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ZL.2025.00036

Zuständigkeit für die Ausrichtung von Zusatzleistungen bei mehrmonatigem Aufenthalt in einer begleiteten Wohnform ohne Heimanerkennung bevor der Beschwerdeführer in eine Heimeinrichtung eingetreten ist. Keine Begründung eines Wohnsitzes am Ort des begleiteten Wohnens. Fiktiver Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt.

Zürich SozVersG · 2025-07-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 2001, wohnte zu Beginn seiner Mündigkeit im

Jahr

2019

in

der

Stadt

B.___

(Urk.

14/22).

Während

des

Zeitraums

von

Febru ar

2020

bis

August

2023

absolvierte

er

mit

der

Unterstützung

der

Invalidenversicherung eine Ausbildung zum Praktiker PrA Küche, während der er Taggelder der Invalidenversicherung

bezog.

Am

18.

September

2023

schloss

die

Invalidenversicherung

die

Berufsbildung

ab

(Urk.

14/10/3).

V on

September

202 3

bis

Januar

2024

wohnte er bei seiner Stiefmutter in C.___ (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 14/2). A b

15. Januar 2024 hielt er sich in einer Unterkunft des begleitete n Wohnen s des D.___, in Z.___

auf (Urk.

14 /6/3) und trat am 1.

Juni 2024 über i n den « Y.___ » der Stiftung E.___, ebenfalls in Z.___

(Urk. 14/6/1 f.) . 1.2

Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten rückwirkend per

1. September 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/10). In der Folge meldete er sich am 5. Juni 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan t ons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der zuständige n Durchführungsstelle der Gemeinde C.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 14/3). Nachdem die Durchführungsstelle weitere Unterlagen eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2024 für den Zeitraum vom 1.

September 2023 bis am 31. Januar 2024 Zusatzleistungen zu .

Ab dem 1. Februar 2024 verneinte sie die Zuständigkeit der Gemeinde C.___ bzw. ihre Zuständigkeit für die Ausrichtung der Zusatzleistungen, mit der Begründung, dass der Versicherte seinen Wohnsitz in die Gemeinde Z.___ verlegt habe, auf welche die Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt übergegangen sei (Urk. 14/37). Die vom Versicherten dagegen am 25. September 2024 erhobene Einsprache (Urk. 14/49) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3.

April 2025 ab (Urk. 14/60 = Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand A.___, am 22. April 2025 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 20.

März 2025 (richtig: 3. April 2025) sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Gemeinde C.___ und damit der Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Zeit ab dem 1. Febru ar

2024 festzustellen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem umgehend zur Ausrichtung

von

provisorischen

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

zu

verpflichten

(Urk.

1

S.

1).

Dieses Verfahren wurde unter der Prozess nummer ZL.2025.00036 angelegt. 2.2

Gleichentags

erhob

auch

die

Gemeinde

Z.___,

Durchführungsstelle

für

Zusatzleis tungen

zur

AHV/IV,

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

3.

April

2025

mit denselben Anträgen (Urk. 10/1 S. 1). Diesem Verfahren wurde die Prozess numme

r. ZL.2025.00042 beigegeben. 2.3

Am

15.

Mai

2025

vereinigte

das

Gericht

die

beiden

Verfahren

unter

der

Prozessnummer ZL.2025.00036 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2025.00042 als da durch

erledigt

ab;

dessen

Akten

führte

es

dem

vorliegenden

Verfahren

zu

(Urk.

11;

Urk. 10/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE

146 V

364 E.

7.1, 144

V 210 E.

4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1.

Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen (vgl. Urk.

14/3 und Urk. 14/10). Strittig ist der Leistungsanspruch ab 1.

Februar 2024 . Vor diesem Hintergrund gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird (Art.

21 Abs. 1 bis ELG). Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist (Art. 21 Abs. 1 ter ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 1.3

Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.

Das Zürcher Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) legt diese Aufgaben in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden, die sie ihrerseits mittels Anschlussvereinbarung der SVA übertragen können (§§ 2 und 7a-b ZLG; BGE 142 V 67 E. 3.1 in fine). 1.4

§ 21 Abs. 1 und 2 ZLG sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs 1 und Abs. 1 bis ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor.

Laut der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18.

April 2007 an den Kantonsrat

zur

Revision

des

ZLG

anlässlich

der

Neugestaltung

des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; Botschaft vom 7.

September 2005; BBl 2005 6029 ff.) und der Totalrevision des ELG per 1.

Januar 2008 (vgl. BGE 142 V 67 E.

3.1) entspricht Abs.

2 von §

21 ZLG für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art.

21 Abs.

1 aELG (ABl 2007 913). Die

Bestimmung

von

Art.

21

Abs.

1

Satz

2

aELG

wird

seit

dem

1.

Januar

2021

in Art.

21 Abs.

1 bis ELG geregelt, ist aber unverändert geblieben (BGE 148 V 21 E.

6.2). Die Rechtsprechung zu und die Auslegung von Art.

21 Abs.

1 aELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei der Anmeldung zum Zusatzleistungs bezug habe der Beschwerdeführer 1 zwei Verträge eingereicht. Zum einen den

Wohnvertrag mit dem D.___, für ein begleitetes Wohnen in der Gemeinde Z.___, gültig ab dem 15. Januar 2024 und zum anderen den

Pensionsver trag für das Heim « Y.___ » mit Gültigkeit ab dem 1.

Juni 2024, ebenfalls in der

Gemeinde

Z.___ .

Aus

den

Akten

gehe

hervor,

dass

bereits

im

November

2023

nach einer Lösung für den dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers 1 gesucht worden

sei,

da

ein

weiterer

Aufenthalt

in

C.___

in

der

Wohnung

der

Stiefmutter

nicht möglich gewesen sei. Da der Wohnvertrag mit dem D.___ für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen worden sei und das begleitete Wohnen über keine kantonale Heimanerkennung verfüge, sei mit dem dortigen Eintritt per 15. Januar 2024 von einem Zuständigkeitswechsel per 1. Februar 2024 zur Zusatzleistungsstelle der Gemeinde Z.___

auszugehen

(Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführenden brachten dagegen gleichlautend vor, der Beschwerdeführer 1 habe von September 2023 bis Januar 2024 bei seiner Stiefmutter gelebt. Da diese Wohnsituation nicht mehr tragbar gewesen sei, habe so schnell wie möglich eine neue Wohnlösung gefunden werden müssen. Es sei bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass er einen höheren Betreuungsbedarf habe, als ihn ein begleitetes

Wohnen

erbringen

könne,

weshalb

bei

verschiedenen

Heimeinrichtungen nachgefragt worden sei, ob kurzfristig ein Platz verfügbar sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, s ei als vorübergehende und kurzfristig verfügbare L ösung ein

Vertrag

mit

dem

Begleiteten

Wohnen

des

D.___

mit

Aufnahme

am 15. Januar 2024 geschlossen worden. Diese Unterbringung sei vorübergehend erfolgt, um die kritische Wohnsituation zu entschärfen. Bereits im Februar beziehungsweise März 2024 habe sich der Beschwerdeführer 1 beim « Y.___ » gemeldet, worauf am 15. März 2024 ein Interessentengespräch und vom 17.-21 . April 2024 ein Probewohnen stattgefunden habe. Mit Vertrag vom 24. April 2024 sei der Eintritt in den « Y.___ » per 1. Juni 2024 vereinbart worden. Da es sich somit bei der Unterbringung im begleiteten Wohnen nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt habe und der Beschwerdeführer 1 fortlaufend um eine Anschlusslösung bemüht gewesen sei, sei nicht von einer Wohnsitznahme am Ort des begleiteten Wohnens auszugehen. Vielmehr sei trotz des vorübergehenden, ohne Absicht eines dauernden Verbleibs erfolgten Eintritts in das begleitete Wohnen der Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde C.___ verblieben, weshalb auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 die Gemeinde C.___ und damit die Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig geblieben sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 10/1 S 2 ff.).

Da die Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2024 Zusatzleistungen ausgerichtet habe und bei bereits laufenden Fällen praxisgemäss von der weiteren, zumindest provisorischen Zuständigkeit der bisherigen Durchführungsstelle auszugehen sei, sei sie zumindest provisorisch für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, was unverzüglich festzustellen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 4). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, welche der involvierten Gemeinden (C.___ oder Z.___)

für

die

Festsetzung

und

Auszahlung

der

Zusatzleistungen

ab

Februar

2024

zuständig ist.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1

zumindest bis zu seinem Übertritt in das begleitete Wohnen des D.___ am 15. Januar 2024 Wohnsitz bei seiner Stiefmutter in C.___ hatte; ab 5. September 2023 war anerkanntermassen sein steuerrechtlicher Wohnsitz C.___ (Urk. 14/22).

Fraglich

ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Januar bis Ende Mai 2024 im begleiteten Wohnen in Z.___

einen neuen Wohnsitz begründete.

Da

dieses

unbestrittenermassen

nicht

als

Heim

anerkannt

ist

oder

über

eine

kantonale

Betriebsbewilligung

verfügt,

erfüllt

es

den

Heimbegriff

im

Sinne

von

Art.

25a

ELV, wonach als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt

wird

oder

über

eine

kantonale

Betriebsbewilligung

verfügt,

nicht.

Somit

ist die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen nach § 21 Abs. 1 ZLG zu bestimmen und daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 zivilrechtlichen Wohnsitz am Ort des begleiteten Wohnens, namentlich in der Gemeinde Z.___, begründet hat. 3.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E.

1, 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1, 125 V 76 E. 2a).

Im

Normalfall

handelt

es

sich

beim

Wohnsitz

um

den

Ort,

wo

die

Person

übernachtet,

von

wo

aus

sie

ihre

familiären

Beziehungen

pflegt,

die

Freizeit

verbringt

und

wo

sich

die

persönlichen

Effekten

befinden

(Staehelin,

in:

Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.],

Basler

Kommentar

ZGB

I,

7.

Aufl.

2022,

Art.

23

N.

5

f.,

Breitschmid,

in:

Arnet/Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, Art. 23 N. 3; je mit Hinweisen). Für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist demgegenüber unter anderem, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und wo sie Steuern bezahlt. Dies sind jedoch immerhin Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die se Bestimmung anwendbar (BGE 127 V 237 E. 1).

3.3 3. 3 .1

Bei

der

Prüfung

der

Frage,

ob

der

Aufenthalt

des

Beschwerdeführers

1

im

begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ wohnsitzbegründe nd war, kann die erste

(objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen

Voraussetzungen,

die

physische

Anwesenheit,

ohne

Weiteres

bejaht

werden. Denn aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in das begleitete Wohnen eintrat und sich in der Folge auch dort aufhielt.

Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass beim Beschwerdeführer 1 die hierfür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit

nicht

vorgelegen

hätte,

an

welche

im

Bereich

der

Wohnsitzfrage

zudem

ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c), zumal d essen Handlungsfähigkeit anlässlich der am 21. November 2023 erfolgten Ernennung eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs.

1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Horgen nicht eingeschränkt wurde (vgl. Urk. 4) . 3. 3 .2

Betreffend das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in Z.___

ist zunächst erneut zu betonen, dass es nicht auf den inneren Willen zum dauernden Verbleib ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 E. 1, 133 V 312 E. 3.1). Grundsätzlich für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Z.___ spricht dabei, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 15. Januar 2024 in C.___ über keine Wohngelegenheit mehr verfügte, da ein Verbleib in der Wohnung seiner Stiefmutter nicht mehr möglich war (Urk. 3/2 S. 1) und er an diesem Datum ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft des D.___ in C.___ bezog (Urk.

14/6/3),

dort

übernachtete

und

wohl

auch

seine

Effekten

aufbewahrte.

Indessen reicht dies sowie der von der Beschwerdegegnerin hervorgehobene Umstand, dass der Wohnvertrag auf unbefristete Dauer abgeschlossen wurde (Urk. 2 S.

3), für

sich

alleine

für

die

Annahme

eines

Willens

zur

dauerhaften

Niederlassung

nicht

aus .

Denn es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer 1

- wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3) - lediglich bis zum absehbaren Eintritt in eine Heimeinrichtung im begleiteten Wohnen aufhielt und ein unbefristeter Vertrag nur abgeschlossen wurde, weil der

Austrittszeitpunkt

noch n icht endgültig bestimmbar war, da zunächst eine geeignete Wohneinrichtung gefunden werden musste . Letzteres spräche

jedenfalls gegen eine Absicht zum dauernden Verbleib

in Z.___

und damit gegen die Begründung eines dortigen Wohnsitzes (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.4) . 3. 3 . 3

Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach eigentlich eine Unterbringung des

Beschwerdeführers

1

in

einer

Heimeinrichtung

geplant

beziehungsweise

notwendig

gewesen

wäre

und

der

Aufenthalt

im

begleiteten

Wohnen

bloss

eine

vor übergehende

Notlösung

mangels

Möglichkeit

zum

Verbleib

am

bisherigen

Wohn ort (vgl. Urk. 3/2) darstellte (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3), wird dadurch gestützt, dass vor der Anfrage bei m begleiteten Wohnen des D.___

betreffend Aufnahme des Beschwerdeführers und dem darauffolgenden dortigen Eintritt, eine telefonische Kontaktaufnahme mit zwei Heimeinrichtungen - der F.___ und dem « Y.___ »

- erfolgte, die im damaligen Zeitpunkt

jedoch

nicht

über

die

Kapazität

zur

Aufnahme

des

Beschwerdeführers

1

verfügten (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 2). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

1

bereits

am

15.

März

202 4

und

somit

innerhalb

von

zwei

Monaten nach dem Eintritt i n das begleitete Wohnen, ein Interessentengespräch im « Y.___ »

wahrnehmen konnte, wo er daraufhin nach einem Probewohnen im April 2024 per 1. Juni 2024 auch einziehen konnte (Urk. 3/4 S. 2, Urk. 14/6/1),

wird ersichtlich, dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers im begleiteten Wohnen in Z.___

von Vornherein bloss um eine

kurzfristige

Überbrückungslösung

bis

zum

Bezug

eines

freiwerdenden

Platzes

in einer Heimeinrichtung handelte und ihm demnach die Absicht zum dauernden Verbleib in Z.___ fehlte. 3. 3 . 4

Diese

Darstellungen

des

Beschwerdeführers

1,

wie

es

zum

Eintritt

in

das

begleitete

Wohnen

des

D.___

als

vorübergehende

Lösung

kam

und

welches

die

Hintergründe

dafür

waren,

decken

sich

mit

der

Idee

und

dem Konzept dieser Institution. Danach ist dieser Wohnraum für Menschen in schwierigen

Lebenslagen

gedacht,

die

von

Obdachlosigkeit

bedroht

sind,

mit

dem Ziel des Übertritts in eine selbständige Lebensgestaltung und das somit von Vornherein eher nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet ist . Dementsprechend wird auch festgehalten, dass der Aufenthalt nicht zu einer Wohnsitzbegründung führe (Ziffer 5). Zudem wird für die Aufnahme jeweils eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde vorausge setzt (Ziffer 5). Eine solche lag gemäss Akten auch für den Beschwerdeführer 1 vor (Urk. 14/6/3), wobei sich aus dem Umstand, dass diese vor dem Eintritt erteilt wurde und demnach in einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen noch Wohnsitz in C.___ hatte, schliessen lässt, dass sie von der Gemeinde C.___ stammt e, die sich demnach weiterhin als für den Beschwerdeführer zuständig erachtete . Vor diesem Hintergrund mutet es widersprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin

nun einen Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in C.___ während de r Zeit des begleiteten Wohnens verneint. 3. 4

Nach dem Gesagten sprechen die äusseren Umstände insgesamt dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Aufenthalt im begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ vom 15. Januar bis am 31. Mai 2024 mangels Absicht zum dauerhaften Verbleib keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.___ b egründet e und sich sein Wohnsitz daher auch über den 1. Februar 2024 hinaus in der Gemeinde O C._ __

bef and, weil bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes der alte weiterbestand

(Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Tatsache, dass er bei seiner Stiefmutter nicht mehr wohnen durfte, ändert daran nichts; der bisherige Wohnsitz nach Art.

24 Abs. 1 ZGB bleibt selbst dann bestehen, wenn eine Person von einem Ort behördlich

weggewiesen

wird

(vgl.

Staehelin,

a.a.O.,

Art.

2 4

N.

4

ZGB).

Die

Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen verb lieb somit auch nach dem

31. Januar 2024 bei der Gemeinde C.___ beziehungsweise bei der Beschwerdegegnerin, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 aufzuheben und die dagegen erhobene n Beschwerde n gutzuheissen sind . 4.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Gerichtsverfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde n

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

vom

3.

April

2025

aufgehoben und es wird festgestellt, dass diese

als Durchführungsstelle für die Gemeinde C.___

auch für die Zeit ab 1. Februar 2024 für die Zusatzleistungen X.___ zuständig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Gemeinde Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Am 1.

Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE

146 V

364 E.

7.1, 144

V 210 E.

4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1.

Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen (vgl. Urk.

14/3 und Urk. 14/10). Strittig ist der Leistungsanspruch ab 1.

Februar 2024 . Vor diesem Hintergrund gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird (Art.

21 Abs. 1 bis ELG). Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist (Art. 21 Abs. 1 ter ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

E. 1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.

Das Zürcher Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) legt diese Aufgaben in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden, die sie ihrerseits mittels Anschlussvereinbarung der SVA übertragen können (§§ 2 und 7a-b ZLG; BGE 142 V 67 E. 3.1 in fine).

E. 1.4 § 21 Abs. 1 und 2 ZLG sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs 1 und Abs. 1 bis ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor.

Laut der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18.

April 2007 an den Kantonsrat

zur

Revision

des

ZLG

anlässlich

der

Neugestaltung

des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; Botschaft vom 7.

September 2005; BBl 2005 6029 ff.) und der Totalrevision des ELG per 1.

Januar 2008 (vgl. BGE 142 V 67 E.

3.1) entspricht Abs.

2 von §

21 ZLG für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art.

21 Abs.

1 aELG (ABl 2007 913). Die

Bestimmung

von

Art.

21

Abs.

1

Satz

2

aELG

wird

seit

dem

1.

Januar

2021

in Art.

21 Abs.

1 bis ELG geregelt, ist aber unverändert geblieben (BGE 148 V 21 E.

6.2). Die Rechtsprechung zu und die Auslegung von Art.

21 Abs.

1 aELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei der Anmeldung zum Zusatzleistungs bezug habe der Beschwerdeführer 1 zwei Verträge eingereicht. Zum einen den

Wohnvertrag mit dem D.___, für ein begleitetes Wohnen in der Gemeinde Z.___, gültig ab dem 15. Januar 2024 und zum anderen den

Pensionsver trag für das Heim « Y.___ » mit Gültigkeit ab dem 1.

Juni 2024, ebenfalls in der

Gemeinde

Z.___ .

Aus

den

Akten

gehe

hervor,

dass

bereits

im

November

2023

nach einer Lösung für den dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers 1 gesucht worden

sei,

da

ein

weiterer

Aufenthalt

in

C.___

in

der

Wohnung

der

Stiefmutter

nicht möglich gewesen sei. Da der Wohnvertrag mit dem D.___ für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen worden sei und das begleitete Wohnen über keine kantonale Heimanerkennung verfüge, sei mit dem dortigen Eintritt per 15. Januar 2024 von einem Zuständigkeitswechsel per 1. Februar 2024 zur Zusatzleistungsstelle der Gemeinde Z.___

auszugehen

(Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführenden brachten dagegen gleichlautend vor, der Beschwerdeführer 1 habe von September 2023 bis Januar 2024 bei seiner Stiefmutter gelebt. Da diese Wohnsituation nicht mehr tragbar gewesen sei, habe so schnell wie möglich eine neue Wohnlösung gefunden werden müssen. Es sei bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass er einen höheren Betreuungsbedarf habe, als ihn ein begleitetes

Wohnen

erbringen

könne,

weshalb

bei

verschiedenen

Heimeinrichtungen nachgefragt worden sei, ob kurzfristig ein Platz verfügbar sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, s ei als vorübergehende und kurzfristig verfügbare L ösung ein

Vertrag

mit

dem

Begleiteten

Wohnen

des

D.___

mit

Aufnahme

am 15. Januar 2024 geschlossen worden. Diese Unterbringung sei vorübergehend erfolgt, um die kritische Wohnsituation zu entschärfen. Bereits im Februar beziehungsweise März 2024 habe sich der Beschwerdeführer 1 beim « Y.___ » gemeldet, worauf am 15. März 2024 ein Interessentengespräch und vom 17.-21 . April 2024 ein Probewohnen stattgefunden habe. Mit Vertrag vom 24. April 2024 sei der Eintritt in den « Y.___ » per 1. Juni 2024 vereinbart worden. Da es sich somit bei der Unterbringung im begleiteten Wohnen nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt habe und der Beschwerdeführer 1 fortlaufend um eine Anschlusslösung bemüht gewesen sei, sei nicht von einer Wohnsitznahme am Ort des begleiteten Wohnens auszugehen. Vielmehr sei trotz des vorübergehenden, ohne Absicht eines dauernden Verbleibs erfolgten Eintritts in das begleitete Wohnen der Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde C.___ verblieben, weshalb auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 die Gemeinde C.___ und damit die Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig geblieben sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 10/1 S 2 ff.).

Da die Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2024 Zusatzleistungen ausgerichtet habe und bei bereits laufenden Fällen praxisgemäss von der weiteren, zumindest provisorischen Zuständigkeit der bisherigen Durchführungsstelle auszugehen sei, sei sie zumindest provisorisch für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, was unverzüglich festzustellen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 4).

E. 3 April

2025

mit denselben Anträgen (Urk. 10/1 S. 1). Diesem Verfahren wurde die Prozess numme

r. ZL.2025.00042 beigegeben. 2.3

Am

15.

Mai

2025

vereinigte

das

Gericht

die

beiden

Verfahren

unter

der

Prozessnummer ZL.2025.00036 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2025.00042 als da durch

erledigt

ab;

dessen

Akten

führte

es

dem

vorliegenden

Verfahren

zu

(Urk.

11;

Urk. 10/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, welche der involvierten Gemeinden (C.___ oder Z.___)

für

die

Festsetzung

und

Auszahlung

der

Zusatzleistungen

ab

Februar

2024

zuständig ist.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1

zumindest bis zu seinem Übertritt in das begleitete Wohnen des D.___ am 15. Januar 2024 Wohnsitz bei seiner Stiefmutter in C.___ hatte; ab 5. September 2023 war anerkanntermassen sein steuerrechtlicher Wohnsitz C.___ (Urk. 14/22).

Fraglich

ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Januar bis Ende Mai 2024 im begleiteten Wohnen in Z.___

einen neuen Wohnsitz begründete.

Da

dieses

unbestrittenermassen

nicht

als

Heim

anerkannt

ist

oder

über

eine

kantonale

Betriebsbewilligung

verfügt,

erfüllt

es

den

Heimbegriff

im

Sinne

von

Art.

25a

ELV, wonach als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt

wird

oder

über

eine

kantonale

Betriebsbewilligung

verfügt,

nicht.

Somit

ist die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen nach § 21 Abs. 1 ZLG zu bestimmen und daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 zivilrechtlichen Wohnsitz am Ort des begleiteten Wohnens, namentlich in der Gemeinde Z.___, begründet hat.

E. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E.

1, 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1, 125 V 76 E. 2a).

Im

Normalfall

handelt

es

sich

beim

Wohnsitz

um

den

Ort,

wo

die

Person

übernachtet,

von

wo

aus

sie

ihre

familiären

Beziehungen

pflegt,

die

Freizeit

verbringt

und

wo

sich

die

persönlichen

Effekten

befinden

(Staehelin,

in:

Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.],

Basler

Kommentar

ZGB

I,

E. 3.3 3. 3 .1

Bei

der

Prüfung

der

Frage,

ob

der

Aufenthalt

des

Beschwerdeführers

1

im

begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ wohnsitzbegründe nd war, kann die erste

(objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen

Voraussetzungen,

die

physische

Anwesenheit,

ohne

Weiteres

bejaht

werden. Denn aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in das begleitete Wohnen eintrat und sich in der Folge auch dort aufhielt.

Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass beim Beschwerdeführer 1 die hierfür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit

nicht

vorgelegen

hätte,

an

welche

im

Bereich

der

Wohnsitzfrage

zudem

ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c), zumal d essen Handlungsfähigkeit anlässlich der am 21. November 2023 erfolgten Ernennung eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs.

1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Horgen nicht eingeschränkt wurde (vgl. Urk. 4) . 3. 3 .2

Betreffend das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in Z.___

ist zunächst erneut zu betonen, dass es nicht auf den inneren Willen zum dauernden Verbleib ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 E. 1, 133 V 312 E. 3.1). Grundsätzlich für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Z.___ spricht dabei, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 15. Januar 2024 in C.___ über keine Wohngelegenheit mehr verfügte, da ein Verbleib in der Wohnung seiner Stiefmutter nicht mehr möglich war (Urk. 3/2 S. 1) und er an diesem Datum ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft des D.___ in C.___ bezog (Urk.

14/6/3),

dort

übernachtete

und

wohl

auch

seine

Effekten

aufbewahrte.

Indessen reicht dies sowie der von der Beschwerdegegnerin hervorgehobene Umstand, dass der Wohnvertrag auf unbefristete Dauer abgeschlossen wurde (Urk. 2 S.

3), für

sich

alleine

für

die

Annahme

eines

Willens

zur

dauerhaften

Niederlassung

nicht

aus .

Denn es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer 1

- wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3) - lediglich bis zum absehbaren Eintritt in eine Heimeinrichtung im begleiteten Wohnen aufhielt und ein unbefristeter Vertrag nur abgeschlossen wurde, weil der

Austrittszeitpunkt

noch n icht endgültig bestimmbar war, da zunächst eine geeignete Wohneinrichtung gefunden werden musste . Letzteres spräche

jedenfalls gegen eine Absicht zum dauernden Verbleib

in Z.___

und damit gegen die Begründung eines dortigen Wohnsitzes (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.4) . 3. 3 . 3

Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach eigentlich eine Unterbringung des

Beschwerdeführers

1

in

einer

Heimeinrichtung

geplant

beziehungsweise

notwendig

gewesen

wäre

und

der

Aufenthalt

im

begleiteten

Wohnen

bloss

eine

vor übergehende

Notlösung

mangels

Möglichkeit

zum

Verbleib

am

bisherigen

Wohn ort (vgl. Urk. 3/2) darstellte (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3), wird dadurch gestützt, dass vor der Anfrage bei m begleiteten Wohnen des D.___

betreffend Aufnahme des Beschwerdeführers und dem darauffolgenden dortigen Eintritt, eine telefonische Kontaktaufnahme mit zwei Heimeinrichtungen - der F.___ und dem « Y.___ »

- erfolgte, die im damaligen Zeitpunkt

jedoch

nicht

über

die

Kapazität

zur

Aufnahme

des

Beschwerdeführers

1

verfügten (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 2). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

1

bereits

am

15.

März

202 4

und

somit

innerhalb

von

zwei

Monaten nach dem Eintritt i n das begleitete Wohnen, ein Interessentengespräch im « Y.___ »

wahrnehmen konnte, wo er daraufhin nach einem Probewohnen im April 2024 per 1. Juni 2024 auch einziehen konnte (Urk. 3/4 S. 2, Urk. 14/6/1),

wird ersichtlich, dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers im begleiteten Wohnen in Z.___

von Vornherein bloss um eine

kurzfristige

Überbrückungslösung

bis

zum

Bezug

eines

freiwerdenden

Platzes

in einer Heimeinrichtung handelte und ihm demnach die Absicht zum dauernden Verbleib in Z.___ fehlte. 3. 3 . 4

Diese

Darstellungen

des

Beschwerdeführers

1,

wie

es

zum

Eintritt

in

das

begleitete

Wohnen

des

D.___

als

vorübergehende

Lösung

kam

und

welches

die

Hintergründe

dafür

waren,

decken

sich

mit

der

Idee

und

dem Konzept dieser Institution. Danach ist dieser Wohnraum für Menschen in schwierigen

Lebenslagen

gedacht,

die

von

Obdachlosigkeit

bedroht

sind,

mit

dem Ziel des Übertritts in eine selbständige Lebensgestaltung und das somit von Vornherein eher nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet ist . Dementsprechend wird auch festgehalten, dass der Aufenthalt nicht zu einer Wohnsitzbegründung führe (Ziffer 5). Zudem wird für die Aufnahme jeweils eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde vorausge setzt (Ziffer 5). Eine solche lag gemäss Akten auch für den Beschwerdeführer 1 vor (Urk. 14/6/3), wobei sich aus dem Umstand, dass diese vor dem Eintritt erteilt wurde und demnach in einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen noch Wohnsitz in C.___ hatte, schliessen lässt, dass sie von der Gemeinde C.___ stammt e, die sich demnach weiterhin als für den Beschwerdeführer zuständig erachtete . Vor diesem Hintergrund mutet es widersprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin

nun einen Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in C.___ während de r Zeit des begleiteten Wohnens verneint. 3. 4

Nach dem Gesagten sprechen die äusseren Umstände insgesamt dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Aufenthalt im begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ vom 15. Januar bis am 31. Mai 2024 mangels Absicht zum dauerhaften Verbleib keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.___ b egründet e und sich sein Wohnsitz daher auch über den 1. Februar 2024 hinaus in der Gemeinde O C._ __

bef and, weil bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes der alte weiterbestand

(Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Tatsache, dass er bei seiner Stiefmutter nicht mehr wohnen durfte, ändert daran nichts; der bisherige Wohnsitz nach Art.

24 Abs. 1 ZGB bleibt selbst dann bestehen, wenn eine Person von einem Ort behördlich

weggewiesen

wird

(vgl.

Staehelin,

a.a.O.,

Art.

2 4

N.

4

ZGB).

Die

Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen verb lieb somit auch nach dem

31. Januar 2024 bei der Gemeinde C.___ beziehungsweise bei der Beschwerdegegnerin, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 aufzuheben und die dagegen erhobene n Beschwerde n gutzuheissen sind . 4.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Gerichtsverfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde n

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

vom

3.

April

2025

aufgehoben und es wird festgestellt, dass diese

als Durchführungsstelle für die Gemeinde C.___

auch für die Zeit ab 1. Februar 2024 für die Zusatzleistungen X.___ zuständig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Gemeinde Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser

E. 7 Aufl.

2022,

Art.

23

N.

5

f.,

Breitschmid,

in:

Arnet/Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, Art. 23 N. 3; je mit Hinweisen). Für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist demgegenüber unter anderem, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und wo sie Steuern bezahlt. Dies sind jedoch immerhin Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die se Bestimmung anwendbar (BGE 127 V 237 E. 1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00036 damit vereinigt ZL.2025.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

10. Juli 2025 in Sachen 1.

X.___ c/o Y.___ 2.

Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch den Beistand A.___ Zweckverband SNH, Soziales Netz Bezirk Horgen, Amtsvormundschaft & Sozialberatung Seestrasse 238, 8810 Horgen 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 2001, wohnte zu Beginn seiner Mündigkeit im

Jahr

2019

in

der

Stadt

B.___

(Urk.

14/22).

Während

des

Zeitraums

von

Febru ar

2020

bis

August

2023

absolvierte

er

mit

der

Unterstützung

der

Invalidenversicherung eine Ausbildung zum Praktiker PrA Küche, während der er Taggelder der Invalidenversicherung

bezog.

Am

18.

September

2023

schloss

die

Invalidenversicherung

die

Berufsbildung

ab

(Urk.

14/10/3).

V on

September

202 3

bis

Januar

2024

wohnte er bei seiner Stiefmutter in C.___ (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 14/2). A b

15. Januar 2024 hielt er sich in einer Unterkunft des begleitete n Wohnen s des D.___, in Z.___

auf (Urk.

14 /6/3) und trat am 1.

Juni 2024 über i n den « Y.___ » der Stiftung E.___, ebenfalls in Z.___

(Urk. 14/6/1 f.) . 1.2

Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten rückwirkend per

1. September 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/10). In der Folge meldete er sich am 5. Juni 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan t ons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der zuständige n Durchführungsstelle der Gemeinde C.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 14/3). Nachdem die Durchführungsstelle weitere Unterlagen eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2024 für den Zeitraum vom 1.

September 2023 bis am 31. Januar 2024 Zusatzleistungen zu .

Ab dem 1. Februar 2024 verneinte sie die Zuständigkeit der Gemeinde C.___ bzw. ihre Zuständigkeit für die Ausrichtung der Zusatzleistungen, mit der Begründung, dass der Versicherte seinen Wohnsitz in die Gemeinde Z.___ verlegt habe, auf welche die Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt übergegangen sei (Urk. 14/37). Die vom Versicherten dagegen am 25. September 2024 erhobene Einsprache (Urk. 14/49) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3.

April 2025 ab (Urk. 14/60 = Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand A.___, am 22. April 2025 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 20.

März 2025 (richtig: 3. April 2025) sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Gemeinde C.___ und damit der Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Zeit ab dem 1. Febru ar

2024 festzustellen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem umgehend zur Ausrichtung

von

provisorischen

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

zu

verpflichten

(Urk.

1

S.

1).

Dieses Verfahren wurde unter der Prozess nummer ZL.2025.00036 angelegt. 2.2

Gleichentags

erhob

auch

die

Gemeinde

Z.___,

Durchführungsstelle

für

Zusatzleis tungen

zur

AHV/IV,

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

3.

April

2025

mit denselben Anträgen (Urk. 10/1 S. 1). Diesem Verfahren wurde die Prozess numme

r. ZL.2025.00042 beigegeben. 2.3

Am

15.

Mai

2025

vereinigte

das

Gericht

die

beiden

Verfahren

unter

der

Prozessnummer ZL.2025.00036 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2025.00042 als da durch

erledigt

ab;

dessen

Akten

führte

es

dem

vorliegenden

Verfahren

zu

(Urk.

11;

Urk. 10/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE

146 V

364 E.

7.1, 144

V 210 E.

4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1.

Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen (vgl. Urk.

14/3 und Urk. 14/10). Strittig ist der Leistungsanspruch ab 1.

Februar 2024 . Vor diesem Hintergrund gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird (Art.

21 Abs. 1 bis ELG). Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist (Art. 21 Abs. 1 ter ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 1.3

Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.

Das Zürcher Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) legt diese Aufgaben in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden, die sie ihrerseits mittels Anschlussvereinbarung der SVA übertragen können (§§ 2 und 7a-b ZLG; BGE 142 V 67 E. 3.1 in fine). 1.4

§ 21 Abs. 1 und 2 ZLG sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs 1 und Abs. 1 bis ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor.

Laut der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18.

April 2007 an den Kantonsrat

zur

Revision

des

ZLG

anlässlich

der

Neugestaltung

des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; Botschaft vom 7.

September 2005; BBl 2005 6029 ff.) und der Totalrevision des ELG per 1.

Januar 2008 (vgl. BGE 142 V 67 E.

3.1) entspricht Abs.

2 von §

21 ZLG für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art.

21 Abs.

1 aELG (ABl 2007 913). Die

Bestimmung

von

Art.

21

Abs.

1

Satz

2

aELG

wird

seit

dem

1.

Januar

2021

in Art.

21 Abs.

1 bis ELG geregelt, ist aber unverändert geblieben (BGE 148 V 21 E.

6.2). Die Rechtsprechung zu und die Auslegung von Art.

21 Abs.

1 aELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei der Anmeldung zum Zusatzleistungs bezug habe der Beschwerdeführer 1 zwei Verträge eingereicht. Zum einen den

Wohnvertrag mit dem D.___, für ein begleitetes Wohnen in der Gemeinde Z.___, gültig ab dem 15. Januar 2024 und zum anderen den

Pensionsver trag für das Heim « Y.___ » mit Gültigkeit ab dem 1.

Juni 2024, ebenfalls in der

Gemeinde

Z.___ .

Aus

den

Akten

gehe

hervor,

dass

bereits

im

November

2023

nach einer Lösung für den dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers 1 gesucht worden

sei,

da

ein

weiterer

Aufenthalt

in

C.___

in

der

Wohnung

der

Stiefmutter

nicht möglich gewesen sei. Da der Wohnvertrag mit dem D.___ für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen worden sei und das begleitete Wohnen über keine kantonale Heimanerkennung verfüge, sei mit dem dortigen Eintritt per 15. Januar 2024 von einem Zuständigkeitswechsel per 1. Februar 2024 zur Zusatzleistungsstelle der Gemeinde Z.___

auszugehen

(Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführenden brachten dagegen gleichlautend vor, der Beschwerdeführer 1 habe von September 2023 bis Januar 2024 bei seiner Stiefmutter gelebt. Da diese Wohnsituation nicht mehr tragbar gewesen sei, habe so schnell wie möglich eine neue Wohnlösung gefunden werden müssen. Es sei bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass er einen höheren Betreuungsbedarf habe, als ihn ein begleitetes

Wohnen

erbringen

könne,

weshalb

bei

verschiedenen

Heimeinrichtungen nachgefragt worden sei, ob kurzfristig ein Platz verfügbar sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, s ei als vorübergehende und kurzfristig verfügbare L ösung ein

Vertrag

mit

dem

Begleiteten

Wohnen

des

D.___

mit

Aufnahme

am 15. Januar 2024 geschlossen worden. Diese Unterbringung sei vorübergehend erfolgt, um die kritische Wohnsituation zu entschärfen. Bereits im Februar beziehungsweise März 2024 habe sich der Beschwerdeführer 1 beim « Y.___ » gemeldet, worauf am 15. März 2024 ein Interessentengespräch und vom 17.-21 . April 2024 ein Probewohnen stattgefunden habe. Mit Vertrag vom 24. April 2024 sei der Eintritt in den « Y.___ » per 1. Juni 2024 vereinbart worden. Da es sich somit bei der Unterbringung im begleiteten Wohnen nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt habe und der Beschwerdeführer 1 fortlaufend um eine Anschlusslösung bemüht gewesen sei, sei nicht von einer Wohnsitznahme am Ort des begleiteten Wohnens auszugehen. Vielmehr sei trotz des vorübergehenden, ohne Absicht eines dauernden Verbleibs erfolgten Eintritts in das begleitete Wohnen der Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde C.___ verblieben, weshalb auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 die Gemeinde C.___ und damit die Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig geblieben sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 10/1 S 2 ff.).

Da die Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2024 Zusatzleistungen ausgerichtet habe und bei bereits laufenden Fällen praxisgemäss von der weiteren, zumindest provisorischen Zuständigkeit der bisherigen Durchführungsstelle auszugehen sei, sei sie zumindest provisorisch für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, was unverzüglich festzustellen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 4). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, welche der involvierten Gemeinden (C.___ oder Z.___)

für

die

Festsetzung

und

Auszahlung

der

Zusatzleistungen

ab

Februar

2024

zuständig ist.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1

zumindest bis zu seinem Übertritt in das begleitete Wohnen des D.___ am 15. Januar 2024 Wohnsitz bei seiner Stiefmutter in C.___ hatte; ab 5. September 2023 war anerkanntermassen sein steuerrechtlicher Wohnsitz C.___ (Urk. 14/22).

Fraglich

ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Januar bis Ende Mai 2024 im begleiteten Wohnen in Z.___

einen neuen Wohnsitz begründete.

Da

dieses

unbestrittenermassen

nicht

als

Heim

anerkannt

ist

oder

über

eine

kantonale

Betriebsbewilligung

verfügt,

erfüllt

es

den

Heimbegriff

im

Sinne

von

Art.

25a

ELV, wonach als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt

wird

oder

über

eine

kantonale

Betriebsbewilligung

verfügt,

nicht.

Somit

ist die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen nach § 21 Abs. 1 ZLG zu bestimmen und daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 zivilrechtlichen Wohnsitz am Ort des begleiteten Wohnens, namentlich in der Gemeinde Z.___, begründet hat. 3.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E.

1, 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1, 125 V 76 E. 2a).

Im

Normalfall

handelt

es

sich

beim

Wohnsitz

um

den

Ort,

wo

die

Person

übernachtet,

von

wo

aus

sie

ihre

familiären

Beziehungen

pflegt,

die

Freizeit

verbringt

und

wo

sich

die

persönlichen

Effekten

befinden

(Staehelin,

in:

Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.],

Basler

Kommentar

ZGB

I,

7.

Aufl.

2022,

Art.

23

N.

5

f.,

Breitschmid,

in:

Arnet/Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, Art. 23 N. 3; je mit Hinweisen). Für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist demgegenüber unter anderem, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und wo sie Steuern bezahlt. Dies sind jedoch immerhin Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die se Bestimmung anwendbar (BGE 127 V 237 E. 1).

3.3 3. 3 .1

Bei

der

Prüfung

der

Frage,

ob

der

Aufenthalt

des

Beschwerdeführers

1

im

begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ wohnsitzbegründe nd war, kann die erste

(objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen

Voraussetzungen,

die

physische

Anwesenheit,

ohne

Weiteres

bejaht

werden. Denn aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in das begleitete Wohnen eintrat und sich in der Folge auch dort aufhielt.

Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass beim Beschwerdeführer 1 die hierfür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit

nicht

vorgelegen

hätte,

an

welche

im

Bereich

der

Wohnsitzfrage

zudem

ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c), zumal d essen Handlungsfähigkeit anlässlich der am 21. November 2023 erfolgten Ernennung eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs.

1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Horgen nicht eingeschränkt wurde (vgl. Urk. 4) . 3. 3 .2

Betreffend das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in Z.___

ist zunächst erneut zu betonen, dass es nicht auf den inneren Willen zum dauernden Verbleib ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 E. 1, 133 V 312 E. 3.1). Grundsätzlich für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Z.___ spricht dabei, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 15. Januar 2024 in C.___ über keine Wohngelegenheit mehr verfügte, da ein Verbleib in der Wohnung seiner Stiefmutter nicht mehr möglich war (Urk. 3/2 S. 1) und er an diesem Datum ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft des D.___ in C.___ bezog (Urk.

14/6/3),

dort

übernachtete

und

wohl

auch

seine

Effekten

aufbewahrte.

Indessen reicht dies sowie der von der Beschwerdegegnerin hervorgehobene Umstand, dass der Wohnvertrag auf unbefristete Dauer abgeschlossen wurde (Urk. 2 S.

3), für

sich

alleine

für

die

Annahme

eines

Willens

zur

dauerhaften

Niederlassung

nicht

aus .

Denn es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer 1

- wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3) - lediglich bis zum absehbaren Eintritt in eine Heimeinrichtung im begleiteten Wohnen aufhielt und ein unbefristeter Vertrag nur abgeschlossen wurde, weil der

Austrittszeitpunkt

noch n icht endgültig bestimmbar war, da zunächst eine geeignete Wohneinrichtung gefunden werden musste . Letzteres spräche

jedenfalls gegen eine Absicht zum dauernden Verbleib

in Z.___

und damit gegen die Begründung eines dortigen Wohnsitzes (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.4) . 3. 3 . 3

Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach eigentlich eine Unterbringung des

Beschwerdeführers

1

in

einer

Heimeinrichtung

geplant

beziehungsweise

notwendig

gewesen

wäre

und

der

Aufenthalt

im

begleiteten

Wohnen

bloss

eine

vor übergehende

Notlösung

mangels

Möglichkeit

zum

Verbleib

am

bisherigen

Wohn ort (vgl. Urk. 3/2) darstellte (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3), wird dadurch gestützt, dass vor der Anfrage bei m begleiteten Wohnen des D.___

betreffend Aufnahme des Beschwerdeführers und dem darauffolgenden dortigen Eintritt, eine telefonische Kontaktaufnahme mit zwei Heimeinrichtungen - der F.___ und dem « Y.___ »

- erfolgte, die im damaligen Zeitpunkt

jedoch

nicht

über

die

Kapazität

zur

Aufnahme

des

Beschwerdeführers

1

verfügten (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 2). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

1

bereits

am

15.

März

202 4

und

somit

innerhalb

von

zwei

Monaten nach dem Eintritt i n das begleitete Wohnen, ein Interessentengespräch im « Y.___ »

wahrnehmen konnte, wo er daraufhin nach einem Probewohnen im April 2024 per 1. Juni 2024 auch einziehen konnte (Urk. 3/4 S. 2, Urk. 14/6/1),

wird ersichtlich, dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers im begleiteten Wohnen in Z.___

von Vornherein bloss um eine

kurzfristige

Überbrückungslösung

bis

zum

Bezug

eines

freiwerdenden

Platzes

in einer Heimeinrichtung handelte und ihm demnach die Absicht zum dauernden Verbleib in Z.___ fehlte. 3. 3 . 4

Diese

Darstellungen

des

Beschwerdeführers

1,

wie

es

zum

Eintritt

in

das

begleitete

Wohnen

des

D.___

als

vorübergehende

Lösung

kam

und

welches

die

Hintergründe

dafür

waren,

decken

sich

mit

der

Idee

und

dem Konzept dieser Institution. Danach ist dieser Wohnraum für Menschen in schwierigen

Lebenslagen

gedacht,

die

von

Obdachlosigkeit

bedroht

sind,

mit

dem Ziel des Übertritts in eine selbständige Lebensgestaltung und das somit von Vornherein eher nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet ist . Dementsprechend wird auch festgehalten, dass der Aufenthalt nicht zu einer Wohnsitzbegründung führe (Ziffer 5). Zudem wird für die Aufnahme jeweils eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde vorausge setzt (Ziffer 5). Eine solche lag gemäss Akten auch für den Beschwerdeführer 1 vor (Urk. 14/6/3), wobei sich aus dem Umstand, dass diese vor dem Eintritt erteilt wurde und demnach in einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen noch Wohnsitz in C.___ hatte, schliessen lässt, dass sie von der Gemeinde C.___ stammt e, die sich demnach weiterhin als für den Beschwerdeführer zuständig erachtete . Vor diesem Hintergrund mutet es widersprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin

nun einen Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in C.___ während de r Zeit des begleiteten Wohnens verneint. 3. 4

Nach dem Gesagten sprechen die äusseren Umstände insgesamt dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Aufenthalt im begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ vom 15. Januar bis am 31. Mai 2024 mangels Absicht zum dauerhaften Verbleib keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.___ b egründet e und sich sein Wohnsitz daher auch über den 1. Februar 2024 hinaus in der Gemeinde O C._ __

bef and, weil bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes der alte weiterbestand

(Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Tatsache, dass er bei seiner Stiefmutter nicht mehr wohnen durfte, ändert daran nichts; der bisherige Wohnsitz nach Art.

24 Abs. 1 ZGB bleibt selbst dann bestehen, wenn eine Person von einem Ort behördlich

weggewiesen

wird

(vgl.

Staehelin,

a.a.O.,

Art.

2 4

N.

4

ZGB).

Die

Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen verb lieb somit auch nach dem

31. Januar 2024 bei der Gemeinde C.___ beziehungsweise bei der Beschwerdegegnerin, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 aufzuheben und die dagegen erhobene n Beschwerde n gutzuheissen sind . 4.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Gerichtsverfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde n

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

vom

3.

April

2025

aufgehoben und es wird festgestellt, dass diese

als Durchführungsstelle für die Gemeinde C.___

auch für die Zeit ab 1. Februar 2024 für die Zusatzleistungen X.___ zuständig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Gemeinde Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser