Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1959,
bezieht
seit
1.
Mai
2022
eine
Altersrente
der
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
( AHV;
Urk.
7/4)
und
Zusatzleistungen
der
Stadt
D ietikon (Urk.
7/55).
Er
wohnt
mit
seiner
Ehefrau
Z.___ ,
geboren
1964,
und
ihrem
gemeinsamen
Sohn
A.___ ,
geboren
1989
(vgl.
Urk.
9/66),
im
gleichen
Haushalt
in
D ietikon zusammen,
wobei
letzteres
vom
Amt
für
Zusatzleistungen
der
Stadt
D ietikon (nachfolgend:
Durchführungsstelle)
grundsätzlich
durch
die
Anrechnung
eines
von
A.___
zu
tragenden
Anteils
von
einem
Drittel
der
Mietkosten
zulasten
des
Zusatzleistungsanspruchs
de s
Versicherten
berücksichtigt
wird
(vgl.
Urk.
7/62).
1.2
Am
19.
Dezember
2023
meldete
sich
A.___
infolge
Auszugs
aus
der
elterlichen
Wohnung
von
D ietikon nach Schlieren ab ,
was
der
Versicherte
am
folgenden
Tag
der
Durchführungsstelle
meldete
( vgl.
Wohnsitzbestätigung
der
Einwohnerkontrolle
der
Stadt Schlieren vom
20.
Dezember
2023
sowie
Schaltervorsprache
gleichentags
[ in
Urk.
7/65 ] ) .
Mit
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Zusatzleistungsanspruch
des
Versicherten
neu
und
sprach
ihm
ab
1.
Januar
2024
unter
Berücksichtigung
von
höheren
Mietkosten
infolge
des
Auszugs
von
A.___
höhere
Zusatzleistungen
zu
(Urk.
7/65). 1.3
A.___
tätigte
in
der
Folge
keine
Wohnsitzanmeldung
bei
der
Gemeinde Schlieren .
Im
Rahmen
von
internen
Abklärungen
wurde
durch
die
Durchführungs stelle
festgestellt,
dass
er
am
18.
Januar
2024
wieder
beim
Versicherten
ein gezogen
war
(Urk.
2
E.
2;
der
Sachbearbeiterin
der
Durchführungs stelle
vom
2.
Februar
2024
[in
Urk.
7/66] ) .
Mit
Rückerstattungsverfügung
vom
14.
Februar
2024
forderte
die
Durchfüh rungs stelle
zu
viel
ausgerichtete
Zusatzleistungen
von
insgesamt
Fr.
932.--
für
den
Zeitraum
vom
1.
Januar
bis
29.
Februar
2024
zurück
(Urk.
7/67).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
1 8 .
Februar
2024
(Urk.
7/68)
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
28.
März
2024
ab
(Urk.
7/71
=
Urk.
2).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
4.
April
2024
Beschwerde
(Urk.
1)
gegen
den
Einspra cheentscheid
vom
28.
März
2024
und
beantragte
sinngemäss
dessen
Aufhebung
unter
Neuberechnung
des
Rückerstattungsbetrages
(Urk.
2) .
Die
Beschwerde gegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
16.
Mai
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
am
17.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.2 Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungs leistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs
(Art.
E. 1.3 Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
gemäss
Art.
9
Abs.
1
ELG
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
folgenden
Beträge:
a.
der
höchsten
Prämienverbilligung,
die
der
Kanton
für
Personen
festgelegt
hat,
die
weder
Ergänzungsleistungen
noch
Sozialhilfe
beziehen;
b.
60
Prozent
des
Pauschalbetrages
für
die
obligatorische
Kranken
pflegeversicherung
nach
Art.
10
Abs.
E. 2 Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
E. 2.1 Mit
Rückerstattungsverfügung
vom
14.
Februar
2024
(Urk.
7/67)
forderte
die
Beschwerde gegnerin
vom
Beschwerdeführer
Zusatzleistungen
von
Fr.
932.--
zurück,
die
vom
1.
Januar
bis
zum
29.
Februar
2024
zu
viel
ausgerichtet
worden
seien.
Dabei
wurde
die
beigelegte
Berechnungsverfügung
gleichen
Datums
(Urk.
7/66)
zum
integrier end en
Bestandteil
der
Rückerstattungsverfügung
erklärt.
Im
Unterschied
zur
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
(Urk.
7/65)
wurden
nun
für
die
Anspruchsperiode
ab
Januar
2024
nicht
mehr
d er
volle
Mietzins
von
Fr.
16'800.-- ,
sondern
mit
Fr.
11'200.--
nur
noch
zwei
Drittel
hiervon
als
Ausgaben
anerkannt
(vgl.
die
betreffenden
Berechnungsblätter).
Entsprechend
bestehe
ab
Januar
2024
ein
monatlicher
EL-Anspruch
von
Fr.
1'050 .-- beziehungs weise
für
zwei
Monate
ein
solcher
von
Fr.
2'100.--
anstatt
wie
bisher
verfügt
von
Fr.
3'032.--,
woraus
eine
Rückerstattung
von
Fr.
932.--
an
Ergänzungsleistungen
resultiere.
E. 2.2 Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
es
treffe
zu,
dass
sich
der
Sohn
des
Beschwerdeführers
am
19.
Dezember
2023
nach Schlieren abgemeldet
habe.
Die
internen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sich
der
Sohn
nicht
ordnungsgemäss
in Schlieren angemeldet
habe.
Die
Einwohnerkontrolle
DIETIKON
habe
somit
den
Wegzug
im
Dezember
2023
gestrichen.
Der
Sohn
wäre
sonst
einen
Monat
lang
in
keiner
Gemeinde
angemeldet
gewesen.
Am
18.
Januar
2024
sei
er
wieder
beim
Beschwerdeführer
eingezogen
(E.
8).
Die
Mietzinsteilung
sei
zu
Recht
ab
1.
Januar
2024
berücksichtigt
worden
(E.
10).
E. 2.3 Wie
schon
in
seiner
Einsprache
(Urk.
7/68)
bringt
der
Beschwerdeführer
auch
in
seiner
Beschwerde
(Urk.
1)
im
Wesentlichen
vor,
er
sei
mit
der
Höhe
des
Rückerstattungsbetrages
nicht
einverstanden
und
beantragt
dessen
Neu berechnung
unter
Berücksichtigung
dessen,
dass
sein
Sohn
für
eine
Weile
nicht
mit
ihm
zusammen ge wohnt
hab e.
3.
E. 3.1 Unbestrittenermassen
zog
der
erwachsene
Sohn
des
Beschwerdeführers,
A.___ ,
am
19.
Dezember
2023
aus
der
elterlichen
Wohnung
aus
und
am
18.
Januar
2024
wieder
dort
ein .
Angesichts
des
Auszugs
und
der
formellen
Abmeldung
aus
dem
Einwohnerregister
der
Gemeinde
DIETIKON
ging
die
Beschwerdegegnerin
anlässlich
ihrer
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
implizit
davon
aus,
die
Wohn verhältnisse
und
damit
auch
die
anerkannten
Ausgaben
des
Beschwerdeführers
hätten
sich
im
Sinne
von
Art.
25
Abs.
1
lit.
c
ELV
voraussichtlich
für
eine
längere
Zeit
dauerhaft
verändert
(vgl.
E.
1. 5 ).
Entsprechend
setzte
sie
die
Ergänzungsleistungen
am
20.
Dezember
2023
neu
höher
fest.
Es
ist
weder
dargetan
noch
ersichtlich,
inwiefern
der
Beschwerdegegnerin
zum
damaligen
Zeitpunkt
erhebliche
Tatsachen
nicht
bekannt
gewesen
wären ,
oder
dass
die
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
nach
der
bei
ihrem
Erlass
bestehenden
Sach-
und
Rechtslage
zweifellos
unrichtig
gewesen
wäre.
Damals
durfte
die
Beschwerdegegnerin
davon
ausgehen,
die
Wohnverhältnisse
des
Beschwerdeführers
hätten
sich
dauerhaft
verändert.
Stimmiger
Weise
zieht
d ie
Beschwerdegegnerin
a us
dem
Wiedereinzug
von
A.___
am
18.
Januar
2024
nicht
etwa
den
Schluss ,
er
habe
die
elterliche
Wohnung
am
19.
Dezember
2023
nicht
dauerhaft
verlassen
wollen.
Somit
liegen
auch
keine
inneren
Tatsachen
vor,
welche
später
bekannt
wurden
und
deshalb
anlässlich
der
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
zu
Unrecht
nicht
berücksichtigt
worden
wären
(anders
die
Konstellation
im
Urteil
des
Bundesgerichts
P
34/05
vom
4.
Dezember
2005
E.
3.2.2).
Die
Voraussetzungen
für
eine
Wiedererwägung
oder
für
eine
prozessuale
Revision
im
Sinne
von
Art.
53
Abs.
1
oder
2
ATSG
sind
nicht
erfüllt
(vgl.
E.
1. 6 -
E. 3.2 Ohne
Belang
ist,
dass
A.___
es
nach
seiner
Abmeldung
aus
DIETIKON
versäumt
hat,
sich
in Schlieren anzumelden.
Die
Auffassung
der
Beschwerde gegnerin,
wonach
sich
melderechtliche
Schwierigkeiten
erg ä ben,
wenn
eine
Person
einen
Monat
lang
in
keiner
Gemeinde
angemeldet
sei
(vgl.
E.
2.2) ,
mag
zutreffen.
Der
Beschwerdeführer
erscheint
jedoch
für
die
administrativen
Belange
seines
rund
35-jährigen
Sohnes
als
nicht
zuständig.
Für
die
Berechnung
des
EL-Anspruchs
sind
jedenfalls
die
tatsächlichen
Wohnverhältnisse
und
nicht
die
melderechtlichen
Verhältnisse
massgebend.
Dass
der
Beschwerdeführer
vom
19.
Dezember
2023
bis
zum
18.
Januar
2024
für
30
Tage
effektiv
in
einem
Zweipersonen-
und
nicht
in
einem
Dreipersonenhaushalt
wohnte,
ist
unbestritten.
E. 3.3 Es
stellt
sich
demnach
die
Frage,
auf
welchen
Zeitpunkt
die
Beschwerdegegnerin
die
Ergänzungsleistungen
nach
dem
Wiedereinzug
von
A.___
am
18.
Januar
2024
wieder
neu
festsetzen
durfte .
Dessen
Beteiligung
an
den
Miet kosten
verminderte
den
Ausgabenüberschuss
des
Beschwerdeführers
voraus sichtlich
dauernd ,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
die
jährlichen
Ergänzungs leistungen
herabsetzte.
Sie
tat
dies
mit
Verfügung
vom
14.
Februar
2024
(Sachverhalt
1.3).
Die
Herabsetzung
konnte
sie
zu
diesem
Zeitpunkt
grundsätzlich
erst
ab
dem
darauffolgenden
Monat
März
2024
verfügen,
sofern
keine
Meldepflichtverletzung
vorlag
(vgl.
E.
E. 4 Zu
den
anerkannten
Ausgaben
gehören
unter
anderem
der
Mietzins
einer
Wohnung
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG).
Gemäss
Art.
16c
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen,
wenn
Wohnungen
oder
Einfamilienhäuser
auch
von
Personen
bewohnt
werden,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind.
Die
Mietzinsanteile
der
Personen,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
werden
bei
der
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
ausser
Betracht
gelassen
(Abs.
1).
Die
Aufteilung
hat
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
(Abs.
2).
1.
E. 5 Art.
25
ELV
hat
die
Revision
der
Ergänzungsleistung
im
Sinne
der
Anpassung
an
geänderte
tatsächliche
Verhältnisse
zum
Gegenstand,
regelt
also
Veränderungen
in
den
persönlichen
und
wirtschaftlichen
Verhältnissen
des
EL-Bezügers
während
des
Leistungsbezuges
(BGE
122
V
19
E.
3.b) .
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
ist
zu
erhöhen,
herabzusetzen
oder
aufzuheben,
bei
Eintritt
einer
voraussichtlich
längere
Zeit
dauernden
Verminderung
oder
Erhöhung
der
vom
ELG
anerkannten
Ausgaben
und
anrechenbaren
Einnahmen
sowie
des
Vermögens;
massgebend
sind
die
neuen,
auf
ein
Jahr
umgerechneten
dauernden
Ausgaben
und
Einnahmen
und
das
bei
Eintritt
der
Veränderung
vorhandene
Vermögen;
macht
die
Änderung
weniger
als
120
Franken
im
Jahr
aus,
so
kann
auf
eine
Anpassung
verzichtet
werden
(Art.
25
Abs.
1
lit.
c
ELV).
Eine
verfügungsweise
Neufestsetzung,
die
sich
auf
Art.
25
Abs.
1
lit.
c
ELV
stützt,
hat
bei
Erhöhung
des
Ausgabenüberschusses
gemäss
Art.
25
Abs.
2
lit.
b
ELV
auf
den
Beginn
des
Monats
zu
erfolgen,
in
dem
die
Änderung
gemeldet
wurde,
frühestens
aber
des
Monats,
in
dem
diese
eingetreten
ist.
Bei
einer
Verminderung
d es
Ausgabenüberschusses
hat
die
Neufestsetzung
gemäss
Art.
25
Abs.
2
lit.
c
ELV
spätestens
auf
den
Beginn
des
Monats
zu
erfolgen,
der
auf
die
neue
Verfügung
folgt.
V orbehalten
bleibt
die
Rückforderung
bei
Verletzung
der
Meldepflicht .
Gemäss
der
Verwaltungspraxis
(Rz
3 743.01
der
Wegleitung
des
BSV
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL] ,
Stand
1 .
Januar
2025 ),
welche
durch
die
Rechtsprechung
als
verordnungs konform
bezeichnet
wurde
(vgl.
SVR
2002
EL
Nr.
E. 8 ) .
Dispositiv
- 5 ) . Eine solche verbleibt zu prüfen. 3.4 Der Beschwerdeführer meldete den Wiedereinzug von A.___ vom
- Januar 2024 nicht selbständig, sondern dieser wurde durch die Beschwerde gegnerin am
- Februar 2024 dank eigener Abklärungen festgestellt (Urk. 2 E. 2; vgl. E-Mail der Sachbearbeiterin der Durchführungsstelle vom
- Februar 2024 [in Urk. 7/66]). Damit verstiess der Beschwerdeführer gegen seine (Melde-) Pflicht, der Beschwerdegegnerin von jeder ins Gewicht fallenden Änderung seiner wirt schaft lichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. Art. 24 ELV). Nach der Meldung des Auszugs am
- Dezember 2023 hatte die Beschwerdegegnerin noch gleichentags die Neufestsetzung verfügt (Sachverhalt 1.2) . Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei unverzüglicher Mitteilung des Wiedereinzugs vom
- Januar 2024 die erneute Neufestsetzung der Ergänzungs leistungen mutmasslich noch vor Ende Januar 2024 verfügt hätte. Die Anpassung ist daher auf den Beginn des darauffolgenden Monats Februar 2024 vorzunehmen (vgl. E.
- 5 ). 3.5 Nach dem Gesagten war es der Beschwerdegegnerin mangels eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrund es verwehrt, die Ergänzungsleistungen rückwirkend bereits ab
- Januar 2024 herabzusetzen und die Differenz zurückzufordern (E. 3.1-2). Die Ergänzungsleistungen wären aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse per
- Februar 2024 anzupassen gewesen. Somit hat die Beschwerde gegnerin für den Februar 2024 – nicht aber für den Januar 2024 – zu viel Ergänzungsleistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet. Entsprechend reduziert sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 932 .-- auf Fr. 466.--. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
- März 2024 insoweit aufgehoben , als d er Beschwerdeführer verpflichtet wird , zu viel aus gerichtete Ergänzungsleistungen für den Februar 2024 in der Höhe von Fr. 466.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt DIETIKON - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00038 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 31.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt
Dietikon Amt
für
Zusatzleistungen Bremgartnerstrasse
22,
8953
Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1959,
bezieht
seit
1.
Mai
2022
eine
Altersrente
der
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
( AHV;
Urk.
7/4)
und
Zusatzleistungen
der
Stadt
D ietikon (Urk.
7/55).
Er
wohnt
mit
seiner
Ehefrau
Z.___ ,
geboren
1964,
und
ihrem
gemeinsamen
Sohn
A.___ ,
geboren
1989
(vgl.
Urk.
9/66),
im
gleichen
Haushalt
in
D ietikon zusammen,
wobei
letzteres
vom
Amt
für
Zusatzleistungen
der
Stadt
D ietikon (nachfolgend:
Durchführungsstelle)
grundsätzlich
durch
die
Anrechnung
eines
von
A.___
zu
tragenden
Anteils
von
einem
Drittel
der
Mietkosten
zulasten
des
Zusatzleistungsanspruchs
de s
Versicherten
berücksichtigt
wird
(vgl.
Urk.
7/62).
1.2
Am
19.
Dezember
2023
meldete
sich
A.___
infolge
Auszugs
aus
der
elterlichen
Wohnung
von
D ietikon nach Schlieren ab ,
was
der
Versicherte
am
folgenden
Tag
der
Durchführungsstelle
meldete
( vgl.
Wohnsitzbestätigung
der
Einwohnerkontrolle
der
Stadt Schlieren vom
20.
Dezember
2023
sowie
Schaltervorsprache
gleichentags
[ in
Urk.
7/65 ] ) .
Mit
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Zusatzleistungsanspruch
des
Versicherten
neu
und
sprach
ihm
ab
1.
Januar
2024
unter
Berücksichtigung
von
höheren
Mietkosten
infolge
des
Auszugs
von
A.___
höhere
Zusatzleistungen
zu
(Urk.
7/65). 1.3
A.___
tätigte
in
der
Folge
keine
Wohnsitzanmeldung
bei
der
Gemeinde Schlieren .
Im
Rahmen
von
internen
Abklärungen
wurde
durch
die
Durchführungs stelle
festgestellt,
dass
er
am
18.
Januar
2024
wieder
beim
Versicherten
ein gezogen
war
(Urk.
2
E.
2;
der
Sachbearbeiterin
der
Durchführungs stelle
vom
2.
Februar
2024
[in
Urk.
7/66] ) .
Mit
Rückerstattungsverfügung
vom
14.
Februar
2024
forderte
die
Durchfüh rungs stelle
zu
viel
ausgerichtete
Zusatzleistungen
von
insgesamt
Fr.
932.--
für
den
Zeitraum
vom
1.
Januar
bis
29.
Februar
2024
zurück
(Urk.
7/67).
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
1 8 .
Februar
2024
(Urk.
7/68)
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
28.
März
2024
ab
(Urk.
7/71
=
Urk.
2).
2.
Der
Versicherte
erhob
am
4.
April
2024
Beschwerde
(Urk.
1)
gegen
den
Einspra cheentscheid
vom
28.
März
2024
und
beantragte
sinngemäss
dessen
Aufhebung
unter
Neuberechnung
des
Rückerstattungsbetrages
(Urk.
2) .
Die
Beschwerde gegnerin
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
16.
Mai
2024
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
am
17.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungs leistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraussetzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
des
Gesetzes
über
die
Zusatz leistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung
(ZLG)
Zusatzleistungen
bestehend
aus
Ergänzungsleistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
1.3
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
gemäss
Art.
9
Abs.
1
ELG
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
folgenden
Beträge:
a.
der
höchsten
Prämienverbilligung,
die
der
Kanton
für
Personen
festgelegt
hat,
die
weder
Ergänzungsleistungen
noch
Sozialhilfe
beziehen;
b.
60
Prozent
des
Pauschalbetrages
für
die
obligatorische
Kranken
pflegeversicherung
nach
Art.
10
Abs.
3
lit.
d
ELG. 1. 4
Zu
den
anerkannten
Ausgaben
gehören
unter
anderem
der
Mietzins
einer
Wohnung
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG).
Gemäss
Art.
16c
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen,
wenn
Wohnungen
oder
Einfamilienhäuser
auch
von
Personen
bewohnt
werden,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind.
Die
Mietzinsanteile
der
Personen,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
werden
bei
der
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
ausser
Betracht
gelassen
(Abs.
1).
Die
Aufteilung
hat
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
(Abs.
2).
1. 5
Art.
25
ELV
hat
die
Revision
der
Ergänzungsleistung
im
Sinne
der
Anpassung
an
geänderte
tatsächliche
Verhältnisse
zum
Gegenstand,
regelt
also
Veränderungen
in
den
persönlichen
und
wirtschaftlichen
Verhältnissen
des
EL-Bezügers
während
des
Leistungsbezuges
(BGE
122
V
19
E.
3.b) .
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
ist
zu
erhöhen,
herabzusetzen
oder
aufzuheben,
bei
Eintritt
einer
voraussichtlich
längere
Zeit
dauernden
Verminderung
oder
Erhöhung
der
vom
ELG
anerkannten
Ausgaben
und
anrechenbaren
Einnahmen
sowie
des
Vermögens;
massgebend
sind
die
neuen,
auf
ein
Jahr
umgerechneten
dauernden
Ausgaben
und
Einnahmen
und
das
bei
Eintritt
der
Veränderung
vorhandene
Vermögen;
macht
die
Änderung
weniger
als
120
Franken
im
Jahr
aus,
so
kann
auf
eine
Anpassung
verzichtet
werden
(Art.
25
Abs.
1
lit.
c
ELV).
Eine
verfügungsweise
Neufestsetzung,
die
sich
auf
Art.
25
Abs.
1
lit.
c
ELV
stützt,
hat
bei
Erhöhung
des
Ausgabenüberschusses
gemäss
Art.
25
Abs.
2
lit.
b
ELV
auf
den
Beginn
des
Monats
zu
erfolgen,
in
dem
die
Änderung
gemeldet
wurde,
frühestens
aber
des
Monats,
in
dem
diese
eingetreten
ist.
Bei
einer
Verminderung
d es
Ausgabenüberschusses
hat
die
Neufestsetzung
gemäss
Art.
25
Abs.
2
lit.
c
ELV
spätestens
auf
den
Beginn
des
Monats
zu
erfolgen,
der
auf
die
neue
Verfügung
folgt.
V orbehalten
bleibt
die
Rückforderung
bei
Verletzung
der
Meldepflicht .
Gemäss
der
Verwaltungspraxis
(Rz
3 743.01
der
Wegleitung
des
BSV
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL] ,
Stand
1 .
Januar
2025 ),
welche
durch
die
Rechtsprechung
als
verordnungs konform
bezeichnet
wurde
(vgl.
SVR
2002
EL
Nr.
8
S.
20
E.
4c
mit
Hinweis
auf
das
nicht
veröffentlichte
Urteil
des
Bundesgerichts
P
48/96
vom
5.
Dezember
1997),
erfolgt
die
Aufhebung
oder
Herabsetzung,
falls
keine
Meldepflicht verletzung
vorliegt,
vom
Beginn
des
Monats
an,
der
dem
Erlass
der
Verfügung
unmittelbar
folgt
( Müller,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
ELG,
3.
Auflage
2015 ,
Rz.
805) .
Liegt
eine
Meldepflichtverletzung
vor,
ist
die
Anpassung
auf
denjenigen
Zeitpunkt
hin
vorzunehmen,
auf
welchen
sie
bei
rechtzeitiger
Meldung
mutmasslich
erfolgt
wäre.
Bezogen
auf
die
durch
Art.
25
Abs.
1
lit.
c
in
Verbindung
mit
Abs.
2
lit.
c
ELV
geregelte
Konstellation
(voraussichtlich
dauernde
Veränderung
mit
Verminderung
des
Ausgaben überschusses)
bedeutet
dies,
dass
zu
prüfen
ist,
wann
die
Verfügung
ergangen
wäre,
wenn
die
von
Art.
24
ELV
verlangte
unverzügliche
Meldung
erstattet
worden
wäre.
Die
Anpassung
ist
auf
den
Beginn
des
darauffolgenden
Monats
vorzunehmen
( Müller,
Rz.
20
zu
Art.
25
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG ;
zum
Ganzen
Urteil
des
Bundesgerichts
P
63/02
vom
8.
Mai
2003,
E.
6.2.4).
1. 6
Gemäss
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
2
ATSG
und
Art.
1
Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurück zuerstatten.
Die
Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
von
Ergänzungsleistungen
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
(Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
134
Rz.
346).
Die
Pflicht
zur
Rückerstattung
unrechtmässig
bezogener
Leistungen
besteht
unabhängig
von
einem
allfälligen
Verschulden.
Selbst
ein
der
Verwaltung
zuzurechnender
Fehler
ändert
nichts
an
der
Rückerstattungspflicht
( Müller,
a.a.O.,
Rz.
8
zu
Art.
25
ATSG).
Rechtsprechungsgemäss
ist
für
die
Rückforderung
von
formell
rechtskräftig
ausgerichteten
Leistungen
erforderlich,
dass
entweder
die
Voraussetzungen
für
eine
Wiedererwägung
oder
die
Voraussetzungen
für
eine
prozessuale
Revision
(Art.
53
Abs.
1
und
2
ATSG)
erfüllt
sind
(BGE
142
V
259
E.
3.2
mit
weiteren
Hinweisen).
1. 7
Gemäss
Art.
53
Abs.
1
ATSG
müssen
formell
rechtskräftige
Verfügungen
und
Einspracheentscheide
in
Revision
gezogen
werden,
wenn
die
versicherte
Person
oder
der
Versicherungsträger
nach
deren
Erlass
erhebliche
neue
Tatsachen
entdeckt
oder
Beweismittel
auffindet,
deren
Beibringung
zuvor
nicht
möglich
war
(sog.
prozessuale
Revision;
BGE
143
V
105
E.
2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_206/2020
vom
1.
Mai
2020
E.
4.1,
je
m.w.H.).
Der
Begriff
"neue
Tatsachen
oder
Beweismittel"
ist
bei
der
(prozessualen)
Revision
eines
Verwaltungsentscheides
nach
Art.
53
Abs.
1
ATSG
gleich
auszulegen
wie
bei
der
Revision
eines
kantonalen
Gerichtsentscheides
gemäss
Art.
61
lit.
i
ATSG
oder
bei
der
Revision
eines
Bundesgerichtsurteils
gemäss
Art.
123
Abs.
2
lit.
a
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht
(BGG).
Neu
sind
Tatsachen,
die
sich
bis
zum
Zeitpunkt,
da
im
Hauptverfahren
noch
tatsächliche
Vorbringen
prozessual
zulässig
waren,
verwirklicht
haben,
jedoch
dem
Revisionsgesuchsteller
trotz
hinreichender
Sorgfalt
nicht
bekannt
waren.
Die
neuen
Tatsachen
müssen
ferner
erheblich
sein,
d.h.
sie
müssen
geeignet
sein,
die
tatbestandliche
Grundlage
des
zur
Revision
beantragten
Entscheids
zu
verändern
und
bei
zutreffender
recht li cher
Würdigung
zu
einer
ander e n
Entscheidung
zu
führen
(BGE
143
V
105
E.
2.3). 1. 8
Nach
Art.
53
Abs.
2
ATSG
kann
der
Versicherungsträger
auf
formell
rechts kräftige
Verfügungen,
welche
nicht
Gegenstand
materieller
richterlicher
Über prüfung
gebildet
haben,
zurückkommen,
wenn
diese
zweifellos
unrichtig
sind,
und
ihre
Berichtigung
von
erheblicher
Bedeutung
ist.
Die
Wiedererwägung
im
Sinne
von
Art.
53
Abs.
2
ATSG
dient
der
Korrektur
einer
anfänglich
unrichtigen
Rechtsanwendung
einschliesslich
unrichtiger
Feststellung
im
Sinne
der
Würdigung
des
Sachverhalts,
insbesondere
bei
einer
klaren
Verletzung
des
Untersuchungsgrundsatzes.
Zweifellose
Unrichtigkeit
meint
dabei,
dass
kein
vernünftiger
Zweifel
an
der
(von
Beginn
weg
bestehenden)
Unrichtigkeit
der
Verfügung
besteht,
also
einzig
dieser
Schluss
denkbar
ist.
Ob
dies
zutrifft,
beurteilt
sich
nach
der
bei
Erlass
der
Verfügung
bestehenden
Sach-
und
Rechtslage,
einschliesslich
der
damaligen
Rechtspraxis
(BGE
144
I
103
E.
2.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_57/2020
vom
18.
Juni
2020
E.
4.1,
je
m.w.H.). 2.
2.1
Mit
Rückerstattungsverfügung
vom
14.
Februar
2024
(Urk.
7/67)
forderte
die
Beschwerde gegnerin
vom
Beschwerdeführer
Zusatzleistungen
von
Fr.
932.--
zurück,
die
vom
1.
Januar
bis
zum
29.
Februar
2024
zu
viel
ausgerichtet
worden
seien.
Dabei
wurde
die
beigelegte
Berechnungsverfügung
gleichen
Datums
(Urk.
7/66)
zum
integrier end en
Bestandteil
der
Rückerstattungsverfügung
erklärt.
Im
Unterschied
zur
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
(Urk.
7/65)
wurden
nun
für
die
Anspruchsperiode
ab
Januar
2024
nicht
mehr
d er
volle
Mietzins
von
Fr.
16'800.-- ,
sondern
mit
Fr.
11'200.--
nur
noch
zwei
Drittel
hiervon
als
Ausgaben
anerkannt
(vgl.
die
betreffenden
Berechnungsblätter).
Entsprechend
bestehe
ab
Januar
2024
ein
monatlicher
EL-Anspruch
von
Fr.
1'050 .-- beziehungs weise
für
zwei
Monate
ein
solcher
von
Fr.
2'100.--
anstatt
wie
bisher
verfügt
von
Fr.
3'032.--,
woraus
eine
Rückerstattung
von
Fr.
932.--
an
Ergänzungsleistungen
resultiere. 2.2
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
es
treffe
zu,
dass
sich
der
Sohn
des
Beschwerdeführers
am
19.
Dezember
2023
nach Schlieren abgemeldet
habe.
Die
internen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sich
der
Sohn
nicht
ordnungsgemäss
in Schlieren angemeldet
habe.
Die
Einwohnerkontrolle
DIETIKON
habe
somit
den
Wegzug
im
Dezember
2023
gestrichen.
Der
Sohn
wäre
sonst
einen
Monat
lang
in
keiner
Gemeinde
angemeldet
gewesen.
Am
18.
Januar
2024
sei
er
wieder
beim
Beschwerdeführer
eingezogen
(E.
8).
Die
Mietzinsteilung
sei
zu
Recht
ab
1.
Januar
2024
berücksichtigt
worden
(E.
10). 2.3
Wie
schon
in
seiner
Einsprache
(Urk.
7/68)
bringt
der
Beschwerdeführer
auch
in
seiner
Beschwerde
(Urk.
1)
im
Wesentlichen
vor,
er
sei
mit
der
Höhe
des
Rückerstattungsbetrages
nicht
einverstanden
und
beantragt
dessen
Neu berechnung
unter
Berücksichtigung
dessen,
dass
sein
Sohn
für
eine
Weile
nicht
mit
ihm
zusammen ge wohnt
hab e.
3.
3.1
Unbestrittenermassen
zog
der
erwachsene
Sohn
des
Beschwerdeführers,
A.___ ,
am
19.
Dezember
2023
aus
der
elterlichen
Wohnung
aus
und
am
18.
Januar
2024
wieder
dort
ein .
Angesichts
des
Auszugs
und
der
formellen
Abmeldung
aus
dem
Einwohnerregister
der
Gemeinde
DIETIKON
ging
die
Beschwerdegegnerin
anlässlich
ihrer
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
implizit
davon
aus,
die
Wohn verhältnisse
und
damit
auch
die
anerkannten
Ausgaben
des
Beschwerdeführers
hätten
sich
im
Sinne
von
Art.
25
Abs.
1
lit.
c
ELV
voraussichtlich
für
eine
längere
Zeit
dauerhaft
verändert
(vgl.
E.
1. 5 ).
Entsprechend
setzte
sie
die
Ergänzungsleistungen
am
20.
Dezember
2023
neu
höher
fest.
Es
ist
weder
dargetan
noch
ersichtlich,
inwiefern
der
Beschwerdegegnerin
zum
damaligen
Zeitpunkt
erhebliche
Tatsachen
nicht
bekannt
gewesen
wären ,
oder
dass
die
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
nach
der
bei
ihrem
Erlass
bestehenden
Sach-
und
Rechtslage
zweifellos
unrichtig
gewesen
wäre.
Damals
durfte
die
Beschwerdegegnerin
davon
ausgehen,
die
Wohnverhältnisse
des
Beschwerdeführers
hätten
sich
dauerhaft
verändert.
Stimmiger
Weise
zieht
d ie
Beschwerdegegnerin
a us
dem
Wiedereinzug
von
A.___
am
18.
Januar
2024
nicht
etwa
den
Schluss ,
er
habe
die
elterliche
Wohnung
am
19.
Dezember
2023
nicht
dauerhaft
verlassen
wollen.
Somit
liegen
auch
keine
inneren
Tatsachen
vor,
welche
später
bekannt
wurden
und
deshalb
anlässlich
der
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
zu
Unrecht
nicht
berücksichtigt
worden
wären
(anders
die
Konstellation
im
Urteil
des
Bundesgerichts
P
34/05
vom
4.
Dezember
2005
E.
3.2.2).
Die
Voraussetzungen
für
eine
Wiedererwägung
oder
für
eine
prozessuale
Revision
im
Sinne
von
Art.
53
Abs.
1
oder
2
ATSG
sind
nicht
erfüllt
(vgl.
E.
1. 6 - 8 ) .
3.2
Ohne
Belang
ist,
dass
A.___
es
nach
seiner
Abmeldung
aus
DIETIKON
versäumt
hat,
sich
in Schlieren anzumelden.
Die
Auffassung
der
Beschwerde gegnerin,
wonach
sich
melderechtliche
Schwierigkeiten
erg ä ben,
wenn
eine
Person
einen
Monat
lang
in
keiner
Gemeinde
angemeldet
sei
(vgl.
E.
2.2) ,
mag
zutreffen.
Der
Beschwerdeführer
erscheint
jedoch
für
die
administrativen
Belange
seines
rund
35-jährigen
Sohnes
als
nicht
zuständig.
Für
die
Berechnung
des
EL-Anspruchs
sind
jedenfalls
die
tatsächlichen
Wohnverhältnisse
und
nicht
die
melderechtlichen
Verhältnisse
massgebend.
Dass
der
Beschwerdeführer
vom
19.
Dezember
2023
bis
zum
18.
Januar
2024
für
30
Tage
effektiv
in
einem
Zweipersonen-
und
nicht
in
einem
Dreipersonenhaushalt
wohnte,
ist
unbestritten.
3.3
Es
stellt
sich
demnach
die
Frage,
auf
welchen
Zeitpunkt
die
Beschwerdegegnerin
die
Ergänzungsleistungen
nach
dem
Wiedereinzug
von
A.___
am
18.
Januar
2024
wieder
neu
festsetzen
durfte .
Dessen
Beteiligung
an
den
Miet kosten
verminderte
den
Ausgabenüberschuss
des
Beschwerdeführers
voraus sichtlich
dauernd ,
weshalb
die
Beschwerdegegnerin
die
jährlichen
Ergänzungs leistungen
herabsetzte.
Sie
tat
dies
mit
Verfügung
vom
14.
Februar
2024
(Sachverhalt
1.3).
Die
Herabsetzung
konnte
sie
zu
diesem
Zeitpunkt
grundsätzlich
erst
ab
dem
darauffolgenden
Monat
März
2024
verfügen,
sofern
keine
Meldepflichtverletzung
vorlag
(vgl.
E.
1. 5 ) .
Eine
solche
verbleibt
zu
prüfen. 3.4
Der
Beschwerdeführer
meldete
den
Wiedereinzug
von
A.___
vom
18.
Januar
2024
nicht
selbständig,
sondern
dieser
wurde
durch
die
Beschwerde gegnerin
am
2.
Februar
2024
dank
eigener
Abklärungen
festgestellt
(Urk.
2
E.
2;
vgl.
der
Sachbearbeiterin
der
Durchführungsstelle
vom
2.
Februar
2024
[in
Urk.
7/66]).
Damit
verstiess
der
Beschwerdeführer
gegen
seine
(Melde-) Pflicht,
der
Beschwerdegegnerin
von
jeder
ins
Gewicht
fallenden
Änderung
seiner
wirt schaft lichen
Verhältnisse
unverzüglich
Mitteilung
zu
machen
(vgl.
Art.
24
ELV).
Nach
der
Meldung
des
Auszugs
am
20.
Dezember
2023
hatte
die
Beschwerdegegnerin
noch
gleichentags
die
Neufestsetzung
verfügt
(Sachverhalt
1.2) .
Es
ist
daher
davon
auszugehen,
dass
sie
bei
unverzüglicher
Mitteilung
des
Wiedereinzugs
vom
18.
Januar
2024
die
erneute
Neufestsetzung
der
Ergänzungs leistungen
mutmasslich
noch
vor
Ende
Januar
2024
verfügt
hätte.
Die
Anpassung
ist
daher
auf
den
Beginn
des
darauffolgenden
Monats
Februar
2024
vorzunehmen
(vgl.
E.
1. 5 ).
3.5
Nach
dem
Gesagten
war
es
der
Beschwerdegegnerin
mangels
eines
Revisions-
oder
Wiedererwägungsgrund es
verwehrt,
die
Ergänzungsleistungen
rückwirkend
bereits
ab
1.
Januar
2024
herabzusetzen
und
die
Differenz
zurückzufordern
(E.
3.1-2).
Die
Ergänzungsleistungen
wären
aufgrund
veränderter
wirtschaftlicher
Verhältnisse
per
1.
Februar
2024
anzupassen
gewesen.
Somit
hat
die
Beschwerde gegnerin
für
den
Februar
2024
–
nicht
aber
für
den
Januar
2024
–
zu
viel
Ergänzungsleistungen
an
den
Beschwerdeführer
ausgerichtet.
Entsprechend
reduziert
sich
der
Rückforderungsbetrag
von
Fr.
932 .--
auf
Fr.
466.--.
Dies
führt
zur
Gutheissung
der
Beschwerde. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
28.
März
2024
insoweit
aufgehoben ,
als
d er
Beschwerdeführer
verpflichtet
wird ,
zu
viel
aus gerichtete
Ergänzungsleistungen
für
den
Februar
2024
in
der
Höhe
von
Fr.
466.--
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuerstatten. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stadt
DIETIKON - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG).
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller