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ZL.2025.00066

Erlassvoraussetzungen. Guter Glaube bejaht bei Rückforderungsbetrag aufgrund Nichtberücksichtigung der gemeldeten geänderten familienrechtlichen Situation; Rückweisung zur Prüfung der grossen Härte; URV-im Verwaltungsverfahren: Rückweisung zur Prüfung der Bedürftigkeit.

Zürich SozVersG · 2026-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1988, bezieht seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. z.B. Urk. 7/3-4; Urk. 7/17; Urk. 7/23-24). Per 1. Ju li 2021 bezog der Versicherte zusammen mit seiner Freundin eine 4.5-Zimmer-Wohnung in Y.___ (Z.___; Urk. 7/29-34; Urk. 7/36). Am 9. Juli 2021 heirateten sie (Urk. 7/45; Urk. 7/51). 1.2

Am 12. Oktober 2022 leitete die für die Wohngemeinde des Versicherten zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/68). Mit Verfügungen vom 23. (Urk. 7/120) und 27. März (Urk. 7/136-137), welche dann durch die Verfügung vom 17. April 2023 (Urk. 7/163) ersetzt wurden, berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten rückwirkend ab Januar 2021 neu. Dabei stellte sie fest, dass die gemeldete Ehefrau infolge der Heirat in die Berechnung einzubeziehen gewesen wäre, jedoch zuvor unberücksichtigt geblieben war (Urk. 7/119/1) .

Gestützt darauf gelangte sie zum Ergebnis, dass ab dem 1.

August 2021 unter Berücksich tigung der Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen bestehe. Entsprechend verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr.

22'562. -- (Urk. 7/123) sowie von Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr.

702.95 (Urk. 7/120). Der Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 8. Mai 2023 Einsprache und beantragte eine Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags sowie dessen anschlies senden Erlass. Ferner ersuchte er um Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 7/165). 1.3

Mit Verfügung vom 22.

Januar 2024 (Urk.

7/195) berechnete die Durchführungs stelle den Anspruch des Versicherten aufgrund einer veränderten Berechnungs grundlage rückwirkend ab 1.

Dezember 2023 sowie ab 1.

Januar 2024 neu und verneinte weiterhin einen Anspruch auf Zusatzleistungen zufolge Einnahmen überschusses (vgl. Urk.

7/196-197). Dagegen erhob der Versicherte am 21.

Februar 2024 Einsprache (Urk.

7/198) und beantragte die Zusprechung von Zusatzleistungen sowie erneut die Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren .

1.4

Die Durchführungsstelle hiess die gegen die Verfügungen vom 23. und 27. März 2023, vom 17. April 2023 sowie vom 22. Januar 2024 erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 (Urk. 7/207) teilweise gut und berech nete den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen sowie auf Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu (Urk. 7/ 211-212).

Der Rückerstattungsbetrag wurde mit Nachzahlungen von Fr. 29.-- (Urk. 7/131

i.V.m . Urk. 7/137),

Fr. 119. 7 0 (Urk. 7/132

i.V.m . Urk. 7/136), Fr. 583.25 (Urk. 7/ 205

i.V.m . Urk. 7/211) und Fr. 531. -- (Urk. 7/206

i.V.m . Urk. 7/212) verrechnet und auf insgesamt Fr. 22 ' 00 2. -- reduziert. Die Verfü gungen vom 21 . Juni 2024 (Urk. 7/211-212) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, wodurch gemäss Mitteilung vom 19. Juni 2024 (Urk. 7/206) eine rechtskräftige Rückforderung von Fr. 22'002. -- offenstand (vgl. Urk. 7/206/1; Urk. 7/227/1) . Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/226) erinnerte der Versicherte die Durch führungsstelle daran, dass er bereits am 8. Mai 2023 ein Erlassgesuch hinsichtlich einer allfälligen Rückforderung gestellt habe und zudem über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung noch nicht entschieden worden sei.

Am 7. Januar 2025 mahnte die Durchführungsstelle den Versicherten und wies auf die noch ausstehende Forderung von Fr. 22'002.-- (Urk. 7/227). 1.5

Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 7/234) wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'002. -- ab . Die dagegen vom Versicherten am 10. Juni 2025 erhobene Einsprache, mit welcher wiederum unter anderem die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beantragt wurde (Urk. 7/235), wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16. Juni 2025 ab und verneinte auch das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Versicherten im vorliegenden Verfahren (Urk. 7/239 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am

11. Juli 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

16. Juni 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 22'002.-- sei ih m zu erlassen sowie ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren und seine Rechtsvertreterin zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechts anwältin Lotti Sigg im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

29. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6), was dem Beschwerdeführer am 1

1. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.--

nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

E. 1.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechts kräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs.

E. 2 ATSV).

E. 2.1 Sowohl die Unrechtmässigkeit des Bezuges der zurückgeforderten Zusatzleis tungen als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 22'002. -- sind rechtskräftig festgestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. vorstehend E. 1.2-1.4) gegeben sind.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) das Vorliegen des guten Glaubens, da der Beschwerdeführer grobfahr lässig gehandelt habe. Wie bereits in der Verfügung vom 13. Mai 2025 dargelegt, sei er mit den jeweiligen Berechnungsblättern aufgefordert worden, die Berech nung zu überprüfen. Es habe somit in seiner Pflicht gelegen, die angerechneten Einkommen zu kontrollieren und bis zur Anpassung an die tatsächlichen Einkommens verhältnisse vorsorglich einen Teil der Leistungen für eine Rückfor derung sicherzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits als Kind in Zusam menhang mit Legasthenie Leistungen bezogen und später aufgrund einer Entwicklungsstörung eine ganze Invalidenrente erhalten habe, obliege es in seiner Verantwortung, für eine Vertretung zu sorgen, wenn er seine Angelegen heiten nicht selbst regeln könne . Die Voraussetzungen des guten Glaubens sei en nicht erfüllt, und eine Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss t en (S. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), da alle nötigen Angaben (gemeinsame Wohnung und Eheschliessung) gemeldet

und die Unterlagen eingereicht worden seien, liege keine Meldepflichtverletzung vor (S. 4 f.). Auch habe er im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht erkennen müssen, dass ihm nach der Heirat zu hohe Zusatzleistungen ausgerichtet worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe nach Erhalt des neuen Mietvertrags mit Verfügung vom 16. Juni 2021 das gemein same Wohnen mit der Freundin umgehend über den Mietanteil mitberück sichtigt. Nach Eingang der Eheunterlagen sei die Beschwerdegegnerin aber dann mehr als ein Jahr bezüglich der gemeinsamen Berechnung untätig geblieben. Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung sei die Notwendigkeit der Anpassung der Berechnungen auch an die seit Sommer 2021 geänderte familienrechtliche Situation realisiert worden (S. 6). Erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 seien auch die Ehefrau betreffende Angaben angefordert worden. Vorher habe er angesichts der schnellen Reaktion und Anspruchskürzung nach dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Verlobten nicht davon ausgehen können, dass die Eheschliessung weitere Auswirkungen haben könnte und auch die Einkommens situation der Ehefrau berücksichtigt werden würde (S. 6 f.). Erst mit drei Verfügungen im Frühjahr 2023 – knapp zwei Jahre nach der Heirat – habe die Beschwerdegegnerin die seit Sommer 2021 geänderte und gemeldete familien rechtliche Situation berücksichtigt (S. 8 oben). Nachdem seine Leistungen bereits ab Juli 2021 infolge der gemeinsamen Wohnung erheblich gekürzt worden seien und danach im Dezember 2021 und Dezember 2022 im Wesentlichen bestätigt worden seien, habe er angesichts der eingereichten Heiratsurkunde davon ausgehen dürfen, dass die Anpassung sich auf den Mietanteil im Zweipersonen haushalt beschränke (S. 8 unten). Da aber ihm von Seiten der Behörde zuvor nicht mitgeteilt worden sei, dass mit der Eheschliessung eine gemeinsame Berechnung erfolgen werde, sei ihm in den Berechnungsgrundlagenänderungen nichts aufge fallen, zumal sich im Textteil der Verfügungen nicht ergeben habe, welche Berechnungsgrund lagenänderungen berücksichtigt worden seien. Zudem sei in Bezug auf den guten Glauben relevant, dass selbst im Schreiben vom 13. Dezember 2022 nach w i e vor nur von einer Prüfung des neuen «Leistungs anspruch von X.___ » die Rede sei und kein Hinweis zu finden sei, wonach eine gemeinsame Berechnung vorgenommen werde und als Folge mit einer Sen kung oder Aufhebung der Zusatzleistungen zu rechnen sei (S. 8 f.). Dass es sich für eine versicherte Person um nicht leicht erkennbare Fehler gehandelt habe, gelte umso mehr, als das Versehen nicht einmal von der Durchführungsstelle selbst bemerkt worden sei. Trotz der Meldung von veränderten Verhältnissen nach der periodischen Überprüfung im Winter 2022 h ätten selbst die geschulten Mitarbeitenden der Durchführungsstelle diesen Fehler nicht bemerkt .

Die zu hohen Leistungen seien verwaltungsintern erst vor der Rückforderung mit Ver fügung vom 23. März 2023 konkret beziffert worden (S. 9).

E. 2.4 Zu klären ist demnach, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil er die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksam keit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert ha t .

E. 3.1 und 4.4), und ebenso bei gänzlicher Nichtberücksichtigung der Rente aus einer Lebensver sicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21.

Juni 2016 E.

3).

E. 3.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt allerdings nicht nur dann, wenn eine Person weiss, dass sie keinen Anspruch auf die ausgerichteten Leistungen hat, und diese trotzdem bezieht. Vielmehr entfällt er nach der Rechtsprechung erst, wenn sich die leistungsbeziehende Person beim Bezug auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat; nur eine lediglich leichte Fahrlässigkeit steht dem guten Glauben nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21.

September 2021 E.

E. 4.1 Rechtsprechungsgemäss beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, ohne dass aber das, was den Betroffenen subjektiv möglich und zumutbar ist, ausgeblendet werden dürfte. Dabei besteht die erfor derliche Sorgfalt nicht nur im Erfüllen der Melde- und Anzeigepflicht (vgl. Art.

28 Abs.

2 und 31 Abs.

1 ATSG, Art.

24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV), sondern die Sorgfalts pflicht kann auch gebieten, bei der Verwaltung Erkundigungen anzu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21 . September 2021 E.

E. 4.2 Eine Meldepflichtverletzung oder eine Verletzung der Pflicht, vollständige Anga ben zu machen, steht zu Recht ebenso wenig zur Diskussion wie ein wissentlicher Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Vielmehr aner kannte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflich tungen nachgekommen war (vgl. Urk. 7/119/1) . So wurde die Beschwerde gegnerin über den Umstand der Eheschliessung informiert und es ging ihr die Heiratsurkunde zu (Urk. 7/48-53). Hingegen machte sie geltend, es hätte ihm in Anwendung der zumutbaren Prüfung der Berechnungen auffallen müssen, dass die Verwaltung versehentlich das Einkommen der Ehefrau nicht berücksichtigt hatte (Urk. 7/234; Urk. 2).

E. 4.3 Folglich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit den Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwas Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 128 V 218 E. 4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Bundesgericht geht zur zumutbaren Prüfung von Berechnungsgrundlagen (vgl. deren Wiedergabe im Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21.

September 2021 E.

3.2) regelmässig dort von einem leicht erkennbaren Fehler aus, wo die Verwaltung die Berücksichtigung einer bestimm ten anzurechnenden Einkommensposition versehentlich vollumfänglich unter lässt. So hat das Bundesgericht etwa in einem Fall entschieden, wo die gesamten Erwerbseinkünfte der Ehefrau eines Leistungsbezügers, anders als in den Vor jahren, nicht berücksichtigt worden waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8.

Juli 2013 E.

2), sodann in einem Fall, wo eine Rente der beruflichen Vorsorge in ihrem gesamten Betrag nicht einbezogen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19.

September 2013 E.

E. 4.4 Hinsichtlich des Sachverhalts steht fest und ist unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 18. Mai 2021 (Urk. 7/34) darüber informierte, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Freundin per 1. Juli 2021 in eine neue Wohnung ziehen werde. Der Mietvertrag mit Mietbeginn 1. Juni 2021 (Urk. 7/40/1-2) wurde aufforderungsgemäss (vgl.

Urk. 7/39) eingereicht. Die Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin mit Verfü gung vom 16. Juni 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2021 aufgrund des Umzugs in eine grössere Wohnung und unter Berücksich tigung einer Mitbewohnerin neu (Urk. 7/43). Die Gemeindeverwaltung Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2021 die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin und Mitbewohnerin vom 9. Juli 2021 mit (Urk. 7/48), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 21. September 2021 an den Beschwerdeführer gelangte und zwecks Neuberechnung um die Einreichung der Heiratsurkunde ersuchte (Urk. 7/49), wel che am 30. September 2021 einging (vgl. Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers für das Jahr 2022 neu (Urk. 7/57 /1-2) . Dabei war auf dem Berechnungsblatt nur der Beschwerdeführer aufgeführt, was sich auch aus den Positionen « Krankenkassenprämie », « Lebensbedarf » und « Erwerbseinkommen »

ergibt (Urk. 7/ 56- 57). Damit blieb das Einkommen seiner Ehefrau unberück sichtigt. Am 12. Oktober 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprü fung der Zusatzleistungen ein (vgl. Urk. 7/68). Das entsprechende Überprüfungs formular wurde vom Beschwerdeführer wahrheitsgemäss, das heisst unter Angabe seiner finanziellen Verhältnisse und de r jenigen seiner Ehefrau (vgl. Urk. 7/76-78), am 14. November 2022 ausgefüllt und unterzeichnet (Urk. 7/75). Die Beschwerde gegnerin verlangte in der Folge vom Beschwerdeführer am 17. November 2022 hinsichtlich Mietzinses (Urk. 7/79) und am

13. Dezember 2022

unter Hinweis auf die Eheschliessung hinsichtlich der finanziellen Verhält nisse seiner Ehefrau (Urk. 7/85) weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurde wiederum der alleinige Anspruch des Beschwerde führers ohne Einbezug der Ehefrau in die Berechnung für das Jahr 2023 festgelegt (Urk. 7/86) bevor dann mit Verfügung vom 23. März 2023 die neue Berechnung mit Berücksichtigung auch der Ehefrau des Beschwerdeführers erging und zur Rückforderung von zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen und Krankheits- und Behinderungskosten führte (Urk. 7/120, Urk. 7/123).

E. 4.5 Es fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin erstmals anlässlich der Einleitung der periodischen Überprüfung mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (Urk. 7/85) expli zit darauf hinwies, dass durch die Heirat des Beschwerdeführers auch die Einnahmen und Ausgaben seiner Ehefrau in der Berechnung berücksichtigt werden müss t en. Die zuvor ergangene Verfügungen vom 16. Juni 2021 (Urk. 7/43) enthielt den Hinweis, dass aufgrund des Umzugs in eine grössere Wohnung und unter Berücksichtigung einer Mitbewohnerin eine Neuberechnung erfolge (S. 1), während die Verfügungen vom

20. Dezember 2021 (Urk. 7/5

E. 4.6 Z usammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer unter Berücksich tigung der konkreten Umstände lediglich eine leichte Fahrlässigkeit hat zuschul den kommen lassen, sodass sein guter Glaube zu bejahen ist. Ob auch eine grosse Härte im Sinne von Art.

25 Abs.

1 Satz 1 ATSG vorliegt (vgl.

vorstehend E. 1.4), hat die Beschwerdegegnerin offengelassen (vgl.

Urk. 7/237/2 unten), weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie die weitere Voraus setzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlass gesuch neu entscheide. 5. 5.1

Sodann ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren strittig . 5.2

Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialver - sicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgelt liche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialver sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jewei ligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorge stellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen aus ser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 5.3

Ausweislich der Akten stand die Rückforderung im Betrag von Fr. 22'002.-- seit dem 19. bzw. 2 1. Juni 2024 fest (vgl. Urk. 7/206; Urk. 7/212). Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/226/1-2) erinnerte die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers die Beschwerdegegnerin an das noch hängige Erlassgesuch und führte aus, weshalb die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt seien und eine Rück zahlung aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse nicht möglich sei (S. 1). Am 7. Januar 2025 mahnte die Beschwerdegegner in

den Beschwerdeführer den noch für den ausstehenden Betrag von Fr. 22'002.--, ohne über das Erlassgesuch entschieden zu haben (Urk. 7/227). Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 14. Januar 2025 die Beschwerdegegnerin wissen, dass das Erlassgesuch noch immer nicht behandelt worden sei, weshalb das Mahnschreiben vom 7. Januar 2025 nicht beachtet werden müsse (Urk. 7/228 S. 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin sodann das Erlassgesuch ab (Urk. 7/234), worauf hin der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Einsprache erhob und dabei auch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtsvertretung ersuchte (Urk. 7/235). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 (Urk. 2) wies schliesslich die Beschwerdegegnerin sowohl die Ein sprache gegen die Verfügung vom 13. Mai 2025 betreffend das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen und Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 22'002.-- als auch das Gesuch um Ernennung von Rechtsan wältin Lotti Sigg zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. 5.4

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid in diesem Zusam menhang fest, die Streitfrage betreffe den guten Glauben und dies sei keine kom plexe rechtliche Frage. Folglich stelle die Klärung des guten Glaubens keinen Ausnahmefall dar, bei dem es um schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gehe. Fehlende Rechtskenntnisse vermöchten die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zudem nicht zu begründen. Ausserdem sei nicht dargelegt wor den, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvert reter oder andere Fach- und Vertrauensleute nicht möglich gewesen wäre (Urk. 2 S. 2 f.). 5.5

Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Rückforderung über rund Fr. 22'002.-- ein nicht unerheblicher Eingriff in die Rechtsstellung de s Beschwerdeführer s droht. Eine Rückforderung in dieser Höhe ist für einen Bezüger von Zusatzleistungen existenzbedrohend und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstel lung dar (Urteil e des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2; 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E.

4.4).

Im Falle einer Abweisung des Erlassge suches wäre mit Inkassomassnahmen zu rechnen . Auch ist die Fähigkeit des Beschwer deführers, sich in einem solchen Verfahren zurechtzufinden, aufgrund seiner Erkrankung eher gering . Die psychische Störung de s Beschwerdeführers schränkt seine Fähigkeit zur Verfahrensführung ein. Auch wenn die Mutter ihn administrativ vertritt, kann von ihr als Laiin nicht erwartet werden, dass sie die juristischen Argumente zur komplexen Verschuldensfrage fachgerecht vorbringt (Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2014 vom 20. November 2015 E. 4.4).

Die vorliegend relevante Frage der Abgrenzung der einfachen von der groben Fahrlässigkeit bedarf denn auch eines rechtlichen Grundverständnisses und es musste sorgfältig aufgezeigt werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht grob fahrlässig handelte, als die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom Dezember 2021 und Dezember 2022 den Einbezug seiner Ehefrau in die gemeinsame Berechnung vergass. Wenngleich in formeller Hinsicht an die Einsprache nur minimale Anforde rungen gestellt werden, war darin eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Aspekten mit Blick auf das Rügeprinzip (vgl.

Brunner, in: ATSG Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 49 zu Art. 52) allemal angezeigt. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren im vorliegenden Fall zu bejahen.

Die weitere kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit wurde durch die Beschwer degegnerin bisher noch nicht geprüft (vgl. Urk. 2 S. 3), weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Bedürftig keit im dafür massgebenden Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens prüfe und her nach über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einsprache verfahren neu entscheide.

E. 6 ) und vom 19. Dezember 2022 (Urk. 7/86) ohne gesonderten Hinweis ergingen, weshalb und wie sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben und lediglich fest hielten, die Berechnungsgrundlage hätten geändert . Erst im Zuge der periodi schen Überprüfung hätte

der Beschwerdeführer aufgrund der Fragen im einschlä gigen Formular (Urk. 7/ 69) erkennen müssen, dass die finanziellen Verhältnisse d er Ehefrau for tan eine Rolle spielen würden bei der Zusatzleistungsberechnung; hingegen konnte nicht vorausgesetzt werden, dass er auch über die Art und Weise der Berücksichtigung näher im Bild war . Diese Konstellation unterscheidet sich auch vom erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8.

Juli 2013, da dort zwar ebenfalls die gesamten Erwerbseinkünfte der Ehefrau eines Leistungs bezügers un berücksichtigt geblieben waren, diese jedoch in den Vor jahren in die Berechnung einflossen, sodass die unterschiedlichen Auszahlungs beträge offensichtlich und leicht erkennbar waren. Im Gegensatz dazu mussten

dem Beschwerdeführer die unterschiedlichen Folgen für die Berechnung der im selben Zeitraum eingetretenen und gemeldeten Veränderungen, nämlich des Bezugs einer gemeinsamen Wohnung einerseits – welcher in der Berechnung berück sichtigt wurde - und der Eheschliessung andererseits

– welche zunächst unberücksichtigt blieb - vorliegend nicht klar sein, da er nie darüber aufgeklärt wurde. Dies gilt auch für seine (rechtsunkundige) Mutter, die ihn zu dieser Zeit rechtsgültig vertreten und in administrativen Angelegenheiten unterstützt hat. Auch für sie war der Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit in der vorliegenden Sachlage nicht erkennbar (vgl. vorstehend E.

4.1).

Darüber hinaus durfte der Beschwerdeführer, nachdem die Heirat gemeldet wor den war (Urk. 7/48-53), auf die behördlichen Verfügungen und Berechnungen vertrauen (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4). Es war somit nicht seine Aufgabe, aktiv nach Fehlern im Verwaltungshandeln zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.3). Hinzu kommt, dass eine Verwaltung, die einen Fehler über längere Zeit nicht bemerkt, widersprüchlich

handel t, wenn sie vom Beschwerdeführer eine höhere Sorgfalt verlang t und strengere Anforderungen stell t als an sich selbst (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 5.4). Demnach über zeugt in keiner Weise, dass die Beschwerdegegnerin von einem offensichtlichen Fehler ausgeht, welcher de m Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, entdeckte sie doch den Fehler selbst erst im Dezember 2022 respektive nach Erhalt aller notwendigen Berechnungsgrundlagen im März 2023 (vgl. Verlaufsprotokoll vom 21. März 2023, Urk. 7/119), nachdem sie ihn zweimal wiederholt hatte; dies, obschon sie die Eheschliessung nach Eingang der Heiratsurkunde (Urk. 7/51) in ihrem System vermerkt hatte (Urk. 7/52-53) .

E. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . f bis ATSG).

E. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie §

E. 6.3 Von der Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote hat d ie Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urk. 8). Ermessensweise ist die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.

2

E. 6.4 Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh rung der unentgeltliche n Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (Urk.

1 S. 2) als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene

Einsprache entscheid vom 16. Juni 2025 aufg ehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägungen über die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte befinde und hernach über den Erlass der Rückforderung neu entscheide.

2.

Die Beschwerde wird im Weiteren in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2025 auch insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren verneint wird und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die anwaltliche Vertretung im Einsprache verfahren erforderlich war, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie über die finanzielle Bedürftig keit befinde und hernach über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Einspracheverfahren neu entscheide. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

E. 7 GebV

SVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteient schädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

E. 8 0.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr.

2‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00066 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 2 7. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1988, bezieht seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. z.B. Urk. 7/3-4; Urk. 7/17; Urk. 7/23-24). Per 1. Ju li 2021 bezog der Versicherte zusammen mit seiner Freundin eine 4.5-Zimmer-Wohnung in Y.___ (Z.___; Urk. 7/29-34; Urk. 7/36). Am 9. Juli 2021 heirateten sie (Urk. 7/45; Urk. 7/51). 1.2

Am 12. Oktober 2022 leitete die für die Wohngemeinde des Versicherten zustän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/68). Mit Verfügungen vom 23. (Urk. 7/120) und 27. März (Urk. 7/136-137), welche dann durch die Verfügung vom 17. April 2023 (Urk. 7/163) ersetzt wurden, berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten rückwirkend ab Januar 2021 neu. Dabei stellte sie fest, dass die gemeldete Ehefrau infolge der Heirat in die Berechnung einzubeziehen gewesen wäre, jedoch zuvor unberücksichtigt geblieben war (Urk. 7/119/1) .

Gestützt darauf gelangte sie zum Ergebnis, dass ab dem 1.

August 2021 unter Berücksich tigung der Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen bestehe. Entsprechend verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr.

22'562. -- (Urk. 7/123) sowie von Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr.

702.95 (Urk. 7/120). Der Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 8. Mai 2023 Einsprache und beantragte eine Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags sowie dessen anschlies senden Erlass. Ferner ersuchte er um Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 7/165). 1.3

Mit Verfügung vom 22.

Januar 2024 (Urk.

7/195) berechnete die Durchführungs stelle den Anspruch des Versicherten aufgrund einer veränderten Berechnungs grundlage rückwirkend ab 1.

Dezember 2023 sowie ab 1.

Januar 2024 neu und verneinte weiterhin einen Anspruch auf Zusatzleistungen zufolge Einnahmen überschusses (vgl. Urk.

7/196-197). Dagegen erhob der Versicherte am 21.

Februar 2024 Einsprache (Urk.

7/198) und beantragte die Zusprechung von Zusatzleistungen sowie erneut die Einsetzung von Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren .

1.4

Die Durchführungsstelle hiess die gegen die Verfügungen vom 23. und 27. März 2023, vom 17. April 2023 sowie vom 22. Januar 2024 erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 (Urk. 7/207) teilweise gut und berech nete den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen sowie auf Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu (Urk. 7/ 211-212).

Der Rückerstattungsbetrag wurde mit Nachzahlungen von Fr. 29.-- (Urk. 7/131

i.V.m . Urk. 7/137),

Fr. 119. 7 0 (Urk. 7/132

i.V.m . Urk. 7/136), Fr. 583.25 (Urk. 7/ 205

i.V.m . Urk. 7/211) und Fr. 531. -- (Urk. 7/206

i.V.m . Urk. 7/212) verrechnet und auf insgesamt Fr. 22 ' 00 2. -- reduziert. Die Verfü gungen vom 21 . Juni 2024 (Urk. 7/211-212) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, wodurch gemäss Mitteilung vom 19. Juni 2024 (Urk. 7/206) eine rechtskräftige Rückforderung von Fr. 22'002. -- offenstand (vgl. Urk. 7/206/1; Urk. 7/227/1) . Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/226) erinnerte der Versicherte die Durch führungsstelle daran, dass er bereits am 8. Mai 2023 ein Erlassgesuch hinsichtlich einer allfälligen Rückforderung gestellt habe und zudem über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung noch nicht entschieden worden sei.

Am 7. Januar 2025 mahnte die Durchführungsstelle den Versicherten und wies auf die noch ausstehende Forderung von Fr. 22'002.-- (Urk. 7/227). 1.5

Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 7/234) wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 22'002. -- ab . Die dagegen vom Versicherten am 10. Juni 2025 erhobene Einsprache, mit welcher wiederum unter anderem die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren beantragt wurde (Urk. 7/235), wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16. Juni 2025 ab und verneinte auch das Gesuch um Ernennung von Rechtsanwältin Lotti Sigg zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Versicherten im vorliegenden Verfahren (Urk. 7/239 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am

11. Juli 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

16. Juni 2025 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 22'002.-- sei ih m zu erlassen sowie ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren zu gewähren und seine Rechtsvertreterin zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechts anwältin Lotti Sigg im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

29. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6), was dem Beschwerdeführer am 1

1. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.--

nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). 1.4

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält nisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechts kräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.

2.1

Sowohl die Unrechtmässigkeit des Bezuges der zurückgeforderten Zusatzleis tungen als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 22'002. -- sind rechtskräftig festgestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. vorstehend E. 1.2-1.4) gegeben sind. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) das Vorliegen des guten Glaubens, da der Beschwerdeführer grobfahr lässig gehandelt habe. Wie bereits in der Verfügung vom 13. Mai 2025 dargelegt, sei er mit den jeweiligen Berechnungsblättern aufgefordert worden, die Berech nung zu überprüfen. Es habe somit in seiner Pflicht gelegen, die angerechneten Einkommen zu kontrollieren und bis zur Anpassung an die tatsächlichen Einkommens verhältnisse vorsorglich einen Teil der Leistungen für eine Rückfor derung sicherzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits als Kind in Zusam menhang mit Legasthenie Leistungen bezogen und später aufgrund einer Entwicklungsstörung eine ganze Invalidenrente erhalten habe, obliege es in seiner Verantwortung, für eine Vertretung zu sorgen, wenn er seine Angelegen heiten nicht selbst regeln könne . Die Voraussetzungen des guten Glaubens sei en nicht erfüllt, und eine Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss t en (S. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), da alle nötigen Angaben (gemeinsame Wohnung und Eheschliessung) gemeldet

und die Unterlagen eingereicht worden seien, liege keine Meldepflichtverletzung vor (S. 4 f.). Auch habe er im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht erkennen müssen, dass ihm nach der Heirat zu hohe Zusatzleistungen ausgerichtet worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe nach Erhalt des neuen Mietvertrags mit Verfügung vom 16. Juni 2021 das gemein same Wohnen mit der Freundin umgehend über den Mietanteil mitberück sichtigt. Nach Eingang der Eheunterlagen sei die Beschwerdegegnerin aber dann mehr als ein Jahr bezüglich der gemeinsamen Berechnung untätig geblieben. Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung sei die Notwendigkeit der Anpassung der Berechnungen auch an die seit Sommer 2021 geänderte familienrechtliche Situation realisiert worden (S. 6). Erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 seien auch die Ehefrau betreffende Angaben angefordert worden. Vorher habe er angesichts der schnellen Reaktion und Anspruchskürzung nach dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Verlobten nicht davon ausgehen können, dass die Eheschliessung weitere Auswirkungen haben könnte und auch die Einkommens situation der Ehefrau berücksichtigt werden würde (S. 6 f.). Erst mit drei Verfügungen im Frühjahr 2023 – knapp zwei Jahre nach der Heirat – habe die Beschwerdegegnerin die seit Sommer 2021 geänderte und gemeldete familien rechtliche Situation berücksichtigt (S. 8 oben). Nachdem seine Leistungen bereits ab Juli 2021 infolge der gemeinsamen Wohnung erheblich gekürzt worden seien und danach im Dezember 2021 und Dezember 2022 im Wesentlichen bestätigt worden seien, habe er angesichts der eingereichten Heiratsurkunde davon ausgehen dürfen, dass die Anpassung sich auf den Mietanteil im Zweipersonen haushalt beschränke (S. 8 unten). Da aber ihm von Seiten der Behörde zuvor nicht mitgeteilt worden sei, dass mit der Eheschliessung eine gemeinsame Berechnung erfolgen werde, sei ihm in den Berechnungsgrundlagenänderungen nichts aufge fallen, zumal sich im Textteil der Verfügungen nicht ergeben habe, welche Berechnungsgrund lagenänderungen berücksichtigt worden seien. Zudem sei in Bezug auf den guten Glauben relevant, dass selbst im Schreiben vom 13. Dezember 2022 nach w i e vor nur von einer Prüfung des neuen «Leistungs anspruch von X.___ » die Rede sei und kein Hinweis zu finden sei, wonach eine gemeinsame Berechnung vorgenommen werde und als Folge mit einer Sen kung oder Aufhebung der Zusatzleistungen zu rechnen sei (S. 8 f.). Dass es sich für eine versicherte Person um nicht leicht erkennbare Fehler gehandelt habe, gelte umso mehr, als das Versehen nicht einmal von der Durchführungsstelle selbst bemerkt worden sei. Trotz der Meldung von veränderten Verhältnissen nach der periodischen Überprüfung im Winter 2022 h ätten selbst die geschulten Mitarbeitenden der Durchführungsstelle diesen Fehler nicht bemerkt .

Die zu hohen Leistungen seien verwaltungsintern erst vor der Rückforderung mit Ver fügung vom 23. März 2023 konkret beziffert worden (S. 9).

2.4

Zu klären ist demnach, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil er die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksam keit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhindert ha t . 3. 3.1

Vorab bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer

respektive seine Mutter beim Leistungsbezug die Fehlerhaftigkeit hinsichtlich des nicht ange rechneten Erwerbseinkommen s seiner Ehefrau tatsächlich bemerkt hätte.

Dies lässt erkennen, dass er

der irrtümlichen Auffassung gewesen war, die mit Verfügungen vom 20. Dezember 2021 und 19. Dezember 2022 zugesprochenen Zusatzleistungen seien

entsprechend seiner Meldung an die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Zusammenlebens per 1. Juni 2021 in einer neuen Wohnung und seiner Eheschliessung vom 9. Juli 2021 ausgerichtet

worden (vgl. vorstehend E. 2.3) . Etwas anderes lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Korrespondenz der Mutter des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/34; Urk. 7/41; Urk. 7/59; Urk. 7/71; Urk. 7/75; Urk. 7/80; Urk. 7/83; Urk. 7/94; Urk. 7/108; Urk. 7/110; Urk. 7/112; Urk. 7/116). 3.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt allerdings nicht nur dann, wenn eine Person weiss, dass sie keinen Anspruch auf die ausgerichteten Leistungen hat, und diese trotzdem bezieht. Vielmehr entfällt er nach der Rechtsprechung erst, wenn sich die leistungsbeziehende Person beim Bezug auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat; nur eine lediglich leichte Fahrlässigkeit steht dem guten Glauben nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21.

September 2021 E.

3.1 mit Hinweisen). Es ist daher weiter zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer beim Leistungsbezug aufgrund der Verfügungen vom

20. Dezember 2021 und 19. Dezember 2022 bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Erwerbsein künfte der Ehefrau nicht angerechnet hatte. 4. 4.1

Rechtsprechungsgemäss beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, ohne dass aber das, was den Betroffenen subjektiv möglich und zumutbar ist, ausgeblendet werden dürfte. Dabei besteht die erfor derliche Sorgfalt nicht nur im Erfüllen der Melde- und Anzeigepflicht (vgl. Art.

28 Abs.

2 und 31 Abs.

1 ATSG, Art.

24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV), sondern die Sorgfalts pflicht kann auch gebieten, bei der Verwaltung Erkundigungen anzu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21 . September 2021 E.

3.1 mit Hinweisen). Bei fehlerhaften Ergänzungsleistungsberechnungen im Beson deren wird einer leistungsbeziehenden Person die Berufung auf den guten Glauben dann verwehrt, wenn sie das Berechnungsblatt nicht oder nur unsorg fältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21.

September 2021 E.

3.2). 4.2

Eine Meldepflichtverletzung oder eine Verletzung der Pflicht, vollständige Anga ben zu machen, steht zu Recht ebenso wenig zur Diskussion wie ein wissentlicher Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Vielmehr aner kannte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflich tungen nachgekommen war (vgl. Urk. 7/119/1) . So wurde die Beschwerde gegnerin über den Umstand der Eheschliessung informiert und es ging ihr die Heiratsurkunde zu (Urk. 7/48-53). Hingegen machte sie geltend, es hätte ihm in Anwendung der zumutbaren Prüfung der Berechnungen auffallen müssen, dass die Verwaltung versehentlich das Einkommen der Ehefrau nicht berücksichtigt hatte (Urk. 7/234; Urk. 2). 4.3

Folglich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit den Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwas Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 128 V 218 E. 4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Bundesgericht geht zur zumutbaren Prüfung von Berechnungsgrundlagen (vgl. deren Wiedergabe im Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21.

September 2021 E.

3.2) regelmässig dort von einem leicht erkennbaren Fehler aus, wo die Verwaltung die Berücksichtigung einer bestimm ten anzurechnenden Einkommensposition versehentlich vollumfänglich unter lässt. So hat das Bundesgericht etwa in einem Fall entschieden, wo die gesamten Erwerbseinkünfte der Ehefrau eines Leistungsbezügers, anders als in den Vor jahren, nicht berücksichtigt worden waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8.

Juli 2013 E.

2), sodann in einem Fall, wo eine Rente der beruflichen Vorsorge in ihrem gesamten Betrag nicht einbezogen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19.

September 2013 E.

3.1 und 4.4), und ebenso bei gänzlicher Nichtberücksichtigung der Rente aus einer Lebensver sicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21.

Juni 2016 E.

3). 4.4

Hinsichtlich des Sachverhalts steht fest und ist unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 18. Mai 2021 (Urk. 7/34) darüber informierte, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Freundin per 1. Juli 2021 in eine neue Wohnung ziehen werde. Der Mietvertrag mit Mietbeginn 1. Juni 2021 (Urk. 7/40/1-2) wurde aufforderungsgemäss (vgl.

Urk. 7/39) eingereicht. Die Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin mit Verfü gung vom 16. Juni 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2021 aufgrund des Umzugs in eine grössere Wohnung und unter Berücksich tigung einer Mitbewohnerin neu (Urk. 7/43). Die Gemeindeverwaltung Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2021 die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin und Mitbewohnerin vom 9. Juli 2021 mit (Urk. 7/48), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 21. September 2021 an den Beschwerdeführer gelangte und zwecks Neuberechnung um die Einreichung der Heiratsurkunde ersuchte (Urk. 7/49), wel che am 30. September 2021 einging (vgl. Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde führers für das Jahr 2022 neu (Urk. 7/57 /1-2) . Dabei war auf dem Berechnungsblatt nur der Beschwerdeführer aufgeführt, was sich auch aus den Positionen « Krankenkassenprämie », « Lebensbedarf » und « Erwerbseinkommen »

ergibt (Urk. 7/ 56- 57). Damit blieb das Einkommen seiner Ehefrau unberück sichtigt. Am 12. Oktober 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprü fung der Zusatzleistungen ein (vgl. Urk. 7/68). Das entsprechende Überprüfungs formular wurde vom Beschwerdeführer wahrheitsgemäss, das heisst unter Angabe seiner finanziellen Verhältnisse und de r jenigen seiner Ehefrau (vgl. Urk. 7/76-78), am 14. November 2022 ausgefüllt und unterzeichnet (Urk. 7/75). Die Beschwerde gegnerin verlangte in der Folge vom Beschwerdeführer am 17. November 2022 hinsichtlich Mietzinses (Urk. 7/79) und am

13. Dezember 2022

unter Hinweis auf die Eheschliessung hinsichtlich der finanziellen Verhält nisse seiner Ehefrau (Urk. 7/85) weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurde wiederum der alleinige Anspruch des Beschwerde führers ohne Einbezug der Ehefrau in die Berechnung für das Jahr 2023 festgelegt (Urk. 7/86) bevor dann mit Verfügung vom 23. März 2023 die neue Berechnung mit Berücksichtigung auch der Ehefrau des Beschwerdeführers erging und zur Rückforderung von zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen und Krankheits- und Behinderungskosten führte (Urk. 7/120, Urk. 7/123).

4.5

Es fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin erstmals anlässlich der Einleitung der periodischen Überprüfung mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (Urk. 7/85) expli zit darauf hinwies, dass durch die Heirat des Beschwerdeführers auch die Einnahmen und Ausgaben seiner Ehefrau in der Berechnung berücksichtigt werden müss t en. Die zuvor ergangene Verfügungen vom 16. Juni 2021 (Urk. 7/43) enthielt den Hinweis, dass aufgrund des Umzugs in eine grössere Wohnung und unter Berücksichtigung einer Mitbewohnerin eine Neuberechnung erfolge (S. 1), während die Verfügungen vom

20. Dezember 2021 (Urk. 7/5 6) und vom 19. Dezember 2022 (Urk. 7/86) ohne gesonderten Hinweis ergingen, weshalb und wie sich die Berechnungsgrundlagen geändert haben und lediglich fest hielten, die Berechnungsgrundlage hätten geändert . Erst im Zuge der periodi schen Überprüfung hätte

der Beschwerdeführer aufgrund der Fragen im einschlä gigen Formular (Urk. 7/ 69) erkennen müssen, dass die finanziellen Verhältnisse d er Ehefrau for tan eine Rolle spielen würden bei der Zusatzleistungsberechnung; hingegen konnte nicht vorausgesetzt werden, dass er auch über die Art und Weise der Berücksichtigung näher im Bild war . Diese Konstellation unterscheidet sich auch vom erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8.

Juli 2013, da dort zwar ebenfalls die gesamten Erwerbseinkünfte der Ehefrau eines Leistungs bezügers un berücksichtigt geblieben waren, diese jedoch in den Vor jahren in die Berechnung einflossen, sodass die unterschiedlichen Auszahlungs beträge offensichtlich und leicht erkennbar waren. Im Gegensatz dazu mussten

dem Beschwerdeführer die unterschiedlichen Folgen für die Berechnung der im selben Zeitraum eingetretenen und gemeldeten Veränderungen, nämlich des Bezugs einer gemeinsamen Wohnung einerseits – welcher in der Berechnung berück sichtigt wurde - und der Eheschliessung andererseits

– welche zunächst unberücksichtigt blieb - vorliegend nicht klar sein, da er nie darüber aufgeklärt wurde. Dies gilt auch für seine (rechtsunkundige) Mutter, die ihn zu dieser Zeit rechtsgültig vertreten und in administrativen Angelegenheiten unterstützt hat. Auch für sie war der Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit in der vorliegenden Sachlage nicht erkennbar (vgl. vorstehend E.

4.1).

Darüber hinaus durfte der Beschwerdeführer, nachdem die Heirat gemeldet wor den war (Urk. 7/48-53), auf die behördlichen Verfügungen und Berechnungen vertrauen (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4). Es war somit nicht seine Aufgabe, aktiv nach Fehlern im Verwaltungshandeln zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.3). Hinzu kommt, dass eine Verwaltung, die einen Fehler über längere Zeit nicht bemerkt, widersprüchlich

handel t, wenn sie vom Beschwerdeführer eine höhere Sorgfalt verlang t und strengere Anforderungen stell t als an sich selbst (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 5.4). Demnach über zeugt in keiner Weise, dass die Beschwerdegegnerin von einem offensichtlichen Fehler ausgeht, welcher de m Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, entdeckte sie doch den Fehler selbst erst im Dezember 2022 respektive nach Erhalt aller notwendigen Berechnungsgrundlagen im März 2023 (vgl. Verlaufsprotokoll vom 21. März 2023, Urk. 7/119), nachdem sie ihn zweimal wiederholt hatte; dies, obschon sie die Eheschliessung nach Eingang der Heiratsurkunde (Urk. 7/51) in ihrem System vermerkt hatte (Urk. 7/52-53) . 4.6

Z usammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer unter Berücksich tigung der konkreten Umstände lediglich eine leichte Fahrlässigkeit hat zuschul den kommen lassen, sodass sein guter Glaube zu bejahen ist. Ob auch eine grosse Härte im Sinne von Art.

25 Abs.

1 Satz 1 ATSG vorliegt (vgl.

vorstehend E. 1.4), hat die Beschwerdegegnerin offengelassen (vgl.

Urk. 7/237/2 unten), weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie die weitere Voraus setzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlass gesuch neu entscheide. 5. 5.1

Sodann ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren strittig . 5.2

Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialver - sicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgelt liche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialver sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jewei ligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorge stellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen aus ser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 5.3

Ausweislich der Akten stand die Rückforderung im Betrag von Fr. 22'002.-- seit dem 19. bzw. 2 1. Juni 2024 fest (vgl. Urk. 7/206; Urk. 7/212). Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/226/1-2) erinnerte die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers die Beschwerdegegnerin an das noch hängige Erlassgesuch und führte aus, weshalb die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt seien und eine Rück zahlung aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse nicht möglich sei (S. 1). Am 7. Januar 2025 mahnte die Beschwerdegegner in

den Beschwerdeführer den noch für den ausstehenden Betrag von Fr. 22'002.--, ohne über das Erlassgesuch entschieden zu haben (Urk. 7/227). Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 14. Januar 2025 die Beschwerdegegnerin wissen, dass das Erlassgesuch noch immer nicht behandelt worden sei, weshalb das Mahnschreiben vom 7. Januar 2025 nicht beachtet werden müsse (Urk. 7/228 S. 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin sodann das Erlassgesuch ab (Urk. 7/234), worauf hin der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Einsprache erhob und dabei auch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtsvertretung ersuchte (Urk. 7/235). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 (Urk. 2) wies schliesslich die Beschwerdegegnerin sowohl die Ein sprache gegen die Verfügung vom 13. Mai 2025 betreffend das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen und Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 22'002.-- als auch das Gesuch um Ernennung von Rechtsan wältin Lotti Sigg zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. 5.4

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid in diesem Zusam menhang fest, die Streitfrage betreffe den guten Glauben und dies sei keine kom plexe rechtliche Frage. Folglich stelle die Klärung des guten Glaubens keinen Ausnahmefall dar, bei dem es um schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen gehe. Fehlende Rechtskenntnisse vermöchten die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zudem nicht zu begründen. Ausserdem sei nicht dargelegt wor den, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvert reter oder andere Fach- und Vertrauensleute nicht möglich gewesen wäre (Urk. 2 S. 2 f.). 5.5

Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Rückforderung über rund Fr. 22'002.-- ein nicht unerheblicher Eingriff in die Rechtsstellung de s Beschwerdeführer s droht. Eine Rückforderung in dieser Höhe ist für einen Bezüger von Zusatzleistungen existenzbedrohend und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstel lung dar (Urteil e des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2; 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E.

4.4).

Im Falle einer Abweisung des Erlassge suches wäre mit Inkassomassnahmen zu rechnen . Auch ist die Fähigkeit des Beschwer deführers, sich in einem solchen Verfahren zurechtzufinden, aufgrund seiner Erkrankung eher gering . Die psychische Störung de s Beschwerdeführers schränkt seine Fähigkeit zur Verfahrensführung ein. Auch wenn die Mutter ihn administrativ vertritt, kann von ihr als Laiin nicht erwartet werden, dass sie die juristischen Argumente zur komplexen Verschuldensfrage fachgerecht vorbringt (Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2014 vom 20. November 2015 E. 4.4).

Die vorliegend relevante Frage der Abgrenzung der einfachen von der groben Fahrlässigkeit bedarf denn auch eines rechtlichen Grundverständnisses und es musste sorgfältig aufgezeigt werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht grob fahrlässig handelte, als die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom Dezember 2021 und Dezember 2022 den Einbezug seiner Ehefrau in die gemeinsame Berechnung vergass. Wenngleich in formeller Hinsicht an die Einsprache nur minimale Anforde rungen gestellt werden, war darin eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Aspekten mit Blick auf das Rügeprinzip (vgl.

Brunner, in: ATSG Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 49 zu Art. 52) allemal angezeigt. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren im vorliegenden Fall zu bejahen.

Die weitere kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit wurde durch die Beschwer degegnerin bisher noch nicht geprüft (vgl. Urk. 2 S. 3), weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Bedürftig keit im dafür massgebenden Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens prüfe und her nach über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einsprache verfahren neu entscheide. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . f bis ATSG). 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 GebV

SVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteient schädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 6.3

Von der Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote hat d ie Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urk. 8). Ermessensweise ist die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.

2 8 0.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr.

2‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen. 6.4

Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh rung der unentgeltliche n Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (Urk.

1 S. 2) als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene

Einsprache entscheid vom 16. Juni 2025 aufg ehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägungen über die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte befinde und hernach über den Erlass der Rückforderung neu entscheide.

2.

Die Beschwerde wird im Weiteren in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2025 auch insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren verneint wird und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die anwaltliche Vertretung im Einsprache verfahren erforderlich war, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie über die finanzielle Bedürftig keit befinde und hernach über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Einspracheverfahren neu entscheide. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler