opencaselaw.ch

DB.2014.131

Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010

Zh Steuerrekursgericht · 2014-09-25 · Deutsch ZH

Kein Zusammenhang zwischen der Beschäftigung als Geschäftsführer der veräusserten Gesellschaft und dem Verkauf des Anteils an der Gesellschaft bzw. dem dabei erzielten Verkaufsgewinn gegeben, sodass ein steuerfreier Kapitalgewinn und kein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

E. 2 In der Steuerperiode 2005 rechnete der Steuerkommissär beim steuerbaren Einkommen des Pflichtigen den 2005 erzielten Gewinn aus der Veräusserung von 50 Aktien der C AG an die F AG von netto Fr. 1'306'310.- als Einkunft aus gewerbs- mässigem Wertschriftenhandel auf. Diese Auffassung wurde im anschliessenden Rechtsmittelverfahren indessen nicht geschützt, indem die vom kantonalen Steueramt angerufenen Gerichtsinstanzen allesamt das Vorliegen eines gewerbsmässigen Wert- schriftenhandels verneinten, zuletzt das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. Septem- ber 2011.

E. 3 März 1989, ASA 60, 245 = StE 1991 B 21.1 Nr. 2). Darunter fallen etwa Trinkgelder, Ehrengaben (Preise) für besondere berufliche Leistungen oder Zuwendungen an Künstler zur Förderung ihres künstlerischen Schaffens oder der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 N 37 DBG und § 17 N 37 StG). Entscheidend für die Besteuerung – insbesondere bei Leis- tungen Dritter oder freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (wie vertraglich nicht ver- einbarte Gratifikationen, Boni, Gewinnbeteiligungen usw.) – ist immer, dass die Leis- tung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis des Leistungsempfängers hat (VGr,

E. 6 Juni 2012, SB.2011.00104 und SB.2011.00105 mit Hinweis auf StE 1989 B 21.3 Nr. 2). Erwirbt ein Arbeitnehmer Vermögenswerte aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu einem günstigeren Preis als dem Verkehrswert, gilt die Differenz zwischen dem Ver- kehrswert des Vermögenswerts und dem reduzierten Erwerbspreis als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und ist somit steuerbar (RB 1990 Nr. 31; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 N 44 DBG und § 17 N 44 StG, mit Hinweisen). Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse (Ein- künfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, die das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem anderen Besteuerungssystem unterwirft – namentlich Wertzuflüsse aus Erb- schaft (Art. 24 lit. a DBG, § 24 lit. a StG) und steuerfreie private Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG, § 16 Abs. 3 StG) – eine entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wert- zufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Um- schreibung der einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (VGr, 6. Juni 2012, SB.2011.00104 und SB.2011.00105 mit Hinweisen).

b) Ein steuerfreier Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG liegt vor, wenn der Mehrwert eines Vermögensrechts des beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses Recht veräussert worden, d.h. aus dem Vermögen des Steuerpflichti- gen ausgeschieden ist. Steuerfrei sind daher all jene Wertzuflüsse, die als Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht erscheinen (VGr,

E. 7 Dezember 1994 = ZStP 1995, 51; RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 6 -

c) Beweislastmässig gilt die Regel, dass die Steuerbehörde die steuerbegrün- denden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Diese allgemeine Regel wird dann durchbrochen, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache eine (widerlegbare) gesetzliche oder natürliche Vermutung spricht (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 130 N 7 ff. DBG). Die Vermutungen bewirken eine Umkehr der Beweislast (VGr, 19. Dezember 2010, SR.2011.00007). Demnach haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Wertzuflusses begründet die natürliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die zur Steuerbarkeit des Zuflusses führt, da die Zugehörigkeit von Wertzuflüssen zu Einkünften im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG den Regelfall bildet. Diese Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Beweis des Gegenteils erbringt, dass die zugeflossenen Einkünfte etwa steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusse- rung beweglichen Privatvermögens darstellen.

2. a) Der Pflichtige hat per ... .. 2010 10 Aktien der C AG für Fr. 1'300'317.- an die F AG veräussert und dabei unstreitig einen Gewinn von Fr. 800'317.- erzielt (Akti- enkaufvertrag). Die Veräusserung erfolgte in Ausübung eines der F AG im Aktionärbin- dungsvertrag vom ... … 2005 eingeräumten Kaufrechts. Letzterer Vertrag wurde zwi- schen dem Pflichtigen, E sowie der F AG geschlossen und beinhaltet die Regelung der Organisation und Leitung der C AG für die Dauer des gemeinsamen Aktionariats dieser Personen (... … 2005 - ... … 2012). Der Vertrag beschlägt auch den Rückkauf von 40 Aktien durch den Pflichtigen und E bis Ende 2005 sowie den erneuten Erwerb die- ser Titel durch die F AG bis ... … 2012 bzw. die damit verbundenen Kauf- und Ver- kaufsrechte der Vertragsparteien. Ziel dieser Transaktionen war es, dass die F AG die C AG zwar vollständig erwirbt, der Pflichtige und E aber an der Gesellschaft noch eine gewisse Zeit beteiligt sind und an einer allfälligen positiven Entwicklung der Gesell- schaft profitieren. Schliesslich regelt der Vertrag die Anstellung des Pflichtigen als Ge- schäftsführer. Den erwähnten Kapitalgewinn aus der Veräusserung von 10 Aktien will das kantonale Steueramt als Einkunft aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichti- gen besteuert wissen. Dabei erblickt es den hierfür erforderlichen wirtschaftlichen bzw. 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 7 - kausalen Zusammenhang des Gewinns mit einem Arbeitsverhältnis des Pflichtigen in dessen Tätigkeit bei der C AG als Geschäftsführer. Der Pflichtige qualifiziert den fragli- chen Gewinn demgegenüber als steuerfreien Kapitalgewinn, da seine Funktion als Geschäftsführer nicht kausal für die Veräusserung der Aktien und den dabei erzielten Gewinn gewesen sei. Der Gewinn selber ist mit Fr. 800'317.- nicht streitig.

b) Ein gewisser Zusammenhang des Kapitalgewinns mit der Beschäftigung des Pflichtigen bei der C AG als Geschäftsführer ist zweifellos – und von diesem nicht in Abrede gestellt – gegeben. aa) So erhöhte sich der Wert der Gesellschaft und damit auch der Verkaufs- preis der Aktien des Pflichtigen zwangsläufig, wenn dieser seine Tätigkeit für die Ge- sellschaft erfolgreich ausübte und damit den Gewinn zu mehren vermochte. Hierzu wurde er im Aktionärsbindungsvertrag denn auch ermuntert, indem ihm die F AG aus- drücklich die Freiheit liess, im Rahmen des bewilligten Budgets und Businessplans innovative und zukunftsorientierte Ideen zu wagen sowie umzusetzen. Dies allein ge- nügt jedoch nicht, um den fraglichen Aktienveräusserungsgewinn als Gegenleistung für die Geschäftsführertätigkeit des Pflichtigen zu qualifizieren, ansonsten jeder mitarbei- tende Aktionär den beim Verkauf seiner Beteiligung erzielten Kapitalgewinn ohne wei- teres als Erwerbseinkommen zu versteuern hätte. bb) Gemäss dem Aktionärbindungsvertrag sind die dem Pflichtigen gehören- den Aktien der C AG sodann an die F AG zu verkaufen, wenn sein Arbeitsverhältnis aufgelöst oder vor dem …. … 2012 nicht verlängert wird. Denn dieser Fall stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Aktonärbindungsvertrags durch den Pflichtigen oder E dar. Da Letztere jedoch dann vom maximalen Verkaufspreis pro Ak- tie von Fr. 200'000.- profitieren können, stellt das Arbeitsverhältnis für den Pflichtigen gerade keinen finanziellen Anreiz dar, sondern im Gegenteil dessen Kündigung. Mithin kann nicht gesagt werden, der Verkauf der Aktien bzw. der dabei erzielte Gewinn hän- ge in diesem Fall mit dem Arbeitsverhältnis des Pflichtigen zusammen und stelle Ar- beitsentgelt bzw. einen Bonus dar.

c) Die Aktienveräusserung ist abgesehen davon in einem weiteren Zusam- menhang als demjenigen des Angestelltenverhältnisses des Pflichtigen zu betrachten. Wie schon das Bundesgericht beim ersten Verkauf von Aktien des Pflichtigen im Jahr 2005 an die F AG festgehalten hat, ging es bei der gestaffelten Veräusserung der 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 8 - C AG über den relativ langen Zeitraum von mehreren Jahren (… 2005 - …2010 bzw. … 2012) zwar um eine komplex konzipierte Transaktion, bei der jedoch nicht die kurz- fristige Gewinnmaximierung im Vordergrund stand, sondern allein die Sicherung des langfristigen Überlebens des u.a. vom Pflichtigen selbst aufgebauten Unternehmens durch Verkauf an eine in der G etablierte grössere Gesellschaft. Zwar konnte der Pflichtige dabei seine bisherige Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der C AG weiter- führen, jedoch aus Sicht der F AG mit dem alleinigen Ziel, einen Verlust an Know-How für die Gesellschaft zu vermeiden bzw. dieses durch finanziellen Anreiz für den Pflich- tigen zu sichern sowie auch in Zukunft eine erfolgreiche Geschäftsentwicklung zu ga- rantieren (BGr, 12. September 2011, 2C_385/2011 und 2C_386/2011, E. 3.1). Die Ab- sicht war die Veräusserung des Unternehmens an die F AG. Dabei sollten die bisherigen zwei Mitaktionäre (der Pflichtige und E) in der Zeit des gemeinsamen Aktio- nariats von einer Wertsteigerung der Gesellschaft anlässlich des Übergangs der restli- chen Aktien auf die F AG in Form des entsprechend höheren Aktienwerts profitieren können. Die Annahme des kantonalen Steueramts, der streitige Aktienverkauf des Pflichtigen im Jahr 2010 an die F AG sei in kausalem bzw. unmittelbarem Zusammen- hang mit dessen Beschäftigung als Geschäftsführer der C AG bzw. als Folge dieser Beschäftigung gestanden und der entsprechende Kapitalgewinn in diesem Zusam- menhang zugeflossen, lässt sich daher in diesem Licht nicht halten. Dies wird massgeblich durch folgenden, vom Pflichtigen zur Recht ins Feld geführten Umstand bekräftigt: Das im Aktionärbindungsvertrag für die Zeit vom ... … 2010 bis ... … 2012 statuierte Kaufrecht der F AG für den Rückkauf der Aktien der C AG galt nicht nur gegenüber dem Pflichtigen, sondern mit den genau gleichen Be- dingungen auch gegenüber E. Dieser war bei der C AG ebenfalls Minderheitsaktionär, jedoch unstreitig weder angestellt noch in irgendeiner Form, z.B. als Freelancer er- werbstätig. Gleiches gilt sodann auch für das dem Pflichtigen im Aktionärbindungsver- trag weiter eingeräumte analoge Verkaufsrecht und die diesbezüglichen Bedingungen, da dieses Recht in der exakt identischen Ausgestaltung auch E zugestanden wurde. Hatte E aber bezüglich des Rückkaufs der Aktien der C AG die genau gleiche Stellung wie der Pflichtige, obwohl dieser in keinem irgendwie gearteten Arbeits-/Auftrags- verhältnis mit der F AG stand, kann nicht gesagt werden, die Funktion des Pflichtigen als Geschäftsführer der Gesellschaft sei kausal für den Rückkauf der streitbetroffenen

E. 10 Aktien und den dabei erzielten Kapitalgewinn gewesen. Grund hierfür bildete viel- mehr allein der Aktionärbindungsvertrag vom …. … 2005 bzw. die damit unter allen Aktionären gleichermassen eingeräumten Kauf- und Verkaufsrechte an den Aktien. Ziel 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 9 - war es, die C AG (sukzessive) an die F AG zu verkaufen und dabei den Pflichtigen zwar bis mindestens zum Abschluss der Transaktion als deren Geschäftsführer einzu- setzen, jedoch zur Hauptsache damit dieser als Know-how Träger das Unternehmen weiter voranbringe und dessen Erfolg – zugunsten der Aktionäre – mehre.

d) Der Pflichtige arbeitete zudem als Geschäftsführer nicht etwa unentgeltlich, sondern wurde wie folgt entschädigt: Gemäss Aktionärbindungsvertrag stand ihm ein branchenüblicher Lohn zu, mit dem er – gemäss ausdrücklicher Regelung – nicht schlechter gestellt sein sollte als bisher. Das entsprechende Salär belief sich im streit- betroffenen Jahr 2010 auf brutto Fr. 216'996.-. Zusätzlich hatte er Anspruch auf einen Bonus und eine Mitarbeiterprämie von Fr. 44'750.-, sodass sich seine Entschädigung 2010 für die Geschäftsführertätigkeit auf total Fr. 261'746.- belief (Lohnausweis). Daneben vereinnahmte er auf seinen Aktien eine Dividende von Fr. 165'000.-. Sowohl die Höhe des fixen Salärs wie auch insbesondere die Ausrichtung einer erfolgsabhän- gigen Komponente lassen die Annahme eines weiteren Zuflusses bzw. Bonus für seine Arbeit als Geschäftsführer in Form eines möglichst hohen Erlöses für den Verkauf sei- ner Aktien der C AG nicht als wahrscheinlich erscheinen.

e) Ob der Pflichtige bei der Rückübertragung der Aktien auf die F AG einem Marktrisiko ausgesetzt war, spielt bei alledem keine Rolle, da auch bei Verneinung dieser Frage nicht geschlossen werden kann, die Rückübertragung sei als unmittelbare Folge des Arbeitsverhältnisses des Pflichtigen aufzufassen, weil nichts anderes als ein im Arbeitsverhältnis begründetes Beteiligungsprogramm vorliege (vgl. die diesbezügli- che Erwägung in den Einspracheentscheiden. Gegen diesen Schluss spricht wiederum entschieden, dass auch E als Mitaktionär ohne jede Beschäftigung bei der C AG am nämlichen "Beteiligungsprogramm" partizipiert hätte.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verkauf der fraglichen 10 Aktien der C AG zwar in der Zeit erfolgte, als der Pflichtige Geschäftsführer der Gesellschaft war, und in gewisser Weise mit dieser Anstellung auch zusammenhing. Er stellt jedoch gleichwohl keine unmittelbare Folge derselben dar, da Grundlage und Ursprung des Verkaufs letztlich allein der Aktionärbindungsvertrag mit der F AG bildete. Demnach handelt es sich beim streitigen Verkaufsgewinn um einen solchen aus beweglichem Privatvermögen, der nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG steuerfrei ist. 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 10 -

3. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Rechtsmittel. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Dem Pflichtigen ist eine ange- messene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 245'700.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).
  2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeinde- steuer wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2010 steuerbar 311'000.- 2'328'000.- davon Ertrag aus quali- fizierten Beteiligungen 165'000.-. […] 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157 Entscheid

25. September 2014 Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Vivienne Blunschi In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch RA lic.iur. B, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010

- 2 - hat sich ergeben: A. 1. A (nachfolgend der Pflichtige) war Eigentümer von 20 Aktien der C AG und amtete als deren Geschäftsführer. Diese Gesellschaft wurde u.a. von ihm im Jahr 2000 gegründet und betreibt das D. E, der frühere Verwaltungsratspräsident, besass 40 Aktien. 2005 erwarben der Pflichtige und E von den zwei andern Mitaktionären 40 Aktien, sodass sie zusammen nun alle Titel der C AG ihr eigen nannten. Der Voll- zug des Kaufvertrags wurde auf den ... … 2005 terminiert und unter die Bedingung gestellt, dass dannzumal der Verkauf sämtlicher Aktien an die F AG erfolgen kann. Mit Vertrag vom ... … 2005 veräusserten der Pflichtige und E in der Folge alle 100 Aktien der C AG an die F AG, unter der Bedingung, dass sie zuvor die 40 Aktien von den zwei Mitaktionären erwerben konnten. Ebenfalls am ... … 2005 schloss der Pflichtige so- dann mit der F AG einen Darlehensvertrag über Fr. 1'500'000.- ab. Mit diesem Geld finanzierte der Pflichtige den Rückkauf von 30 Aktien der C AG. Diesen Rückkauf hat- ten der Pflichtige, E und die F AG in einem Aktionärbindungsvertrag vom ... … 2005 bis Ende 2005 vereinbart, wobei E weitere 10 Aktien zurückkaufte und der Rückkauf damit total 40 Titel umfasste. Gleichzeitig wurde in diesem Vertrag bestimmt, dass der Pflich- tige und E die zurückgekauften Aktien nach einer Wartefrist von vier Jahren der F AG wieder (zu einer im Voraus definierten Preisspanne) veräusserten, und zwar frühestens per ... … 2010 sowie spätestens per ... … 2012. Die entsprechende Rückübertragung auf die F AG erfolgte dann für 10 Titel des Pflichtigen (vorzeitig) am ... … 2010 für Fr. 1'300'317.-, und zwar in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kaufrechts der F AG.

2. In der Steuerperiode 2005 rechnete der Steuerkommissär beim steuerbaren Einkommen des Pflichtigen den 2005 erzielten Gewinn aus der Veräusserung von 50 Aktien der C AG an die F AG von netto Fr. 1'306'310.- als Einkunft aus gewerbs- mässigem Wertschriftenhandel auf. Diese Auffassung wurde im anschliessenden Rechtsmittelverfahren indessen nicht geschützt, indem die vom kantonalen Steueramt angerufenen Gerichtsinstanzen allesamt das Vorliegen eines gewerbsmässigen Wert- schriftenhandels verneinten, zuletzt das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. Septem- ber 2011.

3. Für die Steuerperiode 2010 schätzte die Steuerkommissärin den Pflichtigen am 13. Dezember 2012 vorerst nach pflichtgemässem Ermessen ein, weil er trotz Auf- 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 3 - forderung und Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Der Veranlagungs-/ Einschätzungsentscheid lautete auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 4'600'000.- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Ver- mögen von Fr. 5'500'000.- (Staats- und Gemeindesteuern). B. Hiergegen liess der Pflichtige am 10. Januar 2013 Einsprache erheben mit dem Antrag, ihn gemäss beigelegter Steuererklärung mit einem steuerbaren Einkom- men von Fr. 245'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 311'000.- (Staats- und Gemein- desteuern) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- zu veranlagen bzw. einzu- schätzen. Im Nachtrag vom 18. Februar 2013 gab er an, am ... … 2010 10 Aktien der C AG für Fr. 1'300'317.- und am ... … 2012 die restlichen 20 Titel für Fr. 3 Mio. verkauft zu haben und damit per 31. Dezember 2012 an dieser Gesellschaft nicht mehr beteiligt zu sein. Am 30. Mai 2014 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut, indem es die Ermessenstaxationen aufhob und im Rahmen einer ordentlichen Veran- lagung/Einschätzung das steuerbare Einkommen auf Fr. 1'046'000.- (direkte Bundes- steuer) bzw. Fr. 1'111'300.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. 2'328'000.- reduzierte. Beim steuerbaren Einkommen erfasste es den bei der Rückübertragung von 10 Aktien der C AG auf die F AG realisierten Gewinn von netto Fr. 800'317.- als Einkunft aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Er- werbstätigkeit erblickte es in der Funktion des Pflichtigen als Geschäftsführer der C AG, welche dieser aufgrund des Aktionärbindungsvertrags im Jahr 2010 noch aus- geübt hatte. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 30. Juni 2014 liess der Pflichtige bean- tragen, ihn unter Ausserachtlassung des Gewinns aus der Aktienveräusserung gemäss Steuererklärung zu veranlagen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das kantonale Steueramt schloss am 11. Juli 2014 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 4. August 2014 hielt der Pflichtige an seinem Standpunkt fest. Das kanto- nale Steueramt verzichtete auf Duplik. 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 4 - Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Der Einkommensteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Dazu gehören nach Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschä- digungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsge- schenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Die beispielhafte Aufzählung der Einkommensteile aus unselbstständiger Tätigkeit in Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG ist nicht abschliessend. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-)Tätigkeit weit zu interpretieren. Steuerbar sind demnach sämtliche geldwer- ten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine unselbstständige Er- werbstätigkeit erhält, wobei nebst geldwerten auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird. Zwischen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit und den daraus fliessenden Einkünften muss somit ein wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang bestehen (BGr, 29. Novem- ber 2006, 2A.381/2006, www.bger.ch; StRK I, 18. Dezember 1998 = StE 2000 B 22.1 Nr. 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 17 N 28 und 41 DBG sowie Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 17 N 28 und 41 StG). Für die Steuerbarkeit kommt es nicht auf den Charakter der Tätigkeit und die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an, namentlich nicht auf die von den Betei- ligten verwendeten Ausdrücke oder privatrechtlichen Formen oder darauf, ob das Ent- gelt für die Haupt- oder eine Nebenerwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Person aus- gerichtet wird oder in welcher Form die Entschädigung für die erbrachte Leistung erfolgt. Die Bezahlung kann in Geld oder in geldwerten Leistungen erfolgen, die Höhe der Vergütung fest oder variabel sein, sie kann vom Arbeitgeber oder Dritten ausge- richtet werden. Zwar empfängt der unselbstständig erwerbende Steuerpflichtige sein Einkommen in der Regel unmittelbar vom Arbeitgeber. Doch ist dies nach der objekt- und nicht subjektbezogenen Betrachtungsweise von Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG nicht erforderlich. Auch Leistungen Dritter, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen, sind dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, selbst wenn eine Rechtspflicht für diese Leistung nicht bestand (vgl. BGr, 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 5 -

3. März 1989, ASA 60, 245 = StE 1991 B 21.1 Nr. 2). Darunter fallen etwa Trinkgelder, Ehrengaben (Preise) für besondere berufliche Leistungen oder Zuwendungen an Künstler zur Förderung ihres künstlerischen Schaffens oder der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 N 37 DBG und § 17 N 37 StG). Entscheidend für die Besteuerung – insbesondere bei Leis- tungen Dritter oder freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (wie vertraglich nicht ver- einbarte Gratifikationen, Boni, Gewinnbeteiligungen usw.) – ist immer, dass die Leis- tung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis des Leistungsempfängers hat (VGr,

6. Juni 2012, SB.2011.00104 und SB.2011.00105 mit Hinweis auf StE 1989 B 21.3 Nr. 2). Erwirbt ein Arbeitnehmer Vermögenswerte aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu einem günstigeren Preis als dem Verkehrswert, gilt die Differenz zwischen dem Ver- kehrswert des Vermögenswerts und dem reduzierten Erwerbspreis als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und ist somit steuerbar (RB 1990 Nr. 31; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 N 44 DBG und § 17 N 44 StG, mit Hinweisen). Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse (Ein- künfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, die das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem anderen Besteuerungssystem unterwirft – namentlich Wertzuflüsse aus Erb- schaft (Art. 24 lit. a DBG, § 24 lit. a StG) und steuerfreie private Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG, § 16 Abs. 3 StG) – eine entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wert- zufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Um- schreibung der einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (VGr, 6. Juni 2012, SB.2011.00104 und SB.2011.00105 mit Hinweisen).

b) Ein steuerfreier Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG liegt vor, wenn der Mehrwert eines Vermögensrechts des beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses Recht veräussert worden, d.h. aus dem Vermögen des Steuerpflichti- gen ausgeschieden ist. Steuerfrei sind daher all jene Wertzuflüsse, die als Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht erscheinen (VGr,

7. Dezember 1994 = ZStP 1995, 51; RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 6 -

c) Beweislastmässig gilt die Regel, dass die Steuerbehörde die steuerbegrün- denden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Diese allgemeine Regel wird dann durchbrochen, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache eine (widerlegbare) gesetzliche oder natürliche Vermutung spricht (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 130 N 7 ff. DBG). Die Vermutungen bewirken eine Umkehr der Beweislast (VGr, 19. Dezember 2010, SR.2011.00007). Demnach haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Wertzuflusses begründet die natürliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die zur Steuerbarkeit des Zuflusses führt, da die Zugehörigkeit von Wertzuflüssen zu Einkünften im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG den Regelfall bildet. Diese Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Beweis des Gegenteils erbringt, dass die zugeflossenen Einkünfte etwa steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusse- rung beweglichen Privatvermögens darstellen.

2. a) Der Pflichtige hat per ... .. 2010 10 Aktien der C AG für Fr. 1'300'317.- an die F AG veräussert und dabei unstreitig einen Gewinn von Fr. 800'317.- erzielt (Akti- enkaufvertrag). Die Veräusserung erfolgte in Ausübung eines der F AG im Aktionärbin- dungsvertrag vom ... … 2005 eingeräumten Kaufrechts. Letzterer Vertrag wurde zwi- schen dem Pflichtigen, E sowie der F AG geschlossen und beinhaltet die Regelung der Organisation und Leitung der C AG für die Dauer des gemeinsamen Aktionariats dieser Personen (... … 2005 - ... … 2012). Der Vertrag beschlägt auch den Rückkauf von 40 Aktien durch den Pflichtigen und E bis Ende 2005 sowie den erneuten Erwerb die- ser Titel durch die F AG bis ... … 2012 bzw. die damit verbundenen Kauf- und Ver- kaufsrechte der Vertragsparteien. Ziel dieser Transaktionen war es, dass die F AG die C AG zwar vollständig erwirbt, der Pflichtige und E aber an der Gesellschaft noch eine gewisse Zeit beteiligt sind und an einer allfälligen positiven Entwicklung der Gesell- schaft profitieren. Schliesslich regelt der Vertrag die Anstellung des Pflichtigen als Ge- schäftsführer. Den erwähnten Kapitalgewinn aus der Veräusserung von 10 Aktien will das kantonale Steueramt als Einkunft aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichti- gen besteuert wissen. Dabei erblickt es den hierfür erforderlichen wirtschaftlichen bzw. 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 7 - kausalen Zusammenhang des Gewinns mit einem Arbeitsverhältnis des Pflichtigen in dessen Tätigkeit bei der C AG als Geschäftsführer. Der Pflichtige qualifiziert den fragli- chen Gewinn demgegenüber als steuerfreien Kapitalgewinn, da seine Funktion als Geschäftsführer nicht kausal für die Veräusserung der Aktien und den dabei erzielten Gewinn gewesen sei. Der Gewinn selber ist mit Fr. 800'317.- nicht streitig.

b) Ein gewisser Zusammenhang des Kapitalgewinns mit der Beschäftigung des Pflichtigen bei der C AG als Geschäftsführer ist zweifellos – und von diesem nicht in Abrede gestellt – gegeben. aa) So erhöhte sich der Wert der Gesellschaft und damit auch der Verkaufs- preis der Aktien des Pflichtigen zwangsläufig, wenn dieser seine Tätigkeit für die Ge- sellschaft erfolgreich ausübte und damit den Gewinn zu mehren vermochte. Hierzu wurde er im Aktionärsbindungsvertrag denn auch ermuntert, indem ihm die F AG aus- drücklich die Freiheit liess, im Rahmen des bewilligten Budgets und Businessplans innovative und zukunftsorientierte Ideen zu wagen sowie umzusetzen. Dies allein ge- nügt jedoch nicht, um den fraglichen Aktienveräusserungsgewinn als Gegenleistung für die Geschäftsführertätigkeit des Pflichtigen zu qualifizieren, ansonsten jeder mitarbei- tende Aktionär den beim Verkauf seiner Beteiligung erzielten Kapitalgewinn ohne wei- teres als Erwerbseinkommen zu versteuern hätte. bb) Gemäss dem Aktionärbindungsvertrag sind die dem Pflichtigen gehören- den Aktien der C AG sodann an die F AG zu verkaufen, wenn sein Arbeitsverhältnis aufgelöst oder vor dem …. … 2012 nicht verlängert wird. Denn dieser Fall stellt einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Aktonärbindungsvertrags durch den Pflichtigen oder E dar. Da Letztere jedoch dann vom maximalen Verkaufspreis pro Ak- tie von Fr. 200'000.- profitieren können, stellt das Arbeitsverhältnis für den Pflichtigen gerade keinen finanziellen Anreiz dar, sondern im Gegenteil dessen Kündigung. Mithin kann nicht gesagt werden, der Verkauf der Aktien bzw. der dabei erzielte Gewinn hän- ge in diesem Fall mit dem Arbeitsverhältnis des Pflichtigen zusammen und stelle Ar- beitsentgelt bzw. einen Bonus dar.

c) Die Aktienveräusserung ist abgesehen davon in einem weiteren Zusam- menhang als demjenigen des Angestelltenverhältnisses des Pflichtigen zu betrachten. Wie schon das Bundesgericht beim ersten Verkauf von Aktien des Pflichtigen im Jahr 2005 an die F AG festgehalten hat, ging es bei der gestaffelten Veräusserung der 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 8 - C AG über den relativ langen Zeitraum von mehreren Jahren (… 2005 - …2010 bzw. … 2012) zwar um eine komplex konzipierte Transaktion, bei der jedoch nicht die kurz- fristige Gewinnmaximierung im Vordergrund stand, sondern allein die Sicherung des langfristigen Überlebens des u.a. vom Pflichtigen selbst aufgebauten Unternehmens durch Verkauf an eine in der G etablierte grössere Gesellschaft. Zwar konnte der Pflichtige dabei seine bisherige Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der C AG weiter- führen, jedoch aus Sicht der F AG mit dem alleinigen Ziel, einen Verlust an Know-How für die Gesellschaft zu vermeiden bzw. dieses durch finanziellen Anreiz für den Pflich- tigen zu sichern sowie auch in Zukunft eine erfolgreiche Geschäftsentwicklung zu ga- rantieren (BGr, 12. September 2011, 2C_385/2011 und 2C_386/2011, E. 3.1). Die Ab- sicht war die Veräusserung des Unternehmens an die F AG. Dabei sollten die bisherigen zwei Mitaktionäre (der Pflichtige und E) in der Zeit des gemeinsamen Aktio- nariats von einer Wertsteigerung der Gesellschaft anlässlich des Übergangs der restli- chen Aktien auf die F AG in Form des entsprechend höheren Aktienwerts profitieren können. Die Annahme des kantonalen Steueramts, der streitige Aktienverkauf des Pflichtigen im Jahr 2010 an die F AG sei in kausalem bzw. unmittelbarem Zusammen- hang mit dessen Beschäftigung als Geschäftsführer der C AG bzw. als Folge dieser Beschäftigung gestanden und der entsprechende Kapitalgewinn in diesem Zusam- menhang zugeflossen, lässt sich daher in diesem Licht nicht halten. Dies wird massgeblich durch folgenden, vom Pflichtigen zur Recht ins Feld geführten Umstand bekräftigt: Das im Aktionärbindungsvertrag für die Zeit vom ... … 2010 bis ... … 2012 statuierte Kaufrecht der F AG für den Rückkauf der Aktien der C AG galt nicht nur gegenüber dem Pflichtigen, sondern mit den genau gleichen Be- dingungen auch gegenüber E. Dieser war bei der C AG ebenfalls Minderheitsaktionär, jedoch unstreitig weder angestellt noch in irgendeiner Form, z.B. als Freelancer er- werbstätig. Gleiches gilt sodann auch für das dem Pflichtigen im Aktionärbindungsver- trag weiter eingeräumte analoge Verkaufsrecht und die diesbezüglichen Bedingungen, da dieses Recht in der exakt identischen Ausgestaltung auch E zugestanden wurde. Hatte E aber bezüglich des Rückkaufs der Aktien der C AG die genau gleiche Stellung wie der Pflichtige, obwohl dieser in keinem irgendwie gearteten Arbeits-/Auftrags- verhältnis mit der F AG stand, kann nicht gesagt werden, die Funktion des Pflichtigen als Geschäftsführer der Gesellschaft sei kausal für den Rückkauf der streitbetroffenen 10 Aktien und den dabei erzielten Kapitalgewinn gewesen. Grund hierfür bildete viel- mehr allein der Aktionärbindungsvertrag vom …. … 2005 bzw. die damit unter allen Aktionären gleichermassen eingeräumten Kauf- und Verkaufsrechte an den Aktien. Ziel 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 9 - war es, die C AG (sukzessive) an die F AG zu verkaufen und dabei den Pflichtigen zwar bis mindestens zum Abschluss der Transaktion als deren Geschäftsführer einzu- setzen, jedoch zur Hauptsache damit dieser als Know-how Träger das Unternehmen weiter voranbringe und dessen Erfolg – zugunsten der Aktionäre – mehre.

d) Der Pflichtige arbeitete zudem als Geschäftsführer nicht etwa unentgeltlich, sondern wurde wie folgt entschädigt: Gemäss Aktionärbindungsvertrag stand ihm ein branchenüblicher Lohn zu, mit dem er – gemäss ausdrücklicher Regelung – nicht schlechter gestellt sein sollte als bisher. Das entsprechende Salär belief sich im streit- betroffenen Jahr 2010 auf brutto Fr. 216'996.-. Zusätzlich hatte er Anspruch auf einen Bonus und eine Mitarbeiterprämie von Fr. 44'750.-, sodass sich seine Entschädigung 2010 für die Geschäftsführertätigkeit auf total Fr. 261'746.- belief (Lohnausweis). Daneben vereinnahmte er auf seinen Aktien eine Dividende von Fr. 165'000.-. Sowohl die Höhe des fixen Salärs wie auch insbesondere die Ausrichtung einer erfolgsabhän- gigen Komponente lassen die Annahme eines weiteren Zuflusses bzw. Bonus für seine Arbeit als Geschäftsführer in Form eines möglichst hohen Erlöses für den Verkauf sei- ner Aktien der C AG nicht als wahrscheinlich erscheinen.

e) Ob der Pflichtige bei der Rückübertragung der Aktien auf die F AG einem Marktrisiko ausgesetzt war, spielt bei alledem keine Rolle, da auch bei Verneinung dieser Frage nicht geschlossen werden kann, die Rückübertragung sei als unmittelbare Folge des Arbeitsverhältnisses des Pflichtigen aufzufassen, weil nichts anderes als ein im Arbeitsverhältnis begründetes Beteiligungsprogramm vorliege (vgl. die diesbezügli- che Erwägung in den Einspracheentscheiden. Gegen diesen Schluss spricht wiederum entschieden, dass auch E als Mitaktionär ohne jede Beschäftigung bei der C AG am nämlichen "Beteiligungsprogramm" partizipiert hätte.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verkauf der fraglichen 10 Aktien der C AG zwar in der Zeit erfolgte, als der Pflichtige Geschäftsführer der Gesellschaft war, und in gewisser Weise mit dieser Anstellung auch zusammenhing. Er stellt jedoch gleichwohl keine unmittelbare Folge derselben dar, da Grundlage und Ursprung des Verkaufs letztlich allein der Aktionärbindungsvertrag mit der F AG bildete. Demnach handelt es sich beim streitigen Verkaufsgewinn um einen solchen aus beweglichem Privatvermögen, der nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG steuerfrei ist. 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157

- 10 -

3. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Rechtsmittel. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Dem Pflichtigen ist eine ange- messene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 245'700.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).

2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeinde- steuer wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif): Steuerperiode Einkommen Vermögen Fr. Fr. 2010 steuerbar 311'000.- 2'328'000.- davon Ertrag aus quali- fizierten Beteiligungen 165'000.-. […] 1 DB.2014.131 1 ST.2014.157