Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1951, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHV). Am 2 7. April 2022 stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente ( Urk. 6/1). Der Anmeldung legte die Versicherte Unterlagen ihre finanziellen Verhältnisse betreffend bei ( Urk. 6/2-10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), bestätigte in der Folge den Eingang des Leistungsgesuches , verbunden mit der Auflage an X.___ , weitere für die Prüfung des Anspruchs erforderliche Unter lagen einzureichen ; a uch sie selber tätigte Abklärungen ( Urk. 6/11 ff.). Mit Ver fügung vom 2 9. August 2022 wies die Durchführungsstelle den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen aufgrund des Überschreitens der Ver mögensschwelle von Fr. 100'000.-- ab ( Urk. 6/28). Gegen die genannte Verfü gung erhob X.___ am 2 4. September 2022 Einsprache ( Urk. 6/54). Nach dem Beizug von Akten des Steueramtes des Kantons Zürich ( Urk. 6/58-6 6 ) erliess die Durchführungsstelle am 1 9. September 2023 den Einspracheentscheid , mit dem sie die Einsprache von X.___ abwies ( Urk. 6/69 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. September 2023 ( Urk.
2) erhob X.___ mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh ren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr basierend auf einem Vermögensverzicht von höchstens Fr. 30'014.-- Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
5). Dies wurde X.___ am 3 0. November 2023 mitgeteilt (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27.
April 2022 ( Urk. 6/1) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein Leistungsan spruch also frühestens ab Anfang April 2022 besteht ( Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. 2 .1
Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesver fassung [ BV ] ; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. 2 .2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Ein nahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit .
a und b dieser Bestimmung. Hinsichtlich des Vermögens wird der Anspruch ferner durch eine Vermögensschwelle begrenzt, die nicht überschritten werden darf. Nach dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG beträgt diese Vermögensschwelle 100’000 Franken bei alleinstehenden Per sonen ( lit . a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren ( lit . b); liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf wel ches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung ( Art. 9a Abs. 3 ELG). 2 .3
Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei allein stehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken über steigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden eben falls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art.
11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz auf genommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestim mung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung ( BBl 2016 7496). Ein Verzichtstatbestand liegt nach Art. 17b lit . a ELV vor, wenn die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht. 2.4
Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art.
11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entste hung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000 .-- liegt die Grenze bei Fr. 10 ' 000 .-- pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG bereits für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches ( Art. 11a Abs. 4 ELG).
Mit der neuen
Mit dieser Regelung wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbesondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz . 625-627). Die Regelung kommt indessen gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten die ser Änderung verbraucht worden ist. 2.5
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11a Abs. 2 ELG ), sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a).
Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009, E. 6.3.2 sowie Carigiet /Koch, a.a.O., S. 245 Rz . 633). 2.6
Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert ( Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeit punkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Ver zicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der vermin derte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Abs. 3). 2.7
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsa chen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhan den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftma chen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Mög lichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislo sigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (über durchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheid es aus, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der Firma Y.___
GmbH gewesen. Die Gesellschaft sei von ihr als Hauptgesellschafterin (90 % der Stammanteile) und zwei Minderheitspartnern (je 5 % der Stammanteile) im Handelsregister ein getragen gewesen. Zweck der Gesellschaft sei zur Hauptsache die Produktion von Dokumentarfilmen gewesen. Für die Filmproduktion seien in der Form von Dar lehen Mittel aus dem Privatvermögen der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden . Aus den Steuerunterlagen sei ersichtlich, dass die mit der Y.___ Gm b H erzielten Erlöse nicht üppig gewesen seien und über mehrere Jahre gar Verluste ausgewiesen worden seien.
Im Jahr 2015 habe die Beschwer deführerin das Referenzalter erreicht, womit klar gewesen sein, dass sie nach der letzten Filmproduktion ihre Tätigkeit aufgeben werde. Um die Gesellschaft nicht zu liquidieren sei die uneinbringlich e Darlehensforderung abgeschrieben und die Y.___ GmbH für Fr. 5'000.-- verkauft worden. Der Höchstbetrag des Darlehens habe sich im Jahr 2010 auf Fr. 371'743.-- belaufen. Mit den Jahren habe das Darlehen abgenommen und im Jahr 2021 noch Fr. 257'600.-- betragen. Dieser Betrag sei in der Folge abgeschrieben worden. Von einem Vermögensver zicht sei spätestens im Jahr 2021 auszugehen, da sich im Lauf der Jahre d i e Ver luste gehäuft hätten und der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt deutlich geworden sei , dass die der Y.___ GmbH gewährten Darlehen nicht mehr hätten zurückerstattet werden können. An diesem Umstand vermöchte auch der Bezug eines Lohnes nichts zu ändern. Verständlich sei, dass die Beschwerde führerin aufgrund des Reglements zur Filmförderung Bareinlagen getätigt habe, um Subventionen zu erhalten. Di e s könne aber nicht dazu führen, das s im Verlauf von Jahren sämtliches Privatvermögen in ein Unternehmen investiert werde und zum Schluss auf eine Rückzahlung verzichtet werden müsse. Selbst wenn der Vermögensverzicht für einem Zeitpunkt vor dem Jahr 2021 angenommen werde, sei trotz der zu berücksichtigenden Amortisation des Verzichtsbetrages von einem Verzicht von über Fr. 100'000.-- auszugehen. Liege das massgebliche Vermögen über Fr. 100'000.-- , so bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ( Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 3 f.). 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Beschwerde geltend, es werde ihr vor geworfen, ihrem Unternehmen Y.___ GmbH Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben, die dann später mangels erwirtschafteter Erfolge nicht mehr hätten vollständig zurückbezahlt werden können. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass mit den der Y.___ GmbH
gewährten Darlehen nebst den übrigen Produktionsaufwänden die Löhne der Mitarbeite nden und auch ihr eigener Lohn finanziert worden seien. Der höchste Darlehensstand von Fr. 371'744.-- begründe nicht automatisch einen Vermögensverzicht in dieser Höhe, denn es seien in der Zeit zwischen 2011 und 2021 Teilrückzahlungen von insgesamt Fr. 83'044.-- erfolgt , was eine m Darlehensausstand von Fr. 288'700.-- entspreche . In Abzug zu bringen seien sodann die Eigenlohnzahlungen von der Y.___ GmbH an sie. Diese Zahlungen seien aus dem von ihr der Y.___ GmbH gewährten Darlehen finanziert worden. Die Lohnzahlungen beliefen sich auf eine Summe von total Fr.
148'686.--. Unter der weiteren Berücksichtigung de r Amortisation des Verzichtsvermögens um jährlich Fr. 10'000.-- ab 2011 belaufe sich das Verzichtsvermögen bezogen auf den Zeit punkt der Anmeldung zum Leistungsbezug auf Fr. 30'014.--. Damit sei die Ver mögensschwelle von Fr.
100'000.-- unterschritten ( Urk. 1 S. 1 ff.). 3 .3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2023, die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmenden, das heisst an die Mitarbei tenden der
Y.___ GmbH
und die Beschwerdeführerin selber, stellten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dar. Entsprechend habe eine Rechtspflicht zur Bezahlung des Lohnes aus dem Arbeitsverhältnis bestanden . Eine Rechts pflicht zur Gewährung eines Darlehens hingegen habe nicht bestanden. Daran vermöge auch die geltend gemachte Notwendigkeit de r Investition von Eigenmit teln in die Y.___ GmbH zwecks Erlangung von F ilmf ördergeldern nichts zu ändern. In welcher Weise das gewährte Darlehen schliesslich verbraucht werde, sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend. Demzufolge könnten die aus den Mitteln des Darlehens erfolgten Lohnzahlungen an Mitarbeiter der Y.___ GmbH und an die Beschwerdeführerin selber nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen seien hingegen die effektiv erfolgten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2011 bis 2021, wobei nach Abzug der Rückzahlungen und der Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV gleich wohl ein massgebliches Vermögen von über Fr. 100'000.-- resultiere. Zu beachten sei überdies, dass in jedem Fall mit der Abschreibung des noch ausstehenden Darlehens im Jahr 2021 ein Verzichtstat bestand gegeben sei ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 3
f.). 4 .
Dokumentiert und im Übrigen u nbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der Y.___ GmbH , an der sie bis 2017 die überwiegende Mehrheit und her nach sämtliche der Stammanteile gehalten hatte und deren Geschäftsführerin mit alleiniger Zeichnungsberechtigung sie gewesen war ( Urk. 6/6/3-4), ab 200 4 aus ihrem namentlich aus einer Erbschaft stammenden Vermögen bis ins Jahr 2010 zeitlich gestaffelt und in Teilbeträgen ein Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr.
371'744.-- gewährte
( Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 3 Ziff. 4, Urk. 6/3, Urk. 6/17, Urk. 6/26 , Urk. 6/59 f., Urk. 6/66 ; insb. Urk. 6/60/24 f. ). Mittels der Y.___ GmbH produzierte die Beschwerdeführerin vor allem Dokumentarfilm e (Urk.
6/36, Urk.
6/54/1 ; vgl. auch Urk. 6/6/3 ) . 5 .
Die Beschwerdeführerin macht e geltend, ein Teil des der Y.___ GmbH gewährten Darlehens sei in den Jahr en 2011 bis 202 1 zurückerstattet worden. Die Beschwerdeführerin bezifferte den Rückerstattungsbetrag auf insgesamt Fr.
83'044.-- ( Urk. 1 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass die Rück zahlungen von Teilen der Darlehensforderung in den genannten Jahren zu berücksichtigen seien ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 4). Die einzelnen , in den genannten Jahren zurückerstatteten Teilbeträge hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schrift aufgelistet ( Urk. 1 S. 2) und darauf hingewiesen, sie s eien durch einge reichte Buchungsbelege dokumentiert ( Urk. 3/1-10). Aus diesen gehen jedoch die geltend gemachten Rückzahlungen nicht mit hinreichender Klarheit hervor. So sind für das Jahr 2011 und 2012 keine Belege vorhanden, wie auch die Beschwer deführerin einräumt (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Die Beträge von Fr. 15'530.-- im Jahr 2011 und Fr. 13'320.-- im Jahr 2012 können somit nicht berücksichtigt werden. Ebenso wurde für das Jahr 2013 eine Reduktion des Darlehens in Form von Lohn abrechnungen ( Urk. 3/1) geltend gemacht, was, wie nachfolgend erläutert (E. 6 ) , nicht berücksichtigt werden kann. Für die geltend gemachte weitere Reduktion des Darlehens im Jahr 2013 ( Urk. 3/1) findet sich kein Beleg über eine entspre chende, tatsächlich erfolgte Rückzahlung an die Beschwerdeführerin in den Akten. Dies gilt auch für die weiteren für den Zeitraum von 2014 bis 2021 geltend gemachten Rückzahlungen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin vermag diesbe züglich keine genügenden Gründe für die Vermögensverminderung darzutun , die die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in Frage stellen könnten (vgl. vorste hend E. 2.7). Es ist deshalb auf die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge von Fr. 257'600.-- (bei Annahme der Ver zichtshandlung im Jahr
2021) beziehungsweise von Fr. 251'744.-- (bei Annahme der Verzichtshandlung im Jahr 2010; vgl. Urk. 2 S. 4-5) abzustellen (vgl. dazu nachfolgend E. 7). 6 . 6 .1
Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, von der offenen Darlehensforde rung sei en
die von der Y.___ GmbH in den Jahren 2011 bis 2021 an sie ausbezahlte Eigenlohnzahlungen in Abzug zu bringen, wobei sie die se mit insgesamt Fr. 148'686.-- bezifferte ( Urk. 1 S. 2 lit . b) . Ihrer Auffassung nach liegt eine Finanzierung dieser Vergütungen aus dem zur Verfügung gestellten Darle hen vor, weswegen in diesem Umfang nicht von einem Forderungsverzicht aus gegangen werden könne ( Urk. 1 S. 2 lit . b, Urk.
6/54/2
f.). Die Beschwerdegegne rin vertritt demgegenüber die Auffassung, mit den Lohnzahlungen habe die Y.___ GmbH ihre Pflichten als Arbeitgeberin erfüllt, wohingegen zur Gewährung des Darlehens keine Verpflichtung bestanden habe . In welcher Weise das gewährte Darlehen verbraucht worden sei , sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend ( Urk. 2 S. 4, Urk.
5 S. 2 Ziff. 3). 6 .2
Effektiv
richtete die
Y.___ GmbH über die Jahre regelmässig Vergü tungen an die Beschwerdeführerin aus. Diese sind in den die
Y.___
GmbH betreffenden Steuerunterlagen dokumentiert ( Jahre 20 01 bis 20 11 : Urk. 6/59/5-7, Urk. 6/59/21 f., Urk. 6/59/32 f., Urk. 6/59/43 f., Urk.
6/59/53, Urk. 6/59/ 67, Urk. 6/59/80, Urk. 6/59/95, Urk. 6/59/104, Urk.
6/59/118, Urk.
6/59/124) und ebenso in denjenigen die Beschwerdeführerin selber betref fend (Jahre 20 03 bis 20 21 : Urk. 6/60/2, Urk. 6/60/6, Urk. 6/60/17, Urk.
6/60/20, Urk. 6/60/27, Urk. 6/60/30, Urk. 6/60/ 40, Urk. 6/60/43, Urk.
6/60/51, Urk. 6/60/54, Urk. 6/66/2, Urk. 6/66/5, Urk. 6/66/ 18, Urk. 6/66/21, Urk. 6/66/30, Urk. 6/66/33, Urk. 6/66/42, Urk. 6/66/45, Urk. 6/66/ 53, Urk.
6/66/57, Urk. 6/66/70, Urk. 6/66/74, Urk. 6/66/87, Urk. 6/66/91, Urk.
6/66/106, Urk. 6/66/110, Urk. 6/66/132, Urk. 6/66/136, Urk. 6/66/149, Urk.
6/66/153, Urk. 6/66/169, Urk. 6/66/173, Urk. 6/66/18 9, Urk. 6/66/193, Urk.
6/66/212, Urk. 6/66/216). Es ist davon auszugehen, dass d iese Vergütungen jedenfalls teil weise aus de n der Y.___ GmbH ab 2004 von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert wurden, da diese einen wesentlichen Teil des Unternehmenskapitals bildeten ( 2001-2011: Urk. 6/59/8-9, Urk.
6/59/16-17, Urk. 6/59/27-28, Urk. 6/59/38-39, Urk. 6/59/ 4 9-50, Urk.
6/59/ 62-63, Urk. 6/59/75-76, Urk. 6/59/90-91 ; 2014-2020: Urk. 6/15/1-2 ) . Durch nicht s ist allerdings belegt, dass das Darlehen in erster Linie oder gar ausschliesslich zum Zweck der Bezahlung von Löhnen zur Verfügung gestellt wurde. Vielmehr war die Y.___
GmbH in der Verwendung des Darlehens frei. Nicht ersicht lich ist ferner , dass eine Rechtspflicht der Beschwerdeführerin zur Gewährung eines Darlehens an die Y.___ GmbH
bestanden hat te . D as Argument der Beschwerdeführerin, aufgrund der für sie beachtlichen Satzungen der Zürcher Filmstiftung
sei sie zur Einlage von Eigenmitteln verpflichtet gewesen, um För derbeiträge zu erhalten ( Urk. 6/54/1; vgl. auch Urk.
6/37) , überzeugt nicht , ist in der entsprechenden Formulierung doch einzig die Vorgabe zu sehen, dass sich die durch Fördermittel unterstützte Person oder Produktionsfirma einen eigenen Anteil zu leisten hat (vgl. Urk. 6/37 Ziff. 2.4) . Darin kann keine Verpflichtung zur Darlehensge währung aus privaten Mitteln an die GmbH gesehen werden.
Und s elbst wenn die Fördermittel von einer solchen Bedingung abhängig gewesen wären , gilt es zu bedenken, dass es als freier unternehmerischer Entscheid zu bewerten ist, wenn sich die Y.___ GmbH respektive die Beschwerde führerin, welche die Y.___ GmbH alleine und ausschliesslich leitet e
(vgl. Urk. 6/6/4),
einer solchen Bedingung unterwarf . Es ist kein Grund ersicht lich, die Gewährung eines Darlehens an das eigene Unternehmen in der Rechts form einer GmbH anders zu behandeln als die Vergabe eines solche n an einen Dritten . Das Risiko eines Verlustes aufgrund eines mangelnden oder nur geringen Geschäftserfolgs besteht im einen wie im anderen Fall. Dies stellt das typische Risiko bei einer Investition dar. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin persönliches Kapital einem von ihr beherrschten Unternehmen zur Verfügung stellte, vermag eine Privilegierung nicht zu begründen , indem aus dem eigenen Unternehmen entnommene Lohnzahlungen nachträglich als Kapitalrückzahlun gen qualifiziert werden. 6 .3
Zur Verdeutlichung sei auf die Grundsätze bei der Bestimmung des Vermögens verzehrs verwiesen . G emäss
Art. 11 Abs. 1 lit . b und lit . c ELG sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte eine r EL- Ansprecher in anzurechnen, mithin auch jene, die das Geschäftsvermögen der betreffenden Person oder dasjenige einer in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person bilden. D ie Interpretation von Art.
11 Abs. 1 lit . c ELG nach dem Wortlaut hätte in den meisten Fällen allerdings zur Folge, dass die Führung eines eigenen Unternehmens , wovon bei der Beschwerdeführerin aufgrund der alleinigen Verfügungsgewalt über die Y.___ GmbH auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 4 ), früher oder später aufge geben werden müsste. Denn je höher der notwendige Kapitaleinsatz ist , desto weniger erfolgreich kann eine solche
T ätigkeit sein, wenn das Kapital von Dritten beschafft und somit verzinst werden muss , weil das eigene Kapital zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzehrt werden muss . Ein Verzehr des Geschäftsvermögens läuft dem mit der Privilegierung des Erwerbseinkommens in
Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG angestrebten Ziel einer möglichst eigenverantwortlichen Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Verwertung der Erwerbsfähigkeit zuwider. Eine dem Sinn und Zweck der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens und dem Zusammenwirken von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG mit lit . c dieser Bestimmung Rech nung tragende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit .
c
ELG führt dazu, das Geschäftsvermögen von der Ermittlung des Vermögensverzehrs aus zu nehmen. Die Nichtanrechnung bestimmter Vermögenswerte set zt
aber voraus, dass die Führung eines eigenen Unternehmens und die Qualifikation der Vermögenswerte als Geschäftsvermögen nachgewiesen sind . Angesichts der beträchtlichen Miss brauchsgefahr ist ein strenge r Massstab anzulegen ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1846 f. Rz . 165).
Der Nachweis des privaten Vermögens der Beschwerdeführerin einerseits und des Geschäftsvermögens andererseits ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ohne weiteres möglich . Die die Beschwerdeführerin persönlich und die Y.___ GmbH betreffenden Steuerunterlagen sind aktenkundig und geben darüber hinreichend Auskunft ( Urk. 6/59 -60,
Urk. 6/66 ; vgl. auch vorste hende E. 5.2) . Es sind sodann keine Gründe ersichtlich , den erwähnte n Grundsatz nicht beizubehalten , wenn bei ansonsten vergleichbarer Ausgangslage nicht der Vermögensverzehr zu bestimmen, sondern ein allfälliger Vermögensverzicht zu beurteilen ist. Dies hat zur Folge, dass das Privatvermögen der Beschwerdeführe rin persönlich und das Gesellschaftsvermögen der von ihr geleiteten Y.___ GmbH nicht als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und die der Beschwer deführerin von der Y.___ GmbH regelmässig ausbezahlten Vergütungen
demzufolge als
Darlehensrückzahlungen (vgl. vorstehende E. 4) zu qualifizieren sind . Vielmehr wurde mit diesen (Lohn-) Zahlungen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Unternehmen entschädigt . Als solche wurden die Zahlungen denn auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert ( Urk.
6/59/5-7, Urk. 6/59/ 20-22 , Urk. 6/59/ 31-33 , Urk. 6/59/4 2-44 , Urk.
6/59/53 f. , Urk.
6/59/6 6 f. , Urk. 6/59/ 79 f. , Urk. 6/59/9 4 f. , Urk. 6/59/104, Urk. 6/59/11 7 f. , Urk. 6/59/124 f. ; vgl. auch Urk. 3/11-15 ). Dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht respektive kaum gewinnbringend war und damit eine Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals letztlich verunmöglicht wurde, kann , wie dargelegt, nicht dazu führen , Vergütungen für geleistete Arbeit im Unternehmen nachträg lich als Darlehensrückzahlungen zu qualifizieren . 7 . 7 .1
Kontrovers zwischen den Parteien ist ferner die Frage des Zeitpunktes des Ver mögensverzichts. Während die Beschwerdeführerin von einem Vermögensver zicht im Jahr 2010 und einer Amortisation der Verzichtssumme ab 2011 ausgeht ( Urk. 1 S. 3), geht nach Auffassung der Beschwerdeführerin die entscheidende Verzichtshandlung auf das Jahr 2021 zurück, als die Beschwerdeführerin bei der Veräusserung der Y.___ GmbH das noch ausstehende Darlehen voll ständig abschrieb ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 6/68). Gleichzeitig zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass auch ausgehend von einem Vermögens verzicht im Jahr 2010 und einer Amortisation ab dem Jahr 2011 das bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug verbleibende Verzichtsver mögen die massgebliche Grenze gemäss Art. 9a Ziff. 1 lit . a ELG überschritten sei ( Urk. 2 S. 5, Urk. 5 S. 2). 7 .2
D er endgültige Verzicht der Beschwerdeführerin auf die von ihr als uneinbring lich eingeschätzte Darlehensforderung im Jahr 2021 mit darauffolgender Ver äusserung der Y.___ GmbH ohne Passiven (vgl.
Urk. 6/54/2) stellt zweifelsohne
eine Verzichtshandlung im Sinne von Art.
11a Abs. 2 ELG dar , das heisst eine Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung . Bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022 verringerte sich die Darlehensrestforderung gemäss Art.
17e Abs. 1 u. 2 ELV ab 1. Januar 2022 um insgesamt Fr. 1 0'000.-- auf Fr.
2 47 ' 6 00.-- ( Art. 17e Abs. 3 ELV) , was über der Vermögens schwelle von Fr.
100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit . a ELG liegt und einen Leis tungsanspruch ausschliesst. 7 .3
Für den früheren Verzichtsz eitpun k t spricht, dass die Beschwerdeführerin das der
Y.___ GmbH im Jahr 2004 gewährte Darlehen von Fr. 152'500.-- (Urk.
6/66/38 ) in verschiedenen Teilbeträgen s tetig erhöhte, bis es 2010 die Summe von Fr. 371'744.-- erreicht
hatte ( Urk. 6/60/24 f.) , die Y.___ GmbH gleichzeitig aber stetig Verluste ausgewiesen hatte ( Urk. 6/59/13, Urk.
6/59/19, Urk. 6/59/24, Urk. 6/59/30, Urk. 6/59/35, Urk. 6/59/4 1 , Urk. 6/59/4 6 , Urk. 6/59/52, Urk. 6/59/59, Urk. 6/59/65, Urk. 6/59/72, Urk. 6/59/78, Urk.
6/59/85, Urk. 6/59/93 ) . Damit lagen 2010 zumindest Anhalts punkte dafür vor, dass das Darlehen nicht werde zurückbezahlt werden können , was es rechtsprechungsgemäss rechtfertigt, von einem Vermögensverzicht aus zugehen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 245 Rz 631 u. Fn 781 mit Hinweisen). Allerdings muss die Frage nicht abschliessend geklärt werden. Auch ausgehend von einem Vermögensverzicht bereits im Jahr 2010 mit anschliessender Amortisation von Fr. 10'000.-- jährlich ab 2011 bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022
ergibt
sich ein Betrag von Fr. 261'744.-- (vgl. Urk. 2 S. 5). Diese r liegt
ebenfalls über der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit . a ELG.
Auch unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichtes bereits im Jahr 2010 ist der Anspruch auf Zusatzleistungen somit zu verneinen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente zu Recht ver neint hat . Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1951, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHV). Am 2 7. April 2022 stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente ( Urk. 6/1). Der Anmeldung legte die Versicherte Unterlagen ihre finanziellen Verhältnisse betreffend bei ( Urk. 6/2-10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), bestätigte in der Folge den Eingang des Leistungsgesuches , verbunden mit der Auflage an X.___ , weitere für die Prüfung des Anspruchs erforderliche Unter lagen einzureichen ; a uch sie selber tätigte Abklärungen ( Urk. 6/11 ff.). Mit Ver fügung vom 2 9. August 2022 wies die Durchführungsstelle den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen aufgrund des Überschreitens der Ver mögensschwelle von Fr. 100'000.-- ab ( Urk. 6/28). Gegen die genannte Verfü gung erhob X.___ am 2 4. September 2022 Einsprache ( Urk. 6/54). Nach dem Beizug von Akten des Steueramtes des Kantons Zürich ( Urk. 6/58-6
E. 6 ) erliess die Durchführungsstelle am 1 9. September 2023 den Einspracheentscheid , mit dem sie die Einsprache von X.___ abwies ( Urk. 6/69 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. September 2023 ( Urk.
2) erhob X.___ mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh ren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr basierend auf einem Vermögensverzicht von höchstens Fr. 30'014.-- Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
5). Dies wurde X.___ am 3 0. November 2023 mitgeteilt (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27.
April 2022 ( Urk. 6/1) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein Leistungsan spruch also frühestens ab Anfang April 2022 besteht ( Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. 2 .1
Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesver fassung [ BV ] ; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. 2 .2
Gemäss Art.
E. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art.
E. 10 ELG) die anrechenbaren Ein nahmen ( Art.
E. 11 Abs. 1 lit .
c
ELG führt dazu, das Geschäftsvermögen von der Ermittlung des Vermögensverzehrs aus zu nehmen. Die Nichtanrechnung bestimmter Vermögenswerte set zt
aber voraus, dass die Führung eines eigenen Unternehmens und die Qualifikation der Vermögenswerte als Geschäftsvermögen nachgewiesen sind . Angesichts der beträchtlichen Miss brauchsgefahr ist ein strenge r Massstab anzulegen ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1846 f. Rz . 165).
Der Nachweis des privaten Vermögens der Beschwerdeführerin einerseits und des Geschäftsvermögens andererseits ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ohne weiteres möglich . Die die Beschwerdeführerin persönlich und die Y.___ GmbH betreffenden Steuerunterlagen sind aktenkundig und geben darüber hinreichend Auskunft ( Urk. 6/59 -60,
Urk. 6/66 ; vgl. auch vorste hende E. 5.2) . Es sind sodann keine Gründe ersichtlich , den erwähnte n Grundsatz nicht beizubehalten , wenn bei ansonsten vergleichbarer Ausgangslage nicht der Vermögensverzehr zu bestimmen, sondern ein allfälliger Vermögensverzicht zu beurteilen ist. Dies hat zur Folge, dass das Privatvermögen der Beschwerdeführe rin persönlich und das Gesellschaftsvermögen der von ihr geleiteten Y.___ GmbH nicht als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und die der Beschwer deführerin von der Y.___ GmbH regelmässig ausbezahlten Vergütungen
demzufolge als
Darlehensrückzahlungen (vgl. vorstehende E. 4) zu qualifizieren sind . Vielmehr wurde mit diesen (Lohn-) Zahlungen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Unternehmen entschädigt . Als solche wurden die Zahlungen denn auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert ( Urk.
6/59/5-7, Urk. 6/59/ 20-22 , Urk. 6/59/ 31-33 , Urk. 6/59/4 2-44 , Urk.
6/59/53 f. , Urk.
6/59/6 6 f. , Urk. 6/59/ 79 f. , Urk. 6/59/9 4 f. , Urk. 6/59/104, Urk. 6/59/11 7 f. , Urk. 6/59/124 f. ; vgl. auch Urk. 3/11-15 ). Dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht respektive kaum gewinnbringend war und damit eine Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals letztlich verunmöglicht wurde, kann , wie dargelegt, nicht dazu führen , Vergütungen für geleistete Arbeit im Unternehmen nachträg lich als Darlehensrückzahlungen zu qualifizieren . 7 . 7 .1
Kontrovers zwischen den Parteien ist ferner die Frage des Zeitpunktes des Ver mögensverzichts. Während die Beschwerdeführerin von einem Vermögensver zicht im Jahr 2010 und einer Amortisation der Verzichtssumme ab 2011 ausgeht ( Urk. 1 S. 3), geht nach Auffassung der Beschwerdeführerin die entscheidende Verzichtshandlung auf das Jahr 2021 zurück, als die Beschwerdeführerin bei der Veräusserung der Y.___ GmbH das noch ausstehende Darlehen voll ständig abschrieb ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 6/68). Gleichzeitig zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass auch ausgehend von einem Vermögens verzicht im Jahr 2010 und einer Amortisation ab dem Jahr 2011 das bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug verbleibende Verzichtsver mögen die massgebliche Grenze gemäss Art. 9a Ziff. 1 lit . a ELG überschritten sei ( Urk. 2 S. 5, Urk. 5 S. 2). 7 .2
D er endgültige Verzicht der Beschwerdeführerin auf die von ihr als uneinbring lich eingeschätzte Darlehensforderung im Jahr 2021 mit darauffolgender Ver äusserung der Y.___ GmbH ohne Passiven (vgl.
Urk. 6/54/2) stellt zweifelsohne
eine Verzichtshandlung im Sinne von Art.
11a Abs. 2 ELG dar , das heisst eine Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung . Bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022 verringerte sich die Darlehensrestforderung gemäss Art.
17e Abs. 1 u. 2 ELV ab 1. Januar 2022 um insgesamt Fr. 1 0'000.-- auf Fr.
2 47 ' 6 00.-- ( Art. 17e Abs. 3 ELV) , was über der Vermögens schwelle von Fr.
100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit . a ELG liegt und einen Leis tungsanspruch ausschliesst. 7 .3
Für den früheren Verzichtsz eitpun k t spricht, dass die Beschwerdeführerin das der
Y.___ GmbH im Jahr 2004 gewährte Darlehen von Fr. 152'500.-- (Urk.
6/66/38 ) in verschiedenen Teilbeträgen s tetig erhöhte, bis es 2010 die Summe von Fr. 371'744.-- erreicht
hatte ( Urk. 6/60/24 f.) , die Y.___ GmbH gleichzeitig aber stetig Verluste ausgewiesen hatte ( Urk. 6/59/13, Urk.
6/59/19, Urk. 6/59/24, Urk. 6/59/30, Urk. 6/59/35, Urk. 6/59/4 1 , Urk. 6/59/4 6 , Urk. 6/59/52, Urk. 6/59/59, Urk. 6/59/65, Urk. 6/59/72, Urk. 6/59/78, Urk.
6/59/85, Urk. 6/59/93 ) . Damit lagen 2010 zumindest Anhalts punkte dafür vor, dass das Darlehen nicht werde zurückbezahlt werden können , was es rechtsprechungsgemäss rechtfertigt, von einem Vermögensverzicht aus zugehen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 245 Rz 631 u. Fn 781 mit Hinweisen). Allerdings muss die Frage nicht abschliessend geklärt werden. Auch ausgehend von einem Vermögensverzicht bereits im Jahr 2010 mit anschliessender Amortisation von Fr. 10'000.-- jährlich ab 2011 bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022
ergibt
sich ein Betrag von Fr. 261'744.-- (vgl. Urk. 2 S. 5). Diese r liegt
ebenfalls über der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit . a ELG.
Auch unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichtes bereits im Jahr 2010 ist der Anspruch auf Zusatzleistungen somit zu verneinen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente zu Recht ver neint hat . Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00095
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
31. Mai 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1951, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHV). Am 2 7. April 2022 stellte sie einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente ( Urk. 6/1). Der Anmeldung legte die Versicherte Unterlagen ihre finanziellen Verhältnisse betreffend bei ( Urk. 6/2-10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), bestätigte in der Folge den Eingang des Leistungsgesuches , verbunden mit der Auflage an X.___ , weitere für die Prüfung des Anspruchs erforderliche Unter lagen einzureichen ; a uch sie selber tätigte Abklärungen ( Urk. 6/11 ff.). Mit Ver fügung vom 2 9. August 2022 wies die Durchführungsstelle den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen aufgrund des Überschreitens der Ver mögensschwelle von Fr. 100'000.-- ab ( Urk. 6/28). Gegen die genannte Verfü gung erhob X.___ am 2 4. September 2022 Einsprache ( Urk. 6/54). Nach dem Beizug von Akten des Steueramtes des Kantons Zürich ( Urk. 6/58-6 6 ) erliess die Durchführungsstelle am 1 9. September 2023 den Einspracheentscheid , mit dem sie die Einsprache von X.___ abwies ( Urk. 6/69 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. September 2023 ( Urk.
2) erhob X.___ mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh ren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr basierend auf einem Vermögensverzicht von höchstens Fr. 30'014.-- Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
5). Dies wurde X.___ am 3 0. November 2023 mitgeteilt (Urk.
7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier Leistungen im Nachgang zur Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27.
April 2022 ( Urk. 6/1) Gegenstand des Verfahrens bilden, ein Leistungsan spruch also frühestens ab Anfang April 2022 besteht ( Art. 12 Abs. 1 ELG), finden die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. 2 .1
Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesver fassung [ BV ] ; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. 2 .2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Ein nahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit .
a und b dieser Bestimmung. Hinsichtlich des Vermögens wird der Anspruch ferner durch eine Vermögensschwelle begrenzt, die nicht überschritten werden darf. Nach dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG beträgt diese Vermögensschwelle 100’000 Franken bei alleinstehenden Per sonen ( lit . a) und 200’000 Franken bei Ehepaaren ( lit . b); liegt das Reinvermögen darüber, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Vermögen, auf wel ches nach Art. 11a Abs. 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach dieser Bestimmung ( Art. 9a Abs. 3 ELG). 2 .3
Als Einnahme wird unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei allein stehenden Personen 30'000 Franken und bei Ehepaaren 50'000 Franken über steigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden eben falls als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art.
11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz auf genommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestim mung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung ( BBl 2016 7496). Ein Verzichtstatbestand liegt nach Art. 17b lit . a ELV vor, wenn die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht. 2.4
Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art.
11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entste hung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000 .-- liegt die Grenze bei Fr. 10 ' 000 .-- pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG bereits für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches ( Art. 11a Abs. 4 ELG).
Mit der neuen
Mit dieser Regelung wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbesondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz . 625-627). Die Regelung kommt indessen gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten die ser Änderung verbraucht worden ist. 2.5
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen - vorbehältlich Abs. 4 bis Abs. 6 - nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11a Abs. 2 ELG ), sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV ebenfalls anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a).
Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009, E. 6.3.2 sowie Carigiet /Koch, a.a.O., S. 245 Rz . 633). 2.6
Gemäss Art. 17e ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10’000 Franken vermindert ( Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeit punkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Ver zicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der vermin derte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Abs. 3). 2.7
Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsa chen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhan den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftma chen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Mög lichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislo sigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (über durchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheid es aus, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der Firma Y.___
GmbH gewesen. Die Gesellschaft sei von ihr als Hauptgesellschafterin (90 % der Stammanteile) und zwei Minderheitspartnern (je 5 % der Stammanteile) im Handelsregister ein getragen gewesen. Zweck der Gesellschaft sei zur Hauptsache die Produktion von Dokumentarfilmen gewesen. Für die Filmproduktion seien in der Form von Dar lehen Mittel aus dem Privatvermögen der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden . Aus den Steuerunterlagen sei ersichtlich, dass die mit der Y.___ Gm b H erzielten Erlöse nicht üppig gewesen seien und über mehrere Jahre gar Verluste ausgewiesen worden seien.
Im Jahr 2015 habe die Beschwer deführerin das Referenzalter erreicht, womit klar gewesen sein, dass sie nach der letzten Filmproduktion ihre Tätigkeit aufgeben werde. Um die Gesellschaft nicht zu liquidieren sei die uneinbringlich e Darlehensforderung abgeschrieben und die Y.___ GmbH für Fr. 5'000.-- verkauft worden. Der Höchstbetrag des Darlehens habe sich im Jahr 2010 auf Fr. 371'743.-- belaufen. Mit den Jahren habe das Darlehen abgenommen und im Jahr 2021 noch Fr. 257'600.-- betragen. Dieser Betrag sei in der Folge abgeschrieben worden. Von einem Vermögensver zicht sei spätestens im Jahr 2021 auszugehen, da sich im Lauf der Jahre d i e Ver luste gehäuft hätten und der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt deutlich geworden sei , dass die der Y.___ GmbH gewährten Darlehen nicht mehr hätten zurückerstattet werden können. An diesem Umstand vermöchte auch der Bezug eines Lohnes nichts zu ändern. Verständlich sei, dass die Beschwerde führerin aufgrund des Reglements zur Filmförderung Bareinlagen getätigt habe, um Subventionen zu erhalten. Di e s könne aber nicht dazu führen, das s im Verlauf von Jahren sämtliches Privatvermögen in ein Unternehmen investiert werde und zum Schluss auf eine Rückzahlung verzichtet werden müsse. Selbst wenn der Vermögensverzicht für einem Zeitpunkt vor dem Jahr 2021 angenommen werde, sei trotz der zu berücksichtigenden Amortisation des Verzichtsbetrages von einem Verzicht von über Fr. 100'000.-- auszugehen. Liege das massgebliche Vermögen über Fr. 100'000.-- , so bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ( Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 3 f.). 3 .2
Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Beschwerde geltend, es werde ihr vor geworfen, ihrem Unternehmen Y.___ GmbH Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben, die dann später mangels erwirtschafteter Erfolge nicht mehr hätten vollständig zurückbezahlt werden können. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass mit den der Y.___ GmbH
gewährten Darlehen nebst den übrigen Produktionsaufwänden die Löhne der Mitarbeite nden und auch ihr eigener Lohn finanziert worden seien. Der höchste Darlehensstand von Fr. 371'744.-- begründe nicht automatisch einen Vermögensverzicht in dieser Höhe, denn es seien in der Zeit zwischen 2011 und 2021 Teilrückzahlungen von insgesamt Fr. 83'044.-- erfolgt , was eine m Darlehensausstand von Fr. 288'700.-- entspreche . In Abzug zu bringen seien sodann die Eigenlohnzahlungen von der Y.___ GmbH an sie. Diese Zahlungen seien aus dem von ihr der Y.___ GmbH gewährten Darlehen finanziert worden. Die Lohnzahlungen beliefen sich auf eine Summe von total Fr.
148'686.--. Unter der weiteren Berücksichtigung de r Amortisation des Verzichtsvermögens um jährlich Fr. 10'000.-- ab 2011 belaufe sich das Verzichtsvermögen bezogen auf den Zeit punkt der Anmeldung zum Leistungsbezug auf Fr. 30'014.--. Damit sei die Ver mögensschwelle von Fr.
100'000.-- unterschritten ( Urk. 1 S. 1 ff.). 3 .3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2023, die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmenden, das heisst an die Mitarbei tenden der
Y.___ GmbH
und die Beschwerdeführerin selber, stellten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dar. Entsprechend habe eine Rechtspflicht zur Bezahlung des Lohnes aus dem Arbeitsverhältnis bestanden . Eine Rechts pflicht zur Gewährung eines Darlehens hingegen habe nicht bestanden. Daran vermöge auch die geltend gemachte Notwendigkeit de r Investition von Eigenmit teln in die Y.___ GmbH zwecks Erlangung von F ilmf ördergeldern nichts zu ändern. In welcher Weise das gewährte Darlehen schliesslich verbraucht werde, sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend. Demzufolge könnten die aus den Mitteln des Darlehens erfolgten Lohnzahlungen an Mitarbeiter der Y.___ GmbH und an die Beschwerdeführerin selber nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen seien hingegen die effektiv erfolgten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2011 bis 2021, wobei nach Abzug der Rückzahlungen und der Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV gleich wohl ein massgebliches Vermögen von über Fr. 100'000.-- resultiere. Zu beachten sei überdies, dass in jedem Fall mit der Abschreibung des noch ausstehenden Darlehens im Jahr 2021 ein Verzichtstat bestand gegeben sei ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 3
f.). 4 .
Dokumentiert und im Übrigen u nbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der Y.___ GmbH , an der sie bis 2017 die überwiegende Mehrheit und her nach sämtliche der Stammanteile gehalten hatte und deren Geschäftsführerin mit alleiniger Zeichnungsberechtigung sie gewesen war ( Urk. 6/6/3-4), ab 200 4 aus ihrem namentlich aus einer Erbschaft stammenden Vermögen bis ins Jahr 2010 zeitlich gestaffelt und in Teilbeträgen ein Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr.
371'744.-- gewährte
( Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 3 Ziff. 4, Urk. 6/3, Urk. 6/17, Urk. 6/26 , Urk. 6/59 f., Urk. 6/66 ; insb. Urk. 6/60/24 f. ). Mittels der Y.___ GmbH produzierte die Beschwerdeführerin vor allem Dokumentarfilm e (Urk.
6/36, Urk.
6/54/1 ; vgl. auch Urk. 6/6/3 ) . 5 .
Die Beschwerdeführerin macht e geltend, ein Teil des der Y.___ GmbH gewährten Darlehens sei in den Jahr en 2011 bis 202 1 zurückerstattet worden. Die Beschwerdeführerin bezifferte den Rückerstattungsbetrag auf insgesamt Fr.
83'044.-- ( Urk. 1 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass die Rück zahlungen von Teilen der Darlehensforderung in den genannten Jahren zu berücksichtigen seien ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 4). Die einzelnen , in den genannten Jahren zurückerstatteten Teilbeträge hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schrift aufgelistet ( Urk. 1 S. 2) und darauf hingewiesen, sie s eien durch einge reichte Buchungsbelege dokumentiert ( Urk. 3/1-10). Aus diesen gehen jedoch die geltend gemachten Rückzahlungen nicht mit hinreichender Klarheit hervor. So sind für das Jahr 2011 und 2012 keine Belege vorhanden, wie auch die Beschwer deführerin einräumt (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Die Beträge von Fr. 15'530.-- im Jahr 2011 und Fr. 13'320.-- im Jahr 2012 können somit nicht berücksichtigt werden. Ebenso wurde für das Jahr 2013 eine Reduktion des Darlehens in Form von Lohn abrechnungen ( Urk. 3/1) geltend gemacht, was, wie nachfolgend erläutert (E. 6 ) , nicht berücksichtigt werden kann. Für die geltend gemachte weitere Reduktion des Darlehens im Jahr 2013 ( Urk. 3/1) findet sich kein Beleg über eine entspre chende, tatsächlich erfolgte Rückzahlung an die Beschwerdeführerin in den Akten. Dies gilt auch für die weiteren für den Zeitraum von 2014 bis 2021 geltend gemachten Rückzahlungen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin vermag diesbe züglich keine genügenden Gründe für die Vermögensverminderung darzutun , die die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in Frage stellen könnten (vgl. vorste hend E. 2.7). Es ist deshalb auf die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge von Fr. 257'600.-- (bei Annahme der Ver zichtshandlung im Jahr
2021) beziehungsweise von Fr. 251'744.-- (bei Annahme der Verzichtshandlung im Jahr 2010; vgl. Urk. 2 S. 4-5) abzustellen (vgl. dazu nachfolgend E. 7). 6 . 6 .1
Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, von der offenen Darlehensforde rung sei en
die von der Y.___ GmbH in den Jahren 2011 bis 2021 an sie ausbezahlte Eigenlohnzahlungen in Abzug zu bringen, wobei sie die se mit insgesamt Fr. 148'686.-- bezifferte ( Urk. 1 S. 2 lit . b) . Ihrer Auffassung nach liegt eine Finanzierung dieser Vergütungen aus dem zur Verfügung gestellten Darle hen vor, weswegen in diesem Umfang nicht von einem Forderungsverzicht aus gegangen werden könne ( Urk. 1 S. 2 lit . b, Urk.
6/54/2
f.). Die Beschwerdegegne rin vertritt demgegenüber die Auffassung, mit den Lohnzahlungen habe die Y.___ GmbH ihre Pflichten als Arbeitgeberin erfüllt, wohingegen zur Gewährung des Darlehens keine Verpflichtung bestanden habe . In welcher Weise das gewährte Darlehen verbraucht worden sei , sei mit Blick auf die Frage des Vermögensverzichts nicht massgebend ( Urk. 2 S. 4, Urk.
5 S. 2 Ziff. 3). 6 .2
Effektiv
richtete die
Y.___ GmbH über die Jahre regelmässig Vergü tungen an die Beschwerdeführerin aus. Diese sind in den die
Y.___
GmbH betreffenden Steuerunterlagen dokumentiert ( Jahre 20 01 bis 20 11 : Urk. 6/59/5-7, Urk. 6/59/21 f., Urk. 6/59/32 f., Urk. 6/59/43 f., Urk.
6/59/53, Urk. 6/59/ 67, Urk. 6/59/80, Urk. 6/59/95, Urk. 6/59/104, Urk.
6/59/118, Urk.
6/59/124) und ebenso in denjenigen die Beschwerdeführerin selber betref fend (Jahre 20 03 bis 20 21 : Urk. 6/60/2, Urk. 6/60/6, Urk. 6/60/17, Urk.
6/60/20, Urk. 6/60/27, Urk. 6/60/30, Urk. 6/60/ 40, Urk. 6/60/43, Urk.
6/60/51, Urk. 6/60/54, Urk. 6/66/2, Urk. 6/66/5, Urk. 6/66/ 18, Urk. 6/66/21, Urk. 6/66/30, Urk. 6/66/33, Urk. 6/66/42, Urk. 6/66/45, Urk. 6/66/ 53, Urk.
6/66/57, Urk. 6/66/70, Urk. 6/66/74, Urk. 6/66/87, Urk. 6/66/91, Urk.
6/66/106, Urk. 6/66/110, Urk. 6/66/132, Urk. 6/66/136, Urk. 6/66/149, Urk.
6/66/153, Urk. 6/66/169, Urk. 6/66/173, Urk. 6/66/18 9, Urk. 6/66/193, Urk.
6/66/212, Urk. 6/66/216). Es ist davon auszugehen, dass d iese Vergütungen jedenfalls teil weise aus de n der Y.___ GmbH ab 2004 von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert wurden, da diese einen wesentlichen Teil des Unternehmenskapitals bildeten ( 2001-2011: Urk. 6/59/8-9, Urk.
6/59/16-17, Urk. 6/59/27-28, Urk. 6/59/38-39, Urk. 6/59/ 4 9-50, Urk.
6/59/ 62-63, Urk. 6/59/75-76, Urk. 6/59/90-91 ; 2014-2020: Urk. 6/15/1-2 ) . Durch nicht s ist allerdings belegt, dass das Darlehen in erster Linie oder gar ausschliesslich zum Zweck der Bezahlung von Löhnen zur Verfügung gestellt wurde. Vielmehr war die Y.___
GmbH in der Verwendung des Darlehens frei. Nicht ersicht lich ist ferner , dass eine Rechtspflicht der Beschwerdeführerin zur Gewährung eines Darlehens an die Y.___ GmbH
bestanden hat te . D as Argument der Beschwerdeführerin, aufgrund der für sie beachtlichen Satzungen der Zürcher Filmstiftung
sei sie zur Einlage von Eigenmitteln verpflichtet gewesen, um För derbeiträge zu erhalten ( Urk. 6/54/1; vgl. auch Urk.
6/37) , überzeugt nicht , ist in der entsprechenden Formulierung doch einzig die Vorgabe zu sehen, dass sich die durch Fördermittel unterstützte Person oder Produktionsfirma einen eigenen Anteil zu leisten hat (vgl. Urk. 6/37 Ziff. 2.4) . Darin kann keine Verpflichtung zur Darlehensge währung aus privaten Mitteln an die GmbH gesehen werden.
Und s elbst wenn die Fördermittel von einer solchen Bedingung abhängig gewesen wären , gilt es zu bedenken, dass es als freier unternehmerischer Entscheid zu bewerten ist, wenn sich die Y.___ GmbH respektive die Beschwerde führerin, welche die Y.___ GmbH alleine und ausschliesslich leitet e
(vgl. Urk. 6/6/4),
einer solchen Bedingung unterwarf . Es ist kein Grund ersicht lich, die Gewährung eines Darlehens an das eigene Unternehmen in der Rechts form einer GmbH anders zu behandeln als die Vergabe eines solche n an einen Dritten . Das Risiko eines Verlustes aufgrund eines mangelnden oder nur geringen Geschäftserfolgs besteht im einen wie im anderen Fall. Dies stellt das typische Risiko bei einer Investition dar. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin persönliches Kapital einem von ihr beherrschten Unternehmen zur Verfügung stellte, vermag eine Privilegierung nicht zu begründen , indem aus dem eigenen Unternehmen entnommene Lohnzahlungen nachträglich als Kapitalrückzahlun gen qualifiziert werden. 6 .3
Zur Verdeutlichung sei auf die Grundsätze bei der Bestimmung des Vermögens verzehrs verwiesen . G emäss
Art. 11 Abs. 1 lit . b und lit . c ELG sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte eine r EL- Ansprecher in anzurechnen, mithin auch jene, die das Geschäftsvermögen der betreffenden Person oder dasjenige einer in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person bilden. D ie Interpretation von Art.
11 Abs. 1 lit . c ELG nach dem Wortlaut hätte in den meisten Fällen allerdings zur Folge, dass die Führung eines eigenen Unternehmens , wovon bei der Beschwerdeführerin aufgrund der alleinigen Verfügungsgewalt über die Y.___ GmbH auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 4 ), früher oder später aufge geben werden müsste. Denn je höher der notwendige Kapitaleinsatz ist , desto weniger erfolgreich kann eine solche
T ätigkeit sein, wenn das Kapital von Dritten beschafft und somit verzinst werden muss , weil das eigene Kapital zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzehrt werden muss . Ein Verzehr des Geschäftsvermögens läuft dem mit der Privilegierung des Erwerbseinkommens in
Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG angestrebten Ziel einer möglichst eigenverantwortlichen Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Verwertung der Erwerbsfähigkeit zuwider. Eine dem Sinn und Zweck der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens und dem Zusammenwirken von Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG mit lit . c dieser Bestimmung Rech nung tragende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit .
c
ELG führt dazu, das Geschäftsvermögen von der Ermittlung des Vermögensverzehrs aus zu nehmen. Die Nichtanrechnung bestimmter Vermögenswerte set zt
aber voraus, dass die Führung eines eigenen Unternehmens und die Qualifikation der Vermögenswerte als Geschäftsvermögen nachgewiesen sind . Angesichts der beträchtlichen Miss brauchsgefahr ist ein strenge r Massstab anzulegen ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1846 f. Rz . 165).
Der Nachweis des privaten Vermögens der Beschwerdeführerin einerseits und des Geschäftsvermögens andererseits ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ohne weiteres möglich . Die die Beschwerdeführerin persönlich und die Y.___ GmbH betreffenden Steuerunterlagen sind aktenkundig und geben darüber hinreichend Auskunft ( Urk. 6/59 -60,
Urk. 6/66 ; vgl. auch vorste hende E. 5.2) . Es sind sodann keine Gründe ersichtlich , den erwähnte n Grundsatz nicht beizubehalten , wenn bei ansonsten vergleichbarer Ausgangslage nicht der Vermögensverzehr zu bestimmen, sondern ein allfälliger Vermögensverzicht zu beurteilen ist. Dies hat zur Folge, dass das Privatvermögen der Beschwerdeführe rin persönlich und das Gesellschaftsvermögen der von ihr geleiteten Y.___ GmbH nicht als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und die der Beschwer deführerin von der Y.___ GmbH regelmässig ausbezahlten Vergütungen
demzufolge als
Darlehensrückzahlungen (vgl. vorstehende E. 4) zu qualifizieren sind . Vielmehr wurde mit diesen (Lohn-) Zahlungen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Unternehmen entschädigt . Als solche wurden die Zahlungen denn auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert ( Urk.
6/59/5-7, Urk. 6/59/ 20-22 , Urk. 6/59/ 31-33 , Urk. 6/59/4 2-44 , Urk.
6/59/53 f. , Urk.
6/59/6 6 f. , Urk. 6/59/ 79 f. , Urk. 6/59/9 4 f. , Urk. 6/59/104, Urk. 6/59/11 7 f. , Urk. 6/59/124 f. ; vgl. auch Urk. 3/11-15 ). Dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht respektive kaum gewinnbringend war und damit eine Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals letztlich verunmöglicht wurde, kann , wie dargelegt, nicht dazu führen , Vergütungen für geleistete Arbeit im Unternehmen nachträg lich als Darlehensrückzahlungen zu qualifizieren . 7 . 7 .1
Kontrovers zwischen den Parteien ist ferner die Frage des Zeitpunktes des Ver mögensverzichts. Während die Beschwerdeführerin von einem Vermögensver zicht im Jahr 2010 und einer Amortisation der Verzichtssumme ab 2011 ausgeht ( Urk. 1 S. 3), geht nach Auffassung der Beschwerdeführerin die entscheidende Verzichtshandlung auf das Jahr 2021 zurück, als die Beschwerdeführerin bei der Veräusserung der Y.___ GmbH das noch ausstehende Darlehen voll ständig abschrieb ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 6/68). Gleichzeitig zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass auch ausgehend von einem Vermögens verzicht im Jahr 2010 und einer Amortisation ab dem Jahr 2011 das bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug verbleibende Verzichtsver mögen die massgebliche Grenze gemäss Art. 9a Ziff. 1 lit . a ELG überschritten sei ( Urk. 2 S. 5, Urk. 5 S. 2). 7 .2
D er endgültige Verzicht der Beschwerdeführerin auf die von ihr als uneinbring lich eingeschätzte Darlehensforderung im Jahr 2021 mit darauffolgender Ver äusserung der Y.___ GmbH ohne Passiven (vgl.
Urk. 6/54/2) stellt zweifelsohne
eine Verzichtshandlung im Sinne von Art.
11a Abs. 2 ELG dar , das heisst eine Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung . Bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022 verringerte sich die Darlehensrestforderung gemäss Art.
17e Abs. 1 u. 2 ELV ab 1. Januar 2022 um insgesamt Fr. 1 0'000.-- auf Fr.
2 47 ' 6 00.-- ( Art. 17e Abs. 3 ELV) , was über der Vermögens schwelle von Fr.
100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit . a ELG liegt und einen Leis tungsanspruch ausschliesst. 7 .3
Für den früheren Verzichtsz eitpun k t spricht, dass die Beschwerdeführerin das der
Y.___ GmbH im Jahr 2004 gewährte Darlehen von Fr. 152'500.-- (Urk.
6/66/38 ) in verschiedenen Teilbeträgen s tetig erhöhte, bis es 2010 die Summe von Fr. 371'744.-- erreicht
hatte ( Urk. 6/60/24 f.) , die Y.___ GmbH gleichzeitig aber stetig Verluste ausgewiesen hatte ( Urk. 6/59/13, Urk.
6/59/19, Urk. 6/59/24, Urk. 6/59/30, Urk. 6/59/35, Urk. 6/59/4 1 , Urk. 6/59/4 6 , Urk. 6/59/52, Urk. 6/59/59, Urk. 6/59/65, Urk. 6/59/72, Urk. 6/59/78, Urk.
6/59/85, Urk. 6/59/93 ) . Damit lagen 2010 zumindest Anhalts punkte dafür vor, dass das Darlehen nicht werde zurückbezahlt werden können , was es rechtsprechungsgemäss rechtfertigt, von einem Vermögensverzicht aus zugehen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 245 Rz 631 u. Fn 781 mit Hinweisen). Allerdings muss die Frage nicht abschliessend geklärt werden. Auch ausgehend von einem Vermögensverzicht bereits im Jahr 2010 mit anschliessender Amortisation von Fr. 10'000.-- jährlich ab 2011 bis zur Gesuchstellung im Jahr 2022
ergibt
sich ein Betrag von Fr. 261'744.-- (vgl. Urk. 2 S. 5). Diese r liegt
ebenfalls über der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit . a ELG.
Auch unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichtes bereits im Jahr 2010 ist der Anspruch auf Zusatzleistungen somit zu verneinen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente zu Recht ver neint hat . Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm