Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1968,
erhält
als
Ergänzung
zu
ihrer
Invali denrente
Zusatzleistungen
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
aus gerichtet
sowie
Krankheits-
und
Behinderungskosten
vergütet
(vgl.
Urk.
8/2,
Urk.
8/11
ff.).
Bezüglich
L etzterem
setzte
die
Gemeinde
Hinwil,
Durchführungsstelle
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
m it
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
die
Vergütung
für
Franchisen
und
Selbstbehalt
die
Jahre
2023
und
2024
betreffend
auf
Fr.
665.20
fest
(Urk.
8/3).
Gegen
diese
Verfügung
erhob
X.___
am
26.
Juli
2024
Einsprache
(Urk.
8/4).
Diese
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
2.
September
2024
ab
(Urk.
8/6
=
Urk.
2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
2.
September
2024
erhob
X.___
am
24.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Rechtsbegehren,
es
seien
ihr
für
die
Jahr e
2023
und
2024
weitere
Fr.
816.50
zu
vergüten
(Urk.
1).
Die
Durchführungsstelle
beantragte
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
14.
Oktober
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
7).
Davon
wurde
der
Beschwerde führerin
am
17.
Oktober
2024
Kenntnis
gegeben
(Urk.
9).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2.2 Nach
Art.
14
Abs.
1
ELG
vergüten
die
Kantone
den
Bezügerinnen
und
Bezügern
einer
jährlichen
Ergänzungsleistung
die
ausgewiesenen,
im
laufenden
Jahr
ent standenen
Kosten
für: a. zahnärztliche
Behandlung b. Hilfe,
Pflege
und
Betreuung
zu
Hause
sowie
in
Tagesstrukturen b bis . vorübergehende
Aufenthalte
in
einem
Heim
oder
Spital,
längstens
jedoch
für
3
Monate;
dauert
der
Heim-
oder
Spitalaufenthalt
länger
als
3
Monate,
wird
die
jährliche
Ergänzungsleistung
rückwirkend
ab
dem
Heim-
oder
Spitaleintritt
nach
Art.
E. 4 -
E. 4.1 ) .
Gemäss
der
Leistungsabrechnung
der
Agrisano
vom
31.
Januar
2024
betrug
Ende
des
Jahres
2023
die
verbleibende
Franchise
Fr.
0. --
und
d er
verbleibende
Selbstbehalt
Fr.
143. --
(Urk.
8/3
S.
3).
Der
Leistungsabrechnung
der
Agrisano
vom
1.
Juli
2024
ist
bezogen
auf
den
genannten
Zeitpunkt
eine
verbleibende
Franchise
von
Fr.
0. --
und
ein
verblei bender
Selbstbehalt
von
Fr.
611.15
zu
entnehmen
(Urk.
8/3
S.
4).
Abzüglich
der
mit
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
25.
August
2023
für
2023
unbe strittenermassen
bereits
vergüteten
Fr.
580.65
(Urk.
8/12;
vgl.
auch
Urk.
8/4
S.
1)
verbleibt
für
das
betreffende
Jahr
unter
Berücksichtigung
des
noch
offenen
Selbstbehaltes
von
Fr.
143.--
ein
Vergütungsanspruch
von
Fr.
276.35
(Fr.
1'000. -
abzgl.
Fr.
143. --
und
Fr.
580.65
[=
für
2023
bereits
erfolgte
Vergütung;
vgl.
Urk.
8/12).
Für
2024
verbleibt
sodann
abzüglich
des
noch
offenen
Selbstbehaltes
von
Fr.
611.15
ein
Vergütungsanspruch
von
Fr.
388.85
(Fr.
1'000.
abzgl.
Fr.
611.15;
vgl.
zu
diesen
Berechnungen
auch
Urk.
8/3
S.
5).
Hieraus
resultiert
ein
Vergütungsanspruch
von
insgesamt
Fr.
665.20
(Fr.
276.35
u.
Fr.
388.85;
Urk.
8/3
S.
1).
E. 4.2.1 Die
mit
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
festgelegte
Vergütung
in
der
Höhe
von
Fr.
665.20
setzt
sich
wie
folgt
zusammen:
Für
beide
Jahre
beträgt
die
maximale
Vergütung
jeweils
Fr.
1'000.
(Franchise
Fr.
300. --
und
Kostenbeteiligung
Fr.
700.--;
vgl.
vorstehende
E.
E. 4.2.2 Die
in
den
erwähnten
Leistungsabrechnungen
der
Agrisano
vom
31.
Januar
2024
und
vom
1.
Juli
2024
aufgeführten
noch
offenen
Selbstbehalte
(Urk.
8/3
S.
3 -4)
finden
in
den
dem
Einspracheentscheid
beigehefteten
Steuerbescheinigungen
2023
und
2024
der
Agrisano
vom
6.
August
2024
ihre
Bestätigung.
In
der
Steuerbescheinigung
2023
sind
Selbstbehalte
in
der
Höhe
von
Fr.
512.80
erfasst
(Urk.
2
S.
6
f.).
Davon
in
Abzug
zu
bringen
sind
Fr.
1.60
(Abrechnung
vom
9.
Januar
2023
[ Y.___ ];
Urk.
2
S.
6).
Diese
Position
betrifft
noch
das
Jahr
2022
(vgl.
Vermerk:
Franchise
Fr.
0.--).
Hinzu
kommen
sodann
die
Selbstbehalte
über
Fr.
19.90
und
Fr.
25.90
gemäss
der
Steuerbescheinigung
2024
(Abrechnungen
vom
E. 4.3.1 Was
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerdeschrift
(Urk.
1)
dagegen
vor bringt,
vermag
keine
andere
Beurteilung
zu
rechtfertigen.
Zum
Standpunkt
der
Beschwerdeführerin,
sie
habe
in
den
Jahren
2023
und
2024
die
Franchise
vollständig
bezahlt,
ist
hervorzuheben,
dass
dies
unbestritten
ist
und
bei
der
Berechnung
der
Vergütung
gemäss
der
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
auch
berücksichtigt
wurde.
Weder
für
2023
noch
für
2024
wurde
für
die
Franchise
(je
Fr.
300. --
pro
Jahr)
ein
Betrag
vorbehalten
(vgl.
Urk.
8/3
S.
5).
E. 4.3.2 Was
den
weiteren
Standpunkt
betrifft,
sie
habe
in
den
genannten
Jahren
auch
alle
übrigen
Rechnungen
der
Krankenkasse
bezahlt,
ist
zu
berücksichtigen,
dass
es
sich
–
insofern
damit
Prämien rechnungen
gemeint
sind
–
hierbei
nicht
um
Auslagen
handelt,
die
gestützt
auf
Art.
14
ELG
vergütet
werden
könn t en .
Die
Prämienkosten
für
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
werden
viel mehr
nach
Massgabe
von
Art.
10
Abs.
3
lit.
d
ELG
bei
der
Ermittlung
des
Ergänzungsleistungsanspruch s
als
anerkannte
Ausgabe
berücksichtigt
(vgl.
Urk.
8/13-17
je
S.
1) .
E. 4.3.3 Mit
ihrer
Beschwerde
reichte
die
Beschwerdeführerin
überdies
einen
Kontoauszug
der
Agrisano
für
die
Jahre
2023
und
2024
ein
(Urk.
3/1;
Druckdatum
21.
Mai
2024;
Urk.
3/1) .
Darin
sind
Rechnung stellungen
in
der
Zeit
vom
E. 6 ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenz bedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
E. 10 Abs.
2
berechnet c. ärztlich
angeordnete
Bade-
und
Erholungskuren d. Diät e. Transporte
zur
nächstgelegenen
Behandlungsstelle f. Hilfsmittel g. die
Kostenbeteiligung
nach
Art.
64
des
Bundesgesetzes
über
die
Kranken versicherung
(KVG)
Die
Aufzählung
ist
abschliessend
(BGE
147
V
312
E.
E. 14 Abs.
1
lit.
g
ELG
für
die
betreffenden
Jahre
beträgt
damit
je
Fr.
1'000 .--
(Franchise
Fr.
300. --
und
Kostenbeteiligung
Fr.
700.--).
E. 15 und
31.
Januar
2024
[ Y.___
u.
Z.___ ])
und
abzüglich
der
Position
über
Fr.
6.50
(Abrechnung
vom
22.
Juli
2024
[ Z.___ ]),
welche
in
der
der
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
zu
Grunde
liegenden
Leistungsabrechnung
vom
1.
Juli
2024
nicht
enthalten
ist
(vgl.
Urk.
8/3
S.
4),
resultiert
ein
Saldo
von
Fr.
88.85
(Fr.
141.15
abzgl.
Fr.
19.90,
Fr.
25.90
u.
Fr.
6.50).
Die
Differenz
zu
Fr.
700. --
beträgt
Fr.
611.15.
E. 20 März
2023,
12.
Mai
2023,
10.
Juli
2023,
4.
August
2023,
18.
September
2023,
7.
Dezember
2023
und
vom
19.
April
2024).
Die
von
der
Beschwerdeführer in
geltend
gemach ten
Kosten beteiligung en
gemäss
dem
von
ihr
eingereichten
Kontoauszug
der
Agrisano
sind
mithin
in
den
Steuerbescheinigungen
der
Agrisano
aufgeführt
und
wurden
demzufolge
bei
Erlass
der
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
berücksichtigt
(vgl.
vor stehende
E.
4.2.1-2).
Was
die
im
Kontoauszug
2023
und
2024
ebenfalls
aufgeführten
Positionen
betreffend
Prämien
betrifft,
bleibt
zu
erwähnen,
dass
diese
vorliegend
nicht
zu
berücksichtig en
sind
(vgl.
vorstehende
E.
4.3.2;
vgl.
hierzu
auch
Urk.
8/7). 4. 4
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
die
der
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
zu
Grunde
liegende
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
betreffend
die
der
Beschwerdeführerin
zustehende
Vergütung
für
Franchise
und
Selbstbehalt
im
Rahmen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(vgl.
Urk.
8/3)
korrekt
und
damit
die
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Einsprache
mittels
des
ange fochtenen
Einspracheentscheides
vom
2.
September
2024
nicht
zu
beanstanden
ist.
Dies
führt
zu r
Abweisung
der
Beschwerde.
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Gemeinde
Hinwil - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00097 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 13.
Januar
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde
Hinwil Durchführungsstelle
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Dürntnerstrasse
8,
8340
Hinwil Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1968,
erhält
als
Ergänzung
zu
ihrer
Invali denrente
Zusatzleistungen
gemäss
dem
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
aus gerichtet
sowie
Krankheits-
und
Behinderungskosten
vergütet
(vgl.
Urk.
8/2,
Urk.
8/11
ff.).
Bezüglich
L etzterem
setzte
die
Gemeinde
Hinwil,
Durchführungsstelle
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
m it
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
die
Vergütung
für
Franchisen
und
Selbstbehalt
die
Jahre
2023
und
2024
betreffend
auf
Fr.
665.20
fest
(Urk.
8/3).
Gegen
diese
Verfügung
erhob
X.___
am
26.
Juli
2024
Einsprache
(Urk.
8/4).
Diese
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
2.
September
2024
ab
(Urk.
8/6
=
Urk.
2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
2.
September
2024
erhob
X.___
am
24.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Rechtsbegehren,
es
seien
ihr
für
die
Jahr e
2023
und
2024
weitere
Fr.
816.50
zu
vergüten
(Urk.
1).
Die
Durchführungsstelle
beantragte
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
14.
Oktober
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
7).
Davon
wurde
der
Beschwerde führerin
am
17.
Oktober
2024
Kenntnis
gegeben
(Urk.
9).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). 2. 2.1
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4 - 6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenz bedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
2.2
Nach
Art.
14
Abs.
1
ELG
vergüten
die
Kantone
den
Bezügerinnen
und
Bezügern
einer
jährlichen
Ergänzungsleistung
die
ausgewiesenen,
im
laufenden
Jahr
ent standenen
Kosten
für: a. zahnärztliche
Behandlung b. Hilfe,
Pflege
und
Betreuung
zu
Hause
sowie
in
Tagesstrukturen b bis . vorübergehende
Aufenthalte
in
einem
Heim
oder
Spital,
längstens
jedoch
für
3
Monate;
dauert
der
Heim-
oder
Spitalaufenthalt
länger
als
3
Monate,
wird
die
jährliche
Ergänzungsleistung
rückwirkend
ab
dem
Heim-
oder
Spitaleintritt
nach
Art.
10
Abs.
2
berechnet c. ärztlich
angeordnete
Bade-
und
Erholungskuren d. Diät e. Transporte
zur
nächstgelegenen
Behandlungsstelle f. Hilfsmittel g. die
Kostenbeteiligung
nach
Art.
64
des
Bundesgesetzes
über
die
Kranken versicherung
(KVG)
Die
Aufzählung
ist
abschliessend
(BGE
147
V
312
E.
6.1
mit
Hinweisen).
Die
Kantone
bezeichnen
die
Kosten,
die
nach
Art.
14
Abs.
1
ELG
vergütet
werden
(Art.
14
Abs.
2
Satz
1
ELG).
Im
Kanton
Zürich
ist
die
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
nach
Art.
14
ELG
gestützt
auf
§
9
Abs.
1
ZLG
in
Verbindung
mit
Art.
14
Abs.
2
Satz
2
ELG
auf
eine
wirtschaftliche
und
zweck mässige
Leistungserbringung
beschränkt.
Die
Ansätze
nach
Art.
14
Abs.
3-5
ELG
gelten
dabei
als
Höchstbeträge
(§
9
Abs.
2
ZLG).
Der
Regierungsrat
hat
die
Einzelheiten
zur
Vergütung
der
Krankheits-
und
Behinderungskosten
gestützt
auf
§
9
Abs.
3
ZLG
in
den
§§
3
ff.
ZLV
geregelt.
Die
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
ist
subsidiär
zu
anderen
Sozialversicherungsleistungen.
Vor
der
Erstattung
der
Kosten
hat
die
EL-Stelle
daher
gegebenenfalls
zu
prüfen,
ob
ein
anderer
Versicherungsträger
leistungspflichtig
ist
(Carigiet/Koch,
Ergän zungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
284
Rz.
731;
vgl.
auch
§
3
ZLV
zum
Verhältnis
zu
Leistungen
anderer
Versicherungen).
3. 3.1
Zur
Begründung
ihres
Entscheides
führte
die
Beschwerdegegnerin
aus,
die
Beschwerdeführerin
sei
mit
einer
Jahresfranchise
von
Fr.
300. --
versichert
und
der
jährliche
Selbstbehalt
betrage
Fr.
700.--.
F ür
2023
und
2024
seien
der
Beschwerdeführerin
für
die
Franchise
und
die
Selbstbehalte
aus
der
Grundver sicherung
total
Fr.
665.20
vergütet
worden,
das
heiss e
Fr.
276.35
entfallend
auf
das
Jahr
2023
und
Fr.
388.85
für
das
Jahr
2024.
Auf
Nachfrage
habe
die
Krankenkasse
der
Beschwerdeführerin,
die
Agrisano
Krankenkasse
AG
(nach folgend:
Agrisano)
schriftlich
bestätigt,
dass
im
Jahr
2023
bezogene
Leistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
857. --
an
die
Franchise
angerechnet
respektive
in
Form
von
Selbstbehalten
der
Beschwerdeführerin
überbunden
worden
seien.
Abzüglich
der
mit
Verfügung
vom
25.
August
2023
bereits
vergüteten
Fr.
580.65
sei
mit
der
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
die
Vergütung
das
Jahr
2023
betreffend
auf
korrekt
mit
Fr.
276.35
beziffert
worden.
Das
Jahr
2024
betreffend
sei
gemäss
der
Leistungsabrechnung
der
Agrisano
vom
1.
Juli
2024
für
das
laufende
Jahr
ein
verbleibender
Selbstbehalt
von
Fr.
611.15
vermerkt.
Die
auf
2024
entfallende
Vergütung
betrage
demgemäss
Fr.
388.85
(Fr.
1'000.--
[Fr.
300. --
für
Franchise
und
Fr.
700. --
Selbstbehalte)
abzüglich
Fr.
611.15).
Zusammen
mit
der
Vergütung
für
2023
ergebe
sich
somit
ein
Total
von
Fr.
665.20
zu
Gunsten
der
Beschwer deführerin
(Urk.
2
S .
1
f.).
3.2
Den
Darlegungen
in
der
Beschwerdeschrift
ist
–
soweit
diese
sachbezogen
sind
-
zu
entnehmen,
die
Aufwendungen
für
die
Franchise
und
die
Selbstbehalte
sei en
im
fraglichen
Zeitraum
deutlich
über
den
von
der
Beschwerdegegnerin
vergüteten
Betrag
hinaus
gegangen .
Ihre
diesbezüglichen
Aus lagen
hätten
total
Fr.
2'110.35
betragen .
Nach
Abzug
der
bereits
erfolgten
Vergütungen
habe
sie
Anspruch
auf
weitere
Fr.
816.50
(Urk.
1) . 4. 4.1
Die
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
zu
Grunde
liegende
Ver fügung
vom
11.
Juli
2024
(Urk.
8/3)
betrifft
die
Vergütung
der
Kostenbeteiligung
nach
Art.
64
KVG
für
die
Jahre
2023
und
2024
gestützt
auf
Art.
14
Abs.
1
lit.
g
ELG;
konkret
betrifft
es
die
Zeitperiode
vom
1.
Januar
2023
bis
30.
Juni
2024
(vgl.
Urk.
2
S.
6-8,
Urk.
8/3
S.
1,
Urk.
8/3
S.
3-4) .
Gemäss
Art.
64
Abs.
2
KVG
bestehen
die
Kostenbeteiligungen
aus
einem
jährliche n
festen
Jahresbetrag
(Franchise)
und
10
%
der
die
Franchise
übersteigenden
Kosten
(Selbstbehalt).
Die
Franchise
beträgt
mindestens
Fr.
300 .--
je
Kalenderjahr
(zu
den
frei
wählbaren
höheren
Franchisen
vgl.
Art.
93
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Kranken versicherung;
KVV)
und
d er
jährliche
Höchstbetrag
des
Selbstbehaltes
nach
Art .
64
Abs .
2
lit.
b
KVG
beläuft
sich
auf
Fr.
700 .--
für
Erwachsene
(Art.
103
Abs.
1
u.
2
KVV) .
Aus
den
Akten
ergibt
sich,
dass
die
Franchise
der
Beschwerdeführerin
in
den
Jahren
2023
und
2024
jeweils
Fr.
300. --
betragen
hatte
(vgl.
Urk.
8/3
S.
3 4).
Ihr
maximaler
Vergütungsanspruch
gestützt
auf
Art.
14
Abs.
1
lit.
g
ELG
für
die
betreffenden
Jahre
beträgt
damit
je
Fr.
1'000 .--
(Franchise
Fr.
300. --
und
Kostenbeteiligung
Fr.
700.--).
4.2 4.2.1
Die
mit
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
festgelegte
Vergütung
in
der
Höhe
von
Fr.
665.20
setzt
sich
wie
folgt
zusammen:
Für
beide
Jahre
beträgt
die
maximale
Vergütung
jeweils
Fr.
1'000.
(Franchise
Fr.
300. --
und
Kostenbeteiligung
Fr.
700.--;
vgl.
vorstehende
E.
4.1) .
Gemäss
der
Leistungsabrechnung
der
Agrisano
vom
31.
Januar
2024
betrug
Ende
des
Jahres
2023
die
verbleibende
Franchise
Fr.
0. --
und
d er
verbleibende
Selbstbehalt
Fr.
143. --
(Urk.
8/3
S.
3).
Der
Leistungsabrechnung
der
Agrisano
vom
1.
Juli
2024
ist
bezogen
auf
den
genannten
Zeitpunkt
eine
verbleibende
Franchise
von
Fr.
0. --
und
ein
verblei bender
Selbstbehalt
von
Fr.
611.15
zu
entnehmen
(Urk.
8/3
S.
4).
Abzüglich
der
mit
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
25.
August
2023
für
2023
unbe strittenermassen
bereits
vergüteten
Fr.
580.65
(Urk.
8/12;
vgl.
auch
Urk.
8/4
S.
1)
verbleibt
für
das
betreffende
Jahr
unter
Berücksichtigung
des
noch
offenen
Selbstbehaltes
von
Fr.
143.--
ein
Vergütungsanspruch
von
Fr.
276.35
(Fr.
1'000. -
abzgl.
Fr.
143. --
und
Fr.
580.65
[=
für
2023
bereits
erfolgte
Vergütung;
vgl.
Urk.
8/12).
Für
2024
verbleibt
sodann
abzüglich
des
noch
offenen
Selbstbehaltes
von
Fr.
611.15
ein
Vergütungsanspruch
von
Fr.
388.85
(Fr.
1'000.
abzgl.
Fr.
611.15;
vgl.
zu
diesen
Berechnungen
auch
Urk.
8/3
S.
5).
Hieraus
resultiert
ein
Vergütungsanspruch
von
insgesamt
Fr.
665.20
(Fr.
276.35
u.
Fr.
388.85;
Urk.
8/3
S.
1).
4.2.2
Die
in
den
erwähnten
Leistungsabrechnungen
der
Agrisano
vom
31.
Januar
2024
und
vom
1.
Juli
2024
aufgeführten
noch
offenen
Selbstbehalte
(Urk.
8/3
S.
3 -4)
finden
in
den
dem
Einspracheentscheid
beigehefteten
Steuerbescheinigungen
2023
und
2024
der
Agrisano
vom
6.
August
2024
ihre
Bestätigung.
In
der
Steuerbescheinigung
2023
sind
Selbstbehalte
in
der
Höhe
von
Fr.
512.80
erfasst
(Urk.
2
S.
6
f.).
Davon
in
Abzug
zu
bringen
sind
Fr.
1.60
(Abrechnung
vom
9.
Januar
2023
[ Y.___ ];
Urk.
2
S.
6).
Diese
Position
betrifft
noch
das
Jahr
2022
(vgl.
Vermerk:
Franchise
Fr.
0.--).
Hinzu
kommen
sodann
die
Selbstbehalte
über
Fr.
19.90
und
Fr.
25.90
gemäss
der
Steuerbescheinigung
2024
(Abrechnungen
vom
15.
und
31.
Januar
2024
[ Y.___
u.
Z.___ ],
Urk.
2
S.
8)
Diese
betreffen
noch
das
Jahr
2023
(vgl.
Vermerk:
Franchise
Fr.
0.--).
Das
Total
der
Selbstbehalt e
entfallend
auf
das
Jahr
2023
beläuft
sich
damit
auf
Fr.
557.--
(Fr.
512.80
zzgl.
Fr.
19.90
u.
Fr.
25.90
sowie
abzgl.
Fr.
1.60).
Die
Differenz
zu
Fr.
700 .--
beträgt
Fr.
143.--.
Die
in
Rechnung
gestellten
Selbstbehalte
gemäss
Steuerbescheinigung
2024
betragen
Fr.
141.15
(Urk.
2
S.
8).
Abzüglich
die
auf
das
Jahr
2023
entfallenden
Positionen
über
Fr.
19.90
und
Fr.
25.90
(Abrechnungen
vom
15.
und
31.
Januar
2024
[ Y.___
u.
Z.___ ])
und
abzüglich
der
Position
über
Fr.
6.50
(Abrechnung
vom
22.
Juli
2024
[ Z.___ ]),
welche
in
der
der
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
zu
Grunde
liegenden
Leistungsabrechnung
vom
1.
Juli
2024
nicht
enthalten
ist
(vgl.
Urk.
8/3
S.
4),
resultiert
ein
Saldo
von
Fr.
88.85
(Fr.
141.15
abzgl.
Fr.
19.90,
Fr.
25.90
u.
Fr.
6.50).
Die
Differenz
zu
Fr.
700. --
beträgt
Fr.
611.15.
4.3 4.3.1
Was
die
Beschwerdeführerin
in
ihrer
Beschwerdeschrift
(Urk.
1)
dagegen
vor bringt,
vermag
keine
andere
Beurteilung
zu
rechtfertigen.
Zum
Standpunkt
der
Beschwerdeführerin,
sie
habe
in
den
Jahren
2023
und
2024
die
Franchise
vollständig
bezahlt,
ist
hervorzuheben,
dass
dies
unbestritten
ist
und
bei
der
Berechnung
der
Vergütung
gemäss
der
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
auch
berücksichtigt
wurde.
Weder
für
2023
noch
für
2024
wurde
für
die
Franchise
(je
Fr.
300. --
pro
Jahr)
ein
Betrag
vorbehalten
(vgl.
Urk.
8/3
S.
5).
4.3.2
Was
den
weiteren
Standpunkt
betrifft,
sie
habe
in
den
genannten
Jahren
auch
alle
übrigen
Rechnungen
der
Krankenkasse
bezahlt,
ist
zu
berücksichtigen,
dass
es
sich
–
insofern
damit
Prämien rechnungen
gemeint
sind
–
hierbei
nicht
um
Auslagen
handelt,
die
gestützt
auf
Art.
14
ELG
vergütet
werden
könn t en .
Die
Prämienkosten
für
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
werden
viel mehr
nach
Massgabe
von
Art.
10
Abs.
3
lit.
d
ELG
bei
der
Ermittlung
des
Ergänzungsleistungsanspruch s
als
anerkannte
Ausgabe
berücksichtigt
(vgl.
Urk.
8/13-17
je
S.
1) .
4.3.3
Mit
ihrer
Beschwerde
reichte
die
Beschwerdeführerin
überdies
einen
Kontoauszug
der
Agrisano
für
die
Jahre
2023
und
2024
ein
(Urk.
3/1;
Druckdatum
21.
Mai
2024;
Urk.
3/1) .
Darin
sind
Rechnung stellungen
in
der
Zeit
vom
20.
Ja nuar
2023
bis
1.
Mai
2024
erfasst.
Sämtliche
der
im
betreffenden
Konto auszug
erfassten
Beträge
mit
dem
Vermerk
Kostenbeteiligung
lassen
sich
den
in
den
Steuerbescheinigungen
der
Agrisano
für
die
Jahre
2023
und
2024
(dem
Einspra cheentscheid
beiliegend;
Urk.
2
S.
6-8)
aufgelisteten
Betreffnisse
(Fran chise
und
Selbstbehalt)
zuordnen,
wobei
verschiedene
Betreffnisse
im
Kontoaus zug
Total beträge
von
in
den
Steuerbescheinigungen
unter
demselben
Datum
angegebenen
Teilbeträgen
darstellen
(vgl.
Rechnungsdatum
vom
20.
März
2023,
12.
Mai
2023,
10.
Juli
2023,
4.
August
2023,
18.
September
2023,
7.
Dezember
2023
und
vom
19.
April
2024).
Die
von
der
Beschwerdeführer in
geltend
gemach ten
Kosten beteiligung en
gemäss
dem
von
ihr
eingereichten
Kontoauszug
der
Agrisano
sind
mithin
in
den
Steuerbescheinigungen
der
Agrisano
aufgeführt
und
wurden
demzufolge
bei
Erlass
der
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
berücksichtigt
(vgl.
vor stehende
E.
4.2.1-2).
Was
die
im
Kontoauszug
2023
und
2024
ebenfalls
aufgeführten
Positionen
betreffend
Prämien
betrifft,
bleibt
zu
erwähnen,
dass
diese
vorliegend
nicht
zu
berücksichtig en
sind
(vgl.
vorstehende
E.
4.3.2;
vgl.
hierzu
auch
Urk.
8/7). 4. 4
Zusammenfassend
ergibt
sich,
dass
die
der
Verfügung
vom
11.
Juli
2024
zu
Grunde
liegende
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
betreffend
die
der
Beschwerdeführerin
zustehende
Vergütung
für
Franchise
und
Selbstbehalt
im
Rahmen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(vgl.
Urk.
8/3)
korrekt
und
damit
die
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Einsprache
mittels
des
ange fochtenen
Einspracheentscheides
vom
2.
September
2024
nicht
zu
beanstanden
ist.
Dies
führt
zu r
Abweisung
der
Beschwerde.
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Gemeinde
Hinwil - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserWilhelm