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ZL.2024.00010

Kein Anspruch auf EL wegen Vermögen über der Vermögensschwel

Zürich SozVersG · 2025-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1946,

meldete

sich

im

Juli

2022

bei

der

Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

AZL),

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

zu

seiner

Altersrente

der

Alters-

und

Hinterlassenen versi cherung

(AHV)

an

(Urk.

2

S.

1,

Urk.

7/V1

S.

1,

Urk.

7/6a

S.

1,

Urk.

7/ 6b

S.

1 ).

Mit

Verfügung

vom

6.

Februar

2023

verneinte

das

AZL

einen

Anspruch

des

Versi cherten

auf

Zusatzleistungen

(ZL )

ab

Juli

2022

und

ab

Januar

2023

mit

der

Begründung,

es

bestehe

ein

Einnahme n überschuss

(Urk.

7 /V1).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

(mit

undatierter

Eingabe )

Einsprache

( Eingang

vom

9.

März

2023;

Urk.

7/25 ) .

Mit

Einspracheentscheid

vom

22.

Dezember

2023

wies

das

AZL

die

Einsprache

mit

der

Begründung

ab ,

die

Vermögensschwelle

für

eine

alleinste hende

Person

von

Fr.

100'000.--

nach

Art.

9a

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungs leistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

sei

im

Jahr

2022

mit

Fr.

126'156.40

und

im

Jahr

2023

mit

Fr.

117'113.70

überschritten

(Urk.

7 /V2

=

Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

mit

undatierter

Eingabe

(Poststempel

vom

31.

Januar

2024,

Urk.

1/1-2)

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss ,

der

Ein spracheentscheid

vom

22.

Dezember

202 3

sei

aufzuheben

und

es

sei en

ihm

Zusatz leistungen

zuzusprechen

(Urk.

1 /1-2 ).

Die

Beschwerdegegnerin

ersuchte

in

der

Beschwerdeantwort

vom

12.

Februar

2024

um

Abweisung

der

Beschwerde

und

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

(Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

1 5.

Februar

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

8). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlasse nen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

über gangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Gel tung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

Juli

2022

und

ab

Januar

2023

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet

und

es

sich

nicht

um

einen

laufenden

Anspruch

handelt

( vgl.

Kreisschreiben

zum

Übergangsrecht

der

EL-Reform

[KS-R

EL],

gültig

ab

1.

Januar

2021,

Rz.

1301),

sowie

weil

eine

Verfügung

oder

ein

Einspracheent scheid

über

Ergänzungsleistungen

in

zeitlicher

Hinsicht

lediglich

für

das

Kalen derjahr

Rechtsbeständigkeit

entfaltet

(BGE

141

V

255

E.

1.3

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

2.1) ,

finden

die

ab

dem

1.

Januar

2021

geltenden

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert.

1.2

Die

neue

besondere

Regelung

von

Art.

11a

Abs.

3

und

4

ELG

(Vermögensverzicht

bei

Vermögensverbrauch

ohne

wichtigen

Grund

von

mehr

als

10

%

beziehungs weise

Fr.

10‘000.--

pro

Jahr)

gilt

gemäss

Abs.

3

der

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in

Kraft

ab

1.

Januar

2021)

jedoch

nur

für

Vermögen,

das

nach

Inkrafttreten

dieser

Änderung

verbraucht

worden

ist.

Art.

11a

Abs.

3

und

Abs.

4

ELG

finden

hier

daher

keine

Anwendung,

da

allein

der

Verbrauch

von

Vermögen

vor

dem

1.

Januar

2021

strittig

ist

( vgl.

Urk.

2

S.

4

f.). 2. 2.1

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbe darfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraus setzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössi schen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ZLG)

Zusatzleistungen

bestehend

aus

Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeindezuschüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

20

Abs.

1

ZLG).

2.2

2.2.1

Gemäss

Art.

9a

Abs.

1

ELG

haben

Personen

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen,

wenn

sie

über

ein

Reinvermögen

unterhalb

der

Vermögensschwelle

verfügen;

diese

liegt

bei

alleinstehenden

Personen

bei

Fr.

100'000.--

(lit.

a).

Ein

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

wird

daher

überhaupt

erst

geprüft,

wenn

das

Vermögen

unter

dieser

Vermögensschwelle

liegt

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

225

Rz.

570

a.E.).

Meldet

sich

eine

Person

für

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

an,

ist

für

den

Anspruch

das

Vermögen

massgebend,

das

am

ersten

Tag

des

Monats

vorhanden

ist,

ab

dem

die

Ergänzungsleistung

beansprucht

wird

(Art.

2

Abs.

2

ELV). 2.2.2

Zum

Reinvermögen

von

Art.

9a

Abs.

1

ELG

gehört

auch

Vermögen,

auf

welches

nach

Art.

11a

Abs.

2-4

verzichtet

wurde

( Art.

9a

Abs.

3

ELG ).

Gemäss

Art.

11a

Abs.

2

ELG

werden

Vermögenswerte,

auf

die

eine

Person

ohne

Rechtspflicht

und

ohne

gleichwertige

Gegenleistung

verzichtet

hat,

als

Einnah men

angerechnet,

als

wäre

nie

darauf

verzichtet

worden.

Die

mit

Art.

11a

Abs.

2

ELG

per

1.

Januar

2021

neu

ins

Gesetz

aufgenommene

Definition

des

Vermö gensverzichts

übernimmt

die

Begriffsbestimmung

der

in

der

Zeit

davor

ergan ge nen

Rechtsprechung

und

hat

keine

Änderung

der

bisherigen

Praxis

in

Bezug

auf

Einkommens-

und

Vermögensverzichte

zur

Folge

(BBl

2016

7496

und

7538).

So

müssen

die

Voraussetzungen

betreffend

das

Fehlen

einer

rechtlichen

Verpflich tung

oder

einer

Vereinbarung

für

eine

gleichwertige

Gegenleistung

nicht

kumu lativ

erfüllt

sein.

Ebenso

wenig

ist

die

Erfüllung

einer

moralischen

Pflicht

ein

ausreichender

Grund,

um

eine

Entäusserung

nicht

als

Vermögensverzicht

zu

wer ten.

Mithin

kann

die

Voraussetzung

einer

gleichwertigen

Gegenleistung

nach

der

bisherigen

Praxis

gehandhabt

werden

(BBl

2016

7538 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_12/2024

vom

4.

Juli

2024

E.

4.2.2 ;

vgl.

zur

bisherigen

Rechtsprechung:

BGE

131

V

329

E.

4.3

f.;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

28.

April

2010

E.

4.2

und

9C_532/2019

vom

18.

November

2019

E.

3.2.2).

Ebenso

gilt

die

bisherige

Rechtsprechung

weiterhin,

wonach

eine

Darlehens gewährung

eine

Verzichtshandlung

darstellt,

wenn

unter

den

konkreten

Umstän den

von

Anfang

an

nicht

mit

einer

Rückzahlung

zu

rechnen

war

(Urteil

des

Bun des gerichts

9C_435/ 2020

vom

14.

Dezember

2020

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Über

den

Verzichtscharakter

einer

Vermögensanlage

entscheidet

dabei

nicht

in

erster

Linie

das

Fehlen

einer

Rechtspflicht

und

einer

adäquaten

Gegenleistung,

sondern

das

Ausmass

des

Risikos,

welches

im

Zeitpunkt

der

Investition

eingegangen

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_240/2022

vom

14.

Oktober

2022

E.

2.2

mit

Hin weisen).

Die

Anlage

eines

Vermögens

ist

trotz

des

bestehenden

Verlustrisikos

grundsätzlich

kein

Vermögensverzicht

(SVR

2007

EL

Nr.

6

S.

12;

Urteil

des

Bundesgerichts

P

55/05

vom

26.

Januar

2007

E.

3.2).

Anders

zu

entscheiden

ist,

wenn

unter

den

konkreten

Umständen

von

Anfang

an

mit

sehr

hoher

Wahr scheinlichkeit

mit

dem

Verlust

des

gesamten

oder

eines

grossen

Teils

des

Vermö gens

gerechnet

werden

musste.

Entscheidend

für

die

Risikoabschätzung

ist

die

allein

im

Zeitpunkt

der

Investition

zu

beurteilende

Wahrscheinlichkeit,

mit

der

sich

das

Szenario

eines

Totalverlustes

verwirklicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_28/2018

vom

21.

Dezember

2018

E.

3.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Es

gilt

hier

-

ausserhalb

von

Art.

11a

Abs.

3

und

Abs.

4

ELG

-

ausserdem

unein geschränkt

auch

die

bisherige

Rechtsprechung,

wonach

das

System

der

Ergän zungsleistungen

keine

gesetzliche

Handhabe

für

eine

wie

auch

immer

geartete

«Lebensführungskontrolle»

bietet,

so

dass

ein

Verzicht

nicht

alleine

deswegen

an zunehmen

ist,

weil

jemand

vor

der

Anmeldung

zum

Ergänzungs leistungsbezug

über

seinen

Verhältnissen

gelebt

haben

könnte

(BGE

146

V

306

E.

2.3.1,

121

V

204

E.

4b;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_667/2021

vom

17.

Mai

2022

E.

3.3).

2.2.3

Für

die

Annahme

einer

Verzichtshandlung

ist

nicht

erforderlich,

dass

beim

Verzicht

der

Gedanke

an

Ergänzungsleistungen

tatsächlich

eine

Rolle

gespielt

hat

(BGE

131

V

329

E.

4.4).

Es

ist

also

nicht

wesentlich,

dass

sich

die

versicherte

Per son

über

die

sozialversicherungs rechtlichen

Konsequenzen

ihres

Tuns

im

Klaren

war.

Eine

Verzichtshandlung

setzt

aber

schon

begrifflich

(«Verzicht»)

voraus,

dass

die

Vermögensverminderung

mit

Wissen

und

Wollen

der

versicherten

Person

geschehen

ist.

Dabei

ist

nur,

aber

immerhin

erforderlich,

dass

die

versicherte

Per son

hinsichtlich

der

Vermögensverminderung

an

sich

urteilsfähig

war,

nicht

aber,

dass

sie

von

der

möglichen

ergänzungsleistungsrecht lichen

Qualifikation

als

Ver zichtshandlung

wusste

und

eine

solche

in

Kauf

nahm

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

28.

April

2010

E.

5.1,

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_240/2022

vom

14.

Oktober

2022

E.

4.1). 2.2.4

Gestützt

auf

Art.

9

Abs.

5

lit.

b

ELG

hat

der

Bundesrat

in

Art.

17a

ELV

nähere

Bestimmungen

zur

Vermögensbewertung

erlassen.

Danach

ist

das

anrechenbare

Vermögen

-

vorbehältlich

Abs.

4

bis

Abs.

6

-

nach

den

Grundsätzen

der

Gesetz gebung

über

die

direkte

kantonale

Steuer

für

die

Bewertung

des

Vermögens

im

Wohnsitzkanton

zu

bewerten

(Abs.

1).

Auf

Vermögenswerte,

auf

die

verzichtet

worden

ist

(Art.

11a

Abs.

2

ELG),

sind

die

Bewertungsregeln

nach

Art.

17a

ELV

ebenfalls

anwendbar

(BGE

113

V

194

E.

5b).

Auf

derselben

Grundlage

beurteilt

sich,

ob

eine

Schuld

vom

rohen

Vermögen

abzuziehen

ist

(vgl.

BGE

142

V

311

E.

3.3). 2.2.5

Nach

Art.

17e

ELV

wird

der

anzurechnende

Betrag

des

Vermögens,

auf

das

gemäss

Art.

11a

Abs.

2

und

3

ELG

verzichtet

wurde,

für

die

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

jährlich

um

Fr.

10'000.--

vermindert

(Abs.

1).

Dabei

ist

der

Betrag

des

Vermögens

im

Zeitpunkt

des

Verzichts

unverändert

auf

den

1.

Januar

des

Jahres,

das

auf

den

Verzicht

folgt,

zu

übertragen

und

dann

jeweils

nach

einem

Jahr

zu

vermindern

(Abs.

2).

Für

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleis tung

ist

der

verminderte

Betrag

am

1.

Januar

des

Bezugsjahres

massgebend

(Abs.

3).

Für

die

Berücksichtigung

eines

Vermögensverzichts

in

der

EL-Berechnung

ist

grundsätzlich

unerheblich,

wie

weit

die

Verzichtshandlung

zurückliegt

( BGE

146

V

306

E.

2.3.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_667/2021

vom

17.

Mai

2022

E.

3.3

mit

Hinweis). 2.3

Die

leistungsansprechende

Person

hat

sich

im

Rahmen

ihrer

Mitwirkungspflicht

an

der

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

beteiligen.

Insbesondere

hat

sie

bei

einer

ausserordentlichen

Abnahme

des

Vermögens

diejenigen

Tatsa chen

zu

behaupten

und

soweit

möglich

auch

zu

belegen,

die

einen

Vermögens verzicht

ausschliessen.

Ist

ein

einmal

bestehendes

Vermögen

nicht

mehr

vorhan den,

trägt

sie

die

Beweislast

dafür,

dass

es

in

Erfüllung

einer

rechtlichen

Pflicht

oder

gegen

eine

adäquate

Gegenleistung

hingegeben

worden

ist.

Dabei

genügt

weder

die

blosse

Möglichkeit

eines

bestimmten

Sachverhalts

noch

Glaubhaftma chen,

sondern

es

gilt

der

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit.

Dieser

ist

erfüllt,

wenn

für

die

Richtigkeit

der

Sachbehauptung

nach

objektiven

Gesichtspunkten

derart

gewichtige

Gründe

sprechen,

dass

andere

denkbare

Mög lichkeiten

vernünftigerweise

nicht

massgeblich

in

Betracht

fallen.

Bei

Beweis losigkeit,

das

heisst ,

wenn

es

dem

Leistungsansprecher

nicht

gelingt,

einen

(über durch schnittlichen)

Vermögensrückgang

zu

belegen

oder

die

Gründe

dafür

rechtsgenügend

darzutun,

wird

ein

Vermögensverzicht

angenommen

und

ein

hypothetisches

Vermögen

sowie

darauf

entfallender

Ertrag

angerechnet

(BGE

146

V

306

E.

2.3.2

mit

Hinweis).

3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Einsprache entscheides

aus,

das

anrechenbare

Vermögen

überschreite

im

Jahr

2022

mit

Fr.

126'156.40

und

im

Jahr

2023

mit

Fr.

117'113.70

die

Vermögensschwelle

für

eine

alleinstehende

Person

von

Fr.

100'000.--

deutlich.

Darin

enthalten

seien

je

ein

Guthaben

von

Fr.

25'000.--

bei

der

Z.___

und

von

Fr.

9'645.80

bei

der

« A.___

AG

(A.___) »

( Urk.

2

S.

2

f.

und

Urk.

2

S.

5 ).

Von

einer

Berücksichtigung

der

Investition

bei

B.___

von

Fr.

5'000.--

sei

abzu sehen,

da

es

sich

dabei

um

einen

grossangelegten

weltweiten

Betrug

gehandelt

habe,

dem

weltweit

Millionen

Anleger

erlegen

seien

(Urk.

2

S.

1

f.).

Das

genannte

anrechen bare

Vermögen

enthalte

ausserdem

ein

Verzichtsvermögen

von

abge rundet

Fr.

91’000

(2022)

respektive

von

Fr.

81'000.--

(2023) ,

zu

de ss en

Ermitt lung

die

Steuerunterlagen

massgebend

seien.

Ein

Teil

des

Verzichtsvermögens

entfalle

auf

die

Schenkung en

an

Kinder

und

Enkel

von

insgesamt

Fr.

67'200.-- ,

welche

erfolgt

sei en ,

nachdem

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2013

eine

Erbschaft

in

Höhe

von

Fr.

290'363.--

erhalten

habe.

D er

Vermögen s saldo

gemäss

der

Steuererklärung

per

31.

Dezember

2012

von

Fr.

8'000.- -

habe

sich

nach

der

Erb schaft

von

Fr.

290'363.--

bis

am

31.

Dezember

2013

auf

Fr.

147'553.--

und

damit

um

Fr.

134'810.--

reduziert.

Nach

Abzug

der

bereits

erwähnten

Schenkun gen

von

Fr.

67'200.--

verbleibe

im

Jahr

2013

ein

erklärungsbedürftiger,

unbe legter

Ver mögensrückgang

von

Fr.

67'610.--

( Fr.

134'810.--

-

Fr.

67'200.--) .

Zur

Bestrei tung

des

L ebensbedarf s

im

Jahr

2013

sei

der

pauschalisierte

Betrag

gemäss

Rand ziffer

(Rz.)

3532.09

der

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialver sicherungen

[BSV]

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

(WEL)

von

Fr.

61'472.--

( Fr.

19'210.--

x

3.2)

zu

berücksichtigen,

der

teilweise

mit

dem

im

Jahr

2013

erzielten

Einkommen

von

Fr.

37'635.--

habe

bestritten

werden

können.

Vom

Ver mögen

hätten

somit

noch

Fr.

23'837.--

(Fr.

61'472.--

-

Fr.

37'635.--)

zur

Bestrei tung

des

Lebensbedarf s

aufgewendet

werden

müssen.

Für

Unterhaltsbeiträge

seien

im

Jahr

2013

Fr.

4'500.--

bezahlt

worden,

so

dass

aus

unbelegtem

Vermö gensrückgang

im

Jahr

2013

noch

Fr.

39'273.--

als

Verzichtsvermögen

zu

berück sichtigen

sei en

( Fr.

67'610.--

-

Fr.

23'837.--

-

Fr.

4'500.-- ).

Das

als

hypothetisch

anzurechnende

Vermögen

belaufe

sich

im

Jahr

2013

damit

auf

Fr.

106'473.--

(Fr.

67'200.--

+

Fr.

39'273.--).

Im

Jahr

2014

habe

der

Vermögensrückgang

nach

Anfall

einer

Erbschaft

von

Fr.

75'000.--

schlussendlich

Fr.

59'962.--

betragen.

Unter

Berücksichtigung

des

pauschal isiert en

Lebensbedarfs

von

Fr.

61'472.--

(Fr.

19'210.--

x

3.2)

abzüglich

der

Einnahmen

von

F r.

39'220.-- ,

was

einem

Rest bedarf

von

Fr.

22'252.--

(Fr.

61'472.--

-

Fr.

39'220.--)

entspreche,

sowie

der

Unterhalts zahlungen

von

insgesamt

Fr.

5'566.--

im

Jahr

2014

belaufe

sich

der

nicht

nachgewiesene

Verbrauch

auf

Fr.

32'144.--

(Fr.

59'962.--

-

Fr.

22'252.--

-

Fr.

5'566.--),

der

bezüglich

das

Jahr

2014

als

Verzichtsvermögen

anzurechnen

sei.

Im

Jahr

2015

habe

der

Vermögensrückgang

nach

Anfall

einer

Erbschaft

von

Fr.

31'407.--

schlussendlich

Fr.

77'041.--

und

nach

Abzug

des

Investments

in

die

B.___

von

Fr.

13'700.--

noch

Fr.

63'341.--

betragen

(Fr.

77'041.--

-

Fr.

13'700.--).

Unter

Berücksichtigung

des

Pauschalbetrages

für

den

Lebensbedarf

im

Jahr

2015

von

Fr.

61'728.--

(Fr.

19'290.--

x

3.2)

abzüglich

der

Einnahmen

von

Fr.

36'386.--,

mithin

des

aus

dem

Vermögen

zu

deckenden

Rest bedarfs

von

Fr.

25'342.--

(Fr.

61'728.--

-

Fr.

36'386.--),

und

der

Unterhaltszahlungen

von

Fr.

4'968.--

habe

der

nicht

nachgewiesene

Verbrauch

im

Jahr

2015

Fr.

33'031.--

betragen

(Fr.

63'341.--

-

Fr.

25'342.--

-

Fr.

4'968.--),

der

im

Jahr

2015

als

Ver zichtsvermögen

anzurechnen

sei.

Ab

dem

Jahr

2016

seien

keine

Verzichts vermö gen

mehr

anzurechnen.

Denn

es

seien

lediglich

noch

Vermögensrückgänge

erfolgt,

die

ohne

weitere

Prüfung

mit

der

Verwendung

für

den

Lebensbedarf

gerechtfertigt

werden

könnten.

Das

so

ermittelte

Verzichtsvermögen

betrage

nach

der

von

der

Verordnung

(ELV)

vorgesehenen

Amortisation

(von

Fr.

10'000.--

pro

Jahr)

abgerundet

noch

Fr.

91'000.--

im

2022

respektive

Fr.

81'000.--

im

202 3.

Da

das

gesamte

anrechenbare

Vermögen

im

Jahr

2022

von

Fr.

126'156.40

(Fr.

91'000.--

+

Fr.

46.60

[Euro

45.--,

Urk.

7/17]

+

Fr.

464.--

[Urk.

7/11]

+

Fr.

25'000.--

[Urk.

7/10a]

+

Fr.

9'645.80

[Urk.

7/14] )

und

im

Jahr

2023

von

Fr.

117'113.70

(Fr.

81'000.--

+

Fr.

163.--

[Euro

169.21,

Urk.

7/45]

+

Fr.

1'304.90.--

[Urk.

7/44]

+

Fr.

25'000.--

[Urk.

7/10a]

+

Fr.

9'645.80

[Urk.

7/14])

die

Vermögensschwelle

für

eine

alleinstehende

Person

überschreite,

entfalle

ein

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

für

diese

Jahre

(Urk.

2

S.

4

f.).

In

der

Beschwerdeantwort

hielt

die

Beschwerdegegnerin

an

ihren

Standpunkten

weiterhin

fest

( Urk.

6).

3.2

Der

Beschwerdeführer

bringt

dagegen

vor,

ab

2022

sei

er

von

der

Liste

der

akkreditierten

amtlichen

Dolmetscher

gestrichen

worden

und

damit

sei

sein

Ein kommen

aus

dieser

Tätigkeit

weggefallen.

Die

Steuerbehörde

habe

daher

von

der

Einforderung

der

offenen

Steuerrechnungen

für

die

Jahre

2021

und

2022

bis

zur

Verbesserung

seiner

finanziellen

Situation

Abstand

genommen.

Sein

Einkommen

zusätzlich

zur

AHV-Rente

aus

seiner

Hauswarttätigkeit

von

jährlich

Fr.

6'000.--

sei

an

sein

Wohnen

gekoppelt

und

habe

ihm

das

Verbleiben

in

der

Wohnung

erleichtert.

Auch

habe

er

von

November

2022

bis

Dezember

2023

einen

Unter mieter

bei

sich

aufgenommen,

der

für

ein

Zimmer

Fr.

630.--

pro

Monat

bezahlt

habe.

Auf

das

Teilen

des

Mitzinses

sei

er

weiterhin

angewiesen,

was

ihm

mit

einer

neuen

Untervermietung

gelungen

sei.

Ein

Umzug

dagegen

wäre

teurer

und

psychologisch

sehr

belastend,

da

er

seit

1985

dort

wohne.

Bezüglich

der

anzuer kennenden

Ausgaben

sei

anzumerken,

dass

er

in

den

Jahren

nach

seiner

Erbschaft

aus

den

USA

neben

seiner

Berufstätigkeit ,

Psychotherapie

und

Behördendolmet scher

in

C.___ ,

jährlich

zwischen

30'000

bis

40'000

Kilometer

zwischen

C.___

und

Deutschland

zurückgelegt

habe,

um

seine

jüngste

Tochter

mit

zu

versorgen

und

um

dem

progredienten

Pflegebedarf

deren

in

der

Nähe

von

D.___

woh nenden

Mutter,

die

an

einer

sekundär

progredienten

Multiple n

Sklerose

(MS)

leide,

gerecht

zu

werden .

Diese

Pflege,

der

er

sich

über

die

Jahre

gewidmet

habe,

habe

regelmässige

Fahrten

von

C.___

nach

E.___

in

Deutschland

not wendig

gemacht.

Dazu

habe

er

zwei

Fahrzeuge,

einen

Smart

und

einen

Mercedes

Vaneo ,

unterhalten,

wobei

ihm

letztere r

auch

zum

Übernachten

bei

Weiterbil dungskursen

gedient

habe.

Diese

seien

durch

die

Corona

bedingten

Einschrän kungen

weggefallen,

sodass

ihm

jetzt

der

Smart

allein

genüge,

um

F.___

weiterhin,

inzwischen

in

reduziertem

Mass,

therapeutisch

bezüglich

ihrer

krankheitsbedingten

Depressionen

zu

begleiten.

Der

Kauf

und

Betrieb/Unterhalt

der

Fahrzeuge

sei

aus

den

Mitteln

der

Erbschaft

bestritten

worden.

D ie

jahrelang

während

en

Fahrten

von

jährlich

30'000

bis

40'000

Kilometer

und

die

Instand haltung

der

Fahrzeuge

hätten

zu

Buche

geschlagen.

Ausserdem

habe

er

die

Schul gebühren

an

der

Schule

G.___

auf

Jahre

hinaus

bis

zu m

erfolgreichen

Abschluss

mit

Abitur

im

Voraus

begleichen

können .

Er

habe

ferner

Fortbildungen

besucht,

deren

Kosten

er

mit

dem

Übernachten

im

Auto

zu

reduzieren

versucht

habe.

Dies

erkläre

einen

höheren

Verzehr

des

Vermögens.

Zusätzlich

habe

er ,

wie

dokumentiert

sei,

unglückliche

Investitionen

in

Seltene

Er d en

der

A.___ ,

bei

B.___

und

in

den

Betrieb

von

Bargeldautomaten

für

Gast arbeiter

in

H.___

bei

der

Z.___

getätigt.

Letztere

würden

heute

keine

Vermögenswert

mehr

darstellen,

da

der

Betrieb

eingestellt

worden

sei,

zuerst

auf grund

der

Rückreise

der

Gastarbeiter

während

der

Coronazeit

und

aktuell

durch

die

Umstellung

auf

digitalen

Zahlungsverkehr.

Von

den

in

Aussicht

gestellten

monatlichen

Zahlungen

von

Euro

800.--

habe

er

im

Jahr

2022

einmalig

Euro

3'000.--

erhalten;

danach

seien

mangels

genügender

Eingänge

durch

den

Betrieb

der

Automaten

keine

weiteren

Zahlungen

erfolgt.

Daher

werde

die

Feststellung,

es

sei

bezüglich

Z.___

ein

Vermögenswert

von

Fr.

25'000.--

anzurech nen,

bestritten.

Die

Annahme,

der

Warenkorb

bei

der

A.___

müsse

als

Verlust

ab gebucht

werden,

sei

durch

einen

Artikel

des

K-Tipps

(Urk.

3/2)

nahegelegt

wor den.

Diesen

in

der

Steuererklärung

als

Nonvaleur

aufzulisten ,

sei

für

ihn

daher

schlüssig

gewesen;

dies

umso

mehr ,

als

er

nur

mit

Mühe

ein en

Warenkorb

und

ein

Kilogramm

Silbergranulat

habe

veräussern

können.

Der

zweite

Warenkorb

sei

weiterhin

ein

Nonval eur,

da

er

waffenfähige

Metalle

enthalte,

deren

Verkauf

einer

speziellen

Bewilligung

bedürfe.

Dies

sei

ihm

beim

Kauf

verschwiegen

worden.

Es

erkläre

sich

von

selbst,

dass

ihm

eine

solche

Bewilligung

nicht

erteilt

werde.

Des

Weiteren

habe

er

an

den

Verkäufer

des

Smarts,

dem

er

sein

Vorgängerfahr zeug

zum

Verkauf

anvertraut

habe,

einen

Kredit

von

Fr.

25'000.--

gewährt

und

dazu

noch

einen

Darlehensvertrag

abgeschlossen,

der

nie

eingehalten

worden

sei

und

der

da durch ,

dass

sich

der

Darlehensnehmer

ins

Ausland

abgesetzt

habe,

auch

nicht

durchsetzbar

gewesen

sei.

Weitere

Fr.

25'000.--

seien

über

die

Jahre

unterstützend

an

seinen

Sohn

gegangen,

von

dem

er

als

Gegenleistung

im

familiären

Rahmen

Dienstleistungen

erhalten

habe.

Diese

Leistungen

und

die

Fahrten

nach

Deutschland

erachte

er

als

schlichte

familiäre

Beistandspflicht.

Unter

anderem

habe

dieser

ihm

ein

Bett

gezimmert

und

einige

Möbel

verschafft.

Damit

erkläre

sich

sein

über

ein

übliches

Mass

erfolgter

Vermögensverzehr,

der

mit

einem

Vermögensverzicht

nichts

zu

tun

habe.

Seine

Beschwerde

sei

damit

auch

ohne

hieb-

und

stichfest

belegte

Zahlen

den

tatsächlich

vorliegenden

Verhältnis sen

entsprechend

zu

beurteilen

(Urk.

1/2). 3.3 3.3.1

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Ein spracheentscheid

vom

22.

Dezember

2023

(Urk.

2

S.

5 )

zu

Recht

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

für

die

Jahre

2022

und

2023

wegen

Überschreitung

der

Vermögensschwelle

bei

alleinstehenden

Personen

von

Fr.

1 00'000.--

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

verneint

h at .

Von

der

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

nunmehr

anerkannt

wurde

(Urk.

2

S.

2) ,

dass

beim

vom

Beschwerdeführer

in

die

B.___

investierte

Vermögen

von

einem

Non v aleur

auszugehen

ist ,

da

es

sich

dabei

um

einen

gross angelegten

weltweiten

Betrug

zweier

Personen

handelte

(vgl.

Urk.

7/31) ,

und

da her

von

der

Berücksichtigung

des

so

investierten

Vermögens

bei

der

Anspruchs prüfung

abzusehen

ist.

Dies

ist

nicht

zu

beanstanden

(vgl.

dazu

auch

unten

E.

7.1.5 ) .

3.3.2

Strittig

und

zu

klären

sind

bezüglich

der

von

der

Beschwerdegegnerin

ermittelten

Vermögen

von

Fr.

126'156.40

(2022)

und

von

Fr.

117'113.70

(2023 ;

Urk.

2

S.

5 ) ,

ob

die

bei

der

Z.___

und

bei

der

A.___

getätigten

Investitionen

als

Ver mögenswerte

anzurechnen

sei en

(vgl.

E.

4

nachfolgend)

sowie

ob

in

den

Jahren

2013

bis

2015

ein

unbelegter

Vermögen s verbrauch

als

Verzichtsvermögen

zu

be rücksichtigen

sei

(vgl.

E.

5 -7

hernach).

Massgeblicher

Zeitpunkt

zur

Bestimmung,

ob

das

Vermögen

die

Vermögens - schwelle

nach

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

übersteigt,

ist

-

da

die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

im

Juli

2022

erfolgte

( Urk.

2

S.

1,

Urk.

7/V1

S.

1,

Urk.

7/6a

S.

1,

Urk.

7/6b

S.

1 )

-

der

1.

Juli

2022

(vgl.

Art.

2

Abs.

2

ELV

i.V.m.

Art.

12

Abs.

1

ELG).

4.

4.1

Bezüglich

der

Investition

bei

der

Z.___

geht

aus

den

Akten

das

Folgende

hervor.

Die

Beschwerdegegnerin

hatte

den

Beschwerdeführer

mit

Schreiben

vom

18.

Au gust

2022

aufgefordert,

ihr

bis

Ende

August

2022

mitzuteilen,

wie

viel

und

ab

wann

er

in

dieses

Geschäftsmodell

investiert

habe

sowie

wieviel

er

seit

seiner

Investition

erhalten

habe

(Urk.

7/6b).

Der

Beschwerdeführer

erklärte

in

seiner

E-Mail

vom

23.

August

2022 ,

er

werde

bezüglich

der

genauen

Daten

zur

Z.___ -Investition

baldmöglichst

infor mieren

(Urk.

7/6c).

In

den

E-Mails

vom

23.

August

2022

und

vom

15.

September

2022

erklärte

der

Beschwerdeführer,

es

sei

ihm

Anfang

2022

erstmalig

eine

Rendite

von

Euro

2'800.--

und

im

Mai

(2022)

von

Euro

498.--

von

der

Z.___

gutgeschrieben

worden,

von

späteren

Ein gängen

habe

er

noch

keine

Benach richtigung

erhalten

(Urk.

7/6c-6d).

Im

Schrei ben

vom

16.

September

2022

erklärte

er,

die

Investitionsunterlagen

von

Z.___

und

der

A.___

AG

seien

ihm

von

der

I.___

noch

nicht

übermittelt

worden

(Urk.

7/6e).

Mit

Schreiben

vom

19.

Januar

2023

forderte

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

auf,

den

«Vertrag

Z.___ »

entsprechend

den

Angaben

im

Wertschriftenverzeichnis

vorzulegen

(Urk.

7/23).

Aus

der

vom

Beschwerdeführer

Ende

September

2022

(mit

Eingang

vom

4.

Oktober

2022)

zu

den

Akten

gegebenen

Umsatzanzeige

zu

seinem

Konto

Nr.

«…»

bei

der

Kreissparkasse

J.___

über

den

Zeitraum

vom

5 .

Januar

2022

bis

1 9.

April

2022

geht

hervor ,

dass

ihm

am

23.

Februar

2022

von

der

Z.___

der

Betrag

von

Euro

2’744.--

und

am

2 8.

Juli

2022

von

der

K.___

mit

dem

Vermerk

« A gency

C ommission

A gent

B onus»

gemäss

dem

Vertrag

Nr.

«…»

der

Betrag

von

Euro

498.98

überwiesen

wurde n

( Urk.

7/17

S.

2

f. ;

vgl.

auch

Urk.

7/28 ).

Dieser

vom

Beschwerdeführer

ausserdem

vorgel e gte

Vertrag

wurde

unter

dem

Titel

«Treuhandvertrag

Nr.

«…»

vom

27.

Juli

2021»

zwischen

ihm

als

Treugeber

und

der

K.___

( L.___ )

als

Treuhänderin

abgeschlossen

(Urk.

7/15a) .

Danach

wurde

das

im

An hang

Nr.

1

genannte

Vermögen ,

das

heisst

die

Vermögenswerte

im

Zahlungspool,

nämlich

drei

Z.___ -Kiosk(-Automaten)

mit

einem

Wert

von

«10,10»

pro

Ein heit

(Urk.

7/15a ,

Anhang

1

S.

1 ) ,

vom

Treugeber

an

den

Treuhänder

zur

treuhän derischen

Verwaltung

übertragen

und

der

Treuhänder

verpflichtet e

sich ,

dieses

Vermögen

im

Interesse

des

Treugebers

zu

verwalten

( Ziff.

3.1).

G emäss

Ziff.

3.2

des

Vertrages

gehört

dieses

Vermögen

dem

Treugeber

in

Bezug

auf

das

Eigen tumsrecht

frei

von

jeglichen

Belastungen.

Der

Zweck

der

Treuhandverwaltung

des

Vermögens

besteht

darin,

den

Gewinn

aus

ihrer

Verwendung

als

Zahlungs terminal

sowie

als

Werbe-

und

Informationsobjekt

zu

maximieren

(Ziff.

3.3).

Der

Treugeber

hat

das

Recht,

einen

Gewinn

zu

erhalten,

der

proportional

zum

Anteil

seines

Vermögens

an

der

Zusammensetzung

des

Zahlungspools

ist

(Ziff.

4.1.1).

Gemäss

Ziff.

5.4

stimmen

die

Parteien

überein,

dass

der

Gewinn

des

Zahlungs pools

die

Differenz

zwischen

den

erhaltenen

Einnahmen

( dazu

Ziff.

5.5)

und

den

Betriebskosten

( dazu

Ziff.

5.6)

ist.

Der

Treuhänder

bestimmt

unabhängig

die

Höhe

und

Notwendigkeit

der

Ausgaben

des

Zahlungspools

(Ziff.

5.7).

Für

die

Erfüllung

der

Verpflichtungen

aus

diesem

Vertrag

zahlt

der

Treugeber

dem

Treuhänder

eine

Gebühr

in

Höhe

von

50

%

der

aus

dem

Betrieb

des

Vermögens

erzielten

Gewinne

(Ziff.

3.7).

Der

Treugeber

hat

unter

anderem

das

Recht ,

während

der

Laufzeit

die ses

Vertrages

die

Aktivitäten

des

Treuhänders

zu

überwachen,

indem

er

sich

(am

Standort

des

Treuhänders)

mit

der

Abrechnung

und

anderen

Dokumenten

des

Treuhänders

in

Bezug

auf

die

Verwaltung

des

Vermögens

und

die

Inspektion

des

Vermögens

vertraut

macht

( Ziff.

4.1.2),

jederzeit

den

Status

des

Kundenkontos

(vgl.

Ziff.

1.2)

und

des

Zahlungspoolkontos

(vgl.

Ziff.

1.8)

über

sein

persönliches

Büro

(vgl.

Ziff.

1.11)

zu

überprüfen

( Ziff.

4.1.3),

den

Vertrag

zu

kündigen

sowie

das

Vermögen

im

Ist-Zustand

am

Standort

des

Treuhänders

zurückzuerhalten

(Ziff.

4.17).

Der

Treuhänder

hat

das

Recht,

den

der

Vergütung

des

Verwalters

ent sprechenden

Betrag

von

dem

aus

dem

Betriebe

des

Vermögens

erzielten

Gewinn

gemäss

Ziff.

3.7

aus

dem

Saldo

des

Kundenkontos

einzubehalten

(Ziff.

4.3.1).

Der

Treuhänder

ist

verpflichtet,

auf

dem

Zahlungspoolkonto

alle

Transaktionen

(Ein nahmen

und

Ausgaben)

im

Zusammenhang

mit

dem

Betrieb

des

Vermögens

an zuzeigen,

sobald

Informationen

aus

relevanten

Quellen

eingehen

(Ziff.

4.4.4)

und

Überweisungen

von

Geldern

auf

dem

Kundenkonto

auf

ein

Bankkonto

(oder

auf

andere

von

den

Parteien

vereinbarte

Angaben)

des

Treugebers

innert

fünf

Werk tagen

nach

Eingang

des

Auftrages

über

das

persönliche

Büro

(Ziff.

1.11)

auszu führen

(Ziff.

4.4.6).

Der

Vertrag

untersteht

dem

Recht

der

Vereinigten

Arabischen

Emirate

( Ziff.

9.1).

Aus

den

von

der

Beschwerdegegnerin

eingeholten

Steuerunterlagen

geht

hervor,

dass

im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

der

Steuererklärung

(erstmals)

für

das

Jahr

2015

in

Bezug

auf

die

Z.___

ein

W ert

von

Fr.

41'700.--

per

31.

Dezember

2015

mit

der

Bemerkung

«( bestehend:

20'000

plus

Zukauf

2015 )»

und

dem

Zugangsdatum

vom

29.

Juli

2015

angegeben

wurde

(Urk.

7/10g

S.

8 ) ;

derselbe

Wert

wurde

auch

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2016

im

Wert schriften-

und

Guthabenverzeichnis

angegeben

(Urk.

7/10 f

S.

5 ) .

Die

erwähnten ,

davor

bestehenden

Fr.

20'000.--

waren

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2014

unter

der

Ziff.

30.6

«Übrige

Vermögenswerte»

mit

der

Bemerkung

«Anteil

an

Investment

Arab.

Emirate»

mit

dem

besagten

Wert

von

Fr.

20'000.--

aufgeführt

worden

(Urk.

7/10h

S.

4) ,

was

auch

in

den

Steuererklärungen

für

das

Jahr

2015

(Urk.

7/10g

S.

4)

und

für

das

Jahr

2016

(Urk.

7/10f

S.

4)

so

deklariert

wurde.

In

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2017

wurde

der

Wert

unter

der

Ziff.

30.6

«Übrige

Vermögenswerte»

auf

Fr.

1.--

abgeschrieben

(Urk.

7/10e

S.

4)

und

im

Wertschrif ten-

und

Guthabenverzeichnis

mit

der

Bemerkung

«geschätzt»

ein

W ert

von

Fr.

35'000.--

aufgeführt

(Urk.

7/10e

S.

5) .

In

den

Wertschriften-

und

Guthaben verzeichnissen

für

die

Jahre

2018

bis

2020

wurde

jeweils

noch

ein

Wert

von

«geschätzt»

Fr.

30'000.--

deklariert

(Urk.

7/ 10 d

S.

5 ,

Urk.

7/10 c

S.

5 ,

Urk.

7/10 b

S.

5 ) .

Im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2021

wurde

ein

W ert

von

«geschätzt»

Fr.

25'000.--

(Urk.

7/10a)

und

für

das

Jahr

2022

schliesslich

ein

solche r

von

Fr.

1.--

sowie

ein

Bruttoertrag

2022

von

Fr.

3'243.--

angegeben

(Urk.

7/32) .

Mit

Schreiben

vom

22.

Juni

2023

forderte

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwer deführer

auf,

die

Auszüge

des

Kundenkontos

und

des

Zahlungspool kontos

im

Sinne

von

Ziff.

4.1.3

(in

Verbindung

mit

Ziff.

1.11,

1.2

und

1.8)

gemäss

dem

Treuhandvertrag

Nr.

«…»

mit

der

K.___

seit

der

Eröff nung

im

Jahr

2014

bis

dato

zu

generieren

und

einzureichen;

ausserdem

wies

sie

den

Beschwerdeführer

darauf

hin,

dass

die

Höhe

dieser

Vermögenswerte

aus schlag gebend

für

den

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

sei

(Urk.

7/37

S.

1)

und

dass

keine

alternativen

Belege,

insbesondere

kein

E-Mail-Verkehr

mit

Dritt personen

oder

Selbstdeklarationen,

akzeptiert

werden

könnten

(Urk.

7/37

S.

2).

Mit

Schreiben

an

den

Beschwerdeführer

vom

11.

Oktober

2023

mahnte

die

Beschwerdegegnerin

die

Einreichung

der

geforderten

Unterlagen

(Urk.

7/38).

Der

Beschwerdeführer

antwortete

darauf

mit

E-Mail

vom

13.

Oktober

2023 ,

in

wel cher

er

bezüglich

seiner

Investitionen

bemerkte,

anstatt

das

restliche

Geld

seiner

Erbschaft

gewinnbringend

anzulegen,

sei

er

«Finanzhaien

in

die

Fänge

geraten

( Z.___ / A.___

AG)»

(Urk.

7/39

S.

1).

In

der

E-Mail

vom

1 6.

November

2023

erklärte

er

zudem,

von

Z.___

erwarte

er

nicht

das

Ver langte

zu

bekommen.

Die

Auskunft,

die

er

bisher

erhalten

habe,

sei,

dass

keine

Überweisungen

erfolgen

würden,

solange

keine

Auszahlungsbeträge

in

genügen der

Höhe

vorliegen

würden

(Urk.

7/40

S.

1).

Weitere

Unterlagen

bezüglich

der

Z.___

und/oder

der

K.___

wurden

nicht

vorgelegt.

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

es

handle

sich

bei

der

Aussage

des

Beschwerdeführers

in

der

E-Mail

vom

16.

November

2023,

er

komme

nicht

an

die

verlangten

Auszüge

heran,

um

eine

unbelegte

Aussage,

wes halb

darauf

androhungsgemäss

nicht

einzugehen

sei.

Er

vermöge

die

Wertlosig keit

seiner

Investition

nicht

mit

dem

notwendigen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

belegen.

Es

werde

daher

weiterhin

von

einem

verwertbaren

Vermögen

von

Fr.

25'000.--

gemäss

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2021

(Urk.

7/10a)

ausgegangen

(Urk.

2

S.

3) . 4 .2 4.2.1

Die

Investition

des

Beschwerdeführers

bei

der

Z.___

bestand

gemäss

Anhang

Nr.

1

zum

Treuhandvertrag

mit

der

K.___

vom

27.

Juli

2021

( Urk.

7/15a,

Anhang

1

S.

1)

und

Ziff.

3.2

des

Vertrages

( Urk.

7/15a

S.

3)

darin,

dass

er

drei

Z.___ -Kiosk- Automaten

zu

Eigentum

erwarb ,

deren

Ein satz

als

Zahlungsterminals

und

Werbe-

sowie

Informationsobjekte

möglichst

gewinnbringend

Erträge

abwerfen

sollten,

wozu

die

treuhänderische

Verwaltung

mit

der

K.___

vereinbart

wurde

(Ziff.

3.3

des

Vertrages) .

Im

Falle

einer

Kündigung

des

Treuhandvertrages

wird

das

Vermögen

gemäss

Ziff.

7.4

des

Vertrage s

vom

Treuhänder

im

Ist-Zustand

am

Standort

des

Treuhänders

an

den

Treugeber

übergeben

(Urk.

7/15a

S.

6).

Das

diesbezügliche

Vermögen

des

Beschwerdeführers

besteht

somit

im

aktuellen

Wert

der

erworbenen

Z.___ -Kiosk-Automaten

im

Gebrauchtzustand ;

der

(nach

der

treuhänderischen

Verwal tung

restliche

hälftige)

allfällige

Gewinn

aus

deren

Ertrag

(Ziff.

3.7,

4.1.1,

4.3.1

und

5.4-6

des

Vertrages)

entspricht

Einkünften

des

Beschwerdeführers .

Die

(nicht

vorliegenden)

Auszüge

des

Kundenkontos

und

des

Zahlungspoolkontos

im

Sinne

von

Ziff.

4.1.3

(in

Verbindung

mit

Ziff.

1.11,

1.2

und

1.8)

gemäss

dem

Treuhandvertrag

würden

Auskunft

geben

zu

den

Erträgen .

Ob

daraus

auch

die

ursprüngliche

Höhe

der

Investition

und/oder

Hinweise

auf

den

aktuellen

Wert

der

erworbenen

Z.___ -Kiosk-Automaten

ersichtlich

wären,

wie

die

Beschwerde gegnerin

anzunehmen

scheint,

ist

nicht

bekannt,

da

der

Beschwerde führer

diese

Unterlagen

trotz

Aufforderung

der

Beschwerdegegnerin

(Schreiben

vom

22.

Juni

2023;

Urk.

7/37)

nicht

vorgelegt

hat.

Es

ist

dazu

daher

auf

die

vorliegenden

Akten

abzustellen .

4.2.2

Da

Ergänzungsleistungen

die

Deckung

der

laufenden

Lebensbedürfnisse

be zwe cken,

dürfen

nur

tatsächlich

vereinnahmte

Einkünfte

und

vorhandene

Vermö genswerte

berücksichtigt

werden,

über

die

der

Leistungsansprecher

ungeschmä lert

verfügen

kann.

Vorbehalten

bleibt

der

Tatbestand

des

Verzichts

auf

Einkünfte

oder

Vermögenswerte

( Art.

11a

Abs.

2

ELG ;

BGE

127

V

248

E.

4a;

Urteil

des

Bun desgerichts

9C_333/2016

vom

3.

November

2016

E.

3

mit

Hinweise n ).

In

Rz.

3443.01

ff.

WEL

( gültig

ab

1.

April

2011 ,

Stand

1.

Januar

2025 )

wird

dem

Grundsatz,

dass

nur

vorhandene

und

verfügbare

Vermögenswerte

in

die

Ergän zungsleistungsberechnung

einzubeziehen

sind,

Rechnung

getragen:

So

werden

etwa

Lotteriegewinne,

Rückkaufswerte

von

Lebensversicherungen

mit

Rückge währ

sowie

ratenweise

ausbezahltes

Kapital

berücksichtigt

(Rz.

3443.02

WEL).

Demgegenüber

sind

im

Ausland

liegende

und

nicht

nach

der

Schweiz

transferierbare

oder

sonstwie

nicht

verwertbare

Vermögensstücke

(Rz.

3444.0 7

WEL)

von

der

Anrechnung

ausgenommen

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_333/2016

vom

3.

November

2016

E.

4.3.1

f. ).

Von

solchen

nicht

nach

der

Schweiz

transferierbare n

oder

zumindest

von

s onst wie

nicht

verwertbare n

Vermögensstücke n

ist

bei

den

Z.___ -Kiosk-Automa ten

bezüglich

de s

hier

zunächst

interessierenden

Zeitpunkt s

per

1.

Juli

2022

( Anmeldung

zum

ZL-Bezug

im

Juli

2022;

Art.

2

Abs.

2

ELV

i.V.m.

Art.

12

Abs.

1

ELG)

auszugehen.

Denn

es

ist

nicht

ersichtlich

und

unwahrscheinlich ,

dass

es

für

diese

bereits

gebrauchten

Zahlungsautomaten ,

welche

sich

überdies

in

den

Ver einigten

Arabischen

Emiraten

befinden

und

über

de r en

Zustand

im

Übrigen

nichts

bekannt

ist ,

Kaufinteressenten

gegeben

hätte;

dies

zumal

gemäss

der

Web site

der

Z.___

( vgl.

auch

Urk.

7/16 )

Bestandteil e

der

(dort

sogenannten)

« Z.___ -Kiosk- Franchise »

die

Hardware,

eine

inte grierte

Werbefläche

der

Selbstbedienungsterminal

für

NT.Payments-Bezahl systeme,

die

NT.KIOSK-Software

mit

Software-Erweiterungen

und

Up dates ,

die

Services

zur

Wartung

des

Terminals

mit

Lieferung,

Aufstellung,

Inkasso

und

etwaiger

Reparaturen

bilden.

Dies

macht

den

Gebrauch

ausserhalb

des

eng

verwobenen

Geschäftsmodells

« Z.___ -Kiosk-Franchise »

der

Z.___

mit

treuhänderische r

Verwaltung

durch

die

Geschwister gesellschaft

K.___

und

mit

operativem

Betrieb

sowie

Service

durch

die

weitere

Geschwistergesellschaft

M.___

( Muttergesellschaft

ist

die

N.___

mit

Sitz

in

O.___ )

nahezu ,

wenn

nicht

gänzlich

unmöglich .

Ein

(Weiter-)Verkauf

der

Occasionsterminals

durch

die

Treuhänderin,

etwa

an

einen

anderen

Interes senten

am

betreffenden

Geschäftsmodell,

ist

im

Treuhandvertrag

(Urk.

10/15a)

nicht

vorgesehen ,

sondern

-

wie

ausgeführt

-

die

Übergabe

vor

Ort

des

Treuhän ders,

also

in

den

Vereinigten

Arabischen

Emiraten,

bei

Kündigung

des

Vertrages

( Ziff.

7.4;

Urk.

7/15a

S.

6 ) .

Es

ist

ferner

nicht

aktenkundig

und

wurde

auch

nicht

geltend

gemacht,

dass

mit

der

Z.___

eine

Rück kaufsverpflichtung

bezüglich

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

bei

Kündigung

des

Treuhandvertrages

mit

der

K.___

vorgesehen

worden

sei.

Ein

in

die

Schweiz

trans ferierbarer

bestehender

Vermögensw ert

ausserhalb

des

Geschäftsmodells

« Z.___ -Kiosk-Franchise»

der

Z.___

ist

damit

nicht

überwiegend

wahr scheinlich .

Anzumerken

ist

ferner,

dass

gemäss

der

Website

der

Z.___

die

von

dieser

angebotenen

Produkte

derzeit

( ein gesehen

am

31.

Januar

2025 )

nicht

mehr

zum

Verkauf

stehen.

Das

von

der

Beschwerdegegnerin

per

1.

Juli

2022

und

per

1.

Januar

2023

ange nommene

anrechenbare

Vermögen

von

Fr.

25'000.--

(Urk.

2

S.

5)

gemäss

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2021

( Urk.

7/10a)

ist

somit

insofern

nicht

massge blich

und

ergänzungs leistungs rechtlich

nicht

als

(aktuell

bestehendes)

Vermögen

anzurechnen,

zumal

aus

der

steuerrechtlichen

Behandlung

eines

Vermögens wer tes

nicht

auf

dessen

ergänzungsleistungsrechtliche

Relevanz

geschlossen

werden

kann,

ist

doch

bei

dieser

dem

Grundsatze

nach

die

Liquidität

respektive

Verfüg barkeit

des

fraglichen

Vermögenswertes

für

den

Lebensunterhalt

entscheidend

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_333/2016

vom

3.

November

2016

E.

4.4).

4.2 .3

Allerdings

greift

hier

der

Vorbehalt

des

Verzichtstatbestandes

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

(vgl.

oben

E.

4.2.2

a.

A. ).

Den n

unter

den

genannten

konkre ten

Um ständen

musste

in

ergänzungs leistungs rechtlicher

Hinsicht

von

Anfang

an,

mit hin

bereits

beim

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

zu

Eigentum

damit

gerechnet

werden,

dass

es

sich

wie

hiervor

beschrieben

(E.

4.2.2)

verhält

und

nur

allfällige

Erträge

aus

deren

Verwendung

zu

Buch

schlagen

konnten

und

nicht

auch

die

erworbenen

Gegenstände

als

Vermögenswerte.

Anders

als

bei

jenen

Geldanlage n

oder

Darlehen ,

welche

anlagemässig

vorhanden

und

nur

vorüber ge hend

gebunden

sind,

war

beim

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

respek tive

beim

Einstieg

in

dieses

Geschäftsmodell

von

Anfang

an

klar,

dass

das

für

den

Erwerb

verwendete

Geld

selbst

nicht

zurückbezahlt

werden

würd e ,

auch

nicht

teilweise .

Es

ist

daher

von

einem

anrechenbare n

Verzichtsvermögen

in

Höhe

des

dazu

verwendeten

Betrages

auszugehen,

entsprechend

einem

nicht

(mehr)

vorhandene n ,

rein

hypothetische n

Wert,

der

nach

Art.

17 e

Abs.

1

ELV

jährlich

(seit

dem

Verzicht)

um

einen

hypothetischen

Vermögensverzehr

von

Fr.

10'000.- -

ver mindert

wird,

bis

er,

genügend

Zeit

vorausgesetzt,

vollständig

amortisiert

ist

resp ektive

den

Freibetrag

gemäss

Art.

11

Abs.

1

lit.

c

ELG

erreicht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_333/2016

vom

3.

November

2016

E.

4.3.3) .

Ein

Vertrag

mit

der

Z.___ ,

der

die

Höhe

des

für

den

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

verwendeten

Geldes

und

den

Zeitpunkt

der

Ver zichts handlung

belegen

könnte ,

wurde

vom

Beschwerdeführer

( trotz

Auffor derung

der

Beschwerdegegnerin ;

Urk.

7/ 6b,

Urk.

7/23 ,

Urk.

7/ 37 )

nicht

vorgelegt .

Angaben

diesbezüglich

sind

allein

den

Steuererklärungen

zu

entnehmen .

Gemäss

den

Steu erunterlagen

erfolgte

eine

« Investition »

bezeichnet

als

« Anteil

an

Investment

Arab.

Emirate»

von

Fr.

20'000.-- ,

mithin

der

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Auto maten ,

erstmals

im

Jahr

2014

( Urk.

7/10h

S.

4 ) .

Dieser

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2015

weiterhin

unter

der

Ziff.

30.6

deklarierte

Betrag

( Urk.

7/10 g

S.

4 )

wurde

gemäss

den

Angaben

im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

für

das

Jahr

2015

am

29.

Juli

2015

um

Fr.

41'700.--

erhöht

( « bestehend:

20'000

plus

Zukauf

2015 » ,

«Zugang

2015

29.07.»

«41700» ;

Urk.

7/10g

S.

8 ) .

Somit

ist

von

einer

Verzichtshandlung

im

Jahr

2014

mit

einem

Verzichtsvermö gen

von

Fr.

20'000.--

und

einer

weiteren

Verzichtshandlung

am

29.

Juli

2015

mit

einem

Verzichtsvermögen

von

(zusätzlich)

Fr.

4 1'700.--

auszugehen.

4.2.4

Die

Vorbringen

des

Beschwerdeführer s

bezüglich

der

Bargeldautomaten

der

Z.___ ,

dass

diese

heute

keine

Vermögenswerte

mehr

darstellen

würden,

weil

er

nur

einmal

Erträge

erhalten

habe

und

der

Betrieb

eingestellt

worden

sei

(Urk.

1/2 ),

ist

nach

dem

Gesagten

nicht

stichhaltig .

4. 3 4. 3 .1

In

Bezug

auf

die

bei

der

A.___

getätigten

Investitionen

ist

unbestritten

(Urk.

1/2,

Urk.

2

S.

2)

und

belegt,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2015

verschiedene

Industrie-

und

Edelmetalle

erwarb,

die

er

einlagern

liess.

Mit

den

Eigentums urkunden

vom

3.

August

2015

hatte

die

damalige

« A.___

AG

Deutschland »

(heute:

« P.___ » )

ihm

das

Eigentum

am

Warenkorb

«Solar-

und

Energietechnik» ,

bestehend

aus

zwei

Kilogramm

Gallium

(Ga),

drei

Kilogramm

Hafnium

(Hf)

und

zwei

Kilogramm

Indium

(In)

sowie

am

Warenkorb

«Schlüsselindustrien» ,

bestehend

aus

47,4

Kilo gramm

Wismut

(Bi),

zwei

Kilogramm

Gallium

(Ga),

acht

Kilogramm

Tantal

(Ta),

sieben

Kilogramm

Tellur

(Te),

drei

Kilogramm

Hafnium

(Hf)

und

zwei

Kilogramm

Indium

(In)

bestätigt

(Urk.

7/14/2-3).

Gemäss

der

Endabrechnung

vom

3.

August

2015

hatte

der

Beschwerdeführer

am

31.

Juli

2015

hierzu

den

Betrag

von

Fr.

20'500.--

überwiesen.

Davon

wurden

Fr.

13'908.94

und

Fr.

6'004.02

zur

Bezahlung

der

Warenkörbe

und

wurde

der

Rest

von

Fr.

587.03

zum

Kauf

von

Silbergranulat

verwendet

(Urk.

7/14/6,

Urk.

7/14/8).

Das

schweizerische

Unter nehmen

« A.___

AG»

mit

damaligem

Sitz

in

Q.___

(heute:

R.___ ;

Firmennummer

CHE- «…» ,

Handelsre gisterauszug

abrufbar

unter

www.zh.chregister.ch;

zu

den

Akten

genommen

als

Urk.

9/3 )

stellte

dem

Beschwerdeführer

am

15.

September

2015

zudem

die

Lagergebühren abrechnung

für

das

Jahr

2015

über

den

Betrag

von

Fr.

92.28

zu

(Urk.

7/14/5).

Bei

den

Akten

liegt

zudem

eine

Bestätigung

zum

Warenbestand

per

31.

Dezember

2021 ,

worin

die

Warenkörbe

Typ-A

«Schlüsselindustrien »

mit

einem

Nettowert

von

Fr.

9'645.80

und

Typ-B

«Solar-

und

Energietechniken»

mit

einem

solchen

von

Fr.

5'074.03

sowie

1.041

Kilogramm

Silbergranulat

mit

einem

Netto-Waren wert

von

Fr.

844.53

sowie

der

Nettowarenwert

per

3 1.

Dezember

2021

von

ins gesamt

Fr.

15'564.36

aufgeführt

wurden

(vgl.

Bestätigung

über

die

vom

Beschwerdeführer

eingelagerten

Metalle

vom

18.

Februar

2022

[Urk.

7/14/1]

der

« A.___

GmbH

Deutschland »

[ gelöscht ,

HRB

«…»

Amtsgericht

S.___ ] ;

vormals:

« A.___

AG

Deutschland»

[Änderung

der

Rechtsform

von

AG

zu

GmbH

mit

Wirkung

per

26.

August

2021] ;

neu

seit

März

2024:

« P.___

GmbH»

[HRB

«…»

$$$ Amtsgericht

T.___ ];

vgl.

Auszüge

aus

dem

Handelsregister

B

des

Amtsgerichts

S.___

zu

HRB

«…»

und

des

Amtsgerichts

T.___

zu

HRB

«…»

vom

5.

Februar

2025;

zu

den

Akten

genommen

als

Urk.

9/1- 2 ;

ab rufbar

unter

www.handelsregister.de ) .

Diesen

Nettowarenwert

von

(gerundet)

Fr.

15'564.--

gab

der

Beschwerdeführer

auch

im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

zur

Steuererklärung

für

das

Jahr

2021

bezüglich

seiner

eingelagerten

Metalle

von

der

A.___

per

3 1.

Dezember

2021

an

( Urk.

7/10a).

Im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

zur

Steuerer klärung

für

das

Jahr

2022

deklarierte

der

Beschwerdeführer

lediglich

noch

den

(Buchungs-)Wert

per

31.

Dezember

2022

von

Fr.

1.--

(Urk.

7/32).

Am

26.

Oktober

2023

erteilte

der

Beschwerdeführer

der

(damaligen)

« A.___

GmbH

Deutschland»

den

Auftrag

zum

Verkauf

des

Warenkorbes

Typ-B

mit

der

Zuordnungs-Nr.

«…»

(Urk.

7/42),

was

für

den

Warenkorb

«Solar-

und

Energietechniken»

steht

(Urk.

7/14/3),

mit

einem

Angebotspreis

von

Euro

6'004.02

und

zum

Verkauf

des

«Feinsilbers»

(Silbergranulat)

von

1.041

Kilogramm

mit

einem

Angebotspreis

von

Euro

687.06,

insgesamt

Euro

6'691.08

(Urk.

7/42).

Die

« A.___

GmbH

Deutschland»

setzte

diesen

Auftrag

mit

den

entsprechenden

Ankaufspreisen

um ,

wobei

sie

für

offene

Lagergebühren

aus

den

Jahren

2022

und

2023

0.534

Kilogramm ,

was

Euro

353.35

entspreche,

in

Abzug

brachte

(vgl.

« Ver kaufsabrechnung

Warenkörbe»

vom

27.

November

2023

und

Schreiben

der

« A.___

GmbH

Deutschland»

vom

29.

November

2023;

Urk.

7/46/1-2).

Weiterhin

im

Eigentum

des

Beschwerdeführers

verblieb

der

Warenkorb

Typ-A

«Schlüsselindustrien»

mit

einem

Nettowert

per

31.

Dezember

2021

von

Fr.

9'645.80

(Urk.

7/14/1).

4. 3 .2

Dies en

Betrag

von

Fr.

9'645.80

berücksichtigte

die

Beschwerdegegnerin

im

ange fochtenen

Entscheid

als

anrechenbares

Vermögen

für

das

Jahr

2022

und

das

Jahr

2023

(Urk.

2

S.

5).

Sie

erwog ,

die

Tatsache,

dass

sich

der

Warenkorb

B

und

das

Silbergranulat

von

der

ursprünglichen

Anbieterin

ohne

Weiteres

habe

verkaufen

lassen

und

sich

die

Verluste

infolge

Bearbeitungs-

und

Lagergebühren

in

engen

Grenzen

gehalten

hätten,

spreche

gegen

die

Behauptung

des

Beschwerdeführers,

es

müsse

von

einem

Nonvaleur

ausgegangen

werden,

weshalb

nicht

auf

dessen

Deklaration

gegenüber

dem

Steueramt

(per

Ende

2022)

abgestellt

werden

könne

(Urk.

2

S.

2).

Diesen

Erwägungen (8 Absätze)

E. 26 Oktober

2023

hin

(Urk.

7/42),

folgt e

zeitnah

bereits

im

November

2023

der

Verkauf

durch

die

« A.___

GmbH

Deutschland»

(Urk.

7/46/1-2) ,

wobei

für

die

Metalle

im

Warenkorb

B

(je

zwei

Kilogramm

Gallium

und

Indium,

drei

Kilogramm

Hafnium)

der

ursprüngli che

Einkaufs preis

von

Fr.

6'004.02

(Urk.

7/14/8)

-

nach

Abzug

von

noch

unbe zahlten

Lagergebühren

für

2022

und

2023

von

Euro

353.35

(Urk.

46/2)

-

erstattet

wurde

(Urk.

7/46/1).

Auch

aus

dem

weitere n

Vorbringen

des

Beschwerdeführers,

die

Metalle

des

Warenkorbs

A

«Schlüsselindustrien»

( 47,4

Kilogramm

Wismut ,

je

zwei

Kilo gramm

Gallium

und

Indium,

acht

Kilogramm

Tantal,

sieben

Kilogramm

Tellur,

drei

Kilogramm

Hafnium ;

Urk.

7/14/2-3)

würden

weiterhin

einen

Nonvaleur

dar stelle n ,

da

er

waffenfähige

Metalle

enthalte,

deren

Verkauf

einer

speziellen

Bewilligung

bedürfe

(Urk.

1/2

S.

2),

vermag

er

nichts

zu

seinen

Gunsten

abzulei ten ,

zumal

er

hierzu

keine

Belege

vorgelegt

hat.

Insbesondere

ist

nicht

belegt

und

es

wurde

auch

nicht

substantiiert

behauptet,

dass

die

« A.___

GmbH

Deutschland»

respektive

(seit

März

2024 )

die

« P.___

GmbH »

nicht

auch

diesen

Warenkorb

für

den

Beschwerdefüh rer

weiterveräussern

würde

oder

könnte.

Namentlich

wurde

nicht

dargelegt ,

dass

sie

einen

Auftrag

des

Beschwerdeführers

zum

Verkauf

dieser

Metalle

abgelehnt

hätte

oder

ein

solcher

übergebührlich

lange

nicht

umgesetzt

worden

sei.

Es

ist

daher

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

Bezug

auf

die

Metalle

im

Warenkorb

Typ-A

«Schlüsselindustrien»

mit

einem

Nettowert

per

E. 31 Dezember

2013

angegebene

steuerbare

Gesamtvermögen

von

Fr.

152’476.--

(Urk.

7/10i

S.

4)

um

die

Vermö gens bestandteile

reduziert

respektive

(bezüglich

Schulden)

erhöht ,

welche

nicht

ohne

Weiteres

für

den

Lebensunterhalt

verfügbar

waren

( Motorfahrzeug ,

Betriebs vermögen

Selbständigerwerbender ,

Mieterkaution ,

Schulden ) .

Der

von

ihr

so

ermittelte

verbleibende

Vermögens saldo

von

Fr.

147'553.--

(Fr.

152’476.--

-

Fr.

2'000.--

[Motorfahrzeug]

-

Fr.

510.--

[Betriebsvermögen

Selbständigerwer bender]

-

Fr.

2'591.--

[Mieterkaution]

+

Fr.

170.--

[Schulden ;

Ziff.

E. 34 der

Steuererklärung ]

+

Fr.

8.--

[Minussaldo

W.___ -Konto

Nr

«…» ];

Urk.

7/10i

S.

4

und

S.

6 ) .

5.2.3

Des

Weiteren

ist

die

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

«Erbschaft

minus

Vermögen

per

Ende

2012

minus

Vermögen

per

Ende

2013»

(« Fr.

290'363.--

-

Fr.

8'000.--

-

Fr.

147'553.--

=

Fr.

134'810.--

«;

Urk.

2

S.

4 )

zu

korrigieren.

Denn

der

unbelegte

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

ermittelt

sich

-

wie

hiervor

aus geführt

(E.

5.2.2)

-

vielmehr

wie

folgt:

Vermögen

per

3 1.

Dezember

2012

+

Kapi talzuwendung(en)

im

Jahr

2013

-

Vermögen

per

3 1.

Dezember

201 3.

Korrekt

berechnet

beträgt

der

Vermögens rückgang

im

Jahr

2013

somit

Fr.

145'709.--

(Fr.

8'000.--

+

Fr.

290'363.--

-

Fr.

152'654.--

=

Fr.

145'709.-- ) .

5.2. 4

Zutreffend

ist,

dass

zur

Berechnung

des

unbelegten

Vermögensrückgangs

im

Jahr

2013

die

Schenkungen

von

Fr.

67'200.--

als

hinreichend

begründete

Vermögens minderungen

vom

ermittelten

Vermögensrückgang

in

Abzug

zu

bringen

sind .

Damit

resultiert

ein

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

von

Fr.

78’509 .--

( Fr.

145'709.--

-

Fr.

67'200.--) .

Die

Beschwerdegegnerin

( Urk.

2

S .

4

Ziff.

)

hat

ferner

richtig

erkannt,

dass

die

genannten

Schenkungen

ohne

weiteres

den

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

erfüllen,

da

bei

dieser

Form

der

Zuwendung

unter

Lebenden

die

fehlende

adäquate

Gegenleistung

bezeichnendes

Merkmal

darstellt

(vgl.

Art.

239

des

Obligationenrechts,

OR) .

S ie

hat

daher

zu

Recht

den

Betrag

von

Fr.

67'200.--

als

Verzichtsvermögen

im

Jahr

2013

berücksichtigt

und

diesen

abschliessend

zum

massgeblichen

Vermögen

addiert

(Urk.

2

S.

4

Ziff.

18 ;

vgl.

unten

E.

5. 7

[Gesamt rechnung

2013] ) .

5.2. 5

V om

verbleibenden

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

von

Fr.

78’509.--

ist

das

Einkommensdefizit

(Pauschalbetrag

für

den

Lebensunterhalt

+

Unterhaltsbeiträge

-

Einkünfte ;

Rz.

3532.15

WEL )

zu

subtrahieren .

Der

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

einer

alleinstehenden

Person

zu

berück sichtigende

Pauschalbetrag

beträgt

Fr.

61'472.--

(Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

im

Jahr

2013

von

Fr.

19'210.--

[vgl.

Anhang

1.1

WEL,

Stand

1.

Ja nuar

2013]

x

Faktor

3.2 ;

Rz.

3532.12

WEL ) ;

zuzüglich

der

g emäss

der

Steuerer klärung

für

das

Jahr

2013

vom

Beschwerdeführer

bis

3 1.

Dezember

2013

erbrach ten

Unterhaltsbeiträge

von

insgesamt

Fr.

4'500.--

(Urk.

7/10i

S.

3 )

ergibt

dies

Fr.

65'972.--.

Davon

sind

die

Einkünfte

des

Beschwerdeführers

im

Jahr

2013

in

Abzug

zu

brin gen.

In

der

Steuererklärung

wurde n

Einkünfte

im

Jahr

2013

von

insgesamt

Fr.

46'218.--

deklariert ,

wovon

Fr.

30'024.--

auf

die

Altersrente

entfielen

(Urk.

7/10i

S.

2 ).

Die

Beschwerdegegnerin

ging

dagegen

von

Einkünften

in

Höhe

von

Fr.

E. 37 '635.--

aus,

indem

sie

die

deklarierte

Altersrente

von

Fr.

30'024.--

um

Fr.

8'579.--

auf

Fr.

21'445.--

reduzierte.

Dabei

notierte

sie

auf

der

Steuer erklä rung

handschriftlich

zum

Betrag

von

Fr.

30'024.--

«140

% »

und

zum

von

ihr

be rücksichtigten

Betrag

von

Fr.

21'445.--

«=>

100

% »

(Urk.

7/10i

S.

2).

Da

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2013

ein

Kind

des

Beschwerdeführers

ausserhalb

des

Haushaltes

unter

18

Jahren

und

in

Ausbildung

aufgeführt

wurde

( Urk.

7/10i

S.

1 )

und

d ie

maximale

AHV-Vollrente

im

Jahr

2013

zudem

mit

Fr.

2'340.--

pro

Monat

respektive

Fr.

28'080.--

pro

Jahr

unter

dem

in

der

Steuererklärung

deklarierten

Betrag

von

Fr.

30'024.--

lag

(vgl.

zur

maximale n

AHV-Vollrente:

www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Rentenskala_44/ skala44_2013.pdf

abruf bar

unter

www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Diverse-Listen/Rentenskala-44 ) ,

ist

da von

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

ein e

Kinder rente

(Art.

22 ter

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung,

AHVG)

zu

seiner

damaligen

Altersrente

erhielt ,

welche

E. 40 %

der

eigenen

Altersrente

ent spricht

(Art.

35 ter

Abs.

1

AHVG) .

D ie

von

der

Beschwerdegegnerin

vorge nommene

Reduktion

der

Altersrente

von

Fr.

30'024.--

um

Fr.

8'579.--

auf

Fr.

21'445.--

ist

daher

nicht

zu

beanstanden .

Im

Jahr

2013

ist

somit

von

Einkünften

von

Fr.

37'63 9 .--

auszugehen

( {Fr.

46'218.--

[Total

der

deklarierten

Einkünfte]

-

Fr.

8'579.--

[AHV-Kinderrente]}

=

{ Fr.

10'944.--

[Haupterwerb]

+

Fr.

551.--

[Nebenerwerb]

+

Fr.

4’544.--

[Einkünfte

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit]

+

Fr.

21'445.--

[Altersrente

ohne

Kinderrente]

+

Fr.

155.--

[Wertschriftenertrag] } ;

Urk.

7/10i

S.

2) ,

wogegen

die

Beschwerdegegnerin

irrtümlich

vom

Betrag

von

Fr.

37'635.--

ausging

( Urk.

2

S.

4) .

Es

ist

somit

von

einem

Einkommensdefizit

im

Jahr

2013

von

Fr.

28'33 3 .--

( Fr.

61'472.--

[Pauschalbetrag]

+

Fr.

4'500.--

[Unterhalt]

-

Fr.

37'63 9 .--

[Ein künfte] )

auszugehen ,

welches

vom

Vermögen

gedeckt

werden

musste .

In

diesem

Umfang

gilt

der

Vermögensrückgang

daher

nicht

als

unbelegt.

Das

Einkommens defizit

von

Fr.

28'333.--

ist

folglich

vom

hiervor

(E.

5.2 .1-4 )

ermittelten

Betrag

des

Vermögensrückgang es

im

Jahr

2013

von

Fr.

78’509.--

zu

subtrahieren.

5.2.6

Als

Zwischenresultat

verbleibt

damit

ein

unbelegter

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

von

Fr.

50’176 .--

( Fr.

78’509.--

-

Fr.

28'33 3 .--).

5. 3 5.3.1

Der

Beschwerdeführer

hat

weitere

spezifische

Aus g a b en

geltend

gemacht ,

welche

zu

berücksichtigen

seien,

namentlich

ein e

«Kreditvergabe»

(Urk.

1/2

S.

2).

Dazu

hat

er

einen

Darlehensvertrag

vom

26.

November

2013

vorgelegt,

wonach

er

(Darlehens geber)

einem

AA.___

(Darlehensnehmer)

ein

Darlehen

von

insgesamt

Fr.

23'000.--

gewährte,

indem

er

diesem

den

Barbetrag

von

Fr.

18'000.--

und

einen

Smart

Forfour

im

Wert

von

Fr.

5'000.--

übergab

und

dieser

sich

verpflichtete,

dem

Beschwerdeführer

das

Darlehen

in

E. 42 x

Fr.

550.--

und

2

x

Fr.

450.--

innerhalb

von

rund

dreieinhalb

Jahren

(31.

Januar

2014

bis

3 1.

August

2017)

und

das

Darlehen

war

teilweise

insofern

gesichert,

als

ein

Zins

in

Höhe

von

Fr.

1'000.--

vorgesehen

war

(Urk.

7/20). 5.3.4

Die

grundsätzliche

Durchsetzbarkeit

der

vereinbarten

Rückzahlung

mittels

Betrei bung

und

auf

dem

Gerichtsweg

(vgl.

Art.

69

und

82

des

Bundesgesetz es

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs

Bundesgesetz

über

Schuldbetreibung

und

Kon kurs ,

SchKG )

war

angesichts

dieser

Regelungen

und

aufgrund

der

Schriftlichkeit

des

Darlehensvertrages

mit

handschriftlicher

Unterschrift

der

namentlich

genannten

und

identifizierbaren

Vertragsparteien

sowie

mit

Schuld anerkennung

und

Rückzahlungsverpflichtung

des

in

der

Schweiz

wohnhaften

Darlehensneh mer s

(Urk.

7/20)

initial,

bei

Vertragsabschluss,

gewährleistet.

Allerdings

erschöpfte

sich

die

Sicherung

des

Darlehens

in

der

schriftlich

festge haltenen

Schuldanerkennung

mit

der

Vereinbarung

von

Ratenzahlungen

und

in

einem

auf

Fr.

1’00 0 .--

beschränkten

Zins.

Eine

andere ,

wirtschaftlich

reelle

Sicherheit

oder

Gegenleistung

für

das

Darlehen

wurde

nicht

vereinbart ,

was

das

Risiko

des

Ausfalls

der

Darlehenssumme

erhöhte .

Insbesondere

aber

ist

zur

Person

und

zur

Bonität

des

Darlehensschuldner

nichts

bekannt .

Der

Beschwerdeführer

spricht

von

«betrügerischen

Machenschaften»

(Urk.

1/2

S.

2),

ohne

diese

genauer

zu

erläutern.

Insbesondere

legte

er

nicht

dar,

und

war

auch

nicht

ersichtlich,

welche

Aspekte

sein

damaliges

Vertrauen

in

die

Bonität

seines

Darlehens schuld ners

hätten

begründen

sollen,

oder

inwiefern

er

arglistig

getäuscht

worden

sein

soll.

Beim

ganzen

oder

teilweisen

Fehlen

von

Einkommen

und

Vermögen

handelt

es

sich

um

anspruchsbegründende

Tatsachen,

die

vom

Beschwerdeführer

im

Rahmen

seiner

Mitwirkungspflicht

darzutun

und

zu

belegen

sind

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_186/2011

vom

1 4.

April

2011

E.

4.2.3

mit

Hinweisen ).

Der

Beschwerdeführe r

trägt

sodann

die

Beweislast

dafür

( vgl.

Urteil

des

Bundesge richts

9C_467/2019

vom

4.

November

2019

E.

5

mit

Hinweisen),

dass

im

Zeit punkt

der

Darlehensgewährung

im

November

2013

(Urk.

7/20 )

unter

den

konkre ten

Umständen

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

mit

einem

Ausfall

der

Darle hensf orderung

von

insgesamt

Fr.

23'000.--

gegenüber

dem

Darlehens nehmer

zu

rechnen

war.

Dieser

Beweis

wurde

vom

Beschwerdeführer

nicht

erbracht.

Ohne

Kenntnis

der

finanziellen

Umstände

und

der

Zahlungsmoral

des

Darlehensneh mers

wurde

ein

übermässiges

Ausfallrisiko

eingegangen.

Dass

eine

Überprüfung

der

damaligen,

im

Jahr

2013

vorliegenden

finanziellen

Verhältnisse

des

Darle hensschuldners

auch

nur

annähernd

vorgenommen

worden

sei

oder

dass

bestimmte

Umstände

vorgelegen

hätten,

aufgrund

welcher

die

Gewährung

des

Darlehen s

respektive

dessen

Rückzahlung

ohne

Weiteres

als

zumindest

überwie gend

wahrscheinlich

anzusehen

gewesen

wäre ,

wurde

nicht

geltend

gemacht

und

ist

auch

den

Akten

nicht

zu

entnehmen.

Es

kann

hier

daher

nicht

von

eine r

hin reichenden

Bonität

und

Zahlungsmoral

des

Darlehensschuldner

bei

der

Darle hensvergabe

ausgegangen

werden .

Ohne

eine

solche

hätte

bei

pflichtgemässer

Sorgfalt

indes

bereits

bei

der

Darlehensvergabe

nicht

mit

einer

Rückzahlung

gerechnet

werden

dürfen .

Die

Tatsache,

dass

der

Beschwerdeführer

dieses

Darle hen

von

nicht

geringem

Umfang

nicht

in

der

Steuererklärung

vermerkt

hat,

könnte

zudem

darauf

hinweisen,

dass

er

tatsächlich

selber

die

Rückzahlung

als

nicht

gesichert

erachtete.

Damit

erübrigen

sich

weitere

Ausführungen

zur

Frage

der

mangelnden

Eintreibbarkeit

des

Darlehens

aufgrund

behaupteter

gesundheit licher

Probleme

des

Beschwerdeführers

und

des

Weggangs

des

Darlehensnehmers

ins

Ausland

(vgl.

Urk.

1/2

S.

2). 5.3. 5

Damit

ist

festzuhalten,

dass

das

Darlehen

des

Beschwerdeführers

gemäss

dem

Darlehensvertrag

vom

26.

November

2013

(Urk.

7/20)

von

Fr.

23'000.--

den

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

erfüllt

und

dieser

Betrag

als

Verzichtsvermögen

im

Jahr

2013

beim

Vermögen

zu

berücksichtigen

ist

( vgl.

unten

E.

5. 7

[Gesamtrechnung

2013]). 5. 4 5.4.1

Als

weitere

Ausgabe

macht

der

Beschwerdeführer

die

Bezahlung

von

Schulge bühren

für

seine

Tochter

an

der

Schule

G.___

geltend ;

damit

habe

er

die

Schulgebühren

auf

Jahre

hinaus

bis

zum

erfolgreichen

Abschluss

mit

Abitur

im

Voraus

begleichen

können

(Urk.

1/2

S.

1 ).

Hierzu

ist

dem

Auszug

aus

dem

W.___ -Privatkonto

des

Beschwerdeführers

mit

der

Konto-Nummer

«…»

zu

entnehmen,

dass

am

2 5.

Oktober

2013

der

Auftrag

«SCHULGELD»

zur

Zahlung

von

Fr.

10'000.--

mit

dem

Vermerk

« G.___

SCHULE» ,

Deutschland

(«DE») ,

und

am

2 9.

Oktober

2013

der

Auftrag

« AB.___ ,

G.___

SCHULE,

DE»

zur

Zahlung

von

Fr.

9'858.--

mit

dem

Vermerk

« AB.___

SCHULGELD

2013-2016»

je

mittels

E-Banking

SEPA

( Single

Euro

Payments

Area)

erfolgten

( Urk.

7/5c

S.

2 ).

Den

Steuererklärung en

für

die

Jahr

2013

bis

2017

ist

zudem

zu

entnehmen,

dass

die

damals

ausserhalb

des

Haushaltes

des

Beschwer deführers

in

Deutschland

wohnhafte

Tochter ,

geboren

1997,

bis

i ns

Jahr

2016

die

G.___

Schule

besuchte

(Urk.

7/10 e- i ,

je

S. 1 ).

Damit

ist

belegt ,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Oktober

2013

insgesamt

Fr.

19'858.--

zur

Begleichung

der

Schulgebühren

seiner

Tochter

überwi e sen

hat,

was

sein

Vermögen

nachweislich

entsprechend

schmälerte.

In

diesem

Umfang

reduziert

sich

der

Betrag

des

unbelegten

Vermögensrückgang s

im

Jahr

2013

daher

um

weitere

Fr.

19'858.--

(von

zuletzt

Fr.

27'176.--

[ Fr.

50’176.--

-

Fr.

23'000.--],

vgl.

E.

5.3.1

hiervor)

auf

Fr.

7'318.--

(Fr.

27'176.--

-

Fr.

19'858.--).

5.4.2

Auch

hier

fällt

indes

die

Anrechnung

dieser

Beträge

von

Fr.

10'000.--

und

Fr.

9'858.--

als

V ermögen sverzicht

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

in

Betracht ,

sofern

diese

Zahlungen

ohne

Rechtspflicht

erfolgten,

wobei

rechtsprechungsgemäss

die

Erfüllung

einer

moralischen

Pflicht

k ein en

ausreichende n

Grund

darstellt ,

um

Entäusserung en

nicht

als

Vermögensverzicht

zu

werten

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_12/2024

vom

4.

Juli

2024

E.

4.2.2).

Den

Steuererklärungen

für

die

Jahre

2013

bis

2015

(Urk.

7/10g-i)

ist

zu

entneh men,

dass

für

die

betreffende

Tochter

mit

Jahrgang

1997

ein

gemeinsames

Sorgerecht

vorgesehen

war

und

dass

sie

getrennt

vom

Beschwerdeführer,

mithin

ausserhalb

seines

Haushaltes,

lebte.

Zwar

ergibt

sich

die

grundsätzliche

Pflicht

zur

Bestreitung

des

Unterhalts

eines

Kindes

inklusive

der

Kosten

für

die

Ausbil dung

des

Kindes

durch

die

Eltern

und

speziell

auch

durch

denjenigen

Elternteil,

welcher

-

wie

hier

der

Beschwerdeführer

-

nicht

mit

der

Obhut

des

Kindes

betraut

ist,

aus

dem

Gesetz

(vgl.

Art.

276

Abs.

1

und

Abs.

2

des

Schweizerische n

Zivilge setzbuch es

[ ZGB ]

sowie

Art.

285

Abs.

1

ZGB ,

je

in

der

hier

massgeblichen

bis

Ende

2016

gültig

gewesenen

Fassung ) .

Jedoch

ist

die

Unterhaltszahlungspflicht

damit

nicht

auch

schon

betraglich

konkretisiert

und

festgelegt .

Für

eine

Pflicht

des

Beschwerdeführer s

zur

Bezahlung

der

Schulge bühren

für

seine

Tochter

liegen

keine

Belege

vor;

eine

solche

behördlich,

gerichtlich

oder

vertraglich

vorgesehene

Pflicht

wurde

auch

nicht

behauptet.

Es

wurden

ferner

keine

Rechnungen

der

Schule

vorgelegt,

aus

welchen

die

Höhe

der

damaligen

Schulgebühren

hervorgeht.

Die

Zahlungen

des

Beschwerdeführers

vom

25.

Oktober

2013

von

Fr.

10'000.--

und

vom

2 9.

Oktober

2013

von

Fr.

9'858.--

( Urk.

7/5c

S.

2 )

wurden

zudem

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2013

nicht

als

Unterhaltsbeiträge

aus gewiesen

(Urk.

7/10i) .

Dort

wurde

im

Jahr

2013

allein

der

Betrag

von

Fr.

4'500.--

aufgeführt

(Urk.

7/10i

S.

3;

respektive

in

den

Folgejahren

von

Fr.

5'566.--

[2014,

Urk.

7/10h

S.

3]

und

von

Fr.

4'968.--

[ 2015,

Urk.

7/10 g

S.

3 ] ) .

D er

Beschwerdeführer

ist

in

Bezug

auf

das

den

Vermögensverzicht

allenfalls

aus schliessende

Erfüllen

einer

rechtlichen

Pflicht

(oder

den

Erhalt

einer

adäquaten

Gegenleistung)

als

leistungsansprechende

Person

jedoch

mitwirkungspflichtig

und

beweisbelastet .

Bei

einer

ausserordent lichen

Abnahme

des

Vermögens

muss

er

solche

Tatsachen

behaupten

und

soweit

möglich

auch

belegen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_50/2022

vom

1 7.

Mai

2022

E.

1.2 ),

was

hier

nicht

erfolgt

ist .

5.4.3

Somit

gilt,

dass

die

vom

Beschwerdeführer

am

25.

Oktober

2013

und

am

29.

Ok tober

2013

mit

dem

Vermerk

«Schulgeld»

und

« G.___

Schule»

getätigten

Zah lungen

von

insgesamt

Fr.

19'858.--

( Urk.

7/5c

S.

2)

den

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

erfüllen

und

daher

ebenfalls

als

Verzichtsvermögen

im

Jahr

2013

zu

berücksichtigen

sind

(vgl.

unten

E.

5. 7

[Gesamtrechnung

2013]). 5. 5 5.5.1

Als

weitere

«über

die

Jahre»

erfolgte

Ausgaben

macht

der

Beschwerdeführer

sodann

unterstützende

Zahlungen

an

seinen

(erwachsenen)

Sohn

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

25'000.--

geltend ,

von

welchem

er

als

Gegenleistung

im

familiären

Rahmen

Dienstleistungen

erhalten

habe,

so

ein

von

diesem

gezimmertes

Bett

und

von

ihm

verschaffte

Möbel

(Urk.

1/2

S.

2).

Der

Beschwerdeführer

hat

jedoch

im

Einzelnen

weder

behauptet

noch

belegt,

wann

er

welche

Beträge

für

welche

Gegenleistungen

dem

Sohn

bezahlt

hat.

Damit

ist

nicht

von

einem

belegten

Vermögensrückgang

auszugehen,

zumal

ein

solcher

auch

nicht

dem

betreffenden

Jahr

zugeordnet

werden

könnte.

5.5.2

Auch

ist

eine

Rechtspflicht

und/oder

eine

adäquate

Gegenleistung

für

die

(im

Einzelnen

weder

substantiierten,

noch

belegten)

Zahlungen

nicht

dargetan.

Namentlich

sind

keine

Umstände

für

die

Annahme

einer

Verwandten unterstüt zungspflicht

gemäss

Art.

328

ZGB ,

welche

von

der

(normalerweise

nur

bis

zur

Volljährigkeit

bzw.

bis

zum

Abschluss

einer

angemessenen

Ausbildung

dauern den)

elterlichen

Unterhaltspflicht

zu

unterscheiden

ist,

auszumachen ;

dies

bereits

im

Hinblick

darauf,

dass

rechtsprechungsgemäss

eine

solche

Pflicht

überhaupt

nur

bei

jemandem

in

Betracht

fallen

würde,

der

aufgrund

seiner

finanziellen

Gesamtsituation

ein

wohlhabendes

Leben

führen

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

5A_122/2012

vom

2 1.

Juni

2012

E.

2),

und

dass

beim

Entscheid

über

das

Vorlie gen

einer

Verwandtenunterstützungspflicht

d ie

wirtschaftliche

Sicherheit

im

Alter

bei

der

Frage

nach

den

«günstigen

Verhältnissen»

im

Sinne

von

Art.

328

Abs.

1

ZGB

hinreichend

zu

berücksichtigen

ist

(vgl.

BGE

132

III

97

E.

3) .

D er

Beschwerdeführer

erzielte

ab

2013

nebst

der

AHV-Rente

aber

kein

die

eigenen

Ausgaben

deckendes

Einkommen

und

war

somit

für

den

eigenen

Lebensunterhalt

z usätzlich

zu

den

Leistungen

der

AHV

längerfristig

auf

den

Vermögensertrag

sowie

auf

den

Vermögensverzehr

angewiesen .

M oralische

Motive

für

die

angeb lichen

Zahlungen

an

den

Sohn

genügen

zur

Begründung

einer

Rechtspflicht

sodann

nicht .

Die

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Ausgaben

durch

unterstützende

Zahlungen

an

seinen

Sohn

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

25'000.--

(Urk.

1/2

S.

2)

sind

somit

nicht

als

belegten

Vermögensrückgang

zu

berücksichtigen .

5.6 5.6.1

Ebenso

verhält

es

sich

mit

den

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Ausgaben

für

regelmässige

Fahrten

zwischen

C.___

und

E.___

(bei

D.___ ,

Deutschland)

mit

angeblich

jährlich

zwischen

30'000

bis

40'000

Kilo metern

inklusive

der

Auslagen

für

Kauf,

Unterhalt

und

Betrieb

der

hierzu

ver wendeten

Fahrzeuge

(Urk.

1/2) .

Der

Beschwerdeführer

hat

weder

dargelegt,

wann

er

die

besagten

Fahrzeuge

zu

welchem

Preis

gekauft

hat,

noch

welche

jährlichen

Kosten

deren

Unterhalt,

Betrieb

und

behauptete

Verwendung

verursachten.

Auch

legte

er

hierzu

keinerlei

Belege

vor.

Es

können

damit

beim

Vermögensrückgang

in

den

Jahren

2013

bis

2015

keine

solche

Ausgaben

als

belegten

Vermögensrück gang

zugeordnet

und

angerechnet

werden.

5.6.2

Dasselbe

gilt

für

die

vom

Beschwerdeführer

sinngemäss

geltend

gemachten

Aus lagen

für

Fort bildungskosten

(Urk.

1/2

S.

1) .

Diese

sind

weder

hinreichend

substantiiert,

noch

belegt.

5.7 5.7.1

Zusammenfassend

verbleibt

im

Jahr

2013

ein

unbelegter

Vermögensrückgang

von

Fr.

7'318.--

( Fr.

145'709.--

[Ausgangs differenz

gemäss

Steuererklärungen

inklusive

Erbschaft ;

E.

5.2.2-3]

-

Fr.

67'200.--

[Schenkungen;

E.

5.2.4]

-

Fr.

28'333.--

[Einkommensdefizit:

Pauschalbetrag

für

den

Lebensunterhalt

+

Unterhaltsbeiträge

-

Einkünfte ;

E.

5.2.5-6]

-

Fr.

23'000.--

[Darlehen;

E.

5.3]

-

Fr.

19'858.--

[Schulgeld;

E.

5.4] ).

In

diesem

Umfang

ist

es

dem

Beschwerdeführer

nicht

gelungen,

den

Vermö gens rückgang

im

Jahr

2013

zu

belegen

oder

die

Gründe

dafür

rechtsgenügend

darzutun .

Rechtsprechungsgemäss

ist

bezüglich

eines

solchen

unbelegten

Vermögensrückganges

ein

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

2

ELG

anzu nehmen

(BGE

146

V

306

E.

2.3.2 ).

5.7.2

Zuzüglich

der

aus

Verzichtshandlungen

im

Jahr

2013

mündenden

übrigen

Ver zichtsvermögen

( Fr.

67'200.--

[Schenkungen;

E.

5.2.4],

Fr.

23'000.--

[Darlehen;

E.

5.3],

Fr.

19'858.--

[ Zahlungen

«Schule» ;

E.

5.4] )

resultiert

im

Jahr

2013

ein

(hypothetisch

anzurechnendes)

Verzichtvermögen

von

insgesamt

Fr.

117'376.--

( Fr.

7'318.--

+

Fr.

67'200.--

+

Fr.

23'000.--

+

Fr.

19'858.--) .

Dieser

Betrag

(nach

Amortisation

gemäss

Art.

17e

ELV )

gehört

laut

Art.

9a

Abs.

3

ELG

bezüglich

der

Vermögensschwelle

von

Art.

9a

Abs.

1

ELG

zum

massgeb li chen

Reinvermögen

( vgl.

Schlussrechnung

E.

8 ) . 6. 6.1 6.1.1

Für

das

Jahr

2014

ermittelt

sich

der

Umfang

des

unbelegte n

Vermögensrückgang s

wiederum

durch

die

folgende

grundsätzliche

Berechnung:

Vermögensrückgang

(Vermögen

per

31.

Dezember

2013

+

Kapitalzuwendung

im

Jahr

2014

-

Vermö gen

per

31.

Dezember

2014)

-

belegte

Ausgaben.

Laut

den

Angaben

in

den

Steuerunterlagen

belief

sich

das

steuerbare

Vermögen

des

Beschwerdeführers

per

31.

Dezember

201 3

auf

Fr.

152’476.--

(Urk.

7/10i

S.

4)

und

per

31.

Dezember

201 4

auf

Fr.

191 ’314 .--

(Urk.

7/10 h

S.

4).

In

der

Steuer erklärung

für

das

Jahr

201 4

wurde

zudem

eine

Erbschaft

des

Beschwerdeführers

von

derselben

Tante

des

Beschwerdeführers

im

Betrag

von

Fr.

75'000.--

angegeben

(Urk.

7/10i

S.

4

f.).

Daraus

folgt

ein

Vermögensrückgang

im

Jahr

2014

von

zunächst

Fr.

36'162.--

(Fr.

152’476.--

+

Fr.

75'000.--

-

Fr.

191’314.--).

6.1.2

Ein

Teil

dieses

Vermögensrückganges

lässt

sich

bereits

durch

den

in

den

Steuer erklärungen

deklarierten

Wert

einzelner

Vermögensbestandteile

erklären,

der

im

Verlauf

des

Jahres

2014

abgenommen

hat

(Urk.

7/10i

S.

4,

Urk.

7/10i

S.

4),

was

zu

berücksichtigen

ist.

Dies

betrifft

das

Motorfahrzeug

«Smart»

(Reduktion

um

Fr.

1'000.--

von

Fr.

2'000.--

auf

Fr.

1'000.--)

und

das

« Betriebsvermögen

Selb ständigerwerbender »

(Reduktion

um

Fr.

180.--

von

Fr.

510.--

auf

Fr.

330.--).

Ausserdem

wuchsen

die

Schulden

um

Fr.

22 .--

von

Fr.

17 8 .--

(Fr.

170.--

[ Ziff.

34

der

Steuererklärung

2013]

+

Fr.

8.--

[Minussaldo

W.___ -Konto

Nr.

«…» ];

Urk.

7/10i

S.

4

und

S.

6)

auf

Fr.

200.--,

was

den

Vermögensrückgang

um

diesen

Betrag

vergrösserte.

Zwar

sind

diese

Schulden

nicht

weiter

belegt

und

es

ist

nicht

bekannt,

ob

sie

die

wirtschaftliche

Substanz

des

Vermögens

in

dem

Sinne

belas te te n,

dass

der

Beschwerdeführer

ernsthaft

mit

deren

Begleichung

zu

rechnen

hatte

(vgl.

BGE

142

V

311

E.

3.1

und

E.

3.3,

mit

Hinweisen).

Angesichts

des

geringfügigen

Betrages

ist

indes

-

wie

hiervor

bezüglich

das

Jahr

2013

(E.

5.2.2)

-

zugunsten

des

Beschwerdeführers

ohne

Weiteres

gestützt

auf

die

Deklarationen

in

den

Steuererklärungen

von

einer

belegten

Vermögensreduktion

im

Umfang

von

Fr.

22.--

auszugehen.

Insgesamt

ist

der

Vermögensrückgang

von

Fr.

36'162.--

somit

um

die

begründete

Vermögensabnahme

im

Jahr

2014

von

Fr.

1'202.--

(Fr.

1'000.--

+

Fr.

180.--

+

Fr.

22.--)

auf

Fr.

34 ’ 960.--

(Fr.

36'162.--

-

Fr.

1'202.--)

zu

reduzieren.

6.1.3

Anzumerken

ist

sodann ,

dass

von

dem

im

Jahr

2014

erhaltenen

Erbe

in

Höhe

von

Fr.

75'000.--

der

Betrag

von

Fr.

25'000.--

als

«Anteil

an

unverteilten

Erbschaften»

(Urk.

7/10h

S.

4

und

S.

6)

im

deklarierten

Vermögen

per

3 1.

Dezember

2014

ent halten

ist

(vgl.

dazu

die

«Erläuterung

zur

Fallführung»

der

Beschwerdegegnerin

vom

17.

Oktober

2022,

wonach

nach

Angaben

des

Treuhänders

des

Beschwerde führers

der

Erhalt

eines

Teil s

der

Erbschaft

von

einer

in

den

USA

verstorbenen

Tante ,

und

zwar

Fr.

75'000.--,

im

Jahr

2014

erfolgte,

wovon

Fr.

25'000.--

noch

unverteilt

waren;

Urk.

7/22

S.

2).

Diesbezüglich

ist

daher

kein

weiterer

Abzug

vom

Umfang

des

hiervor

ermittelten

Vermögensrückgangs

vorzunehmen .

Dieser

Betrag

von

Fr.

25'000.--

wurde

mit

anderen

Worten

bei

der

Ermittlung

des

Ver mögensrückgangs

bereits

als

Teil

des

Vermögens

per

3 1.

Dezember

2014

von

Fr.

191'314.--

in

Abzug

gebracht

(vgl.

E.

6.1.1

hiervor).

Der

unverteilte

Erbanteil

von

Fr.

25'000.--

ist

aber

auch

nicht

vom

Vermögen

per

31.

Dezember

2014

von

Fr.

191'314.--

zu

subtrahieren,

wie

die

Beschwerde geg nerin

dies

in

ihrer

(internen)

Berechnung

offenbar

tat,

indem

sie

von

einem

Ver mögen

per

Ende

2014

von

lediglich

Fr.

165'184.--

ausging

(Fr.

145'184.--

[Wert schriften

und

Guthaben]

+

Fr.

20'000.--

[ Anteile

Investment] ,

mithin

ohne

Erb anteil;

Urk.

7/35

S.

5) .

Denn

dies

würde

den

Betrag

des

(unbelegten)

Vermögens rückgang s

entsprechend

vergrössern ,

obschon

der

Wert

per

Ende

2014

von

Fr.

25'000.--

noch

vorhanden

war .

6.1.4

Die

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2014

unter

dem

Titel

«Übrige

Ver mögens werte»,

«Anteile

an

Investment

in

Arab.

Emirate»,

aufgeführten

Fr.

20'000.--

(Urk.

7/10h

S.

4)

betrifft

die

«Investition»

in

die

Z.___

respektive

den

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

(vgl.

E.

4.2.3) .

Dieser

Betrag

ist

im

dekla rierten

Betrag

des

Gesamtvermögens

per

31.

Dezember

2014

von

Fr.

191'314.--

enthalten

und

wurden

damit

bei

der

Ermittlung

des

Vermö gens rückgangs

bereits

( als

Teil

dieses

Vermögens)

in

Abzug

gebracht

(vgl.

oben

E.

6.1.1).

Die

Fr.

20'000.--

werden

letztlich

somit

nicht

als

unbelegten

Vermögensrückgang

angerechnet,

was

insofern

korrekt

ist,

als

die

Verwendung

dieses

Geldes

hin reichend

erklärbar

und

belegt

ist.

Wie

hiervor

in

Erwägung

4.2.3

ausgeführt

wurde,

wurde

durch

diese

«Investition»

im

Jahr

2014

jedoch

der

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

mit

einem

Verzichtsvermögen

von

Fr.

20'000.--

erfüllt ,

das

beim

Vermögen

abschliessend

zu

berücksichtigen

ist

( vgl.

unten

E.

6. 2.2

[Gesamtrechnung

2014]). 6.1. 5

Somit

ist

ausgehen d

von

einem

Vermögensrückgang

im

Jahr

2014

in

Höhe

von

Fr.

34 ’ 960.--

ein

allfälliges

Einkommensdefizit

(Pauschalbetrag

für

den

Lebens unterhalt

+

Unterhaltsbeiträge

-

Einkünfte;

Rz.

3532.15

WEL)

in

Abzug

zu

bringen .

Der

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

einer

alleinstehenden

Person

im

Jahr

2014

zu

berücksichtigende

Pauschalbetrag

beträgt

ebenfalls

(wie

im

Jahr

2013;

vgl.

E.

5.2.5)

Fr.

61'472.--

(Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

im

Jahr

201 4

von

Fr.

19'210.--

[vgl.

Anhang

1.1

WEL,

Stand

1.

Januar

201 4 ]

x

Faktor

3.2;

Rz.

3532.12

WEL);

zuzüglich

der

gemäss

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

201 4

vom

Beschwerdeführer

bis

31.

Dezember

201 4

erbrachten

Unterhaltsbeiträge

von

insgesamt

Fr.

5'566.--

( Urk.

7/10 h

S.

3

und

S.

6 )

ergibt

dies

Fr.

67'038.-- .

Die

Einkünfte

des

Beschwerdeführers

im

Jahr

201 4

wurden

in

der

Steuererklärung

mit

insgesamt

Fr.

47’799 .--

deklariert,

wovon

Fr.

30'024.--

auf

die

Altersrente

entfielen

(Urk.

7/10 h

S.

2).

Dieser

Betrag

ist

wiederum

-

ebenso

wie

im

Jahr

2013

(E.

5.2.5)

-

um

die

AHV-Kinderrente

( Art.

22 ter

AHVG) ,

welche

40

%

der

Alters rente

entspricht

(Art.

35 ter

Abs.

1

AHVG),

respektive

um

Fr.

8'579.--

auf

Fr.

21'445.--

zu

reduzieren .

Im

Jahr

201 4

ist

somit

von

Einkünften

von

Fr.

39’220 .--

auszugehen

( { Fr.

47’799 .--

[Total

der

deklarierten

Einkünfte]

-

Fr.

8'579.--

[AHV-Kinderrente] }

=

{ Fr.

13’161 .--

[Haupterwerb]

+

Fr.

368 .--

[Nebenerwerb]

+

Fr.

4’159 .--

[Einkünfte

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit]

+

Fr.

21'445.--

[Altersrente

ohne

Kinderrente]

+

Fr.

87 .--

[Wertschriftenertrag] } ;

Urk.

7/10 h

S.

2) .

Es

ist

somit

von

einem

Einkommensdefizit

im

Jahr

201 4

von

Fr.

27’818 .--

( Fr.

61'472.--

[Pauschalbetrag]

+

Fr.

5’566 .--

[Unterhalt]

-

Fr.

39’220 .--

[Ein künfte])

auszugehen,

welches

vom

Vermögen

gedeckt

werden

musste.

In

diesem

Umfang

gilt

der

Vermögensrückgang

daher

nicht

als

unbelegt.

Das

Einkommens defizit

von

Fr.

27’818.--

ist

folglich

vom

hiervor

(E.

6.1.1-2 )

ermittelten

Betrag

des

Vermögensrückganges

im

Jahr

201 4

von

Fr.

34’960.--

zu

subtrahieren.

6.1.6

Als

Zwischenresultat

verbleibt

damit

ein

unbelegter

Vermögensrückgang

im

Jahr

201 4

von

Fr.

7’142 .--

( Fr.

34’960.--

-

Fr.

27’818.--) .

6. 2 6.2.1

Weitere

Abzüge

vom

so

ermittelten

unbelegten

Vermögensrückgang

sind

man gels

hinreichender

Belege

für

die

Hingabe

von

Vermögenswerten

(im

Austausch

für

eine

gleichwertige

Gegenleistung

oder

Rechtspflicht)

nicht

vorzunehmen.

Soweit

die

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

auch

das

Jahr

2014

betreffen ,

wird

auf

die

hiervor

zum

Jahr

2013

gemachten

Ausführungen

verwiesen

(E.

5. 4-6 ). 6.2.2

Es

bleibt

somit

bei

einem

unbelegten

Vermögensrückgang

im

Jahr

2014

von

Fr.

7’142.--.

In

diesem

Umfang

ist

es

dem

Beschwerdeführer

nicht

gelungen,

den

Vermögensrückgang

im

Jahr

2014

zu

belegen

oder

die

Gründe

dafür

rechtsge nü gend

darzutun.

Rechtsprechungsgemäss

ist

bezüglich

eines

solchen

unbelegten

Vermögensrückganges

ein

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

2

ELG

anzunehmen

(BGE

146

V

306

E.

2.3.2).

Zuzüglich

des

aus

Verzichtshandlung en

im

Jahr

2014

herrührenden

Verzichts ver mögens

von

Fr.

20'000.--

(«Investition»

Z.___ ;

vgl.

dazu

E.

4.2.3

und

E.

6.1.)

resultiert

im

Jahr

2014

ein

(hypothetisch

anzurechnendes)

Verzicht s ver mögen

von

insgesamt

Fr.

27’142.--

(Fr.

7’142.--+

Fr.

20’000.--).

Auch

d ieser

Betrag

(nach

Amortisation

gemäss

Art.

17e

ELV)

gehört

nach

Art.

9a

Abs.

3

ELG

in

Bezug

auf

die

Vermögensschwelle

(Art.

9a

Abs.

1

ELG)

zum

Reinvermögen

und

ist

als

solches

abschliessend

zu

berücksichtigen

( vgl.

Schlussrechnung

E.

8 ). 7. 7.1 7.1.1

Auch

für

das

Jahr

2015

ist

der

Umfang

des

unbelegten

Vermögensrückgangs

durch

die

folgende

grundsätzliche

Berechnung

zu

ermitteln :

Vermögensrückgang

(Vermögen

per

31.

Dezember

201 4

+

Kapitalzuwendung

im

Jahr

201 5

-

Vermö gen

per

31.

Dezember

201 5 )

-

belegte

Ausgaben.

Gemäss

den

Angaben

in

den

Steuer erklärungen

für

die

Jahre

2014

und

2015

belief

sich

das

steuerbare

Vermögen

des

Beschwerdeführers

per

31.

Dezember

201 4

auf

Fr.

191’314.--

(Urk.

7/10h

S.

4)

und

per

31.

Dezember

201 5

auf

Fr.

154’342 .--

(Urk.

7/10 g

S.

4).

In

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

201 5

wurde

zudem

ein

weiterer

Betrag

aus

der

Erbschaft

von

einer

Tante

des

Beschwerde führers ,

und

zwar

in

Höhe

von

Fr.

31’407 .--

deklariert

(Urk.

7/10 g

S.

4

f.).

Daraus

folgt

ein

Vermögensrückgang

im

Jahr

2015

von

zunächst

Fr.

68’379 .--

( Fr.

191’314.--

+

Fr.

31’407.--

-

Fr.

154’342.-- ).

7.1.2

Ein

geringer

Teil

dieses

Vermögensrückganges

lässt

sich

durch

den

in

den

Steuer erklärungen

(2014:

Urk.

7/10h

S.

4;

2015:

Urk.

7/10h

S.

4)

deklarierte n

Wert

« Betriebs vermögen

Selbständigerwerbender»

respektive

«Eigenkapital

Selbstän digerwerbender

ohne

Geschäftswertschriften»

( je

Ziff.

32

der

Steuererklärungen)

erklären,

der

sich

von

Fr.

330.--

per

Ende

2014

auf

Fr.

210.--

per

Ende

2015

um

Fr.

120.--

reduzierte.

Der

Wert

für

das

Motorfahrzeug

«Smart»

wurde

unverändert

mit

Fr.

1'000.--

angegeben.

Auch

die

aufgeführten

Schulden

von

Fr.

200.--

blieben

unverändert.

Der

Vermögensrückgang

von

Fr.

68’379.--

ist

somit

um

die

begründete

Vermögensabnahme

im

Jahr

201 5

von

Fr.

120 .--

auf

Fr.

68’259.--

( Fr.

68’379.--

-

Fr.

1 20 .--)

zu

reduzieren.

7.1.3

Der

unverteilte

Erbanteil

von

Fr.

25'000.--,

welcher

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2014

als

Teil

des

Gesamtvermögens

per

31.

Dezember

2014

von

Fr.

191'314.--

deklariert

worden

war

(Urk.

7/10h

S.

4),

wurde

in

der

Steuererklä rung

für

das

Jahr

2015

nicht

mehr

aufgeführt

(Urk.

7/10 g

S.

4

f.) .

Der

d iesbezüg liche

Betrag

wurde

somit

ins

übrige

Vermögen

per

Ende

2015

überführt

oder

verbraucht.

Hierzu

ist

daher

kein

separater

Abzug

vom

Vermögensrückgang

vor zunehmen.

7.1.4

Wie

hiervor

in

Erwägung

4.2.3

ausgeführt

wurden

d ie

«Anteile

an

Investment

in

Arab.

Emirate»

(betreffend

Z.___ )

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2015

unter

der

Ziff.

30.6

wie

schon

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2014

unverändert

mit

Fr.

20'000.--

deklariert

(Urk.

7/10h

S.

4 ,

Urk.

7/10g

S.

4 ) .

Zu sätzlich

wurden

im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

für

das

Jahr

2015

unter

der

Bezeichnung

« Z.___ »

Fr.

41'700.--

(Zugang

am

2 9.

Juli

2015 )

aufgeführt

(Urk.

7/10g

S.

8).

Da

der

Betrag

von

Fr.

20'000.--

somit

sowohl

im

Gesamtvermögen

per

3 1.

Dezember

2014

von

Fr.

191’314.--

( Urk.

7/10h

S.

4),

als

auch

im

Gesamtvermögen

per

3 1.

Dezember

2015

von

Fr.

154’342.--

( Urk.

7/10g

S.

4)

enthalten

war ,

ist

hierzu

hinsichtlich

des

Umfangs

des

Vermögensrückgangs

im

Jahr

2015

nichts

weiter

vorzunehmen.

Denn

der

Betrag

von

Fr.

20'000.--

ist

im

Betrag

des

Vermögensrückgang

von

Fr.

68’379.-- ,

der

aus

der

Differenz

dieser

Gesamtvermögen

ermittelt

wurde

(vgl.

E.

7.1.1) ,

nicht

enthalten.

Auch

der

neu

deklarierte

Betrag

von

Fr.

41'700.--

mit

Zugang

vom

2 9.

Juli

2015

( Urk.

7/10g

S.

8 )

ist

nicht

als

unbelegten

Vermögensrückgang

anzurechnen,

da

die

Verwendung

dieses

Geldes

im

Jahr

2015

durch

die

Investition

hinreichend

erklärbar

ist.

Indem

dieser

Betrag

zusätzlich

im

deklarierten

Betrag

des

Gesamt vermögens

per

31.

Dezember

2015

von

Fr.

154’342.--

(Urk.

7/10g

S.

4)

enthalten

ist,

wurde

er

bei

der

Ermittlung

des

Vermögensrückgangs

bereits

(als

Teil

dieses

Gesamtv ermögens)

in

Abzug

gebracht

(vgl.

oben

E.

7.1.1) ,

so

dass

kein

weiterer,

separater

Abzug

zu

erfolgen

hat.

Jedoch

ist

auch

diese

zusätzliche

«Investition»

des

Jahr es

201 5

als

Verzichts hand lung

zu

qualifizieren

( Art.

11a

Abs.

2

ELG ;

vgl.

oben

E.

4.2.3 ),

und

zwar

mit

einem

Verzichtsvermögen

im

Jahr

2015

von

Fr.

41’700.-- ,

das

abschliessend

zu

berücksichtigen

ist

(vgl.

unten

E.

7.2.2

[Gesamtrechnung

2015]). 7.1. 5

Im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

für

das

Jahr

2015

wurde

neu

unter

der

Bezeichnung

« B .___ »

mit

Zugang

vom

10.

De zember

2015

der

Wert

von

Fr.

13'781.--

per

3 1.

Dezember

2015

deklariert

(Urk.

7/10g

S.

8).

Auch

dieser

Betrag

ist

somit

im

Gesamtvermögen

per

31.

De zember

2015

von

Fr.

154’342.--

(Urk.

7/10g

S.

4)

enthalten

und

wurde

damit

bei

der

Ermittlung

des

Vermögensrückgangs

bereits

(als

Teil

dieses

Vermögens)

in

Abzug

gebracht

(vgl.

oben

E.

7.1.1) ,

so

dass

diesbezüglich

-

entgegen

der

Aus führungen

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2

S.

5)

-

kein

separater

Abzug

zu

erfolgen

hat.

Dem

Investment

in

die

B.___

kam

zufolge

des

Betruges

durch

die

Anbieter

keinen

Wert

zu

(vgl.

oben

E.

3.3.1) .

Hinsichtlich

einer

auf

einen

Betrug

zurückzuführende n

Vermögensverminderung

ist

keine

Ver zichtshandlung

anzunehmen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_567/2007

vom

2.

Juli

2008

E.

6.5).

Diesbezüglich

ist

somit

kein

Verzichtseinkommen

anzurech nen.

7.1.6

Des

Weiteren

wurde

neu

i m

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

für

das

Jahr

2015

unter

der

Bezeichnung

« A.___

AG»

mit

Zugang

vom

31.

Juli

2015

der

Wert

von

Fr.

20’500.--

per

3 1.

Dezember

2015

deklariert

(Urk.

7/10g

S.

8 ;

vgl.

auch

Endabrechnung

der

« A.___

GmbH

Deutschland »

vom

3.

August

2015,

Urk.

7/14/8).

Dieser

Betrag

ist

somit

im

Gesamtvermögen

per

31.

Dezember

2015

von

Fr.

154’342.--

(Urk.

7/10g

S.

4)

ebenfalls

enthalten ,

wodurch

er

bei

der

Ermittlung

des

Vermögensrückgangs

bereits

(als

Teil

dieses

Vermögens)

in

Abzug

gebracht

wurde

(vgl.

oben

E.

7.1.1).

Ein

zusätzlicher,

separater

Abzug

vom

Umfang

des

Vermögensrückgangs

im

Jahr

2015

hat

daher

auch

in

Bezug

auf

diesen

Vermögenswert

im

Jahr

2015

nicht

zu

erfolgen .

Allerdings

sind

Lagergebühren

für

das

Jahr

2015

von

Fr.

92.28

ausgewiesen,

welche

d as

schweizerische

Unternehmen

« A.___

AG»

( Urk.

9/3)

dem

Beschwerdeführer

am

15.

September

2015

in

Rechnung

stellte

(Urk.

7/14/5).

Der

Vermögensrückgang

von

Fr.

68’259.--

(vgl .

oben

E.

7.1.2)

ist

zur

Ermittlung

des

unbelegten

Vermögensrückgangs

im

Jahr

2015

daher

um

diesen

belegten

Betrag

zu

reduzieren,

was

einen

Vermögensrückgang

von

(gerundet)

Fr.

68'167.--

ergibt

(Fr.

68’259.--

-

Fr.

92.28).

7.1.7

Von

diesem

Betrag

von

Fr.

68'167.--

ist

sodann

ein

allfälliges

Einkommensdefizit

(Pauschalbetrag

für

den

Lebens-unterhalt

+

Unterhaltsbeiträge

-

Einkünfte;

Rz.

3532.15

WEL)

zu

subtrahieren .

Der

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

einer

alleinstehenden

Person

im

Jahr

2015

zu

berücksichtigende

Pauschalbetrag

beträgt

Fr.

61’728 .--

(Betrag

für

den

allge meinen

Lebensbedarf

im

Jahr

201 5

von

Fr.

19'2 9 0.--

[vgl.

Anhang

1.1

WEL,

Stand

1.

Januar

201 5 ]

x

Faktor

3.2;

Rz.

3532.12

WEL);

zuzüglich

der

gemäss

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

201 5

vom

Beschwerdeführer

bis

3 1.

Dezember

201 5

erbrachten

Unterhaltsbeiträge

(für

die

damals

weiterhin

ausserhalb

des

Haushal tes

wohnende

Tochter,

Urk.

7/10g

S.

1)

von

Fr.

4'968.--

( Urk.

7/10 g

S.

3

und

S.

5 )

ergibt

dies

Fr.

66'69 6.

--

( Fr.

61’728.--

+

Fr.

4'968.--)

.

Die

Einkünfte

des

Beschwerdeführers

im

Jahr

201 5

wurden

in

der

Steuererklärung

mit

insgesamt

Fr.

45'002.--

deklariert,

wovon

Fr.

30' 156 .--

auf

die

Altersrente

entfielen

( Urk.

7/10 g

S.

2).

Dieser

Betrag

ist

ebenfalls

(w ie

bezüglich

der

Jahre

2013

[ E.

5.2.5 ]

und

2014

[ E.

6 . 1 .5 ] )

-

um

die

AHV-Kinderrente

( Art.

22 ter

AHVG),

welche

40

%

der

Altersrente

entspricht

( Art.

35 ter

Abs.

1

AHVG),

respektive

um

Fr.

8’616 .--

auf

Fr.

21’540 .--

zu

reduzieren.

Im

Jahr

201 5

ist

somit

von

Einkünf ten

von

Fr.

36’386 .--

auszugehen

({ Fr.

45’002 .--

[Total

der

deklarierten

Ein künfte]

-

Fr.

8’616 .--

[AHV-Kinderrente]}

=

{ Fr.

11’874 .--

[Haupterwerb]

+

Fr.

2’960 .--

[Einkünfte

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit]

+

Fr.

21' 540 .--

[Alters rente

ohne

Kinderrente]

+

Fr.

12 .--

[Wertschriftenertrag]};

Urk.

7/10 g

S.

2).

Im

Jahr

2015

betrug

das

Einkommensdefizit

somit

Fr.

30’310 --

( Fr.

61’728.--

[Pauschalbetrag]

+

Fr.

4'968.--

[Unterhalt]

-

Fr.

36’386.--

[Einkünfte]) ,

welches

vom

Vermögen

gedeckt

werden

musste.

In

diesem

Umfang

ist

ein

belegter

Ver mögensrückgang

anzunehmen .

Das

Einkommensdefizit

von

Fr.

30’310--

ist

zur

Ermittlung

des

unbelegten

Vermögensrückgangs

folglich

vom

hiervor

ermit telten

Betrag

des

Vermögensrückganges

im

Jahr

201 5

von

Fr.

68'167.--

(E.

7 . 1.1-2

und

E.

7.1.6 )

zu

subtrahieren.

7.1.8

Als

Zwischenresultat

verbleibt

damit

ein

unbelegter

Vermögensrückgang

im

Jahr

201 5

von

Fr.

37’857 .--

( Fr.

68'167.--

-

Fr.

30’310-- ). 7.2 7.2.1

Weitere

Abzüge

vom

so

ermittelten

unbelegten

Vermögensrückgang

rechtfertigen

sich

mangels

hinreichender

Belege

für

die

Hingabe

von

Vermögenswerten

(im

Austausch

für

eine

gleichwertige

Gegenleistung

oder

Rechtspflicht)

nicht.

Soweit

die

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1/2)

auch

das

Jahr

201 5

betreffen,

wird

wiederum

auf

die

hiervor

zum

Jahr

2013

gemachten

Ausführungen

verwie sen

(E.

5.4-6). 7 .2.2

Der

unbelegte

Vermögensrückgang

im

Jahr

201 5

beträgt

somit

abschliessend

Fr.

37’857.-- .

In

diesem

Umfang

ist

der

Vermögensrückgang

im

Jahr

201 5

nicht

belegt

respektive

sind

die

Gründe

dafür

nicht

rechtsgenügend

dargetan,

weshalb

in

diesem

Umfang

ein

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

2

ELG

anzu nehmen

ist

( vgl.

BGE

146

V

306

E.

2.3.2).

Zuzüglich

des

aus

Verzichtshandlung

im

Jahr

201 5

herrührenden

Verzichtsver mögens

von

Fr.

41’700 .--

(«Investition»

Z.___ ;

vgl.

dazu

E.

4.2.3

und

E.

7.1.4 )

resultiert

im

Jahr

201 5

ein

(hypothetisch

anzurechnendes)

Verzicht s ver mögen

von

insgesamt

Fr.

79’557 .--

( Fr.

37’857.--

+

Fr.

41’700.-- ).

Dieser

Betrag

(nach

Amortisation

gemäss

Art.

17e

ELV)

ist

zum

Reinvermögen

(Vermögens schwelle)

anzurechnen

( Art.

9a

Abs.

1

und

Abs.

3

ELG;

vgl.

Schlussrechnung

E.

8 ). 8 . 8.1 8.1.1

Im

Ergebnis

ist

von

den

folgenden

Verzichtsvermögen

auszugehen:

Im

Jahr

2013

von

Fr.

117'376.--

(Fr.

7'318.--

[ unbelegter

Vermögensrückgang]

+

Fr.

67'200.--

[Schenkungen]

+

Fr.

23'000.--

[Darlehen]

+

Fr.

19'858.--

[Zahlungen

«Schule»];

E.

5.7),

im

Jahr

2014

von

Fr.

27’142.--

(Fr.

7’142.--

[ unbelegter

Vermögens rück gang]

+

Fr.

20’000.--

[«Investition»

Z.___

2014 ] ;

E.

6.2.2)

und

im

Jahr

2015

von

Fr.

79’557.--

(Fr.

37’857.--

[ unbelegter

Vermögensrückgang]

+

Fr.

41’700.--

[«Investition»

Z.___

201 5 ] ;

E.

7.2.2) . 8.1.2

Die

Amortisation

nach

Art.

17e

ELV,

wonach

das

Verzichtsvermögen

jährlich

um

Fr.

10'000.--

zu

vermindern

ist

( Abs.

1),

wobei

der

Betrag

des

Vermögens

im

Zeit punkt

des

Verzichts

unverändert

auf

den

1.

Januar

des

Jahres,

das

auf

den

Ver zicht

folgt,

zu

übertragen

und

dann

jeweils

nach

einem

Jahr

zu

vermindern

ist,

ist

hier

erstmals

ab

dem

1.

Januar

2015

zu

berücksichtigen

und

ergibt

ein

Ver zichtsvermögen

per

1.

Januar

2022

von

Fr.

144'075.--

( Fr.

117'376.--

[ 2013 ]

+

Fr.

27’142.--

[ 2014 ]

+

Fr.

79’557.--

[2015]

-

Fr.

80'000.--

[8

x

Fr.

10'000.--;

2015-2022])

und

per

1.

Januar

2023

von

Fr.

134'075.--

(Fr.

144'075.--

-

Fr.

10'000.--).

8.2 8.2.1

Das

anrechenbare

Vermögen

im

hier

bezüglich

der

Vermögensschwelle

nach

Art.

9a

Abs.

1

ELG

massgeblichen

Zeitpunkt

per

1.

Juli

2022

beläuft

sich

damit

auf

insgesamt

(gerundet)

Fr.

160'150.--

(Fr.

144'075.--

[Verzichtsvermögen ;

vgl.

E.

8.1.2 ]

+

Fr.

46.60

[ Euro

45.07,

Girokonto

Kreissparkasse

J.___ ;

Urk.

7/17]

+

Fr.

464.--

[ W.___ -Privatkonto

«…»

per

1.

Juli

2022;

Urk.

7/11a

S.

17]

+

Fr.

0.--

[ Z.___ ;

vgl.

E.

4.2.2-3 ]

+

Fr.

15'564.36

[ A.___ ;

vgl.

E.

4.3.3 ]

+

Fr.

0.--

[ B.___ ;

vgl.

E.

3.3.1 ,

E.

7.5.1 ]).

Das

anrechenbare

Vermögen

per

1.

Januar

2023

betrug

insgesamt

(gerundet)

Fr.

151'107.--

(Fr.

134'075.--

[Verzichtsvermögen;

vgl.

E.

8.1.2]

+

Fr.

163.--

[ Euro

169.21,

Girokonto

Kreissparkasse

J.___ ;

Urk.

7/

E. 45 ]

+

Fr.

1’304.90

[ W.___ -Privatkonto

«…»

per

1.

Juli

2022;

Urk.

7/ 44 ]

+

Fr.

0.--

[ Z.___ ;

vgl.

E.

4.2.2-3]

+

Fr.

15'564.36

[ A.___ ;

vgl.

E.

4.3.3]

+

Fr.

0.--

[ B.___ ;

vgl.

E.

3.3.1,

E.

7.5.1]).

Die

genannten

Vermögen

per

1.

Juli

2022

und

per

1.

Januar

2023

überschreiten

somit

je

die

Vermögensschwelle

bei

alleinstehenden

Personen

von

Fr.

100'000.--

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG .

8.2.2

Sämtliche

Einwände

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1/2)

führen

zu

keiner

anderen

Betrachtungsweise.

Ausführungen

zu

seinen

Vorbringen

bezüglich

Einkünfte

im

Jahr

2022

und

Mietzins

sowie

Untermiete

(Urk.

1/2

S.

1)

erübrigen

sich,

zumal

dies

die

ZL-Anspruchsberechnung

respektive

-prüfung

betrifft,

welche

jedoch

überhaupt

erst

vorzunehmen

wäre,

wenn

das

Vermögen

unter

dieser

Vermögens schwelle

liegen

würde

(Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

225

Rz.

570

a.E.),

was

nach

dem

Gesagten

indes

nicht

der

Fall

ist. 8.2. 3

Bei

diesem

Ergebnis

ist

abschliessend

festzu halten ,

dass

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

22.

Dezember

2023

(Urk.

2)

im

Resultat

zu

Recht

einen

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

Juli

202 2

und

einen

solchen

ab

Januar

2023

wegen

Überschreitung

der

Vermögensschwelle

bei

alleinstehenden

Personen

von

Fr.

100'000.--

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

verneint

hat.

Die

Beschwerde

ist

folglich

abzuweisen . Das

Gericht

erkennt: 1 .

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos.

3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

9/1- 3 - Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

9/1- 3 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes ge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

E. 46 BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizu legen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00010 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 26.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Amtshaus

Wertplatz Strassburgstrasse

9,

Postfach,

8036

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1946,

meldete

sich

im

Juli

2022

bei

der

Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

AZL),

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

zu

seiner

Altersrente

der

Alters-

und

Hinterlassenen versi cherung

(AHV)

an

(Urk.

2

S.

1,

Urk.

7/V1

S.

1,

Urk.

7/6a

S.

1,

Urk.

7/ 6b

S.

1 ).

Mit

Verfügung

vom

6.

Februar

2023

verneinte

das

AZL

einen

Anspruch

des

Versi cherten

auf

Zusatzleistungen

(ZL )

ab

Juli

2022

und

ab

Januar

2023

mit

der

Begründung,

es

bestehe

ein

Einnahme n überschuss

(Urk.

7 /V1).

Dagegen

erhob

der

Versicherte

(mit

undatierter

Eingabe )

Einsprache

( Eingang

vom

9.

März

2023;

Urk.

7/25 ) .

Mit

Einspracheentscheid

vom

22.

Dezember

2023

wies

das

AZL

die

Einsprache

mit

der

Begründung

ab ,

die

Vermögensschwelle

für

eine

alleinste hende

Person

von

Fr.

100'000.--

nach

Art.

9a

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungs leistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

sei

im

Jahr

2022

mit

Fr.

126'156.40

und

im

Jahr

2023

mit

Fr.

117'113.70

überschritten

(Urk.

7 /V2

=

Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

mit

undatierter

Eingabe

(Poststempel

vom

31.

Januar

2024,

Urk.

1/1-2)

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss ,

der

Ein spracheentscheid

vom

22.

Dezember

202 3

sei

aufzuheben

und

es

sei en

ihm

Zusatz leistungen

zuzusprechen

(Urk.

1 /1-2 ).

Die

Beschwerdegegnerin

ersuchte

in

der

Beschwerdeantwort

vom

12.

Februar

2024

um

Abweisung

der

Beschwerde

und

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

(Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

1 5.

Februar

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

8). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlasse nen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

über gangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Gel tung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

Juli

2022

und

ab

Januar

2023

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet

und

es

sich

nicht

um

einen

laufenden

Anspruch

handelt

( vgl.

Kreisschreiben

zum

Übergangsrecht

der

EL-Reform

[KS-R

EL],

gültig

ab

1.

Januar

2021,

Rz.

1301),

sowie

weil

eine

Verfügung

oder

ein

Einspracheent scheid

über

Ergänzungsleistungen

in

zeitlicher

Hinsicht

lediglich

für

das

Kalen derjahr

Rechtsbeständigkeit

entfaltet

(BGE

141

V

255

E.

1.3

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

2.1) ,

finden

die

ab

dem

1.

Januar

2021

geltenden

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert.

1.2

Die

neue

besondere

Regelung

von

Art.

11a

Abs.

3

und

4

ELG

(Vermögensverzicht

bei

Vermögensverbrauch

ohne

wichtigen

Grund

von

mehr

als

10

%

beziehungs weise

Fr.

10‘000.--

pro

Jahr)

gilt

gemäss

Abs.

3

der

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in

Kraft

ab

1.

Januar

2021)

jedoch

nur

für

Vermögen,

das

nach

Inkrafttreten

dieser

Änderung

verbraucht

worden

ist.

Art.

11a

Abs.

3

und

Abs.

4

ELG

finden

hier

daher

keine

Anwendung,

da

allein

der

Verbrauch

von

Vermögen

vor

dem

1.

Januar

2021

strittig

ist

( vgl.

Urk.

2

S.

4

f.). 2. 2.1

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbe darfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraus setzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössi schen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ZLG)

Zusatzleistungen

bestehend

aus

Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeindezuschüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

20

Abs.

1

ZLG).

2.2

2.2.1

Gemäss

Art.

9a

Abs.

1

ELG

haben

Personen

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen,

wenn

sie

über

ein

Reinvermögen

unterhalb

der

Vermögensschwelle

verfügen;

diese

liegt

bei

alleinstehenden

Personen

bei

Fr.

100'000.--

(lit.

a).

Ein

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

wird

daher

überhaupt

erst

geprüft,

wenn

das

Vermögen

unter

dieser

Vermögensschwelle

liegt

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

225

Rz.

570

a.E.).

Meldet

sich

eine

Person

für

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

an,

ist

für

den

Anspruch

das

Vermögen

massgebend,

das

am

ersten

Tag

des

Monats

vorhanden

ist,

ab

dem

die

Ergänzungsleistung

beansprucht

wird

(Art.

2

Abs.

2

ELV). 2.2.2

Zum

Reinvermögen

von

Art.

9a

Abs.

1

ELG

gehört

auch

Vermögen,

auf

welches

nach

Art.

11a

Abs.

2-4

verzichtet

wurde

( Art.

9a

Abs.

3

ELG ).

Gemäss

Art.

11a

Abs.

2

ELG

werden

Vermögenswerte,

auf

die

eine

Person

ohne

Rechtspflicht

und

ohne

gleichwertige

Gegenleistung

verzichtet

hat,

als

Einnah men

angerechnet,

als

wäre

nie

darauf

verzichtet

worden.

Die

mit

Art.

11a

Abs.

2

ELG

per

1.

Januar

2021

neu

ins

Gesetz

aufgenommene

Definition

des

Vermö gensverzichts

übernimmt

die

Begriffsbestimmung

der

in

der

Zeit

davor

ergan ge nen

Rechtsprechung

und

hat

keine

Änderung

der

bisherigen

Praxis

in

Bezug

auf

Einkommens-

und

Vermögensverzichte

zur

Folge

(BBl

2016

7496

und

7538).

So

müssen

die

Voraussetzungen

betreffend

das

Fehlen

einer

rechtlichen

Verpflich tung

oder

einer

Vereinbarung

für

eine

gleichwertige

Gegenleistung

nicht

kumu lativ

erfüllt

sein.

Ebenso

wenig

ist

die

Erfüllung

einer

moralischen

Pflicht

ein

ausreichender

Grund,

um

eine

Entäusserung

nicht

als

Vermögensverzicht

zu

wer ten.

Mithin

kann

die

Voraussetzung

einer

gleichwertigen

Gegenleistung

nach

der

bisherigen

Praxis

gehandhabt

werden

(BBl

2016

7538 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_12/2024

vom

4.

Juli

2024

E.

4.2.2 ;

vgl.

zur

bisherigen

Rechtsprechung:

BGE

131

V

329

E.

4.3

f.;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

28.

April

2010

E.

4.2

und

9C_532/2019

vom

18.

November

2019

E.

3.2.2).

Ebenso

gilt

die

bisherige

Rechtsprechung

weiterhin,

wonach

eine

Darlehens gewährung

eine

Verzichtshandlung

darstellt,

wenn

unter

den

konkreten

Umstän den

von

Anfang

an

nicht

mit

einer

Rückzahlung

zu

rechnen

war

(Urteil

des

Bun des gerichts

9C_435/ 2020

vom

14.

Dezember

2020

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Über

den

Verzichtscharakter

einer

Vermögensanlage

entscheidet

dabei

nicht

in

erster

Linie

das

Fehlen

einer

Rechtspflicht

und

einer

adäquaten

Gegenleistung,

sondern

das

Ausmass

des

Risikos,

welches

im

Zeitpunkt

der

Investition

eingegangen

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_240/2022

vom

14.

Oktober

2022

E.

2.2

mit

Hin weisen).

Die

Anlage

eines

Vermögens

ist

trotz

des

bestehenden

Verlustrisikos

grundsätzlich

kein

Vermögensverzicht

(SVR

2007

EL

Nr.

6

S.

12;

Urteil

des

Bundesgerichts

P

55/05

vom

26.

Januar

2007

E.

3.2).

Anders

zu

entscheiden

ist,

wenn

unter

den

konkreten

Umständen

von

Anfang

an

mit

sehr

hoher

Wahr scheinlichkeit

mit

dem

Verlust

des

gesamten

oder

eines

grossen

Teils

des

Vermö gens

gerechnet

werden

musste.

Entscheidend

für

die

Risikoabschätzung

ist

die

allein

im

Zeitpunkt

der

Investition

zu

beurteilende

Wahrscheinlichkeit,

mit

der

sich

das

Szenario

eines

Totalverlustes

verwirklicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_28/2018

vom

21.

Dezember

2018

E.

3.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Es

gilt

hier

-

ausserhalb

von

Art.

11a

Abs.

3

und

Abs.

4

ELG

-

ausserdem

unein geschränkt

auch

die

bisherige

Rechtsprechung,

wonach

das

System

der

Ergän zungsleistungen

keine

gesetzliche

Handhabe

für

eine

wie

auch

immer

geartete

«Lebensführungskontrolle»

bietet,

so

dass

ein

Verzicht

nicht

alleine

deswegen

an zunehmen

ist,

weil

jemand

vor

der

Anmeldung

zum

Ergänzungs leistungsbezug

über

seinen

Verhältnissen

gelebt

haben

könnte

(BGE

146

V

306

E.

2.3.1,

121

V

204

E.

4b;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_667/2021

vom

17.

Mai

2022

E.

3.3).

2.2.3

Für

die

Annahme

einer

Verzichtshandlung

ist

nicht

erforderlich,

dass

beim

Verzicht

der

Gedanke

an

Ergänzungsleistungen

tatsächlich

eine

Rolle

gespielt

hat

(BGE

131

V

329

E.

4.4).

Es

ist

also

nicht

wesentlich,

dass

sich

die

versicherte

Per son

über

die

sozialversicherungs rechtlichen

Konsequenzen

ihres

Tuns

im

Klaren

war.

Eine

Verzichtshandlung

setzt

aber

schon

begrifflich

(«Verzicht»)

voraus,

dass

die

Vermögensverminderung

mit

Wissen

und

Wollen

der

versicherten

Person

geschehen

ist.

Dabei

ist

nur,

aber

immerhin

erforderlich,

dass

die

versicherte

Per son

hinsichtlich

der

Vermögensverminderung

an

sich

urteilsfähig

war,

nicht

aber,

dass

sie

von

der

möglichen

ergänzungsleistungsrecht lichen

Qualifikation

als

Ver zichtshandlung

wusste

und

eine

solche

in

Kauf

nahm

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

28.

April

2010

E.

5.1,

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_240/2022

vom

14.

Oktober

2022

E.

4.1). 2.2.4

Gestützt

auf

Art.

9

Abs.

5

lit.

b

ELG

hat

der

Bundesrat

in

Art.

17a

ELV

nähere

Bestimmungen

zur

Vermögensbewertung

erlassen.

Danach

ist

das

anrechenbare

Vermögen

-

vorbehältlich

Abs.

4

bis

Abs.

6

-

nach

den

Grundsätzen

der

Gesetz gebung

über

die

direkte

kantonale

Steuer

für

die

Bewertung

des

Vermögens

im

Wohnsitzkanton

zu

bewerten

(Abs.

1).

Auf

Vermögenswerte,

auf

die

verzichtet

worden

ist

(Art.

11a

Abs.

2

ELG),

sind

die

Bewertungsregeln

nach

Art.

17a

ELV

ebenfalls

anwendbar

(BGE

113

V

194

E.

5b).

Auf

derselben

Grundlage

beurteilt

sich,

ob

eine

Schuld

vom

rohen

Vermögen

abzuziehen

ist

(vgl.

BGE

142

V

311

E.

3.3). 2.2.5

Nach

Art.

17e

ELV

wird

der

anzurechnende

Betrag

des

Vermögens,

auf

das

gemäss

Art.

11a

Abs.

2

und

3

ELG

verzichtet

wurde,

für

die

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

jährlich

um

Fr.

10'000.--

vermindert

(Abs.

1).

Dabei

ist

der

Betrag

des

Vermögens

im

Zeitpunkt

des

Verzichts

unverändert

auf

den

1.

Januar

des

Jahres,

das

auf

den

Verzicht

folgt,

zu

übertragen

und

dann

jeweils

nach

einem

Jahr

zu

vermindern

(Abs.

2).

Für

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleis tung

ist

der

verminderte

Betrag

am

1.

Januar

des

Bezugsjahres

massgebend

(Abs.

3).

Für

die

Berücksichtigung

eines

Vermögensverzichts

in

der

EL-Berechnung

ist

grundsätzlich

unerheblich,

wie

weit

die

Verzichtshandlung

zurückliegt

( BGE

146

V

306

E.

2.3.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_667/2021

vom

17.

Mai

2022

E.

3.3

mit

Hinweis). 2.3

Die

leistungsansprechende

Person

hat

sich

im

Rahmen

ihrer

Mitwirkungspflicht

an

der

Abklärung

des

rechtserheblichen

Sachverhalts

zu

beteiligen.

Insbesondere

hat

sie

bei

einer

ausserordentlichen

Abnahme

des

Vermögens

diejenigen

Tatsa chen

zu

behaupten

und

soweit

möglich

auch

zu

belegen,

die

einen

Vermögens verzicht

ausschliessen.

Ist

ein

einmal

bestehendes

Vermögen

nicht

mehr

vorhan den,

trägt

sie

die

Beweislast

dafür,

dass

es

in

Erfüllung

einer

rechtlichen

Pflicht

oder

gegen

eine

adäquate

Gegenleistung

hingegeben

worden

ist.

Dabei

genügt

weder

die

blosse

Möglichkeit

eines

bestimmten

Sachverhalts

noch

Glaubhaftma chen,

sondern

es

gilt

der

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit.

Dieser

ist

erfüllt,

wenn

für

die

Richtigkeit

der

Sachbehauptung

nach

objektiven

Gesichtspunkten

derart

gewichtige

Gründe

sprechen,

dass

andere

denkbare

Mög lichkeiten

vernünftigerweise

nicht

massgeblich

in

Betracht

fallen.

Bei

Beweis losigkeit,

das

heisst ,

wenn

es

dem

Leistungsansprecher

nicht

gelingt,

einen

(über durch schnittlichen)

Vermögensrückgang

zu

belegen

oder

die

Gründe

dafür

rechtsgenügend

darzutun,

wird

ein

Vermögensverzicht

angenommen

und

ein

hypothetisches

Vermögen

sowie

darauf

entfallender

Ertrag

angerechnet

(BGE

146

V

306

E.

2.3.2

mit

Hinweis).

3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

des

angefochtenen

Einsprache entscheides

aus,

das

anrechenbare

Vermögen

überschreite

im

Jahr

2022

mit

Fr.

126'156.40

und

im

Jahr

2023

mit

Fr.

117'113.70

die

Vermögensschwelle

für

eine

alleinstehende

Person

von

Fr.

100'000.--

deutlich.

Darin

enthalten

seien

je

ein

Guthaben

von

Fr.

25'000.--

bei

der

Z.___

und

von

Fr.

9'645.80

bei

der

« A.___

AG

(A.___) »

( Urk.

2

S.

2

f.

und

Urk.

2

S.

5 ).

Von

einer

Berücksichtigung

der

Investition

bei

B.___

von

Fr.

5'000.--

sei

abzu sehen,

da

es

sich

dabei

um

einen

grossangelegten

weltweiten

Betrug

gehandelt

habe,

dem

weltweit

Millionen

Anleger

erlegen

seien

(Urk.

2

S.

1

f.).

Das

genannte

anrechen bare

Vermögen

enthalte

ausserdem

ein

Verzichtsvermögen

von

abge rundet

Fr.

91’000

(2022)

respektive

von

Fr.

81'000.--

(2023) ,

zu

de ss en

Ermitt lung

die

Steuerunterlagen

massgebend

seien.

Ein

Teil

des

Verzichtsvermögens

entfalle

auf

die

Schenkung en

an

Kinder

und

Enkel

von

insgesamt

Fr.

67'200.-- ,

welche

erfolgt

sei en ,

nachdem

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2013

eine

Erbschaft

in

Höhe

von

Fr.

290'363.--

erhalten

habe.

D er

Vermögen s saldo

gemäss

der

Steuererklärung

per

31.

Dezember

2012

von

Fr.

8'000.- -

habe

sich

nach

der

Erb schaft

von

Fr.

290'363.--

bis

am

31.

Dezember

2013

auf

Fr.

147'553.--

und

damit

um

Fr.

134'810.--

reduziert.

Nach

Abzug

der

bereits

erwähnten

Schenkun gen

von

Fr.

67'200.--

verbleibe

im

Jahr

2013

ein

erklärungsbedürftiger,

unbe legter

Ver mögensrückgang

von

Fr.

67'610.--

( Fr.

134'810.--

-

Fr.

67'200.--) .

Zur

Bestrei tung

des

L ebensbedarf s

im

Jahr

2013

sei

der

pauschalisierte

Betrag

gemäss

Rand ziffer

(Rz.)

3532.09

der

Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialver sicherungen

[BSV]

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

(WEL)

von

Fr.

61'472.--

( Fr.

19'210.--

x

3.2)

zu

berücksichtigen,

der

teilweise

mit

dem

im

Jahr

2013

erzielten

Einkommen

von

Fr.

37'635.--

habe

bestritten

werden

können.

Vom

Ver mögen

hätten

somit

noch

Fr.

23'837.--

(Fr.

61'472.--

-

Fr.

37'635.--)

zur

Bestrei tung

des

Lebensbedarf s

aufgewendet

werden

müssen.

Für

Unterhaltsbeiträge

seien

im

Jahr

2013

Fr.

4'500.--

bezahlt

worden,

so

dass

aus

unbelegtem

Vermö gensrückgang

im

Jahr

2013

noch

Fr.

39'273.--

als

Verzichtsvermögen

zu

berück sichtigen

sei en

( Fr.

67'610.--

-

Fr.

23'837.--

-

Fr.

4'500.-- ).

Das

als

hypothetisch

anzurechnende

Vermögen

belaufe

sich

im

Jahr

2013

damit

auf

Fr.

106'473.--

(Fr.

67'200.--

+

Fr.

39'273.--).

Im

Jahr

2014

habe

der

Vermögensrückgang

nach

Anfall

einer

Erbschaft

von

Fr.

75'000.--

schlussendlich

Fr.

59'962.--

betragen.

Unter

Berücksichtigung

des

pauschal isiert en

Lebensbedarfs

von

Fr.

61'472.--

(Fr.

19'210.--

x

3.2)

abzüglich

der

Einnahmen

von

F r.

39'220.-- ,

was

einem

Rest bedarf

von

Fr.

22'252.--

(Fr.

61'472.--

-

Fr.

39'220.--)

entspreche,

sowie

der

Unterhalts zahlungen

von

insgesamt

Fr.

5'566.--

im

Jahr

2014

belaufe

sich

der

nicht

nachgewiesene

Verbrauch

auf

Fr.

32'144.--

(Fr.

59'962.--

-

Fr.

22'252.--

-

Fr.

5'566.--),

der

bezüglich

das

Jahr

2014

als

Verzichtsvermögen

anzurechnen

sei.

Im

Jahr

2015

habe

der

Vermögensrückgang

nach

Anfall

einer

Erbschaft

von

Fr.

31'407.--

schlussendlich

Fr.

77'041.--

und

nach

Abzug

des

Investments

in

die

B.___

von

Fr.

13'700.--

noch

Fr.

63'341.--

betragen

(Fr.

77'041.--

-

Fr.

13'700.--).

Unter

Berücksichtigung

des

Pauschalbetrages

für

den

Lebensbedarf

im

Jahr

2015

von

Fr.

61'728.--

(Fr.

19'290.--

x

3.2)

abzüglich

der

Einnahmen

von

Fr.

36'386.--,

mithin

des

aus

dem

Vermögen

zu

deckenden

Rest bedarfs

von

Fr.

25'342.--

(Fr.

61'728.--

-

Fr.

36'386.--),

und

der

Unterhaltszahlungen

von

Fr.

4'968.--

habe

der

nicht

nachgewiesene

Verbrauch

im

Jahr

2015

Fr.

33'031.--

betragen

(Fr.

63'341.--

-

Fr.

25'342.--

-

Fr.

4'968.--),

der

im

Jahr

2015

als

Ver zichtsvermögen

anzurechnen

sei.

Ab

dem

Jahr

2016

seien

keine

Verzichts vermö gen

mehr

anzurechnen.

Denn

es

seien

lediglich

noch

Vermögensrückgänge

erfolgt,

die

ohne

weitere

Prüfung

mit

der

Verwendung

für

den

Lebensbedarf

gerechtfertigt

werden

könnten.

Das

so

ermittelte

Verzichtsvermögen

betrage

nach

der

von

der

Verordnung

(ELV)

vorgesehenen

Amortisation

(von

Fr.

10'000.--

pro

Jahr)

abgerundet

noch

Fr.

91'000.--

im

2022

respektive

Fr.

81'000.--

im

202 3.

Da

das

gesamte

anrechenbare

Vermögen

im

Jahr

2022

von

Fr.

126'156.40

(Fr.

91'000.--

+

Fr.

46.60

[Euro

45.--,

Urk.

7/17]

+

Fr.

464.--

[Urk.

7/11]

+

Fr.

25'000.--

[Urk.

7/10a]

+

Fr.

9'645.80

[Urk.

7/14] )

und

im

Jahr

2023

von

Fr.

117'113.70

(Fr.

81'000.--

+

Fr.

163.--

[Euro

169.21,

Urk.

7/45]

+

Fr.

1'304.90.--

[Urk.

7/44]

+

Fr.

25'000.--

[Urk.

7/10a]

+

Fr.

9'645.80

[Urk.

7/14])

die

Vermögensschwelle

für

eine

alleinstehende

Person

überschreite,

entfalle

ein

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

für

diese

Jahre

(Urk.

2

S.

4

f.).

In

der

Beschwerdeantwort

hielt

die

Beschwerdegegnerin

an

ihren

Standpunkten

weiterhin

fest

( Urk.

6).

3.2

Der

Beschwerdeführer

bringt

dagegen

vor,

ab

2022

sei

er

von

der

Liste

der

akkreditierten

amtlichen

Dolmetscher

gestrichen

worden

und

damit

sei

sein

Ein kommen

aus

dieser

Tätigkeit

weggefallen.

Die

Steuerbehörde

habe

daher

von

der

Einforderung

der

offenen

Steuerrechnungen

für

die

Jahre

2021

und

2022

bis

zur

Verbesserung

seiner

finanziellen

Situation

Abstand

genommen.

Sein

Einkommen

zusätzlich

zur

AHV-Rente

aus

seiner

Hauswarttätigkeit

von

jährlich

Fr.

6'000.--

sei

an

sein

Wohnen

gekoppelt

und

habe

ihm

das

Verbleiben

in

der

Wohnung

erleichtert.

Auch

habe

er

von

November

2022

bis

Dezember

2023

einen

Unter mieter

bei

sich

aufgenommen,

der

für

ein

Zimmer

Fr.

630.--

pro

Monat

bezahlt

habe.

Auf

das

Teilen

des

Mitzinses

sei

er

weiterhin

angewiesen,

was

ihm

mit

einer

neuen

Untervermietung

gelungen

sei.

Ein

Umzug

dagegen

wäre

teurer

und

psychologisch

sehr

belastend,

da

er

seit

1985

dort

wohne.

Bezüglich

der

anzuer kennenden

Ausgaben

sei

anzumerken,

dass

er

in

den

Jahren

nach

seiner

Erbschaft

aus

den

USA

neben

seiner

Berufstätigkeit ,

Psychotherapie

und

Behördendolmet scher

in

C.___ ,

jährlich

zwischen

30'000

bis

40'000

Kilometer

zwischen

C.___

und

Deutschland

zurückgelegt

habe,

um

seine

jüngste

Tochter

mit

zu

versorgen

und

um

dem

progredienten

Pflegebedarf

deren

in

der

Nähe

von

D.___

woh nenden

Mutter,

die

an

einer

sekundär

progredienten

Multiple n

Sklerose

(MS)

leide,

gerecht

zu

werden .

Diese

Pflege,

der

er

sich

über

die

Jahre

gewidmet

habe,

habe

regelmässige

Fahrten

von

C.___

nach

E.___

in

Deutschland

not wendig

gemacht.

Dazu

habe

er

zwei

Fahrzeuge,

einen

Smart

und

einen

Mercedes

Vaneo ,

unterhalten,

wobei

ihm

letztere r

auch

zum

Übernachten

bei

Weiterbil dungskursen

gedient

habe.

Diese

seien

durch

die

Corona

bedingten

Einschrän kungen

weggefallen,

sodass

ihm

jetzt

der

Smart

allein

genüge,

um

F.___

weiterhin,

inzwischen

in

reduziertem

Mass,

therapeutisch

bezüglich

ihrer

krankheitsbedingten

Depressionen

zu

begleiten.

Der

Kauf

und

Betrieb/Unterhalt

der

Fahrzeuge

sei

aus

den

Mitteln

der

Erbschaft

bestritten

worden.

D ie

jahrelang

während

en

Fahrten

von

jährlich

30'000

bis

40'000

Kilometer

und

die

Instand haltung

der

Fahrzeuge

hätten

zu

Buche

geschlagen.

Ausserdem

habe

er

die

Schul gebühren

an

der

Schule

G.___

auf

Jahre

hinaus

bis

zu m

erfolgreichen

Abschluss

mit

Abitur

im

Voraus

begleichen

können .

Er

habe

ferner

Fortbildungen

besucht,

deren

Kosten

er

mit

dem

Übernachten

im

Auto

zu

reduzieren

versucht

habe.

Dies

erkläre

einen

höheren

Verzehr

des

Vermögens.

Zusätzlich

habe

er ,

wie

dokumentiert

sei,

unglückliche

Investitionen

in

Seltene

Er d en

der

A.___ ,

bei

B.___

und

in

den

Betrieb

von

Bargeldautomaten

für

Gast arbeiter

in

H.___

bei

der

Z.___

getätigt.

Letztere

würden

heute

keine

Vermögenswert

mehr

darstellen,

da

der

Betrieb

eingestellt

worden

sei,

zuerst

auf grund

der

Rückreise

der

Gastarbeiter

während

der

Coronazeit

und

aktuell

durch

die

Umstellung

auf

digitalen

Zahlungsverkehr.

Von

den

in

Aussicht

gestellten

monatlichen

Zahlungen

von

Euro

800.--

habe

er

im

Jahr

2022

einmalig

Euro

3'000.--

erhalten;

danach

seien

mangels

genügender

Eingänge

durch

den

Betrieb

der

Automaten

keine

weiteren

Zahlungen

erfolgt.

Daher

werde

die

Feststellung,

es

sei

bezüglich

Z.___

ein

Vermögenswert

von

Fr.

25'000.--

anzurech nen,

bestritten.

Die

Annahme,

der

Warenkorb

bei

der

A.___

müsse

als

Verlust

ab gebucht

werden,

sei

durch

einen

Artikel

des

K-Tipps

(Urk.

3/2)

nahegelegt

wor den.

Diesen

in

der

Steuererklärung

als

Nonvaleur

aufzulisten ,

sei

für

ihn

daher

schlüssig

gewesen;

dies

umso

mehr ,

als

er

nur

mit

Mühe

ein en

Warenkorb

und

ein

Kilogramm

Silbergranulat

habe

veräussern

können.

Der

zweite

Warenkorb

sei

weiterhin

ein

Nonval eur,

da

er

waffenfähige

Metalle

enthalte,

deren

Verkauf

einer

speziellen

Bewilligung

bedürfe.

Dies

sei

ihm

beim

Kauf

verschwiegen

worden.

Es

erkläre

sich

von

selbst,

dass

ihm

eine

solche

Bewilligung

nicht

erteilt

werde.

Des

Weiteren

habe

er

an

den

Verkäufer

des

Smarts,

dem

er

sein

Vorgängerfahr zeug

zum

Verkauf

anvertraut

habe,

einen

Kredit

von

Fr.

25'000.--

gewährt

und

dazu

noch

einen

Darlehensvertrag

abgeschlossen,

der

nie

eingehalten

worden

sei

und

der

da durch ,

dass

sich

der

Darlehensnehmer

ins

Ausland

abgesetzt

habe,

auch

nicht

durchsetzbar

gewesen

sei.

Weitere

Fr.

25'000.--

seien

über

die

Jahre

unterstützend

an

seinen

Sohn

gegangen,

von

dem

er

als

Gegenleistung

im

familiären

Rahmen

Dienstleistungen

erhalten

habe.

Diese

Leistungen

und

die

Fahrten

nach

Deutschland

erachte

er

als

schlichte

familiäre

Beistandspflicht.

Unter

anderem

habe

dieser

ihm

ein

Bett

gezimmert

und

einige

Möbel

verschafft.

Damit

erkläre

sich

sein

über

ein

übliches

Mass

erfolgter

Vermögensverzehr,

der

mit

einem

Vermögensverzicht

nichts

zu

tun

habe.

Seine

Beschwerde

sei

damit

auch

ohne

hieb-

und

stichfest

belegte

Zahlen

den

tatsächlich

vorliegenden

Verhältnis sen

entsprechend

zu

beurteilen

(Urk.

1/2). 3.3 3.3.1

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Ein spracheentscheid

vom

22.

Dezember

2023

(Urk.

2

S.

5 )

zu

Recht

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

für

die

Jahre

2022

und

2023

wegen

Überschreitung

der

Vermögensschwelle

bei

alleinstehenden

Personen

von

Fr.

1 00'000.--

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

verneint

h at .

Von

der

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

nunmehr

anerkannt

wurde

(Urk.

2

S.

2) ,

dass

beim

vom

Beschwerdeführer

in

die

B.___

investierte

Vermögen

von

einem

Non v aleur

auszugehen

ist ,

da

es

sich

dabei

um

einen

gross angelegten

weltweiten

Betrug

zweier

Personen

handelte

(vgl.

Urk.

7/31) ,

und

da her

von

der

Berücksichtigung

des

so

investierten

Vermögens

bei

der

Anspruchs prüfung

abzusehen

ist.

Dies

ist

nicht

zu

beanstanden

(vgl.

dazu

auch

unten

E.

7.1.5 ) .

3.3.2

Strittig

und

zu

klären

sind

bezüglich

der

von

der

Beschwerdegegnerin

ermittelten

Vermögen

von

Fr.

126'156.40

(2022)

und

von

Fr.

117'113.70

(2023 ;

Urk.

2

S.

5 ) ,

ob

die

bei

der

Z.___

und

bei

der

A.___

getätigten

Investitionen

als

Ver mögenswerte

anzurechnen

sei en

(vgl.

E.

4

nachfolgend)

sowie

ob

in

den

Jahren

2013

bis

2015

ein

unbelegter

Vermögen s verbrauch

als

Verzichtsvermögen

zu

be rücksichtigen

sei

(vgl.

E.

5 -7

hernach).

Massgeblicher

Zeitpunkt

zur

Bestimmung,

ob

das

Vermögen

die

Vermögens - schwelle

nach

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

übersteigt,

ist

-

da

die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

im

Juli

2022

erfolgte

( Urk.

2

S.

1,

Urk.

7/V1

S.

1,

Urk.

7/6a

S.

1,

Urk.

7/6b

S.

1 )

-

der

1.

Juli

2022

(vgl.

Art.

2

Abs.

2

ELV

i.V.m.

Art.

12

Abs.

1

ELG).

4.

4.1

Bezüglich

der

Investition

bei

der

Z.___

geht

aus

den

Akten

das

Folgende

hervor.

Die

Beschwerdegegnerin

hatte

den

Beschwerdeführer

mit

Schreiben

vom

18.

Au gust

2022

aufgefordert,

ihr

bis

Ende

August

2022

mitzuteilen,

wie

viel

und

ab

wann

er

in

dieses

Geschäftsmodell

investiert

habe

sowie

wieviel

er

seit

seiner

Investition

erhalten

habe

(Urk.

7/6b).

Der

Beschwerdeführer

erklärte

in

seiner

E-Mail

vom

23.

August

2022 ,

er

werde

bezüglich

der

genauen

Daten

zur

Z.___ -Investition

baldmöglichst

infor mieren

(Urk.

7/6c).

In

den

E-Mails

vom

23.

August

2022

und

vom

15.

September

2022

erklärte

der

Beschwerdeführer,

es

sei

ihm

Anfang

2022

erstmalig

eine

Rendite

von

Euro

2'800.--

und

im

Mai

(2022)

von

Euro

498.--

von

der

Z.___

gutgeschrieben

worden,

von

späteren

Ein gängen

habe

er

noch

keine

Benach richtigung

erhalten

(Urk.

7/6c-6d).

Im

Schrei ben

vom

16.

September

2022

erklärte

er,

die

Investitionsunterlagen

von

Z.___

und

der

A.___

AG

seien

ihm

von

der

I.___

noch

nicht

übermittelt

worden

(Urk.

7/6e).

Mit

Schreiben

vom

19.

Januar

2023

forderte

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

auf,

den

«Vertrag

Z.___ »

entsprechend

den

Angaben

im

Wertschriftenverzeichnis

vorzulegen

(Urk.

7/23).

Aus

der

vom

Beschwerdeführer

Ende

September

2022

(mit

Eingang

vom

4.

Oktober

2022)

zu

den

Akten

gegebenen

Umsatzanzeige

zu

seinem

Konto

Nr.

«…»

bei

der

Kreissparkasse

J.___

über

den

Zeitraum

vom

5 .

Januar

2022

bis

1 9.

April

2022

geht

hervor ,

dass

ihm

am

23.

Februar

2022

von

der

Z.___

der

Betrag

von

Euro

2’744.--

und

am

2 8.

Juli

2022

von

der

K.___

mit

dem

Vermerk

« A gency

C ommission

A gent

B onus»

gemäss

dem

Vertrag

Nr.

«…»

der

Betrag

von

Euro

498.98

überwiesen

wurde n

( Urk.

7/17

S.

2

f. ;

vgl.

auch

Urk.

7/28 ).

Dieser

vom

Beschwerdeführer

ausserdem

vorgel e gte

Vertrag

wurde

unter

dem

Titel

«Treuhandvertrag

Nr.

«…»

vom

27.

Juli

2021»

zwischen

ihm

als

Treugeber

und

der

K.___

( L.___ )

als

Treuhänderin

abgeschlossen

(Urk.

7/15a) .

Danach

wurde

das

im

An hang

Nr.

1

genannte

Vermögen ,

das

heisst

die

Vermögenswerte

im

Zahlungspool,

nämlich

drei

Z.___ -Kiosk(-Automaten)

mit

einem

Wert

von

«10,10»

pro

Ein heit

(Urk.

7/15a ,

Anhang

1

S.

1 ) ,

vom

Treugeber

an

den

Treuhänder

zur

treuhän derischen

Verwaltung

übertragen

und

der

Treuhänder

verpflichtet e

sich ,

dieses

Vermögen

im

Interesse

des

Treugebers

zu

verwalten

( Ziff.

3.1).

G emäss

Ziff.

3.2

des

Vertrages

gehört

dieses

Vermögen

dem

Treugeber

in

Bezug

auf

das

Eigen tumsrecht

frei

von

jeglichen

Belastungen.

Der

Zweck

der

Treuhandverwaltung

des

Vermögens

besteht

darin,

den

Gewinn

aus

ihrer

Verwendung

als

Zahlungs terminal

sowie

als

Werbe-

und

Informationsobjekt

zu

maximieren

(Ziff.

3.3).

Der

Treugeber

hat

das

Recht,

einen

Gewinn

zu

erhalten,

der

proportional

zum

Anteil

seines

Vermögens

an

der

Zusammensetzung

des

Zahlungspools

ist

(Ziff.

4.1.1).

Gemäss

Ziff.

5.4

stimmen

die

Parteien

überein,

dass

der

Gewinn

des

Zahlungs pools

die

Differenz

zwischen

den

erhaltenen

Einnahmen

( dazu

Ziff.

5.5)

und

den

Betriebskosten

( dazu

Ziff.

5.6)

ist.

Der

Treuhänder

bestimmt

unabhängig

die

Höhe

und

Notwendigkeit

der

Ausgaben

des

Zahlungspools

(Ziff.

5.7).

Für

die

Erfüllung

der

Verpflichtungen

aus

diesem

Vertrag

zahlt

der

Treugeber

dem

Treuhänder

eine

Gebühr

in

Höhe

von

50

%

der

aus

dem

Betrieb

des

Vermögens

erzielten

Gewinne

(Ziff.

3.7).

Der

Treugeber

hat

unter

anderem

das

Recht ,

während

der

Laufzeit

die ses

Vertrages

die

Aktivitäten

des

Treuhänders

zu

überwachen,

indem

er

sich

(am

Standort

des

Treuhänders)

mit

der

Abrechnung

und

anderen

Dokumenten

des

Treuhänders

in

Bezug

auf

die

Verwaltung

des

Vermögens

und

die

Inspektion

des

Vermögens

vertraut

macht

( Ziff.

4.1.2),

jederzeit

den

Status

des

Kundenkontos

(vgl.

Ziff.

1.2)

und

des

Zahlungspoolkontos

(vgl.

Ziff.

1.8)

über

sein

persönliches

Büro

(vgl.

Ziff.

1.11)

zu

überprüfen

( Ziff.

4.1.3),

den

Vertrag

zu

kündigen

sowie

das

Vermögen

im

Ist-Zustand

am

Standort

des

Treuhänders

zurückzuerhalten

(Ziff.

4.17).

Der

Treuhänder

hat

das

Recht,

den

der

Vergütung

des

Verwalters

ent sprechenden

Betrag

von

dem

aus

dem

Betriebe

des

Vermögens

erzielten

Gewinn

gemäss

Ziff.

3.7

aus

dem

Saldo

des

Kundenkontos

einzubehalten

(Ziff.

4.3.1).

Der

Treuhänder

ist

verpflichtet,

auf

dem

Zahlungspoolkonto

alle

Transaktionen

(Ein nahmen

und

Ausgaben)

im

Zusammenhang

mit

dem

Betrieb

des

Vermögens

an zuzeigen,

sobald

Informationen

aus

relevanten

Quellen

eingehen

(Ziff.

4.4.4)

und

Überweisungen

von

Geldern

auf

dem

Kundenkonto

auf

ein

Bankkonto

(oder

auf

andere

von

den

Parteien

vereinbarte

Angaben)

des

Treugebers

innert

fünf

Werk tagen

nach

Eingang

des

Auftrages

über

das

persönliche

Büro

(Ziff.

1.11)

auszu führen

(Ziff.

4.4.6).

Der

Vertrag

untersteht

dem

Recht

der

Vereinigten

Arabischen

Emirate

( Ziff.

9.1).

Aus

den

von

der

Beschwerdegegnerin

eingeholten

Steuerunterlagen

geht

hervor,

dass

im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

der

Steuererklärung

(erstmals)

für

das

Jahr

2015

in

Bezug

auf

die

Z.___

ein

W ert

von

Fr.

41'700.--

per

31.

Dezember

2015

mit

der

Bemerkung

«( bestehend:

20'000

plus

Zukauf

2015 )»

und

dem

Zugangsdatum

vom

29.

Juli

2015

angegeben

wurde

(Urk.

7/10g

S.

8 ) ;

derselbe

Wert

wurde

auch

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2016

im

Wert schriften-

und

Guthabenverzeichnis

angegeben

(Urk.

7/10 f

S.

5 ) .

Die

erwähnten ,

davor

bestehenden

Fr.

20'000.--

waren

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2014

unter

der

Ziff.

30.6

«Übrige

Vermögenswerte»

mit

der

Bemerkung

«Anteil

an

Investment

Arab.

Emirate»

mit

dem

besagten

Wert

von

Fr.

20'000.--

aufgeführt

worden

(Urk.

7/10h

S.

4) ,

was

auch

in

den

Steuererklärungen

für

das

Jahr

2015

(Urk.

7/10g

S.

4)

und

für

das

Jahr

2016

(Urk.

7/10f

S.

4)

so

deklariert

wurde.

In

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2017

wurde

der

Wert

unter

der

Ziff.

30.6

«Übrige

Vermögenswerte»

auf

Fr.

1.--

abgeschrieben

(Urk.

7/10e

S.

4)

und

im

Wertschrif ten-

und

Guthabenverzeichnis

mit

der

Bemerkung

«geschätzt»

ein

W ert

von

Fr.

35'000.--

aufgeführt

(Urk.

7/10e

S.

5) .

In

den

Wertschriften-

und

Guthaben verzeichnissen

für

die

Jahre

2018

bis

2020

wurde

jeweils

noch

ein

Wert

von

«geschätzt»

Fr.

30'000.--

deklariert

(Urk.

7/ 10 d

S.

5 ,

Urk.

7/10 c

S.

5 ,

Urk.

7/10 b

S.

5 ) .

Im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2021

wurde

ein

W ert

von

«geschätzt»

Fr.

25'000.--

(Urk.

7/10a)

und

für

das

Jahr

2022

schliesslich

ein

solche r

von

Fr.

1.--

sowie

ein

Bruttoertrag

2022

von

Fr.

3'243.--

angegeben

(Urk.

7/32) .

Mit

Schreiben

vom

22.

Juni

2023

forderte

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwer deführer

auf,

die

Auszüge

des

Kundenkontos

und

des

Zahlungspool kontos

im

Sinne

von

Ziff.

4.1.3

(in

Verbindung

mit

Ziff.

1.11,

1.2

und

1.8)

gemäss

dem

Treuhandvertrag

Nr.

«…»

mit

der

K.___

seit

der

Eröff nung

im

Jahr

2014

bis

dato

zu

generieren

und

einzureichen;

ausserdem

wies

sie

den

Beschwerdeführer

darauf

hin,

dass

die

Höhe

dieser

Vermögenswerte

aus schlag gebend

für

den

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

sei

(Urk.

7/37

S.

1)

und

dass

keine

alternativen

Belege,

insbesondere

kein

E-Mail-Verkehr

mit

Dritt personen

oder

Selbstdeklarationen,

akzeptiert

werden

könnten

(Urk.

7/37

S.

2).

Mit

Schreiben

an

den

Beschwerdeführer

vom

11.

Oktober

2023

mahnte

die

Beschwerdegegnerin

die

Einreichung

der

geforderten

Unterlagen

(Urk.

7/38).

Der

Beschwerdeführer

antwortete

darauf

mit

E-Mail

vom

13.

Oktober

2023 ,

in

wel cher

er

bezüglich

seiner

Investitionen

bemerkte,

anstatt

das

restliche

Geld

seiner

Erbschaft

gewinnbringend

anzulegen,

sei

er

«Finanzhaien

in

die

Fänge

geraten

( Z.___ / A.___

AG)»

(Urk.

7/39

S.

1).

In

der

E-Mail

vom

1 6.

November

2023

erklärte

er

zudem,

von

Z.___

erwarte

er

nicht

das

Ver langte

zu

bekommen.

Die

Auskunft,

die

er

bisher

erhalten

habe,

sei,

dass

keine

Überweisungen

erfolgen

würden,

solange

keine

Auszahlungsbeträge

in

genügen der

Höhe

vorliegen

würden

(Urk.

7/40

S.

1).

Weitere

Unterlagen

bezüglich

der

Z.___

und/oder

der

K.___

wurden

nicht

vorgelegt.

Im

angefochtenen

Entscheid

erwog

die

Beschwerdegegnerin,

es

handle

sich

bei

der

Aussage

des

Beschwerdeführers

in

der

E-Mail

vom

16.

November

2023,

er

komme

nicht

an

die

verlangten

Auszüge

heran,

um

eine

unbelegte

Aussage,

wes halb

darauf

androhungsgemäss

nicht

einzugehen

sei.

Er

vermöge

die

Wertlosig keit

seiner

Investition

nicht

mit

dem

notwendigen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

zu

belegen.

Es

werde

daher

weiterhin

von

einem

verwertbaren

Vermögen

von

Fr.

25'000.--

gemäss

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2021

(Urk.

7/10a)

ausgegangen

(Urk.

2

S.

3) . 4 .2 4.2.1

Die

Investition

des

Beschwerdeführers

bei

der

Z.___

bestand

gemäss

Anhang

Nr.

1

zum

Treuhandvertrag

mit

der

K.___

vom

27.

Juli

2021

( Urk.

7/15a,

Anhang

1

S.

1)

und

Ziff.

3.2

des

Vertrages

( Urk.

7/15a

S.

3)

darin,

dass

er

drei

Z.___ -Kiosk- Automaten

zu

Eigentum

erwarb ,

deren

Ein satz

als

Zahlungsterminals

und

Werbe-

sowie

Informationsobjekte

möglichst

gewinnbringend

Erträge

abwerfen

sollten,

wozu

die

treuhänderische

Verwaltung

mit

der

K.___

vereinbart

wurde

(Ziff.

3.3

des

Vertrages) .

Im

Falle

einer

Kündigung

des

Treuhandvertrages

wird

das

Vermögen

gemäss

Ziff.

7.4

des

Vertrage s

vom

Treuhänder

im

Ist-Zustand

am

Standort

des

Treuhänders

an

den

Treugeber

übergeben

(Urk.

7/15a

S.

6).

Das

diesbezügliche

Vermögen

des

Beschwerdeführers

besteht

somit

im

aktuellen

Wert

der

erworbenen

Z.___ -Kiosk-Automaten

im

Gebrauchtzustand ;

der

(nach

der

treuhänderischen

Verwal tung

restliche

hälftige)

allfällige

Gewinn

aus

deren

Ertrag

(Ziff.

3.7,

4.1.1,

4.3.1

und

5.4-6

des

Vertrages)

entspricht

Einkünften

des

Beschwerdeführers .

Die

(nicht

vorliegenden)

Auszüge

des

Kundenkontos

und

des

Zahlungspoolkontos

im

Sinne

von

Ziff.

4.1.3

(in

Verbindung

mit

Ziff.

1.11,

1.2

und

1.8)

gemäss

dem

Treuhandvertrag

würden

Auskunft

geben

zu

den

Erträgen .

Ob

daraus

auch

die

ursprüngliche

Höhe

der

Investition

und/oder

Hinweise

auf

den

aktuellen

Wert

der

erworbenen

Z.___ -Kiosk-Automaten

ersichtlich

wären,

wie

die

Beschwerde gegnerin

anzunehmen

scheint,

ist

nicht

bekannt,

da

der

Beschwerde führer

diese

Unterlagen

trotz

Aufforderung

der

Beschwerdegegnerin

(Schreiben

vom

22.

Juni

2023;

Urk.

7/37)

nicht

vorgelegt

hat.

Es

ist

dazu

daher

auf

die

vorliegenden

Akten

abzustellen .

4.2.2

Da

Ergänzungsleistungen

die

Deckung

der

laufenden

Lebensbedürfnisse

be zwe cken,

dürfen

nur

tatsächlich

vereinnahmte

Einkünfte

und

vorhandene

Vermö genswerte

berücksichtigt

werden,

über

die

der

Leistungsansprecher

ungeschmä lert

verfügen

kann.

Vorbehalten

bleibt

der

Tatbestand

des

Verzichts

auf

Einkünfte

oder

Vermögenswerte

( Art.

11a

Abs.

2

ELG ;

BGE

127

V

248

E.

4a;

Urteil

des

Bun desgerichts

9C_333/2016

vom

3.

November

2016

E.

3

mit

Hinweise n ).

In

Rz.

3443.01

ff.

WEL

( gültig

ab

1.

April

2011 ,

Stand

1.

Januar

2025 )

wird

dem

Grundsatz,

dass

nur

vorhandene

und

verfügbare

Vermögenswerte

in

die

Ergän zungsleistungsberechnung

einzubeziehen

sind,

Rechnung

getragen:

So

werden

etwa

Lotteriegewinne,

Rückkaufswerte

von

Lebensversicherungen

mit

Rückge währ

sowie

ratenweise

ausbezahltes

Kapital

berücksichtigt

(Rz.

3443.02

WEL).

Demgegenüber

sind

im

Ausland

liegende

und

nicht

nach

der

Schweiz

transferierbare

oder

sonstwie

nicht

verwertbare

Vermögensstücke

(Rz.

3444.0 7

WEL)

von

der

Anrechnung

ausgenommen

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_333/2016

vom

3.

November

2016

E.

4.3.1

f. ).

Von

solchen

nicht

nach

der

Schweiz

transferierbare n

oder

zumindest

von

s onst wie

nicht

verwertbare n

Vermögensstücke n

ist

bei

den

Z.___ -Kiosk-Automa ten

bezüglich

de s

hier

zunächst

interessierenden

Zeitpunkt s

per

1.

Juli

2022

( Anmeldung

zum

ZL-Bezug

im

Juli

2022;

Art.

2

Abs.

2

ELV

i.V.m.

Art.

12

Abs.

1

ELG)

auszugehen.

Denn

es

ist

nicht

ersichtlich

und

unwahrscheinlich ,

dass

es

für

diese

bereits

gebrauchten

Zahlungsautomaten ,

welche

sich

überdies

in

den

Ver einigten

Arabischen

Emiraten

befinden

und

über

de r en

Zustand

im

Übrigen

nichts

bekannt

ist ,

Kaufinteressenten

gegeben

hätte;

dies

zumal

gemäss

der

Web site

der

Z.___

( vgl.

auch

Urk.

7/16 )

Bestandteil e

der

(dort

sogenannten)

« Z.___ -Kiosk- Franchise »

die

Hardware,

eine

inte grierte

Werbefläche

der

Selbstbedienungsterminal

für

NT.Payments-Bezahl systeme,

die

NT.KIOSK-Software

mit

Software-Erweiterungen

und

Up dates ,

die

Services

zur

Wartung

des

Terminals

mit

Lieferung,

Aufstellung,

Inkasso

und

etwaiger

Reparaturen

bilden.

Dies

macht

den

Gebrauch

ausserhalb

des

eng

verwobenen

Geschäftsmodells

« Z.___ -Kiosk-Franchise »

der

Z.___

mit

treuhänderische r

Verwaltung

durch

die

Geschwister gesellschaft

K.___

und

mit

operativem

Betrieb

sowie

Service

durch

die

weitere

Geschwistergesellschaft

M.___

( Muttergesellschaft

ist

die

N.___

mit

Sitz

in

O.___ )

nahezu ,

wenn

nicht

gänzlich

unmöglich .

Ein

(Weiter-)Verkauf

der

Occasionsterminals

durch

die

Treuhänderin,

etwa

an

einen

anderen

Interes senten

am

betreffenden

Geschäftsmodell,

ist

im

Treuhandvertrag

(Urk.

10/15a)

nicht

vorgesehen ,

sondern

-

wie

ausgeführt

-

die

Übergabe

vor

Ort

des

Treuhän ders,

also

in

den

Vereinigten

Arabischen

Emiraten,

bei

Kündigung

des

Vertrages

( Ziff.

7.4;

Urk.

7/15a

S.

6 ) .

Es

ist

ferner

nicht

aktenkundig

und

wurde

auch

nicht

geltend

gemacht,

dass

mit

der

Z.___

eine

Rück kaufsverpflichtung

bezüglich

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

bei

Kündigung

des

Treuhandvertrages

mit

der

K.___

vorgesehen

worden

sei.

Ein

in

die

Schweiz

trans ferierbarer

bestehender

Vermögensw ert

ausserhalb

des

Geschäftsmodells

« Z.___ -Kiosk-Franchise»

der

Z.___

ist

damit

nicht

überwiegend

wahr scheinlich .

Anzumerken

ist

ferner,

dass

gemäss

der

Website

der

Z.___

die

von

dieser

angebotenen

Produkte

derzeit

( ein gesehen

am

31.

Januar

2025 )

nicht

mehr

zum

Verkauf

stehen.

Das

von

der

Beschwerdegegnerin

per

1.

Juli

2022

und

per

1.

Januar

2023

ange nommene

anrechenbare

Vermögen

von

Fr.

25'000.--

(Urk.

2

S.

5)

gemäss

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2021

( Urk.

7/10a)

ist

somit

insofern

nicht

massge blich

und

ergänzungs leistungs rechtlich

nicht

als

(aktuell

bestehendes)

Vermögen

anzurechnen,

zumal

aus

der

steuerrechtlichen

Behandlung

eines

Vermögens wer tes

nicht

auf

dessen

ergänzungsleistungsrechtliche

Relevanz

geschlossen

werden

kann,

ist

doch

bei

dieser

dem

Grundsatze

nach

die

Liquidität

respektive

Verfüg barkeit

des

fraglichen

Vermögenswertes

für

den

Lebensunterhalt

entscheidend

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_333/2016

vom

3.

November

2016

E.

4.4).

4.2 .3

Allerdings

greift

hier

der

Vorbehalt

des

Verzichtstatbestandes

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

(vgl.

oben

E.

4.2.2

a.

A. ).

Den n

unter

den

genannten

konkre ten

Um ständen

musste

in

ergänzungs leistungs rechtlicher

Hinsicht

von

Anfang

an,

mit hin

bereits

beim

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

zu

Eigentum

damit

gerechnet

werden,

dass

es

sich

wie

hiervor

beschrieben

(E.

4.2.2)

verhält

und

nur

allfällige

Erträge

aus

deren

Verwendung

zu

Buch

schlagen

konnten

und

nicht

auch

die

erworbenen

Gegenstände

als

Vermögenswerte.

Anders

als

bei

jenen

Geldanlage n

oder

Darlehen ,

welche

anlagemässig

vorhanden

und

nur

vorüber ge hend

gebunden

sind,

war

beim

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

respek tive

beim

Einstieg

in

dieses

Geschäftsmodell

von

Anfang

an

klar,

dass

das

für

den

Erwerb

verwendete

Geld

selbst

nicht

zurückbezahlt

werden

würd e ,

auch

nicht

teilweise .

Es

ist

daher

von

einem

anrechenbare n

Verzichtsvermögen

in

Höhe

des

dazu

verwendeten

Betrages

auszugehen,

entsprechend

einem

nicht

(mehr)

vorhandene n ,

rein

hypothetische n

Wert,

der

nach

Art.

17 e

Abs.

1

ELV

jährlich

(seit

dem

Verzicht)

um

einen

hypothetischen

Vermögensverzehr

von

Fr.

10'000.- -

ver mindert

wird,

bis

er,

genügend

Zeit

vorausgesetzt,

vollständig

amortisiert

ist

resp ektive

den

Freibetrag

gemäss

Art.

11

Abs.

1

lit.

c

ELG

erreicht

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_333/2016

vom

3.

November

2016

E.

4.3.3) .

Ein

Vertrag

mit

der

Z.___ ,

der

die

Höhe

des

für

den

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

verwendeten

Geldes

und

den

Zeitpunkt

der

Ver zichts handlung

belegen

könnte ,

wurde

vom

Beschwerdeführer

( trotz

Auffor derung

der

Beschwerdegegnerin ;

Urk.

7/ 6b,

Urk.

7/23 ,

Urk.

7/ 37 )

nicht

vorgelegt .

Angaben

diesbezüglich

sind

allein

den

Steuererklärungen

zu

entnehmen .

Gemäss

den

Steu erunterlagen

erfolgte

eine

« Investition »

bezeichnet

als

« Anteil

an

Investment

Arab.

Emirate»

von

Fr.

20'000.-- ,

mithin

der

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Auto maten ,

erstmals

im

Jahr

2014

( Urk.

7/10h

S.

4 ) .

Dieser

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2015

weiterhin

unter

der

Ziff.

30.6

deklarierte

Betrag

( Urk.

7/10 g

S.

4 )

wurde

gemäss

den

Angaben

im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

für

das

Jahr

2015

am

29.

Juli

2015

um

Fr.

41'700.--

erhöht

( « bestehend:

20'000

plus

Zukauf

2015 » ,

«Zugang

2015

29.07.»

«41700» ;

Urk.

7/10g

S.

8 ) .

Somit

ist

von

einer

Verzichtshandlung

im

Jahr

2014

mit

einem

Verzichtsvermö gen

von

Fr.

20'000.--

und

einer

weiteren

Verzichtshandlung

am

29.

Juli

2015

mit

einem

Verzichtsvermögen

von

(zusätzlich)

Fr.

4 1'700.--

auszugehen.

4.2.4

Die

Vorbringen

des

Beschwerdeführer s

bezüglich

der

Bargeldautomaten

der

Z.___ ,

dass

diese

heute

keine

Vermögenswerte

mehr

darstellen

würden,

weil

er

nur

einmal

Erträge

erhalten

habe

und

der

Betrieb

eingestellt

worden

sei

(Urk.

1/2 ),

ist

nach

dem

Gesagten

nicht

stichhaltig .

4. 3 4. 3 .1

In

Bezug

auf

die

bei

der

A.___

getätigten

Investitionen

ist

unbestritten

(Urk.

1/2,

Urk.

2

S.

2)

und

belegt,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Jahr

2015

verschiedene

Industrie-

und

Edelmetalle

erwarb,

die

er

einlagern

liess.

Mit

den

Eigentums urkunden

vom

3.

August

2015

hatte

die

damalige

« A.___

AG

Deutschland »

(heute:

« P.___ » )

ihm

das

Eigentum

am

Warenkorb

«Solar-

und

Energietechnik» ,

bestehend

aus

zwei

Kilogramm

Gallium

(Ga),

drei

Kilogramm

Hafnium

(Hf)

und

zwei

Kilogramm

Indium

(In)

sowie

am

Warenkorb

«Schlüsselindustrien» ,

bestehend

aus

47,4

Kilo gramm

Wismut

(Bi),

zwei

Kilogramm

Gallium

(Ga),

acht

Kilogramm

Tantal

(Ta),

sieben

Kilogramm

Tellur

(Te),

drei

Kilogramm

Hafnium

(Hf)

und

zwei

Kilogramm

Indium

(In)

bestätigt

(Urk.

7/14/2-3).

Gemäss

der

Endabrechnung

vom

3.

August

2015

hatte

der

Beschwerdeführer

am

31.

Juli

2015

hierzu

den

Betrag

von

Fr.

20'500.--

überwiesen.

Davon

wurden

Fr.

13'908.94

und

Fr.

6'004.02

zur

Bezahlung

der

Warenkörbe

und

wurde

der

Rest

von

Fr.

587.03

zum

Kauf

von

Silbergranulat

verwendet

(Urk.

7/14/6,

Urk.

7/14/8).

Das

schweizerische

Unter nehmen

« A.___

AG»

mit

damaligem

Sitz

in

Q.___

(heute:

R.___ ;

Firmennummer

CHE- «…» ,

Handelsre gisterauszug

abrufbar

unter

www.zh.chregister.ch;

zu

den

Akten

genommen

als

Urk.

9/3 )

stellte

dem

Beschwerdeführer

am

15.

September

2015

zudem

die

Lagergebühren abrechnung

für

das

Jahr

2015

über

den

Betrag

von

Fr.

92.28

zu

(Urk.

7/14/5).

Bei

den

Akten

liegt

zudem

eine

Bestätigung

zum

Warenbestand

per

31.

Dezember

2021 ,

worin

die

Warenkörbe

Typ-A

«Schlüsselindustrien »

mit

einem

Nettowert

von

Fr.

9'645.80

und

Typ-B

«Solar-

und

Energietechniken»

mit

einem

solchen

von

Fr.

5'074.03

sowie

1.041

Kilogramm

Silbergranulat

mit

einem

Netto-Waren wert

von

Fr.

844.53

sowie

der

Nettowarenwert

per

3 1.

Dezember

2021

von

ins gesamt

Fr.

15'564.36

aufgeführt

wurden

(vgl.

Bestätigung

über

die

vom

Beschwerdeführer

eingelagerten

Metalle

vom

18.

Februar

2022

[Urk.

7/14/1]

der

« A.___

GmbH

Deutschland »

[ gelöscht ,

HRB

«…»

Amtsgericht

S.___ ] ;

vormals:

« A.___

AG

Deutschland»

[Änderung

der

Rechtsform

von

AG

zu

GmbH

mit

Wirkung

per

26.

August

2021] ;

neu

seit

März

2024:

« P.___

GmbH»

[HRB

«…»

$$$ Amtsgericht

T.___ ];

vgl.

Auszüge

aus

dem

Handelsregister

B

des

Amtsgerichts

S.___

zu

HRB

«…»

und

des

Amtsgerichts

T.___

zu

HRB

«…»

vom

5.

Februar

2025;

zu

den

Akten

genommen

als

Urk.

9/1- 2 ;

ab rufbar

unter

www.handelsregister.de ) .

Diesen

Nettowarenwert

von

(gerundet)

Fr.

15'564.--

gab

der

Beschwerdeführer

auch

im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

zur

Steuererklärung

für

das

Jahr

2021

bezüglich

seiner

eingelagerten

Metalle

von

der

A.___

per

3 1.

Dezember

2021

an

( Urk.

7/10a).

Im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

zur

Steuerer klärung

für

das

Jahr

2022

deklarierte

der

Beschwerdeführer

lediglich

noch

den

(Buchungs-)Wert

per

31.

Dezember

2022

von

Fr.

1.--

(Urk.

7/32).

Am

26.

Oktober

2023

erteilte

der

Beschwerdeführer

der

(damaligen)

« A.___

GmbH

Deutschland»

den

Auftrag

zum

Verkauf

des

Warenkorbes

Typ-B

mit

der

Zuordnungs-Nr.

«…»

(Urk.

7/42),

was

für

den

Warenkorb

«Solar-

und

Energietechniken»

steht

(Urk.

7/14/3),

mit

einem

Angebotspreis

von

Euro

6'004.02

und

zum

Verkauf

des

«Feinsilbers»

(Silbergranulat)

von

1.041

Kilogramm

mit

einem

Angebotspreis

von

Euro

687.06,

insgesamt

Euro

6'691.08

(Urk.

7/42).

Die

« A.___

GmbH

Deutschland»

setzte

diesen

Auftrag

mit

den

entsprechenden

Ankaufspreisen

um ,

wobei

sie

für

offene

Lagergebühren

aus

den

Jahren

2022

und

2023

0.534

Kilogramm ,

was

Euro

353.35

entspreche,

in

Abzug

brachte

(vgl.

« Ver kaufsabrechnung

Warenkörbe»

vom

27.

November

2023

und

Schreiben

der

« A.___

GmbH

Deutschland»

vom

29.

November

2023;

Urk.

7/46/1-2).

Weiterhin

im

Eigentum

des

Beschwerdeführers

verblieb

der

Warenkorb

Typ-A

«Schlüsselindustrien»

mit

einem

Nettowert

per

31.

Dezember

2021

von

Fr.

9'645.80

(Urk.

7/14/1).

4. 3 .2

Dies en

Betrag

von

Fr.

9'645.80

berücksichtigte

die

Beschwerdegegnerin

im

ange fochtenen

Entscheid

als

anrechenbares

Vermögen

für

das

Jahr

2022

und

das

Jahr

2023

(Urk.

2

S.

5).

Sie

erwog ,

die

Tatsache,

dass

sich

der

Warenkorb

B

und

das

Silbergranulat

von

der

ursprünglichen

Anbieterin

ohne

Weiteres

habe

verkaufen

lassen

und

sich

die

Verluste

infolge

Bearbeitungs-

und

Lagergebühren

in

engen

Grenzen

gehalten

hätten,

spreche

gegen

die

Behauptung

des

Beschwerdeführers,

es

müsse

von

einem

Nonvaleur

ausgegangen

werden,

weshalb

nicht

auf

dessen

Deklaration

gegenüber

dem

Steueramt

(per

Ende

2022)

abgestellt

werden

könne

(Urk.

2

S.

2).

Diesen

Erwägungen

ist

grundsätzlich

zuzustimmen ,

zumal

der

Beschwerdeführer

mit

dem

Verkauf

eines

Teils

seiner

Industrie-

und

Edelmetalle

im

November

2023

(Urk.

7/46)

selbst

den

Nachweis

erbracht

hat ,

dass

diese

verwertbar

sind .

Daran

vermag

auch

der

vom

Beschwerdeführer

vorgelegte

Artikel

der

Zeitschrift

« U.___ »

vom

Juni

2018

mit

dem

Titel

« V.___ »

(Urk.

3/2)

nichts

zu

ändern.

Denn

im

Gegensatz

zu

der

dort

beschriebenen

Warnung,

dass

Industriemetalle

für

Private

praktisch

unverkäuflich

seien

und

dass

die

« A.___

AG

( A.___ )»

entgegen

ihren

Versprechen

die

Metalle

nicht

zurückkaufe

(Urk.

3/2),

war

dies

bei

den

vom

Beschwerdeführer

eingelagerten

Metallen

nicht

der

Fall ,

wobei

er

die

Metalle

nicht

von

der

« A.___

AG

( A.___ )»,

sondern

von

der

(damaligen)

« A.___

AG

Deutschland»

(ab

August

2021

« A.___

GmbH

Deutschland» ,

seit

März

2024

« P.___

GmbH »)

gekauft

hatte.

Auch

das

Vorbringen

des

Beschwerdeführers,

dass

der

Verkauf

des

Warenkorbes

B

«Solar-

und

Energietechniken»

(Zuordnungs-Nr.

«…» ;

Urk.

7/14/3,

Urk.

7/42)

nur

mit

Mühe

habe

veräus sert

werden

können ,

ist

nicht

stichhaltig .

Denn

auf

den

schriftlichen

Auftrag

des

Beschwerdeführers

vom

26.

Oktober

2023

hin

(Urk.

7/42),

folgt e

zeitnah

bereits

im

November

2023

der

Verkauf

durch

die

« A.___

GmbH

Deutschland»

(Urk.

7/46/1-2) ,

wobei

für

die

Metalle

im

Warenkorb

B

(je

zwei

Kilogramm

Gallium

und

Indium,

drei

Kilogramm

Hafnium)

der

ursprüngli che

Einkaufs preis

von

Fr.

6'004.02

(Urk.

7/14/8)

-

nach

Abzug

von

noch

unbe zahlten

Lagergebühren

für

2022

und

2023

von

Euro

353.35

(Urk.

46/2)

-

erstattet

wurde

(Urk.

7/46/1).

Auch

aus

dem

weitere n

Vorbringen

des

Beschwerdeführers,

die

Metalle

des

Warenkorbs

A

«Schlüsselindustrien»

( 47,4

Kilogramm

Wismut ,

je

zwei

Kilo gramm

Gallium

und

Indium,

acht

Kilogramm

Tantal,

sieben

Kilogramm

Tellur,

drei

Kilogramm

Hafnium ;

Urk.

7/14/2-3)

würden

weiterhin

einen

Nonvaleur

dar stelle n ,

da

er

waffenfähige

Metalle

enthalte,

deren

Verkauf

einer

speziellen

Bewilligung

bedürfe

(Urk.

1/2

S.

2),

vermag

er

nichts

zu

seinen

Gunsten

abzulei ten ,

zumal

er

hierzu

keine

Belege

vorgelegt

hat.

Insbesondere

ist

nicht

belegt

und

es

wurde

auch

nicht

substantiiert

behauptet,

dass

die

« A.___

GmbH

Deutschland»

respektive

(seit

März

2024 )

die

« P.___

GmbH »

nicht

auch

diesen

Warenkorb

für

den

Beschwerdefüh rer

weiterveräussern

würde

oder

könnte.

Namentlich

wurde

nicht

dargelegt ,

dass

sie

einen

Auftrag

des

Beschwerdeführers

zum

Verkauf

dieser

Metalle

abgelehnt

hätte

oder

ein

solcher

übergebührlich

lange

nicht

umgesetzt

worden

sei.

Es

ist

daher

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

Bezug

auf

die

Metalle

im

Warenkorb

Typ-A

«Schlüsselindustrien»

mit

einem

Nettowert

per

31.

Dezember

2021

von

Fr.

9'645.80

( Urk.

7/14/1)

von

anrechenbare m

Vermögen

ausging. 4. 3 .3

Es

ist

jedoch

zu

beachten,

dass

zunächst,

im

Hinblick

auf

die

Vermögensschwelle

nach

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG ,

der

Wert

per

1.

Juli

2022

(Monat

der

Anmeldung;

Art.

2

Abs.

2

ELV

i.V.m.

Art.

12

Abs.

1

ELG)

massgeblich

ist.

In

der

Steuererklä rung

für

das

Jahr

2021

hat

der

Beschwerdeführer

selbst

noch

den

Wert

per

31.

De zember

2021

entsprechend

der

Bestätigung

der

« A.___

GmbH

Deutschland»

über

die

vom

Beschwerdeführer

eingelagerten

Metalle

vom

18.

Februar

2022

(Urk.

7/ 14/1 )

von

(gerundet)

Fr.

15'564.--

deklariert

(Urk.

7/10a ).

Im

Juli

2022

waren

noch

keine

der

diesbezüglichen

Warenbestände

(Warenkorb

A

+

B,

Silbergranulat)

veräussert

worden ;

dies

erfolgte

erst

im

November

2023

(Urk.

7/46/1-2).

D aher

ist

per

1.

Juli

2022

der

ganze

Betrag

von

Fr.

15'564.36

als

Vermögenswert

zu

berücksichtigen.

Dasselbe

gilt

auch

bezüglich

de s

Zeitpunkt s

per

1.

Januar

202 3.

5. 5.1

5.1.1

Das

strittige

Verzichtsvermögen

von

(gerundet)

Fr.

91'000.--

im

Jahr

2022 ,

welches

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

berücksichtigt

hat

(Urk.

2

S.

5 ) ,

betrifft

unbelegten

Vermögensverbrauch

und

Vermögens dispositio nen

(Zahlungen

an

Dritte)

in

den

Jahren

2013

bis

2015

(Urk.

2

S.

4

f.).

Der

Vermögensrückgang

ist

für

jedes

dieser

Jahre

separat

zu

prüfen

(jährliche

Betrachtungsweise;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_667/2021

vom

17.

Mai

2022

E.

6.2

f.).

Zur

Ermittlung

des

unbelegten

Vermögensrückgangs

hat

d ie

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2

S.

4

f.)

zunächst

die

jeweilige

Höhe

des

Vermögensrückgangs

in

den

einzelnen

Jahren

von

2013

bis

2015

durch

Vergleich

der

deklarierten

steuerbaren

Vermögen

unter

Berücksichtigung

der

Kapitalzu - wendungen

(Erbschaften)

festgestellt

und

davon

die

jeweiligen

rechtsgenügend

begr ündeten

und

belegten

Vermögensverwendungen

sowie

Einkommensdefizite

(Pauschalbetrag

für

den

Lebensunterhalt

-

Einkünfte)

in

Abzug

gebracht,

womit

das

angerechnete

Verzichtsvermögen

resultierte

(vgl.

zu

den

einzelnen

Berech nungen

E.

5.2

hernach) .

Dieses

Vorgehen

entspricht

in

den

Grundzügen

jenem

gemäss

Rz.

3532.10

ff.

WEL

(Stand

1.

Januar

2021),

was

nicht

zu

beanstanden

ist

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_667/2021

vom

17.

Mai

2022

E.

6.6

und

E.

7)

und

insofern

auch

nicht

bestritten

wurde.

5.1.2

Entsprechend

diesen

ab

1.

Januar

2021

geltenden

Verwaltungsweisungen

(Rz.

3532.10

ff.

WEL)

kann

davon

ausgegangen

werden,

dass

nur

bei

Personen,

die

in

der

Zeit

vor

dem

Bezug

von

Ergänzungsleistungen

über

ein

genügendes

Einkommen

verfügten,

die

Höhe

des

Vermögensverzichts

der

Höhe

des

unbeleg ten

Vermögensrückganges

entspricht,

während

sie

bei

Personen,

die

in

dieser

Zeit

mangels

genügenden

Einkommens

von

ihrem

Vermögen

zehren

mussten,

in

der

Differenz

besteht

zwischen

dem

unbelegten

Vermögensrückgang

und

dem

Teil

des

Vermögens,

den

sie

für

die

Deckung

des

Lebensunterhalts

aufwenden

mussten

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_667/2021

vom

17.

Mai

2022

E.

7.1).

Als

genü gend

gilt

das

Einkommen,

wenn

es

höher

ist

als

ein

anwendbarer

Pauschalbetrag

für

den

Lebensunterhalt,

und

als

ungenügend,

wenn

es

darunter

liegt

(Rz.

3532.11

WEL).

Der

entsprechende

Pauschalbetrag

wird

ermittelt,

indem

der

Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

einer

allein stehenden

Person

nach

Anhang

5.1

WEL

mit

dem

entsprechenden

Faktor

gemäss

Anhang

8

WEL

multi pliziert

wird

(Rz.

3532.12

WEL).

Bei

einer

alleinstehenden

Person

ohne

Kinder

ist

der

Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

für

das

betreffende

Jahr

mit

dem

Faktor

3.2

zu

multiplizieren

(Anhang

8

WEL).

Mit

den

genannten

Verwaltungsweisungen

hat

das

BSV

die

Vorgaben

des

Geset zes

und

der

Verordnung

(vgl.

Art.

11a

Abs.

2

ELG;

Art.

17b

lit.

a

und

Art.

17c

ELV)

zur

Bemessung

des

Vermögensverzichts

konkretisiert

(vgl.

Urteil

des

Bun desgerichts

9C_667/2021

vom

17.

Mai

2022

E.

7.2);

dies,

unter

Berücksichtigung

der

Rechtsprechung,

wonach

von

einem

Vermögensverzicht

auszugehen

ist,

wenn

ein

bedeutender

Vermögensrückgang

vorliegt

und

die

EL-beziehende

Person

nicht

nachweisen

kann,

wofür

sie

das

Geld

verwendet

hat

(BGE

121

V

204

E.

4b;

Urteile

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

2 8.

April

2010

E.

3;

8C_1039/2008

vom

2 5.

Februar

2008

E.

2;

P

30/06

vom

5.

Februar

2007

E.

3.2).

Die

Weisungen

gewährleisten

eine

rechtsgleiche

Gesetzesanwendung

und

führen

keine

über

Gesetz

und

Verordnung

hinausgehenden

Einschränkungen

des

materiellen

Rechtsanspruchs

ei n

( Urteil

des

Bundesgerichts

8C_12/2024

vom

4.

Juli

2024

E.

6.3.4 ). 5.2

5.2.1

Für

das

Jahr

2013

ermittelt

sich

der

unbelegte

Vermögensrückgang

wie

folgt:

Gemäss

de n

Angaben

in

den

Steuer unterlagen

belief

sich

das

steuerbare

Vermö gen

des

Beschwerdeführers

per

31.

Dezember

2012

auf

( rund )

Fr.

8'000.--

(Urk.

7/ 1 )

und

per

31.

Dezember

2013

auf

Fr.

152’476 .--

( Urk.

7 /10i

S.

4 ).

In

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

201 3

wurden

zudem

eine

Erbschaft

des

Beschwer deführers

von

einer

Tante

im

Betrag

von

Fr.

290'363.--

und

ausgerichtete

Schenkungen

des

Beschwerdeführers

in

Höhe

von

Fr.

67'200.--

angegeben

(Urk.

7/10i

S.

4

f.).

Hiervon

ist

auszugehen.

5.2.2

Die

Beschwerdegegnerin

hat

zunächst

das

per

31.

Dezember

2013

angegebene

steuerbare

Gesamtvermögen

von

Fr.

152’476.--

(Urk.

7/10i

S.

4)

um

die

Vermö gens bestandteile

reduziert

respektive

(bezüglich

Schulden)

erhöht ,

welche

nicht

ohne

Weiteres

für

den

Lebensunterhalt

verfügbar

waren

( Motorfahrzeug ,

Betriebs vermögen

Selbständigerwerbender ,

Mieterkaution ,

Schulden ) .

Der

von

ihr

so

ermittelte

verbleibende

Vermögens saldo

von

Fr.

147'553.--

(Fr.

152’476.--

-

Fr.

2'000.--

[Motorfahrzeug]

-

Fr.

510.--

[Betriebsvermögen

Selbständigerwer bender]

-

Fr.

2'591.--

[Mieterkaution]

+

Fr.

170.--

[Schulden ;

Ziff.

34

der

Steuer erklärung ]

+

Fr.

8.--

[Minussaldo

W.___ -Konto

Nr.

«…» ];

Urk.

7/10i

S.

4

und

S.

6 )

entspricht

de n

damals

verfügbaren

Vermögenswerten

per

31.

Dezember

2013

gemäss

dem

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

(Fr.

1'960.--

+

Fr.

140'032.--

+

Fr.

5'415.--

[Guthaben

auf

drei

W.___ -Konti]

+

Fr.

146.--

[Fremd währung];

Urk.

7/10i

S.

6 ) .

Mit

diesen

Ausgangswerten

(Fr.

8'000.--

Vermögen

per

31.

Dezember

2012 ;

Fr.

147'553.--

Vermögen

per

31.

Dezember

2013 ;

Fr.

290'363.--

Erbschaft )

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

eine

Vermögens re duktion

im

Jahr

2013

von

Fr.

134'810.--

( Fr.

290'363.--

-

Fr.

8'000.--

-

Fr.

147'553.--

=

Fr.

134'810.-- ;

Urk.

2

S.

4).

Die

Beschwerdegeg nerin

hat

hier zu

keine

Begründung

angebracht.

Dieser

Berechnung

kann

nicht

gefolgt

werden.

Denn

zu

ermitteln

ist

der

Umfang

des

unbelegten

Vermögensrückganges

im

Jahr

2013

([Vermögen

per

3 1.

Dezember

2012

+

Kapitalzuwendungen

im

Jahr

2013

-

Vermögen

per

3 1.

Dezember

2013]

-

belegte

Ausgaben

im

Jahr

2013 ).

Entgegen

der

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

ist

dazu

d er

Ausgangswert

von

Fr.

8'000.--

per

31.

Dezember

2012

nicht

von

der

Kapitalzuwendung

aus

Erb schaft

von

Fr.

290'363.--

in

Abzug

zu

bringen ,

sondern

diese

Beträge

sind

im

Sinne

des

Gesamtvermögens,

das

im

Verlauf

des

Jahres

2013

insgesamt

zur

Ver fügung

stand,

zu

addieren.

Indem

die

Beschwerdegegnerin

zudem

die

Vermö gens bestandteile

Motorfahrzeug ,

Betriebsvermögen

Selbständigerwerbender

und

Mieterkaution

vom

deklarierten

Gesamtvermögen

per

Ende

2013

von

Fr.

152’476.--

in

Abzug

brachte,

vergrösserte

sie

ungerechtfertigterweise

den

(unbelegte n )

Vermögensrückgang

um

diese

Beträge

von

Fr.

2'000.--

( Motorfahr zeug ),

Fr.

510.--

( Betriebsvermögen

Selbständigerwerbender )

und

Fr.

2'591.--

( Mieterkaution ;

Urk.

7/10i

S.

4),

welche

indes

gerade

nicht

zum

unbelegten

Vermögen

gehören

und

daher

nicht

vorab

in

Abzug

zu

bringen

sind .

Denn

reduziert

man

das

Vermögen

per

Ende

2013,

vergrössert

sich

der

unbelegte

Vermö gensrückgang

um

diesen

Betrag.

Die

per

Ende

2013

deklarierten

Schulden

von

Fr.

170.--

(Ziff.

34

der

Steuererklä rung)

und

von

Fr.

8.--

(Minussaldo

W.___ -Konto

Nr.

«…» ;

Urk.

7/10i

S.

4

und

S.

6)

verkleinern

das

per

31.

Dezember

2013

in

der

Steuererklärung

dekla rierte

Vermögen

um

insgesamt

Fr.

178.--,

was

den

Umfang

des

Vermögensrück gangs

entsprechend

vergrössert.

Indem

die

Beschwerdegeg nerin

diese

Schulden

zum

Vermögen

per

Ende

2013

addiert

hat,

ist

sie

im

Umfang

von

Fr.

178.--

gleichsam

von

belegten

und

die

wirtschaftliche

Substanz

des

Vermögens

belas tenden

Schulden

(vgl.

BGE

142

V

311

E.

3.1

und

E.

3.3,

mit

Hinweisen)

und

damit

letztlich

von

einem

um

Fr.

178.--

kleineren

Umfang

des

unbelegten

Vermögens rückganges

ausgegangen.

Da

es

sich

um

geringfügige

Beträge

gestützt

auf

die

Deklaration

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2013

handelt,

ist

dies

(zugunsten

des

Beschwerdeführers)

nicht

zu

bean standen.

Somit

ist

als

Ausgangswert

zur

Ermittlung

des

Vermögensrückganges

im

Jahr

2013

von

einem

Vermögen

per

31.

Dezember

2013

von

Fr.

152'654.--

auszu gehen

(Fr.

152’476.--

+

Fr.

170.--

[Schulden ;

Ziff.

34

der

Steuererklärung ]

+

Fr.

8.--

[Minussaldo

W.___ -Konto

Nr

«…» ];

Urk.

7/10i

S.

4

und

S.

6 ) .

5.2.3

Des

Weiteren

ist

die

Berechnung

der

Beschwerdegegnerin

«Erbschaft

minus

Vermögen

per

Ende

2012

minus

Vermögen

per

Ende

2013»

(« Fr.

290'363.--

-

Fr.

8'000.--

-

Fr.

147'553.--

=

Fr.

134'810.--

«;

Urk.

2

S.

4 )

zu

korrigieren.

Denn

der

unbelegte

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

ermittelt

sich

-

wie

hiervor

aus geführt

(E.

5.2.2)

-

vielmehr

wie

folgt:

Vermögen

per

3 1.

Dezember

2012

+

Kapi talzuwendung(en)

im

Jahr

2013

-

Vermögen

per

3 1.

Dezember

201 3.

Korrekt

berechnet

beträgt

der

Vermögens rückgang

im

Jahr

2013

somit

Fr.

145'709.--

(Fr.

8'000.--

+

Fr.

290'363.--

-

Fr.

152'654.--

=

Fr.

145'709.-- ) .

5.2. 4

Zutreffend

ist,

dass

zur

Berechnung

des

unbelegten

Vermögensrückgangs

im

Jahr

2013

die

Schenkungen

von

Fr.

67'200.--

als

hinreichend

begründete

Vermögens minderungen

vom

ermittelten

Vermögensrückgang

in

Abzug

zu

bringen

sind .

Damit

resultiert

ein

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

von

Fr.

78’509 .--

( Fr.

145'709.--

-

Fr.

67'200.--) .

Die

Beschwerdegegnerin

( Urk.

2

S .

4

Ziff.

)

hat

ferner

richtig

erkannt,

dass

die

genannten

Schenkungen

ohne

weiteres

den

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

erfüllen,

da

bei

dieser

Form

der

Zuwendung

unter

Lebenden

die

fehlende

adäquate

Gegenleistung

bezeichnendes

Merkmal

darstellt

(vgl.

Art.

239

des

Obligationenrechts,

OR) .

S ie

hat

daher

zu

Recht

den

Betrag

von

Fr.

67'200.--

als

Verzichtsvermögen

im

Jahr

2013

berücksichtigt

und

diesen

abschliessend

zum

massgeblichen

Vermögen

addiert

(Urk.

2

S.

4

Ziff.

18 ;

vgl.

unten

E.

5. 7

[Gesamt rechnung

2013] ) .

5.2. 5

V om

verbleibenden

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

von

Fr.

78’509.--

ist

das

Einkommensdefizit

(Pauschalbetrag

für

den

Lebensunterhalt

+

Unterhaltsbeiträge

-

Einkünfte ;

Rz.

3532.15

WEL )

zu

subtrahieren .

Der

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

einer

alleinstehenden

Person

zu

berück sichtigende

Pauschalbetrag

beträgt

Fr.

61'472.--

(Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

im

Jahr

2013

von

Fr.

19'210.--

[vgl.

Anhang

1.1

WEL,

Stand

1.

Ja nuar

2013]

x

Faktor

3.2 ;

Rz.

3532.12

WEL ) ;

zuzüglich

der

g emäss

der

Steuerer klärung

für

das

Jahr

2013

vom

Beschwerdeführer

bis

3 1.

Dezember

2013

erbrach ten

Unterhaltsbeiträge

von

insgesamt

Fr.

4'500.--

(Urk.

7/10i

S.

3 )

ergibt

dies

Fr.

65'972.--.

Davon

sind

die

Einkünfte

des

Beschwerdeführers

im

Jahr

2013

in

Abzug

zu

brin gen.

In

der

Steuererklärung

wurde n

Einkünfte

im

Jahr

2013

von

insgesamt

Fr.

46'218.--

deklariert ,

wovon

Fr.

30'024.--

auf

die

Altersrente

entfielen

(Urk.

7/10i

S.

2 ).

Die

Beschwerdegegnerin

ging

dagegen

von

Einkünften

in

Höhe

von

Fr.

37 '635.--

aus,

indem

sie

die

deklarierte

Altersrente

von

Fr.

30'024.--

um

Fr.

8'579.--

auf

Fr.

21'445.--

reduzierte.

Dabei

notierte

sie

auf

der

Steuer erklä rung

handschriftlich

zum

Betrag

von

Fr.

30'024.--

«140

% »

und

zum

von

ihr

be rücksichtigten

Betrag

von

Fr.

21'445.--

«=>

100

% »

(Urk.

7/10i

S.

2).

Da

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2013

ein

Kind

des

Beschwerdeführers

ausserhalb

des

Haushaltes

unter

18

Jahren

und

in

Ausbildung

aufgeführt

wurde

( Urk.

7/10i

S.

1 )

und

d ie

maximale

AHV-Vollrente

im

Jahr

2013

zudem

mit

Fr.

2'340.--

pro

Monat

respektive

Fr.

28'080.--

pro

Jahr

unter

dem

in

der

Steuererklärung

deklarierten

Betrag

von

Fr.

30'024.--

lag

(vgl.

zur

maximale n

AHV-Vollrente:

www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Rentenskala_44/ skala44_2013.pdf

abruf bar

unter

www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Diverse-Listen/Rentenskala-44 ) ,

ist

da von

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

ein e

Kinder rente

(Art.

22 ter

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung,

AHVG)

zu

seiner

damaligen

Altersrente

erhielt ,

welche

40

%

der

eigenen

Altersrente

ent spricht

(Art.

35 ter

Abs.

1

AHVG) .

D ie

von

der

Beschwerdegegnerin

vorge nommene

Reduktion

der

Altersrente

von

Fr.

30'024.--

um

Fr.

8'579.--

auf

Fr.

21'445.--

ist

daher

nicht

zu

beanstanden .

Im

Jahr

2013

ist

somit

von

Einkünften

von

Fr.

37'63 9 .--

auszugehen

( {Fr.

46'218.--

[Total

der

deklarierten

Einkünfte]

-

Fr.

8'579.--

[AHV-Kinderrente]}

=

{ Fr.

10'944.--

[Haupterwerb]

+

Fr.

551.--

[Nebenerwerb]

+

Fr.

4’544.--

[Einkünfte

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit]

+

Fr.

21'445.--

[Altersrente

ohne

Kinderrente]

+

Fr.

155.--

[Wertschriftenertrag] } ;

Urk.

7/10i

S.

2) ,

wogegen

die

Beschwerdegegnerin

irrtümlich

vom

Betrag

von

Fr.

37'635.--

ausging

( Urk.

2

S.

4) .

Es

ist

somit

von

einem

Einkommensdefizit

im

Jahr

2013

von

Fr.

28'33 3 .--

( Fr.

61'472.--

[Pauschalbetrag]

+

Fr.

4'500.--

[Unterhalt]

-

Fr.

37'63 9 .--

[Ein künfte] )

auszugehen ,

welches

vom

Vermögen

gedeckt

werden

musste .

In

diesem

Umfang

gilt

der

Vermögensrückgang

daher

nicht

als

unbelegt.

Das

Einkommens defizit

von

Fr.

28'333.--

ist

folglich

vom

hiervor

(E.

5.2 .1-4 )

ermittelten

Betrag

des

Vermögensrückgang es

im

Jahr

2013

von

Fr.

78’509.--

zu

subtrahieren.

5.2.6

Als

Zwischenresultat

verbleibt

damit

ein

unbelegter

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

von

Fr.

50’176 .--

( Fr.

78’509.--

-

Fr.

28'33 3 .--).

5. 3 5.3.1

Der

Beschwerdeführer

hat

weitere

spezifische

Aus g a b en

geltend

gemacht ,

welche

zu

berücksichtigen

seien,

namentlich

ein e

«Kreditvergabe»

(Urk.

1/2

S.

2).

Dazu

hat

er

einen

Darlehensvertrag

vom

26.

November

2013

vorgelegt,

wonach

er

(Darlehens geber)

einem

AA.___

(Darlehensnehmer)

ein

Darlehen

von

insgesamt

Fr.

23'000.--

gewährte,

indem

er

diesem

den

Barbetrag

von

Fr.

18'000.--

und

einen

Smart

Forfour

im

Wert

von

Fr.

5'000.--

übergab

und

dieser

sich

verpflichtete,

dem

Beschwerdeführer

das

Darlehen

in

42

monatlichen

Raten

von

Fr.

550.--,

erstmals

per

3 1.

Januar

2014,

und

zwei

weiteren

Raten

von

Fr.

450.--

bis

zum

3 1.

August

2017

zurückzuzahlen,

wobei

in

diesen

Raten

der

Zins

von

Fr.

1'000.--

eingerechnet

sei

(Urk.

7/20).

Im

angefochtenen

Entscheid

( Urk.

2)

wurde

das

Darlehen

nicht

erwähnt.

Indem

das

Darlehen

bei

der

Ermittlung

des

unbelegten

Vermögensrückganges

nicht

be rücksichtigt

wurde

(Urk.

2

S.

4),

wurde

der

Darlehensbetrag

ohne

Weiteres

dem

unbelegten

Vermögensrückgang

zugeordnet.

Mit

dem

vorgelegten

Darlehens ver trag

(Urk.

20)

ist

jedoch

hinreichend

belegt,

dass

im

Jahr

2013

vom

Beschwerde führer

ein

Smart

Forfour

im

Wert

von

Fr.

5'000.--

und

der

Bar geld betrag

von

Fr.

18'000.--

als

Darlehen

im

Betrag

von

insgesamt

Fr.

23'000.--

an

den

Darle hensnehmer

übergeben

wurde n .

Der

Beschwerdeführer

hat

denn

auch

kurz

vor

Abschluss

des

Darlehensvertrages

am

26.

November

2013,

und

zwar

im

Zeitraum

vom

24.

Oktober

bis

2 2.

November

2013,

Barbezüge

von

seinem

W.___ -Sparkonto

von

insgesamt

Fr.

96'874.--

getätigt

(Urk.

7/5d) ,

mithin

genug

um

-

selbst

nebst

den

Schenkungen

von

Fr.

67'200.--

(dazu

oben

E.

5.2.3)

-

den

Barbetrag

von

Fr.

18'000.--

gemäss

Darlehen

an

den

Darlehensnehmer

zu

übergeben .

Die

Darlehensforderung

des

Beschwerdeführers

von

Fr.

23'000.--

wurde

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2013

(Urk.

7/10i)

nicht

aufgeführt

und

war

somit

im

per

31.

Dezember

2013

deklarierten

Vermögen

von

Fr.

152’476.--

(Urk.

7/10i

S.

4)

respektive

( wie

hiervor

berücksichtigt,

E.

5.2.2 )

von

Fr.

152'654.--

(Fr.

152’476.--

+

Fr.

17 0 .--

+

Fr.

8.-- ;

Urk.

7/10i

S.

4

und

S.

6 )

nicht

enthalten ,

obschon

es

sich

bei

einer

Darlehensforderung

grundsätzlich

um

einen

Ver mö genswert

handelt .

Der

hiervor

ermittelte

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

von

Fr.

50’176.--

(E.

5.2.1- 5 )

ist

im

Umfang

der

Darlehensforderung

durch

die

Über gabe

von

Vermögen

an

einen

Dritten

im

November

2013

erklärbar

und

belegt .

Daher

ist

der

Vermögensrückgang

im

Jahr

2013

von

Fr.

50’176.--

(E.

5.2.1-5)

um

weitere

Fr.

23'000.--

auf

Fr.

27'176.--

(Fr.

50’176.--

-

Fr.

23'000.--)

zu

redu zieren .

5.3.2

Allerdings

ist

zu

prüfen,

ob

das

Darlehen

als

Verzichtshandlung

im

Jahr

2013

zu

qualifizieren

und

der

Darlehensbetrag

als

Verzichtsvermögen

(Art.

11a

Abs.

2

ELG)

anzurechnen

sei ,

da

der

Darlehensvertrag

nach

Angaben

des

Beschwerde führers

nie

eingehalten

(Urk.

1/2

S.

2)

und

somit

das

Darlehen

nicht

wie

verein bart

zurückbezahlt

wurde.

Die

Gewährung

eines

Darlehens

ist

für

sich

allein

nicht

eine

Verzichtshandlung,

da

ein

Anspruch

auf

Rückzahlung

besteht

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

53/99

vom

22.

Januar

2000

E.

2b).

Eine

Darlehensgewährung

stellt

rechtsprechungsgemäss

aber

dann

eine

Verzichtshandlung

im

Sinne

von

Art.

11a

ELG

dar,

wenn

unter

den

konkreten

Umständen

von

Anfang

an

nicht

mit

einer

Rückzahlung

zu

rech nen

war

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_435/2020

vom

1 4.

Dezember

2020

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Die

materielle

Beweislast

dafür,

dass

mit

überwiegender

Wahr scheinlichkeit

keine

Verzichts handlung

vorliegt,

trägt

im

Rahmen

von

Art.

11a

ELG

der

Leistungsansprecher

(vgl.

zum

bis

Ende

2020

gültig

gewesenen

Art.

11

Abs.

1

lit.

g

ELG:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

2 8.

April

2010

E.

3).

Ist

der

Beweis,

dass

unter

den

konkreten

Umständen

überwiegend

wahr scheinlich

mit

einem

Forderungs ausfall

nicht

zu

rechnen

war,

weder

geleistet

noch

zu

erbringen,

wirkt

sich

dies

zu

Lasten

des

Leistungsansprechers

aus

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_467/2019

vom

4.

November

2019

E.

5). 5.3.3

Hier

hing

d as

(im

massgeblichen

Zeitpunkt

bei

Abschluss

des

Darlehensvertrages)

mit

dem

Darlehen

verbundene

Risiko

in

erster

Linie

von

der

Bonität

des

Darle hensschuldner s

und

der

Möglichkeit

ab,

den

Anspruch

auf

Rückzahlung

des

Darlehensb etrags

von

Fr.

23'000.--

und

auf

Leistung

des

vereinbarten

Zins es

von

Fr.

1'000.--

(Urk.

7/20)

durchzusetzen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_186/2011

vom

14.

April

2011

E.

3.3

mit

Hinweis).

Aktenkundig

und

zu

beachten

sind

hier

die

folgenden

konkreten

Umstände.

Hinsichtlich

des

Darlehens

im

Jahr

2013

ist

bekannt,

was

sich

aus

dem

Darle hensvertrag

vom

26.

November

2013

(Urk.

7/20)

und

aus

den

Angaben

des

Beschwerdeführers

ergibt.

Danach

hatte

dieser

den

Darlehensnehmer

mit

dem

Verkauf

seines

Vorgängerfahrzeuges

respektive

eines

alten

Smarts

zum

Verkaufs preis

von

Fr.

5'000.--

beauftragt.

Der

Darlehensnehmer

habe

dem

Beschwerde führer

gegenüber

angegeben,

beim

Verkauf

Fr.

2'500.--

erzielt

zu

haben;

dieser

Betrag

sei

danach

jedoch

unterschlagen

worden.

Überdies

habe

er,

der

Beschwer deführer,

dem

Darlehensnehmer

einen

«Kredit»

von

«Fr.

25'000.--

»

(richtig

gemäss

Darlehensvertrag:

Fr.

23'000.--)

gewährt

und

dazu

einen

Darlehensver trag

abgeschlossen,

der

indes

nicht

eingehalten

worden

sei .

Da

er,

der

Beschwer deführer,

seit

seiner

Jugend

immer

wieder

unter

Depressionen

zu

leiden

gehabt

habe,

habe

ihm

der

Antrieb

gefehlt,

die

Angelegenheit

juristisch

zu

verfolgen.

Durch

das

Absetzen

des

Darlehensnehmer s

ins

Ausland,

sei

der

Darlehensvertrag

auch

nicht

durchzusetzen

gewesen

(Urk.

1/2

S.

2,

Urk.

7/6c).

Gemäss

dem

Darle hensvertrag

vom

26.

November

2013

(Urk.

7/20)

war

das

Darlehen

zweckgebun den

und

sollte

für

den

Kauf

eines

Fiat

500

Abarth

verwendet

werden.

Der

schrift lich

verfasste

Darlehensvertrag

enthielt

ferner

zeitlich

und

umfangmässig

festge legte

Rückzahlungsmodalitäten

mit

monatlichen

Ratenzahlungen

von

42

x

Fr.

550.--

und

2

x

Fr.

450.--

innerhalb

von

rund

dreieinhalb

Jahren

(31.

Januar

2014

bis

3 1.

August

2017)

und

das

Darlehen

war

teilweise

insofern

gesichert,

als

ein

Zins

in

Höhe

von

Fr.

1'000.--

vorgesehen

war

(Urk.

7/20). 5.3.4

Die

grundsätzliche

Durchsetzbarkeit

der

vereinbarten

Rückzahlung

mittels

Betrei bung

und

auf

dem

Gerichtsweg

(vgl.

Art.

69

und

82

des

Bundesgesetz es

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs

Bundesgesetz

über

Schuldbetreibung

und

Kon kurs ,

SchKG )

war

angesichts

dieser

Regelungen

und

aufgrund

der

Schriftlichkeit

des

Darlehensvertrages

mit

handschriftlicher

Unterschrift

der

namentlich

genannten

und

identifizierbaren

Vertragsparteien

sowie

mit

Schuld anerkennung

und

Rückzahlungsverpflichtung

des

in

der

Schweiz

wohnhaften

Darlehensneh mer s

(Urk.

7/20)

initial,

bei

Vertragsabschluss,

gewährleistet.

Allerdings

erschöpfte

sich

die

Sicherung

des

Darlehens

in

der

schriftlich

festge haltenen

Schuldanerkennung

mit

der

Vereinbarung

von

Ratenzahlungen

und

in

einem

auf

Fr.

1’00 0 .--

beschränkten

Zins.

Eine

andere ,

wirtschaftlich

reelle

Sicherheit

oder

Gegenleistung

für

das

Darlehen

wurde

nicht

vereinbart ,

was

das

Risiko

des

Ausfalls

der

Darlehenssumme

erhöhte .

Insbesondere

aber

ist

zur

Person

und

zur

Bonität

des

Darlehensschuldner

nichts

bekannt .

Der

Beschwerdeführer

spricht

von

«betrügerischen

Machenschaften»

(Urk.

1/2

S.

2),

ohne

diese

genauer

zu

erläutern.

Insbesondere

legte

er

nicht

dar,

und

war

auch

nicht

ersichtlich,

welche

Aspekte

sein

damaliges

Vertrauen

in

die

Bonität

seines

Darlehens schuld ners

hätten

begründen

sollen,

oder

inwiefern

er

arglistig

getäuscht

worden

sein

soll.

Beim

ganzen

oder

teilweisen

Fehlen

von

Einkommen

und

Vermögen

handelt

es

sich

um

anspruchsbegründende

Tatsachen,

die

vom

Beschwerdeführer

im

Rahmen

seiner

Mitwirkungspflicht

darzutun

und

zu

belegen

sind

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_186/2011

vom

1 4.

April

2011

E.

4.2.3

mit

Hinweisen ).

Der

Beschwerdeführe r

trägt

sodann

die

Beweislast

dafür

( vgl.

Urteil

des

Bundesge richts

9C_467/2019

vom

4.

November

2019

E.

5

mit

Hinweisen),

dass

im

Zeit punkt

der

Darlehensgewährung

im

November

2013

(Urk.

7/20 )

unter

den

konkre ten

Umständen

überwiegend

wahrscheinlich

nicht

mit

einem

Ausfall

der

Darle hensf orderung

von

insgesamt

Fr.

23'000.--

gegenüber

dem

Darlehens nehmer

zu

rechnen

war.

Dieser

Beweis

wurde

vom

Beschwerdeführer

nicht

erbracht.

Ohne

Kenntnis

der

finanziellen

Umstände

und

der

Zahlungsmoral

des

Darlehensneh mers

wurde

ein

übermässiges

Ausfallrisiko

eingegangen.

Dass

eine

Überprüfung

der

damaligen,

im

Jahr

2013

vorliegenden

finanziellen

Verhältnisse

des

Darle hensschuldners

auch

nur

annähernd

vorgenommen

worden

sei

oder

dass

bestimmte

Umstände

vorgelegen

hätten,

aufgrund

welcher

die

Gewährung

des

Darlehen s

respektive

dessen

Rückzahlung

ohne

Weiteres

als

zumindest

überwie gend

wahrscheinlich

anzusehen

gewesen

wäre ,

wurde

nicht

geltend

gemacht

und

ist

auch

den

Akten

nicht

zu

entnehmen.

Es

kann

hier

daher

nicht

von

eine r

hin reichenden

Bonität

und

Zahlungsmoral

des

Darlehensschuldner

bei

der

Darle hensvergabe

ausgegangen

werden .

Ohne

eine

solche

hätte

bei

pflichtgemässer

Sorgfalt

indes

bereits

bei

der

Darlehensvergabe

nicht

mit

einer

Rückzahlung

gerechnet

werden

dürfen .

Die

Tatsache,

dass

der

Beschwerdeführer

dieses

Darle hen

von

nicht

geringem

Umfang

nicht

in

der

Steuererklärung

vermerkt

hat,

könnte

zudem

darauf

hinweisen,

dass

er

tatsächlich

selber

die

Rückzahlung

als

nicht

gesichert

erachtete.

Damit

erübrigen

sich

weitere

Ausführungen

zur

Frage

der

mangelnden

Eintreibbarkeit

des

Darlehens

aufgrund

behaupteter

gesundheit licher

Probleme

des

Beschwerdeführers

und

des

Weggangs

des

Darlehensnehmers

ins

Ausland

(vgl.

Urk.

1/2

S.

2). 5.3. 5

Damit

ist

festzuhalten,

dass

das

Darlehen

des

Beschwerdeführers

gemäss

dem

Darlehensvertrag

vom

26.

November

2013

(Urk.

7/20)

von

Fr.

23'000.--

den

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

erfüllt

und

dieser

Betrag

als

Verzichtsvermögen

im

Jahr

2013

beim

Vermögen

zu

berücksichtigen

ist

( vgl.

unten

E.

5. 7

[Gesamtrechnung

2013]). 5. 4 5.4.1

Als

weitere

Ausgabe

macht

der

Beschwerdeführer

die

Bezahlung

von

Schulge bühren

für

seine

Tochter

an

der

Schule

G.___

geltend ;

damit

habe

er

die

Schulgebühren

auf

Jahre

hinaus

bis

zum

erfolgreichen

Abschluss

mit

Abitur

im

Voraus

begleichen

können

(Urk.

1/2

S.

1 ).

Hierzu

ist

dem

Auszug

aus

dem

W.___ -Privatkonto

des

Beschwerdeführers

mit

der

Konto-Nummer

«…»

zu

entnehmen,

dass

am

2 5.

Oktober

2013

der

Auftrag

«SCHULGELD»

zur

Zahlung

von

Fr.

10'000.--

mit

dem

Vermerk

« G.___

SCHULE» ,

Deutschland

(«DE») ,

und

am

2 9.

Oktober

2013

der

Auftrag

« AB.___ ,

G.___

SCHULE,

DE»

zur

Zahlung

von

Fr.

9'858.--

mit

dem

Vermerk

« AB.___

SCHULGELD

2013-2016»

je

mittels

E-Banking

SEPA

( Single

Euro

Payments

Area)

erfolgten

( Urk.

7/5c

S.

2 ).

Den

Steuererklärung en

für

die

Jahr

2013

bis

2017

ist

zudem

zu

entnehmen,

dass

die

damals

ausserhalb

des

Haushaltes

des

Beschwer deführers

in

Deutschland

wohnhafte

Tochter ,

geboren

1997,

bis

i ns

Jahr

2016

die

G.___

Schule

besuchte

(Urk.

7/10 e- i ,

je

S. 1 ).

Damit

ist

belegt ,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Oktober

2013

insgesamt

Fr.

19'858.--

zur

Begleichung

der

Schulgebühren

seiner

Tochter

überwi e sen

hat,

was

sein

Vermögen

nachweislich

entsprechend

schmälerte.

In

diesem

Umfang

reduziert

sich

der

Betrag

des

unbelegten

Vermögensrückgang s

im

Jahr

2013

daher

um

weitere

Fr.

19'858.--

(von

zuletzt

Fr.

27'176.--

[ Fr.

50’176.--

-

Fr.

23'000.--],

vgl.

E.

5.3.1

hiervor)

auf

Fr.

7'318.--

(Fr.

27'176.--

-

Fr.

19'858.--).

5.4.2

Auch

hier

fällt

indes

die

Anrechnung

dieser

Beträge

von

Fr.

10'000.--

und

Fr.

9'858.--

als

V ermögen sverzicht

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

in

Betracht ,

sofern

diese

Zahlungen

ohne

Rechtspflicht

erfolgten,

wobei

rechtsprechungsgemäss

die

Erfüllung

einer

moralischen

Pflicht

k ein en

ausreichende n

Grund

darstellt ,

um

Entäusserung en

nicht

als

Vermögensverzicht

zu

werten

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_12/2024

vom

4.

Juli

2024

E.

4.2.2).

Den

Steuererklärungen

für

die

Jahre

2013

bis

2015

(Urk.

7/10g-i)

ist

zu

entneh men,

dass

für

die

betreffende

Tochter

mit

Jahrgang

1997

ein

gemeinsames

Sorgerecht

vorgesehen

war

und

dass

sie

getrennt

vom

Beschwerdeführer,

mithin

ausserhalb

seines

Haushaltes,

lebte.

Zwar

ergibt

sich

die

grundsätzliche

Pflicht

zur

Bestreitung

des

Unterhalts

eines

Kindes

inklusive

der

Kosten

für

die

Ausbil dung

des

Kindes

durch

die

Eltern

und

speziell

auch

durch

denjenigen

Elternteil,

welcher

-

wie

hier

der

Beschwerdeführer

-

nicht

mit

der

Obhut

des

Kindes

betraut

ist,

aus

dem

Gesetz

(vgl.

Art.

276

Abs.

1

und

Abs.

2

des

Schweizerische n

Zivilge setzbuch es

[ ZGB ]

sowie

Art.

285

Abs.

1

ZGB ,

je

in

der

hier

massgeblichen

bis

Ende

2016

gültig

gewesenen

Fassung ) .

Jedoch

ist

die

Unterhaltszahlungspflicht

damit

nicht

auch

schon

betraglich

konkretisiert

und

festgelegt .

Für

eine

Pflicht

des

Beschwerdeführer s

zur

Bezahlung

der

Schulge bühren

für

seine

Tochter

liegen

keine

Belege

vor;

eine

solche

behördlich,

gerichtlich

oder

vertraglich

vorgesehene

Pflicht

wurde

auch

nicht

behauptet.

Es

wurden

ferner

keine

Rechnungen

der

Schule

vorgelegt,

aus

welchen

die

Höhe

der

damaligen

Schulgebühren

hervorgeht.

Die

Zahlungen

des

Beschwerdeführers

vom

25.

Oktober

2013

von

Fr.

10'000.--

und

vom

2 9.

Oktober

2013

von

Fr.

9'858.--

( Urk.

7/5c

S.

2 )

wurden

zudem

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2013

nicht

als

Unterhaltsbeiträge

aus gewiesen

(Urk.

7/10i) .

Dort

wurde

im

Jahr

2013

allein

der

Betrag

von

Fr.

4'500.--

aufgeführt

(Urk.

7/10i

S.

3;

respektive

in

den

Folgejahren

von

Fr.

5'566.--

[2014,

Urk.

7/10h

S.

3]

und

von

Fr.

4'968.--

[ 2015,

Urk.

7/10 g

S.

3 ] ) .

D er

Beschwerdeführer

ist

in

Bezug

auf

das

den

Vermögensverzicht

allenfalls

aus schliessende

Erfüllen

einer

rechtlichen

Pflicht

(oder

den

Erhalt

einer

adäquaten

Gegenleistung)

als

leistungsansprechende

Person

jedoch

mitwirkungspflichtig

und

beweisbelastet .

Bei

einer

ausserordent lichen

Abnahme

des

Vermögens

muss

er

solche

Tatsachen

behaupten

und

soweit

möglich

auch

belegen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_50/2022

vom

1 7.

Mai

2022

E.

1.2 ),

was

hier

nicht

erfolgt

ist .

5.4.3

Somit

gilt,

dass

die

vom

Beschwerdeführer

am

25.

Oktober

2013

und

am

29.

Ok tober

2013

mit

dem

Vermerk

«Schulgeld»

und

« G.___

Schule»

getätigten

Zah lungen

von

insgesamt

Fr.

19'858.--

( Urk.

7/5c

S.

2)

den

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

erfüllen

und

daher

ebenfalls

als

Verzichtsvermögen

im

Jahr

2013

zu

berücksichtigen

sind

(vgl.

unten

E.

5. 7

[Gesamtrechnung

2013]). 5. 5 5.5.1

Als

weitere

«über

die

Jahre»

erfolgte

Ausgaben

macht

der

Beschwerdeführer

sodann

unterstützende

Zahlungen

an

seinen

(erwachsenen)

Sohn

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

25'000.--

geltend ,

von

welchem

er

als

Gegenleistung

im

familiären

Rahmen

Dienstleistungen

erhalten

habe,

so

ein

von

diesem

gezimmertes

Bett

und

von

ihm

verschaffte

Möbel

(Urk.

1/2

S.

2).

Der

Beschwerdeführer

hat

jedoch

im

Einzelnen

weder

behauptet

noch

belegt,

wann

er

welche

Beträge

für

welche

Gegenleistungen

dem

Sohn

bezahlt

hat.

Damit

ist

nicht

von

einem

belegten

Vermögensrückgang

auszugehen,

zumal

ein

solcher

auch

nicht

dem

betreffenden

Jahr

zugeordnet

werden

könnte.

5.5.2

Auch

ist

eine

Rechtspflicht

und/oder

eine

adäquate

Gegenleistung

für

die

(im

Einzelnen

weder

substantiierten,

noch

belegten)

Zahlungen

nicht

dargetan.

Namentlich

sind

keine

Umstände

für

die

Annahme

einer

Verwandten unterstüt zungspflicht

gemäss

Art.

328

ZGB ,

welche

von

der

(normalerweise

nur

bis

zur

Volljährigkeit

bzw.

bis

zum

Abschluss

einer

angemessenen

Ausbildung

dauern den)

elterlichen

Unterhaltspflicht

zu

unterscheiden

ist,

auszumachen ;

dies

bereits

im

Hinblick

darauf,

dass

rechtsprechungsgemäss

eine

solche

Pflicht

überhaupt

nur

bei

jemandem

in

Betracht

fallen

würde,

der

aufgrund

seiner

finanziellen

Gesamtsituation

ein

wohlhabendes

Leben

führen

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

5A_122/2012

vom

2 1.

Juni

2012

E.

2),

und

dass

beim

Entscheid

über

das

Vorlie gen

einer

Verwandtenunterstützungspflicht

d ie

wirtschaftliche

Sicherheit

im

Alter

bei

der

Frage

nach

den

«günstigen

Verhältnissen»

im

Sinne

von

Art.

328

Abs.

1

ZGB

hinreichend

zu

berücksichtigen

ist

(vgl.

BGE

132

III

97

E.

3) .

D er

Beschwerdeführer

erzielte

ab

2013

nebst

der

AHV-Rente

aber

kein

die

eigenen

Ausgaben

deckendes

Einkommen

und

war

somit

für

den

eigenen

Lebensunterhalt

z usätzlich

zu

den

Leistungen

der

AHV

längerfristig

auf

den

Vermögensertrag

sowie

auf

den

Vermögensverzehr

angewiesen .

M oralische

Motive

für

die

angeb lichen

Zahlungen

an

den

Sohn

genügen

zur

Begründung

einer

Rechtspflicht

sodann

nicht .

Die

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Ausgaben

durch

unterstützende

Zahlungen

an

seinen

Sohn

im

Umfang

von

insgesamt

Fr.

25'000.--

(Urk.

1/2

S.

2)

sind

somit

nicht

als

belegten

Vermögensrückgang

zu

berücksichtigen .

5.6 5.6.1

Ebenso

verhält

es

sich

mit

den

vom

Beschwerdeführer

geltend

gemachten

Ausgaben

für

regelmässige

Fahrten

zwischen

C.___

und

E.___

(bei

D.___ ,

Deutschland)

mit

angeblich

jährlich

zwischen

30'000

bis

40'000

Kilo metern

inklusive

der

Auslagen

für

Kauf,

Unterhalt

und

Betrieb

der

hierzu

ver wendeten

Fahrzeuge

(Urk.

1/2) .

Der

Beschwerdeführer

hat

weder

dargelegt,

wann

er

die

besagten

Fahrzeuge

zu

welchem

Preis

gekauft

hat,

noch

welche

jährlichen

Kosten

deren

Unterhalt,

Betrieb

und

behauptete

Verwendung

verursachten.

Auch

legte

er

hierzu

keinerlei

Belege

vor.

Es

können

damit

beim

Vermögensrückgang

in

den

Jahren

2013

bis

2015

keine

solche

Ausgaben

als

belegten

Vermögensrück gang

zugeordnet

und

angerechnet

werden.

5.6.2

Dasselbe

gilt

für

die

vom

Beschwerdeführer

sinngemäss

geltend

gemachten

Aus lagen

für

Fort bildungskosten

(Urk.

1/2

S.

1) .

Diese

sind

weder

hinreichend

substantiiert,

noch

belegt.

5.7 5.7.1

Zusammenfassend

verbleibt

im

Jahr

2013

ein

unbelegter

Vermögensrückgang

von

Fr.

7'318.--

( Fr.

145'709.--

[Ausgangs differenz

gemäss

Steuererklärungen

inklusive

Erbschaft ;

E.

5.2.2-3]

-

Fr.

67'200.--

[Schenkungen;

E.

5.2.4]

-

Fr.

28'333.--

[Einkommensdefizit:

Pauschalbetrag

für

den

Lebensunterhalt

+

Unterhaltsbeiträge

-

Einkünfte ;

E.

5.2.5-6]

-

Fr.

23'000.--

[Darlehen;

E.

5.3]

-

Fr.

19'858.--

[Schulgeld;

E.

5.4] ).

In

diesem

Umfang

ist

es

dem

Beschwerdeführer

nicht

gelungen,

den

Vermö gens rückgang

im

Jahr

2013

zu

belegen

oder

die

Gründe

dafür

rechtsgenügend

darzutun .

Rechtsprechungsgemäss

ist

bezüglich

eines

solchen

unbelegten

Vermögensrückganges

ein

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

2

ELG

anzu nehmen

(BGE

146

V

306

E.

2.3.2 ).

5.7.2

Zuzüglich

der

aus

Verzichtshandlungen

im

Jahr

2013

mündenden

übrigen

Ver zichtsvermögen

( Fr.

67'200.--

[Schenkungen;

E.

5.2.4],

Fr.

23'000.--

[Darlehen;

E.

5.3],

Fr.

19'858.--

[ Zahlungen

«Schule» ;

E.

5.4] )

resultiert

im

Jahr

2013

ein

(hypothetisch

anzurechnendes)

Verzichtvermögen

von

insgesamt

Fr.

117'376.--

( Fr.

7'318.--

+

Fr.

67'200.--

+

Fr.

23'000.--

+

Fr.

19'858.--) .

Dieser

Betrag

(nach

Amortisation

gemäss

Art.

17e

ELV )

gehört

laut

Art.

9a

Abs.

3

ELG

bezüglich

der

Vermögensschwelle

von

Art.

9a

Abs.

1

ELG

zum

massgeb li chen

Reinvermögen

( vgl.

Schlussrechnung

E.

8 ) . 6. 6.1 6.1.1

Für

das

Jahr

2014

ermittelt

sich

der

Umfang

des

unbelegte n

Vermögensrückgang s

wiederum

durch

die

folgende

grundsätzliche

Berechnung:

Vermögensrückgang

(Vermögen

per

31.

Dezember

2013

+

Kapitalzuwendung

im

Jahr

2014

-

Vermö gen

per

31.

Dezember

2014)

-

belegte

Ausgaben.

Laut

den

Angaben

in

den

Steuerunterlagen

belief

sich

das

steuerbare

Vermögen

des

Beschwerdeführers

per

31.

Dezember

201 3

auf

Fr.

152’476.--

(Urk.

7/10i

S.

4)

und

per

31.

Dezember

201 4

auf

Fr.

191 ’314 .--

(Urk.

7/10 h

S.

4).

In

der

Steuer erklärung

für

das

Jahr

201 4

wurde

zudem

eine

Erbschaft

des

Beschwerdeführers

von

derselben

Tante

des

Beschwerdeführers

im

Betrag

von

Fr.

75'000.--

angegeben

(Urk.

7/10i

S.

4

f.).

Daraus

folgt

ein

Vermögensrückgang

im

Jahr

2014

von

zunächst

Fr.

36'162.--

(Fr.

152’476.--

+

Fr.

75'000.--

-

Fr.

191’314.--).

6.1.2

Ein

Teil

dieses

Vermögensrückganges

lässt

sich

bereits

durch

den

in

den

Steuer erklärungen

deklarierten

Wert

einzelner

Vermögensbestandteile

erklären,

der

im

Verlauf

des

Jahres

2014

abgenommen

hat

(Urk.

7/10i

S.

4,

Urk.

7/10i

S.

4),

was

zu

berücksichtigen

ist.

Dies

betrifft

das

Motorfahrzeug

«Smart»

(Reduktion

um

Fr.

1'000.--

von

Fr.

2'000.--

auf

Fr.

1'000.--)

und

das

« Betriebsvermögen

Selb ständigerwerbender »

(Reduktion

um

Fr.

180.--

von

Fr.

510.--

auf

Fr.

330.--).

Ausserdem

wuchsen

die

Schulden

um

Fr.

22 .--

von

Fr.

17 8 .--

(Fr.

170.--

[ Ziff.

34

der

Steuererklärung

2013]

+

Fr.

8.--

[Minussaldo

W.___ -Konto

Nr.

«…» ];

Urk.

7/10i

S.

4

und

S.

6)

auf

Fr.

200.--,

was

den

Vermögensrückgang

um

diesen

Betrag

vergrösserte.

Zwar

sind

diese

Schulden

nicht

weiter

belegt

und

es

ist

nicht

bekannt,

ob

sie

die

wirtschaftliche

Substanz

des

Vermögens

in

dem

Sinne

belas te te n,

dass

der

Beschwerdeführer

ernsthaft

mit

deren

Begleichung

zu

rechnen

hatte

(vgl.

BGE

142

V

311

E.

3.1

und

E.

3.3,

mit

Hinweisen).

Angesichts

des

geringfügigen

Betrages

ist

indes

-

wie

hiervor

bezüglich

das

Jahr

2013

(E.

5.2.2)

-

zugunsten

des

Beschwerdeführers

ohne

Weiteres

gestützt

auf

die

Deklarationen

in

den

Steuererklärungen

von

einer

belegten

Vermögensreduktion

im

Umfang

von

Fr.

22.--

auszugehen.

Insgesamt

ist

der

Vermögensrückgang

von

Fr.

36'162.--

somit

um

die

begründete

Vermögensabnahme

im

Jahr

2014

von

Fr.

1'202.--

(Fr.

1'000.--

+

Fr.

180.--

+

Fr.

22.--)

auf

Fr.

34 ’ 960.--

(Fr.

36'162.--

-

Fr.

1'202.--)

zu

reduzieren.

6.1.3

Anzumerken

ist

sodann ,

dass

von

dem

im

Jahr

2014

erhaltenen

Erbe

in

Höhe

von

Fr.

75'000.--

der

Betrag

von

Fr.

25'000.--

als

«Anteil

an

unverteilten

Erbschaften»

(Urk.

7/10h

S.

4

und

S.

6)

im

deklarierten

Vermögen

per

3 1.

Dezember

2014

ent halten

ist

(vgl.

dazu

die

«Erläuterung

zur

Fallführung»

der

Beschwerdegegnerin

vom

17.

Oktober

2022,

wonach

nach

Angaben

des

Treuhänders

des

Beschwerde führers

der

Erhalt

eines

Teil s

der

Erbschaft

von

einer

in

den

USA

verstorbenen

Tante ,

und

zwar

Fr.

75'000.--,

im

Jahr

2014

erfolgte,

wovon

Fr.

25'000.--

noch

unverteilt

waren;

Urk.

7/22

S.

2).

Diesbezüglich

ist

daher

kein

weiterer

Abzug

vom

Umfang

des

hiervor

ermittelten

Vermögensrückgangs

vorzunehmen .

Dieser

Betrag

von

Fr.

25'000.--

wurde

mit

anderen

Worten

bei

der

Ermittlung

des

Ver mögensrückgangs

bereits

als

Teil

des

Vermögens

per

3 1.

Dezember

2014

von

Fr.

191'314.--

in

Abzug

gebracht

(vgl.

E.

6.1.1

hiervor).

Der

unverteilte

Erbanteil

von

Fr.

25'000.--

ist

aber

auch

nicht

vom

Vermögen

per

31.

Dezember

2014

von

Fr.

191'314.--

zu

subtrahieren,

wie

die

Beschwerde geg nerin

dies

in

ihrer

(internen)

Berechnung

offenbar

tat,

indem

sie

von

einem

Ver mögen

per

Ende

2014

von

lediglich

Fr.

165'184.--

ausging

(Fr.

145'184.--

[Wert schriften

und

Guthaben]

+

Fr.

20'000.--

[ Anteile

Investment] ,

mithin

ohne

Erb anteil;

Urk.

7/35

S.

5) .

Denn

dies

würde

den

Betrag

des

(unbelegten)

Vermögens rückgang s

entsprechend

vergrössern ,

obschon

der

Wert

per

Ende

2014

von

Fr.

25'000.--

noch

vorhanden

war .

6.1.4

Die

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2014

unter

dem

Titel

«Übrige

Ver mögens werte»,

«Anteile

an

Investment

in

Arab.

Emirate»,

aufgeführten

Fr.

20'000.--

(Urk.

7/10h

S.

4)

betrifft

die

«Investition»

in

die

Z.___

respektive

den

Erwerb

der

Z.___ -Kiosk-Automaten

(vgl.

E.

4.2.3) .

Dieser

Betrag

ist

im

dekla rierten

Betrag

des

Gesamtvermögens

per

31.

Dezember

2014

von

Fr.

191'314.--

enthalten

und

wurden

damit

bei

der

Ermittlung

des

Vermö gens rückgangs

bereits

( als

Teil

dieses

Vermögens)

in

Abzug

gebracht

(vgl.

oben

E.

6.1.1).

Die

Fr.

20'000.--

werden

letztlich

somit

nicht

als

unbelegten

Vermögensrückgang

angerechnet,

was

insofern

korrekt

ist,

als

die

Verwendung

dieses

Geldes

hin reichend

erklärbar

und

belegt

ist.

Wie

hiervor

in

Erwägung

4.2.3

ausgeführt

wurde,

wurde

durch

diese

«Investition»

im

Jahr

2014

jedoch

der

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

Abs.

2

ELG

mit

einem

Verzichtsvermögen

von

Fr.

20'000.--

erfüllt ,

das

beim

Vermögen

abschliessend

zu

berücksichtigen

ist

( vgl.

unten

E.

6. 2.2

[Gesamtrechnung

2014]). 6.1. 5

Somit

ist

ausgehen d

von

einem

Vermögensrückgang

im

Jahr

2014

in

Höhe

von

Fr.

34 ’ 960.--

ein

allfälliges

Einkommensdefizit

(Pauschalbetrag

für

den

Lebens unterhalt

+

Unterhaltsbeiträge

-

Einkünfte;

Rz.

3532.15

WEL)

in

Abzug

zu

bringen .

Der

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

einer

alleinstehenden

Person

im

Jahr

2014

zu

berücksichtigende

Pauschalbetrag

beträgt

ebenfalls

(wie

im

Jahr

2013;

vgl.

E.

5.2.5)

Fr.

61'472.--

(Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

im

Jahr

201 4

von

Fr.

19'210.--

[vgl.

Anhang

1.1

WEL,

Stand

1.

Januar

201 4 ]

x

Faktor

3.2;

Rz.

3532.12

WEL);

zuzüglich

der

gemäss

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

201 4

vom

Beschwerdeführer

bis

31.

Dezember

201 4

erbrachten

Unterhaltsbeiträge

von

insgesamt

Fr.

5'566.--

( Urk.

7/10 h

S.

3

und

S.

6 )

ergibt

dies

Fr.

67'038.-- .

Die

Einkünfte

des

Beschwerdeführers

im

Jahr

201 4

wurden

in

der

Steuererklärung

mit

insgesamt

Fr.

47’799 .--

deklariert,

wovon

Fr.

30'024.--

auf

die

Altersrente

entfielen

(Urk.

7/10 h

S.

2).

Dieser

Betrag

ist

wiederum

-

ebenso

wie

im

Jahr

2013

(E.

5.2.5)

-

um

die

AHV-Kinderrente

( Art.

22 ter

AHVG) ,

welche

40

%

der

Alters rente

entspricht

(Art.

35 ter

Abs.

1

AHVG),

respektive

um

Fr.

8'579.--

auf

Fr.

21'445.--

zu

reduzieren .

Im

Jahr

201 4

ist

somit

von

Einkünften

von

Fr.

39’220 .--

auszugehen

( { Fr.

47’799 .--

[Total

der

deklarierten

Einkünfte]

-

Fr.

8'579.--

[AHV-Kinderrente] }

=

{ Fr.

13’161 .--

[Haupterwerb]

+

Fr.

368 .--

[Nebenerwerb]

+

Fr.

4’159 .--

[Einkünfte

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit]

+

Fr.

21'445.--

[Altersrente

ohne

Kinderrente]

+

Fr.

87 .--

[Wertschriftenertrag] } ;

Urk.

7/10 h

S.

2) .

Es

ist

somit

von

einem

Einkommensdefizit

im

Jahr

201 4

von

Fr.

27’818 .--

( Fr.

61'472.--

[Pauschalbetrag]

+

Fr.

5’566 .--

[Unterhalt]

-

Fr.

39’220 .--

[Ein künfte])

auszugehen,

welches

vom

Vermögen

gedeckt

werden

musste.

In

diesem

Umfang

gilt

der

Vermögensrückgang

daher

nicht

als

unbelegt.

Das

Einkommens defizit

von

Fr.

27’818.--

ist

folglich

vom

hiervor

(E.

6.1.1-2 )

ermittelten

Betrag

des

Vermögensrückganges

im

Jahr

201 4

von

Fr.

34’960.--

zu

subtrahieren.

6.1.6

Als

Zwischenresultat

verbleibt

damit

ein

unbelegter

Vermögensrückgang

im

Jahr

201 4

von

Fr.

7’142 .--

( Fr.

34’960.--

-

Fr.

27’818.--) .

6. 2 6.2.1

Weitere

Abzüge

vom

so

ermittelten

unbelegten

Vermögensrückgang

sind

man gels

hinreichender

Belege

für

die

Hingabe

von

Vermögenswerten

(im

Austausch

für

eine

gleichwertige

Gegenleistung

oder

Rechtspflicht)

nicht

vorzunehmen.

Soweit

die

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

auch

das

Jahr

2014

betreffen ,

wird

auf

die

hiervor

zum

Jahr

2013

gemachten

Ausführungen

verwiesen

(E.

5. 4-6 ). 6.2.2

Es

bleibt

somit

bei

einem

unbelegten

Vermögensrückgang

im

Jahr

2014

von

Fr.

7’142.--.

In

diesem

Umfang

ist

es

dem

Beschwerdeführer

nicht

gelungen,

den

Vermögensrückgang

im

Jahr

2014

zu

belegen

oder

die

Gründe

dafür

rechtsge nü gend

darzutun.

Rechtsprechungsgemäss

ist

bezüglich

eines

solchen

unbelegten

Vermögensrückganges

ein

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

2

ELG

anzunehmen

(BGE

146

V

306

E.

2.3.2).

Zuzüglich

des

aus

Verzichtshandlung en

im

Jahr

2014

herrührenden

Verzichts ver mögens

von

Fr.

20'000.--

(«Investition»

Z.___ ;

vgl.

dazu

E.

4.2.3

und

E.

6.1.)

resultiert

im

Jahr

2014

ein

(hypothetisch

anzurechnendes)

Verzicht s ver mögen

von

insgesamt

Fr.

27’142.--

(Fr.

7’142.--+

Fr.

20’000.--).

Auch

d ieser

Betrag

(nach

Amortisation

gemäss

Art.

17e

ELV)

gehört

nach

Art.

9a

Abs.

3

ELG

in

Bezug

auf

die

Vermögensschwelle

(Art.

9a

Abs.

1

ELG)

zum

Reinvermögen

und

ist

als

solches

abschliessend

zu

berücksichtigen

( vgl.

Schlussrechnung

E.

8 ). 7. 7.1 7.1.1

Auch

für

das

Jahr

2015

ist

der

Umfang

des

unbelegten

Vermögensrückgangs

durch

die

folgende

grundsätzliche

Berechnung

zu

ermitteln :

Vermögensrückgang

(Vermögen

per

31.

Dezember

201 4

+

Kapitalzuwendung

im

Jahr

201 5

-

Vermö gen

per

31.

Dezember

201 5 )

-

belegte

Ausgaben.

Gemäss

den

Angaben

in

den

Steuer erklärungen

für

die

Jahre

2014

und

2015

belief

sich

das

steuerbare

Vermögen

des

Beschwerdeführers

per

31.

Dezember

201 4

auf

Fr.

191’314.--

(Urk.

7/10h

S.

4)

und

per

31.

Dezember

201 5

auf

Fr.

154’342 .--

(Urk.

7/10 g

S.

4).

In

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

201 5

wurde

zudem

ein

weiterer

Betrag

aus

der

Erbschaft

von

einer

Tante

des

Beschwerde führers ,

und

zwar

in

Höhe

von

Fr.

31’407 .--

deklariert

(Urk.

7/10 g

S.

4

f.).

Daraus

folgt

ein

Vermögensrückgang

im

Jahr

2015

von

zunächst

Fr.

68’379 .--

( Fr.

191’314.--

+

Fr.

31’407.--

-

Fr.

154’342.-- ).

7.1.2

Ein

geringer

Teil

dieses

Vermögensrückganges

lässt

sich

durch

den

in

den

Steuer erklärungen

(2014:

Urk.

7/10h

S.

4;

2015:

Urk.

7/10h

S.

4)

deklarierte n

Wert

« Betriebs vermögen

Selbständigerwerbender»

respektive

«Eigenkapital

Selbstän digerwerbender

ohne

Geschäftswertschriften»

( je

Ziff.

32

der

Steuererklärungen)

erklären,

der

sich

von

Fr.

330.--

per

Ende

2014

auf

Fr.

210.--

per

Ende

2015

um

Fr.

120.--

reduzierte.

Der

Wert

für

das

Motorfahrzeug

«Smart»

wurde

unverändert

mit

Fr.

1'000.--

angegeben.

Auch

die

aufgeführten

Schulden

von

Fr.

200.--

blieben

unverändert.

Der

Vermögensrückgang

von

Fr.

68’379.--

ist

somit

um

die

begründete

Vermögensabnahme

im

Jahr

201 5

von

Fr.

120 .--

auf

Fr.

68’259.--

( Fr.

68’379.--

-

Fr.

1 20 .--)

zu

reduzieren.

7.1.3

Der

unverteilte

Erbanteil

von

Fr.

25'000.--,

welcher

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2014

als

Teil

des

Gesamtvermögens

per

31.

Dezember

2014

von

Fr.

191'314.--

deklariert

worden

war

(Urk.

7/10h

S.

4),

wurde

in

der

Steuererklä rung

für

das

Jahr

2015

nicht

mehr

aufgeführt

(Urk.

7/10 g

S.

4

f.) .

Der

d iesbezüg liche

Betrag

wurde

somit

ins

übrige

Vermögen

per

Ende

2015

überführt

oder

verbraucht.

Hierzu

ist

daher

kein

separater

Abzug

vom

Vermögensrückgang

vor zunehmen.

7.1.4

Wie

hiervor

in

Erwägung

4.2.3

ausgeführt

wurden

d ie

«Anteile

an

Investment

in

Arab.

Emirate»

(betreffend

Z.___ )

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2015

unter

der

Ziff.

30.6

wie

schon

in

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

2014

unverändert

mit

Fr.

20'000.--

deklariert

(Urk.

7/10h

S.

4 ,

Urk.

7/10g

S.

4 ) .

Zu sätzlich

wurden

im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

für

das

Jahr

2015

unter

der

Bezeichnung

« Z.___ »

Fr.

41'700.--

(Zugang

am

2 9.

Juli

2015 )

aufgeführt

(Urk.

7/10g

S.

8).

Da

der

Betrag

von

Fr.

20'000.--

somit

sowohl

im

Gesamtvermögen

per

3 1.

Dezember

2014

von

Fr.

191’314.--

( Urk.

7/10h

S.

4),

als

auch

im

Gesamtvermögen

per

3 1.

Dezember

2015

von

Fr.

154’342.--

( Urk.

7/10g

S.

4)

enthalten

war ,

ist

hierzu

hinsichtlich

des

Umfangs

des

Vermögensrückgangs

im

Jahr

2015

nichts

weiter

vorzunehmen.

Denn

der

Betrag

von

Fr.

20'000.--

ist

im

Betrag

des

Vermögensrückgang

von

Fr.

68’379.-- ,

der

aus

der

Differenz

dieser

Gesamtvermögen

ermittelt

wurde

(vgl.

E.

7.1.1) ,

nicht

enthalten.

Auch

der

neu

deklarierte

Betrag

von

Fr.

41'700.--

mit

Zugang

vom

2 9.

Juli

2015

( Urk.

7/10g

S.

8 )

ist

nicht

als

unbelegten

Vermögensrückgang

anzurechnen,

da

die

Verwendung

dieses

Geldes

im

Jahr

2015

durch

die

Investition

hinreichend

erklärbar

ist.

Indem

dieser

Betrag

zusätzlich

im

deklarierten

Betrag

des

Gesamt vermögens

per

31.

Dezember

2015

von

Fr.

154’342.--

(Urk.

7/10g

S.

4)

enthalten

ist,

wurde

er

bei

der

Ermittlung

des

Vermögensrückgangs

bereits

(als

Teil

dieses

Gesamtv ermögens)

in

Abzug

gebracht

(vgl.

oben

E.

7.1.1) ,

so

dass

kein

weiterer,

separater

Abzug

zu

erfolgen

hat.

Jedoch

ist

auch

diese

zusätzliche

«Investition»

des

Jahr es

201 5

als

Verzichts hand lung

zu

qualifizieren

( Art.

11a

Abs.

2

ELG ;

vgl.

oben

E.

4.2.3 ),

und

zwar

mit

einem

Verzichtsvermögen

im

Jahr

2015

von

Fr.

41’700.-- ,

das

abschliessend

zu

berücksichtigen

ist

(vgl.

unten

E.

7.2.2

[Gesamtrechnung

2015]). 7.1. 5

Im

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

für

das

Jahr

2015

wurde

neu

unter

der

Bezeichnung

« B .___ »

mit

Zugang

vom

10.

De zember

2015

der

Wert

von

Fr.

13'781.--

per

3 1.

Dezember

2015

deklariert

(Urk.

7/10g

S.

8).

Auch

dieser

Betrag

ist

somit

im

Gesamtvermögen

per

31.

De zember

2015

von

Fr.

154’342.--

(Urk.

7/10g

S.

4)

enthalten

und

wurde

damit

bei

der

Ermittlung

des

Vermögensrückgangs

bereits

(als

Teil

dieses

Vermögens)

in

Abzug

gebracht

(vgl.

oben

E.

7.1.1) ,

so

dass

diesbezüglich

-

entgegen

der

Aus führungen

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2

S.

5)

-

kein

separater

Abzug

zu

erfolgen

hat.

Dem

Investment

in

die

B.___

kam

zufolge

des

Betruges

durch

die

Anbieter

keinen

Wert

zu

(vgl.

oben

E.

3.3.1) .

Hinsichtlich

einer

auf

einen

Betrug

zurückzuführende n

Vermögensverminderung

ist

keine

Ver zichtshandlung

anzunehmen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_567/2007

vom

2.

Juli

2008

E.

6.5).

Diesbezüglich

ist

somit

kein

Verzichtseinkommen

anzurech nen.

7.1.6

Des

Weiteren

wurde

neu

i m

Wertschriften-

und

Guthabenverzeichnis

für

das

Jahr

2015

unter

der

Bezeichnung

« A.___

AG»

mit

Zugang

vom

31.

Juli

2015

der

Wert

von

Fr.

20’500.--

per

3 1.

Dezember

2015

deklariert

(Urk.

7/10g

S.

8 ;

vgl.

auch

Endabrechnung

der

« A.___

GmbH

Deutschland »

vom

3.

August

2015,

Urk.

7/14/8).

Dieser

Betrag

ist

somit

im

Gesamtvermögen

per

31.

Dezember

2015

von

Fr.

154’342.--

(Urk.

7/10g

S.

4)

ebenfalls

enthalten ,

wodurch

er

bei

der

Ermittlung

des

Vermögensrückgangs

bereits

(als

Teil

dieses

Vermögens)

in

Abzug

gebracht

wurde

(vgl.

oben

E.

7.1.1).

Ein

zusätzlicher,

separater

Abzug

vom

Umfang

des

Vermögensrückgangs

im

Jahr

2015

hat

daher

auch

in

Bezug

auf

diesen

Vermögenswert

im

Jahr

2015

nicht

zu

erfolgen .

Allerdings

sind

Lagergebühren

für

das

Jahr

2015

von

Fr.

92.28

ausgewiesen,

welche

d as

schweizerische

Unternehmen

« A.___

AG»

( Urk.

9/3)

dem

Beschwerdeführer

am

15.

September

2015

in

Rechnung

stellte

(Urk.

7/14/5).

Der

Vermögensrückgang

von

Fr.

68’259.--

(vgl .

oben

E.

7.1.2)

ist

zur

Ermittlung

des

unbelegten

Vermögensrückgangs

im

Jahr

2015

daher

um

diesen

belegten

Betrag

zu

reduzieren,

was

einen

Vermögensrückgang

von

(gerundet)

Fr.

68'167.--

ergibt

(Fr.

68’259.--

-

Fr.

92.28).

7.1.7

Von

diesem

Betrag

von

Fr.

68'167.--

ist

sodann

ein

allfälliges

Einkommensdefizit

(Pauschalbetrag

für

den

Lebens-unterhalt

+

Unterhaltsbeiträge

-

Einkünfte;

Rz.

3532.15

WEL)

zu

subtrahieren .

Der

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

einer

alleinstehenden

Person

im

Jahr

2015

zu

berücksichtigende

Pauschalbetrag

beträgt

Fr.

61’728 .--

(Betrag

für

den

allge meinen

Lebensbedarf

im

Jahr

201 5

von

Fr.

19'2 9 0.--

[vgl.

Anhang

1.1

WEL,

Stand

1.

Januar

201 5 ]

x

Faktor

3.2;

Rz.

3532.12

WEL);

zuzüglich

der

gemäss

der

Steuererklärung

für

das

Jahr

201 5

vom

Beschwerdeführer

bis

3 1.

Dezember

201 5

erbrachten

Unterhaltsbeiträge

(für

die

damals

weiterhin

ausserhalb

des

Haushal tes

wohnende

Tochter,

Urk.

7/10g

S.

1)

von

Fr.

4'968.--

( Urk.

7/10 g

S.

3

und

S.

5 )

ergibt

dies

Fr.

66'69 6.

--

( Fr.

61’728.--

+

Fr.

4'968.--)

.

Die

Einkünfte

des

Beschwerdeführers

im

Jahr

201 5

wurden

in

der

Steuererklärung

mit

insgesamt

Fr.

45'002.--

deklariert,

wovon

Fr.

30' 156 .--

auf

die

Altersrente

entfielen

( Urk.

7/10 g

S.

2).

Dieser

Betrag

ist

ebenfalls

(w ie

bezüglich

der

Jahre

2013

[ E.

5.2.5 ]

und

2014

[ E.

6 . 1 .5 ] )

-

um

die

AHV-Kinderrente

( Art.

22 ter

AHVG),

welche

40

%

der

Altersrente

entspricht

( Art.

35 ter

Abs.

1

AHVG),

respektive

um

Fr.

8’616 .--

auf

Fr.

21’540 .--

zu

reduzieren.

Im

Jahr

201 5

ist

somit

von

Einkünf ten

von

Fr.

36’386 .--

auszugehen

({ Fr.

45’002 .--

[Total

der

deklarierten

Ein künfte]

-

Fr.

8’616 .--

[AHV-Kinderrente]}

=

{ Fr.

11’874 .--

[Haupterwerb]

+

Fr.

2’960 .--

[Einkünfte

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit]

+

Fr.

21' 540 .--

[Alters rente

ohne

Kinderrente]

+

Fr.

12 .--

[Wertschriftenertrag]};

Urk.

7/10 g

S.

2).

Im

Jahr

2015

betrug

das

Einkommensdefizit

somit

Fr.

30’310 --

( Fr.

61’728.--

[Pauschalbetrag]

+

Fr.

4'968.--

[Unterhalt]

-

Fr.

36’386.--

[Einkünfte]) ,

welches

vom

Vermögen

gedeckt

werden

musste.

In

diesem

Umfang

ist

ein

belegter

Ver mögensrückgang

anzunehmen .

Das

Einkommensdefizit

von

Fr.

30’310--

ist

zur

Ermittlung

des

unbelegten

Vermögensrückgangs

folglich

vom

hiervor

ermit telten

Betrag

des

Vermögensrückganges

im

Jahr

201 5

von

Fr.

68'167.--

(E.

7 . 1.1-2

und

E.

7.1.6 )

zu

subtrahieren.

7.1.8

Als

Zwischenresultat

verbleibt

damit

ein

unbelegter

Vermögensrückgang

im

Jahr

201 5

von

Fr.

37’857 .--

( Fr.

68'167.--

-

Fr.

30’310-- ). 7.2 7.2.1

Weitere

Abzüge

vom

so

ermittelten

unbelegten

Vermögensrückgang

rechtfertigen

sich

mangels

hinreichender

Belege

für

die

Hingabe

von

Vermögenswerten

(im

Austausch

für

eine

gleichwertige

Gegenleistung

oder

Rechtspflicht)

nicht.

Soweit

die

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1/2)

auch

das

Jahr

201 5

betreffen,

wird

wiederum

auf

die

hiervor

zum

Jahr

2013

gemachten

Ausführungen

verwie sen

(E.

5.4-6). 7 .2.2

Der

unbelegte

Vermögensrückgang

im

Jahr

201 5

beträgt

somit

abschliessend

Fr.

37’857.-- .

In

diesem

Umfang

ist

der

Vermögensrückgang

im

Jahr

201 5

nicht

belegt

respektive

sind

die

Gründe

dafür

nicht

rechtsgenügend

dargetan,

weshalb

in

diesem

Umfang

ein

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

2

ELG

anzu nehmen

ist

( vgl.

BGE

146

V

306

E.

2.3.2).

Zuzüglich

des

aus

Verzichtshandlung

im

Jahr

201 5

herrührenden

Verzichtsver mögens

von

Fr.

41’700 .--

(«Investition»

Z.___ ;

vgl.

dazu

E.

4.2.3

und

E.

7.1.4 )

resultiert

im

Jahr

201 5

ein

(hypothetisch

anzurechnendes)

Verzicht s ver mögen

von

insgesamt

Fr.

79’557 .--

( Fr.

37’857.--

+

Fr.

41’700.-- ).

Dieser

Betrag

(nach

Amortisation

gemäss

Art.

17e

ELV)

ist

zum

Reinvermögen

(Vermögens schwelle)

anzurechnen

( Art.

9a

Abs.

1

und

Abs.

3

ELG;

vgl.

Schlussrechnung

E.

8 ). 8 . 8.1 8.1.1

Im

Ergebnis

ist

von

den

folgenden

Verzichtsvermögen

auszugehen:

Im

Jahr

2013

von

Fr.

117'376.--

(Fr.

7'318.--

[ unbelegter

Vermögensrückgang]

+

Fr.

67'200.--

[Schenkungen]

+

Fr.

23'000.--

[Darlehen]

+

Fr.

19'858.--

[Zahlungen

«Schule»];

E.

5.7),

im

Jahr

2014

von

Fr.

27’142.--

(Fr.

7’142.--

[ unbelegter

Vermögens rück gang]

+

Fr.

20’000.--

[«Investition»

Z.___

2014 ] ;

E.

6.2.2)

und

im

Jahr

2015

von

Fr.

79’557.--

(Fr.

37’857.--

[ unbelegter

Vermögensrückgang]

+

Fr.

41’700.--

[«Investition»

Z.___

201 5 ] ;

E.

7.2.2) . 8.1.2

Die

Amortisation

nach

Art.

17e

ELV,

wonach

das

Verzichtsvermögen

jährlich

um

Fr.

10'000.--

zu

vermindern

ist

( Abs.

1),

wobei

der

Betrag

des

Vermögens

im

Zeit punkt

des

Verzichts

unverändert

auf

den

1.

Januar

des

Jahres,

das

auf

den

Ver zicht

folgt,

zu

übertragen

und

dann

jeweils

nach

einem

Jahr

zu

vermindern

ist,

ist

hier

erstmals

ab

dem

1.

Januar

2015

zu

berücksichtigen

und

ergibt

ein

Ver zichtsvermögen

per

1.

Januar

2022

von

Fr.

144'075.--

( Fr.

117'376.--

[ 2013 ]

+

Fr.

27’142.--

[ 2014 ]

+

Fr.

79’557.--

[2015]

-

Fr.

80'000.--

[8

x

Fr.

10'000.--;

2015-2022])

und

per

1.

Januar

2023

von

Fr.

134'075.--

(Fr.

144'075.--

-

Fr.

10'000.--).

8.2 8.2.1

Das

anrechenbare

Vermögen

im

hier

bezüglich

der

Vermögensschwelle

nach

Art.

9a

Abs.

1

ELG

massgeblichen

Zeitpunkt

per

1.

Juli

2022

beläuft

sich

damit

auf

insgesamt

(gerundet)

Fr.

160'150.--

(Fr.

144'075.--

[Verzichtsvermögen ;

vgl.

E.

8.1.2 ]

+

Fr.

46.60

[ Euro

45.07,

Girokonto

Kreissparkasse

J.___ ;

Urk.

7/17]

+

Fr.

464.--

[ W.___ -Privatkonto

«…»

per

1.

Juli

2022;

Urk.

7/11a

S.

17]

+

Fr.

0.--

[ Z.___ ;

vgl.

E.

4.2.2-3 ]

+

Fr.

15'564.36

[ A.___ ;

vgl.

E.

4.3.3 ]

+

Fr.

0.--

[ B.___ ;

vgl.

E.

3.3.1 ,

E.

7.5.1 ]).

Das

anrechenbare

Vermögen

per

1.

Januar

2023

betrug

insgesamt

(gerundet)

Fr.

151'107.--

(Fr.

134'075.--

[Verzichtsvermögen;

vgl.

E.

8.1.2]

+

Fr.

163.--

[ Euro

169.21,

Girokonto

Kreissparkasse

J.___ ;

Urk.

7/ 45 ]

+

Fr.

1’304.90

[ W.___ -Privatkonto

«…»

per

1.

Juli

2022;

Urk.

7/ 44 ]

+

Fr.

0.--

[ Z.___ ;

vgl.

E.

4.2.2-3]

+

Fr.

15'564.36

[ A.___ ;

vgl.

E.

4.3.3]

+

Fr.

0.--

[ B.___ ;

vgl.

E.

3.3.1,

E.

7.5.1]).

Die

genannten

Vermögen

per

1.

Juli

2022

und

per

1.

Januar

2023

überschreiten

somit

je

die

Vermögensschwelle

bei

alleinstehenden

Personen

von

Fr.

100'000.--

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG .

8.2.2

Sämtliche

Einwände

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1/2)

führen

zu

keiner

anderen

Betrachtungsweise.

Ausführungen

zu

seinen

Vorbringen

bezüglich

Einkünfte

im

Jahr

2022

und

Mietzins

sowie

Untermiete

(Urk.

1/2

S.

1)

erübrigen

sich,

zumal

dies

die

ZL-Anspruchsberechnung

respektive

-prüfung

betrifft,

welche

jedoch

überhaupt

erst

vorzunehmen

wäre,

wenn

das

Vermögen

unter

dieser

Vermögens schwelle

liegen

würde

(Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

225

Rz.

570

a.E.),

was

nach

dem

Gesagten

indes

nicht

der

Fall

ist. 8.2. 3

Bei

diesem

Ergebnis

ist

abschliessend

festzu halten ,

dass

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

22.

Dezember

2023

(Urk.

2)

im

Resultat

zu

Recht

einen

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

Juli

202 2

und

einen

solchen

ab

Januar

2023

wegen

Überschreitung

der

Vermögensschwelle

bei

alleinstehenden

Personen

von

Fr.

100'000.--

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

verneint

hat.

Die

Beschwerde

ist

folglich

abzuweisen . Das

Gericht

erkennt: 1 .

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos.

3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

9/1- 3 - Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

9/1- 3 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes ge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizu legen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann