Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren
1956,
bezieht
eine
Altersrente
der
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(Urk.
7/A).
Am
1.
November
2021
meldete
er
sich
bei
der
Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(Durchführungs stelle),
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
an
( Urk.
7/ 123b ).
Mit
Verfügung
vom
3.
Dezember
2021
sprach
die
Durchführungsstelle
dem
Versicherten
-
unter
anderem
unter
Anrechnung
von
Taggeldern
der
Arbeitslosen versicherung
für
die
Ehefrau
des
Versicherten
-
rückwirkend
ab
1.
November
2021
Zusatzleistungen
zu
(Urk.
7/ V 1) .
1.2
Im
Rahmen
einer
periodischen
Überprüfung
berechnete
die
Durchführungsstelle
m it
Verfügung
vom
30.
Mai
2023
(Urk.
7/V20)
den
Anspruch
auf
Zusatz leistungen
rückwirkend
ab
Februar
2022
neu,
nun
ohne
Anrechnung
von
Taggeldern
der
Arbeitslosenversicherung
für
die
Ehe frau
des
Versicherten.
Stattdessen
rechnete
die
Durchführungsstelle
für
sie
das
tatsächlich
erzielte
Netto erwerbs einkommen
und
ab
Mai
2023
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
an.
Mit
Verfügung
vom
selben
Datum
forderte
die
Durchführungsstelle
vom
Versicherten
Fr.
8'183.--
für
Ergänzungsleistungen,
Beihilfen
und
Gemeinde zuschüsse
sowie
den
von
der
SVA
Zürich
bezahlten
Betrag
von
Fr.
1'165.70
( Prämien verbilligung
Krankenversicherung)
zurück
(Urk.
7/V21).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
Einsprache
(Urk.
7/ 86 ).
Daraufhin
erliess
die
Durchführungsstelle
am
2 7.
Februar
2024
eine
neue
Verfügung
(Urk.
7/V29 )
und
hiess
mit
Einsprache entscheid
vom
selben
Datum
die
Einsprache
des
Versicherten
teilweise
gut
(Urk.
7/V30
=
Urk.
2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
27.
Februar
2024
(Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
am
12.
März
2024
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss
dessen
Aufhebung
(Urk.
1
S.
1
f.).
Die
Durchführungsstelle
beantragte
mit
Beschwerde antwort
vom
27.
März
2024
( Urk.
6)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
de m
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
4.
April
202 4
( Urk.
8)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_145/2021
vom
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.2 Am
E. 1.3 Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs
(Art.
E. 1.5.1 Als
Einkommen
anzurechnen
sind
unter
anderem
auch
Einkünfte
und
Vermögens werte,
auf
die
verzichtet
worden
ist
( vgl.
Art.
11a
ELG ).
Eine
Verzichtshandlung
im
Sinne
dieser
Bestimmung
liegt
vor,
wenn
die
versicherte
Person
ohne
rechtliche
Verpflichtung
und
ohne
adäquate
Gegenleistung
auf
Einkünfte
oder
Vermögen
verzichtet
hat,
wenn
sie
einen
Rechtsanspruch
auf
bestimmte
Einkünfte
und
Vermögenswerte
hat,
davon
aber
faktisch
nicht
Gebrauch
macht
oder
ihre
Rechte
nicht
durchsetzt,
oder
wenn
sie
aus
von
ihr
zu
verantwortenden
Gründen
von
der
Ausübung
einer
möglichen
und
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
absieht
(BGE
140
V
267
E.
E. 1.5.2 Unter
dem
Titel
des
Verzichtseinkommens
(Art.
11a
Abs.
1
ELG)
ist
nach
der
Rechtsprechung
auch
ein
hypothetisches
Einkommen
des
Ehe gatten
eines
EL-Ansprechers
anzurechnen
(vgl.
Art.
9
Abs.
2
ELG),
sofern
der
Ehegatte
auf
eine
zumutbare
Erwerbstätigkeit
oder
auf
deren
zumutbare
Ausdehnung
verzichtet
(BGE
117
V
287
E.
3b).
Daran
ändert
eine
(Teil-)Invalidi tät
des
betroffenen
Ehegatten
nichts.
Ist
dieser
im
rechtlichen
Sinne
nicht
invalid,
sind
Art.
14a
und
Art.
14b
ELV
weder
direkt
noch
analog
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_265/2015
vom
12.
Oktober
2015
E.
3.2.1
mit
Hinweis
auf
insbesondere
BGE
115
V
88
E.
1).
Bei
der
Ermittlung
einer
allfälligen
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
oder
des
Ehemannes
ist
der
konkrete
Einzelfall
unter
Anwendung
familienrechtlicher
Grundsätze
(vgl.
Art.
163
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs ,
ZGB )
zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
ist
auf
das
Alter,
den
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Ausbildung,
die
bisherige
Tätigkeit,
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
sowie
gegebenenfalls
auf
die
Dauer
der
Abwesenheit
vom
Berufsleben
abzustellen
(BGE
142
V
12
E.
E. 1.5.3 Für
die
Festsetzung
der
Höhe
des
zu
berücksichtigenden
hypothetischen
Einkommens
ist
auf
die
Durchschnittslöhne
gemäss
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
abzustellen.
Dabei
handelt
es
sich
um
Bruttolöhne.
Die
persönlichen
Umstände
wie
das
Alter,
der
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Berufsausbildung,
die
bisher
ausgeübten
Tätigkeiten,
die
Dauer
der
Erwerbslosigkeit
oder
Familienpflichten
(z.B.
die
Betreuung
von
Kleinkindern)
sind
bei
der
Festsetzung
zu
berücksichtigen
(BGE
134
V
53
E.
4.1;
Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
E. 1.6 Nach
Art.
31
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
ist
jede
wesentliche
Änderung
in
den
für
eine
Leistung
massgebenden
Verhältnissen
von
den
Bezügerinnen
und
Bezügern,
ihren
Angehörigen
oder
Dritten,
denen
die
Leistung
zukommt,
dem
Versicherungs träger
oder
dem
jeweils
zuständigen
Durchführungsorgan
zu
melden.
Art.
24
ELV
sieht
in
Konkretisierung
vor,
dass
von
jeder
Änderung
der
persönlichen
und
von
jeder
ins
Gewicht
fallenden
Änderung
der
wirtschaftlichen
Verhältnisse
des
Anspruchsberechtigten
unverzüglich
Mitteilung
zu
machen
ist.
Diese
Meldepflicht
erstreckt
sich
auch
auf
Veränderungen,
welche
bei
an
der
Ergänzungs leistung
beteiligten
Familienmitgliedern
des
Bezugsberechtigen
eintreten.
E. 1.7 Gemäss
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
2
ATSG
und
Art.
1
Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Die
Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
von
Ergänzungsleistungen
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
(Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
134
Rz.
346).
Die
Pflicht
zur
Rückerstattung
unrecht mässig
bezogener
Leistungen
besteht
unabhängig
von
einem
allfälligen
Verschulden.
Selbst
ein
der
Verwaltung
zuzurechnender
Fehler
ändert
nichts
an
der
Rückerstattungspflicht
(Müller,
a.a.O. ,
Rz.
E. 1.8 Gemäss
§
19
Abs.
5
ZLG
sind
unrechtmässig
bezogene
Beihilfen
ebenfalls
zurückzuerstatten.
Art.
25
Abs.
1
und
2
ATSG
sowie
Art.
2-5
ATSV
finden
sinngemäss
Anwendung.
Dies
gilt
gestützt
auf
§
19a
Abs.
3
ZLG
und
§
22
ZLV
auch
für
die
Zuschüsse.
E. 1.9 Gemäss
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
2
ATSG
und
Art.
1
Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Der
Rückforderungsanspruch
erlischt
drei
Jahre,
nachdem
die
Versicherungseinrichtung
davon
Kenntnis
erhalten
hat,
spätestens
aber
fünf
Jahre
seit
der
Auszahlung
der
einzelnen
Leistung
( Art.
25
Abs.
2
ATSG).
Es
handelt
sich
bei
diesen
Fristen
um
Verwirkungsfristen
(BGE
139
V
6
E.
2).
Wird
der
Rückerstattungsanspruch
aus
einer
strafbaren
Handlung
hergeleitet,
für
welche
das
Strafrecht
eine
längere
Verjährungsfrist
vorsieht,
so
ist
diese
Frist
massgebend
( Art.
25
Abs.
2
Satz
2
ATSG). 2.
E. 2 Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
( Urk.
2)
im
Wesentlichen
fest ,
nachdem
der
Beschwerdeführer
Kontoauszüge
eingereicht
habe,
könne
die
Einsprache
in
Bezug
auf
das
angerechnete
Vermögen
teilweise
gutgeheissen
werden.
Der
Vermögensverzicht
per
1.
Januar
2024
sei
auf
Fr.
0.--
amortisiert
und
falle
damit
vollständig
aus
der
Rechnun g .
Die
zurückgeforderten
Prämienverbilligungen
würden
nicht
das
Jahr
2018,
sondern
die
Jahre
2022
und
2023
betreffen.
Die
Berechnung
des
Jahreseinkommens
der
Ehe frau
des
Beschwerde führers
erweise
sich
aus
näher
genannten
Gründen
als
korrekt
(S.
2) .
Bis
am
2 2.
Februar
2024
sei
kein
IV-Antrag
bei
der
SVA
Zürich
eingegangen.
Aus
dem
eingereichten
Arztzeugnis
lasse
sich
nichts
zu
Gunsten
der
Beschwerde führerin
ableiten.
Ein
Vollzeitpensum
sei
der
Beschwerdeführerin
deshalb
zuzumuten.
Da
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
keinerlei
Belege
über
Arbeits bemühungen
eingereicht
habe,
werde
an
der
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
festgehalten
(S.
3) .
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
auf
den
Standpunkt
( Urk.
1) ,
das
angerechnete
Vermögen
sei
zu
hoch,
es
belaufe
sich
auf
Fr.
40'714.--
und
nicht
auf
Fr.
59'097.-
(S.
1).
Zudem
brachte
er
vor,
die
Beschwerdegegnerin
fordere
Prämien verbilligungen
für
das
Jahr
2018
zurück,
aber
er
habe
die
AHV-Rente
erst
ab
November
2021
erhalten.
Weiter
führte
er
aus,
dass
seine
Ehe frau
im
Jahr
2022
nicht
Fr.
25'452.--
verdient
habe,
sondern
nur
Fr.
22'704.--.
Schliesslich
machte
er
geltend,
s eine
Ehe frau
habe
eine
Stelle
und
bekomme
Lohn,
aber
sie
sei
krank
und
habe
Beinbeschwerden ,
weshalb
ihre
Arbeitsleistung
begrenzt
sei
(S.
1).
Die
Arbeitsunfähigkeit
sei
gestützt
auf
das
Arztzeugnis
zu
respektieren
und
das
angerechnete
hypothetische
Einkommen
sei
zu
reduzieren
(S.
2) .
3. 3. 1
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
ab
1.
Mai
2023
ein
hypothetisches
Einkommen
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
in
der
Höhe
von
Fr.
36’000 .--
in
die
Ergänzungsleistungsberechnung
einbezogen
hat .
Ein
Verzicht
auf
ein
Erwerbseinkommen
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
liegt
unter
anderem
vor,
wenn
der
Ehegatte
einer
EL-berechtigten
Person
auf
die
Ausnützung
seiner
Erwerbsfähigkeit
verzichtet,
obwohl
er
nach
Art.
163
ZGB
zum
Ausüben
einer
Erwerbstätigkeit
verpflichtet
ist.
Das
geltende
Eherecht
sieht
zwischen
den
Ehegatten
keine
feste
Aufgabenteilung
mehr
vor,
sondern
überlässt
es
ihnen
ausdrücklich,
sowohl
über
die
Rollenverteilung
wie
auch
die
Art
und
Weise
und
den
Umfang
des
beiderseitigen
Beitrags
an
die
Gemeinschaft
zu
befinden.
Übt
der
rentenberechtigte
Ehegatte
keine
Erwerbstätigkeit
(mehr)
aus,
kann
vom
nicht
invaliden
Ehegatten,
der
bis
anhin
nicht
oder
nur
beschränkt
erwerbstätig
war,
verlangt
werden,
eine
Erwerbstätigkeit
aufzunehmen
oder
die
bisherige
auszudehnen.
Es
muss
in
jedem
Einzelfall
geprüft
werden,
ob
vom
nicht
invaliden
Ehegatten
verlangt
werden
kann,
einer
Erwerbstätigkeit
nachzugehen,
zu
wie
viel
Prozent
ihm
eine
Erwerbstätigkeit
zumutbar
ist
und
wie
hoch
der
Lohn
wäre,
den
er
bei
gutem
Willen
erzielen
könnte
(Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
219
f.
N.
553
f. ,
mit
Verweis
auf
BGE
117
V
287).
Zunächst
ist
zu
beachten,
dass
einem
nicht
invaliden
Ehegatten
namentlich
dann
kein
hypothetisches
Einkommen
anzurechnen
ist,
wenn
dieser
trotz
ausreichenden
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet,
wobei
diese
Voraussetzung
als
erfüllt
gilt,
wenn
der
Ehegatte
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
is t,
wenn
er
die
Anzahl
der
vom
RAV
vorgegebenen
Bewerbungen
nachweist
und
die
Bewerbungen
den
Anforderungen
des
RAV
genügen
(vgl.
WEL
Rz.
3521. 14 ).
Im
Rahmen
einer
periodischen
Überprüfung
fragte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer
mit
Schreiben
vom
E. 2.2.1 mit
Hinweis).
Bei
der
Feststellung
des
Sachverhalts
hat
der
Leistungs ansprecher
trotz
Geltung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
respektive
Art.
61
lit.
c
ATSG)
mitzuwirken
(Art.
28
ATSG;
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_134/2021
vom
9.
Juni
2021
E.
4.1
mit
Hinweis).
Die
objektive
Beweislast
respektive
-
zufolge
des
Untersuchungsgrundsatzes
-
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
(BGE
138
V
218
E.
6,
121
V
204
E.
6a)
dafür,
dass
kein
Einkommensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
vorliegt,
weil
die
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
verwertbar
ist,
liegt
beim
Leistungs ansprecher
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.4).
Ernsthafte,
aber
erfolglose
Bewerbungen
vermögen
die
natürliche
Vermutung
der
Verwertbarkeit
einer
Erwerbsfähigkeit
zu
widerlegen.
Ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
darf
daher
nicht
angerechnet
werden,
wenn
die
betreffende
Person
trotz
ausreichender
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet.
Diese
Voraussetzung
gilt
grundsätzlich
als
erfüllt,
wenn
die
Person
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
ist
sowie
qualitativ
und
quantitativ
ausreichende
Stellenbemühungen
nachweist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_759/2017
vom
29.
November
2017
E.
E. 3 Auflage
2015,
Rz.
525
zu
Art.
11 ).
Das
Erwerbseinkommen
des
Ehegatten
ohne
EL-Anspruch
ist
dagegen
ohne
Abzug
eines
Freibetrages
zu
80
Prozent
anzurechnen
(WEL
Rz.
3421.10) .
E. 3.2 mit
weiteren
Hinweisen).
Nach
Art.
53
Abs.
1
ATSG
müssen
formell
rechtskräftige
Verfügungen
und
Einspracheentscheide
in
Revision
gezogen
werden,
wenn
die
versicherte
Person
oder
der
Versicherungsträger
nach
deren
Erlass
erhebliche
neue
Tatsachen
entdeckt
oder
Beweismittel
auffindet,
deren
Beibringung
zuvor
nicht
möglich
war
(sogenannte
prozessuale
Revision).
Ferner
bestimmt
Art.
53
Abs.
2
ATSG,
dass
der
Versicherungsträger
auf
formell
rechtskräftige
Verfügungen
und
Einspracheentscheide
zurückkommen
kann,
wenn
diese
zweifellos
unrichtig
sind
und
wenn
ihre
Berichtigung
von
erheblicher
Bedeutung
ist
(sogenannte
Wiedererwägung).
E. 8 Mai
2023
(Urk.
7/82)
an,
ob
seine
Ehefrau
mehr
arbeiten
könnte
oder
weshalb
sie
nicht
mehr
arbeite.
Daraufhin
führte
der
Beschwerdeführer
mit
Schreiben
vom
1 2.
Mai
2023
(Urk.
7/83)
aus,
dass
seine
Ehefrau
eine
weitere
Stelle
suche.
Bei
den
aktuellen
Arbeitgebern
sei
eine
Erhöhung
des
Arbeitspensums
nicht
möglich.
In
der
Folge
rechnete
die
Beschwerde gegnerin
mit
Verfügung
vom
3 0.
Mai
2023
( Urk.
7/V20)
für
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
ab
Mai
2023
an.
Nach
erfolgter
Einsprache
des
Beschwerdeführers
(Urk.
7/86)
teilte
die
Beschwerdegegnerin
dem
Beschwerdeführer
mit
Schreiben
vom
7.
Dezember
2023
(Urk.
7/ 105)
mit,
dass
auf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbs einkommens
verzichtet
werden
könne,
wenn
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
belegen
könne,
dass
sie
s ich
intensiv,
aber
erfolglos
um
eine
Erhöhung
des
Arbeits pensums
bemüht
habe.
Bezüglich
der
geltend
gemachten
gesundheitlichen
Probleme
führte
die
Beschwerdegegnerin
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
einen
Antrag
auf
eine
IV-Rente
stellen
müsse,
wenn
gesundheitliche
Probleme
sich
auf
ihre
Erwerbsfähigkeit
aus wirkten .
Daraufhin
führte
der
Beschwerdeführer
aus
(Urk.
7/107 /1-2 ) ,
seine
Ehefrau
könne
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
mehr
als
vier
Stunden
pro
Tag
arbeiten.
Im
beigelegten
Arztzeugnis
von
Dr.
med.
Z.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin ,
vom
1 2.
Dezember
2023
(Urk.
7/107 /3 )
wurde
einzig
ausgeführt,
dass
die
Beschwerdeführerin
nach
wie
vor
nur
vier
Stunden
pro
Tag
arbeiten
könne
aus
medizinischen
Gründen .
Belege
für
erfolglose
Bemühungen
seiner
Ehefrau,
das
Arbeitspensum
zu
erhöhen,
legte
d er
Beschwerdeführer
nicht
bei .
Die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
war
demnach
nicht
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
und
reichte
auch
keine
Belege
für
erfolglose
Bemühungen,
das
Arbeits pensum
zu
erhöhen,
ein.
Demgemäss
ist
der
Beschwerdegegnerin
in
ihrer
Auffassung
zu
folgen,
dass
sich
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
nicht
ausreichend
um
eine
Arbeit
bemüht
hat,
weswegen
nicht
davon
gesprochen
werden
kann,
dass
ihre
Bemühungen
um
eine
Anstellung
objektiv
betrachtet
insgesamt
gescheitert
seien.
Es
rechtfertigt
sich
daher
nicht,
gestützt
auf
eine
Unverwertbarkeit
der
Arbeitsfähigkeit
auf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
zu
verzichten.
Zu
prüfen
ist
des
Weiteren,
ob
Umstände
vorliegen,
die
eine
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
verunmöglichen
oder
zumindest
einschränken.
Der
Beschwerdeführer
weist
diesbezüglich
auf
den
Gesundheitszustand
seiner
Ehefrau
hin.
Hervorzuheben
ist
in
diesem
Zusammenhang
vorab
nochmals,
dass
bei
der
Ermittlung
einer
allfälligen
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
der
konkrete
Einzelfall
unter
Anwendung
familienrechtlicher
Grundsätze
zu
berücksichtigen
ist.
Dementsprechend
ist
auf
das
Alter,
den
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Ausbildung,
die
bisherige
Tätigkeit,
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
sowie
gegebenenfalls
auf
die
Dauer
der
Abwesenheit
vom
Berufsleben
abzustellen
(vgl.
vorstehende
E.
1. 5.2 ).
Hinsichtlich
Gesundheitszustands
hat
der
nicht
rentenberechtigte
Ehegatte
mit
einem
ausführlichen
Arztzeugnis
zu
belegen,
dass
er
dauernd
zu
100
%
arbeits unfähig
ist.
Aus
dem
Zeugnis
müssen
der
Grad,
die
voraussichtliche
Dauer
und
der
Grund
der
Arbeitsunfähigkeit
hervorgehen.
Er
hat
sich
zudem
bei
der
IV
anzumelden
( Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
220
f.
Rz.
559).
Die
Ehefrau
des
Beschwerde führers
reichte
kein
ausführliches
Zeugnis
ein.
Dr.
Z.___
hielt
einzig
fest,
dass
sie
aus
medizinischen
Gründen
nach
wie
vor
nur
vier
Stunden
pro
Tag
arbeiten
könne.
Weitere
Angaben
machte
er
nicht ,
sodass
namentlich
der
Grund
für
die
geltend
gemachte
Arbeitsunfähigkeit
unklar
bleibt.
Zudem
hat
sich
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
nicht
bei
der
IV
angemeldet,
was
die
Beschwerde gegnerin
kurz
vor
ihrem
Entscheiderlass
in
Erfahrung
gebracht
hatte
(vgl.
Urk.
7/123a).
Folglich
legte
der
Beschwerdeführer
nicht
ausreichend
dar,
dass
der
Gesundheitszustand
seiner
Ehefrau
gegen
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
spricht.
Das
Alter
würde
gegen
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
sprechen ,
wenn
der
nicht
rentenberechtigte
Ehegatte
kurz
vor
dem
Rentenalter
steht
( Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
220
Rz.
557) .
Die
im
März
1965
geborene
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
befindet
sich
zwar
innerhalb
ihrer
Erwerbsbiografie
im
vorgerückten
Alter.
Sie
hat
aber
per
31.
Januar
2022
auf
Arbeitslosenentschädigung
verzichtet
(Urk.
7/77)
und
ist
seit
2019
als
Reinigungs mitarbeiterin
erwerbstätig
(vgl.
Urk.
7/86/1,
Urk.
7/70 ,
Urk.
7/78
ff. ) .
Wenn
auch
das
Bundesgericht
eine
starre
Altersgrenze
ab lehnte,
so
ist
doch
anzumerken,
dass
sie
die
für
Teilinvalide
und
Witwen
geltende
Altersgrenze
von
60
Jahren
im
Verfügungszeitpunkt
jedenfalls
nicht
erreichte
( vgl.
dazu
Carigiet/Koch ,
a .a.O.,
S.
220
Fussnote
zu
Rz.
557
mit
Verweis
auf
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_265/2015
vom
1 2.
Oktober
2015).
Die
Beschwerdegegnerin
ging
gestützt
auf
die
wenigen,
zur
Person
der
Ehe frau
des
Beschwerdeführers
vorhandenen
Akten
(sie
sei
aus
Sri
Lanka,
spreche
Englisch
und
arbeite
bei
zwei
Reinigungsfirmen),
zu
Recht
davon
aus,
dass
ihr
einzig
einfache
Hilfs-
und
Reinigungsarbeiten
zugemutet
werden
können
(vgl.
Urk.
7/81).
B ei
Hilfsarbeiten
sind
grundsätzlich
weder
(gute)
Kenntnisse
der
deutschen
Sprache
noch
eine
Schul-
oder
andere
Ausbildung
erforderlich.
Sie
werden
zudem
altersunabhängig
nachgefragt ;
auch
verfügt
die
Ehefrau
des
Beschwerde führers
zumindest
bezüglich
Reinigungsarbeiten
über
eine
gewisse
Erfahrung .
Daher
steht
eine
Häufung
von
für
die
Verwertung
einer
verbleibenden
Arbeitsfähigkeit
ungünstigen
Faktoren
wie
die
(vermutlich
vorliegend)
fehlende
Ausbildung
sowie
das
fortgeschrittene
Alter
der
Ehefrau
einer
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
nicht
entgegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_717/2010
vom
2 6.
Januar
2011
E.
5.1
m.w.H.).
Nach
dem
Gesagten
liegen
bei
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
zwar
Faktoren
vor,
welche
die
Verwertbarkeit
ihrer
Erwerbsfähigkeit
erschweren,
wie
die
fehlende
Ausbildung
sowie
die
mangelnden
Deutschkenntnisse,
welchen
Faktoren
jedoch
mit
der
Beschränkung
der
zumutbaren
Tätigkeiten
auf
Hilfs-
und
Reinigungsarbeiten
bereits
hinreichend
Rechnung
getragen
wird.
3. 2
Zu
prüfen
bleibt
die
Höhe
des
angerechneten
hypothetischen
Erwerbseinkommens.
Der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
stehen
in
erster
Linie
einfache
Hilfsarbeiten
in
den
unterschiedlichsten
Branchen
offen.
Das
mittlere
Einkommen
der
untersten
Kategorie
betrug
im
Jahr
2020
für
Frauen
Fr.
4'276.--
pro
Monat
(LSE
2020,
TA1_tirage_skill_level,
Total,
Kompetenzniveau
1).
Auf
ein
Jahr
umgerechnet
sowie
an
die
durchschnittliche
Wochenarbeitszeit
von
41.7
Stunden
und
die
Nominallohnentwicklung
bei
den
Frauen
bis
2023
(vgl.
Tabelle
T39,
Entwicklung
der
Nominallöhne,
der
Konsumentenpreise
und
der
Reallöhne,
2010-2023)
angepasst,
ergibt
dies
ein
hypothetisches
Bruttoeinkommen
von
rund
Fr.
55'184.--
in
einem
Vollpensum
( Fr.
4'276.--
x
E. 12 E.
5.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
5.2) . 3. 3
Die
im
Ü brigen
beschwerdeweise
vorgebrachte
Kritik
( vorstehend
E.
2.2)
an
der
angefochtenen
Verfügung
entspricht
der
Einsprache
vom
5 .
Juni
2023
(Urk.
7/86).
Dazu
hat
die
Beschwerdegegnerin
am
7.
Dezember
2023
(vgl.
Urk.
7/105)
-
und
auch
in
der
angefochtenen
Verfügung
-
eingehend
und
zutreffend
Stellung
genommen .
In
Bezug
auf
die
kritisierte
Höhe
des
angerechnete n
Vermögen s
hat
die
Beschwerdegegnerin
das
Vermögen
gestützt
auf
die
neu
eingereichten
Kontoauszüge
angepasst
und
die
Einsprache
teilweise
gutgeheissen ,
wobei
bereits
ab
dem
Jahr
2023
kein
anrechenbares
Vermögen
mehr
vorlag
(vgl.
Urk.
2
S.
2) .
Was
die
Kritik
an
der
Höhe
des
2022
tatsächlich
erzielten
Einkommens
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
betrifft,
ist
auf
die
nachvollziehbare
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
zu
verweisen
(vgl.
Urk.
2
S.
2
unten ) .
Auch
der
Vorwurf,
die
Beschwerde gegnerin
habe
die
Prämienverbilligung
für
das
Jahr
2018
zurück gefordert ,
schlägt
fehl .
Aus
der
Verfügung
vom
3 0.
Mai
2023
(Urk.
7/V20)
geht
hervor,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
vom
Beschwerdeführer
erwähnten
Fr.
1'165.70
Prämienverbilligungen
zurückgefordert
hat
(vgl.
S.
2).
Auf
der
ersten
Seite
dieser
Verfügung
ist
ersichtlich,
dass
es
sich
dabei
um
den
Anspruch
auf
Prämienverbilligung
für
die
Jahre
2022
und
2023
handelt.
4. 4.1
Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
die
von
der
Beschwerdegegnerin
in
der
Verfügung
vom
27.
Februar
2024
( Urk.
7/V 29 )
vorgenommene
Anspruchsberechnung
als
korrek t . 4.2
Die
Beschwerdegegnerin
nahm
im
Mai
2023
eine
rückwirkende
Neuberechnung
der
Zusatzleistungen
vor
(vgl.
Urk.
7/V20 ),
nachdem
sie
erfahren
hat te ,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
Februar
2022
kein
Arbeitslosentaggeld
mehr
bezogen
und
eine
Erwerbstätigkeit
aufgenommen
hatte.
Damit
hielt
sie
die
Verwirkungs fristen
im
Sinne
von
Art.
25
Abs.
2
ATSG
ohne
weiteres
ein.
Aufgrund
der
in
der
Verfügung
vom
3.
Dezember
2021
fälschlicherweise
erfolgten
Anrechnung
von
Arbeitslosentaggeld
erweist
sich
die
damals
vorgenommene
Anspruchsberechnung
als
offensichtlich
unrichtig
im
Sinne
von
Art.
53
Abs.
2
ATSG
(vorstehend
E.
1.7).
Daher
ist
von
einem
Wiedererwägungsgrund
auszugehen,
weshalb
eine
rückwirkende
Anpassung
zulässig
ist
und
die
unrechtmässig
bezogenen
Leistungen
zurückzuerstatten
sind
( Art.
25
Abs.
1
ATSG).
Die
Rückforderung
von
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
7'395.--
( Fr.
8'183.--
[Urk.
7/V20
S.
2]
abzüglich
Fr.
788.--
[Urk.
7/V29
S.
2] )
und
Prämienverbilligungen
in
der
Höhe
von
Fr.
897.05
(Fr.
1'165.70
[Urk.
7/V20
S.
2]
abzüglich
Fr.
268.65
[Urk.
7/V29
S.
2])
für
den
Zeitraum
Februar
2022
bis
und
mit
Februar
2024
erweist
sich
als
korrekt
und
wurde
in
masslicher
Hinsicht
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
in
Frage
gestellt. 5.
Zusammenfassend
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
27.
Februar
2024
( Urk.
2)
als
rechtmässig.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00033 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 20.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Amtshaus
Wertplatz Strassburgstrasse
9,
Postfach,
8036
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren
1956,
bezieht
eine
Altersrente
der
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(Urk.
7/A).
Am
1.
November
2021
meldete
er
sich
bei
der
Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(Durchführungs stelle),
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
an
( Urk.
7/ 123b ).
Mit
Verfügung
vom
3.
Dezember
2021
sprach
die
Durchführungsstelle
dem
Versicherten
-
unter
anderem
unter
Anrechnung
von
Taggeldern
der
Arbeitslosen versicherung
für
die
Ehefrau
des
Versicherten
-
rückwirkend
ab
1.
November
2021
Zusatzleistungen
zu
(Urk.
7/ V 1) .
1.2
Im
Rahmen
einer
periodischen
Überprüfung
berechnete
die
Durchführungsstelle
m it
Verfügung
vom
30.
Mai
2023
(Urk.
7/V20)
den
Anspruch
auf
Zusatz leistungen
rückwirkend
ab
Februar
2022
neu,
nun
ohne
Anrechnung
von
Taggeldern
der
Arbeitslosenversicherung
für
die
Ehe frau
des
Versicherten.
Stattdessen
rechnete
die
Durchführungsstelle
für
sie
das
tatsächlich
erzielte
Netto erwerbs einkommen
und
ab
Mai
2023
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
an.
Mit
Verfügung
vom
selben
Datum
forderte
die
Durchführungsstelle
vom
Versicherten
Fr.
8'183.--
für
Ergänzungsleistungen,
Beihilfen
und
Gemeinde zuschüsse
sowie
den
von
der
SVA
Zürich
bezahlten
Betrag
von
Fr.
1'165.70
( Prämien verbilligung
Krankenversicherung)
zurück
(Urk.
7/V21).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
Einsprache
(Urk.
7/ 86 ).
Daraufhin
erliess
die
Durchführungsstelle
am
2 7.
Februar
2024
eine
neue
Verfügung
(Urk.
7/V29 )
und
hiess
mit
Einsprache entscheid
vom
selben
Datum
die
Einsprache
des
Versicherten
teilweise
gut
(Urk.
7/V30
=
Urk.
2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
27.
Februar
2024
(Urk.
2)
erhob
der
Versicherte
am
12.
März
2024
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss
dessen
Aufhebung
(Urk.
1
S.
1
f.).
Die
Durchführungsstelle
beantragte
mit
Beschwerde antwort
vom
27.
März
2024
( Urk.
6)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
de m
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
4.
April
202 4
( Urk.
8)
zur
Kenntnis
gebracht
wurde.
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ). 1.2
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
d er
Beschwerde führer
vor
Inkrafttreten
der
geänderten
Bestimmungen
per
1.
Januar
2021
noch
kein
Bezüger
von
Ergänzungsleistungen
war
finden
die
seit
dem
1.
Januar
2021
gültigen
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert. 1.3
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinaus gehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraussetzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ZLG)
Zusatzleistungen
bestehend
aus
Ergänzungs leistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Gemäss
§§
15
und
19a
Abs.
3
ZLG
finden
die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende
Anwendung
auf
die
Beihilfen
und
Zuschüsse,
soweit
im
ZLG
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
Die
Gemeinden
können
Gemeinde zuschüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
20
Abs.
1
ZLG).
1 .4
Die
anrechenbaren
Einnahmen
werden
nach
Art.
11
ELG
ermittelt.
Zeitlich
mass gebend
für
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
sind
in
der
Regel
die
während
des
vorausgegangenen
Kalenderjahres
erzielten
anrechenbaren
Einnahmen
sowie
das
am
1.
Januar
des
Bezugsjahres
vorhandene
Vermögen
( Art.
23
Abs.
1
ELV).
Zu
den
anrechenbaren
Einnahmen
gehören
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG
unter
anderem
zwei
Drittel
der
Erwerbseinkünfte,
soweit
sie
bei
alleinstehenden
Personen
jährlich
Fr.
1'000.--
und
bei
Ehepaaren
Fr.
1'500.--
übersteigen.
Als
Einnahmen
anzurechnen
sind
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
c
ELG
unter
anderem
ein
Fünfzehntel,
bei
Altersrentnerinnen
und
Altersrentnern
ein
Zehntel
des
Reinvermögens,
soweit
es
bei
alleinstehenden
Personen
Fr.
30'000.--
oder
bei
Ehepaaren
Fr.
50'000.--
übersteigt. 1.5 1.5.1
Als
Einkommen
anzurechnen
sind
unter
anderem
auch
Einkünfte
und
Vermögens werte,
auf
die
verzichtet
worden
ist
( vgl.
Art.
11a
ELG ).
Eine
Verzichtshandlung
im
Sinne
dieser
Bestimmung
liegt
vor,
wenn
die
versicherte
Person
ohne
rechtliche
Verpflichtung
und
ohne
adäquate
Gegenleistung
auf
Einkünfte
oder
Vermögen
verzichtet
hat,
wenn
sie
einen
Rechtsanspruch
auf
bestimmte
Einkünfte
und
Vermögenswerte
hat,
davon
aber
faktisch
nicht
Gebrauch
macht
oder
ihre
Rechte
nicht
durchsetzt,
oder
wenn
sie
aus
von
ihr
zu
verantwortenden
Gründen
von
der
Ausübung
einer
möglichen
und
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
absieht
(BGE
140
V
267
E.
2.2
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_435/2020
vom
14.
Dezember
2020
E.
2.2).
1.5.2
Unter
dem
Titel
des
Verzichtseinkommens
(Art.
11a
Abs.
1
ELG)
ist
nach
der
Rechtsprechung
auch
ein
hypothetisches
Einkommen
des
Ehe gatten
eines
EL-Ansprechers
anzurechnen
(vgl.
Art.
9
Abs.
2
ELG),
sofern
der
Ehegatte
auf
eine
zumutbare
Erwerbstätigkeit
oder
auf
deren
zumutbare
Ausdehnung
verzichtet
(BGE
117
V
287
E.
3b).
Daran
ändert
eine
(Teil-)Invalidi tät
des
betroffenen
Ehegatten
nichts.
Ist
dieser
im
rechtlichen
Sinne
nicht
invalid,
sind
Art.
14a
und
Art.
14b
ELV
weder
direkt
noch
analog
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_265/2015
vom
12.
Oktober
2015
E.
3.2.1
mit
Hinweis
auf
insbesondere
BGE
115
V
88
E.
1).
Bei
der
Ermittlung
einer
allfälligen
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
oder
des
Ehemannes
ist
der
konkrete
Einzelfall
unter
Anwendung
familienrechtlicher
Grundsätze
(vgl.
Art.
163
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs ,
ZGB )
zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
ist
auf
das
Alter,
den
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Ausbildung,
die
bisherige
Tätigkeit,
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
sowie
gegebenenfalls
auf
die
Dauer
der
Abwesenheit
vom
Berufsleben
abzustellen
(BGE
142
V
12
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Bemüht
sich
der
Ehegatte
trotz
(teilweiser)
Arbeitsfähigkeit
nicht
oder
nur
ungenügend
um
eine
Stelle,
verletzt
er
die
ihm
obliegende
Schadenminderungs pflicht
(BGE
142
V
12
E.
5.5
mit
Hinweis).
Eine
(in
grundsätzlicher
oder
mass geblicher
Hinsicht)
fehlende
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
kann
nur
angenommen
werden,
wenn
sie
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
(BGE
126
V
353
E.
5b)
feststeht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
2.2.1
mit
Hinweis).
Bei
der
Feststellung
des
Sachverhalts
hat
der
Leistungs ansprecher
trotz
Geltung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
respektive
Art.
61
lit.
c
ATSG)
mitzuwirken
(Art.
28
ATSG;
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_134/2021
vom
9.
Juni
2021
E.
4.1
mit
Hinweis).
Die
objektive
Beweislast
respektive
-
zufolge
des
Untersuchungsgrundsatzes
-
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
(BGE
138
V
218
E.
6,
121
V
204
E.
6a)
dafür,
dass
kein
Einkommensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
vorliegt,
weil
die
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
verwertbar
ist,
liegt
beim
Leistungs ansprecher
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.4).
Ernsthafte,
aber
erfolglose
Bewerbungen
vermögen
die
natürliche
Vermutung
der
Verwertbarkeit
einer
Erwerbsfähigkeit
zu
widerlegen.
Ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
darf
daher
nicht
angerechnet
werden,
wenn
die
betreffende
Person
trotz
ausreichender
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet.
Diese
Voraussetzung
gilt
grundsätzlich
als
erfüllt,
wenn
die
Person
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
ist
sowie
qualitativ
und
quantitativ
ausreichende
Stellenbemühungen
nachweist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_759/2017
vom
29.
November
2017
E.
2.2
mit
Hinweis;
zur
Kasuistik
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_119/2021
vom
17.
Juni
2021
E.
5.2). 1.5.3
Für
die
Festsetzung
der
Höhe
des
zu
berücksichtigenden
hypothetischen
Einkommens
ist
auf
die
Durchschnittslöhne
gemäss
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
abzustellen.
Dabei
handelt
es
sich
um
Bruttolöhne.
Die
persönlichen
Umstände
wie
das
Alter,
der
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Berufsausbildung,
die
bisher
ausgeübten
Tätigkeiten,
die
Dauer
der
Erwerbslosigkeit
oder
Familienpflichten
(z.B.
die
Betreuung
von
Kleinkindern)
sind
bei
der
Festsetzung
zu
berücksichtigen
(BGE
134
V
53
E.
4.1;
Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2021,
S.
222;
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
[BSV]
über
die
Ergänzungs leistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL],
gültig
ab
1.
April
2011,
Stand
1 .
Januar
2024,
Rz.
3521.07 ).
Von
einem
hypothetisch
ermittelten
Einkommen
des
Ehegattens
des
EL-Ansprechers
sind
sodann
-
ebenso
wie
bei
den
hypothetischen
Einkommen
nach
Art.
14a
und
14b
ELV
-
gemäss
Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG
bei
Ehepaaren
jährlich
insgesamt
Fr.
1’500.--
abzuziehen
und
vom
Rest
zwei
Drittel
anzurechnen.
Insofern
sind
hypothetische
Einkünfte
in
gleicher
Weise
zu
privilegieren
wie
tatsächlich
erzielte
( Urs
Müller,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
ELG,
3.
Auflage
2015,
Rz.
525
zu
Art.
11 ).
Das
Erwerbseinkommen
des
Ehegatten
ohne
EL-Anspruch
ist
dagegen
ohne
Abzug
eines
Freibetrages
zu
80
Prozent
anzurechnen
(WEL
Rz.
3421.10) .
1.6
Nach
Art.
31
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
ist
jede
wesentliche
Änderung
in
den
für
eine
Leistung
massgebenden
Verhältnissen
von
den
Bezügerinnen
und
Bezügern,
ihren
Angehörigen
oder
Dritten,
denen
die
Leistung
zukommt,
dem
Versicherungs träger
oder
dem
jeweils
zuständigen
Durchführungsorgan
zu
melden.
Art.
24
ELV
sieht
in
Konkretisierung
vor,
dass
von
jeder
Änderung
der
persönlichen
und
von
jeder
ins
Gewicht
fallenden
Änderung
der
wirtschaftlichen
Verhältnisse
des
Anspruchsberechtigten
unverzüglich
Mitteilung
zu
machen
ist.
Diese
Meldepflicht
erstreckt
sich
auch
auf
Veränderungen,
welche
bei
an
der
Ergänzungs leistung
beteiligten
Familienmitgliedern
des
Bezugsberechtigen
eintreten. 1.7
Gemäss
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
2
ATSG
und
Art.
1
Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Die
Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
von
Ergänzungsleistungen
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
(Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
134
Rz.
346).
Die
Pflicht
zur
Rückerstattung
unrecht mässig
bezogener
Leistungen
besteht
unabhängig
von
einem
allfälligen
Verschulden.
Selbst
ein
der
Verwaltung
zuzurechnender
Fehler
ändert
nichts
an
der
Rückerstattungspflicht
(Müller,
a.a.O. ,
Rz.
8
zu
Art.
25
ATSG).
Rechtsprechungsgemäss
ist
für
die
Rückforderung
von
formell
rechtskräftig
ausgerichteten
Leistungen
erforderlich,
dass
entweder
die
Voraussetzungen
für
eine
Wiedererwägung
oder
die
Voraussetzungen
für
eine
prozessuale
Revision
(Art.
53
Abs.
1
und
2
ATSG)
erfüllt
sind
(BGE
142
V
259
E.
3.2
mit
weiteren
Hinweisen).
Nach
Art.
53
Abs.
1
ATSG
müssen
formell
rechtskräftige
Verfügungen
und
Einspracheentscheide
in
Revision
gezogen
werden,
wenn
die
versicherte
Person
oder
der
Versicherungsträger
nach
deren
Erlass
erhebliche
neue
Tatsachen
entdeckt
oder
Beweismittel
auffindet,
deren
Beibringung
zuvor
nicht
möglich
war
(sogenannte
prozessuale
Revision).
Ferner
bestimmt
Art.
53
Abs.
2
ATSG,
dass
der
Versicherungsträger
auf
formell
rechtskräftige
Verfügungen
und
Einspracheentscheide
zurückkommen
kann,
wenn
diese
zweifellos
unrichtig
sind
und
wenn
ihre
Berichtigung
von
erheblicher
Bedeutung
ist
(sogenannte
Wiedererwägung).
1.8
Gemäss
§
19
Abs.
5
ZLG
sind
unrechtmässig
bezogene
Beihilfen
ebenfalls
zurückzuerstatten.
Art.
25
Abs.
1
und
2
ATSG
sowie
Art.
2-5
ATSV
finden
sinngemäss
Anwendung.
Dies
gilt
gestützt
auf
§
19a
Abs.
3
ZLG
und
§
22
ZLV
auch
für
die
Zuschüsse.
1.9
Gemäss
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
2
ATSG
und
Art.
1
Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Der
Rückforderungsanspruch
erlischt
drei
Jahre,
nachdem
die
Versicherungseinrichtung
davon
Kenntnis
erhalten
hat,
spätestens
aber
fünf
Jahre
seit
der
Auszahlung
der
einzelnen
Leistung
( Art.
25
Abs.
2
ATSG).
Es
handelt
sich
bei
diesen
Fristen
um
Verwirkungsfristen
(BGE
139
V
6
E.
2).
Wird
der
Rückerstattungsanspruch
aus
einer
strafbaren
Handlung
hergeleitet,
für
welche
das
Strafrecht
eine
längere
Verjährungsfrist
vorsieht,
so
ist
diese
Frist
massgebend
( Art.
25
Abs.
2
Satz
2
ATSG). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
( Urk.
2)
im
Wesentlichen
fest ,
nachdem
der
Beschwerdeführer
Kontoauszüge
eingereicht
habe,
könne
die
Einsprache
in
Bezug
auf
das
angerechnete
Vermögen
teilweise
gutgeheissen
werden.
Der
Vermögensverzicht
per
1.
Januar
2024
sei
auf
Fr.
0.--
amortisiert
und
falle
damit
vollständig
aus
der
Rechnun g .
Die
zurückgeforderten
Prämienverbilligungen
würden
nicht
das
Jahr
2018,
sondern
die
Jahre
2022
und
2023
betreffen.
Die
Berechnung
des
Jahreseinkommens
der
Ehe frau
des
Beschwerde führers
erweise
sich
aus
näher
genannten
Gründen
als
korrekt
(S.
2) .
Bis
am
2 2.
Februar
2024
sei
kein
IV-Antrag
bei
der
SVA
Zürich
eingegangen.
Aus
dem
eingereichten
Arztzeugnis
lasse
sich
nichts
zu
Gunsten
der
Beschwerde führerin
ableiten.
Ein
Vollzeitpensum
sei
der
Beschwerdeführerin
deshalb
zuzumuten.
Da
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
keinerlei
Belege
über
Arbeits bemühungen
eingereicht
habe,
werde
an
der
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
festgehalten
(S.
3) . 2.2
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
auf
den
Standpunkt
( Urk.
1) ,
das
angerechnete
Vermögen
sei
zu
hoch,
es
belaufe
sich
auf
Fr.
40'714.--
und
nicht
auf
Fr.
59'097.-
(S.
1).
Zudem
brachte
er
vor,
die
Beschwerdegegnerin
fordere
Prämien verbilligungen
für
das
Jahr
2018
zurück,
aber
er
habe
die
AHV-Rente
erst
ab
November
2021
erhalten.
Weiter
führte
er
aus,
dass
seine
Ehe frau
im
Jahr
2022
nicht
Fr.
25'452.--
verdient
habe,
sondern
nur
Fr.
22'704.--.
Schliesslich
machte
er
geltend,
s eine
Ehe frau
habe
eine
Stelle
und
bekomme
Lohn,
aber
sie
sei
krank
und
habe
Beinbeschwerden ,
weshalb
ihre
Arbeitsleistung
begrenzt
sei
(S.
1).
Die
Arbeitsunfähigkeit
sei
gestützt
auf
das
Arztzeugnis
zu
respektieren
und
das
angerechnete
hypothetische
Einkommen
sei
zu
reduzieren
(S.
2) .
3. 3. 1
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
ab
1.
Mai
2023
ein
hypothetisches
Einkommen
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
in
der
Höhe
von
Fr.
36’000 .--
in
die
Ergänzungsleistungsberechnung
einbezogen
hat .
Ein
Verzicht
auf
ein
Erwerbseinkommen
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
liegt
unter
anderem
vor,
wenn
der
Ehegatte
einer
EL-berechtigten
Person
auf
die
Ausnützung
seiner
Erwerbsfähigkeit
verzichtet,
obwohl
er
nach
Art.
163
ZGB
zum
Ausüben
einer
Erwerbstätigkeit
verpflichtet
ist.
Das
geltende
Eherecht
sieht
zwischen
den
Ehegatten
keine
feste
Aufgabenteilung
mehr
vor,
sondern
überlässt
es
ihnen
ausdrücklich,
sowohl
über
die
Rollenverteilung
wie
auch
die
Art
und
Weise
und
den
Umfang
des
beiderseitigen
Beitrags
an
die
Gemeinschaft
zu
befinden.
Übt
der
rentenberechtigte
Ehegatte
keine
Erwerbstätigkeit
(mehr)
aus,
kann
vom
nicht
invaliden
Ehegatten,
der
bis
anhin
nicht
oder
nur
beschränkt
erwerbstätig
war,
verlangt
werden,
eine
Erwerbstätigkeit
aufzunehmen
oder
die
bisherige
auszudehnen.
Es
muss
in
jedem
Einzelfall
geprüft
werden,
ob
vom
nicht
invaliden
Ehegatten
verlangt
werden
kann,
einer
Erwerbstätigkeit
nachzugehen,
zu
wie
viel
Prozent
ihm
eine
Erwerbstätigkeit
zumutbar
ist
und
wie
hoch
der
Lohn
wäre,
den
er
bei
gutem
Willen
erzielen
könnte
(Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
219
f.
N.
553
f. ,
mit
Verweis
auf
BGE
117
V
287).
Zunächst
ist
zu
beachten,
dass
einem
nicht
invaliden
Ehegatten
namentlich
dann
kein
hypothetisches
Einkommen
anzurechnen
ist,
wenn
dieser
trotz
ausreichenden
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet,
wobei
diese
Voraussetzung
als
erfüllt
gilt,
wenn
der
Ehegatte
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
is t,
wenn
er
die
Anzahl
der
vom
RAV
vorgegebenen
Bewerbungen
nachweist
und
die
Bewerbungen
den
Anforderungen
des
RAV
genügen
(vgl.
WEL
Rz.
3521. 14 ).
Im
Rahmen
einer
periodischen
Überprüfung
fragte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer
mit
Schreiben
vom
8.
Mai
2023
(Urk.
7/82)
an,
ob
seine
Ehefrau
mehr
arbeiten
könnte
oder
weshalb
sie
nicht
mehr
arbeite.
Daraufhin
führte
der
Beschwerdeführer
mit
Schreiben
vom
1 2.
Mai
2023
(Urk.
7/83)
aus,
dass
seine
Ehefrau
eine
weitere
Stelle
suche.
Bei
den
aktuellen
Arbeitgebern
sei
eine
Erhöhung
des
Arbeitspensums
nicht
möglich.
In
der
Folge
rechnete
die
Beschwerde gegnerin
mit
Verfügung
vom
3 0.
Mai
2023
( Urk.
7/V20)
für
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
ab
Mai
2023
an.
Nach
erfolgter
Einsprache
des
Beschwerdeführers
(Urk.
7/86)
teilte
die
Beschwerdegegnerin
dem
Beschwerdeführer
mit
Schreiben
vom
7.
Dezember
2023
(Urk.
7/ 105)
mit,
dass
auf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbs einkommens
verzichtet
werden
könne,
wenn
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
belegen
könne,
dass
sie
s ich
intensiv,
aber
erfolglos
um
eine
Erhöhung
des
Arbeits pensums
bemüht
habe.
Bezüglich
der
geltend
gemachten
gesundheitlichen
Probleme
führte
die
Beschwerdegegnerin
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
einen
Antrag
auf
eine
IV-Rente
stellen
müsse,
wenn
gesundheitliche
Probleme
sich
auf
ihre
Erwerbsfähigkeit
aus wirkten .
Daraufhin
führte
der
Beschwerdeführer
aus
(Urk.
7/107 /1-2 ) ,
seine
Ehefrau
könne
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
mehr
als
vier
Stunden
pro
Tag
arbeiten.
Im
beigelegten
Arztzeugnis
von
Dr.
med.
Z.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin ,
vom
1 2.
Dezember
2023
(Urk.
7/107 /3 )
wurde
einzig
ausgeführt,
dass
die
Beschwerdeführerin
nach
wie
vor
nur
vier
Stunden
pro
Tag
arbeiten
könne
aus
medizinischen
Gründen .
Belege
für
erfolglose
Bemühungen
seiner
Ehefrau,
das
Arbeitspensum
zu
erhöhen,
legte
d er
Beschwerdeführer
nicht
bei .
Die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
war
demnach
nicht
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
und
reichte
auch
keine
Belege
für
erfolglose
Bemühungen,
das
Arbeits pensum
zu
erhöhen,
ein.
Demgemäss
ist
der
Beschwerdegegnerin
in
ihrer
Auffassung
zu
folgen,
dass
sich
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
nicht
ausreichend
um
eine
Arbeit
bemüht
hat,
weswegen
nicht
davon
gesprochen
werden
kann,
dass
ihre
Bemühungen
um
eine
Anstellung
objektiv
betrachtet
insgesamt
gescheitert
seien.
Es
rechtfertigt
sich
daher
nicht,
gestützt
auf
eine
Unverwertbarkeit
der
Arbeitsfähigkeit
auf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
zu
verzichten.
Zu
prüfen
ist
des
Weiteren,
ob
Umstände
vorliegen,
die
eine
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
verunmöglichen
oder
zumindest
einschränken.
Der
Beschwerdeführer
weist
diesbezüglich
auf
den
Gesundheitszustand
seiner
Ehefrau
hin.
Hervorzuheben
ist
in
diesem
Zusammenhang
vorab
nochmals,
dass
bei
der
Ermittlung
einer
allfälligen
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
der
konkrete
Einzelfall
unter
Anwendung
familienrechtlicher
Grundsätze
zu
berücksichtigen
ist.
Dementsprechend
ist
auf
das
Alter,
den
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Ausbildung,
die
bisherige
Tätigkeit,
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
sowie
gegebenenfalls
auf
die
Dauer
der
Abwesenheit
vom
Berufsleben
abzustellen
(vgl.
vorstehende
E.
1. 5.2 ).
Hinsichtlich
Gesundheitszustands
hat
der
nicht
rentenberechtigte
Ehegatte
mit
einem
ausführlichen
Arztzeugnis
zu
belegen,
dass
er
dauernd
zu
100
%
arbeits unfähig
ist.
Aus
dem
Zeugnis
müssen
der
Grad,
die
voraussichtliche
Dauer
und
der
Grund
der
Arbeitsunfähigkeit
hervorgehen.
Er
hat
sich
zudem
bei
der
IV
anzumelden
( Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
220
f.
Rz.
559).
Die
Ehefrau
des
Beschwerde führers
reichte
kein
ausführliches
Zeugnis
ein.
Dr.
Z.___
hielt
einzig
fest,
dass
sie
aus
medizinischen
Gründen
nach
wie
vor
nur
vier
Stunden
pro
Tag
arbeiten
könne.
Weitere
Angaben
machte
er
nicht ,
sodass
namentlich
der
Grund
für
die
geltend
gemachte
Arbeitsunfähigkeit
unklar
bleibt.
Zudem
hat
sich
die
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
nicht
bei
der
IV
angemeldet,
was
die
Beschwerde gegnerin
kurz
vor
ihrem
Entscheiderlass
in
Erfahrung
gebracht
hatte
(vgl.
Urk.
7/123a).
Folglich
legte
der
Beschwerdeführer
nicht
ausreichend
dar,
dass
der
Gesundheitszustand
seiner
Ehefrau
gegen
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
spricht.
Das
Alter
würde
gegen
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
sprechen ,
wenn
der
nicht
rentenberechtigte
Ehegatte
kurz
vor
dem
Rentenalter
steht
( Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
220
Rz.
557) .
Die
im
März
1965
geborene
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
befindet
sich
zwar
innerhalb
ihrer
Erwerbsbiografie
im
vorgerückten
Alter.
Sie
hat
aber
per
31.
Januar
2022
auf
Arbeitslosenentschädigung
verzichtet
(Urk.
7/77)
und
ist
seit
2019
als
Reinigungs mitarbeiterin
erwerbstätig
(vgl.
Urk.
7/86/1,
Urk.
7/70 ,
Urk.
7/78
ff. ) .
Wenn
auch
das
Bundesgericht
eine
starre
Altersgrenze
ab lehnte,
so
ist
doch
anzumerken,
dass
sie
die
für
Teilinvalide
und
Witwen
geltende
Altersgrenze
von
60
Jahren
im
Verfügungszeitpunkt
jedenfalls
nicht
erreichte
( vgl.
dazu
Carigiet/Koch ,
a .a.O.,
S.
220
Fussnote
zu
Rz.
557
mit
Verweis
auf
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_265/2015
vom
1 2.
Oktober
2015).
Die
Beschwerdegegnerin
ging
gestützt
auf
die
wenigen,
zur
Person
der
Ehe frau
des
Beschwerdeführers
vorhandenen
Akten
(sie
sei
aus
Sri
Lanka,
spreche
Englisch
und
arbeite
bei
zwei
Reinigungsfirmen),
zu
Recht
davon
aus,
dass
ihr
einzig
einfache
Hilfs-
und
Reinigungsarbeiten
zugemutet
werden
können
(vgl.
Urk.
7/81).
B ei
Hilfsarbeiten
sind
grundsätzlich
weder
(gute)
Kenntnisse
der
deutschen
Sprache
noch
eine
Schul-
oder
andere
Ausbildung
erforderlich.
Sie
werden
zudem
altersunabhängig
nachgefragt ;
auch
verfügt
die
Ehefrau
des
Beschwerde führers
zumindest
bezüglich
Reinigungsarbeiten
über
eine
gewisse
Erfahrung .
Daher
steht
eine
Häufung
von
für
die
Verwertung
einer
verbleibenden
Arbeitsfähigkeit
ungünstigen
Faktoren
wie
die
(vermutlich
vorliegend)
fehlende
Ausbildung
sowie
das
fortgeschrittene
Alter
der
Ehefrau
einer
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
nicht
entgegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_717/2010
vom
2 6.
Januar
2011
E.
5.1
m.w.H.).
Nach
dem
Gesagten
liegen
bei
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
zwar
Faktoren
vor,
welche
die
Verwertbarkeit
ihrer
Erwerbsfähigkeit
erschweren,
wie
die
fehlende
Ausbildung
sowie
die
mangelnden
Deutschkenntnisse,
welchen
Faktoren
jedoch
mit
der
Beschränkung
der
zumutbaren
Tätigkeiten
auf
Hilfs-
und
Reinigungsarbeiten
bereits
hinreichend
Rechnung
getragen
wird.
3. 2
Zu
prüfen
bleibt
die
Höhe
des
angerechneten
hypothetischen
Erwerbseinkommens.
Der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
stehen
in
erster
Linie
einfache
Hilfsarbeiten
in
den
unterschiedlichsten
Branchen
offen.
Das
mittlere
Einkommen
der
untersten
Kategorie
betrug
im
Jahr
2020
für
Frauen
Fr.
4'276.--
pro
Monat
(LSE
2020,
TA1_tirage_skill_level,
Total,
Kompetenzniveau
1).
Auf
ein
Jahr
umgerechnet
sowie
an
die
durchschnittliche
Wochenarbeitszeit
von
41.7
Stunden
und
die
Nominallohnentwicklung
bei
den
Frauen
bis
2023
(vgl.
Tabelle
T39,
Entwicklung
der
Nominallöhne,
der
Konsumentenpreise
und
der
Reallöhne,
2010-2023)
angepasst,
ergibt
dies
ein
hypothetisches
Bruttoeinkommen
von
rund
Fr.
55'184.--
in
einem
Vollpensum
( Fr.
4'276.--
x
12
:
40
x
41.7
/
2784
x
2872).
Davon
sind
die
obligatorischen
Beiträge
an
die
Sozialversicherungen
des
Bundes
abzuziehen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
P
35/06
vom
9.
Oktober
2007
E.
5.2.3;
WEL
Rz.
3521.0 8 ).
Somit
sind
die
damals
aktuellen
AHV,
IV-,
EO-
und
ALV-Beiträge
der
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
bei
Jahreseinkommen
bis
und
mit
Fr.
148'200.--
von
insgesamt
6.4
%
abzuziehen
(zu
finden
unter
www.ahv-iv.ch,
synoptische
Tabelle
der
anwendbaren
Beitrags-
und
Prämiensätze
2023),
was
ein
hypothetisches
jährliches
Nettoeinkommen
von
rund
Fr.
51‘652.--
(Fr.
55'184.--
–
abzüglich
6.4
% )
in
einem
Vollpensum
ergibt.
Die
Beschwerdegegnerin
berechnete
einen
tieferen
Nettojahreslohn ,
nämlich
Fr.
46'180.--
( Urk.
2
S.
3
unten)
und
rechnete
Fr.
36'000.--
als
hypothetisches
jährliches
Einkommen
an ,
wobei
die
Erzielung
dieses
Einkommens
nach
dem
Gesagten
und
auch
mit
Blick
auf
die
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
(vgl.
Müller,
a.a.O. ,
Rz.
530
ff.
zu
Art.
11)
ohne
weiteres
als
zumutbar
erscheint .
Zutreffend
rechnete
die
Beschwerdegegnerin
davon
80
%
an.
Somit
lässt
sich
auch
die
Höhe
des
angerechneten
hypothetischen
Einkommens
der
Ehefrau
nicht
beanstanden.
Nach
Anrechnung
von
Taggeldern
der
Arbeitslosenversicherung
bis
Ende
Januar
2022
rechnete
die
Beschwerdegegnerin
vo n
Februar
2022
bis
Ende
April
2023
das
tatsächlich
erzielte
Erwerbseinkommen
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
an.
Damit
stand
ihr
ein
angemessener
Zeitraum
zur
Verfügung,
um
ihre
Arbeits tätigkeit
auszudehnen.
Weder
bedurfte
es
dazu
einer
vorgängigen
Abmahnung
noch
besteht
ein
ergänzungsleistungsrechtliches
Verbot
rückwirkender
Anrechnung
hypothetischen
Erwerbseinkommens
des
Ehegatten
( BGE
142
V
12
E.
5.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
5.2) . 3. 3
Die
im
Ü brigen
beschwerdeweise
vorgebrachte
Kritik
( vorstehend
E.
2.2)
an
der
angefochtenen
Verfügung
entspricht
der
Einsprache
vom
5 .
Juni
2023
(Urk.
7/86).
Dazu
hat
die
Beschwerdegegnerin
am
7.
Dezember
2023
(vgl.
Urk.
7/105)
-
und
auch
in
der
angefochtenen
Verfügung
-
eingehend
und
zutreffend
Stellung
genommen .
In
Bezug
auf
die
kritisierte
Höhe
des
angerechnete n
Vermögen s
hat
die
Beschwerdegegnerin
das
Vermögen
gestützt
auf
die
neu
eingereichten
Kontoauszüge
angepasst
und
die
Einsprache
teilweise
gutgeheissen ,
wobei
bereits
ab
dem
Jahr
2023
kein
anrechenbares
Vermögen
mehr
vorlag
(vgl.
Urk.
2
S.
2) .
Was
die
Kritik
an
der
Höhe
des
2022
tatsächlich
erzielten
Einkommens
der
Ehefrau
des
Beschwerdeführers
betrifft,
ist
auf
die
nachvollziehbare
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
zu
verweisen
(vgl.
Urk.
2
S.
2
unten ) .
Auch
der
Vorwurf,
die
Beschwerde gegnerin
habe
die
Prämienverbilligung
für
das
Jahr
2018
zurück gefordert ,
schlägt
fehl .
Aus
der
Verfügung
vom
3 0.
Mai
2023
(Urk.
7/V20)
geht
hervor,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
vom
Beschwerdeführer
erwähnten
Fr.
1'165.70
Prämienverbilligungen
zurückgefordert
hat
(vgl.
S.
2).
Auf
der
ersten
Seite
dieser
Verfügung
ist
ersichtlich,
dass
es
sich
dabei
um
den
Anspruch
auf
Prämienverbilligung
für
die
Jahre
2022
und
2023
handelt.
4. 4.1
Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
die
von
der
Beschwerdegegnerin
in
der
Verfügung
vom
27.
Februar
2024
( Urk.
7/V 29 )
vorgenommene
Anspruchsberechnung
als
korrek t . 4.2
Die
Beschwerdegegnerin
nahm
im
Mai
2023
eine
rückwirkende
Neuberechnung
der
Zusatzleistungen
vor
(vgl.
Urk.
7/V20 ),
nachdem
sie
erfahren
hat te ,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
Februar
2022
kein
Arbeitslosentaggeld
mehr
bezogen
und
eine
Erwerbstätigkeit
aufgenommen
hatte.
Damit
hielt
sie
die
Verwirkungs fristen
im
Sinne
von
Art.
25
Abs.
2
ATSG
ohne
weiteres
ein.
Aufgrund
der
in
der
Verfügung
vom
3.
Dezember
2021
fälschlicherweise
erfolgten
Anrechnung
von
Arbeitslosentaggeld
erweist
sich
die
damals
vorgenommene
Anspruchsberechnung
als
offensichtlich
unrichtig
im
Sinne
von
Art.
53
Abs.
2
ATSG
(vorstehend
E.
1.7).
Daher
ist
von
einem
Wiedererwägungsgrund
auszugehen,
weshalb
eine
rückwirkende
Anpassung
zulässig
ist
und
die
unrechtmässig
bezogenen
Leistungen
zurückzuerstatten
sind
( Art.
25
Abs.
1
ATSG).
Die
Rückforderung
von
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
Fr.
7'395.--
( Fr.
8'183.--
[Urk.
7/V20
S.
2]
abzüglich
Fr.
788.--
[Urk.
7/V29
S.
2] )
und
Prämienverbilligungen
in
der
Höhe
von
Fr.
897.05
(Fr.
1'165.70
[Urk.
7/V20
S.
2]
abzüglich
Fr.
268.65
[Urk.
7/V29
S.
2])
für
den
Zeitraum
Februar
2022
bis
und
mit
Februar
2024
erweist
sich
als
korrekt
und
wurde
in
masslicher
Hinsicht
vom
Beschwerdeführer
auch
nicht
in
Frage
gestellt. 5.
Zusammenfassend
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
27.
Februar
2024
( Urk.
2)
als
rechtmässig.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller