Sachverhalt
1. 1.1
X.___ ,
geboren
196 7 ,
bezieht
Zusatzleistungen
zu
ihrer
Invalidenrente .
Mit
Verfügung
vom
13.
Dezember
2023
(Urk.
7/V
56)
hielt
die
Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
fest,
dass
der
Versicherten
in
der
Zeit
vom
1.
Oktober
2022
bis
31.
Dezember
2023
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
1'688.20
zu
viel
ausbezahlt
worden
seien
und
forderte
von
der
Versicherten
zu
viel
ausgerichtete
Zusatzleistungen
im
Betrag
von
insgesamt
Fr.
1 ‘ 197.40
zurück ;
die
zu
viel
bezahlten
Prämienverbilligungen
von
Fr.
490.80
würden
über
die
Krankenkasse
zurückgefordert .
Diese
Verfügung
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft.
1.2
Die
Versicherte
stellte
am
12.
Januar
2024
ein
Gesuch
um
Erla s s
der
Rück forderung
(Urk.
7/232) .
Mit
Verfügung
vom
1.
Februar
2024
(Urk.
7 / Ver
57 )
wies
die
Stadt Zürich das
Erlassgesuch
de r
Versicherten
mangels
guten
Glaubens
ab.
Die
von
der
Versicherten
am
2.
März
202 4
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/ 234 )
wies
die
Stadt Zürich mit
Entscheid
vom
21.
April
2024
(Urk.
7/ Ver
58
=
Urk.
2)
ab.
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
21.
April
2024
erhob
die
Versicherte
am
22.
Mai
2024
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte,
dass
ihr
der
Rückforderungs betrag
zu
erlassen
sei.
Die
Beschwerdegegnerin
verwies
mit
Eingabe
vom
28 .
Mai
202 4
(Urk.
6)
auf
ihren
Einspracheentscheid
und
hielt
fest,
dass
sie
auf
eine
Stellungnahme
verzichte.
Dies
wurde
der
Beschwerdeführerin
am
31.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
8). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
sind
unrechtmässig
bezogene
Leistungen
zurückzu erstatten.
Wer
Leistungen
in
gutem
Glauben
empfangen
hat,
muss
sie
nicht
zurückerstatten,
wenn
eine
grosse
Härte
vorliegt.
Dabei
wird
die
Rückerstattung
ganz
oder
teilweise
erlassen
(Art.
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.3 Nach
der
Rechtsprechung
ist
der
gute
Glaube
nicht
schon
bei
Unkenntnis
des
Rechtsmangels
gegeben.
Vielmehr
darf
sich
der
Leistungsempfänger
oder
die
Leistungsempfängerin
nicht
nur
keiner
böswilligen
Absicht,
sondern
auch
keiner
groben
Nachlässigkeit
schuldig
gemacht
haben.
Der
gute
Glaube
als
Erlassvoraus setzung
entfällt
somit
einerseits
von
vornherein,
wenn
die
zu
Unrecht
erfolgte
Leistungsausrichtung
auf
eine
arglistige
oder
grobfahrlässige
Melde-
oder
Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen
ist .
Anderseits
kann
sich
die
rücker stattungspflichtige
Person
auf
den
guten
Glauben
berufen,
wenn
ihr
fehlerhaftes
Verhalten
nur
leicht
fahrlässig
war
(BGE
138
V
218
E.
4,
112
V
97
E.
2c).
Wie
in
anderen
Bereichen
beurteilt
sich
das
Mass
der
erforderlichen
Sorgfalt
nach
einem
objektiven
Massstab,
wobei
aber
das
den
Betroffenen
in
ihrer
Subjektivität
Mögliche
und
Zumutbare
(wie
etwa
Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand,
Bil dungsgrad)
nicht
ausgeblendet
werden
darf
(BGE
138
V
218
E.
E. 4 m.w.H.;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_448/2017
vom
3.
Januar
2018
E.
2.1).
Das
Verhalten,
das
den
guten
Glauben
ausschliesst,
braucht
nicht
in
einer
Melde-
oder
Anzeige pflichtverletzung
zu
bestehen.
Auch
ein
anderes
Verhalten,
beispielsweise
die
Unterlassung,
sich
bei
der
Verwaltung
zu
erkundigen,
fällt
in
Betracht
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_102/2020
vom
1.
Mai
2020
E.
E. 4.1 m.w.H.).
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
der
Frage
nach
der
Gutgläubigkeit
beim
Leistungsbezug
zu
unterscheiden
zwischen
dem
guten
Glauben
als
fehlendem
Unrechtsbewusstsein
und
der
Frage,
ob
sich
jemand
unter
den
gegebenen
Umständen
auf
den
guten
Glauben
berufen
kann
oder
ob
er
bei
zumutbarer
Aufmerksamkeit
den
bestehenden
Rechtsmangel
hätte
erkennen
sollen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_102/2020
vom
1.
Mai
2020
E.
E. 4.2 m.w.H.).
E. 5 Abs.
2
und
3
ATSV.
Massgebend
sind
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse,
wie
sie
im
Zeitpunkt
vorliegen,
in
welchem
über
die
Rückforderung
rechtskräftig
entschieden
ist
(vgl.
Art.
4
Abs.
2
ATSV). 2. 2.1
Streitig
und
zu
prüfen
ist
einzig,
ob
der
Beschwerdeführerin
die
Rückerstattung
der
zu
viel
ausbezahlten
jährliche n
Ergänzungsleistungen
und
Krankheitskosten
im
Betrag
von
Fr.
1 ‘ 197.40
erlassen
werden
kann.
Die
entsprechende
Rücker stattungsverfügung
ist
in
Rechtskraft
erwachsen. 2.2 Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
fest,
dass
im
März
und
April
2022
gestützt
auf
die
Angaben
und
die
entsprechenden
Begehren
des
Beistandes
respektive
seiner
Hilfspersonen
Zahnbehandlungskosten
mehrfach
vergütet
worden
seien
(S.
1
f.).
Diese
Leistungen
seien
auf
das
Konto
der
Beschwerdeführerin
geflossen.
Auch
habe
sich
im
November
2023
herausgestellt,
dass
vom
Beistand
eine
BVG-Rentenerhöhung
vom
Januar
2023
nicht
gemeldet
worden
sei,
weshalb
der
Beschwerdeführerin
in
der
Folge
zu
viele
Ergänzungs leistungen
ausgerichtet
worden
seien
(S.
2
oben).
Die
betroffene
Person
müsse
sich
die
Handlungen
des
Beistandes
anrechnen
lassen,
selbst
wenn
sie
damit
nicht
einverstanden
sein
sollte.
Vorliegend
habe
der
Beistand
die
ihn
treffende
Melde-
und
Kontrollpflicht
verletzt.
Die
Beschwerdeführerin
könne
sich
nicht
darauf
berufen,
dass
sie
von
den
Handlungen
des
Beistandes
nichts
gewusst
habe
(S.
2
Mitte).
Wenn,
wie
vorliegend,
Meldepflichtverletzungen
und
offensichtliche
Fehler
zum
unrechtmässigen
Bezug
geführt
hätten,
liege
kein
guter
Glaube
vor
(S.
2
unten). 2.3 Die
Beschwerdeführerin
führte
in
ihrer
Beschwerde
(Urk.
1)
aus ,
dass
in
der
Verfügung
zwar
festgehalten
worden
sei ,
dass
ihr
Beistand
für
die
zu
hohen
geleisteten
Zahlungen
verantwortlich
sei.
Es
sei
jedoch
angemerkt
worden,
dass
die
Zahlungen
auf
ihr
Konto
überwiesen
worden
seien,
weshalb
diese
für
sie
ersichtlich
gewesen
seien,
und
dass
sie
sich
damit
bereichert
habe.
In
dieser
Zeit
sei
sie
jedoch
psychisch
nicht
in
der
Lage
gewesen,
irgendwelche
geleisteten
Zahlungen
zu
überprüfen.
Auch
habe
sie
keinerlei
Einsicht
in
die
Zahlungen
ihres
Beistandes
gehabt.
Er
habe
ihr
lediglich
monatlich
Fr.
545.--
für
den
Lebens unterhalt
auf
ihr
Konto
überwiesen.
Erst
im
August
2023
sei
ihr
offengelegt
worden,
welche
Zahlungen
und
administrativen
Aufgaben
ihr
Beistand
gemacht
habe.
In
der
Zeit
vom
19.
April
bis
zum
3.
Oktober
2022
sei
sie
in
psychiatrischen
Kliniken
hospitalisiert
gewesen.
Deswegen
und
weil
sie
kaum
genügend
Geld
für
ihren
Lebensunterhalt
habe,
bitte
sie
um
Erlass
des
geschuldeten
Betrages. 3. 3.1
Im
Rahmen
der
Überprüfung
des
Schlussberichtes
stellte
die
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
( KESB )
fest,
dass
eine
Erhöhung
der
BVG-Rente
von
Fr.
350.25
auf
Fr.
361.80
pro
Monat
ab
Januar
2023
nicht
gemeldet
worden
sei.
Zudem
wurde
eine
Zahnarztrechnung
über
Fr.
163.80
(Behandlung
vom
17.
Januar
2022)
doppelt
und
eine
Zahnarztrechnung
über
Fr.
944.80
(Behand lung
vom
18.
bis
29.
Oktober
2021)
dreifach
vergütet
(vgl.
E-Mails
vom
21.
November
2023,
Urk.
7/229 ,
sowie
Verfügungen
Krankheitskosten
vom
15.
Februar
2023,
Urk.
7/Ver
49,
und
vom
1.
März
2023,
Urk.
7/Ver
51).
In
der
Folge
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
der
Beschwer deführerin
auf
Zusatzleistungen
neu
(vgl.
V erfügung
vom
13.
Dezember
2023,
Urk.
7/Ver
54 ) ,
verrechnete
einen
Teil
der
mehrfach
ausbezahlten
Leistungen
mit
den
aktuellen
Krankheitskosten
(Verfügung
vom
13.
Dezember
2023,
Urk.
7/Ver
55)
und
forderte
mit
Rückerstattungsverfügung
vom
13.
Dezember
2023
(Urk.
7/Ver
56)
zu
viel
ausbezahlte
Zusatzleistungen
im
Betrag
von
Fr.
1'197.40
zurück. 3.2
Es
steht
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
im
massgebenden
Zeitraum
verbei ständet
war.
Mit
Beschluss
der
KESB
der
Stadt Zürich vom
E. 7 September
2021
wurde
für
die
Beschwerdeführerin
eine
Vertretungsbeistandschaft
mit
Vermö gens verwaltung
angeordnet,
mit
den
Aufgaben,
sie
beim
Erledigen
der
administrativen
und
der
finanziellen
Angelegenheiten
(insbesondere
Verkehr
mit
Behörden,
Ämtern
und
Versicherungen
sowie
Verwaltung
von
Einkommen
und
allfälligem
Vermögen)
zu
vertreten
(Urk.
7/V).
Per
30.
Juni
2023
wurde
die
Beistandschaft
aufgehoben
(vgl.
Beschluss
der
KESB Zürich vom
31.
Mai
2023,
Urk.
7/218).
Der
Beistand
ist
in
bestimmten,
ihm
übertragenen
Aufgabenbereichen
gesetz licher
Vertreter
der
verbeiständeten
Person
und
handelt
diesbezüglich
mit
Wirkung
für
diese.
Namentlich
muss
sich
die
rückerstattungspflichtige
Person
das
Verhalten
und
die
Kenntnisse
ihres
mit
der
Einkommens-
und
Vermögens verwaltung
betrauten
Beistands
grundsätzlich
anrechnen
lassen.
Dies
gilt
auch
für
die
Belange
der
Meldepflichterfüllung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_588/2019
vom
14.
Februar
2020
E.
3.2
mit
Hinweisen). 3.3
Vorliegend
hat
d er
Beistand
der
Beschwerdeführerin
seine
Meldepflicht
verletzt,
da
er
die
Beschwerdegegnerin
nicht
über
die
Erhöhung
der
BVG-Rente
per
Januar
2023
in
Kenntnis
setzte.
Wenn
Änderungen
von
Renten-
oder
Erwerbseinkünften
nicht
gemeldet
wurden,
liegt
grobe
Fahrlässigkeit
vor
( Rz
4652.03
der
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV,
Stand
1.
Januar
20 24 ).
Hinsichtlich
der
Erhöhung
der
BVG-Rente
entfällt
d er
gute
Glaube
somit
von
vornherein
(vgl.
vorstehend
E.
1.3).
Zudem
haben
d er
Beistand
der
Beschwerdeführerin
respektive
seine
Hilfspersonen
der
Beschwerdegegnerin
offenbar
mehrmals
dieselben
Zahnarztrechnungen
zur
Vergütung
eingereicht.
D ie
unrechtmässige
Auszahlung
beruhte
somit
auf
einem
grobfahrlässigen
Verhalten
des
damaligen
Beistandes
der
Beschwerdeführerin .
Ferner
handelt
es
sich
b ei
der
mehrfachen
Bezahlung
der selben
Rechnung
um
einen
offensichtlichen
Fehler
der
Beschwerdegegnerin .
Die
entsprechenden
Verfügungen
über
die
Vergütung
der
Krankheitskosten
waren
jeweils
an
den
Beistand
adressiert
( respektive
an
die
Berufsbeistandschaft,
für
welche
er
tätig
war ;
vgl.
Urk.
7/ Ver
51 ).
Dem
Beistand
hätte
selbst
bei
nur
oberflächlicher
Durchsicht
der
Verfügungen
auffallen
müssen,
dass
dieselben
Beträge
mehrfach
ausbezahlt
worden
waren .
Dies
gilt
umso
mehr,
als
dieser
auch
mit
der
Einkommensverwaltung
betraut
war
und
somit
die
Übersicht
über
die
Bank konten
der
Beschwerdeführerin
und
somit
die
Zahlungseingänge
hatte.
Im
Zusammenhang
mit
fehlerhaften
EL-Berechnungen
wird
der
leistungs an sprechenden
Person
die
Berufung
auf
den
guten
Glauben
verwehrt,
wenn
sie
das
EL-Berechnungsblatt
nicht
oder
nur
unsorgfältig
kontrolliert
und
deshalb
einen
darin
enthaltenen
gravierenden,
für
sie
leicht
erkennbaren
Fehler
nicht
meldet
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_318/2021
vom
21.
September
2021
E.
3.2) .
Vor
diesem
Hintergrund
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
guten
Glauben
des
Beistandes
zu
Recht
verneint.
Wie
unter
der
vorstehend en
Erwägung
3.2
ausgeführt,
muss
sich
die
Beschwerdeführerin
das
Verhalten
ihres
Beistandes
anrechnen
lassen. 3.4
Soweit
die
Beschwerdeführerin
geltend
machte,
dass
ihr
eine
Überprüfung
der
geleisteten
Zahlungen
aufgrund
ihrer
psychischen
Verfassung
nicht
möglich
gewesen
sei,
vermag
sie
daraus
nichts
zu
ihren
Gunsten
abzuleiten.
So
ist
es
gerade
Sinn
und
Zweck
der
Vertretungsbeistandschaft,
jenen
Personen
einen
Beistand
zur
Seite
zu
stellen,
welche
bestimmte
Angelegenheiten
wegen
derlei
Defiziten
nicht
selber
regeln
können.
Am
Grundsatz
der
Zurechenbarkeit
der
Handlungen
und
Kenntnisse
ihr es
Beistand e s
ändert
dies
jedoch
nichts
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_588/2019
vom
14.
Februar
2020
E.
5.2).
Damit
erübrigt
sich
die
Prüfung
der
finanziellen
Situation
der
Beschwerde führerin,
da
bei
Fehlen
der
Voraussetzung
des
gutgläubigen
Leistungsbezugs
ein
Erlass
der
Rückerstattungspflicht
bereits
nicht
mehr
in
Frage
kommt.
Die
Beschwerde
ist
demnach
abzuweisen. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
So zialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00057 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 4.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ ,
geboren
196 7 ,
bezieht
Zusatzleistungen
zu
ihrer
Invalidenrente .
Mit
Verfügung
vom
13.
Dezember
2023
(Urk.
7/V
56)
hielt
die
Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
fest,
dass
der
Versicherten
in
der
Zeit
vom
1.
Oktober
2022
bis
31.
Dezember
2023
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
1'688.20
zu
viel
ausbezahlt
worden
seien
und
forderte
von
der
Versicherten
zu
viel
ausgerichtete
Zusatzleistungen
im
Betrag
von
insgesamt
Fr.
1 ‘ 197.40
zurück ;
die
zu
viel
bezahlten
Prämienverbilligungen
von
Fr.
490.80
würden
über
die
Krankenkasse
zurückgefordert .
Diese
Verfügung
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft.
1.2
Die
Versicherte
stellte
am
12.
Januar
2024
ein
Gesuch
um
Erla s s
der
Rück forderung
(Urk.
7/232) .
Mit
Verfügung
vom
1.
Februar
2024
(Urk.
7 / Ver
57 )
wies
die
Stadt Zürich das
Erlassgesuch
de r
Versicherten
mangels
guten
Glaubens
ab.
Die
von
der
Versicherten
am
2.
März
202 4
dagegen
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/ 234 )
wies
die
Stadt Zürich mit
Entscheid
vom
21.
April
2024
(Urk.
7/ Ver
58
=
Urk.
2)
ab.
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
21.
April
2024
erhob
die
Versicherte
am
22.
Mai
2024
Beschwerde
(Urk.
1)
und
beantragte,
dass
ihr
der
Rückforderungs betrag
zu
erlassen
sei.
Die
Beschwerdegegnerin
verwies
mit
Eingabe
vom
28 .
Mai
202 4
(Urk.
6)
auf
ihren
Einspracheentscheid
und
hielt
fest,
dass
sie
auf
eine
Stellungnahme
verzichte.
Dies
wurde
der
Beschwerdeführerin
am
31.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
8). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Nach
Art.
25
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
sind
unrechtmässig
bezogene
Leistungen
zurückzu erstatten.
Wer
Leistungen
in
gutem
Glauben
empfangen
hat,
muss
sie
nicht
zurückerstatten,
wenn
eine
grosse
Härte
vorliegt.
Dabei
wird
die
Rückerstattung
ganz
oder
teilweise
erlassen
(Art.
4
Abs.
1
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSV). 1.3
Nach
der
Rechtsprechung
ist
der
gute
Glaube
nicht
schon
bei
Unkenntnis
des
Rechtsmangels
gegeben.
Vielmehr
darf
sich
der
Leistungsempfänger
oder
die
Leistungsempfängerin
nicht
nur
keiner
böswilligen
Absicht,
sondern
auch
keiner
groben
Nachlässigkeit
schuldig
gemacht
haben.
Der
gute
Glaube
als
Erlassvoraus setzung
entfällt
somit
einerseits
von
vornherein,
wenn
die
zu
Unrecht
erfolgte
Leistungsausrichtung
auf
eine
arglistige
oder
grobfahrlässige
Melde-
oder
Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen
ist .
Anderseits
kann
sich
die
rücker stattungspflichtige
Person
auf
den
guten
Glauben
berufen,
wenn
ihr
fehlerhaftes
Verhalten
nur
leicht
fahrlässig
war
(BGE
138
V
218
E.
4,
112
V
97
E.
2c).
Wie
in
anderen
Bereichen
beurteilt
sich
das
Mass
der
erforderlichen
Sorgfalt
nach
einem
objektiven
Massstab,
wobei
aber
das
den
Betroffenen
in
ihrer
Subjektivität
Mögliche
und
Zumutbare
(wie
etwa
Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand,
Bil dungsgrad)
nicht
ausgeblendet
werden
darf
(BGE
138
V
218
E.
4
m.w.H.;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_448/2017
vom
3.
Januar
2018
E.
2.1).
Das
Verhalten,
das
den
guten
Glauben
ausschliesst,
braucht
nicht
in
einer
Melde-
oder
Anzeige pflichtverletzung
zu
bestehen.
Auch
ein
anderes
Verhalten,
beispielsweise
die
Unterlassung,
sich
bei
der
Verwaltung
zu
erkundigen,
fällt
in
Betracht
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_102/2020
vom
1.
Mai
2020
E.
4.1
m.w.H.).
Nach
der
Rechtsprechung
ist
bei
der
Frage
nach
der
Gutgläubigkeit
beim
Leistungsbezug
zu
unterscheiden
zwischen
dem
guten
Glauben
als
fehlendem
Unrechtsbewusstsein
und
der
Frage,
ob
sich
jemand
unter
den
gegebenen
Umständen
auf
den
guten
Glauben
berufen
kann
oder
ob
er
bei
zumutbarer
Aufmerksamkeit
den
bestehenden
Rechtsmangel
hätte
erkennen
sollen
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_102/2020
vom
1.
Mai
2020
E.
4.2
m.w.H.). 1.4
Eine
grosse
Härte
im
Sinne
von
Art.
25
Abs.
1
ATSG
liegt
gemäss
Art.
5
Abs.
1
ATSV
vor,
wenn
die
vom
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
anerkannten
Ausgaben
und
die
zusätzlichen
Ausgaben
nach
Art.
5
Abs.
4
ATSV
die
nach
ELG
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
dies
unter
Berücksichtigung
der
zusätzlichen
Vorgaben
gemäss
Art.
5
Abs.
2
und
3
ATSV.
Massgebend
sind
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse,
wie
sie
im
Zeitpunkt
vorliegen,
in
welchem
über
die
Rückforderung
rechtskräftig
entschieden
ist
(vgl.
Art.
4
Abs.
2
ATSV). 2. 2.1
Streitig
und
zu
prüfen
ist
einzig,
ob
der
Beschwerdeführerin
die
Rückerstattung
der
zu
viel
ausbezahlten
jährliche n
Ergänzungsleistungen
und
Krankheitskosten
im
Betrag
von
Fr.
1 ‘ 197.40
erlassen
werden
kann.
Die
entsprechende
Rücker stattungsverfügung
ist
in
Rechtskraft
erwachsen. 2.2 Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
fest,
dass
im
März
und
April
2022
gestützt
auf
die
Angaben
und
die
entsprechenden
Begehren
des
Beistandes
respektive
seiner
Hilfspersonen
Zahnbehandlungskosten
mehrfach
vergütet
worden
seien
(S.
1
f.).
Diese
Leistungen
seien
auf
das
Konto
der
Beschwerdeführerin
geflossen.
Auch
habe
sich
im
November
2023
herausgestellt,
dass
vom
Beistand
eine
BVG-Rentenerhöhung
vom
Januar
2023
nicht
gemeldet
worden
sei,
weshalb
der
Beschwerdeführerin
in
der
Folge
zu
viele
Ergänzungs leistungen
ausgerichtet
worden
seien
(S.
2
oben).
Die
betroffene
Person
müsse
sich
die
Handlungen
des
Beistandes
anrechnen
lassen,
selbst
wenn
sie
damit
nicht
einverstanden
sein
sollte.
Vorliegend
habe
der
Beistand
die
ihn
treffende
Melde-
und
Kontrollpflicht
verletzt.
Die
Beschwerdeführerin
könne
sich
nicht
darauf
berufen,
dass
sie
von
den
Handlungen
des
Beistandes
nichts
gewusst
habe
(S.
2
Mitte).
Wenn,
wie
vorliegend,
Meldepflichtverletzungen
und
offensichtliche
Fehler
zum
unrechtmässigen
Bezug
geführt
hätten,
liege
kein
guter
Glaube
vor
(S.
2
unten). 2.3 Die
Beschwerdeführerin
führte
in
ihrer
Beschwerde
(Urk.
1)
aus ,
dass
in
der
Verfügung
zwar
festgehalten
worden
sei ,
dass
ihr
Beistand
für
die
zu
hohen
geleisteten
Zahlungen
verantwortlich
sei.
Es
sei
jedoch
angemerkt
worden,
dass
die
Zahlungen
auf
ihr
Konto
überwiesen
worden
seien,
weshalb
diese
für
sie
ersichtlich
gewesen
seien,
und
dass
sie
sich
damit
bereichert
habe.
In
dieser
Zeit
sei
sie
jedoch
psychisch
nicht
in
der
Lage
gewesen,
irgendwelche
geleisteten
Zahlungen
zu
überprüfen.
Auch
habe
sie
keinerlei
Einsicht
in
die
Zahlungen
ihres
Beistandes
gehabt.
Er
habe
ihr
lediglich
monatlich
Fr.
545.--
für
den
Lebens unterhalt
auf
ihr
Konto
überwiesen.
Erst
im
August
2023
sei
ihr
offengelegt
worden,
welche
Zahlungen
und
administrativen
Aufgaben
ihr
Beistand
gemacht
habe.
In
der
Zeit
vom
19.
April
bis
zum
3.
Oktober
2022
sei
sie
in
psychiatrischen
Kliniken
hospitalisiert
gewesen.
Deswegen
und
weil
sie
kaum
genügend
Geld
für
ihren
Lebensunterhalt
habe,
bitte
sie
um
Erlass
des
geschuldeten
Betrages. 3. 3.1
Im
Rahmen
der
Überprüfung
des
Schlussberichtes
stellte
die
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
( KESB )
fest,
dass
eine
Erhöhung
der
BVG-Rente
von
Fr.
350.25
auf
Fr.
361.80
pro
Monat
ab
Januar
2023
nicht
gemeldet
worden
sei.
Zudem
wurde
eine
Zahnarztrechnung
über
Fr.
163.80
(Behandlung
vom
17.
Januar
2022)
doppelt
und
eine
Zahnarztrechnung
über
Fr.
944.80
(Behand lung
vom
18.
bis
29.
Oktober
2021)
dreifach
vergütet
(vgl.
E-Mails
vom
21.
November
2023,
Urk.
7/229 ,
sowie
Verfügungen
Krankheitskosten
vom
15.
Februar
2023,
Urk.
7/Ver
49,
und
vom
1.
März
2023,
Urk.
7/Ver
51).
In
der
Folge
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
der
Beschwer deführerin
auf
Zusatzleistungen
neu
(vgl.
V erfügung
vom
13.
Dezember
2023,
Urk.
7/Ver
54 ) ,
verrechnete
einen
Teil
der
mehrfach
ausbezahlten
Leistungen
mit
den
aktuellen
Krankheitskosten
(Verfügung
vom
13.
Dezember
2023,
Urk.
7/Ver
55)
und
forderte
mit
Rückerstattungsverfügung
vom
13.
Dezember
2023
(Urk.
7/Ver
56)
zu
viel
ausbezahlte
Zusatzleistungen
im
Betrag
von
Fr.
1'197.40
zurück. 3.2
Es
steht
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
im
massgebenden
Zeitraum
verbei ständet
war.
Mit
Beschluss
der
KESB
der
Stadt Zürich vom
7.
September
2021
wurde
für
die
Beschwerdeführerin
eine
Vertretungsbeistandschaft
mit
Vermö gens verwaltung
angeordnet,
mit
den
Aufgaben,
sie
beim
Erledigen
der
administrativen
und
der
finanziellen
Angelegenheiten
(insbesondere
Verkehr
mit
Behörden,
Ämtern
und
Versicherungen
sowie
Verwaltung
von
Einkommen
und
allfälligem
Vermögen)
zu
vertreten
(Urk.
7/V).
Per
30.
Juni
2023
wurde
die
Beistandschaft
aufgehoben
(vgl.
Beschluss
der
KESB Zürich vom
31.
Mai
2023,
Urk.
7/218).
Der
Beistand
ist
in
bestimmten,
ihm
übertragenen
Aufgabenbereichen
gesetz licher
Vertreter
der
verbeiständeten
Person
und
handelt
diesbezüglich
mit
Wirkung
für
diese.
Namentlich
muss
sich
die
rückerstattungspflichtige
Person
das
Verhalten
und
die
Kenntnisse
ihres
mit
der
Einkommens-
und
Vermögens verwaltung
betrauten
Beistands
grundsätzlich
anrechnen
lassen.
Dies
gilt
auch
für
die
Belange
der
Meldepflichterfüllung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_588/2019
vom
14.
Februar
2020
E.
3.2
mit
Hinweisen). 3.3
Vorliegend
hat
d er
Beistand
der
Beschwerdeführerin
seine
Meldepflicht
verletzt,
da
er
die
Beschwerdegegnerin
nicht
über
die
Erhöhung
der
BVG-Rente
per
Januar
2023
in
Kenntnis
setzte.
Wenn
Änderungen
von
Renten-
oder
Erwerbseinkünften
nicht
gemeldet
wurden,
liegt
grobe
Fahrlässigkeit
vor
( Rz
4652.03
der
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV,
Stand
1.
Januar
20 24 ).
Hinsichtlich
der
Erhöhung
der
BVG-Rente
entfällt
d er
gute
Glaube
somit
von
vornherein
(vgl.
vorstehend
E.
1.3).
Zudem
haben
d er
Beistand
der
Beschwerdeführerin
respektive
seine
Hilfspersonen
der
Beschwerdegegnerin
offenbar
mehrmals
dieselben
Zahnarztrechnungen
zur
Vergütung
eingereicht.
D ie
unrechtmässige
Auszahlung
beruhte
somit
auf
einem
grobfahrlässigen
Verhalten
des
damaligen
Beistandes
der
Beschwerdeführerin .
Ferner
handelt
es
sich
b ei
der
mehrfachen
Bezahlung
der selben
Rechnung
um
einen
offensichtlichen
Fehler
der
Beschwerdegegnerin .
Die
entsprechenden
Verfügungen
über
die
Vergütung
der
Krankheitskosten
waren
jeweils
an
den
Beistand
adressiert
( respektive
an
die
Berufsbeistandschaft,
für
welche
er
tätig
war ;
vgl.
Urk.
7/ Ver
51 ).
Dem
Beistand
hätte
selbst
bei
nur
oberflächlicher
Durchsicht
der
Verfügungen
auffallen
müssen,
dass
dieselben
Beträge
mehrfach
ausbezahlt
worden
waren .
Dies
gilt
umso
mehr,
als
dieser
auch
mit
der
Einkommensverwaltung
betraut
war
und
somit
die
Übersicht
über
die
Bank konten
der
Beschwerdeführerin
und
somit
die
Zahlungseingänge
hatte.
Im
Zusammenhang
mit
fehlerhaften
EL-Berechnungen
wird
der
leistungs an sprechenden
Person
die
Berufung
auf
den
guten
Glauben
verwehrt,
wenn
sie
das
EL-Berechnungsblatt
nicht
oder
nur
unsorgfältig
kontrolliert
und
deshalb
einen
darin
enthaltenen
gravierenden,
für
sie
leicht
erkennbaren
Fehler
nicht
meldet
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_318/2021
vom
21.
September
2021
E.
3.2) .
Vor
diesem
Hintergrund
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
guten
Glauben
des
Beistandes
zu
Recht
verneint.
Wie
unter
der
vorstehend en
Erwägung
3.2
ausgeführt,
muss
sich
die
Beschwerdeführerin
das
Verhalten
ihres
Beistandes
anrechnen
lassen. 3.4
Soweit
die
Beschwerdeführerin
geltend
machte,
dass
ihr
eine
Überprüfung
der
geleisteten
Zahlungen
aufgrund
ihrer
psychischen
Verfassung
nicht
möglich
gewesen
sei,
vermag
sie
daraus
nichts
zu
ihren
Gunsten
abzuleiten.
So
ist
es
gerade
Sinn
und
Zweck
der
Vertretungsbeistandschaft,
jenen
Personen
einen
Beistand
zur
Seite
zu
stellen,
welche
bestimmte
Angelegenheiten
wegen
derlei
Defiziten
nicht
selber
regeln
können.
Am
Grundsatz
der
Zurechenbarkeit
der
Handlungen
und
Kenntnisse
ihr es
Beistand e s
ändert
dies
jedoch
nichts
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_588/2019
vom
14.
Februar
2020
E.
5.2).
Damit
erübrigt
sich
die
Prüfung
der
finanziellen
Situation
der
Beschwerde führerin,
da
bei
Fehlen
der
Voraussetzung
des
gutgläubigen
Leistungsbezugs
ein
Erlass
der
Rückerstattungspflicht
bereits
nicht
mehr
in
Frage
kommt.
Die
Beschwerde
ist
demnach
abzuweisen. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni