Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1949,
meldete
sich
am
20.
Januar
2019
bei
der
Gemeinde
Pfäffikon
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
zur
Altersrente
an
(Urk.
10/1-10).
Die
Gemeinde
Pfäffikon ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durch führungsstelle),
richtete
der
Versicherten
in
der
Folge
Zusatzleistungen
aus.
In
der
Berechnung
der
Zusatzleistungen
(ZL)
berücksichtigte
sie
für
die
Miete
jeweils
Ausgaben
in
Höhe
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
(Urk.
10/15,
Urk.
10/27,
Urk.
10/47,
Urk.
10/61),
zuletzt
mit
Verfügung
vom
23.
Mai
2023.
Darin
sprach
die
Durch führungsstelle
der
Versicherten
Ergänzungsleistungen
von
Fr.
541.--
pro
Monat
zu
(inklusive
des
Anteils
für
die
Krankenkassenprämie ;
Urk.
10/112-114).
Mit
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
stellte
die
Durchführungsstelle
für
die
Zeit
ab
dem
1.
Januar
2024
einen
Ausgabenüberschuss
von
Fr.
2'858.60
pro
Jahr
fest,
weshalb
sie
der
Versicherten
den
höheren
Mindestbetrag
( Anteil
an
die
Kranken kassenprämie ;
vgl.
Art.
9
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
Ergänzungs leistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenver sicherung ,
E LG)
und
ausserdem
Bei hilfe
von
Fr.
1'692.--
pro
Jahr
respektive
Fr.
141.--
pro
Monat
ab
dem
1.
Januar
2024
zusprach
(Urk.
10/132-133).
In
der
ZL-Berechnung
berücksichtigte
sie
dabei
für
die
Miete
Ausgaben
in
Höhe
von
Fr.
10'110.--
pro
Jahr
respektive
Fr.
1'100.--
pro
Monat
(Urk.
10/132,
Urk.
10/136).
Die
dagegen
am
27.
Dezember
2023
erhobene
Einsprache
(Urk.
3/8,
Urk.
10/138)
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
8.
Februar
2024
ab
(Urk.
10/143-146
=
Urk.
2).
Im
Februar
2024
verstarb
die
Versicherte
(Urk.
10/154).
Die
Durchführungsstelle
stellte
die
Zusatzleistungen
daraufhin
mit
Verfügung
vom
20.
Februar
2024
per
1.
März
2024
ein
(Urk.
10/153). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
8.
Februar
2024
erhoben
die
Erben
der
Ver sicherten ,
vertreten
durch
A.___ ,
mit
Eingabe
vom
27.
Februar
2024
Beschwerde
und
beantragten
sinngemäss
die
Erhöhung
der
Leistungen
mit
der
Begründung ,
der
Einspracheentscheid
sei
bezüglich
der
anrechenbaren
Miet kosten
und
des
anzuwendenden
Mietzinsmaximums
aufzuheben ,
sowie
es
sei
der
vertragliche
Mietzins
von
Fr.
1'100.--
pro
Monat
beziehungsweise
von
Fr.
13'200.--
als
anerkannte
Ausgabe
in
der
Berechnung
der
Zusatzleistungen
einzusetzen
und
der
jährliche
Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
eine
allein
lebende
Person
in
der
Region
2
auf
Fr.
17'040.--
festzusetzen
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG;
Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
2.
April
2024
sinngemäss
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8
S.
2),
was
den
Beschwerdeführenden
am
5.
April
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
11). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversiche rung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allge meinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
beson derer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Be schwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.2 Am
E. 1.3 Die
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in
Kraft
ab
1.
Januar
2021),
wonach
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
Ergän zungsleistungen,
für
die
die
EL-Reform
insgesamt
einen
tieferen
Betrag
der
jähr lichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahren
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
gilt
(Abs.
1),
ist
bezüglich
des
hier
strittigen
ZL-Anspruchs
ab
dem
1.
Januar
2024
nicht
mehr
anwendbar.
Beachtlich
ist
die
weitere
Übergangsbestimmung
zur
Änderung
vom
20.
Dezem ber
2019,
wonach
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
Ergänzungsleistungen,
die
im
Zeitpunkt
des
Inkrafttretens
der
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform)
-
wie
hier
die
Versicherte
-
bereits
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
bezogen
haben,
Art.
E. 2 Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
Januar
2024
(Urk.
10/132-133,
Urk.
2)
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet
und
eine
Verfügung
oder
ein
Ein sprache entscheid
über
Ergänzungsleistungen
in
zeitlicher
Hinsicht
lediglich
für
das
Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit
entfaltet
(BGE
141
V
255
E.
E. 2.1 Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenz be darfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraus setzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenös si schen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ZLG)
Zusatz leistungen
bestehend
aus
Ergänzungsleistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
E. 2.2 Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
in
lit.
a-b
genannten
Mindestbeträge
(Art.
9
Abs.
1
ELG).
Die
aner kannten
Ausgaben
werden
in
Art.
10
ELG
einzeln
aufgezählt
und
abschliessend
geregelt
(BGE
147
V
441
E.
3.3
mit
Hinweis).
E. 2.3 m2
grösser
gewesen
sei,
als
jenes
von
ihrer
Mitbewohnerin,
habe
die
Ver si chert e
nicht
den
grössten
Teil
der
Wohnung
für
sich
in
Anspruch
genom men.
Der
Maximalbetrag
ausgehend
vom
Mietzinsmaximum
der
Mietzinsregion
2
für
einen
Zweipersonenhaushalt
von
jährlich
Fr.
20'220.--
belaufe
sich
pro
Mieter
auf
Fr.
10'110.--
und
dürfe
auch
bei
Vorliegen
eines
Mietvertrages
nicht
über schritten
werden
(Urk.
2). 3.2
Die
Beschwerdeführenden
wenden
dagegen
ein,
die
Versicherte
sei
Hauptmieterin
gewesen
und
nicht
Untermieterin.
Es
habe
ein
reguläres
Mietverhältnis
zwischen
der
Versicherten
und
der
Eigentümerin
der
Wohnung
vorgelegen.
Gemäss
Miet vertrag
(Urk.
3/10)
sei
der
Versicherten
ein
Zimmer
in
der
4½-Zimmerwohnung
zur
alleinigen
Benutzung
vermietet
worden
mit
dem
Nebenrecht,
die
allgemeinen
Räume
der
Wohnung
und
die
Infrastruktur
der
ganzen
Wohnung
mitzubenutzen.
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
sich
auf
Art.
16c
ELV
berufe,
verkenne
sie,
dass
sich
diese
Bestimmung
aufgrund
des
darin
enthaltenen
Verweises
auf
Art.
9
Abs.
2
ELG
auf
die
Wohnform
Familie
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
be ziehe.
Vorliegend
würden
die
Qualifikationsmerkmale
einer
Familie
nach
Rz.
3232.05
WEL
jedoch
fehlen.
Die
Versicherte
sei
weder
ein
Ehepaar
noch
eine
Person,
die
mit
in
die
Rentenberechnung
eingeschlossen
rentenberechtigten
Wai sen
oder
Kinder
zusammengelebt
habe.
Die
konkreten
Wohnverhältnisse
der
Ver sicherten
seien
somit
nicht
unter
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
subsumier bar.
Die
Definition
einer
Wohngemeinschaft
nach
Rz.
3232.06
WEL
entspreche
hin sichtlich
der
personellen
und
sachlichen
Kriterien
den
Bestimmungen
über
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
«wenn
mehrere
Personen
in
einer
Wohnung
leben»
gemäss
Rz.
3231.03
WEL.
Entscheidendes
Kriterium
bei
der
Festlegung
der
Wohnform
sei
dabei
der
Grundsatz
der
Kostenaufteilung
des
Miet zinses
auf
die
Mitbewohner.
Das
Qualifikationsmerkmal
einer
Wohngemein schaft
sei
somit
das
Prinzip
der
Kostenaufteilung
des
Mietzinses
auf
die
zur
Miete
woh nenden
Mitbewohner.
Der
Grundsatz
der
Kostenaufteilung
des
Mietzinses
auf
die
Mitbewohner
setze
aber
ausnahmslos
voraus,
dass
alle
Mitbewohner,
auf
welche
der
Mietzins
aufgeteilt
werde,
zur
Miete
wohnen
würden.
Dies
gelte
insbe sondere
auch
bei
nur
zwei
Mitbewohnerinnen.
Im
Fall
der
Versicherten
gebe
es
keinen
Mietzins,
der
auf
mehrere
Personen
aufgeteilt
werden
könne.
Die
Wohnungs eigen tümerin
sei
nicht
Mieterin
und
bezahle
daher
mietrechtlich
auch
keinen
Mietzins.
Diese
Rechtstatsache
sei
auch
für
die
Bemessung
der
jährlichen
EL
und
für
die
Festlegung
der
Wohnform
der
Versicherten
rechtsverbindlich.
Demnach
liege
bezüglich
der
Wohnform
und
des
Mietzinsmaximums
gemäss
Legaldefini tion
keine
gemeinschaftliche
Wohnform
und
damit
keine
Wohn gemeinschaft
vor.
Die
systematische
Gesetzesauslegung
führe
zum
gleichen
Ergebnis.
So
würden
gemäss
Rz.
3232.04
als
alleine
lebend
alle
Personen
gelten,
die
in
einem
Einper sonenhaushalt
leben
würden.
Der
Begriff
Haushalt
bezeichne
eine
ökonomische
Wirtschaftseinheit.
Ein
Einpersonenhaushalt
sei
somit
eine
ökonomische
Wirt schaftseinheit,
die
aus
einer
einzelnen
Person
bestehe
und
in
der
die
Lebenshal tungskosten
der
Einzelperson,
mithin
auch
der
Mietzins,
einzig
von
der
Einzel person
getragen
und
nicht
mit
anderen
Personen
geteilt
werde.
Die
Versicherte
habe
mit
der
Wohnungseigentümerin
keine
Wirtschaftseinheit
gebil det;
es
habe
sich
insbesondere
um
keine
Familie
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
gehandelt.
Unabhängig
davon,
ob
die
Versicherte
ein
Haus,
eine
Woh nung
oder
ein
Zimmer
mit
dem
Recht,
die
ganze
Infrastruktur
der
Wohnung
zu
benutzen,
gemietet
habe
und
unabhängig
davon,
ob
die
Wohnungseigen tümerin
in
der
gleichen
Wohnung
beziehungsweise
im
gleichen
Haus
gelebt
habe,
sei
jedenfalls
keine
Wohnform
gegeben
gewesen,
in
welcher
der
Mietzins
auf
die
beiden
Mit bewohnerinnen
aufgeteilt
werde
und
werden
könne.
Der
Mietzins
wie
auch
die
anderen
Lebenshaltungskosten
der
Versicherten
seien
allein
von
dieser
finanziert
worden.
Demnach
gelte
die
Wohnform
der
Versicherten
hinsichtlich
d e s
Miet zinsmaximums
als
Einpersonenhaushalt.
Da
die
Versicherte
gemäss
Legaldefini tion
des
Begriffs
Wohngemeinschaften
(Rz.
3232.06
WEL)
nicht
in
einer
Wohn gemeinschaft,
sondern
gemäss
der
Legaldefinition
des
Begriffs
Einzel personen haushalts
als
allein
lebend
gelte,
sei
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
respektive
Rz.
3232.08
WEL
nicht
auf
die
Versicherte
und
deren
Lebenssituation
hinsichtlich
Wohnform
anwendbar.
Wenn
eine
EL-beziehende
Person
zudem
eine
Wohnung
zusammen
mit
deren
Eigentümer
bewohne
und
zwischen
den
Parteien
ein
Mietvertrag
be stehe,
sei
dieser
grundsätzlich
zu
beachten,
und
es
sei
der
verein barte
Mietzins
bis
zum
zulässigen
Maximum
nach
Kapitel
3.2.3.2
ff.
WEL
als
Ausgabe
zu
be rücksichtigen.
Vorausgesetzt
sei,
dass
der
Mietzins
tatsächlich
bezahlt
werde
und
nicht
offensichtlich
übersetzt
sei.
Es
sei
daher
geradezu
will kürlich,
den
recht sprechungsgemäss
bis
zum
gesetzlichen
Mietzinsmaximum
zu
beachtenden
ver traglichen
Mietzins,
hier
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr,
über
die
Anwendung
eines
falschen
Mietzinsmaximums
wieder
zu
kürzen.
Da
die
Ver sicherte
auch
bezüglich
des
Mietzinsmaximums
als
Einpersonenhaushalt
gelte,
sei
auf
sie
das
Mietzins maximum
für
eine
allein
lebende
Peron
anzu wenden.
Dazu
werde
auf
Rz.
3232.04
und
3231.06
WEL
und
auf
das
Urteil
des
Bundesgerichts
P
75/02
vom
16.
Februar
2005
verwiesen.
Dabei
seien
die
formellen
Voraus setzungen
für
die
Beachtung
des
vertraglichen
Mietzinses
nach
Rz.
3231.06
WEL
erfüllt.
So
sei
der
(vertraglich
vereinbarte)
Mietzins
seit
Beginn
des
Bezuges
von
Ergänzungsleistungen
regel mässig
und
pünktlich
an
die
Eigentümerin
über wiesen
worden.
Auch
sei
der
Miet zins
von
Fr.
1'100.--
pro
Monat
inklusive
Nebenkosten
respektive
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
nicht
und
schon
gar
nicht
offensichtlich
übersetzt.
Denn
der
Wohnraum
und
die
Infrastruktur,
welcher
der
Versicherten
in
der
4½-Woh nung
mit
155
m 2
Wohnfläche
und
zwei
Balkonen
samt
Nebenräumen
(Keller,
Bastelraum,
eigene
Waschküche,
zwei
Garagenplätze
in
der
Tiefgarage)
zur
Ver fügung
gestanden
habe,
seien
hinsichtlich
Wohnqualität
mindestens
gleichwertig
wie
jene
einer
1-
oder
2-Zimmerwohnung.
Der
ortsübliche
Mietzins
für
eine
solche
Wohnung
im
Züricher Oberland
in
Stadtnähe
beginne
bei
zirka
Fr.
1'000.--
und
sei
nach
oben
offen.
Auch
mit
Blick
auf
die
Finanzierungs-
und
Gebäude unterhaltskostenrechnung
der
Eigentümerin
sei
der
Mietzins
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
verhältnismässig.
So
würden
ausgehend
vom
Verkehrswert
der
Eigen tumswohnung
von
über
1,1
Millionen
bei
einer
Verzinsung
des
Eigen kapitals
mit
3,3
%
jährliche
Finanzierungskosten
von
Fr.
33'000.--
resultieren.
Der
Anteil
an
den
Nebenkosten
der
Stockwerkeigen tümergemeinschaft
habe
im
Jahr
2022
rund
Fr.
4'900.--
betragen,
die
durch schnittliche n
Kosten
für
kleinere
Unterhaltskosten
zirka
Fr.
2'000.--
pro
Jahr.
Dies
ergebe
ohne
die
Aufwendungen
für
die
Versteuerung
des
Eigenmietwertes
jährliche
Immobilienkosten
von
mindestens
Fr.
39'900.--.
Auch
aus
Eigentümersicht
sei
der
Mietzins
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
für
die
Miete
des
grössten
Schlafzimmers
der
Wohnung
samt
Mitbenutzung
der
allgemeinen
Räume
und
Infrastruktur
der
Wohnung
in
keiner
Weise
übersetzt.
Die
Beschwerdegegnerin
ver wende
bei
der
Bemessung
des
anrechenbaren
Mietzinses
beziehungswe i se
bei
der
Prüfung
der
Angemessenheit
des
Mietzinses
offenbar
den
steuerlichen
Eigenmietwert
der
Wohnung,
wofür
indes
eine
gesetz liche
Grundlage
fehle.
Die
Beschwerdegegnerin
stütze
sich
dabei
mutmasslich
auf
Art.
10
Abs.
1
lit.
c
ELG
und
Art.
12
ELV.
Diese
beiden
Bestimmungen
würden
indessen
den
anrechen baren
Mietwert
für
vom
EL- Bezüger
selbst
bewohnten
Wohneigentum
und
das
Einkommen
von
EL-Bezügern
aus
dessen
untervermie teten
Wohneigentum
regeln.
Der
Eigenmietwert
sage
jedoch
nichts
darüber
aus,
zu
welchem
Preis
der
Eigentümer
seine
Immobilie
vermieten
dürfe;
es
gelte
die
Privatautonomie.
Die
Versicherte
habe
zur
Miete
gewohnt
und
habe
kein
eigenes
Wohneigentum
bewohnt;
sie
habe
der
Wohnungseigentümerin
den
vertraglich
vereinbarten
Miet zins
bezahlt.
Es
sei
bezüglich
der
Angemessenheit
des
Miet zinses
als
Vergleichs grösse
der
Markt mietwert
und
nicht
der
Eigenmietwert
her anzuziehen.
Eine
andere
Frage
sei,
ob
der
vertragliche
Mietzins
das
für
die
recht lich
massgebende
Wohnform
gesetzliche
Mietzinsmaximum
einhalte,
was
hier
zutreffe.
Zusammen gefasst
sei
somit
der
effektive
vertragliche
Mietzins
von
jähr lich
Fr.
13'200.--
in
die
EL-Berechnung
einzubeziehen
und
das
Mietzinsmaximum
für
einen
Ein personen haushalt
in
der
Region
2
von
Fr.
17'040.--
anzuwenden
(Urk.
1
S.
3
ff.).
Ferner
habe
die
Beschwerdegegnerin
das
rechtliche
Gehör
ver letzt,
indem
sie
auf
die
Beanstandungen
in
der
Einsprache
nicht
eingegangen
sei
(Urk.
1
S.
3).
3.3
Vorab
ist
die
formell-rechtliche
Rüge
der
Beschwerdeführenden
zu
beurteilen,
die
Beschwerdegegnerin
habe
sich
mit
ihren
Einwänden
in
der
Einsprache
(Urk.
3/8)
unzureichend
auseinandergesetzt
(Urk.
1
S.
3).
Damit
mach en
sie
eine
Verletzung
der
Begründungspflicht
respektive
des
Anspruchs
auf
rechtliches
Gehör
(Art.
42
ATSG,
Art.
57a
Abs.
1
IVG,
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung;
vgl.
BGE
132
V
387
E.
5.1,
124
V
180
E.
1a)
geltend.
Aus
dem
angefochtenen
Entscheid
geht
hinreichend
ausführlich
begründet
her vor,
von
welchen
Überlegungen
sich
die
Beschwerdegegnerin
bei
ihrem
Entscheid
hat
leiten
lassen,
dass
und
weshalb
sie
vom
Mietzinsmaximum
für
einen
Zwei personenhaushalt
in
der
Mietzinsregion
2
von
Fr.
20‘220.--
ausging
und
davon
den
Betrag
für
eine
Person
von
Fr.
10‘110.--
als
anerkannte
Mietaus gabe
pro
Jahr
berücksichtigt
hat
(Urk.
2
S.
3
ff.).
Die
Beschwerdeführe nden
konnte n
ihr
Anlie gen
ferner
in
voller
Kenntnis
der
Sache
in
diesem
Verfahren
sachgerecht
vor
einer
Beschwerdeinstanz
vortragen,
die
sowohl
den
Sachverhalt
als
auch
die
Rechtslage
frei
überprüft
(vgl.
BGE
127
V
431
E.
3d/aa).
Eine
Verletzung
der
Begründungs pflicht
ist
nicht
auszumachen,
zumal
sich
die
Verwaltung
rechtsprechungsgemäss
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Gesichtspunkte
beschränken
kann
und
sich
nicht
ausdrücklich
mit
jeder
tatbeständlichen
Behauptung
und
jedem
recht lichen
Einwand
auseinandersetzen
muss
(BGE
124
V
180
E.
1a
und
E.
2b,
126
V
75
E.
5b/dd;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_30/2016
vom
8.
März
2016
E.
2
mit
Hinweisen).
Erst
recht
liegt
hier
keine
besonders
schwerwiegende,
die
Heilung
des
Verfahrensmangels
ausschlies sende
Gehörsverletzung
vor,
welche
von
Amtes
wegen
zur
Aufhebung
der
mit
dem
Verfahrensfehler
behafteten
Verfügung
führen
würde
(vgl.
BGE
124
V
180
E.
4a
mit
Hinweisen). 3.4
In
materiell-rechtlicher
Hinsicht
ist
strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerde gegnerin
in
der
ZL-Berechnung
für
das
Jahr
2014
(ab
dem
1.
Januar
2024)
zu
Recht
Ausgaben
für
die
Miete
von
Fr.
10'110.--
pro
Jahr
respektive
Fr.
842.50
pro
Monat
angerechnet
hat
(Urk.
10/132,
Urk.
10/136). 4. 4.1
Unstrittig
und
belegt
ist,
dass
die
Versicherte
in
der
hier
interessierenden
Zeit
ab
dem
1.
Januar
2024
bis
zu
ihrem
Tod
im
Februar
2024
als
Mieterin
in
der
4.5-Zimmerwohnung
ihrer
Schwester
in
der
Gemeinde
C.___
lebte .
Gemäss
dem
Mietvertrag
vom
11.
August
2014
umfasste
die
Miete
die
Alleinnutzung
eines
Schlafzimmers
(das
grösste
der
Wohnung)
und
die
Mitbenutzung
der
gan zen
Eigentumswohnung
sowie
der
Nebenräume
zusammen
mit
der
Ver mieterin.
Das
Mietobjekt
lag
danach
im
1.
Obergeschoss
und
umfasste
zirka
150
m 2
Wohn fläche
sowie
einen
Keller,
einen
Bastelrau m
und
eine
Waschküche.
Der
Mietzins
betrug
Fr.
1'100.--
pro
Monat
inklusive
Nebenkosten
(Urk.
10/11).
4.2 4.2.1
Da
die
Versicherte
somit
mit
der
Eigentümerin
der
gemieteten
Räumlichkeiten
zusammenwohnte
und
zwischen
diesen
ein
Mietvertrag
bestand,
ist
grundsätzlich
der
so
ausgewiesene
effektive
Mietzins
von
Fr.
1'100.--
pro
Monat
zu
beachten.
Denn
dabei
ist
unbestritten,
dass
dieser
Mietzins
tatsächlich
bezahlt
wurde;
auch
wurde
zu
Recht
nicht
in
Frage
gestellt,
dass
die
Höhe
des
Mietzinses
nicht
offen sichtlich
übersetzt
war.
Unter
diesen
Umständen
gilt
es
rechtsprechungs gemäss
dem
Mietvertrag
Rechnung
zu
tragen ,
weshalb
Art.
16c
ELV
nicht
(analog)
zur
Anwendung
kommt
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
75/02
vom
16.
Feb ruar
2005
E.
4;
vgl.
auch
Carigiet / Koch,
Ergä nzungsleistungen
zur
AHV-IV,
3.
Aufl.
2021,
Rz.
488;
Rz.
3231.06
der
Wegleitung
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL],
gültig
ab
1.
April
2011,
Stand
1.
Januar
2024).
Da
auch
bei
der
Miete
der
Grundsatz
der
angemessenen
Existenzsicherung
gilt,
wird
der
effektive
Mietzins
aber
nur
berücksichtigt,
wenn
er
ein
gewisses
Maxi mum
nicht
überschreitet
( Carigiet / Koch ,
a.a.O.,
Rz.
481).
Wie
die
Beschwerdegeg nerin
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2
S.
2)
zutreffend
ausführte,
ist
das
be achtliche
Mietzinsmaximum
respektive
der
«jährliche
Höchstbetrag»
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
von
den
drei
Faktoren
Mietzinsregion,
Wohnform
und
(massgebende)
Haushaltsgrösse
abhängig
( Carigiet / Koch,
a.a.O. ,
Rz.
482 ;
Rz.
3232.01
WEL ).
4.2.2
Die
Parteien
gehen
aufgrund
der
Lage
des
Mietobjekts
in
der
Gemeinde
C.___
zutreffend
von
der
Mietzinsregion
2
aus,
was
den
Gemeinden
mit
den
Kategorien
«städtisch»
und
«intermediär»
entspricht
( vgl.
Art.
E. 2.3.1 Als
Ausgaben
anzurechnen
sind
bei
zu
Hause
lebenden
Personen
unter
anderem
der
Mietzins
einer
Wohnung
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten;
der
jährliche
Höchstbetrag
für
allein
lebende
Personen
beträgt
Fr.
17’580.--
in
der
Region
1,
Fr.
17’040.--
in
der
Region
2
und
Fr.
15’540.--
in
der
Region
3
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG;
in
der
vom
1.
Januar
2023
bis
31.
Dezember
2024
gültig
gewesenen
Fassung;
vgl.
auch
Art.
2
der
V
E. 2.3.2 Gemäss
Art.
16c
ELV
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen,
wenn
Wohnungen
oder
Einfamilienhäuser
auch
von
Personen
bewohnt
werden,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind.
Die
Mietzinsanteile
der
Personen,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
werden
bei
der
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
ausser
Betracht
gelassen
(Abs.
1).
Die
Aufteilung
hat
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
(Abs.
2).
Unter
die
Aufteilung
nach
Art.
16c
ELV
fallen
auch
die
mit
dem
Mietzins
der
Wohnung
oder
des
Einfamilienhauses
zusammenhängenden
Nebenkosten
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
erster
Satz
ELG
(vgl.
BGE
127
V
10
E.
6b
zum
gleichlautenden
Art.
3b
Abs.
1
lit.
b
erster
Satz
des
bis
Ende
2007
gültig
gewesenen
ELG
vom
19.
März
1965).
Die
Verordnungsregelung
von
Art.
16c
ELV
ist
gesetzmässig.
Sie
dient
dazu,
die
indirekte
Finanzierung
von
Personen,
die
nicht
in
die
EL-Berechnung
einge schlossen
sind,
zu
verhindern
(BGE
130
V
263
E.
5.1,
127
V
10
E.
5d;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_519/2019
vom
14.
Januar
2020
E.
3.3.2).
Nach
der
Rechtsprechung
setzt
die
Aufteilung
des
Mietzinses
nicht
voraus,
dass
die
Wohnung
oder
das
Einfamilienhaus
gemeinsam
gemietet
ist
und
sich
die
Mit bewohner
am
Mietzins
beteiligen;
vielmehr
genügt
im
Sinne
des
massgeb lichen
Anknüpfungspunktes
das
gemeinsame
Bewohnen
(BGE
142
V
299
E.
3.2,
127
V
10
E.
6b).
Ein
Abweichen
vom
Grundsatz
der
gleichmässigen
Auftei lung
des
Mietzinses
nach
Köpfen
wird
nur
in
engen
Grenzen
zugelassen,
nament lich
dann,
wenn
die
Aufteilung
zu
gleiche
Teilen
im
Einzelfall
zu
einem
stossen den
Ergebnis
führen
würde
(BGE
127
V
10
E.
5d).
So
kann
der
Umstand,
dass
eine
Person
den
grössten
Teil
der
Wohnung
für
sich
in
Anspruch
nimmt
oder
dass
das
gemeinsame
Wohnen
auf
einer
rechtlichen
oder
sittlich
beziehungsweise
moralisch
begründe ten
(Unterstützungs-)Pflicht
beruht,
rechtsprechungsgemäss
zu
einer
anderen
Aufteilung
des
Mietzinsabzuges
und
-
ausnahmsweise
-
auch
zu
einem
Absehen
von
einer
Mietzinsaufteilung
Anlass
geben
(BGE
142
V
299
E.
3.2.1-2,
130
V
263
E.
5.3,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_242/2018
vom
21.
Februar
2019
E.
4.1;
vgl.
auch
Carigiet/Koch,
Ergänzungs leistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auf lage
2021,
S.
193
f.
Rz.
486
f.).
Ebenso
können
besondere
Umstände
wie
ein
effek tiv
höherer
Beitrag
der
nicht
EL-berechtigten
Untermieter
an
den
Mietzins
ein
Abweichen
vom
Grundsatz
der
Aufteilung
des
Mietzinses
nach
Köpfen
recht fertigen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_301/2023
vom
2.
Mai
2024
E.
6.3.2
mit
Hinweisen).
E. 2.3.3 Art.
16c
ELV
ist
sinngemäss
anwendbar,
wenn
ein
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossener
Mitbewohner
Eigentümer
oder
Nutzniesser
der
Wohnung
oder
des
Einfamilienhauses
ist.
Besteht
ein
Mietvertrag
und
leistet
der
EL-Ansprecher
oder
-
Bezüger
effektiv
den
vereinbarten
Mietzins,
so
ist
dieser
massgeblich,
so fern
er
nicht
als
offensichtlich
übersetzt
erscheint.
Andernfalls
ist
zur
Bestim mung
des
abzugsfähigen
Mietzinses
der
Mietwert
nach
Art.
12
Abs.
1
ELV
her an zuziehen
und
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
42/06
vom
2.
November
2006
E.
5.1.2
mit
Hinweisen). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Einsprache entscheides
aus,
per
1.
Januar
2024
sei
die
Übergangsfrist
für
das
neue
Ergän zungsleistungsgesetz
vom
1.
Januar
2021
abgelaufen.
Bis
Ende
Dezember
2023
sei
bei
der
Versicherten
aufgrund
der
Übergangsfrist
der
maximale
Mietzins
für
alleinlebende
Personen
in
der
Region
2
von
monatlich
Fr.
1'100.--
(Fr.
13'200.--
pro
Jahr)
angerechnet
worden.
Nach
Ablauf
der
Übergangsfrist
seien
ein
Mietzins
von
monatlich
Fr.
842.50
(Fr.
10'110.--
jährlich)
angerechnet
worden,
was
dem
Mietzinsmaximum
für
eine
Einzelperson
in
einem
Zweiper sonenhaushalt
in
der
Mietzinsregion
2
entspreche.
Das
Mietzinsmaximum
sei
von
den
drei
Faktoren
Mietzinsregion,
Wohnform
und
Haushaltsgrösse
abhängig .
Unbestritten
sei
die
massgebliche
Mietzinsregion
2
der
Gemeinde
C.___ .
Bezüglich
der
Wohnform
sei
gemäss
dem
eingereichten
Mietvertrag
und
dem
Wohnungsplan
von
einem
Zweipersonenhaushalt
auszugehen,
da
die
Versicherte
zusammen
mit
ihrer
Schwester
in
deren
Eigentumswohnung
gewohnt
habe,
die
nicht
in
der
EL-Berechnung
eingeschlossen
sei.
Dabei
sei
es
unerheblich,
ob
die
Versicherte
Unter mieterin
oder
Hauptmieterin
gewesen
sei.
Gemäss
Art.
10
Abs.
1 ter
ELV
(richtig:
ELG)
gelange
bei
Wohngemeinschaften,
bei
denen
eine
EL-berechtigte
Person
einer
mit
einer
oder
mehreren
Personen
zusammenlebt,
die
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
unabhängig
von
der
Haus haltsgrösse
immer
das
Mietzinsmaximum
einer
Person
in
einem
Zweiper sonenhaushalt
zur
Anwen dung.
Ausnahmen
von
diesem
Grundsatz
seien
nur
in
engen
Grenzen
zugelassen,
so
zum
Beispiel,
wenn
eine
Person
den
grössten
Teil
der
Wohnung
für
sich
in
Anspruch
nehme.
Da
das
allein
von
der
Versicherten
benutzte
Schlafzimmer
nur
E. 6 November
2020
E.
2.1) ,
finden
die
ab
dem
1.
Januar
2021
geltenden
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert.
E. 15 und
19a
Abs.
3
ZLG
finden
die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergän zungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende
Anwendung
auf
die
Beihilfen
und
Zuschüsse,
soweit
im
ZLG
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
Die
Gemeinden
können
Gemeindezuschüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
E. 23 vom
12.
Oktober
2022
über
Anpassungen
bei
den
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV
und
bei
den
Über brückungsleistungen
für
ältere
Arbeitslose,
in
Kraft
seit
1.
Januar
2023 ).
Bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
ist
für
die
zweite
bis
vierte
weitere
Person
ein
nach
den
Regionen
abgestufter
zusätzlicher
Betrag
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
hinzuzurechnen,
und
zwar
für
die
zweite
Person
zusätzlich
Fr.
3’240.--
in
den
Regionen
1
und
3
sowie
Fr.
3'180.--
in
der
Region
2,
für
die
dritte
Person
zusätzlich
Fr.
2’280.--
in
der
Region
1
und
Fr.
1’920.--
in
den
Regionen
2
und
3
sowie
für
die
vierte
Person
zusätzlich
Fr.
2’100.--
in
der
Region
1,
Fr.
1’980.--
in
der
Region
2
und
Fr.
1’680.--
in
der
Region
3.
Nach
Art.
10
Abs.
1 bis
ELG
wird
bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Per sonen
der
Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
jede
anspruchs berech tigte
oder
in
die
gemeinsame
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
eingeschlos sene
Person
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
(Ehegatten;
Personen
mit
rentenberechtigten
Waisen
oder
rentenberechtigten
Kindern;
rentenberechtigte
Waisen)
einzeln
fest gesetzt
und
die
Summe
der
anerkannten
Beträge
durch
die
Anzahl
aller
im
Haus halt
lebenden
Personen
geteilt.
Zusatzbeträge
werden
nur
für
die
zweite
bis
vierte
Person
gewährt.
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
2
ELG
ermächtigt
den
Bundesrat,
zur
Bemessung
des
Höchstbetrages
der
anerkannten
Mietkosten
für
Ehepaare,
bei
denen
beide
Ehe gatten
zusammen
in
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform
leben
(lit.
a)
und
für
Personen,
die
zusammen
mit
rentenberechtigten
Waisen
oder
mit
Kindern,
die
einen
Anspruch
auf
eine
Kinderrente
der
AHV
oder
IV
begründen,
in
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform
leben
(lit.
b),
eine
Sonderregelung
vorzusehen.
Ge stützt
darauf
hat
der
Bundesrat
Art.
16c bis
ELV
erlassen,
der
wie
folgt
lautet:
Leben
mehrere
Personen,
deren
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
gemeinsam
berechnet
wird,
mit
weiteren
Personen
in
einer
gemeinschaft lichen
Wohnform,
so
werden
die
Zusatzbeträge
für
den
Höchstbetrag
des
aner kannten
Mietzinses
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
nur
für
diejenigen
Perso nen
gewährt,
die
in
die
gemeinsame
Berechnung
eingeschlossen
sind.
Art.
10
Abs.
1 bis
erster
Satz
ELG
ist
nicht
anwendbar.
Für
(Einzel-)Personen,
die
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
leben
und
bei
denen
keine
gemeinsame
Berechnung
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
erfolgt,
gilt
gemäss
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
1
ELG
-
unabhängig
von
der
Haushaltsgrösse
-
der
jährliche
Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
eine
Person
in
einem
Haushalt
mit
zwei
Personen.
E. 26 Abs.
2
ELV
und
Art.
1
i.Vm.
Anhang
1
der
Verordnung
des
EDI
vom
14.
Juni
2021
[ Stand
am
1.
Januar
202 4 ]
über
die
Zuteilung
der
Gemeinden
zu
den
drei
Mietzinsregionen
nach
dem
ELG
und
dem
Bundesgesetz
über
Überbrückungsleistungen
für
ältere
Arbeitslose
(SR
831.301.114) .
Der
Höchstbetrag
für
die
Gemeinde
C.___
wurde
gestützt
auf
Art.
10
Abs.
1 sexies
ELG
(in
Verbindung
mit
Art.
26a
ELV)
weder
gesenkt
noch
erhöht
(Art.
2
in
Verbindung
mit
Anhang
2
Verordnung
über
die
Zuteilung
der
Mietzinsregionen).
4.2. 3
Bezüglich
der
Wohnform
unterscheidet
das
Gesetz
zwischen
allein
lebenden
Per sonen
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG)
und
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG).
Bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
sieht
das
Gesetz
in
Art.
10
Abs.
1 bis
und
Abs.
1 ter
ELG
zusätzliche
Bestimmungen
vor.
Die
Versicherte
lebte
in
der
Zeit
ab
Januar
2024
(weiterhin)
mit
einer
weiteren
Person
im
gleichen
Haushalt.
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdeführenden
fällt
daher
die
Anwendung
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG
(in
der
vom
1.
Januar
2023
bis
E. 31 Dezember
2024
gültig
gewesenen
Fassung)
respektive
das
Mietzinsmaximum
einer
allein
lebenden
Person
von
Fr.
17'040.--
(Region
2)
ausser
Betracht.
Den
Ausführungen
der
Beschwerdeführenden
dazu
kann
nicht
gefolgt
werden.
Insbesondere
trifft
es
nicht
zu,
dass
das
e ntscheidende
Kriterium
bei
der
Fest le gung
der
Wohnform
die
Kostenaufteilung
des
Mietzinses
auf
die
Mitbewohner
sei.
Massgebliche s
Kriterium
ist
nach
dem
klaren
Wortlaut
des
Gesetzes
vielmehr
die
Anzahl
Personen
(«allein
lebend»
-
«mehrere
im
gleichen
Haushalt
lebend»),
die
in
einem
Haushalt
wohnen.
Auch
ist
zur
Bestimmung
des
jährlichen
Miet zinsmaximum s
nicht
massgeblich,
ob
alle
Mitbewohner
zur
Miete
wohnen.
Auch
wenn
die
Mitbewohner
nicht
im
Mietvertrag
eingeschlossen
sind
und
sie
-
sei
es
als
unentgeltlich
wohnender
Dauergast,
sei
es
als
Eigentümer
der
Wohnung
-
keinen
Mietzins
bezahlen,
gelten
sie
als
im
gleichen
Haushalt
lebende
Personen,
welche
die
Wohnform
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
(«allein
lebend»
-
«mehrere
im
gleichen
Haushalt
lebend»)
prägen.
Das
Mietzinsmaximum
ist
hier
in
Bezug
auf
die
Versicherte
zu
bestimmen,
welche
zur
Miete
wohnte.
Daher
ist
es
hinsichtlich
des
Mietzinsmaximums
und
der
Wohnform
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
(«allein
lebend»
-
«mehrere
im
gleichen
Haushalt
lebend»)
unerheblich,
dass
ihre
Mitbe wohnerin
als
Wohneigentümerin
keinen
Mietzins
bezahlte.
Auch
aus
dem
Argument ,
der
Mietzins
und
all
die
anderen
Lebenshaltungskosten
der
Versicherten
seien
entsprechend
einer
alleine
lebende
Person
respektive
eine r
Person
in
einem
Einpersonenhaushalt
nach
Rz.
32320.04
WEL
allein
von
ihr ,
der
Versicherten,
finanziert
worden ,
vermögen
die
Beschwerdeführenden
nichts
zu
ihren
Gunsten
abzuleiten.
Würde
die
Wohnform
danach
bestimmt,
welche
Aus gaben
in
einem
Mehrpersonenhaushalt
im
Einzelfall
vom
EL-Bezüger
tatsächlich
bezahlt
werden,
müsste
auch
eine
jeweilige
gesonderte
Prüfung
der
Ausgaben
im
Einzelfall
erfolgen,
was
das
Gesetz
nicht
vorsieht
und
realistischerweise
auch
nicht
überprüfbar
wäre.
Es
geht
bei
der
Bestimmung
des
Mietzinsmaximums
aber
gerade
nicht
darum,
die
Ausgaben
so
nah
wie
möglich
abzubilden ,
sondern
es
soll
eine
angemessene
Existenzsicherung
im
Rahmen
von
pauschalisierte n
jähr liche n
Höchstbeträge n
erfolgen.
Die
Versicherte
lebte
mit
ihrer
Schwester,
die
nicht
in
der
EL-Berechnung
einge schlossen
war,
in
einer
Wohnung ,
also
in
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform .
Bereits
und
allein
aufgrund
dessen
traf
die
Definition
einer
Wohngemeinschaft
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
und
nach
Rz.
3232.06,
wonach
von
einer
solche
auszugehen
ist ,
wenn
eine
Einzelperson
mit
einer
oder
mehreren
Personen
zusammenlebt,
die
nicht
in
die
EL-Berechnung
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
einge schlossen
sind,
auf
die
Versicherte
zu.
4.2.4 Anzuwenden
und
massgeblich
ist
hier
somit,
da
die
Versicherte
mit
einer
weiteren
Person
im
gleichen
Haushalt
lebte,
auch
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
(Art.
10
Abs.
1 ter
ELG) . Der
Haushaltsgrösse
(Anzahl
Personen,
die
in
der
EL-Berechnung
berücksichtigt
werden;
Rz.
3232.07
WEL)
kommt
keine
zusätzliche
Bedeutung
zu.
Denn
nach
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
1
ELG
kommt
bei
Einzelpersonen,
die
-
wie
die
Versicherte
Anfang
2024
-
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
ohne
gemeinsame
Berech nung
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
leben,
unabhängig
von
der
Haushaltsgrösse
immer
das
Mietzinsmaximum
einer
Person
in
einem
Zweipersonenhaushalt
zur
Anwen dung
(vgl.
Rz.
3232.08
WEL
mit
Verweis
auf
Anhang
5.2). Die
Beschwerdegegnerin
hat
nach
dem
Gesagten
daher
zutreffend
als
jährliches
Mietzinsmaximum
ab
Januar
2024
den
Betrag
gemäss
der
Tabelle
im
Anhang
5.2
der
WEL,
Stand
Januar
2023
(gültig
gewesen
bis
Ende
2024),
von
Fr.
10'110.--
berücksichtigt
(«Einzelperson
in
einer
Wohngemeinschaft»,
«Region
2»).
Dieser
Betrag
berechnete
sich
nach
den
gesetzlichen
Höchstbe trägen
in
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
i.V.m.
Ziff.
2
ELG
wie
folgt:
Betrag
für
eine
allein
lebende
Person
von
Fr.
17'040.--
in
der
Region
2
(Ziff.
1) ,
zusätzlich
für
die
zweite
Person
Fr.
3'180.--
in
der
Region
2
(Ziff.
2),
dies
ergibt
den
Gesamtbetrag
von
Fr.
20'220.--.
Dieser
Betrag
ist
auf
zwei
Personen
aufzuteilen,
womit
der
als
Miet zins
zu
berücksichtigende
Betrag
von
Fr.
10'110.--
resultiert. 4.2.5 D ass
der
Gesamtbetrag
für
einen
Haushalt
mit
zwei
Personen
von
Fr.
20'220.--
zur
Bestimmung
des
jährlichen
Mietzinsmaximums
einer
EL-Bezügerin
durch
zwei
zu
teilen
ist,
ergibt
sich
bereits
aus
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
1
ELG ,
wonach
der
jährliche
«Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
eine
Person
in
einem
Haushalt
mit
zwei
Personen»
gilt .
Die
Verordnungsregelung
in
Art.
16c
EL V
(«Mietzinsaufteilung»)
dagegen
bezieht
sich
nicht
auf
die
Bestimmung
des
Miet zinsmaximums,
sondern
auf
den
effektiven
Mietzins,
der
in
jedem
Fall
aber
letzt lich
nicht
die
Beträge
in
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
überschreiten
darf ,
welche
die
betragliche
Obergrenze
der
abzugsfähigen
Wohnkosten
bilden .
Das
Vorbringen
der
Beschwerdeführenden,
es
s ei
geradezu
willkürlich,
den
recht sprechungsgemäss
zu
beachtenden
vertraglichen
Mietzins,
hier
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
(vgl.
dazu
oben
E.
4.2.1) ,
über
die
Anwendung
eines
falschen
Mietzins maximums
wieder
zu
kürzen ,
kann
daher
nicht
gefolgt
werden,
zumal
sich
aus
der
Rechtsprechung
zu
Art.
16c
ELV
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
P
75/02
vom
16.
Februar
2005
E.
4)
nichts
hinsichtlich
des
beachtlichen
Mietzinsmaximums
ableiten
lässt.
4.3
Nach
dem
Gesagten
ist
im
Ergebnis
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
der
ZL-Berechnung
für
das
Jahr
20 2 4
(ab
dem
1.
Januar
2024;
Urk.
10/132-133 ,
Urk.
10/136 )
zu
Recht
Ausgaben
für
die
Miete
von
Fr.
10'110.--
pro
Jahr
respek tive
Fr.
842.50
pro
Monat
der
im
Februar
2024
verstorbenen
Ver sicherten
angerechnet
hat.
Sämtliche
Einwände
der
Beschwerdeführenden
(Urk.
1)
führen
zu
keiner
anderen
Betrachtungsweise.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
8.
Februar
2024
(Urk.
2)
erweist
sich
damit
als
rechtmässig.
Die
Beschwerde
ist
folglich
abzuweisen.
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos.
3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - A.___ - Gemeinde
Pfäffikon - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes ge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizu legen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00020 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 24.
März
2025 in
Sachen Erben
der
X.___ ,
gestorben
Februar
2024 1 .
Y.___ 2 .
Z.___ Beschwerdeführende alle
vertreten
durch
A.___ gegen Gemeinde
Pfäffikon Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Hochstrasse
1,
8330
Pfäffikon
ZH Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1949,
meldete
sich
am
20.
Januar
2019
bei
der
Gemeinde
Pfäffikon
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
zur
Altersrente
an
(Urk.
10/1-10).
Die
Gemeinde
Pfäffikon ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durch führungsstelle),
richtete
der
Versicherten
in
der
Folge
Zusatzleistungen
aus.
In
der
Berechnung
der
Zusatzleistungen
(ZL)
berücksichtigte
sie
für
die
Miete
jeweils
Ausgaben
in
Höhe
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
(Urk.
10/15,
Urk.
10/27,
Urk.
10/47,
Urk.
10/61),
zuletzt
mit
Verfügung
vom
23.
Mai
2023.
Darin
sprach
die
Durch führungsstelle
der
Versicherten
Ergänzungsleistungen
von
Fr.
541.--
pro
Monat
zu
(inklusive
des
Anteils
für
die
Krankenkassenprämie ;
Urk.
10/112-114).
Mit
Verfügung
vom
20.
Dezember
2023
stellte
die
Durchführungsstelle
für
die
Zeit
ab
dem
1.
Januar
2024
einen
Ausgabenüberschuss
von
Fr.
2'858.60
pro
Jahr
fest,
weshalb
sie
der
Versicherten
den
höheren
Mindestbetrag
( Anteil
an
die
Kranken kassenprämie ;
vgl.
Art.
9
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
Ergänzungs leistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenver sicherung ,
E LG)
und
ausserdem
Bei hilfe
von
Fr.
1'692.--
pro
Jahr
respektive
Fr.
141.--
pro
Monat
ab
dem
1.
Januar
2024
zusprach
(Urk.
10/132-133).
In
der
ZL-Berechnung
berücksichtigte
sie
dabei
für
die
Miete
Ausgaben
in
Höhe
von
Fr.
10'110.--
pro
Jahr
respektive
Fr.
1'100.--
pro
Monat
(Urk.
10/132,
Urk.
10/136).
Die
dagegen
am
27.
Dezember
2023
erhobene
Einsprache
(Urk.
3/8,
Urk.
10/138)
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
8.
Februar
2024
ab
(Urk.
10/143-146
=
Urk.
2).
Im
Februar
2024
verstarb
die
Versicherte
(Urk.
10/154).
Die
Durchführungsstelle
stellte
die
Zusatzleistungen
daraufhin
mit
Verfügung
vom
20.
Februar
2024
per
1.
März
2024
ein
(Urk.
10/153). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
8.
Februar
2024
erhoben
die
Erben
der
Ver sicherten ,
vertreten
durch
A.___ ,
mit
Eingabe
vom
27.
Februar
2024
Beschwerde
und
beantragten
sinngemäss
die
Erhöhung
der
Leistungen
mit
der
Begründung ,
der
Einspracheentscheid
sei
bezüglich
der
anrechenbaren
Miet kosten
und
des
anzuwendenden
Mietzinsmaximums
aufzuheben ,
sowie
es
sei
der
vertragliche
Mietzins
von
Fr.
1'100.--
pro
Monat
beziehungsweise
von
Fr.
13'200.--
als
anerkannte
Ausgabe
in
der
Berechnung
der
Zusatzleistungen
einzusetzen
und
der
jährliche
Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
eine
allein
lebende
Person
in
der
Region
2
auf
Fr.
17'040.--
festzusetzen
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG;
Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
2.
April
2024
sinngemäss
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8
S.
2),
was
den
Beschwerdeführenden
am
5.
April
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
11). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Be schwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ).
1.2
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversiche rung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allge meinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
beson derer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
Januar
2024
(Urk.
10/132-133,
Urk.
2)
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet
und
eine
Verfügung
oder
ein
Ein sprache entscheid
über
Ergänzungsleistungen
in
zeitlicher
Hinsicht
lediglich
für
das
Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit
entfaltet
(BGE
141
V
255
E.
1.3
mit
Hin weis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
2.1) ,
finden
die
ab
dem
1.
Januar
2021
geltenden
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert.
1.3
Die
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in
Kraft
ab
1.
Januar
2021),
wonach
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
Ergän zungsleistungen,
für
die
die
EL-Reform
insgesamt
einen
tieferen
Betrag
der
jähr lichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahren
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
gilt
(Abs.
1),
ist
bezüglich
des
hier
strittigen
ZL-Anspruchs
ab
dem
1.
Januar
2024
nicht
mehr
anwendbar.
Beachtlich
ist
die
weitere
Übergangsbestimmung
zur
Änderung
vom
20.
Dezem ber
2019,
wonach
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
Ergänzungsleistungen,
die
im
Zeitpunkt
des
Inkrafttretens
der
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform)
-
wie
hier
die
Versicherte
-
bereits
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
bezogen
haben,
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
nach
Ablauf
der
Dreijahresfrist,
die
in
den
Über gangsbestimmungen
der
Änderung
vom
22.
März
2019
vorgesehen
ist,
gilt.
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
ist
bei
der
vorliegenden
Anspruchsprüfung
ab
Januar
2024
somit
anwendbar.
2. 2.1
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenz be darfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraus setzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenös si schen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ZLG)
Zusatz leistungen
bestehend
aus
Ergänzungsleistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Gemäss
§§
15
und
19a
Abs.
3
ZLG
finden
die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergän zungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende
Anwendung
auf
die
Beihilfen
und
Zuschüsse,
soweit
im
ZLG
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
Die
Gemeinden
können
Gemeindezuschüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
20
Abs.
1
ZLG).
2.2
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
in
lit.
a-b
genannten
Mindestbeträge
(Art.
9
Abs.
1
ELG).
Die
aner kannten
Ausgaben
werden
in
Art.
10
ELG
einzeln
aufgezählt
und
abschliessend
geregelt
(BGE
147
V
441
E.
3.3
mit
Hinweis).
2.3 2.3.1
Als
Ausgaben
anzurechnen
sind
bei
zu
Hause
lebenden
Personen
unter
anderem
der
Mietzins
einer
Wohnung
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten;
der
jährliche
Höchstbetrag
für
allein
lebende
Personen
beträgt
Fr.
17’580.--
in
der
Region
1,
Fr.
17’040.--
in
der
Region
2
und
Fr.
15’540.--
in
der
Region
3
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG;
in
der
vom
1.
Januar
2023
bis
31.
Dezember
2024
gültig
gewesenen
Fassung;
vgl.
auch
Art.
2
der
V
23
vom
12.
Oktober
2022
über
Anpassungen
bei
den
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV
und
bei
den
Über brückungsleistungen
für
ältere
Arbeitslose,
in
Kraft
seit
1.
Januar
2023 ).
Bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
ist
für
die
zweite
bis
vierte
weitere
Person
ein
nach
den
Regionen
abgestufter
zusätzlicher
Betrag
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
hinzuzurechnen,
und
zwar
für
die
zweite
Person
zusätzlich
Fr.
3’240.--
in
den
Regionen
1
und
3
sowie
Fr.
3'180.--
in
der
Region
2,
für
die
dritte
Person
zusätzlich
Fr.
2’280.--
in
der
Region
1
und
Fr.
1’920.--
in
den
Regionen
2
und
3
sowie
für
die
vierte
Person
zusätzlich
Fr.
2’100.--
in
der
Region
1,
Fr.
1’980.--
in
der
Region
2
und
Fr.
1’680.--
in
der
Region
3.
Nach
Art.
10
Abs.
1 bis
ELG
wird
bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Per sonen
der
Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
jede
anspruchs berech tigte
oder
in
die
gemeinsame
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
eingeschlos sene
Person
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
(Ehegatten;
Personen
mit
rentenberechtigten
Waisen
oder
rentenberechtigten
Kindern;
rentenberechtigte
Waisen)
einzeln
fest gesetzt
und
die
Summe
der
anerkannten
Beträge
durch
die
Anzahl
aller
im
Haus halt
lebenden
Personen
geteilt.
Zusatzbeträge
werden
nur
für
die
zweite
bis
vierte
Person
gewährt.
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
2
ELG
ermächtigt
den
Bundesrat,
zur
Bemessung
des
Höchstbetrages
der
anerkannten
Mietkosten
für
Ehepaare,
bei
denen
beide
Ehe gatten
zusammen
in
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform
leben
(lit.
a)
und
für
Personen,
die
zusammen
mit
rentenberechtigten
Waisen
oder
mit
Kindern,
die
einen
Anspruch
auf
eine
Kinderrente
der
AHV
oder
IV
begründen,
in
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform
leben
(lit.
b),
eine
Sonderregelung
vorzusehen.
Ge stützt
darauf
hat
der
Bundesrat
Art.
16c bis
ELV
erlassen,
der
wie
folgt
lautet:
Leben
mehrere
Personen,
deren
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
gemeinsam
berechnet
wird,
mit
weiteren
Personen
in
einer
gemeinschaft lichen
Wohnform,
so
werden
die
Zusatzbeträge
für
den
Höchstbetrag
des
aner kannten
Mietzinses
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
nur
für
diejenigen
Perso nen
gewährt,
die
in
die
gemeinsame
Berechnung
eingeschlossen
sind.
Art.
10
Abs.
1 bis
erster
Satz
ELG
ist
nicht
anwendbar.
Für
(Einzel-)Personen,
die
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
leben
und
bei
denen
keine
gemeinsame
Berechnung
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
erfolgt,
gilt
gemäss
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
1
ELG
-
unabhängig
von
der
Haushaltsgrösse
-
der
jährliche
Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
eine
Person
in
einem
Haushalt
mit
zwei
Personen.
2.3.2
Gemäss
Art.
16c
ELV
ist
der
Mietzins
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen,
wenn
Wohnungen
oder
Einfamilienhäuser
auch
von
Personen
bewohnt
werden,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind.
Die
Mietzinsanteile
der
Personen,
welche
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
werden
bei
der
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
ausser
Betracht
gelassen
(Abs.
1).
Die
Aufteilung
hat
grundsätzlich
zu
gleichen
Teilen
zu
erfolgen
(Abs.
2).
Unter
die
Aufteilung
nach
Art.
16c
ELV
fallen
auch
die
mit
dem
Mietzins
der
Wohnung
oder
des
Einfamilienhauses
zusammenhängenden
Nebenkosten
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
erster
Satz
ELG
(vgl.
BGE
127
V
10
E.
6b
zum
gleichlautenden
Art.
3b
Abs.
1
lit.
b
erster
Satz
des
bis
Ende
2007
gültig
gewesenen
ELG
vom
19.
März
1965).
Die
Verordnungsregelung
von
Art.
16c
ELV
ist
gesetzmässig.
Sie
dient
dazu,
die
indirekte
Finanzierung
von
Personen,
die
nicht
in
die
EL-Berechnung
einge schlossen
sind,
zu
verhindern
(BGE
130
V
263
E.
5.1,
127
V
10
E.
5d;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_519/2019
vom
14.
Januar
2020
E.
3.3.2).
Nach
der
Rechtsprechung
setzt
die
Aufteilung
des
Mietzinses
nicht
voraus,
dass
die
Wohnung
oder
das
Einfamilienhaus
gemeinsam
gemietet
ist
und
sich
die
Mit bewohner
am
Mietzins
beteiligen;
vielmehr
genügt
im
Sinne
des
massgeb lichen
Anknüpfungspunktes
das
gemeinsame
Bewohnen
(BGE
142
V
299
E.
3.2,
127
V
10
E.
6b).
Ein
Abweichen
vom
Grundsatz
der
gleichmässigen
Auftei lung
des
Mietzinses
nach
Köpfen
wird
nur
in
engen
Grenzen
zugelassen,
nament lich
dann,
wenn
die
Aufteilung
zu
gleiche
Teilen
im
Einzelfall
zu
einem
stossen den
Ergebnis
führen
würde
(BGE
127
V
10
E.
5d).
So
kann
der
Umstand,
dass
eine
Person
den
grössten
Teil
der
Wohnung
für
sich
in
Anspruch
nimmt
oder
dass
das
gemeinsame
Wohnen
auf
einer
rechtlichen
oder
sittlich
beziehungsweise
moralisch
begründe ten
(Unterstützungs-)Pflicht
beruht,
rechtsprechungsgemäss
zu
einer
anderen
Aufteilung
des
Mietzinsabzuges
und
-
ausnahmsweise
-
auch
zu
einem
Absehen
von
einer
Mietzinsaufteilung
Anlass
geben
(BGE
142
V
299
E.
3.2.1-2,
130
V
263
E.
5.3,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_242/2018
vom
21.
Februar
2019
E.
4.1;
vgl.
auch
Carigiet/Koch,
Ergänzungs leistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auf lage
2021,
S.
193
f.
Rz.
486
f.).
Ebenso
können
besondere
Umstände
wie
ein
effek tiv
höherer
Beitrag
der
nicht
EL-berechtigten
Untermieter
an
den
Mietzins
ein
Abweichen
vom
Grundsatz
der
Aufteilung
des
Mietzinses
nach
Köpfen
recht fertigen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_301/2023
vom
2.
Mai
2024
E.
6.3.2
mit
Hinweisen). 2.3.3
Art.
16c
ELV
ist
sinngemäss
anwendbar,
wenn
ein
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossener
Mitbewohner
Eigentümer
oder
Nutzniesser
der
Wohnung
oder
des
Einfamilienhauses
ist.
Besteht
ein
Mietvertrag
und
leistet
der
EL-Ansprecher
oder
-
Bezüger
effektiv
den
vereinbarten
Mietzins,
so
ist
dieser
massgeblich,
so fern
er
nicht
als
offensichtlich
übersetzt
erscheint.
Andernfalls
ist
zur
Bestim mung
des
abzugsfähigen
Mietzinses
der
Mietwert
nach
Art.
12
Abs.
1
ELV
her an zuziehen
und
auf
die
einzelnen
Personen
aufzuteilen
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
42/06
vom
2.
November
2006
E.
5.1.2
mit
Hinweisen). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Einsprache entscheides
aus,
per
1.
Januar
2024
sei
die
Übergangsfrist
für
das
neue
Ergän zungsleistungsgesetz
vom
1.
Januar
2021
abgelaufen.
Bis
Ende
Dezember
2023
sei
bei
der
Versicherten
aufgrund
der
Übergangsfrist
der
maximale
Mietzins
für
alleinlebende
Personen
in
der
Region
2
von
monatlich
Fr.
1'100.--
(Fr.
13'200.--
pro
Jahr)
angerechnet
worden.
Nach
Ablauf
der
Übergangsfrist
seien
ein
Mietzins
von
monatlich
Fr.
842.50
(Fr.
10'110.--
jährlich)
angerechnet
worden,
was
dem
Mietzinsmaximum
für
eine
Einzelperson
in
einem
Zweiper sonenhaushalt
in
der
Mietzinsregion
2
entspreche.
Das
Mietzinsmaximum
sei
von
den
drei
Faktoren
Mietzinsregion,
Wohnform
und
Haushaltsgrösse
abhängig .
Unbestritten
sei
die
massgebliche
Mietzinsregion
2
der
Gemeinde
C.___ .
Bezüglich
der
Wohnform
sei
gemäss
dem
eingereichten
Mietvertrag
und
dem
Wohnungsplan
von
einem
Zweipersonenhaushalt
auszugehen,
da
die
Versicherte
zusammen
mit
ihrer
Schwester
in
deren
Eigentumswohnung
gewohnt
habe,
die
nicht
in
der
EL-Berechnung
eingeschlossen
sei.
Dabei
sei
es
unerheblich,
ob
die
Versicherte
Unter mieterin
oder
Hauptmieterin
gewesen
sei.
Gemäss
Art.
10
Abs.
1 ter
ELV
(richtig:
ELG)
gelange
bei
Wohngemeinschaften,
bei
denen
eine
EL-berechtigte
Person
einer
mit
einer
oder
mehreren
Personen
zusammenlebt,
die
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind,
unabhängig
von
der
Haus haltsgrösse
immer
das
Mietzinsmaximum
einer
Person
in
einem
Zweiper sonenhaushalt
zur
Anwen dung.
Ausnahmen
von
diesem
Grundsatz
seien
nur
in
engen
Grenzen
zugelassen,
so
zum
Beispiel,
wenn
eine
Person
den
grössten
Teil
der
Wohnung
für
sich
in
Anspruch
nehme.
Da
das
allein
von
der
Versicherten
benutzte
Schlafzimmer
nur
2.3
m2
grösser
gewesen
sei,
als
jenes
von
ihrer
Mitbewohnerin,
habe
die
Ver si chert e
nicht
den
grössten
Teil
der
Wohnung
für
sich
in
Anspruch
genom men.
Der
Maximalbetrag
ausgehend
vom
Mietzinsmaximum
der
Mietzinsregion
2
für
einen
Zweipersonenhaushalt
von
jährlich
Fr.
20'220.--
belaufe
sich
pro
Mieter
auf
Fr.
10'110.--
und
dürfe
auch
bei
Vorliegen
eines
Mietvertrages
nicht
über schritten
werden
(Urk.
2). 3.2
Die
Beschwerdeführenden
wenden
dagegen
ein,
die
Versicherte
sei
Hauptmieterin
gewesen
und
nicht
Untermieterin.
Es
habe
ein
reguläres
Mietverhältnis
zwischen
der
Versicherten
und
der
Eigentümerin
der
Wohnung
vorgelegen.
Gemäss
Miet vertrag
(Urk.
3/10)
sei
der
Versicherten
ein
Zimmer
in
der
4½-Zimmerwohnung
zur
alleinigen
Benutzung
vermietet
worden
mit
dem
Nebenrecht,
die
allgemeinen
Räume
der
Wohnung
und
die
Infrastruktur
der
ganzen
Wohnung
mitzubenutzen.
Soweit
die
Beschwerdegegnerin
sich
auf
Art.
16c
ELV
berufe,
verkenne
sie,
dass
sich
diese
Bestimmung
aufgrund
des
darin
enthaltenen
Verweises
auf
Art.
9
Abs.
2
ELG
auf
die
Wohnform
Familie
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
be ziehe.
Vorliegend
würden
die
Qualifikationsmerkmale
einer
Familie
nach
Rz.
3232.05
WEL
jedoch
fehlen.
Die
Versicherte
sei
weder
ein
Ehepaar
noch
eine
Person,
die
mit
in
die
Rentenberechnung
eingeschlossen
rentenberechtigten
Wai sen
oder
Kinder
zusammengelebt
habe.
Die
konkreten
Wohnverhältnisse
der
Ver sicherten
seien
somit
nicht
unter
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
subsumier bar.
Die
Definition
einer
Wohngemeinschaft
nach
Rz.
3232.06
WEL
entspreche
hin sichtlich
der
personellen
und
sachlichen
Kriterien
den
Bestimmungen
über
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
«wenn
mehrere
Personen
in
einer
Wohnung
leben»
gemäss
Rz.
3231.03
WEL.
Entscheidendes
Kriterium
bei
der
Festlegung
der
Wohnform
sei
dabei
der
Grundsatz
der
Kostenaufteilung
des
Miet zinses
auf
die
Mitbewohner.
Das
Qualifikationsmerkmal
einer
Wohngemein schaft
sei
somit
das
Prinzip
der
Kostenaufteilung
des
Mietzinses
auf
die
zur
Miete
woh nenden
Mitbewohner.
Der
Grundsatz
der
Kostenaufteilung
des
Mietzinses
auf
die
Mitbewohner
setze
aber
ausnahmslos
voraus,
dass
alle
Mitbewohner,
auf
welche
der
Mietzins
aufgeteilt
werde,
zur
Miete
wohnen
würden.
Dies
gelte
insbe sondere
auch
bei
nur
zwei
Mitbewohnerinnen.
Im
Fall
der
Versicherten
gebe
es
keinen
Mietzins,
der
auf
mehrere
Personen
aufgeteilt
werden
könne.
Die
Wohnungs eigen tümerin
sei
nicht
Mieterin
und
bezahle
daher
mietrechtlich
auch
keinen
Mietzins.
Diese
Rechtstatsache
sei
auch
für
die
Bemessung
der
jährlichen
EL
und
für
die
Festlegung
der
Wohnform
der
Versicherten
rechtsverbindlich.
Demnach
liege
bezüglich
der
Wohnform
und
des
Mietzinsmaximums
gemäss
Legaldefini tion
keine
gemeinschaftliche
Wohnform
und
damit
keine
Wohn gemeinschaft
vor.
Die
systematische
Gesetzesauslegung
führe
zum
gleichen
Ergebnis.
So
würden
gemäss
Rz.
3232.04
als
alleine
lebend
alle
Personen
gelten,
die
in
einem
Einper sonenhaushalt
leben
würden.
Der
Begriff
Haushalt
bezeichne
eine
ökonomische
Wirtschaftseinheit.
Ein
Einpersonenhaushalt
sei
somit
eine
ökonomische
Wirt schaftseinheit,
die
aus
einer
einzelnen
Person
bestehe
und
in
der
die
Lebenshal tungskosten
der
Einzelperson,
mithin
auch
der
Mietzins,
einzig
von
der
Einzel person
getragen
und
nicht
mit
anderen
Personen
geteilt
werde.
Die
Versicherte
habe
mit
der
Wohnungseigentümerin
keine
Wirtschaftseinheit
gebil det;
es
habe
sich
insbesondere
um
keine
Familie
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
gehandelt.
Unabhängig
davon,
ob
die
Versicherte
ein
Haus,
eine
Woh nung
oder
ein
Zimmer
mit
dem
Recht,
die
ganze
Infrastruktur
der
Wohnung
zu
benutzen,
gemietet
habe
und
unabhängig
davon,
ob
die
Wohnungseigen tümerin
in
der
gleichen
Wohnung
beziehungsweise
im
gleichen
Haus
gelebt
habe,
sei
jedenfalls
keine
Wohnform
gegeben
gewesen,
in
welcher
der
Mietzins
auf
die
beiden
Mit bewohnerinnen
aufgeteilt
werde
und
werden
könne.
Der
Mietzins
wie
auch
die
anderen
Lebenshaltungskosten
der
Versicherten
seien
allein
von
dieser
finanziert
worden.
Demnach
gelte
die
Wohnform
der
Versicherten
hinsichtlich
d e s
Miet zinsmaximums
als
Einpersonenhaushalt.
Da
die
Versicherte
gemäss
Legaldefini tion
des
Begriffs
Wohngemeinschaften
(Rz.
3232.06
WEL)
nicht
in
einer
Wohn gemeinschaft,
sondern
gemäss
der
Legaldefinition
des
Begriffs
Einzel personen haushalts
als
allein
lebend
gelte,
sei
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
respektive
Rz.
3232.08
WEL
nicht
auf
die
Versicherte
und
deren
Lebenssituation
hinsichtlich
Wohnform
anwendbar.
Wenn
eine
EL-beziehende
Person
zudem
eine
Wohnung
zusammen
mit
deren
Eigentümer
bewohne
und
zwischen
den
Parteien
ein
Mietvertrag
be stehe,
sei
dieser
grundsätzlich
zu
beachten,
und
es
sei
der
verein barte
Mietzins
bis
zum
zulässigen
Maximum
nach
Kapitel
3.2.3.2
ff.
WEL
als
Ausgabe
zu
be rücksichtigen.
Vorausgesetzt
sei,
dass
der
Mietzins
tatsächlich
bezahlt
werde
und
nicht
offensichtlich
übersetzt
sei.
Es
sei
daher
geradezu
will kürlich,
den
recht sprechungsgemäss
bis
zum
gesetzlichen
Mietzinsmaximum
zu
beachtenden
ver traglichen
Mietzins,
hier
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr,
über
die
Anwendung
eines
falschen
Mietzinsmaximums
wieder
zu
kürzen.
Da
die
Ver sicherte
auch
bezüglich
des
Mietzinsmaximums
als
Einpersonenhaushalt
gelte,
sei
auf
sie
das
Mietzins maximum
für
eine
allein
lebende
Peron
anzu wenden.
Dazu
werde
auf
Rz.
3232.04
und
3231.06
WEL
und
auf
das
Urteil
des
Bundesgerichts
P
75/02
vom
16.
Februar
2005
verwiesen.
Dabei
seien
die
formellen
Voraus setzungen
für
die
Beachtung
des
vertraglichen
Mietzinses
nach
Rz.
3231.06
WEL
erfüllt.
So
sei
der
(vertraglich
vereinbarte)
Mietzins
seit
Beginn
des
Bezuges
von
Ergänzungsleistungen
regel mässig
und
pünktlich
an
die
Eigentümerin
über wiesen
worden.
Auch
sei
der
Miet zins
von
Fr.
1'100.--
pro
Monat
inklusive
Nebenkosten
respektive
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
nicht
und
schon
gar
nicht
offensichtlich
übersetzt.
Denn
der
Wohnraum
und
die
Infrastruktur,
welcher
der
Versicherten
in
der
4½-Woh nung
mit
155
m 2
Wohnfläche
und
zwei
Balkonen
samt
Nebenräumen
(Keller,
Bastelraum,
eigene
Waschküche,
zwei
Garagenplätze
in
der
Tiefgarage)
zur
Ver fügung
gestanden
habe,
seien
hinsichtlich
Wohnqualität
mindestens
gleichwertig
wie
jene
einer
1-
oder
2-Zimmerwohnung.
Der
ortsübliche
Mietzins
für
eine
solche
Wohnung
im
Züricher Oberland
in
Stadtnähe
beginne
bei
zirka
Fr.
1'000.--
und
sei
nach
oben
offen.
Auch
mit
Blick
auf
die
Finanzierungs-
und
Gebäude unterhaltskostenrechnung
der
Eigentümerin
sei
der
Mietzins
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
verhältnismässig.
So
würden
ausgehend
vom
Verkehrswert
der
Eigen tumswohnung
von
über
1,1
Millionen
bei
einer
Verzinsung
des
Eigen kapitals
mit
3,3
%
jährliche
Finanzierungskosten
von
Fr.
33'000.--
resultieren.
Der
Anteil
an
den
Nebenkosten
der
Stockwerkeigen tümergemeinschaft
habe
im
Jahr
2022
rund
Fr.
4'900.--
betragen,
die
durch schnittliche n
Kosten
für
kleinere
Unterhaltskosten
zirka
Fr.
2'000.--
pro
Jahr.
Dies
ergebe
ohne
die
Aufwendungen
für
die
Versteuerung
des
Eigenmietwertes
jährliche
Immobilienkosten
von
mindestens
Fr.
39'900.--.
Auch
aus
Eigentümersicht
sei
der
Mietzins
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
für
die
Miete
des
grössten
Schlafzimmers
der
Wohnung
samt
Mitbenutzung
der
allgemeinen
Räume
und
Infrastruktur
der
Wohnung
in
keiner
Weise
übersetzt.
Die
Beschwerdegegnerin
ver wende
bei
der
Bemessung
des
anrechenbaren
Mietzinses
beziehungswe i se
bei
der
Prüfung
der
Angemessenheit
des
Mietzinses
offenbar
den
steuerlichen
Eigenmietwert
der
Wohnung,
wofür
indes
eine
gesetz liche
Grundlage
fehle.
Die
Beschwerdegegnerin
stütze
sich
dabei
mutmasslich
auf
Art.
10
Abs.
1
lit.
c
ELG
und
Art.
12
ELV.
Diese
beiden
Bestimmungen
würden
indessen
den
anrechen baren
Mietwert
für
vom
EL- Bezüger
selbst
bewohnten
Wohneigentum
und
das
Einkommen
von
EL-Bezügern
aus
dessen
untervermie teten
Wohneigentum
regeln.
Der
Eigenmietwert
sage
jedoch
nichts
darüber
aus,
zu
welchem
Preis
der
Eigentümer
seine
Immobilie
vermieten
dürfe;
es
gelte
die
Privatautonomie.
Die
Versicherte
habe
zur
Miete
gewohnt
und
habe
kein
eigenes
Wohneigentum
bewohnt;
sie
habe
der
Wohnungseigentümerin
den
vertraglich
vereinbarten
Miet zins
bezahlt.
Es
sei
bezüglich
der
Angemessenheit
des
Miet zinses
als
Vergleichs grösse
der
Markt mietwert
und
nicht
der
Eigenmietwert
her anzuziehen.
Eine
andere
Frage
sei,
ob
der
vertragliche
Mietzins
das
für
die
recht lich
massgebende
Wohnform
gesetzliche
Mietzinsmaximum
einhalte,
was
hier
zutreffe.
Zusammen gefasst
sei
somit
der
effektive
vertragliche
Mietzins
von
jähr lich
Fr.
13'200.--
in
die
EL-Berechnung
einzubeziehen
und
das
Mietzinsmaximum
für
einen
Ein personen haushalt
in
der
Region
2
von
Fr.
17'040.--
anzuwenden
(Urk.
1
S.
3
ff.).
Ferner
habe
die
Beschwerdegegnerin
das
rechtliche
Gehör
ver letzt,
indem
sie
auf
die
Beanstandungen
in
der
Einsprache
nicht
eingegangen
sei
(Urk.
1
S.
3).
3.3
Vorab
ist
die
formell-rechtliche
Rüge
der
Beschwerdeführenden
zu
beurteilen,
die
Beschwerdegegnerin
habe
sich
mit
ihren
Einwänden
in
der
Einsprache
(Urk.
3/8)
unzureichend
auseinandergesetzt
(Urk.
1
S.
3).
Damit
mach en
sie
eine
Verletzung
der
Begründungspflicht
respektive
des
Anspruchs
auf
rechtliches
Gehör
(Art.
42
ATSG,
Art.
57a
Abs.
1
IVG,
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung;
vgl.
BGE
132
V
387
E.
5.1,
124
V
180
E.
1a)
geltend.
Aus
dem
angefochtenen
Entscheid
geht
hinreichend
ausführlich
begründet
her vor,
von
welchen
Überlegungen
sich
die
Beschwerdegegnerin
bei
ihrem
Entscheid
hat
leiten
lassen,
dass
und
weshalb
sie
vom
Mietzinsmaximum
für
einen
Zwei personenhaushalt
in
der
Mietzinsregion
2
von
Fr.
20‘220.--
ausging
und
davon
den
Betrag
für
eine
Person
von
Fr.
10‘110.--
als
anerkannte
Mietaus gabe
pro
Jahr
berücksichtigt
hat
(Urk.
2
S.
3
ff.).
Die
Beschwerdeführe nden
konnte n
ihr
Anlie gen
ferner
in
voller
Kenntnis
der
Sache
in
diesem
Verfahren
sachgerecht
vor
einer
Beschwerdeinstanz
vortragen,
die
sowohl
den
Sachverhalt
als
auch
die
Rechtslage
frei
überprüft
(vgl.
BGE
127
V
431
E.
3d/aa).
Eine
Verletzung
der
Begründungs pflicht
ist
nicht
auszumachen,
zumal
sich
die
Verwaltung
rechtsprechungsgemäss
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Gesichtspunkte
beschränken
kann
und
sich
nicht
ausdrücklich
mit
jeder
tatbeständlichen
Behauptung
und
jedem
recht lichen
Einwand
auseinandersetzen
muss
(BGE
124
V
180
E.
1a
und
E.
2b,
126
V
75
E.
5b/dd;
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_30/2016
vom
8.
März
2016
E.
2
mit
Hinweisen).
Erst
recht
liegt
hier
keine
besonders
schwerwiegende,
die
Heilung
des
Verfahrensmangels
ausschlies sende
Gehörsverletzung
vor,
welche
von
Amtes
wegen
zur
Aufhebung
der
mit
dem
Verfahrensfehler
behafteten
Verfügung
führen
würde
(vgl.
BGE
124
V
180
E.
4a
mit
Hinweisen). 3.4
In
materiell-rechtlicher
Hinsicht
ist
strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerde gegnerin
in
der
ZL-Berechnung
für
das
Jahr
2014
(ab
dem
1.
Januar
2024)
zu
Recht
Ausgaben
für
die
Miete
von
Fr.
10'110.--
pro
Jahr
respektive
Fr.
842.50
pro
Monat
angerechnet
hat
(Urk.
10/132,
Urk.
10/136). 4. 4.1
Unstrittig
und
belegt
ist,
dass
die
Versicherte
in
der
hier
interessierenden
Zeit
ab
dem
1.
Januar
2024
bis
zu
ihrem
Tod
im
Februar
2024
als
Mieterin
in
der
4.5-Zimmerwohnung
ihrer
Schwester
in
der
Gemeinde
C.___
lebte .
Gemäss
dem
Mietvertrag
vom
11.
August
2014
umfasste
die
Miete
die
Alleinnutzung
eines
Schlafzimmers
(das
grösste
der
Wohnung)
und
die
Mitbenutzung
der
gan zen
Eigentumswohnung
sowie
der
Nebenräume
zusammen
mit
der
Ver mieterin.
Das
Mietobjekt
lag
danach
im
1.
Obergeschoss
und
umfasste
zirka
150
m 2
Wohn fläche
sowie
einen
Keller,
einen
Bastelrau m
und
eine
Waschküche.
Der
Mietzins
betrug
Fr.
1'100.--
pro
Monat
inklusive
Nebenkosten
(Urk.
10/11).
4.2 4.2.1
Da
die
Versicherte
somit
mit
der
Eigentümerin
der
gemieteten
Räumlichkeiten
zusammenwohnte
und
zwischen
diesen
ein
Mietvertrag
bestand,
ist
grundsätzlich
der
so
ausgewiesene
effektive
Mietzins
von
Fr.
1'100.--
pro
Monat
zu
beachten.
Denn
dabei
ist
unbestritten,
dass
dieser
Mietzins
tatsächlich
bezahlt
wurde;
auch
wurde
zu
Recht
nicht
in
Frage
gestellt,
dass
die
Höhe
des
Mietzinses
nicht
offen sichtlich
übersetzt
war.
Unter
diesen
Umständen
gilt
es
rechtsprechungs gemäss
dem
Mietvertrag
Rechnung
zu
tragen ,
weshalb
Art.
16c
ELV
nicht
(analog)
zur
Anwendung
kommt
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
75/02
vom
16.
Feb ruar
2005
E.
4;
vgl.
auch
Carigiet / Koch,
Ergä nzungsleistungen
zur
AHV-IV,
3.
Aufl.
2021,
Rz.
488;
Rz.
3231.06
der
Wegleitung
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL],
gültig
ab
1.
April
2011,
Stand
1.
Januar
2024).
Da
auch
bei
der
Miete
der
Grundsatz
der
angemessenen
Existenzsicherung
gilt,
wird
der
effektive
Mietzins
aber
nur
berücksichtigt,
wenn
er
ein
gewisses
Maxi mum
nicht
überschreitet
( Carigiet / Koch ,
a.a.O.,
Rz.
481).
Wie
die
Beschwerdegeg nerin
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2
S.
2)
zutreffend
ausführte,
ist
das
be achtliche
Mietzinsmaximum
respektive
der
«jährliche
Höchstbetrag»
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
von
den
drei
Faktoren
Mietzinsregion,
Wohnform
und
(massgebende)
Haushaltsgrösse
abhängig
( Carigiet / Koch,
a.a.O. ,
Rz.
482 ;
Rz.
3232.01
WEL ).
4.2.2
Die
Parteien
gehen
aufgrund
der
Lage
des
Mietobjekts
in
der
Gemeinde
C.___
zutreffend
von
der
Mietzinsregion
2
aus,
was
den
Gemeinden
mit
den
Kategorien
«städtisch»
und
«intermediär»
entspricht
( vgl.
Art.
26
Abs.
2
ELV
und
Art.
1
i.Vm.
Anhang
1
der
Verordnung
des
EDI
vom
14.
Juni
2021
[ Stand
am
1.
Januar
202 4 ]
über
die
Zuteilung
der
Gemeinden
zu
den
drei
Mietzinsregionen
nach
dem
ELG
und
dem
Bundesgesetz
über
Überbrückungsleistungen
für
ältere
Arbeitslose
(SR
831.301.114) .
Der
Höchstbetrag
für
die
Gemeinde
C.___
wurde
gestützt
auf
Art.
10
Abs.
1 sexies
ELG
(in
Verbindung
mit
Art.
26a
ELV)
weder
gesenkt
noch
erhöht
(Art.
2
in
Verbindung
mit
Anhang
2
Verordnung
über
die
Zuteilung
der
Mietzinsregionen).
4.2. 3
Bezüglich
der
Wohnform
unterscheidet
das
Gesetz
zwischen
allein
lebenden
Per sonen
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG)
und
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG).
Bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
sieht
das
Gesetz
in
Art.
10
Abs.
1 bis
und
Abs.
1 ter
ELG
zusätzliche
Bestimmungen
vor.
Die
Versicherte
lebte
in
der
Zeit
ab
Januar
2024
(weiterhin)
mit
einer
weiteren
Person
im
gleichen
Haushalt.
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdeführenden
fällt
daher
die
Anwendung
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG
(in
der
vom
1.
Januar
2023
bis
31.
Dezember
2024
gültig
gewesenen
Fassung)
respektive
das
Mietzinsmaximum
einer
allein
lebenden
Person
von
Fr.
17'040.--
(Region
2)
ausser
Betracht.
Den
Ausführungen
der
Beschwerdeführenden
dazu
kann
nicht
gefolgt
werden.
Insbesondere
trifft
es
nicht
zu,
dass
das
e ntscheidende
Kriterium
bei
der
Fest le gung
der
Wohnform
die
Kostenaufteilung
des
Mietzinses
auf
die
Mitbewohner
sei.
Massgebliche s
Kriterium
ist
nach
dem
klaren
Wortlaut
des
Gesetzes
vielmehr
die
Anzahl
Personen
(«allein
lebend»
-
«mehrere
im
gleichen
Haushalt
lebend»),
die
in
einem
Haushalt
wohnen.
Auch
ist
zur
Bestimmung
des
jährlichen
Miet zinsmaximum s
nicht
massgeblich,
ob
alle
Mitbewohner
zur
Miete
wohnen.
Auch
wenn
die
Mitbewohner
nicht
im
Mietvertrag
eingeschlossen
sind
und
sie
-
sei
es
als
unentgeltlich
wohnender
Dauergast,
sei
es
als
Eigentümer
der
Wohnung
-
keinen
Mietzins
bezahlen,
gelten
sie
als
im
gleichen
Haushalt
lebende
Personen,
welche
die
Wohnform
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
(«allein
lebend»
-
«mehrere
im
gleichen
Haushalt
lebend»)
prägen.
Das
Mietzinsmaximum
ist
hier
in
Bezug
auf
die
Versicherte
zu
bestimmen,
welche
zur
Miete
wohnte.
Daher
ist
es
hinsichtlich
des
Mietzinsmaximums
und
der
Wohnform
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
(«allein
lebend»
-
«mehrere
im
gleichen
Haushalt
lebend»)
unerheblich,
dass
ihre
Mitbe wohnerin
als
Wohneigentümerin
keinen
Mietzins
bezahlte.
Auch
aus
dem
Argument ,
der
Mietzins
und
all
die
anderen
Lebenshaltungskosten
der
Versicherten
seien
entsprechend
einer
alleine
lebende
Person
respektive
eine r
Person
in
einem
Einpersonenhaushalt
nach
Rz.
32320.04
WEL
allein
von
ihr ,
der
Versicherten,
finanziert
worden ,
vermögen
die
Beschwerdeführenden
nichts
zu
ihren
Gunsten
abzuleiten.
Würde
die
Wohnform
danach
bestimmt,
welche
Aus gaben
in
einem
Mehrpersonenhaushalt
im
Einzelfall
vom
EL-Bezüger
tatsächlich
bezahlt
werden,
müsste
auch
eine
jeweilige
gesonderte
Prüfung
der
Ausgaben
im
Einzelfall
erfolgen,
was
das
Gesetz
nicht
vorsieht
und
realistischerweise
auch
nicht
überprüfbar
wäre.
Es
geht
bei
der
Bestimmung
des
Mietzinsmaximums
aber
gerade
nicht
darum,
die
Ausgaben
so
nah
wie
möglich
abzubilden ,
sondern
es
soll
eine
angemessene
Existenzsicherung
im
Rahmen
von
pauschalisierte n
jähr liche n
Höchstbeträge n
erfolgen.
Die
Versicherte
lebte
mit
ihrer
Schwester,
die
nicht
in
der
EL-Berechnung
einge schlossen
war,
in
einer
Wohnung ,
also
in
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform .
Bereits
und
allein
aufgrund
dessen
traf
die
Definition
einer
Wohngemeinschaft
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
und
nach
Rz.
3232.06,
wonach
von
einer
solche
auszugehen
ist ,
wenn
eine
Einzelperson
mit
einer
oder
mehreren
Personen
zusammenlebt,
die
nicht
in
die
EL-Berechnung
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
einge schlossen
sind,
auf
die
Versicherte
zu.
4.2.4 Anzuwenden
und
massgeblich
ist
hier
somit,
da
die
Versicherte
mit
einer
weiteren
Person
im
gleichen
Haushalt
lebte,
auch
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
(Art.
10
Abs.
1 ter
ELG) . Der
Haushaltsgrösse
(Anzahl
Personen,
die
in
der
EL-Berechnung
berücksichtigt
werden;
Rz.
3232.07
WEL)
kommt
keine
zusätzliche
Bedeutung
zu.
Denn
nach
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
1
ELG
kommt
bei
Einzelpersonen,
die
-
wie
die
Versicherte
Anfang
2024
-
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
ohne
gemeinsame
Berech nung
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
leben,
unabhängig
von
der
Haushaltsgrösse
immer
das
Mietzinsmaximum
einer
Person
in
einem
Zweipersonenhaushalt
zur
Anwen dung
(vgl.
Rz.
3232.08
WEL
mit
Verweis
auf
Anhang
5.2). Die
Beschwerdegegnerin
hat
nach
dem
Gesagten
daher
zutreffend
als
jährliches
Mietzinsmaximum
ab
Januar
2024
den
Betrag
gemäss
der
Tabelle
im
Anhang
5.2
der
WEL,
Stand
Januar
2023
(gültig
gewesen
bis
Ende
2024),
von
Fr.
10'110.--
berücksichtigt
(«Einzelperson
in
einer
Wohngemeinschaft»,
«Region
2»).
Dieser
Betrag
berechnete
sich
nach
den
gesetzlichen
Höchstbe trägen
in
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
i.V.m.
Ziff.
2
ELG
wie
folgt:
Betrag
für
eine
allein
lebende
Person
von
Fr.
17'040.--
in
der
Region
2
(Ziff.
1) ,
zusätzlich
für
die
zweite
Person
Fr.
3'180.--
in
der
Region
2
(Ziff.
2),
dies
ergibt
den
Gesamtbetrag
von
Fr.
20'220.--.
Dieser
Betrag
ist
auf
zwei
Personen
aufzuteilen,
womit
der
als
Miet zins
zu
berücksichtigende
Betrag
von
Fr.
10'110.--
resultiert. 4.2.5 D ass
der
Gesamtbetrag
für
einen
Haushalt
mit
zwei
Personen
von
Fr.
20'220.--
zur
Bestimmung
des
jährlichen
Mietzinsmaximums
einer
EL-Bezügerin
durch
zwei
zu
teilen
ist,
ergibt
sich
bereits
aus
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
1
ELG ,
wonach
der
jährliche
«Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
eine
Person
in
einem
Haushalt
mit
zwei
Personen»
gilt .
Die
Verordnungsregelung
in
Art.
16c
EL V
(«Mietzinsaufteilung»)
dagegen
bezieht
sich
nicht
auf
die
Bestimmung
des
Miet zinsmaximums,
sondern
auf
den
effektiven
Mietzins,
der
in
jedem
Fall
aber
letzt lich
nicht
die
Beträge
in
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
überschreiten
darf ,
welche
die
betragliche
Obergrenze
der
abzugsfähigen
Wohnkosten
bilden .
Das
Vorbringen
der
Beschwerdeführenden,
es
s ei
geradezu
willkürlich,
den
recht sprechungsgemäss
zu
beachtenden
vertraglichen
Mietzins,
hier
von
Fr.
13'200.--
pro
Jahr
(vgl.
dazu
oben
E.
4.2.1) ,
über
die
Anwendung
eines
falschen
Mietzins maximums
wieder
zu
kürzen ,
kann
daher
nicht
gefolgt
werden,
zumal
sich
aus
der
Rechtsprechung
zu
Art.
16c
ELV
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
P
75/02
vom
16.
Februar
2005
E.
4)
nichts
hinsichtlich
des
beachtlichen
Mietzinsmaximums
ableiten
lässt.
4.3
Nach
dem
Gesagten
ist
im
Ergebnis
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
der
ZL-Berechnung
für
das
Jahr
20 2 4
(ab
dem
1.
Januar
2024;
Urk.
10/132-133 ,
Urk.
10/136 )
zu
Recht
Ausgaben
für
die
Miete
von
Fr.
10'110.--
pro
Jahr
respek tive
Fr.
842.50
pro
Monat
der
im
Februar
2024
verstorbenen
Ver sicherten
angerechnet
hat.
Sämtliche
Einwände
der
Beschwerdeführenden
(Urk.
1)
führen
zu
keiner
anderen
Betrachtungsweise.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
8.
Februar
2024
(Urk.
2)
erweist
sich
damit
als
rechtmässig.
Die
Beschwerde
ist
folglich
abzuweisen.
Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos.
3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - A.___ - Gemeinde
Pfäffikon - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes ge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizu legen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann