Der Pflichtige bezahlt Unterhaltsbeiträge (UHB) an seine getrennte lebende Ehefrau für sie und die Kinder und macht diese steuermindernd geltend. Aufgrund des Kumulationsverbots kann er daneben weder Kinderabzüge noch privilegierte Tarife beanspruchen. Zwar übernimmt er neben den Unterhaltsbeiträge noch weitere Kinderkosten. Dass diese jedoch mehr als die Unterhaltsbeiträge ausmachen, wird nicht behauptet, weshalb auf ein Beweisverfahren verzichtet werden kann. Aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge ist es sodann undenkbar, dass der Pflichtige für mehr als die Hälfte der Kosten aufkommt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 ST.2018.95
- 6 -
c) Sozialabzüge und Sozialtarife bezwecken die – schematische – Anpassung der Steuerlast an die besondere persönlich-wirtschaftliche Situation von Gruppen von Steuerpflichtigen. In diesem Bereich muss die gesetzliche Regelung aufgrund der Viel- zahl der zu berücksichtigenden individuellen Verhältnisse notwendigerweise schema- tisch sein, was aber – wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat – nicht gegen Art. 127 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. den darin enthaltenen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst. Denn aus praktischen Gründen ist es nicht durchführbar, jeden Steuerpflichtigen mathematisch genau gleich zu behandeln, weshalb der Gesetzgeber befugt ist, sche- matische Lösungen zu wählen (vgl. BGE 141 II 338 = Pra 2016 Nr. 45; BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39; BGr, 7. Mai 2010, 2C_835/2009; je mit Hinweisen).
E. 3 a) Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, dass der Pflichtige pro 2015 Unterhaltsbeiträge an die mittlerweile geschiedene Ehefrau von gesamthaft Fr. 216’000.- geleistet habe, wobei Fr. 125’400.- für ihren eigenen Unterhalt und Fr. 90’600.- für den Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder geleistet worden sei. Diese Alimente seien beim Pflichtigen abzugsfähig, eine Kumulation mit Sozial- bzw. Kinderabzügen sei jedoch nicht möglich. Folge davon sei, dass ihm auch nicht der Verheirateten- bzw. Einelterntarif gewährt werden könne.
b) Der Pflichtige beantragte demgegenüber, dass er – zusätzlich zum Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Ehefrau – zum Eltern- bzw. Verheirate- tentarif zu besteuern und dass ihm zweimal ein hälftiger Kinderabzug samt zusätzli- chem hälftigen Versicherungsprämienabzug zu gewähren sei. Zwischen ihm und sei- ner Ehefrau seien keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder vereinbart worden. Sie hätten sich bereits im Eheschutzverfahren auf eine gemeinsame Sorge und Obhut über die Kinder geeinigt. Die Betreuung sei weitgehend ausgeglichen verteilt worden, wobei die Kindsmutter 56% und er selber 44% der Betreuungsanteile übernommen hätten. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 18’000.- seien an die Kindsmutter persönlich zu leisten gewesen und beträfen daher lediglich Ehegattenunterhalt. Zudem habe er sich verpflichtet, für sämtliche zusätzlichen Kosten der Kinder (Krankenkas- senprämien, Arzt- und Zahnarztkosten, Therapien, Brillen, Schulkosten, Verkehrs- abonnemente, Ferienlager, Kurs- und Vereinskosten, Handykosten, Sportausrüstung) aufzukommen. Andere Kinderunterhaltsbeiträge seien nicht vereinbart worden. Dass 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 7 - im Urteil des Obergerichts vom 25. März 2013 betreffend Eheschutz die Kosten der Kinder überhaupt beziffert worden seien, habe lediglich mit der Berechnung des Einkommensausfalls der Ehegattin zu tun. Im Scheidungsurteil sei auf die Regelung eines Kindesunterhalts vollumfänglich verzichtet worden, da der Pflichtige sich ver- pflichtet habe, für sämtliche Kosten der Kinder aufzukommen. Selbst wenn von Kin- derunterhaltszahlungen auszugehen wäre, würden dem Pflichtigen der Kinderabzug sowie der Verheiraten- bzw. Einelterntarif zustehen, da die im Einspracheentscheid mit Fr. 90’600.- bezifferten Kinderunterhaltsbeiträge (deren Qualifikation als solche jedoch bestritten werde) lediglich rund 10% seiner Bruttoeinkünfte bzw. 15% seines steuerba- ren Einkommens ausmachten. Um die Frage zu beantworten, wer mehr Kinderunter- haltsauslagen mit seinen versteuerten Einkünften begleiche, müssten die Steuerfakto- ren der Ex-Frau herangezogen werden. Anlässlich der Vergleichsverhandlung im Eheschutzverfahren seien beide Parteien davon ausgegangen, dass der Pflichtige zum Eltern- bzw. Verheiratetentarif besteuert werden würde, was auch so festgehalten wor- den sei.
c) Das kantonale Steueramt entgegnete hierauf mit Beschwerde- bzw. Re- kursantwort vom 25. Mai 2018, dass es unerheblich sei, wenn der Pflichtige und seine Ex-Frau im Eheschutzverfahren von einer unzutreffenden steuerlichen Rechtslage ausgegangen seien. Zu Recht sei diesbezüglich ein Abänderungsvorbehalt in die Ver- einbarung aufgenommen worden. Klarerweise enthalte der monatliche Unterhaltsbei- trag an die getrennte Ehefrau auch Kinderunterhaltsbeiträge. Neben den Alimenten könne der Pflichtige jedoch keinen Sozial- bzw. Kinderabzug beanspruchen, womit auch eine Verwehrung des Eltern- bzw. Verheiratetentarifs einhergehe.
E. 4 a) Zentral ist vorliegend zunächst die Frage, ob die familiäre Situation des Pflichtigen pro 2015 als getrennt lebend "mit" oder "ohne" Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu betrachten ist. Die eigene Haltung des Pflichtigen dazu ist widersprüchlich. So nahm er den Unfalltod seines jüngsten Sohnes E Anfang 2015 zum Anlass, eine Abänderung der mit Urteil des Obergerichts vom 25. März 2013 festgelegten Unterhaltsbeiträge zu be- antragen und eine Reduktion des "von der Beklagten zu tragenden und durch Unterhalt abzudeckende[n] Anteils[s] der Kinderkosten [von] Fr. 7'550.-" um einen Drittel zu ver- 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 8 - langen. Damit bringt er zum Ausdruck, dass die Zahlungen an die Kindsmutter einen Anteil an Kinderunterhaltsbeiträgen enthielten. Im obergerichtlichen Urteil waren Un- terhaltsbeiträge an die Ehefrau von Fr. 18'000.- pro Monat festgesetzt worden, wobei denn auch festgehalten wurde, dass der von der Gesuchstellerin zu tragende Anteil an den Kinderkosten insgesamt Fr. 7'550.- pro Monat betrage und ihr persönlicher Bedarf Fr. 10'450.-. Eine Abänderung des Totalbetrags von Fr. 7'550.- für die Kinder verwehr- te das Obergericht schliesslich, wobei es erwog, dass die Methode, mittels welcher der Kinderkostenanteil bestimmt worden sei, nicht klar sei. Dass aber ein Anteil für den Kinderunterhalt im Betrag von Fr. 18'000.- enthalten war, stellte das Gericht nicht in Frage. Im vorliegenden Verfahren vertritt der Pflichtige hingegen die Meinung, dass das Urteil vom 25. März 2013 ihn verpflichtet habe, persönliche Unterhaltsbeiträge an seine getrenntlebende Ehefrau zu leisten, in welchen jedoch keine Kinderalimente ent- halten gewesen seien. Das kantonale Steueramt hält dafür, dass die Unterhaltsregelung im Ehe- schutzentscheid vom 25. März 2013 unstreitig auch Kinderbelange beinhalte, was sich eben gerade auch im Antrag des Pflichtigen auf Reduktion des Unterhaltsbeitrags nach dem Versterben des jüngsten Sohnes zeige.
b) Die Frage ist aber nicht nur danach zu beurteilen, was von den Parteien gewollt war, sondern in erster Linie danach, welche wirtschaftlichen Verhältnisse tat- sächlich vorgelegen haben. Die Ehefrau des Pflichtigen erzielte pro 2015 offenbar kein eigenes Einkom- men. In dieser Steuerperiode waren die Kinder C und D 17 bzw. 15 Jahre alt und damit noch minderjährig. Für ihre Betreuung und ihren Unterhalt hatten demnach der Pflichti- ge und seine Noch-Ehefrau aufzukommen. Die wöchentliche Betreuungsaufteilung erfolgte (ohne Wochenenden, welche abwechselnd übernommen wurden) im Verhält- nis 7:5 (70 Stunden bei der Mutter und 50 Stunden beim Vater unter der Woche). Die Unterhaltsregelung, welche pro 2015 Gültigkeit hatte, war im Urteil des Obergerichts vom 25. März 2013 getroffen worden. Dannzumal lebte der dritte Sohn der Parteien noch (E, geboren 2005). Für alle drei Kinder zusammen wurde damals ein Betrag von 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 9 - Fr. 7'550.- pauschal als "Kinderkosten" ausgeschieden. Wie ausgeführt, fand nach dem Tod von E keine Anpassung dieses Betrags statt (vgl. vorstehende E. 4.a). Aus eherechtlicher wie auch aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise erscheint es evident, dass ein Teil der Zahlungen an die Kindsmutter für den Unterhalt der Kin- der während ihrer Betreuungszeit (7/12 der Zeit unter der Woche sowie jedes zweite Wochenende) geleistet wurde. Anders als ein Scheidungsverfahren verfolgt ein Ehe- schutzverfahren noch (mehr) das Ziel, die Parteien soweit als möglich in den gewohn- ten Lebensumständen, insbesondere im gewohnten Lebensstandard zu belassen. Ge- rade beim Pflichtigen und seiner Frau war es offenbar so, dass keine "Mankosituation" vorlag, mithin die finanziellen Mittel ausreichend vorhanden waren, um bei der Kinds- mutter für eine eben beschriebene Fortführung ihrer und der Kinder gewohnten Le- bensführung zu sorgen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass grundsätzlichen von ei- nem gesamten Bedarf auf Seiten der Kindsmutter ausgegangen wurde (Bedarf der Ehefrau und der Kinder zusammen) und dass erst hernach – angesichts der "summari- schen" Ausgestaltung des Verfahrens in vereinfachter Weise – ein Betrag für die Kin- der herausgeschält wurde. Woraus, wenn nicht aus den Zahlungen des Pflichtigen hätte die Kindsmutter sonst die Kosten für die Lebenshaltung und die Erziehung der Kinder bezahlen sollen. Es ist deshalb erwiesen, dass der Betrag von Fr. 18'000.- sowohl den Bedarf der Kindsmutter als auch der Kinder abdeckte, weshalb nicht davon gesprochen wer- den kann, dass keine Unterhaltszahlungen für die Kinder geleistet worden seien. Die Situation des Pflichtigen und seiner Ex-Frau ist daher pro 2015 als getrennt mit Leis- tung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu betrachten. Wenn der Pflichtige geltend macht, die Bezifferung des Kinderunterhalts im Eheschutzentscheid beziehe sich lediglich auf den persönlichen Einkommensausfall der Ehegattin, so ist hierzu festzuhalten, dass die Frage, inwieweit die Ex-Frau in der Lage ist, eigene Einkünfte an die Deckung des Gesamtbedarfs beizusteuern, keinen direkten Bezug hat zur Frage, ob ein Unterhaltsbedarf der Kinder besteht und zu de- cken ist. 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 10 -
E. 5 a) Wie gesehen sollen mit den an die Ex-Frau geleisteten Zahlungen von 12 x Fr. 18'000.- sowohl Lebenshaltungskosten der Kindsmutter als auch der gemein- samen Kinder bezahlt werden (vgl. E. 4.b). Unabhängig von der anteilmässigen Auftei- lung des Betrags können die Zahlungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. c StG unter beiden Titeln vom Einkommen abgezogen werden, womit die Ein- spracheentscheide diesbezüglich korrekt sind. Entsprechend dem Kongruenzprinzip, hat der Empfänger diese Zahlungen zu versteuern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 53 und § 31 N 50 StG). Es stellt sich die Frage, ob dem Pflichtigen, wie von ihm beantragt, nebst dem Alimentenabzug auch noch der Kinderabzug zusteht. Eine solche Kumulation des Abzugs von Kinderunterhaltsbeiträgen und Kinderabzügen ist nicht vorgesehen (VGr, 9. April 2015, SB.00126, E. 3; BGr, 1. April 2010, 2C_580/2009, E. 4.1; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 63 DBG und § 31 N 61 StG). Eine doppelte Entlas- tung ist nicht gewollt (vgl. hierzu auch die Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesge- setz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009, 4729, S. 4766). Steuerrechtlich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Unterhalts- beiträge empfangende Elternteil hauptsächlich für den Unterhalt der Kinder aufkommt (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_437/2010, E. 2.2 = StE B 29.3 Nr. 39). Diese "Vermutung" muss indessen umgestossen werden können, wenn ein Elternteil nachweist, dass er mehr an die Kosten der Kinder beiträgt, als der andere Elternteil.
b) Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Pflichtige sich im Eheschutzverfahren verpflichtete, nebst den Unterhaltsbeiträgen und der eigenen Be- treuung im Umfang von 44% sämtliche zusätzlich anfallenden Kinderkosten wie Kosten der Krankenkassenprämien, Arzt- und Zahnarztkosten, Kosten für Therapien und Bril- len, Schulkosten, Kosten für Verkehrsabonnemente und Ferienlager, Vereins- und Kurskosten, Handykosten sowie Kosten für Sportausrüstungen ebenfalls zu überneh- men. Damit ist grundsätzlich ungewiss, auf welches Total sich die vom Pflichtigen übernommenen Auslagen umgerechnet auf einen Monat belaufen. Angesichts der Hö- he der von der Kindsmutter zu tragenden Kinderkosten in der Höhe von Fr. 7'550.- pro Monat (für zwei Kinder) ist es aber undenkbar, dass der vom Pflichtigen getragene Anteil an den Kosten diesen Betrag übersteigt. Solches wird vom Pflichtigen auch nicht vorgebracht, weshalb sich ein Beweisverfahren erübrigt. 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 11 - Zusammenfassend muss es für den Pflichtigen beim Abzug der Alimente im Betrag von Fr. 216'000.- sein Bewenden haben, da der Kinderabzug – mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden Situation, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt wer- den (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. a StG, je zweiter Satz) – nur entwe- der dem einen oder dem andern Elternteil zugeteilt werden kann.
c) Hinsichtlich des Verheirateten- bzw. Einelterntarifs bestreitet der Pflichtige nicht, dass der privilegierte Tarif zwingend mit dem Sozialabzug verknüpft sei. Er leitet seinen Anspruch daraus ab, dass ihm auch die Kinderabzüge zu gewähren seien. So- dann hält er dafür, dass er mit seinen versteuerten Einkünften den Hauptteil der Unterhaltskosten der Kinder trage. Das kantonale Steueramt stützt sich seinerseits auf die Verknüpfung zwischen Sozialabzug und Tarif. Da dem Pflichtigen der Kinderabzug versagt bleiben muss, entfällt entspre- chend E. 2.b auch die Gewährung des Verheirateten- bzw. Einelterntarifs. Dass diese Lösung auch hier im Speziellen unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit sachgerecht ist, unterstreicht ein Entscheid des Bun- desgerichts, wonach im Falle von getrennt zu veranlagenden Eltern, welche keine Un- terhaltsbeiträge für die Kinder vereinbaren, derjenige den Einelterntarif erhält, welcher über das tiefere – und nicht das höhere – Einkommen verfügt (BGr, 7. August 2015, BGE 141 II 338, Regeste). Zwar sind vorliegend Unterhaltsbeiträge vereinbart, auch hier ist es aber die Kindsmutter, die gemessen an ihren gesamten Einkünften (Unter- haltsbeiträge des Pflichtigen, kein eigenes Einkommen) prozentual mehr an den Unterhalt der Kinder bezahlt, als der Pflichtige (steuerbares Einkommen von über Fr. 500'000.-).
E. 6 Nach alledem sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer/Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und die Zusprechung einer Parteientschädi- gung entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1997). 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 12 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95 Entscheid
22. März 2019 Mitwirkend: Einzelrichterin Barbara Collet und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch B AG, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Bau, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015
- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung 2015 ein steuerbares Einkommen von Fr. 558'000.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 550'900.- (Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 11'470'000.- (Staats- und Gemeindesteuern). Als abzugsfähigen Unterhaltsbeitrag an die getrennt- lebende Ehefrau führte er den Betrag von Fr. 224'315.- auf. Sodann machte er für die beiden minderjährigen Kinder C und D je einen Kinderabzug im Betrag von Fr. 6'500.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 9'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie je einen zusätzlichen Versicherungsprämienabzug in der Höhe von Fr. 700.- bzw. Fr. 1'300.- geltend. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 7. Septem- ber 2017 veranlagte das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 676'400.- (direkte Bundessteuer) bzw. schätzte ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 669'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 11'394'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) ein. Dabei reduzierte es – soweit hier noch interessierend – den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag an die getrennte Ehe- frau auf Fr. 136'433.-, indem es den Betrag, welcher auf die Kinder entfiel (monatlich Fr. 7'550.-), aus der Berechnung strich. Es gewährte dem Pflichtigen sodann die Kin- der- und zusätzlichen Versicherungsprämienabzüge sowie den Eineltern- bzw. Verhei- ratetentarif. B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 6. Oktober 2017 Einsprache und bean- tragte die Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau im vollen Betrag von Fr. 224'315.- bzw. Fr. 216'000.-. Es seien darin keine Alimentenzahlungen an sei- ne Kinder enthalten, sondern es handle sich um reine Unterhaltsbeiträge an die (mitt- lerweile) geschiedene Ehefrau. Mit Auflage vom 27. Oktober 2017 forderte das kanto- nale Steueramt vom Pflichtigen – soweit hier noch interessierend – Unterlagen zu den vereinbarten und bezahlten Unterhaltsbeiträgen ein. Der Pflichtige nahm hierauf mit Eingabe vom 16. November 2017 Stellung und reichte Dokumente ein. Die in der Folge versandten Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschläge vom 3. Januar 2018 lehnte der Pflichtige mit Schreiben vom 27. Februar 2018 bzw. Telefonat vom 2. März 2018 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 3 - ab. Neu beantragte er die Berücksichtigung der je hälftigen Kinder- und Versiche- rungsprämienabzüge sowie die Gewährung des Eineltern- bzw. Verheiratetentarifs. Mit Einspracheentscheiden vom 26. März 2018 veranlagte das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 587'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. schätzte ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 586'800.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 10'804'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) ein. Dabei nahm es bei den Unterhaltsbeiträgen eine Aufteilung in Kinderalimente für C und D und in Unterhaltsbeiträge für die getrenntlebende Ehefrau vor. Es verwehrte ihm hingegen die Sozialabzüge sowie die Versicherungsprämienabzüge für die beiden Kinder und unterstellte den Pflichtigen dem Grundtarif. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 25. April 2018 liess der Pflichtige die Berücksichtigung zweier hälftiger Kinderabzüge sowie zweier hälftiger Versicherungs- prämienabzüge für die Kinder beantragen sowie die Besteuerung zum Eineltern- bzw. Verheiratetentarif. Zusätzlich stellte er ein Begehren um Offenlegung der Besteuerung (insbesondere Gewährung des Kinderabzugs sowie Tarifeinstufung) der geschiedenen Ehefrau. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- bzw. Rekursantwort vom
25. Mai 2018 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel, soweit darauf einzutreten sei. Hierauf nahm der Pflichtige mit Schreiben vom 21. Juni 2018 erneut Stellung. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) besitzt die steuerpflichtige Person ein Akteneinsichtsrecht. Sowohl das Bundesgesetz über die die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG) als auch das kantonale Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) sehen daher in Art. 114 bzw. § 124 einen entsprechenden Anspruch des Steuer- pflichtigen vor (je Abs. 1 Satz 1). Allerdings ist die Einsicht auf die vom Steuerpflichti- gen selber eingereichten oder von ihm unterzeichneten Akten beschränkt. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sach- verhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entge- 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 4 - genstehen (je Abs. 2). Gemeinsam zu veranlagenden bzw. einzuschätzenden Ehegat- ten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu (je Abs. 1 Satz 2). Dritte besitzen kein Akteneinsichtsrecht bzw. nur dann, wenn hierfür eine aus- drückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 110 Abs. 2 DBG, § 120 Abs. 2 Satz 1 und 2 StG). Andern- falls gilt das Steuergeheimnis (Art. 110 Abs. 1 DBG, § 120 Abs. 1 StG).
b) Der Pflichtige und seine Ex-Frau lebten in der Steuerperiode 2015 getrennt, weshalb sie vorliegend auch getrennt zu veranlagen bzw. einzuschätzen sind. Ein Ak- teneinsichtsrecht des Pflichtigen in die Steuerakten seiner damaligen Ehefrau besteht daher nicht und ihre Steuerakten stehen auch dem Pflichtigen gegenüber unter dem Steuergeheimnisschutz. Wie der Pflichtige selbst erkennt könnte er sodann von vorn- herein aus der Veranlagung bzw. Einschätzung der Pflichtigen nichts zu seinen Guns- ten ableiten, da sie für das vorliegende Verfahren nicht bindend ist. Dem Begehren des Pflichtigen, es sei ihm Einblick in die Veranlagungs- bzw. Einschätzungsakten seiner Ex-Frau zu geben, ist nach dem Gesagten daher nicht stattzugeben.
2. a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG kann vom Einkommen ein Abzug von Fr. 6'500.- gemacht werden für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schuli- schen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt (Fassung vom 2. September 2013). Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 35 N 19 ff.). Dem Steuerpflichtigen, der einen Kinderabzug geltend machen kann, steht zusätzlich ein Versicherungsprämienabzug bzw. Abzug für Zinsen von Sparkapitalien von Fr. 700.- zu (Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Art. 33 N 131 DBG). Die inhaltlich gleiche Regelung statuieren §§ 34 Abs. 1 lit. a und 31 Abs. 1 lit. g StG bei den Staats- und Gemeindesteuern (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 34 N 17a ff. und § 31 N 130 StG), wobei sich die Beträge hier auf Fr. 9'000.- (Kinderabzug) und 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 5 - Fr. 1'300.- (Versicherungsprämienabzug) belaufen und entscheidend ist, wer den Un- terhalt der Kinder "zur Hauptsache" bestreitet. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür, wem der Kinderabzug zu- steht, wenn die Eltern getrennt besteuert werden, jedoch Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden, enthält weder das DBG noch das StG. In der Weisung der Finanzdirektion vom 7. April 2015 (gültig ab Steuerperiode 2015, ZStB Nr. 34.1, nachfolgend Weisung) wird unter Ziffer B.3.c die gesetzliche Ordnung dahingehend präzisiert, dass bei minderjährigen Kindern, welche unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der getrennten bzw. geschiedenen Eltern stehen, der Kinderabzug demjenigen zusteht, welcher vom andern Elternteil Unterhaltsbeiträge für die Kinder erhält und diese auch versteuern muss. Auch das Merkblatt vom
28. Mai 2015 über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steu- ertarife bei Familien (ab Steuerperiode 2015; ZStB Nr. 34.2, nachfolgend Merkblatt, S. 7 und 9) enthält die nämliche Regelung. Betreffend direkte Bundessteuer ist das Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezem- ber 2010, Ziffer 10.2 massgebend.
b) Art. 36 Abs. 2bis DBG gewährt den Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch- lich ungetrennter Ehe leben, sowie verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, einen Sondertarif. Der nach Art. 36 Abs. 2 DBG ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um Fr. 251.- für jedes Kind oder jede unterstüt- zungsbedürftige Person. Die hauptsächliche Bestreitung des Unterhalts wird dabei grundsätzlich angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen der Sozialabzug für ein Kind oder für eine Person, an deren Unterhalt er beiträgt, zusteht (BGE 131 II 553 Erw. 3.1 und 3.4 = Pra 2006 Nr. 78). Im Steuergesetz ist der Verheiratetentarif in § 35 Abs. 2 StG geregelt, wobei für die Gewährung desselben ausdrücklich auf die Berechtigung zum Kinderabzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG Bezug genommen wird. Auch in der Lehre wird eine Koppelung der Berechtigung zum Eltern- bzw. Verheiratetentarif an die Be- rechtigung zum Kinderabzug verfochten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 36 N 42 bzw. § 35 N 33 StG). 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 6 -
c) Sozialabzüge und Sozialtarife bezwecken die – schematische – Anpassung der Steuerlast an die besondere persönlich-wirtschaftliche Situation von Gruppen von Steuerpflichtigen. In diesem Bereich muss die gesetzliche Regelung aufgrund der Viel- zahl der zu berücksichtigenden individuellen Verhältnisse notwendigerweise schema- tisch sein, was aber – wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat – nicht gegen Art. 127 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. den darin enthaltenen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst. Denn aus praktischen Gründen ist es nicht durchführbar, jeden Steuerpflichtigen mathematisch genau gleich zu behandeln, weshalb der Gesetzgeber befugt ist, sche- matische Lösungen zu wählen (vgl. BGE 141 II 338 = Pra 2016 Nr. 45; BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39; BGr, 7. Mai 2010, 2C_835/2009; je mit Hinweisen).
3. a) Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, dass der Pflichtige pro 2015 Unterhaltsbeiträge an die mittlerweile geschiedene Ehefrau von gesamthaft Fr. 216’000.- geleistet habe, wobei Fr. 125’400.- für ihren eigenen Unterhalt und Fr. 90’600.- für den Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder geleistet worden sei. Diese Alimente seien beim Pflichtigen abzugsfähig, eine Kumulation mit Sozial- bzw. Kinderabzügen sei jedoch nicht möglich. Folge davon sei, dass ihm auch nicht der Verheirateten- bzw. Einelterntarif gewährt werden könne.
b) Der Pflichtige beantragte demgegenüber, dass er – zusätzlich zum Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Ehefrau – zum Eltern- bzw. Verheirate- tentarif zu besteuern und dass ihm zweimal ein hälftiger Kinderabzug samt zusätzli- chem hälftigen Versicherungsprämienabzug zu gewähren sei. Zwischen ihm und sei- ner Ehefrau seien keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder vereinbart worden. Sie hätten sich bereits im Eheschutzverfahren auf eine gemeinsame Sorge und Obhut über die Kinder geeinigt. Die Betreuung sei weitgehend ausgeglichen verteilt worden, wobei die Kindsmutter 56% und er selber 44% der Betreuungsanteile übernommen hätten. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 18’000.- seien an die Kindsmutter persönlich zu leisten gewesen und beträfen daher lediglich Ehegattenunterhalt. Zudem habe er sich verpflichtet, für sämtliche zusätzlichen Kosten der Kinder (Krankenkas- senprämien, Arzt- und Zahnarztkosten, Therapien, Brillen, Schulkosten, Verkehrs- abonnemente, Ferienlager, Kurs- und Vereinskosten, Handykosten, Sportausrüstung) aufzukommen. Andere Kinderunterhaltsbeiträge seien nicht vereinbart worden. Dass 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 7 - im Urteil des Obergerichts vom 25. März 2013 betreffend Eheschutz die Kosten der Kinder überhaupt beziffert worden seien, habe lediglich mit der Berechnung des Einkommensausfalls der Ehegattin zu tun. Im Scheidungsurteil sei auf die Regelung eines Kindesunterhalts vollumfänglich verzichtet worden, da der Pflichtige sich ver- pflichtet habe, für sämtliche Kosten der Kinder aufzukommen. Selbst wenn von Kin- derunterhaltszahlungen auszugehen wäre, würden dem Pflichtigen der Kinderabzug sowie der Verheiraten- bzw. Einelterntarif zustehen, da die im Einspracheentscheid mit Fr. 90’600.- bezifferten Kinderunterhaltsbeiträge (deren Qualifikation als solche jedoch bestritten werde) lediglich rund 10% seiner Bruttoeinkünfte bzw. 15% seines steuerba- ren Einkommens ausmachten. Um die Frage zu beantworten, wer mehr Kinderunter- haltsauslagen mit seinen versteuerten Einkünften begleiche, müssten die Steuerfakto- ren der Ex-Frau herangezogen werden. Anlässlich der Vergleichsverhandlung im Eheschutzverfahren seien beide Parteien davon ausgegangen, dass der Pflichtige zum Eltern- bzw. Verheiratetentarif besteuert werden würde, was auch so festgehalten wor- den sei.
c) Das kantonale Steueramt entgegnete hierauf mit Beschwerde- bzw. Re- kursantwort vom 25. Mai 2018, dass es unerheblich sei, wenn der Pflichtige und seine Ex-Frau im Eheschutzverfahren von einer unzutreffenden steuerlichen Rechtslage ausgegangen seien. Zu Recht sei diesbezüglich ein Abänderungsvorbehalt in die Ver- einbarung aufgenommen worden. Klarerweise enthalte der monatliche Unterhaltsbei- trag an die getrennte Ehefrau auch Kinderunterhaltsbeiträge. Neben den Alimenten könne der Pflichtige jedoch keinen Sozial- bzw. Kinderabzug beanspruchen, womit auch eine Verwehrung des Eltern- bzw. Verheiratetentarifs einhergehe.
4. a) Zentral ist vorliegend zunächst die Frage, ob die familiäre Situation des Pflichtigen pro 2015 als getrennt lebend "mit" oder "ohne" Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu betrachten ist. Die eigene Haltung des Pflichtigen dazu ist widersprüchlich. So nahm er den Unfalltod seines jüngsten Sohnes E Anfang 2015 zum Anlass, eine Abänderung der mit Urteil des Obergerichts vom 25. März 2013 festgelegten Unterhaltsbeiträge zu be- antragen und eine Reduktion des "von der Beklagten zu tragenden und durch Unterhalt abzudeckende[n] Anteils[s] der Kinderkosten [von] Fr. 7'550.-" um einen Drittel zu ver- 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 8 - langen. Damit bringt er zum Ausdruck, dass die Zahlungen an die Kindsmutter einen Anteil an Kinderunterhaltsbeiträgen enthielten. Im obergerichtlichen Urteil waren Un- terhaltsbeiträge an die Ehefrau von Fr. 18'000.- pro Monat festgesetzt worden, wobei denn auch festgehalten wurde, dass der von der Gesuchstellerin zu tragende Anteil an den Kinderkosten insgesamt Fr. 7'550.- pro Monat betrage und ihr persönlicher Bedarf Fr. 10'450.-. Eine Abänderung des Totalbetrags von Fr. 7'550.- für die Kinder verwehr- te das Obergericht schliesslich, wobei es erwog, dass die Methode, mittels welcher der Kinderkostenanteil bestimmt worden sei, nicht klar sei. Dass aber ein Anteil für den Kinderunterhalt im Betrag von Fr. 18'000.- enthalten war, stellte das Gericht nicht in Frage. Im vorliegenden Verfahren vertritt der Pflichtige hingegen die Meinung, dass das Urteil vom 25. März 2013 ihn verpflichtet habe, persönliche Unterhaltsbeiträge an seine getrenntlebende Ehefrau zu leisten, in welchen jedoch keine Kinderalimente ent- halten gewesen seien. Das kantonale Steueramt hält dafür, dass die Unterhaltsregelung im Ehe- schutzentscheid vom 25. März 2013 unstreitig auch Kinderbelange beinhalte, was sich eben gerade auch im Antrag des Pflichtigen auf Reduktion des Unterhaltsbeitrags nach dem Versterben des jüngsten Sohnes zeige.
b) Die Frage ist aber nicht nur danach zu beurteilen, was von den Parteien gewollt war, sondern in erster Linie danach, welche wirtschaftlichen Verhältnisse tat- sächlich vorgelegen haben. Die Ehefrau des Pflichtigen erzielte pro 2015 offenbar kein eigenes Einkom- men. In dieser Steuerperiode waren die Kinder C und D 17 bzw. 15 Jahre alt und damit noch minderjährig. Für ihre Betreuung und ihren Unterhalt hatten demnach der Pflichti- ge und seine Noch-Ehefrau aufzukommen. Die wöchentliche Betreuungsaufteilung erfolgte (ohne Wochenenden, welche abwechselnd übernommen wurden) im Verhält- nis 7:5 (70 Stunden bei der Mutter und 50 Stunden beim Vater unter der Woche). Die Unterhaltsregelung, welche pro 2015 Gültigkeit hatte, war im Urteil des Obergerichts vom 25. März 2013 getroffen worden. Dannzumal lebte der dritte Sohn der Parteien noch (E, geboren 2005). Für alle drei Kinder zusammen wurde damals ein Betrag von 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 9 - Fr. 7'550.- pauschal als "Kinderkosten" ausgeschieden. Wie ausgeführt, fand nach dem Tod von E keine Anpassung dieses Betrags statt (vgl. vorstehende E. 4.a). Aus eherechtlicher wie auch aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise erscheint es evident, dass ein Teil der Zahlungen an die Kindsmutter für den Unterhalt der Kin- der während ihrer Betreuungszeit (7/12 der Zeit unter der Woche sowie jedes zweite Wochenende) geleistet wurde. Anders als ein Scheidungsverfahren verfolgt ein Ehe- schutzverfahren noch (mehr) das Ziel, die Parteien soweit als möglich in den gewohn- ten Lebensumständen, insbesondere im gewohnten Lebensstandard zu belassen. Ge- rade beim Pflichtigen und seiner Frau war es offenbar so, dass keine "Mankosituation" vorlag, mithin die finanziellen Mittel ausreichend vorhanden waren, um bei der Kinds- mutter für eine eben beschriebene Fortführung ihrer und der Kinder gewohnten Le- bensführung zu sorgen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass grundsätzlichen von ei- nem gesamten Bedarf auf Seiten der Kindsmutter ausgegangen wurde (Bedarf der Ehefrau und der Kinder zusammen) und dass erst hernach – angesichts der "summari- schen" Ausgestaltung des Verfahrens in vereinfachter Weise – ein Betrag für die Kin- der herausgeschält wurde. Woraus, wenn nicht aus den Zahlungen des Pflichtigen hätte die Kindsmutter sonst die Kosten für die Lebenshaltung und die Erziehung der Kinder bezahlen sollen. Es ist deshalb erwiesen, dass der Betrag von Fr. 18'000.- sowohl den Bedarf der Kindsmutter als auch der Kinder abdeckte, weshalb nicht davon gesprochen wer- den kann, dass keine Unterhaltszahlungen für die Kinder geleistet worden seien. Die Situation des Pflichtigen und seiner Ex-Frau ist daher pro 2015 als getrennt mit Leis- tung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu betrachten. Wenn der Pflichtige geltend macht, die Bezifferung des Kinderunterhalts im Eheschutzentscheid beziehe sich lediglich auf den persönlichen Einkommensausfall der Ehegattin, so ist hierzu festzuhalten, dass die Frage, inwieweit die Ex-Frau in der Lage ist, eigene Einkünfte an die Deckung des Gesamtbedarfs beizusteuern, keinen direkten Bezug hat zur Frage, ob ein Unterhaltsbedarf der Kinder besteht und zu de- cken ist. 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 10 -
5. a) Wie gesehen sollen mit den an die Ex-Frau geleisteten Zahlungen von 12 x Fr. 18'000.- sowohl Lebenshaltungskosten der Kindsmutter als auch der gemein- samen Kinder bezahlt werden (vgl. E. 4.b). Unabhängig von der anteilmässigen Auftei- lung des Betrags können die Zahlungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. c StG unter beiden Titeln vom Einkommen abgezogen werden, womit die Ein- spracheentscheide diesbezüglich korrekt sind. Entsprechend dem Kongruenzprinzip, hat der Empfänger diese Zahlungen zu versteuern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 53 und § 31 N 50 StG). Es stellt sich die Frage, ob dem Pflichtigen, wie von ihm beantragt, nebst dem Alimentenabzug auch noch der Kinderabzug zusteht. Eine solche Kumulation des Abzugs von Kinderunterhaltsbeiträgen und Kinderabzügen ist nicht vorgesehen (VGr, 9. April 2015, SB.00126, E. 3; BGr, 1. April 2010, 2C_580/2009, E. 4.1; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 63 DBG und § 31 N 61 StG). Eine doppelte Entlas- tung ist nicht gewollt (vgl. hierzu auch die Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesge- setz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009, 4729, S. 4766). Steuerrechtlich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Unterhalts- beiträge empfangende Elternteil hauptsächlich für den Unterhalt der Kinder aufkommt (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_437/2010, E. 2.2 = StE B 29.3 Nr. 39). Diese "Vermutung" muss indessen umgestossen werden können, wenn ein Elternteil nachweist, dass er mehr an die Kosten der Kinder beiträgt, als der andere Elternteil.
b) Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Pflichtige sich im Eheschutzverfahren verpflichtete, nebst den Unterhaltsbeiträgen und der eigenen Be- treuung im Umfang von 44% sämtliche zusätzlich anfallenden Kinderkosten wie Kosten der Krankenkassenprämien, Arzt- und Zahnarztkosten, Kosten für Therapien und Bril- len, Schulkosten, Kosten für Verkehrsabonnemente und Ferienlager, Vereins- und Kurskosten, Handykosten sowie Kosten für Sportausrüstungen ebenfalls zu überneh- men. Damit ist grundsätzlich ungewiss, auf welches Total sich die vom Pflichtigen übernommenen Auslagen umgerechnet auf einen Monat belaufen. Angesichts der Hö- he der von der Kindsmutter zu tragenden Kinderkosten in der Höhe von Fr. 7'550.- pro Monat (für zwei Kinder) ist es aber undenkbar, dass der vom Pflichtigen getragene Anteil an den Kosten diesen Betrag übersteigt. Solches wird vom Pflichtigen auch nicht vorgebracht, weshalb sich ein Beweisverfahren erübrigt. 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 11 - Zusammenfassend muss es für den Pflichtigen beim Abzug der Alimente im Betrag von Fr. 216'000.- sein Bewenden haben, da der Kinderabzug – mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden Situation, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt wer- den (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 34 Abs. 1 lit. a StG, je zweiter Satz) – nur entwe- der dem einen oder dem andern Elternteil zugeteilt werden kann.
c) Hinsichtlich des Verheirateten- bzw. Einelterntarifs bestreitet der Pflichtige nicht, dass der privilegierte Tarif zwingend mit dem Sozialabzug verknüpft sei. Er leitet seinen Anspruch daraus ab, dass ihm auch die Kinderabzüge zu gewähren seien. So- dann hält er dafür, dass er mit seinen versteuerten Einkünften den Hauptteil der Unterhaltskosten der Kinder trage. Das kantonale Steueramt stützt sich seinerseits auf die Verknüpfung zwischen Sozialabzug und Tarif. Da dem Pflichtigen der Kinderabzug versagt bleiben muss, entfällt entspre- chend E. 2.b auch die Gewährung des Verheirateten- bzw. Einelterntarifs. Dass diese Lösung auch hier im Speziellen unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit sachgerecht ist, unterstreicht ein Entscheid des Bun- desgerichts, wonach im Falle von getrennt zu veranlagenden Eltern, welche keine Un- terhaltsbeiträge für die Kinder vereinbaren, derjenige den Einelterntarif erhält, welcher über das tiefere – und nicht das höhere – Einkommen verfügt (BGr, 7. August 2015, BGE 141 II 338, Regeste). Zwar sind vorliegend Unterhaltsbeiträge vereinbart, auch hier ist es aber die Kindsmutter, die gemessen an ihren gesamten Einkünften (Unter- haltsbeiträge des Pflichtigen, kein eigenes Einkommen) prozentual mehr an den Unterhalt der Kinder bezahlt, als der Pflichtige (steuerbares Einkommen von über Fr. 500'000.-).
6. Nach alledem sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer/Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und die Zusprechung einer Parteientschädi- gung entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1997). 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95
- 12 - Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2018.79 2 ST.2018.95