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ZL.2025.00068

Berechnung der Höhe des anzurechnenden Mietzinses für einen Leistungsbezüger, der zusammen mit seiner Ehefrau in einer dem Sohn gehörenden Wohnung lebt.

Zürich SozVersG · 2025-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1960,

hat

seit

Oktober

2023

Anspruch

auf

eine

Alters rente

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG;

Urk.

6/62/1).

Zuvor

hatte

er

Anspruch

auf

Leistungen

gemäss

dem

Bun desgesetz

über

Überbrückungsleistungen

für

ältere

Arbeitslose

(ÜLG;

vgl.

Urk.

6/40).

Am

5.

Juni

2023

hatte

er

sich

zum

Bezug

von

Ergänzungsleistungen

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlasse nen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

angemeldet

( Urk.

6/55).

Nach

Prüfung

der

Anspruchsvoraussetzungen

( Urk.

6/57

ff.)

setzte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungs stelle) ,

mit

Verfügung

vom

2 0.

Mai

2024

den

Anspruch

von

X.___

auf

Ergänzungsleistungen

zu

seiner

AHV-Altersrente

für

die

Zeit

ab

November

2023

fest

( Urk.

6/124) .

Gegen

diese

Verfügung

erhob

der

Versicherte

am

3 1.

Mai

2024

Einsprache

(eingegangen

bei

der

Durchführungsstelle

am

4.

Juni

2024;

Urk.

6/1 33 ;

vgl.

auch

Urk.

3/3 ),

welche

die

Durchführungsstelle

mit

Einsprache entscheid

vom

2 9.

November

2024

teilweise

guthiess

( Urk.

6/ 197 / 11-13) .

Die

gegen

diesen

Einspracheentscheid

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Sozialversiche rungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

ZL.2024.00130

vom

1 2.

März

2025

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

den

angefochtenen

Entscheid

aufhob

und

die

Sache

im

Sinne

der

Erwägungen (4 Absätze)

E. 23 Januar

2025

betreffend

den

Zusatzleistungsanspruch

von

X.___

nunmehr

mit

Wirkung

ab

1.

Oktober

2023

eine

neue

Verfü gung

erlassen

(Urk.

6/227),

wogegen

der

Versicherte

am

1 0.

Februar

2025

Einsprache

erhob en

hatte

( Urk.

6/251).

Am

2 5.

Juni

2025

erliess

die

Durchfüh rungsstelle

in

der

Angelegenheit

wiederum

einen

Einspracheentscheid,

mit

dem

sie

die

Einsprache

erneut

teilweise

gut hiess

( Urk.

6/257 ).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

E. 25 Juni

2025

erhob

X.___

am

2 8.

Juni

2025

(Aufgabe

bei

der

Post

am

16.

Juli

2025)

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheides

sei

der

grundsätzlich

aner kannte

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

unter

Anrechnung

der

effektiven

Mietkosten

festzusetzen

( Urk.

1).

Die

Durchführungsstelle

beantragte

mit

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

4.

August

2025

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

5).

Davon

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

8.

August

2025

Kenntnis

gegeben

( Urk.

7).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

ELG

und

der

Verord nung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenver sicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sach verhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bun desgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Oktober

2023

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet

und

eine

Verfügung

oder

ein

Einspracheentscheid

über

Ergän zungsleistungen

in

zeitlicher

Hinsicht

lediglich

für

das

Kalenderjahr

Rechtsbestän digkeit

entfaltet

(BGE

141

V

255

E.

1.3

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

2.1) ,

finden

die

ab

1.

Januar

2021

in

Kraft

stehenden

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert. 1.2

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraussetzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenversicherung

(ZLG)

Zusatzleistungen

bestehend

aus

Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeindezu schüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

20

Abs.

1

ZLG).

Sinn

und

Zweck

der

Ergänzungsleistungen

ist

eine

angemessene

Deckung

des

Existenzbedarfs

bedürf tiger

Rentner

der

Alters-

und

Hinterlassenen-

sowie

der

Invalidenversicherung

(vgl.

Art.

2

Abs.

1

ELG,

Art.

112a

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV;

BGE

139

V

574

E.

3.3.3;

vgl.

auch

BGE

143

V

9

E.

6.2).

Ihnen

soll

ein

regelmässiges

Mindesteinkommen

gesichert

werden.

1. 3

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen

(Art.

9

Abs.

1

ELG).

Nach

der

gesetzlichen

Konzeption

ist

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

sowohl

für

die

Anspruchsberechtigung

an

sich,

als

auch

für

die

Höhe

der

Leistung

von

Bedeutung.

Ein

Ausgabenüberschuss

ist

gleichzeitig

anspruchsbegründend

und

leistungsbestimmend

(BGE

141

V

155

E.

4.3).

Es

besteht

kein

Anspruch

auf

volle

Vergütung

aller

effektiv

anfallenden

Auslagen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2).

Denn

die

Höhe

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ELG

entspricht

nicht

dem

Betrag,

um

den

sämtliche

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen;

massgebend

sind

vielmehr

nur

die

gemäss

Art.

10

ELG

anerkannten

Ausgaben

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

3.2

a.E.).

Diese

werden

in

Art.

10

ELG

einzeln

aufgezählt

und

abschliessend

geregelt

(BGE

147

V

441

E.

3.3

mit

Hinweis).

Durch

die

anerkannten

Ausgaben

wird

dabei

gleichzeitig

das

Existenzminimum

definiert,

welches

durch

die

Ergänzungsleistungen

gesi chert

werden

soll

(Art.

2

Abs.

1

ELG,

Art.

112a

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV;

vgl.

Botschaft

zur

Änderung

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen -

und

Invalidenversicherung

[EL-Reform]

vom

16.

September

2016,

BBl

2016

7465

ff.,

S.

7472

a.A.). 1. 4

Als

Ausgaben

anzurechnen

sind

bei

zu

Hause

lebenden

Personen

unter

anderem

der

Mietzins

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten;

der

jährliche

Höchstbetrag

für

allein

lebende

Personen

betrug

(Stand

1.

Januar

2022)

Fr.

16'440.--

in

der

Region

1,

Fr.

15'900.--

in

der

Region

2

und

Fr.

14'520.--

in

der

Region

3

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG).

Bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

ist

für

die

zweite

bis

vierte

weitere

Person

ein

nach

den

Regionen

abgestufter

zusätzlicher

Betrag

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

hinzuzurechnen,

und

zwar

für

die

zweite

Person

zusätzlich

Fr.

3'000.--

in

allen

3

Regionen,

für

die

dritte

Person

zusätzlich

Fr.

2'160.--

in

der

Region

1

und

Fr.

1'800.--

in

den

Regionen

2

und

3

sowie

für

die

vierte

Person

zusätzlich

Fr.

1'920.--

in

der

Region

1,

Fr.

1'800.--

in

der

Region

2

und

Fr.

1'560.--

in

der

Region

3.

Nach

Art.

10

Abs.

1 bis

ELG

wird

bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

der

Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

jede

anspruchsbe rechtigte

oder

in

die

gemeinsame

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

einge schlossene

Person

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

(Ehegatten;

Personen

mit

rentenbe rechtigten

Waisen

oder

rentenberechtigten

Kindern;

rentenberechtigte

Waisen)

einzeln

festgesetzt

und

die

Summe

der

anerkannten

Beträge

durch

die

Anzahl

aller

im

Haushalt

lebenden

Personen

geteilt.

Zusatzbeträge

werden

nur

für

die

zweite

bis

vierte

Person

gewährt.

1. 5

Werden

Wohnungen

oder

Einfamilienhäuser

auch

von

Personen

bewohnt,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

dann

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen.

Die

Mietzinsanteile

der

Personen,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

werden

bei

der

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

ausser

Betracht

gelassen.

Die

Aufteilung

hat

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

( Art.

16c

Abs.

1

u.

2

ELV).

Art.

16c

ELV

ist

sinngemäss

anwendbar,

wenn

ein

nicht

in

die

EL-Berechnung

einge schlossener

Mitbewohner

Eigentümer

oder

Nutzniesser

der

Wohnung

oder

des

Einfamilienhauses

ist.

Besteht

ein

Mietvertrag

und

leistet

der

EL-Ansprecher

oder

-Bezüger

effektiv

den

vereinbarten

Mietzins,

so

ist

dieser

massgeblich,

sofern

er

nicht

als

offensichtlich

übersetzt

erscheint.

Andernfalls

ist

zur

Bestimmung

des

abzugsfähigen

Mietzinses

der

Mietwert

nach

Art.

12

Abs.

1

ELV

heranzuziehen

und

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

42/06

vom

2.

November

2006

E.

5.1.2

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Einsprache entscheides

im

Wesentlichen

aus,

betreffend

Anspruchsbeginn,

Erlös

aus

dem

Fahrzeugverkauf

und

Höhe

der

Schulden

seien

die

im

Einspracheverfahren

erho benen

Einwände

begründet

und

diesbezüglich

die

Einsprache

gutzuheissen

( Urk.

2

S.

3

Ziff.

3.a

u.

S.

5

Ziff.

3.d-e) .

Der

beantragten

direkten

Auszahlung

der

Beträge

für

die

Krankenversicherungsprämien

stehe

die

gesetzliche

Regelung

entgegen,

welche

die

Auszahlung

an

den

Krankenversicherer

vorsehe

( Urk.

2

S.

4

Ziff.

3.b).

Was

sodann

die

Höhe

der

für

die

Anspruchsberechnung

relevanten

Mietkosten

betreffe,

k ämen

die

Grundsätze

für

Personen

zur

Anwendung ,

die

eine

Wohnung

zusammen

mit

dem

Eigentümer

bewohnten .

Unter

Beachtung

dieser

Grundsätze

ergebe

sich

ein

Mietzins

von

Fr.

31'090.--

für

die

Jahr e

2023-2024

und

von

Fr.

31'510.--

für

das

Jahr

202 5.

Diese

Beträge

seien

auf

die

insgesamt

sieben

in

der

gesamten

Liegenschaft

lebenden

Personen

zu

verteilen

und

zwei

der

sieben

Teile

(für

den

Beschwerdeführer

und

seine

Ehefrau),

mithin

Fr.

8'883.--

für

die

Jahre

2023

bis

2024

und

Fr.

9'003.--

für

das

Jahr

2025 ,

seien

für

die

Anspruchsberechnung

zu

berücksichtigen

( Urk.

2

S.

4

Ziff.

3. c ).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

4.

August

2025

verwies

die

Beschwerdegegnerin

auf

diese

Standpunkte

( Urk.

5).

2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

zur

Begründung

seiner

Beschwerde

zusammenge fasst

vor,

seit

Mai

2019

wohne

er

zusammen

mit

seiner

Ehefrau

zur

Miete

in

einer

der

beiden

Wohnung en

des

seinem

Sohn

gehörenden

Mehrfamilienhauses

an

der

Y.___

in

Z.___ .

Die

beiden

Wohn ungen

sei en

eigenständig

mit

je

separater

Infrastruktur

und

der

Mietvertrag

weise

klar

eine

monatliche

Miete

über

Fr.

1'200.--

aus.

Diese

Miete

werde

lückenlos

per

Dauerauftrag

bezahlt,

sei

tiefer

als

ortsüblich

und

werde

von

seinem

Sohn

als

Vermieter

auch

ordentlich

versteu ert.

Es

lägen

eindeutig

zwei

getrennte

Haushalte

vor.

Die

Berechnungsweise

der

Beschwerdegegnerin

aufgrund

des

Eigenmietwertes

berücksichtige

die

tatsächli chen

Verhältnisse

nicht.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

nicht

die

richtigen

recht lichen

Grundsätze

zur

Anwendung

gebracht

( Urk.

1

S.

1

f.).

3. 3.1

Nach

Auffassung

der

Beschwerdegegnerin

fällt

hier

in

Betracht,

dass

der

Beschwerdeführer

als

leistungsbeziehende

Person

zusammen

mit

den

Liegen schaftseigentümern

wohnt ,

wobei

bei

übersetzt em

Mietzins

vom

Mietwert

der

Wohnung

zuzüglich

einer

Nebenkostenpauschale

auszugehen

und

die

Summe

zu

gleichen

Teilen

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen

ist

( Urk.

2

S.

2

f.

Ziff.

2.d

u.

S.

4

Ziff.

3. b ).

Die

Beschwerdegegnerin

stützt

sich

für

ihren

Entscheid

mithin

auf

eine

analoge

Anwendung

von

Art.

16c

ELV

(vgl.

hierzu

vorstehende

E.

1. 5

sowie

auch

Ziff.

3231.07

der

Wegleitung

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[ WEL ];

gültig

ab

1.

April

2011,

Stand

1.

Januar

2025) . 3. 2

Eine

gemeinschaftliche

Wohnform

wurde

von

der

Beschwerdegegnerin

ohne

Weiteres

bejaht ;

E rörterungen

zu

ihren

Überlegungen

in

diesem

Zusammenhang

finden

sich

in

den

Darlegungen

der

Beschwerdegegnerin

indessen

nicht.

Der

Beschwerdeführer

begründete

demgegenüber

in

seiner

Beschwerde

-

wie

auch

schon

in

seiner

Einsprache

(vgl.

Urk.

6/251)

-

detailliert

seinen

Standpunkt,

es

liege

weder

eine

gemeinschaftliche

Wohnform

vor

noch

sei

der

Mietzins

über setzt,

mithin

sei

die

Sachverhaltsfeststellung

der

Beschwerdegegnerin

fehlerhaft

( Urk.

1

S.

1

f.).

Zur

Begründung

führte

der

Beschwerdeführer

aus,

er

bewohne

zusammen

mit

seiner

Ehefrau

als

Mieter

eine

der

beiden

Wohnung en

i n

de m

seinem

Sohn

A.___

gehörenden

Mehrfamilienhaus

an

der

Y.___

in

Z.___ .

Es

handle

sich

um

eine

eigenständige

Wohneinheit

mit

eigener

Infrastruktur

( Urk.

1

S.

1).

Der

Beschwerde

liegt

eine

Fotodokumentation

zu r

fraglichen

Liegenschaft

bei

mit

Aussenansichten

(Gesamtansicht

der

Liegenschaft,

Abbildung

der

Briefkästen,

Abbildung

Klingelanlage

beim

Liegenschaftseingang

mit

Namensschildern)

und

Innenansichten

(Treppenaufgang

mit

Ansicht

der

Wohnungstüren,

Ansichten

von

Wohnzimmer,

Schlafzimmer

und

Badezimmer

der

beiden

Wohnungen).

Beilie gend

ist

ebenso

ein

Grundrissplan

und

ein

Ausschnitt

aus

einer

aus

dem

Jahr

200 9

stammenden

Verkaufsdokumentation

der

Liegenschaft

( Urk.

3/8).

Die

verschiedenen

Fotos

und

der

Grundrissplan

zeigen

ein

Wohngebäude

mit

zwei

übereinander

liegenden

nahezu

identischen

4-Zimmer-Wohnungen.

Das

untere

Namensschild

an

der

Klingelanlage

ist

mit

« X.___ »

und

das

obere

mit

« A.___ »

beschriftet.

Eingereicht

wurde

ferner

ein

am

1 2.

April

2019

unterzeichneter

Mietvertrag

für

die

4.5 - Zimmer-Wohnung

im

Erdgeschoss

zwischen

dem

Beschwerdeführer

und

seiner

Ehefrau

( B.___ )

einerseits

und

A.___

andererseits

( Mietzins

brutto

Fr.

1'200.--;

Urk.

3/4

=

Urk

6/5) .

Weiteren

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Liegenschaft

an

der

Y.___

in

Z.___

im

Jahr

2009

zunächst

vom

Beschwerdeführer ,

seiner

Ehefrau

B.___ ,

und

dem

Sohn

A.___

zu

je

einem

Mite igentumsan teil

von

einem

Drittel

erworben

w orden

war .

Der

Kaufpreis

hatte

Fr.

720'000.--

betragen

(öffentlich

beurkundeter

Kaufvertrag

vom

2 6.

Oktober

2009;

Urk.

6/4/11-16;

vgl.

auch

Urk.

6/4/17-18).

Im

Jahr

2019

sodann

veräusserten

der

Beschwerdeführer

und

seine

Ehefrau

B.___

ihre

beiden

Eigentumsan teile

an

ihren

Sohn

A.___ ,

dies

zu

einem

Verkaufspreis

von

Fr.

420'000.--

( öffentlich

beurkundeter

Kaufvertrag

vom

22.

Mai

2019;

Urk.

6/4/1-7;

vgl.

auch

Urk.

6/4/8-9 ) .

Die

genannten

Unterlage n

untermauern

die

Darstellung

des

Beschwerdeführers

in

rechtsgenüglicher

Weise.

Es

ist

mithin

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwer deführer

zusammen

mit

seiner

Ehefrau

seit

der

Veräusserung

ihrer

Miteigen tumsanteile

der

Liegenschaft

an

der

Y.___

in

Z.___

an

ihren

Sohn

als

Mieter

die

untere

Wohnung

in

der

betreffenden

Liegenschaft

bewohnen .

Von

einer

darüber

hinaus

gehenden

gemeinschaftlichen

Wohnform

zusammen

mit

dem

Sohn

A.___

als

Liegenschaftseigentümer

und

dessen

Familie

kann

hingegen

nicht

gesprochen

werden.

Es

liegen

offensichtlich

getrennte

Haus halte

vor .

Diesen

Ausführungen

hat

die

Beschwerdegegnerin

nicht

widerspro chen,

insbesondere

nicht

in

der

Beschwerdeantwort

( Urk.

5)

und

auch

die

einge reichten

Unterlagen

hat

die

Beschwerdegegnerin

nicht

weiter

in

Frage

gestellt.

3.3

Was

die

Höhe

des

Mietzinses

betrifft,

ist

der

Beschwerdeführer

abweichend

von

der

Beschwerdegegnerin

der

Auffassung,

dieser

sei

nicht

übersetzt.

Er

macht

geltend,

es

handle

sich

vielmehr

um

einen

Mietzins

unterhalb

des

für

den

Wohnort

Z.___

üblichen

Niveaus.

Letzteres

liege

zwischen

Fr.

1'600.--

und

Fr.

1'800.--

( Urk.

1

S.

1).

Zu

diesem

Standpunkt

nahm

die

Beschwerdegegnerin

nicht

weiter

Stellung.

Zur

Untermauerung

seiner

Vorbringen

legte

der

Beschwerdeführer

verschiede ne

Inserate

der

Internetplattform

Homegate (www.Homegate.ch)

zu

im

Juli

2025

verfügbaren

Wohnung en

in

Z.___

vor,

darunter

auch

solche

bezüglich

Wohnun g en

mit

4 . 5

Zimmern,

und

einen

dieselbe

Zeit

betreffenden

Auszug

der

Internet plattform

Realadvisor (www.realadvisor.ch)

bezüglich

monatliche

Durchschnitts mieten

der

sich

auf

dem

Markt

befindlichen

Wohnungen

in

Z.___

und

Umgebung

( Urk.

3/6).

Gemäss

diesem

Auszug

liegt

die

Durchschnittsmiete

angebotener

4 Zimmer Wohnungen

in

der

Wohnregion

des

Beschwerdeführers

bei

Fr.

2'400. .

Etwas

tiefere

Mietzinse

liegen

den

drei

konkreten

Wohnungsinseraten

zu

4.5 Zimmer Wohnungen

zu

Grunde

( Fr.

1'930.

bis

Fr.

2'392.--).

Für

in

der

Regel

höhere

Mieten

in

der

Wohnumgebung

des

Beschwerdeführers

sprechen

auch

die

Ergebnisse

einer

die

Jahre

2021

bis

2023

umfassenden

Strukturerhebung

des

Kantons

Zürich

zu

den

Netto-Bestandesmieten

im

Zürcher

E.___ ,

aufgeschlüs selt

nach

Wohnungsgrösse .

Statistisch

betrug

im

genannten

Zeitraum

der

Miet zins

einer

4 Zimmer W ohnung

in

der

genannten

Gegend

durchschnittlich

Fr.

1'790. .

Der

zwischen

A.___

als

Vermieter

und

dem

Beschwerdeführer

und

seiner

Ehefrau

B.___

als

Mieter

gemäss

Mietvertrag

vom

1 2.

April

2019

vereinbarte

Mietzins

von

Fr.

1'200.--

brutto

( Urk.

3/4)

kann

vor

diesem

Hintergrund

nicht

als

übersetzt

bezeichnet

werden.

Belegt

ist

im

Übrigen

auch

die

tatsächliche

Bezahlung

des

Mietzinses

und

die

Deklaration

dieses

Einkom mens

in

der

Steuererklärung

von

A.___

( Urk.

3/5,

Urk.

3/7).

3.4

Da

d er

Beschwerdeführer

weder

zusammen

mit

dem

Wohnungseigentümer

in

einer

Wohnung

lebt

noch

ein en

übersetzte n

Mietzins

bezahlt ,

sind

die

Vorausset zungen

für

eine

analoge

Anwendung

von

Art.

16c

ELV

(vgl.

vorstehende

E.

1. 5 )

nicht

gegeben.

Es

liegen

keine

Gründe

dafür

vor,

das

anrechenbare

Maximum

des

für

die

Anspruchsberechnung

des

Beschwerdeführers

massgeblichen

Mietzins es

abweichend

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

u.

2

ELG

zu

ermitteln.

Z.___

gehört

als

Ortsteil

mit

eigener

Postleitzahl

zur

Gemeinde

F.___

(Postleit zahl:

8635 )

und

zählt

damit

zur

Wohnregion

2

(vgl.

Art.

10

Abs.

1 quater

ELG

i.V.m

Art.

E. 26 ELV

und

Art.

1

u.

Anhang

1

der

Verordnung

des

EDI

vom

1 4.

Juni

2021

über

die

Zuteilung

der

Gemeinden

zu

den

drei

Mietzinsregionen

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

In validenversicherung

und

dem

Bundesgesetz

über

Überbrückungsleistungen

für

ältere

Arbeitslose ) .

Die

Ehefrau

ist

in

die

Berechnung

einzuschliessen

(vgl.

Berechnungsblätter

zur

Verfügung

vom

2 3.

Januar

2025;

Urk.

6/228-230).

Der

Höchstbetrag

für

den

Beschwerdeführer

beträgt

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG

Fr.

17'040.--

bis

Ende

Dezember

2024

resp.

Fr.

18'300.--

ab

Januar

202 5.

Hinzu

kommen

für

die

Ehefrau

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

Fr.

3'180.--

für

die

Zeit

bis

Ende

Dezember

2024

resp.

Fr.

3'420.--

für

die

Zeit

ab

Januar

202 5.

Der

hier

massgebliche

Höchstbetrag

(einschliesslich

Nebenkosten)

beläuft

sich

damit

auf

Fr.

20'220.--

für

die

Zeit

bis

Ende

Dezember

2024

resp.

auf

Fr.

21'720.--

für

die

Zeit

ab

Januar

202 5.

Der

Beschwerdeführer

und

seine

Ehe frau

haben

jährlich

einen

Mietzins

in

der

Höhe

von

Fr.

14'400.--

brutto

(12

x

Fr.

1'200)

zu

entrichten.

Dieser

Betrag

liegt

unterhalb

de r

errechneten

Maxim a

und

ist

daher

für

die

Anspruchsberechnung

in

der

gesamten

hier

massgeblichen

Zeitperiode

in

voller

Höhe

zu

berücksichtigen.

3.5

Die

weiteren

Berechnungsfaktoren

sind

vorliegend

nicht

(mehr)

strittig

und

es

besteht

diesbezüglich

auch

kein

Anlass

zu

einer

Korrektur

von

Amtes

wegen.

Im

strittigen

Punkt ,

der

die

Höhe

des

anzurechnenden

Mietzinses

betrifft,

obsiegt

der

Beschwerdeführer,

was

zur

Gutheissung

der

Beschwerde

führt.

Zur

Neuberech nung

des

Anspruchs

auf

Ergänzungsleistungen

ab

Oktober

2023

-

nunmehr

unter

Berücksichtigung

eines

jährlichen

Mietzinses

von

Fr.

14'400.--

brutto

-

ist

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurüc k zuweisen.

4.

Dem

Beschwerdeführer

ist

entgegen

seinem

Antrag

( Urk.

1

S.

3)

keine

Parteient schädigung

zuzusprechen,

da

sein

Arbeitsaufwand

und

seine

Umtriebe

im

vorlie genden

Verfahren

nicht

den

Rahmen

dessen

überschritten,

was

der

Einzelne

zumutbarerweise

nebenbei

zur

Besorgung

seiner

persönlichen

Angelegenheiten

auf

sich

zu

nehmen

hat

(BGE

129

V

113

E.

4

m.w.H.;

vgl.

auch

BGE

144

V

280

E.

8.2.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_340/2012

vom

8.

Juni

2012

E.

3.1). Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

25.

Juni

2025

aufgehoben,

soweit

damit

der

anrechenbare

Mietzinses

festgesetzt

wurde

( Fr.

8'883.--

für

2023

und

2024,

Fr.

9'003.--

für

2025),

und

es

wird

festgestellt,

dass

für

d ie

Zeit

ab

1.

Oktober

202 3

ein

jährlicher

Mietzins

und

damit

zusammenhän gende

Nebenkosten

im

Betrag

von

Fr.

14'400.--

anerkannte

Ausgaben

darstellen.

Die

Sache

wird

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

zurückgewiesen,

damit

sie

über

den

Anspruch

ab

1.

Oktober

202 3

entsprechend

neu

verfüge. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Dem

Beschwerdeführer

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2025.00068 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 29.

September

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1960,

hat

seit

Oktober

2023

Anspruch

auf

eine

Alters rente

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG;

Urk.

6/62/1).

Zuvor

hatte

er

Anspruch

auf

Leistungen

gemäss

dem

Bun desgesetz

über

Überbrückungsleistungen

für

ältere

Arbeitslose

(ÜLG;

vgl.

Urk.

6/40).

Am

5.

Juni

2023

hatte

er

sich

zum

Bezug

von

Ergänzungsleistungen

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlasse nen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

angemeldet

( Urk.

6/55).

Nach

Prüfung

der

Anspruchsvoraussetzungen

( Urk.

6/57

ff.)

setzte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungs stelle) ,

mit

Verfügung

vom

2 0.

Mai

2024

den

Anspruch

von

X.___

auf

Ergänzungsleistungen

zu

seiner

AHV-Altersrente

für

die

Zeit

ab

November

2023

fest

( Urk.

6/124) .

Gegen

diese

Verfügung

erhob

der

Versicherte

am

3 1.

Mai

2024

Einsprache

(eingegangen

bei

der

Durchführungsstelle

am

4.

Juni

2024;

Urk.

6/1 33 ;

vgl.

auch

Urk.

3/3 ),

welche

die

Durchführungsstelle

mit

Einsprache entscheid

vom

2 9.

November

2024

teilweise

guthiess

( Urk.

6/ 197 / 11-13) .

Die

gegen

diesen

Einspracheentscheid

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Sozialversiche rungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

ZL.2024.00130

vom

1 2.

März

2025

in

dem

Sinne

gut,

dass

es

den

angefochtenen

Entscheid

aufhob

und

die

Sache

im

Sinne

der

Erwägungen

zum

Erlass

eines

rechtskonformen

Einspracheentscheid es

an

die

Durchführungsstelle

zurückwies

( Urk.

6/254).

Bereits

zuvor

hatte

die

Durchführungsstelle

am

23.

Januar

2025

betreffend

den

Zusatzleistungsanspruch

von

X.___

nunmehr

mit

Wirkung

ab

1.

Oktober

2023

eine

neue

Verfü gung

erlassen

(Urk.

6/227),

wogegen

der

Versicherte

am

1 0.

Februar

2025

Einsprache

erhob en

hatte

( Urk.

6/251).

Am

2 5.

Juni

2025

erliess

die

Durchfüh rungsstelle

in

der

Angelegenheit

wiederum

einen

Einspracheentscheid,

mit

dem

sie

die

Einsprache

erneut

teilweise

gut hiess

( Urk.

6/257 ).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

25.

Juni

2025

erhob

X.___

am

2 8.

Juni

2025

(Aufgabe

bei

der

Post

am

16.

Juli

2025)

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

in

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheides

sei

der

grundsätzlich

aner kannte

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

unter

Anrechnung

der

effektiven

Mietkosten

festzusetzen

( Urk.

1).

Die

Durchführungsstelle

beantragte

mit

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

4.

August

2025

die

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

5).

Davon

wurde

dem

Beschwerdeführer

am

8.

August

2025

Kenntnis

gegeben

( Urk.

7).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

ELG

und

der

Verord nung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenver sicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sach verhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bun desgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Oktober

2023

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet

und

eine

Verfügung

oder

ein

Einspracheentscheid

über

Ergän zungsleistungen

in

zeitlicher

Hinsicht

lediglich

für

das

Kalenderjahr

Rechtsbestän digkeit

entfaltet

(BGE

141

V

255

E.

1.3

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

2.1) ,

finden

die

ab

1.

Januar

2021

in

Kraft

stehenden

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert. 1.2

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraussetzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenversicherung

(ZLG)

Zusatzleistungen

bestehend

aus

Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeindezu schüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

20

Abs.

1

ZLG).

Sinn

und

Zweck

der

Ergänzungsleistungen

ist

eine

angemessene

Deckung

des

Existenzbedarfs

bedürf tiger

Rentner

der

Alters-

und

Hinterlassenen-

sowie

der

Invalidenversicherung

(vgl.

Art.

2

Abs.

1

ELG,

Art.

112a

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV;

BGE

139

V

574

E.

3.3.3;

vgl.

auch

BGE

143

V

9

E.

6.2).

Ihnen

soll

ein

regelmässiges

Mindesteinkommen

gesichert

werden.

1. 3

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen

(Art.

9

Abs.

1

ELG).

Nach

der

gesetzlichen

Konzeption

ist

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

sowohl

für

die

Anspruchsberechtigung

an

sich,

als

auch

für

die

Höhe

der

Leistung

von

Bedeutung.

Ein

Ausgabenüberschuss

ist

gleichzeitig

anspruchsbegründend

und

leistungsbestimmend

(BGE

141

V

155

E.

4.3).

Es

besteht

kein

Anspruch

auf

volle

Vergütung

aller

effektiv

anfallenden

Auslagen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2).

Denn

die

Höhe

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ELG

entspricht

nicht

dem

Betrag,

um

den

sämtliche

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen;

massgebend

sind

vielmehr

nur

die

gemäss

Art.

10

ELG

anerkannten

Ausgaben

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

3.2

a.E.).

Diese

werden

in

Art.

10

ELG

einzeln

aufgezählt

und

abschliessend

geregelt

(BGE

147

V

441

E.

3.3

mit

Hinweis).

Durch

die

anerkannten

Ausgaben

wird

dabei

gleichzeitig

das

Existenzminimum

definiert,

welches

durch

die

Ergänzungsleistungen

gesi chert

werden

soll

(Art.

2

Abs.

1

ELG,

Art.

112a

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV;

vgl.

Botschaft

zur

Änderung

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen -

und

Invalidenversicherung

[EL-Reform]

vom

16.

September

2016,

BBl

2016

7465

ff.,

S.

7472

a.A.). 1. 4

Als

Ausgaben

anzurechnen

sind

bei

zu

Hause

lebenden

Personen

unter

anderem

der

Mietzins

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten;

der

jährliche

Höchstbetrag

für

allein

lebende

Personen

betrug

(Stand

1.

Januar

2022)

Fr.

16'440.--

in

der

Region

1,

Fr.

15'900.--

in

der

Region

2

und

Fr.

14'520.--

in

der

Region

3

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG).

Bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

ist

für

die

zweite

bis

vierte

weitere

Person

ein

nach

den

Regionen

abgestufter

zusätzlicher

Betrag

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

hinzuzurechnen,

und

zwar

für

die

zweite

Person

zusätzlich

Fr.

3'000.--

in

allen

3

Regionen,

für

die

dritte

Person

zusätzlich

Fr.

2'160.--

in

der

Region

1

und

Fr.

1'800.--

in

den

Regionen

2

und

3

sowie

für

die

vierte

Person

zusätzlich

Fr.

1'920.--

in

der

Region

1,

Fr.

1'800.--

in

der

Region

2

und

Fr.

1'560.--

in

der

Region

3.

Nach

Art.

10

Abs.

1 bis

ELG

wird

bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

der

Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

jede

anspruchsbe rechtigte

oder

in

die

gemeinsame

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

einge schlossene

Person

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

(Ehegatten;

Personen

mit

rentenbe rechtigten

Waisen

oder

rentenberechtigten

Kindern;

rentenberechtigte

Waisen)

einzeln

festgesetzt

und

die

Summe

der

anerkannten

Beträge

durch

die

Anzahl

aller

im

Haushalt

lebenden

Personen

geteilt.

Zusatzbeträge

werden

nur

für

die

zweite

bis

vierte

Person

gewährt.

1. 5

Werden

Wohnungen

oder

Einfamilienhäuser

auch

von

Personen

bewohnt,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

dann

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen.

Die

Mietzinsanteile

der

Personen,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

werden

bei

der

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

ausser

Betracht

gelassen.

Die

Aufteilung

hat

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

( Art.

16c

Abs.

1

u.

2

ELV).

Art.

16c

ELV

ist

sinngemäss

anwendbar,

wenn

ein

nicht

in

die

EL-Berechnung

einge schlossener

Mitbewohner

Eigentümer

oder

Nutzniesser

der

Wohnung

oder

des

Einfamilienhauses

ist.

Besteht

ein

Mietvertrag

und

leistet

der

EL-Ansprecher

oder

-Bezüger

effektiv

den

vereinbarten

Mietzins,

so

ist

dieser

massgeblich,

sofern

er

nicht

als

offensichtlich

übersetzt

erscheint.

Andernfalls

ist

zur

Bestimmung

des

abzugsfähigen

Mietzinses

der

Mietwert

nach

Art.

12

Abs.

1

ELV

heranzuziehen

und

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

42/06

vom

2.

November

2006

E.

5.1.2

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Einsprache entscheides

im

Wesentlichen

aus,

betreffend

Anspruchsbeginn,

Erlös

aus

dem

Fahrzeugverkauf

und

Höhe

der

Schulden

seien

die

im

Einspracheverfahren

erho benen

Einwände

begründet

und

diesbezüglich

die

Einsprache

gutzuheissen

( Urk.

2

S.

3

Ziff.

3.a

u.

S.

5

Ziff.

3.d-e) .

Der

beantragten

direkten

Auszahlung

der

Beträge

für

die

Krankenversicherungsprämien

stehe

die

gesetzliche

Regelung

entgegen,

welche

die

Auszahlung

an

den

Krankenversicherer

vorsehe

( Urk.

2

S.

4

Ziff.

3.b).

Was

sodann

die

Höhe

der

für

die

Anspruchsberechnung

relevanten

Mietkosten

betreffe,

k ämen

die

Grundsätze

für

Personen

zur

Anwendung ,

die

eine

Wohnung

zusammen

mit

dem

Eigentümer

bewohnten .

Unter

Beachtung

dieser

Grundsätze

ergebe

sich

ein

Mietzins

von

Fr.

31'090.--

für

die

Jahr e

2023-2024

und

von

Fr.

31'510.--

für

das

Jahr

202 5.

Diese

Beträge

seien

auf

die

insgesamt

sieben

in

der

gesamten

Liegenschaft

lebenden

Personen

zu

verteilen

und

zwei

der

sieben

Teile

(für

den

Beschwerdeführer

und

seine

Ehefrau),

mithin

Fr.

8'883.--

für

die

Jahre

2023

bis

2024

und

Fr.

9'003.--

für

das

Jahr

2025 ,

seien

für

die

Anspruchsberechnung

zu

berücksichtigen

( Urk.

2

S.

4

Ziff.

3. c ).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

4.

August

2025

verwies

die

Beschwerdegegnerin

auf

diese

Standpunkte

( Urk.

5).

2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

zur

Begründung

seiner

Beschwerde

zusammenge fasst

vor,

seit

Mai

2019

wohne

er

zusammen

mit

seiner

Ehefrau

zur

Miete

in

einer

der

beiden

Wohnung en

des

seinem

Sohn

gehörenden

Mehrfamilienhauses

an

der

Y.___

in

Z.___ .

Die

beiden

Wohn ungen

sei en

eigenständig

mit

je

separater

Infrastruktur

und

der

Mietvertrag

weise

klar

eine

monatliche

Miete

über

Fr.

1'200.--

aus.

Diese

Miete

werde

lückenlos

per

Dauerauftrag

bezahlt,

sei

tiefer

als

ortsüblich

und

werde

von

seinem

Sohn

als

Vermieter

auch

ordentlich

versteu ert.

Es

lägen

eindeutig

zwei

getrennte

Haushalte

vor.

Die

Berechnungsweise

der

Beschwerdegegnerin

aufgrund

des

Eigenmietwertes

berücksichtige

die

tatsächli chen

Verhältnisse

nicht.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

nicht

die

richtigen

recht lichen

Grundsätze

zur

Anwendung

gebracht

( Urk.

1

S.

1

f.).

3. 3.1

Nach

Auffassung

der

Beschwerdegegnerin

fällt

hier

in

Betracht,

dass

der

Beschwerdeführer

als

leistungsbeziehende

Person

zusammen

mit

den

Liegen schaftseigentümern

wohnt ,

wobei

bei

übersetzt em

Mietzins

vom

Mietwert

der

Wohnung

zuzüglich

einer

Nebenkostenpauschale

auszugehen

und

die

Summe

zu

gleichen

Teilen

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen

ist

( Urk.

2

S.

2

f.

Ziff.

2.d

u.

S.

4

Ziff.

3. b ).

Die

Beschwerdegegnerin

stützt

sich

für

ihren

Entscheid

mithin

auf

eine

analoge

Anwendung

von

Art.

16c

ELV

(vgl.

hierzu

vorstehende

E.

1. 5

sowie

auch

Ziff.

3231.07

der

Wegleitung

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[ WEL ];

gültig

ab

1.

April

2011,

Stand

1.

Januar

2025) . 3. 2

Eine

gemeinschaftliche

Wohnform

wurde

von

der

Beschwerdegegnerin

ohne

Weiteres

bejaht ;

E rörterungen

zu

ihren

Überlegungen

in

diesem

Zusammenhang

finden

sich

in

den

Darlegungen

der

Beschwerdegegnerin

indessen

nicht.

Der

Beschwerdeführer

begründete

demgegenüber

in

seiner

Beschwerde

-

wie

auch

schon

in

seiner

Einsprache

(vgl.

Urk.

6/251)

-

detailliert

seinen

Standpunkt,

es

liege

weder

eine

gemeinschaftliche

Wohnform

vor

noch

sei

der

Mietzins

über setzt,

mithin

sei

die

Sachverhaltsfeststellung

der

Beschwerdegegnerin

fehlerhaft

( Urk.

1

S.

1

f.).

Zur

Begründung

führte

der

Beschwerdeführer

aus,

er

bewohne

zusammen

mit

seiner

Ehefrau

als

Mieter

eine

der

beiden

Wohnung en

i n

de m

seinem

Sohn

A.___

gehörenden

Mehrfamilienhaus

an

der

Y.___

in

Z.___ .

Es

handle

sich

um

eine

eigenständige

Wohneinheit

mit

eigener

Infrastruktur

( Urk.

1

S.

1).

Der

Beschwerde

liegt

eine

Fotodokumentation

zu r

fraglichen

Liegenschaft

bei

mit

Aussenansichten

(Gesamtansicht

der

Liegenschaft,

Abbildung

der

Briefkästen,

Abbildung

Klingelanlage

beim

Liegenschaftseingang

mit

Namensschildern)

und

Innenansichten

(Treppenaufgang

mit

Ansicht

der

Wohnungstüren,

Ansichten

von

Wohnzimmer,

Schlafzimmer

und

Badezimmer

der

beiden

Wohnungen).

Beilie gend

ist

ebenso

ein

Grundrissplan

und

ein

Ausschnitt

aus

einer

aus

dem

Jahr

200 9

stammenden

Verkaufsdokumentation

der

Liegenschaft

( Urk.

3/8).

Die

verschiedenen

Fotos

und

der

Grundrissplan

zeigen

ein

Wohngebäude

mit

zwei

übereinander

liegenden

nahezu

identischen

4-Zimmer-Wohnungen.

Das

untere

Namensschild

an

der

Klingelanlage

ist

mit

« X.___ »

und

das

obere

mit

« A.___ »

beschriftet.

Eingereicht

wurde

ferner

ein

am

1 2.

April

2019

unterzeichneter

Mietvertrag

für

die

4.5 - Zimmer-Wohnung

im

Erdgeschoss

zwischen

dem

Beschwerdeführer

und

seiner

Ehefrau

( B.___ )

einerseits

und

A.___

andererseits

( Mietzins

brutto

Fr.

1'200.--;

Urk.

3/4

=

Urk

6/5) .

Weiteren

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Liegenschaft

an

der

Y.___

in

Z.___

im

Jahr

2009

zunächst

vom

Beschwerdeführer ,

seiner

Ehefrau

B.___ ,

und

dem

Sohn

A.___

zu

je

einem

Mite igentumsan teil

von

einem

Drittel

erworben

w orden

war .

Der

Kaufpreis

hatte

Fr.

720'000.--

betragen

(öffentlich

beurkundeter

Kaufvertrag

vom

2 6.

Oktober

2009;

Urk.

6/4/11-16;

vgl.

auch

Urk.

6/4/17-18).

Im

Jahr

2019

sodann

veräusserten

der

Beschwerdeführer

und

seine

Ehefrau

B.___

ihre

beiden

Eigentumsan teile

an

ihren

Sohn

A.___ ,

dies

zu

einem

Verkaufspreis

von

Fr.

420'000.--

( öffentlich

beurkundeter

Kaufvertrag

vom

22.

Mai

2019;

Urk.

6/4/1-7;

vgl.

auch

Urk.

6/4/8-9 ) .

Die

genannten

Unterlage n

untermauern

die

Darstellung

des

Beschwerdeführers

in

rechtsgenüglicher

Weise.

Es

ist

mithin

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwer deführer

zusammen

mit

seiner

Ehefrau

seit

der

Veräusserung

ihrer

Miteigen tumsanteile

der

Liegenschaft

an

der

Y.___

in

Z.___

an

ihren

Sohn

als

Mieter

die

untere

Wohnung

in

der

betreffenden

Liegenschaft

bewohnen .

Von

einer

darüber

hinaus

gehenden

gemeinschaftlichen

Wohnform

zusammen

mit

dem

Sohn

A.___

als

Liegenschaftseigentümer

und

dessen

Familie

kann

hingegen

nicht

gesprochen

werden.

Es

liegen

offensichtlich

getrennte

Haus halte

vor .

Diesen

Ausführungen

hat

die

Beschwerdegegnerin

nicht

widerspro chen,

insbesondere

nicht

in

der

Beschwerdeantwort

( Urk.

5)

und

auch

die

einge reichten

Unterlagen

hat

die

Beschwerdegegnerin

nicht

weiter

in

Frage

gestellt.

3.3

Was

die

Höhe

des

Mietzinses

betrifft,

ist

der

Beschwerdeführer

abweichend

von

der

Beschwerdegegnerin

der

Auffassung,

dieser

sei

nicht

übersetzt.

Er

macht

geltend,

es

handle

sich

vielmehr

um

einen

Mietzins

unterhalb

des

für

den

Wohnort

Z.___

üblichen

Niveaus.

Letzteres

liege

zwischen

Fr.

1'600.--

und

Fr.

1'800.--

( Urk.

1

S.

1).

Zu

diesem

Standpunkt

nahm

die

Beschwerdegegnerin

nicht

weiter

Stellung.

Zur

Untermauerung

seiner

Vorbringen

legte

der

Beschwerdeführer

verschiede ne

Inserate

der

Internetplattform

Homegate (www.Homegate.ch)

zu

im

Juli

2025

verfügbaren

Wohnung en

in

Z.___

vor,

darunter

auch

solche

bezüglich

Wohnun g en

mit

4 . 5

Zimmern,

und

einen

dieselbe

Zeit

betreffenden

Auszug

der

Internet plattform

Realadvisor (www.realadvisor.ch)

bezüglich

monatliche

Durchschnitts mieten

der

sich

auf

dem

Markt

befindlichen

Wohnungen

in

Z.___

und

Umgebung

( Urk.

3/6).

Gemäss

diesem

Auszug

liegt

die

Durchschnittsmiete

angebotener

4 Zimmer Wohnungen

in

der

Wohnregion

des

Beschwerdeführers

bei

Fr.

2'400. .

Etwas

tiefere

Mietzinse

liegen

den

drei

konkreten

Wohnungsinseraten

zu

4.5 Zimmer Wohnungen

zu

Grunde

( Fr.

1'930.

bis

Fr.

2'392.--).

Für

in

der

Regel

höhere

Mieten

in

der

Wohnumgebung

des

Beschwerdeführers

sprechen

auch

die

Ergebnisse

einer

die

Jahre

2021

bis

2023

umfassenden

Strukturerhebung

des

Kantons

Zürich

zu

den

Netto-Bestandesmieten

im

Zürcher

E.___ ,

aufgeschlüs selt

nach

Wohnungsgrösse .

Statistisch

betrug

im

genannten

Zeitraum

der

Miet zins

einer

4 Zimmer W ohnung

in

der

genannten

Gegend

durchschnittlich

Fr.

1'790. .

Der

zwischen

A.___

als

Vermieter

und

dem

Beschwerdeführer

und

seiner

Ehefrau

B.___

als

Mieter

gemäss

Mietvertrag

vom

1 2.

April

2019

vereinbarte

Mietzins

von

Fr.

1'200.--

brutto

( Urk.

3/4)

kann

vor

diesem

Hintergrund

nicht

als

übersetzt

bezeichnet

werden.

Belegt

ist

im

Übrigen

auch

die

tatsächliche

Bezahlung

des

Mietzinses

und

die

Deklaration

dieses

Einkom mens

in

der

Steuererklärung

von

A.___

( Urk.

3/5,

Urk.

3/7).

3.4

Da

d er

Beschwerdeführer

weder

zusammen

mit

dem

Wohnungseigentümer

in

einer

Wohnung

lebt

noch

ein en

übersetzte n

Mietzins

bezahlt ,

sind

die

Vorausset zungen

für

eine

analoge

Anwendung

von

Art.

16c

ELV

(vgl.

vorstehende

E.

1. 5 )

nicht

gegeben.

Es

liegen

keine

Gründe

dafür

vor,

das

anrechenbare

Maximum

des

für

die

Anspruchsberechnung

des

Beschwerdeführers

massgeblichen

Mietzins es

abweichend

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

u.

2

ELG

zu

ermitteln.

Z.___

gehört

als

Ortsteil

mit

eigener

Postleitzahl

zur

Gemeinde

F.___

(Postleit zahl:

8635 )

und

zählt

damit

zur

Wohnregion

2

(vgl.

Art.

10

Abs.

1 quater

ELG

i.V.m

Art.

26

ELV

und

Art.

1

u.

Anhang

1

der

Verordnung

des

EDI

vom

1 4.

Juni

2021

über

die

Zuteilung

der

Gemeinden

zu

den

drei

Mietzinsregionen

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

In validenversicherung

und

dem

Bundesgesetz

über

Überbrückungsleistungen

für

ältere

Arbeitslose ) .

Die

Ehefrau

ist

in

die

Berechnung

einzuschliessen

(vgl.

Berechnungsblätter

zur

Verfügung

vom

2 3.

Januar

2025;

Urk.

6/228-230).

Der

Höchstbetrag

für

den

Beschwerdeführer

beträgt

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG

Fr.

17'040.--

bis

Ende

Dezember

2024

resp.

Fr.

18'300.--

ab

Januar

202 5.

Hinzu

kommen

für

die

Ehefrau

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

Fr.

3'180.--

für

die

Zeit

bis

Ende

Dezember

2024

resp.

Fr.

3'420.--

für

die

Zeit

ab

Januar

202 5.

Der

hier

massgebliche

Höchstbetrag

(einschliesslich

Nebenkosten)

beläuft

sich

damit

auf

Fr.

20'220.--

für

die

Zeit

bis

Ende

Dezember

2024

resp.

auf

Fr.

21'720.--

für

die

Zeit

ab

Januar

202 5.

Der

Beschwerdeführer

und

seine

Ehe frau

haben

jährlich

einen

Mietzins

in

der

Höhe

von

Fr.

14'400.--

brutto

(12

x

Fr.

1'200)

zu

entrichten.

Dieser

Betrag

liegt

unterhalb

de r

errechneten

Maxim a

und

ist

daher

für

die

Anspruchsberechnung

in

der

gesamten

hier

massgeblichen

Zeitperiode

in

voller

Höhe

zu

berücksichtigen.

3.5

Die

weiteren

Berechnungsfaktoren

sind

vorliegend

nicht

(mehr)

strittig

und

es

besteht

diesbezüglich

auch

kein

Anlass

zu

einer

Korrektur

von

Amtes

wegen.

Im

strittigen

Punkt ,

der

die

Höhe

des

anzurechnenden

Mietzinses

betrifft,

obsiegt

der

Beschwerdeführer,

was

zur

Gutheissung

der

Beschwerde

führt.

Zur

Neuberech nung

des

Anspruchs

auf

Ergänzungsleistungen

ab

Oktober

2023

-

nunmehr

unter

Berücksichtigung

eines

jährlichen

Mietzinses

von

Fr.

14'400.--

brutto

-

ist

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurüc k zuweisen.

4.

Dem

Beschwerdeführer

ist

entgegen

seinem

Antrag

( Urk.

1

S.

3)

keine

Parteient schädigung

zuzusprechen,

da

sein

Arbeitsaufwand

und

seine

Umtriebe

im

vorlie genden

Verfahren

nicht

den

Rahmen

dessen

überschritten,

was

der

Einzelne

zumutbarerweise

nebenbei

zur

Besorgung

seiner

persönlichen

Angelegenheiten

auf

sich

zu

nehmen

hat

(BGE

129

V

113

E.

4

m.w.H.;

vgl.

auch

BGE

144

V

280

E.

8.2.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_340/2012

vom

8.

Juni

2012

E.

3.1). Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

25.

Juni

2025

aufgehoben,

soweit

damit

der

anrechenbare

Mietzinses

festgesetzt

wurde

( Fr.

8'883.--

für

2023

und

2024,

Fr.

9'003.--

für

2025),

und

es

wird

festgestellt,

dass

für

d ie

Zeit

ab

1.

Oktober

202 3

ein

jährlicher

Mietzins

und

damit

zusammenhän gende

Nebenkosten

im

Betrag

von

Fr.

14'400.--

anerkannte

Ausgaben

darstellen.

Die

Sache

wird

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

zurückgewiesen,

damit

sie

über

den

Anspruch

ab

1.

Oktober

202 3

entsprechend

neu

verfüge. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Dem

Beschwerdeführer

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm