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ZL.2024.00062

hypothetisches Einkommen der Ehefrau; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau ausgewiesen; keine invaliditätsfremde Gründe, die der Aufnahme einer Erwerbsarbeit entgegenstehen, geltend gemacht und ersichtlich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-04-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1949, bezieht eine Altersrente. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: SVA), dessen Zusatzleistun gen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und Prämien Krankenversicherung) neu und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2024 monatlich Fr. 1'411.30 zu (Urk. 6/185). Bei der Berechnung berücksichtigte sie unter anderem ein fiktives Einkommen der Ehegattin von Fr. 14'553. (Urk. 6/187 S. 2). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 18. Januar 2024 Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/190), mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 fest (Urk. 6/195 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) erhob X. ___ am

12. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss höhere Zusatzleistun gen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 ersuchte die SVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung , ELG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1

ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG. 1. 4 1. 4 .1

Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 4 .2

Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Per sonen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtig ten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet. 1. 4 .3

Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstä tigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG.

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehe gatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV ) weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf ins besondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers, indem sie bei den Einnahmen unter anderem 80 % eine s hypothetisches Einkom men s seiner Ehegattin im Betrag von Fr. 14'553. berücksichtigte (Urk. 6/187 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), der Gesundheitszustand seiner Ehegattin habe sich gegenüber dem Jahr 2014 verschlechtert, was aus dem aktuellen Arztzeugnis von Dr. Y.___ ersichtlich sei. Die ausgerichteten Leis tungen reichten nicht, um den Existenzbedarf zu decken. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkom men seiner Ehefrau anzurechnen ist. 3. 3.1

Die EL-Organe haben sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchti gungen der Erwerbsfähigkeit (wie Alter, mangelnde Ausbildung, fehlende Sprach kenntnisse oder andere persönliche Umstände) vorzunehmen ( BGE 117 V 202

E. 2b S. 205, 153 E. 2c S. 156; nicht publ. E. 2c des Urteils BGE 127 V 248

; erwähntes Urteil P 35/06, E. 2.2; Urteil P 3/07 vom 2. Mai 2007, E. 4.2.2). Dies hat auch für die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens der nicht anspruchsberechtig ten Ehegattin zu gelten. 3.2

Mit Urteil vom

30. Oktober 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00947 hielt das Gericht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer angestammten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht nur weiterhin im früher ausgeübten Pensum von rund 20 % nachgehen, sondern aus medizinischer Sicht dieses Pensum zumutbarer weise auch auf mindestens 75 % erhöhen könnte. In einer leidensan gepassten Tätigkeit best ehe gar keine Einschränkung (E. 5.4). Für die Beurteilung war in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur ange fochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2013 entwickelt hatte (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b).

Seinem Entscheid legte das Gericht den Bericht der Rheumaklinik des Universi tätsspitals Z.___

vom 9. August 2013 zugrunde ,

worin folgende arbeitsre levanten Diagnosen gestellt worden sind (E. 3.1.5): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (M54.4) - thorakaler und lumbaler Flachrücken, Haltungsinsuffizienz, myofaszi ale Befunde - MRI LWS 11/2010: high intensity

zone im Sinne eines annular

tear des Segmentes L4/5, Modic II-Veränderungen Deckplatte LWK5, geringgra dige Osteochondrose Segment L5/S1 - St atus nach 2x CT-gesteuerter Facettengelenksinfiltration L4/5 ohne Therapieansprechen - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (M53.0) - Haltungsinsuffizienz, myofasziale Befunde - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (M79) - DD Fibromyalgie - ohne Hinweise auf entzündliche Genese, BSR 11 mm/h, CRP 1,6 mg/l (04/2013)

Die ergänzende psychologisch-psychiatrische Beurteilung habe - so die Bericht erstatter - erge ben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit etwa zehn Jahren unter chronischen Rü ckenschmerzen leide. Im Laufe der Zeit habe sich die Schmerzproblematik aus geweitet, so dass sie nunmehr auch über Nacken- und Armschmerzen klage. Die gemäss ICD-10 erforderlichen Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe bisher keinen Zugang zu einem psychiat rischen oder psychosomatischen Behandlungs konzept gefunden; sie stehe einem solchen skeptisch gegenüber. Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen lasse sich mit den geringfügi gen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Beurtei lung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medi zinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests.

Aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung sei gestützt auf die Tests kein ar beitsrelevantes Problem feststellbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort in den ergonomischen Tests eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Die demonstrierte Leistungsfähigkeit entspreche aber jedenfalls der Belastungsanforderung der bisherigen Arbeit. Bezogen auf ein 100%-Pen sum könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund eines somatischen Be schwer dekerns derzeit eine Leistungsminderung von bis zu 25 % bestehe, und zwar infolge der sich im Tagesverlauf verstärkenden Beschwerden. Die Arbeits fähigkeit in einem Vollzeitpensum betrage somit aktuell mindestens 75 % und könnte bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft durch medizini sche Trainings massnahmen auf eine volle Leistungsfähigkeit gesteigert werden. In einer ange passten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 100 %. 3.3

Der aktuelle Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2024 (Urk. 3/2 = Urk. 6 /193 ) , worin dieser folgende Diagnosen aufführte : - generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit - Fibromyalgie (18/18 Tenderpoints positiv) - MRI Wirbelsäule 2018: Erweiterung des Zentralkan a ls auf Höhe Th3/4, mul tisegmentale Osteochondrose und Bandscheibenprotrusionen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule - Hysterektomie 2009 - Tendovaginitis stenosans A1-RB III rechts, Infiltration 11/2020 - Appendektomie 1995

Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an einer chronischen Schmerzerkran kung, weshalb sie schon seit vielen Jahren nicht mehr arbeite. Schwere Arbeiten seien nicht möglich, z u Hause erledige sie die Haushaltsarbeiten und einmal pro Woche reinige sie das Treppenhaus (drei Stockwerke). 3. 4

Bereits mit Bericht vom

9. August 2013

(E. 3. 2 ) stellten die Ärzte der Rheumakli nik des U niversitätsspitals Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyn drom leidet, allerdings bezeichneten sie dieses nicht als generalis i ert, sondern beschränkten es auf den lumbospondylogenen

und den zervikozephalen

Bereich und hielten fest, dass sich die Schmerzproblematik im Laufe der Zeit ausgeweitet habe. Eine Fibromyalgie wurde ebenfalls schon damals - allerdings als Verdachts diagnose - genannt . Die damals vor liegenden geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befund e konnten das Ausmass der geklagten Beschwerde n nicht erklären. In der Zwischenzeit ergab eine bildgebende Untersuchung im Jahr 2018 degenerative Veränderungen der H als-, Brust- und Lendenwirbelsäule im Sinne einer multisegmentalen Osteochondr ose und Bandscheibenprotrusionen, wobei a lleine gestützt auf bildgebende Befunde am Bewegungsapparat allerdings keine Aussagen zum Gesundheitszustand einer Person gemacht werden können . Relevant sind vielmehr die Erkenntnisse aus der klinischen Untersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29.

Juni 2018 E.

3.2 mit Hinweisen). Klinische Untersuchungsbefunde fehlen im Bericht von Dr. Y.___

gänzlich, so dass funktionelle Auswirkungen der bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht nachgewiesen sind . Was die von Dr. Y.___ diagnostizierte Tendovaginitis stenosans , welche im November 2020 einer Infiltration bedurfte, betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese sich aktuell auswirkt , waren doch offenbar seit 2020 keine weiteren Behandlungen mehr angezeigt, so dass jedenfalls von einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht auszugehen ist. Schliesslich ist der Hinweis im Zeugnis von Dr. Y.___ , wonach die Ehefrau wegen der chronischen Schmerzerkrankung schon seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe , nicht als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu werten und lässt den Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu. Indem nämlich Dr. Y.___

lediglich ausführte, dass der Ehegattin des Beschwer deführers schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, ist vielmehr

darauf zu schliessen, dass er angepasste Tätigkeiten weiterhin als zumutbar erachtete . Eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung empfahl er jedenfalls nicht und eine solche ist auch nicht aktenkundig.

Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit dem Zeugnis von Dr. Y.___

nicht darzutun, dass sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin nach dem 14. Oktober 2013

dauerhaft relevant verschlechtert hat und es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, sich um eine Stelle zu bemü hen. Invaliditätsfremde Gründe, die ih r eine Erwerbsaufnahme erschwerten oder sie daran hinderten (vgl. E. 3.1) , machte er nicht geltend und sind aus den Akten nicht ersichtlich . Insbesondere stellt auch das mittlerweile fortgeschrittene Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1965 keinen Grund für eine erschwerte Erwerbsarbeit dar, wurde ihr doch die Aufnahme einer Erwerbstätig keit spätestens seit Juni 2014 zugemutet und dem Beschwerdeführer ersatzweise ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. Urk. 6 /9 S. 1 unten).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen

der Ehefrau im Betrag von Fr. 14'553.

(80 % von Fr. 18'19 2 . ; vgl. vorstehende E. 1. 3.3 ) angerechnet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1949, bezieht eine Altersrente. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: SVA), dessen Zusatzleistun gen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und Prämien Krankenversicherung) neu und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2024 monatlich Fr. 1'411.30 zu (Urk. 6/185). Bei der Berechnung berücksichtigte sie unter anderem ein fiktives Einkommen der Ehegattin von Fr. 14'553. (Urk. 6/187 S. 2). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 18. Januar 2024 Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/190), mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 fest (Urk. 6/195 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung , ELG).

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1

ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG. 1.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) erhob X. ___ am

12. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss höhere Zusatzleistun gen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 ersuchte die SVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers, indem sie bei den Einnahmen unter anderem 80 % eine s hypothetisches Einkom men s seiner Ehegattin im Betrag von Fr. 14'553. berücksichtigte (Urk. 6/187 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), der Gesundheitszustand seiner Ehegattin habe sich gegenüber dem Jahr 2014 verschlechtert, was aus dem aktuellen Arztzeugnis von Dr. Y.___ ersichtlich sei. Die ausgerichteten Leis tungen reichten nicht, um den Existenzbedarf zu decken.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkom men seiner Ehefrau anzurechnen ist. 3. 3.1

Die EL-Organe haben sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchti gungen der Erwerbsfähigkeit (wie Alter, mangelnde Ausbildung, fehlende Sprach kenntnisse oder andere persönliche Umstände) vorzunehmen ( BGE 117 V 202

E. 2b S. 205, 153 E. 2c S. 156; nicht publ. E. 2c des Urteils BGE 127 V 248

; erwähntes Urteil P 35/06, E. 2.2; Urteil P 3/07 vom 2. Mai 2007, E. 4.2.2). Dies hat auch für die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens der nicht anspruchsberechtig ten Ehegattin zu gelten. 3.2

Mit Urteil vom

30. Oktober 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00947 hielt das Gericht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer angestammten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht nur weiterhin im früher ausgeübten Pensum von rund 20 % nachgehen, sondern aus medizinischer Sicht dieses Pensum zumutbarer weise auch auf mindestens 75 % erhöhen könnte. In einer leidensan gepassten Tätigkeit best ehe gar keine Einschränkung (E. 5.4). Für die Beurteilung war in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur ange fochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2013 entwickelt hatte (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b).

Seinem Entscheid legte das Gericht den Bericht der Rheumaklinik des Universi tätsspitals Z.___

vom 9. August 2013 zugrunde ,

worin folgende arbeitsre levanten Diagnosen gestellt worden sind (E. 3.1.5): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (M54.4) - thorakaler und lumbaler Flachrücken, Haltungsinsuffizienz, myofaszi ale Befunde - MRI LWS 11/2010: high intensity

zone im Sinne eines annular

tear des Segmentes L4/5, Modic II-Veränderungen Deckplatte LWK5, geringgra dige Osteochondrose Segment L5/S1 - St atus nach 2x CT-gesteuerter Facettengelenksinfiltration L4/5 ohne Therapieansprechen - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (M53.0) - Haltungsinsuffizienz, myofasziale Befunde - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (M79) - DD Fibromyalgie - ohne Hinweise auf entzündliche Genese, BSR 11 mm/h, CRP 1,6 mg/l (04/2013)

Die ergänzende psychologisch-psychiatrische Beurteilung habe - so die Bericht erstatter - erge ben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit etwa zehn Jahren unter chronischen Rü ckenschmerzen leide. Im Laufe der Zeit habe sich die Schmerzproblematik aus geweitet, so dass sie nunmehr auch über Nacken- und Armschmerzen klage. Die gemäss ICD-10 erforderlichen Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe bisher keinen Zugang zu einem psychiat rischen oder psychosomatischen Behandlungs konzept gefunden; sie stehe einem solchen skeptisch gegenüber. Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen lasse sich mit den geringfügi gen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Beurtei lung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medi zinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests.

Aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung sei gestützt auf die Tests kein ar beitsrelevantes Problem feststellbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort in den ergonomischen Tests eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Die demonstrierte Leistungsfähigkeit entspreche aber jedenfalls der Belastungsanforderung der bisherigen Arbeit. Bezogen auf ein 100%-Pen sum könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund eines somatischen Be schwer dekerns derzeit eine Leistungsminderung von bis zu 25 % bestehe, und zwar infolge der sich im Tagesverlauf verstärkenden Beschwerden. Die Arbeits fähigkeit in einem Vollzeitpensum betrage somit aktuell mindestens 75 % und könnte bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft durch medizini sche Trainings massnahmen auf eine volle Leistungsfähigkeit gesteigert werden. In einer ange passten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 100 %. 3.3

Der aktuelle Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2024 (Urk. 3/2 = Urk.

E. 4 .3

Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstä tigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG.

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehe gatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV ) weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf ins besondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

E. 6 /9 S. 1 unten).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen

der Ehefrau im Betrag von Fr. 14'553.

(80 % von Fr. 18'19 2 . ; vgl. vorstehende E. 1. 3.3 ) angerechnet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00062 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

17. April 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1949, bezieht eine Altersrente. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: SVA), dessen Zusatzleistun gen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und Prämien Krankenversicherung) neu und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2024 monatlich Fr. 1'411.30 zu (Urk. 6/185). Bei der Berechnung berücksichtigte sie unter anderem ein fiktives Einkommen der Ehegattin von Fr. 14'553. (Urk. 6/187 S. 2). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 18. Januar 2024 Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/190), mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 fest (Urk. 6/195 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) erhob X. ___ am

12. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss höhere Zusatzleistun gen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 ersuchte die SVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung , ELG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1

ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG. 1. 4 1. 4 .1

Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 1. 4 .2

Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Per sonen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtig ten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet. 1. 4 .3

Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstä tigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG.

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehe gatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV ) weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf ins besondere BGE 115 V 88 E. 1). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers, indem sie bei den Einnahmen unter anderem 80 % eine s hypothetisches Einkom men s seiner Ehegattin im Betrag von Fr. 14'553. berücksichtigte (Urk. 6/187 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), der Gesundheitszustand seiner Ehegattin habe sich gegenüber dem Jahr 2014 verschlechtert, was aus dem aktuellen Arztzeugnis von Dr. Y.___ ersichtlich sei. Die ausgerichteten Leis tungen reichten nicht, um den Existenzbedarf zu decken. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkom men seiner Ehefrau anzurechnen ist. 3. 3.1

Die EL-Organe haben sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchti gungen der Erwerbsfähigkeit (wie Alter, mangelnde Ausbildung, fehlende Sprach kenntnisse oder andere persönliche Umstände) vorzunehmen ( BGE 117 V 202

E. 2b S. 205, 153 E. 2c S. 156; nicht publ. E. 2c des Urteils BGE 127 V 248

; erwähntes Urteil P 35/06, E. 2.2; Urteil P 3/07 vom 2. Mai 2007, E. 4.2.2). Dies hat auch für die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens der nicht anspruchsberechtig ten Ehegattin zu gelten. 3.2

Mit Urteil vom

30. Oktober 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00947 hielt das Gericht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer angestammten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht nur weiterhin im früher ausgeübten Pensum von rund 20 % nachgehen, sondern aus medizinischer Sicht dieses Pensum zumutbarer weise auch auf mindestens 75 % erhöhen könnte. In einer leidensan gepassten Tätigkeit best ehe gar keine Einschränkung (E. 5.4). Für die Beurteilung war in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur ange fochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2013 entwickelt hatte (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b).

Seinem Entscheid legte das Gericht den Bericht der Rheumaklinik des Universi tätsspitals Z.___

vom 9. August 2013 zugrunde ,

worin folgende arbeitsre levanten Diagnosen gestellt worden sind (E. 3.1.5): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (M54.4) - thorakaler und lumbaler Flachrücken, Haltungsinsuffizienz, myofaszi ale Befunde - MRI LWS 11/2010: high intensity

zone im Sinne eines annular

tear des Segmentes L4/5, Modic II-Veränderungen Deckplatte LWK5, geringgra dige Osteochondrose Segment L5/S1 - St atus nach 2x CT-gesteuerter Facettengelenksinfiltration L4/5 ohne Therapieansprechen - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (M53.0) - Haltungsinsuffizienz, myofasziale Befunde - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (M79) - DD Fibromyalgie - ohne Hinweise auf entzündliche Genese, BSR 11 mm/h, CRP 1,6 mg/l (04/2013)

Die ergänzende psychologisch-psychiatrische Beurteilung habe - so die Bericht erstatter - erge ben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit etwa zehn Jahren unter chronischen Rü ckenschmerzen leide. Im Laufe der Zeit habe sich die Schmerzproblematik aus geweitet, so dass sie nunmehr auch über Nacken- und Armschmerzen klage. Die gemäss ICD-10 erforderlichen Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe bisher keinen Zugang zu einem psychiat rischen oder psychosomatischen Behandlungs konzept gefunden; sie stehe einem solchen skeptisch gegenüber. Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen lasse sich mit den geringfügi gen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Beurtei lung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medi zinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests.

Aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung sei gestützt auf die Tests kein ar beitsrelevantes Problem feststellbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort in den ergonomischen Tests eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Die demonstrierte Leistungsfähigkeit entspreche aber jedenfalls der Belastungsanforderung der bisherigen Arbeit. Bezogen auf ein 100%-Pen sum könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund eines somatischen Be schwer dekerns derzeit eine Leistungsminderung von bis zu 25 % bestehe, und zwar infolge der sich im Tagesverlauf verstärkenden Beschwerden. Die Arbeits fähigkeit in einem Vollzeitpensum betrage somit aktuell mindestens 75 % und könnte bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft durch medizini sche Trainings massnahmen auf eine volle Leistungsfähigkeit gesteigert werden. In einer ange passten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 100 %. 3.3

Der aktuelle Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. Februar 2024 (Urk. 3/2 = Urk. 6 /193 ) , worin dieser folgende Diagnosen aufführte : - generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit - Fibromyalgie (18/18 Tenderpoints positiv) - MRI Wirbelsäule 2018: Erweiterung des Zentralkan a ls auf Höhe Th3/4, mul tisegmentale Osteochondrose und Bandscheibenprotrusionen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule - Hysterektomie 2009 - Tendovaginitis stenosans A1-RB III rechts, Infiltration 11/2020 - Appendektomie 1995

Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an einer chronischen Schmerzerkran kung, weshalb sie schon seit vielen Jahren nicht mehr arbeite. Schwere Arbeiten seien nicht möglich, z u Hause erledige sie die Haushaltsarbeiten und einmal pro Woche reinige sie das Treppenhaus (drei Stockwerke). 3. 4

Bereits mit Bericht vom

9. August 2013

(E. 3. 2 ) stellten die Ärzte der Rheumakli nik des U niversitätsspitals Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyn drom leidet, allerdings bezeichneten sie dieses nicht als generalis i ert, sondern beschränkten es auf den lumbospondylogenen

und den zervikozephalen

Bereich und hielten fest, dass sich die Schmerzproblematik im Laufe der Zeit ausgeweitet habe. Eine Fibromyalgie wurde ebenfalls schon damals - allerdings als Verdachts diagnose - genannt . Die damals vor liegenden geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befund e konnten das Ausmass der geklagten Beschwerde n nicht erklären. In der Zwischenzeit ergab eine bildgebende Untersuchung im Jahr 2018 degenerative Veränderungen der H als-, Brust- und Lendenwirbelsäule im Sinne einer multisegmentalen Osteochondr ose und Bandscheibenprotrusionen, wobei a lleine gestützt auf bildgebende Befunde am Bewegungsapparat allerdings keine Aussagen zum Gesundheitszustand einer Person gemacht werden können . Relevant sind vielmehr die Erkenntnisse aus der klinischen Untersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29.

Juni 2018 E.

3.2 mit Hinweisen). Klinische Untersuchungsbefunde fehlen im Bericht von Dr. Y.___

gänzlich, so dass funktionelle Auswirkungen der bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht nachgewiesen sind . Was die von Dr. Y.___ diagnostizierte Tendovaginitis stenosans , welche im November 2020 einer Infiltration bedurfte, betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese sich aktuell auswirkt , waren doch offenbar seit 2020 keine weiteren Behandlungen mehr angezeigt, so dass jedenfalls von einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht auszugehen ist. Schliesslich ist der Hinweis im Zeugnis von Dr. Y.___ , wonach die Ehefrau wegen der chronischen Schmerzerkrankung schon seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe , nicht als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu werten und lässt den Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu. Indem nämlich Dr. Y.___

lediglich ausführte, dass der Ehegattin des Beschwer deführers schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, ist vielmehr

darauf zu schliessen, dass er angepasste Tätigkeiten weiterhin als zumutbar erachtete . Eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung empfahl er jedenfalls nicht und eine solche ist auch nicht aktenkundig.

Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit dem Zeugnis von Dr. Y.___

nicht darzutun, dass sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin nach dem 14. Oktober 2013

dauerhaft relevant verschlechtert hat und es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, sich um eine Stelle zu bemü hen. Invaliditätsfremde Gründe, die ih r eine Erwerbsaufnahme erschwerten oder sie daran hinderten (vgl. E. 3.1) , machte er nicht geltend und sind aus den Akten nicht ersichtlich . Insbesondere stellt auch das mittlerweile fortgeschrittene Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1965 keinen Grund für eine erschwerte Erwerbsarbeit dar, wurde ihr doch die Aufnahme einer Erwerbstätig keit spätestens seit Juni 2014 zugemutet und dem Beschwerdeführer ersatzweise ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. Urk. 6 /9 S. 1 unten).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen

der Ehefrau im Betrag von Fr. 14'553.

(80 % von Fr. 18'19 2 . ; vgl. vorstehende E. 1. 3.3 ) angerechnet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher