Der blosse Internet-Handel mit sog. "Game-Nuggets" führt nicht dazu, dass Kapitalgewinne aus dieser Handelstätigkeit steuerpflichtig werden, auch wenn die "Game-Nuggets" für die Teilnahme an Online-Glücksspielen vorgesehen sind. Vielmehr sind die Kriterien zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und der Erwerbstätigkeit als Wertschriftenhändler analog anzuwenden. Privater Kapitalgewinn. Nebenpunkt tieferer Vermögenssteuerwert für Motorfahrzeuge wird nicht begründet und erweist sich nach den Akten nicht als zu hoch. Gutheissung bzgl. Beschwerde bzw. teilweise Gutheissung bzgl. Rekurs.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 ST.2018.17
- 4 - Das kantonale Steueramt beantragte am 7. Februar 2018 Abweisung der Rechtsmittel. Dem schloss sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 an. Sie verwies auf den Katalog der steuerfreien Einkünfte in Art. 24 DBG sowie auf die Steuerfreiheit für Kapitalgewinne aus der Ver- äusserung von beweglichem Privatvermögen. Den "Nuggets" komme kein Vermö- genswert zu, weshalb aus deren Veräusserung kein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt werden könne. Nach Zustellung dieser Stellungnahmen ersuchte der Pflichtige um Frister- streckung für die Einreichung einer Replik. Er stellte die Einreichung eines Gutachtens zur rechtlichen Beurteilung des "Lopoca Nugget Game" in Österreich sowie eines wei- teren Privat-Gutachtens zur Rechtslage in der Schweiz in Aussicht. Diese gingen am
E. 6 Juli 2018 bzw. zusammen mit der Replik am 29. August 2018 ein. Das kantonale Steueramt verzichtete auf eine Duplik. Von Seiten des Pflichtigen wurden am 25. Sep- tember 2018 weitere Dokumente nachgereicht. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG bzw. § 16 Abs. 1 und 3 StG unterlie- gen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Aus- nahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Der Gesetzge- ber hat damit an dem bereits in Art. 21 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom
E. 9 Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) enthalte- nen Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung festgehalten. Steuerfrei sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG die Kapitalgewinne aus der Veräusse- rung von Privatvermögen. Damit bestätigt das Gesetz ausdrücklich, was schon unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer Gültigkeit hatte. Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. § 18 Abs. 1 StG bestimmt, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 5 - den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 18 Abs. 2 StG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Steuerfrei sind im Weiteren die bei Glücksspielen in inländischen Spielbanken erzielten Gewinne sowie Lotteriegewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.- (Art. 24 lit. i und j DBG [in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung] bzw. § 24 lit. j und k StG).
b) Die Lopoca Gaming Ltd. in Malta bietet gegen Geld Internet-Spiele (u.a. Poker) und -Wetten an. Zudem hat sie eine eigene "Währung" geschaffen, mit der die Spiel- und Wetteinsätze bezahlt und die Gewinne ausbezahlt werden. Die Einheiten dieser "Währung" werden "Nuggets" genannt. Der Erwerb von "Game-Nuggets" ist Voraussetzung, um an Internet-Glücksspielen bei der Lopoca Gaming Ltd. teilnehmen zu können.
c) Der Pflichtige hat mit "Game-Nuggets" der Lopoca Gaming Ltd. gehandelt. Er hat diese – nach eigenen Angaben – nicht für die Teilnahme an Internet-Spielen eingesetzt, sondern lediglich versucht, aus den "Kurs-"Schwankungen durch geschick- te Wahl des Kaufs- bzw. Verkaufszeitpunkts einen Gewinn zu erzielen.
d) Die "Game-Nuggets" bestehen nur "virtuell", also nicht – wie etwa "Chips", mit denen in Spielbanken Einsätze und Auszahlungen erfolgen – als physisch nach- weisbare Sachwerte. Eine gegenständliche Existenz ist jedoch nicht Voraussetzung dafür, dass ihnen ein steuerlich relevanter Vermögenswert zukommt. Auch gewöhnli- che Kontoguthaben sind physisch nicht nachweisbar. Dass der Wert der "Game- Nuggets" Schwankungen unterworfen ist, bedeutet ebenfalls nicht, dass ihnen deshalb kein Wert zukommt. Die "Nuggets" können – abgesehen von gewissen zeitlichen Ein- schränkungen, die hier nicht relevant sind – jederzeit gegen eine "offizielle" Währung (Euro) getauscht werden. Sie unterscheiden sich daher bezüglich der Werthaltigkeit nicht von fremden, "offiziellen" Währungen, Krypto-Währungen oder anderen privaten Zahlungsmitteln wie z.B. Guthaben bei der WIR Bank Genossenschaft. Wohl mag der Markt für einen Tausch in "offizielle" Währungen klein sein, jedoch hängt auch die Werthaltigkeit von Fremdwährungen davon ab, ob ein Verkaufswilliger einen Gegen- part findet, der die entsprechende Währung kaufen will (und umgekehrt). Den "Game- 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 6 - Nuggets" der Lopoca Gaming Ltd. kommt daher – entgegen den Ausführungen der ESTV – durchaus ein Vermögenswert zu.
e) Der Pflichtige hat deshalb in seinen Steuererklärungen 2014 und 2015 zu Recht einen solchen Vermögenssteuerwert deklariert. Die dabei vorgenommene Be- wertung und Umrechnung in Schweizer Franken wird nicht beanstandet. Sie ist auf- grund der vorliegenden Akten auch plausibel, weshalb sie zu bestätigen ist.
2. a) Gemäss Art. 24 lit. i DBG (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) sind Gewinne steuerfrei, die "bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998" erzielt wurden. Die gleiche Bestim- mung enthält § 24 lit. j StG.
b) Es ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei der Lopoca Gaming Ltd. nicht um eine Spielbank im Sinne des schweizerischen Spielbankengesetzes handelt. Fer- ner macht der Pflichtige geltend, dass er mit den "Nuggets" lediglich Handel getrieben, jedoch keine Spielgewinne erzielt habe. Diese Ausführungen sind nicht bestritten, und aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die genannten Bestimmungen sind daher vorliegend nicht relevant.
c) Mit den vorstehenden Ausführungen noch nicht beantwortet ist die Frage, wie mit den Wertschwankungen der "Game-Nuggets" steuerlich umzugehen ist. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den erzielten Gewinnen nicht um solche aus Glücksspiel, sondern der Handel mit "Game-Nuggets" ist nicht anders zu beurteilen als der Kauf und Verkauf von Fremd- oder Kryptowährungen. Gewinne aus diesem Handel sind daher steuerfrei, sofern sie im Rahmen privater Vermögensverwaltung und nicht im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG). Zu prüfen ist, ob dies vorliegend der Fall ist.
3. a) Unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuf- lich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbstständige Erwerbstä- 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 7 - tigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien hierfür gelten im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhandel die syste- matische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transak- tionen, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes die- ser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch für sich allein zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne typi- sche Elemente einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorlie- gen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Er- werb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 5e; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_375/2015 mit Hinweisen auf die jüngere Rechtsprechung). Im Hinblick auf diese Indizien hat das Bundesgericht für die Frage, ob ge- werbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, erwogen, es seien insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlö- se) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten die Indizien des sys- tematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkennt- nis nur noch untergeordnete Bedeutung, etwa im Sinne von "Ausschlusskriterien" (BGr,
23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.7).
b) Für den Bereich der direkten Bundessteuer hat die ESTV am 27. Juli 2012 das Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel erlassen (nach- folgend KS Nr. 36). Darin konkretisiert die ESTV die obenstehend genannten Abgren- zungselemente zwischen privater Vermögensverwaltung einerseits und dem gewerbs- mässigen Wertschriftenhandel andererseits. Demgemäss gehen die Steuerbehörden im Sinn einer "safe haven rule" in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung aus, wenn die nachfolgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind: Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate. 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 8 - Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Ver- kaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalge- winne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen. Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschrif- tenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt dann auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.
c) Beim Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung und mithin um eine Verwaltungsverordnung. Solche richten sich for- mell nur an die Verwaltungsbehörden. Behörden und ihr Personal sind insoweit durch die Verwaltungsverordnungen gebunden, als die verwaltungsinternen Vorschriften kei- nen offensichtlich verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen. Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit stehen Rechtsunterworfene und Gerichte regelmässig ausserhalb des Adressatenkreises. Ihnen gegenüber stellen sich reine Verwaltungs- verordnungen als zwar standardisierte (generell-abstrakte) jedoch rechtsunverbindliche Ansichtsäusserungen der Verwaltungsbehörde über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Dennoch weicht das Steuerrekurs- gericht von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung nicht ohne triftigen Grund ab, sofern die generell-abstrakte Ansichtsäusserung eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und überdies eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält. Obschon das Kreisschreiben nur für die direkte Bundessteuer Vorschriften aufstellt, ist es mit Blick auf die vertikale Steuerharmonisierung auch für die Staats- und Gemein- desteuern mit zu berücksichtigen. 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
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d) Überprüft man den vorliegenden Sachverhalt im Hinblick auf die vorstehend genannten Ausschlusskriterien, so ist Folgendes festzustellen: aa) Haltedauer: Das Erfordernis der Haltedauer bezieht sich (wie das Kreisschreiben über- haupt) ausdrücklich auf Wertschriften. Ein Kontokorrent mit einer Fremd- oder (Quasi-) Währung kommt einem "Handel" mit nur einem "Produkt" gleich. Das Erfordernis der Haltedauer macht in diesem Fall für sich allein wenig Sinn; die Abgrenzung erfolgt bes- ser über das Kriterium der Transaktions-Häufigkeit (siehe nachfolgend). Zwar mag ein eigentlicher Devisenhandel als "gewerbsmässig" gelten (vgl. BGr, 9. November 1990, StR 1991, 313 ff.), vorliegend hat der Pflichtige jedoch weder mit grossen, seine finan- ziellen Möglichkeiten weit übersteigenden Beträgen spekuliert noch die für den Devi- senhandel typischen (und zur Risikoabsicherung notwendigen) Termingeschäfte abge- schlossen. Vielmehr hat er lediglich eigenes Vermögen angelegt. Da sich die jeweils neu gekauften "Game-Nuggets" laufend mit den bereits vorhandenen vermischt haben, kann das Schicksal der einzelnen Kauftranchen nicht mehr nachvollzogen werden. Schaut man die Haltedauer dennoch genauer an, so ist festzustellen, dass der Pflichtige bereits 2011 mit dem Erwerb von "Game-Nuggets" begonnen hat und sein Bestand aufgrund seiner Steuererklärung 2014 per Jahresan- fang 2015 umgerechnet rund Fr. 177'955.- ausmachte Gemäss seinen Angaben soll diese Summe einem Bestand von 108'769 Stück entsprochen haben. Da der Endbe- stand per 31. Dezember 2015 nachweislich noch 591 Stück betrug, ist praktisch der gesamte Bestand im Jahr 2015 verkauft worden. Nachdem nur geringfügig noch Käufe getätigt wurden, müssen die in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 verkauften "Nug- gets" mehr als sechs Monate auf dem "Konto" des Pflichtigen "gelegen" haben. Für – grob geschätzt – etwas mehr als die Hälfte der 2015 erfolgten Verkäufe ist die Halte- dauer von mindestens sechs Monaten also erfüllt. In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 hat der Pflichtige – unter Berücksichti- gung des Splits von rund 1:20 am … 2014 – lediglich 1'874 "Nuggets" gekauft. Somit muss der weit überwiegende Teil der im ersten Halbjahr 2015 verkauften "Nuggets" vor dem … Juli 2014 erworben worden sein. Auch diesbezüglich ist die halbjährige Halte- dauer also erwiesen. 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 10 - Nicht erfüllt ist die Haltedauer lediglich für einen geringen Teil der in der zwei- ten Hälfte 2015 gekauften "Nuggets": In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 hat der Pflichtige rund 1'000 "Nuggets" erworben. Da der Endbestand nur 591 Stück betrug, müssen rund 410 "Nuggets" nach einer Haltedauer von weniger als sechs Monaten verkauft worden sein. Dies entspricht bei einem gewichteten durchschnittlichen Ver- kaufserlös von EUR 2.28 einem Transaktionsvolumen von knapp EUR 1'000.-. Ange- sichts des gesamten Volumens der Verkäufe von über EUR 240'000.- kommt diesen jedoch kaum Gewicht zu. bb) Transaktionsvolumen: Der Pflichtige hat 2015 für rund Fr. 8'000.- "Game Nuggets" gekauft und für rund Fr. 266'000.- solche verkauft. Sein Anfangsbestand belief sich auf rund Fr. 178'000.-. Das Transaktionsvolumen übersteigt damit das Fünffache des Anfangs- bestandes nicht. cc) Lebenshaltungskosten: Der Pflichtige deklariert im Steuerjahr 2015 ein Erwerbseinkommen von brutto rund Fr. 117'000.-. Nach Abzug der Berufsauslagen verbleibt ein Netto-Einkommen von rund Fr. 105'000.-. Hinzu kommen rund Fr. 3'000.-, die er als "Partnerprovisionen" von Seiten der Lopoca Gaming Ltd. erhalten hat. Die Gewinne aus dem "Game- Nugget"-Handel übersteigen damit zwar 50% des Netto-Erwerbseinkommens, jedoch war der alleinstehende und als C arbeitende Pflichtige für seine Lebenshaltung nicht auf diese Gewinne angewiesen. dd) Fremdfinanzierung: Der Pflichtige deklariert keine Schulden. Der Erwerb der "Game-Nuggets" erfolgte daher vollumfänglich mit eigenen Mitteln. ee) Derivate: Bei den "Game-Nuggets" handelt es sich nicht um Derivate, die der Absiche- rung eines Wertschriftenbestandes dienen könnten. ff) Damit sind die Kriterien, nach denen eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann, im grossen Ganzen erfüllt. 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 11 -
e) Was schliesslich das Kriterium der Häufigkeit der Transaktionen anbetrifft, so ist Folgendes festzustellen: Der Pflichtige hat im Jahr 2015 an 49 Daten insgesamt 2'817 "Nuggets" gekauft. Die Verkäufe der über 100'000 "Nuggets" erfolgten an insge- samt 12 Daten. Dabei ist anzunehmen, dass für die am gleichen Tag ausgeführten Transaktionen die Aufträge nur einmal erteilt und entsprechend limitiert wurden. Mög- lich wäre sogar, dass für Kaufs- oder Verkaufsaufträge, die innert 72 Stunden abgewi- ckelt wurden, nur ein Auftrag erteilt worden war, da Aufträge für maximal 72 Stunden gültig blieben. Die Anzahl Kauf- bzw. Verkaufsaufträge würde sich dadurch nochmals geringfügig reduzieren. Im Durchschnitt ergibt sich also etwas mehr als ein Auftrag pro Woche. Dies erscheint zwar – auch im Vergleich mit der Verwaltung eines konventionellen Wert- schriftendepots – für das in Frage stehende Investitionsvolumen an der oberen Grenze einer Intensität, die eine private Vermögensverwaltung erfordert, überschreitet diese jedoch nicht. Ob der Pflichtige zwischen den Handelsaufträgen den "Kurs" weiter beobach- tete, ist nicht bekannt. Jedoch würde diese laufenden Überwachung auch bei einem Wertschriftendepot nicht in Erscheinung treten und daher dort ebenfalls nicht berück- sichtigt.
4. Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Pflichtigen der Nachweis einer privaten Vermögensverwaltung und damit der Steuerfreiheit der daraus entstehenden Kapitalgewinne gelingt. Unter diesen Umständen ist auf die Gewinnberechnung in den angefochtenen Entscheiden nicht weiter einzugehen. Selbstverständlich wäre als Ge- winn nur derjenige Betrag anzusehen, um den der Erlös das eingesetzte Kapital sowie allfällige mit den Transaktionen zusammenhängende Kosten übersteigt. Die Beschwerde und der Rekurs sind demnach in Bezug auf das steuerbare Einkommen gutzuheissen. Dieses ist gemäss den Anträgen des Pflichtigen, d.h. unter Einbezug der von ihm nachdeklarierten "Partner-Provisionen", auf Fr. 100'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 100'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) festzusetzen. Für die beantragte Korrektur beim steuerbaren Vermögen findet sich in den Eingaben des Pflichtigen keine Begründung. Diese kann daher nicht gewährt werden. Überdies er- scheint der für 2015 angenommene Wert von Fr. 30'000.- bei einem deklarierten Kauf- 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 12 - preis der Motorfahrzeuge von Fr. 66'000.- sicherlich nicht als übersetzt. Das steuerbare Vermögen ist deshalb weiterhin gemäss Einspracheentscheid auf Fr. 365'000.- festzu- setzen und der Rekurs diesbezüglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vollständig unter- liegenden Beschwerdegegnerin bzw. dem nahezu vollständig unterliegenden Rekurs- gegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG). Die Beschwerde- gegnerin/der Rekursgegner hat dem Pflichtigen sodann eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu entrichten (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'800.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG; Grundtarif).
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2015, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 365'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif): […] 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17 Entscheid
18. Juni 2019 Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Alexander Widl, Ersatzrichter Jürg Steiner und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch B GmbH, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015
- 2 - hat sich ergeben: A. Aus der Steuererklärung 2015 von A (nachfolgend der Pflichtige) ergab sich bei einem Reineinkommen von rund Fr. 97'000.- eine Vermögenszunahme gegenüber dem Vorjahr von rund Fr. 108'000.-. Der Pflichtige erklärte dies damit, dass er 2015 "Game-Nuggets" der Lopoca Gaming Limited, Malta, im Gegenwert von rund Fr. 266'000.- verkauft habe. Ab dem Jahr 2011 habe er einen Bestand an "Nuggets" aufgebaut, der gemäss Steuererklärung 2014 per 31. Dezember 2014 einen Gegen- wert von Fr. 177'955.- gehabt habe. Per 31. Dezember 2015 deklarierte der Pflichtige noch einen Bestand von umgerechnet Fr. 1'383.-. Der beim Verkauf dieser "Nuggets" erzielte Gewinn sei als privater Kapitalgewinn steuerfrei. Im Rahmen des Auflageverfahrens betreffend die Steuerperiode 2015 reichte der Pflichtige Listen sämtlicher getätigten Käufe und Verkäufe von "Nuggets" ein. Dar- aus errechnete die Steuerkommissärin Verkaufserlöse von total EUR 251'770.- und bezahlte Kaufpreise von total EUR 7'425.-. Die Differenz von EUR 244'345.- rechnete sie zum Jahresmittelkurs von 1.06811464 in Fr. 260'989.- um. Dieser Betrag wurde beim steuerpflichtigen Einkommen aufgerechnet. Ferner korrigierte sie den angegebe- nen Vermögensteuerwert für die im Jahr 2015 erworbenen Motorfahrzeuge (deklarier- ter Kaufpreis: Fr. 66'000.-) von Fr. 12'000.- auf Fr. 30'000.-. Dies ergab für die Veranla- gung/Einschätzung vom 14. November 2017 folgende Steuerfaktoren: Fr. Direkte Bundesteuer Steuerbares Einkommen 358'000.- Staats- und Gemeindesteuern Steuerbares Einkommen 357'900.- Steuerbares Vermögen 365'000.-. B. Dagegen erhob der Pflichtige am 7. Dezember 2017 Einsprache. Sinnge- mäss beantragte er eine Festsetzung des steuerbaren Einkommens gemäss der Steuererklärung, d.h. ohne die vorgenannte Aufrechnung. Eventualiter machte er gel- tend, der Wertzuwachs im Bemessungsjahr habe nicht Fr. 260'989.-, sondern lediglich 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 3 - Fr. 88'091.- betragen, da Fr. 177'955.- bereits per 31. Dezember 2014 als Vermögen deklariert gewesen seien. Mit Einspracheentscheiden vom 12. Dezember 2017 wies die Vorinstanz die Einsprachen ab. Sie hielt daran fest, dass aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle wiederkeh- renden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Dazu gehörten auch Gewinne aus Glücksspielen (mit Ausnahme von Gewinnen bei schweizerischen Spielbanken). Dem Pflichtigen sei der Nachweis, dass der erzielte Vermögenszuwachs nicht der Einkommenssteuer unterliege, misslungen. C. Dagegen liess der Pflichtige am 15. Januar 2018 Beschwerde bzw. Rekurs erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragen, die Steuerfakto- ren wie folgt festzusetzen: Fr. Direkte Bundesteuer Steuerbares Einkommen 100'800.- Staats- und Gemeindesteuern Steuerbares Einkommen 100'000.- Steuerbares Vermögen 347'000.-. Darin wurde gegenüber der Steuererklärung eine Aufrechnung beim Einkom- men im Betrag von Fr. 3'029.- vorgenommen, da der Pflichtige Provisionszahlungen der Lopoca Gaming Ltd. für die Anwerbung neuer Interessenten im Betrag von EUR 2'798.47 erzielt habe. Die Gewinne aus dem Verkauf der "Nuggets" stellten je- doch Kapitalgewinn dar, der im privaten Bereich steuerfrei sei. Die "Nuggets" seien diesbezüglich mit Kryptowährungen vergleichbar. Beim steuerbaren Vermögen wurde die vorgenommene Aufrechnung bezüglich der Bewertung der Motorfahrzeuge implizit bestritten und am Wert gemäss Steuererklärung festgehalten. Eine Begründung für dieses Festhalten wurde jedoch nicht gegeben. 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 4 - Das kantonale Steueramt beantragte am 7. Februar 2018 Abweisung der Rechtsmittel. Dem schloss sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 an. Sie verwies auf den Katalog der steuerfreien Einkünfte in Art. 24 DBG sowie auf die Steuerfreiheit für Kapitalgewinne aus der Ver- äusserung von beweglichem Privatvermögen. Den "Nuggets" komme kein Vermö- genswert zu, weshalb aus deren Veräusserung kein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt werden könne. Nach Zustellung dieser Stellungnahmen ersuchte der Pflichtige um Frister- streckung für die Einreichung einer Replik. Er stellte die Einreichung eines Gutachtens zur rechtlichen Beurteilung des "Lopoca Nugget Game" in Österreich sowie eines wei- teren Privat-Gutachtens zur Rechtslage in der Schweiz in Aussicht. Diese gingen am
6. Juli 2018 bzw. zusammen mit der Replik am 29. August 2018 ein. Das kantonale Steueramt verzichtete auf eine Duplik. Von Seiten des Pflichtigen wurden am 25. Sep- tember 2018 weitere Dokumente nachgereicht. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG bzw. § 16 Abs. 1 und 3 StG unterlie- gen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Aus- nahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Der Gesetzge- ber hat damit an dem bereits in Art. 21 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom
9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) enthalte- nen Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung festgehalten. Steuerfrei sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG die Kapitalgewinne aus der Veräusse- rung von Privatvermögen. Damit bestätigt das Gesetz ausdrücklich, was schon unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer Gültigkeit hatte. Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. § 18 Abs. 1 StG bestimmt, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 5 - den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 18 Abs. 2 StG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Steuerfrei sind im Weiteren die bei Glücksspielen in inländischen Spielbanken erzielten Gewinne sowie Lotteriegewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.- (Art. 24 lit. i und j DBG [in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung] bzw. § 24 lit. j und k StG).
b) Die Lopoca Gaming Ltd. in Malta bietet gegen Geld Internet-Spiele (u.a. Poker) und -Wetten an. Zudem hat sie eine eigene "Währung" geschaffen, mit der die Spiel- und Wetteinsätze bezahlt und die Gewinne ausbezahlt werden. Die Einheiten dieser "Währung" werden "Nuggets" genannt. Der Erwerb von "Game-Nuggets" ist Voraussetzung, um an Internet-Glücksspielen bei der Lopoca Gaming Ltd. teilnehmen zu können.
c) Der Pflichtige hat mit "Game-Nuggets" der Lopoca Gaming Ltd. gehandelt. Er hat diese – nach eigenen Angaben – nicht für die Teilnahme an Internet-Spielen eingesetzt, sondern lediglich versucht, aus den "Kurs-"Schwankungen durch geschick- te Wahl des Kaufs- bzw. Verkaufszeitpunkts einen Gewinn zu erzielen.
d) Die "Game-Nuggets" bestehen nur "virtuell", also nicht – wie etwa "Chips", mit denen in Spielbanken Einsätze und Auszahlungen erfolgen – als physisch nach- weisbare Sachwerte. Eine gegenständliche Existenz ist jedoch nicht Voraussetzung dafür, dass ihnen ein steuerlich relevanter Vermögenswert zukommt. Auch gewöhnli- che Kontoguthaben sind physisch nicht nachweisbar. Dass der Wert der "Game- Nuggets" Schwankungen unterworfen ist, bedeutet ebenfalls nicht, dass ihnen deshalb kein Wert zukommt. Die "Nuggets" können – abgesehen von gewissen zeitlichen Ein- schränkungen, die hier nicht relevant sind – jederzeit gegen eine "offizielle" Währung (Euro) getauscht werden. Sie unterscheiden sich daher bezüglich der Werthaltigkeit nicht von fremden, "offiziellen" Währungen, Krypto-Währungen oder anderen privaten Zahlungsmitteln wie z.B. Guthaben bei der WIR Bank Genossenschaft. Wohl mag der Markt für einen Tausch in "offizielle" Währungen klein sein, jedoch hängt auch die Werthaltigkeit von Fremdwährungen davon ab, ob ein Verkaufswilliger einen Gegen- part findet, der die entsprechende Währung kaufen will (und umgekehrt). Den "Game- 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 6 - Nuggets" der Lopoca Gaming Ltd. kommt daher – entgegen den Ausführungen der ESTV – durchaus ein Vermögenswert zu.
e) Der Pflichtige hat deshalb in seinen Steuererklärungen 2014 und 2015 zu Recht einen solchen Vermögenssteuerwert deklariert. Die dabei vorgenommene Be- wertung und Umrechnung in Schweizer Franken wird nicht beanstandet. Sie ist auf- grund der vorliegenden Akten auch plausibel, weshalb sie zu bestätigen ist.
2. a) Gemäss Art. 24 lit. i DBG (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) sind Gewinne steuerfrei, die "bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998" erzielt wurden. Die gleiche Bestim- mung enthält § 24 lit. j StG.
b) Es ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei der Lopoca Gaming Ltd. nicht um eine Spielbank im Sinne des schweizerischen Spielbankengesetzes handelt. Fer- ner macht der Pflichtige geltend, dass er mit den "Nuggets" lediglich Handel getrieben, jedoch keine Spielgewinne erzielt habe. Diese Ausführungen sind nicht bestritten, und aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die genannten Bestimmungen sind daher vorliegend nicht relevant.
c) Mit den vorstehenden Ausführungen noch nicht beantwortet ist die Frage, wie mit den Wertschwankungen der "Game-Nuggets" steuerlich umzugehen ist. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den erzielten Gewinnen nicht um solche aus Glücksspiel, sondern der Handel mit "Game-Nuggets" ist nicht anders zu beurteilen als der Kauf und Verkauf von Fremd- oder Kryptowährungen. Gewinne aus diesem Handel sind daher steuerfrei, sofern sie im Rahmen privater Vermögensverwaltung und nicht im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG). Zu prüfen ist, ob dies vorliegend der Fall ist.
3. a) Unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuf- lich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbstständige Erwerbstä- 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 7 - tigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien hierfür gelten im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhandel die syste- matische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transak- tionen, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes die- ser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch für sich allein zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne typi- sche Elemente einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorlie- gen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Er- werb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 5e; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_375/2015 mit Hinweisen auf die jüngere Rechtsprechung). Im Hinblick auf diese Indizien hat das Bundesgericht für die Frage, ob ge- werbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, erwogen, es seien insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlö- se) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten die Indizien des sys- tematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkennt- nis nur noch untergeordnete Bedeutung, etwa im Sinne von "Ausschlusskriterien" (BGr,
23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.7).
b) Für den Bereich der direkten Bundessteuer hat die ESTV am 27. Juli 2012 das Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel erlassen (nach- folgend KS Nr. 36). Darin konkretisiert die ESTV die obenstehend genannten Abgren- zungselemente zwischen privater Vermögensverwaltung einerseits und dem gewerbs- mässigen Wertschriftenhandel andererseits. Demgemäss gehen die Steuerbehörden im Sinn einer "safe haven rule" in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung aus, wenn die nachfolgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind: Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate. 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 8 - Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Ver- kaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalge- winne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen. Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschrif- tenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt dann auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.
c) Beim Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung und mithin um eine Verwaltungsverordnung. Solche richten sich for- mell nur an die Verwaltungsbehörden. Behörden und ihr Personal sind insoweit durch die Verwaltungsverordnungen gebunden, als die verwaltungsinternen Vorschriften kei- nen offensichtlich verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen. Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit stehen Rechtsunterworfene und Gerichte regelmässig ausserhalb des Adressatenkreises. Ihnen gegenüber stellen sich reine Verwaltungs- verordnungen als zwar standardisierte (generell-abstrakte) jedoch rechtsunverbindliche Ansichtsäusserungen der Verwaltungsbehörde über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Dennoch weicht das Steuerrekurs- gericht von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung nicht ohne triftigen Grund ab, sofern die generell-abstrakte Ansichtsäusserung eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und überdies eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält. Obschon das Kreisschreiben nur für die direkte Bundessteuer Vorschriften aufstellt, ist es mit Blick auf die vertikale Steuerharmonisierung auch für die Staats- und Gemein- desteuern mit zu berücksichtigen. 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
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d) Überprüft man den vorliegenden Sachverhalt im Hinblick auf die vorstehend genannten Ausschlusskriterien, so ist Folgendes festzustellen: aa) Haltedauer: Das Erfordernis der Haltedauer bezieht sich (wie das Kreisschreiben über- haupt) ausdrücklich auf Wertschriften. Ein Kontokorrent mit einer Fremd- oder (Quasi-) Währung kommt einem "Handel" mit nur einem "Produkt" gleich. Das Erfordernis der Haltedauer macht in diesem Fall für sich allein wenig Sinn; die Abgrenzung erfolgt bes- ser über das Kriterium der Transaktions-Häufigkeit (siehe nachfolgend). Zwar mag ein eigentlicher Devisenhandel als "gewerbsmässig" gelten (vgl. BGr, 9. November 1990, StR 1991, 313 ff.), vorliegend hat der Pflichtige jedoch weder mit grossen, seine finan- ziellen Möglichkeiten weit übersteigenden Beträgen spekuliert noch die für den Devi- senhandel typischen (und zur Risikoabsicherung notwendigen) Termingeschäfte abge- schlossen. Vielmehr hat er lediglich eigenes Vermögen angelegt. Da sich die jeweils neu gekauften "Game-Nuggets" laufend mit den bereits vorhandenen vermischt haben, kann das Schicksal der einzelnen Kauftranchen nicht mehr nachvollzogen werden. Schaut man die Haltedauer dennoch genauer an, so ist festzustellen, dass der Pflichtige bereits 2011 mit dem Erwerb von "Game-Nuggets" begonnen hat und sein Bestand aufgrund seiner Steuererklärung 2014 per Jahresan- fang 2015 umgerechnet rund Fr. 177'955.- ausmachte Gemäss seinen Angaben soll diese Summe einem Bestand von 108'769 Stück entsprochen haben. Da der Endbe- stand per 31. Dezember 2015 nachweislich noch 591 Stück betrug, ist praktisch der gesamte Bestand im Jahr 2015 verkauft worden. Nachdem nur geringfügig noch Käufe getätigt wurden, müssen die in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 verkauften "Nug- gets" mehr als sechs Monate auf dem "Konto" des Pflichtigen "gelegen" haben. Für – grob geschätzt – etwas mehr als die Hälfte der 2015 erfolgten Verkäufe ist die Halte- dauer von mindestens sechs Monaten also erfüllt. In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 hat der Pflichtige – unter Berücksichti- gung des Splits von rund 1:20 am … 2014 – lediglich 1'874 "Nuggets" gekauft. Somit muss der weit überwiegende Teil der im ersten Halbjahr 2015 verkauften "Nuggets" vor dem … Juli 2014 erworben worden sein. Auch diesbezüglich ist die halbjährige Halte- dauer also erwiesen. 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 10 - Nicht erfüllt ist die Haltedauer lediglich für einen geringen Teil der in der zwei- ten Hälfte 2015 gekauften "Nuggets": In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 hat der Pflichtige rund 1'000 "Nuggets" erworben. Da der Endbestand nur 591 Stück betrug, müssen rund 410 "Nuggets" nach einer Haltedauer von weniger als sechs Monaten verkauft worden sein. Dies entspricht bei einem gewichteten durchschnittlichen Ver- kaufserlös von EUR 2.28 einem Transaktionsvolumen von knapp EUR 1'000.-. Ange- sichts des gesamten Volumens der Verkäufe von über EUR 240'000.- kommt diesen jedoch kaum Gewicht zu. bb) Transaktionsvolumen: Der Pflichtige hat 2015 für rund Fr. 8'000.- "Game Nuggets" gekauft und für rund Fr. 266'000.- solche verkauft. Sein Anfangsbestand belief sich auf rund Fr. 178'000.-. Das Transaktionsvolumen übersteigt damit das Fünffache des Anfangs- bestandes nicht. cc) Lebenshaltungskosten: Der Pflichtige deklariert im Steuerjahr 2015 ein Erwerbseinkommen von brutto rund Fr. 117'000.-. Nach Abzug der Berufsauslagen verbleibt ein Netto-Einkommen von rund Fr. 105'000.-. Hinzu kommen rund Fr. 3'000.-, die er als "Partnerprovisionen" von Seiten der Lopoca Gaming Ltd. erhalten hat. Die Gewinne aus dem "Game- Nugget"-Handel übersteigen damit zwar 50% des Netto-Erwerbseinkommens, jedoch war der alleinstehende und als C arbeitende Pflichtige für seine Lebenshaltung nicht auf diese Gewinne angewiesen. dd) Fremdfinanzierung: Der Pflichtige deklariert keine Schulden. Der Erwerb der "Game-Nuggets" erfolgte daher vollumfänglich mit eigenen Mitteln. ee) Derivate: Bei den "Game-Nuggets" handelt es sich nicht um Derivate, die der Absiche- rung eines Wertschriftenbestandes dienen könnten. ff) Damit sind die Kriterien, nach denen eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann, im grossen Ganzen erfüllt. 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
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e) Was schliesslich das Kriterium der Häufigkeit der Transaktionen anbetrifft, so ist Folgendes festzustellen: Der Pflichtige hat im Jahr 2015 an 49 Daten insgesamt 2'817 "Nuggets" gekauft. Die Verkäufe der über 100'000 "Nuggets" erfolgten an insge- samt 12 Daten. Dabei ist anzunehmen, dass für die am gleichen Tag ausgeführten Transaktionen die Aufträge nur einmal erteilt und entsprechend limitiert wurden. Mög- lich wäre sogar, dass für Kaufs- oder Verkaufsaufträge, die innert 72 Stunden abgewi- ckelt wurden, nur ein Auftrag erteilt worden war, da Aufträge für maximal 72 Stunden gültig blieben. Die Anzahl Kauf- bzw. Verkaufsaufträge würde sich dadurch nochmals geringfügig reduzieren. Im Durchschnitt ergibt sich also etwas mehr als ein Auftrag pro Woche. Dies erscheint zwar – auch im Vergleich mit der Verwaltung eines konventionellen Wert- schriftendepots – für das in Frage stehende Investitionsvolumen an der oberen Grenze einer Intensität, die eine private Vermögensverwaltung erfordert, überschreitet diese jedoch nicht. Ob der Pflichtige zwischen den Handelsaufträgen den "Kurs" weiter beobach- tete, ist nicht bekannt. Jedoch würde diese laufenden Überwachung auch bei einem Wertschriftendepot nicht in Erscheinung treten und daher dort ebenfalls nicht berück- sichtigt.
4. Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Pflichtigen der Nachweis einer privaten Vermögensverwaltung und damit der Steuerfreiheit der daraus entstehenden Kapitalgewinne gelingt. Unter diesen Umständen ist auf die Gewinnberechnung in den angefochtenen Entscheiden nicht weiter einzugehen. Selbstverständlich wäre als Ge- winn nur derjenige Betrag anzusehen, um den der Erlös das eingesetzte Kapital sowie allfällige mit den Transaktionen zusammenhängende Kosten übersteigt. Die Beschwerde und der Rekurs sind demnach in Bezug auf das steuerbare Einkommen gutzuheissen. Dieses ist gemäss den Anträgen des Pflichtigen, d.h. unter Einbezug der von ihm nachdeklarierten "Partner-Provisionen", auf Fr. 100'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 100'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) festzusetzen. Für die beantragte Korrektur beim steuerbaren Vermögen findet sich in den Eingaben des Pflichtigen keine Begründung. Diese kann daher nicht gewährt werden. Überdies er- scheint der für 2015 angenommene Wert von Fr. 30'000.- bei einem deklarierten Kauf- 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17
- 12 - preis der Motorfahrzeuge von Fr. 66'000.- sicherlich nicht als übersetzt. Das steuerbare Vermögen ist deshalb weiterhin gemäss Einspracheentscheid auf Fr. 365'000.- festzu- setzen und der Rekurs diesbezüglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vollständig unter- liegenden Beschwerdegegnerin bzw. dem nahezu vollständig unterliegenden Rekurs- gegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG). Die Beschwerde- gegnerin/der Rekursgegner hat dem Pflichtigen sodann eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu entrichten (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'800.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG; Grundtarif).
2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2015, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 365'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif): […] 2 DB.2018.15 2 ST.2018.17