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ZL.2022.00039

Rückerstattungspflicht von Zusatzleistungen nur für den Zeitraum, in welchem ein originärer Leistungsanspruch bestand; von allen Erben ausgeschlagener Nachlass führt dazu, dass der Rückforderung kein Schuldner mehr gegenübersteht; Verkehrswert der Liegenschaft entspricht effektiv erzieltem Verkaufserlös; Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit eines Teils der Rückforderung, Rückweisung zur Neuberechnung des anderen Teils der Rückforderung.

Zürich SozVersG · 2025-04-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der

im

Juli

2024

verstorbene

X.___ ,

geboren

1947,

und

Y.___ ,

geboren

1947,

waren

seit

2010

verheiratet

(Urk.

7/A/3) .

Während

seine

Ehefrau

Wohnsitz

in

Deutschland

hatte

(vgl.

Urk.

7/B/106) ,

bezog

X.___

a b

Oktober

2013

monatliche

Zusatzleistungen

(bundesrechtliche

Ergänzungs leistungen

und

kantonale

Beihilfen ;

vgl.

Urk.

7/B/V1).

Per

1.

April

2019

zog

er

nach

Glattbrugg

(vgl.

Urk.

7/B/V14-V15).

Nachdem

das

Ehepaar

ab

Januar

2020

Wohnsitz

in

der

Stadt Zürich genommen

hatte,

sprach

die

Stadt Zürich X.___

und

Y.___

ab

Januar

2020

monatliche

Zusatzleistungen

(Prämien verbilligung,

bundesrechtliche

Ergänzungsleistungen

sowie

kantonalrechtliche

Beihilfen )

zu

( Urk.

7/B/V16) . 1.2

Mit

Verfügung

vom

30.

März

2022

setzte

die

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatz leistungen

zur

AHV/IV

(im

Folgenden:

Stadt Zürich ),

die

Zusatzleistungen

der

Eheleute

ab

April

2015

neu

auf

Fr.

0.

fest

(Urk.

7/B/V23/1).

Mit

Verfügung

vom

30.

März

2022

(Urk.

7/B/V/26)

verpflichtete

sie

sie

unter

Hinweis

auf

ihre

Solidar haftung,

im

Zeitraum

von

April

2015

bis

März

2017

zu

viel

ausgerichtete

Zusatzleistungen

im

Betrag

von

Fr.

28'033.

zurückzubezahlen

(S.

2

Dispositiv-Ziff.

1).

Der

Rückforderungsbetrag

setzt

sich

zusammen

aus

den

Prämienverbilligungen

bis

Dezember

2017

von

Fr.

11'169. ,

den

bundesrechtlichen

Ergänzungsleistungen

von

Fr.

10'488. ,

den

kantonalrechtlichen

Beihilfen

von

Fr.

4'848.

sowie

den

zwischen

2015

und

2016

vergüteten

Krankheitskosten

von

Fr.

1’528 .

(S.

1) .

Ausserdem

forderte

die

Stadt Zürich von

den

Eheleuten

mit

Verfügung

vom

30.

März

2022

(Urk.

7/B/V25)

die

im

Zeitraum

von

April

2017

bis

März

2022

zu

viel

ausgerichteten

Zusatzleistungen

im

Betrag

von

Fr.

115'411.35

zurück

(S.

2

Dispositiv

Ziff.

1).

Dieser

Betrag

setzt

sich

aus

den

Prämienverbilligungen

bis

Dezember

2017

von

Fr.

4'392. ,

den

bundesrechtlichen

Ergänzungsleistungen

von

Fr.

58'186. ,

den

kantonalrechtliche n

Beihilfen

von

Fr.

13'029. ,

den

zwischen

2017

und

2021

vergüteten

Krankheitskosten

von

Fr.

4'059.35

sowie

der

Prämienverbilligung

ab

Januar

2018

von

Fr.

35'745.

zusammen

(S.

1),

wobei

die

Prämienverbilligung

ab

Januar

2018

von

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich

(SVA)

zurückgefordert

werde

(S.

2

Dispositiv-Ziff.

2).

Nachdem

X.___

hiergegen

am

11.

April

2022

Einsprache

erhoben

hatte

(Urk.

7/B/98),

korrigierte

die

Stadt Zürich die

Berechnung

der

Zusatzleistungen

zwischen

April

2015

und

März

2019

und

sprach

dem

Ehepaar

mit

Verfügung

vom

2.

Mai

2022

monatliche

Zusatzleistungen

zu

(Urk.

7/B/V28):

von

April

bis

Juni

2015

von

Fr.

1'092.

(Prämienverbilligung,

bundesrechtliche

Ergänzungsleistungen

und

kantonalrechtliche

Beihilfen;

S.

4)

sowie

von

Juli

bis

Dezember

2015

von

Fr.

453. ,

von

Januar

bis

Dezember

2016

von

Fr.

469. ,

von

Januar

bis

Oktober

2017

von

Fr.

488. ,

von

November

bis

Dezember

2017

von

Fr.

488. ,

von

Januar

bis

Februar

2018

von

Fr.

505. ,

von

März

bis

September

2018

von

Fr.

505. ,

von

Oktober

bis

Dezember

2018

von

Fr.

505.

und

von

Januar

bis

März

2019

von

Fr.

517.

(jeweils

nur

Prämien verbilligung;

S.

5-12).

Ausserdem

sprach

sie

Krankheits-

und

Behinderungskosten

für

die

Jahre

2015

bis

2018

im

Betrag

von

Fr.

3'315.70

zu

(Urk.

7/B/V29)

und

verrechnete

mit

Einspracheentscheid

vom

2.

Mai

2022

Fr.

25'089.

sowie

Fr.

3'315.70

mit

den

gemachten

Rückforderungen

(Urk.

7/B/V27

=

Urk.

2;

vgl.

Urk.

7/B/V28,

Urk.

7/V29),

wobei

der

Betrag

von

Fr.

7'611.

auf

die

von

der

SVA

zurückgeforderte

Prämienverbilligung

fällt

(vgl.

Urk.

7/B/V28

S.

1). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

2.

Mai

2022

(Urk.

2)

erhoben

X.___

und

Y.___

am

23.

Mai

2022

Beschwerde

mit

dem

Antrag

auf

Weiter ausrichtung

der

Zusatzleistungen

und

auf

Aufhebung

der

Rückforderung

(Urk.

1).

Am

13.

Juni

2022

verzichtete

die

Stadt Zürich unter

Hinweis

auf

den

Einsprache entscheid

auf

Stellungnahme

und

beantragte

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

den

Beschwerdeführenden

am

15.

Juni

2022

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8).

Mit

Eingabe

vom

8.

September

2022

hielten

die

Beschwerdeführenden

unaufgefordert

an

ihrem

Rechtsbegeh r en

fest

(Urk.

9).

Am

3.

Juli

2023

ersuchte

die

Staatsanwaltschaft

Zürich

-

Limmat

um

Einsicht

in

die

Verfahrensakten

(Urk.

13),

worauf

die

Beschwerdeführenden

aufgefordert

wurden,

Stellung

zu

nehmen,

ob

beziehungsweise

inwiefern

ihre

privaten

Geheimhaltungsinteressen

einer

Herausgabe

der

Akten

an

die

Staatsanwaltschaft

entgegenstünden

(Urk.

14).

Nachdem

diese

am

25.

August

2023

keine

überwiegende

private

Interessen

gegen

die

Herausgabe

der

Akten

geltend

gemacht

hatten

(Urk.

23),

wurde

das

vorliegende

Verfahren

mit

Verfügung

vom

6.

Oktober

2023

(Urk.

25)

bis

zur

rechtskräftigen

Erledigung

des

bei

der

Staatsanwaltschaft

Zürich

-

Limmat

hängigen

Strafverfahrens

sistiert

(Dispositiv-Ziff.

1)

und

die

Akten

der

Staatsanwaltschaft

Zürich

-

Limmat

in

Kopie

zugestellt

(Dispositiv-Ziff.

2).

Am

15.

Januar

2025

meldete

die

Beschwerdegegnerin,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Juli

2024

verstorben

sei

und

die

Beschwerdeführerin

das

Erbe

ausgeschlagen

habe

(Urk.

33).

Auf

entsprechende

Nachfrage

vom

19.

Februar

2025

hin

(Urk.

35)

teilte

das

Bezirksgericht

Zürich,

Einzelgericht

Erbschaftssachen,

am

20.

Februar

2025

mit,

dass

die

Erbschaft

durch

einzelne

Erben

ausgeschlagen

worden

sei

(Urk.

36) ,

und

reichte

das

Urteil

vom

19.

August

2024

betreffend

die

Erbausschlagung

der

Ehefrau

(Urk.

37/1)

sowie

das

Urteil

vom

16.

Dezember

2024

betreffend

die

Erbausschlagung

der

Tochter

(Urk.

37/2)

ein.

Am

5.

März

2025

teilte

die

Stadt Z ürich

mit,

dass

die

Ehefrau

und

die

Tochter

des

Verstorbenen

das

Erbe

ausgeschlagen

haben

(Urk.

38). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Laut

Art.

25

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts,

ATSG,

sind

unrechtmässig

bezogene

Leistungen

zurückzuerstatten.

Deren

Rückforderung

ist

nur

unter

den

Voraussetzungen

zulässig,

die

für

die

Wiedererwägung

oder

die

prozessuale

Revision

formell

rechtskräftiger

Verfügungen

massgebend

sind

(Art.

53

ATSG;

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_158/2019

vom

17.

Mai

2019

E.

3.1).

Die

Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

von

Ergänzungsleistungen

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

angepasst

werden

und

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert

als

ursprünglich

ausgerichtet

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2021,

S.

134).

Rückerstattungspflichtig

sind

der

Bezüger

oder

die

Bezügerin

der

unrechtmässig

gewährten

Leistungen

und

seine

oder

ihre

Erben

(Art.

2

Abs.

1

lit.

a

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSV;

Ulrich

Meyer,

Die

Rückerstattung

von

Sozialversicherungsleistungen,

in:

Ausgewählte

Schriften,

Thomas

Gächter

[Hrsg.],

2013,

S.

141

ff.,

146). 1.2

Nach

allgemeinen

übergan g srechtlichen

Grundsätzen

ist

bei

Fehlen

einer

die

Frage

regelnden

Übergangsbestimmung

die

Verwirkungsordnung

des

neuen

Rechts

auf

unter

dem

alten

Recht

entstandene

(fällige)

Ansprüche

anwendbar,

sofern

diese

bei

Inkrafttreten

des

neuen

Rechts

noch

nicht

verwirkt

sind

(BGE

150

V

89

E.

3.2.1,

131

V

425

E.

5 . 2

mit

Hinweisen) .

Nach

der

seit

1.

Januar

2021

geltenden

Fassung

von

Art.

25

Abs.

2

ATSG

erlischt

der

Rückforderungsanspruch

drei

Jahre

(bis

31.

Dezember

2020:

ein

Jahr),

nachdem

die

Versicherungs einrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

seit

der

Auszahlung

der

einzelnen

Leistung.

Wird

der

Rückerstattungsanspruch

aus

einer

strafbaren

Handlung

hergeleitet,

für

welche

das

Strafrecht

eine

längere

Verjährungsfrist

vorsieht,

so

ist

diese

Frist

massgeben d .

Bei

den

genannten

Fristen

handelt

es

sich

um

Verwirkungsfristen,

die

immer

und

von

Amtes

wegen

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

133

V

579

E.

4.1). 1.3

Wie

im

Folgenden

zu

zeigen

sein

wird,

ist

vorliegend

nur

noch

die

Rückforderung

der

Zusatzleistungen

ab

Januar

2020

strittig

(vgl.

nachstehende

E.

3 ).

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

erstmals

am

18.

Januar

2022

über

Anhaltspunkte

betreffend

den

Wert

der

nicht

deklarierten

Liegenschaft

der

Beschwerdeführerin

verfügte

(vgl.

Urk.

7/A/85h) ,

erliess

sie

am

30.

März

2022

d ie

Rück erstattungs verfügungen

(Urk.

7/B/V25-26).

Diese

ergingen

damit

sowohl

innerhalb

der

relativen

als

auch

der

absolute n

Verwirkungsfrist .

Die

Ausdehnung

der

absoluten

Verwirkungsfrist

gestützt

auf

ein

strafrechtlich

relevantes

Verhalten

ist

daher

nicht

notwendig,

weshalb

auch

der

rechtskräftige

Abschluss

des

gegen

die

Beschwerdeführerin

und

ihre n

verstorbenen

Ehemann

geführten

Strafverfahrens

nicht

abgewartet

werden

muss.

Die

mit

Verfügung

vom

6.

Oktober

2023

(Urk.

25)

angeordnete

Sistierung

des

Verfahrens

ist

folglich

aufzuheben. 2.

2.1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen). 2 .2

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

des

ELG

vom

22.

März

2019

gilt

für

Bezüger

und

Bezügerinnen

von

Ergänzungsleistungen,

für

welche

die

EL-Reform

insgesamt

einen

tieferen

Betrag

der

jährlichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahre

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

(Abs.

1).

Um

zu

bestimmen,

ob

das

alte

oder

das

neue

Recht

vorteilhafter

ist,

sind

die

Ergänzungsleistungen

bei

laufenden

Fällen

per

1.

Januar

2021

einmal

nach

dem

alten

und

einmal

nach

dem

neuen

Recht

zu

berechnen

(vgl.

Kreisschreiben

zum

Übergangsrecht

der

EL-Reform,

KS-R

EL,

Stand

1.

Januar

2021,

Rz

2101).

Als

laufende

EL-Fälle

gelten

Fälle,

in

denen

der

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

vor

dem

1.

Januar

2021

entstanden

ist

(KS-R

EL

Rz

1302). 3 . 3.1

Personen

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

13

ATSG)

in

der

Schweiz

haben

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen,

wenn

sie

unter

anderem

eine

Altersrente

der

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHV)

beziehen

(Art.

4

Abs.

1

lit.

a

ELG). 3.2

Der

Beschwerdeführer

mit

Jahrgang

1947

bezog

in

den

strittigen

Perioden

von

April

2015

bis

März

2019

und

ab

Januar

2020

bis

März

2022

eine

AHV-Rente

(vgl.

Urk.

7/A/28

S.

2

Ziff.

5)

und

hatte

gestützt

darauf

einen

originären

Anspruch

auf

Zusatzleistungen.

Die

Beschwerdeführerin

hatte

bis

Ende

März

2019

Wohnsitz

in

Deutschland

(vgl.

Urk.

7/B/106)

und

zog

erst

per

1.

April

2019

in

die

Schweiz.

Einen

originären

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

hatte

sie

als

AHV-Rentnerin

(vgl.

Urk.

7/ A/86

S.

9

Ziff.

6.1)

damit

frühestens

ab

April

201 9.

Eine

allfällige

Rückerstattungspflicht

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

ergibt

sich

mit

der

Ausrichtung

der

Leistungen

ab

Januar

2020

(vgl.

Urk.

7/A/54,

Urk.

7/A/58,

Urk.

7/B/V16,

Urk.

7/B/V23/1

S.

13 ) . 3.3

Der

Beschwerdeführer

verstarb

im

Juli

2024,

die

Beschwerdeführerin

als

seine

Ehegattin

erklärte

am

18.

Juli

20 24

die

Ausschlagung

des

Nachlasses

(Urk.

34/3

=

Urk.

37/1

=

Urk.

39/2 ) .

S eine

Tochter

erklärte

die

Ausschlagung

des

Nachlasses

für

sich

und

zusammen

mit

ihrem

Ehemann

für

ihre

Kinder

am

5.

September

2024

(Urk.

37/2

=

Urk.

39/3 ).

Laut

Mitteilung

des

Bezirksgerichts

Zürich,

Einzelgericht

Erbschaftssachen,

vom

20.

Februar

2025

(Urk.

36)

beschränkte

sich

dessen

Tätigwerden

auf

die

Protokollierung

der

Ausschlagungserklärungen.

Eine

vollständige

Erbenermittlung

wurde

nicht

durchgeführt.

Aus

den

Akten

erg eben

sich

kein e

Hinweis e

da rauf ,

dass

neben

der

Ehefrau

und

der

Tochter

sowie

deren

Kinder

weitere

Erben

vorhanden

sind

(vgl.

Urk.

7/2

und

Urk.

38 )

oder

die

Beschwerde gegnerin

als

Gläubigerin

des

v erstorbenen

Beschwerdeführers

innert

Frist

die

amtliche

Liquidation

der

Erbschaft

(vgl.

Art.

594

Abs.

1

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuches,

ZGB)

verlangt

hätte.

Damit

steht

der

von

der

Beschwerdegegnerin

geltend

gemachten

Rückforderung

für

den

Zeitraum

von

April

2015

bis

März

2019

kein

Schuldner

mehr

gegenüber,

weshalb

die

Beschwerde

betreffend

die

Rückforderung

der

Leistungen

für

diesen

Zeitraum

als

gegenstandslos

geworden

abzuschreiben

ist. 4 . 4 .1

Die

Beschwerdeführerin

hatte

ab

Januar

2020

einen

originären

Leistungsa nspruch,

weshalb

sie,

trotz

Ausschlagung

des

Nachlasses

ihres

verstorbenen

Ehemannes ,

grundsätzlich

verpflichtet

ist,

ab

diesem

Zeitpunkt

unrechtmässig

bezogene

Leistungen

zurückzuerstatten.

Ob

der

Beschwerdeführerin

und

ihrem

Ehegatten

die

mit

Verfügungen

vom

5.

März

2020

(Urk.

7/B/V16),

21.

August

2020

(Urk.

7/B/V17),

27.

August

2020

(Urk.

7/B/V18),

10.

November

2020

(Urk.

7/B/V19),

15.

Dezember

2020

(Urk.

7/B/V20),

18.

März

2021

(Urk.

7/B/V21)

und

29.

April

2021

(Urk.

7/B/V22)

zugesprochenen

Leistungen

zu

Unrecht

erfolgten,

ist

im

Folgenden

zu

prüfen. 4.2

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

seit

1.

Januar

2021

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

in

lit.

a-b

genannten

Mindestbeträge

(Art.

9

Abs.

1

ELG) .

Die

anerkannten

Ausgaben

sind

in

Art.

10

ELG,

die

anrechenbaren

Einnahmen

in

Art.

11

ELG

aufgelistet.

Als

Einnahme

angerechnet

wird

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

c

ELG

unter

anderem

ein

Prozentsatz

des

Reinvermögens

bei

Altersrentnerinnen

und

-rentnern

10

%

–,

soweit

es

bei

Ehepaaren

F r .

60'000. ,

seit

1.

Januar

2021

Fr.

50'000.

übersteigt.

Nach

Art.

17

Abs.

1

ELV ,

seit

1.

Januar

2021

Art.

17a

Abs.

1

ELV

ist

das

anrechenbare

Vermögen

nach

den

Grundsätzen

der

Gesetzgebung

über

die

direkte

kantonale

Steuer

für

die

Bewertung

des

Vermögens

im

Wohnsitzkanton

zu

bewerten.

Dienen

Grundstücke

dem

Bezüger

oder

einer

Person,

die

in

der

EL-Berechnung

eingeschlossen

ist,

nicht

zu

eigenen

Wohnzwecken,

so

sind

diese

nach

Art.

17

Abs.

4

ELV

bzw.

Art.

17a

Abs.

4

ELV

nicht

zum

Steuerwert,

sondern

zum

Verkehrswert

einzusetzen.

Des

Weiteren

gehören

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

b

ELG

die

Einkünfte

aus

beweglichem

und

unbeweglichem

Vermögen

zu

den

anrechenbaren

Einnahmen.

Bei

Erträgen

aus

Wohneigentum

sind

nach

Art.

10

Abs.

3

lit.

b

ELG

die

Gebäudeunterhaltskosten

und

Hypothekarzinsen

als

Abzüge

zugelassen,

und

zwar

in

ihrer

Summe

(vgl.

BGE

138

V

17)

bis

zur

Höhe

des

Bruttoertrags

der

Liegenschaft.

Für

die

Gebäudeunterhaltskosten

gilt

nach

Art.

16

ELV

ein

Pauschalabzug,

welcher

dem

Abzug

für

die

direkte

kantonale

Steuer

im

Wohn sitzkanton,

subsidiär

dem

Abzug

für

die

direkte

Bundessteuer ,

entspricht.

Im

Kanton

Zürich

beläuft

sich

die

Pauschale

auf

20

%

des

Brutto-Mietertrags

beziehungsweise

des

Brutto-Mietwertes

(Ziffer

II

der

Verfügung

der

Finanzdirektion

über

die

Pauschalierung

der

Kosten

für

den

Unterhalt

und

die

Verwaltung

von

Liegenschaften

des

Privatvermögens

vom

7.

September

2002;

Merkblatt

des

kantonalen

Steueramtes

über

die

steuerliche

Abzugsfähigkeit

von

Kosten

für

den

Unterhalt

und

die

Verwaltung

von

Liegenschaften,

Rz.

49

ff.).

Schliesslich

sind

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

g

ELG ,

seit

1.

Januar

2021

Art.

11a

ELG,

diejenigen

Einkünfte

und

Vermögenswerte

anzurechnen,

auf

die

verzichtet

worden

ist. 5. 5.1

Fest

steht,

dass

die

Beschwerdeführerin

Eigentümerin

einer

Liegenschaft

in

Deutschland

war,

für

welche

die

Beschwerdegegnerin

den

Verkehrswert

per

Januar

2020

auf

Fr.

433'000.

schätzte

(Urk.

7/95h) .

Die

Beschwerdeführerin

verkaufte

die

Liegenschaft

am

23.

Juli

2024

zum

Preis

von

EUR

345'000.

(Urk.

34/6

S.

3). 5.2

Eine

Verkehrswertschätzung

der

Liegenschaft

liegt

keine

vor.

Die

Beschwerde gegnerin

setzte

den

Wert

derselben

am

1.

Januar

2020

auf

EUR

400'000.

fest

(Urk.

7/A/95h) .

Dabei

berücksichtigte

sie

den

Kaufpreis

am

1.

Dezember

2010

von

EUR

235'000.

(Urk.

7/95),

de n

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Verkehrs wert

zwischen

EUR

390'000.

und

EUR

420'000.

(Urk.

7/85h)

sowie

dessen

Absicht,

die

Liegenschaft

nicht

unter

EUR

530'000.

verkaufen

zu

wollen

(Urk.

7/85j).

Nachdem

der

Beschwerdegegnerin

weder

Angaben

über

ungefähre

handelsübliche

Bodenpreise

in

der

Standortgemeinde

noch

Informationen

über

den

Zustand

des

Gebäudes

vorlagen,

erscheint

der

von

ihr

geschätzte

Wert,

welcher

EUR

55'000.

über

dem

effektiv

erzielten

Wert

liegt ,

als

zu

hoch.

Anhaltspunkte,

dass

die

Liegenschaft

zwischen

der

eigenen

Schätzung

durch

die

Beschwerdegegnerin

und

dem

Verkauf

derart

an

Wert

verlor en

haben

soll ,

ergeben

sich

keine

und

werden

von

der

Beschwerdegegnerin

auch

nicht

geltend

gemacht

(vgl.

Urk.

33).

V ielmehr

ist

davon

auszugehen,

dass

der

Wert

der

Liegenschaft

am

1.

Januar

2020

dem

tatsächlich

erzielten

Verkaufspreis

von

EUR

345'000.

entsprach.

Von

diesem

Wert

ist

bei

der

Festsetzung

des

Vermögensertrags,

der

Unterhaltskosten

sowie

des

Vermögensverzehrs

ab

Januar

2020

auszugehen,

wobei

zu

berücksichtigen

ist ,

dass

das

Reinvermögen

unter

Abzug

der

Hypothekarschulden

zu

ermitteln

ist.

Laut

dem

Kontoauszug

der

Sparkasse

B.___ ,

Deutschland,

vom

31.

Dezember

2020

(Urk.

7/A/95g)

nahmen

die

Beschwerdeführe nden

einen

Fremdwährungskredit

in

Schweizer

Franken

auf.

Eine

Währungsumrechnung ,

wie

dies

die

Beschwerdegegnerin

in

den

Leistungsberechnungen

vom

30.

März

2022

tat

(vgl.

Urk.

7BV/23/1

S.

14

und

Urk.

7/A /95g

S.

1-2),

ist

damit

nicht

nötig,

sondern

es

kann

der

von

der

Bank

in

Schweizer

Franken

ausgewiesene

Saldo

herangezogen

werden. 5.3

Der

Einspracheentscheid

betreffend

die

Berechnung

der

Zusatzleistungen

ab

Januar

2020

erweist

sich

nach

dem

Dargelegten

als

nicht

korrekt.

Die

Sache

ist

daher

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

den

Leistungsanspruch

der

Beschwerdeführerin

und

ihres

verstorbenen

Ehemannes

ab

Januar

2020

entsprechend

den

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die

am

E. 6 Oktober

2023

angeordnete

Sistierung

des

Verfahrens

wird

aufgehoben . 2. Der

Prozess

betreffend

die

Rückforderung

der

von

April

2015

bis

März

2019

an

den

v erstorbenen

Beschwerdeführer

ausgerichteten

Zusatzleistungen

wird

als

gegenstandslos

geworden

abgeschrieben ,

und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

Einspracheentscheid

vom

2.

Mai

2022

betreffend

die

Rückforderung

der

ausgerichteten

Zusatzleistungen

ab

Januar

2020

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Stadt Z ürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

zurückgewiesen

wird,

damit

sie

den

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

der

Beschwerdeführerin

und

ihres

verstorbenen

Ehemannes

ab

Januar

2020

entsprechend

den

Erwägungen

neu

berechne

und

die

Höhe

der

Rückforderung

neu

festsetze. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

33 ,

Urk.

36

und

Urk.

38 - Stadt Z ürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

9-10 ,

Urk.

36 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich sowie

an: - Staatsanwaltschaft

Zürich

-

Limmat 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Dispositiv
  1. April 2019 in die Schweiz. Einen originären Anspruch auf Zusatzleistungen hatte sie als AHV-Rentnerin (vgl. Urk. 7/ A/86 S. 9 Ziff. 6.1) damit frühestens ab April 201
  2. Eine allfällige Rückerstattungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin ergibt sich mit der Ausrichtung der Leistungen ab Januar 2020 (vgl. Urk. 7/A/54, Urk. 7/A/58, Urk. 7/B/V16, Urk. 7/B/V23/1 S. 13 ) . 3.3      Der Beschwerdeführer verstarb im Juli 2024, die Beschwerdeführerin als seine Ehegattin erklärte am
  3. Juli 20 24 die Ausschlagung des Nachlasses (Urk. 34/3 = Urk. 37/1 = Urk. 39/2 ) . S eine Tochter erklärte die Ausschlagung des Nachlasses für sich und zusammen mit ihrem Ehemann für ihre Kinder am
  4. September 2024 (Urk. 37/2 = Urk. 39/3 ). Laut Mitteilung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom
  5. Februar 2025 (Urk. 36) beschränkte sich dessen Tätigwerden auf die Protokollierung der Ausschlagungserklärungen. Eine vollständige Erbenermittlung wurde nicht durchgeführt. Aus den Akten erg eben sich kein e Hinweis e da rauf , dass neben der Ehefrau und der Tochter sowie deren Kinder weitere Erben vorhanden sind (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 38 ) oder die Beschwerde gegnerin als Gläubigerin des v erstorbenen Beschwerdeführers innert Frist die amtliche Liquidation der Erbschaft (vgl. Art. 594 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) verlangt hätte.      Damit steht der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderung für den Zeitraum von April 2015 bis März 2019 kein Schuldner mehr gegenüber, weshalb die Beschwerde betreffend die Rückforderung der Leistungen für diesen Zeitraum als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4 . 4 .1      Die Beschwerdeführerin hatte ab Januar 2020 einen originären Leistungsa nspruch, weshalb sie, trotz Ausschlagung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes , grundsätzlich verpflichtet ist, ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Ob der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten die mit Verfügungen vom
  6. März 2020 (Urk. 7/B/V16),
  7. August 2020 (Urk. 7/B/V17),
  8. August 2020 (Urk. 7/B/V18),
  9. November 2020 (Urk. 7/B/V19),
  10. Dezember 2020 (Urk. 7/B/V20),
  11. März 2021 (Urk. 7/B/V21) und
  12. April 2021 (Urk. 7/B/V22) zugesprochenen Leistungen zu Unrecht erfolgten, ist im Folgenden zu prüfen. 4.2      Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, seit
  13. Januar 2021 mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG) .      Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als Einnahme angerechnet wird nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Altersrentnerinnen und -rentnern 10 % –, soweit es bei Ehepaaren F r . 60'000. , seit
  14. Januar 2021 Fr. 50'000. übersteigt. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV , seit
  15. Januar 2021 Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV bzw. Art. 17a Abs. 4 ELV nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen.      Des Weiteren gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Bei Erträgen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Abzüge zugelassen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nach Art. 16 ELV ein Pauschalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohn sitzkanton, subsidiär dem Abzug für die direkte Bundessteuer , entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom
  16. September 2002; Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz. 49 ff.).      Schliesslich sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , seit
  17. Januar 2021 Art. 11a ELG, diejenigen Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
  18. 5.1      Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Deutschland war, für welche die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert per Januar 2020 auf Fr. 433'000. schätzte (Urk. 7/95h) . Die Beschwerdeführerin verkaufte die Liegenschaft am
  19. Juli 2024 zum Preis von EUR 345'000. (Urk. 34/6 S. 3). 5.2      Eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft liegt keine vor. Die Beschwerde gegnerin setzte den Wert derselben am
  20. Januar 2020 auf EUR 400'000. fest (Urk. 7/A/95h) . Dabei berücksichtigte sie den Kaufpreis am
  21. Dezember 2010 von EUR 235'000. (Urk. 7/95), de n vom Beschwerdeführer angegebenen Verkehrs wert zwischen EUR 390'000. und EUR 420'000. (Urk. 7/85h) sowie dessen Absicht, die Liegenschaft nicht unter EUR 530'000. verkaufen zu wollen (Urk. 7/85j). Nachdem der Beschwerdegegnerin weder Angaben über ungefähre handelsübliche Bodenpreise in der Standortgemeinde noch Informationen über den Zustand des Gebäudes vorlagen, erscheint der von ihr geschätzte Wert, welcher EUR 55'000. über dem effektiv erzielten Wert liegt , als zu hoch. Anhaltspunkte, dass die Liegenschaft zwischen der eigenen Schätzung durch die Beschwerdegegnerin und dem Verkauf derart an Wert verlor en haben soll , ergeben sich keine und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 33). V ielmehr ist davon auszugehen, dass der Wert der Liegenschaft am
  22. Januar 2020 dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis von EUR 345'000. entsprach. Von diesem Wert ist bei der Festsetzung des Vermögensertrags, der Unterhaltskosten sowie des Vermögensverzehrs ab Januar 2020 auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist , dass das Reinvermögen unter Abzug der Hypothekarschulden zu ermitteln ist. Laut dem Kontoauszug der Sparkasse B.___ , Deutschland, vom
  23. Dezember 2020 (Urk. 7/A/95g) nahmen die Beschwerdeführe nden einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf. Eine Währungsumrechnung , wie dies die Beschwerdegegnerin in den Leistungsberechnungen vom
  24. März 2022 tat (vgl. Urk. 7BV/23/1 S. 14 und Urk. 7/A /95g S. 1-2), ist damit nicht nötig, sondern es kann der von der Bank in Schweizer Franken ausgewiesene Saldo herangezogen werden. 5.3      Der Einspracheentscheid betreffend die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2020 erweist sich nach dem Dargelegten als nicht korrekt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes ab Januar 2020 entsprechend den Erwägungen neu festsetze und die Höhe der Rückforderung ab Januar 2020 neu berechne. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Rückforderung ab Januar 2020 gutzuheissen. Das Gericht beschliesst:
  25. Die am
  26. Oktober 2023 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben .
  27. Der Prozess betreffend die Rückforderung der von April 2015 bis März 2019 an den v erstorbenen Beschwerdeführer ausgerichteten Zusatzleistungen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben , und erkennt:
  28. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom
  29. Mai 2022 betreffend die Rückforderung der ausgerichteten Zusatzleistungen ab Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z ürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes ab Januar 2020 entsprechend den Erwägungen neu berechne und die Höhe der Rückforderung neu festsetze.
  30. Das Verfahren ist kostenlos.
  31. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 33 , Urk. 36 und Urk. 38 - Stadt Z ürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 , Urk. 36 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat
  32. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  33. Juli bis und mit dem
  34. August sowie vom
  35. Dezember bis und mit dem
  36. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2022.00039 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 3.

April

2025 in

Sachen 1.

X.___ ,

gestorben

im

Juli

2024,

wohnhaft

gewesen: 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der

im

Juli

2024

verstorbene

X.___ ,

geboren

1947,

und

Y.___ ,

geboren

1947,

waren

seit

2010

verheiratet

(Urk.

7/A/3) .

Während

seine

Ehefrau

Wohnsitz

in

Deutschland

hatte

(vgl.

Urk.

7/B/106) ,

bezog

X.___

a b

Oktober

2013

monatliche

Zusatzleistungen

(bundesrechtliche

Ergänzungs leistungen

und

kantonale

Beihilfen ;

vgl.

Urk.

7/B/V1).

Per

1.

April

2019

zog

er

nach

Glattbrugg

(vgl.

Urk.

7/B/V14-V15).

Nachdem

das

Ehepaar

ab

Januar

2020

Wohnsitz

in

der

Stadt Zürich genommen

hatte,

sprach

die

Stadt Zürich X.___

und

Y.___

ab

Januar

2020

monatliche

Zusatzleistungen

(Prämien verbilligung,

bundesrechtliche

Ergänzungsleistungen

sowie

kantonalrechtliche

Beihilfen )

zu

( Urk.

7/B/V16) . 1.2

Mit

Verfügung

vom

30.

März

2022

setzte

die

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatz leistungen

zur

AHV/IV

(im

Folgenden:

Stadt Zürich ),

die

Zusatzleistungen

der

Eheleute

ab

April

2015

neu

auf

Fr.

0.

fest

(Urk.

7/B/V23/1).

Mit

Verfügung

vom

30.

März

2022

(Urk.

7/B/V/26)

verpflichtete

sie

sie

unter

Hinweis

auf

ihre

Solidar haftung,

im

Zeitraum

von

April

2015

bis

März

2017

zu

viel

ausgerichtete

Zusatzleistungen

im

Betrag

von

Fr.

28'033.

zurückzubezahlen

(S.

2

Dispositiv-Ziff.

1).

Der

Rückforderungsbetrag

setzt

sich

zusammen

aus

den

Prämienverbilligungen

bis

Dezember

2017

von

Fr.

11'169. ,

den

bundesrechtlichen

Ergänzungsleistungen

von

Fr.

10'488. ,

den

kantonalrechtlichen

Beihilfen

von

Fr.

4'848.

sowie

den

zwischen

2015

und

2016

vergüteten

Krankheitskosten

von

Fr.

1’528 .

(S.

1) .

Ausserdem

forderte

die

Stadt Zürich von

den

Eheleuten

mit

Verfügung

vom

30.

März

2022

(Urk.

7/B/V25)

die

im

Zeitraum

von

April

2017

bis

März

2022

zu

viel

ausgerichteten

Zusatzleistungen

im

Betrag

von

Fr.

115'411.35

zurück

(S.

2

Dispositiv

Ziff.

1).

Dieser

Betrag

setzt

sich

aus

den

Prämienverbilligungen

bis

Dezember

2017

von

Fr.

4'392. ,

den

bundesrechtlichen

Ergänzungsleistungen

von

Fr.

58'186. ,

den

kantonalrechtliche n

Beihilfen

von

Fr.

13'029. ,

den

zwischen

2017

und

2021

vergüteten

Krankheitskosten

von

Fr.

4'059.35

sowie

der

Prämienverbilligung

ab

Januar

2018

von

Fr.

35'745.

zusammen

(S.

1),

wobei

die

Prämienverbilligung

ab

Januar

2018

von

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich

(SVA)

zurückgefordert

werde

(S.

2

Dispositiv-Ziff.

2).

Nachdem

X.___

hiergegen

am

11.

April

2022

Einsprache

erhoben

hatte

(Urk.

7/B/98),

korrigierte

die

Stadt Zürich die

Berechnung

der

Zusatzleistungen

zwischen

April

2015

und

März

2019

und

sprach

dem

Ehepaar

mit

Verfügung

vom

2.

Mai

2022

monatliche

Zusatzleistungen

zu

(Urk.

7/B/V28):

von

April

bis

Juni

2015

von

Fr.

1'092.

(Prämienverbilligung,

bundesrechtliche

Ergänzungsleistungen

und

kantonalrechtliche

Beihilfen;

S.

4)

sowie

von

Juli

bis

Dezember

2015

von

Fr.

453. ,

von

Januar

bis

Dezember

2016

von

Fr.

469. ,

von

Januar

bis

Oktober

2017

von

Fr.

488. ,

von

November

bis

Dezember

2017

von

Fr.

488. ,

von

Januar

bis

Februar

2018

von

Fr.

505. ,

von

März

bis

September

2018

von

Fr.

505. ,

von

Oktober

bis

Dezember

2018

von

Fr.

505.

und

von

Januar

bis

März

2019

von

Fr.

517.

(jeweils

nur

Prämien verbilligung;

S.

5-12).

Ausserdem

sprach

sie

Krankheits-

und

Behinderungskosten

für

die

Jahre

2015

bis

2018

im

Betrag

von

Fr.

3'315.70

zu

(Urk.

7/B/V29)

und

verrechnete

mit

Einspracheentscheid

vom

2.

Mai

2022

Fr.

25'089.

sowie

Fr.

3'315.70

mit

den

gemachten

Rückforderungen

(Urk.

7/B/V27

=

Urk.

2;

vgl.

Urk.

7/B/V28,

Urk.

7/V29),

wobei

der

Betrag

von

Fr.

7'611.

auf

die

von

der

SVA

zurückgeforderte

Prämienverbilligung

fällt

(vgl.

Urk.

7/B/V28

S.

1). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

2.

Mai

2022

(Urk.

2)

erhoben

X.___

und

Y.___

am

23.

Mai

2022

Beschwerde

mit

dem

Antrag

auf

Weiter ausrichtung

der

Zusatzleistungen

und

auf

Aufhebung

der

Rückforderung

(Urk.

1).

Am

13.

Juni

2022

verzichtete

die

Stadt Zürich unter

Hinweis

auf

den

Einsprache entscheid

auf

Stellungnahme

und

beantragte

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

den

Beschwerdeführenden

am

15.

Juni

2022

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8).

Mit

Eingabe

vom

8.

September

2022

hielten

die

Beschwerdeführenden

unaufgefordert

an

ihrem

Rechtsbegeh r en

fest

(Urk.

9).

Am

3.

Juli

2023

ersuchte

die

Staatsanwaltschaft

Zürich

-

Limmat

um

Einsicht

in

die

Verfahrensakten

(Urk.

13),

worauf

die

Beschwerdeführenden

aufgefordert

wurden,

Stellung

zu

nehmen,

ob

beziehungsweise

inwiefern

ihre

privaten

Geheimhaltungsinteressen

einer

Herausgabe

der

Akten

an

die

Staatsanwaltschaft

entgegenstünden

(Urk.

14).

Nachdem

diese

am

25.

August

2023

keine

überwiegende

private

Interessen

gegen

die

Herausgabe

der

Akten

geltend

gemacht

hatten

(Urk.

23),

wurde

das

vorliegende

Verfahren

mit

Verfügung

vom

6.

Oktober

2023

(Urk.

25)

bis

zur

rechtskräftigen

Erledigung

des

bei

der

Staatsanwaltschaft

Zürich

-

Limmat

hängigen

Strafverfahrens

sistiert

(Dispositiv-Ziff.

1)

und

die

Akten

der

Staatsanwaltschaft

Zürich

-

Limmat

in

Kopie

zugestellt

(Dispositiv-Ziff.

2).

Am

15.

Januar

2025

meldete

die

Beschwerdegegnerin,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Juli

2024

verstorben

sei

und

die

Beschwerdeführerin

das

Erbe

ausgeschlagen

habe

(Urk.

33).

Auf

entsprechende

Nachfrage

vom

19.

Februar

2025

hin

(Urk.

35)

teilte

das

Bezirksgericht

Zürich,

Einzelgericht

Erbschaftssachen,

am

20.

Februar

2025

mit,

dass

die

Erbschaft

durch

einzelne

Erben

ausgeschlagen

worden

sei

(Urk.

36) ,

und

reichte

das

Urteil

vom

19.

August

2024

betreffend

die

Erbausschlagung

der

Ehefrau

(Urk.

37/1)

sowie

das

Urteil

vom

16.

Dezember

2024

betreffend

die

Erbausschlagung

der

Tochter

(Urk.

37/2)

ein.

Am

5.

März

2025

teilte

die

Stadt Z ürich

mit,

dass

die

Ehefrau

und

die

Tochter

des

Verstorbenen

das

Erbe

ausgeschlagen

haben

(Urk.

38). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Laut

Art.

25

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts,

ATSG,

sind

unrechtmässig

bezogene

Leistungen

zurückzuerstatten.

Deren

Rückforderung

ist

nur

unter

den

Voraussetzungen

zulässig,

die

für

die

Wiedererwägung

oder

die

prozessuale

Revision

formell

rechtskräftiger

Verfügungen

massgebend

sind

(Art.

53

ATSG;

Urteil

des

Bundes gerichts

9C_158/2019

vom

17.

Mai

2019

E.

3.1).

Die

Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

von

Ergänzungsleistungen

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

angepasst

werden

und

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert

als

ursprünglich

ausgerichtet

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2021,

S.

134).

Rückerstattungspflichtig

sind

der

Bezüger

oder

die

Bezügerin

der

unrechtmässig

gewährten

Leistungen

und

seine

oder

ihre

Erben

(Art.

2

Abs.

1

lit.

a

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSV;

Ulrich

Meyer,

Die

Rückerstattung

von

Sozialversicherungsleistungen,

in:

Ausgewählte

Schriften,

Thomas

Gächter

[Hrsg.],

2013,

S.

141

ff.,

146). 1.2

Nach

allgemeinen

übergan g srechtlichen

Grundsätzen

ist

bei

Fehlen

einer

die

Frage

regelnden

Übergangsbestimmung

die

Verwirkungsordnung

des

neuen

Rechts

auf

unter

dem

alten

Recht

entstandene

(fällige)

Ansprüche

anwendbar,

sofern

diese

bei

Inkrafttreten

des

neuen

Rechts

noch

nicht

verwirkt

sind

(BGE

150

V

89

E.

3.2.1,

131

V

425

E.

5 . 2

mit

Hinweisen) .

Nach

der

seit

1.

Januar

2021

geltenden

Fassung

von

Art.

25

Abs.

2

ATSG

erlischt

der

Rückforderungsanspruch

drei

Jahre

(bis

31.

Dezember

2020:

ein

Jahr),

nachdem

die

Versicherungs einrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

seit

der

Auszahlung

der

einzelnen

Leistung.

Wird

der

Rückerstattungsanspruch

aus

einer

strafbaren

Handlung

hergeleitet,

für

welche

das

Strafrecht

eine

längere

Verjährungsfrist

vorsieht,

so

ist

diese

Frist

massgeben d .

Bei

den

genannten

Fristen

handelt

es

sich

um

Verwirkungsfristen,

die

immer

und

von

Amtes

wegen

zu

berücksichtigen

sind

(BGE

133

V

579

E.

4.1). 1.3

Wie

im

Folgenden

zu

zeigen

sein

wird,

ist

vorliegend

nur

noch

die

Rückforderung

der

Zusatzleistungen

ab

Januar

2020

strittig

(vgl.

nachstehende

E.

3 ).

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

erstmals

am

18.

Januar

2022

über

Anhaltspunkte

betreffend

den

Wert

der

nicht

deklarierten

Liegenschaft

der

Beschwerdeführerin

verfügte

(vgl.

Urk.

7/A/85h) ,

erliess

sie

am

30.

März

2022

d ie

Rück erstattungs verfügungen

(Urk.

7/B/V25-26).

Diese

ergingen

damit

sowohl

innerhalb

der

relativen

als

auch

der

absolute n

Verwirkungsfrist .

Die

Ausdehnung

der

absoluten

Verwirkungsfrist

gestützt

auf

ein

strafrechtlich

relevantes

Verhalten

ist

daher

nicht

notwendig,

weshalb

auch

der

rechtskräftige

Abschluss

des

gegen

die

Beschwerdeführerin

und

ihre n

verstorbenen

Ehemann

geführten

Strafverfahrens

nicht

abgewartet

werden

muss.

Die

mit

Verfügung

vom

6.

Oktober

2023

(Urk.

25)

angeordnete

Sistierung

des

Verfahrens

ist

folglich

aufzuheben. 2.

2.1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen). 2 .2

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

des

ELG

vom

22.

März

2019

gilt

für

Bezüger

und

Bezügerinnen

von

Ergänzungsleistungen,

für

welche

die

EL-Reform

insgesamt

einen

tieferen

Betrag

der

jährlichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahre

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

(Abs.

1).

Um

zu

bestimmen,

ob

das

alte

oder

das

neue

Recht

vorteilhafter

ist,

sind

die

Ergänzungsleistungen

bei

laufenden

Fällen

per

1.

Januar

2021

einmal

nach

dem

alten

und

einmal

nach

dem

neuen

Recht

zu

berechnen

(vgl.

Kreisschreiben

zum

Übergangsrecht

der

EL-Reform,

KS-R

EL,

Stand

1.

Januar

2021,

Rz

2101).

Als

laufende

EL-Fälle

gelten

Fälle,

in

denen

der

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

vor

dem

1.

Januar

2021

entstanden

ist

(KS-R

EL

Rz

1302). 3 . 3.1

Personen

mit

Wohnsitz

und

gewöhnlichem

Aufenthalt

(Art.

13

ATSG)

in

der

Schweiz

haben

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen,

wenn

sie

unter

anderem

eine

Altersrente

der

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHV)

beziehen

(Art.

4

Abs.

1

lit.

a

ELG). 3.2

Der

Beschwerdeführer

mit

Jahrgang

1947

bezog

in

den

strittigen

Perioden

von

April

2015

bis

März

2019

und

ab

Januar

2020

bis

März

2022

eine

AHV-Rente

(vgl.

Urk.

7/A/28

S.

2

Ziff.

5)

und

hatte

gestützt

darauf

einen

originären

Anspruch

auf

Zusatzleistungen.

Die

Beschwerdeführerin

hatte

bis

Ende

März

2019

Wohnsitz

in

Deutschland

(vgl.

Urk.

7/B/106)

und

zog

erst

per

1.

April

2019

in

die

Schweiz.

Einen

originären

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

hatte

sie

als

AHV-Rentnerin

(vgl.

Urk.

7/ A/86

S.

9

Ziff.

6.1)

damit

frühestens

ab

April

201 9.

Eine

allfällige

Rückerstattungspflicht

gegenüber

der

Beschwerdegegnerin

ergibt

sich

mit

der

Ausrichtung

der

Leistungen

ab

Januar

2020

(vgl.

Urk.

7/A/54,

Urk.

7/A/58,

Urk.

7/B/V16,

Urk.

7/B/V23/1

S.

13 ) . 3.3

Der

Beschwerdeführer

verstarb

im

Juli

2024,

die

Beschwerdeführerin

als

seine

Ehegattin

erklärte

am

18.

Juli

20 24

die

Ausschlagung

des

Nachlasses

(Urk.

34/3

=

Urk.

37/1

=

Urk.

39/2 ) .

S eine

Tochter

erklärte

die

Ausschlagung

des

Nachlasses

für

sich

und

zusammen

mit

ihrem

Ehemann

für

ihre

Kinder

am

5.

September

2024

(Urk.

37/2

=

Urk.

39/3 ).

Laut

Mitteilung

des

Bezirksgerichts

Zürich,

Einzelgericht

Erbschaftssachen,

vom

20.

Februar

2025

(Urk.

36)

beschränkte

sich

dessen

Tätigwerden

auf

die

Protokollierung

der

Ausschlagungserklärungen.

Eine

vollständige

Erbenermittlung

wurde

nicht

durchgeführt.

Aus

den

Akten

erg eben

sich

kein e

Hinweis e

da rauf ,

dass

neben

der

Ehefrau

und

der

Tochter

sowie

deren

Kinder

weitere

Erben

vorhanden

sind

(vgl.

Urk.

7/2

und

Urk.

38 )

oder

die

Beschwerde gegnerin

als

Gläubigerin

des

v erstorbenen

Beschwerdeführers

innert

Frist

die

amtliche

Liquidation

der

Erbschaft

(vgl.

Art.

594

Abs.

1

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuches,

ZGB)

verlangt

hätte.

Damit

steht

der

von

der

Beschwerdegegnerin

geltend

gemachten

Rückforderung

für

den

Zeitraum

von

April

2015

bis

März

2019

kein

Schuldner

mehr

gegenüber,

weshalb

die

Beschwerde

betreffend

die

Rückforderung

der

Leistungen

für

diesen

Zeitraum

als

gegenstandslos

geworden

abzuschreiben

ist. 4 . 4 .1

Die

Beschwerdeführerin

hatte

ab

Januar

2020

einen

originären

Leistungsa nspruch,

weshalb

sie,

trotz

Ausschlagung

des

Nachlasses

ihres

verstorbenen

Ehemannes ,

grundsätzlich

verpflichtet

ist,

ab

diesem

Zeitpunkt

unrechtmässig

bezogene

Leistungen

zurückzuerstatten.

Ob

der

Beschwerdeführerin

und

ihrem

Ehegatten

die

mit

Verfügungen

vom

5.

März

2020

(Urk.

7/B/V16),

21.

August

2020

(Urk.

7/B/V17),

27.

August

2020

(Urk.

7/B/V18),

10.

November

2020

(Urk.

7/B/V19),

15.

Dezember

2020

(Urk.

7/B/V20),

18.

März

2021

(Urk.

7/B/V21)

und

29.

April

2021

(Urk.

7/B/V22)

zugesprochenen

Leistungen

zu

Unrecht

erfolgten,

ist

im

Folgenden

zu

prüfen. 4.2

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

seit

1.

Januar

2021

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

in

lit.

a-b

genannten

Mindestbeträge

(Art.

9

Abs.

1

ELG) .

Die

anerkannten

Ausgaben

sind

in

Art.

10

ELG,

die

anrechenbaren

Einnahmen

in

Art.

11

ELG

aufgelistet.

Als

Einnahme

angerechnet

wird

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

c

ELG

unter

anderem

ein

Prozentsatz

des

Reinvermögens

bei

Altersrentnerinnen

und

-rentnern

10

%

–,

soweit

es

bei

Ehepaaren

F r .

60'000. ,

seit

1.

Januar

2021

Fr.

50'000.

übersteigt.

Nach

Art.

17

Abs.

1

ELV ,

seit

1.

Januar

2021

Art.

17a

Abs.

1

ELV

ist

das

anrechenbare

Vermögen

nach

den

Grundsätzen

der

Gesetzgebung

über

die

direkte

kantonale

Steuer

für

die

Bewertung

des

Vermögens

im

Wohnsitzkanton

zu

bewerten.

Dienen

Grundstücke

dem

Bezüger

oder

einer

Person,

die

in

der

EL-Berechnung

eingeschlossen

ist,

nicht

zu

eigenen

Wohnzwecken,

so

sind

diese

nach

Art.

17

Abs.

4

ELV

bzw.

Art.

17a

Abs.

4

ELV

nicht

zum

Steuerwert,

sondern

zum

Verkehrswert

einzusetzen.

Des

Weiteren

gehören

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

b

ELG

die

Einkünfte

aus

beweglichem

und

unbeweglichem

Vermögen

zu

den

anrechenbaren

Einnahmen.

Bei

Erträgen

aus

Wohneigentum

sind

nach

Art.

10

Abs.

3

lit.

b

ELG

die

Gebäudeunterhaltskosten

und

Hypothekarzinsen

als

Abzüge

zugelassen,

und

zwar

in

ihrer

Summe

(vgl.

BGE

138

V

17)

bis

zur

Höhe

des

Bruttoertrags

der

Liegenschaft.

Für

die

Gebäudeunterhaltskosten

gilt

nach

Art.

16

ELV

ein

Pauschalabzug,

welcher

dem

Abzug

für

die

direkte

kantonale

Steuer

im

Wohn sitzkanton,

subsidiär

dem

Abzug

für

die

direkte

Bundessteuer ,

entspricht.

Im

Kanton

Zürich

beläuft

sich

die

Pauschale

auf

20

%

des

Brutto-Mietertrags

beziehungsweise

des

Brutto-Mietwertes

(Ziffer

II

der

Verfügung

der

Finanzdirektion

über

die

Pauschalierung

der

Kosten

für

den

Unterhalt

und

die

Verwaltung

von

Liegenschaften

des

Privatvermögens

vom

7.

September

2002;

Merkblatt

des

kantonalen

Steueramtes

über

die

steuerliche

Abzugsfähigkeit

von

Kosten

für

den

Unterhalt

und

die

Verwaltung

von

Liegenschaften,

Rz.

49

ff.).

Schliesslich

sind

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

g

ELG ,

seit

1.

Januar

2021

Art.

11a

ELG,

diejenigen

Einkünfte

und

Vermögenswerte

anzurechnen,

auf

die

verzichtet

worden

ist. 5. 5.1

Fest

steht,

dass

die

Beschwerdeführerin

Eigentümerin

einer

Liegenschaft

in

Deutschland

war,

für

welche

die

Beschwerdegegnerin

den

Verkehrswert

per

Januar

2020

auf

Fr.

433'000.

schätzte

(Urk.

7/95h) .

Die

Beschwerdeführerin

verkaufte

die

Liegenschaft

am

23.

Juli

2024

zum

Preis

von

EUR

345'000.

(Urk.

34/6

S.

3). 5.2

Eine

Verkehrswertschätzung

der

Liegenschaft

liegt

keine

vor.

Die

Beschwerde gegnerin

setzte

den

Wert

derselben

am

1.

Januar

2020

auf

EUR

400'000.

fest

(Urk.

7/A/95h) .

Dabei

berücksichtigte

sie

den

Kaufpreis

am

1.

Dezember

2010

von

EUR

235'000.

(Urk.

7/95),

de n

vom

Beschwerdeführer

angegebenen

Verkehrs wert

zwischen

EUR

390'000.

und

EUR

420'000.

(Urk.

7/85h)

sowie

dessen

Absicht,

die

Liegenschaft

nicht

unter

EUR

530'000.

verkaufen

zu

wollen

(Urk.

7/85j).

Nachdem

der

Beschwerdegegnerin

weder

Angaben

über

ungefähre

handelsübliche

Bodenpreise

in

der

Standortgemeinde

noch

Informationen

über

den

Zustand

des

Gebäudes

vorlagen,

erscheint

der

von

ihr

geschätzte

Wert,

welcher

EUR

55'000.

über

dem

effektiv

erzielten

Wert

liegt ,

als

zu

hoch.

Anhaltspunkte,

dass

die

Liegenschaft

zwischen

der

eigenen

Schätzung

durch

die

Beschwerdegegnerin

und

dem

Verkauf

derart

an

Wert

verlor en

haben

soll ,

ergeben

sich

keine

und

werden

von

der

Beschwerdegegnerin

auch

nicht

geltend

gemacht

(vgl.

Urk.

33).

V ielmehr

ist

davon

auszugehen,

dass

der

Wert

der

Liegenschaft

am

1.

Januar

2020

dem

tatsächlich

erzielten

Verkaufspreis

von

EUR

345'000.

entsprach.

Von

diesem

Wert

ist

bei

der

Festsetzung

des

Vermögensertrags,

der

Unterhaltskosten

sowie

des

Vermögensverzehrs

ab

Januar

2020

auszugehen,

wobei

zu

berücksichtigen

ist ,

dass

das

Reinvermögen

unter

Abzug

der

Hypothekarschulden

zu

ermitteln

ist.

Laut

dem

Kontoauszug

der

Sparkasse

B.___ ,

Deutschland,

vom

31.

Dezember

2020

(Urk.

7/A/95g)

nahmen

die

Beschwerdeführe nden

einen

Fremdwährungskredit

in

Schweizer

Franken

auf.

Eine

Währungsumrechnung ,

wie

dies

die

Beschwerdegegnerin

in

den

Leistungsberechnungen

vom

30.

März

2022

tat

(vgl.

Urk.

7BV/23/1

S.

14

und

Urk.

7/A /95g

S.

1-2),

ist

damit

nicht

nötig,

sondern

es

kann

der

von

der

Bank

in

Schweizer

Franken

ausgewiesene

Saldo

herangezogen

werden. 5.3

Der

Einspracheentscheid

betreffend

die

Berechnung

der

Zusatzleistungen

ab

Januar

2020

erweist

sich

nach

dem

Dargelegten

als

nicht

korrekt.

Die

Sache

ist

daher

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

den

Leistungsanspruch

der

Beschwerdeführerin

und

ihres

verstorbenen

Ehemannes

ab

Januar

2020

entsprechend

den

Erwägungen

neu

festsetze

und

die

Höhe

der

Rückforderung

ab

Januar

2020

neu

berechne.

In

diesem

Sinne

ist

die

Beschwerde

betreffend

die

Rückforderung

ab

Januar

2020

gutzuheissen. Das

Gericht

beschliesst: 1. Die

am

6.

Oktober

2023

angeordnete

Sistierung

des

Verfahrens

wird

aufgehoben . 2. Der

Prozess

betreffend

die

Rückforderung

der

von

April

2015

bis

März

2019

an

den

v erstorbenen

Beschwerdeführer

ausgerichteten

Zusatzleistungen

wird

als

gegenstandslos

geworden

abgeschrieben ,

und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

Einspracheentscheid

vom

2.

Mai

2022

betreffend

die

Rückforderung

der

ausgerichteten

Zusatzleistungen

ab

Januar

2020

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Stadt Z ürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

zurückgewiesen

wird,

damit

sie

den

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

der

Beschwerdeführerin

und

ihres

verstorbenen

Ehemannes

ab

Januar

2020

entsprechend

den

Erwägungen

neu

berechne

und

die

Höhe

der

Rückforderung

neu

festsetze. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Y.___

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

33 ,

Urk.

36

und

Urk.

38 - Stadt Z ürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

9-10 ,

Urk.

36 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich sowie

an: - Staatsanwaltschaft

Zürich

-

Limmat 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller