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DB.2014.259

Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012

Zh Steuerrekursgericht · 2012-10-26 · Deutsch ZH

Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Fall eines Betreibers eines bargeldintensiven Mietunternehmens für Fahrzeuge. Obwohl die Kunden fast sämtliche Fahrten in bar bezahlen, hat der Pflichtige trotz Auflage und Mahnung weder Belege über die Einnnahmen (Quittungen) noch ein Kassenbuch eingereicht. Ebenso fehlte eine lückenlose, chronologische (datumsgenaue) Aufstellung der einzelnen Einnahmen. Der Pflichtige hat damit unbestrittenermassen seine Aufzeichnungspflicht verletzt, weshalb die Steuerkommissärin das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 150'000.- geschätzt hat. Die Schäzung brauchte nicht begründet zu werden. Die Schätzung ist auch nicht willkürlich, denn mit drei Mietfahrzeugen und Stundenansätzen von Fr. 250.- bis 350.- liegt ein Jahresumsatz von Fr. 200'000.- bis Fr. 250'000.- im Grossraum Zürich durchaus im Bereich des Möglichen. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen befindet das Geschäft sich nicht in der Aufbauphase. Abweisung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A,

E. 2 a) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ein- wandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung/Einschätzung nach pflicht- gemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung setzt für eine Veranlagung/Einschätzung nach pflichtge- mässem Ermessen einen Untersuchungsnotstand voraus. Ein Untersuchungsnotstand ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der Steuerpflichtige trotz formgültiger Mah- nung Verfahrenspflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt hat, d.h. dass er seinen Mitwir- kungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der massgebenden Tatsachen nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist.

b) aa) Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG). Steuerpflichtige mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, welche nicht der Buchführungspflicht unterliegen, haben ihrer Steuererklärung Aufstellungen über Akti- ven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinla- gen beizulegen (Art. 125 Abs. 2 DBG und § 134 Abs. 2 StG). Auch nichtbuchführungs- pflichtige Selbstständigerwerbende trifft somit eine steuergesetzliche Aufzeichnungs- pflicht. Die diesbezüglichen Anforderungen richten sich dabei allgemein nach der Art und dem Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es sind jedenfalls jene Auf- zeichnungen zu führen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens ermöglichen und sodann die allseitige Überprüfung der Deklaration durch die Steuerbehörden erlauben. Das kantonale Steueramt hat die Anforderungen an die steuergesetzliche Aufzeich- nungspflicht Nichtbuchführungspflichtiger (in gesetzeskonformer Weise; vgl. RB 1995 Nr. 43) im Merkblatt vom 3. Juli 1998 betreffend die Aufzeichnungspflicht selbstständig erwerbender Steuerpflichtiger wie folgt umschrieben (ZStB I Nr. 31/300): 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 5 - Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben müssen fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu entweder mit Tinte, Kugelschreiber oder Schreibma- schine o.ä. vorgenommen werden. Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser den entsprechenden Daten in der Regel auch die Namen und Wohnorte der Leisten- den und der Empfänger anzugeben. Ausnahmen ergeben sich insbesondere, wenn die Namen und Wohnorte naturgemäss nicht bekannt sind (z.B. Detailhandel). Bei den Ausgaben ist immer auch zu vermerken, was bezahlt worden ist (z.B. Miete, Löhne, Art der angeschafften Objekte usw.). Bei Betrieben mit Bargeldverkehr sind die Barein- nahmen und -ausgaben in einem Kassenbuch fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich festzuhalten. Dabei ist der Einbezug von so genannten Vorjournalen oder Vorbüchern, wie z.B. Registrierkassenstreifen, statthaft. Die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern sind jedoch zeitnah ins Kassenbuch zu übertragen. Das Kassenbuch ist regelmässig – je nach der Intensität des Bargeldverkehrs – täglich, wöchentlich oder monatlich zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand zu vergleichen. All- fällige Differenzen sind sofort zu buchen. bb) Nichtbuchführungspflichtige Selbstständigerwerbende, die ihren Steuerer- klärungen nicht die in Art. 125 Abs. 2 DBG bzw. § 134 Abs. 2 StG erwähnten Aufstel- lungen beilegen oder auf Verlangen der Steuerbehörden keine Aufzeichnungen vorle- gen können, die den vorstehenden Richtlinien entsprechen, verletzen ihre steuerrechtlichen Verfahrenspflichten. Eine Kassenbuchführung, die den genannten Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Aufzeichnungen, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. VGr, 27. Okto- ber 2010 = ZStP 2011, 351 ff.). Die Aufzeichnungen scheiden daher als Einschät- zungsgrundlage aus. Die Ungewissheit über die tatsächliche Ertragslage ist durch eine Ermessenseinschätzung zu überbrücken.

E. 3 Der Pflichtige führte einen bargeldintensiven Betrieb, denn seine Kunden bezahlten das Entgelt für ihre Fahrten nur in Ausnahmefällen durch eine Überweisung auf das Geschäftskonto ein: So etwa N aus O, der die Rechnung für die Miete vom ... … 2012 erst zwei Tage später durch Bankzahlung von Fr. 270.- beglich. Über die al- lermeisten Transaktionen bzw. Fahrten liegen jedoch weder Belege (Quittungen) noch 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 6 - irgendwelche sonstigen verlässlichen Aufzeichnungen vor. Die nachträglich, im Hin- blick auf Beschwerde- und Rekursverfahren abgeänderten Excel-Listen mit den monat- lichen Einnahmen und Ausgaben wurden weder zeitnah geführt noch waren sie mani- pulationssicher. Sie enthalten überdies ausser für den Monat Februar und November keine Datumsangaben oder Bezeichnung der Geschäftsvorfälle. Fest steht einzig, dass der Pflichtige in mehr oder weniger regelmässigen Abständen am Postschalter erhebli- che runde Barbeträge sowohl auf das private (M Konto Nummer …) als auch auf das geschäftliche Bankkonto (M Konto Nummer …) einzahlte bzw. von diesen Konten Bar- beträge abhob. Allerdings lassen sich die einbezahlten bzw. ausbezahlten Summen nicht mit der Excel-Liste in Einklang bringen. Von einer fortlaufenden, lückenlosen Auf- zeichnung, die über die einzelnen Fahrten, über die Kunden und über die Ausgaben den Beweis bilden könnte, kann keine Rede sein. Ebenso gravierend ist der Umstand, dass eine nachvollziehbare und zeitnahe Dokumentation des Wegs der einzelnen Bar- einnahmen auf das Geschäftskonto bzw. deren anderweitige Verwendung fehlt. Die Excel-Listen sind unvollständig und nicht manipulationssicher. Sie erweisen sich als Grundlage für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und für die Vornahme einer kor- rekten Steuereinschätzung als untauglich, denn es besteht keine Gewähr dafür, dass mit den Barmitteln nicht weitere geschäftliche oder private Ausgaben getätigt wurden. M.a.W. ist von einer unwiderlegbaren Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Auf- zeichnungen auszugehen (vgl. VGr, 17. Dezember 2014, SB.2014.000333 und SB.2014.00034). Nachdem die Pflichtigen trotz Auflage vom 29. Juli 2014 und Mah- nung vom 11. September 2014 keine sachdienlichen Unterlagen einreichten, blieb der Steuerkommissärin nichts anderes übrig, als das Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Hierüber sind sich die Parteien einig. Die Steuerbehörde begründete die Höhe der Schätzung nicht, was zulässig ist und das rechtliche Gehör der Pflichtigen nicht verletzt (vgl. VGr, 18. April 2011, SB.2011.00139 und zuletzt VGr, 17. Dezember 2014, SB.2014.00033 und SB.2014.00034).

E. 4 a) Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung kann der Steuer- pflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. § 140 Abs. 2 Satz 1 StG). Dieser hat den entsprechenden Nachweis selber 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 7 - zu erbringen, wobei ihm zwei Möglichkeiten offen stehen (Martin Zweifel, in: Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002 Art. 48 N 46 ff. StHG und in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 132 N 39 ff. DBG, je auch zum Folgenden): Er kann den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden Nachweis leisten mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung durch eine ordentli- che Veranlagung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für "gewöhnliche" Ver- anlagungen geltenden Regeln ermittelt werden. Dieser Nachweis muss allerdings um- fassend sein, d.h. den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Blosse Teilnachweise genügen grundsätzlich nicht (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Art. 132 N 64 DBG und § 140 N 75 f. StG, je mit verschiedenen Hinwei- sen; Zweifel, Art. 48 N 49 StHG und Art. 132 N 42 ff. DBG, je auch zum Folgenden). Die versäumten Mitwirkungshandlungen müssen vollständig und formell ordnungsge- mäss nachgeholt werden. Ist dieser Nachweis nicht möglich oder misslingt er, kann der Steuerpflichtige noch darlegen und nachweisen, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Als offensichtlich unrichtig (namentlich zu hoch) erweist sich eine Schät- zung dann, wenn sie willkürlich bzw. sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 48 N 59 StHG und Art. 132 N 52 DBG, je mit Hinweisen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessensveranlagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechtsmittelinstanz ersetzt. Dem Steuerrekursgericht sind – ebenso wie der Einsprachebehörde – im Rahmen der Willkürprüfung weitere Untersuchungen verwehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachverhalt sofort beweisen oder zumin- dest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Mai 1986, SB 10/1986 und

11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steu- erveranlagungsverfahren, 1989, S. 144). 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 8 -

b) Die Pflichtigen sind nicht in der Lage, nachträglich ordnungsgemässe Auf- zeichnungen vorzulegen, sodass der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessensweisen Schätzung von vornherein als gescheitert gilt und die Schätzung nur noch in quantitativer Hinsicht einer Überprüfung auf Willkür hin zu unterziehen ist.

c) Dabei ist zu beachten, dass das Steuerrekursgericht die Schätzungen des Steuerkommissärs erst dann aufheben bzw. korrigieren darf und muss, wenn sie im Ergebnis offensichtlich unrichtig sind. Unter diesem Gesichtswinkel ist hervorzuheben, dass es bei bargeldintensiven Betrieben ohne ordnungsgemässe Kassenbuchführung gerade wegen dieses Mangels regelmässig sehr schwer fällt, überhaupt brauchbare Kriterien für eine Schätzung namhaft zu machen. So lässt sich insbesondere nicht aus- schliessen – und dem darf bei der vorzunehmenden Schätzung durchaus gebührend Rechnung getragen werden – , dass Umsätze des Unternehmens nicht verbucht wur- den. Über die Höhe solcher unverbuchten Umsätze lässt sich nur spekulieren. Deshalb ist bei der Überprüfung der Gewinnschätzung von bargeldintensiven Betrieben mit un- genügender Kassenbuchführung grosse Zurückhaltung geboten. Offensichtliche Un- richtigkeit ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Schätzung als geradezu unmöglich erscheint, weil der geschätzte Gewinn in dem infrage stehenden Unterneh- men aus objektiven Gründen schlechterdings nicht als erzielbar erscheint (StRG,

17. März 2014, 1 DB.2013.199 und 1 ST.2013.227, bestätigt durch VGr, 17. Dezem- ber 2014, SB.2014.00033 und SB.2014.00034). Dass die in den Einspracheentscheiden vom 13. November 2014 bekräftigte Schätzung des selbstständigen Erwerbseinkommens von Fr. 150'000.- aus Fahrzeug- vermietung in dieser Weise offensichtlich unrichtig ist, weil die dafür erforderlichen Um- sätze sich im Betrieb des Pflichtigen realistischerweise überhaupt nicht erzielen lassen, ist nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben standen im Jahr 2012 nicht nur ein einzi- ges, sondern drei Fahrzeuge zur Verfügung. Wegen Schwierigkeiten mit der Einlösung beim Strassenverkehrsamt konnte das eine Fahrzeug nach sinngemässer Aussage der Pflichtigen erst ab Oktober 2012 eingesetzt werden (vgl. hierzu der Werkstatt-Rapport der P AG vom ... … 2012). Allerdings zeigen die nachträglich, im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren abgeänderten Excel-Listen den Einsatz dieses Fahrzeugs auch im Februar, was widersprüchlich ist. Das schwarze Fahrzeug wurde im Lauf des Jahrs 2012 verkauft, wobei aufgrund der Überweisung des Kaufpreises von Fr. 15'000.- am 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 9 - …. … 2012 von einer Nutzung während der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs auszugehen ist. Das beige Fahrzeug wurde ganzjährig eingesetzt. Daneben durfte der Pflichtige indessen auch noch weitere Fahrzeuge von Drittpersonen benützen, weshalb es nicht als willkürlich erscheint, für das Gesamtjahr von durchschnittlich zwei betriebs- fähigen und im Einsatz stehenden Fahrzeugen auszugehen. In den Excel-Listen ist bezüglich dem Monat Februar 2012 etwa von einem Fahrzeug die Rede, das nicht dem Pflichtigen gehörte und das offenbar – entsprechende Aufwendungen sind jedenfalls keine verzeichnet – unentgeltlich benützt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darüber hinaus die Annahme erlaubt, der Pflichtige habe im Rahmen seiner Geschäfts- tätigkeit in Zeiten grosser Nachfrage (an den Wochenenden) das jeweils nicht von ihm gefahrene Fahrzeug anderweitig vermietet oder einen Fahrer auf Abruf beauftragt, ge- wisse Fahrten zu unternehmen. Die Pflichtigen haben denn bezeichnenderweise die Behauptung des kantonalen Steueramts in der Beschwerde- bzw. Rekursantwort nicht bestritten, dass der Pflichtige Dritte beauftragt haben könnte, Fahraufträge für ihn durchzuführen. Sie betonen in der Replik einzig sinngemäss, es hätten keine Arbeits- verhältnisse im formellen Sinn vorgelegen. Der effiziente bzw. gewinnorientierte Be- trieb Mietunternehmens umfasst im Normalfall auch den Einsatz weiterer Fahrer, ins- besondere wenn gleichzeitig mehrere Fahrzeuge einsatzbereit sind. Dass dies gerade hier nicht der Fall gewesen sein könnte, geht aus den Akten nicht hervor. Weitere Un- tersuchungen sind dem Steuerrekursgericht wie erwähnt im Rahmen der Willkürprü- fung verwehrt. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen steht weiter nicht fest, dass die Fahrten fast ausschliesslich am Freitag und am Samstag stattfanden, denn Privatanlässe fin- den im Normalfall auch an Sonntagen statt, wenn auch möglicherweise in etwas gerin- gerem Masse. Mit den Pflichtigen ist immerhin davon auszugehen, dass die Auftrags- lage im Zeitraum von Montag bis Donnerstag jeweils abnimmt, um gegen Ende der Woche wieder zuzunehmen. So gesehen erscheint die Annahme eines Umsatzes von über Fr. 200'000.- keineswegs als abwegig oder gar willkürlich: Bei einer durchschnitt- lichen Auslastung pro Wochenende von 12 Stunden (Freitag, Samstag und Sonntag) kommt der Pflichtige allein nämlich auf eine Leistung von jährlich über 600 Stunden (12 x 52 Wochenden), und dies ohne Berücksichtigung der Trinkgelder sowie allfälliger weiterer Fahrten von Montag bis Donnerstag und an Feiertagen (etwa 1. Mai, 1. Au- gust, Auffahrt, Ostern, Weihnachten, Sylvester). Dies entspricht bei durchschnittlichen Kosten pro Stunde von Fr. 300.- einem plausiblen Umsatz von nicht weniger als 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 10 - Fr. 180'000.-. Hinzu kommen wie erwähnt die Fahrten durch beauftragte Fahrer. Hier ist angesichts der durch den Pflichtigen zu entrichtenden Fahr-Entgelte zu seinen Gunsten vom halben Stundenansatz (Fr. 150.-) auszugehen. Im Lauf des Samstags dürfte jeweils zumindest während vier Stunden auch ein zweites Fahrzeug unterwegs gewesen sein, was zu einer jährlichen Stundenleistung von über 200 bzw. einem zu- sätzlichen Umsatz von über Fr. 30'000.- führt. Unter Berücksichtigung der zumindest behaupteten und unbestritten gebliebenen Geschäftsunkosten von rund Fr. 50'000.- ergibt sich ein durchaus erzielbarer Jahresgewinn von über Fr. 160'000.-, der klar hö- her liegt als die vorinstanzliche Schätzung. Von einer Überschreitung des Ermessens oder gar von Willkür kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Von Bedeutung ist schliesslich, dass der Standort des Geschäfts in unmittelbarer Nähe zu einer gros- sen Stadt nahezu als ideal erscheint, und der Pflichtige deshalb von einer grossen Nachfrage profitieren dürfte. Dass der Markt hart umkämpft ist, wie er behauptet, un- termauert er nicht mit entsprechenden konkreten Beispielen (z.B. Namen und Adres- sen der Konkurrenz-Unternehmen) oder Beweismitteln.

d) Die Pflichtigen vermögen hiergegen keine triftigen Argumente vorzubringen. Sie stützen sich mit ihrer Hochrechnung auf reine Vermutungen. Konkrete Anhalts- punkte oder Beweismittel, die zwingend auf einen niedrigeren Gewinn hinweisen wür- den, nennen sie nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Wie bereits aus- geführt, ist nicht einsichtig, weshalb von einem reinen Einmann-Betrieb auszugehen sein sollte. Ebensowenig befand sich das Mietunternehmen in der Aufbauphase, denn auch im Vorjahr wurden schon vergleichbare Umsätze und Geschäftsausgaben dekla- riert. Die Pflichtigen haben es versäumt, verlässliche Zahlen zu den weiter zurücklie- genden Jahren vorzulegen. Dass der Pflichtige an einer Krankheit leidet und deshalb nicht voll arbeitsfähig sein soll, ist nicht nachgewiesen. Das eingereichte Arztzeugnis betrifft den weit zurück- liegenden Zeitraum von 2003 bis 2006. Weiter sind die Ausführungen zur angeblichen Gewinnmarge irrelevant, weil die konkreten finanziellen Verhältnisse und insbesondere die in Wahrheit erzielten Umsätze angesichts der mangelhaften Aufzeichnungen völlig im Dunkeln bleiben. Auch bezüglich der Aufwendungen bestehen erhebliche Unsicher- heiten, was die Errechnung des Umsatzes bzw. des Gewinns aufgrund einer Marge von vornherein verunmöglicht. Erfahrungszahlen zur Art des durch den Pflichtigen ge- führten Gewerbes, die zum Vergleich herangezogen werden könnten, sind nicht akten- 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 11 - kundig und hätten ohnehin von ihm eingereicht werden müssen. Verlässliches, statis- tisch repräsentatives Zahlenmaterial dürfte – wenn überhaupt – nur mit erheblichen Schwierigkeiten erhältlich zu machen sein. Mit der Erwähnung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand berufen sich die Pflichtigen schliesslich auf die indirekte Methode der Faktorenermittlung, bei welcher Einkommen und Vermögen aufgrund plausibler Vermögensentwicklung und Lebenshaltungskosten global und ohne Bezugnahme auf einzelne Einkommensarten geschätzt werden. Vorliegend hat sich die Steuerkommissärin in den für die Pflichtigen einzig massgeblichen Begründungen der Einschätzungs-, Veranlagungs- und Einspra- cheentscheide richtigerweise ausschliesslich für die direkte Methode entschieden und aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen bzw. des fehlenden Kassenbuchs aus- drücklich nur die selbstständigen Erwerbseinkünfte aus dem Mietunternehmen zum Gegenstand der Ermessenseinschätzung gemacht. Direkte und indirekte Methode dür- fen keinesfalls vermischt werden (vgl. StRG, 26. Oktober 2012, 1 DB.2012.80/ST.2012.90).

E. 5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/

E. 8 Juni 1997; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Zu Recht sind den Pflichtigen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern sodann auch die Einsprachekosten auferlegt worden, da sie das Einspracheverfahren durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten veranlasst haben (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, VO StG). Die Kostenfestsetzung ist mit Fr. 200.- auch in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstan- den (Ziff. 2.1. des Protokolls der Sitzung vom 18. Januar 2007 der Fachkommission Steuerrecht des Kantonalen Steueramts i.V.m. § 21 Abs. 2 VO StG). 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 12 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318 Entscheid

14. August 2015 Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen

1. A,

2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C AG, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012

- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) betreibt ein Mietunternehmen für Fahrzeuge, für welches er intensiv Werbung macht. Die Kunden mieten die Fahrzeuge mit Fahrer für Transporte, aber auch für gesellige Anlässe verschiedener Art. Im Jahr 2012 waren u.a. drei Fahrzeuge im Einsatz. Das Büro des Pflichtigen und die Parkplätze für die Fahrzeuge befinden sich in der Gemeinde H. Die Ehefrau (nachfolgend die Pflichtige) kümmert sich um den Haushalt und die Kinder. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Mit der Steuererklärung 2012 reichten die Pflichtigen betreffend das Mietun- ternehmen neben dem Hilfsblatt A für Selbstständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung eine Aufstellung über den jeweiligen Saldo der monatlichen Einnahmen und Ausgaben ein. Mit Auflage vom 29. Juli 2014 forderte die Steuerkommissärin sie u.a. auf, eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen mit Angabe des jeweiligen Zah- lungsdatums, des Namens des Kunden bzw. der Kundin, der erbrachten Leistung, des bezahlten Betrags sowie der Zahlungsart einzureichen. Weiter verlangte sie ein ord- nungsgemäss geführtes Kassenbuch mit sämtlichen Originalbelegen und den Kassen- sturz-Protokollen sowie eine detaillierte, chronologische Liste der Ausgaben mit jewei- liger ausführlicher Begründung des geschäftlichen Bezugs. Am 10. September 2014 begab sich der damalige Vertreter der Pflichtigen zu einer Besprechung ins kantonale Steueramt und brachte u.a. eine rudimentäre Excel-Liste mit vorwiegend undatierten, unkommentierten Einnahmen- und Ausgabenposten sowie diverse Ausgabenbelege mit. Da das Kassenbuch, Quittungen über die Einnahmen sowie zeitnah erstellte, de- taillierte, chronologische Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben weiterhin fehlten, mahnte die Steuerkommissärin ihre Auflage am 11. September 2014. Am 1. Oktober 2014 reichten die Pflichtigen u.a. detaillierte Kontoauszüge des Privat- und Geschäftskontos des Pflichtigen bei der Bank M ein. Das kantonale Steu- eramt schritt daraufhin am 2. Oktober 2014 zur Veranlagung bzw. zur Einschätzung. Dabei setzte es das steuerbare Einkommen auf Fr. 127'400.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 124'500.- (Staats- und Gemeindesteuern) fest. Das Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit schätzte es wegen der mangelhaften Aufzeichnungen, ins- besondere wegen des fehlenden Kassenbuchs, nach pflichtgemässem Ermessen i.S.v. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 3 - 1990 (DBG) bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ohne wei- tere Begründung der Höhe der Schätzung auf Fr. 150'000.-. Das steuerbare Vermögen betrug Fr. 24'000.- (Staats- und Gemeindesteuern). B. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit se- paraten Entscheiden vom 13. November 2014 ab. C. Mit Rekurs und Beschwerde vom 15. Dezember 2014 beantragten die Pflichtigen, das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei nach pflichtge- mässem Ermessen auf höchstens Fr. 65'000.- zu schätzen. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort vom

16. Januar 2015 auf kostenpflichtige Abweisung des Rechtsmittels. In der Folge ordne- te das Steuerrekursgericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Replik datiert vom

16. Februar 2015, die Duplik vom 27. April 2015. Am 3. Juni 2015 forderte das Steuer- rekursgericht das kantonale Steueramt auf, zwei in den Steuerakten fehlende Denun- ziationen nachzureichen. Diese wurden am 12. Juni 2015 eingereicht und am 15. Ju- ni 2015 durch den Gerichtsschreiber in einem internen, nur der Gerichtsdelegation zugänglichen Mäppchen abgelegt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Einsicht in Denunziationen ist in aller Regel zu verweigern (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Frei, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 114 N 36 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., § 124 N 34 StG). Das Gericht hat die beiden von der Vorinstanz eingereichten Denun- ziationen deshalb zu den internen Akten genommen und den Pflichtigen nicht zur Ein- sicht zugestellt. Da sich das kantonale Steueramt weder im Einschätzungs- noch im Einspracheentscheid auf die Denunziationen gestützt hat und diese überdies von zwei- felhaftem Beweiswert sind, sind sie auch im vorliegenden Verfahren nicht zu berück- 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 4 - sichtigen. Sowohl das rechtliche Gehör der Pflichtigen als auch die Privatsphäre der Denunzianten bleiben damit gewahrt. Der Antrag der Pflichtigen betreffend umfassen- de Akteneinsicht erübrigt sich.

2. a) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ein- wandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung/Einschätzung nach pflicht- gemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung setzt für eine Veranlagung/Einschätzung nach pflichtge- mässem Ermessen einen Untersuchungsnotstand voraus. Ein Untersuchungsnotstand ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der Steuerpflichtige trotz formgültiger Mah- nung Verfahrenspflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt hat, d.h. dass er seinen Mitwir- kungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der massgebenden Tatsachen nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist.

b) aa) Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG). Steuerpflichtige mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, welche nicht der Buchführungspflicht unterliegen, haben ihrer Steuererklärung Aufstellungen über Akti- ven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinla- gen beizulegen (Art. 125 Abs. 2 DBG und § 134 Abs. 2 StG). Auch nichtbuchführungs- pflichtige Selbstständigerwerbende trifft somit eine steuergesetzliche Aufzeichnungs- pflicht. Die diesbezüglichen Anforderungen richten sich dabei allgemein nach der Art und dem Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es sind jedenfalls jene Auf- zeichnungen zu führen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens ermöglichen und sodann die allseitige Überprüfung der Deklaration durch die Steuerbehörden erlauben. Das kantonale Steueramt hat die Anforderungen an die steuergesetzliche Aufzeich- nungspflicht Nichtbuchführungspflichtiger (in gesetzeskonformer Weise; vgl. RB 1995 Nr. 43) im Merkblatt vom 3. Juli 1998 betreffend die Aufzeichnungspflicht selbstständig erwerbender Steuerpflichtiger wie folgt umschrieben (ZStB I Nr. 31/300): 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 5 - Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben müssen fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu entweder mit Tinte, Kugelschreiber oder Schreibma- schine o.ä. vorgenommen werden. Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser den entsprechenden Daten in der Regel auch die Namen und Wohnorte der Leisten- den und der Empfänger anzugeben. Ausnahmen ergeben sich insbesondere, wenn die Namen und Wohnorte naturgemäss nicht bekannt sind (z.B. Detailhandel). Bei den Ausgaben ist immer auch zu vermerken, was bezahlt worden ist (z.B. Miete, Löhne, Art der angeschafften Objekte usw.). Bei Betrieben mit Bargeldverkehr sind die Barein- nahmen und -ausgaben in einem Kassenbuch fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich festzuhalten. Dabei ist der Einbezug von so genannten Vorjournalen oder Vorbüchern, wie z.B. Registrierkassenstreifen, statthaft. Die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern sind jedoch zeitnah ins Kassenbuch zu übertragen. Das Kassenbuch ist regelmässig – je nach der Intensität des Bargeldverkehrs – täglich, wöchentlich oder monatlich zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand zu vergleichen. All- fällige Differenzen sind sofort zu buchen. bb) Nichtbuchführungspflichtige Selbstständigerwerbende, die ihren Steuerer- klärungen nicht die in Art. 125 Abs. 2 DBG bzw. § 134 Abs. 2 StG erwähnten Aufstel- lungen beilegen oder auf Verlangen der Steuerbehörden keine Aufzeichnungen vorle- gen können, die den vorstehenden Richtlinien entsprechen, verletzen ihre steuerrechtlichen Verfahrenspflichten. Eine Kassenbuchführung, die den genannten Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Aufzeichnungen, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. VGr, 27. Okto- ber 2010 = ZStP 2011, 351 ff.). Die Aufzeichnungen scheiden daher als Einschät- zungsgrundlage aus. Die Ungewissheit über die tatsächliche Ertragslage ist durch eine Ermessenseinschätzung zu überbrücken.

3. Der Pflichtige führte einen bargeldintensiven Betrieb, denn seine Kunden bezahlten das Entgelt für ihre Fahrten nur in Ausnahmefällen durch eine Überweisung auf das Geschäftskonto ein: So etwa N aus O, der die Rechnung für die Miete vom ... … 2012 erst zwei Tage später durch Bankzahlung von Fr. 270.- beglich. Über die al- lermeisten Transaktionen bzw. Fahrten liegen jedoch weder Belege (Quittungen) noch 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 6 - irgendwelche sonstigen verlässlichen Aufzeichnungen vor. Die nachträglich, im Hin- blick auf Beschwerde- und Rekursverfahren abgeänderten Excel-Listen mit den monat- lichen Einnahmen und Ausgaben wurden weder zeitnah geführt noch waren sie mani- pulationssicher. Sie enthalten überdies ausser für den Monat Februar und November keine Datumsangaben oder Bezeichnung der Geschäftsvorfälle. Fest steht einzig, dass der Pflichtige in mehr oder weniger regelmässigen Abständen am Postschalter erhebli- che runde Barbeträge sowohl auf das private (M Konto Nummer …) als auch auf das geschäftliche Bankkonto (M Konto Nummer …) einzahlte bzw. von diesen Konten Bar- beträge abhob. Allerdings lassen sich die einbezahlten bzw. ausbezahlten Summen nicht mit der Excel-Liste in Einklang bringen. Von einer fortlaufenden, lückenlosen Auf- zeichnung, die über die einzelnen Fahrten, über die Kunden und über die Ausgaben den Beweis bilden könnte, kann keine Rede sein. Ebenso gravierend ist der Umstand, dass eine nachvollziehbare und zeitnahe Dokumentation des Wegs der einzelnen Bar- einnahmen auf das Geschäftskonto bzw. deren anderweitige Verwendung fehlt. Die Excel-Listen sind unvollständig und nicht manipulationssicher. Sie erweisen sich als Grundlage für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und für die Vornahme einer kor- rekten Steuereinschätzung als untauglich, denn es besteht keine Gewähr dafür, dass mit den Barmitteln nicht weitere geschäftliche oder private Ausgaben getätigt wurden. M.a.W. ist von einer unwiderlegbaren Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Auf- zeichnungen auszugehen (vgl. VGr, 17. Dezember 2014, SB.2014.000333 und SB.2014.00034). Nachdem die Pflichtigen trotz Auflage vom 29. Juli 2014 und Mah- nung vom 11. September 2014 keine sachdienlichen Unterlagen einreichten, blieb der Steuerkommissärin nichts anderes übrig, als das Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Hierüber sind sich die Parteien einig. Die Steuerbehörde begründete die Höhe der Schätzung nicht, was zulässig ist und das rechtliche Gehör der Pflichtigen nicht verletzt (vgl. VGr, 18. April 2011, SB.2011.00139 und zuletzt VGr, 17. Dezember 2014, SB.2014.00033 und SB.2014.00034).

4. a) Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung kann der Steuer- pflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. § 140 Abs. 2 Satz 1 StG). Dieser hat den entsprechenden Nachweis selber 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 7 - zu erbringen, wobei ihm zwei Möglichkeiten offen stehen (Martin Zweifel, in: Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002 Art. 48 N 46 ff. StHG und in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 132 N 39 ff. DBG, je auch zum Folgenden): Er kann den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden Nachweis leisten mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung durch eine ordentli- che Veranlagung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für "gewöhnliche" Ver- anlagungen geltenden Regeln ermittelt werden. Dieser Nachweis muss allerdings um- fassend sein, d.h. den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Blosse Teilnachweise genügen grundsätzlich nicht (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Art. 132 N 64 DBG und § 140 N 75 f. StG, je mit verschiedenen Hinwei- sen; Zweifel, Art. 48 N 49 StHG und Art. 132 N 42 ff. DBG, je auch zum Folgenden). Die versäumten Mitwirkungshandlungen müssen vollständig und formell ordnungsge- mäss nachgeholt werden. Ist dieser Nachweis nicht möglich oder misslingt er, kann der Steuerpflichtige noch darlegen und nachweisen, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Als offensichtlich unrichtig (namentlich zu hoch) erweist sich eine Schät- zung dann, wenn sie willkürlich bzw. sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 48 N 59 StHG und Art. 132 N 52 DBG, je mit Hinweisen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessensveranlagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechtsmittelinstanz ersetzt. Dem Steuerrekursgericht sind – ebenso wie der Einsprachebehörde – im Rahmen der Willkürprüfung weitere Untersuchungen verwehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachverhalt sofort beweisen oder zumin- dest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Mai 1986, SB 10/1986 und

11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steu- erveranlagungsverfahren, 1989, S. 144). 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 8 -

b) Die Pflichtigen sind nicht in der Lage, nachträglich ordnungsgemässe Auf- zeichnungen vorzulegen, sodass der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessensweisen Schätzung von vornherein als gescheitert gilt und die Schätzung nur noch in quantitativer Hinsicht einer Überprüfung auf Willkür hin zu unterziehen ist.

c) Dabei ist zu beachten, dass das Steuerrekursgericht die Schätzungen des Steuerkommissärs erst dann aufheben bzw. korrigieren darf und muss, wenn sie im Ergebnis offensichtlich unrichtig sind. Unter diesem Gesichtswinkel ist hervorzuheben, dass es bei bargeldintensiven Betrieben ohne ordnungsgemässe Kassenbuchführung gerade wegen dieses Mangels regelmässig sehr schwer fällt, überhaupt brauchbare Kriterien für eine Schätzung namhaft zu machen. So lässt sich insbesondere nicht aus- schliessen – und dem darf bei der vorzunehmenden Schätzung durchaus gebührend Rechnung getragen werden – , dass Umsätze des Unternehmens nicht verbucht wur- den. Über die Höhe solcher unverbuchten Umsätze lässt sich nur spekulieren. Deshalb ist bei der Überprüfung der Gewinnschätzung von bargeldintensiven Betrieben mit un- genügender Kassenbuchführung grosse Zurückhaltung geboten. Offensichtliche Un- richtigkeit ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Schätzung als geradezu unmöglich erscheint, weil der geschätzte Gewinn in dem infrage stehenden Unterneh- men aus objektiven Gründen schlechterdings nicht als erzielbar erscheint (StRG,

17. März 2014, 1 DB.2013.199 und 1 ST.2013.227, bestätigt durch VGr, 17. Dezem- ber 2014, SB.2014.00033 und SB.2014.00034). Dass die in den Einspracheentscheiden vom 13. November 2014 bekräftigte Schätzung des selbstständigen Erwerbseinkommens von Fr. 150'000.- aus Fahrzeug- vermietung in dieser Weise offensichtlich unrichtig ist, weil die dafür erforderlichen Um- sätze sich im Betrieb des Pflichtigen realistischerweise überhaupt nicht erzielen lassen, ist nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben standen im Jahr 2012 nicht nur ein einzi- ges, sondern drei Fahrzeuge zur Verfügung. Wegen Schwierigkeiten mit der Einlösung beim Strassenverkehrsamt konnte das eine Fahrzeug nach sinngemässer Aussage der Pflichtigen erst ab Oktober 2012 eingesetzt werden (vgl. hierzu der Werkstatt-Rapport der P AG vom ... … 2012). Allerdings zeigen die nachträglich, im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren abgeänderten Excel-Listen den Einsatz dieses Fahrzeugs auch im Februar, was widersprüchlich ist. Das schwarze Fahrzeug wurde im Lauf des Jahrs 2012 verkauft, wobei aufgrund der Überweisung des Kaufpreises von Fr. 15'000.- am 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 9 - …. … 2012 von einer Nutzung während der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs auszugehen ist. Das beige Fahrzeug wurde ganzjährig eingesetzt. Daneben durfte der Pflichtige indessen auch noch weitere Fahrzeuge von Drittpersonen benützen, weshalb es nicht als willkürlich erscheint, für das Gesamtjahr von durchschnittlich zwei betriebs- fähigen und im Einsatz stehenden Fahrzeugen auszugehen. In den Excel-Listen ist bezüglich dem Monat Februar 2012 etwa von einem Fahrzeug die Rede, das nicht dem Pflichtigen gehörte und das offenbar – entsprechende Aufwendungen sind jedenfalls keine verzeichnet – unentgeltlich benützt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darüber hinaus die Annahme erlaubt, der Pflichtige habe im Rahmen seiner Geschäfts- tätigkeit in Zeiten grosser Nachfrage (an den Wochenenden) das jeweils nicht von ihm gefahrene Fahrzeug anderweitig vermietet oder einen Fahrer auf Abruf beauftragt, ge- wisse Fahrten zu unternehmen. Die Pflichtigen haben denn bezeichnenderweise die Behauptung des kantonalen Steueramts in der Beschwerde- bzw. Rekursantwort nicht bestritten, dass der Pflichtige Dritte beauftragt haben könnte, Fahraufträge für ihn durchzuführen. Sie betonen in der Replik einzig sinngemäss, es hätten keine Arbeits- verhältnisse im formellen Sinn vorgelegen. Der effiziente bzw. gewinnorientierte Be- trieb Mietunternehmens umfasst im Normalfall auch den Einsatz weiterer Fahrer, ins- besondere wenn gleichzeitig mehrere Fahrzeuge einsatzbereit sind. Dass dies gerade hier nicht der Fall gewesen sein könnte, geht aus den Akten nicht hervor. Weitere Un- tersuchungen sind dem Steuerrekursgericht wie erwähnt im Rahmen der Willkürprü- fung verwehrt. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen steht weiter nicht fest, dass die Fahrten fast ausschliesslich am Freitag und am Samstag stattfanden, denn Privatanlässe fin- den im Normalfall auch an Sonntagen statt, wenn auch möglicherweise in etwas gerin- gerem Masse. Mit den Pflichtigen ist immerhin davon auszugehen, dass die Auftrags- lage im Zeitraum von Montag bis Donnerstag jeweils abnimmt, um gegen Ende der Woche wieder zuzunehmen. So gesehen erscheint die Annahme eines Umsatzes von über Fr. 200'000.- keineswegs als abwegig oder gar willkürlich: Bei einer durchschnitt- lichen Auslastung pro Wochenende von 12 Stunden (Freitag, Samstag und Sonntag) kommt der Pflichtige allein nämlich auf eine Leistung von jährlich über 600 Stunden (12 x 52 Wochenden), und dies ohne Berücksichtigung der Trinkgelder sowie allfälliger weiterer Fahrten von Montag bis Donnerstag und an Feiertagen (etwa 1. Mai, 1. Au- gust, Auffahrt, Ostern, Weihnachten, Sylvester). Dies entspricht bei durchschnittlichen Kosten pro Stunde von Fr. 300.- einem plausiblen Umsatz von nicht weniger als 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 10 - Fr. 180'000.-. Hinzu kommen wie erwähnt die Fahrten durch beauftragte Fahrer. Hier ist angesichts der durch den Pflichtigen zu entrichtenden Fahr-Entgelte zu seinen Gunsten vom halben Stundenansatz (Fr. 150.-) auszugehen. Im Lauf des Samstags dürfte jeweils zumindest während vier Stunden auch ein zweites Fahrzeug unterwegs gewesen sein, was zu einer jährlichen Stundenleistung von über 200 bzw. einem zu- sätzlichen Umsatz von über Fr. 30'000.- führt. Unter Berücksichtigung der zumindest behaupteten und unbestritten gebliebenen Geschäftsunkosten von rund Fr. 50'000.- ergibt sich ein durchaus erzielbarer Jahresgewinn von über Fr. 160'000.-, der klar hö- her liegt als die vorinstanzliche Schätzung. Von einer Überschreitung des Ermessens oder gar von Willkür kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Von Bedeutung ist schliesslich, dass der Standort des Geschäfts in unmittelbarer Nähe zu einer gros- sen Stadt nahezu als ideal erscheint, und der Pflichtige deshalb von einer grossen Nachfrage profitieren dürfte. Dass der Markt hart umkämpft ist, wie er behauptet, un- termauert er nicht mit entsprechenden konkreten Beispielen (z.B. Namen und Adres- sen der Konkurrenz-Unternehmen) oder Beweismitteln.

d) Die Pflichtigen vermögen hiergegen keine triftigen Argumente vorzubringen. Sie stützen sich mit ihrer Hochrechnung auf reine Vermutungen. Konkrete Anhalts- punkte oder Beweismittel, die zwingend auf einen niedrigeren Gewinn hinweisen wür- den, nennen sie nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Wie bereits aus- geführt, ist nicht einsichtig, weshalb von einem reinen Einmann-Betrieb auszugehen sein sollte. Ebensowenig befand sich das Mietunternehmen in der Aufbauphase, denn auch im Vorjahr wurden schon vergleichbare Umsätze und Geschäftsausgaben dekla- riert. Die Pflichtigen haben es versäumt, verlässliche Zahlen zu den weiter zurücklie- genden Jahren vorzulegen. Dass der Pflichtige an einer Krankheit leidet und deshalb nicht voll arbeitsfähig sein soll, ist nicht nachgewiesen. Das eingereichte Arztzeugnis betrifft den weit zurück- liegenden Zeitraum von 2003 bis 2006. Weiter sind die Ausführungen zur angeblichen Gewinnmarge irrelevant, weil die konkreten finanziellen Verhältnisse und insbesondere die in Wahrheit erzielten Umsätze angesichts der mangelhaften Aufzeichnungen völlig im Dunkeln bleiben. Auch bezüglich der Aufwendungen bestehen erhebliche Unsicher- heiten, was die Errechnung des Umsatzes bzw. des Gewinns aufgrund einer Marge von vornherein verunmöglicht. Erfahrungszahlen zur Art des durch den Pflichtigen ge- führten Gewerbes, die zum Vergleich herangezogen werden könnten, sind nicht akten- 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 11 - kundig und hätten ohnehin von ihm eingereicht werden müssen. Verlässliches, statis- tisch repräsentatives Zahlenmaterial dürfte – wenn überhaupt – nur mit erheblichen Schwierigkeiten erhältlich zu machen sein. Mit der Erwähnung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand berufen sich die Pflichtigen schliesslich auf die indirekte Methode der Faktorenermittlung, bei welcher Einkommen und Vermögen aufgrund plausibler Vermögensentwicklung und Lebenshaltungskosten global und ohne Bezugnahme auf einzelne Einkommensarten geschätzt werden. Vorliegend hat sich die Steuerkommissärin in den für die Pflichtigen einzig massgeblichen Begründungen der Einschätzungs-, Veranlagungs- und Einspra- cheentscheide richtigerweise ausschliesslich für die direkte Methode entschieden und aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen bzw. des fehlenden Kassenbuchs aus- drücklich nur die selbstständigen Erwerbseinkünfte aus dem Mietunternehmen zum Gegenstand der Ermessenseinschätzung gemacht. Direkte und indirekte Methode dür- fen keinesfalls vermischt werden (vgl. StRG, 26. Oktober 2012, 1 DB.2012.80/ST.2012.90).

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/

8. Juni 1997; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Zu Recht sind den Pflichtigen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern sodann auch die Einsprachekosten auferlegt worden, da sie das Einspracheverfahren durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten veranlasst haben (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, VO StG). Die Kostenfestsetzung ist mit Fr. 200.- auch in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstan- den (Ziff. 2.1. des Protokolls der Sitzung vom 18. Januar 2007 der Fachkommission Steuerrecht des Kantonalen Steueramts i.V.m. § 21 Abs. 2 VO StG). 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318

- 12 - Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2014.259 1 ST.2014.318