Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1946,
meldete
sich
im
Juli
2022
bei
der
Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
AZL),
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
zu
seiner
Altersrente
der
Alters-
und
Hinterlassenen versi cherung
(AHV)
an
(Urk.
2
S.
1,
Urk.
7/V1
S.
1,
Urk.
7/6a
S.
1,
Urk.
7/ 6b
S.
1 ).
Mit
Verfügung
vom
6.
Februar
2023
verneinte
das
AZL
einen
Anspruch
des
Versi cherten
auf
Zusatzleistungen
(ZL )
ab
Juli
2022
und
ab
Januar
2023
mit
der
Begründung,
es
bestehe
ein
Einnahme n überschuss
(Urk.
7 /V1).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
(mit
undatierter
Eingabe )
Einsprache
( Eingang
vom
9.
März
2023;
Urk.
7/25 ) .
Mit
Einspracheentscheid
vom
22.
Dezember
2023
wies
das
AZL
die
Einsprache
mit
der
Begründung
ab ,
die
Vermögensschwelle
für
eine
alleinste hende
Person
von
Fr.
100'000.--
nach
Art.
9a
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungs leistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
sei
im
Jahr
2022
mit
Fr.
126'156.40
und
im
Jahr
2023
mit
Fr.
117'113.70
überschritten
(Urk.
7 /V2
=
Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
mit
undatierter
Eingabe
(Poststempel
vom
31.
Januar
2024,
Urk.
1/1-2)
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss ,
der
Ein spracheentscheid
vom
22.
Dezember
202 3
sei
aufzuheben
und
es
sei en
ihm
Zusatz leistungen
zuzusprechen
(Urk.
1 /1-2 ).
Die
Beschwerdegegnerin
ersuchte
in
der
Beschwerdeantwort
vom
12.
Februar
2024
um
Abweisung
der
Beschwerde
und
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
(Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
1 5.
Februar
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
8). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlasse nen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
über gangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Gel tung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
Juli
2022
und
ab
Januar
2023
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet
und
es
sich
nicht
um
einen
laufenden
Anspruch
handelt
( vgl.
Kreisschreiben
zum
Übergangsrecht
der
EL-Reform
[KS-R
EL],
gültig
ab
1.
Januar
2021,
Rz.
1301),
sowie
weil
eine
Verfügung
oder
ein
Einspracheent scheid
über
Ergänzungsleistungen
in
zeitlicher
Hinsicht
lediglich
für
das
Kalen derjahr
Rechtsbeständigkeit
entfaltet
(BGE
141
V
255
E.
1.3
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
2.1) ,
finden
die
ab
dem
1.
Januar
2021
geltenden
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert.
1.2
Die
neue
besondere
Regelung
von
Art.
11a
Abs.
3
und
4
ELG
(Vermögensverzicht
bei
Vermögensverbrauch
ohne
wichtigen
Grund
von
mehr
als
10
%
beziehungs weise
Fr.
10‘000.--
pro
Jahr)
gilt
gemäss
Abs.
3
der
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in
Kraft
ab
1.
Januar
2021)
jedoch
nur
für
Vermögen,
das
nach
Inkrafttreten
dieser
Änderung
verbraucht
worden
ist.
Art.
11a
Abs.
3
und
Abs.
4
ELG
finden
hier
daher
keine
Anwendung,
da
allein
der
Verbrauch
von
Vermögen
vor
dem
1.
Januar
2021
strittig
ist
( vgl.
Urk.
2
S.
4
f.). 2. 2.1
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbe darfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraus setzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössi schen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ZLG)
Zusatzleistungen
bestehend
aus
Ergänzungsleistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Gemäss
§§
15
und
19a
Abs.
3
ZLG
finden
die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende
Anwendung
auf
die
Beihilfen
und
Zuschüsse,
soweit
im
ZLG
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
Die
Gemeinden
können
Gemeindezuschüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
20
Abs.
1
ZLG).
2.2
2.2.1
Gemäss
Art.
9a
Abs.
1
ELG
haben
Personen
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen,
wenn
sie
über
ein
Reinvermögen
unterhalb
der
Vermögensschwelle
verfügen;
diese
liegt
bei
alleinstehenden
Personen
bei
Fr.
100'000.--
(lit.
a).
Ein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
wird
daher
überhaupt
erst
geprüft,
wenn
das
Vermögen
unter
dieser
Vermögensschwelle
liegt
(Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
225
Rz.
570
a.E.).
Meldet
sich
eine
Person
für
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
an,
ist
für
den
Anspruch
das
Vermögen
massgebend,
das
am
ersten
Tag
des
Monats
vorhanden
ist,
ab
dem
die
Ergänzungsleistung
beansprucht
wird
(Art.
2
Abs.
2
ELV). 2.2.2
Zum
Reinvermögen
von
Art.
9a
Abs.
1
ELG
gehört
auch
Vermögen,
auf
welches
nach
Art.
11a
Abs.
2-4
verzichtet
wurde
( Art.
9a
Abs.
3
ELG ).
Gemäss
Art.
11a
Abs.
2
ELG
werden
Vermögenswerte,
auf
die
eine
Person
ohne
Rechtspflicht
und
ohne
gleichwertige
Gegenleistung
verzichtet
hat,
als
Einnah men
angerechnet,
als
wäre
nie
darauf
verzichtet
worden.
Die
mit
Art.
11a
Abs.
2
ELG
per
1.
Januar
2021
neu
ins
Gesetz
aufgenommene
Definition
des
Vermö gensverzichts
übernimmt
die
Begriffsbestimmung
der
in
der
Zeit
davor
ergan ge nen
Rechtsprechung
und
hat
keine
Änderung
der
bisherigen
Praxis
in
Bezug
auf
Einkommens-
und
Vermögensverzichte
zur
Folge
(BBl
2016
7496
und
7538).
So
müssen
die
Voraussetzungen
betreffend
das
Fehlen
einer
rechtlichen
Verpflich tung
oder
einer
Vereinbarung
für
eine
gleichwertige
Gegenleistung
nicht
kumu lativ
erfüllt
sein.
Ebenso
wenig
ist
die
Erfüllung
einer
moralischen
Pflicht
ein
ausreichender
Grund,
um
eine
Entäusserung
nicht
als
Vermögensverzicht
zu
wer ten.
Mithin
kann
die
Voraussetzung
einer
gleichwertigen
Gegenleistung
nach
der
bisherigen
Praxis
gehandhabt
werden
(BBl
2016
7538 ,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_12/2024
vom
4.
Juli
2024
E.
4.2.2 ;
vgl.
zur
bisherigen
Rechtsprechung:
BGE
131
V
329
E.
4.3
f.;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
28.
April
2010
E.
4.2
und
9C_532/2019
vom
18.
November
2019
E.
3.2.2).
Ebenso
gilt
die
bisherige
Rechtsprechung
weiterhin,
wonach
eine
Darlehens gewährung
eine
Verzichtshandlung
darstellt,
wenn
unter
den
konkreten
Umstän den
von
Anfang
an
nicht
mit
einer
Rückzahlung
zu
rechnen
war
(Urteil
des
Bun des gerichts
9C_435/ 2020
vom
14.
Dezember
2020
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Über
den
Verzichtscharakter
einer
Vermögensanlage
entscheidet
dabei
nicht
in
erster
Linie
das
Fehlen
einer
Rechtspflicht
und
einer
adäquaten
Gegenleistung,
sondern
das
Ausmass
des
Risikos,
welches
im
Zeitpunkt
der
Investition
eingegangen
wird
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_240/2022
vom
14.
Oktober
2022
E.
2.2
mit
Hin weisen).
Die
Anlage
eines
Vermögens
ist
trotz
des
bestehenden
Verlustrisikos
grundsätzlich
kein
Vermögensverzicht
(SVR
2007
EL
Nr.
6
S.
12;
Urteil
des
Bundesgerichts
P
55/05
vom
26.
Januar
2007
E.
3.2).
Anders
zu
entscheiden
ist,
wenn
unter
den
konkreten
Umständen
von
Anfang
an
mit
sehr
hoher
Wahr scheinlichkeit
mit
dem
Verlust
des
gesamten
oder
eines
grossen
Teils
des
Vermö gens
gerechnet
werden
musste.
Entscheidend
für
die
Risikoabschätzung
ist
die
allein
im
Zeitpunkt
der
Investition
zu
beurteilende
Wahrscheinlichkeit,
mit
der
sich
das
Szenario
eines
Totalverlustes
verwirklicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_28/2018
vom
21.
Dezember
2018
E.
3.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Es
gilt
hier
-
ausserhalb
von
Art.
11a
Abs.
3
und
Abs.
4
ELG
-
ausserdem
unein geschränkt
auch
die
bisherige
Rechtsprechung,
wonach
das
System
der
Ergän zungsleistungen
keine
gesetzliche
Handhabe
für
eine
wie
auch
immer
geartete
«Lebensführungskontrolle»
bietet,
so
dass
ein
Verzicht
nicht
alleine
deswegen
an zunehmen
ist,
weil
jemand
vor
der
Anmeldung
zum
Ergänzungs leistungsbezug
über
seinen
Verhältnissen
gelebt
haben
könnte
(BGE
146
V
306
E.
2.3.1,
121
V
204
E.
4b;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_667/2021
vom
17.
Mai
2022
E.
3.3).
2.2.3
Für
die
Annahme
einer
Verzichtshandlung
ist
nicht
erforderlich,
dass
beim
Verzicht
der
Gedanke
an
Ergänzungsleistungen
tatsächlich
eine
Rolle
gespielt
hat
(BGE
131
V
329
E.
4.4).
Es
ist
also
nicht
wesentlich,
dass
sich
die
versicherte
Per son
über
die
sozialversicherungs rechtlichen
Konsequenzen
ihres
Tuns
im
Klaren
war.
Eine
Verzichtshandlung
setzt
aber
schon
begrifflich
(«Verzicht»)
voraus,
dass
die
Vermögensverminderung
mit
Wissen
und
Wollen
der
versicherten
Person
geschehen
ist.
Dabei
ist
nur,
aber
immerhin
erforderlich,
dass
die
versicherte
Per son
hinsichtlich
der
Vermögensverminderung
an
sich
urteilsfähig
war,
nicht
aber,
dass
sie
von
der
möglichen
ergänzungsleistungsrecht lichen
Qualifikation
als
Ver zichtshandlung
wusste
und
eine
solche
in
Kauf
nahm
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
28.
April
2010
E.
5.1,
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_240/2022
vom
14.
Oktober
2022
E.
4.1). 2.2.4
Gestützt
auf
Art.
9
Abs.
5
lit.
b
ELG
hat
der
Bundesrat
in
Art.
17a
ELV
nähere
Bestimmungen
zur
Vermögensbewertung
erlassen.
Danach
ist
das
anrechenbare
Vermögen
-
vorbehältlich
Abs.
4
bis
Abs.
6
-
nach
den
Grundsätzen
der
Gesetz gebung
über
die
direkte
kantonale
Steuer
für
die
Bewertung
des
Vermögens
im
Wohnsitzkanton
zu
bewerten
(Abs.
1).
Auf
Vermögenswerte,
auf
die
verzichtet
worden
ist
(Art.
11a
Abs.
2
ELG),
sind
die
Bewertungsregeln
nach
Art.
17a
ELV
ebenfalls
anwendbar
(BGE
113
V
194
E.
5b).
Auf
derselben
Grundlage
beurteilt
sich,
ob
eine
Schuld
vom
rohen
Vermögen
abzuziehen
ist
(vgl.
BGE
142
V
311
E.
3.3). 2.2.5
Nach
Art.
17e
ELV
wird
der
anzurechnende
Betrag
des
Vermögens,
auf
das
gemäss
Art.
11a
Abs.
2
und
3
ELG
verzichtet
wurde,
für
die
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
jährlich
um
Fr.
10'000.--
vermindert
(Abs.
1).
Dabei
ist
der
Betrag
des
Vermögens
im
Zeitpunkt
des
Verzichts
unverändert
auf
den
1.
Januar
des
Jahres,
das
auf
den
Verzicht
folgt,
zu
übertragen
und
dann
jeweils
nach
einem
Jahr
zu
vermindern
(Abs.
2).
Für
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleis tung
ist
der
verminderte
Betrag
am
1.
Januar
des
Bezugsjahres
massgebend
(Abs.
3).
Für
die
Berücksichtigung
eines
Vermögensverzichts
in
der
EL-Berechnung
ist
grundsätzlich
unerheblich,
wie
weit
die
Verzichtshandlung
zurückliegt
( BGE
146
V
306
E.
2.3.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_667/2021
vom
17.
Mai
2022
E.
3.3
mit
Hinweis). 2.3
Die
leistungsansprechende
Person
hat
sich
im
Rahmen
ihrer
Mitwirkungspflicht
an
der
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
beteiligen.
Insbesondere
hat
sie
bei
einer
ausserordentlichen
Abnahme
des
Vermögens
diejenigen
Tatsa chen
zu
behaupten
und
soweit
möglich
auch
zu
belegen,
die
einen
Vermögens verzicht
ausschliessen.
Ist
ein
einmal
bestehendes
Vermögen
nicht
mehr
vorhan den,
trägt
sie
die
Beweislast
dafür,
dass
es
in
Erfüllung
einer
rechtlichen
Pflicht
oder
gegen
eine
adäquate
Gegenleistung
hingegeben
worden
ist.
Dabei
genügt
weder
die
blosse
Möglichkeit
eines
bestimmten
Sachverhalts
noch
Glaubhaftma chen,
sondern
es
gilt
der
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
Dieser
ist
erfüllt,
wenn
für
die
Richtigkeit
der
Sachbehauptung
nach
objektiven
Gesichtspunkten
derart
gewichtige
Gründe
sprechen,
dass
andere
denkbare
Mög lichkeiten
vernünftigerweise
nicht
massgeblich
in
Betracht
fallen.
Bei
Beweis losigkeit,
das
heisst ,
wenn
es
dem
Leistungsansprecher
nicht
gelingt,
einen
(über durch schnittlichen)
Vermögensrückgang
zu
belegen
oder
die
Gründe
dafür
rechtsgenügend
darzutun,
wird
ein
Vermögensverzicht
angenommen
und
ein
hypothetisches
Vermögen
sowie
darauf
entfallender
Ertrag
angerechnet
(BGE
146
V
306
E.
2.3.2
mit
Hinweis).
3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Einsprache entscheides
aus,
das
anrechenbare
Vermögen
überschreite
im
Jahr
2022
mit
Fr.
126'156.40
und
im
Jahr
2023
mit
Fr.
117'113.70
die
Vermögensschwelle
für
eine
alleinstehende
Person
von
Fr.
100'000.--
deutlich.
Darin
enthalten
seien
je
ein
Guthaben
von
Fr.
25'000.--
bei
der
Z.___
und
von
Fr.
9'645.80
bei
der
« A.___
AG
(A.___) »
( Urk.
2
S.
2
f.
und
Urk.
2
S.
5 ).
Von
einer
Berücksichtigung
der
Investition
bei
B.___
von
Fr.
5'000.--
sei
abzu sehen,
da
es
sich
dabei
um
einen
grossangelegten
weltweiten
Betrug
gehandelt
habe,
dem
weltweit
Millionen
Anleger
erlegen
seien
(Urk.
2
S.
1
f.).
Das
genannte
anrechen bare
Vermögen
enthalte
ausserdem
ein
Verzichtsvermögen
von
abge rundet
Fr.
91’000
(2022)
respektive
von
Fr.
81'000.--
(2023) ,
zu
de ss en
Ermitt lung
die
Steuerunterlagen
massgebend
seien.
Ein
Teil
des
Verzichtsvermögens
entfalle
auf
die
Schenkung en
an
Kinder
und
Enkel
von
insgesamt
Fr.
67'200.-- ,
welche
erfolgt
sei en ,
nachdem
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2013
eine
Erbschaft
in
Höhe
von
Fr.
290'363.--
erhalten
habe.
D er
Vermögen s saldo
gemäss
der
Steuererklärung
per
31.
Dezember
2012
von
Fr.
8'000.- -
habe
sich
nach
der
Erb schaft
von
Fr.
290'363.--
bis
am
31.
Dezember
2013
auf
Fr.
147'553.--
und
damit
um
Fr.
134'810.--
reduziert.
Nach
Abzug
der
bereits
erwähnten
Schenkun gen
von
Fr.
67'200.--
verbleibe
im
Jahr
2013
ein
erklärungsbedürftiger,
unbe legter
Ver mögensrückgang
von
Fr.
67'610.--
( Fr.
134'810.--
-
Fr.
67'200.--) .
Zur
Bestrei tung
des
L ebensbedarf s
im
Jahr
2013
sei
der
pauschalisierte
Betrag
gemäss
Rand ziffer
(Rz.)
3532.09
der
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialver sicherungen
[BSV]
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
(WEL)
von
Fr.
61'472.--
( Fr.
19'210.--
x
3.2)
zu
berücksichtigen,
der
teilweise
mit
dem
im
Jahr
2013
erzielten
Einkommen
von
Fr.
37'635.--
habe
bestritten
werden
können.
Vom
Ver mögen
hätten
somit
noch
Fr.
23'837.--
(Fr.
61'472.--
-
Fr.
37'635.--)
zur
Bestrei tung
des
Lebensbedarf s
aufgewendet
werden
müssen.
Für
Unterhaltsbeiträge
seien
im
Jahr
2013
Fr.
4'500.--
bezahlt
worden,
so
dass
aus
unbelegtem
Vermö gensrückgang
im
Jahr
2013
noch
Fr.
39'273.--
als
Verzichtsvermögen
zu
berück sichtigen
sei en
( Fr.
67'610.--
-
Fr.
23'837.--
-
Fr.
4'500.-- ).
Das
als
hypothetisch
anzurechnende
Vermögen
belaufe
sich
im
Jahr
2013
damit
auf
Fr.
106'473.--
(Fr.
67'200.--
+
Fr.
39'273.--).
Im
Jahr
2014
habe
der
Vermögensrückgang
nach
Anfall
einer
Erbschaft
von
Fr.
75'000.--
schlussendlich
Fr.
59'962.--
betragen.
Unter
Berücksichtigung
des
pauschal isiert en
Lebensbedarfs
von
Fr.
61'472.--
(Fr.
19'210.--
x
3.2)
abzüglich
der
Einnahmen
von
F r.
39'220.-- ,
was
einem
Rest bedarf
von
Fr.
22'252.--
(Fr.
61'472.--
-
Fr.
39'220.--)
entspreche,
sowie
der
Unterhalts zahlungen
von
insgesamt
Fr.
5'566.--
im
Jahr
2014
belaufe
sich
der
nicht
nachgewiesene
Verbrauch
auf
Fr.
32'144.--
(Fr.
59'962.--
-
Fr.
22'252.--
-
Fr.
5'566.--),
der
bezüglich
das
Jahr
2014
als
Verzichtsvermögen
anzurechnen
sei.
Im
Jahr
2015
habe
der
Vermögensrückgang
nach
Anfall
einer
Erbschaft
von
Fr.
31'407.--
schlussendlich
Fr.
77'041.--
und
nach
Abzug
des
Investments
in
die
B.___
von
Fr.
13'700.--
noch
Fr.
63'341.--
betragen
(Fr.
77'041.--
-
Fr.
13'700.--).
Unter
Berücksichtigung
des
Pauschalbetrages
für
den
Lebensbedarf
im
Jahr
2015
von
Fr.
61'728.--
(Fr.
19'290.--
x
3.2)
abzüglich
der
Einnahmen
von
Fr.
36'386.--,
mithin
des
aus
dem
Vermögen
zu
deckenden
Rest bedarfs
von
Fr.
25'342.--
(Fr.
61'728.--
-
Fr.
36'386.--),
und
der
Unterhaltszahlungen
von
Fr.
4'968.--
habe
der
nicht
nachgewiesene
Verbrauch
im
Jahr
2015
Fr.
33'031.--
betragen
(Fr.
63'341.--
-
Fr.
25'342.--
-
Fr.
4'968.--),
der
im
Jahr
2015
als
Ver zichtsvermögen
anzurechnen
sei.
Ab
dem
Jahr
2016
seien
keine
Verzichts vermö gen
mehr
anzurechnen.
Denn
es
seien
lediglich
noch
Vermögensrückgänge
erfolgt,
die
ohne
weitere
Prüfung
mit
der
Verwendung
für
den
Lebensbedarf
gerechtfertigt
werden
könnten.
Das
so
ermittelte
Verzichtsvermögen
betrage
nach
der
von
der
Verordnung
(ELV)
vorgesehenen
Amortisation
(von
Fr.
10'000.--
pro
Jahr)
abgerundet
noch
Fr.
91'000.--
im
2022
respektive
Fr.
81'000.--
im
202 3.
Da
das
gesamte
anrechenbare
Vermögen
im
Jahr
2022
von
Fr.
126'156.40
(Fr.
91'000.--
+
Fr.
46.60
[Euro
45.--,
Urk.
7/17]
+
Fr.
464.--
[Urk.
7/11]
+
Fr.
25'000.--
[Urk.
7/10a]
+
Fr.
9'645.80
[Urk.
7/14] )
und
im
Jahr
2023
von
Fr.
117'113.70
(Fr.
81'000.--
+
Fr.
163.--
[Euro
169.21,
Urk.
7/45]
+
Fr.
1'304.90.--
[Urk.
7/44]
+
Fr.
25'000.--
[Urk.
7/10a]
+
Fr.
9'645.80
[Urk.
7/14])
die
Vermögensschwelle
für
eine
alleinstehende
Person
überschreite,
entfalle
ein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
für
diese
Jahre
(Urk.
2
S.
4
f.).
In
der
Beschwerdeantwort
hielt
die
Beschwerdegegnerin
an
ihren
Standpunkten
weiterhin
fest
( Urk.
6).
3.2
Der
Beschwerdeführer
bringt
dagegen
vor,
ab
2022
sei
er
von
der
Liste
der
akkreditierten
amtlichen
Dolmetscher
gestrichen
worden
und
damit
sei
sein
Ein kommen
aus
dieser
Tätigkeit
weggefallen.
Die
Steuerbehörde
habe
daher
von
der
Einforderung
der
offenen
Steuerrechnungen
für
die
Jahre
2021
und
2022
bis
zur
Verbesserung
seiner
finanziellen
Situation
Abstand
genommen.
Sein
Einkommen
zusätzlich
zur
AHV-Rente
aus
seiner
Hauswarttätigkeit
von
jährlich
Fr.
6'000.--
sei
an
sein
Wohnen
gekoppelt
und
habe
ihm
das
Verbleiben
in
der
Wohnung
erleichtert.
Auch
habe
er
von
November
2022
bis
Dezember
2023
einen
Unter mieter
bei
sich
aufgenommen,
der
für
ein
Zimmer
Fr.
630.--
pro
Monat
bezahlt
habe.
Auf
das
Teilen
des
Mitzinses
sei
er
weiterhin
angewiesen,
was
ihm
mit
einer
neuen
Untervermietung
gelungen
sei.
Ein
Umzug
dagegen
wäre
teurer
und
psychologisch
sehr
belastend,
da
er
seit
1985
dort
wohne.
Bezüglich
der
anzuer kennenden
Ausgaben
sei
anzumerken,
dass
er
in
den
Jahren
nach
seiner
Erbschaft
aus
den
USA
neben
seiner
Berufstätigkeit ,
Psychotherapie
und
Behördendolmet scher
in
C.___ ,
jährlich
zwischen
30'000
bis
40'000
Kilometer
zwischen
C.___
und
Deutschland
zurückgelegt
habe,
um
seine
jüngste
Tochter
mit
zu
versorgen
und
um
dem
progredienten
Pflegebedarf
deren
in
der
Nähe
von
D.___
woh nenden
Mutter,
die
an
einer
sekundär
progredienten
Multiple n
Sklerose
(MS)
leide,
gerecht
zu
werden .
Diese
Pflege,
der
er
sich
über
die
Jahre
gewidmet
habe,
habe
regelmässige
Fahrten
von
C.___
nach
E.___
in
Deutschland
not wendig
gemacht.
Dazu
habe
er
zwei
Fahrzeuge,
einen
Smart
und
einen
Mercedes
Vaneo ,
unterhalten,
wobei
ihm
letztere r
auch
zum
Übernachten
bei
Weiterbil dungskursen
gedient
habe.
Diese
seien
durch
die
Corona
bedingten
Einschrän kungen
weggefallen,
sodass
ihm
jetzt
der
Smart
allein
genüge,
um
F.___
weiterhin,
inzwischen
in
reduziertem
Mass,
therapeutisch
bezüglich
ihrer
krankheitsbedingten
Depressionen
zu
begleiten.
Der
Kauf
und
Betrieb/Unterhalt
der
Fahrzeuge
sei
aus
den
Mitteln
der
Erbschaft
bestritten
worden.
D ie
jahrelang
während
en
Fahrten
von
jährlich
30'000
bis
40'000
Kilometer
und
die
Instand haltung
der
Fahrzeuge
hätten
zu
Buche
geschlagen.
Ausserdem
habe
er
die
Schul gebühren
an
der
Schule
G.___
auf
Jahre
hinaus
bis
zu m
erfolgreichen
Abschluss
mit
Abitur
im
Voraus
begleichen
können .
Er
habe
ferner
Fortbildungen
besucht,
deren
Kosten
er
mit
dem
Übernachten
im
Auto
zu
reduzieren
versucht
habe.
Dies
erkläre
einen
höheren
Verzehr
des
Vermögens.
Zusätzlich
habe
er ,
wie
dokumentiert
sei,
unglückliche
Investitionen
in
Seltene
Er d en
der
A.___ ,
bei
B.___
und
in
den
Betrieb
von
Bargeldautomaten
für
Gast arbeiter
in
H.___
bei
der
Z.___
getätigt.
Letztere
würden
heute
keine
Vermögenswert
mehr
darstellen,
da
der
Betrieb
eingestellt
worden
sei,
zuerst
auf grund
der
Rückreise
der
Gastarbeiter
während
der
Coronazeit
und
aktuell
durch
die
Umstellung
auf
digitalen
Zahlungsverkehr.
Von
den
in
Aussicht
gestellten
monatlichen
Zahlungen
von
Euro
800.--
habe
er
im
Jahr
2022
einmalig
Euro
3'000.--
erhalten;
danach
seien
mangels
genügender
Eingänge
durch
den
Betrieb
der
Automaten
keine
weiteren
Zahlungen
erfolgt.
Daher
werde
die
Feststellung,
es
sei
bezüglich
Z.___
ein
Vermögenswert
von
Fr.
25'000.--
anzurech nen,
bestritten.
Die
Annahme,
der
Warenkorb
bei
der
A.___
müsse
als
Verlust
ab gebucht
werden,
sei
durch
einen
Artikel
des
K-Tipps
(Urk.
3/2)
nahegelegt
wor den.
Diesen
in
der
Steuererklärung
als
Nonvaleur
aufzulisten ,
sei
für
ihn
daher
schlüssig
gewesen;
dies
umso
mehr ,
als
er
nur
mit
Mühe
ein en
Warenkorb
und
ein
Kilogramm
Silbergranulat
habe
veräussern
können.
Der
zweite
Warenkorb
sei
weiterhin
ein
Nonval eur,
da
er
waffenfähige
Metalle
enthalte,
deren
Verkauf
einer
speziellen
Bewilligung
bedürfe.
Dies
sei
ihm
beim
Kauf
verschwiegen
worden.
Es
erkläre
sich
von
selbst,
dass
ihm
eine
solche
Bewilligung
nicht
erteilt
werde.
Des
Weiteren
habe
er
an
den
Verkäufer
des
Smarts,
dem
er
sein
Vorgängerfahr zeug
zum
Verkauf
anvertraut
habe,
einen
Kredit
von
Fr.
25'000.--
gewährt
und
dazu
noch
einen
Darlehensvertrag
abgeschlossen,
der
nie
eingehalten
worden
sei
und
der
da durch ,
dass
sich
der
Darlehensnehmer
ins
Ausland
abgesetzt
habe,
auch
nicht
durchsetzbar
gewesen
sei.
Weitere
Fr.
25'000.--
seien
über
die
Jahre
unterstützend
an
seinen
Sohn
gegangen,
von
dem
er
als
Gegenleistung
im
familiären
Rahmen
Dienstleistungen
erhalten
habe.
Diese
Leistungen
und
die
Fahrten
nach
Deutschland
erachte
er
als
schlichte
familiäre
Beistandspflicht.
Unter
anderem
habe
dieser
ihm
ein
Bett
gezimmert
und
einige
Möbel
verschafft.
Damit
erkläre
sich
sein
über
ein
übliches
Mass
erfolgter
Vermögensverzehr,
der
mit
einem
Vermögensverzicht
nichts
zu
tun
habe.
Seine
Beschwerde
sei
damit
auch
ohne
hieb-
und
stichfest
belegte
Zahlen
den
tatsächlich
vorliegenden
Verhältnis sen
entsprechend
zu
beurteilen
(Urk.
1/2). 3.3 3.3.1
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Ein spracheentscheid
vom
22.
Dezember
2023
(Urk.
2
S.
5 )
zu
Recht
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
für
die
Jahre
2022
und
2023
wegen
Überschreitung
der
Vermögensschwelle
bei
alleinstehenden
Personen
von
Fr.
1 00'000.--
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
verneint
h at .
Von
der
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
nunmehr
anerkannt
wurde
(Urk.
2
S.
2) ,
dass
beim
vom
Beschwerdeführer
in
die
B.___
investierte
Vermögen
von
einem
Non v aleur
auszugehen
ist ,
da
es
sich
dabei
um
einen
gross angelegten
weltweiten
Betrug
zweier
Personen
handelte
(vgl.
Urk.
7/31) ,
und
da her
von
der
Berücksichtigung
des
so
investierten
Vermögens
bei
der
Anspruchs prüfung
abzusehen
ist.
Dies
ist
nicht
zu
beanstanden
(vgl.
dazu
auch
unten
E.
7.1.5 ) .
3.3.2
Strittig
und
zu
klären
sind
bezüglich
der
von
der
Beschwerdegegnerin
ermittelten
Vermögen
von
Fr.
126'156.40
(2022)
und
von
Fr.
117'113.70
(2023 ;
Urk.
2
S.
5 ) ,
ob
die
bei
der
Z.___
und
bei
der
A.___
getätigten
Investitionen
als
Ver mögenswerte
anzurechnen
sei en
(vgl.
E.
4
nachfolgend)
sowie
ob
in
den
Jahren
2013
bis
2015
ein
unbelegter
Vermögen s verbrauch
als
Verzichtsvermögen
zu
be rücksichtigen
sei
(vgl.
E.
5 -7
hernach).
Massgeblicher
Zeitpunkt
zur
Bestimmung,
ob
das
Vermögen
die
Vermögens - schwelle
nach
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
übersteigt,
ist
-
da
die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Juli
2022
erfolgte
( Urk.
2
S.
1,
Urk.
7/V1
S.
1,
Urk.
7/6a
S.
1,
Urk.
7/6b
S.
1 )
-
der
1.
Juli
2022
(vgl.
Art.
2
Abs.
2
ELV
i.V.m.
Art.
12
Abs.
1
ELG).
4.
4.1
Bezüglich
der
Investition
bei
der
Z.___
geht
aus
den
Akten
das
Folgende
hervor.
Die
Beschwerdegegnerin
hatte
den
Beschwerdeführer
mit
Schreiben
vom
18.
Au gust
2022
aufgefordert,
ihr
bis
Ende
August
2022
mitzuteilen,
wie
viel
und
ab
wann
er
in
dieses
Geschäftsmodell
investiert
habe
sowie
wieviel
er
seit
seiner
Investition
erhalten
habe
(Urk.
7/6b).
Der
Beschwerdeführer
erklärte
in
seiner
vom
23.
August
2022 ,
er
werde
bezüglich
der
genauen
Daten
zur
Z.___ -Investition
baldmöglichst
infor mieren
(Urk.
7/6c).
In
den
E-Mails
vom
23.
August
2022
und
vom
15.
September
2022
erklärte
der
Beschwerdeführer,
es
sei
ihm
Anfang
2022
erstmalig
eine
Rendite
von
Euro
2'800.--
und
im
Mai
(2022)
von
Euro
498.--
von
der
Z.___
gutgeschrieben
worden,
von
späteren
Ein gängen
habe
er
noch
keine
Benach richtigung
erhalten
(Urk.
7/6c-6d).
Im
Schrei ben
vom
16.
September
2022
erklärte
er,
die
Investitionsunterlagen
von
Z.___
und
der
A.___
AG
seien
ihm
von
der
I.___
noch
nicht
übermittelt
worden
(Urk.
7/6e).
Mit
Schreiben
vom
19.
Januar
2023
forderte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer
auf,
den
«Vertrag
Z.___ »
entsprechend
den
Angaben
im
Wertschriftenverzeichnis
vorzulegen
(Urk.
7/23).
Aus
der
vom
Beschwerdeführer
Ende
September
2022
(mit
Eingang
vom
4.
Oktober
2022)
zu
den
Akten
gegebenen
Umsatzanzeige
zu
seinem
Konto
Nr.
«…»
bei
der
Kreissparkasse
J.___
über
den
Zeitraum
vom
5 .
Januar
2022
bis
1 9.
April
2022
geht
hervor ,
dass
ihm
am
23.
Februar
2022
von
der
Z.___
der
Betrag
von
Euro
2’744.--
und
am
2 8.
Juli
2022
von
der
K.___
mit
dem
Vermerk
« A gency
C ommission
A gent
B onus»
gemäss
dem
Vertrag
Nr.
«…»
der
Betrag
von
Euro
498.98
überwiesen
wurde n
( Urk.
7/17
S.
2
f. ;
vgl.
auch
Urk.
7/28 ).
Dieser
vom
Beschwerdeführer
ausserdem
vorgel e gte
Vertrag
wurde
unter
dem
Titel
«Treuhandvertrag
Nr.
«…»
vom
27.
Juli
2021»
zwischen
ihm
als
Treugeber
und
der
K.___
( L.___ )
als
Treuhänderin
abgeschlossen
(Urk.
7/15a) .
Danach
wurde
das
im
An hang
Nr.
1
genannte
Vermögen ,
das
heisst
die
Vermögenswerte
im
Zahlungspool,
nämlich
drei
Z.___ -Kiosk(-Automaten)
mit
einem
Wert
von
«10,10»
pro
Ein heit
(Urk.
7/15a ,
Anhang
1
S.
1 ) ,
vom
Treugeber
an
den
Treuhänder
zur
treuhän derischen
Verwaltung
übertragen
und
der
Treuhänder
verpflichtet e
sich ,
dieses
Vermögen
im
Interesse
des
Treugebers
zu
verwalten
( Ziff.
3.1).
G emäss
Ziff.
3.2
des
Vertrages
gehört
dieses
Vermögen
dem
Treugeber
in
Bezug
auf
das
Eigen tumsrecht
frei
von
jeglichen
Belastungen.
Der
Zweck
der
Treuhandverwaltung
des
Vermögens
besteht
darin,
den
Gewinn
aus
ihrer
Verwendung
als
Zahlungs terminal
sowie
als
Werbe-
und
Informationsobjekt
zu
maximieren
(Ziff.
3.3).
Der
Treugeber
hat
das
Recht,
einen
Gewinn
zu
erhalten,
der
proportional
zum
Anteil
seines
Vermögens
an
der
Zusammensetzung
des
Zahlungspools
ist
(Ziff.
4.1.1).
Gemäss
Ziff.
5.4
stimmen
die
Parteien
überein,
dass
der
Gewinn
des
Zahlungs pools
die
Differenz
zwischen
den
erhaltenen
Einnahmen
( dazu
Ziff.
5.5)
und
den
Betriebskosten
( dazu
Ziff.
5.6)
ist.
Der
Treuhänder
bestimmt
unabhängig
die
Höhe
und
Notwendigkeit
der
Ausgaben
des
Zahlungspools
(Ziff.
5.7).
Für
die
Erfüllung
der
Verpflichtungen
aus
diesem
Vertrag
zahlt
der
Treugeber
dem
Treuhänder
eine
Gebühr
in
Höhe
von
50
%
der
aus
dem
Betrieb
des
Vermögens
erzielten
Gewinne
(Ziff.
3.7).
Der
Treugeber
hat
unter
anderem
das
Recht ,
während
der
Laufzeit
die ses
Vertrages
die
Aktivitäten
des
Treuhänders
zu
überwachen,
indem
er
sich
(am
Standort
des
Treuhänders)
mit
der
Abrechnung
und
anderen
Dokumenten
des
Treuhänders
in
Bezug
auf
die
Verwaltung
des
Vermögens
und
die
Inspektion
des
Vermögens
vertraut
macht
( Ziff.
4.1.2),
jederzeit
den
Status
des
Kundenkontos
(vgl.
Ziff.
1.2)
und
des
Zahlungspoolkontos
(vgl.
Ziff.
1.8)
über
sein
persönliches
Büro
(vgl.
Ziff.
1.11)
zu
überprüfen
( Ziff.
4.1.3),
den
Vertrag
zu
kündigen
sowie
das
Vermögen
im
Ist-Zustand
am
Standort
des
Treuhänders
zurückzuerhalten
(Ziff.
4.17).
Der
Treuhänder
hat
das
Recht,
den
der
Vergütung
des
Verwalters
ent sprechenden
Betrag
von
dem
aus
dem
Betriebe
des
Vermögens
erzielten
Gewinn
gemäss
Ziff.
3.7
aus
dem
Saldo
des
Kundenkontos
einzubehalten
(Ziff.
4.3.1).
Der
Treuhänder
ist
verpflichtet,
auf
dem
Zahlungspoolkonto
alle
Transaktionen
(Ein nahmen
und
Ausgaben)
im
Zusammenhang
mit
dem
Betrieb
des
Vermögens
an zuzeigen,
sobald
Informationen
aus
relevanten
Quellen
eingehen
(Ziff.
4.4.4)
und
Überweisungen
von
Geldern
auf
dem
Kundenkonto
auf
ein
Bankkonto
(oder
auf
andere
von
den
Parteien
vereinbarte
Angaben)
des
Treugebers
innert
fünf
Werk tagen
nach
Eingang
des
Auftrages
über
das
persönliche
Büro
(Ziff.
1.11)
auszu führen
(Ziff.
4.4.6).
Der
Vertrag
untersteht
dem
Recht
der
Vereinigten
Arabischen
Emirate
( Ziff.
9.1).
Aus
den
von
der
Beschwerdegegnerin
eingeholten
Steuerunterlagen
geht
hervor,
dass
im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
der
Steuererklärung
(erstmals)
für
das
Jahr
2015
in
Bezug
auf
die
Z.___
ein
W ert
von
Fr.
41'700.--
per
31.
Dezember
2015
mit
der
Bemerkung
«( bestehend:
20'000
plus
Zukauf
2015 )»
und
dem
Zugangsdatum
vom
29.
Juli
2015
angegeben
wurde
(Urk.
7/10g
S.
8 ) ;
derselbe
Wert
wurde
auch
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2016
im
Wert schriften-
und
Guthabenverzeichnis
angegeben
(Urk.
7/10 f
S.
5 ) .
Die
erwähnten ,
davor
bestehenden
Fr.
20'000.--
waren
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2014
unter
der
Ziff.
30.6
«Übrige
Vermögenswerte»
mit
der
Bemerkung
«Anteil
an
Investment
Arab.
Emirate»
mit
dem
besagten
Wert
von
Fr.
20'000.--
aufgeführt
worden
(Urk.
7/10h
S.
4) ,
was
auch
in
den
Steuererklärungen
für
das
Jahr
2015
(Urk.
7/10g
S.
4)
und
für
das
Jahr
2016
(Urk.
7/10f
S.
4)
so
deklariert
wurde.
In
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2017
wurde
der
Wert
unter
der
Ziff.
30.6
«Übrige
Vermögenswerte»
auf
Fr.
1.--
abgeschrieben
(Urk.
7/10e
S.
4)
und
im
Wertschrif ten-
und
Guthabenverzeichnis
mit
der
Bemerkung
«geschätzt»
ein
W ert
von
Fr.
35'000.--
aufgeführt
(Urk.
7/10e
S.
5) .
In
den
Wertschriften-
und
Guthaben verzeichnissen
für
die
Jahre
2018
bis
2020
wurde
jeweils
noch
ein
Wert
von
«geschätzt»
Fr.
30'000.--
deklariert
(Urk.
7/ 10 d
S.
5 ,
Urk.
7/10 c
S.
5 ,
Urk.
7/10 b
S.
5 ) .
Im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2021
wurde
ein
W ert
von
«geschätzt»
Fr.
25'000.--
(Urk.
7/10a)
und
für
das
Jahr
2022
schliesslich
ein
solche r
von
Fr.
1.--
sowie
ein
Bruttoertrag
2022
von
Fr.
3'243.--
angegeben
(Urk.
7/32) .
Mit
Schreiben
vom
22.
Juni
2023
forderte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwer deführer
auf,
die
Auszüge
des
Kundenkontos
und
des
Zahlungspool kontos
im
Sinne
von
Ziff.
4.1.3
(in
Verbindung
mit
Ziff.
1.11,
1.2
und
1.8)
gemäss
dem
Treuhandvertrag
Nr.
«…»
mit
der
K.___
seit
der
Eröff nung
im
Jahr
2014
bis
dato
zu
generieren
und
einzureichen;
ausserdem
wies
sie
den
Beschwerdeführer
darauf
hin,
dass
die
Höhe
dieser
Vermögenswerte
aus schlag gebend
für
den
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
sei
(Urk.
7/37
S.
1)
und
dass
keine
alternativen
Belege,
insbesondere
kein
E-Mail-Verkehr
mit
Dritt personen
oder
Selbstdeklarationen,
akzeptiert
werden
könnten
(Urk.
7/37
S.
2).
Mit
Schreiben
an
den
Beschwerdeführer
vom
11.
Oktober
2023
mahnte
die
Beschwerdegegnerin
die
Einreichung
der
geforderten
Unterlagen
(Urk.
7/38).
Der
Beschwerdeführer
antwortete
darauf
mit
vom
13.
Oktober
2023 ,
in
wel cher
er
bezüglich
seiner
Investitionen
bemerkte,
anstatt
das
restliche
Geld
seiner
Erbschaft
gewinnbringend
anzulegen,
sei
er
«Finanzhaien
in
die
Fänge
geraten
( Z.___ / A.___
AG)»
(Urk.
7/39
S.
1).
In
der
vom
1 6.
November
2023
erklärte
er
zudem,
von
Z.___
erwarte
er
nicht
das
Ver langte
zu
bekommen.
Die
Auskunft,
die
er
bisher
erhalten
habe,
sei,
dass
keine
Überweisungen
erfolgen
würden,
solange
keine
Auszahlungsbeträge
in
genügen der
Höhe
vorliegen
würden
(Urk.
7/40
S.
1).
Weitere
Unterlagen
bezüglich
der
Z.___
und/oder
der
K.___
wurden
nicht
vorgelegt.
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
es
handle
sich
bei
der
Aussage
des
Beschwerdeführers
in
der
vom
16.
November
2023,
er
komme
nicht
an
die
verlangten
Auszüge
heran,
um
eine
unbelegte
Aussage,
wes halb
darauf
androhungsgemäss
nicht
einzugehen
sei.
Er
vermöge
die
Wertlosig keit
seiner
Investition
nicht
mit
dem
notwendigen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
belegen.
Es
werde
daher
weiterhin
von
einem
verwertbaren
Vermögen
von
Fr.
25'000.--
gemäss
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2021
(Urk.
7/10a)
ausgegangen
(Urk.
2
S.
3) . 4 .2 4.2.1
Die
Investition
des
Beschwerdeführers
bei
der
Z.___
bestand
gemäss
Anhang
Nr.
1
zum
Treuhandvertrag
mit
der
K.___
vom
27.
Juli
2021
( Urk.
7/15a,
Anhang
1
S.
1)
und
Ziff.
3.2
des
Vertrages
( Urk.
7/15a
S.
3)
darin,
dass
er
drei
Z.___ -Kiosk- Automaten
zu
Eigentum
erwarb ,
deren
Ein satz
als
Zahlungsterminals
und
Werbe-
sowie
Informationsobjekte
möglichst
gewinnbringend
Erträge
abwerfen
sollten,
wozu
die
treuhänderische
Verwaltung
mit
der
K.___
vereinbart
wurde
(Ziff.
3.3
des
Vertrages) .
Im
Falle
einer
Kündigung
des
Treuhandvertrages
wird
das
Vermögen
gemäss
Ziff.
7.4
des
Vertrage s
vom
Treuhänder
im
Ist-Zustand
am
Standort
des
Treuhänders
an
den
Treugeber
übergeben
(Urk.
7/15a
S.
6).
Das
diesbezügliche
Vermögen
des
Beschwerdeführers
besteht
somit
im
aktuellen
Wert
der
erworbenen
Z.___ -Kiosk-Automaten
im
Gebrauchtzustand ;
der
(nach
der
treuhänderischen
Verwal tung
restliche
hälftige)
allfällige
Gewinn
aus
deren
Ertrag
(Ziff.
3.7,
4.1.1,
4.3.1
und
5.4-6
des
Vertrages)
entspricht
Einkünften
des
Beschwerdeführers .
Die
(nicht
vorliegenden)
Auszüge
des
Kundenkontos
und
des
Zahlungspoolkontos
im
Sinne
von
Ziff.
4.1.3
(in
Verbindung
mit
Ziff.
1.11,
1.2
und
1.8)
gemäss
dem
Treuhandvertrag
würden
Auskunft
geben
zu
den
Erträgen .
Ob
daraus
auch
die
ursprüngliche
Höhe
der
Investition
und/oder
Hinweise
auf
den
aktuellen
Wert
der
erworbenen
Z.___ -Kiosk-Automaten
ersichtlich
wären,
wie
die
Beschwerde gegnerin
anzunehmen
scheint,
ist
nicht
bekannt,
da
der
Beschwerde führer
diese
Unterlagen
trotz
Aufforderung
der
Beschwerdegegnerin
(Schreiben
vom
22.
Juni
2023;
Urk.
7/37)
nicht
vorgelegt
hat.
Es
ist
dazu
daher
auf
die
vorliegenden
Akten
abzustellen .
4.2.2
Da
Ergänzungsleistungen
die
Deckung
der
laufenden
Lebensbedürfnisse
be zwe cken,
dürfen
nur
tatsächlich
vereinnahmte
Einkünfte
und
vorhandene
Vermö genswerte
berücksichtigt
werden,
über
die
der
Leistungsansprecher
ungeschmä lert
verfügen
kann.
Vorbehalten
bleibt
der
Tatbestand
des
Verzichts
auf
Einkünfte
oder
Vermögenswerte
( Art.
11a
Abs.
2
ELG ;
BGE
127
V
248
E.
4a;
Urteil
des
Bun desgerichts
9C_333/2016
vom
3.
November
2016
E.
3
mit
Hinweise n ).
In
Rz.
3443.01
ff.
WEL
( gültig
ab
1.
April
2011 ,
Stand
1.
Januar
2025 )
wird
dem
Grundsatz,
dass
nur
vorhandene
und
verfügbare
Vermögenswerte
in
die
Ergän zungsleistungsberechnung
einzubeziehen
sind,
Rechnung
getragen:
So
werden
etwa
Lotteriegewinne,
Rückkaufswerte
von
Lebensversicherungen
mit
Rückge währ
sowie
ratenweise
ausbezahltes
Kapital
berücksichtigt
(Rz.
3443.02
WEL).
Demgegenüber
sind
im
Ausland
liegende
und
nicht
nach
der
Schweiz
transferierbare
oder
sonstwie
nicht
verwertbare
Vermögensstücke
(Rz.
3444.0 7
WEL)
von
der
Anrechnung
ausgenommen
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_333/2016
vom
3.
November
2016
E.
4.3.1
f. ).
Von
solchen
nicht
nach
der
Schweiz
transferierbare n
oder
zumindest
von
s onst wie
nicht
verwertbare n
Vermögensstücke n
ist
bei
den
Z.___ -Kiosk-Automa ten
bezüglich
de s
hier
zunächst
interessierenden
Zeitpunkt s
per
1.
Juli
2022
( Anmeldung
zum
ZL-Bezug
im
Juli
2022;
Art.
2
Abs.
2
ELV
i.V.m.
Art.
12
Abs.
1
ELG)
auszugehen.
Denn
es
ist
nicht
ersichtlich
und
unwahrscheinlich ,
dass
es
für
diese
bereits
gebrauchten
Zahlungsautomaten ,
welche
sich
überdies
in
den
Ver einigten
Arabischen
Emiraten
befinden
und
über
de r en
Zustand
im
Übrigen
nichts
bekannt
ist ,
Kaufinteressenten
gegeben
hätte;
dies
zumal
gemäss
der
Web site
der
Z.___
( vgl.
auch
Urk.
7/16 )
Bestandteil e
der
(dort
sogenannten)
« Z.___ -Kiosk- Franchise »
die
Hardware,
eine
inte grierte
Werbefläche
der
Selbstbedienungsterminal
für
NT.Payments-Bezahl systeme,
die
NT.KIOSK-Software
mit
Software-Erweiterungen
und
Up dates ,
die
Services
zur
Wartung
des
Terminals
mit
Lieferung,
Aufstellung,
Inkasso
und
etwaiger
Reparaturen
bilden.
Dies
macht
den
Gebrauch
ausserhalb
des
eng
verwobenen
Geschäftsmodells
« Z.___ -Kiosk-Franchise »
der
Z.___
mit
treuhänderische r
Verwaltung
durch
die
Geschwister gesellschaft
K.___
und
mit
operativem
Betrieb
sowie
Service
durch
die
weitere
Geschwistergesellschaft
M.___
( Muttergesellschaft
ist
die
N.___
mit
Sitz
in
O.___ )
nahezu ,
wenn
nicht
gänzlich
unmöglich .
Ein
(Weiter-)Verkauf
der
Occasionsterminals
durch
die
Treuhänderin,
etwa
an
einen
anderen
Interes senten
am
betreffenden
Geschäftsmodell,
ist
im
Treuhandvertrag
(Urk.
10/15a)
nicht
vorgesehen ,
sondern
-
wie
ausgeführt
-
die
Übergabe
vor
Ort
des
Treuhän ders,
also
in
den
Vereinigten
Arabischen
Emiraten,
bei
Kündigung
des
Vertrages
( Ziff.
7.4;
Urk.
7/15a
S.
6 ) .
Es
ist
ferner
nicht
aktenkundig
und
wurde
auch
nicht
geltend
gemacht,
dass
mit
der
Z.___
eine
Rück kaufsverpflichtung
bezüglich
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
bei
Kündigung
des
Treuhandvertrages
mit
der
K.___
vorgesehen
worden
sei.
Ein
in
die
Schweiz
trans ferierbarer
bestehender
Vermögensw ert
ausserhalb
des
Geschäftsmodells
« Z.___ -Kiosk-Franchise»
der
Z.___
ist
damit
nicht
überwiegend
wahr scheinlich .
Anzumerken
ist
ferner,
dass
gemäss
der
Website
der
Z.___
die
von
dieser
angebotenen
Produkte
derzeit
( ein gesehen
am
31.
Januar
2025 )
nicht
mehr
zum
Verkauf
stehen.
Das
von
der
Beschwerdegegnerin
per
1.
Juli
2022
und
per
1.
Januar
2023
ange nommene
anrechenbare
Vermögen
von
Fr.
25'000.--
(Urk.
2
S.
5)
gemäss
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2021
( Urk.
7/10a)
ist
somit
insofern
nicht
massge blich
und
ergänzungs leistungs rechtlich
nicht
als
(aktuell
bestehendes)
Vermögen
anzurechnen,
zumal
aus
der
steuerrechtlichen
Behandlung
eines
Vermögens wer tes
nicht
auf
dessen
ergänzungsleistungsrechtliche
Relevanz
geschlossen
werden
kann,
ist
doch
bei
dieser
dem
Grundsatze
nach
die
Liquidität
respektive
Verfüg barkeit
des
fraglichen
Vermögenswertes
für
den
Lebensunterhalt
entscheidend
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_333/2016
vom
3.
November
2016
E.
4.4).
4.2 .3
Allerdings
greift
hier
der
Vorbehalt
des
Verzichtstatbestandes
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
(vgl.
oben
E.
4.2.2
a.
A. ).
Den n
unter
den
genannten
konkre ten
Um ständen
musste
in
ergänzungs leistungs rechtlicher
Hinsicht
von
Anfang
an,
mit hin
bereits
beim
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
zu
Eigentum
damit
gerechnet
werden,
dass
es
sich
wie
hiervor
beschrieben
(E.
4.2.2)
verhält
und
nur
allfällige
Erträge
aus
deren
Verwendung
zu
Buch
schlagen
konnten
und
nicht
auch
die
erworbenen
Gegenstände
als
Vermögenswerte.
Anders
als
bei
jenen
Geldanlage n
oder
Darlehen ,
welche
anlagemässig
vorhanden
und
nur
vorüber ge hend
gebunden
sind,
war
beim
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
respek tive
beim
Einstieg
in
dieses
Geschäftsmodell
von
Anfang
an
klar,
dass
das
für
den
Erwerb
verwendete
Geld
selbst
nicht
zurückbezahlt
werden
würd e ,
auch
nicht
teilweise .
Es
ist
daher
von
einem
anrechenbare n
Verzichtsvermögen
in
Höhe
des
dazu
verwendeten
Betrages
auszugehen,
entsprechend
einem
nicht
(mehr)
vorhandene n ,
rein
hypothetische n
Wert,
der
nach
Art.
17 e
Abs.
1
ELV
jährlich
(seit
dem
Verzicht)
um
einen
hypothetischen
Vermögensverzehr
von
Fr.
10'000.- -
ver mindert
wird,
bis
er,
genügend
Zeit
vorausgesetzt,
vollständig
amortisiert
ist
resp ektive
den
Freibetrag
gemäss
Art.
11
Abs.
1
lit.
c
ELG
erreicht
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_333/2016
vom
3.
November
2016
E.
4.3.3) .
Ein
Vertrag
mit
der
Z.___ ,
der
die
Höhe
des
für
den
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
verwendeten
Geldes
und
den
Zeitpunkt
der
Ver zichts handlung
belegen
könnte ,
wurde
vom
Beschwerdeführer
( trotz
Auffor derung
der
Beschwerdegegnerin ;
Urk.
7/ 6b,
Urk.
7/23 ,
Urk.
7/ 37 )
nicht
vorgelegt .
Angaben
diesbezüglich
sind
allein
den
Steuererklärungen
zu
entnehmen .
Gemäss
den
Steu erunterlagen
erfolgte
eine
« Investition »
bezeichnet
als
« Anteil
an
Investment
Arab.
Emirate»
von
Fr.
20'000.-- ,
mithin
der
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Auto maten ,
erstmals
im
Jahr
2014
( Urk.
7/10h
S.
4 ) .
Dieser
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2015
weiterhin
unter
der
Ziff.
30.6
deklarierte
Betrag
( Urk.
7/10 g
S.
4 )
wurde
gemäss
den
Angaben
im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
für
das
Jahr
2015
am
29.
Juli
2015
um
Fr.
41'700.--
erhöht
( « bestehend:
20'000
plus
Zukauf
2015 » ,
«Zugang
2015
29.07.»
«41700» ;
Urk.
7/10g
S.
8 ) .
Somit
ist
von
einer
Verzichtshandlung
im
Jahr
2014
mit
einem
Verzichtsvermö gen
von
Fr.
20'000.--
und
einer
weiteren
Verzichtshandlung
am
29.
Juli
2015
mit
einem
Verzichtsvermögen
von
(zusätzlich)
Fr.
4 1'700.--
auszugehen.
4.2.4
Die
Vorbringen
des
Beschwerdeführer s
bezüglich
der
Bargeldautomaten
der
Z.___ ,
dass
diese
heute
keine
Vermögenswerte
mehr
darstellen
würden,
weil
er
nur
einmal
Erträge
erhalten
habe
und
der
Betrieb
eingestellt
worden
sei
(Urk.
1/2 ),
ist
nach
dem
Gesagten
nicht
stichhaltig .
4. 3 4. 3 .1
In
Bezug
auf
die
bei
der
A.___
getätigten
Investitionen
ist
unbestritten
(Urk.
1/2,
Urk.
2
S.
2)
und
belegt,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2015
verschiedene
Industrie-
und
Edelmetalle
erwarb,
die
er
einlagern
liess.
Mit
den
Eigentums urkunden
vom
3.
August
2015
hatte
die
damalige
« A.___
AG
Deutschland »
(heute:
« P.___ » )
ihm
das
Eigentum
am
Warenkorb
«Solar-
und
Energietechnik» ,
bestehend
aus
zwei
Kilogramm
Gallium
(Ga),
drei
Kilogramm
Hafnium
(Hf)
und
zwei
Kilogramm
Indium
(In)
sowie
am
Warenkorb
«Schlüsselindustrien» ,
bestehend
aus
47,4
Kilo gramm
Wismut
(Bi),
zwei
Kilogramm
Gallium
(Ga),
acht
Kilogramm
Tantal
(Ta),
sieben
Kilogramm
Tellur
(Te),
drei
Kilogramm
Hafnium
(Hf)
und
zwei
Kilogramm
Indium
(In)
bestätigt
(Urk.
7/14/2-3).
Gemäss
der
Endabrechnung
vom
3.
August
2015
hatte
der
Beschwerdeführer
am
31.
Juli
2015
hierzu
den
Betrag
von
Fr.
20'500.--
überwiesen.
Davon
wurden
Fr.
13'908.94
und
Fr.
6'004.02
zur
Bezahlung
der
Warenkörbe
und
wurde
der
Rest
von
Fr.
587.03
zum
Kauf
von
Silbergranulat
verwendet
(Urk.
7/14/6,
Urk.
7/14/8).
Das
schweizerische
Unter nehmen
« A.___
AG»
mit
damaligem
Sitz
in
Q.___
(heute:
R.___ ;
Firmennummer
CHE- «…» ,
Handelsre gisterauszug
abrufbar
unter
www.zh.chregister.ch;
zu
den
Akten
genommen
als
Urk.
9/3 )
stellte
dem
Beschwerdeführer
am
15.
September
2015
zudem
die
Lagergebühren abrechnung
für
das
Jahr
2015
über
den
Betrag
von
Fr.
92.28
zu
(Urk.
7/14/5).
Bei
den
Akten
liegt
zudem
eine
Bestätigung
zum
Warenbestand
per
31.
Dezember
2021 ,
worin
die
Warenkörbe
Typ-A
«Schlüsselindustrien »
mit
einem
Nettowert
von
Fr.
9'645.80
und
Typ-B
«Solar-
und
Energietechniken»
mit
einem
solchen
von
Fr.
5'074.03
sowie
1.041
Kilogramm
Silbergranulat
mit
einem
Netto-Waren wert
von
Fr.
844.53
sowie
der
Nettowarenwert
per
3 1.
Dezember
2021
von
ins gesamt
Fr.
15'564.36
aufgeführt
wurden
(vgl.
Bestätigung
über
die
vom
Beschwerdeführer
eingelagerten
Metalle
vom
18.
Februar
2022
[Urk.
7/14/1]
der
« A.___
GmbH
Deutschland »
[ gelöscht ,
HRB
«…»
Amtsgericht
S.___ ] ;
vormals:
« A.___
AG
Deutschland»
[Änderung
der
Rechtsform
von
AG
zu
GmbH
mit
Wirkung
per
26.
August
2021] ;
neu
seit
März
2024:
« P.___
GmbH»
[HRB
«…»
$$$ Amtsgericht
T.___ ];
vgl.
Auszüge
aus
dem
Handelsregister
B
des
Amtsgerichts
S.___
zu
HRB
«…»
und
des
Amtsgerichts
T.___
zu
HRB
«…»
vom
5.
Februar
2025;
zu
den
Akten
genommen
als
Urk.
9/1- 2 ;
ab rufbar
unter
www.handelsregister.de ) .
Diesen
Nettowarenwert
von
(gerundet)
Fr.
15'564.--
gab
der
Beschwerdeführer
auch
im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
zur
Steuererklärung
für
das
Jahr
2021
bezüglich
seiner
eingelagerten
Metalle
von
der
A.___
per
3 1.
Dezember
2021
an
( Urk.
7/10a).
Im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
zur
Steuerer klärung
für
das
Jahr
2022
deklarierte
der
Beschwerdeführer
lediglich
noch
den
(Buchungs-)Wert
per
31.
Dezember
2022
von
Fr.
1.--
(Urk.
7/32).
Am
26.
Oktober
2023
erteilte
der
Beschwerdeführer
der
(damaligen)
« A.___
GmbH
Deutschland»
den
Auftrag
zum
Verkauf
des
Warenkorbes
Typ-B
mit
der
Zuordnungs-Nr.
«…»
(Urk.
7/42),
was
für
den
Warenkorb
«Solar-
und
Energietechniken»
steht
(Urk.
7/14/3),
mit
einem
Angebotspreis
von
Euro
6'004.02
und
zum
Verkauf
des
«Feinsilbers»
(Silbergranulat)
von
1.041
Kilogramm
mit
einem
Angebotspreis
von
Euro
687.06,
insgesamt
Euro
6'691.08
(Urk.
7/42).
Die
« A.___
GmbH
Deutschland»
setzte
diesen
Auftrag
mit
den
entsprechenden
Ankaufspreisen
um ,
wobei
sie
für
offene
Lagergebühren
aus
den
Jahren
2022
und
2023
0.534
Kilogramm ,
was
Euro
353.35
entspreche,
in
Abzug
brachte
(vgl.
« Ver kaufsabrechnung
Warenkörbe»
vom
27.
November
2023
und
Schreiben
der
« A.___
GmbH
Deutschland»
vom
29.
November
2023;
Urk.
7/46/1-2).
Weiterhin
im
Eigentum
des
Beschwerdeführers
verblieb
der
Warenkorb
Typ-A
«Schlüsselindustrien»
mit
einem
Nettowert
per
31.
Dezember
2021
von
Fr.
9'645.80
(Urk.
7/14/1).
4. 3 .2
Dies en
Betrag
von
Fr.
9'645.80
berücksichtigte
die
Beschwerdegegnerin
im
ange fochtenen
Entscheid
als
anrechenbares
Vermögen
für
das
Jahr
2022
und
das
Jahr
2023
(Urk.
2
S.
5).
Sie
erwog ,
die
Tatsache,
dass
sich
der
Warenkorb
B
und
das
Silbergranulat
von
der
ursprünglichen
Anbieterin
ohne
Weiteres
habe
verkaufen
lassen
und
sich
die
Verluste
infolge
Bearbeitungs-
und
Lagergebühren
in
engen
Grenzen
gehalten
hätten,
spreche
gegen
die
Behauptung
des
Beschwerdeführers,
es
müsse
von
einem
Nonvaleur
ausgegangen
werden,
weshalb
nicht
auf
dessen
Deklaration
gegenüber
dem
Steueramt
(per
Ende
2022)
abgestellt
werden
könne
(Urk.
2
S.
2).
Diesen
Erwägungen (8 Absätze)
E. 26 Oktober
2023
hin
(Urk.
7/42),
folgt e
zeitnah
bereits
im
November
2023
der
Verkauf
durch
die
« A.___
GmbH
Deutschland»
(Urk.
7/46/1-2) ,
wobei
für
die
Metalle
im
Warenkorb
B
(je
zwei
Kilogramm
Gallium
und
Indium,
drei
Kilogramm
Hafnium)
der
ursprüngli che
Einkaufs preis
von
Fr.
6'004.02
(Urk.
7/14/8)
-
nach
Abzug
von
noch
unbe zahlten
Lagergebühren
für
2022
und
2023
von
Euro
353.35
(Urk.
46/2)
-
erstattet
wurde
(Urk.
7/46/1).
Auch
aus
dem
weitere n
Vorbringen
des
Beschwerdeführers,
die
Metalle
des
Warenkorbs
A
«Schlüsselindustrien»
( 47,4
Kilogramm
Wismut ,
je
zwei
Kilo gramm
Gallium
und
Indium,
acht
Kilogramm
Tantal,
sieben
Kilogramm
Tellur,
drei
Kilogramm
Hafnium ;
Urk.
7/14/2-3)
würden
weiterhin
einen
Nonvaleur
dar stelle n ,
da
er
waffenfähige
Metalle
enthalte,
deren
Verkauf
einer
speziellen
Bewilligung
bedürfe
(Urk.
1/2
S.
2),
vermag
er
nichts
zu
seinen
Gunsten
abzulei ten ,
zumal
er
hierzu
keine
Belege
vorgelegt
hat.
Insbesondere
ist
nicht
belegt
und
es
wurde
auch
nicht
substantiiert
behauptet,
dass
die
« A.___
GmbH
Deutschland»
respektive
(seit
März
2024 )
die
« P.___
GmbH »
nicht
auch
diesen
Warenkorb
für
den
Beschwerdefüh rer
weiterveräussern
würde
oder
könnte.
Namentlich
wurde
nicht
dargelegt ,
dass
sie
einen
Auftrag
des
Beschwerdeführers
zum
Verkauf
dieser
Metalle
abgelehnt
hätte
oder
ein
solcher
übergebührlich
lange
nicht
umgesetzt
worden
sei.
Es
ist
daher
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
Bezug
auf
die
Metalle
im
Warenkorb
Typ-A
«Schlüsselindustrien»
mit
einem
Nettowert
per
E. 31 Dezember
2013
angegebene
steuerbare
Gesamtvermögen
von
Fr.
152’476.--
(Urk.
7/10i
S.
4)
um
die
Vermö gens bestandteile
reduziert
respektive
(bezüglich
Schulden)
erhöht ,
welche
nicht
ohne
Weiteres
für
den
Lebensunterhalt
verfügbar
waren
( Motorfahrzeug ,
Betriebs vermögen
Selbständigerwerbender ,
Mieterkaution ,
Schulden ) .
Der
von
ihr
so
ermittelte
verbleibende
Vermögens saldo
von
Fr.
147'553.--
(Fr.
152’476.--
-
Fr.
2'000.--
[Motorfahrzeug]
-
Fr.
510.--
[Betriebsvermögen
Selbständigerwer bender]
-
Fr.
2'591.--
[Mieterkaution]
+
Fr.
170.--
[Schulden ;
Ziff.
E. 34 der
Steuererklärung ]
+
Fr.
8.--
[Minussaldo
W.___ -Konto
Nr
«…» ];
Urk.
7/10i
S.
4
und
S.
6 ) .
5.2.3
Des
Weiteren
ist
die
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
«Erbschaft
minus
Vermögen
per
Ende
2012
minus
Vermögen
per
Ende
2013»
(« Fr.
290'363.--
-
Fr.
8'000.--
-
Fr.
147'553.--
=
Fr.
134'810.--
«;
Urk.
2
S.
4 )
zu
korrigieren.
Denn
der
unbelegte
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
ermittelt
sich
-
wie
hiervor
aus geführt
(E.
5.2.2)
-
vielmehr
wie
folgt:
Vermögen
per
3 1.
Dezember
2012
+
Kapi talzuwendung(en)
im
Jahr
2013
-
Vermögen
per
3 1.
Dezember
201 3.
Korrekt
berechnet
beträgt
der
Vermögens rückgang
im
Jahr
2013
somit
Fr.
145'709.--
(Fr.
8'000.--
+
Fr.
290'363.--
-
Fr.
152'654.--
=
Fr.
145'709.-- ) .
5.2. 4
Zutreffend
ist,
dass
zur
Berechnung
des
unbelegten
Vermögensrückgangs
im
Jahr
2013
die
Schenkungen
von
Fr.
67'200.--
als
hinreichend
begründete
Vermögens minderungen
vom
ermittelten
Vermögensrückgang
in
Abzug
zu
bringen
sind .
Damit
resultiert
ein
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
von
Fr.
78’509 .--
( Fr.
145'709.--
-
Fr.
67'200.--) .
Die
Beschwerdegegnerin
( Urk.
2
S .
4
Ziff.
)
hat
ferner
richtig
erkannt,
dass
die
genannten
Schenkungen
ohne
weiteres
den
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
erfüllen,
da
bei
dieser
Form
der
Zuwendung
unter
Lebenden
die
fehlende
adäquate
Gegenleistung
bezeichnendes
Merkmal
darstellt
(vgl.
Art.
239
des
Obligationenrechts,
OR) .
S ie
hat
daher
zu
Recht
den
Betrag
von
Fr.
67'200.--
als
Verzichtsvermögen
im
Jahr
2013
berücksichtigt
und
diesen
abschliessend
zum
massgeblichen
Vermögen
addiert
(Urk.
2
S.
4
Ziff.
18 ;
vgl.
unten
E.
5. 7
[Gesamt rechnung
2013] ) .
5.2. 5
V om
verbleibenden
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
von
Fr.
78’509.--
ist
das
Einkommensdefizit
(Pauschalbetrag
für
den
Lebensunterhalt
+
Unterhaltsbeiträge
-
Einkünfte ;
Rz.
3532.15
WEL )
zu
subtrahieren .
Der
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
einer
alleinstehenden
Person
zu
berück sichtigende
Pauschalbetrag
beträgt
Fr.
61'472.--
(Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
im
Jahr
2013
von
Fr.
19'210.--
[vgl.
Anhang
1.1
WEL,
Stand
1.
Ja nuar
2013]
x
Faktor
3.2 ;
Rz.
3532.12
WEL ) ;
zuzüglich
der
g emäss
der
Steuerer klärung
für
das
Jahr
2013
vom
Beschwerdeführer
bis
3 1.
Dezember
2013
erbrach ten
Unterhaltsbeiträge
von
insgesamt
Fr.
4'500.--
(Urk.
7/10i
S.
3 )
ergibt
dies
Fr.
65'972.--.
Davon
sind
die
Einkünfte
des
Beschwerdeführers
im
Jahr
2013
in
Abzug
zu
brin gen.
In
der
Steuererklärung
wurde n
Einkünfte
im
Jahr
2013
von
insgesamt
Fr.
46'218.--
deklariert ,
wovon
Fr.
30'024.--
auf
die
Altersrente
entfielen
(Urk.
7/10i
S.
2 ).
Die
Beschwerdegegnerin
ging
dagegen
von
Einkünften
in
Höhe
von
Fr.
E. 37 '635.--
aus,
indem
sie
die
deklarierte
Altersrente
von
Fr.
30'024.--
um
Fr.
8'579.--
auf
Fr.
21'445.--
reduzierte.
Dabei
notierte
sie
auf
der
Steuer erklä rung
handschriftlich
zum
Betrag
von
Fr.
30'024.--
«140
% »
und
zum
von
ihr
be rücksichtigten
Betrag
von
Fr.
21'445.--
«=>
100
% »
(Urk.
7/10i
S.
2).
Da
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2013
ein
Kind
des
Beschwerdeführers
ausserhalb
des
Haushaltes
unter
18
Jahren
und
in
Ausbildung
aufgeführt
wurde
( Urk.
7/10i
S.
1 )
und
d ie
maximale
AHV-Vollrente
im
Jahr
2013
zudem
mit
Fr.
2'340.--
pro
Monat
respektive
Fr.
28'080.--
pro
Jahr
unter
dem
in
der
Steuererklärung
deklarierten
Betrag
von
Fr.
30'024.--
lag
(vgl.
zur
maximale n
AHV-Vollrente:
www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Rentenskala_44/ skala44_2013.pdf
abruf bar
unter
www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Diverse-Listen/Rentenskala-44 ) ,
ist
da von
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
ein e
Kinder rente
(Art.
22 ter
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung,
AHVG)
zu
seiner
damaligen
Altersrente
erhielt ,
welche
E. 40 %
der
eigenen
Altersrente
ent spricht
(Art.
35 ter
Abs.
1
AHVG) .
D ie
von
der
Beschwerdegegnerin
vorge nommene
Reduktion
der
Altersrente
von
Fr.
30'024.--
um
Fr.
8'579.--
auf
Fr.
21'445.--
ist
daher
nicht
zu
beanstanden .
Im
Jahr
2013
ist
somit
von
Einkünften
von
Fr.
37'63 9 .--
auszugehen
( {Fr.
46'218.--
[Total
der
deklarierten
Einkünfte]
-
Fr.
8'579.--
[AHV-Kinderrente]}
=
{ Fr.
10'944.--
[Haupterwerb]
+
Fr.
551.--
[Nebenerwerb]
+
Fr.
4’544.--
[Einkünfte
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit]
+
Fr.
21'445.--
[Altersrente
ohne
Kinderrente]
+
Fr.
155.--
[Wertschriftenertrag] } ;
Urk.
7/10i
S.
2) ,
wogegen
die
Beschwerdegegnerin
irrtümlich
vom
Betrag
von
Fr.
37'635.--
ausging
( Urk.
2
S.
4) .
Es
ist
somit
von
einem
Einkommensdefizit
im
Jahr
2013
von
Fr.
28'33 3 .--
( Fr.
61'472.--
[Pauschalbetrag]
+
Fr.
4'500.--
[Unterhalt]
-
Fr.
37'63 9 .--
[Ein künfte] )
auszugehen ,
welches
vom
Vermögen
gedeckt
werden
musste .
In
diesem
Umfang
gilt
der
Vermögensrückgang
daher
nicht
als
unbelegt.
Das
Einkommens defizit
von
Fr.
28'333.--
ist
folglich
vom
hiervor
(E.
5.2 .1-4 )
ermittelten
Betrag
des
Vermögensrückgang es
im
Jahr
2013
von
Fr.
78’509.--
zu
subtrahieren.
5.2.6
Als
Zwischenresultat
verbleibt
damit
ein
unbelegter
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
von
Fr.
50’176 .--
( Fr.
78’509.--
-
Fr.
28'33 3 .--).
5. 3 5.3.1
Der
Beschwerdeführer
hat
weitere
spezifische
Aus g a b en
geltend
gemacht ,
welche
zu
berücksichtigen
seien,
namentlich
ein e
«Kreditvergabe»
(Urk.
1/2
S.
2).
Dazu
hat
er
einen
Darlehensvertrag
vom
26.
November
2013
vorgelegt,
wonach
er
(Darlehens geber)
einem
AA.___
(Darlehensnehmer)
ein
Darlehen
von
insgesamt
Fr.
23'000.--
gewährte,
indem
er
diesem
den
Barbetrag
von
Fr.
18'000.--
und
einen
Smart
Forfour
im
Wert
von
Fr.
5'000.--
übergab
und
dieser
sich
verpflichtete,
dem
Beschwerdeführer
das
Darlehen
in
E. 42 x
Fr.
550.--
und
2
x
Fr.
450.--
innerhalb
von
rund
dreieinhalb
Jahren
(31.
Januar
2014
bis
3 1.
August
2017)
und
das
Darlehen
war
teilweise
insofern
gesichert,
als
ein
Zins
in
Höhe
von
Fr.
1'000.--
vorgesehen
war
(Urk.
7/20). 5.3.4
Die
grundsätzliche
Durchsetzbarkeit
der
vereinbarten
Rückzahlung
mittels
Betrei bung
und
auf
dem
Gerichtsweg
(vgl.
Art.
69
und
82
des
Bundesgesetz es
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs
Bundesgesetz
über
Schuldbetreibung
und
Kon kurs ,
SchKG )
war
angesichts
dieser
Regelungen
und
aufgrund
der
Schriftlichkeit
des
Darlehensvertrages
mit
handschriftlicher
Unterschrift
der
namentlich
genannten
und
identifizierbaren
Vertragsparteien
sowie
mit
Schuld anerkennung
und
Rückzahlungsverpflichtung
des
in
der
Schweiz
wohnhaften
Darlehensneh mer s
(Urk.
7/20)
initial,
bei
Vertragsabschluss,
gewährleistet.
Allerdings
erschöpfte
sich
die
Sicherung
des
Darlehens
in
der
schriftlich
festge haltenen
Schuldanerkennung
mit
der
Vereinbarung
von
Ratenzahlungen
und
in
einem
auf
Fr.
1’00 0 .--
beschränkten
Zins.
Eine
andere ,
wirtschaftlich
reelle
Sicherheit
oder
Gegenleistung
für
das
Darlehen
wurde
nicht
vereinbart ,
was
das
Risiko
des
Ausfalls
der
Darlehenssumme
erhöhte .
Insbesondere
aber
ist
zur
Person
und
zur
Bonität
des
Darlehensschuldner
nichts
bekannt .
Der
Beschwerdeführer
spricht
von
«betrügerischen
Machenschaften»
(Urk.
1/2
S.
2),
ohne
diese
genauer
zu
erläutern.
Insbesondere
legte
er
nicht
dar,
und
war
auch
nicht
ersichtlich,
welche
Aspekte
sein
damaliges
Vertrauen
in
die
Bonität
seines
Darlehens schuld ners
hätten
begründen
sollen,
oder
inwiefern
er
arglistig
getäuscht
worden
sein
soll.
Beim
ganzen
oder
teilweisen
Fehlen
von
Einkommen
und
Vermögen
handelt
es
sich
um
anspruchsbegründende
Tatsachen,
die
vom
Beschwerdeführer
im
Rahmen
seiner
Mitwirkungspflicht
darzutun
und
zu
belegen
sind
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_186/2011
vom
1 4.
April
2011
E.
4.2.3
mit
Hinweisen ).
Der
Beschwerdeführe r
trägt
sodann
die
Beweislast
dafür
( vgl.
Urteil
des
Bundesge richts
9C_467/2019
vom
4.
November
2019
E.
5
mit
Hinweisen),
dass
im
Zeit punkt
der
Darlehensgewährung
im
November
2013
(Urk.
7/20 )
unter
den
konkre ten
Umständen
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
mit
einem
Ausfall
der
Darle hensf orderung
von
insgesamt
Fr.
23'000.--
gegenüber
dem
Darlehens nehmer
zu
rechnen
war.
Dieser
Beweis
wurde
vom
Beschwerdeführer
nicht
erbracht.
Ohne
Kenntnis
der
finanziellen
Umstände
und
der
Zahlungsmoral
des
Darlehensneh mers
wurde
ein
übermässiges
Ausfallrisiko
eingegangen.
Dass
eine
Überprüfung
der
damaligen,
im
Jahr
2013
vorliegenden
finanziellen
Verhältnisse
des
Darle hensschuldners
auch
nur
annähernd
vorgenommen
worden
sei
oder
dass
bestimmte
Umstände
vorgelegen
hätten,
aufgrund
welcher
die
Gewährung
des
Darlehen s
respektive
dessen
Rückzahlung
ohne
Weiteres
als
zumindest
überwie gend
wahrscheinlich
anzusehen
gewesen
wäre ,
wurde
nicht
geltend
gemacht
und
ist
auch
den
Akten
nicht
zu
entnehmen.
Es
kann
hier
daher
nicht
von
eine r
hin reichenden
Bonität
und
Zahlungsmoral
des
Darlehensschuldner
bei
der
Darle hensvergabe
ausgegangen
werden .
Ohne
eine
solche
hätte
bei
pflichtgemässer
Sorgfalt
indes
bereits
bei
der
Darlehensvergabe
nicht
mit
einer
Rückzahlung
gerechnet
werden
dürfen .
Die
Tatsache,
dass
der
Beschwerdeführer
dieses
Darle hen
von
nicht
geringem
Umfang
nicht
in
der
Steuererklärung
vermerkt
hat,
könnte
zudem
darauf
hinweisen,
dass
er
tatsächlich
selber
die
Rückzahlung
als
nicht
gesichert
erachtete.
Damit
erübrigen
sich
weitere
Ausführungen
zur
Frage
der
mangelnden
Eintreibbarkeit
des
Darlehens
aufgrund
behaupteter
gesundheit licher
Probleme
des
Beschwerdeführers
und
des
Weggangs
des
Darlehensnehmers
ins
Ausland
(vgl.
Urk.
1/2
S.
2). 5.3. 5
Damit
ist
festzuhalten,
dass
das
Darlehen
des
Beschwerdeführers
gemäss
dem
Darlehensvertrag
vom
26.
November
2013
(Urk.
7/20)
von
Fr.
23'000.--
den
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
erfüllt
und
dieser
Betrag
als
Verzichtsvermögen
im
Jahr
2013
beim
Vermögen
zu
berücksichtigen
ist
( vgl.
unten
E.
5. 7
[Gesamtrechnung
2013]). 5. 4 5.4.1
Als
weitere
Ausgabe
macht
der
Beschwerdeführer
die
Bezahlung
von
Schulge bühren
für
seine
Tochter
an
der
Schule
G.___
geltend ;
damit
habe
er
die
Schulgebühren
auf
Jahre
hinaus
bis
zum
erfolgreichen
Abschluss
mit
Abitur
im
Voraus
begleichen
können
(Urk.
1/2
S.
1 ).
Hierzu
ist
dem
Auszug
aus
dem
W.___ -Privatkonto
des
Beschwerdeführers
mit
der
Konto-Nummer
«…»
zu
entnehmen,
dass
am
2 5.
Oktober
2013
der
Auftrag
«SCHULGELD»
zur
Zahlung
von
Fr.
10'000.--
mit
dem
Vermerk
« G.___
SCHULE» ,
Deutschland
(«DE») ,
und
am
2 9.
Oktober
2013
der
Auftrag
« AB.___ ,
G.___
SCHULE,
DE»
zur
Zahlung
von
Fr.
9'858.--
mit
dem
Vermerk
« AB.___
SCHULGELD
2013-2016»
je
mittels
E-Banking
SEPA
( Single
Euro
Payments
Area)
erfolgten
( Urk.
7/5c
S.
2 ).
Den
Steuererklärung en
für
die
Jahr
2013
bis
2017
ist
zudem
zu
entnehmen,
dass
die
damals
ausserhalb
des
Haushaltes
des
Beschwer deführers
in
Deutschland
wohnhafte
Tochter ,
geboren
1997,
bis
i ns
Jahr
2016
die
G.___
Schule
besuchte
(Urk.
7/10 e- i ,
je
S. 1 ).
Damit
ist
belegt ,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Oktober
2013
insgesamt
Fr.
19'858.--
zur
Begleichung
der
Schulgebühren
seiner
Tochter
überwi e sen
hat,
was
sein
Vermögen
nachweislich
entsprechend
schmälerte.
In
diesem
Umfang
reduziert
sich
der
Betrag
des
unbelegten
Vermögensrückgang s
im
Jahr
2013
daher
um
weitere
Fr.
19'858.--
(von
zuletzt
Fr.
27'176.--
[ Fr.
50’176.--
-
Fr.
23'000.--],
vgl.
E.
5.3.1
hiervor)
auf
Fr.
7'318.--
(Fr.
27'176.--
-
Fr.
19'858.--).
5.4.2
Auch
hier
fällt
indes
die
Anrechnung
dieser
Beträge
von
Fr.
10'000.--
und
Fr.
9'858.--
als
V ermögen sverzicht
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
in
Betracht ,
sofern
diese
Zahlungen
ohne
Rechtspflicht
erfolgten,
wobei
rechtsprechungsgemäss
die
Erfüllung
einer
moralischen
Pflicht
k ein en
ausreichende n
Grund
darstellt ,
um
Entäusserung en
nicht
als
Vermögensverzicht
zu
werten
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_12/2024
vom
4.
Juli
2024
E.
4.2.2).
Den
Steuererklärungen
für
die
Jahre
2013
bis
2015
(Urk.
7/10g-i)
ist
zu
entneh men,
dass
für
die
betreffende
Tochter
mit
Jahrgang
1997
ein
gemeinsames
Sorgerecht
vorgesehen
war
und
dass
sie
getrennt
vom
Beschwerdeführer,
mithin
ausserhalb
seines
Haushaltes,
lebte.
Zwar
ergibt
sich
die
grundsätzliche
Pflicht
zur
Bestreitung
des
Unterhalts
eines
Kindes
inklusive
der
Kosten
für
die
Ausbil dung
des
Kindes
durch
die
Eltern
und
speziell
auch
durch
denjenigen
Elternteil,
welcher
-
wie
hier
der
Beschwerdeführer
-
nicht
mit
der
Obhut
des
Kindes
betraut
ist,
aus
dem
Gesetz
(vgl.
Art.
276
Abs.
1
und
Abs.
2
des
Schweizerische n
Zivilge setzbuch es
[ ZGB ]
sowie
Art.
285
Abs.
1
ZGB ,
je
in
der
hier
massgeblichen
bis
Ende
2016
gültig
gewesenen
Fassung ) .
Jedoch
ist
die
Unterhaltszahlungspflicht
damit
nicht
auch
schon
betraglich
konkretisiert
und
festgelegt .
Für
eine
Pflicht
des
Beschwerdeführer s
zur
Bezahlung
der
Schulge bühren
für
seine
Tochter
liegen
keine
Belege
vor;
eine
solche
behördlich,
gerichtlich
oder
vertraglich
vorgesehene
Pflicht
wurde
auch
nicht
behauptet.
Es
wurden
ferner
keine
Rechnungen
der
Schule
vorgelegt,
aus
welchen
die
Höhe
der
damaligen
Schulgebühren
hervorgeht.
Die
Zahlungen
des
Beschwerdeführers
vom
25.
Oktober
2013
von
Fr.
10'000.--
und
vom
2 9.
Oktober
2013
von
Fr.
9'858.--
( Urk.
7/5c
S.
2 )
wurden
zudem
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2013
nicht
als
Unterhaltsbeiträge
aus gewiesen
(Urk.
7/10i) .
Dort
wurde
im
Jahr
2013
allein
der
Betrag
von
Fr.
4'500.--
aufgeführt
(Urk.
7/10i
S.
3;
respektive
in
den
Folgejahren
von
Fr.
5'566.--
[2014,
Urk.
7/10h
S.
3]
und
von
Fr.
4'968.--
[ 2015,
Urk.
7/10 g
S.
3 ] ) .
D er
Beschwerdeführer
ist
in
Bezug
auf
das
den
Vermögensverzicht
allenfalls
aus schliessende
Erfüllen
einer
rechtlichen
Pflicht
(oder
den
Erhalt
einer
adäquaten
Gegenleistung)
als
leistungsansprechende
Person
jedoch
mitwirkungspflichtig
und
beweisbelastet .
Bei
einer
ausserordent lichen
Abnahme
des
Vermögens
muss
er
solche
Tatsachen
behaupten
und
soweit
möglich
auch
belegen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_50/2022
vom
1 7.
Mai
2022
E.
1.2 ),
was
hier
nicht
erfolgt
ist .
5.4.3
Somit
gilt,
dass
die
vom
Beschwerdeführer
am
25.
Oktober
2013
und
am
29.
Ok tober
2013
mit
dem
Vermerk
«Schulgeld»
und
« G.___
Schule»
getätigten
Zah lungen
von
insgesamt
Fr.
19'858.--
( Urk.
7/5c
S.
2)
den
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
erfüllen
und
daher
ebenfalls
als
Verzichtsvermögen
im
Jahr
2013
zu
berücksichtigen
sind
(vgl.
unten
E.
5. 7
[Gesamtrechnung
2013]). 5. 5 5.5.1
Als
weitere
«über
die
Jahre»
erfolgte
Ausgaben
macht
der
Beschwerdeführer
sodann
unterstützende
Zahlungen
an
seinen
(erwachsenen)
Sohn
im
Umfang
von
insgesamt
Fr.
25'000.--
geltend ,
von
welchem
er
als
Gegenleistung
im
familiären
Rahmen
Dienstleistungen
erhalten
habe,
so
ein
von
diesem
gezimmertes
Bett
und
von
ihm
verschaffte
Möbel
(Urk.
1/2
S.
2).
Der
Beschwerdeführer
hat
jedoch
im
Einzelnen
weder
behauptet
noch
belegt,
wann
er
welche
Beträge
für
welche
Gegenleistungen
dem
Sohn
bezahlt
hat.
Damit
ist
nicht
von
einem
belegten
Vermögensrückgang
auszugehen,
zumal
ein
solcher
auch
nicht
dem
betreffenden
Jahr
zugeordnet
werden
könnte.
5.5.2
Auch
ist
eine
Rechtspflicht
und/oder
eine
adäquate
Gegenleistung
für
die
(im
Einzelnen
weder
substantiierten,
noch
belegten)
Zahlungen
nicht
dargetan.
Namentlich
sind
keine
Umstände
für
die
Annahme
einer
Verwandten unterstüt zungspflicht
gemäss
Art.
328
ZGB ,
welche
von
der
(normalerweise
nur
bis
zur
Volljährigkeit
bzw.
bis
zum
Abschluss
einer
angemessenen
Ausbildung
dauern den)
elterlichen
Unterhaltspflicht
zu
unterscheiden
ist,
auszumachen ;
dies
bereits
im
Hinblick
darauf,
dass
rechtsprechungsgemäss
eine
solche
Pflicht
überhaupt
nur
bei
jemandem
in
Betracht
fallen
würde,
der
aufgrund
seiner
finanziellen
Gesamtsituation
ein
wohlhabendes
Leben
führen
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
5A_122/2012
vom
2 1.
Juni
2012
E.
2),
und
dass
beim
Entscheid
über
das
Vorlie gen
einer
Verwandtenunterstützungspflicht
d ie
wirtschaftliche
Sicherheit
im
Alter
bei
der
Frage
nach
den
«günstigen
Verhältnissen»
im
Sinne
von
Art.
328
Abs.
1
ZGB
hinreichend
zu
berücksichtigen
ist
(vgl.
BGE
132
III
97
E.
3) .
D er
Beschwerdeführer
erzielte
ab
2013
nebst
der
AHV-Rente
aber
kein
die
eigenen
Ausgaben
deckendes
Einkommen
und
war
somit
für
den
eigenen
Lebensunterhalt
z usätzlich
zu
den
Leistungen
der
AHV
längerfristig
auf
den
Vermögensertrag
sowie
auf
den
Vermögensverzehr
angewiesen .
M oralische
Motive
für
die
angeb lichen
Zahlungen
an
den
Sohn
genügen
zur
Begründung
einer
Rechtspflicht
sodann
nicht .
Die
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Ausgaben
durch
unterstützende
Zahlungen
an
seinen
Sohn
im
Umfang
von
insgesamt
Fr.
25'000.--
(Urk.
1/2
S.
2)
sind
somit
nicht
als
belegten
Vermögensrückgang
zu
berücksichtigen .
5.6 5.6.1
Ebenso
verhält
es
sich
mit
den
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Ausgaben
für
regelmässige
Fahrten
zwischen
C.___
und
E.___
(bei
D.___ ,
Deutschland)
mit
angeblich
jährlich
zwischen
30'000
bis
40'000
Kilo metern
inklusive
der
Auslagen
für
Kauf,
Unterhalt
und
Betrieb
der
hierzu
ver wendeten
Fahrzeuge
(Urk.
1/2) .
Der
Beschwerdeführer
hat
weder
dargelegt,
wann
er
die
besagten
Fahrzeuge
zu
welchem
Preis
gekauft
hat,
noch
welche
jährlichen
Kosten
deren
Unterhalt,
Betrieb
und
behauptete
Verwendung
verursachten.
Auch
legte
er
hierzu
keinerlei
Belege
vor.
Es
können
damit
beim
Vermögensrückgang
in
den
Jahren
2013
bis
2015
keine
solche
Ausgaben
als
belegten
Vermögensrück gang
zugeordnet
und
angerechnet
werden.
5.6.2
Dasselbe
gilt
für
die
vom
Beschwerdeführer
sinngemäss
geltend
gemachten
Aus lagen
für
Fort bildungskosten
(Urk.
1/2
S.
1) .
Diese
sind
weder
hinreichend
substantiiert,
noch
belegt.
5.7 5.7.1
Zusammenfassend
verbleibt
im
Jahr
2013
ein
unbelegter
Vermögensrückgang
von
Fr.
7'318.--
( Fr.
145'709.--
[Ausgangs differenz
gemäss
Steuererklärungen
inklusive
Erbschaft ;
E.
5.2.2-3]
-
Fr.
67'200.--
[Schenkungen;
E.
5.2.4]
-
Fr.
28'333.--
[Einkommensdefizit:
Pauschalbetrag
für
den
Lebensunterhalt
+
Unterhaltsbeiträge
-
Einkünfte ;
E.
5.2.5-6]
-
Fr.
23'000.--
[Darlehen;
E.
5.3]
-
Fr.
19'858.--
[Schulgeld;
E.
5.4] ).
In
diesem
Umfang
ist
es
dem
Beschwerdeführer
nicht
gelungen,
den
Vermö gens rückgang
im
Jahr
2013
zu
belegen
oder
die
Gründe
dafür
rechtsgenügend
darzutun .
Rechtsprechungsgemäss
ist
bezüglich
eines
solchen
unbelegten
Vermögensrückganges
ein
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
2
ELG
anzu nehmen
(BGE
146
V
306
E.
2.3.2 ).
5.7.2
Zuzüglich
der
aus
Verzichtshandlungen
im
Jahr
2013
mündenden
übrigen
Ver zichtsvermögen
( Fr.
67'200.--
[Schenkungen;
E.
5.2.4],
Fr.
23'000.--
[Darlehen;
E.
5.3],
Fr.
19'858.--
[ Zahlungen
«Schule» ;
E.
5.4] )
resultiert
im
Jahr
2013
ein
(hypothetisch
anzurechnendes)
Verzichtvermögen
von
insgesamt
Fr.
117'376.--
( Fr.
7'318.--
+
Fr.
67'200.--
+
Fr.
23'000.--
+
Fr.
19'858.--) .
Dieser
Betrag
(nach
Amortisation
gemäss
Art.
17e
ELV )
gehört
laut
Art.
9a
Abs.
3
ELG
bezüglich
der
Vermögensschwelle
von
Art.
9a
Abs.
1
ELG
zum
massgeb li chen
Reinvermögen
( vgl.
Schlussrechnung
E.
8 ) . 6. 6.1 6.1.1
Für
das
Jahr
2014
ermittelt
sich
der
Umfang
des
unbelegte n
Vermögensrückgang s
wiederum
durch
die
folgende
grundsätzliche
Berechnung:
Vermögensrückgang
(Vermögen
per
31.
Dezember
2013
+
Kapitalzuwendung
im
Jahr
2014
-
Vermö gen
per
31.
Dezember
2014)
-
belegte
Ausgaben.
Laut
den
Angaben
in
den
Steuerunterlagen
belief
sich
das
steuerbare
Vermögen
des
Beschwerdeführers
per
31.
Dezember
201 3
auf
Fr.
152’476.--
(Urk.
7/10i
S.
4)
und
per
31.
Dezember
201 4
auf
Fr.
191 ’314 .--
(Urk.
7/10 h
S.
4).
In
der
Steuer erklärung
für
das
Jahr
201 4
wurde
zudem
eine
Erbschaft
des
Beschwerdeführers
von
derselben
Tante
des
Beschwerdeführers
im
Betrag
von
Fr.
75'000.--
angegeben
(Urk.
7/10i
S.
4
f.).
Daraus
folgt
ein
Vermögensrückgang
im
Jahr
2014
von
zunächst
Fr.
36'162.--
(Fr.
152’476.--
+
Fr.
75'000.--
-
Fr.
191’314.--).
6.1.2
Ein
Teil
dieses
Vermögensrückganges
lässt
sich
bereits
durch
den
in
den
Steuer erklärungen
deklarierten
Wert
einzelner
Vermögensbestandteile
erklären,
der
im
Verlauf
des
Jahres
2014
abgenommen
hat
(Urk.
7/10i
S.
4,
Urk.
7/10i
S.
4),
was
zu
berücksichtigen
ist.
Dies
betrifft
das
Motorfahrzeug
«Smart»
(Reduktion
um
Fr.
1'000.--
von
Fr.
2'000.--
auf
Fr.
1'000.--)
und
das
« Betriebsvermögen
Selb ständigerwerbender »
(Reduktion
um
Fr.
180.--
von
Fr.
510.--
auf
Fr.
330.--).
Ausserdem
wuchsen
die
Schulden
um
Fr.
22 .--
von
Fr.
17 8 .--
(Fr.
170.--
[ Ziff.
34
der
Steuererklärung
2013]
+
Fr.
8.--
[Minussaldo
W.___ -Konto
Nr.
«…» ];
Urk.
7/10i
S.
4
und
S.
6)
auf
Fr.
200.--,
was
den
Vermögensrückgang
um
diesen
Betrag
vergrösserte.
Zwar
sind
diese
Schulden
nicht
weiter
belegt
und
es
ist
nicht
bekannt,
ob
sie
die
wirtschaftliche
Substanz
des
Vermögens
in
dem
Sinne
belas te te n,
dass
der
Beschwerdeführer
ernsthaft
mit
deren
Begleichung
zu
rechnen
hatte
(vgl.
BGE
142
V
311
E.
3.1
und
E.
3.3,
mit
Hinweisen).
Angesichts
des
geringfügigen
Betrages
ist
indes
-
wie
hiervor
bezüglich
das
Jahr
2013
(E.
5.2.2)
-
zugunsten
des
Beschwerdeführers
ohne
Weiteres
gestützt
auf
die
Deklarationen
in
den
Steuererklärungen
von
einer
belegten
Vermögensreduktion
im
Umfang
von
Fr.
22.--
auszugehen.
Insgesamt
ist
der
Vermögensrückgang
von
Fr.
36'162.--
somit
um
die
begründete
Vermögensabnahme
im
Jahr
2014
von
Fr.
1'202.--
(Fr.
1'000.--
+
Fr.
180.--
+
Fr.
22.--)
auf
Fr.
34 ’ 960.--
(Fr.
36'162.--
-
Fr.
1'202.--)
zu
reduzieren.
6.1.3
Anzumerken
ist
sodann ,
dass
von
dem
im
Jahr
2014
erhaltenen
Erbe
in
Höhe
von
Fr.
75'000.--
der
Betrag
von
Fr.
25'000.--
als
«Anteil
an
unverteilten
Erbschaften»
(Urk.
7/10h
S.
4
und
S.
6)
im
deklarierten
Vermögen
per
3 1.
Dezember
2014
ent halten
ist
(vgl.
dazu
die
«Erläuterung
zur
Fallführung»
der
Beschwerdegegnerin
vom
17.
Oktober
2022,
wonach
nach
Angaben
des
Treuhänders
des
Beschwerde führers
der
Erhalt
eines
Teil s
der
Erbschaft
von
einer
in
den
USA
verstorbenen
Tante ,
und
zwar
Fr.
75'000.--,
im
Jahr
2014
erfolgte,
wovon
Fr.
25'000.--
noch
unverteilt
waren;
Urk.
7/22
S.
2).
Diesbezüglich
ist
daher
kein
weiterer
Abzug
vom
Umfang
des
hiervor
ermittelten
Vermögensrückgangs
vorzunehmen .
Dieser
Betrag
von
Fr.
25'000.--
wurde
mit
anderen
Worten
bei
der
Ermittlung
des
Ver mögensrückgangs
bereits
als
Teil
des
Vermögens
per
3 1.
Dezember
2014
von
Fr.
191'314.--
in
Abzug
gebracht
(vgl.
E.
6.1.1
hiervor).
Der
unverteilte
Erbanteil
von
Fr.
25'000.--
ist
aber
auch
nicht
vom
Vermögen
per
31.
Dezember
2014
von
Fr.
191'314.--
zu
subtrahieren,
wie
die
Beschwerde geg nerin
dies
in
ihrer
(internen)
Berechnung
offenbar
tat,
indem
sie
von
einem
Ver mögen
per
Ende
2014
von
lediglich
Fr.
165'184.--
ausging
(Fr.
145'184.--
[Wert schriften
und
Guthaben]
+
Fr.
20'000.--
[ Anteile
Investment] ,
mithin
ohne
Erb anteil;
Urk.
7/35
S.
5) .
Denn
dies
würde
den
Betrag
des
(unbelegten)
Vermögens rückgang s
entsprechend
vergrössern ,
obschon
der
Wert
per
Ende
2014
von
Fr.
25'000.--
noch
vorhanden
war .
6.1.4
Die
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2014
unter
dem
Titel
«Übrige
Ver mögens werte»,
«Anteile
an
Investment
in
Arab.
Emirate»,
aufgeführten
Fr.
20'000.--
(Urk.
7/10h
S.
4)
betrifft
die
«Investition»
in
die
Z.___
respektive
den
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
(vgl.
E.
4.2.3) .
Dieser
Betrag
ist
im
dekla rierten
Betrag
des
Gesamtvermögens
per
31.
Dezember
2014
von
Fr.
191'314.--
enthalten
und
wurden
damit
bei
der
Ermittlung
des
Vermö gens rückgangs
bereits
( als
Teil
dieses
Vermögens)
in
Abzug
gebracht
(vgl.
oben
E.
6.1.1).
Die
Fr.
20'000.--
werden
letztlich
somit
nicht
als
unbelegten
Vermögensrückgang
angerechnet,
was
insofern
korrekt
ist,
als
die
Verwendung
dieses
Geldes
hin reichend
erklärbar
und
belegt
ist.
Wie
hiervor
in
Erwägung
4.2.3
ausgeführt
wurde,
wurde
durch
diese
«Investition»
im
Jahr
2014
jedoch
der
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
mit
einem
Verzichtsvermögen
von
Fr.
20'000.--
erfüllt ,
das
beim
Vermögen
abschliessend
zu
berücksichtigen
ist
( vgl.
unten
E.
6. 2.2
[Gesamtrechnung
2014]). 6.1. 5
Somit
ist
ausgehen d
von
einem
Vermögensrückgang
im
Jahr
2014
in
Höhe
von
Fr.
34 ’ 960.--
ein
allfälliges
Einkommensdefizit
(Pauschalbetrag
für
den
Lebens unterhalt
+
Unterhaltsbeiträge
-
Einkünfte;
Rz.
3532.15
WEL)
in
Abzug
zu
bringen .
Der
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
einer
alleinstehenden
Person
im
Jahr
2014
zu
berücksichtigende
Pauschalbetrag
beträgt
ebenfalls
(wie
im
Jahr
2013;
vgl.
E.
5.2.5)
Fr.
61'472.--
(Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
im
Jahr
201 4
von
Fr.
19'210.--
[vgl.
Anhang
1.1
WEL,
Stand
1.
Januar
201 4 ]
x
Faktor
3.2;
Rz.
3532.12
WEL);
zuzüglich
der
gemäss
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
201 4
vom
Beschwerdeführer
bis
31.
Dezember
201 4
erbrachten
Unterhaltsbeiträge
von
insgesamt
Fr.
5'566.--
( Urk.
7/10 h
S.
3
und
S.
6 )
ergibt
dies
Fr.
67'038.-- .
Die
Einkünfte
des
Beschwerdeführers
im
Jahr
201 4
wurden
in
der
Steuererklärung
mit
insgesamt
Fr.
47’799 .--
deklariert,
wovon
Fr.
30'024.--
auf
die
Altersrente
entfielen
(Urk.
7/10 h
S.
2).
Dieser
Betrag
ist
wiederum
-
ebenso
wie
im
Jahr
2013
(E.
5.2.5)
-
um
die
AHV-Kinderrente
( Art.
22 ter
AHVG) ,
welche
40
%
der
Alters rente
entspricht
(Art.
35 ter
Abs.
1
AHVG),
respektive
um
Fr.
8'579.--
auf
Fr.
21'445.--
zu
reduzieren .
Im
Jahr
201 4
ist
somit
von
Einkünften
von
Fr.
39’220 .--
auszugehen
( { Fr.
47’799 .--
[Total
der
deklarierten
Einkünfte]
-
Fr.
8'579.--
[AHV-Kinderrente] }
=
{ Fr.
13’161 .--
[Haupterwerb]
+
Fr.
368 .--
[Nebenerwerb]
+
Fr.
4’159 .--
[Einkünfte
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit]
+
Fr.
21'445.--
[Altersrente
ohne
Kinderrente]
+
Fr.
87 .--
[Wertschriftenertrag] } ;
Urk.
7/10 h
S.
2) .
Es
ist
somit
von
einem
Einkommensdefizit
im
Jahr
201 4
von
Fr.
27’818 .--
( Fr.
61'472.--
[Pauschalbetrag]
+
Fr.
5’566 .--
[Unterhalt]
-
Fr.
39’220 .--
[Ein künfte])
auszugehen,
welches
vom
Vermögen
gedeckt
werden
musste.
In
diesem
Umfang
gilt
der
Vermögensrückgang
daher
nicht
als
unbelegt.
Das
Einkommens defizit
von
Fr.
27’818.--
ist
folglich
vom
hiervor
(E.
6.1.1-2 )
ermittelten
Betrag
des
Vermögensrückganges
im
Jahr
201 4
von
Fr.
34’960.--
zu
subtrahieren.
6.1.6
Als
Zwischenresultat
verbleibt
damit
ein
unbelegter
Vermögensrückgang
im
Jahr
201 4
von
Fr.
7’142 .--
( Fr.
34’960.--
-
Fr.
27’818.--) .
6. 2 6.2.1
Weitere
Abzüge
vom
so
ermittelten
unbelegten
Vermögensrückgang
sind
man gels
hinreichender
Belege
für
die
Hingabe
von
Vermögenswerten
(im
Austausch
für
eine
gleichwertige
Gegenleistung
oder
Rechtspflicht)
nicht
vorzunehmen.
Soweit
die
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
auch
das
Jahr
2014
betreffen ,
wird
auf
die
hiervor
zum
Jahr
2013
gemachten
Ausführungen
verwiesen
(E.
5. 4-6 ). 6.2.2
Es
bleibt
somit
bei
einem
unbelegten
Vermögensrückgang
im
Jahr
2014
von
Fr.
7’142.--.
In
diesem
Umfang
ist
es
dem
Beschwerdeführer
nicht
gelungen,
den
Vermögensrückgang
im
Jahr
2014
zu
belegen
oder
die
Gründe
dafür
rechtsge nü gend
darzutun.
Rechtsprechungsgemäss
ist
bezüglich
eines
solchen
unbelegten
Vermögensrückganges
ein
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
2
ELG
anzunehmen
(BGE
146
V
306
E.
2.3.2).
Zuzüglich
des
aus
Verzichtshandlung en
im
Jahr
2014
herrührenden
Verzichts ver mögens
von
Fr.
20'000.--
(«Investition»
Z.___ ;
vgl.
dazu
E.
4.2.3
und
E.
6.1.)
resultiert
im
Jahr
2014
ein
(hypothetisch
anzurechnendes)
Verzicht s ver mögen
von
insgesamt
Fr.
27’142.--
(Fr.
7’142.--+
Fr.
20’000.--).
Auch
d ieser
Betrag
(nach
Amortisation
gemäss
Art.
17e
ELV)
gehört
nach
Art.
9a
Abs.
3
ELG
in
Bezug
auf
die
Vermögensschwelle
(Art.
9a
Abs.
1
ELG)
zum
Reinvermögen
und
ist
als
solches
abschliessend
zu
berücksichtigen
( vgl.
Schlussrechnung
E.
8 ). 7. 7.1 7.1.1
Auch
für
das
Jahr
2015
ist
der
Umfang
des
unbelegten
Vermögensrückgangs
durch
die
folgende
grundsätzliche
Berechnung
zu
ermitteln :
Vermögensrückgang
(Vermögen
per
31.
Dezember
201 4
+
Kapitalzuwendung
im
Jahr
201 5
-
Vermö gen
per
31.
Dezember
201 5 )
-
belegte
Ausgaben.
Gemäss
den
Angaben
in
den
Steuer erklärungen
für
die
Jahre
2014
und
2015
belief
sich
das
steuerbare
Vermögen
des
Beschwerdeführers
per
31.
Dezember
201 4
auf
Fr.
191’314.--
(Urk.
7/10h
S.
4)
und
per
31.
Dezember
201 5
auf
Fr.
154’342 .--
(Urk.
7/10 g
S.
4).
In
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
201 5
wurde
zudem
ein
weiterer
Betrag
aus
der
Erbschaft
von
einer
Tante
des
Beschwerde führers ,
und
zwar
in
Höhe
von
Fr.
31’407 .--
deklariert
(Urk.
7/10 g
S.
4
f.).
Daraus
folgt
ein
Vermögensrückgang
im
Jahr
2015
von
zunächst
Fr.
68’379 .--
( Fr.
191’314.--
+
Fr.
31’407.--
-
Fr.
154’342.-- ).
7.1.2
Ein
geringer
Teil
dieses
Vermögensrückganges
lässt
sich
durch
den
in
den
Steuer erklärungen
(2014:
Urk.
7/10h
S.
4;
2015:
Urk.
7/10h
S.
4)
deklarierte n
Wert
« Betriebs vermögen
Selbständigerwerbender»
respektive
«Eigenkapital
Selbstän digerwerbender
ohne
Geschäftswertschriften»
( je
Ziff.
32
der
Steuererklärungen)
erklären,
der
sich
von
Fr.
330.--
per
Ende
2014
auf
Fr.
210.--
per
Ende
2015
um
Fr.
120.--
reduzierte.
Der
Wert
für
das
Motorfahrzeug
«Smart»
wurde
unverändert
mit
Fr.
1'000.--
angegeben.
Auch
die
aufgeführten
Schulden
von
Fr.
200.--
blieben
unverändert.
Der
Vermögensrückgang
von
Fr.
68’379.--
ist
somit
um
die
begründete
Vermögensabnahme
im
Jahr
201 5
von
Fr.
120 .--
auf
Fr.
68’259.--
( Fr.
68’379.--
-
Fr.
1 20 .--)
zu
reduzieren.
7.1.3
Der
unverteilte
Erbanteil
von
Fr.
25'000.--,
welcher
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2014
als
Teil
des
Gesamtvermögens
per
31.
Dezember
2014
von
Fr.
191'314.--
deklariert
worden
war
(Urk.
7/10h
S.
4),
wurde
in
der
Steuererklä rung
für
das
Jahr
2015
nicht
mehr
aufgeführt
(Urk.
7/10 g
S.
4
f.) .
Der
d iesbezüg liche
Betrag
wurde
somit
ins
übrige
Vermögen
per
Ende
2015
überführt
oder
verbraucht.
Hierzu
ist
daher
kein
separater
Abzug
vom
Vermögensrückgang
vor zunehmen.
7.1.4
Wie
hiervor
in
Erwägung
4.2.3
ausgeführt
wurden
d ie
«Anteile
an
Investment
in
Arab.
Emirate»
(betreffend
Z.___ )
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2015
unter
der
Ziff.
30.6
wie
schon
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2014
unverändert
mit
Fr.
20'000.--
deklariert
(Urk.
7/10h
S.
4 ,
Urk.
7/10g
S.
4 ) .
Zu sätzlich
wurden
im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
für
das
Jahr
2015
unter
der
Bezeichnung
« Z.___ »
Fr.
41'700.--
(Zugang
am
2 9.
Juli
2015 )
aufgeführt
(Urk.
7/10g
S.
8).
Da
der
Betrag
von
Fr.
20'000.--
somit
sowohl
im
Gesamtvermögen
per
3 1.
Dezember
2014
von
Fr.
191’314.--
( Urk.
7/10h
S.
4),
als
auch
im
Gesamtvermögen
per
3 1.
Dezember
2015
von
Fr.
154’342.--
( Urk.
7/10g
S.
4)
enthalten
war ,
ist
hierzu
hinsichtlich
des
Umfangs
des
Vermögensrückgangs
im
Jahr
2015
nichts
weiter
vorzunehmen.
Denn
der
Betrag
von
Fr.
20'000.--
ist
im
Betrag
des
Vermögensrückgang
von
Fr.
68’379.-- ,
der
aus
der
Differenz
dieser
Gesamtvermögen
ermittelt
wurde
(vgl.
E.
7.1.1) ,
nicht
enthalten.
Auch
der
neu
deklarierte
Betrag
von
Fr.
41'700.--
mit
Zugang
vom
2 9.
Juli
2015
( Urk.
7/10g
S.
8 )
ist
nicht
als
unbelegten
Vermögensrückgang
anzurechnen,
da
die
Verwendung
dieses
Geldes
im
Jahr
2015
durch
die
Investition
hinreichend
erklärbar
ist.
Indem
dieser
Betrag
zusätzlich
im
deklarierten
Betrag
des
Gesamt vermögens
per
31.
Dezember
2015
von
Fr.
154’342.--
(Urk.
7/10g
S.
4)
enthalten
ist,
wurde
er
bei
der
Ermittlung
des
Vermögensrückgangs
bereits
(als
Teil
dieses
Gesamtv ermögens)
in
Abzug
gebracht
(vgl.
oben
E.
7.1.1) ,
so
dass
kein
weiterer,
separater
Abzug
zu
erfolgen
hat.
Jedoch
ist
auch
diese
zusätzliche
«Investition»
des
Jahr es
201 5
als
Verzichts hand lung
zu
qualifizieren
( Art.
11a
Abs.
2
ELG ;
vgl.
oben
E.
4.2.3 ),
und
zwar
mit
einem
Verzichtsvermögen
im
Jahr
2015
von
Fr.
41’700.-- ,
das
abschliessend
zu
berücksichtigen
ist
(vgl.
unten
E.
7.2.2
[Gesamtrechnung
2015]). 7.1. 5
Im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
für
das
Jahr
2015
wurde
neu
unter
der
Bezeichnung
« B .___ »
mit
Zugang
vom
10.
De zember
2015
der
Wert
von
Fr.
13'781.--
per
3 1.
Dezember
2015
deklariert
(Urk.
7/10g
S.
8).
Auch
dieser
Betrag
ist
somit
im
Gesamtvermögen
per
31.
De zember
2015
von
Fr.
154’342.--
(Urk.
7/10g
S.
4)
enthalten
und
wurde
damit
bei
der
Ermittlung
des
Vermögensrückgangs
bereits
(als
Teil
dieses
Vermögens)
in
Abzug
gebracht
(vgl.
oben
E.
7.1.1) ,
so
dass
diesbezüglich
-
entgegen
der
Aus führungen
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2
S.
5)
-
kein
separater
Abzug
zu
erfolgen
hat.
Dem
Investment
in
die
B.___
kam
zufolge
des
Betruges
durch
die
Anbieter
keinen
Wert
zu
(vgl.
oben
E.
3.3.1) .
Hinsichtlich
einer
auf
einen
Betrug
zurückzuführende n
Vermögensverminderung
ist
keine
Ver zichtshandlung
anzunehmen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_567/2007
vom
2.
Juli
2008
E.
6.5).
Diesbezüglich
ist
somit
kein
Verzichtseinkommen
anzurech nen.
7.1.6
Des
Weiteren
wurde
neu
i m
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
für
das
Jahr
2015
unter
der
Bezeichnung
« A.___
AG»
mit
Zugang
vom
31.
Juli
2015
der
Wert
von
Fr.
20’500.--
per
3 1.
Dezember
2015
deklariert
(Urk.
7/10g
S.
8 ;
vgl.
auch
Endabrechnung
der
« A.___
GmbH
Deutschland »
vom
3.
August
2015,
Urk.
7/14/8).
Dieser
Betrag
ist
somit
im
Gesamtvermögen
per
31.
Dezember
2015
von
Fr.
154’342.--
(Urk.
7/10g
S.
4)
ebenfalls
enthalten ,
wodurch
er
bei
der
Ermittlung
des
Vermögensrückgangs
bereits
(als
Teil
dieses
Vermögens)
in
Abzug
gebracht
wurde
(vgl.
oben
E.
7.1.1).
Ein
zusätzlicher,
separater
Abzug
vom
Umfang
des
Vermögensrückgangs
im
Jahr
2015
hat
daher
auch
in
Bezug
auf
diesen
Vermögenswert
im
Jahr
2015
nicht
zu
erfolgen .
Allerdings
sind
Lagergebühren
für
das
Jahr
2015
von
Fr.
92.28
ausgewiesen,
welche
d as
schweizerische
Unternehmen
« A.___
AG»
( Urk.
9/3)
dem
Beschwerdeführer
am
15.
September
2015
in
Rechnung
stellte
(Urk.
7/14/5).
Der
Vermögensrückgang
von
Fr.
68’259.--
(vgl .
oben
E.
7.1.2)
ist
zur
Ermittlung
des
unbelegten
Vermögensrückgangs
im
Jahr
2015
daher
um
diesen
belegten
Betrag
zu
reduzieren,
was
einen
Vermögensrückgang
von
(gerundet)
Fr.
68'167.--
ergibt
(Fr.
68’259.--
-
Fr.
92.28).
7.1.7
Von
diesem
Betrag
von
Fr.
68'167.--
ist
sodann
ein
allfälliges
Einkommensdefizit
(Pauschalbetrag
für
den
Lebens-unterhalt
+
Unterhaltsbeiträge
-
Einkünfte;
Rz.
3532.15
WEL)
zu
subtrahieren .
Der
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
einer
alleinstehenden
Person
im
Jahr
2015
zu
berücksichtigende
Pauschalbetrag
beträgt
Fr.
61’728 .--
(Betrag
für
den
allge meinen
Lebensbedarf
im
Jahr
201 5
von
Fr.
19'2 9 0.--
[vgl.
Anhang
1.1
WEL,
Stand
1.
Januar
201 5 ]
x
Faktor
3.2;
Rz.
3532.12
WEL);
zuzüglich
der
gemäss
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
201 5
vom
Beschwerdeführer
bis
3 1.
Dezember
201 5
erbrachten
Unterhaltsbeiträge
(für
die
damals
weiterhin
ausserhalb
des
Haushal tes
wohnende
Tochter,
Urk.
7/10g
S.
1)
von
Fr.
4'968.--
( Urk.
7/10 g
S.
3
und
S.
5 )
ergibt
dies
Fr.
66'69 6.
--
( Fr.
61’728.--
+
Fr.
4'968.--)
.
Die
Einkünfte
des
Beschwerdeführers
im
Jahr
201 5
wurden
in
der
Steuererklärung
mit
insgesamt
Fr.
45'002.--
deklariert,
wovon
Fr.
30' 156 .--
auf
die
Altersrente
entfielen
( Urk.
7/10 g
S.
2).
Dieser
Betrag
ist
ebenfalls
(w ie
bezüglich
der
Jahre
2013
[ E.
5.2.5 ]
und
2014
[ E.
6 . 1 .5 ] )
-
um
die
AHV-Kinderrente
( Art.
22 ter
AHVG),
welche
40
%
der
Altersrente
entspricht
( Art.
35 ter
Abs.
1
AHVG),
respektive
um
Fr.
8’616 .--
auf
Fr.
21’540 .--
zu
reduzieren.
Im
Jahr
201 5
ist
somit
von
Einkünf ten
von
Fr.
36’386 .--
auszugehen
({ Fr.
45’002 .--
[Total
der
deklarierten
Ein künfte]
-
Fr.
8’616 .--
[AHV-Kinderrente]}
=
{ Fr.
11’874 .--
[Haupterwerb]
+
Fr.
2’960 .--
[Einkünfte
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit]
+
Fr.
21' 540 .--
[Alters rente
ohne
Kinderrente]
+
Fr.
12 .--
[Wertschriftenertrag]};
Urk.
7/10 g
S.
2).
Im
Jahr
2015
betrug
das
Einkommensdefizit
somit
Fr.
30’310 --
( Fr.
61’728.--
[Pauschalbetrag]
+
Fr.
4'968.--
[Unterhalt]
-
Fr.
36’386.--
[Einkünfte]) ,
welches
vom
Vermögen
gedeckt
werden
musste.
In
diesem
Umfang
ist
ein
belegter
Ver mögensrückgang
anzunehmen .
Das
Einkommensdefizit
von
Fr.
30’310--
ist
zur
Ermittlung
des
unbelegten
Vermögensrückgangs
folglich
vom
hiervor
ermit telten
Betrag
des
Vermögensrückganges
im
Jahr
201 5
von
Fr.
68'167.--
(E.
7 . 1.1-2
und
E.
7.1.6 )
zu
subtrahieren.
7.1.8
Als
Zwischenresultat
verbleibt
damit
ein
unbelegter
Vermögensrückgang
im
Jahr
201 5
von
Fr.
37’857 .--
( Fr.
68'167.--
-
Fr.
30’310-- ). 7.2 7.2.1
Weitere
Abzüge
vom
so
ermittelten
unbelegten
Vermögensrückgang
rechtfertigen
sich
mangels
hinreichender
Belege
für
die
Hingabe
von
Vermögenswerten
(im
Austausch
für
eine
gleichwertige
Gegenleistung
oder
Rechtspflicht)
nicht.
Soweit
die
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1/2)
auch
das
Jahr
201 5
betreffen,
wird
wiederum
auf
die
hiervor
zum
Jahr
2013
gemachten
Ausführungen
verwie sen
(E.
5.4-6). 7 .2.2
Der
unbelegte
Vermögensrückgang
im
Jahr
201 5
beträgt
somit
abschliessend
Fr.
37’857.-- .
In
diesem
Umfang
ist
der
Vermögensrückgang
im
Jahr
201 5
nicht
belegt
respektive
sind
die
Gründe
dafür
nicht
rechtsgenügend
dargetan,
weshalb
in
diesem
Umfang
ein
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
2
ELG
anzu nehmen
ist
( vgl.
BGE
146
V
306
E.
2.3.2).
Zuzüglich
des
aus
Verzichtshandlung
im
Jahr
201 5
herrührenden
Verzichtsver mögens
von
Fr.
41’700 .--
(«Investition»
Z.___ ;
vgl.
dazu
E.
4.2.3
und
E.
7.1.4 )
resultiert
im
Jahr
201 5
ein
(hypothetisch
anzurechnendes)
Verzicht s ver mögen
von
insgesamt
Fr.
79’557 .--
( Fr.
37’857.--
+
Fr.
41’700.-- ).
Dieser
Betrag
(nach
Amortisation
gemäss
Art.
17e
ELV)
ist
zum
Reinvermögen
(Vermögens schwelle)
anzurechnen
( Art.
9a
Abs.
1
und
Abs.
3
ELG;
vgl.
Schlussrechnung
E.
8 ). 8 . 8.1 8.1.1
Im
Ergebnis
ist
von
den
folgenden
Verzichtsvermögen
auszugehen:
Im
Jahr
2013
von
Fr.
117'376.--
(Fr.
7'318.--
[ unbelegter
Vermögensrückgang]
+
Fr.
67'200.--
[Schenkungen]
+
Fr.
23'000.--
[Darlehen]
+
Fr.
19'858.--
[Zahlungen
«Schule»];
E.
5.7),
im
Jahr
2014
von
Fr.
27’142.--
(Fr.
7’142.--
[ unbelegter
Vermögens rück gang]
+
Fr.
20’000.--
[«Investition»
Z.___
2014 ] ;
E.
6.2.2)
und
im
Jahr
2015
von
Fr.
79’557.--
(Fr.
37’857.--
[ unbelegter
Vermögensrückgang]
+
Fr.
41’700.--
[«Investition»
Z.___
201 5 ] ;
E.
7.2.2) . 8.1.2
Die
Amortisation
nach
Art.
17e
ELV,
wonach
das
Verzichtsvermögen
jährlich
um
Fr.
10'000.--
zu
vermindern
ist
( Abs.
1),
wobei
der
Betrag
des
Vermögens
im
Zeit punkt
des
Verzichts
unverändert
auf
den
1.
Januar
des
Jahres,
das
auf
den
Ver zicht
folgt,
zu
übertragen
und
dann
jeweils
nach
einem
Jahr
zu
vermindern
ist,
ist
hier
erstmals
ab
dem
1.
Januar
2015
zu
berücksichtigen
und
ergibt
ein
Ver zichtsvermögen
per
1.
Januar
2022
von
Fr.
144'075.--
( Fr.
117'376.--
[ 2013 ]
+
Fr.
27’142.--
[ 2014 ]
+
Fr.
79’557.--
[2015]
-
Fr.
80'000.--
[8
x
Fr.
10'000.--;
2015-2022])
und
per
1.
Januar
2023
von
Fr.
134'075.--
(Fr.
144'075.--
-
Fr.
10'000.--).
8.2 8.2.1
Das
anrechenbare
Vermögen
im
hier
bezüglich
der
Vermögensschwelle
nach
Art.
9a
Abs.
1
ELG
massgeblichen
Zeitpunkt
per
1.
Juli
2022
beläuft
sich
damit
auf
insgesamt
(gerundet)
Fr.
160'150.--
(Fr.
144'075.--
[Verzichtsvermögen ;
vgl.
E.
8.1.2 ]
+
Fr.
46.60
[ Euro
45.07,
Girokonto
Kreissparkasse
J.___ ;
Urk.
7/17]
+
Fr.
464.--
[ W.___ -Privatkonto
«…»
per
1.
Juli
2022;
Urk.
7/11a
S.
17]
+
Fr.
0.--
[ Z.___ ;
vgl.
E.
4.2.2-3 ]
+
Fr.
15'564.36
[ A.___ ;
vgl.
E.
4.3.3 ]
+
Fr.
0.--
[ B.___ ;
vgl.
E.
3.3.1 ,
E.
7.5.1 ]).
Das
anrechenbare
Vermögen
per
1.
Januar
2023
betrug
insgesamt
(gerundet)
Fr.
151'107.--
(Fr.
134'075.--
[Verzichtsvermögen;
vgl.
E.
8.1.2]
+
Fr.
163.--
[ Euro
169.21,
Girokonto
Kreissparkasse
J.___ ;
Urk.
7/
E. 45 ]
+
Fr.
1’304.90
[ W.___ -Privatkonto
«…»
per
1.
Juli
2022;
Urk.
7/ 44 ]
+
Fr.
0.--
[ Z.___ ;
vgl.
E.
4.2.2-3]
+
Fr.
15'564.36
[ A.___ ;
vgl.
E.
4.3.3]
+
Fr.
0.--
[ B.___ ;
vgl.
E.
3.3.1,
E.
7.5.1]).
Die
genannten
Vermögen
per
1.
Juli
2022
und
per
1.
Januar
2023
überschreiten
somit
je
die
Vermögensschwelle
bei
alleinstehenden
Personen
von
Fr.
100'000.--
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG .
8.2.2
Sämtliche
Einwände
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1/2)
führen
zu
keiner
anderen
Betrachtungsweise.
Ausführungen
zu
seinen
Vorbringen
bezüglich
Einkünfte
im
Jahr
2022
und
Mietzins
sowie
Untermiete
(Urk.
1/2
S.
1)
erübrigen
sich,
zumal
dies
die
ZL-Anspruchsberechnung
respektive
-prüfung
betrifft,
welche
jedoch
überhaupt
erst
vorzunehmen
wäre,
wenn
das
Vermögen
unter
dieser
Vermögens schwelle
liegen
würde
(Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
225
Rz.
570
a.E.),
was
nach
dem
Gesagten
indes
nicht
der
Fall
ist. 8.2. 3
Bei
diesem
Ergebnis
ist
abschliessend
festzu halten ,
dass
die
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
22.
Dezember
2023
(Urk.
2)
im
Resultat
zu
Recht
einen
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
Juli
202 2
und
einen
solchen
ab
Januar
2023
wegen
Überschreitung
der
Vermögensschwelle
bei
alleinstehenden
Personen
von
Fr.
100'000.--
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
verneint
hat.
Die
Beschwerde
ist
folglich
abzuweisen . Das
Gericht
erkennt: 1 .
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos.
3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
9/1- 3 - Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
9/1- 3 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes ge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
E. 46 BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizu legen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00010 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 26.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Amtshaus
Wertplatz Strassburgstrasse
9,
Postfach,
8036
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1946,
meldete
sich
im
Juli
2022
bei
der
Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
AZL),
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
zu
seiner
Altersrente
der
Alters-
und
Hinterlassenen versi cherung
(AHV)
an
(Urk.
2
S.
1,
Urk.
7/V1
S.
1,
Urk.
7/6a
S.
1,
Urk.
7/ 6b
S.
1 ).
Mit
Verfügung
vom
6.
Februar
2023
verneinte
das
AZL
einen
Anspruch
des
Versi cherten
auf
Zusatzleistungen
(ZL )
ab
Juli
2022
und
ab
Januar
2023
mit
der
Begründung,
es
bestehe
ein
Einnahme n überschuss
(Urk.
7 /V1).
Dagegen
erhob
der
Versicherte
(mit
undatierter
Eingabe )
Einsprache
( Eingang
vom
9.
März
2023;
Urk.
7/25 ) .
Mit
Einspracheentscheid
vom
22.
Dezember
2023
wies
das
AZL
die
Einsprache
mit
der
Begründung
ab ,
die
Vermögensschwelle
für
eine
alleinste hende
Person
von
Fr.
100'000.--
nach
Art.
9a
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungs leistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
sei
im
Jahr
2022
mit
Fr.
126'156.40
und
im
Jahr
2023
mit
Fr.
117'113.70
überschritten
(Urk.
7 /V2
=
Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
mit
undatierter
Eingabe
(Poststempel
vom
31.
Januar
2024,
Urk.
1/1-2)
Beschwerde
und
beantragte
sinngemäss ,
der
Ein spracheentscheid
vom
22.
Dezember
202 3
sei
aufzuheben
und
es
sei en
ihm
Zusatz leistungen
zuzusprechen
(Urk.
1 /1-2 ).
Die
Beschwerdegegnerin
ersuchte
in
der
Beschwerdeantwort
vom
12.
Februar
2024
um
Abweisung
der
Beschwerde
und
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
(Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
1 5.
Februar
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
8). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlasse nen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
über gangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Gel tung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
Juli
2022
und
ab
Januar
2023
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet
und
es
sich
nicht
um
einen
laufenden
Anspruch
handelt
( vgl.
Kreisschreiben
zum
Übergangsrecht
der
EL-Reform
[KS-R
EL],
gültig
ab
1.
Januar
2021,
Rz.
1301),
sowie
weil
eine
Verfügung
oder
ein
Einspracheent scheid
über
Ergänzungsleistungen
in
zeitlicher
Hinsicht
lediglich
für
das
Kalen derjahr
Rechtsbeständigkeit
entfaltet
(BGE
141
V
255
E.
1.3
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
2.1) ,
finden
die
ab
dem
1.
Januar
2021
geltenden
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert.
1.2
Die
neue
besondere
Regelung
von
Art.
11a
Abs.
3
und
4
ELG
(Vermögensverzicht
bei
Vermögensverbrauch
ohne
wichtigen
Grund
von
mehr
als
10
%
beziehungs weise
Fr.
10‘000.--
pro
Jahr)
gilt
gemäss
Abs.
3
der
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in
Kraft
ab
1.
Januar
2021)
jedoch
nur
für
Vermögen,
das
nach
Inkrafttreten
dieser
Änderung
verbraucht
worden
ist.
Art.
11a
Abs.
3
und
Abs.
4
ELG
finden
hier
daher
keine
Anwendung,
da
allein
der
Verbrauch
von
Vermögen
vor
dem
1.
Januar
2021
strittig
ist
( vgl.
Urk.
2
S.
4
f.). 2. 2.1
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenzbe darfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraus setzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössi schen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ZLG)
Zusatzleistungen
bestehend
aus
Ergänzungsleistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Gemäss
§§
15
und
19a
Abs.
3
ZLG
finden
die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende
Anwendung
auf
die
Beihilfen
und
Zuschüsse,
soweit
im
ZLG
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
Die
Gemeinden
können
Gemeindezuschüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
20
Abs.
1
ZLG).
2.2
2.2.1
Gemäss
Art.
9a
Abs.
1
ELG
haben
Personen
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen,
wenn
sie
über
ein
Reinvermögen
unterhalb
der
Vermögensschwelle
verfügen;
diese
liegt
bei
alleinstehenden
Personen
bei
Fr.
100'000.--
(lit.
a).
Ein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
wird
daher
überhaupt
erst
geprüft,
wenn
das
Vermögen
unter
dieser
Vermögensschwelle
liegt
(Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
225
Rz.
570
a.E.).
Meldet
sich
eine
Person
für
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
an,
ist
für
den
Anspruch
das
Vermögen
massgebend,
das
am
ersten
Tag
des
Monats
vorhanden
ist,
ab
dem
die
Ergänzungsleistung
beansprucht
wird
(Art.
2
Abs.
2
ELV). 2.2.2
Zum
Reinvermögen
von
Art.
9a
Abs.
1
ELG
gehört
auch
Vermögen,
auf
welches
nach
Art.
11a
Abs.
2-4
verzichtet
wurde
( Art.
9a
Abs.
3
ELG ).
Gemäss
Art.
11a
Abs.
2
ELG
werden
Vermögenswerte,
auf
die
eine
Person
ohne
Rechtspflicht
und
ohne
gleichwertige
Gegenleistung
verzichtet
hat,
als
Einnah men
angerechnet,
als
wäre
nie
darauf
verzichtet
worden.
Die
mit
Art.
11a
Abs.
2
ELG
per
1.
Januar
2021
neu
ins
Gesetz
aufgenommene
Definition
des
Vermö gensverzichts
übernimmt
die
Begriffsbestimmung
der
in
der
Zeit
davor
ergan ge nen
Rechtsprechung
und
hat
keine
Änderung
der
bisherigen
Praxis
in
Bezug
auf
Einkommens-
und
Vermögensverzichte
zur
Folge
(BBl
2016
7496
und
7538).
So
müssen
die
Voraussetzungen
betreffend
das
Fehlen
einer
rechtlichen
Verpflich tung
oder
einer
Vereinbarung
für
eine
gleichwertige
Gegenleistung
nicht
kumu lativ
erfüllt
sein.
Ebenso
wenig
ist
die
Erfüllung
einer
moralischen
Pflicht
ein
ausreichender
Grund,
um
eine
Entäusserung
nicht
als
Vermögensverzicht
zu
wer ten.
Mithin
kann
die
Voraussetzung
einer
gleichwertigen
Gegenleistung
nach
der
bisherigen
Praxis
gehandhabt
werden
(BBl
2016
7538 ,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_12/2024
vom
4.
Juli
2024
E.
4.2.2 ;
vgl.
zur
bisherigen
Rechtsprechung:
BGE
131
V
329
E.
4.3
f.;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
28.
April
2010
E.
4.2
und
9C_532/2019
vom
18.
November
2019
E.
3.2.2).
Ebenso
gilt
die
bisherige
Rechtsprechung
weiterhin,
wonach
eine
Darlehens gewährung
eine
Verzichtshandlung
darstellt,
wenn
unter
den
konkreten
Umstän den
von
Anfang
an
nicht
mit
einer
Rückzahlung
zu
rechnen
war
(Urteil
des
Bun des gerichts
9C_435/ 2020
vom
14.
Dezember
2020
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Über
den
Verzichtscharakter
einer
Vermögensanlage
entscheidet
dabei
nicht
in
erster
Linie
das
Fehlen
einer
Rechtspflicht
und
einer
adäquaten
Gegenleistung,
sondern
das
Ausmass
des
Risikos,
welches
im
Zeitpunkt
der
Investition
eingegangen
wird
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_240/2022
vom
14.
Oktober
2022
E.
2.2
mit
Hin weisen).
Die
Anlage
eines
Vermögens
ist
trotz
des
bestehenden
Verlustrisikos
grundsätzlich
kein
Vermögensverzicht
(SVR
2007
EL
Nr.
6
S.
12;
Urteil
des
Bundesgerichts
P
55/05
vom
26.
Januar
2007
E.
3.2).
Anders
zu
entscheiden
ist,
wenn
unter
den
konkreten
Umständen
von
Anfang
an
mit
sehr
hoher
Wahr scheinlichkeit
mit
dem
Verlust
des
gesamten
oder
eines
grossen
Teils
des
Vermö gens
gerechnet
werden
musste.
Entscheidend
für
die
Risikoabschätzung
ist
die
allein
im
Zeitpunkt
der
Investition
zu
beurteilende
Wahrscheinlichkeit,
mit
der
sich
das
Szenario
eines
Totalverlustes
verwirklicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_28/2018
vom
21.
Dezember
2018
E.
3.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Es
gilt
hier
-
ausserhalb
von
Art.
11a
Abs.
3
und
Abs.
4
ELG
-
ausserdem
unein geschränkt
auch
die
bisherige
Rechtsprechung,
wonach
das
System
der
Ergän zungsleistungen
keine
gesetzliche
Handhabe
für
eine
wie
auch
immer
geartete
«Lebensführungskontrolle»
bietet,
so
dass
ein
Verzicht
nicht
alleine
deswegen
an zunehmen
ist,
weil
jemand
vor
der
Anmeldung
zum
Ergänzungs leistungsbezug
über
seinen
Verhältnissen
gelebt
haben
könnte
(BGE
146
V
306
E.
2.3.1,
121
V
204
E.
4b;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_667/2021
vom
17.
Mai
2022
E.
3.3).
2.2.3
Für
die
Annahme
einer
Verzichtshandlung
ist
nicht
erforderlich,
dass
beim
Verzicht
der
Gedanke
an
Ergänzungsleistungen
tatsächlich
eine
Rolle
gespielt
hat
(BGE
131
V
329
E.
4.4).
Es
ist
also
nicht
wesentlich,
dass
sich
die
versicherte
Per son
über
die
sozialversicherungs rechtlichen
Konsequenzen
ihres
Tuns
im
Klaren
war.
Eine
Verzichtshandlung
setzt
aber
schon
begrifflich
(«Verzicht»)
voraus,
dass
die
Vermögensverminderung
mit
Wissen
und
Wollen
der
versicherten
Person
geschehen
ist.
Dabei
ist
nur,
aber
immerhin
erforderlich,
dass
die
versicherte
Per son
hinsichtlich
der
Vermögensverminderung
an
sich
urteilsfähig
war,
nicht
aber,
dass
sie
von
der
möglichen
ergänzungsleistungsrecht lichen
Qualifikation
als
Ver zichtshandlung
wusste
und
eine
solche
in
Kauf
nahm
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
28.
April
2010
E.
5.1,
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_240/2022
vom
14.
Oktober
2022
E.
4.1). 2.2.4
Gestützt
auf
Art.
9
Abs.
5
lit.
b
ELG
hat
der
Bundesrat
in
Art.
17a
ELV
nähere
Bestimmungen
zur
Vermögensbewertung
erlassen.
Danach
ist
das
anrechenbare
Vermögen
-
vorbehältlich
Abs.
4
bis
Abs.
6
-
nach
den
Grundsätzen
der
Gesetz gebung
über
die
direkte
kantonale
Steuer
für
die
Bewertung
des
Vermögens
im
Wohnsitzkanton
zu
bewerten
(Abs.
1).
Auf
Vermögenswerte,
auf
die
verzichtet
worden
ist
(Art.
11a
Abs.
2
ELG),
sind
die
Bewertungsregeln
nach
Art.
17a
ELV
ebenfalls
anwendbar
(BGE
113
V
194
E.
5b).
Auf
derselben
Grundlage
beurteilt
sich,
ob
eine
Schuld
vom
rohen
Vermögen
abzuziehen
ist
(vgl.
BGE
142
V
311
E.
3.3). 2.2.5
Nach
Art.
17e
ELV
wird
der
anzurechnende
Betrag
des
Vermögens,
auf
das
gemäss
Art.
11a
Abs.
2
und
3
ELG
verzichtet
wurde,
für
die
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
jährlich
um
Fr.
10'000.--
vermindert
(Abs.
1).
Dabei
ist
der
Betrag
des
Vermögens
im
Zeitpunkt
des
Verzichts
unverändert
auf
den
1.
Januar
des
Jahres,
das
auf
den
Verzicht
folgt,
zu
übertragen
und
dann
jeweils
nach
einem
Jahr
zu
vermindern
(Abs.
2).
Für
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleis tung
ist
der
verminderte
Betrag
am
1.
Januar
des
Bezugsjahres
massgebend
(Abs.
3).
Für
die
Berücksichtigung
eines
Vermögensverzichts
in
der
EL-Berechnung
ist
grundsätzlich
unerheblich,
wie
weit
die
Verzichtshandlung
zurückliegt
( BGE
146
V
306
E.
2.3.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_667/2021
vom
17.
Mai
2022
E.
3.3
mit
Hinweis). 2.3
Die
leistungsansprechende
Person
hat
sich
im
Rahmen
ihrer
Mitwirkungspflicht
an
der
Abklärung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
zu
beteiligen.
Insbesondere
hat
sie
bei
einer
ausserordentlichen
Abnahme
des
Vermögens
diejenigen
Tatsa chen
zu
behaupten
und
soweit
möglich
auch
zu
belegen,
die
einen
Vermögens verzicht
ausschliessen.
Ist
ein
einmal
bestehendes
Vermögen
nicht
mehr
vorhan den,
trägt
sie
die
Beweislast
dafür,
dass
es
in
Erfüllung
einer
rechtlichen
Pflicht
oder
gegen
eine
adäquate
Gegenleistung
hingegeben
worden
ist.
Dabei
genügt
weder
die
blosse
Möglichkeit
eines
bestimmten
Sachverhalts
noch
Glaubhaftma chen,
sondern
es
gilt
der
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
Dieser
ist
erfüllt,
wenn
für
die
Richtigkeit
der
Sachbehauptung
nach
objektiven
Gesichtspunkten
derart
gewichtige
Gründe
sprechen,
dass
andere
denkbare
Mög lichkeiten
vernünftigerweise
nicht
massgeblich
in
Betracht
fallen.
Bei
Beweis losigkeit,
das
heisst ,
wenn
es
dem
Leistungsansprecher
nicht
gelingt,
einen
(über durch schnittlichen)
Vermögensrückgang
zu
belegen
oder
die
Gründe
dafür
rechtsgenügend
darzutun,
wird
ein
Vermögensverzicht
angenommen
und
ein
hypothetisches
Vermögen
sowie
darauf
entfallender
Ertrag
angerechnet
(BGE
146
V
306
E.
2.3.2
mit
Hinweis).
3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
des
angefochtenen
Einsprache entscheides
aus,
das
anrechenbare
Vermögen
überschreite
im
Jahr
2022
mit
Fr.
126'156.40
und
im
Jahr
2023
mit
Fr.
117'113.70
die
Vermögensschwelle
für
eine
alleinstehende
Person
von
Fr.
100'000.--
deutlich.
Darin
enthalten
seien
je
ein
Guthaben
von
Fr.
25'000.--
bei
der
Z.___
und
von
Fr.
9'645.80
bei
der
« A.___
AG
(A.___) »
( Urk.
2
S.
2
f.
und
Urk.
2
S.
5 ).
Von
einer
Berücksichtigung
der
Investition
bei
B.___
von
Fr.
5'000.--
sei
abzu sehen,
da
es
sich
dabei
um
einen
grossangelegten
weltweiten
Betrug
gehandelt
habe,
dem
weltweit
Millionen
Anleger
erlegen
seien
(Urk.
2
S.
1
f.).
Das
genannte
anrechen bare
Vermögen
enthalte
ausserdem
ein
Verzichtsvermögen
von
abge rundet
Fr.
91’000
(2022)
respektive
von
Fr.
81'000.--
(2023) ,
zu
de ss en
Ermitt lung
die
Steuerunterlagen
massgebend
seien.
Ein
Teil
des
Verzichtsvermögens
entfalle
auf
die
Schenkung en
an
Kinder
und
Enkel
von
insgesamt
Fr.
67'200.-- ,
welche
erfolgt
sei en ,
nachdem
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2013
eine
Erbschaft
in
Höhe
von
Fr.
290'363.--
erhalten
habe.
D er
Vermögen s saldo
gemäss
der
Steuererklärung
per
31.
Dezember
2012
von
Fr.
8'000.- -
habe
sich
nach
der
Erb schaft
von
Fr.
290'363.--
bis
am
31.
Dezember
2013
auf
Fr.
147'553.--
und
damit
um
Fr.
134'810.--
reduziert.
Nach
Abzug
der
bereits
erwähnten
Schenkun gen
von
Fr.
67'200.--
verbleibe
im
Jahr
2013
ein
erklärungsbedürftiger,
unbe legter
Ver mögensrückgang
von
Fr.
67'610.--
( Fr.
134'810.--
-
Fr.
67'200.--) .
Zur
Bestrei tung
des
L ebensbedarf s
im
Jahr
2013
sei
der
pauschalisierte
Betrag
gemäss
Rand ziffer
(Rz.)
3532.09
der
Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialver sicherungen
[BSV]
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
(WEL)
von
Fr.
61'472.--
( Fr.
19'210.--
x
3.2)
zu
berücksichtigen,
der
teilweise
mit
dem
im
Jahr
2013
erzielten
Einkommen
von
Fr.
37'635.--
habe
bestritten
werden
können.
Vom
Ver mögen
hätten
somit
noch
Fr.
23'837.--
(Fr.
61'472.--
-
Fr.
37'635.--)
zur
Bestrei tung
des
Lebensbedarf s
aufgewendet
werden
müssen.
Für
Unterhaltsbeiträge
seien
im
Jahr
2013
Fr.
4'500.--
bezahlt
worden,
so
dass
aus
unbelegtem
Vermö gensrückgang
im
Jahr
2013
noch
Fr.
39'273.--
als
Verzichtsvermögen
zu
berück sichtigen
sei en
( Fr.
67'610.--
-
Fr.
23'837.--
-
Fr.
4'500.-- ).
Das
als
hypothetisch
anzurechnende
Vermögen
belaufe
sich
im
Jahr
2013
damit
auf
Fr.
106'473.--
(Fr.
67'200.--
+
Fr.
39'273.--).
Im
Jahr
2014
habe
der
Vermögensrückgang
nach
Anfall
einer
Erbschaft
von
Fr.
75'000.--
schlussendlich
Fr.
59'962.--
betragen.
Unter
Berücksichtigung
des
pauschal isiert en
Lebensbedarfs
von
Fr.
61'472.--
(Fr.
19'210.--
x
3.2)
abzüglich
der
Einnahmen
von
F r.
39'220.-- ,
was
einem
Rest bedarf
von
Fr.
22'252.--
(Fr.
61'472.--
-
Fr.
39'220.--)
entspreche,
sowie
der
Unterhalts zahlungen
von
insgesamt
Fr.
5'566.--
im
Jahr
2014
belaufe
sich
der
nicht
nachgewiesene
Verbrauch
auf
Fr.
32'144.--
(Fr.
59'962.--
-
Fr.
22'252.--
-
Fr.
5'566.--),
der
bezüglich
das
Jahr
2014
als
Verzichtsvermögen
anzurechnen
sei.
Im
Jahr
2015
habe
der
Vermögensrückgang
nach
Anfall
einer
Erbschaft
von
Fr.
31'407.--
schlussendlich
Fr.
77'041.--
und
nach
Abzug
des
Investments
in
die
B.___
von
Fr.
13'700.--
noch
Fr.
63'341.--
betragen
(Fr.
77'041.--
-
Fr.
13'700.--).
Unter
Berücksichtigung
des
Pauschalbetrages
für
den
Lebensbedarf
im
Jahr
2015
von
Fr.
61'728.--
(Fr.
19'290.--
x
3.2)
abzüglich
der
Einnahmen
von
Fr.
36'386.--,
mithin
des
aus
dem
Vermögen
zu
deckenden
Rest bedarfs
von
Fr.
25'342.--
(Fr.
61'728.--
-
Fr.
36'386.--),
und
der
Unterhaltszahlungen
von
Fr.
4'968.--
habe
der
nicht
nachgewiesene
Verbrauch
im
Jahr
2015
Fr.
33'031.--
betragen
(Fr.
63'341.--
-
Fr.
25'342.--
-
Fr.
4'968.--),
der
im
Jahr
2015
als
Ver zichtsvermögen
anzurechnen
sei.
Ab
dem
Jahr
2016
seien
keine
Verzichts vermö gen
mehr
anzurechnen.
Denn
es
seien
lediglich
noch
Vermögensrückgänge
erfolgt,
die
ohne
weitere
Prüfung
mit
der
Verwendung
für
den
Lebensbedarf
gerechtfertigt
werden
könnten.
Das
so
ermittelte
Verzichtsvermögen
betrage
nach
der
von
der
Verordnung
(ELV)
vorgesehenen
Amortisation
(von
Fr.
10'000.--
pro
Jahr)
abgerundet
noch
Fr.
91'000.--
im
2022
respektive
Fr.
81'000.--
im
202 3.
Da
das
gesamte
anrechenbare
Vermögen
im
Jahr
2022
von
Fr.
126'156.40
(Fr.
91'000.--
+
Fr.
46.60
[Euro
45.--,
Urk.
7/17]
+
Fr.
464.--
[Urk.
7/11]
+
Fr.
25'000.--
[Urk.
7/10a]
+
Fr.
9'645.80
[Urk.
7/14] )
und
im
Jahr
2023
von
Fr.
117'113.70
(Fr.
81'000.--
+
Fr.
163.--
[Euro
169.21,
Urk.
7/45]
+
Fr.
1'304.90.--
[Urk.
7/44]
+
Fr.
25'000.--
[Urk.
7/10a]
+
Fr.
9'645.80
[Urk.
7/14])
die
Vermögensschwelle
für
eine
alleinstehende
Person
überschreite,
entfalle
ein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
für
diese
Jahre
(Urk.
2
S.
4
f.).
In
der
Beschwerdeantwort
hielt
die
Beschwerdegegnerin
an
ihren
Standpunkten
weiterhin
fest
( Urk.
6).
3.2
Der
Beschwerdeführer
bringt
dagegen
vor,
ab
2022
sei
er
von
der
Liste
der
akkreditierten
amtlichen
Dolmetscher
gestrichen
worden
und
damit
sei
sein
Ein kommen
aus
dieser
Tätigkeit
weggefallen.
Die
Steuerbehörde
habe
daher
von
der
Einforderung
der
offenen
Steuerrechnungen
für
die
Jahre
2021
und
2022
bis
zur
Verbesserung
seiner
finanziellen
Situation
Abstand
genommen.
Sein
Einkommen
zusätzlich
zur
AHV-Rente
aus
seiner
Hauswarttätigkeit
von
jährlich
Fr.
6'000.--
sei
an
sein
Wohnen
gekoppelt
und
habe
ihm
das
Verbleiben
in
der
Wohnung
erleichtert.
Auch
habe
er
von
November
2022
bis
Dezember
2023
einen
Unter mieter
bei
sich
aufgenommen,
der
für
ein
Zimmer
Fr.
630.--
pro
Monat
bezahlt
habe.
Auf
das
Teilen
des
Mitzinses
sei
er
weiterhin
angewiesen,
was
ihm
mit
einer
neuen
Untervermietung
gelungen
sei.
Ein
Umzug
dagegen
wäre
teurer
und
psychologisch
sehr
belastend,
da
er
seit
1985
dort
wohne.
Bezüglich
der
anzuer kennenden
Ausgaben
sei
anzumerken,
dass
er
in
den
Jahren
nach
seiner
Erbschaft
aus
den
USA
neben
seiner
Berufstätigkeit ,
Psychotherapie
und
Behördendolmet scher
in
C.___ ,
jährlich
zwischen
30'000
bis
40'000
Kilometer
zwischen
C.___
und
Deutschland
zurückgelegt
habe,
um
seine
jüngste
Tochter
mit
zu
versorgen
und
um
dem
progredienten
Pflegebedarf
deren
in
der
Nähe
von
D.___
woh nenden
Mutter,
die
an
einer
sekundär
progredienten
Multiple n
Sklerose
(MS)
leide,
gerecht
zu
werden .
Diese
Pflege,
der
er
sich
über
die
Jahre
gewidmet
habe,
habe
regelmässige
Fahrten
von
C.___
nach
E.___
in
Deutschland
not wendig
gemacht.
Dazu
habe
er
zwei
Fahrzeuge,
einen
Smart
und
einen
Mercedes
Vaneo ,
unterhalten,
wobei
ihm
letztere r
auch
zum
Übernachten
bei
Weiterbil dungskursen
gedient
habe.
Diese
seien
durch
die
Corona
bedingten
Einschrän kungen
weggefallen,
sodass
ihm
jetzt
der
Smart
allein
genüge,
um
F.___
weiterhin,
inzwischen
in
reduziertem
Mass,
therapeutisch
bezüglich
ihrer
krankheitsbedingten
Depressionen
zu
begleiten.
Der
Kauf
und
Betrieb/Unterhalt
der
Fahrzeuge
sei
aus
den
Mitteln
der
Erbschaft
bestritten
worden.
D ie
jahrelang
während
en
Fahrten
von
jährlich
30'000
bis
40'000
Kilometer
und
die
Instand haltung
der
Fahrzeuge
hätten
zu
Buche
geschlagen.
Ausserdem
habe
er
die
Schul gebühren
an
der
Schule
G.___
auf
Jahre
hinaus
bis
zu m
erfolgreichen
Abschluss
mit
Abitur
im
Voraus
begleichen
können .
Er
habe
ferner
Fortbildungen
besucht,
deren
Kosten
er
mit
dem
Übernachten
im
Auto
zu
reduzieren
versucht
habe.
Dies
erkläre
einen
höheren
Verzehr
des
Vermögens.
Zusätzlich
habe
er ,
wie
dokumentiert
sei,
unglückliche
Investitionen
in
Seltene
Er d en
der
A.___ ,
bei
B.___
und
in
den
Betrieb
von
Bargeldautomaten
für
Gast arbeiter
in
H.___
bei
der
Z.___
getätigt.
Letztere
würden
heute
keine
Vermögenswert
mehr
darstellen,
da
der
Betrieb
eingestellt
worden
sei,
zuerst
auf grund
der
Rückreise
der
Gastarbeiter
während
der
Coronazeit
und
aktuell
durch
die
Umstellung
auf
digitalen
Zahlungsverkehr.
Von
den
in
Aussicht
gestellten
monatlichen
Zahlungen
von
Euro
800.--
habe
er
im
Jahr
2022
einmalig
Euro
3'000.--
erhalten;
danach
seien
mangels
genügender
Eingänge
durch
den
Betrieb
der
Automaten
keine
weiteren
Zahlungen
erfolgt.
Daher
werde
die
Feststellung,
es
sei
bezüglich
Z.___
ein
Vermögenswert
von
Fr.
25'000.--
anzurech nen,
bestritten.
Die
Annahme,
der
Warenkorb
bei
der
A.___
müsse
als
Verlust
ab gebucht
werden,
sei
durch
einen
Artikel
des
K-Tipps
(Urk.
3/2)
nahegelegt
wor den.
Diesen
in
der
Steuererklärung
als
Nonvaleur
aufzulisten ,
sei
für
ihn
daher
schlüssig
gewesen;
dies
umso
mehr ,
als
er
nur
mit
Mühe
ein en
Warenkorb
und
ein
Kilogramm
Silbergranulat
habe
veräussern
können.
Der
zweite
Warenkorb
sei
weiterhin
ein
Nonval eur,
da
er
waffenfähige
Metalle
enthalte,
deren
Verkauf
einer
speziellen
Bewilligung
bedürfe.
Dies
sei
ihm
beim
Kauf
verschwiegen
worden.
Es
erkläre
sich
von
selbst,
dass
ihm
eine
solche
Bewilligung
nicht
erteilt
werde.
Des
Weiteren
habe
er
an
den
Verkäufer
des
Smarts,
dem
er
sein
Vorgängerfahr zeug
zum
Verkauf
anvertraut
habe,
einen
Kredit
von
Fr.
25'000.--
gewährt
und
dazu
noch
einen
Darlehensvertrag
abgeschlossen,
der
nie
eingehalten
worden
sei
und
der
da durch ,
dass
sich
der
Darlehensnehmer
ins
Ausland
abgesetzt
habe,
auch
nicht
durchsetzbar
gewesen
sei.
Weitere
Fr.
25'000.--
seien
über
die
Jahre
unterstützend
an
seinen
Sohn
gegangen,
von
dem
er
als
Gegenleistung
im
familiären
Rahmen
Dienstleistungen
erhalten
habe.
Diese
Leistungen
und
die
Fahrten
nach
Deutschland
erachte
er
als
schlichte
familiäre
Beistandspflicht.
Unter
anderem
habe
dieser
ihm
ein
Bett
gezimmert
und
einige
Möbel
verschafft.
Damit
erkläre
sich
sein
über
ein
übliches
Mass
erfolgter
Vermögensverzehr,
der
mit
einem
Vermögensverzicht
nichts
zu
tun
habe.
Seine
Beschwerde
sei
damit
auch
ohne
hieb-
und
stichfest
belegte
Zahlen
den
tatsächlich
vorliegenden
Verhältnis sen
entsprechend
zu
beurteilen
(Urk.
1/2). 3.3 3.3.1
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Ein spracheentscheid
vom
22.
Dezember
2023
(Urk.
2
S.
5 )
zu
Recht
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
für
die
Jahre
2022
und
2023
wegen
Überschreitung
der
Vermögensschwelle
bei
alleinstehenden
Personen
von
Fr.
1 00'000.--
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
verneint
h at .
Von
der
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
nunmehr
anerkannt
wurde
(Urk.
2
S.
2) ,
dass
beim
vom
Beschwerdeführer
in
die
B.___
investierte
Vermögen
von
einem
Non v aleur
auszugehen
ist ,
da
es
sich
dabei
um
einen
gross angelegten
weltweiten
Betrug
zweier
Personen
handelte
(vgl.
Urk.
7/31) ,
und
da her
von
der
Berücksichtigung
des
so
investierten
Vermögens
bei
der
Anspruchs prüfung
abzusehen
ist.
Dies
ist
nicht
zu
beanstanden
(vgl.
dazu
auch
unten
E.
7.1.5 ) .
3.3.2
Strittig
und
zu
klären
sind
bezüglich
der
von
der
Beschwerdegegnerin
ermittelten
Vermögen
von
Fr.
126'156.40
(2022)
und
von
Fr.
117'113.70
(2023 ;
Urk.
2
S.
5 ) ,
ob
die
bei
der
Z.___
und
bei
der
A.___
getätigten
Investitionen
als
Ver mögenswerte
anzurechnen
sei en
(vgl.
E.
4
nachfolgend)
sowie
ob
in
den
Jahren
2013
bis
2015
ein
unbelegter
Vermögen s verbrauch
als
Verzichtsvermögen
zu
be rücksichtigen
sei
(vgl.
E.
5 -7
hernach).
Massgeblicher
Zeitpunkt
zur
Bestimmung,
ob
das
Vermögen
die
Vermögens - schwelle
nach
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
übersteigt,
ist
-
da
die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Juli
2022
erfolgte
( Urk.
2
S.
1,
Urk.
7/V1
S.
1,
Urk.
7/6a
S.
1,
Urk.
7/6b
S.
1 )
-
der
1.
Juli
2022
(vgl.
Art.
2
Abs.
2
ELV
i.V.m.
Art.
12
Abs.
1
ELG).
4.
4.1
Bezüglich
der
Investition
bei
der
Z.___
geht
aus
den
Akten
das
Folgende
hervor.
Die
Beschwerdegegnerin
hatte
den
Beschwerdeführer
mit
Schreiben
vom
18.
Au gust
2022
aufgefordert,
ihr
bis
Ende
August
2022
mitzuteilen,
wie
viel
und
ab
wann
er
in
dieses
Geschäftsmodell
investiert
habe
sowie
wieviel
er
seit
seiner
Investition
erhalten
habe
(Urk.
7/6b).
Der
Beschwerdeführer
erklärte
in
seiner
vom
23.
August
2022 ,
er
werde
bezüglich
der
genauen
Daten
zur
Z.___ -Investition
baldmöglichst
infor mieren
(Urk.
7/6c).
In
den
E-Mails
vom
23.
August
2022
und
vom
15.
September
2022
erklärte
der
Beschwerdeführer,
es
sei
ihm
Anfang
2022
erstmalig
eine
Rendite
von
Euro
2'800.--
und
im
Mai
(2022)
von
Euro
498.--
von
der
Z.___
gutgeschrieben
worden,
von
späteren
Ein gängen
habe
er
noch
keine
Benach richtigung
erhalten
(Urk.
7/6c-6d).
Im
Schrei ben
vom
16.
September
2022
erklärte
er,
die
Investitionsunterlagen
von
Z.___
und
der
A.___
AG
seien
ihm
von
der
I.___
noch
nicht
übermittelt
worden
(Urk.
7/6e).
Mit
Schreiben
vom
19.
Januar
2023
forderte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer
auf,
den
«Vertrag
Z.___ »
entsprechend
den
Angaben
im
Wertschriftenverzeichnis
vorzulegen
(Urk.
7/23).
Aus
der
vom
Beschwerdeführer
Ende
September
2022
(mit
Eingang
vom
4.
Oktober
2022)
zu
den
Akten
gegebenen
Umsatzanzeige
zu
seinem
Konto
Nr.
«…»
bei
der
Kreissparkasse
J.___
über
den
Zeitraum
vom
5 .
Januar
2022
bis
1 9.
April
2022
geht
hervor ,
dass
ihm
am
23.
Februar
2022
von
der
Z.___
der
Betrag
von
Euro
2’744.--
und
am
2 8.
Juli
2022
von
der
K.___
mit
dem
Vermerk
« A gency
C ommission
A gent
B onus»
gemäss
dem
Vertrag
Nr.
«…»
der
Betrag
von
Euro
498.98
überwiesen
wurde n
( Urk.
7/17
S.
2
f. ;
vgl.
auch
Urk.
7/28 ).
Dieser
vom
Beschwerdeführer
ausserdem
vorgel e gte
Vertrag
wurde
unter
dem
Titel
«Treuhandvertrag
Nr.
«…»
vom
27.
Juli
2021»
zwischen
ihm
als
Treugeber
und
der
K.___
( L.___ )
als
Treuhänderin
abgeschlossen
(Urk.
7/15a) .
Danach
wurde
das
im
An hang
Nr.
1
genannte
Vermögen ,
das
heisst
die
Vermögenswerte
im
Zahlungspool,
nämlich
drei
Z.___ -Kiosk(-Automaten)
mit
einem
Wert
von
«10,10»
pro
Ein heit
(Urk.
7/15a ,
Anhang
1
S.
1 ) ,
vom
Treugeber
an
den
Treuhänder
zur
treuhän derischen
Verwaltung
übertragen
und
der
Treuhänder
verpflichtet e
sich ,
dieses
Vermögen
im
Interesse
des
Treugebers
zu
verwalten
( Ziff.
3.1).
G emäss
Ziff.
3.2
des
Vertrages
gehört
dieses
Vermögen
dem
Treugeber
in
Bezug
auf
das
Eigen tumsrecht
frei
von
jeglichen
Belastungen.
Der
Zweck
der
Treuhandverwaltung
des
Vermögens
besteht
darin,
den
Gewinn
aus
ihrer
Verwendung
als
Zahlungs terminal
sowie
als
Werbe-
und
Informationsobjekt
zu
maximieren
(Ziff.
3.3).
Der
Treugeber
hat
das
Recht,
einen
Gewinn
zu
erhalten,
der
proportional
zum
Anteil
seines
Vermögens
an
der
Zusammensetzung
des
Zahlungspools
ist
(Ziff.
4.1.1).
Gemäss
Ziff.
5.4
stimmen
die
Parteien
überein,
dass
der
Gewinn
des
Zahlungs pools
die
Differenz
zwischen
den
erhaltenen
Einnahmen
( dazu
Ziff.
5.5)
und
den
Betriebskosten
( dazu
Ziff.
5.6)
ist.
Der
Treuhänder
bestimmt
unabhängig
die
Höhe
und
Notwendigkeit
der
Ausgaben
des
Zahlungspools
(Ziff.
5.7).
Für
die
Erfüllung
der
Verpflichtungen
aus
diesem
Vertrag
zahlt
der
Treugeber
dem
Treuhänder
eine
Gebühr
in
Höhe
von
50
%
der
aus
dem
Betrieb
des
Vermögens
erzielten
Gewinne
(Ziff.
3.7).
Der
Treugeber
hat
unter
anderem
das
Recht ,
während
der
Laufzeit
die ses
Vertrages
die
Aktivitäten
des
Treuhänders
zu
überwachen,
indem
er
sich
(am
Standort
des
Treuhänders)
mit
der
Abrechnung
und
anderen
Dokumenten
des
Treuhänders
in
Bezug
auf
die
Verwaltung
des
Vermögens
und
die
Inspektion
des
Vermögens
vertraut
macht
( Ziff.
4.1.2),
jederzeit
den
Status
des
Kundenkontos
(vgl.
Ziff.
1.2)
und
des
Zahlungspoolkontos
(vgl.
Ziff.
1.8)
über
sein
persönliches
Büro
(vgl.
Ziff.
1.11)
zu
überprüfen
( Ziff.
4.1.3),
den
Vertrag
zu
kündigen
sowie
das
Vermögen
im
Ist-Zustand
am
Standort
des
Treuhänders
zurückzuerhalten
(Ziff.
4.17).
Der
Treuhänder
hat
das
Recht,
den
der
Vergütung
des
Verwalters
ent sprechenden
Betrag
von
dem
aus
dem
Betriebe
des
Vermögens
erzielten
Gewinn
gemäss
Ziff.
3.7
aus
dem
Saldo
des
Kundenkontos
einzubehalten
(Ziff.
4.3.1).
Der
Treuhänder
ist
verpflichtet,
auf
dem
Zahlungspoolkonto
alle
Transaktionen
(Ein nahmen
und
Ausgaben)
im
Zusammenhang
mit
dem
Betrieb
des
Vermögens
an zuzeigen,
sobald
Informationen
aus
relevanten
Quellen
eingehen
(Ziff.
4.4.4)
und
Überweisungen
von
Geldern
auf
dem
Kundenkonto
auf
ein
Bankkonto
(oder
auf
andere
von
den
Parteien
vereinbarte
Angaben)
des
Treugebers
innert
fünf
Werk tagen
nach
Eingang
des
Auftrages
über
das
persönliche
Büro
(Ziff.
1.11)
auszu führen
(Ziff.
4.4.6).
Der
Vertrag
untersteht
dem
Recht
der
Vereinigten
Arabischen
Emirate
( Ziff.
9.1).
Aus
den
von
der
Beschwerdegegnerin
eingeholten
Steuerunterlagen
geht
hervor,
dass
im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
der
Steuererklärung
(erstmals)
für
das
Jahr
2015
in
Bezug
auf
die
Z.___
ein
W ert
von
Fr.
41'700.--
per
31.
Dezember
2015
mit
der
Bemerkung
«( bestehend:
20'000
plus
Zukauf
2015 )»
und
dem
Zugangsdatum
vom
29.
Juli
2015
angegeben
wurde
(Urk.
7/10g
S.
8 ) ;
derselbe
Wert
wurde
auch
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2016
im
Wert schriften-
und
Guthabenverzeichnis
angegeben
(Urk.
7/10 f
S.
5 ) .
Die
erwähnten ,
davor
bestehenden
Fr.
20'000.--
waren
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2014
unter
der
Ziff.
30.6
«Übrige
Vermögenswerte»
mit
der
Bemerkung
«Anteil
an
Investment
Arab.
Emirate»
mit
dem
besagten
Wert
von
Fr.
20'000.--
aufgeführt
worden
(Urk.
7/10h
S.
4) ,
was
auch
in
den
Steuererklärungen
für
das
Jahr
2015
(Urk.
7/10g
S.
4)
und
für
das
Jahr
2016
(Urk.
7/10f
S.
4)
so
deklariert
wurde.
In
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2017
wurde
der
Wert
unter
der
Ziff.
30.6
«Übrige
Vermögenswerte»
auf
Fr.
1.--
abgeschrieben
(Urk.
7/10e
S.
4)
und
im
Wertschrif ten-
und
Guthabenverzeichnis
mit
der
Bemerkung
«geschätzt»
ein
W ert
von
Fr.
35'000.--
aufgeführt
(Urk.
7/10e
S.
5) .
In
den
Wertschriften-
und
Guthaben verzeichnissen
für
die
Jahre
2018
bis
2020
wurde
jeweils
noch
ein
Wert
von
«geschätzt»
Fr.
30'000.--
deklariert
(Urk.
7/ 10 d
S.
5 ,
Urk.
7/10 c
S.
5 ,
Urk.
7/10 b
S.
5 ) .
Im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2021
wurde
ein
W ert
von
«geschätzt»
Fr.
25'000.--
(Urk.
7/10a)
und
für
das
Jahr
2022
schliesslich
ein
solche r
von
Fr.
1.--
sowie
ein
Bruttoertrag
2022
von
Fr.
3'243.--
angegeben
(Urk.
7/32) .
Mit
Schreiben
vom
22.
Juni
2023
forderte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwer deführer
auf,
die
Auszüge
des
Kundenkontos
und
des
Zahlungspool kontos
im
Sinne
von
Ziff.
4.1.3
(in
Verbindung
mit
Ziff.
1.11,
1.2
und
1.8)
gemäss
dem
Treuhandvertrag
Nr.
«…»
mit
der
K.___
seit
der
Eröff nung
im
Jahr
2014
bis
dato
zu
generieren
und
einzureichen;
ausserdem
wies
sie
den
Beschwerdeführer
darauf
hin,
dass
die
Höhe
dieser
Vermögenswerte
aus schlag gebend
für
den
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
sei
(Urk.
7/37
S.
1)
und
dass
keine
alternativen
Belege,
insbesondere
kein
E-Mail-Verkehr
mit
Dritt personen
oder
Selbstdeklarationen,
akzeptiert
werden
könnten
(Urk.
7/37
S.
2).
Mit
Schreiben
an
den
Beschwerdeführer
vom
11.
Oktober
2023
mahnte
die
Beschwerdegegnerin
die
Einreichung
der
geforderten
Unterlagen
(Urk.
7/38).
Der
Beschwerdeführer
antwortete
darauf
mit
vom
13.
Oktober
2023 ,
in
wel cher
er
bezüglich
seiner
Investitionen
bemerkte,
anstatt
das
restliche
Geld
seiner
Erbschaft
gewinnbringend
anzulegen,
sei
er
«Finanzhaien
in
die
Fänge
geraten
( Z.___ / A.___
AG)»
(Urk.
7/39
S.
1).
In
der
vom
1 6.
November
2023
erklärte
er
zudem,
von
Z.___
erwarte
er
nicht
das
Ver langte
zu
bekommen.
Die
Auskunft,
die
er
bisher
erhalten
habe,
sei,
dass
keine
Überweisungen
erfolgen
würden,
solange
keine
Auszahlungsbeträge
in
genügen der
Höhe
vorliegen
würden
(Urk.
7/40
S.
1).
Weitere
Unterlagen
bezüglich
der
Z.___
und/oder
der
K.___
wurden
nicht
vorgelegt.
Im
angefochtenen
Entscheid
erwog
die
Beschwerdegegnerin,
es
handle
sich
bei
der
Aussage
des
Beschwerdeführers
in
der
vom
16.
November
2023,
er
komme
nicht
an
die
verlangten
Auszüge
heran,
um
eine
unbelegte
Aussage,
wes halb
darauf
androhungsgemäss
nicht
einzugehen
sei.
Er
vermöge
die
Wertlosig keit
seiner
Investition
nicht
mit
dem
notwendigen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
zu
belegen.
Es
werde
daher
weiterhin
von
einem
verwertbaren
Vermögen
von
Fr.
25'000.--
gemäss
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2021
(Urk.
7/10a)
ausgegangen
(Urk.
2
S.
3) . 4 .2 4.2.1
Die
Investition
des
Beschwerdeführers
bei
der
Z.___
bestand
gemäss
Anhang
Nr.
1
zum
Treuhandvertrag
mit
der
K.___
vom
27.
Juli
2021
( Urk.
7/15a,
Anhang
1
S.
1)
und
Ziff.
3.2
des
Vertrages
( Urk.
7/15a
S.
3)
darin,
dass
er
drei
Z.___ -Kiosk- Automaten
zu
Eigentum
erwarb ,
deren
Ein satz
als
Zahlungsterminals
und
Werbe-
sowie
Informationsobjekte
möglichst
gewinnbringend
Erträge
abwerfen
sollten,
wozu
die
treuhänderische
Verwaltung
mit
der
K.___
vereinbart
wurde
(Ziff.
3.3
des
Vertrages) .
Im
Falle
einer
Kündigung
des
Treuhandvertrages
wird
das
Vermögen
gemäss
Ziff.
7.4
des
Vertrage s
vom
Treuhänder
im
Ist-Zustand
am
Standort
des
Treuhänders
an
den
Treugeber
übergeben
(Urk.
7/15a
S.
6).
Das
diesbezügliche
Vermögen
des
Beschwerdeführers
besteht
somit
im
aktuellen
Wert
der
erworbenen
Z.___ -Kiosk-Automaten
im
Gebrauchtzustand ;
der
(nach
der
treuhänderischen
Verwal tung
restliche
hälftige)
allfällige
Gewinn
aus
deren
Ertrag
(Ziff.
3.7,
4.1.1,
4.3.1
und
5.4-6
des
Vertrages)
entspricht
Einkünften
des
Beschwerdeführers .
Die
(nicht
vorliegenden)
Auszüge
des
Kundenkontos
und
des
Zahlungspoolkontos
im
Sinne
von
Ziff.
4.1.3
(in
Verbindung
mit
Ziff.
1.11,
1.2
und
1.8)
gemäss
dem
Treuhandvertrag
würden
Auskunft
geben
zu
den
Erträgen .
Ob
daraus
auch
die
ursprüngliche
Höhe
der
Investition
und/oder
Hinweise
auf
den
aktuellen
Wert
der
erworbenen
Z.___ -Kiosk-Automaten
ersichtlich
wären,
wie
die
Beschwerde gegnerin
anzunehmen
scheint,
ist
nicht
bekannt,
da
der
Beschwerde führer
diese
Unterlagen
trotz
Aufforderung
der
Beschwerdegegnerin
(Schreiben
vom
22.
Juni
2023;
Urk.
7/37)
nicht
vorgelegt
hat.
Es
ist
dazu
daher
auf
die
vorliegenden
Akten
abzustellen .
4.2.2
Da
Ergänzungsleistungen
die
Deckung
der
laufenden
Lebensbedürfnisse
be zwe cken,
dürfen
nur
tatsächlich
vereinnahmte
Einkünfte
und
vorhandene
Vermö genswerte
berücksichtigt
werden,
über
die
der
Leistungsansprecher
ungeschmä lert
verfügen
kann.
Vorbehalten
bleibt
der
Tatbestand
des
Verzichts
auf
Einkünfte
oder
Vermögenswerte
( Art.
11a
Abs.
2
ELG ;
BGE
127
V
248
E.
4a;
Urteil
des
Bun desgerichts
9C_333/2016
vom
3.
November
2016
E.
3
mit
Hinweise n ).
In
Rz.
3443.01
ff.
WEL
( gültig
ab
1.
April
2011 ,
Stand
1.
Januar
2025 )
wird
dem
Grundsatz,
dass
nur
vorhandene
und
verfügbare
Vermögenswerte
in
die
Ergän zungsleistungsberechnung
einzubeziehen
sind,
Rechnung
getragen:
So
werden
etwa
Lotteriegewinne,
Rückkaufswerte
von
Lebensversicherungen
mit
Rückge währ
sowie
ratenweise
ausbezahltes
Kapital
berücksichtigt
(Rz.
3443.02
WEL).
Demgegenüber
sind
im
Ausland
liegende
und
nicht
nach
der
Schweiz
transferierbare
oder
sonstwie
nicht
verwertbare
Vermögensstücke
(Rz.
3444.0 7
WEL)
von
der
Anrechnung
ausgenommen
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_333/2016
vom
3.
November
2016
E.
4.3.1
f. ).
Von
solchen
nicht
nach
der
Schweiz
transferierbare n
oder
zumindest
von
s onst wie
nicht
verwertbare n
Vermögensstücke n
ist
bei
den
Z.___ -Kiosk-Automa ten
bezüglich
de s
hier
zunächst
interessierenden
Zeitpunkt s
per
1.
Juli
2022
( Anmeldung
zum
ZL-Bezug
im
Juli
2022;
Art.
2
Abs.
2
ELV
i.V.m.
Art.
12
Abs.
1
ELG)
auszugehen.
Denn
es
ist
nicht
ersichtlich
und
unwahrscheinlich ,
dass
es
für
diese
bereits
gebrauchten
Zahlungsautomaten ,
welche
sich
überdies
in
den
Ver einigten
Arabischen
Emiraten
befinden
und
über
de r en
Zustand
im
Übrigen
nichts
bekannt
ist ,
Kaufinteressenten
gegeben
hätte;
dies
zumal
gemäss
der
Web site
der
Z.___
( vgl.
auch
Urk.
7/16 )
Bestandteil e
der
(dort
sogenannten)
« Z.___ -Kiosk- Franchise »
die
Hardware,
eine
inte grierte
Werbefläche
der
Selbstbedienungsterminal
für
NT.Payments-Bezahl systeme,
die
NT.KIOSK-Software
mit
Software-Erweiterungen
und
Up dates ,
die
Services
zur
Wartung
des
Terminals
mit
Lieferung,
Aufstellung,
Inkasso
und
etwaiger
Reparaturen
bilden.
Dies
macht
den
Gebrauch
ausserhalb
des
eng
verwobenen
Geschäftsmodells
« Z.___ -Kiosk-Franchise »
der
Z.___
mit
treuhänderische r
Verwaltung
durch
die
Geschwister gesellschaft
K.___
und
mit
operativem
Betrieb
sowie
Service
durch
die
weitere
Geschwistergesellschaft
M.___
( Muttergesellschaft
ist
die
N.___
mit
Sitz
in
O.___ )
nahezu ,
wenn
nicht
gänzlich
unmöglich .
Ein
(Weiter-)Verkauf
der
Occasionsterminals
durch
die
Treuhänderin,
etwa
an
einen
anderen
Interes senten
am
betreffenden
Geschäftsmodell,
ist
im
Treuhandvertrag
(Urk.
10/15a)
nicht
vorgesehen ,
sondern
-
wie
ausgeführt
-
die
Übergabe
vor
Ort
des
Treuhän ders,
also
in
den
Vereinigten
Arabischen
Emiraten,
bei
Kündigung
des
Vertrages
( Ziff.
7.4;
Urk.
7/15a
S.
6 ) .
Es
ist
ferner
nicht
aktenkundig
und
wurde
auch
nicht
geltend
gemacht,
dass
mit
der
Z.___
eine
Rück kaufsverpflichtung
bezüglich
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
bei
Kündigung
des
Treuhandvertrages
mit
der
K.___
vorgesehen
worden
sei.
Ein
in
die
Schweiz
trans ferierbarer
bestehender
Vermögensw ert
ausserhalb
des
Geschäftsmodells
« Z.___ -Kiosk-Franchise»
der
Z.___
ist
damit
nicht
überwiegend
wahr scheinlich .
Anzumerken
ist
ferner,
dass
gemäss
der
Website
der
Z.___
die
von
dieser
angebotenen
Produkte
derzeit
( ein gesehen
am
31.
Januar
2025 )
nicht
mehr
zum
Verkauf
stehen.
Das
von
der
Beschwerdegegnerin
per
1.
Juli
2022
und
per
1.
Januar
2023
ange nommene
anrechenbare
Vermögen
von
Fr.
25'000.--
(Urk.
2
S.
5)
gemäss
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2021
( Urk.
7/10a)
ist
somit
insofern
nicht
massge blich
und
ergänzungs leistungs rechtlich
nicht
als
(aktuell
bestehendes)
Vermögen
anzurechnen,
zumal
aus
der
steuerrechtlichen
Behandlung
eines
Vermögens wer tes
nicht
auf
dessen
ergänzungsleistungsrechtliche
Relevanz
geschlossen
werden
kann,
ist
doch
bei
dieser
dem
Grundsatze
nach
die
Liquidität
respektive
Verfüg barkeit
des
fraglichen
Vermögenswertes
für
den
Lebensunterhalt
entscheidend
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_333/2016
vom
3.
November
2016
E.
4.4).
4.2 .3
Allerdings
greift
hier
der
Vorbehalt
des
Verzichtstatbestandes
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
(vgl.
oben
E.
4.2.2
a.
A. ).
Den n
unter
den
genannten
konkre ten
Um ständen
musste
in
ergänzungs leistungs rechtlicher
Hinsicht
von
Anfang
an,
mit hin
bereits
beim
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
zu
Eigentum
damit
gerechnet
werden,
dass
es
sich
wie
hiervor
beschrieben
(E.
4.2.2)
verhält
und
nur
allfällige
Erträge
aus
deren
Verwendung
zu
Buch
schlagen
konnten
und
nicht
auch
die
erworbenen
Gegenstände
als
Vermögenswerte.
Anders
als
bei
jenen
Geldanlage n
oder
Darlehen ,
welche
anlagemässig
vorhanden
und
nur
vorüber ge hend
gebunden
sind,
war
beim
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
respek tive
beim
Einstieg
in
dieses
Geschäftsmodell
von
Anfang
an
klar,
dass
das
für
den
Erwerb
verwendete
Geld
selbst
nicht
zurückbezahlt
werden
würd e ,
auch
nicht
teilweise .
Es
ist
daher
von
einem
anrechenbare n
Verzichtsvermögen
in
Höhe
des
dazu
verwendeten
Betrages
auszugehen,
entsprechend
einem
nicht
(mehr)
vorhandene n ,
rein
hypothetische n
Wert,
der
nach
Art.
17 e
Abs.
1
ELV
jährlich
(seit
dem
Verzicht)
um
einen
hypothetischen
Vermögensverzehr
von
Fr.
10'000.- -
ver mindert
wird,
bis
er,
genügend
Zeit
vorausgesetzt,
vollständig
amortisiert
ist
resp ektive
den
Freibetrag
gemäss
Art.
11
Abs.
1
lit.
c
ELG
erreicht
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_333/2016
vom
3.
November
2016
E.
4.3.3) .
Ein
Vertrag
mit
der
Z.___ ,
der
die
Höhe
des
für
den
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
verwendeten
Geldes
und
den
Zeitpunkt
der
Ver zichts handlung
belegen
könnte ,
wurde
vom
Beschwerdeführer
( trotz
Auffor derung
der
Beschwerdegegnerin ;
Urk.
7/ 6b,
Urk.
7/23 ,
Urk.
7/ 37 )
nicht
vorgelegt .
Angaben
diesbezüglich
sind
allein
den
Steuererklärungen
zu
entnehmen .
Gemäss
den
Steu erunterlagen
erfolgte
eine
« Investition »
bezeichnet
als
« Anteil
an
Investment
Arab.
Emirate»
von
Fr.
20'000.-- ,
mithin
der
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Auto maten ,
erstmals
im
Jahr
2014
( Urk.
7/10h
S.
4 ) .
Dieser
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2015
weiterhin
unter
der
Ziff.
30.6
deklarierte
Betrag
( Urk.
7/10 g
S.
4 )
wurde
gemäss
den
Angaben
im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
für
das
Jahr
2015
am
29.
Juli
2015
um
Fr.
41'700.--
erhöht
( « bestehend:
20'000
plus
Zukauf
2015 » ,
«Zugang
2015
29.07.»
«41700» ;
Urk.
7/10g
S.
8 ) .
Somit
ist
von
einer
Verzichtshandlung
im
Jahr
2014
mit
einem
Verzichtsvermö gen
von
Fr.
20'000.--
und
einer
weiteren
Verzichtshandlung
am
29.
Juli
2015
mit
einem
Verzichtsvermögen
von
(zusätzlich)
Fr.
4 1'700.--
auszugehen.
4.2.4
Die
Vorbringen
des
Beschwerdeführer s
bezüglich
der
Bargeldautomaten
der
Z.___ ,
dass
diese
heute
keine
Vermögenswerte
mehr
darstellen
würden,
weil
er
nur
einmal
Erträge
erhalten
habe
und
der
Betrieb
eingestellt
worden
sei
(Urk.
1/2 ),
ist
nach
dem
Gesagten
nicht
stichhaltig .
4. 3 4. 3 .1
In
Bezug
auf
die
bei
der
A.___
getätigten
Investitionen
ist
unbestritten
(Urk.
1/2,
Urk.
2
S.
2)
und
belegt,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Jahr
2015
verschiedene
Industrie-
und
Edelmetalle
erwarb,
die
er
einlagern
liess.
Mit
den
Eigentums urkunden
vom
3.
August
2015
hatte
die
damalige
« A.___
AG
Deutschland »
(heute:
« P.___ » )
ihm
das
Eigentum
am
Warenkorb
«Solar-
und
Energietechnik» ,
bestehend
aus
zwei
Kilogramm
Gallium
(Ga),
drei
Kilogramm
Hafnium
(Hf)
und
zwei
Kilogramm
Indium
(In)
sowie
am
Warenkorb
«Schlüsselindustrien» ,
bestehend
aus
47,4
Kilo gramm
Wismut
(Bi),
zwei
Kilogramm
Gallium
(Ga),
acht
Kilogramm
Tantal
(Ta),
sieben
Kilogramm
Tellur
(Te),
drei
Kilogramm
Hafnium
(Hf)
und
zwei
Kilogramm
Indium
(In)
bestätigt
(Urk.
7/14/2-3).
Gemäss
der
Endabrechnung
vom
3.
August
2015
hatte
der
Beschwerdeführer
am
31.
Juli
2015
hierzu
den
Betrag
von
Fr.
20'500.--
überwiesen.
Davon
wurden
Fr.
13'908.94
und
Fr.
6'004.02
zur
Bezahlung
der
Warenkörbe
und
wurde
der
Rest
von
Fr.
587.03
zum
Kauf
von
Silbergranulat
verwendet
(Urk.
7/14/6,
Urk.
7/14/8).
Das
schweizerische
Unter nehmen
« A.___
AG»
mit
damaligem
Sitz
in
Q.___
(heute:
R.___ ;
Firmennummer
CHE- «…» ,
Handelsre gisterauszug
abrufbar
unter
www.zh.chregister.ch;
zu
den
Akten
genommen
als
Urk.
9/3 )
stellte
dem
Beschwerdeführer
am
15.
September
2015
zudem
die
Lagergebühren abrechnung
für
das
Jahr
2015
über
den
Betrag
von
Fr.
92.28
zu
(Urk.
7/14/5).
Bei
den
Akten
liegt
zudem
eine
Bestätigung
zum
Warenbestand
per
31.
Dezember
2021 ,
worin
die
Warenkörbe
Typ-A
«Schlüsselindustrien »
mit
einem
Nettowert
von
Fr.
9'645.80
und
Typ-B
«Solar-
und
Energietechniken»
mit
einem
solchen
von
Fr.
5'074.03
sowie
1.041
Kilogramm
Silbergranulat
mit
einem
Netto-Waren wert
von
Fr.
844.53
sowie
der
Nettowarenwert
per
3 1.
Dezember
2021
von
ins gesamt
Fr.
15'564.36
aufgeführt
wurden
(vgl.
Bestätigung
über
die
vom
Beschwerdeführer
eingelagerten
Metalle
vom
18.
Februar
2022
[Urk.
7/14/1]
der
« A.___
GmbH
Deutschland »
[ gelöscht ,
HRB
«…»
Amtsgericht
S.___ ] ;
vormals:
« A.___
AG
Deutschland»
[Änderung
der
Rechtsform
von
AG
zu
GmbH
mit
Wirkung
per
26.
August
2021] ;
neu
seit
März
2024:
« P.___
GmbH»
[HRB
«…»
$$$ Amtsgericht
T.___ ];
vgl.
Auszüge
aus
dem
Handelsregister
B
des
Amtsgerichts
S.___
zu
HRB
«…»
und
des
Amtsgerichts
T.___
zu
HRB
«…»
vom
5.
Februar
2025;
zu
den
Akten
genommen
als
Urk.
9/1- 2 ;
ab rufbar
unter
www.handelsregister.de ) .
Diesen
Nettowarenwert
von
(gerundet)
Fr.
15'564.--
gab
der
Beschwerdeführer
auch
im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
zur
Steuererklärung
für
das
Jahr
2021
bezüglich
seiner
eingelagerten
Metalle
von
der
A.___
per
3 1.
Dezember
2021
an
( Urk.
7/10a).
Im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
zur
Steuerer klärung
für
das
Jahr
2022
deklarierte
der
Beschwerdeführer
lediglich
noch
den
(Buchungs-)Wert
per
31.
Dezember
2022
von
Fr.
1.--
(Urk.
7/32).
Am
26.
Oktober
2023
erteilte
der
Beschwerdeführer
der
(damaligen)
« A.___
GmbH
Deutschland»
den
Auftrag
zum
Verkauf
des
Warenkorbes
Typ-B
mit
der
Zuordnungs-Nr.
«…»
(Urk.
7/42),
was
für
den
Warenkorb
«Solar-
und
Energietechniken»
steht
(Urk.
7/14/3),
mit
einem
Angebotspreis
von
Euro
6'004.02
und
zum
Verkauf
des
«Feinsilbers»
(Silbergranulat)
von
1.041
Kilogramm
mit
einem
Angebotspreis
von
Euro
687.06,
insgesamt
Euro
6'691.08
(Urk.
7/42).
Die
« A.___
GmbH
Deutschland»
setzte
diesen
Auftrag
mit
den
entsprechenden
Ankaufspreisen
um ,
wobei
sie
für
offene
Lagergebühren
aus
den
Jahren
2022
und
2023
0.534
Kilogramm ,
was
Euro
353.35
entspreche,
in
Abzug
brachte
(vgl.
« Ver kaufsabrechnung
Warenkörbe»
vom
27.
November
2023
und
Schreiben
der
« A.___
GmbH
Deutschland»
vom
29.
November
2023;
Urk.
7/46/1-2).
Weiterhin
im
Eigentum
des
Beschwerdeführers
verblieb
der
Warenkorb
Typ-A
«Schlüsselindustrien»
mit
einem
Nettowert
per
31.
Dezember
2021
von
Fr.
9'645.80
(Urk.
7/14/1).
4. 3 .2
Dies en
Betrag
von
Fr.
9'645.80
berücksichtigte
die
Beschwerdegegnerin
im
ange fochtenen
Entscheid
als
anrechenbares
Vermögen
für
das
Jahr
2022
und
das
Jahr
2023
(Urk.
2
S.
5).
Sie
erwog ,
die
Tatsache,
dass
sich
der
Warenkorb
B
und
das
Silbergranulat
von
der
ursprünglichen
Anbieterin
ohne
Weiteres
habe
verkaufen
lassen
und
sich
die
Verluste
infolge
Bearbeitungs-
und
Lagergebühren
in
engen
Grenzen
gehalten
hätten,
spreche
gegen
die
Behauptung
des
Beschwerdeführers,
es
müsse
von
einem
Nonvaleur
ausgegangen
werden,
weshalb
nicht
auf
dessen
Deklaration
gegenüber
dem
Steueramt
(per
Ende
2022)
abgestellt
werden
könne
(Urk.
2
S.
2).
Diesen
Erwägungen
ist
grundsätzlich
zuzustimmen ,
zumal
der
Beschwerdeführer
mit
dem
Verkauf
eines
Teils
seiner
Industrie-
und
Edelmetalle
im
November
2023
(Urk.
7/46)
selbst
den
Nachweis
erbracht
hat ,
dass
diese
verwertbar
sind .
Daran
vermag
auch
der
vom
Beschwerdeführer
vorgelegte
Artikel
der
Zeitschrift
« U.___ »
vom
Juni
2018
mit
dem
Titel
« V.___ »
(Urk.
3/2)
nichts
zu
ändern.
Denn
im
Gegensatz
zu
der
dort
beschriebenen
Warnung,
dass
Industriemetalle
für
Private
praktisch
unverkäuflich
seien
und
dass
die
« A.___
AG
( A.___ )»
entgegen
ihren
Versprechen
die
Metalle
nicht
zurückkaufe
(Urk.
3/2),
war
dies
bei
den
vom
Beschwerdeführer
eingelagerten
Metallen
nicht
der
Fall ,
wobei
er
die
Metalle
nicht
von
der
« A.___
AG
( A.___ )»,
sondern
von
der
(damaligen)
« A.___
AG
Deutschland»
(ab
August
2021
« A.___
GmbH
Deutschland» ,
seit
März
2024
« P.___
GmbH »)
gekauft
hatte.
Auch
das
Vorbringen
des
Beschwerdeführers,
dass
der
Verkauf
des
Warenkorbes
B
«Solar-
und
Energietechniken»
(Zuordnungs-Nr.
«…» ;
Urk.
7/14/3,
Urk.
7/42)
nur
mit
Mühe
habe
veräus sert
werden
können ,
ist
nicht
stichhaltig .
Denn
auf
den
schriftlichen
Auftrag
des
Beschwerdeführers
vom
26.
Oktober
2023
hin
(Urk.
7/42),
folgt e
zeitnah
bereits
im
November
2023
der
Verkauf
durch
die
« A.___
GmbH
Deutschland»
(Urk.
7/46/1-2) ,
wobei
für
die
Metalle
im
Warenkorb
B
(je
zwei
Kilogramm
Gallium
und
Indium,
drei
Kilogramm
Hafnium)
der
ursprüngli che
Einkaufs preis
von
Fr.
6'004.02
(Urk.
7/14/8)
-
nach
Abzug
von
noch
unbe zahlten
Lagergebühren
für
2022
und
2023
von
Euro
353.35
(Urk.
46/2)
-
erstattet
wurde
(Urk.
7/46/1).
Auch
aus
dem
weitere n
Vorbringen
des
Beschwerdeführers,
die
Metalle
des
Warenkorbs
A
«Schlüsselindustrien»
( 47,4
Kilogramm
Wismut ,
je
zwei
Kilo gramm
Gallium
und
Indium,
acht
Kilogramm
Tantal,
sieben
Kilogramm
Tellur,
drei
Kilogramm
Hafnium ;
Urk.
7/14/2-3)
würden
weiterhin
einen
Nonvaleur
dar stelle n ,
da
er
waffenfähige
Metalle
enthalte,
deren
Verkauf
einer
speziellen
Bewilligung
bedürfe
(Urk.
1/2
S.
2),
vermag
er
nichts
zu
seinen
Gunsten
abzulei ten ,
zumal
er
hierzu
keine
Belege
vorgelegt
hat.
Insbesondere
ist
nicht
belegt
und
es
wurde
auch
nicht
substantiiert
behauptet,
dass
die
« A.___
GmbH
Deutschland»
respektive
(seit
März
2024 )
die
« P.___
GmbH »
nicht
auch
diesen
Warenkorb
für
den
Beschwerdefüh rer
weiterveräussern
würde
oder
könnte.
Namentlich
wurde
nicht
dargelegt ,
dass
sie
einen
Auftrag
des
Beschwerdeführers
zum
Verkauf
dieser
Metalle
abgelehnt
hätte
oder
ein
solcher
übergebührlich
lange
nicht
umgesetzt
worden
sei.
Es
ist
daher
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
Bezug
auf
die
Metalle
im
Warenkorb
Typ-A
«Schlüsselindustrien»
mit
einem
Nettowert
per
31.
Dezember
2021
von
Fr.
9'645.80
( Urk.
7/14/1)
von
anrechenbare m
Vermögen
ausging. 4. 3 .3
Es
ist
jedoch
zu
beachten,
dass
zunächst,
im
Hinblick
auf
die
Vermögensschwelle
nach
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG ,
der
Wert
per
1.
Juli
2022
(Monat
der
Anmeldung;
Art.
2
Abs.
2
ELV
i.V.m.
Art.
12
Abs.
1
ELG)
massgeblich
ist.
In
der
Steuererklä rung
für
das
Jahr
2021
hat
der
Beschwerdeführer
selbst
noch
den
Wert
per
31.
De zember
2021
entsprechend
der
Bestätigung
der
« A.___
GmbH
Deutschland»
über
die
vom
Beschwerdeführer
eingelagerten
Metalle
vom
18.
Februar
2022
(Urk.
7/ 14/1 )
von
(gerundet)
Fr.
15'564.--
deklariert
(Urk.
7/10a ).
Im
Juli
2022
waren
noch
keine
der
diesbezüglichen
Warenbestände
(Warenkorb
A
+
B,
Silbergranulat)
veräussert
worden ;
dies
erfolgte
erst
im
November
2023
(Urk.
7/46/1-2).
D aher
ist
per
1.
Juli
2022
der
ganze
Betrag
von
Fr.
15'564.36
als
Vermögenswert
zu
berücksichtigen.
Dasselbe
gilt
auch
bezüglich
de s
Zeitpunkt s
per
1.
Januar
202 3.
5. 5.1
5.1.1
Das
strittige
Verzichtsvermögen
von
(gerundet)
Fr.
91'000.--
im
Jahr
2022 ,
welches
die
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
berücksichtigt
hat
(Urk.
2
S.
5 ) ,
betrifft
unbelegten
Vermögensverbrauch
und
Vermögens dispositio nen
(Zahlungen
an
Dritte)
in
den
Jahren
2013
bis
2015
(Urk.
2
S.
4
f.).
Der
Vermögensrückgang
ist
für
jedes
dieser
Jahre
separat
zu
prüfen
(jährliche
Betrachtungsweise;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_667/2021
vom
17.
Mai
2022
E.
6.2
f.).
Zur
Ermittlung
des
unbelegten
Vermögensrückgangs
hat
d ie
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2
S.
4
f.)
zunächst
die
jeweilige
Höhe
des
Vermögensrückgangs
in
den
einzelnen
Jahren
von
2013
bis
2015
durch
Vergleich
der
deklarierten
steuerbaren
Vermögen
unter
Berücksichtigung
der
Kapitalzu - wendungen
(Erbschaften)
festgestellt
und
davon
die
jeweiligen
rechtsgenügend
begr ündeten
und
belegten
Vermögensverwendungen
sowie
Einkommensdefizite
(Pauschalbetrag
für
den
Lebensunterhalt
-
Einkünfte)
in
Abzug
gebracht,
womit
das
angerechnete
Verzichtsvermögen
resultierte
(vgl.
zu
den
einzelnen
Berech nungen
E.
5.2
hernach) .
Dieses
Vorgehen
entspricht
in
den
Grundzügen
jenem
gemäss
Rz.
3532.10
ff.
WEL
(Stand
1.
Januar
2021),
was
nicht
zu
beanstanden
ist
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_667/2021
vom
17.
Mai
2022
E.
6.6
und
E.
7)
und
insofern
auch
nicht
bestritten
wurde.
5.1.2
Entsprechend
diesen
ab
1.
Januar
2021
geltenden
Verwaltungsweisungen
(Rz.
3532.10
ff.
WEL)
kann
davon
ausgegangen
werden,
dass
nur
bei
Personen,
die
in
der
Zeit
vor
dem
Bezug
von
Ergänzungsleistungen
über
ein
genügendes
Einkommen
verfügten,
die
Höhe
des
Vermögensverzichts
der
Höhe
des
unbeleg ten
Vermögensrückganges
entspricht,
während
sie
bei
Personen,
die
in
dieser
Zeit
mangels
genügenden
Einkommens
von
ihrem
Vermögen
zehren
mussten,
in
der
Differenz
besteht
zwischen
dem
unbelegten
Vermögensrückgang
und
dem
Teil
des
Vermögens,
den
sie
für
die
Deckung
des
Lebensunterhalts
aufwenden
mussten
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_667/2021
vom
17.
Mai
2022
E.
7.1).
Als
genü gend
gilt
das
Einkommen,
wenn
es
höher
ist
als
ein
anwendbarer
Pauschalbetrag
für
den
Lebensunterhalt,
und
als
ungenügend,
wenn
es
darunter
liegt
(Rz.
3532.11
WEL).
Der
entsprechende
Pauschalbetrag
wird
ermittelt,
indem
der
Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
einer
allein stehenden
Person
nach
Anhang
5.1
WEL
mit
dem
entsprechenden
Faktor
gemäss
Anhang
8
WEL
multi pliziert
wird
(Rz.
3532.12
WEL).
Bei
einer
alleinstehenden
Person
ohne
Kinder
ist
der
Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
für
das
betreffende
Jahr
mit
dem
Faktor
3.2
zu
multiplizieren
(Anhang
8
WEL).
Mit
den
genannten
Verwaltungsweisungen
hat
das
BSV
die
Vorgaben
des
Geset zes
und
der
Verordnung
(vgl.
Art.
11a
Abs.
2
ELG;
Art.
17b
lit.
a
und
Art.
17c
ELV)
zur
Bemessung
des
Vermögensverzichts
konkretisiert
(vgl.
Urteil
des
Bun desgerichts
9C_667/2021
vom
17.
Mai
2022
E.
7.2);
dies,
unter
Berücksichtigung
der
Rechtsprechung,
wonach
von
einem
Vermögensverzicht
auszugehen
ist,
wenn
ein
bedeutender
Vermögensrückgang
vorliegt
und
die
EL-beziehende
Person
nicht
nachweisen
kann,
wofür
sie
das
Geld
verwendet
hat
(BGE
121
V
204
E.
4b;
Urteile
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
2 8.
April
2010
E.
3;
8C_1039/2008
vom
2 5.
Februar
2008
E.
2;
P
30/06
vom
5.
Februar
2007
E.
3.2).
Die
Weisungen
gewährleisten
eine
rechtsgleiche
Gesetzesanwendung
und
führen
keine
über
Gesetz
und
Verordnung
hinausgehenden
Einschränkungen
des
materiellen
Rechtsanspruchs
ei n
( Urteil
des
Bundesgerichts
8C_12/2024
vom
4.
Juli
2024
E.
6.3.4 ). 5.2
5.2.1
Für
das
Jahr
2013
ermittelt
sich
der
unbelegte
Vermögensrückgang
wie
folgt:
Gemäss
de n
Angaben
in
den
Steuer unterlagen
belief
sich
das
steuerbare
Vermö gen
des
Beschwerdeführers
per
31.
Dezember
2012
auf
( rund )
Fr.
8'000.--
(Urk.
7/ 1 )
und
per
31.
Dezember
2013
auf
Fr.
152’476 .--
( Urk.
7 /10i
S.
4 ).
In
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
201 3
wurden
zudem
eine
Erbschaft
des
Beschwer deführers
von
einer
Tante
im
Betrag
von
Fr.
290'363.--
und
ausgerichtete
Schenkungen
des
Beschwerdeführers
in
Höhe
von
Fr.
67'200.--
angegeben
(Urk.
7/10i
S.
4
f.).
Hiervon
ist
auszugehen.
5.2.2
Die
Beschwerdegegnerin
hat
zunächst
das
per
31.
Dezember
2013
angegebene
steuerbare
Gesamtvermögen
von
Fr.
152’476.--
(Urk.
7/10i
S.
4)
um
die
Vermö gens bestandteile
reduziert
respektive
(bezüglich
Schulden)
erhöht ,
welche
nicht
ohne
Weiteres
für
den
Lebensunterhalt
verfügbar
waren
( Motorfahrzeug ,
Betriebs vermögen
Selbständigerwerbender ,
Mieterkaution ,
Schulden ) .
Der
von
ihr
so
ermittelte
verbleibende
Vermögens saldo
von
Fr.
147'553.--
(Fr.
152’476.--
-
Fr.
2'000.--
[Motorfahrzeug]
-
Fr.
510.--
[Betriebsvermögen
Selbständigerwer bender]
-
Fr.
2'591.--
[Mieterkaution]
+
Fr.
170.--
[Schulden ;
Ziff.
34
der
Steuer erklärung ]
+
Fr.
8.--
[Minussaldo
W.___ -Konto
Nr.
«…» ];
Urk.
7/10i
S.
4
und
S.
6 )
entspricht
de n
damals
verfügbaren
Vermögenswerten
per
31.
Dezember
2013
gemäss
dem
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
(Fr.
1'960.--
+
Fr.
140'032.--
+
Fr.
5'415.--
[Guthaben
auf
drei
W.___ -Konti]
+
Fr.
146.--
[Fremd währung];
Urk.
7/10i
S.
6 ) .
Mit
diesen
Ausgangswerten
(Fr.
8'000.--
Vermögen
per
31.
Dezember
2012 ;
Fr.
147'553.--
Vermögen
per
31.
Dezember
2013 ;
Fr.
290'363.--
Erbschaft )
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
eine
Vermögens re duktion
im
Jahr
2013
von
Fr.
134'810.--
( Fr.
290'363.--
-
Fr.
8'000.--
-
Fr.
147'553.--
=
Fr.
134'810.-- ;
Urk.
2
S.
4).
Die
Beschwerdegeg nerin
hat
hier zu
keine
Begründung
angebracht.
Dieser
Berechnung
kann
nicht
gefolgt
werden.
Denn
zu
ermitteln
ist
der
Umfang
des
unbelegten
Vermögensrückganges
im
Jahr
2013
([Vermögen
per
3 1.
Dezember
2012
+
Kapitalzuwendungen
im
Jahr
2013
-
Vermögen
per
3 1.
Dezember
2013]
-
belegte
Ausgaben
im
Jahr
2013 ).
Entgegen
der
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
ist
dazu
d er
Ausgangswert
von
Fr.
8'000.--
per
31.
Dezember
2012
nicht
von
der
Kapitalzuwendung
aus
Erb schaft
von
Fr.
290'363.--
in
Abzug
zu
bringen ,
sondern
diese
Beträge
sind
im
Sinne
des
Gesamtvermögens,
das
im
Verlauf
des
Jahres
2013
insgesamt
zur
Ver fügung
stand,
zu
addieren.
Indem
die
Beschwerdegegnerin
zudem
die
Vermö gens bestandteile
Motorfahrzeug ,
Betriebsvermögen
Selbständigerwerbender
und
Mieterkaution
vom
deklarierten
Gesamtvermögen
per
Ende
2013
von
Fr.
152’476.--
in
Abzug
brachte,
vergrösserte
sie
ungerechtfertigterweise
den
(unbelegte n )
Vermögensrückgang
um
diese
Beträge
von
Fr.
2'000.--
( Motorfahr zeug ),
Fr.
510.--
( Betriebsvermögen
Selbständigerwerbender )
und
Fr.
2'591.--
( Mieterkaution ;
Urk.
7/10i
S.
4),
welche
indes
gerade
nicht
zum
unbelegten
Vermögen
gehören
und
daher
nicht
vorab
in
Abzug
zu
bringen
sind .
Denn
reduziert
man
das
Vermögen
per
Ende
2013,
vergrössert
sich
der
unbelegte
Vermö gensrückgang
um
diesen
Betrag.
Die
per
Ende
2013
deklarierten
Schulden
von
Fr.
170.--
(Ziff.
34
der
Steuererklä rung)
und
von
Fr.
8.--
(Minussaldo
W.___ -Konto
Nr.
«…» ;
Urk.
7/10i
S.
4
und
S.
6)
verkleinern
das
per
31.
Dezember
2013
in
der
Steuererklärung
dekla rierte
Vermögen
um
insgesamt
Fr.
178.--,
was
den
Umfang
des
Vermögensrück gangs
entsprechend
vergrössert.
Indem
die
Beschwerdegeg nerin
diese
Schulden
zum
Vermögen
per
Ende
2013
addiert
hat,
ist
sie
im
Umfang
von
Fr.
178.--
gleichsam
von
belegten
und
die
wirtschaftliche
Substanz
des
Vermögens
belas tenden
Schulden
(vgl.
BGE
142
V
311
E.
3.1
und
E.
3.3,
mit
Hinweisen)
und
damit
letztlich
von
einem
um
Fr.
178.--
kleineren
Umfang
des
unbelegten
Vermögens rückganges
ausgegangen.
Da
es
sich
um
geringfügige
Beträge
gestützt
auf
die
Deklaration
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2013
handelt,
ist
dies
(zugunsten
des
Beschwerdeführers)
nicht
zu
bean standen.
Somit
ist
als
Ausgangswert
zur
Ermittlung
des
Vermögensrückganges
im
Jahr
2013
von
einem
Vermögen
per
31.
Dezember
2013
von
Fr.
152'654.--
auszu gehen
(Fr.
152’476.--
+
Fr.
170.--
[Schulden ;
Ziff.
34
der
Steuererklärung ]
+
Fr.
8.--
[Minussaldo
W.___ -Konto
Nr
«…» ];
Urk.
7/10i
S.
4
und
S.
6 ) .
5.2.3
Des
Weiteren
ist
die
Berechnung
der
Beschwerdegegnerin
«Erbschaft
minus
Vermögen
per
Ende
2012
minus
Vermögen
per
Ende
2013»
(« Fr.
290'363.--
-
Fr.
8'000.--
-
Fr.
147'553.--
=
Fr.
134'810.--
«;
Urk.
2
S.
4 )
zu
korrigieren.
Denn
der
unbelegte
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
ermittelt
sich
-
wie
hiervor
aus geführt
(E.
5.2.2)
-
vielmehr
wie
folgt:
Vermögen
per
3 1.
Dezember
2012
+
Kapi talzuwendung(en)
im
Jahr
2013
-
Vermögen
per
3 1.
Dezember
201 3.
Korrekt
berechnet
beträgt
der
Vermögens rückgang
im
Jahr
2013
somit
Fr.
145'709.--
(Fr.
8'000.--
+
Fr.
290'363.--
-
Fr.
152'654.--
=
Fr.
145'709.-- ) .
5.2. 4
Zutreffend
ist,
dass
zur
Berechnung
des
unbelegten
Vermögensrückgangs
im
Jahr
2013
die
Schenkungen
von
Fr.
67'200.--
als
hinreichend
begründete
Vermögens minderungen
vom
ermittelten
Vermögensrückgang
in
Abzug
zu
bringen
sind .
Damit
resultiert
ein
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
von
Fr.
78’509 .--
( Fr.
145'709.--
-
Fr.
67'200.--) .
Die
Beschwerdegegnerin
( Urk.
2
S .
4
Ziff.
)
hat
ferner
richtig
erkannt,
dass
die
genannten
Schenkungen
ohne
weiteres
den
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
erfüllen,
da
bei
dieser
Form
der
Zuwendung
unter
Lebenden
die
fehlende
adäquate
Gegenleistung
bezeichnendes
Merkmal
darstellt
(vgl.
Art.
239
des
Obligationenrechts,
OR) .
S ie
hat
daher
zu
Recht
den
Betrag
von
Fr.
67'200.--
als
Verzichtsvermögen
im
Jahr
2013
berücksichtigt
und
diesen
abschliessend
zum
massgeblichen
Vermögen
addiert
(Urk.
2
S.
4
Ziff.
18 ;
vgl.
unten
E.
5. 7
[Gesamt rechnung
2013] ) .
5.2. 5
V om
verbleibenden
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
von
Fr.
78’509.--
ist
das
Einkommensdefizit
(Pauschalbetrag
für
den
Lebensunterhalt
+
Unterhaltsbeiträge
-
Einkünfte ;
Rz.
3532.15
WEL )
zu
subtrahieren .
Der
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
einer
alleinstehenden
Person
zu
berück sichtigende
Pauschalbetrag
beträgt
Fr.
61'472.--
(Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
im
Jahr
2013
von
Fr.
19'210.--
[vgl.
Anhang
1.1
WEL,
Stand
1.
Ja nuar
2013]
x
Faktor
3.2 ;
Rz.
3532.12
WEL ) ;
zuzüglich
der
g emäss
der
Steuerer klärung
für
das
Jahr
2013
vom
Beschwerdeführer
bis
3 1.
Dezember
2013
erbrach ten
Unterhaltsbeiträge
von
insgesamt
Fr.
4'500.--
(Urk.
7/10i
S.
3 )
ergibt
dies
Fr.
65'972.--.
Davon
sind
die
Einkünfte
des
Beschwerdeführers
im
Jahr
2013
in
Abzug
zu
brin gen.
In
der
Steuererklärung
wurde n
Einkünfte
im
Jahr
2013
von
insgesamt
Fr.
46'218.--
deklariert ,
wovon
Fr.
30'024.--
auf
die
Altersrente
entfielen
(Urk.
7/10i
S.
2 ).
Die
Beschwerdegegnerin
ging
dagegen
von
Einkünften
in
Höhe
von
Fr.
37 '635.--
aus,
indem
sie
die
deklarierte
Altersrente
von
Fr.
30'024.--
um
Fr.
8'579.--
auf
Fr.
21'445.--
reduzierte.
Dabei
notierte
sie
auf
der
Steuer erklä rung
handschriftlich
zum
Betrag
von
Fr.
30'024.--
«140
% »
und
zum
von
ihr
be rücksichtigten
Betrag
von
Fr.
21'445.--
«=>
100
% »
(Urk.
7/10i
S.
2).
Da
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2013
ein
Kind
des
Beschwerdeführers
ausserhalb
des
Haushaltes
unter
18
Jahren
und
in
Ausbildung
aufgeführt
wurde
( Urk.
7/10i
S.
1 )
und
d ie
maximale
AHV-Vollrente
im
Jahr
2013
zudem
mit
Fr.
2'340.--
pro
Monat
respektive
Fr.
28'080.--
pro
Jahr
unter
dem
in
der
Steuererklärung
deklarierten
Betrag
von
Fr.
30'024.--
lag
(vgl.
zur
maximale n
AHV-Vollrente:
www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Rentenskala_44/ skala44_2013.pdf
abruf bar
unter
www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Diverse-Listen/Rentenskala-44 ) ,
ist
da von
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
ein e
Kinder rente
(Art.
22 ter
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung,
AHVG)
zu
seiner
damaligen
Altersrente
erhielt ,
welche
40
%
der
eigenen
Altersrente
ent spricht
(Art.
35 ter
Abs.
1
AHVG) .
D ie
von
der
Beschwerdegegnerin
vorge nommene
Reduktion
der
Altersrente
von
Fr.
30'024.--
um
Fr.
8'579.--
auf
Fr.
21'445.--
ist
daher
nicht
zu
beanstanden .
Im
Jahr
2013
ist
somit
von
Einkünften
von
Fr.
37'63 9 .--
auszugehen
( {Fr.
46'218.--
[Total
der
deklarierten
Einkünfte]
-
Fr.
8'579.--
[AHV-Kinderrente]}
=
{ Fr.
10'944.--
[Haupterwerb]
+
Fr.
551.--
[Nebenerwerb]
+
Fr.
4’544.--
[Einkünfte
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit]
+
Fr.
21'445.--
[Altersrente
ohne
Kinderrente]
+
Fr.
155.--
[Wertschriftenertrag] } ;
Urk.
7/10i
S.
2) ,
wogegen
die
Beschwerdegegnerin
irrtümlich
vom
Betrag
von
Fr.
37'635.--
ausging
( Urk.
2
S.
4) .
Es
ist
somit
von
einem
Einkommensdefizit
im
Jahr
2013
von
Fr.
28'33 3 .--
( Fr.
61'472.--
[Pauschalbetrag]
+
Fr.
4'500.--
[Unterhalt]
-
Fr.
37'63 9 .--
[Ein künfte] )
auszugehen ,
welches
vom
Vermögen
gedeckt
werden
musste .
In
diesem
Umfang
gilt
der
Vermögensrückgang
daher
nicht
als
unbelegt.
Das
Einkommens defizit
von
Fr.
28'333.--
ist
folglich
vom
hiervor
(E.
5.2 .1-4 )
ermittelten
Betrag
des
Vermögensrückgang es
im
Jahr
2013
von
Fr.
78’509.--
zu
subtrahieren.
5.2.6
Als
Zwischenresultat
verbleibt
damit
ein
unbelegter
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
von
Fr.
50’176 .--
( Fr.
78’509.--
-
Fr.
28'33 3 .--).
5. 3 5.3.1
Der
Beschwerdeführer
hat
weitere
spezifische
Aus g a b en
geltend
gemacht ,
welche
zu
berücksichtigen
seien,
namentlich
ein e
«Kreditvergabe»
(Urk.
1/2
S.
2).
Dazu
hat
er
einen
Darlehensvertrag
vom
26.
November
2013
vorgelegt,
wonach
er
(Darlehens geber)
einem
AA.___
(Darlehensnehmer)
ein
Darlehen
von
insgesamt
Fr.
23'000.--
gewährte,
indem
er
diesem
den
Barbetrag
von
Fr.
18'000.--
und
einen
Smart
Forfour
im
Wert
von
Fr.
5'000.--
übergab
und
dieser
sich
verpflichtete,
dem
Beschwerdeführer
das
Darlehen
in
42
monatlichen
Raten
von
Fr.
550.--,
erstmals
per
3 1.
Januar
2014,
und
zwei
weiteren
Raten
von
Fr.
450.--
bis
zum
3 1.
August
2017
zurückzuzahlen,
wobei
in
diesen
Raten
der
Zins
von
Fr.
1'000.--
eingerechnet
sei
(Urk.
7/20).
Im
angefochtenen
Entscheid
( Urk.
2)
wurde
das
Darlehen
nicht
erwähnt.
Indem
das
Darlehen
bei
der
Ermittlung
des
unbelegten
Vermögensrückganges
nicht
be rücksichtigt
wurde
(Urk.
2
S.
4),
wurde
der
Darlehensbetrag
ohne
Weiteres
dem
unbelegten
Vermögensrückgang
zugeordnet.
Mit
dem
vorgelegten
Darlehens ver trag
(Urk.
20)
ist
jedoch
hinreichend
belegt,
dass
im
Jahr
2013
vom
Beschwerde führer
ein
Smart
Forfour
im
Wert
von
Fr.
5'000.--
und
der
Bar geld betrag
von
Fr.
18'000.--
als
Darlehen
im
Betrag
von
insgesamt
Fr.
23'000.--
an
den
Darle hensnehmer
übergeben
wurde n .
Der
Beschwerdeführer
hat
denn
auch
kurz
vor
Abschluss
des
Darlehensvertrages
am
26.
November
2013,
und
zwar
im
Zeitraum
vom
24.
Oktober
bis
2 2.
November
2013,
Barbezüge
von
seinem
W.___ -Sparkonto
von
insgesamt
Fr.
96'874.--
getätigt
(Urk.
7/5d) ,
mithin
genug
um
-
selbst
nebst
den
Schenkungen
von
Fr.
67'200.--
(dazu
oben
E.
5.2.3)
-
den
Barbetrag
von
Fr.
18'000.--
gemäss
Darlehen
an
den
Darlehensnehmer
zu
übergeben .
Die
Darlehensforderung
des
Beschwerdeführers
von
Fr.
23'000.--
wurde
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2013
(Urk.
7/10i)
nicht
aufgeführt
und
war
somit
im
per
31.
Dezember
2013
deklarierten
Vermögen
von
Fr.
152’476.--
(Urk.
7/10i
S.
4)
respektive
( wie
hiervor
berücksichtigt,
E.
5.2.2 )
von
Fr.
152'654.--
(Fr.
152’476.--
+
Fr.
17 0 .--
+
Fr.
8.-- ;
Urk.
7/10i
S.
4
und
S.
6 )
nicht
enthalten ,
obschon
es
sich
bei
einer
Darlehensforderung
grundsätzlich
um
einen
Ver mö genswert
handelt .
Der
hiervor
ermittelte
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
von
Fr.
50’176.--
(E.
5.2.1- 5 )
ist
im
Umfang
der
Darlehensforderung
durch
die
Über gabe
von
Vermögen
an
einen
Dritten
im
November
2013
erklärbar
und
belegt .
Daher
ist
der
Vermögensrückgang
im
Jahr
2013
von
Fr.
50’176.--
(E.
5.2.1-5)
um
weitere
Fr.
23'000.--
auf
Fr.
27'176.--
(Fr.
50’176.--
-
Fr.
23'000.--)
zu
redu zieren .
5.3.2
Allerdings
ist
zu
prüfen,
ob
das
Darlehen
als
Verzichtshandlung
im
Jahr
2013
zu
qualifizieren
und
der
Darlehensbetrag
als
Verzichtsvermögen
(Art.
11a
Abs.
2
ELG)
anzurechnen
sei ,
da
der
Darlehensvertrag
nach
Angaben
des
Beschwerde führers
nie
eingehalten
(Urk.
1/2
S.
2)
und
somit
das
Darlehen
nicht
wie
verein bart
zurückbezahlt
wurde.
Die
Gewährung
eines
Darlehens
ist
für
sich
allein
nicht
eine
Verzichtshandlung,
da
ein
Anspruch
auf
Rückzahlung
besteht
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
53/99
vom
22.
Januar
2000
E.
2b).
Eine
Darlehensgewährung
stellt
rechtsprechungsgemäss
aber
dann
eine
Verzichtshandlung
im
Sinne
von
Art.
11a
ELG
dar,
wenn
unter
den
konkreten
Umständen
von
Anfang
an
nicht
mit
einer
Rückzahlung
zu
rech nen
war
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_435/2020
vom
1 4.
Dezember
2020
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Die
materielle
Beweislast
dafür,
dass
mit
überwiegender
Wahr scheinlichkeit
keine
Verzichts handlung
vorliegt,
trägt
im
Rahmen
von
Art.
11a
ELG
der
Leistungsansprecher
(vgl.
zum
bis
Ende
2020
gültig
gewesenen
Art.
11
Abs.
1
lit.
g
ELG:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
2 8.
April
2010
E.
3).
Ist
der
Beweis,
dass
unter
den
konkreten
Umständen
überwiegend
wahr scheinlich
mit
einem
Forderungs ausfall
nicht
zu
rechnen
war,
weder
geleistet
noch
zu
erbringen,
wirkt
sich
dies
zu
Lasten
des
Leistungsansprechers
aus
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_467/2019
vom
4.
November
2019
E.
5). 5.3.3
Hier
hing
d as
(im
massgeblichen
Zeitpunkt
bei
Abschluss
des
Darlehensvertrages)
mit
dem
Darlehen
verbundene
Risiko
in
erster
Linie
von
der
Bonität
des
Darle hensschuldner s
und
der
Möglichkeit
ab,
den
Anspruch
auf
Rückzahlung
des
Darlehensb etrags
von
Fr.
23'000.--
und
auf
Leistung
des
vereinbarten
Zins es
von
Fr.
1'000.--
(Urk.
7/20)
durchzusetzen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_186/2011
vom
14.
April
2011
E.
3.3
mit
Hinweis).
Aktenkundig
und
zu
beachten
sind
hier
die
folgenden
konkreten
Umstände.
Hinsichtlich
des
Darlehens
im
Jahr
2013
ist
bekannt,
was
sich
aus
dem
Darle hensvertrag
vom
26.
November
2013
(Urk.
7/20)
und
aus
den
Angaben
des
Beschwerdeführers
ergibt.
Danach
hatte
dieser
den
Darlehensnehmer
mit
dem
Verkauf
seines
Vorgängerfahrzeuges
respektive
eines
alten
Smarts
zum
Verkaufs preis
von
Fr.
5'000.--
beauftragt.
Der
Darlehensnehmer
habe
dem
Beschwerde führer
gegenüber
angegeben,
beim
Verkauf
Fr.
2'500.--
erzielt
zu
haben;
dieser
Betrag
sei
danach
jedoch
unterschlagen
worden.
Überdies
habe
er,
der
Beschwer deführer,
dem
Darlehensnehmer
einen
«Kredit»
von
«Fr.
25'000.--
»
(richtig
gemäss
Darlehensvertrag:
Fr.
23'000.--)
gewährt
und
dazu
einen
Darlehensver trag
abgeschlossen,
der
indes
nicht
eingehalten
worden
sei .
Da
er,
der
Beschwer deführer,
seit
seiner
Jugend
immer
wieder
unter
Depressionen
zu
leiden
gehabt
habe,
habe
ihm
der
Antrieb
gefehlt,
die
Angelegenheit
juristisch
zu
verfolgen.
Durch
das
Absetzen
des
Darlehensnehmer s
ins
Ausland,
sei
der
Darlehensvertrag
auch
nicht
durchzusetzen
gewesen
(Urk.
1/2
S.
2,
Urk.
7/6c).
Gemäss
dem
Darle hensvertrag
vom
26.
November
2013
(Urk.
7/20)
war
das
Darlehen
zweckgebun den
und
sollte
für
den
Kauf
eines
Fiat
500
Abarth
verwendet
werden.
Der
schrift lich
verfasste
Darlehensvertrag
enthielt
ferner
zeitlich
und
umfangmässig
festge legte
Rückzahlungsmodalitäten
mit
monatlichen
Ratenzahlungen
von
42
x
Fr.
550.--
und
2
x
Fr.
450.--
innerhalb
von
rund
dreieinhalb
Jahren
(31.
Januar
2014
bis
3 1.
August
2017)
und
das
Darlehen
war
teilweise
insofern
gesichert,
als
ein
Zins
in
Höhe
von
Fr.
1'000.--
vorgesehen
war
(Urk.
7/20). 5.3.4
Die
grundsätzliche
Durchsetzbarkeit
der
vereinbarten
Rückzahlung
mittels
Betrei bung
und
auf
dem
Gerichtsweg
(vgl.
Art.
69
und
82
des
Bundesgesetz es
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs
Bundesgesetz
über
Schuldbetreibung
und
Kon kurs ,
SchKG )
war
angesichts
dieser
Regelungen
und
aufgrund
der
Schriftlichkeit
des
Darlehensvertrages
mit
handschriftlicher
Unterschrift
der
namentlich
genannten
und
identifizierbaren
Vertragsparteien
sowie
mit
Schuld anerkennung
und
Rückzahlungsverpflichtung
des
in
der
Schweiz
wohnhaften
Darlehensneh mer s
(Urk.
7/20)
initial,
bei
Vertragsabschluss,
gewährleistet.
Allerdings
erschöpfte
sich
die
Sicherung
des
Darlehens
in
der
schriftlich
festge haltenen
Schuldanerkennung
mit
der
Vereinbarung
von
Ratenzahlungen
und
in
einem
auf
Fr.
1’00 0 .--
beschränkten
Zins.
Eine
andere ,
wirtschaftlich
reelle
Sicherheit
oder
Gegenleistung
für
das
Darlehen
wurde
nicht
vereinbart ,
was
das
Risiko
des
Ausfalls
der
Darlehenssumme
erhöhte .
Insbesondere
aber
ist
zur
Person
und
zur
Bonität
des
Darlehensschuldner
nichts
bekannt .
Der
Beschwerdeführer
spricht
von
«betrügerischen
Machenschaften»
(Urk.
1/2
S.
2),
ohne
diese
genauer
zu
erläutern.
Insbesondere
legte
er
nicht
dar,
und
war
auch
nicht
ersichtlich,
welche
Aspekte
sein
damaliges
Vertrauen
in
die
Bonität
seines
Darlehens schuld ners
hätten
begründen
sollen,
oder
inwiefern
er
arglistig
getäuscht
worden
sein
soll.
Beim
ganzen
oder
teilweisen
Fehlen
von
Einkommen
und
Vermögen
handelt
es
sich
um
anspruchsbegründende
Tatsachen,
die
vom
Beschwerdeführer
im
Rahmen
seiner
Mitwirkungspflicht
darzutun
und
zu
belegen
sind
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_186/2011
vom
1 4.
April
2011
E.
4.2.3
mit
Hinweisen ).
Der
Beschwerdeführe r
trägt
sodann
die
Beweislast
dafür
( vgl.
Urteil
des
Bundesge richts
9C_467/2019
vom
4.
November
2019
E.
5
mit
Hinweisen),
dass
im
Zeit punkt
der
Darlehensgewährung
im
November
2013
(Urk.
7/20 )
unter
den
konkre ten
Umständen
überwiegend
wahrscheinlich
nicht
mit
einem
Ausfall
der
Darle hensf orderung
von
insgesamt
Fr.
23'000.--
gegenüber
dem
Darlehens nehmer
zu
rechnen
war.
Dieser
Beweis
wurde
vom
Beschwerdeführer
nicht
erbracht.
Ohne
Kenntnis
der
finanziellen
Umstände
und
der
Zahlungsmoral
des
Darlehensneh mers
wurde
ein
übermässiges
Ausfallrisiko
eingegangen.
Dass
eine
Überprüfung
der
damaligen,
im
Jahr
2013
vorliegenden
finanziellen
Verhältnisse
des
Darle hensschuldners
auch
nur
annähernd
vorgenommen
worden
sei
oder
dass
bestimmte
Umstände
vorgelegen
hätten,
aufgrund
welcher
die
Gewährung
des
Darlehen s
respektive
dessen
Rückzahlung
ohne
Weiteres
als
zumindest
überwie gend
wahrscheinlich
anzusehen
gewesen
wäre ,
wurde
nicht
geltend
gemacht
und
ist
auch
den
Akten
nicht
zu
entnehmen.
Es
kann
hier
daher
nicht
von
eine r
hin reichenden
Bonität
und
Zahlungsmoral
des
Darlehensschuldner
bei
der
Darle hensvergabe
ausgegangen
werden .
Ohne
eine
solche
hätte
bei
pflichtgemässer
Sorgfalt
indes
bereits
bei
der
Darlehensvergabe
nicht
mit
einer
Rückzahlung
gerechnet
werden
dürfen .
Die
Tatsache,
dass
der
Beschwerdeführer
dieses
Darle hen
von
nicht
geringem
Umfang
nicht
in
der
Steuererklärung
vermerkt
hat,
könnte
zudem
darauf
hinweisen,
dass
er
tatsächlich
selber
die
Rückzahlung
als
nicht
gesichert
erachtete.
Damit
erübrigen
sich
weitere
Ausführungen
zur
Frage
der
mangelnden
Eintreibbarkeit
des
Darlehens
aufgrund
behaupteter
gesundheit licher
Probleme
des
Beschwerdeführers
und
des
Weggangs
des
Darlehensnehmers
ins
Ausland
(vgl.
Urk.
1/2
S.
2). 5.3. 5
Damit
ist
festzuhalten,
dass
das
Darlehen
des
Beschwerdeführers
gemäss
dem
Darlehensvertrag
vom
26.
November
2013
(Urk.
7/20)
von
Fr.
23'000.--
den
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
erfüllt
und
dieser
Betrag
als
Verzichtsvermögen
im
Jahr
2013
beim
Vermögen
zu
berücksichtigen
ist
( vgl.
unten
E.
5. 7
[Gesamtrechnung
2013]). 5. 4 5.4.1
Als
weitere
Ausgabe
macht
der
Beschwerdeführer
die
Bezahlung
von
Schulge bühren
für
seine
Tochter
an
der
Schule
G.___
geltend ;
damit
habe
er
die
Schulgebühren
auf
Jahre
hinaus
bis
zum
erfolgreichen
Abschluss
mit
Abitur
im
Voraus
begleichen
können
(Urk.
1/2
S.
1 ).
Hierzu
ist
dem
Auszug
aus
dem
W.___ -Privatkonto
des
Beschwerdeführers
mit
der
Konto-Nummer
«…»
zu
entnehmen,
dass
am
2 5.
Oktober
2013
der
Auftrag
«SCHULGELD»
zur
Zahlung
von
Fr.
10'000.--
mit
dem
Vermerk
« G.___
SCHULE» ,
Deutschland
(«DE») ,
und
am
2 9.
Oktober
2013
der
Auftrag
« AB.___ ,
G.___
SCHULE,
DE»
zur
Zahlung
von
Fr.
9'858.--
mit
dem
Vermerk
« AB.___
SCHULGELD
2013-2016»
je
mittels
E-Banking
SEPA
( Single
Euro
Payments
Area)
erfolgten
( Urk.
7/5c
S.
2 ).
Den
Steuererklärung en
für
die
Jahr
2013
bis
2017
ist
zudem
zu
entnehmen,
dass
die
damals
ausserhalb
des
Haushaltes
des
Beschwer deführers
in
Deutschland
wohnhafte
Tochter ,
geboren
1997,
bis
i ns
Jahr
2016
die
G.___
Schule
besuchte
(Urk.
7/10 e- i ,
je
S. 1 ).
Damit
ist
belegt ,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Oktober
2013
insgesamt
Fr.
19'858.--
zur
Begleichung
der
Schulgebühren
seiner
Tochter
überwi e sen
hat,
was
sein
Vermögen
nachweislich
entsprechend
schmälerte.
In
diesem
Umfang
reduziert
sich
der
Betrag
des
unbelegten
Vermögensrückgang s
im
Jahr
2013
daher
um
weitere
Fr.
19'858.--
(von
zuletzt
Fr.
27'176.--
[ Fr.
50’176.--
-
Fr.
23'000.--],
vgl.
E.
5.3.1
hiervor)
auf
Fr.
7'318.--
(Fr.
27'176.--
-
Fr.
19'858.--).
5.4.2
Auch
hier
fällt
indes
die
Anrechnung
dieser
Beträge
von
Fr.
10'000.--
und
Fr.
9'858.--
als
V ermögen sverzicht
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
in
Betracht ,
sofern
diese
Zahlungen
ohne
Rechtspflicht
erfolgten,
wobei
rechtsprechungsgemäss
die
Erfüllung
einer
moralischen
Pflicht
k ein en
ausreichende n
Grund
darstellt ,
um
Entäusserung en
nicht
als
Vermögensverzicht
zu
werten
(vgl.
Urteil
des
Bundes gerichts
8C_12/2024
vom
4.
Juli
2024
E.
4.2.2).
Den
Steuererklärungen
für
die
Jahre
2013
bis
2015
(Urk.
7/10g-i)
ist
zu
entneh men,
dass
für
die
betreffende
Tochter
mit
Jahrgang
1997
ein
gemeinsames
Sorgerecht
vorgesehen
war
und
dass
sie
getrennt
vom
Beschwerdeführer,
mithin
ausserhalb
seines
Haushaltes,
lebte.
Zwar
ergibt
sich
die
grundsätzliche
Pflicht
zur
Bestreitung
des
Unterhalts
eines
Kindes
inklusive
der
Kosten
für
die
Ausbil dung
des
Kindes
durch
die
Eltern
und
speziell
auch
durch
denjenigen
Elternteil,
welcher
-
wie
hier
der
Beschwerdeführer
-
nicht
mit
der
Obhut
des
Kindes
betraut
ist,
aus
dem
Gesetz
(vgl.
Art.
276
Abs.
1
und
Abs.
2
des
Schweizerische n
Zivilge setzbuch es
[ ZGB ]
sowie
Art.
285
Abs.
1
ZGB ,
je
in
der
hier
massgeblichen
bis
Ende
2016
gültig
gewesenen
Fassung ) .
Jedoch
ist
die
Unterhaltszahlungspflicht
damit
nicht
auch
schon
betraglich
konkretisiert
und
festgelegt .
Für
eine
Pflicht
des
Beschwerdeführer s
zur
Bezahlung
der
Schulge bühren
für
seine
Tochter
liegen
keine
Belege
vor;
eine
solche
behördlich,
gerichtlich
oder
vertraglich
vorgesehene
Pflicht
wurde
auch
nicht
behauptet.
Es
wurden
ferner
keine
Rechnungen
der
Schule
vorgelegt,
aus
welchen
die
Höhe
der
damaligen
Schulgebühren
hervorgeht.
Die
Zahlungen
des
Beschwerdeführers
vom
25.
Oktober
2013
von
Fr.
10'000.--
und
vom
2 9.
Oktober
2013
von
Fr.
9'858.--
( Urk.
7/5c
S.
2 )
wurden
zudem
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2013
nicht
als
Unterhaltsbeiträge
aus gewiesen
(Urk.
7/10i) .
Dort
wurde
im
Jahr
2013
allein
der
Betrag
von
Fr.
4'500.--
aufgeführt
(Urk.
7/10i
S.
3;
respektive
in
den
Folgejahren
von
Fr.
5'566.--
[2014,
Urk.
7/10h
S.
3]
und
von
Fr.
4'968.--
[ 2015,
Urk.
7/10 g
S.
3 ] ) .
D er
Beschwerdeführer
ist
in
Bezug
auf
das
den
Vermögensverzicht
allenfalls
aus schliessende
Erfüllen
einer
rechtlichen
Pflicht
(oder
den
Erhalt
einer
adäquaten
Gegenleistung)
als
leistungsansprechende
Person
jedoch
mitwirkungspflichtig
und
beweisbelastet .
Bei
einer
ausserordent lichen
Abnahme
des
Vermögens
muss
er
solche
Tatsachen
behaupten
und
soweit
möglich
auch
belegen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_50/2022
vom
1 7.
Mai
2022
E.
1.2 ),
was
hier
nicht
erfolgt
ist .
5.4.3
Somit
gilt,
dass
die
vom
Beschwerdeführer
am
25.
Oktober
2013
und
am
29.
Ok tober
2013
mit
dem
Vermerk
«Schulgeld»
und
« G.___
Schule»
getätigten
Zah lungen
von
insgesamt
Fr.
19'858.--
( Urk.
7/5c
S.
2)
den
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
erfüllen
und
daher
ebenfalls
als
Verzichtsvermögen
im
Jahr
2013
zu
berücksichtigen
sind
(vgl.
unten
E.
5. 7
[Gesamtrechnung
2013]). 5. 5 5.5.1
Als
weitere
«über
die
Jahre»
erfolgte
Ausgaben
macht
der
Beschwerdeführer
sodann
unterstützende
Zahlungen
an
seinen
(erwachsenen)
Sohn
im
Umfang
von
insgesamt
Fr.
25'000.--
geltend ,
von
welchem
er
als
Gegenleistung
im
familiären
Rahmen
Dienstleistungen
erhalten
habe,
so
ein
von
diesem
gezimmertes
Bett
und
von
ihm
verschaffte
Möbel
(Urk.
1/2
S.
2).
Der
Beschwerdeführer
hat
jedoch
im
Einzelnen
weder
behauptet
noch
belegt,
wann
er
welche
Beträge
für
welche
Gegenleistungen
dem
Sohn
bezahlt
hat.
Damit
ist
nicht
von
einem
belegten
Vermögensrückgang
auszugehen,
zumal
ein
solcher
auch
nicht
dem
betreffenden
Jahr
zugeordnet
werden
könnte.
5.5.2
Auch
ist
eine
Rechtspflicht
und/oder
eine
adäquate
Gegenleistung
für
die
(im
Einzelnen
weder
substantiierten,
noch
belegten)
Zahlungen
nicht
dargetan.
Namentlich
sind
keine
Umstände
für
die
Annahme
einer
Verwandten unterstüt zungspflicht
gemäss
Art.
328
ZGB ,
welche
von
der
(normalerweise
nur
bis
zur
Volljährigkeit
bzw.
bis
zum
Abschluss
einer
angemessenen
Ausbildung
dauern den)
elterlichen
Unterhaltspflicht
zu
unterscheiden
ist,
auszumachen ;
dies
bereits
im
Hinblick
darauf,
dass
rechtsprechungsgemäss
eine
solche
Pflicht
überhaupt
nur
bei
jemandem
in
Betracht
fallen
würde,
der
aufgrund
seiner
finanziellen
Gesamtsituation
ein
wohlhabendes
Leben
führen
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
5A_122/2012
vom
2 1.
Juni
2012
E.
2),
und
dass
beim
Entscheid
über
das
Vorlie gen
einer
Verwandtenunterstützungspflicht
d ie
wirtschaftliche
Sicherheit
im
Alter
bei
der
Frage
nach
den
«günstigen
Verhältnissen»
im
Sinne
von
Art.
328
Abs.
1
ZGB
hinreichend
zu
berücksichtigen
ist
(vgl.
BGE
132
III
97
E.
3) .
D er
Beschwerdeführer
erzielte
ab
2013
nebst
der
AHV-Rente
aber
kein
die
eigenen
Ausgaben
deckendes
Einkommen
und
war
somit
für
den
eigenen
Lebensunterhalt
z usätzlich
zu
den
Leistungen
der
AHV
längerfristig
auf
den
Vermögensertrag
sowie
auf
den
Vermögensverzehr
angewiesen .
M oralische
Motive
für
die
angeb lichen
Zahlungen
an
den
Sohn
genügen
zur
Begründung
einer
Rechtspflicht
sodann
nicht .
Die
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Ausgaben
durch
unterstützende
Zahlungen
an
seinen
Sohn
im
Umfang
von
insgesamt
Fr.
25'000.--
(Urk.
1/2
S.
2)
sind
somit
nicht
als
belegten
Vermögensrückgang
zu
berücksichtigen .
5.6 5.6.1
Ebenso
verhält
es
sich
mit
den
vom
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Ausgaben
für
regelmässige
Fahrten
zwischen
C.___
und
E.___
(bei
D.___ ,
Deutschland)
mit
angeblich
jährlich
zwischen
30'000
bis
40'000
Kilo metern
inklusive
der
Auslagen
für
Kauf,
Unterhalt
und
Betrieb
der
hierzu
ver wendeten
Fahrzeuge
(Urk.
1/2) .
Der
Beschwerdeführer
hat
weder
dargelegt,
wann
er
die
besagten
Fahrzeuge
zu
welchem
Preis
gekauft
hat,
noch
welche
jährlichen
Kosten
deren
Unterhalt,
Betrieb
und
behauptete
Verwendung
verursachten.
Auch
legte
er
hierzu
keinerlei
Belege
vor.
Es
können
damit
beim
Vermögensrückgang
in
den
Jahren
2013
bis
2015
keine
solche
Ausgaben
als
belegten
Vermögensrück gang
zugeordnet
und
angerechnet
werden.
5.6.2
Dasselbe
gilt
für
die
vom
Beschwerdeführer
sinngemäss
geltend
gemachten
Aus lagen
für
Fort bildungskosten
(Urk.
1/2
S.
1) .
Diese
sind
weder
hinreichend
substantiiert,
noch
belegt.
5.7 5.7.1
Zusammenfassend
verbleibt
im
Jahr
2013
ein
unbelegter
Vermögensrückgang
von
Fr.
7'318.--
( Fr.
145'709.--
[Ausgangs differenz
gemäss
Steuererklärungen
inklusive
Erbschaft ;
E.
5.2.2-3]
-
Fr.
67'200.--
[Schenkungen;
E.
5.2.4]
-
Fr.
28'333.--
[Einkommensdefizit:
Pauschalbetrag
für
den
Lebensunterhalt
+
Unterhaltsbeiträge
-
Einkünfte ;
E.
5.2.5-6]
-
Fr.
23'000.--
[Darlehen;
E.
5.3]
-
Fr.
19'858.--
[Schulgeld;
E.
5.4] ).
In
diesem
Umfang
ist
es
dem
Beschwerdeführer
nicht
gelungen,
den
Vermö gens rückgang
im
Jahr
2013
zu
belegen
oder
die
Gründe
dafür
rechtsgenügend
darzutun .
Rechtsprechungsgemäss
ist
bezüglich
eines
solchen
unbelegten
Vermögensrückganges
ein
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
2
ELG
anzu nehmen
(BGE
146
V
306
E.
2.3.2 ).
5.7.2
Zuzüglich
der
aus
Verzichtshandlungen
im
Jahr
2013
mündenden
übrigen
Ver zichtsvermögen
( Fr.
67'200.--
[Schenkungen;
E.
5.2.4],
Fr.
23'000.--
[Darlehen;
E.
5.3],
Fr.
19'858.--
[ Zahlungen
«Schule» ;
E.
5.4] )
resultiert
im
Jahr
2013
ein
(hypothetisch
anzurechnendes)
Verzichtvermögen
von
insgesamt
Fr.
117'376.--
( Fr.
7'318.--
+
Fr.
67'200.--
+
Fr.
23'000.--
+
Fr.
19'858.--) .
Dieser
Betrag
(nach
Amortisation
gemäss
Art.
17e
ELV )
gehört
laut
Art.
9a
Abs.
3
ELG
bezüglich
der
Vermögensschwelle
von
Art.
9a
Abs.
1
ELG
zum
massgeb li chen
Reinvermögen
( vgl.
Schlussrechnung
E.
8 ) . 6. 6.1 6.1.1
Für
das
Jahr
2014
ermittelt
sich
der
Umfang
des
unbelegte n
Vermögensrückgang s
wiederum
durch
die
folgende
grundsätzliche
Berechnung:
Vermögensrückgang
(Vermögen
per
31.
Dezember
2013
+
Kapitalzuwendung
im
Jahr
2014
-
Vermö gen
per
31.
Dezember
2014)
-
belegte
Ausgaben.
Laut
den
Angaben
in
den
Steuerunterlagen
belief
sich
das
steuerbare
Vermögen
des
Beschwerdeführers
per
31.
Dezember
201 3
auf
Fr.
152’476.--
(Urk.
7/10i
S.
4)
und
per
31.
Dezember
201 4
auf
Fr.
191 ’314 .--
(Urk.
7/10 h
S.
4).
In
der
Steuer erklärung
für
das
Jahr
201 4
wurde
zudem
eine
Erbschaft
des
Beschwerdeführers
von
derselben
Tante
des
Beschwerdeführers
im
Betrag
von
Fr.
75'000.--
angegeben
(Urk.
7/10i
S.
4
f.).
Daraus
folgt
ein
Vermögensrückgang
im
Jahr
2014
von
zunächst
Fr.
36'162.--
(Fr.
152’476.--
+
Fr.
75'000.--
-
Fr.
191’314.--).
6.1.2
Ein
Teil
dieses
Vermögensrückganges
lässt
sich
bereits
durch
den
in
den
Steuer erklärungen
deklarierten
Wert
einzelner
Vermögensbestandteile
erklären,
der
im
Verlauf
des
Jahres
2014
abgenommen
hat
(Urk.
7/10i
S.
4,
Urk.
7/10i
S.
4),
was
zu
berücksichtigen
ist.
Dies
betrifft
das
Motorfahrzeug
«Smart»
(Reduktion
um
Fr.
1'000.--
von
Fr.
2'000.--
auf
Fr.
1'000.--)
und
das
« Betriebsvermögen
Selb ständigerwerbender »
(Reduktion
um
Fr.
180.--
von
Fr.
510.--
auf
Fr.
330.--).
Ausserdem
wuchsen
die
Schulden
um
Fr.
22 .--
von
Fr.
17 8 .--
(Fr.
170.--
[ Ziff.
34
der
Steuererklärung
2013]
+
Fr.
8.--
[Minussaldo
W.___ -Konto
Nr.
«…» ];
Urk.
7/10i
S.
4
und
S.
6)
auf
Fr.
200.--,
was
den
Vermögensrückgang
um
diesen
Betrag
vergrösserte.
Zwar
sind
diese
Schulden
nicht
weiter
belegt
und
es
ist
nicht
bekannt,
ob
sie
die
wirtschaftliche
Substanz
des
Vermögens
in
dem
Sinne
belas te te n,
dass
der
Beschwerdeführer
ernsthaft
mit
deren
Begleichung
zu
rechnen
hatte
(vgl.
BGE
142
V
311
E.
3.1
und
E.
3.3,
mit
Hinweisen).
Angesichts
des
geringfügigen
Betrages
ist
indes
-
wie
hiervor
bezüglich
das
Jahr
2013
(E.
5.2.2)
-
zugunsten
des
Beschwerdeführers
ohne
Weiteres
gestützt
auf
die
Deklarationen
in
den
Steuererklärungen
von
einer
belegten
Vermögensreduktion
im
Umfang
von
Fr.
22.--
auszugehen.
Insgesamt
ist
der
Vermögensrückgang
von
Fr.
36'162.--
somit
um
die
begründete
Vermögensabnahme
im
Jahr
2014
von
Fr.
1'202.--
(Fr.
1'000.--
+
Fr.
180.--
+
Fr.
22.--)
auf
Fr.
34 ’ 960.--
(Fr.
36'162.--
-
Fr.
1'202.--)
zu
reduzieren.
6.1.3
Anzumerken
ist
sodann ,
dass
von
dem
im
Jahr
2014
erhaltenen
Erbe
in
Höhe
von
Fr.
75'000.--
der
Betrag
von
Fr.
25'000.--
als
«Anteil
an
unverteilten
Erbschaften»
(Urk.
7/10h
S.
4
und
S.
6)
im
deklarierten
Vermögen
per
3 1.
Dezember
2014
ent halten
ist
(vgl.
dazu
die
«Erläuterung
zur
Fallführung»
der
Beschwerdegegnerin
vom
17.
Oktober
2022,
wonach
nach
Angaben
des
Treuhänders
des
Beschwerde führers
der
Erhalt
eines
Teil s
der
Erbschaft
von
einer
in
den
USA
verstorbenen
Tante ,
und
zwar
Fr.
75'000.--,
im
Jahr
2014
erfolgte,
wovon
Fr.
25'000.--
noch
unverteilt
waren;
Urk.
7/22
S.
2).
Diesbezüglich
ist
daher
kein
weiterer
Abzug
vom
Umfang
des
hiervor
ermittelten
Vermögensrückgangs
vorzunehmen .
Dieser
Betrag
von
Fr.
25'000.--
wurde
mit
anderen
Worten
bei
der
Ermittlung
des
Ver mögensrückgangs
bereits
als
Teil
des
Vermögens
per
3 1.
Dezember
2014
von
Fr.
191'314.--
in
Abzug
gebracht
(vgl.
E.
6.1.1
hiervor).
Der
unverteilte
Erbanteil
von
Fr.
25'000.--
ist
aber
auch
nicht
vom
Vermögen
per
31.
Dezember
2014
von
Fr.
191'314.--
zu
subtrahieren,
wie
die
Beschwerde geg nerin
dies
in
ihrer
(internen)
Berechnung
offenbar
tat,
indem
sie
von
einem
Ver mögen
per
Ende
2014
von
lediglich
Fr.
165'184.--
ausging
(Fr.
145'184.--
[Wert schriften
und
Guthaben]
+
Fr.
20'000.--
[ Anteile
Investment] ,
mithin
ohne
Erb anteil;
Urk.
7/35
S.
5) .
Denn
dies
würde
den
Betrag
des
(unbelegten)
Vermögens rückgang s
entsprechend
vergrössern ,
obschon
der
Wert
per
Ende
2014
von
Fr.
25'000.--
noch
vorhanden
war .
6.1.4
Die
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2014
unter
dem
Titel
«Übrige
Ver mögens werte»,
«Anteile
an
Investment
in
Arab.
Emirate»,
aufgeführten
Fr.
20'000.--
(Urk.
7/10h
S.
4)
betrifft
die
«Investition»
in
die
Z.___
respektive
den
Erwerb
der
Z.___ -Kiosk-Automaten
(vgl.
E.
4.2.3) .
Dieser
Betrag
ist
im
dekla rierten
Betrag
des
Gesamtvermögens
per
31.
Dezember
2014
von
Fr.
191'314.--
enthalten
und
wurden
damit
bei
der
Ermittlung
des
Vermö gens rückgangs
bereits
( als
Teil
dieses
Vermögens)
in
Abzug
gebracht
(vgl.
oben
E.
6.1.1).
Die
Fr.
20'000.--
werden
letztlich
somit
nicht
als
unbelegten
Vermögensrückgang
angerechnet,
was
insofern
korrekt
ist,
als
die
Verwendung
dieses
Geldes
hin reichend
erklärbar
und
belegt
ist.
Wie
hiervor
in
Erwägung
4.2.3
ausgeführt
wurde,
wurde
durch
diese
«Investition»
im
Jahr
2014
jedoch
der
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
Abs.
2
ELG
mit
einem
Verzichtsvermögen
von
Fr.
20'000.--
erfüllt ,
das
beim
Vermögen
abschliessend
zu
berücksichtigen
ist
( vgl.
unten
E.
6. 2.2
[Gesamtrechnung
2014]). 6.1. 5
Somit
ist
ausgehen d
von
einem
Vermögensrückgang
im
Jahr
2014
in
Höhe
von
Fr.
34 ’ 960.--
ein
allfälliges
Einkommensdefizit
(Pauschalbetrag
für
den
Lebens unterhalt
+
Unterhaltsbeiträge
-
Einkünfte;
Rz.
3532.15
WEL)
in
Abzug
zu
bringen .
Der
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
einer
alleinstehenden
Person
im
Jahr
2014
zu
berücksichtigende
Pauschalbetrag
beträgt
ebenfalls
(wie
im
Jahr
2013;
vgl.
E.
5.2.5)
Fr.
61'472.--
(Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
im
Jahr
201 4
von
Fr.
19'210.--
[vgl.
Anhang
1.1
WEL,
Stand
1.
Januar
201 4 ]
x
Faktor
3.2;
Rz.
3532.12
WEL);
zuzüglich
der
gemäss
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
201 4
vom
Beschwerdeführer
bis
31.
Dezember
201 4
erbrachten
Unterhaltsbeiträge
von
insgesamt
Fr.
5'566.--
( Urk.
7/10 h
S.
3
und
S.
6 )
ergibt
dies
Fr.
67'038.-- .
Die
Einkünfte
des
Beschwerdeführers
im
Jahr
201 4
wurden
in
der
Steuererklärung
mit
insgesamt
Fr.
47’799 .--
deklariert,
wovon
Fr.
30'024.--
auf
die
Altersrente
entfielen
(Urk.
7/10 h
S.
2).
Dieser
Betrag
ist
wiederum
-
ebenso
wie
im
Jahr
2013
(E.
5.2.5)
-
um
die
AHV-Kinderrente
( Art.
22 ter
AHVG) ,
welche
40
%
der
Alters rente
entspricht
(Art.
35 ter
Abs.
1
AHVG),
respektive
um
Fr.
8'579.--
auf
Fr.
21'445.--
zu
reduzieren .
Im
Jahr
201 4
ist
somit
von
Einkünften
von
Fr.
39’220 .--
auszugehen
( { Fr.
47’799 .--
[Total
der
deklarierten
Einkünfte]
-
Fr.
8'579.--
[AHV-Kinderrente] }
=
{ Fr.
13’161 .--
[Haupterwerb]
+
Fr.
368 .--
[Nebenerwerb]
+
Fr.
4’159 .--
[Einkünfte
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit]
+
Fr.
21'445.--
[Altersrente
ohne
Kinderrente]
+
Fr.
87 .--
[Wertschriftenertrag] } ;
Urk.
7/10 h
S.
2) .
Es
ist
somit
von
einem
Einkommensdefizit
im
Jahr
201 4
von
Fr.
27’818 .--
( Fr.
61'472.--
[Pauschalbetrag]
+
Fr.
5’566 .--
[Unterhalt]
-
Fr.
39’220 .--
[Ein künfte])
auszugehen,
welches
vom
Vermögen
gedeckt
werden
musste.
In
diesem
Umfang
gilt
der
Vermögensrückgang
daher
nicht
als
unbelegt.
Das
Einkommens defizit
von
Fr.
27’818.--
ist
folglich
vom
hiervor
(E.
6.1.1-2 )
ermittelten
Betrag
des
Vermögensrückganges
im
Jahr
201 4
von
Fr.
34’960.--
zu
subtrahieren.
6.1.6
Als
Zwischenresultat
verbleibt
damit
ein
unbelegter
Vermögensrückgang
im
Jahr
201 4
von
Fr.
7’142 .--
( Fr.
34’960.--
-
Fr.
27’818.--) .
6. 2 6.2.1
Weitere
Abzüge
vom
so
ermittelten
unbelegten
Vermögensrückgang
sind
man gels
hinreichender
Belege
für
die
Hingabe
von
Vermögenswerten
(im
Austausch
für
eine
gleichwertige
Gegenleistung
oder
Rechtspflicht)
nicht
vorzunehmen.
Soweit
die
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
auch
das
Jahr
2014
betreffen ,
wird
auf
die
hiervor
zum
Jahr
2013
gemachten
Ausführungen
verwiesen
(E.
5. 4-6 ). 6.2.2
Es
bleibt
somit
bei
einem
unbelegten
Vermögensrückgang
im
Jahr
2014
von
Fr.
7’142.--.
In
diesem
Umfang
ist
es
dem
Beschwerdeführer
nicht
gelungen,
den
Vermögensrückgang
im
Jahr
2014
zu
belegen
oder
die
Gründe
dafür
rechtsge nü gend
darzutun.
Rechtsprechungsgemäss
ist
bezüglich
eines
solchen
unbelegten
Vermögensrückganges
ein
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
2
ELG
anzunehmen
(BGE
146
V
306
E.
2.3.2).
Zuzüglich
des
aus
Verzichtshandlung en
im
Jahr
2014
herrührenden
Verzichts ver mögens
von
Fr.
20'000.--
(«Investition»
Z.___ ;
vgl.
dazu
E.
4.2.3
und
E.
6.1.)
resultiert
im
Jahr
2014
ein
(hypothetisch
anzurechnendes)
Verzicht s ver mögen
von
insgesamt
Fr.
27’142.--
(Fr.
7’142.--+
Fr.
20’000.--).
Auch
d ieser
Betrag
(nach
Amortisation
gemäss
Art.
17e
ELV)
gehört
nach
Art.
9a
Abs.
3
ELG
in
Bezug
auf
die
Vermögensschwelle
(Art.
9a
Abs.
1
ELG)
zum
Reinvermögen
und
ist
als
solches
abschliessend
zu
berücksichtigen
( vgl.
Schlussrechnung
E.
8 ). 7. 7.1 7.1.1
Auch
für
das
Jahr
2015
ist
der
Umfang
des
unbelegten
Vermögensrückgangs
durch
die
folgende
grundsätzliche
Berechnung
zu
ermitteln :
Vermögensrückgang
(Vermögen
per
31.
Dezember
201 4
+
Kapitalzuwendung
im
Jahr
201 5
-
Vermö gen
per
31.
Dezember
201 5 )
-
belegte
Ausgaben.
Gemäss
den
Angaben
in
den
Steuer erklärungen
für
die
Jahre
2014
und
2015
belief
sich
das
steuerbare
Vermögen
des
Beschwerdeführers
per
31.
Dezember
201 4
auf
Fr.
191’314.--
(Urk.
7/10h
S.
4)
und
per
31.
Dezember
201 5
auf
Fr.
154’342 .--
(Urk.
7/10 g
S.
4).
In
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
201 5
wurde
zudem
ein
weiterer
Betrag
aus
der
Erbschaft
von
einer
Tante
des
Beschwerde führers ,
und
zwar
in
Höhe
von
Fr.
31’407 .--
deklariert
(Urk.
7/10 g
S.
4
f.).
Daraus
folgt
ein
Vermögensrückgang
im
Jahr
2015
von
zunächst
Fr.
68’379 .--
( Fr.
191’314.--
+
Fr.
31’407.--
-
Fr.
154’342.-- ).
7.1.2
Ein
geringer
Teil
dieses
Vermögensrückganges
lässt
sich
durch
den
in
den
Steuer erklärungen
(2014:
Urk.
7/10h
S.
4;
2015:
Urk.
7/10h
S.
4)
deklarierte n
Wert
« Betriebs vermögen
Selbständigerwerbender»
respektive
«Eigenkapital
Selbstän digerwerbender
ohne
Geschäftswertschriften»
( je
Ziff.
32
der
Steuererklärungen)
erklären,
der
sich
von
Fr.
330.--
per
Ende
2014
auf
Fr.
210.--
per
Ende
2015
um
Fr.
120.--
reduzierte.
Der
Wert
für
das
Motorfahrzeug
«Smart»
wurde
unverändert
mit
Fr.
1'000.--
angegeben.
Auch
die
aufgeführten
Schulden
von
Fr.
200.--
blieben
unverändert.
Der
Vermögensrückgang
von
Fr.
68’379.--
ist
somit
um
die
begründete
Vermögensabnahme
im
Jahr
201 5
von
Fr.
120 .--
auf
Fr.
68’259.--
( Fr.
68’379.--
-
Fr.
1 20 .--)
zu
reduzieren.
7.1.3
Der
unverteilte
Erbanteil
von
Fr.
25'000.--,
welcher
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2014
als
Teil
des
Gesamtvermögens
per
31.
Dezember
2014
von
Fr.
191'314.--
deklariert
worden
war
(Urk.
7/10h
S.
4),
wurde
in
der
Steuererklä rung
für
das
Jahr
2015
nicht
mehr
aufgeführt
(Urk.
7/10 g
S.
4
f.) .
Der
d iesbezüg liche
Betrag
wurde
somit
ins
übrige
Vermögen
per
Ende
2015
überführt
oder
verbraucht.
Hierzu
ist
daher
kein
separater
Abzug
vom
Vermögensrückgang
vor zunehmen.
7.1.4
Wie
hiervor
in
Erwägung
4.2.3
ausgeführt
wurden
d ie
«Anteile
an
Investment
in
Arab.
Emirate»
(betreffend
Z.___ )
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2015
unter
der
Ziff.
30.6
wie
schon
in
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
2014
unverändert
mit
Fr.
20'000.--
deklariert
(Urk.
7/10h
S.
4 ,
Urk.
7/10g
S.
4 ) .
Zu sätzlich
wurden
im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
für
das
Jahr
2015
unter
der
Bezeichnung
« Z.___ »
Fr.
41'700.--
(Zugang
am
2 9.
Juli
2015 )
aufgeführt
(Urk.
7/10g
S.
8).
Da
der
Betrag
von
Fr.
20'000.--
somit
sowohl
im
Gesamtvermögen
per
3 1.
Dezember
2014
von
Fr.
191’314.--
( Urk.
7/10h
S.
4),
als
auch
im
Gesamtvermögen
per
3 1.
Dezember
2015
von
Fr.
154’342.--
( Urk.
7/10g
S.
4)
enthalten
war ,
ist
hierzu
hinsichtlich
des
Umfangs
des
Vermögensrückgangs
im
Jahr
2015
nichts
weiter
vorzunehmen.
Denn
der
Betrag
von
Fr.
20'000.--
ist
im
Betrag
des
Vermögensrückgang
von
Fr.
68’379.-- ,
der
aus
der
Differenz
dieser
Gesamtvermögen
ermittelt
wurde
(vgl.
E.
7.1.1) ,
nicht
enthalten.
Auch
der
neu
deklarierte
Betrag
von
Fr.
41'700.--
mit
Zugang
vom
2 9.
Juli
2015
( Urk.
7/10g
S.
8 )
ist
nicht
als
unbelegten
Vermögensrückgang
anzurechnen,
da
die
Verwendung
dieses
Geldes
im
Jahr
2015
durch
die
Investition
hinreichend
erklärbar
ist.
Indem
dieser
Betrag
zusätzlich
im
deklarierten
Betrag
des
Gesamt vermögens
per
31.
Dezember
2015
von
Fr.
154’342.--
(Urk.
7/10g
S.
4)
enthalten
ist,
wurde
er
bei
der
Ermittlung
des
Vermögensrückgangs
bereits
(als
Teil
dieses
Gesamtv ermögens)
in
Abzug
gebracht
(vgl.
oben
E.
7.1.1) ,
so
dass
kein
weiterer,
separater
Abzug
zu
erfolgen
hat.
Jedoch
ist
auch
diese
zusätzliche
«Investition»
des
Jahr es
201 5
als
Verzichts hand lung
zu
qualifizieren
( Art.
11a
Abs.
2
ELG ;
vgl.
oben
E.
4.2.3 ),
und
zwar
mit
einem
Verzichtsvermögen
im
Jahr
2015
von
Fr.
41’700.-- ,
das
abschliessend
zu
berücksichtigen
ist
(vgl.
unten
E.
7.2.2
[Gesamtrechnung
2015]). 7.1. 5
Im
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
für
das
Jahr
2015
wurde
neu
unter
der
Bezeichnung
« B .___ »
mit
Zugang
vom
10.
De zember
2015
der
Wert
von
Fr.
13'781.--
per
3 1.
Dezember
2015
deklariert
(Urk.
7/10g
S.
8).
Auch
dieser
Betrag
ist
somit
im
Gesamtvermögen
per
31.
De zember
2015
von
Fr.
154’342.--
(Urk.
7/10g
S.
4)
enthalten
und
wurde
damit
bei
der
Ermittlung
des
Vermögensrückgangs
bereits
(als
Teil
dieses
Vermögens)
in
Abzug
gebracht
(vgl.
oben
E.
7.1.1) ,
so
dass
diesbezüglich
-
entgegen
der
Aus führungen
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2
S.
5)
-
kein
separater
Abzug
zu
erfolgen
hat.
Dem
Investment
in
die
B.___
kam
zufolge
des
Betruges
durch
die
Anbieter
keinen
Wert
zu
(vgl.
oben
E.
3.3.1) .
Hinsichtlich
einer
auf
einen
Betrug
zurückzuführende n
Vermögensverminderung
ist
keine
Ver zichtshandlung
anzunehmen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_567/2007
vom
2.
Juli
2008
E.
6.5).
Diesbezüglich
ist
somit
kein
Verzichtseinkommen
anzurech nen.
7.1.6
Des
Weiteren
wurde
neu
i m
Wertschriften-
und
Guthabenverzeichnis
für
das
Jahr
2015
unter
der
Bezeichnung
« A.___
AG»
mit
Zugang
vom
31.
Juli
2015
der
Wert
von
Fr.
20’500.--
per
3 1.
Dezember
2015
deklariert
(Urk.
7/10g
S.
8 ;
vgl.
auch
Endabrechnung
der
« A.___
GmbH
Deutschland »
vom
3.
August
2015,
Urk.
7/14/8).
Dieser
Betrag
ist
somit
im
Gesamtvermögen
per
31.
Dezember
2015
von
Fr.
154’342.--
(Urk.
7/10g
S.
4)
ebenfalls
enthalten ,
wodurch
er
bei
der
Ermittlung
des
Vermögensrückgangs
bereits
(als
Teil
dieses
Vermögens)
in
Abzug
gebracht
wurde
(vgl.
oben
E.
7.1.1).
Ein
zusätzlicher,
separater
Abzug
vom
Umfang
des
Vermögensrückgangs
im
Jahr
2015
hat
daher
auch
in
Bezug
auf
diesen
Vermögenswert
im
Jahr
2015
nicht
zu
erfolgen .
Allerdings
sind
Lagergebühren
für
das
Jahr
2015
von
Fr.
92.28
ausgewiesen,
welche
d as
schweizerische
Unternehmen
« A.___
AG»
( Urk.
9/3)
dem
Beschwerdeführer
am
15.
September
2015
in
Rechnung
stellte
(Urk.
7/14/5).
Der
Vermögensrückgang
von
Fr.
68’259.--
(vgl .
oben
E.
7.1.2)
ist
zur
Ermittlung
des
unbelegten
Vermögensrückgangs
im
Jahr
2015
daher
um
diesen
belegten
Betrag
zu
reduzieren,
was
einen
Vermögensrückgang
von
(gerundet)
Fr.
68'167.--
ergibt
(Fr.
68’259.--
-
Fr.
92.28).
7.1.7
Von
diesem
Betrag
von
Fr.
68'167.--
ist
sodann
ein
allfälliges
Einkommensdefizit
(Pauschalbetrag
für
den
Lebens-unterhalt
+
Unterhaltsbeiträge
-
Einkünfte;
Rz.
3532.15
WEL)
zu
subtrahieren .
Der
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
einer
alleinstehenden
Person
im
Jahr
2015
zu
berücksichtigende
Pauschalbetrag
beträgt
Fr.
61’728 .--
(Betrag
für
den
allge meinen
Lebensbedarf
im
Jahr
201 5
von
Fr.
19'2 9 0.--
[vgl.
Anhang
1.1
WEL,
Stand
1.
Januar
201 5 ]
x
Faktor
3.2;
Rz.
3532.12
WEL);
zuzüglich
der
gemäss
der
Steuererklärung
für
das
Jahr
201 5
vom
Beschwerdeführer
bis
3 1.
Dezember
201 5
erbrachten
Unterhaltsbeiträge
(für
die
damals
weiterhin
ausserhalb
des
Haushal tes
wohnende
Tochter,
Urk.
7/10g
S.
1)
von
Fr.
4'968.--
( Urk.
7/10 g
S.
3
und
S.
5 )
ergibt
dies
Fr.
66'69 6.
--
( Fr.
61’728.--
+
Fr.
4'968.--)
.
Die
Einkünfte
des
Beschwerdeführers
im
Jahr
201 5
wurden
in
der
Steuererklärung
mit
insgesamt
Fr.
45'002.--
deklariert,
wovon
Fr.
30' 156 .--
auf
die
Altersrente
entfielen
( Urk.
7/10 g
S.
2).
Dieser
Betrag
ist
ebenfalls
(w ie
bezüglich
der
Jahre
2013
[ E.
5.2.5 ]
und
2014
[ E.
6 . 1 .5 ] )
-
um
die
AHV-Kinderrente
( Art.
22 ter
AHVG),
welche
40
%
der
Altersrente
entspricht
( Art.
35 ter
Abs.
1
AHVG),
respektive
um
Fr.
8’616 .--
auf
Fr.
21’540 .--
zu
reduzieren.
Im
Jahr
201 5
ist
somit
von
Einkünf ten
von
Fr.
36’386 .--
auszugehen
({ Fr.
45’002 .--
[Total
der
deklarierten
Ein künfte]
-
Fr.
8’616 .--
[AHV-Kinderrente]}
=
{ Fr.
11’874 .--
[Haupterwerb]
+
Fr.
2’960 .--
[Einkünfte
aus
selbständiger
Erwerbstätigkeit]
+
Fr.
21' 540 .--
[Alters rente
ohne
Kinderrente]
+
Fr.
12 .--
[Wertschriftenertrag]};
Urk.
7/10 g
S.
2).
Im
Jahr
2015
betrug
das
Einkommensdefizit
somit
Fr.
30’310 --
( Fr.
61’728.--
[Pauschalbetrag]
+
Fr.
4'968.--
[Unterhalt]
-
Fr.
36’386.--
[Einkünfte]) ,
welches
vom
Vermögen
gedeckt
werden
musste.
In
diesem
Umfang
ist
ein
belegter
Ver mögensrückgang
anzunehmen .
Das
Einkommensdefizit
von
Fr.
30’310--
ist
zur
Ermittlung
des
unbelegten
Vermögensrückgangs
folglich
vom
hiervor
ermit telten
Betrag
des
Vermögensrückganges
im
Jahr
201 5
von
Fr.
68'167.--
(E.
7 . 1.1-2
und
E.
7.1.6 )
zu
subtrahieren.
7.1.8
Als
Zwischenresultat
verbleibt
damit
ein
unbelegter
Vermögensrückgang
im
Jahr
201 5
von
Fr.
37’857 .--
( Fr.
68'167.--
-
Fr.
30’310-- ). 7.2 7.2.1
Weitere
Abzüge
vom
so
ermittelten
unbelegten
Vermögensrückgang
rechtfertigen
sich
mangels
hinreichender
Belege
für
die
Hingabe
von
Vermögenswerten
(im
Austausch
für
eine
gleichwertige
Gegenleistung
oder
Rechtspflicht)
nicht.
Soweit
die
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1/2)
auch
das
Jahr
201 5
betreffen,
wird
wiederum
auf
die
hiervor
zum
Jahr
2013
gemachten
Ausführungen
verwie sen
(E.
5.4-6). 7 .2.2
Der
unbelegte
Vermögensrückgang
im
Jahr
201 5
beträgt
somit
abschliessend
Fr.
37’857.-- .
In
diesem
Umfang
ist
der
Vermögensrückgang
im
Jahr
201 5
nicht
belegt
respektive
sind
die
Gründe
dafür
nicht
rechtsgenügend
dargetan,
weshalb
in
diesem
Umfang
ein
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
2
ELG
anzu nehmen
ist
( vgl.
BGE
146
V
306
E.
2.3.2).
Zuzüglich
des
aus
Verzichtshandlung
im
Jahr
201 5
herrührenden
Verzichtsver mögens
von
Fr.
41’700 .--
(«Investition»
Z.___ ;
vgl.
dazu
E.
4.2.3
und
E.
7.1.4 )
resultiert
im
Jahr
201 5
ein
(hypothetisch
anzurechnendes)
Verzicht s ver mögen
von
insgesamt
Fr.
79’557 .--
( Fr.
37’857.--
+
Fr.
41’700.-- ).
Dieser
Betrag
(nach
Amortisation
gemäss
Art.
17e
ELV)
ist
zum
Reinvermögen
(Vermögens schwelle)
anzurechnen
( Art.
9a
Abs.
1
und
Abs.
3
ELG;
vgl.
Schlussrechnung
E.
8 ). 8 . 8.1 8.1.1
Im
Ergebnis
ist
von
den
folgenden
Verzichtsvermögen
auszugehen:
Im
Jahr
2013
von
Fr.
117'376.--
(Fr.
7'318.--
[ unbelegter
Vermögensrückgang]
+
Fr.
67'200.--
[Schenkungen]
+
Fr.
23'000.--
[Darlehen]
+
Fr.
19'858.--
[Zahlungen
«Schule»];
E.
5.7),
im
Jahr
2014
von
Fr.
27’142.--
(Fr.
7’142.--
[ unbelegter
Vermögens rück gang]
+
Fr.
20’000.--
[«Investition»
Z.___
2014 ] ;
E.
6.2.2)
und
im
Jahr
2015
von
Fr.
79’557.--
(Fr.
37’857.--
[ unbelegter
Vermögensrückgang]
+
Fr.
41’700.--
[«Investition»
Z.___
201 5 ] ;
E.
7.2.2) . 8.1.2
Die
Amortisation
nach
Art.
17e
ELV,
wonach
das
Verzichtsvermögen
jährlich
um
Fr.
10'000.--
zu
vermindern
ist
( Abs.
1),
wobei
der
Betrag
des
Vermögens
im
Zeit punkt
des
Verzichts
unverändert
auf
den
1.
Januar
des
Jahres,
das
auf
den
Ver zicht
folgt,
zu
übertragen
und
dann
jeweils
nach
einem
Jahr
zu
vermindern
ist,
ist
hier
erstmals
ab
dem
1.
Januar
2015
zu
berücksichtigen
und
ergibt
ein
Ver zichtsvermögen
per
1.
Januar
2022
von
Fr.
144'075.--
( Fr.
117'376.--
[ 2013 ]
+
Fr.
27’142.--
[ 2014 ]
+
Fr.
79’557.--
[2015]
-
Fr.
80'000.--
[8
x
Fr.
10'000.--;
2015-2022])
und
per
1.
Januar
2023
von
Fr.
134'075.--
(Fr.
144'075.--
-
Fr.
10'000.--).
8.2 8.2.1
Das
anrechenbare
Vermögen
im
hier
bezüglich
der
Vermögensschwelle
nach
Art.
9a
Abs.
1
ELG
massgeblichen
Zeitpunkt
per
1.
Juli
2022
beläuft
sich
damit
auf
insgesamt
(gerundet)
Fr.
160'150.--
(Fr.
144'075.--
[Verzichtsvermögen ;
vgl.
E.
8.1.2 ]
+
Fr.
46.60
[ Euro
45.07,
Girokonto
Kreissparkasse
J.___ ;
Urk.
7/17]
+
Fr.
464.--
[ W.___ -Privatkonto
«…»
per
1.
Juli
2022;
Urk.
7/11a
S.
17]
+
Fr.
0.--
[ Z.___ ;
vgl.
E.
4.2.2-3 ]
+
Fr.
15'564.36
[ A.___ ;
vgl.
E.
4.3.3 ]
+
Fr.
0.--
[ B.___ ;
vgl.
E.
3.3.1 ,
E.
7.5.1 ]).
Das
anrechenbare
Vermögen
per
1.
Januar
2023
betrug
insgesamt
(gerundet)
Fr.
151'107.--
(Fr.
134'075.--
[Verzichtsvermögen;
vgl.
E.
8.1.2]
+
Fr.
163.--
[ Euro
169.21,
Girokonto
Kreissparkasse
J.___ ;
Urk.
7/ 45 ]
+
Fr.
1’304.90
[ W.___ -Privatkonto
«…»
per
1.
Juli
2022;
Urk.
7/ 44 ]
+
Fr.
0.--
[ Z.___ ;
vgl.
E.
4.2.2-3]
+
Fr.
15'564.36
[ A.___ ;
vgl.
E.
4.3.3]
+
Fr.
0.--
[ B.___ ;
vgl.
E.
3.3.1,
E.
7.5.1]).
Die
genannten
Vermögen
per
1.
Juli
2022
und
per
1.
Januar
2023
überschreiten
somit
je
die
Vermögensschwelle
bei
alleinstehenden
Personen
von
Fr.
100'000.--
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG .
8.2.2
Sämtliche
Einwände
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1/2)
führen
zu
keiner
anderen
Betrachtungsweise.
Ausführungen
zu
seinen
Vorbringen
bezüglich
Einkünfte
im
Jahr
2022
und
Mietzins
sowie
Untermiete
(Urk.
1/2
S.
1)
erübrigen
sich,
zumal
dies
die
ZL-Anspruchsberechnung
respektive
-prüfung
betrifft,
welche
jedoch
überhaupt
erst
vorzunehmen
wäre,
wenn
das
Vermögen
unter
dieser
Vermögens schwelle
liegen
würde
(Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
225
Rz.
570
a.E.),
was
nach
dem
Gesagten
indes
nicht
der
Fall
ist. 8.2. 3
Bei
diesem
Ergebnis
ist
abschliessend
festzu halten ,
dass
die
Beschwerdegegnerin
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
22.
Dezember
2023
(Urk.
2)
im
Resultat
zu
Recht
einen
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
Juli
202 2
und
einen
solchen
ab
Januar
2023
wegen
Überschreitung
der
Vermögensschwelle
bei
alleinstehenden
Personen
von
Fr.
100'000.--
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
verneint
hat.
Die
Beschwerde
ist
folglich
abzuweisen . Das
Gericht
erkennt: 1 .
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos.
3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
9/1- 3 - Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
9/1- 3 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes ge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizu legen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann