Die Geltendmachung des Unterstützungsabzugs setzt voraus, dass die Unterstützungsleistung unentgeltlich erfolgt. Wird die Unterstützungsleistung in Form eines Darlehens geleistet, so ist dieses Kriterium nur erfüllt, wenn der Darleiher von Anfang an bzw. in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr mit der Rückzahlung rechnet. Eine rückwirkend vereinbarte Darlehensreduktion ist unbeachtlich. Abweisung.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 ST.2020.254
- 4 - aa) Die unterstützte Person muss erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfä- hig sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 35 N 70 ff. DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 34 N 60 ff. StG; Baumgartner/Eichenberger, Kommentar zum Schweizerischen Steuergesetz, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
E. 3 A., 2017, Art. 35 N 23 ff.; Weisung Rz. 28 - 30, je auch zum Folgenden). Die Defini- tion der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
E. 6 a) Da der Abzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG und § 34 Abs. 1 lit. b StG nur gewährt werden kann, wenn die Unterstützungsleistungen pro unterstützte Person und pro Steuerperiode mindestens der Höhe des gesetzlich festgelegten Abzugs ent- sprechen (KS Nr. 30, Ziff. 11; so auch BGr, 21. Januar 2019, 2C_686/2018, E. 6.2.3), stehen dem Pflichtigen für die Steuerperiode 2018 mangels definitiver Entreicherung und folglich mangels verringerter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine der geltend gemachten Unterstützungsabzüge inkl. Erhöhung der Versicherungsabzüge zu (allge- mein Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., 2020, § 10 N 57). Das kantonale Steueramt verweigerte dem Pflichtigen deshalb zu Recht die drei geltend gemachten Unterstüt- zungsabzüge samt zusätzlichen Versicherungsprämienabzügen. Ausgangsgemäss nicht näher geprüft zu werden braucht somit, ob C, D und E die zur steuerlichen Gel- tendmachung ebenfalls zu erfüllenden Kriterien der Erwerbsunfähigkeit und Unterstüt- zungsbedürftigkeit einzeln erfüllen. Ebenfalls nicht beantwortet zu werden braucht die Frage, ob die am … 2020 abgeschlossene "Plafonierungsvereinbarung" einen Sach- verhalt darstellt, den es namentlich bei C auch noch einkommens- oder schenkungs- steuerrechtlich aufzuarbeiten gilt (allgemein dazu BGr, 7. Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 3.5.3; BGr, 1. April 2009 = StE 2009 B 28 Nr. 8; VGr ZH, 23. August 2006, ZStP 2007, 150). Im Ergebnis sind die Einspracheentscheide deshalb einkommensseitig nicht zu beanstanden.
b) Den frühestens nach Abschluss der Steuerperiode 2018 erfolgten Mittelab- fluss hätte das kantonale Steueramt im Weiteren beim Pflichtigen auch nicht vermö- gensseitig berücksichtigen dürfen, da die Plafonierungsvereinbarung gemäss den vor- angehenden Erwägungen (E. 5b) auch diesbezüglich nicht von Relevanz sein kann. An der Werthaltigkeit der Darlehensforderung bestanden per 31. Dezember 2018 noch 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 16 - keine hinreichend nachgewiesenen Zweifel (E. 4a). Das kantonale Steueramt hätte konsequenterweise von der teilweisen Gutheissung der Einsprache betreffend die Staats- und Gemeindesteuern absehen müssen, mit welcher es das steuerbare Ver- mögen von Fr. … auf Fr. … reduzierte. Da das Steuerrekursgericht an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist, wäre deshalb der Einspracheentscheid insoweit von Am- tes wegen zu korrigieren bzw. rückgängig zu machen und dementsprechend eine Hö- hertaxation vorzunehmen. Davon ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen wegen Geringfügigkeit abzusehen.
E. 7 Nach alledem sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1997).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254 Entscheid
9. Juni 2021 Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Marius Obertüfer In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch RA lic.iur. B, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018
- 2 - hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 veranlagte das kantonale Steueramt A (nachfolgend der Pflichtige) für die direkte Bundessteuer 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. .... Im gleichzeitig ergangenen Einschätzungsentscheid setzte es für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … fest. Dabei liess es, soweit hier von Interesse, geltend gemachte Unterstützungsabzüge über total Fr. 19'500.- (direkte Bundessteuer) resp. Fr. 8'100.- (Staats- und Gemeindesteuern) für C und deren Kinder, D und E, nicht zum Abzug zu. Auch die zusätzlich geltend gemachten Versicherungsprämienabzüge über Fr. 2'100.- (direkte Bundesteuer) resp. Fr. 3'900.- (Staats- und Gemeindesteuern) wurden vom Steueramt nicht zum Abzug zugelassen. Mit Einsprache vom 6. Juli 2020 liess der Pflichtige unter erneuter Geltendma- chung der Unterstützungs- und Versicherungsprämienabzüge sinngemäss beantragen, betreffend die direkte Bundessteuer 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt zu werden. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 bean- tragte er, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Ver- mögen von Fr. … eingeschätzt zu werden. Gestützt auf die Einwände des Pflichtigen liess ihm das kantonale Steueramt am 6. August 2020 einen Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag zukommen, die der Pflichtige mit Schreiben vom 9. September 2020 abschlägig beantworten liess. B. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache des Pflichtigen betreffend die direkte Bundessteuer ab. Bei den Staats- und Gemeindesteuern hiess es die Einsprache teilweise gut und schätzte ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. C. Der Pflichtige liess am 25. November 2020 dagegen Beschwerde und Re- kurs erheben und (soweit noch strittig) den Antrag der Einsprache wiederholen. 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 3 - In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 17. Dezember 2020 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Auf Aufforderung des Steuerre- kursgerichts vom 23. April 2021 liess sich der Pflichtige am 11. Mai 2021 ergänzend vernehmen und zusätzliche Unterlagen einreichen. Das kantonale Steueramt verzich- tete auf Stellungnahme. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Laut Art. 35 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 34 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) kann der Steuerpflichtige für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt er mindestens in der Höhe des Abzugs bei- trägt, als Sozialabzug einen Unterstützungsabzug vom Reineinkommen abziehen. Die Abzüge betragen bei der direkten Bundessteuer im Jahr 2018 Fr. 6'500.- und bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 2'700.- pro unterstützte Person. Ferner können ge- mäss Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG und § 31 Abs. 1 lit. g Satz 2 StG von den Einkünften für jede unterstützungsbedürftige Person Versicherungsprämien abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen für einen Unterstützungsabzug erfüllt sind. Die Pauschal- abzüge betragen im Jahr 2018 bei der direkten Bundessteuer Fr. 700.- und bei den Staats- und Gemeindesteuern Fr. 1'300.- pro unterstützte Person.
b) Für die Gewährung eines Unterstützungsabzugs müssen gemäss Steuer- praxis zur direkten Bundessteuer resp. gemäss Weisung der Finanzdirektion über So- zialabzüge und Steuertarife vom 7. April 2015 (ZStB Nr. 34.1; gültig ab 1. Januar 2015, nachfolgend Weisung) folgende Voraussetzungen erfüllt sein, ansonsten ein Unterstüt- zungsabzug zu verweigern ist: 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 4 - aa) Die unterstützte Person muss erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfä- hig sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 35 N 70 ff. DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2021, § 34 N 60 ff. StG; Baumgartner/Eichenberger, Kommentar zum Schweizerischen Steuergesetz, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
3. A., 2017, Art. 35 N 23 ff.; Weisung Rz. 28 - 30, je auch zum Folgenden). Die Defini- tion der (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
6. Oktober 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Kreisschreiben Nr. 30, Ziff. 8.3 der ESTV vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Fa- milienbesteuerung nach dem DBG, nachfolgend KS Nr. 30, auch zum Folgenden). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge- sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleiben- de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit wird als Invalidität defi- niert (Art. 8 ATSG). Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann jedoch auch aus anderen objektiven Gründen vorliegen, wenn diese dazu führen, dass eine Person un- abhängig von ihrem Willen längerfristig nicht in der Lage ist, selber für ihren Lebensun- terhalt aufzukommen. So ist bei altersbedingter Arbeitslosigkeit grundsätzlich von einer faktischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wenn infolge vorgerückten Alters oder Ge- brechlichkeit kaum mehr Aussicht auf Eingliederung ins Erwerbsleben besteht. Dage- gen ist blosse Arbeitslosigkeit oder reduzierte Arbeitstätigkeit noch nicht ohne Weiteres mit Erwerbsunfähigkeit oder beschränkter Erwerbsfähigkeit gleichzustellen. bb) Obschon in den Gesetzeswortlauten nicht erwähnt, muss die unterstützte Person unterstützungsbedürftig sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 35 N 66 ff. DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 34 N 56 ff. StG; Baumgartner/Eichenber- ger, Art. 35 N 25 ff., DBG; Weisung Rz. 31 - 34). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem Willen längerfristig, d.h. nicht bloss vorübergehend, nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Unter- stützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnach- 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 5 - weis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden ist (Weisung Rz. 31 ff.; BGr, 27. Okto- ber 2004, 2A.609/2003). Alleinstehende Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gelten i.d.R. als bedürftig, wenn das steuerbare Einkommen weniger als Fr. 15'000.- und das steuerbare Vermögen höchstens Fr. 50'000.- beträgt (Weisung Rz. 33). Werden diese Grenzwerte überschritten, ist jedoch eine Unterstützung wegen hoher Kosten für Woh- nung, Pflege oder ärztlicher Betreuung geboten, so ist die Bedürftigkeit dennoch als gegeben zu betrachten. Wird nur die Grenze für das steuerbare Vermögen überschrit- ten und ist eine Verwendung für den Lebensunterhalt nicht zumutbar, so kann eben- falls vom Vorliegen einer Bedürftigkeit ausgegangen werden. cc) Die Person, für die der Abzug verlangt wird, muss vom Steuerpflichtigen unterhalten oder in erheblichem Mass unterstützt werden (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Art. 35 N 56 ff. DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 34 N 46 ff. StG; Baumgartner/Eichenberger, Art. 35 N 27 ff. DBG; Weisung Rz. 35 – 36). Die Unterstüt- zung kann in Form von Geld erfolgen. Ausnahmsweise gelten auch die durch unent- geltliche Gewährung von Kost und Logis verursachten Kosten als Unterstützungsleis- tung, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Unterstützungsleistung muss unentgeltlich erfolgen, d.h. es darf ihr keine Gegenleis- tung der unterstützten Person gegenüberstehen (StE 1998 B 22.2 Nr. 14). Ein Abzug kann nur gewährt werden, wenn die Unterstützungsleistung pro unterstützte Person mindestens der Höhe des gesetzlich festgelegten Abzugs entspricht. Erreicht sie die gesetzlich gültigen Abzugslimiten nicht, entfällt der Unterstützungsabzug vollständig. Aus den Zahlungsbelegen müssen sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein (Weisung Rz. 38). dd) Die Sozialabzüge knüpfen an die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag an (StE 2014 B 29.3 Nr. 48; Baumgartner/Eichenberger, Art. 35 N 33 ff. DBG, mit Hinweisen, je auch zum Folgenden). Gemäss Art. 35 Abs. 2 DBG werden die Sozi- alabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode festgesetzt, was in der Regel bedeutet, dass die Verhältnisse per 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode ausschlaggebend sind. Dieses sogenannte Stichtagsprinzip ist für die Beurteilung der Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen (Status wie Zivilstand, Alter, Kindesverhält- nis etc. oder gewisse Lasten wie Unterhalts- oder Unterstützungspflicht) eines Sozial- abzugs massgebend. Soweit auch quantitative Voraussetzungen (z.B. die Höhe der 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 6 - geleisteten Unterstützungszahlungen) definiert werden, sind diese in der (ganzen) ent- sprechenden Bemessungsperiode (insgesamt) zu erfüllen.
c) Die Voraussetzungen des Unterstützungsabzugs sind steuermindernder Natur und daher vom Steuerpflichtigen durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Beschwerde- und Rekursschrift darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35; Baumgartner/Eichenberger, Art. 35 N 31a ff. DBG). Substanziiert ist eine Sachdarstel- lung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemach- ten Aufwendungen oder des Verzichts auf Einkünfte in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit möglich ist. Fehlt es an einer in die- sem Sinn genügenden Substanziierung, so hat das Steuerrekursgericht von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64). Diesfalls hat die Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis von Aufwendungen zuungunsten der hierfür beweisbelasteten Par- tei als misslungen zu betrachten ist. Wird eine Unterstützungsleistung zudem in mini- maler Höhe nicht hinreichend nachgewiesen, so wird der Abzug komplett verweigert. Die steuerpflichtige Person hat eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbele- ge vorzulegen (Art. 127 1 lit. e DBG bzw. § 136 Abs. 1 lit. h StG), wobei an den Nach- weis, sofern die unterstützte Person nicht im Ausland lebt, keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
2. a) aa) Vorliegend beherbergte der Pflichtige für die gesamte massgebende Steuerperiode 2018 C mit ihren beiden Kindern, D (geboren …) und E (geboren …), bei sich in seiner Liegenschaft in F. C befand sich im Jahr 2018 in einem komplexen Scheidungsverfahren mit verhärteten Fronten zwischen den Eheleuten. Unterhaltszah- lungen ihres Ehemannes erhielt sie im Jahr 2018 unbestrittenermassen nicht ausbe- zahlt. Einer Erwerbstätigkeit ging sie im Jahr 2018 wegen einer G sowie einer H [ge- sundheitliche Beschwerden] nicht nach. Gemäss Aussage des Pflichtigen war C zudem für lange Zeit nicht erwerbstätig gewesen und verfügte über keine entsprechen- den beruflichen Qualifikationen […]. Hinzu komme die enorme Belastung durch das Scheidungsverfahren. C verfügte zudem gemäss Steuererklärung per Ende 2018 über ein Vermögen von rund Fr. …. Der Grossteil (Fr. …) stammte aus dem (hälftigen) Erlös 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 7 - der vormals gemeinsam mit dem Ehemann bewohnten und nunmehr verkauften Lie- genschaft in I. Der besagte Betrag liegt seitdem auf einem (Gemeinschafts-)Konto mit Totalsaldo Fr. … (de facto ein Sperrkonto, weil C und ihr Ehemann nur gemeinsam über das Konto verfügen können), über deren Auf- und Zuteilung im Verlauf der güter- rechtlichen Auseinandersetzung zu urteilen ist. Gemäss Ausführungen des Pflichtigen sei derzeit noch nicht klar, wie hoch der Anspruch von C nach Abschluss des Schei- dungsverfahrens letztlich sein werde. bb) Ebenfalls beim Pflichtigen wohnen C Kinder D und E. D absolvierte im Jahr 2018 eine Lehre als J (… Lehrjahr). E besuchte die … Klasse der Sekundarschu- le. Die Einkommensverhältnisse der beiden Kinder sind unbestritten. Seinen beiden Kindern bezahlte C Ehemann Alimente. D erhielt im Jahr 2018 pro Monat und inkl. Kin- dergeld den Betrag von Fr. … ausbezahlt (entspricht Fr. … jährlich). Ihr Netto- Lehrlingslohn belief sich sodann auf total Fr. … (Fr. … für den Zeitraum 1.01. - 31.07.2018 und Fr. … für den Zeitraum 1.08. - 31.12.2018). Für das gesamte Jahr 2018 standen ihr demnach Fr. … bzw. pro Monat Fr. … zur Verfügung. E erhielt so- dann Fr. … (entspricht Fr. … jährlich) an Kindergeld und Alimente ausbezahlt.
b) Neben Logis unterstützte der Pflichtige C, D und E im Jahr 2018 auch mit finanziellen Mitteln, indem er ihre, das Kindergeld und die Alimente betragsmässig übersteigenden Aufwendungen übernahm. Die Unterstützungsbeiträge leistete der Pflichtige dabei hauptsächlich nicht in der Weise, dass er C und den Kindern regel- mässig gewisse Beträge zur selbständigen freien Verfügung überwies. Er übernahm vielmehr laufend die anfallenden Ausgaben. Der Pflichtige und C verständigten sich ursprünglich darauf, dass er ihr im Umfang der von ihm übernommenen Leistungen des gemeinsamen Haushalts ein (zinsloses) Darlehen gewähre bzw. er ihr die Lebens- haltungskosten vorschiesse. Die bereits aufgelaufene kumulierte Schuld gemäss dem beidseitig unterzeichneten "Schuldenverzeichnis" vom … 2019 belief sich dabei per
31. Dezember 2017 auf Fr. …. In der Steuerperiode 2018 kam es sodann zu einer zu- sätzlichen "Neuverschuldung" über Fr. …. Die Neuverschuldung pro 2018 wurde be- rechnet, indem zunächst der jährliche "Umsatz" pro Konto, Debit- bzw. Kreditkarte des Pflichtigen und C ermittelt wurde. Für die auf den Pflichtigen lautenden Konten, Debit- bzw. Kreditkarten wurden anschliessend 3/4 des ermittelten Jahresumsatzes C als Neuverschuldung zugewiesen. Bei den auf C lautenden Konten wurde hingegen vom Jahresumsatz jeweils ein Viertel des Umsatzes von der Netto-Neuverschuldung in Ab- 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 8 - zug gebracht. Die Berechnung basiert demgemäss auf der Annahme, sämtliche der betroffenen vier Personen im Haushalt seien jeweils im gleichen Umfang für die über die Konten und Debit- bzw. Kreditkarten verbuchten Auslagen verantwortlich. Nach dem gleichen Schema der 3/4-Beteiligung erhöhte sich die Schuld zudem um Baraus- lagen von Fr. … sowie EUR … (zum Kurs von 1.18) pro Woche (insgesamt Fr. … pro Jahr) sowie den Anteil Miete von pauschal Fr. … pro Monat bzw. Fr. … pro Jahr. Hinzu kommt eine nicht näher spezifizierte "Schuld" auf einem K-Konto über Fr. … sowie eine mit "MWST L Bank" bezeichnete Position über Fr. …. Per 31. Dezember 2018 belief sich somit die gesamte Darlehensforderung gemäss beidseitig unterzeichnetem "Schuldenverzeichnis" auf Fr. …. Nähere Angaben dazu, aus welchen einzelnen Posi- tionen sich die Umsätze zusammensetzen bzw. ob darin lediglich Lebenshaltungskos- ten enthalten sind, enthält das Schuldenverzeichnis nicht.
c) Der Pflichtige deklarierte wie bereits in der Steuerperiode 2017 auch in der Steuerperiode 2018 die "Unterstützung" bzw. das Darlehen in der Steuererklärung, indem er diese mit der Bezeichnung "Schulden C" im Wertschriftenverzeichnis zum Wert eines "Pro-memoria-Frankens" auswies. Einkommensseitig unterliess er es, die im Schuldenverzeichnis als "Anteil Miete: pauschal …/Monat" ausgewiesenen Fr. … als Mietertrag zu deklarieren, wobei er allerdings im Gegenzug mit Fr. … auch nicht einen reduzierten Eigenmietwert deklarierte bzw. einen Unternutzungsabzug geltend machte. Bei den Abzügen machte er sodann drei Mal den Unterstützungsabzug inkl. zusätzlichem Versicherungsprämienabzug geltend (total Fr. 21'600.- betreffend die direkte Bundessteuer bzw. Fr. 12'000.- betreffend die Staats- und Gemeindesteuern). Nachdem das kantonale Steueramt dem Pflichtigen in der Einschätzung vom 3. Juni 2020 vermögensseitig das Darlehen im Umfang von Fr. … vollständig aufrechnete und es einkommensseitig die Unterstützungsbeiträge inkl. Versicherungsprämienabzüge nicht zum Abzug zuliess, schlossen er und C, bevor sie am 6. Juli 2020 Einsprache erhoben, am … 2020 eine neue Vereinbarung betreffend den Bestand der Darlehens- forderung gemäss Schuldverzeichnis. In dieser Vereinbarung hielten sie fest, dass der Schuldsaldo neu und rückwirkend per 31. Dezember 2018 auf Fr. … plafoniert werden solle. Die Neuverschuldung pro 2018 vom Stand per 31. Dezember 2017 von Fr. … auf Fr. … (d.h. Fr. …) solle dabei ausschliesslich auf den vom Pflichtigen im Jahr 2018 für C bezahlten Anwaltskosten in der Höhe von total Fr. … beruhen. Diese Plafonierung wurde vom kantonalen Steueramt im Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 be- treffend das steuerbare Vermögen mittels Reduktion um Fr. … akzeptiert. Einkom- 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 9 - mensseitig wurden die vom Pflichtigen geltend gemachten Unterstützungsabzüge samt zusätzlichen Versicherungsprämienabzügen hingegen sowohl bei der direkten Bun- dessteuer wie auch bei den Staats- und Gemeindesteuern nach wie vor nicht akzep- tiert.
3. a) Der geschilderte Sachverhalt (E. 2) wirft zunächst die Frage auf, wie mit dem Umstand zu verfahren ist, dass der Pflichtige und C ursprünglich lediglich eine Bevorschussung der Unterstützung in Darlehensform vereinbarten, wovon sie erst nach Eröffnung des Veranlagungs- und Einschätzungsentscheids im Juni 2020 mittels Unterzeichnung der Plafonierungsvereinbarung Abstand nahmen. Fraglich ist, ob der Pflichtige im Jahr 2018 damit C und/oder ihren Kindern überhaupt unentgeltliche Un- terstützungsleistungen zukommen liess. Der Sinn und Zweck von Sozialabzügen be- steht in erster Linie darin, der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der die Unterstützungsbeiträge leistenden Person Rechnung zu tragen (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Art. 35 N 2 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 34 N 2 StG). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterstützenden wird bei der blossen Darlehensgewährung jedoch gerade nicht gemindert, da ein Darlehensnehmer gemäss Art. 312 OR zur Rückzahlung verpflichtet ist. Steuerlich kann eine auf diese Weise er- brachte Unterstützungsleistung deshalb nicht zum Abzug zugelassen werden, da die unterstützte Person eine Gegenleistung zu erbringen hat und das Vorliegen eines effektiven Mittelabflusses beim Unterstützungsgeber zu verneinen ist (E. 1b/cc). Der soziale und altruistische Aspekt steht selbst bei einem zinslos gewährten Darlehen nicht im Mittelpunkt.
b) Einzig das Vorliegen eines rechtlich nicht zu beanstandenden Darlehens- vertrags schliesst die Gewährung des Unterstützungsabzugs jedoch nicht generell aus. Analog der Rechtsprechung bei simulierten Aktionärsdarlehen (d.h. Darlehen einer von einem Aktionär beherrschten Gesellschaft an den Aktionär; vgl. allgemein BGE 138 II 57 E. 5.2.2, BGr, 2. März 2021, 2C_872/2020, E. 3, je auch zum Folgenden, mit Hin- weisen) sind Szenarien denkbar, in denen trotz Darlehensvertrag eigentlich von einer unentgeltlichen Unterstützungsleistung bzw. einem eigentlichen Unterstützungswillen des Darlehensgebers auszugehen ist. Dies gilt immer dann, wenn zwei Parteien zwar formell einen Darlehensvertrag abschliessen, ohne jedoch zu beabsichtigen, den Be- trag jemals zurückzuzahlen bzw. zurückzufordern. Bei simulierten Aktionärsdarlehen 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 10 - gibt es dabei zwei unterschiedliche Arten der Darlehenssimulation. Wenn die Rückzah- lung des Darlehens von Anfang an (d.h. schon bei der Gewährung) nicht geplant ist, ist von einer ursprünglichen Simulation auszugehen. Von einer nachträglichen Simulation wird hingegen gesprochen, wenn ein fehlender Rückerstattungswille erst in einem spä- teren Zeitpunkt angenommen werden kann, weil der Darlehensgeber erst nachträglich auf seine (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung gegenüber der Schuldnerin verzichtet. Gemäss Rechtsprechung muss eine Simulation auf klaren Indizien beruhen. Ergibt sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussagekräftiges Bild, so ist nicht von einer ursprünglichen Simulation auszugehen und die Vorteilszuwen- dung, um die es dabei in steuerlicher Hinsicht meist geht, ist erst später beim Aktionär bzw. Darlehensnehmer als Ertrag zu erfassen.
c) Trotz formellem Darlehensvertrag wäre nach dem Gesagten deshalb für die strittige Steuerperiode 2018 grundsätzlich von einer unentgeltlichen Unterstützungs- leistung bzw. einem tatsächlichen Unterstützungswillen des Pflichtigen zugunsten von C und ihren Kindern auszugehen, wenn von ihm zumindest betreffend die Neuver- schuldung im Jahr 2018 (die als Unterstützung deklarierten Fr. …; E. 2b) bereits ur- sprünglich eine Rückforderung nicht geplant gewesen wäre. Diesfalls wäre von einem ursprünglichen Unterstützungswillen bzw. einer ursprünglichen Darlehenssimulation auszugehen, was eine der genannten Grundvoraussetzungen für die steuerliche Gel- tendmachung des Unterstützungsabzugs darstellt (E. 1b). Ist hingegen betreffend die Neuverschuldung nicht von einer ursprünglichen Darlehenssimulation auszugehen, wäre dem Pflichtigen der Unterstützungsabzug bereits mangels erbrachter Unterstüt- zungsleistung zu verweigern, mithin die gemäss Sachverhalt weitaus umstritteneren Kriterien der Unterstützungsbedürftigkeit und der Erwerbsunfähigkeit nicht abschlies- send geprüft werden müssten.
4. a) Im konkreten Fall sprechen namentlich zahlreiche Äusserungen des Pflichtigen gegen eine ursprüngliche Darlehenssimulation des Gesamtdarlehens oder der Neuverschuldung pro 2018. So sprach er etwa in einer E-Mail vom 17. März 2018 an das Steueramt F unmissverständlich von einer von ihm geleisteten Unterstützung in Form eines unverzinslichen Darlehens. In seiner Einsprache vom 5. Mai 2019 betref- fend die Steuerperiode 2017 hielt er sodann Folgendes fest: "Ich rechne tatsächlich damit, dass ich einen Teil meiner Forderung werde abschreiben müssen, aber C darf 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 11 - zumindest mit einem kleineren Erbe rechnen, weshalb ich davon ausgehe, mind. 50% später wieder zu erhalten". In seinem Schreiben vom 21. Mai 2019 als Reaktion auf den ihm vom kantonalen Steueramt zugestellten ersten Einschätzungsvorschlag (Steuerperiode 2017) führte er aus: "Die Schulden sind rechtlich einwandfrei dokumen- tiert und theoretisch durchaus eintreibbar. Nur macht es absolut keinen Sinn, eine be- stehende Lebens- und eine Rentenversicherung vorzeitig aufzulösen". Erst nachdem ihm in einem weiteren Einschätzungsvorschlag vom 7. November 2019 noch die ver- mögensseitige Aufrechnung des Darlehens in Aussicht gestellt worden war, änderte er ein Stück weit seine Meinung und machte nunmehr mit Schreiben vom 10. und
29. November 2019 geltend, nicht gewusst zu haben, dass er einen Teil des Darlehens als Unterstützungszahlung separat hätte ausweisen müssen. Zudem rechne er nun- mehr auch nicht mehr damit, je den vollen Darlehensbetrag zurückerstattet zu erhalten, zumal sich dieser laufend erhöhe und er deshalb ab 2017 generell bereit sei, auf den ihm zustehenden Mietkosten-Anteil zu verzichten. Als letzte (erfolglose) Massnahme, das kantonale Steueramt betreffend die Steuerperiode 2017 von den ihm mit Veranla- gungs- und Einschätzungsvorschlägen angekündigten einkommens- und vermögens- seitigen Aufrechnungen abzubringen, schlossen er und C sodann am … 2020 eine Vereinbarung, mit welcher sie nachträglich den Schuldbestand per 31. Dezember 2017 durch teilweise Umwandlung in einen "à-fonds-perdu Anteil" um Fr. … zu reduzieren versuchten. Dies allerdings nur unter der Suspensivbedingung, dass die Unterstüt- zungszahlung steuerlich zum Abzug zugelassen werde, die nicht eintrat (vgl. den Ein- schätzungsentscheid vom 11. Februar 2020; in der Vereinbarung vom … 2020 ist dann trotzdem von einer um Fr. … reduzierten Schuld die Rede).
b) Ähnlich äusserte sich der Pflichtige auch im Einschätzungs- und Veranla- gungsverfahren betreffend die Steuerperiode 2018. In der Einsprache vom 6. Juli 2020 bestätigte der nunmehr anwaltlich vertretene Pflichtige noch einmal, dass die Unter- stützungsleistungen bisher als Darlehen aufgefasst und thesauriert worden seien. Aus heutiger Sicht erscheine allerdings die volle Einbringlichkeit des Darlehens gefährdeter denn je, da das Scheidungsverfahren nach wie vor pendent sei und sich der Ehemann von C mittlerweile in M [Ausland] niedergelassen habe und nach wie vor lediglich ein geringes Einkommen erziele. Deshalb sei nachträglich vereinbart worden, die Forde- rung rückwirkend auf den 31. Dezember 2018 zu plafonieren. Auch in der Stellung- nahme vom 11. Mai 2021 im Beschwerde- und Rekursverfahren bestätigt der Pflichti- ge, erst später – im Verlauf des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 12 - Veranlagungs- und Einschätzungsverfahrens – (teilweise) auf die Forderung verzichtet zu haben. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung 2018 (im Frühjahr 2019) sei noch nicht vollständig absehbar gewesen, dass die Einkommensentwicklung von C derart negativ verlaufen werde.
c) Für eine bereits ursprüngliche Simulation der Neuverschuldung pro 2018 spricht hingegen, dass der Pflichtige dieses in seinen Steuererklärungen bzw. den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen der Jahre 2017 und 2018 lediglich zum Gegenwert von einem "Pro-memoria-Franken" deklarierte. In einer E-Mail vom
25. März 2018 an das Gemeindesteueramt F sprach er zudem davon, dass C unter Berücksichtigung des von ihm gewährten Darlehens überschuldet wäre. Auch die erst viel später abgeschlossene Plafonierungsvereinbarung ist als Indiz für eine ursprüngli- che Simulation der Neuverschuldung pro 2018 zu werten (dazu nachfolgend ausführ- lich E. 5b).
d) Weder für noch gegen die Annahme einer bereits ursprünglichen Simulati- on der Neuverschuldung pro 2018 spricht sodann der Umstand, dass der Pflichtige den im Schuldenverzeichnis erwähnten Mietanteil über Fr. … nicht als Ertrag deklarierte, da ihm diesbezüglich Art. 41 Abs. 1 DBG bzw. § 50 Abs. 1 StG wegen der Unsicherheit der Einbringlichkeit eine gewisse Flexibilität betreffend den Besteuerungszeitpunkt ein- räumt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 41 N 33 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, § 50 N 28 StG).
5. a) Trotz gewisser gegenteiliger Hinweise (E. 4c) lässt eine Gesamtwürdi- gung des Sachverhalts vorliegend einzig den Schluss zu, dass der Pflichtige erst nach Ablauf der Steuerperiode 2018 auf eine bislang ernsthaft aufrechterhaltene Forderung gegenüber C als Darlehensnehmerin verzichtete. Zuvor äusserte er zwar bisweilen Zweifel an deren Werthaltigkeit, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er per massgeben- dem Stichdatum gemäss Art. 35 Abs. 2 DBG bzw. § 34 Abs. 2 StG (31. Dezem- ber 2018) bereits ganz oder teilweise auf seinen Rückzahlungsanspruch verzichtet hätte (so auch für die Steuerperiode 2017). Er lässt vielmehr mit seinen unmissver- ständlichen Äusserungen keinerlei Zweifel offen, dass er auf der Rückzahlung des ge- samten Betrags bestanden hätte, wenn C im Zeitraum vor der Unterzeichnung der Pla- fonierungsvereinbarung zu hinreichenden liquiden Mitteln gekommen wäre. So 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 13 - brachten denn der Pflichtige und C auch noch in Ziff. 1 der Vereinbarung vom … 2020 unmissverständlich zum Ausdruck, dass C ihm per 31. Dezember 2018 an sich den Betrag von Fr. … schulden würde (die Diskrepanz von Fr. … zum ursprünglichen Schuldenverzeichnis vom 31. Dezember 2018 lässt sich trotz Nichteintritt der Suspen- sivbedingung auf die entsprechende Vereinbarung vom … 2020 zurückführen; vgl. E. 4a). Daran ändert auch die Deklaration des Darlehens zu lediglich einem "Pro- memoria-Franken" in der Steuererklärung nichts (vorne E. 4c), da dies primär aus der Motivation heraus erfolgt sein dürfte, die Darlehenssumme nicht auch noch vermö- gensseitig versteuern zu müssen. Die vollständige Rückzahlung oder auch bloss die Rückzahlung der Neuverschuldung 2018 war sodann gemäss eigener Sachverhalts- darstellung vom Pflichtigen auch nicht gerade illusorisch. Einerseits erschien es da- mals (und wohl auch heute noch, da die Gütertrennung noch nicht abgeschlossen zu sein scheint) durchaus vorstellbar, dass C im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung weitaus mehr als die Hälfte des auf dem gesperrten Konto liegenden Ge- winns aus dem Hausverkauf zugesprochen erhalten würde und damit die Ansprüche des Pflichtigen ganz oder teilweise befriedigen könnte. Andererseits erwähnte der Pflichtige in seinen Schreiben eine Lebens- und Rentenversicherung sowie eine An- wartschaft auf eine Erbschaft. Anzeichen für ein bereits ursprünglich bloss simuliertes Darlehen und damit eine echte unentgeltliche Unterstützungsleistung (E. 3b) bestehen damit nicht.
b) Dem Gesagten steht sodann auch die Rückwirkungsklausel in der am … 2020 abgeschlossenen "Plafonierungsvereinbarung" nicht entgegen, mit welcher der Pflichtige und C vereinbarten, die Darlehensforderung teilweise und mit Rückwirkung per 31. Dezember 2018 auf Fr. … zu beschränken (E. 2c). Die steuerliche Beachtung der Rückwirkung hätte zur Folge, dass eine steuerpflichtige Person mittels vertraglicher Abmachung den Zeitpunkt, in welchem die Ausgaben als angefallen gelten, rückwir- kend bis zu einem gewissen Grad frei wählen bzw. bestimmen könnte, was ihr nicht zusteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 41 N 11 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, § 50 N 11a StG). Deshalb ist diesbezüglich jeweils auf objektive Kriterien ab- zustellen. Allgemein gilt, dass Aufwendungen grundsätzlich zu dem Zeitpunkt als abge- flossen gelten, in welchem die steuerpflichtige Person zur Zahlung verpflichtet ist (BGr,
31. Oktober 2017, 2C_456/2017, E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 41 N 11 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner § 50 N 79 StG). Dieser Grundsatz ist auch bei einem Schuldenerlass massgebend. Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Leis- 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 14 - tungsflusses und damit der Verringerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ist deshalb der objektiv (spätere) Zeitpunkt massgebend, in welchem er gegenüber C zum Ausdruck brachte, auf einen Teil der Forderung verzichten zu wollen (analog BGE 140 II 353 E. 4.4.1 = StE 2014 B 21.1 Nr. 24; BGE 138 II 57 E. 5.2.3, je mit Hinweisen). Sein Wille, C ohne Einforderung einer Gegenleistung unterstützen zu wollen, zeitigte der Pflichtige damit – wenn überhaupt, da Vereinbarungen, die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis abgeschlossen worden sind, nur mit Zurückhaltung anzuerkennen sind – in jedem Fall erst nach Abschluss der Steuerperiode 2018. Auf die Erwägungen betreffend unentgeltliche Unterstützungsleistung pro 2018 (E. 4) hat die am … 2020 abgeschlossene Vereinbarung damit keinen Einfluss.
c) Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der Pflichtige in der Steuerperio- de 2018 C keine unentgeltlichen Unterstützungsleistungen zukommen liess, sondern – wie bereits in der Steuerperiode 2017 – lediglich die Lebenshaltungskosten bevor- schusste. Die im Quantitativ erbrachten und nachgewiesenen unentgeltlichen Unter- stützungsleistungen des Pflichtigen für C belaufen sich damit nicht auf den als "Neu- verschuldung 2018" ausgewiesenen Betrag von Fr. …, sondern auf Fr. 0.- (E. 2b). Er hat, wenn überhaupt, was vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden braucht (E. 5b), die geltend gemachten Unterstützungsleistungen in steuerlicher Hinsicht ge- mäss geltendem Stichtagsprinzip (Art. 35 Abs. 2 DBG und § 34 Abs. 2 StG; E. 1b/dd.) erst in einer allfälligen nachfolgenden Steuerperiode erbracht. Dass C weitere, nicht im Schuldenverzeichnis aufgeführte Unterstützungsleistungen vom Pflichtigen bezahlt erhielt, ist zudem nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend nachgewiesen. Erwähnt, jedoch nicht belegt sind zusätzlich lediglich die vom Pflichtigen angeblich übernomme- nen Anwalts- und Gerichtskosten (total Fr. … wobei zumindest der Anteil von Fr. … lediglich als Darlehen pro 2018 bevorschusst wurde; E. 2c) und Umzugskosten (Fr. …). Solche zweckgebundenen Zahlungen können jedoch ohnehin nicht als Unterstützungs- leistungen qualifiziert werden, da sie der Empfängerin nicht zur Bestreitung ihres (minimalen) Lebensunterhalts dienten (RB 1955 Nr. 35; StE 1998 B 22.2 Nr. 14; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 34 N 56 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 34 N 46 StG).
d) Dem Schuldenverzeichnis per 31. Dezember 2018 vom … 2019 kann im Weiteren eindeutig entnommen werden, dass die Neuverschuldung pro 2018 teilweise auf Bezüge zurückzuführen ist, die den beiden Kindern von C (D und E) zuzurechnen 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 15 - sind (E. 2b, auch zum Folgenden). C verschuldete sich damit (zusätzlich) beim Pflichti- gen, um neben ihrem eigenen Lebensunterhalt auch denjenigen ihrer beiden Kinder bestreiten zu können. Diesem Anteil der Neuverschuldung ist deshalb aus der Sicht des Pflichtigen die Unentgeltlichkeit ebenfalls abzusprechen. Seiner Behauptung in der Stellungnahme vom 11. Mai 2021, die Darlehensproblematik beziehe sich ohnehin nur auf die Unterstützungsleistungen gegenüber von C kann somit nicht beigepflichtet wer- den. Weitere separate und/oder direkte Zahlungen vom Pflichtigen an D und E sind sodann nicht nachgewiesen und auch aus den Akten nicht ersichtlich.
6. a) Da der Abzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG und § 34 Abs. 1 lit. b StG nur gewährt werden kann, wenn die Unterstützungsleistungen pro unterstützte Person und pro Steuerperiode mindestens der Höhe des gesetzlich festgelegten Abzugs ent- sprechen (KS Nr. 30, Ziff. 11; so auch BGr, 21. Januar 2019, 2C_686/2018, E. 6.2.3), stehen dem Pflichtigen für die Steuerperiode 2018 mangels definitiver Entreicherung und folglich mangels verringerter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine der geltend gemachten Unterstützungsabzüge inkl. Erhöhung der Versicherungsabzüge zu (allge- mein Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., 2020, § 10 N 57). Das kantonale Steueramt verweigerte dem Pflichtigen deshalb zu Recht die drei geltend gemachten Unterstüt- zungsabzüge samt zusätzlichen Versicherungsprämienabzügen. Ausgangsgemäss nicht näher geprüft zu werden braucht somit, ob C, D und E die zur steuerlichen Gel- tendmachung ebenfalls zu erfüllenden Kriterien der Erwerbsunfähigkeit und Unterstüt- zungsbedürftigkeit einzeln erfüllen. Ebenfalls nicht beantwortet zu werden braucht die Frage, ob die am … 2020 abgeschlossene "Plafonierungsvereinbarung" einen Sach- verhalt darstellt, den es namentlich bei C auch noch einkommens- oder schenkungs- steuerrechtlich aufzuarbeiten gilt (allgemein dazu BGr, 7. Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 3.5.3; BGr, 1. April 2009 = StE 2009 B 28 Nr. 8; VGr ZH, 23. August 2006, ZStP 2007, 150). Im Ergebnis sind die Einspracheentscheide deshalb einkommensseitig nicht zu beanstanden.
b) Den frühestens nach Abschluss der Steuerperiode 2018 erfolgten Mittelab- fluss hätte das kantonale Steueramt im Weiteren beim Pflichtigen auch nicht vermö- gensseitig berücksichtigen dürfen, da die Plafonierungsvereinbarung gemäss den vor- angehenden Erwägungen (E. 5b) auch diesbezüglich nicht von Relevanz sein kann. An der Werthaltigkeit der Darlehensforderung bestanden per 31. Dezember 2018 noch 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254
- 16 - keine hinreichend nachgewiesenen Zweifel (E. 4a). Das kantonale Steueramt hätte konsequenterweise von der teilweisen Gutheissung der Einsprache betreffend die Staats- und Gemeindesteuern absehen müssen, mit welcher es das steuerbare Ver- mögen von Fr. … auf Fr. … reduzierte. Da das Steuerrekursgericht an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist, wäre deshalb der Einspracheentscheid insoweit von Am- tes wegen zu korrigieren bzw. rückgängig zu machen und dementsprechend eine Hö- hertaxation vorzunehmen. Davon ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen wegen Geringfügigkeit abzusehen.
7. Nach alledem sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1997). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2020.218 2 ST.2020.254