Abzug von Schuld und Schuldzinsen. Geht es wie im vorliegenden Fall um ein deklariertes Darlehen einer Anstalt in Liechtenstein bzw. um Zinszahlungen an diese Anstalt, so gelten in Bezug den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis höhere Anforderungen. Insbesondere sind die wirtschaftlich Berechtigten der Anstalt offenzulegen. Nachdem Letzteres nicht geschehen ist, der Darlehensvertrag fehlt und auch sonst vieles im Dunkeln blieb, wurden Schuld und Schuldzinsen zu Recht aufgerechnet.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 ST.2013.171 Entscheid
E. 4 November 2013 Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C AG, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2002 und 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2003
- 2 - hat sich ergeben: A. A und seine Ehefrau B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in den Steuerjahren 2002 und 2003 vermögensseitig eine Darlehensschuld gegenüber der in Liechtenstein domizilierten E Finanzierungs- und Beteiligungsanstalt; einkommenssei- tig brachten sie jeweils diesbezügliche Schuldzinsen von Fr. 30'000.- (= Zinssatz von 6%) in Abzug. Nach Durchführung einer vorab im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen stehenden steueramtlichen Bücherrevision, ausführli- chen Sachverhaltsuntersuchungen mittels diverser Auflagen und Mahnungen sowie einer Anhörung der Pflichtigen bzw. deren Vertreter kam der Steuerkommissär zum Schluss, dieses Darlehen sei fingiert, weshalb vermögensseitig Fr. 500'000.- an Schul- den und einkommensseitig Fr. 30'000.- an Schuldzinsen aufzurechnen seien. Aufgrund dieser sowie weiteren unbestrittenen Korrekturen setzte er mit Einschätzungsentscheid und Hinweis vom 4. Juni 2008 die Steuerfaktoren für die Steuerperioden 2002 und 2003 wie folgt fest: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerperiode 2002 Steuerbares Einkommen 165'200.- 164'900.- Satzbestimmendes Einkommen 165'200.- Steuerbares Vermögen 3'685'000.- Satzbestimmendes Vermögen 4'986'000.- Steuerperiode 2003 Steuerbares Einkommen 137'700.- 142'100.- Satzbestimmendes Einkommen 141'100.- Steuerbares Vermögen 4'819'000.- Satzbestimmendes Vermögen 5'143'000.-. 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 3 - Die Bundessteuerveranlagungen wurden mit Schlussrechnungen vom
11. Juli 2008 formell eröffnet. B. Die hiergegen am 4. Juli bzw. 7. August 2008 erhobenen Einsprachen, mit welchen die Pflichtigen die steuermindernde Berücksichtigung der deklarierten Schuld samt Schuldzinsen hatten verfechten lassen, wies das kantonale Steueramt mit Ent- scheiden vom 24. Juni 2013 ab. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 16. Juli 2013 liessen die Pflichtigen er- neut die Festsetzung der Steuerfaktoren unter Berücksichtigung der deklarierten Schuld und der dazugehörigen Schuldzinsen bzw. Vermögensreduktionen von Fr. 500'000.- und Einkommensreduktionen von Fr. 30'000.- (Staats- und Gemeinde- steuern) bzw. Fr. 50'000.- (recte: ebenfalls Fr. 30'000.-; direkte Bundesteuer) beantra- gen. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- verlangt. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort vom
26. September 2013 unter Verweis auf die Erwägungen in den Einspracheentscheiden auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Streitbetroffen ist ein zu 6% verzinsliches Passivdarlehen über Fr. 500'000.-, welches gemäss Ausführungen der Pflichtigen seit 1982 besteht und vom kantonalen Steueramt bis zu den hier betroffenen Steuerperioden 2002/2003 of- fenbar nie in Zweifel gezogen worden ist. 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 4 -
b) Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Veranlagungen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuer- behörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsäch- liche, als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit er- forderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher je- derzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (BGr 2P.153/2002 vom
29. November 2002, E. 4.2; BGr, 17. Juli 1996, in: StE 1997, B 93.4 Nr. 4 mit Hinwei- sen auf die Lehre). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die Steuer- behörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommen- tar zum DBG, 2. A., 2009, VB zu Art. 109-121, N 80 DBG und Kommentar zum harmo- nisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, VB zu §§ 119-131 N 87 StG). Der Grund- satz von Treu und Glauben findet zwar im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in ande- ren Rechtsgebieten (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Mai 1999, in: StE 2000 A 21.14, Nr. 13, E. 2b; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,
E. 6 Aufl., Zürich 2002, S. 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
c) Mit dem Hinweis auf die steuerliche Behandlung des streitigen Darlehens in früheren Steuerperioden vermögen die Pflichtigen demnach von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) werden von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenser- träge und weiterer 50'000 Franken abgezogen; nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen. 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 5 - Dieselbe Regelung findet sich auch im kantonalen Recht (§ 31 Abs. 1 lit. a des Steuer- gesetzes vom 8. Juni 1997; StG). Vom (bei der Staats- und Gemeindesteuer) steuerbaren Vermögen können nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen werden; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss (Art. 46 StG).
b) Schuldzinsen im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. a StG sind alle Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme zu leisten hat. Die Vergütung muss nach Zeit und als Quote der Geldsumme in Prozenten berechnet werden und darf somit keine Tilgung der Kapitalschuld darstellen; das Bestehen einer Kapitalschuld bzw. Kapitalbezogen- heit ist demzufolge grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für einen Schuldzins (Markus Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/1, 2. A., 2002, N 32 f zu Art. 9 StHG). Schuldzinsen sind abzugsfähig in dem Zeitpunkt, in dem sie fällig werden, eine Bezahlung ist im Regelfall nicht voraus- gesetzt. Werden Schuldzinsen vor Fälligkeit bezahlt, sind sie bereits bei der Zahlung abzugsfähig (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl., Basel 2008, N 12c zu Art. 33 DBG).
c) Die Sachverhaltsermittlung im Veranlagungsverfahren wird vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Veran- lagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirk- licht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen (Martin Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg]), a.a.O., N 22 zu Art. 46 StHG). Damit die Veranlagungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken (§ 135 StG). Von der Beweisführungslast (sog. subjektive Beweislast) ist die objektive Be- weislast zu unterscheiden. Dabei geht es um die Frage, zu wessen Nachteil es sich auswirkt, wenn ein behaupteter Sachverhalt unbewiesen bleibt. Die Frage der objekti- ven Beweislast stellt sich unabhängig davon, ob ein Verfahren von der Untersuchungs- oder Verhandlungsmaxime beherrscht wird. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 6 - Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Art. 123 N 77f. DBG und § 132 N 90f. StG). Immerhin kann sich die objektive Beweislast praktisch in Verbindung mit der besagten Mitwirkungspflicht als Ausnahme von der Untersuchungsmaxime auswirken. Das kommt besonders zum Ausdruck in den Schranken der behördlichen Untersu- chungspflicht. So führt etwa die Verweigerung der Kooperation bei der Abklärung eines Sachverhalts, der nach Darstellung des Steuerpflichtigen einem von ihm geltend ge- machten Abzug zugrunde liegt, zur Nichtberücksichtigung des Abzugs (vgl. Zwei- fel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Ba- sel/Genf 2008, § 5 N 12).
d) Zum Beweismass ist festzuhalten, dass für den Nachweis von Schuldzin- sen die Angabe des Namens und der Adresse des Gläubigers in der Regel nur dann eine genügende Auskunft ist, wenn dieser in der Schweiz wohnhaft ist und die untersu- chende Steuerbehörde deshalb in der Lage ist, gewisse Überprüfungen vorzunehmen. Demgegenüber sind im internationalen Verhältnis an den Nachweis der von den Steu- erpflichtigen geltend gemachten Zinszahlungen strengere Anforderungen zu stellen, weil diese nicht einfach nachzuprüfen sind (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 15 zu Art. 33 DBG, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, die Steuerbehörde sei in gewissen Fällen verpflichtet, genauere und vollständigere Auskünfte zu verlangen. So könne sich insbesondere der Steuerpflichtige, der Zinsen in Abzug bringen wolle, welche er an Anstalten mit Sitz in Staaten zahle, welche – wie z.B. Liechtenstein – die Bildung von fiktiven Domizilen begünstigten, nicht damit begnügen, die Adresse der fraglichen Anstalt anzugeben, sondern müsse auch über die daran Beteiligten Auskunft gegeben werden, ansonsten der Schuldzinsenabzug nicht zuzulassen sei (BGr, 21. März 1985 = ASA 55, 137 ff.). Im Falle von Provisionszahlungen ins Ausland (was mit Zinszahlungen ins Ausland vergleichbar ist) stellte das Bundesgericht sodann fest, es genüge nicht, den Zah- lungsempfänger zu nennen, sondern es seien die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt hätten; insbesondere seien die Verträ- ge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige schriftliche Provisionsvereinbarungen mit den Zahlungsempfängern, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 7 - den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken vorzuweisen (BGr 2C_377/2009 vom 9. September 2009, E 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3. a) Im Streit liegt ein von den Pflichtigen per Ende 2002 bzw. 2003 deklarier- tes Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.-, verzinslich jährlich zu 6%. Darlehensneh- mer ist der pflichtige Ehemann; Gläubiger die "E Finanzierungs- und Beteiligungsan- stalt" (nachfolgend E), welche in der hier fraglichen Zeit ihren Sitz in F (Liechtenstein) hatte (vgl. Handelsregisterauszug). Als Beleg für diese Schuld reichten die Pflichtigen mit den Deklarationen zunächst Rechnungen der E vom 6. März 2003 bzw. 31. März 2004 ein ein. In diesen nahm die Letztere Bezug auf einen Darlehensvertrag vom … … 1982, gemäss welchem 6% Zins von Fr. 500'000.- bzw. Fr. 30'000.- für die Zeit vom 1.1.-31.12.2003 bzw. 1.1.-31.12.2004 belastet werde.
b) Nach dem Gesagten (E. 2d) hat die Steuerbehörde in dieser Ausgangslage
– Darlehensgläubigerin ist eine in Liechtenstein domizilierte Anstalt – die deklarierte Schuld samt Zinsen zu Recht weiter untersucht. So stellte der steueramtliche Revisor im Rahmen der Bücherrevision betref- fend die selbstständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen etwa die Frage, weshalb die Finanzierung durch die E einer günstigeren Finanzierung "(z.B. Hypothek auf Liegen- schaft)" vorgezogen werde, zumal der Pflichtige über erhebliche flüssige Mittel verfüge. Letzterer liess dazu antworten, dass das Darlehen seinerzeit (also 1982) für den Fir- menaufbau gewährt worden sei. Auf eine Rückführung habe man bewusst verzichtet, weil man die künftige Entwicklung der Branche habe abwarten wollen (vgl. Schreiben der G AG vom 17. April 2007). Der Revisor forderte daraufhin mit Auflage vom 22. Juni 2007 bzw. Mahnung vom 24. September 2007 den "Zahlungsnachweis (Bankbeleg, auf dem der Empfänger ersichtlich ist)" über die Zinszahlungen von Fr. 30'000.- an die E. Mit Schreiben vom
30. August 2007 liess die Pflichtige in der Folge die bereits eingereichten Zinsrechnun- gen der E nochmals einreichen, welche nunmehr aber mit zwei Stempeln ("gebucht" und "Betrag erh. 30. April 2003" bzw. "Betrag erh. 2. Juli 2004") sowie dazugehörigen Unterschriften versehen waren. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass in der Geschäfts- welt nicht sämtliche Zahlungen über Banken abgewickelt würden; möglich sei auch die 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 8 - Barzahlung, wobei in solchen Fällen der Geldempfang entsprechend quittiert werde. Ebenfalls eingereicht wurde im Übrigen ein Darlehensvertrag, welcher jedoch vom … … 2006 datiert und gemäss Inhalt den für den vorliegenden Fall massgeblichen früheren Vertrag vom … … 1982 ersetzt. Im Rahmen von anschliessenden Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvor- schlägen ging der steueramtliche Revisor davon aus, das Darlehen sei fingiert. Dabei bemerkte er, dass die Barzahlung der Zinsen an die liechtensteiner Gesellschaft zu- mindest ungewöhnlich sei. Auch seien keine Bankbelege beigebracht worden, auf de- nen die Abhebung einer grösseren Summe für die Zinszahlungen ersichtlich sei, wes- halb die Quelle der Zinszahlungen ungewiss bleibe. Die gesamte Konstellation rund um dieses Darlehen mache im Übrigen wirtschaftlich keinen Sinn. Die Pflichtigen liessen mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 antworten, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit bzw. der Rentabilität von Geldanlagen nicht in die Ent- scheidkompetenz der Steuerbehörde falle. Falls die eingereichten Belege betreffend die Barzahlung der Zinsen nicht beweistauglich seien, werde ein gewisser H, Verant- wortlicher der "Firma I" als Zeuge angeboten. Die Mittelherkunft für die Zinszahlungen sei im Übrigen durch die Aufrechnungen des Revisors im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgewiesen. In der Folge luden der steueramtliche Revisor und der zuständige Steuer- kommissär die Pflichtigen bzw. deren Vertreter mit Schreiben vom 7. Februar bzw.
E. 11 März 2008 zu einer mündlichen Verhandlung ein. Damit verbunden war die Aufla- ge, den belegmässigen Nachweis des Geld-/Zahlungsflusses der ursprünglichen Dar- lehensgewährung sowie der Schuldzinsen 2002 und 2003 zu erbringen, den ursprüng- lichen Darlehensvertrag von 1982 vorzulegen und detaillierte Angaben über die Besitzes- und Beteiligungsverhältnisse der E und der "I" zu machen. Anlässlich der daraufhin am 8. April 2008 stattfindenden Besprechung wurden von Seiten der Vertreter der Pflichtigen keine neuen Unterlagen eingereicht. Neu wur- de ausgeführt, dass die Mittel für die Zinszahlungen "mutmasslich" aus der Ende 2001 erfolgten Darlehenserhöhung von Fr. 400'000.- auf Fr. 500'000.- stammten. Zudem wurde erklärt, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht mehr greifbar sei und die 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 9 - Besitzes- und Beteiligungsverhältnisse der E sowie der "I" nicht bekannt seien. Wie- derum wurde H als Zeuge angeboten (vgl. Besprechungsprotokoll). Am 10. April 2008 erging die Mahnung zur vorerwähnten Auflage, worauf die Pflichtigen mit Antwort vom 30. April 2008 die bereits eingereichten Unterlagen noch- mals einreichen und das an der mündlichen Besprechung Gesagte widerholen liessen; erneut wurde sodann auf den offerierten Zeugen verwiesen. Zu dieser Zeugeneinvernahme kam es in der Folge jedoch nicht, weil die Pflichtigen am 2. Juni 2008 der auf einen diesbezüglichen Terminvorschlag wartenden Steuerbehörde hatten mitteilen lassen, H habe von den wirtschaftlich Berechtigten der E die Erlaubnis, als Zeuge auszusagen, nicht erhalten. Erlaubt worden sei ihm statt- dessen, auf die hängigen Punkte schriftlich einzugehen. Mit eingereicht wurde dement- sprechend ein ebenfalls vom 2. Juni 2008 datierendes Schreiben J, Treuhand und Aktiengesellschaft, K, in welchem H als deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäfts- führer ausführte, aus Gründen der beruflichen Schweigepflicht keinerlei Aussagen über die Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigten der E machen zu dürfen. Nach Rückspra- che mit den wirtschaftlich Berechtigten sei er jedoch ausnahmsweise autorisiert wor- den, zu bestätigen, dass weder der Pflichtige, noch dessen Ehefrau direkt oder indirekt an der E berechtigt seien. Aus Diskretionsgründen und aufgrund der weitergehenden Auskunftspflichten eines Zeugen wünschten die wirtschaftlich Berechtigten aber nicht, dass er als Zeuge zur Verfügung stehe. Zum Darlehen sei zu bemerken, dass dieses aus dem Jahr 1982 stamme und von der Vorgängerin der J "durchgeführt" worden sei. Die Aktenlage dazu sei "etwas unklar", weshalb zu diesem Geschäft leider keine wei- teren Angaben gemacht werden könnten. Gemäss den Akten und sämtlichen Ge- schäftsfällen seit der Mandatsübernahme durch J könne jedoch bestätigt werden, dass das Darlehen der E an den Pflichtigen bis dato bestehe und beidseitig honoriert werde. Der ursprüngliche Darlehensvertrag sei am … … 2006 durch einen neuen Vertrag er- setzt worden. Die Barzahlung der Schuldzinsen 2002 und 2003 über Fr. 30'000.- habe die J mit den aktenkundigen Zinsabrechnungen bereits bestätigt.
c) Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis blieb das Steueramt im Rah- men der Veranlagung bzw. Einschätzung dabei, dem streitigen Darlehen samt Zinsen die steuerliche Anerkennung zu versagen und nachdem die Beweislage im Einspra- 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 10 - cheverfahren unverändert blieb, wurde dieses Ergebnis auch von der Vorinstanz bestä- tigt.
4. a) Beschwerde- und rekursweise wurden keine neuen Beweismittel beige- bracht. Die Pflichtigen lassen jedoch dafür halten, dass die vorgelegten quittierten Zins- rechnungen der E vom 6. März 2003 und 31. März 2004, in welchen auch auf ein am … … 1982 gewährtes Darlehen Bezug genommen werde, durchaus beweistaugliche Urkunden darstellten. Mit diesen hätten sie folglich die erforderlichen Beweise erbracht, weshalb es der Steuerbehörde obliege, den Gegenbeweis zu erbringen bzw. zu bewei- sen, dass die eingereichten Urkunden die Existenz des Darlehens und der Darlehens- zinszahlungen nicht nachzuweisen vermöchten.
b) Wie bereits erwähnt, gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Darlehen in internationalen Verhältnissen erhöhte Anforderungen an das Beweis- mass. Geht es im vorliegenden Fall um ein Darlehen einer Anstalt in Liechtenstein bzw. liegen angebliche diesbezügliche Zinszahlungen im Streit, so hätten die Pflichti- gen die wirtschaftlich Berechtigten dieser Anstalt bekannt geben müssen. Dies haben sie nach dem Gesagten indes nicht getan. aa) Soweit sie beschwerde- und rekursweise vorbringen lassen, sie befänden sich in einem unverschuldeten Beweisnotstand, wenn ihnen H als Geschäftsführer der J die diesbezügliche Hilfe versagt habe, hilft ihnen dies schon deshalb nicht weiter, weil sie als Beweisbelastete die Folgen der Beweislosigkeit unabhängig von der Verschul- densfrage zu tragen haben. bb) Ebenfalls nicht weiterhelfen kann ihnen sodann das als Ersatz für die ge- scheiterte Zeugenaussage beigebrachte Schreiben der J vom 2. Juni 2008. Wenn H darin festhält, dass beide Pflichtige weder direkt noch indirekt an der E wirtschaftlich berechtigt seien, so wäre noch immer möglich, dass sich nahestehende Dritte, wie bei- spielsweise Nachkommen der Pflichtigen (im Rahmen der Deklaration der Familien- verhältnisse wurden immerhin vier Kinder aufgeführt; vgl. etwa Steuererklärung 2002), hinter der Anstalt in Liechtenstein verbergen. Hinzu kommt, dass hier die Verhältnisse per 2002/2003 im Streit liegen. Die von H geführte J ist erst seit dem 26. Juni 2004 als Mitglied der Verwaltung der E mit Einzelunterschrift im Öffentlichkeitsregier Liechten- 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 11 - stein eingetragen; H seinerseits ist dort sodann seit dem 7. Februar 2006 als Mitglied der Verwaltung mit Kollektivunterschrift zu zweien aufgeführt. Wenn der Letztere im besagten Schreiben betreffend die Zinszahlungen auf vor seiner Gesellschaftertätigkeit eingereichte Zinsabrechnungen verweist, ist das kein zusätzlicher Nachweis. Erst Recht hilft den Pflichtigen nicht weiter, wenn H in Bezug auf die Zeit vor der Mandats- übernahme durch die J explizit festhält, dass die Aktenlage unklar sei und zur Darle- hensgewährung der Vorgängerin aus dem Jahr 1982 keine Angaben gemacht werden könnten. Entsprechend wichtig wäre es von daher gewesen, den für die hier in Frage stehende Zeit gültigen ursprünglichen Darlehensvertrag beibringen. Dass dieser nicht mehr auffindbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar, wenn die Zweckbestimmung der E gemäss Registerauszug die Vermögensverwaltung ist und davon ausgegangen würde, diese sei den Pflichtigen nicht nahestehend. Weil im Nachfolgevertrag vom … … 2006 nicht nur auf den ursprünglichen Vertrag vom … … 1982, sondern auch auf nachträgli- che Änderungen und Zusätze verwiesen wird und zudem die Pflichtigen eine Darle- henserhöhung um Fr. 100'000.- per Ende 2001 erwähnten, hätten noch weitere Unter- lagen vorhanden sein müssen. Wenn der Nachfolgevertrag schliesslich festhält, dass für das Darlehen keine Sicherheiten bestehen, ist die Annahme des Fehlens einer Ver- bindung zwischen den Pflichtigen und der E aber ohnehin nicht naheliegend. Erklä- rungsbedürftig wäre im Übrigen gewesen, wieso der am … … 2006 unterzeichnete Nachfolgevertrag die E verpflichtet, den Pflichtigen 5 Tage nach Inkrafttreten den Be- trag von Fr. 500'000.- zur Verfügung zu stellen, wenn die hier streitige Schuld schon per 2002 bzw. 2003 bestanden haben soll. cc) Alles in allem liegen die Verhältnisse rund um das deklarierte Darlehen der E weiterhin weitgehend im Dunkeln und bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die- ses auf einer normalüblichen geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Beziehung zwischen einem privaten Kreditnehmer und einer von ihm unabhängigen geldverleihenden An- stalt beruht. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist im Rahmen der Beweiswürdi- gung die Feststellung, dass im Übrigen ein solches Darlehen mit einem hohen Zinssatz von 6% angesichts der bestehenden Vermögensverhältnisse der Pflichtigen wirtschaft- lich wenig Sinn macht, durchaus erlaubt; gleiches gilt für den Umstand, dass die Ba- rabwicklung von Zinszahlungen nach allgemeiner Lebenserfahrung unüblich ist. Für beides haben die Pflichtigen keine Begründung geliefert. Wer aber unübliche Geschäf- te mit Anstalten in Liechtenstein tätigt und aus solchen steuermindernde Umstände ableiten will, hat die Folge des strengeren Beweismasses zu tragen; erforderlich sind 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 12 - von daher auch nachvollziehbare Angaben über den wirtschaftlichen Hintergrund des Geschäfts bzw. über die unüblichen Umstände von dessen Vollzug und Ausgestaltung.
c) Nach alledem wurde weder der Nachweis erbracht, dass per Ende 2002 bzw. 2003 eine Schuld bei der E von Fr. 500'000.- bestanden hat, noch dass die Bar- beträge von Fr. 30'000.-, deren Erhalt die E in diesen Jahren quittiert hat, als Darle- henszinsen qualifizieren. Die entsprechenden steueramtlichen Aufrechnungen erfolg- ten daher zu Recht.
5. a) Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.
b) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171 Entscheid
4. November 2013 Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C AG, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2002 und 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2003
- 2 - hat sich ergeben: A. A und seine Ehefrau B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in den Steuerjahren 2002 und 2003 vermögensseitig eine Darlehensschuld gegenüber der in Liechtenstein domizilierten E Finanzierungs- und Beteiligungsanstalt; einkommenssei- tig brachten sie jeweils diesbezügliche Schuldzinsen von Fr. 30'000.- (= Zinssatz von 6%) in Abzug. Nach Durchführung einer vorab im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen stehenden steueramtlichen Bücherrevision, ausführli- chen Sachverhaltsuntersuchungen mittels diverser Auflagen und Mahnungen sowie einer Anhörung der Pflichtigen bzw. deren Vertreter kam der Steuerkommissär zum Schluss, dieses Darlehen sei fingiert, weshalb vermögensseitig Fr. 500'000.- an Schul- den und einkommensseitig Fr. 30'000.- an Schuldzinsen aufzurechnen seien. Aufgrund dieser sowie weiteren unbestrittenen Korrekturen setzte er mit Einschätzungsentscheid und Hinweis vom 4. Juni 2008 die Steuerfaktoren für die Steuerperioden 2002 und 2003 wie folgt fest: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerperiode 2002 Steuerbares Einkommen 165'200.- 164'900.- Satzbestimmendes Einkommen 165'200.- Steuerbares Vermögen 3'685'000.- Satzbestimmendes Vermögen 4'986'000.- Steuerperiode 2003 Steuerbares Einkommen 137'700.- 142'100.- Satzbestimmendes Einkommen 141'100.- Steuerbares Vermögen 4'819'000.- Satzbestimmendes Vermögen 5'143'000.-. 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 3 - Die Bundessteuerveranlagungen wurden mit Schlussrechnungen vom
11. Juli 2008 formell eröffnet. B. Die hiergegen am 4. Juli bzw. 7. August 2008 erhobenen Einsprachen, mit welchen die Pflichtigen die steuermindernde Berücksichtigung der deklarierten Schuld samt Schuldzinsen hatten verfechten lassen, wies das kantonale Steueramt mit Ent- scheiden vom 24. Juni 2013 ab. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 16. Juli 2013 liessen die Pflichtigen er- neut die Festsetzung der Steuerfaktoren unter Berücksichtigung der deklarierten Schuld und der dazugehörigen Schuldzinsen bzw. Vermögensreduktionen von Fr. 500'000.- und Einkommensreduktionen von Fr. 30'000.- (Staats- und Gemeinde- steuern) bzw. Fr. 50'000.- (recte: ebenfalls Fr. 30'000.-; direkte Bundesteuer) beantra- gen. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- verlangt. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort vom
26. September 2013 unter Verweis auf die Erwägungen in den Einspracheentscheiden auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Streitbetroffen ist ein zu 6% verzinsliches Passivdarlehen über Fr. 500'000.-, welches gemäss Ausführungen der Pflichtigen seit 1982 besteht und vom kantonalen Steueramt bis zu den hier betroffenen Steuerperioden 2002/2003 of- fenbar nie in Zweifel gezogen worden ist. 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 4 -
b) Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Veranlagungen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuer- behörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsäch- liche, als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit er- forderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher je- derzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (BGr 2P.153/2002 vom
29. November 2002, E. 4.2; BGr, 17. Juli 1996, in: StE 1997, B 93.4 Nr. 4 mit Hinwei- sen auf die Lehre). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die Steuer- behörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommen- tar zum DBG, 2. A., 2009, VB zu Art. 109-121, N 80 DBG und Kommentar zum harmo- nisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, VB zu §§ 119-131 N 87 StG). Der Grund- satz von Treu und Glauben findet zwar im öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in ande- ren Rechtsgebieten (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Mai 1999, in: StE 2000 A 21.14, Nr. 13, E. 2b; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
c) Mit dem Hinweis auf die steuerliche Behandlung des streitigen Darlehens in früheren Steuerperioden vermögen die Pflichtigen demnach von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) werden von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenser- träge und weiterer 50'000 Franken abgezogen; nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen. 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 5 - Dieselbe Regelung findet sich auch im kantonalen Recht (§ 31 Abs. 1 lit. a des Steuer- gesetzes vom 8. Juni 1997; StG). Vom (bei der Staats- und Gemeindesteuer) steuerbaren Vermögen können nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen werden; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss (Art. 46 StG).
b) Schuldzinsen im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. a StG sind alle Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme zu leisten hat. Die Vergütung muss nach Zeit und als Quote der Geldsumme in Prozenten berechnet werden und darf somit keine Tilgung der Kapitalschuld darstellen; das Bestehen einer Kapitalschuld bzw. Kapitalbezogen- heit ist demzufolge grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für einen Schuldzins (Markus Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/1, 2. A., 2002, N 32 f zu Art. 9 StHG). Schuldzinsen sind abzugsfähig in dem Zeitpunkt, in dem sie fällig werden, eine Bezahlung ist im Regelfall nicht voraus- gesetzt. Werden Schuldzinsen vor Fälligkeit bezahlt, sind sie bereits bei der Zahlung abzugsfähig (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl., Basel 2008, N 12c zu Art. 33 DBG).
c) Die Sachverhaltsermittlung im Veranlagungsverfahren wird vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Veran- lagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirk- licht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen (Martin Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg]), a.a.O., N 22 zu Art. 46 StHG). Damit die Veranlagungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken (§ 135 StG). Von der Beweisführungslast (sog. subjektive Beweislast) ist die objektive Be- weislast zu unterscheiden. Dabei geht es um die Frage, zu wessen Nachteil es sich auswirkt, wenn ein behaupteter Sachverhalt unbewiesen bleibt. Die Frage der objekti- ven Beweislast stellt sich unabhängig davon, ob ein Verfahren von der Untersuchungs- oder Verhandlungsmaxime beherrscht wird. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 6 - Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder mehren, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Art. 123 N 77f. DBG und § 132 N 90f. StG). Immerhin kann sich die objektive Beweislast praktisch in Verbindung mit der besagten Mitwirkungspflicht als Ausnahme von der Untersuchungsmaxime auswirken. Das kommt besonders zum Ausdruck in den Schranken der behördlichen Untersu- chungspflicht. So führt etwa die Verweigerung der Kooperation bei der Abklärung eines Sachverhalts, der nach Darstellung des Steuerpflichtigen einem von ihm geltend ge- machten Abzug zugrunde liegt, zur Nichtberücksichtigung des Abzugs (vgl. Zwei- fel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Ba- sel/Genf 2008, § 5 N 12).
d) Zum Beweismass ist festzuhalten, dass für den Nachweis von Schuldzin- sen die Angabe des Namens und der Adresse des Gläubigers in der Regel nur dann eine genügende Auskunft ist, wenn dieser in der Schweiz wohnhaft ist und die untersu- chende Steuerbehörde deshalb in der Lage ist, gewisse Überprüfungen vorzunehmen. Demgegenüber sind im internationalen Verhältnis an den Nachweis der von den Steu- erpflichtigen geltend gemachten Zinszahlungen strengere Anforderungen zu stellen, weil diese nicht einfach nachzuprüfen sind (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 15 zu Art. 33 DBG, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, die Steuerbehörde sei in gewissen Fällen verpflichtet, genauere und vollständigere Auskünfte zu verlangen. So könne sich insbesondere der Steuerpflichtige, der Zinsen in Abzug bringen wolle, welche er an Anstalten mit Sitz in Staaten zahle, welche – wie z.B. Liechtenstein – die Bildung von fiktiven Domizilen begünstigten, nicht damit begnügen, die Adresse der fraglichen Anstalt anzugeben, sondern müsse auch über die daran Beteiligten Auskunft gegeben werden, ansonsten der Schuldzinsenabzug nicht zuzulassen sei (BGr, 21. März 1985 = ASA 55, 137 ff.). Im Falle von Provisionszahlungen ins Ausland (was mit Zinszahlungen ins Ausland vergleichbar ist) stellte das Bundesgericht sodann fest, es genüge nicht, den Zah- lungsempfänger zu nennen, sondern es seien die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt hätten; insbesondere seien die Verträ- ge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige schriftliche Provisionsvereinbarungen mit den Zahlungsempfängern, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 7 - den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken vorzuweisen (BGr 2C_377/2009 vom 9. September 2009, E 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3. a) Im Streit liegt ein von den Pflichtigen per Ende 2002 bzw. 2003 deklarier- tes Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.-, verzinslich jährlich zu 6%. Darlehensneh- mer ist der pflichtige Ehemann; Gläubiger die "E Finanzierungs- und Beteiligungsan- stalt" (nachfolgend E), welche in der hier fraglichen Zeit ihren Sitz in F (Liechtenstein) hatte (vgl. Handelsregisterauszug). Als Beleg für diese Schuld reichten die Pflichtigen mit den Deklarationen zunächst Rechnungen der E vom 6. März 2003 bzw. 31. März 2004 ein ein. In diesen nahm die Letztere Bezug auf einen Darlehensvertrag vom … … 1982, gemäss welchem 6% Zins von Fr. 500'000.- bzw. Fr. 30'000.- für die Zeit vom 1.1.-31.12.2003 bzw. 1.1.-31.12.2004 belastet werde.
b) Nach dem Gesagten (E. 2d) hat die Steuerbehörde in dieser Ausgangslage
– Darlehensgläubigerin ist eine in Liechtenstein domizilierte Anstalt – die deklarierte Schuld samt Zinsen zu Recht weiter untersucht. So stellte der steueramtliche Revisor im Rahmen der Bücherrevision betref- fend die selbstständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen etwa die Frage, weshalb die Finanzierung durch die E einer günstigeren Finanzierung "(z.B. Hypothek auf Liegen- schaft)" vorgezogen werde, zumal der Pflichtige über erhebliche flüssige Mittel verfüge. Letzterer liess dazu antworten, dass das Darlehen seinerzeit (also 1982) für den Fir- menaufbau gewährt worden sei. Auf eine Rückführung habe man bewusst verzichtet, weil man die künftige Entwicklung der Branche habe abwarten wollen (vgl. Schreiben der G AG vom 17. April 2007). Der Revisor forderte daraufhin mit Auflage vom 22. Juni 2007 bzw. Mahnung vom 24. September 2007 den "Zahlungsnachweis (Bankbeleg, auf dem der Empfänger ersichtlich ist)" über die Zinszahlungen von Fr. 30'000.- an die E. Mit Schreiben vom
30. August 2007 liess die Pflichtige in der Folge die bereits eingereichten Zinsrechnun- gen der E nochmals einreichen, welche nunmehr aber mit zwei Stempeln ("gebucht" und "Betrag erh. 30. April 2003" bzw. "Betrag erh. 2. Juli 2004") sowie dazugehörigen Unterschriften versehen waren. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass in der Geschäfts- welt nicht sämtliche Zahlungen über Banken abgewickelt würden; möglich sei auch die 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 8 - Barzahlung, wobei in solchen Fällen der Geldempfang entsprechend quittiert werde. Ebenfalls eingereicht wurde im Übrigen ein Darlehensvertrag, welcher jedoch vom … … 2006 datiert und gemäss Inhalt den für den vorliegenden Fall massgeblichen früheren Vertrag vom … … 1982 ersetzt. Im Rahmen von anschliessenden Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvor- schlägen ging der steueramtliche Revisor davon aus, das Darlehen sei fingiert. Dabei bemerkte er, dass die Barzahlung der Zinsen an die liechtensteiner Gesellschaft zu- mindest ungewöhnlich sei. Auch seien keine Bankbelege beigebracht worden, auf de- nen die Abhebung einer grösseren Summe für die Zinszahlungen ersichtlich sei, wes- halb die Quelle der Zinszahlungen ungewiss bleibe. Die gesamte Konstellation rund um dieses Darlehen mache im Übrigen wirtschaftlich keinen Sinn. Die Pflichtigen liessen mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 antworten, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit bzw. der Rentabilität von Geldanlagen nicht in die Ent- scheidkompetenz der Steuerbehörde falle. Falls die eingereichten Belege betreffend die Barzahlung der Zinsen nicht beweistauglich seien, werde ein gewisser H, Verant- wortlicher der "Firma I" als Zeuge angeboten. Die Mittelherkunft für die Zinszahlungen sei im Übrigen durch die Aufrechnungen des Revisors im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgewiesen. In der Folge luden der steueramtliche Revisor und der zuständige Steuer- kommissär die Pflichtigen bzw. deren Vertreter mit Schreiben vom 7. Februar bzw.
11. März 2008 zu einer mündlichen Verhandlung ein. Damit verbunden war die Aufla- ge, den belegmässigen Nachweis des Geld-/Zahlungsflusses der ursprünglichen Dar- lehensgewährung sowie der Schuldzinsen 2002 und 2003 zu erbringen, den ursprüng- lichen Darlehensvertrag von 1982 vorzulegen und detaillierte Angaben über die Besitzes- und Beteiligungsverhältnisse der E und der "I" zu machen. Anlässlich der daraufhin am 8. April 2008 stattfindenden Besprechung wurden von Seiten der Vertreter der Pflichtigen keine neuen Unterlagen eingereicht. Neu wur- de ausgeführt, dass die Mittel für die Zinszahlungen "mutmasslich" aus der Ende 2001 erfolgten Darlehenserhöhung von Fr. 400'000.- auf Fr. 500'000.- stammten. Zudem wurde erklärt, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht mehr greifbar sei und die 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 9 - Besitzes- und Beteiligungsverhältnisse der E sowie der "I" nicht bekannt seien. Wie- derum wurde H als Zeuge angeboten (vgl. Besprechungsprotokoll). Am 10. April 2008 erging die Mahnung zur vorerwähnten Auflage, worauf die Pflichtigen mit Antwort vom 30. April 2008 die bereits eingereichten Unterlagen noch- mals einreichen und das an der mündlichen Besprechung Gesagte widerholen liessen; erneut wurde sodann auf den offerierten Zeugen verwiesen. Zu dieser Zeugeneinvernahme kam es in der Folge jedoch nicht, weil die Pflichtigen am 2. Juni 2008 der auf einen diesbezüglichen Terminvorschlag wartenden Steuerbehörde hatten mitteilen lassen, H habe von den wirtschaftlich Berechtigten der E die Erlaubnis, als Zeuge auszusagen, nicht erhalten. Erlaubt worden sei ihm statt- dessen, auf die hängigen Punkte schriftlich einzugehen. Mit eingereicht wurde dement- sprechend ein ebenfalls vom 2. Juni 2008 datierendes Schreiben J, Treuhand und Aktiengesellschaft, K, in welchem H als deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäfts- führer ausführte, aus Gründen der beruflichen Schweigepflicht keinerlei Aussagen über die Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigten der E machen zu dürfen. Nach Rückspra- che mit den wirtschaftlich Berechtigten sei er jedoch ausnahmsweise autorisiert wor- den, zu bestätigen, dass weder der Pflichtige, noch dessen Ehefrau direkt oder indirekt an der E berechtigt seien. Aus Diskretionsgründen und aufgrund der weitergehenden Auskunftspflichten eines Zeugen wünschten die wirtschaftlich Berechtigten aber nicht, dass er als Zeuge zur Verfügung stehe. Zum Darlehen sei zu bemerken, dass dieses aus dem Jahr 1982 stamme und von der Vorgängerin der J "durchgeführt" worden sei. Die Aktenlage dazu sei "etwas unklar", weshalb zu diesem Geschäft leider keine wei- teren Angaben gemacht werden könnten. Gemäss den Akten und sämtlichen Ge- schäftsfällen seit der Mandatsübernahme durch J könne jedoch bestätigt werden, dass das Darlehen der E an den Pflichtigen bis dato bestehe und beidseitig honoriert werde. Der ursprüngliche Darlehensvertrag sei am … … 2006 durch einen neuen Vertrag er- setzt worden. Die Barzahlung der Schuldzinsen 2002 und 2003 über Fr. 30'000.- habe die J mit den aktenkundigen Zinsabrechnungen bereits bestätigt.
c) Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis blieb das Steueramt im Rah- men der Veranlagung bzw. Einschätzung dabei, dem streitigen Darlehen samt Zinsen die steuerliche Anerkennung zu versagen und nachdem die Beweislage im Einspra- 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 10 - cheverfahren unverändert blieb, wurde dieses Ergebnis auch von der Vorinstanz bestä- tigt.
4. a) Beschwerde- und rekursweise wurden keine neuen Beweismittel beige- bracht. Die Pflichtigen lassen jedoch dafür halten, dass die vorgelegten quittierten Zins- rechnungen der E vom 6. März 2003 und 31. März 2004, in welchen auch auf ein am … … 1982 gewährtes Darlehen Bezug genommen werde, durchaus beweistaugliche Urkunden darstellten. Mit diesen hätten sie folglich die erforderlichen Beweise erbracht, weshalb es der Steuerbehörde obliege, den Gegenbeweis zu erbringen bzw. zu bewei- sen, dass die eingereichten Urkunden die Existenz des Darlehens und der Darlehens- zinszahlungen nicht nachzuweisen vermöchten.
b) Wie bereits erwähnt, gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Darlehen in internationalen Verhältnissen erhöhte Anforderungen an das Beweis- mass. Geht es im vorliegenden Fall um ein Darlehen einer Anstalt in Liechtenstein bzw. liegen angebliche diesbezügliche Zinszahlungen im Streit, so hätten die Pflichti- gen die wirtschaftlich Berechtigten dieser Anstalt bekannt geben müssen. Dies haben sie nach dem Gesagten indes nicht getan. aa) Soweit sie beschwerde- und rekursweise vorbringen lassen, sie befänden sich in einem unverschuldeten Beweisnotstand, wenn ihnen H als Geschäftsführer der J die diesbezügliche Hilfe versagt habe, hilft ihnen dies schon deshalb nicht weiter, weil sie als Beweisbelastete die Folgen der Beweislosigkeit unabhängig von der Verschul- densfrage zu tragen haben. bb) Ebenfalls nicht weiterhelfen kann ihnen sodann das als Ersatz für die ge- scheiterte Zeugenaussage beigebrachte Schreiben der J vom 2. Juni 2008. Wenn H darin festhält, dass beide Pflichtige weder direkt noch indirekt an der E wirtschaftlich berechtigt seien, so wäre noch immer möglich, dass sich nahestehende Dritte, wie bei- spielsweise Nachkommen der Pflichtigen (im Rahmen der Deklaration der Familien- verhältnisse wurden immerhin vier Kinder aufgeführt; vgl. etwa Steuererklärung 2002), hinter der Anstalt in Liechtenstein verbergen. Hinzu kommt, dass hier die Verhältnisse per 2002/2003 im Streit liegen. Die von H geführte J ist erst seit dem 26. Juni 2004 als Mitglied der Verwaltung der E mit Einzelunterschrift im Öffentlichkeitsregier Liechten- 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 11 - stein eingetragen; H seinerseits ist dort sodann seit dem 7. Februar 2006 als Mitglied der Verwaltung mit Kollektivunterschrift zu zweien aufgeführt. Wenn der Letztere im besagten Schreiben betreffend die Zinszahlungen auf vor seiner Gesellschaftertätigkeit eingereichte Zinsabrechnungen verweist, ist das kein zusätzlicher Nachweis. Erst Recht hilft den Pflichtigen nicht weiter, wenn H in Bezug auf die Zeit vor der Mandats- übernahme durch die J explizit festhält, dass die Aktenlage unklar sei und zur Darle- hensgewährung der Vorgängerin aus dem Jahr 1982 keine Angaben gemacht werden könnten. Entsprechend wichtig wäre es von daher gewesen, den für die hier in Frage stehende Zeit gültigen ursprünglichen Darlehensvertrag beibringen. Dass dieser nicht mehr auffindbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar, wenn die Zweckbestimmung der E gemäss Registerauszug die Vermögensverwaltung ist und davon ausgegangen würde, diese sei den Pflichtigen nicht nahestehend. Weil im Nachfolgevertrag vom … … 2006 nicht nur auf den ursprünglichen Vertrag vom … … 1982, sondern auch auf nachträgli- che Änderungen und Zusätze verwiesen wird und zudem die Pflichtigen eine Darle- henserhöhung um Fr. 100'000.- per Ende 2001 erwähnten, hätten noch weitere Unter- lagen vorhanden sein müssen. Wenn der Nachfolgevertrag schliesslich festhält, dass für das Darlehen keine Sicherheiten bestehen, ist die Annahme des Fehlens einer Ver- bindung zwischen den Pflichtigen und der E aber ohnehin nicht naheliegend. Erklä- rungsbedürftig wäre im Übrigen gewesen, wieso der am … … 2006 unterzeichnete Nachfolgevertrag die E verpflichtet, den Pflichtigen 5 Tage nach Inkrafttreten den Be- trag von Fr. 500'000.- zur Verfügung zu stellen, wenn die hier streitige Schuld schon per 2002 bzw. 2003 bestanden haben soll. cc) Alles in allem liegen die Verhältnisse rund um das deklarierte Darlehen der E weiterhin weitgehend im Dunkeln und bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die- ses auf einer normalüblichen geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Beziehung zwischen einem privaten Kreditnehmer und einer von ihm unabhängigen geldverleihenden An- stalt beruht. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist im Rahmen der Beweiswürdi- gung die Feststellung, dass im Übrigen ein solches Darlehen mit einem hohen Zinssatz von 6% angesichts der bestehenden Vermögensverhältnisse der Pflichtigen wirtschaft- lich wenig Sinn macht, durchaus erlaubt; gleiches gilt für den Umstand, dass die Ba- rabwicklung von Zinszahlungen nach allgemeiner Lebenserfahrung unüblich ist. Für beides haben die Pflichtigen keine Begründung geliefert. Wer aber unübliche Geschäf- te mit Anstalten in Liechtenstein tätigt und aus solchen steuermindernde Umstände ableiten will, hat die Folge des strengeren Beweismasses zu tragen; erforderlich sind 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171
- 12 - von daher auch nachvollziehbare Angaben über den wirtschaftlichen Hintergrund des Geschäfts bzw. über die unüblichen Umstände von dessen Vollzug und Ausgestaltung.
c) Nach alledem wurde weder der Nachweis erbracht, dass per Ende 2002 bzw. 2003 eine Schuld bei der E von Fr. 500'000.- bestanden hat, noch dass die Bar- beträge von Fr. 30'000.-, deren Erhalt die E in diesen Jahren quittiert hat, als Darle- henszinsen qualifizieren. Die entsprechenden steueramtlichen Aufrechnungen erfolg- ten daher zu Recht.
5. a) Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.
b) Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2013.155 1 ST.2013.171