Schuldzinsen und Schulden. - Die Pflichtige schenkte ihren beiden Kindern Beträge von Fr. 2 Mio., welche ihr die Kinder als verzinsliche Darlehen in gleicher Höhe sogleich wieder zur Verfügung stellten. Die Wirkungen der ausgerichteten Schenkungen und der gewährten Darlehen neutralisierten sich gegenseitig. Erst durch die anschliessende Zinsleistungen der Pflichtigen resultierte eine Vermögensverschiebung. Die formal als "Schuldzinsen" geleistete Zahlungen der Pflichtigen an ihre Kinder erscheinen folgich als blosse Tilgungsraten des ursprünglichen Schenkungsversprechen. Derartige Aufwendungen für die Schuldentilgung können aber nicht von den Einkünften abgesetzt werden. Die Frage der Steuerumgehung ist in solchen Fällen nicht zu prüfen (Abweisung).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
E. 2 a) Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden vom steuerba- ren Vermögen abgezogen (§ 46 i.V.m. § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Ju- ni 1997; StG).
b) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge in Abzug gebracht (§ 25 StG). Als allgemeine Abzüge geltend gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge sowie weiterer Fr. 50'000.-. Diese einkommensseitige Regelung entspricht den Vorgaben des Bundesge- setzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) und die gleiche Rege- lung gilt aufgrund der vertikalen Steuerharmonisierung auch bei der direkten Bundes- steuer (vgl. Art. 25 und 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990; DBG).
E. 3 a) Die Vorinstanz verweigerte den Abzug der streitbetroffenen Schulden und Schuldzinsen unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (vgl. nachfolgend lit. b) mit folgender Begründung: Werde wie im vorliegenden Fall eine Schenkung aus- gerichtet, der geschenkte Betrag dem Schenker aber umgehend wieder als Darlehen gewährt, sodass effektiv kein Geld überwiesen werde, neutralisierten sich wirtschaftlich betrachtet Schenkung und Darlehen gegenseitig. Erst durch die anschliessenden Leis- tungen – hier die Zuwendung von jeweils Fr. 40'000.- an die beiden Kinder – resultiere eine effektiv wirksame Vermögensverschiebung, für welche die Steuergesetze keine Abzugsmöglichkeit vorsehen würden. Die Frage der Steuerumgehung müsse in einem solchen Fall nicht geprüft werden.
b) Tatsächlich hatte das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Novem- ber 2008 (2C_393/2008 = StE 2009 A 11 Nr. 5) einen ähnlichen Fall zu beurteilen: Ein Steuerpflichtiger schenkte seiner Tochter einen Betrag von Fr. 350'000.-. Gleichzeitig gewährte die Beschenkte dem Schenker ein Darlehen über denselben Betrag, so dass effektiv kein Geld überwiesen wurde. In der Folge entrichtete der Schenker bzw. Bor- ger der Darleiherin einen Jahreszins in Höhe von anfänglich Fr. 17'000.- (sowie Amor- tisationszahlungen). Die Aargauer Steuerbehörden schlossen in dieser Konstellation 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 5 - auf eine Steuerumgehung und verweigerten dem Steuerpflichtigen deshalb den dekla- rierten Schuldzinsenabzug. Das Bundesgericht hielt fest, bevor überhaupt auf das Instrument einer Steu- erumgehung zurückzugreifen sei, müsse geprüft werden, ob der Abzug der geltend gemachten Darlehenszinsen nicht bereits aus anderen Überlegungen zu verweigern sei. Hierfür seien die anwendbaren Gesetzesbestimmungen heranzuziehen und auszu- legen. Im Rahmen dieser Auslegung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Begriff "Schuldzinsen" in Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG (und damit auch in § 31 Abs. 1 lit. a StG) wirtschaftlich auszulegen sei. Alsdann stellte es im konkreten Fall fest, dass in Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des Rechts- geschäfts die Abzugsfähigkeit der fraglichen Transaktion als Schuldzinsen im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG nicht anerkannt werden könne: Die Wirkungen der ausgerichte- ten Schenkung und des gewährten Darlehens neutralisierten sich gegenseitig. Erst durch die anschliessenden periodischen Leistungen des Steuerpflichtigen an seine Tochter resultiere eine effektiv wirksame Vermögensverschiebung. Die formal als "Schuldzinsen" geleistete Zahlung des Steuerpflichtigen an seine Tochter erscheine folglich als blosse Tilgungsrate des ursprünglichen Schenkungsversprechens. Derarti- ge Aufwendungen für die Schuldentilgung könnten aber nicht von den Einkünften ab- gesetzt werden.
c) Im vorliegenden Fall verhält es sich genau gleich: Mit Schenkungsvertrag vom … 2011 schenkte die Pflichtige ihren Kindern rückwirkend auf den 1. Januar 2011 je einen Betrag von Fr. 2 Mio., wobei die Kinder den Empfang der Schenkung quittier- ten. Mit Darlehensvertrag vom gleichen Tag gewährten C und D ihrer Mutter bzw. der Pflichtigen rückwirkend auf den 1. Januar 2011 Darlehen im Betrag von je Fr. 2 Mio., was diese ebenfalls quittierte. Für die Darlehen wurde eine Minimalverzinsung von 1% p.a. festgelegt, wobei die Zinspflicht still stehe, wenn die Pflichtige aus irgendeinem Grund nicht mehr in der Lage sei, diese – ohne Beeinträchtigung ihres Lebensstan- dards und ohne Vermögensliquidation – aus ihren Vermögenserträgen zu erfüllen. Wirtschaftlich betrachtet haben sich auch hier die Wirkungen der ausgerichte- ten Schenkungen und der gewährten Darlehen sogleich neutralisiert; ein Geldfluss hat im Januar 2011 weder in die eine, noch in die andere Richtung stattgefunden. Eine Vermögensverschiebung resultierte erst, als die Pflichtige im Dezember 2011 ihren Kindern unter dem Titel von Darlehenszinsen Beträge von Fr. 40'000.- hat zukommen 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 6 - lassen. Diese formal als Darlehenszinsen bezeichneten Zahlungen der Pflichtigen an ihre Kinder qualifizieren ebenfalls als ratenweise ausgerichtete Teilschenkungen und können infolgedessen nicht von den Einkünften abgesetzt werden.
d) Die Pflichtige hält dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise beschwerde- und rekursweise erneut entgegen, dass hinter den in Frage stehenden Rechtsgeschäf- ten eine unverteilte Erbschaft stehe. Diese umfasse 16 zu verwaltende Liegenschaften mit rund 130 zu betreuenden Mietparteien. Beteiligt an der Erbschaft seien fünf Perso- nen, nämlich die Pflichtige und deren vier Geschwister. In einer solchen Konstellation könne nicht an die für einfach strukturierte Sachverhalte "(Schenker überlässt Alleinei- gentum an Beschenkten)" üblichen Kriterien angeknüpft werden. Gemäss Notariat E sei es de facto nicht möglich gewesen, die Kinder in die unverteilte Erbschaft einzutra- gen "(Problem: Aufteilung bzw. Zuweisung im Grundbuch bei vielen Beteiligten auf die vielen verschiedenen Liegenschaften)". Die Mitsprache der Kinder habe demzufolge auch nicht über eine im Grundbuch eingetragene Quotenhöhe und andere zivilrechtli- che Vereinbarungen limitiert oder reguliert werden können. Somit habe keine Möglich- keit bestanden, den Kindern einen direkten Ertrag aus unverteilter Erbschaft zuzuwei- sen. Die Pflichtige habe mit dem Schenkungsvertrag den Übergang eines Anteils der unverteilten Erbschaft auf ihre Kinder sichern wollen, um diese bereits am Nach- lass teilhaben zu lassen. Die Überweisung eines Geldbetrags sei nicht möglich gewe- sen, weil die Werte in den verschiedenen Liegenschaften gebunden gewesen seien. Die Beträge von Fr. 2 Mio. habe sie ihren Kindern sodann in vollem Umfang bereits per 2011 zukommen lassen wollen. Die Annahme von Teilzahlungen bzw. Teilschenkun- gen über Fr. 40'000.- sei deshalb nicht haltbar; die Übertragung von Fr. 4 Mio. in Teil- schenkungen hätte Jahrzehnte beansprucht. Hätte die Pflichtige im Übrigen allein Schenkungen ausgerichtet, so wäre die Verwaltung, Weiterführung und Entwicklung der unverteilten Erbschaft erheblich erschwert worden, weil diesfalls die Kinder in Sa- chen dieser Erbschaft hätten mitbestimmen können. Je mehr Personen in einer unver- teilten Erbschaft aktiv Mitbestimmung suchten, desto schwieriger werde die Geschäfts- abwicklung für eben diese Erbschaft. Aus diesem Grund seien die Darlehensverträge abgeschlossen und dabei eine Zinspflicht festgelegt worden. Damit habe erreicht wer- den können, dass die Ansprüche der Kinder an die unverteilte Erbschaft in den Hinter- grund getreten seien. Vor diesem Hintergrund müssten die Darlehen auch aus der Op- tik einer Investition gesehen werden. Der Liegenschaftenbestand habe dadurch besser 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 7 - zusammengehalten und einfacher bewirtschaftet werden können und für die Kinder habe eine relativ sichere und durchaus sehenswerte Rendite resultiert. Die Darlehen könnten im Übrigen auch gekündigt, abgetreten und verpfändet werden. Im Fall einer Abtretung oder Verpfändung müsste die Pflichtige folglich Zinsen an unabhängige Drit- te bezahlen. Der Darlehensvertrag sei zudem befristet und kündbar. Die Schuldnerin verfüge über eine gute Bonität und es sei kein Erlass des Darlehens bei Vertrags- schluss vorgesehen worden. Im Gegensatz zum Bundesgerichtsentscheid sei das Dar- lehen auch nicht amortisiert worden. Aus alledem folge, dass mit den angefochtenen Einspracheentscheiden rechtsgültige zivilrechtliche Vereinbarungen, welche auch unter ökonomischen Prämis- sen abgeschlossen worden seien, sowie die verfassungsrechtlich geschützte Vertrags- freiheit missachtet würden. Die Sachlage sei letztlich völlig anders als diejenige, wel- che das Bundesgericht im steuerbehördlich angeführten Entscheid habe beurteilen müssen. Die Zinszahlungen qualifizierten – wirtschaftlich betrachtet – formal effektiv auch steuerlich als abzugsfähige Zinsen und nicht als blosse Tilgungsraten der ur- sprünglichen Schenkung. Demnach könnten sie vom Einkommen abgesetzt werden. Dasselbe gelte vermögensseitig für die abtretbaren und verpfändbaren Darlehens- schulden.
e) aa) Im Schenkungsvertrag wird einleitend festgehalten, die Pflichtige sei durch den Tod ihrer Eltern Mitglied einer Erbengemeinschaft mit einem grossen Lie- genschaftenbestand geworden; weil sie nicht auf das gesamte Erbe angewiesen sei, wolle sie ihre beiden Kinder daran teilhaben lassen. Derweil wird im Darlehensvertrag einleitend erwähnt, dass der Liegenschaftenbestand der Erbengemeinschaft in den Nachlässen der Eltern der Pflichtigen die liquiden Mittel binde, weshalb die Kinder der Pflichtigen bereit seien, dieser je ein Darlehen zu gewähren. Gemäss Liegenschaftenabrechnung 2011 umfasst der Liegenschaftenbestand der "Erbengemeinschaft F", an welcher die Pflichtige mit 20% beteiligt ist, insgesamt 18 Objekte (= Hausnummern) in G (Quartiere E, H, I und J), K, L, M und N. Der Ver- kehrswert dieser Liegenschaften beläuft sich auf Fr. 29'849'000.- (20% davon = Fr. 5'969'800.-) und der pro 2011 erwirtschaftete Liegenschaftenertrag auf netto Fr. 1'559'585.- (20% davon = Fr. 311'917.-). Belastet sind die Liegenschaften mit Hypo- theken in der Höhe von Fr. 2'150'000.- (20% davon = Fr. 434'000.-) und diesbezüglich wurden Schuldzinsen von Fr. 46'681.60 (20% davon = Fr. 9'336.-) bezahlt. Die Pflichti- 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 8 - ge hat ihre 20%-Anteile entsprechend deklariert. Deklariert hat sie zudem einen von der "F Erbengemeinschaft" per 2011 bezogenen Nettolohn von Fr. 130'000.-; nahelieg- enderweise hat sie als gelernte O (Telsearch-Eintrag "P") den besagten Liegenschaf- tenbestand demnach selber verwaltet. bb) Vom Betrag her legen die im Streit liegenden Schenkungen über Fr. 4 Mio. nahe, dass die Pflichtige ihren Erbanteil im Wert von rund Fr. 6 Mio. mit ihren Kindern gleichmässig hat teilen wollen (Mutter/Kinder je 1/3); an der ungeteilten Erb- schaft wären im Ergebnis damit vier Geschwister mit Quoten von je 1/5 sowie die Pflichtige und ihre Kinder mit Quoten von je 1/15 beteiligt gewesen. Ungeachtet des notariellen Aufwands im Zusammenhang mit den zahlreichen Handänderungen wäre dies grundbuchlich umsetzbar gewesen. Das Problem der Mitbestimmung der Kinder bzw. der Sicherung und Fortführung des Liegenschaftenbestands hätte sodann ver- traglich geregelt werden können, wobei die Kinder mit Quoten von 1/15 aber ohnehin wenig Einfluss hätten nehmen können, weshalb dieses Argument als gesucht er- scheint. Im Übrigen hätte die Pflichtige zusammen mit ihren Geschwistern den Nach- lass ihrer Eltern auch in eine Aktiengesellschaft überführen können, um mit Blick auf die Übertragung der Erbanteile an die nächste Generation einfachere Verhältnisse zu schaffen (Übertragung von Aktien ohne notariellen Aufwand). So oder anders wäre es möglich gewesen, die Kinder am Vermögen der Erbengemeinschaft sowie am jährli- chen Vermögensertrag im Umfang von jeweils 1/15 ohne Mitbestimmungsrecht partizi- pieren zu lassen. Der Pflichtigen waren die rechtlichen Möglichkeiten zur Verwirklichung des vorgegebenen Ziels (Beteiligung ihrer beiden Kinder an ihrem 20%-Erbanteil zu je 1/3 bereits per 2011) bekannt. In der Folge hat sie – aufgrund des notariellen Aufwands oder aus welchen Gründen auch immer – von diesen Möglichkeiten indes Abstand genommen und sich – durchaus im Rahmen der angesprochenen Vertragsfreiheit – entschieden, ihren Kindern Beträge von je Fr. 2 Mio. zu schenken, welche ihr die Kin- der in Form von zeitgleich ausgerichteten Darlehen jedoch sogleich wieder zur Verfü- gung zu stellen hatten. Damit tätigte sie nach dem bereits Gesagten jedoch Rechtsge- schäfte, deren Wirkungen sich – wirtschaftlich betrachtet – neutralisieren. Eine Schenkung, deren Wirkung durch ein Darlehen des Beschenkten neutralisiert wird, reduziert sich im Ergebnis auf das "Schenken einer Schuld" und damit auf ein zu- kunftsgerichtetes Schenkungsversprechen; vollzogen wird sie erst im Rahmen von effektiven Vermögensverschiebungen im Nachgang zu den sich neutralisierenden 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 9 - Rechtsgeschäften. Auf diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ist gemäss Bundesge- richt bei der Frage der Abzugsfähigkeit der Schulden und Schuldzinsen wie erwähnt abzustellen. cc) Die Kinder der Pflichtigen wurden durch die beiden aneinander gekoppel- ten Verträge (entgegen dem auch im Schenkungsvertrag angegebenen Ziel) in keiner Form an der unverteilten Erbschaft beteiligt. Vermögenssubstanz ist ihnen aber auch nicht im Rahmen von "geschenkten Darlehen" zugeflossen. Entgegen den Beschwer- de- und Rekursvorbringen können die Darlehen nach Massgabe des Darlehensver- trags (Ziff. 5) nämlich gerade nicht abgetreten oder verpfändet werden, bedarf es dafür doch die schriftliche Zustimmung der Pflichtigen. Dass die Letztere diese Zustimmung erteilen würde, ist dabei schwer vorstellbar, hätte dies doch zur Folge, dass sie sich diesfalls mit Ansprüchen von Dritten ausserhalb der Familie konfrontiert sähe, was ih- rem Ziel der ungestörten Fortführung der unverteilten Erbschaft wenig zuträglich wäre. Entscheidend ist sodann aber, dass die Pflichtige mit diesem Zustimmungsvorbehalt als Schenkerin weiterhin allein bestimmen konnte, wann ein Vermögensübergang auf die Kinder effektiv stattfinden soll. Die Möglichkeiten der Darlehensabtretungen oder -verpfändungen sind hier aber ohnehin nur theoretischer Natur, denn für Dritte ausser- halb der Familie sind die Darlehen völlig uninteressant. Einerseits sind sie nämlich bis zum 1. Januar 2027 unkündbar und können sie danach nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren auf Ende eines Monats gekündigt werden; damit laufen sie zumindest bis Ende Januar 2032. Hinzu kommt, dass weder die Zinshöhe, noch die Zinspflicht überhaupt gesichert ist. Festgelegt ist – wie bereits erwähnt – lediglich ein Minimalzins von 1%, wobei die Pflichtige diesen aber nur dann auszurichten hat, so- weit sie dazu "ohne Beeinträchtigung ihres gegenwärtigen Lebensstandards" in der Lage ist. Nachdem die 19.. geborene Pflichtige bereits im Pensionsalter steht und ihre Einkommensquelle aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit damit in naher Zukunft ver- siegen bzw. durch eine tiefere Rente ersetzt werden könnte, liesse sich die Zinspflicht gegenüber einem Dritten unter Berufung auf die besagte Zinsklausel wohl in naher Zukunft mit Erfolg einstellen. Demzufolge qualifizieren die Darlehen für die Kinder nicht als nutzbare Vermögenssubstanz. Auch eine (langfristig gebundene) Anlage liegt nicht vor, wenn die Rendite nicht gesichert ist, sondern letztlich nach Belieben von der Pflichtigen festgelegt wird. Diese kann alljährlich allein darüber befinden, ob sie ihren Kindern – formal unter dem Titel von Darlehenszinsen – einen gewissen Geldbetrag zukommen lassen will oder nicht, und bejahendenfalls in welcher Höhe. Erst diese be- liebigen Geldüberweisungen bewirken in der Folge Vermögensverschiebungen im 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 10 - Nachgang zu den anfänglich bloss in Aussicht gestellten Schenkungen. Realisiert wer- den mit solchen Geldüberweisungen mithin (Teil-)Schenkungen und solche können nicht unter dem Titel von Darlehenszinsen einkommenssteuermindernd in Abzug ge- bracht werden. Soweit die Pflichtige noch erwähnte, dass die Schenkung eines Geldbetrags in der Höhe von Fr. 4 Mio. wegen Fehlens liquider Mittel nicht möglich gewesen sei, so widerspricht sie damit dem vorgegeben Ziel der Beteiligung ihrer Kinder an der Erb- schaft. Im Übrigen hätte sie sich ein solches Schenkungsgeld durch Aufnahme einer Hypothek auf den kaum belasteten Liegenschaften sehr wohl beschaffen können; wenn sie stattdessen das zum Schenken benötigte Geld bei den Beschenkten aufge- nommen hat, führte dies zu einem wirkungslosen Rechtsgeschäft.
f) Ein Unterschied zum angeführten Bundesgerichtsentscheid ist nicht auszu- machen. Der Umstand, dass dort auch Amortisationszahlungen geleistet wurden, än- dert nichts. Wer eine Schenkung macht und diese als Schuld zunächst stehen lässt, um alsdann die Schuld in Teilbeträgen zu amortisieren, der schenkt gewissermassen in Raten; solche Teilschenkungen sind für die Einkommenssteuer von vornherein nicht relevant, weshalb sich das Bundesgericht damit denn auch nicht befasst hat. Proble- matisch wird es erst dort, wo "geschenkte Schulden" bzw. Schenkungsversprechungen verzinst werden, weil dergestalt Vermögensverschiebungen formal als Zinszahlungen daher kommen, obwohl sie wirtschaftlich betrachtet als Schenkungen in Raten bzw. Teilschenkungen qualifizieren. Soweit die Pflichtige dem entgegenhält, bei Raten von Fr. 40'000.- benötigte die Umsetzung von Schenkungen über Fr. 2 Mio. Jahrzehnte, übersieht sie Folgendes: Entscheidend ist nicht die Höhe der Schenkung, sondern, dass deren Wirkung durch ein Darlehen des Beschenkten in gleicher Höhe zunächst neutralisiert wird. Egal also, ob letztlich eine neutralisierte Schenkung über Fr. 1 Mio. oder Fr. 10 Mio. vorliegt, geht es in einer solchen Konstellation immer darum, dass formale Darlehenszinsen im An- schluss an die Rechtsgeschäfte als Teilschenkungen qualifizieren und zwar unabhän- gig davon, ob sie den Betrag der neutralisierten Schenkung überhaupt je erreichen. Hinzu kommt, dass die Pflichtige aufgrund der vereinbarten Zinsbestimmung (mindes- tens 1%) es jederzeit in der Hand hätte, ihren Kindern auch höhere Geldbeträge zu überweisen, um die durch das Darlehen neutralisierte Schenkung in Teilbeträgen über einen vernünftigen Zeitraum hinweg in voller Höhe auszurichten. 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 11 -
g) Soweit die Pflichtige noch einwenden lässt, dass die gleichen Rechtsge- schäfte schon eine Generation früher über Jahrzehnte angewandt und von den Steu- erbehörden toleriert worden seien (= Schenkung der Eltern der Pflichtigen an die fünf Kinder, neutralisiert durch Darlehen der beschenkten Kinder an die Eltern), kann ihr dies nicht weiterhelfen: Die in früheren Steuerperioden getroffenen Veranlagungen und Einschätzun- gen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Perioden. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung bzw. -einschätzung eines Steuer- pflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagun- gen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (BGr,
29. November 2002, 2P.153/2002, E. 4.2; BGr, 17. Juli 1996, in: StE 1997 B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen auf die Lehre). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederho- len; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Ge- setzmässigkeit im Steuerrecht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, VB zu Art. 109-121 N 80 DBG und Kommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, 3. A., 2013, VB zu §§ 119-131 N 87 StG). Der Grundsatz von Treu und Glau- ben findet zwar im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwen- dung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsge- bieten (BGr, 3. Mai 1999, in: StE 2000 A 21.14 Nr. 13, E. 2 b; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Unbehelflich ist aus gleichen Gründen auch der nicht konkretisierte und von daher von vornherein nicht prüfbare Hinweis auf (dem Steuervertreter der Pflichtigen bekannte) gleichgelagerte Fälle im Kanton Zürich, welche die Steuerbehörden prob- lemlos akzeptierten. Selbst wenn solche Fälle in der Vergangenheit tatsächlich toleriert worden wären, wäre dies gesetzeswidrig erfolgt und zeigte der vorliegende Fall, dass die Steuerbehörde die Fortschreibung einer solchen gesetzteswidrigen Praxis aus- 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 12 - schliesst. Auch insoweit (Gleichbehandlung im Unrecht) kann mithin das Rechtsgleich- heitsgebot nicht bemüht werden.
h) Lediglich bemerkungsweise bleibt anzumerken, dass entgegen dem Dafür- halten der Pflichtigen sehr wohl eine (progressionsbedingte) Steuerersparnis resultiert, wenn mit Rechtsgeschäften der hier vorliegenden Art Vermögen und dessen Erträge innerhalb einer Familie gleichmässig auf verschiedene Steuerpflichtige aufgeteilt wird. Die Frage der Steuerumgehung braucht gemäss Bundesgericht in Fällen wie dem vor- liegenden indes nicht gesondert geprüft zu werden.
E. 4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 12. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13 Entscheid
25. April 2014 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen A, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch lic.iur. C, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011
- 2 - hat sich ergeben: A. Die 19.. geborene A (nachfolgend die Pflichtige) gab in der Steuererklärung 2011 an, ihren Kindern C (geb. 19..) und D (geb. 19..) per 2011 Schenkungen im Be- trag von jeweils Fr. 2 Mio. ausgerichtet zu haben. Dem Schuldenverzeichnis 2011 war zu entnehmen, dass sie bei beiden Kindern gleichzeitig Darlehen in der Höhe dieser Schenkungen aufgenommen und diesbezügliche Darlehenszinsen von je Fr. 40'000.- bezahlt hatte. Im Rahmen der steuerbehördlichen Untersuchung dieser familieninternen Rechtsgeschäfte reichte die Pflichtige mit Eingabe vom 17. Juli 2013 den Schenkungs- vertrag und den Darlehensvertrag ein; beide Verträge datierten vom … 2011. Weiter eingereicht wurden Kopien von Zahlungsbelegen, welchen zu entnehmen war, dass die Pflichtige am … 2011 die PostFinance angewiesen hatte, ihren beiden Kindern per Belastungsdatum … 2011 einen dem deklarierten Darlehenszins entsprechenden Be- trag von jeweils Fr. 40'000.- zu überweisen. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 30. Septem- ber 2013 eröffnete die Steuerkommissärin der Pflichtigen für die Steuerperiode 2011 die folgenden Steuerfaktoren: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 425'700.- 438'700.- Satzbestimmendes Einkommen 438'000.- Steuerbares Vermögen 5'975'000.- Satzbestimmendes Vermögen 6'461'000.-. In Abweichung zur Selbstdeklaration der Pflichtigen versagte sie den aufge- führten Darlehensschulden von insgesamt Fr. 4 Mio. und den diesbezüglichen Zinszah- lungen von Fr. 80'000.- die steuermindernde Berücksichtigung. Zur Begründung führte sie an, dass sich Schenkungen und Darlehen neutralisierten, wenn die geschenkten Beträge in Form von Darlehen an die Schenkerin zurückgingen. 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 3 - B. Hiergegen liess die Pflichtige am 29. Oktober 2013 Einsprache erheben und zur Begründung Folgendes ausführen: Hintergrund der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte sei eine unverteilte Erbschaft der Pflichtigen, an welcher sie ihre Kin- der habe beteiligen wollen. Gleichzeitig habe sie aber sicherstellen müssen, dass die Kinder nicht mitreden bzw. Ansprüche an die unverteilte Erbschaft stellen könnten, denn dies hätte deren Verwaltung, Weiterführung und Entwicklung erheblich erschwert. Aus diesem Grund sei neben dem Schenkungsvertrag ein Darlehensvertrag abge- schlossen worden, so dass die Ansprüche der Kinder gegenüber der Erbschaft in den Hintergrund getreten seien. Eine Neutralisation von Schenkung und Darlehen liege deshalb nicht vor. Weil die Kinder die Darlehenszinsen und die Darlehen – in hoher Progressionsstufe – versteuerten, resultiere insbesondere auch keine Steuerersparnis. Auf eine Steuerumgehung könne damit auch nicht geschlossen werden. Die Schulden und Schuldzinsen seien folglich zum Abzug zuzulassen. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 9. De- zember 2013 ab. C. Hiergegen liess die Pflichtige am 10. Januar 2014 Beschwerde bzw. Re- kurs erheben und dabei die Anträge der Einsprachen erneuern; dies unter Wiederho- lung und Ergänzung der Einsprachebegründung. Verlangt wurde zudem die Zuspre- chung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Umstritten ist, ob die Pflichtige per 2011 die deklarierten Darlehen an ihre Kinder von total Fr. 4 Mio. und die damit verbundenen Darlehenszinsen von total Fr. 80'000.- vom Vermögen (nur Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Einkommen (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer) in Abzug bringen kann. 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
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2. a) Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden vom steuerba- ren Vermögen abgezogen (§ 46 i.V.m. § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Ju- ni 1997; StG).
b) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge in Abzug gebracht (§ 25 StG). Als allgemeine Abzüge geltend gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge sowie weiterer Fr. 50'000.-. Diese einkommensseitige Regelung entspricht den Vorgaben des Bundesge- setzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) und die gleiche Rege- lung gilt aufgrund der vertikalen Steuerharmonisierung auch bei der direkten Bundes- steuer (vgl. Art. 25 und 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990; DBG).
3. a) Die Vorinstanz verweigerte den Abzug der streitbetroffenen Schulden und Schuldzinsen unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (vgl. nachfolgend lit. b) mit folgender Begründung: Werde wie im vorliegenden Fall eine Schenkung aus- gerichtet, der geschenkte Betrag dem Schenker aber umgehend wieder als Darlehen gewährt, sodass effektiv kein Geld überwiesen werde, neutralisierten sich wirtschaftlich betrachtet Schenkung und Darlehen gegenseitig. Erst durch die anschliessenden Leis- tungen – hier die Zuwendung von jeweils Fr. 40'000.- an die beiden Kinder – resultiere eine effektiv wirksame Vermögensverschiebung, für welche die Steuergesetze keine Abzugsmöglichkeit vorsehen würden. Die Frage der Steuerumgehung müsse in einem solchen Fall nicht geprüft werden.
b) Tatsächlich hatte das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Novem- ber 2008 (2C_393/2008 = StE 2009 A 11 Nr. 5) einen ähnlichen Fall zu beurteilen: Ein Steuerpflichtiger schenkte seiner Tochter einen Betrag von Fr. 350'000.-. Gleichzeitig gewährte die Beschenkte dem Schenker ein Darlehen über denselben Betrag, so dass effektiv kein Geld überwiesen wurde. In der Folge entrichtete der Schenker bzw. Bor- ger der Darleiherin einen Jahreszins in Höhe von anfänglich Fr. 17'000.- (sowie Amor- tisationszahlungen). Die Aargauer Steuerbehörden schlossen in dieser Konstellation 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 5 - auf eine Steuerumgehung und verweigerten dem Steuerpflichtigen deshalb den dekla- rierten Schuldzinsenabzug. Das Bundesgericht hielt fest, bevor überhaupt auf das Instrument einer Steu- erumgehung zurückzugreifen sei, müsse geprüft werden, ob der Abzug der geltend gemachten Darlehenszinsen nicht bereits aus anderen Überlegungen zu verweigern sei. Hierfür seien die anwendbaren Gesetzesbestimmungen heranzuziehen und auszu- legen. Im Rahmen dieser Auslegung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Begriff "Schuldzinsen" in Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG (und damit auch in § 31 Abs. 1 lit. a StG) wirtschaftlich auszulegen sei. Alsdann stellte es im konkreten Fall fest, dass in Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des Rechts- geschäfts die Abzugsfähigkeit der fraglichen Transaktion als Schuldzinsen im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG nicht anerkannt werden könne: Die Wirkungen der ausgerichte- ten Schenkung und des gewährten Darlehens neutralisierten sich gegenseitig. Erst durch die anschliessenden periodischen Leistungen des Steuerpflichtigen an seine Tochter resultiere eine effektiv wirksame Vermögensverschiebung. Die formal als "Schuldzinsen" geleistete Zahlung des Steuerpflichtigen an seine Tochter erscheine folglich als blosse Tilgungsrate des ursprünglichen Schenkungsversprechens. Derarti- ge Aufwendungen für die Schuldentilgung könnten aber nicht von den Einkünften ab- gesetzt werden.
c) Im vorliegenden Fall verhält es sich genau gleich: Mit Schenkungsvertrag vom … 2011 schenkte die Pflichtige ihren Kindern rückwirkend auf den 1. Januar 2011 je einen Betrag von Fr. 2 Mio., wobei die Kinder den Empfang der Schenkung quittier- ten. Mit Darlehensvertrag vom gleichen Tag gewährten C und D ihrer Mutter bzw. der Pflichtigen rückwirkend auf den 1. Januar 2011 Darlehen im Betrag von je Fr. 2 Mio., was diese ebenfalls quittierte. Für die Darlehen wurde eine Minimalverzinsung von 1% p.a. festgelegt, wobei die Zinspflicht still stehe, wenn die Pflichtige aus irgendeinem Grund nicht mehr in der Lage sei, diese – ohne Beeinträchtigung ihres Lebensstan- dards und ohne Vermögensliquidation – aus ihren Vermögenserträgen zu erfüllen. Wirtschaftlich betrachtet haben sich auch hier die Wirkungen der ausgerichte- ten Schenkungen und der gewährten Darlehen sogleich neutralisiert; ein Geldfluss hat im Januar 2011 weder in die eine, noch in die andere Richtung stattgefunden. Eine Vermögensverschiebung resultierte erst, als die Pflichtige im Dezember 2011 ihren Kindern unter dem Titel von Darlehenszinsen Beträge von Fr. 40'000.- hat zukommen 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 6 - lassen. Diese formal als Darlehenszinsen bezeichneten Zahlungen der Pflichtigen an ihre Kinder qualifizieren ebenfalls als ratenweise ausgerichtete Teilschenkungen und können infolgedessen nicht von den Einkünften abgesetzt werden.
d) Die Pflichtige hält dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise beschwerde- und rekursweise erneut entgegen, dass hinter den in Frage stehenden Rechtsgeschäf- ten eine unverteilte Erbschaft stehe. Diese umfasse 16 zu verwaltende Liegenschaften mit rund 130 zu betreuenden Mietparteien. Beteiligt an der Erbschaft seien fünf Perso- nen, nämlich die Pflichtige und deren vier Geschwister. In einer solchen Konstellation könne nicht an die für einfach strukturierte Sachverhalte "(Schenker überlässt Alleinei- gentum an Beschenkten)" üblichen Kriterien angeknüpft werden. Gemäss Notariat E sei es de facto nicht möglich gewesen, die Kinder in die unverteilte Erbschaft einzutra- gen "(Problem: Aufteilung bzw. Zuweisung im Grundbuch bei vielen Beteiligten auf die vielen verschiedenen Liegenschaften)". Die Mitsprache der Kinder habe demzufolge auch nicht über eine im Grundbuch eingetragene Quotenhöhe und andere zivilrechtli- che Vereinbarungen limitiert oder reguliert werden können. Somit habe keine Möglich- keit bestanden, den Kindern einen direkten Ertrag aus unverteilter Erbschaft zuzuwei- sen. Die Pflichtige habe mit dem Schenkungsvertrag den Übergang eines Anteils der unverteilten Erbschaft auf ihre Kinder sichern wollen, um diese bereits am Nach- lass teilhaben zu lassen. Die Überweisung eines Geldbetrags sei nicht möglich gewe- sen, weil die Werte in den verschiedenen Liegenschaften gebunden gewesen seien. Die Beträge von Fr. 2 Mio. habe sie ihren Kindern sodann in vollem Umfang bereits per 2011 zukommen lassen wollen. Die Annahme von Teilzahlungen bzw. Teilschenkun- gen über Fr. 40'000.- sei deshalb nicht haltbar; die Übertragung von Fr. 4 Mio. in Teil- schenkungen hätte Jahrzehnte beansprucht. Hätte die Pflichtige im Übrigen allein Schenkungen ausgerichtet, so wäre die Verwaltung, Weiterführung und Entwicklung der unverteilten Erbschaft erheblich erschwert worden, weil diesfalls die Kinder in Sa- chen dieser Erbschaft hätten mitbestimmen können. Je mehr Personen in einer unver- teilten Erbschaft aktiv Mitbestimmung suchten, desto schwieriger werde die Geschäfts- abwicklung für eben diese Erbschaft. Aus diesem Grund seien die Darlehensverträge abgeschlossen und dabei eine Zinspflicht festgelegt worden. Damit habe erreicht wer- den können, dass die Ansprüche der Kinder an die unverteilte Erbschaft in den Hinter- grund getreten seien. Vor diesem Hintergrund müssten die Darlehen auch aus der Op- tik einer Investition gesehen werden. Der Liegenschaftenbestand habe dadurch besser 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 7 - zusammengehalten und einfacher bewirtschaftet werden können und für die Kinder habe eine relativ sichere und durchaus sehenswerte Rendite resultiert. Die Darlehen könnten im Übrigen auch gekündigt, abgetreten und verpfändet werden. Im Fall einer Abtretung oder Verpfändung müsste die Pflichtige folglich Zinsen an unabhängige Drit- te bezahlen. Der Darlehensvertrag sei zudem befristet und kündbar. Die Schuldnerin verfüge über eine gute Bonität und es sei kein Erlass des Darlehens bei Vertrags- schluss vorgesehen worden. Im Gegensatz zum Bundesgerichtsentscheid sei das Dar- lehen auch nicht amortisiert worden. Aus alledem folge, dass mit den angefochtenen Einspracheentscheiden rechtsgültige zivilrechtliche Vereinbarungen, welche auch unter ökonomischen Prämis- sen abgeschlossen worden seien, sowie die verfassungsrechtlich geschützte Vertrags- freiheit missachtet würden. Die Sachlage sei letztlich völlig anders als diejenige, wel- che das Bundesgericht im steuerbehördlich angeführten Entscheid habe beurteilen müssen. Die Zinszahlungen qualifizierten – wirtschaftlich betrachtet – formal effektiv auch steuerlich als abzugsfähige Zinsen und nicht als blosse Tilgungsraten der ur- sprünglichen Schenkung. Demnach könnten sie vom Einkommen abgesetzt werden. Dasselbe gelte vermögensseitig für die abtretbaren und verpfändbaren Darlehens- schulden.
e) aa) Im Schenkungsvertrag wird einleitend festgehalten, die Pflichtige sei durch den Tod ihrer Eltern Mitglied einer Erbengemeinschaft mit einem grossen Lie- genschaftenbestand geworden; weil sie nicht auf das gesamte Erbe angewiesen sei, wolle sie ihre beiden Kinder daran teilhaben lassen. Derweil wird im Darlehensvertrag einleitend erwähnt, dass der Liegenschaftenbestand der Erbengemeinschaft in den Nachlässen der Eltern der Pflichtigen die liquiden Mittel binde, weshalb die Kinder der Pflichtigen bereit seien, dieser je ein Darlehen zu gewähren. Gemäss Liegenschaftenabrechnung 2011 umfasst der Liegenschaftenbestand der "Erbengemeinschaft F", an welcher die Pflichtige mit 20% beteiligt ist, insgesamt 18 Objekte (= Hausnummern) in G (Quartiere E, H, I und J), K, L, M und N. Der Ver- kehrswert dieser Liegenschaften beläuft sich auf Fr. 29'849'000.- (20% davon = Fr. 5'969'800.-) und der pro 2011 erwirtschaftete Liegenschaftenertrag auf netto Fr. 1'559'585.- (20% davon = Fr. 311'917.-). Belastet sind die Liegenschaften mit Hypo- theken in der Höhe von Fr. 2'150'000.- (20% davon = Fr. 434'000.-) und diesbezüglich wurden Schuldzinsen von Fr. 46'681.60 (20% davon = Fr. 9'336.-) bezahlt. Die Pflichti- 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 8 - ge hat ihre 20%-Anteile entsprechend deklariert. Deklariert hat sie zudem einen von der "F Erbengemeinschaft" per 2011 bezogenen Nettolohn von Fr. 130'000.-; nahelieg- enderweise hat sie als gelernte O (Telsearch-Eintrag "P") den besagten Liegenschaf- tenbestand demnach selber verwaltet. bb) Vom Betrag her legen die im Streit liegenden Schenkungen über Fr. 4 Mio. nahe, dass die Pflichtige ihren Erbanteil im Wert von rund Fr. 6 Mio. mit ihren Kindern gleichmässig hat teilen wollen (Mutter/Kinder je 1/3); an der ungeteilten Erb- schaft wären im Ergebnis damit vier Geschwister mit Quoten von je 1/5 sowie die Pflichtige und ihre Kinder mit Quoten von je 1/15 beteiligt gewesen. Ungeachtet des notariellen Aufwands im Zusammenhang mit den zahlreichen Handänderungen wäre dies grundbuchlich umsetzbar gewesen. Das Problem der Mitbestimmung der Kinder bzw. der Sicherung und Fortführung des Liegenschaftenbestands hätte sodann ver- traglich geregelt werden können, wobei die Kinder mit Quoten von 1/15 aber ohnehin wenig Einfluss hätten nehmen können, weshalb dieses Argument als gesucht er- scheint. Im Übrigen hätte die Pflichtige zusammen mit ihren Geschwistern den Nach- lass ihrer Eltern auch in eine Aktiengesellschaft überführen können, um mit Blick auf die Übertragung der Erbanteile an die nächste Generation einfachere Verhältnisse zu schaffen (Übertragung von Aktien ohne notariellen Aufwand). So oder anders wäre es möglich gewesen, die Kinder am Vermögen der Erbengemeinschaft sowie am jährli- chen Vermögensertrag im Umfang von jeweils 1/15 ohne Mitbestimmungsrecht partizi- pieren zu lassen. Der Pflichtigen waren die rechtlichen Möglichkeiten zur Verwirklichung des vorgegebenen Ziels (Beteiligung ihrer beiden Kinder an ihrem 20%-Erbanteil zu je 1/3 bereits per 2011) bekannt. In der Folge hat sie – aufgrund des notariellen Aufwands oder aus welchen Gründen auch immer – von diesen Möglichkeiten indes Abstand genommen und sich – durchaus im Rahmen der angesprochenen Vertragsfreiheit – entschieden, ihren Kindern Beträge von je Fr. 2 Mio. zu schenken, welche ihr die Kin- der in Form von zeitgleich ausgerichteten Darlehen jedoch sogleich wieder zur Verfü- gung zu stellen hatten. Damit tätigte sie nach dem bereits Gesagten jedoch Rechtsge- schäfte, deren Wirkungen sich – wirtschaftlich betrachtet – neutralisieren. Eine Schenkung, deren Wirkung durch ein Darlehen des Beschenkten neutralisiert wird, reduziert sich im Ergebnis auf das "Schenken einer Schuld" und damit auf ein zu- kunftsgerichtetes Schenkungsversprechen; vollzogen wird sie erst im Rahmen von effektiven Vermögensverschiebungen im Nachgang zu den sich neutralisierenden 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 9 - Rechtsgeschäften. Auf diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ist gemäss Bundesge- richt bei der Frage der Abzugsfähigkeit der Schulden und Schuldzinsen wie erwähnt abzustellen. cc) Die Kinder der Pflichtigen wurden durch die beiden aneinander gekoppel- ten Verträge (entgegen dem auch im Schenkungsvertrag angegebenen Ziel) in keiner Form an der unverteilten Erbschaft beteiligt. Vermögenssubstanz ist ihnen aber auch nicht im Rahmen von "geschenkten Darlehen" zugeflossen. Entgegen den Beschwer- de- und Rekursvorbringen können die Darlehen nach Massgabe des Darlehensver- trags (Ziff. 5) nämlich gerade nicht abgetreten oder verpfändet werden, bedarf es dafür doch die schriftliche Zustimmung der Pflichtigen. Dass die Letztere diese Zustimmung erteilen würde, ist dabei schwer vorstellbar, hätte dies doch zur Folge, dass sie sich diesfalls mit Ansprüchen von Dritten ausserhalb der Familie konfrontiert sähe, was ih- rem Ziel der ungestörten Fortführung der unverteilten Erbschaft wenig zuträglich wäre. Entscheidend ist sodann aber, dass die Pflichtige mit diesem Zustimmungsvorbehalt als Schenkerin weiterhin allein bestimmen konnte, wann ein Vermögensübergang auf die Kinder effektiv stattfinden soll. Die Möglichkeiten der Darlehensabtretungen oder -verpfändungen sind hier aber ohnehin nur theoretischer Natur, denn für Dritte ausser- halb der Familie sind die Darlehen völlig uninteressant. Einerseits sind sie nämlich bis zum 1. Januar 2027 unkündbar und können sie danach nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren auf Ende eines Monats gekündigt werden; damit laufen sie zumindest bis Ende Januar 2032. Hinzu kommt, dass weder die Zinshöhe, noch die Zinspflicht überhaupt gesichert ist. Festgelegt ist – wie bereits erwähnt – lediglich ein Minimalzins von 1%, wobei die Pflichtige diesen aber nur dann auszurichten hat, so- weit sie dazu "ohne Beeinträchtigung ihres gegenwärtigen Lebensstandards" in der Lage ist. Nachdem die 19.. geborene Pflichtige bereits im Pensionsalter steht und ihre Einkommensquelle aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit damit in naher Zukunft ver- siegen bzw. durch eine tiefere Rente ersetzt werden könnte, liesse sich die Zinspflicht gegenüber einem Dritten unter Berufung auf die besagte Zinsklausel wohl in naher Zukunft mit Erfolg einstellen. Demzufolge qualifizieren die Darlehen für die Kinder nicht als nutzbare Vermögenssubstanz. Auch eine (langfristig gebundene) Anlage liegt nicht vor, wenn die Rendite nicht gesichert ist, sondern letztlich nach Belieben von der Pflichtigen festgelegt wird. Diese kann alljährlich allein darüber befinden, ob sie ihren Kindern – formal unter dem Titel von Darlehenszinsen – einen gewissen Geldbetrag zukommen lassen will oder nicht, und bejahendenfalls in welcher Höhe. Erst diese be- liebigen Geldüberweisungen bewirken in der Folge Vermögensverschiebungen im 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 10 - Nachgang zu den anfänglich bloss in Aussicht gestellten Schenkungen. Realisiert wer- den mit solchen Geldüberweisungen mithin (Teil-)Schenkungen und solche können nicht unter dem Titel von Darlehenszinsen einkommenssteuermindernd in Abzug ge- bracht werden. Soweit die Pflichtige noch erwähnte, dass die Schenkung eines Geldbetrags in der Höhe von Fr. 4 Mio. wegen Fehlens liquider Mittel nicht möglich gewesen sei, so widerspricht sie damit dem vorgegeben Ziel der Beteiligung ihrer Kinder an der Erb- schaft. Im Übrigen hätte sie sich ein solches Schenkungsgeld durch Aufnahme einer Hypothek auf den kaum belasteten Liegenschaften sehr wohl beschaffen können; wenn sie stattdessen das zum Schenken benötigte Geld bei den Beschenkten aufge- nommen hat, führte dies zu einem wirkungslosen Rechtsgeschäft.
f) Ein Unterschied zum angeführten Bundesgerichtsentscheid ist nicht auszu- machen. Der Umstand, dass dort auch Amortisationszahlungen geleistet wurden, än- dert nichts. Wer eine Schenkung macht und diese als Schuld zunächst stehen lässt, um alsdann die Schuld in Teilbeträgen zu amortisieren, der schenkt gewissermassen in Raten; solche Teilschenkungen sind für die Einkommenssteuer von vornherein nicht relevant, weshalb sich das Bundesgericht damit denn auch nicht befasst hat. Proble- matisch wird es erst dort, wo "geschenkte Schulden" bzw. Schenkungsversprechungen verzinst werden, weil dergestalt Vermögensverschiebungen formal als Zinszahlungen daher kommen, obwohl sie wirtschaftlich betrachtet als Schenkungen in Raten bzw. Teilschenkungen qualifizieren. Soweit die Pflichtige dem entgegenhält, bei Raten von Fr. 40'000.- benötigte die Umsetzung von Schenkungen über Fr. 2 Mio. Jahrzehnte, übersieht sie Folgendes: Entscheidend ist nicht die Höhe der Schenkung, sondern, dass deren Wirkung durch ein Darlehen des Beschenkten in gleicher Höhe zunächst neutralisiert wird. Egal also, ob letztlich eine neutralisierte Schenkung über Fr. 1 Mio. oder Fr. 10 Mio. vorliegt, geht es in einer solchen Konstellation immer darum, dass formale Darlehenszinsen im An- schluss an die Rechtsgeschäfte als Teilschenkungen qualifizieren und zwar unabhän- gig davon, ob sie den Betrag der neutralisierten Schenkung überhaupt je erreichen. Hinzu kommt, dass die Pflichtige aufgrund der vereinbarten Zinsbestimmung (mindes- tens 1%) es jederzeit in der Hand hätte, ihren Kindern auch höhere Geldbeträge zu überweisen, um die durch das Darlehen neutralisierte Schenkung in Teilbeträgen über einen vernünftigen Zeitraum hinweg in voller Höhe auszurichten. 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
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g) Soweit die Pflichtige noch einwenden lässt, dass die gleichen Rechtsge- schäfte schon eine Generation früher über Jahrzehnte angewandt und von den Steu- erbehörden toleriert worden seien (= Schenkung der Eltern der Pflichtigen an die fünf Kinder, neutralisiert durch Darlehen der beschenkten Kinder an die Eltern), kann ihr dies nicht weiterhelfen: Die in früheren Steuerperioden getroffenen Veranlagungen und Einschätzun- gen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Perioden. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung bzw. -einschätzung eines Steuer- pflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagun- gen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (BGr,
29. November 2002, 2P.153/2002, E. 4.2; BGr, 17. Juli 1996, in: StE 1997 B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen auf die Lehre). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederho- len; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Ge- setzmässigkeit im Steuerrecht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, VB zu Art. 109-121 N 80 DBG und Kommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, 3. A., 2013, VB zu §§ 119-131 N 87 StG). Der Grundsatz von Treu und Glau- ben findet zwar im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwen- dung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen Rechtsge- bieten (BGr, 3. Mai 1999, in: StE 2000 A 21.14 Nr. 13, E. 2 b; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Unbehelflich ist aus gleichen Gründen auch der nicht konkretisierte und von daher von vornherein nicht prüfbare Hinweis auf (dem Steuervertreter der Pflichtigen bekannte) gleichgelagerte Fälle im Kanton Zürich, welche die Steuerbehörden prob- lemlos akzeptierten. Selbst wenn solche Fälle in der Vergangenheit tatsächlich toleriert worden wären, wäre dies gesetzeswidrig erfolgt und zeigte der vorliegende Fall, dass die Steuerbehörde die Fortschreibung einer solchen gesetzteswidrigen Praxis aus- 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13
- 12 - schliesst. Auch insoweit (Gleichbehandlung im Unrecht) kann mithin das Rechtsgleich- heitsgebot nicht bemüht werden.
h) Lediglich bemerkungsweise bleibt anzumerken, dass entgegen dem Dafür- halten der Pflichtigen sehr wohl eine (progressionsbedingte) Steuerersparnis resultiert, wenn mit Rechtsgeschäften der hier vorliegenden Art Vermögen und dessen Erträge innerhalb einer Familie gleichmässig auf verschiedene Steuerpflichtige aufgeteilt wird. Die Frage der Steuerumgehung braucht gemäss Bundesgericht in Fällen wie dem vor- liegenden indes nicht gesondert geprüft zu werden.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 12. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2014.9 1 ST.2014.13