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ZL.2022.00034

Keine Qualifikation als Vermögensverzicht der konkreten Vermögensanlage in börsenkotierte Wertpapiere; jährliche Betrachtungsweise der Vermögensrückgänge; analoge Anwendung der erst ab 1. Januar 2021 geltenden Rz. 3532.10 bis Rz. 3532.12 WEL auf Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt bei der Bemessung des Lebensunterhalts vor dem EL-Bezug anhand von Pauschalbeträgen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2023-03-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 195 0 , bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHV; Urk. 6/5/2 ) als sie sich am 1 6. Juli 2020 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 6/2 ). Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 6/40) verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: SVA) , einen Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 und für die Zeit ab 1. Januar 2021, und rechnete der Versi cherten

bei der Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2020 einen Vermögensverzicht von Fr. 171'908.-- und für das Jahr 2021 einen solchen von Fr. 146'038.-- an ( S. 1 ) . Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. März 2021 Einsprache (Urk. 6/43 ) und beantragte sinngemäss eine Neubemessung ihres Leis tungsanspruchs ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts (S. 1 ). 1.2

Mit einem als « Verfügung » bezeichneten Rechtsakt vom 1 4. April 2022 ( Urk. 6/63) sprach die SVA der Versicherten monatliche Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 im Betrag von Fr. 100.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2021 solche im Betrag von Fr. 500.- - und für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 solche im Betrag von Fr. 548 .-- zu (S. 1), wobei sie der Versicherten bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für das Jahr 2020 einen Vermögensverzicht von Fr. 15’757 .-- ( Urk. 6/64/1) und für das Jahr 2021 einen solchen von Fr. 5’757 .-- an rechnete ( Urk. 6/65/1). Die SVA stellte der Versicherten sodann den Erlass eines Einspracheentscheids in Aussicht, worin der angepasste Vermögensverzicht «detailliert erklärt» werde ( Urk. 6/63 S. 2). In teilweiser Gutheissung der Einsprache der Versicherten vom 1 1. März 2021 sprach die SVA der Versicherten mit Entscheid vom 1 9. April 2022 ( Urk. 6/71 = Urk.

2) in Bestätigung der «Verfügung» vom 1 4. April 2022 für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 100.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2021 solche von Fr. 500.- und für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 solche von Fr. 548 .-- zu und stellte fest, dass der Versicherten bei der Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 15’757.-- sowie für das Jahr 2021 ein solche r von Fr.

5’757.-- an zurechnen seien, und dass ihr ab dem Jahre 2022 kein Vermögensverzicht mehr anzurechnen sei (S. 3). 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. April 2022 ( Urk.

2) erhob die Ver si cherte am 1 2. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te sinngemäss ,

dieser sei auf zuheben , und es sei en

ihr die ungekürzten Leistungen zuzusprechen, welche bei einer Bemessung ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts resultierten . 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2022 (Urk. 5 ) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2022 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL- Berech - nung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.

E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleis tungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesver fassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 1.4

1.4.1

Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 a ELG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gel ten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- übersteigen ; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .

e ) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.4.2

Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen: - zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- übersteigen ; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Perso nen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet ( lit . a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jah resmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Perso nen bewohnt wird ( lit . b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einge schlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .

e); - Familienzulagen lit . f); - ... ( lit . g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h); - die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird ( lit . i) . 1.4.3

Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11 a

Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbe sondere die wichtigen Gründe. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gilt bei Bezü gerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV Abs. 3 dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. 1.4.4

Gemäss Art. 17 b ELV, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, liegt ein Vermögens verzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( lit . a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11 a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre ( lit . b).

Nach Art. 17 c ELV , in Kraft seit 1. Januar 2021, entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.

Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17 d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Ver mögensverbrauch nach Art. 11 a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).

Gemäss Art. 17 d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:

a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit . c ELG;

b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,

4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war; c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind ;

d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. 1.5

Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 ( www.bsv.ad min.ch/bsv/de/home/publikationen-und- s ervice/medieninforma tio nen/nsb-an zeigeseite.msg-id-75254.html ) haben die u nfreiwillige n Vermögens verluste für die Ermittlung der Höhe des V ermögensv erzichts gemäss Art. 17 d

Abs. 3 lit . c ELV unberücksichtigt zu bleiben . Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17 d Abs. 3 lit . b ELV könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kredi tausfällen nur schwer belegen lie ssen. 1.6

Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ver mögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be zie h ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwor tenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbs tätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221

E. 1a, je mit Hinweisen ). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,

wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.7

Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht sodann insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Urteile des Bun desgerichts 9C_115/2016 vom 1 2. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c; SVR 1994 EL Nr. 6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtssprechungsgemäss ein

Vermö gensverzicht zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegen leistung dafür erhalten würde, seines Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c). Auch e ine auf strafbare Handlungen (zum Beispiel Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung kann nicht als Vermögens verzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzu führenden Ver mögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Hand lung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E.

6.5). 1.8

D ie Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil de s Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein An spruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E.

2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldan lage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an da mit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Ka suistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumin dest in fahr lässi ge r Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei wel cher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war . D as Risiko eines Totalverlusts für sich allein stellt indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirk licht , mithin die Ausfallwahrscheinlichkeit. Ein Vermögensverzicht ist indes anzu nehmen, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch ei ne solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Vollmacht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftraggeber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des B eauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rück zahlung zu rechnen war (Urteile des Bundesgerichts

9C_435/2020 vom 1 4. Dezember 2020 E. 2.2, 9C_467/2019 vom 4. November 2019 und 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2). 1. 9

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g a ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht

wesent lich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs recht li chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt in des voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der ver si cher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die ver si cherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi ka tion als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bun desgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1. 10

Gemäss Art. 17 a

aELV sowie gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 17 e ELV ist d er anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10 ' 000 .--

zu vermindern ( Abs. 1 von Art. 17 a

aELV und Art. 17 e ELV). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Abs. 2

von Art. 17 a

aELV und Art. 17 e ELV). Für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Abs. 3 von Art. 17 a

aELV und Art. 17 e ELV ) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. April 2022 (Urk. 2) sowie in der Bestandteil desselben bildenden Verfügung vom 1 4. April 2022 ( Urk. 6/63) davon aus, dass das Vermögen der Beschwerde führerin im Jahre 2008 um Fr. 85'000.-- zurückgegangen sei . Bei einem Erwerbs einkommen in diesem Jahre von Fr. 38'800.-- und einem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 58'048.-- resultiere in diesem Jahr ein Vermögensverzicht von Fr. 65'752.--. Im Jahre 2010 sei sodann von einem Vermögensverzicht von Fr. 46'310.40 und im Jahre 2011 von einem solchen von Fr. 13'694.-- auszugehen (vgl. Urk. 6/62 und Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie im Jahre 2008 Kapitalver luste auf Finanzanlagen erzielt habe, nämlich ein en solche n auf Anlagen beim Fonds « Y.___ » von Fr. 31'000.--, auf Anlagen beim Fonds « Z.___ » einen solchen von Fr. 7'000.-- und auf Anlagen beim Fonds « A.___ » einen solchen von Fr. 12'000.-- . Der Vermögens rückgang im Jahre 2010 sei zudem auf eine A n zahlung für Kosten der Innenein richtung der von ihr bewohnten Wohnung vom 1. August 2010 im Betrag von Fr. 30'000.-- zurückzuführen ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der Verfügung 2 4. Februar 2021 (Urk. 6/40) davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine in ihrem Eigentum gestandene Liegenschaft am 2 5. September 2000 (vgl. Urk. 6/16 ) für Fr.

760'000.

verkauft habe . Bei der Bemessung des Vermögensverzicht seien für die Zeit von 2001 bis 2019 als belegte Ausgaben die kumulierte n Übersch üsse der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf über die Einnahmen im Betrag von insgesamt Fr.

64'752.60, die Kosten für die Rückzahlung von Schulden gegenüber dem geschiedenen Ehegatten im Betrag von Fr. 95'000.--, die Kosten für die Inneneinrichtung ihrer Alterswohnung im Betrag von insgesamt Fr.

144'394.27, die Kosten für die Rückzahlung einer Hypothek ( betreffend die am 2 5. September 2000 verkaufte Liegenschaft) im Betrag von Fr. 240'000.-- und die Kosten für die beim Verkauf der erwähnten Liegenschaft angefallene Grundstücksgewinnsteuer im Betrag von Fr. 43'945.-- in Abzug zu bringen. Daraus resultiere per 3 1. Dezember 2019 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 171'908.13 ( Urk. 6/38/1), welcher d er Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Leistungs anspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 anzurechnen sei ( Urk. 6/42/1) . Am 3 1. Dezember 2020 resultiere bei einem kumulierte n Über schuss der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf über die Einnahmen in der Zeit von 2001 bis 2020 von insgesamt Fr. 90'622.60 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 146'038.13 ( Urk. 6/38/1), welcher der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 anzurech nen sei ( Urk. 6/41/1). 3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin am 1 1. März 2021 gegen die Verfügung 2 4. Februar 2021 ( Urk. 6/40) Einsprache erhoben hatte ( Urk. 6/43), bemass die Beschwerdegegnerin den der Beschwerdeführer in bei der Bemessung des Leis tungsanspruchs für die Zeit ab 1. Juli 2020 anzurechnenden Vermögensverzicht neu. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. April 2022 ( Urk.

2) aus, dass sie auf Grund der Einwände der Beschwerde führerin den Vermögensverzicht überprüft habe. Da das Gemeindesteueramt sowie das kantonale Steueramt zu ihrem Vermögen in den Jahren 2003 bis 2005 keine Auskünfte habe erteilen können, und da sich das Vermögen zwischen 2001 und 2006 nicht merklich verringert habe, sei der Vermögensverzicht auf Grund der Entwicklung des Vermögens ab dem Jahre 2006 zu bemessen. Dabei sei auf gefallen, dass in den Jahren 2008, 2010, 2011 und 2012 höhere Vermögensrück gänge stattgefunden hätten. Der Vermögens rückgang im Jahr 2012 sei durch eine Zahlung für den Innenausbau der Wohnung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 144'394.27 zu erklären. Aus diesem Grunde sei der Vermögensverzicht lediglich noch anhand der Vermögensentwicklung in den Jahren 2008, 2010 und 2011 zu bemessen. Dabei sei das von ihr in dieser Zeit tatsächlich erzielte Ein kommen sowie die gesetzlich vorgegebene Pauschale für den Lebensunterhalt multipliziert mit dem entsprechenden Faktor zu berücksichtigen. Da i hr Einkom men in dieser Zeit geringer gewesen sei als der zulässige Betrag für den Lebens unterhalt, sei die Differenz von den

Vermögensrückgängen in Abzug zu bringen. Dabei resultiere im Jahre 2008 ein unbelegte r Vermögensrückg ang von Fr. 65 ’ 752. -- , im Jahre 2010 ein solcher von Fr. 46'310.40 und im Jahre 2011 ein solcher von Fr. 13’694.8 0. Diese Beträge seien zu addieren. Anschliessend sei davon für die Zeit ab dem Jahre 2010 jährlich ein Betrag von Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen (S. 2). Dabei resultiere für das Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 15'757.-- und für das Jahr 2021 ein solcher von Fr. 5'757.--. Für das Jahr 2022 sei von einer vollständigen Amortisierung des Vermögensverzichts auszu gehen und der Beschwerdeführerin kein solcher mehr anzurechnen (S. 3). 3.3

Wie bereits erwähnt, machte die Beschwerdeführerin b eschwerdeweise geltend, dass sie im Jahre 2008 Kapitalverluste auf Finanzanlagen im Betrag von insge samt Fr. 50'000. -- erzielt habe , davon Fr. 31'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds « Y.___ » ,

Fr.

7'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds « Z.___ »

und

Fr.

12'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds « A.___ » . Der Vermögensrückgang im Jahre 2010 sei auf eine A n zah lung für Kosten der Inneneinrichtung ihre r Wohnung vom 1. August 2010 im Betrag von Fr. 30'000.-- zurückzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2022 dazu nicht Stellung ( Urk. 5). 4. 4.1

Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Vermögensverzichts eine jährliche Betrachtungsweise massgebend , und es ist dabei keine Gesamtrechnung über mehrere Jahre durchzuführen. Gegen eine jährliche Betrachtungsweise spre che auch nicht, dass in Jahren ohne Einkommensdefizit die pauschalierten Auf wendungen für den Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werden könn t en. Denn in Jahren mit genügendem Einkommen bestehe für eine Berücksichtigung dersel ben kein Raum. Zudem würde eine Gesamtrechnung über mehrere Jahre dazu führen, dass belegte Auslagen auch ohne Abnahme des tatsächlichen Vermögens im betroffenen Jahr berücksichtigt würden, was nicht im Einklang stehe mit dem Grundsatz, dass diese nur bis maximal zur Höhe des Vermögensrückganges im Jahr, in welchem sie getätigt wurden, in Abzug gebracht werden könnten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 1 7. Mai 2022 E. 6 .2). 4.2

Bei den Akten befindet sich die Schlussabrechnung der B.___ AG, in C.___ , vom 2 3. Mai 2012 betreffend die von der Beschwerdefüh rerin für den Innenausbau ihrer Wohnung geleisteten Zahlungen (Urk. 6/29/5 = Urk. 6/82/27 = Urk. 3/6). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2010 eine erste Akontozahlung im Betrag von Fr. 30'000.-- , am 3 0. März 2011 eine weitere Zahlung im Betrag von Fr.

10'000.- - , am 3 1. Mai 2011 eine solche im Betrag von Fr. 27'600.-- und am 2 5. Juli und 1 1. Oktober 2011 solche im Betrag von je Fr. 33'800. —geleistet hat. Es verblieb eine Rest zahlung in Höhe von Fr. 9'194.27, welche die Beschwerdeführerin (überwiegend wahrscheinlich) im Jahre 2012 geleistet hat. Diese Zahlungen sind bei einer jähr lichen Betrachtungsweise

daher bei der Bemessung des Vermögensverzichts als belegte Vermögensrückgänge in den Jahren, in denen die Zahlungen von der Beschwerdeführerin getätigt wurden, zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegne rin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Einspracheent scheid vom 1 9. April 2022 ( Urk.

2) beziehungsweise in der Bestandteil desselben bildenden Verfügung vom 1 4. April 2022 ( Urk. 6/63) bei der Bemessung des Ver mögensverzicht s den gesamten Betrag von Fr. 144'394.27, welcher die Beschwer deführerin in der Zeit von 2010 bis 2012 für den Innenausbau ihrer Wohnung bezahlt hat, im Jahre 2012 als Vermögensrückgang berücksichtig en will (vgl. Urk. 6/62/1). 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 3. Januar 2021 ( Urk. 6/26) die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einen Anlagereport per 3

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 1. März 2021 Einsprache (Urk. 6/43 ) und beantragte sinngemäss eine Neubemessung ihres Leis tungsanspruchs ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts (S. 1 ).

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL- Berech - nung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226).

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.

E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleis tungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesver fassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .).

E. 1.4.1 Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 a ELG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gel ten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- übersteigen ; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .

e ) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

E. 1.4.2 Gemäss Art.

E. 1.4.3 Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art.

E. 1.4.4 Gemäss Art. 17 b ELV, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, liegt ein Vermögens verzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( lit . a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11 a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre ( lit . b).

Nach Art. 17 c ELV , in Kraft seit 1. Januar 2021, entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.

Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17 d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Ver mögensverbrauch nach Art. 11 a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).

Gemäss Art. 17 d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:

a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit . c ELG;

b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,

4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war; c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind ;

d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

E. 1.5 Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 ( www.bsv.ad min.ch/bsv/de/home/publikationen-und- s ervice/medieninforma tio nen/nsb-an zeigeseite.msg-id-75254.html ) haben die u nfreiwillige n Vermögens verluste für die Ermittlung der Höhe des V ermögensv erzichts gemäss Art. 17 d

Abs. 3 lit . c ELV unberücksichtigt zu bleiben . Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17 d Abs. 3 lit . b ELV könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kredi tausfällen nur schwer belegen lie ssen.

E. 1.6 Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ver mögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be zie h ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwor tenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbs tätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221

E. 1a, je mit Hinweisen ). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,

wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).

E. 1.7 Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht sodann insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Urteile des Bun desgerichts 9C_115/2016 vom 1 2. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c; SVR 1994 EL Nr. 6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtssprechungsgemäss ein

Vermö gensverzicht zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegen leistung dafür erhalten würde, seines Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c). Auch e ine auf strafbare Handlungen (zum Beispiel Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung kann nicht als Vermögens verzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzu führenden Ver mögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Hand lung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E.

6.5).

E. 1.8 D ie Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil de s Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein An spruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E.

2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldan lage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an da mit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Ka suistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumin dest in fahr lässi ge r Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei wel cher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war . D as Risiko eines Totalverlusts für sich allein stellt indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirk licht , mithin die Ausfallwahrscheinlichkeit. Ein Vermögensverzicht ist indes anzu nehmen, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch ei ne solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Vollmacht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftraggeber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des B eauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rück zahlung zu rechnen war (Urteile des Bundesgerichts

9C_435/2020 vom 1 4. Dezember 2020 E. 2.2, 9C_467/2019 vom 4. November 2019 und 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2). 1. 9

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g a ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht

wesent lich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs recht li chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt in des voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der ver si cher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die ver si cherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi ka tion als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bun desgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1. 10

Gemäss Art. 17 a

aELV sowie gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 17 e ELV ist d er anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10 ' 000 .--

zu vermindern ( Abs. 1 von Art. 17 a

aELV und Art. 17 e ELV). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Abs. 2

von Art. 17 a

aELV und Art. 17 e ELV). Für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Abs. 3 von Art. 17 a

aELV und Art. 17 e ELV ) . 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. April 2022 (Urk. 2) sowie in der Bestandteil desselben bildenden Verfügung vom 1 4. April 2022 ( Urk. 6/63) davon aus, dass das Vermögen der Beschwerde führerin im Jahre 2008 um Fr. 85'000.-- zurückgegangen sei . Bei einem Erwerbs einkommen in diesem Jahre von Fr. 38'800.-- und einem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 58'048.-- resultiere in diesem Jahr ein Vermögensverzicht von Fr. 65'752.--. Im Jahre 2010 sei sodann von einem Vermögensverzicht von Fr. 46'310.40 und im Jahre 2011 von einem solchen von Fr. 13'694.-- auszugehen (vgl. Urk. 6/62 und Urk. 2 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie im Jahre 2008 Kapitalver luste auf Finanzanlagen erzielt habe, nämlich ein en solche n auf Anlagen beim Fonds « Y.___ » von Fr. 31'000.--, auf Anlagen beim Fonds « Z.___ » einen solchen von Fr. 7'000.-- und auf Anlagen beim Fonds « A.___ » einen solchen von Fr. 12'000.-- . Der Vermögens rückgang im Jahre 2010 sei zudem auf eine A n zahlung für Kosten der Innenein richtung der von ihr bewohnten Wohnung vom 1. August 2010 im Betrag von Fr. 30'000.-- zurückzuführen ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der Verfügung 2 4. Februar 2021 (Urk. 6/40) davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine in ihrem Eigentum gestandene Liegenschaft am 2 5. September 2000 (vgl. Urk. 6/16 ) für Fr.

760'000.

verkauft habe . Bei der Bemessung des Vermögensverzicht seien für die Zeit von 2001 bis 2019 als belegte Ausgaben die kumulierte n Übersch üsse der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf über die Einnahmen im Betrag von insgesamt Fr.

64'752.60, die Kosten für die Rückzahlung von Schulden gegenüber dem geschiedenen Ehegatten im Betrag von Fr. 95'000.--, die Kosten für die Inneneinrichtung ihrer Alterswohnung im Betrag von insgesamt Fr.

144'394.27, die Kosten für die Rückzahlung einer Hypothek ( betreffend die am 2 5. September 2000 verkaufte Liegenschaft) im Betrag von Fr. 240'000.-- und die Kosten für die beim Verkauf der erwähnten Liegenschaft angefallene Grundstücksgewinnsteuer im Betrag von Fr. 43'945.-- in Abzug zu bringen. Daraus resultiere per 3 1. Dezember 2019 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 171'908.13 ( Urk. 6/38/1), welcher d er Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Leistungs anspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 anzurechnen sei ( Urk. 6/42/1) . Am 3 1. Dezember 2020 resultiere bei einem kumulierte n Über schuss der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf über die Einnahmen in der Zeit von 2001 bis 2020 von insgesamt Fr. 90'622.60 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 146'038.13 ( Urk. 6/38/1), welcher der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 anzurech nen sei ( Urk. 6/41/1). 3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin am 1 1. März 2021 gegen die Verfügung 2 4. Februar 2021 ( Urk. 6/40) Einsprache erhoben hatte ( Urk. 6/43), bemass die Beschwerdegegnerin den der Beschwerdeführer in bei der Bemessung des Leis tungsanspruchs für die Zeit ab 1. Juli 2020 anzurechnenden Vermögensverzicht neu. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. April 2022 ( Urk.

2) aus, dass sie auf Grund der Einwände der Beschwerde führerin den Vermögensverzicht überprüft habe. Da das Gemeindesteueramt sowie das kantonale Steueramt zu ihrem Vermögen in den Jahren 2003 bis 2005 keine Auskünfte habe erteilen können, und da sich das Vermögen zwischen 2001 und 2006 nicht merklich verringert habe, sei der Vermögensverzicht auf Grund der Entwicklung des Vermögens ab dem Jahre 2006 zu bemessen. Dabei sei auf gefallen, dass in den Jahren 2008, 2010, 2011 und 2012 höhere Vermögensrück gänge stattgefunden hätten. Der Vermögens rückgang im Jahr 2012 sei durch eine Zahlung für den Innenausbau der Wohnung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 144'394.27 zu erklären. Aus diesem Grunde sei der Vermögensverzicht lediglich noch anhand der Vermögensentwicklung in den Jahren 2008, 2010 und 2011 zu bemessen. Dabei sei das von ihr in dieser Zeit tatsächlich erzielte Ein kommen sowie die gesetzlich vorgegebene Pauschale für den Lebensunterhalt multipliziert mit dem entsprechenden Faktor zu berücksichtigen. Da i hr Einkom men in dieser Zeit geringer gewesen sei als der zulässige Betrag für den Lebens unterhalt, sei die Differenz von den

Vermögensrückgängen in Abzug zu bringen. Dabei resultiere im Jahre 2008 ein unbelegte r Vermögensrückg ang von Fr. 65 ’ 752. -- , im Jahre 2010 ein solcher von Fr. 46'310.40 und im Jahre 2011 ein solcher von Fr. 13’694.8 0. Diese Beträge seien zu addieren. Anschliessend sei davon für die Zeit ab dem Jahre 2010 jährlich ein Betrag von Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen (S. 2). Dabei resultiere für das Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 15'757.-- und für das Jahr 2021 ein solcher von Fr. 5'757.--. Für das Jahr 2022 sei von einer vollständigen Amortisierung des Vermögensverzichts auszu gehen und der Beschwerdeführerin kein solcher mehr anzurechnen (S. 3). 3.3

Wie bereits erwähnt, machte die Beschwerdeführerin b eschwerdeweise geltend, dass sie im Jahre 2008 Kapitalverluste auf Finanzanlagen im Betrag von insge samt Fr. 50'000. -- erzielt habe , davon Fr. 31'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds « Y.___ » ,

Fr.

7'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds « Z.___ »

und

Fr.

12'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds « A.___ » . Der Vermögensrückgang im Jahre 2010 sei auf eine A n zah lung für Kosten der Inneneinrichtung ihre r Wohnung vom 1. August 2010 im Betrag von Fr. 30'000.-- zurückzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2022 dazu nicht Stellung ( Urk. 5). 4. 4.1

Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Vermögensverzichts eine jährliche Betrachtungsweise massgebend , und es ist dabei keine Gesamtrechnung über mehrere Jahre durchzuführen. Gegen eine jährliche Betrachtungsweise spre che auch nicht, dass in Jahren ohne Einkommensdefizit die pauschalierten Auf wendungen für den Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werden könn t en. Denn in Jahren mit genügendem Einkommen bestehe für eine Berücksichtigung dersel ben kein Raum. Zudem würde eine Gesamtrechnung über mehrere Jahre dazu führen, dass belegte Auslagen auch ohne Abnahme des tatsächlichen Vermögens im betroffenen Jahr berücksichtigt würden, was nicht im Einklang stehe mit dem Grundsatz, dass diese nur bis maximal zur Höhe des Vermögensrückganges im Jahr, in welchem sie getätigt wurden, in Abzug gebracht werden könnten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 1 7. Mai 2022 E. 6 .2). 4.2

Bei den Akten befindet sich die Schlussabrechnung der B.___ AG, in C.___ , vom 2 3. Mai 2012 betreffend die von der Beschwerdefüh rerin für den Innenausbau ihrer Wohnung geleisteten Zahlungen (Urk. 6/29/5 = Urk. 6/82/27 = Urk. 3/6). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2010 eine erste Akontozahlung im Betrag von Fr. 30'000.-- , am 3 0. März 2011 eine weitere Zahlung im Betrag von Fr.

10'000.- - , am 3 1. Mai 2011 eine solche im Betrag von Fr. 27'600.-- und am 2 5. Juli und 1 1. Oktober 2011 solche im Betrag von je Fr. 33'800. —geleistet hat. Es verblieb eine Rest zahlung in Höhe von Fr. 9'194.27, welche die Beschwerdeführerin (überwiegend wahrscheinlich) im Jahre 2012 geleistet hat. Diese Zahlungen sind bei einer jähr lichen Betrachtungsweise

daher bei der Bemessung des Vermögensverzichts als belegte Vermögensrückgänge in den Jahren, in denen die Zahlungen von der Beschwerdeführerin getätigt wurden, zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegne rin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Einspracheent scheid vom 1 9. April 2022 ( Urk.

2) beziehungsweise in der Bestandteil desselben bildenden Verfügung vom 1 4. April 2022 ( Urk. 6/63) bei der Bemessung des Ver mögensverzicht s den gesamten Betrag von Fr. 144'394.27, welcher die Beschwer deführerin in der Zeit von 2010 bis 2012 für den Innenausbau ihrer Wohnung bezahlt hat, im Jahre 2012 als Vermögensrückgang berücksichtig en will (vgl. Urk. 6/62/1). 5.

E. 5 ) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2022 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.

E. 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 3. Januar 2021 ( Urk. 6/26) die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einen Anlagereport per 3

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 a

Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbe sondere die wichtigen Gründe. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gilt bei Bezü gerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV Abs. 3 dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.

Dispositiv
  1. Dezember 2019 betreffend die von ihr gehaltenen « D.___ Aktien » einzureichen (S. 1), worauf die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2
  2. Januar 2021 ( Urk.  6/27) eine Abrech nung der Bank E.___ vom
  3. Mai 2019 betreffend die Liquidation des Fonds « A.___ » ( Final Liquidation ; Urk.  6/31/11) einreichte, und in ihrem Schreiben vom 2
  4. Januar 2021 ( Urk.  6/27) ausführte, dass es sich bei den Anteilen an D.___ um Anteile an einem Hedgefonds ge han d e l t habe , welcher im Rahmen des Betrugsfalles Bernard L. Madoff einen Total verlust erzielt habe und anschliessend liquidiert worden sei , weshalb die entspre chenden Anteile gegenwärtig keinen Verkehrswert mehr aufwiesen . 5 .2      Es ist allgemein bekannt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_309/2013 vom 1
  5. Dezember 2013 E. 2.3) , dass die Hedgefonds der Bernard L. Madoff Investment Securities einen Betrug von globalem Ausmass verursacht ha ben, und dass dabei auch der schweizerische Dachhedgefonds « D.___ » , wovon die Beschwerdeführerin Anteile hielt, infolge von Investitionen als Feeder Funds in die Zielh edgefonds der Bernard L. Madoff Investment Securities zu Schaden gekommen sind . Dabei hatte n die Endinvestoren in Feeder Funds keine Kenntnis davon, dass Letztere in die Zielfonds von Bernard L. Madoff investierten, da den Feeder Funds die Nennung von Madoffs Namen und Firmen vertraglich untersagt war ( vgl. Due Diligence 2.0 nach Madoff in: Institutional Money.com, das Fach magazin für institutionelle Investoren , 1/2009, S. 2 ; www.institutional-mo ney.com ). Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszügen aus ihren Steuererklärungen de r Jahre 2007 und 2008 ( Urk.  3/4-5 = Urk.  6/82/21-26) hat sich der Börsenwert der von ihr gehaltenen 14.2152 Anteile am « A.___ » Fonds von einem Wert von Fr. 58'627.-- am 3
  6. Dezember 2007 ( Urk.  6/82/26) auf Fr.   46'671.-- am 3
  7. Dezember 2008 ( Urk.  6/82/23) vermindert. Sodann hat sich der Börsenwert der von ihr gehaltenen Anteile am « Z.___ » Fonds von einem Wert von Fr.  36’679 .-- am 3
  8. Dezember 2007 ( Urk.  6/82/26) auf Fr.  27’791 .-- am 3
  9. Dezember 2008 ( Urk.  6/82/23) vermindert . Des Gleichen hat sich der Börsenwert der von ihr gehaltenen 1165 Anteile am « Y.___Fond » Fonds von einem Wert von Fr.  215’618 .-- am 3
  10. Dezember 2007 (Urk.   6/82/26) auf Fr.  184’152 .-- am 3
  11. Dezember 2008 ( Urk.  6/82/23) vermindert. 5 .3      Die Angaben der Beschwerdeführerin in den von ihr eingereichten Auszügen aus ihren Steuererklärungen de r Jahre 2007 und 2008 zu den Bewertungen der Anteile am Fonds « A.___ » und am Fonds « Y.___ » stimmen mit den Steuerwerten per 3
  12. Dezember 2007 und per 3
  13. Dezember 2008 der «Kur s listen Direkte Bundessteuer» der Eidgenössischen Steuerver waltung ( www.ictax.admin.ch/extern/de.html ) überein. Obwohl der « Z.___ » Fonds in den «Kur s listen Direkte Bundessteuer» nicht aufgeführt ist, erscheinen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge aus ihren Steuererklärungen de r Jahre 2007 und 2008 insgesamt als plausibel, sodass vor liegend darauf abgestellt werden kann. 5 .4      Nach Gesagtem ist gestützt auf die Auszüge aus den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin de r Jahre 2007 und 2008 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 bei der Anlage in Anteile n am Fonds « A.___ » eine Vermögensverminderung von Fr.  11 ' 956 .-- ( Fr.   58'627.-- / Fr.   46'671.-- ), bei der Anlage in Anteile n am Fonds « Z.___ » eine solche von Fr.  8 ’ 888 .-- ( Fr.  36’679.-- / Fr.  27’791.-- ) und bei der Anlage in Anteile n am Fonds « Y.___ » eine solche von Fr.   31 ’ 466 .-- ( Fr.   215’618.-- / Fr.  184’152.-- ) erzielte. 5 .5      Insgesamt hat sich das Verm ögen der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 auf Grund der von ihr gewählten Vermögensanlage daher im Umfang eines Betrags von Fr.   52 ' 310 .-- ( Fr.  11'956.-- + Fr.  8’888.-- + Fr.  31’466.-- ) vermindert. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin gehaltenen börsenkotierten Wertpapieren im Sinne von Anteilen an den Fonds « A.___ » , « Z.___ » und « Y.___ » nicht um besonders risikoreiche Geldanlage n und insbesondere nicht um solche, bei wel chen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätt e, gehandelt hatte ( vgl. vorstehend E. 1.8 ). Bei der Vermögensver minderung im Jahre 2008 im Umfang von Fr.  52'310.-- handelte es sich mithin um unfreiwillige Vermögensverluste im Sinne des ab
  14. Januar 2021 in Kraft ste henden Art.  17 d Abs.  3 lit . c ELV , die nicht auf ein absichtliches oder grobfahr lässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind , und mithin nicht um einen Vermögensverzicht im Sinne von Art.  11 Abs.  1 lit . g aELG beziehungsweise im Sinne von Art.  11 a Abs.  3 ELG in Verbindung mit Art.  17 b und Art.  17 d Abs.  3 lit . c ELV . 6 . 6 .1      Die Beschwerdegegnerin bemass den Vermögensverzicht im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1
  15. April 2022 ( Urk.  2) ausschliesslich für die Jahre 2008, 2010 und 2011 (S. 2) , wovon auch vorliegend auszugehen ist. Gemäss den Steu erunterlagen (Urk. 6/53/1, Urk.  6/52/1, Urk.  6/54/1, Urk.  6/12/1) entwickelte sich das Vermögen der Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2006 folgendermassen: Datum Vermögensstand Rückgang
  16. Januar 2006 Fr. 389'000.--
  17. Januar 2007 Fr. 408'000.-- 2006 Fr. 0.--
  18. Januar 200 8 Fr. 399’ 0 00.-- 2007 Fr. 9'000.--
  19. Januar 200 9 Fr. 314'000.-- 2008 Fr. 85'000.--
  20. Januar 20 10 Fr. 299'000.-- 2009 Fr. 15'000.--
  21. Januar 20 11 Fr. 263'000.-- zuzüglich Erbschaft ( Urk.  6/27/2) Fr. 21'000.-- 2010 Fr. 57'000.--
  22. Januar 2012 Fr. 129'000.-- 2011 Fr. 134'000.-- 6.2      A usgabenseitig hat die Beschwerdeführerin neben den Auslagen für den Lebens unterhalt die folgenden belegten Ausgaben getätigt: Im Jahre 2010 entrichtete sie eine erste Zahlung an die Inneinrichtung ihrer Wohnung im Betrag von Fr.  30'000.- -, im Jahre 2011 weitere solche Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr.  105 ' 200 .-- ( Fr.   10'000.- - + Fr.  27'600.-- + Fr.  33'800.-- + Fr. 33'800.--) und im Jahre 2012 eine letzte solche Zahlung im Betrag von Fr.   9'194.27 (vgl. vor stehend E. 4.2) . Diese Zahlungen sind bei der Bemessung des Vermögensverzichts daher als belegte Vermögensrückgänge in den Jahren, in denen die Zahlungen von der Beschwerdeführerin getätigt wurden, zu berücksichtigen. Sodann sind die Börsenverluste im Jahre 2008 von insgesamt Fr.  52 ’ 310 .-- ( Fr.  11'956.-- + Fr.   8’888.-- + Fr.  31’466.-- ) bei der Bemessung des Vermögensverzichts als belegte Vermögensrückgänge zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.5) . 6.3      Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte unbestrittenermassen ( Urk.  1) im Jahre 2008 ein tatsächlich erzieltes Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr.   38'800.--, im Jahre 2010 ein solches von Fr.  46'214.40 und im Jahre 2011 ein solches von Fr.  45'654.80 ( Urk.  6/62/1), worauf abzustellen ist. 6.4      Bei einer jährlichen Betrachtungsweise bleibt für die Jahre 2008 , 2010 und 2011 nach Abzug der für das jeweilige Jahr belegten Ausgaben folgender Vermögens rückgang : Jahr Vermögens rückgang, abzüg lich belegte Auslagen 2008 Fr. 32 ’ 690 .-- ( Fr.  85'000 .-- / Fr.  52'310.-- ) 20 10 Fr. 27 '000.-- ( Fr.  57'000.-- / Fr.  30'000.-- ) 2011 Fr. 28’800.-- ( Fr.  134'000.-- / Fr.  105'200.--)      Von diesen Werten ist im Folgenden auszugehen. 6.5      Gemäss der Rechtsprechung können die erst ab
  23. Januar 2021 geltenden Ver waltungsweisungen von Rz . 3532.10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistun gen (WEL) , in der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Fassung , wonach nur bei Personen, die in der Zeit vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen über ein genügendes Einkommen verfügten, die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges entspr icht , während sie bei Personen, die in dieser Zeit mangels genügenden Einkommens von ihrem Vermögen zehren mussten, der Vermögenverzicht in der Differenz besteht zwischen dem unbe legten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, den sie für die Deckung des Lebensunterhalts aufwenden mussten , analog auch auf Sachverhalte angewendet werden , die sich vor dem
  24. Januar 2021 ereignet haben (Urteil des Bundesge richts 9C_667/2021 E. 7.1). Davon ist auch vorliegend auszugehen. 6.6      Des Gleichen können gemäss der Rechtsprechung für die Frage, was als genügen des Einkommen zu betrachten ist, die Rz .   3532.11 und 3532.12 WEL in der seit
  25. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung analog auch auf Sachverhalte ange wendet werden , die sich vor dem
  26. Januar 2021 ereignet haben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 E. 7. 2 f.) . Denn d ie neuen Verwaltungsweisungen stellen auch eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 3
  27. Dezember 2020 geltenden Rechtslage dar . Demnach ist von einem genügenden Einkommen auszugehen , wenn dieses höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunter halt , und es ist von einem ungenügend en Einkommen auszugehen , wenn dieses darunter liegt ( Rz .   3532.11 WEL). Der entsprechende Pauschalbetrag wird ermit telt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor gemäss Anhang 8 WEL multipliziert wird ( Rz . 3532.12 WEL). Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2 zu multiplizieren (Anhang 8 WEL). Demzufolge ist auch i m Folgenden für die Jahre 2008 bis 2012 von den auf diese Weise ermittelten Wer ten hinsichtlich des zulässigen Betrages für den Lebensunterhalt auszugehen . Für   das Jahr 2008 ist mithin von einem genügenden Lebensbedarf von Fr.  58 ’ 048 .-- (Fr.   18'140.-- x 3.2), im Jahre 2010 von einem solchen Fr.  59 ' 904 . ( Fr.  18 ' 720 .- x 3.2; vgl. Art.  1 lit . a der Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungs leistungen zur AHV/IV vom 2
  28. September 2008, SR.831.304 ) und für das Jahr 2011 von einem solchen von Fr.  60 ’ 960 .-- ( Fr.  19 ' 050 .-- x 3.2; vgl. Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 2
  29. September 2010, SR.831.304 ) auszugehen . 6.7      In einem nächsten Schritt sind die zulässigen Beträge für den Lebensunterhalt ( vorstehend E. 6.6 ) den tatsächlichen Einnahmen (E. 6.3 ) gegenüberzustellen. Eine allfällige Differenz der beiden Beträge ergibt das jeweilige jährliche Defizit auf grund ungenügenden Einkommens. Die jährlichen Defizite fallen bei der Beschwerd eführerin in den Jahren 2008, 2010 und 2011 wie folgt aus: Jahr Defizit wegen ungenügenden Einkommens 2008 Fr. -19 ’ 248 .-- ( Fr.  38'800 .-- / Fr.  58’048 .-- ) 20 10 Fr. -13 ’ 689.6 0 ( Fr.  46'214.40 / Fr.  59'904. -- ) 20 11 Fr. -15 ’ 305.2 0 ( Fr.  45'654.80 / Fr.  60’960. -- ) 6.8      Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Ver mögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen (E. 6.4 ) und des tatsächli chen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr (E. 6.7 ) , wobei in Jahren, in welchen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang , kein Ver mögensverzicht anzurechnen ist . Ist das Einkommensdefizit hingegen geringer als der jeweilige Vermögensrückgang , ist die Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen. In den Jahren 2008, 2010 und 2011 ergibt sich damit der fol gende Vermögensverzicht: Jahr Vermögensverzicht 2008 Fr. 13 ’ 442 .-- ( Fr.  32 ' 690 .-- / Fr.  19 ’ 248 .-- ) 20 10 Fr. 13 ’ 310.4 0 ( Fr.  27'000 .-- / Fr.  13 ’ 689.6 0) 2011 Fr. 13’494.80 ( Fr.  28'800.-- / Fr.  15’305.20) 6.9      Gemäss Art.  17 a a ELV beziehungsweise Art.  17 e ELV ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.10 ), der Betrag des Vermögensverzichts unverändert auf den
  30. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern: Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : 200 8 Fr. 13’442 .-- Fr. 0.-- Fr. 13’442 .-- 200 9 Fr. 0.-- Fr. 13’442 .-- 20 10 Fr. 13’310.40 Fr. 10'000.-- Fr. 16 ’ 752.4 0 2011 Fr. 13’494.80 Fr. 10'000.-- Fr. 20’247.20 2012 Fr. 10'000.-- Fr. 10’247.20 2013 Fr. 10'000.-- Fr. 247.20 2014 Fr. 10'000.-- Fr. 0.-- 6.10      Nach Gesagtem ist bereits im Jahre 2014 von einer vollständigen Amortisieru n g des Vermögensverzichts auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit vom
  31. Juli bis 3
  32. Dezember 2020 , für die Zeit vom
  33. Januar bis 3
  34. Dezember 202 1 und für die Zeit ab
  35. Januar 2022 kein Vermögensverzicht anzurechnen ist.      Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt:
  36. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich vom 1
  37. April 2022 , inklusive der Teil desselben darstellen den Verfügung vom 1
  38. April 2022 , aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab
  39. Juli 2020 kein Vermögensverzicht an zurechnen ist .
  40. Das Verfahren ist kostenlos.
  41. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00034

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

27. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 195 0 , bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHV; Urk. 6/5/2 ) als sie sich am 1 6. Juli 2020 an ihrem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatz leistungen anmeldete (Urk. 6/2 ). Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2021 ( Urk. 6/40) verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfol gend: SVA) , einen Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 und für die Zeit ab 1. Januar 2021, und rechnete der Versi cherten

bei der Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2020 einen Vermögensverzicht von Fr. 171'908.-- und für das Jahr 2021 einen solchen von Fr. 146'038.-- an ( S. 1 ) . Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. März 2021 Einsprache (Urk. 6/43 ) und beantragte sinngemäss eine Neubemessung ihres Leis tungsanspruchs ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts (S. 1 ). 1.2

Mit einem als « Verfügung » bezeichneten Rechtsakt vom 1 4. April 2022 ( Urk. 6/63) sprach die SVA der Versicherten monatliche Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 im Betrag von Fr. 100.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2021 solche im Betrag von Fr. 500.- - und für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 solche im Betrag von Fr. 548 .-- zu (S. 1), wobei sie der Versicherten bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für das Jahr 2020 einen Vermögensverzicht von Fr. 15’757 .-- ( Urk. 6/64/1) und für das Jahr 2021 einen solchen von Fr. 5’757 .-- an rechnete ( Urk. 6/65/1). Die SVA stellte der Versicherten sodann den Erlass eines Einspracheentscheids in Aussicht, worin der angepasste Vermögensverzicht «detailliert erklärt» werde ( Urk. 6/63 S. 2). In teilweiser Gutheissung der Einsprache der Versicherten vom 1 1. März 2021 sprach die SVA der Versicherten mit Entscheid vom 1 9. April 2022 ( Urk. 6/71 = Urk.

2) in Bestätigung der «Verfügung» vom 1 4. April 2022 für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 100.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2021 solche von Fr. 500.- und für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 solche von Fr. 548 .-- zu und stellte fest, dass der Versicherten bei der Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 15’757.-- sowie für das Jahr 2021 ein solche r von Fr.

5’757.-- an zurechnen seien, und dass ihr ab dem Jahre 2022 kein Vermögensverzicht mehr anzurechnen sei (S. 3). 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. April 2022 ( Urk.

2) erhob die Ver si cherte am 1 2. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te sinngemäss ,

dieser sei auf zuheben , und es sei en

ihr die ungekürzten Leistungen zuzusprechen, welche bei einer Bemessung ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts resultierten . 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2022 (Urk. 5 ) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2022 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich beson derer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für welche die EL Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der EL-Berechnung nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers und der in die EL- Berech - nung eingeschlossenen Personen (KS-R-EL Rz 2221-2226). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit . a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit . a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.

E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleis tungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesver fassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A .). 1.4

1.4.1

Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 a ELG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gel ten den Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- übersteigen ; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .

e ) ; - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.4.2

Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen: - zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- übersteigen ; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Perso nen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet ( lit . a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jah resmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Perso nen bewohnt wird ( lit . b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einge schlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit .

e); - Familienzulagen lit . f); - ... ( lit . g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h); - die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird ( lit . i) . 1.4.3

Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11 a

Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbe sondere die wichtigen Gründe. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gilt bei Bezü gerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV Abs. 3 dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. 1.4.4

Gemäss Art. 17 b ELV, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, liegt ein Vermögens verzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( lit . a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11 a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre ( lit . b).

Nach Art. 17 c ELV , in Kraft seit 1. Januar 2021, entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.

Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17 d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Ver mögensverbrauch nach Art. 11 a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2).

Gemäss Art. 17 d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt:

a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit . c ELG;

b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,

4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war; c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob-fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind ;

d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. 1.5

Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Mai 2019 ( www.bsv.ad min.ch/bsv/de/home/publikationen-und- s ervice/medieninforma tio nen/nsb-an zeigeseite.msg-id-75254.html ) haben die u nfreiwillige n Vermögens verluste für die Ermittlung der Höhe des V ermögensv erzichts gemäss Art. 17 d

Abs. 3 lit . c ELV unberücksichtigt zu bleiben . Im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 17 d Abs. 3 lit . b ELV könne die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kredi tausfällen nur schwer belegen lie ssen. 1.6

Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ver mögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be zie h ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwor tenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbs tätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221

E. 1a, je mit Hinweisen ). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,

wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.7

Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht sodann insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Urteile des Bun desgerichts 9C_115/2016 vom 1 2. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c; SVR 1994 EL Nr. 6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtssprechungsgemäss ein

Vermö gensverzicht zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegen leistung dafür erhalten würde, seines Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c). Auch e ine auf strafbare Handlungen (zum Beispiel Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung kann nicht als Vermögens verzicht qualifiziert werden. Denn der auf einen Betrug zurückzu führenden Ver mögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Hand lung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E.

6.5). 1.8

D ie Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil de s Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein An spruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E.

2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldan lage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an da mit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Ka suistik). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumin dest in fahr lässi ge r Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei wel cher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war . D as Risiko eines Totalverlusts für sich allein stellt indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirk licht , mithin die Ausfallwahrscheinlichkeit. Ein Vermögensverzicht ist indes anzu nehmen, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch ei ne solche Anlage tätigen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Wird eine Drittperson mit der Anlage des Vermögens betraut, so gilt folgende Regel: Je weniger die Vollmacht diesbezügliche Einschränkungen und Weisungen enthält und der Auftraggeber sich entsprechend wenig um den Geschäftsgang kümmert, umso eher hat er sich das Anlageverhalten des B eauftragten anrechnen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Ebenso stellt eine Darlehensgewährung eine Verzichtshandlung in diesem Sinne dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rück zahlung zu rechnen war (Urteile des Bundesgerichts

9C_435/2020 vom 1 4. Dezember 2020 E. 2.2, 9C_467/2019 vom 4. November 2019 und 9C_180/2010 vom 1 5. Juni 2010 E. 5.2). 1. 9

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g a ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht

wesent lich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs recht li chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt in des voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der ver si cher ten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die ver si cherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi ka tion als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bun desgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1. 10

Gemäss Art. 17 a

aELV sowie gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 17 e ELV ist d er anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10 ' 000 .--

zu vermindern ( Abs. 1 von Art. 17 a

aELV und Art. 17 e ELV). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ( Abs. 2

von Art. 17 a

aELV und Art. 17 e ELV). Für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ( Abs. 3 von Art. 17 a

aELV und Art. 17 e ELV ) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. April 2022 (Urk. 2) sowie in der Bestandteil desselben bildenden Verfügung vom 1 4. April 2022 ( Urk. 6/63) davon aus, dass das Vermögen der Beschwerde führerin im Jahre 2008 um Fr. 85'000.-- zurückgegangen sei . Bei einem Erwerbs einkommen in diesem Jahre von Fr. 38'800.-- und einem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 58'048.-- resultiere in diesem Jahr ein Vermögensverzicht von Fr. 65'752.--. Im Jahre 2010 sei sodann von einem Vermögensverzicht von Fr. 46'310.40 und im Jahre 2011 von einem solchen von Fr. 13'694.-- auszugehen (vgl. Urk. 6/62 und Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie im Jahre 2008 Kapitalver luste auf Finanzanlagen erzielt habe, nämlich ein en solche n auf Anlagen beim Fonds « Y.___ » von Fr. 31'000.--, auf Anlagen beim Fonds « Z.___ » einen solchen von Fr. 7'000.-- und auf Anlagen beim Fonds « A.___ » einen solchen von Fr. 12'000.-- . Der Vermögens rückgang im Jahre 2010 sei zudem auf eine A n zahlung für Kosten der Innenein richtung der von ihr bewohnten Wohnung vom 1. August 2010 im Betrag von Fr. 30'000.-- zurückzuführen ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der Verfügung 2 4. Februar 2021 (Urk. 6/40) davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine in ihrem Eigentum gestandene Liegenschaft am 2 5. September 2000 (vgl. Urk. 6/16 ) für Fr.

760'000.

verkauft habe . Bei der Bemessung des Vermögensverzicht seien für die Zeit von 2001 bis 2019 als belegte Ausgaben die kumulierte n Übersch üsse der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf über die Einnahmen im Betrag von insgesamt Fr.

64'752.60, die Kosten für die Rückzahlung von Schulden gegenüber dem geschiedenen Ehegatten im Betrag von Fr. 95'000.--, die Kosten für die Inneneinrichtung ihrer Alterswohnung im Betrag von insgesamt Fr.

144'394.27, die Kosten für die Rückzahlung einer Hypothek ( betreffend die am 2 5. September 2000 verkaufte Liegenschaft) im Betrag von Fr. 240'000.-- und die Kosten für die beim Verkauf der erwähnten Liegenschaft angefallene Grundstücksgewinnsteuer im Betrag von Fr. 43'945.-- in Abzug zu bringen. Daraus resultiere per 3 1. Dezember 2019 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 171'908.13 ( Urk. 6/38/1), welcher d er Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Leistungs anspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 anzurechnen sei ( Urk. 6/42/1) . Am 3 1. Dezember 2020 resultiere bei einem kumulierte n Über schuss der Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf über die Einnahmen in der Zeit von 2001 bis 2020 von insgesamt Fr. 90'622.60 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 146'038.13 ( Urk. 6/38/1), welcher der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2021 anzurech nen sei ( Urk. 6/41/1). 3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin am 1 1. März 2021 gegen die Verfügung 2 4. Februar 2021 ( Urk. 6/40) Einsprache erhoben hatte ( Urk. 6/43), bemass die Beschwerdegegnerin den der Beschwerdeführer in bei der Bemessung des Leis tungsanspruchs für die Zeit ab 1. Juli 2020 anzurechnenden Vermögensverzicht neu. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. April 2022 ( Urk.

2) aus, dass sie auf Grund der Einwände der Beschwerde führerin den Vermögensverzicht überprüft habe. Da das Gemeindesteueramt sowie das kantonale Steueramt zu ihrem Vermögen in den Jahren 2003 bis 2005 keine Auskünfte habe erteilen können, und da sich das Vermögen zwischen 2001 und 2006 nicht merklich verringert habe, sei der Vermögensverzicht auf Grund der Entwicklung des Vermögens ab dem Jahre 2006 zu bemessen. Dabei sei auf gefallen, dass in den Jahren 2008, 2010, 2011 und 2012 höhere Vermögensrück gänge stattgefunden hätten. Der Vermögens rückgang im Jahr 2012 sei durch eine Zahlung für den Innenausbau der Wohnung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 144'394.27 zu erklären. Aus diesem Grunde sei der Vermögensverzicht lediglich noch anhand der Vermögensentwicklung in den Jahren 2008, 2010 und 2011 zu bemessen. Dabei sei das von ihr in dieser Zeit tatsächlich erzielte Ein kommen sowie die gesetzlich vorgegebene Pauschale für den Lebensunterhalt multipliziert mit dem entsprechenden Faktor zu berücksichtigen. Da i hr Einkom men in dieser Zeit geringer gewesen sei als der zulässige Betrag für den Lebens unterhalt, sei die Differenz von den

Vermögensrückgängen in Abzug zu bringen. Dabei resultiere im Jahre 2008 ein unbelegte r Vermögensrückg ang von Fr. 65 ’ 752. -- , im Jahre 2010 ein solcher von Fr. 46'310.40 und im Jahre 2011 ein solcher von Fr. 13’694.8 0. Diese Beträge seien zu addieren. Anschliessend sei davon für die Zeit ab dem Jahre 2010 jährlich ein Betrag von Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen (S. 2). Dabei resultiere für das Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 15'757.-- und für das Jahr 2021 ein solcher von Fr. 5'757.--. Für das Jahr 2022 sei von einer vollständigen Amortisierung des Vermögensverzichts auszu gehen und der Beschwerdeführerin kein solcher mehr anzurechnen (S. 3). 3.3

Wie bereits erwähnt, machte die Beschwerdeführerin b eschwerdeweise geltend, dass sie im Jahre 2008 Kapitalverluste auf Finanzanlagen im Betrag von insge samt Fr. 50'000. -- erzielt habe , davon Fr. 31'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds « Y.___ » ,

Fr.

7'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds « Z.___ »

und

Fr.

12'000.-- auf Anlagen bei einem Fonds « A.___ » . Der Vermögensrückgang im Jahre 2010 sei auf eine A n zah lung für Kosten der Inneneinrichtung ihre r Wohnung vom 1. August 2010 im Betrag von Fr. 30'000.-- zurückzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2022 dazu nicht Stellung ( Urk. 5). 4. 4.1

Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Vermögensverzichts eine jährliche Betrachtungsweise massgebend , und es ist dabei keine Gesamtrechnung über mehrere Jahre durchzuführen. Gegen eine jährliche Betrachtungsweise spre che auch nicht, dass in Jahren ohne Einkommensdefizit die pauschalierten Auf wendungen für den Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werden könn t en. Denn in Jahren mit genügendem Einkommen bestehe für eine Berücksichtigung dersel ben kein Raum. Zudem würde eine Gesamtrechnung über mehrere Jahre dazu führen, dass belegte Auslagen auch ohne Abnahme des tatsächlichen Vermögens im betroffenen Jahr berücksichtigt würden, was nicht im Einklang stehe mit dem Grundsatz, dass diese nur bis maximal zur Höhe des Vermögensrückganges im Jahr, in welchem sie getätigt wurden, in Abzug gebracht werden könnten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 1 7. Mai 2022 E. 6 .2). 4.2

Bei den Akten befindet sich die Schlussabrechnung der B.___ AG, in C.___ , vom 2 3. Mai 2012 betreffend die von der Beschwerdefüh rerin für den Innenausbau ihrer Wohnung geleisteten Zahlungen (Urk. 6/29/5 = Urk. 6/82/27 = Urk. 3/6). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2010 eine erste Akontozahlung im Betrag von Fr. 30'000.-- , am 3 0. März 2011 eine weitere Zahlung im Betrag von Fr.

10'000.- - , am 3 1. Mai 2011 eine solche im Betrag von Fr. 27'600.-- und am 2 5. Juli und 1 1. Oktober 2011 solche im Betrag von je Fr. 33'800. —geleistet hat. Es verblieb eine Rest zahlung in Höhe von Fr. 9'194.27, welche die Beschwerdeführerin (überwiegend wahrscheinlich) im Jahre 2012 geleistet hat. Diese Zahlungen sind bei einer jähr lichen Betrachtungsweise

daher bei der Bemessung des Vermögensverzichts als belegte Vermögensrückgänge in den Jahren, in denen die Zahlungen von der Beschwerdeführerin getätigt wurden, zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegne rin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Einspracheent scheid vom 1 9. April 2022 ( Urk.

2) beziehungsweise in der Bestandteil desselben bildenden Verfügung vom 1 4. April 2022 ( Urk. 6/63) bei der Bemessung des Ver mögensverzicht s den gesamten Betrag von Fr. 144'394.27, welcher die Beschwer deführerin in der Zeit von 2010 bis 2012 für den Innenausbau ihrer Wohnung bezahlt hat, im Jahre 2012 als Vermögensrückgang berücksichtig en will (vgl. Urk. 6/62/1). 5. 5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 3. Januar 2021 ( Urk. 6/26) die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einen Anlagereport per 3 1. Dezember 2019 betreffend die von ihr gehaltenen « D.___ Aktien » einzureichen (S. 1), worauf die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 3. Januar 2021 ( Urk. 6/27) eine Abrech nung der Bank E.___

vom 3. Mai 2019 betreffend die Liquidation des Fonds « A.___ » ( Final Liquidation ; Urk. 6/31/11) einreichte, und in ihrem Schreiben vom 2 3. Januar 2021 ( Urk. 6/27) ausführte, dass es sich bei den Anteilen an D.___ um Anteile an einem Hedgefonds ge han d e l t habe , welcher im Rahmen des Betrugsfalles Bernard L. Madoff einen Total verlust erzielt habe und anschliessend liquidiert worden sei , weshalb die entspre chenden Anteile gegenwärtig keinen Verkehrswert mehr aufwiesen . 5 .2

Es ist allgemein bekannt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_309/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 2.3) , dass die Hedgefonds der Bernard L. Madoff Investment Securities einen Betrug von globalem Ausmass verursacht ha ben, und dass dabei auch der schweizerische Dachhedgefonds

« D.___ » , wovon die Beschwerdeführerin Anteile hielt,

infolge von Investitionen als Feeder Funds in die Zielh edgefonds

der Bernard L. Madoff Investment Securities

zu Schaden gekommen sind . Dabei hatte n die Endinvestoren in Feeder Funds keine Kenntnis davon, dass Letztere in die Zielfonds von Bernard L. Madoff investierten, da den Feeder Funds die Nennung von Madoffs Namen und Firmen vertraglich untersagt war ( vgl. Due Diligence 2.0 nach Madoff in: Institutional Money.com, das Fach magazin für institutionelle Investoren , 1/2009, S. 2 ; www.institutional-mo ney.com ). Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszügen aus ihren Steuererklärungen de r Jahre 2007 und 2008 ( Urk. 3/4-5 = Urk. 6/82/21-26) hat sich der Börsenwert der von ihr gehaltenen 14.2152 Anteile am « A.___ » Fonds von einem Wert von Fr. 58'627.-- am 3 1. Dezember 2007 ( Urk. 6/82/26) auf Fr.

46'671.-- am 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 6/82/23) vermindert. Sodann hat sich der Börsenwert der von ihr gehaltenen Anteile am « Z.___ » Fonds von einem Wert von Fr. 36’679 .-- am 3 1. Dezember 2007 ( Urk. 6/82/26) auf Fr. 27’791 .-- am 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 6/82/23) vermindert . Des Gleichen hat sich der Börsenwert der von ihr gehaltenen 1165 Anteile am « Y.___Fond » Fonds von einem Wert von Fr. 215’618 .-- am 3 1. Dezember 2007 (Urk.

6/82/26) auf Fr. 184’152 .-- am 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 6/82/23) vermindert. 5 .3

Die Angaben der Beschwerdeführerin in den von ihr eingereichten Auszügen aus ihren Steuererklärungen de r Jahre 2007 und 2008 zu den Bewertungen der Anteile am Fonds « A.___ » und am Fonds « Y.___ » stimmen mit den Steuerwerten per 3 1. Dezember 2007 und per 3 1. Dezember 2008 der «Kur s listen Direkte Bundessteuer» der Eidgenössischen Steuerver waltung ( www.ictax.admin.ch/extern/de.html ) überein. Obwohl der « Z.___ » Fonds

in den «Kur s listen Direkte Bundessteuer» nicht aufgeführt ist, erscheinen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge aus ihren Steuererklärungen de r Jahre 2007 und 2008 insgesamt als plausibel, sodass vor liegend darauf abgestellt werden kann. 5 .4

Nach Gesagtem ist gestützt auf die Auszüge aus den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin de r Jahre 2007 und 2008 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 bei der Anlage in Anteile n am Fonds « A.___ » eine Vermögensverminderung von Fr. 11 ' 956 .--

( Fr.

58'627.-- / Fr.

46'671.-- ), bei der Anlage in Anteile n am Fonds « Z.___ » eine solche von Fr. 8 ’ 888 .-- ( Fr. 36’679.-- / Fr. 27’791.-- ) und bei der Anlage in Anteile n am Fonds « Y.___ » eine solche von Fr.

31 ’ 466 .-- ( Fr.

215’618.-- / Fr. 184’152.-- ) erzielte. 5 .5

Insgesamt hat sich das Verm ögen der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 auf Grund der von ihr gewählten Vermögensanlage daher im Umfang eines Betrags von Fr.

52 ' 310 .-- ( Fr. 11'956.-- + Fr. 8’888.-- +

Fr. 31’466.-- )

vermindert. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin gehaltenen börsenkotierten Wertpapieren im Sinne von Anteilen an den Fonds « A.___ » , « Z.___ » und « Y.___ » nicht um besonders risikoreiche Geldanlage n und insbesondere nicht um solche, bei wel chen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätt e, gehandelt hatte

( vgl. vorstehend E. 1.8 ). Bei der Vermögensver minderung im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 52'310.-- handelte es sich mithin um unfreiwillige Vermögensverluste im Sinne des ab 1. Januar 2021 in Kraft ste henden Art. 17 d

Abs. 3 lit . c ELV , die nicht auf ein absichtliches oder grobfahr lässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind , und mithin nicht um einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g aELG beziehungsweise im Sinne von Art. 11 a

Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 17 b und Art. 17 d

Abs. 3 lit . c ELV . 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin bemass den Vermögensverzicht im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 9. April 2022 ( Urk. 2) ausschliesslich für die Jahre 2008, 2010 und 2011 (S. 2) , wovon auch vorliegend auszugehen ist. Gemäss den Steu erunterlagen (Urk. 6/53/1, Urk. 6/52/1, Urk. 6/54/1, Urk. 6/12/1) entwickelte sich das Vermögen der Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2006 folgendermassen: Datum Vermögensstand Rückgang 1. Januar 2006 Fr. 389'000.-- 1. Januar 2007 Fr. 408'000.-- 2006 Fr. 0.-- 1. Januar 200 8 Fr. 399’ 0 00.-- 2007 Fr. 9'000.-- 1. Januar 200 9 Fr. 314'000.-- 2008 Fr. 85'000.-- 1. Januar 20 10 Fr. 299'000.-- 2009 Fr. 15'000.-- 1. Januar 20 11

Fr. 263'000.-- zuzüglich Erbschaft ( Urk. 6/27/2) Fr. 21'000.-- 2010 Fr. 57'000.-- 1. Januar 2012 Fr. 129'000.-- 2011 Fr. 134'000.-- 6.2

A usgabenseitig hat die Beschwerdeführerin neben den Auslagen für den Lebens unterhalt die folgenden belegten Ausgaben getätigt: Im Jahre 2010 entrichtete sie eine erste Zahlung an die Inneinrichtung ihrer Wohnung im Betrag von Fr. 30'000.- -, im Jahre 2011 weitere solche Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 105 ' 200 .-- ( Fr.

10'000.- -

+ Fr. 27'600.-- + Fr. 33'800.-- + Fr. 33'800.--) und im Jahre 2012 eine letzte solche Zahlung im Betrag von Fr.

9'194.27 (vgl. vor stehend E. 4.2) . Diese Zahlungen sind bei der Bemessung des Vermögensverzichts daher als belegte Vermögensrückgänge in den Jahren, in denen die Zahlungen von der Beschwerdeführerin getätigt wurden, zu berücksichtigen. Sodann sind die Börsenverluste im Jahre 2008 von insgesamt Fr. 52 ’ 310 .-- ( Fr. 11'956.-- + Fr.

8’888.-- + Fr. 31’466.-- ) bei der Bemessung des Vermögensverzichts als belegte Vermögensrückgänge zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.5) . 6.3

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte unbestrittenermassen ( Urk.

1) im Jahre 2008 ein tatsächlich erzieltes Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr.

38'800.--, im Jahre 2010 ein solches von Fr. 46'214.40 und im Jahre 2011 ein solches von Fr. 45'654.80 ( Urk. 6/62/1), worauf abzustellen ist. 6.4

Bei einer jährlichen Betrachtungsweise bleibt für die Jahre 2008 , 2010 und 2011 nach Abzug der für das jeweilige Jahr belegten Ausgaben folgender Vermögens rückgang : Jahr Vermögens rückgang,

abzüg lich belegte Auslagen 2008 Fr. 32 ’ 690 .-- ( Fr. 85'000 .-- / Fr. 52'310.-- ) 20 10 Fr. 27 '000.-- ( Fr. 57'000.-- / Fr. 30'000.-- ) 2011 Fr. 28’800.-- ( Fr. 134'000.-- / Fr. 105'200.--)

Von diesen Werten ist im Folgenden auszugehen. 6.5

Gemäss der Rechtsprechung können die erst ab 1. Januar 2021 geltenden Ver waltungsweisungen von Rz . 3532.10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistun gen (WEL) , in der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Fassung , wonach nur bei Personen, die in der Zeit vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen über ein genügendes Einkommen verfügten, die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges entspr icht , während sie bei Personen, die in dieser Zeit mangels genügenden Einkommens von ihrem Vermögen zehren mussten, der Vermögenverzicht in der Differenz besteht zwischen dem unbe legten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, den sie für die Deckung des Lebensunterhalts aufwenden mussten , analog auch auf Sachverhalte angewendet werden , die sich vor dem 1. Januar 2021 ereignet haben (Urteil des Bundesge richts 9C_667/2021 E. 7.1). Davon ist auch vorliegend auszugehen. 6.6

Des Gleichen können gemäss der Rechtsprechung für die Frage, was als genügen des Einkommen zu betrachten ist, die Rz .

3532.11 und 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung analog auch auf Sachverhalte ange wendet werden , die sich vor dem 1. Januar 2021 ereignet haben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 E. 7. 2 f.) . Denn d ie neuen Verwaltungsweisungen stellen auch eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 3 1. Dezember 2020 geltenden Rechtslage dar .

Demnach ist von einem genügenden Einkommen auszugehen , wenn dieses höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunter halt , und es ist von einem ungenügend en Einkommen auszugehen , wenn dieses darunter liegt ( Rz .

3532.11 WEL). Der entsprechende Pauschalbetrag wird ermit telt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor gemäss Anhang 8 WEL multipliziert wird ( Rz . 3532.12 WEL). Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2 zu multiplizieren (Anhang 8 WEL). Demzufolge ist auch i m Folgenden für die Jahre 2008 bis 2012 von den auf diese Weise ermittelten Wer ten hinsichtlich des zulässigen Betrages für den Lebensunterhalt auszugehen . Für

das Jahr 2008 ist mithin von einem genügenden Lebensbedarf von Fr. 58 ’ 048 .-- (Fr.

18'140.-- x 3.2), im Jahre 2010 von einem solchen Fr. 59 ' 904 . ( Fr. 18 ' 720 .- x 3.2; vgl. Art. 1 lit . a der Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungs leistungen zur AHV/IV vom 2 6. September 2008, SR.831.304 ) und für das Jahr 2011 von einem solchen von Fr. 60 ’ 960 .-- ( Fr. 19 ' 050 .-- x 3.2; vgl. Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 2 4. September 2010, SR.831.304 ) auszugehen . 6.7

In einem nächsten Schritt sind die zulässigen Beträge für den Lebensunterhalt ( vorstehend E. 6.6 ) den tatsächlichen Einnahmen (E. 6.3 ) gegenüberzustellen. Eine allfällige Differenz der beiden Beträge ergibt das jeweilige jährliche Defizit auf grund ungenügenden Einkommens. Die jährlichen Defizite fallen bei der Beschwerd eführerin in den Jahren 2008, 2010 und 2011 wie folgt aus: Jahr Defizit wegen ungenügenden Einkommens 2008 Fr. -19 ’ 248 .-- ( Fr. 38'800 .-- / Fr. 58’048 .-- ) 20 10 Fr. -13 ’ 689.6 0 ( Fr. 46'214.40 / Fr. 59'904. -- ) 20 11 Fr. -15 ’ 305.2 0 ( Fr. 45'654.80 / Fr. 60’960. -- )

6.8

Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Ver mögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen (E. 6.4 ) und des tatsächli chen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr (E. 6.7 ) , wobei in Jahren, in welchen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang , kein Ver mögensverzicht anzurechnen ist . Ist das Einkommensdefizit hingegen geringer als der jeweilige Vermögensrückgang , ist die Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen. In den Jahren 2008, 2010 und 2011 ergibt sich damit der fol gende Vermögensverzicht: Jahr Vermögensverzicht 2008 Fr. 13 ’ 442 .-- ( Fr. 32 ' 690 .-- / Fr. 19 ’ 248 .-- ) 20 10 Fr. 13 ’ 310.4 0 ( Fr. 27'000 .-- / Fr. 13 ’ 689.6 0) 2011 Fr. 13’494.80 ( Fr. 28'800.-- / Fr. 15’305.20) 6.9

Gemäss Art. 17 a

a ELV

beziehungsweise Art. 17 e ELV ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.10 ), der Betrag des Vermögensverzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern: Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : 200 8 Fr. 13’442 .-- Fr. 0.-- Fr. 13’442 .-- 200 9 Fr. 0.-- Fr. 13’442 .-- 20 10 Fr. 13’310.40 Fr. 10'000.-- Fr. 16 ’ 752.4 0 2011 Fr. 13’494.80 Fr. 10'000.-- Fr. 20’247.20 2012 Fr. 10'000.-- Fr. 10’247.20 2013 Fr. 10'000.-- Fr. 247.20 2014 Fr. 10'000.-- Fr. 0.-- 6.10

Nach Gesagtem ist bereits im Jahre 2014 von einer vollständigen Amortisieru n g des Vermögensverzichts auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2020 , für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 202 1 und für die Zeit ab 1. Januar 2022 kein Vermögensverzicht anzurechnen ist.

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich vom 1 9. April 2022 ,

inklusive der Teil desselben darstellen den Verfügung vom 1 4. April 2022 ,

aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Juli 2020 kein Vermögensverzicht an zurechnen ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz