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ZL.2025.00115

Rechtsverzögerungsbeschwerde: Eine Dauer von vier Monaten zwischen Einsprache und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist in casu nicht übermässig lang und auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen zur Berechnung seines Anspruchs bis dato nicht eingereicht hat. Abweisung. (BGE 8C_334/2026)

Zürich SozVersG · 2026-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1958,

bezieht

eine

AHV-Altersrente

(vgl.

Urk.

5/12/5

Ziff.

3.1)

und

Zusatz leistungen

(Urk.

5/6,

Urk.

5/19,

Urk.

4

S.

2

f.).

Am

4.

Mai

2025

teilte

er

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle),

mit,

dass

er

und

seine

Ehefrau

per

1.

Juli

2025

von

Y. ___

nach

Z.___

umziehen

werden

(Urk.

5/4/1),

und

reichte

den

neuen

Mietvertrag

(Urk.

5/5/1-2)

ein.

Die

Durchführungsstelle

forderte

den

Versicherten

mit

Schreiben

vom

7.

Mai

2025

(Urk.

5/6)

auf,

zur

periodischen

Überprüfung

der

Zusatzleistungen

weitere

Angaben

zu

tätigen

und

Unterlagen

einzureichen,

und

stellte

ihm

das

entsprechende

Formular

zu.

D as

am

17.

Mai

2025

unterzeichnete

Formular

(Urk.

5/8)

und

weitere

Unterlagen

(Urk.

5/9-12)

gingen

am

20.

Mai

2025

bei

der

Durchführungsstelle

ein

(vgl.

Aktenverzeichnis

zu

Urk.

5/1-34).

Mit

Schreiben

vom

1.

Juli

2025

(Urk.

5/17)

forderte

die

Durchführungsstelle

den

Versicherten

erneut

auf,

weitere

Unterlagen

einzureichen.

Sodann

sprach

sie

dem

Versicherten

und

seiner

Ehefrau

mit

Verfügung

vom

14.

Juli

2025

(Urk.

5/18)

infolge

des

Umzuges

nach

Z.___

ab

1.

Juli

2025

Zusatzleistungen

von

insgesamt

Fr.

1'074.80

monatlich

(Ergänzungsleistungen

in

Höhe

von

Fr.

41.--

sowie

Prämienvergütung en

in

Höhe

von

Fr.

519.--

beziehungsweise

Fr.

514.80)

zu

und

forderte

ihn

gleichzeitig

auf,

die

Höhe

der

Mietzinszahlung

im

Juli

2025

und

die

Kosten

des

Garagenparkplatzes

mitzuteilen

sowie

die

Krankenkassenpolice

per

1.

Juli

2025

einzureichen.

Mit

einer

weiteren

Verfügung

vom

14.

Juli

2025

(Urk.

5/19)

stellte

die

Durch führungsstelle

die

Zusatzleistungen

per

1.

Juli

2025

ein

mit

dem

Hinweis,

der

Versicherte

müsse

sich

am

neuen

Wohnort

für

den

Bezug

von

Zusatzleistungen

anmelden

(vgl.

Urk.

5/21-22).

Am

19.

(Urk.

5/29)

beziehungsweise

21.

Juli

2025

(Datum

des

Poststempels;

Urk.

5/24/2)

erhob

der

Versicherte

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

14.

Juli

2025

betreffend

Neuberechnung

der

Zusatzleistungen

ab

1.

Juli

2025

und

reichte

die

Krankenversicherungspolice

(Urk.

5/25),

Steuerbescheinigungen

(Urk.

5/26),

einen

Nachweis

über

die

Mietzinszahlung

im

Juli

2025

(Urk.

5/26/3),

Lohnab rechnungen

seiner

Ehefrau

(Urk.

5/27)

und

eine

Kopie

des

Fahrzeugausweises

(Urk.

5/28)

ein.

Die

Durchführungsstelle

bestätigte

den

Eingang

der

Eingabe

mit

Schreiben

vom

29.

Juli

2025

(Urk.

5/30). Am

2.

November

2025

ersuchte

der

Versicherte

die

Durchführungsstelle

um

Stellungnahme

zu

seiner

Einsprache

innert

10

Tagen

mit

der

Androhung,

bei

Säumnis

eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde

einzureichen

(Urk.

5/31).

Am

7.

November

2025

(Urk.

5/32)

teilte

ihm

die

Durchführungsstelle

mit,

dass

sie

weitere

Unterlagen

benötige,

und

forderte

ihn

auf,

diese

innert

20

Tagen

einzu reichen.

2.

Am

16.

November

2025

erhob

der

Versicherte

Rechtsverzögerungsbeschwerde

gegen

die

Durchführungsstelle

und

beantragte,

es

sei

festzustellen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

das

Einspracheverfahren

in

unzulässiger

Weise

verzögere.

Weiter

sei

die

Durchführungsstelle

anzuweisen,

innert

einer

Frist

von

30

Tagen

über

seine

Einsprache

zu

entscheiden

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Schreiben

vom

4.

Dezem ber

2025

(Urk.

5/34)

erinnerte

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

an

die

fehlenden

Unterlagen

und

ersuchte

um

deren

Zustellung

bis

zum

15.

Dezem ber

2025.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

18.

Dezember

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

4),

was

dem

Beschwer deführer

am

8.

Januar

2025

unter

Hinweis

auf

die

Möglichkeit

der

Akteneinsicht

mitgeteilt

wurde

(Urk.

6).

Mit

Schreiben

vom

22.

April

2026

(Urk.

7)

drohte

der

Beschwerdeführer

dem

Sozialversicherungsgericht

die

Erhebung

einer

Rechts verzögerungsbeschwerde

beim

Bundesgericht

an,

die

gemäss

dessen

Mitteilung

vom

18.

Mai

2026

am

13.

Mai

2026

dort

einging

(Urk.

9) .

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 3 )

massgebend

sind

(vgl.

BGE

125

V

188

E.

2a;

Brunner,

in:

Kieser/

Kradolfer/Lendfers

[Hrsg.],

ATSG-Kommentar,

E. 3.1 mit

Hinweisen

auf

die

Literatur).

Diese

Dauer

erschein t

vorliegend

mit

Blick

darauf,

dass

die

Beschwerdegegnerin

über

eine

Vielzahl

von

Einsprachen

zu

entscheiden

hat,

als

zu

kurz

bemessen.

Gewisse

Zeiten,

während

deren

ein

Verfahren

aufgrund

gleichzeitig

zu

bearbeitender

Fälle

ruht,

sind

denn

auch

normal

und

nicht

zu

beanstanden

(vgl.

BGE

144

II

486

E.

3.3).

E. 3.2 Zu

prüfen

ist

vorliegend

die

Angemessenheit

der

Dauer

des

Einspracheverfahrens.

Zwischen

der

Erhebung

der

Einsprache

am

21.

Juli

2025

(Datum

des

Post stempels;

Urk.

5/24/2)

bis

zur

Erhebung

der

Rechtsverzögerungsbeschwerde

vom

16.

November

2025

(Urk.

1)

lagen

rund

vier

Monate.

In

der

Literatur

wird

teilweise

die

Auffassung

vertreten,

ohne

besondere

Umstände

bestehe

für

den

Rechtssuchenden

ein

Anspruch

auf

Erledigung

der

(Einsprache-)Sache

innert

etwa

zwei

Monaten

(Urteil

des

Bundesgerichts

I

760/05

vom

24.

Mai

2006

E.

E. 3.3 Die

Beschwerdegegnerin

bestätigte

am

29.

Juli

2025

den

Eingang

d er

Einsprache

vom

19.

Juli

2025

(Urk.

5/30).

Danach

unternahm

sie

zunächst

keine

weiteren

Verfahrensschritte.

Nach

Kontaktaufnahme

durch

den

Beschwerdeführer

am

2.

November

2025,

mit

der

er

um

Stellungnahme

zu

seiner

Einsprache

innert

E. 3.4 Festzuhalten

ist

zunächst,

dass

der

Beschwerdeführer

bereits

mit

Schreiben

vom

7.

Mai

2025

aufgefordert

wurde,

den

monatlichen

Mietzins

für

den

Auto abstellplatz

anzugeben

und

falls

vorhanden

einen

entsprechenden

separaten

Mietvertrag

einzureichen

(Urk.

5/6).

Dem

kam

er

nicht

nach

(vgl.

Urk.

5/9-12),

weshalb

ihn

die

Beschwerdegegnerin

am

E. 3.5 Aus

dem

dargestellten

Ablauf

erhellt,

dass

der

Beschwerdeführer

die

geforderten

Angaben

trotz

mehrfacher

Aufforderung

durch

die

Beschwerdegegnerin

bislang

nicht

ein gereicht

hat .

D ie

Umstände,

die

zur

Verlängerung

des

Verfahrens

geführt

haben,

sind

auf

sein

Verhalten

zurückzuführen

und

lassen

sich

somit

objektiv

rechtfertigen,

wobei

festzuhalten

ist,

dass

-

auch

wenn

es

sich

vorliegend

um

eine

überschaubare

Thematik

handeln

dürfte

-

eine

Verfahrensdauer

von

rund

vier

Monaten

unter

Berücksichtigung

des

gesetzlichen

Fristenstillstandes

vom

15.

Juli

bis

15.

August

(Art.

38

Abs.

4

lit.

b

ATSG)

noch

nicht

als

übermässig

lang

gelten

kann,

zumal

die

Beschwerdegegnerin

derweil

nicht

untätig

geblieben

ist,

sondern

vielmehr

den

Beschwerdeführer

wiederholt

zur

Mitwirkung

aufgefordert

hat,

um

die

Streitsache

zu

klären .

Das

rechtlich

geschützte

Interesse

des

Beschwerde führers,

innert

angemessener

Frist

einen

anfechtbaren

Entscheid

zu

erlangen,

steht

hier

im

Spannungsfeld

zur

Untersuchungspflicht

der

Beschwerdegegner i n

(Art.

43

ATSG)

und

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

(Art.

42

ATSG)

des

Beschwerdeführers,

aber

auch

zu

seiner

Mitwirkungspflicht

(Art.

28

Abs.

1-2

ATSG) .

Dieser

ist

der

Beschwerdeführer

nicht

genügend

nachgekommen,

wobei

nicht

ersichtlich

ist,

weshalb

es

ihm

nicht

möglich

gewesen

wäre,

eine

ent sprechende

Bestätigung

des

Vermieters

über

die

Kosten

des

Parkplatzes

oder

die

Modalitäten

der

diesbezüglichen

Mietv ereinbarung

einzuholen

und

der

Beschwerdegegnerin

zukommen

zu

lassen .

Dass

sich

dieser

etwa

weiger t,

eine

solche

auszustellen,

wurde

vom

Beschwerdeführe r

nicht

geltend

gemacht.

Vielmehr

nahm

er

dazu

in

seiner

Rechtsverzögerungsbeschwerde

keine

Stellung.

E. 3.6 Zusammenfassend

ist

im

konkreten

Einzelfall

die

Dauer

des

Einspracheverfahrens

respektive

die

zwischen

der

Erhebung

der

Einsprache

am

19.

Juli

2025

(Urk.

5/29)

bis

zur

Rechtsverzögerungsbeschwerde

vom

16.

November

2025

(Urk.

1)

vergangene

Zeit

nach

der

Natur

der

Sache

und

nach

der

Gesamtheit

der

übrigen

Umstände

nicht

als

unangemessen

lang

zu

qualifizieren

und

das

Vorliegen

einer

Rechtsverzögerung

im

Sinne

von

Art.

56

Abs.

2

ATSG

zu

verneinen .

Angesichts

der

Untätigkeit

des

Beschwerdeführers

hinsichtlich

der

geforderten

Angaben

ist

es

der

Beschwerdegegnerin

jedoch

auch

nicht

verwehrt,

nach

entsprechender

Androhung

trotz

der

fehlenden

Angaben

den

Einspracheentscheid

gestützt

auf

die

vorhandenen

Akten

zu

erlassen.

Die

Beschwerde

um

Feststellung

einer

Rechtsverzögerung

ist

demnach

abzu weisen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard

E. 5 Auflage

2024,

Art.

52

N .

59).

E. 10 Tagen

ersuchte

(Urk.

5/31),

teilte

ihm

die

Beschwerdegegnerin

a m

7.

November

2025

(Urk.

5/32)

mit,

dass

sie

weitere

Unterlagen

(aufgeschlüsselter

Mietvertrag

oder

Angaben

des

Vermieters

zum

Einzelpreis

des

Aussenparkplatzes)

benötige,

und

forderte

ihn

auf,

diese

innert

20

Tagen

einzureichen.

Dieser

Aufforderung

kam

der

Beschwerdeführer

nach

Lage

der

Akten

bis

heute

nicht

nach.

E. 11 Juli

2025

erneut

aufforderte,

unter

anderem

den

Betrag

für

die

Wohnung

und

den

Parkplatz

separat

aufgeführt

nachzuweisen

(Urk.

5/17).

Mit

Verfügung

vom

E. 14 Juli

2025

betreffend

Zuspr echung

von

Ergänzungsleistungen

und

Prämienvergütungen

hielt

die

Beschwerdegegnerin

erneut

fest,

dass

die

Kosten

für

den

Parkplatz

anzugeben

seien

(Urk.

5/18).

Mit

Einsprache

vom

E. 19 Juli

2025

(Urk.

5/29)

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

der

Parkplatz

sei

Teil

der

Gesamtmiete

und

nicht

separat

ausgewiesen

(S.

1

unten).

Am

7.

November

2025

forderte

die

Beschwer degegnerin

den

Beschwerdeführer

erneut

auf,

einen

vom

Vermieter

aufge schlüsselten

Mietvertrag

oder

Angaben

des

Vermieters

zum

Einzelpreis

des

Parkplatzes

einzureichen

(Urk.

5/32),

worauf

der

Beschwerdeführer

am

16.

Novem ber

2025

seine

Rechtsverzögerungsbeschwerde

erhob.

Innert

der

gemäss

Gerichtsverfügung

vom

E. 21 November

2025

laufenden

Frist

zur

Beschwerdeantwort

(Urk.

3)

erging

a m

4.

Dezember

2025

eine

weitere

Aufforderung

der

Beschwerdegegnerin

an

den

Beschwerdeführer

zur

Einreichung

der

fehlenden

Angaben

(Urk.

5/34).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2025.00115 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 2 6 .

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1958,

bezieht

eine

AHV-Altersrente

(vgl.

Urk.

5/12/5

Ziff.

3.1)

und

Zusatz leistungen

(Urk.

5/6,

Urk.

5/19,

Urk.

4

S.

2

f.).

Am

4.

Mai

2025

teilte

er

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle),

mit,

dass

er

und

seine

Ehefrau

per

1.

Juli

2025

von

Y. ___

nach

Z.___

umziehen

werden

(Urk.

5/4/1),

und

reichte

den

neuen

Mietvertrag

(Urk.

5/5/1-2)

ein.

Die

Durchführungsstelle

forderte

den

Versicherten

mit

Schreiben

vom

7.

Mai

2025

(Urk.

5/6)

auf,

zur

periodischen

Überprüfung

der

Zusatzleistungen

weitere

Angaben

zu

tätigen

und

Unterlagen

einzureichen,

und

stellte

ihm

das

entsprechende

Formular

zu.

D as

am

17.

Mai

2025

unterzeichnete

Formular

(Urk.

5/8)

und

weitere

Unterlagen

(Urk.

5/9-12)

gingen

am

20.

Mai

2025

bei

der

Durchführungsstelle

ein

(vgl.

Aktenverzeichnis

zu

Urk.

5/1-34).

Mit

Schreiben

vom

1.

Juli

2025

(Urk.

5/17)

forderte

die

Durchführungsstelle

den

Versicherten

erneut

auf,

weitere

Unterlagen

einzureichen.

Sodann

sprach

sie

dem

Versicherten

und

seiner

Ehefrau

mit

Verfügung

vom

14.

Juli

2025

(Urk.

5/18)

infolge

des

Umzuges

nach

Z.___

ab

1.

Juli

2025

Zusatzleistungen

von

insgesamt

Fr.

1'074.80

monatlich

(Ergänzungsleistungen

in

Höhe

von

Fr.

41.--

sowie

Prämienvergütung en

in

Höhe

von

Fr.

519.--

beziehungsweise

Fr.

514.80)

zu

und

forderte

ihn

gleichzeitig

auf,

die

Höhe

der

Mietzinszahlung

im

Juli

2025

und

die

Kosten

des

Garagenparkplatzes

mitzuteilen

sowie

die

Krankenkassenpolice

per

1.

Juli

2025

einzureichen.

Mit

einer

weiteren

Verfügung

vom

14.

Juli

2025

(Urk.

5/19)

stellte

die

Durch führungsstelle

die

Zusatzleistungen

per

1.

Juli

2025

ein

mit

dem

Hinweis,

der

Versicherte

müsse

sich

am

neuen

Wohnort

für

den

Bezug

von

Zusatzleistungen

anmelden

(vgl.

Urk.

5/21-22).

Am

19.

(Urk.

5/29)

beziehungsweise

21.

Juli

2025

(Datum

des

Poststempels;

Urk.

5/24/2)

erhob

der

Versicherte

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

14.

Juli

2025

betreffend

Neuberechnung

der

Zusatzleistungen

ab

1.

Juli

2025

und

reichte

die

Krankenversicherungspolice

(Urk.

5/25),

Steuerbescheinigungen

(Urk.

5/26),

einen

Nachweis

über

die

Mietzinszahlung

im

Juli

2025

(Urk.

5/26/3),

Lohnab rechnungen

seiner

Ehefrau

(Urk.

5/27)

und

eine

Kopie

des

Fahrzeugausweises

(Urk.

5/28)

ein.

Die

Durchführungsstelle

bestätigte

den

Eingang

der

Eingabe

mit

Schreiben

vom

29.

Juli

2025

(Urk.

5/30). Am

2.

November

2025

ersuchte

der

Versicherte

die

Durchführungsstelle

um

Stellungnahme

zu

seiner

Einsprache

innert

10

Tagen

mit

der

Androhung,

bei

Säumnis

eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde

einzureichen

(Urk.

5/31).

Am

7.

November

2025

(Urk.

5/32)

teilte

ihm

die

Durchführungsstelle

mit,

dass

sie

weitere

Unterlagen

benötige,

und

forderte

ihn

auf,

diese

innert

20

Tagen

einzu reichen.

2.

Am

16.

November

2025

erhob

der

Versicherte

Rechtsverzögerungsbeschwerde

gegen

die

Durchführungsstelle

und

beantragte,

es

sei

festzustellen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

das

Einspracheverfahren

in

unzulässiger

Weise

verzögere.

Weiter

sei

die

Durchführungsstelle

anzuweisen,

innert

einer

Frist

von

30

Tagen

über

seine

Einsprache

zu

entscheiden

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Schreiben

vom

4.

Dezem ber

2025

(Urk.

5/34)

erinnerte

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

an

die

fehlenden

Unterlagen

und

ersuchte

um

deren

Zustellung

bis

zum

15.

Dezem ber

2025.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

18.

Dezember

2025

beantragte

die

Beschwerdegegnerin

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

4),

was

dem

Beschwer deführer

am

8.

Januar

2025

unter

Hinweis

auf

die

Möglichkeit

der

Akteneinsicht

mitgeteilt

wurde

(Urk.

6).

Mit

Schreiben

vom

22.

April

2026

(Urk.

7)

drohte

der

Beschwerdeführer

dem

Sozialversicherungsgericht

die

Erhebung

einer

Rechts verzögerungsbeschwerde

beim

Bundesgericht

an,

die

gemäss

dessen

Mitteilung

vom

18.

Mai

2026

am

13.

Mai

2026

dort

einging

(Urk.

9) .

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

56

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversiche rungsrechts

(ATSG)

kann

gegen

Einspracheentscheide

oder

Verfügungen,

gegen

welche

eine

Einsprache

ausgeschlossen

ist,

Beschwerde

erhoben

werden

(Abs.

1).

Beschwerde

kann

auch

erhoben

werden,

wenn

der

Versicherungsträger

entgegen

dem

Begehren

der

betroffenen

Person

keine

Verfügung

oder

keinen

Einspra cheentscheid

erlässt

(Rechtsverweigerungs-

beziehungsweise

Rechtsverzöge rungsbeschwerde;

Abs.

2).

Das

mit

der

Rechtsverzögerungs-

oder

Rechtsverweigerungsbeschwerde

verfolgte

rechtlich

geschützte

Interesse

besteht

darin,

einen

an

eine

gerichtliche

Beschwer deinstanz

weiterziehbaren

Entscheid

zu

erhalten.

Streitgegenstand

des

Beschwer deverfahrens

ist

deshalb

allein

die

Prüfung

der

beanstandeten

Rechtsver weigerung

oder

Rechtsverzögerung.

Nicht

zum

Streitgegenstand

gehören

dagegen

die

durch

die

Verfügung

oder

den

Einspracheentscheid

zu

regelnden

materiellen

Rechte

und

Pflichten

(SVR

2005

IV

Nr.

26

S.

102

E.

4.2

mit

Hinweisen). 1.2

Als

Minimalanforderung

an

ein

rechtsstaatliches

Verfahren

gewährleistet

Art.

29

Abs.

1

der

Bundesverfassung

(BV)

den

Erlass

eines

Entscheides

innerhalb

einer

angemessenen

Frist

(BGE

144

II

486

E.

3.2).

Art.

29

Abs.

1

BV

ist

unter

anderem

verletzt,

wenn

die

zuständige

Behörde

sich

zwar

bereit

zeigt,

einen

Entscheid

zu

treffen,

diesen

aber

nicht

binnen

der

Frist

fasst,

welche

nach

der

Natur

der

Sache

und

nach

der

Gesamtheit

der

übrigen

Umstände

als

angemessen

erscheint

(Rechtsverzögerung);

die

Angemessenheit

der

Dauer

bestimmt

sich

nicht

absolut.

Sie

ist

im

Einzelfall

unter

Berücksichtigung

der

gesamten

Umstände

einer

Angelegenheit

wie

der

Art,

Bedeutung

und

des

Umfangs

des

Verfahrens,

der

Schwierigkeit

der

Materie,

des

Verhaltens

der

Beteiligten,

der

Bedeutung

für

die

Betroffenen

sowie

der

für

die

Sache

spezifischen

Entscheidungsabläufe

zu

prüfen

(vgl.

BGE

144

II

486

E.

3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_315/2018

vom

5.

März

2019

E.

3.2.1).

Für

die

Rechtsuchenden

ist

es

unerheblich,

auf

welche

Gründe

beispielsweise

auf

ein

Fehlverhalten

der

Behörde

oder

auf

andere

Umstände

die

Rechtsverweigerung

oder

Rechtsverzögerung

zurückzuführen

ist;

entscheidend

ist

ausschliesslich,

dass

die

Behörde

nicht

oder

nicht

fristgerecht

handelt.

Bei

der

Feststellung

einer

übermässigen

Verfahrensdauer

ist

daher

zu

prüfen,

ob

sich

die

Umstände,

die

zur

Verlängerung

des

Verfahrens

geführt

haben,

objektiv

recht fertigen

lassen

(vgl.

BGE

144

II

486

E.

3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_315/2018

vom

5.

März

2019

E.

3.2.1).

Es

ist

zudem

zu

präzisieren,

dass

das

rechtlich

geschützte

Interesse

darin

besteht,

einen

Entscheid

zu

erlangen,

der

vor

einer

gerichtlichen

Rechtsmittelinstanz

angefochten

werden

kann,

unabhängig

davon,

ob

die

beschwerdeführende

Person

in

der

Sache

Recht

erhält

oder

nicht

(zur

Publikation

vorgesehenes

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_65/2025

vom

29.

Januar

2026

E.

3.1

mit

Hinweis).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer

machte

in

seiner

Rechtsverzögerungsbeschwerde

geltend,

die

Beschwerdegegnerin

habe

es

unterlassen,

innert

angemessener

Frist

über

seine

Einsprache

zu

entscheiden.

Er

habe

am

19.

Juli

2025

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

14.

Juli

2025

erhoben

und

habe

seither

keine

Mitteilung

über

den

Stand

des

Verfahrens

erhalten.

Er

habe

die

Beschwerdegegnerin

am

2.

November

2025

zur

Erledigung

gemahnt,

jedoch

bis

heute

keine

Antwort

erhalten

(Urk.

1

S.

1). 2.2

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

dem

zusammengefasst

entgegen

(Urk.

4),

der

Eingang

der

Einsprache

des

Beschwerdeführers

sei

mit

Schreiben

vom

29.

Juli

2025

bestätigt

und

er

sei

gleichzeitig

darauf

hingewiesen

worden,

dass

sich

seine

Einsprache

in

Bearbeitung

befinde

und

man

ihn

um

Geduld

bitte

(S.

1) .

Es

treffe

nicht

zu,

dass

auf

sein

Schreiben

vom

2.

November

2025

nicht

reagiert

worden

sei;

vielmehr

habe

sie

ihn

am

7.

November

2025

zur

Einreichung

weiterer

Unterlagen

aufgefordert,

die

er

trotz

Erinnerungsschreiben

vom

4.

Dezember

2025

bis

dato

nicht

eingereicht

habe.

Er

sei

seiner

Mitwirkungspflicht

trotz

mehrfacher

Aufforderung

nicht

nachgekommen.

Es

erscheine

stossend,

d ies en

Aufforderungen

nicht

nachzukommen

und

stattdessen

-

noch

innert

der

am

7.

November

2025

angesetzten

Nachfrist

-

Rechtsverzögerungsbeschwerde

zu

erheben

(S.

2). 2.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

das

Einspracheverfahren

in

unrechtmässiger

Weise

verzögerte,

indem

sie

bis

zum

Zeitpunkt

der

Erhebung

der

Rechtsverzögerungsbeschwerde

am

16.

November

2025

keinen

Einsprache entscheid

erlassen

hat.

3. 3.1

Gemäss

Art.

52

Abs.

2

ATSG

ist

der

Einspracheentscheid

innert

angemessener

Frist

zu

erlassen.

Das

Gesetz

nennt

keine

dafür

zulässige

Zeitspanne,

weshalb

die

von

der

Rechtsprechung

im

Zusammenhang

mit

ungerechtfertigten

Verfahrens verzögerungen

entwickelten

Grundsätze

(dazu

vorstehend

E.

1. 3)

massgebend

sind

(vgl.

BGE

125

V

188

E.

2a;

Brunner,

in:

Kieser/

Kradolfer/Lendfers

[Hrsg.],

ATSG-Kommentar,

5.

Auflage

2024,

Art.

52

N .

59). 3.2

Zu

prüfen

ist

vorliegend

die

Angemessenheit

der

Dauer

des

Einspracheverfahrens.

Zwischen

der

Erhebung

der

Einsprache

am

21.

Juli

2025

(Datum

des

Post stempels;

Urk.

5/24/2)

bis

zur

Erhebung

der

Rechtsverzögerungsbeschwerde

vom

16.

November

2025

(Urk.

1)

lagen

rund

vier

Monate.

In

der

Literatur

wird

teilweise

die

Auffassung

vertreten,

ohne

besondere

Umstände

bestehe

für

den

Rechtssuchenden

ein

Anspruch

auf

Erledigung

der

(Einsprache-)Sache

innert

etwa

zwei

Monaten

(Urteil

des

Bundesgerichts

I

760/05

vom

24.

Mai

2006

E.

3.1

mit

Hinweisen

auf

die

Literatur).

Diese

Dauer

erschein t

vorliegend

mit

Blick

darauf,

dass

die

Beschwerdegegnerin

über

eine

Vielzahl

von

Einsprachen

zu

entscheiden

hat,

als

zu

kurz

bemessen.

Gewisse

Zeiten,

während

deren

ein

Verfahren

aufgrund

gleichzeitig

zu

bearbeitender

Fälle

ruht,

sind

denn

auch

normal

und

nicht

zu

beanstanden

(vgl.

BGE

144

II

486

E.

3.3). 3.3

Die

Beschwerdegegnerin

bestätigte

am

29.

Juli

2025

den

Eingang

d er

Einsprache

vom

19.

Juli

2025

(Urk.

5/30).

Danach

unternahm

sie

zunächst

keine

weiteren

Verfahrensschritte.

Nach

Kontaktaufnahme

durch

den

Beschwerdeführer

am

2.

November

2025,

mit

der

er

um

Stellungnahme

zu

seiner

Einsprache

innert

10

Tagen

ersuchte

(Urk.

5/31),

teilte

ihm

die

Beschwerdegegnerin

a m

7.

November

2025

(Urk.

5/32)

mit,

dass

sie

weitere

Unterlagen

(aufgeschlüsselter

Mietvertrag

oder

Angaben

des

Vermieters

zum

Einzelpreis

des

Aussenparkplatzes)

benötige,

und

forderte

ihn

auf,

diese

innert

20

Tagen

einzureichen.

Dieser

Aufforderung

kam

der

Beschwerdeführer

nach

Lage

der

Akten

bis

heute

nicht

nach.

3.4

Festzuhalten

ist

zunächst,

dass

der

Beschwerdeführer

bereits

mit

Schreiben

vom

7.

Mai

2025

aufgefordert

wurde,

den

monatlichen

Mietzins

für

den

Auto abstellplatz

anzugeben

und

falls

vorhanden

einen

entsprechenden

separaten

Mietvertrag

einzureichen

(Urk.

5/6).

Dem

kam

er

nicht

nach

(vgl.

Urk.

5/9-12),

weshalb

ihn

die

Beschwerdegegnerin

am

11.

Juli

2025

erneut

aufforderte,

unter

anderem

den

Betrag

für

die

Wohnung

und

den

Parkplatz

separat

aufgeführt

nachzuweisen

(Urk.

5/17).

Mit

Verfügung

vom

14.

Juli

2025

betreffend

Zuspr echung

von

Ergänzungsleistungen

und

Prämienvergütungen

hielt

die

Beschwerdegegnerin

erneut

fest,

dass

die

Kosten

für

den

Parkplatz

anzugeben

seien

(Urk.

5/18).

Mit

Einsprache

vom

19.

Juli

2025

(Urk.

5/29)

machte

der

Beschwerdeführer

geltend,

der

Parkplatz

sei

Teil

der

Gesamtmiete

und

nicht

separat

ausgewiesen

(S.

1

unten).

Am

7.

November

2025

forderte

die

Beschwer degegnerin

den

Beschwerdeführer

erneut

auf,

einen

vom

Vermieter

aufge schlüsselten

Mietvertrag

oder

Angaben

des

Vermieters

zum

Einzelpreis

des

Parkplatzes

einzureichen

(Urk.

5/32),

worauf

der

Beschwerdeführer

am

16.

Novem ber

2025

seine

Rechtsverzögerungsbeschwerde

erhob.

Innert

der

gemäss

Gerichtsverfügung

vom

21.

November

2025

laufenden

Frist

zur

Beschwerdeantwort

(Urk.

3)

erging

a m

4.

Dezember

2025

eine

weitere

Aufforderung

der

Beschwerdegegnerin

an

den

Beschwerdeführer

zur

Einreichung

der

fehlenden

Angaben

(Urk.

5/34). 3.5

Aus

dem

dargestellten

Ablauf

erhellt,

dass

der

Beschwerdeführer

die

geforderten

Angaben

trotz

mehrfacher

Aufforderung

durch

die

Beschwerdegegnerin

bislang

nicht

ein gereicht

hat .

D ie

Umstände,

die

zur

Verlängerung

des

Verfahrens

geführt

haben,

sind

auf

sein

Verhalten

zurückzuführen

und

lassen

sich

somit

objektiv

rechtfertigen,

wobei

festzuhalten

ist,

dass

-

auch

wenn

es

sich

vorliegend

um

eine

überschaubare

Thematik

handeln

dürfte

-

eine

Verfahrensdauer

von

rund

vier

Monaten

unter

Berücksichtigung

des

gesetzlichen

Fristenstillstandes

vom

15.

Juli

bis

15.

August

(Art.

38

Abs.

4

lit.

b

ATSG)

noch

nicht

als

übermässig

lang

gelten

kann,

zumal

die

Beschwerdegegnerin

derweil

nicht

untätig

geblieben

ist,

sondern

vielmehr

den

Beschwerdeführer

wiederholt

zur

Mitwirkung

aufgefordert

hat,

um

die

Streitsache

zu

klären .

Das

rechtlich

geschützte

Interesse

des

Beschwerde führers,

innert

angemessener

Frist

einen

anfechtbaren

Entscheid

zu

erlangen,

steht

hier

im

Spannungsfeld

zur

Untersuchungspflicht

der

Beschwerdegegner i n

(Art.

43

ATSG)

und

zur

Gewährung

des

rechtlichen

Gehörs

(Art.

42

ATSG)

des

Beschwerdeführers,

aber

auch

zu

seiner

Mitwirkungspflicht

(Art.

28

Abs.

1-2

ATSG) .

Dieser

ist

der

Beschwerdeführer

nicht

genügend

nachgekommen,

wobei

nicht

ersichtlich

ist,

weshalb

es

ihm

nicht

möglich

gewesen

wäre,

eine

ent sprechende

Bestätigung

des

Vermieters

über

die

Kosten

des

Parkplatzes

oder

die

Modalitäten

der

diesbezüglichen

Mietv ereinbarung

einzuholen

und

der

Beschwerdegegnerin

zukommen

zu

lassen .

Dass

sich

dieser

etwa

weiger t,

eine

solche

auszustellen,

wurde

vom

Beschwerdeführe r

nicht

geltend

gemacht.

Vielmehr

nahm

er

dazu

in

seiner

Rechtsverzögerungsbeschwerde

keine

Stellung.

3.6

Zusammenfassend

ist

im

konkreten

Einzelfall

die

Dauer

des

Einspracheverfahrens

respektive

die

zwischen

der

Erhebung

der

Einsprache

am

19.

Juli

2025

(Urk.

5/29)

bis

zur

Rechtsverzögerungsbeschwerde

vom

16.

November

2025

(Urk.

1)

vergangene

Zeit

nach

der

Natur

der

Sache

und

nach

der

Gesamtheit

der

übrigen

Umstände

nicht

als

unangemessen

lang

zu

qualifizieren

und

das

Vorliegen

einer

Rechtsverzögerung

im

Sinne

von

Art.

56

Abs.

2

ATSG

zu

verneinen .

Angesichts

der

Untätigkeit

des

Beschwerdeführers

hinsichtlich

der

geforderten

Angaben

ist

es

der

Beschwerdegegnerin

jedoch

auch

nicht

verwehrt,

nach

entsprechender

Androhung

trotz

der

fehlenden

Angaben

den

Einspracheentscheid

gestützt

auf

die

vorhandenen

Akten

zu

erlassen.

Die

Beschwerde

um

Feststellung

einer

Rechtsverzögerung

ist

demnach

abzu weisen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard