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ZL.2024.00033

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers erweist sich als korrekt. Rückforderung von Ergänzungsleistungen nicht zu beanstanden. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren

1956,

bezieht

eine

Altersrente

der

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(Urk.

7/A).

Am

1.

November

2021

meldete

er

sich

bei

der

Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(Durchführungs stelle),

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

an

( Urk.

7/ 123b ).

Mit

Verfügung

vom

3.

Dezember

2021

sprach

die

Durchführungsstelle

dem

Versicherten

-

unter

anderem

unter

Anrechnung

von

Taggeldern

der

Arbeitslosen versicherung

für

die

Ehefrau

des

Versicherten

-

rückwirkend

ab

1.

November

2021

Zusatzleistungen

zu

(Urk.

7/ V 1) .

1.2

Im

Rahmen

einer

periodischen

Überprüfung

berechnete

die

Durchführungsstelle

m it

Verfügung

vom

30.

Mai

2023

(Urk.

7/V20)

den

Anspruch

auf

Zusatz leistungen

rückwirkend

ab

Februar

2022

neu,

nun

ohne

Anrechnung

von

Taggeldern

der

Arbeitslosenversicherung

für

die

Ehe frau

des

Versicherten.

Stattdessen

rechnete

die

Durchführungsstelle

für

sie

das

tatsächlich

erzielte

Netto erwerbs einkommen

und

ab

Mai

2023

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

an.

Mit

Verfügung

vom

selben

Datum

forderte

die

Durchführungsstelle

vom

Versicherten

Fr.

8'183.--

für

Ergänzungsleistungen,

Beihilfen

und

Gemeinde zuschüsse

sowie

den

von

der

SVA

Zürich

bezahlten

Betrag

von

Fr.

1'165.70

( Prämien verbilligung

Krankenversicherung)

zurück

(Urk.

7/V21).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

Einsprache

(Urk.

7/ 86 ).

Daraufhin

erliess

die

Durchführungsstelle

am

2 7.

Februar

2024

eine

neue

Verfügung

(Urk.

7/V29 )

und

hiess

mit

Einsprache entscheid

vom

selben

Datum

die

Einsprache

des

Versicherten

teilweise

gut

(Urk.

7/V30

=

Urk.

2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

27.

Februar

2024

(Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

am

12.

März

2024

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss

dessen

Aufhebung

(Urk.

1

S.

1

f.).

Die

Durchführungsstelle

beantragte

mit

Beschwerde antwort

vom

27.

März

2024

( Urk.

6)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

de m

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

4.

April

202 4

( Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_145/2021

vom

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.3 Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs

(Art.

E. 1.5.1 Als

Einkommen

anzurechnen

sind

unter

anderem

auch

Einkünfte

und

Vermögens werte,

auf

die

verzichtet

worden

ist

( vgl.

Art.

11a

ELG ).

Eine

Verzichtshandlung

im

Sinne

dieser

Bestimmung

liegt

vor,

wenn

die

versicherte

Person

ohne

rechtliche

Verpflichtung

und

ohne

adäquate

Gegenleistung

auf

Einkünfte

oder

Vermögen

verzichtet

hat,

wenn

sie

einen

Rechtsanspruch

auf

bestimmte

Einkünfte

und

Vermögenswerte

hat,

davon

aber

faktisch

nicht

Gebrauch

macht

oder

ihre

Rechte

nicht

durchsetzt,

oder

wenn

sie

aus

von

ihr

zu

verantwortenden

Gründen

von

der

Ausübung

einer

möglichen

und

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

absieht

(BGE

140

V

267

E.

E. 1.5.2 Unter

dem

Titel

des

Verzichtseinkommens

(Art.

11a

Abs.

1

ELG)

ist

nach

der

Rechtsprechung

auch

ein

hypothetisches

Einkommen

des

Ehe gatten

eines

EL-Ansprechers

anzurechnen

(vgl.

Art.

9

Abs.

2

ELG),

sofern

der

Ehegatte

auf

eine

zumutbare

Erwerbstätigkeit

oder

auf

deren

zumutbare

Ausdehnung

verzichtet

(BGE

117

V

287

E.

3b).

Daran

ändert

eine

(Teil-)Invalidi tät

des

betroffenen

Ehegatten

nichts.

Ist

dieser

im

rechtlichen

Sinne

nicht

invalid,

sind

Art.

14a

und

Art.

14b

ELV

weder

direkt

noch

analog

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_265/2015

vom

12.

Oktober

2015

E.

3.2.1

mit

Hinweis

auf

insbesondere

BGE

115

V

88

E.

1).

Bei

der

Ermittlung

einer

allfälligen

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

oder

des

Ehemannes

ist

der

konkrete

Einzelfall

unter

Anwendung

familienrechtlicher

Grundsätze

(vgl.

Art.

163

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs ,

ZGB )

zu

berücksichtigen.

Dementsprechend

ist

auf

das

Alter,

den

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Ausbildung,

die

bisherige

Tätigkeit,

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

sowie

gegebenenfalls

auf

die

Dauer

der

Abwesenheit

vom

Berufsleben

abzustellen

(BGE

142

V

12

E.

E. 1.5.3 Für

die

Festsetzung

der

Höhe

des

zu

berücksichtigenden

hypothetischen

Einkommens

ist

auf

die

Durchschnittslöhne

gemäss

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

abzustellen.

Dabei

handelt

es

sich

um

Bruttolöhne.

Die

persönlichen

Umstände

wie

das

Alter,

der

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Berufsausbildung,

die

bisher

ausgeübten

Tätigkeiten,

die

Dauer

der

Erwerbslosigkeit

oder

Familienpflichten

(z.B.

die

Betreuung

von

Kleinkindern)

sind

bei

der

Festsetzung

zu

berücksichtigen

(BGE

134

V

53

E.

4.1;

Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

E. 1.6 Nach

Art.

31

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

ist

jede

wesentliche

Änderung

in

den

für

eine

Leistung

massgebenden

Verhältnissen

von

den

Bezügerinnen

und

Bezügern,

ihren

Angehörigen

oder

Dritten,

denen

die

Leistung

zukommt,

dem

Versicherungs träger

oder

dem

jeweils

zuständigen

Durchführungsorgan

zu

melden.

Art.

24

ELV

sieht

in

Konkretisierung

vor,

dass

von

jeder

Änderung

der

persönlichen

und

von

jeder

ins

Gewicht

fallenden

Änderung

der

wirtschaftlichen

Verhältnisse

des

Anspruchsberechtigten

unverzüglich

Mitteilung

zu

machen

ist.

Diese

Meldepflicht

erstreckt

sich

auch

auf

Veränderungen,

welche

bei

an

der

Ergänzungs leistung

beteiligten

Familienmitgliedern

des

Bezugsberechtigen

eintreten.

E. 1.7 Gemäss

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

2

ATSG

und

Art.

1

Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Die

Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

von

Ergänzungsleistungen

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

(Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

134

Rz.

346).

Die

Pflicht

zur

Rückerstattung

unrecht mässig

bezogener

Leistungen

besteht

unabhängig

von

einem

allfälligen

Verschulden.

Selbst

ein

der

Verwaltung

zuzurechnender

Fehler

ändert

nichts

an

der

Rückerstattungspflicht

(Müller,

a.a.O. ,

Rz.

E. 1.8 Gemäss

§

19

Abs.

5

ZLG

sind

unrechtmässig

bezogene

Beihilfen

ebenfalls

zurückzuerstatten.

Art.

25

Abs.

1

und

2

ATSG

sowie

Art.

2-5

ATSV

finden

sinngemäss

Anwendung.

Dies

gilt

gestützt

auf

§

19a

Abs.

3

ZLG

und

§

22

ZLV

auch

für

die

Zuschüsse.

E. 1.9 Gemäss

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

2

ATSG

und

Art.

1

Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Der

Rückforderungsanspruch

erlischt

drei

Jahre,

nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

seit

der

Auszahlung

der

einzelnen

Leistung

( Art.

25

Abs.

2

ATSG).

Es

handelt

sich

bei

diesen

Fristen

um

Verwirkungsfristen

(BGE

139

V

6

E.

2).

Wird

der

Rückerstattungsanspruch

aus

einer

strafbaren

Handlung

hergeleitet,

für

welche

das

Strafrecht

eine

längere

Verjährungsfrist

vorsieht,

so

ist

diese

Frist

massgebend

( Art.

25

Abs.

2

Satz

2

ATSG). 2.

E. 2 Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

( Urk.

2)

im

Wesentlichen

fest ,

nachdem

der

Beschwerdeführer

Kontoauszüge

eingereicht

habe,

könne

die

Einsprache

in

Bezug

auf

das

angerechnete

Vermögen

teilweise

gutgeheissen

werden.

Der

Vermögensverzicht

per

1.

Januar

2024

sei

auf

Fr.

0.--

amortisiert

und

falle

damit

vollständig

aus

der

Rechnun g .

Die

zurückgeforderten

Prämienverbilligungen

würden

nicht

das

Jahr

2018,

sondern

die

Jahre

2022

und

2023

betreffen.

Die

Berechnung

des

Jahreseinkommens

der

Ehe frau

des

Beschwerde führers

erweise

sich

aus

näher

genannten

Gründen

als

korrekt

(S.

2) .

Bis

am

2 2.

Februar

2024

sei

kein

IV-Antrag

bei

der

SVA

Zürich

eingegangen.

Aus

dem

eingereichten

Arztzeugnis

lasse

sich

nichts

zu

Gunsten

der

Beschwerde führerin

ableiten.

Ein

Vollzeitpensum

sei

der

Beschwerdeführerin

deshalb

zuzumuten.

Da

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

keinerlei

Belege

über

Arbeits bemühungen

eingereicht

habe,

werde

an

der

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

festgehalten

(S.

3) .

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

auf

den

Standpunkt

( Urk.

1) ,

das

angerechnete

Vermögen

sei

zu

hoch,

es

belaufe

sich

auf

Fr.

40'714.--

und

nicht

auf

Fr.

59'097.-

(S.

1).

Zudem

brachte

er

vor,

die

Beschwerdegegnerin

fordere

Prämien verbilligungen

für

das

Jahr

2018

zurück,

aber

er

habe

die

AHV-Rente

erst

ab

November

2021

erhalten.

Weiter

führte

er

aus,

dass

seine

Ehe frau

im

Jahr

2022

nicht

Fr.

25'452.--

verdient

habe,

sondern

nur

Fr.

22'704.--.

Schliesslich

machte

er

geltend,

s eine

Ehe frau

habe

eine

Stelle

und

bekomme

Lohn,

aber

sie

sei

krank

und

habe

Beinbeschwerden ,

weshalb

ihre

Arbeitsleistung

begrenzt

sei

(S.

1).

Die

Arbeitsunfähigkeit

sei

gestützt

auf

das

Arztzeugnis

zu

respektieren

und

das

angerechnete

hypothetische

Einkommen

sei

zu

reduzieren

(S.

2) .

3. 3. 1

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

ab

1.

Mai

2023

ein

hypothetisches

Einkommen

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

in

der

Höhe

von

Fr.

36’000 .--

in

die

Ergänzungsleistungsberechnung

einbezogen

hat .

Ein

Verzicht

auf

ein

Erwerbseinkommen

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

liegt

unter

anderem

vor,

wenn

der

Ehegatte

einer

EL-berechtigten

Person

auf

die

Ausnützung

seiner

Erwerbsfähigkeit

verzichtet,

obwohl

er

nach

Art.

163

ZGB

zum

Ausüben

einer

Erwerbstätigkeit

verpflichtet

ist.

Das

geltende

Eherecht

sieht

zwischen

den

Ehegatten

keine

feste

Aufgabenteilung

mehr

vor,

sondern

überlässt

es

ihnen

ausdrücklich,

sowohl

über

die

Rollenverteilung

wie

auch

die

Art

und

Weise

und

den

Umfang

des

beiderseitigen

Beitrags

an

die

Gemeinschaft

zu

befinden.

Übt

der

rentenberechtigte

Ehegatte

keine

Erwerbstätigkeit

(mehr)

aus,

kann

vom

nicht

invaliden

Ehegatten,

der

bis

anhin

nicht

oder

nur

beschränkt

erwerbstätig

war,

verlangt

werden,

eine

Erwerbstätigkeit

aufzunehmen

oder

die

bisherige

auszudehnen.

Es

muss

in

jedem

Einzelfall

geprüft

werden,

ob

vom

nicht

invaliden

Ehegatten

verlangt

werden

kann,

einer

Erwerbstätigkeit

nachzugehen,

zu

wie

viel

Prozent

ihm

eine

Erwerbstätigkeit

zumutbar

ist

und

wie

hoch

der

Lohn

wäre,

den

er

bei

gutem

Willen

erzielen

könnte

(Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

219

f.

N.

553

f. ,

mit

Verweis

auf

BGE

117

V

287).

Zunächst

ist

zu

beachten,

dass

einem

nicht

invaliden

Ehegatten

namentlich

dann

kein

hypothetisches

Einkommen

anzurechnen

ist,

wenn

dieser

trotz

ausreichenden

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet,

wobei

diese

Voraussetzung

als

erfüllt

gilt,

wenn

der

Ehegatte

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

is t,

wenn

er

die

Anzahl

der

vom

RAV

vorgegebenen

Bewerbungen

nachweist

und

die

Bewerbungen

den

Anforderungen

des

RAV

genügen

(vgl.

WEL

Rz.

3521. 14 ).

Im

Rahmen

einer

periodischen

Überprüfung

fragte

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

mit

Schreiben

vom

E. 2.2.1 mit

Hinweis).

Bei

der

Feststellung

des

Sachverhalts

hat

der

Leistungs ansprecher

trotz

Geltung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

respektive

Art.

61

lit.

c

ATSG)

mitzuwirken

(Art.

28

ATSG;

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_134/2021

vom

9.

Juni

2021

E.

4.1

mit

Hinweis).

Die

objektive

Beweislast

respektive

-

zufolge

des

Untersuchungsgrundsatzes

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

(BGE

138

V

218

E.

6,

121

V

204

E.

6a)

dafür,

dass

kein

Einkommensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

vorliegt,

weil

die

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

verwertbar

ist,

liegt

beim

Leistungs ansprecher

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.4).

Ernsthafte,

aber

erfolglose

Bewerbungen

vermögen

die

natürliche

Vermutung

der

Verwertbarkeit

einer

Erwerbsfähigkeit

zu

widerlegen.

Ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

darf

daher

nicht

angerechnet

werden,

wenn

die

betreffende

Person

trotz

ausreichender

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet.

Diese

Voraussetzung

gilt

grundsätzlich

als

erfüllt,

wenn

die

Person

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

ist

sowie

qualitativ

und

quantitativ

ausreichende

Stellenbemühungen

nachweist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_759/2017

vom

29.

November

2017

E.

E. 3 Auflage

2015,

Rz.

525

zu

Art.

11 ).

Das

Erwerbseinkommen

des

Ehegatten

ohne

EL-Anspruch

ist

dagegen

ohne

Abzug

eines

Freibetrages

zu

80

Prozent

anzurechnen

(WEL

Rz.

3421.10) .

E. 3.2 mit

weiteren

Hinweisen).

Nach

Art.

53

Abs.

1

ATSG

müssen

formell

rechtskräftige

Verfügungen

und

Einspracheentscheide

in

Revision

gezogen

werden,

wenn

die

versicherte

Person

oder

der

Versicherungsträger

nach

deren

Erlass

erhebliche

neue

Tatsachen

entdeckt

oder

Beweismittel

auffindet,

deren

Beibringung

zuvor

nicht

möglich

war

(sogenannte

prozessuale

Revision).

Ferner

bestimmt

Art.

53

Abs.

2

ATSG,

dass

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechtskräftige

Verfügungen

und

Einspracheentscheide

zurückkommen

kann,

wenn

diese

zweifellos

unrichtig

sind

und

wenn

ihre

Berichtigung

von

erheblicher

Bedeutung

ist

(sogenannte

Wiedererwägung).

E. 8 Mai

2023

(Urk.

7/82)

an,

ob

seine

Ehefrau

mehr

arbeiten

könnte

oder

weshalb

sie

nicht

mehr

arbeite.

Daraufhin

führte

der

Beschwerdeführer

mit

Schreiben

vom

1 2.

Mai

2023

(Urk.

7/83)

aus,

dass

seine

Ehefrau

eine

weitere

Stelle

suche.

Bei

den

aktuellen

Arbeitgebern

sei

eine

Erhöhung

des

Arbeitspensums

nicht

möglich.

In

der

Folge

rechnete

die

Beschwerde gegnerin

mit

Verfügung

vom

3 0.

Mai

2023

( Urk.

7/V20)

für

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

ab

Mai

2023

an.

Nach

erfolgter

Einsprache

des

Beschwerdeführers

(Urk.

7/86)

teilte

die

Beschwerdegegnerin

dem

Beschwerdeführer

mit

Schreiben

vom

7.

Dezember

2023

(Urk.

7/ 105)

mit,

dass

auf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbs einkommens

verzichtet

werden

könne,

wenn

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

belegen

könne,

dass

sie

s ich

intensiv,

aber

erfolglos

um

eine

Erhöhung

des

Arbeits pensums

bemüht

habe.

Bezüglich

der

geltend

gemachten

gesundheitlichen

Probleme

führte

die

Beschwerdegegnerin

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

einen

Antrag

auf

eine

IV-Rente

stellen

müsse,

wenn

gesundheitliche

Probleme

sich

auf

ihre

Erwerbsfähigkeit

aus wirkten .

Daraufhin

führte

der

Beschwerdeführer

aus

(Urk.

7/107 /1-2 ) ,

seine

Ehefrau

könne

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

mehr

als

vier

Stunden

pro

Tag

arbeiten.

Im

beigelegten

Arztzeugnis

von

Dr.

med.

Z.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin ,

vom

1 2.

Dezember

2023

(Urk.

7/107 /3 )

wurde

einzig

ausgeführt,

dass

die

Beschwerdeführerin

nach

wie

vor

nur

vier

Stunden

pro

Tag

arbeiten

könne

aus

medizinischen

Gründen .

Belege

für

erfolglose

Bemühungen

seiner

Ehefrau,

das

Arbeitspensum

zu

erhöhen,

legte

d er

Beschwerdeführer

nicht

bei .

Die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

war

demnach

nicht

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

und

reichte

auch

keine

Belege

für

erfolglose

Bemühungen,

das

Arbeits pensum

zu

erhöhen,

ein.

Demgemäss

ist

der

Beschwerdegegnerin

in

ihrer

Auffassung

zu

folgen,

dass

sich

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

nicht

ausreichend

um

eine

Arbeit

bemüht

hat,

weswegen

nicht

davon

gesprochen

werden

kann,

dass

ihre

Bemühungen

um

eine

Anstellung

objektiv

betrachtet

insgesamt

gescheitert

seien.

Es

rechtfertigt

sich

daher

nicht,

gestützt

auf

eine

Unverwertbarkeit

der

Arbeitsfähigkeit

auf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

zu

verzichten.

Zu

prüfen

ist

des

Weiteren,

ob

Umstände

vorliegen,

die

eine

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

verunmöglichen

oder

zumindest

einschränken.

Der

Beschwerdeführer

weist

diesbezüglich

auf

den

Gesundheitszustand

seiner

Ehefrau

hin.

Hervorzuheben

ist

in

diesem

Zusammenhang

vorab

nochmals,

dass

bei

der

Ermittlung

einer

allfälligen

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

der

konkrete

Einzelfall

unter

Anwendung

familienrechtlicher

Grundsätze

zu

berücksichtigen

ist.

Dementsprechend

ist

auf

das

Alter,

den

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Ausbildung,

die

bisherige

Tätigkeit,

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

sowie

gegebenenfalls

auf

die

Dauer

der

Abwesenheit

vom

Berufsleben

abzustellen

(vgl.

vorstehende

E.

1. 5.2 ).

Hinsichtlich

Gesundheitszustands

hat

der

nicht

rentenberechtigte

Ehegatte

mit

einem

ausführlichen

Arztzeugnis

zu

belegen,

dass

er

dauernd

zu

100

%

arbeits unfähig

ist.

Aus

dem

Zeugnis

müssen

der

Grad,

die

voraussichtliche

Dauer

und

der

Grund

der

Arbeitsunfähigkeit

hervorgehen.

Er

hat

sich

zudem

bei

der

IV

anzumelden

( Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

220

f.

Rz.

559).

Die

Ehefrau

des

Beschwerde führers

reichte

kein

ausführliches

Zeugnis

ein.

Dr.

Z.___

hielt

einzig

fest,

dass

sie

aus

medizinischen

Gründen

nach

wie

vor

nur

vier

Stunden

pro

Tag

arbeiten

könne.

Weitere

Angaben

machte

er

nicht ,

sodass

namentlich

der

Grund

für

die

geltend

gemachte

Arbeitsunfähigkeit

unklar

bleibt.

Zudem

hat

sich

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

nicht

bei

der

IV

angemeldet,

was

die

Beschwerde gegnerin

kurz

vor

ihrem

Entscheiderlass

in

Erfahrung

gebracht

hatte

(vgl.

Urk.

7/123a).

Folglich

legte

der

Beschwerdeführer

nicht

ausreichend

dar,

dass

der

Gesundheitszustand

seiner

Ehefrau

gegen

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

spricht.

Das

Alter

würde

gegen

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

sprechen ,

wenn

der

nicht

rentenberechtigte

Ehegatte

kurz

vor

dem

Rentenalter

steht

( Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

220

Rz.

557) .

Die

im

März

1965

geborene

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

befindet

sich

zwar

innerhalb

ihrer

Erwerbsbiografie

im

vorgerückten

Alter.

Sie

hat

aber

per

31.

Januar

2022

auf

Arbeitslosenentschädigung

verzichtet

(Urk.

7/77)

und

ist

seit

2019

als

Reinigungs mitarbeiterin

erwerbstätig

(vgl.

Urk.

7/86/1,

Urk.

7/70 ,

Urk.

7/78

ff. ) .

Wenn

auch

das

Bundesgericht

eine

starre

Altersgrenze

ab lehnte,

so

ist

doch

anzumerken,

dass

sie

die

für

Teilinvalide

und

Witwen

geltende

Altersgrenze

von

60

Jahren

im

Verfügungszeitpunkt

jedenfalls

nicht

erreichte

( vgl.

dazu

Carigiet/Koch ,

a .a.O.,

S.

220

Fussnote

zu

Rz.

557

mit

Verweis

auf

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_265/2015

vom

1 2.

Oktober

2015).

Die

Beschwerdegegnerin

ging

gestützt

auf

die

wenigen,

zur

Person

der

Ehe frau

des

Beschwerdeführers

vorhandenen

Akten

(sie

sei

aus

Sri

Lanka,

spreche

Englisch

und

arbeite

bei

zwei

Reinigungsfirmen),

zu

Recht

davon

aus,

dass

ihr

einzig

einfache

Hilfs-

und

Reinigungsarbeiten

zugemutet

werden

können

(vgl.

Urk.

7/81).

B ei

Hilfsarbeiten

sind

grundsätzlich

weder

(gute)

Kenntnisse

der

deutschen

Sprache

noch

eine

Schul-

oder

andere

Ausbildung

erforderlich.

Sie

werden

zudem

altersunabhängig

nachgefragt ;

auch

verfügt

die

Ehefrau

des

Beschwerde führers

zumindest

bezüglich

Reinigungsarbeiten

über

eine

gewisse

Erfahrung .

Daher

steht

eine

Häufung

von

für

die

Verwertung

einer

verbleibenden

Arbeitsfähigkeit

ungünstigen

Faktoren

wie

die

(vermutlich

vorliegend)

fehlende

Ausbildung

sowie

das

fortgeschrittene

Alter

der

Ehefrau

einer

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

nicht

entgegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_717/2010

vom

2 6.

Januar

2011

E.

5.1

m.w.H.).

Nach

dem

Gesagten

liegen

bei

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

zwar

Faktoren

vor,

welche

die

Verwertbarkeit

ihrer

Erwerbsfähigkeit

erschweren,

wie

die

fehlende

Ausbildung

sowie

die

mangelnden

Deutschkenntnisse,

welchen

Faktoren

jedoch

mit

der

Beschränkung

der

zumutbaren

Tätigkeiten

auf

Hilfs-

und

Reinigungsarbeiten

bereits

hinreichend

Rechnung

getragen

wird.

3. 2

Zu

prüfen

bleibt

die

Höhe

des

angerechneten

hypothetischen

Erwerbseinkommens.

Der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

stehen

in

erster

Linie

einfache

Hilfsarbeiten

in

den

unterschiedlichsten

Branchen

offen.

Das

mittlere

Einkommen

der

untersten

Kategorie

betrug

im

Jahr

2020

für

Frauen

Fr.

4'276.--

pro

Monat

(LSE

2020,

TA1_tirage_skill_level,

Total,

Kompetenzniveau

1).

Auf

ein

Jahr

umgerechnet

sowie

an

die

durchschnittliche

Wochenarbeitszeit

von

41.7

Stunden

und

die

Nominallohnentwicklung

bei

den

Frauen

bis

2023

(vgl.

Tabelle

T39,

Entwicklung

der

Nominallöhne,

der

Konsumentenpreise

und

der

Reallöhne,

2010-2023)

angepasst,

ergibt

dies

ein

hypothetisches

Bruttoeinkommen

von

rund

Fr.

55'184.--

in

einem

Vollpensum

( Fr.

4'276.--

x

E. 12 E.

5.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

5.2) . 3. 3

Die

im

Ü brigen

beschwerdeweise

vorgebrachte

Kritik

( vorstehend

E.

2.2)

an

der

angefochtenen

Verfügung

entspricht

der

Einsprache

vom

5 .

Juni

2023

(Urk.

7/86).

Dazu

hat

die

Beschwerdegegnerin

am

7.

Dezember

2023

(vgl.

Urk.

7/105)

-

und

auch

in

der

angefochtenen

Verfügung

-

eingehend

und

zutreffend

Stellung

genommen .

In

Bezug

auf

die

kritisierte

Höhe

des

angerechnete n

Vermögen s

hat

die

Beschwerdegegnerin

das

Vermögen

gestützt

auf

die

neu

eingereichten

Kontoauszüge

angepasst

und

die

Einsprache

teilweise

gutgeheissen ,

wobei

bereits

ab

dem

Jahr

2023

kein

anrechenbares

Vermögen

mehr

vorlag

(vgl.

Urk.

2

S.

2) .

Was

die

Kritik

an

der

Höhe

des

2022

tatsächlich

erzielten

Einkommens

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

betrifft,

ist

auf

die

nachvollziehbare

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

zu

verweisen

(vgl.

Urk.

2

S.

2

unten ) .

Auch

der

Vorwurf,

die

Beschwerde gegnerin

habe

die

Prämienverbilligung

für

das

Jahr

2018

zurück gefordert ,

schlägt

fehl .

Aus

der

Verfügung

vom

3 0.

Mai

2023

(Urk.

7/V20)

geht

hervor,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

vom

Beschwerdeführer

erwähnten

Fr.

1'165.70

Prämienverbilligungen

zurückgefordert

hat

(vgl.

S.

2).

Auf

der

ersten

Seite

dieser

Verfügung

ist

ersichtlich,

dass

es

sich

dabei

um

den

Anspruch

auf

Prämienverbilligung

für

die

Jahre

2022

und

2023

handelt.

4. 4.1

Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

die

von

der

Beschwerdegegnerin

in

der

Verfügung

vom

27.

Februar

2024

( Urk.

7/V 29 )

vorgenommene

Anspruchsberechnung

als

korrek t . 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

nahm

im

Mai

2023

eine

rückwirkende

Neuberechnung

der

Zusatzleistungen

vor

(vgl.

Urk.

7/V20 ),

nachdem

sie

erfahren

hat te ,

dass

die

Beschwerdeführerin

seit

Februar

2022

kein

Arbeitslosentaggeld

mehr

bezogen

und

eine

Erwerbstätigkeit

aufgenommen

hatte.

Damit

hielt

sie

die

Verwirkungs fristen

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

2

ATSG

ohne

weiteres

ein.

Aufgrund

der

in

der

Verfügung

vom

3.

Dezember

2021

fälschlicherweise

erfolgten

Anrechnung

von

Arbeitslosentaggeld

erweist

sich

die

damals

vorgenommene

Anspruchsberechnung

als

offensichtlich

unrichtig

im

Sinne

von

Art.

53

Abs.

2

ATSG

(vorstehend

E.

1.7).

Daher

ist

von

einem

Wiedererwägungsgrund

auszugehen,

weshalb

eine

rückwirkende

Anpassung

zulässig

ist

und

die

unrechtmässig

bezogenen

Leistungen

zurückzuerstatten

sind

( Art.

25

Abs.

1

ATSG).

Die

Rückforderung

von

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

7'395.--

( Fr.

8'183.--

[Urk.

7/V20

S.

2]

abzüglich

Fr.

788.--

[Urk.

7/V29

S.

2] )

und

Prämienverbilligungen

in

der

Höhe

von

Fr.

897.05

(Fr.

1'165.70

[Urk.

7/V20

S.

2]

abzüglich

Fr.

268.65

[Urk.

7/V29

S.

2])

für

den

Zeitraum

Februar

2022

bis

und

mit

Februar

2024

erweist

sich

als

korrekt

und

wurde

in

masslicher

Hinsicht

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

in

Frage

gestellt. 5.

Zusammenfassend

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

27.

Februar

2024

( Urk.

2)

als

rechtmässig.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00033 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 20.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Amtshaus

Wertplatz Strassburgstrasse

9,

Postfach,

8036

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren

1956,

bezieht

eine

Altersrente

der

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(Urk.

7/A).

Am

1.

November

2021

meldete

er

sich

bei

der

Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(Durchführungs stelle),

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

an

( Urk.

7/ 123b ).

Mit

Verfügung

vom

3.

Dezember

2021

sprach

die

Durchführungsstelle

dem

Versicherten

-

unter

anderem

unter

Anrechnung

von

Taggeldern

der

Arbeitslosen versicherung

für

die

Ehefrau

des

Versicherten

-

rückwirkend

ab

1.

November

2021

Zusatzleistungen

zu

(Urk.

7/ V 1) .

1.2

Im

Rahmen

einer

periodischen

Überprüfung

berechnete

die

Durchführungsstelle

m it

Verfügung

vom

30.

Mai

2023

(Urk.

7/V20)

den

Anspruch

auf

Zusatz leistungen

rückwirkend

ab

Februar

2022

neu,

nun

ohne

Anrechnung

von

Taggeldern

der

Arbeitslosenversicherung

für

die

Ehe frau

des

Versicherten.

Stattdessen

rechnete

die

Durchführungsstelle

für

sie

das

tatsächlich

erzielte

Netto erwerbs einkommen

und

ab

Mai

2023

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

an.

Mit

Verfügung

vom

selben

Datum

forderte

die

Durchführungsstelle

vom

Versicherten

Fr.

8'183.--

für

Ergänzungsleistungen,

Beihilfen

und

Gemeinde zuschüsse

sowie

den

von

der

SVA

Zürich

bezahlten

Betrag

von

Fr.

1'165.70

( Prämien verbilligung

Krankenversicherung)

zurück

(Urk.

7/V21).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

Einsprache

(Urk.

7/ 86 ).

Daraufhin

erliess

die

Durchführungsstelle

am

2 7.

Februar

2024

eine

neue

Verfügung

(Urk.

7/V29 )

und

hiess

mit

Einsprache entscheid

vom

selben

Datum

die

Einsprache

des

Versicherten

teilweise

gut

(Urk.

7/V30

=

Urk.

2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

27.

Februar

2024

(Urk.

2)

erhob

der

Versicherte

am

12.

März

2024

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss

dessen

Aufhebung

(Urk.

1

S.

1

f.).

Die

Durchführungsstelle

beantragte

mit

Beschwerde antwort

vom

27.

März

2024

( Urk.

6)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

de m

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

4.

April

202 4

( Urk.

8)

zur

Kenntnis

gebracht

wurde.

Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). 1.2

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

d er

Beschwerde führer

vor

Inkrafttreten

der

geänderten

Bestimmungen

per

1.

Januar

2021

noch

kein

Bezüger

von

Ergänzungsleistungen

war

finden

die

seit

dem

1.

Januar

2021

gültigen

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert. 1.3

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinaus gehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraussetzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ZLG)

Zusatzleistungen

bestehend

aus

Ergänzungs leistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeinde zuschüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

20

Abs.

1

ZLG).

1 .4

Die

anrechenbaren

Einnahmen

werden

nach

Art.

11

ELG

ermittelt.

Zeitlich

mass gebend

für

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

sind

in

der

Regel

die

während

des

vorausgegangenen

Kalenderjahres

erzielten

anrechenbaren

Einnahmen

sowie

das

am

1.

Januar

des

Bezugsjahres

vorhandene

Vermögen

( Art.

23

Abs.

1

ELV).

Zu

den

anrechenbaren

Einnahmen

gehören

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG

unter

anderem

zwei

Drittel

der

Erwerbseinkünfte,

soweit

sie

bei

alleinstehenden

Personen

jährlich

Fr.

1'000.--

und

bei

Ehepaaren

Fr.

1'500.--

übersteigen.

Als

Einnahmen

anzurechnen

sind

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

c

ELG

unter

anderem

ein

Fünfzehntel,

bei

Altersrentnerinnen

und

Altersrentnern

ein

Zehntel

des

Reinvermögens,

soweit

es

bei

alleinstehenden

Personen

Fr.

30'000.--

oder

bei

Ehepaaren

Fr.

50'000.--

übersteigt. 1.5 1.5.1

Als

Einkommen

anzurechnen

sind

unter

anderem

auch

Einkünfte

und

Vermögens werte,

auf

die

verzichtet

worden

ist

( vgl.

Art.

11a

ELG ).

Eine

Verzichtshandlung

im

Sinne

dieser

Bestimmung

liegt

vor,

wenn

die

versicherte

Person

ohne

rechtliche

Verpflichtung

und

ohne

adäquate

Gegenleistung

auf

Einkünfte

oder

Vermögen

verzichtet

hat,

wenn

sie

einen

Rechtsanspruch

auf

bestimmte

Einkünfte

und

Vermögenswerte

hat,

davon

aber

faktisch

nicht

Gebrauch

macht

oder

ihre

Rechte

nicht

durchsetzt,

oder

wenn

sie

aus

von

ihr

zu

verantwortenden

Gründen

von

der

Ausübung

einer

möglichen

und

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

absieht

(BGE

140

V

267

E.

2.2

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_435/2020

vom

14.

Dezember

2020

E.

2.2).

1.5.2

Unter

dem

Titel

des

Verzichtseinkommens

(Art.

11a

Abs.

1

ELG)

ist

nach

der

Rechtsprechung

auch

ein

hypothetisches

Einkommen

des

Ehe gatten

eines

EL-Ansprechers

anzurechnen

(vgl.

Art.

9

Abs.

2

ELG),

sofern

der

Ehegatte

auf

eine

zumutbare

Erwerbstätigkeit

oder

auf

deren

zumutbare

Ausdehnung

verzichtet

(BGE

117

V

287

E.

3b).

Daran

ändert

eine

(Teil-)Invalidi tät

des

betroffenen

Ehegatten

nichts.

Ist

dieser

im

rechtlichen

Sinne

nicht

invalid,

sind

Art.

14a

und

Art.

14b

ELV

weder

direkt

noch

analog

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_265/2015

vom

12.

Oktober

2015

E.

3.2.1

mit

Hinweis

auf

insbesondere

BGE

115

V

88

E.

1).

Bei

der

Ermittlung

einer

allfälligen

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

oder

des

Ehemannes

ist

der

konkrete

Einzelfall

unter

Anwendung

familienrechtlicher

Grundsätze

(vgl.

Art.

163

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs ,

ZGB )

zu

berücksichtigen.

Dementsprechend

ist

auf

das

Alter,

den

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Ausbildung,

die

bisherige

Tätigkeit,

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

sowie

gegebenenfalls

auf

die

Dauer

der

Abwesenheit

vom

Berufsleben

abzustellen

(BGE

142

V

12

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Bemüht

sich

der

Ehegatte

trotz

(teilweiser)

Arbeitsfähigkeit

nicht

oder

nur

ungenügend

um

eine

Stelle,

verletzt

er

die

ihm

obliegende

Schadenminderungs pflicht

(BGE

142

V

12

E.

5.5

mit

Hinweis).

Eine

(in

grundsätzlicher

oder

mass geblicher

Hinsicht)

fehlende

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

kann

nur

angenommen

werden,

wenn

sie

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

(BGE

126

V

353

E.

5b)

feststeht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

2.2.1

mit

Hinweis).

Bei

der

Feststellung

des

Sachverhalts

hat

der

Leistungs ansprecher

trotz

Geltung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

respektive

Art.

61

lit.

c

ATSG)

mitzuwirken

(Art.

28

ATSG;

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_134/2021

vom

9.

Juni

2021

E.

4.1

mit

Hinweis).

Die

objektive

Beweislast

respektive

-

zufolge

des

Untersuchungsgrundsatzes

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

(BGE

138

V

218

E.

6,

121

V

204

E.

6a)

dafür,

dass

kein

Einkommensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

vorliegt,

weil

die

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

verwertbar

ist,

liegt

beim

Leistungs ansprecher

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.4).

Ernsthafte,

aber

erfolglose

Bewerbungen

vermögen

die

natürliche

Vermutung

der

Verwertbarkeit

einer

Erwerbsfähigkeit

zu

widerlegen.

Ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

darf

daher

nicht

angerechnet

werden,

wenn

die

betreffende

Person

trotz

ausreichender

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet.

Diese

Voraussetzung

gilt

grundsätzlich

als

erfüllt,

wenn

die

Person

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

ist

sowie

qualitativ

und

quantitativ

ausreichende

Stellenbemühungen

nachweist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_759/2017

vom

29.

November

2017

E.

2.2

mit

Hinweis;

zur

Kasuistik

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_119/2021

vom

17.

Juni

2021

E.

5.2). 1.5.3

Für

die

Festsetzung

der

Höhe

des

zu

berücksichtigenden

hypothetischen

Einkommens

ist

auf

die

Durchschnittslöhne

gemäss

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

abzustellen.

Dabei

handelt

es

sich

um

Bruttolöhne.

Die

persönlichen

Umstände

wie

das

Alter,

der

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Berufsausbildung,

die

bisher

ausgeübten

Tätigkeiten,

die

Dauer

der

Erwerbslosigkeit

oder

Familienpflichten

(z.B.

die

Betreuung

von

Kleinkindern)

sind

bei

der

Festsetzung

zu

berücksichtigen

(BGE

134

V

53

E.

4.1;

Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2021,

S.

222;

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

[BSV]

über

die

Ergänzungs leistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL],

gültig

ab

1.

April

2011,

Stand

1 .

Januar

2024,

Rz.

3521.07 ).

Von

einem

hypothetisch

ermittelten

Einkommen

des

Ehegattens

des

EL-Ansprechers

sind

sodann

-

ebenso

wie

bei

den

hypothetischen

Einkommen

nach

Art.

14a

und

14b

ELV

-

gemäss

Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG

bei

Ehepaaren

jährlich

insgesamt

Fr.

1’500.--

abzuziehen

und

vom

Rest

zwei

Drittel

anzurechnen.

Insofern

sind

hypothetische

Einkünfte

in

gleicher

Weise

zu

privilegieren

wie

tatsächlich

erzielte

( Urs

Müller,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

3.

Auflage

2015,

Rz.

525

zu

Art.

11 ).

Das

Erwerbseinkommen

des

Ehegatten

ohne

EL-Anspruch

ist

dagegen

ohne

Abzug

eines

Freibetrages

zu

80

Prozent

anzurechnen

(WEL

Rz.

3421.10) .

1.6

Nach

Art.

31

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

ist

jede

wesentliche

Änderung

in

den

für

eine

Leistung

massgebenden

Verhältnissen

von

den

Bezügerinnen

und

Bezügern,

ihren

Angehörigen

oder

Dritten,

denen

die

Leistung

zukommt,

dem

Versicherungs träger

oder

dem

jeweils

zuständigen

Durchführungsorgan

zu

melden.

Art.

24

ELV

sieht

in

Konkretisierung

vor,

dass

von

jeder

Änderung

der

persönlichen

und

von

jeder

ins

Gewicht

fallenden

Änderung

der

wirtschaftlichen

Verhältnisse

des

Anspruchsberechtigten

unverzüglich

Mitteilung

zu

machen

ist.

Diese

Meldepflicht

erstreckt

sich

auch

auf

Veränderungen,

welche

bei

an

der

Ergänzungs leistung

beteiligten

Familienmitgliedern

des

Bezugsberechtigen

eintreten. 1.7

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

2

ATSG

und

Art.

1

Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Die

Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

von

Ergänzungsleistungen

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

(Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

134

Rz.

346).

Die

Pflicht

zur

Rückerstattung

unrecht mässig

bezogener

Leistungen

besteht

unabhängig

von

einem

allfälligen

Verschulden.

Selbst

ein

der

Verwaltung

zuzurechnender

Fehler

ändert

nichts

an

der

Rückerstattungspflicht

(Müller,

a.a.O. ,

Rz.

8

zu

Art.

25

ATSG).

Rechtsprechungsgemäss

ist

für

die

Rückforderung

von

formell

rechtskräftig

ausgerichteten

Leistungen

erforderlich,

dass

entweder

die

Voraussetzungen

für

eine

Wiedererwägung

oder

die

Voraussetzungen

für

eine

prozessuale

Revision

(Art.

53

Abs.

1

und

2

ATSG)

erfüllt

sind

(BGE

142

V

259

E.

3.2

mit

weiteren

Hinweisen).

Nach

Art.

53

Abs.

1

ATSG

müssen

formell

rechtskräftige

Verfügungen

und

Einspracheentscheide

in

Revision

gezogen

werden,

wenn

die

versicherte

Person

oder

der

Versicherungsträger

nach

deren

Erlass

erhebliche

neue

Tatsachen

entdeckt

oder

Beweismittel

auffindet,

deren

Beibringung

zuvor

nicht

möglich

war

(sogenannte

prozessuale

Revision).

Ferner

bestimmt

Art.

53

Abs.

2

ATSG,

dass

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechtskräftige

Verfügungen

und

Einspracheentscheide

zurückkommen

kann,

wenn

diese

zweifellos

unrichtig

sind

und

wenn

ihre

Berichtigung

von

erheblicher

Bedeutung

ist

(sogenannte

Wiedererwägung).

1.8

Gemäss

§

19

Abs.

5

ZLG

sind

unrechtmässig

bezogene

Beihilfen

ebenfalls

zurückzuerstatten.

Art.

25

Abs.

1

und

2

ATSG

sowie

Art.

2-5

ATSV

finden

sinngemäss

Anwendung.

Dies

gilt

gestützt

auf

§

19a

Abs.

3

ZLG

und

§

22

ZLV

auch

für

die

Zuschüsse.

1.9

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

2

ATSG

und

Art.

1

Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Der

Rückforderungsanspruch

erlischt

drei

Jahre,

nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

seit

der

Auszahlung

der

einzelnen

Leistung

( Art.

25

Abs.

2

ATSG).

Es

handelt

sich

bei

diesen

Fristen

um

Verwirkungsfristen

(BGE

139

V

6

E.

2).

Wird

der

Rückerstattungsanspruch

aus

einer

strafbaren

Handlung

hergeleitet,

für

welche

das

Strafrecht

eine

längere

Verjährungsfrist

vorsieht,

so

ist

diese

Frist

massgebend

( Art.

25

Abs.

2

Satz

2

ATSG). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

( Urk.

2)

im

Wesentlichen

fest ,

nachdem

der

Beschwerdeführer

Kontoauszüge

eingereicht

habe,

könne

die

Einsprache

in

Bezug

auf

das

angerechnete

Vermögen

teilweise

gutgeheissen

werden.

Der

Vermögensverzicht

per

1.

Januar

2024

sei

auf

Fr.

0.--

amortisiert

und

falle

damit

vollständig

aus

der

Rechnun g .

Die

zurückgeforderten

Prämienverbilligungen

würden

nicht

das

Jahr

2018,

sondern

die

Jahre

2022

und

2023

betreffen.

Die

Berechnung

des

Jahreseinkommens

der

Ehe frau

des

Beschwerde führers

erweise

sich

aus

näher

genannten

Gründen

als

korrekt

(S.

2) .

Bis

am

2 2.

Februar

2024

sei

kein

IV-Antrag

bei

der

SVA

Zürich

eingegangen.

Aus

dem

eingereichten

Arztzeugnis

lasse

sich

nichts

zu

Gunsten

der

Beschwerde führerin

ableiten.

Ein

Vollzeitpensum

sei

der

Beschwerdeführerin

deshalb

zuzumuten.

Da

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

keinerlei

Belege

über

Arbeits bemühungen

eingereicht

habe,

werde

an

der

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

festgehalten

(S.

3) . 2.2

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

auf

den

Standpunkt

( Urk.

1) ,

das

angerechnete

Vermögen

sei

zu

hoch,

es

belaufe

sich

auf

Fr.

40'714.--

und

nicht

auf

Fr.

59'097.-

(S.

1).

Zudem

brachte

er

vor,

die

Beschwerdegegnerin

fordere

Prämien verbilligungen

für

das

Jahr

2018

zurück,

aber

er

habe

die

AHV-Rente

erst

ab

November

2021

erhalten.

Weiter

führte

er

aus,

dass

seine

Ehe frau

im

Jahr

2022

nicht

Fr.

25'452.--

verdient

habe,

sondern

nur

Fr.

22'704.--.

Schliesslich

machte

er

geltend,

s eine

Ehe frau

habe

eine

Stelle

und

bekomme

Lohn,

aber

sie

sei

krank

und

habe

Beinbeschwerden ,

weshalb

ihre

Arbeitsleistung

begrenzt

sei

(S.

1).

Die

Arbeitsunfähigkeit

sei

gestützt

auf

das

Arztzeugnis

zu

respektieren

und

das

angerechnete

hypothetische

Einkommen

sei

zu

reduzieren

(S.

2) .

3. 3. 1

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

ab

1.

Mai

2023

ein

hypothetisches

Einkommen

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

in

der

Höhe

von

Fr.

36’000 .--

in

die

Ergänzungsleistungsberechnung

einbezogen

hat .

Ein

Verzicht

auf

ein

Erwerbseinkommen

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

liegt

unter

anderem

vor,

wenn

der

Ehegatte

einer

EL-berechtigten

Person

auf

die

Ausnützung

seiner

Erwerbsfähigkeit

verzichtet,

obwohl

er

nach

Art.

163

ZGB

zum

Ausüben

einer

Erwerbstätigkeit

verpflichtet

ist.

Das

geltende

Eherecht

sieht

zwischen

den

Ehegatten

keine

feste

Aufgabenteilung

mehr

vor,

sondern

überlässt

es

ihnen

ausdrücklich,

sowohl

über

die

Rollenverteilung

wie

auch

die

Art

und

Weise

und

den

Umfang

des

beiderseitigen

Beitrags

an

die

Gemeinschaft

zu

befinden.

Übt

der

rentenberechtigte

Ehegatte

keine

Erwerbstätigkeit

(mehr)

aus,

kann

vom

nicht

invaliden

Ehegatten,

der

bis

anhin

nicht

oder

nur

beschränkt

erwerbstätig

war,

verlangt

werden,

eine

Erwerbstätigkeit

aufzunehmen

oder

die

bisherige

auszudehnen.

Es

muss

in

jedem

Einzelfall

geprüft

werden,

ob

vom

nicht

invaliden

Ehegatten

verlangt

werden

kann,

einer

Erwerbstätigkeit

nachzugehen,

zu

wie

viel

Prozent

ihm

eine

Erwerbstätigkeit

zumutbar

ist

und

wie

hoch

der

Lohn

wäre,

den

er

bei

gutem

Willen

erzielen

könnte

(Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

219

f.

N.

553

f. ,

mit

Verweis

auf

BGE

117

V

287).

Zunächst

ist

zu

beachten,

dass

einem

nicht

invaliden

Ehegatten

namentlich

dann

kein

hypothetisches

Einkommen

anzurechnen

ist,

wenn

dieser

trotz

ausreichenden

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet,

wobei

diese

Voraussetzung

als

erfüllt

gilt,

wenn

der

Ehegatte

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

is t,

wenn

er

die

Anzahl

der

vom

RAV

vorgegebenen

Bewerbungen

nachweist

und

die

Bewerbungen

den

Anforderungen

des

RAV

genügen

(vgl.

WEL

Rz.

3521. 14 ).

Im

Rahmen

einer

periodischen

Überprüfung

fragte

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

mit

Schreiben

vom

8.

Mai

2023

(Urk.

7/82)

an,

ob

seine

Ehefrau

mehr

arbeiten

könnte

oder

weshalb

sie

nicht

mehr

arbeite.

Daraufhin

führte

der

Beschwerdeführer

mit

Schreiben

vom

1 2.

Mai

2023

(Urk.

7/83)

aus,

dass

seine

Ehefrau

eine

weitere

Stelle

suche.

Bei

den

aktuellen

Arbeitgebern

sei

eine

Erhöhung

des

Arbeitspensums

nicht

möglich.

In

der

Folge

rechnete

die

Beschwerde gegnerin

mit

Verfügung

vom

3 0.

Mai

2023

( Urk.

7/V20)

für

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

ab

Mai

2023

an.

Nach

erfolgter

Einsprache

des

Beschwerdeführers

(Urk.

7/86)

teilte

die

Beschwerdegegnerin

dem

Beschwerdeführer

mit

Schreiben

vom

7.

Dezember

2023

(Urk.

7/ 105)

mit,

dass

auf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbs einkommens

verzichtet

werden

könne,

wenn

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

belegen

könne,

dass

sie

s ich

intensiv,

aber

erfolglos

um

eine

Erhöhung

des

Arbeits pensums

bemüht

habe.

Bezüglich

der

geltend

gemachten

gesundheitlichen

Probleme

führte

die

Beschwerdegegnerin

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

einen

Antrag

auf

eine

IV-Rente

stellen

müsse,

wenn

gesundheitliche

Probleme

sich

auf

ihre

Erwerbsfähigkeit

aus wirkten .

Daraufhin

führte

der

Beschwerdeführer

aus

(Urk.

7/107 /1-2 ) ,

seine

Ehefrau

könne

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

mehr

als

vier

Stunden

pro

Tag

arbeiten.

Im

beigelegten

Arztzeugnis

von

Dr.

med.

Z.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin ,

vom

1 2.

Dezember

2023

(Urk.

7/107 /3 )

wurde

einzig

ausgeführt,

dass

die

Beschwerdeführerin

nach

wie

vor

nur

vier

Stunden

pro

Tag

arbeiten

könne

aus

medizinischen

Gründen .

Belege

für

erfolglose

Bemühungen

seiner

Ehefrau,

das

Arbeitspensum

zu

erhöhen,

legte

d er

Beschwerdeführer

nicht

bei .

Die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

war

demnach

nicht

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

und

reichte

auch

keine

Belege

für

erfolglose

Bemühungen,

das

Arbeits pensum

zu

erhöhen,

ein.

Demgemäss

ist

der

Beschwerdegegnerin

in

ihrer

Auffassung

zu

folgen,

dass

sich

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

nicht

ausreichend

um

eine

Arbeit

bemüht

hat,

weswegen

nicht

davon

gesprochen

werden

kann,

dass

ihre

Bemühungen

um

eine

Anstellung

objektiv

betrachtet

insgesamt

gescheitert

seien.

Es

rechtfertigt

sich

daher

nicht,

gestützt

auf

eine

Unverwertbarkeit

der

Arbeitsfähigkeit

auf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

zu

verzichten.

Zu

prüfen

ist

des

Weiteren,

ob

Umstände

vorliegen,

die

eine

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

verunmöglichen

oder

zumindest

einschränken.

Der

Beschwerdeführer

weist

diesbezüglich

auf

den

Gesundheitszustand

seiner

Ehefrau

hin.

Hervorzuheben

ist

in

diesem

Zusammenhang

vorab

nochmals,

dass

bei

der

Ermittlung

einer

allfälligen

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

der

konkrete

Einzelfall

unter

Anwendung

familienrechtlicher

Grundsätze

zu

berücksichtigen

ist.

Dementsprechend

ist

auf

das

Alter,

den

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Ausbildung,

die

bisherige

Tätigkeit,

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

sowie

gegebenenfalls

auf

die

Dauer

der

Abwesenheit

vom

Berufsleben

abzustellen

(vgl.

vorstehende

E.

1. 5.2 ).

Hinsichtlich

Gesundheitszustands

hat

der

nicht

rentenberechtigte

Ehegatte

mit

einem

ausführlichen

Arztzeugnis

zu

belegen,

dass

er

dauernd

zu

100

%

arbeits unfähig

ist.

Aus

dem

Zeugnis

müssen

der

Grad,

die

voraussichtliche

Dauer

und

der

Grund

der

Arbeitsunfähigkeit

hervorgehen.

Er

hat

sich

zudem

bei

der

IV

anzumelden

( Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

220

f.

Rz.

559).

Die

Ehefrau

des

Beschwerde führers

reichte

kein

ausführliches

Zeugnis

ein.

Dr.

Z.___

hielt

einzig

fest,

dass

sie

aus

medizinischen

Gründen

nach

wie

vor

nur

vier

Stunden

pro

Tag

arbeiten

könne.

Weitere

Angaben

machte

er

nicht ,

sodass

namentlich

der

Grund

für

die

geltend

gemachte

Arbeitsunfähigkeit

unklar

bleibt.

Zudem

hat

sich

die

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

nicht

bei

der

IV

angemeldet,

was

die

Beschwerde gegnerin

kurz

vor

ihrem

Entscheiderlass

in

Erfahrung

gebracht

hatte

(vgl.

Urk.

7/123a).

Folglich

legte

der

Beschwerdeführer

nicht

ausreichend

dar,

dass

der

Gesundheitszustand

seiner

Ehefrau

gegen

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

spricht.

Das

Alter

würde

gegen

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

sprechen ,

wenn

der

nicht

rentenberechtigte

Ehegatte

kurz

vor

dem

Rentenalter

steht

( Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

220

Rz.

557) .

Die

im

März

1965

geborene

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

befindet

sich

zwar

innerhalb

ihrer

Erwerbsbiografie

im

vorgerückten

Alter.

Sie

hat

aber

per

31.

Januar

2022

auf

Arbeitslosenentschädigung

verzichtet

(Urk.

7/77)

und

ist

seit

2019

als

Reinigungs mitarbeiterin

erwerbstätig

(vgl.

Urk.

7/86/1,

Urk.

7/70 ,

Urk.

7/78

ff. ) .

Wenn

auch

das

Bundesgericht

eine

starre

Altersgrenze

ab lehnte,

so

ist

doch

anzumerken,

dass

sie

die

für

Teilinvalide

und

Witwen

geltende

Altersgrenze

von

60

Jahren

im

Verfügungszeitpunkt

jedenfalls

nicht

erreichte

( vgl.

dazu

Carigiet/Koch ,

a .a.O.,

S.

220

Fussnote

zu

Rz.

557

mit

Verweis

auf

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_265/2015

vom

1 2.

Oktober

2015).

Die

Beschwerdegegnerin

ging

gestützt

auf

die

wenigen,

zur

Person

der

Ehe frau

des

Beschwerdeführers

vorhandenen

Akten

(sie

sei

aus

Sri

Lanka,

spreche

Englisch

und

arbeite

bei

zwei

Reinigungsfirmen),

zu

Recht

davon

aus,

dass

ihr

einzig

einfache

Hilfs-

und

Reinigungsarbeiten

zugemutet

werden

können

(vgl.

Urk.

7/81).

B ei

Hilfsarbeiten

sind

grundsätzlich

weder

(gute)

Kenntnisse

der

deutschen

Sprache

noch

eine

Schul-

oder

andere

Ausbildung

erforderlich.

Sie

werden

zudem

altersunabhängig

nachgefragt ;

auch

verfügt

die

Ehefrau

des

Beschwerde führers

zumindest

bezüglich

Reinigungsarbeiten

über

eine

gewisse

Erfahrung .

Daher

steht

eine

Häufung

von

für

die

Verwertung

einer

verbleibenden

Arbeitsfähigkeit

ungünstigen

Faktoren

wie

die

(vermutlich

vorliegend)

fehlende

Ausbildung

sowie

das

fortgeschrittene

Alter

der

Ehefrau

einer

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

nicht

entgegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_717/2010

vom

2 6.

Januar

2011

E.

5.1

m.w.H.).

Nach

dem

Gesagten

liegen

bei

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

zwar

Faktoren

vor,

welche

die

Verwertbarkeit

ihrer

Erwerbsfähigkeit

erschweren,

wie

die

fehlende

Ausbildung

sowie

die

mangelnden

Deutschkenntnisse,

welchen

Faktoren

jedoch

mit

der

Beschränkung

der

zumutbaren

Tätigkeiten

auf

Hilfs-

und

Reinigungsarbeiten

bereits

hinreichend

Rechnung

getragen

wird.

3. 2

Zu

prüfen

bleibt

die

Höhe

des

angerechneten

hypothetischen

Erwerbseinkommens.

Der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

stehen

in

erster

Linie

einfache

Hilfsarbeiten

in

den

unterschiedlichsten

Branchen

offen.

Das

mittlere

Einkommen

der

untersten

Kategorie

betrug

im

Jahr

2020

für

Frauen

Fr.

4'276.--

pro

Monat

(LSE

2020,

TA1_tirage_skill_level,

Total,

Kompetenzniveau

1).

Auf

ein

Jahr

umgerechnet

sowie

an

die

durchschnittliche

Wochenarbeitszeit

von

41.7

Stunden

und

die

Nominallohnentwicklung

bei

den

Frauen

bis

2023

(vgl.

Tabelle

T39,

Entwicklung

der

Nominallöhne,

der

Konsumentenpreise

und

der

Reallöhne,

2010-2023)

angepasst,

ergibt

dies

ein

hypothetisches

Bruttoeinkommen

von

rund

Fr.

55'184.--

in

einem

Vollpensum

( Fr.

4'276.--

x

12

:

40

x

41.7

/

2784

x

2872).

Davon

sind

die

obligatorischen

Beiträge

an

die

Sozialversicherungen

des

Bundes

abzuziehen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

P

35/06

vom

9.

Oktober

2007

E.

5.2.3;

WEL

Rz.

3521.0 8 ).

Somit

sind

die

damals

aktuellen

AHV,

IV-,

EO-

und

ALV-Beiträge

der

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmer

bei

Jahreseinkommen

bis

und

mit

Fr.

148'200.--

von

insgesamt

6.4

%

abzuziehen

(zu

finden

unter

www.ahv-iv.ch,

synoptische

Tabelle

der

anwendbaren

Beitrags-

und

Prämiensätze

2023),

was

ein

hypothetisches

jährliches

Nettoeinkommen

von

rund

Fr.

51‘652.--

(Fr.

55'184.--

abzüglich

6.4

% )

in

einem

Vollpensum

ergibt.

Die

Beschwerdegegnerin

berechnete

einen

tieferen

Nettojahreslohn ,

nämlich

Fr.

46'180.--

( Urk.

2

S.

3

unten)

und

rechnete

Fr.

36'000.--

als

hypothetisches

jährliches

Einkommen

an ,

wobei

die

Erzielung

dieses

Einkommens

nach

dem

Gesagten

und

auch

mit

Blick

auf

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

(vgl.

Müller,

a.a.O. ,

Rz.

530

ff.

zu

Art.

11)

ohne

weiteres

als

zumutbar

erscheint .

Zutreffend

rechnete

die

Beschwerdegegnerin

davon

80

%

an.

Somit

lässt

sich

auch

die

Höhe

des

angerechneten

hypothetischen

Einkommens

der

Ehefrau

nicht

beanstanden.

Nach

Anrechnung

von

Taggeldern

der

Arbeitslosenversicherung

bis

Ende

Januar

2022

rechnete

die

Beschwerdegegnerin

vo n

Februar

2022

bis

Ende

April

2023

das

tatsächlich

erzielte

Erwerbseinkommen

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

an.

Damit

stand

ihr

ein

angemessener

Zeitraum

zur

Verfügung,

um

ihre

Arbeits tätigkeit

auszudehnen.

Weder

bedurfte

es

dazu

einer

vorgängigen

Abmahnung

noch

besteht

ein

ergänzungsleistungsrechtliches

Verbot

rückwirkender

Anrechnung

hypothetischen

Erwerbseinkommens

des

Ehegatten

( BGE

142

V

12

E.

5.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

5.2) . 3. 3

Die

im

Ü brigen

beschwerdeweise

vorgebrachte

Kritik

( vorstehend

E.

2.2)

an

der

angefochtenen

Verfügung

entspricht

der

Einsprache

vom

5 .

Juni

2023

(Urk.

7/86).

Dazu

hat

die

Beschwerdegegnerin

am

7.

Dezember

2023

(vgl.

Urk.

7/105)

-

und

auch

in

der

angefochtenen

Verfügung

-

eingehend

und

zutreffend

Stellung

genommen .

In

Bezug

auf

die

kritisierte

Höhe

des

angerechnete n

Vermögen s

hat

die

Beschwerdegegnerin

das

Vermögen

gestützt

auf

die

neu

eingereichten

Kontoauszüge

angepasst

und

die

Einsprache

teilweise

gutgeheissen ,

wobei

bereits

ab

dem

Jahr

2023

kein

anrechenbares

Vermögen

mehr

vorlag

(vgl.

Urk.

2

S.

2) .

Was

die

Kritik

an

der

Höhe

des

2022

tatsächlich

erzielten

Einkommens

der

Ehefrau

des

Beschwerdeführers

betrifft,

ist

auf

die

nachvollziehbare

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

zu

verweisen

(vgl.

Urk.

2

S.

2

unten ) .

Auch

der

Vorwurf,

die

Beschwerde gegnerin

habe

die

Prämienverbilligung

für

das

Jahr

2018

zurück gefordert ,

schlägt

fehl .

Aus

der

Verfügung

vom

3 0.

Mai

2023

(Urk.

7/V20)

geht

hervor,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

vom

Beschwerdeführer

erwähnten

Fr.

1'165.70

Prämienverbilligungen

zurückgefordert

hat

(vgl.

S.

2).

Auf

der

ersten

Seite

dieser

Verfügung

ist

ersichtlich,

dass

es

sich

dabei

um

den

Anspruch

auf

Prämienverbilligung

für

die

Jahre

2022

und

2023

handelt.

4. 4.1

Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

die

von

der

Beschwerdegegnerin

in

der

Verfügung

vom

27.

Februar

2024

( Urk.

7/V 29 )

vorgenommene

Anspruchsberechnung

als

korrek t . 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

nahm

im

Mai

2023

eine

rückwirkende

Neuberechnung

der

Zusatzleistungen

vor

(vgl.

Urk.

7/V20 ),

nachdem

sie

erfahren

hat te ,

dass

die

Beschwerdeführerin

seit

Februar

2022

kein

Arbeitslosentaggeld

mehr

bezogen

und

eine

Erwerbstätigkeit

aufgenommen

hatte.

Damit

hielt

sie

die

Verwirkungs fristen

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

2

ATSG

ohne

weiteres

ein.

Aufgrund

der

in

der

Verfügung

vom

3.

Dezember

2021

fälschlicherweise

erfolgten

Anrechnung

von

Arbeitslosentaggeld

erweist

sich

die

damals

vorgenommene

Anspruchsberechnung

als

offensichtlich

unrichtig

im

Sinne

von

Art.

53

Abs.

2

ATSG

(vorstehend

E.

1.7).

Daher

ist

von

einem

Wiedererwägungsgrund

auszugehen,

weshalb

eine

rückwirkende

Anpassung

zulässig

ist

und

die

unrechtmässig

bezogenen

Leistungen

zurückzuerstatten

sind

( Art.

25

Abs.

1

ATSG).

Die

Rückforderung

von

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

Fr.

7'395.--

( Fr.

8'183.--

[Urk.

7/V20

S.

2]

abzüglich

Fr.

788.--

[Urk.

7/V29

S.

2] )

und

Prämienverbilligungen

in

der

Höhe

von

Fr.

897.05

(Fr.

1'165.70

[Urk.

7/V20

S.

2]

abzüglich

Fr.

268.65

[Urk.

7/V29

S.

2])

für

den

Zeitraum

Februar

2022

bis

und

mit

Februar

2024

erweist

sich

als

korrekt

und

wurde

in

masslicher

Hinsicht

vom

Beschwerdeführer

auch

nicht

in

Frage

gestellt. 5.

Zusammenfassend

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

27.

Februar

2024

( Urk.

2)

als

rechtmässig.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller