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ZL.2023.00012

Todesfall während des Einspracheverfahrens; Erben durch Vorinstanz nicht korrekt ermittelt

Zürich SozVersG · 2023-07-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Anmeldung vom 2 9. Juni 2022 ( Urk. 6/119) liess der 1956 geborene Y.___ die Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente ( Urk. 6/69) beantragen (vgl. auch Urk. 6/72, Urk. 6/105, Urk. 6/111, Urk. 6/118). Nach Vornahme von Abklärungen ( Urk. 6/

153) verneinte die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 5. September 2022 eine n Anspruch auf

Zusatzleistungen , weil das Vermögen die Schwelle von Fr. 100'000.-- über schreite ( Urk. 6/154).

Dagegen erhob Y.___ , vertreten durch seine Schwester X.___ (vgl. die Vollmachten Urk. 6/91-92) , am 1 2. September

2022 Einsprache ( Urk. 6/155). Am 1 6. Novem ber 2022 wurde der Durchführungsstelle gemeldet, dass Y.___

am 1 4. November 2022 verstorben sei ( Urk. 6/159 ; vgl. auch Urk. 6/162 ) . Am 5. Dezember

2022 erkun digte sich X.___ nach dem Verfahrens stand ( Urk. 6/170). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2023 wies die Durch führungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 6/173). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3 1. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien Y.___

sel. rück wirkend Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Am 9. März 2023 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Beschwerdeantwort ( Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 3. März 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes

mit dem Tod des Erblassers

kraft Universalsukzession ( Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] ); unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gehen die Forderungen und Schulden des Erblassers auf die Erben über ( Art. 560 Abs. 2 ZGB ; BGE 147 V 417 E. 7.2.1 ) . Diese Rechtsfolge tritt nur dann nicht ein, wenn die Erbinnen und Erben innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Erbfalls beziehungsweise der Erbenstellung die Erbschaft ausschlagen ( Art. 566 Abs. 1 und Art. 567 ZGB) oder wenn die Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wegen amtlich festgestellter Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Todes ver mutet wird . 1.2

Gemäss Art. 560 ff. ZGB treten die Erben auch ohne weiteres in ein laufendes sozialversicherungsrechtliches Leistungsv erfahren ein, wenn die

l eistungs anspreche nde Person im Laufe des Verfahrens stirbt. Da der Erbschaftserwerb bis zur Erklärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist resolutiv bedingt ist, wird die Erbenstellung erst nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist definitiv. Des halb ist das

Verfahren

nach dem Tod der die Leistungen beanspruchenden Person zu sistieren, bis die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann und die Erben feststehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 54/99 vom 3 0. August 2000 E. 1b). Danach ist zu prüfen , ob alle oder einzelne Erben das Verfahren weiter führen wollen . Ferner ist sicherzustellen, dass alle n

verfahrensbeteiligten Erben ( direkt oder über eine allfällige Rechtsvertretung ) ein Exemplar de s verfahrens abschliessenden Entscheids ( Verfügung beziehungsweise Einsprache entscheid ) zugestellt wird ( nicht publiziertes Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich ZL.2009.00051 vom 1 7. Dezember 2009). 2 .

2 .1

Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen, mit der möglichen Folge, dass der angefoch tene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 285/06 vom 2 3. Januar 2007 E. 2 und P 54 /99 vom 3 0. August 2000 E. 2). 2 .2

Die Durchführungsstelle erliess den angefochtenen Einspracheentscheid am 1 0. Januar 2023, mithin erst nach dem Tod des

Y.___ am 1 4. November 2022 ( Urk. 6/159) , und adressierte ihn an X.___ (die aktuelle Beschwerdeführerin) als seine Rechtsvertreterin . Als Rechtsträger und Partei hingegen bezeichnete sie den v erstorbenen Y.___ ( Urk. 2).

Y.___ kam nach seinem Tod am 1 4. November 2022 keine Parteistellung im Einspracheverfahren

mehr zu ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 54/99 vom 3 0. August 2000 E. 2). Zwar hatte

Y.___ sel. seiner Schwester X.___

am 2 0. September 2016 eine Vollmacht zur Regelung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten au s gestellt , die auch mit dem Tode nicht erlöschen sollte ( Urk. 6/91 ; vgl. dazu Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts ). Diese Vollmacht galt nach dem Tod von Y.___ sel. aber grundsätzlich nur bis zur Ausstellung der Erbbescheinigung (en) beziehungsweise bis feststand, ob allfällige weitere Erben daran festhalten oder die Vollmacht von X.___ widerrufen (BGE 147 IV 465 E. 4.2-3).

N ach Kenntnisnahme des Todes falls

hätte die Durchführungsstelle das Verfahren s istieren und die Erben ermitteln müssen (vgl. vorstehende Erwägung 1 .2) . In den Akten fehlen Anhaltspunkte, dass sie dies getan hat (vgl. Urk. 6/159-174 ) . Der Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2023 erging weniger als drei Monate nach dem Tod von Y.___ am 1 4. November 2022, so dass die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft damals noch nicht abgelaufen war (vorstehende E.

1.1). Die Formulierung in der Todesmeldung der Wohngemeinde vom 1 7. Novem ber

2022, die Angehörigen des Verstorbenen seien über die Bestat tungskosten informiert worden ( Urk. 6/162), lässt es als möglich erscheinen, dass mehrere Erben existier t en . Folglich ist a u fg rund der Aktenlage nicht aus zuschliessen, dass die Durchführungsstelle die Verfahrensrechte einzelner Erben nicht gewahrt hat, indem sie diesen kein Exemplar des angefochtenen Ein sprache e ntscheids zugestellt hat , obwohl sie bei Kenntnis des laufenden Verfahrens an einer Teilnahme interessiert gewesen sein könnten . 2 .3

Der Ein spracheentscheid vom 1 0. Januar 2023 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, wer Erbe des Y.___

ist und ob die Erbschaft angetreten wurde und damit sie hernach neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge und ihren Entscheid gege benenfalls allen Erben eröffne , die das Verfahren weiterführen möchten . In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Erfolgs aussichten – gutzuheissen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. Januar 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Anmeldung vom 2 9. Juni 2022 ( Urk. 6/119) liess der 1956 geborene Y.___ die Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente ( Urk. 6/69) beantragen (vgl. auch Urk. 6/72, Urk. 6/105, Urk. 6/111, Urk. 6/118). Nach Vornahme von Abklärungen ( Urk. 6/

153) verneinte die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 5. September 2022 eine n Anspruch auf

Zusatzleistungen , weil das Vermögen die Schwelle von Fr. 100'000.-- über schreite ( Urk. 6/154).

Dagegen erhob Y.___ , vertreten durch seine Schwester X.___ (vgl. die Vollmachten Urk. 6/91-92) , am 1 2. September

2022 Einsprache ( Urk. 6/155). Am 1 6. Novem ber 2022 wurde der Durchführungsstelle gemeldet, dass Y.___

am 1 4. November 2022 verstorben sei ( Urk. 6/159 ; vgl. auch Urk. 6/162 ) . Am 5. Dezember

2022 erkun digte sich X.___ nach dem Verfahrens stand ( Urk. 6/170). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2023 wies die Durch führungsstelle die Einsprache ab ( Urk.

E. 1.1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes

mit dem Tod des Erblassers

kraft Universalsukzession ( Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] ); unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gehen die Forderungen und Schulden des Erblassers auf die Erben über ( Art. 560 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 560 ff. ZGB treten die Erben auch ohne weiteres in ein laufendes sozialversicherungsrechtliches Leistungsv erfahren ein, wenn die

l eistungs anspreche nde Person im Laufe des Verfahrens stirbt. Da der Erbschaftserwerb bis zur Erklärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist resolutiv bedingt ist, wird die Erbenstellung erst nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist definitiv. Des halb ist das

Verfahren

nach dem Tod der die Leistungen beanspruchenden Person zu sistieren, bis die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann und die Erben feststehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 54/99 vom 3 0. August 2000 E. 1b). Danach ist zu prüfen , ob alle oder einzelne Erben das Verfahren weiter führen wollen . Ferner ist sicherzustellen, dass alle n

verfahrensbeteiligten Erben ( direkt oder über eine allfällige Rechtsvertretung ) ein Exemplar de s verfahrens abschliessenden Entscheids ( Verfügung beziehungsweise Einsprache entscheid ) zugestellt wird ( nicht publiziertes Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich ZL.2009.00051 vom 1 7. Dezember 2009).

E. 2 .3

Der Ein spracheentscheid vom 1 0. Januar 2023 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, wer Erbe des Y.___

ist und ob die Erbschaft angetreten wurde und damit sie hernach neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge und ihren Entscheid gege benenfalls allen Erben eröffne , die das Verfahren weiterführen möchten . In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Erfolgs aussichten – gutzuheissen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. Januar 202

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2023.00012

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

17. Juli 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Anmeldung vom 2 9. Juni 2022 ( Urk. 6/119) liess der 1956 geborene Y.___ die Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente ( Urk. 6/69) beantragen (vgl. auch Urk. 6/72, Urk. 6/105, Urk. 6/111, Urk. 6/118). Nach Vornahme von Abklärungen ( Urk. 6/

153) verneinte die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 5. September 2022 eine n Anspruch auf

Zusatzleistungen , weil das Vermögen die Schwelle von Fr. 100'000.-- über schreite ( Urk. 6/154).

Dagegen erhob Y.___ , vertreten durch seine Schwester X.___ (vgl. die Vollmachten Urk. 6/91-92) , am 1 2. September

2022 Einsprache ( Urk. 6/155). Am 1 6. Novem ber 2022 wurde der Durchführungsstelle gemeldet, dass Y.___

am 1 4. November 2022 verstorben sei ( Urk. 6/159 ; vgl. auch Urk. 6/162 ) . Am 5. Dezember

2022 erkun digte sich X.___ nach dem Verfahrens stand ( Urk. 6/170). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2023 wies die Durch führungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 6/173). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3 1. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien Y.___

sel. rück wirkend Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1). Am 9. März 2023 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Beschwerdeantwort ( Urk. 5), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1 3. März 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes

mit dem Tod des Erblassers

kraft Universalsukzession ( Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] ); unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gehen die Forderungen und Schulden des Erblassers auf die Erben über ( Art. 560 Abs. 2 ZGB ; BGE 147 V 417 E. 7.2.1 ) . Diese Rechtsfolge tritt nur dann nicht ein, wenn die Erbinnen und Erben innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Erbfalls beziehungsweise der Erbenstellung die Erbschaft ausschlagen ( Art. 566 Abs. 1 und Art. 567 ZGB) oder wenn die Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB wegen amtlich festgestellter Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Todes ver mutet wird . 1.2

Gemäss Art. 560 ff. ZGB treten die Erben auch ohne weiteres in ein laufendes sozialversicherungsrechtliches Leistungsv erfahren ein, wenn die

l eistungs anspreche nde Person im Laufe des Verfahrens stirbt. Da der Erbschaftserwerb bis zur Erklärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist resolutiv bedingt ist, wird die Erbenstellung erst nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist definitiv. Des halb ist das

Verfahren

nach dem Tod der die Leistungen beanspruchenden Person zu sistieren, bis die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann und die Erben feststehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 54/99 vom 3 0. August 2000 E. 1b). Danach ist zu prüfen , ob alle oder einzelne Erben das Verfahren weiter führen wollen . Ferner ist sicherzustellen, dass alle n

verfahrensbeteiligten Erben ( direkt oder über eine allfällige Rechtsvertretung ) ein Exemplar de s verfahrens abschliessenden Entscheids ( Verfügung beziehungsweise Einsprache entscheid ) zugestellt wird ( nicht publiziertes Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich ZL.2009.00051 vom 1 7. Dezember 2009). 2 .

2 .1

Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen, mit der möglichen Folge, dass der angefoch tene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 285/06 vom 2 3. Januar 2007 E. 2 und P 54 /99 vom 3 0. August 2000 E. 2). 2 .2

Die Durchführungsstelle erliess den angefochtenen Einspracheentscheid am 1 0. Januar 2023, mithin erst nach dem Tod des

Y.___ am 1 4. November 2022 ( Urk. 6/159) , und adressierte ihn an X.___ (die aktuelle Beschwerdeführerin) als seine Rechtsvertreterin . Als Rechtsträger und Partei hingegen bezeichnete sie den v erstorbenen Y.___ ( Urk. 2).

Y.___ kam nach seinem Tod am 1 4. November 2022 keine Parteistellung im Einspracheverfahren

mehr zu ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 54/99 vom 3 0. August 2000 E. 2). Zwar hatte

Y.___ sel. seiner Schwester X.___

am 2 0. September 2016 eine Vollmacht zur Regelung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten au s gestellt , die auch mit dem Tode nicht erlöschen sollte ( Urk. 6/91 ; vgl. dazu Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts ). Diese Vollmacht galt nach dem Tod von Y.___ sel. aber grundsätzlich nur bis zur Ausstellung der Erbbescheinigung (en) beziehungsweise bis feststand, ob allfällige weitere Erben daran festhalten oder die Vollmacht von X.___ widerrufen (BGE 147 IV 465 E. 4.2-3).

N ach Kenntnisnahme des Todes falls

hätte die Durchführungsstelle das Verfahren s istieren und die Erben ermitteln müssen (vgl. vorstehende Erwägung 1 .2) . In den Akten fehlen Anhaltspunkte, dass sie dies getan hat (vgl. Urk. 6/159-174 ) . Der Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2023 erging weniger als drei Monate nach dem Tod von Y.___ am 1 4. November 2022, so dass die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft damals noch nicht abgelaufen war (vorstehende E.

1.1). Die Formulierung in der Todesmeldung der Wohngemeinde vom 1 7. Novem ber

2022, die Angehörigen des Verstorbenen seien über die Bestat tungskosten informiert worden ( Urk. 6/162), lässt es als möglich erscheinen, dass mehrere Erben existier t en . Folglich ist a u fg rund der Aktenlage nicht aus zuschliessen, dass die Durchführungsstelle die Verfahrensrechte einzelner Erben nicht gewahrt hat, indem sie diesen kein Exemplar des angefochtenen Ein sprache e ntscheids zugestellt hat , obwohl sie bei Kenntnis des laufenden Verfahrens an einer Teilnahme interessiert gewesen sein könnten . 2 .3

Der Ein spracheentscheid vom 1 0. Januar 2023 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, wer Erbe des Y.___

ist und ob die Erbschaft angetreten wurde und damit sie hernach neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge und ihren Entscheid gege benenfalls allen Erben eröffne , die das Verfahren weiterführen möchten . In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Erfolgs aussichten – gutzuheissen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. Januar 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt