opencaselaw.ch

ZL.2024.00085

Deutsche Renten sind gemäss dem 1. verfügbaren Tageskurs der EZB des dem Beginn des Anspruchs der Leistungen vorangegangenen Monats umzurechnen und bei einer wesentlichen Änderung des Tageskurses entsprechend anzupassen; keine Berücksichtigung der Kontoführungsspesen, da kein Vermögensertrag vorhanden; teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neuberechnung. (BGE 8C_171/2025)

Zürich SozVersG · 2024-12-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1925, meldete sich am

20. Oktober 2023 zum Bezug von Zusatzleistungen

an

(R/1).

Mit

Verfügung

vom

31.

Januar

2024

(Urk.

11/V1)

sprach

ihr

die

Stadt

A.___ ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

(im

Folgenden:

Durchführungsstelle) ,

neben

monatlichen

Zusatzl eistungen

von

Oktober

bis

Dezember

2023

ab

Januar

2024

solche

im

Betrag

von

monatlich

Fr.

1'674.

zu

(bundesrechtliche

Ergänzungsleistungen ;

S.

1

und

S.

7).

Mit

Verfügung

vom

20.

Februar 2024

(Urk.

11/V3) korrigierte sie den Anspruch der Versicherten ab Januar

2024

und

setzte

die

monatlichen

Zusatzleistungen

auf

Fr.

1'064.

fest

(S.

1

und

S . 4) .

Ausserdem

forderte

sie

m it

Verfügung

desselben

Datums

von

der

Versi cherten

für

die

Monate

Januar

und

Februar

2024

zu

viel

ausgerichtete

Zusatzleis tungen im Betrag von Fr.

1'220. zurück (Urk.

11/V4).

Die gegen die Festsetzung der

Zusatzleistungen

(vgl.

Urk.

11/V3)

g erichtete

Einsprache

der

Versicherten

vom

22.

März 2024 (Urk.

11/29) hiess die Durchführungsstelle mit

Einspracheentscheid vom 28.

Juni 2024 (Urk.

11/V7 = Urk.

2) teilweise gut (Dispositiv-Ziff .

I )

und sprach der Versicherten von Januar bis April 2024 monatliche Zusatzleistungen von

Fr.

1’066.

und

ab

Mai

2024

von

Fr.

95.

zu

(Dispositiv-Ziff.

II

i.V.m .

Urk.

11/V6

S.

1 und S.

4-5) . Die Rückforderung von Fr.

1'220. bestätigte sie (Dispositiv-Ziff. III) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

28. Juni 2024 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. August 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die in Euro ausbezahlten Renten seien zum Ankauf s kurs einer beliebigen Bank , und nicht zum Mittelkurs der Europäischen Zentralbank umzurechnen und die Kontoführungsgebühren von jährlich Fr. 60. seien zu berücksichtigen, dies rückwirkend ab Oktober 2023 (Urk. 1; Beschwerdeverbesserung vom 3. September 2024, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Zu beurteilen ist ein länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BGE 143 V 81 E. 7.1; 141 V 246 E. 5.2.1). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen .

Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 1.4

Die

anerkannten

Ausgaben

werden

in

Art.

10

ELG

einzeln

aufgezählt

und

abschlies send geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt

(Abs .

3) :

Gewinnungskosten

( lit .

a) ,

Gebäudeunterhaltskosten

und

Hypo thekarzinse ( lit . b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung ( lit . c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ( lit . d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . e) und Kosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben ( lit . f). 1. 5

Die

anrechenbaren

Einnahmen

sind

in

Art .

11

ELG

geregelt .

Die

gesetzliche

Aufzäh lung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.

April 2011, Stand 1.

Januar 2024, Rz .

3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E.

3.3.3). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen […] ( lit . b) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1. 6

Gemäss Art.

25 Abs.

1 lit .

c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr.

120. im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin rechnete die deutschen Renten der Beschwerdeführerin im

Gesamtbetrag

von

gerundet

EUR

10'055. ,

EUR

6'030.79

der

B.___

( B.___ ;

Urk.

11/4.1)

sowie

EUR

4'024.44

der

C.___ AG (Urk. 11/4.2) , mittels des am 1. Dezember 2023 von der Europäischen Zentralbank

( EZB ) festgesetzten Tageskurses von CHF 1. : EUR 0.953 um und rechnete diese im Betrag von Fr. 9'582. (Fr. 5'747. und Fr. 3'835. )

- neben anderen Einkommen - als Einnahmen an (Urk. 2 S. 3 unten). Die geltend gemachten Kontoführungsspesen der Bank von Fr. 60. anerkannte sie nicht als Ausgaben . Diese seien mit dem Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt zu bezahlen (Urk. 2 S. 4 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 6) , der von der EZB festgesetzte Tageskurs sei zu hoch. Keine Bank kaufe EUR zum Mittelkurs, da dies dazu führte, dass sie die entstehenden Kosten nicht decken könnte und sofort zahlungsunfähig würde (S. 1 unten ) . Die Kontoführungsspesen von Fr. 60. seien als Ausgaben anzuerkennen, denn e s sei nicht ersichtlich , wie sie mit dem Betrag für persönliche Auslagen die ihr anfallenden Kosten decken sollte, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie sie damit auch noch die Steuern auf den ermittelten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 71'442. begleichen könne (S. 2) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere , zu welchem Kurs die deutschen Renten in Schweizer Franken umzurechnen sind und ob die Kontoführungsspesen von Fr. 60. als Ausgaben anzuerkennen sind. 3. 3.1

Gemäss Rz . 3453.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

(WEL)

in

der

seit

1.

Janu ar

2024

gültigen

Fassung

sind

Renten

un d

Pensionen,

die

in

einer

Währung

von

Mitgliedstatten

des

Freizügigkeitsabkommens

ausgerichtet

werden,

nach

den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (vgl. die Tageskurse der EZB unter: http://data.ecb.europa.eu) . Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des An spruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. In Fn . 191 von Rz . 3453.01 WEL wird auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO Nr. 987/2009 verwiesen.

Rz . 3741.02 WEL sieht sodann vor, dass bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens die jährlichen Ergänzungsleistungen im Laufe des Kalenderjahres ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind. Macht die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen weiniger als Fr. 120. im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind

weder Rz . 3453.01 ff. WEL noch Rz . 3741.02 gesetzes- oder verordnungswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023 vom 9. April 2024 E. 5.3.2). 3. 2

Nachdem die Beschwerdeführerin deutsche Versicherungsrenten bezieht, die aufgrund

ihrer

Beträge

in

Euro

d ie

Koordinierung

erfordern,

ist

nicht

ersichtlich ,

weshalb die in der WEL umgesetzten Bestimmung en über die Währungsumrechnung , welche

den

für

die

Schweiz

anwendbaren

gemeinschafts-

bzw.

abkommensrechtli chen

Vorgaben

entspricht ,

vorliegend

nicht

anwendbar

sein

sollten .

Zur

Ermittlung

der

Höhe

der

deutschen

Renten

ist

somit

der

Tageskurs

der

EZB

heranzuziehen ,

und

zwar der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht .

Die Umrechnung der deutschen Renten hat zur Festsetzung

der

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

gestützt

auf

den

am

1.

Dezem ber

2023

veröffentlichten

Euro-Umwandlungsk ur s

von

Fr.

- . 953

zu

erfolgen ,

womit

die

Beschwerdegegnerin

die

deutschen

Renten

von

EUR

10’055.

zu

Recht auf

den 1.

Januar 2024 auf Fr.

9'582. ( Fr.

5'747.

und Fr.

3'835. ; vgl. Urk. 11/V6 S. 4) umge wandelt hat. 3.3

Die

Beschwerdegegnerin

hat

es

indessen

unterlassen

zu

prüfen ,

ob

sich

der

Zusatzleistungsanspruch aufgrund von Kursschwankungen während des Jahres wesentlich geändert hat (vgl. E.

1.6) . Eine wesentliche Änderung ist zumindest für die Monate Februar und April 2024 anzunehmen, betrug doch der Umrechnungskurs am 2.

Januar 2024 Fr.

0.930, was zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr.

9'351. und ab Februar 2024 zu um Fr.

230.

höher liegenden jährlichen Zusatzleistungen für März 2024 führt. Der Umrechnungskurs am 1.

Februar 2024 betrug Fr.

0.9336 und der umgerechnete Rentenbetrag Fr.

9'387. , was zu keiner Änderung des Leistungsanspruchs führt. Hingegen verringern sich die jährlichen Zusatzleistungen

ab

April

2024

gegenüber

Februar

2024

um

Fr.

284 . ,

betrug

doch

der Rentenbetrag Fr.

9'635. bei einem Umwandlungskurs von Fr.

0.9582. Nachdem

Aufgrund

des

Wegfalls

der

Mietkosten

ab

Mai

2024

ohnehin

eine

wesentliche

Änderung vorgelegen hatte, wären auch die deutschen Renten entsprechend dem Umwandlungskurs vom 2. April 2024 anzupassen gewesen.

Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Anpassung seit Anspruchsbeginn im Oktober 2023 beantragt hat, besteht hierfür kein Raum, wurden doch die Zusatzleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2023 mit Verfügung vom

31. Januar 2024 (Urk. 11/V1) , welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgesetzt und sind diese Leistungen nicht Gegenstand der Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) vom 20. Februar 2024 (Urk. 11/V3). 3.4

Was die Kontoführungsgebühren betrifft, sind diese im Rahmen des Ertrages aus dem

beweglichen

Vermögen

zu

berücksichtigen,

beziehungsweise

von

diesem

abzuziehen. Nachdem aber der Beschwerdeführerin kein Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet worden ist (vgl. Urk.

11/13 S.

10), können davon auch keine Kontoführungsspesen abgezogen werden. Da die anerkannten Ausgaben in Art.

10 ELG abschliessend aufgezählt werden (vgl. vorstehende E.

1.5 ) und auch kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen besteht (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2) ,

ist

die

Berück sichtigung

der

Kontoführungsspesen

auch

nicht

unter

einem

anderen

Titel

möglich .

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin , dass ihr der Betrag für persönliche Auslagen nicht zur vollständigen Deckung ihres persönlichen Bedarfs und insbesondere nicht zur Bezahlung der Steuern auf dem anrechenbaren Einkommen ausreicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim anrechenbaren Einkommen nicht um das steuerbare Einkommen handelt. Sollte sie ihre Steuern nicht bezahlen können, ist dies eine Frage, die sie mit den Steuerbehörden zu klären hätte. Denn d urch die anerkannten Ausgaben wird lediglich das Existenzminimum definier t , welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl

2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 4.

Nach dem Dargelegten sind die deutschen Renten der Beschwerdeführerin unter Anwendung des von der EBZ veröffentlichen ersten Tageskurses des Vormonates , welcher

dem

Beginn

des

Anspruchs

auf

Zusatzleistung en

vorangeht,

umzurechnen,

wobei

die

Zusatzleistungen

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Umrechnungskur ses

(ab

Fr.

120.

auf

ein

Jahr

aufgerechnet)

anzupassen

sind.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

die

Zusatzleistungen

gemäss

E.

3.3

anzupassen

und

für

die

Zusatzleistun gen ab Juni 2024 zu prüfen, ob sich jeweils eine wesentliche Änderung ergeben hat,

die

zur

Anpassung

der

L eistungen

führt ,

wobei

ihr

aus

Praktikabilitätsgründen

zuzugestehen ist, dass sie die Prüfung und den Ausgleich der Leistungen jeweils am Ende eines Jahres vornimmt .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise

um Erlass der mit

Verfügung

vom

20.

Februar

2024

(Urk.

11/V4)

geltend

gemachten

Rückforde rung

ersucht

hat ,

ohne

die

Rückforderung

selber

anzufechten

(vgl.

Urk.

11/29) .

Die

Beschwerdegegnerin hat darüber - sofern sie dies nicht schon getan hat - unabhängig vom vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

Einspracheentscheid

bezüglich

der Zusatzleistungen ab Februar 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, dass sie die se im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 und S.

4-5) . Die Rückforderung von Fr.

1'220. bestätigte sie (Dispositiv-Ziff. III) .

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).

E. 1.2 Zu beurteilen ist ein länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BGE 143 V 81 E. 7.1; 141 V 246 E. 5.2.1).

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen .

Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

E. 1.4 Die

anerkannten

Ausgaben

werden

in

Art.

10

ELG

einzeln

aufgezählt

und

abschlies send geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt

(Abs .

3) :

Gewinnungskosten

( lit .

a) ,

Gebäudeunterhaltskosten

und

Hypo thekarzinse ( lit . b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung ( lit . c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ( lit . d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . e) und Kosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben ( lit . f). 1.

E. 1.5 ) und auch kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen besteht (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2) ,

ist

die

Berück sichtigung

der

Kontoführungsspesen

auch

nicht

unter

einem

anderen

Titel

möglich .

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin , dass ihr der Betrag für persönliche Auslagen nicht zur vollständigen Deckung ihres persönlichen Bedarfs und insbesondere nicht zur Bezahlung der Steuern auf dem anrechenbaren Einkommen ausreicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim anrechenbaren Einkommen nicht um das steuerbare Einkommen handelt. Sollte sie ihre Steuern nicht bezahlen können, ist dies eine Frage, die sie mit den Steuerbehörden zu klären hätte. Denn d urch die anerkannten Ausgaben wird lediglich das Existenzminimum definier t , welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl

2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 4.

Nach dem Dargelegten sind die deutschen Renten der Beschwerdeführerin unter Anwendung des von der EBZ veröffentlichen ersten Tageskurses des Vormonates , welcher

dem

Beginn

des

Anspruchs

auf

Zusatzleistung en

vorangeht,

umzurechnen,

wobei

die

Zusatzleistungen

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Umrechnungskur ses

(ab

Fr.

120.

auf

ein

Jahr

aufgerechnet)

anzupassen

sind.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

die

Zusatzleistungen

gemäss

E.

3.3

anzupassen

und

für

die

Zusatzleistun gen ab Juni 2024 zu prüfen, ob sich jeweils eine wesentliche Änderung ergeben hat,

die

zur

Anpassung

der

L eistungen

führt ,

wobei

ihr

aus

Praktikabilitätsgründen

zuzugestehen ist, dass sie die Prüfung und den Ausgleich der Leistungen jeweils am Ende eines Jahres vornimmt .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise

um Erlass der mit

Verfügung

vom

20.

Februar

2024

(Urk.

11/V4)

geltend

gemachten

Rückforde rung

ersucht

hat ,

ohne

die

Rückforderung

selber

anzufechten

(vgl.

Urk.

11/29) .

Die

Beschwerdegegnerin hat darüber - sofern sie dies nicht schon getan hat - unabhängig vom vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

Einspracheentscheid

bezüglich

der Zusatzleistungen ab Februar 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, dass sie die se im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom

28. Juni 2024 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. August 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die in Euro ausbezahlten Renten seien zum Ankauf s kurs einer beliebigen Bank , und nicht zum Mittelkurs der Europäischen Zentralbank umzurechnen und die Kontoführungsgebühren von jährlich Fr. 60. seien zu berücksichtigen, dies rückwirkend ab Oktober 2023 (Urk. 1; Beschwerdeverbesserung vom 3. September 2024, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete die deutschen Renten der Beschwerdeführerin im

Gesamtbetrag

von

gerundet

EUR

10'055. ,

EUR

6'030.79

der

B.___

( B.___ ;

Urk.

11/4.1)

sowie

EUR

4'024.44

der

C.___ AG (Urk. 11/4.2) , mittels des am 1. Dezember 2023 von der Europäischen Zentralbank

( EZB ) festgesetzten Tageskurses von CHF 1. : EUR 0.953 um und rechnete diese im Betrag von Fr. 9'582. (Fr. 5'747. und Fr. 3'835. )

- neben anderen Einkommen - als Einnahmen an (Urk. 2 S. 3 unten). Die geltend gemachten Kontoführungsspesen der Bank von Fr. 60. anerkannte sie nicht als Ausgaben . Diese seien mit dem Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt zu bezahlen (Urk. 2 S. 4 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 6) , der von der EZB festgesetzte Tageskurs sei zu hoch. Keine Bank kaufe EUR zum Mittelkurs, da dies dazu führte, dass sie die entstehenden Kosten nicht decken könnte und sofort zahlungsunfähig würde (S. 1 unten ) . Die Kontoführungsspesen von Fr. 60. seien als Ausgaben anzuerkennen, denn e s sei nicht ersichtlich , wie sie mit dem Betrag für persönliche Auslagen die ihr anfallenden Kosten decken sollte, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie sie damit auch noch die Steuern auf den ermittelten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 71'442. begleichen könne (S. 2) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere , zu welchem Kurs die deutschen Renten in Schweizer Franken umzurechnen sind und ob die Kontoführungsspesen von Fr. 60. als Ausgaben anzuerkennen sind. 3. 3.1

Gemäss Rz . 3453.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

(WEL)

in

der

seit

1.

Janu ar

2024

gültigen

Fassung

sind

Renten

un d

Pensionen,

die

in

einer

Währung

von

Mitgliedstatten

des

Freizügigkeitsabkommens

ausgerichtet

werden,

nach

den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (vgl. die Tageskurse der EZB unter: http://data.ecb.europa.eu) . Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des An spruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. In Fn . 191 von Rz . 3453.01 WEL wird auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO Nr. 987/2009 verwiesen.

Rz . 3741.02 WEL sieht sodann vor, dass bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens die jährlichen Ergänzungsleistungen im Laufe des Kalenderjahres ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind. Macht die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen weiniger als Fr. 120. im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind

weder Rz . 3453.01 ff. WEL noch Rz . 3741.02 gesetzes- oder verordnungswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023 vom 9. April 2024 E. 5.3.2). 3. 2

Nachdem die Beschwerdeführerin deutsche Versicherungsrenten bezieht, die aufgrund

ihrer

Beträge

in

Euro

d ie

Koordinierung

erfordern,

ist

nicht

ersichtlich ,

weshalb die in der WEL umgesetzten Bestimmung en über die Währungsumrechnung , welche

den

für

die

Schweiz

anwendbaren

gemeinschafts-

bzw.

abkommensrechtli chen

Vorgaben

entspricht ,

vorliegend

nicht

anwendbar

sein

sollten .

Zur

Ermittlung

der

Höhe

der

deutschen

Renten

ist

somit

der

Tageskurs

der

EZB

heranzuziehen ,

und

zwar der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht .

Die Umrechnung der deutschen Renten hat zur Festsetzung

der

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

gestützt

auf

den

am

1.

Dezem ber

2023

veröffentlichten

Euro-Umwandlungsk ur s

von

Fr.

- . 953

zu

erfolgen ,

womit

die

Beschwerdegegnerin

die

deutschen

Renten

von

EUR

10’055.

zu

Recht auf

den 1.

Januar 2024 auf Fr.

9'582. ( Fr.

5'747.

und Fr.

3'835. ; vgl. Urk. 11/V6 S. 4) umge wandelt hat. 3.3

Die

Beschwerdegegnerin

hat

es

indessen

unterlassen

zu

prüfen ,

ob

sich

der

Zusatzleistungsanspruch aufgrund von Kursschwankungen während des Jahres wesentlich geändert hat (vgl. E.

1.6) . Eine wesentliche Änderung ist zumindest für die Monate Februar und April 2024 anzunehmen, betrug doch der Umrechnungskurs am 2.

Januar 2024 Fr.

0.930, was zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr.

9'351. und ab Februar 2024 zu um Fr.

230.

höher liegenden jährlichen Zusatzleistungen für März 2024 führt. Der Umrechnungskurs am 1.

Februar 2024 betrug Fr.

0.9336 und der umgerechnete Rentenbetrag Fr.

9'387. , was zu keiner Änderung des Leistungsanspruchs führt. Hingegen verringern sich die jährlichen Zusatzleistungen

ab

April

2024

gegenüber

Februar

2024

um

Fr.

284 . ,

betrug

doch

der Rentenbetrag Fr.

9'635. bei einem Umwandlungskurs von Fr.

0.9582. Nachdem

Aufgrund

des

Wegfalls

der

Mietkosten

ab

Mai

2024

ohnehin

eine

wesentliche

Änderung vorgelegen hatte, wären auch die deutschen Renten entsprechend dem Umwandlungskurs vom 2. April 2024 anzupassen gewesen.

Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Anpassung seit Anspruchsbeginn im Oktober 2023 beantragt hat, besteht hierfür kein Raum, wurden doch die Zusatzleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2023 mit Verfügung vom

31. Januar 2024 (Urk. 11/V1) , welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgesetzt und sind diese Leistungen nicht Gegenstand der Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) vom 20. Februar 2024 (Urk. 11/V3). 3.4

Was die Kontoführungsgebühren betrifft, sind diese im Rahmen des Ertrages aus dem

beweglichen

Vermögen

zu

berücksichtigen,

beziehungsweise

von

diesem

abzuziehen. Nachdem aber der Beschwerdeführerin kein Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet worden ist (vgl. Urk.

11/13 S.

10), können davon auch keine Kontoführungsspesen abgezogen werden. Da die anerkannten Ausgaben in Art.

E. 5 Die

anrechenbaren

Einnahmen

sind

in

Art .

11

ELG

geregelt .

Die

gesetzliche

Aufzäh lung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.

April 2011, Stand 1.

Januar 2024, Rz .

3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E.

3.3.3). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen […] ( lit . b) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1.

E. 6 Gemäss Art.

25 Abs.

1 lit .

c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr.

120. im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2.

E. 10 ELG abschliessend aufgezählt werden (vgl. vorstehende E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00085 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

27. Dezember 2024 in Sachen X.___ Gesundheitszentrum Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Sohn Z.___ gegen Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1925, meldete sich am

20. Oktober 2023 zum Bezug von Zusatzleistungen

an

(R/1).

Mit

Verfügung

vom

31.

Januar

2024

(Urk.

11/V1)

sprach

ihr

die

Stadt

A.___ ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

(im

Folgenden:

Durchführungsstelle) ,

neben

monatlichen

Zusatzl eistungen

von

Oktober

bis

Dezember

2023

ab

Januar

2024

solche

im

Betrag

von

monatlich

Fr.

1'674.

zu

(bundesrechtliche

Ergänzungsleistungen ;

S.

1

und

S.

7).

Mit

Verfügung

vom

20.

Februar 2024

(Urk.

11/V3) korrigierte sie den Anspruch der Versicherten ab Januar

2024

und

setzte

die

monatlichen

Zusatzleistungen

auf

Fr.

1'064.

fest

(S.

1

und

S . 4) .

Ausserdem

forderte

sie

m it

Verfügung

desselben

Datums

von

der

Versi cherten

für

die

Monate

Januar

und

Februar

2024

zu

viel

ausgerichtete

Zusatzleis tungen im Betrag von Fr.

1'220. zurück (Urk.

11/V4).

Die gegen die Festsetzung der

Zusatzleistungen

(vgl.

Urk.

11/V3)

g erichtete

Einsprache

der

Versicherten

vom

22.

März 2024 (Urk.

11/29) hiess die Durchführungsstelle mit

Einspracheentscheid vom 28.

Juni 2024 (Urk.

11/V7 = Urk.

2) teilweise gut (Dispositiv-Ziff .

I )

und sprach der Versicherten von Januar bis April 2024 monatliche Zusatzleistungen von

Fr.

1’066.

und

ab

Mai

2024

von

Fr.

95.

zu

(Dispositiv-Ziff.

II

i.V.m .

Urk.

11/V6

S.

1 und S.

4-5) . Die Rückforderung von Fr.

1'220. bestätigte sie (Dispositiv-Ziff. III) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

28. Juni 2024 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. August 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die in Euro ausbezahlten Renten seien zum Ankauf s kurs einer beliebigen Bank , und nicht zum Mittelkurs der Europäischen Zentralbank umzurechnen und die Kontoführungsgebühren von jährlich Fr. 60. seien zu berücksichtigen, dies rückwirkend ab Oktober 2023 (Urk. 1; Beschwerdeverbesserung vom 3. September 2024, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Zu beurteilen ist ein länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BGE 143 V 81 E. 7.1; 141 V 246 E. 5.2.1). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen .

Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 1.4

Die

anerkannten

Ausgaben

werden

in

Art.

10

ELG

einzeln

aufgezählt

und

abschlies send geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt

(Abs .

3) :

Gewinnungskosten

( lit .

a) ,

Gebäudeunterhaltskosten

und

Hypo thekarzinse ( lit . b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung ( lit . c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ( lit . d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . e) und Kosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben ( lit . f). 1. 5

Die

anrechenbaren

Einnahmen

sind

in

Art .

11

ELG

geregelt .

Die

gesetzliche

Aufzäh lung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.

April 2011, Stand 1.

Januar 2024, Rz .

3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E.

3.3.3). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen […] ( lit . b) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1. 6

Gemäss Art.

25 Abs.

1 lit .

c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr.

120. im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin rechnete die deutschen Renten der Beschwerdeführerin im

Gesamtbetrag

von

gerundet

EUR

10'055. ,

EUR

6'030.79

der

B.___

( B.___ ;

Urk.

11/4.1)

sowie

EUR

4'024.44

der

C.___ AG (Urk. 11/4.2) , mittels des am 1. Dezember 2023 von der Europäischen Zentralbank

( EZB ) festgesetzten Tageskurses von CHF 1. : EUR 0.953 um und rechnete diese im Betrag von Fr. 9'582. (Fr. 5'747. und Fr. 3'835. )

- neben anderen Einkommen - als Einnahmen an (Urk. 2 S. 3 unten). Die geltend gemachten Kontoführungsspesen der Bank von Fr. 60. anerkannte sie nicht als Ausgaben . Diese seien mit dem Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt zu bezahlen (Urk. 2 S. 4 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 6) , der von der EZB festgesetzte Tageskurs sei zu hoch. Keine Bank kaufe EUR zum Mittelkurs, da dies dazu führte, dass sie die entstehenden Kosten nicht decken könnte und sofort zahlungsunfähig würde (S. 1 unten ) . Die Kontoführungsspesen von Fr. 60. seien als Ausgaben anzuerkennen, denn e s sei nicht ersichtlich , wie sie mit dem Betrag für persönliche Auslagen die ihr anfallenden Kosten decken sollte, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie sie damit auch noch die Steuern auf den ermittelten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 71'442. begleichen könne (S. 2) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere , zu welchem Kurs die deutschen Renten in Schweizer Franken umzurechnen sind und ob die Kontoführungsspesen von Fr. 60. als Ausgaben anzuerkennen sind. 3. 3.1

Gemäss Rz . 3453.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

(WEL)

in

der

seit

1.

Janu ar

2024

gültigen

Fassung

sind

Renten

un d

Pensionen,

die

in

einer

Währung

von

Mitgliedstatten

des

Freizügigkeitsabkommens

ausgerichtet

werden,

nach

den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (vgl. die Tageskurse der EZB unter: http://data.ecb.europa.eu) . Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des An spruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. In Fn . 191 von Rz . 3453.01 WEL wird auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO Nr. 987/2009 verwiesen.

Rz . 3741.02 WEL sieht sodann vor, dass bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens die jährlichen Ergänzungsleistungen im Laufe des Kalenderjahres ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind. Macht die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen weiniger als Fr. 120. im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind

weder Rz . 3453.01 ff. WEL noch Rz . 3741.02 gesetzes- oder verordnungswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023 vom 9. April 2024 E. 5.3.2). 3. 2

Nachdem die Beschwerdeführerin deutsche Versicherungsrenten bezieht, die aufgrund

ihrer

Beträge

in

Euro

d ie

Koordinierung

erfordern,

ist

nicht

ersichtlich ,

weshalb die in der WEL umgesetzten Bestimmung en über die Währungsumrechnung , welche

den

für

die

Schweiz

anwendbaren

gemeinschafts-

bzw.

abkommensrechtli chen

Vorgaben

entspricht ,

vorliegend

nicht

anwendbar

sein

sollten .

Zur

Ermittlung

der

Höhe

der

deutschen

Renten

ist

somit

der

Tageskurs

der

EZB

heranzuziehen ,

und

zwar der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht .

Die Umrechnung der deutschen Renten hat zur Festsetzung

der

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

gestützt

auf

den

am

1.

Dezem ber

2023

veröffentlichten

Euro-Umwandlungsk ur s

von

Fr.

- . 953

zu

erfolgen ,

womit

die

Beschwerdegegnerin

die

deutschen

Renten

von

EUR

10’055.

zu

Recht auf

den 1.

Januar 2024 auf Fr.

9'582. ( Fr.

5'747.

und Fr.

3'835. ; vgl. Urk. 11/V6 S. 4) umge wandelt hat. 3.3

Die

Beschwerdegegnerin

hat

es

indessen

unterlassen

zu

prüfen ,

ob

sich

der

Zusatzleistungsanspruch aufgrund von Kursschwankungen während des Jahres wesentlich geändert hat (vgl. E.

1.6) . Eine wesentliche Änderung ist zumindest für die Monate Februar und April 2024 anzunehmen, betrug doch der Umrechnungskurs am 2.

Januar 2024 Fr.

0.930, was zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr.

9'351. und ab Februar 2024 zu um Fr.

230.

höher liegenden jährlichen Zusatzleistungen für März 2024 führt. Der Umrechnungskurs am 1.

Februar 2024 betrug Fr.

0.9336 und der umgerechnete Rentenbetrag Fr.

9'387. , was zu keiner Änderung des Leistungsanspruchs führt. Hingegen verringern sich die jährlichen Zusatzleistungen

ab

April

2024

gegenüber

Februar

2024

um

Fr.

284 . ,

betrug

doch

der Rentenbetrag Fr.

9'635. bei einem Umwandlungskurs von Fr.

0.9582. Nachdem

Aufgrund

des

Wegfalls

der

Mietkosten

ab

Mai

2024

ohnehin

eine

wesentliche

Änderung vorgelegen hatte, wären auch die deutschen Renten entsprechend dem Umwandlungskurs vom 2. April 2024 anzupassen gewesen.

Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Anpassung seit Anspruchsbeginn im Oktober 2023 beantragt hat, besteht hierfür kein Raum, wurden doch die Zusatzleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2023 mit Verfügung vom

31. Januar 2024 (Urk. 11/V1) , welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgesetzt und sind diese Leistungen nicht Gegenstand der Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) vom 20. Februar 2024 (Urk. 11/V3). 3.4

Was die Kontoführungsgebühren betrifft, sind diese im Rahmen des Ertrages aus dem

beweglichen

Vermögen

zu

berücksichtigen,

beziehungsweise

von

diesem

abzuziehen. Nachdem aber der Beschwerdeführerin kein Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet worden ist (vgl. Urk.

11/13 S.

10), können davon auch keine Kontoführungsspesen abgezogen werden. Da die anerkannten Ausgaben in Art.

10 ELG abschliessend aufgezählt werden (vgl. vorstehende E.

1.5 ) und auch kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen besteht (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2) ,

ist

die

Berück sichtigung

der

Kontoführungsspesen

auch

nicht

unter

einem

anderen

Titel

möglich .

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin , dass ihr der Betrag für persönliche Auslagen nicht zur vollständigen Deckung ihres persönlichen Bedarfs und insbesondere nicht zur Bezahlung der Steuern auf dem anrechenbaren Einkommen ausreicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim anrechenbaren Einkommen nicht um das steuerbare Einkommen handelt. Sollte sie ihre Steuern nicht bezahlen können, ist dies eine Frage, die sie mit den Steuerbehörden zu klären hätte. Denn d urch die anerkannten Ausgaben wird lediglich das Existenzminimum definier t , welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl

2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 4.

Nach dem Dargelegten sind die deutschen Renten der Beschwerdeführerin unter Anwendung des von der EBZ veröffentlichen ersten Tageskurses des Vormonates , welcher

dem

Beginn

des

Anspruchs

auf

Zusatzleistung en

vorangeht,

umzurechnen,

wobei

die

Zusatzleistungen

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Umrechnungskur ses

(ab

Fr.

120.

auf

ein

Jahr

aufgerechnet)

anzupassen

sind.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

die

Zusatzleistungen

gemäss

E.

3.3

anzupassen

und

für

die

Zusatzleistun gen ab Juni 2024 zu prüfen, ob sich jeweils eine wesentliche Änderung ergeben hat,

die

zur

Anpassung

der

L eistungen

führt ,

wobei

ihr

aus

Praktikabilitätsgründen

zuzugestehen ist, dass sie die Prüfung und den Ausgleich der Leistungen jeweils am Ende eines Jahres vornimmt .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise

um Erlass der mit

Verfügung

vom

20.

Februar

2024

(Urk.

11/V4)

geltend

gemachten

Rückforde rung

ersucht

hat ,

ohne

die

Rückforderung

selber

anzufechten

(vgl.

Urk.

11/29) .

Die

Beschwerdegegnerin hat darüber - sofern sie dies nicht schon getan hat - unabhängig vom vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

Einspracheentscheid

bezüglich

der Zusatzleistungen ab Februar 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, dass sie die se im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher