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ZL.2024.00057

Erlassgesuch: Beistand reichte Zahnarztrechnungen mehrfach zur Vergütung ein und meldete Rentenerhöhung nicht; grobfahrlässiges Verhalten, guter Glaube ausgeschlossen; BFin muss sich das Verhalten des Beistandes anrechnen lassen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren

196 7 ,

bezieht

Zusatzleistungen

zu

ihrer

Invalidenrente .

Mit

Verfügung

vom

13.

Dezember

2023

(Urk.

7/V

56)

hielt

die

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

fest,

dass

der

Versicherten

in

der

Zeit

vom

1.

Oktober

2022

bis

31.

Dezember

2023

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

1'688.20

zu

viel

ausbezahlt

worden

seien

und

forderte

von

der

Versicherten

zu

viel

ausgerichtete

Zusatzleistungen

im

Betrag

von

insgesamt

Fr.

1 ‘ 197.40

zurück ;

die

zu

viel

bezahlten

Prämienverbilligungen

von

Fr.

490.80

würden

über

die

Krankenkasse

zurückgefordert .

Diese

Verfügung

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft.

1.2

Die

Versicherte

stellte

am

12.

Januar

2024

ein

Gesuch

um

Erla s s

der

Rück forderung

(Urk.

7/232) .

Mit

Verfügung

vom

1.

Februar

2024

(Urk.

7 / Ver

57 )

wies

die

Stadt Zürich das

Erlassgesuch

de r

Versicherten

mangels

guten

Glaubens

ab.

Die

von

der

Versicherten

am

2.

März

202 4

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/ 234 )

wies

die

Stadt Zürich mit

Entscheid

vom

21.

April

2024

(Urk.

7/ Ver

58

=

Urk.

2)

ab.

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

21.

April

2024

erhob

die

Versicherte

am

22.

Mai

2024

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte,

dass

ihr

der

Rückforderungs betrag

zu

erlassen

sei.

Die

Beschwerdegegnerin

verwies

mit

Eingabe

vom

28 .

Mai

202 4

(Urk.

6)

auf

ihren

Einspracheentscheid

und

hielt

fest,

dass

sie

auf

eine

Stellungnahme

verzichte.

Dies

wurde

der

Beschwerdeführerin

am

31.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

8). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

sind

unrechtmässig

bezogene

Leistungen

zurückzu erstatten.

Wer

Leistungen

in

gutem

Glauben

empfangen

hat,

muss

sie

nicht

zurückerstatten,

wenn

eine

grosse

Härte

vorliegt.

Dabei

wird

die

Rückerstattung

ganz

oder

teilweise

erlassen

(Art.

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

25

Abs.

E. 1.3 Nach

der

Rechtsprechung

ist

der

gute

Glaube

nicht

schon

bei

Unkenntnis

des

Rechtsmangels

gegeben.

Vielmehr

darf

sich

der

Leistungsempfänger

oder

die

Leistungsempfängerin

nicht

nur

keiner

böswilligen

Absicht,

sondern

auch

keiner

groben

Nachlässigkeit

schuldig

gemacht

haben.

Der

gute

Glaube

als

Erlassvoraus setzung

entfällt

somit

einerseits

von

vornherein,

wenn

die

zu

Unrecht

erfolgte

Leistungsausrichtung

auf

eine

arglistige

oder

grobfahrlässige

Melde-

oder

Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen

ist .

Anderseits

kann

sich

die

rücker stattungspflichtige

Person

auf

den

guten

Glauben

berufen,

wenn

ihr

fehlerhaftes

Verhalten

nur

leicht

fahrlässig

war

(BGE

138

V

218

E.

4,

112

V

97

E.

2c).

Wie

in

anderen

Bereichen

beurteilt

sich

das

Mass

der

erforderlichen

Sorgfalt

nach

einem

objektiven

Massstab,

wobei

aber

das

den

Betroffenen

in

ihrer

Subjektivität

Mögliche

und

Zumutbare

(wie

etwa

Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand,

Bil dungsgrad)

nicht

ausgeblendet

werden

darf

(BGE

138

V

218

E.

E. 1.4 Eine

grosse

Härte

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

1

ATSG

liegt

gemäss

Art.

E. 4 m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_448/2017

vom

3.

Januar

2018

E.

2.1).

Das

Verhalten,

das

den

guten

Glauben

ausschliesst,

braucht

nicht

in

einer

Melde-

oder

Anzeige pflichtverletzung

zu

bestehen.

Auch

ein

anderes

Verhalten,

beispielsweise

die

Unterlassung,

sich

bei

der

Verwaltung

zu

erkundigen,

fällt

in

Betracht

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_102/2020

vom

1.

Mai

2020

E.

E. 4.1 m.w.H.).

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

der

Frage

nach

der

Gutgläubigkeit

beim

Leistungsbezug

zu

unterscheiden

zwischen

dem

guten

Glauben

als

fehlendem

Unrechtsbewusstsein

und

der

Frage,

ob

sich

jemand

unter

den

gegebenen

Umständen

auf

den

guten

Glauben

berufen

kann

oder

ob

er

bei

zumutbarer

Aufmerksamkeit

den

bestehenden

Rechtsmangel

hätte

erkennen

sollen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_102/2020

vom

1.

Mai

2020

E.

E. 4.2 m.w.H.).

E. 5 Abs.

2

und

3

ATSV.

Massgebend

sind

die

wirtschaftlichen

Verhältnisse,

wie

sie

im

Zeitpunkt

vorliegen,

in

welchem

über

die

Rückforderung

rechtskräftig

entschieden

ist

(vgl.

Art.

4

Abs.

2

ATSV). 2. 2.1

Streitig

und

zu

prüfen

ist

einzig,

ob

der

Beschwerdeführerin

die

Rückerstattung

der

zu

viel

ausbezahlten

jährliche n

Ergänzungsleistungen

und

Krankheitskosten

im

Betrag

von

Fr.

1 ‘ 197.40

erlassen

werden

kann.

Die

entsprechende

Rücker stattungsverfügung

ist

in

Rechtskraft

erwachsen. 2.2 Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

fest,

dass

im

März

und

April

2022

gestützt

auf

die

Angaben

und

die

entsprechenden

Begehren

des

Beistandes

respektive

seiner

Hilfspersonen

Zahnbehandlungskosten

mehrfach

vergütet

worden

seien

(S.

1

f.).

Diese

Leistungen

seien

auf

das

Konto

der

Beschwerdeführerin

geflossen.

Auch

habe

sich

im

November

2023

herausgestellt,

dass

vom

Beistand

eine

BVG-Rentenerhöhung

vom

Januar

2023

nicht

gemeldet

worden

sei,

weshalb

der

Beschwerdeführerin

in

der

Folge

zu

viele

Ergänzungs leistungen

ausgerichtet

worden

seien

(S.

2

oben).

Die

betroffene

Person

müsse

sich

die

Handlungen

des

Beistandes

anrechnen

lassen,

selbst

wenn

sie

damit

nicht

einverstanden

sein

sollte.

Vorliegend

habe

der

Beistand

die

ihn

treffende

Melde-

und

Kontrollpflicht

verletzt.

Die

Beschwerdeführerin

könne

sich

nicht

darauf

berufen,

dass

sie

von

den

Handlungen

des

Beistandes

nichts

gewusst

habe

(S.

2

Mitte).

Wenn,

wie

vorliegend,

Meldepflichtverletzungen

und

offensichtliche

Fehler

zum

unrechtmässigen

Bezug

geführt

hätten,

liege

kein

guter

Glaube

vor

(S.

2

unten). 2.3 Die

Beschwerdeführerin

führte

in

ihrer

Beschwerde

(Urk.

1)

aus ,

dass

in

der

Verfügung

zwar

festgehalten

worden

sei ,

dass

ihr

Beistand

für

die

zu

hohen

geleisteten

Zahlungen

verantwortlich

sei.

Es

sei

jedoch

angemerkt

worden,

dass

die

Zahlungen

auf

ihr

Konto

überwiesen

worden

seien,

weshalb

diese

für

sie

ersichtlich

gewesen

seien,

und

dass

sie

sich

damit

bereichert

habe.

In

dieser

Zeit

sei

sie

jedoch

psychisch

nicht

in

der

Lage

gewesen,

irgendwelche

geleisteten

Zahlungen

zu

überprüfen.

Auch

habe

sie

keinerlei

Einsicht

in

die

Zahlungen

ihres

Beistandes

gehabt.

Er

habe

ihr

lediglich

monatlich

Fr.

545.--

für

den

Lebens unterhalt

auf

ihr

Konto

überwiesen.

Erst

im

August

2023

sei

ihr

offengelegt

worden,

welche

Zahlungen

und

administrativen

Aufgaben

ihr

Beistand

gemacht

habe.

In

der

Zeit

vom

19.

April

bis

zum

3.

Oktober

2022

sei

sie

in

psychiatrischen

Kliniken

hospitalisiert

gewesen.

Deswegen

und

weil

sie

kaum

genügend

Geld

für

ihren

Lebensunterhalt

habe,

bitte

sie

um

Erlass

des

geschuldeten

Betrages. 3. 3.1

Im

Rahmen

der

Überprüfung

des

Schlussberichtes

stellte

die

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

( KESB )

fest,

dass

eine

Erhöhung

der

BVG-Rente

von

Fr.

350.25

auf

Fr.

361.80

pro

Monat

ab

Januar

2023

nicht

gemeldet

worden

sei.

Zudem

wurde

eine

Zahnarztrechnung

über

Fr.

163.80

(Behandlung

vom

17.

Januar

2022)

doppelt

und

eine

Zahnarztrechnung

über

Fr.

944.80

(Behand lung

vom

18.

bis

29.

Oktober

2021)

dreifach

vergütet

(vgl.

E-Mails

vom

21.

November

2023,

Urk.

7/229 ,

sowie

Verfügungen

Krankheitskosten

vom

15.

Februar

2023,

Urk.

7/Ver

49,

und

vom

1.

März

2023,

Urk.

7/Ver

51).

In

der

Folge

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

der

Beschwer deführerin

auf

Zusatzleistungen

neu

(vgl.

V erfügung

vom

13.

Dezember

2023,

Urk.

7/Ver

54 ) ,

verrechnete

einen

Teil

der

mehrfach

ausbezahlten

Leistungen

mit

den

aktuellen

Krankheitskosten

(Verfügung

vom

13.

Dezember

2023,

Urk.

7/Ver

55)

und

forderte

mit

Rückerstattungsverfügung

vom

13.

Dezember

2023

(Urk.

7/Ver

56)

zu

viel

ausbezahlte

Zusatzleistungen

im

Betrag

von

Fr.

1'197.40

zurück. 3.2

Es

steht

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

im

massgebenden

Zeitraum

verbei ständet

war.

Mit

Beschluss

der

KESB

der

Stadt Zürich vom

E. 7 September

2021

wurde

für

die

Beschwerdeführerin

eine

Vertretungsbeistandschaft

mit

Vermö gens verwaltung

angeordnet,

mit

den

Aufgaben,

sie

beim

Erledigen

der

administrativen

und

der

finanziellen

Angelegenheiten

(insbesondere

Verkehr

mit

Behörden,

Ämtern

und

Versicherungen

sowie

Verwaltung

von

Einkommen

und

allfälligem

Vermögen)

zu

vertreten

(Urk.

7/V).

Per

30.

Juni

2023

wurde

die

Beistandschaft

aufgehoben

(vgl.

Beschluss

der

KESB Zürich vom

31.

Mai

2023,

Urk.

7/218).

Der

Beistand

ist

in

bestimmten,

ihm

übertragenen

Aufgabenbereichen

gesetz licher

Vertreter

der

verbeiständeten

Person

und

handelt

diesbezüglich

mit

Wirkung

für

diese.

Namentlich

muss

sich

die

rückerstattungspflichtige

Person

das

Verhalten

und

die

Kenntnisse

ihres

mit

der

Einkommens-

und

Vermögens verwaltung

betrauten

Beistands

grundsätzlich

anrechnen

lassen.

Dies

gilt

auch

für

die

Belange

der

Meldepflichterfüllung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_588/2019

vom

14.

Februar

2020

E.

3.2

mit

Hinweisen). 3.3

Vorliegend

hat

d er

Beistand

der

Beschwerdeführerin

seine

Meldepflicht

verletzt,

da

er

die

Beschwerdegegnerin

nicht

über

die

Erhöhung

der

BVG-Rente

per

Januar

2023

in

Kenntnis

setzte.

Wenn

Änderungen

von

Renten-

oder

Erwerbseinkünften

nicht

gemeldet

wurden,

liegt

grobe

Fahrlässigkeit

vor

( Rz

4652.03

der

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV,

Stand

1.

Januar

20 24 ).

Hinsichtlich

der

Erhöhung

der

BVG-Rente

entfällt

d er

gute

Glaube

somit

von

vornherein

(vgl.

vorstehend

E.

1.3).

Zudem

haben

d er

Beistand

der

Beschwerdeführerin

respektive

seine

Hilfspersonen

der

Beschwerdegegnerin

offenbar

mehrmals

dieselben

Zahnarztrechnungen

zur

Vergütung

eingereicht.

D ie

unrechtmässige

Auszahlung

beruhte

somit

auf

einem

grobfahrlässigen

Verhalten

des

damaligen

Beistandes

der

Beschwerdeführerin .

Ferner

handelt

es

sich

b ei

der

mehrfachen

Bezahlung

der selben

Rechnung

um

einen

offensichtlichen

Fehler

der

Beschwerdegegnerin .

Die

entsprechenden

Verfügungen

über

die

Vergütung

der

Krankheitskosten

waren

jeweils

an

den

Beistand

adressiert

( respektive

an

die

Berufsbeistandschaft,

für

welche

er

tätig

war ;

vgl.

Urk.

7/ Ver

51 ).

Dem

Beistand

hätte

selbst

bei

nur

oberflächlicher

Durchsicht

der

Verfügungen

auffallen

müssen,

dass

dieselben

Beträge

mehrfach

ausbezahlt

worden

waren .

Dies

gilt

umso

mehr,

als

dieser

auch

mit

der

Einkommensverwaltung

betraut

war

und

somit

die

Übersicht

über

die

Bank konten

der

Beschwerdeführerin

und

somit

die

Zahlungseingänge

hatte.

Im

Zusammenhang

mit

fehlerhaften

EL-Berechnungen

wird

der

leistungs an sprechenden

Person

die

Berufung

auf

den

guten

Glauben

verwehrt,

wenn

sie

das

EL-Berechnungsblatt

nicht

oder

nur

unsorgfältig

kontrolliert

und

deshalb

einen

darin

enthaltenen

gravierenden,

für

sie

leicht

erkennbaren

Fehler

nicht

meldet

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_318/2021

vom

21.

September

2021

E.

3.2) .

Vor

diesem

Hintergrund

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

guten

Glauben

des

Beistandes

zu

Recht

verneint.

Wie

unter

der

vorstehend en

Erwägung

3.2

ausgeführt,

muss

sich

die

Beschwerdeführerin

das

Verhalten

ihres

Beistandes

anrechnen

lassen. 3.4

Soweit

die

Beschwerdeführerin

geltend

machte,

dass

ihr

eine

Überprüfung

der

geleisteten

Zahlungen

aufgrund

ihrer

psychischen

Verfassung

nicht

möglich

gewesen

sei,

vermag

sie

daraus

nichts

zu

ihren

Gunsten

abzuleiten.

So

ist

es

gerade

Sinn

und

Zweck

der

Vertretungsbeistandschaft,

jenen

Personen

einen

Beistand

zur

Seite

zu

stellen,

welche

bestimmte

Angelegenheiten

wegen

derlei

Defiziten

nicht

selber

regeln

können.

Am

Grundsatz

der

Zurechenbarkeit

der

Handlungen

und

Kenntnisse

ihr es

Beistand e s

ändert

dies

jedoch

nichts

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_588/2019

vom

14.

Februar

2020

E.

5.2).

Damit

erübrigt

sich

die

Prüfung

der

finanziellen

Situation

der

Beschwerde führerin,

da

bei

Fehlen

der

Voraussetzung

des

gutgläubigen

Leistungsbezugs

ein

Erlass

der

Rückerstattungspflicht

bereits

nicht

mehr

in

Frage

kommt.

Die

Beschwerde

ist

demnach

abzuweisen. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

So zialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00057 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 4.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren

196 7 ,

bezieht

Zusatzleistungen

zu

ihrer

Invalidenrente .

Mit

Verfügung

vom

13.

Dezember

2023

(Urk.

7/V

56)

hielt

die

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

fest,

dass

der

Versicherten

in

der

Zeit

vom

1.

Oktober

2022

bis

31.

Dezember

2023

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

1'688.20

zu

viel

ausbezahlt

worden

seien

und

forderte

von

der

Versicherten

zu

viel

ausgerichtete

Zusatzleistungen

im

Betrag

von

insgesamt

Fr.

1 ‘ 197.40

zurück ;

die

zu

viel

bezahlten

Prämienverbilligungen

von

Fr.

490.80

würden

über

die

Krankenkasse

zurückgefordert .

Diese

Verfügung

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft.

1.2

Die

Versicherte

stellte

am

12.

Januar

2024

ein

Gesuch

um

Erla s s

der

Rück forderung

(Urk.

7/232) .

Mit

Verfügung

vom

1.

Februar

2024

(Urk.

7 / Ver

57 )

wies

die

Stadt Zürich das

Erlassgesuch

de r

Versicherten

mangels

guten

Glaubens

ab.

Die

von

der

Versicherten

am

2.

März

202 4

dagegen

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/ 234 )

wies

die

Stadt Zürich mit

Entscheid

vom

21.

April

2024

(Urk.

7/ Ver

58

=

Urk.

2)

ab.

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

21.

April

2024

erhob

die

Versicherte

am

22.

Mai

2024

Beschwerde

(Urk.

1)

und

beantragte,

dass

ihr

der

Rückforderungs betrag

zu

erlassen

sei.

Die

Beschwerdegegnerin

verwies

mit

Eingabe

vom

28 .

Mai

202 4

(Urk.

6)

auf

ihren

Einspracheentscheid

und

hielt

fest,

dass

sie

auf

eine

Stellungnahme

verzichte.

Dies

wurde

der

Beschwerdeführerin

am

31.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

8). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 1.2

Nach

Art.

25

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

sind

unrechtmässig

bezogene

Leistungen

zurückzu erstatten.

Wer

Leistungen

in

gutem

Glauben

empfangen

hat,

muss

sie

nicht

zurückerstatten,

wenn

eine

grosse

Härte

vorliegt.

Dabei

wird

die

Rückerstattung

ganz

oder

teilweise

erlassen

(Art.

4

Abs.

1

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSV). 1.3

Nach

der

Rechtsprechung

ist

der

gute

Glaube

nicht

schon

bei

Unkenntnis

des

Rechtsmangels

gegeben.

Vielmehr

darf

sich

der

Leistungsempfänger

oder

die

Leistungsempfängerin

nicht

nur

keiner

böswilligen

Absicht,

sondern

auch

keiner

groben

Nachlässigkeit

schuldig

gemacht

haben.

Der

gute

Glaube

als

Erlassvoraus setzung

entfällt

somit

einerseits

von

vornherein,

wenn

die

zu

Unrecht

erfolgte

Leistungsausrichtung

auf

eine

arglistige

oder

grobfahrlässige

Melde-

oder

Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen

ist .

Anderseits

kann

sich

die

rücker stattungspflichtige

Person

auf

den

guten

Glauben

berufen,

wenn

ihr

fehlerhaftes

Verhalten

nur

leicht

fahrlässig

war

(BGE

138

V

218

E.

4,

112

V

97

E.

2c).

Wie

in

anderen

Bereichen

beurteilt

sich

das

Mass

der

erforderlichen

Sorgfalt

nach

einem

objektiven

Massstab,

wobei

aber

das

den

Betroffenen

in

ihrer

Subjektivität

Mögliche

und

Zumutbare

(wie

etwa

Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand,

Bil dungsgrad)

nicht

ausgeblendet

werden

darf

(BGE

138

V

218

E.

4

m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_448/2017

vom

3.

Januar

2018

E.

2.1).

Das

Verhalten,

das

den

guten

Glauben

ausschliesst,

braucht

nicht

in

einer

Melde-

oder

Anzeige pflichtverletzung

zu

bestehen.

Auch

ein

anderes

Verhalten,

beispielsweise

die

Unterlassung,

sich

bei

der

Verwaltung

zu

erkundigen,

fällt

in

Betracht

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_102/2020

vom

1.

Mai

2020

E.

4.1

m.w.H.).

Nach

der

Rechtsprechung

ist

bei

der

Frage

nach

der

Gutgläubigkeit

beim

Leistungsbezug

zu

unterscheiden

zwischen

dem

guten

Glauben

als

fehlendem

Unrechtsbewusstsein

und

der

Frage,

ob

sich

jemand

unter

den

gegebenen

Umständen

auf

den

guten

Glauben

berufen

kann

oder

ob

er

bei

zumutbarer

Aufmerksamkeit

den

bestehenden

Rechtsmangel

hätte

erkennen

sollen

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_102/2020

vom

1.

Mai

2020

E.

4.2

m.w.H.). 1.4

Eine

grosse

Härte

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

1

ATSG

liegt

gemäss

Art.

5

Abs.

1

ATSV

vor,

wenn

die

vom

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

anerkannten

Ausgaben

und

die

zusätzlichen

Ausgaben

nach

Art.

5

Abs.

4

ATSV

die

nach

ELG

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

dies

unter

Berücksichtigung

der

zusätzlichen

Vorgaben

gemäss

Art.

5

Abs.

2

und

3

ATSV.

Massgebend

sind

die

wirtschaftlichen

Verhältnisse,

wie

sie

im

Zeitpunkt

vorliegen,

in

welchem

über

die

Rückforderung

rechtskräftig

entschieden

ist

(vgl.

Art.

4

Abs.

2

ATSV). 2. 2.1

Streitig

und

zu

prüfen

ist

einzig,

ob

der

Beschwerdeführerin

die

Rückerstattung

der

zu

viel

ausbezahlten

jährliche n

Ergänzungsleistungen

und

Krankheitskosten

im

Betrag

von

Fr.

1 ‘ 197.40

erlassen

werden

kann.

Die

entsprechende

Rücker stattungsverfügung

ist

in

Rechtskraft

erwachsen. 2.2 Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

fest,

dass

im

März

und

April

2022

gestützt

auf

die

Angaben

und

die

entsprechenden

Begehren

des

Beistandes

respektive

seiner

Hilfspersonen

Zahnbehandlungskosten

mehrfach

vergütet

worden

seien

(S.

1

f.).

Diese

Leistungen

seien

auf

das

Konto

der

Beschwerdeführerin

geflossen.

Auch

habe

sich

im

November

2023

herausgestellt,

dass

vom

Beistand

eine

BVG-Rentenerhöhung

vom

Januar

2023

nicht

gemeldet

worden

sei,

weshalb

der

Beschwerdeführerin

in

der

Folge

zu

viele

Ergänzungs leistungen

ausgerichtet

worden

seien

(S.

2

oben).

Die

betroffene

Person

müsse

sich

die

Handlungen

des

Beistandes

anrechnen

lassen,

selbst

wenn

sie

damit

nicht

einverstanden

sein

sollte.

Vorliegend

habe

der

Beistand

die

ihn

treffende

Melde-

und

Kontrollpflicht

verletzt.

Die

Beschwerdeführerin

könne

sich

nicht

darauf

berufen,

dass

sie

von

den

Handlungen

des

Beistandes

nichts

gewusst

habe

(S.

2

Mitte).

Wenn,

wie

vorliegend,

Meldepflichtverletzungen

und

offensichtliche

Fehler

zum

unrechtmässigen

Bezug

geführt

hätten,

liege

kein

guter

Glaube

vor

(S.

2

unten). 2.3 Die

Beschwerdeführerin

führte

in

ihrer

Beschwerde

(Urk.

1)

aus ,

dass

in

der

Verfügung

zwar

festgehalten

worden

sei ,

dass

ihr

Beistand

für

die

zu

hohen

geleisteten

Zahlungen

verantwortlich

sei.

Es

sei

jedoch

angemerkt

worden,

dass

die

Zahlungen

auf

ihr

Konto

überwiesen

worden

seien,

weshalb

diese

für

sie

ersichtlich

gewesen

seien,

und

dass

sie

sich

damit

bereichert

habe.

In

dieser

Zeit

sei

sie

jedoch

psychisch

nicht

in

der

Lage

gewesen,

irgendwelche

geleisteten

Zahlungen

zu

überprüfen.

Auch

habe

sie

keinerlei

Einsicht

in

die

Zahlungen

ihres

Beistandes

gehabt.

Er

habe

ihr

lediglich

monatlich

Fr.

545.--

für

den

Lebens unterhalt

auf

ihr

Konto

überwiesen.

Erst

im

August

2023

sei

ihr

offengelegt

worden,

welche

Zahlungen

und

administrativen

Aufgaben

ihr

Beistand

gemacht

habe.

In

der

Zeit

vom

19.

April

bis

zum

3.

Oktober

2022

sei

sie

in

psychiatrischen

Kliniken

hospitalisiert

gewesen.

Deswegen

und

weil

sie

kaum

genügend

Geld

für

ihren

Lebensunterhalt

habe,

bitte

sie

um

Erlass

des

geschuldeten

Betrages. 3. 3.1

Im

Rahmen

der

Überprüfung

des

Schlussberichtes

stellte

die

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

( KESB )

fest,

dass

eine

Erhöhung

der

BVG-Rente

von

Fr.

350.25

auf

Fr.

361.80

pro

Monat

ab

Januar

2023

nicht

gemeldet

worden

sei.

Zudem

wurde

eine

Zahnarztrechnung

über

Fr.

163.80

(Behandlung

vom

17.

Januar

2022)

doppelt

und

eine

Zahnarztrechnung

über

Fr.

944.80

(Behand lung

vom

18.

bis

29.

Oktober

2021)

dreifach

vergütet

(vgl.

E-Mails

vom

21.

November

2023,

Urk.

7/229 ,

sowie

Verfügungen

Krankheitskosten

vom

15.

Februar

2023,

Urk.

7/Ver

49,

und

vom

1.

März

2023,

Urk.

7/Ver

51).

In

der

Folge

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

der

Beschwer deführerin

auf

Zusatzleistungen

neu

(vgl.

V erfügung

vom

13.

Dezember

2023,

Urk.

7/Ver

54 ) ,

verrechnete

einen

Teil

der

mehrfach

ausbezahlten

Leistungen

mit

den

aktuellen

Krankheitskosten

(Verfügung

vom

13.

Dezember

2023,

Urk.

7/Ver

55)

und

forderte

mit

Rückerstattungsverfügung

vom

13.

Dezember

2023

(Urk.

7/Ver

56)

zu

viel

ausbezahlte

Zusatzleistungen

im

Betrag

von

Fr.

1'197.40

zurück. 3.2

Es

steht

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

im

massgebenden

Zeitraum

verbei ständet

war.

Mit

Beschluss

der

KESB

der

Stadt Zürich vom

7.

September

2021

wurde

für

die

Beschwerdeführerin

eine

Vertretungsbeistandschaft

mit

Vermö gens verwaltung

angeordnet,

mit

den

Aufgaben,

sie

beim

Erledigen

der

administrativen

und

der

finanziellen

Angelegenheiten

(insbesondere

Verkehr

mit

Behörden,

Ämtern

und

Versicherungen

sowie

Verwaltung

von

Einkommen

und

allfälligem

Vermögen)

zu

vertreten

(Urk.

7/V).

Per

30.

Juni

2023

wurde

die

Beistandschaft

aufgehoben

(vgl.

Beschluss

der

KESB Zürich vom

31.

Mai

2023,

Urk.

7/218).

Der

Beistand

ist

in

bestimmten,

ihm

übertragenen

Aufgabenbereichen

gesetz licher

Vertreter

der

verbeiständeten

Person

und

handelt

diesbezüglich

mit

Wirkung

für

diese.

Namentlich

muss

sich

die

rückerstattungspflichtige

Person

das

Verhalten

und

die

Kenntnisse

ihres

mit

der

Einkommens-

und

Vermögens verwaltung

betrauten

Beistands

grundsätzlich

anrechnen

lassen.

Dies

gilt

auch

für

die

Belange

der

Meldepflichterfüllung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_588/2019

vom

14.

Februar

2020

E.

3.2

mit

Hinweisen). 3.3

Vorliegend

hat

d er

Beistand

der

Beschwerdeführerin

seine

Meldepflicht

verletzt,

da

er

die

Beschwerdegegnerin

nicht

über

die

Erhöhung

der

BVG-Rente

per

Januar

2023

in

Kenntnis

setzte.

Wenn

Änderungen

von

Renten-

oder

Erwerbseinkünften

nicht

gemeldet

wurden,

liegt

grobe

Fahrlässigkeit

vor

( Rz

4652.03

der

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV,

Stand

1.

Januar

20 24 ).

Hinsichtlich

der

Erhöhung

der

BVG-Rente

entfällt

d er

gute

Glaube

somit

von

vornherein

(vgl.

vorstehend

E.

1.3).

Zudem

haben

d er

Beistand

der

Beschwerdeführerin

respektive

seine

Hilfspersonen

der

Beschwerdegegnerin

offenbar

mehrmals

dieselben

Zahnarztrechnungen

zur

Vergütung

eingereicht.

D ie

unrechtmässige

Auszahlung

beruhte

somit

auf

einem

grobfahrlässigen

Verhalten

des

damaligen

Beistandes

der

Beschwerdeführerin .

Ferner

handelt

es

sich

b ei

der

mehrfachen

Bezahlung

der selben

Rechnung

um

einen

offensichtlichen

Fehler

der

Beschwerdegegnerin .

Die

entsprechenden

Verfügungen

über

die

Vergütung

der

Krankheitskosten

waren

jeweils

an

den

Beistand

adressiert

( respektive

an

die

Berufsbeistandschaft,

für

welche

er

tätig

war ;

vgl.

Urk.

7/ Ver

51 ).

Dem

Beistand

hätte

selbst

bei

nur

oberflächlicher

Durchsicht

der

Verfügungen

auffallen

müssen,

dass

dieselben

Beträge

mehrfach

ausbezahlt

worden

waren .

Dies

gilt

umso

mehr,

als

dieser

auch

mit

der

Einkommensverwaltung

betraut

war

und

somit

die

Übersicht

über

die

Bank konten

der

Beschwerdeführerin

und

somit

die

Zahlungseingänge

hatte.

Im

Zusammenhang

mit

fehlerhaften

EL-Berechnungen

wird

der

leistungs an sprechenden

Person

die

Berufung

auf

den

guten

Glauben

verwehrt,

wenn

sie

das

EL-Berechnungsblatt

nicht

oder

nur

unsorgfältig

kontrolliert

und

deshalb

einen

darin

enthaltenen

gravierenden,

für

sie

leicht

erkennbaren

Fehler

nicht

meldet

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_318/2021

vom

21.

September

2021

E.

3.2) .

Vor

diesem

Hintergrund

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

guten

Glauben

des

Beistandes

zu

Recht

verneint.

Wie

unter

der

vorstehend en

Erwägung

3.2

ausgeführt,

muss

sich

die

Beschwerdeführerin

das

Verhalten

ihres

Beistandes

anrechnen

lassen. 3.4

Soweit

die

Beschwerdeführerin

geltend

machte,

dass

ihr

eine

Überprüfung

der

geleisteten

Zahlungen

aufgrund

ihrer

psychischen

Verfassung

nicht

möglich

gewesen

sei,

vermag

sie

daraus

nichts

zu

ihren

Gunsten

abzuleiten.

So

ist

es

gerade

Sinn

und

Zweck

der

Vertretungsbeistandschaft,

jenen

Personen

einen

Beistand

zur

Seite

zu

stellen,

welche

bestimmte

Angelegenheiten

wegen

derlei

Defiziten

nicht

selber

regeln

können.

Am

Grundsatz

der

Zurechenbarkeit

der

Handlungen

und

Kenntnisse

ihr es

Beistand e s

ändert

dies

jedoch

nichts

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_588/2019

vom

14.

Februar

2020

E.

5.2).

Damit

erübrigt

sich

die

Prüfung

der

finanziellen

Situation

der

Beschwerde führerin,

da

bei

Fehlen

der

Voraussetzung

des

gutgläubigen

Leistungsbezugs

ein

Erlass

der

Rückerstattungspflicht

bereits

nicht

mehr

in

Frage

kommt.

Die

Beschwerde

ist

demnach

abzuweisen. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni