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ZL.2024.00070

Verfrühter Entscheid über ein Erlassgesuch, da über die Rückforderung noch nicht rechtskräftig befunden wurde (hängiges Gerichtsverfahren); Nichteintreten auf Beschwerde, soweit Bestand der Rückforderung in Frage gestellt wurde.

Zürich SozVersG · 2025-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1937, wurden von den

Sozialversicherungen Glarus (nach folgend: Durchführungsstelle) Ergänzungs leistungen ausgerichtet . Mit Verfügung vom 1 3. April 2023 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergän zungsleistungen aufgrund eines Liegenschaftsverkaufs rückwirkend neu, wobei für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 3 0. April 2023 eine Rückforderung von Fr. 2'892.-- resultierte ( Urk. 8/1). Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Mai 2023 Einsprache ( Urk. 8/2).

Im November 2023 verstarb sie und hinterliess ihre Tochter Y.___ sowie ihren Sohn Z.___ als Erben. Mit Einspracheentscheid vom 1 3. März 2024 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache ab (Urk. 8/3), wogegen die Erben der Versicherten am 9. April 2024 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben (Urk.

8/4; Prozess-Nr. ZL.2024.00041). Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent . 1.2

Bereits m it Eingabe vom 1 5. Mai 2023 hatte

die Versicherte ein Gesuch um Erlass der am 1 3. April 2021 (richtig: 2023) verfügten Rückforderung gestellt ( Urk. 8/ 5 ), welches die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 13.

März 2024 abwies (Urk.

8/ 6 ). D agegen

opponierten

die Erben der Versicherten mit Einsprache vo m 2 9. April 2024 ( Urk. 8/ 7 ) , welche die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 2 4. Mai 2024 ab wies (Urk.

2 = Urk.

7/6). 2.

Dagegen erhoben Y.___ und Z.___ am 2 4. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

«1.

Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 2 4. Mai 2024 betreffend

Erlassgesuch aufzuheben ; 2.

Es sei das Erlassgesuch in Bezug auf die Rückforderung des Betra ges von CHF 1'504.- für die Zeit vom 0 1. September 2022 bis 3 1. Dezember 2022 (aufgrund Teil -N ichtigkeit der Verfügung vom 1 3. April 2023) abzuschreiben ; 3.

Es sei das Erlassgesuch für die Zeit vom 0 1. Januar 2023 bis 3 0. April gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen den Betrag von CHF 1'308.60 (welcher mit der zu erlassenen For derung verrechnet wurde) umgehend zu überweisen ;

4.

Es sei der Beschwerdeführerin ein angemessener Verzugszins ab

13. April 2023 zu entrichten ; 5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST ) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Darüber hinaus sei der Prozess mit den bereits beim hiesigen Gericht hängigen

Verfahren ZL.2023.00111 sowie ZL.2024.00041 in Sachen der Parteien zu verei nigen und es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme super provisorisch die auf schiebende Wirkung zu erteilen, da der Entzug der aufschie benden Wirkung auf gesetzeswidrige Weise erfolgt sei ( Urk. 1 S. 3 und S.

6). Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellung nahme zur Beschwerde an ( Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Von Amtes wegen zog das Gericht auszugsweise die Akten des zwischen den Parteien hängigen Beschwerdeverfahrens ZL.2024.00041 bei ( Urk. 8 /1- 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2. 2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurück zuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl . 2021, S.

134 N. 346). 2.2

Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraus setzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 3.

3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2024 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, vorliegend bilde einzig die Frage der Rechtskon formität der Verfügung bezüglich Erlassgesuch den Streitgegenstand (Urk. 2 S. 2). Es sei belegt, dass sie [die Beschwerdegegnerin] erst am 7. Dezember 2022 von der Erblasserin bzw. ihrer Rechtsvertreterin (der Beschwerdeführerin 1) über den bereits am 3 1. August 2022 erfolgten Liegenschaftsverkauf in Kenntnis gesetzt worden sei. Insofern liege eine Meldepflichtverletzung vor ( Urk. 2 S. 4 f.). Diese schliesse den guten Glauben aus, zumal sich die Erblasserin das Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen lassen müsse. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich damit grundsätzlich , da die Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss ten . Aufgrund des der Erblasserin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung (1 3. April 2023) an zurechnenden Vermögens wäre aber auch diese zu verneinen ( Urk. 2 S. 10). 3.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 4. Juni 2024 brachten die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, das Erlassgesuch sei in Bezug auf den Betrag von Fr. 1'504.-- abzuschreiben , welcher die Periode vom 1. September bis 31. Dezember 2022 betreffe.

Grund hierfür sei, dass sich die Rückforderungs verfügung vom 1 3. April 2023 inso fern als nichtig erweise , da sie gegen Art. 53 Abs. 3 ATSG verstosse. Da diese folglich in diesem Umfang keine Rechts wirkungen entfalte, sei für die in Frage stehende Zeit auch keine Rückerstattungs forderung im Betrag von Fr. 1'504.-- vorhanden, welche erlassen werden müsste ( Urk. 1 S. 5). Im Restbetrag b etreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 0. April 2023 sei das Erlassgesuch gutzuheissen. Zum einen liege keine Meldepflichtver letzung vor, da die Erblasserin den Wohnungsverkauf rechtzeitig gemeldet habe ( Urk. 1 S. 6). Zum anderen habe für die Erblasserin eine grosse Härte bestanden, da kein anrechenbares Vermögen insbesondere auch kein anrechenbarer Vermögens verzicht

vorliege ( Urk. 1 S. 7-11). 3.3

Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 betonte die Beschwerdegegnerin, dass lediglich die Frage Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei, ob das Erlass gesuch aufgrund einer Meldepflichtverletzung und fehlender grosser Härte rechtskonform abgewiesen worden sei ( Urk. 6 S. 2). Die veränderten Verhältnisse (Verkauf der Liegenschaft am 3 1. August 2022) seien trotz gesetzlicher Pflicht nicht gemeldet worden, was den guten Glauben ausschliesse. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich , da diese kumulativ gegeben sein müsste ( Urk. 6 S. 9). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Erlassgesuch habe beurteilt werden dürfen, da die Rückforderungsverfügung mangels Anfechtung in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Bestehens der Forderung in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk. 6 S. 12). 4.

Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) insge samt 14 Seiten umfasst, wobei die Erwägungen in einem einzigen Satz als soge nannter « Dass-Entscheid» verfasst worden sind. Dies erschwert die Les

- und Nachvollziehbarkeit erheblich, worauf auch das Bundesgericht bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2023 vom 1 9. April 2024 E. 2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann jedoch mit Blick auf die Pro zessökonomie ausnahmsweise von einer Rückweisung zur Verbesserung abge sehen werden, zumal keine materielle B eurteilung der vorliegenden Streitsache vorzunehmen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt . 5 .

Der angefochtene Einspracheentscheid , welcher den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren definiert (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1) , hat allein den Erlass der am 1 3. April 2023 verfügten Rückforderung und nicht die Rück forderung selbst zum Gegenstand. So weit

sich die Parteien zum Bestand und Um fang der dem Erlassgesuch zu Grunde liegenden Rückforderung äussern bzw. diese anfechten wollen, ist demnach auf ihre Anträge nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung wird vielmehr im diesbezüglich bereits hängigen Verfahren ZL.2024.00041 zu prüfen sein . 6 . 6 .1

Vorweg

ist fest zuhalten , dass der Erlass eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld darstellt. Er fällt somit nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass ersuchenden Person rechtsbeständig feststeht ( BGE 147 V 369 E.

4.1, Urteil e des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 1 2. März 2019 E. 1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.

4.3 , Art. 4 Abs.

2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] , Carigiet /Koch, a.a.O., S. 141 N. 363, Reichmuth, in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers [Hrsg.] , ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 202 4 , Art. 25 N. 7 7 , und Dormann, in: Frésard-Fellay /Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl. 20 25 , Art. 25 N. 93). 6 .2

Das diesem Prozess zu Grunde liegende Erlassgesuch betrifft eine Rückforderung, deren Rechtmässigkeit strittig ist und wie gesagt Gegenstand des am hiesigen Gericht zwischen den Parteien hängigen Beschwerdev erfahrens ZL.2024.00041 bildet. In Anbetracht der zitierten einhelligen Lehre und Rechtsprechung erfolgte die Beurteilung des Erlassgesuches durch die Beschwerdegegnerin somit verfrüht . Soweit sie auf die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme zu dieser Frage hin ( Urk. 3) die gegenteilige Auffassung vertritt mit der Begründung , die Rückforderungs verfügung sei mangels Anfechtung in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Bestehens der Forderung in Rechtskraft erwachsen ( Urk. 6 S.

12), kann ihr nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführenden haben sowohl in ihrer gegen die Rückforderungsverfügung vom 1 3. April 2023 erhobenen Ein sprache vom 1 6. Mai 2023 ( Urk. 8/2) als auch in ihrer gegen den in der Folge ergangenen Einspracheentscheid

vom 1 3. März 202 4

erhobenen Beschwerde vom 9. April 2024 ( Urk. 8/4 ) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Rückforde rung nicht einverstanden sind und dementsprechend unter Ziffer 1 die Aufhebung der Rückforderungsverfügung bzw. des diesbezüglichen Einspracheentscheids verlangt . So wurde insbesondere gerügt, dass im Rahmen der Neuberechnung die Schulden der Versicherten unzutreffend ermittelt worden seien ( Urk. 8/2 S. 4 ff. , Urk. 8/4 S. 15 ff. ) , was im Ergebnis Einfluss auf die Anspruchshöhe respektive den ( allenfalls ) resultierende n Rückforderung sbetrag haben kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Entscheid insgesamt als angefochten gilt, wenn der Wille der Partei feststeht, diese n nicht hinnehmen zu wollen (Brunner, in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 52 N. 49).

Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden

die von der Beschwerde führen den Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1, U rteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 2 4. Oktober 2022 E. 4.1 ). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unange fochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012 E.

3.2) ; was auch für das Beschwerdeverfahren zu gelten hat . Insoweit gilt die Dispositions maxime. Der in Rechtskraft erwachsene Teil de s Entscheids kann später nicht mehr angefochten werden. Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden demgegenüber nur Begründungselemente des Streitgegenstands. Sie kön nen daher im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwer deinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind (BGE 144 V 354 E. 4.3).

Ein k las sisches Beispiel für das mögliche Eintreten einer Teilrechtskraft ist etwa

der Fall, dass in der Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Invalidenrente und Integritätsent schädigung nur die Höhe der Invalidenrente beanstandet, bezüglich Integritätsentschädigung jedoch keine konkreten Einwendungen erhoben werden (Brunner, a.a.O., Art. 52 N. 51 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.2.2).

Eine vergleichbare Konstellation

liegt hier jedoch nicht vor.

Die Rückforderung wurde sowohl einsprache

- als auch beschwerdeweise zwar nur in einzelnen Teil aspekten, aber an sich als Ganzes angefochten. Anders als die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung sind die Entscheide betreffend die Rückforderung auch einer Aufteilung in einzelne Rechtsverhältnisse nicht zugäng lich.

Es sind mithin keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es

rechtfer tigen würde n , den Streitgegenstand auf die Frage der Verrechenbarkeit der Rück forderung zu beschränken und andere Teilaspekte von der richterlichen Überprü fung auszuklammern (vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d in Bezug auf einzelne Elemente der Rentenfestsetzung) . 6 .3

Weitere Ausführungen dazu, ob die Erlassvoraussetzungen gegeben sind, erübri gen sich folglich an dieser Stelle. Abschliessend ist

jedoch der Hinweis angezeigt , dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden als Erben persönlich die Erlassvoraus setzungen erfüllen müssen (BGE 96 V 72 E. 2 mit Hinweisen). Mithin muss die Rückerstattung insbesondere für jeden der Erben gemessen an seinen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 141 N. 362 in fine ) . D emgegenüber scheinen

die Parteien

irrtümlich von der Massgeblichkeit der finanziellen Verhältnisse der Erblasserin aus zugehen ( Urk. 1 S. 7-11 , Urk. 2 S. 10 ) . Sollte die im Streit liegende Rückforderung von gerichtli cher Seite ganz oder teilweise

bestätigt werden, so wäre den Beschwerde führenden vor diesem Hintergrund

die erneute E valuation

ihrer Prozesschancen und -risiken in Bezug auf das Erlassgesuch nahezulegen. 7 .

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben, soweit auf diese einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache w erden d ie Gesuch e um Beizug weiterer Akten, um Verfahrensvereinigung und um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung ( Urk. 1 S. 2 f. ) gegenstandslos. 8 .

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien hat die unterliegende Beschwerde gegnerin die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden mit insge samt Fr. 1' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient schädigung von insgesamt

Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 (Beschwerde antwort) - Sozialversicherungen Glarus - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 3. April 2023 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergän zungsleistungen aufgrund eines Liegenschaftsverkaufs rückwirkend neu, wobei für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 3 0. April 2023 eine Rückforderung von Fr. 2'892.-- resultierte ( Urk. 8/1). Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Mai 2023 Einsprache ( Urk. 8/2).

Im November 2023 verstarb sie und hinterliess ihre Tochter Y.___ sowie ihren Sohn Z.___ als Erben. Mit Einspracheentscheid vom 1 3. März 2024 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache ab (Urk. 8/3), wogegen die Erben der Versicherten am 9. April 2024 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben (Urk.

8/4; Prozess-Nr. ZL.2024.00041). Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent .

E. 1.1 X.___ , geboren 1937, wurden von den

Sozialversicherungen Glarus (nach folgend: Durchführungsstelle) Ergänzungs leistungen ausgerichtet . Mit Verfügung vom

E. 1.2 Bereits m it Eingabe vom 1 5. Mai 2023 hatte

die Versicherte ein Gesuch um Erlass der am 1 3. April 2021 (richtig: 2023) verfügten Rückforderung gestellt ( Urk. 8/

E. 5 ), welches die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 13.

März 2024 abwies (Urk.

8/

E. 6 ). D agegen

opponierten

die Erben der Versicherten mit Einsprache vo m 2 9. April 2024 ( Urk. 8/

E. 7 ) , welche die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 2 4. Mai 2024 ab wies (Urk.

2 = Urk.

7/6). 2.

Dagegen erhoben Y.___ und Z.___ am 2 4. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

«1.

Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 2 4. Mai 2024 betreffend

Erlassgesuch aufzuheben ; 2.

Es sei das Erlassgesuch in Bezug auf die Rückforderung des Betra ges von CHF 1'504.- für die Zeit vom 0 1. September 2022 bis 3 1. Dezember 2022 (aufgrund Teil -N ichtigkeit der Verfügung vom 1 3. April 2023) abzuschreiben ; 3.

Es sei das Erlassgesuch für die Zeit vom 0 1. Januar 2023 bis 3 0. April gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen den Betrag von CHF 1'308.60 (welcher mit der zu erlassenen For derung verrechnet wurde) umgehend zu überweisen ;

4.

Es sei der Beschwerdeführerin ein angemessener Verzugszins ab

13. April 2023 zu entrichten ; 5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST ) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Darüber hinaus sei der Prozess mit den bereits beim hiesigen Gericht hängigen

Verfahren ZL.2023.00111 sowie ZL.2024.00041 in Sachen der Parteien zu verei nigen und es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme super provisorisch die auf schiebende Wirkung zu erteilen, da der Entzug der aufschie benden Wirkung auf gesetzeswidrige Weise erfolgt sei ( Urk. 1 S. 3 und S.

6). Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellung nahme zur Beschwerde an ( Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Von Amtes wegen zog das Gericht auszugsweise die Akten des zwischen den Parteien hängigen Beschwerdeverfahrens ZL.2024.00041 bei ( Urk.

E. 8 .

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien hat die unterliegende Beschwerde gegnerin die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden mit insge samt Fr. 1' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient schädigung von insgesamt

Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 (Beschwerde antwort) - Sozialversicherungen Glarus - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00070 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

26. Juni 2025 in Sachen Erben der X.___ , gestorben im November 2023 Nämlich: 1 .

Y.___ 2 .

Z.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty MV Legal Partners LLC Florastrasse 49, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungen Glarus Burgstrasse 6, 8750 Glarus Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1937, wurden von den

Sozialversicherungen Glarus (nach folgend: Durchführungsstelle) Ergänzungs leistungen ausgerichtet . Mit Verfügung vom 1 3. April 2023 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergän zungsleistungen aufgrund eines Liegenschaftsverkaufs rückwirkend neu, wobei für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 3 0. April 2023 eine Rückforderung von Fr. 2'892.-- resultierte ( Urk. 8/1). Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Mai 2023 Einsprache ( Urk. 8/2).

Im November 2023 verstarb sie und hinterliess ihre Tochter Y.___ sowie ihren Sohn Z.___ als Erben. Mit Einspracheentscheid vom 1 3. März 2024 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache ab (Urk. 8/3), wogegen die Erben der Versicherten am 9. April 2024 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben (Urk.

8/4; Prozess-Nr. ZL.2024.00041). Dieses Verfahren ist nach wie vor pendent . 1.2

Bereits m it Eingabe vom 1 5. Mai 2023 hatte

die Versicherte ein Gesuch um Erlass der am 1 3. April 2021 (richtig: 2023) verfügten Rückforderung gestellt ( Urk. 8/ 5 ), welches die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 13.

März 2024 abwies (Urk.

8/ 6 ). D agegen

opponierten

die Erben der Versicherten mit Einsprache vo m 2 9. April 2024 ( Urk. 8/ 7 ) , welche die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 2 4. Mai 2024 ab wies (Urk.

2 = Urk.

7/6). 2.

Dagegen erhoben Y.___ und Z.___ am 2 4. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

«1.

Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 2 4. Mai 2024 betreffend

Erlassgesuch aufzuheben ; 2.

Es sei das Erlassgesuch in Bezug auf die Rückforderung des Betra ges von CHF 1'504.- für die Zeit vom 0 1. September 2022 bis 3 1. Dezember 2022 (aufgrund Teil -N ichtigkeit der Verfügung vom 1 3. April 2023) abzuschreiben ; 3.

Es sei das Erlassgesuch für die Zeit vom 0 1. Januar 2023 bis 3 0. April gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen den Betrag von CHF 1'308.60 (welcher mit der zu erlassenen For derung verrechnet wurde) umgehend zu überweisen ;

4.

Es sei der Beschwerdeführerin ein angemessener Verzugszins ab

13. April 2023 zu entrichten ; 5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST ) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Darüber hinaus sei der Prozess mit den bereits beim hiesigen Gericht hängigen

Verfahren ZL.2023.00111 sowie ZL.2024.00041 in Sachen der Parteien zu verei nigen und es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme super provisorisch die auf schiebende Wirkung zu erteilen, da der Entzug der aufschie benden Wirkung auf gesetzeswidrige Weise erfolgt sei ( Urk. 1 S. 3 und S.

6). Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellung nahme zur Beschwerde an ( Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Von Amtes wegen zog das Gericht auszugsweise die Akten des zwischen den Parteien hängigen Beschwerdeverfahrens ZL.2024.00041 bei ( Urk. 8 /1- 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2. 2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurück zuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl . 2021, S.

134 N. 346). 2.2

Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraus setzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). 3.

3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2024 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, vorliegend bilde einzig die Frage der Rechtskon formität der Verfügung bezüglich Erlassgesuch den Streitgegenstand (Urk. 2 S. 2). Es sei belegt, dass sie [die Beschwerdegegnerin] erst am 7. Dezember 2022 von der Erblasserin bzw. ihrer Rechtsvertreterin (der Beschwerdeführerin 1) über den bereits am 3 1. August 2022 erfolgten Liegenschaftsverkauf in Kenntnis gesetzt worden sei. Insofern liege eine Meldepflichtverletzung vor ( Urk. 2 S. 4 f.). Diese schliesse den guten Glauben aus, zumal sich die Erblasserin das Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen lassen müsse. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich damit grundsätzlich , da die Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss ten . Aufgrund des der Erblasserin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung (1 3. April 2023) an zurechnenden Vermögens wäre aber auch diese zu verneinen ( Urk. 2 S. 10). 3.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 4. Juni 2024 brachten die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, das Erlassgesuch sei in Bezug auf den Betrag von Fr. 1'504.-- abzuschreiben , welcher die Periode vom 1. September bis 31. Dezember 2022 betreffe.

Grund hierfür sei, dass sich die Rückforderungs verfügung vom 1 3. April 2023 inso fern als nichtig erweise , da sie gegen Art. 53 Abs. 3 ATSG verstosse. Da diese folglich in diesem Umfang keine Rechts wirkungen entfalte, sei für die in Frage stehende Zeit auch keine Rückerstattungs forderung im Betrag von Fr. 1'504.-- vorhanden, welche erlassen werden müsste ( Urk. 1 S. 5). Im Restbetrag b etreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 0. April 2023 sei das Erlassgesuch gutzuheissen. Zum einen liege keine Meldepflichtver letzung vor, da die Erblasserin den Wohnungsverkauf rechtzeitig gemeldet habe ( Urk. 1 S. 6). Zum anderen habe für die Erblasserin eine grosse Härte bestanden, da kein anrechenbares Vermögen insbesondere auch kein anrechenbarer Vermögens verzicht

vorliege ( Urk. 1 S. 7-11). 3.3

Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 betonte die Beschwerdegegnerin, dass lediglich die Frage Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei, ob das Erlass gesuch aufgrund einer Meldepflichtverletzung und fehlender grosser Härte rechtskonform abgewiesen worden sei ( Urk. 6 S. 2). Die veränderten Verhältnisse (Verkauf der Liegenschaft am 3 1. August 2022) seien trotz gesetzlicher Pflicht nicht gemeldet worden, was den guten Glauben ausschliesse. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich , da diese kumulativ gegeben sein müsste ( Urk. 6 S. 9). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Erlassgesuch habe beurteilt werden dürfen, da die Rückforderungsverfügung mangels Anfechtung in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Bestehens der Forderung in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk. 6 S. 12). 4.

Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) insge samt 14 Seiten umfasst, wobei die Erwägungen in einem einzigen Satz als soge nannter « Dass-Entscheid» verfasst worden sind. Dies erschwert die Les

- und Nachvollziehbarkeit erheblich, worauf auch das Bundesgericht bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2023 vom 1 9. April 2024 E. 2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann jedoch mit Blick auf die Pro zessökonomie ausnahmsweise von einer Rückweisung zur Verbesserung abge sehen werden, zumal keine materielle B eurteilung der vorliegenden Streitsache vorzunehmen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt . 5 .

Der angefochtene Einspracheentscheid , welcher den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren definiert (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1) , hat allein den Erlass der am 1 3. April 2023 verfügten Rückforderung und nicht die Rück forderung selbst zum Gegenstand. So weit

sich die Parteien zum Bestand und Um fang der dem Erlassgesuch zu Grunde liegenden Rückforderung äussern bzw. diese anfechten wollen, ist demnach auf ihre Anträge nicht einzutreten. Die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung wird vielmehr im diesbezüglich bereits hängigen Verfahren ZL.2024.00041 zu prüfen sein . 6 . 6 .1

Vorweg

ist fest zuhalten , dass der Erlass eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld darstellt. Er fällt somit nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass ersuchenden Person rechtsbeständig feststeht ( BGE 147 V 369 E.

4.1, Urteil e des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 1 2. März 2019 E. 1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.

4.3 , Art. 4 Abs.

2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSV ] , Carigiet /Koch, a.a.O., S. 141 N. 363, Reichmuth, in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers [Hrsg.] , ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 202 4 , Art. 25 N. 7 7 , und Dormann, in: Frésard-Fellay /Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl. 20 25 , Art. 25 N. 93). 6 .2

Das diesem Prozess zu Grunde liegende Erlassgesuch betrifft eine Rückforderung, deren Rechtmässigkeit strittig ist und wie gesagt Gegenstand des am hiesigen Gericht zwischen den Parteien hängigen Beschwerdev erfahrens ZL.2024.00041 bildet. In Anbetracht der zitierten einhelligen Lehre und Rechtsprechung erfolgte die Beurteilung des Erlassgesuches durch die Beschwerdegegnerin somit verfrüht . Soweit sie auf die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme zu dieser Frage hin ( Urk. 3) die gegenteilige Auffassung vertritt mit der Begründung , die Rückforderungs verfügung sei mangels Anfechtung in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Bestehens der Forderung in Rechtskraft erwachsen ( Urk. 6 S.

12), kann ihr nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführenden haben sowohl in ihrer gegen die Rückforderungsverfügung vom 1 3. April 2023 erhobenen Ein sprache vom 1 6. Mai 2023 ( Urk. 8/2) als auch in ihrer gegen den in der Folge ergangenen Einspracheentscheid

vom 1 3. März 202 4

erhobenen Beschwerde vom 9. April 2024 ( Urk. 8/4 ) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Rückforde rung nicht einverstanden sind und dementsprechend unter Ziffer 1 die Aufhebung der Rückforderungsverfügung bzw. des diesbezüglichen Einspracheentscheids verlangt . So wurde insbesondere gerügt, dass im Rahmen der Neuberechnung die Schulden der Versicherten unzutreffend ermittelt worden seien ( Urk. 8/2 S. 4 ff. , Urk. 8/4 S. 15 ff. ) , was im Ergebnis Einfluss auf die Anspruchshöhe respektive den ( allenfalls ) resultierende n Rückforderung sbetrag haben kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Entscheid insgesamt als angefochten gilt, wenn der Wille der Partei feststeht, diese n nicht hinnehmen zu wollen (Brunner, in: Kieser/ Kradolfer / Lendfers , a.a.O., Art. 52 N. 49).

Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden

die von der Beschwerde führen den Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1, U rteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 2 4. Oktober 2022 E. 4.1 ). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unange fochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012 E.

3.2) ; was auch für das Beschwerdeverfahren zu gelten hat . Insoweit gilt die Dispositions maxime. Der in Rechtskraft erwachsene Teil de s Entscheids kann später nicht mehr angefochten werden. Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden demgegenüber nur Begründungselemente des Streitgegenstands. Sie kön nen daher im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwer deinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind (BGE 144 V 354 E. 4.3).

Ein k las sisches Beispiel für das mögliche Eintreten einer Teilrechtskraft ist etwa

der Fall, dass in der Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Invalidenrente und Integritätsent schädigung nur die Höhe der Invalidenrente beanstandet, bezüglich Integritätsentschädigung jedoch keine konkreten Einwendungen erhoben werden (Brunner, a.a.O., Art. 52 N. 51 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.2.2).

Eine vergleichbare Konstellation

liegt hier jedoch nicht vor.

Die Rückforderung wurde sowohl einsprache

- als auch beschwerdeweise zwar nur in einzelnen Teil aspekten, aber an sich als Ganzes angefochten. Anders als die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung sind die Entscheide betreffend die Rückforderung auch einer Aufteilung in einzelne Rechtsverhältnisse nicht zugäng lich.

Es sind mithin keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es

rechtfer tigen würde n , den Streitgegenstand auf die Frage der Verrechenbarkeit der Rück forderung zu beschränken und andere Teilaspekte von der richterlichen Überprü fung auszuklammern (vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d in Bezug auf einzelne Elemente der Rentenfestsetzung) . 6 .3

Weitere Ausführungen dazu, ob die Erlassvoraussetzungen gegeben sind, erübri gen sich folglich an dieser Stelle. Abschliessend ist

jedoch der Hinweis angezeigt , dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden als Erben persönlich die Erlassvoraus setzungen erfüllen müssen (BGE 96 V 72 E. 2 mit Hinweisen). Mithin muss die Rückerstattung insbesondere für jeden der Erben gemessen an seinen persönlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeuten ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 141 N. 362 in fine ) . D emgegenüber scheinen

die Parteien

irrtümlich von der Massgeblichkeit der finanziellen Verhältnisse der Erblasserin aus zugehen ( Urk. 1 S. 7-11 , Urk. 2 S. 10 ) . Sollte die im Streit liegende Rückforderung von gerichtli cher Seite ganz oder teilweise

bestätigt werden, so wäre den Beschwerde führenden vor diesem Hintergrund

die erneute E valuation

ihrer Prozesschancen und -risiken in Bezug auf das Erlassgesuch nahezulegen. 7 .

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 4. Mai 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben, soweit auf diese einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache w erden d ie Gesuch e um Beizug weiterer Akten, um Verfahrensvereinigung und um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung ( Urk. 1 S. 2 f. ) gegenstandslos. 8 .

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien hat die unterliegende Beschwerde gegnerin die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden mit insge samt Fr. 1' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient schädigung von insgesamt

Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 (Beschwerde antwort) - Sozialversicherungen Glarus - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWürsch