Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1960,
hat
seit
Oktober
2023
Anspruch
auf
eine
Alters rente
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG;
Urk.
6/62/1).
Zuvor
hatte
er
Anspruch
auf
Leistungen
gemäss
dem
Bun desgesetz
über
Überbrückungsleistungen
für
ältere
Arbeitslose
(ÜLG;
vgl.
Urk.
6/40).
Am
5.
Juni
2023
hatte
er
sich
zum
Bezug
von
Ergänzungsleistungen
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlasse nen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
angemeldet
( Urk.
6/55).
Nach
Prüfung
der
Anspruchsvoraussetzungen
( Urk.
6/57
ff.)
setzte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungs stelle) ,
mit
Verfügung
vom
2 0.
Mai
2024
den
Anspruch
von
X.___
auf
Ergänzungsleistungen
zu
seiner
AHV-Altersrente
für
die
Zeit
ab
November
2023
fest
( Urk.
6/124) .
Gegen
diese
Verfügung
erhob
der
Versicherte
am
3 1.
Mai
2024
Einsprache
(eingegangen
bei
der
Durchführungsstelle
am
4.
Juni
2024;
Urk.
6/1 33 ;
vgl.
auch
Urk.
3/3 ),
welche
die
Durchführungsstelle
mit
Einsprache entscheid
vom
2 9.
November
2024
teilweise
guthiess
( Urk.
6/ 197 / 11-13) .
Die
gegen
diesen
Einspracheentscheid
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Sozialversiche rungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
ZL.2024.00130
vom
1 2.
März
2025
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
den
angefochtenen
Entscheid
aufhob
und
die
Sache
im
Sinne
der
Erwägungen (4 Absätze)
E. 23 Januar
2025
betreffend
den
Zusatzleistungsanspruch
von
X.___
nunmehr
mit
Wirkung
ab
1.
Oktober
2023
eine
neue
Verfü gung
erlassen
(Urk.
6/227),
wogegen
der
Versicherte
am
1 0.
Februar
2025
Einsprache
erhob en
hatte
( Urk.
6/251).
Am
2 5.
Juni
2025
erliess
die
Durchfüh rungsstelle
in
der
Angelegenheit
wiederum
einen
Einspracheentscheid,
mit
dem
sie
die
Einsprache
erneut
teilweise
gut hiess
( Urk.
6/257 ).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
E. 25 Juni
2025
erhob
X.___
am
2 8.
Juni
2025
(Aufgabe
bei
der
Post
am
16.
Juli
2025)
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheides
sei
der
grundsätzlich
aner kannte
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
unter
Anrechnung
der
effektiven
Mietkosten
festzusetzen
( Urk.
1).
Die
Durchführungsstelle
beantragte
mit
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
4.
August
2025
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
5).
Davon
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
8.
August
2025
Kenntnis
gegeben
( Urk.
7).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
ELG
und
der
Verord nung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenver sicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sach verhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bun desgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Oktober
2023
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet
und
eine
Verfügung
oder
ein
Einspracheentscheid
über
Ergän zungsleistungen
in
zeitlicher
Hinsicht
lediglich
für
das
Kalenderjahr
Rechtsbestän digkeit
entfaltet
(BGE
141
V
255
E.
1.3
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
2.1) ,
finden
die
ab
1.
Januar
2021
in
Kraft
stehenden
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert. 1.2
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraussetzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenversicherung
(ZLG)
Zusatzleistungen
bestehend
aus
Ergänzungsleistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Gemäss
§§
15
und
19a
Abs.
3
ZLG
finden
die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende
Anwendung
auf
die
Beihilfen
und
Zuschüsse,
soweit
im
ZLG
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
Die
Gemeinden
können
Gemeindezu schüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
20
Abs.
1
ZLG).
Sinn
und
Zweck
der
Ergänzungsleistungen
ist
eine
angemessene
Deckung
des
Existenzbedarfs
bedürf tiger
Rentner
der
Alters-
und
Hinterlassenen-
sowie
der
Invalidenversicherung
(vgl.
Art.
2
Abs.
1
ELG,
Art.
112a
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV;
BGE
139
V
574
E.
3.3.3;
vgl.
auch
BGE
143
V
9
E.
6.2).
Ihnen
soll
ein
regelmässiges
Mindesteinkommen
gesichert
werden.
1. 3
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen
(Art.
9
Abs.
1
ELG).
Nach
der
gesetzlichen
Konzeption
ist
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
sowohl
für
die
Anspruchsberechtigung
an
sich,
als
auch
für
die
Höhe
der
Leistung
von
Bedeutung.
Ein
Ausgabenüberschuss
ist
gleichzeitig
anspruchsbegründend
und
leistungsbestimmend
(BGE
141
V
155
E.
4.3).
Es
besteht
kein
Anspruch
auf
volle
Vergütung
aller
effektiv
anfallenden
Auslagen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2).
Denn
die
Höhe
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ELG
entspricht
nicht
dem
Betrag,
um
den
sämtliche
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen;
massgebend
sind
vielmehr
nur
die
gemäss
Art.
10
ELG
anerkannten
Ausgaben
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
3.2
a.E.).
Diese
werden
in
Art.
10
ELG
einzeln
aufgezählt
und
abschliessend
geregelt
(BGE
147
V
441
E.
3.3
mit
Hinweis).
Durch
die
anerkannten
Ausgaben
wird
dabei
gleichzeitig
das
Existenzminimum
definiert,
welches
durch
die
Ergänzungsleistungen
gesi chert
werden
soll
(Art.
2
Abs.
1
ELG,
Art.
112a
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV;
vgl.
Botschaft
zur
Änderung
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen -
und
Invalidenversicherung
[EL-Reform]
vom
16.
September
2016,
BBl
2016
7465
ff.,
S.
7472
a.A.). 1. 4
Als
Ausgaben
anzurechnen
sind
bei
zu
Hause
lebenden
Personen
unter
anderem
der
Mietzins
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten;
der
jährliche
Höchstbetrag
für
allein
lebende
Personen
betrug
(Stand
1.
Januar
2022)
Fr.
16'440.--
in
der
Region
1,
Fr.
15'900.--
in
der
Region
2
und
Fr.
14'520.--
in
der
Region
3
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG).
Bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
ist
für
die
zweite
bis
vierte
weitere
Person
ein
nach
den
Regionen
abgestufter
zusätzlicher
Betrag
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
hinzuzurechnen,
und
zwar
für
die
zweite
Person
zusätzlich
Fr.
3'000.--
in
allen
3
Regionen,
für
die
dritte
Person
zusätzlich
Fr.
2'160.--
in
der
Region
1
und
Fr.
1'800.--
in
den
Regionen
2
und
3
sowie
für
die
vierte
Person
zusätzlich
Fr.
1'920.--
in
der
Region
1,
Fr.
1'800.--
in
der
Region
2
und
Fr.
1'560.--
in
der
Region
3.
Nach
Art.
10
Abs.
1 bis
ELG
wird
bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
der
Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
jede
anspruchsbe rechtigte
oder
in
die
gemeinsame
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
einge schlossene
Person
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
(Ehegatten;
Personen
mit
rentenbe rechtigten
Waisen
oder
rentenberechtigten
Kindern;
rentenberechtigte
Waisen)
einzeln
festgesetzt
und
die
Summe
der
anerkannten
Beträge
durch
die
Anzahl
aller
im
Haushalt
lebenden
Personen
geteilt.
Zusatzbeträge
werden
nur
für
die
zweite
bis
vierte
Person
gewährt.
1. 5
Werden
Wohnungen
oder
Einfamilienhäuser
auch
von
Personen
bewohnt,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
dann
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen.
Die
Mietzinsanteile
der
Personen,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
werden
bei
der
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
ausser
Betracht
gelassen.
Die
Aufteilung
hat
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
( Art.
16c
Abs.
1
u.
2
ELV).
Art.
16c
ELV
ist
sinngemäss
anwendbar,
wenn
ein
nicht
in
die
EL-Berechnung
einge schlossener
Mitbewohner
Eigentümer
oder
Nutzniesser
der
Wohnung
oder
des
Einfamilienhauses
ist.
Besteht
ein
Mietvertrag
und
leistet
der
EL-Ansprecher
oder
-Bezüger
effektiv
den
vereinbarten
Mietzins,
so
ist
dieser
massgeblich,
sofern
er
nicht
als
offensichtlich
übersetzt
erscheint.
Andernfalls
ist
zur
Bestimmung
des
abzugsfähigen
Mietzinses
der
Mietwert
nach
Art.
12
Abs.
1
ELV
heranzuziehen
und
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
42/06
vom
2.
November
2006
E.
5.1.2
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Einsprache entscheides
im
Wesentlichen
aus,
betreffend
Anspruchsbeginn,
Erlös
aus
dem
Fahrzeugverkauf
und
Höhe
der
Schulden
seien
die
im
Einspracheverfahren
erho benen
Einwände
begründet
und
diesbezüglich
die
Einsprache
gutzuheissen
( Urk.
2
S.
3
Ziff.
3.a
u.
S.
5
Ziff.
3.d-e) .
Der
beantragten
direkten
Auszahlung
der
Beträge
für
die
Krankenversicherungsprämien
stehe
die
gesetzliche
Regelung
entgegen,
welche
die
Auszahlung
an
den
Krankenversicherer
vorsehe
( Urk.
2
S.
4
Ziff.
3.b).
Was
sodann
die
Höhe
der
für
die
Anspruchsberechnung
relevanten
Mietkosten
betreffe,
k ämen
die
Grundsätze
für
Personen
zur
Anwendung ,
die
eine
Wohnung
zusammen
mit
dem
Eigentümer
bewohnten .
Unter
Beachtung
dieser
Grundsätze
ergebe
sich
ein
Mietzins
von
Fr.
31'090.--
für
die
Jahr e
2023-2024
und
von
Fr.
31'510.--
für
das
Jahr
202 5.
Diese
Beträge
seien
auf
die
insgesamt
sieben
in
der
gesamten
Liegenschaft
lebenden
Personen
zu
verteilen
und
zwei
der
sieben
Teile
(für
den
Beschwerdeführer
und
seine
Ehefrau),
mithin
Fr.
8'883.--
für
die
Jahre
2023
bis
2024
und
Fr.
9'003.--
für
das
Jahr
2025 ,
seien
für
die
Anspruchsberechnung
zu
berücksichtigen
( Urk.
2
S.
4
Ziff.
3. c ).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
4.
August
2025
verwies
die
Beschwerdegegnerin
auf
diese
Standpunkte
( Urk.
5).
2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
zur
Begründung
seiner
Beschwerde
zusammenge fasst
vor,
seit
Mai
2019
wohne
er
zusammen
mit
seiner
Ehefrau
zur
Miete
in
einer
der
beiden
Wohnung en
des
seinem
Sohn
gehörenden
Mehrfamilienhauses
an
der
Y.___
in
Z.___ .
Die
beiden
Wohn ungen
sei en
eigenständig
mit
je
separater
Infrastruktur
und
der
Mietvertrag
weise
klar
eine
monatliche
Miete
über
Fr.
1'200.--
aus.
Diese
Miete
werde
lückenlos
per
Dauerauftrag
bezahlt,
sei
tiefer
als
ortsüblich
und
werde
von
seinem
Sohn
als
Vermieter
auch
ordentlich
versteu ert.
Es
lägen
eindeutig
zwei
getrennte
Haushalte
vor.
Die
Berechnungsweise
der
Beschwerdegegnerin
aufgrund
des
Eigenmietwertes
berücksichtige
die
tatsächli chen
Verhältnisse
nicht.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
nicht
die
richtigen
recht lichen
Grundsätze
zur
Anwendung
gebracht
( Urk.
1
S.
1
f.).
3. 3.1
Nach
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin
fällt
hier
in
Betracht,
dass
der
Beschwerdeführer
als
leistungsbeziehende
Person
zusammen
mit
den
Liegen schaftseigentümern
wohnt ,
wobei
bei
übersetzt em
Mietzins
vom
Mietwert
der
Wohnung
zuzüglich
einer
Nebenkostenpauschale
auszugehen
und
die
Summe
zu
gleichen
Teilen
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen
ist
( Urk.
2
S.
2
f.
Ziff.
2.d
u.
S.
4
Ziff.
3. b ).
Die
Beschwerdegegnerin
stützt
sich
für
ihren
Entscheid
mithin
auf
eine
analoge
Anwendung
von
Art.
16c
ELV
(vgl.
hierzu
vorstehende
E.
1. 5
sowie
auch
Ziff.
3231.07
der
Wegleitung
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[ WEL ];
gültig
ab
1.
April
2011,
Stand
1.
Januar
2025) . 3. 2
Eine
gemeinschaftliche
Wohnform
wurde
von
der
Beschwerdegegnerin
ohne
Weiteres
bejaht ;
E rörterungen
zu
ihren
Überlegungen
in
diesem
Zusammenhang
finden
sich
in
den
Darlegungen
der
Beschwerdegegnerin
indessen
nicht.
Der
Beschwerdeführer
begründete
demgegenüber
in
seiner
Beschwerde
-
wie
auch
schon
in
seiner
Einsprache
(vgl.
Urk.
6/251)
-
detailliert
seinen
Standpunkt,
es
liege
weder
eine
gemeinschaftliche
Wohnform
vor
noch
sei
der
Mietzins
über setzt,
mithin
sei
die
Sachverhaltsfeststellung
der
Beschwerdegegnerin
fehlerhaft
( Urk.
1
S.
1
f.).
Zur
Begründung
führte
der
Beschwerdeführer
aus,
er
bewohne
zusammen
mit
seiner
Ehefrau
als
Mieter
eine
der
beiden
Wohnung en
i n
de m
seinem
Sohn
A.___
gehörenden
Mehrfamilienhaus
an
der
Y.___
in
Z.___ .
Es
handle
sich
um
eine
eigenständige
Wohneinheit
mit
eigener
Infrastruktur
( Urk.
1
S.
1).
Der
Beschwerde
liegt
eine
Fotodokumentation
zu r
fraglichen
Liegenschaft
bei
mit
Aussenansichten
(Gesamtansicht
der
Liegenschaft,
Abbildung
der
Briefkästen,
Abbildung
Klingelanlage
beim
Liegenschaftseingang
mit
Namensschildern)
und
Innenansichten
(Treppenaufgang
mit
Ansicht
der
Wohnungstüren,
Ansichten
von
Wohnzimmer,
Schlafzimmer
und
Badezimmer
der
beiden
Wohnungen).
Beilie gend
ist
ebenso
ein
Grundrissplan
und
ein
Ausschnitt
aus
einer
aus
dem
Jahr
200 9
stammenden
Verkaufsdokumentation
der
Liegenschaft
( Urk.
3/8).
Die
verschiedenen
Fotos
und
der
Grundrissplan
zeigen
ein
Wohngebäude
mit
zwei
übereinander
liegenden
nahezu
identischen
4-Zimmer-Wohnungen.
Das
untere
Namensschild
an
der
Klingelanlage
ist
mit
« X.___ »
und
das
obere
mit
« A.___ »
beschriftet.
Eingereicht
wurde
ferner
ein
am
1 2.
April
2019
unterzeichneter
Mietvertrag
für
die
4.5 - Zimmer-Wohnung
im
Erdgeschoss
zwischen
dem
Beschwerdeführer
und
seiner
Ehefrau
( B.___ )
einerseits
und
A.___
andererseits
( Mietzins
brutto
Fr.
1'200.--;
Urk.
3/4
=
Urk
6/5) .
Weiteren
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Liegenschaft
an
der
Y.___
in
Z.___
im
Jahr
2009
zunächst
vom
Beschwerdeführer ,
seiner
Ehefrau
B.___ ,
und
dem
Sohn
A.___
zu
je
einem
Mite igentumsan teil
von
einem
Drittel
erworben
w orden
war .
Der
Kaufpreis
hatte
Fr.
720'000.--
betragen
(öffentlich
beurkundeter
Kaufvertrag
vom
2 6.
Oktober
2009;
Urk.
6/4/11-16;
vgl.
auch
Urk.
6/4/17-18).
Im
Jahr
2019
sodann
veräusserten
der
Beschwerdeführer
und
seine
Ehefrau
B.___
ihre
beiden
Eigentumsan teile
an
ihren
Sohn
A.___ ,
dies
zu
einem
Verkaufspreis
von
Fr.
420'000.--
( öffentlich
beurkundeter
Kaufvertrag
vom
22.
Mai
2019;
Urk.
6/4/1-7;
vgl.
auch
Urk.
6/4/8-9 ) .
Die
genannten
Unterlage n
untermauern
die
Darstellung
des
Beschwerdeführers
in
rechtsgenüglicher
Weise.
Es
ist
mithin
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwer deführer
zusammen
mit
seiner
Ehefrau
seit
der
Veräusserung
ihrer
Miteigen tumsanteile
der
Liegenschaft
an
der
Y.___
in
Z.___
an
ihren
Sohn
als
Mieter
die
untere
Wohnung
in
der
betreffenden
Liegenschaft
bewohnen .
Von
einer
darüber
hinaus
gehenden
gemeinschaftlichen
Wohnform
zusammen
mit
dem
Sohn
A.___
als
Liegenschaftseigentümer
und
dessen
Familie
kann
hingegen
nicht
gesprochen
werden.
Es
liegen
offensichtlich
getrennte
Haus halte
vor .
Diesen
Ausführungen
hat
die
Beschwerdegegnerin
nicht
widerspro chen,
insbesondere
nicht
in
der
Beschwerdeantwort
( Urk.
5)
und
auch
die
einge reichten
Unterlagen
hat
die
Beschwerdegegnerin
nicht
weiter
in
Frage
gestellt.
3.3
Was
die
Höhe
des
Mietzinses
betrifft,
ist
der
Beschwerdeführer
abweichend
von
der
Beschwerdegegnerin
der
Auffassung,
dieser
sei
nicht
übersetzt.
Er
macht
geltend,
es
handle
sich
vielmehr
um
einen
Mietzins
unterhalb
des
für
den
Wohnort
Z.___
üblichen
Niveaus.
Letzteres
liege
zwischen
Fr.
1'600.--
und
Fr.
1'800.--
( Urk.
1
S.
1).
Zu
diesem
Standpunkt
nahm
die
Beschwerdegegnerin
nicht
weiter
Stellung.
Zur
Untermauerung
seiner
Vorbringen
legte
der
Beschwerdeführer
verschiede ne
Inserate
der
Internetplattform
Homegate (www.Homegate.ch)
zu
im
Juli
2025
verfügbaren
Wohnung en
in
Z.___
vor,
darunter
auch
solche
bezüglich
Wohnun g en
mit
4 . 5
Zimmern,
und
einen
dieselbe
Zeit
betreffenden
Auszug
der
Internet plattform
Realadvisor (www.realadvisor.ch)
bezüglich
monatliche
Durchschnitts mieten
der
sich
auf
dem
Markt
befindlichen
Wohnungen
in
Z.___
und
Umgebung
( Urk.
3/6).
Gemäss
diesem
Auszug
liegt
die
Durchschnittsmiete
angebotener
4 Zimmer Wohnungen
in
der
Wohnregion
des
Beschwerdeführers
bei
Fr.
2'400. .
Etwas
tiefere
Mietzinse
liegen
den
drei
konkreten
Wohnungsinseraten
zu
4.5 Zimmer Wohnungen
zu
Grunde
( Fr.
1'930.
bis
Fr.
2'392.--).
Für
in
der
Regel
höhere
Mieten
in
der
Wohnumgebung
des
Beschwerdeführers
sprechen
auch
die
Ergebnisse
einer
die
Jahre
2021
bis
2023
umfassenden
Strukturerhebung
des
Kantons
Zürich
zu
den
Netto-Bestandesmieten
im
Zürcher
E.___ ,
aufgeschlüs selt
nach
Wohnungsgrösse .
Statistisch
betrug
im
genannten
Zeitraum
der
Miet zins
einer
4 Zimmer W ohnung
in
der
genannten
Gegend
durchschnittlich
Fr.
1'790. .
Der
zwischen
A.___
als
Vermieter
und
dem
Beschwerdeführer
und
seiner
Ehefrau
B.___
als
Mieter
gemäss
Mietvertrag
vom
1 2.
April
2019
vereinbarte
Mietzins
von
Fr.
1'200.--
brutto
( Urk.
3/4)
kann
vor
diesem
Hintergrund
nicht
als
übersetzt
bezeichnet
werden.
Belegt
ist
im
Übrigen
auch
die
tatsächliche
Bezahlung
des
Mietzinses
und
die
Deklaration
dieses
Einkom mens
in
der
Steuererklärung
von
A.___
( Urk.
3/5,
Urk.
3/7).
3.4
Da
d er
Beschwerdeführer
weder
zusammen
mit
dem
Wohnungseigentümer
in
einer
Wohnung
lebt
noch
ein en
übersetzte n
Mietzins
bezahlt ,
sind
die
Vorausset zungen
für
eine
analoge
Anwendung
von
Art.
16c
ELV
(vgl.
vorstehende
E.
1. 5 )
nicht
gegeben.
Es
liegen
keine
Gründe
dafür
vor,
das
anrechenbare
Maximum
des
für
die
Anspruchsberechnung
des
Beschwerdeführers
massgeblichen
Mietzins es
abweichend
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
u.
2
ELG
zu
ermitteln.
Z.___
gehört
als
Ortsteil
mit
eigener
Postleitzahl
zur
Gemeinde
F.___
(Postleit zahl:
8635 )
und
zählt
damit
zur
Wohnregion
2
(vgl.
Art.
10
Abs.
1 quater
ELG
i.V.m
Art.
E. 26 ELV
und
Art.
1
u.
Anhang
1
der
Verordnung
des
EDI
vom
1 4.
Juni
2021
über
die
Zuteilung
der
Gemeinden
zu
den
drei
Mietzinsregionen
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
In validenversicherung
und
dem
Bundesgesetz
über
Überbrückungsleistungen
für
ältere
Arbeitslose ) .
Die
Ehefrau
ist
in
die
Berechnung
einzuschliessen
(vgl.
Berechnungsblätter
zur
Verfügung
vom
2 3.
Januar
2025;
Urk.
6/228-230).
Der
Höchstbetrag
für
den
Beschwerdeführer
beträgt
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG
Fr.
17'040.--
bis
Ende
Dezember
2024
resp.
Fr.
18'300.--
ab
Januar
202 5.
Hinzu
kommen
für
die
Ehefrau
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
Fr.
3'180.--
für
die
Zeit
bis
Ende
Dezember
2024
resp.
Fr.
3'420.--
für
die
Zeit
ab
Januar
202 5.
Der
hier
massgebliche
Höchstbetrag
(einschliesslich
Nebenkosten)
beläuft
sich
damit
auf
Fr.
20'220.--
für
die
Zeit
bis
Ende
Dezember
2024
resp.
auf
Fr.
21'720.--
für
die
Zeit
ab
Januar
202 5.
Der
Beschwerdeführer
und
seine
Ehe frau
haben
jährlich
einen
Mietzins
in
der
Höhe
von
Fr.
14'400.--
brutto
(12
x
Fr.
1'200)
zu
entrichten.
Dieser
Betrag
liegt
unterhalb
de r
errechneten
Maxim a
und
ist
daher
für
die
Anspruchsberechnung
in
der
gesamten
hier
massgeblichen
Zeitperiode
in
voller
Höhe
zu
berücksichtigen.
3.5
Die
weiteren
Berechnungsfaktoren
sind
vorliegend
nicht
(mehr)
strittig
und
es
besteht
diesbezüglich
auch
kein
Anlass
zu
einer
Korrektur
von
Amtes
wegen.
Im
strittigen
Punkt ,
der
die
Höhe
des
anzurechnenden
Mietzinses
betrifft,
obsiegt
der
Beschwerdeführer,
was
zur
Gutheissung
der
Beschwerde
führt.
Zur
Neuberech nung
des
Anspruchs
auf
Ergänzungsleistungen
ab
Oktober
2023
-
nunmehr
unter
Berücksichtigung
eines
jährlichen
Mietzinses
von
Fr.
14'400.--
brutto
-
ist
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurüc k zuweisen.
4.
Dem
Beschwerdeführer
ist
entgegen
seinem
Antrag
( Urk.
1
S.
3)
keine
Parteient schädigung
zuzusprechen,
da
sein
Arbeitsaufwand
und
seine
Umtriebe
im
vorlie genden
Verfahren
nicht
den
Rahmen
dessen
überschritten,
was
der
Einzelne
zumutbarerweise
nebenbei
zur
Besorgung
seiner
persönlichen
Angelegenheiten
auf
sich
zu
nehmen
hat
(BGE
129
V
113
E.
4
m.w.H.;
vgl.
auch
BGE
144
V
280
E.
8.2.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_340/2012
vom
8.
Juni
2012
E.
3.1). Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
25.
Juni
2025
aufgehoben,
soweit
damit
der
anrechenbare
Mietzinses
festgesetzt
wurde
( Fr.
8'883.--
für
2023
und
2024,
Fr.
9'003.--
für
2025),
und
es
wird
festgestellt,
dass
für
d ie
Zeit
ab
1.
Oktober
202 3
ein
jährlicher
Mietzins
und
damit
zusammenhän gende
Nebenkosten
im
Betrag
von
Fr.
14'400.--
anerkannte
Ausgaben
darstellen.
Die
Sache
wird
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
zurückgewiesen,
damit
sie
über
den
Anspruch
ab
1.
Oktober
202 3
entsprechend
neu
verfüge. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Dem
Beschwerdeführer
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
E. 30 Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2025.00068 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 29.
September
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1960,
hat
seit
Oktober
2023
Anspruch
auf
eine
Alters rente
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG;
Urk.
6/62/1).
Zuvor
hatte
er
Anspruch
auf
Leistungen
gemäss
dem
Bun desgesetz
über
Überbrückungsleistungen
für
ältere
Arbeitslose
(ÜLG;
vgl.
Urk.
6/40).
Am
5.
Juni
2023
hatte
er
sich
zum
Bezug
von
Ergänzungsleistungen
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlasse nen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
angemeldet
( Urk.
6/55).
Nach
Prüfung
der
Anspruchsvoraussetzungen
( Urk.
6/57
ff.)
setzte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungs stelle) ,
mit
Verfügung
vom
2 0.
Mai
2024
den
Anspruch
von
X.___
auf
Ergänzungsleistungen
zu
seiner
AHV-Altersrente
für
die
Zeit
ab
November
2023
fest
( Urk.
6/124) .
Gegen
diese
Verfügung
erhob
der
Versicherte
am
3 1.
Mai
2024
Einsprache
(eingegangen
bei
der
Durchführungsstelle
am
4.
Juni
2024;
Urk.
6/1 33 ;
vgl.
auch
Urk.
3/3 ),
welche
die
Durchführungsstelle
mit
Einsprache entscheid
vom
2 9.
November
2024
teilweise
guthiess
( Urk.
6/ 197 / 11-13) .
Die
gegen
diesen
Einspracheentscheid
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Sozialversiche rungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
ZL.2024.00130
vom
1 2.
März
2025
in
dem
Sinne
gut,
dass
es
den
angefochtenen
Entscheid
aufhob
und
die
Sache
im
Sinne
der
Erwägungen
zum
Erlass
eines
rechtskonformen
Einspracheentscheid es
an
die
Durchführungsstelle
zurückwies
( Urk.
6/254).
Bereits
zuvor
hatte
die
Durchführungsstelle
am
23.
Januar
2025
betreffend
den
Zusatzleistungsanspruch
von
X.___
nunmehr
mit
Wirkung
ab
1.
Oktober
2023
eine
neue
Verfü gung
erlassen
(Urk.
6/227),
wogegen
der
Versicherte
am
1 0.
Februar
2025
Einsprache
erhob en
hatte
( Urk.
6/251).
Am
2 5.
Juni
2025
erliess
die
Durchfüh rungsstelle
in
der
Angelegenheit
wiederum
einen
Einspracheentscheid,
mit
dem
sie
die
Einsprache
erneut
teilweise
gut hiess
( Urk.
6/257 ).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
25.
Juni
2025
erhob
X.___
am
2 8.
Juni
2025
(Aufgabe
bei
der
Post
am
16.
Juli
2025)
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
in
Aufhebung
des
angefochtenen
Entscheides
sei
der
grundsätzlich
aner kannte
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
unter
Anrechnung
der
effektiven
Mietkosten
festzusetzen
( Urk.
1).
Die
Durchführungsstelle
beantragte
mit
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
4.
August
2025
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
5).
Davon
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
8.
August
2025
Kenntnis
gegeben
( Urk.
7).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
ELG
und
der
Verord nung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenver sicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sach verhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bun desgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Oktober
2023
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet
und
eine
Verfügung
oder
ein
Einspracheentscheid
über
Ergän zungsleistungen
in
zeitlicher
Hinsicht
lediglich
für
das
Kalenderjahr
Rechtsbestän digkeit
entfaltet
(BGE
141
V
255
E.
1.3
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
2.1) ,
finden
die
ab
1.
Januar
2021
in
Kraft
stehenden
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert. 1.2
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraussetzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenversicherung
(ZLG)
Zusatzleistungen
bestehend
aus
Ergänzungsleistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Gemäss
§§
15
und
19a
Abs.
3
ZLG
finden
die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende
Anwendung
auf
die
Beihilfen
und
Zuschüsse,
soweit
im
ZLG
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
Die
Gemeinden
können
Gemeindezu schüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
20
Abs.
1
ZLG).
Sinn
und
Zweck
der
Ergänzungsleistungen
ist
eine
angemessene
Deckung
des
Existenzbedarfs
bedürf tiger
Rentner
der
Alters-
und
Hinterlassenen-
sowie
der
Invalidenversicherung
(vgl.
Art.
2
Abs.
1
ELG,
Art.
112a
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV;
BGE
139
V
574
E.
3.3.3;
vgl.
auch
BGE
143
V
9
E.
6.2).
Ihnen
soll
ein
regelmässiges
Mindesteinkommen
gesichert
werden.
1. 3
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen
(Art.
9
Abs.
1
ELG).
Nach
der
gesetzlichen
Konzeption
ist
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
sowohl
für
die
Anspruchsberechtigung
an
sich,
als
auch
für
die
Höhe
der
Leistung
von
Bedeutung.
Ein
Ausgabenüberschuss
ist
gleichzeitig
anspruchsbegründend
und
leistungsbestimmend
(BGE
141
V
155
E.
4.3).
Es
besteht
kein
Anspruch
auf
volle
Vergütung
aller
effektiv
anfallenden
Auslagen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2).
Denn
die
Höhe
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ELG
entspricht
nicht
dem
Betrag,
um
den
sämtliche
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen;
massgebend
sind
vielmehr
nur
die
gemäss
Art.
10
ELG
anerkannten
Ausgaben
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
3.2
a.E.).
Diese
werden
in
Art.
10
ELG
einzeln
aufgezählt
und
abschliessend
geregelt
(BGE
147
V
441
E.
3.3
mit
Hinweis).
Durch
die
anerkannten
Ausgaben
wird
dabei
gleichzeitig
das
Existenzminimum
definiert,
welches
durch
die
Ergänzungsleistungen
gesi chert
werden
soll
(Art.
2
Abs.
1
ELG,
Art.
112a
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV;
vgl.
Botschaft
zur
Änderung
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen -
und
Invalidenversicherung
[EL-Reform]
vom
16.
September
2016,
BBl
2016
7465
ff.,
S.
7472
a.A.). 1. 4
Als
Ausgaben
anzurechnen
sind
bei
zu
Hause
lebenden
Personen
unter
anderem
der
Mietzins
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten;
der
jährliche
Höchstbetrag
für
allein
lebende
Personen
betrug
(Stand
1.
Januar
2022)
Fr.
16'440.--
in
der
Region
1,
Fr.
15'900.--
in
der
Region
2
und
Fr.
14'520.--
in
der
Region
3
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG).
Bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
ist
für
die
zweite
bis
vierte
weitere
Person
ein
nach
den
Regionen
abgestufter
zusätzlicher
Betrag
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
hinzuzurechnen,
und
zwar
für
die
zweite
Person
zusätzlich
Fr.
3'000.--
in
allen
3
Regionen,
für
die
dritte
Person
zusätzlich
Fr.
2'160.--
in
der
Region
1
und
Fr.
1'800.--
in
den
Regionen
2
und
3
sowie
für
die
vierte
Person
zusätzlich
Fr.
1'920.--
in
der
Region
1,
Fr.
1'800.--
in
der
Region
2
und
Fr.
1'560.--
in
der
Region
3.
Nach
Art.
10
Abs.
1 bis
ELG
wird
bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
der
Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
jede
anspruchsbe rechtigte
oder
in
die
gemeinsame
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
einge schlossene
Person
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
(Ehegatten;
Personen
mit
rentenbe rechtigten
Waisen
oder
rentenberechtigten
Kindern;
rentenberechtigte
Waisen)
einzeln
festgesetzt
und
die
Summe
der
anerkannten
Beträge
durch
die
Anzahl
aller
im
Haushalt
lebenden
Personen
geteilt.
Zusatzbeträge
werden
nur
für
die
zweite
bis
vierte
Person
gewährt.
1. 5
Werden
Wohnungen
oder
Einfamilienhäuser
auch
von
Personen
bewohnt,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
dann
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen.
Die
Mietzinsanteile
der
Personen,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
werden
bei
der
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
ausser
Betracht
gelassen.
Die
Aufteilung
hat
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
( Art.
16c
Abs.
1
u.
2
ELV).
Art.
16c
ELV
ist
sinngemäss
anwendbar,
wenn
ein
nicht
in
die
EL-Berechnung
einge schlossener
Mitbewohner
Eigentümer
oder
Nutzniesser
der
Wohnung
oder
des
Einfamilienhauses
ist.
Besteht
ein
Mietvertrag
und
leistet
der
EL-Ansprecher
oder
-Bezüger
effektiv
den
vereinbarten
Mietzins,
so
ist
dieser
massgeblich,
sofern
er
nicht
als
offensichtlich
übersetzt
erscheint.
Andernfalls
ist
zur
Bestimmung
des
abzugsfähigen
Mietzinses
der
Mietwert
nach
Art.
12
Abs.
1
ELV
heranzuziehen
und
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
42/06
vom
2.
November
2006
E.
5.1.2
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Einsprache entscheides
im
Wesentlichen
aus,
betreffend
Anspruchsbeginn,
Erlös
aus
dem
Fahrzeugverkauf
und
Höhe
der
Schulden
seien
die
im
Einspracheverfahren
erho benen
Einwände
begründet
und
diesbezüglich
die
Einsprache
gutzuheissen
( Urk.
2
S.
3
Ziff.
3.a
u.
S.
5
Ziff.
3.d-e) .
Der
beantragten
direkten
Auszahlung
der
Beträge
für
die
Krankenversicherungsprämien
stehe
die
gesetzliche
Regelung
entgegen,
welche
die
Auszahlung
an
den
Krankenversicherer
vorsehe
( Urk.
2
S.
4
Ziff.
3.b).
Was
sodann
die
Höhe
der
für
die
Anspruchsberechnung
relevanten
Mietkosten
betreffe,
k ämen
die
Grundsätze
für
Personen
zur
Anwendung ,
die
eine
Wohnung
zusammen
mit
dem
Eigentümer
bewohnten .
Unter
Beachtung
dieser
Grundsätze
ergebe
sich
ein
Mietzins
von
Fr.
31'090.--
für
die
Jahr e
2023-2024
und
von
Fr.
31'510.--
für
das
Jahr
202 5.
Diese
Beträge
seien
auf
die
insgesamt
sieben
in
der
gesamten
Liegenschaft
lebenden
Personen
zu
verteilen
und
zwei
der
sieben
Teile
(für
den
Beschwerdeführer
und
seine
Ehefrau),
mithin
Fr.
8'883.--
für
die
Jahre
2023
bis
2024
und
Fr.
9'003.--
für
das
Jahr
2025 ,
seien
für
die
Anspruchsberechnung
zu
berücksichtigen
( Urk.
2
S.
4
Ziff.
3. c ).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
4.
August
2025
verwies
die
Beschwerdegegnerin
auf
diese
Standpunkte
( Urk.
5).
2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
zur
Begründung
seiner
Beschwerde
zusammenge fasst
vor,
seit
Mai
2019
wohne
er
zusammen
mit
seiner
Ehefrau
zur
Miete
in
einer
der
beiden
Wohnung en
des
seinem
Sohn
gehörenden
Mehrfamilienhauses
an
der
Y.___
in
Z.___ .
Die
beiden
Wohn ungen
sei en
eigenständig
mit
je
separater
Infrastruktur
und
der
Mietvertrag
weise
klar
eine
monatliche
Miete
über
Fr.
1'200.--
aus.
Diese
Miete
werde
lückenlos
per
Dauerauftrag
bezahlt,
sei
tiefer
als
ortsüblich
und
werde
von
seinem
Sohn
als
Vermieter
auch
ordentlich
versteu ert.
Es
lägen
eindeutig
zwei
getrennte
Haushalte
vor.
Die
Berechnungsweise
der
Beschwerdegegnerin
aufgrund
des
Eigenmietwertes
berücksichtige
die
tatsächli chen
Verhältnisse
nicht.
Die
Beschwerdegegnerin
habe
nicht
die
richtigen
recht lichen
Grundsätze
zur
Anwendung
gebracht
( Urk.
1
S.
1
f.).
3. 3.1
Nach
Auffassung
der
Beschwerdegegnerin
fällt
hier
in
Betracht,
dass
der
Beschwerdeführer
als
leistungsbeziehende
Person
zusammen
mit
den
Liegen schaftseigentümern
wohnt ,
wobei
bei
übersetzt em
Mietzins
vom
Mietwert
der
Wohnung
zuzüglich
einer
Nebenkostenpauschale
auszugehen
und
die
Summe
zu
gleichen
Teilen
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen
ist
( Urk.
2
S.
2
f.
Ziff.
2.d
u.
S.
4
Ziff.
3. b ).
Die
Beschwerdegegnerin
stützt
sich
für
ihren
Entscheid
mithin
auf
eine
analoge
Anwendung
von
Art.
16c
ELV
(vgl.
hierzu
vorstehende
E.
1. 5
sowie
auch
Ziff.
3231.07
der
Wegleitung
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[ WEL ];
gültig
ab
1.
April
2011,
Stand
1.
Januar
2025) . 3. 2
Eine
gemeinschaftliche
Wohnform
wurde
von
der
Beschwerdegegnerin
ohne
Weiteres
bejaht ;
E rörterungen
zu
ihren
Überlegungen
in
diesem
Zusammenhang
finden
sich
in
den
Darlegungen
der
Beschwerdegegnerin
indessen
nicht.
Der
Beschwerdeführer
begründete
demgegenüber
in
seiner
Beschwerde
-
wie
auch
schon
in
seiner
Einsprache
(vgl.
Urk.
6/251)
-
detailliert
seinen
Standpunkt,
es
liege
weder
eine
gemeinschaftliche
Wohnform
vor
noch
sei
der
Mietzins
über setzt,
mithin
sei
die
Sachverhaltsfeststellung
der
Beschwerdegegnerin
fehlerhaft
( Urk.
1
S.
1
f.).
Zur
Begründung
führte
der
Beschwerdeführer
aus,
er
bewohne
zusammen
mit
seiner
Ehefrau
als
Mieter
eine
der
beiden
Wohnung en
i n
de m
seinem
Sohn
A.___
gehörenden
Mehrfamilienhaus
an
der
Y.___
in
Z.___ .
Es
handle
sich
um
eine
eigenständige
Wohneinheit
mit
eigener
Infrastruktur
( Urk.
1
S.
1).
Der
Beschwerde
liegt
eine
Fotodokumentation
zu r
fraglichen
Liegenschaft
bei
mit
Aussenansichten
(Gesamtansicht
der
Liegenschaft,
Abbildung
der
Briefkästen,
Abbildung
Klingelanlage
beim
Liegenschaftseingang
mit
Namensschildern)
und
Innenansichten
(Treppenaufgang
mit
Ansicht
der
Wohnungstüren,
Ansichten
von
Wohnzimmer,
Schlafzimmer
und
Badezimmer
der
beiden
Wohnungen).
Beilie gend
ist
ebenso
ein
Grundrissplan
und
ein
Ausschnitt
aus
einer
aus
dem
Jahr
200 9
stammenden
Verkaufsdokumentation
der
Liegenschaft
( Urk.
3/8).
Die
verschiedenen
Fotos
und
der
Grundrissplan
zeigen
ein
Wohngebäude
mit
zwei
übereinander
liegenden
nahezu
identischen
4-Zimmer-Wohnungen.
Das
untere
Namensschild
an
der
Klingelanlage
ist
mit
« X.___ »
und
das
obere
mit
« A.___ »
beschriftet.
Eingereicht
wurde
ferner
ein
am
1 2.
April
2019
unterzeichneter
Mietvertrag
für
die
4.5 - Zimmer-Wohnung
im
Erdgeschoss
zwischen
dem
Beschwerdeführer
und
seiner
Ehefrau
( B.___ )
einerseits
und
A.___
andererseits
( Mietzins
brutto
Fr.
1'200.--;
Urk.
3/4
=
Urk
6/5) .
Weiteren
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Liegenschaft
an
der
Y.___
in
Z.___
im
Jahr
2009
zunächst
vom
Beschwerdeführer ,
seiner
Ehefrau
B.___ ,
und
dem
Sohn
A.___
zu
je
einem
Mite igentumsan teil
von
einem
Drittel
erworben
w orden
war .
Der
Kaufpreis
hatte
Fr.
720'000.--
betragen
(öffentlich
beurkundeter
Kaufvertrag
vom
2 6.
Oktober
2009;
Urk.
6/4/11-16;
vgl.
auch
Urk.
6/4/17-18).
Im
Jahr
2019
sodann
veräusserten
der
Beschwerdeführer
und
seine
Ehefrau
B.___
ihre
beiden
Eigentumsan teile
an
ihren
Sohn
A.___ ,
dies
zu
einem
Verkaufspreis
von
Fr.
420'000.--
( öffentlich
beurkundeter
Kaufvertrag
vom
22.
Mai
2019;
Urk.
6/4/1-7;
vgl.
auch
Urk.
6/4/8-9 ) .
Die
genannten
Unterlage n
untermauern
die
Darstellung
des
Beschwerdeführers
in
rechtsgenüglicher
Weise.
Es
ist
mithin
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwer deführer
zusammen
mit
seiner
Ehefrau
seit
der
Veräusserung
ihrer
Miteigen tumsanteile
der
Liegenschaft
an
der
Y.___
in
Z.___
an
ihren
Sohn
als
Mieter
die
untere
Wohnung
in
der
betreffenden
Liegenschaft
bewohnen .
Von
einer
darüber
hinaus
gehenden
gemeinschaftlichen
Wohnform
zusammen
mit
dem
Sohn
A.___
als
Liegenschaftseigentümer
und
dessen
Familie
kann
hingegen
nicht
gesprochen
werden.
Es
liegen
offensichtlich
getrennte
Haus halte
vor .
Diesen
Ausführungen
hat
die
Beschwerdegegnerin
nicht
widerspro chen,
insbesondere
nicht
in
der
Beschwerdeantwort
( Urk.
5)
und
auch
die
einge reichten
Unterlagen
hat
die
Beschwerdegegnerin
nicht
weiter
in
Frage
gestellt.
3.3
Was
die
Höhe
des
Mietzinses
betrifft,
ist
der
Beschwerdeführer
abweichend
von
der
Beschwerdegegnerin
der
Auffassung,
dieser
sei
nicht
übersetzt.
Er
macht
geltend,
es
handle
sich
vielmehr
um
einen
Mietzins
unterhalb
des
für
den
Wohnort
Z.___
üblichen
Niveaus.
Letzteres
liege
zwischen
Fr.
1'600.--
und
Fr.
1'800.--
( Urk.
1
S.
1).
Zu
diesem
Standpunkt
nahm
die
Beschwerdegegnerin
nicht
weiter
Stellung.
Zur
Untermauerung
seiner
Vorbringen
legte
der
Beschwerdeführer
verschiede ne
Inserate
der
Internetplattform
Homegate (www.Homegate.ch)
zu
im
Juli
2025
verfügbaren
Wohnung en
in
Z.___
vor,
darunter
auch
solche
bezüglich
Wohnun g en
mit
4 . 5
Zimmern,
und
einen
dieselbe
Zeit
betreffenden
Auszug
der
Internet plattform
Realadvisor (www.realadvisor.ch)
bezüglich
monatliche
Durchschnitts mieten
der
sich
auf
dem
Markt
befindlichen
Wohnungen
in
Z.___
und
Umgebung
( Urk.
3/6).
Gemäss
diesem
Auszug
liegt
die
Durchschnittsmiete
angebotener
4 Zimmer Wohnungen
in
der
Wohnregion
des
Beschwerdeführers
bei
Fr.
2'400. .
Etwas
tiefere
Mietzinse
liegen
den
drei
konkreten
Wohnungsinseraten
zu
4.5 Zimmer Wohnungen
zu
Grunde
( Fr.
1'930.
bis
Fr.
2'392.--).
Für
in
der
Regel
höhere
Mieten
in
der
Wohnumgebung
des
Beschwerdeführers
sprechen
auch
die
Ergebnisse
einer
die
Jahre
2021
bis
2023
umfassenden
Strukturerhebung
des
Kantons
Zürich
zu
den
Netto-Bestandesmieten
im
Zürcher
E.___ ,
aufgeschlüs selt
nach
Wohnungsgrösse .
Statistisch
betrug
im
genannten
Zeitraum
der
Miet zins
einer
4 Zimmer W ohnung
in
der
genannten
Gegend
durchschnittlich
Fr.
1'790. .
Der
zwischen
A.___
als
Vermieter
und
dem
Beschwerdeführer
und
seiner
Ehefrau
B.___
als
Mieter
gemäss
Mietvertrag
vom
1 2.
April
2019
vereinbarte
Mietzins
von
Fr.
1'200.--
brutto
( Urk.
3/4)
kann
vor
diesem
Hintergrund
nicht
als
übersetzt
bezeichnet
werden.
Belegt
ist
im
Übrigen
auch
die
tatsächliche
Bezahlung
des
Mietzinses
und
die
Deklaration
dieses
Einkom mens
in
der
Steuererklärung
von
A.___
( Urk.
3/5,
Urk.
3/7).
3.4
Da
d er
Beschwerdeführer
weder
zusammen
mit
dem
Wohnungseigentümer
in
einer
Wohnung
lebt
noch
ein en
übersetzte n
Mietzins
bezahlt ,
sind
die
Vorausset zungen
für
eine
analoge
Anwendung
von
Art.
16c
ELV
(vgl.
vorstehende
E.
1. 5 )
nicht
gegeben.
Es
liegen
keine
Gründe
dafür
vor,
das
anrechenbare
Maximum
des
für
die
Anspruchsberechnung
des
Beschwerdeführers
massgeblichen
Mietzins es
abweichend
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
u.
2
ELG
zu
ermitteln.
Z.___
gehört
als
Ortsteil
mit
eigener
Postleitzahl
zur
Gemeinde
F.___
(Postleit zahl:
8635 )
und
zählt
damit
zur
Wohnregion
2
(vgl.
Art.
10
Abs.
1 quater
ELG
i.V.m
Art.
26
ELV
und
Art.
1
u.
Anhang
1
der
Verordnung
des
EDI
vom
1 4.
Juni
2021
über
die
Zuteilung
der
Gemeinden
zu
den
drei
Mietzinsregionen
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
In validenversicherung
und
dem
Bundesgesetz
über
Überbrückungsleistungen
für
ältere
Arbeitslose ) .
Die
Ehefrau
ist
in
die
Berechnung
einzuschliessen
(vgl.
Berechnungsblätter
zur
Verfügung
vom
2 3.
Januar
2025;
Urk.
6/228-230).
Der
Höchstbetrag
für
den
Beschwerdeführer
beträgt
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG
Fr.
17'040.--
bis
Ende
Dezember
2024
resp.
Fr.
18'300.--
ab
Januar
202 5.
Hinzu
kommen
für
die
Ehefrau
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
Fr.
3'180.--
für
die
Zeit
bis
Ende
Dezember
2024
resp.
Fr.
3'420.--
für
die
Zeit
ab
Januar
202 5.
Der
hier
massgebliche
Höchstbetrag
(einschliesslich
Nebenkosten)
beläuft
sich
damit
auf
Fr.
20'220.--
für
die
Zeit
bis
Ende
Dezember
2024
resp.
auf
Fr.
21'720.--
für
die
Zeit
ab
Januar
202 5.
Der
Beschwerdeführer
und
seine
Ehe frau
haben
jährlich
einen
Mietzins
in
der
Höhe
von
Fr.
14'400.--
brutto
(12
x
Fr.
1'200)
zu
entrichten.
Dieser
Betrag
liegt
unterhalb
de r
errechneten
Maxim a
und
ist
daher
für
die
Anspruchsberechnung
in
der
gesamten
hier
massgeblichen
Zeitperiode
in
voller
Höhe
zu
berücksichtigen.
3.5
Die
weiteren
Berechnungsfaktoren
sind
vorliegend
nicht
(mehr)
strittig
und
es
besteht
diesbezüglich
auch
kein
Anlass
zu
einer
Korrektur
von
Amtes
wegen.
Im
strittigen
Punkt ,
der
die
Höhe
des
anzurechnenden
Mietzinses
betrifft,
obsiegt
der
Beschwerdeführer,
was
zur
Gutheissung
der
Beschwerde
führt.
Zur
Neuberech nung
des
Anspruchs
auf
Ergänzungsleistungen
ab
Oktober
2023
-
nunmehr
unter
Berücksichtigung
eines
jährlichen
Mietzinses
von
Fr.
14'400.--
brutto
-
ist
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurüc k zuweisen.
4.
Dem
Beschwerdeführer
ist
entgegen
seinem
Antrag
( Urk.
1
S.
3)
keine
Parteient schädigung
zuzusprechen,
da
sein
Arbeitsaufwand
und
seine
Umtriebe
im
vorlie genden
Verfahren
nicht
den
Rahmen
dessen
überschritten,
was
der
Einzelne
zumutbarerweise
nebenbei
zur
Besorgung
seiner
persönlichen
Angelegenheiten
auf
sich
zu
nehmen
hat
(BGE
129
V
113
E.
4
m.w.H.;
vgl.
auch
BGE
144
V
280
E.
8.2.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_340/2012
vom
8.
Juni
2012
E.
3.1). Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
25.
Juni
2025
aufgehoben,
soweit
damit
der
anrechenbare
Mietzinses
festgesetzt
wurde
( Fr.
8'883.--
für
2023
und
2024,
Fr.
9'003.--
für
2025),
und
es
wird
festgestellt,
dass
für
d ie
Zeit
ab
1.
Oktober
202 3
ein
jährlicher
Mietzins
und
damit
zusammenhän gende
Nebenkosten
im
Betrag
von
Fr.
14'400.--
anerkannte
Ausgaben
darstellen.
Die
Sache
wird
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
zurückgewiesen,
damit
sie
über
den
Anspruch
ab
1.
Oktober
202 3
entsprechend
neu
verfüge. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Dem
Beschwerdeführer
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm