Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2025.00024 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Beschluss vom
31. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Wallisellen Zusatzleistungen zur AHV/IV Zentralstrasse 9, Postfach, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom
4. März 2025, eingegangen am 11. März 2025 (Urk. 1), erhob X.___
Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Wallisellen vom
6. März 2025 betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 2) und reichte in der Folge diverse weitere Unterlagen ein (Urk. 4-12) . Mit Schreiben vom 25. März 2025 teilte die Stadt Wallisellen mit, der Versicherte habe am 10. März 2025 Einsprache gegen die angefochtene Verfügung erhoben, wobei ihm der Ein gang der Einsprache schriftlich bestätigt worden sei. Der Einspracheentscheid sei noch nicht ergangen (Urk. 15). 2.
2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.3
Die Rechtspflege im Bereich der Zusatzleistungen beruht nach der gesetzlichen Konzeption auf dem System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stets ein Ver fügungs- und Einspracheverfahren (vgl. Art. 49, Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG) vorauszugehen hat. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver bindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einsprache ent scheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerde
weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2024, Rz. 32 zu § 13). 3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2025 (Urk. 1) richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2025 (Urk. 2), in welcher Sache gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2025 (Urk. 15) bisher noch kein Einspracheentscheid ergangen ist. Auf die Beschwerde vom 4. März 2025 ist folglich mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Einsprache ver fahrens zu überweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an die Stadt Wallisellen, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Weiter führung des E i nspracheverfahrens überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Stadt Wallisellen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig