opencaselaw.ch

ZL.2024.00022

Ungenügend abgeklärt, inwiefern ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten des EL-Ansprechers trotz gesundheitlicher Probleme anzurechnen ist; Übergangsfrist zur Ausweitung des Arbeitspensums

Zürich SozVersG · 2025-07-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit

Verfügung

vom

9.

März

2023

wurde

dem

1967

geborene n

X.___

Y.___ ,

verheiratet

mit

Z.___

Y.___

( Urk.

9/2.24-25) ,

rückwirkend

ab

1.

Januar

2021

eine

ganze

R ente

der

Invalidenversicherung

zugesprochen

( Urk.

9/2.133-143).

A m

1 7.

April

2023

meldete n

sich

die

Eheleute

bei

der

Stadt

Winterthur ,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle),

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

an

( Urk.

9/2.24 -34 ).

Nach

Abklärungen

verneinte

die

Durchführungsstelle

mit

Verfügung

vom

1 1.

Juli

2023

das

Bestehen

eines

Zusatzleistungsanspruchs

ab

1.

Januar

2021

zufolge

eines

Einnahmenüberschusses,

wobei

sie

ein

hypothetisches

Einkommen

der

Ehefrau

in

Höhe

von

Fr.

37'440.--

(4/5

von

Fr.

46'800.--)

anrechnete

( Urk.

9/2.1-11 ).

Die

Eheleute

opponierten

dagegen

m it

Einsprache

vom

8.

September

2023

( Urk.

9/1.23-26),

ergänzt

am

1.

Dezember

2023

( Urk.

9/1.7-12).

Gemäss

Dispositiv

des

Einspracheentscheid s

vom

3 1.

Januar

2024

hiess

die

Durchführungsstelle

die

Einsprache

im

Sinne

der

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Januar

2021

angerechnet e

hypothetische

Einkommen

der

Ehefrau

sei

um

20

%

zu

reduzieren

( Urk.

E. 1.1 Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlasse nen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

die

Beschwerdeführenden

ab

1.

Januar

2021

eine

ganze

Rente

der

Invaliden versicherung

beziehen

( Urk.

9/2.133-143),

ein

allfälliger

Ergänzungsleistungsanspruch

also

frühestens

ab

diesem

Zeitpunkt

besteht

( Art.

E. 1.2 Gemäss

Art.

9

Abs.

1

ELG

entspricht

die

jährliche

Ergänzungsleistung

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

(Art.

10

ELG)

die

anrechenbaren

Einnahmen

(Art.

11

ELG)

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

Beträge

nach

lit.

a

und

b

dieser

Bestimmung.

Die

anerkannten

Ausgaben

sowie

die

anrechenbaren

Einnahmen

von

Ehegatten

werden

zusammengerechnet

(Art.

9

Abs.

2

ELG).

Als

Einnahmen

angerechnet

werden

zwei

Drittel

der

Erwerbseinkünfte

in

Geld

oder

Naturalien,

soweit

sie

bei

Ehepaaren

Fr.

1'500.-

übersteigen

(Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG

in

der

vom

1.

Januar

2021

bis

3 1.

Dezember

2024

gültigen

Fassung ) ;

bei

Ehegatten

ohne

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

wird

das

Erwerbsein kommen

zu

80

%

angerechnet .

E. 1.3 Verzichtet

eine

Person

freiwillig

auf

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit,

so

ist

ein

entsprechendes

hypothetisches

Erwerbseinkommen

als

anrechenbare

Einnahme

zu

berücksichtigen.

Die

Anrechnung

richtet

sich

nach

Art . 11

Abs.

1

lit.

a

ELG

( Art.

11a

Abs.

1

ELG).

Unter

dem

Titel

des

Verzichtseinkommens

ist

nach

der

Rechtsprechung

auch

ein

hypothetisches

Einkommen

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

anzurechnen

(vgl.

Art.

9

Abs.

2

ELG),

sofern

der

Ehegatte

auf

eine

zumutbare

Erwerbstätigkeit

oder

auf

deren

zumutbare

Ausdehnung

verzichtet.

Bei

der

Ermittlung

einer

allfälligen

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

oder

des

Ehemannes

ist

der

konkrete

Einzelfall

unter

Anwendung

familienrechtlicher

Grundsätze

(vgl.

Art.

163

ZGB)

zu

berücksichtigen.

Dementsprechend

ist

auf

das

Alter,

den

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Ausbildung,

die

bisherige

Tätigkeit,

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

sowie

gegebenenfalls

auf

die

Dauer

der

Abwesenheit

vom

Berufsleben

abzustellen

(BGE

142

V

E. 2 S.

E. 2.1 Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

begründete

die

Durchführungsstelle

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

der

Beschwerdeführerin

ab

1.

Januar

2021

damit,

hinsichtlich

gesundheitsbedingter

Einschränkungen

der

Erwerbsfähigkeit

habe

sie

sich

grundsätzlich

an

die

Invaliditätsschätzung

der

IV-Stelle

zu

halten.

Da

die

Beschwerdeführerin

sich

bisher

nicht

bei

der

Invaliden versicherung

angemeldet

habe,

bestehe

keine

offensichtliche

Erwerbsunfähigkeit

und

es

sei

nicht

von

einer

langandauernden

gesundheitlichen

Einschränkung

auszugehen.

Deshalb

könne

nicht

auf

die

vom

Hausarzt

Dr.

med.

B.___

am

2 5.

Juli

2023

attestierte

70%ige

Arbeitsunfähigkeit

abgestellt

werden.

Aufgrund

der

gesundheitlichen

Leiden

rechtfertige

es

sich

jedoch,

vom

angerechneten

hypothetischen

Einkommen

20

%

abzuziehen

( Urk.

2

S.

4

f. ).

Die

Beschwerdefüh rerin

lebe

seit

dem

1 3.

April

2008

in

der

Schweiz

und

habe

trotz

fehlender

Berufsausbildung

bereits

bei

einigen

Arbeitgebern

als

Reinigungskraft

gearbeitet .

Seit

2021

sei

sie

bei

der

C.___

GmbH

in

einem

Pensum

von

30

%

tätig,

wobei

sie

gemäss

Lohnausweis

2021

für

die

Monate

Mai

bis

Dezember

2021

Fr.

10'400.--

verdient

habe.

Es

sei

anzunehmen,

dass

sie

bei

diesem

Arbeitgeber

auch

vollzeitlich

arbeiten

oder

bei

einem

anderen

Arbeitgeber

eine

Vollzeitstelle

suchen

könnte,

zumal

im

Reinigungsbereich

aktuell

Arbeitskräfte

gesucht

seien .

Daneben

sei

sie

seit

November

2022

während

10

Stunden

pro

Woche

beziehungsweise

mit

einem

Pensum

von

23,8

%

für

die

D.___

AG

tätig

und

verdiene

dabei

Fr.

23.32

pro

Stunde.

Es

sei

kein

Grund

ersichtlich,

weshalb

sie

sich

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

trotz

des

fortgeschrit tene n

Alter s

nicht

weiterhin

um

eine

(Teilzeit-)Anstellung

im

Bereich

von

einfachen

Hilfsarbeiten

oder

Reinigungsarbeiten

bemühen

können

sollte.

Bis

zur

ordentlichen

Pensionierung

verblieben

mindestens

neun

Jahre .

Ausschlaggebend

sei

insbesondere,

dass

sie

sich

offenbar

nicht

wirklich

um

eine

Ausdehnung

ihres

Arbeitspensums

bemüht

habe.

Weder

sei

bekannt,

dass

sie

sich

beim

RAV

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

habe ,

noch

habe

sie

Belege

über

erfolglose

Stellenbemühungen

eingereicht

( Urk.

2

S.

4

f.).

Art.

E. 2.2 Die

Beschwerdeführenden

stellen

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

der

Beschwerdeführerin

sei

die

Erzielung

des

angerechneten

hypothetischen

Erwerbseinkommens

nicht

möglich

und

zumutbar,

weshalb

lediglich

die

effektiv

erzielten

Einkünfte

als

Einnahme

angerechnet

werden

dürften

( Urk.

1

S.

4).

Es

sei

unzutreffend,

dass

die

Durchführungsstelle

die

Auswirkung

gesundheitlicher

Störungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

selber

medizinisch

abklären

müsse,

solange

die

Invalidenversicherung

nicht

über

den

Rentenanspruch

entschieden

habe.

Diesbezügliche

Abklärungen

habe

sie

unterlassen

( Urk.

1

S.

6

f.).

D ie

Beschwerdeführerin

leide

gemäss

Bericht

des

Hausarztes

Dr.

B.___

vom

2 5.

Juli

2023

unter

anderem

an

einer

koronaren

3-Gefässerkrankung

und

sei

zu

70

%

arbeitsunfähig

( Urk.

1

S.

5) .

Es

handle

sich

hierbei

um

langanhaltende

Gesund heitsbeeinträchtigungen.

So

sei

die

koronare

3-Gefässerkrankung

erstmals

im

März

2021

diagnostiziert

worden

( Urk.

1

S.

8).

Auf

welche

Überlegungen

und

Abklärungen

sich

die

von

der

Durchführungsstelle

gesundheitsbedingt

vorgenommene

20%ige

Reduktion

des

hypothetischen

Erwerbseinkommens

stütze,

sei

nicht

nachvollziehbar

und

erscheine

willkürlich.

Selbst

wenn

nicht

auf

den

Bericht

von

Dr.

B.___

abgestellt

werden

könne,

wäre

die

Durchführungs stelle

nach

dem

Gesagten

zumindest

dazu

gehalten

gewesen,

weitere

medizinische

Abklärungen

vorzunehmen,

da

sich

aus

dem

Arztbericht

zumindest

hinreichende

Anhaltspunkte

für

ein e

wesentliche

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

ergäben

( Urk.

1

S.

6

f. ).

Inzwischen

sei

die

Anstellung

bei

der

C.___

GmbH

per

Ende

Februar

2024

aufgelöst

worden

( Urk.

1

S.

3)

und

die

Beschwerdeführerin

habe

sich

bei

der

Invalidenversicherung

angemeldet

( Urk.

1

S.

8).

Gegen

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

sprächen

auch

die

fehlende

schulische

und

berufliche

Ausbildung,

das

fortgeschrittene

Alter

von

mittlerweile

fast

56

Jahren ,

die

eingeschränkten

Deutschkenntnisse

und

der

Analphabetismus

der

Beschwerdeführerin.

Hinzu

komme,

dass

die

in

Frage

kommenden

unqualifizierten

Hilfsarbeitertätigkeiten

auf

dem

massgeblichen

effektiven

Arbeitsmarkt

nicht

hinreichend

angeboten

würden

( Urk.

1

S.

8

f.).

Wenn

dennoch

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

berücksichtigt

werde,

so

müsse

zumindest

eine

angemessene

Übergangsfrist

von

sechs

Monaten

ab

Anspruchsbeginn

im

Januar

2021

gewährt

werden,

womit

das

hypothetische

Erwerbseinkommen

frühestens

ab

Juli

2021

angerechnet

werden

dürfe

( Urk.

1

S .

9

f.).

Schliesslich

seien

auch

die

Voraussetzungen

für

die

Gewährung

von

kantonalen

Beihilfen

und

Gemeindezuschüssen

erfüllt ,

wenn

wie

beantragt

kein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

angerechnet

werde .

Entgegen

der

Behauptung

der

Durchführungsstelle

bestehe

auch

für

den

rückwirkenden

Zeit raum

ein

Bedarf

nach

§

18

ZLG

( Urk.

1

S.

10

f.). 3. 3.1

Strittig

ist,

ob

den

Beschwerdeführenden

bei

der

Leistungsberechnung

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Beschwerdeführerin

angerechnet

werden

darf.

Dabei

ist

insbesondere

umstritten,

ob

es

ihr

im

massgeblichen

Zeitraum

ab

1.

Januar

2021

unter

Berücksichtigung

ihres

Gesundheitszustands

zumutbar

war,

das

Erwerbspensum

auszudehnen . 3.2

Mit

Bezug

auf

die

invaliditätsbedingte

Beeinträchtigung

der

Erwerbsfähigkeit

haben

sich

EL-Organe

und

Sozialversicherungsgerichte

grundsätzlich

an

die

Invaliditätsbemessung

durch

die

Invalidenversicherung

zu

halten.

Sofern

und

soweit

sich

die

Invalidenversicherung

mit

dem

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers,

der

sich

auf

eine

dauerhafte

teilweise

oder

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

beruft,

noch

nicht

befasst

hat,

haben

die

EL-Organe

bei

der

Frage

nach

der

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

den

Gesundheitszustand

im

Rahmen

des

Beweisgrades

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

selbständig

zu

prüfen

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_172/2007

vom

6.

Februar

2008

E.

7.1-2

sowie

8). 3. 3

Gemäss

dem

als

Beilage

zur

Einspracheergänzung

vom

1.

Dezember

2023

eing e reichten

Bericht

des

Hausarztes

und

Allgemeini nternisten

Dr.

B.___

vom

2 5.

Juli

2023

ist

die

1968

geborene

Beschwerdeführerin

aufgrund

diverser

Diagnosen

in

leichten,

wechselbelastenden

Arbeiten

zu

70

%

arbeitsunfähig.

Im

Arztbericht

werden

insbesondere

folgende

Diagnosen

aufgeführt :

Koronare

3-Gefässerkran kung

(Erstdiagnose

März

2021),

Diabetes

mellitus

Typ

2,

arterielle

Hypertonie,

chronifizierte

Flankenschmerzen

rechts

bei

Fehlstatik

der

Wirbelsäule,

chronische

Epicondylitis

humeri

radialis

rechts,

eine

chronische

Nierenerkrankung,

eine

Periarthropathia

coxae ,

ein

chronisches

intermittierendes

cervico-

und

lumbos p ondylogenes

Schmerzsyndrom

mit

einer

Diskushernie

L5/S1

bei

Verdacht

auf

Kompression

im

Segment

L5

links,

eine

Periarthropathia

humeros capularis

rechts

( Urk.

3/15

=

Urk.

9/1.13-14 ) .

Als

weitere

Beilage

zu

ihrer

Einspracheergänzung

vom

1.

Dezember

2023

reichten

die

Beschwerdeführenden

der

Durchführungsstelle

den

Bericht

des

Kantonsspitals

Winterthur ,

Kardiologie,

vom

1 0.

März

2021

über

die

gleichentags

erfolgte

Koronarangiographie

ein .

Diesem

Bericht

ist

nebst

der

Diagnose

«formal

coronare

3-Gefässerkrankung»

zu

entnehmen,

dass

der

Untersuchungsbefund

keine

Intervention

rechtfertige.

Die

Herzerkrankung

könne

konservativ

behandelt

werden.

Zudem

seien

regelmässige

kardiologische

Kontrollen

in

jährlichen

Abständen

nötig

( Urk.

3/16

=

Urk.

9/1.15-16).

Laut

Bericht

des

Kantonsspitals

Winterthur

vom

2 4.

April

2023

zeigte

die

aktuelle

Herzkatheteruntersuchung

eine

deutliche

Progression

der

k oronaren

Herzkrank heit,

so

dass

diese

mit

Stents

behandelt

werden

musste

( Urk.

9/2.179-180).

Den

Akten

ist

weiter

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

ab

3.

Mai

2021

für

die

C.___

GmbH

im

Rahmen

einer

Festanstellung

zu

E. 6 f.). 2.

Dagegen

erhoben

die

Eheleute,

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh,

mit

Eingabe

vom

4.

März

2024

Beschwerde

und

beantragten

sinngemäss

die

Zusprechung

von

Ergänzungsleistungen,

Beihilfen

und

Gemeindezuschüssen.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchten

sie

um

Bestellung

von

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

( Urk.

1

S.

2).

Diese m

Gesuch

wurde

mit

Verfügung

vom

1 4.

März

2024

entsprochen

( Urk.

6).

Mit

Eingabe

vom

E. 8 April

2024

verzichtete

die

Durchführungsstelle

auf

eine

Beschwerdeantwort

und

reichte

ihre

Akten

ein

( Urk.

8).

Am

2 4.

April

2024

-

innert

der

vom

Gericht

angesetzten

Nachfrist

reichte

sie

zudem

das

vervollständigte

Aktenverzeichnis

ein

( Urk.

10-11).

Mit

Verfügung

vom

2

E. 8.1 %

ist

sie

deshalb

mit

Fr.

3’53 0.--

für

ihren

Aufwand

zu

entschädigen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

E. 9 April

2024

wurde

den

Beschwerdeführenden

Kenntnis

vom

Verzicht

auf

Beschwerdeantwort

gegeben

( Urk.

12). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

E. 12 E.

5.5

mit

Hinweis).

Eine

(in

grundsätzlicher

oder

massgeblicher

Hinsicht)

fehlende

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

kann

nur

angenommen

werden,

wenn

sie

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

(BGE

126

V

353

E.

5b)

feststeht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

2.2.1

mit

Hinweis ).

Bei

der

Feststellung

des

Sachverhalts

hat

der

Leistungsansprecher

trotz

Geltung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

respektive

Art.

61

lit.

c

ATSG)

mitzuwirken

(Art.

28

ATSG;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_134/2021

vom

9.

Juni

2021

E.

4.1

mit

Hinweis).

Die

objektive

Beweislast

respektive

-

zufolge

des

Untersuchungsgrundsatzes

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

(BGE

138

V

218

E.

6,

121

V

204

E.

6a)

dafür,

dass

kein

Einkommensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

EL G

vorliegt,

weil

die

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

verwertbar

ist,

liegt

beim

Leistungsansprecher

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.4).

Ernsthafte,

aber

erfolglose

Bewerbungen

vermögen

die

natürliche

Vermu tung

der

Verwertbarkeit

einer

Erwerbsfähigkeit

zu

widerlegen.

Ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

darf

daher

nicht

angerechnet

werden,

wenn

die

betreffende

Person

trotz

ausreichender

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet.

Diese

Voraus setzung

gilt

grundsätzlich

als

erfüllt,

wenn

die

Person

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

ist

sowie

qualitativ

und

quantitativ

ausreichende

Stellenbemühungen

nachweist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_759/2017

vom

29.

November

2017

E.

E. 17 Juni

2021

E.

5.2). 1. 4

Bei

der

Festlegung

eines

hypothetischen

Einkommens

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

ist

rechtsprechungsgemäss

zu

berücksichtigen,

dass

für

die

Aufnahme

und

Ausdehnung

der

Erwerbstätigkeit

eine

gewisse

Anpassungsperiode

erforderlich

und

nach

einer

langen

Abwesenheit

vom

Berufs leben

die

volle

Integration

in

den

Arbeitsmarkt

in

einem

gewissen

Alter

nicht

mehr

möglich

ist.

Dem

wird

im

Rahmen

der

Ergänzungsleistung

dadurch

Rechnung

getragen,

dass

der

betreffenden

Person

sowohl

im

Falle

laufender

als

auch

erstmals

beantragter

Ergänzungsleistung

allenfalls

eine

realistische

Übergangsfrist

für

die

Aufnahme

einer

Erwerbstätigkeit

oder

Erhöhung

des

Arbeitspensums

zuzugestehen

ist,

bevor

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

angerechnet

wird.

Dies

gilt

dort

nicht,

wo

mit

Blick

auf

einen

absehbaren

künftigen

EL-Bezug

des

einen

Ehepartners,

beispielsweise

infolge

Eintritts

in

das

AHV-Referenzalter

und

Aufgabe

der

Erwerbstätigkeit,

dem

anderen

Ehepartner

im

Vorfeld

genügend

Zeit

zur

Verfügung

stand,

um

sich

erwerblich

einzugliedern

(BGE

142

V

12

Regeste,

E.

3.2

und

E.

5.4

mit

Hinweisen).

Die

Übergangsfrist

bis

zur

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

läuft

ab

Beginn

des

potenziellen

Bezugs

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(BGE

142

V

12

E.

5.4).

Im

Fall

einer

rückwirkenden

EL-Zusprechung

beginnt

die

Über gangsfrist

nicht

erst

ab

Verfügungserlass

zu

laufen,

sondern

bereits

ab

seinerzei tigem

Anspruchsbeginn.

Ein

ergänzungsleistungsrechtliches

Verbot

rückwirkender

Anrechnung

hypothetischen

Erwerbseinkommens

des

Ehegatten

besteht

nicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

5.2).

Für

nichtinvalide

Ehegatten

gibt

es

rechtsprechungsgemäss

zudem

keine

analoge

Regelung

zu

Art.

25

Abs.

4

ELV,

wonach

die

Herabsetzung

einer

laufenden

Ergänzungsleistung

von

Teilinvaliden

und

nicht

invaliden

Witwen

infolge

der

Anrechnung

eines

Mindesteinkommens

nach

den

Art.

14a

Abs.

2

und

14b

ELV

erst

sechs

Monate

nach

Zustellung

der

entsprechenden

Verfügung

wirk sam

wird

(BGE

142

V

12

E.

5.2).

Es

ist

eine

realistische,

dem

Einzelfall

angemessene

Anpassungsfrist

einzuräumen

(BGE

142

V

12

E.

5.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

3

und

E.

5.1).

Dabei

bedarf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

des

Ehegatten

bei

Einräumung

einer

angemessenen

Anpassungsfrist

keiner

vorgängigen

Abmahnung

in

irgendeiner

Form

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

5.2

mit

Hinweisen);

namentlich

das

in

Art.

E. 21 Abs.

4

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

vorgesehene

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahren

ist

nicht

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.2). 1. 5

Die

Kantone

können

gemäss

Art.

2

Abs.

2

ELG

über

den

Rahmen

dieses

Gesetzes

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraussetzungen

festlegen.

Im

Kanton

Zürich

werden

nebst

den

bundesrechtlichen

Ergänzungs leistungen

kantonale

Beihilfen

( §

1

Abs.

1

lit.

b

sowie

§

13-19

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung ;

ZLG )

sowie

Gemeindezuschüsse

( §

1

Abs.

1

lit.

c,

§

20

und

§

20a

ZLG)

gewährt.

In

der

Stadt

Winterthur

sind

die

Gemeindezuschüsse

in

der

Verordnung

über

den

Vollzug

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

und

die

Gewährung

von

Gemeindezuschüssen

(Gemeindezuschussverordnung)

geregelt . 2.

E. 25 Abs.

4

ELV

betreffend

Gewährung

einer

sechsmonatigen

Übergangsfrist

gelange

in

der

vorliegenden

Konstellation

nicht

zur

Anwendung.

Der

Beschwerdeführer

sei

nämlich

im

Zeit punkt

des

Invalidenrentenbeginns,

auf

den

auch

der

Anspruchsbeginn

der

Zusatzleistungen

falle,

während

eines

Jahres

durchschnittlich

mindestens

zu

40

%

arbeitsunfähig

gewesen.

Indem

sich

die

Beschwerdeführerin

in

dieser

Situation

mit

dem

absehbare n

Einkommensrückgang

ihres

Ehemanns

trotz

verwertbarer

erwerblicher

Leistungsfähigkeit

nicht

um

eine

Ausdehnung

ihres

Erwerbspensums

bemüht

habe,

habe

sie

die

mit

Blick

auf

die

gemeinsame

eheliche

Unterhaltspflicht

auch

ihr

obliegende

-

Schadenminderungspflicht

verletzt

( Urk.

2

S.

5).

Die

Höhe

des

angerechneten

hypothetischen

Erwerbsein kommens

sei

anhand

des

bisherigen

Einkommens

im

Rahmen

der

bestehenden

Arbeitsverhältnisse

sowie

der

Durchschnittslöhne

gemäss

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

ermittelt

worden.

Der

für

ein

Vollpensum

ermittelte

hypothetische

Jahresnettolohn

von

Fr.

46'800.--

sei

aufgrund

der

gesundheitlichen

Einschränkungen

auf

ein

Teil pensum

von

80

%

um zurechnen ,

was

zu

einem

Betrag

von

Fr.

37'440.--

führe.

Hiervon

seien

80

%

als

hypothetisches

Erwerbseinkommen

anzurechnen

( Urk.

2

S.

5

f.).

Ein

Anspruch

auf

kantonale

Beihilfen

und

Gemeindezuschüsse

bestehe

deshalb

nicht ,

weil

die

Voraussetzungen

für

den

Bezug

von

Ergänzungsleistungen

nicht

erfüllt

seien.

Zudem

gehe

es

um

Leistungen

für

den

Zeitraum

vor

der

Gesuchs einreichung.

Gestützt

auf

Art.

18

ZLG

sowie

Art.

14

der

Verordnung

über

den

Vollzug

der

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

und

die

Gewährung

von

Gemeindezu schüssen

der

Stadt

Winterthur

seien

diese

Leistungen

auch

mangels

eines

Bedarfs

nicht

auszurichten

( Urk.

2

S.

6).

E. 30 %

betrug.

Dies

stimmt

mit

dem

attestierten

Arbeitsunfähigkeitsgrad

überei n.

Überdies

entspr icht

eine

Tätigkeit

in

der

Reinigungs branche ,

die

oft

auch

körperlich

belastende

Arbeiten

umfass t

(vgl.

etwa

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I

394/99

vom

7.

Februar

2000

E.

2b/cc ) ,

wohl

nicht

dem

von

Dr.

B.___

als

zumutbar

bezeichneten

Tätigkeitsprofil

(leichte

wechselbelastende

Arbeiten).

In

dieser

Situation

durfte

die

Durchführungsstelle

nicht

einfach

-

ohne

weitere

Abklärungen

-

die

gesundheitlichen

Einschränkungen

durch

eine

Reduktion

des

angerechneten

hypothetischen

Einkommens

um

20

%

berücksichtigen,

zumal

nicht

nachvollziehbar

ist,

wie

sie

zu

diesem

Wert

gelangte

( Urk.

2

S.

5) .

Vielmehr

hätte

sie

zumindest

Dr.

B.___

auffordern

müssen,

einen

ausführlicheren

Bericht

zu

verfassen

und

die

noch

fehlenden

Angaben

nachzuliefern;

falls

dann

noch

nötig ,

hätte

sie

den

medizinischen

Sachverhalt

durch

einen

Arzt

ihres

Vertrauens

würdigen

lassen

können .

3. 5

Durch

ihr

Vorgehen

hat

die

Durchführungsstelle

ihr e

Pflicht ,

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

abzuklären

( Art.

43

Abs.

1

ATSG) ,

verletzt.

Deshalb

ist

die

Angelegenheit

an

sie

zurückzuweisen,

damit

sie

den

Gesundheitszustand

und

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

selbständig

weiter

abkläre.

Möglicherweise

können

auch

durch

ein en

Beizug

der

Akten

der

Invalidenversi cherung,

bei

welcher

sich

die

Beschwerdeführerin

mittlerweile

angemeldet

hat

( Urk.

1

S.

8 ),

relevante

Informationen

erhältlich

gemacht

werden.

Sollten

die

weiteren

medizinischen

Abklärungen

bestätigen,

dass

der

Beschwerdeführerin

nur

noch

wechselbelastende

leichte

Tätigkeiten

zumutbar

sind,

dürften

zur

Ermittlung

des

hypothetischen

Erwerbseinkommens

nicht

mehr

statistische

Löhne

für

Reinigungsarbeiten

herangezogen

werden

(vgl.

Urk.

9/2.173).

Denn

diese

Arbeiten

beinhalten

wie

bereits

dargelegt

oft

auch

körperlich

belastende

Tätigkeiten.

Ferner

kann

der

Durchführungsstelle

nicht

beigepflichtet

werden,

dass

im

Fall

der

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

der

Beschwerdeführerin

keine

Übergangsfrist

zur

Ausdehnung

des

Erwerbspensums

(vgl.

dazu

vorstehend

E.

1.4)

eingeräumt

werden

muss.

Zwar

war

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Beginn

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

am

1.

Januar

2021,

der

dem

frühestmöglichen

Beginn

des

Zusatzleistungsanspruchs

entspricht,

bereits

während

mindestens

eines

Jahres

zu

mindestens

40

%

arbeitsunfähig.

Und

mit

zunehmender

Dauer

der

Arbeitsunfähigkeit

ihres

Mannes

musste

der

Beschwerdeführerin

immer

klarer

werden,

dass

sie

möglicherweise

aus

finanziellen

Gründen

gezwungen

sein

werde,

ihr

Erwerbspensum

auszudehnen.

Hingegen

kann

die

Situation

der

Beschwerde führenden

nicht

ohne

Weiteres

mit

der

in

BGE

142

V

12

beurteilten

Konstellation

verglichen

werden.

Dort

ging

es

um

einen

vorausseh-

und

planbaren

künftigen

Ergänzungsleistungsb ezug

des

einen

Ehepartners

infolge

Eintritts

in

das

AHV-Rentenalter .

Im

Vergleich

dazu

war

die

zukünftige

Entwicklung

des

Gesundheitszustands

und

der

Arbeits un fähigkeit

des

Beschwerdeführers

und

der

damit

zusammenhängende

Bezug

einer

Invalidenrente

unsicher.

Auf

diesen

Unterschied

verwies

das

Bundesgericht

denn

auch

ausdrücklich

( BGE

142

V

12

E.

5.4).

Deshalb

wird

die

Durchführungsstelle

der

Beschwerdeführerin

ab

1.

Januar

2021

eine

angemessene

Übergangsfrist

für

die

Ausdehnung

der

Erwerbstätigkeit

einzuräumen

haben,

bevor

sie

den

Eheleuten

ein

hypothetisches

Einkommen

der

Beschwerdeführerin

anrechnet ;

die

genaue

Dauer

der

Übergangsfrist

kann

hier

offen

bleiben

(vgl.

auch

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_316/2018

vom

2 4.

August

2018

E.

5.2

sowie

Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage,

Zürich

2021,

S.

223

Rz.

567

mit

Hinweis;

vgl.

auch

E.

1.4).

Nach

erfolgten

Abklärungen

im

genannten

Sinne

wird

die

Durchführung s stelle

erneut

unter

Berücksichtigung

aller

relevanten

Faktoren

zu

prüfen

haben,

ob ,

inwiefern

und

ab

wann

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Beschwerde führerin

angerechnet

werden

kann. 4.

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis),

weshalb

die

vertretene n

Beschwerdeführe nden

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung

ha ben .

In

der

Honorarnote

von

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh

vom

2 6.

Juni

2025

werden

ein

Stundenaufwand

von

11,3

Stunden

sowie

Barauslagen

von

Fr.

101.70

ausgewiesen

( Urk.

14) .

Unter

Berücksichtigung

des

gerichtsüblichen

Stundenansatzes

von

Fr.

2 8 0.--

sowie

der

Mehrwertsteuer

von

E. 31 .

Januar

202 4

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Stadt

Winterthur ,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

über

den

Zusatzleistungsanspruch

der

Beschwerdeführenden

entscheide. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

unentgeltlichen

Rechtsvertreterin

der

Beschwerdeführenden,

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh,

Zürich,

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3’530 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Anjushka

Früh - Stadt

Winterthur - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00022 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 8.

Juli

2025 in

Sachen 1.

X.___

Y.___ 2.

Z.___

Y.___ Beschwerdeführende beide

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh KSPartner Ulrichstrasse

14,

8032

Zürich gegen Stadt

Winterthur Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

der

Stadt

Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit

Verfügung

vom

9.

März

2023

wurde

dem

1967

geborene n

X.___

Y.___ ,

verheiratet

mit

Z.___

Y.___

( Urk.

9/2.24-25) ,

rückwirkend

ab

1.

Januar

2021

eine

ganze

R ente

der

Invalidenversicherung

zugesprochen

( Urk.

9/2.133-143).

A m

1 7.

April

2023

meldete n

sich

die

Eheleute

bei

der

Stadt

Winterthur ,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle),

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

an

( Urk.

9/2.24 -34 ).

Nach

Abklärungen

verneinte

die

Durchführungsstelle

mit

Verfügung

vom

1 1.

Juli

2023

das

Bestehen

eines

Zusatzleistungsanspruchs

ab

1.

Januar

2021

zufolge

eines

Einnahmenüberschusses,

wobei

sie

ein

hypothetisches

Einkommen

der

Ehefrau

in

Höhe

von

Fr.

37'440.--

(4/5

von

Fr.

46'800.--)

anrechnete

( Urk.

9/2.1-11 ).

Die

Eheleute

opponierten

dagegen

m it

Einsprache

vom

8.

September

2023

( Urk.

9/1.23-26),

ergänzt

am

1.

Dezember

2023

( Urk.

9/1.7-12).

Gemäss

Dispositiv

des

Einspracheentscheid s

vom

3 1.

Januar

2024

hiess

die

Durchführungsstelle

die

Einsprache

im

Sinne

der

Erwägungen

teilweise

gut.

Laut

den

Erwägungen

war

sie

zum

Schluss

gelangt,

das

ab

1.

Januar

2021

angerechnet e

hypothetische

Einkommen

der

Ehefrau

sei

um

20

%

zu

reduzieren

( Urk.

2

S.

6

f.). 2.

Dagegen

erhoben

die

Eheleute,

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh,

mit

Eingabe

vom

4.

März

2024

Beschwerde

und

beantragten

sinngemäss

die

Zusprechung

von

Ergänzungsleistungen,

Beihilfen

und

Gemeindezuschüssen.

In

prozessualer

Hinsicht

ersuchten

sie

um

Bestellung

von

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh

als

unentgeltliche

Rechtsvertreterin

( Urk.

1

S.

2).

Diese m

Gesuch

wurde

mit

Verfügung

vom

1 4.

März

2024

entsprochen

( Urk.

6).

Mit

Eingabe

vom

8.

April

2024

verzichtete

die

Durchführungsstelle

auf

eine

Beschwerdeantwort

und

reichte

ihre

Akten

ein

( Urk.

8).

Am

2 4.

April

2024

-

innert

der

vom

Gericht

angesetzten

Nachfrist

reichte

sie

zudem

das

vervollständigte

Aktenverzeichnis

ein

( Urk.

10-11).

Mit

Verfügung

vom

2 9.

April

2024

wurde

den

Beschwerdeführenden

Kenntnis

vom

Verzicht

auf

Beschwerdeantwort

gegeben

( Urk.

12). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlasse nen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

die

Beschwerdeführenden

ab

1.

Januar

2021

eine

ganze

Rente

der

Invaliden versicherung

beziehen

( Urk.

9/2.133-143),

ein

allfälliger

Ergänzungsleistungsanspruch

also

frühestens

ab

diesem

Zeitpunkt

besteht

( Art.

12

Abs.

1

und

4

ELG

in

Verbindung

mit

Art.

22

Abs.

1

ELV) ,

finden

vorliegend

soweit

nicht

anders

vermerkt

-

die

seit

dem

1.

Januar

2021

in

Kraft

stehenden

Normen

Anwendung. 1.2

Gemäss

Art.

9

Abs.

1

ELG

entspricht

die

jährliche

Ergänzungsleistung

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

(Art.

10

ELG)

die

anrechenbaren

Einnahmen

(Art.

11

ELG)

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

Beträge

nach

lit.

a

und

b

dieser

Bestimmung.

Die

anerkannten

Ausgaben

sowie

die

anrechenbaren

Einnahmen

von

Ehegatten

werden

zusammengerechnet

(Art.

9

Abs.

2

ELG).

Als

Einnahmen

angerechnet

werden

zwei

Drittel

der

Erwerbseinkünfte

in

Geld

oder

Naturalien,

soweit

sie

bei

Ehepaaren

Fr.

1'500.-

übersteigen

(Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG

in

der

vom

1.

Januar

2021

bis

3 1.

Dezember

2024

gültigen

Fassung ) ;

bei

Ehegatten

ohne

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

wird

das

Erwerbsein kommen

zu

80

%

angerechnet . 1.3

Verzichtet

eine

Person

freiwillig

auf

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit,

so

ist

ein

entsprechendes

hypothetisches

Erwerbseinkommen

als

anrechenbare

Einnahme

zu

berücksichtigen.

Die

Anrechnung

richtet

sich

nach

Art . 11

Abs.

1

lit.

a

ELG

( Art.

11a

Abs.

1

ELG).

Unter

dem

Titel

des

Verzichtseinkommens

ist

nach

der

Rechtsprechung

auch

ein

hypothetisches

Einkommen

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

anzurechnen

(vgl.

Art.

9

Abs.

2

ELG),

sofern

der

Ehegatte

auf

eine

zumutbare

Erwerbstätigkeit

oder

auf

deren

zumutbare

Ausdehnung

verzichtet.

Bei

der

Ermittlung

einer

allfälligen

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

oder

des

Ehemannes

ist

der

konkrete

Einzelfall

unter

Anwendung

familienrechtlicher

Grundsätze

(vgl.

Art.

163

ZGB)

zu

berücksichtigen.

Dementsprechend

ist

auf

das

Alter,

den

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Ausbildung,

die

bisherige

Tätigkeit,

die

konkrete

Arbeitsmarktlage

sowie

gegebenenfalls

auf

die

Dauer

der

Abwesenheit

vom

Berufsleben

abzustellen

(BGE

142

V

12

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Bemüht

sich

der

Ehegatte

trotz

(teilweiser)

Arbeitsfähigkeit

nicht

oder

nur

ungenügend

um

eine

Stelle,

verletzt

er

die

ihm

obliegende

Schadenminderungs pflicht

(BGE

142

V

12

E.

5.5

mit

Hinweis).

Eine

(in

grundsätzlicher

oder

massgeblicher

Hinsicht)

fehlende

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

kann

nur

angenommen

werden,

wenn

sie

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

(BGE

126

V

353

E.

5b)

feststeht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

2.2.1

mit

Hinweis ).

Bei

der

Feststellung

des

Sachverhalts

hat

der

Leistungsansprecher

trotz

Geltung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

respektive

Art.

61

lit.

c

ATSG)

mitzuwirken

(Art.

28

ATSG;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_134/2021

vom

9.

Juni

2021

E.

4.1

mit

Hinweis).

Die

objektive

Beweislast

respektive

-

zufolge

des

Untersuchungsgrundsatzes

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

(BGE

138

V

218

E.

6,

121

V

204

E.

6a)

dafür,

dass

kein

Einkommensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

EL G

vorliegt,

weil

die

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

verwertbar

ist,

liegt

beim

Leistungsansprecher

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.4).

Ernsthafte,

aber

erfolglose

Bewerbungen

vermögen

die

natürliche

Vermu tung

der

Verwertbarkeit

einer

Erwerbsfähigkeit

zu

widerlegen.

Ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

darf

daher

nicht

angerechnet

werden,

wenn

die

betreffende

Person

trotz

ausreichender

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet.

Diese

Voraus setzung

gilt

grundsätzlich

als

erfüllt,

wenn

die

Person

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

ist

sowie

qualitativ

und

quantitativ

ausreichende

Stellenbemühungen

nachweist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_759/2017

vom

29.

November

2017

E.

2.2

mit

Hinweis;

zur

Kasuistik

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_119/2021

vom

17.

Juni

2021

E.

5.2). 1. 4

Bei

der

Festlegung

eines

hypothetischen

Einkommens

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

ist

rechtsprechungsgemäss

zu

berücksichtigen,

dass

für

die

Aufnahme

und

Ausdehnung

der

Erwerbstätigkeit

eine

gewisse

Anpassungsperiode

erforderlich

und

nach

einer

langen

Abwesenheit

vom

Berufs leben

die

volle

Integration

in

den

Arbeitsmarkt

in

einem

gewissen

Alter

nicht

mehr

möglich

ist.

Dem

wird

im

Rahmen

der

Ergänzungsleistung

dadurch

Rechnung

getragen,

dass

der

betreffenden

Person

sowohl

im

Falle

laufender

als

auch

erstmals

beantragter

Ergänzungsleistung

allenfalls

eine

realistische

Übergangsfrist

für

die

Aufnahme

einer

Erwerbstätigkeit

oder

Erhöhung

des

Arbeitspensums

zuzugestehen

ist,

bevor

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

angerechnet

wird.

Dies

gilt

dort

nicht,

wo

mit

Blick

auf

einen

absehbaren

künftigen

EL-Bezug

des

einen

Ehepartners,

beispielsweise

infolge

Eintritts

in

das

AHV-Referenzalter

und

Aufgabe

der

Erwerbstätigkeit,

dem

anderen

Ehepartner

im

Vorfeld

genügend

Zeit

zur

Verfügung

stand,

um

sich

erwerblich

einzugliedern

(BGE

142

V

12

Regeste,

E.

3.2

und

E.

5.4

mit

Hinweisen).

Die

Übergangsfrist

bis

zur

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

läuft

ab

Beginn

des

potenziellen

Bezugs

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(BGE

142

V

12

E.

5.4).

Im

Fall

einer

rückwirkenden

EL-Zusprechung

beginnt

die

Über gangsfrist

nicht

erst

ab

Verfügungserlass

zu

laufen,

sondern

bereits

ab

seinerzei tigem

Anspruchsbeginn.

Ein

ergänzungsleistungsrechtliches

Verbot

rückwirkender

Anrechnung

hypothetischen

Erwerbseinkommens

des

Ehegatten

besteht

nicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

5.2).

Für

nichtinvalide

Ehegatten

gibt

es

rechtsprechungsgemäss

zudem

keine

analoge

Regelung

zu

Art.

25

Abs.

4

ELV,

wonach

die

Herabsetzung

einer

laufenden

Ergänzungsleistung

von

Teilinvaliden

und

nicht

invaliden

Witwen

infolge

der

Anrechnung

eines

Mindesteinkommens

nach

den

Art.

14a

Abs.

2

und

14b

ELV

erst

sechs

Monate

nach

Zustellung

der

entsprechenden

Verfügung

wirk sam

wird

(BGE

142

V

12

E.

5.2).

Es

ist

eine

realistische,

dem

Einzelfall

angemessene

Anpassungsfrist

einzuräumen

(BGE

142

V

12

E.

5.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

3

und

E.

5.1).

Dabei

bedarf

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

des

Ehegatten

bei

Einräumung

einer

angemessenen

Anpassungsfrist

keiner

vorgängigen

Abmahnung

in

irgendeiner

Form

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_630/2013

vom

29.

September

2014

E.

5.2

mit

Hinweisen);

namentlich

das

in

Art.

21

Abs.

4

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

vorgesehene

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahren

ist

nicht

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.2). 1. 5

Die

Kantone

können

gemäss

Art.

2

Abs.

2

ELG

über

den

Rahmen

dieses

Gesetzes

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraussetzungen

festlegen.

Im

Kanton

Zürich

werden

nebst

den

bundesrechtlichen

Ergänzungs leistungen

kantonale

Beihilfen

( §

1

Abs.

1

lit.

b

sowie

§

13-19

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung ;

ZLG )

sowie

Gemeindezuschüsse

( §

1

Abs.

1

lit.

c,

§

20

und

§

20a

ZLG)

gewährt.

In

der

Stadt

Winterthur

sind

die

Gemeindezuschüsse

in

der

Verordnung

über

den

Vollzug

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

und

die

Gewährung

von

Gemeindezuschüssen

(Gemeindezuschussverordnung)

geregelt . 2.

2.1

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

begründete

die

Durchführungsstelle

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

der

Beschwerdeführerin

ab

1.

Januar

2021

damit,

hinsichtlich

gesundheitsbedingter

Einschränkungen

der

Erwerbsfähigkeit

habe

sie

sich

grundsätzlich

an

die

Invaliditätsschätzung

der

IV-Stelle

zu

halten.

Da

die

Beschwerdeführerin

sich

bisher

nicht

bei

der

Invaliden versicherung

angemeldet

habe,

bestehe

keine

offensichtliche

Erwerbsunfähigkeit

und

es

sei

nicht

von

einer

langandauernden

gesundheitlichen

Einschränkung

auszugehen.

Deshalb

könne

nicht

auf

die

vom

Hausarzt

Dr.

med.

B.___

am

2 5.

Juli

2023

attestierte

70%ige

Arbeitsunfähigkeit

abgestellt

werden.

Aufgrund

der

gesundheitlichen

Leiden

rechtfertige

es

sich

jedoch,

vom

angerechneten

hypothetischen

Einkommen

20

%

abzuziehen

( Urk.

2

S.

4

f. ).

Die

Beschwerdefüh rerin

lebe

seit

dem

1 3.

April

2008

in

der

Schweiz

und

habe

trotz

fehlender

Berufsausbildung

bereits

bei

einigen

Arbeitgebern

als

Reinigungskraft

gearbeitet .

Seit

2021

sei

sie

bei

der

C.___

GmbH

in

einem

Pensum

von

30

%

tätig,

wobei

sie

gemäss

Lohnausweis

2021

für

die

Monate

Mai

bis

Dezember

2021

Fr.

10'400.--

verdient

habe.

Es

sei

anzunehmen,

dass

sie

bei

diesem

Arbeitgeber

auch

vollzeitlich

arbeiten

oder

bei

einem

anderen

Arbeitgeber

eine

Vollzeitstelle

suchen

könnte,

zumal

im

Reinigungsbereich

aktuell

Arbeitskräfte

gesucht

seien .

Daneben

sei

sie

seit

November

2022

während

10

Stunden

pro

Woche

beziehungsweise

mit

einem

Pensum

von

23,8

%

für

die

D.___

AG

tätig

und

verdiene

dabei

Fr.

23.32

pro

Stunde.

Es

sei

kein

Grund

ersichtlich,

weshalb

sie

sich

im

Rahmen

der

Schadenminderungspflicht

trotz

des

fortgeschrit tene n

Alter s

nicht

weiterhin

um

eine

(Teilzeit-)Anstellung

im

Bereich

von

einfachen

Hilfsarbeiten

oder

Reinigungsarbeiten

bemühen

können

sollte.

Bis

zur

ordentlichen

Pensionierung

verblieben

mindestens

neun

Jahre .

Ausschlaggebend

sei

insbesondere,

dass

sie

sich

offenbar

nicht

wirklich

um

eine

Ausdehnung

ihres

Arbeitspensums

bemüht

habe.

Weder

sei

bekannt,

dass

sie

sich

beim

RAV

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

habe ,

noch

habe

sie

Belege

über

erfolglose

Stellenbemühungen

eingereicht

( Urk.

2

S.

4

f.).

Art.

25

Abs.

4

ELV

betreffend

Gewährung

einer

sechsmonatigen

Übergangsfrist

gelange

in

der

vorliegenden

Konstellation

nicht

zur

Anwendung.

Der

Beschwerdeführer

sei

nämlich

im

Zeit punkt

des

Invalidenrentenbeginns,

auf

den

auch

der

Anspruchsbeginn

der

Zusatzleistungen

falle,

während

eines

Jahres

durchschnittlich

mindestens

zu

40

%

arbeitsunfähig

gewesen.

Indem

sich

die

Beschwerdeführerin

in

dieser

Situation

mit

dem

absehbare n

Einkommensrückgang

ihres

Ehemanns

trotz

verwertbarer

erwerblicher

Leistungsfähigkeit

nicht

um

eine

Ausdehnung

ihres

Erwerbspensums

bemüht

habe,

habe

sie

die

mit

Blick

auf

die

gemeinsame

eheliche

Unterhaltspflicht

auch

ihr

obliegende

-

Schadenminderungspflicht

verletzt

( Urk.

2

S.

5).

Die

Höhe

des

angerechneten

hypothetischen

Erwerbsein kommens

sei

anhand

des

bisherigen

Einkommens

im

Rahmen

der

bestehenden

Arbeitsverhältnisse

sowie

der

Durchschnittslöhne

gemäss

der

vom

Bundesamt

für

Statistik

herausgegebenen

Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung

(LSE)

ermittelt

worden.

Der

für

ein

Vollpensum

ermittelte

hypothetische

Jahresnettolohn

von

Fr.

46'800.--

sei

aufgrund

der

gesundheitlichen

Einschränkungen

auf

ein

Teil pensum

von

80

%

um zurechnen ,

was

zu

einem

Betrag

von

Fr.

37'440.--

führe.

Hiervon

seien

80

%

als

hypothetisches

Erwerbseinkommen

anzurechnen

( Urk.

2

S.

5

f.).

Ein

Anspruch

auf

kantonale

Beihilfen

und

Gemeindezuschüsse

bestehe

deshalb

nicht ,

weil

die

Voraussetzungen

für

den

Bezug

von

Ergänzungsleistungen

nicht

erfüllt

seien.

Zudem

gehe

es

um

Leistungen

für

den

Zeitraum

vor

der

Gesuchs einreichung.

Gestützt

auf

Art.

18

ZLG

sowie

Art.

14

der

Verordnung

über

den

Vollzug

der

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

und

die

Gewährung

von

Gemeindezu schüssen

der

Stadt

Winterthur

seien

diese

Leistungen

auch

mangels

eines

Bedarfs

nicht

auszurichten

( Urk.

2

S.

6). 2.2

Die

Beschwerdeführenden

stellen

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt,

der

Beschwerdeführerin

sei

die

Erzielung

des

angerechneten

hypothetischen

Erwerbseinkommens

nicht

möglich

und

zumutbar,

weshalb

lediglich

die

effektiv

erzielten

Einkünfte

als

Einnahme

angerechnet

werden

dürften

( Urk.

1

S.

4).

Es

sei

unzutreffend,

dass

die

Durchführungsstelle

die

Auswirkung

gesundheitlicher

Störungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

selber

medizinisch

abklären

müsse,

solange

die

Invalidenversicherung

nicht

über

den

Rentenanspruch

entschieden

habe.

Diesbezügliche

Abklärungen

habe

sie

unterlassen

( Urk.

1

S.

6

f.).

D ie

Beschwerdeführerin

leide

gemäss

Bericht

des

Hausarztes

Dr.

B.___

vom

2 5.

Juli

2023

unter

anderem

an

einer

koronaren

3-Gefässerkrankung

und

sei

zu

70

%

arbeitsunfähig

( Urk.

1

S.

5) .

Es

handle

sich

hierbei

um

langanhaltende

Gesund heitsbeeinträchtigungen.

So

sei

die

koronare

3-Gefässerkrankung

erstmals

im

März

2021

diagnostiziert

worden

( Urk.

1

S.

8).

Auf

welche

Überlegungen

und

Abklärungen

sich

die

von

der

Durchführungsstelle

gesundheitsbedingt

vorgenommene

20%ige

Reduktion

des

hypothetischen

Erwerbseinkommens

stütze,

sei

nicht

nachvollziehbar

und

erscheine

willkürlich.

Selbst

wenn

nicht

auf

den

Bericht

von

Dr.

B.___

abgestellt

werden

könne,

wäre

die

Durchführungs stelle

nach

dem

Gesagten

zumindest

dazu

gehalten

gewesen,

weitere

medizinische

Abklärungen

vorzunehmen,

da

sich

aus

dem

Arztbericht

zumindest

hinreichende

Anhaltspunkte

für

ein e

wesentliche

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

ergäben

( Urk.

1

S.

6

f. ).

Inzwischen

sei

die

Anstellung

bei

der

C.___

GmbH

per

Ende

Februar

2024

aufgelöst

worden

( Urk.

1

S.

3)

und

die

Beschwerdeführerin

habe

sich

bei

der

Invalidenversicherung

angemeldet

( Urk.

1

S.

8).

Gegen

die

Anrechnung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

sprächen

auch

die

fehlende

schulische

und

berufliche

Ausbildung,

das

fortgeschrittene

Alter

von

mittlerweile

fast

56

Jahren ,

die

eingeschränkten

Deutschkenntnisse

und

der

Analphabetismus

der

Beschwerdeführerin.

Hinzu

komme,

dass

die

in

Frage

kommenden

unqualifizierten

Hilfsarbeitertätigkeiten

auf

dem

massgeblichen

effektiven

Arbeitsmarkt

nicht

hinreichend

angeboten

würden

( Urk.

1

S.

8

f.).

Wenn

dennoch

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

berücksichtigt

werde,

so

müsse

zumindest

eine

angemessene

Übergangsfrist

von

sechs

Monaten

ab

Anspruchsbeginn

im

Januar

2021

gewährt

werden,

womit

das

hypothetische

Erwerbseinkommen

frühestens

ab

Juli

2021

angerechnet

werden

dürfe

( Urk.

1

S .

9

f.).

Schliesslich

seien

auch

die

Voraussetzungen

für

die

Gewährung

von

kantonalen

Beihilfen

und

Gemeindezuschüssen

erfüllt ,

wenn

wie

beantragt

kein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

angerechnet

werde .

Entgegen

der

Behauptung

der

Durchführungsstelle

bestehe

auch

für

den

rückwirkenden

Zeit raum

ein

Bedarf

nach

§

18

ZLG

( Urk.

1

S.

10

f.). 3. 3.1

Strittig

ist,

ob

den

Beschwerdeführenden

bei

der

Leistungsberechnung

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Beschwerdeführerin

angerechnet

werden

darf.

Dabei

ist

insbesondere

umstritten,

ob

es

ihr

im

massgeblichen

Zeitraum

ab

1.

Januar

2021

unter

Berücksichtigung

ihres

Gesundheitszustands

zumutbar

war,

das

Erwerbspensum

auszudehnen . 3.2

Mit

Bezug

auf

die

invaliditätsbedingte

Beeinträchtigung

der

Erwerbsfähigkeit

haben

sich

EL-Organe

und

Sozialversicherungsgerichte

grundsätzlich

an

die

Invaliditätsbemessung

durch

die

Invalidenversicherung

zu

halten.

Sofern

und

soweit

sich

die

Invalidenversicherung

mit

dem

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers,

der

sich

auf

eine

dauerhafte

teilweise

oder

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

beruft,

noch

nicht

befasst

hat,

haben

die

EL-Organe

bei

der

Frage

nach

der

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

den

Gesundheitszustand

im

Rahmen

des

Beweisgrades

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

selbständig

zu

prüfen

(vgl.

das

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_172/2007

vom

6.

Februar

2008

E.

7.1-2

sowie

8). 3. 3

Gemäss

dem

als

Beilage

zur

Einspracheergänzung

vom

1.

Dezember

2023

eing e reichten

Bericht

des

Hausarztes

und

Allgemeini nternisten

Dr.

B.___

vom

2 5.

Juli

2023

ist

die

1968

geborene

Beschwerdeführerin

aufgrund

diverser

Diagnosen

in

leichten,

wechselbelastenden

Arbeiten

zu

70

%

arbeitsunfähig.

Im

Arztbericht

werden

insbesondere

folgende

Diagnosen

aufgeführt :

Koronare

3-Gefässerkran kung

(Erstdiagnose

März

2021),

Diabetes

mellitus

Typ

2,

arterielle

Hypertonie,

chronifizierte

Flankenschmerzen

rechts

bei

Fehlstatik

der

Wirbelsäule,

chronische

Epicondylitis

humeri

radialis

rechts,

eine

chronische

Nierenerkrankung,

eine

Periarthropathia

coxae ,

ein

chronisches

intermittierendes

cervico-

und

lumbos p ondylogenes

Schmerzsyndrom

mit

einer

Diskushernie

L5/S1

bei

Verdacht

auf

Kompression

im

Segment

L5

links,

eine

Periarthropathia

humeros capularis

rechts

( Urk.

3/15

=

Urk.

9/1.13-14 ) .

Als

weitere

Beilage

zu

ihrer

Einspracheergänzung

vom

1.

Dezember

2023

reichten

die

Beschwerdeführenden

der

Durchführungsstelle

den

Bericht

des

Kantonsspitals

Winterthur ,

Kardiologie,

vom

1 0.

März

2021

über

die

gleichentags

erfolgte

Koronarangiographie

ein .

Diesem

Bericht

ist

nebst

der

Diagnose

«formal

coronare

3-Gefässerkrankung»

zu

entnehmen,

dass

der

Untersuchungsbefund

keine

Intervention

rechtfertige.

Die

Herzerkrankung

könne

konservativ

behandelt

werden.

Zudem

seien

regelmässige

kardiologische

Kontrollen

in

jährlichen

Abständen

nötig

( Urk.

3/16

=

Urk.

9/1.15-16).

Laut

Bericht

des

Kantonsspitals

Winterthur

vom

2 4.

April

2023

zeigte

die

aktuelle

Herzkatheteruntersuchung

eine

deutliche

Progression

der

k oronaren

Herzkrank heit,

so

dass

diese

mit

Stents

behandelt

werden

musste

( Urk.

9/2.179-180).

Den

Akten

ist

weiter

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

ab

3.

Mai

2021

für

die

C.___

GmbH

im

Rahmen

einer

Festanstellung

zu

30

%

Grund-

un d

Unterhaltsreinigungsarbeiten

in

Privat-

und

Geschäftshäusern

ausführte

( Urk.

9/2.159-160).

Ab

dem

1.

November

2022

reduzierte

sie

ihr

Arbeitspensum

auf

10

%

( Urk.

9/2.156;

vgl.

auch

Urk.

9/2.151-155);

gemäss

Angaben

in

der

Beschwerde

gab

sie

diese

Tätigkeit

per

Ende

Februar

2024

ganz

auf

( Urk.

1

S.

3).

Ab

dem

1.

November

2022

war

sie

zusätzlich

zum

10%igen

Beschäftigungspensum

bei

der

C.___

GmbH

für

die

D.___

AG

als

Unterhaltsreinigerin

tätig,

und

zwar

während

10

Stunden

pro

Woche

beziehungsweise

mit

einem

Pensum

von

23 ,8

%

( Urk.

9/ 2.161-167 ).

Schliesslich

erzielte

sie

in

den

Jahren

2021

und

2022

mit

einer

Beschäftigung

im

Stundenlohn

bei

der

Genossenschaft

E.___

ein

Erwerbseinkommen

von

Brutto

Fr.

5'6 2 3. 2 0

( Urk.

9/2.171)

beziehungsweise

Fr.

3'729.25

( Urk.

9/2.170)

und

im

April

2021

bei

der

F.___

AG

einen

Lohn

von

Fr.

63.--

( Urk.

9/2.195);

v on

Oktober

bis

Dezember

2022

war

sie

ferner

während

einiger

Wochen

als

Ferienaushilfe

für

4-5

Stunden

pro

Monat

für

die

G.___

AG

tätig

( Urk.

9/ 2.168-169 ) . 3. 4

Im

Bericht

von

Dr.

B.___

vom

2 5.

Juli

2023

fehlen

diverse

beurteilungsrelevante

Informationen:

So

bleibt

unklar,

ab

wann

er

die

Beschwerdeführerin

behandelte

und

ab

welchem

Zeitpunkt

die

attestierte

70%ige

Arbeitsunfähigkeit

gilt

beziehungsweise

inwiefern

sich

diese

im

zeitlichen

Verlauf

veränderte ,

zumal

hier

die

Zeit

ab

1.

Januar

2021

relevant

ist .

Sodann

werden

die

gestellten

Diagnosen

nicht

anhand

von

Untersuchungsbefunden

hergeleitet.

Ebenfalls

begründete

Dr.

B.___

die

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

nicht

hinreichend.

Es

kann

nicht

nachvollzogen

werden,

aus

welchen

Gründen

und

inwiefern

sich

die

einzelnen

gestellten

Diagnosen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirken.

Andererseits

steht

aufgrund

der

vorliegenden

Arztberichte

hinreichend

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

an

einer

Herzerkrankung

und

diversen

körperlichen

Einschränkungen

leidet.

Dass

diese

Beeinträchtigungen

das

Spektrum

an

Tätig keiten

und

das

Arbeitspensum

im

massgeblichen

Zeitraum

erheblich

einschränk t en,

erscheint

bei

der

g egenwärtigen

Aktenlage

zumindest

als

möglich.

Zudem

fällt

auf,

dass

das

Beschäftigungspensum

der

Beschwerdeführerin

im

relevanten

Zeitraum

kaum

mehr

als

30

%

betrug.

Dies

stimmt

mit

dem

attestierten

Arbeitsunfähigkeitsgrad

überei n.

Überdies

entspr icht

eine

Tätigkeit

in

der

Reinigungs branche ,

die

oft

auch

körperlich

belastende

Arbeiten

umfass t

(vgl.

etwa

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I

394/99

vom

7.

Februar

2000

E.

2b/cc ) ,

wohl

nicht

dem

von

Dr.

B.___

als

zumutbar

bezeichneten

Tätigkeitsprofil

(leichte

wechselbelastende

Arbeiten).

In

dieser

Situation

durfte

die

Durchführungsstelle

nicht

einfach

-

ohne

weitere

Abklärungen

-

die

gesundheitlichen

Einschränkungen

durch

eine

Reduktion

des

angerechneten

hypothetischen

Einkommens

um

20

%

berücksichtigen,

zumal

nicht

nachvollziehbar

ist,

wie

sie

zu

diesem

Wert

gelangte

( Urk.

2

S.

5) .

Vielmehr

hätte

sie

zumindest

Dr.

B.___

auffordern

müssen,

einen

ausführlicheren

Bericht

zu

verfassen

und

die

noch

fehlenden

Angaben

nachzuliefern;

falls

dann

noch

nötig ,

hätte

sie

den

medizinischen

Sachverhalt

durch

einen

Arzt

ihres

Vertrauens

würdigen

lassen

können .

3. 5

Durch

ihr

Vorgehen

hat

die

Durchführungsstelle

ihr e

Pflicht ,

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

abzuklären

( Art.

43

Abs.

1

ATSG) ,

verletzt.

Deshalb

ist

die

Angelegenheit

an

sie

zurückzuweisen,

damit

sie

den

Gesundheitszustand

und

die

Arbeitsfähigkeit

der

Beschwerdeführerin

selbständig

weiter

abkläre.

Möglicherweise

können

auch

durch

ein en

Beizug

der

Akten

der

Invalidenversi cherung,

bei

welcher

sich

die

Beschwerdeführerin

mittlerweile

angemeldet

hat

( Urk.

1

S.

8 ),

relevante

Informationen

erhältlich

gemacht

werden.

Sollten

die

weiteren

medizinischen

Abklärungen

bestätigen,

dass

der

Beschwerdeführerin

nur

noch

wechselbelastende

leichte

Tätigkeiten

zumutbar

sind,

dürften

zur

Ermittlung

des

hypothetischen

Erwerbseinkommens

nicht

mehr

statistische

Löhne

für

Reinigungsarbeiten

herangezogen

werden

(vgl.

Urk.

9/2.173).

Denn

diese

Arbeiten

beinhalten

wie

bereits

dargelegt

oft

auch

körperlich

belastende

Tätigkeiten.

Ferner

kann

der

Durchführungsstelle

nicht

beigepflichtet

werden,

dass

im

Fall

der

Anrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

der

Beschwerdeführerin

keine

Übergangsfrist

zur

Ausdehnung

des

Erwerbspensums

(vgl.

dazu

vorstehend

E.

1.4)

eingeräumt

werden

muss.

Zwar

war

der

Beschwerdeführer

vor

dem

Beginn

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

am

1.

Januar

2021,

der

dem

frühestmöglichen

Beginn

des

Zusatzleistungsanspruchs

entspricht,

bereits

während

mindestens

eines

Jahres

zu

mindestens

40

%

arbeitsunfähig.

Und

mit

zunehmender

Dauer

der

Arbeitsunfähigkeit

ihres

Mannes

musste

der

Beschwerdeführerin

immer

klarer

werden,

dass

sie

möglicherweise

aus

finanziellen

Gründen

gezwungen

sein

werde,

ihr

Erwerbspensum

auszudehnen.

Hingegen

kann

die

Situation

der

Beschwerde führenden

nicht

ohne

Weiteres

mit

der

in

BGE

142

V

12

beurteilten

Konstellation

verglichen

werden.

Dort

ging

es

um

einen

vorausseh-

und

planbaren

künftigen

Ergänzungsleistungsb ezug

des

einen

Ehepartners

infolge

Eintritts

in

das

AHV-Rentenalter .

Im

Vergleich

dazu

war

die

zukünftige

Entwicklung

des

Gesundheitszustands

und

der

Arbeits un fähigkeit

des

Beschwerdeführers

und

der

damit

zusammenhängende

Bezug

einer

Invalidenrente

unsicher.

Auf

diesen

Unterschied

verwies

das

Bundesgericht

denn

auch

ausdrücklich

( BGE

142

V

12

E.

5.4).

Deshalb

wird

die

Durchführungsstelle

der

Beschwerdeführerin

ab

1.

Januar

2021

eine

angemessene

Übergangsfrist

für

die

Ausdehnung

der

Erwerbstätigkeit

einzuräumen

haben,

bevor

sie

den

Eheleuten

ein

hypothetisches

Einkommen

der

Beschwerdeführerin

anrechnet ;

die

genaue

Dauer

der

Übergangsfrist

kann

hier

offen

bleiben

(vgl.

auch

das

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_316/2018

vom

2 4.

August

2018

E.

5.2

sowie

Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage,

Zürich

2021,

S.

223

Rz.

567

mit

Hinweis;

vgl.

auch

E.

1.4).

Nach

erfolgten

Abklärungen

im

genannten

Sinne

wird

die

Durchführung s stelle

erneut

unter

Berücksichtigung

aller

relevanten

Faktoren

zu

prüfen

haben,

ob ,

inwiefern

und

ab

wann

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Beschwerde führerin

angerechnet

werden

kann. 4.

Nach

Art.

61

lit.

g

ATSG

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis),

weshalb

die

vertretene n

Beschwerdeführe nden

Anspruch

auf

eine

Parteientschädigung

ha ben .

In

der

Honorarnote

von

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh

vom

2 6.

Juni

2025

werden

ein

Stundenaufwand

von

11,3

Stunden

sowie

Barauslagen

von

Fr.

101.70

ausgewiesen

( Urk.

14) .

Unter

Berücksichtigung

des

gerichtsüblichen

Stundenansatzes

von

Fr.

2 8 0.--

sowie

der

Mehrwertsteuer

von

8.1

%

ist

sie

deshalb

mit

Fr.

3’53 0.--

für

ihren

Aufwand

zu

entschädigen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

31 .

Januar

202 4

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Stadt

Winterthur ,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

über

den

Zusatzleistungsanspruch

der

Beschwerdeführenden

entscheide. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

unentgeltlichen

Rechtsvertreterin

der

Beschwerdeführenden,

Rechtsanwältin

Anjushka

Früh,

Zürich,

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3’530 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Anjushka

Früh - Stadt

Winterthur - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt