Transponierung. Eine solche ist auch dann zu bejahen, wenn sich der Anteilsinhaber einer Drittperson bedient, um seine Beteiligungen in eine Gesellschaft einzubringen. Dies ist dann der Fall, wenn der Pflichtige Beteiligungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung an seine Ex-Frau überträgt unter der Verpflichtung, diese umgehend in seine Gesellschaft einzubringen, und die Transaktionen mit einem gleichentags abgeschlossenen Kaufrecht abgesichert wird. Zum gleichen Resultat führt eine Würdigung unter dem Aspekt einer Steuerumgehung.
Sachverhalt
nicht gerecht. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Verfügungsfreiheit von D über die Aktien so weit wie möglich eingeschränkt wurde, damit die vom Pflichtigen von An- fang an geplante Transaktionskette nicht gefährdet wurde. Bei dieser Gestaltung der Verhältnisse ist die Einbringung der Aktien durch D dem Pflichtigen selbst zuzurech- nen.
c) Die übrigen Voraussetzungen der Transponierung – Übertragung vom Pri- vatvermögen in das Geschäftsvermögen, Beteiligung von mindestens 5%, Gegenleis- tung übersteigt den Nennwert der übertragenen Beteiligung – sind im Grundsatz nicht streitig.
d) Nach der hier vertretenen Auffassung sind damit in vorliegenden Fall sämt- liche Voraussetzungen der Transponierung i.S.v. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG und § 20a 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 8 - Abs. 1 lit. b StG erfüllt und dementsprechend der daraus resultierende Vermögenser- trag gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG steuerbar (zur Höhe vgl. nachfolgend E. 3).
2. Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung von Art 20a Abs. 1 lit. b DBG indessen streng dem Wortlaut und lehnt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab (BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017 E. 3.2). Stattdessen prüft es in solchen Fällen, ob eine Steuerumgehung vorliegt. Um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu genügen, ist deshalb im Folgenden der Sachverhalt auch daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind:
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unange- messen erscheint (sog. objektives Element), (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich des- halb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (sog. effektives Element). Eine Steuerumgehung liegt indes nicht bereits dann vor, wenn von mehreren zivilrechtlichen Lösungen nicht diejenige gewählt wird, die die höchsten Steuerfolgen zeitigt. Vielmehr fällt eine Steuerumgehung nur in jenen ganz ausserordentlichen Situationen in Betracht, wenn eine Rechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die
– abgesehen von den steuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuererspar- nisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (BGr, 26. Okto- ber 2017, 2C_168/2017, mit Hinweisen).
b) aa) Das Vorgehen des Pflichtigen und von D ist als ungewöhnlich zu beur- teilen: Das Problem im vorliegenden Fall bestand darin, dass der Pflichtige als Folge 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 9 - der Scheidung D güterrechtlich auszahlen musste. Dabei verfügte er aber nicht über die nötigen liquiden Mittel von rund Fr. 1 Mio., in der Form seiner Beteiligung an der C AG jedoch über einen entsprechenden illiquiden Wertgegenstand. Die Lösung bestand darin, dass die Beteiligung als Sicherheit zur Beschaffung eines Bankkredits verwendet wurde, der es erlaubte, D eine Zahlung von Fr. 600'000.- auszurichten, und sie den Restbetrag von Fr. 400'000.- als Darlehen an die Gesellschaft des Pflichtigen stehen liess. Es ist nicht einzusehen, weshalb D zur Erreichung dieses Ergebnisses zu ir- gendeinem Zeitpunkt hätte selbst Aktien der C AG halten müssen. Der Pflichtige hätte sich die nötigen finanziellen Mittel ohne Weiteres dadurch beschaffen können, indem er die Aktien entweder selbst der Bank zur Sicherheit für einen Kredit hinterlegt oder sie der E AG verkauft und diese ihrerseits den Kaufpreis auf diese Weise finanziert hätte. Die Übertragung der Aktien an D unter gleichzeitiger Begründung eines Kauf- rechts zugunsten der E AG zeigt bereits, dass dieser Umweg eigentlich unnötig war und der Pflichtige diese Aktien eigentlich von Anfang an hätte direkt in die E AG ein- bringen können. Deren Verwendung als Akquisitionsgesellschaft setzte in keiner Weise voraus, dass die Aktien zunächst an die geschiedene Ehefrau übertragen werden mussten. Zudem mussten aufgrund des Einbezugs von D diverse Vereinbarungen ab- geschlossen und Transaktionen durchgeführt werden. Zu erwähnen ist die Vereinba- rung über die Call Option, worin auch auf einen Hinterlegungsvertrag verwiesen wird. Zudem musste D kurzzeitig in das Aktienbuch ein- und wieder ausgetragen werden. Hinzu kommt allgemein die Ungewissheit, ob sich D tatsächlich an die Vorgaben halten würde. Die Zwischenschaltung von D brachte damit ausser Erschwernissen keinen Vorteil. Lässt man steuerliche Aspekte beiseite, ist kein Grund für dieses Vorgehen zu erkennen. bb) Ist kein sachlicher Grund für das gewählte Vorgehen ersichtlich, so liegt der Schluss nahe, dass es allein steuerlich motiviert war. In diese Richtung weist ins- besondere auch der Versuch, sich hierzu mittels eines Rulings bestätigen zu lassen, dass für D aus dem Verkauf der Aktien der C AG an die E AG ein privater und steuer- freier Kapitalgewinn resultiere. Dies belegt zumindest, dass man sich über die steuerli- che Seite Gedanken gemacht hatte. Das subjektive Element ist damit zu bejahen. cc) Die Steuerersparnis entspricht dem Streitwert im vorliegenden Verfahren. 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 10 -
c) Damit ist das Vorgehen als ein Versuch zur Umgehung des Tatbestands der Transponierung zu beurteilen und unterliegt damit wie eine solche der Besteue- rung.
3. Streitig ist sodann auch die Höhe des aus der Transponierung resultieren- den Vermögensertrags.
a) Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 20a Abs. 1 lit. b StG ist der Erlös aus der Übertragung soweit steuerbar, als er den Nennwert der übertragenen Beteili- gung übersteigt. Bei Verkauf erfolgt eine Besteuerung in dem Umfang, als der bisherige Betei- ligungsinhaber einen Erlös oder einen Darlehensbetrag erhält, der über dem Nennwert (inkl. Kapitaleinlagereserven) der übertragenen Beteiligung liegt. Im Fall einer Sachein- lage liegt eine steuerbare Leistung aber nur vor, wenn und soweit der Anteilsinhaber eine neue Beteiligung mit einem höheren Nennwert (inkl. Kapitaleinlagereserven) er- hält, als er übertragen hat. Legt der Anteilsinhaber die Beteiligung dagegen in das selbstbeherrschte Unternehmen ein und erhält er eine neue Beteiligung mit demselben Nennwert (inkl. Kapitaleinlagereserven), während die Differenz zum Verkehrswert als stilles oder offenes Agio geleistet wird, liegt keine Transponierung vor (Agio-Lösung). Zu beachten ist dabei aber, dass ein offenes Agio nicht den steuerfrei rückzahlbaren Kapitaleinlagereserven gutgeschrieben werden darf (bzw. nur in demjenigen Umfang, in dem bei der übertragenen Gesellschaft schon solche Reserven bestanden); es wird vielmehr verlangt, dass es den übrigen Reserven gutgeschrieben wird. Letztlich darf im Rahmen der Sacheinlage kein zusätzliches Kapital in Form von Nennwerten oder Kapi- taleinlagereserven geschaffen werden, das steuerfrei zurückbezahlt werden darf (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20a N 82 ff. DBG und § 20a N 80 ff. StG; Ziff. 4.2.5 des Kreisschreibens Nr. 29a "Kapitaleinlageprinzip neues Rechnungsle- gungsrecht" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. September 2015).
b) Der Pflichtige hat jeweils die Hälfte seiner Beteiligung von 50 Namenaktien an der C AG auf zwei verschiedenen Wegen in die E AG eingebracht, weshalb die bei- den Vorgänge separat zu betrachten sind: 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 11 - aa) Gemäss Gründungsurkunde sowie Sacheinlagevertrag vom … 2017 übernahm der Pflichtige sämtliche 100 Namenaktien der E AG mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.- (Nennwert insgesamt Fr. 100'000.-) gegen Sacheinlage von 25 Namenak- tien der C AG mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.- (Nennwert insgesamt Fr. 25'000.-. Daraus ergibt sich ein Zuwachs an Nennwert von Fr. 75'000.-, der demnach als Ertrag aus Transponierung zu besteuern ist. Der totale Wert der eingelegten Aktien wurde auf Fr. 40'000.- pro Aktie (insge- samt somit Fr. 1'000'000.-) festgesetzt; der über dem Nennwert liegende Betrag von Fr. 900'000.- wurde gemäss Ziff. 3 des Sacheinlagevertrags den allgemeinen Reser- ven (Agio) der E AG gutgeschrieben, weshalb diesbezüglich kein steuerbarer Ertrag resultiert (vgl. vorstehend lit. a). bb) Der Kaufpreis für die zweite Tranche von ebenfalls 25 Namenaktien (Nennwert total Fr. 25'000.-) betrug Fr. 1'000'000.- und wurde gegen Auszahlung von Fr. 600'000.- an D bzw. gegen Umwandlung des Restbetrags von Fr. 400'000.- in ein Darlehen erbracht. Mit diesen Leistungen wurde eine Schuld des Pflichtigen aus güter- rechtlicher Auseinandersetzung beglichen. Die als Vermögensertrag zu besteuernde Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennwert beträgt somit Fr. 975'000.-. cc) Das Total des zu besteuernden Vermögensertrags beträgt somit Fr. 1'050'000.-. Dabei handelt es sich um Ertrag aus qualifizierter Beteiligung (Art. 20 Abs. 1bis DBG bzw. § 35 Abs. 4 StG). Die angefochtenen Entscheide sind damit dies- bezüglich zu bestätigen.
4. Streitig ist zudem die Bewertung der Aktien der E AG bei den Staats- und Gemeindesteuern. Das kantonale Steueramt legte den Vermögenssteuerwert per
31. Dezember 2017 auf total Fr. 2'960'000.- fest (Ziff. 33 des Einspracheentscheids sowie amtliche Bewertung vom 5. November 2019). Der Pflichtige rügt daran, dass kein Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen gewährt worden sei. Ein solcher Pauschalabzug sei gemäss der einschlägigen Regelung ausgewiesen, da die E AG nur zu 50% an der C AG beteiligt sei. Der Vermögenssteuerwert sei deshalb auf Fr. 2'072'200.- festzusetzen. 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 12 -
a) Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG). Mass- gebend ist der Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). aa) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere ist gemäss Ziff. B.I.2 der Weisung der Finanzdirektion vom 12. November 2010 (ZStB I Nr. 22/202) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpa- pieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. Au- gust 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend Wegleitung) zu ermitteln. Die SSK hat zudem am 16. Dezember 2010 einen auf dem Internet abrufbaren Kommentar zur Wegleitung (nachfolgend Kommentar SSK) veröffentlicht. Diese Wegleitung bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch interkan- tonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinter- ne Regeln enthält und keine Rechte und Pflichten begründet. Sie gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018 E. 4.2 mit Verweis auf BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017 E. 5.2.1; 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 E. 3.6; 15. April 2010, 2C_504/2009 E. 3.3). bb) Gemäss Rz 2 Abs. 4 der Wegleitung entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln in der Regel als Fortführungswert berechnet. Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten, indem zunächst der Unternehmens- wert ermittelt wird, und danach gestützt darauf der Wert der einzelnen Titel bestimmt wird. Die E AG hält als einziges Aktivum die Beteiligung an der C AG und ist damit eine reine Holding. Bei solchen gilt der Substanzwert als Unternehmenswert. Die von der Gesellschaft gehaltenen Wertpapiere und Beteiligungen werden gemäss Rz 23 und 24 bewertet (Rz 38 und 39 der Wegleitung). Rz 23 bezieht sich auf kotierte Beteiligun- gen und ist hier nicht relevant. Für nichtkotierte Beteiligungen wie die C AG schreibt 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 13 - Rz 24 eine Bewertung nach der vorliegenden Wegleitung, mindestens jedoch zum Buchwert vor. Die Bewertung der einzelnen Titel erfolgt zum quotalen Unternehmenswert. Der Steuerwert eines Titels entspricht dem Unternehmenswert, dividiert durch die An- zahl Titel (Rz 52 Abs. 1 der Wegleitung). Gemäss Rz 61 Abs. 1 der Wegleitung ist dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftslei- tung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung zu tragen. Wird der Verkehrswert nach Rz 2 Abs. 4 (nichtkotierte Wertpapiere) der Wegleitung berechnet, kann der Titelinhaber – unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern – einen Pauscha- labzug von 30% geltend machen. Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteili- gungen bis und mit 50% des Gesellschaftskapitals gewährt. Massgebend sind die Be- teiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode (Rz 62 Abs. 1 der Wegleitung). Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt. Zur Bestimmung der Angemessenheit enthält Rz 63 Abs. 2 der Weglei- tung eine detaillierte Regelung. Gemäss S. 78 des Kommentars SSK betrug die ange- messene Rendite 2017 wie auch in den Vorjahren 1% des Verkehrswerts.
b) Der Pflichtige macht für die Bewertung der Beteiligung an der C AG (als Teil der Bewertung der E AG) den Pauschalabzug wegen Minderheitsbeteiligung gel- tend. Damit ist die Frage der angemessenen Dividende auch mit Bezug auf diese Be- teiligung zu prüfen, und nicht mit Bezug auf allfällige Dividenden der E AG selber. Wie sich aus dem Jahresabschluss 1.1. - 31.12.2017 der E AG ergibt, hat sie von der C AG allein in diesem Jahr eine Dividende von Fr. 570'000.- vereinnahmt. Diese übersteigt die angemessene Dividende bei weitem, sodass die Voraussetzungen für die Gewäh- rung des Pauschalabzugs bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind.
5. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 14 -
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 ST.2019.250
- 8 - Abs. 1 lit. b StG erfüllt und dementsprechend der daraus resultierende Vermögenser- trag gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG steuerbar (zur Höhe vgl. nachfolgend E. 3).
E. 2 Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung von Art 20a Abs. 1 lit. b DBG indessen streng dem Wortlaut und lehnt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab (BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017 E. 3.2). Stattdessen prüft es in solchen Fällen, ob eine Steuerumgehung vorliegt. Um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu genügen, ist deshalb im Folgenden der Sachverhalt auch daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind:
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unange- messen erscheint (sog. objektives Element), (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich des- halb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (sog. effektives Element). Eine Steuerumgehung liegt indes nicht bereits dann vor, wenn von mehreren zivilrechtlichen Lösungen nicht diejenige gewählt wird, die die höchsten Steuerfolgen zeitigt. Vielmehr fällt eine Steuerumgehung nur in jenen ganz ausserordentlichen Situationen in Betracht, wenn eine Rechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die
– abgesehen von den steuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuererspar- nisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (BGr, 26. Okto- ber 2017, 2C_168/2017, mit Hinweisen).
b) aa) Das Vorgehen des Pflichtigen und von D ist als ungewöhnlich zu beur- teilen: Das Problem im vorliegenden Fall bestand darin, dass der Pflichtige als Folge 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 9 - der Scheidung D güterrechtlich auszahlen musste. Dabei verfügte er aber nicht über die nötigen liquiden Mittel von rund Fr. 1 Mio., in der Form seiner Beteiligung an der C AG jedoch über einen entsprechenden illiquiden Wertgegenstand. Die Lösung bestand darin, dass die Beteiligung als Sicherheit zur Beschaffung eines Bankkredits verwendet wurde, der es erlaubte, D eine Zahlung von Fr. 600'000.- auszurichten, und sie den Restbetrag von Fr. 400'000.- als Darlehen an die Gesellschaft des Pflichtigen stehen liess. Es ist nicht einzusehen, weshalb D zur Erreichung dieses Ergebnisses zu ir- gendeinem Zeitpunkt hätte selbst Aktien der C AG halten müssen. Der Pflichtige hätte sich die nötigen finanziellen Mittel ohne Weiteres dadurch beschaffen können, indem er die Aktien entweder selbst der Bank zur Sicherheit für einen Kredit hinterlegt oder sie der E AG verkauft und diese ihrerseits den Kaufpreis auf diese Weise finanziert hätte. Die Übertragung der Aktien an D unter gleichzeitiger Begründung eines Kauf- rechts zugunsten der E AG zeigt bereits, dass dieser Umweg eigentlich unnötig war und der Pflichtige diese Aktien eigentlich von Anfang an hätte direkt in die E AG ein- bringen können. Deren Verwendung als Akquisitionsgesellschaft setzte in keiner Weise voraus, dass die Aktien zunächst an die geschiedene Ehefrau übertragen werden mussten. Zudem mussten aufgrund des Einbezugs von D diverse Vereinbarungen ab- geschlossen und Transaktionen durchgeführt werden. Zu erwähnen ist die Vereinba- rung über die Call Option, worin auch auf einen Hinterlegungsvertrag verwiesen wird. Zudem musste D kurzzeitig in das Aktienbuch ein- und wieder ausgetragen werden. Hinzu kommt allgemein die Ungewissheit, ob sich D tatsächlich an die Vorgaben halten würde. Die Zwischenschaltung von D brachte damit ausser Erschwernissen keinen Vorteil. Lässt man steuerliche Aspekte beiseite, ist kein Grund für dieses Vorgehen zu erkennen. bb) Ist kein sachlicher Grund für das gewählte Vorgehen ersichtlich, so liegt der Schluss nahe, dass es allein steuerlich motiviert war. In diese Richtung weist ins- besondere auch der Versuch, sich hierzu mittels eines Rulings bestätigen zu lassen, dass für D aus dem Verkauf der Aktien der C AG an die E AG ein privater und steuer- freier Kapitalgewinn resultiere. Dies belegt zumindest, dass man sich über die steuerli- che Seite Gedanken gemacht hatte. Das subjektive Element ist damit zu bejahen. cc) Die Steuerersparnis entspricht dem Streitwert im vorliegenden Verfahren. 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
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c) Damit ist das Vorgehen als ein Versuch zur Umgehung des Tatbestands der Transponierung zu beurteilen und unterliegt damit wie eine solche der Besteue- rung.
E. 3 Streitig ist sodann auch die Höhe des aus der Transponierung resultieren- den Vermögensertrags.
a) Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 20a Abs. 1 lit. b StG ist der Erlös aus der Übertragung soweit steuerbar, als er den Nennwert der übertragenen Beteili- gung übersteigt. Bei Verkauf erfolgt eine Besteuerung in dem Umfang, als der bisherige Betei- ligungsinhaber einen Erlös oder einen Darlehensbetrag erhält, der über dem Nennwert (inkl. Kapitaleinlagereserven) der übertragenen Beteiligung liegt. Im Fall einer Sachein- lage liegt eine steuerbare Leistung aber nur vor, wenn und soweit der Anteilsinhaber eine neue Beteiligung mit einem höheren Nennwert (inkl. Kapitaleinlagereserven) er- hält, als er übertragen hat. Legt der Anteilsinhaber die Beteiligung dagegen in das selbstbeherrschte Unternehmen ein und erhält er eine neue Beteiligung mit demselben Nennwert (inkl. Kapitaleinlagereserven), während die Differenz zum Verkehrswert als stilles oder offenes Agio geleistet wird, liegt keine Transponierung vor (Agio-Lösung). Zu beachten ist dabei aber, dass ein offenes Agio nicht den steuerfrei rückzahlbaren Kapitaleinlagereserven gutgeschrieben werden darf (bzw. nur in demjenigen Umfang, in dem bei der übertragenen Gesellschaft schon solche Reserven bestanden); es wird vielmehr verlangt, dass es den übrigen Reserven gutgeschrieben wird. Letztlich darf im Rahmen der Sacheinlage kein zusätzliches Kapital in Form von Nennwerten oder Kapi- taleinlagereserven geschaffen werden, das steuerfrei zurückbezahlt werden darf (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20a N 82 ff. DBG und § 20a N 80 ff. StG; Ziff. 4.2.5 des Kreisschreibens Nr. 29a "Kapitaleinlageprinzip neues Rechnungsle- gungsrecht" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. September 2015).
b) Der Pflichtige hat jeweils die Hälfte seiner Beteiligung von 50 Namenaktien an der C AG auf zwei verschiedenen Wegen in die E AG eingebracht, weshalb die bei- den Vorgänge separat zu betrachten sind: 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 11 - aa) Gemäss Gründungsurkunde sowie Sacheinlagevertrag vom … 2017 übernahm der Pflichtige sämtliche 100 Namenaktien der E AG mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.- (Nennwert insgesamt Fr. 100'000.-) gegen Sacheinlage von 25 Namenak- tien der C AG mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.- (Nennwert insgesamt Fr. 25'000.-. Daraus ergibt sich ein Zuwachs an Nennwert von Fr. 75'000.-, der demnach als Ertrag aus Transponierung zu besteuern ist. Der totale Wert der eingelegten Aktien wurde auf Fr. 40'000.- pro Aktie (insge- samt somit Fr. 1'000'000.-) festgesetzt; der über dem Nennwert liegende Betrag von Fr. 900'000.- wurde gemäss Ziff. 3 des Sacheinlagevertrags den allgemeinen Reser- ven (Agio) der E AG gutgeschrieben, weshalb diesbezüglich kein steuerbarer Ertrag resultiert (vgl. vorstehend lit. a). bb) Der Kaufpreis für die zweite Tranche von ebenfalls 25 Namenaktien (Nennwert total Fr. 25'000.-) betrug Fr. 1'000'000.- und wurde gegen Auszahlung von Fr. 600'000.- an D bzw. gegen Umwandlung des Restbetrags von Fr. 400'000.- in ein Darlehen erbracht. Mit diesen Leistungen wurde eine Schuld des Pflichtigen aus güter- rechtlicher Auseinandersetzung beglichen. Die als Vermögensertrag zu besteuernde Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennwert beträgt somit Fr. 975'000.-. cc) Das Total des zu besteuernden Vermögensertrags beträgt somit Fr. 1'050'000.-. Dabei handelt es sich um Ertrag aus qualifizierter Beteiligung (Art. 20 Abs. 1bis DBG bzw. § 35 Abs. 4 StG). Die angefochtenen Entscheide sind damit dies- bezüglich zu bestätigen.
E. 4 Streitig ist zudem die Bewertung der Aktien der E AG bei den Staats- und Gemeindesteuern. Das kantonale Steueramt legte den Vermögenssteuerwert per
31. Dezember 2017 auf total Fr. 2'960'000.- fest (Ziff. 33 des Einspracheentscheids sowie amtliche Bewertung vom 5. November 2019). Der Pflichtige rügt daran, dass kein Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen gewährt worden sei. Ein solcher Pauschalabzug sei gemäss der einschlägigen Regelung ausgewiesen, da die E AG nur zu 50% an der C AG beteiligt sei. Der Vermögenssteuerwert sei deshalb auf Fr. 2'072'200.- festzusetzen. 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 12 -
a) Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG). Mass- gebend ist der Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). aa) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere ist gemäss Ziff. B.I.2 der Weisung der Finanzdirektion vom 12. November 2010 (ZStB I Nr. 22/202) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpa- pieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. Au- gust 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend Wegleitung) zu ermitteln. Die SSK hat zudem am 16. Dezember 2010 einen auf dem Internet abrufbaren Kommentar zur Wegleitung (nachfolgend Kommentar SSK) veröffentlicht. Diese Wegleitung bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch interkan- tonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinter- ne Regeln enthält und keine Rechte und Pflichten begründet. Sie gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018 E. 4.2 mit Verweis auf BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017 E. 5.2.1; 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 E. 3.6; 15. April 2010, 2C_504/2009 E. 3.3). bb) Gemäss Rz 2 Abs. 4 der Wegleitung entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln in der Regel als Fortführungswert berechnet. Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten, indem zunächst der Unternehmens- wert ermittelt wird, und danach gestützt darauf der Wert der einzelnen Titel bestimmt wird. Die E AG hält als einziges Aktivum die Beteiligung an der C AG und ist damit eine reine Holding. Bei solchen gilt der Substanzwert als Unternehmenswert. Die von der Gesellschaft gehaltenen Wertpapiere und Beteiligungen werden gemäss Rz 23 und 24 bewertet (Rz 38 und 39 der Wegleitung). Rz 23 bezieht sich auf kotierte Beteiligun- gen und ist hier nicht relevant. Für nichtkotierte Beteiligungen wie die C AG schreibt 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 13 - Rz 24 eine Bewertung nach der vorliegenden Wegleitung, mindestens jedoch zum Buchwert vor. Die Bewertung der einzelnen Titel erfolgt zum quotalen Unternehmenswert. Der Steuerwert eines Titels entspricht dem Unternehmenswert, dividiert durch die An- zahl Titel (Rz 52 Abs. 1 der Wegleitung). Gemäss Rz 61 Abs. 1 der Wegleitung ist dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftslei- tung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung zu tragen. Wird der Verkehrswert nach Rz 2 Abs. 4 (nichtkotierte Wertpapiere) der Wegleitung berechnet, kann der Titelinhaber – unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern – einen Pauscha- labzug von 30% geltend machen. Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteili- gungen bis und mit 50% des Gesellschaftskapitals gewährt. Massgebend sind die Be- teiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode (Rz 62 Abs. 1 der Wegleitung). Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt. Zur Bestimmung der Angemessenheit enthält Rz 63 Abs. 2 der Weglei- tung eine detaillierte Regelung. Gemäss S. 78 des Kommentars SSK betrug die ange- messene Rendite 2017 wie auch in den Vorjahren 1% des Verkehrswerts.
b) Der Pflichtige macht für die Bewertung der Beteiligung an der C AG (als Teil der Bewertung der E AG) den Pauschalabzug wegen Minderheitsbeteiligung gel- tend. Damit ist die Frage der angemessenen Dividende auch mit Bezug auf diese Be- teiligung zu prüfen, und nicht mit Bezug auf allfällige Dividenden der E AG selber. Wie sich aus dem Jahresabschluss 1.1. - 31.12.2017 der E AG ergibt, hat sie von der C AG allein in diesem Jahr eine Dividende von Fr. 570'000.- vereinnahmt. Diese übersteigt die angemessene Dividende bei weitem, sodass die Voraussetzungen für die Gewäh- rung des Pauschalabzugs bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind.
E. 5 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250 Entscheid
29. Juni 2020 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Michael Ochsner, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichte- rin Barbara Collet und Gerichtsschreiber Marius Obertüfer In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch B AG, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2017 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2017
- 2 - hat sich ergeben: A. 1. A (nachfolgend der Pflichtige) hielt 50%, d.h. 50 Namenaktien zu je Fr. 1'000.- nominal, an der 2011 gegründeten C AG. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 liess er zusammen mit seiner von ihm seit 2015 getrennt lebenden Ehefrau D (nachfol- gend D) u.a. beim kantonalen Steueramt eine Rulinganfrage stellen. Darin gaben sie ihren Entschluss bekannt, sich scheiden zu lassen. Es sei vorgesehen, die Aktien der C AG im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft hälftig zu teilen; indessen sei geplant, dass der Pflichtige in der Folge den Anteil von D über eine neu zu gründende Akquisitionsholding zurückerwirbt. Sie stellten den Antrag, es sei zu bestätigen, dass der daraus erzielte Kapitalgewinn von D bei den direkten Steu- ern steuerfrei sei. Das kantonale Steueramt lehnte dies mit E-Mail vom 15. Juli 2016 ab, da aufgrund der Akten immer nur der Pflichtige Aktionär gewesen sei und das Vor- gehen konstruiert erscheine. In der Folge kam es zu keiner Einigung. Mit Scheidungskonvention vom … 2016 vereinbarten der Pflichtige und D, dass sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung 25 Namenaktien der C AG erhält, und sich gleichzeitig verpflichtet, eine Vereinbarung abzuschliessen betref- fend Kaufrecht an diesen Namenaktien zu Gunsten einer vom Pflichtigen gehaltenen Gesellschaft. Am … 2016 wurde die Ehe geschieden. Die Vereinbarung wurde unver- ändert in das Urteil des Bezirksgerichts aufgenommen. In der Folge gründete der Pflichtige mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom … 2017 die E AG, F; diese wurde am … 2017 mit einem nominellen Aktienkapital von Fr. 100'000.- in das Handelsregister eingetragen. Der Pflichtige leistete hierzu eine Sacheinlage in Form seiner 25 Namenaktien der C AG (mit einem nominellen Aktien- kapital von Fr. 25'000.-) zu einem Wert von Fr. 40'000.- pro Aktie, wofür ihm Fr. 100'000.- gegen Nominalkapital und Fr. 900'000.- gegen Agio gutgeschrieben wur- den. Mit Vereinbarung vom … Januar 2017 räumte D der in Gründung befindlichen E AG ein Kaufrecht ein auf die sich in ihrem Eigentum befindlichen 25 Namenaktien der C AG. Das Kaufrecht war auf sechs Monate ab erfolgter rechtskräftiger Scheidung befristet. D verpflichtete sich, bis zur Ausübung des Kaufrechts in keiner Weise über die Namenaktien zu verfügen, und die Aktien waren zu hinterlegen. Der Kaufpreis wur- 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 3 - de auf Fr. 40'000.- pro Namenaktie, insgesamt Fr. 1'000'000.-, festgesetzt. Am … Ja- nuar 2017 erklärte die E AG die Ausübung des Kaufrechts. Der Kaufpreis wurde dadurch finanziert, dass die E AG mit Vertrag vom ... Januar 2017 von der G-Bank einen Kredit (Fester Vorschuss) von maximal Fr. 600'000.- aufnahm; dieser Betrag wurde D ausbezahlt. Bezüglich des Restbetrags von Fr. 400'000.- vereinbarten D und die Käuferin, diesen als Darlehen stehen zu lassen.
2. Im Einschätzungsverfahren des Pflichtigen für die Steuerperiode 2017 führ- te das kantonale Steueramt eine Untersuchung über all diese Vorgänge durch. Am
25. Juni 2019 traf es folgende Einschätzungen: Direkte Bundessteuer Fr. Steuerbares Einkommen Staats- und Gemeindesteuern Steuerbares Einkommen Davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Steuerbares Vermögen Darin rechnete der Steuerkommissär insgesamt Fr. 1'050'000.- beim Einkom- men als Vermögensertrag aus Transponierung auf. Dieser Betrag setzte sich zusam- men aus Fr. 50'000.- Nennwertdifferenz zwischen der als Sacheinlage hingegebenen Namensaktien der C AG und dem dafür erhaltenen Nennwert der Aktien der E AG, sowie aus Fr. 1'000'000.- mit Bezug auf die von D eingebrachten Aktien. Den Vermö- genssteuerwert der Aktien der E AG setzte er auf Fr. 5'670'000.- fest. B. Hiergegen liess der Pflichtige am 11. Juli 2019 Einsprache erheben und beantragen, auf die Aufrechnungen zu verzichten, mit Ausnahme der Nennwert- Differenz von Fr. 50'000.-, sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern den Vermö- genssteuerwert der Aktien der E AG auf Fr. 4'000'000.- herabzusetzen. Am 10. September 2019 reichte der Pflichtige zusätzliche Unterlagen ein. Mit Auflage vom 12. September 2019 verlangte der Steuerkommissär weitere Angaben und Auskünfte. Der Pflichtige antwortete am 26. September 2019. 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 4 - Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 6. Dezember 2019 mit Bezug auf die steuerbaren Einkommen ab, hiess die Einsprache bezüglich dem steu- erbaren Vermögen bei den Staats- und Gemeindesteuern teilweise gut und setzte die- ses auf Fr. 2'821'000.- fest. Neu ging es von einem Vermögenssteuerwert der E AG von Fr. 29'600.- pro Aktie bzw. total Fr. 2'960'000.- aus. Im Übrigen hielt es an seinem bisherigen Standpunkt fest. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 19. Dezember 2019 beantragte der Pflichtige, bei der direkten Bundessteuer 2017 das steuerbare Einkommen auf (gerun- det) Fr. 113'700.- und bei den Staats- und Gemeindesteuern 2017 das steuerbare Ein- kommen auf (gerundet) Fr. 126'600.- und das steuerbare Vermögen auf (gerundet) Fr. 1'933'000.- festzusetzen, unter Kostenfolgen. Das kantonale Steueramt schloss am 28. Februar 2020 auf Abweisung der Rechtsmittel. Mit Replik vom 16. März 2020 hielt der Pflichtige an seinen Anträgen fest. Das kantonale Steueramt verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 20 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Erträge aus beweglichem Vermögen wie Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzah- lungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligung aller Art. Steuerfrei sind demgegenüber kraft Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt auch der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 5 - Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50% am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleis- tung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG, in der Fassung vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007). Für das kantonale Recht enthält § 20a Abs. 1 lit. b StG (in der Fassung vom 5. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008) eine gleichlautende Bestimmung. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass beim Verkauf einer Beteili- gung an eine selbstbeherrschte Gesellschaft nicht ein Kapitalgewinn realisiert wird, da der verkaufende Anteilsinhaber trotz Aufgabe des zivilrechtlichen Eigentums die wirt- schaftliche Verfügungsmacht behält (so genannte Transponierung). Da der Mehrwert von Beteiligungsrechten mit der Einbringung in ein selbstbeherrschtes Unternehmen nicht umgewandelt und somit nicht realisiert wird, handelt es sich bei der Gegenleis- tung um einen steuerbaren Vermögensertrag. Würden solche Einkünfte nicht als geld- werte Vorteile aus Beteiligung erfasst, wäre der Weg zur steuerfreien Ausschüttung von laufenden oder gespeicherten Gewinnen an den Aktionär offen (Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast; Reich/Helbing/Duss, Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 20a N 107 DBG; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, 1. Teil, 2. A., 2019, Art. 20a N 25; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom- mentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 20a N 63 f. DBG sowie Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 20a N 61 f. StG).
b) Streitig ist vorliegend, ob die Übertragung der 25 Namenaktien der C AG durch den Pflichtigen an D mit nachfolgendem Weiterverkauf an die von ihm gehaltene E AG eine Transponierung bzw. eine diesbezügliche Steuerumgehung (dazu nachfol- gend E. 2) darstellt, die dem Pflichtigen zuzurechnen ist. Im Vordergrund steht insbe- sondere das für die Annahme einer Transponierung vorausgesetzte Kriterium der Be- herrschung der übernehmenden Gesellschaft durch die einbringende Person, da D zu keinem Zeitpunkt Aktien der E AG hielt. Die Vorinstanz begründet die Transponierung bzw. eine diesbezügliche Steuerumgehung darin, dass der Pflichtige seine Beteiligung an der C AG bewusst mittels Zwischenschaltung von D in die ihm gehörende E AG einbracht habe. 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 6 - aa) Damit stellt sich die Frage, ob die Übertragung von Aktien an eine Dritt- person zwecks Einbringung in eine Gesellschaft des ursprünglichen Aktieneigentümers den Tatbestand der Transponierung erfüllt. Eine solche Einbringung ist dem Aktionär ohne weiteres zuzurechnen, wenn die eingesetzte Person in dessen Auftrag handelte, etwa als Treuhänder. Dies entspricht dem Wesen dieser Vertragsbeziehung, da ein Treuhänder als Beauftragter eine Rechtshandlung im eigenen Namen und kraft eige- nen Rechts, aber im Interesse und für Rechnung des Auftraggebers ausführt (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 16 - 39 N 45 DBG sowie Art. 126 N 24 DBG). In solchen Fällen werden das Treugut und die daraus fliessenden Erträge dem Treugeber zugerechnet. Darüber hinaus ist aber nicht einzusehen, weshalb eine Transaktion nicht auch dann direkt dem Aktionär als Transponierung zuzurechnen sein soll, wenn die eingesetzte Person gestützt auf einen vom Aktionär bereits im Voraus gefassten Plan tätig wird und sie sich ihm gegenüber rechtlich derart verpflichtet hat, dass sie sich dessen Anweisung zur Einbringung der übergebenen Aktien in dessen Gesellschaft gar nicht entziehen kann. Mit der Absicht der gesetzlichen Regelung, Einbringungen durch den Anteilsinhaber steuerlich zu erfassen, wäre es unvereinbar, solche Konstel- lationen nur aufgrund der rein formalen Einbringung durch eine Drittperson nicht unter den Tatbestand der Transponierung zu subsumieren. bb) Der Pflichtige fasste den Plan zur Übertragung der Aktien an D mit nach- folgender Einbringung in seine neu zu gründende Gesellschaft bereits in einem Zeit- punkt, in dem er noch Alleininhaber sämtlicher 50 Namenaktien war. Dies ergibt sich aus der (erfolglosen) Rulinganfrage vom … 2016, in der der geplante Ablauf der Transaktionen vorgestellt wurde. Allerdings wurde darin ausgeführt, dass die Aktien im Privatvermögen des Ehepaars gehalten würden, und damit insinuiert, dass D ebenfalls sachenrechtlich Eigentümerin gewesen sei. Dies war aber unbestritten nicht der Fall. Bei dieser Sachlage war die geplante Abgabe der Aktien an D keine zwingende güter- rechtliche Folge der Scheidung. Gemäss Art. 215 ZGB steht zwar unter dem Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des anderen zu. Dabei handelt es sich um eine Forderung (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, Art. 215 N 5). Mithin hätte es dem Pflichti- gen und D frei gestanden, ihre güterrechtliche Auseinandersetzung auch auf andere Weise als durch Übertragung der Aktien zu befriedigen. Ungeachtet der steueramtlichen Ablehnung der Rulinganfrage wurde in Ziff. 35 der Scheidungskonvention vom … 2016 vereinbart, dass D 25 Namenaktien 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 7 - der C AG übertragen erhielt, unter Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung betreffend Kaufrecht zu Gunsten einer vom Pflichtigen gehaltenen Gesellschaft. Für die Details wurde auf Anhang II verwiesen, welcher nicht eingereicht wurde. In Ziff. 5.j. des Bezirksgerichtsurteils vom … 2016 wird dazu festgehalten, dass sich die Modalitä- ten nach einer separaten Vereinbarung vom … 2016 betreffend Call Option richten. Offenkundig wurde demnach am … 2016 eine Call-Option vereinbart. Diese wird auch in der Präambel zum Darlehensvertrag vom … 2017 zwischen D und der E AG er- wähnt. Bei den Akten befindet sich indessen eine Vereinbarung vom ... Januar 2017 zwischen D und der E AG in Gründung über die Begründung eines Kaufrechts. D ver- pflichtete sich darin, über ihre Aktien bis zur Ausübung des Kaufrechts in keiner Weise zu verfügen und die Aktien blanko indossiert bei einer neutralen Stelle zu hinterlegen. Der Eintrag von D in das Aktienbuch erfolgte mit Zirkularbeschluss vom gleichen Da- tum. Mit Erklärung vom ... Januar 2017 übte die E AG das "ihr aufgrund des am … 2016 abgeschlossenen Vertrags" zustehende Kaufrecht aus). cc) Demnach konnte D weder rechtlich noch wirtschaftlich je über die Aktien verfügen. Sowohl bei Abschluss der Scheidungskonvention am … 2016 als auch bei Vollzug der Scheidungskonvention nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wurde je- weils ein Kaufrecht begründet; zudem waren die Aktien zu hinterlegen. Ihr war jede Verfügung darüber untersagt. Bei dieser Sachlage wird aber eine blosse formalistische Beurteilung, die einzig auf die Eigentümerstellung von D abstellt, dem Sachverhalt nicht gerecht. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Verfügungsfreiheit von D über die Aktien so weit wie möglich eingeschränkt wurde, damit die vom Pflichtigen von An- fang an geplante Transaktionskette nicht gefährdet wurde. Bei dieser Gestaltung der Verhältnisse ist die Einbringung der Aktien durch D dem Pflichtigen selbst zuzurech- nen.
c) Die übrigen Voraussetzungen der Transponierung – Übertragung vom Pri- vatvermögen in das Geschäftsvermögen, Beteiligung von mindestens 5%, Gegenleis- tung übersteigt den Nennwert der übertragenen Beteiligung – sind im Grundsatz nicht streitig.
d) Nach der hier vertretenen Auffassung sind damit in vorliegenden Fall sämt- liche Voraussetzungen der Transponierung i.S.v. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG und § 20a 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 8 - Abs. 1 lit. b StG erfüllt und dementsprechend der daraus resultierende Vermögenser- trag gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG steuerbar (zur Höhe vgl. nachfolgend E. 3).
2. Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung von Art 20a Abs. 1 lit. b DBG indessen streng dem Wortlaut und lehnt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab (BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017 E. 3.2). Stattdessen prüft es in solchen Fällen, ob eine Steuerumgehung vorliegt. Um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu genügen, ist deshalb im Folgenden der Sachverhalt auch daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind:
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unange- messen erscheint (sog. objektives Element), (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich des- halb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (sog. effektives Element). Eine Steuerumgehung liegt indes nicht bereits dann vor, wenn von mehreren zivilrechtlichen Lösungen nicht diejenige gewählt wird, die die höchsten Steuerfolgen zeitigt. Vielmehr fällt eine Steuerumgehung nur in jenen ganz ausserordentlichen Situationen in Betracht, wenn eine Rechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die
– abgesehen von den steuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuererspar- nisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (BGr, 26. Okto- ber 2017, 2C_168/2017, mit Hinweisen).
b) aa) Das Vorgehen des Pflichtigen und von D ist als ungewöhnlich zu beur- teilen: Das Problem im vorliegenden Fall bestand darin, dass der Pflichtige als Folge 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 9 - der Scheidung D güterrechtlich auszahlen musste. Dabei verfügte er aber nicht über die nötigen liquiden Mittel von rund Fr. 1 Mio., in der Form seiner Beteiligung an der C AG jedoch über einen entsprechenden illiquiden Wertgegenstand. Die Lösung bestand darin, dass die Beteiligung als Sicherheit zur Beschaffung eines Bankkredits verwendet wurde, der es erlaubte, D eine Zahlung von Fr. 600'000.- auszurichten, und sie den Restbetrag von Fr. 400'000.- als Darlehen an die Gesellschaft des Pflichtigen stehen liess. Es ist nicht einzusehen, weshalb D zur Erreichung dieses Ergebnisses zu ir- gendeinem Zeitpunkt hätte selbst Aktien der C AG halten müssen. Der Pflichtige hätte sich die nötigen finanziellen Mittel ohne Weiteres dadurch beschaffen können, indem er die Aktien entweder selbst der Bank zur Sicherheit für einen Kredit hinterlegt oder sie der E AG verkauft und diese ihrerseits den Kaufpreis auf diese Weise finanziert hätte. Die Übertragung der Aktien an D unter gleichzeitiger Begründung eines Kauf- rechts zugunsten der E AG zeigt bereits, dass dieser Umweg eigentlich unnötig war und der Pflichtige diese Aktien eigentlich von Anfang an hätte direkt in die E AG ein- bringen können. Deren Verwendung als Akquisitionsgesellschaft setzte in keiner Weise voraus, dass die Aktien zunächst an die geschiedene Ehefrau übertragen werden mussten. Zudem mussten aufgrund des Einbezugs von D diverse Vereinbarungen ab- geschlossen und Transaktionen durchgeführt werden. Zu erwähnen ist die Vereinba- rung über die Call Option, worin auch auf einen Hinterlegungsvertrag verwiesen wird. Zudem musste D kurzzeitig in das Aktienbuch ein- und wieder ausgetragen werden. Hinzu kommt allgemein die Ungewissheit, ob sich D tatsächlich an die Vorgaben halten würde. Die Zwischenschaltung von D brachte damit ausser Erschwernissen keinen Vorteil. Lässt man steuerliche Aspekte beiseite, ist kein Grund für dieses Vorgehen zu erkennen. bb) Ist kein sachlicher Grund für das gewählte Vorgehen ersichtlich, so liegt der Schluss nahe, dass es allein steuerlich motiviert war. In diese Richtung weist ins- besondere auch der Versuch, sich hierzu mittels eines Rulings bestätigen zu lassen, dass für D aus dem Verkauf der Aktien der C AG an die E AG ein privater und steuer- freier Kapitalgewinn resultiere. Dies belegt zumindest, dass man sich über die steuerli- che Seite Gedanken gemacht hatte. Das subjektive Element ist damit zu bejahen. cc) Die Steuerersparnis entspricht dem Streitwert im vorliegenden Verfahren. 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
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c) Damit ist das Vorgehen als ein Versuch zur Umgehung des Tatbestands der Transponierung zu beurteilen und unterliegt damit wie eine solche der Besteue- rung.
3. Streitig ist sodann auch die Höhe des aus der Transponierung resultieren- den Vermögensertrags.
a) Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 20a Abs. 1 lit. b StG ist der Erlös aus der Übertragung soweit steuerbar, als er den Nennwert der übertragenen Beteili- gung übersteigt. Bei Verkauf erfolgt eine Besteuerung in dem Umfang, als der bisherige Betei- ligungsinhaber einen Erlös oder einen Darlehensbetrag erhält, der über dem Nennwert (inkl. Kapitaleinlagereserven) der übertragenen Beteiligung liegt. Im Fall einer Sachein- lage liegt eine steuerbare Leistung aber nur vor, wenn und soweit der Anteilsinhaber eine neue Beteiligung mit einem höheren Nennwert (inkl. Kapitaleinlagereserven) er- hält, als er übertragen hat. Legt der Anteilsinhaber die Beteiligung dagegen in das selbstbeherrschte Unternehmen ein und erhält er eine neue Beteiligung mit demselben Nennwert (inkl. Kapitaleinlagereserven), während die Differenz zum Verkehrswert als stilles oder offenes Agio geleistet wird, liegt keine Transponierung vor (Agio-Lösung). Zu beachten ist dabei aber, dass ein offenes Agio nicht den steuerfrei rückzahlbaren Kapitaleinlagereserven gutgeschrieben werden darf (bzw. nur in demjenigen Umfang, in dem bei der übertragenen Gesellschaft schon solche Reserven bestanden); es wird vielmehr verlangt, dass es den übrigen Reserven gutgeschrieben wird. Letztlich darf im Rahmen der Sacheinlage kein zusätzliches Kapital in Form von Nennwerten oder Kapi- taleinlagereserven geschaffen werden, das steuerfrei zurückbezahlt werden darf (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 20a N 82 ff. DBG und § 20a N 80 ff. StG; Ziff. 4.2.5 des Kreisschreibens Nr. 29a "Kapitaleinlageprinzip neues Rechnungsle- gungsrecht" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. September 2015).
b) Der Pflichtige hat jeweils die Hälfte seiner Beteiligung von 50 Namenaktien an der C AG auf zwei verschiedenen Wegen in die E AG eingebracht, weshalb die bei- den Vorgänge separat zu betrachten sind: 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 11 - aa) Gemäss Gründungsurkunde sowie Sacheinlagevertrag vom … 2017 übernahm der Pflichtige sämtliche 100 Namenaktien der E AG mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.- (Nennwert insgesamt Fr. 100'000.-) gegen Sacheinlage von 25 Namenak- tien der C AG mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.- (Nennwert insgesamt Fr. 25'000.-. Daraus ergibt sich ein Zuwachs an Nennwert von Fr. 75'000.-, der demnach als Ertrag aus Transponierung zu besteuern ist. Der totale Wert der eingelegten Aktien wurde auf Fr. 40'000.- pro Aktie (insge- samt somit Fr. 1'000'000.-) festgesetzt; der über dem Nennwert liegende Betrag von Fr. 900'000.- wurde gemäss Ziff. 3 des Sacheinlagevertrags den allgemeinen Reser- ven (Agio) der E AG gutgeschrieben, weshalb diesbezüglich kein steuerbarer Ertrag resultiert (vgl. vorstehend lit. a). bb) Der Kaufpreis für die zweite Tranche von ebenfalls 25 Namenaktien (Nennwert total Fr. 25'000.-) betrug Fr. 1'000'000.- und wurde gegen Auszahlung von Fr. 600'000.- an D bzw. gegen Umwandlung des Restbetrags von Fr. 400'000.- in ein Darlehen erbracht. Mit diesen Leistungen wurde eine Schuld des Pflichtigen aus güter- rechtlicher Auseinandersetzung beglichen. Die als Vermögensertrag zu besteuernde Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennwert beträgt somit Fr. 975'000.-. cc) Das Total des zu besteuernden Vermögensertrags beträgt somit Fr. 1'050'000.-. Dabei handelt es sich um Ertrag aus qualifizierter Beteiligung (Art. 20 Abs. 1bis DBG bzw. § 35 Abs. 4 StG). Die angefochtenen Entscheide sind damit dies- bezüglich zu bestätigen.
4. Streitig ist zudem die Bewertung der Aktien der E AG bei den Staats- und Gemeindesteuern. Das kantonale Steueramt legte den Vermögenssteuerwert per
31. Dezember 2017 auf total Fr. 2'960'000.- fest (Ziff. 33 des Einspracheentscheids sowie amtliche Bewertung vom 5. November 2019). Der Pflichtige rügt daran, dass kein Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen gewährt worden sei. Ein solcher Pauschalabzug sei gemäss der einschlägigen Regelung ausgewiesen, da die E AG nur zu 50% an der C AG beteiligt sei. Der Vermögenssteuerwert sei deshalb auf Fr. 2'072'200.- festzusetzen. 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
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a) Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG). Mass- gebend ist der Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). aa) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere ist gemäss Ziff. B.I.2 der Weisung der Finanzdirektion vom 12. November 2010 (ZStB I Nr. 22/202) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpa- pieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. Au- gust 2008; www.steuerkonferenz.ch, nachfolgend Wegleitung) zu ermitteln. Die SSK hat zudem am 16. Dezember 2010 einen auf dem Internet abrufbaren Kommentar zur Wegleitung (nachfolgend Kommentar SSK) veröffentlicht. Diese Wegleitung bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch interkan- tonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinter- ne Regeln enthält und keine Rechte und Pflichten begründet. Sie gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018 E. 4.2 mit Verweis auf BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017 E. 5.2.1; 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 E. 3.6; 15. April 2010, 2C_504/2009 E. 3.3). bb) Gemäss Rz 2 Abs. 4 der Wegleitung entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln in der Regel als Fortführungswert berechnet. Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten, indem zunächst der Unternehmens- wert ermittelt wird, und danach gestützt darauf der Wert der einzelnen Titel bestimmt wird. Die E AG hält als einziges Aktivum die Beteiligung an der C AG und ist damit eine reine Holding. Bei solchen gilt der Substanzwert als Unternehmenswert. Die von der Gesellschaft gehaltenen Wertpapiere und Beteiligungen werden gemäss Rz 23 und 24 bewertet (Rz 38 und 39 der Wegleitung). Rz 23 bezieht sich auf kotierte Beteiligun- gen und ist hier nicht relevant. Für nichtkotierte Beteiligungen wie die C AG schreibt 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 13 - Rz 24 eine Bewertung nach der vorliegenden Wegleitung, mindestens jedoch zum Buchwert vor. Die Bewertung der einzelnen Titel erfolgt zum quotalen Unternehmenswert. Der Steuerwert eines Titels entspricht dem Unternehmenswert, dividiert durch die An- zahl Titel (Rz 52 Abs. 1 der Wegleitung). Gemäss Rz 61 Abs. 1 der Wegleitung ist dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftslei- tung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung zu tragen. Wird der Verkehrswert nach Rz 2 Abs. 4 (nichtkotierte Wertpapiere) der Wegleitung berechnet, kann der Titelinhaber – unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern – einen Pauscha- labzug von 30% geltend machen. Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteili- gungen bis und mit 50% des Gesellschaftskapitals gewährt. Massgebend sind die Be- teiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode (Rz 62 Abs. 1 der Wegleitung). Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt. Zur Bestimmung der Angemessenheit enthält Rz 63 Abs. 2 der Weglei- tung eine detaillierte Regelung. Gemäss S. 78 des Kommentars SSK betrug die ange- messene Rendite 2017 wie auch in den Vorjahren 1% des Verkehrswerts.
b) Der Pflichtige macht für die Bewertung der Beteiligung an der C AG (als Teil der Bewertung der E AG) den Pauschalabzug wegen Minderheitsbeteiligung gel- tend. Damit ist die Frage der angemessenen Dividende auch mit Bezug auf diese Be- teiligung zu prüfen, und nicht mit Bezug auf allfällige Dividenden der E AG selber. Wie sich aus dem Jahresabschluss 1.1. - 31.12.2017 der E AG ergibt, hat sie von der C AG allein in diesem Jahr eine Dividende von Fr. 570'000.- vereinnahmt. Diese übersteigt die angemessene Dividende bei weitem, sodass die Voraussetzungen für die Gewäh- rung des Pauschalabzugs bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind.
5. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250
- 14 - Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2019.192 1 ST.2019.250