Sachverhalt
1.
1.1
Der
im
Juli
2024
verstorbene
X.___ ,
geboren
1947,
und
Y.___ ,
geboren
1947,
waren
seit
2010
verheiratet
(Urk.
7/A/3) .
Während
seine
Ehefrau
Wohnsitz
in
Deutschland
hatte
(vgl.
Urk.
7/B/106) ,
bezog
X.___
a b
Oktober
2013
monatliche
Zusatzleistungen
(bundesrechtliche
Ergänzungs leistungen
und
kantonale
Beihilfen ;
vgl.
Urk.
7/B/V1).
Per
1.
April
2019
zog
er
nach
Glattbrugg
(vgl.
Urk.
7/B/V14-V15).
Nachdem
das
Ehepaar
ab
Januar
2020
Wohnsitz
in
der
Stadt Zürich genommen
hatte,
sprach
die
Stadt Zürich X.___
und
Y.___
ab
Januar
2020
monatliche
Zusatzleistungen
(Prämien verbilligung,
bundesrechtliche
Ergänzungsleistungen
sowie
kantonalrechtliche
Beihilfen )
zu
( Urk.
7/B/V16) . 1.2
Mit
Verfügung
vom
30.
März
2022
setzte
die
Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatz leistungen
zur
AHV/IV
(im
Folgenden:
Stadt Zürich ),
die
Zusatzleistungen
der
Eheleute
ab
April
2015
neu
auf
Fr.
0.
fest
(Urk.
7/B/V23/1).
Mit
Verfügung
vom
30.
März
2022
(Urk.
7/B/V/26)
verpflichtete
sie
sie
unter
Hinweis
auf
ihre
Solidar haftung,
im
Zeitraum
von
April
2015
bis
März
2017
zu
viel
ausgerichtete
Zusatzleistungen
im
Betrag
von
Fr.
28'033.
zurückzubezahlen
(S.
2
Dispositiv-Ziff.
1).
Der
Rückforderungsbetrag
setzt
sich
zusammen
aus
den
Prämienverbilligungen
bis
Dezember
2017
von
Fr.
11'169. ,
den
bundesrechtlichen
Ergänzungsleistungen
von
Fr.
10'488. ,
den
kantonalrechtlichen
Beihilfen
von
Fr.
4'848.
sowie
den
zwischen
2015
und
2016
vergüteten
Krankheitskosten
von
Fr.
1’528 .
(S.
1) .
Ausserdem
forderte
die
Stadt Zürich von
den
Eheleuten
mit
Verfügung
vom
30.
März
2022
(Urk.
7/B/V25)
die
im
Zeitraum
von
April
2017
bis
März
2022
zu
viel
ausgerichteten
Zusatzleistungen
im
Betrag
von
Fr.
115'411.35
zurück
(S.
2
Dispositiv
Ziff.
1).
Dieser
Betrag
setzt
sich
aus
den
Prämienverbilligungen
bis
Dezember
2017
von
Fr.
4'392. ,
den
bundesrechtlichen
Ergänzungsleistungen
von
Fr.
58'186. ,
den
kantonalrechtliche n
Beihilfen
von
Fr.
13'029. ,
den
zwischen
2017
und
2021
vergüteten
Krankheitskosten
von
Fr.
4'059.35
sowie
der
Prämienverbilligung
ab
Januar
2018
von
Fr.
35'745.
zusammen
(S.
1),
wobei
die
Prämienverbilligung
ab
Januar
2018
von
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich
(SVA)
zurückgefordert
werde
(S.
2
Dispositiv-Ziff.
2).
Nachdem
X.___
hiergegen
am
11.
April
2022
Einsprache
erhoben
hatte
(Urk.
7/B/98),
korrigierte
die
Stadt Zürich die
Berechnung
der
Zusatzleistungen
zwischen
April
2015
und
März
2019
und
sprach
dem
Ehepaar
mit
Verfügung
vom
2.
Mai
2022
monatliche
Zusatzleistungen
zu
(Urk.
7/B/V28):
von
April
bis
Juni
2015
von
Fr.
1'092.
(Prämienverbilligung,
bundesrechtliche
Ergänzungsleistungen
und
kantonalrechtliche
Beihilfen;
S.
4)
sowie
von
Juli
bis
Dezember
2015
von
Fr.
453. ,
von
Januar
bis
Dezember
2016
von
Fr.
469. ,
von
Januar
bis
Oktober
2017
von
Fr.
488. ,
von
November
bis
Dezember
2017
von
Fr.
488. ,
von
Januar
bis
Februar
2018
von
Fr.
505. ,
von
März
bis
September
2018
von
Fr.
505. ,
von
Oktober
bis
Dezember
2018
von
Fr.
505.
und
von
Januar
bis
März
2019
von
Fr.
517.
(jeweils
nur
Prämien verbilligung;
S.
5-12).
Ausserdem
sprach
sie
Krankheits-
und
Behinderungskosten
für
die
Jahre
2015
bis
2018
im
Betrag
von
Fr.
3'315.70
zu
(Urk.
7/B/V29)
und
verrechnete
mit
Einspracheentscheid
vom
2.
Mai
2022
Fr.
25'089.
sowie
Fr.
3'315.70
mit
den
gemachten
Rückforderungen
(Urk.
7/B/V27
=
Urk.
2;
vgl.
Urk.
7/B/V28,
Urk.
7/V29),
wobei
der
Betrag
von
Fr.
7'611.
auf
die
von
der
SVA
zurückgeforderte
Prämienverbilligung
fällt
(vgl.
Urk.
7/B/V28
S.
1). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
2.
Mai
2022
(Urk.
2)
erhoben
X.___
und
Y.___
am
23.
Mai
2022
Beschwerde
mit
dem
Antrag
auf
Weiter ausrichtung
der
Zusatzleistungen
und
auf
Aufhebung
der
Rückforderung
(Urk.
1).
Am
13.
Juni
2022
verzichtete
die
Stadt Zürich unter
Hinweis
auf
den
Einsprache entscheid
auf
Stellungnahme
und
beantragte
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
den
Beschwerdeführenden
am
15.
Juni
2022
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8).
Mit
Eingabe
vom
8.
September
2022
hielten
die
Beschwerdeführenden
unaufgefordert
an
ihrem
Rechtsbegeh r en
fest
(Urk.
9).
Am
3.
Juli
2023
ersuchte
die
Staatsanwaltschaft
Zürich
-
Limmat
um
Einsicht
in
die
Verfahrensakten
(Urk.
13),
worauf
die
Beschwerdeführenden
aufgefordert
wurden,
Stellung
zu
nehmen,
ob
beziehungsweise
inwiefern
ihre
privaten
Geheimhaltungsinteressen
einer
Herausgabe
der
Akten
an
die
Staatsanwaltschaft
entgegenstünden
(Urk.
14).
Nachdem
diese
am
25.
August
2023
keine
überwiegende
private
Interessen
gegen
die
Herausgabe
der
Akten
geltend
gemacht
hatten
(Urk.
23),
wurde
das
vorliegende
Verfahren
mit
Verfügung
vom
6.
Oktober
2023
(Urk.
25)
bis
zur
rechtskräftigen
Erledigung
des
bei
der
Staatsanwaltschaft
Zürich
-
Limmat
hängigen
Strafverfahrens
sistiert
(Dispositiv-Ziff.
1)
und
die
Akten
der
Staatsanwaltschaft
Zürich
-
Limmat
in
Kopie
zugestellt
(Dispositiv-Ziff.
2).
Am
15.
Januar
2025
meldete
die
Beschwerdegegnerin,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Juli
2024
verstorben
sei
und
die
Beschwerdeführerin
das
Erbe
ausgeschlagen
habe
(Urk.
33).
Auf
entsprechende
Nachfrage
vom
19.
Februar
2025
hin
(Urk.
35)
teilte
das
Bezirksgericht
Zürich,
Einzelgericht
Erbschaftssachen,
am
20.
Februar
2025
mit,
dass
die
Erbschaft
durch
einzelne
Erben
ausgeschlagen
worden
sei
(Urk.
36) ,
und
reichte
das
Urteil
vom
19.
August
2024
betreffend
die
Erbausschlagung
der
Ehefrau
(Urk.
37/1)
sowie
das
Urteil
vom
16.
Dezember
2024
betreffend
die
Erbausschlagung
der
Tochter
(Urk.
37/2)
ein.
Am
5.
März
2025
teilte
die
Stadt Z ürich
mit,
dass
die
Ehefrau
und
die
Tochter
des
Verstorbenen
das
Erbe
ausgeschlagen
haben
(Urk.
38). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Laut
Art.
25
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts,
ATSG,
sind
unrechtmässig
bezogene
Leistungen
zurückzuerstatten.
Deren
Rückforderung
ist
nur
unter
den
Voraussetzungen
zulässig,
die
für
die
Wiedererwägung
oder
die
prozessuale
Revision
formell
rechtskräftiger
Verfügungen
massgebend
sind
(Art.
53
ATSG;
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_158/2019
vom
17.
Mai
2019
E.
3.1).
Die
Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
von
Ergänzungsleistungen
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
angepasst
werden
und
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert
als
ursprünglich
ausgerichtet
(Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2021,
S.
134).
Rückerstattungspflichtig
sind
der
Bezüger
oder
die
Bezügerin
der
unrechtmässig
gewährten
Leistungen
und
seine
oder
ihre
Erben
(Art.
2
Abs.
1
lit.
a
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSV;
Ulrich
Meyer,
Die
Rückerstattung
von
Sozialversicherungsleistungen,
in:
Ausgewählte
Schriften,
Thomas
Gächter
[Hrsg.],
2013,
S.
141
ff.,
146). 1.2
Nach
allgemeinen
übergan g srechtlichen
Grundsätzen
ist
bei
Fehlen
einer
die
Frage
regelnden
Übergangsbestimmung
die
Verwirkungsordnung
des
neuen
Rechts
auf
unter
dem
alten
Recht
entstandene
(fällige)
Ansprüche
anwendbar,
sofern
diese
bei
Inkrafttreten
des
neuen
Rechts
noch
nicht
verwirkt
sind
(BGE
150
V
89
E.
3.2.1,
131
V
425
E.
5 . 2
mit
Hinweisen) .
Nach
der
seit
1.
Januar
2021
geltenden
Fassung
von
Art.
25
Abs.
2
ATSG
erlischt
der
Rückforderungsanspruch
drei
Jahre
(bis
31.
Dezember
2020:
ein
Jahr),
nachdem
die
Versicherungs einrichtung
davon
Kenntnis
erhalten
hat,
spätestens
aber
fünf
Jahre
seit
der
Auszahlung
der
einzelnen
Leistung.
Wird
der
Rückerstattungsanspruch
aus
einer
strafbaren
Handlung
hergeleitet,
für
welche
das
Strafrecht
eine
längere
Verjährungsfrist
vorsieht,
so
ist
diese
Frist
massgeben d .
Bei
den
genannten
Fristen
handelt
es
sich
um
Verwirkungsfristen,
die
immer
und
von
Amtes
wegen
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
133
V
579
E.
4.1). 1.3
Wie
im
Folgenden
zu
zeigen
sein
wird,
ist
vorliegend
nur
noch
die
Rückforderung
der
Zusatzleistungen
ab
Januar
2020
strittig
(vgl.
nachstehende
E.
3 ).
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
erstmals
am
18.
Januar
2022
über
Anhaltspunkte
betreffend
den
Wert
der
nicht
deklarierten
Liegenschaft
der
Beschwerdeführerin
verfügte
(vgl.
Urk.
7/A/85h) ,
erliess
sie
am
30.
März
2022
d ie
Rück erstattungs verfügungen
(Urk.
7/B/V25-26).
Diese
ergingen
damit
sowohl
innerhalb
der
relativen
als
auch
der
absolute n
Verwirkungsfrist .
Die
Ausdehnung
der
absoluten
Verwirkungsfrist
gestützt
auf
ein
strafrechtlich
relevantes
Verhalten
ist
daher
nicht
notwendig,
weshalb
auch
der
rechtskräftige
Abschluss
des
gegen
die
Beschwerdeführerin
und
ihre n
verstorbenen
Ehemann
geführten
Strafverfahrens
nicht
abgewartet
werden
muss.
Die
mit
Verfügung
vom
6.
Oktober
2023
(Urk.
25)
angeordnete
Sistierung
des
Verfahrens
ist
folglich
aufzuheben. 2.
2.1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen). 2 .2
Gemäss
den
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
des
ELG
vom
22.
März
2019
gilt
für
Bezüger
und
Bezügerinnen
von
Ergänzungsleistungen,
für
welche
die
EL-Reform
insgesamt
einen
tieferen
Betrag
der
jährlichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahre
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
(Abs.
1).
Um
zu
bestimmen,
ob
das
alte
oder
das
neue
Recht
vorteilhafter
ist,
sind
die
Ergänzungsleistungen
bei
laufenden
Fällen
per
1.
Januar
2021
einmal
nach
dem
alten
und
einmal
nach
dem
neuen
Recht
zu
berechnen
(vgl.
Kreisschreiben
zum
Übergangsrecht
der
EL-Reform,
KS-R
EL,
Stand
1.
Januar
2021,
Rz
2101).
Als
laufende
EL-Fälle
gelten
Fälle,
in
denen
der
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
vor
dem
1.
Januar
2021
entstanden
ist
(KS-R
EL
Rz
1302). 3 . 3.1
Personen
mit
Wohnsitz
und
gewöhnlichem
Aufenthalt
(Art.
13
ATSG)
in
der
Schweiz
haben
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen,
wenn
sie
unter
anderem
eine
Altersrente
der
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHV)
beziehen
(Art.
4
Abs.
1
lit.
a
ELG). 3.2
Der
Beschwerdeführer
mit
Jahrgang
1947
bezog
in
den
strittigen
Perioden
von
April
2015
bis
März
2019
und
ab
Januar
2020
bis
März
2022
eine
AHV-Rente
(vgl.
Urk.
7/A/28
S.
2
Ziff.
5)
und
hatte
gestützt
darauf
einen
originären
Anspruch
auf
Zusatzleistungen.
Die
Beschwerdeführerin
hatte
bis
Ende
März
2019
Wohnsitz
in
Deutschland
(vgl.
Urk.
7/B/106)
und
zog
erst
per
1.
April
2019
in
die
Schweiz.
Einen
originären
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
hatte
sie
als
AHV-Rentnerin
(vgl.
Urk.
7/ A/86
S.
9
Ziff.
6.1)
damit
frühestens
ab
April
201 9.
Eine
allfällige
Rückerstattungspflicht
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
ergibt
sich
mit
der
Ausrichtung
der
Leistungen
ab
Januar
2020
(vgl.
Urk.
7/A/54,
Urk.
7/A/58,
Urk.
7/B/V16,
Urk.
7/B/V23/1
S.
13 ) . 3.3
Der
Beschwerdeführer
verstarb
im
Juli
2024,
die
Beschwerdeführerin
als
seine
Ehegattin
erklärte
am
18.
Juli
20 24
die
Ausschlagung
des
Nachlasses
(Urk.
34/3
=
Urk.
37/1
=
Urk.
39/2 ) .
S eine
Tochter
erklärte
die
Ausschlagung
des
Nachlasses
für
sich
und
zusammen
mit
ihrem
Ehemann
für
ihre
Kinder
am
5.
September
2024
(Urk.
37/2
=
Urk.
39/3 ).
Laut
Mitteilung
des
Bezirksgerichts
Zürich,
Einzelgericht
Erbschaftssachen,
vom
20.
Februar
2025
(Urk.
36)
beschränkte
sich
dessen
Tätigwerden
auf
die
Protokollierung
der
Ausschlagungserklärungen.
Eine
vollständige
Erbenermittlung
wurde
nicht
durchgeführt.
Aus
den
Akten
erg eben
sich
kein e
Hinweis e
da rauf ,
dass
neben
der
Ehefrau
und
der
Tochter
sowie
deren
Kinder
weitere
Erben
vorhanden
sind
(vgl.
Urk.
7/2
und
Urk.
38 )
oder
die
Beschwerde gegnerin
als
Gläubigerin
des
v erstorbenen
Beschwerdeführers
innert
Frist
die
amtliche
Liquidation
der
Erbschaft
(vgl.
Art.
594
Abs.
1
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuches,
ZGB)
verlangt
hätte.
Damit
steht
der
von
der
Beschwerdegegnerin
geltend
gemachten
Rückforderung
für
den
Zeitraum
von
April
2015
bis
März
2019
kein
Schuldner
mehr
gegenüber,
weshalb
die
Beschwerde
betreffend
die
Rückforderung
der
Leistungen
für
diesen
Zeitraum
als
gegenstandslos
geworden
abzuschreiben
ist. 4 . 4 .1
Die
Beschwerdeführerin
hatte
ab
Januar
2020
einen
originären
Leistungsa nspruch,
weshalb
sie,
trotz
Ausschlagung
des
Nachlasses
ihres
verstorbenen
Ehemannes ,
grundsätzlich
verpflichtet
ist,
ab
diesem
Zeitpunkt
unrechtmässig
bezogene
Leistungen
zurückzuerstatten.
Ob
der
Beschwerdeführerin
und
ihrem
Ehegatten
die
mit
Verfügungen
vom
5.
März
2020
(Urk.
7/B/V16),
21.
August
2020
(Urk.
7/B/V17),
27.
August
2020
(Urk.
7/B/V18),
10.
November
2020
(Urk.
7/B/V19),
15.
Dezember
2020
(Urk.
7/B/V20),
18.
März
2021
(Urk.
7/B/V21)
und
29.
April
2021
(Urk.
7/B/V22)
zugesprochenen
Leistungen
zu
Unrecht
erfolgten,
ist
im
Folgenden
zu
prüfen. 4.2
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
seit
1.
Januar
2021
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
in
lit.
a-b
genannten
Mindestbeträge
(Art.
9
Abs.
1
ELG) .
Die
anerkannten
Ausgaben
sind
in
Art.
10
ELG,
die
anrechenbaren
Einnahmen
in
Art.
11
ELG
aufgelistet.
Als
Einnahme
angerechnet
wird
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
c
ELG
unter
anderem
ein
Prozentsatz
des
Reinvermögens
–
bei
Altersrentnerinnen
und
-rentnern
10
%
–,
soweit
es
bei
Ehepaaren
F r .
60'000. ,
seit
1.
Januar
2021
Fr.
50'000.
übersteigt.
Nach
Art.
17
Abs.
1
ELV ,
seit
1.
Januar
2021
Art.
17a
Abs.
1
ELV
ist
das
anrechenbare
Vermögen
nach
den
Grundsätzen
der
Gesetzgebung
über
die
direkte
kantonale
Steuer
für
die
Bewertung
des
Vermögens
im
Wohnsitzkanton
zu
bewerten.
Dienen
Grundstücke
dem
Bezüger
oder
einer
Person,
die
in
der
EL-Berechnung
eingeschlossen
ist,
nicht
zu
eigenen
Wohnzwecken,
so
sind
diese
nach
Art.
17
Abs.
4
ELV
bzw.
Art.
17a
Abs.
4
ELV
nicht
zum
Steuerwert,
sondern
zum
Verkehrswert
einzusetzen.
Des
Weiteren
gehören
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
b
ELG
die
Einkünfte
aus
beweglichem
und
unbeweglichem
Vermögen
zu
den
anrechenbaren
Einnahmen.
Bei
Erträgen
aus
Wohneigentum
sind
nach
Art.
10
Abs.
3
lit.
b
ELG
die
Gebäudeunterhaltskosten
und
Hypothekarzinsen
als
Abzüge
zugelassen,
und
zwar
in
ihrer
Summe
(vgl.
BGE
138
V
17)
bis
zur
Höhe
des
Bruttoertrags
der
Liegenschaft.
Für
die
Gebäudeunterhaltskosten
gilt
nach
Art.
16
ELV
ein
Pauschalabzug,
welcher
dem
Abzug
für
die
direkte
kantonale
Steuer
im
Wohn sitzkanton,
subsidiär
dem
Abzug
für
die
direkte
Bundessteuer ,
entspricht.
Im
Kanton
Zürich
beläuft
sich
die
Pauschale
auf
20
%
des
Brutto-Mietertrags
beziehungsweise
des
Brutto-Mietwertes
(Ziffer
II
der
Verfügung
der
Finanzdirektion
über
die
Pauschalierung
der
Kosten
für
den
Unterhalt
und
die
Verwaltung
von
Liegenschaften
des
Privatvermögens
vom
7.
September
2002;
Merkblatt
des
kantonalen
Steueramtes
über
die
steuerliche
Abzugsfähigkeit
von
Kosten
für
den
Unterhalt
und
die
Verwaltung
von
Liegenschaften,
Rz.
49
ff.).
Schliesslich
sind
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
g
ELG ,
seit
1.
Januar
2021
Art.
11a
ELG,
diejenigen
Einkünfte
und
Vermögenswerte
anzurechnen,
auf
die
verzichtet
worden
ist. 5. 5.1
Fest
steht,
dass
die
Beschwerdeführerin
Eigentümerin
einer
Liegenschaft
in
Deutschland
war,
für
welche
die
Beschwerdegegnerin
den
Verkehrswert
per
Januar
2020
auf
Fr.
433'000.
schätzte
(Urk.
7/95h) .
Die
Beschwerdeführerin
verkaufte
die
Liegenschaft
am
23.
Juli
2024
zum
Preis
von
EUR
345'000.
(Urk.
34/6
S.
3). 5.2
Eine
Verkehrswertschätzung
der
Liegenschaft
liegt
keine
vor.
Die
Beschwerde gegnerin
setzte
den
Wert
derselben
am
1.
Januar
2020
auf
EUR
400'000.
fest
(Urk.
7/A/95h) .
Dabei
berücksichtigte
sie
den
Kaufpreis
am
1.
Dezember
2010
von
EUR
235'000.
(Urk.
7/95),
de n
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Verkehrs wert
zwischen
EUR
390'000.
und
EUR
420'000.
(Urk.
7/85h)
sowie
dessen
Absicht,
die
Liegenschaft
nicht
unter
EUR
530'000.
verkaufen
zu
wollen
(Urk.
7/85j).
Nachdem
der
Beschwerdegegnerin
weder
Angaben
über
ungefähre
handelsübliche
Bodenpreise
in
der
Standortgemeinde
noch
Informationen
über
den
Zustand
des
Gebäudes
vorlagen,
erscheint
der
von
ihr
geschätzte
Wert,
welcher
EUR
55'000.
über
dem
effektiv
erzielten
Wert
liegt ,
als
zu
hoch.
Anhaltspunkte,
dass
die
Liegenschaft
zwischen
der
eigenen
Schätzung
durch
die
Beschwerdegegnerin
und
dem
Verkauf
derart
an
Wert
verlor en
haben
soll ,
ergeben
sich
keine
und
werden
von
der
Beschwerdegegnerin
auch
nicht
geltend
gemacht
(vgl.
Urk.
33).
V ielmehr
ist
davon
auszugehen,
dass
der
Wert
der
Liegenschaft
am
1.
Januar
2020
dem
tatsächlich
erzielten
Verkaufspreis
von
EUR
345'000.
entsprach.
Von
diesem
Wert
ist
bei
der
Festsetzung
des
Vermögensertrags,
der
Unterhaltskosten
sowie
des
Vermögensverzehrs
ab
Januar
2020
auszugehen,
wobei
zu
berücksichtigen
ist ,
dass
das
Reinvermögen
unter
Abzug
der
Hypothekarschulden
zu
ermitteln
ist.
Laut
dem
Kontoauszug
der
Sparkasse
B.___ ,
Deutschland,
vom
31.
Dezember
2020
(Urk.
7/A/95g)
nahmen
die
Beschwerdeführe nden
einen
Fremdwährungskredit
in
Schweizer
Franken
auf.
Eine
Währungsumrechnung ,
wie
dies
die
Beschwerdegegnerin
in
den
Leistungsberechnungen
vom
30.
März
2022
tat
(vgl.
Urk.
7BV/23/1
S.
14
und
Urk.
7/A /95g
S.
1-2),
ist
damit
nicht
nötig,
sondern
es
kann
der
von
der
Bank
in
Schweizer
Franken
ausgewiesene
Saldo
herangezogen
werden. 5.3
Der
Einspracheentscheid
betreffend
die
Berechnung
der
Zusatzleistungen
ab
Januar
2020
erweist
sich
nach
dem
Dargelegten
als
nicht
korrekt.
Die
Sache
ist
daher
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
den
Leistungsanspruch
der
Beschwerdeführerin
und
ihres
verstorbenen
Ehemannes
ab
Januar
2020
entsprechend
den
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die
am
E. 6 Oktober
2023
angeordnete
Sistierung
des
Verfahrens
wird
aufgehoben . 2. Der
Prozess
betreffend
die
Rückforderung
der
von
April
2015
bis
März
2019
an
den
v erstorbenen
Beschwerdeführer
ausgerichteten
Zusatzleistungen
wird
als
gegenstandslos
geworden
abgeschrieben ,
und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
Einspracheentscheid
vom
2.
Mai
2022
betreffend
die
Rückforderung
der
ausgerichteten
Zusatzleistungen
ab
Januar
2020
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Stadt Z ürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
zurückgewiesen
wird,
damit
sie
den
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
der
Beschwerdeführerin
und
ihres
verstorbenen
Ehemannes
ab
Januar
2020
entsprechend
den
Erwägungen
neu
berechne
und
die
Höhe
der
Rückforderung
neu
festsetze. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
33 ,
Urk.
36
und
Urk.
38 - Stadt Z ürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
9-10 ,
Urk.
36 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich sowie
an: - Staatsanwaltschaft
Zürich
-
Limmat 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Dispositiv
- April 2019 in die Schweiz. Einen originären Anspruch auf Zusatzleistungen hatte sie als AHV-Rentnerin (vgl. Urk. 7/ A/86 S. 9 Ziff. 6.1) damit frühestens ab April 201
- Eine allfällige Rückerstattungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin ergibt sich mit der Ausrichtung der Leistungen ab Januar 2020 (vgl. Urk. 7/A/54, Urk. 7/A/58, Urk. 7/B/V16, Urk. 7/B/V23/1 S. 13 ) . 3.3 Der Beschwerdeführer verstarb im Juli 2024, die Beschwerdeführerin als seine Ehegattin erklärte am
- Juli 20 24 die Ausschlagung des Nachlasses (Urk. 34/3 = Urk. 37/1 = Urk. 39/2 ) . S eine Tochter erklärte die Ausschlagung des Nachlasses für sich und zusammen mit ihrem Ehemann für ihre Kinder am
- September 2024 (Urk. 37/2 = Urk. 39/3 ). Laut Mitteilung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom
- Februar 2025 (Urk. 36) beschränkte sich dessen Tätigwerden auf die Protokollierung der Ausschlagungserklärungen. Eine vollständige Erbenermittlung wurde nicht durchgeführt. Aus den Akten erg eben sich kein e Hinweis e da rauf , dass neben der Ehefrau und der Tochter sowie deren Kinder weitere Erben vorhanden sind (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 38 ) oder die Beschwerde gegnerin als Gläubigerin des v erstorbenen Beschwerdeführers innert Frist die amtliche Liquidation der Erbschaft (vgl. Art. 594 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) verlangt hätte. Damit steht der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderung für den Zeitraum von April 2015 bis März 2019 kein Schuldner mehr gegenüber, weshalb die Beschwerde betreffend die Rückforderung der Leistungen für diesen Zeitraum als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4 . 4 .1 Die Beschwerdeführerin hatte ab Januar 2020 einen originären Leistungsa nspruch, weshalb sie, trotz Ausschlagung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes , grundsätzlich verpflichtet ist, ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Ob der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten die mit Verfügungen vom
- März 2020 (Urk. 7/B/V16),
- August 2020 (Urk. 7/B/V17),
- August 2020 (Urk. 7/B/V18),
- November 2020 (Urk. 7/B/V19),
- Dezember 2020 (Urk. 7/B/V20),
- März 2021 (Urk. 7/B/V21) und
- April 2021 (Urk. 7/B/V22) zugesprochenen Leistungen zu Unrecht erfolgten, ist im Folgenden zu prüfen. 4.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, seit
- Januar 2021 mindestens jedoch dem höheren der in lit. a-b genannten Mindestbeträge (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Als Einnahme angerechnet wird nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Altersrentnerinnen und -rentnern 10 % –, soweit es bei Ehepaaren F r . 60'000. , seit
- Januar 2021 Fr. 50'000. übersteigt. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV , seit
- Januar 2021 Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV bzw. Art. 17a Abs. 4 ELV nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert einzusetzen. Des Weiteren gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Bei Erträgen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Abzüge zugelassen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nach Art. 16 ELV ein Pauschalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohn sitzkanton, subsidiär dem Abzug für die direkte Bundessteuer , entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom
- September 2002; Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz. 49 ff.). Schliesslich sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , seit
- Januar 2021 Art. 11a ELG, diejenigen Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
- 5.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Deutschland war, für welche die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert per Januar 2020 auf Fr. 433'000. schätzte (Urk. 7/95h) . Die Beschwerdeführerin verkaufte die Liegenschaft am
- Juli 2024 zum Preis von EUR 345'000. (Urk. 34/6 S. 3). 5.2 Eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft liegt keine vor. Die Beschwerde gegnerin setzte den Wert derselben am
- Januar 2020 auf EUR 400'000. fest (Urk. 7/A/95h) . Dabei berücksichtigte sie den Kaufpreis am
- Dezember 2010 von EUR 235'000. (Urk. 7/95), de n vom Beschwerdeführer angegebenen Verkehrs wert zwischen EUR 390'000. und EUR 420'000. (Urk. 7/85h) sowie dessen Absicht, die Liegenschaft nicht unter EUR 530'000. verkaufen zu wollen (Urk. 7/85j). Nachdem der Beschwerdegegnerin weder Angaben über ungefähre handelsübliche Bodenpreise in der Standortgemeinde noch Informationen über den Zustand des Gebäudes vorlagen, erscheint der von ihr geschätzte Wert, welcher EUR 55'000. über dem effektiv erzielten Wert liegt , als zu hoch. Anhaltspunkte, dass die Liegenschaft zwischen der eigenen Schätzung durch die Beschwerdegegnerin und dem Verkauf derart an Wert verlor en haben soll , ergeben sich keine und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 33). V ielmehr ist davon auszugehen, dass der Wert der Liegenschaft am
- Januar 2020 dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis von EUR 345'000. entsprach. Von diesem Wert ist bei der Festsetzung des Vermögensertrags, der Unterhaltskosten sowie des Vermögensverzehrs ab Januar 2020 auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist , dass das Reinvermögen unter Abzug der Hypothekarschulden zu ermitteln ist. Laut dem Kontoauszug der Sparkasse B.___ , Deutschland, vom
- Dezember 2020 (Urk. 7/A/95g) nahmen die Beschwerdeführe nden einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf. Eine Währungsumrechnung , wie dies die Beschwerdegegnerin in den Leistungsberechnungen vom
- März 2022 tat (vgl. Urk. 7BV/23/1 S. 14 und Urk. 7/A /95g S. 1-2), ist damit nicht nötig, sondern es kann der von der Bank in Schweizer Franken ausgewiesene Saldo herangezogen werden. 5.3 Der Einspracheentscheid betreffend die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2020 erweist sich nach dem Dargelegten als nicht korrekt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes ab Januar 2020 entsprechend den Erwägungen neu festsetze und die Höhe der Rückforderung ab Januar 2020 neu berechne. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Rückforderung ab Januar 2020 gutzuheissen. Das Gericht beschliesst:
- Die am
- Oktober 2023 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben .
- Der Prozess betreffend die Rückforderung der von April 2015 bis März 2019 an den v erstorbenen Beschwerdeführer ausgerichteten Zusatzleistungen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben , und erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom
- Mai 2022 betreffend die Rückforderung der ausgerichteten Zusatzleistungen ab Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z ürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes ab Januar 2020 entsprechend den Erwägungen neu berechne und die Höhe der Rückforderung neu festsetze.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 33 , Urk. 36 und Urk. 38 - Stadt Z ürich , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 , Urk. 36 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2022.00039 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 3.
April
2025 in
Sachen 1.
X.___ ,
gestorben
im
Juli
2024,
wohnhaft
gewesen: 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
im
Juli
2024
verstorbene
X.___ ,
geboren
1947,
und
Y.___ ,
geboren
1947,
waren
seit
2010
verheiratet
(Urk.
7/A/3) .
Während
seine
Ehefrau
Wohnsitz
in
Deutschland
hatte
(vgl.
Urk.
7/B/106) ,
bezog
X.___
a b
Oktober
2013
monatliche
Zusatzleistungen
(bundesrechtliche
Ergänzungs leistungen
und
kantonale
Beihilfen ;
vgl.
Urk.
7/B/V1).
Per
1.
April
2019
zog
er
nach
Glattbrugg
(vgl.
Urk.
7/B/V14-V15).
Nachdem
das
Ehepaar
ab
Januar
2020
Wohnsitz
in
der
Stadt Zürich genommen
hatte,
sprach
die
Stadt Zürich X.___
und
Y.___
ab
Januar
2020
monatliche
Zusatzleistungen
(Prämien verbilligung,
bundesrechtliche
Ergänzungsleistungen
sowie
kantonalrechtliche
Beihilfen )
zu
( Urk.
7/B/V16) . 1.2
Mit
Verfügung
vom
30.
März
2022
setzte
die
Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatz leistungen
zur
AHV/IV
(im
Folgenden:
Stadt Zürich ),
die
Zusatzleistungen
der
Eheleute
ab
April
2015
neu
auf
Fr.
0.
fest
(Urk.
7/B/V23/1).
Mit
Verfügung
vom
30.
März
2022
(Urk.
7/B/V/26)
verpflichtete
sie
sie
unter
Hinweis
auf
ihre
Solidar haftung,
im
Zeitraum
von
April
2015
bis
März
2017
zu
viel
ausgerichtete
Zusatzleistungen
im
Betrag
von
Fr.
28'033.
zurückzubezahlen
(S.
2
Dispositiv-Ziff.
1).
Der
Rückforderungsbetrag
setzt
sich
zusammen
aus
den
Prämienverbilligungen
bis
Dezember
2017
von
Fr.
11'169. ,
den
bundesrechtlichen
Ergänzungsleistungen
von
Fr.
10'488. ,
den
kantonalrechtlichen
Beihilfen
von
Fr.
4'848.
sowie
den
zwischen
2015
und
2016
vergüteten
Krankheitskosten
von
Fr.
1’528 .
(S.
1) .
Ausserdem
forderte
die
Stadt Zürich von
den
Eheleuten
mit
Verfügung
vom
30.
März
2022
(Urk.
7/B/V25)
die
im
Zeitraum
von
April
2017
bis
März
2022
zu
viel
ausgerichteten
Zusatzleistungen
im
Betrag
von
Fr.
115'411.35
zurück
(S.
2
Dispositiv
Ziff.
1).
Dieser
Betrag
setzt
sich
aus
den
Prämienverbilligungen
bis
Dezember
2017
von
Fr.
4'392. ,
den
bundesrechtlichen
Ergänzungsleistungen
von
Fr.
58'186. ,
den
kantonalrechtliche n
Beihilfen
von
Fr.
13'029. ,
den
zwischen
2017
und
2021
vergüteten
Krankheitskosten
von
Fr.
4'059.35
sowie
der
Prämienverbilligung
ab
Januar
2018
von
Fr.
35'745.
zusammen
(S.
1),
wobei
die
Prämienverbilligung
ab
Januar
2018
von
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich
(SVA)
zurückgefordert
werde
(S.
2
Dispositiv-Ziff.
2).
Nachdem
X.___
hiergegen
am
11.
April
2022
Einsprache
erhoben
hatte
(Urk.
7/B/98),
korrigierte
die
Stadt Zürich die
Berechnung
der
Zusatzleistungen
zwischen
April
2015
und
März
2019
und
sprach
dem
Ehepaar
mit
Verfügung
vom
2.
Mai
2022
monatliche
Zusatzleistungen
zu
(Urk.
7/B/V28):
von
April
bis
Juni
2015
von
Fr.
1'092.
(Prämienverbilligung,
bundesrechtliche
Ergänzungsleistungen
und
kantonalrechtliche
Beihilfen;
S.
4)
sowie
von
Juli
bis
Dezember
2015
von
Fr.
453. ,
von
Januar
bis
Dezember
2016
von
Fr.
469. ,
von
Januar
bis
Oktober
2017
von
Fr.
488. ,
von
November
bis
Dezember
2017
von
Fr.
488. ,
von
Januar
bis
Februar
2018
von
Fr.
505. ,
von
März
bis
September
2018
von
Fr.
505. ,
von
Oktober
bis
Dezember
2018
von
Fr.
505.
und
von
Januar
bis
März
2019
von
Fr.
517.
(jeweils
nur
Prämien verbilligung;
S.
5-12).
Ausserdem
sprach
sie
Krankheits-
und
Behinderungskosten
für
die
Jahre
2015
bis
2018
im
Betrag
von
Fr.
3'315.70
zu
(Urk.
7/B/V29)
und
verrechnete
mit
Einspracheentscheid
vom
2.
Mai
2022
Fr.
25'089.
sowie
Fr.
3'315.70
mit
den
gemachten
Rückforderungen
(Urk.
7/B/V27
=
Urk.
2;
vgl.
Urk.
7/B/V28,
Urk.
7/V29),
wobei
der
Betrag
von
Fr.
7'611.
auf
die
von
der
SVA
zurückgeforderte
Prämienverbilligung
fällt
(vgl.
Urk.
7/B/V28
S.
1). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
2.
Mai
2022
(Urk.
2)
erhoben
X.___
und
Y.___
am
23.
Mai
2022
Beschwerde
mit
dem
Antrag
auf
Weiter ausrichtung
der
Zusatzleistungen
und
auf
Aufhebung
der
Rückforderung
(Urk.
1).
Am
13.
Juni
2022
verzichtete
die
Stadt Zürich unter
Hinweis
auf
den
Einsprache entscheid
auf
Stellungnahme
und
beantragte
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
den
Beschwerdeführenden
am
15.
Juni
2022
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8).
Mit
Eingabe
vom
8.
September
2022
hielten
die
Beschwerdeführenden
unaufgefordert
an
ihrem
Rechtsbegeh r en
fest
(Urk.
9).
Am
3.
Juli
2023
ersuchte
die
Staatsanwaltschaft
Zürich
-
Limmat
um
Einsicht
in
die
Verfahrensakten
(Urk.
13),
worauf
die
Beschwerdeführenden
aufgefordert
wurden,
Stellung
zu
nehmen,
ob
beziehungsweise
inwiefern
ihre
privaten
Geheimhaltungsinteressen
einer
Herausgabe
der
Akten
an
die
Staatsanwaltschaft
entgegenstünden
(Urk.
14).
Nachdem
diese
am
25.
August
2023
keine
überwiegende
private
Interessen
gegen
die
Herausgabe
der
Akten
geltend
gemacht
hatten
(Urk.
23),
wurde
das
vorliegende
Verfahren
mit
Verfügung
vom
6.
Oktober
2023
(Urk.
25)
bis
zur
rechtskräftigen
Erledigung
des
bei
der
Staatsanwaltschaft
Zürich
-
Limmat
hängigen
Strafverfahrens
sistiert
(Dispositiv-Ziff.
1)
und
die
Akten
der
Staatsanwaltschaft
Zürich
-
Limmat
in
Kopie
zugestellt
(Dispositiv-Ziff.
2).
Am
15.
Januar
2025
meldete
die
Beschwerdegegnerin,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Juli
2024
verstorben
sei
und
die
Beschwerdeführerin
das
Erbe
ausgeschlagen
habe
(Urk.
33).
Auf
entsprechende
Nachfrage
vom
19.
Februar
2025
hin
(Urk.
35)
teilte
das
Bezirksgericht
Zürich,
Einzelgericht
Erbschaftssachen,
am
20.
Februar
2025
mit,
dass
die
Erbschaft
durch
einzelne
Erben
ausgeschlagen
worden
sei
(Urk.
36) ,
und
reichte
das
Urteil
vom
19.
August
2024
betreffend
die
Erbausschlagung
der
Ehefrau
(Urk.
37/1)
sowie
das
Urteil
vom
16.
Dezember
2024
betreffend
die
Erbausschlagung
der
Tochter
(Urk.
37/2)
ein.
Am
5.
März
2025
teilte
die
Stadt Z ürich
mit,
dass
die
Ehefrau
und
die
Tochter
des
Verstorbenen
das
Erbe
ausgeschlagen
haben
(Urk.
38). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Laut
Art.
25
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts,
ATSG,
sind
unrechtmässig
bezogene
Leistungen
zurückzuerstatten.
Deren
Rückforderung
ist
nur
unter
den
Voraussetzungen
zulässig,
die
für
die
Wiedererwägung
oder
die
prozessuale
Revision
formell
rechtskräftiger
Verfügungen
massgebend
sind
(Art.
53
ATSG;
Urteil
des
Bundes gerichts
9C_158/2019
vom
17.
Mai
2019
E.
3.1).
Die
Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
von
Ergänzungsleistungen
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
angepasst
werden
und
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert
als
ursprünglich
ausgerichtet
(Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2021,
S.
134).
Rückerstattungspflichtig
sind
der
Bezüger
oder
die
Bezügerin
der
unrechtmässig
gewährten
Leistungen
und
seine
oder
ihre
Erben
(Art.
2
Abs.
1
lit.
a
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSV;
Ulrich
Meyer,
Die
Rückerstattung
von
Sozialversicherungsleistungen,
in:
Ausgewählte
Schriften,
Thomas
Gächter
[Hrsg.],
2013,
S.
141
ff.,
146). 1.2
Nach
allgemeinen
übergan g srechtlichen
Grundsätzen
ist
bei
Fehlen
einer
die
Frage
regelnden
Übergangsbestimmung
die
Verwirkungsordnung
des
neuen
Rechts
auf
unter
dem
alten
Recht
entstandene
(fällige)
Ansprüche
anwendbar,
sofern
diese
bei
Inkrafttreten
des
neuen
Rechts
noch
nicht
verwirkt
sind
(BGE
150
V
89
E.
3.2.1,
131
V
425
E.
5 . 2
mit
Hinweisen) .
Nach
der
seit
1.
Januar
2021
geltenden
Fassung
von
Art.
25
Abs.
2
ATSG
erlischt
der
Rückforderungsanspruch
drei
Jahre
(bis
31.
Dezember
2020:
ein
Jahr),
nachdem
die
Versicherungs einrichtung
davon
Kenntnis
erhalten
hat,
spätestens
aber
fünf
Jahre
seit
der
Auszahlung
der
einzelnen
Leistung.
Wird
der
Rückerstattungsanspruch
aus
einer
strafbaren
Handlung
hergeleitet,
für
welche
das
Strafrecht
eine
längere
Verjährungsfrist
vorsieht,
so
ist
diese
Frist
massgeben d .
Bei
den
genannten
Fristen
handelt
es
sich
um
Verwirkungsfristen,
die
immer
und
von
Amtes
wegen
zu
berücksichtigen
sind
(BGE
133
V
579
E.
4.1). 1.3
Wie
im
Folgenden
zu
zeigen
sein
wird,
ist
vorliegend
nur
noch
die
Rückforderung
der
Zusatzleistungen
ab
Januar
2020
strittig
(vgl.
nachstehende
E.
3 ).
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
erstmals
am
18.
Januar
2022
über
Anhaltspunkte
betreffend
den
Wert
der
nicht
deklarierten
Liegenschaft
der
Beschwerdeführerin
verfügte
(vgl.
Urk.
7/A/85h) ,
erliess
sie
am
30.
März
2022
d ie
Rück erstattungs verfügungen
(Urk.
7/B/V25-26).
Diese
ergingen
damit
sowohl
innerhalb
der
relativen
als
auch
der
absolute n
Verwirkungsfrist .
Die
Ausdehnung
der
absoluten
Verwirkungsfrist
gestützt
auf
ein
strafrechtlich
relevantes
Verhalten
ist
daher
nicht
notwendig,
weshalb
auch
der
rechtskräftige
Abschluss
des
gegen
die
Beschwerdeführerin
und
ihre n
verstorbenen
Ehemann
geführten
Strafverfahrens
nicht
abgewartet
werden
muss.
Die
mit
Verfügung
vom
6.
Oktober
2023
(Urk.
25)
angeordnete
Sistierung
des
Verfahrens
ist
folglich
aufzuheben. 2.
2.1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen). 2 .2
Gemäss
den
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
des
ELG
vom
22.
März
2019
gilt
für
Bezüger
und
Bezügerinnen
von
Ergänzungsleistungen,
für
welche
die
EL-Reform
insgesamt
einen
tieferen
Betrag
der
jährlichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahre
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
(Abs.
1).
Um
zu
bestimmen,
ob
das
alte
oder
das
neue
Recht
vorteilhafter
ist,
sind
die
Ergänzungsleistungen
bei
laufenden
Fällen
per
1.
Januar
2021
einmal
nach
dem
alten
und
einmal
nach
dem
neuen
Recht
zu
berechnen
(vgl.
Kreisschreiben
zum
Übergangsrecht
der
EL-Reform,
KS-R
EL,
Stand
1.
Januar
2021,
Rz
2101).
Als
laufende
EL-Fälle
gelten
Fälle,
in
denen
der
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
vor
dem
1.
Januar
2021
entstanden
ist
(KS-R
EL
Rz
1302). 3 . 3.1
Personen
mit
Wohnsitz
und
gewöhnlichem
Aufenthalt
(Art.
13
ATSG)
in
der
Schweiz
haben
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen,
wenn
sie
unter
anderem
eine
Altersrente
der
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHV)
beziehen
(Art.
4
Abs.
1
lit.
a
ELG). 3.2
Der
Beschwerdeführer
mit
Jahrgang
1947
bezog
in
den
strittigen
Perioden
von
April
2015
bis
März
2019
und
ab
Januar
2020
bis
März
2022
eine
AHV-Rente
(vgl.
Urk.
7/A/28
S.
2
Ziff.
5)
und
hatte
gestützt
darauf
einen
originären
Anspruch
auf
Zusatzleistungen.
Die
Beschwerdeführerin
hatte
bis
Ende
März
2019
Wohnsitz
in
Deutschland
(vgl.
Urk.
7/B/106)
und
zog
erst
per
1.
April
2019
in
die
Schweiz.
Einen
originären
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
hatte
sie
als
AHV-Rentnerin
(vgl.
Urk.
7/ A/86
S.
9
Ziff.
6.1)
damit
frühestens
ab
April
201 9.
Eine
allfällige
Rückerstattungspflicht
gegenüber
der
Beschwerdegegnerin
ergibt
sich
mit
der
Ausrichtung
der
Leistungen
ab
Januar
2020
(vgl.
Urk.
7/A/54,
Urk.
7/A/58,
Urk.
7/B/V16,
Urk.
7/B/V23/1
S.
13 ) . 3.3
Der
Beschwerdeführer
verstarb
im
Juli
2024,
die
Beschwerdeführerin
als
seine
Ehegattin
erklärte
am
18.
Juli
20 24
die
Ausschlagung
des
Nachlasses
(Urk.
34/3
=
Urk.
37/1
=
Urk.
39/2 ) .
S eine
Tochter
erklärte
die
Ausschlagung
des
Nachlasses
für
sich
und
zusammen
mit
ihrem
Ehemann
für
ihre
Kinder
am
5.
September
2024
(Urk.
37/2
=
Urk.
39/3 ).
Laut
Mitteilung
des
Bezirksgerichts
Zürich,
Einzelgericht
Erbschaftssachen,
vom
20.
Februar
2025
(Urk.
36)
beschränkte
sich
dessen
Tätigwerden
auf
die
Protokollierung
der
Ausschlagungserklärungen.
Eine
vollständige
Erbenermittlung
wurde
nicht
durchgeführt.
Aus
den
Akten
erg eben
sich
kein e
Hinweis e
da rauf ,
dass
neben
der
Ehefrau
und
der
Tochter
sowie
deren
Kinder
weitere
Erben
vorhanden
sind
(vgl.
Urk.
7/2
und
Urk.
38 )
oder
die
Beschwerde gegnerin
als
Gläubigerin
des
v erstorbenen
Beschwerdeführers
innert
Frist
die
amtliche
Liquidation
der
Erbschaft
(vgl.
Art.
594
Abs.
1
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuches,
ZGB)
verlangt
hätte.
Damit
steht
der
von
der
Beschwerdegegnerin
geltend
gemachten
Rückforderung
für
den
Zeitraum
von
April
2015
bis
März
2019
kein
Schuldner
mehr
gegenüber,
weshalb
die
Beschwerde
betreffend
die
Rückforderung
der
Leistungen
für
diesen
Zeitraum
als
gegenstandslos
geworden
abzuschreiben
ist. 4 . 4 .1
Die
Beschwerdeführerin
hatte
ab
Januar
2020
einen
originären
Leistungsa nspruch,
weshalb
sie,
trotz
Ausschlagung
des
Nachlasses
ihres
verstorbenen
Ehemannes ,
grundsätzlich
verpflichtet
ist,
ab
diesem
Zeitpunkt
unrechtmässig
bezogene
Leistungen
zurückzuerstatten.
Ob
der
Beschwerdeführerin
und
ihrem
Ehegatten
die
mit
Verfügungen
vom
5.
März
2020
(Urk.
7/B/V16),
21.
August
2020
(Urk.
7/B/V17),
27.
August
2020
(Urk.
7/B/V18),
10.
November
2020
(Urk.
7/B/V19),
15.
Dezember
2020
(Urk.
7/B/V20),
18.
März
2021
(Urk.
7/B/V21)
und
29.
April
2021
(Urk.
7/B/V22)
zugesprochenen
Leistungen
zu
Unrecht
erfolgten,
ist
im
Folgenden
zu
prüfen. 4.2
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
seit
1.
Januar
2021
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
in
lit.
a-b
genannten
Mindestbeträge
(Art.
9
Abs.
1
ELG) .
Die
anerkannten
Ausgaben
sind
in
Art.
10
ELG,
die
anrechenbaren
Einnahmen
in
Art.
11
ELG
aufgelistet.
Als
Einnahme
angerechnet
wird
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
c
ELG
unter
anderem
ein
Prozentsatz
des
Reinvermögens
–
bei
Altersrentnerinnen
und
-rentnern
10
%
–,
soweit
es
bei
Ehepaaren
F r .
60'000. ,
seit
1.
Januar
2021
Fr.
50'000.
übersteigt.
Nach
Art.
17
Abs.
1
ELV ,
seit
1.
Januar
2021
Art.
17a
Abs.
1
ELV
ist
das
anrechenbare
Vermögen
nach
den
Grundsätzen
der
Gesetzgebung
über
die
direkte
kantonale
Steuer
für
die
Bewertung
des
Vermögens
im
Wohnsitzkanton
zu
bewerten.
Dienen
Grundstücke
dem
Bezüger
oder
einer
Person,
die
in
der
EL-Berechnung
eingeschlossen
ist,
nicht
zu
eigenen
Wohnzwecken,
so
sind
diese
nach
Art.
17
Abs.
4
ELV
bzw.
Art.
17a
Abs.
4
ELV
nicht
zum
Steuerwert,
sondern
zum
Verkehrswert
einzusetzen.
Des
Weiteren
gehören
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
b
ELG
die
Einkünfte
aus
beweglichem
und
unbeweglichem
Vermögen
zu
den
anrechenbaren
Einnahmen.
Bei
Erträgen
aus
Wohneigentum
sind
nach
Art.
10
Abs.
3
lit.
b
ELG
die
Gebäudeunterhaltskosten
und
Hypothekarzinsen
als
Abzüge
zugelassen,
und
zwar
in
ihrer
Summe
(vgl.
BGE
138
V
17)
bis
zur
Höhe
des
Bruttoertrags
der
Liegenschaft.
Für
die
Gebäudeunterhaltskosten
gilt
nach
Art.
16
ELV
ein
Pauschalabzug,
welcher
dem
Abzug
für
die
direkte
kantonale
Steuer
im
Wohn sitzkanton,
subsidiär
dem
Abzug
für
die
direkte
Bundessteuer ,
entspricht.
Im
Kanton
Zürich
beläuft
sich
die
Pauschale
auf
20
%
des
Brutto-Mietertrags
beziehungsweise
des
Brutto-Mietwertes
(Ziffer
II
der
Verfügung
der
Finanzdirektion
über
die
Pauschalierung
der
Kosten
für
den
Unterhalt
und
die
Verwaltung
von
Liegenschaften
des
Privatvermögens
vom
7.
September
2002;
Merkblatt
des
kantonalen
Steueramtes
über
die
steuerliche
Abzugsfähigkeit
von
Kosten
für
den
Unterhalt
und
die
Verwaltung
von
Liegenschaften,
Rz.
49
ff.).
Schliesslich
sind
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
g
ELG ,
seit
1.
Januar
2021
Art.
11a
ELG,
diejenigen
Einkünfte
und
Vermögenswerte
anzurechnen,
auf
die
verzichtet
worden
ist. 5. 5.1
Fest
steht,
dass
die
Beschwerdeführerin
Eigentümerin
einer
Liegenschaft
in
Deutschland
war,
für
welche
die
Beschwerdegegnerin
den
Verkehrswert
per
Januar
2020
auf
Fr.
433'000.
schätzte
(Urk.
7/95h) .
Die
Beschwerdeführerin
verkaufte
die
Liegenschaft
am
23.
Juli
2024
zum
Preis
von
EUR
345'000.
(Urk.
34/6
S.
3). 5.2
Eine
Verkehrswertschätzung
der
Liegenschaft
liegt
keine
vor.
Die
Beschwerde gegnerin
setzte
den
Wert
derselben
am
1.
Januar
2020
auf
EUR
400'000.
fest
(Urk.
7/A/95h) .
Dabei
berücksichtigte
sie
den
Kaufpreis
am
1.
Dezember
2010
von
EUR
235'000.
(Urk.
7/95),
de n
vom
Beschwerdeführer
angegebenen
Verkehrs wert
zwischen
EUR
390'000.
und
EUR
420'000.
(Urk.
7/85h)
sowie
dessen
Absicht,
die
Liegenschaft
nicht
unter
EUR
530'000.
verkaufen
zu
wollen
(Urk.
7/85j).
Nachdem
der
Beschwerdegegnerin
weder
Angaben
über
ungefähre
handelsübliche
Bodenpreise
in
der
Standortgemeinde
noch
Informationen
über
den
Zustand
des
Gebäudes
vorlagen,
erscheint
der
von
ihr
geschätzte
Wert,
welcher
EUR
55'000.
über
dem
effektiv
erzielten
Wert
liegt ,
als
zu
hoch.
Anhaltspunkte,
dass
die
Liegenschaft
zwischen
der
eigenen
Schätzung
durch
die
Beschwerdegegnerin
und
dem
Verkauf
derart
an
Wert
verlor en
haben
soll ,
ergeben
sich
keine
und
werden
von
der
Beschwerdegegnerin
auch
nicht
geltend
gemacht
(vgl.
Urk.
33).
V ielmehr
ist
davon
auszugehen,
dass
der
Wert
der
Liegenschaft
am
1.
Januar
2020
dem
tatsächlich
erzielten
Verkaufspreis
von
EUR
345'000.
entsprach.
Von
diesem
Wert
ist
bei
der
Festsetzung
des
Vermögensertrags,
der
Unterhaltskosten
sowie
des
Vermögensverzehrs
ab
Januar
2020
auszugehen,
wobei
zu
berücksichtigen
ist ,
dass
das
Reinvermögen
unter
Abzug
der
Hypothekarschulden
zu
ermitteln
ist.
Laut
dem
Kontoauszug
der
Sparkasse
B.___ ,
Deutschland,
vom
31.
Dezember
2020
(Urk.
7/A/95g)
nahmen
die
Beschwerdeführe nden
einen
Fremdwährungskredit
in
Schweizer
Franken
auf.
Eine
Währungsumrechnung ,
wie
dies
die
Beschwerdegegnerin
in
den
Leistungsberechnungen
vom
30.
März
2022
tat
(vgl.
Urk.
7BV/23/1
S.
14
und
Urk.
7/A /95g
S.
1-2),
ist
damit
nicht
nötig,
sondern
es
kann
der
von
der
Bank
in
Schweizer
Franken
ausgewiesene
Saldo
herangezogen
werden. 5.3
Der
Einspracheentscheid
betreffend
die
Berechnung
der
Zusatzleistungen
ab
Januar
2020
erweist
sich
nach
dem
Dargelegten
als
nicht
korrekt.
Die
Sache
ist
daher
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
den
Leistungsanspruch
der
Beschwerdeführerin
und
ihres
verstorbenen
Ehemannes
ab
Januar
2020
entsprechend
den
Erwägungen
neu
festsetze
und
die
Höhe
der
Rückforderung
ab
Januar
2020
neu
berechne.
In
diesem
Sinne
ist
die
Beschwerde
betreffend
die
Rückforderung
ab
Januar
2020
gutzuheissen. Das
Gericht
beschliesst: 1. Die
am
6.
Oktober
2023
angeordnete
Sistierung
des
Verfahrens
wird
aufgehoben . 2. Der
Prozess
betreffend
die
Rückforderung
der
von
April
2015
bis
März
2019
an
den
v erstorbenen
Beschwerdeführer
ausgerichteten
Zusatzleistungen
wird
als
gegenstandslos
geworden
abgeschrieben ,
und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
Einspracheentscheid
vom
2.
Mai
2022
betreffend
die
Rückforderung
der
ausgerichteten
Zusatzleistungen
ab
Januar
2020
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Stadt Z ürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
zurückgewiesen
wird,
damit
sie
den
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
der
Beschwerdeführerin
und
ihres
verstorbenen
Ehemannes
ab
Januar
2020
entsprechend
den
Erwägungen
neu
berechne
und
die
Höhe
der
Rückforderung
neu
festsetze. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Y.___
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
33 ,
Urk.
36
und
Urk.
38 - Stadt Z ürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
9-10 ,
Urk.
36 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich sowie
an: - Staatsanwaltschaft
Zürich
-
Limmat 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller