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ZL.2024.00020

ZL-Anspruch ab Januar 2024. Mietzins einer Versicherten, die bis zu ihrem Tod mit ihrer Schwester in deren Eigentumswohnung wohnte und an diese Miete bezahlte. Berücksichtigung des nicht übersetzten vertraglichen Mietzinses bis zum Höchstbetrag einer Person in einem Zweipersonenhaushalt nach Art. 10 Abs. 1ter i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in der Mietzinsregion 2.

Zürich SozVersG · 2025-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1949,

meldete

sich

am

20.

Januar

2019

bei

der

Gemeinde

Pfäffikon

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

zur

Altersrente

an

(Urk.

10/1-10).

Die

Gemeinde

Pfäffikon ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durch führungsstelle),

richtete

der

Versicherten

in

der

Folge

Zusatzleistungen

aus.

In

der

Berechnung

der

Zusatzleistungen

(ZL)

berücksichtigte

sie

für

die

Miete

jeweils

Ausgaben

in

Höhe

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

(Urk.

10/15,

Urk.

10/27,

Urk.

10/47,

Urk.

10/61),

zuletzt

mit

Verfügung

vom

23.

Mai

2023.

Darin

sprach

die

Durch führungsstelle

der

Versicherten

Ergänzungsleistungen

von

Fr.

541.--

pro

Monat

zu

(inklusive

des

Anteils

für

die

Krankenkassenprämie ;

Urk.

10/112-114).

Mit

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

stellte

die

Durchführungsstelle

für

die

Zeit

ab

dem

1.

Januar

2024

einen

Ausgabenüberschuss

von

Fr.

2'858.60

pro

Jahr

fest,

weshalb

sie

der

Versicherten

den

höheren

Mindestbetrag

( Anteil

an

die

Kranken kassenprämie ;

vgl.

Art.

9

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

Ergänzungs leistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenver sicherung ,

E LG)

und

ausserdem

Bei hilfe

von

Fr.

1'692.--

pro

Jahr

respektive

Fr.

141.--

pro

Monat

ab

dem

1.

Januar

2024

zusprach

(Urk.

10/132-133).

In

der

ZL-Berechnung

berücksichtigte

sie

dabei

für

die

Miete

Ausgaben

in

Höhe

von

Fr.

10'110.--

pro

Jahr

respektive

Fr.

1'100.--

pro

Monat

(Urk.

10/132,

Urk.

10/136).

Die

dagegen

am

27.

Dezember

2023

erhobene

Einsprache

(Urk.

3/8,

Urk.

10/138)

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

8.

Februar

2024

ab

(Urk.

10/143-146

=

Urk.

2).

Im

Februar

2024

verstarb

die

Versicherte

(Urk.

10/154).

Die

Durchführungsstelle

stellte

die

Zusatzleistungen

daraufhin

mit

Verfügung

vom

20.

Februar

2024

per

1.

März

2024

ein

(Urk.

10/153). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

8.

Februar

2024

erhoben

die

Erben

der

Ver sicherten ,

vertreten

durch

A.___ ,

mit

Eingabe

vom

27.

Februar

2024

Beschwerde

und

beantragten

sinngemäss

die

Erhöhung

der

Leistungen

mit

der

Begründung ,

der

Einspracheentscheid

sei

bezüglich

der

anrechenbaren

Miet kosten

und

des

anzuwendenden

Mietzinsmaximums

aufzuheben ,

sowie

es

sei

der

vertragliche

Mietzins

von

Fr.

1'100.--

pro

Monat

beziehungsweise

von

Fr.

13'200.--

als

anerkannte

Ausgabe

in

der

Berechnung

der

Zusatzleistungen

einzusetzen

und

der

jährliche

Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

eine

allein

lebende

Person

in

der

Region

2

auf

Fr.

17'040.--

festzusetzen

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG;

Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

2.

April

2024

sinngemäss

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8

S.

2),

was

den

Beschwerdeführenden

am

5.

April

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

11). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversiche rung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allge meinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

beson derer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Be schwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.3 Die

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in

Kraft

ab

1.

Januar

2021),

wonach

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

Ergän zungsleistungen,

für

die

die

EL-Reform

insgesamt

einen

tieferen

Betrag

der

jähr lichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahren

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

gilt

(Abs.

1),

ist

bezüglich

des

hier

strittigen

ZL-Anspruchs

ab

dem

1.

Januar

2024

nicht

mehr

anwendbar.

Beachtlich

ist

die

weitere

Übergangsbestimmung

zur

Änderung

vom

20.

Dezem ber

2019,

wonach

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

Ergänzungsleistungen,

die

im

Zeitpunkt

des

Inkrafttretens

der

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform)

-

wie

hier

die

Versicherte

-

bereits

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

bezogen

haben,

Art.

E. 2 Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

Januar

2024

(Urk.

10/132-133,

Urk.

2)

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet

und

eine

Verfügung

oder

ein

Ein sprache entscheid

über

Ergänzungsleistungen

in

zeitlicher

Hinsicht

lediglich

für

das

Kalenderjahr

Rechtsbeständigkeit

entfaltet

(BGE

141

V

255

E.

E. 2.1 Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenz be darfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraus setzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenös si schen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ZLG)

Zusatz leistungen

bestehend

aus

Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

E. 2.2 Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

in

lit.

a-b

genannten

Mindestbeträge

(Art.

9

Abs.

1

ELG).

Die

aner kannten

Ausgaben

werden

in

Art.

10

ELG

einzeln

aufgezählt

und

abschliessend

geregelt

(BGE

147

V

441

E.

3.3

mit

Hinweis).

E. 2.3 m2

grösser

gewesen

sei,

als

jenes

von

ihrer

Mitbewohnerin,

habe

die

Ver si chert e

nicht

den

grössten

Teil

der

Wohnung

für

sich

in

Anspruch

genom men.

Der

Maximalbetrag

ausgehend

vom

Mietzinsmaximum

der

Mietzinsregion

2

für

einen

Zweipersonenhaushalt

von

jährlich

Fr.

20'220.--

belaufe

sich

pro

Mieter

auf

Fr.

10'110.--

und

dürfe

auch

bei

Vorliegen

eines

Mietvertrages

nicht

über schritten

werden

(Urk.

2). 3.2

Die

Beschwerdeführenden

wenden

dagegen

ein,

die

Versicherte

sei

Hauptmieterin

gewesen

und

nicht

Untermieterin.

Es

habe

ein

reguläres

Mietverhältnis

zwischen

der

Versicherten

und

der

Eigentümerin

der

Wohnung

vorgelegen.

Gemäss

Miet vertrag

(Urk.

3/10)

sei

der

Versicherten

ein

Zimmer

in

der

4½-Zimmerwohnung

zur

alleinigen

Benutzung

vermietet

worden

mit

dem

Nebenrecht,

die

allgemeinen

Räume

der

Wohnung

und

die

Infrastruktur

der

ganzen

Wohnung

mitzubenutzen.

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

sich

auf

Art.

16c

ELV

berufe,

verkenne

sie,

dass

sich

diese

Bestimmung

aufgrund

des

darin

enthaltenen

Verweises

auf

Art.

9

Abs.

2

ELG

auf

die

Wohnform

Familie

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

be ziehe.

Vorliegend

würden

die

Qualifikationsmerkmale

einer

Familie

nach

Rz.

3232.05

WEL

jedoch

fehlen.

Die

Versicherte

sei

weder

ein

Ehepaar

noch

eine

Person,

die

mit

in

die

Rentenberechnung

eingeschlossen

rentenberechtigten

Wai sen

oder

Kinder

zusammengelebt

habe.

Die

konkreten

Wohnverhältnisse

der

Ver sicherten

seien

somit

nicht

unter

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

subsumier bar.

Die

Definition

einer

Wohngemeinschaft

nach

Rz.

3232.06

WEL

entspreche

hin sichtlich

der

personellen

und

sachlichen

Kriterien

den

Bestimmungen

über

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

«wenn

mehrere

Personen

in

einer

Wohnung

leben»

gemäss

Rz.

3231.03

WEL.

Entscheidendes

Kriterium

bei

der

Festlegung

der

Wohnform

sei

dabei

der

Grundsatz

der

Kostenaufteilung

des

Miet zinses

auf

die

Mitbewohner.

Das

Qualifikationsmerkmal

einer

Wohngemein schaft

sei

somit

das

Prinzip

der

Kostenaufteilung

des

Mietzinses

auf

die

zur

Miete

woh nenden

Mitbewohner.

Der

Grundsatz

der

Kostenaufteilung

des

Mietzinses

auf

die

Mitbewohner

setze

aber

ausnahmslos

voraus,

dass

alle

Mitbewohner,

auf

welche

der

Mietzins

aufgeteilt

werde,

zur

Miete

wohnen

würden.

Dies

gelte

insbe sondere

auch

bei

nur

zwei

Mitbewohnerinnen.

Im

Fall

der

Versicherten

gebe

es

keinen

Mietzins,

der

auf

mehrere

Personen

aufgeteilt

werden

könne.

Die

Wohnungs eigen tümerin

sei

nicht

Mieterin

und

bezahle

daher

mietrechtlich

auch

keinen

Mietzins.

Diese

Rechtstatsache

sei

auch

für

die

Bemessung

der

jährlichen

EL

und

für

die

Festlegung

der

Wohnform

der

Versicherten

rechtsverbindlich.

Demnach

liege

bezüglich

der

Wohnform

und

des

Mietzinsmaximums

gemäss

Legaldefini tion

keine

gemeinschaftliche

Wohnform

und

damit

keine

Wohn gemeinschaft

vor.

Die

systematische

Gesetzesauslegung

führe

zum

gleichen

Ergebnis.

So

würden

gemäss

Rz.

3232.04

als

alleine

lebend

alle

Personen

gelten,

die

in

einem

Einper sonenhaushalt

leben

würden.

Der

Begriff

Haushalt

bezeichne

eine

ökonomische

Wirtschaftseinheit.

Ein

Einpersonenhaushalt

sei

somit

eine

ökonomische

Wirt schaftseinheit,

die

aus

einer

einzelnen

Person

bestehe

und

in

der

die

Lebenshal tungskosten

der

Einzelperson,

mithin

auch

der

Mietzins,

einzig

von

der

Einzel person

getragen

und

nicht

mit

anderen

Personen

geteilt

werde.

Die

Versicherte

habe

mit

der

Wohnungseigentümerin

keine

Wirtschaftseinheit

gebil det;

es

habe

sich

insbesondere

um

keine

Familie

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

gehandelt.

Unabhängig

davon,

ob

die

Versicherte

ein

Haus,

eine

Woh nung

oder

ein

Zimmer

mit

dem

Recht,

die

ganze

Infrastruktur

der

Wohnung

zu

benutzen,

gemietet

habe

und

unabhängig

davon,

ob

die

Wohnungseigen tümerin

in

der

gleichen

Wohnung

beziehungsweise

im

gleichen

Haus

gelebt

habe,

sei

jedenfalls

keine

Wohnform

gegeben

gewesen,

in

welcher

der

Mietzins

auf

die

beiden

Mit bewohnerinnen

aufgeteilt

werde

und

werden

könne.

Der

Mietzins

wie

auch

die

anderen

Lebenshaltungskosten

der

Versicherten

seien

allein

von

dieser

finanziert

worden.

Demnach

gelte

die

Wohnform

der

Versicherten

hinsichtlich

d e s

Miet zinsmaximums

als

Einpersonenhaushalt.

Da

die

Versicherte

gemäss

Legaldefini tion

des

Begriffs

Wohngemeinschaften

(Rz.

3232.06

WEL)

nicht

in

einer

Wohn gemeinschaft,

sondern

gemäss

der

Legaldefinition

des

Begriffs

Einzel personen haushalts

als

allein

lebend

gelte,

sei

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

respektive

Rz.

3232.08

WEL

nicht

auf

die

Versicherte

und

deren

Lebenssituation

hinsichtlich

Wohnform

anwendbar.

Wenn

eine

EL-beziehende

Person

zudem

eine

Wohnung

zusammen

mit

deren

Eigentümer

bewohne

und

zwischen

den

Parteien

ein

Mietvertrag

be stehe,

sei

dieser

grundsätzlich

zu

beachten,

und

es

sei

der

verein barte

Mietzins

bis

zum

zulässigen

Maximum

nach

Kapitel

3.2.3.2

ff.

WEL

als

Ausgabe

zu

be rücksichtigen.

Vorausgesetzt

sei,

dass

der

Mietzins

tatsächlich

bezahlt

werde

und

nicht

offensichtlich

übersetzt

sei.

Es

sei

daher

geradezu

will kürlich,

den

recht sprechungsgemäss

bis

zum

gesetzlichen

Mietzinsmaximum

zu

beachtenden

ver traglichen

Mietzins,

hier

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr,

über

die

Anwendung

eines

falschen

Mietzinsmaximums

wieder

zu

kürzen.

Da

die

Ver sicherte

auch

bezüglich

des

Mietzinsmaximums

als

Einpersonenhaushalt

gelte,

sei

auf

sie

das

Mietzins maximum

für

eine

allein

lebende

Peron

anzu wenden.

Dazu

werde

auf

Rz.

3232.04

und

3231.06

WEL

und

auf

das

Urteil

des

Bundesgerichts

P

75/02

vom

16.

Februar

2005

verwiesen.

Dabei

seien

die

formellen

Voraus setzungen

für

die

Beachtung

des

vertraglichen

Mietzinses

nach

Rz.

3231.06

WEL

erfüllt.

So

sei

der

(vertraglich

vereinbarte)

Mietzins

seit

Beginn

des

Bezuges

von

Ergänzungsleistungen

regel mässig

und

pünktlich

an

die

Eigentümerin

über wiesen

worden.

Auch

sei

der

Miet zins

von

Fr.

1'100.--

pro

Monat

inklusive

Nebenkosten

respektive

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

nicht

und

schon

gar

nicht

offensichtlich

übersetzt.

Denn

der

Wohnraum

und

die

Infrastruktur,

welcher

der

Versicherten

in

der

4½-Woh nung

mit

155

m 2

Wohnfläche

und

zwei

Balkonen

samt

Nebenräumen

(Keller,

Bastelraum,

eigene

Waschküche,

zwei

Garagenplätze

in

der

Tiefgarage)

zur

Ver fügung

gestanden

habe,

seien

hinsichtlich

Wohnqualität

mindestens

gleichwertig

wie

jene

einer

1-

oder

2-Zimmerwohnung.

Der

ortsübliche

Mietzins

für

eine

solche

Wohnung

im

Züricher Oberland

in

Stadtnähe

beginne

bei

zirka

Fr.

1'000.--

und

sei

nach

oben

offen.

Auch

mit

Blick

auf

die

Finanzierungs-

und

Gebäude unterhaltskostenrechnung

der

Eigentümerin

sei

der

Mietzins

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

verhältnismässig.

So

würden

ausgehend

vom

Verkehrswert

der

Eigen tumswohnung

von

über

1,1

Millionen

bei

einer

Verzinsung

des

Eigen kapitals

mit

3,3

%

jährliche

Finanzierungskosten

von

Fr.

33'000.--

resultieren.

Der

Anteil

an

den

Nebenkosten

der

Stockwerkeigen tümergemeinschaft

habe

im

Jahr

2022

rund

Fr.

4'900.--

betragen,

die

durch schnittliche n

Kosten

für

kleinere

Unterhaltskosten

zirka

Fr.

2'000.--

pro

Jahr.

Dies

ergebe

ohne

die

Aufwendungen

für

die

Versteuerung

des

Eigenmietwertes

jährliche

Immobilienkosten

von

mindestens

Fr.

39'900.--.

Auch

aus

Eigentümersicht

sei

der

Mietzins

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

für

die

Miete

des

grössten

Schlafzimmers

der

Wohnung

samt

Mitbenutzung

der

allgemeinen

Räume

und

Infrastruktur

der

Wohnung

in

keiner

Weise

übersetzt.

Die

Beschwerdegegnerin

ver wende

bei

der

Bemessung

des

anrechenbaren

Mietzinses

beziehungswe i se

bei

der

Prüfung

der

Angemessenheit

des

Mietzinses

offenbar

den

steuerlichen

Eigenmietwert

der

Wohnung,

wofür

indes

eine

gesetz liche

Grundlage

fehle.

Die

Beschwerdegegnerin

stütze

sich

dabei

mutmasslich

auf

Art.

10

Abs.

1

lit.

c

ELG

und

Art.

12

ELV.

Diese

beiden

Bestimmungen

würden

indessen

den

anrechen baren

Mietwert

für

vom

EL- Bezüger

selbst

bewohnten

Wohneigentum

und

das

Einkommen

von

EL-Bezügern

aus

dessen

untervermie teten

Wohneigentum

regeln.

Der

Eigenmietwert

sage

jedoch

nichts

darüber

aus,

zu

welchem

Preis

der

Eigentümer

seine

Immobilie

vermieten

dürfe;

es

gelte

die

Privatautonomie.

Die

Versicherte

habe

zur

Miete

gewohnt

und

habe

kein

eigenes

Wohneigentum

bewohnt;

sie

habe

der

Wohnungseigentümerin

den

vertraglich

vereinbarten

Miet zins

bezahlt.

Es

sei

bezüglich

der

Angemessenheit

des

Miet zinses

als

Vergleichs grösse

der

Markt mietwert

und

nicht

der

Eigenmietwert

her anzuziehen.

Eine

andere

Frage

sei,

ob

der

vertragliche

Mietzins

das

für

die

recht lich

massgebende

Wohnform

gesetzliche

Mietzinsmaximum

einhalte,

was

hier

zutreffe.

Zusammen gefasst

sei

somit

der

effektive

vertragliche

Mietzins

von

jähr lich

Fr.

13'200.--

in

die

EL-Berechnung

einzubeziehen

und

das

Mietzinsmaximum

für

einen

Ein personen haushalt

in

der

Region

2

von

Fr.

17'040.--

anzuwenden

(Urk.

1

S.

3

ff.).

Ferner

habe

die

Beschwerdegegnerin

das

rechtliche

Gehör

ver letzt,

indem

sie

auf

die

Beanstandungen

in

der

Einsprache

nicht

eingegangen

sei

(Urk.

1

S.

3).

3.3

Vorab

ist

die

formell-rechtliche

Rüge

der

Beschwerdeführenden

zu

beurteilen,

die

Beschwerdegegnerin

habe

sich

mit

ihren

Einwänden

in

der

Einsprache

(Urk.

3/8)

unzureichend

auseinandergesetzt

(Urk.

1

S.

3).

Damit

mach en

sie

eine

Verletzung

der

Begründungspflicht

respektive

des

Anspruchs

auf

rechtliches

Gehör

(Art.

42

ATSG,

Art.

57a

Abs.

1

IVG,

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung;

vgl.

BGE

132

V

387

E.

5.1,

124

V

180

E.

1a)

geltend.

Aus

dem

angefochtenen

Entscheid

geht

hinreichend

ausführlich

begründet

her vor,

von

welchen

Überlegungen

sich

die

Beschwerdegegnerin

bei

ihrem

Entscheid

hat

leiten

lassen,

dass

und

weshalb

sie

vom

Mietzinsmaximum

für

einen

Zwei personenhaushalt

in

der

Mietzinsregion

2

von

Fr.

20‘220.--

ausging

und

davon

den

Betrag

für

eine

Person

von

Fr.

10‘110.--

als

anerkannte

Mietaus gabe

pro

Jahr

berücksichtigt

hat

(Urk.

2

S.

3

ff.).

Die

Beschwerdeführe nden

konnte n

ihr

Anlie gen

ferner

in

voller

Kenntnis

der

Sache

in

diesem

Verfahren

sachgerecht

vor

einer

Beschwerdeinstanz

vortragen,

die

sowohl

den

Sachverhalt

als

auch

die

Rechtslage

frei

überprüft

(vgl.

BGE

127

V

431

E.

3d/aa).

Eine

Verletzung

der

Begründungs pflicht

ist

nicht

auszumachen,

zumal

sich

die

Verwaltung

rechtsprechungsgemäss

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Gesichtspunkte

beschränken

kann

und

sich

nicht

ausdrücklich

mit

jeder

tatbeständlichen

Behauptung

und

jedem

recht lichen

Einwand

auseinandersetzen

muss

(BGE

124

V

180

E.

1a

und

E.

2b,

126

V

75

E.

5b/dd;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_30/2016

vom

8.

März

2016

E.

2

mit

Hinweisen).

Erst

recht

liegt

hier

keine

besonders

schwerwiegende,

die

Heilung

des

Verfahrensmangels

ausschlies sende

Gehörsverletzung

vor,

welche

von

Amtes

wegen

zur

Aufhebung

der

mit

dem

Verfahrensfehler

behafteten

Verfügung

führen

würde

(vgl.

BGE

124

V

180

E.

4a

mit

Hinweisen). 3.4

In

materiell-rechtlicher

Hinsicht

ist

strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerde gegnerin

in

der

ZL-Berechnung

für

das

Jahr

2014

(ab

dem

1.

Januar

2024)

zu

Recht

Ausgaben

für

die

Miete

von

Fr.

10'110.--

pro

Jahr

respektive

Fr.

842.50

pro

Monat

angerechnet

hat

(Urk.

10/132,

Urk.

10/136). 4. 4.1

Unstrittig

und

belegt

ist,

dass

die

Versicherte

in

der

hier

interessierenden

Zeit

ab

dem

1.

Januar

2024

bis

zu

ihrem

Tod

im

Februar

2024

als

Mieterin

in

der

4.5-Zimmerwohnung

ihrer

Schwester

in

der

Gemeinde

C.___

lebte .

Gemäss

dem

Mietvertrag

vom

11.

August

2014

umfasste

die

Miete

die

Alleinnutzung

eines

Schlafzimmers

(das

grösste

der

Wohnung)

und

die

Mitbenutzung

der

gan zen

Eigentumswohnung

sowie

der

Nebenräume

zusammen

mit

der

Ver mieterin.

Das

Mietobjekt

lag

danach

im

1.

Obergeschoss

und

umfasste

zirka

150

m 2

Wohn fläche

sowie

einen

Keller,

einen

Bastelrau m

und

eine

Waschküche.

Der

Mietzins

betrug

Fr.

1'100.--

pro

Monat

inklusive

Nebenkosten

(Urk.

10/11).

4.2 4.2.1

Da

die

Versicherte

somit

mit

der

Eigentümerin

der

gemieteten

Räumlichkeiten

zusammenwohnte

und

zwischen

diesen

ein

Mietvertrag

bestand,

ist

grundsätzlich

der

so

ausgewiesene

effektive

Mietzins

von

Fr.

1'100.--

pro

Monat

zu

beachten.

Denn

dabei

ist

unbestritten,

dass

dieser

Mietzins

tatsächlich

bezahlt

wurde;

auch

wurde

zu

Recht

nicht

in

Frage

gestellt,

dass

die

Höhe

des

Mietzinses

nicht

offen sichtlich

übersetzt

war.

Unter

diesen

Umständen

gilt

es

rechtsprechungs gemäss

dem

Mietvertrag

Rechnung

zu

tragen ,

weshalb

Art.

16c

ELV

nicht

(analog)

zur

Anwendung

kommt

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

75/02

vom

16.

Feb ruar

2005

E.

4;

vgl.

auch

Carigiet / Koch,

Ergä nzungsleistungen

zur

AHV-IV,

3.

Aufl.

2021,

Rz.

488;

Rz.

3231.06

der

Wegleitung

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL],

gültig

ab

1.

April

2011,

Stand

1.

Januar

2024).

Da

auch

bei

der

Miete

der

Grundsatz

der

angemessenen

Existenzsicherung

gilt,

wird

der

effektive

Mietzins

aber

nur

berücksichtigt,

wenn

er

ein

gewisses

Maxi mum

nicht

überschreitet

( Carigiet / Koch ,

a.a.O.,

Rz.

481).

Wie

die

Beschwerdegeg nerin

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2

S.

2)

zutreffend

ausführte,

ist

das

be achtliche

Mietzinsmaximum

respektive

der

«jährliche

Höchstbetrag»

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

von

den

drei

Faktoren

Mietzinsregion,

Wohnform

und

(massgebende)

Haushaltsgrösse

abhängig

( Carigiet / Koch,

a.a.O. ,

Rz.

482 ;

Rz.

3232.01

WEL ).

4.2.2

Die

Parteien

gehen

aufgrund

der

Lage

des

Mietobjekts

in

der

Gemeinde

C.___

zutreffend

von

der

Mietzinsregion

2

aus,

was

den

Gemeinden

mit

den

Kategorien

«städtisch»

und

«intermediär»

entspricht

( vgl.

Art.

E. 2.3.1 Als

Ausgaben

anzurechnen

sind

bei

zu

Hause

lebenden

Personen

unter

anderem

der

Mietzins

einer

Wohnung

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten;

der

jährliche

Höchstbetrag

für

allein

lebende

Personen

beträgt

Fr.

17’580.--

in

der

Region

1,

Fr.

17’040.--

in

der

Region

2

und

Fr.

15’540.--

in

der

Region

3

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG;

in

der

vom

1.

Januar

2023

bis

31.

Dezember

2024

gültig

gewesenen

Fassung;

vgl.

auch

Art.

2

der

V

E. 2.3.2 Gemäss

Art.

16c

ELV

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen,

wenn

Wohnungen

oder

Einfamilienhäuser

auch

von

Personen

bewohnt

werden,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind.

Die

Mietzinsanteile

der

Personen,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

werden

bei

der

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

ausser

Betracht

gelassen

(Abs.

1).

Die

Aufteilung

hat

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

(Abs.

2).

Unter

die

Aufteilung

nach

Art.

16c

ELV

fallen

auch

die

mit

dem

Mietzins

der

Wohnung

oder

des

Einfamilienhauses

zusammenhängenden

Nebenkosten

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

erster

Satz

ELG

(vgl.

BGE

127

V

10

E.

6b

zum

gleichlautenden

Art.

3b

Abs.

1

lit.

b

erster

Satz

des

bis

Ende

2007

gültig

gewesenen

ELG

vom

19.

März

1965).

Die

Verordnungsregelung

von

Art.

16c

ELV

ist

gesetzmässig.

Sie

dient

dazu,

die

indirekte

Finanzierung

von

Personen,

die

nicht

in

die

EL-Berechnung

einge schlossen

sind,

zu

verhindern

(BGE

130

V

263

E.

5.1,

127

V

10

E.

5d;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_519/2019

vom

14.

Januar

2020

E.

3.3.2).

Nach

der

Rechtsprechung

setzt

die

Aufteilung

des

Mietzinses

nicht

voraus,

dass

die

Wohnung

oder

das

Einfamilienhaus

gemeinsam

gemietet

ist

und

sich

die

Mit bewohner

am

Mietzins

beteiligen;

vielmehr

genügt

im

Sinne

des

massgeb lichen

Anknüpfungspunktes

das

gemeinsame

Bewohnen

(BGE

142

V

299

E.

3.2,

127

V

10

E.

6b).

Ein

Abweichen

vom

Grundsatz

der

gleichmässigen

Auftei lung

des

Mietzinses

nach

Köpfen

wird

nur

in

engen

Grenzen

zugelassen,

nament lich

dann,

wenn

die

Aufteilung

zu

gleiche

Teilen

im

Einzelfall

zu

einem

stossen den

Ergebnis

führen

würde

(BGE

127

V

10

E.

5d).

So

kann

der

Umstand,

dass

eine

Person

den

grössten

Teil

der

Wohnung

für

sich

in

Anspruch

nimmt

oder

dass

das

gemeinsame

Wohnen

auf

einer

rechtlichen

oder

sittlich

beziehungsweise

moralisch

begründe ten

(Unterstützungs-)Pflicht

beruht,

rechtsprechungsgemäss

zu

einer

anderen

Aufteilung

des

Mietzinsabzuges

und

-

ausnahmsweise

-

auch

zu

einem

Absehen

von

einer

Mietzinsaufteilung

Anlass

geben

(BGE

142

V

299

E.

3.2.1-2,

130

V

263

E.

5.3,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_242/2018

vom

21.

Februar

2019

E.

4.1;

vgl.

auch

Carigiet/Koch,

Ergänzungs leistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auf lage

2021,

S.

193

f.

Rz.

486

f.).

Ebenso

können

besondere

Umstände

wie

ein

effek tiv

höherer

Beitrag

der

nicht

EL-berechtigten

Untermieter

an

den

Mietzins

ein

Abweichen

vom

Grundsatz

der

Aufteilung

des

Mietzinses

nach

Köpfen

recht fertigen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_301/2023

vom

2.

Mai

2024

E.

6.3.2

mit

Hinweisen).

E. 2.3.3 Art.

16c

ELV

ist

sinngemäss

anwendbar,

wenn

ein

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossener

Mitbewohner

Eigentümer

oder

Nutzniesser

der

Wohnung

oder

des

Einfamilienhauses

ist.

Besteht

ein

Mietvertrag

und

leistet

der

EL-Ansprecher

oder

-

Bezüger

effektiv

den

vereinbarten

Mietzins,

so

ist

dieser

massgeblich,

so fern

er

nicht

als

offensichtlich

übersetzt

erscheint.

Andernfalls

ist

zur

Bestim mung

des

abzugsfähigen

Mietzinses

der

Mietwert

nach

Art.

12

Abs.

1

ELV

her an zuziehen

und

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

42/06

vom

2.

November

2006

E.

5.1.2

mit

Hinweisen). 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Einsprache entscheides

aus,

per

1.

Januar

2024

sei

die

Übergangsfrist

für

das

neue

Ergän zungsleistungsgesetz

vom

1.

Januar

2021

abgelaufen.

Bis

Ende

Dezember

2023

sei

bei

der

Versicherten

aufgrund

der

Übergangsfrist

der

maximale

Mietzins

für

alleinlebende

Personen

in

der

Region

2

von

monatlich

Fr.

1'100.--

(Fr.

13'200.--

pro

Jahr)

angerechnet

worden.

Nach

Ablauf

der

Übergangsfrist

seien

ein

Mietzins

von

monatlich

Fr.

842.50

(Fr.

10'110.--

jährlich)

angerechnet

worden,

was

dem

Mietzinsmaximum

für

eine

Einzelperson

in

einem

Zweiper sonenhaushalt

in

der

Mietzinsregion

2

entspreche.

Das

Mietzinsmaximum

sei

von

den

drei

Faktoren

Mietzinsregion,

Wohnform

und

Haushaltsgrösse

abhängig .

Unbestritten

sei

die

massgebliche

Mietzinsregion

2

der

Gemeinde

C.___ .

Bezüglich

der

Wohnform

sei

gemäss

dem

eingereichten

Mietvertrag

und

dem

Wohnungsplan

von

einem

Zweipersonenhaushalt

auszugehen,

da

die

Versicherte

zusammen

mit

ihrer

Schwester

in

deren

Eigentumswohnung

gewohnt

habe,

die

nicht

in

der

EL-Berechnung

eingeschlossen

sei.

Dabei

sei

es

unerheblich,

ob

die

Versicherte

Unter mieterin

oder

Hauptmieterin

gewesen

sei.

Gemäss

Art.

10

Abs.

1 ter

ELV

(richtig:

ELG)

gelange

bei

Wohngemeinschaften,

bei

denen

eine

EL-berechtigte

Person

einer

mit

einer

oder

mehreren

Personen

zusammenlebt,

die

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

unabhängig

von

der

Haus haltsgrösse

immer

das

Mietzinsmaximum

einer

Person

in

einem

Zweiper sonenhaushalt

zur

Anwen dung.

Ausnahmen

von

diesem

Grundsatz

seien

nur

in

engen

Grenzen

zugelassen,

so

zum

Beispiel,

wenn

eine

Person

den

grössten

Teil

der

Wohnung

für

sich

in

Anspruch

nehme.

Da

das

allein

von

der

Versicherten

benutzte

Schlafzimmer

nur

E. 6 November

2020

E.

2.1) ,

finden

die

ab

dem

1.

Januar

2021

geltenden

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert.

E. 10 Abs.

1 ter

ELG

ist

bei

der

vorliegenden

Anspruchsprüfung

ab

Januar

2024

somit

anwendbar.

2.

E. 13 ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

E. 15 und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergän zungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeindezuschüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

E. 20 Abs.

1

ZLG).

E. 23 vom

12.

Oktober

2022

über

Anpassungen

bei

den

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV

und

bei

den

Über brückungsleistungen

für

ältere

Arbeitslose,

in

Kraft

seit

1.

Januar

2023 ).

Bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

ist

für

die

zweite

bis

vierte

weitere

Person

ein

nach

den

Regionen

abgestufter

zusätzlicher

Betrag

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

hinzuzurechnen,

und

zwar

für

die

zweite

Person

zusätzlich

Fr.

3’240.--

in

den

Regionen

1

und

3

sowie

Fr.

3'180.--

in

der

Region

2,

für

die

dritte

Person

zusätzlich

Fr.

2’280.--

in

der

Region

1

und

Fr.

1’920.--

in

den

Regionen

2

und

3

sowie

für

die

vierte

Person

zusätzlich

Fr.

2’100.--

in

der

Region

1,

Fr.

1’980.--

in

der

Region

2

und

Fr.

1’680.--

in

der

Region

3.

Nach

Art.

10

Abs.

1 bis

ELG

wird

bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Per sonen

der

Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

jede

anspruchs berech tigte

oder

in

die

gemeinsame

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

eingeschlos sene

Person

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

(Ehegatten;

Personen

mit

rentenberechtigten

Waisen

oder

rentenberechtigten

Kindern;

rentenberechtigte

Waisen)

einzeln

fest gesetzt

und

die

Summe

der

anerkannten

Beträge

durch

die

Anzahl

aller

im

Haus halt

lebenden

Personen

geteilt.

Zusatzbeträge

werden

nur

für

die

zweite

bis

vierte

Person

gewährt.

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

2

ELG

ermächtigt

den

Bundesrat,

zur

Bemessung

des

Höchstbetrages

der

anerkannten

Mietkosten

für

Ehepaare,

bei

denen

beide

Ehe gatten

zusammen

in

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform

leben

(lit.

a)

und

für

Personen,

die

zusammen

mit

rentenberechtigten

Waisen

oder

mit

Kindern,

die

einen

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

der

AHV

oder

IV

begründen,

in

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform

leben

(lit.

b),

eine

Sonderregelung

vorzusehen.

Ge stützt

darauf

hat

der

Bundesrat

Art.

16c bis

ELV

erlassen,

der

wie

folgt

lautet:

Leben

mehrere

Personen,

deren

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

gemeinsam

berechnet

wird,

mit

weiteren

Personen

in

einer

gemeinschaft lichen

Wohnform,

so

werden

die

Zusatzbeträge

für

den

Höchstbetrag

des

aner kannten

Mietzinses

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

nur

für

diejenigen

Perso nen

gewährt,

die

in

die

gemeinsame

Berechnung

eingeschlossen

sind.

Art.

10

Abs.

1 bis

erster

Satz

ELG

ist

nicht

anwendbar.

Für

(Einzel-)Personen,

die

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

leben

und

bei

denen

keine

gemeinsame

Berechnung

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

erfolgt,

gilt

gemäss

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

1

ELG

-

unabhängig

von

der

Haushaltsgrösse

-

der

jährliche

Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

eine

Person

in

einem

Haushalt

mit

zwei

Personen.

E. 26 Abs.

2

ELV

und

Art.

1

i.Vm.

Anhang

1

der

Verordnung

des

EDI

vom

14.

Juni

2021

[ Stand

am

1.

Januar

202 4 ]

über

die

Zuteilung

der

Gemeinden

zu

den

drei

Mietzinsregionen

nach

dem

ELG

und

dem

Bundesgesetz

über

Überbrückungsleistungen

für

ältere

Arbeitslose

(SR

831.301.114) .

Der

Höchstbetrag

für

die

Gemeinde

C.___

wurde

gestützt

auf

Art.

10

Abs.

1 sexies

ELG

(in

Verbindung

mit

Art.

26a

ELV)

weder

gesenkt

noch

erhöht

(Art.

2

in

Verbindung

mit

Anhang

2

Verordnung

über

die

Zuteilung

der

Mietzinsregionen).

4.2. 3

Bezüglich

der

Wohnform

unterscheidet

das

Gesetz

zwischen

allein

lebenden

Per sonen

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG)

und

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG).

Bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

sieht

das

Gesetz

in

Art.

10

Abs.

1 bis

und

Abs.

1 ter

ELG

zusätzliche

Bestimmungen

vor.

Die

Versicherte

lebte

in

der

Zeit

ab

Januar

2024

(weiterhin)

mit

einer

weiteren

Person

im

gleichen

Haushalt.

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdeführenden

fällt

daher

die

Anwendung

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG

(in

der

vom

1.

Januar

2023

bis

E. 31 Dezember

2024

gültig

gewesenen

Fassung)

respektive

das

Mietzinsmaximum

einer

allein

lebenden

Person

von

Fr.

17'040.--

(Region

2)

ausser

Betracht.

Den

Ausführungen

der

Beschwerdeführenden

dazu

kann

nicht

gefolgt

werden.

Insbesondere

trifft

es

nicht

zu,

dass

das

e ntscheidende

Kriterium

bei

der

Fest le gung

der

Wohnform

die

Kostenaufteilung

des

Mietzinses

auf

die

Mitbewohner

sei.

Massgebliche s

Kriterium

ist

nach

dem

klaren

Wortlaut

des

Gesetzes

vielmehr

die

Anzahl

Personen

(«allein

lebend»

-

«mehrere

im

gleichen

Haushalt

lebend»),

die

in

einem

Haushalt

wohnen.

Auch

ist

zur

Bestimmung

des

jährlichen

Miet zinsmaximum s

nicht

massgeblich,

ob

alle

Mitbewohner

zur

Miete

wohnen.

Auch

wenn

die

Mitbewohner

nicht

im

Mietvertrag

eingeschlossen

sind

und

sie

-

sei

es

als

unentgeltlich

wohnender

Dauergast,

sei

es

als

Eigentümer

der

Wohnung

-

keinen

Mietzins

bezahlen,

gelten

sie

als

im

gleichen

Haushalt

lebende

Personen,

welche

die

Wohnform

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

(«allein

lebend»

-

«mehrere

im

gleichen

Haushalt

lebend»)

prägen.

Das

Mietzinsmaximum

ist

hier

in

Bezug

auf

die

Versicherte

zu

bestimmen,

welche

zur

Miete

wohnte.

Daher

ist

es

hinsichtlich

des

Mietzinsmaximums

und

der

Wohnform

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

(«allein

lebend»

-

«mehrere

im

gleichen

Haushalt

lebend»)

unerheblich,

dass

ihre

Mitbe wohnerin

als

Wohneigentümerin

keinen

Mietzins

bezahlte.

Auch

aus

dem

Argument ,

der

Mietzins

und

all

die

anderen

Lebenshaltungskosten

der

Versicherten

seien

entsprechend

einer

alleine

lebende

Person

respektive

eine r

Person

in

einem

Einpersonenhaushalt

nach

Rz.

32320.04

WEL

allein

von

ihr ,

der

Versicherten,

finanziert

worden ,

vermögen

die

Beschwerdeführenden

nichts

zu

ihren

Gunsten

abzuleiten.

Würde

die

Wohnform

danach

bestimmt,

welche

Aus gaben

in

einem

Mehrpersonenhaushalt

im

Einzelfall

vom

EL-Bezüger

tatsächlich

bezahlt

werden,

müsste

auch

eine

jeweilige

gesonderte

Prüfung

der

Ausgaben

im

Einzelfall

erfolgen,

was

das

Gesetz

nicht

vorsieht

und

realistischerweise

auch

nicht

überprüfbar

wäre.

Es

geht

bei

der

Bestimmung

des

Mietzinsmaximums

aber

gerade

nicht

darum,

die

Ausgaben

so

nah

wie

möglich

abzubilden ,

sondern

es

soll

eine

angemessene

Existenzsicherung

im

Rahmen

von

pauschalisierte n

jähr liche n

Höchstbeträge n

erfolgen.

Die

Versicherte

lebte

mit

ihrer

Schwester,

die

nicht

in

der

EL-Berechnung

einge schlossen

war,

in

einer

Wohnung ,

also

in

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform .

Bereits

und

allein

aufgrund

dessen

traf

die

Definition

einer

Wohngemeinschaft

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

und

nach

Rz.

3232.06,

wonach

von

einer

solche

auszugehen

ist ,

wenn

eine

Einzelperson

mit

einer

oder

mehreren

Personen

zusammenlebt,

die

nicht

in

die

EL-Berechnung

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

einge schlossen

sind,

auf

die

Versicherte

zu.

4.2.4 Anzuwenden

und

massgeblich

ist

hier

somit,

da

die

Versicherte

mit

einer

weiteren

Person

im

gleichen

Haushalt

lebte,

auch

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

(Art.

10

Abs.

1 ter

ELG) . Der

Haushaltsgrösse

(Anzahl

Personen,

die

in

der

EL-Berechnung

berücksichtigt

werden;

Rz.

3232.07

WEL)

kommt

keine

zusätzliche

Bedeutung

zu.

Denn

nach

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

1

ELG

kommt

bei

Einzelpersonen,

die

-

wie

die

Versicherte

Anfang

2024

-

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

ohne

gemeinsame

Berech nung

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

leben,

unabhängig

von

der

Haushaltsgrösse

immer

das

Mietzinsmaximum

einer

Person

in

einem

Zweipersonenhaushalt

zur

Anwen dung

(vgl.

Rz.

3232.08

WEL

mit

Verweis

auf

Anhang

5.2). Die

Beschwerdegegnerin

hat

nach

dem

Gesagten

daher

zutreffend

als

jährliches

Mietzinsmaximum

ab

Januar

2024

den

Betrag

gemäss

der

Tabelle

im

Anhang

5.2

der

WEL,

Stand

Januar

2023

(gültig

gewesen

bis

Ende

2024),

von

Fr.

10'110.--

berücksichtigt

(«Einzelperson

in

einer

Wohngemeinschaft»,

«Region

2»).

Dieser

Betrag

berechnete

sich

nach

den

gesetzlichen

Höchstbe trägen

in

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

i.V.m.

Ziff.

2

ELG

wie

folgt:

Betrag

für

eine

allein

lebende

Person

von

Fr.

17'040.--

in

der

Region

2

(Ziff.

1) ,

zusätzlich

für

die

zweite

Person

Fr.

3'180.--

in

der

Region

2

(Ziff.

2),

dies

ergibt

den

Gesamtbetrag

von

Fr.

20'220.--.

Dieser

Betrag

ist

auf

zwei

Personen

aufzuteilen,

womit

der

als

Miet zins

zu

berücksichtigende

Betrag

von

Fr.

10'110.--

resultiert. 4.2.5 D ass

der

Gesamtbetrag

für

einen

Haushalt

mit

zwei

Personen

von

Fr.

20'220.--

zur

Bestimmung

des

jährlichen

Mietzinsmaximums

einer

EL-Bezügerin

durch

zwei

zu

teilen

ist,

ergibt

sich

bereits

aus

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

1

ELG ,

wonach

der

jährliche

«Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

eine

Person

in

einem

Haushalt

mit

zwei

Personen»

gilt .

Die

Verordnungsregelung

in

Art.

16c

EL V

(«Mietzinsaufteilung»)

dagegen

bezieht

sich

nicht

auf

die

Bestimmung

des

Miet zinsmaximums,

sondern

auf

den

effektiven

Mietzins,

der

in

jedem

Fall

aber

letzt lich

nicht

die

Beträge

in

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

überschreiten

darf ,

welche

die

betragliche

Obergrenze

der

abzugsfähigen

Wohnkosten

bilden .

Das

Vorbringen

der

Beschwerdeführenden,

es

s ei

geradezu

willkürlich,

den

recht sprechungsgemäss

zu

beachtenden

vertraglichen

Mietzins,

hier

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

(vgl.

dazu

oben

E.

4.2.1) ,

über

die

Anwendung

eines

falschen

Mietzins maximums

wieder

zu

kürzen ,

kann

daher

nicht

gefolgt

werden,

zumal

sich

aus

der

Rechtsprechung

zu

Art.

16c

ELV

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

P

75/02

vom

16.

Februar

2005

E.

4)

nichts

hinsichtlich

des

beachtlichen

Mietzinsmaximums

ableiten

lässt.

4.3

Nach

dem

Gesagten

ist

im

Ergebnis

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

der

ZL-Berechnung

für

das

Jahr

20 2 4

(ab

dem

1.

Januar

2024;

Urk.

10/132-133 ,

Urk.

10/136 )

zu

Recht

Ausgaben

für

die

Miete

von

Fr.

10'110.--

pro

Jahr

respek tive

Fr.

842.50

pro

Monat

der

im

Februar

2024

verstorbenen

Ver sicherten

angerechnet

hat.

Sämtliche

Einwände

der

Beschwerdeführenden

(Urk.

1)

führen

zu

keiner

anderen

Betrachtungsweise.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

8.

Februar

2024

(Urk.

2)

erweist

sich

damit

als

rechtmässig.

Die

Beschwerde

ist

folglich

abzuweisen.

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos.

3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - A.___ - Gemeinde

Pfäffikon - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes ge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizu legen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00020 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 24.

März

2025 in

Sachen Erben

der

X.___ ,

gestorben

Februar

2024 1 .

Y.___ 2 .

Z.___ Beschwerdeführende alle

vertreten

durch

A.___ gegen Gemeinde

Pfäffikon Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Hochstrasse

1,

8330

Pfäffikon

ZH Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1949,

meldete

sich

am

20.

Januar

2019

bei

der

Gemeinde

Pfäffikon

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

zur

Altersrente

an

(Urk.

10/1-10).

Die

Gemeinde

Pfäffikon ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durch führungsstelle),

richtete

der

Versicherten

in

der

Folge

Zusatzleistungen

aus.

In

der

Berechnung

der

Zusatzleistungen

(ZL)

berücksichtigte

sie

für

die

Miete

jeweils

Ausgaben

in

Höhe

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

(Urk.

10/15,

Urk.

10/27,

Urk.

10/47,

Urk.

10/61),

zuletzt

mit

Verfügung

vom

23.

Mai

2023.

Darin

sprach

die

Durch führungsstelle

der

Versicherten

Ergänzungsleistungen

von

Fr.

541.--

pro

Monat

zu

(inklusive

des

Anteils

für

die

Krankenkassenprämie ;

Urk.

10/112-114).

Mit

Verfügung

vom

20.

Dezember

2023

stellte

die

Durchführungsstelle

für

die

Zeit

ab

dem

1.

Januar

2024

einen

Ausgabenüberschuss

von

Fr.

2'858.60

pro

Jahr

fest,

weshalb

sie

der

Versicherten

den

höheren

Mindestbetrag

( Anteil

an

die

Kranken kassenprämie ;

vgl.

Art.

9

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

Ergänzungs leistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenver sicherung ,

E LG)

und

ausserdem

Bei hilfe

von

Fr.

1'692.--

pro

Jahr

respektive

Fr.

141.--

pro

Monat

ab

dem

1.

Januar

2024

zusprach

(Urk.

10/132-133).

In

der

ZL-Berechnung

berücksichtigte

sie

dabei

für

die

Miete

Ausgaben

in

Höhe

von

Fr.

10'110.--

pro

Jahr

respektive

Fr.

1'100.--

pro

Monat

(Urk.

10/132,

Urk.

10/136).

Die

dagegen

am

27.

Dezember

2023

erhobene

Einsprache

(Urk.

3/8,

Urk.

10/138)

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

8.

Februar

2024

ab

(Urk.

10/143-146

=

Urk.

2).

Im

Februar

2024

verstarb

die

Versicherte

(Urk.

10/154).

Die

Durchführungsstelle

stellte

die

Zusatzleistungen

daraufhin

mit

Verfügung

vom

20.

Februar

2024

per

1.

März

2024

ein

(Urk.

10/153). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

8.

Februar

2024

erhoben

die

Erben

der

Ver sicherten ,

vertreten

durch

A.___ ,

mit

Eingabe

vom

27.

Februar

2024

Beschwerde

und

beantragten

sinngemäss

die

Erhöhung

der

Leistungen

mit

der

Begründung ,

der

Einspracheentscheid

sei

bezüglich

der

anrechenbaren

Miet kosten

und

des

anzuwendenden

Mietzinsmaximums

aufzuheben ,

sowie

es

sei

der

vertragliche

Mietzins

von

Fr.

1'100.--

pro

Monat

beziehungsweise

von

Fr.

13'200.--

als

anerkannte

Ausgabe

in

der

Berechnung

der

Zusatzleistungen

einzusetzen

und

der

jährliche

Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

eine

allein

lebende

Person

in

der

Region

2

auf

Fr.

17'040.--

festzusetzen

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG;

Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

2.

April

2024

sinngemäss

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8

S.

2),

was

den

Beschwerdeführenden

am

5.

April

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

11). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Be schwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ).

1.2

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversiche rung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allge meinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

beson derer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

Januar

2024

(Urk.

10/132-133,

Urk.

2)

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet

und

eine

Verfügung

oder

ein

Ein sprache entscheid

über

Ergänzungsleistungen

in

zeitlicher

Hinsicht

lediglich

für

das

Kalenderjahr

Rechtsbeständigkeit

entfaltet

(BGE

141

V

255

E.

1.3

mit

Hin weis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

2.1) ,

finden

die

ab

dem

1.

Januar

2021

geltenden

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert.

1.3

Die

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in

Kraft

ab

1.

Januar

2021),

wonach

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

Ergän zungsleistungen,

für

die

die

EL-Reform

insgesamt

einen

tieferen

Betrag

der

jähr lichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahren

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

gilt

(Abs.

1),

ist

bezüglich

des

hier

strittigen

ZL-Anspruchs

ab

dem

1.

Januar

2024

nicht

mehr

anwendbar.

Beachtlich

ist

die

weitere

Übergangsbestimmung

zur

Änderung

vom

20.

Dezem ber

2019,

wonach

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

Ergänzungsleistungen,

die

im

Zeitpunkt

des

Inkrafttretens

der

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform)

-

wie

hier

die

Versicherte

-

bereits

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

bezogen

haben,

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

nach

Ablauf

der

Dreijahresfrist,

die

in

den

Über gangsbestimmungen

der

Änderung

vom

22.

März

2019

vorgesehen

ist,

gilt.

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

ist

bei

der

vorliegenden

Anspruchsprüfung

ab

Januar

2024

somit

anwendbar.

2. 2.1

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenz be darfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraus setzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenös si schen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ZLG)

Zusatz leistungen

bestehend

aus

Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergän zungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeindezuschüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

20

Abs.

1

ZLG).

2.2

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

in

lit.

a-b

genannten

Mindestbeträge

(Art.

9

Abs.

1

ELG).

Die

aner kannten

Ausgaben

werden

in

Art.

10

ELG

einzeln

aufgezählt

und

abschliessend

geregelt

(BGE

147

V

441

E.

3.3

mit

Hinweis).

2.3 2.3.1

Als

Ausgaben

anzurechnen

sind

bei

zu

Hause

lebenden

Personen

unter

anderem

der

Mietzins

einer

Wohnung

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten;

der

jährliche

Höchstbetrag

für

allein

lebende

Personen

beträgt

Fr.

17’580.--

in

der

Region

1,

Fr.

17’040.--

in

der

Region

2

und

Fr.

15’540.--

in

der

Region

3

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG;

in

der

vom

1.

Januar

2023

bis

31.

Dezember

2024

gültig

gewesenen

Fassung;

vgl.

auch

Art.

2

der

V

23

vom

12.

Oktober

2022

über

Anpassungen

bei

den

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV

und

bei

den

Über brückungsleistungen

für

ältere

Arbeitslose,

in

Kraft

seit

1.

Januar

2023 ).

Bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

ist

für

die

zweite

bis

vierte

weitere

Person

ein

nach

den

Regionen

abgestufter

zusätzlicher

Betrag

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

hinzuzurechnen,

und

zwar

für

die

zweite

Person

zusätzlich

Fr.

3’240.--

in

den

Regionen

1

und

3

sowie

Fr.

3'180.--

in

der

Region

2,

für

die

dritte

Person

zusätzlich

Fr.

2’280.--

in

der

Region

1

und

Fr.

1’920.--

in

den

Regionen

2

und

3

sowie

für

die

vierte

Person

zusätzlich

Fr.

2’100.--

in

der

Region

1,

Fr.

1’980.--

in

der

Region

2

und

Fr.

1’680.--

in

der

Region

3.

Nach

Art.

10

Abs.

1 bis

ELG

wird

bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Per sonen

der

Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

jede

anspruchs berech tigte

oder

in

die

gemeinsame

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

eingeschlos sene

Person

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

(Ehegatten;

Personen

mit

rentenberechtigten

Waisen

oder

rentenberechtigten

Kindern;

rentenberechtigte

Waisen)

einzeln

fest gesetzt

und

die

Summe

der

anerkannten

Beträge

durch

die

Anzahl

aller

im

Haus halt

lebenden

Personen

geteilt.

Zusatzbeträge

werden

nur

für

die

zweite

bis

vierte

Person

gewährt.

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

2

ELG

ermächtigt

den

Bundesrat,

zur

Bemessung

des

Höchstbetrages

der

anerkannten

Mietkosten

für

Ehepaare,

bei

denen

beide

Ehe gatten

zusammen

in

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform

leben

(lit.

a)

und

für

Personen,

die

zusammen

mit

rentenberechtigten

Waisen

oder

mit

Kindern,

die

einen

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

der

AHV

oder

IV

begründen,

in

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform

leben

(lit.

b),

eine

Sonderregelung

vorzusehen.

Ge stützt

darauf

hat

der

Bundesrat

Art.

16c bis

ELV

erlassen,

der

wie

folgt

lautet:

Leben

mehrere

Personen,

deren

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

gemeinsam

berechnet

wird,

mit

weiteren

Personen

in

einer

gemeinschaft lichen

Wohnform,

so

werden

die

Zusatzbeträge

für

den

Höchstbetrag

des

aner kannten

Mietzinses

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

nur

für

diejenigen

Perso nen

gewährt,

die

in

die

gemeinsame

Berechnung

eingeschlossen

sind.

Art.

10

Abs.

1 bis

erster

Satz

ELG

ist

nicht

anwendbar.

Für

(Einzel-)Personen,

die

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

leben

und

bei

denen

keine

gemeinsame

Berechnung

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

erfolgt,

gilt

gemäss

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

1

ELG

-

unabhängig

von

der

Haushaltsgrösse

-

der

jährliche

Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

eine

Person

in

einem

Haushalt

mit

zwei

Personen.

2.3.2

Gemäss

Art.

16c

ELV

ist

der

Mietzins

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen,

wenn

Wohnungen

oder

Einfamilienhäuser

auch

von

Personen

bewohnt

werden,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind.

Die

Mietzinsanteile

der

Personen,

welche

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

werden

bei

der

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

ausser

Betracht

gelassen

(Abs.

1).

Die

Aufteilung

hat

grundsätzlich

zu

gleichen

Teilen

zu

erfolgen

(Abs.

2).

Unter

die

Aufteilung

nach

Art.

16c

ELV

fallen

auch

die

mit

dem

Mietzins

der

Wohnung

oder

des

Einfamilienhauses

zusammenhängenden

Nebenkosten

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

erster

Satz

ELG

(vgl.

BGE

127

V

10

E.

6b

zum

gleichlautenden

Art.

3b

Abs.

1

lit.

b

erster

Satz

des

bis

Ende

2007

gültig

gewesenen

ELG

vom

19.

März

1965).

Die

Verordnungsregelung

von

Art.

16c

ELV

ist

gesetzmässig.

Sie

dient

dazu,

die

indirekte

Finanzierung

von

Personen,

die

nicht

in

die

EL-Berechnung

einge schlossen

sind,

zu

verhindern

(BGE

130

V

263

E.

5.1,

127

V

10

E.

5d;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_519/2019

vom

14.

Januar

2020

E.

3.3.2).

Nach

der

Rechtsprechung

setzt

die

Aufteilung

des

Mietzinses

nicht

voraus,

dass

die

Wohnung

oder

das

Einfamilienhaus

gemeinsam

gemietet

ist

und

sich

die

Mit bewohner

am

Mietzins

beteiligen;

vielmehr

genügt

im

Sinne

des

massgeb lichen

Anknüpfungspunktes

das

gemeinsame

Bewohnen

(BGE

142

V

299

E.

3.2,

127

V

10

E.

6b).

Ein

Abweichen

vom

Grundsatz

der

gleichmässigen

Auftei lung

des

Mietzinses

nach

Köpfen

wird

nur

in

engen

Grenzen

zugelassen,

nament lich

dann,

wenn

die

Aufteilung

zu

gleiche

Teilen

im

Einzelfall

zu

einem

stossen den

Ergebnis

führen

würde

(BGE

127

V

10

E.

5d).

So

kann

der

Umstand,

dass

eine

Person

den

grössten

Teil

der

Wohnung

für

sich

in

Anspruch

nimmt

oder

dass

das

gemeinsame

Wohnen

auf

einer

rechtlichen

oder

sittlich

beziehungsweise

moralisch

begründe ten

(Unterstützungs-)Pflicht

beruht,

rechtsprechungsgemäss

zu

einer

anderen

Aufteilung

des

Mietzinsabzuges

und

-

ausnahmsweise

-

auch

zu

einem

Absehen

von

einer

Mietzinsaufteilung

Anlass

geben

(BGE

142

V

299

E.

3.2.1-2,

130

V

263

E.

5.3,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_242/2018

vom

21.

Februar

2019

E.

4.1;

vgl.

auch

Carigiet/Koch,

Ergänzungs leistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auf lage

2021,

S.

193

f.

Rz.

486

f.).

Ebenso

können

besondere

Umstände

wie

ein

effek tiv

höherer

Beitrag

der

nicht

EL-berechtigten

Untermieter

an

den

Mietzins

ein

Abweichen

vom

Grundsatz

der

Aufteilung

des

Mietzinses

nach

Köpfen

recht fertigen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_301/2023

vom

2.

Mai

2024

E.

6.3.2

mit

Hinweisen). 2.3.3

Art.

16c

ELV

ist

sinngemäss

anwendbar,

wenn

ein

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossener

Mitbewohner

Eigentümer

oder

Nutzniesser

der

Wohnung

oder

des

Einfamilienhauses

ist.

Besteht

ein

Mietvertrag

und

leistet

der

EL-Ansprecher

oder

-

Bezüger

effektiv

den

vereinbarten

Mietzins,

so

ist

dieser

massgeblich,

so fern

er

nicht

als

offensichtlich

übersetzt

erscheint.

Andernfalls

ist

zur

Bestim mung

des

abzugsfähigen

Mietzinses

der

Mietwert

nach

Art.

12

Abs.

1

ELV

her an zuziehen

und

auf

die

einzelnen

Personen

aufzuteilen

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

42/06

vom

2.

November

2006

E.

5.1.2

mit

Hinweisen). 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Einsprache entscheides

aus,

per

1.

Januar

2024

sei

die

Übergangsfrist

für

das

neue

Ergän zungsleistungsgesetz

vom

1.

Januar

2021

abgelaufen.

Bis

Ende

Dezember

2023

sei

bei

der

Versicherten

aufgrund

der

Übergangsfrist

der

maximale

Mietzins

für

alleinlebende

Personen

in

der

Region

2

von

monatlich

Fr.

1'100.--

(Fr.

13'200.--

pro

Jahr)

angerechnet

worden.

Nach

Ablauf

der

Übergangsfrist

seien

ein

Mietzins

von

monatlich

Fr.

842.50

(Fr.

10'110.--

jährlich)

angerechnet

worden,

was

dem

Mietzinsmaximum

für

eine

Einzelperson

in

einem

Zweiper sonenhaushalt

in

der

Mietzinsregion

2

entspreche.

Das

Mietzinsmaximum

sei

von

den

drei

Faktoren

Mietzinsregion,

Wohnform

und

Haushaltsgrösse

abhängig .

Unbestritten

sei

die

massgebliche

Mietzinsregion

2

der

Gemeinde

C.___ .

Bezüglich

der

Wohnform

sei

gemäss

dem

eingereichten

Mietvertrag

und

dem

Wohnungsplan

von

einem

Zweipersonenhaushalt

auszugehen,

da

die

Versicherte

zusammen

mit

ihrer

Schwester

in

deren

Eigentumswohnung

gewohnt

habe,

die

nicht

in

der

EL-Berechnung

eingeschlossen

sei.

Dabei

sei

es

unerheblich,

ob

die

Versicherte

Unter mieterin

oder

Hauptmieterin

gewesen

sei.

Gemäss

Art.

10

Abs.

1 ter

ELV

(richtig:

ELG)

gelange

bei

Wohngemeinschaften,

bei

denen

eine

EL-berechtigte

Person

einer

mit

einer

oder

mehreren

Personen

zusammenlebt,

die

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind,

unabhängig

von

der

Haus haltsgrösse

immer

das

Mietzinsmaximum

einer

Person

in

einem

Zweiper sonenhaushalt

zur

Anwen dung.

Ausnahmen

von

diesem

Grundsatz

seien

nur

in

engen

Grenzen

zugelassen,

so

zum

Beispiel,

wenn

eine

Person

den

grössten

Teil

der

Wohnung

für

sich

in

Anspruch

nehme.

Da

das

allein

von

der

Versicherten

benutzte

Schlafzimmer

nur

2.3

m2

grösser

gewesen

sei,

als

jenes

von

ihrer

Mitbewohnerin,

habe

die

Ver si chert e

nicht

den

grössten

Teil

der

Wohnung

für

sich

in

Anspruch

genom men.

Der

Maximalbetrag

ausgehend

vom

Mietzinsmaximum

der

Mietzinsregion

2

für

einen

Zweipersonenhaushalt

von

jährlich

Fr.

20'220.--

belaufe

sich

pro

Mieter

auf

Fr.

10'110.--

und

dürfe

auch

bei

Vorliegen

eines

Mietvertrages

nicht

über schritten

werden

(Urk.

2). 3.2

Die

Beschwerdeführenden

wenden

dagegen

ein,

die

Versicherte

sei

Hauptmieterin

gewesen

und

nicht

Untermieterin.

Es

habe

ein

reguläres

Mietverhältnis

zwischen

der

Versicherten

und

der

Eigentümerin

der

Wohnung

vorgelegen.

Gemäss

Miet vertrag

(Urk.

3/10)

sei

der

Versicherten

ein

Zimmer

in

der

4½-Zimmerwohnung

zur

alleinigen

Benutzung

vermietet

worden

mit

dem

Nebenrecht,

die

allgemeinen

Räume

der

Wohnung

und

die

Infrastruktur

der

ganzen

Wohnung

mitzubenutzen.

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

sich

auf

Art.

16c

ELV

berufe,

verkenne

sie,

dass

sich

diese

Bestimmung

aufgrund

des

darin

enthaltenen

Verweises

auf

Art.

9

Abs.

2

ELG

auf

die

Wohnform

Familie

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

be ziehe.

Vorliegend

würden

die

Qualifikationsmerkmale

einer

Familie

nach

Rz.

3232.05

WEL

jedoch

fehlen.

Die

Versicherte

sei

weder

ein

Ehepaar

noch

eine

Person,

die

mit

in

die

Rentenberechnung

eingeschlossen

rentenberechtigten

Wai sen

oder

Kinder

zusammengelebt

habe.

Die

konkreten

Wohnverhältnisse

der

Ver sicherten

seien

somit

nicht

unter

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

subsumier bar.

Die

Definition

einer

Wohngemeinschaft

nach

Rz.

3232.06

WEL

entspreche

hin sichtlich

der

personellen

und

sachlichen

Kriterien

den

Bestimmungen

über

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

«wenn

mehrere

Personen

in

einer

Wohnung

leben»

gemäss

Rz.

3231.03

WEL.

Entscheidendes

Kriterium

bei

der

Festlegung

der

Wohnform

sei

dabei

der

Grundsatz

der

Kostenaufteilung

des

Miet zinses

auf

die

Mitbewohner.

Das

Qualifikationsmerkmal

einer

Wohngemein schaft

sei

somit

das

Prinzip

der

Kostenaufteilung

des

Mietzinses

auf

die

zur

Miete

woh nenden

Mitbewohner.

Der

Grundsatz

der

Kostenaufteilung

des

Mietzinses

auf

die

Mitbewohner

setze

aber

ausnahmslos

voraus,

dass

alle

Mitbewohner,

auf

welche

der

Mietzins

aufgeteilt

werde,

zur

Miete

wohnen

würden.

Dies

gelte

insbe sondere

auch

bei

nur

zwei

Mitbewohnerinnen.

Im

Fall

der

Versicherten

gebe

es

keinen

Mietzins,

der

auf

mehrere

Personen

aufgeteilt

werden

könne.

Die

Wohnungs eigen tümerin

sei

nicht

Mieterin

und

bezahle

daher

mietrechtlich

auch

keinen

Mietzins.

Diese

Rechtstatsache

sei

auch

für

die

Bemessung

der

jährlichen

EL

und

für

die

Festlegung

der

Wohnform

der

Versicherten

rechtsverbindlich.

Demnach

liege

bezüglich

der

Wohnform

und

des

Mietzinsmaximums

gemäss

Legaldefini tion

keine

gemeinschaftliche

Wohnform

und

damit

keine

Wohn gemeinschaft

vor.

Die

systematische

Gesetzesauslegung

führe

zum

gleichen

Ergebnis.

So

würden

gemäss

Rz.

3232.04

als

alleine

lebend

alle

Personen

gelten,

die

in

einem

Einper sonenhaushalt

leben

würden.

Der

Begriff

Haushalt

bezeichne

eine

ökonomische

Wirtschaftseinheit.

Ein

Einpersonenhaushalt

sei

somit

eine

ökonomische

Wirt schaftseinheit,

die

aus

einer

einzelnen

Person

bestehe

und

in

der

die

Lebenshal tungskosten

der

Einzelperson,

mithin

auch

der

Mietzins,

einzig

von

der

Einzel person

getragen

und

nicht

mit

anderen

Personen

geteilt

werde.

Die

Versicherte

habe

mit

der

Wohnungseigentümerin

keine

Wirtschaftseinheit

gebil det;

es

habe

sich

insbesondere

um

keine

Familie

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

gehandelt.

Unabhängig

davon,

ob

die

Versicherte

ein

Haus,

eine

Woh nung

oder

ein

Zimmer

mit

dem

Recht,

die

ganze

Infrastruktur

der

Wohnung

zu

benutzen,

gemietet

habe

und

unabhängig

davon,

ob

die

Wohnungseigen tümerin

in

der

gleichen

Wohnung

beziehungsweise

im

gleichen

Haus

gelebt

habe,

sei

jedenfalls

keine

Wohnform

gegeben

gewesen,

in

welcher

der

Mietzins

auf

die

beiden

Mit bewohnerinnen

aufgeteilt

werde

und

werden

könne.

Der

Mietzins

wie

auch

die

anderen

Lebenshaltungskosten

der

Versicherten

seien

allein

von

dieser

finanziert

worden.

Demnach

gelte

die

Wohnform

der

Versicherten

hinsichtlich

d e s

Miet zinsmaximums

als

Einpersonenhaushalt.

Da

die

Versicherte

gemäss

Legaldefini tion

des

Begriffs

Wohngemeinschaften

(Rz.

3232.06

WEL)

nicht

in

einer

Wohn gemeinschaft,

sondern

gemäss

der

Legaldefinition

des

Begriffs

Einzel personen haushalts

als

allein

lebend

gelte,

sei

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

respektive

Rz.

3232.08

WEL

nicht

auf

die

Versicherte

und

deren

Lebenssituation

hinsichtlich

Wohnform

anwendbar.

Wenn

eine

EL-beziehende

Person

zudem

eine

Wohnung

zusammen

mit

deren

Eigentümer

bewohne

und

zwischen

den

Parteien

ein

Mietvertrag

be stehe,

sei

dieser

grundsätzlich

zu

beachten,

und

es

sei

der

verein barte

Mietzins

bis

zum

zulässigen

Maximum

nach

Kapitel

3.2.3.2

ff.

WEL

als

Ausgabe

zu

be rücksichtigen.

Vorausgesetzt

sei,

dass

der

Mietzins

tatsächlich

bezahlt

werde

und

nicht

offensichtlich

übersetzt

sei.

Es

sei

daher

geradezu

will kürlich,

den

recht sprechungsgemäss

bis

zum

gesetzlichen

Mietzinsmaximum

zu

beachtenden

ver traglichen

Mietzins,

hier

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr,

über

die

Anwendung

eines

falschen

Mietzinsmaximums

wieder

zu

kürzen.

Da

die

Ver sicherte

auch

bezüglich

des

Mietzinsmaximums

als

Einpersonenhaushalt

gelte,

sei

auf

sie

das

Mietzins maximum

für

eine

allein

lebende

Peron

anzu wenden.

Dazu

werde

auf

Rz.

3232.04

und

3231.06

WEL

und

auf

das

Urteil

des

Bundesgerichts

P

75/02

vom

16.

Februar

2005

verwiesen.

Dabei

seien

die

formellen

Voraus setzungen

für

die

Beachtung

des

vertraglichen

Mietzinses

nach

Rz.

3231.06

WEL

erfüllt.

So

sei

der

(vertraglich

vereinbarte)

Mietzins

seit

Beginn

des

Bezuges

von

Ergänzungsleistungen

regel mässig

und

pünktlich

an

die

Eigentümerin

über wiesen

worden.

Auch

sei

der

Miet zins

von

Fr.

1'100.--

pro

Monat

inklusive

Nebenkosten

respektive

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

nicht

und

schon

gar

nicht

offensichtlich

übersetzt.

Denn

der

Wohnraum

und

die

Infrastruktur,

welcher

der

Versicherten

in

der

4½-Woh nung

mit

155

m 2

Wohnfläche

und

zwei

Balkonen

samt

Nebenräumen

(Keller,

Bastelraum,

eigene

Waschküche,

zwei

Garagenplätze

in

der

Tiefgarage)

zur

Ver fügung

gestanden

habe,

seien

hinsichtlich

Wohnqualität

mindestens

gleichwertig

wie

jene

einer

1-

oder

2-Zimmerwohnung.

Der

ortsübliche

Mietzins

für

eine

solche

Wohnung

im

Züricher Oberland

in

Stadtnähe

beginne

bei

zirka

Fr.

1'000.--

und

sei

nach

oben

offen.

Auch

mit

Blick

auf

die

Finanzierungs-

und

Gebäude unterhaltskostenrechnung

der

Eigentümerin

sei

der

Mietzins

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

verhältnismässig.

So

würden

ausgehend

vom

Verkehrswert

der

Eigen tumswohnung

von

über

1,1

Millionen

bei

einer

Verzinsung

des

Eigen kapitals

mit

3,3

%

jährliche

Finanzierungskosten

von

Fr.

33'000.--

resultieren.

Der

Anteil

an

den

Nebenkosten

der

Stockwerkeigen tümergemeinschaft

habe

im

Jahr

2022

rund

Fr.

4'900.--

betragen,

die

durch schnittliche n

Kosten

für

kleinere

Unterhaltskosten

zirka

Fr.

2'000.--

pro

Jahr.

Dies

ergebe

ohne

die

Aufwendungen

für

die

Versteuerung

des

Eigenmietwertes

jährliche

Immobilienkosten

von

mindestens

Fr.

39'900.--.

Auch

aus

Eigentümersicht

sei

der

Mietzins

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

für

die

Miete

des

grössten

Schlafzimmers

der

Wohnung

samt

Mitbenutzung

der

allgemeinen

Räume

und

Infrastruktur

der

Wohnung

in

keiner

Weise

übersetzt.

Die

Beschwerdegegnerin

ver wende

bei

der

Bemessung

des

anrechenbaren

Mietzinses

beziehungswe i se

bei

der

Prüfung

der

Angemessenheit

des

Mietzinses

offenbar

den

steuerlichen

Eigenmietwert

der

Wohnung,

wofür

indes

eine

gesetz liche

Grundlage

fehle.

Die

Beschwerdegegnerin

stütze

sich

dabei

mutmasslich

auf

Art.

10

Abs.

1

lit.

c

ELG

und

Art.

12

ELV.

Diese

beiden

Bestimmungen

würden

indessen

den

anrechen baren

Mietwert

für

vom

EL- Bezüger

selbst

bewohnten

Wohneigentum

und

das

Einkommen

von

EL-Bezügern

aus

dessen

untervermie teten

Wohneigentum

regeln.

Der

Eigenmietwert

sage

jedoch

nichts

darüber

aus,

zu

welchem

Preis

der

Eigentümer

seine

Immobilie

vermieten

dürfe;

es

gelte

die

Privatautonomie.

Die

Versicherte

habe

zur

Miete

gewohnt

und

habe

kein

eigenes

Wohneigentum

bewohnt;

sie

habe

der

Wohnungseigentümerin

den

vertraglich

vereinbarten

Miet zins

bezahlt.

Es

sei

bezüglich

der

Angemessenheit

des

Miet zinses

als

Vergleichs grösse

der

Markt mietwert

und

nicht

der

Eigenmietwert

her anzuziehen.

Eine

andere

Frage

sei,

ob

der

vertragliche

Mietzins

das

für

die

recht lich

massgebende

Wohnform

gesetzliche

Mietzinsmaximum

einhalte,

was

hier

zutreffe.

Zusammen gefasst

sei

somit

der

effektive

vertragliche

Mietzins

von

jähr lich

Fr.

13'200.--

in

die

EL-Berechnung

einzubeziehen

und

das

Mietzinsmaximum

für

einen

Ein personen haushalt

in

der

Region

2

von

Fr.

17'040.--

anzuwenden

(Urk.

1

S.

3

ff.).

Ferner

habe

die

Beschwerdegegnerin

das

rechtliche

Gehör

ver letzt,

indem

sie

auf

die

Beanstandungen

in

der

Einsprache

nicht

eingegangen

sei

(Urk.

1

S.

3).

3.3

Vorab

ist

die

formell-rechtliche

Rüge

der

Beschwerdeführenden

zu

beurteilen,

die

Beschwerdegegnerin

habe

sich

mit

ihren

Einwänden

in

der

Einsprache

(Urk.

3/8)

unzureichend

auseinandergesetzt

(Urk.

1

S.

3).

Damit

mach en

sie

eine

Verletzung

der

Begründungspflicht

respektive

des

Anspruchs

auf

rechtliches

Gehör

(Art.

42

ATSG,

Art.

57a

Abs.

1

IVG,

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung;

vgl.

BGE

132

V

387

E.

5.1,

124

V

180

E.

1a)

geltend.

Aus

dem

angefochtenen

Entscheid

geht

hinreichend

ausführlich

begründet

her vor,

von

welchen

Überlegungen

sich

die

Beschwerdegegnerin

bei

ihrem

Entscheid

hat

leiten

lassen,

dass

und

weshalb

sie

vom

Mietzinsmaximum

für

einen

Zwei personenhaushalt

in

der

Mietzinsregion

2

von

Fr.

20‘220.--

ausging

und

davon

den

Betrag

für

eine

Person

von

Fr.

10‘110.--

als

anerkannte

Mietaus gabe

pro

Jahr

berücksichtigt

hat

(Urk.

2

S.

3

ff.).

Die

Beschwerdeführe nden

konnte n

ihr

Anlie gen

ferner

in

voller

Kenntnis

der

Sache

in

diesem

Verfahren

sachgerecht

vor

einer

Beschwerdeinstanz

vortragen,

die

sowohl

den

Sachverhalt

als

auch

die

Rechtslage

frei

überprüft

(vgl.

BGE

127

V

431

E.

3d/aa).

Eine

Verletzung

der

Begründungs pflicht

ist

nicht

auszumachen,

zumal

sich

die

Verwaltung

rechtsprechungsgemäss

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Gesichtspunkte

beschränken

kann

und

sich

nicht

ausdrücklich

mit

jeder

tatbeständlichen

Behauptung

und

jedem

recht lichen

Einwand

auseinandersetzen

muss

(BGE

124

V

180

E.

1a

und

E.

2b,

126

V

75

E.

5b/dd;

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_30/2016

vom

8.

März

2016

E.

2

mit

Hinweisen).

Erst

recht

liegt

hier

keine

besonders

schwerwiegende,

die

Heilung

des

Verfahrensmangels

ausschlies sende

Gehörsverletzung

vor,

welche

von

Amtes

wegen

zur

Aufhebung

der

mit

dem

Verfahrensfehler

behafteten

Verfügung

führen

würde

(vgl.

BGE

124

V

180

E.

4a

mit

Hinweisen). 3.4

In

materiell-rechtlicher

Hinsicht

ist

strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerde gegnerin

in

der

ZL-Berechnung

für

das

Jahr

2014

(ab

dem

1.

Januar

2024)

zu

Recht

Ausgaben

für

die

Miete

von

Fr.

10'110.--

pro

Jahr

respektive

Fr.

842.50

pro

Monat

angerechnet

hat

(Urk.

10/132,

Urk.

10/136). 4. 4.1

Unstrittig

und

belegt

ist,

dass

die

Versicherte

in

der

hier

interessierenden

Zeit

ab

dem

1.

Januar

2024

bis

zu

ihrem

Tod

im

Februar

2024

als

Mieterin

in

der

4.5-Zimmerwohnung

ihrer

Schwester

in

der

Gemeinde

C.___

lebte .

Gemäss

dem

Mietvertrag

vom

11.

August

2014

umfasste

die

Miete

die

Alleinnutzung

eines

Schlafzimmers

(das

grösste

der

Wohnung)

und

die

Mitbenutzung

der

gan zen

Eigentumswohnung

sowie

der

Nebenräume

zusammen

mit

der

Ver mieterin.

Das

Mietobjekt

lag

danach

im

1.

Obergeschoss

und

umfasste

zirka

150

m 2

Wohn fläche

sowie

einen

Keller,

einen

Bastelrau m

und

eine

Waschküche.

Der

Mietzins

betrug

Fr.

1'100.--

pro

Monat

inklusive

Nebenkosten

(Urk.

10/11).

4.2 4.2.1

Da

die

Versicherte

somit

mit

der

Eigentümerin

der

gemieteten

Räumlichkeiten

zusammenwohnte

und

zwischen

diesen

ein

Mietvertrag

bestand,

ist

grundsätzlich

der

so

ausgewiesene

effektive

Mietzins

von

Fr.

1'100.--

pro

Monat

zu

beachten.

Denn

dabei

ist

unbestritten,

dass

dieser

Mietzins

tatsächlich

bezahlt

wurde;

auch

wurde

zu

Recht

nicht

in

Frage

gestellt,

dass

die

Höhe

des

Mietzinses

nicht

offen sichtlich

übersetzt

war.

Unter

diesen

Umständen

gilt

es

rechtsprechungs gemäss

dem

Mietvertrag

Rechnung

zu

tragen ,

weshalb

Art.

16c

ELV

nicht

(analog)

zur

Anwendung

kommt

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

75/02

vom

16.

Feb ruar

2005

E.

4;

vgl.

auch

Carigiet / Koch,

Ergä nzungsleistungen

zur

AHV-IV,

3.

Aufl.

2021,

Rz.

488;

Rz.

3231.06

der

Wegleitung

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL],

gültig

ab

1.

April

2011,

Stand

1.

Januar

2024).

Da

auch

bei

der

Miete

der

Grundsatz

der

angemessenen

Existenzsicherung

gilt,

wird

der

effektive

Mietzins

aber

nur

berücksichtigt,

wenn

er

ein

gewisses

Maxi mum

nicht

überschreitet

( Carigiet / Koch ,

a.a.O.,

Rz.

481).

Wie

die

Beschwerdegeg nerin

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2

S.

2)

zutreffend

ausführte,

ist

das

be achtliche

Mietzinsmaximum

respektive

der

«jährliche

Höchstbetrag»

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

von

den

drei

Faktoren

Mietzinsregion,

Wohnform

und

(massgebende)

Haushaltsgrösse

abhängig

( Carigiet / Koch,

a.a.O. ,

Rz.

482 ;

Rz.

3232.01

WEL ).

4.2.2

Die

Parteien

gehen

aufgrund

der

Lage

des

Mietobjekts

in

der

Gemeinde

C.___

zutreffend

von

der

Mietzinsregion

2

aus,

was

den

Gemeinden

mit

den

Kategorien

«städtisch»

und

«intermediär»

entspricht

( vgl.

Art.

26

Abs.

2

ELV

und

Art.

1

i.Vm.

Anhang

1

der

Verordnung

des

EDI

vom

14.

Juni

2021

[ Stand

am

1.

Januar

202 4 ]

über

die

Zuteilung

der

Gemeinden

zu

den

drei

Mietzinsregionen

nach

dem

ELG

und

dem

Bundesgesetz

über

Überbrückungsleistungen

für

ältere

Arbeitslose

(SR

831.301.114) .

Der

Höchstbetrag

für

die

Gemeinde

C.___

wurde

gestützt

auf

Art.

10

Abs.

1 sexies

ELG

(in

Verbindung

mit

Art.

26a

ELV)

weder

gesenkt

noch

erhöht

(Art.

2

in

Verbindung

mit

Anhang

2

Verordnung

über

die

Zuteilung

der

Mietzinsregionen).

4.2. 3

Bezüglich

der

Wohnform

unterscheidet

das

Gesetz

zwischen

allein

lebenden

Per sonen

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG)

und

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG).

Bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

sieht

das

Gesetz

in

Art.

10

Abs.

1 bis

und

Abs.

1 ter

ELG

zusätzliche

Bestimmungen

vor.

Die

Versicherte

lebte

in

der

Zeit

ab

Januar

2024

(weiterhin)

mit

einer

weiteren

Person

im

gleichen

Haushalt.

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdeführenden

fällt

daher

die

Anwendung

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG

(in

der

vom

1.

Januar

2023

bis

31.

Dezember

2024

gültig

gewesenen

Fassung)

respektive

das

Mietzinsmaximum

einer

allein

lebenden

Person

von

Fr.

17'040.--

(Region

2)

ausser

Betracht.

Den

Ausführungen

der

Beschwerdeführenden

dazu

kann

nicht

gefolgt

werden.

Insbesondere

trifft

es

nicht

zu,

dass

das

e ntscheidende

Kriterium

bei

der

Fest le gung

der

Wohnform

die

Kostenaufteilung

des

Mietzinses

auf

die

Mitbewohner

sei.

Massgebliche s

Kriterium

ist

nach

dem

klaren

Wortlaut

des

Gesetzes

vielmehr

die

Anzahl

Personen

(«allein

lebend»

-

«mehrere

im

gleichen

Haushalt

lebend»),

die

in

einem

Haushalt

wohnen.

Auch

ist

zur

Bestimmung

des

jährlichen

Miet zinsmaximum s

nicht

massgeblich,

ob

alle

Mitbewohner

zur

Miete

wohnen.

Auch

wenn

die

Mitbewohner

nicht

im

Mietvertrag

eingeschlossen

sind

und

sie

-

sei

es

als

unentgeltlich

wohnender

Dauergast,

sei

es

als

Eigentümer

der

Wohnung

-

keinen

Mietzins

bezahlen,

gelten

sie

als

im

gleichen

Haushalt

lebende

Personen,

welche

die

Wohnform

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

(«allein

lebend»

-

«mehrere

im

gleichen

Haushalt

lebend»)

prägen.

Das

Mietzinsmaximum

ist

hier

in

Bezug

auf

die

Versicherte

zu

bestimmen,

welche

zur

Miete

wohnte.

Daher

ist

es

hinsichtlich

des

Mietzinsmaximums

und

der

Wohnform

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

(«allein

lebend»

-

«mehrere

im

gleichen

Haushalt

lebend»)

unerheblich,

dass

ihre

Mitbe wohnerin

als

Wohneigentümerin

keinen

Mietzins

bezahlte.

Auch

aus

dem

Argument ,

der

Mietzins

und

all

die

anderen

Lebenshaltungskosten

der

Versicherten

seien

entsprechend

einer

alleine

lebende

Person

respektive

eine r

Person

in

einem

Einpersonenhaushalt

nach

Rz.

32320.04

WEL

allein

von

ihr ,

der

Versicherten,

finanziert

worden ,

vermögen

die

Beschwerdeführenden

nichts

zu

ihren

Gunsten

abzuleiten.

Würde

die

Wohnform

danach

bestimmt,

welche

Aus gaben

in

einem

Mehrpersonenhaushalt

im

Einzelfall

vom

EL-Bezüger

tatsächlich

bezahlt

werden,

müsste

auch

eine

jeweilige

gesonderte

Prüfung

der

Ausgaben

im

Einzelfall

erfolgen,

was

das

Gesetz

nicht

vorsieht

und

realistischerweise

auch

nicht

überprüfbar

wäre.

Es

geht

bei

der

Bestimmung

des

Mietzinsmaximums

aber

gerade

nicht

darum,

die

Ausgaben

so

nah

wie

möglich

abzubilden ,

sondern

es

soll

eine

angemessene

Existenzsicherung

im

Rahmen

von

pauschalisierte n

jähr liche n

Höchstbeträge n

erfolgen.

Die

Versicherte

lebte

mit

ihrer

Schwester,

die

nicht

in

der

EL-Berechnung

einge schlossen

war,

in

einer

Wohnung ,

also

in

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform .

Bereits

und

allein

aufgrund

dessen

traf

die

Definition

einer

Wohngemeinschaft

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

und

nach

Rz.

3232.06,

wonach

von

einer

solche

auszugehen

ist ,

wenn

eine

Einzelperson

mit

einer

oder

mehreren

Personen

zusammenlebt,

die

nicht

in

die

EL-Berechnung

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

einge schlossen

sind,

auf

die

Versicherte

zu.

4.2.4 Anzuwenden

und

massgeblich

ist

hier

somit,

da

die

Versicherte

mit

einer

weiteren

Person

im

gleichen

Haushalt

lebte,

auch

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

(Art.

10

Abs.

1 ter

ELG) . Der

Haushaltsgrösse

(Anzahl

Personen,

die

in

der

EL-Berechnung

berücksichtigt

werden;

Rz.

3232.07

WEL)

kommt

keine

zusätzliche

Bedeutung

zu.

Denn

nach

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

1

ELG

kommt

bei

Einzelpersonen,

die

-

wie

die

Versicherte

Anfang

2024

-

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

ohne

gemeinsame

Berech nung

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

leben,

unabhängig

von

der

Haushaltsgrösse

immer

das

Mietzinsmaximum

einer

Person

in

einem

Zweipersonenhaushalt

zur

Anwen dung

(vgl.

Rz.

3232.08

WEL

mit

Verweis

auf

Anhang

5.2). Die

Beschwerdegegnerin

hat

nach

dem

Gesagten

daher

zutreffend

als

jährliches

Mietzinsmaximum

ab

Januar

2024

den

Betrag

gemäss

der

Tabelle

im

Anhang

5.2

der

WEL,

Stand

Januar

2023

(gültig

gewesen

bis

Ende

2024),

von

Fr.

10'110.--

berücksichtigt

(«Einzelperson

in

einer

Wohngemeinschaft»,

«Region

2»).

Dieser

Betrag

berechnete

sich

nach

den

gesetzlichen

Höchstbe trägen

in

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

i.V.m.

Ziff.

2

ELG

wie

folgt:

Betrag

für

eine

allein

lebende

Person

von

Fr.

17'040.--

in

der

Region

2

(Ziff.

1) ,

zusätzlich

für

die

zweite

Person

Fr.

3'180.--

in

der

Region

2

(Ziff.

2),

dies

ergibt

den

Gesamtbetrag

von

Fr.

20'220.--.

Dieser

Betrag

ist

auf

zwei

Personen

aufzuteilen,

womit

der

als

Miet zins

zu

berücksichtigende

Betrag

von

Fr.

10'110.--

resultiert. 4.2.5 D ass

der

Gesamtbetrag

für

einen

Haushalt

mit

zwei

Personen

von

Fr.

20'220.--

zur

Bestimmung

des

jährlichen

Mietzinsmaximums

einer

EL-Bezügerin

durch

zwei

zu

teilen

ist,

ergibt

sich

bereits

aus

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

1

ELG ,

wonach

der

jährliche

«Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

eine

Person

in

einem

Haushalt

mit

zwei

Personen»

gilt .

Die

Verordnungsregelung

in

Art.

16c

EL V

(«Mietzinsaufteilung»)

dagegen

bezieht

sich

nicht

auf

die

Bestimmung

des

Miet zinsmaximums,

sondern

auf

den

effektiven

Mietzins,

der

in

jedem

Fall

aber

letzt lich

nicht

die

Beträge

in

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

überschreiten

darf ,

welche

die

betragliche

Obergrenze

der

abzugsfähigen

Wohnkosten

bilden .

Das

Vorbringen

der

Beschwerdeführenden,

es

s ei

geradezu

willkürlich,

den

recht sprechungsgemäss

zu

beachtenden

vertraglichen

Mietzins,

hier

von

Fr.

13'200.--

pro

Jahr

(vgl.

dazu

oben

E.

4.2.1) ,

über

die

Anwendung

eines

falschen

Mietzins maximums

wieder

zu

kürzen ,

kann

daher

nicht

gefolgt

werden,

zumal

sich

aus

der

Rechtsprechung

zu

Art.

16c

ELV

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

P

75/02

vom

16.

Februar

2005

E.

4)

nichts

hinsichtlich

des

beachtlichen

Mietzinsmaximums

ableiten

lässt.

4.3

Nach

dem

Gesagten

ist

im

Ergebnis

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

der

ZL-Berechnung

für

das

Jahr

20 2 4

(ab

dem

1.

Januar

2024;

Urk.

10/132-133 ,

Urk.

10/136 )

zu

Recht

Ausgaben

für

die

Miete

von

Fr.

10'110.--

pro

Jahr

respek tive

Fr.

842.50

pro

Monat

der

im

Februar

2024

verstorbenen

Ver sicherten

angerechnet

hat.

Sämtliche

Einwände

der

Beschwerdeführenden

(Urk.

1)

führen

zu

keiner

anderen

Betrachtungsweise.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

8.

Februar

2024

(Urk.

2)

erweist

sich

damit

als

rechtmässig.

Die

Beschwerde

ist

folglich

abzuweisen.

Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos.

3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - A.___ - Gemeinde

Pfäffikon - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes ge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizu legen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann