Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_334/2026
Verfügung vom 11. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (ZL.2025.00115).
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 14. Juli 2025, mit welcher die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zufolge des Umzuges von U.________ nach V.________ per 1. Juli 2025 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vornahm und gleichzeitig um Einreichung weiterer, konkret bezeichneter Unterlagen bat,
in die hiergegen erhobene, vom 19. Juli 2025 datierende Einsprache des Beschwerdeführers, mit welcher er eine Anpassung der Berechnung der Ergänzungsleistung beantragte,
in die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2025 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Durchführungsstelle erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG), in die dazu eingeholte Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 18. Dezember 2025 und in die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2026,
in die am 13. Mai 2026 gestützt auf Art. 94 BGG gegen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anzuweisen, unverzüglich bzw. innert kurzer Frist einen Entscheid zu treffen,
in das Urteil vom 26. Mai 2026, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. November 2025 unter Verneinung einer der Durchführungsstelle vorzuwerfenden Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
dass dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 1.1; Urteil 9C_381/2023 vom 12. Juli 2023 mit Hinweisen),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 26. Mai 2026 in der Sache entschieden hat,
dass damit die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP von der Präsidentin als Instruktionsrichterin abzuschreiben ist (Urteil 9C_44/2022 vom 21. April 2022),
dass sich Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und zudem auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli