opencaselaw.ch

DB.2019.139

Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015

Zh Steuerrekursgericht · 2021-03-30 · Deutsch ZH

Im Streit liegen Zahlungen einer Familienstiftung für Taschengeld, Kosten einer Privatschule, Lageraufenthalte, Telefonrechnungen und Vereinsbeiträge von zwei minderjährigen, unter elterlicher Sorge stehenden Kindern. Die älteste Tochter, die ebenfalls Zuwendungen der Stiftung erhielt, wurde im fraglichen Jahr volljährig, befand sich aber noch in Ausbildung. Die Einkünfte fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuächst unter die Einkommensgeneralklausel und bilden damit grundsätzlich Teil der Bemessungsgrundlage. Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob es sich gemäss dem Ausnahmekatalog um steuerbefreite Einkünfte handelt (Schenkung, Leistung in Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung bzw. Unterstützungen aus privaten Mitteln). Die von einer Stiftung ausgerichteten Beträge sind weder Schenkungen noch gründen sie auf einer familienrechtlichen Verpflichtung. Eine an sich mögliche Steuerbefreiung unter dem Titel der "Unterstützung" kommt vorliegend nicht in Frage, weil die Eltern der zwei minderjährigen Kinder nicht bedürftig sind. Die meisten Zahlungen entsprechen indes ohnehin nicht dem Stiftungszweck und sind deshalb von vornherein aufzurechnen. Die älteste Tochter unterliegt nicht der Familienbesteuerung. Die Zahlungen an sie sind trotzdem den Eltern bzw. dem Vater und einzigen Stiftungsorgan zuzurechnen, weil sich der wahre Wille der Stiftung bzgl. dem Empfänger bzw. der Empfängerin der Zahlung nicht eruieren lässt und es nach dem normalen Lauf der Dinge am naheliegendsten erscheint, ihm die Zahlungen zuzurechnen, der er profitiert letztlich als einziger davon, weil er faktisch von seiner familienrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber der mündigen Tochter direkt befreit wird (bis zum Abschluss der Erstausbildung; zivilrechtliche Simulation bzw. Anwendung des Drittvergleichs im Steuerrecht). Abweisung.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 ST.2019.184

- 7 -

E. 3 a) Der Einkommenssteuer sind ausnahmsweise gemäss Art. 24 DBG bzw. § 24 StG u.a. nicht unterworfen: Der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung (lit. a), die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (lit. d) und die Leistungen in Erfüllung familienrechtli- cher Verpflichtungen (lit. e).

b) Die Stiftung A bezweckt, den Nachkommen von J an die Kosten der Aus- stattung, zur Förderung ihrer Erziehung oder Ausbildung irgendwelcher Art, Beiträge zu leisten und bei Bedarf ihr wirtschaftliches und wissenschaftliches Fortkommen zu er- möglichen und zu erleichtern (Ziff. II der Stiftungsurkunde). Das Kuratorium hat im Rahmen des Stiftungszwecks über die Verwendung des Stiftungsgutes und die Erträg- nisse zu verfügen (Ziff. VI der Stiftungsurkunde). Die Pflichtigen halten dafür, dass es sich bei den Vergabungen zivilrechtlich um Schenkungen und damit um Zuflüsse hand- le, welche gemäss der oben erwähnten Ausnahmebestimmung (lit. a) nicht der Ein- kommssteuer unterliegen. Die Stiftung A handelt indessen, wie gesehen, bei der Fest- legung der Zuwendungen und der Destinatäre keinesfalls freiwillig, sondern nach Massgabe einer ihr durch die Statuten auferlegten Rechtspflicht. Damit fehlt es an ei- nem wesentlichen Merkmal einer Schenkung. Das Bundesgericht hält ausdrücklich (und im Widerspruch zu den von ihm selber zitierten Verwaltungsgerichtsentscheiden) fest, dass das vom ursprünglichen Stifter auf die Stiftung übergegangene Eigentum am Stiftungsvermögen es verbiete, steuerrechtlich eine Schenkung des Stifters an die Destinatäre anzunehmen (vgl. BGr, 22. April 2005, 2A.668/2004, E. 3.4.3).

c) Vergabungen von Familienstiftungen fallen auch nicht unter Art. 24 lit. e DBG bzw. § 24 lit. e StG, wonach Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflich- tungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 23 lit. f DBG bzw. § 23 lit. f StG, steuerfrei bleiben. Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Familienbesteue- rung: Für Aufwendungen an den Unterhalt von Familienangehörigen gilt an sich ge- mäss Art. 34 lit. a DBG bzw. § 33 lit. a StG der Grundsatz, dass sie nicht abziehbar sind. Entsprechend sind diese Bezüge grundsätzlich auf Seiten der empfangenden Person gemäss Art. 24 lit. e DBG bzw. § 24 lit. e StG auch nicht steuerbar, denn Leis- tungen innerhalb der Familie sind aufgrund der Gemeinschaftsbesteuerung gemäss Art. 9 DBG bzw. § 7 StG steuerrechtlich irrelevant (Peter Locher, Kommentar zum DBG I (Art. 1 - 48), 2. A., 2019, Art. 24 N 42). Bei der Familienstiftung stellen die zivil- rechtskonformen, im Rahmen eines der gesetzlich eng umschriebenen Zwecke ausge- richteten Zuwendungen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und mindern deren 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 8 - Gewinn (BGr, 4. März 2002, 2A.457/2001; Andrea Opel, Steuerliche Behandlung von Familienstiftungen, Stiftern und Begünstigten – in nationalen und internationalen Ver- hältnissen, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, 2009, S. 129; BGr, 22. April 2005, 2A.668/2004, E. 2.4. in fine allerdings wieder offen gelassen). Der Gesetzeszweck er- laubt den Abzug von Zuwendungen einer Familienstiftung unter diesem Titel nicht. Das kantonale Steueramt hat konsequenterweise im Einschätzungsverfahren der Stiftung A diejenigen Aufwendungen als geschäftsmässig begründet zum Abzug bzw. gewinn- mindernd zugelassen, welche dem zivilrechtlich bzw. statutarisch zulässigen Zweck entsprachen (z.B. an eine private Schule bezahltes Schulgeld). Die Stiftung A, vertre- ten durch den Pflichtigen, hat diese Einschätzung im Ergebnis akzeptiert. Eine doppel- te Steuerfreiheit der entsprechenden Zahlungsflüsse ist undenkbar und vom Gesetz- geber nicht gewollt.

d) Die strittigen Stiftungsleistungen stellen – sofern statuten- und gesetzes- konform entrichtet – vielmehr Unterstützungsleistungen Privater i.S.v. Art. 24 lit. d DBG bzw. § 24 lit. d StG dar (Locher, Art. 24 N 41). Diese sind abzugsfähig, soweit die be- günstigte Person bedürftig ist. Die Bedürftigkeit ist im Gesamtzusammenhang zu prü- fen (vgl. Locher Art. 24 N 37 f.). Geht es um unmündige Kinder, so hängt deren Bedürf- tigkeit davon ab, ob die unterstützungspflichtigen Eltern bedürftig sind. Die Kinder haben andernfalls einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhalt und bedürfen nicht der Zuwendungen einer Drittperson bzw. Institution (vgl. hierzu StRK, 10. September 2004, 2 ST.2004.296; BGr, 22. November 1996, 2P.401/1995; Locher, Art. 35 N 49, m.w.H.). Von einer Bedürftigkeit der pflichtigen Eltern kann vorliegend bei einem steu- erbaren Nettovermögen von knapp Fr. 5 Mio. und einem sechsstelligen steuerbaren Einkommen indessen von vornherein keine Rede sein. Die gesetzeskonform ausge- richteten Zuwendungen der Stiftung A (z.B. die Zahlungen für eine Privatschule) an die beiden im streitbetroffenen Jahr unmündigen Zwillinge D und E sind damit nicht ab- zugsfähig.

E. 4 a) aa) Die älteste Tochter C stand Ende 2015 nicht mehr unter der elterli- chen Sorge. Damit kam für sie in der betroffenen Steuerperiode die Familienbesteue- rung nicht mehr zur Anwendung (Art. 9 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14. August 2013; § 7 Abs. 3 StG). Sie ist als eigenständiges Steuersubjekt zu behandeln. 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 9 - bb) Der Unterhalt (gegenüber den noch nicht volljährigen Kindern) wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zu- gemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Aus- bildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).

b) aa) Das kantonale Steueramt weist zu Recht darauf hin, dass die Leistun- gen der Stiftung A an C in erster Linie die Pflichtigen entlasteten, indem die Eltern in entsprechendem Mass von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der volljährigen Tochter befreit wurden. Die Eltern traf nämlich in Bezug auf C, weil sie ihre Erstausbildung noch nicht ordentlicherweise abgeschlossen hatte, auch über die Volljährigkeit hinaus eine umfassende Unterhaltspflicht. Angesichts der komfortablen finanziellen Verhält- nisse der Pflichtigen wäre es ihnen ohne Weiteres zuzumuten gewesen, für das Ta- schengeld, die sportlichen Aktivitäten, Sprachaufenthalte und weitere im Zusammen- hang mit dem Gymnasium bzw. dem Studium stehende Kosten aufzukommen. bb) aaa) Genau wie bei der "klassischen" Einmann-Aktiengesellschaft und bei Firmenkonstrukten, die durch ein und dieselbe Person bzw. durch eine Gruppe zu- sammenwirkender Personen beherrscht werden, ergeben sich bei Vereinen, Genos- senschaften und Stiftungen ganz besondere Probleme, wenn sie mit nahestehenden Personen Verträge abschliessen (vgl. zum Ganzen bei komplizierten Firmengeflechten: StRG, 10. Dezember 2018, 2 ST.2017.306; StRG, 26. Februar 2019, 1 ST.2017.255, im Ergebnis vollumfänglich bestätigt durch VGr, 16. Dezember 2020, SB.2019.00029, auch zum Folgenden). In solchen Konstellationen versagt das Zivilrecht, weil es für einzelne rechtswirksame Handlungen einen entsprechenden wahren (bei Vertrags- schlüssen übereinstimmenden) Willen der Parteien über die wesentlichen Inhalte des Geschäfts (in Bezug auf Verträge so genannte "essentialia negotii") voraussetzt. Den Beteiligten in ihrer Doppelrolle als Aktionäre bzw. Kapitalgeber und Lohn-, Honorar- oder Tantiemenempfänger, oder – wie im vorliegenden Fall – Vorstands- bzw. Kurato- riumsmitglieder und Destinatäre bzw. Eltern von Destinatären kommt es oft schlicht nicht darauf an, in welches zivilrechtliche Kleid eine bestimmte Transaktion (Zahlung oder Zuwendung) eingepackt wird. Letztlich streben sie einzig ein bestimmtes (hand- 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 10 - festes) Ergebnis an. Ob die von den Akteuren verwendeten Bezeichnungen, Parteien und Verträge dem zivilrechtlich vorgegebenen Rahmen für das gewählte Geschäft nahekommen, muss sie nicht kümmern. Dem Gesagten entsprechend konnte vorliegend der Pflichtige zusammen mit seiner Tochter C an der Sitzung vom 12. April bzw. 4. Juli 2015 (letztere ohne C) und darüber hinaus zu jeder Zeit im persönlichen Austausch im gemeinsam bewohnten Haus in F und anderswo frei bestimmen, wer von ihnen die Vergabungen erhalten würde. Dass die Beschlüsse der Stiftung A (rein formell) auf C lauteten und die Zah- lungen an sie flossen, sagt nichts über den wahren Willen der Parteien bzw. den wah- ren zivilrechtlichen Vertrag aus. C war sehr wohl bewusst, dass sie ganz unabhängig vom Entscheid der Stiftung A auf das Wohlwollen ihrer Eltern in Bezug auf ihre Ausbil- dung zählen durfte. Darüber hinaus hatte sie, auch dieses Wissen ist bei ihr vorauszu- setzen, einen handfesten, gerichtlich durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch gegen- über ihren Eltern auf Unterhalt während des Gymnasiums und des Studiums. Ob die Zahlungen der Stiftung an ihren Vater oder an sie persönlich erfolgten, war für sie ei- nerlei. Der Pflichtige seinerseits hatte unter diesen Umständen beim Kuratoriumsent- scheid dagegen ein ganz erhebliches Interesse daran, dass die Stiftung A an die Aus- bildung und an den Unterhalt seiner Tochter Zahlungen leiste, entbanden ihn diese Zuwendungen doch direkt von seinen gesetzlichen (und moralischen) familiären Unter- haltspflichten. bbb) Es steht bei der Beurteilung von Firmen- Stiftungs-, Vereins- und ande- ren Vertragskonstrukten unter Nahestehenden bzw. identischen Personen immer die Frage im Raum, wie das tatsächliche Endergebnis einer Transaktion (vielfach dürfte es sich um die Entnahme von Mitteln aus einer juristischen Person handeln) zivilrechtlich einzuordnen ist. Denn der wirkliche, innere Wille der Parteien steht wie gesehen regelmässig lediglich in Bezug auf dieses Endergebnis fest. Die vordergründige und gegen aussen kommunizierte (oft komplizierte) zivilrechtliche Ausgestaltung und Be- nennung des entsprechenden Geschäfts kann ohne Weiteres vorgeschoben (simuliert) sein, bzw. es fehlt sehr oft schlicht an einem ehrlichen, echten Willen über den wahren Inhalt der einzelnen Elemente des Vertrags. Dazu gesellt sich das Problem, dass sich der wahre Wille bei Nahestehenden und insbesondere bei Insich-Geschäften jeglicher Art niemals direkt ermitteln lässt. Die Gedanken bei der Entscheidfindung und Be- schlussfassung bleiben ein Geheimnis, das im Rahmen der Beweiserhebung und -würdigung von keinem Gericht auf dieser Welt gelüftet werden kann. 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 11 - Bei der Beurteilung eines Vertrags und anderer Rechtshandlungen sowohl nach Form als auch nach Inhalt ist indessen nach der Zivilrechtsordnung immer der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Aus- drucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht ge- braucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Um diesen übereinstimmenden wirklichen Willen festzustellen, ist insbesondere bei Verträgen unter Nahestehenden und bei Insich-Geschäften aufgrund der Umstände danach zu forschen, welcher zivilrechtlichen Form bzw. welchem im Zivilgesetzbuch bzw. im Obligationenrecht definierten Geschäft (bzw. welcher Abfolge von definierten Geschäften) die Gesamttransaktion (d.h. das handfeste, sichtbare Endergebnis) am ehesten nahekommt. Es ist den Parteien mit anderen Worten zu unterstellen, sie hät- ten – hypothetisch – die naheliegendste vom Zivilrecht vorgegebene Figur gewollt, die auch in guten Treuen agierende, voneinander unabhängige Dritte gewählt hätten. Die- se Sichtweise findet im Steuerrecht in der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnaus- schüttung ihre Entsprechung, welche dort den Massstab bei der Drittkonformität an- setzt. Bei einer Einmann-Aktiengesellschaft ist der Alleinaktionär und einzige Verwaltungsrat bei seiner Entscheidung, ob er Entnahmen aus seiner Firma in Form einer Dividende, Tantieme, als Lohn, als Honorar oder als Entschädigung für einen Auftrag beziehen soll, keineswegs frei (vgl. StRG, 22. April 2015, 1 ST.2014.46, E. 3/b/bb). Vom wahren zivilrechtlichen Gehalt abweichende Vertragskonstrukte sind als simuliert zu werten, was aus zivil- und auch aus steuerrechtlicher Sicht zu ihrer Korrek- tur führen muss. cc) Der genaue Vertragsinhalt im Dreiecksverhältnis der nahestehenden Par- teien Vater, Tochter und Familienstiftung ist somit mit Blick auf die aktenkundigen Um- stände aus objektiver Warte zu ermitteln. Wahrer Vertragsinhalt ist, was voneinander unabhängige Parteien vernünftigerweise miteinander vereinbart hätten. Die Antwort liegt auf der Hand: Eine unabhängige Stiftung wäre sich – wie im Übrigen auch der Pflichtige und seine Tochter C es zweifelsfrei waren – im Klaren darüber gewesen, dass die Zahlungen an C ganz direkt dazu führten, dass der Pflichtige in entsprechen- der Höhe keinen Unterhalt mehr leisten musste. Hätte eine unabhängige (Dritt-) Stiftung C persönlich in ihrem Fortkommen fördern wollen, hätte sie einen anderen Weg wählen müssen. C zog nämlich aus der (angeblichen) Grosszügigkeit der Stiftung A keinerlei Nutzen. 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 12 - Endziel des Geschäfts war nach dem Willen aller drei Parteien ganz offen- sichtlich nichts anderes als die Verminderung der Passiven des Pflichtigen. Die korrek- te, naheliegende zivilrechtliche Abbildung dieses Geschäfts hätte darin bestanden, die Vergabungen direkt dem Pflichtigen (der bezeichnenderweise als Nachkomme grund- sätzlich als Destinatär in Frage käme) zukommen zu lassen. Der Beschluss der drei Personen (wobei der Pflichtige als Vertreter mit sich selber ein klassisches Insich- Geschäft tätigte) lautete in seiner dissimulierten Form demnach, dass die Stiftung die Forderung der Tochter gegenüber ihrem Vater für Schule, Taschengeld, etc. für den Pflichtigen tilge bzw. erfülle. Die Vertragsbeziehung zwischen Stiftung und Pflichtigem entspricht zivilrechtlich einer so genannten geldwerten Leistung an den nahestehenden Pflichtigen, wie sie weiter oben ausführlicher erläutert wurde. Die Vergabungen der Stiftung A, die formell für die Tochter C überwiesen wurden, sind somit zivil- und auch steuerrechtlich als Zufluss beim Pflichtigen zu wer- ten und sind durch ihn zu versteuern. Die Einspracheentscheide der Vorinstanz sind demnach auch in Bezug auf die Vergabungen der Stiftung A an die Tochter C zu be- stätigen.

E. 5 Nach alledem sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind den Beschwerdeführern/Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184 Entscheid

30. März 2021 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Hans Heinrich Knüsli, Steuerrichter Christian Mäder, Steuer- richter Christian Griesser und Gerichtsschreiberin Verena Bieri In Sachen

1. A, Zustelladresse: Advokaturbüro A,

2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015

- 2 - hat sich ergeben: A. 1. A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2015 ein steuerbares Einkommen von Fr. 231'348.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 293'548.- (Staats- und Gemeindsteuern; davon Fr. 150'000.- aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen). Das Total der Ver- mögenswerte, wovon Fr. 7'364'233.- allein auf Wertschriften und Guthaben entfielen, bezifferten sie auf Fr. 9'262'233.-. Nach Abzug der Schulden von Fr. 4'369'083.- resul- tierte ein steuerbares Vermögen von Fr. 4'893'150.-. Die Pflichtigen lebten in der streit- betroffenen Steuerperiode mit ihren drei Kindern C (geboren … 1997; ab … 2015 voll- jährig), D (geboren … 2002; im Jahr 2015 noch minderjährig) und E (ebenfalls geboren am … 2002; im Jahr 2015 noch minderjährig) zusammen in der eigenen Liegenschaft an der …strasse 6 in F. Das kantonale Steueramt veranlagte die Pflichtigen am 6. Juli 2018 abwei- chend von der Selbstdeklaration für die Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 296'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 355'800.- (Staats- und Gemeindesteuern; davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. 150'000.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'566'000.- (nur Staats- und Gemeindesteuern). Der Steuerkommissär nahm sowohl einkommens- als auch vermögensseitig verschie- dene Korrekturen vor. U.a. schlug er unter dem Stichwort "weitere Einkünfte" Verga- bungen der A Familienstiftung (nachfolgend Stiftung A) mit Sitz in F im Gesamtumfang von Fr. 50'700.- dem steuerbaren Einkommen zu.

2. Die Vergabungen betrafen u.a. als "Schulgeld" bzw. "Studiengeld" bezeich- nete regelmässige monatliche Zahlungen für die drei Kinder (C monatlich Fr. 450.-; E und D monatlich je Fr. 300.-), Swisscom-Rechnungen der Kinder, den Kauf von Schulbüchern, Zahlungen für Tennis-Camps, Gebühren für saisonale Sporttrainings ("G" und Tennis), eine Maturareise nach H (C), eine "Restzahlung EF" (möglicherweise betreffend einen früheren Schüleraustausch C; Fr. 7'687.-) und Schulgebühren für eine zweisprachige, von D ab August 2015 besuchte Privatschule (insgesamt Fr. 13'550.-; I). 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 3 - Die Stiftung A ist eine durch öffentliche Beurkundung errichtete Familienstif- tung i.S.v. Art. 335 Abs. 1 ZGB. Anteilsberechtigte sind der Pflichtige und dessen Nachkommen. Zweck der Stiftung ist es, den Anteilsberechtigten an die Kosten der Ausstattung, zur Förderung ihrer Erziehung oder Ausbildung irgendwelcher Art Beiträ- ge zu leisten und bei Bedarf ihr wirtschaftliches Fortkommen zu ermöglichen und zu erleichtern. Über die Vergabungen beschliesst das Kuratorium (Stiftungsrat), welches durch die Anteilsberechtigten gewählt wird und aus einem bis fünf Mitgliedern besteht. Unbestrittenermassen war der Pflichtige (statutenkonform) im streitbetroffenen Jahr einziges Mitglied des Kuratoriums. Der Sitz der Stiftung A befindet sich an der …strasse in F, an der gleichen Adresse wie das Anwaltsbüro des Pflichtigen. B. Das kantonale Steueramt wies die gegen die Veranlagung bzw. den Ein- schätzungsentscheid erhobenen Einsprachen am 30. August 2019 ab. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 1. Oktober 2019 beantragten die Pflichti- gen, es seien die aufgerechneten Zuwendungen der Stiftung A von der Besteuerung auszunehmen. Das kantonale Steueramt schloss in der Beschwerde- und Rekursantwort vom

30. Oktober 2019 auf Abweisung des Rechtsmittels. Die eidgenössische Steuerverwal- tung (EStV) verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Referent untersuchte in der Folge mit Auflage vom 6. Dezember 2019 den Sachverhalt rund um die umstrittenen Vergabungen. Er verlangte u.a. die Einreichung der entsprechenden Buchhaltungsbelege der Stiftung, die Bankauszüge, die Darstel- lung der Zahlungsflüsse, Protokolle der Beschlüsse des Kuratoriums, mit der Privat- schule "I" abgeschlossene Verträge sowie eine substanziierte Beschreibung der ein- zelnen Ausgaben für die Kinder. Weiter wurde den Pflichtigen aufgegeben mitzuteilen, ob sie den Kindern – neben den monatlichen Zahlungen der Stiftung A – auch ein Ta- schengeld ausgerichtet hätten. Die Pflichtigen reagierten mit Eingabe vom 16. März 2020, unter Beilage zahlreicher Unterlagen. Mit Verfügung vom 23. März 2020 forderte der Referent das kantonale Steu- eramt auf, die Frage zu beantworten, weshalb die Vergabungen an die volljährige 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 4 - Tochter C bei den Pflichtigen (und nicht im Verfahren betreffend C persönlich) erfasst worden seien. Weiter sollte das kantonale Steueramt erklären, inwiefern die Vergabun- gen der Stiftung A nicht dem Stiftungszweck entsprochen hätten. Das kantonale Steu- eramt antwortete mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020, wobei es Bezug nahm auf Er- kenntnisse, welche es offensichtlich aus dem Veranlagungsverfahren der Stiftung A gewonnen hatte. Der Referent fragte sodann beim einzigen Mitglied des Kuratoriums der Stiftung A, dem Pflichtigen, an, ob die Akten der Stiftung der Ehefrau des Pflichti- gen (der Pflichtigen) zur Kenntnis gebracht werden dürften. Am 24. Juni 2020 gab die Stiftung A ihr Einverständnis mit der Verwendung ihrer Steuerakten im vorliegenden Verfahren bekannt. Am 24. August 2020 äusserten sich die Pflichtigen zur Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 4. Mai 2020. Das kantonale Steueramt verzichtete darauf- hin auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmali- gen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 [DBG] und § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 18. Juni 1997 [StG]). Der Gesetzgeber hat damit den Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteu- erung aufgestellt. Die beiden Artikel enthalten mithin eine Generalklausel, die durch die beispielhafte Aufzählung verschiedener Einkommensbestandteile in Art. 17 bis 23 DBG bzw. §§ 17 bis 23 StG ergänzt und durch die Befreiung bestimmter Einkünfte präzisiert wird (vgl. BGr, 22. April 2005, 2A.668/2004, auch zum Folgenden). Der Besteuerung unterliegt damit jedes Einkommen, das nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenom- men ist. Die gesetzliche Aufzählung der steuerfreien Einkünfte, insbesondere in Art. 24 DBG bzw. § 24 StG ist deshalb abschliessend. Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) ergibt sich ferner, dass Ausnahmen von der Steuerpflicht restriktiv auszulegen bzw. anzunehmen sind. So fallen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Einkünfte aus Stiftungen ohne Weiteres unter die Generalklausel (E. 2.1). 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 5 -

b) Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die Stiftung A im Einklang mit den zivilrechtlichen Bestimmungen (Art. 335 ff. ZGB) errichtet wurde. Sie ist demnach als juristische Person rechts- und handlungsfähig. Sämtliche Vergabungen, welche sie

– handelnd durch das einzige Mitglied des Kuratoriums – im streitbetroffenen Jahr wis- sentlich und willentlich ausrichtete, unterliegen folglich, gemäss der oben näher erläu- terten Einkommensgeneralklausel (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG), in einem ersten Schritt der Besteuerung bei den Empfängern. Davon gehen richtigerweise auch die Pflichtigen aus. Die Empfänger vereinnahmten die Zahlungen. Die Vergabungen im Gesamtumfang von Fr. 50'700.- sind den Empfängern somit zugeflossen und grund- sätzlich steuerbar.

2. Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familien- angehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz umschreibt die zulässigen Zwecke einerseits positiv mit einer abschliessenden Aufzäh- lung und andererseits negativ mit dem Verbot der Errichtung von neuen Familienfidei- kommissen (Art. 335 Abs. 2 ZGB). Familienstiftungen dürfen ausschliesslich der Bestreitung der Kosten für Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienan- gehörigen oder ähnlichen Zwecken dienen. Der gemeinsame Nenner dieser Umschrei- bung liegt darin, "dass den zum Kreise der Begünstigten gehörenden Familienangehö- rigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle von Not) zur Befriedigung der dar- aus sich ergebenden besonderen Bedürfnisse Hilfe geleistet werden soll". Auch die vom Gesetz ausdrücklich erwähnten ähnlichen Zwecke setzen eine besondere Be- darfssituation seitens der Destinatäre voraus, indem Familienmitgliedern in bestimmten Lebenslagen materielle Hilfe geleistet wird (Harold Grüninger, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6.A., 2018, Art. 335 Rz. 6 ZGB). Stiftungen dürfen demnach Familienangehörigen keine Leistungen "einfach so", d.h. ohne besondere Voraussetzungen zukommen lassen. Sie dürfen ihren Destinatären weder den Genuss des Stiftungsvermögens, noch Erträgnisse zur allgemeinen Ver- besserung ihres Lebensniveaus ohne Bedarfssituation zuhalten (Grüninger, Art. 335 Rz. 9 ZGB). 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 6 - Es springt ins Auge, dass die Vergabungen der Stiftung A nur teilweise im Einklang mit der Zivilrechtsordnung stehen. Insbesondere die voraussetzungslose Übernahme von Kosten für Sportvereine, Sportlager, Mobiltelefone der Kinder und die monatliche voraussetzungslose Ausrichtung von immer gleich bleibenden Geldbeträ- gen im Rahmen eines üblichen Taschengeldes (vgl. die detaillierte Liste) vertragen sich kaum mit dem gesetzlichen Verbot, den Destinatären "einfach so" Leistungen zu- kommen zu lassen. Die Pflichtigen bezahlten den Kindern neben den regelmässig von der Stiftung ausgerichteten Beträgen denn auch kein Taschengeld. Die Stiftung A ist damit u.a. für ganz normale Lebenshaltungskosten der Kinder aufgekommen, die den üblichen Rahmen nicht sprengen, und auch nicht vornehmlich mit dem Schulbesuch zusammenhängen. Bezeichnenderweise sollten die Zahlungen nach Aussage der Pflichtigen ausserordentliche Aufwendungen für die Schule (teure Bücher, Prüfungs- gebühren) gerade nicht abdecken. Für den Abzug von gesetzwidrigen Vergabungen einer Familienstiftung be- steht von vornherein kein Raum. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage in aller Deutlichkeit geäussert (BGr, 22. April 2005, 2A.668/2004, E. 4.1.). Die Stiftung A wird von den Pflichtigen durch die Besetzung des einzigen Kuratoriumsmitglieds direkt und ohne Aufsicht durch eine Drittinstanz kontrolliert. Soweit die Vergabungen, welche E und D betreffen, nicht den gesetzlichen (zivilrechtlichen) Vorgaben entsprachen, sind sie als geldwerte Vorteile an Nahestehende i.S.v. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG einzustufen und damit steuerbar. Sie können damit im entsprechenden Umfang nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 24 DBG bzw. § 24 StG fallen, weil die Stiftung nach "eigenem Willen", der sich im Rahmen der Gesetzesordnung zu be- wegen hat, gar keine anders geartete Willenserklärung abgeben durfte bzw. konnte, die zu einer anderen zivilrechtlichen bzw. steurrechtlichen Qualifikation der ungerecht- fertigten Zahlungen führen könnte. Weil das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird, hat das kantonale Steueramt die entsprechenden, den minderjährigen Zwillingen D und E zugeflossenen Überweisungen – soweit sie dem ZGB widersprachen – zu Recht dem Einkommen der Pflichtigen zugeschlagen (Art. 9 Abs. 2 DBG bzw. § 7 Abs. 3 StG). 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 7 -

3. a) Der Einkommenssteuer sind ausnahmsweise gemäss Art. 24 DBG bzw. § 24 StG u.a. nicht unterworfen: Der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung (lit. a), die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (lit. d) und die Leistungen in Erfüllung familienrechtli- cher Verpflichtungen (lit. e).

b) Die Stiftung A bezweckt, den Nachkommen von J an die Kosten der Aus- stattung, zur Förderung ihrer Erziehung oder Ausbildung irgendwelcher Art, Beiträge zu leisten und bei Bedarf ihr wirtschaftliches und wissenschaftliches Fortkommen zu er- möglichen und zu erleichtern (Ziff. II der Stiftungsurkunde). Das Kuratorium hat im Rahmen des Stiftungszwecks über die Verwendung des Stiftungsgutes und die Erträg- nisse zu verfügen (Ziff. VI der Stiftungsurkunde). Die Pflichtigen halten dafür, dass es sich bei den Vergabungen zivilrechtlich um Schenkungen und damit um Zuflüsse hand- le, welche gemäss der oben erwähnten Ausnahmebestimmung (lit. a) nicht der Ein- kommssteuer unterliegen. Die Stiftung A handelt indessen, wie gesehen, bei der Fest- legung der Zuwendungen und der Destinatäre keinesfalls freiwillig, sondern nach Massgabe einer ihr durch die Statuten auferlegten Rechtspflicht. Damit fehlt es an ei- nem wesentlichen Merkmal einer Schenkung. Das Bundesgericht hält ausdrücklich (und im Widerspruch zu den von ihm selber zitierten Verwaltungsgerichtsentscheiden) fest, dass das vom ursprünglichen Stifter auf die Stiftung übergegangene Eigentum am Stiftungsvermögen es verbiete, steuerrechtlich eine Schenkung des Stifters an die Destinatäre anzunehmen (vgl. BGr, 22. April 2005, 2A.668/2004, E. 3.4.3).

c) Vergabungen von Familienstiftungen fallen auch nicht unter Art. 24 lit. e DBG bzw. § 24 lit. e StG, wonach Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflich- tungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 23 lit. f DBG bzw. § 23 lit. f StG, steuerfrei bleiben. Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Familienbesteue- rung: Für Aufwendungen an den Unterhalt von Familienangehörigen gilt an sich ge- mäss Art. 34 lit. a DBG bzw. § 33 lit. a StG der Grundsatz, dass sie nicht abziehbar sind. Entsprechend sind diese Bezüge grundsätzlich auf Seiten der empfangenden Person gemäss Art. 24 lit. e DBG bzw. § 24 lit. e StG auch nicht steuerbar, denn Leis- tungen innerhalb der Familie sind aufgrund der Gemeinschaftsbesteuerung gemäss Art. 9 DBG bzw. § 7 StG steuerrechtlich irrelevant (Peter Locher, Kommentar zum DBG I (Art. 1 - 48), 2. A., 2019, Art. 24 N 42). Bei der Familienstiftung stellen die zivil- rechtskonformen, im Rahmen eines der gesetzlich eng umschriebenen Zwecke ausge- richteten Zuwendungen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und mindern deren 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 8 - Gewinn (BGr, 4. März 2002, 2A.457/2001; Andrea Opel, Steuerliche Behandlung von Familienstiftungen, Stiftern und Begünstigten – in nationalen und internationalen Ver- hältnissen, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, 2009, S. 129; BGr, 22. April 2005, 2A.668/2004, E. 2.4. in fine allerdings wieder offen gelassen). Der Gesetzeszweck er- laubt den Abzug von Zuwendungen einer Familienstiftung unter diesem Titel nicht. Das kantonale Steueramt hat konsequenterweise im Einschätzungsverfahren der Stiftung A diejenigen Aufwendungen als geschäftsmässig begründet zum Abzug bzw. gewinn- mindernd zugelassen, welche dem zivilrechtlich bzw. statutarisch zulässigen Zweck entsprachen (z.B. an eine private Schule bezahltes Schulgeld). Die Stiftung A, vertre- ten durch den Pflichtigen, hat diese Einschätzung im Ergebnis akzeptiert. Eine doppel- te Steuerfreiheit der entsprechenden Zahlungsflüsse ist undenkbar und vom Gesetz- geber nicht gewollt.

d) Die strittigen Stiftungsleistungen stellen – sofern statuten- und gesetzes- konform entrichtet – vielmehr Unterstützungsleistungen Privater i.S.v. Art. 24 lit. d DBG bzw. § 24 lit. d StG dar (Locher, Art. 24 N 41). Diese sind abzugsfähig, soweit die be- günstigte Person bedürftig ist. Die Bedürftigkeit ist im Gesamtzusammenhang zu prü- fen (vgl. Locher Art. 24 N 37 f.). Geht es um unmündige Kinder, so hängt deren Bedürf- tigkeit davon ab, ob die unterstützungspflichtigen Eltern bedürftig sind. Die Kinder haben andernfalls einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhalt und bedürfen nicht der Zuwendungen einer Drittperson bzw. Institution (vgl. hierzu StRK, 10. September 2004, 2 ST.2004.296; BGr, 22. November 1996, 2P.401/1995; Locher, Art. 35 N 49, m.w.H.). Von einer Bedürftigkeit der pflichtigen Eltern kann vorliegend bei einem steu- erbaren Nettovermögen von knapp Fr. 5 Mio. und einem sechsstelligen steuerbaren Einkommen indessen von vornherein keine Rede sein. Die gesetzeskonform ausge- richteten Zuwendungen der Stiftung A (z.B. die Zahlungen für eine Privatschule) an die beiden im streitbetroffenen Jahr unmündigen Zwillinge D und E sind damit nicht ab- zugsfähig.

4. a) aa) Die älteste Tochter C stand Ende 2015 nicht mehr unter der elterli- chen Sorge. Damit kam für sie in der betroffenen Steuerperiode die Familienbesteue- rung nicht mehr zur Anwendung (Art. 9 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14. August 2013; § 7 Abs. 3 StG). Sie ist als eigenständiges Steuersubjekt zu behandeln. 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 9 - bb) Der Unterhalt (gegenüber den noch nicht volljährigen Kindern) wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zu- gemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Aus- bildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).

b) aa) Das kantonale Steueramt weist zu Recht darauf hin, dass die Leistun- gen der Stiftung A an C in erster Linie die Pflichtigen entlasteten, indem die Eltern in entsprechendem Mass von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der volljährigen Tochter befreit wurden. Die Eltern traf nämlich in Bezug auf C, weil sie ihre Erstausbildung noch nicht ordentlicherweise abgeschlossen hatte, auch über die Volljährigkeit hinaus eine umfassende Unterhaltspflicht. Angesichts der komfortablen finanziellen Verhält- nisse der Pflichtigen wäre es ihnen ohne Weiteres zuzumuten gewesen, für das Ta- schengeld, die sportlichen Aktivitäten, Sprachaufenthalte und weitere im Zusammen- hang mit dem Gymnasium bzw. dem Studium stehende Kosten aufzukommen. bb) aaa) Genau wie bei der "klassischen" Einmann-Aktiengesellschaft und bei Firmenkonstrukten, die durch ein und dieselbe Person bzw. durch eine Gruppe zu- sammenwirkender Personen beherrscht werden, ergeben sich bei Vereinen, Genos- senschaften und Stiftungen ganz besondere Probleme, wenn sie mit nahestehenden Personen Verträge abschliessen (vgl. zum Ganzen bei komplizierten Firmengeflechten: StRG, 10. Dezember 2018, 2 ST.2017.306; StRG, 26. Februar 2019, 1 ST.2017.255, im Ergebnis vollumfänglich bestätigt durch VGr, 16. Dezember 2020, SB.2019.00029, auch zum Folgenden). In solchen Konstellationen versagt das Zivilrecht, weil es für einzelne rechtswirksame Handlungen einen entsprechenden wahren (bei Vertrags- schlüssen übereinstimmenden) Willen der Parteien über die wesentlichen Inhalte des Geschäfts (in Bezug auf Verträge so genannte "essentialia negotii") voraussetzt. Den Beteiligten in ihrer Doppelrolle als Aktionäre bzw. Kapitalgeber und Lohn-, Honorar- oder Tantiemenempfänger, oder – wie im vorliegenden Fall – Vorstands- bzw. Kurato- riumsmitglieder und Destinatäre bzw. Eltern von Destinatären kommt es oft schlicht nicht darauf an, in welches zivilrechtliche Kleid eine bestimmte Transaktion (Zahlung oder Zuwendung) eingepackt wird. Letztlich streben sie einzig ein bestimmtes (hand- 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 10 - festes) Ergebnis an. Ob die von den Akteuren verwendeten Bezeichnungen, Parteien und Verträge dem zivilrechtlich vorgegebenen Rahmen für das gewählte Geschäft nahekommen, muss sie nicht kümmern. Dem Gesagten entsprechend konnte vorliegend der Pflichtige zusammen mit seiner Tochter C an der Sitzung vom 12. April bzw. 4. Juli 2015 (letztere ohne C) und darüber hinaus zu jeder Zeit im persönlichen Austausch im gemeinsam bewohnten Haus in F und anderswo frei bestimmen, wer von ihnen die Vergabungen erhalten würde. Dass die Beschlüsse der Stiftung A (rein formell) auf C lauteten und die Zah- lungen an sie flossen, sagt nichts über den wahren Willen der Parteien bzw. den wah- ren zivilrechtlichen Vertrag aus. C war sehr wohl bewusst, dass sie ganz unabhängig vom Entscheid der Stiftung A auf das Wohlwollen ihrer Eltern in Bezug auf ihre Ausbil- dung zählen durfte. Darüber hinaus hatte sie, auch dieses Wissen ist bei ihr vorauszu- setzen, einen handfesten, gerichtlich durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch gegen- über ihren Eltern auf Unterhalt während des Gymnasiums und des Studiums. Ob die Zahlungen der Stiftung an ihren Vater oder an sie persönlich erfolgten, war für sie ei- nerlei. Der Pflichtige seinerseits hatte unter diesen Umständen beim Kuratoriumsent- scheid dagegen ein ganz erhebliches Interesse daran, dass die Stiftung A an die Aus- bildung und an den Unterhalt seiner Tochter Zahlungen leiste, entbanden ihn diese Zuwendungen doch direkt von seinen gesetzlichen (und moralischen) familiären Unter- haltspflichten. bbb) Es steht bei der Beurteilung von Firmen- Stiftungs-, Vereins- und ande- ren Vertragskonstrukten unter Nahestehenden bzw. identischen Personen immer die Frage im Raum, wie das tatsächliche Endergebnis einer Transaktion (vielfach dürfte es sich um die Entnahme von Mitteln aus einer juristischen Person handeln) zivilrechtlich einzuordnen ist. Denn der wirkliche, innere Wille der Parteien steht wie gesehen regelmässig lediglich in Bezug auf dieses Endergebnis fest. Die vordergründige und gegen aussen kommunizierte (oft komplizierte) zivilrechtliche Ausgestaltung und Be- nennung des entsprechenden Geschäfts kann ohne Weiteres vorgeschoben (simuliert) sein, bzw. es fehlt sehr oft schlicht an einem ehrlichen, echten Willen über den wahren Inhalt der einzelnen Elemente des Vertrags. Dazu gesellt sich das Problem, dass sich der wahre Wille bei Nahestehenden und insbesondere bei Insich-Geschäften jeglicher Art niemals direkt ermitteln lässt. Die Gedanken bei der Entscheidfindung und Be- schlussfassung bleiben ein Geheimnis, das im Rahmen der Beweiserhebung und -würdigung von keinem Gericht auf dieser Welt gelüftet werden kann. 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 11 - Bei der Beurteilung eines Vertrags und anderer Rechtshandlungen sowohl nach Form als auch nach Inhalt ist indessen nach der Zivilrechtsordnung immer der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Aus- drucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht ge- braucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Um diesen übereinstimmenden wirklichen Willen festzustellen, ist insbesondere bei Verträgen unter Nahestehenden und bei Insich-Geschäften aufgrund der Umstände danach zu forschen, welcher zivilrechtlichen Form bzw. welchem im Zivilgesetzbuch bzw. im Obligationenrecht definierten Geschäft (bzw. welcher Abfolge von definierten Geschäften) die Gesamttransaktion (d.h. das handfeste, sichtbare Endergebnis) am ehesten nahekommt. Es ist den Parteien mit anderen Worten zu unterstellen, sie hät- ten – hypothetisch – die naheliegendste vom Zivilrecht vorgegebene Figur gewollt, die auch in guten Treuen agierende, voneinander unabhängige Dritte gewählt hätten. Die- se Sichtweise findet im Steuerrecht in der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnaus- schüttung ihre Entsprechung, welche dort den Massstab bei der Drittkonformität an- setzt. Bei einer Einmann-Aktiengesellschaft ist der Alleinaktionär und einzige Verwaltungsrat bei seiner Entscheidung, ob er Entnahmen aus seiner Firma in Form einer Dividende, Tantieme, als Lohn, als Honorar oder als Entschädigung für einen Auftrag beziehen soll, keineswegs frei (vgl. StRG, 22. April 2015, 1 ST.2014.46, E. 3/b/bb). Vom wahren zivilrechtlichen Gehalt abweichende Vertragskonstrukte sind als simuliert zu werten, was aus zivil- und auch aus steuerrechtlicher Sicht zu ihrer Korrek- tur führen muss. cc) Der genaue Vertragsinhalt im Dreiecksverhältnis der nahestehenden Par- teien Vater, Tochter und Familienstiftung ist somit mit Blick auf die aktenkundigen Um- stände aus objektiver Warte zu ermitteln. Wahrer Vertragsinhalt ist, was voneinander unabhängige Parteien vernünftigerweise miteinander vereinbart hätten. Die Antwort liegt auf der Hand: Eine unabhängige Stiftung wäre sich – wie im Übrigen auch der Pflichtige und seine Tochter C es zweifelsfrei waren – im Klaren darüber gewesen, dass die Zahlungen an C ganz direkt dazu führten, dass der Pflichtige in entsprechen- der Höhe keinen Unterhalt mehr leisten musste. Hätte eine unabhängige (Dritt-) Stiftung C persönlich in ihrem Fortkommen fördern wollen, hätte sie einen anderen Weg wählen müssen. C zog nämlich aus der (angeblichen) Grosszügigkeit der Stiftung A keinerlei Nutzen. 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184

- 12 - Endziel des Geschäfts war nach dem Willen aller drei Parteien ganz offen- sichtlich nichts anderes als die Verminderung der Passiven des Pflichtigen. Die korrek- te, naheliegende zivilrechtliche Abbildung dieses Geschäfts hätte darin bestanden, die Vergabungen direkt dem Pflichtigen (der bezeichnenderweise als Nachkomme grund- sätzlich als Destinatär in Frage käme) zukommen zu lassen. Der Beschluss der drei Personen (wobei der Pflichtige als Vertreter mit sich selber ein klassisches Insich- Geschäft tätigte) lautete in seiner dissimulierten Form demnach, dass die Stiftung die Forderung der Tochter gegenüber ihrem Vater für Schule, Taschengeld, etc. für den Pflichtigen tilge bzw. erfülle. Die Vertragsbeziehung zwischen Stiftung und Pflichtigem entspricht zivilrechtlich einer so genannten geldwerten Leistung an den nahestehenden Pflichtigen, wie sie weiter oben ausführlicher erläutert wurde. Die Vergabungen der Stiftung A, die formell für die Tochter C überwiesen wurden, sind somit zivil- und auch steuerrechtlich als Zufluss beim Pflichtigen zu wer- ten und sind durch ihn zu versteuern. Die Einspracheentscheide der Vorinstanz sind demnach auch in Bezug auf die Vergabungen der Stiftung A an die Tochter C zu be- stätigen.

5. Nach alledem sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind den Beschwerdeführern/Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2019.139 2 ST.2019.184