Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1925, meldete sich am
20. Oktober 2023 zum Bezug von Zusatzleistungen
an
(R/1).
Mit
Verfügung
vom
31.
Januar
2024
(Urk.
11/V1)
sprach
ihr
die
Stadt
A.___ ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
(im
Folgenden:
Durchführungsstelle) ,
neben
monatlichen
Zusatzl eistungen
von
Oktober
bis
Dezember
2023
ab
Januar
2024
solche
im
Betrag
von
monatlich
Fr.
1'674.
zu
(bundesrechtliche
Ergänzungsleistungen ;
S.
1
und
S.
7).
Mit
Verfügung
vom
20.
Februar 2024
(Urk.
11/V3) korrigierte sie den Anspruch der Versicherten ab Januar
2024
und
setzte
die
monatlichen
Zusatzleistungen
auf
Fr.
1'064.
fest
(S.
1
und
S . 4) .
Ausserdem
forderte
sie
m it
Verfügung
desselben
Datums
von
der
Versi cherten
für
die
Monate
Januar
und
Februar
2024
zu
viel
ausgerichtete
Zusatzleis tungen im Betrag von Fr.
1'220. zurück (Urk.
11/V4).
Die gegen die Festsetzung der
Zusatzleistungen
(vgl.
Urk.
11/V3)
g erichtete
Einsprache
der
Versicherten
vom
22.
März 2024 (Urk.
11/29) hiess die Durchführungsstelle mit
Einspracheentscheid vom 28.
Juni 2024 (Urk.
11/V7 = Urk.
2) teilweise gut (Dispositiv-Ziff .
I )
und sprach der Versicherten von Januar bis April 2024 monatliche Zusatzleistungen von
Fr.
1’066.
und
ab
Mai
2024
von
Fr.
95.
zu
(Dispositiv-Ziff.
II
i.V.m .
Urk.
11/V6
S.
1 und S.
4-5) . Die Rückforderung von Fr.
1'220. bestätigte sie (Dispositiv-Ziff. III) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
28. Juni 2024 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. August 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die in Euro ausbezahlten Renten seien zum Ankauf s kurs einer beliebigen Bank , und nicht zum Mittelkurs der Europäischen Zentralbank umzurechnen und die Kontoführungsgebühren von jährlich Fr. 60. seien zu berücksichtigen, dies rückwirkend ab Oktober 2023 (Urk. 1; Beschwerdeverbesserung vom 3. September 2024, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Zu beurteilen ist ein länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BGE 143 V 81 E. 7.1; 141 V 246 E. 5.2.1). 1.3
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen .
Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 1.4
Die
anerkannten
Ausgaben
werden
in
Art.
10
ELG
einzeln
aufgezählt
und
abschlies send geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt
(Abs .
3) :
Gewinnungskosten
( lit .
a) ,
Gebäudeunterhaltskosten
und
Hypo thekarzinse ( lit . b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung ( lit . c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ( lit . d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . e) und Kosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben ( lit . f). 1. 5
Die
anrechenbaren
Einnahmen
sind
in
Art .
11
ELG
geregelt .
Die
gesetzliche
Aufzäh lung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.
April 2011, Stand 1.
Januar 2024, Rz .
3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E.
3.3.3). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen […] ( lit . b) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1. 6
Gemäss Art.
25 Abs.
1 lit .
c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr.
120. im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin rechnete die deutschen Renten der Beschwerdeführerin im
Gesamtbetrag
von
gerundet
EUR
10'055. ,
EUR
6'030.79
der
B.___
( B.___ ;
Urk.
11/4.1)
sowie
EUR
4'024.44
der
C.___ AG (Urk. 11/4.2) , mittels des am 1. Dezember 2023 von der Europäischen Zentralbank
( EZB ) festgesetzten Tageskurses von CHF 1. : EUR 0.953 um und rechnete diese im Betrag von Fr. 9'582. (Fr. 5'747. und Fr. 3'835. )
- neben anderen Einkommen - als Einnahmen an (Urk. 2 S. 3 unten). Die geltend gemachten Kontoführungsspesen der Bank von Fr. 60. anerkannte sie nicht als Ausgaben . Diese seien mit dem Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt zu bezahlen (Urk. 2 S. 4 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 6) , der von der EZB festgesetzte Tageskurs sei zu hoch. Keine Bank kaufe EUR zum Mittelkurs, da dies dazu führte, dass sie die entstehenden Kosten nicht decken könnte und sofort zahlungsunfähig würde (S. 1 unten ) . Die Kontoführungsspesen von Fr. 60. seien als Ausgaben anzuerkennen, denn e s sei nicht ersichtlich , wie sie mit dem Betrag für persönliche Auslagen die ihr anfallenden Kosten decken sollte, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie sie damit auch noch die Steuern auf den ermittelten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 71'442. begleichen könne (S. 2) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere , zu welchem Kurs die deutschen Renten in Schweizer Franken umzurechnen sind und ob die Kontoführungsspesen von Fr. 60. als Ausgaben anzuerkennen sind. 3. 3.1
Gemäss Rz . 3453.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
(WEL)
in
der
seit
1.
Janu ar
2024
gültigen
Fassung
sind
Renten
un d
Pensionen,
die
in
einer
Währung
von
Mitgliedstatten
des
Freizügigkeitsabkommens
ausgerichtet
werden,
nach
den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (vgl. die Tageskurse der EZB unter: http://data.ecb.europa.eu) . Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des An spruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. In Fn . 191 von Rz . 3453.01 WEL wird auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO Nr. 987/2009 verwiesen.
Rz . 3741.02 WEL sieht sodann vor, dass bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens die jährlichen Ergänzungsleistungen im Laufe des Kalenderjahres ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind. Macht die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen weiniger als Fr. 120. im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind
weder Rz . 3453.01 ff. WEL noch Rz . 3741.02 gesetzes- oder verordnungswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023 vom 9. April 2024 E. 5.3.2). 3. 2
Nachdem die Beschwerdeführerin deutsche Versicherungsrenten bezieht, die aufgrund
ihrer
Beträge
in
Euro
d ie
Koordinierung
erfordern,
ist
nicht
ersichtlich ,
weshalb die in der WEL umgesetzten Bestimmung en über die Währungsumrechnung , welche
den
für
die
Schweiz
anwendbaren
gemeinschafts-
bzw.
abkommensrechtli chen
Vorgaben
entspricht ,
vorliegend
nicht
anwendbar
sein
sollten .
Zur
Ermittlung
der
Höhe
der
deutschen
Renten
ist
somit
der
Tageskurs
der
EZB
heranzuziehen ,
und
zwar der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht .
Die Umrechnung der deutschen Renten hat zur Festsetzung
der
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
gestützt
auf
den
am
1.
Dezem ber
2023
veröffentlichten
Euro-Umwandlungsk ur s
von
Fr.
- . 953
zu
erfolgen ,
womit
die
Beschwerdegegnerin
die
deutschen
Renten
von
EUR
10’055.
zu
Recht auf
den 1.
Januar 2024 auf Fr.
9'582. ( Fr.
5'747.
und Fr.
3'835. ; vgl. Urk. 11/V6 S. 4) umge wandelt hat. 3.3
Die
Beschwerdegegnerin
hat
es
indessen
unterlassen
zu
prüfen ,
ob
sich
der
Zusatzleistungsanspruch aufgrund von Kursschwankungen während des Jahres wesentlich geändert hat (vgl. E.
1.6) . Eine wesentliche Änderung ist zumindest für die Monate Februar und April 2024 anzunehmen, betrug doch der Umrechnungskurs am 2.
Januar 2024 Fr.
0.930, was zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr.
9'351. und ab Februar 2024 zu um Fr.
230.
höher liegenden jährlichen Zusatzleistungen für März 2024 führt. Der Umrechnungskurs am 1.
Februar 2024 betrug Fr.
0.9336 und der umgerechnete Rentenbetrag Fr.
9'387. , was zu keiner Änderung des Leistungsanspruchs führt. Hingegen verringern sich die jährlichen Zusatzleistungen
ab
April
2024
gegenüber
Februar
2024
um
Fr.
284 . ,
betrug
doch
der Rentenbetrag Fr.
9'635. bei einem Umwandlungskurs von Fr.
0.9582. Nachdem
Aufgrund
des
Wegfalls
der
Mietkosten
ab
Mai
2024
ohnehin
eine
wesentliche
Änderung vorgelegen hatte, wären auch die deutschen Renten entsprechend dem Umwandlungskurs vom 2. April 2024 anzupassen gewesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Anpassung seit Anspruchsbeginn im Oktober 2023 beantragt hat, besteht hierfür kein Raum, wurden doch die Zusatzleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2023 mit Verfügung vom
31. Januar 2024 (Urk. 11/V1) , welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgesetzt und sind diese Leistungen nicht Gegenstand der Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) vom 20. Februar 2024 (Urk. 11/V3). 3.4
Was die Kontoführungsgebühren betrifft, sind diese im Rahmen des Ertrages aus dem
beweglichen
Vermögen
zu
berücksichtigen,
beziehungsweise
von
diesem
abzuziehen. Nachdem aber der Beschwerdeführerin kein Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet worden ist (vgl. Urk.
11/13 S.
10), können davon auch keine Kontoführungsspesen abgezogen werden. Da die anerkannten Ausgaben in Art.
10 ELG abschliessend aufgezählt werden (vgl. vorstehende E.
1.5 ) und auch kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen besteht (Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2) ,
ist
die
Berück sichtigung
der
Kontoführungsspesen
auch
nicht
unter
einem
anderen
Titel
möglich .
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin , dass ihr der Betrag für persönliche Auslagen nicht zur vollständigen Deckung ihres persönlichen Bedarfs und insbesondere nicht zur Bezahlung der Steuern auf dem anrechenbaren Einkommen ausreicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim anrechenbaren Einkommen nicht um das steuerbare Einkommen handelt. Sollte sie ihre Steuern nicht bezahlen können, ist dies eine Frage, die sie mit den Steuerbehörden zu klären hätte. Denn d urch die anerkannten Ausgaben wird lediglich das Existenzminimum definier t , welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl
2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 4.
Nach dem Dargelegten sind die deutschen Renten der Beschwerdeführerin unter Anwendung des von der EBZ veröffentlichen ersten Tageskurses des Vormonates , welcher
dem
Beginn
des
Anspruchs
auf
Zusatzleistung en
vorangeht,
umzurechnen,
wobei
die
Zusatzleistungen
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Umrechnungskur ses
(ab
Fr.
120.
auf
ein
Jahr
aufgerechnet)
anzupassen
sind.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
die
Zusatzleistungen
gemäss
E.
3.3
anzupassen
und
für
die
Zusatzleistun gen ab Juni 2024 zu prüfen, ob sich jeweils eine wesentliche Änderung ergeben hat,
die
zur
Anpassung
der
L eistungen
führt ,
wobei
ihr
aus
Praktikabilitätsgründen
zuzugestehen ist, dass sie die Prüfung und den Ausgleich der Leistungen jeweils am Ende eines Jahres vornimmt .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise
um Erlass der mit
Verfügung
vom
20.
Februar
2024
(Urk.
11/V4)
geltend
gemachten
Rückforde rung
ersucht
hat ,
ohne
die
Rückforderung
selber
anzufechten
(vgl.
Urk.
11/29) .
Die
Beschwerdegegnerin hat darüber - sofern sie dies nicht schon getan hat - unabhängig vom vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
Einspracheentscheid
bezüglich
der Zusatzleistungen ab Februar 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, dass sie die se im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
E. 1.2 Zu beurteilen ist ein länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BGE 143 V 81 E. 7.1; 141 V 246 E. 5.2.1).
E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen .
Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
E. 1.4 Die
anerkannten
Ausgaben
werden
in
Art.
10
ELG
einzeln
aufgezählt
und
abschlies send geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt
(Abs .
3) :
Gewinnungskosten
( lit .
a) ,
Gebäudeunterhaltskosten
und
Hypo thekarzinse ( lit . b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung ( lit . c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ( lit . d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . e) und Kosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben ( lit . f). 1.
E. 1.5 ) und auch kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen besteht (Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2) ,
ist
die
Berück sichtigung
der
Kontoführungsspesen
auch
nicht
unter
einem
anderen
Titel
möglich .
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin , dass ihr der Betrag für persönliche Auslagen nicht zur vollständigen Deckung ihres persönlichen Bedarfs und insbesondere nicht zur Bezahlung der Steuern auf dem anrechenbaren Einkommen ausreicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim anrechenbaren Einkommen nicht um das steuerbare Einkommen handelt. Sollte sie ihre Steuern nicht bezahlen können, ist dies eine Frage, die sie mit den Steuerbehörden zu klären hätte. Denn d urch die anerkannten Ausgaben wird lediglich das Existenzminimum definier t , welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl
2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 4.
Nach dem Dargelegten sind die deutschen Renten der Beschwerdeführerin unter Anwendung des von der EBZ veröffentlichen ersten Tageskurses des Vormonates , welcher
dem
Beginn
des
Anspruchs
auf
Zusatzleistung en
vorangeht,
umzurechnen,
wobei
die
Zusatzleistungen
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Umrechnungskur ses
(ab
Fr.
120.
auf
ein
Jahr
aufgerechnet)
anzupassen
sind.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
die
Zusatzleistungen
gemäss
E.
3.3
anzupassen
und
für
die
Zusatzleistun gen ab Juni 2024 zu prüfen, ob sich jeweils eine wesentliche Änderung ergeben hat,
die
zur
Anpassung
der
L eistungen
führt ,
wobei
ihr
aus
Praktikabilitätsgründen
zuzugestehen ist, dass sie die Prüfung und den Ausgleich der Leistungen jeweils am Ende eines Jahres vornimmt .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise
um Erlass der mit
Verfügung
vom
20.
Februar
2024
(Urk.
11/V4)
geltend
gemachten
Rückforde rung
ersucht
hat ,
ohne
die
Rückforderung
selber
anzufechten
(vgl.
Urk.
11/29) .
Die
Beschwerdegegnerin hat darüber - sofern sie dies nicht schon getan hat - unabhängig vom vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
Einspracheentscheid
bezüglich
der Zusatzleistungen ab Februar 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, dass sie die se im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom
28. Juni 2024 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. August 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die in Euro ausbezahlten Renten seien zum Ankauf s kurs einer beliebigen Bank , und nicht zum Mittelkurs der Europäischen Zentralbank umzurechnen und die Kontoführungsgebühren von jährlich Fr. 60. seien zu berücksichtigen, dies rückwirkend ab Oktober 2023 (Urk. 1; Beschwerdeverbesserung vom 3. September 2024, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete die deutschen Renten der Beschwerdeführerin im
Gesamtbetrag
von
gerundet
EUR
10'055. ,
EUR
6'030.79
der
B.___
( B.___ ;
Urk.
11/4.1)
sowie
EUR
4'024.44
der
C.___ AG (Urk. 11/4.2) , mittels des am 1. Dezember 2023 von der Europäischen Zentralbank
( EZB ) festgesetzten Tageskurses von CHF 1. : EUR 0.953 um und rechnete diese im Betrag von Fr. 9'582. (Fr. 5'747. und Fr. 3'835. )
- neben anderen Einkommen - als Einnahmen an (Urk. 2 S. 3 unten). Die geltend gemachten Kontoführungsspesen der Bank von Fr. 60. anerkannte sie nicht als Ausgaben . Diese seien mit dem Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt zu bezahlen (Urk. 2 S. 4 Mitte).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 6) , der von der EZB festgesetzte Tageskurs sei zu hoch. Keine Bank kaufe EUR zum Mittelkurs, da dies dazu führte, dass sie die entstehenden Kosten nicht decken könnte und sofort zahlungsunfähig würde (S. 1 unten ) . Die Kontoführungsspesen von Fr. 60. seien als Ausgaben anzuerkennen, denn e s sei nicht ersichtlich , wie sie mit dem Betrag für persönliche Auslagen die ihr anfallenden Kosten decken sollte, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie sie damit auch noch die Steuern auf den ermittelten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 71'442. begleichen könne (S. 2) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere , zu welchem Kurs die deutschen Renten in Schweizer Franken umzurechnen sind und ob die Kontoführungsspesen von Fr. 60. als Ausgaben anzuerkennen sind. 3. 3.1
Gemäss Rz . 3453.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
(WEL)
in
der
seit
1.
Janu ar
2024
gültigen
Fassung
sind
Renten
un d
Pensionen,
die
in
einer
Währung
von
Mitgliedstatten
des
Freizügigkeitsabkommens
ausgerichtet
werden,
nach
den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (vgl. die Tageskurse der EZB unter: http://data.ecb.europa.eu) . Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des An spruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. In Fn . 191 von Rz . 3453.01 WEL wird auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO Nr. 987/2009 verwiesen.
Rz . 3741.02 WEL sieht sodann vor, dass bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens die jährlichen Ergänzungsleistungen im Laufe des Kalenderjahres ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind. Macht die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen weiniger als Fr. 120. im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind
weder Rz . 3453.01 ff. WEL noch Rz . 3741.02 gesetzes- oder verordnungswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023 vom 9. April 2024 E. 5.3.2). 3. 2
Nachdem die Beschwerdeführerin deutsche Versicherungsrenten bezieht, die aufgrund
ihrer
Beträge
in
Euro
d ie
Koordinierung
erfordern,
ist
nicht
ersichtlich ,
weshalb die in der WEL umgesetzten Bestimmung en über die Währungsumrechnung , welche
den
für
die
Schweiz
anwendbaren
gemeinschafts-
bzw.
abkommensrechtli chen
Vorgaben
entspricht ,
vorliegend
nicht
anwendbar
sein
sollten .
Zur
Ermittlung
der
Höhe
der
deutschen
Renten
ist
somit
der
Tageskurs
der
EZB
heranzuziehen ,
und
zwar der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht .
Die Umrechnung der deutschen Renten hat zur Festsetzung
der
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
gestützt
auf
den
am
1.
Dezem ber
2023
veröffentlichten
Euro-Umwandlungsk ur s
von
Fr.
- . 953
zu
erfolgen ,
womit
die
Beschwerdegegnerin
die
deutschen
Renten
von
EUR
10’055.
zu
Recht auf
den 1.
Januar 2024 auf Fr.
9'582. ( Fr.
5'747.
und Fr.
3'835. ; vgl. Urk. 11/V6 S. 4) umge wandelt hat. 3.3
Die
Beschwerdegegnerin
hat
es
indessen
unterlassen
zu
prüfen ,
ob
sich
der
Zusatzleistungsanspruch aufgrund von Kursschwankungen während des Jahres wesentlich geändert hat (vgl. E.
1.6) . Eine wesentliche Änderung ist zumindest für die Monate Februar und April 2024 anzunehmen, betrug doch der Umrechnungskurs am 2.
Januar 2024 Fr.
0.930, was zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr.
9'351. und ab Februar 2024 zu um Fr.
230.
höher liegenden jährlichen Zusatzleistungen für März 2024 führt. Der Umrechnungskurs am 1.
Februar 2024 betrug Fr.
0.9336 und der umgerechnete Rentenbetrag Fr.
9'387. , was zu keiner Änderung des Leistungsanspruchs führt. Hingegen verringern sich die jährlichen Zusatzleistungen
ab
April
2024
gegenüber
Februar
2024
um
Fr.
284 . ,
betrug
doch
der Rentenbetrag Fr.
9'635. bei einem Umwandlungskurs von Fr.
0.9582. Nachdem
Aufgrund
des
Wegfalls
der
Mietkosten
ab
Mai
2024
ohnehin
eine
wesentliche
Änderung vorgelegen hatte, wären auch die deutschen Renten entsprechend dem Umwandlungskurs vom 2. April 2024 anzupassen gewesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Anpassung seit Anspruchsbeginn im Oktober 2023 beantragt hat, besteht hierfür kein Raum, wurden doch die Zusatzleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2023 mit Verfügung vom
31. Januar 2024 (Urk. 11/V1) , welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgesetzt und sind diese Leistungen nicht Gegenstand der Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) vom 20. Februar 2024 (Urk. 11/V3). 3.4
Was die Kontoführungsgebühren betrifft, sind diese im Rahmen des Ertrages aus dem
beweglichen
Vermögen
zu
berücksichtigen,
beziehungsweise
von
diesem
abzuziehen. Nachdem aber der Beschwerdeführerin kein Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet worden ist (vgl. Urk.
11/13 S.
10), können davon auch keine Kontoführungsspesen abgezogen werden. Da die anerkannten Ausgaben in Art.
E. 5 Die
anrechenbaren
Einnahmen
sind
in
Art .
11
ELG
geregelt .
Die
gesetzliche
Aufzäh lung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.
April 2011, Stand 1.
Januar 2024, Rz .
3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E.
3.3.3). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen […] ( lit . b) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1.
E. 6 Gemäss Art.
25 Abs.
1 lit .
c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr.
120. im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2.
E. 10 ELG abschliessend aufgezählt werden (vgl. vorstehende E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00085 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
27. Dezember 2024 in Sachen X.___ Gesundheitszentrum Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Sohn Z.___ gegen Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1925, meldete sich am
20. Oktober 2023 zum Bezug von Zusatzleistungen
an
(R/1).
Mit
Verfügung
vom
31.
Januar
2024
(Urk.
11/V1)
sprach
ihr
die
Stadt
A.___ ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
(im
Folgenden:
Durchführungsstelle) ,
neben
monatlichen
Zusatzl eistungen
von
Oktober
bis
Dezember
2023
ab
Januar
2024
solche
im
Betrag
von
monatlich
Fr.
1'674.
zu
(bundesrechtliche
Ergänzungsleistungen ;
S.
1
und
S.
7).
Mit
Verfügung
vom
20.
Februar 2024
(Urk.
11/V3) korrigierte sie den Anspruch der Versicherten ab Januar
2024
und
setzte
die
monatlichen
Zusatzleistungen
auf
Fr.
1'064.
fest
(S.
1
und
S . 4) .
Ausserdem
forderte
sie
m it
Verfügung
desselben
Datums
von
der
Versi cherten
für
die
Monate
Januar
und
Februar
2024
zu
viel
ausgerichtete
Zusatzleis tungen im Betrag von Fr.
1'220. zurück (Urk.
11/V4).
Die gegen die Festsetzung der
Zusatzleistungen
(vgl.
Urk.
11/V3)
g erichtete
Einsprache
der
Versicherten
vom
22.
März 2024 (Urk.
11/29) hiess die Durchführungsstelle mit
Einspracheentscheid vom 28.
Juni 2024 (Urk.
11/V7 = Urk.
2) teilweise gut (Dispositiv-Ziff .
I )
und sprach der Versicherten von Januar bis April 2024 monatliche Zusatzleistungen von
Fr.
1’066.
und
ab
Mai
2024
von
Fr.
95.
zu
(Dispositiv-Ziff.
II
i.V.m .
Urk.
11/V6
S.
1 und S.
4-5) . Die Rückforderung von Fr.
1'220. bestätigte sie (Dispositiv-Ziff. III) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
28. Juni 2024 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. August 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die in Euro ausbezahlten Renten seien zum Ankauf s kurs einer beliebigen Bank , und nicht zum Mittelkurs der Europäischen Zentralbank umzurechnen und die Kontoführungsgebühren von jährlich Fr. 60. seien zu berücksichtigen, dies rückwirkend ab Oktober 2023 (Urk. 1; Beschwerdeverbesserung vom 3. September 2024, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2
Zu beurteilen ist ein länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BGE 143 V 81 E. 7.1; 141 V 246 E. 5.2.1). 1.3
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen .
Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 1.4
Die
anerkannten
Ausgaben
werden
in
Art.
10
ELG
einzeln
aufgezählt
und
abschlies send geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt
(Abs .
3) :
Gewinnungskosten
( lit .
a) ,
Gebäudeunterhaltskosten
und
Hypo thekarzinse ( lit . b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung ( lit . c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ( lit . d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . e) und Kosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben ( lit . f). 1. 5
Die
anrechenbaren
Einnahmen
sind
in
Art .
11
ELG
geregelt .
Die
gesetzliche
Aufzäh lung der anrechenbaren Einnahmen und der nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.
April 2011, Stand 1.
Januar 2024, Rz .
3411.02; vgl. auch BGE 139 V 574 E.
3.3.3). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen […] ( lit . b) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1. 6
Gemäss Art.
25 Abs.
1 lit .
c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr.
120. im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin rechnete die deutschen Renten der Beschwerdeführerin im
Gesamtbetrag
von
gerundet
EUR
10'055. ,
EUR
6'030.79
der
B.___
( B.___ ;
Urk.
11/4.1)
sowie
EUR
4'024.44
der
C.___ AG (Urk. 11/4.2) , mittels des am 1. Dezember 2023 von der Europäischen Zentralbank
( EZB ) festgesetzten Tageskurses von CHF 1. : EUR 0.953 um und rechnete diese im Betrag von Fr. 9'582. (Fr. 5'747. und Fr. 3'835. )
- neben anderen Einkommen - als Einnahmen an (Urk. 2 S. 3 unten). Die geltend gemachten Kontoführungsspesen der Bank von Fr. 60. anerkannte sie nicht als Ausgaben . Diese seien mit dem Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt zu bezahlen (Urk. 2 S. 4 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 6) , der von der EZB festgesetzte Tageskurs sei zu hoch. Keine Bank kaufe EUR zum Mittelkurs, da dies dazu führte, dass sie die entstehenden Kosten nicht decken könnte und sofort zahlungsunfähig würde (S. 1 unten ) . Die Kontoführungsspesen von Fr. 60. seien als Ausgaben anzuerkennen, denn e s sei nicht ersichtlich , wie sie mit dem Betrag für persönliche Auslagen die ihr anfallenden Kosten decken sollte, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie sie damit auch noch die Steuern auf den ermittelten anrechenbaren Einnahmen von Fr. 71'442. begleichen könne (S. 2) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere , zu welchem Kurs die deutschen Renten in Schweizer Franken umzurechnen sind und ob die Kontoführungsspesen von Fr. 60. als Ausgaben anzuerkennen sind. 3. 3.1
Gemäss Rz . 3453.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
(WEL)
in
der
seit
1.
Janu ar
2024
gültigen
Fassung
sind
Renten
un d
Pensionen,
die
in
einer
Währung
von
Mitgliedstatten
des
Freizügigkeitsabkommens
ausgerichtet
werden,
nach
den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden (vgl. die Tageskurse der EZB unter: http://data.ecb.europa.eu) . Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des An spruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. In Fn . 191 von Rz . 3453.01 WEL wird auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO Nr. 987/2009 verwiesen.
Rz . 3741.02 WEL sieht sodann vor, dass bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens die jährlichen Ergänzungsleistungen im Laufe des Kalenderjahres ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben sind. Macht die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen weiniger als Fr. 120. im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind
weder Rz . 3453.01 ff. WEL noch Rz . 3741.02 gesetzes- oder verordnungswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2023 vom 9. April 2024 E. 5.3.2). 3. 2
Nachdem die Beschwerdeführerin deutsche Versicherungsrenten bezieht, die aufgrund
ihrer
Beträge
in
Euro
d ie
Koordinierung
erfordern,
ist
nicht
ersichtlich ,
weshalb die in der WEL umgesetzten Bestimmung en über die Währungsumrechnung , welche
den
für
die
Schweiz
anwendbaren
gemeinschafts-
bzw.
abkommensrechtli chen
Vorgaben
entspricht ,
vorliegend
nicht
anwendbar
sein
sollten .
Zur
Ermittlung
der
Höhe
der
deutschen
Renten
ist
somit
der
Tageskurs
der
EZB
heranzuziehen ,
und
zwar der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht .
Die Umrechnung der deutschen Renten hat zur Festsetzung
der
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
gestützt
auf
den
am
1.
Dezem ber
2023
veröffentlichten
Euro-Umwandlungsk ur s
von
Fr.
- . 953
zu
erfolgen ,
womit
die
Beschwerdegegnerin
die
deutschen
Renten
von
EUR
10’055.
zu
Recht auf
den 1.
Januar 2024 auf Fr.
9'582. ( Fr.
5'747.
und Fr.
3'835. ; vgl. Urk. 11/V6 S. 4) umge wandelt hat. 3.3
Die
Beschwerdegegnerin
hat
es
indessen
unterlassen
zu
prüfen ,
ob
sich
der
Zusatzleistungsanspruch aufgrund von Kursschwankungen während des Jahres wesentlich geändert hat (vgl. E.
1.6) . Eine wesentliche Änderung ist zumindest für die Monate Februar und April 2024 anzunehmen, betrug doch der Umrechnungskurs am 2.
Januar 2024 Fr.
0.930, was zu einem jährlichen Rentenbetrag von Fr.
9'351. und ab Februar 2024 zu um Fr.
230.
höher liegenden jährlichen Zusatzleistungen für März 2024 führt. Der Umrechnungskurs am 1.
Februar 2024 betrug Fr.
0.9336 und der umgerechnete Rentenbetrag Fr.
9'387. , was zu keiner Änderung des Leistungsanspruchs führt. Hingegen verringern sich die jährlichen Zusatzleistungen
ab
April
2024
gegenüber
Februar
2024
um
Fr.
284 . ,
betrug
doch
der Rentenbetrag Fr.
9'635. bei einem Umwandlungskurs von Fr.
0.9582. Nachdem
Aufgrund
des
Wegfalls
der
Mietkosten
ab
Mai
2024
ohnehin
eine
wesentliche
Änderung vorgelegen hatte, wären auch die deutschen Renten entsprechend dem Umwandlungskurs vom 2. April 2024 anzupassen gewesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Anpassung seit Anspruchsbeginn im Oktober 2023 beantragt hat, besteht hierfür kein Raum, wurden doch die Zusatzleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2023 mit Verfügung vom
31. Januar 2024 (Urk. 11/V1) , welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgesetzt und sind diese Leistungen nicht Gegenstand der Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) vom 20. Februar 2024 (Urk. 11/V3). 3.4
Was die Kontoführungsgebühren betrifft, sind diese im Rahmen des Ertrages aus dem
beweglichen
Vermögen
zu
berücksichtigen,
beziehungsweise
von
diesem
abzuziehen. Nachdem aber der Beschwerdeführerin kein Vermögensertrag als Einnahmen angerechnet worden ist (vgl. Urk.
11/13 S.
10), können davon auch keine Kontoführungsspesen abgezogen werden. Da die anerkannten Ausgaben in Art.
10 ELG abschliessend aufgezählt werden (vgl. vorstehende E.
1.5 ) und auch kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen besteht (Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2) ,
ist
die
Berück sichtigung
der
Kontoführungsspesen
auch
nicht
unter
einem
anderen
Titel
möglich .
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin , dass ihr der Betrag für persönliche Auslagen nicht zur vollständigen Deckung ihres persönlichen Bedarfs und insbesondere nicht zur Bezahlung der Steuern auf dem anrechenbaren Einkommen ausreicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim anrechenbaren Einkommen nicht um das steuerbare Einkommen handelt. Sollte sie ihre Steuern nicht bezahlen können, ist dies eine Frage, die sie mit den Steuerbehörden zu klären hätte. Denn d urch die anerkannten Ausgaben wird lediglich das Existenzminimum definier t , welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl
2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 4.
Nach dem Dargelegten sind die deutschen Renten der Beschwerdeführerin unter Anwendung des von der EBZ veröffentlichen ersten Tageskurses des Vormonates , welcher
dem
Beginn
des
Anspruchs
auf
Zusatzleistung en
vorangeht,
umzurechnen,
wobei
die
Zusatzleistungen
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Umrechnungskur ses
(ab
Fr.
120.
auf
ein
Jahr
aufgerechnet)
anzupassen
sind.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
die
Zusatzleistungen
gemäss
E.
3.3
anzupassen
und
für
die
Zusatzleistun gen ab Juni 2024 zu prüfen, ob sich jeweils eine wesentliche Änderung ergeben hat,
die
zur
Anpassung
der
L eistungen
führt ,
wobei
ihr
aus
Praktikabilitätsgründen
zuzugestehen ist, dass sie die Prüfung und den Ausgleich der Leistungen jeweils am Ende eines Jahres vornimmt .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise
um Erlass der mit
Verfügung
vom
20.
Februar
2024
(Urk.
11/V4)
geltend
gemachten
Rückforde rung
ersucht
hat ,
ohne
die
Rückforderung
selber
anzufechten
(vgl.
Urk.
11/29) .
Die
Beschwerdegegnerin hat darüber - sofern sie dies nicht schon getan hat - unabhängig vom vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
Einspracheentscheid
bezüglich
der Zusatzleistungen ab Februar 2024 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, dass sie die se im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt A.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher