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ZL.2024.00107

Die hälftige Anrechnung des Mietzinses aufgrund des Einzuges eines Untermieters erweist sich als korrekt, ist jedoch zu früh erfolgt, wodurch sich der Rückerstattungsbetrag reduziert. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2025-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1952, bezieht eine Altersrente der AHV sowie seit

1. Februar 2018 (vgl. Urk. 6/61) Zusatzleistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle). Mit Verfügung vom 9. Mai 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem

1. April 2023 und dem

30. April 2024 neu, wobei sie aufgrund des Zusammenlebens mit einem Mitbewohner nur noch die Hälfte des Mietzinses der von der Versicherten gemieteten Wohnung anrechnete , und forderte Fr. 8'367.-- an in diesem Zeitraum zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurück (Urk. 6/150). Die von der Versicherten dagegen am

14. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/159), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (Urk. 6/164 = Urk. 2). 2.

Hiergegen

erhob

die

Versicherte

am

23.

Oktober

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 sei aufzuheben und

es

sei

ihr

der

von

ihr

tatsächlich

bezahlte

Mietzins

in

der

Höhe

von

Fr.

689.--

pro

Monat

als

Ausgabe

anzurechnen

(Urk.

1

S.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

schlos s

mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2.

Dezember 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Am 1.

Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E.

4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.

Juli 2021 E.

3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in Kraft ab 1.

Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahren

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

(Abs.

1).

Um

zu

bestimmen,

ob

das

alte

oder

das

neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1.

Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen

(vgl .

Kreisschreiben

zum

Übergangsrecht

der

EL-Reform ,

KS-R

EL ,

Stand

1 .

Januar

2021,

Rz .

2101) .

Als

laufende

EL-Fälle

gelten

Fälle ,

in

denen

der

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

vor

dem

1.

Januar

2021

entstanden

ist

(KS-R

EL

Rz . 1302). Auch während der dreijährigen Übergangsfrist hat die Durchführungsstelle unter bestimmten Umständen eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen, so etwa bei einer Veränderung der Haushaltsgrösse (vgl. KS-R EL Rz . 3323).

Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen

per

1.

Januar

2021

Bezügerin

von

Zusatzleistungen.

Aufgrund

einer

veränderten Wohnsituation erstellte die Durchführungsstelle am 3. Februar 2022 eine neue Vergleichsrechnung und gelangte zum Schluss, dass ab 1. Januar 2022 das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/118 ff. ) , weshalb die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über

die

Zusatzleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung;

ZLG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. 1.4

Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der

Mietzins

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten

(Art.

10

Abs.

1

lit .

b

ELG) .

Gemäss

Art.

16c

ELV

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen,

wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs.

1). Die

Aufteilung

hat

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

(Abs.

2).

Unter

die

Aufteilung

nach

Art.

16c

ELV

fallen

auch

die

mit

dem

Mietzins

der

Wohnung

oder

des

Einfamilienhauses

zusammenhängenden

Nebenkosten

nach

Art .

10

Abs .

1

lit .

b

erster

Satz

ELG

(vgl.

BGE

127

V

10

E.

6b

zum

gleichlautenden

Art.

3b

Abs.

1

lit .

b

erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19.

März 1965).

Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die

Wohnung

oder

das

Einfamilienhaus

gemeinsam

gemietet

ist

und

sich

die

Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E.

3.2, 127

V 10

E.

6b).

Ein

Abweichen

vom

Grundsatz

der

gleichmässigen

Aufteilung

des

Mietzinses

nach

Köpfen

wird

nur

in

engen

Grenzen

zugelassen,

namentlich

dann,

wenn

die

Aufteilung zu gleiche n Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE

127

V

10

E.

5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der

Wohnung

für

sich

in

Anspruch

nimmt

oder

dass

das

gemeinsame

Wohnen

auf

einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges

und

-

ausnahmsweise

-

auch

zu

einem

Absehen

von

einer

Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E.

3.2.1-2, 130 V 263 E.

5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21.

Februar 2019 E.

4.1; vgl.

auch

Carigiet /Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

193

f. Rz .

486

f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2.

Mai 2024 E.

6.3.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art.

25 Abs.

1 Satz

1 ATSG in Verbindung mit Art.

2 ATSG und Art.

1 Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

( Carigiet /Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

134

Rz .

346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.

Auflage 2015, Rz .

8 zu Art.

25 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art.

53 Abs.

1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.

3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art.

53 Abs.

1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Gesamtmietzins

sei

grundsätzlich

gleichmässig

auf

sämtliche

Mitbewohner

aufzuteilen,

wenn

eine

Wohnung

von

mehreren

Personen

bewohnt

würde.

Somit

sei

der

M ietzins

für

die

von

der

Beschwerdeführerin

gemietete

Wohnung

von

Fr.

1'289.--

gleichmässig auf die se und ihren Untermieter aufzuteilen , so dass ein Mietzins von Fr. 644 . 50 monatlich als Ausgabe angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, Art. 16c ELV besage, dass die Mietkosten

grundsätzlich

zur

Hälfte

auf zuteilen

seien .

Damit

werde

lediglich

ein

Grund satz statuiert, wovon jedoch in begründeten Fällen abgewichen werden könne. Es liege ein rechtsgültiger Untermietvertrag vor , worin vereinbart worden sei, dass ihr der Untermieter eine Miete von monatlich Fr. 600.-- bezahle . Sie habe also effektiv monatlich nur Fr. 600.-- erhalten und nicht wie gemäss der gesetzlichen Vorgabe die Hälfte der Miete. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr nur die Hälfte der Mietkosten anzurechnen, wenn sie faktisch einen grösseren Anteil der Miete selbst bezahle. Deshalb seien ihr die von ihr bezahlten Mietkosten von Fr. 689.-- monatlich anzurechnen (Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist einzig, in welcher Höhe der Mietzins in der Zusatzleistungsberechnung vom 1. April 2023 bis am 30. April 2024 als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist.

Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE

125

V

413

E.

2b

und

2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. 3.

3.1

3.1.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 30.

April 2024 Mieterin einer 3.5-Zimmerwohnung an der Y.___- strasse in Z.___ war und der Bruttomietzins ab Februar 2022 Fr. 1'289.-- betrug (Urk. 6/19 , Urk. 6/116 f. , Urk.

6/ 160/3 ff. ) . Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt ein en Mietzins von jährlich Fr. 14'468.-- (12 x 1'289.--) für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 6/120/1, Urk. 6/125/1, Urk. 6/147/1). 3.1.2

Am

1.

April

2023

schloss

die

Beschwerdeführerin

mit

A.___

einen

vom

1.

April

2023

bis

1.

April

2024

befristeten

Untermietvertrag

ab,

worin

vereinbart

wurde,

dass

dieser

das

grosse

Schlafzimmer

und

das

Wohnzimmer

sowie

die Küche, Waschküche, Bad/Dusche und das Wohnzimmer zur Mitbenutzung miete

und dafür einen Mietzins von Fr. 600.-- entrichte (Urk. 6/130/1 f.). Mit Verweis

auf

einen

Zweipersonenhaushalt

erfolgte

daher

die

vorliegend

angefochtene

rückwirkende

Neuberechnung

des

Leistungsanspruchs

vom

1.

April

2023

bis am 30. April 2024, wobei die Beschwerdegegnerin nur noch die Hälfte des bisher berücksichtigten Mietzinses und damit Fr.

7'734.-- als anerkannte Ausgabe anrechnete (vgl. Urk. 6/151/1, Urk. 6/152/1).

3.2

3.2.1

Gemäss

Art.

16c

Abs.

1

und

2

ELV

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

wobei

die

Aufteilung

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

hat

(vorstehend

E.

1. 4 ).

Aufgrund

des

Einzuges

von

A.___ ,

welcher

nicht

in

die

Ergänzungsleistungsb erechnung

eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der Zusatzl eistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 3. 2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Mietzins sei nicht hälftig aufzuteilen, sondern es sei lediglich der vom Untermieter tatsächlich bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr.

600.-- monatlich abzuziehen , so dass ihr ein Mietzins von Fr.

689.-- in der Zusatzleistungsberechnung einzurechnen wäre (Urk.

1 S.

1). Dazu ist auszuführen, dass Anlass zur Aufteilung des Mietzinses bereits das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung gibt und es nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Mitbewohner überhaupt am Mietzins beteiligen. Die vertragliche Vereinbarung einer weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Miete, stellt somit keinen besonderen Umstand dar, welcher ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Anhaltspunkte,

welche

für

eine

andere

Aufteilung

des

Mietzinses

sprechen

würden ,

wie

zum

Beispiel,

dass

die

Beschwerdeführerin

den

g rössten

Teil

der

Wohnung

für

sich beanspruche n würde , bestehen angesichts d er

vertraglich vereinbarten Miete eines

grossen

Schlafzimmers

sowie

des

Mitbenutzungsrecht s

für

das

Wohnzimmer ,

die Küche und das Bad durch den Untermieter (Urk. 6/130/1), keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht . Wenn die Beschwerdeführerin trotz (annähernd) hälftiger Benutzung der Wohnung mit dem Untermieter einen weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Untermietzins vereinbart hat, kann dies nicht zu Lasten der Zusatzleistungen gehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen. 3. 3

Hinsichtlich des Zeitpunktes de r Anrechnung des um die Hälfte reduzierten Mietzinses ist hinzuzufügen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV in Verbindung mit Art.

25 Abs. 2 lit . a ELV die Ergänzungsleistungen bei einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft

auf

den

Beginn

des

der

Veränderung

folgenden

Monates

neu

zu

verfügen sind . Aufgrund des Einzuges des Untermieters per 1. April 2023 ist daher die Aufteilung

des

Mietzinses

erst

per

1.

Mai

2023

vorzunehmen.

Die

Berücksichtigung

des Untermieters bei der Ergänzungsleistungsberechnung durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 2023 erfolgte daher um einen Monat verfrüht und es ist für den

Monat

April

2023

weiterhin

der

gesamte

Mietzins

in

der

Höhe

von

Fr.

1'289.--

in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. 3. 4

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit vorgenommener Mietzinsaufteilung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, jedoch um einen Monat verfrüht erfolgte. Da die Beschwerdegegnerin

in

den

Verfügungen

vom

19.

Dezember

2022

(Urk.

6/124)

und

18.

Dezember

2023

(Urk.

6/146) ,

in

welche n

der

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2023

beziehungsweise

1.

Januar

2024

festgesetzt

wurde, noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebe und ihr daher den gesamten Mietzins angerechnet hatte, erweisen sich die der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten, über die in der Verfügung vom

9. Mai 2024 festgelegten Beträge von Fr. 1'392.70 für die Monat Mai bis Dezember 2023 beziehungsweise Fr. 1'423.--

von Januar bis April 2024 ( inklusive Prämienverbilligung) hinausgehenden Zusatzleistungsbezüge als unrechtmässig . weshalb

die

Beschwerdeführerin

zur

Rückerstattung

der

zu

viel

bezogenen

Zusatzleistungen verpflichtet ist.

D a

nach

dem

Gesagten

die

Aufteilung

des

Mietzinses

auf

zwei

Personen

nicht

bereits

in

der

Leistungsberechnung

ab

April

2023,

sondern

erst

ab

Mai

2023

vorzu nehmen

ist ,

ist

die

von

der

Beschwerdegegnerin

verfügte

Rückforderung

von

zu

viel

bezogenen

Ergänzungsleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

8'367.--

um

Fr.

644.50

zu

reduzieren. Darüber hinaus besteht kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung

vom

9 .

Mai

2024

errechneten

Rückforderungsbetrag

in

Frage

zu

stel len , nachdem sich dieser anhand eines Vergleichs der Leistungsverfügungen vom 19.

Dezember 2022 und 18. Dezember 2023

mit derjenigen vom 9.

Mai 2024 ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Dies ergibt einen Rückerstattungsbetrag von Fr.

7'722.50. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 4.

Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23.

September 202 4 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'722.50 rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 April 2023 und dem

30. April 2024 neu, wobei sie aufgrund des Zusammenlebens mit einem Mitbewohner nur noch die Hälfte des Mietzinses der von der Versicherten gemieteten Wohnung anrechnete , und forderte Fr. 8'367.-- an in diesem Zeitraum zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurück (Urk. 6/150). Die von der Versicherten dagegen am

14. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/159), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (Urk. 6/164 = Urk. 2).

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).

E. 1.2 Am 1.

Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E.

4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.

Juli 2021 E.

3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in Kraft ab 1.

Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahren

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

(Abs.

1).

Um

zu

bestimmen,

ob

das

alte

oder

das

neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1.

Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen

(vgl .

Kreisschreiben

zum

Übergangsrecht

der

EL-Reform ,

KS-R

EL ,

Stand

1 .

Januar

2021,

Rz .

2101) .

Als

laufende

EL-Fälle

gelten

Fälle ,

in

denen

der

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

vor

dem

1.

Januar

2021

entstanden

ist

(KS-R

EL

Rz . 1302). Auch während der dreijährigen Übergangsfrist hat die Durchführungsstelle unter bestimmten Umständen eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen, so etwa bei einer Veränderung der Haushaltsgrösse (vgl. KS-R EL Rz . 3323).

Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen

per

1.

Januar

2021

Bezügerin

von

Zusatzleistungen.

Aufgrund

einer

veränderten Wohnsituation erstellte die Durchführungsstelle am 3. Februar 2022 eine neue Vergleichsrechnung und gelangte zum Schluss, dass ab 1. Januar 2022 das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/118 ff. ) , weshalb die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über

die

Zusatzleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung;

ZLG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung.

E. 1.4 Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der

Mietzins

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten

(Art.

10

Abs.

1

lit .

b

ELG) .

Gemäss

Art.

16c

ELV

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen,

wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs.

1). Die

Aufteilung

hat

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

(Abs.

2).

Unter

die

Aufteilung

nach

Art.

16c

ELV

fallen

auch

die

mit

dem

Mietzins

der

Wohnung

oder

des

Einfamilienhauses

zusammenhängenden

Nebenkosten

nach

Art .

10

Abs .

1

lit .

b

erster

Satz

ELG

(vgl.

BGE

127

V

10

E.

6b

zum

gleichlautenden

Art.

3b

Abs.

1

lit .

b

erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19.

März 1965).

Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die

Wohnung

oder

das

Einfamilienhaus

gemeinsam

gemietet

ist

und

sich

die

Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E.

3.2, 127

V 10

E.

6b).

Ein

Abweichen

vom

Grundsatz

der

gleichmässigen

Aufteilung

des

Mietzinses

nach

Köpfen

wird

nur

in

engen

Grenzen

zugelassen,

namentlich

dann,

wenn

die

Aufteilung zu gleiche n Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE

127

V

10

E.

5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der

Wohnung

für

sich

in

Anspruch

nimmt

oder

dass

das

gemeinsame

Wohnen

auf

einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges

und

-

ausnahmsweise

-

auch

zu

einem

Absehen

von

einer

Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E.

3.2.1-2, 130 V 263 E.

5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21.

Februar 2019 E.

4.1; vgl.

auch

Carigiet /Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

E. 1.5 Gemäss Art.

25 Abs.

1 Satz

1 ATSG in Verbindung mit Art.

2 ATSG und Art.

1 Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

( Carigiet /Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

E. 2 Hiergegen

erhob

die

Versicherte

am

23.

Oktober

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 sei aufzuheben und

es

sei

ihr

der

von

ihr

tatsächlich

bezahlte

Mietzins

in

der

Höhe

von

Fr.

689.--

pro

Monat

als

Ausgabe

anzurechnen

(Urk.

1

S.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

schlos s

mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2.

Dezember 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Gesamtmietzins

sei

grundsätzlich

gleichmässig

auf

sämtliche

Mitbewohner

aufzuteilen,

wenn

eine

Wohnung

von

mehreren

Personen

bewohnt

würde.

Somit

sei

der

M ietzins

für

die

von

der

Beschwerdeführerin

gemietete

Wohnung

von

Fr.

1'289.--

gleichmässig auf die se und ihren Untermieter aufzuteilen , so dass ein Mietzins von Fr. 644 . 50 monatlich als Ausgabe angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Mietzins sei nicht hälftig aufzuteilen, sondern es sei lediglich der vom Untermieter tatsächlich bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr.

600.-- monatlich abzuziehen , so dass ihr ein Mietzins von Fr.

689.-- in der Zusatzleistungsberechnung einzurechnen wäre (Urk.

1 S.

1). Dazu ist auszuführen, dass Anlass zur Aufteilung des Mietzinses bereits das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung gibt und es nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Mitbewohner überhaupt am Mietzins beteiligen. Die vertragliche Vereinbarung einer weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Miete, stellt somit keinen besonderen Umstand dar, welcher ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Anhaltspunkte,

welche

für

eine

andere

Aufteilung

des

Mietzinses

sprechen

würden ,

wie

zum

Beispiel,

dass

die

Beschwerdeführerin

den

g rössten

Teil

der

Wohnung

für

sich beanspruche n würde , bestehen angesichts d er

vertraglich vereinbarten Miete eines

grossen

Schlafzimmers

sowie

des

Mitbenutzungsrecht s

für

das

Wohnzimmer ,

die Küche und das Bad durch den Untermieter (Urk. 6/130/1), keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht . Wenn die Beschwerdeführerin trotz (annähernd) hälftiger Benutzung der Wohnung mit dem Untermieter einen weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Untermietzins vereinbart hat, kann dies nicht zu Lasten der Zusatzleistungen gehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen. 3. 3

Hinsichtlich des Zeitpunktes de r Anrechnung des um die Hälfte reduzierten Mietzinses ist hinzuzufügen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV in Verbindung mit Art.

25 Abs. 2 lit . a ELV die Ergänzungsleistungen bei einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft

auf

den

Beginn

des

der

Veränderung

folgenden

Monates

neu

zu

verfügen sind . Aufgrund des Einzuges des Untermieters per 1. April 2023 ist daher die Aufteilung

des

Mietzinses

erst

per

1.

Mai

2023

vorzunehmen.

Die

Berücksichtigung

des Untermieters bei der Ergänzungsleistungsberechnung durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 2023 erfolgte daher um einen Monat verfrüht und es ist für den

Monat

April

2023

weiterhin

der

gesamte

Mietzins

in

der

Höhe

von

Fr.

1'289.--

in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. 3. 4

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit vorgenommener Mietzinsaufteilung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, jedoch um einen Monat verfrüht erfolgte. Da die Beschwerdegegnerin

in

den

Verfügungen

vom

19.

Dezember

2022

(Urk.

6/124)

und

18.

Dezember

2023

(Urk.

6/146) ,

in

welche n

der

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2023

beziehungsweise

1.

Januar

2024

festgesetzt

wurde, noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebe und ihr daher den gesamten Mietzins angerechnet hatte, erweisen sich die der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten, über die in der Verfügung vom

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig, in welcher Höhe der Mietzins in der Zusatzleistungsberechnung vom 1. April 2023 bis am 30. April 2024 als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist.

Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE

125

V

413

E.

2b

und

2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. 3.

E. 3 Auflage

2021,

S.

134

Rz .

346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.

Auflage 2015, Rz .

E. 3.1.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 30.

April 2024 Mieterin einer 3.5-Zimmerwohnung an der Y.___- strasse in Z.___ war und der Bruttomietzins ab Februar 2022 Fr. 1'289.-- betrug (Urk. 6/19 , Urk. 6/116 f. , Urk.

6/ 160/3 ff. ) . Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt ein en Mietzins von jährlich Fr. 14'468.-- (12 x 1'289.--) für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 6/120/1, Urk. 6/125/1, Urk. 6/147/1).

E. 3.1.2 Am

1.

April

2023

schloss

die

Beschwerdeführerin

mit

A.___

einen

vom

1.

April

2023

bis

1.

April

2024

befristeten

Untermietvertrag

ab,

worin

vereinbart

wurde,

dass

dieser

das

grosse

Schlafzimmer

und

das

Wohnzimmer

sowie

die Küche, Waschküche, Bad/Dusche und das Wohnzimmer zur Mitbenutzung miete

und dafür einen Mietzins von Fr. 600.-- entrichte (Urk. 6/130/1 f.). Mit Verweis

auf

einen

Zweipersonenhaushalt

erfolgte

daher

die

vorliegend

angefochtene

rückwirkende

Neuberechnung

des

Leistungsanspruchs

vom

1.

April

2023

bis am 30. April 2024, wobei die Beschwerdegegnerin nur noch die Hälfte des bisher berücksichtigten Mietzinses und damit Fr.

7'734.-- als anerkannte Ausgabe anrechnete (vgl. Urk. 6/151/1, Urk. 6/152/1).

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art.

53 Abs.

1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 2.

E. 3.2.1 Gemäss

Art.

16c

Abs.

1

und

2

ELV

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

wobei

die

Aufteilung

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

hat

(vorstehend

E.

1. 4 ).

Aufgrund

des

Einzuges

von

A.___ ,

welcher

nicht

in

die

Ergänzungsleistungsb erechnung

eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der Zusatzl eistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 3.

E. 8 zu Art.

25 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art.

53 Abs.

1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.

E. 9 .

Mai

2024

errechneten

Rückforderungsbetrag

in

Frage

zu

stel len , nachdem sich dieser anhand eines Vergleichs der Leistungsverfügungen vom 19.

Dezember 2022 und 18. Dezember 2023

mit derjenigen vom 9.

Mai 2024 ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Dies ergibt einen Rückerstattungsbetrag von Fr.

7'722.50. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 4.

Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23.

September 202 4 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'722.50 rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00107 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

28. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1952, bezieht eine Altersrente der AHV sowie seit

1. Februar 2018 (vgl. Urk. 6/61) Zusatzleistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle). Mit Verfügung vom 9. Mai 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem

1. April 2023 und dem

30. April 2024 neu, wobei sie aufgrund des Zusammenlebens mit einem Mitbewohner nur noch die Hälfte des Mietzinses der von der Versicherten gemieteten Wohnung anrechnete , und forderte Fr. 8'367.-- an in diesem Zeitraum zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen zurück (Urk. 6/150). Die von der Versicherten dagegen am

14. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/159), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (Urk. 6/164 = Urk. 2). 2.

Hiergegen

erhob

die

Versicherte

am

23.

Oktober

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 sei aufzuheben und

es

sei

ihr

der

von

ihr

tatsächlich

bezahlte

Mietzins

in

der

Höhe

von

Fr.

689.--

pro

Monat

als

Ausgabe

anzurechnen

(Urk.

1

S.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

schlos s

mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2.

Dezember 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Am 1.

Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E.

4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.

Juli 2021 E.

3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in Kraft ab 1.

Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahren

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

(Abs.

1).

Um

zu

bestimmen,

ob

das

alte

oder

das

neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1.

Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen

(vgl .

Kreisschreiben

zum

Übergangsrecht

der

EL-Reform ,

KS-R

EL ,

Stand

1 .

Januar

2021,

Rz .

2101) .

Als

laufende

EL-Fälle

gelten

Fälle ,

in

denen

der

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

vor

dem

1.

Januar

2021

entstanden

ist

(KS-R

EL

Rz . 1302). Auch während der dreijährigen Übergangsfrist hat die Durchführungsstelle unter bestimmten Umständen eine neue Vergleichsrechnung vorzunehmen, so etwa bei einer Veränderung der Haushaltsgrösse (vgl. KS-R EL Rz . 3323).

Die Beschwerdeführerin war bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen

per

1.

Januar

2021

Bezügerin

von

Zusatzleistungen.

Aufgrund

einer

veränderten Wohnsituation erstellte die Durchführungsstelle am 3. Februar 2022 eine neue Vergleichsrechnung und gelangte zum Schluss, dass ab 1. Januar 2022 das neue Recht vorteilhafter ist (vgl. Urk. 6/118 ff. ) , weshalb die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über

die

Zusatzleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung;

ZLG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit . a und b dieser Bestimmung. 1.4

Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der

Mietzins

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten

(Art.

10

Abs.

1

lit .

b

ELG) .

Gemäss

Art.

16c

ELV

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen,

wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs.

1). Die

Aufteilung

hat

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

(Abs.

2).

Unter

die

Aufteilung

nach

Art.

16c

ELV

fallen

auch

die

mit

dem

Mietzins

der

Wohnung

oder

des

Einfamilienhauses

zusammenhängenden

Nebenkosten

nach

Art .

10

Abs .

1

lit .

b

erster

Satz

ELG

(vgl.

BGE

127

V

10

E.

6b

zum

gleichlautenden

Art.

3b

Abs.

1

lit .

b

erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19.

März 1965).

Die Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die

Wohnung

oder

das

Einfamilienhaus

gemeinsam

gemietet

ist

und

sich

die

Mitbewohner am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunktes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E.

3.2, 127

V 10

E.

6b).

Ein

Abweichen

vom

Grundsatz

der

gleichmässigen

Aufteilung

des

Mietzinses

nach

Köpfen

wird

nur

in

engen

Grenzen

zugelassen,

namentlich

dann,

wenn

die

Aufteilung zu gleiche n Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE

127

V

10

E.

5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der

Wohnung

für

sich

in

Anspruch

nimmt

oder

dass

das

gemeinsame

Wohnen

auf

einer rechtlichen oder sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, rechtsprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges

und

-

ausnahmsweise

-

auch

zu

einem

Absehen

von

einer

Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E.

3.2.1-2, 130 V 263 E.

5.3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21.

Februar 2019 E.

4.1; vgl.

auch

Carigiet /Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

193

f. Rz .

486

f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2023 vom 2.

Mai 2024 E.

6.3.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art.

25 Abs.

1 Satz

1 ATSG in Verbindung mit Art.

2 ATSG und Art.

1 Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

( Carigiet /Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

134

Rz .

346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.

Auflage 2015, Rz .

8 zu Art.

25 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art.

53 Abs.

1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.

3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art.

53 Abs.

1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Gesamtmietzins

sei

grundsätzlich

gleichmässig

auf

sämtliche

Mitbewohner

aufzuteilen,

wenn

eine

Wohnung

von

mehreren

Personen

bewohnt

würde.

Somit

sei

der

M ietzins

für

die

von

der

Beschwerdeführerin

gemietete

Wohnung

von

Fr.

1'289.--

gleichmässig auf die se und ihren Untermieter aufzuteilen , so dass ein Mietzins von Fr. 644 . 50 monatlich als Ausgabe angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, Art. 16c ELV besage, dass die Mietkosten

grundsätzlich

zur

Hälfte

auf zuteilen

seien .

Damit

werde

lediglich

ein

Grund satz statuiert, wovon jedoch in begründeten Fällen abgewichen werden könne. Es liege ein rechtsgültiger Untermietvertrag vor , worin vereinbart worden sei, dass ihr der Untermieter eine Miete von monatlich Fr. 600.-- bezahle . Sie habe also effektiv monatlich nur Fr. 600.-- erhalten und nicht wie gemäss der gesetzlichen Vorgabe die Hälfte der Miete. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr nur die Hälfte der Mietkosten anzurechnen, wenn sie faktisch einen grösseren Anteil der Miete selbst bezahle. Deshalb seien ihr die von ihr bezahlten Mietkosten von Fr. 689.-- monatlich anzurechnen (Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist einzig, in welcher Höhe der Mietzins in der Zusatzleistungsberechnung vom 1. April 2023 bis am 30. April 2024 als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist.

Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE

125

V

413

E.

2b

und

2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. 3.

3.1

3.1.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 30.

April 2024 Mieterin einer 3.5-Zimmerwohnung an der Y.___- strasse in Z.___ war und der Bruttomietzins ab Februar 2022 Fr. 1'289.-- betrug (Urk. 6/19 , Urk. 6/116 f. , Urk.

6/ 160/3 ff. ) . Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt ein en Mietzins von jährlich Fr. 14'468.-- (12 x 1'289.--) für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 6/120/1, Urk. 6/125/1, Urk. 6/147/1). 3.1.2

Am

1.

April

2023

schloss

die

Beschwerdeführerin

mit

A.___

einen

vom

1.

April

2023

bis

1.

April

2024

befristeten

Untermietvertrag

ab,

worin

vereinbart

wurde,

dass

dieser

das

grosse

Schlafzimmer

und

das

Wohnzimmer

sowie

die Küche, Waschküche, Bad/Dusche und das Wohnzimmer zur Mitbenutzung miete

und dafür einen Mietzins von Fr. 600.-- entrichte (Urk. 6/130/1 f.). Mit Verweis

auf

einen

Zweipersonenhaushalt

erfolgte

daher

die

vorliegend

angefochtene

rückwirkende

Neuberechnung

des

Leistungsanspruchs

vom

1.

April

2023

bis am 30. April 2024, wobei die Beschwerdegegnerin nur noch die Hälfte des bisher berücksichtigten Mietzinses und damit Fr.

7'734.-- als anerkannte Ausgabe anrechnete (vgl. Urk. 6/151/1, Urk. 6/152/1).

3.2

3.2.1

Gemäss

Art.

16c

Abs.

1

und

2

ELV

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

wobei

die

Aufteilung

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

hat

(vorstehend

E.

1. 4 ).

Aufgrund

des

Einzuges

von

A.___ ,

welcher

nicht

in

die

Ergänzungsleistungsb erechnung

eingeschlossen ist, ist der Mietzins daher grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der Zusatzl eistungsberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 3. 2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Mietzins sei nicht hälftig aufzuteilen, sondern es sei lediglich der vom Untermieter tatsächlich bezahlte Mietzins in der Höhe von Fr.

600.-- monatlich abzuziehen , so dass ihr ein Mietzins von Fr.

689.-- in der Zusatzleistungsberechnung einzurechnen wäre (Urk.

1 S.

1). Dazu ist auszuführen, dass Anlass zur Aufteilung des Mietzinses bereits das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung gibt und es nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Mitbewohner überhaupt am Mietzins beteiligen. Die vertragliche Vereinbarung einer weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Miete, stellt somit keinen besonderen Umstand dar, welcher ausnahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Anhaltspunkte,

welche

für

eine

andere

Aufteilung

des

Mietzinses

sprechen

würden ,

wie

zum

Beispiel,

dass

die

Beschwerdeführerin

den

g rössten

Teil

der

Wohnung

für

sich beanspruche n würde , bestehen angesichts d er

vertraglich vereinbarten Miete eines

grossen

Schlafzimmers

sowie

des

Mitbenutzungsrecht s

für

das

Wohnzimmer ,

die Küche und das Bad durch den Untermieter (Urk. 6/130/1), keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht . Wenn die Beschwerdeführerin trotz (annähernd) hälftiger Benutzung der Wohnung mit dem Untermieter einen weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses betragenden Untermietzins vereinbart hat, kann dies nicht zu Lasten der Zusatzleistungen gehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich somit nicht, vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses abzuweichen. 3. 3

Hinsichtlich des Zeitpunktes de r Anrechnung des um die Hälfte reduzierten Mietzinses ist hinzuzufügen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV in Verbindung mit Art.

25 Abs. 2 lit . a ELV die Ergänzungsleistungen bei einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft

auf

den

Beginn

des

der

Veränderung

folgenden

Monates

neu

zu

verfügen sind . Aufgrund des Einzuges des Untermieters per 1. April 2023 ist daher die Aufteilung

des

Mietzinses

erst

per

1.

Mai

2023

vorzunehmen.

Die

Berücksichtigung

des Untermieters bei der Ergänzungsleistungsberechnung durch die Beschwerdegegnerin per 1. April 2023 erfolgte daher um einen Monat verfrüht und es ist für den

Monat

April

2023

weiterhin

der

gesamte

Mietzins

in

der

Höhe

von

Fr.

1'289.--

in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. 3. 4

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs mit vorgenommener Mietzinsaufteilung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, jedoch um einen Monat verfrüht erfolgte. Da die Beschwerdegegnerin

in

den

Verfügungen

vom

19.

Dezember

2022

(Urk.

6/124)

und

18.

Dezember

2023

(Urk.

6/146) ,

in

welche n

der

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2023

beziehungsweise

1.

Januar

2024

festgesetzt

wurde, noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebe und ihr daher den gesamten Mietzins angerechnet hatte, erweisen sich die der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten, über die in der Verfügung vom

9. Mai 2024 festgelegten Beträge von Fr. 1'392.70 für die Monat Mai bis Dezember 2023 beziehungsweise Fr. 1'423.--

von Januar bis April 2024 ( inklusive Prämienverbilligung) hinausgehenden Zusatzleistungsbezüge als unrechtmässig . weshalb

die

Beschwerdeführerin

zur

Rückerstattung

der

zu

viel

bezogenen

Zusatzleistungen verpflichtet ist.

D a

nach

dem

Gesagten

die

Aufteilung

des

Mietzinses

auf

zwei

Personen

nicht

bereits

in

der

Leistungsberechnung

ab

April

2023,

sondern

erst

ab

Mai

2023

vorzu nehmen

ist ,

ist

die

von

der

Beschwerdegegnerin

verfügte

Rückforderung

von

zu

viel

bezogenen

Ergänzungsleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

8'367.--

um

Fr.

644.50

zu

reduzieren. Darüber hinaus besteht kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin mit

Verfügung

vom

9 .

Mai

2024

errechneten

Rückforderungsbetrag

in

Frage

zu

stel len , nachdem sich dieser anhand eines Vergleichs der Leistungsverfügungen vom 19.

Dezember 2022 und 18. Dezember 2023

mit derjenigen vom 9.

Mai 2024 ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Dies ergibt einen Rückerstattungsbetrag von Fr.

7'722.50. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 4.

Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23.

September 202 4 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'722.50 rückerstattungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerEngesser