Sachverhalt
1.
Mit
Verfügung
vom
9.
März
2023
wurde
dem
1967
geborene n
X.___
Y.___ ,
verheiratet
mit
Z.___
Y.___
( Urk.
9/2.24-25) ,
rückwirkend
ab
1.
Januar
2021
eine
ganze
R ente
der
Invalidenversicherung
zugesprochen
( Urk.
9/2.133-143).
A m
1 7.
April
2023
meldete n
sich
die
Eheleute
bei
der
Stadt
Winterthur ,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle),
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
an
( Urk.
9/2.24 -34 ).
Nach
Abklärungen
verneinte
die
Durchführungsstelle
mit
Verfügung
vom
1 1.
Juli
2023
das
Bestehen
eines
Zusatzleistungsanspruchs
ab
1.
Januar
2021
zufolge
eines
Einnahmenüberschusses,
wobei
sie
ein
hypothetisches
Einkommen
der
Ehefrau
in
Höhe
von
Fr.
37'440.--
(4/5
von
Fr.
46'800.--)
anrechnete
( Urk.
9/2.1-11 ).
Die
Eheleute
opponierten
dagegen
m it
Einsprache
vom
8.
September
2023
( Urk.
9/1.23-26),
ergänzt
am
1.
Dezember
2023
( Urk.
9/1.7-12).
Gemäss
Dispositiv
des
Einspracheentscheid s
vom
3 1.
Januar
2024
hiess
die
Durchführungsstelle
die
Einsprache
im
Sinne
der
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlasse nen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
die
Beschwerdeführenden
ab
1.
Januar
2021
eine
ganze
Rente
der
Invaliden versicherung
beziehen
( Urk.
9/2.133-143),
ein
allfälliger
Ergänzungsleistungsanspruch
also
frühestens
ab
diesem
Zeitpunkt
besteht
( Art.
E. 1.2 Gemäss
Art.
9
Abs.
1
ELG
entspricht
die
jährliche
Ergänzungsleistung
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
(Art.
10
ELG)
die
anrechenbaren
Einnahmen
(Art.
11
ELG)
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
Beträge
nach
lit.
a
und
b
dieser
Bestimmung.
Die
anerkannten
Ausgaben
sowie
die
anrechenbaren
Einnahmen
von
Ehegatten
werden
zusammengerechnet
(Art.
9
Abs.
2
ELG).
Als
Einnahmen
angerechnet
werden
zwei
Drittel
der
Erwerbseinkünfte
in
Geld
oder
Naturalien,
soweit
sie
bei
Ehepaaren
Fr.
1'500.-
übersteigen
(Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG
in
der
vom
1.
Januar
2021
bis
3 1.
Dezember
2024
gültigen
Fassung ) ;
bei
Ehegatten
ohne
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
wird
das
Erwerbsein kommen
zu
80
%
angerechnet .
E. 1.3 Verzichtet
eine
Person
freiwillig
auf
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit,
so
ist
ein
entsprechendes
hypothetisches
Erwerbseinkommen
als
anrechenbare
Einnahme
zu
berücksichtigen.
Die
Anrechnung
richtet
sich
nach
Art . 11
Abs.
1
lit.
a
ELG
( Art.
11a
Abs.
1
ELG).
Unter
dem
Titel
des
Verzichtseinkommens
ist
nach
der
Rechtsprechung
auch
ein
hypothetisches
Einkommen
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
anzurechnen
(vgl.
Art.
9
Abs.
2
ELG),
sofern
der
Ehegatte
auf
eine
zumutbare
Erwerbstätigkeit
oder
auf
deren
zumutbare
Ausdehnung
verzichtet.
Bei
der
Ermittlung
einer
allfälligen
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
oder
des
Ehemannes
ist
der
konkrete
Einzelfall
unter
Anwendung
familienrechtlicher
Grundsätze
(vgl.
Art.
163
ZGB)
zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
ist
auf
das
Alter,
den
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Ausbildung,
die
bisherige
Tätigkeit,
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
sowie
gegebenenfalls
auf
die
Dauer
der
Abwesenheit
vom
Berufsleben
abzustellen
(BGE
142
V
E. 2 S.
E. 2.1 Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
begründete
die
Durchführungsstelle
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
der
Beschwerdeführerin
ab
1.
Januar
2021
damit,
hinsichtlich
gesundheitsbedingter
Einschränkungen
der
Erwerbsfähigkeit
habe
sie
sich
grundsätzlich
an
die
Invaliditätsschätzung
der
IV-Stelle
zu
halten.
Da
die
Beschwerdeführerin
sich
bisher
nicht
bei
der
Invaliden versicherung
angemeldet
habe,
bestehe
keine
offensichtliche
Erwerbsunfähigkeit
und
es
sei
nicht
von
einer
langandauernden
gesundheitlichen
Einschränkung
auszugehen.
Deshalb
könne
nicht
auf
die
vom
Hausarzt
Dr.
med.
B.___
am
2 5.
Juli
2023
attestierte
70%ige
Arbeitsunfähigkeit
abgestellt
werden.
Aufgrund
der
gesundheitlichen
Leiden
rechtfertige
es
sich
jedoch,
vom
angerechneten
hypothetischen
Einkommen
20
%
abzuziehen
( Urk.
2
S.
4
f. ).
Die
Beschwerdefüh rerin
lebe
seit
dem
1 3.
April
2008
in
der
Schweiz
und
habe
–
trotz
fehlender
Berufsausbildung
–
bereits
bei
einigen
Arbeitgebern
als
Reinigungskraft
gearbeitet .
Seit
2021
sei
sie
bei
der
C.___
GmbH
in
einem
Pensum
von
30
%
tätig,
wobei
sie
gemäss
Lohnausweis
2021
für
die
Monate
Mai
bis
Dezember
2021
Fr.
10'400.--
verdient
habe.
Es
sei
anzunehmen,
dass
sie
bei
diesem
Arbeitgeber
auch
vollzeitlich
arbeiten
oder
bei
einem
anderen
Arbeitgeber
eine
Vollzeitstelle
suchen
könnte,
zumal
im
Reinigungsbereich
aktuell
Arbeitskräfte
gesucht
seien .
Daneben
sei
sie
seit
November
2022
während
10
Stunden
pro
Woche
beziehungsweise
mit
einem
Pensum
von
23,8
%
für
die
D.___
AG
tätig
und
verdiene
dabei
Fr.
23.32
pro
Stunde.
Es
sei
kein
Grund
ersichtlich,
weshalb
sie
sich
im
Rahmen
der
Schadenminderungspflicht
trotz
des
fortgeschrit tene n
Alter s
nicht
weiterhin
um
eine
(Teilzeit-)Anstellung
im
Bereich
von
einfachen
Hilfsarbeiten
oder
Reinigungsarbeiten
bemühen
können
sollte.
Bis
zur
ordentlichen
Pensionierung
verblieben
mindestens
neun
Jahre .
Ausschlaggebend
sei
insbesondere,
dass
sie
sich
offenbar
nicht
wirklich
um
eine
Ausdehnung
ihres
Arbeitspensums
bemüht
habe.
Weder
sei
bekannt,
dass
sie
sich
beim
RAV
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
habe ,
noch
habe
sie
Belege
über
erfolglose
Stellenbemühungen
eingereicht
( Urk.
2
S.
4
f.).
Art.
E. 2.2 Die
Beschwerdeführenden
stellen
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
der
Beschwerdeführerin
sei
die
Erzielung
des
angerechneten
hypothetischen
Erwerbseinkommens
nicht
möglich
und
zumutbar,
weshalb
lediglich
die
effektiv
erzielten
Einkünfte
als
Einnahme
angerechnet
werden
dürften
( Urk.
1
S.
4).
Es
sei
unzutreffend,
dass
die
Durchführungsstelle
die
Auswirkung
gesundheitlicher
Störungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
selber
medizinisch
abklären
müsse,
solange
die
Invalidenversicherung
nicht
über
den
Rentenanspruch
entschieden
habe.
Diesbezügliche
Abklärungen
habe
sie
unterlassen
( Urk.
1
S.
6
f.).
D ie
Beschwerdeführerin
leide
gemäss
Bericht
des
Hausarztes
Dr.
B.___
vom
2 5.
Juli
2023
unter
anderem
an
einer
koronaren
3-Gefässerkrankung
und
sei
zu
70
%
arbeitsunfähig
( Urk.
1
S.
5) .
Es
handle
sich
hierbei
um
langanhaltende
Gesund heitsbeeinträchtigungen.
So
sei
die
koronare
3-Gefässerkrankung
erstmals
im
März
2021
diagnostiziert
worden
( Urk.
1
S.
8).
Auf
welche
Überlegungen
und
Abklärungen
sich
die
von
der
Durchführungsstelle
gesundheitsbedingt
vorgenommene
20%ige
Reduktion
des
hypothetischen
Erwerbseinkommens
stütze,
sei
nicht
nachvollziehbar
und
erscheine
willkürlich.
Selbst
wenn
nicht
auf
den
Bericht
von
Dr.
B.___
abgestellt
werden
könne,
wäre
die
Durchführungs stelle
nach
dem
Gesagten
zumindest
dazu
gehalten
gewesen,
weitere
medizinische
Abklärungen
vorzunehmen,
da
sich
aus
dem
Arztbericht
zumindest
hinreichende
Anhaltspunkte
für
ein e
wesentliche
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
ergäben
( Urk.
1
S.
6
f. ).
Inzwischen
sei
die
Anstellung
bei
der
C.___
GmbH
per
Ende
Februar
2024
aufgelöst
worden
( Urk.
1
S.
3)
und
die
Beschwerdeführerin
habe
sich
bei
der
Invalidenversicherung
angemeldet
( Urk.
1
S.
8).
Gegen
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
sprächen
auch
die
fehlende
schulische
und
berufliche
Ausbildung,
das
fortgeschrittene
Alter
von
mittlerweile
fast
56
Jahren ,
die
eingeschränkten
Deutschkenntnisse
und
der
Analphabetismus
der
Beschwerdeführerin.
Hinzu
komme,
dass
die
in
Frage
kommenden
unqualifizierten
Hilfsarbeitertätigkeiten
auf
dem
massgeblichen
effektiven
Arbeitsmarkt
nicht
hinreichend
angeboten
würden
( Urk.
1
S.
8
f.).
Wenn
dennoch
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
berücksichtigt
werde,
so
müsse
zumindest
eine
angemessene
Übergangsfrist
von
sechs
Monaten
ab
Anspruchsbeginn
im
Januar
2021
gewährt
werden,
womit
das
hypothetische
Erwerbseinkommen
frühestens
ab
Juli
2021
angerechnet
werden
dürfe
( Urk.
1
S .
9
f.).
Schliesslich
seien
auch
die
Voraussetzungen
für
die
Gewährung
von
kantonalen
Beihilfen
und
Gemeindezuschüssen
erfüllt ,
wenn
wie
beantragt
kein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
angerechnet
werde .
Entgegen
der
Behauptung
der
Durchführungsstelle
bestehe
auch
für
den
rückwirkenden
Zeit raum
ein
Bedarf
nach
§
18
ZLG
( Urk.
1
S.
10
f.). 3. 3.1
Strittig
ist,
ob
den
Beschwerdeführenden
bei
der
Leistungsberechnung
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Beschwerdeführerin
angerechnet
werden
darf.
Dabei
ist
insbesondere
umstritten,
ob
es
ihr
im
massgeblichen
Zeitraum
ab
1.
Januar
2021
unter
Berücksichtigung
ihres
Gesundheitszustands
zumutbar
war,
das
Erwerbspensum
auszudehnen . 3.2
Mit
Bezug
auf
die
invaliditätsbedingte
Beeinträchtigung
der
Erwerbsfähigkeit
haben
sich
EL-Organe
und
Sozialversicherungsgerichte
grundsätzlich
an
die
Invaliditätsbemessung
durch
die
Invalidenversicherung
zu
halten.
Sofern
und
soweit
sich
die
Invalidenversicherung
mit
dem
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers,
der
sich
auf
eine
dauerhafte
teilweise
oder
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
beruft,
noch
nicht
befasst
hat,
haben
die
EL-Organe
bei
der
Frage
nach
der
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
den
Gesundheitszustand
im
Rahmen
des
Beweisgrades
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
selbständig
zu
prüfen
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_172/2007
vom
6.
Februar
2008
E.
7.1-2
sowie
8). 3. 3
Gemäss
dem
als
Beilage
zur
Einspracheergänzung
vom
1.
Dezember
2023
eing e reichten
Bericht
des
Hausarztes
und
Allgemeini nternisten
Dr.
B.___
vom
2 5.
Juli
2023
ist
die
1968
geborene
Beschwerdeführerin
aufgrund
diverser
Diagnosen
in
leichten,
wechselbelastenden
Arbeiten
zu
70
%
arbeitsunfähig.
Im
Arztbericht
werden
insbesondere
folgende
Diagnosen
aufgeführt :
Koronare
3-Gefässerkran kung
(Erstdiagnose
März
2021),
Diabetes
mellitus
Typ
2,
arterielle
Hypertonie,
chronifizierte
Flankenschmerzen
rechts
bei
Fehlstatik
der
Wirbelsäule,
chronische
Epicondylitis
humeri
radialis
rechts,
eine
chronische
Nierenerkrankung,
eine
Periarthropathia
coxae ,
ein
chronisches
intermittierendes
cervico-
und
lumbos p ondylogenes
Schmerzsyndrom
mit
einer
Diskushernie
L5/S1
bei
Verdacht
auf
Kompression
im
Segment
L5
links,
eine
Periarthropathia
humeros capularis
rechts
( Urk.
3/15
=
Urk.
9/1.13-14 ) .
Als
weitere
Beilage
zu
ihrer
Einspracheergänzung
vom
1.
Dezember
2023
reichten
die
Beschwerdeführenden
der
Durchführungsstelle
den
Bericht
des
Kantonsspitals
Winterthur ,
Kardiologie,
vom
1 0.
März
2021
über
die
gleichentags
erfolgte
Koronarangiographie
ein .
Diesem
Bericht
ist
nebst
der
Diagnose
«formal
coronare
3-Gefässerkrankung»
zu
entnehmen,
dass
der
Untersuchungsbefund
keine
Intervention
rechtfertige.
Die
Herzerkrankung
könne
konservativ
behandelt
werden.
Zudem
seien
regelmässige
kardiologische
Kontrollen
in
jährlichen
Abständen
nötig
( Urk.
3/16
=
Urk.
9/1.15-16).
Laut
Bericht
des
Kantonsspitals
Winterthur
vom
2 4.
April
2023
zeigte
die
aktuelle
Herzkatheteruntersuchung
eine
deutliche
Progression
der
k oronaren
Herzkrank heit,
so
dass
diese
mit
Stents
behandelt
werden
musste
( Urk.
9/2.179-180).
Den
Akten
ist
weiter
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdeführerin
ab
3.
Mai
2021
für
die
C.___
GmbH
im
Rahmen
einer
Festanstellung
zu
E. 6 f.). 2.
Dagegen
erhoben
die
Eheleute,
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh,
mit
Eingabe
vom
4.
März
2024
Beschwerde
und
beantragten
sinngemäss
die
Zusprechung
von
Ergänzungsleistungen,
Beihilfen
und
Gemeindezuschüssen.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchten
sie
um
Bestellung
von
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
( Urk.
1
S.
2).
Diese m
Gesuch
wurde
mit
Verfügung
vom
1 4.
März
2024
entsprochen
( Urk.
6).
Mit
Eingabe
vom
E. 8 April
2024
verzichtete
die
Durchführungsstelle
auf
eine
Beschwerdeantwort
und
reichte
ihre
Akten
ein
( Urk.
8).
Am
2 4.
April
2024
-
innert
der
vom
Gericht
angesetzten
Nachfrist
–
reichte
sie
zudem
das
vervollständigte
Aktenverzeichnis
ein
( Urk.
10-11).
Mit
Verfügung
vom
2
E. 8.1 %
ist
sie
deshalb
mit
Fr.
3’53 0.--
für
ihren
Aufwand
zu
entschädigen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
E. 9 April
2024
wurde
den
Beschwerdeführenden
Kenntnis
vom
Verzicht
auf
Beschwerdeantwort
gegeben
( Urk.
12). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
E. 12 E.
5.5
mit
Hinweis).
Eine
(in
grundsätzlicher
oder
massgeblicher
Hinsicht)
fehlende
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
kann
nur
angenommen
werden,
wenn
sie
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
(BGE
126
V
353
E.
5b)
feststeht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
2.2.1
mit
Hinweis ).
Bei
der
Feststellung
des
Sachverhalts
hat
der
Leistungsansprecher
trotz
Geltung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
respektive
Art.
61
lit.
c
ATSG)
mitzuwirken
(Art.
28
ATSG;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_134/2021
vom
9.
Juni
2021
E.
4.1
mit
Hinweis).
Die
objektive
Beweislast
respektive
-
zufolge
des
Untersuchungsgrundsatzes
-
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
(BGE
138
V
218
E.
6,
121
V
204
E.
6a)
dafür,
dass
kein
Einkommensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
EL G
vorliegt,
weil
die
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
verwertbar
ist,
liegt
beim
Leistungsansprecher
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.4).
Ernsthafte,
aber
erfolglose
Bewerbungen
vermögen
die
natürliche
Vermu tung
der
Verwertbarkeit
einer
Erwerbsfähigkeit
zu
widerlegen.
Ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
darf
daher
nicht
angerechnet
werden,
wenn
die
betreffende
Person
trotz
ausreichender
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet.
Diese
Voraus setzung
gilt
grundsätzlich
als
erfüllt,
wenn
die
Person
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
ist
sowie
qualitativ
und
quantitativ
ausreichende
Stellenbemühungen
nachweist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_759/2017
vom
29.
November
2017
E.
E. 17 Juni
2021
E.
5.2). 1. 4
Bei
der
Festlegung
eines
hypothetischen
Einkommens
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
ist
rechtsprechungsgemäss
zu
berücksichtigen,
dass
für
die
Aufnahme
und
Ausdehnung
der
Erwerbstätigkeit
eine
gewisse
Anpassungsperiode
erforderlich
und
nach
einer
langen
Abwesenheit
vom
Berufs leben
die
volle
Integration
in
den
Arbeitsmarkt
in
einem
gewissen
Alter
nicht
mehr
möglich
ist.
Dem
wird
im
Rahmen
der
Ergänzungsleistung
dadurch
Rechnung
getragen,
dass
der
betreffenden
Person
sowohl
im
Falle
laufender
als
auch
erstmals
beantragter
Ergänzungsleistung
allenfalls
eine
realistische
Übergangsfrist
für
die
Aufnahme
einer
Erwerbstätigkeit
oder
Erhöhung
des
Arbeitspensums
zuzugestehen
ist,
bevor
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
angerechnet
wird.
Dies
gilt
dort
nicht,
wo
mit
Blick
auf
einen
absehbaren
künftigen
EL-Bezug
des
einen
Ehepartners,
beispielsweise
infolge
Eintritts
in
das
AHV-Referenzalter
und
Aufgabe
der
Erwerbstätigkeit,
dem
anderen
Ehepartner
im
Vorfeld
genügend
Zeit
zur
Verfügung
stand,
um
sich
erwerblich
einzugliedern
(BGE
142
V
12
Regeste,
E.
3.2
und
E.
5.4
mit
Hinweisen).
Die
Übergangsfrist
bis
zur
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
läuft
ab
Beginn
des
potenziellen
Bezugs
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(BGE
142
V
12
E.
5.4).
Im
Fall
einer
rückwirkenden
EL-Zusprechung
beginnt
die
Über gangsfrist
nicht
erst
ab
Verfügungserlass
zu
laufen,
sondern
bereits
ab
seinerzei tigem
Anspruchsbeginn.
Ein
ergänzungsleistungsrechtliches
Verbot
rückwirkender
Anrechnung
hypothetischen
Erwerbseinkommens
des
Ehegatten
besteht
nicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
5.2).
Für
nichtinvalide
Ehegatten
gibt
es
rechtsprechungsgemäss
zudem
keine
analoge
Regelung
zu
Art.
25
Abs.
4
ELV,
wonach
die
Herabsetzung
einer
laufenden
Ergänzungsleistung
von
Teilinvaliden
und
nicht
invaliden
Witwen
infolge
der
Anrechnung
eines
Mindesteinkommens
nach
den
Art.
14a
Abs.
2
und
14b
ELV
erst
sechs
Monate
nach
Zustellung
der
entsprechenden
Verfügung
wirk sam
wird
(BGE
142
V
12
E.
5.2).
Es
ist
eine
realistische,
dem
Einzelfall
angemessene
Anpassungsfrist
einzuräumen
(BGE
142
V
12
E.
5.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
3
und
E.
5.1).
Dabei
bedarf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
des
Ehegatten
bei
Einräumung
einer
angemessenen
Anpassungsfrist
keiner
vorgängigen
Abmahnung
in
irgendeiner
Form
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
5.2
mit
Hinweisen);
namentlich
das
in
Art.
E. 21 Abs.
4
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
vorgesehene
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahren
ist
nicht
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.2). 1. 5
Die
Kantone
können
gemäss
Art.
2
Abs.
2
ELG
über
den
Rahmen
dieses
Gesetzes
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraussetzungen
festlegen.
Im
Kanton
Zürich
werden
nebst
den
bundesrechtlichen
Ergänzungs leistungen
kantonale
Beihilfen
( §
1
Abs.
1
lit.
b
sowie
§
13-19
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung ;
ZLG )
sowie
Gemeindezuschüsse
( §
1
Abs.
1
lit.
c,
§
20
und
§
20a
ZLG)
gewährt.
In
der
Stadt
Winterthur
sind
die
Gemeindezuschüsse
in
der
Verordnung
über
den
Vollzug
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
und
die
Gewährung
von
Gemeindezuschüssen
(Gemeindezuschussverordnung)
geregelt . 2.
E. 25 Abs.
4
ELV
betreffend
Gewährung
einer
sechsmonatigen
Übergangsfrist
gelange
in
der
vorliegenden
Konstellation
nicht
zur
Anwendung.
Der
Beschwerdeführer
sei
nämlich
im
Zeit punkt
des
Invalidenrentenbeginns,
auf
den
auch
der
Anspruchsbeginn
der
Zusatzleistungen
falle,
während
eines
Jahres
durchschnittlich
mindestens
zu
40
%
arbeitsunfähig
gewesen.
Indem
sich
die
Beschwerdeführerin
in
dieser
Situation
mit
dem
absehbare n
Einkommensrückgang
ihres
Ehemanns
trotz
verwertbarer
erwerblicher
Leistungsfähigkeit
nicht
um
eine
Ausdehnung
ihres
Erwerbspensums
bemüht
habe,
habe
sie
die
–
mit
Blick
auf
die
gemeinsame
eheliche
Unterhaltspflicht
auch
ihr
obliegende
-
Schadenminderungspflicht
verletzt
( Urk.
2
S.
5).
Die
Höhe
des
angerechneten
hypothetischen
Erwerbsein kommens
sei
anhand
des
bisherigen
Einkommens
im
Rahmen
der
bestehenden
Arbeitsverhältnisse
sowie
der
Durchschnittslöhne
gemäss
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
ermittelt
worden.
Der
für
ein
Vollpensum
ermittelte
hypothetische
Jahresnettolohn
von
Fr.
46'800.--
sei
aufgrund
der
gesundheitlichen
Einschränkungen
auf
ein
Teil pensum
von
80
%
um zurechnen ,
was
zu
einem
Betrag
von
Fr.
37'440.--
führe.
Hiervon
seien
80
%
als
hypothetisches
Erwerbseinkommen
anzurechnen
( Urk.
2
S.
5
f.).
Ein
Anspruch
auf
kantonale
Beihilfen
und
Gemeindezuschüsse
bestehe
deshalb
nicht ,
weil
die
Voraussetzungen
für
den
Bezug
von
Ergänzungsleistungen
nicht
erfüllt
seien.
Zudem
gehe
es
um
Leistungen
für
den
Zeitraum
vor
der
Gesuchs einreichung.
Gestützt
auf
Art.
18
ZLG
sowie
Art.
14
der
Verordnung
über
den
Vollzug
der
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
und
die
Gewährung
von
Gemeindezu schüssen
der
Stadt
Winterthur
seien
diese
Leistungen
auch
mangels
eines
Bedarfs
nicht
auszurichten
( Urk.
2
S.
6).
E. 30 %
betrug.
Dies
stimmt
mit
dem
attestierten
Arbeitsunfähigkeitsgrad
überei n.
Überdies
entspr icht
eine
Tätigkeit
in
der
Reinigungs branche ,
die
oft
auch
körperlich
belastende
Arbeiten
umfass t
(vgl.
etwa
das
Urteil
des
Bundesgerichts
I
394/99
vom
7.
Februar
2000
E.
2b/cc ) ,
wohl
nicht
dem
von
Dr.
B.___
als
zumutbar
bezeichneten
Tätigkeitsprofil
(leichte
wechselbelastende
Arbeiten).
In
dieser
Situation
durfte
die
Durchführungsstelle
nicht
einfach
-
ohne
weitere
Abklärungen
-
die
gesundheitlichen
Einschränkungen
durch
eine
Reduktion
des
angerechneten
hypothetischen
Einkommens
um
20
%
berücksichtigen,
zumal
nicht
nachvollziehbar
ist,
wie
sie
zu
diesem
Wert
gelangte
( Urk.
2
S.
5) .
Vielmehr
hätte
sie
zumindest
Dr.
B.___
auffordern
müssen,
einen
ausführlicheren
Bericht
zu
verfassen
und
die
noch
fehlenden
Angaben
nachzuliefern;
falls
dann
noch
nötig ,
hätte
sie
den
medizinischen
Sachverhalt
durch
einen
Arzt
ihres
Vertrauens
würdigen
lassen
können .
3. 5
Durch
ihr
Vorgehen
hat
die
Durchführungsstelle
ihr e
Pflicht ,
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
abzuklären
( Art.
43
Abs.
1
ATSG) ,
verletzt.
Deshalb
ist
die
Angelegenheit
an
sie
zurückzuweisen,
damit
sie
den
Gesundheitszustand
und
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
selbständig
weiter
abkläre.
Möglicherweise
können
auch
durch
ein en
Beizug
der
Akten
der
Invalidenversi cherung,
bei
welcher
sich
die
Beschwerdeführerin
mittlerweile
angemeldet
hat
( Urk.
1
S.
8 ),
relevante
Informationen
erhältlich
gemacht
werden.
Sollten
die
weiteren
medizinischen
Abklärungen
bestätigen,
dass
der
Beschwerdeführerin
nur
noch
wechselbelastende
leichte
Tätigkeiten
zumutbar
sind,
dürften
zur
Ermittlung
des
hypothetischen
Erwerbseinkommens
nicht
mehr
statistische
Löhne
für
Reinigungsarbeiten
herangezogen
werden
(vgl.
Urk.
9/2.173).
Denn
diese
Arbeiten
beinhalten
wie
bereits
dargelegt
oft
auch
körperlich
belastende
Tätigkeiten.
Ferner
kann
der
Durchführungsstelle
nicht
beigepflichtet
werden,
dass
im
Fall
der
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
der
Beschwerdeführerin
keine
Übergangsfrist
zur
Ausdehnung
des
Erwerbspensums
(vgl.
dazu
vorstehend
E.
1.4)
eingeräumt
werden
muss.
Zwar
war
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Beginn
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
am
1.
Januar
2021,
der
dem
frühestmöglichen
Beginn
des
Zusatzleistungsanspruchs
entspricht,
bereits
während
mindestens
eines
Jahres
zu
mindestens
40
%
arbeitsunfähig.
Und
mit
zunehmender
Dauer
der
Arbeitsunfähigkeit
ihres
Mannes
musste
der
Beschwerdeführerin
immer
klarer
werden,
dass
sie
möglicherweise
aus
finanziellen
Gründen
gezwungen
sein
werde,
ihr
Erwerbspensum
auszudehnen.
Hingegen
kann
die
Situation
der
Beschwerde führenden
nicht
ohne
Weiteres
mit
der
in
BGE
142
V
12
beurteilten
Konstellation
verglichen
werden.
Dort
ging
es
um
einen
vorausseh-
und
planbaren
künftigen
Ergänzungsleistungsb ezug
des
einen
Ehepartners
infolge
Eintritts
in
das
AHV-Rentenalter .
Im
Vergleich
dazu
war
die
zukünftige
Entwicklung
des
Gesundheitszustands
und
der
Arbeits un fähigkeit
des
Beschwerdeführers
und
der
damit
zusammenhängende
Bezug
einer
Invalidenrente
unsicher.
Auf
diesen
Unterschied
verwies
das
Bundesgericht
denn
auch
ausdrücklich
( BGE
142
V
12
E.
5.4).
Deshalb
wird
die
Durchführungsstelle
der
Beschwerdeführerin
ab
1.
Januar
2021
eine
angemessene
Übergangsfrist
für
die
Ausdehnung
der
Erwerbstätigkeit
einzuräumen
haben,
bevor
sie
den
Eheleuten
ein
hypothetisches
Einkommen
der
Beschwerdeführerin
anrechnet ;
die
genaue
Dauer
der
Übergangsfrist
kann
hier
offen
bleiben
(vgl.
auch
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_316/2018
vom
2 4.
August
2018
E.
5.2
sowie
Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage,
Zürich
2021,
S.
223
Rz.
567
mit
Hinweis;
vgl.
auch
E.
1.4).
Nach
erfolgten
Abklärungen
im
genannten
Sinne
wird
die
Durchführung s stelle
erneut
unter
Berücksichtigung
aller
relevanten
Faktoren
zu
prüfen
haben,
ob ,
inwiefern
und
ab
wann
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Beschwerde führerin
angerechnet
werden
kann. 4.
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis),
weshalb
die
vertretene n
Beschwerdeführe nden
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung
ha ben .
In
der
Honorarnote
von
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh
vom
2 6.
Juni
2025
werden
ein
Stundenaufwand
von
11,3
Stunden
sowie
Barauslagen
von
Fr.
101.70
ausgewiesen
( Urk.
14) .
Unter
Berücksichtigung
des
gerichtsüblichen
Stundenansatzes
von
Fr.
2 8 0.--
sowie
der
Mehrwertsteuer
von
E. 31 .
Januar
202 4
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Stadt
Winterthur ,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
über
den
Zusatzleistungsanspruch
der
Beschwerdeführenden
entscheide. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin
der
Beschwerdeführenden,
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh,
Zürich,
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3’530 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Anjushka
Früh - Stadt
Winterthur - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00022 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 8.
Juli
2025 in
Sachen 1.
X.___
Y.___ 2.
Z.___
Y.___ Beschwerdeführende beide
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh KSPartner Ulrichstrasse
14,
8032
Zürich gegen Stadt
Winterthur Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
der
Stadt
Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit
Verfügung
vom
9.
März
2023
wurde
dem
1967
geborene n
X.___
Y.___ ,
verheiratet
mit
Z.___
Y.___
( Urk.
9/2.24-25) ,
rückwirkend
ab
1.
Januar
2021
eine
ganze
R ente
der
Invalidenversicherung
zugesprochen
( Urk.
9/2.133-143).
A m
1 7.
April
2023
meldete n
sich
die
Eheleute
bei
der
Stadt
Winterthur ,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle),
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
an
( Urk.
9/2.24 -34 ).
Nach
Abklärungen
verneinte
die
Durchführungsstelle
mit
Verfügung
vom
1 1.
Juli
2023
das
Bestehen
eines
Zusatzleistungsanspruchs
ab
1.
Januar
2021
zufolge
eines
Einnahmenüberschusses,
wobei
sie
ein
hypothetisches
Einkommen
der
Ehefrau
in
Höhe
von
Fr.
37'440.--
(4/5
von
Fr.
46'800.--)
anrechnete
( Urk.
9/2.1-11 ).
Die
Eheleute
opponierten
dagegen
m it
Einsprache
vom
8.
September
2023
( Urk.
9/1.23-26),
ergänzt
am
1.
Dezember
2023
( Urk.
9/1.7-12).
Gemäss
Dispositiv
des
Einspracheentscheid s
vom
3 1.
Januar
2024
hiess
die
Durchführungsstelle
die
Einsprache
im
Sinne
der
Erwägungen
teilweise
gut.
Laut
den
Erwägungen
war
sie
zum
Schluss
gelangt,
das
ab
1.
Januar
2021
angerechnet e
hypothetische
Einkommen
der
Ehefrau
sei
um
20
%
zu
reduzieren
( Urk.
2
S.
6
f.). 2.
Dagegen
erhoben
die
Eheleute,
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh,
mit
Eingabe
vom
4.
März
2024
Beschwerde
und
beantragten
sinngemäss
die
Zusprechung
von
Ergänzungsleistungen,
Beihilfen
und
Gemeindezuschüssen.
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchten
sie
um
Bestellung
von
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh
als
unentgeltliche
Rechtsvertreterin
( Urk.
1
S.
2).
Diese m
Gesuch
wurde
mit
Verfügung
vom
1 4.
März
2024
entsprochen
( Urk.
6).
Mit
Eingabe
vom
8.
April
2024
verzichtete
die
Durchführungsstelle
auf
eine
Beschwerdeantwort
und
reichte
ihre
Akten
ein
( Urk.
8).
Am
2 4.
April
2024
-
innert
der
vom
Gericht
angesetzten
Nachfrist
–
reichte
sie
zudem
das
vervollständigte
Aktenverzeichnis
ein
( Urk.
10-11).
Mit
Verfügung
vom
2 9.
April
2024
wurde
den
Beschwerdeführenden
Kenntnis
vom
Verzicht
auf
Beschwerdeantwort
gegeben
( Urk.
12). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlasse nen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
die
Beschwerdeführenden
ab
1.
Januar
2021
eine
ganze
Rente
der
Invaliden versicherung
beziehen
( Urk.
9/2.133-143),
ein
allfälliger
Ergänzungsleistungsanspruch
also
frühestens
ab
diesem
Zeitpunkt
besteht
( Art.
12
Abs.
1
und
4
ELG
in
Verbindung
mit
Art.
22
Abs.
1
ELV) ,
finden
vorliegend
–
soweit
nicht
anders
vermerkt
-
die
seit
dem
1.
Januar
2021
in
Kraft
stehenden
Normen
Anwendung. 1.2
Gemäss
Art.
9
Abs.
1
ELG
entspricht
die
jährliche
Ergänzungsleistung
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
(Art.
10
ELG)
die
anrechenbaren
Einnahmen
(Art.
11
ELG)
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
Beträge
nach
lit.
a
und
b
dieser
Bestimmung.
Die
anerkannten
Ausgaben
sowie
die
anrechenbaren
Einnahmen
von
Ehegatten
werden
zusammengerechnet
(Art.
9
Abs.
2
ELG).
Als
Einnahmen
angerechnet
werden
zwei
Drittel
der
Erwerbseinkünfte
in
Geld
oder
Naturalien,
soweit
sie
bei
Ehepaaren
Fr.
1'500.-
übersteigen
(Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG
in
der
vom
1.
Januar
2021
bis
3 1.
Dezember
2024
gültigen
Fassung ) ;
bei
Ehegatten
ohne
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
wird
das
Erwerbsein kommen
zu
80
%
angerechnet . 1.3
Verzichtet
eine
Person
freiwillig
auf
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit,
so
ist
ein
entsprechendes
hypothetisches
Erwerbseinkommen
als
anrechenbare
Einnahme
zu
berücksichtigen.
Die
Anrechnung
richtet
sich
nach
Art . 11
Abs.
1
lit.
a
ELG
( Art.
11a
Abs.
1
ELG).
Unter
dem
Titel
des
Verzichtseinkommens
ist
nach
der
Rechtsprechung
auch
ein
hypothetisches
Einkommen
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
anzurechnen
(vgl.
Art.
9
Abs.
2
ELG),
sofern
der
Ehegatte
auf
eine
zumutbare
Erwerbstätigkeit
oder
auf
deren
zumutbare
Ausdehnung
verzichtet.
Bei
der
Ermittlung
einer
allfälligen
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
oder
des
Ehemannes
ist
der
konkrete
Einzelfall
unter
Anwendung
familienrechtlicher
Grundsätze
(vgl.
Art.
163
ZGB)
zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
ist
auf
das
Alter,
den
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Ausbildung,
die
bisherige
Tätigkeit,
die
konkrete
Arbeitsmarktlage
sowie
gegebenenfalls
auf
die
Dauer
der
Abwesenheit
vom
Berufsleben
abzustellen
(BGE
142
V
12
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Bemüht
sich
der
Ehegatte
trotz
(teilweiser)
Arbeitsfähigkeit
nicht
oder
nur
ungenügend
um
eine
Stelle,
verletzt
er
die
ihm
obliegende
Schadenminderungs pflicht
(BGE
142
V
12
E.
5.5
mit
Hinweis).
Eine
(in
grundsätzlicher
oder
massgeblicher
Hinsicht)
fehlende
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
kann
nur
angenommen
werden,
wenn
sie
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
(BGE
126
V
353
E.
5b)
feststeht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
2.2.1
mit
Hinweis ).
Bei
der
Feststellung
des
Sachverhalts
hat
der
Leistungsansprecher
trotz
Geltung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
respektive
Art.
61
lit.
c
ATSG)
mitzuwirken
(Art.
28
ATSG;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_134/2021
vom
9.
Juni
2021
E.
4.1
mit
Hinweis).
Die
objektive
Beweislast
respektive
-
zufolge
des
Untersuchungsgrundsatzes
-
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
(BGE
138
V
218
E.
6,
121
V
204
E.
6a)
dafür,
dass
kein
Einkommensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
EL G
vorliegt,
weil
die
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
verwertbar
ist,
liegt
beim
Leistungsansprecher
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.4).
Ernsthafte,
aber
erfolglose
Bewerbungen
vermögen
die
natürliche
Vermu tung
der
Verwertbarkeit
einer
Erwerbsfähigkeit
zu
widerlegen.
Ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
darf
daher
nicht
angerechnet
werden,
wenn
die
betreffende
Person
trotz
ausreichender
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet.
Diese
Voraus setzung
gilt
grundsätzlich
als
erfüllt,
wenn
die
Person
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
ist
sowie
qualitativ
und
quantitativ
ausreichende
Stellenbemühungen
nachweist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_759/2017
vom
29.
November
2017
E.
2.2
mit
Hinweis;
zur
Kasuistik
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_119/2021
vom
17.
Juni
2021
E.
5.2). 1. 4
Bei
der
Festlegung
eines
hypothetischen
Einkommens
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
ist
rechtsprechungsgemäss
zu
berücksichtigen,
dass
für
die
Aufnahme
und
Ausdehnung
der
Erwerbstätigkeit
eine
gewisse
Anpassungsperiode
erforderlich
und
nach
einer
langen
Abwesenheit
vom
Berufs leben
die
volle
Integration
in
den
Arbeitsmarkt
in
einem
gewissen
Alter
nicht
mehr
möglich
ist.
Dem
wird
im
Rahmen
der
Ergänzungsleistung
dadurch
Rechnung
getragen,
dass
der
betreffenden
Person
sowohl
im
Falle
laufender
als
auch
erstmals
beantragter
Ergänzungsleistung
allenfalls
eine
realistische
Übergangsfrist
für
die
Aufnahme
einer
Erwerbstätigkeit
oder
Erhöhung
des
Arbeitspensums
zuzugestehen
ist,
bevor
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
angerechnet
wird.
Dies
gilt
dort
nicht,
wo
mit
Blick
auf
einen
absehbaren
künftigen
EL-Bezug
des
einen
Ehepartners,
beispielsweise
infolge
Eintritts
in
das
AHV-Referenzalter
und
Aufgabe
der
Erwerbstätigkeit,
dem
anderen
Ehepartner
im
Vorfeld
genügend
Zeit
zur
Verfügung
stand,
um
sich
erwerblich
einzugliedern
(BGE
142
V
12
Regeste,
E.
3.2
und
E.
5.4
mit
Hinweisen).
Die
Übergangsfrist
bis
zur
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
läuft
ab
Beginn
des
potenziellen
Bezugs
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(BGE
142
V
12
E.
5.4).
Im
Fall
einer
rückwirkenden
EL-Zusprechung
beginnt
die
Über gangsfrist
nicht
erst
ab
Verfügungserlass
zu
laufen,
sondern
bereits
ab
seinerzei tigem
Anspruchsbeginn.
Ein
ergänzungsleistungsrechtliches
Verbot
rückwirkender
Anrechnung
hypothetischen
Erwerbseinkommens
des
Ehegatten
besteht
nicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
5.2).
Für
nichtinvalide
Ehegatten
gibt
es
rechtsprechungsgemäss
zudem
keine
analoge
Regelung
zu
Art.
25
Abs.
4
ELV,
wonach
die
Herabsetzung
einer
laufenden
Ergänzungsleistung
von
Teilinvaliden
und
nicht
invaliden
Witwen
infolge
der
Anrechnung
eines
Mindesteinkommens
nach
den
Art.
14a
Abs.
2
und
14b
ELV
erst
sechs
Monate
nach
Zustellung
der
entsprechenden
Verfügung
wirk sam
wird
(BGE
142
V
12
E.
5.2).
Es
ist
eine
realistische,
dem
Einzelfall
angemessene
Anpassungsfrist
einzuräumen
(BGE
142
V
12
E.
5.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
3
und
E.
5.1).
Dabei
bedarf
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
des
Ehegatten
bei
Einräumung
einer
angemessenen
Anpassungsfrist
keiner
vorgängigen
Abmahnung
in
irgendeiner
Form
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_630/2013
vom
29.
September
2014
E.
5.2
mit
Hinweisen);
namentlich
das
in
Art.
21
Abs.
4
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
vorgesehene
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahren
ist
nicht
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.2). 1. 5
Die
Kantone
können
gemäss
Art.
2
Abs.
2
ELG
über
den
Rahmen
dieses
Gesetzes
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraussetzungen
festlegen.
Im
Kanton
Zürich
werden
nebst
den
bundesrechtlichen
Ergänzungs leistungen
kantonale
Beihilfen
( §
1
Abs.
1
lit.
b
sowie
§
13-19
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung ;
ZLG )
sowie
Gemeindezuschüsse
( §
1
Abs.
1
lit.
c,
§
20
und
§
20a
ZLG)
gewährt.
In
der
Stadt
Winterthur
sind
die
Gemeindezuschüsse
in
der
Verordnung
über
den
Vollzug
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
und
die
Gewährung
von
Gemeindezuschüssen
(Gemeindezuschussverordnung)
geregelt . 2.
2.1
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
begründete
die
Durchführungsstelle
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
der
Beschwerdeführerin
ab
1.
Januar
2021
damit,
hinsichtlich
gesundheitsbedingter
Einschränkungen
der
Erwerbsfähigkeit
habe
sie
sich
grundsätzlich
an
die
Invaliditätsschätzung
der
IV-Stelle
zu
halten.
Da
die
Beschwerdeführerin
sich
bisher
nicht
bei
der
Invaliden versicherung
angemeldet
habe,
bestehe
keine
offensichtliche
Erwerbsunfähigkeit
und
es
sei
nicht
von
einer
langandauernden
gesundheitlichen
Einschränkung
auszugehen.
Deshalb
könne
nicht
auf
die
vom
Hausarzt
Dr.
med.
B.___
am
2 5.
Juli
2023
attestierte
70%ige
Arbeitsunfähigkeit
abgestellt
werden.
Aufgrund
der
gesundheitlichen
Leiden
rechtfertige
es
sich
jedoch,
vom
angerechneten
hypothetischen
Einkommen
20
%
abzuziehen
( Urk.
2
S.
4
f. ).
Die
Beschwerdefüh rerin
lebe
seit
dem
1 3.
April
2008
in
der
Schweiz
und
habe
–
trotz
fehlender
Berufsausbildung
–
bereits
bei
einigen
Arbeitgebern
als
Reinigungskraft
gearbeitet .
Seit
2021
sei
sie
bei
der
C.___
GmbH
in
einem
Pensum
von
30
%
tätig,
wobei
sie
gemäss
Lohnausweis
2021
für
die
Monate
Mai
bis
Dezember
2021
Fr.
10'400.--
verdient
habe.
Es
sei
anzunehmen,
dass
sie
bei
diesem
Arbeitgeber
auch
vollzeitlich
arbeiten
oder
bei
einem
anderen
Arbeitgeber
eine
Vollzeitstelle
suchen
könnte,
zumal
im
Reinigungsbereich
aktuell
Arbeitskräfte
gesucht
seien .
Daneben
sei
sie
seit
November
2022
während
10
Stunden
pro
Woche
beziehungsweise
mit
einem
Pensum
von
23,8
%
für
die
D.___
AG
tätig
und
verdiene
dabei
Fr.
23.32
pro
Stunde.
Es
sei
kein
Grund
ersichtlich,
weshalb
sie
sich
im
Rahmen
der
Schadenminderungspflicht
trotz
des
fortgeschrit tene n
Alter s
nicht
weiterhin
um
eine
(Teilzeit-)Anstellung
im
Bereich
von
einfachen
Hilfsarbeiten
oder
Reinigungsarbeiten
bemühen
können
sollte.
Bis
zur
ordentlichen
Pensionierung
verblieben
mindestens
neun
Jahre .
Ausschlaggebend
sei
insbesondere,
dass
sie
sich
offenbar
nicht
wirklich
um
eine
Ausdehnung
ihres
Arbeitspensums
bemüht
habe.
Weder
sei
bekannt,
dass
sie
sich
beim
RAV
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
habe ,
noch
habe
sie
Belege
über
erfolglose
Stellenbemühungen
eingereicht
( Urk.
2
S.
4
f.).
Art.
25
Abs.
4
ELV
betreffend
Gewährung
einer
sechsmonatigen
Übergangsfrist
gelange
in
der
vorliegenden
Konstellation
nicht
zur
Anwendung.
Der
Beschwerdeführer
sei
nämlich
im
Zeit punkt
des
Invalidenrentenbeginns,
auf
den
auch
der
Anspruchsbeginn
der
Zusatzleistungen
falle,
während
eines
Jahres
durchschnittlich
mindestens
zu
40
%
arbeitsunfähig
gewesen.
Indem
sich
die
Beschwerdeführerin
in
dieser
Situation
mit
dem
absehbare n
Einkommensrückgang
ihres
Ehemanns
trotz
verwertbarer
erwerblicher
Leistungsfähigkeit
nicht
um
eine
Ausdehnung
ihres
Erwerbspensums
bemüht
habe,
habe
sie
die
–
mit
Blick
auf
die
gemeinsame
eheliche
Unterhaltspflicht
auch
ihr
obliegende
-
Schadenminderungspflicht
verletzt
( Urk.
2
S.
5).
Die
Höhe
des
angerechneten
hypothetischen
Erwerbsein kommens
sei
anhand
des
bisherigen
Einkommens
im
Rahmen
der
bestehenden
Arbeitsverhältnisse
sowie
der
Durchschnittslöhne
gemäss
der
vom
Bundesamt
für
Statistik
herausgegebenen
Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung
(LSE)
ermittelt
worden.
Der
für
ein
Vollpensum
ermittelte
hypothetische
Jahresnettolohn
von
Fr.
46'800.--
sei
aufgrund
der
gesundheitlichen
Einschränkungen
auf
ein
Teil pensum
von
80
%
um zurechnen ,
was
zu
einem
Betrag
von
Fr.
37'440.--
führe.
Hiervon
seien
80
%
als
hypothetisches
Erwerbseinkommen
anzurechnen
( Urk.
2
S.
5
f.).
Ein
Anspruch
auf
kantonale
Beihilfen
und
Gemeindezuschüsse
bestehe
deshalb
nicht ,
weil
die
Voraussetzungen
für
den
Bezug
von
Ergänzungsleistungen
nicht
erfüllt
seien.
Zudem
gehe
es
um
Leistungen
für
den
Zeitraum
vor
der
Gesuchs einreichung.
Gestützt
auf
Art.
18
ZLG
sowie
Art.
14
der
Verordnung
über
den
Vollzug
der
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
und
die
Gewährung
von
Gemeindezu schüssen
der
Stadt
Winterthur
seien
diese
Leistungen
auch
mangels
eines
Bedarfs
nicht
auszurichten
( Urk.
2
S.
6). 2.2
Die
Beschwerdeführenden
stellen
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt,
der
Beschwerdeführerin
sei
die
Erzielung
des
angerechneten
hypothetischen
Erwerbseinkommens
nicht
möglich
und
zumutbar,
weshalb
lediglich
die
effektiv
erzielten
Einkünfte
als
Einnahme
angerechnet
werden
dürften
( Urk.
1
S.
4).
Es
sei
unzutreffend,
dass
die
Durchführungsstelle
die
Auswirkung
gesundheitlicher
Störungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
selber
medizinisch
abklären
müsse,
solange
die
Invalidenversicherung
nicht
über
den
Rentenanspruch
entschieden
habe.
Diesbezügliche
Abklärungen
habe
sie
unterlassen
( Urk.
1
S.
6
f.).
D ie
Beschwerdeführerin
leide
gemäss
Bericht
des
Hausarztes
Dr.
B.___
vom
2 5.
Juli
2023
unter
anderem
an
einer
koronaren
3-Gefässerkrankung
und
sei
zu
70
%
arbeitsunfähig
( Urk.
1
S.
5) .
Es
handle
sich
hierbei
um
langanhaltende
Gesund heitsbeeinträchtigungen.
So
sei
die
koronare
3-Gefässerkrankung
erstmals
im
März
2021
diagnostiziert
worden
( Urk.
1
S.
8).
Auf
welche
Überlegungen
und
Abklärungen
sich
die
von
der
Durchführungsstelle
gesundheitsbedingt
vorgenommene
20%ige
Reduktion
des
hypothetischen
Erwerbseinkommens
stütze,
sei
nicht
nachvollziehbar
und
erscheine
willkürlich.
Selbst
wenn
nicht
auf
den
Bericht
von
Dr.
B.___
abgestellt
werden
könne,
wäre
die
Durchführungs stelle
nach
dem
Gesagten
zumindest
dazu
gehalten
gewesen,
weitere
medizinische
Abklärungen
vorzunehmen,
da
sich
aus
dem
Arztbericht
zumindest
hinreichende
Anhaltspunkte
für
ein e
wesentliche
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
ergäben
( Urk.
1
S.
6
f. ).
Inzwischen
sei
die
Anstellung
bei
der
C.___
GmbH
per
Ende
Februar
2024
aufgelöst
worden
( Urk.
1
S.
3)
und
die
Beschwerdeführerin
habe
sich
bei
der
Invalidenversicherung
angemeldet
( Urk.
1
S.
8).
Gegen
die
Anrechnung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
sprächen
auch
die
fehlende
schulische
und
berufliche
Ausbildung,
das
fortgeschrittene
Alter
von
mittlerweile
fast
56
Jahren ,
die
eingeschränkten
Deutschkenntnisse
und
der
Analphabetismus
der
Beschwerdeführerin.
Hinzu
komme,
dass
die
in
Frage
kommenden
unqualifizierten
Hilfsarbeitertätigkeiten
auf
dem
massgeblichen
effektiven
Arbeitsmarkt
nicht
hinreichend
angeboten
würden
( Urk.
1
S.
8
f.).
Wenn
dennoch
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
berücksichtigt
werde,
so
müsse
zumindest
eine
angemessene
Übergangsfrist
von
sechs
Monaten
ab
Anspruchsbeginn
im
Januar
2021
gewährt
werden,
womit
das
hypothetische
Erwerbseinkommen
frühestens
ab
Juli
2021
angerechnet
werden
dürfe
( Urk.
1
S .
9
f.).
Schliesslich
seien
auch
die
Voraussetzungen
für
die
Gewährung
von
kantonalen
Beihilfen
und
Gemeindezuschüssen
erfüllt ,
wenn
wie
beantragt
kein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
angerechnet
werde .
Entgegen
der
Behauptung
der
Durchführungsstelle
bestehe
auch
für
den
rückwirkenden
Zeit raum
ein
Bedarf
nach
§
18
ZLG
( Urk.
1
S.
10
f.). 3. 3.1
Strittig
ist,
ob
den
Beschwerdeführenden
bei
der
Leistungsberechnung
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Beschwerdeführerin
angerechnet
werden
darf.
Dabei
ist
insbesondere
umstritten,
ob
es
ihr
im
massgeblichen
Zeitraum
ab
1.
Januar
2021
unter
Berücksichtigung
ihres
Gesundheitszustands
zumutbar
war,
das
Erwerbspensum
auszudehnen . 3.2
Mit
Bezug
auf
die
invaliditätsbedingte
Beeinträchtigung
der
Erwerbsfähigkeit
haben
sich
EL-Organe
und
Sozialversicherungsgerichte
grundsätzlich
an
die
Invaliditätsbemessung
durch
die
Invalidenversicherung
zu
halten.
Sofern
und
soweit
sich
die
Invalidenversicherung
mit
dem
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers,
der
sich
auf
eine
dauerhafte
teilweise
oder
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
beruft,
noch
nicht
befasst
hat,
haben
die
EL-Organe
bei
der
Frage
nach
der
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
den
Gesundheitszustand
im
Rahmen
des
Beweisgrades
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
selbständig
zu
prüfen
(vgl.
das
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_172/2007
vom
6.
Februar
2008
E.
7.1-2
sowie
8). 3. 3
Gemäss
dem
als
Beilage
zur
Einspracheergänzung
vom
1.
Dezember
2023
eing e reichten
Bericht
des
Hausarztes
und
Allgemeini nternisten
Dr.
B.___
vom
2 5.
Juli
2023
ist
die
1968
geborene
Beschwerdeführerin
aufgrund
diverser
Diagnosen
in
leichten,
wechselbelastenden
Arbeiten
zu
70
%
arbeitsunfähig.
Im
Arztbericht
werden
insbesondere
folgende
Diagnosen
aufgeführt :
Koronare
3-Gefässerkran kung
(Erstdiagnose
März
2021),
Diabetes
mellitus
Typ
2,
arterielle
Hypertonie,
chronifizierte
Flankenschmerzen
rechts
bei
Fehlstatik
der
Wirbelsäule,
chronische
Epicondylitis
humeri
radialis
rechts,
eine
chronische
Nierenerkrankung,
eine
Periarthropathia
coxae ,
ein
chronisches
intermittierendes
cervico-
und
lumbos p ondylogenes
Schmerzsyndrom
mit
einer
Diskushernie
L5/S1
bei
Verdacht
auf
Kompression
im
Segment
L5
links,
eine
Periarthropathia
humeros capularis
rechts
( Urk.
3/15
=
Urk.
9/1.13-14 ) .
Als
weitere
Beilage
zu
ihrer
Einspracheergänzung
vom
1.
Dezember
2023
reichten
die
Beschwerdeführenden
der
Durchführungsstelle
den
Bericht
des
Kantonsspitals
Winterthur ,
Kardiologie,
vom
1 0.
März
2021
über
die
gleichentags
erfolgte
Koronarangiographie
ein .
Diesem
Bericht
ist
nebst
der
Diagnose
«formal
coronare
3-Gefässerkrankung»
zu
entnehmen,
dass
der
Untersuchungsbefund
keine
Intervention
rechtfertige.
Die
Herzerkrankung
könne
konservativ
behandelt
werden.
Zudem
seien
regelmässige
kardiologische
Kontrollen
in
jährlichen
Abständen
nötig
( Urk.
3/16
=
Urk.
9/1.15-16).
Laut
Bericht
des
Kantonsspitals
Winterthur
vom
2 4.
April
2023
zeigte
die
aktuelle
Herzkatheteruntersuchung
eine
deutliche
Progression
der
k oronaren
Herzkrank heit,
so
dass
diese
mit
Stents
behandelt
werden
musste
( Urk.
9/2.179-180).
Den
Akten
ist
weiter
zu
entnehmen,
dass
die
Beschwerdeführerin
ab
3.
Mai
2021
für
die
C.___
GmbH
im
Rahmen
einer
Festanstellung
zu
30
%
Grund-
un d
Unterhaltsreinigungsarbeiten
in
Privat-
und
Geschäftshäusern
ausführte
( Urk.
9/2.159-160).
Ab
dem
1.
November
2022
reduzierte
sie
ihr
Arbeitspensum
auf
10
%
( Urk.
9/2.156;
vgl.
auch
Urk.
9/2.151-155);
gemäss
Angaben
in
der
Beschwerde
gab
sie
diese
Tätigkeit
per
Ende
Februar
2024
ganz
auf
( Urk.
1
S.
3).
Ab
dem
1.
November
2022
war
sie
zusätzlich
zum
10%igen
Beschäftigungspensum
bei
der
C.___
GmbH
für
die
D.___
AG
als
Unterhaltsreinigerin
tätig,
und
zwar
während
10
Stunden
pro
Woche
beziehungsweise
mit
einem
Pensum
von
23 ,8
%
( Urk.
9/ 2.161-167 ).
Schliesslich
erzielte
sie
in
den
Jahren
2021
und
2022
mit
einer
Beschäftigung
im
Stundenlohn
bei
der
Genossenschaft
E.___
ein
Erwerbseinkommen
von
Brutto
Fr.
5'6 2 3. 2 0
( Urk.
9/2.171)
beziehungsweise
Fr.
3'729.25
( Urk.
9/2.170)
und
im
April
2021
bei
der
F.___
AG
einen
Lohn
von
Fr.
63.--
( Urk.
9/2.195);
v on
Oktober
bis
Dezember
2022
war
sie
ferner
während
einiger
Wochen
als
Ferienaushilfe
für
4-5
Stunden
pro
Monat
für
die
G.___
AG
tätig
( Urk.
9/ 2.168-169 ) . 3. 4
Im
Bericht
von
Dr.
B.___
vom
2 5.
Juli
2023
fehlen
diverse
beurteilungsrelevante
Informationen:
So
bleibt
unklar,
ab
wann
er
die
Beschwerdeführerin
behandelte
und
ab
welchem
Zeitpunkt
die
attestierte
70%ige
Arbeitsunfähigkeit
gilt
beziehungsweise
inwiefern
sich
diese
im
zeitlichen
Verlauf
veränderte ,
zumal
hier
die
Zeit
ab
1.
Januar
2021
relevant
ist .
Sodann
werden
die
gestellten
Diagnosen
nicht
anhand
von
Untersuchungsbefunden
hergeleitet.
Ebenfalls
begründete
Dr.
B.___
die
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
nicht
hinreichend.
Es
kann
nicht
nachvollzogen
werden,
aus
welchen
Gründen
und
inwiefern
sich
die
einzelnen
gestellten
Diagnosen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirken.
Andererseits
steht
aufgrund
der
vorliegenden
Arztberichte
hinreichend
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
an
einer
Herzerkrankung
und
diversen
körperlichen
Einschränkungen
leidet.
Dass
diese
Beeinträchtigungen
das
Spektrum
an
Tätig keiten
und
das
Arbeitspensum
im
massgeblichen
Zeitraum
erheblich
einschränk t en,
erscheint
bei
der
g egenwärtigen
Aktenlage
zumindest
als
möglich.
Zudem
fällt
auf,
dass
das
Beschäftigungspensum
der
Beschwerdeführerin
im
relevanten
Zeitraum
kaum
mehr
als
30
%
betrug.
Dies
stimmt
mit
dem
attestierten
Arbeitsunfähigkeitsgrad
überei n.
Überdies
entspr icht
eine
Tätigkeit
in
der
Reinigungs branche ,
die
oft
auch
körperlich
belastende
Arbeiten
umfass t
(vgl.
etwa
das
Urteil
des
Bundesgerichts
I
394/99
vom
7.
Februar
2000
E.
2b/cc ) ,
wohl
nicht
dem
von
Dr.
B.___
als
zumutbar
bezeichneten
Tätigkeitsprofil
(leichte
wechselbelastende
Arbeiten).
In
dieser
Situation
durfte
die
Durchführungsstelle
nicht
einfach
-
ohne
weitere
Abklärungen
-
die
gesundheitlichen
Einschränkungen
durch
eine
Reduktion
des
angerechneten
hypothetischen
Einkommens
um
20
%
berücksichtigen,
zumal
nicht
nachvollziehbar
ist,
wie
sie
zu
diesem
Wert
gelangte
( Urk.
2
S.
5) .
Vielmehr
hätte
sie
zumindest
Dr.
B.___
auffordern
müssen,
einen
ausführlicheren
Bericht
zu
verfassen
und
die
noch
fehlenden
Angaben
nachzuliefern;
falls
dann
noch
nötig ,
hätte
sie
den
medizinischen
Sachverhalt
durch
einen
Arzt
ihres
Vertrauens
würdigen
lassen
können .
3. 5
Durch
ihr
Vorgehen
hat
die
Durchführungsstelle
ihr e
Pflicht ,
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
abzuklären
( Art.
43
Abs.
1
ATSG) ,
verletzt.
Deshalb
ist
die
Angelegenheit
an
sie
zurückzuweisen,
damit
sie
den
Gesundheitszustand
und
die
Arbeitsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
selbständig
weiter
abkläre.
Möglicherweise
können
auch
durch
ein en
Beizug
der
Akten
der
Invalidenversi cherung,
bei
welcher
sich
die
Beschwerdeführerin
mittlerweile
angemeldet
hat
( Urk.
1
S.
8 ),
relevante
Informationen
erhältlich
gemacht
werden.
Sollten
die
weiteren
medizinischen
Abklärungen
bestätigen,
dass
der
Beschwerdeführerin
nur
noch
wechselbelastende
leichte
Tätigkeiten
zumutbar
sind,
dürften
zur
Ermittlung
des
hypothetischen
Erwerbseinkommens
nicht
mehr
statistische
Löhne
für
Reinigungsarbeiten
herangezogen
werden
(vgl.
Urk.
9/2.173).
Denn
diese
Arbeiten
beinhalten
wie
bereits
dargelegt
oft
auch
körperlich
belastende
Tätigkeiten.
Ferner
kann
der
Durchführungsstelle
nicht
beigepflichtet
werden,
dass
im
Fall
der
Anrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
der
Beschwerdeführerin
keine
Übergangsfrist
zur
Ausdehnung
des
Erwerbspensums
(vgl.
dazu
vorstehend
E.
1.4)
eingeräumt
werden
muss.
Zwar
war
der
Beschwerdeführer
vor
dem
Beginn
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
am
1.
Januar
2021,
der
dem
frühestmöglichen
Beginn
des
Zusatzleistungsanspruchs
entspricht,
bereits
während
mindestens
eines
Jahres
zu
mindestens
40
%
arbeitsunfähig.
Und
mit
zunehmender
Dauer
der
Arbeitsunfähigkeit
ihres
Mannes
musste
der
Beschwerdeführerin
immer
klarer
werden,
dass
sie
möglicherweise
aus
finanziellen
Gründen
gezwungen
sein
werde,
ihr
Erwerbspensum
auszudehnen.
Hingegen
kann
die
Situation
der
Beschwerde führenden
nicht
ohne
Weiteres
mit
der
in
BGE
142
V
12
beurteilten
Konstellation
verglichen
werden.
Dort
ging
es
um
einen
vorausseh-
und
planbaren
künftigen
Ergänzungsleistungsb ezug
des
einen
Ehepartners
infolge
Eintritts
in
das
AHV-Rentenalter .
Im
Vergleich
dazu
war
die
zukünftige
Entwicklung
des
Gesundheitszustands
und
der
Arbeits un fähigkeit
des
Beschwerdeführers
und
der
damit
zusammenhängende
Bezug
einer
Invalidenrente
unsicher.
Auf
diesen
Unterschied
verwies
das
Bundesgericht
denn
auch
ausdrücklich
( BGE
142
V
12
E.
5.4).
Deshalb
wird
die
Durchführungsstelle
der
Beschwerdeführerin
ab
1.
Januar
2021
eine
angemessene
Übergangsfrist
für
die
Ausdehnung
der
Erwerbstätigkeit
einzuräumen
haben,
bevor
sie
den
Eheleuten
ein
hypothetisches
Einkommen
der
Beschwerdeführerin
anrechnet ;
die
genaue
Dauer
der
Übergangsfrist
kann
hier
offen
bleiben
(vgl.
auch
das
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_316/2018
vom
2 4.
August
2018
E.
5.2
sowie
Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage,
Zürich
2021,
S.
223
Rz.
567
mit
Hinweis;
vgl.
auch
E.
1.4).
Nach
erfolgten
Abklärungen
im
genannten
Sinne
wird
die
Durchführung s stelle
erneut
unter
Berücksichtigung
aller
relevanten
Faktoren
zu
prüfen
haben,
ob ,
inwiefern
und
ab
wann
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Beschwerde führerin
angerechnet
werden
kann. 4.
Nach
Art.
61
lit.
g
ATSG
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis),
weshalb
die
vertretene n
Beschwerdeführe nden
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung
ha ben .
In
der
Honorarnote
von
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh
vom
2 6.
Juni
2025
werden
ein
Stundenaufwand
von
11,3
Stunden
sowie
Barauslagen
von
Fr.
101.70
ausgewiesen
( Urk.
14) .
Unter
Berücksichtigung
des
gerichtsüblichen
Stundenansatzes
von
Fr.
2 8 0.--
sowie
der
Mehrwertsteuer
von
8.1
%
ist
sie
deshalb
mit
Fr.
3’53 0.--
für
ihren
Aufwand
zu
entschädigen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
31 .
Januar
202 4
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Stadt
Winterthur ,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
über
den
Zusatzleistungsanspruch
der
Beschwerdeführenden
entscheide. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
unentgeltlichen
Rechtsvertreterin
der
Beschwerdeführenden,
Rechtsanwältin
Anjushka
Früh,
Zürich,
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3’530 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Anjushka
Früh - Stadt
Winterthur - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt