Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 ST.2010.330 Entscheid
E. 4 a) Sofern und soweit der Inhalt eines Vertrags unter den Parteien streitig ist, ermittelt der Richter durch Auslegung dieser Vertragsbestimmung den vereinbarten Inhalt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. A., 2008, Rz 1196). Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung be- 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 7 - steht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). In vielen Ein- zelfällen lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen. Alsdann muss der Richter sich damit begnügen, durch ob- jektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswillen anzusehen, was vernünf- tig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Ver- halten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1200 f.; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, 4. A, 2007, Art. 18 N 13 OR). Primäres Auslegungsmittel ist dabei der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen. Hierbei ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Der einzelne Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil des Ganzen aufzufassen. Der Sinnge- halt eines Worts wird häufig durch die Stellung, welche dieses im Vertragstext ein- nimmt, (mit-)bestimmt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1206 ff.; Wiegand, Art. 18 N 24 OR). Als ergänzendes Auslegungsmittel sind die Umstände (wie Ort, Zeit und andere Begleitumstände des Vertragsabschlusses, das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsabschluss sowie die Interessenlage der Parteien beim Vertragsabschluss und der sich daraus ergebende Vertragszweck) zu berücksichtigen. Dabei ist indes zu beachten, dass dem Wortlaut im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln insoweit Vorrang zukommt, als immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, ins- besondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, es beim Wortlaut sein Bewenden haben muss (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Rz 1212 ff.; Wie- gand, Art. 18 N 18 OR). Im Sinn von allgemeinen Auslegungsregeln hat der Richter sich geistig in die Zeit des Vertragsabschlusses zurückzuversetzen und sich in die da- malige Lage der vertragsschliessenden Parteien hineinzudenken. Er hat zwar vom Wortlaut als primärem Auslegungsmittel auszugehen; er darf jedoch nicht beim buch- stäblichen Sinn der verwendeten Worte haften bleiben, sondern hat den wirklichen (zumindest aber den mutmasslichen) Willen der Parteien zu erforschen. Im Sinn einer ganzheitlichen Auslegung ist die einzelne Vertragsbestimmung unter Mitberücksichti- gung des Vertragsganzen auszulegen.
b) Im vorliegenden Verfahren streitig und damit Gegenstand der Vertragsaus- legung ist die Bestimmung in Ziff. 5, drittes Lemma des Kaufvertrags vom 12. März
2006. Darin kommen der Pflichtige und die E überein, dass 20% des Kaufpreises erst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags fällig werden und zwar nur unter der 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 8 - Voraussetzung, dass die "in Ziffer 4 b und c definierten Unterlassungsverpflichtungen uneingeschränkt eingehalten wurden". Indes lassen sich den besagten Bestimmungen gar keine Unterlassungsverpflichtungen entnehmen, wird doch darin lediglich der Voll- zug des Vertrags von der Bedingung abhängig gemacht, dass Abgangsvereinbarungen mit sämtlichen Arbeitnehmern bzw. Rücktrittserklärungen sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrats der D vorgelegt werden. Die nachfolgende Ziff. 4 d hingegen, auf wel- che in Ziff. 5 nicht explizit Bezug genommen wird, hat eine eindeutige Unterlassungs- verpflichtung zum Gegenstand, nämlich die Verpflichtung, innerhalb der nächsten zwei Jahre kein …-Dienstleistungsprodukt für …kunden zu betreiben (Konkurrenzverbot). Geht man nach dem exakten Wortlaut des Vertrags, so wäre die obengenannte Be- stimmung von Ziff. 5 aufgrund fehlender Unterlassungsverpflichtungen in Ziff. 4 b und c gegenstandslos, was aus Sicht der Vertragsparteien kaum Sinn macht. Die Pflichtigen bringen im Übrigen auch nichts vor, was den Sinn eines derartigen Verweises erklären würde. Mithin liegt die Vermutung nahe, dass sich der Verweis in Ziff. 5 nach dem wirk- lichen Willen der Parteien auf das in Ziff. 4 d formulierte Konkurrenzverbot bezieht. Dies umso mehr, als Ziff. 4 d letztlich nur eine Ergänzung der vorangehenden Bestim- mungen darstellt, indem sie den Inhalt der darin erwähnten Rücktrittserklärungen bzw. Abgangsvereinbarungen näher definiert. Folglich bilden die Bestimmungen in Ziff. 4 b, c und d ein Ganzes und ist das in Ziff. 4 d erwähnte Konkurrenzverbot dem Sinn und Zweck nach als Bestandteil der in Ziff. 4 b und c formulierten Bedingungen zu werten.
c) Im Lichte dieser Erwägungen kann vorliegend nicht auf den buchstäblichen Wortlaut des Vertrags abgestellt werden. Vielmehr hat der Vertrag im Sinn einer ganz- heitlichen Auslegung mit dem Inhalt zu gelten, der dem wirklichen (oder zumindest mutmasslichen) Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Wie oben dargelegt, ist damit Ziff. 5, drittes Lemma so zu verstehen, dass die letzten 20% des Kaufpreises erst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags zur Zah- lung fällig werden und zwar nur unter der Bedingung, dass das gemäss Ziff. 4 d in den Abgangsvereinbarungen und Rücktrittserklärungen im Sinn von Ziff. 4 b und c enthal- tene Konkurrenzverbot während dieser Zeit uneingeschränkt eingehalten wurde. Das Argument der Pflichtigen, die Bedingung für den Vollzug des Vertrags sei bereits durch die Unterzeichnung des Konkurrenzverbots durch sämtliche Verwaltungsratsmitglieder und den Kadermitarbeiter F erfüllt gewesen, sodass auch die Schuld in diesem Zeit- punkt entstanden sei und deren Fälligkeit keinesfalls von der Einhaltung des Konkur- renzverbots abhing, vermag nicht zu überzeugen. Nach dem klaren Wortlaut bzw. Sinn des Vertrags stellte die Unterzeichnung der Abgangsvereinbarungen und Rücktrittser- 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 9 - klärungen einschliesslich Konkurrenzverbot eine Bedingung für den Vollzug des Ver- trags dar, von deren Erfüllung nota bene auch die Fälligkeit eines Teils des Kaufprei- ses in der Höhe von 20% abhängig gemacht wurde (Ziff. 5, zweites Lemma). Die letz- ten 20% des Kaufpreises hingegen sollten gemäss Ziff. 5, drittes Lemma ausdrücklich nur dann fällig werden, wenn die in Ziff. 4 b und c definierten Unterlassungsverpflich- tungen uneingeschränkt eingehalten wurden. Dass damit in Wirklichkeit die Einhaltung des Konkurrenzverbots im Sinn von Ziff. 4 d gemeint war, wurde bereits dargetan. Mit- hin war die Fälligkeit der letzten 20% des Kaufpreises – unabhängig vom Vollzug des Vertrags – an die uneingeschränkte Einhaltung des zweijährigen Konkurrenzverbots durch die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der D sowie durch den Kadermitarbei- ter F geknüpft. Die Verletzung des Konkurrenzverbots durch eine der genannten Per- sonen hätte demnach die E von der Bezahlung der letzten Tranche des Kaufpreises befreit, während der Verkauf der Aktien gleichwohl vollzogen gewesen wäre. Folglich ist diese letzte Tranche des Kaupreises im Ergebnis nicht als Kaufpreiszahlung, son- dern vielmehr als Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzver- bots – mit andern Worten für die Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinn von Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG – zu qualifizieren und unterliegt damit der Einkommenssteuer.
d) Dass die Besteuerung erst in der Steuerperiode 2008 und nicht schon im Jahr des Vertragsabschlusses, also 2006, erfolgte, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kaufpreisforderung des Pflichtigen gegenüber der E ist zwar, wie die Pflichtigen richtig geltend machen, bereits bei Vertragsabschluss definitiv entstanden, weshalb ihnen der entsprechende Betrag aus (vermö- gens)steuerrechtlicher Sicht bereits in diesem Zeitpunkt zugeflossen ist. Indes belief sich die Kaufpreisforderung vorliegend eben nicht auf Fr. 1‘600‘000.-, sondern lediglich auf 80% davon, also auf Fr. 1‘280‘000.-. Bis zu diesem Betrag wurde die Forderung denn auch bereits in der Steuerperiode 2006 dem Vermögen der Pflichtigen zugerech- net. Die restlichen Fr. 320‘000.- hingegen stellten – wie gesehen – eine Entschädigung für das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot dar und wurden erst nach dessen uneingeschränkter Einhaltung während zwei Jahren seit Zustandekommen des Ver- trags zur Zahlung fällig. Damit aber konnte dieser Betrag den Pflichtigen nicht schon bei Vertragsabschluss, sondern erst mit der vollständigen Erfüllung der genannten Be- dingung (und somit erst zwei Jahre später) zufliessen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen festen Anspruch darauf erworben hatten. Da die Pflichtigen im Übrigen nicht geltend machen, der Betrag sei (mangels Erfüllung der Bedingung) gar nicht zur Zahlung fällig geworden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dies im Laufe 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 10 - des Jahres 2008 (zwei Jahre nach Vertragsabschluss) der Fall war und somit die Fr. 320‘000.- den Pflichtigen in diesem Jahr als (steuerbares) Einkommen zugeflossen sind.
e) Schliesslich ist auch das Vorbringen der Pflichtigen, falls tatsächlich eine Entschädigung für ein Konkurrenzverbot angenommen würde, sei deren betragsmäs- sige Festsetzung auf Fr. 320‘000.- willkürlich, nicht nachvollziehbar. Die Pflichtigen machen im Wesentlichen geltend, da neben dem Pflichtigen primär Dritte (nämlich die anderen ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder sowie ein Kadermitarbeiter der D) dem Konkurrenzverbot unterstanden hätten, könne dem Pflichtigen höchstens ein Bruchteil einer allfälligen Entschädigung für dessen Einhaltung zugerechnet werden. Dieser Ar- gumentation kann indes nicht gefolgt werden. Die Entschädigung wurde vollumfänglich dem Pflichtigen als Verkäufer der Aktien ausbezahlt und er macht nicht geltend, er ha- be einen Teil davon an die genannten Dritten weiterleiten müssen. Somit ist auch die gesamthafte Entschädigung seinem Einkommen zuzurechnen. Dass er letztlich das Risiko trug, die Entschädigung aufgrund der Verletzung des Konkurrenzverbots durch einen Dritten nicht zu erhalten, ändert auch nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um eine (steuerbare) Entschädigung für das Nichtausüben einer Tätigkeit im Sinn von Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG handelt. Der Pflichtige war durchaus in der Lage, die vollständige Einhaltung des Konkurrenzverbots durch entsprechende Absprachen mit den betroffenen Drittpersonen sicherzustellen und so das Erfüllen der Bedingung für die Fälligkeit der Entschädigung selbst in der Hand zu haben. Dies umso mehr, als der Verwaltungsrat der D damals gemäss Handelsregistereintrag lediglich zwei weitere Mitglieder zählte und es sich dabei offensichtlich um dem Pflichtigen nahestehende Personen handelte (nämlich die Pflichtige und G, dem Namen nach also ein Familien- mitglied der Pflichtigen). Mithin bleibt es dabei, dass die Pflichtigen in der Steuerperio- de 2008 aus dem Verkauf der D-Aktien im Umfang von Fr. 320‘000.- eine gemäss Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG steuerbare Entschädigung empfangen haben.
E. 5 Nach dem Gesagten hat das kantonale Steueramt beim Einkommen der Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 zu Recht eine Aufrechnung von Fr. 320‘000.- vorgenommen und sind die Einspracheentscheide zu bestätigen. Die Beschwerde und der Rekurs sind somit abzuweisen. Die Verfahrenskos- ten sind ausgangsgemäss den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt. 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330 Entscheid
4. Februar 2011 Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Dienstleistungen, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008
- 2 - hat sich ergeben: A. A und B deklarierten in der Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkom- men von Fr. 0.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 220‘667.-. Am 7. Juni 2010 schlug ihnen der Steuerkommissär die Einschätzung bzw. Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 314‘100.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 312‘900.- (direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 220‘000.- vor. Dabei hatte er beim Einkommen einen Betrag von Fr. 320‘000.- aus einem im Jahr 2006 vom Pflichtigen getätigten Aktienverkauf aufgerechnet, der ge- mäss Aktienkaufvertrag im Jahr 2008 zur Zahlung fällig geworden war und seines Er- achtens eine (steuerbare) Entschädigung für das Einhalten eines vertraglich vereinbar- ten Konkurrenzverbots darstellte. Nachdem die Pflichtigen hiergegen mit Eingabe vom
1. Juli 2010 diverse Einwände vorgebracht hatten, setzte der Steuerkommissär die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 mit Einschätzungsentscheid bzw. Hinweis vom 9. Juli 2010 gemäss Vorschlag fest. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2008 wurde den Pflichtigen mit Verfügung (Steuerrechnung) der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steu- eramts vom 16./26. Juli 2010 formell eröffnet. B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 9. August 2010 je Einsprache erheben mit dem Antrag, die Restkaufpreiszahlung von Fr. 320‘000.- sei nicht als steuerbares Einkommen zu qualifizieren und sie seien daher für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- bzw. einem steuerbaren Vermögen von Fr. 220‘000.- einzuschätzen. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 29. September 2010 ab. C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 29. Oktober 2010 liessen die Pflichtigen ihren Einspracheantrag erneuern. 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 3 - Das kantonale Steueramt schloss am 19. November 2010 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht ver- nehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum Steuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes in der alten und neuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010, StG). Das vorliegende, noch bei der Steuerrekurskommission I eingegangene Geschäft ist als Folge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden und wird unter den bisherigen Geschäftsnummern weitergeführt.
2. a) Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle wiederkehrenden und einmali- gen Einkünfte. Steuerbar sind insbesondere Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Ent- schädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi- läumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vortei- le (Art. 17 Abs. 1 DBG; § 17 Abs. 1 StG). Zum steuerbaren Einkommen zählen aber auch weitere Einkünfte, so namentlich Entschädigungen für die Aufgabe oder Nicht- ausübung einer Tätigkeit (Art. 23 lit. c DBG; § 23 lit. c StG). Steuerfrei sind dagegen die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG). Solche ergeben sich dadurch, dass der Mehrwert eines (obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts beim Ausscheiden aus dem Ver- mögen der bisher berechtigten Person durch Umwandlung in ein (auch wirtschaftlich betrachtet) anderes Vermögensrecht realisiert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 4 - Handkommentar zum DGB, 2. A., 2009, Art. 16 N 152 DBG und Kommentar zum har- monisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 16 N 118 StG).
b) Nach ständiger Doktrin und Praxis gilt Einkommen steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tat- sächlich verfügen kann. Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann (BGr, 19. Juli 1993 = StE 1995 B 72.13.22 Nr. 31 = ASA 64, 137). Der Forde- rungserwerb ist vielfach Vorstufe des Eigentumserwerbs (BGE 113 Ib 23 E. 2e). Er- wirbt der Steuerpflichtige eine Forderung, so wird diese in der Regel bereits in diesem Zeitpunkt besteuert und nicht erst dann, wenn die (Geld-)Leistung erbracht wird (BGr,
11. Februar 2000 = StE 2000 B 23.41 Nr. 3 mit Verweisungen). Wenn der Forderungs- erwerb dem Eigentumserwerb vorgelagert ist, entsteht grundsätzlich in jenem Zeitpunkt steuerbares Einkommen, in welchen der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die Leistung erworben hat (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 16 N 35 DBG). Fälligkeit der Leistung ist nicht in jedem Fall Voraussetzung des Einkommenszuflusses, unter Umständen ist der steuerrechtlich relevante Forderungserwerb schon vor dem Fällig- keitstermin abgeschlossen. Allerdings wird der Forderungserwerb nur dann als ein- kommensbildend betrachtet, wenn die Erfüllung nicht als unsicher erscheint (BGr,
21. Oktober 1996 = StE 1997 B 101.2 Nr. 19, E. 4a = ASA 66, 377). Liegt Unsicherheit vor, wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung – bei einer Geldschuld also die Zahlung – abgestellt. Dies ist vorab dann der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfä- hig oder nicht zahlungswillig ist (vgl. Markus Weidmann, Einkommensbegriff und Reali- sation, 1996, S. 197).
3. a) Der Pflichtige war Alleinaktionär der D mit einem Aktienkapital von Fr. 100‘000.-, aufgeteilt in 100 Namenaktien zu einem Nennwert von je Fr. 1‘000.-. Mit Vertrag vom 12. März 2006 verpflichtete er sich, sämtliche Aktien der D gegen einen Kaufpreis von Fr. 1‘600‘000.-der E zu übertragen. Dieser Kaufpreis wurde gemäss Ziff. 5 des Vertrags wie folgt zur Zahlung fällig:
- 60% nach Vollzug der Aktienübertragung innert 30 Tagen nachdem die Erfül- lung sämtlicher unter Ziffer 4 definierten Bedingungen nachgewiesen ist; 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 5 -
- 20% innert 30 Tagen nachdem der im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft durchzuführende Schuldenruf unbenutzt aufgelaufen ist oder nachdem alle da- bei allenfalls angemeldeten Forderungen definitiv erledigt (d.h. erfüllt oder defi- nitiv abgewendet) sind. Falls der erste Schuldenruf nicht innert 60 Tagen nach Übertragung der Aktien erfolgt, werden diese 20% mit Ablauf dieser 60 Tage fällig.
- 20% zwei Jahre nach Zustandekommen dieses Vertrages, unter der Bedin- gung, dass die in Ziffer 4 b und c definierten Unterlassungsverpflichtungen un- eingeschränkt eingehalten wurden. In Ziff. 4 des Vertrags wurde dessen Vollzug an eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft, wobei vorliegend insbesondere die Folgenden relevant sind:
b) Es liegen beidseitig unterschriebene Abgangsvereinbarungen mit sämtlichen Arbeitnehmern (vgl. beiliegende Liste) vor, welche eine abschliessende Saldo- quittung enthalten, worin bestätigt wird, dass sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit D abgegolten sind.
c) Es liegen Rücktrittserklärungen sämtlicher Mitglieder des D-Verwaltungsrates auf den Zeitpunkt der Aktienübertragung vor. Diese Rücktrittserklärungen ent- halten eine abschliessende Saldoquittung, worin bestätigt wird, dass sämtliche Forderungen aus dem organschaftlichen Verhältnis mit D abgegolten sind.
d) Die Rücktrittserklärungen der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Abgangsver- einbarung mit dem Kadermitarbeiter F enthalten überdies eine uneingeschränk- te und unbedingte Verpflichtung, innerhalb der nächsten zwei Jahre keine…- Dienstleistungsprodukt für …kunden zu betreiben.
b) In der Steuererklärung 2006 vermerkten die Pflichtigen unter Ziff. 60 Be- merkungen "Verkauf Aktien D, Preis 1‘600‘000, davon bezahlt 2006 Fr. 960‘000.-". Den noch nicht erhaltenen Anteil des Verkaufspreises von Fr. 640‘000.- deklarierten sie unter Kunden- und andere Guthaben im Vermögen, welches sich damit auf insgesamt Fr. 1‘206‘137.- belief. Der Steuerkommissär reduzierte jedoch das Vermögen im Ein- schätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 auf rund Fr. 886‘000.-, indem er das Guthaben der Pflichtigen bei der E um die Hälfte auf Fr. 320‘000.- kürzte. Dies mit der Begründung, dass die Fälligkeit der letzten 20% des Kaufpreises der D-Aktien gestützt auf Ziff. 5 des Kaufvertrags von der Einhaltung be- stimmter Unterlassungsverpflichtungen während zwei Jahren abhängig und somit un- 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 6 - gewiss sei, weshalb sie dem Vermögen der Pflichtigen im damaligen Zeitpunkt noch nicht zugeflossen waren. Dass der bereits erhaltene Betrag von Fr. 960‘000.- einen Kapitalgewinn aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen und somit nicht steuerbares Einkommen darstellte, war zu keinem Zeitpunkt streitig.
c) Während die Pflichtigen auch in der Steuererklärung 2007 noch ein Gutha- ben aus dem Aktienverkauf in ihrem Vermögen deklarierten, wobei sie dieses nach eigenen Angaben entsprechend der im Vorjahr durch den Steuerkommissär vorge- nommenen Korrektur um Fr. 320‘000.- gekürzt hatten, wurde in der Steuererklärung 2008 kein solches Guthaben mehr aufgeführt. Daraus schloss der Steuerkommissär, dass in der Steuerperiode 2008 der noch ausstehende Teil des Kaufpreises ausbezahlt worden war, einschliesslich der 20% (Fr. 320‘000.-), deren Fälligkeit gemäss Ziff. 5 des Kaufvertrags an die Einhaltung gewisser Unterlassungsverpflichtungen geknüpft war. Da es sich bei letzterem Betrag nach Ansicht des Steuerkommissärs nicht um eine eigentliche Kaufpreiszahlung – und damit einen steuerfreien Kapitalgewinn – sondern vielmehr um eine Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Kon- kurrenzverbots, mit andern Worten also für die Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinn von Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG handelte, rechnete er diesen für die Veranla- gung bzw. Einschätzung 2008 dem steuerbaren Einkommen der Pflichtigen hinzu. Das kantonale Steueramt stützte diese Auffassung in den Einspracheentscheiden vom
29. September 2010. Dagegen bringen die Pflichtigen im Wesentlichen vor, gemäss dem Wortlaut des Aktienkaufvertrags liege im Umfang des gesamten Betrags von Fr. 1‘600‘000.- eine Kaufpreiszahlung – und damit ein steuerfreier Kapitalgewinn – vor, wenngleich dieser Betrag in drei separaten Tranchen zur Zahlung fällig geworden sei. Die Annahme einer Entschädigung für die Einhaltung eines Konkurrenzverbots in der Höhe von Fr. 320‘000.- widerspreche diesem Vertragsinhalt und sei daher nicht halt- bar. Mithin geht es vorliegend letztlich um die Frage, was die Parteien (der Pflichti- ge und die E) im Kaufvertrag vom 12. März 2006 tatsächlich vereinbart haben. Dies gilt es im Folgenden zu erörtern:
4. a) Sofern und soweit der Inhalt eines Vertrags unter den Parteien streitig ist, ermittelt der Richter durch Auslegung dieser Vertragsbestimmung den vereinbarten Inhalt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. A., 2008, Rz 1196). Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung be- 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 7 - steht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). In vielen Ein- zelfällen lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen. Alsdann muss der Richter sich damit begnügen, durch ob- jektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswillen anzusehen, was vernünf- tig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Ver- halten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1200 f.; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, 4. A, 2007, Art. 18 N 13 OR). Primäres Auslegungsmittel ist dabei der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen. Hierbei ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Der einzelne Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil des Ganzen aufzufassen. Der Sinnge- halt eines Worts wird häufig durch die Stellung, welche dieses im Vertragstext ein- nimmt, (mit-)bestimmt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1206 ff.; Wiegand, Art. 18 N 24 OR). Als ergänzendes Auslegungsmittel sind die Umstände (wie Ort, Zeit und andere Begleitumstände des Vertragsabschlusses, das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsabschluss sowie die Interessenlage der Parteien beim Vertragsabschluss und der sich daraus ergebende Vertragszweck) zu berücksichtigen. Dabei ist indes zu beachten, dass dem Wortlaut im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln insoweit Vorrang zukommt, als immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, ins- besondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, es beim Wortlaut sein Bewenden haben muss (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Rz 1212 ff.; Wie- gand, Art. 18 N 18 OR). Im Sinn von allgemeinen Auslegungsregeln hat der Richter sich geistig in die Zeit des Vertragsabschlusses zurückzuversetzen und sich in die da- malige Lage der vertragsschliessenden Parteien hineinzudenken. Er hat zwar vom Wortlaut als primärem Auslegungsmittel auszugehen; er darf jedoch nicht beim buch- stäblichen Sinn der verwendeten Worte haften bleiben, sondern hat den wirklichen (zumindest aber den mutmasslichen) Willen der Parteien zu erforschen. Im Sinn einer ganzheitlichen Auslegung ist die einzelne Vertragsbestimmung unter Mitberücksichti- gung des Vertragsganzen auszulegen.
b) Im vorliegenden Verfahren streitig und damit Gegenstand der Vertragsaus- legung ist die Bestimmung in Ziff. 5, drittes Lemma des Kaufvertrags vom 12. März
2006. Darin kommen der Pflichtige und die E überein, dass 20% des Kaufpreises erst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags fällig werden und zwar nur unter der 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 8 - Voraussetzung, dass die "in Ziffer 4 b und c definierten Unterlassungsverpflichtungen uneingeschränkt eingehalten wurden". Indes lassen sich den besagten Bestimmungen gar keine Unterlassungsverpflichtungen entnehmen, wird doch darin lediglich der Voll- zug des Vertrags von der Bedingung abhängig gemacht, dass Abgangsvereinbarungen mit sämtlichen Arbeitnehmern bzw. Rücktrittserklärungen sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrats der D vorgelegt werden. Die nachfolgende Ziff. 4 d hingegen, auf wel- che in Ziff. 5 nicht explizit Bezug genommen wird, hat eine eindeutige Unterlassungs- verpflichtung zum Gegenstand, nämlich die Verpflichtung, innerhalb der nächsten zwei Jahre kein …-Dienstleistungsprodukt für …kunden zu betreiben (Konkurrenzverbot). Geht man nach dem exakten Wortlaut des Vertrags, so wäre die obengenannte Be- stimmung von Ziff. 5 aufgrund fehlender Unterlassungsverpflichtungen in Ziff. 4 b und c gegenstandslos, was aus Sicht der Vertragsparteien kaum Sinn macht. Die Pflichtigen bringen im Übrigen auch nichts vor, was den Sinn eines derartigen Verweises erklären würde. Mithin liegt die Vermutung nahe, dass sich der Verweis in Ziff. 5 nach dem wirk- lichen Willen der Parteien auf das in Ziff. 4 d formulierte Konkurrenzverbot bezieht. Dies umso mehr, als Ziff. 4 d letztlich nur eine Ergänzung der vorangehenden Bestim- mungen darstellt, indem sie den Inhalt der darin erwähnten Rücktrittserklärungen bzw. Abgangsvereinbarungen näher definiert. Folglich bilden die Bestimmungen in Ziff. 4 b, c und d ein Ganzes und ist das in Ziff. 4 d erwähnte Konkurrenzverbot dem Sinn und Zweck nach als Bestandteil der in Ziff. 4 b und c formulierten Bedingungen zu werten.
c) Im Lichte dieser Erwägungen kann vorliegend nicht auf den buchstäblichen Wortlaut des Vertrags abgestellt werden. Vielmehr hat der Vertrag im Sinn einer ganz- heitlichen Auslegung mit dem Inhalt zu gelten, der dem wirklichen (oder zumindest mutmasslichen) Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Wie oben dargelegt, ist damit Ziff. 5, drittes Lemma so zu verstehen, dass die letzten 20% des Kaufpreises erst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags zur Zah- lung fällig werden und zwar nur unter der Bedingung, dass das gemäss Ziff. 4 d in den Abgangsvereinbarungen und Rücktrittserklärungen im Sinn von Ziff. 4 b und c enthal- tene Konkurrenzverbot während dieser Zeit uneingeschränkt eingehalten wurde. Das Argument der Pflichtigen, die Bedingung für den Vollzug des Vertrags sei bereits durch die Unterzeichnung des Konkurrenzverbots durch sämtliche Verwaltungsratsmitglieder und den Kadermitarbeiter F erfüllt gewesen, sodass auch die Schuld in diesem Zeit- punkt entstanden sei und deren Fälligkeit keinesfalls von der Einhaltung des Konkur- renzverbots abhing, vermag nicht zu überzeugen. Nach dem klaren Wortlaut bzw. Sinn des Vertrags stellte die Unterzeichnung der Abgangsvereinbarungen und Rücktrittser- 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 9 - klärungen einschliesslich Konkurrenzverbot eine Bedingung für den Vollzug des Ver- trags dar, von deren Erfüllung nota bene auch die Fälligkeit eines Teils des Kaufprei- ses in der Höhe von 20% abhängig gemacht wurde (Ziff. 5, zweites Lemma). Die letz- ten 20% des Kaufpreises hingegen sollten gemäss Ziff. 5, drittes Lemma ausdrücklich nur dann fällig werden, wenn die in Ziff. 4 b und c definierten Unterlassungsverpflich- tungen uneingeschränkt eingehalten wurden. Dass damit in Wirklichkeit die Einhaltung des Konkurrenzverbots im Sinn von Ziff. 4 d gemeint war, wurde bereits dargetan. Mit- hin war die Fälligkeit der letzten 20% des Kaufpreises – unabhängig vom Vollzug des Vertrags – an die uneingeschränkte Einhaltung des zweijährigen Konkurrenzverbots durch die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der D sowie durch den Kadermitarbei- ter F geknüpft. Die Verletzung des Konkurrenzverbots durch eine der genannten Per- sonen hätte demnach die E von der Bezahlung der letzten Tranche des Kaufpreises befreit, während der Verkauf der Aktien gleichwohl vollzogen gewesen wäre. Folglich ist diese letzte Tranche des Kaupreises im Ergebnis nicht als Kaufpreiszahlung, son- dern vielmehr als Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzver- bots – mit andern Worten für die Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinn von Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG – zu qualifizieren und unterliegt damit der Einkommenssteuer.
d) Dass die Besteuerung erst in der Steuerperiode 2008 und nicht schon im Jahr des Vertragsabschlusses, also 2006, erfolgte, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kaufpreisforderung des Pflichtigen gegenüber der E ist zwar, wie die Pflichtigen richtig geltend machen, bereits bei Vertragsabschluss definitiv entstanden, weshalb ihnen der entsprechende Betrag aus (vermö- gens)steuerrechtlicher Sicht bereits in diesem Zeitpunkt zugeflossen ist. Indes belief sich die Kaufpreisforderung vorliegend eben nicht auf Fr. 1‘600‘000.-, sondern lediglich auf 80% davon, also auf Fr. 1‘280‘000.-. Bis zu diesem Betrag wurde die Forderung denn auch bereits in der Steuerperiode 2006 dem Vermögen der Pflichtigen zugerech- net. Die restlichen Fr. 320‘000.- hingegen stellten – wie gesehen – eine Entschädigung für das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot dar und wurden erst nach dessen uneingeschränkter Einhaltung während zwei Jahren seit Zustandekommen des Ver- trags zur Zahlung fällig. Damit aber konnte dieser Betrag den Pflichtigen nicht schon bei Vertragsabschluss, sondern erst mit der vollständigen Erfüllung der genannten Be- dingung (und somit erst zwei Jahre später) zufliessen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen festen Anspruch darauf erworben hatten. Da die Pflichtigen im Übrigen nicht geltend machen, der Betrag sei (mangels Erfüllung der Bedingung) gar nicht zur Zahlung fällig geworden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dies im Laufe 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 10 - des Jahres 2008 (zwei Jahre nach Vertragsabschluss) der Fall war und somit die Fr. 320‘000.- den Pflichtigen in diesem Jahr als (steuerbares) Einkommen zugeflossen sind.
e) Schliesslich ist auch das Vorbringen der Pflichtigen, falls tatsächlich eine Entschädigung für ein Konkurrenzverbot angenommen würde, sei deren betragsmäs- sige Festsetzung auf Fr. 320‘000.- willkürlich, nicht nachvollziehbar. Die Pflichtigen machen im Wesentlichen geltend, da neben dem Pflichtigen primär Dritte (nämlich die anderen ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder sowie ein Kadermitarbeiter der D) dem Konkurrenzverbot unterstanden hätten, könne dem Pflichtigen höchstens ein Bruchteil einer allfälligen Entschädigung für dessen Einhaltung zugerechnet werden. Dieser Ar- gumentation kann indes nicht gefolgt werden. Die Entschädigung wurde vollumfänglich dem Pflichtigen als Verkäufer der Aktien ausbezahlt und er macht nicht geltend, er ha- be einen Teil davon an die genannten Dritten weiterleiten müssen. Somit ist auch die gesamthafte Entschädigung seinem Einkommen zuzurechnen. Dass er letztlich das Risiko trug, die Entschädigung aufgrund der Verletzung des Konkurrenzverbots durch einen Dritten nicht zu erhalten, ändert auch nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um eine (steuerbare) Entschädigung für das Nichtausüben einer Tätigkeit im Sinn von Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG handelt. Der Pflichtige war durchaus in der Lage, die vollständige Einhaltung des Konkurrenzverbots durch entsprechende Absprachen mit den betroffenen Drittpersonen sicherzustellen und so das Erfüllen der Bedingung für die Fälligkeit der Entschädigung selbst in der Hand zu haben. Dies umso mehr, als der Verwaltungsrat der D damals gemäss Handelsregistereintrag lediglich zwei weitere Mitglieder zählte und es sich dabei offensichtlich um dem Pflichtigen nahestehende Personen handelte (nämlich die Pflichtige und G, dem Namen nach also ein Familien- mitglied der Pflichtigen). Mithin bleibt es dabei, dass die Pflichtigen in der Steuerperio- de 2008 aus dem Verkauf der D-Aktien im Umfang von Fr. 320‘000.- eine gemäss Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG steuerbare Entschädigung empfangen haben.
5. Nach dem Gesagten hat das kantonale Steueramt beim Einkommen der Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 zu Recht eine Aufrechnung von Fr. 320‘000.- vorgenommen und sind die Einspracheentscheide zu bestätigen. Die Beschwerde und der Rekurs sind somit abzuweisen. Die Verfahrenskos- ten sind ausgangsgemäss den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt. 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330
- 11 - Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330