opencaselaw.ch

ZL.2024.00042

Verzichtsvermögen und Erträge auf diesem sowie auf dem effektiven Vermögen wurden korrekt angerechnet. Neue Verfügung im Einspracheverfahren: Gegenstandslosigkeit. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch ist nicht anfechtbar.

Zürich SozVersG · 2025-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1948 geborene X.___ bezieht seit Mai 2020 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl.

Urk. 6/49/1, Urk. 6/56/1). Berücksichtigt wurde dabei laut Verfügung vom 5. November 2020 ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 27'000.--. Dies wegen eines übermässigen Verbrauchs von Vermögen zwischen Ende 2018 und Ende 2019 , mithin im Jahr 2019 ( Urk. 6/56-57). Aufgrund eines Rückgangs des Vermögens um Fr. 72'443.62 zwischen Ende 2019 und Ende 2020 , das heisst im Jahr 2020,

ersuchte

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Versicherten um Begründung der Vermögensverminderung ( Urk. 6/68). Nachdem der Versicherte Belege dazu eingereicht hatte ( Urk. 6/69 ff.), ging die Durchführungsstelle von einer nicht nachvollziehbaren Differenz in der Höhe von Fr. 31'835.-- aus (Urk. 6/76). Dementsprechend berücksichtigte sie einen im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 31'800.-- ; d ies nebst dem bisherigen Vermögens verzicht von noch Fr. 17'000.-- (Fr. 27'000.-- minus Fr. 10'000.--) per 1. Januar 2021, womit insgesamt ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 48'800.-- resultierte (Urk. 6/80/1). Die Leistungen für da s Jahr 2021 sprach die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 6. September 2021 dementsprechend zu (Urk. 6/79). Per 1. Januar 2022 wurde der Vermögensverzicht gemäss Verfü gung vom 1 6. Dezember 2021 noch im Umfang von Fr. 38'800.-- (Fr. 48'800.-- minus Fr. 10'000.--) angerechnet (Urk. 6/91-92). 1.2

Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2022 legte die Durchführungsstelle die Leis tungen ab 1. Januar 2023 fest. Dabei wurde der Vermögensverzicht

- reduziert um weitere Fr. 10'000.-- - noch im Umfang von Fr. 28'800.-- berücksichtigt. Im Übrigen ging die Durchführungsstelle von Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 53'842.-- sowie von Erträgen aus dem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 5.-- aus (Urk. 6/97-98). Diese Verfügung ist mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen. 1.3

In ihrer Verfügung vom 1 8. Dezember 2023 betreffend Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 berücksichtigte die Durchführungsstelle wiederum Spar guthaben/Wert schriften in der Höhe von Fr. 53'842.--,

den Vermögensverzicht noch im Umfang von Fr. 18'800.-- (Fr. 28'000.-- minus Fr. 10'000.--) sowie Erträge aus Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 54.-- (Urk. 6/116-117). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Januar 2024 Einsprache und bean tragte, anstelle des Sparguthabens von Fr. 53'842.-- sei ein Sparguthaben von Fr. 27'167.-- einzusetzen. Zudem sei das anrechenbare Vermögen von Fr. 4'264. zu stornieren. Des Weiteren ersuchte

er um Überprüfung der Berechnung für da s Jahr 2023 (Urk. 6/122/1-2). Daraufhin korrigierte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2024 mit Verfügung vom

20. März 2024 unter Anrechnung eines Sparguthabens von Fr. 27'167.--, was zu einer Reduktion des als Einnahme anzurechnenden Vermögens verzehrs auf Fr. 1'596.-- führte. Neu rechnete die Durchführungsstelle dem Versicherten sodann Erträge aus Spar guthaben in der Höhe von Fr. 110.-- an. Für die Zeit ab 1. Februar 2024 erfolgte gleichzeitig - aufgrund eines veränderten Mietzinses - eine (ansonsten unver änderte) weitere Berechnung (Urk. 6/134-138). Mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2024 schrieb die Durchführungsstelle das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und bestätigte ihre neue Verfügung vom 2 0. März 2024 (Urk. 6/139 = Urk. 2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

1 0. April

2024

beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Beschwerde

mit

den Anträgen, die Erträge aus Spar guthaben/Wertschriften sowie aus Vermögensverzicht seien zu stornieren. Ferner seien die Fr. 27'167.-- als totales Vermögen anzusehen, mithin seien der Vermögens verzicht von Fr. 18'800.-- sowie das anrechenbare Vermögen von Fr. 15'967.-- zu stornieren ( Urk. 1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

26. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In seiner Replik vom 3 1. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Juni 2024 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12), worüber der Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 2 7. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3). Beanstandet wurden im Ergebnis das anrechenbare Vermögen, wovon der als Einnahme zu berücksichtigende Zehntel Fr. 1'596.-- ausmacht, sowie die Vermögenser träge in der Höhe von total Fr. 164.--. Obwohl sich das beanstandete Verzichtsvermögen im Folgejahr ( in geringerem Ausmass ) ebenfalls noch auswirkt, bleibt der Streitwert unter Fr. 30'000.--. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024

Gegenstand des Verfahrens bildet, finden

- soweit übergangsrechtlich nichts anderes vorgesehen ist (vgl. E . 3.3.1 nachstehend) - die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. 2.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen kann nach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungs gericht ( Art. 57 und Art. 58 ATSG) erhoben werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einsprache gegen eine Ver fügung, anders als die Beschwerde an das Gericht, kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz übergehen lässt, sondern das Verwaltungsverfahren mit Verfügung und Ein sprache ist als Einheit zu begreifen. Demzufolge kann das Einspracheverfahren nicht mit einer Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung abgeschlossen werden, sondern grundsätzlich nur mit einem Einspracheentscheid , welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und E. 2.1.2.1). Allerdings hat ein Versicherer beziehungsweise ein Leistungsträger, der dem Einsprachebe gehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einsprache weise angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. Diese neue Verfügung unterliegt wiederum der Einsprache, und es kann darin auch über allfällige nicht gegenstandslos gewordene Punkte befunden werden (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweis). 2.2

In ihrem Einspracheentscheid vom 26. März 2024 bestätigte die Beschwerde gegnerin ihre neue Verfügung vom 20. März 202 4. Damit

ging sie anstatt von einem Sparguthaben von Fr. 53'842.-- von einem solchen von nurmehr Fr. 27'167.-- aus. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des unverändert über nommenen Verzichtsvermögens von Fr. 18'800.-- ermittelte sie einen al s Ein nahme anzurechnenden Vermögensverzehr von

Fr. 1'596.-- (statt wie früher von Fr. 4'264.--) . Neu rechnete die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer

zudem Erträge aus Sparguthaben in der Höhe von Fr. 110.-- an ( Urk. 6/116-117, Urk.

6/134-138).

Im Einspracheentscheid erklärte sie , die Verfügung vom 2 0. März 2024 bilde Bestand teil des Einspracheverfahrens und dieses sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Urk. 2 S. 1 ).

Vom Wortlaut her schrieb die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab , weil sie den Anträgen des Beschwerdeführers vollum fänglich entsprochen habe ( Urk. 2 S. 1). Sie war zwar dem Antrag des Beschwerde führers, von einem Sparguthaben von Fr. 27'167.-- statt von einem solchen von Fr. 53'842.-- auszugehen, gefolgt. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache vom 8. Januar 2024 indes auch beantragt, «das anrechenbare Vermögen von Fr. 4'264.-- zu stornieren» ( Urk. 6/122/1 = Urk. 3/A). Ein als Einnahme anrechenbares Vermögen von Fr. 0.--, worauf der nach Treu und Glaube auszulegende

Antrag

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2020 vom 1 6. September 2020 E. 1.4.1) auf eine «Stornierung» abzielt, wäre nur möglich gewesen, wenn als Vermögen einzig das effektiv vorhanden e Vermögen von Fr. 27'167.-- berücksichtigt worden wäre (vgl. Berechnungsblatt zur Verfügung vom 1 8. Dezember 2023, Urk. 6/117/1). Folglich

muss der Antrag des Beschwerde führer s in seiner Einsprache dahingehend verstanden werden , nur dieses zu berücksichtigen und nicht darüber hinaus noch ein Verzichtsvermögen bzw. dessen Verzehr . Die Beschwerdegegnerin rechnete hingegen das Verzichts vermögen weiterhin an (Urk. 6/135-138) , womit sie den Anträgen des Beschwerde führers nicht vollumfänglich entsprochen hat. 2.3

Entscheide sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 49 6 Regeste und E. 1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1) . Dementsprechend ist der

die Ver fügung vom 2 0. März 2024 beinhaltende Einspracheentscheid vom 2 6. März 2024 , mit dem die ursprünglich angefochtene Verfügung nicht widerrufen wurde,

als teilweise Gutheissung der Einsprache zu betrachten . Die Verfügung vom 20. März 2024 ist daher als integraler Bestandteil des angefochtenen Einsprache entscheids zu sehen, ohne dass der Beschwerdeführer in Anwendung von BGE 131 V 407 E. 2.2.1 (nochmals) das

Einspracheverfahren zu durch laufen hätte .

Selbst wenn man infolge der Abschreibung des Verfahrens durch die Beschwerde gegnerin von einem deswegen fehlerhaften Einspracheentscheid ausgehen würde, gebietet sich aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls eine materielle Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 durch das Gericht. 3. 3.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG

in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung )

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit . a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 3.2

Nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG wird zudem bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Rein vermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30’000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.

Die Anrechnung des effektiv erhaltenen Zinses, welcher im Jahr 2023 Fr. 110.-- betrug ( Urk. 6/120 ), als Einnahme erweist sich demnach als korrekt (vgl. hierzu auch Rz . 3432.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 202 4 gültigen Fassung ) . 3.3

3.3.1

Die neue besondere Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG ( Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungs weise Fr. 10‘000.-- pro Jahr)

gilt g emäss Abs. 3 de r Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021)

nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist . Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG finden hier daher keine Anwendung, da allein der Verbrauch von Vermögen vor dem 1. Januar 2021 zur Anrechnung des strittigen Verzichtsvermögens führte (vgl. den vorstehend geschilderten Sachverhalt). Dagegen gilt die (ab Januar 2021 geltende) Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG - da sie in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 nicht aufgeführt wird - auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde, so dass für die Festsetzung des hier strittigen Verzichts vermögens diese Bestimmung zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5).

Gemäss

Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögens verzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte (zu aArt . 11 Abs. 1 lit . g ELG [aufgehoben per Ende 2020]) zur Folge ( BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumu lativ, sondern alternativ zu verstehen ( BBl 2016 7538, Urteile des Bundes gerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 9C_50/2022 vom 1 7. Mai 2022 E. 3.1; vgl. Rechtsprechung zu aArt . 11 Abs. 1 lit . g ELG in BGE 131 V 329 E. 4.3 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).

Es gilt hier

- ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem unein geschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergän zungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzu nehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b). Denn der Tatbestand, nach dem Ausgaben oberhalb einer bestimmten Ausgabengrenze als Verzichtsvermögen angerechnet werden sollen, selbst wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird, hat der Gesetz geber erst mit den neuen, hier nicht anwendbaren Bestimmungen in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG eingeführt ( BBl 2016 7496 f. und 7539; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_50/2022 vom 1 7. Mai 2022 E. 3.1).

Dementsprechend sind auch die Verordnungsbestimmungen in Art. 17b-d ELV hier nicht anwendbar, soweit diese (gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG) zur Konkre tisierung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG dienen. 3.3.2

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sach behauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht mass geblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungs ansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögens verzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungs leistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

Die Beschwerdegegnerin hat das Verzichtsvermögen - wie in besagter Bestimmung vorgesehen - jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. So wurde der auf grund eines im Jahr 2019 erfolgten Vermögensverzichts für da s Jahr 2020 berück sichtigte Vermögensverzicht von Fr. 27‘000.-- per 1. Januar 2021 auf Fr. 17‘000.-- reduziert, wobei der weitere Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 31‘800.-- dazukam. Der gesamte Vermögensverzicht von Fr. 48‘800.-- im Jahr 2021 wurde per 1. Januar 2022 um Fr. 10‘000.-- auf Fr. 38‘800.-- reduziert, per 1. Januar 2023 auf Fr. 28‘800.-- und im angefochtenen Entscheid, welcher die Leistungen für da s Jahr 2024 festlegt, noch im um weitere Fr. 10‘000.-- redu zierten Umfang von Fr. 18‘800.-- berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 2.2 ). Die Vermin derung des Vermögensverzichts wurde demnach korrekt vorgenommen. 3.3.3

Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrit tenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungs leistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen ).

Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, der nun bestrittene Vermögensverzicht sei rechtskräftig festgelegt worden im Sinne einer res

iudicata

(entschiedene Sache) für alle weitere n Jahre . Demzufolge ist die Richtigkeit des angenommenen Vermögensverzichts zu überprüfen. 3.3.4

Der Vermögensstand des Beschwerdeführers betrug per Ende 2019 Fr. 126'285.-- ( Urk. 6/9/4, Urk. 6/9/8, Urk. 6/49/3) beziehungsweise Fr. 126'000.-- ( Urk. 6/9/5, Urk. 6/11/1). Nachdem e r per Ende 2018 noch bei Fr. 177'000.-- gelegen hatte (Urk. 6/11/1), hatte sich das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 um Fr. 51'000.-- vermindert. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unter lagen (Urk. 6/15 ff.) erachtete die Beschwerdegegnerin den Vermögens rückgang im Umfang von Fr. 23'515.-- als belegt respektive «natürlich» und dem entsprechend im Umfang von Fr. 27'000.-- als «übermässigen Verbrauch» (Urk. 6/49/3). Substantiierte Einwendungen dagegen trug der Beschwerdeführer nicht vor.

Von Ende 2019 per Ende 2020 , mithin im Jahr 2020, reduzierte sich das Vermögen auf Fr. 53'842.38 (Urk. 6/65/5-7, Urk. 6/77/1) , mithin

um weitere rund Fr. 72'443.-- ( Fr. 126'285.-- minus Fr. 53'842.38, Urk. 6/ 66/1, Urk. 6/77/1 ). Davon zog die Beschwerdegegnerin vorerst den in der Zusatzleistungsb erechnung vorgesehenen Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 10'578.-- ab ( Urk. 6/77/1) . Dass sie dabei auf die Zusatzleistungsb erechnungen für da s Jahr 2021 abstellte ( Urk. 6/60/1, Urk. 6/62/1) und nicht auf jene für da s Jahr 2020 (Urk. 6/57/1), ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht für das ganze Jahr 2020 Zusatzleistungen bezog , und blieb im Übrigen unbes tritten.

Es verblieb eine Differenz in der Höhe von Fr. 61'865.62

( Urk. 6/77/1). Für

rund Fr. 12'154. - vermochte der Beschwerdeführer sodann zu belegen, dass er diese in Erfüllung einer Rechtspflicht sowie gegen

angemessene Gegenleistungen verbraucht hatte (Urk. 6/ 76 , vgl. dazu vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.2 ). Dementsprechend ver blieben Fr. 49'711.6 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Aus gaben - inklusive erhöhter Lebensbedarf - sowie die Einnahmen im Jahr 2020 berücksichtigt hatte (Urk. 6/76), bezifferte sie den im Jahr 2020 erfolgten Vermögens verzicht mit abgerundet Fr. 31'800.-- (Urk. 6/76).

Die von der Beschwerdegegnerin angewandte jährliche Betrachtungsweise steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2021 vom 1 7. Mai 2022 E. 6.2-6.3).

Der Beschwerde führer bean standet keine einzelnen Zahlen, sondern macht lediglich pauschal geltend, er ver füge nicht über ein solches Vermögen ( Urk. 9 S. 2). Da es bei einem zu berücksichti genden Verzichtsvermögen infolge nicht belegten Vermögens verzehrs der Natur der Sache nach der Fall ist, dass man nicht effektiv über das angerechnete Vermögen verfügt, vermag dieser Einwand keine Änderung de s von der Beschwerdegegnerin errechneten Vermögensverzicht s für die Jahre 2019 und 2020 zu begründen . Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen dargetan

oder Belege aufgelegt , welche einen Vermögensverzicht mit überwiegender Wahr scheinlich ausschliessen könnten . Folglich und mit Blick auf die Beweislast (vor stehend E. 3.3.2) ist das angerechnete Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 18'800.-- nicht zu beanstanden.

Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c ). 3.4

Gemäss WEL Rz . 3524.02 ist der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme anzu rechnen. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2023 0,29 % (WEL Rz . 3524.01). 0,29 %

von Fr. 18'800 ergibt

Fr. 54.52 , womit der angerechnete hypothetische Vermögensertrag von Fr. 54 .-- korrekt ist. Die Anrechnung eines Ertrags auf dem Verzichtsvermögen entspricht im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 am Ende mit Hinweis). 3.5

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerde gegnerin vom 20. März 2024 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Zu bemerken bleibt sodann, dass der Beschwerdeführer e inspracheweise bean tragte , die Berechnungen für das Jahr 2023 seien ebenfalls zu überprüfen ( Urk. 6/122/2).

Über die Leistungen betreffend das Jahr 2023 befand die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ( Urk. 6/97-98). Diese ist unstreitig unan gefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass im Rechtsbegehren des Beschwerde führers lediglich ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch erblickt werden kann, welches die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht ausdrücklich behandelt hat. Sie

ist demgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Jahres 2023 nicht eingetreten .

Hierzu ist zu bemerken, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Entscheid e nur zurückkommen darf , wenn diese zweifellos unrichtig sind ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zudem besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wieder erwägung einer rechtskräftigen Verfügung .

Vielmehr liegt das Zurück kommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen des Versicherungs trägers .

Tritt dieser nicht auf das Gesuch ein, ist der Entscheid nicht anfechtbar (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1, 4.1.3, 4.2.1 und 4.2.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 2 3. August 2022 E.

2.3 ).

Die jährliche Neuberechnung betrifft die vorangegangenen Perioden

nicht (vorste hend E. 3.3.3).

Der Beschwerdeführer hat das Nichteintreten auf sein Wieder erwägungsgesuch in der Beschwerde nicht beanstandet. Auf einen diesbe züglichen Antrag von ihm wäre nach dem Gesagten denn auch nicht einzutreten gewesen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3). Beanstandet wurden im Ergebnis das anrechenbare Vermögen, wovon der als Einnahme zu berücksichtigende Zehntel Fr. 1'596.-- ausmacht, sowie die Vermögenser träge in der Höhe von total Fr. 164.--. Obwohl sich das beanstandete Verzichtsvermögen im Folgejahr ( in geringerem Ausmass ) ebenfalls noch auswirkt, bleibt der Streitwert unter Fr. 30'000.--. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).

E. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024

Gegenstand des Verfahrens bildet, finden

- soweit übergangsrechtlich nichts anderes vorgesehen ist (vgl. E . 3.3.1 nachstehend) - die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.3 In ihrer Verfügung vom 1 8. Dezember 2023 betreffend Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 berücksichtigte die Durchführungsstelle wiederum Spar guthaben/Wert schriften in der Höhe von Fr. 53'842.--,

den Vermögensverzicht noch im Umfang von Fr. 18'800.-- (Fr. 28'000.-- minus Fr. 10'000.--) sowie Erträge aus Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 54.-- (Urk. 6/116-117). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Januar 2024 Einsprache und bean tragte, anstelle des Sparguthabens von Fr. 53'842.-- sei ein Sparguthaben von Fr. 27'167.-- einzusetzen. Zudem sei das anrechenbare Vermögen von Fr. 4'264. zu stornieren. Des Weiteren ersuchte

er um Überprüfung der Berechnung für da s Jahr 2023 (Urk. 6/122/1-2). Daraufhin korrigierte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2024 mit Verfügung vom

20. März 2024 unter Anrechnung eines Sparguthabens von Fr. 27'167.--, was zu einer Reduktion des als Einnahme anzurechnenden Vermögens verzehrs auf Fr. 1'596.-- führte. Neu rechnete die Durchführungsstelle dem Versicherten sodann Erträge aus Spar guthaben in der Höhe von Fr. 110.-- an. Für die Zeit ab 1. Februar 2024 erfolgte gleichzeitig - aufgrund eines veränderten Mietzinses - eine (ansonsten unver änderte) weitere Berechnung (Urk. 6/134-138). Mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2024 schrieb die Durchführungsstelle das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und bestätigte ihre neue Verfügung vom 2 0. März 2024 (Urk. 6/139 = Urk. 2).

E. 2 S. 1). Sie war zwar dem Antrag des Beschwerde führers, von einem Sparguthaben von Fr. 27'167.-- statt von einem solchen von Fr. 53'842.-- auszugehen, gefolgt. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache vom 8. Januar 2024 indes auch beantragt, «das anrechenbare Vermögen von Fr. 4'264.-- zu stornieren» ( Urk. 6/122/1 = Urk. 3/A). Ein als Einnahme anrechenbares Vermögen von Fr. 0.--, worauf der nach Treu und Glaube auszulegende

Antrag

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2020 vom 1 6. September 2020 E. 1.4.1) auf eine «Stornierung» abzielt, wäre nur möglich gewesen, wenn als Vermögen einzig das effektiv vorhanden e Vermögen von Fr. 27'167.-- berücksichtigt worden wäre (vgl. Berechnungsblatt zur Verfügung vom 1 8. Dezember 2023, Urk. 6/117/1). Folglich

muss der Antrag des Beschwerde führer s in seiner Einsprache dahingehend verstanden werden , nur dieses zu berücksichtigen und nicht darüber hinaus noch ein Verzichtsvermögen bzw. dessen Verzehr . Die Beschwerdegegnerin rechnete hingegen das Verzichts vermögen weiterhin an (Urk. 6/135-138) , womit sie den Anträgen des Beschwerde führers nicht vollumfänglich entsprochen hat.

E. 2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen kann nach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungs gericht ( Art. 57 und Art. 58 ATSG) erhoben werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einsprache gegen eine Ver fügung, anders als die Beschwerde an das Gericht, kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz übergehen lässt, sondern das Verwaltungsverfahren mit Verfügung und Ein sprache ist als Einheit zu begreifen. Demzufolge kann das Einspracheverfahren nicht mit einer Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung abgeschlossen werden, sondern grundsätzlich nur mit einem Einspracheentscheid , welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und E. 2.1.2.1). Allerdings hat ein Versicherer beziehungsweise ein Leistungsträger, der dem Einsprachebe gehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einsprache weise angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. Diese neue Verfügung unterliegt wiederum der Einsprache, und es kann darin auch über allfällige nicht gegenstandslos gewordene Punkte befunden werden (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweis).

E. 2.2 In ihrem Einspracheentscheid vom 26. März 2024 bestätigte die Beschwerde gegnerin ihre neue Verfügung vom 20. März 202 4. Damit

ging sie anstatt von einem Sparguthaben von Fr. 53'842.-- von einem solchen von nurmehr Fr. 27'167.-- aus. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des unverändert über nommenen Verzichtsvermögens von Fr. 18'800.-- ermittelte sie einen al s Ein nahme anzurechnenden Vermögensverzehr von

Fr. 1'596.-- (statt wie früher von Fr. 4'264.--) . Neu rechnete die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer

zudem Erträge aus Sparguthaben in der Höhe von Fr. 110.-- an ( Urk. 6/116-117, Urk.

6/134-138).

Im Einspracheentscheid erklärte sie , die Verfügung vom 2 0. März 2024 bilde Bestand teil des Einspracheverfahrens und dieses sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Urk.

E. 2.3 ).

Die jährliche Neuberechnung betrifft die vorangegangenen Perioden

nicht (vorste hend E. 3.3.3).

Der Beschwerdeführer hat das Nichteintreten auf sein Wieder erwägungsgesuch in der Beschwerde nicht beanstandet. Auf einen diesbe züglichen Antrag von ihm wäre nach dem Gesagten denn auch nicht einzutreten gewesen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

E. 6 Regeste und E. 1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1) . Dementsprechend ist der

die Ver fügung vom 2 0. März 2024 beinhaltende Einspracheentscheid vom 2 6. März 2024 , mit dem die ursprünglich angefochtene Verfügung nicht widerrufen wurde,

als teilweise Gutheissung der Einsprache zu betrachten . Die Verfügung vom 20. März 2024 ist daher als integraler Bestandteil des angefochtenen Einsprache entscheids zu sehen, ohne dass der Beschwerdeführer in Anwendung von BGE 131 V 407 E. 2.2.1 (nochmals) das

Einspracheverfahren zu durch laufen hätte .

Selbst wenn man infolge der Abschreibung des Verfahrens durch die Beschwerde gegnerin von einem deswegen fehlerhaften Einspracheentscheid ausgehen würde, gebietet sich aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls eine materielle Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 durch das Gericht. 3. 3.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG

in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung )

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit . a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 3.2

Nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG wird zudem bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Rein vermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30’000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.

Die Anrechnung des effektiv erhaltenen Zinses, welcher im Jahr 2023 Fr. 110.-- betrug ( Urk. 6/120 ), als Einnahme erweist sich demnach als korrekt (vgl. hierzu auch Rz . 3432.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 202 4 gültigen Fassung ) . 3.3

3.3.1

Die neue besondere Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG ( Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungs weise Fr. 10‘000.-- pro Jahr)

gilt g emäss Abs. 3 de r Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021)

nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist . Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG finden hier daher keine Anwendung, da allein der Verbrauch von Vermögen vor dem 1. Januar 2021 zur Anrechnung des strittigen Verzichtsvermögens führte (vgl. den vorstehend geschilderten Sachverhalt). Dagegen gilt die (ab Januar 2021 geltende) Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG - da sie in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 nicht aufgeführt wird - auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde, so dass für die Festsetzung des hier strittigen Verzichts vermögens diese Bestimmung zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5).

Gemäss

Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögens verzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte (zu aArt . 11 Abs. 1 lit . g ELG [aufgehoben per Ende 2020]) zur Folge ( BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumu lativ, sondern alternativ zu verstehen ( BBl 2016 7538, Urteile des Bundes gerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 9C_50/2022 vom 1 7. Mai 2022 E. 3.1; vgl. Rechtsprechung zu aArt . 11 Abs. 1 lit . g ELG in BGE 131 V 329 E. 4.3 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).

Es gilt hier

- ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem unein geschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergän zungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzu nehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b). Denn der Tatbestand, nach dem Ausgaben oberhalb einer bestimmten Ausgabengrenze als Verzichtsvermögen angerechnet werden sollen, selbst wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird, hat der Gesetz geber erst mit den neuen, hier nicht anwendbaren Bestimmungen in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG eingeführt ( BBl 2016 7496 f. und 7539; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_50/2022 vom 1 7. Mai 2022 E. 3.1).

Dementsprechend sind auch die Verordnungsbestimmungen in Art. 17b-d ELV hier nicht anwendbar, soweit diese (gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG) zur Konkre tisierung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG dienen. 3.3.2

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sach behauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht mass geblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungs ansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögens verzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungs leistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

Die Beschwerdegegnerin hat das Verzichtsvermögen - wie in besagter Bestimmung vorgesehen - jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. So wurde der auf grund eines im Jahr 2019 erfolgten Vermögensverzichts für da s Jahr 2020 berück sichtigte Vermögensverzicht von Fr. 27‘000.-- per 1. Januar 2021 auf Fr. 17‘000.-- reduziert, wobei der weitere Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 31‘800.-- dazukam. Der gesamte Vermögensverzicht von Fr. 48‘800.-- im Jahr 2021 wurde per 1. Januar 2022 um Fr. 10‘000.-- auf Fr. 38‘800.-- reduziert, per 1. Januar 2023 auf Fr. 28‘800.-- und im angefochtenen Entscheid, welcher die Leistungen für da s Jahr 2024 festlegt, noch im um weitere Fr. 10‘000.-- redu zierten Umfang von Fr. 18‘800.-- berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 2.2 ). Die Vermin derung des Vermögensverzichts wurde demnach korrekt vorgenommen. 3.3.3

Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrit tenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungs leistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen ).

Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, der nun bestrittene Vermögensverzicht sei rechtskräftig festgelegt worden im Sinne einer res

iudicata

(entschiedene Sache) für alle weitere n Jahre . Demzufolge ist die Richtigkeit des angenommenen Vermögensverzichts zu überprüfen. 3.3.4

Der Vermögensstand des Beschwerdeführers betrug per Ende 2019 Fr. 126'285.-- ( Urk. 6/9/4, Urk. 6/9/8, Urk. 6/49/3) beziehungsweise Fr. 126'000.-- ( Urk. 6/9/5, Urk. 6/11/1). Nachdem e r per Ende 2018 noch bei Fr. 177'000.-- gelegen hatte (Urk. 6/11/1), hatte sich das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 um Fr. 51'000.-- vermindert. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unter lagen (Urk. 6/15 ff.) erachtete die Beschwerdegegnerin den Vermögens rückgang im Umfang von Fr. 23'515.-- als belegt respektive «natürlich» und dem entsprechend im Umfang von Fr. 27'000.-- als «übermässigen Verbrauch» (Urk. 6/49/3). Substantiierte Einwendungen dagegen trug der Beschwerdeführer nicht vor.

Von Ende 2019 per Ende 2020 , mithin im Jahr 2020, reduzierte sich das Vermögen auf Fr. 53'842.38 (Urk. 6/65/5-7, Urk. 6/77/1) , mithin

um weitere rund Fr. 72'443.-- ( Fr. 126'285.-- minus Fr. 53'842.38, Urk. 6/ 66/1, Urk. 6/77/1 ). Davon zog die Beschwerdegegnerin vorerst den in der Zusatzleistungsb erechnung vorgesehenen Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 10'578.-- ab ( Urk. 6/77/1) . Dass sie dabei auf die Zusatzleistungsb erechnungen für da s Jahr 2021 abstellte ( Urk. 6/60/1, Urk. 6/62/1) und nicht auf jene für da s Jahr 2020 (Urk. 6/57/1), ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht für das ganze Jahr 2020 Zusatzleistungen bezog , und blieb im Übrigen unbes tritten.

Es verblieb eine Differenz in der Höhe von Fr. 61'865.62

( Urk. 6/77/1). Für

rund Fr. 12'154. - vermochte der Beschwerdeführer sodann zu belegen, dass er diese in Erfüllung einer Rechtspflicht sowie gegen

angemessene Gegenleistungen verbraucht hatte (Urk. 6/ 76 , vgl. dazu vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.2 ). Dementsprechend ver blieben Fr. 49'711.6 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Aus gaben - inklusive erhöhter Lebensbedarf - sowie die Einnahmen im Jahr 2020 berücksichtigt hatte (Urk. 6/76), bezifferte sie den im Jahr 2020 erfolgten Vermögens verzicht mit abgerundet Fr. 31'800.-- (Urk. 6/76).

Die von der Beschwerdegegnerin angewandte jährliche Betrachtungsweise steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2021 vom 1 7. Mai 2022 E. 6.2-6.3).

Der Beschwerde führer bean standet keine einzelnen Zahlen, sondern macht lediglich pauschal geltend, er ver füge nicht über ein solches Vermögen ( Urk.

E. 9 S. 2). Da es bei einem zu berücksichti genden Verzichtsvermögen infolge nicht belegten Vermögens verzehrs der Natur der Sache nach der Fall ist, dass man nicht effektiv über das angerechnete Vermögen verfügt, vermag dieser Einwand keine Änderung de s von der Beschwerdegegnerin errechneten Vermögensverzicht s für die Jahre 2019 und 2020 zu begründen . Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen dargetan

oder Belege aufgelegt , welche einen Vermögensverzicht mit überwiegender Wahr scheinlich ausschliessen könnten . Folglich und mit Blick auf die Beweislast (vor stehend E. 3.3.2) ist das angerechnete Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 18'800.-- nicht zu beanstanden.

Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c ). 3.4

Gemäss WEL Rz . 3524.02 ist der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme anzu rechnen. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2023 0,29 % (WEL Rz . 3524.01). 0,29 %

von Fr. 18'800 ergibt

Fr. 54.52 , womit der angerechnete hypothetische Vermögensertrag von Fr. 54 .-- korrekt ist. Die Anrechnung eines Ertrags auf dem Verzichtsvermögen entspricht im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 am Ende mit Hinweis). 3.5

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerde gegnerin vom 20. März 2024 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Zu bemerken bleibt sodann, dass der Beschwerdeführer e inspracheweise bean tragte , die Berechnungen für das Jahr 2023 seien ebenfalls zu überprüfen ( Urk. 6/122/2).

Über die Leistungen betreffend das Jahr 2023 befand die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ( Urk. 6/97-98). Diese ist unstreitig unan gefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass im Rechtsbegehren des Beschwerde führers lediglich ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch erblickt werden kann, welches die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht ausdrücklich behandelt hat. Sie

ist demgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Jahres 2023 nicht eingetreten .

Hierzu ist zu bemerken, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Entscheid e nur zurückkommen darf , wenn diese zweifellos unrichtig sind ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zudem besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wieder erwägung einer rechtskräftigen Verfügung .

Vielmehr liegt das Zurück kommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen des Versicherungs trägers .

Tritt dieser nicht auf das Gesuch ein, ist der Entscheid nicht anfechtbar (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1, 4.1.3, 4.2.1 und 4.2.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 2 3. August 2022 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

28. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1948 geborene X.___ bezieht seit Mai 2020 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl.

Urk. 6/49/1, Urk. 6/56/1). Berücksichtigt wurde dabei laut Verfügung vom 5. November 2020 ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 27'000.--. Dies wegen eines übermässigen Verbrauchs von Vermögen zwischen Ende 2018 und Ende 2019 , mithin im Jahr 2019 ( Urk. 6/56-57). Aufgrund eines Rückgangs des Vermögens um Fr. 72'443.62 zwischen Ende 2019 und Ende 2020 , das heisst im Jahr 2020,

ersuchte

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Versicherten um Begründung der Vermögensverminderung ( Urk. 6/68). Nachdem der Versicherte Belege dazu eingereicht hatte ( Urk. 6/69 ff.), ging die Durchführungsstelle von einer nicht nachvollziehbaren Differenz in der Höhe von Fr. 31'835.-- aus (Urk. 6/76). Dementsprechend berücksichtigte sie einen im Jahr 2020 erfolgten Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 31'800.-- ; d ies nebst dem bisherigen Vermögens verzicht von noch Fr. 17'000.-- (Fr. 27'000.-- minus Fr. 10'000.--) per 1. Januar 2021, womit insgesamt ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 48'800.-- resultierte (Urk. 6/80/1). Die Leistungen für da s Jahr 2021 sprach die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 6. September 2021 dementsprechend zu (Urk. 6/79). Per 1. Januar 2022 wurde der Vermögensverzicht gemäss Verfü gung vom 1 6. Dezember 2021 noch im Umfang von Fr. 38'800.-- (Fr. 48'800.-- minus Fr. 10'000.--) angerechnet (Urk. 6/91-92). 1.2

Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2022 legte die Durchführungsstelle die Leis tungen ab 1. Januar 2023 fest. Dabei wurde der Vermögensverzicht

- reduziert um weitere Fr. 10'000.-- - noch im Umfang von Fr. 28'800.-- berücksichtigt. Im Übrigen ging die Durchführungsstelle von Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 53'842.-- sowie von Erträgen aus dem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 5.-- aus (Urk. 6/97-98). Diese Verfügung ist mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen. 1.3

In ihrer Verfügung vom 1 8. Dezember 2023 betreffend Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 berücksichtigte die Durchführungsstelle wiederum Spar guthaben/Wert schriften in der Höhe von Fr. 53'842.--,

den Vermögensverzicht noch im Umfang von Fr. 18'800.-- (Fr. 28'000.-- minus Fr. 10'000.--) sowie Erträge aus Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 54.-- (Urk. 6/116-117). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Januar 2024 Einsprache und bean tragte, anstelle des Sparguthabens von Fr. 53'842.-- sei ein Sparguthaben von Fr. 27'167.-- einzusetzen. Zudem sei das anrechenbare Vermögen von Fr. 4'264. zu stornieren. Des Weiteren ersuchte

er um Überprüfung der Berechnung für da s Jahr 2023 (Urk. 6/122/1-2). Daraufhin korrigierte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2024 mit Verfügung vom

20. März 2024 unter Anrechnung eines Sparguthabens von Fr. 27'167.--, was zu einer Reduktion des als Einnahme anzurechnenden Vermögens verzehrs auf Fr. 1'596.-- führte. Neu rechnete die Durchführungsstelle dem Versicherten sodann Erträge aus Spar guthaben in der Höhe von Fr. 110.-- an. Für die Zeit ab 1. Februar 2024 erfolgte gleichzeitig - aufgrund eines veränderten Mietzinses - eine (ansonsten unver änderte) weitere Berechnung (Urk. 6/134-138). Mit Einspracheentscheid vom 2 6. März 2024 schrieb die Durchführungsstelle das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und bestätigte ihre neue Verfügung vom 2 0. März 2024 (Urk. 6/139 = Urk. 2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

1 0. April

2024

beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Beschwerde

mit

den Anträgen, die Erträge aus Spar guthaben/Wertschriften sowie aus Vermögensverzicht seien zu stornieren. Ferner seien die Fr. 27'167.-- als totales Vermögen anzusehen, mithin seien der Vermögens verzicht von Fr. 18'800.-- sowie das anrechenbare Vermögen von Fr. 15'967.-- zu stornieren ( Urk. 1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

26. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). In seiner Replik vom 3 1. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Juni 2024 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12), worüber der Beschwerdeführer mit Gerichts verfügung vom 2 7. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3). Beanstandet wurden im Ergebnis das anrechenbare Vermögen, wovon der als Einnahme zu berücksichtigende Zehntel Fr. 1'596.-- ausmacht, sowie die Vermögenser träge in der Höhe von total Fr. 164.--. Obwohl sich das beanstandete Verzichtsvermögen im Folgejahr ( in geringerem Ausmass ) ebenfalls noch auswirkt, bleibt der Streitwert unter Fr. 30'000.--. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2024

Gegenstand des Verfahrens bildet, finden

- soweit übergangsrechtlich nichts anderes vorgesehen ist (vgl. E . 3.3.1 nachstehend) - die seit dem 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. 2.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen kann nach Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungs gericht ( Art. 57 und Art. 58 ATSG) erhoben werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einsprache gegen eine Ver fügung, anders als die Beschwerde an das Gericht, kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz übergehen lässt, sondern das Verwaltungsverfahren mit Verfügung und Ein sprache ist als Einheit zu begreifen. Demzufolge kann das Einspracheverfahren nicht mit einer Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung abgeschlossen werden, sondern grundsätzlich nur mit einem Einspracheentscheid , welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und E. 2.1.2.1). Allerdings hat ein Versicherer beziehungsweise ein Leistungsträger, der dem Einsprachebe gehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einsprache weise angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. Diese neue Verfügung unterliegt wiederum der Einsprache, und es kann darin auch über allfällige nicht gegenstandslos gewordene Punkte befunden werden (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweis). 2.2

In ihrem Einspracheentscheid vom 26. März 2024 bestätigte die Beschwerde gegnerin ihre neue Verfügung vom 20. März 202 4. Damit

ging sie anstatt von einem Sparguthaben von Fr. 53'842.-- von einem solchen von nurmehr Fr. 27'167.-- aus. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des unverändert über nommenen Verzichtsvermögens von Fr. 18'800.-- ermittelte sie einen al s Ein nahme anzurechnenden Vermögensverzehr von

Fr. 1'596.-- (statt wie früher von Fr. 4'264.--) . Neu rechnete die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer

zudem Erträge aus Sparguthaben in der Höhe von Fr. 110.-- an ( Urk. 6/116-117, Urk.

6/134-138).

Im Einspracheentscheid erklärte sie , die Verfügung vom 2 0. März 2024 bilde Bestand teil des Einspracheverfahrens und dieses sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Urk. 2 S. 1 ).

Vom Wortlaut her schrieb die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab , weil sie den Anträgen des Beschwerdeführers vollum fänglich entsprochen habe ( Urk. 2 S. 1). Sie war zwar dem Antrag des Beschwerde führers, von einem Sparguthaben von Fr. 27'167.-- statt von einem solchen von Fr. 53'842.-- auszugehen, gefolgt. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einsprache vom 8. Januar 2024 indes auch beantragt, «das anrechenbare Vermögen von Fr. 4'264.-- zu stornieren» ( Urk. 6/122/1 = Urk. 3/A). Ein als Einnahme anrechenbares Vermögen von Fr. 0.--, worauf der nach Treu und Glaube auszulegende

Antrag

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2020 vom 1 6. September 2020 E. 1.4.1) auf eine «Stornierung» abzielt, wäre nur möglich gewesen, wenn als Vermögen einzig das effektiv vorhanden e Vermögen von Fr. 27'167.-- berücksichtigt worden wäre (vgl. Berechnungsblatt zur Verfügung vom 1 8. Dezember 2023, Urk. 6/117/1). Folglich

muss der Antrag des Beschwerde führer s in seiner Einsprache dahingehend verstanden werden , nur dieses zu berücksichtigen und nicht darüber hinaus noch ein Verzichtsvermögen bzw. dessen Verzehr . Die Beschwerdegegnerin rechnete hingegen das Verzichts vermögen weiterhin an (Urk. 6/135-138) , womit sie den Anträgen des Beschwerde führers nicht vollumfänglich entsprochen hat. 2.3

Entscheide sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 49 6 Regeste und E. 1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1) . Dementsprechend ist der

die Ver fügung vom 2 0. März 2024 beinhaltende Einspracheentscheid vom 2 6. März 2024 , mit dem die ursprünglich angefochtene Verfügung nicht widerrufen wurde,

als teilweise Gutheissung der Einsprache zu betrachten . Die Verfügung vom 20. März 2024 ist daher als integraler Bestandteil des angefochtenen Einsprache entscheids zu sehen, ohne dass der Beschwerdeführer in Anwendung von BGE 131 V 407 E. 2.2.1 (nochmals) das

Einspracheverfahren zu durch laufen hätte .

Selbst wenn man infolge der Abschreibung des Verfahrens durch die Beschwerde gegnerin von einem deswegen fehlerhaften Einspracheentscheid ausgehen würde, gebietet sich aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls eine materielle Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2024 durch das Gericht. 3. 3.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG

in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung )

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der in lit . a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 3.2

Nach Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbe weglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG wird zudem bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Rein vermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30’000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.

Die Anrechnung des effektiv erhaltenen Zinses, welcher im Jahr 2023 Fr. 110.-- betrug ( Urk. 6/120 ), als Einnahme erweist sich demnach als korrekt (vgl. hierzu auch Rz . 3432.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 202 4 gültigen Fassung ) . 3.3

3.3.1

Die neue besondere Regelung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG ( Vermögensverzicht bei Vermögensverbrauch ohne wichtigen Grund von mehr als 10 % beziehungs weise Fr. 10‘000.-- pro Jahr)

gilt g emäss Abs. 3 de r Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform, in Kraft ab 1. Januar 2021)

nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist . Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG finden hier daher keine Anwendung, da allein der Verbrauch von Vermögen vor dem 1. Januar 2021 zur Anrechnung des strittigen Verzichtsvermögens führte (vgl. den vorstehend geschilderten Sachverhalt). Dagegen gilt die (ab Januar 2021 geltende) Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG - da sie in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 nicht aufgeführt wird - auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde, so dass für die Festsetzung des hier strittigen Verzichts vermögens diese Bestimmung zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5).

Gemäss

Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Ein nahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögens verzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung und hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte (zu aArt . 11 Abs. 1 lit . g ELG [aufgehoben per Ende 2020]) zur Folge ( BBl 2016 7496 und 7538). Namentlich sind die beiden Voraussetzungen von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin nicht kumu lativ, sondern alternativ zu verstehen ( BBl 2016 7538, Urteile des Bundes gerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 9C_50/2022 vom 1 7. Mai 2022 E. 3.1; vgl. Rechtsprechung zu aArt . 11 Abs. 1 lit . g ELG in BGE 131 V 329 E. 4.3 f. und Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 und 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2).

Es gilt hier

- ausserhalb von Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG - ausserdem unein geschränkt auch die bisherige Rechtsprechung, wonach das System der Ergän zungsleistungen keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» bietet, so dass ein Verzicht nicht alleine deswegen anzu nehmen ist, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b). Denn der Tatbestand, nach dem Ausgaben oberhalb einer bestimmten Ausgabengrenze als Verzichtsvermögen angerechnet werden sollen, selbst wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird, hat der Gesetz geber erst mit den neuen, hier nicht anwendbaren Bestimmungen in Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG eingeführt ( BBl 2016 7496 f. und 7539; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_50/2022 vom 1 7. Mai 2022 E. 3.1).

Dementsprechend sind auch die Verordnungsbestimmungen in Art. 17b-d ELV hier nicht anwendbar, soweit diese (gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG) zur Konkre tisierung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG dienen. 3.3.2

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sach behauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht mass geblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungs ansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögens verzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

Nach Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungs leistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

Die Beschwerdegegnerin hat das Verzichtsvermögen - wie in besagter Bestimmung vorgesehen - jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. So wurde der auf grund eines im Jahr 2019 erfolgten Vermögensverzichts für da s Jahr 2020 berück sichtigte Vermögensverzicht von Fr. 27‘000.-- per 1. Januar 2021 auf Fr. 17‘000.-- reduziert, wobei der weitere Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 31‘800.-- dazukam. Der gesamte Vermögensverzicht von Fr. 48‘800.-- im Jahr 2021 wurde per 1. Januar 2022 um Fr. 10‘000.-- auf Fr. 38‘800.-- reduziert, per 1. Januar 2023 auf Fr. 28‘800.-- und im angefochtenen Entscheid, welcher die Leistungen für da s Jahr 2024 festlegt, noch im um weitere Fr. 10‘000.-- redu zierten Umfang von Fr. 18‘800.-- berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 2.2 ). Die Vermin derung des Vermögensverzichts wurde demnach korrekt vorgenommen. 3.3.3

Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 141 V 255 E. 1.3, 128 V 39 E. 3b).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrit tenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

Dieses sogenannte Kalenderjahrkonzept ergibt sich aus dem Charakter der Ergänzungs leistung als Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche Neube rechnung betrifft nicht die vorangegangenen Perioden, sondern bezweckt einzig die Berechnung der korrekten Ergänzungsleistung für das neue Kalenderjahr aufgrund der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Dagegen beziehen sich die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 ELV) und die Revision von Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Anpassung (Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung) auch während des Kalenderjahres, was - im Gegensatz zur jährlichen Neuberechnung - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Sie ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen ).

Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, der nun bestrittene Vermögensverzicht sei rechtskräftig festgelegt worden im Sinne einer res

iudicata

(entschiedene Sache) für alle weitere n Jahre . Demzufolge ist die Richtigkeit des angenommenen Vermögensverzichts zu überprüfen. 3.3.4

Der Vermögensstand des Beschwerdeführers betrug per Ende 2019 Fr. 126'285.-- ( Urk. 6/9/4, Urk. 6/9/8, Urk. 6/49/3) beziehungsweise Fr. 126'000.-- ( Urk. 6/9/5, Urk. 6/11/1). Nachdem e r per Ende 2018 noch bei Fr. 177'000.-- gelegen hatte (Urk. 6/11/1), hatte sich das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 um Fr. 51'000.-- vermindert. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unter lagen (Urk. 6/15 ff.) erachtete die Beschwerdegegnerin den Vermögens rückgang im Umfang von Fr. 23'515.-- als belegt respektive «natürlich» und dem entsprechend im Umfang von Fr. 27'000.-- als «übermässigen Verbrauch» (Urk. 6/49/3). Substantiierte Einwendungen dagegen trug der Beschwerdeführer nicht vor.

Von Ende 2019 per Ende 2020 , mithin im Jahr 2020, reduzierte sich das Vermögen auf Fr. 53'842.38 (Urk. 6/65/5-7, Urk. 6/77/1) , mithin

um weitere rund Fr. 72'443.-- ( Fr. 126'285.-- minus Fr. 53'842.38, Urk. 6/ 66/1, Urk. 6/77/1 ). Davon zog die Beschwerdegegnerin vorerst den in der Zusatzleistungsb erechnung vorgesehenen Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 10'578.-- ab ( Urk. 6/77/1) . Dass sie dabei auf die Zusatzleistungsb erechnungen für da s Jahr 2021 abstellte ( Urk. 6/60/1, Urk. 6/62/1) und nicht auf jene für da s Jahr 2020 (Urk. 6/57/1), ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht für das ganze Jahr 2020 Zusatzleistungen bezog , und blieb im Übrigen unbes tritten.

Es verblieb eine Differenz in der Höhe von Fr. 61'865.62

( Urk. 6/77/1). Für

rund Fr. 12'154. - vermochte der Beschwerdeführer sodann zu belegen, dass er diese in Erfüllung einer Rechtspflicht sowie gegen

angemessene Gegenleistungen verbraucht hatte (Urk. 6/ 76 , vgl. dazu vorstehende E. 3.3.1 und 3.3.2 ). Dementsprechend ver blieben Fr. 49'711.6 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Aus gaben - inklusive erhöhter Lebensbedarf - sowie die Einnahmen im Jahr 2020 berücksichtigt hatte (Urk. 6/76), bezifferte sie den im Jahr 2020 erfolgten Vermögens verzicht mit abgerundet Fr. 31'800.-- (Urk. 6/76).

Die von der Beschwerdegegnerin angewandte jährliche Betrachtungsweise steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundes gerichts 9C_667/2021 vom 1 7. Mai 2022 E. 6.2-6.3).

Der Beschwerde führer bean standet keine einzelnen Zahlen, sondern macht lediglich pauschal geltend, er ver füge nicht über ein solches Vermögen ( Urk. 9 S. 2). Da es bei einem zu berücksichti genden Verzichtsvermögen infolge nicht belegten Vermögens verzehrs der Natur der Sache nach der Fall ist, dass man nicht effektiv über das angerechnete Vermögen verfügt, vermag dieser Einwand keine Änderung de s von der Beschwerdegegnerin errechneten Vermögensverzicht s für die Jahre 2019 und 2020 zu begründen . Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen dargetan

oder Belege aufgelegt , welche einen Vermögensverzicht mit überwiegender Wahr scheinlich ausschliessen könnten . Folglich und mit Blick auf die Beweislast (vor stehend E. 3.3.2) ist das angerechnete Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 18'800.-- nicht zu beanstanden.

Von gerichtlicher Seite besteht im Übrigen kein Anlass, bezüglich der ansonsten nicht beanstandeten Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c ). 3.4

Gemäss WEL Rz . 3524.02 ist der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme anzu rechnen. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2023 0,29 % (WEL Rz . 3524.01). 0,29 %

von Fr. 18'800 ergibt

Fr. 54.52 , womit der angerechnete hypothetische Vermögensertrag von Fr. 54 .-- korrekt ist. Die Anrechnung eines Ertrags auf dem Verzichtsvermögen entspricht im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 am Ende mit Hinweis). 3.5

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerde gegnerin vom 20. März 2024 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Zu bemerken bleibt sodann, dass der Beschwerdeführer e inspracheweise bean tragte , die Berechnungen für das Jahr 2023 seien ebenfalls zu überprüfen ( Urk. 6/122/2).

Über die Leistungen betreffend das Jahr 2023 befand die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ( Urk. 6/97-98). Diese ist unstreitig unan gefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass im Rechtsbegehren des Beschwerde führers lediglich ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch erblickt werden kann, welches die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht ausdrücklich behandelt hat. Sie

ist demgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Jahres 2023 nicht eingetreten .

Hierzu ist zu bemerken, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Entscheid e nur zurückkommen darf , wenn diese zweifellos unrichtig sind ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zudem besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wieder erwägung einer rechtskräftigen Verfügung .

Vielmehr liegt das Zurück kommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen des Versicherungs trägers .

Tritt dieser nicht auf das Gesuch ein, ist der Entscheid nicht anfechtbar (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1, 4.1.3, 4.2.1 und 4.2.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 2 3. August 2022 E.

2.3 ).

Die jährliche Neuberechnung betrifft die vorangegangenen Perioden

nicht (vorste hend E. 3.3.3).

Der Beschwerdeführer hat das Nichteintreten auf sein Wieder erwägungsgesuch in der Beschwerde nicht beanstandet. Auf einen diesbe züglichen Antrag von ihm wäre nach dem Gesagten denn auch nicht einzutreten gewesen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer