Verlust aus Wertschriftenhandel Allein weil der Steuerpflichtige über gut drei Monate hinweg täglich mit SMI-Futures handelte und dabei auf ein Ansteigen oder Absinken des SMI-Index wettete, gilt er steuerlich nicht als nebenberuflicher gewerbsmässiger Wertschriftenhändler. Die Würdigung aller Kriterien zeigt vielmehr das Bild eines typischen Privatanlegers, der einen limitierten Teil seines Privatvermögens dazu verwendete, um mit hochriskanten Anlagen dank Hebelwirkung einen schnellen hohen Gewinn zu erzielen und dies im Bewusstsein, dass die Möglichkeit des Verlust des eingesetzten Risikokapitals (d.h. der zum Futurekauf einzuschiessenden Sicherheitsmarge bzw. quasi der Wetteinsatz) mit Blick auf ebendiesen Hebel entsprechend hoch ist. Eine solche Anlagestrategie ist nicht auf langfristiges Einkommen im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Der erlittene Verlust qualifiziert damit als privater Kapitalverlust (Abweisung).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A,
E. 2 a) Nach Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen "alle wiederkehrenden und einmali- gen Einkünfte" der Einkommenssteuer. Der Gesetzgeber hat damit an dem bereits in Art. 21 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) enthaltenen Grundsatz der Gesamtreineinkom- mensbesteuerung festgehalten. Steuerfrei sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapital- gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Damit bestätigt das Gesetz aus- drücklich, was schon unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer Gültigkeit hatte (BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, www.bger.ch, auch zum Folgenden).
b) Art. 18 Abs. 1 DBG bestimmt, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, In- dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapitalge- winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäfts- vermögen. Wie das Bundesgericht erkannt hat, wollte der Gesetzgeber die Besteuerung der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, namentlich aus Liegenschaften- oder Wertschrif- tenhandel, im Vergleich zum früheren Recht nicht einschränken. Er hat vielmehr be- wusst eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen, indem er die Kapitalgewinnsteuerpflicht aufgrund von Art. 18 Abs. 2 DBG auf den gesamten Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit, d.h. auf alle Gegenstände des Geschäftsvermö- 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 5 - gens, ausgedehnt hat, während sie nach bisherigem Recht aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt auf buchführungspflichtige Unternehmen beschränkt war (BGE 125 II 113 E. 5c, S. 121 f. mit Hinweis). Nach bisheriger und ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen
– namentlich Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen und Devisen – als Er- werbseinkommen der direkten Bundessteuer, wenn dabei eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (vgl. statt vieler: BGE 122 II 446 E. 3 mit Hinweisen). Diese Praxis gilt grundsätzlich auch für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGE 125 11 113 E. 5 S. 120 ff.). Demnach sind steuerfreie private Ka- pitalgewinne im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG nur diejenigen Gewinne, die im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens entstehen, also ohne besondere, in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen, oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit (BGE 125 II 113 E. 5e S. 123; Urteile 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 2.4, in: StE 2003 B 23 .1 Nr. 55; 2A.4/1998 vom 2. Dezem- ber 1999 E. 2a, in: ASA 69 S. 788; je mit Hinweisen). Ob einfache Vermögensverwaltung oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vor- liegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit fallen nach der langjährigen Praxis des Bundesgerichts etwa in Betracht: Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzdauer, enger Zusammen- hang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, Ver- wendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögens- gegenstände (vgl. dazu Urteil 2A.4/1998 vom 2. Dezember 1999 E. 2a, in: ASA 69 S. 788 mit Hinweisen). Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Um- ständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompen- siert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen (vgl. zur Gewichtung der einzelnen Kriterien jedoch BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008 E. 2.7, www.bger.ch). Entschei- dend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerich- tet ist (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 f.; Urteile 2A.4/1998 vom 2. Dezember 1999 E. 2a, 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 6 - in: ASA 69, S. 788; 2A.425/2001 vom 12. November 2002 E. 3.3, in: ASA 73 S. 299; 2A.419/2001 vom 13. November 2002 E. 2.3, in: ASA 73 S. 473 sowie 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 2.4, in: StE 2003 B 23.1 Nr. 55). Nicht von entscheidender Bedeutung ist im Übrigen, ob der Steuerpflichtige die Wertschriftengeschäfte selber oder durch einen bevollmächtigen Dritten abwickelt; das Wertschriftengeschäft erfordert in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen, deren Verhalten dem Steuerpflichtigen zugerechnet wird (BGE 122 II 446 E. 3b S. 450 mit Hinweis).
c) Nachdem das Verwaltungsgericht diese langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum gewerbsmässigen Wertpapierhandel im Entscheid vom 22. Okto- ber 2008 (SB.2007.00127) kritisiert hatte, hielt Letzteres im Entscheid vom 23. Okto- ber 2009 (2C_868/2008, www.bger.ch) an dieser fest, erachtete dabei aber gewisse Anpassungen und Präzisierungen für erforderlich. Dabei erwog es: aa) Die Frage, ob schlichte (gewöhnliche) Verwaltung des privaten Vermö- gens oder gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, sei weiterhin aufgrund meh- rerer Indizien und unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das schematische Vorgehen verschiedener kantonaler Steuerverwaltun- gen, wonach beim Vorliegen bestimmter Kennzahlen auf eine Gesamtwürdigung ver- zichtet werde bzw. selbständige Erwerbstätigkeit als ausgeschlossen gelten könne, führe nur in denjenigen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis, bei denen die Ver- hältnisse klar und eindeutig seien. In den übrigen Fällen sei die Tätigkeit jeweils nach wie vor in ihrem gesamten Erscheinungsbild rechtlich zu beurteilen. In der Literatur sei teilweise Kritik geäussert worden, wonach die bisherige bundesgerichtliche Praxis weder Rechtssicherheit noch Gleichbehandlung gewährleis- te, da sie mehr auf subjektiven als auf objektiven Kriterien beruhe. Als Lösung sei dar- um etwa vorgeschlagen worden, quantifizierbare Alternativkriterien zu formulieren. Da- gegen könnte grundsätzlich eingewendet werden, dass sich jeder Versuch, ein für allemal "eindeutige" Abgrenzungskriterien für den Begriff der selbständigen Erwerbstä- tigkeit zu entwickeln, als problematisch erweise. Allerdings sei durchaus einzuräumen, dass in den letzten Jahren bestimmte Kriterien durch eine dynamische Entwicklung an den Finanzmärkten, welche in immer schnellerem Rhythmus neue und moderne Fi- 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 7 - nanzprodukte anbieten würden, an Bedeutung verloren hätten, derweil sich andere Kriterien oder Indizien gleichzeitig als gewichtiger und entscheidender erwiesen hätten: So sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich das Kriterium der "systematischen und planmässigen Vorgehensweise" bei näherer Betrachtung als nicht mehr sehr zeitge- mäss erweise; diese Voraussetzung erfülle heute nämlich wohl fast jede Person, die sich – privat oder gewerbsmässig – mit Wertschriftenhandel befasse. Das Gleiche gel- te für die "speziellen Fachkenntnisse". Diese beiden Kriterien könnten bei der Beurtei- lung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels nur noch eine untergeordnete Be- deutung haben, namentlich im Sinne von Ausschlusskriterien. Dagegen träten die beiden Kriterien der "Höhe des Transaktionsvolumens" (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) sowie der "Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte" in den Vordergrund und seien fortan stärker zu gewichten. Diese bei- den Kriterien beruhten auf objektiven und quantifizierbaren Gegebenheiten, was ihre Anwendung wesentlich erleichtere. Zudem würden diese beiden Voraussetzungen von der Praxis – wenn auch mit Vorbehalten – als die tauglichsten erachtet (vgl. etwa Fritz Müller, Der Quasi-Wertschriftenhandel, StE 2007 S. 406). bb) Im konkreten Fall schloss das Bundesgericht alsdann auf gewerbsmässi- gen Wertschriftenhandel, weil der Steuerpflichtige im betroffenen Steuerjahr 2004 ins- gesamt mindestens 184 Transaktionen (d.h. jeden zweiten Tag eine Transaktion) durchgeführt und dabei ein Volumen von Fr. … Mio. umgesetzt hatte, was dem zehn- fachen Wert seines Vermögen entsprach. Durchgeführt worden seien dabei in erster Linie kurzfristige Wertschriftengeschäfte. Der Handel mit Derivaten habe dabei weniger der Absicherung des Aktienvermögens gedient, sondern sei spekulativer Natur gewe- sen und im Verhältnis zum Gesamtvermögen sei ein grosses Volumen umgesetzt wor- den. Auch seien die getätigten Transaktionen mit Devisen mit beträchtlichen Risiken verbunden gewesen, hätten sehr kurzfristig stattgefunden und der Umsatz von Fr. … Mio. erscheine im Verhältnis zum Vermögen als sehr hoch. Dazu komme, dass auch Fremdmittel (Erhöhung der Hypothek) eingesetzt worden seien. Es erhelle damit ohne Weiteres, dass die oben erwähnten Kriterien, insbesondere ein sehr hohes Transakti- onsvolumen, für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der bishe- rigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt seien. Daran ändere auch nichts, wenn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffe, dass Derivate und strukturier- te Produkte ebenso wie Anteile an Hedge Fonds mittlerweile auch bei Privatanlegern weit verbreitet seien, wie die umfangreiche einschlägige Werbung in seriösen Tages- 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 8 - zeitungen zeige, und Optionen auch in ein "normales" Portefeuille gehören dürften. Der Optionshandel könne auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeuten, wenn die Optionen nicht in erster Linie zur Absicherung von Risiken verwendet würden, was vorliegend gerade nicht der Fall gewesen sei (vgl. Urteil 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 3, in: StE 2003 B 23.1 Nr. 55). Entscheidend sei hier aber, dass es sich um ein sehr hohes Transaktionsvolumen gehandelt und recht zahlreiche spekulative und kurzfristige Ge- schäfte getätigt worden seien. Das Festhalten an der bisherigen Praxis bedeute aber nicht, dass es etwa einem Steuerpflichtigen nicht möglich sein sollte, in seiner Freizeit neben der Aus- übung der (im vollen Pensum verrichteten) Haupterwerbstätigkeit sein Vermögen nach modernen Anlagestrategien und mithilfe moderner Anlageformen zu verwalten, ohne als selbstständig Erwerbstätiger qualifiziert zu werden. Die private Vermögensverwal- tung beschränke sich nicht auf Obligationen und Beteiligungsrechte und unterliege nicht einem Gebot, diese in aller Regel zu halten oder nur selten zu verkaufen (vgl. dazu etwa Andri Mengiardi, Die Besteuerung der Investition in derivative Anlage- produkte ["strukturierte Anlageprodukte"] nach Schweizer Recht, 2008, S. 144).
E. 3 a) Speziell ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Pflichtige vor rund 10 Jahren schon einmal nebenberuflich als Wertschriftenhändler tätig war, wobei er auch steuerlich als solcher qualifiziert wurde und deshalb die schon damals erzielten Verluste mit Einkommen aus Haupterwerb hat verrechnen können. Hat er seinerzeit gegenüber der Steuerbehörde erklärt, die verlustbringende Tätigkeit definitiv aufzugeben, konnte ihn dies grundsätzlich nicht daran hindern, es Jahre später noch einmal zu wagen, über die schlichte Vermögensverwaltung hinaus- gehend gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zu betreiben. Der Umstand der vom Pflichtigen bereits gemachten Erfahrung, dass im Wertschriftenhandel auch längere Verlustphasen möglich sind, lässt mit Blick auf das der selbstständigen Erwerbstätig- keit immanente Kriterium der Gewinnstrebigkeit indes in dieser Konstellation eine be- sonders planmässige Art und Weise des Vorgehens erwarten, welche insbesondere auf eine längerfristige Geschäftstätigkeit und das Überstehen von längeren Verlust- phasen ausgerichtet ist. 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 9 -
b) Ein solches planmässiges Vorgehen mit Ausrichtung auf eine langfristig gewinnbringende Tätigkeit ist hier aber gerade nicht auszumachen. Wie der Kontoaus- zug der C aufzeigt, dauerte das Börsenengagement des Pflichtigen lediglich 7 Monate, wobei sich unter dem Aspekt der getätigten Geschäfte zwei Phasen unterscheiden lassen: aa) Der Pflichtige reaktivierte zunächst einfach ein über Jahre hinweg unbe- nütztes Konto der Bank C, indem er dort am ... Januar 2009 einen Betrag von Fr. 17'000.- einzahlte und dann am … Januar 2009 für Fr. 9'820.- 200 Aktien "D" kauf- te. Bis Mitte März tätigte er bei weiteren Privateinlagen von Fr. 38'500.- 22 Käufe von Aktienpaketen, wobei er all diese Aktien in dieser Zeit auch wieder verkaufte. Insge- samt ergaben sich 47 Transaktionen, wobei er aber lediglich mit zehn Titeln handelte. Die Summe der Käufe und Verkäufe erreichte dabei jeweils rund Fr. 165'000.-. Nach- dem der Pflichtige insgesamt Fr. 55'500.- eingezahlt hatte, betrug der Kontostand – nach Verkauf aller Aktientitel – gemäss Valuta vom ... März 2009 Fr. 52'568.-, woraus sich für diesen Zeitraum somit ein geringfügiger Verlust von rund Fr. 3'000.- ergab. Mit Bezug auf diese zwei Monate anfangs 2009 kann in Anbetracht des Transaktionsvolumens und der wenigen gehandelten Titel ungeachtet der jeweils kur- zen Haltedauer noch nicht von gewerbsmässigem Handel gesprochen werden, zumal der Pflichtige die Anlagen nach eigenen Angaben aus eigenen privaten Mitteln und nicht etwa mit Fremdkapital finanzierte. Der Aufbau- und Wiederabbau eines Aktien- portfeuilles mit 10 Titeln im zwischenzeitlich maximalen Gesamtwert des einbezahlten Kapitals von Fr. 55'500 qualifiziert für sich betrachtet in den finanziellen Verhältnissen der Pflichtigen (2009: steuerbares Einkommen [ohne angegebenen Verlust] rund Fr. 210'000.-; steuerbares Vermögen rund Fr. 130'000.-) zweifelsfrei noch als private Vermögensverwaltung. bb) Nachdem der Pflichtige am ... März 2009 seinem C-Konto rund Fr. 12'000.- wieder entnommen hatte und auf diesem damit noch rund Fr. 40'500.- verblieben waren, änderte er seine Anlagestrategie komplett. Aktienkäufe erfolgten gemäss Kontoauszug keine mehr. In Letzterem vermerkt sind ab dem ... März 2009 allein noch Positionen mit der Bezeichnung "Verkauf Open FSMI", "Verkauf Close FSMI", "Purch. Open FSMI" und "Purch. Close FSMI"; dies jeweils im Umfang von 1 bis 8 Einheiten, terminiert auf Juni 2009 oder September 2009. Bei all diesen 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 10 - Positionen sind dem Konto des Pflichtigen jeweils lediglich bescheidene Gebühren per Verkauf oder Kauf ("Purch." = purchase = Kauf) von rund Fr. 2.- pro Einheit belastet worden. Belastungen von mehreren tausend Franken sowohl zugunsten, als auch zu- lasten des Pflichtigen erscheinen jedoch zwischen diesen Verkäufen und Käufen, dies jeweils unter der Bezeichnung "Variation Margin FSMI". Nachdem der Pflichtige in dieser zweiten Phase – zeitlich gestaffelt – mehrere weitere Einlagen aus privaten Mitteln in Höhe von insgesamt rund Fr. 57‘000.- geleistet hatte und sich der Kontostand, nach Entnahme von rund Fr. 32‘000.-, per ... Juli 2009 auf Fr. 0.- belief, stellte er alle Börsengeschäfte ein. Insgesamt erlitt er damit nach 174 Transaktionen (Käufe und Verkäufe) einen weiteren Verlust von rund Fr. 65'500.- (= Fr. 40‘500.- + Fr. 57‘000.- – Fr. 32‘000.-) und erhöhte sich damit der Gesamtverlust 2009 auf den streitbetroffenen Betrag von Fr. 68'657.95.
c) Nach dem Gesagten stellt sich allein die Frage, ob der Pflichtige aufgrund der zwischen Ende März und Mitte Juli getätigten zahlreichen Börsengeschäfte als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden kann. Zu untersuchen ist dabei zunächst, um was es bei diesen Transaktionen genau ging: aa) Die Pflichtigen liessen dazu in der Auflageantwort vom 16. Mai 2011 erklä- ren, dass Futures auf den Swiss Market Index (SMI) gekauft und verkauft worden sei- en. Dabei seien diese Futures nicht bezahlt worden. Hingegen habe, wenn sich der SMI ungünstig entwickelt habe, eine Marge nachbezahlt werden müssen; wenn er sich günstig entwickelt habe, sei eine Marge gutgeschrieben worden. Verbucht worden sei- en diese Margen als "Variation Margin". Wenn also der Pflichtige beispielsweise Futu- res auf den SMI leer verkauft habe und der SMI gestiegen sei, sei ihm die Erhöhung der Marge von seinem C-Konto abgebucht worden; sei der SMI gefallen, sei ihm eine Reduktion der Marge gutgeschrieben worden. Damit lägen hier eindeutig spekulative Geschäfte vor. Mit den Futures habe der Pflichtige weit über seinen Kontostand hinaus spekuliert, weshalb er auch immer wieder Geld habe nachschiessen müssen. Zu be- achten sei, dass der Pflichtige wegen der Hebelwirkung von solchen Futures effektiv mit weit höheren Summen spekuliert habe, als er Geld auf dem Konto gehabt habe. Das hohe Risiko und die Anzahl der Transaktionen deuteten auf Gewerbsmässigkeit hin. Kein Mensch würde sein Privatvermögen so riskant und so intensiv bewirtschaften. Hätte ein Gewinn resultiert, wäre dieser mit Sicherheit besteuert worden. 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 11 - Im Schreiben vom 21. Februar 2012, welches im Einspracheverfahren einge- reicht worden war, wurde zudem geltend gemacht, dass der Pflichtige insgesamt Futu- res für ca. … Millionen verkauft habe. Zwar habe er dafür nur eine Marge einschiessen müssen, das Risiko habe aber über die ganze Zeit … Millionen betragen. Zeitweise habe ein Risiko von Fr. 500'000.- bestanden, was viel höher sei, als es ein normaler Investor eingehen würde. bb) Die Vorinstanz hielt dem entgegen, dass der Pflichtige in der Phase nach dem Handel mit ein paar Aktien allein den Kurs des SMI ins Visier genommen und dar- auf gesetzt habe, dass dieser fallen würde. Hierfür habe er keine speziellen Fach- kenntnisse benötigt. Es lägen reine Spekulationsgeschäfte vor, wie sie jeder kleine Privatanleger auch tätigen könne. Die investierten Beträge und das Anlagevolumen seien verhältnismässig gering gewesen. Die Anlagen hätten kaum einmal den Realwert von Fr. 50'000.- überstiegen, was nur rund einem Fünftel der Nettolohneinkünfte beider Ehegatten im Jahr 2010 entspreche. Die Anlagen seien ohne fremde Mittel aus den Lohneinkünften finanziert worden. Das von Seiten der Pflichtigen behauptete erhebli- che Risiko sei zu relativeren. Das Risiko beim Spekulieren mit Futures auf den SMI liege darin, dass dieser zum Kaufzeitpunkt einen höheren Wert aufweise als im Zeit- punkt des Investitionsentscheids. Bei Börsenindizes fielen allfällige Kurssteigerungen nicht ruckartig, sondern eher stetig und in kleinen Sprüngen an. Die von Seiten der Pflichtigen erwähnten Risikobeträge seien rein theoretischer Natur. Der Pflichtige habe auch nicht aufgezeigt, wie er diesem behaupteten hohen Risiko begegnet wäre, wes- halb angenommen werden dürfe, er habe nicht mit einem solchen gerechnet. Insge- samt lägen damit zwar viele Transaktionen vor, aber äusserst bescheidene Beträge und kein hohes Transaktionsvolumen. Sodann habe der Pflichtige weder Fremdkapital aufnehmen müssen, noch sei das Risiko der Anlagen besonders hoch gewesen. Wei- ter habe der in der E tätige Pflichtige nicht über ein spezifisches Fachwissen für die Spekulation mit SMI-Futures verfügen müssen. Wer sich sodann gewerbsmässig an der Börse betätigen wolle und hauptsächlich mit einem Börsenindex spekuliere, höre nicht nach einem halben Jahr wieder auf. Ein solches Vorgehen erscheine nicht plan- mässig und erwecke den Eindruck, der Pflichtig habe nicht wirklich beabsichtigt, Wert- schriftenhändler zu werden, sondern sei nur auf den schnellen Gewinn aus gewesen. Die erlittenen Verluste seien damit nicht als Ergebnis einer gewerbsmässigen Tätigkeit zu würdigen, sondern als private Kapitalverluste. 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 12 - cc) Beschwerde- und rekursweise wird zunächst geltend gemacht, das Kriteri- um der Branchennähe sei beim Pflichtigen, der heute F für Banken erbringe, vorhan- den. Nach seiner Lehre auf einer Bank sei dieser nämlich mehr als 16 Jahre als G bei Banken tätig gewesen. Sodann habe er in der Zeit der hier zur Diskussion stehenden Börsengeschäfte rund 30% seiner Arbeitskraft für den Wertschriftenhandel eingesetzt. Erfüllt seien weiter auch die von Bundesgericht neuerdings besonders gewichteten Kriterien betreffend die Höhe des Transaktionsvolumens und der Fremdfinanzierung der Anlagen. Insgesamt seien im fraglichen Halbjahr nämlich 482 Transaktionen im Betrag von mehr als Fr. … Mio. getätigt worden (241 SMI-Kontrakte, welche je zwei Mal gehandelt worden seien, weshalb von 482 Transaktionen auszugehen sei). Die hohe Zahl der Transaktionen zeige, dass der Pflichtige als Day-Trader mit kurzfristigen Gewinnzielen tätig gewesen sei; Day-Trader seien aber Händler und keine Anleger. Die fehlende Diversifikation spreche sodann gerade für professionellen Handel, denn ein Händler könne nur einen oder zwei Indizes intensiv beobachten. Soweit die Einsprachebehörde von offenen Verträgen im Maximalwert von Fr. 50'000.- ausgehe, habe sie sodann die Verträge zu ihrem Margenwert, statt zum Nominalwert berechnet. Gehe man von einer 10%-Marge aus, die der Käufer von Futu- re-Kontrakten tatsächlich einschiessen müsse, dann bedeute dies, dass 90% unge- deckt seien. Ein SMI-Future Kontrakt habe den 10-fachen SMI-Punktwert. Wenn also der SMI auf 5000 Punkte steigt, habe der Kontrakt einen Wert von Fr. 50'000.-. Müsse beim Kauf eine Marge von 10% eingeschossen werden, so “koste“ der Vertrag den Käufer also Fr. 5'000.-. Zu beachten sei nun, dass der Kontrakt bei Verfall zu erfüllen sei. Wenn als beispielsweise jemand am 28. Juni 2012 versprochen habe, den 10-fachen Punktestand des SMI am 31.3.2013 zu Fr. 60'000.- zu verkaufen, und der Punktestand des SMI betrage 5000, dann verkaufe er Fr. 50'000.- für Fr. 60'000.- und mache also einen Gewinn von Fr. 10'000.-, während der Käufer einen Verlust von Fr. 10'000.- erleide. Weil der Käufer beim Kauf nur 10% als Marge eingeworfen habe, müsse er demzufolge aus der eigenen Tasche noch Fr. 5'000.- nachzahlen. Damit es aber bei der Schlussabrechnung wegen möglicher Insolvenz des Verkäufers oder Käu- fers keine unliebsamen Überraschungen gebe, achteten die Banken darauf, dass die Marge, die ihre Händlerkunden einschiessen, immer die Differenz zwischen Vertrags- preis und tatsächlichem Indexstand decke. Wenn der Käufer also für Fr. 50'000.- ge- kauft und eine Marge von Fr. 5'000.- eingeschossen habe, werde die Bank, wenn der SMI auf 4600 Punkte falle und der Vertrag noch einen Wert von Fr. 46'000.- habe, eine 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 13 - Erhöhung der Marge verlangen und den Kontrakt verkaufen, wenn diese nicht innert kurzer Frist geleistet werde. Der Käufer habe also die Wahl, bei einer Index- Abwärtsbewegung entweder nachzuschiessen und auf Erholung zu hoffen, oder aber einen sofortigen Totalverlust oder Beinahetotalverlust seines Investments in Kauf zu nehmen. Der theoretische Maximalverlust sei für einen Verkäufer nach oben unbe- grenzt; für einen Käufer entspreche er dem Vertragspreis und nicht etwa nur der Mar- ge. Damit sei hier davon auszugehen, dass zur gleichen Zeit 12 Kontrakte im Wert von fast Fr. 600'000.- offen gewesen seien; die Steuerbehörde gehe zu Unrecht nur von der Höhe der 10%-Marge aus. Der von der Marge ungedeckte Kontraktpreis entspreche sodann einem Fremdkapitaleinschuss; der Quotient zwischen Vertragspreis und Marge definiere da- bei den Hebel. Wirtschaftlich sei es einerlei, ob ein Händler mit Marge kaufe oder ob er bei einem Dritten ein Darlehen aufnehme, um den ganzen Vertrag zu bezahlen. Auf- grund der Hebelwirkung, welche der Einsatz von Fremdkapital erzeuge, könne die In- vestition in SMI-Futures den Investor ruinieren. Die Kriterien "hohes Transaktionsvolu- men" und "Fremdkapital" seien damit bestens erfüllt. Das Salär 2010 der Pflichtigen habe im Übrigen nur 150'000.- betragen. Im Verhältnis dazu sei das Risiko von 600'000.- bei 12 offenen Kontrakten sehr hoch ge- wesen. Dies zeige auf, dass es hier nicht um ein Hobby gegangen sei; auch der Halb- jahresverlust, welcher praktisch dem Halbjahreseinkommen 2010 entspreche, sei enorm und deute auf Erwerbstätigkeit hin. Dass der Pflichtige nur auf Baisse spekuliert habe, treffe nicht zu. Tatsächlich sei er mit 160 Kontrakten eine Baisse-Position und mit 81 Kontrakten eine Hausse- Position eingegangen. Dazu habe er den Markt täglich beobachten müssen. Wer auf den SMI spekuliere, müsse im Übrigen alle diesem zugrunde liegenden Titel genau verfolgen, was der Pflichtige im Rahmen von 30% seiner Arbeitszeit denn auch getan habe. Einen solchen Aufwand betreibe ein Privater nicht. Soweit die Steuerbehörde von reinen Spekulationsgeschäften, die jeder Kleinanleger tätigen könne, spreche, sei sie widersprüchlich. Zwar habe heute tatsäch- lich jedermann Zugang zur Börse; dass aber "reine Spekulationsgeschäfte" die An- nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausschliessen sollten, sei im Licht der 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 14 - neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gewagte Aussage. Die Steuerbehör- de könne sodann nicht reine Spekulationsgeschäfte als privat bezeichnen und gleich- zeitig dem Pflichtigen vorwerfen, er sei zu wenig Risiko eingegangen. Dass Indizes weniger volatil als Einzeltitel seien, treffe zu; ein Absturz von 10% und damit der Totalverlust der Marge liege aber immer im Bereich des Möglichen, namentlich, seit die europäische Finanzkrise begonnen habe. Das Transaktionsvolumen habe insgesamt Fr. … Mio. betragen. Die Vorin- stanz qualifiziere dieses als bescheiden, weil sie nur auf die jeweils gleichzeitig offenen Kontrakte abstelle. Dabei verkenne sie, dass ein durchschnittlicher Gewinn oder Ver- lust auf dem einzelnen Kontrakt erzielt werde. Je mehr Kontrakte gehandelt würden, desto höher seien also die Gewinnchancen. Gehe man von einer realistischen durch- schnittlichen Volatilität des Index von 2% über eine Dauer von 1-2 Tage aus, könne der perfekte Händler auf einem Volumen von Fr. … Mio. in einem halben Jahr den schö- nen Gewinn von Fr. 250'000.- einstreichen. Kein Privater werde je ein solches Volu- men in so kurzer Zeit handeln. Dazu wäre der Beobachtungsaufwand viel zu hoch. Dass es kein spezifisches Fachwissen brauche, um mit SMI-Futures zu han- deln, treffe nicht zu; es genüge nicht, alle paar Stunden einen Blick auf Reuters zu wer- fen. Aufgrund des erlittenen Verlusts könne sodann dem Pflichtigen nicht fehlende Fachkenntnis vorgeworfen werden. Die Börse bringe es mit sich, dass auch der Beste bei einer Pechsträhne einmal verlieren könne. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass es keinen Grund gebe, einen Steuerpflichtigen, welcher einst 16 Jahre bei einer Bank als G gearbeitet habe und 30% seiner Zeit dafür aufgewendet habe, um in einem halben Jahr 2 x 241 Transaktio- nen mit Future-Kontrakten zu tätigen, nicht als Selbstständigerwerbenden zu qualifizie- ren, nur weil seine Geschäfte "in die Hosen gegangen" seien. Hätte er die Geschäfte weitergeführt, hätte man steuerlich eher an der Ernsthaftigkeit zweifeln können. Die Tatsache, dass er sein Versagen eingestanden habe, zeige, dass es ihm um den kommerziellen Erfolg gegangen sei und nicht einfach um ein Hobby. Ein Gewinn wäre mit Sicherheit besteuert worden. 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 15 -
d) Fest steht zunächst, dass auch die Pflichtigen das Vorliegen von gewerbs- mässigem Wertschriftenhandel allein aus der dreieinhalbmonatigen Phase ableiten, in welcher allein noch mit SMI-Futures spekuliert worden ist. aa) Futures sind Terminkontrakte auf ein bestimmtes Gut. Terminkontrakte auf Aktien, Anleihen, Indizes und Währungen werden Financial Futures genannt. Sie ver- pflichten je nach Ausgestaltung als Short- oder Long-Positionen den Erwerber des Kontraktes, eine bestimmte Menge und Qualität des zugrunde liegenden Basiswerts zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem bei Abschluss festge- legten Preis zu liefern oder zu kaufen. Der Verkäufer des Kontraktes unterliegt den gleichen Pflichten spiegelbildlich. Diesen Pflichten können sich die Parteien nur durch Weiterverkauf des Kontraktes entziehen; dabei spricht man vom Glattstellen der Positi- on. Futures werden üblicherweise auf Marge erworben. Dies bedeutet, dass der Er- werber nicht den vollen Wert des Kontraktes bezahlt, sondern lediglich eine Anzahlung leistet, der als Einschusszahlung oder Sicherheitsleistung bezeichnet wird. Diese Si- cherheitsleistung ist variabel. Steigt während der Laufzeit des Kontraktes die Marge, also das Verhältnis von Sicherheitsleistung zum Kontraktwert, erhält der Erwerber übli- cherweise eine Gutschrift. Sinkt die Marge, so kann der Broker in der Regel Nach- schusszahlungen verlangen oder die Position glattstellen (http://boersenlexikon.faz.net/ future.htm). Zur Abwicklung wird ein sogenanntes Margenkonto eingerichtet, dessen Eigenkapital stets der Summe der Einschusszahlung/Sicherheitsleistung zuzüglich der Summe aller täglichen Gewinne abzüglich der Summe aller täglichen Verluste über alle gehaltenen offenen Positionen entspricht (http://www.godmode-trader.ch/wissen/ index.php/Futures:Futures). Der SMI-Future (FSMI) ist dementsprechend ein Terminkontrakt, der sich ausschliesslich auf den Leitindex der Schweizer Börse bezieht; demnach handelt es sich beim SMI-Future um eine Wette auf den Stand des Index - der 20 größten Titel des schweizerischen Aktienmarktes - zu einem im Vorfeld festgelegten, in der Zukunft liegenden Datum (vgl. www.finanzen.net/futures/SMI-Future). Quantitativ wird der Wert durch Multiplikation des aktuellen SMI-Kurses mit CHF 10.- ermittelt. Liegt also der SMI bei 6'000 Punkten, so hat ein Kontrakt einen aktuellen Wert von CHF 60‘000.-. Die kleinste Handelsgrösse ist ein Punkt, wobei ein Punkt einen Wert von CHF 10.- hat. Gehandelt wird der FSMI an der EUREX (vgl. "the investor", 29.2.2008 [www.cosmopolitan.ch/newswriter_files/infocenter/080229_Der%20SMI-Futures.pdf]). 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 16 - bb) Der SMI-Future eignet sich einerseits zur Absicherung von Aktienportfolios mit Schweizer Werten gegen kurzfristige Kursschwankungen. Andrerseits können An- leger mithilfe des Index-Futures auf steigende oder fallende Kurse des SMI spekulieren (vgl. www.boerse.de/futures/SMI-Future/CH0008616432SMI-Futures). Letzteres er- scheint anlagetechnisch prima vista recht einfach und lässt (ähnlich "rot/schwarz" bei Roulette oder "Kopf/Zahl" beim Münzenwurf) an eine 50%ige Gewinnchance, aber auch ein 50%iges Verlustrisiko denken. Ob ein professioneller Wertschriftenhändler dank seinem Wissen und seinen ständigen Marktbeobachtungen die Aufwärts- oder Abwärtsbewegungen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als 50% voraussehen und damit die Gewinnchancen bei der Spekulation erhöhen kann, entzieht sich dem Wissen des Rekursgerichts; immerhin ist naheliegend, dass die SMI-Tagesbewegungen im Rahmen von Day-Trading wohl schwerer voraussehbar sind als längerfristige Tenden- zen. cc) Der Pflichtige hat in den fraglichen dreieinhalb Monaten 174 Transaktionen getätigt. Dabei wurden insgesamt 482 FSMI-Kontrakte ("sell" oder "buy" bzw. "long" oder "short") umgesetzt. Den Wert aller gehandelten Kontrakte beziffern die Pflichtigen auf rund Fr. … Mio. Diese Zahlen vermögen im Rahmen der vom Bundesgericht hervorgehobenen quantifizierbaren Abgrenzungskriterien durchaus für eine gewerbsmässige Anlagetä- tigkeit sprechen. Zu beachten ist nun aber, dass die Positionen andauernd glattgestellt worden sind; unter dem Strich waren deshalb gleichzeitig nie mehr als 12 Kontrakte ("short") bzw. 10 Kontrakte ("long") offen. Der Wert der offenen Positionen betrug auf- grund des beschriebenen 10fach-Hebels bisweilen nahezu Fr. 600‘000.-. Ein Verlustri- siko in dieser Höhe hat allerdings nicht bestanden. Wie die Pflichtigen selber ausfüh- ren, achten die Banken aus nachvollziehbaren Gründen darauf, dass die auf dem Konto vorhandene Marge stets die Differenz zwischen Vertragspreis und tatsächlichem Indexstand deckt, ansonsten entsprechende Positionen umgehend glattgestellt wer- den. Das Risiko ist damit auf die als Sicherheit dienende Marge und nicht auf den Wert der gehandelten Kontrakte beschränkt. Der Pflichtige konnte folglich maximal die je- weils selber eingeschossene Marge verlieren und hatte dergestalt das Risiko bzw. die Höhe des maximal möglichen Kapitalverlusts jederzeit unter Kontrolle. Ein Verlustrisiko auf den 90% des Kontraktwerts ausserhalb der Marge bestand in dieser Konstellation nicht, weshalb der Behauptung, wirtschaftlich liege insoweit eine Fremdfinanzierung 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 17 - vor, bei der Gewichtung der Abgrenzungskriterien keinerlei Bedeutung zukommen kann. Im Ergebnis hat der Pflichtige mit eigenen Mitteln, welche den hauptberufli- chen Einkünften entstammten, zwar aufgrund des 10fach-Hebels hochspekulative An- lagen getätigt, doch war das Anlagerisiko auf den Verlust der jeweils eingesetzten Mit- tel beschränkt. Dergestalt hat er mit selber gewählten Geldeinsätzen über dreieinhalb Monate hinweg im Durchschnitt rund 2 x pro Werk- bzw. Börsentag auf ein Ansteigen oder Absinken des SMI-Index spekuliert, was seine Tätigkeit in eine gewisse Nähe zu Glücksspielen rücken lässt. Solche Spekulationsgeschäfte mit der schnellen Aussicht auf (gehebelten) Gewinn – oder eben auch auf entsprechenden Verlust – werden heu- te aufgrund des einfachen Zugangs zur Börse und der Vermarktung entsprechender Anlageprodukte durchaus auch von Privaten getätigt. Dank dem einfachen Börsenzu- gang via Internet kann dabei ein Privater solche Börsengeschäfte ohne weiteres auch mehrmals täglich abschliessen, weshalb dem Argument der Pflichtigen, "Day-Trading" qualifiziere immer als gewerbsmässig, nicht gefolgt werden kann. Das auf die gehan- delten Kontrakte abstellende (gehebelte) Transaktionsvolumen kann in der vorliegen- den Konstellation deshalb nicht als Hauptkriterium gewichtet werden. Mit Bezug auf quantifizierbare Kriterien rückt stattdessen das jeweils eingesetzte Risikokapital in den Vordergrund, welches hier einerseits kein Fremdkapital beinhaltet und sich andrerseits
– maximal – auf die jeweils auf dem Margenkonto vorhandene Summe beschränkt (Höchststand ... Juli 2009: Fr. 61‘192.95; die Differenz zu den bis dahin gesamthaft eingesetzten Mitteln von rund Fr. 97'500.- [= Fr. 40‘500 + Fr. 57‘000.-] rührt daher, dass zuvor bereits Verluste realisiert wurden) und sich somit in einem Rahmen bewegt, in welchem in den finanziellen Verhältnissen der Pflichtigen durchaus privat spekuliert werden konnte. Ob nach dem Gesagten noch von Vermögensanlage im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann, wenn mit einem begrenzten Risikokapital (ähnlich einem Wetteinsatz) ein schneller Hebelgewinn angepeilt wird, oder ob diesfalls nicht eher Lebenshaltungskosten für Spiel und Wette bzw. Liebhaberei/Hobby vorliegen, kann dahin gestellt bleiben. Eine Gesamtbetrachtung führt jedenfalls zum Schluss, dass der Pflichtige allein dadurch, dass er in dreieinhalb Monaten mit zeitlich gestaffelten Privat- einlagen von insgesamt rund Fr. 97'500.- (= Fr. 40‘500 + Fr. 57‘000.-) letztlich erfolglos immer wieder auf ein Ansteigen oder Absinken des SMI-Index wettete, nicht als ge- 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 18 - werbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert. Eine planmässige Vorgehensweise mit dem Ziel einer langfristigen und anhaltenden Gewinnerzielung ist nicht erkennbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Pflichtige über frühere Bankerfahrung verfügt und er für die in Frage stehenden Spekulationsgeschäfte angeblich 30% seiner Arbeitskraft eingesetzt hat. Entscheidend ist, dass eine Würdigung aller Umstände das Bild eines typischen Privatanlegers hinterlässt, der einen limitierten Teil seines Privat- vermögens dazu verwendete, um an der Börse mit hochriskanten Anlagen dank He- belwirkung einen schnellen hohen Gewinn zu erzielen und dies im Bewusstsein, dass die Möglichkeit des Verlusts des eingesetzten (Risiko-) Kapitals mit Blick auf ebendie- sen Hebel entsprechend hoch ist. Eine solche Strategie ist nicht auf langfristiges re- gelmässiges Einkommen im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerich- tet. Dementsprechend qualifiziert der vom Pflichtigen an der Börse erlittene Ver- lust als privater Kapitalverlust und ist eine Verrechnung mit übrigem Einkommen aus- geschlossen.
E. 4 a) Die §§ 16 und 18 StG entsprechen im Wesentlichen Art. 16 und 18 DBG. Daraus folgt, dass die vorstehenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer auch für die kantonalen Steuern gelten.
b) Nach alledem sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 12. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 19 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175 Entscheid
15. Oktober 2012 Mitwirkend: Einzelrichter Walter Balsiger und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch RA lic.iur. Hans Hegetschweiler, Stampfenbachstrasse 151, Postfach 205, 8042 Zürich, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009
- 2 - hat sich ergeben: A. A und B (nachfolgend der Pflichtige bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2009 neben ihren Einkünften aus Haupterwerb von Fr. 174'195.- (Pflichtiger) und Fr. 75'270.- (Pflichtige) auch einen Ver- lust aus nebenberuflicher Tätigkeit des Pflichtigen als Wertschriftenhändler in der Höhe von Fr. 68'658.-. In letzterem Zusammenhang reichten sie einen Kontoauszug 2009 der C Bank SA ein. Mit Auflage vom 25. Januar 2011 unterzog der Steuerkommissär diesen Ver- lust bzw. die deklarierte Wertschriftenhändlertätigkeit einer näheren Untersuchung, wobei er diverse Aufzeichnungen 2009 (Einnahmen/Ausgaben, Aktiven/Passiven, Pri- vateinlagen/-entnahmen) sowie Angaben zum Nachweis der Gewerbsmässigkeit ver- langte (z.B. betreffend Fachkenntnisse, Anlagefinanzierung und Anlagerisiko). Die Pflichtigen liessen die Auflage mit Schreiben vom 16. Mai 2011 beantwor- ten; dies u.a. unter Hinweis auf früher vom Pflichtigen bereits ausgeübten Wertschrif- tenhandel sowie unter Einreichung von diversen Unterlagen, enthaltend auch Daten auf einer CD. In einer weiteren Auflage vom 1. Juli 2011 wies der Steuerkommissär zu- nächst darauf hin, dass der Pflichtige in einem früheren Verfahren erklärt habe, den Wertschriftenhandel im Jahr 2001 endgültig aufgegeben zu haben. Nun zeige sich, dass er auf dem schon früher benutzten Depot bei C per 2009 wiederum Verluste gel- tend mache, ohne dass dieses Konto in den vergangenen Jahren je deklariert worden wäre. Vor diesen Hintergrund seien die Kontoauszüge 2002 bis 2008 einzureichen. Letzterem kamen die Pflichtigen mit Eingabe vom 5. August 2011 nach. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 6. Dezem- ber 2011 anerkannte der Steuerkommissär den geltend gemachten Verlust aus Wert- schriftenhandel nicht und schätzte die Pflichtigen (unter Vornahme von weiteren hier nicht mehr interessierenden Korrekturen) wie folgt ein: 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 3 - Staats- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Steuerbares Einkommen Fr. 212'600.- Fr. 201'400.- Steuerbares Vermögen Fr. 129'000.-. B. Die hiergegen am 4. Januar 2012 erhobenen Einsprachen, mit welchen die Pflichtigen insbesondere die Anerkennung des Verlusts aus Wertschriftenhändlertätig- keit beantragte hatten, wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom
28. Mai 2012 ab. Es erwog, dass in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung eine Prüfung der einschlägigen Kriterien ergebe, dass der Pflichtige nicht als Wertschriftenhändler qualifiziere und damit von einem privaten Kapi- talverlust auszugehen sei. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 28. Juni 2012 beantragten die Pflichtigen erneut, den Verlust aus Wertschriftenhändlertätigkeit in Höhe von Fr. 68'658.- zu aner- kennen und die Einkommenssteuerfaktoren entsprechend zu reduzieren. Zudem ver- langten sie eine Parteientschädigung. Mit Beschwerde- und Rekursantwort vom 17. Juli 2012 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Nach Erhalt der Beschwerde-/Rekursantwort zur freigestellten Vernehmlas- sung reichten die Pflichtigen am 6. September 2012 eine weitere Eingabe ein, zu der sich das kantonale Steueramt am 19. September 2012 vernehmen liess. Auf das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen, die Begründung der ange- fochtenen Entscheide sowie die Vorbringen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob der vom Pflichtigen im Jahr 2009 getätigte Handel mit Wert- schriften als selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 18 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) qualifiziert, so dass der dabei erzielte Verlust mit anderem Einkommen verrechnet werden kann, oder ob im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG ein steuerlich nicht absetzbarer privater Kapitalverlust vorliegt.
2. a) Nach Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen "alle wiederkehrenden und einmali- gen Einkünfte" der Einkommenssteuer. Der Gesetzgeber hat damit an dem bereits in Art. 21 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) enthaltenen Grundsatz der Gesamtreineinkom- mensbesteuerung festgehalten. Steuerfrei sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapital- gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Damit bestätigt das Gesetz aus- drücklich, was schon unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer Gültigkeit hatte (BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, www.bger.ch, auch zum Folgenden).
b) Art. 18 Abs. 1 DBG bestimmt, dass alle Einkünfte aus einem Handels-, In- dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapitalge- winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäfts- vermögen. Wie das Bundesgericht erkannt hat, wollte der Gesetzgeber die Besteuerung der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, namentlich aus Liegenschaften- oder Wertschrif- tenhandel, im Vergleich zum früheren Recht nicht einschränken. Er hat vielmehr be- wusst eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen, indem er die Kapitalgewinnsteuerpflicht aufgrund von Art. 18 Abs. 2 DBG auf den gesamten Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit, d.h. auf alle Gegenstände des Geschäftsvermö- 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 5 - gens, ausgedehnt hat, während sie nach bisherigem Recht aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt auf buchführungspflichtige Unternehmen beschränkt war (BGE 125 II 113 E. 5c, S. 121 f. mit Hinweis). Nach bisheriger und ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen
– namentlich Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen und Devisen – als Er- werbseinkommen der direkten Bundessteuer, wenn dabei eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (vgl. statt vieler: BGE 122 II 446 E. 3 mit Hinweisen). Diese Praxis gilt grundsätzlich auch für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGE 125 11 113 E. 5 S. 120 ff.). Demnach sind steuerfreie private Ka- pitalgewinne im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG nur diejenigen Gewinne, die im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens entstehen, also ohne besondere, in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen, oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit (BGE 125 II 113 E. 5e S. 123; Urteile 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 2.4, in: StE 2003 B 23 .1 Nr. 55; 2A.4/1998 vom 2. Dezem- ber 1999 E. 2a, in: ASA 69 S. 788; je mit Hinweisen). Ob einfache Vermögensverwaltung oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vor- liegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit fallen nach der langjährigen Praxis des Bundesgerichts etwa in Betracht: Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzdauer, enger Zusammen- hang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, Ver- wendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögens- gegenstände (vgl. dazu Urteil 2A.4/1998 vom 2. Dezember 1999 E. 2a, in: ASA 69 S. 788 mit Hinweisen). Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Um- ständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompen- siert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen (vgl. zur Gewichtung der einzelnen Kriterien jedoch BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008 E. 2.7, www.bger.ch). Entschei- dend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerich- tet ist (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118 f.; Urteile 2A.4/1998 vom 2. Dezember 1999 E. 2a, 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 6 - in: ASA 69, S. 788; 2A.425/2001 vom 12. November 2002 E. 3.3, in: ASA 73 S. 299; 2A.419/2001 vom 13. November 2002 E. 2.3, in: ASA 73 S. 473 sowie 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 2.4, in: StE 2003 B 23.1 Nr. 55). Nicht von entscheidender Bedeutung ist im Übrigen, ob der Steuerpflichtige die Wertschriftengeschäfte selber oder durch einen bevollmächtigen Dritten abwickelt; das Wertschriftengeschäft erfordert in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen, deren Verhalten dem Steuerpflichtigen zugerechnet wird (BGE 122 II 446 E. 3b S. 450 mit Hinweis).
c) Nachdem das Verwaltungsgericht diese langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum gewerbsmässigen Wertpapierhandel im Entscheid vom 22. Okto- ber 2008 (SB.2007.00127) kritisiert hatte, hielt Letzteres im Entscheid vom 23. Okto- ber 2009 (2C_868/2008, www.bger.ch) an dieser fest, erachtete dabei aber gewisse Anpassungen und Präzisierungen für erforderlich. Dabei erwog es: aa) Die Frage, ob schlichte (gewöhnliche) Verwaltung des privaten Vermö- gens oder gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, sei weiterhin aufgrund meh- rerer Indizien und unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das schematische Vorgehen verschiedener kantonaler Steuerverwaltun- gen, wonach beim Vorliegen bestimmter Kennzahlen auf eine Gesamtwürdigung ver- zichtet werde bzw. selbständige Erwerbstätigkeit als ausgeschlossen gelten könne, führe nur in denjenigen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis, bei denen die Ver- hältnisse klar und eindeutig seien. In den übrigen Fällen sei die Tätigkeit jeweils nach wie vor in ihrem gesamten Erscheinungsbild rechtlich zu beurteilen. In der Literatur sei teilweise Kritik geäussert worden, wonach die bisherige bundesgerichtliche Praxis weder Rechtssicherheit noch Gleichbehandlung gewährleis- te, da sie mehr auf subjektiven als auf objektiven Kriterien beruhe. Als Lösung sei dar- um etwa vorgeschlagen worden, quantifizierbare Alternativkriterien zu formulieren. Da- gegen könnte grundsätzlich eingewendet werden, dass sich jeder Versuch, ein für allemal "eindeutige" Abgrenzungskriterien für den Begriff der selbständigen Erwerbstä- tigkeit zu entwickeln, als problematisch erweise. Allerdings sei durchaus einzuräumen, dass in den letzten Jahren bestimmte Kriterien durch eine dynamische Entwicklung an den Finanzmärkten, welche in immer schnellerem Rhythmus neue und moderne Fi- 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 7 - nanzprodukte anbieten würden, an Bedeutung verloren hätten, derweil sich andere Kriterien oder Indizien gleichzeitig als gewichtiger und entscheidender erwiesen hätten: So sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich das Kriterium der "systematischen und planmässigen Vorgehensweise" bei näherer Betrachtung als nicht mehr sehr zeitge- mäss erweise; diese Voraussetzung erfülle heute nämlich wohl fast jede Person, die sich – privat oder gewerbsmässig – mit Wertschriftenhandel befasse. Das Gleiche gel- te für die "speziellen Fachkenntnisse". Diese beiden Kriterien könnten bei der Beurtei- lung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels nur noch eine untergeordnete Be- deutung haben, namentlich im Sinne von Ausschlusskriterien. Dagegen träten die beiden Kriterien der "Höhe des Transaktionsvolumens" (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) sowie der "Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte" in den Vordergrund und seien fortan stärker zu gewichten. Diese bei- den Kriterien beruhten auf objektiven und quantifizierbaren Gegebenheiten, was ihre Anwendung wesentlich erleichtere. Zudem würden diese beiden Voraussetzungen von der Praxis – wenn auch mit Vorbehalten – als die tauglichsten erachtet (vgl. etwa Fritz Müller, Der Quasi-Wertschriftenhandel, StE 2007 S. 406). bb) Im konkreten Fall schloss das Bundesgericht alsdann auf gewerbsmässi- gen Wertschriftenhandel, weil der Steuerpflichtige im betroffenen Steuerjahr 2004 ins- gesamt mindestens 184 Transaktionen (d.h. jeden zweiten Tag eine Transaktion) durchgeführt und dabei ein Volumen von Fr. … Mio. umgesetzt hatte, was dem zehn- fachen Wert seines Vermögen entsprach. Durchgeführt worden seien dabei in erster Linie kurzfristige Wertschriftengeschäfte. Der Handel mit Derivaten habe dabei weniger der Absicherung des Aktienvermögens gedient, sondern sei spekulativer Natur gewe- sen und im Verhältnis zum Gesamtvermögen sei ein grosses Volumen umgesetzt wor- den. Auch seien die getätigten Transaktionen mit Devisen mit beträchtlichen Risiken verbunden gewesen, hätten sehr kurzfristig stattgefunden und der Umsatz von Fr. … Mio. erscheine im Verhältnis zum Vermögen als sehr hoch. Dazu komme, dass auch Fremdmittel (Erhöhung der Hypothek) eingesetzt worden seien. Es erhelle damit ohne Weiteres, dass die oben erwähnten Kriterien, insbesondere ein sehr hohes Transakti- onsvolumen, für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der bishe- rigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt seien. Daran ändere auch nichts, wenn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffe, dass Derivate und strukturier- te Produkte ebenso wie Anteile an Hedge Fonds mittlerweile auch bei Privatanlegern weit verbreitet seien, wie die umfangreiche einschlägige Werbung in seriösen Tages- 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 8 - zeitungen zeige, und Optionen auch in ein "normales" Portefeuille gehören dürften. Der Optionshandel könne auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeuten, wenn die Optionen nicht in erster Linie zur Absicherung von Risiken verwendet würden, was vorliegend gerade nicht der Fall gewesen sei (vgl. Urteil 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 3, in: StE 2003 B 23.1 Nr. 55). Entscheidend sei hier aber, dass es sich um ein sehr hohes Transaktionsvolumen gehandelt und recht zahlreiche spekulative und kurzfristige Ge- schäfte getätigt worden seien. Das Festhalten an der bisherigen Praxis bedeute aber nicht, dass es etwa einem Steuerpflichtigen nicht möglich sein sollte, in seiner Freizeit neben der Aus- übung der (im vollen Pensum verrichteten) Haupterwerbstätigkeit sein Vermögen nach modernen Anlagestrategien und mithilfe moderner Anlageformen zu verwalten, ohne als selbstständig Erwerbstätiger qualifiziert zu werden. Die private Vermögensverwal- tung beschränke sich nicht auf Obligationen und Beteiligungsrechte und unterliege nicht einem Gebot, diese in aller Regel zu halten oder nur selten zu verkaufen (vgl. dazu etwa Andri Mengiardi, Die Besteuerung der Investition in derivative Anlage- produkte ["strukturierte Anlageprodukte"] nach Schweizer Recht, 2008, S. 144).
3. a) Speziell ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Pflichtige vor rund 10 Jahren schon einmal nebenberuflich als Wertschriftenhändler tätig war, wobei er auch steuerlich als solcher qualifiziert wurde und deshalb die schon damals erzielten Verluste mit Einkommen aus Haupterwerb hat verrechnen können. Hat er seinerzeit gegenüber der Steuerbehörde erklärt, die verlustbringende Tätigkeit definitiv aufzugeben, konnte ihn dies grundsätzlich nicht daran hindern, es Jahre später noch einmal zu wagen, über die schlichte Vermögensverwaltung hinaus- gehend gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zu betreiben. Der Umstand der vom Pflichtigen bereits gemachten Erfahrung, dass im Wertschriftenhandel auch längere Verlustphasen möglich sind, lässt mit Blick auf das der selbstständigen Erwerbstätig- keit immanente Kriterium der Gewinnstrebigkeit indes in dieser Konstellation eine be- sonders planmässige Art und Weise des Vorgehens erwarten, welche insbesondere auf eine längerfristige Geschäftstätigkeit und das Überstehen von längeren Verlust- phasen ausgerichtet ist. 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
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b) Ein solches planmässiges Vorgehen mit Ausrichtung auf eine langfristig gewinnbringende Tätigkeit ist hier aber gerade nicht auszumachen. Wie der Kontoaus- zug der C aufzeigt, dauerte das Börsenengagement des Pflichtigen lediglich 7 Monate, wobei sich unter dem Aspekt der getätigten Geschäfte zwei Phasen unterscheiden lassen: aa) Der Pflichtige reaktivierte zunächst einfach ein über Jahre hinweg unbe- nütztes Konto der Bank C, indem er dort am ... Januar 2009 einen Betrag von Fr. 17'000.- einzahlte und dann am … Januar 2009 für Fr. 9'820.- 200 Aktien "D" kauf- te. Bis Mitte März tätigte er bei weiteren Privateinlagen von Fr. 38'500.- 22 Käufe von Aktienpaketen, wobei er all diese Aktien in dieser Zeit auch wieder verkaufte. Insge- samt ergaben sich 47 Transaktionen, wobei er aber lediglich mit zehn Titeln handelte. Die Summe der Käufe und Verkäufe erreichte dabei jeweils rund Fr. 165'000.-. Nach- dem der Pflichtige insgesamt Fr. 55'500.- eingezahlt hatte, betrug der Kontostand – nach Verkauf aller Aktientitel – gemäss Valuta vom ... März 2009 Fr. 52'568.-, woraus sich für diesen Zeitraum somit ein geringfügiger Verlust von rund Fr. 3'000.- ergab. Mit Bezug auf diese zwei Monate anfangs 2009 kann in Anbetracht des Transaktionsvolumens und der wenigen gehandelten Titel ungeachtet der jeweils kur- zen Haltedauer noch nicht von gewerbsmässigem Handel gesprochen werden, zumal der Pflichtige die Anlagen nach eigenen Angaben aus eigenen privaten Mitteln und nicht etwa mit Fremdkapital finanzierte. Der Aufbau- und Wiederabbau eines Aktien- portfeuilles mit 10 Titeln im zwischenzeitlich maximalen Gesamtwert des einbezahlten Kapitals von Fr. 55'500 qualifiziert für sich betrachtet in den finanziellen Verhältnissen der Pflichtigen (2009: steuerbares Einkommen [ohne angegebenen Verlust] rund Fr. 210'000.-; steuerbares Vermögen rund Fr. 130'000.-) zweifelsfrei noch als private Vermögensverwaltung. bb) Nachdem der Pflichtige am ... März 2009 seinem C-Konto rund Fr. 12'000.- wieder entnommen hatte und auf diesem damit noch rund Fr. 40'500.- verblieben waren, änderte er seine Anlagestrategie komplett. Aktienkäufe erfolgten gemäss Kontoauszug keine mehr. In Letzterem vermerkt sind ab dem ... März 2009 allein noch Positionen mit der Bezeichnung "Verkauf Open FSMI", "Verkauf Close FSMI", "Purch. Open FSMI" und "Purch. Close FSMI"; dies jeweils im Umfang von 1 bis 8 Einheiten, terminiert auf Juni 2009 oder September 2009. Bei all diesen 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 10 - Positionen sind dem Konto des Pflichtigen jeweils lediglich bescheidene Gebühren per Verkauf oder Kauf ("Purch." = purchase = Kauf) von rund Fr. 2.- pro Einheit belastet worden. Belastungen von mehreren tausend Franken sowohl zugunsten, als auch zu- lasten des Pflichtigen erscheinen jedoch zwischen diesen Verkäufen und Käufen, dies jeweils unter der Bezeichnung "Variation Margin FSMI". Nachdem der Pflichtige in dieser zweiten Phase – zeitlich gestaffelt – mehrere weitere Einlagen aus privaten Mitteln in Höhe von insgesamt rund Fr. 57‘000.- geleistet hatte und sich der Kontostand, nach Entnahme von rund Fr. 32‘000.-, per ... Juli 2009 auf Fr. 0.- belief, stellte er alle Börsengeschäfte ein. Insgesamt erlitt er damit nach 174 Transaktionen (Käufe und Verkäufe) einen weiteren Verlust von rund Fr. 65'500.- (= Fr. 40‘500.- + Fr. 57‘000.- – Fr. 32‘000.-) und erhöhte sich damit der Gesamtverlust 2009 auf den streitbetroffenen Betrag von Fr. 68'657.95.
c) Nach dem Gesagten stellt sich allein die Frage, ob der Pflichtige aufgrund der zwischen Ende März und Mitte Juli getätigten zahlreichen Börsengeschäfte als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden kann. Zu untersuchen ist dabei zunächst, um was es bei diesen Transaktionen genau ging: aa) Die Pflichtigen liessen dazu in der Auflageantwort vom 16. Mai 2011 erklä- ren, dass Futures auf den Swiss Market Index (SMI) gekauft und verkauft worden sei- en. Dabei seien diese Futures nicht bezahlt worden. Hingegen habe, wenn sich der SMI ungünstig entwickelt habe, eine Marge nachbezahlt werden müssen; wenn er sich günstig entwickelt habe, sei eine Marge gutgeschrieben worden. Verbucht worden sei- en diese Margen als "Variation Margin". Wenn also der Pflichtige beispielsweise Futu- res auf den SMI leer verkauft habe und der SMI gestiegen sei, sei ihm die Erhöhung der Marge von seinem C-Konto abgebucht worden; sei der SMI gefallen, sei ihm eine Reduktion der Marge gutgeschrieben worden. Damit lägen hier eindeutig spekulative Geschäfte vor. Mit den Futures habe der Pflichtige weit über seinen Kontostand hinaus spekuliert, weshalb er auch immer wieder Geld habe nachschiessen müssen. Zu be- achten sei, dass der Pflichtige wegen der Hebelwirkung von solchen Futures effektiv mit weit höheren Summen spekuliert habe, als er Geld auf dem Konto gehabt habe. Das hohe Risiko und die Anzahl der Transaktionen deuteten auf Gewerbsmässigkeit hin. Kein Mensch würde sein Privatvermögen so riskant und so intensiv bewirtschaften. Hätte ein Gewinn resultiert, wäre dieser mit Sicherheit besteuert worden. 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 11 - Im Schreiben vom 21. Februar 2012, welches im Einspracheverfahren einge- reicht worden war, wurde zudem geltend gemacht, dass der Pflichtige insgesamt Futu- res für ca. … Millionen verkauft habe. Zwar habe er dafür nur eine Marge einschiessen müssen, das Risiko habe aber über die ganze Zeit … Millionen betragen. Zeitweise habe ein Risiko von Fr. 500'000.- bestanden, was viel höher sei, als es ein normaler Investor eingehen würde. bb) Die Vorinstanz hielt dem entgegen, dass der Pflichtige in der Phase nach dem Handel mit ein paar Aktien allein den Kurs des SMI ins Visier genommen und dar- auf gesetzt habe, dass dieser fallen würde. Hierfür habe er keine speziellen Fach- kenntnisse benötigt. Es lägen reine Spekulationsgeschäfte vor, wie sie jeder kleine Privatanleger auch tätigen könne. Die investierten Beträge und das Anlagevolumen seien verhältnismässig gering gewesen. Die Anlagen hätten kaum einmal den Realwert von Fr. 50'000.- überstiegen, was nur rund einem Fünftel der Nettolohneinkünfte beider Ehegatten im Jahr 2010 entspreche. Die Anlagen seien ohne fremde Mittel aus den Lohneinkünften finanziert worden. Das von Seiten der Pflichtigen behauptete erhebli- che Risiko sei zu relativeren. Das Risiko beim Spekulieren mit Futures auf den SMI liege darin, dass dieser zum Kaufzeitpunkt einen höheren Wert aufweise als im Zeit- punkt des Investitionsentscheids. Bei Börsenindizes fielen allfällige Kurssteigerungen nicht ruckartig, sondern eher stetig und in kleinen Sprüngen an. Die von Seiten der Pflichtigen erwähnten Risikobeträge seien rein theoretischer Natur. Der Pflichtige habe auch nicht aufgezeigt, wie er diesem behaupteten hohen Risiko begegnet wäre, wes- halb angenommen werden dürfe, er habe nicht mit einem solchen gerechnet. Insge- samt lägen damit zwar viele Transaktionen vor, aber äusserst bescheidene Beträge und kein hohes Transaktionsvolumen. Sodann habe der Pflichtige weder Fremdkapital aufnehmen müssen, noch sei das Risiko der Anlagen besonders hoch gewesen. Wei- ter habe der in der E tätige Pflichtige nicht über ein spezifisches Fachwissen für die Spekulation mit SMI-Futures verfügen müssen. Wer sich sodann gewerbsmässig an der Börse betätigen wolle und hauptsächlich mit einem Börsenindex spekuliere, höre nicht nach einem halben Jahr wieder auf. Ein solches Vorgehen erscheine nicht plan- mässig und erwecke den Eindruck, der Pflichtig habe nicht wirklich beabsichtigt, Wert- schriftenhändler zu werden, sondern sei nur auf den schnellen Gewinn aus gewesen. Die erlittenen Verluste seien damit nicht als Ergebnis einer gewerbsmässigen Tätigkeit zu würdigen, sondern als private Kapitalverluste. 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 12 - cc) Beschwerde- und rekursweise wird zunächst geltend gemacht, das Kriteri- um der Branchennähe sei beim Pflichtigen, der heute F für Banken erbringe, vorhan- den. Nach seiner Lehre auf einer Bank sei dieser nämlich mehr als 16 Jahre als G bei Banken tätig gewesen. Sodann habe er in der Zeit der hier zur Diskussion stehenden Börsengeschäfte rund 30% seiner Arbeitskraft für den Wertschriftenhandel eingesetzt. Erfüllt seien weiter auch die von Bundesgericht neuerdings besonders gewichteten Kriterien betreffend die Höhe des Transaktionsvolumens und der Fremdfinanzierung der Anlagen. Insgesamt seien im fraglichen Halbjahr nämlich 482 Transaktionen im Betrag von mehr als Fr. … Mio. getätigt worden (241 SMI-Kontrakte, welche je zwei Mal gehandelt worden seien, weshalb von 482 Transaktionen auszugehen sei). Die hohe Zahl der Transaktionen zeige, dass der Pflichtige als Day-Trader mit kurzfristigen Gewinnzielen tätig gewesen sei; Day-Trader seien aber Händler und keine Anleger. Die fehlende Diversifikation spreche sodann gerade für professionellen Handel, denn ein Händler könne nur einen oder zwei Indizes intensiv beobachten. Soweit die Einsprachebehörde von offenen Verträgen im Maximalwert von Fr. 50'000.- ausgehe, habe sie sodann die Verträge zu ihrem Margenwert, statt zum Nominalwert berechnet. Gehe man von einer 10%-Marge aus, die der Käufer von Futu- re-Kontrakten tatsächlich einschiessen müsse, dann bedeute dies, dass 90% unge- deckt seien. Ein SMI-Future Kontrakt habe den 10-fachen SMI-Punktwert. Wenn also der SMI auf 5000 Punkte steigt, habe der Kontrakt einen Wert von Fr. 50'000.-. Müsse beim Kauf eine Marge von 10% eingeschossen werden, so “koste“ der Vertrag den Käufer also Fr. 5'000.-. Zu beachten sei nun, dass der Kontrakt bei Verfall zu erfüllen sei. Wenn als beispielsweise jemand am 28. Juni 2012 versprochen habe, den 10-fachen Punktestand des SMI am 31.3.2013 zu Fr. 60'000.- zu verkaufen, und der Punktestand des SMI betrage 5000, dann verkaufe er Fr. 50'000.- für Fr. 60'000.- und mache also einen Gewinn von Fr. 10'000.-, während der Käufer einen Verlust von Fr. 10'000.- erleide. Weil der Käufer beim Kauf nur 10% als Marge eingeworfen habe, müsse er demzufolge aus der eigenen Tasche noch Fr. 5'000.- nachzahlen. Damit es aber bei der Schlussabrechnung wegen möglicher Insolvenz des Verkäufers oder Käu- fers keine unliebsamen Überraschungen gebe, achteten die Banken darauf, dass die Marge, die ihre Händlerkunden einschiessen, immer die Differenz zwischen Vertrags- preis und tatsächlichem Indexstand decke. Wenn der Käufer also für Fr. 50'000.- ge- kauft und eine Marge von Fr. 5'000.- eingeschossen habe, werde die Bank, wenn der SMI auf 4600 Punkte falle und der Vertrag noch einen Wert von Fr. 46'000.- habe, eine 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 13 - Erhöhung der Marge verlangen und den Kontrakt verkaufen, wenn diese nicht innert kurzer Frist geleistet werde. Der Käufer habe also die Wahl, bei einer Index- Abwärtsbewegung entweder nachzuschiessen und auf Erholung zu hoffen, oder aber einen sofortigen Totalverlust oder Beinahetotalverlust seines Investments in Kauf zu nehmen. Der theoretische Maximalverlust sei für einen Verkäufer nach oben unbe- grenzt; für einen Käufer entspreche er dem Vertragspreis und nicht etwa nur der Mar- ge. Damit sei hier davon auszugehen, dass zur gleichen Zeit 12 Kontrakte im Wert von fast Fr. 600'000.- offen gewesen seien; die Steuerbehörde gehe zu Unrecht nur von der Höhe der 10%-Marge aus. Der von der Marge ungedeckte Kontraktpreis entspreche sodann einem Fremdkapitaleinschuss; der Quotient zwischen Vertragspreis und Marge definiere da- bei den Hebel. Wirtschaftlich sei es einerlei, ob ein Händler mit Marge kaufe oder ob er bei einem Dritten ein Darlehen aufnehme, um den ganzen Vertrag zu bezahlen. Auf- grund der Hebelwirkung, welche der Einsatz von Fremdkapital erzeuge, könne die In- vestition in SMI-Futures den Investor ruinieren. Die Kriterien "hohes Transaktionsvolu- men" und "Fremdkapital" seien damit bestens erfüllt. Das Salär 2010 der Pflichtigen habe im Übrigen nur 150'000.- betragen. Im Verhältnis dazu sei das Risiko von 600'000.- bei 12 offenen Kontrakten sehr hoch ge- wesen. Dies zeige auf, dass es hier nicht um ein Hobby gegangen sei; auch der Halb- jahresverlust, welcher praktisch dem Halbjahreseinkommen 2010 entspreche, sei enorm und deute auf Erwerbstätigkeit hin. Dass der Pflichtige nur auf Baisse spekuliert habe, treffe nicht zu. Tatsächlich sei er mit 160 Kontrakten eine Baisse-Position und mit 81 Kontrakten eine Hausse- Position eingegangen. Dazu habe er den Markt täglich beobachten müssen. Wer auf den SMI spekuliere, müsse im Übrigen alle diesem zugrunde liegenden Titel genau verfolgen, was der Pflichtige im Rahmen von 30% seiner Arbeitszeit denn auch getan habe. Einen solchen Aufwand betreibe ein Privater nicht. Soweit die Steuerbehörde von reinen Spekulationsgeschäften, die jeder Kleinanleger tätigen könne, spreche, sei sie widersprüchlich. Zwar habe heute tatsäch- lich jedermann Zugang zur Börse; dass aber "reine Spekulationsgeschäfte" die An- nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausschliessen sollten, sei im Licht der 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 14 - neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gewagte Aussage. Die Steuerbehör- de könne sodann nicht reine Spekulationsgeschäfte als privat bezeichnen und gleich- zeitig dem Pflichtigen vorwerfen, er sei zu wenig Risiko eingegangen. Dass Indizes weniger volatil als Einzeltitel seien, treffe zu; ein Absturz von 10% und damit der Totalverlust der Marge liege aber immer im Bereich des Möglichen, namentlich, seit die europäische Finanzkrise begonnen habe. Das Transaktionsvolumen habe insgesamt Fr. … Mio. betragen. Die Vorin- stanz qualifiziere dieses als bescheiden, weil sie nur auf die jeweils gleichzeitig offenen Kontrakte abstelle. Dabei verkenne sie, dass ein durchschnittlicher Gewinn oder Ver- lust auf dem einzelnen Kontrakt erzielt werde. Je mehr Kontrakte gehandelt würden, desto höher seien also die Gewinnchancen. Gehe man von einer realistischen durch- schnittlichen Volatilität des Index von 2% über eine Dauer von 1-2 Tage aus, könne der perfekte Händler auf einem Volumen von Fr. … Mio. in einem halben Jahr den schö- nen Gewinn von Fr. 250'000.- einstreichen. Kein Privater werde je ein solches Volu- men in so kurzer Zeit handeln. Dazu wäre der Beobachtungsaufwand viel zu hoch. Dass es kein spezifisches Fachwissen brauche, um mit SMI-Futures zu han- deln, treffe nicht zu; es genüge nicht, alle paar Stunden einen Blick auf Reuters zu wer- fen. Aufgrund des erlittenen Verlusts könne sodann dem Pflichtigen nicht fehlende Fachkenntnis vorgeworfen werden. Die Börse bringe es mit sich, dass auch der Beste bei einer Pechsträhne einmal verlieren könne. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass es keinen Grund gebe, einen Steuerpflichtigen, welcher einst 16 Jahre bei einer Bank als G gearbeitet habe und 30% seiner Zeit dafür aufgewendet habe, um in einem halben Jahr 2 x 241 Transaktio- nen mit Future-Kontrakten zu tätigen, nicht als Selbstständigerwerbenden zu qualifizie- ren, nur weil seine Geschäfte "in die Hosen gegangen" seien. Hätte er die Geschäfte weitergeführt, hätte man steuerlich eher an der Ernsthaftigkeit zweifeln können. Die Tatsache, dass er sein Versagen eingestanden habe, zeige, dass es ihm um den kommerziellen Erfolg gegangen sei und nicht einfach um ein Hobby. Ein Gewinn wäre mit Sicherheit besteuert worden. 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
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d) Fest steht zunächst, dass auch die Pflichtigen das Vorliegen von gewerbs- mässigem Wertschriftenhandel allein aus der dreieinhalbmonatigen Phase ableiten, in welcher allein noch mit SMI-Futures spekuliert worden ist. aa) Futures sind Terminkontrakte auf ein bestimmtes Gut. Terminkontrakte auf Aktien, Anleihen, Indizes und Währungen werden Financial Futures genannt. Sie ver- pflichten je nach Ausgestaltung als Short- oder Long-Positionen den Erwerber des Kontraktes, eine bestimmte Menge und Qualität des zugrunde liegenden Basiswerts zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem bei Abschluss festge- legten Preis zu liefern oder zu kaufen. Der Verkäufer des Kontraktes unterliegt den gleichen Pflichten spiegelbildlich. Diesen Pflichten können sich die Parteien nur durch Weiterverkauf des Kontraktes entziehen; dabei spricht man vom Glattstellen der Positi- on. Futures werden üblicherweise auf Marge erworben. Dies bedeutet, dass der Er- werber nicht den vollen Wert des Kontraktes bezahlt, sondern lediglich eine Anzahlung leistet, der als Einschusszahlung oder Sicherheitsleistung bezeichnet wird. Diese Si- cherheitsleistung ist variabel. Steigt während der Laufzeit des Kontraktes die Marge, also das Verhältnis von Sicherheitsleistung zum Kontraktwert, erhält der Erwerber übli- cherweise eine Gutschrift. Sinkt die Marge, so kann der Broker in der Regel Nach- schusszahlungen verlangen oder die Position glattstellen (http://boersenlexikon.faz.net/ future.htm). Zur Abwicklung wird ein sogenanntes Margenkonto eingerichtet, dessen Eigenkapital stets der Summe der Einschusszahlung/Sicherheitsleistung zuzüglich der Summe aller täglichen Gewinne abzüglich der Summe aller täglichen Verluste über alle gehaltenen offenen Positionen entspricht (http://www.godmode-trader.ch/wissen/ index.php/Futures:Futures). Der SMI-Future (FSMI) ist dementsprechend ein Terminkontrakt, der sich ausschliesslich auf den Leitindex der Schweizer Börse bezieht; demnach handelt es sich beim SMI-Future um eine Wette auf den Stand des Index - der 20 größten Titel des schweizerischen Aktienmarktes - zu einem im Vorfeld festgelegten, in der Zukunft liegenden Datum (vgl. www.finanzen.net/futures/SMI-Future). Quantitativ wird der Wert durch Multiplikation des aktuellen SMI-Kurses mit CHF 10.- ermittelt. Liegt also der SMI bei 6'000 Punkten, so hat ein Kontrakt einen aktuellen Wert von CHF 60‘000.-. Die kleinste Handelsgrösse ist ein Punkt, wobei ein Punkt einen Wert von CHF 10.- hat. Gehandelt wird der FSMI an der EUREX (vgl. "the investor", 29.2.2008 [www.cosmopolitan.ch/newswriter_files/infocenter/080229_Der%20SMI-Futures.pdf]). 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 16 - bb) Der SMI-Future eignet sich einerseits zur Absicherung von Aktienportfolios mit Schweizer Werten gegen kurzfristige Kursschwankungen. Andrerseits können An- leger mithilfe des Index-Futures auf steigende oder fallende Kurse des SMI spekulieren (vgl. www.boerse.de/futures/SMI-Future/CH0008616432SMI-Futures). Letzteres er- scheint anlagetechnisch prima vista recht einfach und lässt (ähnlich "rot/schwarz" bei Roulette oder "Kopf/Zahl" beim Münzenwurf) an eine 50%ige Gewinnchance, aber auch ein 50%iges Verlustrisiko denken. Ob ein professioneller Wertschriftenhändler dank seinem Wissen und seinen ständigen Marktbeobachtungen die Aufwärts- oder Abwärtsbewegungen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als 50% voraussehen und damit die Gewinnchancen bei der Spekulation erhöhen kann, entzieht sich dem Wissen des Rekursgerichts; immerhin ist naheliegend, dass die SMI-Tagesbewegungen im Rahmen von Day-Trading wohl schwerer voraussehbar sind als längerfristige Tenden- zen. cc) Der Pflichtige hat in den fraglichen dreieinhalb Monaten 174 Transaktionen getätigt. Dabei wurden insgesamt 482 FSMI-Kontrakte ("sell" oder "buy" bzw. "long" oder "short") umgesetzt. Den Wert aller gehandelten Kontrakte beziffern die Pflichtigen auf rund Fr. … Mio. Diese Zahlen vermögen im Rahmen der vom Bundesgericht hervorgehobenen quantifizierbaren Abgrenzungskriterien durchaus für eine gewerbsmässige Anlagetä- tigkeit sprechen. Zu beachten ist nun aber, dass die Positionen andauernd glattgestellt worden sind; unter dem Strich waren deshalb gleichzeitig nie mehr als 12 Kontrakte ("short") bzw. 10 Kontrakte ("long") offen. Der Wert der offenen Positionen betrug auf- grund des beschriebenen 10fach-Hebels bisweilen nahezu Fr. 600‘000.-. Ein Verlustri- siko in dieser Höhe hat allerdings nicht bestanden. Wie die Pflichtigen selber ausfüh- ren, achten die Banken aus nachvollziehbaren Gründen darauf, dass die auf dem Konto vorhandene Marge stets die Differenz zwischen Vertragspreis und tatsächlichem Indexstand deckt, ansonsten entsprechende Positionen umgehend glattgestellt wer- den. Das Risiko ist damit auf die als Sicherheit dienende Marge und nicht auf den Wert der gehandelten Kontrakte beschränkt. Der Pflichtige konnte folglich maximal die je- weils selber eingeschossene Marge verlieren und hatte dergestalt das Risiko bzw. die Höhe des maximal möglichen Kapitalverlusts jederzeit unter Kontrolle. Ein Verlustrisiko auf den 90% des Kontraktwerts ausserhalb der Marge bestand in dieser Konstellation nicht, weshalb der Behauptung, wirtschaftlich liege insoweit eine Fremdfinanzierung 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 17 - vor, bei der Gewichtung der Abgrenzungskriterien keinerlei Bedeutung zukommen kann. Im Ergebnis hat der Pflichtige mit eigenen Mitteln, welche den hauptberufli- chen Einkünften entstammten, zwar aufgrund des 10fach-Hebels hochspekulative An- lagen getätigt, doch war das Anlagerisiko auf den Verlust der jeweils eingesetzten Mit- tel beschränkt. Dergestalt hat er mit selber gewählten Geldeinsätzen über dreieinhalb Monate hinweg im Durchschnitt rund 2 x pro Werk- bzw. Börsentag auf ein Ansteigen oder Absinken des SMI-Index spekuliert, was seine Tätigkeit in eine gewisse Nähe zu Glücksspielen rücken lässt. Solche Spekulationsgeschäfte mit der schnellen Aussicht auf (gehebelten) Gewinn – oder eben auch auf entsprechenden Verlust – werden heu- te aufgrund des einfachen Zugangs zur Börse und der Vermarktung entsprechender Anlageprodukte durchaus auch von Privaten getätigt. Dank dem einfachen Börsenzu- gang via Internet kann dabei ein Privater solche Börsengeschäfte ohne weiteres auch mehrmals täglich abschliessen, weshalb dem Argument der Pflichtigen, "Day-Trading" qualifiziere immer als gewerbsmässig, nicht gefolgt werden kann. Das auf die gehan- delten Kontrakte abstellende (gehebelte) Transaktionsvolumen kann in der vorliegen- den Konstellation deshalb nicht als Hauptkriterium gewichtet werden. Mit Bezug auf quantifizierbare Kriterien rückt stattdessen das jeweils eingesetzte Risikokapital in den Vordergrund, welches hier einerseits kein Fremdkapital beinhaltet und sich andrerseits
– maximal – auf die jeweils auf dem Margenkonto vorhandene Summe beschränkt (Höchststand ... Juli 2009: Fr. 61‘192.95; die Differenz zu den bis dahin gesamthaft eingesetzten Mitteln von rund Fr. 97'500.- [= Fr. 40‘500 + Fr. 57‘000.-] rührt daher, dass zuvor bereits Verluste realisiert wurden) und sich somit in einem Rahmen bewegt, in welchem in den finanziellen Verhältnissen der Pflichtigen durchaus privat spekuliert werden konnte. Ob nach dem Gesagten noch von Vermögensanlage im herkömmlichen Sinn gesprochen werden kann, wenn mit einem begrenzten Risikokapital (ähnlich einem Wetteinsatz) ein schneller Hebelgewinn angepeilt wird, oder ob diesfalls nicht eher Lebenshaltungskosten für Spiel und Wette bzw. Liebhaberei/Hobby vorliegen, kann dahin gestellt bleiben. Eine Gesamtbetrachtung führt jedenfalls zum Schluss, dass der Pflichtige allein dadurch, dass er in dreieinhalb Monaten mit zeitlich gestaffelten Privat- einlagen von insgesamt rund Fr. 97'500.- (= Fr. 40‘500 + Fr. 57‘000.-) letztlich erfolglos immer wieder auf ein Ansteigen oder Absinken des SMI-Index wettete, nicht als ge- 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 18 - werbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert. Eine planmässige Vorgehensweise mit dem Ziel einer langfristigen und anhaltenden Gewinnerzielung ist nicht erkennbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Pflichtige über frühere Bankerfahrung verfügt und er für die in Frage stehenden Spekulationsgeschäfte angeblich 30% seiner Arbeitskraft eingesetzt hat. Entscheidend ist, dass eine Würdigung aller Umstände das Bild eines typischen Privatanlegers hinterlässt, der einen limitierten Teil seines Privat- vermögens dazu verwendete, um an der Börse mit hochriskanten Anlagen dank He- belwirkung einen schnellen hohen Gewinn zu erzielen und dies im Bewusstsein, dass die Möglichkeit des Verlusts des eingesetzten (Risiko-) Kapitals mit Blick auf ebendie- sen Hebel entsprechend hoch ist. Eine solche Strategie ist nicht auf langfristiges re- gelmässiges Einkommen im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerich- tet. Dementsprechend qualifiziert der vom Pflichtigen an der Börse erlittene Ver- lust als privater Kapitalverlust und ist eine Verrechnung mit übrigem Einkommen aus- geschlossen.
4. a) Die §§ 16 und 18 StG entsprechen im Wesentlichen Art. 16 und 18 DBG. Daraus folgt, dass die vorstehenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer auch für die kantonalen Steuern gelten.
b) Nach alledem sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 12. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175
- 19 - Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2012.154 1 ST.2012.175