Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1952, bezieht eine Altersrente der AHV sowie seit
1. Februar 2018 (vgl. Urk. 6/61) Zusatzleistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle). Mit Verfügung vom 9. Mai 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem
1. April 2023 und dem
30. April 2024 neu, wobei sie aufgrund des Zusammenlebens mit einem Mitbewohner nur noch die Hälfte des Mietzinses der von der Versicherten gemieteten Wohnung anrechnete , und forderte Fr. 8'367.-- an in diesem Zeitraum zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurück (Urk. 6/150). Die von der Versicherten dagegen am
14. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/159), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (Urk. 6/164 = Urk. 2). 2.
Hiergegen
erhob
die
Versicherte
am
23.
Oktober
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 sei aufzuheben und
es
sei
ihr
der
von
ihr
tatsächlich
bezahlte
Mietzins
in
der
Höhe
von
Fr.
689.--
pro
Monat
als
Ausgabe
anzurechnen
(Urk.
1
S.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
schlos s
mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2.
Dezember 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Am 1.
Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.
Juli 2021 E.
3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss
den
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in Kraft ab 1.
Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahren
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
(Abs.
1).
Um
zu
bestimmen,
ob
das
alte
oder
das
neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1.
Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen
(vgl .
Kreisschreiben
zum
Übergangsrecht
der
EL-Reform ,
KS-R
EL ,
Stand
1 .
Januar
2021,
Rz .
2101) .
Als
laufende
EL-Fälle
gelten
Fälle ,
in
denen
der
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
vor
dem
1.
Januar
2021
entstanden
ist
(KS-R
EL
Rz . 1302). Auch während der dreijährigen Übergangsfrist hat die Durchführungsstelle unter bestimmten Umständen eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen, so etwa bei einer Veränderung der Haushaltsgrösse (vgl. KS-R EL Rz . 3323).
Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen
per
1.
Januar
2021
Bezügerin
von
Zusatzleistungen.
Aufgrund
einer
veränderten Wohnsituation erstellte die Durchführungsstelle am 3. Februar 2022 eine neue Vergleichsrechnung und gelangte zum Schluss, dass ab 1. Januar 2022 das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/118 ff. ) , weshalb die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über
die
Zusatzleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung;
ZLG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. 1.4
Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der
Mietzins
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten
(Art.
10
Abs.
1
lit .
b
ELG) .
Gemäss
Art.
16c
ELV
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen,
wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs.
1). Die
Aufteilung
hat
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
(Abs.
2).
Unter
die
Aufteilung
nach
Art.
16c
ELV
fallen
auch
die
mit
dem
Mietzins
der
Wohnung
oder
des
Einfamilienhauses
zusammenhängenden
Nebenkosten
nach
Art .
10
Abs .
1
lit .
b
erster
Satz
ELG
(vgl.
BGE
127
V
10
E.
6b
zum
gleichlautenden
Art.
3b
Abs.
1
lit .
b
erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19.
März 1965).
Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).
Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die
Wohnung
oder
das
Einfamilienhaus
gemeinsam
gemietet
ist
und
sich
die
Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E.
3.2, 127
V 10
E.
6b).
Ein
Abweichen
vom
Grundsatz
der
gleichmässigen
Aufteilung
des
Mietzinses
nach
Köpfen
wird
nur
in
engen
Grenzen
zugelassen,
namentlich
dann,
wenn
die
Aufteilung zu gleiche n Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE
127
V
10
E.
5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der
Wohnung
für
sich
in
Anspruch
nimmt
oder
dass
das
gemeinsame
Wohnen
auf
einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges
und
-
ausnahmsweise
-
auch
zu
einem
Absehen
von
einer
Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E.
3.2.1-2, 130 V 263 E.
5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21.
Februar 2019 E.
4.1; vgl.
auch
Carigiet /Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
193
f. Rz .
486
f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2.
Mai 2024 E.
6.3.2 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art.
25 Abs.
1 Satz
1 ATSG in Verbindung mit Art.
2 ATSG und Art.
1 Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
( Carigiet /Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
134
Rz .
346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.
Auflage 2015, Rz .
8 zu Art.
25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art.
53 Abs.
1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art.
53 Abs.
1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Gesamtmietzins
sei
grundsätzlich
gleichmässig
auf
sämtliche
Mitbewohner
aufzuteilen,
wenn
eine
Wohnung
von
mehreren
Personen
bewohnt
würde.
Somit
sei
der
M ietzins
für
die
von
der
Beschwerdeführerin
gemietete
Wohnung
von
Fr.
1'289.--
gleichmässig auf die se und ihren Untermieter aufzuteilen , so dass ein Mietzins von Fr. 644 . 50 monatlich als Ausgabe angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, Art. 16c ELV besage, dass die Mietkosten
grundsätzlich
zur
Hälfte
auf zuteilen
seien .
Damit
werde
lediglich
ein
Grund satz statuiert, wovon jedoch in begründeten Fällen abgewichen werden könne. Es liege ein rechtsgültiger Untermietvertrag vor , worin vereinbart worden sei, dass ihr der Untermieter eine Miete von monatlich Fr. 600.-- bezahle . Sie habe also effektiv monatlich nur Fr. 600.-- erhalten und nicht wie gemäss der gesetzlichen Vorgabe die Hälfte der Miete. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr nur die Hälfte der Mietkosten anzurechnen, wenn sie faktisch einen grösseren Anteil der Miete selbst bezahle. Deshalb seien ihr die von ihr bezahlten Mietkosten von Fr. 689.-- monatlich anzurechnen (Urk. 1 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist einzig, in welcher Höhe der Mietzins in der Zusatzleistungsberechnung vom 1. April 2023 bis am 30. April 2024 als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
125
V
413
E.
2b
und
2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. 3.
3.1
3.1.1
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 30.
April 2024 Mieterin einer 3.5-Zimmerwohnung an der Y.___- strasse in Z.___ war und der Bruttomietzins ab Februar 2022 Fr. 1'289.-- betrug (Urk. 6/19 , Urk. 6/116 f. , Urk.
6/ 160/3 ff. ) . Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt ein en Mietzins von jährlich Fr. 14'468.-- (12 x 1'289.--) für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 6/120/1, Urk. 6/125/1, Urk. 6/147/1). 3.1.2
Am
1.
April
2023
schloss
die
Beschwerdeführerin
mit
A.___
einen
vom
1.
April
2023
bis
1.
April
2024
befristeten
Untermietvertrag
ab,
worin
vereinbart
wurde,
dass
dieser
das
grosse
Schlafzimmer
und
das
Wohnzimmer
sowie
die Küche, Waschküche, Bad/Dusche und das Wohnzimmer zur Mitbenutzung miete
und dafür einen Mietzins von Fr. 600.-- entrichte (Urk. 6/130/1 f.). Mit Verweis
auf
einen
Zweipersonenhaushalt
erfolgte
daher
die
vorliegend
angefochtene
rückwirkende
Neuberechnung
des
Leistungsanspruchs
vom
1.
April
2023
bis am 30. April 2024, wobei die Beschwerdegegnerin nur noch die Hälfte des bisher berücksichtigten Mietzinses und damit Fr.
7'734.-- als anerkannte Ausgabe anrechnete (vgl. Urk. 6/151/1, Urk. 6/152/1).
3.2
3.2.1
Gemäss
Art.
16c
Abs.
1
und
2
ELV
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
wobei
die
Aufteilung
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
hat
(vorstehend
E.
1. 4 ).
Aufgrund
des
Einzuges
von
A.___ ,
welcher
nicht
in
die
Ergänzungsleistungsb erechnung
eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der Zusatzl eistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 3. 2.2
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Mietzins sei nicht hälftig aufzuteilen, sondern es sei lediglich der vom Untermieter tatsächlich bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr.
600.-- monatlich abzuziehen , so dass ihr ein Mietzins von Fr.
689.-- in der Zusatzleistungsberechnung einzurechnen wäre (Urk.
1 S.
1). Dazu ist auszuführen, dass Anlass zur Aufteilung des Mietzinses bereits das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung gibt und es nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Mitbewohner überhaupt am Mietzins beteiligen. Die vertragliche Vereinbarung einer weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Miete, stellt somit keinen besonderen Umstand dar, welcher ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Anhaltspunkte,
welche
für
eine
andere
Aufteilung
des
Mietzinses
sprechen
würden ,
wie
zum
Beispiel,
dass
die
Beschwerdeführerin
den
g rössten
Teil
der
Wohnung
für
sich beanspruche n würde , bestehen angesichts d er
vertraglich vereinbarten Miete eines
grossen
Schlafzimmers
sowie
des
Mitbenutzungsrecht s
für
das
Wohnzimmer ,
die Küche und das Bad durch den Untermieter (Urk. 6/130/1), keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht . Wenn die Beschwerdeführerin trotz (annähernd) hälftiger Benutzung der Wohnung mit dem Untermieter einen weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Untermietzins vereinbart hat, kann dies nicht zu Lasten der Zusatzleistungen gehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen. 3. 3
Hinsichtlich des Zeitpunktes de r Anrechnung des um die Hälfte reduzierten Mietzinses ist hinzuzufügen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV in Verbindung mit Art.
25 Abs. 2 lit . a ELV die Ergänzungsleistungen bei einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft
auf
den
Beginn
des
der
Veränderung
folgenden
Monates
neu
zu
verfügen sind . Aufgrund des Einzuges des Untermieters per 1. April 2023 ist daher die Aufteilung
des
Mietzinses
erst
per
1.
Mai
2023
vorzunehmen.
Die
Berücksichtigung
des Untermieters bei der Ergänzungsleistungsberechnung durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 2023 erfolgte daher um einen Monat verfrüht und es ist für den
Monat
April
2023
weiterhin
der
gesamte
Mietzins
in
der
Höhe
von
Fr.
1'289.--
in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. 3. 4
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit vorgenommener Mietzinsaufteilung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, jedoch um einen Monat verfrüht erfolgte. Da die Beschwerdegegnerin
in
den
Verfügungen
vom
19.
Dezember
2022
(Urk.
6/124)
und
18.
Dezember
2023
(Urk.
6/146) ,
in
welche n
der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2023
beziehungsweise
1.
Januar
2024
festgesetzt
wurde, noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebe und ihr daher den gesamten Mietzins angerechnet hatte, erweisen sich die der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten, über die in der Verfügung vom
9. Mai 2024 festgelegten Beträge von Fr. 1'392.70 für die Monat Mai bis Dezember 2023 beziehungsweise Fr. 1'423.--
von Januar bis April 2024 ( inklusive Prämienverbilligung) hinausgehenden Zusatzleistungsbezüge als unrechtmässig . weshalb
die
Beschwerdeführerin
zur
Rückerstattung
der
zu
viel
bezogenen
Zusatzleistungen verpflichtet ist.
D a
nach
dem
Gesagten
die
Aufteilung
des
Mietzinses
auf
zwei
Personen
nicht
bereits
in
der
Leistungsberechnung
ab
April
2023,
sondern
erst
ab
Mai
2023
vorzu nehmen
ist ,
ist
die
von
der
Beschwerdegegnerin
verfügte
Rückforderung
von
zu
viel
bezogenen
Ergänzungsleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
8'367.--
um
Fr.
644.50
zu
reduzieren. Darüber hinaus besteht kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung
vom
9 .
Mai
2024
errechneten
Rückforderungsbetrag
in
Frage
zu
stel len , nachdem sich dieser anhand eines Vergleichs der Leistungsverfügungen vom 19.
Dezember 2022 und 18. Dezember 2023
mit derjenigen vom 9.
Mai 2024 ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Dies ergibt einen Rückerstattungsbetrag von Fr.
7'722.50. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 4.
Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23.
September 202 4 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'722.50 rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 April 2023 und dem
30. April 2024 neu, wobei sie aufgrund des Zusammenlebens mit einem Mitbewohner nur noch die Hälfte des Mietzinses der von der Versicherten gemieteten Wohnung anrechnete , und forderte Fr. 8'367.-- an in diesem Zeitraum zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurück (Urk. 6/150). Die von der Versicherten dagegen am
14. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/159), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (Urk. 6/164 = Urk. 2).
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
E. 1.2 Am 1.
Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.
Juli 2021 E.
3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss
den
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in Kraft ab 1.
Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahren
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
(Abs.
1).
Um
zu
bestimmen,
ob
das
alte
oder
das
neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1.
Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen
(vgl .
Kreisschreiben
zum
Übergangsrecht
der
EL-Reform ,
KS-R
EL ,
Stand
1 .
Januar
2021,
Rz .
2101) .
Als
laufende
EL-Fälle
gelten
Fälle ,
in
denen
der
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
vor
dem
1.
Januar
2021
entstanden
ist
(KS-R
EL
Rz . 1302). Auch während der dreijährigen Übergangsfrist hat die Durchführungsstelle unter bestimmten Umständen eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen, so etwa bei einer Veränderung der Haushaltsgrösse (vgl. KS-R EL Rz . 3323).
Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen
per
1.
Januar
2021
Bezügerin
von
Zusatzleistungen.
Aufgrund
einer
veränderten Wohnsituation erstellte die Durchführungsstelle am 3. Februar 2022 eine neue Vergleichsrechnung und gelangte zum Schluss, dass ab 1. Januar 2022 das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/118 ff. ) , weshalb die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über
die
Zusatzleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung;
ZLG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung.
E. 1.4 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der
Mietzins
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten
(Art.
10
Abs.
1
lit .
b
ELG) .
Gemäss
Art.
16c
ELV
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen,
wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs.
1). Die
Aufteilung
hat
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
(Abs.
2).
Unter
die
Aufteilung
nach
Art.
16c
ELV
fallen
auch
die
mit
dem
Mietzins
der
Wohnung
oder
des
Einfamilienhauses
zusammenhängenden
Nebenkosten
nach
Art .
10
Abs .
1
lit .
b
erster
Satz
ELG
(vgl.
BGE
127
V
10
E.
6b
zum
gleichlautenden
Art.
3b
Abs.
1
lit .
b
erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19.
März 1965).
Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).
Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die
Wohnung
oder
das
Einfamilienhaus
gemeinsam
gemietet
ist
und
sich
die
Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E.
3.2, 127
V 10
E.
6b).
Ein
Abweichen
vom
Grundsatz
der
gleichmässigen
Aufteilung
des
Mietzinses
nach
Köpfen
wird
nur
in
engen
Grenzen
zugelassen,
namentlich
dann,
wenn
die
Aufteilung zu gleiche n Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE
127
V
10
E.
5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der
Wohnung
für
sich
in
Anspruch
nimmt
oder
dass
das
gemeinsame
Wohnen
auf
einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges
und
-
ausnahmsweise
-
auch
zu
einem
Absehen
von
einer
Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E.
3.2.1-2, 130 V 263 E.
5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21.
Februar 2019 E.
4.1; vgl.
auch
Carigiet /Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
E. 1.5 Gemäss Art.
25 Abs.
1 Satz
1 ATSG in Verbindung mit Art.
2 ATSG und Art.
1 Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
( Carigiet /Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
E. 2 Hiergegen
erhob
die
Versicherte
am
23.
Oktober
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 sei aufzuheben und
es
sei
ihr
der
von
ihr
tatsächlich
bezahlte
Mietzins
in
der
Höhe
von
Fr.
689.--
pro
Monat
als
Ausgabe
anzurechnen
(Urk.
1
S.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
schlos s
mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2.
Dezember 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Gesamtmietzins
sei
grundsätzlich
gleichmässig
auf
sämtliche
Mitbewohner
aufzuteilen,
wenn
eine
Wohnung
von
mehreren
Personen
bewohnt
würde.
Somit
sei
der
M ietzins
für
die
von
der
Beschwerdeführerin
gemietete
Wohnung
von
Fr.
1'289.--
gleichmässig auf die se und ihren Untermieter aufzuteilen , so dass ein Mietzins von Fr. 644 . 50 monatlich als Ausgabe angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Mietzins sei nicht hälftig aufzuteilen, sondern es sei lediglich der vom Untermieter tatsächlich bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr.
600.-- monatlich abzuziehen , so dass ihr ein Mietzins von Fr.
689.-- in der Zusatzleistungsberechnung einzurechnen wäre (Urk.
1 S.
1). Dazu ist auszuführen, dass Anlass zur Aufteilung des Mietzinses bereits das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung gibt und es nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Mitbewohner überhaupt am Mietzins beteiligen. Die vertragliche Vereinbarung einer weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Miete, stellt somit keinen besonderen Umstand dar, welcher ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Anhaltspunkte,
welche
für
eine
andere
Aufteilung
des
Mietzinses
sprechen
würden ,
wie
zum
Beispiel,
dass
die
Beschwerdeführerin
den
g rössten
Teil
der
Wohnung
für
sich beanspruche n würde , bestehen angesichts d er
vertraglich vereinbarten Miete eines
grossen
Schlafzimmers
sowie
des
Mitbenutzungsrecht s
für
das
Wohnzimmer ,
die Küche und das Bad durch den Untermieter (Urk. 6/130/1), keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht . Wenn die Beschwerdeführerin trotz (annähernd) hälftiger Benutzung der Wohnung mit dem Untermieter einen weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Untermietzins vereinbart hat, kann dies nicht zu Lasten der Zusatzleistungen gehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen. 3. 3
Hinsichtlich des Zeitpunktes de r Anrechnung des um die Hälfte reduzierten Mietzinses ist hinzuzufügen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV in Verbindung mit Art.
25 Abs. 2 lit . a ELV die Ergänzungsleistungen bei einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft
auf
den
Beginn
des
der
Veränderung
folgenden
Monates
neu
zu
verfügen sind . Aufgrund des Einzuges des Untermieters per 1. April 2023 ist daher die Aufteilung
des
Mietzinses
erst
per
1.
Mai
2023
vorzunehmen.
Die
Berücksichtigung
des Untermieters bei der Ergänzungsleistungsberechnung durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 2023 erfolgte daher um einen Monat verfrüht und es ist für den
Monat
April
2023
weiterhin
der
gesamte
Mietzins
in
der
Höhe
von
Fr.
1'289.--
in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. 3. 4
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit vorgenommener Mietzinsaufteilung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, jedoch um einen Monat verfrüht erfolgte. Da die Beschwerdegegnerin
in
den
Verfügungen
vom
19.
Dezember
2022
(Urk.
6/124)
und
18.
Dezember
2023
(Urk.
6/146) ,
in
welche n
der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2023
beziehungsweise
1.
Januar
2024
festgesetzt
wurde, noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebe und ihr daher den gesamten Mietzins angerechnet hatte, erweisen sich die der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten, über die in der Verfügung vom
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig, in welcher Höhe der Mietzins in der Zusatzleistungsberechnung vom 1. April 2023 bis am 30. April 2024 als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
125
V
413
E.
2b
und
2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. 3.
E. 3 Auflage
2021,
S.
134
Rz .
346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.
Auflage 2015, Rz .
E. 3.1.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 30.
April 2024 Mieterin einer 3.5-Zimmerwohnung an der Y.___- strasse in Z.___ war und der Bruttomietzins ab Februar 2022 Fr. 1'289.-- betrug (Urk. 6/19 , Urk. 6/116 f. , Urk.
6/ 160/3 ff. ) . Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt ein en Mietzins von jährlich Fr. 14'468.-- (12 x 1'289.--) für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 6/120/1, Urk. 6/125/1, Urk. 6/147/1).
E. 3.1.2 Am
1.
April
2023
schloss
die
Beschwerdeführerin
mit
A.___
einen
vom
1.
April
2023
bis
1.
April
2024
befristeten
Untermietvertrag
ab,
worin
vereinbart
wurde,
dass
dieser
das
grosse
Schlafzimmer
und
das
Wohnzimmer
sowie
die Küche, Waschküche, Bad/Dusche und das Wohnzimmer zur Mitbenutzung miete
und dafür einen Mietzins von Fr. 600.-- entrichte (Urk. 6/130/1 f.). Mit Verweis
auf
einen
Zweipersonenhaushalt
erfolgte
daher
die
vorliegend
angefochtene
rückwirkende
Neuberechnung
des
Leistungsanspruchs
vom
1.
April
2023
bis am 30. April 2024, wobei die Beschwerdegegnerin nur noch die Hälfte des bisher berücksichtigten Mietzinses und damit Fr.
7'734.-- als anerkannte Ausgabe anrechnete (vgl. Urk. 6/151/1, Urk. 6/152/1).
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art.
53 Abs.
1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 2.
E. 3.2.1 Gemäss
Art.
16c
Abs.
1
und
2
ELV
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
wobei
die
Aufteilung
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
hat
(vorstehend
E.
1. 4 ).
Aufgrund
des
Einzuges
von
A.___ ,
welcher
nicht
in
die
Ergänzungsleistungsb erechnung
eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der Zusatzl eistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 3.
E. 8 zu Art.
25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art.
53 Abs.
1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.
E. 9 .
Mai
2024
errechneten
Rückforderungsbetrag
in
Frage
zu
stel len , nachdem sich dieser anhand eines Vergleichs der Leistungsverfügungen vom 19.
Dezember 2022 und 18. Dezember 2023
mit derjenigen vom 9.
Mai 2024 ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Dies ergibt einen Rückerstattungsbetrag von Fr.
7'722.50. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 4.
Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23.
September 202 4 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'722.50 rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00107 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
28. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1952, bezieht eine Altersrente der AHV sowie seit
1. Februar 2018 (vgl. Urk. 6/61) Zusatzleistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle). Mit Verfügung vom 9. Mai 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem
1. April 2023 und dem
30. April 2024 neu, wobei sie aufgrund des Zusammenlebens mit einem Mitbewohner nur noch die Hälfte des Mietzinses der von der Versicherten gemieteten Wohnung anrechnete , und forderte Fr. 8'367.-- an in diesem Zeitraum zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurück (Urk. 6/150). Die von der Versicherten dagegen am
14. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/159), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (Urk. 6/164 = Urk. 2). 2.
Hiergegen
erhob
die
Versicherte
am
23.
Oktober
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 sei aufzuheben und
es
sei
ihr
der
von
ihr
tatsächlich
bezahlte
Mietzins
in
der
Höhe
von
Fr.
689.--
pro
Monat
als
Ausgabe
anzurechnen
(Urk.
1
S.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
schlos s
mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2.
Dezember 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Am 1.
Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.
Juli 2021 E.
3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss
den
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in Kraft ab 1.
Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahren
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
(Abs.
1).
Um
zu
bestimmen,
ob
das
alte
oder
das
neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1.
Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen
(vgl .
Kreisschreiben
zum
Übergangsrecht
der
EL-Reform ,
KS-R
EL ,
Stand
1 .
Januar
2021,
Rz .
2101) .
Als
laufende
EL-Fälle
gelten
Fälle ,
in
denen
der
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
vor
dem
1.
Januar
2021
entstanden
ist
(KS-R
EL
Rz . 1302). Auch während der dreijährigen Übergangsfrist hat die Durchführungsstelle unter bestimmten Umständen eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen, so etwa bei einer Veränderung der Haushaltsgrösse (vgl. KS-R EL Rz . 3323).
Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen
per
1.
Januar
2021
Bezügerin
von
Zusatzleistungen.
Aufgrund
einer
veränderten Wohnsituation erstellte die Durchführungsstelle am 3. Februar 2022 eine neue Vergleichsrechnung und gelangte zum Schluss, dass ab 1. Januar 2022 das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/118 ff. ) , weshalb die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über
die
Zusatzleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung;
ZLG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. 1.4
Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der
Mietzins
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten
(Art.
10
Abs.
1
lit .
b
ELG) .
Gemäss
Art.
16c
ELV
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen,
wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs.
1). Die
Aufteilung
hat
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
(Abs.
2).
Unter
die
Aufteilung
nach
Art.
16c
ELV
fallen
auch
die
mit
dem
Mietzins
der
Wohnung
oder
des
Einfamilienhauses
zusammenhängenden
Nebenkosten
nach
Art .
10
Abs .
1
lit .
b
erster
Satz
ELG
(vgl.
BGE
127
V
10
E.
6b
zum
gleichlautenden
Art.
3b
Abs.
1
lit .
b
erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19.
März 1965).
Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).
Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die
Wohnung
oder
das
Einfamilienhaus
gemeinsam
gemietet
ist
und
sich
die
Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E.
3.2, 127
V 10
E.
6b).
Ein
Abweichen
vom
Grundsatz
der
gleichmässigen
Aufteilung
des
Mietzinses
nach
Köpfen
wird
nur
in
engen
Grenzen
zugelassen,
namentlich
dann,
wenn
die
Aufteilung zu gleiche n Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE
127
V
10
E.
5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der
Wohnung
für
sich
in
Anspruch
nimmt
oder
dass
das
gemeinsame
Wohnen
auf
einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges
und
-
ausnahmsweise
-
auch
zu
einem
Absehen
von
einer
Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E.
3.2.1-2, 130 V 263 E.
5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21.
Februar 2019 E.
4.1; vgl.
auch
Carigiet /Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
193
f. Rz .
486
f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2.
Mai 2024 E.
6.3.2 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art.
25 Abs.
1 Satz
1 ATSG in Verbindung mit Art.
2 ATSG und Art.
1 Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
( Carigiet /Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
134
Rz .
346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.
Auflage 2015, Rz .
8 zu Art.
25 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art.
53 Abs.
1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art.
53 Abs.
1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Gesamtmietzins
sei
grundsätzlich
gleichmässig
auf
sämtliche
Mitbewohner
aufzuteilen,
wenn
eine
Wohnung
von
mehreren
Personen
bewohnt
würde.
Somit
sei
der
M ietzins
für
die
von
der
Beschwerdeführerin
gemietete
Wohnung
von
Fr.
1'289.--
gleichmässig auf die se und ihren Untermieter aufzuteilen , so dass ein Mietzins von Fr. 644 . 50 monatlich als Ausgabe angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, Art. 16c ELV besage, dass die Mietkosten
grundsätzlich
zur
Hälfte
auf zuteilen
seien .
Damit
werde
lediglich
ein
Grund satz statuiert, wovon jedoch in begründeten Fällen abgewichen werden könne. Es liege ein rechtsgültiger Untermietvertrag vor , worin vereinbart worden sei, dass ihr der Untermieter eine Miete von monatlich Fr. 600.-- bezahle . Sie habe also effektiv monatlich nur Fr. 600.-- erhalten und nicht wie gemäss der gesetzlichen Vorgabe die Hälfte der Miete. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr nur die Hälfte der Mietkosten anzurechnen, wenn sie faktisch einen grösseren Anteil der Miete selbst bezahle. Deshalb seien ihr die von ihr bezahlten Mietkosten von Fr. 689.-- monatlich anzurechnen (Urk. 1 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist einzig, in welcher Höhe der Mietzins in der Zusatzleistungsberechnung vom 1. April 2023 bis am 30. April 2024 als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
125
V
413
E.
2b
und
2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. 3.
3.1
3.1.1
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 30.
April 2024 Mieterin einer 3.5-Zimmerwohnung an der Y.___- strasse in Z.___ war und der Bruttomietzins ab Februar 2022 Fr. 1'289.-- betrug (Urk. 6/19 , Urk. 6/116 f. , Urk.
6/ 160/3 ff. ) . Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt ein en Mietzins von jährlich Fr. 14'468.-- (12 x 1'289.--) für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 6/120/1, Urk. 6/125/1, Urk. 6/147/1). 3.1.2
Am
1.
April
2023
schloss
die
Beschwerdeführerin
mit
A.___
einen
vom
1.
April
2023
bis
1.
April
2024
befristeten
Untermietvertrag
ab,
worin
vereinbart
wurde,
dass
dieser
das
grosse
Schlafzimmer
und
das
Wohnzimmer
sowie
die Küche, Waschküche, Bad/Dusche und das Wohnzimmer zur Mitbenutzung miete
und dafür einen Mietzins von Fr. 600.-- entrichte (Urk. 6/130/1 f.). Mit Verweis
auf
einen
Zweipersonenhaushalt
erfolgte
daher
die
vorliegend
angefochtene
rückwirkende
Neuberechnung
des
Leistungsanspruchs
vom
1.
April
2023
bis am 30. April 2024, wobei die Beschwerdegegnerin nur noch die Hälfte des bisher berücksichtigten Mietzinses und damit Fr.
7'734.-- als anerkannte Ausgabe anrechnete (vgl. Urk. 6/151/1, Urk. 6/152/1).
3.2
3.2.1
Gemäss
Art.
16c
Abs.
1
und
2
ELV
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
wobei
die
Aufteilung
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
hat
(vorstehend
E.
1. 4 ).
Aufgrund
des
Einzuges
von
A.___ ,
welcher
nicht
in
die
Ergänzungsleistungsb erechnung
eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der Zusatzl eistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 3. 2.2
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Mietzins sei nicht hälftig aufzuteilen, sondern es sei lediglich der vom Untermieter tatsächlich bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr.
600.-- monatlich abzuziehen , so dass ihr ein Mietzins von Fr.
689.-- in der Zusatzleistungsberechnung einzurechnen wäre (Urk.
1 S.
1). Dazu ist auszuführen, dass Anlass zur Aufteilung des Mietzinses bereits das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung gibt und es nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Mitbewohner überhaupt am Mietzins beteiligen. Die vertragliche Vereinbarung einer weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Miete, stellt somit keinen besonderen Umstand dar, welcher ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Anhaltspunkte,
welche
für
eine
andere
Aufteilung
des
Mietzinses
sprechen
würden ,
wie
zum
Beispiel,
dass
die
Beschwerdeführerin
den
g rössten
Teil
der
Wohnung
für
sich beanspruche n würde , bestehen angesichts d er
vertraglich vereinbarten Miete eines
grossen
Schlafzimmers
sowie
des
Mitbenutzungsrecht s
für
das
Wohnzimmer ,
die Küche und das Bad durch den Untermieter (Urk. 6/130/1), keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht . Wenn die Beschwerdeführerin trotz (annähernd) hälftiger Benutzung der Wohnung mit dem Untermieter einen weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Untermietzins vereinbart hat, kann dies nicht zu Lasten der Zusatzleistungen gehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen. 3. 3
Hinsichtlich des Zeitpunktes de r Anrechnung des um die Hälfte reduzierten Mietzinses ist hinzuzufügen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV in Verbindung mit Art.
25 Abs. 2 lit . a ELV die Ergänzungsleistungen bei einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft
auf
den
Beginn
des
der
Veränderung
folgenden
Monates
neu
zu
verfügen sind . Aufgrund des Einzuges des Untermieters per 1. April 2023 ist daher die Aufteilung
des
Mietzinses
erst
per
1.
Mai
2023
vorzunehmen.
Die
Berücksichtigung
des Untermieters bei der Ergänzungsleistungsberechnung durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 2023 erfolgte daher um einen Monat verfrüht und es ist für den
Monat
April
2023
weiterhin
der
gesamte
Mietzins
in
der
Höhe
von
Fr.
1'289.--
in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. 3. 4
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit vorgenommener Mietzinsaufteilung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, jedoch um einen Monat verfrüht erfolgte. Da die Beschwerdegegnerin
in
den
Verfügungen
vom
19.
Dezember
2022
(Urk.
6/124)
und
18.
Dezember
2023
(Urk.
6/146) ,
in
welche n
der
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2023
beziehungsweise
1.
Januar
2024
festgesetzt
wurde, noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebe und ihr daher den gesamten Mietzins angerechnet hatte, erweisen sich die der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten, über die in der Verfügung vom
9. Mai 2024 festgelegten Beträge von Fr. 1'392.70 für die Monat Mai bis Dezember 2023 beziehungsweise Fr. 1'423.--
von Januar bis April 2024 ( inklusive Prämienverbilligung) hinausgehenden Zusatzleistungsbezüge als unrechtmässig . weshalb
die
Beschwerdeführerin
zur
Rückerstattung
der
zu
viel
bezogenen
Zusatzleistungen verpflichtet ist.
D a
nach
dem
Gesagten
die
Aufteilung
des
Mietzinses
auf
zwei
Personen
nicht
bereits
in
der
Leistungsberechnung
ab
April
2023,
sondern
erst
ab
Mai
2023
vorzu nehmen
ist ,
ist
die
von
der
Beschwerdegegnerin
verfügte
Rückforderung
von
zu
viel
bezogenen
Ergänzungsleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
8'367.--
um
Fr.
644.50
zu
reduzieren. Darüber hinaus besteht kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung
vom
9 .
Mai
2024
errechneten
Rückforderungsbetrag
in
Frage
zu
stel len , nachdem sich dieser anhand eines Vergleichs der Leistungsverfügungen vom 19.
Dezember 2022 und 18. Dezember 2023
mit derjenigen vom 9.
Mai 2024 ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Dies ergibt einen Rückerstattungsbetrag von Fr.
7'722.50. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 4.
Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23.
September 202 4 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'722.50 rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser