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DB.2013.85

Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007

Zh Steuerrekursgericht · 2013-09-27 · Deutsch ZH

Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder steuerfreier Kapitalgewinn. Der Pflichtige beteiligte sich per 2005 als Topmanager der X-Gruppe mit einer Investition von Fr. 500'000.- an einer arbeitgeberseitigen Konzerngesellschaft. Per 2007 erzielte er mit dem Verkauf seiner Beteiligung einen Gewinn von über Fr. 5 Mio. Weil er die entsprechende Investition vollständig fremdfinanzierte und zudem das Kriterium der Berufsnähe erfüllt ist, qualifiziert dieser nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als Einkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel. Alternativ liegt Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vor, enspringt er doch einem "Co-Investment-Program" für das Management der X-Gruppe.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

E. 2 In der Steuererklärung 2005 hatte der Pflichtige die vorerwähnte Investition (Aktien, Optionen, Aktiv- und Passivdarlehen) nicht aufgeführt. Erst nach Rechtskraft der entsprechenden Veranlagung bzw. Einschätzung und nach Abwicklung des vorer- wähnten Finanzgeschäfts teilte er der Steuerbehörde am 24. Januar 2007 mit, per 2005 ca. Fr. 50'214.- an steuerbarem Vermögen nicht deklariert zu haben. Konkret habe er bei seiner Arbeitgeberin am … … 2005 für Total Fr. 500'000.- "Aktien G" und "Warrants" sowie ein "Darlehen an G" erworben; zur Finanzierung habe er eigene Mit- teln von Fr. 50'000.- sowie ein zinsloses Darlehen über Fr. 450'000.-, welches I zur Verfügung gestellt habe, eingesetzt. Weil sich an der Bewertung der erworbenen Posi- tionen per Ende 2005 nichts geändert habe, erhöhe sich damit das steuerbare Vermö- gen um Fr. 50'000.-. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 antwortete ihm das kantonale Steueramt (Abteilung Spezialdienste), dass nach Überprüfung des Falls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände darauf verzichtet werde, ein Nachsteuer- und Bussenverfah- ren betreffend die Steuerperiode 2005 zu eröffnen. 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 4 -

E. 3 In der am 4. Juli 2007 eingereichten Steuererklärung 2006 deklarierte der Pflichtige sein im Umfeld seines Arbeitsverhältnisses eingegangenes Engagement im Wertschriftenverzeichnis, jedoch mit völlig falschen Angaben wie "171'582 G Däne- mark" und "343'164 J Dänemark". Dies veranlasste das kantonale Steueramt (Dienstabteilung Wertschriften), die Verhältnisse rund um die deklarierten Wertschriften im angegebenen Gesamtbetrag von nunmehr plötzlich rund Fr. 1 Mio. zu untersuchen. Nach dieser Untersuchung präsentierte sich der Steuerbehörde der Sachverhalt wie unter Ziff. 1 hiervor beschrieben. In der Folge ermittelte die steueramtliche Wertschriftenabteilung für die Steu- erperiode 2006 einen vermögensseitigen Korrekturbedarf von rund Fr. 800'000.-, (Wertschriften von Fr. 1'824'150.-, statt deklariert Fr. 1'008857.-) was die Steuerkom- missärin im Rahmen der unangefochtenen Einschätzung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2006 entsprechend umsetzte.

E. 4 a) Wie vorstehend erwähnt, kann bei der Frage nach der Abgrenzung zwi- schen gewerbsmässigem Wertschriftenhandel und privater Vermögensverwaltung in bestimmten Konstellationen schon ein einziges Kriterium ausschlaggebend sein. Ein schwergewichtiges Indiz in diesem Sinn ist eine sehr hohe Fremdfinanzierung eines Investments, spricht eine solche doch per se gegen die schlichte Verwaltung von priva- tem Vermögen. Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln ist in der privaten Vermö- gensverwaltung atypisch und normalerweise wird bei der gewöhnlichen Anlage von privatem Vermögen zumindest darauf geachtet, dass die Erträge den (Zins-)Aufwand übersteigen (ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012, Gewerbsmässiger Wert- schriftenhandel, Ziff. 4.3.2, mit Hinweis auf BGr, 2. Dezember 1999, in: ASA 69, 788).

b) Die streitbetroffene Investition über gesamthaft Fr. 500'000.-, welche der Pflichtige am … … 2005 in direktem Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis ein- gegangen ist, wurde zunächst im vollen Umfang von I finanziert (vgl. Belastungsanzei- ge zum Bank L-Konto von I betreffend die Überweisung von DKK 2'400'000.- = Fr. 500'000.- mit Valuta … … 2005 an M AG, N, zu Gunsten A). Dies lässt darauf schliessen, dass ihm zu dieser Zeit kein liquides privates Vermögen mit entsprechen- dem Anlagebedarf zur Verfügung gestanden hat. Wenn er vor diesem finanziellen Hin- tergrund unter Eingehung einer Verschuldung gleichwohl eine Investition in der Höhe von einer halben Million Franken tätigte, müssen dafür andere Gründe als die schlichte Verwaltung des Privatvermögens ausschlaggebend gewesen sein.

c) aa) Der Pflichtige wendet ein, dass er die für die Investition benötigten Mit- tel ohne Weiteres auch aus dem Familienvermögen hätte aufbringen können. Zu den 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 13 - Vermögensverhältnissen der Familie hätten der Steuerbehörde Informationen gefehlt, weil er in B nur individualbesteuerter Wochenaufenthalter gewesen sei. Ein Rückgriff auf das Familienvermögen sei indes nicht notwendig gewesen, weil I, ein Studien- freund, ihm einen zinsfreien Vorschuss zur Verfügung gestellt habe. bb) Tatsächlich verfügte der verheiratete Pflichtige zur fraglichen Zeit in B über einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz; seine Ehefrau wohnte mit den Kindern in O (Frankreich) und war offenbar dort steuerpflichtig. Familienvermögen – falls vor- handen – hätte der Pflichtige jedoch im Rahmen des satzbestimmenden Vermögens auch hierorts deklarieren müssen. Dies hat er in der Steuererklärung 2005 indes nicht getan, entspricht doch das im Kanton Zürich steuerbare Vermögen von Fr. 110'000.- gleichzeitig dem Gesamtvermögen. Mithin ist davon auszugehen, dass kein Familien- vermögen (mit oder ohne Anlagebedarf) vorhanden war und der Pflichtige für die Fi- nanzierung seines Investments demzufolge auf ein Darlehen eines Dritten in der Höhe seiner Investition angewiesen war. Doch selbst wenn dieses vorhanden gewesen wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Pflichtige die tatsächlichen Verhältnisse mit der Auf- nahme eines Darlehens zur Finanzierung seines Investments eben bewusst anders gestaltet hat. Für schlichte private Vermögensverwaltung sprechende Indizien sind somit weiterhin nicht ersichtlich.

d) aa) Zur Relativierung seines Fremdkapitalbedarfs lässt der Pflichtige aus- führen, I bereits am … … 2005 einen Betrag von ca. Fr. 50'000.- zurückbezahlt zu ha- ben. Weitere Fr. 300'000.- habe er diesem am … … 2006 retourniert und der restliche Betrag von Fr. 150'000.- sei dann im … 2007 getilgt worden. Im Umfang von Fr. 50'000.- habe er den Kauf der 1.715%-Beteiligung (gemeint sind die 171'582 Aktien der E Holding A/S) für rund Fr. 170'000.- eigenfinanziert; nur ein Anteil von Fr. 120'000.- sei also kurzfristig fremdfinanziert worden. Dabei habe sein Studienfreund davon ausgehen können, dass er, der Pflichtige, den erhaltenen Vorschuss in kürzes- ter Zeit aus eigenen Mitteln, aus dem ehelichen Vermögen sowie aus der erheblichen Lohnsteigerung von Fr. 120'000.- werde zurückzahlen können. Der Vorschuss sei des- halb ohne schriftlichen Vertrag, ohne Sicherheiten und zudem zinsfrei zur Verfügung gestellt worden. Das Ausfallrisiko habe I mithin als äusserst gering erachtet und tat- sächlich sei die Rückzahlung denn auch innert kürzester Zeit erfolgt. Die für die Optionen bezahlten Prämien stellten sodann keine Investition in eine Beteiligung dar. Der Kaufpreis sei nämlich erst dann zu bezahlen, wenn die Opti- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 14 - on ausgeübt werde. Der Preis für den Kauf der Aktien aus den Optionen in der Höhe von umgerechnet Fr. 434'004.- sei per 2007 vollständig eigenfinanziert worden. Nach Ausübung dieser Optionen habe die Beteiligung an der E Holding A/S 4.437% betra- gen, wobei vom Kaufpreis von gesamthaft Fr. 605'250.- demnach nur ein Betrag von rund Fr. 120'000.- für eine kurze Zeit zinsfrei habe fremdfinanziert werden müssen. Unbestritten sei, dass das kurzfristige Aktionärsdarlehen durch einen zinsfrei- en Vorschuss refinanziert worden sei. bb) Mit dem Shareholder Agreement vom … … 2005 ermöglichte die G als Alleinaktionärin der E Holding A/S dem Pflichtigen und drei weiteren Geschäftslei- tungsmitgliedern ("Executives") der E-Gruppe, sich im Rahmen von Kapitalerhöhungen an der E Holding A/S zu beteiligen. Die vier (Mitarbeiter-)Beteiligungen präsentierten sich dabei als Investments, welche im Rahmen von Gesamtpaketen den Kauf von Ak- tien der E Holding A/S, den Kauf von Optionen zum späteren Erwerb solcher Aktien sowie die Übernahme von Aktionärsdarlehen enthielten. Der Pflichtige konnte dabei die grösste der vier Beteiligungen zu einem Gesamtpreis von umgerechnet Fr. 500'000.- übernehmen. Wenn er demnach die Aktien und Optionen nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des besagten Gesamtpakets erwerben konnte, so ist die Frage der Fremdfi- nanzierung nicht auf die einzelnen Bestandteile des Investments (Aktien, Optionen, Darlehen) auszurichten, sondern auf dieses Gesamtpaket. Auszugehen ist mithin da- von, dass er mit Blick auf den Erwerb der auf ihn zugeschnittenen Beteiligung an der E Holding A/S per … … 2005 eine Investition von Fr. 500'000.- tätigte, welche er zu 100% fremdfinanzierte, weil er zu dieser Zeit offensichtlich über keine eigenen Anla- gemittel verfügte. Ein Akt der privaten Vermögensverwaltung kann darin nicht erblickt werden. Daran ändert nichts, dass der Pflichtige I am … … 2005 einen Betrag von Fr. 49'488.- zurückbezahlt hat (vgl. Gutschriftanzeige zum Bank L-Konto des Letzte- ren). Einerseits vermag diese Teilrückzahlung die ursprüngliche 100%ige Fremdfinan- zierung nicht aufzuheben und andrerseits belief sich damit der Fremdfinanzierungsgrad noch immer auf gut 90%. Hinzu kommt, dass der Pflichtige bei der Überweisung des vorgenannten Betrags an I als Zahlungsgrund "Projekt E" vermerkte und nicht etwa "Rückzahlung Darlehen/Vorschuss". Dies lässt darauf schliessen, dass I (ein renom- mierter Finanzanalytiker und Vermögensverwalter) als Geldgeber mit dem Pflichtigen im Rahmen eines (mit Blick auf den Risikoaspekt ihm wohl im Detail bekannten) Inves- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 15 - titionsprojekts zusammenwirkte, was erneut nicht dafür spricht, dass es hier um die blosse Verwaltung von Privatvermögen ging. Eigenmittel für die Optionsausübung per … … 2007 benötigte der Pflichtige im Übrigen nicht, weil er die optionierten Aktien der E Holding A/S am … … 2007 praktisch zeitgleich zum x-fachen Wert an die E Holding II A/S verkaufte und dergestalt eine Verrechnung stattgefunden hat.

e) aa) Weiter lässt der Pflichtige vorbringen, gemäss erwähntem Kreisschrei- ben des ESTV könne gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden, wenn fünf spezifizierte Kriterien kumulativ erfüllt seien. Soweit eines dieser Kriterien die hier im Vordergrund stehende Fremdfinanzierung betreffe, halte das Kreisschreiben in Ziff. 3 fest, dass Anlagen nicht fremdfinanziert sein dürften oder (kursiv) die steuerba- ren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie Zinsen, Dividenden usw.) höher seien als die anteiligen Schuldzinsen. Die letztere Voraussetzung sei hier gegeben, habe doch I das Darlehen zinsfrei zur Verfügung gestellt und beliefen sich die anteili- gen Schuldzinsen damit auf Fr. 0.-. Die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wert- schriften seien damit grösser als die anteiligen Schuldzinsen, womit das Ausschlusskri- terium der Fremdfinanzierung (neben den vier anderen) erfüllt sei. bb) Ob diese für das Steuerrekursgericht nicht verbindliche Richtlinie der ESTV jedem Einzelfall gerecht wird, erscheint fraglich, kann aus den folgenden Grün- den hier aber dahingestellt bleiben: Der Pflichtige hat in den Steuerjahren 2005 bis 2007 nie einen Wertschriften- ertrag deklariert, weder aus dem hier zur Diskussion stehenden E-Investment, noch aus anderen Wertschriften; Zinserträge von wenigen Franken aus bescheidenen Gut- haben bei Banken (Salärkonti, Privatkonti etc.) sind keine Wertschriftenerträge, welche im Rahmen der Betrachtungsweise der ESTV zu berücksichtigen wären. Selbst wenn der Pflichtige das Fremdkapital tatsächlich zinslos erhalten hätte, fehlte es damit an Vermögenserträgen, welche die anteiligen Schuldzinsen überstiegen hätten. Den in Sachen I beigezogenen Steuerakten lässt sich gemäss einer Aktennotiz des kantona- len Steueramts vom 24. Mai 2013 jedoch entnehmen, dass von einem zinsfreien Dar- lehen keine Rede sein kann. So deklarierte dieser per 2005 ein ab … … 2005 laufen- des Darlehen an den Pflichtigen über Fr. 50'000.- zum Zins von 2.4% (mit Zinsertrag Fr. 0.-) sowie Aktien der E AG im Wert von Fr. 300'000.- (mit Ertrag Fr. 0); per 2006 deklarierte er zum gleichen Darlehen bei gleichen Zinskonditionen einen Zinsertrag von Fr. 3'600.-, während er als Aktienposition E AG "Fr. 0" sowie die Bemerkung "Teilver- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 16 - kauf per … … 2006 mit Ertrag Fr. 0" aufführte. Per 2007 deklarierte er das besagte Darlehen mit "Fr. 0.-; Rückzahlung 2007" und einen Zinsertrag von Fr. 600.-. Auch wenn diese Angaben – wie vom Pflichtigen replicando geltend gemacht – zum Teil widersprüchlich sind, so steht doch fest, dass I ertragsseitig Darlehenszinsen deklariert hat und mithin von einem verzinslichen Darlehen auszugehen ist. Mit dem blossen Hinweis auf Widersprüche in der Deklaration von I vermag der (mit Blick auf die gefor- derte Steuerfreiheit des Kapitalgewinns beweisbelastete) Pflichtige das Gegenteil nicht nachzuweisen; hierfür hätte er beispielsweise eine Erklärung seines Studienfreunds einholen können bzw. müssen. Das Kriterium der Fremdfinanzierung spricht damit auch bei Abstellen auf die Vorgaben der ESTV im einschlägigen Kreisschreiben nicht für das Vorliegen von priva- ter Vermögensverwaltung.

f) Zusammenfassend steht damit fest, dass im vorliegenden Fall die vollstän- dige Fremdfinanzierung schon für sich allein schwergewichtig auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel schliessen lässt. Wer über kein Privatvermögen mit Anlagebedarf verfügt und gleichwohl eine in der Folge fremdfinanzierte berufsnahe Investition in der Höhe von einer halben Million Franken tätigt, betreibt nicht die schlichte Verwaltung von Privatvermögen (so im Ergebnis auch BGr, 9. Juli 1999, 2A_72/1999, in: ASA 69, 652, wo es ebenfalls um den Erwerb einer zu 100% fremdfinanzierten Beteiligung ging).

E. 5 a) Ein weiteres für Gewerbsmässigkeit sprechendes Kriterium sieht die Vor- instanz zudem in den Spezialkenntnissen, über welche der Pflichtige als Mitglied der E-Geschäftsleitung sowohl allgemein, als auch in Bezug auf das Übernahmegeschäft im Besonderen, verfügt habe. Hinzu komme, dass seine Beteiligung nur infolge seiner speziellen Stellung im Betrieb zustande gekommen sei. Dabei hätten er und die ande- ren Mitglieder des Topmanagements am hier zu beurteilenden Geschäft zusammen- gewirkt, womit auch das Kriterium der Berufsnähe erfüllt sei.

b) Der Pflichtige lässt in diesem Zusammenhang entgegnen, in den Steuerjahren bis 2004 weder Angestellter noch Verwaltungsrat der schweizerischen E Holding AG gewesen zu sein. Ebensowenig sei er Angestellter, Manager oder Ver- waltungsrat der dänischen E Holding A/S gewesen. Seine Funktion habe sich auf die 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 17 - Leitung der industriellen Produktion der hiesigen Tochtergesellschaft E Industrie AG beschränkt. Dergestalt habe er zwar über vertiefte fertigungstechnische Kenntnisse verfügt, nicht aber über Spezialkenntnisse hinsichtlich des Übernahmegeschäfts. Erst im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Shareholder Agreements vom … … 2005 sei er Verwaltungsrat der E Holding AG und zugleich Geschäftsleitungsmit- glied der E Holding A/S geworden. Damit habe er erst nach Unterzeichnung dieses Agreements über die für das Übernahmegeschäft erforderlichen Spezialkenntnisse verfügen können. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Agreements seien bei ihm we- der die für die Transaktion relevanten Spezialkenntnisse vorhanden gewesen, noch hätten seine fertigungstechnischen Kenntnisse eine besondere Berufsnähe zum "Be- teiligungshandel" aufgewiesen. Letztlich habe er weder beruflich noch privat je irgend- welche Erfahrungen mit Aktienhandel oder gar Firmenbeteiligungen gemacht. Weiter lässt der Pflichtige darauf hinweisen, die Möglichkeit ins oberste Ma- nagement der E Gruppe aufzusteigen, im Zusammenhang mit dem Erwerb der E Holding AG (recte: E Holding A/S) durch die "G" erhalten zu haben. Bedingung für diesen Aufstieg sei die Unterzeichnung des besagten Shareholder Agreement und da- mit das Tätigen der streitbetroffenen Investition gewesen. Hätte er das Agreement nicht unterzeichnet, wäre er für das Management nicht in Frage gekommen. Daraus folge, dass er nicht systematisch und planmässig vorgegangen sei; vielmehr habe er mit dem Investment eine sich zufällig bietende Gelegenheit ausgenutzt bzw. sei er hierzu mit Blick auf den beruflichen Aufstieg sogar verpflichtet gewesen. Letztlich gehe es hier ganz einfach um einen ordentlichen Karriereverlauf innerhalb derselben Struk- tur.

c) Das hier zu beurteilende Geschäft basiert nicht auf komplexen Transaktio- nen, beinhaltet es doch lediglich den Erwerb von Aktien der E Holding A/S (Direktkauf sowie via Ausübung von zuvor gekauften Optionen) sowie den anschliessenden Wie- derverkauf dieser Aktien. Von daher steht nicht die Frage im Vordergrund, ob der Pflichtige – immerhin aber gelernter Betriebsökonom HWV – über Spezialkenntnisse im Aktien- oder Beteiligungshandel verfügte. Indes war ihm als Leiter einer Tochterge- sellschaft der E Gruppe kurz vor dem designierten Aufstieg in den Verwaltungsrat der E Holding AG sowie in das oberste Management auf internationaler Gruppenebene mit Bestimmtheit bekannt, welche Gewinnmöglichkeit ihm die Beteiligung an der E Holding A/S nach Massgabe des Shareholder Agreements eröffnen würde. Gestützt auf dieses Agreement sowie aufgrund seiner Mitwirkung bei dessen Aushandlung kannte er zwei- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 18 - fellos den Hintergrund des ganzen Konstrukts rund um die Beteiligung des obersten E-Managements an der E Holding A/S, welche zu dieser Zeit speziell gegründet und von einer Offshore-Gesellschaft gehalten wurde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7). Die Unterzeichnung des Shareholder Agreements bzw. die damit verbundene Investition qualifiziert von daher in keiner Art und Weise als "sich einem Privatanleger zufällig bie- tende Gelegenheit"; für den Pflichtigen ging es offensichtlich vielmehr darum, im direk- ten beruflichen Umfeld für ihn gut abschätzbare Gewinnaussichten mittels der ihm eingeräumten Beteiligungsmöglichkeit an der E Holding A/S wahrzunehmen. Von feh- lender Berufsnähe kann demzufolge keine Rede sein. Ebensowenig fehlt es an einem planmässigen Vorgehen, wenn sich der Pflichtige Fremdkapital beschaffte, um die ihm von Seiten des Arbeitsgebers allein aufgrund seiner Geschäftsleitungsfunktion einge- räumte Möglichkeit zu nutzen, sich mit privaten Mitteln zu beteiligen und damit auf ei- genes Risiko am Erfolg der E Gruppe zu partizipieren. Wenn er im Zusammenhang mit dem eingegangen Risiko geltend macht, dieses sei äusserst gering gewesen, weil er jederzeit mit der Werthaltigkeit der erworbenen Beteiligung habe rechnen können, än- dert dies nichts daran, dass grundsätzlich ein Risiko bestanden hat. Belegt ist damit zudem erneut die Berufsnähe, zeigt sich doch, dass der Pflichtige offenbar Informatio- nen hatte, welche auf einen wahrscheinlichen Gewinn haben schliessen lassen und ihm damit ermöglichten, Fremdkapital bei einem befreundeten Finanzspezialisten ohne jegliche Sicherheiten aufzunehmen. Neben der Fremdfinanzierung ist demnach mit der Berufsnähe ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer gewerbsmässigen Tätigkeit gegeben.

E. 6 a) Die weiteren, insbesondere quantitativen Abgrenzungskriterien fallen hier weniger stark ins Gewicht. Der eher gegen Gewerbsmässigkeit sprechende Umstand, dass hier keine grosse Anzahl von Transaktionen zu beurteilen ist, wird dadurch auf- gewogen, dass der Pflichtige per 2005 ungeachtet seiner damals bescheidenen Ver- mögensverhältnisse immerhin einen fremdfinanzierten Betrag von Fr. 0.5 Mio. einsetz- te, um – auch unter Einsatz von derivaten Finanzinstrumenten bzw. Optionsgeschäften ohne blosse Absicherungsfunktion (vgl. vorstehend E. 2c/bb) – letztlich in den Besitz von über 500'000 arbeitgeberbezogenen Aktien zu kommen, welche er nach ver- gleichsweise kurzer Haltedauer von gut eineinhalb Jahren für über Fr. 5 Mio. an eine wiederum neu gegründete arbeitgeberbezogene Gesellschaft (E Holding II A/S) zu- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 19 - rückverkaufen konnte. Nicht unbedeutend ist im Rahmen der quantitativen Indizien sodann, dass er sich bei der Letzteren wiederum mit über 500'000 Aktien beteiligt hat.

b) Insgesamt überwiegen damit die für eine Erwerbsmässigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 2 DBG sprechenden Indizien klar, weshalb die Vorinstanz den in Frage stehenden Gewinn in unbestrittenem Nettoausmass von Fr. 4'197'363.- zu Recht nicht als steuerfreien Kapitalgewinn qualifiziert, sondern der Einkommenssteuer zugeführt hat.

E. 7 a) Anzufügen bleibt mit Blick auf eine Anfechtung dieses Entscheids durch den Pflichtigen Folgendes: Würde eine gewerbsmässige Tätigkeit aus Wertschriften- handel verneint, so läge damit nicht zwangsläufig ein steuerfreier Kapitalgewinn vor; vielmehr wäre aufgrund der bereits angesprochenen Berufsnähe zu prüfen, ob der fragliche Gewinn nicht als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 Abs. 1 DBG qualifiziert.

b) Dafür sprechen gute Gründe: Die G, welche die E Gruppe kontrollierte, er- möglichte gemäss Shareholder Agreement vom … … 2005 allein den vier obersten E-Managern, sich an der kurz zuvor gegründeten E Holding A/S zu beteiligen. Damit ist aber von im Arbeitsverhältnis begründeten Mitarbeiterbeteiligungen auszugehen. Dies legen denn auch die Bestimmungen des Agreements samt Appendix 1 nahe. So lautet etwa Appendix 1 Ziff. 2 wie folgt: "The warrants are issued as a part of a general management co-investment program ("Management Co-Investment Program")". Ist Hintergrund der Beteiligungen an der E Holding A/S demnach ein "Co- Investment Program" für das Management, erklärt dies auch, wieso im Shareholder Agreement den vier Executives unterschiedlich grosse Beteiligungsmöglichkeiten ein- geräumt worden sind. Offensichtlich ging es bei diesem Programm um nichts anderes, als um eine moderne Form der Zusatzentlöhnung von Topmanagern im Sinn eines Bonus bzw. einer Provision, abgestuft nach Massgabe der Verantwortung (Hierarchie- Stufe) des jeweiligen Managers sowie, in quantitativer Hinsicht, letztlich an den Ge- schäftserfolg gekoppelt, welchen die Manager im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit für die Gesellschaft erreichen. Wenn das Agreement sodann in Ziff. 13 Konkurrenzverbots- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 20 - klauseln enthält, dokumentiert auch dies den direkten Zusammenhang zwischen den Beteiligungen der Manager und deren Arbeitsverhältnissen. Damit können aber die Gewinne, welche die E-Manager mit ihren Beteiligungen an der E Holding A/S erzielt haben, grundsätzlich auch als Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis und damit aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Dass die E-Manager für den Erwerb ihrer Beteiligungen private Mittel einzu- schiessen hatten, ändert daran grundsätzlich nichts (ausser, dass sich damit die Ab- grenzungsfrage stellt, ob der Gewinn unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbs- tätigkeit entstammt; vgl. dazu nachstehend E. 7c). Es verhält sich hier nicht anders als im Fall, welchen das Steuerrekursgericht sowie anschliessend das Verwaltungsgericht im Fall von Kaderleuten einer grösseren schweizerischen Gesellschaft zu behandeln hatte. Auch dort wurde eine Beteiligungsgesellschaft für Anlagemöglichkeiten von Kon- zernleitungsmitgliedern gegründet, womit die Letzteren mittels privaten Investitionen am Erfolg der (Haupt-)Gesellschaft teilhaben konnten. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass nach den einschlägigen Abgrenzungskriterien betreffend das Vorliegen von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit massgebend sei, ob zwischen dem vom Konzernleitungsmitglied erzielten Gewinn und seiner Erwerbstätigkeit ein wirt- schaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang bestehe, wobei das gesamte Erschei- nungsbild unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entscheidend sei. Im zu beurteilenden Fall führe eine solche Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe; dies insbesondere mit Blick auf die Beschränkung der Beteiligten auf Konzernleitungsmitglieder unter Aus- schluss von Dritten sowie aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung mit dem Arbeits- verhältnis, der personellen Verflechtungen und der Vorteile, welche die (Haupt- Gesellschaft ihren Konzernleitungsmitgliedern gewährt habe (vgl. VGr, 27. Juni 2012, SB.2010.00149, www.vgr.zh.ch). Auch im vorliegenden Fall ging es nach dem Gesagten um ein über eine spe- ziell gegründete Gesellschaft (die E Holding A/S) abgewickeltes Co-Investment Pro- gramm für das oberste Management und wurde auf Basis des Shareholder Agree- ments unter Ausschluss von Dritten allein den obersten Geschäftsleitungsmitgliedern der E-Gruppe die Möglichkeit gegeben, mit eigenen Investments am Erfolg der E-Gruppe zu partizipieren. Die (im Anschluss an die Gewinnrealisation nach eineinhalb Jahren) erfolgte Weiterführung der Beteiligung des Pflichtigen mit gleicher Aktienan- zahl im Rahmen der neu gegründeten E Holding II A/S unterstreicht zusätzlich, dass 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 21 - zwischen dem Gewinn, welchen der Pflichtige als Manager der E-Gruppe aus dem Co- Investment Programm für das Management erzielt, und dem laufenden Arbeitsverhält- nis ein wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang besteht.

c) Die detaillierten Umstände rund um das vorstehend aufgedeckte Co- Investment Programm für E-Manager sind nicht aktenkundig und steuerbehördlich of- fenbar nicht untersucht worden. Aufschlussreich wäre in diesem Zusammenhang si- cher der Arbeitsvertrag des Pflichtigen, könnte dieser doch Hinweise auf das Beteili- gungsprogramm enthalten. Auf eine Zusatzuntersuchung ist indes zu verzichten, weil nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den streitbetroffe- nen Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte und eine Umqualifikation in Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (abgesehen von möglichen Unterschieden in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge) letztlich zum glei- chen Resultat des Nichtvorliegens eines steuerfreien Kapitalgewinns führt.

E. 8 a) Die einkommenssteuerrechtlichen §§ 16 bis 18 StG entsprechen im We- sentlichen Art. 16 bis 18 DBG. Daraus folgt, dass die vorstehenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten. Die Einschätzung des steuerbaren Vermögens bei den Staats- und Gemein- desteuern sowie die Festsetzung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer sind unbestritten und nicht zu beanstanden.

b) Nach alledem sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten dem Pflichtigen, unter Verrechnung mit den geleisteten Kos- tenvorschüssen, aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zuspre- chung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 12. Dezem- ber 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959/8. Juni 1997). 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 22 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87 Entscheid

27. September 2013 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen A, im Ausland, Steuergemeinde B, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch C AG, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007

- 2 - hat sich ergeben: A. 1. A (nachfolgend der Pflichtige), Betriebsökonom HWV, trat 1998 in die Dienste der damals in D domizilierten E Industrie AG ein und übernahm in den Folge- jahren deren operative Leitung. Am … … 2005 nahm er Einsitz in den Verwaltungsrat der E Holding AG (= schweizerische Konzerngesellschaft der E Gruppe) und gleichzei- tig stieg er auch in die Geschäftsleitung der dänischen E-Gruppe auf; kurz zuvor hatte er von der F "G" (nachfolgend G) das Angebot erhalten, sich an der Ende 2004 ge- gründeten E Holding A/S mit Sitz in Dänemark zu beteiligen. Bei der G handelt es sich um eine Private Equity Gesellschaft mit Sitz in H, welche im … 2005 sämtliche Aktien der E Holding A/S übernommen und danach dem Pflichtigen sowie drei dänischen Ge- schäftsleitungsmitgliedern ("Executives") die Möglichkeit eröffnet hatte, sich im Rah- men einer Kapitalerhöhung an dieser Gesellschaft zu beteiligen. Mit Shareholder Agreement vom … … 2005 nahm der Pflichtige das entsprechende Angebot an und verpflichtete sich gegenüber G wie folgt:  Erwerb von 171'582 Aktien der E Holding A/S à DKK 4.8139 = DKK 825'981.- bzw. Fr. 171'582.-.  Erwerb von 343'164 Call-Optionen à DKK 0.37456 = DKK 128'554.- bzw. Fr. 27'318.-; dabei berechtigt jede Option zum Kauf einer E Holding A/S Aktie zum Ausübungspreis von DKK 4.8139, wobei der Ausübungspreis jährlich um 15% erhöht wird.  Übernahme der Gläubigerposition eines von G an E Holding A/S gewährten Darlehens im Umfang von DKK 1'445'465.- bzw. Fr. 301'100.-. Die gesamte Investition belief sich damit auf exakt Fr. 500'000.-. Einbezahlt mit Valuta per … … 2005 wurde der entsprechende Betrag indes nicht vom Pflichtigen, sondern von einem gewissen I, von Beruf Finanzanalytiker und Vermögensverwalter. Letzterer hatte dem Pflichtigen für die vorgenannte Investition angeblich ein zinsloses Darlehen gewährt. Am … … 2005 überwies der Pflichtige I einen Betrag von Fr. 49'488.- mit dem Vermerk "Projekt E". Weitere Fr. 300'000.- zahlte er diesem mit dem Vermerk "Auflösung Co-Investment" am … … 2006 zurück; dies, nachdem ihm zuvor die E Holding A/S das Darlehen zurückbezahlt hatte. 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 3 - Am … … 2006 teilte der Pflichtige der E Holding A/S mit, seine Call-Optionen per … … 2007 auszuüben und 343'164 Aktien dieser Gesellschaft zum Preis von DKK 6.10 pro Aktie zu erwerben (Total = DKK 2'093'379.- bzw. Fr. 452'366.-). Die entspre- chenden Aktien wurden erneut über eine Kapitalerhöhung geschaffen und am … … 2007 auf den Pflichtigen übertragen. Insgesamt hielt er per letzteres Datum damit 514'746 Aktien der E Holding A/S, was einer Beteiligung an dieser Gesellschaft von insgesamt 4.437% entsprach. Einen Tag später, am … … 2007, verkauften sämtliche Aktionäre der E Hol- ding A/S ihre Aktien an eine kurz zuvor gegründete E Holding II A/S. Der Pflichtige er- hielt aus dem Verkauf seiner 514'746 Aktien einen Barbetrag von DKK 17'071'894.- (= DKK 33.17 pro Aktie) bzw. Fr. 3'688'280.- sowie 514'746 Aktien der neu gegründe- ten E Holding II A/S, welche gemäss Verkaufsvertrag einen Wert von DKK 7'986'439.- (= DKK 15.5153 pro Aktie) bzw. Fr. 1'725'420.- reflektierten. Gesamthaft erzielte er aus dem Verkauf somit einen Erlös von Fr. 5'413'700.-. Im … … überwies der Pflichtige nach eigenen Angaben einen Betrag von Fr. 423'000.- an I, enthaltend die Rückzahlung des Restdarlehens von Fr. 150'000.- sowie einen "freiwilligen Betrag von Fr. 223'000.- als Dank für die Unterstützung".

2. In der Steuererklärung 2005 hatte der Pflichtige die vorerwähnte Investition (Aktien, Optionen, Aktiv- und Passivdarlehen) nicht aufgeführt. Erst nach Rechtskraft der entsprechenden Veranlagung bzw. Einschätzung und nach Abwicklung des vorer- wähnten Finanzgeschäfts teilte er der Steuerbehörde am 24. Januar 2007 mit, per 2005 ca. Fr. 50'214.- an steuerbarem Vermögen nicht deklariert zu haben. Konkret habe er bei seiner Arbeitgeberin am … … 2005 für Total Fr. 500'000.- "Aktien G" und "Warrants" sowie ein "Darlehen an G" erworben; zur Finanzierung habe er eigene Mit- teln von Fr. 50'000.- sowie ein zinsloses Darlehen über Fr. 450'000.-, welches I zur Verfügung gestellt habe, eingesetzt. Weil sich an der Bewertung der erworbenen Posi- tionen per Ende 2005 nichts geändert habe, erhöhe sich damit das steuerbare Vermö- gen um Fr. 50'000.-. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 antwortete ihm das kantonale Steueramt (Abteilung Spezialdienste), dass nach Überprüfung des Falls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände darauf verzichtet werde, ein Nachsteuer- und Bussenverfah- ren betreffend die Steuerperiode 2005 zu eröffnen. 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 4 -

3. In der am 4. Juli 2007 eingereichten Steuererklärung 2006 deklarierte der Pflichtige sein im Umfeld seines Arbeitsverhältnisses eingegangenes Engagement im Wertschriftenverzeichnis, jedoch mit völlig falschen Angaben wie "171'582 G Däne- mark" und "343'164 J Dänemark". Dies veranlasste das kantonale Steueramt (Dienstabteilung Wertschriften), die Verhältnisse rund um die deklarierten Wertschriften im angegebenen Gesamtbetrag von nunmehr plötzlich rund Fr. 1 Mio. zu untersuchen. Nach dieser Untersuchung präsentierte sich der Steuerbehörde der Sachverhalt wie unter Ziff. 1 hiervor beschrieben. In der Folge ermittelte die steueramtliche Wertschriftenabteilung für die Steu- erperiode 2006 einen vermögensseitigen Korrekturbedarf von rund Fr. 800'000.-, (Wertschriften von Fr. 1'824'150.-, statt deklariert Fr. 1'008857.-) was die Steuerkom- missärin im Rahmen der unangefochtenen Einschätzung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2006 entsprechend umsetzte.

4. Für die Steuerperiode 2007 ermittelte die steueramtliche Wertschriftenabtei- lung im Zusammenhang mit dem Verkauf sämtlicher Aktien der E Holding A/S per An- fang 2007 an die E Holding II A/S einen ertragsseitigen Korrekturbedarf von gut Fr. 6.5 Mio. (Total Wertschriftenertrag Fr. 6'508'244.- statt deklariert Fr. 2'449.-); der vermögensseitige Korrekturbedarf wurde sodann auf rund Fr. 2.7 Mio. beziffert (Fr. 4'045'279.- statt deklariert Fr. 1'348'666.-). Unter Übernahme dieser Korrekturen nahm die Steuerkommissärin die Einschätzung bzw. Veranlagung für die Steuerperio- de 2007 am 15. Juli/20. September 2010 wie folgt vor: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 6'706'800.- 6'711'900.- Steuerbares Vermögen 4'077'000.- Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer 2007 977.20. B. Mit Einsprachen vom 17. September/14. Oktober 2010 liess der Pflichtige die Aufrechnung von Wertschriftenertrag zurückweisen und beantragen, das steuerba- re Einkommen der Steuerperiode 2007 auf Fr. 201'500.- (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 206'600.- (direkte Bundessteuer) festzusetzen. In der Begründung wurde zu- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 5 - sammengefasst geltend gemacht, der Pflichtige habe im Zusammenhang mit dem frag- lichen Investment bzw. dem Kauf und Verkauf der Aktien der E Holding A/S per 2007 einen steuerfreien Kapitalgewinn auf Privatvermögen erzielt; im Übrigen sei der Ge- winn falsch berechnet bzw. sei ein Teil des Gewinns doppelt erfasst worden. Im Einspracheverfahren kam es in der Folge zu weiteren steuerbehördlichen Sachverhaltsabklärungen und Besprechungen zwischen den Parteien. Zudem erliess das Steueramt der Stadt B am … … 2011 mit Blick auf die Wohnsitzverlegung des Pflichtigen nach K eine Sicherstellungsverfügung betreffend die Staats- und Gemein- desteuern 2007. Am 15. Mai 2012 unterbreitete der neu zuständige Steuerkommissär dem Pflichtigen einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag im Einspracheverfahren; darin sah er vor, die Aufrechnung des Wertschriftenertrags auf Fr. 4'197'363.- zu redu- zieren. Der letztere Betrag entsprach dem Gesamterlös, welcher der Pflichtige aus dem Verkauf der insgesamt 514'746 Aktien der E Holding A/S Aktien erzielt hatte (Fr. 3'688'280.- in cash und Fr. 1'725'420.- in Aktien der E Holding II A/S), reduziert um den Gewinnsteuerwert der verkauften Aktien (Fr. 551'266.-), die Gewinnbeteiligung von I (Fr. 223'000.-) sowie die errechneten Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 442'240.-). Zur Begründung fügte er an, dass die zu beurteilende Investition des Pflichtigen als neben- beruflicher "Beteiligungshandel" qualifiziere. Auch wenn nur eine isolierte Transaktion zu beurteilen sei, so liege hier Gewerbsmässigkeit vor, weil der Pflichtige die Investition zu 90% fremdfinanziert und zudem über Spezialkenntnisse verfügt habe. Die 2005 erworbene Beteiligung an der E Holding A/S habe damit Geschäftsvermögen darge- stellt, womit der erzielte Gewinn steuerbar sei. Nachdem der Pflichtige diesen Vorschlag mit Eingabe vom 12. Juni 2012 hat- te zurückweisen lassen, hiess das kantonale Steueramt – daran festhaltend – die Ein- sprachen mit Entscheiden vom 12. März 2013 teilweise gut und korrigierte das steuer- bare Einkommen für die Steuerperiode 2007 auf Fr. 4'398'700.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 4'403'800.- (Direkte Bundessteuer). Die übrigen Steuerfak- toren blieben unverändert. C. Hiergegen erhob der Pflichtige am 9. April 2013 Beschwerde bzw. Rekurs, wiederholte dabei die Einspracheanträge und verlangte die Zusprechung einer Partei- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 6 - entschädigung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass bei einer Beteiligungs- quote von lediglich 1.715% von vornherein kein gewerbsmässiger Beteiligungshandel vorliegen könne. Im Übrigen sei ein solcher Handel auch deshalb nicht gegeben, weil der Pflichtige die Aktien bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erworben habe; ein systematisches, planmässiges Vorgehen bzw. eine in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtete Aktivität sei nicht erkennbar. Der Pflichtige habe denn auch nicht über Spezialkenntnisse verfügt. Sodann habe die Fremdfinanzierung seiner Investition ledig- lich Fr. 120'000.- betragen. Aufgrund seiner damaligen Lohnerhöhung im selben Be- trag habe er diese über sehr kurze Zeit refinanzieren können, womit auch kein Risiko bestanden habe. Selbst ein Zinsrisiko habe nicht bestanden, nachdem er das Fremd- kapital zum Erwerb der Investition von I zinsfrei erhalten habe. Schliesslich habe die Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Nachdeklaration 2005 bereits rechtskräftig verfügt, dass die fraglichen Aktien nicht als Geschäftsvermögen, sondern als Privat- vermögen qualifizierten. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort vom

27. Mai 2013 auf Abweisung der Rechtsmittel. Im Rahmen der ausführlichen Begrün- dung wurde dabei geltend gemacht, dass I entgegen den Ausführungen des Pflichtigen kein zinsloses Darlehen deklariert habe. In diesem Zusammenhang wurde eine steuer- behördliche Aktennotiz betreffend die Deklarationen von I in den Steuerjahren 2005 bis 2007 vorgelegt; danach hatte der Letztere in diesen Jahren nicht nur ein verzinsliches Darlehen, sondern auch Aktien der E Holding A/S deklariert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Im Rahmen eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielten die Partei- en mit Replik vom 15. Juli 2013 bzw. Duplik vom 29. Juli 2013 an ihren Standpunkten fest. Der Pflichtige brachte dabei vor, die Aktennotiz zu den Deklarationen von I sei in sich widersprüchlich und damit nicht beweistauglich. Auf die Vorbringen der Parteien in den verschiedenen Rechtsschriften ist, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 7 - Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob der vom Pflichtigen zwischen Mai 2005 und Januar 2007 ge- tätigte Handel mit Aktien der E Holding A/S als selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 18 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes vom 8. Ju- ni 1997 (StG) qualifiziert, oder ob sich dieser im Rahmen der privaten Vermögensver- waltung abgespielt hat; im letzteren Fall wäre der mit diesem Handel erzielte Gewinn steuerfrei.

2. a) Nach Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen "alle wiederkehrenden und einmali- gen Einkünfte" der Einkommenssteuer. Der Gesetzgeber hat damit am bereits in Art. 21 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) enthaltenen Grundsatz der Gesamtreineinkom- mensbesteuerung festgehalten. Steuerfrei sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapital- gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Damit bestätigt das Gesetz aus- drücklich, was schon unter dem BdBSt Gültigkeit hatte (BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.2, www.bger.ch, auch zum Folgenden).

b) Art. 18 Abs. 1 DBG bestimmt, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, In- dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapital- gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Ge- schäftsvermögen. Wie das Bundesgericht erkannt hat, wollte der Gesetzgeber die Besteuerung der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, namentlich aus Liegenschaften- oder Wertschrif- tenhandel, im Vergleich zum früheren Recht nicht einschränken. Er hat vielmehr be- wusst eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen, indem er die Kapitalgewinnsteuerpflicht aufgrund von Art. 18 Abs. 2 DBG auf den gesamten Bereich der selbstständigen Erwerbstätigkeit, d.h. auf alle Gegenstände des Geschäftsvermö- gens, ausgedehnt hat, während sie nach bisherigem Recht aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt auf buchführungspflichtige Unternehmen beschränkt war. 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 8 - Nach bisheriger und ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen – namentlich Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen und Devisen – als Er- werbseinkommen der direkten Bundessteuer, wenn dabei eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (vgl. statt vieler: BGE 122 II 446, E. 3, mit Hinweisen). Diese Praxis gilt grundsätzlich auch für das DBG. Demnach sind steu- erfreie private Kapitalgewinne im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG nur diejenigen Gewinne, die im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens entstehen, also ohne besondere, in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen, oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit (BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.3, www.bger.ch). Ob einfache Vermögensverwaltung oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vor- liegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit fallen nach der langjährigen Praxis des Bundesgerichts etwa in Betracht: Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzdauer, enger Zusammen- hang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, Ver- wendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögens- gegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbstständigen Er- werbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen (vgl. zur Gewichtung der einzelnen Krite- rien nachstehend E. 2c/aa). Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.4, www.bger.ch).

c) Nachdem das Zürcher Verwaltungsgericht diese langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum gewerbsmässigen Wertpapierhandel im Entscheid vom

22. Oktober 2008 (SB.2007.00127) kritisiert hatte, hielt Letzteres im Entscheid vom

23. Oktober 2009 (2C_868/2008, www.bger.ch) an dieser fest, erachtete dabei aber gewisse Anpassungen und Präzisierungen für erforderlich. Dabei erwog es: 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 9 - aa) Die Frage, ob schlichte (gewöhnliche) Verwaltung des privaten Vermögens oder gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, sei weiterhin aufgrund mehrerer Indizien und unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls zu be- antworten. Das schematische Vorgehen verschiedener kantonaler Steuerverwaltun- gen, wonach beim Vorliegen bestimmter Kennzahlen auf eine Gesamtwürdigung ver- zichtet werde bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit als ausgeschlossen gelten könne, führe nur in denjenigen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis, bei denen die Ver- hältnisse klar und eindeutig seien. In den übrigen Fällen sei die Tätigkeit jeweils nach wie vor in ihrem gesamten Erscheinungsbild rechtlich zu beurteilen (BGr, 23. Okto- ber 2009, 2C_868/2008, E. 2.6 f., www.bger.ch, auch zum Folgenden). In der Literatur sei teilweise Kritik geäussert worden, wonach die bisherige bun- desgerichtliche Praxis weder Rechtssicherheit noch Gleichbehandlung gewährleiste, da sie mehr auf subjektiven als auf objektiven Kriterien beruhe. Als Lösung sei darum etwa vorgeschlagen worden, quantifizierbare Alternativkriterien zu formulieren. Dage- gen könnte grundsätzlich eingewendet werden, dass sich jeder Versuch, ein für allemal "eindeutige" Abgrenzungskriterien für den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu entwickeln, als problematisch erweise. Allerdings sei durchaus einzuräumen, dass in den letzten Jahren bestimmte Kriterien durch eine dynamische Entwicklung an den Finanzmärkten, welche in immer schnellerem Rhythmus neue und moderne Finanz- produkte anbieten würden, an Bedeutung verloren hätten, derweil sich andere Kriterien oder Indizien gleichzeitig als gewichtiger und entscheidender erwiesen hätten: So sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich das Kriterium der "systematischen und plan- mässigen Vorgehensweise" bei näherer Betrachtung als nicht mehr sehr zeitgemäss erweise; diese Voraussetzung erfülle heute nämlich wohl fast jede Person, die sich – privat oder gewerbsmässig – mit Wertschriftenhandel befasse. Das Gleiche gelte für die "speziellen Fachkenntnisse". Diese beiden Kriterien könnten bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben, namentlich im Sinn von Ausschlusskriterien. Dagegen träten die beiden Krite- rien der "Höhe des Transaktionsvolumens" (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) sowie der "Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäf- te" in den Vordergrund und seien fortan stärker zu gewichten. Diese beiden Kriterien beruhten auf objektiven und quantifizierbaren Gegebenheiten, was ihre Anwendung wesentlich erleichtere. Zudem würden diese beiden Voraussetzungen von der Praxis – wenn auch mit Vorbehalten – als die tauglichsten erachtet (vgl. etwa Fritz Müller, Der Quasi-Wertschriftenhandel, ST 2007 S. 406). 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 10 - bb) Im konkreten Fall schloss das Bundesgericht alsdann auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, weil der Steuerpflichtige im betroffenen Steuerjahr mit mindestens 184 Transaktionen ein Volumen von Fr. 35'000'000.- umgesetzt hatte, was dem zehn- fachen Wert seines Vermögens entsprach. Durchgeführt worden seien dabei in erster Linie kurzfristige Wertschriftengeschäfte. Der Handel mit Derivaten habe dabei weniger der Absicherung des Aktienvermögens gedient, sondern sei spekulativer Natur gewe- sen und im Verhältnis zum Gesamtvermögen sei ein grosses Volumen umgesetzt wor- den. Auch seien die getätigten Transaktionen mit Devisen mit beträchtlichen Risiken verbunden gewesen, hätten sehr kurzfristig stattgefunden und der getätigte Umsatz erscheine im Verhältnis zum Vermögen als sehr hoch. Dazu komme, dass auch Fremdmittel (Erhöhung der Hypothek) eingesetzt worden seien. Es erhelle damit ohne Weiteres, dass die Kriterien für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt seien. Daran ändere auch nichts, wenn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffe, dass Derivate und strukturierte Produkte ebenso wie Anteile an Hedge Fonds mittlerweile auch bei Privatanlegern weit verbreitet seien, wie die umfangreiche einschlägige Werbung in seriösen Tageszeitungen zeige, und Optionen auch in ein "normales" Portefeuille ge- hören dürften. Der Optionshandel könne auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeuten, wenn die Optionen nicht in erster Linie zur Absicherung von Risiken verwendet wür- den, was vorliegend gerade nicht der Fall gewesen sei (vgl. BGr, 31. März 2003, 2A.486/2002, E. 3, www.bger.ch). Entscheidend sei hier aber, dass es sich um ein sehr hohes Transaktionsvolumen gehandelt und recht zahlreiche spekulative und kurzfristi- ge Geschäfte getätigt worden seien. Das Festhalten an der bisherigen Praxis bedeute aber nicht, dass es etwa einem Steuerpflichtigen nicht möglich sein sollte, in seiner Freizeit neben der Ausübung der (im vollen Pensum verrichteten) Haupterwerbstätig- keit sein Vermögen nach modernen Anlagestrategien und mithilfe moderner Anlage- formen zu verwalten, ohne als selbstständig Erwerbstätiger qualifiziert zu werden. Die private Vermögensverwaltung beschränke sich demzufolge nicht auf Obligationen und Beteiligungsrechte und unterliege auch nicht einem Gebot, diese in aller Regel zu hal- ten oder nur selten zu verkaufen.

3. a) Der in Frage stehende Kapitalgewinn in Millionenhöhe beruht auf dem Handel mit einem einzigen Titel bzw. auf dem Kauf und Verkauf von Aktien der E Hol- ding A/S. Nach Ausübung seiner Call-Optionen per … … 2007 verfügte der Pflichtige über 514'746 Aktien der vorgenannten Gesellschaft, was einer Beteiligung von 4.437% 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 11 - entspricht. Von einer massgeblichen Beteiligung kann damit nicht gesprochen werden, weshalb sich der vorinstanzlich verwendete Begriff "Beteiligungshandel" zumindest nicht aufdrängt. Entscheidend ist indes nicht, ob nun von einem Handel mit einem grösseren Aktienpaket oder einer kleineren Beteiligung die Rede ist, sondern ob sich dieser Handel im Rahmen einer gewerbsmässigen Aktivität oder anlässlich schlichter privater Vermögensverwaltung abgespielt hat.

b) Der Pflichtige will Gewerbsmässigkeit von vornherein ausgeschlossen wis- sen, weil ihm die Steuerbehörde im Anschluss an seine Nachdeklaration für die Steu- erperiode 2005 mit Schreiben vom 15. Februar 2007 eröffnet habe, auf die Durchfüh- rung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens zu verzichten. Damit sei nämlich explizit auch darauf verzichtet worden, die per 2005 erworbenen Aktien als Geschäftsvermö- gen zu qualifizieren.

c) Letzteres trifft in keiner Weise zu: Mit der erwähnten Nachdeklaration (Schreiben vom … …2007) teilte der Pflichtige der Steuerbehörde mit, per 2005 verse- hentlich rund Fr. 50'000.- an steuerbarem Vermögen zu wenig deklariert zu haben. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt seine E Holding A/S Aktien bereits an die E Holding II A/S verkauft hatte (am … … 2007) und damit einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 5 Mio. erzielt hatte, legte er die Verhältnisse nicht offen, sondern berichtete in Widerspruch zum tatsächlichen Sachverhalt davon, gegenüber seiner Arbeitgeberin am … … 2005 folgendes Engagement eingegangen zu sein: " 171'582 Aktien G à nom. 1 DKK = DKK 171'582 zum Preis DKK 825'981 = CHF 171'582 343'164 Warrants zum Preis DKK 128'554 = CHF 27'318 Darlehen an G DKK 1'445'465 = CHF 301'100 Total DKK 2'400'000 = CHF 500'000" Weiter erklärte er, zur Finanzierung seines Engagements Fr. 50'000.- aus ei- genen Mitteln und Fr. 450'000.- durch ein zinsloses Darlehen von I aufgewendet zu haben. Weil die Bewertung der Positionen per Ende Jahr unverändert geblieben sei, habe er also Fr. 50'000.- zu wenig Vermögen deklariert. Im Antwortschreiben des kantonalen Steueramts (Dienstabteilung Spezial- dienste) vom 15. Februar 2007 wurde unter Bezugnahme auf das nicht deklarierte Vermögen von rund Fr. 50'000.- festgehalten, dass darauf verzichtet werde, ein Nach- steuer- und Bussenverfahren zu eröffnen; dies ist angesichts der Geringfügigkeit der 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 12 - entgangenen Vermögenssteuer ohne Weiteres nachvollziehbar (steuerbares Vermö- gen von Fr. 160'000.- statt deklariert Fr. 110'000.-; steuerbar gemäss § 47 Abs. 2 StG zum Verheiratetentarif von nahezu 0%). Mitnichten hat das Steueramt mit diesem Schreiben demnach über die Qualifikation der nachdeklarierten Wertschriften als Pri- vat- oder Geschäftsvermögen befunden. Die Frage wurde vom Pflichtigen im Rahmen der Nachdeklaration denn auch nicht aufgeworfen und dementsprechend wurden die nachdeklarierten Positionen auch nicht dahingehend untersucht. Hinzu kommt, dass die streitbetroffenen Aktien und Optionen betreffend die E Holding A/S gerade nicht nachdeklariert worden sind (sondern nur solche der G), womit deren Zuordnung zu Privat- oder Geschäftsvermögen gar nie Thema sein konnte.

4. a) Wie vorstehend erwähnt, kann bei der Frage nach der Abgrenzung zwi- schen gewerbsmässigem Wertschriftenhandel und privater Vermögensverwaltung in bestimmten Konstellationen schon ein einziges Kriterium ausschlaggebend sein. Ein schwergewichtiges Indiz in diesem Sinn ist eine sehr hohe Fremdfinanzierung eines Investments, spricht eine solche doch per se gegen die schlichte Verwaltung von priva- tem Vermögen. Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln ist in der privaten Vermö- gensverwaltung atypisch und normalerweise wird bei der gewöhnlichen Anlage von privatem Vermögen zumindest darauf geachtet, dass die Erträge den (Zins-)Aufwand übersteigen (ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012, Gewerbsmässiger Wert- schriftenhandel, Ziff. 4.3.2, mit Hinweis auf BGr, 2. Dezember 1999, in: ASA 69, 788).

b) Die streitbetroffene Investition über gesamthaft Fr. 500'000.-, welche der Pflichtige am … … 2005 in direktem Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis ein- gegangen ist, wurde zunächst im vollen Umfang von I finanziert (vgl. Belastungsanzei- ge zum Bank L-Konto von I betreffend die Überweisung von DKK 2'400'000.- = Fr. 500'000.- mit Valuta … … 2005 an M AG, N, zu Gunsten A). Dies lässt darauf schliessen, dass ihm zu dieser Zeit kein liquides privates Vermögen mit entsprechen- dem Anlagebedarf zur Verfügung gestanden hat. Wenn er vor diesem finanziellen Hin- tergrund unter Eingehung einer Verschuldung gleichwohl eine Investition in der Höhe von einer halben Million Franken tätigte, müssen dafür andere Gründe als die schlichte Verwaltung des Privatvermögens ausschlaggebend gewesen sein.

c) aa) Der Pflichtige wendet ein, dass er die für die Investition benötigten Mit- tel ohne Weiteres auch aus dem Familienvermögen hätte aufbringen können. Zu den 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 13 - Vermögensverhältnissen der Familie hätten der Steuerbehörde Informationen gefehlt, weil er in B nur individualbesteuerter Wochenaufenthalter gewesen sei. Ein Rückgriff auf das Familienvermögen sei indes nicht notwendig gewesen, weil I, ein Studien- freund, ihm einen zinsfreien Vorschuss zur Verfügung gestellt habe. bb) Tatsächlich verfügte der verheiratete Pflichtige zur fraglichen Zeit in B über einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz; seine Ehefrau wohnte mit den Kindern in O (Frankreich) und war offenbar dort steuerpflichtig. Familienvermögen – falls vor- handen – hätte der Pflichtige jedoch im Rahmen des satzbestimmenden Vermögens auch hierorts deklarieren müssen. Dies hat er in der Steuererklärung 2005 indes nicht getan, entspricht doch das im Kanton Zürich steuerbare Vermögen von Fr. 110'000.- gleichzeitig dem Gesamtvermögen. Mithin ist davon auszugehen, dass kein Familien- vermögen (mit oder ohne Anlagebedarf) vorhanden war und der Pflichtige für die Fi- nanzierung seines Investments demzufolge auf ein Darlehen eines Dritten in der Höhe seiner Investition angewiesen war. Doch selbst wenn dieses vorhanden gewesen wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Pflichtige die tatsächlichen Verhältnisse mit der Auf- nahme eines Darlehens zur Finanzierung seines Investments eben bewusst anders gestaltet hat. Für schlichte private Vermögensverwaltung sprechende Indizien sind somit weiterhin nicht ersichtlich.

d) aa) Zur Relativierung seines Fremdkapitalbedarfs lässt der Pflichtige aus- führen, I bereits am … … 2005 einen Betrag von ca. Fr. 50'000.- zurückbezahlt zu ha- ben. Weitere Fr. 300'000.- habe er diesem am … … 2006 retourniert und der restliche Betrag von Fr. 150'000.- sei dann im … 2007 getilgt worden. Im Umfang von Fr. 50'000.- habe er den Kauf der 1.715%-Beteiligung (gemeint sind die 171'582 Aktien der E Holding A/S) für rund Fr. 170'000.- eigenfinanziert; nur ein Anteil von Fr. 120'000.- sei also kurzfristig fremdfinanziert worden. Dabei habe sein Studienfreund davon ausgehen können, dass er, der Pflichtige, den erhaltenen Vorschuss in kürzes- ter Zeit aus eigenen Mitteln, aus dem ehelichen Vermögen sowie aus der erheblichen Lohnsteigerung von Fr. 120'000.- werde zurückzahlen können. Der Vorschuss sei des- halb ohne schriftlichen Vertrag, ohne Sicherheiten und zudem zinsfrei zur Verfügung gestellt worden. Das Ausfallrisiko habe I mithin als äusserst gering erachtet und tat- sächlich sei die Rückzahlung denn auch innert kürzester Zeit erfolgt. Die für die Optionen bezahlten Prämien stellten sodann keine Investition in eine Beteiligung dar. Der Kaufpreis sei nämlich erst dann zu bezahlen, wenn die Opti- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 14 - on ausgeübt werde. Der Preis für den Kauf der Aktien aus den Optionen in der Höhe von umgerechnet Fr. 434'004.- sei per 2007 vollständig eigenfinanziert worden. Nach Ausübung dieser Optionen habe die Beteiligung an der E Holding A/S 4.437% betra- gen, wobei vom Kaufpreis von gesamthaft Fr. 605'250.- demnach nur ein Betrag von rund Fr. 120'000.- für eine kurze Zeit zinsfrei habe fremdfinanziert werden müssen. Unbestritten sei, dass das kurzfristige Aktionärsdarlehen durch einen zinsfrei- en Vorschuss refinanziert worden sei. bb) Mit dem Shareholder Agreement vom … … 2005 ermöglichte die G als Alleinaktionärin der E Holding A/S dem Pflichtigen und drei weiteren Geschäftslei- tungsmitgliedern ("Executives") der E-Gruppe, sich im Rahmen von Kapitalerhöhungen an der E Holding A/S zu beteiligen. Die vier (Mitarbeiter-)Beteiligungen präsentierten sich dabei als Investments, welche im Rahmen von Gesamtpaketen den Kauf von Ak- tien der E Holding A/S, den Kauf von Optionen zum späteren Erwerb solcher Aktien sowie die Übernahme von Aktionärsdarlehen enthielten. Der Pflichtige konnte dabei die grösste der vier Beteiligungen zu einem Gesamtpreis von umgerechnet Fr. 500'000.- übernehmen. Wenn er demnach die Aktien und Optionen nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des besagten Gesamtpakets erwerben konnte, so ist die Frage der Fremdfi- nanzierung nicht auf die einzelnen Bestandteile des Investments (Aktien, Optionen, Darlehen) auszurichten, sondern auf dieses Gesamtpaket. Auszugehen ist mithin da- von, dass er mit Blick auf den Erwerb der auf ihn zugeschnittenen Beteiligung an der E Holding A/S per … … 2005 eine Investition von Fr. 500'000.- tätigte, welche er zu 100% fremdfinanzierte, weil er zu dieser Zeit offensichtlich über keine eigenen Anla- gemittel verfügte. Ein Akt der privaten Vermögensverwaltung kann darin nicht erblickt werden. Daran ändert nichts, dass der Pflichtige I am … … 2005 einen Betrag von Fr. 49'488.- zurückbezahlt hat (vgl. Gutschriftanzeige zum Bank L-Konto des Letzte- ren). Einerseits vermag diese Teilrückzahlung die ursprüngliche 100%ige Fremdfinan- zierung nicht aufzuheben und andrerseits belief sich damit der Fremdfinanzierungsgrad noch immer auf gut 90%. Hinzu kommt, dass der Pflichtige bei der Überweisung des vorgenannten Betrags an I als Zahlungsgrund "Projekt E" vermerkte und nicht etwa "Rückzahlung Darlehen/Vorschuss". Dies lässt darauf schliessen, dass I (ein renom- mierter Finanzanalytiker und Vermögensverwalter) als Geldgeber mit dem Pflichtigen im Rahmen eines (mit Blick auf den Risikoaspekt ihm wohl im Detail bekannten) Inves- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 15 - titionsprojekts zusammenwirkte, was erneut nicht dafür spricht, dass es hier um die blosse Verwaltung von Privatvermögen ging. Eigenmittel für die Optionsausübung per … … 2007 benötigte der Pflichtige im Übrigen nicht, weil er die optionierten Aktien der E Holding A/S am … … 2007 praktisch zeitgleich zum x-fachen Wert an die E Holding II A/S verkaufte und dergestalt eine Verrechnung stattgefunden hat.

e) aa) Weiter lässt der Pflichtige vorbringen, gemäss erwähntem Kreisschrei- ben des ESTV könne gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden, wenn fünf spezifizierte Kriterien kumulativ erfüllt seien. Soweit eines dieser Kriterien die hier im Vordergrund stehende Fremdfinanzierung betreffe, halte das Kreisschreiben in Ziff. 3 fest, dass Anlagen nicht fremdfinanziert sein dürften oder (kursiv) die steuerba- ren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie Zinsen, Dividenden usw.) höher seien als die anteiligen Schuldzinsen. Die letztere Voraussetzung sei hier gegeben, habe doch I das Darlehen zinsfrei zur Verfügung gestellt und beliefen sich die anteili- gen Schuldzinsen damit auf Fr. 0.-. Die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wert- schriften seien damit grösser als die anteiligen Schuldzinsen, womit das Ausschlusskri- terium der Fremdfinanzierung (neben den vier anderen) erfüllt sei. bb) Ob diese für das Steuerrekursgericht nicht verbindliche Richtlinie der ESTV jedem Einzelfall gerecht wird, erscheint fraglich, kann aus den folgenden Grün- den hier aber dahingestellt bleiben: Der Pflichtige hat in den Steuerjahren 2005 bis 2007 nie einen Wertschriften- ertrag deklariert, weder aus dem hier zur Diskussion stehenden E-Investment, noch aus anderen Wertschriften; Zinserträge von wenigen Franken aus bescheidenen Gut- haben bei Banken (Salärkonti, Privatkonti etc.) sind keine Wertschriftenerträge, welche im Rahmen der Betrachtungsweise der ESTV zu berücksichtigen wären. Selbst wenn der Pflichtige das Fremdkapital tatsächlich zinslos erhalten hätte, fehlte es damit an Vermögenserträgen, welche die anteiligen Schuldzinsen überstiegen hätten. Den in Sachen I beigezogenen Steuerakten lässt sich gemäss einer Aktennotiz des kantona- len Steueramts vom 24. Mai 2013 jedoch entnehmen, dass von einem zinsfreien Dar- lehen keine Rede sein kann. So deklarierte dieser per 2005 ein ab … … 2005 laufen- des Darlehen an den Pflichtigen über Fr. 50'000.- zum Zins von 2.4% (mit Zinsertrag Fr. 0.-) sowie Aktien der E AG im Wert von Fr. 300'000.- (mit Ertrag Fr. 0); per 2006 deklarierte er zum gleichen Darlehen bei gleichen Zinskonditionen einen Zinsertrag von Fr. 3'600.-, während er als Aktienposition E AG "Fr. 0" sowie die Bemerkung "Teilver- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 16 - kauf per … … 2006 mit Ertrag Fr. 0" aufführte. Per 2007 deklarierte er das besagte Darlehen mit "Fr. 0.-; Rückzahlung 2007" und einen Zinsertrag von Fr. 600.-. Auch wenn diese Angaben – wie vom Pflichtigen replicando geltend gemacht – zum Teil widersprüchlich sind, so steht doch fest, dass I ertragsseitig Darlehenszinsen deklariert hat und mithin von einem verzinslichen Darlehen auszugehen ist. Mit dem blossen Hinweis auf Widersprüche in der Deklaration von I vermag der (mit Blick auf die gefor- derte Steuerfreiheit des Kapitalgewinns beweisbelastete) Pflichtige das Gegenteil nicht nachzuweisen; hierfür hätte er beispielsweise eine Erklärung seines Studienfreunds einholen können bzw. müssen. Das Kriterium der Fremdfinanzierung spricht damit auch bei Abstellen auf die Vorgaben der ESTV im einschlägigen Kreisschreiben nicht für das Vorliegen von priva- ter Vermögensverwaltung.

f) Zusammenfassend steht damit fest, dass im vorliegenden Fall die vollstän- dige Fremdfinanzierung schon für sich allein schwergewichtig auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel schliessen lässt. Wer über kein Privatvermögen mit Anlagebedarf verfügt und gleichwohl eine in der Folge fremdfinanzierte berufsnahe Investition in der Höhe von einer halben Million Franken tätigt, betreibt nicht die schlichte Verwaltung von Privatvermögen (so im Ergebnis auch BGr, 9. Juli 1999, 2A_72/1999, in: ASA 69, 652, wo es ebenfalls um den Erwerb einer zu 100% fremdfinanzierten Beteiligung ging).

5. a) Ein weiteres für Gewerbsmässigkeit sprechendes Kriterium sieht die Vor- instanz zudem in den Spezialkenntnissen, über welche der Pflichtige als Mitglied der E-Geschäftsleitung sowohl allgemein, als auch in Bezug auf das Übernahmegeschäft im Besonderen, verfügt habe. Hinzu komme, dass seine Beteiligung nur infolge seiner speziellen Stellung im Betrieb zustande gekommen sei. Dabei hätten er und die ande- ren Mitglieder des Topmanagements am hier zu beurteilenden Geschäft zusammen- gewirkt, womit auch das Kriterium der Berufsnähe erfüllt sei.

b) Der Pflichtige lässt in diesem Zusammenhang entgegnen, in den Steuerjahren bis 2004 weder Angestellter noch Verwaltungsrat der schweizerischen E Holding AG gewesen zu sein. Ebensowenig sei er Angestellter, Manager oder Ver- waltungsrat der dänischen E Holding A/S gewesen. Seine Funktion habe sich auf die 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 17 - Leitung der industriellen Produktion der hiesigen Tochtergesellschaft E Industrie AG beschränkt. Dergestalt habe er zwar über vertiefte fertigungstechnische Kenntnisse verfügt, nicht aber über Spezialkenntnisse hinsichtlich des Übernahmegeschäfts. Erst im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Shareholder Agreements vom … … 2005 sei er Verwaltungsrat der E Holding AG und zugleich Geschäftsleitungsmit- glied der E Holding A/S geworden. Damit habe er erst nach Unterzeichnung dieses Agreements über die für das Übernahmegeschäft erforderlichen Spezialkenntnisse verfügen können. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Agreements seien bei ihm we- der die für die Transaktion relevanten Spezialkenntnisse vorhanden gewesen, noch hätten seine fertigungstechnischen Kenntnisse eine besondere Berufsnähe zum "Be- teiligungshandel" aufgewiesen. Letztlich habe er weder beruflich noch privat je irgend- welche Erfahrungen mit Aktienhandel oder gar Firmenbeteiligungen gemacht. Weiter lässt der Pflichtige darauf hinweisen, die Möglichkeit ins oberste Ma- nagement der E Gruppe aufzusteigen, im Zusammenhang mit dem Erwerb der E Holding AG (recte: E Holding A/S) durch die "G" erhalten zu haben. Bedingung für diesen Aufstieg sei die Unterzeichnung des besagten Shareholder Agreement und da- mit das Tätigen der streitbetroffenen Investition gewesen. Hätte er das Agreement nicht unterzeichnet, wäre er für das Management nicht in Frage gekommen. Daraus folge, dass er nicht systematisch und planmässig vorgegangen sei; vielmehr habe er mit dem Investment eine sich zufällig bietende Gelegenheit ausgenutzt bzw. sei er hierzu mit Blick auf den beruflichen Aufstieg sogar verpflichtet gewesen. Letztlich gehe es hier ganz einfach um einen ordentlichen Karriereverlauf innerhalb derselben Struk- tur.

c) Das hier zu beurteilende Geschäft basiert nicht auf komplexen Transaktio- nen, beinhaltet es doch lediglich den Erwerb von Aktien der E Holding A/S (Direktkauf sowie via Ausübung von zuvor gekauften Optionen) sowie den anschliessenden Wie- derverkauf dieser Aktien. Von daher steht nicht die Frage im Vordergrund, ob der Pflichtige – immerhin aber gelernter Betriebsökonom HWV – über Spezialkenntnisse im Aktien- oder Beteiligungshandel verfügte. Indes war ihm als Leiter einer Tochterge- sellschaft der E Gruppe kurz vor dem designierten Aufstieg in den Verwaltungsrat der E Holding AG sowie in das oberste Management auf internationaler Gruppenebene mit Bestimmtheit bekannt, welche Gewinnmöglichkeit ihm die Beteiligung an der E Holding A/S nach Massgabe des Shareholder Agreements eröffnen würde. Gestützt auf dieses Agreement sowie aufgrund seiner Mitwirkung bei dessen Aushandlung kannte er zwei- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 18 - fellos den Hintergrund des ganzen Konstrukts rund um die Beteiligung des obersten E-Managements an der E Holding A/S, welche zu dieser Zeit speziell gegründet und von einer Offshore-Gesellschaft gehalten wurde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7). Die Unterzeichnung des Shareholder Agreements bzw. die damit verbundene Investition qualifiziert von daher in keiner Art und Weise als "sich einem Privatanleger zufällig bie- tende Gelegenheit"; für den Pflichtigen ging es offensichtlich vielmehr darum, im direk- ten beruflichen Umfeld für ihn gut abschätzbare Gewinnaussichten mittels der ihm eingeräumten Beteiligungsmöglichkeit an der E Holding A/S wahrzunehmen. Von feh- lender Berufsnähe kann demzufolge keine Rede sein. Ebensowenig fehlt es an einem planmässigen Vorgehen, wenn sich der Pflichtige Fremdkapital beschaffte, um die ihm von Seiten des Arbeitsgebers allein aufgrund seiner Geschäftsleitungsfunktion einge- räumte Möglichkeit zu nutzen, sich mit privaten Mitteln zu beteiligen und damit auf ei- genes Risiko am Erfolg der E Gruppe zu partizipieren. Wenn er im Zusammenhang mit dem eingegangen Risiko geltend macht, dieses sei äusserst gering gewesen, weil er jederzeit mit der Werthaltigkeit der erworbenen Beteiligung habe rechnen können, än- dert dies nichts daran, dass grundsätzlich ein Risiko bestanden hat. Belegt ist damit zudem erneut die Berufsnähe, zeigt sich doch, dass der Pflichtige offenbar Informatio- nen hatte, welche auf einen wahrscheinlichen Gewinn haben schliessen lassen und ihm damit ermöglichten, Fremdkapital bei einem befreundeten Finanzspezialisten ohne jegliche Sicherheiten aufzunehmen. Neben der Fremdfinanzierung ist demnach mit der Berufsnähe ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer gewerbsmässigen Tätigkeit gegeben.

6. a) Die weiteren, insbesondere quantitativen Abgrenzungskriterien fallen hier weniger stark ins Gewicht. Der eher gegen Gewerbsmässigkeit sprechende Umstand, dass hier keine grosse Anzahl von Transaktionen zu beurteilen ist, wird dadurch auf- gewogen, dass der Pflichtige per 2005 ungeachtet seiner damals bescheidenen Ver- mögensverhältnisse immerhin einen fremdfinanzierten Betrag von Fr. 0.5 Mio. einsetz- te, um – auch unter Einsatz von derivaten Finanzinstrumenten bzw. Optionsgeschäften ohne blosse Absicherungsfunktion (vgl. vorstehend E. 2c/bb) – letztlich in den Besitz von über 500'000 arbeitgeberbezogenen Aktien zu kommen, welche er nach ver- gleichsweise kurzer Haltedauer von gut eineinhalb Jahren für über Fr. 5 Mio. an eine wiederum neu gegründete arbeitgeberbezogene Gesellschaft (E Holding II A/S) zu- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 19 - rückverkaufen konnte. Nicht unbedeutend ist im Rahmen der quantitativen Indizien sodann, dass er sich bei der Letzteren wiederum mit über 500'000 Aktien beteiligt hat.

b) Insgesamt überwiegen damit die für eine Erwerbsmässigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 2 DBG sprechenden Indizien klar, weshalb die Vorinstanz den in Frage stehenden Gewinn in unbestrittenem Nettoausmass von Fr. 4'197'363.- zu Recht nicht als steuerfreien Kapitalgewinn qualifiziert, sondern der Einkommenssteuer zugeführt hat.

7. a) Anzufügen bleibt mit Blick auf eine Anfechtung dieses Entscheids durch den Pflichtigen Folgendes: Würde eine gewerbsmässige Tätigkeit aus Wertschriften- handel verneint, so läge damit nicht zwangsläufig ein steuerfreier Kapitalgewinn vor; vielmehr wäre aufgrund der bereits angesprochenen Berufsnähe zu prüfen, ob der fragliche Gewinn nicht als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 Abs. 1 DBG qualifiziert.

b) Dafür sprechen gute Gründe: Die G, welche die E Gruppe kontrollierte, er- möglichte gemäss Shareholder Agreement vom … … 2005 allein den vier obersten E-Managern, sich an der kurz zuvor gegründeten E Holding A/S zu beteiligen. Damit ist aber von im Arbeitsverhältnis begründeten Mitarbeiterbeteiligungen auszugehen. Dies legen denn auch die Bestimmungen des Agreements samt Appendix 1 nahe. So lautet etwa Appendix 1 Ziff. 2 wie folgt: "The warrants are issued as a part of a general management co-investment program ("Management Co-Investment Program")". Ist Hintergrund der Beteiligungen an der E Holding A/S demnach ein "Co- Investment Program" für das Management, erklärt dies auch, wieso im Shareholder Agreement den vier Executives unterschiedlich grosse Beteiligungsmöglichkeiten ein- geräumt worden sind. Offensichtlich ging es bei diesem Programm um nichts anderes, als um eine moderne Form der Zusatzentlöhnung von Topmanagern im Sinn eines Bonus bzw. einer Provision, abgestuft nach Massgabe der Verantwortung (Hierarchie- Stufe) des jeweiligen Managers sowie, in quantitativer Hinsicht, letztlich an den Ge- schäftserfolg gekoppelt, welchen die Manager im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit für die Gesellschaft erreichen. Wenn das Agreement sodann in Ziff. 13 Konkurrenzverbots- 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 20 - klauseln enthält, dokumentiert auch dies den direkten Zusammenhang zwischen den Beteiligungen der Manager und deren Arbeitsverhältnissen. Damit können aber die Gewinne, welche die E-Manager mit ihren Beteiligungen an der E Holding A/S erzielt haben, grundsätzlich auch als Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis und damit aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Dass die E-Manager für den Erwerb ihrer Beteiligungen private Mittel einzu- schiessen hatten, ändert daran grundsätzlich nichts (ausser, dass sich damit die Ab- grenzungsfrage stellt, ob der Gewinn unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbs- tätigkeit entstammt; vgl. dazu nachstehend E. 7c). Es verhält sich hier nicht anders als im Fall, welchen das Steuerrekursgericht sowie anschliessend das Verwaltungsgericht im Fall von Kaderleuten einer grösseren schweizerischen Gesellschaft zu behandeln hatte. Auch dort wurde eine Beteiligungsgesellschaft für Anlagemöglichkeiten von Kon- zernleitungsmitgliedern gegründet, womit die Letzteren mittels privaten Investitionen am Erfolg der (Haupt-)Gesellschaft teilhaben konnten. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass nach den einschlägigen Abgrenzungskriterien betreffend das Vorliegen von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit massgebend sei, ob zwischen dem vom Konzernleitungsmitglied erzielten Gewinn und seiner Erwerbstätigkeit ein wirt- schaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang bestehe, wobei das gesamte Erschei- nungsbild unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entscheidend sei. Im zu beurteilenden Fall führe eine solche Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe; dies insbesondere mit Blick auf die Beschränkung der Beteiligten auf Konzernleitungsmitglieder unter Aus- schluss von Dritten sowie aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung mit dem Arbeits- verhältnis, der personellen Verflechtungen und der Vorteile, welche die (Haupt- Gesellschaft ihren Konzernleitungsmitgliedern gewährt habe (vgl. VGr, 27. Juni 2012, SB.2010.00149, www.vgr.zh.ch). Auch im vorliegenden Fall ging es nach dem Gesagten um ein über eine spe- ziell gegründete Gesellschaft (die E Holding A/S) abgewickeltes Co-Investment Pro- gramm für das oberste Management und wurde auf Basis des Shareholder Agree- ments unter Ausschluss von Dritten allein den obersten Geschäftsleitungsmitgliedern der E-Gruppe die Möglichkeit gegeben, mit eigenen Investments am Erfolg der E-Gruppe zu partizipieren. Die (im Anschluss an die Gewinnrealisation nach eineinhalb Jahren) erfolgte Weiterführung der Beteiligung des Pflichtigen mit gleicher Aktienan- zahl im Rahmen der neu gegründeten E Holding II A/S unterstreicht zusätzlich, dass 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 21 - zwischen dem Gewinn, welchen der Pflichtige als Manager der E-Gruppe aus dem Co- Investment Programm für das Management erzielt, und dem laufenden Arbeitsverhält- nis ein wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang besteht.

c) Die detaillierten Umstände rund um das vorstehend aufgedeckte Co- Investment Programm für E-Manager sind nicht aktenkundig und steuerbehördlich of- fenbar nicht untersucht worden. Aufschlussreich wäre in diesem Zusammenhang si- cher der Arbeitsvertrag des Pflichtigen, könnte dieser doch Hinweise auf das Beteili- gungsprogramm enthalten. Auf eine Zusatzuntersuchung ist indes zu verzichten, weil nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den streitbetroffe- nen Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte und eine Umqualifikation in Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (abgesehen von möglichen Unterschieden in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge) letztlich zum glei- chen Resultat des Nichtvorliegens eines steuerfreien Kapitalgewinns führt.

8. a) Die einkommenssteuerrechtlichen §§ 16 bis 18 StG entsprechen im We- sentlichen Art. 16 bis 18 DBG. Daraus folgt, dass die vorstehenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten. Die Einschätzung des steuerbaren Vermögens bei den Staats- und Gemein- desteuern sowie die Festsetzung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer sind unbestritten und nicht zu beanstanden.

b) Nach alledem sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen. Ausgangs- gemäss sind die Kosten dem Pflichtigen, unter Verrechnung mit den geleisteten Kos- tenvorschüssen, aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zuspre- chung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 12. Dezem- ber 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959/8. Juni 1997). 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87

- 22 - Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2013.85 1 ST.2013.87