Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 2001, wohnte zu Beginn seiner Mündigkeit im
Jahr
2019
in
der
Stadt
B.___
(Urk.
14/22).
Während
des
Zeitraums
von
Febru ar
2020
bis
August
2023
absolvierte
er
mit
der
Unterstützung
der
Invalidenversicherung eine Ausbildung zum Praktiker PrA Küche, während der er Taggelder der Invalidenversicherung
bezog.
Am
18.
September
2023
schloss
die
Invalidenversicherung
die
Berufsbildung
ab
(Urk.
14/10/3).
V on
September
202 3
bis
Januar
2024
wohnte er bei seiner Stiefmutter in C.___ (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 14/2). A b
15. Januar 2024 hielt er sich in einer Unterkunft des begleitete n Wohnen s des D.___, in Z.___
auf (Urk.
14 /6/3) und trat am 1.
Juni 2024 über i n den « Y.___ » der Stiftung E.___, ebenfalls in Z.___
(Urk. 14/6/1 f.) . 1.2
Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten rückwirkend per
1. September 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/10). In der Folge meldete er sich am 5. Juni 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan t ons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der zuständige n Durchführungsstelle der Gemeinde C.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 14/3). Nachdem die Durchführungsstelle weitere Unterlagen eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2024 für den Zeitraum vom 1.
September 2023 bis am 31. Januar 2024 Zusatzleistungen zu .
Ab dem 1. Februar 2024 verneinte sie die Zuständigkeit der Gemeinde C.___ bzw. ihre Zuständigkeit für die Ausrichtung der Zusatzleistungen, mit der Begründung, dass der Versicherte seinen Wohnsitz in die Gemeinde Z.___ verlegt habe, auf welche die Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt übergegangen sei (Urk. 14/37). Die vom Versicherten dagegen am 25. September 2024 erhobene Einsprache (Urk. 14/49) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3.
April 2025 ab (Urk. 14/60 = Urk. 2). 2.
2.1
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand A.___, am 22. April 2025 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 20.
März 2025 (richtig: 3. April 2025) sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Gemeinde C.___ und damit der Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Zeit ab dem 1. Febru ar
2024 festzustellen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem umgehend zur Ausrichtung
von
provisorischen
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
zu
verpflichten
(Urk.
1
S.
1).
Dieses Verfahren wurde unter der Prozess nummer ZL.2025.00036 angelegt. 2.2
Gleichentags
erhob
auch
die
Gemeinde
Z.___,
Durchführungsstelle
für
Zusatzleis tungen
zur
AHV/IV,
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
3.
April
2025
mit denselben Anträgen (Urk. 10/1 S. 1). Diesem Verfahren wurde die Prozess numme
r. ZL.2025.00042 beigegeben. 2.3
Am
15.
Mai
2025
vereinigte
das
Gericht
die
beiden
Verfahren
unter
der
Prozessnummer ZL.2025.00036 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2025.00042 als da durch
erledigt
ab;
dessen
Akten
führte
es
dem
vorliegenden
Verfahren
zu
(Urk.
11;
Urk. 10/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1.
Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE
146 V
364 E.
7.1, 144
V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1.
Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen (vgl. Urk.
14/3 und Urk. 14/10). Strittig ist der Leistungsanspruch ab 1.
Februar 2024 . Vor diesem Hintergrund gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird (Art.
21 Abs. 1 bis ELG). Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist (Art. 21 Abs. 1 ter ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 1.3
Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.
Das Zürcher Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) legt diese Aufgaben in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden, die sie ihrerseits mittels Anschlussvereinbarung der SVA übertragen können (§§ 2 und 7a-b ZLG; BGE 142 V 67 E. 3.1 in fine). 1.4
§ 21 Abs. 1 und 2 ZLG sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs 1 und Abs. 1 bis ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor.
Laut der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18.
April 2007 an den Kantonsrat
zur
Revision
des
ZLG
anlässlich
der
Neugestaltung
des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; Botschaft vom 7.
September 2005; BBl 2005 6029 ff.) und der Totalrevision des ELG per 1.
Januar 2008 (vgl. BGE 142 V 67 E.
3.1) entspricht Abs.
2 von §
21 ZLG für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art.
21 Abs.
1 aELG (ABl 2007 913). Die
Bestimmung
von
Art.
21
Abs.
1
Satz
2
aELG
wird
seit
dem
1.
Januar
2021
in Art.
21 Abs.
1 bis ELG geregelt, ist aber unverändert geblieben (BGE 148 V 21 E.
6.2). Die Rechtsprechung zu und die Auslegung von Art.
21 Abs.
1 aELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei der Anmeldung zum Zusatzleistungs bezug habe der Beschwerdeführer 1 zwei Verträge eingereicht. Zum einen den
Wohnvertrag mit dem D.___, für ein begleitetes Wohnen in der Gemeinde Z.___, gültig ab dem 15. Januar 2024 und zum anderen den
Pensionsver trag für das Heim « Y.___ » mit Gültigkeit ab dem 1.
Juni 2024, ebenfalls in der
Gemeinde
Z.___ .
Aus
den
Akten
gehe
hervor,
dass
bereits
im
November
2023
nach einer Lösung für den dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers 1 gesucht worden
sei,
da
ein
weiterer
Aufenthalt
in
C.___
in
der
Wohnung
der
Stiefmutter
nicht möglich gewesen sei. Da der Wohnvertrag mit dem D.___ für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen worden sei und das begleitete Wohnen über keine kantonale Heimanerkennung verfüge, sei mit dem dortigen Eintritt per 15. Januar 2024 von einem Zuständigkeitswechsel per 1. Februar 2024 zur Zusatzleistungsstelle der Gemeinde Z.___
auszugehen
(Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführenden brachten dagegen gleichlautend vor, der Beschwerdeführer 1 habe von September 2023 bis Januar 2024 bei seiner Stiefmutter gelebt. Da diese Wohnsituation nicht mehr tragbar gewesen sei, habe so schnell wie möglich eine neue Wohnlösung gefunden werden müssen. Es sei bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass er einen höheren Betreuungsbedarf habe, als ihn ein begleitetes
Wohnen
erbringen
könne,
weshalb
bei
verschiedenen
Heimeinrichtungen nachgefragt worden sei, ob kurzfristig ein Platz verfügbar sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, s ei als vorübergehende und kurzfristig verfügbare L ösung ein
Vertrag
mit
dem
Begleiteten
Wohnen
des
D.___
mit
Aufnahme
am 15. Januar 2024 geschlossen worden. Diese Unterbringung sei vorübergehend erfolgt, um die kritische Wohnsituation zu entschärfen. Bereits im Februar beziehungsweise März 2024 habe sich der Beschwerdeführer 1 beim « Y.___ » gemeldet, worauf am 15. März 2024 ein Interessentengespräch und vom 17.-21 . April 2024 ein Probewohnen stattgefunden habe. Mit Vertrag vom 24. April 2024 sei der Eintritt in den « Y.___ » per 1. Juni 2024 vereinbart worden. Da es sich somit bei der Unterbringung im begleiteten Wohnen nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt habe und der Beschwerdeführer 1 fortlaufend um eine Anschlusslösung bemüht gewesen sei, sei nicht von einer Wohnsitznahme am Ort des begleiteten Wohnens auszugehen. Vielmehr sei trotz des vorübergehenden, ohne Absicht eines dauernden Verbleibs erfolgten Eintritts in das begleitete Wohnen der Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde C.___ verblieben, weshalb auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 die Gemeinde C.___ und damit die Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig geblieben sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 10/1 S 2 ff.).
Da die Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2024 Zusatzleistungen ausgerichtet habe und bei bereits laufenden Fällen praxisgemäss von der weiteren, zumindest provisorischen Zuständigkeit der bisherigen Durchführungsstelle auszugehen sei, sei sie zumindest provisorisch für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, was unverzüglich festzustellen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 4). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, welche der involvierten Gemeinden (C.___ oder Z.___)
für
die
Festsetzung
und
Auszahlung
der
Zusatzleistungen
ab
Februar
2024
zuständig ist.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1
zumindest bis zu seinem Übertritt in das begleitete Wohnen des D.___ am 15. Januar 2024 Wohnsitz bei seiner Stiefmutter in C.___ hatte; ab 5. September 2023 war anerkanntermassen sein steuerrechtlicher Wohnsitz C.___ (Urk. 14/22).
Fraglich
ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Januar bis Ende Mai 2024 im begleiteten Wohnen in Z.___
einen neuen Wohnsitz begründete.
Da
dieses
unbestrittenermassen
nicht
als
Heim
anerkannt
ist
oder
über
eine
kantonale
Betriebsbewilligung
verfügt,
erfüllt
es
den
Heimbegriff
im
Sinne
von
Art.
25a
ELV, wonach als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt
wird
oder
über
eine
kantonale
Betriebsbewilligung
verfügt,
nicht.
Somit
ist die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen nach § 21 Abs. 1 ZLG zu bestimmen und daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 zivilrechtlichen Wohnsitz am Ort des begleiteten Wohnens, namentlich in der Gemeinde Z.___, begründet hat. 3.2
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E.
1, 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1, 125 V 76 E. 2a).
Im
Normalfall
handelt
es
sich
beim
Wohnsitz
um
den
Ort,
wo
die
Person
übernachtet,
von
wo
aus
sie
ihre
familiären
Beziehungen
pflegt,
die
Freizeit
verbringt
und
wo
sich
die
persönlichen
Effekten
befinden
(Staehelin,
in:
Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.],
Basler
Kommentar
ZGB
I,
7.
Aufl.
2022,
Art.
23
N.
5
f.,
Breitschmid,
in:
Arnet/Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, Art. 23 N. 3; je mit Hinweisen). Für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist demgegenüber unter anderem, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und wo sie Steuern bezahlt. Dies sind jedoch immerhin Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die se Bestimmung anwendbar (BGE 127 V 237 E. 1).
3.3 3. 3 .1
Bei
der
Prüfung
der
Frage,
ob
der
Aufenthalt
des
Beschwerdeführers
1
im
begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ wohnsitzbegründe nd war, kann die erste
(objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen,
die
physische
Anwesenheit,
ohne
Weiteres
bejaht
werden. Denn aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in das begleitete Wohnen eintrat und sich in der Folge auch dort aufhielt.
Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass beim Beschwerdeführer 1 die hierfür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit
nicht
vorgelegen
hätte,
an
welche
im
Bereich
der
Wohnsitzfrage
zudem
ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c), zumal d essen Handlungsfähigkeit anlässlich der am 21. November 2023 erfolgten Ernennung eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs.
1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Horgen nicht eingeschränkt wurde (vgl. Urk. 4) . 3. 3 .2
Betreffend das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in Z.___
ist zunächst erneut zu betonen, dass es nicht auf den inneren Willen zum dauernden Verbleib ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 E. 1, 133 V 312 E. 3.1). Grundsätzlich für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Z.___ spricht dabei, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 15. Januar 2024 in C.___ über keine Wohngelegenheit mehr verfügte, da ein Verbleib in der Wohnung seiner Stiefmutter nicht mehr möglich war (Urk. 3/2 S. 1) und er an diesem Datum ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft des D.___ in C.___ bezog (Urk.
14/6/3),
dort
übernachtete
und
wohl
auch
seine
Effekten
aufbewahrte.
Indessen reicht dies sowie der von der Beschwerdegegnerin hervorgehobene Umstand, dass der Wohnvertrag auf unbefristete Dauer abgeschlossen wurde (Urk. 2 S.
3), für
sich
alleine
für
die
Annahme
eines
Willens
zur
dauerhaften
Niederlassung
nicht
aus .
Denn es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer 1
- wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3) - lediglich bis zum absehbaren Eintritt in eine Heimeinrichtung im begleiteten Wohnen aufhielt und ein unbefristeter Vertrag nur abgeschlossen wurde, weil der
Austrittszeitpunkt
noch n icht endgültig bestimmbar war, da zunächst eine geeignete Wohneinrichtung gefunden werden musste . Letzteres spräche
jedenfalls gegen eine Absicht zum dauernden Verbleib
in Z.___
und damit gegen die Begründung eines dortigen Wohnsitzes (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.4) . 3. 3 . 3
Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach eigentlich eine Unterbringung des
Beschwerdeführers
1
in
einer
Heimeinrichtung
geplant
beziehungsweise
notwendig
gewesen
wäre
und
der
Aufenthalt
im
begleiteten
Wohnen
bloss
eine
vor übergehende
Notlösung
mangels
Möglichkeit
zum
Verbleib
am
bisherigen
Wohn ort (vgl. Urk. 3/2) darstellte (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3), wird dadurch gestützt, dass vor der Anfrage bei m begleiteten Wohnen des D.___
betreffend Aufnahme des Beschwerdeführers und dem darauffolgenden dortigen Eintritt, eine telefonische Kontaktaufnahme mit zwei Heimeinrichtungen - der F.___ und dem « Y.___ »
- erfolgte, die im damaligen Zeitpunkt
jedoch
nicht
über
die
Kapazität
zur
Aufnahme
des
Beschwerdeführers
1
verfügten (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 2). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
1
bereits
am
15.
März
202 4
und
somit
innerhalb
von
zwei
Monaten nach dem Eintritt i n das begleitete Wohnen, ein Interessentengespräch im « Y.___ »
wahrnehmen konnte, wo er daraufhin nach einem Probewohnen im April 2024 per 1. Juni 2024 auch einziehen konnte (Urk. 3/4 S. 2, Urk. 14/6/1),
wird ersichtlich, dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers im begleiteten Wohnen in Z.___
von Vornherein bloss um eine
kurzfristige
Überbrückungslösung
bis
zum
Bezug
eines
freiwerdenden
Platzes
in einer Heimeinrichtung handelte und ihm demnach die Absicht zum dauernden Verbleib in Z.___ fehlte. 3. 3 . 4
Diese
Darstellungen
des
Beschwerdeführers
1,
wie
es
zum
Eintritt
in
das
begleitete
Wohnen
des
D.___
als
vorübergehende
Lösung
kam
und
welches
die
Hintergründe
dafür
waren,
decken
sich
mit
der
Idee
und
dem Konzept dieser Institution. Danach ist dieser Wohnraum für Menschen in schwierigen
Lebenslagen
gedacht,
die
von
Obdachlosigkeit
bedroht
sind,
mit
dem Ziel des Übertritts in eine selbständige Lebensgestaltung und das somit von Vornherein eher nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet ist . Dementsprechend wird auch festgehalten, dass der Aufenthalt nicht zu einer Wohnsitzbegründung führe (Ziffer 5). Zudem wird für die Aufnahme jeweils eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde vorausge setzt (Ziffer 5). Eine solche lag gemäss Akten auch für den Beschwerdeführer 1 vor (Urk. 14/6/3), wobei sich aus dem Umstand, dass diese vor dem Eintritt erteilt wurde und demnach in einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen noch Wohnsitz in C.___ hatte, schliessen lässt, dass sie von der Gemeinde C.___ stammt e, die sich demnach weiterhin als für den Beschwerdeführer zuständig erachtete . Vor diesem Hintergrund mutet es widersprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin
nun einen Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in C.___ während de r Zeit des begleiteten Wohnens verneint. 3. 4
Nach dem Gesagten sprechen die äusseren Umstände insgesamt dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Aufenthalt im begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ vom 15. Januar bis am 31. Mai 2024 mangels Absicht zum dauerhaften Verbleib keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.___ b egründet e und sich sein Wohnsitz daher auch über den 1. Februar 2024 hinaus in der Gemeinde O C._ __
bef and, weil bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes der alte weiterbestand
(Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Tatsache, dass er bei seiner Stiefmutter nicht mehr wohnen durfte, ändert daran nichts; der bisherige Wohnsitz nach Art.
24 Abs. 1 ZGB bleibt selbst dann bestehen, wenn eine Person von einem Ort behördlich
weggewiesen
wird
(vgl.
Staehelin,
a.a.O.,
Art.
2 4
N.
4
ZGB).
Die
Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen verb lieb somit auch nach dem
31. Januar 2024 bei der Gemeinde C.___ beziehungsweise bei der Beschwerdegegnerin, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 aufzuheben und die dagegen erhobene n Beschwerde n gutzuheissen sind . 4.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Gerichtsverfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde n
wird
der
angefochtene
Einspracheentscheid
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
vom
3.
April
2025
aufgehoben und es wird festgestellt, dass diese
als Durchführungsstelle für die Gemeinde C.___
auch für die Zeit ab 1. Februar 2024 für die Zusatzleistungen X.___ zuständig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Gemeinde Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Am 1.
Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE
146 V
364 E.
7.1, 144
V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1.
Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen (vgl. Urk.
14/3 und Urk. 14/10). Strittig ist der Leistungsanspruch ab 1.
Februar 2024 . Vor diesem Hintergrund gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird (Art.
21 Abs. 1 bis ELG). Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist (Art. 21 Abs. 1 ter ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
E. 1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.
Das Zürcher Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) legt diese Aufgaben in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden, die sie ihrerseits mittels Anschlussvereinbarung der SVA übertragen können (§§ 2 und 7a-b ZLG; BGE 142 V 67 E. 3.1 in fine).
E. 1.4 § 21 Abs. 1 und 2 ZLG sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs 1 und Abs. 1 bis ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor.
Laut der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18.
April 2007 an den Kantonsrat
zur
Revision
des
ZLG
anlässlich
der
Neugestaltung
des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; Botschaft vom 7.
September 2005; BBl 2005 6029 ff.) und der Totalrevision des ELG per 1.
Januar 2008 (vgl. BGE 142 V 67 E.
3.1) entspricht Abs.
2 von §
21 ZLG für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art.
21 Abs.
1 aELG (ABl 2007 913). Die
Bestimmung
von
Art.
21
Abs.
1
Satz
2
aELG
wird
seit
dem
1.
Januar
2021
in Art.
21 Abs.
1 bis ELG geregelt, ist aber unverändert geblieben (BGE 148 V 21 E.
6.2). Die Rechtsprechung zu und die Auslegung von Art.
21 Abs.
1 aELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei der Anmeldung zum Zusatzleistungs bezug habe der Beschwerdeführer 1 zwei Verträge eingereicht. Zum einen den
Wohnvertrag mit dem D.___, für ein begleitetes Wohnen in der Gemeinde Z.___, gültig ab dem 15. Januar 2024 und zum anderen den
Pensionsver trag für das Heim « Y.___ » mit Gültigkeit ab dem 1.
Juni 2024, ebenfalls in der
Gemeinde
Z.___ .
Aus
den
Akten
gehe
hervor,
dass
bereits
im
November
2023
nach einer Lösung für den dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers 1 gesucht worden
sei,
da
ein
weiterer
Aufenthalt
in
C.___
in
der
Wohnung
der
Stiefmutter
nicht möglich gewesen sei. Da der Wohnvertrag mit dem D.___ für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen worden sei und das begleitete Wohnen über keine kantonale Heimanerkennung verfüge, sei mit dem dortigen Eintritt per 15. Januar 2024 von einem Zuständigkeitswechsel per 1. Februar 2024 zur Zusatzleistungsstelle der Gemeinde Z.___
auszugehen
(Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführenden brachten dagegen gleichlautend vor, der Beschwerdeführer 1 habe von September 2023 bis Januar 2024 bei seiner Stiefmutter gelebt. Da diese Wohnsituation nicht mehr tragbar gewesen sei, habe so schnell wie möglich eine neue Wohnlösung gefunden werden müssen. Es sei bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass er einen höheren Betreuungsbedarf habe, als ihn ein begleitetes
Wohnen
erbringen
könne,
weshalb
bei
verschiedenen
Heimeinrichtungen nachgefragt worden sei, ob kurzfristig ein Platz verfügbar sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, s ei als vorübergehende und kurzfristig verfügbare L ösung ein
Vertrag
mit
dem
Begleiteten
Wohnen
des
D.___
mit
Aufnahme
am 15. Januar 2024 geschlossen worden. Diese Unterbringung sei vorübergehend erfolgt, um die kritische Wohnsituation zu entschärfen. Bereits im Februar beziehungsweise März 2024 habe sich der Beschwerdeführer 1 beim « Y.___ » gemeldet, worauf am 15. März 2024 ein Interessentengespräch und vom 17.-21 . April 2024 ein Probewohnen stattgefunden habe. Mit Vertrag vom 24. April 2024 sei der Eintritt in den « Y.___ » per 1. Juni 2024 vereinbart worden. Da es sich somit bei der Unterbringung im begleiteten Wohnen nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt habe und der Beschwerdeführer 1 fortlaufend um eine Anschlusslösung bemüht gewesen sei, sei nicht von einer Wohnsitznahme am Ort des begleiteten Wohnens auszugehen. Vielmehr sei trotz des vorübergehenden, ohne Absicht eines dauernden Verbleibs erfolgten Eintritts in das begleitete Wohnen der Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde C.___ verblieben, weshalb auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 die Gemeinde C.___ und damit die Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig geblieben sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 10/1 S 2 ff.).
Da die Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2024 Zusatzleistungen ausgerichtet habe und bei bereits laufenden Fällen praxisgemäss von der weiteren, zumindest provisorischen Zuständigkeit der bisherigen Durchführungsstelle auszugehen sei, sei sie zumindest provisorisch für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, was unverzüglich festzustellen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 4).
E. 3 April
2025
mit denselben Anträgen (Urk. 10/1 S. 1). Diesem Verfahren wurde die Prozess numme
r. ZL.2025.00042 beigegeben. 2.3
Am
15.
Mai
2025
vereinigte
das
Gericht
die
beiden
Verfahren
unter
der
Prozessnummer ZL.2025.00036 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2025.00042 als da durch
erledigt
ab;
dessen
Akten
führte
es
dem
vorliegenden
Verfahren
zu
(Urk.
11;
Urk. 10/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, welche der involvierten Gemeinden (C.___ oder Z.___)
für
die
Festsetzung
und
Auszahlung
der
Zusatzleistungen
ab
Februar
2024
zuständig ist.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1
zumindest bis zu seinem Übertritt in das begleitete Wohnen des D.___ am 15. Januar 2024 Wohnsitz bei seiner Stiefmutter in C.___ hatte; ab 5. September 2023 war anerkanntermassen sein steuerrechtlicher Wohnsitz C.___ (Urk. 14/22).
Fraglich
ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Januar bis Ende Mai 2024 im begleiteten Wohnen in Z.___
einen neuen Wohnsitz begründete.
Da
dieses
unbestrittenermassen
nicht
als
Heim
anerkannt
ist
oder
über
eine
kantonale
Betriebsbewilligung
verfügt,
erfüllt
es
den
Heimbegriff
im
Sinne
von
Art.
25a
ELV, wonach als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt
wird
oder
über
eine
kantonale
Betriebsbewilligung
verfügt,
nicht.
Somit
ist die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen nach § 21 Abs. 1 ZLG zu bestimmen und daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 zivilrechtlichen Wohnsitz am Ort des begleiteten Wohnens, namentlich in der Gemeinde Z.___, begründet hat.
E. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E.
1, 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1, 125 V 76 E. 2a).
Im
Normalfall
handelt
es
sich
beim
Wohnsitz
um
den
Ort,
wo
die
Person
übernachtet,
von
wo
aus
sie
ihre
familiären
Beziehungen
pflegt,
die
Freizeit
verbringt
und
wo
sich
die
persönlichen
Effekten
befinden
(Staehelin,
in:
Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.],
Basler
Kommentar
ZGB
I,
E. 3.3 3. 3 .1
Bei
der
Prüfung
der
Frage,
ob
der
Aufenthalt
des
Beschwerdeführers
1
im
begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ wohnsitzbegründe nd war, kann die erste
(objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen,
die
physische
Anwesenheit,
ohne
Weiteres
bejaht
werden. Denn aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in das begleitete Wohnen eintrat und sich in der Folge auch dort aufhielt.
Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass beim Beschwerdeführer 1 die hierfür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit
nicht
vorgelegen
hätte,
an
welche
im
Bereich
der
Wohnsitzfrage
zudem
ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c), zumal d essen Handlungsfähigkeit anlässlich der am 21. November 2023 erfolgten Ernennung eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs.
1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Horgen nicht eingeschränkt wurde (vgl. Urk. 4) . 3. 3 .2
Betreffend das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in Z.___
ist zunächst erneut zu betonen, dass es nicht auf den inneren Willen zum dauernden Verbleib ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 E. 1, 133 V 312 E. 3.1). Grundsätzlich für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Z.___ spricht dabei, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 15. Januar 2024 in C.___ über keine Wohngelegenheit mehr verfügte, da ein Verbleib in der Wohnung seiner Stiefmutter nicht mehr möglich war (Urk. 3/2 S. 1) und er an diesem Datum ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft des D.___ in C.___ bezog (Urk.
14/6/3),
dort
übernachtete
und
wohl
auch
seine
Effekten
aufbewahrte.
Indessen reicht dies sowie der von der Beschwerdegegnerin hervorgehobene Umstand, dass der Wohnvertrag auf unbefristete Dauer abgeschlossen wurde (Urk. 2 S.
3), für
sich
alleine
für
die
Annahme
eines
Willens
zur
dauerhaften
Niederlassung
nicht
aus .
Denn es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer 1
- wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3) - lediglich bis zum absehbaren Eintritt in eine Heimeinrichtung im begleiteten Wohnen aufhielt und ein unbefristeter Vertrag nur abgeschlossen wurde, weil der
Austrittszeitpunkt
noch n icht endgültig bestimmbar war, da zunächst eine geeignete Wohneinrichtung gefunden werden musste . Letzteres spräche
jedenfalls gegen eine Absicht zum dauernden Verbleib
in Z.___
und damit gegen die Begründung eines dortigen Wohnsitzes (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.4) . 3. 3 . 3
Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach eigentlich eine Unterbringung des
Beschwerdeführers
1
in
einer
Heimeinrichtung
geplant
beziehungsweise
notwendig
gewesen
wäre
und
der
Aufenthalt
im
begleiteten
Wohnen
bloss
eine
vor übergehende
Notlösung
mangels
Möglichkeit
zum
Verbleib
am
bisherigen
Wohn ort (vgl. Urk. 3/2) darstellte (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3), wird dadurch gestützt, dass vor der Anfrage bei m begleiteten Wohnen des D.___
betreffend Aufnahme des Beschwerdeführers und dem darauffolgenden dortigen Eintritt, eine telefonische Kontaktaufnahme mit zwei Heimeinrichtungen - der F.___ und dem « Y.___ »
- erfolgte, die im damaligen Zeitpunkt
jedoch
nicht
über
die
Kapazität
zur
Aufnahme
des
Beschwerdeführers
1
verfügten (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 2). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
1
bereits
am
15.
März
202 4
und
somit
innerhalb
von
zwei
Monaten nach dem Eintritt i n das begleitete Wohnen, ein Interessentengespräch im « Y.___ »
wahrnehmen konnte, wo er daraufhin nach einem Probewohnen im April 2024 per 1. Juni 2024 auch einziehen konnte (Urk. 3/4 S. 2, Urk. 14/6/1),
wird ersichtlich, dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers im begleiteten Wohnen in Z.___
von Vornherein bloss um eine
kurzfristige
Überbrückungslösung
bis
zum
Bezug
eines
freiwerdenden
Platzes
in einer Heimeinrichtung handelte und ihm demnach die Absicht zum dauernden Verbleib in Z.___ fehlte. 3. 3 . 4
Diese
Darstellungen
des
Beschwerdeführers
1,
wie
es
zum
Eintritt
in
das
begleitete
Wohnen
des
D.___
als
vorübergehende
Lösung
kam
und
welches
die
Hintergründe
dafür
waren,
decken
sich
mit
der
Idee
und
dem Konzept dieser Institution. Danach ist dieser Wohnraum für Menschen in schwierigen
Lebenslagen
gedacht,
die
von
Obdachlosigkeit
bedroht
sind,
mit
dem Ziel des Übertritts in eine selbständige Lebensgestaltung und das somit von Vornherein eher nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet ist . Dementsprechend wird auch festgehalten, dass der Aufenthalt nicht zu einer Wohnsitzbegründung führe (Ziffer 5). Zudem wird für die Aufnahme jeweils eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde vorausge setzt (Ziffer 5). Eine solche lag gemäss Akten auch für den Beschwerdeführer 1 vor (Urk. 14/6/3), wobei sich aus dem Umstand, dass diese vor dem Eintritt erteilt wurde und demnach in einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen noch Wohnsitz in C.___ hatte, schliessen lässt, dass sie von der Gemeinde C.___ stammt e, die sich demnach weiterhin als für den Beschwerdeführer zuständig erachtete . Vor diesem Hintergrund mutet es widersprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin
nun einen Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in C.___ während de r Zeit des begleiteten Wohnens verneint. 3. 4
Nach dem Gesagten sprechen die äusseren Umstände insgesamt dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Aufenthalt im begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ vom 15. Januar bis am 31. Mai 2024 mangels Absicht zum dauerhaften Verbleib keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.___ b egründet e und sich sein Wohnsitz daher auch über den 1. Februar 2024 hinaus in der Gemeinde O C._ __
bef and, weil bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes der alte weiterbestand
(Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Tatsache, dass er bei seiner Stiefmutter nicht mehr wohnen durfte, ändert daran nichts; der bisherige Wohnsitz nach Art.
24 Abs. 1 ZGB bleibt selbst dann bestehen, wenn eine Person von einem Ort behördlich
weggewiesen
wird
(vgl.
Staehelin,
a.a.O.,
Art.
2 4
N.
4
ZGB).
Die
Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen verb lieb somit auch nach dem
31. Januar 2024 bei der Gemeinde C.___ beziehungsweise bei der Beschwerdegegnerin, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 aufzuheben und die dagegen erhobene n Beschwerde n gutzuheissen sind . 4.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Gerichtsverfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde n
wird
der
angefochtene
Einspracheentscheid
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
vom
3.
April
2025
aufgehoben und es wird festgestellt, dass diese
als Durchführungsstelle für die Gemeinde C.___
auch für die Zeit ab 1. Februar 2024 für die Zusatzleistungen X.___ zuständig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Gemeinde Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser
E. 7 Aufl.
2022,
Art.
23
N.
5
f.,
Breitschmid,
in:
Arnet/Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, Art. 23 N. 3; je mit Hinweisen). Für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist demgegenüber unter anderem, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und wo sie Steuern bezahlt. Dies sind jedoch immerhin Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die se Bestimmung anwendbar (BGE 127 V 237 E. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00036 damit vereinigt ZL.2025.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
10. Juli 2025 in Sachen 1.
X.___ c/o Y.___ 2.
Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch den Beistand A.___ Zweckverband SNH, Soziales Netz Bezirk Horgen, Amtsvormundschaft & Sozialberatung Seestrasse 238, 8810 Horgen 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 2001, wohnte zu Beginn seiner Mündigkeit im
Jahr
2019
in
der
Stadt
B.___
(Urk.
14/22).
Während
des
Zeitraums
von
Febru ar
2020
bis
August
2023
absolvierte
er
mit
der
Unterstützung
der
Invalidenversicherung eine Ausbildung zum Praktiker PrA Küche, während der er Taggelder der Invalidenversicherung
bezog.
Am
18.
September
2023
schloss
die
Invalidenversicherung
die
Berufsbildung
ab
(Urk.
14/10/3).
V on
September
202 3
bis
Januar
2024
wohnte er bei seiner Stiefmutter in C.___ (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Urk. 14/2). A b
15. Januar 2024 hielt er sich in einer Unterkunft des begleitete n Wohnen s des D.___, in Z.___
auf (Urk.
14 /6/3) und trat am 1.
Juni 2024 über i n den « Y.___ » der Stiftung E.___, ebenfalls in Z.___
(Urk. 14/6/1 f.) . 1.2
Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten rückwirkend per
1. September 2023 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/10). In der Folge meldete er sich am 5. Juni 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan t ons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der zuständige n Durchführungsstelle der Gemeinde C.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 14/3). Nachdem die Durchführungsstelle weitere Unterlagen eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2024 für den Zeitraum vom 1.
September 2023 bis am 31. Januar 2024 Zusatzleistungen zu .
Ab dem 1. Februar 2024 verneinte sie die Zuständigkeit der Gemeinde C.___ bzw. ihre Zuständigkeit für die Ausrichtung der Zusatzleistungen, mit der Begründung, dass der Versicherte seinen Wohnsitz in die Gemeinde Z.___ verlegt habe, auf welche die Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt übergegangen sei (Urk. 14/37). Die vom Versicherten dagegen am 25. September 2024 erhobene Einsprache (Urk. 14/49) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3.
April 2025 ab (Urk. 14/60 = Urk. 2). 2.
2.1
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand A.___, am 22. April 2025 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 20.
März 2025 (richtig: 3. April 2025) sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Gemeinde C.___ und damit der Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Zeit ab dem 1. Febru ar
2024 festzustellen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem umgehend zur Ausrichtung
von
provisorischen
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
zu
verpflichten
(Urk.
1
S.
1).
Dieses Verfahren wurde unter der Prozess nummer ZL.2025.00036 angelegt. 2.2
Gleichentags
erhob
auch
die
Gemeinde
Z.___,
Durchführungsstelle
für
Zusatzleis tungen
zur
AHV/IV,
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
3.
April
2025
mit denselben Anträgen (Urk. 10/1 S. 1). Diesem Verfahren wurde die Prozess numme
r. ZL.2025.00042 beigegeben. 2.3
Am
15.
Mai
2025
vereinigte
das
Gericht
die
beiden
Verfahren
unter
der
Prozessnummer ZL.2025.00036 und schrieb den Prozess Nr. ZL.2025.00042 als da durch
erledigt
ab;
dessen
Akten
führte
es
dem
vorliegenden
Verfahren
zu
(Urk.
11;
Urk. 10/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1.
Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE
146 V
364 E.
7.1, 144
V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bezog vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen per 1.
Januar 2021 keine Ergänzungsleistungen (vgl. Urk.
14/3 und Urk. 14/10). Strittig ist der Leistungsanspruch ab 1.
Februar 2024 . Vor diesem Hintergrund gelangen die per Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird (Art.
21 Abs. 1 bis ELG). Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist (Art. 21 Abs. 1 ter ELG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 1.3
Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.
Das Zürcher Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) legt diese Aufgaben in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden, die sie ihrerseits mittels Anschlussvereinbarung der SVA übertragen können (§§ 2 und 7a-b ZLG; BGE 142 V 67 E. 3.1 in fine). 1.4
§ 21 Abs. 1 und 2 ZLG sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs 1 und Abs. 1 bis ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor.
Laut der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18.
April 2007 an den Kantonsrat
zur
Revision
des
ZLG
anlässlich
der
Neugestaltung
des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; Botschaft vom 7.
September 2005; BBl 2005 6029 ff.) und der Totalrevision des ELG per 1.
Januar 2008 (vgl. BGE 142 V 67 E.
3.1) entspricht Abs.
2 von §
21 ZLG für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art.
21 Abs.
1 aELG (ABl 2007 913). Die
Bestimmung
von
Art.
21
Abs.
1
Satz
2
aELG
wird
seit
dem
1.
Januar
2021
in Art.
21 Abs.
1 bis ELG geregelt, ist aber unverändert geblieben (BGE 148 V 21 E.
6.2). Die Rechtsprechung zu und die Auslegung von Art.
21 Abs.
1 aELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, bei der Anmeldung zum Zusatzleistungs bezug habe der Beschwerdeführer 1 zwei Verträge eingereicht. Zum einen den
Wohnvertrag mit dem D.___, für ein begleitetes Wohnen in der Gemeinde Z.___, gültig ab dem 15. Januar 2024 und zum anderen den
Pensionsver trag für das Heim « Y.___ » mit Gültigkeit ab dem 1.
Juni 2024, ebenfalls in der
Gemeinde
Z.___ .
Aus
den
Akten
gehe
hervor,
dass
bereits
im
November
2023
nach einer Lösung für den dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers 1 gesucht worden
sei,
da
ein
weiterer
Aufenthalt
in
C.___
in
der
Wohnung
der
Stiefmutter
nicht möglich gewesen sei. Da der Wohnvertrag mit dem D.___ für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen worden sei und das begleitete Wohnen über keine kantonale Heimanerkennung verfüge, sei mit dem dortigen Eintritt per 15. Januar 2024 von einem Zuständigkeitswechsel per 1. Februar 2024 zur Zusatzleistungsstelle der Gemeinde Z.___
auszugehen
(Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführenden brachten dagegen gleichlautend vor, der Beschwerdeführer 1 habe von September 2023 bis Januar 2024 bei seiner Stiefmutter gelebt. Da diese Wohnsituation nicht mehr tragbar gewesen sei, habe so schnell wie möglich eine neue Wohnlösung gefunden werden müssen. Es sei bereits in diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass er einen höheren Betreuungsbedarf habe, als ihn ein begleitetes
Wohnen
erbringen
könne,
weshalb
bei
verschiedenen
Heimeinrichtungen nachgefragt worden sei, ob kurzfristig ein Platz verfügbar sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, s ei als vorübergehende und kurzfristig verfügbare L ösung ein
Vertrag
mit
dem
Begleiteten
Wohnen
des
D.___
mit
Aufnahme
am 15. Januar 2024 geschlossen worden. Diese Unterbringung sei vorübergehend erfolgt, um die kritische Wohnsituation zu entschärfen. Bereits im Februar beziehungsweise März 2024 habe sich der Beschwerdeführer 1 beim « Y.___ » gemeldet, worauf am 15. März 2024 ein Interessentengespräch und vom 17.-21 . April 2024 ein Probewohnen stattgefunden habe. Mit Vertrag vom 24. April 2024 sei der Eintritt in den « Y.___ » per 1. Juni 2024 vereinbart worden. Da es sich somit bei der Unterbringung im begleiteten Wohnen nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt habe und der Beschwerdeführer 1 fortlaufend um eine Anschlusslösung bemüht gewesen sei, sei nicht von einer Wohnsitznahme am Ort des begleiteten Wohnens auszugehen. Vielmehr sei trotz des vorübergehenden, ohne Absicht eines dauernden Verbleibs erfolgten Eintritts in das begleitete Wohnen der Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde C.___ verblieben, weshalb auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 die Gemeinde C.___ und damit die Beschwerdegegnerin für die Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig geblieben sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 10/1 S 2 ff.).
Da die Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2024 Zusatzleistungen ausgerichtet habe und bei bereits laufenden Fällen praxisgemäss von der weiteren, zumindest provisorischen Zuständigkeit der bisherigen Durchführungsstelle auszugehen sei, sei sie zumindest provisorisch für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, was unverzüglich festzustellen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 4). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, welche der involvierten Gemeinden (C.___ oder Z.___)
für
die
Festsetzung
und
Auszahlung
der
Zusatzleistungen
ab
Februar
2024
zuständig ist.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1
zumindest bis zu seinem Übertritt in das begleitete Wohnen des D.___ am 15. Januar 2024 Wohnsitz bei seiner Stiefmutter in C.___ hatte; ab 5. September 2023 war anerkanntermassen sein steuerrechtlicher Wohnsitz C.___ (Urk. 14/22).
Fraglich
ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Januar bis Ende Mai 2024 im begleiteten Wohnen in Z.___
einen neuen Wohnsitz begründete.
Da
dieses
unbestrittenermassen
nicht
als
Heim
anerkannt
ist
oder
über
eine
kantonale
Betriebsbewilligung
verfügt,
erfüllt
es
den
Heimbegriff
im
Sinne
von
Art.
25a
ELV, wonach als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt
wird
oder
über
eine
kantonale
Betriebsbewilligung
verfügt,
nicht.
Somit
ist die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen nach § 21 Abs. 1 ZLG zu bestimmen und daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 zivilrechtlichen Wohnsitz am Ort des begleiteten Wohnens, namentlich in der Gemeinde Z.___, begründet hat. 3.2
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E.
1, 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1, 125 V 76 E. 2a).
Im
Normalfall
handelt
es
sich
beim
Wohnsitz
um
den
Ort,
wo
die
Person
übernachtet,
von
wo
aus
sie
ihre
familiären
Beziehungen
pflegt,
die
Freizeit
verbringt
und
wo
sich
die
persönlichen
Effekten
befinden
(Staehelin,
in:
Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.],
Basler
Kommentar
ZGB
I,
7.
Aufl.
2022,
Art.
23
N.
5
f.,
Breitschmid,
in:
Arnet/Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl. 2023, Art. 23 N. 3; je mit Hinweisen). Für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist demgegenüber unter anderem, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und wo sie Steuern bezahlt. Dies sind jedoch immerhin Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die se Bestimmung anwendbar (BGE 127 V 237 E. 1).
3.3 3. 3 .1
Bei
der
Prüfung
der
Frage,
ob
der
Aufenthalt
des
Beschwerdeführers
1
im
begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ wohnsitzbegründe nd war, kann die erste
(objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen,
die
physische
Anwesenheit,
ohne
Weiteres
bejaht
werden. Denn aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in das begleitete Wohnen eintrat und sich in der Folge auch dort aufhielt.
Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass beim Beschwerdeführer 1 die hierfür erforderliche (Art. 18 ZGB) und vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit
nicht
vorgelegen
hätte,
an
welche
im
Bereich
der
Wohnsitzfrage
zudem
ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c), zumal d essen Handlungsfähigkeit anlässlich der am 21. November 2023 erfolgten Ernennung eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs.
1 i.V.m . Art. 395 Abs. 1 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Horgen nicht eingeschränkt wurde (vgl. Urk. 4) . 3. 3 .2
Betreffend das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in Z.___
ist zunächst erneut zu betonen, dass es nicht auf den inneren Willen zum dauernden Verbleib ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238 E. 1, 133 V 312 E. 3.1). Grundsätzlich für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Z.___ spricht dabei, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 15. Januar 2024 in C.___ über keine Wohngelegenheit mehr verfügte, da ein Verbleib in der Wohnung seiner Stiefmutter nicht mehr möglich war (Urk. 3/2 S. 1) und er an diesem Datum ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft des D.___ in C.___ bezog (Urk.
14/6/3),
dort
übernachtete
und
wohl
auch
seine
Effekten
aufbewahrte.
Indessen reicht dies sowie der von der Beschwerdegegnerin hervorgehobene Umstand, dass der Wohnvertrag auf unbefristete Dauer abgeschlossen wurde (Urk. 2 S.
3), für
sich
alleine
für
die
Annahme
eines
Willens
zur
dauerhaften
Niederlassung
nicht
aus .
Denn es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer 1
- wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3) - lediglich bis zum absehbaren Eintritt in eine Heimeinrichtung im begleiteten Wohnen aufhielt und ein unbefristeter Vertrag nur abgeschlossen wurde, weil der
Austrittszeitpunkt
noch n icht endgültig bestimmbar war, da zunächst eine geeignete Wohneinrichtung gefunden werden musste . Letzteres spräche
jedenfalls gegen eine Absicht zum dauernden Verbleib
in Z.___
und damit gegen die Begründung eines dortigen Wohnsitzes (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.4) . 3. 3 . 3
Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach eigentlich eine Unterbringung des
Beschwerdeführers
1
in
einer
Heimeinrichtung
geplant
beziehungsweise
notwendig
gewesen
wäre
und
der
Aufenthalt
im
begleiteten
Wohnen
bloss
eine
vor übergehende
Notlösung
mangels
Möglichkeit
zum
Verbleib
am
bisherigen
Wohn ort (vgl. Urk. 3/2) darstellte (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/1 S. 3), wird dadurch gestützt, dass vor der Anfrage bei m begleiteten Wohnen des D.___
betreffend Aufnahme des Beschwerdeführers und dem darauffolgenden dortigen Eintritt, eine telefonische Kontaktaufnahme mit zwei Heimeinrichtungen - der F.___ und dem « Y.___ »
- erfolgte, die im damaligen Zeitpunkt
jedoch
nicht
über
die
Kapazität
zur
Aufnahme
des
Beschwerdeführers
1
verfügten (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/1 S. 2). Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
1
bereits
am
15.
März
202 4
und
somit
innerhalb
von
zwei
Monaten nach dem Eintritt i n das begleitete Wohnen, ein Interessentengespräch im « Y.___ »
wahrnehmen konnte, wo er daraufhin nach einem Probewohnen im April 2024 per 1. Juni 2024 auch einziehen konnte (Urk. 3/4 S. 2, Urk. 14/6/1),
wird ersichtlich, dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers im begleiteten Wohnen in Z.___
von Vornherein bloss um eine
kurzfristige
Überbrückungslösung
bis
zum
Bezug
eines
freiwerdenden
Platzes
in einer Heimeinrichtung handelte und ihm demnach die Absicht zum dauernden Verbleib in Z.___ fehlte. 3. 3 . 4
Diese
Darstellungen
des
Beschwerdeführers
1,
wie
es
zum
Eintritt
in
das
begleitete
Wohnen
des
D.___
als
vorübergehende
Lösung
kam
und
welches
die
Hintergründe
dafür
waren,
decken
sich
mit
der
Idee
und
dem Konzept dieser Institution. Danach ist dieser Wohnraum für Menschen in schwierigen
Lebenslagen
gedacht,
die
von
Obdachlosigkeit
bedroht
sind,
mit
dem Ziel des Übertritts in eine selbständige Lebensgestaltung und das somit von Vornherein eher nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet ist . Dementsprechend wird auch festgehalten, dass der Aufenthalt nicht zu einer Wohnsitzbegründung führe (Ziffer 5). Zudem wird für die Aufnahme jeweils eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde vorausge setzt (Ziffer 5). Eine solche lag gemäss Akten auch für den Beschwerdeführer 1 vor (Urk. 14/6/3), wobei sich aus dem Umstand, dass diese vor dem Eintritt erteilt wurde und demnach in einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen noch Wohnsitz in C.___ hatte, schliessen lässt, dass sie von der Gemeinde C.___ stammt e, die sich demnach weiterhin als für den Beschwerdeführer zuständig erachtete . Vor diesem Hintergrund mutet es widersprüchlich an, wenn die Beschwerdegegnerin
nun einen Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in C.___ während de r Zeit des begleiteten Wohnens verneint. 3. 4
Nach dem Gesagten sprechen die äusseren Umstände insgesamt dafür, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Aufenthalt im begleiteten Wohnen des D.___ in Z.___ vom 15. Januar bis am 31. Mai 2024 mangels Absicht zum dauerhaften Verbleib keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.___ b egründet e und sich sein Wohnsitz daher auch über den 1. Februar 2024 hinaus in der Gemeinde O C._ __
bef and, weil bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes der alte weiterbestand
(Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Tatsache, dass er bei seiner Stiefmutter nicht mehr wohnen durfte, ändert daran nichts; der bisherige Wohnsitz nach Art.
24 Abs. 1 ZGB bleibt selbst dann bestehen, wenn eine Person von einem Ort behördlich
weggewiesen
wird
(vgl.
Staehelin,
a.a.O.,
Art.
2 4
N.
4
ZGB).
Die
Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen verb lieb somit auch nach dem
31. Januar 2024 bei der Gemeinde C.___ beziehungsweise bei der Beschwerdegegnerin, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 aufzuheben und die dagegen erhobene n Beschwerde n gutzuheissen sind . 4.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Gerichtsverfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde n
wird
der
angefochtene
Einspracheentscheid
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
vom
3.
April
2025
aufgehoben und es wird festgestellt, dass diese
als Durchführungsstelle für die Gemeinde C.___
auch für die Zeit ab 1. Februar 2024 für die Zusatzleistungen X.___ zuständig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Gemeinde Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser