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ZL.2020.00095

Bemessung des Vermögensverzichts im Sinne einer Plausibilisierung auf Grundlage des gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG ermittelten pauschalisierten durchschnittlichen Lebensbedarfs sowie des Vermögens, welches der Beschwerdeführer für seinen gewohnten Lebensunterhalt während den Verzichtshandlungen aufwenden musste; Gutheissung. (BGE 9C_667/2021)

Zürich SozVersG · 2021-11-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1952, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versi cherung ( AHV, vgl. Urk. 7/21 ), als er sich am 18. Mai 2020 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Ergän zungs

- und Zusatz leistungen zur Alters rente

an meldete (Urk. 7/8 ). Mit Ver fügung vom

8. Juli 2020 (Urk. 7/46 )

sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten Ergänzungs- und Zusatz leistun gen für die Zeit ab April 2020 zu und berücksichtigte dabei ein Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 81'700.-- (Urk . 7/46 S. 4).

Die vom Versicherten am 8. September 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/49) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom

2. November 2020 (Urk. 7/51 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

2. November 2020 (Urk. 2 ) erhob der Ver si cherte am

3. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,

dieser sei auf zuheben und es sei die Sache zur erneuten Bemessung seines Leistungsanspruchs an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (S. 2), wobei insbesondere von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Betrag von Fr. 81 ’ 700 .-- abzusehen sei (S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 (Urk. 6 ) beantragte die Durchfüh rungsstelle di e Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet . Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungs leis tungen (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1

Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) . 1.3

Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . b ELG ins besondere Unterstützung en der öffentlichen Sozialhilfe. 1.4

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.5

Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der Tatbestand dieser Be stimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflich tung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und

131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E.

4. 1). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetz liche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b und 115 V 352 E. 5d; Urteil des Bundes gerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E.

3.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Be rechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurück liegt ( BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6

D ie Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflich tung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumul ativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vor handene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsan spre cher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschrän kung, wo die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen R echtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht be ziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 20 4 E. 4a, 117 V 289 E.

2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1. 7

Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögens rück gang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügte sie dage gen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht ledig lich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Dabei gilt das Einkommen gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen und vor liegend noch nicht direkt anwendbaren Rz . 3532.11 der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL 2021 ) als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenü gend, wenn es darunter liegt . Gemäss

Rz . 3532.12 WEL 2021

wird der Pauschal betrag für den Lebensunterhalt ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem ent sprechenden Faktor nach Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, multipliziert wird.

Gemäss Anhang 8 WEL , in der ab 1. Januar 2021 geltend e n Fassung, ist bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf f ür das betreffende Jahr mit dem Faktor 3. 2

zu multiplizieren . 1.8

Gemäss der Botschaft des Bundesrates (Botschaft zur Änderung des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung vom 16. September 2016, BBl 2016 7465) enthalte die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG unter anderem eine im Gesetz bisher fehlende eindeutige Definition des Vermögensverzichts. Dies e Bestimmung habe in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte jedoch keine Änderung der bisherigen Praxis zur Folge (S. 7538) .

Unter diesen Umständen stellt der Inhalt der Verwaltungsweisungen von Anhang

8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, obwohl sie sich auf die vorlie gend nicht anwendbare Bestimmung von Art. 11a Abs.

2 ELG beziehen, eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Ver mögensverzichts auch der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestanden Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG dar. Obwohl Rz . 3532.11 f. und Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, für den vorliegend im Streite stehenden Leistungsanspruch von 1. April bis 31. Dezember 2020 nicht direkt anzuwenden sind, stellen sie trotzdem eine Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Be messung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage da r , weshalb ihre Berücksichtigung vorliegend keine r unzulässige n Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkommt . 1.9

Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person gemäss Art. 1 lit . a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'450.-- und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gemäss der Verordnung 15 vom 15.

Okto ber 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'290.-- betragen ( vgl. den vorliegend noch nicht anzuwen denden, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 17d Abs. 3 lit . b Ziff. 6 ELV und die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Rz . 3532.12 WEL) . 1.10

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,

wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). Im Falle der Beweislosigkeit kann sich d erjenige, der nicht darzutun ver mag, dass seine Geld hin gabe im Aus tausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Be weise hypothetisches Vermögen s owie darauf entfallende n

Ertrag entge genhal ten lassen (BGE 146 V 306 E. 2.3.2, 121 V 205 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts 9C_813/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3 ). 1.11

Art. 17a ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Ver mögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergän zungs leistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 1.12

Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des kantonalen Gesetz es über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Ge mäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemein de zuschüsse An wen dung, soweit diese Ver ordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2.

November 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von 2015 bis 2019 einen Rückgang seines Vermögens im Umfang von Fr. 81'700.-- nicht belegen könne. Da er Vermögen in diesem Umfang weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch gegen adäquate Gegenleistung hingegeben habe, sei daher von einem Vermögensverzicht in diesem Umfang auszugehen. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), gemäss der Rechtsprechung sei ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der An meldung zum Bezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte. Auch sei eine Lebensführungskontrolle unzulässig. Es liege kein Vermögensverzicht vor, da er von seinen Ersparnissen habe leben müssen, weil die Altersrente der AHV im Betrag von ungefähr Fr. 20'000.-- im Jahr für seinen Lebensunterhalt nicht ausgereicht habe (S. 4). Dabei habe er keine Schenkungen ausgerichtet. Er könne indes nicht mehr alle für den täglichen Bedarf getätigten Ausgaben belegen (S.

5). Zudem erscheine der B etrag für den Lebensunterhalt, welcher die Beschwerde gegnerin ihrer Bemessung des Vermögensverzichts zu Grunde gelegt habe, zu tief angesetzt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass Sozialhilfebehörden von einem höheren monatlichen Lebensunterhalt von Fr. 997.-- beziehungsweise von einem solchen von Fr. 11'964.-- im Jahr ausgingen. Zudem habe er für die Fran chise und den Selbsthalt der Krankenversicherung (S.

6) , für die Billag - Gebühren, für Treibstoff und die Kosten des Unterhalts seines Personenwagens, für die Kosten

der Telekommunikation sowie für das Futter seines Hundes und für sporadische Tierarztbesuche aufkommen müssen (S. 7). 3. 3.1

Streitig ist die Frage , ob überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt , sowie , bei Bejahung dieser Frage, dessen Höhe. 3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Z.___ AG dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 Freizügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 250'341.50 ausbezahlt hat (Urk. 7/5), und dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Steueramtes der Gemeinde Y.___ (Urk.

7/10) am 31.

Dezember 2015 noch über ein steuerbares Vermögen von Fr.

180'000. -- ver fügte. 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Aufstellung betreffend den Vermö gens verzicht (Urk. 7/30) davon aus, dass dem Beschwerdeführer für seinen Lebens bedarf in der Zeit von Oktober bis Dezember 2015 Kosten von ungefähr Fr.

10'000.--, im Jahre 2016 solche von Fr. 48'000.--, im Jahre 2017 solche von Fr. 41'000.-- und im Jahre 2018 solche von ungefähr Fr. 45'000.-- entstanden seien. Gestützt darauf ermittelte sie für das Jahr 2015 einen Vermögensverzicht auf Grund übermässigen Vermögensverbrauchs von Fr. 60'300.--, für das Jahr 2017 einen solchen von 29'300.-- und für das Jahr 2018 einen solchen von Fr. 32'100.-- (vgl. auch Urk. 7/34). 3.4

Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 einen gehobenen Lebens standard gepflegt hätte. Auf einen gehobenen Lebensstandard lässt sich insbe sondere nicht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Aus gaben für die Franchise und den Sel bsthalt der Krankenversicherung, für Billag -Gebühren, für Treibstoff und für den Unterhalt seines Personenwagens, für Tele kommunikation sowie für Hundefutter und Tierarztbesuche zu tragen gehabt hätte (vorstehend E. 2.2 ), schliessen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Lebensstandard pflegte. 3. 5 3.5.1

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkom men verfügte. 3.5 .2

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2015 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9 ) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarf s mit dem Faktor 3.2 analog Rz . 3532.11 f. und Anhang 8 WEL, in der ab 1 . Januar 2021 geltenden Fassung

(vorstehend E. 1. 7- 8 ) , ergibt dies einen durchschnitt li chen Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728.- -. Demgegen über hat der Beschwerdeführer im Jahre 2015 gemäss den Angaben der Steuer behörde ein Einkommen von Fr. 10'000.-- erzielt (Urk. 7/10) . Der Beschwerde führer musste während der Zeit vom 12. Oktober bis 31. Dezember 2015 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 10'777.-- ([Fr. 61'728.- - - Fr.

10'000.--] ÷ 12 Monate x 2.5 Monate) von seinem Vermögen verbrauchen. 3. 5 .3

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2016 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9 ) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E.

1. 7- 8 ) resultiert

im Jahre 2016 ein durch schnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr.

61'728. . Dem gegenüber hat de r Beschwerdeführer im Jahre 2016 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 18’80 0 .-- erzielt (Urk. 7/10). Der Be schwerdeführer musste während der Zeit vom

1. Januar bis 31. Dezember 2016 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 42’928.-- (Fr. 61'728.- - - Fr. 18’800.--) von seinem Vermögen verbrauchen. 3. 5 .4

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2017 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9 ) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E.

1. 7- 8 ) resultiert im Jahre 2017 ein durch schnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728. . Demgegenüber hat de r Beschwerdeführer im Jahre 2017 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 17’300. -- erzielt (Urk. 7/10). Der Be schwerdeführer musste während der Zeit vom

1. Januar bis 31. Dezember 2017 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’428.-- (Fr. 61'728.- - - Fr. 17’300.--) von seinem Vermögen verbrauchen. 3. 5 .5

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2018 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9 ) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E.

1. 7- 8 ) resultiert im Jahre 2018 ein durch schnitt licher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728. . Dem gegenüber hat de r Beschwerdeführer im Jahre 2018 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 17’100. -- erzielt (Urk. 7/10). Der Be schwerdeführer musste während der Zeit vom

1. Januar bis 31. Dezember 2018 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’628.-- (Fr. 61'728.- - - Fr. 17’100.--) von seinem Vermögen verbrauchen. 3.5.6

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 201 9 von Fr. 19' 45 0.-- (vorstehend E. 1.9) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E.

1.7-8) resultiert im Jahre 201 9 ein durch schnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 6 2 ' 240 . . Demgegenüber hat de r Beschwerdeführer im Jahre 201 9 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein provisorisches Einkommen von Fr. 17’ 4 00. -- erzielt (Urk. 7/10). Der Beschwerdeführer musste während der Zeit vom

1. Januar bis 31. Dezember 201 9 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’ 840 .-- (Fr.

6 2 ' 240 .-

- - Fr. 17’ 4 00.--) von seinem Vermögen verbrauchen.

Ob und inwiefern ein Betrag für den Lebensunterhalt für Januar bis März 2020 anzurechnen ist, kann mangels Angaben zu den Einkünften 2020 nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 7/10). 3. 6

Da abgesehen vom Lebensbedarf beziehungsweise dem Lebensunterhalt die übri gen Punkte bei der Bemessung des Verzichtsvermögens durch die Beschwerde gegnerin (Urk. 7/30) vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden (Urk. 1), ist diesbezüglich von einer eingehenden Prüfung abzusehen. Denn nach der Rechtsprechung sind nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des ver fü gungsweise festge legten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). Die gerichtliche Beurtei lung hat

sich daher praxisgemäss auf diese Aspekte zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jähr lichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit ei nzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 und 110 V 48 E. 4a). 3.7

Im Folgenden ist daher eine Plausibilisierung der Bemessung des Vermögens ver zichts durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30) anhand des gemäss Art. 10 Abs.

1

lit . a ELG ermittelten pauschalisierten durchschnittlichen Lebensbedarfs be ziehungsweise anhand des Vermögens, welches der Beschwerdeführer für seinen gewohnten Lebensunterhalt aufwenden musste (vorstehend E. 1.7 ) , vorzunehmen. Dabei sind neben dem Lebensunterhalt lediglich die vom Lebensunterhalt nicht erfasste n , ausserordentliche n

belegte n

Ausgaben, wie beispielsweise solche für AHV-Beiträge Nichterwerbstätiger , solche für von Sozialversicherungen nicht übernommene Arztkosten, solc he für aussergewöhnliche Ausgaben für Steuern der Mutter und für Kosten für ein Verfahren vor dem Obergericht zu berück sichtigen .

Darüber hinaus sind vorweg die im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug ange fallenen und ausgewiesenen Steuern von Fr. 4'040.20 für den Bund sowie Fr.

13'424.30 für den Kanton (Urk. 7/24 S. 1, Urk. 7/30; vgl. BGE 140 V 201 E.

4 .2-4.4 ) zu berücksichtigen. 3.8

Kapitalauszahlung 12. Oktober 2015 Fr. 250'341.-- Kapitalsteuern Bund (bezahlt 2016) - Fr. 4'040.20 Kapitalsteuern Kanton (bezahlt 2016) - Fr. 13'424.30 AHV-NE 2015 - Fr. 504.-- AHV-NE 2016 - Fr. 501.40 Arztkosten 2017 - Fr. 1'420.40 Obergericht 2018 - Fr. 385.-- Steuern Mutter 2018 - Fr. 981.30 Lebensunterhalt aus Vermögen 2015 - Fr. 10'777.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2016 - Fr. 42'928.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2017 - Fr. 44'428.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2018 - Fr. 44'628.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2019 - Fr. 44'840.-- = Fr. 41'483.40

Bei dieser Berechnung wäre aufgrund der pauschalisierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt und der ausgewiesenen und zu berücksichtigenden Zusatz ausgaben per 31. Dezember 2019 ein Vermögen von Fr. 41'483.40 verblieben.

Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, dass das Verzichtsvermögen jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (vgl. vorstehend E. 1.11). Wird über die Jahre 2016 bis 20 19

jeweils eine Verminderung von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 40'000.--, berücksichtigt, resultiert ein Verzichtsvermögen von Fr. 1'483.40 ( Fr. 41'483.40

– Fr. 40'000.--).

3.9

Zu erwähnen ist, dass eine strikt jährliche Betrachtung und Berechnung auch unter Berücksichtigung des pauschalisierten Lebensunterhaltes

(vgl. auch Urk.

7/30) zum einen dazu führen würde, dass die belegten und die Kapital aus zahlung objektiv in relevantem Ausmass schmälernden Kapitalsteuern nicht oder nicht voll zum Abzug gebracht werden könnten , zumal sie im Jahr 2016 bezahlt wurden, in welchem ein geringer Verbrauch des Vermögens ausgewiesen ist . Zum anderen würde beispielsweise ein grösserer Bargeldbezug nur ein bestimmtes Jahr belasten und somit zu einem Verzichtsvermögen führen, auch wenn das bezogene Bargeld überjährig zur Deckung des Lebensunterhaltes gebraucht würde. Ferner fänden die pauschalisierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt 2019 keine Berücksichtigung . Insgesamt käme in vorliegendem Fall eine strikt jährliche Be trachtung und Berechnung einer nicht zulässigen Lebensführungskontrolle gleich ( vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S.

248 f., RZ 640 ) . 3.10

Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer daher bei der Bemessung des strei tigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezem ber 2020 ein Vermö gens verzicht im Um fang von Fr. 1'483.40 anzurechnen (unter Ausklammerung allfälliger Ausgaben für den Lebensunterhalt vom 1. Januar bis 31. März 2020 ) .

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 4 . 4 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder gering fügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer ). 4 .2

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer A nspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185 .--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, mit Fr. 1’ 5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 2.

November 2020 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs f ür die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 ein Ver mögens verzicht von Fr. 1'483.40 anzurechnen ist , aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Anspruchs zurückgewiesen wird .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet . Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungs leis tungen (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1

Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) .

E. 1.3 Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . b ELG ins besondere Unterstützung en der öffentlichen Sozialhilfe.

E. 1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

E. 1.5 Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der Tatbestand dieser Be stimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflich tung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und

131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E.

E. 1.6 D ie Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflich tung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumul ativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vor handene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsan spre cher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschrän kung, wo die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen R echtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht be ziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 20

E. 1.7 ) , vorzunehmen. Dabei sind neben dem Lebensunterhalt lediglich die vom Lebensunterhalt nicht erfasste n , ausserordentliche n

belegte n

Ausgaben, wie beispielsweise solche für AHV-Beiträge Nichterwerbstätiger , solche für von Sozialversicherungen nicht übernommene Arztkosten, solc he für aussergewöhnliche Ausgaben für Steuern der Mutter und für Kosten für ein Verfahren vor dem Obergericht zu berück sichtigen .

Darüber hinaus sind vorweg die im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug ange fallenen und ausgewiesenen Steuern von Fr. 4'040.20 für den Bund sowie Fr.

13'424.30 für den Kanton (Urk. 7/24 S. 1, Urk. 7/30; vgl. BGE 140 V 201 E.

4 .2-4.4 ) zu berücksichtigen.

E. 1.8 Gemäss der Botschaft des Bundesrates (Botschaft zur Änderung des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung vom 16. September 2016, BBl 2016 7465) enthalte die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG unter anderem eine im Gesetz bisher fehlende eindeutige Definition des Vermögensverzichts. Dies e Bestimmung habe in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte jedoch keine Änderung der bisherigen Praxis zur Folge (S. 7538) .

Unter diesen Umständen stellt der Inhalt der Verwaltungsweisungen von Anhang

E. 1.9 Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person gemäss Art. 1 lit . a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'450.-- und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gemäss der Verordnung 15 vom 15.

Okto ber 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'290.-- betragen ( vgl. den vorliegend noch nicht anzuwen denden, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 17d Abs. 3 lit . b Ziff. 6 ELV und die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Rz . 3532.12 WEL) .

E. 1.10 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,

wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). Im Falle der Beweislosigkeit kann sich d erjenige, der nicht darzutun ver mag, dass seine Geld hin gabe im Aus tausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Be weise hypothetisches Vermögen s owie darauf entfallende n

Ertrag entge genhal ten lassen (BGE 146 V 306 E. 2.3.2, 121 V 205 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts 9C_813/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3 ).

E. 1.11 Art. 17a ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Ver mögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergän zungs leistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

E. 1.12 Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des kantonalen Gesetz es über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Ge mäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemein de zuschüsse An wen dung, soweit diese Ver ordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2.

E. 2 November 2020 (Urk. 2 ) erhob der Ver si cherte am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2.

November 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von 2015 bis 2019 einen Rückgang seines Vermögens im Umfang von Fr. 81'700.-- nicht belegen könne. Da er Vermögen in diesem Umfang weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch gegen adäquate Gegenleistung hingegeben habe, sei daher von einem Vermögensverzicht in diesem Umfang auszugehen.

E. 2.2 ), schliessen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Lebensstandard pflegte. 3. 5 3.5.1

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkom men verfügte.

E. 3 Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,

dieser sei auf zuheben und es sei die Sache zur erneuten Bemessung seines Leistungsanspruchs an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (S. 2), wobei insbesondere von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Betrag von Fr. 81 ’ 700 .-- abzusehen sei (S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 (Urk. 6 ) beantragte die Durchfüh rungsstelle di e Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Streitig ist die Frage , ob überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt , sowie , bei Bejahung dieser Frage, dessen Höhe.

E. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Z.___ AG dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 Freizügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 250'341.50 ausbezahlt hat (Urk. 7/5), und dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Steueramtes der Gemeinde Y.___ (Urk.

7/10) am 31.

Dezember 2015 noch über ein steuerbares Vermögen von Fr.

180'000. -- ver fügte.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Aufstellung betreffend den Vermö gens verzicht (Urk. 7/30) davon aus, dass dem Beschwerdeführer für seinen Lebens bedarf in der Zeit von Oktober bis Dezember 2015 Kosten von ungefähr Fr.

10'000.--, im Jahre 2016 solche von Fr. 48'000.--, im Jahre 2017 solche von Fr. 41'000.-- und im Jahre 2018 solche von ungefähr Fr. 45'000.-- entstanden seien. Gestützt darauf ermittelte sie für das Jahr 2015 einen Vermögensverzicht auf Grund übermässigen Vermögensverbrauchs von Fr. 60'300.--, für das Jahr 2017 einen solchen von 29'300.-- und für das Jahr 2018 einen solchen von Fr. 32'100.-- (vgl. auch Urk. 7/34).

E. 3.4 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 einen gehobenen Lebens standard gepflegt hätte. Auf einen gehobenen Lebensstandard lässt sich insbe sondere nicht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Aus gaben für die Franchise und den Sel bsthalt der Krankenversicherung, für Billag -Gebühren, für Treibstoff und für den Unterhalt seines Personenwagens, für Tele kommunikation sowie für Hundefutter und Tierarztbesuche zu tragen gehabt hätte (vorstehend E.

E. 3.5 .2

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2015 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9 ) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarf s mit dem Faktor 3.2 analog Rz . 3532.11 f. und Anhang 8 WEL, in der ab 1 . Januar 2021 geltenden Fassung

(vorstehend E. 1. 7-

E. 3.5.6 Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 201

E. 3.7 Im Folgenden ist daher eine Plausibilisierung der Bemessung des Vermögens ver zichts durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30) anhand des gemäss Art. 10 Abs.

1

lit . a ELG ermittelten pauschalisierten durchschnittlichen Lebensbedarfs be ziehungsweise anhand des Vermögens, welches der Beschwerdeführer für seinen gewohnten Lebensunterhalt aufwenden musste (vorstehend E.

E. 3.8 Kapitalauszahlung 12. Oktober 2015 Fr. 250'341.-- Kapitalsteuern Bund (bezahlt 2016) - Fr. 4'040.20 Kapitalsteuern Kanton (bezahlt 2016) - Fr. 13'424.30 AHV-NE 2015 - Fr. 504.-- AHV-NE 2016 - Fr. 501.40 Arztkosten 2017 - Fr. 1'420.40 Obergericht 2018 - Fr. 385.-- Steuern Mutter 2018 - Fr. 981.30 Lebensunterhalt aus Vermögen 2015 - Fr. 10'777.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2016 - Fr. 42'928.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2017 - Fr. 44'428.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2018 - Fr. 44'628.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2019 - Fr. 44'840.-- = Fr. 41'483.40

Bei dieser Berechnung wäre aufgrund der pauschalisierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt und der ausgewiesenen und zu berücksichtigenden Zusatz ausgaben per 31. Dezember 2019 ein Vermögen von Fr. 41'483.40 verblieben.

Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, dass das Verzichtsvermögen jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (vgl. vorstehend E. 1.11). Wird über die Jahre 2016 bis 20 19

jeweils eine Verminderung von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 40'000.--, berücksichtigt, resultiert ein Verzichtsvermögen von Fr. 1'483.40 ( Fr. 41'483.40

– Fr. 40'000.--).

E. 3.9 Zu erwähnen ist, dass eine strikt jährliche Betrachtung und Berechnung auch unter Berücksichtigung des pauschalisierten Lebensunterhaltes

(vgl. auch Urk.

7/30) zum einen dazu führen würde, dass die belegten und die Kapital aus zahlung objektiv in relevantem Ausmass schmälernden Kapitalsteuern nicht oder nicht voll zum Abzug gebracht werden könnten , zumal sie im Jahr 2016 bezahlt wurden, in welchem ein geringer Verbrauch des Vermögens ausgewiesen ist . Zum anderen würde beispielsweise ein grösserer Bargeldbezug nur ein bestimmtes Jahr belasten und somit zu einem Verzichtsvermögen führen, auch wenn das bezogene Bargeld überjährig zur Deckung des Lebensunterhaltes gebraucht würde. Ferner fänden die pauschalisierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt 2019 keine Berücksichtigung . Insgesamt käme in vorliegendem Fall eine strikt jährliche Be trachtung und Berechnung einer nicht zulässigen Lebensführungskontrolle gleich ( vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S.

248 f., RZ 640 ) .

E. 3.10 Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer daher bei der Bemessung des strei tigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezem ber 2020 ein Vermö gens verzicht im Um fang von Fr. 1'483.40 anzurechnen (unter Ausklammerung allfälliger Ausgaben für den Lebensunterhalt vom 1. Januar bis 31. März 2020 ) .

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 4 . 4 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder gering fügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer ). 4 .2

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer A nspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185 .--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, mit Fr. 1’ 5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 2.

November 2020 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs f ür die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 ein Ver mögens verzicht von Fr. 1'483.40 anzurechnen ist , aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Anspruchs zurückgewiesen wird .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

E. 4 E. 4a, 117 V 289 E.

2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.

E. 7 Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögens rück gang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügte sie dage gen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht ledig lich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Dabei gilt das Einkommen gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen und vor liegend noch nicht direkt anwendbaren Rz . 3532.11 der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL 2021 ) als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenü gend, wenn es darunter liegt . Gemäss

Rz . 3532.12 WEL 2021

wird der Pauschal betrag für den Lebensunterhalt ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem ent sprechenden Faktor nach Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, multipliziert wird.

Gemäss Anhang 8 WEL , in der ab 1. Januar 2021 geltend e n Fassung, ist bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf f ür das betreffende Jahr mit dem Faktor 3. 2

zu multiplizieren .

E. 8 ) resultiert im Jahre 2018 ein durch schnitt licher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728. . Dem gegenüber hat de r Beschwerdeführer im Jahre 2018 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 17’100. -- erzielt (Urk. 7/10). Der Be schwerdeführer musste während der Zeit vom

1. Januar bis 31. Dezember 2018 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’628.-- (Fr. 61'728.- - - Fr. 17’100.--) von seinem Vermögen verbrauchen.

E. 9 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’ 840 .-- (Fr.

6 2 ' 240 .-

- - Fr. 17’ 4 00.--) von seinem Vermögen verbrauchen.

Ob und inwiefern ein Betrag für den Lebensunterhalt für Januar bis März 2020 anzurechnen ist, kann mangels Angaben zu den Einkünften 2020 nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 7/10). 3. 6

Da abgesehen vom Lebensbedarf beziehungsweise dem Lebensunterhalt die übri gen Punkte bei der Bemessung des Verzichtsvermögens durch die Beschwerde gegnerin (Urk. 7/30) vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden (Urk. 1), ist diesbezüglich von einer eingehenden Prüfung abzusehen. Denn nach der Rechtsprechung sind nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des ver fü gungsweise festge legten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). Die gerichtliche Beurtei lung hat

sich daher praxisgemäss auf diese Aspekte zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jähr lichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit ei nzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 und 110 V 48 E. 4a).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00095

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

4. November 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Martin Boltshauser Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Gemeinde Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1952, bezog eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versi cherung ( AHV, vgl. Urk. 7/21 ), als er sich am 18. Mai 2020 bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , zum Bezug von Ergän zungs

- und Zusatz leistungen zur Alters rente

an meldete (Urk. 7/8 ). Mit Ver fügung vom

8. Juli 2020 (Urk. 7/46 )

sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten Ergänzungs- und Zusatz leistun gen für die Zeit ab April 2020 zu und berücksichtigte dabei ein Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 81'700.-- (Urk . 7/46 S. 4).

Die vom Versicherten am 8. September 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/49) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom

2. November 2020 (Urk. 7/51 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

2. November 2020 (Urk. 2 ) erhob der Ver si cherte am

3. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,

dieser sei auf zuheben und es sei die Sache zur erneuten Bemessung seines Leistungsanspruchs an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (S. 2), wobei insbesondere von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Betrag von Fr. 81 ’ 700 .-- abzusehen sei (S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 (Urk. 6 ) beantragte die Durchfüh rungsstelle di e Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet . Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungs leis tungen (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1

Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) . 1.3

Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . b ELG ins besondere Unterstützung en der öffentlichen Sozialhilfe. 1.4

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.5

Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der Tatbestand dieser Be stimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflich tung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und

131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E.

4. 1). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetz liche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b und 115 V 352 E. 5d; Urteil des Bundes gerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E.

3.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Be rechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurück liegt ( BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6

D ie Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflich tung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumul ativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vor handene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsan spre cher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschrän kung, wo die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen R echtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht be ziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 20 4 E. 4a, 117 V 289 E.

2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1. 7

Verfügte die EL-beziehende Person in den Jahren, in denen der Vermögens rück gang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügte sie dage gen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht ledig lich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Dabei gilt das Einkommen gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen und vor liegend noch nicht direkt anwendbaren Rz . 3532.11 der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL 2021 ) als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenü gend, wenn es darunter liegt . Gemäss

Rz . 3532.12 WEL 2021

wird der Pauschal betrag für den Lebensunterhalt ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem ent sprechenden Faktor nach Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, multipliziert wird.

Gemäss Anhang 8 WEL , in der ab 1. Januar 2021 geltend e n Fassung, ist bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf f ür das betreffende Jahr mit dem Faktor 3. 2

zu multiplizieren . 1.8

Gemäss der Botschaft des Bundesrates (Botschaft zur Änderung des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung vom 16. September 2016, BBl 2016 7465) enthalte die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG unter anderem eine im Gesetz bisher fehlende eindeutige Definition des Vermögensverzichts. Dies e Bestimmung habe in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte jedoch keine Änderung der bisherigen Praxis zur Folge (S. 7538) .

Unter diesen Umständen stellt der Inhalt der Verwaltungsweisungen von Anhang

8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, obwohl sie sich auf die vorlie gend nicht anwendbare Bestimmung von Art. 11a Abs.

2 ELG beziehen, eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Ver mögensverzichts auch der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestanden Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG dar. Obwohl Rz . 3532.11 f. und Anhang 8 WEL, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, für den vorliegend im Streite stehenden Leistungsanspruch von 1. April bis 31. Dezember 2020 nicht direkt anzuwenden sind, stellen sie trotzdem eine Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Be messung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage da r , weshalb ihre Berücksichtigung vorliegend keine r unzulässige n Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkommt . 1.9

Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 hat der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person gemäss Art. 1 lit . a der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'450.-- und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gemäss der Verordnung 15 vom 15.

Okto ber 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR.831.304) Fr. 19'290.-- betragen ( vgl. den vorliegend noch nicht anzuwen denden, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 17d Abs. 3 lit . b Ziff. 6 ELV und die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Rz . 3532.12 WEL) . 1.10

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,

wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). Im Falle der Beweislosigkeit kann sich d erjenige, der nicht darzutun ver mag, dass seine Geld hin gabe im Aus tausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Be weise hypothetisches Vermögen s owie darauf entfallende n

Ertrag entge genhal ten lassen (BGE 146 V 306 E. 2.3.2, 121 V 205 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts 9C_813/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3 ). 1.11

Art. 17a ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Ver mögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergän zungs leistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 1.12

Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des kantonalen Gesetz es über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Ge mäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemein de zuschüsse An wen dung, soweit diese Ver ordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2.

November 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von 2015 bis 2019 einen Rückgang seines Vermögens im Umfang von Fr. 81'700.-- nicht belegen könne. Da er Vermögen in diesem Umfang weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch gegen adäquate Gegenleistung hingegeben habe, sei daher von einem Vermögensverzicht in diesem Umfang auszugehen. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), gemäss der Rechtsprechung sei ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der An meldung zum Bezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte. Auch sei eine Lebensführungskontrolle unzulässig. Es liege kein Vermögensverzicht vor, da er von seinen Ersparnissen habe leben müssen, weil die Altersrente der AHV im Betrag von ungefähr Fr. 20'000.-- im Jahr für seinen Lebensunterhalt nicht ausgereicht habe (S. 4). Dabei habe er keine Schenkungen ausgerichtet. Er könne indes nicht mehr alle für den täglichen Bedarf getätigten Ausgaben belegen (S.

5). Zudem erscheine der B etrag für den Lebensunterhalt, welcher die Beschwerde gegnerin ihrer Bemessung des Vermögensverzichts zu Grunde gelegt habe, zu tief angesetzt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass Sozialhilfebehörden von einem höheren monatlichen Lebensunterhalt von Fr. 997.-- beziehungsweise von einem solchen von Fr. 11'964.-- im Jahr ausgingen. Zudem habe er für die Fran chise und den Selbsthalt der Krankenversicherung (S.

6) , für die Billag - Gebühren, für Treibstoff und die Kosten des Unterhalts seines Personenwagens, für die Kosten

der Telekommunikation sowie für das Futter seines Hundes und für sporadische Tierarztbesuche aufkommen müssen (S. 7). 3. 3.1

Streitig ist die Frage , ob überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt , sowie , bei Bejahung dieser Frage, dessen Höhe. 3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Z.___ AG dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 Freizügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 250'341.50 ausbezahlt hat (Urk. 7/5), und dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Steueramtes der Gemeinde Y.___ (Urk.

7/10) am 31.

Dezember 2015 noch über ein steuerbares Vermögen von Fr.

180'000. -- ver fügte. 3.3

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Aufstellung betreffend den Vermö gens verzicht (Urk. 7/30) davon aus, dass dem Beschwerdeführer für seinen Lebens bedarf in der Zeit von Oktober bis Dezember 2015 Kosten von ungefähr Fr.

10'000.--, im Jahre 2016 solche von Fr. 48'000.--, im Jahre 2017 solche von Fr. 41'000.-- und im Jahre 2018 solche von ungefähr Fr. 45'000.-- entstanden seien. Gestützt darauf ermittelte sie für das Jahr 2015 einen Vermögensverzicht auf Grund übermässigen Vermögensverbrauchs von Fr. 60'300.--, für das Jahr 2017 einen solchen von 29'300.-- und für das Jahr 2018 einen solchen von Fr. 32'100.-- (vgl. auch Urk. 7/34). 3.4

Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 einen gehobenen Lebens standard gepflegt hätte. Auf einen gehobenen Lebensstandard lässt sich insbe sondere nicht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Aus gaben für die Franchise und den Sel bsthalt der Krankenversicherung, für Billag -Gebühren, für Treibstoff und für den Unterhalt seines Personenwagens, für Tele kommunikation sowie für Hundefutter und Tierarztbesuche zu tragen gehabt hätte (vorstehend E. 2.2 ), schliessen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Lebensstandard pflegte. 3. 5 3.5.1

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkom men verfügte. 3.5 .2

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2015 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9 ) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarf s mit dem Faktor 3.2 analog Rz . 3532.11 f. und Anhang 8 WEL, in der ab 1 . Januar 2021 geltenden Fassung

(vorstehend E. 1. 7- 8 ) , ergibt dies einen durchschnitt li chen Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728.- -. Demgegen über hat der Beschwerdeführer im Jahre 2015 gemäss den Angaben der Steuer behörde ein Einkommen von Fr. 10'000.-- erzielt (Urk. 7/10) . Der Beschwerde führer musste während der Zeit vom 12. Oktober bis 31. Dezember 2015 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 10'777.-- ([Fr. 61'728.- - - Fr.

10'000.--] ÷ 12 Monate x 2.5 Monate) von seinem Vermögen verbrauchen. 3. 5 .3

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2016 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9 ) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E.

1. 7- 8 ) resultiert

im Jahre 2016 ein durch schnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr.

61'728. . Dem gegenüber hat de r Beschwerdeführer im Jahre 2016 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 18’80 0 .-- erzielt (Urk. 7/10). Der Be schwerdeführer musste während der Zeit vom

1. Januar bis 31. Dezember 2016 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 42’928.-- (Fr. 61'728.- - - Fr. 18’800.--) von seinem Vermögen verbrauchen. 3. 5 .4

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2017 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9 ) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E.

1. 7- 8 ) resultiert im Jahre 2017 ein durch schnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728. . Demgegenüber hat de r Beschwerdeführer im Jahre 2017 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 17’300. -- erzielt (Urk. 7/10). Der Be schwerdeführer musste während der Zeit vom

1. Januar bis 31. Dezember 2017 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’428.-- (Fr. 61'728.- - - Fr. 17’300.--) von seinem Vermögen verbrauchen. 3. 5 .5

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 2018 von Fr. 19'290.-- (vorstehend E. 1.9 ) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E.

1. 7- 8 ) resultiert im Jahre 2018 ein durch schnitt licher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 61'728. . Dem gegenüber hat de r Beschwerdeführer im Jahre 2018 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein Einkommen von Fr. 17’100. -- erzielt (Urk. 7/10). Der Be schwerdeführer musste während der Zeit vom

1. Januar bis 31. Dezember 2018 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’628.-- (Fr. 61'728.- - - Fr. 17’100.--) von seinem Vermögen verbrauchen. 3.5.6

Bei einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG bei einer alleinstehenden Person im Jahre 201 9 von Fr. 19' 45 0.-- (vorstehend E. 1.9) und bei einer Multiplikation des Betrags des allgemeinen Lebensbedarfs mit dem Faktor 3.2 (vorstehend E.

1.7-8) resultiert im Jahre 201 9 ein durch schnittlicher Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 6 2 ' 240 . . Demgegenüber hat de r Beschwerdeführer im Jahre 201 9 gemäss den Angaben der Steuerbehörde ein provisorisches Einkommen von Fr. 17’ 4 00. -- erzielt (Urk. 7/10). Der Beschwerdeführer musste während der Zeit vom

1. Januar bis 31. Dezember 201 9 daher für seinen Lebensunterhalt einen Betrag von Fr. 44’ 840 .-- (Fr.

6 2 ' 240 .-

- - Fr. 17’ 4 00.--) von seinem Vermögen verbrauchen.

Ob und inwiefern ein Betrag für den Lebensunterhalt für Januar bis März 2020 anzurechnen ist, kann mangels Angaben zu den Einkünften 2020 nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 7/10). 3. 6

Da abgesehen vom Lebensbedarf beziehungsweise dem Lebensunterhalt die übri gen Punkte bei der Bemessung des Verzichtsvermögens durch die Beschwerde gegnerin (Urk. 7/30) vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden (Urk. 1), ist diesbezüglich von einer eingehenden Prüfung abzusehen. Denn nach der Rechtsprechung sind nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des ver fü gungsweise festge legten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). Die gerichtliche Beurtei lung hat

sich daher praxisgemäss auf diese Aspekte zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jähr lichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit ei nzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 und 110 V 48 E. 4a). 3.7

Im Folgenden ist daher eine Plausibilisierung der Bemessung des Vermögens ver zichts durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/30) anhand des gemäss Art. 10 Abs.

1

lit . a ELG ermittelten pauschalisierten durchschnittlichen Lebensbedarfs be ziehungsweise anhand des Vermögens, welches der Beschwerdeführer für seinen gewohnten Lebensunterhalt aufwenden musste (vorstehend E. 1.7 ) , vorzunehmen. Dabei sind neben dem Lebensunterhalt lediglich die vom Lebensunterhalt nicht erfasste n , ausserordentliche n

belegte n

Ausgaben, wie beispielsweise solche für AHV-Beiträge Nichterwerbstätiger , solche für von Sozialversicherungen nicht übernommene Arztkosten, solc he für aussergewöhnliche Ausgaben für Steuern der Mutter und für Kosten für ein Verfahren vor dem Obergericht zu berück sichtigen .

Darüber hinaus sind vorweg die im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug ange fallenen und ausgewiesenen Steuern von Fr. 4'040.20 für den Bund sowie Fr.

13'424.30 für den Kanton (Urk. 7/24 S. 1, Urk. 7/30; vgl. BGE 140 V 201 E.

4 .2-4.4 ) zu berücksichtigen. 3.8

Kapitalauszahlung 12. Oktober 2015 Fr. 250'341.-- Kapitalsteuern Bund (bezahlt 2016) - Fr. 4'040.20 Kapitalsteuern Kanton (bezahlt 2016) - Fr. 13'424.30 AHV-NE 2015 - Fr. 504.-- AHV-NE 2016 - Fr. 501.40 Arztkosten 2017 - Fr. 1'420.40 Obergericht 2018 - Fr. 385.-- Steuern Mutter 2018 - Fr. 981.30 Lebensunterhalt aus Vermögen 2015 - Fr. 10'777.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2016 - Fr. 42'928.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2017 - Fr. 44'428.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2018 - Fr. 44'628.-- Lebensunterhalt aus Vermögen 2019 - Fr. 44'840.-- = Fr. 41'483.40

Bei dieser Berechnung wäre aufgrund der pauschalisierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt und der ausgewiesenen und zu berücksichtigenden Zusatz ausgaben per 31. Dezember 2019 ein Vermögen von Fr. 41'483.40 verblieben.

Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, dass das Verzichtsvermögen jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (vgl. vorstehend E. 1.11). Wird über die Jahre 2016 bis 20 19

jeweils eine Verminderung von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 40'000.--, berücksichtigt, resultiert ein Verzichtsvermögen von Fr. 1'483.40 ( Fr. 41'483.40

– Fr. 40'000.--).

3.9

Zu erwähnen ist, dass eine strikt jährliche Betrachtung und Berechnung auch unter Berücksichtigung des pauschalisierten Lebensunterhaltes

(vgl. auch Urk.

7/30) zum einen dazu führen würde, dass die belegten und die Kapital aus zahlung objektiv in relevantem Ausmass schmälernden Kapitalsteuern nicht oder nicht voll zum Abzug gebracht werden könnten , zumal sie im Jahr 2016 bezahlt wurden, in welchem ein geringer Verbrauch des Vermögens ausgewiesen ist . Zum anderen würde beispielsweise ein grösserer Bargeldbezug nur ein bestimmtes Jahr belasten und somit zu einem Verzichtsvermögen führen, auch wenn das bezogene Bargeld überjährig zur Deckung des Lebensunterhaltes gebraucht würde. Ferner fänden die pauschalisierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt 2019 keine Berücksichtigung . Insgesamt käme in vorliegendem Fall eine strikt jährliche Be trachtung und Berechnung einer nicht zulässigen Lebensführungskontrolle gleich ( vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S.

248 f., RZ 640 ) . 3.10

Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer daher bei der Bemessung des strei tigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezem ber 2020 ein Vermö gens verzicht im Um fang von Fr. 1'483.40 anzurechnen (unter Ausklammerung allfälliger Ausgaben für den Lebensunterhalt vom 1. Januar bis 31. März 2020 ) .

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 4 . 4 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder gering fügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer ). 4 .2

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer A nspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185 .--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, mit Fr. 1’ 5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 2.

November 2020 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs f ür die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 ein Ver mögens verzicht von Fr. 1'483.40 anzurechnen ist , aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Anspruchs zurückgewiesen wird .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz