Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei Alternativgütern (Aktien). Vorliegend ist die von einem Rechtsanwalt gehaltene Minderheitsbeteiligung (26.5%) an einer in einer anderen Branche tätigen Aktiengesellschaft als Geschäftsvermögen zu qualifizieren und der aus dem Verkauf erzielte Kapitalgewinn steuerbar, da dem Pflichtigen aufgrund der Beteiligung nicht unbedeutende Anwaltshonorare und Provisionen zugeflossen sind.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 ST.2013.186
- 6 - hörigkeit des fraglichen Aktivums zum Geschäftsvermögen die Steuerbehörde beweis- belastet. Denn dem Steuerpflichtigen kann für die negative Tatsache, dass keine sol- che Tätigkeit vorliegt und das Aktivum, mit dem der Kapitalgewinn erzielt worden ist, nicht dem Geschäftsvermögen angehört, nicht der (Haupt-)Beweis auferlegt werden. Indessen obliegt dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis dafür, dass er (ausschliess- lich) unselbstständig bzw. überhaupt nicht erwerbstätig und das Aktivum somit dem Privatvermögen zuzuordnen ist.
E. 3 a) Unbestritten ist, dass der Pflichtige seit 1992 als selbstständiger Rechts- anwalt auf verschiedenen Rechtsgebieten tätig ist und er im Jahr 2001 zusammen mit zwei weiteren Beteiligten die E AG (später umfirmiert in I) gründete. Letztere Firma ist im Import und Export von J und K tätig. Die Beteiligung des Pflichtigen betrug zunächst 20% des Aktienkapitals von Fr. 100'000.-. Von März 2007 bis August 2009 war er für die Gesellschaft kollektivzeichnungsberechtigt. Seine Beteiligung an der Firma erhöhte sich im Jahr 2008 zufolge Ausübung seines Bezugsrechts bei der Erhöhung des Akti- enkapitals auf Fr. 500'000.- bei gleichzeitigem Ausübungsverzicht eines weiteren Mit- aktionärs von 20% auf 26.5%. Einen massgeblichen oder gar beherrschenden Einfluss vermochte er mit dieser Beteiligung auf die Gesellschaft nie auszuüben. Der Pflichtige war jedoch in verschiedener Weise für die Firma tätig. Einerseits vermittelte er der I in den Jahren 2006 bis 2008 drei neue Geldgeber. Dafür erhielt er Provisionen, die ihm bis zum Ende der jeweiligen Laufzeiten monatlich zuflossen bzw. noch zufliessen wer- den. Deren Höhe war von den jeweiligen Zinskonditionen abhängig. Ferner gewährte er dem Mehrheitsaktionär, M, in den Jahren 2001 bis 2003 und später der I ebenfalls Darlehen. Diese wurden bis Ende 2008 vollständig zurückbezahlt. Andererseits wurde er von der I verschiedentlich auf seinem angestammten Tätigkeitsfeld als Anwalt bei- gezogen. Die erbrachten Leistungen stellte er der I zu Marktpreisen in Rechnung. Im vom kantonalen Steueramt untersuchten Zeitraum von 2006 bis 2010 erzielte er mit seinen Tätigkeiten für die I Einnahmen von insgesamt Fr. 251'961.-, was rund 14% seiner im gleichen Zeitraum verbuchten Honorareinnahmen von Fr. 1'804'516.- ent- spricht (siehe nachfolgende Tabelle): Weitere Provisionen im geschätzten Umfang von Fr. 109'600.- für Vermittlungstätigkeiten in den Jahren 2006 bis 2008 werden ihm auf- grund der Vereinbarung, dass die Provisionen monatlich bis zum Ende der Laufzeit der Kredite zu leisten sind, in den Perioden 2011 bis 2015 zufliessen. 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 7 - 1 2 3 4 5 6 %- Provisionen Summe der Gesamt- Verhältnis Jahr Honorare Fr. Fr. Spalten 2 + 3 umsatz Fr. Spalte 4:5 2006 11'691.35 4'882.80 16'574.15 234'409.19 7.1% 2007 20'078.15 35'081.20 55'159.35 306'689.90 18.0% 2008 23'323.45 44'525.00 67'848.45 383'600.45 17.7% 2009 8'705.80 53'165.40 61'871.20 431'917.70 14.3% 2010 50'507.60 50'507.60 447'898.65 11.3% Total 63'798.75 188'162.00 251'960.75 1'804'515.89 14.0% Da sich die langjährige, seit den Neunzigerjahren bestehende persönliche Beziehung zwischen dem Pflichtigen und dem Mehrheitsaktionär der I, M, im Verlauf des Jahres 2008 abgekühlt hatte, erhielt er in den darauf folgenden Jahren von der I keine Mandate mehr. Der Pflichtige vermittelte nach 2009 auch keine Kredite mehr. Die Provisionsvergütungen in den Jahren 2009 und 2010 stammen aus der früher ausge- übten Vermittlungstätigkeit. Im Jahr 2010 veräusserte er seine Beteiligung für Fr. 1'500'000.- dem Mehrheitsaktionär, nachdem ihn dieser dazu gedrängt hatte. Der Pflichtige erzielte damit unbestrittenermassen einen Kapitalgewinn von Fr. 1'367'000.-.
b) Das kantonale Steueramt ordnete die Beteiligung des Pflichtigen an der I dem Geschäftsvermögen zu, weil die Beteiligung zu einem wichtigen Pfeiler der beruf- lichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit des Pflichtigen geworden sei. Er habe in den Jah- ren 2007 bis 2010 für seine Tätigkeiten für die I jährliche Einnahmen von Fr. 55'159.-, Fr. 67'848.-, Fr. 63'374.- (recte Fr. 61'871.20) und Fr. 51'007.60 (recte Fr. 50'507.60) erzielt. In Relation zu den geschäftlichen Gesamtumsätzen belaufen sich die jährlichen Zahlungen der I zwischen 14,7% und 18%. Die enge wirtschaftliche Beziehung zwi- schen den geschäftlichen Aktivitäten des Pflichtigen und der I sei damit gegeben. Die bedeutende Stellung des Pflichtigen innerhalb der I werde zusätzlich dadurch doku- mentiert, dass er im Jahr 2007 die Kollketivprokura zu zweien erhalten habe. Ferner habe er bei der Kapitalerhöhung im Jahr 2008 neue Aktien zum Nominalwert zeichnen können, obwohl der Verkehrswert der Aktien den Nennwert der Aktien schon damals weit übertroffen habe. Bei dieser Sachlage könne das Engagement des Pflichtigen nicht bloss als reiner Freundschaftsdienst bzw. als ein Investment zur privaten Vermö- gensanlage verstanden werden. 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 8 -
c) Der Pflichtige hält dem entgegen, dass das Motiv zum Erwerb der Beteili- gung privater Natur gewesen sei. Er habe den späteren Hauptaktionär der I, M, in den neunziger Jahren über einen gemeinsamen Bekannten kennen gelernt. Zu dieser Zeit sei M in Jamaika wohnhaft und jahrelang erfolgreich im O tätig gewesen. Auf Grund verschiedener privater Ereignisse habe dieser fast sein gesamtes Hab und Gut verlo- ren. Daraufhin sei er im Jahr 2000 praktisch mittellos in die Schweiz zurückgekehrt. In der Überzeugung, sich auch in der Schweiz erfolgreich im O etablieren zu können, habe er ursprünglich mit seinem Bruder eine neue Gesellschaft gründen wollen. Dieses Vorhaben sei jedoch am Widerstand der Ehefrau des Bruders gescheitert. Anlässlich eines Mittagessens habe ihn M schliesslich gefragt, ob er allenfalls bereit wäre, sich als Minderheitsaktionär an der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Aufgrund des freund- schaftlichen Verhältnisses habe er zugesagt. Dies habe er aber in erster Linie getan, um M wirtschaftlich wieder auf die Beine zu helfen. Am Charakter eines Privatinvest- ments habe sich auch nichts geändert, als M Ende 2007 seine Mitaktionäre wissen liess, dass er das Aktienkapital der I von bisher Fr. 100'000.- auf Fr. 500'000.- durch Ausgabe von 400 Aktien à Fr. 1'000.-. erhöhe. Mit der Liberierung von 113 neuen Akti- en habe er lediglich sein gesetzliches Bezugsrecht gemäss Art. 652b OR ausgeübt, das sich nach dem Verzicht von N von 20% auf 28,17% erhöht habe. Dies hätte jeder andere Privatinvestor auch getan. Damit habe er einerseits eine Verwässerung seines Anteils an der Gesellschaft vermieden. Andererseits habe er durch den Verzicht von N die Möglichkeit wahrgenommen, den Aktienbesitz zu erweitern.
d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine enge wirtschaftli- che Beziehung zwischen der Beteiligung und dem Geschäft des Pflichtigen insbeson- dere dann vor, wo die Beteiligung für Geschäftszwecke erworben wurde oder sie dem Inhaber einen massgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft verschafft, deren geschäft- liche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszudehnen. Diese Voraussetzung ist gege- ben, wenn der Pflichtige die Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt, um das Ge- schäftsergebnis seines eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern (BGr, 8. Januar 2013, 2C_802+803/2012, E. 2.4; BGr, 8. November 2011, 2C_361+364/2011, E. 2.4; BGr, 25. September 2012, 2C_115+116/2012, E. 2.4.1; BGr, 6. Januar 2011, 2C_600/2010, E. 2.2; BGr, 17. Juli 2006, 2A.178/2006, E. 4.1, je www.bger.ch; BGr, 22. April 2005, E. 2.3, StE 2006 B 23.2 Nr. 1). 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
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e) Gegen die Zuordnung zum Geschäftsvermögen spricht, dass der Pflichtige und die I in verschiedenen Branchen tätig sind und der Pflichtige nur über eine Minder- heitsbeteiligung verfügt, die ihm keinen massgebenden Einfluss auf die Gesellschaft verschaffte. Ferner beteiligte er sich – soweit erkennbar – auch nie am Tagesgeschäft dieser Gesellschaft und deklarierte die Beteiligung von Anfang an immer als Privatver- mögen. Bei selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen, die nicht ihr gesamtes Ver- mögen in der Bilanz aufführen und so zwischen bilanziertem Geschäftsvermögen und nicht bilanziertem Privatvermögen unterscheiden, bildet ferner auch die buchmässige Behandlung ein gewichtiges Indiz, soweit sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht zuwiderläuft (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 18 N 50 DBG). Kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäfts- vermögen bildet die Erhöhung der Beteiligung von 20% auf 26,5% im Zuge der Kapi- talerhöhung im Jahr 2008, da die Erhöhung der Beteiligung auf die Ausübung des ge- setzlichen Bezugsrechts bzw. auf die Nichtausübung dieses Bezugsrechts durch einen anderen Minderheitsaktionär zurückzuführen war.
f) Die von der Rechtsprechung geforderte enge Beziehung kann jedoch auch ohne einen massgeblichen oder beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft beste- hen (BGr, 8. November 2011, 2C_361+364/2011, www.bger.ch). Ferner kann eine Be- teiligung auch dann zum Geschäftsvermögen gehören, wenn sie einem völlig anderen Tätigkeitsgebiet zuzuordnen ist (VGr AG, 19. Dezember 2006, StE 2007 B 23.2 Nr. 35). Entscheidend ist letztlich, ob die Beteiligung geeignet ist, dem Geschäft des Pflichtigen zu dienen, und ob die Beteiligung tatsächlich zu einer nicht bloss zu ver- nachlässigenden Resultatverbesserung des eigenen Unternehmens geführt hat (BGr,
E. 8 November 2011, 2C_361+364/2011, www.bger.ch).
g) Erwirbt ein Rechtsanwalt aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zum Mehrheitsaktionär der Gesellschaft eine Beteiligung, so folgt daraus nicht zwingend, dass das Motiv zum Erwerb dieser Beteiligung rein privater Natur war. Im Gegenteil sind Beziehungsnetze aller Art, auch auf freundschaftlicher Basis, dem Geschäft eines Rechtsanwalts dienlich, so dass die Vermutung nahe liegt, dass sich der Pflichtige mit der im Zeitpunkt der Gründung risikobehafteten Beteiligung an einer O auch Aufträge für sein eigenes Unternehmen erhoffte, zumal er dem Hauptaktionär in den Jahren 2001 bis 2003 und später auch der I mehrere Darlehen gewährte. Diese Erwartungen 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 10 - trafen denn auch ein. Aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz, die sich auf die Jahre 2006 bis 2010 beschränkten, erzielte der Pflichtige für anwaltliche Tätigkeiten im Auf- trag der I Honorare von insgesamt Fr. 63'798.75 (siehe Tabelle in E. 3a). Weiter flos- sen ihm für die Vermittlung von drei Kreditgebern in den Jahren 2006 bis 2010 be- trächtliche Provisionen von insgesamt Fr. 189'745.- zu. Weitere Provisionen von ca. Fr. 109'600.- (USD-Währung paritätisch in Fr. umgerechnet) für bereits erfolgte Ver- mittlungstätigkeiten hinsichtlich der Darlehen von P (USD 800'000.-, Zins 8% p.a., Laufzeit vom ... Oktober 2006 bis …. Oktober 2011, Provision p.a. USD 24'000.-), Q resp. deren Erbin R (Fr. 1'000'000.- [in drei Raten gewährt], Zins 10% p.a., Laufzeit vom …. September 2008 bis …. September 2016, Provision ab 3. Kreditrate Fr. 10'000.- p.a.) und S (Fr. 600'000.-, Zins 8%, Laufzeit ab ca. September 2007 bis mutmasslich ca. September 2012, Provision Fr. 18'000.- p.a.) werden ihm in späteren Steuerperioden zufliessen, weil die Provisionen monatlich bis zum Ende der Laufzeiten der betreffenden Kredite zu vergüten sind. Die Einnahmen aus Geschäften mit der I im Betrag von Fr. 251'960.75 von 2006 bis 2010 machten rund 14% der gesamten Hono- rareinnahmen von Fr. 1'804'515.89 im gleichen Zeitraum aus. Derartige Erträge stellen keineswegs eine zu vernachlässigende Verbesserung des eigenen Geschäftsergeb- nisses dar, zumal dem Pflichtigen nach 2010 für bereits abgeschlossene Vermittlungs- tätigkeiten noch weitere Provisionen von über Fr. 100'000.- zufliessen werden, was hier ebenfalls berücksichtigt werden muss. Die Provisionseinnahmen verbuchte der Pflichtige stets in seiner Erfolgsrechnung, was seiner Behauptung, dass es sich hierbei um eine nicht mit der Anwaltstätigkeit resp. Beteiligung zusammenhängende Angele- genheit handelte, widerspricht. Da die vereinbarten Provisionen von über Fr. 130'000.- (Darlehen P), Fr. 90'000.- (Darlehen S) und Fr. 76'000.- (Darlehen R), entsprechend der Differenz zwischen den effektiv vereinbarten Zinssätzen und dem Basiszinssatz von 11%, im Verhältnis zum erbrachten Aufwand ausserordentlich hoch sind, liegt die Vermutung nahe, dass diese vorteilhaften Konditionen massgeblich vom Beteiligungs- verhältnis abhingen, welcher Vorteil einem unbeteiligten Dritten nicht gewährt worden wäre. Jedenfalls wurde nicht geltend gemacht, dass unbeteiligten Dritten Provisionen zu gleichen Konditionen bezahlt worden seien. Schliesslich hat sich der Pflichtige, wenn auch nur vorübergehend, als Kollektivzeichnungsberechtigter im Handelsregister eintragen lassen, was den Rahmen einer blossen privaten Vermögensverwaltung sprengt. 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 11 -
h) Aufgrund der genannten Umstände ordnete das kantonale Steueramt die Beteiligung an der I zu Recht dem Geschäftsvermögen zu, was zur Abweisung der Rechtsmittel führt.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und bleibt ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung versagt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186 Entscheid
10. Februar 2016 Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Marcus Thalmann, Steuerrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch B AG, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010
- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist seit 1992 als selbstständiger Rechtsan- walt auf verschiedenen Gebieten, schwergewichtig im C- und D-Recht tätig. Im Jahr 2001 beteiligte er sich mit 20 Aktien bzw. 20% an der E AG, F, welche im Jahr 2001 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.- gegründet wurde. Die Hälfte des Aktienkapi- tals wurde erst im Jahr 2002 liberiert. Im Jahr 2004 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz in den Kanton Zürich (G später H). Anschliessend wurde sie in I AG (nachfolgend I) umbenannt. Seit ihrer Gründung bezweckt die Gesellschaft den Import und Export von J und K einschliesslich L. Am …. … 2008 beschloss die Aktionärsversammlung, beste- hend aus M (Hauptaktionär), N und dem Pflichtigen, eine Kapitalerhöhung auf Fr. 500'000.-. Der Pflichtige zeichnete 113 Namenaktien, wodurch sich seine Beteili- gung auf 133 Namenaktien bzw. auf 26,6% erhöhte. Am ... … 2010 veräusserte der Pflichtige sämtliche Aktien zum Preis von Fr. 1'500'000.- an M. In seiner Steuererklärung 2010 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 321'100.- für die direkte Bundesteuer bzw. von Fr. 320'400.- für die Staats- und Gemeindesteuern. Der Gewinn aus dem Verkauf seiner Beteiligung an der I war darin nicht enthalten. Demgegenüber qualifizierte das kantonale Steueramt die Beteiligung an der I als Geschäftsvermögen und erfasste den aus der Veräusserung der Aktien erzielten Gewinn von Fr. 1'367'000.- als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dementsprechend veranlagte es den Pflichtigen am 12. März 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 831'700.- für die direkte Bundessteuer 2010 bzw. von Fr. 1'687'400.- für die Staats- und Gemeindesteuern 2010. Das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. 1'727'000.- festgesetzt. B. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 1. Juli 2013 ab. Dabei erhöhte es das bundessteuerpflichtige Ein- kommen aufgrund einer Berichtigung des Beteiligungsabzugs auf Fr. 1'004'600.-. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 30. Juli 2013 liess der Pflichtige dem Steuerrekursgericht beantragen, das steuerbare Einkommen für die direkte Bundes- 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 3 - steuer 2010 auf Fr. 321'100.- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. 320'400.- herabzusetzen. Ferner beantragte er eine Parteientschädigung. In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 2. September 2013 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuer- verwaltung schloss sich am 24./25. September 2013 betreffend direkte Bundessteuer dem Antrag des kantonalen Steueramts an. Hinsichtlich der Staats- und Gemeinde- steuern verzichtete sie auf die Stellung eines eigenen Rekursantrags. Mit Replik vom 21. Oktober 2013 und Duplik vom 30. Oktober 2013 hielten die Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen fest. Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 des Steuerge- setzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehren- den und einmaligen Einkünfte. Gemäss Art. 18 DBG und § 18 StG sind insbesondere alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbe- trieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1); zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen so- dann auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Abs. 2). Steuerfrei sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG und § 16 Abs. 3 StG – bei der Staats- und Gemeindesteuer vorbehältlich der Grund- stückgewinnsteuer – demgegenüber Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privat- vermögen.
2. Der Pflichtige übt als Rechtsanwalt eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Damit ist die Voraussetzung, um überhaupt Geschäftsvermögen zu haben, erfüllt. 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 4 - Zufolge Veräusserung der Aktien der I erzielte der Pflichtige unbestrittenermassen ei- nen Kapitalgewinn von Fr. 1'367'000.-. Streitig ist einzig die Frage, ob die veräusserten Aktien der I zum Geschäftsvermögen des Pflichtigen gehörten und der erzielte Kapital- gewinn bejahendenfalls als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erfas- sen ist.
a) Als Geschäftsvermögen gelten sämtliche Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 3 StG) oder damit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Nefz- ger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 2004, N 72 zu § 24 StG BL). Geschäftsvermögen ist regelmässig dann anzunehmen, wenn ein Vermögensobjekt für Geschäftszwecke erworben worden ist und dem Ge- schäft auch tatsächlich mittelbar oder unmittelbar dient (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 18 N 97 DBG und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 18 N 81 StG). Zum Privatvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die nach ihrer äusseren Beschaffenheit oder ihrem Wesen nach der selbstständigerwerbenden Person nach der getroffenen Organisation nicht als Be- standteile der eigenen Unternehmung dienen können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Gegenständen des persönlichen Gebrauchs wie Hausrat, Kleidern, Wohnungseinrich- tung, persönlichen Schmuck- und Kunstgegenständen etc. (Reimann/Zuppinger/ Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, § 19 lit. b N 23 aStG). Daneben gibt es Wirtschaftsgüter, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach alternativ sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen können (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Art. 18 N 95 DBG und § 18 N 79 StG). Dazu gehören u.a. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (BGr, 8. Januar 2013, 2C_802+803/2012 = StE 2013 B 23.2 Nr. 42, a.Z.F.). Für die Zuordnung solcher Vermögensobjekte zum Privat- oder Geschäftsvermögen kommt die Präponderanzmethode zur Anwendung. Danach wird das Objekt jenem Vermögensbereich zugeordnet, dem es überwiegend, d.h. zu mehr als 50% dient (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 18 N 107 DBG und § 18 N 90 StG).
b) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zuordnung eines alternativen Wirt- schaftguts nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung der Gesamtheit der Um- stände und der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei kommt der Mittelherkunft für die Anschaffung und der buchmässigen Behandlung des betref- fenden Aktivums geringeres Gewicht zu als seiner Zweckbestimmung im Betrieb, d.h. 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 5 - der technisch-wirtschaftlichen Funktion (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 18 N 96 DBG und § 18 N 80 StG, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gehören Aktien dann zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Aktiengesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht (BGr, 8. Januar 2013, StE 2013 B 23.2 Nr. 42; BGr, 8. November 2011, 2C_361+364/2011, www.bger.ch; BGr, 22. April 2005, StE 2006 B 23.2 Nr. 1, je auch zum Folgenden; ebenso VGr, 19. November 2008, SB.2007.00089, www.vgrzh.ch). Dabei ist für die Zuteilung zum Geschäftsvermögen – im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung – nicht mehr erforderlich, dass es sich bei der Beteiligung um eine Mehrheitsbeteiligung handelt; vielmehr genügt auch eine Min- derheitsbeteiligung. Darüber hinaus hat das oberste Gericht in den genannten Ent- scheiden die für die Annahme von Geschäftsvermögen erforderliche enge wirtschaftli- che Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Steuerpflichtigen in der Weise verallgemeinernd definiert, dass eine solche Beziehung letztlich schon als gegeben erscheint, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligung konkret dazu einsetzt, um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern.
c) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehör- den zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und gerechte Be- steuerung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei gilt als allgemeine Regel der (objektiven) Beweislastverteilung, dass die Steuer- behörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen diejenigen Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3). Geht es um die Frage, ob der bei einer Veräusserung eines Gegenstands bzw. Rechts erzielte Kapitalgewinn steuerfrei sei, ist hierfür grundsätzlich der Steuer- pflichtige beweisbelastet. Denn nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte steuerbar und stellt die Steuerfreiheit von Kapital- gewinnen auf beweglichem Privatvermögen gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG eine Ausnahme davon dar, welche die Steuerschuld mindert. Behauptet jedoch die Steuerbehörde in diesem Zusammenhang, ein Kapitalgewinn sei nicht steu- erfrei, weil der Steuerpflichtige eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und der Kapitalgewinn auf einem zu dessen Geschäftsvermögen gehörenden Aktivum erzielt worden sei, so ist für das Vorliegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Zuge- 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 6 - hörigkeit des fraglichen Aktivums zum Geschäftsvermögen die Steuerbehörde beweis- belastet. Denn dem Steuerpflichtigen kann für die negative Tatsache, dass keine sol- che Tätigkeit vorliegt und das Aktivum, mit dem der Kapitalgewinn erzielt worden ist, nicht dem Geschäftsvermögen angehört, nicht der (Haupt-)Beweis auferlegt werden. Indessen obliegt dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis dafür, dass er (ausschliess- lich) unselbstständig bzw. überhaupt nicht erwerbstätig und das Aktivum somit dem Privatvermögen zuzuordnen ist.
3. a) Unbestritten ist, dass der Pflichtige seit 1992 als selbstständiger Rechts- anwalt auf verschiedenen Rechtsgebieten tätig ist und er im Jahr 2001 zusammen mit zwei weiteren Beteiligten die E AG (später umfirmiert in I) gründete. Letztere Firma ist im Import und Export von J und K tätig. Die Beteiligung des Pflichtigen betrug zunächst 20% des Aktienkapitals von Fr. 100'000.-. Von März 2007 bis August 2009 war er für die Gesellschaft kollektivzeichnungsberechtigt. Seine Beteiligung an der Firma erhöhte sich im Jahr 2008 zufolge Ausübung seines Bezugsrechts bei der Erhöhung des Akti- enkapitals auf Fr. 500'000.- bei gleichzeitigem Ausübungsverzicht eines weiteren Mit- aktionärs von 20% auf 26.5%. Einen massgeblichen oder gar beherrschenden Einfluss vermochte er mit dieser Beteiligung auf die Gesellschaft nie auszuüben. Der Pflichtige war jedoch in verschiedener Weise für die Firma tätig. Einerseits vermittelte er der I in den Jahren 2006 bis 2008 drei neue Geldgeber. Dafür erhielt er Provisionen, die ihm bis zum Ende der jeweiligen Laufzeiten monatlich zuflossen bzw. noch zufliessen wer- den. Deren Höhe war von den jeweiligen Zinskonditionen abhängig. Ferner gewährte er dem Mehrheitsaktionär, M, in den Jahren 2001 bis 2003 und später der I ebenfalls Darlehen. Diese wurden bis Ende 2008 vollständig zurückbezahlt. Andererseits wurde er von der I verschiedentlich auf seinem angestammten Tätigkeitsfeld als Anwalt bei- gezogen. Die erbrachten Leistungen stellte er der I zu Marktpreisen in Rechnung. Im vom kantonalen Steueramt untersuchten Zeitraum von 2006 bis 2010 erzielte er mit seinen Tätigkeiten für die I Einnahmen von insgesamt Fr. 251'961.-, was rund 14% seiner im gleichen Zeitraum verbuchten Honorareinnahmen von Fr. 1'804'516.- ent- spricht (siehe nachfolgende Tabelle): Weitere Provisionen im geschätzten Umfang von Fr. 109'600.- für Vermittlungstätigkeiten in den Jahren 2006 bis 2008 werden ihm auf- grund der Vereinbarung, dass die Provisionen monatlich bis zum Ende der Laufzeit der Kredite zu leisten sind, in den Perioden 2011 bis 2015 zufliessen. 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 7 - 1 2 3 4 5 6 %- Provisionen Summe der Gesamt- Verhältnis Jahr Honorare Fr. Fr. Spalten 2 + 3 umsatz Fr. Spalte 4:5 2006 11'691.35 4'882.80 16'574.15 234'409.19 7.1% 2007 20'078.15 35'081.20 55'159.35 306'689.90 18.0% 2008 23'323.45 44'525.00 67'848.45 383'600.45 17.7% 2009 8'705.80 53'165.40 61'871.20 431'917.70 14.3% 2010 50'507.60 50'507.60 447'898.65 11.3% Total 63'798.75 188'162.00 251'960.75 1'804'515.89 14.0% Da sich die langjährige, seit den Neunzigerjahren bestehende persönliche Beziehung zwischen dem Pflichtigen und dem Mehrheitsaktionär der I, M, im Verlauf des Jahres 2008 abgekühlt hatte, erhielt er in den darauf folgenden Jahren von der I keine Mandate mehr. Der Pflichtige vermittelte nach 2009 auch keine Kredite mehr. Die Provisionsvergütungen in den Jahren 2009 und 2010 stammen aus der früher ausge- übten Vermittlungstätigkeit. Im Jahr 2010 veräusserte er seine Beteiligung für Fr. 1'500'000.- dem Mehrheitsaktionär, nachdem ihn dieser dazu gedrängt hatte. Der Pflichtige erzielte damit unbestrittenermassen einen Kapitalgewinn von Fr. 1'367'000.-.
b) Das kantonale Steueramt ordnete die Beteiligung des Pflichtigen an der I dem Geschäftsvermögen zu, weil die Beteiligung zu einem wichtigen Pfeiler der beruf- lichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit des Pflichtigen geworden sei. Er habe in den Jah- ren 2007 bis 2010 für seine Tätigkeiten für die I jährliche Einnahmen von Fr. 55'159.-, Fr. 67'848.-, Fr. 63'374.- (recte Fr. 61'871.20) und Fr. 51'007.60 (recte Fr. 50'507.60) erzielt. In Relation zu den geschäftlichen Gesamtumsätzen belaufen sich die jährlichen Zahlungen der I zwischen 14,7% und 18%. Die enge wirtschaftliche Beziehung zwi- schen den geschäftlichen Aktivitäten des Pflichtigen und der I sei damit gegeben. Die bedeutende Stellung des Pflichtigen innerhalb der I werde zusätzlich dadurch doku- mentiert, dass er im Jahr 2007 die Kollketivprokura zu zweien erhalten habe. Ferner habe er bei der Kapitalerhöhung im Jahr 2008 neue Aktien zum Nominalwert zeichnen können, obwohl der Verkehrswert der Aktien den Nennwert der Aktien schon damals weit übertroffen habe. Bei dieser Sachlage könne das Engagement des Pflichtigen nicht bloss als reiner Freundschaftsdienst bzw. als ein Investment zur privaten Vermö- gensanlage verstanden werden. 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
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c) Der Pflichtige hält dem entgegen, dass das Motiv zum Erwerb der Beteili- gung privater Natur gewesen sei. Er habe den späteren Hauptaktionär der I, M, in den neunziger Jahren über einen gemeinsamen Bekannten kennen gelernt. Zu dieser Zeit sei M in Jamaika wohnhaft und jahrelang erfolgreich im O tätig gewesen. Auf Grund verschiedener privater Ereignisse habe dieser fast sein gesamtes Hab und Gut verlo- ren. Daraufhin sei er im Jahr 2000 praktisch mittellos in die Schweiz zurückgekehrt. In der Überzeugung, sich auch in der Schweiz erfolgreich im O etablieren zu können, habe er ursprünglich mit seinem Bruder eine neue Gesellschaft gründen wollen. Dieses Vorhaben sei jedoch am Widerstand der Ehefrau des Bruders gescheitert. Anlässlich eines Mittagessens habe ihn M schliesslich gefragt, ob er allenfalls bereit wäre, sich als Minderheitsaktionär an der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Aufgrund des freund- schaftlichen Verhältnisses habe er zugesagt. Dies habe er aber in erster Linie getan, um M wirtschaftlich wieder auf die Beine zu helfen. Am Charakter eines Privatinvest- ments habe sich auch nichts geändert, als M Ende 2007 seine Mitaktionäre wissen liess, dass er das Aktienkapital der I von bisher Fr. 100'000.- auf Fr. 500'000.- durch Ausgabe von 400 Aktien à Fr. 1'000.-. erhöhe. Mit der Liberierung von 113 neuen Akti- en habe er lediglich sein gesetzliches Bezugsrecht gemäss Art. 652b OR ausgeübt, das sich nach dem Verzicht von N von 20% auf 28,17% erhöht habe. Dies hätte jeder andere Privatinvestor auch getan. Damit habe er einerseits eine Verwässerung seines Anteils an der Gesellschaft vermieden. Andererseits habe er durch den Verzicht von N die Möglichkeit wahrgenommen, den Aktienbesitz zu erweitern.
d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine enge wirtschaftli- che Beziehung zwischen der Beteiligung und dem Geschäft des Pflichtigen insbeson- dere dann vor, wo die Beteiligung für Geschäftszwecke erworben wurde oder sie dem Inhaber einen massgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft verschafft, deren geschäft- liche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit auszudehnen. Diese Voraussetzung ist gege- ben, wenn der Pflichtige die Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt, um das Ge- schäftsergebnis seines eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern (BGr, 8. Januar 2013, 2C_802+803/2012, E. 2.4; BGr, 8. November 2011, 2C_361+364/2011, E. 2.4; BGr, 25. September 2012, 2C_115+116/2012, E. 2.4.1; BGr, 6. Januar 2011, 2C_600/2010, E. 2.2; BGr, 17. Juli 2006, 2A.178/2006, E. 4.1, je www.bger.ch; BGr, 22. April 2005, E. 2.3, StE 2006 B 23.2 Nr. 1). 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
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e) Gegen die Zuordnung zum Geschäftsvermögen spricht, dass der Pflichtige und die I in verschiedenen Branchen tätig sind und der Pflichtige nur über eine Minder- heitsbeteiligung verfügt, die ihm keinen massgebenden Einfluss auf die Gesellschaft verschaffte. Ferner beteiligte er sich – soweit erkennbar – auch nie am Tagesgeschäft dieser Gesellschaft und deklarierte die Beteiligung von Anfang an immer als Privatver- mögen. Bei selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen, die nicht ihr gesamtes Ver- mögen in der Bilanz aufführen und so zwischen bilanziertem Geschäftsvermögen und nicht bilanziertem Privatvermögen unterscheiden, bildet ferner auch die buchmässige Behandlung ein gewichtiges Indiz, soweit sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht zuwiderläuft (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 18 N 50 DBG). Kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäfts- vermögen bildet die Erhöhung der Beteiligung von 20% auf 26,5% im Zuge der Kapi- talerhöhung im Jahr 2008, da die Erhöhung der Beteiligung auf die Ausübung des ge- setzlichen Bezugsrechts bzw. auf die Nichtausübung dieses Bezugsrechts durch einen anderen Minderheitsaktionär zurückzuführen war.
f) Die von der Rechtsprechung geforderte enge Beziehung kann jedoch auch ohne einen massgeblichen oder beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft beste- hen (BGr, 8. November 2011, 2C_361+364/2011, www.bger.ch). Ferner kann eine Be- teiligung auch dann zum Geschäftsvermögen gehören, wenn sie einem völlig anderen Tätigkeitsgebiet zuzuordnen ist (VGr AG, 19. Dezember 2006, StE 2007 B 23.2 Nr. 35). Entscheidend ist letztlich, ob die Beteiligung geeignet ist, dem Geschäft des Pflichtigen zu dienen, und ob die Beteiligung tatsächlich zu einer nicht bloss zu ver- nachlässigenden Resultatverbesserung des eigenen Unternehmens geführt hat (BGr,
8. November 2011, 2C_361+364/2011, www.bger.ch).
g) Erwirbt ein Rechtsanwalt aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zum Mehrheitsaktionär der Gesellschaft eine Beteiligung, so folgt daraus nicht zwingend, dass das Motiv zum Erwerb dieser Beteiligung rein privater Natur war. Im Gegenteil sind Beziehungsnetze aller Art, auch auf freundschaftlicher Basis, dem Geschäft eines Rechtsanwalts dienlich, so dass die Vermutung nahe liegt, dass sich der Pflichtige mit der im Zeitpunkt der Gründung risikobehafteten Beteiligung an einer O auch Aufträge für sein eigenes Unternehmen erhoffte, zumal er dem Hauptaktionär in den Jahren 2001 bis 2003 und später auch der I mehrere Darlehen gewährte. Diese Erwartungen 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
- 10 - trafen denn auch ein. Aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz, die sich auf die Jahre 2006 bis 2010 beschränkten, erzielte der Pflichtige für anwaltliche Tätigkeiten im Auf- trag der I Honorare von insgesamt Fr. 63'798.75 (siehe Tabelle in E. 3a). Weiter flos- sen ihm für die Vermittlung von drei Kreditgebern in den Jahren 2006 bis 2010 be- trächtliche Provisionen von insgesamt Fr. 189'745.- zu. Weitere Provisionen von ca. Fr. 109'600.- (USD-Währung paritätisch in Fr. umgerechnet) für bereits erfolgte Ver- mittlungstätigkeiten hinsichtlich der Darlehen von P (USD 800'000.-, Zins 8% p.a., Laufzeit vom ... Oktober 2006 bis …. Oktober 2011, Provision p.a. USD 24'000.-), Q resp. deren Erbin R (Fr. 1'000'000.- [in drei Raten gewährt], Zins 10% p.a., Laufzeit vom …. September 2008 bis …. September 2016, Provision ab 3. Kreditrate Fr. 10'000.- p.a.) und S (Fr. 600'000.-, Zins 8%, Laufzeit ab ca. September 2007 bis mutmasslich ca. September 2012, Provision Fr. 18'000.- p.a.) werden ihm in späteren Steuerperioden zufliessen, weil die Provisionen monatlich bis zum Ende der Laufzeiten der betreffenden Kredite zu vergüten sind. Die Einnahmen aus Geschäften mit der I im Betrag von Fr. 251'960.75 von 2006 bis 2010 machten rund 14% der gesamten Hono- rareinnahmen von Fr. 1'804'515.89 im gleichen Zeitraum aus. Derartige Erträge stellen keineswegs eine zu vernachlässigende Verbesserung des eigenen Geschäftsergeb- nisses dar, zumal dem Pflichtigen nach 2010 für bereits abgeschlossene Vermittlungs- tätigkeiten noch weitere Provisionen von über Fr. 100'000.- zufliessen werden, was hier ebenfalls berücksichtigt werden muss. Die Provisionseinnahmen verbuchte der Pflichtige stets in seiner Erfolgsrechnung, was seiner Behauptung, dass es sich hierbei um eine nicht mit der Anwaltstätigkeit resp. Beteiligung zusammenhängende Angele- genheit handelte, widerspricht. Da die vereinbarten Provisionen von über Fr. 130'000.- (Darlehen P), Fr. 90'000.- (Darlehen S) und Fr. 76'000.- (Darlehen R), entsprechend der Differenz zwischen den effektiv vereinbarten Zinssätzen und dem Basiszinssatz von 11%, im Verhältnis zum erbrachten Aufwand ausserordentlich hoch sind, liegt die Vermutung nahe, dass diese vorteilhaften Konditionen massgeblich vom Beteiligungs- verhältnis abhingen, welcher Vorteil einem unbeteiligten Dritten nicht gewährt worden wäre. Jedenfalls wurde nicht geltend gemacht, dass unbeteiligten Dritten Provisionen zu gleichen Konditionen bezahlt worden seien. Schliesslich hat sich der Pflichtige, wenn auch nur vorübergehend, als Kollektivzeichnungsberechtigter im Handelsregister eintragen lassen, was den Rahmen einer blossen privaten Vermögensverwaltung sprengt. 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186
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h) Aufgrund der genannten Umstände ordnete das kantonale Steueramt die Beteiligung an der I zu Recht dem Geschäftsvermögen zu, was zur Abweisung der Rechtsmittel führt.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und bleibt ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung versagt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2013.167 2 ST.2013.186