Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1931, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV), meldete sich per 1. Mai 2014 von Z.___ /SG nach Zürich um (Urk. 14/2a) und meldete sich erstmals am 28. November 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend AZL) , an (Urk. 13/6-6a ). Mit Verf ü gung vom 25. März 2015 (Urk. 13/ 1) verneinte das AZL einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. 1.2
Am 3. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleistungen beim AZL an (Urk. 14/2). Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte ihr das AZL mit, die Zuständigkeitsüberprüfung habe ergeben, dass wohl nicht von einem Lebensmittelpunkt in Zürich ausgegangen werden könne (Urk. 13/26). Die Versicherte teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2019 mit, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Zürich (Urk. 13/28). Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 veranlasste das AZL weitere Abklärungen hinsichtlich des Wohnsitzes der Versicherten , indem es dieser Frist ansetzte , um Fragen zu beantworten sowie weitere Belege einzureichen , dies unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwir kungspflichten und die Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung (Urk. 13/30). Mit Schreiben vom 5. September 2019 zog die Versicherte ihre Anmeldung zurück (Urk. 13/35). 1.3
Am 13. September 2019 trat die Versicherte in das Alterszentrum Y.___ ein (Urk. 14/5 7-58 ) und meldete sich am 13. Dezember 2019 erneut beim AZL zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 14 /3 -4 ). Mit Schrei ben vom 9. Januar 2020 (Urk. 14/61) forderte das AZL die Versicherte erneut auf, Kontoauszüge von Januar 2018 bis September 2019 sowie weitere geeignete Belege einzureichen, welche nachweisen würden, dass vor ihrem Heimaufenthalt ein zivilrechtlicher Wohnsitz in Zürich begründet worden sei . Mit Schreiben vom 2. März 2020 nahm die Versicherte Stellung u nd reichte Unterlagen ein (Urk. 14/65). Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte das AZL die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein, nachdem die Prüfung erge ben habe, dass die Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit in der Stadt Zürich nicht vorliege (Urk. 1 3/ 4, Urk. 1 3/ 5). Gegen diese Verfügung erhoben die Sozial versicherungsanstalt (SVA) St. Gallen am 15. Mai 2020 (Urk. 14/93) und die Ver sicherte am 19. Mai 2020 (Urk. 14/94) Einsprache. Das AZL setzte mit Schreiben vom 3. Juni 2020 der Versicherten nochmals Frist
zur Beantwortung von Fragen und Einreichung weiterer Unterlagen an, dies unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolge bei deren Nichtbeachtung (Urk. 14/96). Die Versicherte reichte am 23. Juni 2020 (Urk. 14/100), am 13. Juli 2020 (Urk. 14/107) sowie am 24. August 2020 (Urk. 14/125 ff.) Unterlagen zu den Akten. Am 1. September 2020 teilte das AZL nach Prüfung der eingereichten Unterlagen mit, dass der Lebensmittelpunkt der Versicherten in der Stadt Zürich in den Jahren 2018 und 2019 nicht nachgewiesen sei , und räumte ihr – unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung - eine weitere Frist zur Einreichung von Unterlagen ein (Urk. 14/135). Die Versicherte machte daraufhin am 16. und 17. September 2020 telefonische Ausführungen (vgl. Aktennotizen, Blatt 5 ff. in Urk. 14 ) und reichte am 22. September 2020 ein ärztliches Zeugnis ein (Urk. 14/145 -146 ). Zudem stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und um umgehende Auszahlung von provisorischen Ergänzungsleistungen. Am 20. Oktober 2020 und am 26. Oktober 2020 erfolgten telefonische Besprechungen zwischen dem AZL und der SVA St. Gallen, wobei keine Einigung bezüglich der Zuständigk eit erzielt werden konnte (vgl. Aktennotizen, Blatt 8 f. in Urk. 14 ). Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2020 wies das AZL schliesslich die Einsprachen sowie das Gesuch der Versicherten um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren ab und hiess das Gesuch um provisorische Ausrichtung von Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen gut (Urk. 2). 2. 2.1
Die SVA St. Gallen erhob am 8. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und der Versicherten seien ab dem 1. September 2019 die Ergänzungsleistungen respektive Zusatzleistungen durch die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zuzusprechen und auszurichten. Damit entfalle eine Rückzahlungspflicht des Kantons St. Gallen betreffend die provi sorisch zugesprochenen Ergänzungsleistungen (S. 1 Ziff. 2). 2.2
Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 5/1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Zuständigkeit der Beschwer degegnerin zur Ausrichtung von (definitiven) Ergänzungsleistungen zu bejahen (S. 2 Ziff. 1). 2.3
Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 beantragte die Beschwer degegnerin , es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren zivilrecht lichen Wohnsitz in Z.___ bis zum Eintritt ins Heim beibehalten habe und die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen verblieben sei (Urk. 12), was den Parteien am
8. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 27. Mai 2021 zog die Beschwerdeführerin 2 ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 5/1 S. 2 und 12) zurück (Urk. 16 -17 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistung en sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Wohnsitz und der gewöhn liche Aufenthalt in der Sc hweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Woh nsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB. 1.2
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittel punkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 13 ATSG N 15). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Aus übung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Was den Aufenthalt in einer (Wohn-)Institution betrifft, so ist nur der Tatbestand der Unterbringung, also der Einweisung durch Dritte, von der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfasst. Demgegenüber vermag der selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach den allgemeinen Kriterien nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu begründen (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB N 19h).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort beste hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. Sodann haben nach Art. 26 ZGB volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft ihren Wohn sitz stets am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. 1.3
Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkanto nalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohn sitz zu verstehen (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78).
Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbst bestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt jedoch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich können somit Wohnsitz und Zuständigkeit in Abweichung vom Grundsatz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG auseinanderfallen (vgl. BGE 142 V 67 E. 3, 141 V 255 E. 2.1 und E. 2.2, 138 V 23; vgl. auch BGE 140 V 563 E. 5.1) . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Aus rich tung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 ab dem 1. September 2019. 2.2
Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, zum Zeitpunkt des Heimeintritts im September 2019 habe die Beschwerdeführerin 2 ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Kindheit in Z.___ verbracht, dort die Schule besucht und in der Ostschweiz einen Beruf erlernt. Im Jahre 1957 sei sie nach Zürich gezogen, wo sie viele Jahre gewohnt, gearbeitet und auch ihren Sohn geboren habe. Der Sohn der Beschwer deführerin 2 habe angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2005 ihre Wohnung in A.___ ZH nicht mehr habe leisten können und in der Folge jahrelang eine bezahlbare Wohnung gesucht habe. Eher unfreiwillig se i sie in ihre 1990 erworbene Ferienwohnung in Z.___ gezogen, wo sie von Mai 2014 bis August 2019 mit Nebenniederlassung angemeldet gewesen sei und zweifellos wieder Verbindungen zur Ostschweiz geknüpft habe . Die Beschwerdeführerin 2 habe im Jahre 2014 den Mietvertrag in Zürich unterzeichnet, sei dabei gleicher massen wie ihr Mitbewohner in die Rechte und Pflichten für das Mietobjekt ein getreten und habe auch die Hälfte des Mietzinsdepots bezahlt. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass der Mitbewohner der Beschwerdeführerin 2 für den gesamten Mietzins aufgekommen sei. Auch sei es durchaus denkbar, dass die Beschwerde führerin 2 den weiteren Mietzinsanteil durch Haushaltstätigkeiten gedeckt habe. Auch sei es nachvollziehbar, dass der Mitbewohner die Beschwerdeführerin 2 nicht oft gesehen habe, da er erwerbstätig gewesen sei und sich an vielen Abenden nicht zu Hause aufgehalten habe . Auch habe die Beschwerdeführerin 2 einen guten Draht zu ihrem Sohn, der in Zürich wohne (S. 2) . Soweit aus den Akten entnommen werden könne, habe sich die Beschwerdeführerin 2 aus schliesslich in Arztpraxen sowie in Spitäler im Kanton Zürich behandeln lassen. Die Beschwerdeführerin 2 habe in Apotheken in Zürich Medikamente bezogen, sich zur Dentalhygiene in Zürich begeben und sich eine Brille bei einem Optiker in Zürich gekauft. Dies weil sie in Zürich gewohnt und gelebt habe . Sowohl die subjektiven als auch die objektiven Aspekte sprächen dafür, dass die Beschwer deführerin 2 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Heim eintritts im Kanton Zürich ihren Wohnsitz gehabt habe (S. 3) . 2.3
Die Beschwerdeführerin 2 führte aus (Urk. 5/1), sie sei im Mai 2014 bei ihrem Mitbewohner eingezogen und habe somit Wohnsitz in Zürich begründet. Sie habe die Absicht gehabt, in Zürich dauernd zu wohnen und ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Zürich zu verlegen. Der Mietvertrag sei von der Verwaltung ent sprechend umgeschrieben worden , und sie habe sich in der Stadt Zürich ange meldet (S. 4 f. ). Im Schreiben vom 5. Februar 2020 habe ihr Mitbewohner festgehalten, dass sie die gemeinsame Wohnung seit dem 1. Mai 2014 bis zum Eintritt ins Heim regelmässig mitbewohnt habe (S. 6). Ab dem Jahr 2014 habe sie ihren Lebensmittelpunkt in Zürich gehabt und sich hauptsächlich dort aufgehalten. Sie habe ihre Besorgungen mehrheitlich in der Stadt Zürich getätigt und auch dort ihre Ärzte aufgesucht (S. 7).
2.4
Demgegenüber begründete die Beschwerdegegne rin ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass die Mietkosten der Wohnung in der Stadt Zürich offensichtlich vom Wohnungspartner der Beschwerdeführerin 2 allein getragen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sodann während drei näher bezeichneten Perioden jeweils eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ eintragen lassen (S. 5). Auch die weiteren eingereichten Bestätigungsschreiben von Verwandten und Bekannten gäben keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt während der fraglichen Zeitspanne in Zürich. Arztbesuche in der Stadt Zürich seien zwar nach gewiesen, jedoch nicht aussagekräftig. So sei die Stadt Zürich dank ihrer hohen Spezialistendichte und Spitälern über ihre Stadtgrenzen hinaus für die medizi nische Versorgung von grosser Bedeutung. Ein viel engerer Bezug habe aber zu Z.___ bestanden. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Wohnung in Z.___ kurz nach dem Eintritt ins Heim verkauft. Der Verkauf sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Wohnung bis zum Eintritt ins Heim nicht nur als Ferienwohnung oder Geldanlage gedient habe, sondern eindeutig zum Wohnzweck. Zusätzliche Hin weise für eine enge Verbindung zu Z.___ ergäben sich aus den weiteren Aus führungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der geführten Telefongespräche, worin sie angegeben habe, sie habe die Nebenniederlassungen eintragen lassen, damit sie in Z.___ Steuern zahlen könne. Schliesslich sei den Kontoauszügen zu entnehmen, dass in der genannten Zeitspanne regelmässig Barbezüge im Raum Z.___ stattgefunden hätten. Dazu habe die Beschwerdeführerin 2 erklärt, dass sie jeweils mit jemandem aus de m Haus habe einkaufen gehen können. Sie sei also dort vernetzt gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die nur punktuell nachgewiesenen physischen Aufenthalte der Beschwerdeführerin 2 in Zürich nicht dazu führen könnten, ihren für Dritte wahrnehmbaren, früheren Lebensmittelpunkt in Z.___ zu beenden. Damit habe sie in Zürich keinen neuen Wohnsitz begründet (S. 7 f.). 2.5
Unstrittig und nicht weiter geprüft zu werden braucht der Sachverhalt bis Mai 2014. Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Beschwerde führerin 2 bis zu dieser Zeit festen Wohnsitz in Z.___ hatte. 3. 3.1
Nach Lage der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin 2, nachdem sie seit 1957 im Kanton Zürich wohnhaft war, per 1. Februar 2007 nach Z.___ SG abmeldete (Urk. 14/2a). Per 1. Mai 2014 meldete sie sich wieder in Zürich an (Urk. 14/2a, Urk. 14/2b). In der betreffenden Mietwohnung wohnte bisher B.___ , wobei der Mietv ertrag am 3. beziehungsweise 6. Mai 2014 auf die Beschwerdeführerin 2 und B.___ umgeschrieben wurde (Ur
k. 13/10a). Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin 2 für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015, vom 2. Dezember 2015 bis 1. Dezember 2016 und vom 14. Dezember 2018 bis 20 . August 2019 eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ SG eintragen liess (Urk. 14/2c, Urk. 14/2c1). Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin 2 am 13. Septem ber 2019 ins Alterszentrum Y.___ eintrat (Urk. 14/57-58).
3.2
Gemäss Mietvertrag vom Mai 2014 betrug der Mietzins der Wohnung in Zürich monatlich Fr. 2'090 .-- inklusive Nebenkosten (Urk. 13/10b). Obwohl die Beschwerdeführerin 2 mit der Unterzeichnung des Miet vertrags in sämtliche Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eintrat, ist den Akten zu entnehmen, dass sie während der ganzen Mietdauer lediglich einmal, im November 2014, den (annähernd) häl ftigen Mietzins in Höhe von Fr. 980. — bezahlte (Urk. 13/10c) . Dabei ist zu beachten, dass sie gemäss Bestätigung von B.___
erst nach ihrem Eintritt ins Heim einen weiteren Beitrag an den Mietzins leistete, wobei sie rückwirkend für die gesamte Mietdauer vom 1. Mai 2014 bis Ende September 2019 monatlich Fr. 220.-- an den Mietzins der Woh nung in Zürich bezahlte (Urk. 14/42). Aus den Ausführungen in der Beschwerde schrift 1, wonach denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin 2 den weiteren Miet zinsanteil durch Haushalttätigkeiten für B.___ gedeckt habe (Urk. 1 S. 2), kann nichts abgeleitet werden. D iesbezügliches ergibt sich weder aus den Akten, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin 2 selber geltend gemacht. Vielmehr muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der Mietzins der Wohnung in Zürich hauptsächlich durch B.___ beglichen wurde , und die Beschwerdeführerin 2 lediglich einen minimalen Beitrag (Fr. 220.-- monat lich) mitfinanzierte. Nach der gescheiterten Anmeldung für Zusatzleistungen im November 2014 (Einnahmeüberschuss trotz hälftiger Mietzinsbeteiligung; Urk. 13/1) musste der Beschwerdeführerin 2 klar sein, dass sie sich neben den anfal lenden Kosten der Wohnung in Z.___ keine zweite Wohnung in Zürich leisten konnte . Der Umstand, dass sie die Wohnung in Z.___ nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern erst mit ihrem Heimeintritt verkaufte beziehungsweise an ihren Sohn übertrug, legt nahe, dass sie sich zu Gunsten der Wohnung in Z.___ entschieden hatte, welche ihr bereits seit mehreren Jahren (Februar 2007 bis April 2014) als Wohnsitz und nicht led iglich als Ferienwohnung diente. Diesbezüglich muss angemerkt werden, dass die Ausführungen in der Beschwer deschrift 2 (Urk. 5/1 S. 4 und S. 5), wonach der Wegzug der Beschwerdeführerin 2 nach Z.___ eher unfreiwillig und als Zwischenlösung gedacht gewesen sei, da die Wohnung in C .___ nach dem Tod ihres Ehemannes für eine Person zu gross geworden sei und sie keine Wohnung in Zürich gefunden habe , nicht entscheidend und zudem nicht nachvollziehbar sind. So geht aus den Akten klar hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 bere its im Jahre 1989 ver storben (Urk. 14/2), sie hingegen erst im Jahre 1996 nach A.___ umgezogen ist (Urk. 14/2a).
Vielmehr scheint, dass sie die Wohnung in A.___ mit ihrem Sohn geteilt hatte (vgl. Urk. 14/72), was aber den Ausführungen in der Beschwerde schrift 2 widerspricht. Für das vorliegende Verfahren sind jedoch weder die Gründe für den Wegzug nach A.___ , noch die Gründe für den Umzug nach Z.___ massgebend. Die Wohnsitzbegründungen in Zürich, dann in A.___ und schliesslich in Z.___ sind ausgewiesen und unbestritten (vgl. vorstehend E. 3.1).
3.3
Es ist durchaus denkbar und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 ab Mai 2014
fortan jeweils auch mehrere Tage am Stück in Zürich weilte, was jedoch nicht automatisc h die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes, also eines Aufenthalts mit der Absicht des dauernden Verbleibens , bedeutet . Es ist unbe stritten, dass die Beschwerdeführerin 2 sich teilweise in Zürich auf hielt . Soweit aufgrund der wahrgenommenen Arzttermine sowie Bargeldabhebungen der Beschwerdeführerin 2 in Zürich von einem dauernden Verbleib ausgegangen wird, kann dem nicht gefolgt werden. So geht aus den Akten hervor, dass vom 1. Januar 2018 bis zum Heimeintritt am 13 . September 2019 insgesamt lediglich sechs Bargelda b hebungen in der Stadt Zürich ersichtlich sind, w obei in der Zeit vom
26. Juni 2018 bis zum 31. August 2019, mithin über ein Jahr, kein einziger Bezug in Zürich statt fand (Urk. 14/113). In derselben Zeit fanden hingegen regel mässig, insgesamt siebzehnmal, Bargeldbezüge sowie auch eine Kartenzahlung im Raum Z.___ statt (Urk. 14/113). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich zweier Telefonat e mit dem AZL vom 16. Und 17. September 2020 an, sie habe in Z.___ Leute gehabt, welche sie mit dem Auto zur Bank gefahren hätten, was zu Fuss nicht mehr so gut gegangen sei (Aktennotiz Blatt Nr. 6 in Urk. 14 ). Sie sei in Z.___ jeweils mit jemandem aus dem Haus einkaufen gegangen (Aktennotiz Blatt Nr. 7 in Urk. 14 ). A uch aus der Bestätigung von Dr. med. D.___ , wonach die Beschwerdeführerin 2 seit 2013 bei ihm in Behandlung sei (Urk. 14/79), kann nicht auf einen zivilrechtlich en Wohnsitz in Zürich geschlossen werden. So geht aus dem Schreiben eben gerade hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrages im Mai 2014 bereits in Zürich in ärztlicher Behandlung war , als sie unbestrittener masse n noch in Z.___ wohnhaft war. Der Begründung der Beschwerde gegnerin, wonach es aufgrund der hohen Spezialistendichte und Spitäler in Zürich nicht ausserg e wöhnlich ist, dass sich auch Auswärtige in Zürich behan deln lassen, kann beigepflichtet werden. Die weiteren ins Recht gelegten Bestäti gungsschreiben vermögen daran nichts zu ändern. So besagen die ab und zu gemachten Zoobesuche (Urk. 14/73), das Schreiben, wonach man die Beschwer deführerin 2 mehrmals in Zürich getroffen habe (Urk. 14/75), dass die Beschwer deführerin 2 in Zürich lebe und auch viele Jahre in Zürich berufstätig gewesen sei (Urk. 14/76), dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit während der Ferien abwesenheiten von B.___ in der Wohnung zum Rechten geschaut habe und man sie deshalb oft dort angetroffen habe (Urk. 14/78) sowie dass nach wie vor regelmässig Kontakt zur Beschwerdeführerin 2 bestehe (Urk. 14/77) , nichts über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in Zürich aus , und es ist zudem unklar, ob sich die Bestätigungs schreiben überhaupt auf die fragliche Zeit beziehen .
Aufgrund der
anlässlich der Telefonanrufe der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdegegnerin erho benen Auskünfte (Aktennotiz Blatt Nr. 6-7 in Urk. 14 ) lässt sich ebenso wenig die überwiegend wahrscheinliche Annahme eines Wohnsitzes in Zürich stützen wie auf die Auskünfte von B.___ in dessen Schreiben (Urk. 14/71, Urk. 14/127). So verneinte die Beschwerdeführerin 2 auf Nachfrage, ob es denn viel leicht eine Nachbarin in Zürich gegeben habe, die sie ab und zu im Treppenhaus angetroffen habe. Es sei sehr anonym gewesen und sie sei viel bei ihrem Sohn gewesen. Sie sei viel mit dem Zug gefahren und habe Museen besucht.
B.___ führte am 5. Februar 2020 aus, er bestätige die regelmässige Mitbenutzun g vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2019 seiner Wohnung durch die Beschwerdeführerin 2. Da er beruflich ab und zu unterwegs sei und zudem oft auswärts bei seinem Lebenspartner übernachte, habe die Beschwerdeführerin 2 unkompliziert und spontan seine Wohnung uneingeschränkt benutzen können (Urk. 14/71). In einem weiteren Schreiben vom 15. August 2020 führte er aus, er könne keine weiteren Fakten liefern, da die regelmässige Mitbenutzung durch die Beschwerdeführerin 2 bereits einige Zeit zurückliege , und es in einer Wohn gemeinschaft nicht Usanz sei, Buch über die Anwesenheit seiner Mitbewohner zu führen. Nichtsdestotrotz gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 im Durchschnitt über die Zeit mehr Nächte pro Monat in Zürich als in Z.___ verbracht habe (Urk. 14/127).
Auch wenn betreffend die
telefonischen Auskünfte der Beschwerdeführerin 2 die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer Telefonnotiz nur ein einge schränkter Beweiswert zukommt (Urteil des B undesgerichts 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5) , zu berücksichtigen ist , so kommt ihnen doch als Indizien ein gewisser Beweiswert zu. In einer Gesamtschau lässt sich daher sagen, dass die besagten Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, diejenigen von B.___ sowie der weiteren Verwandten und Bekannten keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in Zürich während der fraglichen Zeitspanne geben .
3.4
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 den im Februar 2007 in Z.___ begründete n Wohnsitz auch nach der Unterzeichnung des Mietvertrags im Mai 2014 nicht aufgegeben hat. Die geringe Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 am Mietzins für die Wohnung in Zürich sowie die Schreiben des Mitbewohners B.___ lassen nicht auf eine gleichberechtigte Wohngemeinschaft schliessen . Auch die weiteren Umstände, wonach die Beschwerdeführerin 2 ihre Lebensumstände in Z.___
- wie das Einkaufen gehen mit Personen aus dem Haus und zur Bank gefahren werden - im Gegensatz zu ihren Aufenthalten in Zürich konkret beschreiben k onnte , dass sie die Nebenniederlassungen in Z.___ habe eintra gen lassen, um dort Steuern zahlen zu können , sowie dass sie die Wohnung erst mit ihrem Eintritt ins Heim verkauft hat , zeugen von einer nach aussen erkenn baren Niederlassung und Beibehaltung des Wohn s itzes in Z.___ .
Damit ist in Abweisung der Beschwerden festzustellen, dass die Beschwerdegeg nerin betreffend die vorliegend zu beurteilende Periode zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 nicht zuständig ist. Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2, ihr Sohn sowie B.___ seien zur Abklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zu befragen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 - neben der beweismässig eingeschränkten telefonischen Befragung - schriftlich um Auskunft gebeten hat und auch ihrem Sohn sowie B.___ mehrmals die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat.
Zudem hielt B.___ selber fest, keine weiteren Fakten liefern zu können, da die fragliche Mitbenutzung einige Zeit zurückliege und er nicht Buch über die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 geführt habe (Urk. 14/127). Auch erscheint es fraglich, ob heute noch unbe einflusste Aussagen des Sohnes oder von B.___ als Zeugen zu erwarten wären, was Einfluss auf den Erkenntniswert einer Befragung hätte. Vielmehr sind v on weiteren Befragungen k eine neuen E rkenntnisse zu erwarten und die vorlie genden Akten erweisen sich als ausreichend, w eshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d ).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familien ausgleichskasse, Rechtsdienst - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistung en sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Wohnsitz und der gewöhn liche Aufenthalt in der Sc hweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Woh nsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB.
E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittel punkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 13 ATSG N 15). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Aus übung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Was den Aufenthalt in einer (Wohn-)Institution betrifft, so ist nur der Tatbestand der Unterbringung, also der Einweisung durch Dritte, von der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfasst. Demgegenüber vermag der selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach den allgemeinen Kriterien nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu begründen (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB N 19h).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort beste hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. Sodann haben nach Art. 26 ZGB volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft ihren Wohn sitz stets am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
E. 1.3 Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkanto nalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohn sitz zu verstehen (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78).
Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbst bestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt jedoch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich können somit Wohnsitz und Zuständigkeit in Abweichung vom Grundsatz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG auseinanderfallen (vgl. BGE 142 V 67 E. 3, 141 V 255 E. 2.1 und E. 2.2, 138 V 23; vgl. auch BGE 140 V 563 E. 5.1) .
E. 2 habe im Jahre 2014 den Mietvertrag in Zürich unterzeichnet, sei dabei gleicher massen wie ihr Mitbewohner in die Rechte und Pflichten für das Mietobjekt ein getreten und habe auch die Hälfte des Mietzinsdepots bezahlt. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass der Mitbewohner der Beschwerdeführerin 2 für den gesamten Mietzins aufgekommen sei. Auch sei es durchaus denkbar, dass die Beschwerde führerin 2 den weiteren Mietzinsanteil durch Haushaltstätigkeiten gedeckt habe. Auch sei es nachvollziehbar, dass der Mitbewohner die Beschwerdeführerin 2 nicht oft gesehen habe, da er erwerbstätig gewesen sei und sich an vielen Abenden nicht zu Hause aufgehalten habe . Auch habe die Beschwerdeführerin 2 einen guten Draht zu ihrem Sohn, der in Zürich wohne (S. 2) . Soweit aus den Akten entnommen werden könne, habe sich die Beschwerdeführerin 2 aus schliesslich in Arztpraxen sowie in Spitäler im Kanton Zürich behandeln lassen. Die Beschwerdeführerin 2 habe in Apotheken in Zürich Medikamente bezogen, sich zur Dentalhygiene in Zürich begeben und sich eine Brille bei einem Optiker in Zürich gekauft. Dies weil sie in Zürich gewohnt und gelebt habe . Sowohl die subjektiven als auch die objektiven Aspekte sprächen dafür, dass die Beschwer deführerin 2 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Heim eintritts im Kanton Zürich ihren Wohnsitz gehabt habe (S. 3) .
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Aus rich tung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 ab dem 1. September 2019.
E. 2.2 Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, zum Zeitpunkt des Heimeintritts im September 2019 habe die Beschwerdeführerin 2 ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Kindheit in Z.___ verbracht, dort die Schule besucht und in der Ostschweiz einen Beruf erlernt. Im Jahre 1957 sei sie nach Zürich gezogen, wo sie viele Jahre gewohnt, gearbeitet und auch ihren Sohn geboren habe. Der Sohn der Beschwer deführerin 2 habe angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2005 ihre Wohnung in A.___ ZH nicht mehr habe leisten können und in der Folge jahrelang eine bezahlbare Wohnung gesucht habe. Eher unfreiwillig se i sie in ihre 1990 erworbene Ferienwohnung in Z.___ gezogen, wo sie von Mai 2014 bis August 2019 mit Nebenniederlassung angemeldet gewesen sei und zweifellos wieder Verbindungen zur Ostschweiz geknüpft habe . Die Beschwerdeführerin
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 führte aus (Urk. 5/1), sie sei im Mai 2014 bei ihrem Mitbewohner eingezogen und habe somit Wohnsitz in Zürich begründet. Sie habe die Absicht gehabt, in Zürich dauernd zu wohnen und ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Zürich zu verlegen. Der Mietvertrag sei von der Verwaltung ent sprechend umgeschrieben worden , und sie habe sich in der Stadt Zürich ange meldet (S. 4 f. ). Im Schreiben vom 5. Februar 2020 habe ihr Mitbewohner festgehalten, dass sie die gemeinsame Wohnung seit dem 1. Mai 2014 bis zum Eintritt ins Heim regelmässig mitbewohnt habe (S. 6). Ab dem Jahr 2014 habe sie ihren Lebensmittelpunkt in Zürich gehabt und sich hauptsächlich dort aufgehalten. Sie habe ihre Besorgungen mehrheitlich in der Stadt Zürich getätigt und auch dort ihre Ärzte aufgesucht (S. 7).
E. 2.4 Demgegenüber begründete die Beschwerdegegne rin ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass die Mietkosten der Wohnung in der Stadt Zürich offensichtlich vom Wohnungspartner der Beschwerdeführerin 2 allein getragen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sodann während drei näher bezeichneten Perioden jeweils eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ eintragen lassen (S. 5). Auch die weiteren eingereichten Bestätigungsschreiben von Verwandten und Bekannten gäben keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt während der fraglichen Zeitspanne in Zürich. Arztbesuche in der Stadt Zürich seien zwar nach gewiesen, jedoch nicht aussagekräftig. So sei die Stadt Zürich dank ihrer hohen Spezialistendichte und Spitälern über ihre Stadtgrenzen hinaus für die medizi nische Versorgung von grosser Bedeutung. Ein viel engerer Bezug habe aber zu Z.___ bestanden. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Wohnung in Z.___ kurz nach dem Eintritt ins Heim verkauft. Der Verkauf sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Wohnung bis zum Eintritt ins Heim nicht nur als Ferienwohnung oder Geldanlage gedient habe, sondern eindeutig zum Wohnzweck. Zusätzliche Hin weise für eine enge Verbindung zu Z.___ ergäben sich aus den weiteren Aus führungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der geführten Telefongespräche, worin sie angegeben habe, sie habe die Nebenniederlassungen eintragen lassen, damit sie in Z.___ Steuern zahlen könne. Schliesslich sei den Kontoauszügen zu entnehmen, dass in der genannten Zeitspanne regelmässig Barbezüge im Raum Z.___ stattgefunden hätten. Dazu habe die Beschwerdeführerin 2 erklärt, dass sie jeweils mit jemandem aus de m Haus habe einkaufen gehen können. Sie sei also dort vernetzt gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die nur punktuell nachgewiesenen physischen Aufenthalte der Beschwerdeführerin 2 in Zürich nicht dazu führen könnten, ihren für Dritte wahrnehmbaren, früheren Lebensmittelpunkt in Z.___ zu beenden. Damit habe sie in Zürich keinen neuen Wohnsitz begründet (S. 7 f.).
E. 2.5 Unstrittig und nicht weiter geprüft zu werden braucht der Sachverhalt bis Mai 2014. Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Beschwerde führerin 2 bis zu dieser Zeit festen Wohnsitz in Z.___ hatte.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familien ausgleichskasse, Rechtsdienst - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 3.1 Nach Lage der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin 2, nachdem sie seit 1957 im Kanton Zürich wohnhaft war, per 1. Februar 2007 nach Z.___ SG abmeldete (Urk. 14/2a). Per 1. Mai 2014 meldete sie sich wieder in Zürich an (Urk. 14/2a, Urk. 14/2b). In der betreffenden Mietwohnung wohnte bisher B.___ , wobei der Mietv ertrag am 3. beziehungsweise 6. Mai 2014 auf die Beschwerdeführerin 2 und B.___ umgeschrieben wurde (Ur
k. 13/10a). Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin 2 für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015, vom 2. Dezember 2015 bis 1. Dezember 2016 und vom 14. Dezember 2018 bis 20 . August 2019 eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ SG eintragen liess (Urk. 14/2c, Urk. 14/2c1). Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin 2 am 13. Septem ber 2019 ins Alterszentrum Y.___ eintrat (Urk. 14/57-58).
E. 3.2 Gemäss Mietvertrag vom Mai 2014 betrug der Mietzins der Wohnung in Zürich monatlich Fr. 2'090 .-- inklusive Nebenkosten (Urk. 13/10b). Obwohl die Beschwerdeführerin 2 mit der Unterzeichnung des Miet vertrags in sämtliche Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eintrat, ist den Akten zu entnehmen, dass sie während der ganzen Mietdauer lediglich einmal, im November 2014, den (annähernd) häl ftigen Mietzins in Höhe von Fr. 980. — bezahlte (Urk. 13/10c) . Dabei ist zu beachten, dass sie gemäss Bestätigung von B.___
erst nach ihrem Eintritt ins Heim einen weiteren Beitrag an den Mietzins leistete, wobei sie rückwirkend für die gesamte Mietdauer vom 1. Mai 2014 bis Ende September 2019 monatlich Fr. 220.-- an den Mietzins der Woh nung in Zürich bezahlte (Urk. 14/42). Aus den Ausführungen in der Beschwerde schrift 1, wonach denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin 2 den weiteren Miet zinsanteil durch Haushalttätigkeiten für B.___ gedeckt habe (Urk. 1 S. 2), kann nichts abgeleitet werden. D iesbezügliches ergibt sich weder aus den Akten, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin 2 selber geltend gemacht. Vielmehr muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der Mietzins der Wohnung in Zürich hauptsächlich durch B.___ beglichen wurde , und die Beschwerdeführerin 2 lediglich einen minimalen Beitrag (Fr. 220.-- monat lich) mitfinanzierte. Nach der gescheiterten Anmeldung für Zusatzleistungen im November 2014 (Einnahmeüberschuss trotz hälftiger Mietzinsbeteiligung; Urk. 13/1) musste der Beschwerdeführerin 2 klar sein, dass sie sich neben den anfal lenden Kosten der Wohnung in Z.___ keine zweite Wohnung in Zürich leisten konnte . Der Umstand, dass sie die Wohnung in Z.___ nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern erst mit ihrem Heimeintritt verkaufte beziehungsweise an ihren Sohn übertrug, legt nahe, dass sie sich zu Gunsten der Wohnung in Z.___ entschieden hatte, welche ihr bereits seit mehreren Jahren (Februar 2007 bis April 2014) als Wohnsitz und nicht led iglich als Ferienwohnung diente. Diesbezüglich muss angemerkt werden, dass die Ausführungen in der Beschwer deschrift 2 (Urk. 5/1 S. 4 und S. 5), wonach der Wegzug der Beschwerdeführerin 2 nach Z.___ eher unfreiwillig und als Zwischenlösung gedacht gewesen sei, da die Wohnung in C .___ nach dem Tod ihres Ehemannes für eine Person zu gross geworden sei und sie keine Wohnung in Zürich gefunden habe , nicht entscheidend und zudem nicht nachvollziehbar sind. So geht aus den Akten klar hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 bere its im Jahre 1989 ver storben (Urk. 14/2), sie hingegen erst im Jahre 1996 nach A.___ umgezogen ist (Urk. 14/2a).
Vielmehr scheint, dass sie die Wohnung in A.___ mit ihrem Sohn geteilt hatte (vgl. Urk. 14/72), was aber den Ausführungen in der Beschwerde schrift 2 widerspricht. Für das vorliegende Verfahren sind jedoch weder die Gründe für den Wegzug nach A.___ , noch die Gründe für den Umzug nach Z.___ massgebend. Die Wohnsitzbegründungen in Zürich, dann in A.___ und schliesslich in Z.___ sind ausgewiesen und unbestritten (vgl. vorstehend E. 3.1).
E. 3.3 Es ist durchaus denkbar und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 ab Mai 2014
fortan jeweils auch mehrere Tage am Stück in Zürich weilte, was jedoch nicht automatisc h die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes, also eines Aufenthalts mit der Absicht des dauernden Verbleibens , bedeutet . Es ist unbe stritten, dass die Beschwerdeführerin 2 sich teilweise in Zürich auf hielt . Soweit aufgrund der wahrgenommenen Arzttermine sowie Bargeldabhebungen der Beschwerdeführerin 2 in Zürich von einem dauernden Verbleib ausgegangen wird, kann dem nicht gefolgt werden. So geht aus den Akten hervor, dass vom 1. Januar 2018 bis zum Heimeintritt am 13 . September 2019 insgesamt lediglich sechs Bargelda b hebungen in der Stadt Zürich ersichtlich sind, w obei in der Zeit vom
26. Juni 2018 bis zum 31. August 2019, mithin über ein Jahr, kein einziger Bezug in Zürich statt fand (Urk. 14/113). In derselben Zeit fanden hingegen regel mässig, insgesamt siebzehnmal, Bargeldbezüge sowie auch eine Kartenzahlung im Raum Z.___ statt (Urk. 14/113). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich zweier Telefonat e mit dem AZL vom 16. Und 17. September 2020 an, sie habe in Z.___ Leute gehabt, welche sie mit dem Auto zur Bank gefahren hätten, was zu Fuss nicht mehr so gut gegangen sei (Aktennotiz Blatt Nr. 6 in Urk. 14 ). Sie sei in Z.___ jeweils mit jemandem aus dem Haus einkaufen gegangen (Aktennotiz Blatt Nr. 7 in Urk. 14 ). A uch aus der Bestätigung von Dr. med. D.___ , wonach die Beschwerdeführerin 2 seit 2013 bei ihm in Behandlung sei (Urk. 14/79), kann nicht auf einen zivilrechtlich en Wohnsitz in Zürich geschlossen werden. So geht aus dem Schreiben eben gerade hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrages im Mai 2014 bereits in Zürich in ärztlicher Behandlung war , als sie unbestrittener masse n noch in Z.___ wohnhaft war. Der Begründung der Beschwerde gegnerin, wonach es aufgrund der hohen Spezialistendichte und Spitäler in Zürich nicht ausserg e wöhnlich ist, dass sich auch Auswärtige in Zürich behan deln lassen, kann beigepflichtet werden. Die weiteren ins Recht gelegten Bestäti gungsschreiben vermögen daran nichts zu ändern. So besagen die ab und zu gemachten Zoobesuche (Urk. 14/73), das Schreiben, wonach man die Beschwer deführerin 2 mehrmals in Zürich getroffen habe (Urk. 14/75), dass die Beschwer deführerin 2 in Zürich lebe und auch viele Jahre in Zürich berufstätig gewesen sei (Urk. 14/76), dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit während der Ferien abwesenheiten von B.___ in der Wohnung zum Rechten geschaut habe und man sie deshalb oft dort angetroffen habe (Urk. 14/78) sowie dass nach wie vor regelmässig Kontakt zur Beschwerdeführerin 2 bestehe (Urk. 14/77) , nichts über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in Zürich aus , und es ist zudem unklar, ob sich die Bestätigungs schreiben überhaupt auf die fragliche Zeit beziehen .
Aufgrund der
anlässlich der Telefonanrufe der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdegegnerin erho benen Auskünfte (Aktennotiz Blatt Nr. 6-7 in Urk. 14 ) lässt sich ebenso wenig die überwiegend wahrscheinliche Annahme eines Wohnsitzes in Zürich stützen wie auf die Auskünfte von B.___ in dessen Schreiben (Urk. 14/71, Urk. 14/127). So verneinte die Beschwerdeführerin 2 auf Nachfrage, ob es denn viel leicht eine Nachbarin in Zürich gegeben habe, die sie ab und zu im Treppenhaus angetroffen habe. Es sei sehr anonym gewesen und sie sei viel bei ihrem Sohn gewesen. Sie sei viel mit dem Zug gefahren und habe Museen besucht.
B.___ führte am 5. Februar 2020 aus, er bestätige die regelmässige Mitbenutzun g vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2019 seiner Wohnung durch die Beschwerdeführerin 2. Da er beruflich ab und zu unterwegs sei und zudem oft auswärts bei seinem Lebenspartner übernachte, habe die Beschwerdeführerin 2 unkompliziert und spontan seine Wohnung uneingeschränkt benutzen können (Urk. 14/71). In einem weiteren Schreiben vom 15. August 2020 führte er aus, er könne keine weiteren Fakten liefern, da die regelmässige Mitbenutzung durch die Beschwerdeführerin 2 bereits einige Zeit zurückliege , und es in einer Wohn gemeinschaft nicht Usanz sei, Buch über die Anwesenheit seiner Mitbewohner zu führen. Nichtsdestotrotz gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 im Durchschnitt über die Zeit mehr Nächte pro Monat in Zürich als in Z.___ verbracht habe (Urk. 14/127).
Auch wenn betreffend die
telefonischen Auskünfte der Beschwerdeführerin 2 die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer Telefonnotiz nur ein einge schränkter Beweiswert zukommt (Urteil des B undesgerichts 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5) , zu berücksichtigen ist , so kommt ihnen doch als Indizien ein gewisser Beweiswert zu. In einer Gesamtschau lässt sich daher sagen, dass die besagten Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, diejenigen von B.___ sowie der weiteren Verwandten und Bekannten keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in Zürich während der fraglichen Zeitspanne geben .
E. 3.4 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 den im Februar 2007 in Z.___ begründete n Wohnsitz auch nach der Unterzeichnung des Mietvertrags im Mai 2014 nicht aufgegeben hat. Die geringe Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 am Mietzins für die Wohnung in Zürich sowie die Schreiben des Mitbewohners B.___ lassen nicht auf eine gleichberechtigte Wohngemeinschaft schliessen . Auch die weiteren Umstände, wonach die Beschwerdeführerin 2 ihre Lebensumstände in Z.___
- wie das Einkaufen gehen mit Personen aus dem Haus und zur Bank gefahren werden - im Gegensatz zu ihren Aufenthalten in Zürich konkret beschreiben k onnte , dass sie die Nebenniederlassungen in Z.___ habe eintra gen lassen, um dort Steuern zahlen zu können , sowie dass sie die Wohnung erst mit ihrem Eintritt ins Heim verkauft hat , zeugen von einer nach aussen erkenn baren Niederlassung und Beibehaltung des Wohn s itzes in Z.___ .
Damit ist in Abweisung der Beschwerden festzustellen, dass die Beschwerdegeg nerin betreffend die vorliegend zu beurteilende Periode zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 nicht zuständig ist. Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2, ihr Sohn sowie B.___ seien zur Abklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zu befragen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 - neben der beweismässig eingeschränkten telefonischen Befragung - schriftlich um Auskunft gebeten hat und auch ihrem Sohn sowie B.___ mehrmals die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat.
Zudem hielt B.___ selber fest, keine weiteren Fakten liefern zu können, da die fragliche Mitbenutzung einige Zeit zurückliege und er nicht Buch über die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 geführt habe (Urk. 14/127). Auch erscheint es fraglich, ob heute noch unbe einflusste Aussagen des Sohnes oder von B.___ als Zeugen zu erwarten wären, was Einfluss auf den Erkenntniswert einer Befragung hätte. Vielmehr sind v on weiteren Befragungen k eine neuen E rkenntnisse zu erwarten und die vorlie genden Akten erweisen sich als ausreichend, w eshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d ).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Dispositiv
- Juni 2021 in Sachen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse, Rechtsdienst Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen
- X.___ c/o Alterszentrum Y.___ Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 X.___ , geboren 1931, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV), meldete sich per 1. Mai 2014 von Z.___ /SG nach Zürich um (Urk. 14/2a) und meldete sich erstmals am 28. November 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend AZL) , an (Urk. 13/6-6a ). Mit Verf ü gung vom 25. März 2015 (Urk. 13/ 1) verneinte das AZL einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. 1.2 Am 3. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleistungen beim AZL an (Urk. 14/2). Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte ihr das AZL mit, die Zuständigkeitsüberprüfung habe ergeben, dass wohl nicht von einem Lebensmittelpunkt in Zürich ausgegangen werden könne (Urk. 13/26). Die Versicherte teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2019 mit, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Zürich (Urk. 13/28). Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 veranlasste das AZL weitere Abklärungen hinsichtlich des Wohnsitzes der Versicherten , indem es dieser Frist ansetzte , um Fragen zu beantworten sowie weitere Belege einzureichen , dies unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwir kungspflichten und die Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung (Urk. 13/30). Mit Schreiben vom 5. September 2019 zog die Versicherte ihre Anmeldung zurück (Urk. 13/35). 1.3 Am 13. September 2019 trat die Versicherte in das Alterszentrum Y.___ ein (Urk. 14/5 7-58 ) und meldete sich am 13. Dezember 2019 erneut beim AZL zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 14 /3 -4 ). Mit Schrei ben vom 9. Januar 2020 (Urk. 14/61) forderte das AZL die Versicherte erneut auf, Kontoauszüge von Januar 2018 bis September 2019 sowie weitere geeignete Belege einzureichen, welche nachweisen würden, dass vor ihrem Heimaufenthalt ein zivilrechtlicher Wohnsitz in Zürich begründet worden sei . Mit Schreiben vom 2. März 2020 nahm die Versicherte Stellung u nd reichte Unterlagen ein (Urk. 14/65). Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte das AZL die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein, nachdem die Prüfung erge ben habe, dass die Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit in der Stadt Zürich nicht vorliege (Urk. 1 3/ 4, Urk. 1 3/ 5). Gegen diese Verfügung erhoben die Sozial versicherungsanstalt (SVA) St. Gallen am 15. Mai 2020 (Urk. 14/93) und die Ver sicherte am 19. Mai 2020 (Urk. 14/94) Einsprache. Das AZL setzte mit Schreiben vom 3. Juni 2020 der Versicherten nochmals Frist zur Beantwortung von Fragen und Einreichung weiterer Unterlagen an, dies unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolge bei deren Nichtbeachtung (Urk. 14/96). Die Versicherte reichte am 23. Juni 2020 (Urk. 14/100), am 13. Juli 2020 (Urk. 14/107) sowie am 24. August 2020 (Urk. 14/125 ff.) Unterlagen zu den Akten. Am 1. September 2020 teilte das AZL nach Prüfung der eingereichten Unterlagen mit, dass der Lebensmittelpunkt der Versicherten in der Stadt Zürich in den Jahren 2018 und 2019 nicht nachgewiesen sei , und räumte ihr – unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung - eine weitere Frist zur Einreichung von Unterlagen ein (Urk. 14/135). Die Versicherte machte daraufhin am 16. und 17. September 2020 telefonische Ausführungen (vgl. Aktennotizen, Blatt 5 ff. in Urk. 14 ) und reichte am 22. September 2020 ein ärztliches Zeugnis ein (Urk. 14/145 -146 ). Zudem stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und um umgehende Auszahlung von provisorischen Ergänzungsleistungen. Am 20. Oktober 2020 und am 26. Oktober 2020 erfolgten telefonische Besprechungen zwischen dem AZL und der SVA St. Gallen, wobei keine Einigung bezüglich der Zuständigk eit erzielt werden konnte (vgl. Aktennotizen, Blatt 8 f. in Urk. 14 ). Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2020 wies das AZL schliesslich die Einsprachen sowie das Gesuch der Versicherten um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren ab und hiess das Gesuch um provisorische Ausrichtung von Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen gut (Urk. 2).
- 2.1 Die SVA St. Gallen erhob am 8. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und der Versicherten seien ab dem 1. September 2019 die Ergänzungsleistungen respektive Zusatzleistungen durch die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zuzusprechen und auszurichten. Damit entfalle eine Rückzahlungspflicht des Kantons St. Gallen betreffend die provi sorisch zugesprochenen Ergänzungsleistungen (S. 1 Ziff. 2). 2.2 Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 5/1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Zuständigkeit der Beschwer degegnerin zur Ausrichtung von (definitiven) Ergänzungsleistungen zu bejahen (S. 2 Ziff. 1). 2.3 Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 beantragte die Beschwer degegnerin , es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren zivilrecht lichen Wohnsitz in Z.___ bis zum Eintritt ins Heim beibehalten habe und die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen verblieben sei (Urk. 12), was den Parteien am
- Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 27. Mai 2021 zog die Beschwerdeführerin 2 ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 5/1 S. 2 und 12) zurück (Urk. 16 -17 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistung en sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Wohnsitz und der gewöhn liche Aufenthalt in der Sc hweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Woh nsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittel punkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 13 ATSG N 15). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Aus übung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Was den Aufenthalt in einer (Wohn-)Institution betrifft, so ist nur der Tatbestand der Unterbringung, also der Einweisung durch Dritte, von der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfasst. Demgegenüber vermag der selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach den allgemeinen Kriterien nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu begründen (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB N 19h). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort beste hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. Sodann haben nach Art. 26 ZGB volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft ihren Wohn sitz stets am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. 1.3 Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkanto nalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohn sitz zu verstehen (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78). Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbst bestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt jedoch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich können somit Wohnsitz und Zuständigkeit in Abweichung vom Grundsatz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG auseinanderfallen (vgl. BGE 142 V 67 E. 3, 141 V 255 E. 2.1 und E. 2.2, 138 V 23; vgl. auch BGE 140 V 563 E. 5.1) .
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Aus rich tung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 ab dem 1. September 2019. 2.2 Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, zum Zeitpunkt des Heimeintritts im September 2019 habe die Beschwerdeführerin 2 ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Kindheit in Z.___ verbracht, dort die Schule besucht und in der Ostschweiz einen Beruf erlernt. Im Jahre 1957 sei sie nach Zürich gezogen, wo sie viele Jahre gewohnt, gearbeitet und auch ihren Sohn geboren habe. Der Sohn der Beschwer deführerin 2 habe angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2005 ihre Wohnung in A.___ ZH nicht mehr habe leisten können und in der Folge jahrelang eine bezahlbare Wohnung gesucht habe. Eher unfreiwillig se i sie in ihre 1990 erworbene Ferienwohnung in Z.___ gezogen, wo sie von Mai 2014 bis August 2019 mit Nebenniederlassung angemeldet gewesen sei und zweifellos wieder Verbindungen zur Ostschweiz geknüpft habe . Die Beschwerdeführerin 2 habe im Jahre 2014 den Mietvertrag in Zürich unterzeichnet, sei dabei gleicher massen wie ihr Mitbewohner in die Rechte und Pflichten für das Mietobjekt ein getreten und habe auch die Hälfte des Mietzinsdepots bezahlt. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass der Mitbewohner der Beschwerdeführerin 2 für den gesamten Mietzins aufgekommen sei. Auch sei es durchaus denkbar, dass die Beschwerde führerin 2 den weiteren Mietzinsanteil durch Haushaltstätigkeiten gedeckt habe. Auch sei es nachvollziehbar, dass der Mitbewohner die Beschwerdeführerin 2 nicht oft gesehen habe, da er erwerbstätig gewesen sei und sich an vielen Abenden nicht zu Hause aufgehalten habe . Auch habe die Beschwerdeführerin 2 einen guten Draht zu ihrem Sohn, der in Zürich wohne (S. 2) . Soweit aus den Akten entnommen werden könne, habe sich die Beschwerdeführerin 2 aus schliesslich in Arztpraxen sowie in Spitäler im Kanton Zürich behandeln lassen. Die Beschwerdeführerin 2 habe in Apotheken in Zürich Medikamente bezogen, sich zur Dentalhygiene in Zürich begeben und sich eine Brille bei einem Optiker in Zürich gekauft. Dies weil sie in Zürich gewohnt und gelebt habe . Sowohl die subjektiven als auch die objektiven Aspekte sprächen dafür, dass die Beschwer deführerin 2 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Heim eintritts im Kanton Zürich ihren Wohnsitz gehabt habe (S. 3) . 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 führte aus (Urk. 5/1), sie sei im Mai 2014 bei ihrem Mitbewohner eingezogen und habe somit Wohnsitz in Zürich begründet. Sie habe die Absicht gehabt, in Zürich dauernd zu wohnen und ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Zürich zu verlegen. Der Mietvertrag sei von der Verwaltung ent sprechend umgeschrieben worden , und sie habe sich in der Stadt Zürich ange meldet (S. 4 f. ). Im Schreiben vom 5. Februar 2020 habe ihr Mitbewohner festgehalten, dass sie die gemeinsame Wohnung seit dem 1. Mai 2014 bis zum Eintritt ins Heim regelmässig mitbewohnt habe (S. 6). Ab dem Jahr 2014 habe sie ihren Lebensmittelpunkt in Zürich gehabt und sich hauptsächlich dort aufgehalten. Sie habe ihre Besorgungen mehrheitlich in der Stadt Zürich getätigt und auch dort ihre Ärzte aufgesucht (S. 7). 2.4 Demgegenüber begründete die Beschwerdegegne rin ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass die Mietkosten der Wohnung in der Stadt Zürich offensichtlich vom Wohnungspartner der Beschwerdeführerin 2 allein getragen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sodann während drei näher bezeichneten Perioden jeweils eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ eintragen lassen (S. 5). Auch die weiteren eingereichten Bestätigungsschreiben von Verwandten und Bekannten gäben keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt während der fraglichen Zeitspanne in Zürich. Arztbesuche in der Stadt Zürich seien zwar nach gewiesen, jedoch nicht aussagekräftig. So sei die Stadt Zürich dank ihrer hohen Spezialistendichte und Spitälern über ihre Stadtgrenzen hinaus für die medizi nische Versorgung von grosser Bedeutung. Ein viel engerer Bezug habe aber zu Z.___ bestanden. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Wohnung in Z.___ kurz nach dem Eintritt ins Heim verkauft. Der Verkauf sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Wohnung bis zum Eintritt ins Heim nicht nur als Ferienwohnung oder Geldanlage gedient habe, sondern eindeutig zum Wohnzweck. Zusätzliche Hin weise für eine enge Verbindung zu Z.___ ergäben sich aus den weiteren Aus führungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der geführten Telefongespräche, worin sie angegeben habe, sie habe die Nebenniederlassungen eintragen lassen, damit sie in Z.___ Steuern zahlen könne. Schliesslich sei den Kontoauszügen zu entnehmen, dass in der genannten Zeitspanne regelmässig Barbezüge im Raum Z.___ stattgefunden hätten. Dazu habe die Beschwerdeführerin 2 erklärt, dass sie jeweils mit jemandem aus de m Haus habe einkaufen gehen können. Sie sei also dort vernetzt gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die nur punktuell nachgewiesenen physischen Aufenthalte der Beschwerdeführerin 2 in Zürich nicht dazu führen könnten, ihren für Dritte wahrnehmbaren, früheren Lebensmittelpunkt in Z.___ zu beenden. Damit habe sie in Zürich keinen neuen Wohnsitz begründet (S. 7 f.). 2.5 Unstrittig und nicht weiter geprüft zu werden braucht der Sachverhalt bis Mai 2014. Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Beschwerde führerin 2 bis zu dieser Zeit festen Wohnsitz in Z.___ hatte.
- 3.1 Nach Lage der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin 2, nachdem sie seit 1957 im Kanton Zürich wohnhaft war, per 1. Februar 2007 nach Z.___ SG abmeldete (Urk. 14/2a). Per 1. Mai 2014 meldete sie sich wieder in Zürich an (Urk. 14/2a, Urk. 14/2b). In der betreffenden Mietwohnung wohnte bisher B.___ , wobei der Mietv ertrag am 3. beziehungsweise 6. Mai 2014 auf die Beschwerdeführerin 2 und B.___ umgeschrieben wurde (Ur k. 13/10a). Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin 2 für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015, vom 2. Dezember 2015 bis 1. Dezember 2016 und vom 14. Dezember 2018 bis 20 . August 2019 eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ SG eintragen liess (Urk. 14/2c, Urk. 14/2c1). Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin 2 am 13. Septem ber 2019 ins Alterszentrum Y.___ eintrat (Urk. 14/57-58). 3.2 Gemäss Mietvertrag vom Mai 2014 betrug der Mietzins der Wohnung in Zürich monatlich Fr. 2'090 .-- inklusive Nebenkosten (Urk. 13/10b). Obwohl die Beschwerdeführerin 2 mit der Unterzeichnung des Miet vertrags in sämtliche Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eintrat, ist den Akten zu entnehmen, dass sie während der ganzen Mietdauer lediglich einmal, im November 2014, den (annähernd) häl ftigen Mietzins in Höhe von Fr.
- — bezahlte (Urk. 13/10c) . Dabei ist zu beachten, dass sie gemäss Bestätigung von B.___ erst nach ihrem Eintritt ins Heim einen weiteren Beitrag an den Mietzins leistete, wobei sie rückwirkend für die gesamte Mietdauer vom 1. Mai 2014 bis Ende September 2019 monatlich Fr. 220.-- an den Mietzins der Woh nung in Zürich bezahlte (Urk. 14/42). Aus den Ausführungen in der Beschwerde schrift 1, wonach denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin 2 den weiteren Miet zinsanteil durch Haushalttätigkeiten für B.___ gedeckt habe (Urk. 1 S. 2), kann nichts abgeleitet werden. D iesbezügliches ergibt sich weder aus den Akten, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin 2 selber geltend gemacht. Vielmehr muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der Mietzins der Wohnung in Zürich hauptsächlich durch B.___ beglichen wurde , und die Beschwerdeführerin 2 lediglich einen minimalen Beitrag (Fr. 220.-- monat lich) mitfinanzierte. Nach der gescheiterten Anmeldung für Zusatzleistungen im November 2014 (Einnahmeüberschuss trotz hälftiger Mietzinsbeteiligung; Urk. 13/1) musste der Beschwerdeführerin 2 klar sein, dass sie sich neben den anfal lenden Kosten der Wohnung in Z.___ keine zweite Wohnung in Zürich leisten konnte . Der Umstand, dass sie die Wohnung in Z.___ nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern erst mit ihrem Heimeintritt verkaufte beziehungsweise an ihren Sohn übertrug, legt nahe, dass sie sich zu Gunsten der Wohnung in Z.___ entschieden hatte, welche ihr bereits seit mehreren Jahren (Februar 2007 bis April 2014) als Wohnsitz und nicht led iglich als Ferienwohnung diente. Diesbezüglich muss angemerkt werden, dass die Ausführungen in der Beschwer deschrift 2 (Urk. 5/1 S. 4 und S. 5), wonach der Wegzug der Beschwerdeführerin 2 nach Z.___ eher unfreiwillig und als Zwischenlösung gedacht gewesen sei, da die Wohnung in C .___ nach dem Tod ihres Ehemannes für eine Person zu gross geworden sei und sie keine Wohnung in Zürich gefunden habe , nicht entscheidend und zudem nicht nachvollziehbar sind. So geht aus den Akten klar hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 bere its im Jahre 1989 ver storben (Urk. 14/2), sie hingegen erst im Jahre 1996 nach A.___ umgezogen ist (Urk. 14/2a). Vielmehr scheint, dass sie die Wohnung in A.___ mit ihrem Sohn geteilt hatte (vgl. Urk. 14/72), was aber den Ausführungen in der Beschwerde schrift 2 widerspricht. Für das vorliegende Verfahren sind jedoch weder die Gründe für den Wegzug nach A.___ , noch die Gründe für den Umzug nach Z.___ massgebend. Die Wohnsitzbegründungen in Zürich, dann in A.___ und schliesslich in Z.___ sind ausgewiesen und unbestritten (vgl. vorstehend E. 3.1). 3.3 Es ist durchaus denkbar und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 ab Mai 2014 fortan jeweils auch mehrere Tage am Stück in Zürich weilte, was jedoch nicht automatisc h die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes, also eines Aufenthalts mit der Absicht des dauernden Verbleibens , bedeutet . Es ist unbe stritten, dass die Beschwerdeführerin 2 sich teilweise in Zürich auf hielt . Soweit aufgrund der wahrgenommenen Arzttermine sowie Bargeldabhebungen der Beschwerdeführerin 2 in Zürich von einem dauernden Verbleib ausgegangen wird, kann dem nicht gefolgt werden. So geht aus den Akten hervor, dass vom 1. Januar 2018 bis zum Heimeintritt am 13 . September 2019 insgesamt lediglich sechs Bargelda b hebungen in der Stadt Zürich ersichtlich sind, w obei in der Zeit vom
- Juni 2018 bis zum 31. August 2019, mithin über ein Jahr, kein einziger Bezug in Zürich statt fand (Urk. 14/113). In derselben Zeit fanden hingegen regel mässig, insgesamt siebzehnmal, Bargeldbezüge sowie auch eine Kartenzahlung im Raum Z.___ statt (Urk. 14/113). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich zweier Telefonat e mit dem AZL vom 16. Und 17. September 2020 an, sie habe in Z.___ Leute gehabt, welche sie mit dem Auto zur Bank gefahren hätten, was zu Fuss nicht mehr so gut gegangen sei (Aktennotiz Blatt Nr. 6 in Urk. 14 ). Sie sei in Z.___ jeweils mit jemandem aus dem Haus einkaufen gegangen (Aktennotiz Blatt Nr. 7 in Urk. 14 ). A uch aus der Bestätigung von Dr. med. D.___ , wonach die Beschwerdeführerin 2 seit 2013 bei ihm in Behandlung sei (Urk. 14/79), kann nicht auf einen zivilrechtlich en Wohnsitz in Zürich geschlossen werden. So geht aus dem Schreiben eben gerade hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrages im Mai 2014 bereits in Zürich in ärztlicher Behandlung war , als sie unbestrittener masse n noch in Z.___ wohnhaft war. Der Begründung der Beschwerde gegnerin, wonach es aufgrund der hohen Spezialistendichte und Spitäler in Zürich nicht ausserg e wöhnlich ist, dass sich auch Auswärtige in Zürich behan deln lassen, kann beigepflichtet werden. Die weiteren ins Recht gelegten Bestäti gungsschreiben vermögen daran nichts zu ändern. So besagen die ab und zu gemachten Zoobesuche (Urk. 14/73), das Schreiben, wonach man die Beschwer deführerin 2 mehrmals in Zürich getroffen habe (Urk. 14/75), dass die Beschwer deführerin 2 in Zürich lebe und auch viele Jahre in Zürich berufstätig gewesen sei (Urk. 14/76), dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit während der Ferien abwesenheiten von B.___ in der Wohnung zum Rechten geschaut habe und man sie deshalb oft dort angetroffen habe (Urk. 14/78) sowie dass nach wie vor regelmässig Kontakt zur Beschwerdeführerin 2 bestehe (Urk. 14/77) , nichts über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in Zürich aus , und es ist zudem unklar, ob sich die Bestätigungs schreiben überhaupt auf die fragliche Zeit beziehen . Aufgrund der anlässlich der Telefonanrufe der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdegegnerin erho benen Auskünfte (Aktennotiz Blatt Nr. 6-7 in Urk. 14 ) lässt sich ebenso wenig die überwiegend wahrscheinliche Annahme eines Wohnsitzes in Zürich stützen wie auf die Auskünfte von B.___ in dessen Schreiben (Urk. 14/71, Urk. 14/127). So verneinte die Beschwerdeführerin 2 auf Nachfrage, ob es denn viel leicht eine Nachbarin in Zürich gegeben habe, die sie ab und zu im Treppenhaus angetroffen habe. Es sei sehr anonym gewesen und sie sei viel bei ihrem Sohn gewesen. Sie sei viel mit dem Zug gefahren und habe Museen besucht. B.___ führte am 5. Februar 2020 aus, er bestätige die regelmässige Mitbenutzun g vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2019 seiner Wohnung durch die Beschwerdeführerin 2. Da er beruflich ab und zu unterwegs sei und zudem oft auswärts bei seinem Lebenspartner übernachte, habe die Beschwerdeführerin 2 unkompliziert und spontan seine Wohnung uneingeschränkt benutzen können (Urk. 14/71). In einem weiteren Schreiben vom 15. August 2020 führte er aus, er könne keine weiteren Fakten liefern, da die regelmässige Mitbenutzung durch die Beschwerdeführerin 2 bereits einige Zeit zurückliege , und es in einer Wohn gemeinschaft nicht Usanz sei, Buch über die Anwesenheit seiner Mitbewohner zu führen. Nichtsdestotrotz gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 im Durchschnitt über die Zeit mehr Nächte pro Monat in Zürich als in Z.___ verbracht habe (Urk. 14/127). Auch wenn betreffend die telefonischen Auskünfte der Beschwerdeführerin 2 die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer Telefonnotiz nur ein einge schränkter Beweiswert zukommt (Urteil des B undesgerichts 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5) , zu berücksichtigen ist , so kommt ihnen doch als Indizien ein gewisser Beweiswert zu. In einer Gesamtschau lässt sich daher sagen, dass die besagten Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, diejenigen von B.___ sowie der weiteren Verwandten und Bekannten keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in Zürich während der fraglichen Zeitspanne geben . 3.4 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 den im Februar 2007 in Z.___ begründete n Wohnsitz auch nach der Unterzeichnung des Mietvertrags im Mai 2014 nicht aufgegeben hat. Die geringe Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 am Mietzins für die Wohnung in Zürich sowie die Schreiben des Mitbewohners B.___ lassen nicht auf eine gleichberechtigte Wohngemeinschaft schliessen . Auch die weiteren Umstände, wonach die Beschwerdeführerin 2 ihre Lebensumstände in Z.___ - wie das Einkaufen gehen mit Personen aus dem Haus und zur Bank gefahren werden - im Gegensatz zu ihren Aufenthalten in Zürich konkret beschreiben k onnte , dass sie die Nebenniederlassungen in Z.___ habe eintra gen lassen, um dort Steuern zahlen zu können , sowie dass sie die Wohnung erst mit ihrem Eintritt ins Heim verkauft hat , zeugen von einer nach aussen erkenn baren Niederlassung und Beibehaltung des Wohn s itzes in Z.___ . Damit ist in Abweisung der Beschwerden festzustellen, dass die Beschwerdegeg nerin betreffend die vorliegend zu beurteilende Periode zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 nicht zuständig ist. Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2, ihr Sohn sowie B.___ seien zur Abklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zu befragen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 - neben der beweismässig eingeschränkten telefonischen Befragung - schriftlich um Auskunft gebeten hat und auch ihrem Sohn sowie B.___ mehrmals die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat. Zudem hielt B.___ selber fest, keine weiteren Fakten liefern zu können, da die fragliche Mitbenutzung einige Zeit zurückliege und er nicht Buch über die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 geführt habe (Urk. 14/127). Auch erscheint es fraglich, ob heute noch unbe einflusste Aussagen des Sohnes oder von B.___ als Zeugen zu erwarten wären, was Einfluss auf den Erkenntniswert einer Befragung hätte. Vielmehr sind v on weiteren Befragungen k eine neuen E rkenntnisse zu erwarten und die vorlie genden Akten erweisen sich als ausreichend, w eshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d ). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familien ausgleichskasse, Rechtsdienst - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00096
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
1. Juni 2021 in Sachen 1.
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse, Rechtsdienst Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen 2.
X.___ c/o Alterszentrum Y.___ Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1931, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV), meldete sich per 1. Mai 2014 von Z.___ /SG nach Zürich um (Urk. 14/2a) und meldete sich erstmals am 28. November 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend AZL) , an (Urk. 13/6-6a ). Mit Verf ü gung vom 25. März 2015 (Urk. 13/ 1) verneinte das AZL einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. 1.2
Am 3. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleistungen beim AZL an (Urk. 14/2). Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte ihr das AZL mit, die Zuständigkeitsüberprüfung habe ergeben, dass wohl nicht von einem Lebensmittelpunkt in Zürich ausgegangen werden könne (Urk. 13/26). Die Versicherte teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2019 mit, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Zürich (Urk. 13/28). Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 veranlasste das AZL weitere Abklärungen hinsichtlich des Wohnsitzes der Versicherten , indem es dieser Frist ansetzte , um Fragen zu beantworten sowie weitere Belege einzureichen , dies unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwir kungspflichten und die Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung (Urk. 13/30). Mit Schreiben vom 5. September 2019 zog die Versicherte ihre Anmeldung zurück (Urk. 13/35). 1.3
Am 13. September 2019 trat die Versicherte in das Alterszentrum Y.___ ein (Urk. 14/5 7-58 ) und meldete sich am 13. Dezember 2019 erneut beim AZL zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 14 /3 -4 ). Mit Schrei ben vom 9. Januar 2020 (Urk. 14/61) forderte das AZL die Versicherte erneut auf, Kontoauszüge von Januar 2018 bis September 2019 sowie weitere geeignete Belege einzureichen, welche nachweisen würden, dass vor ihrem Heimaufenthalt ein zivilrechtlicher Wohnsitz in Zürich begründet worden sei . Mit Schreiben vom 2. März 2020 nahm die Versicherte Stellung u nd reichte Unterlagen ein (Urk. 14/65). Mit Verfügung vom 1. April 2020 stellte das AZL die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein, nachdem die Prüfung erge ben habe, dass die Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit in der Stadt Zürich nicht vorliege (Urk. 1 3/ 4, Urk. 1 3/ 5). Gegen diese Verfügung erhoben die Sozial versicherungsanstalt (SVA) St. Gallen am 15. Mai 2020 (Urk. 14/93) und die Ver sicherte am 19. Mai 2020 (Urk. 14/94) Einsprache. Das AZL setzte mit Schreiben vom 3. Juni 2020 der Versicherten nochmals Frist
zur Beantwortung von Fragen und Einreichung weiterer Unterlagen an, dies unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolge bei deren Nichtbeachtung (Urk. 14/96). Die Versicherte reichte am 23. Juni 2020 (Urk. 14/100), am 13. Juli 2020 (Urk. 14/107) sowie am 24. August 2020 (Urk. 14/125 ff.) Unterlagen zu den Akten. Am 1. September 2020 teilte das AZL nach Prüfung der eingereichten Unterlagen mit, dass der Lebensmittelpunkt der Versicherten in der Stadt Zürich in den Jahren 2018 und 2019 nicht nachgewiesen sei , und räumte ihr – unter Hinweis auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung - eine weitere Frist zur Einreichung von Unterlagen ein (Urk. 14/135). Die Versicherte machte daraufhin am 16. und 17. September 2020 telefonische Ausführungen (vgl. Aktennotizen, Blatt 5 ff. in Urk. 14 ) und reichte am 22. September 2020 ein ärztliches Zeugnis ein (Urk. 14/145 -146 ). Zudem stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und um umgehende Auszahlung von provisorischen Ergänzungsleistungen. Am 20. Oktober 2020 und am 26. Oktober 2020 erfolgten telefonische Besprechungen zwischen dem AZL und der SVA St. Gallen, wobei keine Einigung bezüglich der Zuständigk eit erzielt werden konnte (vgl. Aktennotizen, Blatt 8 f. in Urk. 14 ). Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2020 wies das AZL schliesslich die Einsprachen sowie das Gesuch der Versicherten um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren ab und hiess das Gesuch um provisorische Ausrichtung von Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen gut (Urk. 2). 2. 2.1
Die SVA St. Gallen erhob am 8. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und der Versicherten seien ab dem 1. September 2019 die Ergänzungsleistungen respektive Zusatzleistungen durch die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zuzusprechen und auszurichten. Damit entfalle eine Rückzahlungspflicht des Kantons St. Gallen betreffend die provi sorisch zugesprochenen Ergänzungsleistungen (S. 1 Ziff. 2). 2.2
Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 5/1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Zuständigkeit der Beschwer degegnerin zur Ausrichtung von (definitiven) Ergänzungsleistungen zu bejahen (S. 2 Ziff. 1). 2.3
Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 beantragte die Beschwer degegnerin , es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren zivilrecht lichen Wohnsitz in Z.___ bis zum Eintritt ins Heim beibehalten habe und die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen verblieben sei (Urk. 12), was den Parteien am
8. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 27. Mai 2021 zog die Beschwerdeführerin 2 ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 5/1 S. 2 und 12) zurück (Urk. 16 -17 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistung en sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Wohnsitz und der gewöhn liche Aufenthalt in der Sc hweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Woh nsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB. 1.2
Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begrün dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittel punkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser , ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 13 ATSG N 15). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Aus übung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Was den Aufenthalt in einer (Wohn-)Institution betrifft, so ist nur der Tatbestand der Unterbringung, also der Einweisung durch Dritte, von der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfasst. Demgegenüber vermag der selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach den allgemeinen Kriterien nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu begründen (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB N 19h).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort beste hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. Sodann haben nach Art. 26 ZGB volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft ihren Wohn sitz stets am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. 1.3
Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkanto nalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohn sitz zu verstehen (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78).
Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbst bestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt jedoch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich können somit Wohnsitz und Zuständigkeit in Abweichung vom Grundsatz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG auseinanderfallen (vgl. BGE 142 V 67 E. 3, 141 V 255 E. 2.1 und E. 2.2, 138 V 23; vgl. auch BGE 140 V 563 E. 5.1) . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Aus rich tung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 ab dem 1. September 2019. 2.2
Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, zum Zeitpunkt des Heimeintritts im September 2019 habe die Beschwerdeführerin 2 ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Kindheit in Z.___ verbracht, dort die Schule besucht und in der Ostschweiz einen Beruf erlernt. Im Jahre 1957 sei sie nach Zürich gezogen, wo sie viele Jahre gewohnt, gearbeitet und auch ihren Sohn geboren habe. Der Sohn der Beschwer deführerin 2 habe angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2005 ihre Wohnung in A.___ ZH nicht mehr habe leisten können und in der Folge jahrelang eine bezahlbare Wohnung gesucht habe. Eher unfreiwillig se i sie in ihre 1990 erworbene Ferienwohnung in Z.___ gezogen, wo sie von Mai 2014 bis August 2019 mit Nebenniederlassung angemeldet gewesen sei und zweifellos wieder Verbindungen zur Ostschweiz geknüpft habe . Die Beschwerdeführerin 2 habe im Jahre 2014 den Mietvertrag in Zürich unterzeichnet, sei dabei gleicher massen wie ihr Mitbewohner in die Rechte und Pflichten für das Mietobjekt ein getreten und habe auch die Hälfte des Mietzinsdepots bezahlt. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass der Mitbewohner der Beschwerdeführerin 2 für den gesamten Mietzins aufgekommen sei. Auch sei es durchaus denkbar, dass die Beschwerde führerin 2 den weiteren Mietzinsanteil durch Haushaltstätigkeiten gedeckt habe. Auch sei es nachvollziehbar, dass der Mitbewohner die Beschwerdeführerin 2 nicht oft gesehen habe, da er erwerbstätig gewesen sei und sich an vielen Abenden nicht zu Hause aufgehalten habe . Auch habe die Beschwerdeführerin 2 einen guten Draht zu ihrem Sohn, der in Zürich wohne (S. 2) . Soweit aus den Akten entnommen werden könne, habe sich die Beschwerdeführerin 2 aus schliesslich in Arztpraxen sowie in Spitäler im Kanton Zürich behandeln lassen. Die Beschwerdeführerin 2 habe in Apotheken in Zürich Medikamente bezogen, sich zur Dentalhygiene in Zürich begeben und sich eine Brille bei einem Optiker in Zürich gekauft. Dies weil sie in Zürich gewohnt und gelebt habe . Sowohl die subjektiven als auch die objektiven Aspekte sprächen dafür, dass die Beschwer deführerin 2 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des Heim eintritts im Kanton Zürich ihren Wohnsitz gehabt habe (S. 3) . 2.3
Die Beschwerdeführerin 2 führte aus (Urk. 5/1), sie sei im Mai 2014 bei ihrem Mitbewohner eingezogen und habe somit Wohnsitz in Zürich begründet. Sie habe die Absicht gehabt, in Zürich dauernd zu wohnen und ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Zürich zu verlegen. Der Mietvertrag sei von der Verwaltung ent sprechend umgeschrieben worden , und sie habe sich in der Stadt Zürich ange meldet (S. 4 f. ). Im Schreiben vom 5. Februar 2020 habe ihr Mitbewohner festgehalten, dass sie die gemeinsame Wohnung seit dem 1. Mai 2014 bis zum Eintritt ins Heim regelmässig mitbewohnt habe (S. 6). Ab dem Jahr 2014 habe sie ihren Lebensmittelpunkt in Zürich gehabt und sich hauptsächlich dort aufgehalten. Sie habe ihre Besorgungen mehrheitlich in der Stadt Zürich getätigt und auch dort ihre Ärzte aufgesucht (S. 7).
2.4
Demgegenüber begründete die Beschwerdegegne rin ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass die Mietkosten der Wohnung in der Stadt Zürich offensichtlich vom Wohnungspartner der Beschwerdeführerin 2 allein getragen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sodann während drei näher bezeichneten Perioden jeweils eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ eintragen lassen (S. 5). Auch die weiteren eingereichten Bestätigungsschreiben von Verwandten und Bekannten gäben keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt während der fraglichen Zeitspanne in Zürich. Arztbesuche in der Stadt Zürich seien zwar nach gewiesen, jedoch nicht aussagekräftig. So sei die Stadt Zürich dank ihrer hohen Spezialistendichte und Spitälern über ihre Stadtgrenzen hinaus für die medizi nische Versorgung von grosser Bedeutung. Ein viel engerer Bezug habe aber zu Z.___ bestanden. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Wohnung in Z.___ kurz nach dem Eintritt ins Heim verkauft. Der Verkauf sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Wohnung bis zum Eintritt ins Heim nicht nur als Ferienwohnung oder Geldanlage gedient habe, sondern eindeutig zum Wohnzweck. Zusätzliche Hin weise für eine enge Verbindung zu Z.___ ergäben sich aus den weiteren Aus führungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der geführten Telefongespräche, worin sie angegeben habe, sie habe die Nebenniederlassungen eintragen lassen, damit sie in Z.___ Steuern zahlen könne. Schliesslich sei den Kontoauszügen zu entnehmen, dass in der genannten Zeitspanne regelmässig Barbezüge im Raum Z.___ stattgefunden hätten. Dazu habe die Beschwerdeführerin 2 erklärt, dass sie jeweils mit jemandem aus de m Haus habe einkaufen gehen können. Sie sei also dort vernetzt gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die nur punktuell nachgewiesenen physischen Aufenthalte der Beschwerdeführerin 2 in Zürich nicht dazu führen könnten, ihren für Dritte wahrnehmbaren, früheren Lebensmittelpunkt in Z.___ zu beenden. Damit habe sie in Zürich keinen neuen Wohnsitz begründet (S. 7 f.). 2.5
Unstrittig und nicht weiter geprüft zu werden braucht der Sachverhalt bis Mai 2014. Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Beschwerde führerin 2 bis zu dieser Zeit festen Wohnsitz in Z.___ hatte. 3. 3.1
Nach Lage der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin 2, nachdem sie seit 1957 im Kanton Zürich wohnhaft war, per 1. Februar 2007 nach Z.___ SG abmeldete (Urk. 14/2a). Per 1. Mai 2014 meldete sie sich wieder in Zürich an (Urk. 14/2a, Urk. 14/2b). In der betreffenden Mietwohnung wohnte bisher B.___ , wobei der Mietv ertrag am 3. beziehungsweise 6. Mai 2014 auf die Beschwerdeführerin 2 und B.___ umgeschrieben wurde (Ur
k. 13/10a). Weiter ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerde führerin 2 für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015, vom 2. Dezember 2015 bis 1. Dezember 2016 und vom 14. Dezember 2018 bis 20 . August 2019 eine auswärtige Nebenniederlassung in Z.___ SG eintragen liess (Urk. 14/2c, Urk. 14/2c1). Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin 2 am 13. Septem ber 2019 ins Alterszentrum Y.___ eintrat (Urk. 14/57-58).
3.2
Gemäss Mietvertrag vom Mai 2014 betrug der Mietzins der Wohnung in Zürich monatlich Fr. 2'090 .-- inklusive Nebenkosten (Urk. 13/10b). Obwohl die Beschwerdeführerin 2 mit der Unterzeichnung des Miet vertrags in sämtliche Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eintrat, ist den Akten zu entnehmen, dass sie während der ganzen Mietdauer lediglich einmal, im November 2014, den (annähernd) häl ftigen Mietzins in Höhe von Fr. 980. — bezahlte (Urk. 13/10c) . Dabei ist zu beachten, dass sie gemäss Bestätigung von B.___
erst nach ihrem Eintritt ins Heim einen weiteren Beitrag an den Mietzins leistete, wobei sie rückwirkend für die gesamte Mietdauer vom 1. Mai 2014 bis Ende September 2019 monatlich Fr. 220.-- an den Mietzins der Woh nung in Zürich bezahlte (Urk. 14/42). Aus den Ausführungen in der Beschwerde schrift 1, wonach denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin 2 den weiteren Miet zinsanteil durch Haushalttätigkeiten für B.___ gedeckt habe (Urk. 1 S. 2), kann nichts abgeleitet werden. D iesbezügliches ergibt sich weder aus den Akten, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin 2 selber geltend gemacht. Vielmehr muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass der Mietzins der Wohnung in Zürich hauptsächlich durch B.___ beglichen wurde , und die Beschwerdeführerin 2 lediglich einen minimalen Beitrag (Fr. 220.-- monat lich) mitfinanzierte. Nach der gescheiterten Anmeldung für Zusatzleistungen im November 2014 (Einnahmeüberschuss trotz hälftiger Mietzinsbeteiligung; Urk. 13/1) musste der Beschwerdeführerin 2 klar sein, dass sie sich neben den anfal lenden Kosten der Wohnung in Z.___ keine zweite Wohnung in Zürich leisten konnte . Der Umstand, dass sie die Wohnung in Z.___ nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern erst mit ihrem Heimeintritt verkaufte beziehungsweise an ihren Sohn übertrug, legt nahe, dass sie sich zu Gunsten der Wohnung in Z.___ entschieden hatte, welche ihr bereits seit mehreren Jahren (Februar 2007 bis April 2014) als Wohnsitz und nicht led iglich als Ferienwohnung diente. Diesbezüglich muss angemerkt werden, dass die Ausführungen in der Beschwer deschrift 2 (Urk. 5/1 S. 4 und S. 5), wonach der Wegzug der Beschwerdeführerin 2 nach Z.___ eher unfreiwillig und als Zwischenlösung gedacht gewesen sei, da die Wohnung in C .___ nach dem Tod ihres Ehemannes für eine Person zu gross geworden sei und sie keine Wohnung in Zürich gefunden habe , nicht entscheidend und zudem nicht nachvollziehbar sind. So geht aus den Akten klar hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 bere its im Jahre 1989 ver storben (Urk. 14/2), sie hingegen erst im Jahre 1996 nach A.___ umgezogen ist (Urk. 14/2a).
Vielmehr scheint, dass sie die Wohnung in A.___ mit ihrem Sohn geteilt hatte (vgl. Urk. 14/72), was aber den Ausführungen in der Beschwerde schrift 2 widerspricht. Für das vorliegende Verfahren sind jedoch weder die Gründe für den Wegzug nach A.___ , noch die Gründe für den Umzug nach Z.___ massgebend. Die Wohnsitzbegründungen in Zürich, dann in A.___ und schliesslich in Z.___ sind ausgewiesen und unbestritten (vgl. vorstehend E. 3.1).
3.3
Es ist durchaus denkbar und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 ab Mai 2014
fortan jeweils auch mehrere Tage am Stück in Zürich weilte, was jedoch nicht automatisc h die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes, also eines Aufenthalts mit der Absicht des dauernden Verbleibens , bedeutet . Es ist unbe stritten, dass die Beschwerdeführerin 2 sich teilweise in Zürich auf hielt . Soweit aufgrund der wahrgenommenen Arzttermine sowie Bargeldabhebungen der Beschwerdeführerin 2 in Zürich von einem dauernden Verbleib ausgegangen wird, kann dem nicht gefolgt werden. So geht aus den Akten hervor, dass vom 1. Januar 2018 bis zum Heimeintritt am 13 . September 2019 insgesamt lediglich sechs Bargelda b hebungen in der Stadt Zürich ersichtlich sind, w obei in der Zeit vom
26. Juni 2018 bis zum 31. August 2019, mithin über ein Jahr, kein einziger Bezug in Zürich statt fand (Urk. 14/113). In derselben Zeit fanden hingegen regel mässig, insgesamt siebzehnmal, Bargeldbezüge sowie auch eine Kartenzahlung im Raum Z.___ statt (Urk. 14/113). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich zweier Telefonat e mit dem AZL vom 16. Und 17. September 2020 an, sie habe in Z.___ Leute gehabt, welche sie mit dem Auto zur Bank gefahren hätten, was zu Fuss nicht mehr so gut gegangen sei (Aktennotiz Blatt Nr. 6 in Urk. 14 ). Sie sei in Z.___ jeweils mit jemandem aus dem Haus einkaufen gegangen (Aktennotiz Blatt Nr. 7 in Urk. 14 ). A uch aus der Bestätigung von Dr. med. D.___ , wonach die Beschwerdeführerin 2 seit 2013 bei ihm in Behandlung sei (Urk. 14/79), kann nicht auf einen zivilrechtlich en Wohnsitz in Zürich geschlossen werden. So geht aus dem Schreiben eben gerade hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrages im Mai 2014 bereits in Zürich in ärztlicher Behandlung war , als sie unbestrittener masse n noch in Z.___ wohnhaft war. Der Begründung der Beschwerde gegnerin, wonach es aufgrund der hohen Spezialistendichte und Spitäler in Zürich nicht ausserg e wöhnlich ist, dass sich auch Auswärtige in Zürich behan deln lassen, kann beigepflichtet werden. Die weiteren ins Recht gelegten Bestäti gungsschreiben vermögen daran nichts zu ändern. So besagen die ab und zu gemachten Zoobesuche (Urk. 14/73), das Schreiben, wonach man die Beschwer deführerin 2 mehrmals in Zürich getroffen habe (Urk. 14/75), dass die Beschwer deführerin 2 in Zürich lebe und auch viele Jahre in Zürich berufstätig gewesen sei (Urk. 14/76), dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit während der Ferien abwesenheiten von B.___ in der Wohnung zum Rechten geschaut habe und man sie deshalb oft dort angetroffen habe (Urk. 14/78) sowie dass nach wie vor regelmässig Kontakt zur Beschwerdeführerin 2 bestehe (Urk. 14/77) , nichts über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in Zürich aus , und es ist zudem unklar, ob sich die Bestätigungs schreiben überhaupt auf die fragliche Zeit beziehen .
Aufgrund der
anlässlich der Telefonanrufe der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdegegnerin erho benen Auskünfte (Aktennotiz Blatt Nr. 6-7 in Urk. 14 ) lässt sich ebenso wenig die überwiegend wahrscheinliche Annahme eines Wohnsitzes in Zürich stützen wie auf die Auskünfte von B.___ in dessen Schreiben (Urk. 14/71, Urk. 14/127). So verneinte die Beschwerdeführerin 2 auf Nachfrage, ob es denn viel leicht eine Nachbarin in Zürich gegeben habe, die sie ab und zu im Treppenhaus angetroffen habe. Es sei sehr anonym gewesen und sie sei viel bei ihrem Sohn gewesen. Sie sei viel mit dem Zug gefahren und habe Museen besucht.
B.___ führte am 5. Februar 2020 aus, er bestätige die regelmässige Mitbenutzun g vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2019 seiner Wohnung durch die Beschwerdeführerin 2. Da er beruflich ab und zu unterwegs sei und zudem oft auswärts bei seinem Lebenspartner übernachte, habe die Beschwerdeführerin 2 unkompliziert und spontan seine Wohnung uneingeschränkt benutzen können (Urk. 14/71). In einem weiteren Schreiben vom 15. August 2020 führte er aus, er könne keine weiteren Fakten liefern, da die regelmässige Mitbenutzung durch die Beschwerdeführerin 2 bereits einige Zeit zurückliege , und es in einer Wohn gemeinschaft nicht Usanz sei, Buch über die Anwesenheit seiner Mitbewohner zu führen. Nichtsdestotrotz gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 im Durchschnitt über die Zeit mehr Nächte pro Monat in Zürich als in Z.___ verbracht habe (Urk. 14/127).
Auch wenn betreffend die
telefonischen Auskünfte der Beschwerdeführerin 2 die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer Telefonnotiz nur ein einge schränkter Beweiswert zukommt (Urteil des B undesgerichts 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5) , zu berücksichtigen ist , so kommt ihnen doch als Indizien ein gewisser Beweiswert zu. In einer Gesamtschau lässt sich daher sagen, dass die besagten Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, diejenigen von B.___ sowie der weiteren Verwandten und Bekannten keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in Zürich während der fraglichen Zeitspanne geben .
3.4
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 den im Februar 2007 in Z.___ begründete n Wohnsitz auch nach der Unterzeichnung des Mietvertrags im Mai 2014 nicht aufgegeben hat. Die geringe Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 am Mietzins für die Wohnung in Zürich sowie die Schreiben des Mitbewohners B.___ lassen nicht auf eine gleichberechtigte Wohngemeinschaft schliessen . Auch die weiteren Umstände, wonach die Beschwerdeführerin 2 ihre Lebensumstände in Z.___
- wie das Einkaufen gehen mit Personen aus dem Haus und zur Bank gefahren werden - im Gegensatz zu ihren Aufenthalten in Zürich konkret beschreiben k onnte , dass sie die Nebenniederlassungen in Z.___ habe eintra gen lassen, um dort Steuern zahlen zu können , sowie dass sie die Wohnung erst mit ihrem Eintritt ins Heim verkauft hat , zeugen von einer nach aussen erkenn baren Niederlassung und Beibehaltung des Wohn s itzes in Z.___ .
Damit ist in Abweisung der Beschwerden festzustellen, dass die Beschwerdegeg nerin betreffend die vorliegend zu beurteilende Periode zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 nicht zuständig ist. Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 2, ihr Sohn sowie B.___ seien zur Abklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zu befragen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 - neben der beweismässig eingeschränkten telefonischen Befragung - schriftlich um Auskunft gebeten hat und auch ihrem Sohn sowie B.___ mehrmals die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat.
Zudem hielt B.___ selber fest, keine weiteren Fakten liefern zu können, da die fragliche Mitbenutzung einige Zeit zurückliege und er nicht Buch über die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 geführt habe (Urk. 14/127). Auch erscheint es fraglich, ob heute noch unbe einflusste Aussagen des Sohnes oder von B.___ als Zeugen zu erwarten wären, was Einfluss auf den Erkenntniswert einer Befragung hätte. Vielmehr sind v on weiteren Befragungen k eine neuen E rkenntnisse zu erwarten und die vorlie genden Akten erweisen sich als ausreichend, w eshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d ).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familien ausgleichskasse, Rechtsdienst - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach