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ZL.2024.00097

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (hier für Franchise und Selbstbehalt in den Jahren 2023 und 2024) korrekt, was zur Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde führt. (BGE 8C_145/2026)

Zürich SozVersG · 2026-01-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1968,

erhält

als

Ergänzung

zu

ihrer

Invali denrente

Zusatzleistungen

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

aus gerichtet

sowie

Krankheits-

und

Behinderungskosten

vergütet

(vgl.

Urk.

8/2,

Urk.

8/11

ff.).

Bezüglich

L etzterem

setzte

die

Gemeinde

Hinwil,

Durchführungsstelle

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

m it

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

die

Vergütung

für

Franchisen

und

Selbstbehalt

die

Jahre

2023

und

2024

betreffend

auf

Fr.

665.20

fest

(Urk.

8/3).

Gegen

diese

Verfügung

erhob

X.___

am

26.

Juli

2024

Einsprache

(Urk.

8/4).

Diese

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

2.

September

2024

ab

(Urk.

8/6

=

Urk.

2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

2.

September

2024

erhob

X.___

am

24.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Rechtsbegehren,

es

seien

ihr

für

die

Jahr e

2023

und

2024

weitere

Fr.

816.50

zu

vergüten

(Urk.

1).

Die

Durchführungsstelle

beantragte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

14.

Oktober

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7).

Davon

wurde

der

Beschwerde führerin

am

17.

Oktober

2024

Kenntnis

gegeben

(Urk.

9).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht;

GSVGer).

E. 2.1 Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

E. 2.2 Nach

Art.

14

Abs.

1

ELG

vergüten

die

Kantone

den

Bezügerinnen

und

Bezügern

einer

jährlichen

Ergänzungsleistung

die

ausgewiesenen,

im

laufenden

Jahr

ent standenen

Kosten

für: a. zahnärztliche

Behandlung b. Hilfe,

Pflege

und

Betreuung

zu

Hause

sowie

in

Tagesstrukturen b bis . vorübergehende

Aufenthalte

in

einem

Heim

oder

Spital,

längstens

jedoch

für

3

Monate;

dauert

der

Heim-

oder

Spitalaufenthalt

länger

als

3

Monate,

wird

die

jährliche

Ergänzungsleistung

rückwirkend

ab

dem

Heim-

oder

Spitaleintritt

nach

Art.

E. 4.1 ) .

Gemäss

der

Leistungsabrechnung

der

Agrisano

vom

31.

Januar

2024

betrug

Ende

des

Jahres

2023

die

verbleibende

Franchise

Fr.

0. --

und

d er

verbleibende

Selbstbehalt

Fr.

143. --

(Urk.

8/3

S.

3).

Der

Leistungsabrechnung

der

Agrisano

vom

1.

Juli

2024

ist

bezogen

auf

den

genannten

Zeitpunkt

eine

verbleibende

Franchise

von

Fr.

0. --

und

ein

verblei bender

Selbstbehalt

von

Fr.

611.15

zu

entnehmen

(Urk.

8/3

S.

4).

Abzüglich

der

mit

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

25.

August

2023

für

2023

unbe strittenermassen

bereits

vergüteten

Fr.

580.65

(Urk.

8/12;

vgl.

auch

Urk.

8/4

S.

1)

verbleibt

für

das

betreffende

Jahr

unter

Berücksichtigung

des

noch

offenen

Selbstbehaltes

von

Fr.

143.--

ein

Vergütungsanspruch

von

Fr.

276.35

(Fr.

1'000. -

abzgl.

Fr.

143. --

und

Fr.

580.65

[=

für

2023

bereits

erfolgte

Vergütung;

vgl.

Urk.

8/12).

Für

2024

verbleibt

sodann

abzüglich

des

noch

offenen

Selbstbehaltes

von

Fr.

611.15

ein

Vergütungsanspruch

von

Fr.

388.85

(Fr.

1'000.

abzgl.

Fr.

611.15;

vgl.

zu

diesen

Berechnungen

auch

Urk.

8/3

S.

5).

Hieraus

resultiert

ein

Vergütungsanspruch

von

insgesamt

Fr.

665.20

(Fr.

276.35

u.

Fr.

388.85;

Urk.

8/3

S.

1).

E. 4.2.1 Die

mit

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

festgelegte

Vergütung

in

der

Höhe

von

Fr.

665.20

setzt

sich

wie

folgt

zusammen:

Für

beide

Jahre

beträgt

die

maximale

Vergütung

jeweils

Fr.

1'000.

(Franchise

Fr.

300. --

und

Kostenbeteiligung

Fr.

700.--;

vgl.

vorstehende

E.

E. 4.2.2 Die

in

den

erwähnten

Leistungsabrechnungen

der

Agrisano

vom

31.

Januar

2024

und

vom

1.

Juli

2024

aufgeführten

noch

offenen

Selbstbehalte

(Urk.

8/3

S.

3 -4)

finden

in

den

dem

Einspracheentscheid

beigehefteten

Steuerbescheinigungen

2023

und

2024

der

Agrisano

vom

6.

August

2024

ihre

Bestätigung.

In

der

Steuerbescheinigung

2023

sind

Selbstbehalte

in

der

Höhe

von

Fr.

512.80

erfasst

(Urk.

2

S.

6

f.).

Davon

in

Abzug

zu

bringen

sind

Fr.

1.60

(Abrechnung

vom

9.

Januar

2023

[ Y.___ ];

Urk.

2

S.

6).

Diese

Position

betrifft

noch

das

Jahr

2022

(vgl.

Vermerk:

Franchise

Fr.

0.--).

Hinzu

kommen

sodann

die

Selbstbehalte

über

Fr.

19.90

und

Fr.

25.90

gemäss

der

Steuerbescheinigung

2024

(Abrechnungen

vom

E. 4.3.1 Was

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerdeschrift

(Urk.

1)

dagegen

vor bringt,

vermag

keine

andere

Beurteilung

zu

rechtfertigen.

Zum

Standpunkt

der

Beschwerdeführerin,

sie

habe

in

den

Jahren

2023

und

2024

die

Franchise

vollständig

bezahlt,

ist

hervorzuheben,

dass

dies

unbestritten

ist

und

bei

der

Berechnung

der

Vergütung

gemäss

der

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

auch

berücksichtigt

wurde.

Weder

für

2023

noch

für

2024

wurde

für

die

Franchise

(je

Fr.

300. --

pro

Jahr)

ein

Betrag

vorbehalten

(vgl.

Urk.

8/3

S.

5).

E. 4.3.2 Was

den

weiteren

Standpunkt

betrifft,

sie

habe

in

den

genannten

Jahren

auch

alle

übrigen

Rechnungen

der

Krankenkasse

bezahlt,

ist

zu

berücksichtigen,

dass

es

sich

insofern

damit

Prämien rechnungen

gemeint

sind

hierbei

nicht

um

Auslagen

handelt,

die

gestützt

auf

Art.

14

ELG

vergütet

werden

könn t en .

Die

Prämienkosten

für

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

werden

viel mehr

nach

Massgabe

von

Art.

10

Abs.

3

lit.

d

ELG

bei

der

Ermittlung

des

Ergänzungsleistungsanspruch s

als

anerkannte

Ausgabe

berücksichtigt

(vgl.

Urk.

8/13-17

je

S.

1) .

E. 4.3.3 Mit

ihrer

Beschwerde

reichte

die

Beschwerdeführerin

überdies

einen

Kontoauszug

der

Agrisano

für

die

Jahre

2023

und

2024

ein

(Urk.

3/1;

Druckdatum

21.

Mai

2024;

Urk.

3/1) .

Darin

sind

Rechnung stellungen

in

der

Zeit

vom

E. 6 ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenz bedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

E. 6.1 mit

Hinweisen).

Die

Kantone

bezeichnen

die

Kosten,

die

nach

Art.

E. 10 Abs.

2

berechnet c. ärztlich

angeordnete

Bade-

und

Erholungskuren d. Diät e. Transporte

zur

nächstgelegenen

Behandlungsstelle f. Hilfsmittel g. die

Kostenbeteiligung

nach

Art.

64

des

Bundesgesetzes

über

die

Kranken versicherung

(KVG)

Die

Aufzählung

ist

abschliessend

(BGE

147

V

312

E.

E. 14 Abs.

1

lit.

g

ELG

für

die

betreffenden

Jahre

beträgt

damit

je

Fr.

1'000 .--

(Franchise

Fr.

300. --

und

Kostenbeteiligung

Fr.

700.--).

E. 15 und

31.

Januar

2024

[ Y.___

u.

Z.___ ])

und

abzüglich

der

Position

über

Fr.

6.50

(Abrechnung

vom

22.

Juli

2024

[ Z.___ ]),

welche

in

der

der

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

zu

Grunde

liegenden

Leistungsabrechnung

vom

1.

Juli

2024

nicht

enthalten

ist

(vgl.

Urk.

8/3

S.

4),

resultiert

ein

Saldo

von

Fr.

88.85

(Fr.

141.15

abzgl.

Fr.

19.90,

Fr.

25.90

u.

Fr.

6.50).

Die

Differenz

zu

Fr.

700. --

beträgt

Fr.

611.15.

E. 20 März

2023,

12.

Mai

2023,

10.

Juli

2023,

4.

August

2023,

18.

September

2023,

7.

Dezember

2023

und

vom

19.

April

2024).

Die

von

der

Beschwerdeführer in

geltend

gemach ten

Kosten beteiligung en

gemäss

dem

von

ihr

eingereichten

Kontoauszug

der

Agrisano

sind

mithin

in

den

Steuerbescheinigungen

der

Agrisano

aufgeführt

und

wurden

demzufolge

bei

Erlass

der

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

berücksichtigt

(vgl.

vor stehende

E.

4.2.1-2).

Was

die

im

Kontoauszug

2023

und

2024

ebenfalls

aufgeführten

Positionen

betreffend

Prämien

betrifft,

bleibt

zu

erwähnen,

dass

diese

vorliegend

nicht

zu

berücksichtig en

sind

(vgl.

vorstehende

E.

4.3.2;

vgl.

hierzu

auch

Urk.

8/7). 4. 4

Zusammenfassend

ergibt

sich,

dass

die

der

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

zu

Grunde

liegende

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

betreffend

die

der

Beschwerdeführerin

zustehende

Vergütung

für

Franchise

und

Selbstbehalt

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(vgl.

Urk.

8/3)

korrekt

und

damit

die

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Einsprache

mittels

des

ange fochtenen

Einspracheentscheides

vom

2.

September

2024

nicht

zu

beanstanden

ist.

Dies

führt

zu r

Abweisung

der

Beschwerde.

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Gemeinde

Hinwil - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00097 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 13.

Januar

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde

Hinwil Durchführungsstelle

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Dürntnerstrasse

8,

8340

Hinwil Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1968,

erhält

als

Ergänzung

zu

ihrer

Invali denrente

Zusatzleistungen

gemäss

dem

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

aus gerichtet

sowie

Krankheits-

und

Behinderungskosten

vergütet

(vgl.

Urk.

8/2,

Urk.

8/11

ff.).

Bezüglich

L etzterem

setzte

die

Gemeinde

Hinwil,

Durchführungsstelle

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

m it

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

die

Vergütung

für

Franchisen

und

Selbstbehalt

die

Jahre

2023

und

2024

betreffend

auf

Fr.

665.20

fest

(Urk.

8/3).

Gegen

diese

Verfügung

erhob

X.___

am

26.

Juli

2024

Einsprache

(Urk.

8/4).

Diese

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

2.

September

2024

ab

(Urk.

8/6

=

Urk.

2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

2.

September

2024

erhob

X.___

am

24.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Rechtsbegehren,

es

seien

ihr

für

die

Jahr e

2023

und

2024

weitere

Fr.

816.50

zu

vergüten

(Urk.

1).

Die

Durchführungsstelle

beantragte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

14.

Oktober

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7).

Davon

wurde

der

Beschwerde führerin

am

17.

Oktober

2024

Kenntnis

gegeben

(Urk.

9).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht;

GSVGer). 2. 2.1

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4 - 6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenz bedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

2.2

Nach

Art.

14

Abs.

1

ELG

vergüten

die

Kantone

den

Bezügerinnen

und

Bezügern

einer

jährlichen

Ergänzungsleistung

die

ausgewiesenen,

im

laufenden

Jahr

ent standenen

Kosten

für: a. zahnärztliche

Behandlung b. Hilfe,

Pflege

und

Betreuung

zu

Hause

sowie

in

Tagesstrukturen b bis . vorübergehende

Aufenthalte

in

einem

Heim

oder

Spital,

längstens

jedoch

für

3

Monate;

dauert

der

Heim-

oder

Spitalaufenthalt

länger

als

3

Monate,

wird

die

jährliche

Ergänzungsleistung

rückwirkend

ab

dem

Heim-

oder

Spitaleintritt

nach

Art.

10

Abs.

2

berechnet c. ärztlich

angeordnete

Bade-

und

Erholungskuren d. Diät e. Transporte

zur

nächstgelegenen

Behandlungsstelle f. Hilfsmittel g. die

Kostenbeteiligung

nach

Art.

64

des

Bundesgesetzes

über

die

Kranken versicherung

(KVG)

Die

Aufzählung

ist

abschliessend

(BGE

147

V

312

E.

6.1

mit

Hinweisen).

Die

Kantone

bezeichnen

die

Kosten,

die

nach

Art.

14

Abs.

1

ELG

vergütet

werden

(Art.

14

Abs.

2

Satz

1

ELG).

Im

Kanton

Zürich

ist

die

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

nach

Art.

14

ELG

gestützt

auf

§

9

Abs.

1

ZLG

in

Verbindung

mit

Art.

14

Abs.

2

Satz

2

ELG

auf

eine

wirtschaftliche

und

zweck mässige

Leistungserbringung

beschränkt.

Die

Ansätze

nach

Art.

14

Abs.

3-5

ELG

gelten

dabei

als

Höchstbeträge

9

Abs.

2

ZLG).

Der

Regierungsrat

hat

die

Einzelheiten

zur

Vergütung

der

Krankheits-

und

Behinderungskosten

gestützt

auf

§

9

Abs.

3

ZLG

in

den

§§

3

ff.

ZLV

geregelt.

Die

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

ist

subsidiär

zu

anderen

Sozialversicherungsleistungen.

Vor

der

Erstattung

der

Kosten

hat

die

EL-Stelle

daher

gegebenenfalls

zu

prüfen,

ob

ein

anderer

Versicherungsträger

leistungspflichtig

ist

(Carigiet/Koch,

Ergän zungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

284

Rz.

731;

vgl.

auch

§

3

ZLV

zum

Verhältnis

zu

Leistungen

anderer

Versicherungen).

3. 3.1

Zur

Begründung

ihres

Entscheides

führte

die

Beschwerdegegnerin

aus,

die

Beschwerdeführerin

sei

mit

einer

Jahresfranchise

von

Fr.

300. --

versichert

und

der

jährliche

Selbstbehalt

betrage

Fr.

700.--.

F ür

2023

und

2024

seien

der

Beschwerdeführerin

für

die

Franchise

und

die

Selbstbehalte

aus

der

Grundver sicherung

total

Fr.

665.20

vergütet

worden,

das

heiss e

Fr.

276.35

entfallend

auf

das

Jahr

2023

und

Fr.

388.85

für

das

Jahr

2024.

Auf

Nachfrage

habe

die

Krankenkasse

der

Beschwerdeführerin,

die

Agrisano

Krankenkasse

AG

(nach folgend:

Agrisano)

schriftlich

bestätigt,

dass

im

Jahr

2023

bezogene

Leistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

857. --

an

die

Franchise

angerechnet

respektive

in

Form

von

Selbstbehalten

der

Beschwerdeführerin

überbunden

worden

seien.

Abzüglich

der

mit

Verfügung

vom

25.

August

2023

bereits

vergüteten

Fr.

580.65

sei

mit

der

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

die

Vergütung

das

Jahr

2023

betreffend

auf

korrekt

mit

Fr.

276.35

beziffert

worden.

Das

Jahr

2024

betreffend

sei

gemäss

der

Leistungsabrechnung

der

Agrisano

vom

1.

Juli

2024

für

das

laufende

Jahr

ein

verbleibender

Selbstbehalt

von

Fr.

611.15

vermerkt.

Die

auf

2024

entfallende

Vergütung

betrage

demgemäss

Fr.

388.85

(Fr.

1'000.--

[Fr.

300. --

für

Franchise

und

Fr.

700. --

Selbstbehalte)

abzüglich

Fr.

611.15).

Zusammen

mit

der

Vergütung

für

2023

ergebe

sich

somit

ein

Total

von

Fr.

665.20

zu

Gunsten

der

Beschwer deführerin

(Urk.

2

S .

1

f.).

3.2

Den

Darlegungen

in

der

Beschwerdeschrift

ist

soweit

diese

sachbezogen

sind

-

zu

entnehmen,

die

Aufwendungen

für

die

Franchise

und

die

Selbstbehalte

sei en

im

fraglichen

Zeitraum

deutlich

über

den

von

der

Beschwerdegegnerin

vergüteten

Betrag

hinaus

gegangen .

Ihre

diesbezüglichen

Aus lagen

hätten

total

Fr.

2'110.35

betragen .

Nach

Abzug

der

bereits

erfolgten

Vergütungen

habe

sie

Anspruch

auf

weitere

Fr.

816.50

(Urk.

1) . 4. 4.1

Die

dem

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

zu

Grunde

liegende

Ver fügung

vom

11.

Juli

2024

(Urk.

8/3)

betrifft

die

Vergütung

der

Kostenbeteiligung

nach

Art.

64

KVG

für

die

Jahre

2023

und

2024

gestützt

auf

Art.

14

Abs.

1

lit.

g

ELG;

konkret

betrifft

es

die

Zeitperiode

vom

1.

Januar

2023

bis

30.

Juni

2024

(vgl.

Urk.

2

S.

6-8,

Urk.

8/3

S.

1,

Urk.

8/3

S.

3-4) .

Gemäss

Art.

64

Abs.

2

KVG

bestehen

die

Kostenbeteiligungen

aus

einem

jährliche n

festen

Jahresbetrag

(Franchise)

und

10

%

der

die

Franchise

übersteigenden

Kosten

(Selbstbehalt).

Die

Franchise

beträgt

mindestens

Fr.

300 .--

je

Kalenderjahr

(zu

den

frei

wählbaren

höheren

Franchisen

vgl.

Art.

93

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Kranken versicherung;

KVV)

und

d er

jährliche

Höchstbetrag

des

Selbstbehaltes

nach

Art .

64

Abs .

2

lit.

b

KVG

beläuft

sich

auf

Fr.

700 .--

für

Erwachsene

(Art.

103

Abs.

1

u.

2

KVV) .

Aus

den

Akten

ergibt

sich,

dass

die

Franchise

der

Beschwerdeführerin

in

den

Jahren

2023

und

2024

jeweils

Fr.

300. --

betragen

hatte

(vgl.

Urk.

8/3

S.

3 4).

Ihr

maximaler

Vergütungsanspruch

gestützt

auf

Art.

14

Abs.

1

lit.

g

ELG

für

die

betreffenden

Jahre

beträgt

damit

je

Fr.

1'000 .--

(Franchise

Fr.

300. --

und

Kostenbeteiligung

Fr.

700.--).

4.2 4.2.1

Die

mit

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

festgelegte

Vergütung

in

der

Höhe

von

Fr.

665.20

setzt

sich

wie

folgt

zusammen:

Für

beide

Jahre

beträgt

die

maximale

Vergütung

jeweils

Fr.

1'000.

(Franchise

Fr.

300. --

und

Kostenbeteiligung

Fr.

700.--;

vgl.

vorstehende

E.

4.1) .

Gemäss

der

Leistungsabrechnung

der

Agrisano

vom

31.

Januar

2024

betrug

Ende

des

Jahres

2023

die

verbleibende

Franchise

Fr.

0. --

und

d er

verbleibende

Selbstbehalt

Fr.

143. --

(Urk.

8/3

S.

3).

Der

Leistungsabrechnung

der

Agrisano

vom

1.

Juli

2024

ist

bezogen

auf

den

genannten

Zeitpunkt

eine

verbleibende

Franchise

von

Fr.

0. --

und

ein

verblei bender

Selbstbehalt

von

Fr.

611.15

zu

entnehmen

(Urk.

8/3

S.

4).

Abzüglich

der

mit

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

25.

August

2023

für

2023

unbe strittenermassen

bereits

vergüteten

Fr.

580.65

(Urk.

8/12;

vgl.

auch

Urk.

8/4

S.

1)

verbleibt

für

das

betreffende

Jahr

unter

Berücksichtigung

des

noch

offenen

Selbstbehaltes

von

Fr.

143.--

ein

Vergütungsanspruch

von

Fr.

276.35

(Fr.

1'000. -

abzgl.

Fr.

143. --

und

Fr.

580.65

[=

für

2023

bereits

erfolgte

Vergütung;

vgl.

Urk.

8/12).

Für

2024

verbleibt

sodann

abzüglich

des

noch

offenen

Selbstbehaltes

von

Fr.

611.15

ein

Vergütungsanspruch

von

Fr.

388.85

(Fr.

1'000.

abzgl.

Fr.

611.15;

vgl.

zu

diesen

Berechnungen

auch

Urk.

8/3

S.

5).

Hieraus

resultiert

ein

Vergütungsanspruch

von

insgesamt

Fr.

665.20

(Fr.

276.35

u.

Fr.

388.85;

Urk.

8/3

S.

1).

4.2.2

Die

in

den

erwähnten

Leistungsabrechnungen

der

Agrisano

vom

31.

Januar

2024

und

vom

1.

Juli

2024

aufgeführten

noch

offenen

Selbstbehalte

(Urk.

8/3

S.

3 -4)

finden

in

den

dem

Einspracheentscheid

beigehefteten

Steuerbescheinigungen

2023

und

2024

der

Agrisano

vom

6.

August

2024

ihre

Bestätigung.

In

der

Steuerbescheinigung

2023

sind

Selbstbehalte

in

der

Höhe

von

Fr.

512.80

erfasst

(Urk.

2

S.

6

f.).

Davon

in

Abzug

zu

bringen

sind

Fr.

1.60

(Abrechnung

vom

9.

Januar

2023

[ Y.___ ];

Urk.

2

S.

6).

Diese

Position

betrifft

noch

das

Jahr

2022

(vgl.

Vermerk:

Franchise

Fr.

0.--).

Hinzu

kommen

sodann

die

Selbstbehalte

über

Fr.

19.90

und

Fr.

25.90

gemäss

der

Steuerbescheinigung

2024

(Abrechnungen

vom

15.

und

31.

Januar

2024

[ Y.___

u.

Z.___ ],

Urk.

2

S.

8)

Diese

betreffen

noch

das

Jahr

2023

(vgl.

Vermerk:

Franchise

Fr.

0.--).

Das

Total

der

Selbstbehalt e

entfallend

auf

das

Jahr

2023

beläuft

sich

damit

auf

Fr.

557.--

(Fr.

512.80

zzgl.

Fr.

19.90

u.

Fr.

25.90

sowie

abzgl.

Fr.

1.60).

Die

Differenz

zu

Fr.

700 .--

beträgt

Fr.

143.--.

Die

in

Rechnung

gestellten

Selbstbehalte

gemäss

Steuerbescheinigung

2024

betragen

Fr.

141.15

(Urk.

2

S.

8).

Abzüglich

die

auf

das

Jahr

2023

entfallenden

Positionen

über

Fr.

19.90

und

Fr.

25.90

(Abrechnungen

vom

15.

und

31.

Januar

2024

[ Y.___

u.

Z.___ ])

und

abzüglich

der

Position

über

Fr.

6.50

(Abrechnung

vom

22.

Juli

2024

[ Z.___ ]),

welche

in

der

der

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

zu

Grunde

liegenden

Leistungsabrechnung

vom

1.

Juli

2024

nicht

enthalten

ist

(vgl.

Urk.

8/3

S.

4),

resultiert

ein

Saldo

von

Fr.

88.85

(Fr.

141.15

abzgl.

Fr.

19.90,

Fr.

25.90

u.

Fr.

6.50).

Die

Differenz

zu

Fr.

700. --

beträgt

Fr.

611.15.

4.3 4.3.1

Was

die

Beschwerdeführerin

in

ihrer

Beschwerdeschrift

(Urk.

1)

dagegen

vor bringt,

vermag

keine

andere

Beurteilung

zu

rechtfertigen.

Zum

Standpunkt

der

Beschwerdeführerin,

sie

habe

in

den

Jahren

2023

und

2024

die

Franchise

vollständig

bezahlt,

ist

hervorzuheben,

dass

dies

unbestritten

ist

und

bei

der

Berechnung

der

Vergütung

gemäss

der

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

auch

berücksichtigt

wurde.

Weder

für

2023

noch

für

2024

wurde

für

die

Franchise

(je

Fr.

300. --

pro

Jahr)

ein

Betrag

vorbehalten

(vgl.

Urk.

8/3

S.

5).

4.3.2

Was

den

weiteren

Standpunkt

betrifft,

sie

habe

in

den

genannten

Jahren

auch

alle

übrigen

Rechnungen

der

Krankenkasse

bezahlt,

ist

zu

berücksichtigen,

dass

es

sich

insofern

damit

Prämien rechnungen

gemeint

sind

hierbei

nicht

um

Auslagen

handelt,

die

gestützt

auf

Art.

14

ELG

vergütet

werden

könn t en .

Die

Prämienkosten

für

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

werden

viel mehr

nach

Massgabe

von

Art.

10

Abs.

3

lit.

d

ELG

bei

der

Ermittlung

des

Ergänzungsleistungsanspruch s

als

anerkannte

Ausgabe

berücksichtigt

(vgl.

Urk.

8/13-17

je

S.

1) .

4.3.3

Mit

ihrer

Beschwerde

reichte

die

Beschwerdeführerin

überdies

einen

Kontoauszug

der

Agrisano

für

die

Jahre

2023

und

2024

ein

(Urk.

3/1;

Druckdatum

21.

Mai

2024;

Urk.

3/1) .

Darin

sind

Rechnung stellungen

in

der

Zeit

vom

20.

Ja nuar

2023

bis

1.

Mai

2024

erfasst.

Sämtliche

der

im

betreffenden

Konto auszug

erfassten

Beträge

mit

dem

Vermerk

Kostenbeteiligung

lassen

sich

den

in

den

Steuerbescheinigungen

der

Agrisano

für

die

Jahre

2023

und

2024

(dem

Einspra cheentscheid

beiliegend;

Urk.

2

S.

6-8)

aufgelisteten

Betreffnisse

(Fran chise

und

Selbstbehalt)

zuordnen,

wobei

verschiedene

Betreffnisse

im

Kontoaus zug

Total beträge

von

in

den

Steuerbescheinigungen

unter

demselben

Datum

angegebenen

Teilbeträgen

darstellen

(vgl.

Rechnungsdatum

vom

20.

März

2023,

12.

Mai

2023,

10.

Juli

2023,

4.

August

2023,

18.

September

2023,

7.

Dezember

2023

und

vom

19.

April

2024).

Die

von

der

Beschwerdeführer in

geltend

gemach ten

Kosten beteiligung en

gemäss

dem

von

ihr

eingereichten

Kontoauszug

der

Agrisano

sind

mithin

in

den

Steuerbescheinigungen

der

Agrisano

aufgeführt

und

wurden

demzufolge

bei

Erlass

der

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

berücksichtigt

(vgl.

vor stehende

E.

4.2.1-2).

Was

die

im

Kontoauszug

2023

und

2024

ebenfalls

aufgeführten

Positionen

betreffend

Prämien

betrifft,

bleibt

zu

erwähnen,

dass

diese

vorliegend

nicht

zu

berücksichtig en

sind

(vgl.

vorstehende

E.

4.3.2;

vgl.

hierzu

auch

Urk.

8/7). 4. 4

Zusammenfassend

ergibt

sich,

dass

die

der

Verfügung

vom

11.

Juli

2024

zu

Grunde

liegende

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

betreffend

die

der

Beschwerdeführerin

zustehende

Vergütung

für

Franchise

und

Selbstbehalt

im

Rahmen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(vgl.

Urk.

8/3)

korrekt

und

damit

die

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Einsprache

mittels

des

ange fochtenen

Einspracheentscheides

vom

2.

September

2024

nicht

zu

beanstanden

ist.

Dies

führt

zu r

Abweisung

der

Beschwerde.

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Gemeinde

Hinwil - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserWilhelm