(Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben.
Sachverhalt
von Amts wegen abzuklären und ihm nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat (RB 1987 Nr. 35, BGE 92 I 253 und Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 11). Damit die Steuerbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist der Steuerpflichtige kraft der ihm obliegenden Verfahrenspflichten allerdings gehalten (und berechtigt), an der Untersuchung mitzuwirken (BGr, 20. Dezember 1991 = StE 1993 B 93.3 Nr. 4).
3. a) Die Pflichtige hat die veräusserte Vielzahl von (Vorzugs- bzw. "Prefer- red"-) Aktien der B Ltd. am 12. Mai 2003 als Teil einer ursprünglich insgesamt rund 2.5 Mal grösseren Anzahl dieser Titel erworben (T-act. 44 - 46). Selbst letztere Gesamt- zahl stellt unstreitig eine Minderheitsbeteiligung an der B Ltd. dar (vgl. Prospekt über die Durchführung einer öffentlichen Kapitalerhöhung der B Ltd. im Jahr 2004 mit rund 50 Mio. Aktien vor und rund 66 Mio. Titeln nach der Erhöhung, T-act. 55 S. 5). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts hindert dieser Umstand jedoch nicht daran, Geschäftsvermögen anzunehmen. Zusätzliche Voraussetzung bildet indessen, dass die Pflichtige diese Beteiligung u.a. für ihre Tätigkeit als selbstständig Erwerben- de erworben und sie ihr in der Folge in diesem Zusammenhang auch tatsächlich ge- dient hat.
b) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Aktienbesitz der Pflichti- gen für ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Vertreiberin der einschlägigen Produkte insofern keine Vorteile gebracht hat, als sie ihre Geschäftstätigkeit dank dieser Beteili- gung nicht hatte ausweiten und z.B. nicht mehr Produkte hatte absetzen können. In Beschwerde und Rekurs bringt sie damit übereinstimmend und unwidersprochen vor, sowohl ihre Stellung als Vertriebspartnerin dieser Produkten als auch ihre Konditionen für den Ankauf der Produkte habe der Stellung aller übrigen Vertriebspartner entspro- chen, welche keine Aktien erworben hätten (R-act. 2 und 5 je S. 3). Mithin scheint es am erforderlichen, engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen zu fehlen. Im Einspracheent- scheid wird vom kantonalen Steueramt zudem eingeräumt, dass sämtliche übrigen Kriterien – äussere Beschaffenheit, Herkunft der Mittel für den Aktienerwerb, Erwerbs- 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 7 - motiv, buchhalterische und steuerliche Behandlung der Aktien, Verwendung des Ver- kaufserlöses und der Wille sowie die Sachdarstellung der Pflichtigen – mit Ausnahme des Erwerbsmotivs für das Vorliegen von Privatvermögen sprächen (T-act. 75 und 76 je S. 6). Demnach fehlen bei erster Betrachtung Anhaltspunkte für das Vorliegen von Geschäftsvermögen.
c) Indessen ist gleichwohl von einem erheblichen wirtschaftlichen Zusammen- hang zwischen dem Aktienkauf und der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen: aa) Die Pflichtige erwarb am 12./16. Mai 2003 ursprünglich rund 2.5 Mal die Anzahl der vorliegend veräusserten Aktientitel für USD 50'000.- (T-act. 44 - 46). Am 24./25. März 2004 wurde letzterer Betrag, d.h. USD 48'189.12 (= USD 50'000.- ./. Spe- sen) zurückbezahlt (T-act. 33 und 36). Im Einschätzungsverfahren liess die Pflichtige am 29. August 2008 als Grund für diese Rückzahlung ausführen, es seien nach ihrem Investment angeblich noch andere Investoren gefunden worden. Als "Geste" für die Bereitschaft zur Mithilfe der Finanzierung habe sie die Hälfte der Aktien trotz Rückzah- lung des Investments behalten können (Antwort der Auflage zur Begründung der Ver- mögensvermehrung T-act. 36). Dementsprechend lautet das spätere Aktienzertifikat der B Ltd. vom 7. Juni 2005 nur noch auf die Hälfte der ursprünglich erworbenen Pa- piere (T-act. 34). bb) Sofern diese Sachverhaltsdarstellung zutrifft (vgl. hierzu aber E. 3.d), ver- hält es sich wie folgt: Indem die Pflichtige ihre Investition (bis auf die Spesen) vollstän- dig zurückerhalten hat und trotzdem die Hälfte der zugeteilten Aktien behalten konnte, hat sie im Ergebnis diese Hälfte des Aktienbestands von der B Ltd. ohne Gegenleis- tung erhalten. Bei der letzteren Firma handelt es sich um ihre Handelspartnerin bzw. die Lieferantin, von der sie die zum Endverkauf bestimmten einschlägigen Produkte exklusiv bezieht. Fragt man nach dem Grund dieser Zuwendung, drängt sich zwangs- läufig die Vermutung auf, er sei im Verhältnis der Pflichtigen als selbstständiger Ver- triebspartnerin der B Ltd. zu suchen. Dies umso mehr, als sie diese Tätigkeit nach ih- ren eigenen Angaben seit vielen Jahren ausübt (T-act. 38 und 42) und die fragliche "Geste" der Aktienüberlassung durch die Lieferantenfirma von daher als geschäftlich durchaus nachvollziehbar erscheint. Die Pflichtige macht nicht geltend, andern Investo- ren, insbesondere solchen ausserhalb der Vertriebsstruktur der B Ltd., d.h. unabhängi- gen Dritten, sei eine gleiche oder ähnliche Vorzugsbehandlung zuteil geworden. Ins Bild der Bevorzugung passt zudem, dass die Pflichtige ihre Aktien im Rahmen einer 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 8 - nicht öffentlichen Kapitalerhöhung bzw. vor dem Ende 2004 erfolgten Börsengang der B Ltd. erwarb und Letztere dabei insbesondere auch die eigene Vertriebsstruktur um Aktienzeichnung anging (T-act. 42 S. 2 f.). cc) Die Pflichtige hat auf weitere Auflage des Steuerkommissärs im Einschät- zungsverfahren am 27. September 2009 zwar entgegen dieser Sachverhaltsschilde- rung vorbringen lassen, sie habe relativ schnell nach dem Börsengang der B Ltd. die Hälfte ihrer Aktien zum Preis von USD 48'189.12 wieder verkauft, womit sie ihr Invest- ment praktisch vollumfänglich wieder abgesichert gehabt und daraufhin wiederholt er- klärt habe, dass sie die restlichen Aktien als "Geschenk" empfinde (T-act. 42). Diese Sachverhaltsdarstellung wiederholte sie jedoch weder in der Einsprache noch in der Beschwerde bzw. im Rekurs. Zudem liegen keinerlei Umstände vor, welche hinsichtlich des Weiterverkaufs für deren Richtigkeit sprechen, fehlt es doch schon an den die be- hauptete Teilveräusserung nachweisenden Unterlagen. In der Auflageantwort vom 27. September 2009 nahm die Pflichtige zu ihrer ursprünglichen Sachverhaltsschilderung vom 29. August 2008 Stellung und führte aus, diese Schilderung sei verwirrend, da die "Geschichte" in einem professionellen Umfeld völlig utopisch klinge. Zudem sei sie darauf zurückzuführen, dass sie, die Pflichtige, im Zeitpunkt der ersten Auflage zur Vermögensvermehrung unter grossem seelischem Stress gestanden sei, weil ihr damaliger Lebenspartner kurz zuvor einen Suizidversuch unternommen habe und sie dadurch für längere Zeit völlig aus der Fassung gewesen sei. Als sie dann ihre frühere Vertreterin wegen der Vermögensvermehrung angefragt habe, sei ihr nächster Gedanke darin gelegen, dass es sich bei den verbleibenden Ak- tien um ein Geschenk handle (T-act. 42 S. 4). Von einer utopischen Sachverhaltsschilderung kann keine Rede sein, ent- spricht es doch durchaus der Lebenserfahrung, dass ein Lieferant einem langjährigen Abnehmer seiner Produkte bei der Suche nach neuem Eigenkapital Sonderkonditionen gewährt, auch wenn diese Konditionen in casu möglicherweise als grosszügig erschei- nen mögen. Im weitern liegen für die geltend gemachten negativen Lebensumstände der Pflichtigen keinerlei Anhaltspunkte vor, da sich die frühere Vertreterin in der Einga- be vom 29. August 2008 in keiner Form diesbezüglich äusserte. Sodann erfolgte die Rückzahlung der Summe von USD 48'189.12 mit Check vom 24. März 2004, d.h. der behauptete hälftige Verkauf hat an diesem Datum stattgefunden. Dies kollidiert jedoch mit der weiteren Angabe in der abgeänderten Sachdarstellung zeitlich insofern, als die 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 9 - Pflichtige den Weiterverkauf erst – wenn auch "relativ schnell" – nach dem Ende 2004 erfolgten Börsengang der B Ltd. und damit offenkundig erst im Jahr 2005 getätigt ha- ben will. Schliesslich weist die eingereichte "Book-Entry History" – ausgehend vom Aktienbestand per 14. März 2006 mit … Stück – nur nach diesem Datum abgewickelte Verkäufe der Pflichtigen und damit nicht die behauptete hälftige Veräusserung des Aktienbestands im Jahr 2005 aus (T-act. 35 bzw. 52). dd) Bliebe es demnach dabei, dass die der Pflichtigen nach Rückzahlung der Investmentsumme belassene Hälfte der Aktientitel von der B Ltd. ohne Gegenleistung zugewendet wurde und dies seinen Grund im Umstand hat, dass die Pflichtige seit vielen Jahren als selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd. agiert, stellte die Zuwen- dung Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Damit hätte ihr aber die Beteiligung in der Einzelfirma gedient und wäre der erforderliche wirtschaftlich enge Zusammenhang zwischen der Beteiligung sowie der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres gegeben, auch wenn die Pflichtige nach dem Aktienerwerb sonst nicht mehr von ihr profitiert haben sollte. Bei den veräusserten Vielzahl an Aktientiteln handelte es sich daher um Geschäftsvermö- gen.
d) Die vorhandenen, von der Pflichtigen im Einschätzungsverfahren einge- reichten Unterlagen sprechen jedoch eher für die Verwirklichung eines andern, von den Parteien nicht in Erwägung gezogenen Sachverhalts: Die Pflichtige erwarb am 12./16. Mai 2003 ein rund 2.5 mal die Anzahl der veräusserten Titel umfassendes Aktienpaket bestehend aus "Cumulative Convertible Preferred Shares" der D Ltd. (= "the indirect parent of B Ltd.") zum Preis von USD 50'000.- (Aktienzertifikat der D Ltd vom 23. Mai 2003, T-act. 34, Beilage; T-act. 44, 45 und 54). Diese Titel wurden dann am 24. März 2004 gemäss dem Vermerk "Conversion of PFD Shares" auf dem Rückzahlungscheck über USD 48'189.12 (T-act. 47) und gemäss dem am gleichen Datum ausgestellten Aktienzertifikat der D Ltd. (T-act. 46) in gewöhnliche Aktien, so genannte "Common Shares" umgewandelt. Am 1. Dezember 2004 fand eine Versammlung der Aktionäre der D Ltd. statt, anlässlich derer ein "reverse stock split", d.h. eine Aktienzusammenle- gung, der ausstehenden "common shares" im Verhältnis 1 : 2 und gleichzeitig eine Namensänderung der Gesellschaft von D Ltd. in B Ltd. vorgeschlagen wurden (Einla- dung an die Aktionäre der D Ltd. zu einer ausserordentlichen Versammlung vom 24. November 2004, T-act. 54). Diesem Vorschlag entsprechend stellte dann die B Ltd. der Pflichtigen am 7. Juni 2005 ein Zertifikat über die Hälfte der ursprünglichen Anzahl Ak- 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 10 - tien, lautend auf die B Ltd., aus (T-act. 48). Dies lässt darauf schliessen, dass der Vor- schlag über die Aktienzusammenlegung auf die Hälfte der Titel samt Namensänderung an der Aktionärsversammlung vom 1. Dezember 2004 angenommen worden war. Da- mit verfügte die Pflichtige aufgrund dieser Aktienzusammenlegung ab 2005 nurmehr über die hälftige Anzahl Aktien der B Ltd. Der Grund für die hälftige Aktienauszahlung ist dabei nicht darin zu suchen, dass sie die Hälfte der Papiere verkauft oder an die B Ltd. zurückgegeben hätte. Im Ergebnis verfügte sie somit nach wie vor über das ge- samte im Mai 2003 erworbene Aktienpaket. Dabei kam ihr aber ein gewichtiger Vorteil zu, wurden ihr doch anlässlich der Umwandlung der "Preferred Shares" in "Common Shares" am 24. März 2004 von der D Ltd. USD 48'189.12 bezahlt (Check vom 24. März 2004 mit dem Vermerk "Cash Payment upon Conversion of PFD Shares", T-act. 47). Ein in der Aktienumwandlung selber liegender Grund für diese, den ursprüng- lich investierten Betrag von USD 50'000.- (abzüglich Spesen) umfassende Zahlung ist nicht ersichtlich und damit auch nicht nachvollziehbar. Daher drängt sich wiederum zwangsweise die Vermutung auf, der Grund sei im Verhältnis der Pflichtigen als lang- jährige selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd., ihrer (Exklusiv-)Lieferantin, zu su- chen. Nur dies erscheint angesichts der erwähnten Umstände – Aktienerwerb im Rah- men einer nicht öffentlichen Kapitalerhöhung und Kaufofferte u.a. an die eigene Vertriebsstruktur – sowie der fehlenden Vorbringen der Pflichtigen über die Vorteils- einräumung auch gegenüber unabhängigen Dritten als geschäftlich nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3. c) bb). Hat die Beteiligung der Pflichtigen in der Einzelfirma aber derart gedient, stellt die fragliche Zahlung wiederum Einkommen aus ihrer selbststän- digen Erwerbstätigkeit dar. Der erforderliche wirtschaftlich enge Zusammenhang zwi- schen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist gegeben, sodass es sich bei den veräusserten Aktientitel um Geschäftsvermögen handelt.
e) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beteiligung der Pflichti- gen an der B Ltd. ihrem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und mithin im Rahmen des diesbezüglichen gewinnbringenden Verkaufs Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit, d.h. kein steuerfreier Kapitalgewinn angefallen ist.
f) Der zu besteuernde Kapitalgewinn ist im Quantitativen nicht streitig und setzt sich aus dem erzielten Veräusserungserlös für die Aktien von USD 341'426.42, 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 11 - entsprechend Fr. 426'182.-, abzüglich der anteiligen Gestehungskosten von (umge- rechnet) Fr. 24'820.- zusammen (T-act. 35, Beilagen). Anzumerken ist aber immerhin, dass bei dem im vorliegenden Entscheid als richtig erkannten Sachverhalt an sich von einer Rückzahlung der Investitionssumme auszugehen ist und der Pflichtigen daher bis auf die bei der Rückzahlung abgezogenen Spesen gar keine Gestehungskosten ent- standen sind. Die Pflichtige ist daher mit der Anerkennung von solchen Kosten noch gut gefahren.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsge- mäss sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt, bei der direkten Bundes- steuer zufolge Unterliegens und bei den Staats- und Gemeindesteuern mangels eines entsprechenden Begehrens (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 a) Die Pflichtige hat die veräusserte Vielzahl von (Vorzugs- bzw. "Prefer- red"-) Aktien der B Ltd. am 12. Mai 2003 als Teil einer ursprünglich insgesamt rund 2.5 Mal grösseren Anzahl dieser Titel erworben (T-act. 44 - 46). Selbst letztere Gesamt- zahl stellt unstreitig eine Minderheitsbeteiligung an der B Ltd. dar (vgl. Prospekt über die Durchführung einer öffentlichen Kapitalerhöhung der B Ltd. im Jahr 2004 mit rund 50 Mio. Aktien vor und rund 66 Mio. Titeln nach der Erhöhung, T-act. 55 S. 5). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts hindert dieser Umstand jedoch nicht daran, Geschäftsvermögen anzunehmen. Zusätzliche Voraussetzung bildet indessen, dass die Pflichtige diese Beteiligung u.a. für ihre Tätigkeit als selbstständig Erwerben- de erworben und sie ihr in der Folge in diesem Zusammenhang auch tatsächlich ge- dient hat.
b) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Aktienbesitz der Pflichti- gen für ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Vertreiberin der einschlägigen Produkte insofern keine Vorteile gebracht hat, als sie ihre Geschäftstätigkeit dank dieser Beteili- gung nicht hatte ausweiten und z.B. nicht mehr Produkte hatte absetzen können. In Beschwerde und Rekurs bringt sie damit übereinstimmend und unwidersprochen vor, sowohl ihre Stellung als Vertriebspartnerin dieser Produkten als auch ihre Konditionen für den Ankauf der Produkte habe der Stellung aller übrigen Vertriebspartner entspro- chen, welche keine Aktien erworben hätten (R-act. 2 und 5 je S. 3). Mithin scheint es am erforderlichen, engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen zu fehlen. Im Einspracheent- scheid wird vom kantonalen Steueramt zudem eingeräumt, dass sämtliche übrigen Kriterien – äussere Beschaffenheit, Herkunft der Mittel für den Aktienerwerb, Erwerbs- 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 7 - motiv, buchhalterische und steuerliche Behandlung der Aktien, Verwendung des Ver- kaufserlöses und der Wille sowie die Sachdarstellung der Pflichtigen – mit Ausnahme des Erwerbsmotivs für das Vorliegen von Privatvermögen sprächen (T-act. 75 und 76 je S. 6). Demnach fehlen bei erster Betrachtung Anhaltspunkte für das Vorliegen von Geschäftsvermögen.
c) Indessen ist gleichwohl von einem erheblichen wirtschaftlichen Zusammen- hang zwischen dem Aktienkauf und der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen: aa) Die Pflichtige erwarb am 12./16. Mai 2003 ursprünglich rund 2.5 Mal die Anzahl der vorliegend veräusserten Aktientitel für USD 50'000.- (T-act. 44 - 46). Am 24./25. März 2004 wurde letzterer Betrag, d.h. USD 48'189.12 (= USD 50'000.- ./. Spe- sen) zurückbezahlt (T-act. 33 und 36). Im Einschätzungsverfahren liess die Pflichtige am 29. August 2008 als Grund für diese Rückzahlung ausführen, es seien nach ihrem Investment angeblich noch andere Investoren gefunden worden. Als "Geste" für die Bereitschaft zur Mithilfe der Finanzierung habe sie die Hälfte der Aktien trotz Rückzah- lung des Investments behalten können (Antwort der Auflage zur Begründung der Ver- mögensvermehrung T-act. 36). Dementsprechend lautet das spätere Aktienzertifikat der B Ltd. vom 7. Juni 2005 nur noch auf die Hälfte der ursprünglich erworbenen Pa- piere (T-act. 34). bb) Sofern diese Sachverhaltsdarstellung zutrifft (vgl. hierzu aber E. 3.d), ver- hält es sich wie folgt: Indem die Pflichtige ihre Investition (bis auf die Spesen) vollstän- dig zurückerhalten hat und trotzdem die Hälfte der zugeteilten Aktien behalten konnte, hat sie im Ergebnis diese Hälfte des Aktienbestands von der B Ltd. ohne Gegenleis- tung erhalten. Bei der letzteren Firma handelt es sich um ihre Handelspartnerin bzw. die Lieferantin, von der sie die zum Endverkauf bestimmten einschlägigen Produkte exklusiv bezieht. Fragt man nach dem Grund dieser Zuwendung, drängt sich zwangs- läufig die Vermutung auf, er sei im Verhältnis der Pflichtigen als selbstständiger Ver- triebspartnerin der B Ltd. zu suchen. Dies umso mehr, als sie diese Tätigkeit nach ih- ren eigenen Angaben seit vielen Jahren ausübt (T-act. 38 und 42) und die fragliche "Geste" der Aktienüberlassung durch die Lieferantenfirma von daher als geschäftlich durchaus nachvollziehbar erscheint. Die Pflichtige macht nicht geltend, andern Investo- ren, insbesondere solchen ausserhalb der Vertriebsstruktur der B Ltd., d.h. unabhängi- gen Dritten, sei eine gleiche oder ähnliche Vorzugsbehandlung zuteil geworden. Ins Bild der Bevorzugung passt zudem, dass die Pflichtige ihre Aktien im Rahmen einer 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 8 - nicht öffentlichen Kapitalerhöhung bzw. vor dem Ende 2004 erfolgten Börsengang der B Ltd. erwarb und Letztere dabei insbesondere auch die eigene Vertriebsstruktur um Aktienzeichnung anging (T-act. 42 S. 2 f.). cc) Die Pflichtige hat auf weitere Auflage des Steuerkommissärs im Einschät- zungsverfahren am 27. September 2009 zwar entgegen dieser Sachverhaltsschilde- rung vorbringen lassen, sie habe relativ schnell nach dem Börsengang der B Ltd. die Hälfte ihrer Aktien zum Preis von USD 48'189.12 wieder verkauft, womit sie ihr Invest- ment praktisch vollumfänglich wieder abgesichert gehabt und daraufhin wiederholt er- klärt habe, dass sie die restlichen Aktien als "Geschenk" empfinde (T-act. 42). Diese Sachverhaltsdarstellung wiederholte sie jedoch weder in der Einsprache noch in der Beschwerde bzw. im Rekurs. Zudem liegen keinerlei Umstände vor, welche hinsichtlich des Weiterverkaufs für deren Richtigkeit sprechen, fehlt es doch schon an den die be- hauptete Teilveräusserung nachweisenden Unterlagen. In der Auflageantwort vom 27. September 2009 nahm die Pflichtige zu ihrer ursprünglichen Sachverhaltsschilderung vom 29. August 2008 Stellung und führte aus, diese Schilderung sei verwirrend, da die "Geschichte" in einem professionellen Umfeld völlig utopisch klinge. Zudem sei sie darauf zurückzuführen, dass sie, die Pflichtige, im Zeitpunkt der ersten Auflage zur Vermögensvermehrung unter grossem seelischem Stress gestanden sei, weil ihr damaliger Lebenspartner kurz zuvor einen Suizidversuch unternommen habe und sie dadurch für längere Zeit völlig aus der Fassung gewesen sei. Als sie dann ihre frühere Vertreterin wegen der Vermögensvermehrung angefragt habe, sei ihr nächster Gedanke darin gelegen, dass es sich bei den verbleibenden Ak- tien um ein Geschenk handle (T-act. 42 S. 4). Von einer utopischen Sachverhaltsschilderung kann keine Rede sein, ent- spricht es doch durchaus der Lebenserfahrung, dass ein Lieferant einem langjährigen Abnehmer seiner Produkte bei der Suche nach neuem Eigenkapital Sonderkonditionen gewährt, auch wenn diese Konditionen in casu möglicherweise als grosszügig erschei- nen mögen. Im weitern liegen für die geltend gemachten negativen Lebensumstände der Pflichtigen keinerlei Anhaltspunkte vor, da sich die frühere Vertreterin in der Einga- be vom 29. August 2008 in keiner Form diesbezüglich äusserte. Sodann erfolgte die Rückzahlung der Summe von USD 48'189.12 mit Check vom 24. März 2004, d.h. der behauptete hälftige Verkauf hat an diesem Datum stattgefunden. Dies kollidiert jedoch mit der weiteren Angabe in der abgeänderten Sachdarstellung zeitlich insofern, als die 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 9 - Pflichtige den Weiterverkauf erst – wenn auch "relativ schnell" – nach dem Ende 2004 erfolgten Börsengang der B Ltd. und damit offenkundig erst im Jahr 2005 getätigt ha- ben will. Schliesslich weist die eingereichte "Book-Entry History" – ausgehend vom Aktienbestand per 14. März 2006 mit … Stück – nur nach diesem Datum abgewickelte Verkäufe der Pflichtigen und damit nicht die behauptete hälftige Veräusserung des Aktienbestands im Jahr 2005 aus (T-act. 35 bzw. 52). dd) Bliebe es demnach dabei, dass die der Pflichtigen nach Rückzahlung der Investmentsumme belassene Hälfte der Aktientitel von der B Ltd. ohne Gegenleistung zugewendet wurde und dies seinen Grund im Umstand hat, dass die Pflichtige seit vielen Jahren als selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd. agiert, stellte die Zuwen- dung Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Damit hätte ihr aber die Beteiligung in der Einzelfirma gedient und wäre der erforderliche wirtschaftlich enge Zusammenhang zwischen der Beteiligung sowie der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres gegeben, auch wenn die Pflichtige nach dem Aktienerwerb sonst nicht mehr von ihr profitiert haben sollte. Bei den veräusserten Vielzahl an Aktientiteln handelte es sich daher um Geschäftsvermö- gen.
d) Die vorhandenen, von der Pflichtigen im Einschätzungsverfahren einge- reichten Unterlagen sprechen jedoch eher für die Verwirklichung eines andern, von den Parteien nicht in Erwägung gezogenen Sachverhalts: Die Pflichtige erwarb am 12./16. Mai 2003 ein rund 2.5 mal die Anzahl der veräusserten Titel umfassendes Aktienpaket bestehend aus "Cumulative Convertible Preferred Shares" der D Ltd. (= "the indirect parent of B Ltd.") zum Preis von USD 50'000.- (Aktienzertifikat der D Ltd vom 23. Mai 2003, T-act. 34, Beilage; T-act. 44, 45 und 54). Diese Titel wurden dann am 24. März 2004 gemäss dem Vermerk "Conversion of PFD Shares" auf dem Rückzahlungscheck über USD 48'189.12 (T-act. 47) und gemäss dem am gleichen Datum ausgestellten Aktienzertifikat der D Ltd. (T-act. 46) in gewöhnliche Aktien, so genannte "Common Shares" umgewandelt. Am 1. Dezember 2004 fand eine Versammlung der Aktionäre der D Ltd. statt, anlässlich derer ein "reverse stock split", d.h. eine Aktienzusammenle- gung, der ausstehenden "common shares" im Verhältnis 1 : 2 und gleichzeitig eine Namensänderung der Gesellschaft von D Ltd. in B Ltd. vorgeschlagen wurden (Einla- dung an die Aktionäre der D Ltd. zu einer ausserordentlichen Versammlung vom 24. November 2004, T-act. 54). Diesem Vorschlag entsprechend stellte dann die B Ltd. der Pflichtigen am 7. Juni 2005 ein Zertifikat über die Hälfte der ursprünglichen Anzahl Ak- 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 10 - tien, lautend auf die B Ltd., aus (T-act. 48). Dies lässt darauf schliessen, dass der Vor- schlag über die Aktienzusammenlegung auf die Hälfte der Titel samt Namensänderung an der Aktionärsversammlung vom 1. Dezember 2004 angenommen worden war. Da- mit verfügte die Pflichtige aufgrund dieser Aktienzusammenlegung ab 2005 nurmehr über die hälftige Anzahl Aktien der B Ltd. Der Grund für die hälftige Aktienauszahlung ist dabei nicht darin zu suchen, dass sie die Hälfte der Papiere verkauft oder an die B Ltd. zurückgegeben hätte. Im Ergebnis verfügte sie somit nach wie vor über das ge- samte im Mai 2003 erworbene Aktienpaket. Dabei kam ihr aber ein gewichtiger Vorteil zu, wurden ihr doch anlässlich der Umwandlung der "Preferred Shares" in "Common Shares" am 24. März 2004 von der D Ltd. USD 48'189.12 bezahlt (Check vom 24. März 2004 mit dem Vermerk "Cash Payment upon Conversion of PFD Shares", T-act. 47). Ein in der Aktienumwandlung selber liegender Grund für diese, den ursprüng- lich investierten Betrag von USD 50'000.- (abzüglich Spesen) umfassende Zahlung ist nicht ersichtlich und damit auch nicht nachvollziehbar. Daher drängt sich wiederum zwangsweise die Vermutung auf, der Grund sei im Verhältnis der Pflichtigen als lang- jährige selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd., ihrer (Exklusiv-)Lieferantin, zu su- chen. Nur dies erscheint angesichts der erwähnten Umstände – Aktienerwerb im Rah- men einer nicht öffentlichen Kapitalerhöhung und Kaufofferte u.a. an die eigene Vertriebsstruktur – sowie der fehlenden Vorbringen der Pflichtigen über die Vorteils- einräumung auch gegenüber unabhängigen Dritten als geschäftlich nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3. c) bb). Hat die Beteiligung der Pflichtigen in der Einzelfirma aber derart gedient, stellt die fragliche Zahlung wiederum Einkommen aus ihrer selbststän- digen Erwerbstätigkeit dar. Der erforderliche wirtschaftlich enge Zusammenhang zwi- schen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist gegeben, sodass es sich bei den veräusserten Aktientitel um Geschäftsvermögen handelt.
e) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beteiligung der Pflichti- gen an der B Ltd. ihrem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und mithin im Rahmen des diesbezüglichen gewinnbringenden Verkaufs Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit, d.h. kein steuerfreier Kapitalgewinn angefallen ist.
f) Der zu besteuernde Kapitalgewinn ist im Quantitativen nicht streitig und setzt sich aus dem erzielten Veräusserungserlös für die Aktien von USD 341'426.42, 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 11 - entsprechend Fr. 426'182.-, abzüglich der anteiligen Gestehungskosten von (umge- rechnet) Fr. 24'820.- zusammen (T-act. 35, Beilagen). Anzumerken ist aber immerhin, dass bei dem im vorliegenden Entscheid als richtig erkannten Sachverhalt an sich von einer Rückzahlung der Investitionssumme auszugehen ist und der Pflichtigen daher bis auf die bei der Rückzahlung abgezogenen Spesen gar keine Gestehungskosten ent- standen sind. Die Pflichtige ist daher mit der Anerkennung von solchen Kosten noch gut gefahren.
E. 4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsge- mäss sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt, bei der direkten Bundes- steuer zufolge Unterliegens und bei den Staats- und Gemeindesteuern mangels eines entsprechenden Begehrens (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318 Entscheid
30. März 2012 Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow In Sachen A, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch Roger Geiger Unternehmensberatung, Bodenacherstrasse 10, 8604 Volketswil, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006
- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend die Pflichtige) handelt seit vielen Jahren mit Produkten der B Ltd. aus den Bereichen Ernährung und Kosmetik. Sie ist hierbei selbstständig er- werbstätig und wickelt ihre Geschäftstätigkeit über die Einzelfirma C ab. In der Steuer- erklärung 2006 wies sie einen damit erzielten Reingewinn von Fr. 54'905.- aus. Das steuerbare Vermögen bezifferte sie auf Fr. 427'348.-, was gegenüber der Vorperiode einer Vermögenszunahme von Fr. 435'836.- entsprach. Auf entsprechende Auflage des Steuerkommissärs hin erklärte sie, diese Zunahme sei auf die Veräusserung von Aktien der B Ltd. zurückzuführen, welche sie im Jahr 2003 erworben, ab 2004 aber nicht mehr deklariert habe. Nach einer weiteren Untersuchung über die Umstände des Aktienkaufs schätzte sie der Steuerkommissär am 25. Januar 2011 für die Steuerperi- ode 2006 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 426'900.- ein. Dabei erfasste er den Kapitalgewinn aus der Veräusse- rung der Aktien der B Ltd. von netto Fr. 401'362.- als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Pflichtigen. Das steuerbare Vermögen setzte er auf Fr. 435'000.- fest. Mit Hinweis vom gleichen Tag stellte er für die direkte Bundessteuer 2006 die analoge Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 424'500.- in Aussicht. Die diesbezügliche Veranlagung wurde mit Steuerrechnung vom 11. Februar 2011 formell eröffnet. In beiden Entscheiden wurde als Tarif derjenige für Verheiratete ange- geben. B. Hiergegen liess die Pflichtige am 21. Februar 2011 Einsprache erheben und beantragen, von der Besteuerung des Kapitalgewinns aus der Aktienveräusserung abzusehen, da es sich bei den Aktien der B Ltd. um Privatvermögen handle. Das kan- tonale Steueramt wies die Einsprachen am 30. September 2011 ab und brachte gleichzeitig den Tarif für Alleinstehende bzw. den Grundtarif zur Anwendung. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 1. November 2011 liess die Pflichtige die Einspracheanträge wiederholen. Das kantonale Steueramt schloss am 22. Febru- ar 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 3 - Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Nicht streitig ist, dass der Pflichtigen im Zusammenhang mit der Veräusse- rung einer Vielzahl von Aktien der B Ltd. an der Börse am 19. Mai und 17. Novem- ber 2006 ein Erlös von insgesamt USD 341'426.- zugeflossen ist (T-act. 35). Der Steuerkommissär hat diesen Erlös von umgerechnet Fr. 426'182.- um den Ankaufspreis der Aktien von umgerechnet Fr. 24'820.- gekürzt und das Ergebnis von Fr. 401'362.- als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert (T-act. 61). Er erwog, es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der Pflich- tigen als Vertriebspartnerin von Produkten der B Ltd. und der Zuteilung bzw. dem Ver- kauf der Aktien der B Ltd., auch wenn die Aktien nie in der Bilanz der Einzelfirma bilan- ziert worden seien. Demgegenüber bestreitet die Pflichtige das Vorliegen von steuerbarem Einkommen, indem sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Einzelfirma und die Zugehörigkeit der veräusserten Aktien zu deren Geschäfts- vermögen in Abrede stellt. Letzteres deshalb, weil diese Aktien der Einzelfirma man- gels irgendeiner Einflussnahmemöglichkeit bei der B Ltd. weder mittelbar noch unmit- telbar dienlich gewesen seien.
2. a) Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 des Steuer- gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkeh- renden und einmaligen Einkünfte. Gemäss Art. 18 DBG und § 18 StG sind insbesonde- re alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forst- wirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1); zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstä- tigkeit zählen sodann auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Abs. 2). Steuerfrei sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG und § 16 Abs. 3 StG – bei der Staats- und Gemeindesteuer vorbe- hältlich der Grundstückgewinnsteuer – demgegenüber Kapitalgewinne aus der Veräus- serung von Privatvermögen. 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 4 - Es stellt sich mithin die Frage, was als selbstständige Erwerbstätigkeit zu gel- ten hat bzw. welche Gewinnrealisationen als steuerfreie Kapitalgewinne einzustufen sind. Steuerbar sind Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen.
b) Bei Wertschriften bzw. Aktien handelt es sich um Alternativgüter, die so- wohl dem Geschäft wie auch privaten Zwecken dienen können. Nach ständiger Recht- sprechung ist die Zuteilung eines alternativen Wirtschaftguts nach objektiven Gesichts- punkten unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des Einzellfalls vorzunehmen. Dabei kommt der Mittelherkunft für die An- schaffung und der buchmässigen Behandlung des betreffenden Aktivums geringeres Gewicht zu als seiner Zweckbestimmung im Betrieb, d.h. der technisch-wirtschaftlichen Funktion (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 18 N 95 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 18 N 80 StG). Gemäss Bundesgericht gehören Aktien dann zum Geschäfts- vermögen des Steuerpflichtigen, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Aktiengesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen be- steht. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Geschäftsinhaber eine massgebliche Beteiligung an der Aktiengesellschaft besitzt, die dem gleichen Erwerbszweig angehört wie sein eigenes Unternehmen und auch die Gesellschaft unter seiner persönlichen Führung betrieben wird. Insbesondere massgebend ist auch, ob die Personenunter- nehmung als Hauptbetrieb zu qualifizieren ist und die Kapitalgesellschaft somit von dieser wirtschaftlich abhängt. Führt hingegen die Kapitalgesellschaft den Hauptbetrieb, während der Personenunternehmung lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu- kommt, gelten die Anteile der Kapitalgesellschaft als Privatvermögen (vgl. Fabi- an Amschwand, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, StR 2000, S. 487, mit Verweisen auf BGr, 3. September 1999 = NStP 1999, 145 und BGr,
24. November 1978 = ASA 49, 72). In diesem Sinn hat auch das Verwaltungsgericht in einem Fall auf Geschäftsvermögen geschlossen, in welchem ein hauptberuflich im Biervertrieb tätiger Einzelkaufmann die Mehrheitsbeteiligung an der von ihm gegründe- ten und seiner Einzelfirma dienlichen Biervertriebs AG mit Gewinn verkauft hatte (VGr, 19. Dezember 1996 = ZStP 1997, 193 ff.); umgekehrt hat das gleiche Gericht konsequenterweise die Mehrheitsbeteiligung an einem Bau- und Immobilienunterneh- men nicht als Geschäftsvermögen eines selbstständig erwerbenden Architekten be- trachtet, weil die wirtschaftlich-technische Verknüpfung der beiden Geschäftsbereiche nicht hinreichend erstellt war (VGr, 14. Juli 1999 = StE 1999 B 23.45.2 Nr. 1). Mit Urteil vom 22. April 2005 ist das Bundesgericht sodann aber noch einen Schritt weiter ge- 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 5 - gangen und hat das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung für die Zurechnung zum Ge- schäftsvermögen nicht mehr als erforderlich, sondern auch eine Minderheitsbeteiligung als massgebend erachtet (BGr, 22. April 2005, 2A.547/2004 = StE 2006 B 23.2 Nr. 31; vgl. auch VGr, 19. November 2008, SB.2007.00089, www.vgrzh.ch). Darüber hinaus hat das oberste Gericht in diesem Entscheid die für die Annahme von Geschäftsver- mögen erforderliche enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Steuerpflichtigen in der Weise verallgemeinernd definiert, dass eine solche Beziehung letztlich schon als gegeben erscheint, wenn der Steuer- pflichtige die Beteiligung konkret dazu einsetzt, um das Geschäftsergebnis seines ei- genen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern.
c) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehör- den zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und gerechte Be- steuerung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei gilt als allgemeine Regel der (objektiven) Beweislastverteilung, dass die Steuer- behörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen diejenigen Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3). Geht es um die Frage, ob der bei einer Veräusserung eines Gegenstands bzw. Rechts erzielte Kapitalgewinn steuerfrei sei, ist hierfür grundsätzlich der Steuer- pflichtige beweisbelastet. Denn nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte steuerbar und stellt die Steuerfreiheit von Kapital- gewinnen auf beweglichem Privatvermögen gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG eine Ausnahme davon dar, welche die Steuerschuld mindert. Behauptet jedoch die Steuerbehörde in diesem Zusammenhang, ein Kapitalgewinn sei nicht steu- erfrei, weil der Steuerpflichtige eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und der Kapitalgewinn auf einem zu dessen Geschäftsvermögen gehörenden Aktivum erzielt worden sei, so ist für das Vorliegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Zuge- hörigkeit des fraglichen Aktivums zum Geschäftsvermögen die Steuerbehörde beweis- belastet. Denn dem Steuerpflichtigen kann für die negative Tatsache, dass keine sol- che Tätigkeit vorliegt und das Aktivum, mit dem der Kapitalgewinn erzielt worden ist, nicht dem Geschäftsvermögen angehört, nicht der (Haupt-)Beweis auferlegt werden. Indessen obliegt dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis dafür, dass er (ausschliess- lich) unselbstständig bzw. überhaupt nicht erwerbstätig und das Aktivum somit dem Privatvermögen zuzuordnen ist. 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 6 - Von der (objektiven) Beweislastverteilung zu unterscheiden ist der Untersu- chungs- und Mitwirkungsgrundsatz. Danach ist es die Pflicht (und das Recht) der Steuerbehörde, den für den Einschätzungsentscheid rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären und ihm nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat (RB 1987 Nr. 35, BGE 92 I 253 und Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 11). Damit die Steuerbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist der Steuerpflichtige kraft der ihm obliegenden Verfahrenspflichten allerdings gehalten (und berechtigt), an der Untersuchung mitzuwirken (BGr, 20. Dezember 1991 = StE 1993 B 93.3 Nr. 4).
3. a) Die Pflichtige hat die veräusserte Vielzahl von (Vorzugs- bzw. "Prefer- red"-) Aktien der B Ltd. am 12. Mai 2003 als Teil einer ursprünglich insgesamt rund 2.5 Mal grösseren Anzahl dieser Titel erworben (T-act. 44 - 46). Selbst letztere Gesamt- zahl stellt unstreitig eine Minderheitsbeteiligung an der B Ltd. dar (vgl. Prospekt über die Durchführung einer öffentlichen Kapitalerhöhung der B Ltd. im Jahr 2004 mit rund 50 Mio. Aktien vor und rund 66 Mio. Titeln nach der Erhöhung, T-act. 55 S. 5). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts hindert dieser Umstand jedoch nicht daran, Geschäftsvermögen anzunehmen. Zusätzliche Voraussetzung bildet indessen, dass die Pflichtige diese Beteiligung u.a. für ihre Tätigkeit als selbstständig Erwerben- de erworben und sie ihr in der Folge in diesem Zusammenhang auch tatsächlich ge- dient hat.
b) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Aktienbesitz der Pflichti- gen für ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Vertreiberin der einschlägigen Produkte insofern keine Vorteile gebracht hat, als sie ihre Geschäftstätigkeit dank dieser Beteili- gung nicht hatte ausweiten und z.B. nicht mehr Produkte hatte absetzen können. In Beschwerde und Rekurs bringt sie damit übereinstimmend und unwidersprochen vor, sowohl ihre Stellung als Vertriebspartnerin dieser Produkten als auch ihre Konditionen für den Ankauf der Produkte habe der Stellung aller übrigen Vertriebspartner entspro- chen, welche keine Aktien erworben hätten (R-act. 2 und 5 je S. 3). Mithin scheint es am erforderlichen, engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen zu fehlen. Im Einspracheent- scheid wird vom kantonalen Steueramt zudem eingeräumt, dass sämtliche übrigen Kriterien – äussere Beschaffenheit, Herkunft der Mittel für den Aktienerwerb, Erwerbs- 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 7 - motiv, buchhalterische und steuerliche Behandlung der Aktien, Verwendung des Ver- kaufserlöses und der Wille sowie die Sachdarstellung der Pflichtigen – mit Ausnahme des Erwerbsmotivs für das Vorliegen von Privatvermögen sprächen (T-act. 75 und 76 je S. 6). Demnach fehlen bei erster Betrachtung Anhaltspunkte für das Vorliegen von Geschäftsvermögen.
c) Indessen ist gleichwohl von einem erheblichen wirtschaftlichen Zusammen- hang zwischen dem Aktienkauf und der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen: aa) Die Pflichtige erwarb am 12./16. Mai 2003 ursprünglich rund 2.5 Mal die Anzahl der vorliegend veräusserten Aktientitel für USD 50'000.- (T-act. 44 - 46). Am 24./25. März 2004 wurde letzterer Betrag, d.h. USD 48'189.12 (= USD 50'000.- ./. Spe- sen) zurückbezahlt (T-act. 33 und 36). Im Einschätzungsverfahren liess die Pflichtige am 29. August 2008 als Grund für diese Rückzahlung ausführen, es seien nach ihrem Investment angeblich noch andere Investoren gefunden worden. Als "Geste" für die Bereitschaft zur Mithilfe der Finanzierung habe sie die Hälfte der Aktien trotz Rückzah- lung des Investments behalten können (Antwort der Auflage zur Begründung der Ver- mögensvermehrung T-act. 36). Dementsprechend lautet das spätere Aktienzertifikat der B Ltd. vom 7. Juni 2005 nur noch auf die Hälfte der ursprünglich erworbenen Pa- piere (T-act. 34). bb) Sofern diese Sachverhaltsdarstellung zutrifft (vgl. hierzu aber E. 3.d), ver- hält es sich wie folgt: Indem die Pflichtige ihre Investition (bis auf die Spesen) vollstän- dig zurückerhalten hat und trotzdem die Hälfte der zugeteilten Aktien behalten konnte, hat sie im Ergebnis diese Hälfte des Aktienbestands von der B Ltd. ohne Gegenleis- tung erhalten. Bei der letzteren Firma handelt es sich um ihre Handelspartnerin bzw. die Lieferantin, von der sie die zum Endverkauf bestimmten einschlägigen Produkte exklusiv bezieht. Fragt man nach dem Grund dieser Zuwendung, drängt sich zwangs- läufig die Vermutung auf, er sei im Verhältnis der Pflichtigen als selbstständiger Ver- triebspartnerin der B Ltd. zu suchen. Dies umso mehr, als sie diese Tätigkeit nach ih- ren eigenen Angaben seit vielen Jahren ausübt (T-act. 38 und 42) und die fragliche "Geste" der Aktienüberlassung durch die Lieferantenfirma von daher als geschäftlich durchaus nachvollziehbar erscheint. Die Pflichtige macht nicht geltend, andern Investo- ren, insbesondere solchen ausserhalb der Vertriebsstruktur der B Ltd., d.h. unabhängi- gen Dritten, sei eine gleiche oder ähnliche Vorzugsbehandlung zuteil geworden. Ins Bild der Bevorzugung passt zudem, dass die Pflichtige ihre Aktien im Rahmen einer 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 8 - nicht öffentlichen Kapitalerhöhung bzw. vor dem Ende 2004 erfolgten Börsengang der B Ltd. erwarb und Letztere dabei insbesondere auch die eigene Vertriebsstruktur um Aktienzeichnung anging (T-act. 42 S. 2 f.). cc) Die Pflichtige hat auf weitere Auflage des Steuerkommissärs im Einschät- zungsverfahren am 27. September 2009 zwar entgegen dieser Sachverhaltsschilde- rung vorbringen lassen, sie habe relativ schnell nach dem Börsengang der B Ltd. die Hälfte ihrer Aktien zum Preis von USD 48'189.12 wieder verkauft, womit sie ihr Invest- ment praktisch vollumfänglich wieder abgesichert gehabt und daraufhin wiederholt er- klärt habe, dass sie die restlichen Aktien als "Geschenk" empfinde (T-act. 42). Diese Sachverhaltsdarstellung wiederholte sie jedoch weder in der Einsprache noch in der Beschwerde bzw. im Rekurs. Zudem liegen keinerlei Umstände vor, welche hinsichtlich des Weiterverkaufs für deren Richtigkeit sprechen, fehlt es doch schon an den die be- hauptete Teilveräusserung nachweisenden Unterlagen. In der Auflageantwort vom 27. September 2009 nahm die Pflichtige zu ihrer ursprünglichen Sachverhaltsschilderung vom 29. August 2008 Stellung und führte aus, diese Schilderung sei verwirrend, da die "Geschichte" in einem professionellen Umfeld völlig utopisch klinge. Zudem sei sie darauf zurückzuführen, dass sie, die Pflichtige, im Zeitpunkt der ersten Auflage zur Vermögensvermehrung unter grossem seelischem Stress gestanden sei, weil ihr damaliger Lebenspartner kurz zuvor einen Suizidversuch unternommen habe und sie dadurch für längere Zeit völlig aus der Fassung gewesen sei. Als sie dann ihre frühere Vertreterin wegen der Vermögensvermehrung angefragt habe, sei ihr nächster Gedanke darin gelegen, dass es sich bei den verbleibenden Ak- tien um ein Geschenk handle (T-act. 42 S. 4). Von einer utopischen Sachverhaltsschilderung kann keine Rede sein, ent- spricht es doch durchaus der Lebenserfahrung, dass ein Lieferant einem langjährigen Abnehmer seiner Produkte bei der Suche nach neuem Eigenkapital Sonderkonditionen gewährt, auch wenn diese Konditionen in casu möglicherweise als grosszügig erschei- nen mögen. Im weitern liegen für die geltend gemachten negativen Lebensumstände der Pflichtigen keinerlei Anhaltspunkte vor, da sich die frühere Vertreterin in der Einga- be vom 29. August 2008 in keiner Form diesbezüglich äusserte. Sodann erfolgte die Rückzahlung der Summe von USD 48'189.12 mit Check vom 24. März 2004, d.h. der behauptete hälftige Verkauf hat an diesem Datum stattgefunden. Dies kollidiert jedoch mit der weiteren Angabe in der abgeänderten Sachdarstellung zeitlich insofern, als die 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 9 - Pflichtige den Weiterverkauf erst – wenn auch "relativ schnell" – nach dem Ende 2004 erfolgten Börsengang der B Ltd. und damit offenkundig erst im Jahr 2005 getätigt ha- ben will. Schliesslich weist die eingereichte "Book-Entry History" – ausgehend vom Aktienbestand per 14. März 2006 mit … Stück – nur nach diesem Datum abgewickelte Verkäufe der Pflichtigen und damit nicht die behauptete hälftige Veräusserung des Aktienbestands im Jahr 2005 aus (T-act. 35 bzw. 52). dd) Bliebe es demnach dabei, dass die der Pflichtigen nach Rückzahlung der Investmentsumme belassene Hälfte der Aktientitel von der B Ltd. ohne Gegenleistung zugewendet wurde und dies seinen Grund im Umstand hat, dass die Pflichtige seit vielen Jahren als selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd. agiert, stellte die Zuwen- dung Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Damit hätte ihr aber die Beteiligung in der Einzelfirma gedient und wäre der erforderliche wirtschaftlich enge Zusammenhang zwischen der Beteiligung sowie der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres gegeben, auch wenn die Pflichtige nach dem Aktienerwerb sonst nicht mehr von ihr profitiert haben sollte. Bei den veräusserten Vielzahl an Aktientiteln handelte es sich daher um Geschäftsvermö- gen.
d) Die vorhandenen, von der Pflichtigen im Einschätzungsverfahren einge- reichten Unterlagen sprechen jedoch eher für die Verwirklichung eines andern, von den Parteien nicht in Erwägung gezogenen Sachverhalts: Die Pflichtige erwarb am 12./16. Mai 2003 ein rund 2.5 mal die Anzahl der veräusserten Titel umfassendes Aktienpaket bestehend aus "Cumulative Convertible Preferred Shares" der D Ltd. (= "the indirect parent of B Ltd.") zum Preis von USD 50'000.- (Aktienzertifikat der D Ltd vom 23. Mai 2003, T-act. 34, Beilage; T-act. 44, 45 und 54). Diese Titel wurden dann am 24. März 2004 gemäss dem Vermerk "Conversion of PFD Shares" auf dem Rückzahlungscheck über USD 48'189.12 (T-act. 47) und gemäss dem am gleichen Datum ausgestellten Aktienzertifikat der D Ltd. (T-act. 46) in gewöhnliche Aktien, so genannte "Common Shares" umgewandelt. Am 1. Dezember 2004 fand eine Versammlung der Aktionäre der D Ltd. statt, anlässlich derer ein "reverse stock split", d.h. eine Aktienzusammenle- gung, der ausstehenden "common shares" im Verhältnis 1 : 2 und gleichzeitig eine Namensänderung der Gesellschaft von D Ltd. in B Ltd. vorgeschlagen wurden (Einla- dung an die Aktionäre der D Ltd. zu einer ausserordentlichen Versammlung vom 24. November 2004, T-act. 54). Diesem Vorschlag entsprechend stellte dann die B Ltd. der Pflichtigen am 7. Juni 2005 ein Zertifikat über die Hälfte der ursprünglichen Anzahl Ak- 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 10 - tien, lautend auf die B Ltd., aus (T-act. 48). Dies lässt darauf schliessen, dass der Vor- schlag über die Aktienzusammenlegung auf die Hälfte der Titel samt Namensänderung an der Aktionärsversammlung vom 1. Dezember 2004 angenommen worden war. Da- mit verfügte die Pflichtige aufgrund dieser Aktienzusammenlegung ab 2005 nurmehr über die hälftige Anzahl Aktien der B Ltd. Der Grund für die hälftige Aktienauszahlung ist dabei nicht darin zu suchen, dass sie die Hälfte der Papiere verkauft oder an die B Ltd. zurückgegeben hätte. Im Ergebnis verfügte sie somit nach wie vor über das ge- samte im Mai 2003 erworbene Aktienpaket. Dabei kam ihr aber ein gewichtiger Vorteil zu, wurden ihr doch anlässlich der Umwandlung der "Preferred Shares" in "Common Shares" am 24. März 2004 von der D Ltd. USD 48'189.12 bezahlt (Check vom 24. März 2004 mit dem Vermerk "Cash Payment upon Conversion of PFD Shares", T-act. 47). Ein in der Aktienumwandlung selber liegender Grund für diese, den ursprüng- lich investierten Betrag von USD 50'000.- (abzüglich Spesen) umfassende Zahlung ist nicht ersichtlich und damit auch nicht nachvollziehbar. Daher drängt sich wiederum zwangsweise die Vermutung auf, der Grund sei im Verhältnis der Pflichtigen als lang- jährige selbstständige Vertriebspartnerin der B Ltd., ihrer (Exklusiv-)Lieferantin, zu su- chen. Nur dies erscheint angesichts der erwähnten Umstände – Aktienerwerb im Rah- men einer nicht öffentlichen Kapitalerhöhung und Kaufofferte u.a. an die eigene Vertriebsstruktur – sowie der fehlenden Vorbringen der Pflichtigen über die Vorteils- einräumung auch gegenüber unabhängigen Dritten als geschäftlich nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3. c) bb). Hat die Beteiligung der Pflichtigen in der Einzelfirma aber derart gedient, stellt die fragliche Zahlung wiederum Einkommen aus ihrer selbststän- digen Erwerbstätigkeit dar. Der erforderliche wirtschaftlich enge Zusammenhang zwi- schen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist gegeben, sodass es sich bei den veräusserten Aktientitel um Geschäftsvermögen handelt.
e) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beteiligung der Pflichti- gen an der B Ltd. ihrem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist und mithin im Rahmen des diesbezüglichen gewinnbringenden Verkaufs Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit, d.h. kein steuerfreier Kapitalgewinn angefallen ist.
f) Der zu besteuernde Kapitalgewinn ist im Quantitativen nicht streitig und setzt sich aus dem erzielten Veräusserungserlös für die Aktien von USD 341'426.42, 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318
- 11 - entsprechend Fr. 426'182.-, abzüglich der anteiligen Gestehungskosten von (umge- rechnet) Fr. 24'820.- zusammen (T-act. 35, Beilagen). Anzumerken ist aber immerhin, dass bei dem im vorliegenden Entscheid als richtig erkannten Sachverhalt an sich von einer Rückzahlung der Investitionssumme auszugehen ist und der Pflichtigen daher bis auf die bei der Rückzahlung abgezogenen Spesen gar keine Gestehungskosten ent- standen sind. Die Pflichtige ist daher mit der Anerkennung von solchen Kosten noch gut gefahren.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsge- mäss sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt, bei der direkten Bundes- steuer zufolge Unterliegens und bei den Staats- und Gemeindesteuern mangels eines entsprechenden Begehrens (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2011.238 1 ST.2011.318