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ZL.2025.00080

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mangels Erforderlichkeit zu Recht verneint. Abweisung des URV-Gesuchs im Beschwerdeverfahren mangels Bedürftigkeit.

Zürich SozVersG · 2026-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1988, bezieht seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/372/3-4) .

Per 1. J uli 2021 bezog der Versicherte zusammen mit seiner Freundin eine 4.5-Zimmer-Wohnung in Aesch (bei Neftenbach; Urk. 11/175; Urk. 11/182/1-2; Urk. 11/189) . Am

9. Juli 2021 heirateten sie

(Urk. 11/169-170; Urk. 11/173). 1.2

Am 12. Oktober 2022 leitete die für die Wohngemeinde des Versicherten zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 11/138).

Mit Verfügungen vom 23. (Urk. 11 /91) und

27. März (Urk. 11/ 80), welche dann durch die Verfügung vom

17. April 2023 (Urk. 11/65 -73) ersetzt wurde n, berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten rückwirkend ab Januar 2021 neu . Dabei stellte sie fest, dass die gemeldete Ehefrau infolge der Heirat in die Berechnung einzubeziehen gewesen wäre, jedoch zuvor unberücksichtigt geblieben war (Urk. 11/101/1) . Gestützt darauf gelangte sie zum Ergebnis, dass ab dem 1.

August 2021 unter Berücksichtigung der Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen bestehe. Entsprechend verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'562. -- (Urk. 11/91) sowie von Krankheits- und Behinderungs kosten im Betrag von Fr. 702.95 (Urk. 11/9 0) . Der Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 8. Mai 2023 Einsprache und beantragte eine Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags sowie dessen anschlies senden Erlass. Ferner ersuchte er um Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 11/ 64). 1.3

Mit Verfügung vom 22.

Januar 2024 (Urk.

11/40) berechnete die Durchführungs stelle den Anspruch des Versicherten aufgrund einer veränderten Berechnungs grundlage rückwirkend ab 1.

Dezember 2023 sowie ab 1.

Januar 2024 neu und verneinte weiterhin einen Anspruch auf Zusatzleistungen zufolge Einnahmen überschusses (vgl. Urk.

11/41–42). Dagegen erhob der Versicherte am 21.

Februar 2024 Einsprache (Urk.

11/38) und beantragte die Zusprechung von Zusatzleis tungen sowie erneut die Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unent gelt liche Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren.

1.4

Die Durchführungsstelle hiess die gegen die Verfügungen vom 23. und 27. März 2023, vom 17. April 2023 sowie vom 22. Januar 2024 erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 (Urk. 11/32) teilweise gut und berech nete den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen sowie auf Ver gü tung von Krankheits- und Behinderungskosten rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu (Urk. 11/21–22). Der Rückerstattungsbetrag wurde mit Nachzahlungen von Fr. 29.-- (vgl. Urk. 11/81), Fr. 119.70 (vgl. Urk. 11/80), Fr. 583.25 (vgl.

Urk. 11/21) und Fr. 531.-- (vgl. Urk. 11/22) verrechnet und auf Fr. 22'002. -

redu ziert (vgl. Urk. 11/13 Sachverhalt Ziff. 1).

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Urk. 11/20) erinnerte der Versicherte die Durchführungsstelle daran, dass er am 8. Mai 2023 auch ein Erlassgesuch hinsichtlich einer allfälligen Rück forderung gestellt habe und überdies über sein Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung noch nicht entschieden worden sei. 1.5

Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'002. -- ab (Urk. 11/13). Die dagegen vom Versicherten am 10. Juni 2025 erhobene Einsprache, mit welcher wiederum unter anderem die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beantragt wurde (Urk. 11/12), wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16.

Juni 2025 ab und verneinte auch das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Versicherten (Urk. 11/8). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2025 Beschwerde (Urk. 11/4/3-15; vgl. Prozess-Nr. ZL.2025.00066). 1.6

Der Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 19. Juni 2025 (Urk. 11/7) die Durch führungsstelle um Entscheid über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechts vertre tung im Einspracheeverfahren vom Frühjahr 202 3. Die Durchführungsstelle lehnte mit Zwischenv erfügung vom 7. August 2025 das mit der Einsprache vom 8. Mai 2023 gestellte Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsver tretung ab (Urk. 11/2 = Urk. 2). 2.

Gegen die V erfügung vom 7.

August 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren und seine Rechtsvertreterin zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechts an wältin Lotti Sigg im Beschwerdeverfahren (S. 2).

Mit Schreiben vom 2.

Oktober 2025 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer Unter lagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ein (Urk. 8; Urk. 9/1-18). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 3. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 ATSG i.V.m . Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG). Rechtsprechungsgemäss muss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem spä teren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteue rung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H .; relativierend BGE 135 II 30 E. 1.3.4).

Bejaht wird ein solcher Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sach verständigen Person (BGE 141 V 330 E. 3.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2 m.w.H .), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 1 8. Mai 2021 E. 2) oder im invaliden- res pek tive unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung strittig ist (BGE 139 V 339 E. 4.3-4, 138 V 271 E. 1.2.1-3, 137 V 210 E. 3.4.2.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2014 vom 14. Mai 2014 E. 1.2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungs rechts (ATSG) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundes gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.2, 132 V 93 E. 3.2). Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschrie bene Voraussetzungen erfüllen). Laut Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen auch Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG). Gegen diese ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzu machenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2), das Einsprache verfahren sei kostenlos (Art. 52 Abs. 3 ATSG) und eine anwaltschaftliche Rechts vertretung dränge sich im Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen auf, wenn die Komplexität der Materie es der gesuchstellenden Person nicht erlaube, die Einsprache ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes zu erheben und die gesuchstellende Person ausser Stande sei, nebst den Lebenshaltungskosten für sich und die Familie auch für die Kosten der Verbeiständung aufzukommen (S. 1) . Diese kumu lativen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zwar könne die Ein sprache nicht als aussichtslos bezeichnet werden, aber von Ausnahmen abge sehen sei das Verfahren bei den Durchführungsstellen für die Leistungszusprache nicht derart schwierig, dass ein Rechtsbeistand erforderlich sei. Dies gelte auch für das vorliegende Einspracheverfahren. Es stellten sich hier weder komplexe Fragen,

noch handelte es sich um einen schwer nachvollziehbaren Rechtsvorgang (S. 2) .

In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2025 (Urk. 10) präzisierte beziehungs weise ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur gewährt werden könne, wenn es sich um Sachverhalte handle, in denen auf grund der Unbeholfenheit der Partei nicht sichergestellt werden könne, dass ein Entscheid von erheblicher Tragweite gefällt werde. Es müssten sich insbesondere schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen, damit die Notwen digkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu bejahen sei (S. 1). Die Sachlage sei vorliegend nicht komplex. Einspracheweise sei die Auffassung vertreten worden, dass das Einkommen der Ehefrau sowie der Wert des Fahrzeuges als zu hoch angerechnet worden sei en . Des Weiteren seien die Berufsauslagen aufgelistet worden. Diese Vorbringen würden keine rechtliche Vertretung erfordern (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer (Urk. 1), die Beschwer de gegnerin habe erst im Rahmen der ersten periodischen Überprüfung vom Oktober 2022 und damit mehr als ein Jahr nach seiner Heirat diverse, auch seine Ehefrau betreffende Unterlagen eingefordert und seinen Anspruch neu berechnet (S. 3). Die anwaltliche Vertretung sei angesichts der Verfahrensversäumnisse der Beschwerde gegnerin (lange Dauer bis zur Berücksichtigung der Heirat in den Leistungsverfügungen) notwendig. Es habe der gesamte Sachverhalt insbesondere bezüglich der Berufsauslagen beider Eheleute über mehrere Jahre ermittelt und dargelegt werden müssen. Erst aufgrund der anwaltlichen Bemühungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Literatur und nach zwei Einsprachen vom 8.

Mai 2023 und 21. Februar 2024 habe die Beschwerdegegnerin die Berufsaus lagen antragsgemäss berücksichtigt (S. 4 unten). Auch auf die anwaltlichen Ausführungen in der fünfseitigen ersten Einsprache vom 8.

Mai 2023, wonach der Ehefrau des Beschwerdeführers ein zu hohes Einkommen angerechnet worden sei und der Wert des Fahrzeugs zu hoch veranschlagt worden sei, sei die Beschwerde gegnerin erst nach einer zweiten Einsprache vom 21.

Februar 2024 nach pendente lite ergangener neuer Verfügung eingegangen. Auch den Hinweis in der zweiten Einsprache, wonach über die Einsprache vom 8.

Mai 2023 noch nicht entschieden worden sei, habe die Beschwerdegegnerin erst mit Entscheid vom 19.

Juni 2024 und damit rund drei Jahre nach der Heirat berücksichtigt (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. 3. 3.1

Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialver sicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwalt lichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungs rechtlichen

Verwaltungsverfahren

der Unter - suchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch - führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht lichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie gehörig bevollmächtigte Mutter des Beschwerde führers mit E-Mail vom 18. Mai 2021 die Beschwerdegegnerin über den bevorstehenden Umzug ihres Sohnes in eine neue Mietwohnung zusammen mit seiner Freundin per 1. Juli 2021 informierte (Urk. 11/189) und den Mietver trag mit Mietbeginn am 1. Ju ni 2021 einreichte (Urk. 11/182), was von der Beschwerde gegnerin bestätigt (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2021 [Urk. 11/181] sowie ELAR-Notiz vom 14. Juni 2021 [Urk. 11/179]) und in der Neuberechnung vom 16. Juni 2021

unter hälftiger Anrechnung des Mietzinses aufgrund einer Mitbewohnerin

ab 1. Juli 2021 berücksichtigt wurde (Urk. 11/176-177).

Die Gemeindeverwaltung Neftenbach teilte der Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 20. Juli 2021 die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit Y.___ vom 9. Juli 2021 mit (Urk. 11/173), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. September 2021 an den Beschwerdeführer gelangte und für die Neuberechnung der Zusatzleistungen um die Einreichung der Heiratsurkunde ersuchte (Urk. 11/171 = Urk. 11/172). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (Urk. 11/165) legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und Prämienvergütung ab Januar 2022 neu fest, ohne indes den Umstand der Verheiratung und damit das Einkommen und Vermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 11/166).

Die Beschwerdegegnerin stellte diesen Umstand erst im Rahmen der im Oktober 2022 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk.

11/149), nach Erlass der Anspruchsverfügung für das Berechnungsjahr 2023 (Verfügung vom 19.

Dezember 2022, Urk.

11/126) sowie der Verfügung betreffend Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten (Verfügung vom 19.

Dezember 2022, Urk.

11/125) und nach Einholung weiterer Unterlagen (Urk.

11/98–100; Urk.

11/103–106; Urk.

11/108; Urk.

11/110–123) fest (vgl. Urk.

11/101). Dies führte zu einer Neuberechnung der Zusatzleistungen rückwirkend ab August 2021 unter Einbezug der Einnahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zu einer Rückforderung (Verfügung vom 23.

März 2023, Urk.

11/90–97).

Nach einem Telefonat mit der « Beiständin » (Mutter des Beschwerdeführers) vom 23.

März 2023, in welchem festgehalten wurde, dass die Ehefrau des Beschwer deführers ihre Arbeit jeweils um 04.00 Uhr aufnehmen müsse und deshalb auf das Auto angewiesen sei, weshalb dies bei der Vergütung zu berücksichtigen sei (Urk.

11/89), berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer de führers unter Berücksichtigung angepasster Berufsauslagen (vgl. Urk.

11/88) mit Verfügungen vom 27.

März 2023 neu (Urk.

11/80–87). Am 30.

März 2023 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwer de gegnerin sodann mit, dass das Auto nicht dem Beschwerdeführer gehöre, son dern ihr, weshalb es aus der Berechnung zu entfernen sei (Urk.

11/74/1). Dies führte am 17.

April 2023 erneut zu einer Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatz leis tungen (Urk.

11/67–73) . Mit Einsprache vom 8.

Mai 2023 (Urk.

11/64) machte der Beschwerdeführer, vertreten nun durch seine Rechtsanwältin, zusätzlich die Berücksichtigung weiterer Berufsauslagen geltend, namentlich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider (S.

2 ff.; vgl.

Urk.

11/61–62). Mit Einspracheentscheid vom 19.

Juni 2024 (Urk.

11/32) wurde die Ein spra che schliesslich teilweise gutgeheissen und der Anspruch des Beschwerde führers auf Zusatzleistungen sowie auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungs kosten rückwirkend ab 1.

Januar 2021 neu berechnet (Urk.

11/21–22, Verfügung vom 2 1. Juni 2024).

3.3

Inhaltlich ging es beim vorliegenden Sachverhalt um die Neubeurteilung des Leistungs anspruchs ab August 2021 durch die Eheschliessung des Beschwerdeführers sowie um eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Zusatzleistungen. Dabei hatte der Beschwerdeführer respektive seine Mutter die Unterlagen gemäss den Vorgaben einer periodischen Überprüfung einzureichen (vgl. Aufzählung in Urk. 11/149) . D arüber hinaus waren auch Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Autos zu machen .

Die Einsprache des Beschwerdeführers bezog sich sodann auf die Berücksichtigung von Mehrkosten aufgrund von Berufs auslagen sowie auf das Einkommen der Ehefrau im Jahr 2022, in welchem diese eine einmalige Auszahlung (Geschenk) ihres Arbeitgebers erhalten hatte, die fälschlicherweise auf zwölf Monate hochgerechnet worden war (Urk.

11/64 S.

2 ff.). Die rechtliche Grundlage ist diesbezüglich im Bundesgesetz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung (ELG) sowie in der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) klar geregelt.

Es hätte ausgereicht, die Beschwerde gegnerin über die Berufsauslagen zu informieren, um eine Neuberechnung der Zusatzleistungen zu veranlassen. Für diese Tätigkeit bedurfte der Beschwer de führer keiner anwaltlichen Vertretung, zumal dieses Vorgehen – ein Handeln über seine Mutter aufgrund seiner IV relevanten Beeinträchtigung

– bereits in frühe ren Verfahren praktiziert worden war (vgl. z.B. Urk.

11/208; Urk.

11/210; Urk.

11/213; Urk.

11/282) .

Auch vermochte vorliegend eine lange Verfahrens dauer nicht eine Unübersichtlichkeit zu schaffen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig ge macht hätt e. Somit lag kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fra gen vor, sondern ein Fall von durchschnittlicher Komplexität. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art.

37 Abs.

4 ATSG als einer Ausnahmeregelung wider spräche. Der Massstab ist streng (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7.

Juli 2016 E.

E. 5 Mitte).

Zum Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren führte er aus, e r sei in diesem komplexen Verfahren auch angesichts seines gesundheit lichen Zustands auf eine Vertretung angewiesen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, sei eine Beschwerde gegen die Abweisung des Erlass gesuchs notwendig geworden, die Beschwerde könne daher nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

Seine Ehefrau und er lebten zudem in sehr beengten finan ziellen Verhältnissen und seien auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Er beziehe Ergänzungsleistungen und verfüge über keine Rechtsschutzversicherung (S. 5 unten).

E. 7.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 V 342, Urteil 8C_559/2014 vom 29.

Oktober 2014 E.

7.4.2).

Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver wal tungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institu tionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15.

Januar 2014 E.

5.2.2, vgl.

auch vorstehend E.

1.2). Der Beschwerdeführer wurde in administrativen Angelegen heiten denn auch durch seine Mutter unterstützt beziehungsweise vertreten. Mit Ausnahme der Einsprache vom 8.

Mai 2023 führte sie die gesamte Korrespondenz und reichte die erforderlichen Unterlagen ein. Dies spricht ebenfalls dafür, dass eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht zwingend erfor derlich war.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer oder seine Mutter nicht der Unterstützung von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen hätten bedienen können, etwa einer Rechtsauskunftsstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13.

September 2016 E.

3), sofern hierfür Bedarf bestanden hätte.

3.4

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als nicht not wendig erachtete. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Es ist daher im Ergebnis festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Ver wal tungsverfahren hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1

Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren (Urk.

1 S.

2). 4.2

Gemäss §

16 Abs.

1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 4.3

Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestrei ten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither einge tretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialver sicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3.

Aufl. 2024, N.

E. 11 zu § 16).

Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Möglichkeit, vom Ehe gatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Pro zesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit gegeben (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3). 4.4

Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten «Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit» (Urk. 8), den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-18) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Lage: Der Beschwer deführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen (Urk. 8 Ziff. 1-2). Er bezog bis Ende November 2025 Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich knapp Fr. 900.-- pro Monat (Urk. 9/9) sowie eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'680.-- (Urk. 9/11). Ferner besteht keine Rechtsschutzver sicherung (Urk. 8 Ziff. 5-6; Ziff. 8). Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, seine Ehefrau hingegen arbeitet als Konditorin-Confiseurin für die Z.___ und erzielt dabei unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein durchschnittliches Ein kommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'284.-- netto (Urk. 8 Ziff. 8; Urk. 9/10). Insgesamt verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau damit über monat liche Einkünfte von Fr. 5'964.-- beziehungsweise von Fr. 6’864.-- bis 30. November 2025, was sich mit den Angaben im eingereichten Formular deckt (Urk. 8 Ziff. 8).

Unter dem Titel «Ausgaben pro Monat» (Urk. 8 Ziff. 9) sind gemäss der «Mittei lung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen» die Miet kosten in der Höhe von Fr. 1'763.-- ausgewiesen (Urk. 9/6) wie auch gemäss den beiden Versicherungspolicen der SWICA Gesundheitsorganisation die Beträge für die Krankenkasse von Fr. 538.-- (nur Prämien der obligatorischen Krankenpfle geversicherung abzüglich der gewährten Prämienverbilligung; Urk. 9/2; Urk. 9/4; Urk. 9/8). Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet in der Nachtschicht, weshalb die geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug in der Höhe von Fr. 448.- sowie die berufsbedingte auswärtige Verpflegung von Fr. 266.-- anerkannt werden können (Urk. 8 Ziff. 9). Weiter ausgewiesen sind ungedeckte Gesundheits kosten in der Höhe von rund Fr. 138.-- ([Fr. 1'139.-- + Fr. 520.80 ] : 12; vgl.

Kosten zusammen stellungen SWICA, Urk. 9/3; Urk. 9/5). Aufgrund des Umstan des, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos ist, können die vom Beschwerde führer geltend gemachten monatlichen Benutzungskosten des Fahr zeugs von durchschnittlich Fr. 180.-- nicht berücksichtigt werden (Urk. 8 Ziff. 9). Unter Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 1'700.-- für Ehepaare, den Mietkosten von Fr. 1’763.--, der Beträge für die Krankenkasse von Fr. 676.-- sowie den Berufsauslagen für die Ehefrau von Fr. 714.-- ergibt sich ein ausge wiesener Bedarf von monatlich Fr. 4'853.--. Bei Einnahmen ohne Berücksichti gung der per Ende November 2025 aus gelaufenen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'964.-- und abzüglich eines Freibetrages von Fr. 600.-- für das Ehepaar verbleibt nach Berücksichtigung der Steuern (Fr. 255.--; vgl. Urk. 8 Ziff. 9; Urk. 9/17) ein Überschuss von monatlich Fr. 256.--. Eine Bedürftigkeit ist in Anbe tracht der gegebenen finanziellen Verhältnisse somit nicht ausgewiesen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Privatschulden vermögen aufgrund des Überschusses zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 4.5

Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die anfallenden Anwaltskosten - allen falls in Ratenzahlungen - innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. 4.6

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art.

61 lit .

f bis ATSG). Die Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00080 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 2 7. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1988, bezieht seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/372/3-4) .

Per 1. J uli 2021 bezog der Versicherte zusammen mit seiner Freundin eine 4.5-Zimmer-Wohnung in Aesch (bei Neftenbach; Urk. 11/175; Urk. 11/182/1-2; Urk. 11/189) . Am

9. Juli 2021 heirateten sie

(Urk. 11/169-170; Urk. 11/173). 1.2

Am 12. Oktober 2022 leitete die für die Wohngemeinde des Versicherten zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 11/138).

Mit Verfügungen vom 23. (Urk. 11 /91) und

27. März (Urk. 11/ 80), welche dann durch die Verfügung vom

17. April 2023 (Urk. 11/65 -73) ersetzt wurde n, berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten rückwirkend ab Januar 2021 neu . Dabei stellte sie fest, dass die gemeldete Ehefrau infolge der Heirat in die Berechnung einzubeziehen gewesen wäre, jedoch zuvor unberücksichtigt geblieben war (Urk. 11/101/1) . Gestützt darauf gelangte sie zum Ergebnis, dass ab dem 1.

August 2021 unter Berücksichtigung der Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen bestehe. Entsprechend verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'562. -- (Urk. 11/91) sowie von Krankheits- und Behinderungs kosten im Betrag von Fr. 702.95 (Urk. 11/9 0) . Der Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 8. Mai 2023 Einsprache und beantragte eine Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags sowie dessen anschlies senden Erlass. Ferner ersuchte er um Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 11/ 64). 1.3

Mit Verfügung vom 22.

Januar 2024 (Urk.

11/40) berechnete die Durchführungs stelle den Anspruch des Versicherten aufgrund einer veränderten Berechnungs grundlage rückwirkend ab 1.

Dezember 2023 sowie ab 1.

Januar 2024 neu und verneinte weiterhin einen Anspruch auf Zusatzleistungen zufolge Einnahmen überschusses (vgl. Urk.

11/41–42). Dagegen erhob der Versicherte am 21.

Februar 2024 Einsprache (Urk.

11/38) und beantragte die Zusprechung von Zusatzleis tungen sowie erneut die Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unent gelt liche Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren.

1.4

Die Durchführungsstelle hiess die gegen die Verfügungen vom 23. und 27. März 2023, vom 17. April 2023 sowie vom 22. Januar 2024 erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 (Urk. 11/32) teilweise gut und berech nete den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen sowie auf Ver gü tung von Krankheits- und Behinderungskosten rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu (Urk. 11/21–22). Der Rückerstattungsbetrag wurde mit Nachzahlungen von Fr. 29.-- (vgl. Urk. 11/81), Fr. 119.70 (vgl. Urk. 11/80), Fr. 583.25 (vgl.

Urk. 11/21) und Fr. 531.-- (vgl. Urk. 11/22) verrechnet und auf Fr. 22'002. -

redu ziert (vgl. Urk. 11/13 Sachverhalt Ziff. 1).

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Urk. 11/20) erinnerte der Versicherte die Durchführungsstelle daran, dass er am 8. Mai 2023 auch ein Erlassgesuch hinsichtlich einer allfälligen Rück forderung gestellt habe und überdies über sein Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung noch nicht entschieden worden sei. 1.5

Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'002. -- ab (Urk. 11/13). Die dagegen vom Versicherten am 10. Juni 2025 erhobene Einsprache, mit welcher wiederum unter anderem die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beantragt wurde (Urk. 11/12), wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16.

Juni 2025 ab und verneinte auch das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Versicherten (Urk. 11/8). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2025 Beschwerde (Urk. 11/4/3-15; vgl. Prozess-Nr. ZL.2025.00066). 1.6

Der Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 19. Juni 2025 (Urk. 11/7) die Durch führungsstelle um Entscheid über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechts vertre tung im Einspracheeverfahren vom Frühjahr 202 3. Die Durchführungsstelle lehnte mit Zwischenv erfügung vom 7. August 2025 das mit der Einsprache vom 8. Mai 2023 gestellte Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsver tretung ab (Urk. 11/2 = Urk. 2). 2.

Gegen die V erfügung vom 7.

August 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren und seine Rechtsvertreterin zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechts an wältin Lotti Sigg im Beschwerdeverfahren (S. 2).

Mit Schreiben vom 2.

Oktober 2025 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer Unter lagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ein (Urk. 8; Urk. 9/1-18). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 3. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungs rechts (ATSG) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundes gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.2, 132 V 93 E. 3.2). Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschrie bene Voraussetzungen erfüllen). Laut Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen auch Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG). Gegen diese ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzu machenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG). Rechtsprechungsgemäss muss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem spä teren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteue rung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H .; relativierend BGE 135 II 30 E. 1.3.4).

Bejaht wird ein solcher Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sach verständigen Person (BGE 141 V 330 E. 3.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2 m.w.H .), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 1 8. Mai 2021 E. 2) oder im invaliden- res pek tive unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung strittig ist (BGE 139 V 339 E. 4.3-4, 138 V 271 E. 1.2.1-3, 137 V 210 E. 3.4.2.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2014 vom 14. Mai 2014 E. 1.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2), das Einsprache verfahren sei kostenlos (Art. 52 Abs. 3 ATSG) und eine anwaltschaftliche Rechts vertretung dränge sich im Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen auf, wenn die Komplexität der Materie es der gesuchstellenden Person nicht erlaube, die Einsprache ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes zu erheben und die gesuchstellende Person ausser Stande sei, nebst den Lebenshaltungskosten für sich und die Familie auch für die Kosten der Verbeiständung aufzukommen (S. 1) . Diese kumu lativen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zwar könne die Ein sprache nicht als aussichtslos bezeichnet werden, aber von Ausnahmen abge sehen sei das Verfahren bei den Durchführungsstellen für die Leistungszusprache nicht derart schwierig, dass ein Rechtsbeistand erforderlich sei. Dies gelte auch für das vorliegende Einspracheverfahren. Es stellten sich hier weder komplexe Fragen,

noch handelte es sich um einen schwer nachvollziehbaren Rechtsvorgang (S. 2) .

In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2025 (Urk. 10) präzisierte beziehungs weise ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur gewährt werden könne, wenn es sich um Sachverhalte handle, in denen auf grund der Unbeholfenheit der Partei nicht sichergestellt werden könne, dass ein Entscheid von erheblicher Tragweite gefällt werde. Es müssten sich insbesondere schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen, damit die Notwen digkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu bejahen sei (S. 1). Die Sachlage sei vorliegend nicht komplex. Einspracheweise sei die Auffassung vertreten worden, dass das Einkommen der Ehefrau sowie der Wert des Fahrzeuges als zu hoch angerechnet worden sei en . Des Weiteren seien die Berufsauslagen aufgelistet worden. Diese Vorbringen würden keine rechtliche Vertretung erfordern (S. 2). 2.2

Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer (Urk. 1), die Beschwer de gegnerin habe erst im Rahmen der ersten periodischen Überprüfung vom Oktober 2022 und damit mehr als ein Jahr nach seiner Heirat diverse, auch seine Ehefrau betreffende Unterlagen eingefordert und seinen Anspruch neu berechnet (S. 3). Die anwaltliche Vertretung sei angesichts der Verfahrensversäumnisse der Beschwerde gegnerin (lange Dauer bis zur Berücksichtigung der Heirat in den Leistungsverfügungen) notwendig. Es habe der gesamte Sachverhalt insbesondere bezüglich der Berufsauslagen beider Eheleute über mehrere Jahre ermittelt und dargelegt werden müssen. Erst aufgrund der anwaltlichen Bemühungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Literatur und nach zwei Einsprachen vom 8.

Mai 2023 und 21. Februar 2024 habe die Beschwerdegegnerin die Berufsaus lagen antragsgemäss berücksichtigt (S. 4 unten). Auch auf die anwaltlichen Ausführungen in der fünfseitigen ersten Einsprache vom 8.

Mai 2023, wonach der Ehefrau des Beschwerdeführers ein zu hohes Einkommen angerechnet worden sei und der Wert des Fahrzeugs zu hoch veranschlagt worden sei, sei die Beschwerde gegnerin erst nach einer zweiten Einsprache vom 21.

Februar 2024 nach pendente lite ergangener neuer Verfügung eingegangen. Auch den Hinweis in der zweiten Einsprache, wonach über die Einsprache vom 8.

Mai 2023 noch nicht entschieden worden sei, habe die Beschwerdegegnerin erst mit Entscheid vom 19.

Juni 2024 und damit rund drei Jahre nach der Heirat berücksichtigt (S.

5 oben). Unter Berücksichti gung der von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren nach der Heirat begangenen Verfahrensversäumnisse bis zur Berücksichtigung der geänderten ehelichen Situation sowie angesichts der Notwendigkeit von zeit lich weit zurückreichenden und rechtlich komplexen anwaltlichen Ausführungen – insbesondere zu den Barauslagen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung – erweise sich vorliegend, dass ausnahmsweise bereits im Verwaltungs verfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gegeben gewesen sei (S.

5 Mitte).

Zum Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren führte er aus, e r sei in diesem komplexen Verfahren auch angesichts seines gesundheit lichen Zustands auf eine Vertretung angewiesen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, sei eine Beschwerde gegen die Abweisung des Erlass gesuchs notwendig geworden, die Beschwerde könne daher nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

Seine Ehefrau und er lebten zudem in sehr beengten finan ziellen Verhältnissen und seien auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Er beziehe Ergänzungsleistungen und verfüge über keine Rechtsschutzversicherung (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. 3. 3.1

Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialver sicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwalt lichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungs rechtlichen

Verwaltungsverfahren

der Unter - suchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch - führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht lichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie gehörig bevollmächtigte Mutter des Beschwerde führers mit E-Mail vom 18. Mai 2021 die Beschwerdegegnerin über den bevorstehenden Umzug ihres Sohnes in eine neue Mietwohnung zusammen mit seiner Freundin per 1. Juli 2021 informierte (Urk. 11/189) und den Mietver trag mit Mietbeginn am 1. Ju ni 2021 einreichte (Urk. 11/182), was von der Beschwerde gegnerin bestätigt (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2021 [Urk. 11/181] sowie ELAR-Notiz vom 14. Juni 2021 [Urk. 11/179]) und in der Neuberechnung vom 16. Juni 2021

unter hälftiger Anrechnung des Mietzinses aufgrund einer Mitbewohnerin

ab 1. Juli 2021 berücksichtigt wurde (Urk. 11/176-177).

Die Gemeindeverwaltung Neftenbach teilte der Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 20. Juli 2021 die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit Y.___ vom 9. Juli 2021 mit (Urk. 11/173), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. September 2021 an den Beschwerdeführer gelangte und für die Neuberechnung der Zusatzleistungen um die Einreichung der Heiratsurkunde ersuchte (Urk. 11/171 = Urk. 11/172). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (Urk. 11/165) legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und Prämienvergütung ab Januar 2022 neu fest, ohne indes den Umstand der Verheiratung und damit das Einkommen und Vermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 11/166).

Die Beschwerdegegnerin stellte diesen Umstand erst im Rahmen der im Oktober 2022 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk.

11/149), nach Erlass der Anspruchsverfügung für das Berechnungsjahr 2023 (Verfügung vom 19.

Dezember 2022, Urk.

11/126) sowie der Verfügung betreffend Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten (Verfügung vom 19.

Dezember 2022, Urk.

11/125) und nach Einholung weiterer Unterlagen (Urk.

11/98–100; Urk.

11/103–106; Urk.

11/108; Urk.

11/110–123) fest (vgl. Urk.

11/101). Dies führte zu einer Neuberechnung der Zusatzleistungen rückwirkend ab August 2021 unter Einbezug der Einnahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zu einer Rückforderung (Verfügung vom 23.

März 2023, Urk.

11/90–97).

Nach einem Telefonat mit der « Beiständin » (Mutter des Beschwerdeführers) vom 23.

März 2023, in welchem festgehalten wurde, dass die Ehefrau des Beschwer deführers ihre Arbeit jeweils um 04.00 Uhr aufnehmen müsse und deshalb auf das Auto angewiesen sei, weshalb dies bei der Vergütung zu berücksichtigen sei (Urk.

11/89), berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer de führers unter Berücksichtigung angepasster Berufsauslagen (vgl. Urk.

11/88) mit Verfügungen vom 27.

März 2023 neu (Urk.

11/80–87). Am 30.

März 2023 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwer de gegnerin sodann mit, dass das Auto nicht dem Beschwerdeführer gehöre, son dern ihr, weshalb es aus der Berechnung zu entfernen sei (Urk.

11/74/1). Dies führte am 17.

April 2023 erneut zu einer Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatz leis tungen (Urk.

11/67–73) . Mit Einsprache vom 8.

Mai 2023 (Urk.

11/64) machte der Beschwerdeführer, vertreten nun durch seine Rechtsanwältin, zusätzlich die Berücksichtigung weiterer Berufsauslagen geltend, namentlich Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider (S.

2 ff.; vgl.

Urk.

11/61–62). Mit Einspracheentscheid vom 19.

Juni 2024 (Urk.

11/32) wurde die Ein spra che schliesslich teilweise gutgeheissen und der Anspruch des Beschwerde führers auf Zusatzleistungen sowie auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungs kosten rückwirkend ab 1.

Januar 2021 neu berechnet (Urk.

11/21–22, Verfügung vom 2 1. Juni 2024).

3.3

Inhaltlich ging es beim vorliegenden Sachverhalt um die Neubeurteilung des Leistungs anspruchs ab August 2021 durch die Eheschliessung des Beschwerdeführers sowie um eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Zusatzleistungen. Dabei hatte der Beschwerdeführer respektive seine Mutter die Unterlagen gemäss den Vorgaben einer periodischen Überprüfung einzureichen (vgl. Aufzählung in Urk. 11/149) . D arüber hinaus waren auch Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Autos zu machen .

Die Einsprache des Beschwerdeführers bezog sich sodann auf die Berücksichtigung von Mehrkosten aufgrund von Berufs auslagen sowie auf das Einkommen der Ehefrau im Jahr 2022, in welchem diese eine einmalige Auszahlung (Geschenk) ihres Arbeitgebers erhalten hatte, die fälschlicherweise auf zwölf Monate hochgerechnet worden war (Urk.

11/64 S.

2 ff.). Die rechtliche Grundlage ist diesbezüglich im Bundesgesetz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung (ELG) sowie in der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) klar geregelt.

Es hätte ausgereicht, die Beschwerde gegnerin über die Berufsauslagen zu informieren, um eine Neuberechnung der Zusatzleistungen zu veranlassen. Für diese Tätigkeit bedurfte der Beschwer de führer keiner anwaltlichen Vertretung, zumal dieses Vorgehen – ein Handeln über seine Mutter aufgrund seiner IV relevanten Beeinträchtigung

– bereits in frühe ren Verfahren praktiziert worden war (vgl. z.B. Urk.

11/208; Urk.

11/210; Urk.

11/213; Urk.

11/282) .

Auch vermochte vorliegend eine lange Verfahrens dauer nicht eine Unübersichtlichkeit zu schaffen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig ge macht hätt e. Somit lag kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fra gen vor, sondern ein Fall von durchschnittlicher Komplexität. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art.

37 Abs.

4 ATSG als einer Ausnahmeregelung wider spräche. Der Massstab ist streng (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7.

Juli 2016 E.

7.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 V 342, Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7.

Februar 2011 E.

7.1). Zudem vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung beziehungsweise einen « Ausnahmefall » im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7.

Juli 2016 E.

7.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 V 342, Urteil 8C_559/2014 vom 29.

Oktober 2014 E.

7.4.2).

Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver wal tungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institu tionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15.

Januar 2014 E.

5.2.2, vgl.

auch vorstehend E.

1.2). Der Beschwerdeführer wurde in administrativen Angelegen heiten denn auch durch seine Mutter unterstützt beziehungsweise vertreten. Mit Ausnahme der Einsprache vom 8.

Mai 2023 führte sie die gesamte Korrespondenz und reichte die erforderlichen Unterlagen ein. Dies spricht ebenfalls dafür, dass eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht zwingend erfor derlich war.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer oder seine Mutter nicht der Unterstützung von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen hätten bedienen können, etwa einer Rechtsauskunftsstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13.

September 2016 E.

3), sofern hierfür Bedarf bestanden hätte.

3.4

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als nicht not wendig erachtete. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Es ist daher im Ergebnis festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Ver wal tungsverfahren hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1

Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren (Urk.

1 S.

2). 4.2

Gemäss §

16 Abs.

1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 4.3

Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestrei ten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither einge tretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialver sicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3.

Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).

Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Möglichkeit, vom Ehe gatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Pro zesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit gegeben (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3). 4.4

Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten «Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit» (Urk. 8), den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-18) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Lage: Der Beschwer deführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen (Urk. 8 Ziff. 1-2). Er bezog bis Ende November 2025 Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich knapp Fr. 900.-- pro Monat (Urk. 9/9) sowie eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'680.-- (Urk. 9/11). Ferner besteht keine Rechtsschutzver sicherung (Urk. 8 Ziff. 5-6; Ziff. 8). Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, seine Ehefrau hingegen arbeitet als Konditorin-Confiseurin für die Z.___ und erzielt dabei unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein durchschnittliches Ein kommen in der Höhe von monatlich Fr. 4'284.-- netto (Urk. 8 Ziff. 8; Urk. 9/10). Insgesamt verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau damit über monat liche Einkünfte von Fr. 5'964.-- beziehungsweise von Fr. 6’864.-- bis 30. November 2025, was sich mit den Angaben im eingereichten Formular deckt (Urk. 8 Ziff. 8).

Unter dem Titel «Ausgaben pro Monat» (Urk. 8 Ziff. 9) sind gemäss der «Mittei lung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen» die Miet kosten in der Höhe von Fr. 1'763.-- ausgewiesen (Urk. 9/6) wie auch gemäss den beiden Versicherungspolicen der SWICA Gesundheitsorganisation die Beträge für die Krankenkasse von Fr. 538.-- (nur Prämien der obligatorischen Krankenpfle geversicherung abzüglich der gewährten Prämienverbilligung; Urk. 9/2; Urk. 9/4; Urk. 9/8). Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet in der Nachtschicht, weshalb die geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug in der Höhe von Fr. 448.- sowie die berufsbedingte auswärtige Verpflegung von Fr. 266.-- anerkannt werden können (Urk. 8 Ziff. 9). Weiter ausgewiesen sind ungedeckte Gesundheits kosten in der Höhe von rund Fr. 138.-- ([Fr. 1'139.-- + Fr. 520.80 ] : 12; vgl.

Kosten zusammen stellungen SWICA, Urk. 9/3; Urk. 9/5). Aufgrund des Umstan des, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos ist, können die vom Beschwerde führer geltend gemachten monatlichen Benutzungskosten des Fahr zeugs von durchschnittlich Fr. 180.-- nicht berücksichtigt werden (Urk. 8 Ziff. 9). Unter Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 1'700.-- für Ehepaare, den Mietkosten von Fr. 1’763.--, der Beträge für die Krankenkasse von Fr. 676.-- sowie den Berufsauslagen für die Ehefrau von Fr. 714.-- ergibt sich ein ausge wiesener Bedarf von monatlich Fr. 4'853.--. Bei Einnahmen ohne Berücksichti gung der per Ende November 2025 aus gelaufenen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'964.-- und abzüglich eines Freibetrages von Fr. 600.-- für das Ehepaar verbleibt nach Berücksichtigung der Steuern (Fr. 255.--; vgl. Urk. 8 Ziff. 9; Urk. 9/17) ein Überschuss von monatlich Fr. 256.--. Eine Bedürftigkeit ist in Anbe tracht der gegebenen finanziellen Verhältnisse somit nicht ausgewiesen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Privatschulden vermögen aufgrund des Überschusses zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 4.5

Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die anfallenden Anwaltskosten - allen falls in Ratenzahlungen - innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. 4.6

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art.

61 lit .

f bis ATSG). Die Einzelrichterin verfügt: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler