Rentenbesteuerung zu 80% statt 100%. - Die Pflichtigen zogen 2005 als Rentner in die Schweiz und verfechten, die dem Ehemann seit 1998 zufliessende Altersrente eines ausländischen Unternehmens sei gestützt auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG zu 80% (statt zu 100%) zu versteuern. Die Ausnahmebestimmung steht im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Systemwechsel betreffend die Vorsorgebesteuerung (neu: vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen). HIervon sind die Pflichtigen indes nicht betroffen, weil sie erst nach dem der Ausnahmebestimmung zu Grunde liegenden Systemwechsel zugezogen sind. In dieser Konstellation kann weder das Gleichstellungebot, noch das Diskriminierungsverbot gemäss Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU angerufen werden (Abweisung).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A,
E. 2 a) Mit Blick auf die diversen Renten, welche die Pflichtigen einkommenssei- tig versteuern, liegt allein noch die Frage im Streit, ob diejenige der Deutschen C wie bisher zu 80%, oder neu zu 100% steuerbar ist.
b) Weil die Steuereinschätzung nur für den Gegenstand des Veranlagungsver- fahrens bildende Steuerperiode in Rechtskraft erwächst, können Fragen, die in ähnli- cher Weise schon bei früheren Einschätzungen aufgeworfen und entschieden worden sind, neu beurteilt werden. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Einschät- zung, die ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet; die späteren Einschätzungen sind daher jederzeit einer erneuten, umfassenden Über- prüfung zugänglich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N 7 StG, mit Hinweisen; BGr, 9. Mai 2005, 2A.747/2004, www.bger.ch = Pra 2006 Nr. 16). 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
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c) Der alleinige Umstand, dass die streitbetroffene Rente des Pflichtigen in früheren Steuerperioden zu 80% besteuert worden ist, steht nach dieser langjährigen Rechtsprechung einer Untersuchung des Sachverhalts bzw. einer neuen rechtlichen Beurteilung im Rahmen der Veranlagung bzw. Einschätzung für die Steuerperiode 2014 folglich nicht entgegen.
E. 3 a) Steuerbar sind gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG bzw. § 22 Abs. 1 StG alle Ein- künfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsor- ge, mit Einschluss von Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
b) Ausnahmen zu diesem Grundsatz der vollständigen Besteuerung gelten mit Bezug auf ältere Vorsorgeverhältnisse. So werden gemäss Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgever- hältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw.
31. Dezember 1986 (direkte Bundessteuer) bereits bestanden hat, zu vier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mit- teln erworben worden sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind historisch begründet. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der wesentlichen steuerlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) am 1. Januar 1987 wechselten sowohl der Bund als auch der Kanton Zürich von ihrem bisherigen System der Besteuerung der beruflichen Vorsorge (beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge - beschränkte Besteuerung der Leistungen) zum so genannten Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug der Bei- träge - vollumfängliche Besteuerung der Leistungen). Vor diesem Hintergrund bieten Art. 204 Abs. 1 DBG bzw. § 270 Abs. 1 StG schematische Lösungen, welche den Übergang zum Waadtländer Modell ermöglichen und somit nur für die Übergangsgene- ration gelten. Sie schaffen den Ausgleich dafür, dass die Vorsorgenehmer ihre Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bis zum Steuerjahr 1986 nur in beschränktem Umfang ab- ziehen konnten (im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs). Deshalb wird die Anwendung dieser Vorschrift auf jene Vorsorgeverhältnisse beschränkt, die am 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
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31. Dezember 1985 bzw. 1986 bereits bestanden haben. Renten und Kapitalzahlun- gen, welche zu einem kleineren Teil eigenfinanziert oder ganz vom Arbeitgeber aufge- bracht worden sind, werden aber auch bei diesen vorbestandenen Vorsorgeverhältnis- sen zu 100% besteuert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 204 N 2 ff. DBG und § 270 N 3 ff. StG).
c) Bei den Voraussetzungen, welche eine reduzierte Besteuerung der Rente erlauben, handelt es sich um steuermindernde Umstände, welche demnach von den Pflichtigen nachzuweisen sind.
E. 4 a) Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass die Rente der Deut- schen C, welche dem Pflichtigen seit seiner (Früh-)Pensionierung im Jahr 1998 ausge- richtet wird, gemäss internationalem Doppelbesteuerungsrecht am hiesigen Wohnsitz zu versteuern ist.
b) Was die Voraussetzungen für die reduzierte Besteuerung der Rente zu 80% anbelangt, steht zunächst fest, dass diese Rente vor dem 1. Januar 2002 zu lau- fen begann und auch auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das vor dem erwähnten Systemwechsel (d.h. vor dem 1. Januar 1987) bei der hiesigen Rentenbesteuerung bereits bestanden hat. Ungewiss ist demgegenüber, ob der Pflichtige die C-Rente im Umfang von 20% aus eigenen Mitteln erworben hat: aa) Mit Auflage vom 12. Mai 2016 hatte der Steuerkommissär die Pflichtigen ausdrücklich angehalten, die Eigenfinanzierung nachzuweisen, z.B. mittels entspre- chender Vorsorgeausweise. Solche wurden in der Folge mit der Auflageantwort vom
E. 7 Juni 2016 nicht beigebracht. Vorgelegt wurden lediglich Unterlagen aus dem Ein- spracheverfahren 2009. So etwa ein Schreiben der Deutschen C vom 7. Juni 2012, worin bestätigt wird, dass der Pflichtige während seiner Beschäftigung monatliche Bei- träge zur staatlichen Rentenversicherung geleistet habe; im Kalenderjahr 1992 seien beispielsweise Beiträge in Höhe von DM 7'221.60 abgeführt worden. Weiter das Schreiben des Pflichtigen an das kantonale Steueramt vom 12. Juni 2012, worin er unter Verweis auf die vorerwähnte Bestätigung der Deutschen C geltend macht: "C 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 8 - zahlt eine Gesamtaltersversorgung, abzüglich der anzurechnenden – mit eigenen Bei- trägen – gezahlten staatlichen Renten. Die gezahlten hohen Rentenbeiträge finden sich in der gezahlten Rente nicht wieder, da die sozialen Systeme in Deutschland […] eine Umverteilung von oben nach unten beinhalten". Weiter führte der Pflichtige in die- sem Schreiben aus, er bestätige, als Arbeitnehmer seine Firmenpension mindestens zu 20% aus eigenen Mitteln erworben zu haben. bb) Mit solchen Unterlagen und Behauptungen lässt sich die 20%ige Eigenfi- nanzierung der C-Rente nicht nachweisen. Belegt ist damit lediglich, dass der Pflichtige die Beiträge an die staatliche Rentenversicherung selbst erbracht hat. Daraus erwarb er in der Folge eine ab 1. November 2001 beginnende staatliche Rente in der Höhe von monatlich DM 2'585.85. Aus diesem Grund hat alsdann die Deutsche C die schon seit 1998 laufende "Firmenpension" des frühpensionierten Pflichtigen ab dem 1. No- vember 2001 aufgrund der "anzurechnenden staatlichen Rente" von DM 16'383.- auf DM 13'982.- gekürzt. Wie die Rente bzw. Firmenpension im Bereich über der staatli- chen Rente finanziert worden ist, bleibt gestützt auf die vorgelegten Unterlagen unge- wiss. Dabei ist davon auszugehen, dass betreffend die "Firmenpension Pers. Nr. …" sehr wohl Unterlagen vorhanden sein müssen, welche Rückschlüsse auf die genaue Finanzierung zuliessen (persönlicher Vorsorgeausweis, Vorsorgereglemente etc.). cc) Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren brachten die Pflichtigen noch eine weitere Bestätigung der Deutschen C ein. Letztere hält fest, der Pflichtige erhalte als ihr ehemaliger Mitarbeiter von der deutschen Rentenversicherung monatliche Ren- tenzahlungen; während seiner Beschäftigung in Deutschland habe er sodann seine Beiträge an den Rentenversicherungsträger aus versteuertem Einkommen entrichtet. Ob die letzteren "Beiträge" nur die schon im oben erwähnten Schreiben er- wähnten Beiträge an die gesetzliche deutsche Rentenversicherung umfassen oder auch (umfangmässig nicht nachgewiesene) Beiträge an eine zusätzliche betriebliche Altersversorge bzw. an die hier im Streit liegende Firmenpension, lässt sich nicht sa- gen. Es bleibt mithin dabei, dass die 20%ige Eigenfinanzierung der Letzteren – obwohl von der Steuerbehörde nicht explizit in Frage gestellt – nicht nachgewiesen ist.
c) Ginge man davon aus, die Voraussetzung der 20%igen Eigenfinanzierung sei erfüllt, scheiterte die 80%-Besteuerung der C-Rente gemäss Auffassung der Vo- 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 9 - rinstanz daran, dass die Pflichtigen erst per 2005 und damit nach dem Systemwechsel zum Waadtländer Modell zugezogen sind. aa) Die Pflichtigen erblicken in dieser Sichtweise einen Verstoss gegen die Personenfreizügigkeit und das Diskriminierungsverbot gemäss Freizügigkeitsabkom- men sowie gegen das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot. bb) Gemäss Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; EU-FZA) geniesst ein Arbeitnehmer aus dem EU-Raum in der Schweiz die gleichen steuerlichen und sozia- len Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen (vgl. Anhang I, Art. 9 Abs. 2). Wie das Steuerrekursgericht bereits im Entscheid vom 8. August 2011 (2 DB.2011.60 und 2 ST.2011.90) feststellte, hat die nach dem vorgenannten Freizü- gigkeitsabkommen gebotene Gleichstellung zur Folge, dass in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige aus EU-Staaten, welche schon vor dem Systemwechsel hier erwerbs- tätig waren und bei der hiesigen Einkommenssteuer nicht vollumfänglich abziehbare Beiträge an ausländische Vorsorgeeinrichtungen geleistet haben, die Ausnahmerege- lung betreffend die 80%-Rentenbesteuerung in gleicher Weise in Anspruch nehmen können wie inländische Steuerpflichtige, welche den Systemwechsel mit schweizeri- schen Vorsorgeeinrichtungen durchlaufen haben. Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung ist dabei, dass die ausländische Vorsorgeeinrichtung mit einer Einrich- tung der hiesigen 2. Säule vergleichbar ist. Die letztere Voraussetzung dürfte hier gegeben sein. Gemäss Deklaration er- zielt der Pflichtige nämlich mit der gesetzlichen deutschen Rente lediglich ein beschei- denes (mit der AHV-Rente vergleichbares) Renteneinkommen von monatlich gut Fr. 1'800.-; die zusätzlich über die Firmenpension erworbene Rente von monatlich rund Fr. 10'600.- ermöglicht ihm als ehemaliger Kadermitarbeiter also, die bisherige Le- bensweise nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit in angemessener Weise fortzuführen, was Sinn und Zweck der hiesigen beruflichen Vorsorge im Rahmen der 2. Säule ent- spricht. Entstammt damit die streitbetroffene Firmenpension einer Einrichtung, welche mit der hiesigen 2. Säule vergleichbar ist, so wäre dem Pflichtigen die 80%- 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 10 - Besteuerung der Rente zu gewähren, wenn er Beiträge an diese Einrichtung im Rah- men der hiesigen Besteuerung vor dem Systemwechsel nicht hätte in Abzug bringen können. An dieser Voraussetzung fehlt es hier jedoch, weil die Pflichtigen erst 2005 und damit erst viele Jahre nach dem Systemwechsel zugezogen sind. Gleich entschie- den hat das Steuerrekursgericht denn auch im vorerwähnen Fall, in welchem ein er- werbstätiger Steuerpflichtige unter Weiterführung seiner dänischen Vorsorge per 1989 und damit ebenfalls nach dem Systemwechsel zum Waadtländer Modell in die Schweiz zugezogen war. cc) Die Pflichtigen wollen das Gleichstellungsgebot weiter ausgedehnt wissen, indem sie die Auffassung vertreten, die übergangsrechtliche Ausnahmebestimmung der 80%-Besteuerung sei auch zu gewähren, wenn nach dem Systemwechsel in die Schweiz zugezogene Rentner Beiträge an eine BVG-ähnliche ausländische Vorsorge früher bzw. vor dem hiesigen Systemwechsel nicht vollumfänglich bei der ausländi- schen Einkommenssteuer hätten in Abzug bringen können. Dabei machen sie geltend, es resultiere andernfalls eine Schlechterstellung bzw. steuerliche Benachteiligung le- diglich aufgrund der Staatsangehörigkeit. Letzteres trifft von vornherein nicht zu, denn auch ein Schweizer Rentner, der einen Grossteil seines Erwerbslebens im Ausland verbracht hat, könnte sich bei der hiesigen Besteuerung seiner Vorsorgerente nicht auf die 80%-Regelung berufen, wenn er erst nach dem Systemwechsel in die Schweiz zurückgekehrt wäre und geltend ma- chen würde, er habe die der Rente zu Grunde liegenden Vorsorgebeiträge im Ausland aus versteuertem Einkommen erbracht. Wie erwähnt dient die Übergangsregelung dazu, dem Wechsel im hiesigen System der Vorsorgebesteuerung Rechnung zu tra- gen. Sie ist darauf ausgerichtet, einen für den Steuerpflichtigen wie für den Fiskus fai- ren Ausgleich zu schaffen: Wenn eine Übergangsgeneration Vorsorgebeiträge (unter dem bisherigen hiesigen Steuersystem) nicht bzw. nicht vollständig bei der Einkom- mensteuer in Abzug bringen konnte, so wäre es stossend, wenn sie dieselben Beiträge beim späteren Zufluss als Rente (unter abgeändertem hiesigem Steuersystem) ein zweites Mal voll zu versteuern hätte. Unter dem Strich stimmt diese Betrachtungsweise für beide Seiten. Die Anwendung der Übergangsregelung erheischt damit zwingend eine Zugehörigkeit zum hiesigen System der Vorsorgebesteuerung vor und nach dem Systemwechsel. Ein nach dem Systemwechsel in die Schweiz zugezogener Rentner 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 11 - erfüllt diese Voraussetzung nicht und kann demzufolge auch keine Gleichbehandlung verlangen. Die hiesigen Steuerbehörden sind sodann nicht verpflichtet, die auf das Schweizer Vorsorgebesteuerungssystem abgestimmte Übergangsregelung auch bei der Besteuerung von ausländischen Renten anzuwenden, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass diese womöglich in ausländischen Steuersystemen während der Er- werbszeit schon einmal besteuert worden sind. Einen solchen (bilateralen) Ausgleich über unterschiedliche nationale Steuersysteme hinweg sieht im Übrigen auch internati- onales Doppelbesteuerungsrecht nicht vor (vgl. etwa: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [Stand 28. Dezember 2016]).
5. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286 Entscheid
10. Mai 2017 Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014
- 2 - hat sich ergeben: A. Der 19.. geborene deutsche Staatsangehörige A (nachfolgend der Pflichti- ge bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B die Pflichtigen) war von 1964 bis zu seiner (Früh-)Pensionierung per 1998 für die internationale C Gruppe tätig; dies vorab in Deutschland und für kurze Zeit auch in den Niederlanden. Im Jahr 2005 übersiedelten die Pflichtigen in die Schweiz (D). Dementsprechend versteuerten sie seither hierorts ihr Renteneinkommen, welches insbesondere Renten der Deutschen C GmbH (nach- folgend C-Rente), der Deutschen Rentenversicherung E sowie der niederländischen F umfasst. All diese ausländischen Renten wurden bis und mit 2013 zu 80% deklariert und auch so besteuert. Eine solche privilegierte Besteuerung der Altersrenten zu 80% (statt normal 100%) steht Steuerpflichtigen zu, wenn die Voraussetzungen der über- gangsrechtlichen Ausnahmebestimmungen von Art. 204 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 270 Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) erfüllt sind; die Letzteren gründen auf einem 1987 erfolgten Sys- temwechsel bei der Vorsorgebesteuerung. Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag für die Steuerperiode 2014 vom 6. April 2016 erfasste der Steuerkommissär die ausländischen Renten neu zu 100%. Nachdem die Pflichtigen hierzu mit Schreiben vom 25. April 2016 ablehnend Stellung genommen hatten, unterzog der Steuerkommissär mit Auflage vom
12. Mai 2016 die ausländischen Renten mit Blick auf die Voraussetzungen für die privilegierte 80%-Besteuerung einer vertieften Untersuchung. Dabei wies er einleitend darauf hin, dass es sich bei den Renten der Deutschen Rentenversicherung E und der F um Renten aus Sozialversicherungen handle, welche als solche stets zu 100% steu- erbar seien. Hinsichtlich der C-Rente verlangte er den umfassenden Nachweis betref- fend das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Besteuerung zu 80%. Mit Antwortschreiben vom 7. Juni 2016 hielten die Pflichtigen unter Verweis auf diverse vorgelegte Unterlagen an der 80%-Besteuerung der ausländischen Renten fest. 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 3 - Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2016 beharrte der Steuerkommissär seinerseits auf der 100%igen Besteuerung sämtlicher ausländischer Renten. Die entsprechenden Aufrechnungen führten für die Steuer- periode 2014 zu folgenden Steuerfaktoren: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer (Fr.) (Fr.) Steuerbares Einkommen 150'500.- 150’600.- Steuerbares Vermögen 564'000.-. B. Die hiergegen am 18. Juli 2016 erhobenen Einsprachen, mit welchen die Pflichtigen allein noch beantragten, die C-Rente zu 80% zu besteuern, wies das kanto- nale Steueramt mit Entscheiden vom 13. Oktober 2016 ab. Es erwog, dass die Pflichti- gen erst per 2005 in die Schweiz zugezogen und damit vom Systemwechsel im Kalen- derjahr 1987, welcher den übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmungen zugrunde liege, gar nicht betroffen seien. C. Hiergegen erhoben die Pflichten am 10. November 2016 Beschwerde und Rekurs ohne Antrag und Begründung, jedoch mit Verweis auf ein beim kantonalen Ombudsmann hängiges Verfahren. Formell beantragten sie, die Rechtsmittelverfahren bis zum Abschluss des letzteren Verfahrens zu sistieren. Auf die Verfügung des Rekursgerichts vom 14. November 2016 hin, Antrag und Begründung der Rechtsmittel nachzubringen, verlangten die Pflichtigen mit Einga- be vom 17. November 2016 erneut die Besteuerung der C-Rente bloss zu 80%. Dabei verwiesen sie insbesondere auf eine beiliegende Emailkopie der Deutschen C, welche den Nachweis erbringe, dass die in der Zeit vom 1. Juli 1964 bis 30. Juni 1998 vom Pflichtigen erbrachten Beiträge an seine Rentenversicherung (in Deutschland) versteu- ert worden seien. Verlangt werde vor diesem Hintergrund die Gleichstellung mit Perso- nen, welche ihre Beiträge an die berufliche Schweizer Vorsorge vor dem hiesigen Sys- temwechsel hierorts versteuert hätten und deshalb die 80%-Regelung beanspruchen könnten. 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 4 - Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 8. Dezem- ber 2016 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 nutzen die Pflichtigen die ihnen freige- stellte Möglichkeit, sich zur Vernehmlassung des kantonalen Steueramts zu äussern. Dabei untermauerten sie vorab ihre Rechtmittel mit einer vertieften Begründung und verwiesen sie zudem auf eine zur Rentenbesteuerungsproblematik eingeholte Stel- lungnahme des Ombudsmanns vom 30. Juni 2016, welcher sie sich anschliessen würden. Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich hierzu erneut vernehmen zu lassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die Ombudsperson des Kantons Zürich erteilt Rat und vermittelt zwi- schen Privaten und der Verwaltung. Dabei überprüft sie, ob Behörden und Verwaltung richtig handeln, das heisst nach "Recht und Billigkeit". Sie kann alle Formen des Ver- haltens einer Behörde oder einer Verwaltungsstelle überprüfen, also alle Handlungen oder auch Nichthandlungen. Nicht einmischen darf sich die Ombudsperson jedoch in die Rechtsprechung der Gerichte sowie der Behörden mit gerichtlicher Unabhängigkeit (vgl. §§ 87 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG).
b) Im vorliegenden Fall wandten sich die Pflichtigen schon im Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren 2014 aufgrund der aufgekommenen Diskussion um die Besteuerung ihrer Renten zu 100% (statt wie bisher zu 80%) an den kantonalen Om- budsmann. Nach Eröffnung der auf einer 100%igen Rentenbesteuerung basierenden Steuerfaktoren am 22. Juni 2016 ersuchte der Letztere innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist die Chefin des kantonalen Steueramts unter Darlegung seiner rechtli- chen Sichtweise darum, Veranlagung und Einschätzung nochmals zu prüfen. In der Folge verfochten die Pflichtigen die 80%-Besteuerung der C-Rente einerseits auf dem Rechtsmittelweg über Einsprache, Beschwerde und Rekurs und entwickelte sich paral- 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 5 - lel dazu eine Korrespondenz zwischen dem Ombudsmann und der Chefin des Steuer- amts, wobei der Ombudsmann mit Schreiben vom 18. November 2016 auch die Frage der Wiedererwägung der Einspracheentscheide stellte. Zurecht teilte die Chefin des Steueramts dem Ombudsmann mit Schreiben vom 25. November 2016 schliesslich mit, dass eine Wiedererwägung von Einspracheentscheiden im Kanton Zürich nicht vorgesehen und die Sache vom Steuerrekursgericht zu beurteilen sei.
c) Nachdem die Einsprache ein ordentliches, suspensives, vollkommenes, nicht devolutives, selbständiges und reformatorisches Rechtsmittel mit Novenrecht ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.A., 2016, Art. 132 N 2 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 140 N 3 StG), qualifizieren nach dem Gesagten wohl schon die Eingaben des Om- budsmanns an die Chefin der Zürcher Steuerverwaltung als nicht zulässige Einmi- schung im Sinn von § 90 VRG. Mit Blick auf das Einmischungsverbot bestand sodann für das Steuerrekursgericht kein Grund, die hängig gemachten Rechtsmittelverfahren antragsgemäss "bis zum Abschluss des Ombudsmann-Verfahrens" zu sistieren und hat es deshalb den üblichen Verfahrensweg beschritten (Aufforderung zur Nachrei- chung von Antrag und Begründung, Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens). Soweit dabei Rechtsauffassungen des Ombudsmanns aktenkundig geworden sind, ist auf diese – vorbehältlich von Argumentübernahmen durch die Pflichtigen im Rahmen ihrer Beschwerde- und Rekursbegründung – nicht weiter einzugehen.
2. a) Mit Blick auf die diversen Renten, welche die Pflichtigen einkommenssei- tig versteuern, liegt allein noch die Frage im Streit, ob diejenige der Deutschen C wie bisher zu 80%, oder neu zu 100% steuerbar ist.
b) Weil die Steuereinschätzung nur für den Gegenstand des Veranlagungsver- fahrens bildende Steuerperiode in Rechtskraft erwächst, können Fragen, die in ähnli- cher Weise schon bei früheren Einschätzungen aufgeworfen und entschieden worden sind, neu beurteilt werden. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Einschät- zung, die ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet; die späteren Einschätzungen sind daher jederzeit einer erneuten, umfassenden Über- prüfung zugänglich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N 7 StG, mit Hinweisen; BGr, 9. Mai 2005, 2A.747/2004, www.bger.ch = Pra 2006 Nr. 16). 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
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c) Der alleinige Umstand, dass die streitbetroffene Rente des Pflichtigen in früheren Steuerperioden zu 80% besteuert worden ist, steht nach dieser langjährigen Rechtsprechung einer Untersuchung des Sachverhalts bzw. einer neuen rechtlichen Beurteilung im Rahmen der Veranlagung bzw. Einschätzung für die Steuerperiode 2014 folglich nicht entgegen.
3. a) Steuerbar sind gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG bzw. § 22 Abs. 1 StG alle Ein- künfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsor- ge, mit Einschluss von Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
b) Ausnahmen zu diesem Grundsatz der vollständigen Besteuerung gelten mit Bezug auf ältere Vorsorgeverhältnisse. So werden gemäss Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgever- hältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw.
31. Dezember 1986 (direkte Bundessteuer) bereits bestanden hat, zu vier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mit- teln erworben worden sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind historisch begründet. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der wesentlichen steuerlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) am 1. Januar 1987 wechselten sowohl der Bund als auch der Kanton Zürich von ihrem bisherigen System der Besteuerung der beruflichen Vorsorge (beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge - beschränkte Besteuerung der Leistungen) zum so genannten Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug der Bei- träge - vollumfängliche Besteuerung der Leistungen). Vor diesem Hintergrund bieten Art. 204 Abs. 1 DBG bzw. § 270 Abs. 1 StG schematische Lösungen, welche den Übergang zum Waadtländer Modell ermöglichen und somit nur für die Übergangsgene- ration gelten. Sie schaffen den Ausgleich dafür, dass die Vorsorgenehmer ihre Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bis zum Steuerjahr 1986 nur in beschränktem Umfang ab- ziehen konnten (im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs). Deshalb wird die Anwendung dieser Vorschrift auf jene Vorsorgeverhältnisse beschränkt, die am 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
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31. Dezember 1985 bzw. 1986 bereits bestanden haben. Renten und Kapitalzahlun- gen, welche zu einem kleineren Teil eigenfinanziert oder ganz vom Arbeitgeber aufge- bracht worden sind, werden aber auch bei diesen vorbestandenen Vorsorgeverhältnis- sen zu 100% besteuert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 204 N 2 ff. DBG und § 270 N 3 ff. StG).
c) Bei den Voraussetzungen, welche eine reduzierte Besteuerung der Rente erlauben, handelt es sich um steuermindernde Umstände, welche demnach von den Pflichtigen nachzuweisen sind.
4. a) Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass die Rente der Deut- schen C, welche dem Pflichtigen seit seiner (Früh-)Pensionierung im Jahr 1998 ausge- richtet wird, gemäss internationalem Doppelbesteuerungsrecht am hiesigen Wohnsitz zu versteuern ist.
b) Was die Voraussetzungen für die reduzierte Besteuerung der Rente zu 80% anbelangt, steht zunächst fest, dass diese Rente vor dem 1. Januar 2002 zu lau- fen begann und auch auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das vor dem erwähnten Systemwechsel (d.h. vor dem 1. Januar 1987) bei der hiesigen Rentenbesteuerung bereits bestanden hat. Ungewiss ist demgegenüber, ob der Pflichtige die C-Rente im Umfang von 20% aus eigenen Mitteln erworben hat: aa) Mit Auflage vom 12. Mai 2016 hatte der Steuerkommissär die Pflichtigen ausdrücklich angehalten, die Eigenfinanzierung nachzuweisen, z.B. mittels entspre- chender Vorsorgeausweise. Solche wurden in der Folge mit der Auflageantwort vom
7. Juni 2016 nicht beigebracht. Vorgelegt wurden lediglich Unterlagen aus dem Ein- spracheverfahren 2009. So etwa ein Schreiben der Deutschen C vom 7. Juni 2012, worin bestätigt wird, dass der Pflichtige während seiner Beschäftigung monatliche Bei- träge zur staatlichen Rentenversicherung geleistet habe; im Kalenderjahr 1992 seien beispielsweise Beiträge in Höhe von DM 7'221.60 abgeführt worden. Weiter das Schreiben des Pflichtigen an das kantonale Steueramt vom 12. Juni 2012, worin er unter Verweis auf die vorerwähnte Bestätigung der Deutschen C geltend macht: "C 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 8 - zahlt eine Gesamtaltersversorgung, abzüglich der anzurechnenden – mit eigenen Bei- trägen – gezahlten staatlichen Renten. Die gezahlten hohen Rentenbeiträge finden sich in der gezahlten Rente nicht wieder, da die sozialen Systeme in Deutschland […] eine Umverteilung von oben nach unten beinhalten". Weiter führte der Pflichtige in die- sem Schreiben aus, er bestätige, als Arbeitnehmer seine Firmenpension mindestens zu 20% aus eigenen Mitteln erworben zu haben. bb) Mit solchen Unterlagen und Behauptungen lässt sich die 20%ige Eigenfi- nanzierung der C-Rente nicht nachweisen. Belegt ist damit lediglich, dass der Pflichtige die Beiträge an die staatliche Rentenversicherung selbst erbracht hat. Daraus erwarb er in der Folge eine ab 1. November 2001 beginnende staatliche Rente in der Höhe von monatlich DM 2'585.85. Aus diesem Grund hat alsdann die Deutsche C die schon seit 1998 laufende "Firmenpension" des frühpensionierten Pflichtigen ab dem 1. No- vember 2001 aufgrund der "anzurechnenden staatlichen Rente" von DM 16'383.- auf DM 13'982.- gekürzt. Wie die Rente bzw. Firmenpension im Bereich über der staatli- chen Rente finanziert worden ist, bleibt gestützt auf die vorgelegten Unterlagen unge- wiss. Dabei ist davon auszugehen, dass betreffend die "Firmenpension Pers. Nr. …" sehr wohl Unterlagen vorhanden sein müssen, welche Rückschlüsse auf die genaue Finanzierung zuliessen (persönlicher Vorsorgeausweis, Vorsorgereglemente etc.). cc) Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren brachten die Pflichtigen noch eine weitere Bestätigung der Deutschen C ein. Letztere hält fest, der Pflichtige erhalte als ihr ehemaliger Mitarbeiter von der deutschen Rentenversicherung monatliche Ren- tenzahlungen; während seiner Beschäftigung in Deutschland habe er sodann seine Beiträge an den Rentenversicherungsträger aus versteuertem Einkommen entrichtet. Ob die letzteren "Beiträge" nur die schon im oben erwähnten Schreiben er- wähnten Beiträge an die gesetzliche deutsche Rentenversicherung umfassen oder auch (umfangmässig nicht nachgewiesene) Beiträge an eine zusätzliche betriebliche Altersversorge bzw. an die hier im Streit liegende Firmenpension, lässt sich nicht sa- gen. Es bleibt mithin dabei, dass die 20%ige Eigenfinanzierung der Letzteren – obwohl von der Steuerbehörde nicht explizit in Frage gestellt – nicht nachgewiesen ist.
c) Ginge man davon aus, die Voraussetzung der 20%igen Eigenfinanzierung sei erfüllt, scheiterte die 80%-Besteuerung der C-Rente gemäss Auffassung der Vo- 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 9 - rinstanz daran, dass die Pflichtigen erst per 2005 und damit nach dem Systemwechsel zum Waadtländer Modell zugezogen sind. aa) Die Pflichtigen erblicken in dieser Sichtweise einen Verstoss gegen die Personenfreizügigkeit und das Diskriminierungsverbot gemäss Freizügigkeitsabkom- men sowie gegen das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot. bb) Gemäss Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; EU-FZA) geniesst ein Arbeitnehmer aus dem EU-Raum in der Schweiz die gleichen steuerlichen und sozia- len Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen (vgl. Anhang I, Art. 9 Abs. 2). Wie das Steuerrekursgericht bereits im Entscheid vom 8. August 2011 (2 DB.2011.60 und 2 ST.2011.90) feststellte, hat die nach dem vorgenannten Freizü- gigkeitsabkommen gebotene Gleichstellung zur Folge, dass in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige aus EU-Staaten, welche schon vor dem Systemwechsel hier erwerbs- tätig waren und bei der hiesigen Einkommenssteuer nicht vollumfänglich abziehbare Beiträge an ausländische Vorsorgeeinrichtungen geleistet haben, die Ausnahmerege- lung betreffend die 80%-Rentenbesteuerung in gleicher Weise in Anspruch nehmen können wie inländische Steuerpflichtige, welche den Systemwechsel mit schweizeri- schen Vorsorgeeinrichtungen durchlaufen haben. Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung ist dabei, dass die ausländische Vorsorgeeinrichtung mit einer Einrich- tung der hiesigen 2. Säule vergleichbar ist. Die letztere Voraussetzung dürfte hier gegeben sein. Gemäss Deklaration er- zielt der Pflichtige nämlich mit der gesetzlichen deutschen Rente lediglich ein beschei- denes (mit der AHV-Rente vergleichbares) Renteneinkommen von monatlich gut Fr. 1'800.-; die zusätzlich über die Firmenpension erworbene Rente von monatlich rund Fr. 10'600.- ermöglicht ihm als ehemaliger Kadermitarbeiter also, die bisherige Le- bensweise nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit in angemessener Weise fortzuführen, was Sinn und Zweck der hiesigen beruflichen Vorsorge im Rahmen der 2. Säule ent- spricht. Entstammt damit die streitbetroffene Firmenpension einer Einrichtung, welche mit der hiesigen 2. Säule vergleichbar ist, so wäre dem Pflichtigen die 80%- 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 10 - Besteuerung der Rente zu gewähren, wenn er Beiträge an diese Einrichtung im Rah- men der hiesigen Besteuerung vor dem Systemwechsel nicht hätte in Abzug bringen können. An dieser Voraussetzung fehlt es hier jedoch, weil die Pflichtigen erst 2005 und damit erst viele Jahre nach dem Systemwechsel zugezogen sind. Gleich entschie- den hat das Steuerrekursgericht denn auch im vorerwähnen Fall, in welchem ein er- werbstätiger Steuerpflichtige unter Weiterführung seiner dänischen Vorsorge per 1989 und damit ebenfalls nach dem Systemwechsel zum Waadtländer Modell in die Schweiz zugezogen war. cc) Die Pflichtigen wollen das Gleichstellungsgebot weiter ausgedehnt wissen, indem sie die Auffassung vertreten, die übergangsrechtliche Ausnahmebestimmung der 80%-Besteuerung sei auch zu gewähren, wenn nach dem Systemwechsel in die Schweiz zugezogene Rentner Beiträge an eine BVG-ähnliche ausländische Vorsorge früher bzw. vor dem hiesigen Systemwechsel nicht vollumfänglich bei der ausländi- schen Einkommenssteuer hätten in Abzug bringen können. Dabei machen sie geltend, es resultiere andernfalls eine Schlechterstellung bzw. steuerliche Benachteiligung le- diglich aufgrund der Staatsangehörigkeit. Letzteres trifft von vornherein nicht zu, denn auch ein Schweizer Rentner, der einen Grossteil seines Erwerbslebens im Ausland verbracht hat, könnte sich bei der hiesigen Besteuerung seiner Vorsorgerente nicht auf die 80%-Regelung berufen, wenn er erst nach dem Systemwechsel in die Schweiz zurückgekehrt wäre und geltend ma- chen würde, er habe die der Rente zu Grunde liegenden Vorsorgebeiträge im Ausland aus versteuertem Einkommen erbracht. Wie erwähnt dient die Übergangsregelung dazu, dem Wechsel im hiesigen System der Vorsorgebesteuerung Rechnung zu tra- gen. Sie ist darauf ausgerichtet, einen für den Steuerpflichtigen wie für den Fiskus fai- ren Ausgleich zu schaffen: Wenn eine Übergangsgeneration Vorsorgebeiträge (unter dem bisherigen hiesigen Steuersystem) nicht bzw. nicht vollständig bei der Einkom- mensteuer in Abzug bringen konnte, so wäre es stossend, wenn sie dieselben Beiträge beim späteren Zufluss als Rente (unter abgeändertem hiesigem Steuersystem) ein zweites Mal voll zu versteuern hätte. Unter dem Strich stimmt diese Betrachtungsweise für beide Seiten. Die Anwendung der Übergangsregelung erheischt damit zwingend eine Zugehörigkeit zum hiesigen System der Vorsorgebesteuerung vor und nach dem Systemwechsel. Ein nach dem Systemwechsel in die Schweiz zugezogener Rentner 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286
- 11 - erfüllt diese Voraussetzung nicht und kann demzufolge auch keine Gleichbehandlung verlangen. Die hiesigen Steuerbehörden sind sodann nicht verpflichtet, die auf das Schweizer Vorsorgebesteuerungssystem abgestimmte Übergangsregelung auch bei der Besteuerung von ausländischen Renten anzuwenden, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass diese womöglich in ausländischen Steuersystemen während der Er- werbszeit schon einmal besteuert worden sind. Einen solchen (bilateralen) Ausgleich über unterschiedliche nationale Steuersysteme hinweg sieht im Übrigen auch internati- onales Doppelbesteuerungsrecht nicht vor (vgl. etwa: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [Stand 28. Dezember 2016]).
5. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2016.236 1 ST.2016.286