht nochmals einzugehen ist (E. 3 d/bb). Die Gewährung von Darlehen, welche vorliegend einen solch hohen Anteil der gesamten Aktiven ausmachen, an ausländische Gruppengesellschaften kann ein Klumpenrisiko darstellen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keinerlei Sicherheiten für diese Darlehen an die ausländischen Gruppengesellschaften zugunsten der Pflich- tigen bestanden. Diese genannten Umstände wurden bei der vorliegenden Festset- zung der Verzinsung der Darlehen an Gruppengesellschaften nicht berücksichtigt. Die Pflichtige unterliess es sodann, substantiiert auszuführen, aus welchen Gründen die ungesicherte Darlehensgewährung von einem hohen Teil der gesamten Aktiven nicht bei der Festsetzung der Zinssätze zu berücksichtigen war. Die Feststellung in der Be- schwerde- bzw. Rekursschrift der Pflichtigen, dass die Ausführungen des Steueramtes nicht zu überzeugen vermögen, erfüllen die Anforderungen an eine substantiierte Be- gründung offenkundig nicht. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Führung eines gruppeninter- nen Cash-Pools und die damit verbundene Vergabe von ungesicherten Einlagen an eine ausländische Gruppengesellschaft ohne Bankenstatus sich nicht direkt mit dem Interbankengeschäft vergleichen lässt. Entsprechend wurde durch die Pflichtige mit den eingereichten Verrechnungspreisstudien und ihren weiteren Ausführungen kein Nachweis des Drittvergleichs erbracht, wonach von den anerkannten Zinssätzen ge- mäss den Rundschreiben der ESTV abgewichen werden kann. Die Pflichtige hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
  9. a) Die Pflichtige führte im Rahmen des Verfahrens mit Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Dezember 2016 (SB.2016.00008) 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 34 - an, dass die Steuerbehörden die Forderungen gegenüber den Cash-Pools jeweils in einen langfristigen Sockelbetrag und kurzfristige Forderungen aufteilen müssen. Das Steueramt brachte hiergegen hervor, dass sich seit dem Urteil die Zinslandschaft we- sentlich verändert habe und nicht darauf abgestützt werden könne. b) Wie bereits mehrfach ausgeführt sind sowohl die Steuerbehörden als auch die Pflichtige an die handelsrechtskonforme Bilanz gebunden (E. 3 d/bb). Wie aufge- zeigt, besteht im vorliegenden Fall keine rechtliche Grundlage, eine nachträgliche Änderung der eingereichten Bilanz vorzunehmen (E. 4 ff.). Ebenso bestehen keine einschlägigen steuerrechtlichen Korrekturnormen, welche die von der Pflichtigen gel- tend gemachte Änderung vorsehen. Eine Aufteilung der Darlehen an Gruppengesell- schaften ist im vorliegenden Fall folglich weder möglich noch angezeigt.
  10. Die Pflichtige reichte mit ihrer Beschwerde bzw. mit ihrem Rekurs ebenfalls einen Antrag auf ein Verständigungsverfahren vom 5. März 2021 ein. Dabei ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis Abschluss dieses Verständigungsverfahrens, als dies aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll sei. Die Pflichtige stellte in Aus- sicht, über den Ablauf des Verständigungsverfahrens laufend zu informieren. Hingegen erfolgten bis zum Datum des Entscheids keine weiteren Eingaben zum Verständi- gungsverfahren. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erscheint folglich nicht gerechtfertigt, insbesondere, weil die Sache spruchreif ist.
  11. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind der vollständig unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und es entfällt die Zusprechung einer Parteientschädi- gung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 - 35 - Demgemäss erkennt die Kammer:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55 Entscheid

15. Dezember 2022 Mitwirkend: Abteilungspräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Hans Heinrich Knüsli, Ersatzrichter Markus Weidmann und Gerichtsschreiber Benjamin Briner In Sachen A SA, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch B AG, gegen Kanton Zürich, Beschwerde-/ Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2015 und 1.1. - 31.12.2016 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2015 und 1.1. - 31.12.2016

- 2 - hat sich ergeben: A. Die A SA (nachfolgend Pflichtige) ist eine Vertriebsgesellschaft ("Limited Risk Distributor") und gehört zur C-Gruppe, deren Obergesellschaft D in den E ist. Die Pflichtige kauft F von den gruppeninternen Werken ein und verkauft sie an unabhängi- ge Händler, die wiederum die Endkunden bedienen. Die Pflichtige bezweckt mitunter die Wahrung der Interessen der C-Gruppe, insbesondere im Zusammenhang mit der Gruppenfinanzierung. Zu diesem Zweck kann die Pflichtige anderen Gruppengesell- schaften Finanzierungen gewähren und Cash-Pooling Verträge abschliessen. Die C-Gruppe unterhält zwei im Ausland domizilierte Gruppengesellschaften, nämlich die G Limited, H/I, und die J Limited, K, welche zentrale Finanzierungsfunktio- nen gegenüber den weiteren Gruppengesellschaften wahrnehmen. Die G Limited und die J Limited nehmen dabei Einlagen überschüssiger Liquidität ("deposits of excess cash") anderer Gruppengesellschaften entgegen und können diese Einlagen innerhalb der Gruppe an andere Gesellschaften als Darlehen weitergeben oder ausserhalb der C-Gruppe investieren. Für die Aufteilung ihrer Tätigkeit innerhalb der Gruppe massge- bend ist die Währung, in welcher die einzahlenden bzw. beziehenden Gruppengesell- schaften ihr Geschäft abwickeln ("functional currency"). Für die vorliegend relevanten Steuerperioden 2015 und 2016 schloss die Pflichtige mit diesen Gruppengesellschaften jeweils am 21. Dezember 2009 und

10. März 2014 Vereinbarungen über einen sog. Zero-Balancing Cash-Pool ab. Die ab- geschlossenen Vereinbarungen ("Deposit Agreement") wurden inhaltlich weitgehend deckungsgleich ausgestaltet. Am 1. September 2010 wurde durch die Pflichtige eine neue Vereinbarung mit J Limited unterzeichnet, welche gegenüber der alten Vereinba- rung lediglich einen angepassten Basiszinssatz vorsah. Nach "Section 2. Deposits" der Vereinbarungen war jeweils vorgesehen, dass die Pflichtige nach eigenem Ermessen Einzahlungen an den jeweiligen Cash-Pool vor- nehmen kann. Geplant ("envisaged") war, dass die Einlagen weniger als 365 Tage in diesen Cash-Pools verbleiben. Die Pflichtige war dabei jederzeit berechtigt, die Rück- zahlung ihrer Einlagen bei den Cash-Pools innerhalb von drei Tagen zu veranlassen. Im Falle einer Rückzahlung war nach "Section 3. Withdrawals" vorgesehen, dass mit einer Rückzahlung aus dem jeweiligen Cash-Pool die älteste ausstehende Einlage 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 3 - ausgeglichen werden soll (ähnlich der First-in-First-out Methode). Der Zinssatz für die gewährten Einlagen sollte sich gem. "Section 4. Interest/Costs" aus einem Basiszins- satz und einer Marge ergeben. Die Vereinbarung der Pflichtigen mit J Limited vom 1. September 2010 und

21. Dezember 2009 sah einen Zinssatz vor, welcher sich aus dem 3-Monat Schweizer Franken Libor-Satz plus einer (negativen) Marge von -0.20 % zusammensetzte. Die Vereinbarung mit G Limited vom 10. März 2014 sah einen Zinssatz vor, welcher sich aus dem 1-Monat Schweizer Franken Libor-Satz plus einer (negativen) Marge von - 0.05 % ergab. Die Darlehen der Pflichtigen an Gruppengesellschaften ("loans to group com- panies") beliefen sich am 31. Dezember 2015 auf Fr. 101'010'641.-. Darin enthalten waren Darlehen gegenüber der J Limited in der Höhe von Fr. 37'135'138.-. Ebenfalls darin enthalten waren Darlehen in der Höhe von Fr. 63'875'514.- an die G Limited. Aufgrund der gemäss Vereinbarung berechneten negativen Zinssätze, namentlich ei- nem durchschnittlichen Zinssatz von -0.84 % bzw. -0.12 %, leistete die Pflichtige im Geschäftsjahr 2015 Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 451'152.- an die J Limited und Zinszahlungen mit einem Betrag von Fr. 36'049.- an die G Limited. Die Darlehen an Gruppengesellschaften beliefen sich am 31. Dezember 2016 auf Fr. 73'996'511.-. Darin enthalten waren Darlehen gegenüber der J Limited in der Höhe von Fr. 10'901'009.-. Ebenfalls darin enthalten waren Darlehen in der Höhe von Fr. 63'095'501.- an die G Limited. Aufgrund der gemäss Vereinbarung berechneten negativen Zinssätzen, namentlich einem durchschnittlichen Zinssatz von -0.85 % bzw. -0.38 %, leistete die Pflichtige im Geschäftsjahr 2016 Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 196'500.- an die J Limited und Zinszahlungen mit einem Betrag von Fr. 227'589.- an die G Limited. Die Pflichtige reichte ihre Steuererklärungen am 5. Dezember 2016 für das Geschäftsjahr 2015 und am 18. September 2017 für das Geschäftsjahr 2016 ein. Da- bei deklarierte sie die folgenden Faktoren: 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 4 - Staats- und Gemeindesteuern 2015 2016 Steuerbarer Reingewinn im Kanton Zürich Fr. 1'833'087 Fr. 1'643'332 Steuerbares Kapital im Kanton Zürich Fr. 15'673'403 Fr. 17'316'735 Direkte Bundessteuer 2015 2016 Steuerbarer Reingewinn Fr. 1'833'087 Fr. 1'643'332 Die Darlehen an Gruppengesellschaften ("loans to group companies") wurden von der Pflichtigen in den Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 unter dem Anlagevermögen ("non-current assets") als Finanzanlagen ("financal as- sets") bilanziert. Am 24. bis 27. September 2018 führte das Revisorat des kantonalen Steuer- amts eine Buchprüfung betreffend die Geschäftsjahre 2015 und 2016 durch. Dabei wurde insbesondere die Verzinsung der gewährten Darlehen an die J Limited und G Limited aufgrund der vorstehend umschriebenen Vereinbarungen untersucht. B. Nach umfangreichen Gesprächs- und Verhandlungsrunden des kantonalen Steueramts mit der Pflichtigen, die auf Anfrage des kantonalen Steueramts weitere Unterlagen einreichte, erliess der Steuerkommissär am 12. Mai 2020 die Steuerein- schätzungen 2015 und 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer. In den Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen vom 12. Mai 2020 folgte der Steuerkommissär der Beurteilung der steueramtlichen Revisorin in de- ren Revisionsbericht und nahm mehrere steuerliche Korrekturen gegenüber den Dekla- rationen der Pflichtigen vor. Die Steuereinschätzungen enthielten insbesondere Auf- rechnungen hinsichtlich einer ungenügenden Verzinsung von Darlehen. Dabei wurden für das Geschäftsjahr 2015 jeweils ein Zinsaufwand von Fr. 585'423.- betr. die J Li- mited und von Fr. 336'457.- betr. die G Limited aufgerechnet. Ebenfalls wurden für das Geschäftsjahr 2016 jeweils ein Zinsaufwand von Fr. 254'294.- betr. die J Limited und von Fr. 826'507.- betr. die G Limited aufgerechnet. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 5 - Hiergegen liess die Pflichtige am 12. Juni 2020 Einsprache erheben; dabei wandte sie sich insbesondere auch gegen die vom kantonalen Steueramt vorgenom- menen Korrekturen betreffend die Darlehen an Gruppengesellschaften. Mit Entscheiden vom 2. Februar 2021 hiess das kantonale Steueramt die Ein- sprache der Pflichtigen teilweise gut. Hinsichtlich der Aufrechnungen aufgrund der un- genügenden Verzinsung von Darlehen an Gruppengesellschaften hielt das kantonale Steueramt jedoch an seinen Einschätzungen vom 12. Mai 2020 fest und wies die Ein- sprache diesbezüglich ab. Die Steuerfaktoren wurden neu wie folgt festgelegt: Staats- und Gemeindesteuern 2015 2016 Steuerbarer Reingewinn im Kanton Zürich Fr. 3'094'600 Fr. 2'405'100 Gewinnsteuersatz 8.0 % 8.0 % Steuerbares Kapital im Kanton Zürich Fr. 17'953'000 Fr. 17'337'000 Kapitalsteuersatz 0.75 % 0.75 % Direkte Bundessteuer 2015 2016 Steuerbarer Reingewinn Fr. 3'094'600 Fr. 2'405'100 Gewinnsteuersatz 8.5 % 8.5 % C. Hiergegen liess die Pflichtige am 5. März 2021 Beschwerde bzw. Rekurs erheben und den Antrag der Einsprache hinsichtlich der Darlehen an Gruppengesell- schaften erneuern. Das kantonale Steueramt schloss mit begründeter Vernehmlassung vom

28. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Die Pflichtige liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit rechtserheblich, in den nachste- henden Erwägungen einzugehen. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 6 - Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Art. 24 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bzw. § 64 Abs. 1 des Steuergesetztes vom

8. Juni 1997 (StG) zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichti- gung des Saldovortrags des Vorjahres (lit. a) sowie allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründeten Aufwand verwendet werden (lit. b). Zum steuerbaren Gewinn gehören namentlich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. c).

b) Nach konstanter Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn (kumulativ): die Gesellschaft eine Zuwendung tätigt, ohne dafür eine adä- quate Gegenleistung zu erhalten; die Zuwendung an eine dieser nahestehende Dritt- person erfolgt; die Leistung unter gleichen Bedingungen einem aussenstehenden Drit- ten nicht ausgerichtet worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist (Drittvergleich); Leistung und Gegenleistung offensichtlich in einem Missverhältnis zu- einander stehen, sodass der aus der Leistung resultierenden Vorteil für die Gesell- schaftsorgane erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1; BGE 140 II 88 E. 4.1; BGr,

17. Mai 2022, 2C_630/2021, E. 2.4.2; BGr, 22. April 2021, 2C_400/2020, E. 3.1.2; VGr,

2. Dezember 2020, SB.2020.00089, E. 2.1.2; VGr, 7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 2.2; StRG, 26. November 2014, 1 ST.2014.153, E. 2). Die Erkennbarkeit für die Ge- sellschaftsorgane wird vermutet, wenn das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist. Lediglich ungeschickte Dispo- sitionen, denen das Merkmal der bewussten Vorteilszuwendung fehlt, sind indessen steuerlich nicht zu erfassen (VGr, 2. Dezember 2020, SB.2020.00089, E. 2.1.2; StRG,

26. November 2014, 1 ST.2014.153 E. 2).

c) Rechtsgeschäfte und Leistungen zwischen Gruppengesellschaften, na- mentlich einer Gesellschaft und einem nahestehenden Dritten, müssen dem Drittver- gleich standhalten (Grundsatz des dealing at arm's length). Dabei sind im Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem nahestehenden Dritten 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 7 - abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend be- stimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem unabhängigen Dritten auch abgeschlossen wäre (BGE 138 II 57 E. 2.2 und 3.1; VGr, 12. September 2018, SB.2017.00100, E. 4; VGr, 7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.3; StRG, 28. Ok- tober 2019, 2 DB.2018.155, E. 1b; StRG, 25. November 2014, 1 ST.2014.153, E. 1). Wenn eine Gesellschaft gegenüber nahestehenden Personen Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen nur mit dem fehlenden Interessengegensatz erklären (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118, E. 3.1.3; VGr, 12. September2018, SB.2017.00071, E. 3.3.2.4).

d) Hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt grundsätzlich, dass die Steuerbe- hörden die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt. Dem- gegenüber trägt die Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen (BGE 144 II 427 E. 2.3.2; BGE 140 II 248 E. 3.5; BGE 121 II 257 E. 4c/aa ; RB 1987 Nr. 35). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. BGr, 2C_400/2020, 22. April 2021, E. 3.1.2; BGr 2C_76/2009, 23. Juli 2009, E. 2.2; VGr, SB.2020.00089 vom 2.12.2020 E. 2.1.3; RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3). Hingegen begründet der Nachweis eines solchen Missverhältnisses die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dabei ist es wiederum Sache der steuerpflichtigen Person, die (natürliche) Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Vermag die Gesellschaft den Nach- weis nicht zu erbringen, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit und damit die Aufrech- nung zu tragen (vgl. BGE 140 II 88 E. 7; BGE 121 II 257 E. 4c/aa; BGr 2C_400/2020,

22. April 2021, E. 3.1.2; BGr, 2C_342/2017, 12. April 2018, E. 4.1; BGr, 2C_16/2015,

6. August 2015, E. 2.5.5; VGr, 2. Dezember 2020, SB.2020.00089, E. 2.1.3).

2. Im vorliegenden Fall wurde die steuerliche Anerkennung der Cash-Pools zwischen den Gruppengesellschaften und der Pflichtigen nicht grundsätzlich infrage gestellt. Umstritten ist lediglich, ob die Verzinsung der Darlehen der Pflichtigen an die G Limited und die J Limited dem Drittvergleich standhält (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 64 N 216a). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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a) Zur Vereinfachung des Drittvergleichs hat die ESTV in verschiedenen Be- reichen Richtlinien aufgestellt (vgl. Brülisauer/Mühlemann, Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 58 N 254). Dabei publizierte die ESTV für die vorliegend relevanten Steuerperioden meh- rere Rundschreiben hinsichtlich der Verzinsung von Darlehen an nahestehende Dritte (vgl. ESTV Rundschreiben, Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 und 2016 für Vor- schüsse oder Darlehen in Schweizer Franken vom 12. Februar 2015 und 23. Febru- ar 2016; ESTV Rundschreiben, Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen vom 13. Februar 2015 und 24. Februar 2016). Für die hier betroffenen Darlehen schreiben die ESTV-Rundschreiben 2015 einen Mindest- zinssatz von 0.25 % (Fr.) bzw. 1 % (EUR) vor, soweit die darlehensgewährende Ge- sellschaft die Darlehen aus Eigenkapital finanziert. Die ESTV-Rundschreiben 2016 sehen ebenfalls einen Mindestzinssatz von 0.25 % (Fr.) bzw. 1 % (EUR) vor, soweit die darlehensgewährende Gesellschaft die Darlehen aus Eigenkapital finanziert.

b) Die Rundschreiben der ESTV haben keinen Gesetzescharakter, sondern gelten als Verwaltungsverordnungen bzw. administrative Weisungen an die kanto- nalen Steuerverwaltungen für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (VGr,

25. Juni 2014, SB.2013.00008, E. 3.1; Vock/Nef, Die Problematik der Bestimmungen von Zinssätzen im Gruppenverhältnis – national und international, StR 5/2008 2, S. 4). In der Einschätzungspraxis zu den Staats- und Gemeindesteuern stellen die Steuerbe- hörden ebenfalls auf die Rundschreiben ab (StRG, 26. November 2014, 1 ST.2014.153, E. 2e/aa; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 64 N 217 f.).

c) Die von der ESTV festgelegten Zinssätze stellen "safe habour rules" dar. Folglich begründet die Nichteinhaltung dieser Zinssätze lediglich eine wiederlegbare Vermutung für das Vorliegen einer geldwerten Leistung, die jedoch die Beweislast zu Ungunsten der Steuerpflichtigen umkehrt. Der Pflichtigen steht dabei der Nachweis offen, dass die gewährte Leistung dennoch dem Drittvergleich entspricht (BGE 140 II 88 E. 7; BGr, 4. November 2010, 2C_557/2010, E. 3.2.3; StRG,

24. November 2014, 1 ST.2014.153, E. 1 e/cc).

3. Vorab stellt sich die Frage, ob die entsprechenden ESTV Rundschreiben hinsichtlich der Verzinsung von Darlehen an nahestehende Dritte auf die vorliegenden Darlehen der Pflichtigen an die zwei Gruppengesellschaften Anwendung finden. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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a) Die Pflichtige hielt im Rahmen ihrer Eingaben mehrfach fest, dass die aner- kannten Zinssätze der ESTV Rundschreiben hinsichtlich der Verzinsung von Darlehen an nahestehende Dritte nicht massgeblich seien. Die anerkannten Zinssätze der ESTV Rundschreiben seien auf langfristige Anleihen ausgerichtet, weshalb sie durch die Steuerbehörden grundsätzlich nicht auf Forderungen mit einer unterjährigen Laufzeit angewendet würden. Die Pflichtige folgerte schliesslich, dass die Anwendung der an- erkannten Zinssätze der ESTV Rundschreiben auf die Darlehen der Pflichtigen an die zwei Gruppengesellschaften nicht angemessen sei.

b) Das Steueramt machte hingegen geltend, die ESTV stelle sich in der (nicht aktenkundigen) Mitteilung vom 1. Dezember 2016 auf den Standpunkt, dass die Zinss- ätze in ihren Rundschreiben hinsichtlich der steuerlich anerkannten Zinssätze für Dar- lehen und Vorschüsse auch auf kurzfristige Vorschüsse und Darlehen Anwendung finde. Folglich sei im vorliegenden Fall ohne weiteres nicht anders zu entscheiden, selbst wenn ein Teil der Vorschüsse an die J Limited als kurzfristige Anlage betrachtet werden würde.

c) aa) Die Zinssätze in den Rundschreiben der ESTV werden aufgrund von Renditen von langfristigen Anleihen in Schweizer Franken auf dem Kapitalmarkt ermit- telt (StRG, 25. November 2015, 1 DB.2015.100 / 1 ST.2015.125, E. 3 c; VGr,

7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.2). Die Anwendung der Rundschreiben der ESTV hat dabei nicht schematisch zu erfolgen, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Zur Anwendung bzw. Massgeblichkeit der anerkannten Zinssätze in den Rundscheiben der ESTV muss die zu beurteilende Leistung von Vornherein mit den Grundlagen vergleichbar sein, welche zur Berechnung der aner- kannten Zinssätze diente. Anlagen mit kurzfristigem Charakter sind nicht mit langfristi- gen Anlagen vergleichbar, womit folglich die Rundschreiben der ESTV und die hin- sichtlich der langfristigen Anlagen ermittelten Zinssätze keine Anwendung finden (vgl. StRG, 26. November 2014, 1 ST.2014.153, E. 2 h/aa; StRG, 21. Dezember 2012 1 DB.2012.238 / 1 ST.2012.263 + 264, E. 2 d/aa). Für Anlagen mit kurzfristigem Cha- rakter muss ein individueller Drittvergleich vorgenommen werden (vgl. BGr, 20. Ju- ni 2005, 2A.355/2004; VGr, 7. Dezember 2016, SB.2016.00008, E. 4.2; StRG,

25. November 2015, 1 DB.2015.100 / 1 ST.2015.125, E. 3c; StRG, 26. Dezem- ber 2014, 1 ST.2014.153, E. 2 e/cc; StRG, 21. Dezember 2021 DB.2012.238 ST.2012.263 + 264 E. 3 d/aa; Vock/Nef, a.a.O., S. 5 f.; Sigrist, Mindestverzinsung kon- zerninterner Guthaben, EF 1-2/2019, S. 75). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 10 - bb) Aus diesen Gründen kann vorab der Ansicht des Steueramts, wonach die anerkannten Zinssätze der Rundschreiben der ESTV ebenfalls auf kurzfristige Darle- hen Anwendung finden sollen, nicht gefolgt werden.

d) aa) Abgaberechtlich ist vom Handelsrecht, namentlich den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR), auszugehen. Das Massgeblichkeitsprinzip findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (BGE 147 II 209 E. 3.1.1; BGE 143 II 8 E. 7.1; BGE 141 II 8 E. 7.1; BGr , 15. November 2018, 2C_102/2018, E. 6.1; Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 64 N 4 ff.). bb) Nach dem Prinzip der Massgeblichkeit bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR) – unter Vorbehalt der steuerlichen Korrektur- vorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften – den Ausgangs- punkt und die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung (BGE 141 II 83 E. 3.1; BGr, 13. September 2022, 2C_632/2022, E. 2.2; StRG, 31. Mai 2022, 1 DB.2021.120 / 1 ST.2021.167, E. 1 a). Dem Massgeblichkeitsprinzip kommt daher auch Beweisfunkti- on zu, d.h. die Steuerbehörden sollen sich auf die Angaben des Steuerpflichtigen ver- lassen dürfen (Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, Schweizerischer Kommentar zum Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, Art. 58 N 19 m.w.H.; Reich Markus, Steuerrecht, 3. A., 2020, § 15 N 66; Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, a.a.O., § 64 N 7 und 47). Die nach den Regeln des Handelsrechts auf- gestellte Jahresrechnung bindet neben der Steuerbehörde ebenso die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 147 II 209 E. 3.1.1; BGr,

13. September 2009, 2C_632/2022, E. 2.2; BGr, 31. Mai 2022, 2C_680/2021, E. 3.4.7).

e) Die Darlehen an Gruppengesellschaften ("loans to group companies") wur- den von der Pflichtigen in den Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 unter dem Anlagevermögen ("non-current assets") bilanziert. Die Darlehen an Gruppengesellschaften verfügen demnach über einen langfristigen Charakter (Art. 959 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 960d Abs. 1 und 2 OR; BSK OR II-Neuhaus/Haag, Art. 960d N 5 m.w.H.; Peter Böckli, OR-Rechnungslegungsrecht, 2. A., 2019, Rz. 363 und 903). An den Ausweis im Anlagevermögen in der Jahresrechnung ist die Pflichtige gebunden. Die vorliegenden Darlehen an Gruppengesellschaften sind aufgrund ihres langfristigen Charakters demnach mit der Grundlage der Rundschreiben der ESTV vergleichbar. Folglich finden die Rundscheiben der ESTV grundsätzlich Anwendung. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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4. a) Umstritten ist vorliegend, ob eine Abweichung vom Massgeblichkeits- prinzip möglich ist und die Darlehen an Gruppengesellschaften entgegen ihrer Bilanzie- rung in der eingereichten Jahresrechnung als kurzfristig anerkannt werden können. aa) Das Steueramt hielt hierzu fest, dass die in Frage stehenden Darlehen an Gruppengesellschaften in den Finanzanlagen des Anlagevermögens bilanziert und damit handelsrechtlich als langfristig beurteilt worden seien und dies ein gewichtiges Indiz darstelle. Die im Veranlagungsverfahren eingereichten Unterlangen und Angaben würden zu keinem anderen Resultat führen. Das Steueramt erwog zudem, dass die Schadensereignisse, welche durch das Darlehen an die G Limited abgedeckt werden sollen, nur selten eintreten und deshalb zur Beurteilung der Angemessenheit der Zinssätze keinen Einfluss haben. Folglich handle es sich beim Darlehen an die G Li- mited zweifellos um ein langfristiges Darlehen. Weiter führt das Steueramt an, dass sich die Zinslandschaft seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. De- zember 2016 (SB.2016.00008) hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 wesentlich verän- dert habe. bb) Die Pflichtige hielt in ihren Eingaben fest, dass in den Erläuterungen zur Bilanz dargelegt werde, dass es sich bei den Darlehen an Gruppengesellschaften um kurzfristige Darlehensforderungen handle. Dabei sei die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften als Anlagevermögen ("non-current assets") für die steuerliche Beurteilung nicht massgebend. Die Pflichtige macht dabei geltend, dass die Jahres- rechnungen 2015 und 2016 die zivilrechtliche und ökonomische Realität hinsichtlich der Darlehen an Gruppengesellschaften nicht korrekt wiedergeben würden und des- halb de facto unzutreffend seien. Nach Auffassung der Pflichtigen ist deshalb aus steuerlicher Sicht nicht die handelsrechtliche Bilanz massgebend, sondern die zivil- rechtliche Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse und die tatsächliche wirtschaftliche Funktion der Cash-Pools. Dabei führt die Pflichtige vorab an, dass die Darlehen an Gruppengesellschaften aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung hätten kurzfristig zurückgezogen werden können. Zudem führte die Pflichtige aus, dass die Darlehen an Gruppengesellschaften unterjährige Schwankungen erfahren hätten und ihnen in der Bilanz kurzfristige Forderungen gegenüberstünden, welche eine kurzfristige Verfügbar- keit der Darlehen an Gruppengesellschaften bedingt hätten. Zudem verwies die Pflich- tige auf ihren Wirtschaftsprüfer, welcher den Ausweis der Darlehen an Gruppengesell- schaften als Umlaufvermögen ebenfalls als vertretbar erachte. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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b) aa) Die Lehre und Rechtsprechung unterscheidet mit Bezug auf Bilanzkor- rekturen zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen. Mit der Bilanzberichti- gung wird die Korrektur eines Wertansatzes bzw. Bilanzposition vorgenommen, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstossen. Hingegen wird bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz bzw. Bilanzposition durch einen anderen, ebenso handelsrechtskonformen Wertansatz bzw. Bilanzposition, er- setzt. Bilanzberichtigungen können, insofern keine rechtskräftige Veranlagung bzw. Einschätzung vorliegt, immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 141 II 83 E. 3.3 m.w.H.; Markus Reich, a.a.O., § 15 N 67a f.; Richner/Kaufmann/Meuter/Rohner, a.a.O., § 64 N 135 ff.). bb) Die Bindung der Pflichtigen an den Ausweis in der Jahresrechnung ge- mäss dem Prinzip der Massgeblichkeit setzt voraus, dass diese entsprechend den Re- geln des Handelsrechts erstellt wurde. Bei der Überprüfung der Handelsrechtskonfor- mität einer eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung haben sich die Steuerbehörden und Gericht allerdings grosse Zurückhaltung aufzuerlegen (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 64 N 7, auch zum Folgenden). Es ist mitunter nicht die Aufgabe der steuerlichen Gewinnermittlung, umstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Prüfung zu unterziehen oder gar die kaufmännische Rechnungsle- gung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich darf und muss daher lediglich bei offenkundi- gen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Han- delsbilanz abgewichen werden, was als sog. "Offensichtlichkeitsdoktrin" bezeichnet wird (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118 + 119, E. 5.2.2 m.w.H.).

c) Die Pflichtige bilanzierte die in Frage stehenden Gruppendarlehen unter dem Anlagevermögen als Finanzanlagen. Sie reichte die entsprechenden Jahresrech- nungen 2015 und 2016 jeweils mit ihren Steuererklärungen am 5. Dezember 2016 bzw. 19. September 2017 ein. Vorliegend ist zu prüfen, ob der vorliegende Ausweis im Anlagevermögen gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst und von Amtes wegen eine Bilanzberichtigung vorzunehmen ist. aa) Nach Art. 959 Abs. 1 OR hat die Pflichtige eine Bilanz zu erstellen, welche sich in Aktiven und Passiven gliedert. Art. 959a Abs. 1 OR sieht dabei eine Mindest- gliederung der Aktiven vor, welche insbesondere zwischen den übrigen kurzfristigen Forderungen im Umlaufvermögen (Ziff. 1 lit. c) und Finanzanlagen im Anlagevermögen 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 13 - (Ziff. 2 lit. a) unterscheidet. Als Umlaufvermögen zu bilanzieren sind sodann die flüssi- gen Mittel und andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanz- stichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln oder ander- weitig realisiert werden (Art. 959 Abs. 3 Satz 1 OR). Im Gegensatz dazu sind als Anlagevermögen alle übrigen Aktiven zu bilanzieren, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens, d.h. einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, erworben wurden (Art. 959 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 960d Abs. 1 und 2 OR). Entschei- dendes Abgrenzungskriterium ist dabei die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes innerhalb des Unternehmens, namentlich die Absicht der langfristigen Nutzung oder des langfristigen Haltens (BSK OR II-Neuhaus/Haag, Art. 960d N 5 m.w.H.; Peter Böckli, OR-Rechnungslegungsrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 363 und 903; vgl. Reich/Züger/Betschart, Kommentar DBG, Art. 30 N 7). bb) Die Aktiven im Anlagevermögen unterliegen nach Art. 960 Abs. 1 OR grundsätzlich der Einzelbewertung, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Von der Einzelbewertung ist die Gruppenbewertung abzugrenzen, bei welcher Vermögenswerte innerhalt einer Bilanzposition zusammengefasst werden. Eine Grup- penbewertung im Anlagevermögen ist dabei zulässig, wenn hierfür in sachlich vertret- barer Weise Gruppen von gleichartigen Wirtschaftsgüter geschaffen werden (BSK OR II-Neuhaus/Haag, Art. 960 N 4 ff. m.w.H.; Peter Böckli, OR-Rechnungslegungsrecht,

2. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 864 ff.).

d) aa) Die Darlehen an Gruppengesellschaften bestanden bereits seit mehre- ren Geschäftsjahren, betreffend die J Limited seit dem Geschäftsjahren 2009 und be- treffend die G Limited seit dem Geschäftsjahr 2014. In den Bilanzerläuterungen für das Geschäftsjahr 2016 wurde zu den Darlehen an Gruppengesellschaften ausdrücklich festgehalten, dass die Pflichtige seit dem Geschäftsjahr 2009 am Cash-Pool System der gesamten Gruppe teilnimmt und aufgrund des "zero cash pooling principle" über Forderungen gegenüber den gruppeninternen Cash-Pools verfügt. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Vereinbarungen hinsichtlich der Cash-Pools – die zivilrechtli- chen Rechtsgrundlagen – auf unbestimmte Zeit geschlossen seien. bb) Gemäss den Vereinbarungen über die Cash-Pools konnte die Pflichtige nach eigenem Ermessen Einzahlungen an den jeweiligen Cash-Pool vornehmen. Die Pflichtige war dabei jederzeit berechtigt, die Rückzahlung ihrer Einlagen bei den Cash- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 14 - Pools innerhalb von drei Tagen zu veranlassen. Die Frist zur Kündigung der Vereinba- rungen über die Cash-Pools betrug 45 Tage. cc) Bereits vor der im vorliegenden Fall relevanten Steuerperiode wies die Pflichtige eine Forderung gegenüber Gruppengesellschaften von Fr. 89'237'755.- aus. Die Pflichtige wies danach im Geschäftsjahr 2015 in der Bilanz eine Forderung gegen- über den Gruppengesellschaften von insgesamt Fr. 101'010'641.- aus. Dabei entfielen Fr. 25'495'244.- auf eine Forderung gegenüber der J Limited und Fr. 75'515'397.- auf eine Forderung gegenüber der G Limited. Im Geschäftsjahr 2016 wies die Pflichtige in der Bilanz ebenfalls eine positive Forderung gegenüber den Gruppengesellschaften bzw. Cash-Pools von insgesamt Fr. 73'996'510.- aus. Dabei entfielen Fr. 10'901'009.- auf eine Forderung gegenüber der J Limited und Fr. 63'095'051.- auf eine Forderung gegenüber der G Limited. dd) Die Forderungen gegenüber den Cash-Pool-Führern (Darlehen an Grup- pengesellschaften), mithin die Forderungen gegenüber der J Limited und der G Li- mited, bestanden hinsichtlich des jeweiligen Bilanzstichtags für das Geschäftsjahr 2015 und 2016 offenkundig seit mehr als zwölf Monaten und wiesen dabei einen positiven Saldo bzw. eine Forderung aus. Entscheidend hinsichtlich der in Frage stehenden Bi- lanzierung im Umlauf- oder Anlagevermögen ist jedoch nicht der Umstand des tatsäch- lichen Bestands einer Forderung bzw. Guthabens in einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gegenüber dem jeweiligen Cash-Pool. Vielmehr erfolgt die Bilanzierung aufgrund der beabsichtigten Nutzung der jeweiligen Forderungen resp. Guthaben durch die Pflichtige (E. 4 c/aa). ee) Die Pflichtige reichte mit ihrer Beschwerde bzw. Rekurs ein E-Mail von ihrem Wirtschaftsprüfer, welcher den Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 2016 un- terzeichnet hatte, ein. Der Wirtschaftsprüfer führte hinsichtlich der Bilanzierung der Position Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen aus, dass dieser Ausweis durch die zuständigen Wirtschaftsprüfer und die Pflichtige als vertretbar er- achtet wird. Gemäss der Darstellung des Wirtschaftsprüfers wurde sodann der Sockel- betrag der Forderungen als langfristig erachtet. Darüber hinaus stellte er fest, dass diesbezüglich mehrere Besprechungen zwischen der Pflichtigen und den zuständigen Wirtschaftsprüfern stattgefunden hatten. Dabei seien durch die Parteien die Stetigkeit der Cash-Pools höher gewichtet und die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesell- schaften im Anlagevermögen befürwortet worden. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 15 - ff) Aus den vorliegenden Akten geht somit hervor, dass die Pflichtige eine Ab- sicht der langfristigen Nutzung der Guthaben bzw. Forderungen gegenüber den Cash- Pool-Führern, namentlich der J Limited und der G Limited, hatte. Die Forderungen ge- genüber den Cash-Pools bestanden sodann, gemäss den Absichten der Pflichtigen, tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Folglich bilanzierte sie die Forderungen gegenüber den Cash-Pools unter der Bilanzposition Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen. Die vorliegende Bilanzierung der Darle- hen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen erscheint angesichts der vorste- hend dargelegten gesetzlichen Anforderungen des Rechnungslegungsrechts als han- delsrechtskonform. gg) Die Pflichtige musste überdies nach Art. 727 OR ihre Jahresrechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen. Zu den Aufgaben der Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision gehört nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR die Prüfung, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Sta- tuten und dem gewählten Regelwerk entspricht. Bei Verstössen gegen das Gesetz und damit bei einer Verletzung von zwingenden Vorschriften des Handelsrechts obliegt der Revisionsstelle eine Anzeigepflicht gem. Art. 728c OR. Im vorliegenden Fall prüfte die L AG, als Revisionsstelle, in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 die Eignung der an- gewandten Rechnungslegungsgrundsätze und die Gesamtdarstellung in der jeweiligen Jahresrechnung. Dabei stellte die Revisionsstelle für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 fest, dass die Jahresrechnung der Pflichtigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Berichte für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 der Revisionsstelle ent- hielten sodann keine Einschränkungen oder Vorbehalte. Die Feststellungen der unab- hängigen Revisionsstelle der Pflichtigen bestätigten folglich die Übereinstimmung der vorgenommenen Bilanzierung mit den gesetzlichen Anforderungen des Rechnungsle- gungsrechts. Das Aufführen der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermö- gen erscheint vor diesem Hintergrund mit den zwingenden Vorschriften des Handels- rechts vereinbar zu sein. hh) Bei der Prüfung der testierten Jahresrechnungen ist gemäss der Recht- sprechung grosse Zurückhaltung geboten (E. 4 b/bb). Es ist insbesondere nicht die Aufgabe der Steuerbehörden, im Rahmen einer nachträglichen steuerlichen Beurtei- lung in die handelsrechtlichen Ermessenentscheide der Pflichtigen einzugreifen oder sogar ihre damaligen nachgewiesenen unternehmerischen Absichten in Kenntnis der vorliegenden Abgrenzung zu übergehen, indem sie diese umdeuten. Wie vorstehend 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 16 - dargelegt, erscheint die Bilanzierung handelsrechtskonform. Aus den Verfahrensakten ergeben sich hingegen keine Umstände oder konkreten Anhaltspunkte, welche auf einen offenkundigen, ins Auge springenden Verstoss gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts und damit gegen einen Ausweis der Darlehen an Gruppengesell- schaften im Anlagevermögen hindeuten würden. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, eine Bilanzberichtigung vorzunehmen.

e) aa) Die Pflichtige bilanzierte die Darlehen unter einer Bilanzposition ("loans to group companies"). Hinsichtlich der Gruppenbewertung ist festzuhalten, dass unter der Position Darlehen an Gruppengesellschaften zwei Darlehen zusammengefasst wurden, deren zivilrechtliche Grundlage – die Vereinbarungen betr. der Cash-Pools – weitgehend wortgleich ausgestaltet und durch eine einheitliche Gruppenrichtlinie von C reguliert wird. Folglich liegen zwei gleichartige Vermögenswerte bzw. Wirtschaftsgüter vor, welche als Gruppe zusammengefasst werden können (vgl. HWP, 2014, Bd. I, IV.2.8.5.4). Zu beachten ist ausserdem, dass die Pflichtige betreffend der Gruppenbe- wertung über einen Ermessenspielraum verfügt (HWP, 2014, Bd. I, II.4.3.2.4). In die- sen Ermessenspielraum ist aufgrund der gebotenen Zurückhaltung nicht einzugreifen (s. oben E. 4 b/bb). bb) Die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften als Finanzanla- ge im Anlagevermögen erscheint hinsichtlich der Gruppenbewertung als handels- rechtskonform (E. 4 c/bb; HWP, 2014, Bd. I, IV.2.8.5.4 und IV.2.12.1 f.). Ein Verstoss gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften liegt nicht vor, weshalb keine Bilanz- berichtigung vorzunehmen ist.

f) aa) Die Pflichtige führte im Verlauf des Verfahrens wiederholt aus, dass die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften als Anlagevermögen ("non- current assets") für die steuerliche Beurteilung nicht massgebend sei. Bei den Forde- rungen gegenüber den Cash-Pools bzw. den Darlehen an Gruppengesellschaften handle es sich um kurzfristige Geldanlagen, da eine kurze Kündigungsfrist von 45 Ta- ge vereinbart und der Bezug von Geldern jederzeit innerhalb von drei Tagen möglich seien. bb) Die Jahresrechnung der Pflichtigen und damit der Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen in der Bilanz bilden den Ausgangs- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 17 - punkt und die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (E. 3 c/bb). Dabei ist die Pflichtige grundsätzlich an die mit der Steuererklärung eingereichte Jahresrechnung gebunden (E. 3 d und 4 b/bb). Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen ist für die Zuweisung eines Wirtschaftsgutes, vorliegend die Forderungen gegenüber den Cash- Pools bzw. Darlehen an Gruppengesellschaften, zum Anlagevermögen gemäss Art. 960d Abs. 1 OR nicht dessen tatsächliche Beschaffenheit oder die zivilrechtlich mögliche Erhältlichkeit durch Kündigung oder Bezug massgebend. Vielmehr ist auf die Zweckbestimmungen bzw. die Absichten der Pflichtigen hinsichtlich des konkreten Wirtschaftsguts abzustellen (E. 4 b/bb). Die Ausführungen der Pflichtigen hinsichtlich der Kündigungsfrist und dem kurzfristigen Bezug vermögen folglich die vorstehende Feststellung, dass die Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften mit den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts vereinbar ist, nicht infrage zu stellen oder umzustossen. cc) Die Pflichtige führte ebenfalls aus, dass nach der Bilanz des Geschäftsjah- res 2016 die als kurzfristig ausgewiesenen Verpflichtungen rund Fr. 68.8 Mio. betru- gen, wobei diesen nur die unwesentlich höheren kurzfristigen Finanzanlagen von rund Fr. 74 Mio. auf der Aktivseite gegenüberstanden. Die Finanzanlagen, namentlich die vorliegend in Frage stehenden Darlehen an Gruppengesellschaften, müssten demnach kurzfristiger Natur sein, um die goldene Regel der Finanzkongruenz einhalten zu kön- nen. dd) Die goldene Bilanzregel besagt, dass das langfristige Anlagevermögen durch langfristiges Kapital, durch Eigenkapital oder langfristiges Fremdkapital, finan- ziert sein soll, während das Umlaufvermögen durch kurzfristiges Kapital gedeckt sein kann. Die goldene Finanzierungsregel fordert die Einhaltung der Fristigkeit von kurzfris- tigem Kapital und kurzfristigen Vermögen (Wulf/Wieland, Kennzahlen IFRS-Abschluss, Weinheim 2013, S. 116; Karin Nickenig, Die Bilanz im Unternehmen, Wiesbaden 2018, S. 26). Dabei handelt es sich um betriebswirtschaftliche Regeln bzw. Kennzahlen zur quantitativen Bilanzanalyse hinsichtlich der Kapitalstruktur eines Unternehmens. Das Rechnungslegungsrecht sieht keine Bestimmung vor, welche den Inhalt der goldenen Bilanz- bzw. Finanzregel übernimmt bzw. die buchführungspflichtigen Gesellschaften zu deren Einhaltung verpflichtet. Sie stellen demnach keine Vorschriften des zwingen- den Handelsrechts dar. Der unternehmerische Entscheid zur Strukturierung von Ver- mögen und Verbindlichkeiten wird ausschliesslich und frei von der Pflichtigen getroffen. Einzuhalten hat sie hingegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Darstel- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 18 - lung, sodass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage des Un- ternehmens bilden können (BSK OR II-Neuhaus/Suter, Art. 958 N 5). Vorliegend be- gründen die genannten Kennzahlen keine rechtliche Grundlage, in die Entscheidung der Pflichtigen hinsichtlich ihrer Finanzierungs- und Kapitalstruktur einzugreifen und eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. ee) Die Pflichtige brachte hinsichtlich des Ausweises der Darlehen an Grup- pengesellschaften ebenso vor, dass die Forderungen gegenüber der J Limited und der G Limited unterjährigen Schwankungen unterlagen und deshalb kurzfristigen Charakter aufwiesen. ff) Am 1. Januar 2015 bestand eine Forderung der Pflichtigen gegenüber der G Limited in der Höhe von EUR 53'014'042.-. Im Geschäftsjahr 2015 wurden zwei grössere Transaktionen festgestellt. Hierbei bezog die Pflichtige am 27. Januar 2015 einen Betrag von EUR 24 Mio. aus dem Cash-Pool. Weiter überwies die Pflichtige am

31. Dezember 2015 einen Betrag von EUR 30 Mio. an den Cash-Pool. Darüber hinaus wurden von der Pflichtigen monatlich auf den ersten Tag des Monats Guthaben aus dem Cash-Pool abgezogen. Diese Bezüge entsprachen jeweils dem Zins, welcher ge- mäss dem Auszug der Darlehen an Gruppengesellschaften ("Intercompany Loan Statement") für das Guthaben der Pflichtigen gegenüber dem Cash-Pool des vorange- henden Monats berechnet wurde. Am 31. Dezember 2015 bestand der Schlusssaldo der Forderung in der Höhe von EUR 58'983'374.-. gg) Im Geschäftsjahr 2016 konnten, abgesehen von den monatlichen Abzü- gen kleinerer Beträge, keine wesentlichen Transaktionen festgestellt werden. Die For- derung der Pflichtigen gegenüber der G Limited, mit einem Schlusssaldo in der Höhe von EUR 58'771'999.-, nahm nur geringfügig ab. hh) Gemäss den Ausführungen der Pflichtigen nimmt die G Limited die über- schüssige Liquidität von Gruppengesellschaften entgegen und legt diese am Markt an oder vergibt Kredite an Gruppengesellschaften. Die Pflichtige brachte hierzu vor, dass die Anzahl der Transaktionen bei der G Limited notwendigerweise gering sei, weil die Pflichtige selbst wenige Transaktionen in Euro tätige. Darüber hinaus sollen die bei der G Limited angelegten Mittel die Haftungsrisiken aus der Produktionstätigkeit anderer Gruppengesellschaften absichern, welche nach Auffassung der Pflichtigen gemäss Schweizer Buchführungsrecht zurückgestellt werden müssen. Diese Haftungsrisiken 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 19 - liegen dabei nicht direkt bei der Pflichtigen selbst. Vielmehr übernehme sie die Haf- tungsansprüche von eigenständigen Händlern gegenüber anderen Gruppengesell- schaften – mit der entsprechenden Produktionstätigkeit – einzig vorübergehend und fordere die aufgebrachten Leistungen anschliessend von diesen zurück. Schadenser- eignisse treten gemäss den Ausführungen der Pflichtigen jedoch nur selten ein. Hierzu reichte die Pflichtige einen Ausdruck einer Website mit Rückrufaktionen der Gruppe aus dem Jahre 2019 ein. Weiter führte die Pflichtige aus, dass im Falle eines globalen Schadensereignisses nicht sichergestellt sei, ob die anderen Gruppengesellschaften (mit Produktionstätigkeit und Werken) die Ansprüche daraus überhaupt begleichen könnten und eine Rückforderung durch die Pflichtige erfolgen könne. ii) Wie bereits ausgeführt sind die Pflichtige und die Steuerbehörden an die vorliegend handelskonforme Jahresrechnung und damit den Ausweis der Darlehen im Anlagevermögen gebunden (E. 3 d/bb). Entscheidend zur Bilanzierung als Anlagever- mögen ist dabei nicht die Beschaffenheit, d.h. ein allfälliger kurzfristiger Charakter der Forderungen, sondern vielmehr die Zweckbestimmung bzw. Absicht der Pflichtigen (E. 4 b/bb). jj) Aus den Akten ergeben sich zusätzliche Anhaltspunkte, dass der Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen tatsächlich handels- rechtskonform war. Die Bilanz der Pflichtigen wies im Geschäftsjahr 2015 eine langfris- tige Rückstellung ("long term provision") in der Höhe von Fr. 17'190'492.- aus. Im Ge- schäftsjahr 2016 wies die Bilanz der Pflichtigen ebenfalls eine langfristige Rückstellung in der Höhe von Fr. 20'468'987.- aus (zum Begriff der Rückstellung vgl. StRG 1 DB.2017.147 / 1 ST.2017.185, E. 2 ff.). Diese Rückstellungen wurden für Garantie- leistungen, namentlich "technische Gewährleistung bis 2 Jahre" und "Extra Garan- tien/Kulanz (z.B. 5 Jahre 100'000 KM)", gebildet. Die Rückstellungen wurden durch die Pflichtige im Anlagevermögen bilanziert. Die Pflichtige beabsichtigte, mit diesen Rück- stellungen anfallende Vermögensabgänge aufgrund von Garantieverpflichtungen, wel- che innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwölf Monaten anfielen, abzudecken. Aus welchen Gründen die Pflichtigen mit einem zusätzlichen und kurzfristigen Vermögens- abgang (innert zwölf Monaten), welcher die für das identische Risiko gebildeten Rück- stellungen um ein Mehrfaches übersteigt, rechnen konnte bzw. musste, ist nicht nach- vollziehbar. Die Ausführungen der Pflichtigen, wonach die Rückerstattung durch andere Gruppengesellschaften mit Produktionswerken nicht sichergestellt sei (E. 4 f/aa), vermag darüber hinaus vor dem Hintergrund der Darstellungen aus der einge- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 20 - reichten Verrechnungspreisstudie für das Geschäftsjahr 2015 nicht zu überzeugen. In dieser Verrechnungspreisstudie wird festgehalten, dass der Pflichtigen die anfallenden Garantieansprüche und Kosten der Produkthaftung grundsätzlich von der D – der Mut- tergesellschaft der gesamten C-Gruppe – zurückerstattet werden. Die Pflichtige trägt hinsichtlich der operativen Tätigkeiten der C-Gruppe, abgesehen von kleineren Positi- onen, kein Risiko. Ob ein hypothetisches Schadensereignis möglich ist, welches die gesamte C-Gruppe in äusserste Zahlungsschwierigkeiten bringt und deshalb keine Rückerstattung der Garantieansprüche und Kosten der Produktehaftung mehr möglich ist, kann offenbleiben. Hingegen ist offenkundig, dass sich die Pflichtige nicht auf den Ausfall der Rückerstattung durch einzelne Gruppengesellschaften mit Produktionswer- ken berufen kann, nachdem diese gemäss ihrer eigenen Darstellung nicht für die Rückerstattung zuständig sind. kk) Die Pflichtige begibt sich mit ihren Ausführungen zum kurzfristigen Cha- rakter sodann in Widerspruch mit den Ausführungen der Geschäftsführung der G Li- mited. Gemäss dem Bericht der Geschäftsführung der G Limited in der Jahresrech- nung 2015 sind die Mittel von Vertriebsgesellschaften (Pflichtige) – die Darlehen an Konzerngesellschaften aus Sicht des Schuldners bzw. Cash-Pool Führers – als lang- fristig zu betrachten, da sie die Natur der Beziehung zu den Garantierückstellungen der Vertriebsgesellschaften (Pflichtige) widerspiegeln. Dabei ist im Jahresbericht 2015 der G Limited ausdrücklich festgehalten, dass ein Rückruf der Einlagen in den Cash-Pool durch die Pflichtige aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe nicht wahrscheinlich sei ("Money held on behalf of the National Sales Companies (NSCs) within the overall C group is deemed to be long term, reflecting the nature of its relationsship with NSC's warranty reserves. As part of the corporate group, the NSCs are unlikely to recall their deposits, and benefit by receiving a better surety of capital than can be provided in the local markets."). ll) Folglich ist hinsichtlich Haftungsrisiken nicht ersichtlich, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Pflichtige von der Absicht einer langfristigen Nutzung der Forderung gegenüber der G Limited und damit einem Ausweis im Anlagevermögen hätte abwei- chen können. Die Ausführungen vermögen sodann die vorstehende Feststellung hin- sichtlich der handelskonformen Jahresrechnungen nicht in Zweifel zu ziehen. mm) Die J Limited ist wie die G Limited eine Finanzierungsgesellschaft der C-Gruppe, welche überschüssige Liquidität von unterschiedlichen Gruppengesellschaf- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 21 - ten entgegennimmt und gesamtheitlich am Markt anlegt. Nach den Darstellungen der Pflichtigen vergebe die J Limited selbst nur in "höchst" bescheidenen Umfang Darlehen an Gruppengesellschaften. Der Vorteil der Pflichtigen durch die Überweisung ihrer überschüssigen Liquidität an die J Limited bestehe darin, dass sie und andere Grup- pengesellschaften ein besseres Ergebnis erzielen würden. Insbesondere führt die Pflichtige an, dass die Kosten langfristig tiefer seien als bei einer Anlage bei der loka- len Geschäftsbank. nn) Am 1. Januar 2015 bestand eine Forderung der Pflichtigen gegenüber der J Limited in der Höhe von Fr. 25'492'939.-. Am 31. Dezember 2015 belief sich der Schlusssaldo der Forderung auf Fr. 37'135'138.-. Im Geschäftsjahr 2016 weist der Auszug der Darlehen an die J Limited einen Schlusssaldo in der Höhe von Fr. 10'901'010.- auf. oo) Hinsichtlich der Guthaben bzw. der Forderung der Pflichtigen gegenüber der J Limited ist aus den Akten ersichtlich, dass diese erheblichen unterjährigen Schwankungen unterlag. Im Geschäftsjahr wies die Forderung am 17. Dezember 2015 einen Höchststand von Fr. 87'635'138.- und am 28. Januar 2015 einem Tiefstand von Fr. 8'992'939.- aus. Im Geschäftsjahr 2016 wies die Forderungen am 25. April 2016 einen Höchststand von Fr. 49'371'656.- aus. Dabei bezog die Pflichtige am

26. September 2016 aus dem Cash-Pool einen Betrag von Fr. 30 Mio., woraus ein ne- gativer Saldo in der Höhe von Fr. 1'415'250.- gegenüber der J Limited resultierte. Die- sen negativen Saldo glich die Pflichtige am nächsten Tag, dem 27. September 2016, sogleich wieder aus, indem sie einen Betrag von Fr. 5 Mio. an den Cash-Pool über- wies. pp) In beiden Geschäftsjahren 2015 und 2016 kann das nachfolgend darge- stellte wiederkehrende Vorgehen der Pflichtigen hinsichtlich der Bezüge und Einlagen in den Cash-Pool, welche schlussendlich zu den erheblichen Schwankungen führen, festgestellt werden. Die Pflichtige baut über ein bis zwei Monate durch regelmässige kleinere Einlagen die Liquidität im Cash-Pool auf. Anschliessend an diese Einlagen werden die Vermögenswerte durch die Pflichtige an einem Tag mit ziffernmässig gros- sen Bezügen – ein Vielfaches gegenüber den vorangehenden Einlagen – dem Cash- Pool entnommen. Die Pflichtige führte hierzu aus, dass ihre operative Tätigkeit, na- mentlich die täglichen Transaktionen mit Kunden und Lieferanten, über ihre lokale Ge- schäftsbank erfolgen. Hierbei würden die Händler Zahlungen für die von ihnen bezo- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 22 - genen F, an die lokale Geschäftsbank vornehmen, wobei die Pflichtige den Ankauf von den Werken anderer Gruppengesellschaften ebenfalls über die lokale Geschäftsbank abwickelt. Weiter hielt die Pflichtige pauschal fest, dass die Bezüge oder Einlagen in den Cash-Pool jedoch gemäss ihrer kurzfristigen Finanzplanung erfolgen würden. Da- bei sei hinsichtlich der Bezüge oder Einlagen in den Cash-Pool massgebend, ob die kurzfristige Finanzplanung einen Liquiditätsbedarf oder Liquiditätsüberschuss anzeige. qq) Nach den Ausführungen der Pflichtigen besteht der Zweck des Cash- Pools betreffend die J Limited demnach nicht in der Finanzierung ihrer operativen Tä- tigkeit oder des täglichen Geschäfts. Darüber hinaus führte die Pflichtige keine sub- stantiierte Darstellung an, worauf die Schwankungen zurückzuführen sind oder auf welchen Umständen ihre kurzfristige Finanzplanung aufbauen. Aus den Darstellungen der Pflichtigen sind folglich keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher auf eine Verletzung gegen die zwingenden Vorschriften des Handelsrechts durch die Bilanzie- rung der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagevermögen geschlossen werden kann. rr) Ebenso wenig ergeben sich diesbezüglich aus den Akten Anhaltspunkte, welche auf eine Verletzung der zwingenden Vorschriften des Handelsrechts hinweisen. Aufgrund der Ausführungen der Pflichtigen und des untersuchten Sachverhalts liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die Bilanzierung handelsrechtskonform erfolgte. Die Pflichtige beabsichtige wohl, mit dem Cash-Pool in langfristiger Hinsicht eine bes- sere Anlagemöglichkeit für die bestehende, überschüssige Liquidität als bei der lokalen Geschäftsbank zu schaffen und auftretende Liquiditätsengpässe lediglich kurzfristig zu überbrücken. Die Pflichtige führt hierzu selbst aus, dass sie durch die vorliegende Ge- staltung hinsichtlich ihrer Liquidität langfristig Kosten gespart bzw. ein besseres Ergeb- nis erzielt habe. Die Schwankungen und der eintägige negative Saldo gegenüber dem Cash-Pool änderten sodann die gemäss dem Rechnungslegungsrecht massgebende Absicht der Pflichtigen betreffend die langfristige Nutzung ihrer Forderung gegenüber den jeweiligen Cash-Pools nicht. Dies ergibt sich insbesondere aus den ausdrücklichen Ausführungen des Wirtschaftsprüfers. Dieser führte an, die Pflichtige habe in Kenntnis dieser Umstände (Schwankungen und negativer Saldo) der Stetigkeit der Forderung gegenüber den Cash-Pools eine überwiegende Bedeutung zugemessen. Von der Schlussfolgerung hinsichtlich der Konformität der vorliegenden Bilanz mit dem Han- delsrecht ist aufgrund der vorstehenden Erwägung nicht abzuweichen. Demnach drängt sich die Vornahme einer Bilanzberichtigung nicht auf. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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g) Die Pflichtige macht in ihren Ausführungen im Wesentlichen geltend, dass ein Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften im Umlaufvermögen anstelle des tatsächlichen Ausweises ebenfalls zulässig und nach ihrer Auffassung wohl zutreffen- der sei (vgl. E. 4 ff.). aa) Eine handelsrechtskonforme Bilanz soll grundsätzlich von einem gewissen Zeitpunkt an endgültig sein, weshalb nachträgliche Änderungen nicht mehr uneinge- schränkt vorgenommen werden können (BGE 141 II 83 E. 3.3 f., mit Hinweisen auch zum Folgenden). Bilanzänderungen durch den Steuerpflichtigen im Laufe des Veranla- gungs- bzw. Einschätzungsverfahrens sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sich zeigt, dass der Steuerpflichtige in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat. Hingegen sind Bilanzänderungen ausge- schlossen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranla- gungs- bzw. Einschätzungsverfahren erfolgen oder lediglich aus Gründen der Steu- erersparnis vorgenommen werden. bb) Eine Bilanzänderung, wie sie gemäss den Ausführungen der Pflichtigen implizit geltend gemacht wird, ist gemäss Rechtsprechung nach Einreichen der Steu- ererklärungen grundsätzlich unzulässig. Insbesondere ist eine Bilanzänderung ausge- schlossen, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren erfolgen. cc) Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass ein Austausch hinsichtlich der Darlehen an Gruppengesellschaften, insbesondere dem Ausweis in der Bilanz und den steuerlichen Risiken, zwischen der Pflichtigen und den zuständigen Wirtschafts- prüfern stattfand. Insbesondere wurde die Pflichtige durch die Wirtschaftsprüfer im sog. "Management letter" auf die Risiken im Zusammenhang mit den Darlehen an Konzern- gesellschaften hingewiesen. Ebenfalls fanden offenkundig Besprechungen hinsichtlich der Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften, ob diese im Umlauf- oder Anlagevermögen erfolgen soll, statt. Die Pflichtige entschied sich sodann in Kenntnis der zulässigen Möglichkeiten der Bilanzierung und im Bewusstsein über die steuerli- chen Risiken für den Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften im Anlagever- mögen. Ein entschuldbarer Irrtum hinsichtlich der Folgen der vorliegenden Bilanzierung der Darlehen an Gruppengesellschaften lag nicht vor. Eine nachträgliche Bilanzände- rung ist folglich im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die Pflichtige muss sich auf ihren eingereichten Bilanzen behaften lassen (vgl. E. 3 d/bb). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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h) Im Weiteren führt die Pflichtige aus, dass die Beweislast hinsichtlich der Anwendung der Rundschreiben der ESTV dem Steueramt obliege. Sie rügt dabei ins- besondere, das Steueramt habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Darlehen an Gruppengesellschaften als langfristig zu qualifizieren seien oder tatsächlich ein länger- fristiges Darlehensverhältnis durch die Pflichtige beabsichtigt war und deshalb die an- erkannten Zinssätze der Rundschreiben der ESTV Anwendung fänden. aa) Das Steueramt war an die mit der Steuererklärung handelskonformen Jah- resrechnungen 2015 und 2016 als Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung gebunden. Folglich waren die Bilanzierung und die damit einhergehende Qualifikation der Darlehen an Gruppengesellschaften als langfristig durch die Pflichtige massgebend (vgl. E. 3 d/bb). Dem Massgeblichkeitsprinzip kommt diesbezüglich eine Beweisfunkti- on zu. Das Steueramt konnte sich dabei auf die Angaben in den eingereichten Jahres- rechnungen verlassen, namentlich, dass die Pflichtige betreffend der Darlehen an Gruppengesellschaften die Absicht einer langfristiger Nutzung hatte (vgl. E. 3 b/cc). Das Steueramt stellte bei der Beurteilung der vorliegenden Darlehen an Gruppenge- sellschaften zu Recht auf die Rundschreiben der ESTV ab, welche auf Darlehen mit langfristigen Charakter Anwendung finden (vgl. E. 2 b f. und E. 3 b). bb) Als steuermindernde Tatsache war es hingegen Sache der Pflichtigen darzulegen, aus welchen Gründen nicht auf die eingereichten und handelskonformen Jahresrechnungen abzustellen ist. Insbesondere hätte sie darlegen müssen, warum von der Massgeblichkeit der Jahresrechnungen abzuweichen bzw. eine Bilanzände- rung entgegen der ständigen Rechtsprechung zulässig war und deshalb nicht auf die Rundschreiben der ESTV abgestellt werden konnte (E. 1 d). Die Pflichtige brachte in ihren Eingaben hierzu keine substantiierten Ausführungen an und konnte entsprechend keinen Nachweis erbringen. Die Pflichtige hat dabei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

i) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Ausweis der Darlehen an Gruppengesellschaften als Finanzanlage im Anlagevermögen im Geschäftsjahr 2015 und 2016 als handelsrechtskonform erweist und keine Bilanzberichtigung vorzuneh- men ist. Ausgeschlossen ist im vorliegenden Fall ebenso die Bilanzänderung, insbe- sondere weil die Pflichtige hierzu keine substantiierte Begründung vorbrachte. Folglich sind die anerkannten Zinssätze der ESTV-Rundschreiben auf die Darlehen an Grup- pengesellschaften anwendbar (vgl. VGr, 25. Juni 2014, SB.2013.00009, E. 4 ff.). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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5. Der Pflichtigen steht hinsichtlich der ESTV-Rundschreiben offen, die Ver- mutung für das Vorliegen einer geldwerten Leistung zu widerlegen. Zu prüfen bleibt, ob die Pflichtige den Nachweis erbracht hat, dass die streitbetroffenen Verzinsungen der Darlehen an Gruppengesellschaften im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung dem Dritt- vergleich standhalten (E. 2 c).

a) Das Steueramt vertritt dabei die Auffassung, dass die Pflichtige keinen Nachweis für die Marktkonformität der vereinbarten Verzinsung erbracht habe. Das Steueramt führt dabei aus, dass der Verweis auf den Referenzzinssatz Libor, zu wel- chem aufsichtsrechtlich regulierte Bankinstitute anderen Banken kurzfristig Geld aus- liehen, nicht genüge. Dies, weil der Referenzzinssatz Libor unter wesentlich anderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zustande komme als bei Ausleihungen unter unabhängigen Unternehmen in anderen Branchen. Folglich lasse sich die Ge- währung von Krediten an ausländische Kapitalgesellschaften ohne Bankstatus nicht direkt mit dem Interbankengeschäft vergleichen. Deshalb könne auch nicht auf die von der Pflichtigen eingereichten Verrechnungspreisstudien abgestellt werden. Gemäss den Ausführungen des Steueramts seien bei der Bestimmung der Höhe des Zinssatzes vielmehr die Umstände der Darlehensgewährung, namentlich der statutarischen Zuläs- sigkeit, der Risiken hinsichtlich der Bonität und Solvenz der Gegenpartei, der bilanziel- len Risiken (Klumpenrisiko) und das Gesellschaftsinteresse, zu berücksichtigen. Das Steueramt führte weiter aus, die Pflichtige habe durch die Darlehen hohe Risiken in Kauf genommen, da die C-Gruppe mit einem BBB-Rating keine erstklassige Bonität aufweise und die gewährten Darlehen ein Klumpenrisiko darstellten. Hinsichtlich der negativen Zinsen führte das Steueramt aus, dass diese keine Grundlage im freien Geldmarkt fänden. Diese seien einzig im Finanzmarktbereich bei erstklassigen Finanz- instituten marktkonform. Hingegen sei es nicht möglich gewesen, einen kommerziellen Kredit oder ein Darlehen bei einer Bank aufzunehmen und dafür eine Gutschrift auf- grund eines Negativzinses zu vereinnahmen. Zudem könnten unabhängige kommerzi- elle Unternehmen bei schlechter Bonität der Gegenpartei keinen negativen Zins ver- einbaren, weil dies mit dem gesetzlichen Gebot der getreuen Geschäftsbesorgung unvereinbar sei.

b) Die Pflichtige brachte hingegen vor, das Steueramt habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit den vorgebrachten Nachweisen der Pflichtigen auseinanderzu- setzen, und die Anwendung des Referenzzinssatzes Libor zur Verzinsung der vorlie- genden Darlehen als Annäherung an ein drittkonformes Geschäft sei angemessen. Die 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 26 - Pflichtige reichte hierzu Verrechnungspreisstudien für das Geschäftsjahr 2015 und 2016 ein. Diese Verrechnungspreisstudien kommen zum Schluss, dass die Verzinsung der Darlehen an Gruppengesellschaften durch die Pflichtige mit dem Libor vergleichbar war und jener Verzinsung entsprach, wenn die Pflichtige ihr Geld bei unabhängigen Dritten angelegt hätte. Die Pflichtige führte in ihren Eingaben weiter aus, dass der Libor für Interbankgeschäfte verwendet werde. Die beteiligte Gegenpartei müsse deshalb eine gewisse Bonität aufweisen, da ansonsten keine Verzinsung zum Libor, sondern nur mit einem entsprechenden Risikozuschlag erfolge. Die J Limited und die G Limited wiesen dabei eine hervorragende Kapitalisierung vor, welche diejenige einer Schweizer Geschäftsbank übersteigen würde. Ausserdem werde das BBB-Rating der C-Gruppe von den Ratings (A+ bis A1) von namhaften Banken nur durch eine marginale Diffe- renz übertroffen. Aufgrund der guten Bonität entfalle demnach ein Risikozuschlag. Ausserdem vermöge die Begründung des Steueramts hinsichtlich des Klumpenrisikos aufgrund des kurzfristigen Charakters der Darlehen an Gruppengesellschaften nicht zu überzeugen.

c) Beim Drittvergleich geht es um die Feststellung, welche Leistung und Ge- genleistung unabhängige Dritte unter den vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Dabei sind sämtliche Umstände der Darlehensgewährung, u.a. der Frage der statutari- schen Zulässigkeit, der Risiken hinsichtlich Bonität und Solvenz der Gegenpartei, der bilanziellen Risiken (Klumpenrisiko) und der Frage, ob die Darlehensgewährung zu den konkreten Konditionen in einem weiteren Sinn im Gesellschaftsinteresse liegt, zu be- rücksichtigen (VGr, 25. Juni 2014, SB.2013.00009, E. 5.3; Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, § 64 N 210 f. StG).

d) Der Drittvergleich setzt somit eine Identifikation und eine Wertbestimmung der erbrachten Dienstleistung voraus. Abgesehen von Art. 58 Abs. 3 DBG kennt das Schweizer Steuerrecht grundsätzlich keine unilateralen (gesetzlichen) Regelungen zur Bestimmung von sogenannten Transferpreisen. Diese erfolgt in Anwendung der zuvor erwähnten Grundsätze und der Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und die entsprechenden Grundsätze der OECD (BGr, 3. Mai 2021, 2C_548/2020, E. 3 f.; BGr,

27. September 2019, 2C_343/2019, E. 4.4; VGr, 18. Dezember 2019, SB.2018.00094, E. 2.5; vgl. Brülisauer/Mühlemann, Art. 58 N 241 DBG). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

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e) In den eingereichten Verrechnungspreisstudien wird zur Prüfung der Ver- zinsung der Darlehen an Gruppengesellschaften die Preisvergleichsmethode ("compa- rable uncontrolled price method") verwendet. aa) Die Preisvergleichsmethode vergleicht den in einem gruppeninternen Ge- schäftsvorfall für die Lieferung eines Wirtschaftsguts oder die Erbringung einer Dienst- leistung berechneten Preis mit dem Preis, der in einem vergleichbaren Fremdge- schäftsvorfall unter vergleichbaren Umständen für eine solche Lieferung oder Leistung berechnet wird (OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022, 2.14). Bestehen indessen Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Geschäftsvorfällen oder den Geschäftsvorfall tätigenden Unterneh- men, sind Anpassungen an den Daten vorzunehmen, so dass diese für die Preisver- gleichsmethode verwendbar werden (OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinati- onale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022, 2.15 ff.). Denn bei der Preisvergleichsmethode kann sich jeder wesentliche Unterschied zwischen den Merk- malen der Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen auf den Preis auswirken (OECD- Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022, 1.128). Voraussetzung der Anwendung der Preisvergleichsmethode ist folglich, dass ausreichende Fremddaten vorliegen und diese verlässlich auf vergleichbare Umstände angewendet werde können (StRG, 26. März 2019, 1 DB.2015.166/ 1 ST.2015.210, E. 3 c; StRG, 29. Juni 2015, 1 DB.2011.50 / 1 ST.2011.77, E. 3 c/bb). bb) In den Verrechnungspreisstudien der Pflichtigen wurden jeweils Eckdaten ("key statistics") hinsichtlich der Darlehen an Gruppengesellschaften bzw. der Cash- Pools, mitunter der durchschnittliche Saldo, Anzahl der Transaktionen, Anzahl der Ein- lagen, Anzahl der Bezüge, Tage mit negativen oder positiven Saldo, zusammengefasst und nach vergleichbaren Transaktionen bzw. Zinssätzen ("search for comparable deposit rates") gesucht. Dabei hielten die Verrechnungspreisstudien pauschal fest, dass der Libor als verlässliche Quelle für den Vergleich der vorgenommenen Verzin- sung identifiziert werden konnte (Libor = London Interbank Offered Rate; Marktzins- satz, zu dem sich erstklassige Banken in London gegenseitig kurzfristige Gelder ausleihen, vgl. https://www.theice.com/iba/libor). Darauf folgte ein Vergleich der vorlie- genden Zinssätze mit den Libor-Zinssätzen. Die Verrechnungspreisstudien für das Ge- schäftsjahr 2015 und 2016 gelangten jeweils zum Schluss, dass die vorgenommene Verzinsung durch die Pflichtige mit den Libor-Zinssätzen vergleichbar seien und dem Drittvergleich standhalten würde. 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 28 - cc) In den Verrechnungspreisstudien ist lediglich pauschal festgehalten, dass der Libor-Referenzzinssatz als zuverlässiger und vergleichbarer Massstab identifiziert wurde ("We identified the LIBOR as a reliable source of deposit rates comparable to those applied in the Covered Transaction."). Die Pflichtige nahm in ihren Verrech- nungspreisstudien keine Anpassungen betreffen der Daten hinsichtlich der Anwendung der Preisvergleichsmethode vor (E. 4 e/bb). Die Verrechnungspreisstudien basieren folglich auf der Annahme der Pflichtigen, dass die Umstände bzw. die Grundlage des Libor-Referenzzinssatzes im Interbankengeschäft ohne Abweichungen den Umständen der vorliegenden Cash-Pools zwischen der Pflichtigen und den anderen Gruppenge- sellschaften entspricht bzw. auf diese angewandt werden kann. dd) Offenkundig ist hingegen, dass erhebliche Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Geschäftsvorfällen vorliegen. Evident ist auch, dass die Grundlage des Libor-Referenzzinssatzes, die auf Angaben bzw. Beiträge von ausgewählten Banken zur kurzfristigen Kreditgewährung ("panel banks"; vgl. https://www.theice.com/iba/libor) abstützt, nicht mit der Darlehensgewährung an Gruppengesellschaften bzw. Einlagen in oder Bezügen von gruppeninternen Cash-Pools unverändert verglichen werden kann. Ebenso bestehen hinsichtlich der beteiligten Unternehmen, namentlich den in- ternational tätigen und aufsichtsrechtlich regulierten Banken und den Gesellschaften der C-Gruppe, erhebliche Abweichungen. Unter anderem verfügen weder die Pflichtige noch die J Limited oder G Limited über eine Banklizenz und unterstehen demnach nicht jenen aufsichtsrechtlichen Regularien, welche für Banken in den jeweiligen Län- dern gelten. Darüber hinaus übernehmen die J Limited oder die G Limited gemäss den Ausführungen der Pflichtigen einzig die Führung der gruppeninternen Cash-Pools und die kurzfristige Anlage der Gelder am Markt. Folglich beschränkt sich ihre Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit einer Bank, für welche der Libor-Referenzzinssatz bestim- mend ist, in einem erheblichen Ausmass. Entsprechend weichen die Risiken der M, mit welchen die C-Gruppe und damit die J Limited oder G Limited konfrontiert sind, erheb- lich von jenen einer international tätigen Bank ab. Schlussendlich liegt das Credit- Rating "BBB" der C-Gruppe und damit der J Limited oder G Limited tiefer, als jenes der für den Libor-Referenzzinssatz massgeblichen Banken. ee) Der Libor-Referenzzinssatz, zu welchem aufsichtsrechtlich regulierte Ban- kinstitute anderen Banken kurzfristig Geld ausleihen, kommt unter wesentlich anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zustande als Ausleihungen unter un- abhängigen Unternehmen in anderen Branchen (vgl. VGr, 25. Juni 2014, 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 29 - SB.2013.00009, E. 5.3). Hiervon ist ebenfalls vorliegenden Sachverhalt auszugehen, wie vorstehend dargelegt wurde. Die Pflichtige anerkennt sodann im Rahmen ihrer Verrechnungspreisstudie selbst, dass der Libor in erster Linie als Referenz für die Aus- leihe zwischen Banken massgebend ist ("It is worth noting that the LIBOR is an inter- bank reference and not a reference between corporations or a financial institution and a corporation."). Folglich genügt ein Hinweis auf den Libor-Referenzzinssatz als Nach- weis den Anforderungen des Drittvergleichs nicht (VGr, 25. Juni 2014, SB.2013.00009, E. 5.3; Sigrist, EF 2019, S. 77). ff) Die Pflichtige unterliess es, in den vorliegenden Verrechnungspreisstudien darzulegen, inwiefern der Libor-Referenzzinssatz überhaupt als zuverlässiger Ver- gleichsmassstab im Rahmen der Preisvergleichsmethode herangezogen werden kann. Dabei hat sie den Libor-Referenzzinssatz zwar als Vergleichsmassstab bezeichnet, hingegen die Gründe und Umstände nicht offenlegt, aufgrund welcher sie zu dieser Schlussfolgerung gelangte. Anpassungen oder weitere Ausführungen, welche einen Vergleich und eine verlässliche Anwendung der Preisvergleichsmethode zugelassen hätten, wurden im Rahmen der Verrechnungspreisstudien ebenfalls nicht vorgenom- men (vgl. E. 5e/aa). Die Feststellung, dass einzig mit dem Libor-Referenzzinssatz eine genügende Menge an Fremddaten vorliegt, vermag diese Mängel nicht zu beseitigen. Die Verrechnungspreisstudien stellen demnach allein keine tauglichen Nachweise dar, dass die vorgenommene Verzinsung der Darlehen an Gruppengesellschaften in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 dem Drittvergleich standhält. gg) Die Pflichtige brachte hierzu vor, dass das Credit-Rating der J Limited und G Limited jenem der gesamten C-Gruppe entspreche. Das Credit-Rating der C-Gruppe lag in den vorliegend massgebenden Steuerperioden 2015 und 2016 bei einem "BBB". Dieses sei nach der Auffassung der Pflichtigen nur unmassgeblich von den Credit- Ratings von namhaften Banken ("A+ oder A1) übertroffen worden. hh) Die Aktiven der G Limited bestehen – unter Vorbehalt den liquiden Mittel – ausschliesslich aus Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften ("amounts owed by group undertakings") und derivativen Finanzinstrumenten, welche einzig mit Grup- pengesellschaften abgeschlossen wurden. Ebenso besteht das Fremdkapital der G Limited fast ausschliesslich aus Verbindlichkeiten gegenüber Gruppengesellschaften ("amounts owed to group undertakings"). Hinsichtlich der J Limited ist ebenfalls festzu- halten, dass das Fremdkapital beinahe ausschliesslich aus Forderungen von Gruppen- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 30 - gesellschaften besteht ("Inter-company Deposits"). Aufgrund der starken finanziellen Verbindung der G Limited und der J Limited mit der C-Gruppe, ist gegen die Ausfüh- rung der Pflichtigen, wonach das Credit-Rating BBB der gesamten C-Gruppe auf diese Gesellschaften anzuwenden sei, nichts einzuwenden. ii) Ein Credit-Rating BBB vergeben die Ratingagenturen, wenn Verbindlichkei- ten ein moderates Kreditrisiko bergen. Sie gelten als von mittlerer Qualität und weisen als solche mitunter spekulative Elemente auf. Die Fähigkeit zur Begleichung der finan- ziellen Verpflichtungen durch die Gesellschaft wird als ausreichend angesehen, aber ungünstige geschäftliche oder wirtschaftliche Bedingungen können diese Fähigkeit eher beeinträchtigen. Ein Credit-Rating BBB stellt die letzte Stufe in der jeweiligen Bewertungsskale der Anlagequalität ("Lower Medium Grade" und "Investment Grade") dar (vgl. hierzu https://www.fitchratings.com/products/rating-definitions#ratings-scales; https://de.ratings.moodys.io/ratings; https://www.spglobal.com/ratings/en/about/ under- standing-credit-ratings, auch zum Folgenden). Hingegen wird ein Credit-Rating A ver- geben, wenn Verbindlichkeiten ein geringes Kreditrisiko bergen. Die Fähigkeit zur Be- gleichung von finanziellen Verpflichtungen wird als gut ("strong capacity") angesehen, wobei geschäftliche oder wirtschaftliche Bedingungen diese beeinflussen könnten. Ein Credit-Rating A stellt dabei eine höhere bzw. mittlere Stufe der Anlagequalität ("Upper Medium Grade" und "Investment Grade"). jj) Zwischen der J Limited bzw. G Limited und den für den Referenzzinssatz massgebenden Banken besteht hinsichtlich des Credit-Ratings aus Sicht der verge- benden Ratingagenturen ein zu berücksichtigender Unterschied. Inwiefern diese Ab- weichung des Credit-Raings nicht massgeblich sein soll und die J Limited und G Li- mited dennoch einer Bank mit besserem Credit-Rating gleichgestellt werden können, wurde durch die Pflichtige nicht begründet. Dies, obwohl sie hierfür beweisbelastet war (E. 4 e/hh). Hinsichtlich der Bonität bzw. der Credit-Rating ist folglich festzuhalten, dass sowohl die J Limited bzw. G Limited nicht einer Bank, welche für den Referenzzins- satz-Libor massgebend war, gleichgestellt werden können. kk) Die Pflichtige machte hierzu weiter geltend, dass der Vorteil einer sicheren Anlage bei einer Geschäftsbank mit einem besseren Rating für die Pflichtige nicht von praktischer Relevanz sei. Dies, weil im Falle der Zahlungsunfähigkeit der J Limited – ebenso der G Limited und der gesamten C-Gruppe – die Kernaktivität der C-Gruppe durch die Gläubiger(banken) typischerweise gerettet würde. Hingegen anerkennt die 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 31 - Pflichtige, dass Limited Risk Distributor-Aktivitäten kaum zur Kernaktivität der Gruppe gehören und durch Drittimporteure organisiert werden könnten. Die Pflichtige legt damit mit anderen Worten dar, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit der J Limited und der gesamten weiteren C-Gruppe die Massnahmen zur Rettung und Verhinderung eines Totalausfalles nicht zu Gunsten der Pflichtigen ausgedehnt werden. Vielmehr würden die Aufgaben der Pflichtigen an Dritte ausgelagert. Inwiefern diese hypothetischen Er- wägungen die Begründung der Pflichtigen stützen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere da aufgezeigt wird, dass das Ausfallsrisiko hinsichtlich der Einlagen in die Cash-Pools bzw. Darlehen an Gruppengesellschaften vollständig durch die Pflichti- ge und nicht die C-Gruppe getragen wird. ll) Die Pflichtige machte ebenfalls geltend, dass sowohl die J Limited und die G Limited hervorragend kapitalisiert – besser als jede Schweizer Geschäftsbank – sei- en und eine ausgezeichnete Bonität aufweisen würden. Folglich sehe die Pflichtige keinen Grund für Abweichungen gegenüber dem verwendeten Libor-Referenzzinssatz. mm) Auf die Ausführungen der Pflichtigen zur Bonität ist nicht weiter einzuge- hen. Hierzu kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2 c). Dar- über hinaus basieren die Ausführungen der Pflichtigen auf einer knappen Analyse der jeweiligen Bilanz der J Limited oder der G Limited. Dabei unterliess es die Pflichtige gänzlich das Gegenstück des Vergleichs hinsichtlich der Preisvergleichsmethode dar- zustellen. Mit anderen Worten machte die Pflichtige keine Ausführungen hinsichtlich einer zu vergleichenden Bank und weshalb deren Bilanz bzw. Kapitalstruktur mit jenen der J Limited oder der G Limited vergleichbar ist. Eine Prüfung der behaupteten Ver- gleichbarkeit zwischen der J Limited oder der G Limited und einer für den Libor- Referenzzinssatz massgebenden Bank ist vorliegend demnach nicht möglich. Die Aus- führungen der Pflichtigen hinsichtlich der Vergleichbarkeit betr. der Bilanz bzw. Kapital- struktur erweisen sich vor diesem Hintergrund folglich als unbegründet und erfüllen die Anforderungen an den von der Pflichtigen zu erbringenden Nachweis nicht. Ferner deuten die nachfolgenden Erwägungen darauf hin, dass weder die J Limited noch die G Limited mit einer Bank verglichen werden können. nn) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass weder die J Limited noch die G Limited über eine Banklizenz verfügen und deshalb keiner regulatorischen Aufsicht oder gesetzlichen Bestimmungen betreffend ihren Kapitalisierungen unterstehen. Ob- wohl die J Limited und die G Limited wohl über ausreichende Kapitalisierung verfügen 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 32 - mögen, obliegen ihnen in dieser Hinsicht keine regulatorischen Pflichten. Demgegen- über müssen die Banken, welche für den Libor-Referenzzinssatz massgebend sind, gesetzliche Anforderungen und internationale Standards (Basel III) erfüllen. Inwiefern die J Limited und die G Limited angesichts dieser Unterschiede dennoch einer Bank gleichgestellt sind bzw. verglichen werden können, wurde durch die Pflichtige nicht begründet. oo) Ebenfalls zu beachten ist, dass sich sowohl die Aktiven als auch das Fremdkapital der G Limited beinahe ausschliesslich aus Forderungen und Verbindlich- keiten gegenüber Gruppengesellschaften zusammensetzen (E. 4 e/hh). Demnach weist die Bilanz der G Limited eine Gesamtposition, namentlich Forderungen gegen- über Gruppengesellschaften ("Amounts owed by group undertakings") in der Höhe von EUR 965'775'000.-, gegenüber verbundener Gegenparteien der C-Gruppe aus. Diese Gesamtposition stellt ein Klumpenrisiko für die G Limited dar, als die Forderung ge- genüber Gruppengesellschaften rund 91 % ihrer gesamten Aktiven ausmacht. Ein sol- ches Klumpenrisiko hätte eine aufsichtsrechtlich regulierte Schweizer Bank gemäss Art. 95 ff. der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser vom 1. Juni 2012 (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) wohl nicht eingehen dürfen. Gleiches dürfte insbesondere für Banken, welche dem auf- sichtsrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union unterliegen, nach Art. 387 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 gelten. pp) Hinsichtlich der J Limited fehlt es zu Beginn an einer genügenden Ver- gleichsgrundlage. Zwar hat die Pflichtige die Jahresrechnungen der J Limited für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 eingereicht. Die eingereichten Jahresrechnungen ent- halten jedoch keine weitergehenden Ergänzungen betreffend der Art, der Zusammen- setzung oder allfälligen Risiken der einzelnen Aktivpositionen. Folglich bieten bereits die eingereichten Jahresrechnungen der J Limited keine genügende Grundlage für einen Vergleich mit einer für den Libor-Referenzzinssatz massgebenden Bank. qq) Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Pflichtige mit den Darlehen bzw. Anlagen ebenfalls grosse Risiken in Kauf genommen habe, und die Kredite bei ihr ein beträchtliches Klumpenrisiko darstellten. Unabhängige Dritte hätten dieses Klumpenrisiko kaum vertreten können und hätten die Schmälerung des Ge- 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 33 - schäftsergebnisses durch die Bezahlung eines negativen Zinssatzes nicht in Kauf ge- nommen. Die Pflichtige machte hingegen geltend, dass die Erwägungen des Steuer- amts aufgrund des kurzfristigen Charakters der Darlehen bzw. Einlagen nicht überzeu- gen können. rr) Die Pflichtige gewährte im Geschäftsjahr 2015 rund 86 % und im Ge- schäftsjahr 2016 rund 69 % ihrer gesamten Aktiven als Darlehen an die beteiligten Gruppengesellschaften bzw. als Einlage in den entsprechenden Cash-Pool. Diese wurden durch die Pflichtige selbst als langfristig qualifiziert und entsprechend in der Bilanz ausgewiesen. An diesen Ausweis ist die Pflichtige gebunden, weshalb auf ihre Ausführungen hinsichtlich eines kurzfristigen Charakters nicht nochmals einzugehen ist (E. 3 d/bb). Die Gewährung von Darlehen, welche vorliegend einen solch hohen Anteil der gesamten Aktiven ausmachen, an ausländische Gruppengesellschaften kann ein Klumpenrisiko darstellen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keinerlei Sicherheiten für diese Darlehen an die ausländischen Gruppengesellschaften zugunsten der Pflich- tigen bestanden. Diese genannten Umstände wurden bei der vorliegenden Festset- zung der Verzinsung der Darlehen an Gruppengesellschaften nicht berücksichtigt. Die Pflichtige unterliess es sodann, substantiiert auszuführen, aus welchen Gründen die ungesicherte Darlehensgewährung von einem hohen Teil der gesamten Aktiven nicht bei der Festsetzung der Zinssätze zu berücksichtigen war. Die Feststellung in der Be- schwerde- bzw. Rekursschrift der Pflichtigen, dass die Ausführungen des Steueramtes nicht zu überzeugen vermögen, erfüllen die Anforderungen an eine substantiierte Be- gründung offenkundig nicht.

f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Führung eines gruppeninter- nen Cash-Pools und die damit verbundene Vergabe von ungesicherten Einlagen an eine ausländische Gruppengesellschaft ohne Bankenstatus sich nicht direkt mit dem Interbankengeschäft vergleichen lässt. Entsprechend wurde durch die Pflichtige mit den eingereichten Verrechnungspreisstudien und ihren weiteren Ausführungen kein Nachweis des Drittvergleichs erbracht, wonach von den anerkannten Zinssätzen ge- mäss den Rundschreiben der ESTV abgewichen werden kann. Die Pflichtige hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

6. a) Die Pflichtige führte im Rahmen des Verfahrens mit Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Dezember 2016 (SB.2016.00008) 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 34 - an, dass die Steuerbehörden die Forderungen gegenüber den Cash-Pools jeweils in einen langfristigen Sockelbetrag und kurzfristige Forderungen aufteilen müssen. Das Steueramt brachte hiergegen hervor, dass sich seit dem Urteil die Zinslandschaft we- sentlich verändert habe und nicht darauf abgestützt werden könne.

b) Wie bereits mehrfach ausgeführt sind sowohl die Steuerbehörden als auch die Pflichtige an die handelsrechtskonforme Bilanz gebunden (E. 3 d/bb). Wie aufge- zeigt, besteht im vorliegenden Fall keine rechtliche Grundlage, eine nachträgliche Änderung der eingereichten Bilanz vorzunehmen (E. 4 ff.). Ebenso bestehen keine einschlägigen steuerrechtlichen Korrekturnormen, welche die von der Pflichtigen gel- tend gemachte Änderung vorsehen. Eine Aufteilung der Darlehen an Gruppengesell- schaften ist im vorliegenden Fall folglich weder möglich noch angezeigt.

7. Die Pflichtige reichte mit ihrer Beschwerde bzw. mit ihrem Rekurs ebenfalls einen Antrag auf ein Verständigungsverfahren vom 5. März 2021 ein. Dabei ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis Abschluss dieses Verständigungsverfahrens, als dies aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll sei. Die Pflichtige stellte in Aus- sicht, über den Ablauf des Verständigungsverfahrens laufend zu informieren. Hingegen erfolgten bis zum Datum des Entscheids keine weiteren Eingaben zum Verständi- gungsverfahren. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erscheint folglich nicht gerechtfertigt, insbesondere, weil die Sache spruchreif ist.

8. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind der vollständig unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und es entfällt die Zusprechung einer Parteientschädi- gung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55

- 35 - Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2021.42 2 ST.2021.55