Der Schulderlass im Privatvermögen einer natürlichen Person ist als Einkommen steuerbar; dies jedoch nur im Umfang der Werthaltigkeit der erlassenen Forderung. Hier hat die Steuerbehörde diese Umfang zu hoch geschätzt (teilweise Gutheissung).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
E. 2 a) Steuerbar ist der Wegfall einer privaten Schuldverpflichtung nur insoweit, als die dieser zugrunde liegende Forderung im Zeitpunkt des Wegfalls noch werthaltig war (StRK I, 25. Mai 2007, 1 ST.2007.64/65; VGr, 12. Dezember 2007, SB.2007.00062/63; BGr, 13. August 2008, StE 2009 B 21.1 Nr. 18 = ZStP 2008, 300). Als Extrembeispiel stellt demnach der Wegfall eines Nonvaleurs kein Einkommen dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 10).
b) Im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid hat die Steuerbehörde die Frage der Werthaltigkeit der erlassenen Forderung nicht aufgeworfen, doch hat sie dies alsdann im Einspracheverfahren nachgeholt. Naheliegenderweise hat sie dabei zunächst eine Untersuchung betreffend die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen eingeleitet, steht doch die Werthaltigkeit einer Forderung in direktem Zusammenhang mit dem Haftungssubstrat des Schuldners. Auf die deklarierten Steuerwerte konnte sie dabei insoweit nicht direkt abstellen, als der Pflichtige ausserhalb von Guthaben auf Bankkonti auch Vermögenswerte deklarierte, hinsichtlich welcher die tatsächlichen Verkehrswerte von den aufgeführten Steuerwerten abweichen können. Dies betrifft in concreto die nicht näher bezeichneten "Sammlungen" im Wert von Fr. 87'500.-, die selbstbewohnte 6.5-Zimmer-Eigentumswohnung in B, die Ferienwohnung in C sowie zwei Landparzellen in D und E. Nachdem der Pflichtige auf die entsprechende Auflage vom 14. Juni 2011 bzw. Mahnung vom 15. November 2011 jedoch nicht reagiert hatte, blieben die Verhältnisse ungewiss, weshalb die Einsprachebehörde die Werthaltigkeit der Forderung bzw. die dafür massgeblichen Vermögensverhältnisse zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG geschätzt hat. Dabei ging sie davon aus, dass dem Pflichtigen aufgrund seiner Vermögensverhältnisse ein geschätzter Betrag von Fr. 800'000.- zur Verfügung gestanden hätte, welcher zur Til- gung seiner Schuld gegenüber der A AG hätte verwendet werden können. Dieser Be- trag übersteigt das deklarierte steuerbare Vermögen um rund Fr. 550'000.-.
c) Eine zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Diese Normen enthalten eine Kognitionsbeschränkung der Prüfungsinstanzen, welche eine zu Recht getroffene Ermessensveranlagung nur aufheben können, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist. Den entsprechenden Nachweis kann der Steuerpflichtige auf zwei Arten erbringen (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 132 N 39 ff. DBG, auch zum Folgenden): Vorab kann er den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden Nachweis leisten, mit 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 7 - der Folge, dass die im Streit stehende Ermessenseinschätzung durch eine ordentliche Veranlagung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für "gewöhnliche" Einschät- zungen geltenden Regeln ermittelt werden. Ist das nicht möglich oder misslingt dies, kann der Steuerpflichtige sodann darlegen und nachweisen, dass die angefochtene Einschätzung offensichtlich unrichtig (namentlich zu hoch) ist. Als offensichtlich unrich- tig erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkenn- bar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Ver- hältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 132 N 52). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessensveran- lagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechts- mittelinstanz ersetzt. Dem Steuerrekursgericht sind weitere Untersuchungen verwehrt. Es hat bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene Schriftstücke zu berücksichtigen, welche im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen und den behaupteten Sachverhalt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).
d) aa) Zu den "Sammlungen", welche der Pflichtige per Ende 2008 mit einem Wert von Fr. 87'500.- deklariert hatte, wird beschwerde- und rekursweise angeführt, dass es sich hierbei um Gedenkmünzen aus den 60er und 70er-Jahren handle. Deren Wert übersteige kaum mehr den Ausgabewert, denn heute bestehe wenig Nachfrage nach solchen Münzen. Deshalb müsse die Werthaltigkeit der Münzsammlung ange- zweifelt werden bzw. sei ihr Wert auf Fr. 50'000.- zu schätzen. Der Sachverhalt rund um diese Münzsammlungen wurde mit diesen Erklärun- gen und Behauptungen kaum erhellt. Weder wurde ein Inventar mit Anzahl und Nennwert der Münzen eingereicht, noch beispielsweise ein allfälliger Versicherungs- nachweis. Nicht einmal der erwähnte Ausgabewert der gesamten Sammlung wurde genannt. Damit besteht kein Anlass, bei diesem Vermögenswert nicht wenigstens vom per Ende 2008 selbstdeklarierten Wert von Fr. 87'500.- auszugehen. 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 8 - bb) Betreffend die 6.5-Zimmer-Eigentumswohnung in B und die 3.5 Zimmer- Ferienwohnung in C hat der Pflichtige zwei Verkehrswertschätzungen einreichen las- sen. Dabei wird der Verkehrswert der ersteren Liegenschaft per Stichtag 1. Juli 2008 mit Fr. 760'000.- und derjenige der Letzteren per Stichtag 1. September 2008 mit Fr. 380'000.- angegeben. Die Vorinstanz weist vernehmlassungsweise darauf hin, dass diese Schät- zungen aufgrund von nicht transparenten Objektbeschrieben nicht abschliessend beur- teilbar seien. Das Gutachten betreffend die Ferienwohnung enthalte auf Seite 3 sodann eine Dateninkonsistenz hinsichtlich der der Schätzung zugrunde liegenden Faktoren. Die Eigentumswohnung in B erscheine sodann generell als zu tief bewertet. Der Vorwurf der fehlenden Beurteilbarkeit der Gutachten wegen nicht transpa- renten Objektbeschrieben erscheint nicht berechtigt. In den Gutachten wurde zwar auf detaillierte Kurzbau- und Raumbeschriebe verzichtet; dies aber jeweils mit der Begrün- dung, dass die Liegenschaft "den Beteiligten" bekannt sei. Es wird zudem auf Pläne mit Flächenangaben und Raumaufteilungen sowie auf eine Begehung verwiesen. Der fehlende Kurzbau- und Raumbeschrieb in Worten ändert somit nichts daran, dass die Gutachten auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellen und insgesamt einen seriö- sen und fachmännischen Eindruck hinterlassen. Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren der Vorwurf der Dateninkonsistenz hinsichtlich der der Schätzung zugrunde liegenden Faktoren im Gutachten der Ferienwohnung; dieses Gutachten ist diesbezüglich denn auch völlig identisch aufgebaut wie das insoweit nicht kritisierte Gutachten der Eigen- tumswohnung. Ausgearbeitet wurden die beiden Gutachten von F, am 9. Juli bzw.
20. September 2008. Damit ist davon auszugehen, dass hier nicht Parteigutachten vorliegen, welche mit Blick auf das vorliegende Verfahren im Nachhinein erstellt wor- den sind. Der Hinweis darauf, dass die Liegenschaft "den Beteiligten" bekannt sei, lässt hinter dem Schätzungsauftrag allenfalls einen güterrechtlichen Zusammenhang oder ein Zusammenwirken von Verkäufer und potentiellem Käufer vermuten, was für die Neutralität des Gutachtens spricht. Zu beachten ist im Weiteren, dass es hier letzt- lich um die Schätzung der Werthaltigkeit einer Forderung geht; in diesem Rahmen kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht jeder einzelne Wert im Vermögen des Pflichtigen mittels Gutachten oder gar Obergutachten ermittelt werden. Bei dieser Lage der Dinge ist demnach davon auszugehen, dass der Pflichtige mit den beiden Gutachten einigermassen glaubwürdig nachweisen konnte, dass im 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 9 - Zeitpunkt des Schulderlasses per Frühjahr 2008 der Verkehrswert der beiden Woh- nungen rund Fr. 760'000.- bzw. Fr. 380'000.- betrug. cc) Neben den vorerwähnten Liegenschaften deklarierte der Pflichtige per 2008 noch zwei Parzellen "Blautannenland", welche in Landwirtschaftszonen liegen. Dabei gab er den Verkehrswert der Parzelle in D mit Fr. 80'000.- und denjenigen einer Parzelle in E mit Fr. 38'000.- an. Beschwerde- und rekursweise lässt er ausführen, dass der Blautannenbestand auf diesen Parzellen überaltert sei und erneuert werden sollte; seine finanzielle Lage habe dies bis heute verhindert. Die Blautannen würden für Grabschmuck an Allerheiligen verwendet. Nach dem Konkurs der A AG hätten sich die Absatzmöglichkeiten stark verringert, was auch aus den aktuellen Steuererklärungen ersichtlich sei. Zudem werde der Absatz durch den Import vom Ausland konkurrenziert. Der landwirtschaftliche Ertragswert betrage gemäss Auskunft der Gemeinden Fr. 7.65 (D) bzw. Fr. 6.50 (E), was bei Landflächen von 5'646 m² bzw. 3'000 m² Werte von Fr. 43'000.- bzw. Fr. 19'500.- ergebe. Diese Angaben sind wenig substanziiert und durch keinerlei Beweismittel be- legt. Absatzrückgänge bei Tannenverkäufen, welche in aktuellen Steuererklärungen ersichtlich wären, können sodann nicht auf die hier interessierenden Verhältnisse per 2008 zurückwirken. Auszugehen ist deshalb für die Schätzung von den seinerzeit de- klarierten Steuerwerten von Fr. 80'000.- bzw. Fr. 38'000.-, ist doch davon auszugehen, dass diese Werte damals den einschlägigen steueramtlichen Bewertungsvorschriften entsprochen haben und sie damit zumindest die Verkehrswert-Untergrenze der beiden zum Blautannenanbau verwendeten Parzellen definieren. dd) Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen lassen sich die Vermögensver- hältnisse des Pflichtigen per 2008 wie folgt schätzen: Fr. Wertschriften und Guthaben 32'120.- wie deklariert Münzsammlungen 87'500.- wie deklariert Eigentumswohnung B 760'000.- gem. Gutachten, statt Steuerwert Fr. 705'000.- 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 10 - Eigentumswohnung C 380'000.- gem. Gutachten statt Steuerwert Fr. 225'000.- Blautannenland D 80'000.- wie deklariert Blautannenland E 38'000.- wie deklariert Total 1'377'620.- ./. Schulden 889'000.- wie deklariert Total Vermögen 488'620.- Total Vermögen gerundet 500'000.-.
e) Hätte die Konkursverwaltung die streitbetroffene Forderung über Fr. 1'360'000.- geltend gemacht, ist demnach damit zu rechnen, dass sie vom Pflichti- gen noch rund Fr. 500'000.- (und nicht wie von der Vorinstanz geschätzt Fr. 800'000.-) hätte eintreiben können. Zwar ist mit Bezug auf die überbauten Liegenschaften einzu- werfen, dass diesbezügliche Verkehrswertgutachten allgemein eine Schätzungsband- breite von +/- 10% nahelegen, indes ist gleichermassen zu bedenken, dass bei einer Zwangsversteigerung in der Regel nicht Höchstpreise erzielt werden. Von daher be- steht kein Anlass, die Schätzungsbandbreite zu Ungunsten des Pflichtigen zu berück- sichtigen.
f) Damit steht fest, dass es dem Pflichtigen gelungen ist, die quantitative offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Werthaltigkeitsschätzung nachzuwei- sen. Auszugehen ist davon, dass dem Pflichtigen im Rahmen der ihm erlassenen For- derung von Nominal Fr. 1'360'000.- unter Berücksichtigung der Werthaltigkeit dieser Forderung ein Einkommen in der Höhe von Fr. 500'000.- zugeflossen ist. Dies führt gegenüber den Einspracheentscheiden zu einer Reduktion des steuerbaren Einkom- mens um Fr. 300'000.-.
E. 3 Die §§ 16 bis 24 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) entsprechen weitestgehend den einschlägigen Normen des Bundesrechts (Art. 16 bis 24 DBG). Daraus folgt, dass die zum DBG ergangene Rechtsprechung 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 11 - ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend ist (vgl. Urteil 2A.390/2006 vom
28. November 2006, E. 3, www.bger.ch). Dies führt vorliegend für die Staats- und Ge- meindesteuern zum gleichen Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer, und es kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden.
E. 4 a) Anzumerken bleibt, dass die Vorbringen des Pflichtigen betreffend Zahl- barkeit der entstehenden Steuerschulden für die Veranlagung bzw. Einschätzung ohne Belang sind; sie gehören in den Bereich des Steuererlassverfahrens. Ob ein solches nach der nun erfolgten Reduktion der steuerbaren Einkommen einerseits und den seit 2008 stark gestiegenen Liegenschaftspreisen andrerseits noch Aussicht auf Erfolg ha- ben könnte, ist zu bezweifeln, hier aber nicht zu entscheiden.
b) Nicht weiter nachzugehen ist sodann dem beiläufigen Hinweis in der Beschwerde- und Rekursschrift, wonach die A AG die Forderung per 2003 um Fr. 1'250'000.- wertberichtigt habe, fehlen doch diesbezügliche Beweismittel und wird in diesem Zusammenhang lediglich von einer unvollständigen Buchhaltung 2003 der A AG gesprochen. Auszugehen ist folglich von den Schulddeklarationen des Pflichti- gen, welche bis 2007 auf Fr. 1'360'000.- lauteten.
c) Nach alledem sind die einkommensseitigen Steuerfaktoren unter Vornahme einer Reduktion von Fr. 300'000.- neu wie folgt festzusetzen: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 555'600.- 556'300.- Satzbestimmendes Einkommen 555'600.-.
d) Damit sind Beschwerde und Rekurs teilweise gutzuheissen. Die Kostenauf- lage im Einspracheverfahren der Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 1'300.- ist auf- zuheben, da sich die Einsprache nicht gegen eine Ermessenseinschätzung richtete (§ 142 Abs. 2 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 142 N 16). Die Kosten des vorliegenden Verfah- rens sind dagegen trotz des teilweisen Obsiegens vollständig dem Pflichtigen aufzuer- legen, weil dieser bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre (Art. 144 Abs. 2 DBG; § 151 Abs. 2 StG). 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 12 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 556'300.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Alleinstehendentarif): […] 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107 Entscheid
28. Juni 2012 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, vertreten durch Würth Treuhand AG, Norastrasse 7, Postfach, 8040 Zürich, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008
- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in den Steuererklärungen 2001 bis 2007 Kontokorrentschulden gegenüber der im Blumenhandel tätigen A AG von Fr. 2'053'485.- (Ende 2001), Fr. 1'420'485.- (Ende 2002), Fr. 1'360'485.- (Ende 2003 und 2004) bzw. Fr. 1'360'000.- (Ende 2005, 2006 und 2007). In der Steuererklärung 2008 führte er diese Schuld nicht mehr auf. Mit Auflage vom 28. Oktober 2010 forderte der Steuerkommissär eine ent- sprechende Erklärung. Dabei verlangte er neben den Darlehens- und Kontokorrent- verträgen insbesondere Belege betreffend eine allfällige Rückzahlung per 2008 oder aber Korrespondenzen und Vereinbarungen betreffend einen allfälligen Schulderlass. Der Pflichtige teilte mit Auflageantwort vom 25. November 2010 mit, dass die A AG durch Verfügung des Konkursrichters im Handelsregister gelöscht worden sei. Die For- derung gegenüber dem Pflichtigen sei von der Konkursverwaltung nicht geltend ge- macht worden. In der Folge unterbreitete ihm der Steuerkommissär einen Einschät- zungsvorschlag, in welchem er vorsah, die weggefallene Schuld als steuerbares Einkommen zu erfassen. Nachdem der Pflichtige darauf nicht reagiert hatte, nahm er mit Einschätzungsentscheid (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Veranlagungsverfü- gung (direkte Bundessteuer) vom 1. bzw. 22. Februar 2011 eine entsprechende Ein- kommensaufrechnung in der Höhe von Fr. 1'360'000.- vor. Gestützt darauf und auf- grund weiterer kleinerer Korrekturen resultierten für die Steuerperiode 2008 die folgenden Faktoren: Staats- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 1'415'600.- 1'416'600.- Satzbestimmendes Einkommen 1'415'600.- Steuerbares Vermögen 257'000.- Satzbestimmendes Vermögen 352'000.-. B. Hiergegen liess der Pflichtige am 3. bzw. 18. März 2011 Einsprache erhe- ben und beantragen, auf die einkommensseitige Aufrechnung des Darlehenserlasses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde lediglich angeführt, dass der Erlass ohne 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 3 - Einfluss des Pflichtigen erfolgt sei bzw. dass die Konkursverwaltung die Forderung gegenüber diesem nicht geltend gemacht habe. Mit Auflage vom 14. Juni 2011 bzw. Mahnung vom 15. November 2011 führte das kantonale Steueramt eine ergänzende Untersuchung im Einspracheverfahren durch. Dabei wurden noch einmal die Gründe des Darlehenserlasses erfragt und Kor- respondenzen mit der Konkursverwaltung eingefordert. Zudem wurden die Vermö- gensverhältnisse des Pflichtigen näher untersucht und in diesem Zusammenhang Un- terlagen betreffend den Verkehrswert der Liegenschaften und einer privaten Sammlung des Pflichtigen einverlangt. Der Letztere reagierte darauf nicht. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 22. März 2012 teilweise gut, indem es die Einkommensfaktoren um Fr. 560'000.- reduzierte bzw. neu wie folgt festlegte: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 855'600.- 856'300.- Satzbestimmendes Einkommen 855'600.-. Das Steueramt erwog, dass der Darlehensverzicht lediglich im Umfang der Werthaltigkeit des Darlehens als Einkommen zu besteuern sei. Weil der Pflichtige die Auflage betreffend die Werthaltigkeit seiner Vermögenswerte nicht erfüllt habe, müsse die Werthaltigkeit der Darlehensforderung im Betrag von Fr. 1'360'000.- nach pflicht- gemässem Ermessen geschätzt werden, und zwar auf Fr. 800'000.-. Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern auferlegte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 20./21. April 2012 liess der Pflichtige be- antragen, auf die einkommensseitige Aufrechnung des Darlehenserlasses im Umfang von Fr. 800'000.- zu verzichten. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sich der Vermögensstand des Pflichtigen per Ende 2008 auf lediglich Fr. 405'500.- belaufen habe. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätte er demnach seinerzeit lediglich Fr. 400'000.- in die Konkursmasse einschiessen können. Um die aus der an- 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 4 - gefochtenen Einschätzung resultierende Steuerschuld von rund Fr. 325'000.- bezahlen zu können, müsste er sein ganzes Vermögen verkaufen. Aus dem Einkommen könnte er die Steuerschuld nicht begleichen, zumal er per 2012 das Pensionsalter erreiche und danach nur noch über ein Renteneinkommen verfüge. Der Verkauf der Vermö- genswerte, insbesondere der selbst genutzten Wohnung in B, würde sodann auch sei- ne Altersvorsorge gefährden. Er müsste deshalb Steuererlass beantragen und es wäre zu befürchten, dass er letztlich von der Sozialhilfe abhängig würde. Beigelegt waren diesen Ausführungen zwei Verkehrswertschätzungen zu den beiden Wohnungen des Pflichtigen in B und C. Das kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Der direkten Bundessteuer als Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapital- gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und 3 des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG). Als steuerba- re Einkünfte gelten namentlich das Einkommen aus unselbstständiger und selbst- ständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 und Art. 18 DBG) sowie aus beweglichem und un- beweglichem Vermögen (Art. 20 und 21 DBG).
b) Streitig ist vorliegend die steuerliche Behandlung eines Forderungsver- zichts zugunsten einer Privatperson. Soweit es um den Erlass einer Geschäftsschuld geht, ist diesbezüglich anerkannt, dass Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig- keit im Sinn von Art. 18 DBG vorliegt (BGE 133 V 105, nicht publizierte E. 3.2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 31 Rz. 15 DBG; Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 31 N 18 DBG). 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 5 - Vorliegend hat eine konkursite Aktiengesellschaft gegenüber ihrem Hauptakti- onär aus nicht bekannten Gründen auf eine Forderung in Millionenhöhe verzichtet. Dieser Vorgang stellt nach der massgebenden Reinvermögenszugangstheorie (BGr,
27. Januar 2003, 2P. 233/2002, E. 3.2 = StE 2003 B 21.1 Nr. 11) eine Einkunft im Sinn der Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG dar (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 16 N 10; Locher, Art. 16 Rz. 17 DBG e contrario; Reich, Art. 16 Rz. 26 DBG). Fragen liesse sich höchstens, ob es sich bei diesem Reinvermögenszugang um einen – im Privatvermögen – steuerfrei- en Kapitalgewinn handelt (Art. 16 Abs. 3 DBG). Diese Ansicht ist indes abzulehnen (BGr, 13. August 2008, StE 2009 B 21.1 Nr. 18 = ZStP 2008, 300). So fehlt es nämlich schon am Element der Veräusserung als Merkmal des Kapitalgewinns; vielmehr geht es hier um die Beendigung der Gläubiger/Schuldner-Beziehung. Denkbar wäre allenfalls noch, dass eine Schuld schenkungshalber erlassen wird (Reich, Art. 16 Rz. 26 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 10), was aber im Verhältnis einer kreditgewährenden Aktiengesellschaft zu ihrem Kreditnehmer nicht zu vermuten und hier auch nicht behauptet worden ist; eine gewinnorientierte Aktiengesellschaft macht nämlich naturgemäss keine Geschenke. Letzteres gilt mit Blick auf die Interessen der Gläubiger auch für eine Aktiengesellschaft, welche in Kon- kurs gefallen ist. Hinzu kommt, dass hier ein Verhältnis unter Nahestehenden vorliegt (Gesellschaft und beherrschender Aktionär). Leistungen der Gesellschaft an einen Na- hestehenden müssen stets auch einem Drittvergleich standhalten, ansonsten von einer geldwerten Leistung bzw. einer verdeckten Gewinnausschüttung der Gesellschaft an diesen auszugehen ist (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Zwar wird hier das Nahestehen- denverhältnis durch den Umstand gemildert, dass über der A AG gemäss Handelsre- gisterauszug der Konkurs eröffnet worden ist, womit über den in Frage stehenden Schulderlass letztlich wohl nicht der Pflichtige selbst hat entscheiden können. Indes hat dieser trotz entsprechenden Untersuchungen der Steuerbehörde die Verhältnisse rund um diesen Konkurs nicht offengelegt und blieb insbesondere unerklärt, aus welchen Gründen die Konkursverwaltung bzw. letztlich die Gläubigerversammlung auf die For- derung ihm gegenüber verzichtet hat. Dass der Pflichtige darauf allenfalls indirekt hat Einfluss nehmen können, ist somit nicht auszuschliessen.
c) Damit ist in einem ersten Schritt festzuhalten, dass dem Pflichtigen im Zu- sammenhang mit der per 2008 weggefallenen Schuldverpflichtung gegenüber der A AG steuerbares Einkommen zugeflossen ist. 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 6 -
2. a) Steuerbar ist der Wegfall einer privaten Schuldverpflichtung nur insoweit, als die dieser zugrunde liegende Forderung im Zeitpunkt des Wegfalls noch werthaltig war (StRK I, 25. Mai 2007, 1 ST.2007.64/65; VGr, 12. Dezember 2007, SB.2007.00062/63; BGr, 13. August 2008, StE 2009 B 21.1 Nr. 18 = ZStP 2008, 300). Als Extrembeispiel stellt demnach der Wegfall eines Nonvaleurs kein Einkommen dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 10).
b) Im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid hat die Steuerbehörde die Frage der Werthaltigkeit der erlassenen Forderung nicht aufgeworfen, doch hat sie dies alsdann im Einspracheverfahren nachgeholt. Naheliegenderweise hat sie dabei zunächst eine Untersuchung betreffend die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen eingeleitet, steht doch die Werthaltigkeit einer Forderung in direktem Zusammenhang mit dem Haftungssubstrat des Schuldners. Auf die deklarierten Steuerwerte konnte sie dabei insoweit nicht direkt abstellen, als der Pflichtige ausserhalb von Guthaben auf Bankkonti auch Vermögenswerte deklarierte, hinsichtlich welcher die tatsächlichen Verkehrswerte von den aufgeführten Steuerwerten abweichen können. Dies betrifft in concreto die nicht näher bezeichneten "Sammlungen" im Wert von Fr. 87'500.-, die selbstbewohnte 6.5-Zimmer-Eigentumswohnung in B, die Ferienwohnung in C sowie zwei Landparzellen in D und E. Nachdem der Pflichtige auf die entsprechende Auflage vom 14. Juni 2011 bzw. Mahnung vom 15. November 2011 jedoch nicht reagiert hatte, blieben die Verhältnisse ungewiss, weshalb die Einsprachebehörde die Werthaltigkeit der Forderung bzw. die dafür massgeblichen Vermögensverhältnisse zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG geschätzt hat. Dabei ging sie davon aus, dass dem Pflichtigen aufgrund seiner Vermögensverhältnisse ein geschätzter Betrag von Fr. 800'000.- zur Verfügung gestanden hätte, welcher zur Til- gung seiner Schuld gegenüber der A AG hätte verwendet werden können. Dieser Be- trag übersteigt das deklarierte steuerbare Vermögen um rund Fr. 550'000.-.
c) Eine zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Diese Normen enthalten eine Kognitionsbeschränkung der Prüfungsinstanzen, welche eine zu Recht getroffene Ermessensveranlagung nur aufheben können, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist. Den entsprechenden Nachweis kann der Steuerpflichtige auf zwei Arten erbringen (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 132 N 39 ff. DBG, auch zum Folgenden): Vorab kann er den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden Nachweis leisten, mit 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 7 - der Folge, dass die im Streit stehende Ermessenseinschätzung durch eine ordentliche Veranlagung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für "gewöhnliche" Einschät- zungen geltenden Regeln ermittelt werden. Ist das nicht möglich oder misslingt dies, kann der Steuerpflichtige sodann darlegen und nachweisen, dass die angefochtene Einschätzung offensichtlich unrichtig (namentlich zu hoch) ist. Als offensichtlich unrich- tig erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkenn- bar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Ver- hältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 132 N 52). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessensveran- lagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechts- mittelinstanz ersetzt. Dem Steuerrekursgericht sind weitere Untersuchungen verwehrt. Es hat bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene Schriftstücke zu berücksichtigen, welche im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen und den behaupteten Sachverhalt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).
d) aa) Zu den "Sammlungen", welche der Pflichtige per Ende 2008 mit einem Wert von Fr. 87'500.- deklariert hatte, wird beschwerde- und rekursweise angeführt, dass es sich hierbei um Gedenkmünzen aus den 60er und 70er-Jahren handle. Deren Wert übersteige kaum mehr den Ausgabewert, denn heute bestehe wenig Nachfrage nach solchen Münzen. Deshalb müsse die Werthaltigkeit der Münzsammlung ange- zweifelt werden bzw. sei ihr Wert auf Fr. 50'000.- zu schätzen. Der Sachverhalt rund um diese Münzsammlungen wurde mit diesen Erklärun- gen und Behauptungen kaum erhellt. Weder wurde ein Inventar mit Anzahl und Nennwert der Münzen eingereicht, noch beispielsweise ein allfälliger Versicherungs- nachweis. Nicht einmal der erwähnte Ausgabewert der gesamten Sammlung wurde genannt. Damit besteht kein Anlass, bei diesem Vermögenswert nicht wenigstens vom per Ende 2008 selbstdeklarierten Wert von Fr. 87'500.- auszugehen. 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 8 - bb) Betreffend die 6.5-Zimmer-Eigentumswohnung in B und die 3.5 Zimmer- Ferienwohnung in C hat der Pflichtige zwei Verkehrswertschätzungen einreichen las- sen. Dabei wird der Verkehrswert der ersteren Liegenschaft per Stichtag 1. Juli 2008 mit Fr. 760'000.- und derjenige der Letzteren per Stichtag 1. September 2008 mit Fr. 380'000.- angegeben. Die Vorinstanz weist vernehmlassungsweise darauf hin, dass diese Schät- zungen aufgrund von nicht transparenten Objektbeschrieben nicht abschliessend beur- teilbar seien. Das Gutachten betreffend die Ferienwohnung enthalte auf Seite 3 sodann eine Dateninkonsistenz hinsichtlich der der Schätzung zugrunde liegenden Faktoren. Die Eigentumswohnung in B erscheine sodann generell als zu tief bewertet. Der Vorwurf der fehlenden Beurteilbarkeit der Gutachten wegen nicht transpa- renten Objektbeschrieben erscheint nicht berechtigt. In den Gutachten wurde zwar auf detaillierte Kurzbau- und Raumbeschriebe verzichtet; dies aber jeweils mit der Begrün- dung, dass die Liegenschaft "den Beteiligten" bekannt sei. Es wird zudem auf Pläne mit Flächenangaben und Raumaufteilungen sowie auf eine Begehung verwiesen. Der fehlende Kurzbau- und Raumbeschrieb in Worten ändert somit nichts daran, dass die Gutachten auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellen und insgesamt einen seriö- sen und fachmännischen Eindruck hinterlassen. Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren der Vorwurf der Dateninkonsistenz hinsichtlich der der Schätzung zugrunde liegenden Faktoren im Gutachten der Ferienwohnung; dieses Gutachten ist diesbezüglich denn auch völlig identisch aufgebaut wie das insoweit nicht kritisierte Gutachten der Eigen- tumswohnung. Ausgearbeitet wurden die beiden Gutachten von F, am 9. Juli bzw.
20. September 2008. Damit ist davon auszugehen, dass hier nicht Parteigutachten vorliegen, welche mit Blick auf das vorliegende Verfahren im Nachhinein erstellt wor- den sind. Der Hinweis darauf, dass die Liegenschaft "den Beteiligten" bekannt sei, lässt hinter dem Schätzungsauftrag allenfalls einen güterrechtlichen Zusammenhang oder ein Zusammenwirken von Verkäufer und potentiellem Käufer vermuten, was für die Neutralität des Gutachtens spricht. Zu beachten ist im Weiteren, dass es hier letzt- lich um die Schätzung der Werthaltigkeit einer Forderung geht; in diesem Rahmen kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht jeder einzelne Wert im Vermögen des Pflichtigen mittels Gutachten oder gar Obergutachten ermittelt werden. Bei dieser Lage der Dinge ist demnach davon auszugehen, dass der Pflichtige mit den beiden Gutachten einigermassen glaubwürdig nachweisen konnte, dass im 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 9 - Zeitpunkt des Schulderlasses per Frühjahr 2008 der Verkehrswert der beiden Woh- nungen rund Fr. 760'000.- bzw. Fr. 380'000.- betrug. cc) Neben den vorerwähnten Liegenschaften deklarierte der Pflichtige per 2008 noch zwei Parzellen "Blautannenland", welche in Landwirtschaftszonen liegen. Dabei gab er den Verkehrswert der Parzelle in D mit Fr. 80'000.- und denjenigen einer Parzelle in E mit Fr. 38'000.- an. Beschwerde- und rekursweise lässt er ausführen, dass der Blautannenbestand auf diesen Parzellen überaltert sei und erneuert werden sollte; seine finanzielle Lage habe dies bis heute verhindert. Die Blautannen würden für Grabschmuck an Allerheiligen verwendet. Nach dem Konkurs der A AG hätten sich die Absatzmöglichkeiten stark verringert, was auch aus den aktuellen Steuererklärungen ersichtlich sei. Zudem werde der Absatz durch den Import vom Ausland konkurrenziert. Der landwirtschaftliche Ertragswert betrage gemäss Auskunft der Gemeinden Fr. 7.65 (D) bzw. Fr. 6.50 (E), was bei Landflächen von 5'646 m² bzw. 3'000 m² Werte von Fr. 43'000.- bzw. Fr. 19'500.- ergebe. Diese Angaben sind wenig substanziiert und durch keinerlei Beweismittel be- legt. Absatzrückgänge bei Tannenverkäufen, welche in aktuellen Steuererklärungen ersichtlich wären, können sodann nicht auf die hier interessierenden Verhältnisse per 2008 zurückwirken. Auszugehen ist deshalb für die Schätzung von den seinerzeit de- klarierten Steuerwerten von Fr. 80'000.- bzw. Fr. 38'000.-, ist doch davon auszugehen, dass diese Werte damals den einschlägigen steueramtlichen Bewertungsvorschriften entsprochen haben und sie damit zumindest die Verkehrswert-Untergrenze der beiden zum Blautannenanbau verwendeten Parzellen definieren. dd) Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen lassen sich die Vermögensver- hältnisse des Pflichtigen per 2008 wie folgt schätzen: Fr. Wertschriften und Guthaben 32'120.- wie deklariert Münzsammlungen 87'500.- wie deklariert Eigentumswohnung B 760'000.- gem. Gutachten, statt Steuerwert Fr. 705'000.- 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 10 - Eigentumswohnung C 380'000.- gem. Gutachten statt Steuerwert Fr. 225'000.- Blautannenland D 80'000.- wie deklariert Blautannenland E 38'000.- wie deklariert Total 1'377'620.- ./. Schulden 889'000.- wie deklariert Total Vermögen 488'620.- Total Vermögen gerundet 500'000.-.
e) Hätte die Konkursverwaltung die streitbetroffene Forderung über Fr. 1'360'000.- geltend gemacht, ist demnach damit zu rechnen, dass sie vom Pflichti- gen noch rund Fr. 500'000.- (und nicht wie von der Vorinstanz geschätzt Fr. 800'000.-) hätte eintreiben können. Zwar ist mit Bezug auf die überbauten Liegenschaften einzu- werfen, dass diesbezügliche Verkehrswertgutachten allgemein eine Schätzungsband- breite von +/- 10% nahelegen, indes ist gleichermassen zu bedenken, dass bei einer Zwangsversteigerung in der Regel nicht Höchstpreise erzielt werden. Von daher be- steht kein Anlass, die Schätzungsbandbreite zu Ungunsten des Pflichtigen zu berück- sichtigen.
f) Damit steht fest, dass es dem Pflichtigen gelungen ist, die quantitative offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Werthaltigkeitsschätzung nachzuwei- sen. Auszugehen ist davon, dass dem Pflichtigen im Rahmen der ihm erlassenen For- derung von Nominal Fr. 1'360'000.- unter Berücksichtigung der Werthaltigkeit dieser Forderung ein Einkommen in der Höhe von Fr. 500'000.- zugeflossen ist. Dies führt gegenüber den Einspracheentscheiden zu einer Reduktion des steuerbaren Einkom- mens um Fr. 300'000.-.
3. Die §§ 16 bis 24 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) entsprechen weitestgehend den einschlägigen Normen des Bundesrechts (Art. 16 bis 24 DBG). Daraus folgt, dass die zum DBG ergangene Rechtsprechung 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 11 - ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend ist (vgl. Urteil 2A.390/2006 vom
28. November 2006, E. 3, www.bger.ch). Dies führt vorliegend für die Staats- und Ge- meindesteuern zum gleichen Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer, und es kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden.
4. a) Anzumerken bleibt, dass die Vorbringen des Pflichtigen betreffend Zahl- barkeit der entstehenden Steuerschulden für die Veranlagung bzw. Einschätzung ohne Belang sind; sie gehören in den Bereich des Steuererlassverfahrens. Ob ein solches nach der nun erfolgten Reduktion der steuerbaren Einkommen einerseits und den seit 2008 stark gestiegenen Liegenschaftspreisen andrerseits noch Aussicht auf Erfolg ha- ben könnte, ist zu bezweifeln, hier aber nicht zu entscheiden.
b) Nicht weiter nachzugehen ist sodann dem beiläufigen Hinweis in der Beschwerde- und Rekursschrift, wonach die A AG die Forderung per 2003 um Fr. 1'250'000.- wertberichtigt habe, fehlen doch diesbezügliche Beweismittel und wird in diesem Zusammenhang lediglich von einer unvollständigen Buchhaltung 2003 der A AG gesprochen. Auszugehen ist folglich von den Schulddeklarationen des Pflichti- gen, welche bis 2007 auf Fr. 1'360'000.- lauteten.
c) Nach alledem sind die einkommensseitigen Steuerfaktoren unter Vornahme einer Reduktion von Fr. 300'000.- neu wie folgt festzusetzen: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer Fr. Fr. Steuerbares Einkommen 555'600.- 556'300.- Satzbestimmendes Einkommen 555'600.-.
d) Damit sind Beschwerde und Rekurs teilweise gutzuheissen. Die Kostenauf- lage im Einspracheverfahren der Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 1'300.- ist auf- zuheben, da sich die Einsprache nicht gegen eine Ermessenseinschätzung richtete (§ 142 Abs. 2 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 142 N 16). Die Kosten des vorliegenden Verfah- rens sind dagegen trotz des teilweisen Obsiegens vollständig dem Pflichtigen aufzuer- legen, weil dieser bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre (Art. 144 Abs. 2 DBG; § 151 Abs. 2 StG). 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107
- 12 - Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 556'300.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).
2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Alleinstehendentarif): […] 1 DB.2012.94 1 ST.2012.107