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8C_225/2025

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-06-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl. BGE 123 V 335). Überdies ist darzulegen, inwiefern die das Verfahren in der Sache nicht abschliessende Überweisung bei der beschwerdeführenden Person einen rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, ausser dieser ist offenkundig (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 150 III 248 E. 1.1 f. mit Hinweisen).

E. 2 Die Vorinstanz erklärte sich im angefochtenen Beschluss vom 31. März 2025 zur Behandlung der bei ihr am 11. März 2025 eingegangenen Beschwerde für funktionell unzuständig. Diese werde an die Beschwerdegegnerin überwiesen, welche zunächst über die gegen die Verfügung vom 6. März 2025 erhobene Einsprache zu entscheiden habe, bevor sich der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht öffne.

E. 3 Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Allein zu behaupten, die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, die Angelegenheit neutral zu beurteilen, reicht nicht aus. Selbst wenn dem so sein sollte, ist damit kein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil ausgewiesen, steht dem Beschwerdeführer nach dem Einspracheentscheid doch der Weg ans kantonale Gericht offen.

E. 4 Dergestalt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, was zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt.

E. 5 Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.

E. 6 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_225/2025

Urteil vom 4. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wallisellen,

Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. März 2025 (ZL.2025.00024).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl. BGE 123 V 335). Überdies ist darzulegen, inwiefern die das Verfahren in der Sache nicht abschliessende Überweisung bei der beschwerdeführenden Person einen rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, ausser dieser ist offenkundig (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 150 III 248 E. 1.1 f. mit Hinweisen).

2.

Die Vorinstanz erklärte sich im angefochtenen Beschluss vom 31. März 2025 zur Behandlung der bei ihr am 11. März 2025 eingegangenen Beschwerde für funktionell unzuständig. Diese werde an die Beschwerdegegnerin überwiesen, welche zunächst über die gegen die Verfügung vom 6. März 2025 erhobene Einsprache zu entscheiden habe, bevor sich der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht öffne.

3.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Allein zu behaupten, die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, die Angelegenheit neutral zu beurteilen, reicht nicht aus. Selbst wenn dem so sein sollte, ist damit kein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil ausgewiesen, steht dem Beschwerdeführer nach dem Einspracheentscheid doch der Weg ans kantonale Gericht offen.

4.

Dergestalt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, was zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt.

5.

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.

6.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel