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DB.2017.149

Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014

Zh Steuerrekursgericht · 2017-02-23 · Deutsch ZH

Verwaltungsrat, unselbständige Erwerbstätigkeit, unterpreisliche Zuteilung von Mitarbeiterbeteiligungen an einen Arbeitnehmer, Grundsatz der freien Beweiswürdigung Mit der Wegleitung lässt sich ein Formelwert ermitteln, welcher in erster Linie der Ermittlung des Vermögenssteuerwerts von Wertpapieren ohne Kurswert dient. Muss der Verkehrswert von Wertpapieren wie vorliegend im Zusammenhang mit der Frage des Erwerbseinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt werden, erscheint ein vereinfachender Formelwert nicht immer als (alleine) massgebend. Vielmehr ist der Formelwert nur eines von mehreren Beweismitteln, welche vom Gericht gewürdigt werden müssen. Die Vergleichswertmethode (statistische Methode) liefert vorliegend ein zuverlässigeres Resultat. Dabei können Handänderungen unter nahestehenden Personen nicht generell von der Vergleichbarkeit ausgeschlossen werden, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

E. 2 Mai 2017 Einwendungen dagegen erhob. Mit Einspracheentscheiden vom 17. Juli 2017 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache betreffend direkte Bundessteuer 2014 und Staats- und Gemeindesteu- ern 2014 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundes- steuer auf Fr. 140'300.- (satzbestimmend Fr. 144'900.-) und bei den Staats- und Ge- meindesteuern auf Fr. 139'400.- (satzbestimmend Fr. 144'000.-) herab. Das steuerbare Vermögen liess es gegenüber dem angefochtenen Einschätzungsentscheid unverän- dert bei Fr. 5'201'000.-. Hingegen reduzierte es das satzbestimmende Vermögen auf Fr. 5'372'000.- (Staats- und Gemeindesteuern 2014). In beiden Entscheiden bestätigte das kantonale Steueramt die Aufrechnung der Fr. 18'700.- beim Einkommen. Zudem hielt es am Vermögenssteuerwert der 200 Aktien der Dl AG per 31.12.2014 von total Fr. 100'000.- fest (Staats- und Gemeindesteuern 2014). C. Am 16. August 2017 erhoben RA B und RA C, namens des Pflichtigen Be- schwerde und Rekurs gegen diese Einspracheentscheide und beantragten, es sei auf die Aufrechnung der Fr. 18'700.- zu verzichten. Zudem seien das steuerbare und satz- bestimmende Vermögen je um Fr. 46'800.- herabzusetzen. Zur Begründung machten sie geltend, der Pflichtige sei seit dem Jahr 2002 Mitglied und seit Mitte des Jahres 2014 Präsident des Verwaltungsrates der D AG. Er sei sonst aber kein Arbeitnehmer der D AG. Diese Gesellschaft bezwecke den Einkauf und Vertrieb von Dienstleistungen, Systemen und Geräten aller Art im Bereich der G und der H im Sinne einer Einkaufsgesellschaft für die an ihr beteiligten Aktionäre. Als eigenständige Handelsgesellschaft kaufe sie sowohl bei Drittlieferanten als auch bei der I Einkaufsgenossenschaft ein und verkaufe dann ihrerseits an Fachhändler, Gross- verteiler und an öffentliche Betriebe. Aktionäre seien daher hauptsächlich Grossvertei- ler und Fachhändler in den Bereichen J und K. Im Jahr 2014 seien zwei neue Aktionäre zum bereits sehr breiten Aktionärs- kreis hinzugestossen: Am … 2014 habe die L GmbH 30 Aktien zum Preis von Fr. 250.- je Aktie erworben. Bei der L GmbH handle es sich um eine von den bisherigen Aktionä- ren unabhängige Drittperson. Am … 2014 habe M 200 Aktien zum Preis von Fr. 220.- 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 4 - erworben. M sei im Jahr 2014 Minderheitsaktionär der N AG gewesen, welche ihrer- seits Anteilsscheine der I Einkaufsgenossenschaft gehalten habe. Indessen hätten im Jahr 2014 noch weitere Aktienverkäufe an einige der bisherigen Aktionäre zu Preisen zwischen Fr. 220.- und Fr. 230.- je Aktie stattgefunden (vgl. Aufstellung der Aktienver- käufe 2014). Zu berücksichtigen sei dabei, dass sämtliche dieser Aktionäre im Zeit- punkt des Erwerbs zu je weniger als 5% am Aktienkapital beteiligt gewesen seien. Das Aktienkapital der D AG habe im Jahr 2014 Fr. 250'000.- betragen, eingeteilt in 2'500 Aktien zu nominal je Fr. 100.- (vgl. zu den Beteiligungsverhältnissen: Aktienbücher 2012, 2014 und 2015). Grösste Minderheitsaktionärin sei bis ins Jahr 2014 die I Einkaufsgenossen- schaft, E, gewesen, welche ihren Aktienbestand im Jahr 2014 reduziert habe, um die für die eigene Geschäftstätigkeit notwendige Liquidität beschaffen zu können. Sämtli- che Aktien, welche im Jahr 2014 von der D AG an die alten und neuen Aktionäre ver- kauft worden seien, seien zuvor im Besitz der I Einkaufsgenossenschaft gewesen, wel- che diese zum späteren Endverkaufspreis an die D AG veräussert habe. Von den bisherigen Aktionären, welche im Jahr 2014 zusätzliche Aktien der D AG erworben hätten, seien im Jahr 2014 lediglich drei davon direkt oder indirekt Ge- nossenschafter der I Einkaufsgenossenschaft gewesen: Die N AG, bei der der Pflichti- ge als Verwaltungsrat fungiere, die O AG sowie die P AG (vgl. das Protokoll der ... Generalversammlung der Genossenschaft vom … 2014). Einzig der Pflichtige habe als Verwaltungsratspräsident einen gewissen Ein- fluss auf die D AG nehmen können. Allerdings sei zu beachten, dass er mit einem An- teil von 3.6% einen sehr kleinen Anteil gehalten habe, welcher seinen Einfluss stark beschränkt habe. Zwar sei er auch Mitglied der dreiköpfigen Verwaltung der I Ein- kaufsgenossenschaft und sei die N AG, für welche er als Verwaltungsrat fungiert habe, auch Genossenschafterin. Die N AG verfüge jedoch über einen Minderheitsanteil von einem Anteilsschein in Höhe von nominal Fr. 2'000.-. Aus diesen Gründen erscheine der vom Pflichtigen bezahlte Aktienkaufpreis in der Höhe von Fr. 220.- angemessen, weshalb sich eine Aufrechnung im Einkommen erübrige. Der Wert von Fr. 220.- sei sodann auch bei der Vermögenssteuer zur An- wendung zu bringen. 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 5 - In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 6. November 2017 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel und gleichzeitig eine Erhö- hung der Steuerfaktoren. Im Jahr 2014 hätten 10 Aktienverkäufe durch die D AG statt- gefunden. Diese 10 Verkäufe hätten 810 Aktien betroffen, welche die D AG zuvor von der I Einkaufsgenossenschaft erworben habe. Die 810 Aktien würden einen Anteil von 32,4% des Aktienkapitals der D AG ausmachen. Beim Rückkauf der Aktien von der Genossenschaft, beim Verkauf der 110 Aktien an den Pflichtigen sowie beim Verkauf der Aktien an 8 (recte: 7) weitere Aktionäre liege keine Handänderung unter unabhän- gigen Dritten vor. Der Aktienerwerber M, Arbeitnehmer, Verwaltungsrat und Aktionär der N AG, habe (im Jahr 2014) 40 der 200 Aktien der N AG vom Pflichtigen übernom- men. Die N AG sei ihrerseits Genossenschafterin der I Einkaufsgenossenschaft. Ins- gesamt könne auch der Verkauf der Aktien der D AG an M nicht als massgeblich be- trachtet werden. Somit verbleibe einzig der Verkauf der 30 Aktien an die L GmbH mit einem Anteil von 1,2% am gesamten Aktienkapital. Aus diesen Gründen sei zur Ermitt- lung des steuerlichen Verkehrswerts auf die Wegleitung abzustellen. Da der streitbe- troffene Erwerb am … 2014 stattgefunden habe, sei nicht nur der Formelwert per 31.12.2013 (Fr. 400.- pro Aktie), sondern auch der Formelwert per 31.12.2014 (Fr. 520.- pro Aktie) zu berücksichtigen. Insgesamt erscheine ein Formelwert von Fr. 450.- pro Aktie angemessen. Wohlgemerkt habe der Formelwert per 31.12.2015 bereits Fr. 920.- pro Aktie betragen. In der Replikschrift vom 18. Dezember 2017 machten die Vertreter des Pflich- tigen im Wesentlichen geltend, die Aktionäre, welche im Jahr 2014 weitere Aktien an der D AG erworben hätten, würden alle über einen Minderheitsanteil von unter 5% ver- fügen. Zudem seien sie nicht durch einen Aktionärsbindungsvertrag zusammenge- schlossen und hätten die Aktien zu verschiedenen Zeitpunkten, also nicht "orchestriert" oder zusammen erworben. Bei den bezahlten Preisen von Fr. 220.- bis Fr. 250.- handle es sich daher um echte Drittpreise. In der Duplikschrift vom 5. Februar 2018 hielt das kantonale Steueramt an seiner Argumentation fest. 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 16 Abs. 1 und 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Steuerbar sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG insbe- sondere alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- nissen mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trink- gelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Verwaltungsratstätigkeit gilt im Steuerrecht grundsätzlich als unselbstän- dige Erwerbstätigkeit (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,

E. 3 L 30 250

E. 4 Q 40 220

E. 5 R GmbH 190 220

E. 6 O AG 110 220

E. 7 S 50 220

E. 8 T 20 220

E. 9 U 30 220

E. 10 Vergleichshandänderungen ergibt sich ein Verkehrswert einer Aktie der D AG in Höhe von ca. Fr. 225.-. Mit Beschluss der Generalversammlung der D AG vom … 2016 wurde das nominelle Aktienkapital von Fr. 250'000.- um Fr. 150'000.- (1'500 Aktien mit einem Nennwert von Fr. 100.- je Aktie) auf Fr. 400'000.- erhöht. Der Ausgabebetrag wurde dabei auf Fr. 250.- je Aktie festgelegt. Auch dieser Betrag bewegt sich im Rahmen dessen, was aufgrund der Vergleichshandänderungen erwartet werden kann.

f) Der Formelwert nach Massgabe der Wegleitung erscheint vorliegend aus den folgenden Gründen als nicht belastbar: Der Formelwert basiert auf vereinfachenden Berechnungen von Bilanz- und Erfolgskennzahlen und ist daher in erster Linie für die Vermögenssteuer geeignet. Für eine exakte Berechnung des Verkehrswerts einer Aktie ist der Formelwert in der Regel zu ungenau (vgl. aber immerhin E. 1b auf S. 8 zum Aspekt der Praktikabilität). 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 12 - Aufgrund der Vinkulierung müsste der Formelwert angepasst werden (Leuch/Kästli/Langenegger, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1,

2. A., 2014, Art. 49 N 16). Diese Anpassung würde jedoch wiederum auf einer groben Schätzung basieren. Die Aktien der D AG dienen nicht in erster Linie der Vermögensanlage. Das primäre Interesse der Aktionäre besteht darin, von günstigen Einkaufskonditionen profi- tieren zu können. Die Preisbildung erfolgt daher nicht in erster Linie nach Massgabe der Erfolgskennzahlen der D AG.

g) Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend allein die Vergleichshandände- rungen belastbare Daten zur Ermittlung des Verkehrswerts der Aktien liefern kann. Somit ist die Vergleichswertmethode dem Formelwert klarerweise vorzuziehen. Geht man von einem angemessenen Verkehrswert von Fr. 225.- pro Aktie aus (durchschnittlicher Verkaufspreis bzw. arithmetischer Durchschnitt der zehn Ver- gleichshandänderungen im Jahr 2014), so beträgt die Abweichung zu den Fr. 220.-, welche der Pflichtige pro Aktie bezahlte, 2,22%. Damit liegt kein offensichtliches Miss- verhältnis vor, welches zu einer steuerlichen Korrektur berechtigen würde (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 58 N 102 DBG und § 64 N 191 StG).

Dispositiv
  1. a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). Es wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG). Wie oben dargelegt (E. 1b), ist der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere gemäss Ziff. B.I.2. der Weisung der Finanzdirektion vom 1. November 2016 nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zu ermitteln. Vom Formelwert nach der Wegleitung kann abgewichen werden, falls eine bessere Erkenntnis dies gebietet (Kommentar 2017 zur Wegleitung, S.2 mit Hinweis). 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187 - 13 - Vorliegend steht aufgrund der Vergleichswertmethode fest, dass der Verkehrswert 2014 einer Aktie der D AG ca. Fr. 225.- betrug. Dieser Wert ist daher auch bei der Vermögenssteuer zur Anwendung zu bringen. Die Frage, ob der Pflichtige auch dann einen Anspruch auf einen vom Formelwert abweichenden Vermögenssteuerwert hätte, wenn der Verkehrswert nicht bei der Einkommenssteuer hätte ermittelt werden müs- sen, kann offenbleiben. b) Die Parteien sind sich darin einig, dass die 60 D-Aktien, welche der Pflichti- ge im Dezember 2015 zum Preis von Fr. 13'500.- von V erwarb, erst im Jahr 2015 der Vermögenssteuer unterliegen, da der Verwaltungsrat der D AG dem Geschäft erst im Jahr 2015 zustimmte. Indessen ist die Vorauszahlung von Fr. 13'500.- der Vermögens- steuer zu unterwerfen.
  2. a) Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vollständig und der Rekurs teilweise gutzuheissen sind. Die Steuerfaktoren sind wie folgt neu zu berechnen: Direkte Bundessteuer 2014 Schweiz W total Einkommen aus unselbst. Haupterwerb 84'516 0 84'516 Einkommen aus unselbst. Nebenerwerb 7'138 0 7'138 Wertschriftenertrag netto 21'980 0 21'980 Ertrag aus unverteilter Erbschaft 184 0 184 Bonus I Genossenschaft 32'385 0 32'385 Aufrechnung Aktienerwerb 0 0 0 Liegenschaftenertrag netto -5'657 4720 -937 Berufsauslagen -7'664 0 -7664 Beiträge 3. Säule a -6'739 0 -6739 Einkommensanteile 126'143 4'720 130'863 Quote 96.39% 3.61% 100.00% Versicherungsprämien, Zinsen -1'639 -61 -1'700 Gemeinnützige Zuwendungen -2'844 -106 -2'950 Einkommen 121'661 4'552 126'213 Abgerundet 121'600 126'200 Staats- und Gemeindesteuern 2014 Kanton Zürich W total Einkommen aus unselbst. Haupterwerb 84'516 0 84'516 Einkommen aus unselbst. Nebenerwerb 7'138 0 7'138 Wertschriftenertrag netto 21'980 0 21'980 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187 - 14 - Ertrag aus unverteilter Erbschaft 184 0 184 Bonus I Genossenschaft 32'385 0 32'385 Aufrechnung Aktienerwerb 0 0 0 Liegenschaftenertrag netto -5'657 4720 -937 Berufsauslagen -7'664 0 -7664 Beiträge 3. Säule a -6'739 0 -6739 Einkommensanteile 126'143 4'720 130'863 Quote 96.39% 3.61% 100.00% Versicherungsprämien, Zinsen -2'506 -94 -2'600 Gemeinnützige Zuwendungen -2'844 -106 -2'950 Einkommen 120'793 4'520 125'313 Abgerundet 120'700 125'300 Steuerbares Vermögen 2014 Kanton Zürich W total Liegenschaften 950'600 171'000 1'121'600 Umrechnungsfaktor 90% 100% Repartitionswert 855'540 171'000 1'026'540 Bewegliches Vermögen bisher 4'251'096 0 4'251'096 200 Aktien D AG à 500 -100'000 0 -100'000 200 Aktien D AG à 225 45'000 0 45'000 60 Aktien DAG, Vorauszahlung 13'500 0 13'500 Total der Aktiven 5'065'136 171'000 5'236'136 Quote der Aktiven 96.73% 3.27% 100.00% Repartitionsdifferenz ZH 95'060 Vermögen 5'160'196 171'000 5'331'196 Abgerundet 5'160'000 5'331'000 b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem fast vollständig un- terliegenden kantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). c) Das kantonale Steueramt ist zu verpflichten, dem Pflichtigen eine ange- messene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187 - 15 - Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
  3. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG; Alleinstehen- dentarif): Steuerperiode Einkommen Fr. 2014 steuerbar 121'600.- satzbestimmend 126'200.-.
  4. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2014 steuerbar 120'700.- 5'160'000.- satzbestimmend 125'300.- 5'331'000.-. [...] 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187 Entscheid

23. Mai 2018 Mitwirkend: Einzelrichter Marcus Thalmann und Gerichtsschreiber Benjamin Briner In Sachen A, Beschwerdeführer/Rekurrent, vertreten durch RA lic.iur. B und RA lic.iur. C, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014

- 2 - hat sich ergeben: A. Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2014 deklarierte A (nachfol- gend der Pflichtige) 200 Namenaktien der D AG, E, mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 500.- pro Aktie, nachdem er im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2013 eine Beteiligung von 90 Aktien an der Gesellschaft deklariert hatte. Mit Beweisauflage vom 23. September 2016 verlangte der Steuerkommissär (unter anderem) den Kauf- vertrag hinsichtlich des Erwerbs der im Jahr 2014 erworbenen 110 Aktien der D AG. Am 11. Oktober 2016 reichte der Pflichtige die Rechnung der Aktienverkäuferin D AG über den Kaufpreis der Aktien im Betrag von Fr. 24'200.- (110 Aktien à Fr. 220.-), die entsprechende Belastungsanzeige der F Bank sowie das Aktienzertifikat der D AG ein. In der Veranlagungsverfügung vom 23. Februar 2017 betreffend direkte Bun- dessteuer 2014 setzte der Steuerkommissär das steuerbare Einkommen 2014 auf Fr. 140'400.- (satzbestimmend Fr. 146'900.-) fest. Am selben Tag erliess er den Ein- schätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerba- ren Einkommen 2014 von Fr. 139'500.- (satzbestimmend Fr. 146'000.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'201'000.- (satzbestimmend Fr. 5'446'000.-). In beiden Entscheiden ging der Steuerkommissär von einem massgeblichen Steuerwert einer Aktie der D AG in Höhe von Fr. 390.- aus und unterwarf den Differenzbetrag von Fr. 170.- zum Aktienerwerbspreis von Fr. 220.- der Einkommensbesteuerung. Bei 110 Aktien ergab sich ein Gesamtbetrag von Fr. 18'700.-. Den Steuerwert von Fr. 390.- pro Aktie ermittelte der Steuerkommissär nach der Wegleitung der Schweizerischen Steu- erkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; nachfolgend Wegleitung), auf der Grund- lage der Verhältnisse per 31.12.2013 und unter Berücksichtigung der Dividende. Den Vermögenssteuerwert beliess der Steuerkommissär bei den deklarierten Fr. 500.- pro Aktie, obwohl die Dienstabteilung Wertschriften des kantonalen Steueramtes einen leicht höheren Vermögenssteuerwert von Fr. 520.- per 31.12.2014 errechnet hatte. B. Am 20. März 2017 erhob der Pflichtige Einsprache gegen diese Entscheide und beantragte (unter anderem), es sei auf die Aufrechnung der Fr. 18'700.- zu ver- zichten. Im Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag vom 6. April 2017 hielt das 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 3 - kantonale Steueramt an der Aufrechnung der Fr. 18'700.- fest, worauf der Pflichtige am

2. Mai 2017 Einwendungen dagegen erhob. Mit Einspracheentscheiden vom 17. Juli 2017 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache betreffend direkte Bundessteuer 2014 und Staats- und Gemeindesteu- ern 2014 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundes- steuer auf Fr. 140'300.- (satzbestimmend Fr. 144'900.-) und bei den Staats- und Ge- meindesteuern auf Fr. 139'400.- (satzbestimmend Fr. 144'000.-) herab. Das steuerbare Vermögen liess es gegenüber dem angefochtenen Einschätzungsentscheid unverän- dert bei Fr. 5'201'000.-. Hingegen reduzierte es das satzbestimmende Vermögen auf Fr. 5'372'000.- (Staats- und Gemeindesteuern 2014). In beiden Entscheiden bestätigte das kantonale Steueramt die Aufrechnung der Fr. 18'700.- beim Einkommen. Zudem hielt es am Vermögenssteuerwert der 200 Aktien der Dl AG per 31.12.2014 von total Fr. 100'000.- fest (Staats- und Gemeindesteuern 2014). C. Am 16. August 2017 erhoben RA B und RA C, namens des Pflichtigen Be- schwerde und Rekurs gegen diese Einspracheentscheide und beantragten, es sei auf die Aufrechnung der Fr. 18'700.- zu verzichten. Zudem seien das steuerbare und satz- bestimmende Vermögen je um Fr. 46'800.- herabzusetzen. Zur Begründung machten sie geltend, der Pflichtige sei seit dem Jahr 2002 Mitglied und seit Mitte des Jahres 2014 Präsident des Verwaltungsrates der D AG. Er sei sonst aber kein Arbeitnehmer der D AG. Diese Gesellschaft bezwecke den Einkauf und Vertrieb von Dienstleistungen, Systemen und Geräten aller Art im Bereich der G und der H im Sinne einer Einkaufsgesellschaft für die an ihr beteiligten Aktionäre. Als eigenständige Handelsgesellschaft kaufe sie sowohl bei Drittlieferanten als auch bei der I Einkaufsgenossenschaft ein und verkaufe dann ihrerseits an Fachhändler, Gross- verteiler und an öffentliche Betriebe. Aktionäre seien daher hauptsächlich Grossvertei- ler und Fachhändler in den Bereichen J und K. Im Jahr 2014 seien zwei neue Aktionäre zum bereits sehr breiten Aktionärs- kreis hinzugestossen: Am … 2014 habe die L GmbH 30 Aktien zum Preis von Fr. 250.- je Aktie erworben. Bei der L GmbH handle es sich um eine von den bisherigen Aktionä- ren unabhängige Drittperson. Am … 2014 habe M 200 Aktien zum Preis von Fr. 220.- 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 4 - erworben. M sei im Jahr 2014 Minderheitsaktionär der N AG gewesen, welche ihrer- seits Anteilsscheine der I Einkaufsgenossenschaft gehalten habe. Indessen hätten im Jahr 2014 noch weitere Aktienverkäufe an einige der bisherigen Aktionäre zu Preisen zwischen Fr. 220.- und Fr. 230.- je Aktie stattgefunden (vgl. Aufstellung der Aktienver- käufe 2014). Zu berücksichtigen sei dabei, dass sämtliche dieser Aktionäre im Zeit- punkt des Erwerbs zu je weniger als 5% am Aktienkapital beteiligt gewesen seien. Das Aktienkapital der D AG habe im Jahr 2014 Fr. 250'000.- betragen, eingeteilt in 2'500 Aktien zu nominal je Fr. 100.- (vgl. zu den Beteiligungsverhältnissen: Aktienbücher 2012, 2014 und 2015). Grösste Minderheitsaktionärin sei bis ins Jahr 2014 die I Einkaufsgenossen- schaft, E, gewesen, welche ihren Aktienbestand im Jahr 2014 reduziert habe, um die für die eigene Geschäftstätigkeit notwendige Liquidität beschaffen zu können. Sämtli- che Aktien, welche im Jahr 2014 von der D AG an die alten und neuen Aktionäre ver- kauft worden seien, seien zuvor im Besitz der I Einkaufsgenossenschaft gewesen, wel- che diese zum späteren Endverkaufspreis an die D AG veräussert habe. Von den bisherigen Aktionären, welche im Jahr 2014 zusätzliche Aktien der D AG erworben hätten, seien im Jahr 2014 lediglich drei davon direkt oder indirekt Ge- nossenschafter der I Einkaufsgenossenschaft gewesen: Die N AG, bei der der Pflichti- ge als Verwaltungsrat fungiere, die O AG sowie die P AG (vgl. das Protokoll der ... Generalversammlung der Genossenschaft vom … 2014). Einzig der Pflichtige habe als Verwaltungsratspräsident einen gewissen Ein- fluss auf die D AG nehmen können. Allerdings sei zu beachten, dass er mit einem An- teil von 3.6% einen sehr kleinen Anteil gehalten habe, welcher seinen Einfluss stark beschränkt habe. Zwar sei er auch Mitglied der dreiköpfigen Verwaltung der I Ein- kaufsgenossenschaft und sei die N AG, für welche er als Verwaltungsrat fungiert habe, auch Genossenschafterin. Die N AG verfüge jedoch über einen Minderheitsanteil von einem Anteilsschein in Höhe von nominal Fr. 2'000.-. Aus diesen Gründen erscheine der vom Pflichtigen bezahlte Aktienkaufpreis in der Höhe von Fr. 220.- angemessen, weshalb sich eine Aufrechnung im Einkommen erübrige. Der Wert von Fr. 220.- sei sodann auch bei der Vermögenssteuer zur An- wendung zu bringen. 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 5 - In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 6. November 2017 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel und gleichzeitig eine Erhö- hung der Steuerfaktoren. Im Jahr 2014 hätten 10 Aktienverkäufe durch die D AG statt- gefunden. Diese 10 Verkäufe hätten 810 Aktien betroffen, welche die D AG zuvor von der I Einkaufsgenossenschaft erworben habe. Die 810 Aktien würden einen Anteil von 32,4% des Aktienkapitals der D AG ausmachen. Beim Rückkauf der Aktien von der Genossenschaft, beim Verkauf der 110 Aktien an den Pflichtigen sowie beim Verkauf der Aktien an 8 (recte: 7) weitere Aktionäre liege keine Handänderung unter unabhän- gigen Dritten vor. Der Aktienerwerber M, Arbeitnehmer, Verwaltungsrat und Aktionär der N AG, habe (im Jahr 2014) 40 der 200 Aktien der N AG vom Pflichtigen übernom- men. Die N AG sei ihrerseits Genossenschafterin der I Einkaufsgenossenschaft. Ins- gesamt könne auch der Verkauf der Aktien der D AG an M nicht als massgeblich be- trachtet werden. Somit verbleibe einzig der Verkauf der 30 Aktien an die L GmbH mit einem Anteil von 1,2% am gesamten Aktienkapital. Aus diesen Gründen sei zur Ermitt- lung des steuerlichen Verkehrswerts auf die Wegleitung abzustellen. Da der streitbe- troffene Erwerb am … 2014 stattgefunden habe, sei nicht nur der Formelwert per 31.12.2013 (Fr. 400.- pro Aktie), sondern auch der Formelwert per 31.12.2014 (Fr. 520.- pro Aktie) zu berücksichtigen. Insgesamt erscheine ein Formelwert von Fr. 450.- pro Aktie angemessen. Wohlgemerkt habe der Formelwert per 31.12.2015 bereits Fr. 920.- pro Aktie betragen. In der Replikschrift vom 18. Dezember 2017 machten die Vertreter des Pflich- tigen im Wesentlichen geltend, die Aktionäre, welche im Jahr 2014 weitere Aktien an der D AG erworben hätten, würden alle über einen Minderheitsanteil von unter 5% ver- fügen. Zudem seien sie nicht durch einen Aktionärsbindungsvertrag zusammenge- schlossen und hätten die Aktien zu verschiedenen Zeitpunkten, also nicht "orchestriert" oder zusammen erworben. Bei den bezahlten Preisen von Fr. 220.- bis Fr. 250.- handle es sich daher um echte Drittpreise. In der Duplikschrift vom 5. Februar 2018 hielt das kantonale Steueramt an seiner Argumentation fest. 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 16 Abs. 1 und 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Steuerbar sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG insbe- sondere alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- nissen mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trink- gelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die Verwaltungsratstätigkeit gilt im Steuerrecht grundsätzlich als unselbstän- dige Erwerbstätigkeit (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,

3. A., 2016, Art. 17 N 18 DBG, Art. 17a N 1 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 3. A., 2013, § 17 N 18 StG). Zu den geldwerten Vorteilen aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis zählt auch die unterpreisliche Zuteilung von Mitarbeiterbeteiligungen an einen Arbeit- nehmer (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 N 57 DBG und § 17 N 56 StG; Art. 17a-d DBG; §§ 17a-d StG; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 37 der eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 22. Juli 2013, Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligun- gen). Dabei unterliegt die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiterbeteili- gung und einem allfälligen Erwerbspreis der Besteuerung (Art. 17b Abs. 1 DBG, § 17b Abs. 1 StG). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Preis von Fr. 220.-, welchen der Pflich- tige im Jahr 2014 für eine Aktie der D AG bezahlte, dem damaligen Verkehrswert die- ser Aktie entsprach.

b) Der Verkehrswert eines Vermögensobjekts entspricht dem Preis, der für dieses Objekt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 39 N 7 StG). 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 7 - Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere ist gemäss Ziff. B.I.2. der Wei- sung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 1. November 2016 (ZStB Nr. 39.1, nachfolgend Weisung) nach dem Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. Au- gust 2008 bzw. nach der entsprechenden Wegleitung zu ermitteln. Die Wegleitung enthält verschiedene Vorschriften, wie der Vermögenssteuer- wert von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt wird: Bei nicht kotierten Papieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert, welcher sich nach den Bewertungsregeln der Wegleitung richtet (Wegleitung, Ziff. 2 Abs. 4). Hat für nichtkotierte Titel ohne Kursnotierung eine massgebliche Han- dänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirt- schaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Prei- se, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhun- gen bezahlt wurden (Wegleitung, Ziff. 2 Abs. 5). Die Bestimmungen der Wegleitung gelten grundsätzlich für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer. Für die Erhebung von anderen Steuern ist die anzuwendende Bewertungsmethode Sache der veranlagenden Behör- de (Kommentar 2017 zur Wegleitung, S. 2). Insbesondere ist die Wegleitung auch dann anwendbar, wenn der Preis zu ermitteln ist, den ein unabhängiger Dritter und damit keine nahestehende Person für die betreffenden Wertpapiere bezahlt hätte (BGr,

22. Mai 2003, 2A.590/2002, E. 2.2 mit Hinweisen). Entgegen der Rechtsauffassung des kantonalen Steueramts kann indessen bei der Frage des Verkehrswerts von Wertpapieren ohne Kurswert nicht ausschliess- lich auf die Wegleitung abgestellt werden. Denn der mittels der Wegleitung ermittelte Wert stellt einen blossen Formelwert dar. Die Steuerbehörden dürfen aus Gründen der Praktikabilität schematische Re- gelungen aufstellen und aufgrund von Durchschnittserfahrungen oder Wahrscheinlich- keitsmassstäben vereinfachen, sofern die dadurch bewirkte Erleichterung in der Rechtsanwendung nicht die durch die Rechtsgleichheit gebotenen Differenzierungen allzu sehr strapaziert (Peter Locher, Praktikabilität im Steuerrecht [unter besonderer 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 8 - Berücksichtigung des materiellen Rechts der direkten Steuern], in: Beiträge zur Metho- dik und zum System des schweizerischen Steuerrechts, 2014, S. 233 f.). Nicht zuletzt bei der Vermögenssteuer, wo die Belastung ohnehin nicht sehr stark ins Gewicht fällt, drängt sich eine schematisierte Lösung auf, welche den Bedürfnissen einer effizienten Verwaltung gerecht wird (Locher, S. 249). Muss der Verkehrswert von Wertpapieren wie vorliegend im Zusammenhang mit der Frage des Erwerbseinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt werden, erscheint ein vereinfachender Formelwert zwar als hilfreich, aber nicht als aus- reichend. Denn der Formelwert ist nur eines von mehreren möglichen Beweismitteln, welche vom Gericht gewürdigt werden müssen (vgl. BGr, 27. Oktober 1995 = ASA 66, 484, E. 4). Insbesondere kann der Verkehrswert von Wertpapieren ohne Kurswert auf der Basis von Vergleichshandänderungen bestimmt werden (Vergleichswertmethode, statistische Methode, vgl. die analoge Schätzungsmethode bei Grundstücken: Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, § 220 N 137 ff. StG).

c) Vor dem Steuerrekursgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung. Dieser besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Instanz mass- gebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismate- rials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Unter dem Vorbehalt von Ausnahmen (widerlegbare Vermutungen, Fiktionen etc.) ist das Gericht insbesondere nicht an be- stimmte, starre Beweisregeln gebunden (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, § 7 N 136 ff.). Das Gericht muss aufgrund der aktenkundigen Erkenntnisse und seiner frei gebildeten Überzeu- gung darüber befinden, ob ein Beweismittel eine Tatsache als verwirklicht darzutun vermag. Somit ist das Steuerrekursgericht bei der Beweiswürdigung insbesondere nicht an Beweisregeln gebunden, welche die Wegleitung enthält (zum Beispiel Begriff der massgeblichen Handänderung bei einem Transaktionsvolumen von 10% p.a. [Kommentar 2017 zur Wegleitung, S. 4]; Begriff der Handänderungen zwischen unab- hängigen Dritten [Kommentar 2017 zur Wegleitung, S. 5 mit Hinweisen]).

d) Der Begriff der nahestehenden Person ist weder im Steuergesetz des Kan- tons Zürich noch im Steuerharmonisierungsgesetz umschrieben. Gemäss der bundes- 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 9 - gerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dann um eine nahestehende Person, wenn diese von der juristischen Person Leistungen erhält, welche nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge nur einem Gesellschafter erbracht werden und die daher ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis und nicht in einem Vertragsverhältnis haben. Bei einer nahestehenden Person muss es sich nicht um den beherrschenden Anteils- inhaber der Gesellschaft handeln. In Betracht kommen auch Familienangehörige, Freunde, Geschäftspartner etc. des Anteilsinhabers (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 58 N 89 DBG und § 64 N 178 StG; Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnaus- schüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, 2001, S. 211 ff.; Michael Buchser, Steueraspekte geldwerter Leistungen, unter Einbezug der Fifty-Fifty- Praxis, 2004, S. 185 ff.). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung können Handänderungen unter nahestehenden Personen nicht einfach als unbeachtlich bezeichnet werden. Vielmehr müssen auch diese Handänderungen beweismässig gewürdigt werden.

e) Vorliegend erfolgten im Jahr 2014 neben der streitbetroffenen Handände- rung die folgenden zehn Handänderungen an Namenaktien der D AG mit einem Volu- men von total 760 Aktien: Nummer Erwerber Anzahl Aktien Preis/Aktie 1 P AG 30 230 2 M 200 230 3 L 30 250 4 Q 40 220 5 R GmbH 190 220 6 O AG 110 220 7 S 50 220 8 T 20 220 9 U 30 220 10 A 60 225 Total 760 (ca.) 225 Mit Ausnahme der letzten Handänderung (Verkauf von 60 Aktien von V an den Pflichtigen zum Preis von Fr. 225.- pro Aktie) wurden alle Aktien durch die D AG verkauft, welche diese Aktien, nach Darstellung des Pflichtigen, zuvor von der I Ein- kaufsgenossenschaft erworben hatte. Diese 760 Aktien wurden für ein Total von 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 10 - Fr. 170'700.– verkauft, was einen Durchschnittspreis von ca. Fr. 224.60 pro veräusser- ter Aktie ergibt. Der arithmetische Durchschnitt der zehn Handänderungen beträgt Fr. 225.50 pro Aktie. Entgegen der Ansicht des kantonalen Steueramtes kann den zehn Handände- rungen mit einem durchschnittlichen Verkaufspreis von ca. Fr. 225.- pro Aktie die Ver- gleichstauglichkeit nicht abgesprochen werden. Wie der Vertreter des Pflichtigen in der Rekursschrift zu Recht geltend mach- te, betrugen die Anteile der 8 bisherigen Aktienerwerber je unter 5% am gesamten Ak- tienkapital. Insgesamt betrug ihr Anteil am gesamten Aktienkapital 19,6%, woraus ein durchschnittlicher Anteil von 2,45% resultiert. Es kann daher nicht von beherrschenden Anteilen der bisherigen Aktionäre gesprochen werden. Zudem ist auch die Handänderung zwischen V und dem Pflichtigen (vgl. oben Ziff. 10) vergleichstauglich, da der Vertragsabschluss noch zeitnah im Jahr 2014 erfolg- te. Sämtliche Aktionäre sind in derselben Branche tätig und dürften sich deshalb wohl auch persönlich kennen. Aus allfälligen Geschäftspartnerschaften, persönlichen Freundschaften oder auch wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnissen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Handänderungen nicht unter Marktbedingungen zustande gekommen wären. Selbst wenn es sich bei den Aktionären und den Organen der D AG um nahestehende Personen gehandelt haben sollte, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass Handänderungen zwischen diesen Personen generell nicht vergleichs- tauglich wären. Selbstverständlich müssen die besonderen Beziehungen bei naheste- henden Personen im Rahmen der freien Beweiswürdigung beachtet werden. Insge- samt kann aber dennoch angenommen werden, dass auch nahestehende Personen in der Regel ihre Rechtsgeschäfte nach Marktbedingungen gestalten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Aktienerwerber ihr Ver- halten koordiniert hätten und gemeinsam gegenüber der Aktienverkäuferin D AG auf- getreten wären. Daher ist davon auszugehen, dass die Aktienerwerber unabhängig voneinander handelten. 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 11 - Die Tatsache, dass die D AG bei 9 der 10 Vergleichshandänderungen als Verkäuferin auftrat, mindert die Vergleichstauglichkeit zwar ein Stück weit, hebt sie indes jedoch nicht auf. Offenbar war es die Geschäftspolitik der D AG, die Aktien zu einem eher bescheidenen Preis abzugeben. Diese Politik verfolgte die Gesellschaft offenbar gegenüber allen Aktienerwerbern und nicht nur gegenüber nahestehenden Personen. Im Jahr 2014 wurden ca. 30% des gesamten Aktienkapitels der D AG in den erwähnten Vergleichshandänderungen veräussert, womit sie sich auch gemäss S. 4 des Kommentars 2017 zur Wegleitung (mind. 10% Transaktionsvolumen p.a.) als mas- sgeblich erweisen. Dass der Pflichtige dabei als Verwaltungsratspräsident seine Ein- flussmöglichkeiten missbraucht hätte, ist nicht ersichtlich. Nach Art. 5 der Statuten vom … 2014 durfte der Verwaltungsrat der D AG die Übertragung der Namenaktien unter bestimmten Bedingungen verweigern. Diese Vin- kulierung der Aktien dürfte der D AG eine faktisch starke Stellung bei der Preisbildung verschaffen. Auch dies bedeutet jedoch nicht, dass den Handänderungen deswegen die Vergleichstauglichkeit abgesprochen werden könnte. Bei Anwendung der Vergleichswertmethode und auf der Grundlage der 10 Vergleichshandänderungen ergibt sich ein Verkehrswert einer Aktie der D AG in Höhe von ca. Fr. 225.-. Mit Beschluss der Generalversammlung der D AG vom … 2016 wurde das nominelle Aktienkapital von Fr. 250'000.- um Fr. 150'000.- (1'500 Aktien mit einem Nennwert von Fr. 100.- je Aktie) auf Fr. 400'000.- erhöht. Der Ausgabebetrag wurde dabei auf Fr. 250.- je Aktie festgelegt. Auch dieser Betrag bewegt sich im Rahmen dessen, was aufgrund der Vergleichshandänderungen erwartet werden kann.

f) Der Formelwert nach Massgabe der Wegleitung erscheint vorliegend aus den folgenden Gründen als nicht belastbar: Der Formelwert basiert auf vereinfachenden Berechnungen von Bilanz- und Erfolgskennzahlen und ist daher in erster Linie für die Vermögenssteuer geeignet. Für eine exakte Berechnung des Verkehrswerts einer Aktie ist der Formelwert in der Regel zu ungenau (vgl. aber immerhin E. 1b auf S. 8 zum Aspekt der Praktikabilität). 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 12 - Aufgrund der Vinkulierung müsste der Formelwert angepasst werden (Leuch/Kästli/Langenegger, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1,

2. A., 2014, Art. 49 N 16). Diese Anpassung würde jedoch wiederum auf einer groben Schätzung basieren. Die Aktien der D AG dienen nicht in erster Linie der Vermögensanlage. Das primäre Interesse der Aktionäre besteht darin, von günstigen Einkaufskonditionen profi- tieren zu können. Die Preisbildung erfolgt daher nicht in erster Linie nach Massgabe der Erfolgskennzahlen der D AG.

g) Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend allein die Vergleichshandände- rungen belastbare Daten zur Ermittlung des Verkehrswerts der Aktien liefern kann. Somit ist die Vergleichswertmethode dem Formelwert klarerweise vorzuziehen. Geht man von einem angemessenen Verkehrswert von Fr. 225.- pro Aktie aus (durchschnittlicher Verkaufspreis bzw. arithmetischer Durchschnitt der zehn Ver- gleichshandänderungen im Jahr 2014), so beträgt die Abweichung zu den Fr. 220.-, welche der Pflichtige pro Aktie bezahlte, 2,22%. Damit liegt kein offensichtliches Miss- verhältnis vor, welches zu einer steuerlichen Korrektur berechtigen würde (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 58 N 102 DBG und § 64 N 191 StG). Aus diesen Gründen ist auf die Aufrechnung der Fr. 18'700.- bei der Einkom- menssteuer (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) zu verzichten.

2. a) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG). Es wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG). Wie oben dargelegt (E. 1b), ist der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere gemäss Ziff. B.I.2. der Weisung der Finanzdirektion vom 1. November 2016 nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zu ermitteln. Vom Formelwert nach der Wegleitung kann abgewichen werden, falls eine bessere Erkenntnis dies gebietet (Kommentar 2017 zur Wegleitung, S.2 mit Hinweis). 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 13 - Vorliegend steht aufgrund der Vergleichswertmethode fest, dass der Verkehrswert 2014 einer Aktie der D AG ca. Fr. 225.- betrug. Dieser Wert ist daher auch bei der Vermögenssteuer zur Anwendung zu bringen. Die Frage, ob der Pflichtige auch dann einen Anspruch auf einen vom Formelwert abweichenden Vermögenssteuerwert hätte, wenn der Verkehrswert nicht bei der Einkommenssteuer hätte ermittelt werden müs- sen, kann offenbleiben.

b) Die Parteien sind sich darin einig, dass die 60 D-Aktien, welche der Pflichti- ge im Dezember 2015 zum Preis von Fr. 13'500.- von V erwarb, erst im Jahr 2015 der Vermögenssteuer unterliegen, da der Verwaltungsrat der D AG dem Geschäft erst im Jahr 2015 zustimmte. Indessen ist die Vorauszahlung von Fr. 13'500.- der Vermögens- steuer zu unterwerfen.

3. a) Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vollständig und der Rekurs teilweise gutzuheissen sind. Die Steuerfaktoren sind wie folgt neu zu berechnen: Direkte Bundessteuer 2014 Schweiz W total Einkommen aus unselbst. Haupterwerb 84'516 0 84'516 Einkommen aus unselbst. Nebenerwerb 7'138 0 7'138 Wertschriftenertrag netto 21'980 0 21'980 Ertrag aus unverteilter Erbschaft 184 0 184 Bonus I Genossenschaft 32'385 0 32'385 Aufrechnung Aktienerwerb 0 0 0 Liegenschaftenertrag netto -5'657 4720 -937 Berufsauslagen -7'664 0 -7664 Beiträge 3. Säule a -6'739 0 -6739 Einkommensanteile 126'143 4'720 130'863 Quote 96.39% 3.61% 100.00% Versicherungsprämien, Zinsen -1'639 -61 -1'700 Gemeinnützige Zuwendungen -2'844 -106 -2'950 Einkommen 121'661 4'552 126'213 Abgerundet 121'600 126'200 Staats- und Gemeindesteuern 2014 Kanton Zürich W total Einkommen aus unselbst. Haupterwerb 84'516 0 84'516 Einkommen aus unselbst. Nebenerwerb 7'138 0 7'138 Wertschriftenertrag netto 21'980 0 21'980 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 14 - Ertrag aus unverteilter Erbschaft 184 0 184 Bonus I Genossenschaft 32'385 0 32'385 Aufrechnung Aktienerwerb 0 0 0 Liegenschaftenertrag netto -5'657 4720 -937 Berufsauslagen -7'664 0 -7664 Beiträge 3. Säule a -6'739 0 -6739 Einkommensanteile 126'143 4'720 130'863 Quote 96.39% 3.61% 100.00% Versicherungsprämien, Zinsen -2'506 -94 -2'600 Gemeinnützige Zuwendungen -2'844 -106 -2'950 Einkommen 120'793 4'520 125'313 Abgerundet 120'700 125'300 Steuerbares Vermögen 2014 Kanton Zürich W total Liegenschaften 950'600 171'000 1'121'600 Umrechnungsfaktor 90% 100% Repartitionswert 855'540 171'000 1'026'540 Bewegliches Vermögen bisher 4'251'096 0 4'251'096 200 Aktien D AG à 500 -100'000 0 -100'000 200 Aktien D AG à 225 45'000 0 45'000 60 Aktien DAG, Vorauszahlung 13'500 0 13'500 Total der Aktiven 5'065'136 171'000 5'236'136 Quote der Aktiven 96.73% 3.27% 100.00% Repartitionsdifferenz ZH 95'060 Vermögen 5'160'196 171'000 5'331'196 Abgerundet 5'160'000 5'331'000

b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem fast vollständig un- terliegenden kantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).

c) Das kantonale Steueramt ist zu verpflichten, dem Pflichtigen eine ange- messene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187

- 15 - Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG; Alleinstehen- dentarif): Steuerperiode Einkommen Fr. 2014 steuerbar 121'600.- satzbestimmend 126'200.-.

2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2014 steuerbar 120'700.- 5'160'000.- satzbestimmend 125'300.- 5'331'000.-. [...] 1 DB.2017.149 1 ST.2017.187