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ZL.2022.00024

Zuständigkeit zur Ausrichtung der Zusatzleistungen; Wohnsitz lässt sich aufgrund Akten nicht eindeutig einer von zwei möglichen Gemeinden zuordnen; Zuständigkeit zur Auszahlung provisorischer Ergänzungsleistungen bei strittigem Wohnsitz zwischen zwei Durchführungsstellen

Zürich SozVersG · 2022-12-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit am 3. Juli 2021 datierte m und am 5. Juli 2021 eingegangenem Anmeldef or mular samt Begleitschreiben ersuchte der am 1. Juli 1958 geborene X.___ die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seine r

vorbezo genen AHV-Rente ( Urk. 9/7 S. 2 ff. ; vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 9/17 ). Mit Verfü gung vom 13. Juli 2021 eröffnete die Durchführungsstelle dem Versicherten, die Bearbeitung seines Leistungsgesuchs werde eingestellt, da er seinen Aufenthalts ort nicht in Winterthur, sondern in A.___ habe; die Durchführungsstelle sei deshalb örtlich nicht zuständig zur Ausrichtung von Zusatzleistungen ( Urk. 9/6 ). Hier gegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2021 Einsprache ( Urk. 9/4 ), welche von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 5. März 2022 abge wiesen wurde ( Urk. 2 = Urk. 9/1). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. März 2022 (Datum des Post stempels)

sinngemäss Beschwerde und beantragte , die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, sein Leistungsgesuch zuständigkeitshalber weiter zu bearbeiten , und sie sei für ihr diskriminierendes und schikanöses Verhalten zu rügen. Ferner sei sicherzustellen, dass als Anmeldedatum der 5. Juli 2021 zähle und ihm durch die entstandenen Ver fahrensver zögerungen keine finanziellen Nachteile entstünden. Weiter seien ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine Par teientschädigung zuzusprechen

( Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ). Mit Beschwerde antwort vom 9. Mai 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2022 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen , wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen ( Art. 4

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). 1.2

Z uständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist

der Kanton , in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat ( Art. 21

Abs. 1

ELG).

Im Kanton Zürich sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewäh ren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat ( Art. 21 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleis tungsgesetz es [ZLG] ). 1.3

1.3.1

D er Wohnsitz bestimmt sich gemäss

Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

nach den Artikel n 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB ;

vgl.

auch

§ 21

Abs. 1 ZLG ) . 1.3.2

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleiben s aufhält ( Art. 23 Abs. 1

1. Teilsatz ZGB). Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv

der physische Aufenthalt und subjektiv die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach a ussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 23 Rz 5 mit weiteren Hinweisen). Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verb r ingt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 6 mit Hinweisen).

Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat , wie sie ihr Stimmrecht ausübt

und Steuern bezahlt . Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens ( vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 23 mit Hinweisen ).

Niemand kann seinen Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten haben ( Art. 23

Abs. 2 ZGB) . Hält sich jemand abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat , das heisst , wo sich ein Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 3.2) . Auch hat der Wohnsitz eine gewisse Stabilität, weshalb ein alternierender Wohnsitz etwa im Sinne eines Sommer- und Winterdomizils ausgeschlossen ist (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 30 f. mit Hinweisen ). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen ( Art. 24 Abs. 1 ZGB). 2.

2.1

Die Durchführungsstelle verneinte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ihre Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen. Dies begründete sie damit , d ie Einwohnerkontrolle Winterthur habe den Beschwerdeführer per 1 9. Februar 2019 mit Hauptadresse Y.___ , Winterthur, und Zusatzadresse Z.___ , A.___ regis triert . Nicht ersichtlich sei, weshalb trotz fehlendem Mietvertrag (gemeint wohl: für eine Wohnung) eine Aufnahme ins Einwohnerregister der Stadt Winterthur möglich gewesen sei. Allerdings könne eine Anmeldung bei den Einwohnerdiens ten lediglich als Indiz für den Wohnsitz dienen, massgeblich sei die Gesamtsitu ation ( Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer habe beim Pünt en pächterverein Win terthur ab Mai beziehungsweise Oktober 2015 eine Pünt im Revier B.___ gepachtet. Zudem habe er im Gewerbezentrum C.___

A.___ einen Lagerraum gemietet (Mietvertrag vom 2. September 2020). Seit 2019 werde er von der Sozi alberatung Winterthur persönlich und finanziell unterstützt ( Urk. 2 S. 3). Da das Übernachten in den Pünthäuschen oder den Anbauten gemäss der Püntenord nung

nicht zulässig sei, könne nicht ohne Weiteres vom Aufenthalt in der Pünt ausgegangen werden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befänden sich alle seine Mobilien im gemieteten Lagerraum in A.___ . Hierbei handle es sich um seine ehemalige Geschäftsadresse, als er noch selbständig erwerbstätig gewesen sei. Gemäss Mietvertrag verfüge er dort weiterhin über einen beheizten Raum mit einer Fläche von 43 Quadratmetern und einer allgemein zugänglichen WC-Anlage . D ass er dort wohne, erscheine wahrscheinlicher, als in einem kleinen Pünthaus , wo das W ohnen gemäss Reglement verboten sei. Die Postadresse, die er mit Ausnahme der Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug bei sämtlicher Kor respondenz mit der Durchführungs stelle verwendet habe, laute denn auch Z.___ , A.___ . Die Altersrente werde dort hin ausgezahlt, und das PostFinance Konto

laute ebenfalls auf die Adresse in A.___ . Dem nach müsse sich der Beschwerdeführer regelmässig in A.___ aufhalten, um für die verschiedenen Stellen ansprechbar zu sein. Aus den Postkontoauszügen ab Januar 2021 sei ersichtlich, dass zwar auch von Winterthur aus Kontobezüge getätigt worden seien, sich der Beschwerdeführer aber mehrheitlich in der Region um A.___

aufhalte. Dass er trotz der Unterstützung des Sozialamtes inklusive Übernahme des Mietzinses in Winterthur auch dann keine Wohnung gefunden hätte, wenn er dies wirklich beabsichtigt hätte, sei nicht anzunehmen ( Urk. 2 S. 4). Gesamthaft betrachtet deuteten die äusseren objektiven Kriterien nicht darauf hin, dass er beabsichtige, in Winterthur dauernd zu verbleiben ( Urk. 2 S. 5). Da sich der Beschwerdeführer bei der für A.___ zuständigen Durchführungsstelle nicht zum Zusatzleistungsbezug angemeldet habe, liege zudem kein vorleistungs pflichtiger Sachverhalt vor ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Winterthur. Er sei schon vor 30 Jahren hier wohnhaft gewesen, sei seit Jahren beim Einwohnerregisteramt gemeldet und bezahle hier Steuern ( Urk. 1

S.

3). Zudem habe er ein Pünt- beziehungsweise Gartenhaus in Winterthur, und nicht in A.___ ( Urk. 1 S. 3 f.). E r habe das Haus selbst gebaut und sei gerne dort. Dies könnten Nachbarn bestätigen. Ein grosser Garten verlange eine enorme Präsenz. Im Garten in Winterthur befinde sich auch eine Gemeinschaftstoilette ( Urk. 1 S. 4) . Dass sich seine Korrespondenzadresse in A.___ befinde, rühre daher, dass sein Gartenhaus über keine Postzustelladresse

verfüge

und

die

Ein wohnerkontrolle

eine K orrespondenz adresse benötige ( Urk. 1 S. 4 f.). Er habe keine richtige Wohnung in Winterthur, weil hier Wohnungen im Preissegment, das er mit den von der Sozialhilfe bewilligten Ansätzen bezahlen könn t e, äusserst rar seien. Ausgeschriebene Wohnungen seien innert kürzester Zeit wieder ver mietet. Dies sei hinlänglich bekannt. Die Wohnungssuche werde auch durch die Corona-Pandemie und die wieder massiv gestiegene Anzahl an Flüchtlingen, die in der Schweiz Zuflucht suchten und ebenfalls bezahlbaren Wohnraum nachfrag ten, erschwert . Seitens der Stadt Winterthur sei ihm einzig die Notschlafstelle angeboten worden, mit der Begründung, dass die Stadt keine Wohnungen habe. Deshalb habe er sich für das Wohnen in seinem Gartenhaus entschieden ( Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 6). 3.

Der Beschwerdeführer stellt die Zulässigkeit des Erlasses des angefochtenen Ein spracheentscheids vom

1 5. März 2022 und dessen materiell rechtlich er Überprü fung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Frage ( Urk. 1 S . 2 f. ).

Deshalb ist i n verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass die Durch führungsstelle nach Eingang der Anmeldung vom

3. Juli 2021 ( Urk. 9/7 S. 2 ff. ) zunächst ihre Zuständigkeit überprüfte, wozu sie rechtlich gemäss Art.

35

Abs.

1

ATSG verpflichtet war . Da sie sich aufgrund ihrer Abklärungen als unzuständig erachtete, trat sie mit der Verfügung vom 1 3. Juli 2021

sinngemäss auf die Sache nicht ein ( Urk. 9/6 ), was dem in Art. 35 Abs. 3 ATSG geregelten Verfahrensablauf entspricht . Gegen diese Verfügung stand zuerst das Rechtsmittel der Einsprache ( Art. 52 ATSG ) zur Verfügung (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 303 f. Rz 870 mit weiteren Hinweisen sowie

Rz

1500 .01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2022 ) , wovon der Beschwerdeführer mit seiner E ingabe vom 3 1. Juli 2021 Gebrauch machte ( Urk. 9/4 ). Seine am 2 3. September

2021

– nach vorgängiger Ermahnung der Durchführungsstelle am 1. September

2021 ( Urk. 9/2) –

beim

Sozialversiche rungsgericht

eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde durch den E rlass des

Einspracheentscheids vom 1 5. März 2022 ( Urk.

2) gegenstandslos. Deshalb schrieb das Gericht den Prozess, soweit es auf die Beschwerde eintrat, mit Beschluss ZL.2021.00077 vom 2 9. März 2022 ab. Bereits vorher, am 2 8. März

2022 (Datum des Poststempels), hatte der Beschwerdeführer beim Sozialver sicherungs gericht auch gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. März

2022 provisorisch Be schwerde erhoben ( Urk. 1 S. 1 ). Das Gericht legte

diesbez üglich das vorliegende, separate Beschwerdeverfahren ZL . 2022.00024 an . Der Beschwerdeführer zog seine anfänglich provisorisch eingereichte Beschwerde ( Urk. 1 S. 1) im weiteren V erlauf nicht zurück (vgl. Urk. 6). Des wegen steht einer Überprüfung der Rechts mässigkeit des Einspracheentscheids vom 1 5. März 2022 im Rahmen des vorlie genden Verfahrens nichts entgegen. 4. 4.1

Der Streit dreht sich darum , ob der Wohnsitz und damit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von der Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug am 3. Juli 2021 bis zum Erlass des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 1 5. März 2022 in Winterthur war . Davon hängt ab, ob die Durchführungsstelle ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen zu Recht verneint hat. 4.2

Aus den Akten ergeben sich folgende Indizien , die eher für einen Lebensmittel punkt in Winterthur sprechen:

Der nicht mehr erwerbstätige ( Urk. 9/7 S. 10 f.) Beschwerdeführer ist seit dem 1 9. Februar

2019

beim

Einwohnerregister

Winterthur

angemeldet ( Urk.

2

S.

4,

Urk. 9/4 S. 2 f.) .

Er wird durch das Sozialamt der Stadt Winterthur betreut und erhält spätestens

seit dem 1. Juni 2019 wirtschaftliche Hilfe in Form von Vorleis tungen . Das Soziala mt hat als zivilrechtliche Wohnsitzadresse die Y.___ in Winterthur

registriert ( Urk. 9/3, Urk. 9/20 S. 4).

Hierbei handelt es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um eine Notadresse am Standort der ___ ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/7 S. 2). Von der Stadt Winterthur werden ihm auch die Prämien der obligatorischen Kranken pflegeversicherung finanziert ( Urk. 9/3).

Ferner ist er seit dem 1 9. März 2019 in Winterthur steuerpflichtig ( Urk. 9/18-19). Seit dem 1. J anuar 2015 ist er überdies Pächter einer oder mehre rer Gartenparzellen des Püntenpächtervereins Winterthur und Mieter eines darauf befindlichen Häuschens ( Urk. 9/10). Die zeitintensive Betreuung einer Pünt ( Gartenparzelle ) samt Häuschen erfordert die regelmässige Anwesenheit vor Ort.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im Häuschen auf seiner Gartenparzelle zu wohnen , was nach seinen Angaben N achbarn bestätigten könnten, und in A.___ nur über ein Lager für sein Mobiliar zu verfügen ( Urk. 1

S.

4

f.,

Urk. 9/4 S. 3, Urk. 9/7 S. 2).

Im Mietvertrag für den Raum in A.___ wird denn auch als Verwendungszweck «Lager» angegeben ( Urk. 9/12 S. 2 und 5). D ie Anga ben des Beschwerdeführers wurden vom Sozialamt offenbar als g laubhaft eingestuft , jedenfalls anerkannte dieses die Mietkosten für die Pünt sowie den Lagerr aum in A.___ als notwendige Ausgaben

(vgl. Urk. 9/3) . 4.3

Folgende, aktenmässig ausgewi esenen Elemente sprechen eher dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in A.___ befand:

Während das Gartenhäuschen in Winterthur eine Grundfläche von lediglich 10

m 2 aufweist ( Urk. 9/4 S. 2) und gemäss Pachtvertrag ( Urk. 9/10) beziehungsweise Püntenordnung (Reglement; abrufbar

unter https:// https://ppv-winterthur.ch )

weder über einen Stromanschluss und eine thermische Isolation verfüg t noch zur Über nachtung benutzt werden darf, beläuft sich die gemietete Lagerfläche in einem Gewerbezentrum in A.___ auf 43 m 2 , wird beheizt

und verfügt über Strom ( Urk. 9/12 S. 2 f f .) . Zudem stehen dem Beschwerdeführer im Gewerbezentrum die allgemein zugänglichen WC-Anlagen zur Verfügung ( Urk. 9/12 S. 8), und er ver fügt hier, am Standort seiner ehemaligen selbständigen Erwerbstätigkeit, über seine Postanschrift ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/7 S. 11) . Aufgrund dieser Eigenschaften erscheint der Raum in A.___ für das Wohnen besser geeignet als das Garten häuschen in Winterthur.

Auch ist angesichts der beengten finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres nachvoll ziehbar, weshalb er einzig für das Einlagern seines Mobiliars und als Korrespondenzadresse einen so gros sen, beheizten Raum mieten und dabei noch die Fahrtkosten zwischen Winterthur und A.___

tragen sollte. 4.4

Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle liefern die aus den Bankkontoaus zügen für die Zeit von März bis Juni 2021 ersichtlichen Kartenzahlungen und Bargeldbezüge keine zusätzlichen Informationen zur Bestimmung d es Wohnsit zes. Die in der Umgebung von Winterthur (Winterthur, Neftenbach, Seuzach) und A.___

registrierten Geldt ransaktionen halten sich etwa die Waage, mit einem leichten Übergewicht zugunsten von Winterthur. Zahlreiche Kartenzahlungen erfolgten auch auf dem Weg zwischen Winterthur und A.___ , bei anderen Transaktionen fehlt ein näherer räumlicher Bezug zu diesen Orten

( Urk. 9/11).

Immerhin legen die Bankbelege den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer schwergewichtig in der Umgebung von Winterthur und A.___ und im Raum dazwischen aufhielt.

Das

Argument der Durchführungsstelle ,

das Verbot von Übernachtungen in der Püntenordnung

spreche gegen einen Wohnsitz im Gartenhaus in Winterthur , überzeugt zudem bereits deshalb nicht, weil auch das Wohnen/Übernachten im Lagerraum in A.___ nicht dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck entspricht ( Urk. 9/ 12 S. 2 und 5 f.) .

Denkbar bleibt , dass der eine oder andere Vermieter über eine Wohn n utzung informiert war und diese duldet e .

Insgesamt ergeben die Akten kein derart klares Bild, dass der Lebensmit telpunkt des Beschwerdeführers mit hinreichender Gewissheit in Winterthur be jaht oder verneint werden könnte .

Jedenfalls kann seine B ehauptung, er wohne im Gartenhaus in Winterthur, anhand der verfügbaren Akten nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden . Denkbar wäre im Übrigen auch, dass er sich abwechslungsweise in Winterthur und in A.___

aufh iel t oder je nach Jahres zeit öfter am einen oder anderen Ort übernachtet. Solchenfalls gälte als Wohnsitz der Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat (vorstehend E. 1.3.2). 4.5

Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb weitere Abklärungen zu treffen haben über die Frage n , wo der Mittelpunkt der Lebens interessen und wo der objektive Aufenthalt und die Absicht des dauernden Verbleibens lieg en .

Zunächst wird sie beim Sozialamt der Stadt Winterthur in Erfahrung zu bringen haben, aufgrund welcher Überlegungen und Abklärungen dieses den zivilrechtli chen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Winterthur lokalisierte. In diesem Zusammenhang wird sie auch die Aussage des Beschwerdeführers zu überprüfen haben, er habe in Winterthur trotz Unterstützung der Sozialbehörde keine be zahlbare Wohnung finden können.

Zudem ist der Sachverhalt mangels Informa tionen

zu wesentlichen Lebensaspekten durch Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG weiter abklärungs bedürftig :

Unklar ist, wo der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt, wieviel Zeit er mit diesen ver bringt, wo er schläft (beziehungsweise ob er an beiden Orten eine Schlafgelegen heit hat), wieso dies trotz Verbots in der Püntenordnung und allenfalls im Miet vertrag für den Lagerraum möglich ist, ob er mehr Zeit in Winterthur oder A.___ verbringt, welches dabei seine Aktivitäten sind, ob es Unterschiede je nach Jahreszeit gibt, über welche Einrichtung das Gartenhaus und der Lagerraum ver fügen, ob sein Gartenhaus entgegen der Püntenordnung über eine Heizung und Strom verfügt. Sollten ihr einzelne Auskünfte als unglaubhaft erscheinen, kann sie diese durch Befragung Dritter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 ATSG und gege benenfalls in Zusammenarbeit mit der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ (vgl.

dazu Rz 1500.01 der WEL) überprüfen. Die Durch führungsstelle wird den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung und die Folgen deren Nichtbeachtung hinzuweisen haben ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Hernach wird sie erneut über ihre Zuständigkeit zu ent scheiden haben . I m Fall eines negativen Entscheids wird sie eine Nichteintretens v erfügung

zu erlassen (vgl. Müller, a.a.O., S. 303 f. Rz 870) und bei bejahter Zu ständigkeit - nach Prüfung der Leistungsvoraussetzungen - über den Anspruch auf Zusatzleistungen zu verfügen haben.

Da die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Winterthur hat ( Urk. 7), bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Ist der Wohnsitz zwischen zwei oder mehreren Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen strittig und gelingt es nicht, eine Einigung zu finden, hat nach der Verwaltungspraxis die Durchführungsstelle des Aufenthaltsorts eine provisorische Ergänzungsleistung auszuzahlen. Ergibt sich später aufgrund einer Verständigung oder eines Gerichtsurteils, dass eine andere Stelle zuständig ist, hat diese die provisorisch ausgerichteten Ergänzungsleistun gen zurückzuerstatten ( Rz 1500.02 der WEL; vgl. auch BGE 132 V 80 E. 4.1.2, Müller, a.a.O., S. 304 Rz 872, Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3. Auflage, Zürich 2021, S. 117). Unzutreffend ist deshalb der Standpunkt der Durchführungsstelle, mangels Anmeldung bei der für A.___ zuständigen Stelle liege kein vorleistungspflichtiger Sachverhalt vor .

Von Bedeutung ist aber auch, dass es sich bei der genannten Regelung lediglich um eine V erwaltungs praxis

handelt ; eine gesetzliche Grundlage besteht nach wie vor nicht (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.1.2) , auch nicht auf kantonaler Ebene . Sollte eine provisorische Auszahlung von Zusatzleistungen

- allenfalls nach Verständigung mit der SVA Zürich, an welche A.___ die Durchführung der Zusatzleistungen übertragen hat ( § 7a ZLG) - weiterhin unterbleiben, könnte sich der Beschwerdeführer des halb an die Aufsichtsbehörde der Durchführungsstelle, das kantonale Sozialamt beziehungsweise die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (vgl. § 3 Abs. 2 ZLG) , wenden.

Unzutreffend ist sodann die am Ende des angefochtenen Einspracheentscheids festgehaltene Empfehlung der Durchführungsstelle, der Beschwerdeführer solle sich möglichst rasch bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ anmelden, um im Fall eines negativen Gerichtsentscheids nicht wegen verspäteter Anmeldung einer Anspruchsperiode verlustig zu gehen ( Urk. 2 S. 5). Art. 29 Abs. 3 ATSG hält nämlich fest, dass bei Einreichung eine r Anmel dung bei der unzuständigen Stelle für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend ist, in dem sie der Post übergeben oder der unzuständigen Stelle eingereicht wird. Art. 30 ATSG statuiert sodann eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen an die zuständige Stelle. Sollte die Durchführungsstelle nach den weiteren Abklä rungen erneut zur Beurteilung gelangen, sie sei unzuständig, wird sie die Akten deshalb an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben. 5.

Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss die Überprüfung des angefochtenen Ein spracheentscheids auf dessen Rechtmässigkeit beantragt, sondern vom Gericht darüber hinaus erwartet, dass es die Durchführungsstelle f ür ihr Verhalten ihm gegenüber r üge ( Urk. 1 S. 2) , ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht ist nicht Aufsichtsinstanz der Durchführungsstelle und dieser gegenüber deshalb auch nicht weisungsbefugt .

6. 6.1

Da das ELG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. f bis ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt li chen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2

Dem

Beschwerdeführer ist

- entgegen seinem Antrag ( Urk. 1 S. 2) - keine Prozess entschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vor liegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. März 2022 aufgeho ben und die Sache an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur zu rückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit am 3. Juli 2021 datierte m und am 5. Juli 2021 eingegangenem Anmeldef or mular samt Begleitschreiben ersuchte der am 1. Juli 1958 geborene X.___ die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seine r

vorbezo genen AHV-Rente ( Urk. 9/7 S. 2 ff. ; vgl. auch Urk.

E. 1.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen , wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen ( Art. 4

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).

E. 1.2 Z uständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist

der Kanton , in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat ( Art. 21

Abs. 1

ELG).

Im Kanton Zürich sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewäh ren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat ( Art. 21 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleis tungsgesetz es [ZLG] ).

E. 1.3.1 D er Wohnsitz bestimmt sich gemäss

Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

nach den Artikel n 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB ;

vgl.

auch

§ 21

Abs. 1 ZLG ) .

E. 1.3.2 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleiben s aufhält ( Art. 23 Abs. 1

1. Teilsatz ZGB). Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv

der physische Aufenthalt und subjektiv die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach a ussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 23 Rz 5 mit weiteren Hinweisen). Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verb r ingt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. März 2022 (Datum des Post stempels)

sinngemäss Beschwerde und beantragte , die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, sein Leistungsgesuch zuständigkeitshalber weiter zu bearbeiten , und sie sei für ihr diskriminierendes und schikanöses Verhalten zu rügen. Ferner sei sicherzustellen, dass als Anmeldedatum der 5. Juli 2021 zähle und ihm durch die entstandenen Ver fahrensver zögerungen keine finanziellen Nachteile entstünden. Weiter seien ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine Par teientschädigung zuzusprechen

( Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk.

E. 2.1 Die Durchführungsstelle verneinte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ihre Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen. Dies begründete sie damit , d ie Einwohnerkontrolle Winterthur habe den Beschwerdeführer per 1 9. Februar 2019 mit Hauptadresse Y.___ , Winterthur, und Zusatzadresse Z.___ , A.___ regis triert . Nicht ersichtlich sei, weshalb trotz fehlendem Mietvertrag (gemeint wohl: für eine Wohnung) eine Aufnahme ins Einwohnerregister der Stadt Winterthur möglich gewesen sei. Allerdings könne eine Anmeldung bei den Einwohnerdiens ten lediglich als Indiz für den Wohnsitz dienen, massgeblich sei die Gesamtsitu ation ( Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer habe beim Pünt en pächterverein Win terthur ab Mai beziehungsweise Oktober 2015 eine Pünt im Revier B.___ gepachtet. Zudem habe er im Gewerbezentrum C.___

A.___ einen Lagerraum gemietet (Mietvertrag vom 2. September 2020). Seit 2019 werde er von der Sozi alberatung Winterthur persönlich und finanziell unterstützt ( Urk. 2 S. 3). Da das Übernachten in den Pünthäuschen oder den Anbauten gemäss der Püntenord nung

nicht zulässig sei, könne nicht ohne Weiteres vom Aufenthalt in der Pünt ausgegangen werden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befänden sich alle seine Mobilien im gemieteten Lagerraum in A.___ . Hierbei handle es sich um seine ehemalige Geschäftsadresse, als er noch selbständig erwerbstätig gewesen sei. Gemäss Mietvertrag verfüge er dort weiterhin über einen beheizten Raum mit einer Fläche von 43 Quadratmetern und einer allgemein zugänglichen WC-Anlage . D ass er dort wohne, erscheine wahrscheinlicher, als in einem kleinen Pünthaus , wo das W ohnen gemäss Reglement verboten sei. Die Postadresse, die er mit Ausnahme der Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug bei sämtlicher Kor respondenz mit der Durchführungs stelle verwendet habe, laute denn auch Z.___ , A.___ . Die Altersrente werde dort hin ausgezahlt, und das PostFinance Konto

laute ebenfalls auf die Adresse in A.___ . Dem nach müsse sich der Beschwerdeführer regelmässig in A.___ aufhalten, um für die verschiedenen Stellen ansprechbar zu sein. Aus den Postkontoauszügen ab Januar 2021 sei ersichtlich, dass zwar auch von Winterthur aus Kontobezüge getätigt worden seien, sich der Beschwerdeführer aber mehrheitlich in der Region um A.___

aufhalte. Dass er trotz der Unterstützung des Sozialamtes inklusive Übernahme des Mietzinses in Winterthur auch dann keine Wohnung gefunden hätte, wenn er dies wirklich beabsichtigt hätte, sei nicht anzunehmen ( Urk. 2 S. 4). Gesamthaft betrachtet deuteten die äusseren objektiven Kriterien nicht darauf hin, dass er beabsichtige, in Winterthur dauernd zu verbleiben ( Urk. 2 S. 5). Da sich der Beschwerdeführer bei der für A.___ zuständigen Durchführungsstelle nicht zum Zusatzleistungsbezug angemeldet habe, liege zudem kein vorleistungs pflichtiger Sachverhalt vor ( Urk. 2 S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Winterthur. Er sei schon vor 30 Jahren hier wohnhaft gewesen, sei seit Jahren beim Einwohnerregisteramt gemeldet und bezahle hier Steuern ( Urk. 1

S.

3). Zudem habe er ein Pünt- beziehungsweise Gartenhaus in Winterthur, und nicht in A.___ ( Urk. 1 S. 3 f.). E r habe das Haus selbst gebaut und sei gerne dort. Dies könnten Nachbarn bestätigen. Ein grosser Garten verlange eine enorme Präsenz. Im Garten in Winterthur befinde sich auch eine Gemeinschaftstoilette ( Urk. 1 S. 4) . Dass sich seine Korrespondenzadresse in A.___ befinde, rühre daher, dass sein Gartenhaus über keine Postzustelladresse

verfüge

und

die

Ein wohnerkontrolle

eine K orrespondenz adresse benötige ( Urk. 1 S. 4 f.). Er habe keine richtige Wohnung in Winterthur, weil hier Wohnungen im Preissegment, das er mit den von der Sozialhilfe bewilligten Ansätzen bezahlen könn t e, äusserst rar seien. Ausgeschriebene Wohnungen seien innert kürzester Zeit wieder ver mietet. Dies sei hinlänglich bekannt. Die Wohnungssuche werde auch durch die Corona-Pandemie und die wieder massiv gestiegene Anzahl an Flüchtlingen, die in der Schweiz Zuflucht suchten und ebenfalls bezahlbaren Wohnraum nachfrag ten, erschwert . Seitens der Stadt Winterthur sei ihm einzig die Notschlafstelle angeboten worden, mit der Begründung, dass die Stadt keine Wohnungen habe. Deshalb habe er sich für das Wohnen in seinem Gartenhaus entschieden ( Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 6). 3.

Der Beschwerdeführer stellt die Zulässigkeit des Erlasses des angefochtenen Ein spracheentscheids vom

1 5. März 2022 und dessen materiell rechtlich er Überprü fung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Frage ( Urk. 1 S . 2 f. ).

Deshalb ist i n verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass die Durch führungsstelle nach Eingang der Anmeldung vom

3. Juli 2021 ( Urk. 9/7 S. 2 ff. ) zunächst ihre Zuständigkeit überprüfte, wozu sie rechtlich gemäss Art.

35

Abs.

1

ATSG verpflichtet war . Da sie sich aufgrund ihrer Abklärungen als unzuständig erachtete, trat sie mit der Verfügung vom 1 3. Juli 2021

sinngemäss auf die Sache nicht ein ( Urk. 9/6 ), was dem in Art. 35 Abs. 3 ATSG geregelten Verfahrensablauf entspricht . Gegen diese Verfügung stand zuerst das Rechtsmittel der Einsprache ( Art. 52 ATSG ) zur Verfügung (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 303 f. Rz 870 mit weiteren Hinweisen sowie

Rz

1500 .01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2022 ) , wovon der Beschwerdeführer mit seiner E ingabe vom 3 1. Juli 2021 Gebrauch machte ( Urk. 9/4 ). Seine am 2 3. September

2021

– nach vorgängiger Ermahnung der Durchführungsstelle am 1. September

2021 ( Urk. 9/2) –

beim

Sozialversiche rungsgericht

eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde durch den E rlass des

Einspracheentscheids vom 1 5. März 2022 ( Urk.

2) gegenstandslos. Deshalb schrieb das Gericht den Prozess, soweit es auf die Beschwerde eintrat, mit Beschluss ZL.2021.00077 vom 2 9. März 2022 ab. Bereits vorher, am 2 8. März

2022 (Datum des Poststempels), hatte der Beschwerdeführer beim Sozialver sicherungs gericht auch gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. März

2022 provisorisch Be schwerde erhoben ( Urk. 1 S. 1 ). Das Gericht legte

diesbez üglich das vorliegende, separate Beschwerdeverfahren ZL . 2022.00024 an . Der Beschwerdeführer zog seine anfänglich provisorisch eingereichte Beschwerde ( Urk. 1 S. 1) im weiteren V erlauf nicht zurück (vgl. Urk. 6). Des wegen steht einer Überprüfung der Rechts mässigkeit des Einspracheentscheids vom 1 5. März 2022 im Rahmen des vorlie genden Verfahrens nichts entgegen. 4. 4.1

Der Streit dreht sich darum , ob der Wohnsitz und damit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von der Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug am 3. Juli 2021 bis zum Erlass des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 1 5. März 2022 in Winterthur war . Davon hängt ab, ob die Durchführungsstelle ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen zu Recht verneint hat. 4.2

Aus den Akten ergeben sich folgende Indizien , die eher für einen Lebensmittel punkt in Winterthur sprechen:

Der nicht mehr erwerbstätige ( Urk. 9/7 S. 10 f.) Beschwerdeführer ist seit dem 1 9. Februar

2019

beim

Einwohnerregister

Winterthur

angemeldet ( Urk.

2

S.

4,

Urk. 9/4 S. 2 f.) .

Er wird durch das Sozialamt der Stadt Winterthur betreut und erhält spätestens

seit dem 1. Juni 2019 wirtschaftliche Hilfe in Form von Vorleis tungen . Das Soziala mt hat als zivilrechtliche Wohnsitzadresse die Y.___ in Winterthur

registriert ( Urk. 9/3, Urk. 9/20 S. 4).

Hierbei handelt es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um eine Notadresse am Standort der ___ ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/7 S. 2). Von der Stadt Winterthur werden ihm auch die Prämien der obligatorischen Kranken pflegeversicherung finanziert ( Urk. 9/3).

Ferner ist er seit dem 1 9. März 2019 in Winterthur steuerpflichtig ( Urk. 9/18-19). Seit dem 1. J anuar 2015 ist er überdies Pächter einer oder mehre rer Gartenparzellen des Püntenpächtervereins Winterthur und Mieter eines darauf befindlichen Häuschens ( Urk. 9/10). Die zeitintensive Betreuung einer Pünt ( Gartenparzelle ) samt Häuschen erfordert die regelmässige Anwesenheit vor Ort.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im Häuschen auf seiner Gartenparzelle zu wohnen , was nach seinen Angaben N achbarn bestätigten könnten, und in A.___ nur über ein Lager für sein Mobiliar zu verfügen ( Urk. 1

S.

4

f.,

Urk. 9/4 S. 3, Urk. 9/7 S. 2).

Im Mietvertrag für den Raum in A.___ wird denn auch als Verwendungszweck «Lager» angegeben ( Urk. 9/12 S. 2 und 5). D ie Anga ben des Beschwerdeführers wurden vom Sozialamt offenbar als g laubhaft eingestuft , jedenfalls anerkannte dieses die Mietkosten für die Pünt sowie den Lagerr aum in A.___ als notwendige Ausgaben

(vgl. Urk. 9/3) . 4.3

Folgende, aktenmässig ausgewi esenen Elemente sprechen eher dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in A.___ befand:

Während das Gartenhäuschen in Winterthur eine Grundfläche von lediglich 10

m 2 aufweist ( Urk. 9/4 S. 2) und gemäss Pachtvertrag ( Urk. 9/10) beziehungsweise Püntenordnung (Reglement; abrufbar

unter https:// https://ppv-winterthur.ch )

weder über einen Stromanschluss und eine thermische Isolation verfüg t noch zur Über nachtung benutzt werden darf, beläuft sich die gemietete Lagerfläche in einem Gewerbezentrum in A.___ auf 43 m 2 , wird beheizt

und verfügt über Strom ( Urk. 9/12 S. 2 f f .) . Zudem stehen dem Beschwerdeführer im Gewerbezentrum die allgemein zugänglichen WC-Anlagen zur Verfügung ( Urk. 9/12 S. 8), und er ver fügt hier, am Standort seiner ehemaligen selbständigen Erwerbstätigkeit, über seine Postanschrift ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/7 S. 11) . Aufgrund dieser Eigenschaften erscheint der Raum in A.___ für das Wohnen besser geeignet als das Garten häuschen in Winterthur.

Auch ist angesichts der beengten finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres nachvoll ziehbar, weshalb er einzig für das Einlagern seines Mobiliars und als Korrespondenzadresse einen so gros sen, beheizten Raum mieten und dabei noch die Fahrtkosten zwischen Winterthur und A.___

tragen sollte. 4.4

Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle liefern die aus den Bankkontoaus zügen für die Zeit von März bis Juni 2021 ersichtlichen Kartenzahlungen und Bargeldbezüge keine zusätzlichen Informationen zur Bestimmung d es Wohnsit zes. Die in der Umgebung von Winterthur (Winterthur, Neftenbach, Seuzach) und A.___

registrierten Geldt ransaktionen halten sich etwa die Waage, mit einem leichten Übergewicht zugunsten von Winterthur. Zahlreiche Kartenzahlungen erfolgten auch auf dem Weg zwischen Winterthur und A.___ , bei anderen Transaktionen fehlt ein näherer räumlicher Bezug zu diesen Orten

( Urk. 9/11).

Immerhin legen die Bankbelege den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer schwergewichtig in der Umgebung von Winterthur und A.___ und im Raum dazwischen aufhielt.

Das

Argument der Durchführungsstelle ,

das Verbot von Übernachtungen in der Püntenordnung

spreche gegen einen Wohnsitz im Gartenhaus in Winterthur , überzeugt zudem bereits deshalb nicht, weil auch das Wohnen/Übernachten im Lagerraum in A.___ nicht dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck entspricht ( Urk. 9/ 12 S. 2 und 5 f.) .

Denkbar bleibt , dass der eine oder andere Vermieter über eine Wohn n utzung informiert war und diese duldet e .

Insgesamt ergeben die Akten kein derart klares Bild, dass der Lebensmit telpunkt des Beschwerdeführers mit hinreichender Gewissheit in Winterthur be jaht oder verneint werden könnte .

Jedenfalls kann seine B ehauptung, er wohne im Gartenhaus in Winterthur, anhand der verfügbaren Akten nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden . Denkbar wäre im Übrigen auch, dass er sich abwechslungsweise in Winterthur und in A.___

aufh iel t oder je nach Jahres zeit öfter am einen oder anderen Ort übernachtet. Solchenfalls gälte als Wohnsitz der Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat (vorstehend E. 1.3.2). 4.5

Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb weitere Abklärungen zu treffen haben über die Frage n , wo der Mittelpunkt der Lebens interessen und wo der objektive Aufenthalt und die Absicht des dauernden Verbleibens lieg en .

Zunächst wird sie beim Sozialamt der Stadt Winterthur in Erfahrung zu bringen haben, aufgrund welcher Überlegungen und Abklärungen dieses den zivilrechtli chen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Winterthur lokalisierte. In diesem Zusammenhang wird sie auch die Aussage des Beschwerdeführers zu überprüfen haben, er habe in Winterthur trotz Unterstützung der Sozialbehörde keine be zahlbare Wohnung finden können.

Zudem ist der Sachverhalt mangels Informa tionen

zu wesentlichen Lebensaspekten durch Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG weiter abklärungs bedürftig :

Unklar ist, wo der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt, wieviel Zeit er mit diesen ver bringt, wo er schläft (beziehungsweise ob er an beiden Orten eine Schlafgelegen heit hat), wieso dies trotz Verbots in der Püntenordnung und allenfalls im Miet vertrag für den Lagerraum möglich ist, ob er mehr Zeit in Winterthur oder A.___ verbringt, welches dabei seine Aktivitäten sind, ob es Unterschiede je nach Jahreszeit gibt, über welche Einrichtung das Gartenhaus und der Lagerraum ver fügen, ob sein Gartenhaus entgegen der Püntenordnung über eine Heizung und Strom verfügt. Sollten ihr einzelne Auskünfte als unglaubhaft erscheinen, kann sie diese durch Befragung Dritter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 ATSG und gege benenfalls in Zusammenarbeit mit der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ (vgl.

dazu Rz 1500.01 der WEL) überprüfen. Die Durch führungsstelle wird den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung und die Folgen deren Nichtbeachtung hinzuweisen haben ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Hernach wird sie erneut über ihre Zuständigkeit zu ent scheiden haben . I m Fall eines negativen Entscheids wird sie eine Nichteintretens v erfügung

zu erlassen (vgl. Müller, a.a.O., S. 303 f. Rz 870) und bei bejahter Zu ständigkeit - nach Prüfung der Leistungsvoraussetzungen - über den Anspruch auf Zusatzleistungen zu verfügen haben.

Da die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Winterthur hat ( Urk. 7), bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Ist der Wohnsitz zwischen zwei oder mehreren Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen strittig und gelingt es nicht, eine Einigung zu finden, hat nach der Verwaltungspraxis die Durchführungsstelle des Aufenthaltsorts eine provisorische Ergänzungsleistung auszuzahlen. Ergibt sich später aufgrund einer Verständigung oder eines Gerichtsurteils, dass eine andere Stelle zuständig ist, hat diese die provisorisch ausgerichteten Ergänzungsleistun gen zurückzuerstatten ( Rz 1500.02 der WEL; vgl. auch BGE 132 V 80 E. 4.1.2, Müller, a.a.O., S. 304 Rz 872, Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3. Auflage, Zürich 2021, S. 117). Unzutreffend ist deshalb der Standpunkt der Durchführungsstelle, mangels Anmeldung bei der für A.___ zuständigen Stelle liege kein vorleistungspflichtiger Sachverhalt vor .

Von Bedeutung ist aber auch, dass es sich bei der genannten Regelung lediglich um eine V erwaltungs praxis

handelt ; eine gesetzliche Grundlage besteht nach wie vor nicht (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.1.2) , auch nicht auf kantonaler Ebene . Sollte eine provisorische Auszahlung von Zusatzleistungen

- allenfalls nach Verständigung mit der SVA Zürich, an welche A.___ die Durchführung der Zusatzleistungen übertragen hat ( § 7a ZLG) - weiterhin unterbleiben, könnte sich der Beschwerdeführer des halb an die Aufsichtsbehörde der Durchführungsstelle, das kantonale Sozialamt beziehungsweise die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (vgl. § 3 Abs. 2 ZLG) , wenden.

Unzutreffend ist sodann die am Ende des angefochtenen Einspracheentscheids festgehaltene Empfehlung der Durchführungsstelle, der Beschwerdeführer solle sich möglichst rasch bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ anmelden, um im Fall eines negativen Gerichtsentscheids nicht wegen verspäteter Anmeldung einer Anspruchsperiode verlustig zu gehen ( Urk. 2 S. 5). Art. 29 Abs. 3 ATSG hält nämlich fest, dass bei Einreichung eine r Anmel dung bei der unzuständigen Stelle für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend ist, in dem sie der Post übergeben oder der unzuständigen Stelle eingereicht wird. Art. 30 ATSG statuiert sodann eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen an die zuständige Stelle. Sollte die Durchführungsstelle nach den weiteren Abklä rungen erneut zur Beurteilung gelangen, sie sei unzuständig, wird sie die Akten deshalb an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben. 5.

Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss die Überprüfung des angefochtenen Ein spracheentscheids auf dessen Rechtmässigkeit beantragt, sondern vom Gericht darüber hinaus erwartet, dass es die Durchführungsstelle f ür ihr Verhalten ihm gegenüber r üge ( Urk. 1 S. 2) , ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht ist nicht Aufsichtsinstanz der Durchführungsstelle und dieser gegenüber deshalb auch nicht weisungsbefugt .

E. 6 mit Hinweisen).

Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat , wie sie ihr Stimmrecht ausübt

und Steuern bezahlt . Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens ( vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 23 mit Hinweisen ).

Niemand kann seinen Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten haben ( Art. 23

Abs. 2 ZGB) . Hält sich jemand abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat , das heisst , wo sich ein Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 3.2) . Auch hat der Wohnsitz eine gewisse Stabilität, weshalb ein alternierender Wohnsitz etwa im Sinne eines Sommer- und Winterdomizils ausgeschlossen ist (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 30 f. mit Hinweisen ). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen ( Art. 24 Abs. 1 ZGB). 2.

E. 6.1 Da das ELG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. f bis ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt li chen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

E. 6.2 Dem

Beschwerdeführer ist

- entgegen seinem Antrag ( Urk. 1 S. 2) - keine Prozess entschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vor liegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. März 2022 aufgeho ben und die Sache an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur zu rückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

So zialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00024

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

29. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit am 3. Juli 2021 datierte m und am 5. Juli 2021 eingegangenem Anmeldef or mular samt Begleitschreiben ersuchte der am 1. Juli 1958 geborene X.___ die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seine r

vorbezo genen AHV-Rente ( Urk. 9/7 S. 2 ff. ; vgl. auch Urk. 2 S. 1, Urk. 9/17 ). Mit Verfü gung vom 13. Juli 2021 eröffnete die Durchführungsstelle dem Versicherten, die Bearbeitung seines Leistungsgesuchs werde eingestellt, da er seinen Aufenthalts ort nicht in Winterthur, sondern in A.___ habe; die Durchführungsstelle sei deshalb örtlich nicht zuständig zur Ausrichtung von Zusatzleistungen ( Urk. 9/6 ). Hier gegen erhob der Versicherte am 31. Juli 2021 Einsprache ( Urk. 9/4 ), welche von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 5. März 2022 abge wiesen wurde ( Urk. 2 = Urk. 9/1). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. März 2022 (Datum des Post stempels)

sinngemäss Beschwerde und beantragte , die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, sein Leistungsgesuch zuständigkeitshalber weiter zu bearbeiten , und sie sei für ihr diskriminierendes und schikanöses Verhalten zu rügen. Ferner sei sicherzustellen, dass als Anmeldedatum der 5. Juli 2021 zähle und ihm durch die entstandenen Ver fahrensver zögerungen keine finanziellen Nachteile entstünden. Weiter seien ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine Par teientschädigung zuzusprechen

( Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ). Mit Beschwerde antwort vom 9. Mai 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2022 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen , wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen ( Art. 4

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). 1.2

Z uständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist

der Kanton , in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat ( Art. 21

Abs. 1

ELG).

Im Kanton Zürich sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewäh ren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat ( Art. 21 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleis tungsgesetz es [ZLG] ). 1.3

1.3.1

D er Wohnsitz bestimmt sich gemäss

Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

nach den Artikel n 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB ;

vgl.

auch

§ 21

Abs. 1 ZLG ) . 1.3.2

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleiben s aufhält ( Art. 23 Abs. 1

1. Teilsatz ZGB). Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv

der physische Aufenthalt und subjektiv die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach a ussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 23 Rz 5 mit weiteren Hinweisen). Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verb r ingt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 6 mit Hinweisen).

Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat , wie sie ihr Stimmrecht ausübt

und Steuern bezahlt . Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens ( vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 23 mit Hinweisen ).

Niemand kann seinen Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten haben ( Art. 23

Abs. 2 ZGB) . Hält sich jemand abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat , das heisst , wo sich ein Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 3.2) . Auch hat der Wohnsitz eine gewisse Stabilität, weshalb ein alternierender Wohnsitz etwa im Sinne eines Sommer- und Winterdomizils ausgeschlossen ist (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 30 f. mit Hinweisen ). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen ( Art. 24 Abs. 1 ZGB). 2.

2.1

Die Durchführungsstelle verneinte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ihre Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen. Dies begründete sie damit , d ie Einwohnerkontrolle Winterthur habe den Beschwerdeführer per 1 9. Februar 2019 mit Hauptadresse Y.___ , Winterthur, und Zusatzadresse Z.___ , A.___ regis triert . Nicht ersichtlich sei, weshalb trotz fehlendem Mietvertrag (gemeint wohl: für eine Wohnung) eine Aufnahme ins Einwohnerregister der Stadt Winterthur möglich gewesen sei. Allerdings könne eine Anmeldung bei den Einwohnerdiens ten lediglich als Indiz für den Wohnsitz dienen, massgeblich sei die Gesamtsitu ation ( Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer habe beim Pünt en pächterverein Win terthur ab Mai beziehungsweise Oktober 2015 eine Pünt im Revier B.___ gepachtet. Zudem habe er im Gewerbezentrum C.___

A.___ einen Lagerraum gemietet (Mietvertrag vom 2. September 2020). Seit 2019 werde er von der Sozi alberatung Winterthur persönlich und finanziell unterstützt ( Urk. 2 S. 3). Da das Übernachten in den Pünthäuschen oder den Anbauten gemäss der Püntenord nung

nicht zulässig sei, könne nicht ohne Weiteres vom Aufenthalt in der Pünt ausgegangen werden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befänden sich alle seine Mobilien im gemieteten Lagerraum in A.___ . Hierbei handle es sich um seine ehemalige Geschäftsadresse, als er noch selbständig erwerbstätig gewesen sei. Gemäss Mietvertrag verfüge er dort weiterhin über einen beheizten Raum mit einer Fläche von 43 Quadratmetern und einer allgemein zugänglichen WC-Anlage . D ass er dort wohne, erscheine wahrscheinlicher, als in einem kleinen Pünthaus , wo das W ohnen gemäss Reglement verboten sei. Die Postadresse, die er mit Ausnahme der Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug bei sämtlicher Kor respondenz mit der Durchführungs stelle verwendet habe, laute denn auch Z.___ , A.___ . Die Altersrente werde dort hin ausgezahlt, und das PostFinance Konto

laute ebenfalls auf die Adresse in A.___ . Dem nach müsse sich der Beschwerdeführer regelmässig in A.___ aufhalten, um für die verschiedenen Stellen ansprechbar zu sein. Aus den Postkontoauszügen ab Januar 2021 sei ersichtlich, dass zwar auch von Winterthur aus Kontobezüge getätigt worden seien, sich der Beschwerdeführer aber mehrheitlich in der Region um A.___

aufhalte. Dass er trotz der Unterstützung des Sozialamtes inklusive Übernahme des Mietzinses in Winterthur auch dann keine Wohnung gefunden hätte, wenn er dies wirklich beabsichtigt hätte, sei nicht anzunehmen ( Urk. 2 S. 4). Gesamthaft betrachtet deuteten die äusseren objektiven Kriterien nicht darauf hin, dass er beabsichtige, in Winterthur dauernd zu verbleiben ( Urk. 2 S. 5). Da sich der Beschwerdeführer bei der für A.___ zuständigen Durchführungsstelle nicht zum Zusatzleistungsbezug angemeldet habe, liege zudem kein vorleistungs pflichtiger Sachverhalt vor ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Winterthur. Er sei schon vor 30 Jahren hier wohnhaft gewesen, sei seit Jahren beim Einwohnerregisteramt gemeldet und bezahle hier Steuern ( Urk. 1

S.

3). Zudem habe er ein Pünt- beziehungsweise Gartenhaus in Winterthur, und nicht in A.___ ( Urk. 1 S. 3 f.). E r habe das Haus selbst gebaut und sei gerne dort. Dies könnten Nachbarn bestätigen. Ein grosser Garten verlange eine enorme Präsenz. Im Garten in Winterthur befinde sich auch eine Gemeinschaftstoilette ( Urk. 1 S. 4) . Dass sich seine Korrespondenzadresse in A.___ befinde, rühre daher, dass sein Gartenhaus über keine Postzustelladresse

verfüge

und

die

Ein wohnerkontrolle

eine K orrespondenz adresse benötige ( Urk. 1 S. 4 f.). Er habe keine richtige Wohnung in Winterthur, weil hier Wohnungen im Preissegment, das er mit den von der Sozialhilfe bewilligten Ansätzen bezahlen könn t e, äusserst rar seien. Ausgeschriebene Wohnungen seien innert kürzester Zeit wieder ver mietet. Dies sei hinlänglich bekannt. Die Wohnungssuche werde auch durch die Corona-Pandemie und die wieder massiv gestiegene Anzahl an Flüchtlingen, die in der Schweiz Zuflucht suchten und ebenfalls bezahlbaren Wohnraum nachfrag ten, erschwert . Seitens der Stadt Winterthur sei ihm einzig die Notschlafstelle angeboten worden, mit der Begründung, dass die Stadt keine Wohnungen habe. Deshalb habe er sich für das Wohnen in seinem Gartenhaus entschieden ( Urk. 1 S. 5; vgl. auch Urk. 6). 3.

Der Beschwerdeführer stellt die Zulässigkeit des Erlasses des angefochtenen Ein spracheentscheids vom

1 5. März 2022 und dessen materiell rechtlich er Überprü fung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Frage ( Urk. 1 S . 2 f. ).

Deshalb ist i n verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass die Durch führungsstelle nach Eingang der Anmeldung vom

3. Juli 2021 ( Urk. 9/7 S. 2 ff. ) zunächst ihre Zuständigkeit überprüfte, wozu sie rechtlich gemäss Art.

35

Abs.

1

ATSG verpflichtet war . Da sie sich aufgrund ihrer Abklärungen als unzuständig erachtete, trat sie mit der Verfügung vom 1 3. Juli 2021

sinngemäss auf die Sache nicht ein ( Urk. 9/6 ), was dem in Art. 35 Abs. 3 ATSG geregelten Verfahrensablauf entspricht . Gegen diese Verfügung stand zuerst das Rechtsmittel der Einsprache ( Art. 52 ATSG ) zur Verfügung (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 303 f. Rz 870 mit weiteren Hinweisen sowie

Rz

1500 .01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2022 ) , wovon der Beschwerdeführer mit seiner E ingabe vom 3 1. Juli 2021 Gebrauch machte ( Urk. 9/4 ). Seine am 2 3. September

2021

– nach vorgängiger Ermahnung der Durchführungsstelle am 1. September

2021 ( Urk. 9/2) –

beim

Sozialversiche rungsgericht

eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde durch den E rlass des

Einspracheentscheids vom 1 5. März 2022 ( Urk.

2) gegenstandslos. Deshalb schrieb das Gericht den Prozess, soweit es auf die Beschwerde eintrat, mit Beschluss ZL.2021.00077 vom 2 9. März 2022 ab. Bereits vorher, am 2 8. März

2022 (Datum des Poststempels), hatte der Beschwerdeführer beim Sozialver sicherungs gericht auch gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. März

2022 provisorisch Be schwerde erhoben ( Urk. 1 S. 1 ). Das Gericht legte

diesbez üglich das vorliegende, separate Beschwerdeverfahren ZL . 2022.00024 an . Der Beschwerdeführer zog seine anfänglich provisorisch eingereichte Beschwerde ( Urk. 1 S. 1) im weiteren V erlauf nicht zurück (vgl. Urk. 6). Des wegen steht einer Überprüfung der Rechts mässigkeit des Einspracheentscheids vom 1 5. März 2022 im Rahmen des vorlie genden Verfahrens nichts entgegen. 4. 4.1

Der Streit dreht sich darum , ob der Wohnsitz und damit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von der Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug am 3. Juli 2021 bis zum Erlass des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 1 5. März 2022 in Winterthur war . Davon hängt ab, ob die Durchführungsstelle ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen zu Recht verneint hat. 4.2

Aus den Akten ergeben sich folgende Indizien , die eher für einen Lebensmittel punkt in Winterthur sprechen:

Der nicht mehr erwerbstätige ( Urk. 9/7 S. 10 f.) Beschwerdeführer ist seit dem 1 9. Februar

2019

beim

Einwohnerregister

Winterthur

angemeldet ( Urk.

2

S.

4,

Urk. 9/4 S. 2 f.) .

Er wird durch das Sozialamt der Stadt Winterthur betreut und erhält spätestens

seit dem 1. Juni 2019 wirtschaftliche Hilfe in Form von Vorleis tungen . Das Soziala mt hat als zivilrechtliche Wohnsitzadresse die Y.___ in Winterthur

registriert ( Urk. 9/3, Urk. 9/20 S. 4).

Hierbei handelt es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um eine Notadresse am Standort der ___ ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/7 S. 2). Von der Stadt Winterthur werden ihm auch die Prämien der obligatorischen Kranken pflegeversicherung finanziert ( Urk. 9/3).

Ferner ist er seit dem 1 9. März 2019 in Winterthur steuerpflichtig ( Urk. 9/18-19). Seit dem 1. J anuar 2015 ist er überdies Pächter einer oder mehre rer Gartenparzellen des Püntenpächtervereins Winterthur und Mieter eines darauf befindlichen Häuschens ( Urk. 9/10). Die zeitintensive Betreuung einer Pünt ( Gartenparzelle ) samt Häuschen erfordert die regelmässige Anwesenheit vor Ort.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im Häuschen auf seiner Gartenparzelle zu wohnen , was nach seinen Angaben N achbarn bestätigten könnten, und in A.___ nur über ein Lager für sein Mobiliar zu verfügen ( Urk. 1

S.

4

f.,

Urk. 9/4 S. 3, Urk. 9/7 S. 2).

Im Mietvertrag für den Raum in A.___ wird denn auch als Verwendungszweck «Lager» angegeben ( Urk. 9/12 S. 2 und 5). D ie Anga ben des Beschwerdeführers wurden vom Sozialamt offenbar als g laubhaft eingestuft , jedenfalls anerkannte dieses die Mietkosten für die Pünt sowie den Lagerr aum in A.___ als notwendige Ausgaben

(vgl. Urk. 9/3) . 4.3

Folgende, aktenmässig ausgewi esenen Elemente sprechen eher dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in A.___ befand:

Während das Gartenhäuschen in Winterthur eine Grundfläche von lediglich 10

m 2 aufweist ( Urk. 9/4 S. 2) und gemäss Pachtvertrag ( Urk. 9/10) beziehungsweise Püntenordnung (Reglement; abrufbar

unter https:// https://ppv-winterthur.ch )

weder über einen Stromanschluss und eine thermische Isolation verfüg t noch zur Über nachtung benutzt werden darf, beläuft sich die gemietete Lagerfläche in einem Gewerbezentrum in A.___ auf 43 m 2 , wird beheizt

und verfügt über Strom ( Urk. 9/12 S. 2 f f .) . Zudem stehen dem Beschwerdeführer im Gewerbezentrum die allgemein zugänglichen WC-Anlagen zur Verfügung ( Urk. 9/12 S. 8), und er ver fügt hier, am Standort seiner ehemaligen selbständigen Erwerbstätigkeit, über seine Postanschrift ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 9/7 S. 11) . Aufgrund dieser Eigenschaften erscheint der Raum in A.___ für das Wohnen besser geeignet als das Garten häuschen in Winterthur.

Auch ist angesichts der beengten finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres nachvoll ziehbar, weshalb er einzig für das Einlagern seines Mobiliars und als Korrespondenzadresse einen so gros sen, beheizten Raum mieten und dabei noch die Fahrtkosten zwischen Winterthur und A.___

tragen sollte. 4.4

Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle liefern die aus den Bankkontoaus zügen für die Zeit von März bis Juni 2021 ersichtlichen Kartenzahlungen und Bargeldbezüge keine zusätzlichen Informationen zur Bestimmung d es Wohnsit zes. Die in der Umgebung von Winterthur (Winterthur, Neftenbach, Seuzach) und A.___

registrierten Geldt ransaktionen halten sich etwa die Waage, mit einem leichten Übergewicht zugunsten von Winterthur. Zahlreiche Kartenzahlungen erfolgten auch auf dem Weg zwischen Winterthur und A.___ , bei anderen Transaktionen fehlt ein näherer räumlicher Bezug zu diesen Orten

( Urk. 9/11).

Immerhin legen die Bankbelege den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer schwergewichtig in der Umgebung von Winterthur und A.___ und im Raum dazwischen aufhielt.

Das

Argument der Durchführungsstelle ,

das Verbot von Übernachtungen in der Püntenordnung

spreche gegen einen Wohnsitz im Gartenhaus in Winterthur , überzeugt zudem bereits deshalb nicht, weil auch das Wohnen/Übernachten im Lagerraum in A.___ nicht dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck entspricht ( Urk. 9/ 12 S. 2 und 5 f.) .

Denkbar bleibt , dass der eine oder andere Vermieter über eine Wohn n utzung informiert war und diese duldet e .

Insgesamt ergeben die Akten kein derart klares Bild, dass der Lebensmit telpunkt des Beschwerdeführers mit hinreichender Gewissheit in Winterthur be jaht oder verneint werden könnte .

Jedenfalls kann seine B ehauptung, er wohne im Gartenhaus in Winterthur, anhand der verfügbaren Akten nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden . Denkbar wäre im Übrigen auch, dass er sich abwechslungsweise in Winterthur und in A.___

aufh iel t oder je nach Jahres zeit öfter am einen oder anderen Ort übernachtet. Solchenfalls gälte als Wohnsitz der Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat (vorstehend E. 1.3.2). 4.5

Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb weitere Abklärungen zu treffen haben über die Frage n , wo der Mittelpunkt der Lebens interessen und wo der objektive Aufenthalt und die Absicht des dauernden Verbleibens lieg en .

Zunächst wird sie beim Sozialamt der Stadt Winterthur in Erfahrung zu bringen haben, aufgrund welcher Überlegungen und Abklärungen dieses den zivilrechtli chen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Winterthur lokalisierte. In diesem Zusammenhang wird sie auch die Aussage des Beschwerdeführers zu überprüfen haben, er habe in Winterthur trotz Unterstützung der Sozialbehörde keine be zahlbare Wohnung finden können.

Zudem ist der Sachverhalt mangels Informa tionen

zu wesentlichen Lebensaspekten durch Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG weiter abklärungs bedürftig :

Unklar ist, wo der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt, wieviel Zeit er mit diesen ver bringt, wo er schläft (beziehungsweise ob er an beiden Orten eine Schlafgelegen heit hat), wieso dies trotz Verbots in der Püntenordnung und allenfalls im Miet vertrag für den Lagerraum möglich ist, ob er mehr Zeit in Winterthur oder A.___ verbringt, welches dabei seine Aktivitäten sind, ob es Unterschiede je nach Jahreszeit gibt, über welche Einrichtung das Gartenhaus und der Lagerraum ver fügen, ob sein Gartenhaus entgegen der Püntenordnung über eine Heizung und Strom verfügt. Sollten ihr einzelne Auskünfte als unglaubhaft erscheinen, kann sie diese durch Befragung Dritter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 ATSG und gege benenfalls in Zusammenarbeit mit der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ (vgl.

dazu Rz 1500.01 der WEL) überprüfen. Die Durch führungsstelle wird den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung und die Folgen deren Nichtbeachtung hinzuweisen haben ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Hernach wird sie erneut über ihre Zuständigkeit zu ent scheiden haben . I m Fall eines negativen Entscheids wird sie eine Nichteintretens v erfügung

zu erlassen (vgl. Müller, a.a.O., S. 303 f. Rz 870) und bei bejahter Zu ständigkeit - nach Prüfung der Leistungsvoraussetzungen - über den Anspruch auf Zusatzleistungen zu verfügen haben.

Da die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Winterthur hat ( Urk. 7), bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Ist der Wohnsitz zwischen zwei oder mehreren Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen strittig und gelingt es nicht, eine Einigung zu finden, hat nach der Verwaltungspraxis die Durchführungsstelle des Aufenthaltsorts eine provisorische Ergänzungsleistung auszuzahlen. Ergibt sich später aufgrund einer Verständigung oder eines Gerichtsurteils, dass eine andere Stelle zuständig ist, hat diese die provisorisch ausgerichteten Ergänzungsleistun gen zurückzuerstatten ( Rz 1500.02 der WEL; vgl. auch BGE 132 V 80 E. 4.1.2, Müller, a.a.O., S. 304 Rz 872, Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3. Auflage, Zürich 2021, S. 117). Unzutreffend ist deshalb der Standpunkt der Durchführungsstelle, mangels Anmeldung bei der für A.___ zuständigen Stelle liege kein vorleistungspflichtiger Sachverhalt vor .

Von Bedeutung ist aber auch, dass es sich bei der genannten Regelung lediglich um eine V erwaltungs praxis

handelt ; eine gesetzliche Grundlage besteht nach wie vor nicht (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.1.2) , auch nicht auf kantonaler Ebene . Sollte eine provisorische Auszahlung von Zusatzleistungen

- allenfalls nach Verständigung mit der SVA Zürich, an welche A.___ die Durchführung der Zusatzleistungen übertragen hat ( § 7a ZLG) - weiterhin unterbleiben, könnte sich der Beschwerdeführer des halb an die Aufsichtsbehörde der Durchführungsstelle, das kantonale Sozialamt beziehungsweise die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (vgl. § 3 Abs. 2 ZLG) , wenden.

Unzutreffend ist sodann die am Ende des angefochtenen Einspracheentscheids festgehaltene Empfehlung der Durchführungsstelle, der Beschwerdeführer solle sich möglichst rasch bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ anmelden, um im Fall eines negativen Gerichtsentscheids nicht wegen verspäteter Anmeldung einer Anspruchsperiode verlustig zu gehen ( Urk. 2 S. 5). Art. 29 Abs. 3 ATSG hält nämlich fest, dass bei Einreichung eine r Anmel dung bei der unzuständigen Stelle für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend ist, in dem sie der Post übergeben oder der unzuständigen Stelle eingereicht wird. Art. 30 ATSG statuiert sodann eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen an die zuständige Stelle. Sollte die Durchführungsstelle nach den weiteren Abklä rungen erneut zur Beurteilung gelangen, sie sei unzuständig, wird sie die Akten deshalb an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben. 5.

Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss die Überprüfung des angefochtenen Ein spracheentscheids auf dessen Rechtmässigkeit beantragt, sondern vom Gericht darüber hinaus erwartet, dass es die Durchführungsstelle f ür ihr Verhalten ihm gegenüber r üge ( Urk. 1 S. 2) , ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht ist nicht Aufsichtsinstanz der Durchführungsstelle und dieser gegenüber deshalb auch nicht weisungsbefugt .

6. 6.1

Da das ELG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. f bis ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt li chen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2

Dem

Beschwerdeführer ist

- entgegen seinem Antrag ( Urk. 1 S. 2) - keine Prozess entschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vor liegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. März 2022 aufgeho ben und die Sache an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur zu rückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt