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ZL.2024.00038

Der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers zog aus der elterlichen Wohnung aus und 30 Tage später wieder ein. Kein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund betreffend die verfügten höheren EL gegeben. Anpassung der Mietkosten und der Ergänzungsleistungen infolge Verletzung der Meldepflicht per Beginn des nächsten Monats nach dem Wiedereinzug. Rückforderungsbetrag reduziert sich von Fr. 932.-- auf Fr. 466.--; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2025-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1959,

bezieht

seit

1.

Mai

2022

eine

Altersrente

der

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

( AHV;

Urk.

7/4)

und

Zusatzleistungen

der

Stadt

D ietikon (Urk.

7/55).

Er

wohnt

mit

seiner

Ehefrau

Z.___ ,

geboren

1964,

und

ihrem

gemeinsamen

Sohn

A.___ ,

geboren

1989

(vgl.

Urk.

9/66),

im

gleichen

Haushalt

in

D ietikon zusammen,

wobei

letzteres

vom

Amt

für

Zusatzleistungen

der

Stadt

D ietikon (nachfolgend:

Durchführungsstelle)

grundsätzlich

durch

die

Anrechnung

eines

von

A.___

zu

tragenden

Anteils

von

einem

Drittel

der

Mietkosten

zulasten

des

Zusatzleistungsanspruchs

de s

Versicherten

berücksichtigt

wird

(vgl.

Urk.

7/62).

1.2

Am

19.

Dezember

2023

meldete

sich

A.___

infolge

Auszugs

aus

der

elterlichen

Wohnung

von

D ietikon nach Schlieren ab ,

was

der

Versicherte

am

folgenden

Tag

der

Durchführungsstelle

meldete

( vgl.

Wohnsitzbestätigung

der

Einwohnerkontrolle

der

Stadt Schlieren vom

20.

Dezember

2023

sowie

Schaltervorsprache

gleichentags

[ in

Urk.

7/65 ] ) .

Mit

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Zusatzleistungsanspruch

des

Versicherten

neu

und

sprach

ihm

ab

1.

Januar

2024

unter

Berücksichtigung

von

höheren

Mietkosten

infolge

des

Auszugs

von

A.___

höhere

Zusatzleistungen

zu

(Urk.

7/65). 1.3

A.___

tätigte

in

der

Folge

keine

Wohnsitzanmeldung

bei

der

Gemeinde Schlieren .

Im

Rahmen

von

internen

Abklärungen

wurde

durch

die

Durchführungs stelle

festgestellt,

dass

er

am

18.

Januar

2024

wieder

beim

Versicherten

ein gezogen

war

(Urk.

2

E.

2;

E-Mail

der

Sachbearbeiterin

der

Durchführungs stelle

vom

2.

Februar

2024

[in

Urk.

7/66] ) .

Mit

Rückerstattungsverfügung

vom

14.

Februar

2024

forderte

die

Durchfüh rungs stelle

zu

viel

ausgerichtete

Zusatzleistungen

von

insgesamt

Fr.

932.--

für

den

Zeitraum

vom

1.

Januar

bis

29.

Februar

2024

zurück

(Urk.

7/67).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

1 8 .

Februar

2024

(Urk.

7/68)

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

28.

März

2024

ab

(Urk.

7/71

=

Urk.

2).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

4.

April

2024

Beschwerde

(Urk.

1)

gegen

den

Einspra cheentscheid

vom

28.

März

2024

und

beantragte

sinngemäss

dessen

Aufhebung

unter

Neuberechnung

des

Rückerstattungsbetrages

(Urk.

2) .

Die

Beschwerde gegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

16.

Mai

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

am

17.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungs leistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs

(Art.

E. 1.3 Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

gemäss

Art.

9

Abs.

1

ELG

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

folgenden

Beträge:

a.

der

höchsten

Prämienverbilligung,

die

der

Kanton

für

Personen

festgelegt

hat,

die

weder

Ergänzungsleistungen

noch

Sozialhilfe

beziehen;

b.

60

Prozent

des

Pauschalbetrages

für

die

obligatorische

Kranken

pflegeversicherung

nach

Art.

10

Abs.

E. 2 Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

E. 2.1 Mit

Rückerstattungsverfügung

vom

14.

Februar

2024

(Urk.

7/67)

forderte

die

Beschwerde gegnerin

vom

Beschwerdeführer

Zusatzleistungen

von

Fr.

932.--

zurück,

die

vom

1.

Januar

bis

zum

29.

Februar

2024

zu

viel

ausgerichtet

worden

seien.

Dabei

wurde

die

beigelegte

Berechnungsverfügung

gleichen

Datums

(Urk.

7/66)

zum

integrier end en

Bestandteil

der

Rückerstattungsverfügung

erklärt.

Im

Unterschied

zur

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

(Urk.

7/65)

wurden

nun

für

die

Anspruchsperiode

ab

Januar

2024

nicht

mehr

d er

volle

Mietzins

von

Fr.

16'800.-- ,

sondern

mit

Fr.

11'200.--

nur

noch

zwei

Drittel

hiervon

als

Ausgaben

anerkannt

(vgl.

die

betreffenden

Berechnungsblätter).

Entsprechend

bestehe

ab

Januar

2024

ein

monatlicher

EL-Anspruch

von

Fr.

1'050 .-- beziehungs weise

für

zwei

Monate

ein

solcher

von

Fr.

2'100.--

anstatt

wie

bisher

verfügt

von

Fr.

3'032.--,

woraus

eine

Rückerstattung

von

Fr.

932.--

an

Ergänzungsleistungen

resultiere.

E. 2.2 Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

es

treffe

zu,

dass

sich

der

Sohn

des

Beschwerdeführers

am

19.

Dezember

2023

nach Schlieren abgemeldet

habe.

Die

internen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sich

der

Sohn

nicht

ordnungsgemäss

in Schlieren angemeldet

habe.

Die

Einwohnerkontrolle

DIETIKON

habe

somit

den

Wegzug

im

Dezember

2023

gestrichen.

Der

Sohn

wäre

sonst

einen

Monat

lang

in

keiner

Gemeinde

angemeldet

gewesen.

Am

18.

Januar

2024

sei

er

wieder

beim

Beschwerdeführer

eingezogen

(E.

8).

Die

Mietzinsteilung

sei

zu

Recht

ab

1.

Januar

2024

berücksichtigt

worden

(E.

10).

E. 2.3 Wie

schon

in

seiner

Einsprache

(Urk.

7/68)

bringt

der

Beschwerdeführer

auch

in

seiner

Beschwerde

(Urk.

1)

im

Wesentlichen

vor,

er

sei

mit

der

Höhe

des

Rückerstattungsbetrages

nicht

einverstanden

und

beantragt

dessen

Neu berechnung

unter

Berücksichtigung

dessen,

dass

sein

Sohn

für

eine

Weile

nicht

mit

ihm

zusammen ge wohnt

hab e.

3.

E. 3 lit.

d

ELG. 1.

E. 3.1 Unbestrittenermassen

zog

der

erwachsene

Sohn

des

Beschwerdeführers,

A.___ ,

am

19.

Dezember

2023

aus

der

elterlichen

Wohnung

aus

und

am

18.

Januar

2024

wieder

dort

ein .

Angesichts

des

Auszugs

und

der

formellen

Abmeldung

aus

dem

Einwohnerregister

der

Gemeinde

DIETIKON

ging

die

Beschwerdegegnerin

anlässlich

ihrer

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

implizit

davon

aus,

die

Wohn verhältnisse

und

damit

auch

die

anerkannten

Ausgaben

des

Beschwerdeführers

hätten

sich

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

1

lit.

c

ELV

voraussichtlich

für

eine

längere

Zeit

dauerhaft

verändert

(vgl.

E.

1. 5 ).

Entsprechend

setzte

sie

die

Ergänzungsleistungen

am

20.

Dezember

2023

neu

höher

fest.

Es

ist

weder

dargetan

noch

ersichtlich,

inwiefern

der

Beschwerdegegnerin

zum

damaligen

Zeitpunkt

erhebliche

Tatsachen

nicht

bekannt

gewesen

wären ,

oder

dass

die

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

nach

der

bei

ihrem

Erlass

bestehenden

Sach-

und

Rechtslage

zweifellos

unrichtig

gewesen

wäre.

Damals

durfte

die

Beschwerdegegnerin

davon

ausgehen,

die

Wohnverhältnisse

des

Beschwerdeführers

hätten

sich

dauerhaft

verändert.

Stimmiger

Weise

zieht

d ie

Beschwerdegegnerin

a us

dem

Wiedereinzug

von

A.___

am

18.

Januar

2024

nicht

etwa

den

Schluss ,

er

habe

die

elterliche

Wohnung

am

19.

Dezember

2023

nicht

dauerhaft

verlassen

wollen.

Somit

liegen

auch

keine

inneren

Tatsachen

vor,

welche

später

bekannt

wurden

und

deshalb

anlässlich

der

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

zu

Unrecht

nicht

berücksichtigt

worden

wären

(anders

die

Konstellation

im

Urteil

des

Bundesgerichts

P

34/05

vom

4.

Dezember

2005

E.

3.2.2).

Die

Voraussetzungen

für

eine

Wiedererwägung

oder

für

eine

prozessuale

Revision

im

Sinne

von

Art.

53

Abs.

1

oder

2

ATSG

sind

nicht

erfüllt

(vgl.

E.

1. 6 -

E. 3.2 Ohne

Belang

ist,

dass

A.___

es

nach

seiner

Abmeldung

aus

DIETIKON

versäumt

hat,

sich

in Schlieren anzumelden.

Die

Auffassung

der

Beschwerde gegnerin,

wonach

sich

melderechtliche

Schwierigkeiten

erg ä ben,

wenn

eine

Person

einen

Monat

lang

in

keiner

Gemeinde

angemeldet

sei

(vgl.

E.

2.2) ,

mag

zutreffen.

Der

Beschwerdeführer

erscheint

jedoch

für

die

administrativen

Belange

seines

rund

35-jährigen

Sohnes

als

nicht

zuständig.

Für

die

Berechnung

des

EL-Anspruchs

sind

jedenfalls

die

tatsächlichen

Wohnverhältnisse

und

nicht

die

melderechtlichen

Verhältnisse

massgebend.

Dass

der

Beschwerdeführer

vom

19.

Dezember

2023

bis

zum

18.

Januar

2024

für

30

Tage

effektiv

in

einem

Zweipersonen-

und

nicht

in

einem

Dreipersonenhaushalt

wohnte,

ist

unbestritten.

E. 3.3 Es

stellt

sich

demnach

die

Frage,

auf

welchen

Zeitpunkt

die

Beschwerdegegnerin

die

Ergänzungsleistungen

nach

dem

Wiedereinzug

von

A.___

am

18.

Januar

2024

wieder

neu

festsetzen

durfte .

Dessen

Beteiligung

an

den

Miet kosten

verminderte

den

Ausgabenüberschuss

des

Beschwerdeführers

voraus sichtlich

dauernd ,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

die

jährlichen

Ergänzungs leistungen

herabsetzte.

Sie

tat

dies

mit

Verfügung

vom

14.

Februar

2024

(Sachverhalt

1.3).

Die

Herabsetzung

konnte

sie

zu

diesem

Zeitpunkt

grundsätzlich

erst

ab

dem

darauffolgenden

Monat

März

2024

verfügen,

sofern

keine

Meldepflichtverletzung

vorlag

(vgl.

E.

E. 4 Zu

den

anerkannten

Ausgaben

gehören

unter

anderem

der

Mietzins

einer

Wohnung

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG).

Gemäss

Art.

16c

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen,

wenn

Wohnungen

oder

Einfamilienhäuser

auch

von

Personen

bewohnt

werden,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind.

Die

Mietzinsanteile

der

Personen,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

werden

bei

der

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

ausser

Betracht

gelassen

(Abs.

1).

Die

Aufteilung

hat

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

(Abs.

2).

1.

E. 5 Art.

25

ELV

hat

die

Revision

der

Ergänzungsleistung

im

Sinne

der

Anpassung

an

geänderte

tatsächliche

Verhältnisse

zum

Gegenstand,

regelt

also

Veränderungen

in

den

persönlichen

und

wirtschaftlichen

Verhältnissen

des

EL-Bezügers

während

des

Leistungsbezuges

(BGE

122

V

19

E.

3.b) .

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

ist

zu

erhöhen,

herabzusetzen

oder

aufzuheben,

bei

Eintritt

einer

voraussichtlich

längere

Zeit

dauernden

Verminderung

oder

Erhöhung

der

vom

ELG

anerkannten

Ausgaben

und

anrechenbaren

Einnahmen

sowie

des

Vermögens;

massgebend

sind

die

neuen,

auf

ein

Jahr

umgerechneten

dauernden

Ausgaben

und

Einnahmen

und

das

bei

Eintritt

der

Veränderung

vorhandene

Vermögen;

macht

die

Änderung

weniger

als

120

Franken

im

Jahr

aus,

so

kann

auf

eine

Anpassung

verzichtet

werden

(Art.

25

Abs.

1

lit.

c

ELV).

Eine

verfügungsweise

Neufestsetzung,

die

sich

auf

Art.

25

Abs.

1

lit.

c

ELV

stützt,

hat

bei

Erhöhung

des

Ausgabenüberschusses

gemäss

Art.

25

Abs.

2

lit.

b

ELV

auf

den

Beginn

des

Monats

zu

erfolgen,

in

dem

die

Änderung

gemeldet

wurde,

frühestens

aber

des

Monats,

in

dem

diese

eingetreten

ist.

Bei

einer

Verminderung

d es

Ausgabenüberschusses

hat

die

Neufestsetzung

gemäss

Art.

25

Abs.

2

lit.

c

ELV

spätestens

auf

den

Beginn

des

Monats

zu

erfolgen,

der

auf

die

neue

Verfügung

folgt.

V orbehalten

bleibt

die

Rückforderung

bei

Verletzung

der

Meldepflicht .

Gemäss

der

Verwaltungspraxis

(Rz

3 743.01

der

Wegleitung

des

BSV

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL] ,

Stand

1 .

Januar

2025 ),

welche

durch

die

Rechtsprechung

als

verordnungs konform

bezeichnet

wurde

(vgl.

SVR

2002

EL

Nr.

E. 8 ) .

Dispositiv
  1. 5 ) . Eine solche verbleibt zu prüfen. 3.4      Der Beschwerdeführer meldete den Wiedereinzug von A.___ vom
  2. Januar 2024 nicht selbständig, sondern dieser wurde durch die Beschwerde gegnerin am
  3. Februar 2024 dank eigener Abklärungen festgestellt (Urk. 2 E. 2; vgl. E-Mail der Sachbearbeiterin der Durchführungsstelle vom
  4. Februar 2024 [in Urk. 7/66]). Damit verstiess der Beschwerdeführer gegen seine (Melde-) Pflicht, der Beschwerdegegnerin von jeder ins Gewicht fallenden Änderung seiner wirt schaft lichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. Art. 24 ELV). Nach der Meldung des Auszugs am
  5. Dezember 2023 hatte die Beschwerdegegnerin noch gleichentags die Neufestsetzung verfügt (Sachverhalt 1.2) . Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei unverzüglicher Mitteilung des Wiedereinzugs vom
  6. Januar 2024 die erneute Neufestsetzung der Ergänzungs leistungen mutmasslich noch vor Ende Januar 2024 verfügt hätte. Die Anpassung ist daher auf den Beginn des darauffolgenden Monats Februar 2024 vorzunehmen (vgl. E.
  7. 5 ). 3.5      Nach dem Gesagten war es der Beschwerdegegnerin mangels eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrund es verwehrt, die Ergänzungsleistungen rückwirkend bereits ab
  8. Januar 2024 herabzusetzen und die Differenz zurückzufordern (E. 3.1-2). Die Ergänzungsleistungen wären aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse per
  9. Februar 2024 anzupassen gewesen. Somit hat die Beschwerde gegnerin für den Februar 2024 – nicht aber für den Januar 2024 – zu viel Ergänzungsleistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet. Entsprechend reduziert sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 932 .-- auf Fr. 466.--.      Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
  11. März 2024 insoweit aufgehoben , als d er Beschwerdeführer verpflichtet wird , zu viel aus gerichtete Ergänzungsleistungen für den Februar 2024 in der Höhe von Fr. 466.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
  12. Das Verfahren ist kostenlos.
  13. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt DIETIKON - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  14. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  15. Juli bis und mit dem
  16. August sowie vom
  17. Dezember bis und mit dem
  18. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00038 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 31.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt

Dietikon Amt

für

Zusatzleistungen Bremgartnerstrasse

22,

8953

Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1959,

bezieht

seit

1.

Mai

2022

eine

Altersrente

der

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

( AHV;

Urk.

7/4)

und

Zusatzleistungen

der

Stadt

D ietikon (Urk.

7/55).

Er

wohnt

mit

seiner

Ehefrau

Z.___ ,

geboren

1964,

und

ihrem

gemeinsamen

Sohn

A.___ ,

geboren

1989

(vgl.

Urk.

9/66),

im

gleichen

Haushalt

in

D ietikon zusammen,

wobei

letzteres

vom

Amt

für

Zusatzleistungen

der

Stadt

D ietikon (nachfolgend:

Durchführungsstelle)

grundsätzlich

durch

die

Anrechnung

eines

von

A.___

zu

tragenden

Anteils

von

einem

Drittel

der

Mietkosten

zulasten

des

Zusatzleistungsanspruchs

de s

Versicherten

berücksichtigt

wird

(vgl.

Urk.

7/62).

1.2

Am

19.

Dezember

2023

meldete

sich

A.___

infolge

Auszugs

aus

der

elterlichen

Wohnung

von

D ietikon nach Schlieren ab ,

was

der

Versicherte

am

folgenden

Tag

der

Durchführungsstelle

meldete

( vgl.

Wohnsitzbestätigung

der

Einwohnerkontrolle

der

Stadt Schlieren vom

20.

Dezember

2023

sowie

Schaltervorsprache

gleichentags

[ in

Urk.

7/65 ] ) .

Mit

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Zusatzleistungsanspruch

des

Versicherten

neu

und

sprach

ihm

ab

1.

Januar

2024

unter

Berücksichtigung

von

höheren

Mietkosten

infolge

des

Auszugs

von

A.___

höhere

Zusatzleistungen

zu

(Urk.

7/65). 1.3

A.___

tätigte

in

der

Folge

keine

Wohnsitzanmeldung

bei

der

Gemeinde Schlieren .

Im

Rahmen

von

internen

Abklärungen

wurde

durch

die

Durchführungs stelle

festgestellt,

dass

er

am

18.

Januar

2024

wieder

beim

Versicherten

ein gezogen

war

(Urk.

2

E.

2;

E-Mail

der

Sachbearbeiterin

der

Durchführungs stelle

vom

2.

Februar

2024

[in

Urk.

7/66] ) .

Mit

Rückerstattungsverfügung

vom

14.

Februar

2024

forderte

die

Durchfüh rungs stelle

zu

viel

ausgerichtete

Zusatzleistungen

von

insgesamt

Fr.

932.--

für

den

Zeitraum

vom

1.

Januar

bis

29.

Februar

2024

zurück

(Urk.

7/67).

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

1 8 .

Februar

2024

(Urk.

7/68)

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

28.

März

2024

ab

(Urk.

7/71

=

Urk.

2).

2.

Der

Versicherte

erhob

am

4.

April

2024

Beschwerde

(Urk.

1)

gegen

den

Einspra cheentscheid

vom

28.

März

2024

und

beantragte

sinngemäss

dessen

Aufhebung

unter

Neuberechnung

des

Rückerstattungsbetrages

(Urk.

2) .

Die

Beschwerde gegnerin

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

16.

Mai

2024

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

am

17.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8).

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 1.2

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungs leistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraussetzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

des

Gesetzes

über

die

Zusatz leistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung

(ZLG)

Zusatzleistungen

bestehend

aus

Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

1.3

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

gemäss

Art.

9

Abs.

1

ELG

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

folgenden

Beträge:

a.

der

höchsten

Prämienverbilligung,

die

der

Kanton

für

Personen

festgelegt

hat,

die

weder

Ergänzungsleistungen

noch

Sozialhilfe

beziehen;

b.

60

Prozent

des

Pauschalbetrages

für

die

obligatorische

Kranken

pflegeversicherung

nach

Art.

10

Abs.

3

lit.

d

ELG. 1. 4

Zu

den

anerkannten

Ausgaben

gehören

unter

anderem

der

Mietzins

einer

Wohnung

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG).

Gemäss

Art.

16c

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen,

wenn

Wohnungen

oder

Einfamilienhäuser

auch

von

Personen

bewohnt

werden,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind.

Die

Mietzinsanteile

der

Personen,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

werden

bei

der

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

ausser

Betracht

gelassen

(Abs.

1).

Die

Aufteilung

hat

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

(Abs.

2).

1. 5

Art.

25

ELV

hat

die

Revision

der

Ergänzungsleistung

im

Sinne

der

Anpassung

an

geänderte

tatsächliche

Verhältnisse

zum

Gegenstand,

regelt

also

Veränderungen

in

den

persönlichen

und

wirtschaftlichen

Verhältnissen

des

EL-Bezügers

während

des

Leistungsbezuges

(BGE

122

V

19

E.

3.b) .

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

ist

zu

erhöhen,

herabzusetzen

oder

aufzuheben,

bei

Eintritt

einer

voraussichtlich

längere

Zeit

dauernden

Verminderung

oder

Erhöhung

der

vom

ELG

anerkannten

Ausgaben

und

anrechenbaren

Einnahmen

sowie

des

Vermögens;

massgebend

sind

die

neuen,

auf

ein

Jahr

umgerechneten

dauernden

Ausgaben

und

Einnahmen

und

das

bei

Eintritt

der

Veränderung

vorhandene

Vermögen;

macht

die

Änderung

weniger

als

120

Franken

im

Jahr

aus,

so

kann

auf

eine

Anpassung

verzichtet

werden

(Art.

25

Abs.

1

lit.

c

ELV).

Eine

verfügungsweise

Neufestsetzung,

die

sich

auf

Art.

25

Abs.

1

lit.

c

ELV

stützt,

hat

bei

Erhöhung

des

Ausgabenüberschusses

gemäss

Art.

25

Abs.

2

lit.

b

ELV

auf

den

Beginn

des

Monats

zu

erfolgen,

in

dem

die

Änderung

gemeldet

wurde,

frühestens

aber

des

Monats,

in

dem

diese

eingetreten

ist.

Bei

einer

Verminderung

d es

Ausgabenüberschusses

hat

die

Neufestsetzung

gemäss

Art.

25

Abs.

2

lit.

c

ELV

spätestens

auf

den

Beginn

des

Monats

zu

erfolgen,

der

auf

die

neue

Verfügung

folgt.

V orbehalten

bleibt

die

Rückforderung

bei

Verletzung

der

Meldepflicht .

Gemäss

der

Verwaltungspraxis

(Rz

3 743.01

der

Wegleitung

des

BSV

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL] ,

Stand

1 .

Januar

2025 ),

welche

durch

die

Rechtsprechung

als

verordnungs konform

bezeichnet

wurde

(vgl.

SVR

2002

EL

Nr.

8

S.

20

E.

4c

mit

Hinweis

auf

das

nicht

veröffentlichte

Urteil

des

Bundesgerichts

P

48/96

vom

5.

Dezember

1997),

erfolgt

die

Aufhebung

oder

Herabsetzung,

falls

keine

Meldepflicht verletzung

vorliegt,

vom

Beginn

des

Monats

an,

der

dem

Erlass

der

Verfügung

unmittelbar

folgt

( Müller,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

3.

Auflage

2015 ,

Rz.

805) .

Liegt

eine

Meldepflichtverletzung

vor,

ist

die

Anpassung

auf

denjenigen

Zeitpunkt

hin

vorzunehmen,

auf

welchen

sie

bei

rechtzeitiger

Meldung

mutmasslich

erfolgt

wäre.

Bezogen

auf

die

durch

Art.

25

Abs.

1

lit.

c

in

Verbindung

mit

Abs.

2

lit.

c

ELV

geregelte

Konstellation

(voraussichtlich

dauernde

Veränderung

mit

Verminderung

des

Ausgaben überschusses)

bedeutet

dies,

dass

zu

prüfen

ist,

wann

die

Verfügung

ergangen

wäre,

wenn

die

von

Art.

24

ELV

verlangte

unverzügliche

Meldung

erstattet

worden

wäre.

Die

Anpassung

ist

auf

den

Beginn

des

darauffolgenden

Monats

vorzunehmen

( Müller,

Rz.

20

zu

Art.

25

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG ;

zum

Ganzen

Urteil

des

Bundesgerichts

P

63/02

vom

8.

Mai

2003,

E.

6.2.4).

1. 6

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

2

ATSG

und

Art.

1

Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurück zuerstatten.

Die

Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

von

Ergänzungsleistungen

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

134

Rz.

346).

Die

Pflicht

zur

Rückerstattung

unrechtmässig

bezogener

Leistungen

besteht

unabhängig

von

einem

allfälligen

Verschulden.

Selbst

ein

der

Verwaltung

zuzurechnender

Fehler

ändert

nichts

an

der

Rückerstattungspflicht

( Müller,

a.a.O.,

Rz.

8

zu

Art.

25

ATSG).

Rechtsprechungsgemäss

ist

für

die

Rückforderung

von

formell

rechtskräftig

ausgerichteten

Leistungen

erforderlich,

dass

entweder

die

Voraussetzungen

für

eine

Wiedererwägung

oder

die

Voraussetzungen

für

eine

prozessuale

Revision

(Art.

53

Abs.

1

und

2

ATSG)

erfüllt

sind

(BGE

142

V

259

E.

3.2

mit

weiteren

Hinweisen).

1. 7

Gemäss

Art.

53

Abs.

1

ATSG

müssen

formell

rechtskräftige

Verfügungen

und

Einspracheentscheide

in

Revision

gezogen

werden,

wenn

die

versicherte

Person

oder

der

Versicherungsträger

nach

deren

Erlass

erhebliche

neue

Tatsachen

entdeckt

oder

Beweismittel

auffindet,

deren

Beibringung

zuvor

nicht

möglich

war

(sog.

prozessuale

Revision;

BGE

143

V

105

E.

2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_206/2020

vom

1.

Mai

2020

E.

4.1,

je

m.w.H.).

Der

Begriff

"neue

Tatsachen

oder

Beweismittel"

ist

bei

der

(prozessualen)

Revision

eines

Verwaltungsentscheides

nach

Art.

53

Abs.

1

ATSG

gleich

auszulegen

wie

bei

der

Revision

eines

kantonalen

Gerichtsentscheides

gemäss

Art.

61

lit.

i

ATSG

oder

bei

der

Revision

eines

Bundesgerichtsurteils

gemäss

Art.

123

Abs.

2

lit.

a

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht

(BGG).

Neu

sind

Tatsachen,

die

sich

bis

zum

Zeitpunkt,

da

im

Hauptverfahren

noch

tatsächliche

Vorbringen

prozessual

zulässig

waren,

verwirklicht

haben,

jedoch

dem

Revisionsgesuchsteller

trotz

hinreichender

Sorgfalt

nicht

bekannt

waren.

Die

neuen

Tatsachen

müssen

ferner

erheblich

sein,

d.h.

sie

müssen

geeignet

sein,

die

tatbestandliche

Grundlage

des

zur

Revision

beantragten

Entscheids

zu

verändern

und

bei

zutreffender

recht li cher

Würdigung

zu

einer

ander e n

Entscheidung

zu

führen

(BGE

143

V

105

E.

2.3). 1. 8

Nach

Art.

53

Abs.

2

ATSG

kann

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechts kräftige

Verfügungen,

welche

nicht

Gegenstand

materieller

richterlicher

Über prüfung

gebildet

haben,

zurückkommen,

wenn

diese

zweifellos

unrichtig

sind,

und

ihre

Berichtigung

von

erheblicher

Bedeutung

ist.

Die

Wiedererwägung

im

Sinne

von

Art.

53

Abs.

2

ATSG

dient

der

Korrektur

einer

anfänglich

unrichtigen

Rechtsanwendung

einschliesslich

unrichtiger

Feststellung

im

Sinne

der

Würdigung

des

Sachverhalts,

insbesondere

bei

einer

klaren

Verletzung

des

Untersuchungsgrundsatzes.

Zweifellose

Unrichtigkeit

meint

dabei,

dass

kein

vernünftiger

Zweifel

an

der

(von

Beginn

weg

bestehenden)

Unrichtigkeit

der

Verfügung

besteht,

also

einzig

dieser

Schluss

denkbar

ist.

Ob

dies

zutrifft,

beurteilt

sich

nach

der

bei

Erlass

der

Verfügung

bestehenden

Sach-

und

Rechtslage,

einschliesslich

der

damaligen

Rechtspraxis

(BGE

144

I

103

E.

2.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_57/2020

vom

18.

Juni

2020

E.

4.1,

je

m.w.H.). 2.

2.1

Mit

Rückerstattungsverfügung

vom

14.

Februar

2024

(Urk.

7/67)

forderte

die

Beschwerde gegnerin

vom

Beschwerdeführer

Zusatzleistungen

von

Fr.

932.--

zurück,

die

vom

1.

Januar

bis

zum

29.

Februar

2024

zu

viel

ausgerichtet

worden

seien.

Dabei

wurde

die

beigelegte

Berechnungsverfügung

gleichen

Datums

(Urk.

7/66)

zum

integrier end en

Bestandteil

der

Rückerstattungsverfügung

erklärt.

Im

Unterschied

zur

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

(Urk.

7/65)

wurden

nun

für

die

Anspruchsperiode

ab

Januar

2024

nicht

mehr

d er

volle

Mietzins

von

Fr.

16'800.-- ,

sondern

mit

Fr.

11'200.--

nur

noch

zwei

Drittel

hiervon

als

Ausgaben

anerkannt

(vgl.

die

betreffenden

Berechnungsblätter).

Entsprechend

bestehe

ab

Januar

2024

ein

monatlicher

EL-Anspruch

von

Fr.

1'050 .-- beziehungs weise

für

zwei

Monate

ein

solcher

von

Fr.

2'100.--

anstatt

wie

bisher

verfügt

von

Fr.

3'032.--,

woraus

eine

Rückerstattung

von

Fr.

932.--

an

Ergänzungsleistungen

resultiere. 2.2

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

es

treffe

zu,

dass

sich

der

Sohn

des

Beschwerdeführers

am

19.

Dezember

2023

nach Schlieren abgemeldet

habe.

Die

internen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sich

der

Sohn

nicht

ordnungsgemäss

in Schlieren angemeldet

habe.

Die

Einwohnerkontrolle

DIETIKON

habe

somit

den

Wegzug

im

Dezember

2023

gestrichen.

Der

Sohn

wäre

sonst

einen

Monat

lang

in

keiner

Gemeinde

angemeldet

gewesen.

Am

18.

Januar

2024

sei

er

wieder

beim

Beschwerdeführer

eingezogen

(E.

8).

Die

Mietzinsteilung

sei

zu

Recht

ab

1.

Januar

2024

berücksichtigt

worden

(E.

10). 2.3

Wie

schon

in

seiner

Einsprache

(Urk.

7/68)

bringt

der

Beschwerdeführer

auch

in

seiner

Beschwerde

(Urk.

1)

im

Wesentlichen

vor,

er

sei

mit

der

Höhe

des

Rückerstattungsbetrages

nicht

einverstanden

und

beantragt

dessen

Neu berechnung

unter

Berücksichtigung

dessen,

dass

sein

Sohn

für

eine

Weile

nicht

mit

ihm

zusammen ge wohnt

hab e.

3.

3.1

Unbestrittenermassen

zog

der

erwachsene

Sohn

des

Beschwerdeführers,

A.___ ,

am

19.

Dezember

2023

aus

der

elterlichen

Wohnung

aus

und

am

18.

Januar

2024

wieder

dort

ein .

Angesichts

des

Auszugs

und

der

formellen

Abmeldung

aus

dem

Einwohnerregister

der

Gemeinde

DIETIKON

ging

die

Beschwerdegegnerin

anlässlich

ihrer

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

implizit

davon

aus,

die

Wohn verhältnisse

und

damit

auch

die

anerkannten

Ausgaben

des

Beschwerdeführers

hätten

sich

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

1

lit.

c

ELV

voraussichtlich

für

eine

längere

Zeit

dauerhaft

verändert

(vgl.

E.

1. 5 ).

Entsprechend

setzte

sie

die

Ergänzungsleistungen

am

20.

Dezember

2023

neu

höher

fest.

Es

ist

weder

dargetan

noch

ersichtlich,

inwiefern

der

Beschwerdegegnerin

zum

damaligen

Zeitpunkt

erhebliche

Tatsachen

nicht

bekannt

gewesen

wären ,

oder

dass

die

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

nach

der

bei

ihrem

Erlass

bestehenden

Sach-

und

Rechtslage

zweifellos

unrichtig

gewesen

wäre.

Damals

durfte

die

Beschwerdegegnerin

davon

ausgehen,

die

Wohnverhältnisse

des

Beschwerdeführers

hätten

sich

dauerhaft

verändert.

Stimmiger

Weise

zieht

d ie

Beschwerdegegnerin

a us

dem

Wiedereinzug

von

A.___

am

18.

Januar

2024

nicht

etwa

den

Schluss ,

er

habe

die

elterliche

Wohnung

am

19.

Dezember

2023

nicht

dauerhaft

verlassen

wollen.

Somit

liegen

auch

keine

inneren

Tatsachen

vor,

welche

später

bekannt

wurden

und

deshalb

anlässlich

der

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

zu

Unrecht

nicht

berücksichtigt

worden

wären

(anders

die

Konstellation

im

Urteil

des

Bundesgerichts

P

34/05

vom

4.

Dezember

2005

E.

3.2.2).

Die

Voraussetzungen

für

eine

Wiedererwägung

oder

für

eine

prozessuale

Revision

im

Sinne

von

Art.

53

Abs.

1

oder

2

ATSG

sind

nicht

erfüllt

(vgl.

E.

1. 6 - 8 ) .

3.2

Ohne

Belang

ist,

dass

A.___

es

nach

seiner

Abmeldung

aus

DIETIKON

versäumt

hat,

sich

in Schlieren anzumelden.

Die

Auffassung

der

Beschwerde gegnerin,

wonach

sich

melderechtliche

Schwierigkeiten

erg ä ben,

wenn

eine

Person

einen

Monat

lang

in

keiner

Gemeinde

angemeldet

sei

(vgl.

E.

2.2) ,

mag

zutreffen.

Der

Beschwerdeführer

erscheint

jedoch

für

die

administrativen

Belange

seines

rund

35-jährigen

Sohnes

als

nicht

zuständig.

Für

die

Berechnung

des

EL-Anspruchs

sind

jedenfalls

die

tatsächlichen

Wohnverhältnisse

und

nicht

die

melderechtlichen

Verhältnisse

massgebend.

Dass

der

Beschwerdeführer

vom

19.

Dezember

2023

bis

zum

18.

Januar

2024

für

30

Tage

effektiv

in

einem

Zweipersonen-

und

nicht

in

einem

Dreipersonenhaushalt

wohnte,

ist

unbestritten.

3.3

Es

stellt

sich

demnach

die

Frage,

auf

welchen

Zeitpunkt

die

Beschwerdegegnerin

die

Ergänzungsleistungen

nach

dem

Wiedereinzug

von

A.___

am

18.

Januar

2024

wieder

neu

festsetzen

durfte .

Dessen

Beteiligung

an

den

Miet kosten

verminderte

den

Ausgabenüberschuss

des

Beschwerdeführers

voraus sichtlich

dauernd ,

weshalb

die

Beschwerdegegnerin

die

jährlichen

Ergänzungs leistungen

herabsetzte.

Sie

tat

dies

mit

Verfügung

vom

14.

Februar

2024

(Sachverhalt

1.3).

Die

Herabsetzung

konnte

sie

zu

diesem

Zeitpunkt

grundsätzlich

erst

ab

dem

darauffolgenden

Monat

März

2024

verfügen,

sofern

keine

Meldepflichtverletzung

vorlag

(vgl.

E.

1. 5 ) .

Eine

solche

verbleibt

zu

prüfen. 3.4

Der

Beschwerdeführer

meldete

den

Wiedereinzug

von

A.___

vom

18.

Januar

2024

nicht

selbständig,

sondern

dieser

wurde

durch

die

Beschwerde gegnerin

am

2.

Februar

2024

dank

eigener

Abklärungen

festgestellt

(Urk.

2

E.

2;

vgl.

E-Mail

der

Sachbearbeiterin

der

Durchführungsstelle

vom

2.

Februar

2024

[in

Urk.

7/66]).

Damit

verstiess

der

Beschwerdeführer

gegen

seine

(Melde-) Pflicht,

der

Beschwerdegegnerin

von

jeder

ins

Gewicht

fallenden

Änderung

seiner

wirt schaft lichen

Verhältnisse

unverzüglich

Mitteilung

zu

machen

(vgl.

Art.

24

ELV).

Nach

der

Meldung

des

Auszugs

am

20.

Dezember

2023

hatte

die

Beschwerdegegnerin

noch

gleichentags

die

Neufestsetzung

verfügt

(Sachverhalt

1.2) .

Es

ist

daher

davon

auszugehen,

dass

sie

bei

unverzüglicher

Mitteilung

des

Wiedereinzugs

vom

18.

Januar

2024

die

erneute

Neufestsetzung

der

Ergänzungs leistungen

mutmasslich

noch

vor

Ende

Januar

2024

verfügt

hätte.

Die

Anpassung

ist

daher

auf

den

Beginn

des

darauffolgenden

Monats

Februar

2024

vorzunehmen

(vgl.

E.

1. 5 ).

3.5

Nach

dem

Gesagten

war

es

der

Beschwerdegegnerin

mangels

eines

Revisions-

oder

Wiedererwägungsgrund es

verwehrt,

die

Ergänzungsleistungen

rückwirkend

bereits

ab

1.

Januar

2024

herabzusetzen

und

die

Differenz

zurückzufordern

(E.

3.1-2).

Die

Ergänzungsleistungen

wären

aufgrund

veränderter

wirtschaftlicher

Verhältnisse

per

1.

Februar

2024

anzupassen

gewesen.

Somit

hat

die

Beschwerde gegnerin

für

den

Februar

2024

nicht

aber

für

den

Januar

2024

zu

viel

Ergänzungsleistungen

an

den

Beschwerdeführer

ausgerichtet.

Entsprechend

reduziert

sich

der

Rückforderungsbetrag

von

Fr.

932 .--

auf

Fr.

466.--.

Dies

führt

zur

Gutheissung

der

Beschwerde. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

28.

März

2024

insoweit

aufgehoben ,

als

d er

Beschwerdeführer

verpflichtet

wird ,

zu

viel

aus gerichtete

Ergänzungsleistungen

für

den

Februar

2024

in

der

Höhe

von

Fr.

466.--

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuerstatten. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt

DIETIKON - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG).

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBoller