Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1958,
bezieht
eine
AHV-Altersrente
(vgl.
Urk.
5/12/5
Ziff.
3.1)
und
Zusatz leistungen
(Urk.
5/6,
Urk.
5/19,
Urk.
4
S.
2
f.).
Am
4.
Mai
2025
teilte
er
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle),
mit,
dass
er
und
seine
Ehefrau
per
1.
Juli
2025
von
Y. ___
nach
Z.___
umziehen
werden
(Urk.
5/4/1),
und
reichte
den
neuen
Mietvertrag
(Urk.
5/5/1-2)
ein.
Die
Durchführungsstelle
forderte
den
Versicherten
mit
Schreiben
vom
7.
Mai
2025
(Urk.
5/6)
auf,
zur
periodischen
Überprüfung
der
Zusatzleistungen
weitere
Angaben
zu
tätigen
und
Unterlagen
einzureichen,
und
stellte
ihm
das
entsprechende
Formular
zu.
D as
am
17.
Mai
2025
unterzeichnete
Formular
(Urk.
5/8)
und
weitere
Unterlagen
(Urk.
5/9-12)
gingen
am
20.
Mai
2025
bei
der
Durchführungsstelle
ein
(vgl.
Aktenverzeichnis
zu
Urk.
5/1-34).
Mit
Schreiben
vom
1.
Juli
2025
(Urk.
5/17)
forderte
die
Durchführungsstelle
den
Versicherten
erneut
auf,
weitere
Unterlagen
einzureichen.
Sodann
sprach
sie
dem
Versicherten
und
seiner
Ehefrau
mit
Verfügung
vom
14.
Juli
2025
(Urk.
5/18)
infolge
des
Umzuges
nach
Z.___
ab
1.
Juli
2025
Zusatzleistungen
von
insgesamt
Fr.
1'074.80
monatlich
(Ergänzungsleistungen
in
Höhe
von
Fr.
41.--
sowie
Prämienvergütung en
in
Höhe
von
Fr.
519.--
beziehungsweise
Fr.
514.80)
zu
und
forderte
ihn
gleichzeitig
auf,
die
Höhe
der
Mietzinszahlung
im
Juli
2025
und
die
Kosten
des
Garagenparkplatzes
mitzuteilen
sowie
die
Krankenkassenpolice
per
1.
Juli
2025
einzureichen.
Mit
einer
weiteren
Verfügung
vom
14.
Juli
2025
(Urk.
5/19)
stellte
die
Durch führungsstelle
die
Zusatzleistungen
per
1.
Juli
2025
ein
mit
dem
Hinweis,
der
Versicherte
müsse
sich
am
neuen
Wohnort
für
den
Bezug
von
Zusatzleistungen
anmelden
(vgl.
Urk.
5/21-22).
Am
19.
(Urk.
5/29)
beziehungsweise
21.
Juli
2025
(Datum
des
Poststempels;
Urk.
5/24/2)
erhob
der
Versicherte
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
14.
Juli
2025
betreffend
Neuberechnung
der
Zusatzleistungen
ab
1.
Juli
2025
und
reichte
die
Krankenversicherungspolice
(Urk.
5/25),
Steuerbescheinigungen
(Urk.
5/26),
einen
Nachweis
über
die
Mietzinszahlung
im
Juli
2025
(Urk.
5/26/3),
Lohnab rechnungen
seiner
Ehefrau
(Urk.
5/27)
und
eine
Kopie
des
Fahrzeugausweises
(Urk.
5/28)
ein.
Die
Durchführungsstelle
bestätigte
den
Eingang
der
Eingabe
mit
Schreiben
vom
29.
Juli
2025
(Urk.
5/30). Am
2.
November
2025
ersuchte
der
Versicherte
die
Durchführungsstelle
um
Stellungnahme
zu
seiner
Einsprache
innert
10
Tagen
mit
der
Androhung,
bei
Säumnis
eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde
einzureichen
(Urk.
5/31).
Am
7.
November
2025
(Urk.
5/32)
teilte
ihm
die
Durchführungsstelle
mit,
dass
sie
weitere
Unterlagen
benötige,
und
forderte
ihn
auf,
diese
innert
20
Tagen
einzu reichen.
2.
Am
16.
November
2025
erhob
der
Versicherte
Rechtsverzögerungsbeschwerde
gegen
die
Durchführungsstelle
und
beantragte,
es
sei
festzustellen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
das
Einspracheverfahren
in
unzulässiger
Weise
verzögere.
Weiter
sei
die
Durchführungsstelle
anzuweisen,
innert
einer
Frist
von
30
Tagen
über
seine
Einsprache
zu
entscheiden
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Schreiben
vom
4.
Dezem ber
2025
(Urk.
5/34)
erinnerte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer
an
die
fehlenden
Unterlagen
und
ersuchte
um
deren
Zustellung
bis
zum
15.
Dezem ber
2025.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
18.
Dezember
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
4),
was
dem
Beschwer deführer
am
8.
Januar
2025
unter
Hinweis
auf
die
Möglichkeit
der
Akteneinsicht
mitgeteilt
wurde
(Urk.
6).
Mit
Schreiben
vom
22.
April
2026
(Urk.
7)
drohte
der
Beschwerdeführer
dem
Sozialversicherungsgericht
die
Erhebung
einer
Rechts verzögerungsbeschwerde
beim
Bundesgericht
an,
die
gemäss
dessen
Mitteilung
vom
18.
Mai
2026
am
13.
Mai
2026
dort
einging
(Urk.
9) .
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 3.1 mit
Hinweisen
auf
die
Literatur).
Diese
Dauer
erschein t
vorliegend
mit
Blick
darauf,
dass
die
Beschwerdegegnerin
über
eine
Vielzahl
von
Einsprachen
zu
entscheiden
hat,
als
zu
kurz
bemessen.
Gewisse
Zeiten,
während
deren
ein
Verfahren
aufgrund
gleichzeitig
zu
bearbeitender
Fälle
ruht,
sind
denn
auch
normal
und
nicht
zu
beanstanden
(vgl.
BGE
144
II
486
E.
3.3).
E. 3.2 Zu
prüfen
ist
vorliegend
die
Angemessenheit
der
Dauer
des
Einspracheverfahrens.
Zwischen
der
Erhebung
der
Einsprache
am
21.
Juli
2025
(Datum
des
Post stempels;
Urk.
5/24/2)
bis
zur
Erhebung
der
Rechtsverzögerungsbeschwerde
vom
16.
November
2025
(Urk.
1)
lagen
rund
vier
Monate.
In
der
Literatur
wird
teilweise
die
Auffassung
vertreten,
ohne
besondere
Umstände
bestehe
für
den
Rechtssuchenden
ein
Anspruch
auf
Erledigung
der
(Einsprache-)Sache
innert
etwa
zwei
Monaten
(Urteil
des
Bundesgerichts
I
760/05
vom
24.
Mai
2006
E.
E. 3.3 Die
Beschwerdegegnerin
bestätigte
am
29.
Juli
2025
den
Eingang
d er
Einsprache
vom
19.
Juli
2025
(Urk.
5/30).
Danach
unternahm
sie
zunächst
keine
weiteren
Verfahrensschritte.
Nach
Kontaktaufnahme
durch
den
Beschwerdeführer
am
2.
November
2025,
mit
der
er
um
Stellungnahme
zu
seiner
Einsprache
innert
E. 3.4 Festzuhalten
ist
zunächst,
dass
der
Beschwerdeführer
bereits
mit
Schreiben
vom
7.
Mai
2025
aufgefordert
wurde,
den
monatlichen
Mietzins
für
den
Auto abstellplatz
anzugeben
und
falls
vorhanden
einen
entsprechenden
separaten
Mietvertrag
einzureichen
(Urk.
5/6).
Dem
kam
er
nicht
nach
(vgl.
Urk.
5/9-12),
weshalb
ihn
die
Beschwerdegegnerin
am
E. 3.5 Aus
dem
dargestellten
Ablauf
erhellt,
dass
der
Beschwerdeführer
die
geforderten
Angaben
trotz
mehrfacher
Aufforderung
durch
die
Beschwerdegegnerin
bislang
nicht
ein gereicht
hat .
D ie
Umstände,
die
zur
Verlängerung
des
Verfahrens
geführt
haben,
sind
auf
sein
Verhalten
zurückzuführen
und
lassen
sich
somit
objektiv
rechtfertigen,
wobei
festzuhalten
ist,
dass
-
auch
wenn
es
sich
vorliegend
um
eine
überschaubare
Thematik
handeln
dürfte
-
eine
Verfahrensdauer
von
rund
vier
Monaten
unter
Berücksichtigung
des
gesetzlichen
Fristenstillstandes
vom
15.
Juli
bis
15.
August
(Art.
38
Abs.
4
lit.
b
ATSG)
noch
nicht
als
übermässig
lang
gelten
kann,
zumal
die
Beschwerdegegnerin
derweil
nicht
untätig
geblieben
ist,
sondern
vielmehr
den
Beschwerdeführer
wiederholt
zur
Mitwirkung
aufgefordert
hat,
um
die
Streitsache
zu
klären .
Das
rechtlich
geschützte
Interesse
des
Beschwerde führers,
innert
angemessener
Frist
einen
anfechtbaren
Entscheid
zu
erlangen,
steht
hier
im
Spannungsfeld
zur
Untersuchungspflicht
der
Beschwerdegegner i n
(Art.
43
ATSG)
und
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
(Art.
42
ATSG)
des
Beschwerdeführers,
aber
auch
zu
seiner
Mitwirkungspflicht
(Art.
28
Abs.
1-2
ATSG) .
Dieser
ist
der
Beschwerdeführer
nicht
genügend
nachgekommen,
wobei
nicht
ersichtlich
ist,
weshalb
es
ihm
nicht
möglich
gewesen
wäre,
eine
ent sprechende
Bestätigung
des
Vermieters
über
die
Kosten
des
Parkplatzes
oder
die
Modalitäten
der
diesbezüglichen
Mietv ereinbarung
einzuholen
und
der
Beschwerdegegnerin
zukommen
zu
lassen .
Dass
sich
dieser
etwa
weiger t,
eine
solche
auszustellen,
wurde
vom
Beschwerdeführe r
nicht
geltend
gemacht.
Vielmehr
nahm
er
dazu
in
seiner
Rechtsverzögerungsbeschwerde
keine
Stellung.
E. 3.6 Zusammenfassend
ist
im
konkreten
Einzelfall
die
Dauer
des
Einspracheverfahrens
respektive
die
zwischen
der
Erhebung
der
Einsprache
am
19.
Juli
2025
(Urk.
5/29)
bis
zur
Rechtsverzögerungsbeschwerde
vom
16.
November
2025
(Urk.
1)
vergangene
Zeit
nach
der
Natur
der
Sache
und
nach
der
Gesamtheit
der
übrigen
Umstände
nicht
als
unangemessen
lang
zu
qualifizieren
und
das
Vorliegen
einer
Rechtsverzögerung
im
Sinne
von
Art.
56
Abs.
2
ATSG
zu
verneinen .
Angesichts
der
Untätigkeit
des
Beschwerdeführers
hinsichtlich
der
geforderten
Angaben
ist
es
der
Beschwerdegegnerin
jedoch
auch
nicht
verwehrt,
nach
entsprechender
Androhung
trotz
der
fehlenden
Angaben
den
Einspracheentscheid
gestützt
auf
die
vorhandenen
Akten
zu
erlassen.
Die
Beschwerde
um
Feststellung
einer
Rechtsverzögerung
ist
demnach
abzu weisen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
E. 10 Tagen
ersuchte
(Urk.
5/31),
teilte
ihm
die
Beschwerdegegnerin
a m
7.
November
2025
(Urk.
5/32)
mit,
dass
sie
weitere
Unterlagen
(aufgeschlüsselter
Mietvertrag
oder
Angaben
des
Vermieters
zum
Einzelpreis
des
Aussenparkplatzes)
benötige,
und
forderte
ihn
auf,
diese
innert
20
Tagen
einzureichen.
Dieser
Aufforderung
kam
der
Beschwerdeführer
nach
Lage
der
Akten
bis
heute
nicht
nach.
E. 11 Juli
2025
erneut
aufforderte,
unter
anderem
den
Betrag
für
die
Wohnung
und
den
Parkplatz
separat
aufgeführt
nachzuweisen
(Urk.
5/17).
Mit
Verfügung
vom
E. 14 Juli
2025
betreffend
Zuspr echung
von
Ergänzungsleistungen
und
Prämienvergütungen
hielt
die
Beschwerdegegnerin
erneut
fest,
dass
die
Kosten
für
den
Parkplatz
anzugeben
seien
(Urk.
5/18).
Mit
Einsprache
vom
E. 19 Juli
2025
(Urk.
5/29)
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
der
Parkplatz
sei
Teil
der
Gesamtmiete
und
nicht
separat
ausgewiesen
(S.
1
unten).
Am
7.
November
2025
forderte
die
Beschwer degegnerin
den
Beschwerdeführer
erneut
auf,
einen
vom
Vermieter
aufge schlüsselten
Mietvertrag
oder
Angaben
des
Vermieters
zum
Einzelpreis
des
Parkplatzes
einzureichen
(Urk.
5/32),
worauf
der
Beschwerdeführer
am
16.
Novem ber
2025
seine
Rechtsverzögerungsbeschwerde
erhob.
Innert
der
gemäss
Gerichtsverfügung
vom
E. 21 November
2025
laufenden
Frist
zur
Beschwerdeantwort
(Urk.
3)
erging
a m
4.
Dezember
2025
eine
weitere
Aufforderung
der
Beschwerdegegnerin
an
den
Beschwerdeführer
zur
Einreichung
der
fehlenden
Angaben
(Urk.
5/34).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2025.00115 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 2 6 .
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1958,
bezieht
eine
AHV-Altersrente
(vgl.
Urk.
5/12/5
Ziff.
3.1)
und
Zusatz leistungen
(Urk.
5/6,
Urk.
5/19,
Urk.
4
S.
2
f.).
Am
4.
Mai
2025
teilte
er
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle),
mit,
dass
er
und
seine
Ehefrau
per
1.
Juli
2025
von
Y. ___
nach
Z.___
umziehen
werden
(Urk.
5/4/1),
und
reichte
den
neuen
Mietvertrag
(Urk.
5/5/1-2)
ein.
Die
Durchführungsstelle
forderte
den
Versicherten
mit
Schreiben
vom
7.
Mai
2025
(Urk.
5/6)
auf,
zur
periodischen
Überprüfung
der
Zusatzleistungen
weitere
Angaben
zu
tätigen
und
Unterlagen
einzureichen,
und
stellte
ihm
das
entsprechende
Formular
zu.
D as
am
17.
Mai
2025
unterzeichnete
Formular
(Urk.
5/8)
und
weitere
Unterlagen
(Urk.
5/9-12)
gingen
am
20.
Mai
2025
bei
der
Durchführungsstelle
ein
(vgl.
Aktenverzeichnis
zu
Urk.
5/1-34).
Mit
Schreiben
vom
1.
Juli
2025
(Urk.
5/17)
forderte
die
Durchführungsstelle
den
Versicherten
erneut
auf,
weitere
Unterlagen
einzureichen.
Sodann
sprach
sie
dem
Versicherten
und
seiner
Ehefrau
mit
Verfügung
vom
14.
Juli
2025
(Urk.
5/18)
infolge
des
Umzuges
nach
Z.___
ab
1.
Juli
2025
Zusatzleistungen
von
insgesamt
Fr.
1'074.80
monatlich
(Ergänzungsleistungen
in
Höhe
von
Fr.
41.--
sowie
Prämienvergütung en
in
Höhe
von
Fr.
519.--
beziehungsweise
Fr.
514.80)
zu
und
forderte
ihn
gleichzeitig
auf,
die
Höhe
der
Mietzinszahlung
im
Juli
2025
und
die
Kosten
des
Garagenparkplatzes
mitzuteilen
sowie
die
Krankenkassenpolice
per
1.
Juli
2025
einzureichen.
Mit
einer
weiteren
Verfügung
vom
14.
Juli
2025
(Urk.
5/19)
stellte
die
Durch führungsstelle
die
Zusatzleistungen
per
1.
Juli
2025
ein
mit
dem
Hinweis,
der
Versicherte
müsse
sich
am
neuen
Wohnort
für
den
Bezug
von
Zusatzleistungen
anmelden
(vgl.
Urk.
5/21-22).
Am
19.
(Urk.
5/29)
beziehungsweise
21.
Juli
2025
(Datum
des
Poststempels;
Urk.
5/24/2)
erhob
der
Versicherte
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
14.
Juli
2025
betreffend
Neuberechnung
der
Zusatzleistungen
ab
1.
Juli
2025
und
reichte
die
Krankenversicherungspolice
(Urk.
5/25),
Steuerbescheinigungen
(Urk.
5/26),
einen
Nachweis
über
die
Mietzinszahlung
im
Juli
2025
(Urk.
5/26/3),
Lohnab rechnungen
seiner
Ehefrau
(Urk.
5/27)
und
eine
Kopie
des
Fahrzeugausweises
(Urk.
5/28)
ein.
Die
Durchführungsstelle
bestätigte
den
Eingang
der
Eingabe
mit
Schreiben
vom
29.
Juli
2025
(Urk.
5/30). Am
2.
November
2025
ersuchte
der
Versicherte
die
Durchführungsstelle
um
Stellungnahme
zu
seiner
Einsprache
innert
10
Tagen
mit
der
Androhung,
bei
Säumnis
eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde
einzureichen
(Urk.
5/31).
Am
7.
November
2025
(Urk.
5/32)
teilte
ihm
die
Durchführungsstelle
mit,
dass
sie
weitere
Unterlagen
benötige,
und
forderte
ihn
auf,
diese
innert
20
Tagen
einzu reichen.
2.
Am
16.
November
2025
erhob
der
Versicherte
Rechtsverzögerungsbeschwerde
gegen
die
Durchführungsstelle
und
beantragte,
es
sei
festzustellen,
dass
die
Beschwerdegegnerin
das
Einspracheverfahren
in
unzulässiger
Weise
verzögere.
Weiter
sei
die
Durchführungsstelle
anzuweisen,
innert
einer
Frist
von
30
Tagen
über
seine
Einsprache
zu
entscheiden
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Schreiben
vom
4.
Dezem ber
2025
(Urk.
5/34)
erinnerte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer
an
die
fehlenden
Unterlagen
und
ersuchte
um
deren
Zustellung
bis
zum
15.
Dezem ber
2025.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
18.
Dezember
2025
beantragte
die
Beschwerdegegnerin
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
4),
was
dem
Beschwer deführer
am
8.
Januar
2025
unter
Hinweis
auf
die
Möglichkeit
der
Akteneinsicht
mitgeteilt
wurde
(Urk.
6).
Mit
Schreiben
vom
22.
April
2026
(Urk.
7)
drohte
der
Beschwerdeführer
dem
Sozialversicherungsgericht
die
Erhebung
einer
Rechts verzögerungsbeschwerde
beim
Bundesgericht
an,
die
gemäss
dessen
Mitteilung
vom
18.
Mai
2026
am
13.
Mai
2026
dort
einging
(Urk.
9) .
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
56
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversiche rungsrechts
(ATSG)
kann
gegen
Einspracheentscheide
oder
Verfügungen,
gegen
welche
eine
Einsprache
ausgeschlossen
ist,
Beschwerde
erhoben
werden
(Abs.
1).
Beschwerde
kann
auch
erhoben
werden,
wenn
der
Versicherungsträger
entgegen
dem
Begehren
der
betroffenen
Person
keine
Verfügung
oder
keinen
Einspra cheentscheid
erlässt
(Rechtsverweigerungs-
beziehungsweise
Rechtsverzöge rungsbeschwerde;
Abs.
2).
Das
mit
der
Rechtsverzögerungs-
oder
Rechtsverweigerungsbeschwerde
verfolgte
rechtlich
geschützte
Interesse
besteht
darin,
einen
an
eine
gerichtliche
Beschwer deinstanz
weiterziehbaren
Entscheid
zu
erhalten.
Streitgegenstand
des
Beschwer deverfahrens
ist
deshalb
allein
die
Prüfung
der
beanstandeten
Rechtsver weigerung
oder
Rechtsverzögerung.
Nicht
zum
Streitgegenstand
gehören
dagegen
die
durch
die
Verfügung
oder
den
Einspracheentscheid
zu
regelnden
materiellen
Rechte
und
Pflichten
(SVR
2005
IV
Nr.
26
S.
102
E.
4.2
mit
Hinweisen). 1.2
Als
Minimalanforderung
an
ein
rechtsstaatliches
Verfahren
gewährleistet
Art.
29
Abs.
1
der
Bundesverfassung
(BV)
den
Erlass
eines
Entscheides
innerhalb
einer
angemessenen
Frist
(BGE
144
II
486
E.
3.2).
Art.
29
Abs.
1
BV
ist
unter
anderem
verletzt,
wenn
die
zuständige
Behörde
sich
zwar
bereit
zeigt,
einen
Entscheid
zu
treffen,
diesen
aber
nicht
binnen
der
Frist
fasst,
welche
nach
der
Natur
der
Sache
und
nach
der
Gesamtheit
der
übrigen
Umstände
als
angemessen
erscheint
(Rechtsverzögerung);
die
Angemessenheit
der
Dauer
bestimmt
sich
nicht
absolut.
Sie
ist
im
Einzelfall
unter
Berücksichtigung
der
gesamten
Umstände
einer
Angelegenheit
wie
der
Art,
Bedeutung
und
des
Umfangs
des
Verfahrens,
der
Schwierigkeit
der
Materie,
des
Verhaltens
der
Beteiligten,
der
Bedeutung
für
die
Betroffenen
sowie
der
für
die
Sache
spezifischen
Entscheidungsabläufe
zu
prüfen
(vgl.
BGE
144
II
486
E.
3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_315/2018
vom
5.
März
2019
E.
3.2.1).
Für
die
Rechtsuchenden
ist
es
unerheblich,
auf
welche
Gründe
–
beispielsweise
auf
ein
Fehlverhalten
der
Behörde
oder
auf
andere
Umstände
–
die
Rechtsverweigerung
oder
Rechtsverzögerung
zurückzuführen
ist;
entscheidend
ist
ausschliesslich,
dass
die
Behörde
nicht
oder
nicht
fristgerecht
handelt.
Bei
der
Feststellung
einer
übermässigen
Verfahrensdauer
ist
daher
zu
prüfen,
ob
sich
die
Umstände,
die
zur
Verlängerung
des
Verfahrens
geführt
haben,
objektiv
recht fertigen
lassen
(vgl.
BGE
144
II
486
E.
3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_315/2018
vom
5.
März
2019
E.
3.2.1).
Es
ist
zudem
zu
präzisieren,
dass
das
rechtlich
geschützte
Interesse
darin
besteht,
einen
Entscheid
zu
erlangen,
der
vor
einer
gerichtlichen
Rechtsmittelinstanz
angefochten
werden
kann,
unabhängig
davon,
ob
die
beschwerdeführende
Person
in
der
Sache
Recht
erhält
oder
nicht
(zur
Publikation
vorgesehenes
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_65/2025
vom
29.
Januar
2026
E.
3.1
mit
Hinweis).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer
machte
in
seiner
Rechtsverzögerungsbeschwerde
geltend,
die
Beschwerdegegnerin
habe
es
unterlassen,
innert
angemessener
Frist
über
seine
Einsprache
zu
entscheiden.
Er
habe
am
19.
Juli
2025
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
14.
Juli
2025
erhoben
und
habe
seither
keine
Mitteilung
über
den
Stand
des
Verfahrens
erhalten.
Er
habe
die
Beschwerdegegnerin
am
2.
November
2025
zur
Erledigung
gemahnt,
jedoch
bis
heute
keine
Antwort
erhalten
(Urk.
1
S.
1). 2.2
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
dem
zusammengefasst
entgegen
(Urk.
4),
der
Eingang
der
Einsprache
des
Beschwerdeführers
sei
mit
Schreiben
vom
29.
Juli
2025
bestätigt
und
er
sei
gleichzeitig
darauf
hingewiesen
worden,
dass
sich
seine
Einsprache
in
Bearbeitung
befinde
und
man
ihn
um
Geduld
bitte
(S.
1) .
Es
treffe
nicht
zu,
dass
auf
sein
Schreiben
vom
2.
November
2025
nicht
reagiert
worden
sei;
vielmehr
habe
sie
ihn
am
7.
November
2025
zur
Einreichung
weiterer
Unterlagen
aufgefordert,
die
er
trotz
Erinnerungsschreiben
vom
4.
Dezember
2025
bis
dato
nicht
eingereicht
habe.
Er
sei
seiner
Mitwirkungspflicht
trotz
mehrfacher
Aufforderung
nicht
nachgekommen.
Es
erscheine
stossend,
d ies en
Aufforderungen
nicht
nachzukommen
und
stattdessen
-
noch
innert
der
am
7.
November
2025
angesetzten
Nachfrist
-
Rechtsverzögerungsbeschwerde
zu
erheben
(S.
2). 2.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
das
Einspracheverfahren
in
unrechtmässiger
Weise
verzögerte,
indem
sie
bis
zum
Zeitpunkt
der
Erhebung
der
Rechtsverzögerungsbeschwerde
am
16.
November
2025
keinen
Einsprache entscheid
erlassen
hat.
3. 3.1
Gemäss
Art.
52
Abs.
2
ATSG
ist
der
Einspracheentscheid
innert
angemessener
Frist
zu
erlassen.
Das
Gesetz
nennt
keine
dafür
zulässige
Zeitspanne,
weshalb
die
von
der
Rechtsprechung
im
Zusammenhang
mit
ungerechtfertigten
Verfahrens verzögerungen
entwickelten
Grundsätze
(dazu
vorstehend
E.
1. 3)
massgebend
sind
(vgl.
BGE
125
V
188
E.
2a;
Brunner,
in:
Kieser/
Kradolfer/Lendfers
[Hrsg.],
ATSG-Kommentar,
5.
Auflage
2024,
Art.
52
N .
59). 3.2
Zu
prüfen
ist
vorliegend
die
Angemessenheit
der
Dauer
des
Einspracheverfahrens.
Zwischen
der
Erhebung
der
Einsprache
am
21.
Juli
2025
(Datum
des
Post stempels;
Urk.
5/24/2)
bis
zur
Erhebung
der
Rechtsverzögerungsbeschwerde
vom
16.
November
2025
(Urk.
1)
lagen
rund
vier
Monate.
In
der
Literatur
wird
teilweise
die
Auffassung
vertreten,
ohne
besondere
Umstände
bestehe
für
den
Rechtssuchenden
ein
Anspruch
auf
Erledigung
der
(Einsprache-)Sache
innert
etwa
zwei
Monaten
(Urteil
des
Bundesgerichts
I
760/05
vom
24.
Mai
2006
E.
3.1
mit
Hinweisen
auf
die
Literatur).
Diese
Dauer
erschein t
vorliegend
mit
Blick
darauf,
dass
die
Beschwerdegegnerin
über
eine
Vielzahl
von
Einsprachen
zu
entscheiden
hat,
als
zu
kurz
bemessen.
Gewisse
Zeiten,
während
deren
ein
Verfahren
aufgrund
gleichzeitig
zu
bearbeitender
Fälle
ruht,
sind
denn
auch
normal
und
nicht
zu
beanstanden
(vgl.
BGE
144
II
486
E.
3.3). 3.3
Die
Beschwerdegegnerin
bestätigte
am
29.
Juli
2025
den
Eingang
d er
Einsprache
vom
19.
Juli
2025
(Urk.
5/30).
Danach
unternahm
sie
zunächst
keine
weiteren
Verfahrensschritte.
Nach
Kontaktaufnahme
durch
den
Beschwerdeführer
am
2.
November
2025,
mit
der
er
um
Stellungnahme
zu
seiner
Einsprache
innert
10
Tagen
ersuchte
(Urk.
5/31),
teilte
ihm
die
Beschwerdegegnerin
a m
7.
November
2025
(Urk.
5/32)
mit,
dass
sie
weitere
Unterlagen
(aufgeschlüsselter
Mietvertrag
oder
Angaben
des
Vermieters
zum
Einzelpreis
des
Aussenparkplatzes)
benötige,
und
forderte
ihn
auf,
diese
innert
20
Tagen
einzureichen.
Dieser
Aufforderung
kam
der
Beschwerdeführer
nach
Lage
der
Akten
bis
heute
nicht
nach.
3.4
Festzuhalten
ist
zunächst,
dass
der
Beschwerdeführer
bereits
mit
Schreiben
vom
7.
Mai
2025
aufgefordert
wurde,
den
monatlichen
Mietzins
für
den
Auto abstellplatz
anzugeben
und
falls
vorhanden
einen
entsprechenden
separaten
Mietvertrag
einzureichen
(Urk.
5/6).
Dem
kam
er
nicht
nach
(vgl.
Urk.
5/9-12),
weshalb
ihn
die
Beschwerdegegnerin
am
11.
Juli
2025
erneut
aufforderte,
unter
anderem
den
Betrag
für
die
Wohnung
und
den
Parkplatz
separat
aufgeführt
nachzuweisen
(Urk.
5/17).
Mit
Verfügung
vom
14.
Juli
2025
betreffend
Zuspr echung
von
Ergänzungsleistungen
und
Prämienvergütungen
hielt
die
Beschwerdegegnerin
erneut
fest,
dass
die
Kosten
für
den
Parkplatz
anzugeben
seien
(Urk.
5/18).
Mit
Einsprache
vom
19.
Juli
2025
(Urk.
5/29)
machte
der
Beschwerdeführer
geltend,
der
Parkplatz
sei
Teil
der
Gesamtmiete
und
nicht
separat
ausgewiesen
(S.
1
unten).
Am
7.
November
2025
forderte
die
Beschwer degegnerin
den
Beschwerdeführer
erneut
auf,
einen
vom
Vermieter
aufge schlüsselten
Mietvertrag
oder
Angaben
des
Vermieters
zum
Einzelpreis
des
Parkplatzes
einzureichen
(Urk.
5/32),
worauf
der
Beschwerdeführer
am
16.
Novem ber
2025
seine
Rechtsverzögerungsbeschwerde
erhob.
Innert
der
gemäss
Gerichtsverfügung
vom
21.
November
2025
laufenden
Frist
zur
Beschwerdeantwort
(Urk.
3)
erging
a m
4.
Dezember
2025
eine
weitere
Aufforderung
der
Beschwerdegegnerin
an
den
Beschwerdeführer
zur
Einreichung
der
fehlenden
Angaben
(Urk.
5/34). 3.5
Aus
dem
dargestellten
Ablauf
erhellt,
dass
der
Beschwerdeführer
die
geforderten
Angaben
trotz
mehrfacher
Aufforderung
durch
die
Beschwerdegegnerin
bislang
nicht
ein gereicht
hat .
D ie
Umstände,
die
zur
Verlängerung
des
Verfahrens
geführt
haben,
sind
auf
sein
Verhalten
zurückzuführen
und
lassen
sich
somit
objektiv
rechtfertigen,
wobei
festzuhalten
ist,
dass
-
auch
wenn
es
sich
vorliegend
um
eine
überschaubare
Thematik
handeln
dürfte
-
eine
Verfahrensdauer
von
rund
vier
Monaten
unter
Berücksichtigung
des
gesetzlichen
Fristenstillstandes
vom
15.
Juli
bis
15.
August
(Art.
38
Abs.
4
lit.
b
ATSG)
noch
nicht
als
übermässig
lang
gelten
kann,
zumal
die
Beschwerdegegnerin
derweil
nicht
untätig
geblieben
ist,
sondern
vielmehr
den
Beschwerdeführer
wiederholt
zur
Mitwirkung
aufgefordert
hat,
um
die
Streitsache
zu
klären .
Das
rechtlich
geschützte
Interesse
des
Beschwerde führers,
innert
angemessener
Frist
einen
anfechtbaren
Entscheid
zu
erlangen,
steht
hier
im
Spannungsfeld
zur
Untersuchungspflicht
der
Beschwerdegegner i n
(Art.
43
ATSG)
und
zur
Gewährung
des
rechtlichen
Gehörs
(Art.
42
ATSG)
des
Beschwerdeführers,
aber
auch
zu
seiner
Mitwirkungspflicht
(Art.
28
Abs.
1-2
ATSG) .
Dieser
ist
der
Beschwerdeführer
nicht
genügend
nachgekommen,
wobei
nicht
ersichtlich
ist,
weshalb
es
ihm
nicht
möglich
gewesen
wäre,
eine
ent sprechende
Bestätigung
des
Vermieters
über
die
Kosten
des
Parkplatzes
oder
die
Modalitäten
der
diesbezüglichen
Mietv ereinbarung
einzuholen
und
der
Beschwerdegegnerin
zukommen
zu
lassen .
Dass
sich
dieser
etwa
weiger t,
eine
solche
auszustellen,
wurde
vom
Beschwerdeführe r
nicht
geltend
gemacht.
Vielmehr
nahm
er
dazu
in
seiner
Rechtsverzögerungsbeschwerde
keine
Stellung.
3.6
Zusammenfassend
ist
im
konkreten
Einzelfall
die
Dauer
des
Einspracheverfahrens
respektive
die
zwischen
der
Erhebung
der
Einsprache
am
19.
Juli
2025
(Urk.
5/29)
bis
zur
Rechtsverzögerungsbeschwerde
vom
16.
November
2025
(Urk.
1)
vergangene
Zeit
nach
der
Natur
der
Sache
und
nach
der
Gesamtheit
der
übrigen
Umstände
nicht
als
unangemessen
lang
zu
qualifizieren
und
das
Vorliegen
einer
Rechtsverzögerung
im
Sinne
von
Art.
56
Abs.
2
ATSG
zu
verneinen .
Angesichts
der
Untätigkeit
des
Beschwerdeführers
hinsichtlich
der
geforderten
Angaben
ist
es
der
Beschwerdegegnerin
jedoch
auch
nicht
verwehrt,
nach
entsprechender
Androhung
trotz
der
fehlenden
Angaben
den
Einspracheentscheid
gestützt
auf
die
vorhandenen
Akten
zu
erlassen.
Die
Beschwerde
um
Feststellung
einer
Rechtsverzögerung
ist
demnach
abzu weisen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard