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ZL.2020.00082

Die Sistierung des AHV-Beitragsbezuges von vorläufig aufgenommenen Ausländern gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG steht dem Lauf der Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG nicht entgegen.

Zürich SozVersG · 2020-09-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, reiste am 4. Februar 2008 aus A.___ in die Schweiz ein, worauf sie am 2. April 200 8 vorläufig aufgenommen wurde ( Urk. 8/24 : Bewilligung F ) . Seit dem 1. Februar 2019 bezieht sie eine Altersrente der AHV ( Urk. 8/3). Am 2 7. Januar 2020 stellte sie bei der Gemeinde Z.___. Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Antrag auf die Ausrichtung vo n Zusatzleistungen zu ihrer Rente ( Urk. 8/1). Die Durchführungs stelle

holte in der Folge zusätzliche Unterlagen zur Klärung des Leistungs anspruchs ein ( Urk. 8/13 ff.) und wies das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Februar 2020 ab ( Urk. 8/26). Die dagegen von der Versicherten am 1 5. Mai 2020 erhobene und am 2 4. Juni 2020 begründete Einsprache ( Urk. 8/27, Urk. 8/30) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ab ( Urk. 8/32 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic . iur . Y.___ , am 9. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, der Einsprach e entscheid vom 2. September 2020 sei aufzuheben und es sei e n ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss ELG zuzusprechen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbei ständung ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Januar 2021 Kenntnis erteilt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur

Alters -,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 7. Januar 2020 zum Bezug vo n Zusatzleistungen an ( Urk. 8/1 ), worauf die Beschwerdegegnerin den Anspruch im angefochtenen Einsprache entscheid vom 2. September 2020 verneinte ( Urk. 2). Vor diesem Hintergrund sind die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG ). 1.3

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht nach Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzliche n Voraussetzungen erfüllt sind. In Abs. 4 erfolgt die Kompetenzverteilung an den Bundesrat zur Regelung der Nachzahlungen von Leistungen, die auch von der in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegten Dauer ab weichen kann.

Art. 22 ELV sieht sodann vor, dass bei Anmeldung für eine jährliche Ergänzungs leistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invaliden versicherung (IV) der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt ( Abs. 1). Daraus folgt, dass wenn die Rente ab dem Monat der Rentenanmeldung oder von einem späteren Monat an zugesprochen wird, der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen im gleichen Monat wie der Rentenanspruch entsteht. Wird die Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegende Zeitspanne zugesprochen, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Monat der Einreichung der Anmeldung zum Bezug der Rente (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 2122.01, vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 741 f. zu Art. 12). 1. 4

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus.

Als zusätzliche Voraussetzung für Ausländerinnen und Ausländer müssen sich diese nach Art. 5 ELG rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sie müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt wer den, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre ( Abs. 2). Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter einen Staatsvertrag im Sinne von Abs. 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 unt er anderem eine Altersrente der AHV beziehen ( Abs. 4).

Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) zur AHV und IV, gültig ab 1. Januar 2020, Rz . 2430.01, beginnt die Karenzfrist zu laufen, sobald die betreffende Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Bei Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgegeben haben und sich legal in der Schweiz aufhalten, beginnt die Karenzfrist deshalb ab dem Zeit punkt zu laufen, ab dem sie der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt sind. 1. 5

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den « gewöhnlichen Aufenthalt » der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt auf recht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3 ; 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April 2015 E. 3). 1. 6

Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind obligatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( lit . a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( lit . b).

Für Asylsuchende hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass diese in der Schweiz Wohnsitz begründen können (vgl. BGE 124 II 4 89 E. 2f mit Hin weisen; Jürg Brechbühl, Die Rechtsstellung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den schweizerischen Sozialversicherungen, in Soziale Sicherheit 3/1996 , S. 143 ff., 144). Dies wird denn auch in ständiger Verwaltungspraxis so gehandhabt. So begründen gemäss Rz . 1024 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; Stand 1. Januar 2020) Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutz bedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn sie die Absicht zur Rückkehr in die Heimat haben, sobald es die Verhältnisse zu lassen.

Unter dem Titel « Bezug der Beiträge » sind g emäss Art. 14 Abs. 2 bis

AHVG die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erst dann fest zusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 1 6 Absatz 1 zu entrichten, wenn:

a.

diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;

b.

diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder

c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass Aus länder, welche nicht Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates seien , erst nach ununterbrochenem Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz Ergänzungs leistungen beanspruchen könnten. G emäss der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen (WEL) Randziffer 2320.01 würden dabei diejenigen Zeiten, während denen eine Person aus irgendeinem Grund nicht der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt gewesen sei, nicht angerechnet ( Urk. 2 S. 2).

Mit

Art. 14 Abs. 2 bis AHVG (in Kraft getreten am 1. Januar 2007) sei eine voll ständige Sistierung des Beitragsbezuges für Asylsuchende, humanitär und provisorisch Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, eingeführt worden. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz werde diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge würden innerhalb der Grenzen der Verjährung rückwirkend erhoben. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles entstehe som i t ein Anspruch auf Leistungen, sofern die ordentlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Da sich der rückwirkende Beitrags bezug auf höchstens fünf Jahre beschränke, könnten bei längeren Aufenthalten Beitragslücken und damit verbundene Leistungseinbussen a uftreten, wobei eine vollständige Gleichstellung mit den übrigen Versicherten nicht möglich sei ( Urk. 2 S. 3).

Da zwischen der Schweiz und A.___ kein Sozialversicherungsabkommen be stehe, das eine Gleichstellung der Angehörigen beider Vertragsstaaten garantiere, sei

WEL Randziffer 2320.01 vorliegend anwendbar, was zur Abweisung der Ein sprache führe ( Urk. 2 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, s ie erfülle die

Vor aussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit . a ELG, da sie eine Altersrente der AHV beziehe. Des Weiteren verfüge sie seit dem 4. Februar 2008 über einen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz und unterstehe der Versicherungspflicht der AHV ( Urk. 1 S. 5).

Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 bis AHVG s e tze voraus , dass die Versicherungs unterstellung - und folglich auch die Beitragspflicht - bereits vor der Regelung des Aufenthaltsrechts oder dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehe , da das Versicherungsobligatorium grundsätzlich für alle natürlichen Personen, welche entweder Wohnsitz in der Schweiz hätten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben würden , gelte ( Urk. 1 S. 6). Die betroffenen Personengruppen seien auch als grundsätzlich beitragspflichtig anzusehen, sei doch nicht einzusehen, weshalb sie für eine bestimmte Zeit (von der Wohnsitznahme bis zum Eintritt einer Konstellation gemäss Art. 14 Abs. 2 bis AHVG) versichert sein, dafür aber keine Beiträge entrichten sollten. Dementspr echend seien unter Berücksichtigung von

Art. 16 Abs. 1 AHVG von ihr rückwirkend per 2014 die Beiträge erhoben worden. Da zudem unbestritten s e i, dass sie seit dem 2. April 2008 ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz habe und seit dem 1. Februar 2019 eine Rente der AHV beziehe, habe sie rückwirkend per 1. Februar 2019 einen Anspruch auf Erg änzungsleistungen

( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1

In tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig und ausgewiesen , dass di e Beschwerde führerin am 4. Februar 2008 als Staatsangehörige von A.___ in die Schweiz einreiste und am 2. April 2008 hier vorläufig aufgenommen wurde ; diesen Status besass sie auch noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ( Urk. 8/24). Ab dem 9. Juni 2008 war sie in Z.___ angemeldet ( Urk. 8/15). In der Schweiz war sie seit dem 2 0. November 2018 als Küchenhilfe tätig ( Urk. 8/4, Urk. 8/5); für die Zeit zuvor lassen sich dem Auszug aus dem individuellen Konto seit dem Jahr 2014 bezahlte Beiträge als Nichterwerbstätige entnehmen ( Urk. 8/22).

Nachdem sie sich am 2 9. Oktober 2019 zum Bezug einer R ente der AHV angemeldet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 rückwirkend ab dem 1. F ebruar 2019 eine Altersrente zugesprochen ( Urk. 8/3). 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin - bevor sie ein en Anspruch auf Z usatzleistungen geltend machen kann - eine Karenzfrist im Sinne von Art. 5 ELG zu bestehen hat , während der sie sich unun terbrochen in der Schweiz aufzuhalten hat. Mangels eines Sozialversicherungs abkommens der Schweiz mit ihrem Herkunftsland A.___

dauert diese 10 J ahre . Der Aufenthalt muss zudem rechtmässig sein, was vorliegend aufgrund der am 2. April 2008 erfolgten

und bis zum Einspracheentscheidszeitpunkt weiterhin gültigen vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin

( Urk. 8/24) spätestens ab diesem Zeitpunkt ohne Weiteres bejaht werden kann.

Da sodann in Fällen, in denen sich Asylsuchende mit der Absicht des dauernden Verbleibens hierher begeben

- und den alten Wohnsitz im Ausland damit aufgegeben haben - für die Bestimmung des Zeitpunktes der Wohnsitznahme derjenige der Einreise mass geblich ist (BGE 113 II 7 E. 2), hat die Beschwerdeführerin am 4. F ebruar 2008 in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.

3.3

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Ausrichtung von Zusatzleistungen ging am 1 2. Februar 2020 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

vom 2 0. Januar 2020 bei der Durchführungsstelle ein ( Urk. 8/1 S. 1). Die AHV-Rente wurde ihr ab 1. Februar 2019 und damit ab einem Zeitpunkt zugesprochen, der vor der Anmeldung für die AHV-Rente am 2 9. Oktober 2019 lag ( Urk. 8/3). Der Anspruch auf Zusatzleistungen konnte somit frühestens im Monat der Anmeldung für die Rente , mithin im Oktober 2019, ent stehen (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin in den unmittelbar vorausgehenden zehn Jahren

- mithin ab Oktober 2009 - im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hatte. 3.4

Die Beschwerdegegnerin verneinte

die Erfüllung der Karenzfrist im Wesentlichen mit der Begründung , dass nach Art. 14 Abs. 2 bis AHVG der Bezug d er

AHV- Beiträge von nicht erwerbstätigen, vorläufig Aufgenommenen sistiert und – wie hier - erst im Zusammenhang mit der Festsetzung der AHV-R ente aktiviert we rde

- was allerdings nur noch im Rahmen der Verjährungsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 AHVG von fünf Jahren rückwirkend möglich sei - ;

die fehlenden Beitrags zeiten im Sinne von WEL R andziffer 2320.01 könnten bei der Karenzfrist nicht angerechnet werden . 3.5

Gemäss Art. 1a AHVG besteht ein Versicherungsobligatorium grundsätzlich für alle natürlichen Personen, welche entweder Wohnsitz in der Schweiz haben oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. Versicherte Personen sind beitragspflichtig, solange

sie entwe der eine Erwerbstätigkeit ausüben oder zwischen 20 und 64 (Frauen ) bzw. 65 (Männer) Jahre alt sind ( Art. 3 Abs. 1 AHVG). Da die Beschwerdeführerin weder von

den Ausnahmetatbeständen für das Versicherungsobligatorium gemäss Art. 1a Abs. 2 AHVG noch von denjenigen für die Beitragspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 AHVG erfasst wird , ist somit grund sätzlich davon auszugehen, dass sie ab ihrer Wohnsitznahme

im Jahr 2008 in der Schweiz obligatorisch in der AHV/IV versichert und gestützt darauf auch beitragspflichtig war, zumal sie während der fraglichen Zeitspanne zwischen 20 und 64 Jahre alt war . 3.6

D urch die in Art. 14 Abs. 2 bis

lit . c AHVG vorgesehene Sistie rung des Beitrags bezugs bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles sollte g emäss der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung , vom 4. September 2002 (S. 6923, in der Folge: Botschaft) in erster Linie der administrative Aufwand minimiert werden, indem (nur) diejenigen nicht e rwerbstätigen Asylsuchenden beziehungsweise vorläufig Aufgenommenen, wel che die Schweiz kurzfristig wieder verlassen, von der Beitragspflicht nicht erfasst werden. Hingegen wurde damit gemäss der Botschaft nicht beabsichtigt, die betreffenden Personengruppen grundsätzlich von der Versicherungs unterstellung auszunehmen. Vielmehr war eine Gleichstellung mit den übrigen Versicherten beabsichtigt. Daher sollten die Beiträge dieser Personen bei Eintritt eines Leistungsfalles im Rahmen der Verjäh rung rückwirkend erhoben werden. Die Regel ung des Art. 14 Abs. 2 bis

lit . c AHVG setzt damit voraus, dass die Versicherungsunterstellung bereits vor Eintritt des L eis tungsfalles besteht.

Damit war die Beschwerdeführerin seit ihrer

Wohnsitznahme in der Schweiz der Ver sicherung unterstellt und auch beitragspflichtig , zumal

keine Gründe dafür ersichtlich sind ,

weshalb sie

für die Zeit von der W ohnsitznahme bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zwar versichert jedoch nicht beitragspflichtig sein sollte.

3.7

Dementsprechend wurden von der Beschwerdeführerin ab dem Eintritt des Leistungsfalles

- nämlich dem Vorbezug einer A ltersrente ab Februar 2019 - für fünf Jahre rückwirkend Nichterwerbstätigenbeiträge erhoben ( Urk. 8/17/1, Urk. 8/22).

Die Beiträge für die weiter zurückliegenden Jahre konnten unter Berücksichtigung der in Art. 16 Abs. 1 AHVG geregelten fünfjährigen Ver jährungs

- beziehungsweise Verwirkungsfrist (BGE 117 V 208 E. 3)

nicht mehr eingefordert und von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr freiwillig ent richtet werden. An der grundsätzlichen Beitragspflicht der Beschwerdeführerin auch für die Jahre 2008 bis 2013 ändert dies jedoch nichts, betrifft Art. 16 Abs. 1 AHVG doch lediglich die Möglichkeit der Einforderung beziehungsweise Ent richtung der Beiträge und nicht das dieser Forderung zugrunde liegende Rechts verhältnis der Beitragspflicht . R andziffer 2320.01 WEL setzt für den Lauf der Karenzfrist denn auch lediglich das Bestehen der Beitragspflicht und nicht die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen voraus .

Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten bereits ab ihrer Wohnsitznahme im Jahr 2008 beitragspflichtig, aufgrund der gemäss Art. 14 Abs. 2 bis AHVG er folgten Sistierung des B ezuges hatte sie indessen die grundsätzlich geschuldeten Beiträge vorläufig nicht zu entrichten. Diese waren erst im Jahr 2019 aufgrund des Eintrittes des Leistungsfalles festzusetzen und zu bezahlen, konnten indessen aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr in vollem Umfang ein gefordert bez iehungsweise entrichtet werden. Somit steht

Art. 14 Abs. 2 bis

AHV dem Lauf der Karenzfrist nicht entgegen .

3.8

Die Verneinung des L eistungsanspruchs mangels Erf üllung der Karenzfrist

ge stützt auf die Begründung der fehlenden Beitragspflicht

ist somit zu Unrecht er folgt. Die Besc hwerdegegnerin hat indessen bisher nicht geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin während den der Anspruchsstellung

unmittelbar voran gehenden zehn Jahre n ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat oder ob der Lauf der Karenzfrist zufolge eines (längeren) Auslandaufenthaltes zwischen zeitlich unterbrochen wurde, so dass über die Erfüllung der Karenzfrist bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend entschieden werden kann. Dies e Ab klärungen hat die Beschwerdegegnerin nun - neben der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen - nachzuholen.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4. 4.1

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Da d er

vertretende Rechtskonsulent trotz der eingeräumten Gelegenheit keine Honorarnote eingereicht hat ( Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2), ist die Entschädigung nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barausla gen ermessensweise auf Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung gegenstandslos.

Zu Handen der Beschwerdeführerin bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss nur patentierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als unentgeltliche Rechts vertreter zu lässt ( vgl. Randacher , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu § 16). 4.2

Da das Verfahren kostenlos ist ( Art. 61 lit . a ATSG, in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung), ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu betrachten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wi rd in dem Sinne gutgeheissen,

dass der

angefochtene

Einsprache entscheid

der Gemeinde Z.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , da mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin verfüge .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957, reiste am 4. Februar 2008 aus A.___ in die Schweiz ein, worauf sie am 2. April 200 8 vorläufig aufgenommen wurde ( Urk. 8/24 : Bewilligung F ) . Seit dem 1. Februar 2019 bezieht sie eine Altersrente der AHV ( Urk. 8/3). Am 2 7. Januar 2020 stellte sie bei der Gemeinde Z.___. Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Antrag auf die Ausrichtung vo n Zusatzleistungen zu ihrer Rente ( Urk. 8/1). Die Durchführungs stelle

holte in der Folge zusätzliche Unterlagen zur Klärung des Leistungs anspruchs ein ( Urk. 8/13 ff.) und wies das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Februar 2020 ab ( Urk. 8/26). Die dagegen von der Versicherten am 1 5. Mai 2020 erhobene und am 2 4. Juni 2020 begründete Einsprache ( Urk. 8/27, Urk. 8/30) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ab ( Urk. 8/32 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur

Alters -,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin meldete sich am

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.

E. 1.3 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht nach Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzliche n Voraussetzungen erfüllt sind. In Abs.

E. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass Aus länder, welche nicht Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates seien , erst nach ununterbrochenem Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz Ergänzungs leistungen beanspruchen könnten. G emäss der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen (WEL) Randziffer 2320.01 würden dabei diejenigen Zeiten, während denen eine Person aus irgendeinem Grund nicht der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt gewesen sei, nicht angerechnet ( Urk. 2 S. 2).

Mit

Art. 14 Abs. 2 bis AHVG (in Kraft getreten am 1. Januar 2007) sei eine voll ständige Sistierung des Beitragsbezuges für Asylsuchende, humanitär und provisorisch Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, eingeführt worden. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz werde diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge würden innerhalb der Grenzen der Verjährung rückwirkend erhoben. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles entstehe som i t ein Anspruch auf Leistungen, sofern die ordentlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Da sich der rückwirkende Beitrags bezug auf höchstens fünf Jahre beschränke, könnten bei längeren Aufenthalten Beitragslücken und damit verbundene Leistungseinbussen a uftreten, wobei eine vollständige Gleichstellung mit den übrigen Versicherten nicht möglich sei ( Urk. 2 S. 3).

Da zwischen der Schweiz und A.___ kein Sozialversicherungsabkommen be stehe, das eine Gleichstellung der Angehörigen beider Vertragsstaaten garantiere, sei

WEL Randziffer 2320.01 vorliegend anwendbar, was zur Abweisung der Ein sprache führe ( Urk. 2 S. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, s ie erfülle die

Vor aussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit . a ELG, da sie eine Altersrente der AHV beziehe. Des Weiteren verfüge sie seit dem 4. Februar 2008 über einen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz und unterstehe der Versicherungspflicht der AHV ( Urk. 1 S. 5).

Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 bis AHVG s e tze voraus , dass die Versicherungs unterstellung - und folglich auch die Beitragspflicht - bereits vor der Regelung des Aufenthaltsrechts oder dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehe , da das Versicherungsobligatorium grundsätzlich für alle natürlichen Personen, welche entweder Wohnsitz in der Schweiz hätten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben würden , gelte ( Urk. 1 S. 6). Die betroffenen Personengruppen seien auch als grundsätzlich beitragspflichtig anzusehen, sei doch nicht einzusehen, weshalb sie für eine bestimmte Zeit (von der Wohnsitznahme bis zum Eintritt einer Konstellation gemäss Art. 14 Abs. 2 bis AHVG) versichert sein, dafür aber keine Beiträge entrichten sollten. Dementspr echend seien unter Berücksichtigung von

Art. 16 Abs. 1 AHVG von ihr rückwirkend per 2014 die Beiträge erhoben worden. Da zudem unbestritten s e i, dass sie seit dem 2. April 2008 ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz habe und seit dem 1. Februar 2019 eine Rente der AHV beziehe, habe sie rückwirkend per 1. Februar 2019 einen Anspruch auf Erg änzungsleistungen

( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1

In tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig und ausgewiesen , dass di e Beschwerde führerin am 4. Februar 2008 als Staatsangehörige von A.___ in die Schweiz einreiste und am 2. April 2008 hier vorläufig aufgenommen wurde ; diesen Status besass sie auch noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ( Urk. 8/24). Ab dem 9. Juni 2008 war sie in Z.___ angemeldet ( Urk. 8/15). In der Schweiz war sie seit dem 2 0. November 2018 als Küchenhilfe tätig ( Urk. 8/4, Urk. 8/5); für die Zeit zuvor lassen sich dem Auszug aus dem individuellen Konto seit dem Jahr 2014 bezahlte Beiträge als Nichterwerbstätige entnehmen ( Urk. 8/22).

Nachdem sie sich am 2 9. Oktober 2019 zum Bezug einer R ente der AHV angemeldet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 rückwirkend ab dem 1. F ebruar 2019 eine Altersrente zugesprochen ( Urk. 8/3). 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin - bevor sie ein en Anspruch auf Z usatzleistungen geltend machen kann - eine Karenzfrist im Sinne von Art. 5 ELG zu bestehen hat , während der sie sich unun terbrochen in der Schweiz aufzuhalten hat. Mangels eines Sozialversicherungs abkommens der Schweiz mit ihrem Herkunftsland A.___

dauert diese

E. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus.

Als zusätzliche Voraussetzung für Ausländerinnen und Ausländer müssen sich diese nach Art.

E. 4.1 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Da d er

vertretende Rechtskonsulent trotz der eingeräumten Gelegenheit keine Honorarnote eingereicht hat ( Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2), ist die Entschädigung nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barausla gen ermessensweise auf Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung gegenstandslos.

Zu Handen der Beschwerdeführerin bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss nur patentierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als unentgeltliche Rechts vertreter zu lässt ( vgl. Randacher , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu § 16).

E. 4.2 Da das Verfahren kostenlos ist ( Art. 61 lit . a ATSG, in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung), ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu betrachten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wi rd in dem Sinne gutgeheissen,

dass der

angefochtene

Einsprache entscheid

der Gemeinde Z.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , da mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin verfüge .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 5 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den « gewöhnlichen Aufenthalt » der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt auf recht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3 ; 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April 2015 E. 3). 1.

E. 6 Absatz 1 zu entrichten, wenn:

a.

diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;

b.

diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder

c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht. 2.

E. 10 J ahre . Der Aufenthalt muss zudem rechtmässig sein, was vorliegend aufgrund der am 2. April 2008 erfolgten

und bis zum Einspracheentscheidszeitpunkt weiterhin gültigen vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin

( Urk. 8/24) spätestens ab diesem Zeitpunkt ohne Weiteres bejaht werden kann.

Da sodann in Fällen, in denen sich Asylsuchende mit der Absicht des dauernden Verbleibens hierher begeben

- und den alten Wohnsitz im Ausland damit aufgegeben haben - für die Bestimmung des Zeitpunktes der Wohnsitznahme derjenige der Einreise mass geblich ist (BGE 113 II 7 E. 2), hat die Beschwerdeführerin am 4. F ebruar 2008 in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.

3.3

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Ausrichtung von Zusatzleistungen ging am 1 2. Februar 2020 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

vom 2 0. Januar 2020 bei der Durchführungsstelle ein ( Urk. 8/1 S. 1). Die AHV-Rente wurde ihr ab 1. Februar 2019 und damit ab einem Zeitpunkt zugesprochen, der vor der Anmeldung für die AHV-Rente am 2 9. Oktober 2019 lag ( Urk. 8/3). Der Anspruch auf Zusatzleistungen konnte somit frühestens im Monat der Anmeldung für die Rente , mithin im Oktober 2019, ent stehen (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin in den unmittelbar vorausgehenden zehn Jahren

- mithin ab Oktober 2009 - im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hatte. 3.4

Die Beschwerdegegnerin verneinte

die Erfüllung der Karenzfrist im Wesentlichen mit der Begründung , dass nach Art.

E. 14 Abs. 2 bis AHVG der Bezug d er

AHV- Beiträge von nicht erwerbstätigen, vorläufig Aufgenommenen sistiert und – wie hier - erst im Zusammenhang mit der Festsetzung der AHV-R ente aktiviert we rde

- was allerdings nur noch im Rahmen der Verjährungsbestimmung von Art.

E. 16 Abs. 1 AHVG doch lediglich die Möglichkeit der Einforderung beziehungsweise Ent richtung der Beiträge und nicht das dieser Forderung zugrunde liegende Rechts verhältnis der Beitragspflicht . R andziffer 2320.01 WEL setzt für den Lauf der Karenzfrist denn auch lediglich das Bestehen der Beitragspflicht und nicht die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen voraus .

Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten bereits ab ihrer Wohnsitznahme im Jahr 2008 beitragspflichtig, aufgrund der gemäss Art. 14 Abs. 2 bis AHVG er folgten Sistierung des B ezuges hatte sie indessen die grundsätzlich geschuldeten Beiträge vorläufig nicht zu entrichten. Diese waren erst im Jahr 2019 aufgrund des Eintrittes des Leistungsfalles festzusetzen und zu bezahlen, konnten indessen aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr in vollem Umfang ein gefordert bez iehungsweise entrichtet werden. Somit steht

Art. 14 Abs. 2 bis

AHV dem Lauf der Karenzfrist nicht entgegen .

3.8

Die Verneinung des L eistungsanspruchs mangels Erf üllung der Karenzfrist

ge stützt auf die Begründung der fehlenden Beitragspflicht

ist somit zu Unrecht er folgt. Die Besc hwerdegegnerin hat indessen bisher nicht geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin während den der Anspruchsstellung

unmittelbar voran gehenden zehn Jahre n ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat oder ob der Lauf der Karenzfrist zufolge eines (längeren) Auslandaufenthaltes zwischen zeitlich unterbrochen wurde, so dass über die Erfüllung der Karenzfrist bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend entschieden werden kann. Dies e Ab klärungen hat die Beschwerdegegnerin nun - neben der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen - nachzuholen.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00082

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 9. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, reiste am 4. Februar 2008 aus A.___ in die Schweiz ein, worauf sie am 2. April 200 8 vorläufig aufgenommen wurde ( Urk. 8/24 : Bewilligung F ) . Seit dem 1. Februar 2019 bezieht sie eine Altersrente der AHV ( Urk. 8/3). Am 2 7. Januar 2020 stellte sie bei der Gemeinde Z.___. Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Antrag auf die Ausrichtung vo n Zusatzleistungen zu ihrer Rente ( Urk. 8/1). Die Durchführungs stelle

holte in der Folge zusätzliche Unterlagen zur Klärung des Leistungs anspruchs ein ( Urk. 8/13 ff.) und wies das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Februar 2020 ab ( Urk. 8/26). Die dagegen von der Versicherten am 1 5. Mai 2020 erhobene und am 2 4. Juni 2020 begründete Einsprache ( Urk. 8/27, Urk. 8/30) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ab ( Urk. 8/32 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic . iur . Y.___ , am 9. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, der Einsprach e entscheid vom 2. September 2020 sei aufzuheben und es sei e n ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss ELG zuzusprechen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbei ständung ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Januar 2021 Kenntnis erteilt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur

Alters -,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 7. Januar 2020 zum Bezug vo n Zusatzleistungen an ( Urk. 8/1 ), worauf die Beschwerdegegnerin den Anspruch im angefochtenen Einsprache entscheid vom 2. September 2020 verneinte ( Urk. 2). Vor diesem Hintergrund sind die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall anzuwenden und in dieser Fassung zu zitieren. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG ). 1.3

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht nach Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzliche n Voraussetzungen erfüllt sind. In Abs. 4 erfolgt die Kompetenzverteilung an den Bundesrat zur Regelung der Nachzahlungen von Leistungen, die auch von der in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegten Dauer ab weichen kann.

Art. 22 ELV sieht sodann vor, dass bei Anmeldung für eine jährliche Ergänzungs leistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invaliden versicherung (IV) der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt ( Abs. 1). Daraus folgt, dass wenn die Rente ab dem Monat der Rentenanmeldung oder von einem späteren Monat an zugesprochen wird, der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen im gleichen Monat wie der Rentenanspruch entsteht. Wird die Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegende Zeitspanne zugesprochen, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Monat der Einreichung der Anmeldung zum Bezug der Rente (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 2122.01, vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 741 f. zu Art. 12). 1. 4

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus.

Als zusätzliche Voraussetzung für Ausländerinnen und Ausländer müssen sich diese nach Art. 5 ELG rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sie müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt wer den, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre ( Abs. 2). Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter einen Staatsvertrag im Sinne von Abs. 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Abs. 1 unt er anderem eine Altersrente der AHV beziehen ( Abs. 4).

Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) zur AHV und IV, gültig ab 1. Januar 2020, Rz . 2430.01, beginnt die Karenzfrist zu laufen, sobald die betreffende Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Bei Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgegeben haben und sich legal in der Schweiz aufhalten, beginnt die Karenzfrist deshalb ab dem Zeit punkt zu laufen, ab dem sie der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt sind. 1. 5

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den « gewöhnlichen Aufenthalt » der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt auf recht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3 ; 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April 2015 E. 3). 1. 6

Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) sind obligatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( lit . a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( lit . b).

Für Asylsuchende hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass diese in der Schweiz Wohnsitz begründen können (vgl. BGE 124 II 4 89 E. 2f mit Hin weisen; Jürg Brechbühl, Die Rechtsstellung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den schweizerischen Sozialversicherungen, in Soziale Sicherheit 3/1996 , S. 143 ff., 144). Dies wird denn auch in ständiger Verwaltungspraxis so gehandhabt. So begründen gemäss Rz . 1024 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; Stand 1. Januar 2020) Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutz bedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn sie die Absicht zur Rückkehr in die Heimat haben, sobald es die Verhältnisse zu lassen.

Unter dem Titel « Bezug der Beiträge » sind g emäss Art. 14 Abs. 2 bis

AHVG die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erst dann fest zusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 1 6 Absatz 1 zu entrichten, wenn:

a.

diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;

b.

diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder

c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass Aus länder, welche nicht Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates seien , erst nach ununterbrochenem Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz Ergänzungs leistungen beanspruchen könnten. G emäss der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen (WEL) Randziffer 2320.01 würden dabei diejenigen Zeiten, während denen eine Person aus irgendeinem Grund nicht der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt gewesen sei, nicht angerechnet ( Urk. 2 S. 2).

Mit

Art. 14 Abs. 2 bis AHVG (in Kraft getreten am 1. Januar 2007) sei eine voll ständige Sistierung des Beitragsbezuges für Asylsuchende, humanitär und provisorisch Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, eingeführt worden. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz werde diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge würden innerhalb der Grenzen der Verjährung rückwirkend erhoben. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles entstehe som i t ein Anspruch auf Leistungen, sofern die ordentlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Da sich der rückwirkende Beitrags bezug auf höchstens fünf Jahre beschränke, könnten bei längeren Aufenthalten Beitragslücken und damit verbundene Leistungseinbussen a uftreten, wobei eine vollständige Gleichstellung mit den übrigen Versicherten nicht möglich sei ( Urk. 2 S. 3).

Da zwischen der Schweiz und A.___ kein Sozialversicherungsabkommen be stehe, das eine Gleichstellung der Angehörigen beider Vertragsstaaten garantiere, sei

WEL Randziffer 2320.01 vorliegend anwendbar, was zur Abweisung der Ein sprache führe ( Urk. 2 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, s ie erfülle die

Vor aussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit . a ELG, da sie eine Altersrente der AHV beziehe. Des Weiteren verfüge sie seit dem 4. Februar 2008 über einen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz und unterstehe der Versicherungspflicht der AHV ( Urk. 1 S. 5).

Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 bis AHVG s e tze voraus , dass die Versicherungs unterstellung - und folglich auch die Beitragspflicht - bereits vor der Regelung des Aufenthaltsrechts oder dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehe , da das Versicherungsobligatorium grundsätzlich für alle natürlichen Personen, welche entweder Wohnsitz in der Schweiz hätten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben würden , gelte ( Urk. 1 S. 6). Die betroffenen Personengruppen seien auch als grundsätzlich beitragspflichtig anzusehen, sei doch nicht einzusehen, weshalb sie für eine bestimmte Zeit (von der Wohnsitznahme bis zum Eintritt einer Konstellation gemäss Art. 14 Abs. 2 bis AHVG) versichert sein, dafür aber keine Beiträge entrichten sollten. Dementspr echend seien unter Berücksichtigung von

Art. 16 Abs. 1 AHVG von ihr rückwirkend per 2014 die Beiträge erhoben worden. Da zudem unbestritten s e i, dass sie seit dem 2. April 2008 ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz habe und seit dem 1. Februar 2019 eine Rente der AHV beziehe, habe sie rückwirkend per 1. Februar 2019 einen Anspruch auf Erg änzungsleistungen

( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1

In tatsächlicher Hinsicht ist unstrittig und ausgewiesen , dass di e Beschwerde führerin am 4. Februar 2008 als Staatsangehörige von A.___ in die Schweiz einreiste und am 2. April 2008 hier vorläufig aufgenommen wurde ; diesen Status besass sie auch noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ( Urk. 8/24). Ab dem 9. Juni 2008 war sie in Z.___ angemeldet ( Urk. 8/15). In der Schweiz war sie seit dem 2 0. November 2018 als Küchenhilfe tätig ( Urk. 8/4, Urk. 8/5); für die Zeit zuvor lassen sich dem Auszug aus dem individuellen Konto seit dem Jahr 2014 bezahlte Beiträge als Nichterwerbstätige entnehmen ( Urk. 8/22).

Nachdem sie sich am 2 9. Oktober 2019 zum Bezug einer R ente der AHV angemeldet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 rückwirkend ab dem 1. F ebruar 2019 eine Altersrente zugesprochen ( Urk. 8/3). 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin - bevor sie ein en Anspruch auf Z usatzleistungen geltend machen kann - eine Karenzfrist im Sinne von Art. 5 ELG zu bestehen hat , während der sie sich unun terbrochen in der Schweiz aufzuhalten hat. Mangels eines Sozialversicherungs abkommens der Schweiz mit ihrem Herkunftsland A.___

dauert diese 10 J ahre . Der Aufenthalt muss zudem rechtmässig sein, was vorliegend aufgrund der am 2. April 2008 erfolgten

und bis zum Einspracheentscheidszeitpunkt weiterhin gültigen vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin

( Urk. 8/24) spätestens ab diesem Zeitpunkt ohne Weiteres bejaht werden kann.

Da sodann in Fällen, in denen sich Asylsuchende mit der Absicht des dauernden Verbleibens hierher begeben

- und den alten Wohnsitz im Ausland damit aufgegeben haben - für die Bestimmung des Zeitpunktes der Wohnsitznahme derjenige der Einreise mass geblich ist (BGE 113 II 7 E. 2), hat die Beschwerdeführerin am 4. F ebruar 2008 in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.

3.3

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Ausrichtung von Zusatzleistungen ging am 1 2. Februar 2020 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

vom 2 0. Januar 2020 bei der Durchführungsstelle ein ( Urk. 8/1 S. 1). Die AHV-Rente wurde ihr ab 1. Februar 2019 und damit ab einem Zeitpunkt zugesprochen, der vor der Anmeldung für die AHV-Rente am 2 9. Oktober 2019 lag ( Urk. 8/3). Der Anspruch auf Zusatzleistungen konnte somit frühestens im Monat der Anmeldung für die Rente , mithin im Oktober 2019, ent stehen (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin in den unmittelbar vorausgehenden zehn Jahren

- mithin ab Oktober 2009 - im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hatte. 3.4

Die Beschwerdegegnerin verneinte

die Erfüllung der Karenzfrist im Wesentlichen mit der Begründung , dass nach Art. 14 Abs. 2 bis AHVG der Bezug d er

AHV- Beiträge von nicht erwerbstätigen, vorläufig Aufgenommenen sistiert und – wie hier - erst im Zusammenhang mit der Festsetzung der AHV-R ente aktiviert we rde

- was allerdings nur noch im Rahmen der Verjährungsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 AHVG von fünf Jahren rückwirkend möglich sei - ;

die fehlenden Beitrags zeiten im Sinne von WEL R andziffer 2320.01 könnten bei der Karenzfrist nicht angerechnet werden . 3.5

Gemäss Art. 1a AHVG besteht ein Versicherungsobligatorium grundsätzlich für alle natürlichen Personen, welche entweder Wohnsitz in der Schweiz haben oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. Versicherte Personen sind beitragspflichtig, solange

sie entwe der eine Erwerbstätigkeit ausüben oder zwischen 20 und 64 (Frauen ) bzw. 65 (Männer) Jahre alt sind ( Art. 3 Abs. 1 AHVG). Da die Beschwerdeführerin weder von

den Ausnahmetatbeständen für das Versicherungsobligatorium gemäss Art. 1a Abs. 2 AHVG noch von denjenigen für die Beitragspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 AHVG erfasst wird , ist somit grund sätzlich davon auszugehen, dass sie ab ihrer Wohnsitznahme

im Jahr 2008 in der Schweiz obligatorisch in der AHV/IV versichert und gestützt darauf auch beitragspflichtig war, zumal sie während der fraglichen Zeitspanne zwischen 20 und 64 Jahre alt war . 3.6

D urch die in Art. 14 Abs. 2 bis

lit . c AHVG vorgesehene Sistie rung des Beitrags bezugs bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles sollte g emäss der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung , vom 4. September 2002 (S. 6923, in der Folge: Botschaft) in erster Linie der administrative Aufwand minimiert werden, indem (nur) diejenigen nicht e rwerbstätigen Asylsuchenden beziehungsweise vorläufig Aufgenommenen, wel che die Schweiz kurzfristig wieder verlassen, von der Beitragspflicht nicht erfasst werden. Hingegen wurde damit gemäss der Botschaft nicht beabsichtigt, die betreffenden Personengruppen grundsätzlich von der Versicherungs unterstellung auszunehmen. Vielmehr war eine Gleichstellung mit den übrigen Versicherten beabsichtigt. Daher sollten die Beiträge dieser Personen bei Eintritt eines Leistungsfalles im Rahmen der Verjäh rung rückwirkend erhoben werden. Die Regel ung des Art. 14 Abs. 2 bis

lit . c AHVG setzt damit voraus, dass die Versicherungsunterstellung bereits vor Eintritt des L eis tungsfalles besteht.

Damit war die Beschwerdeführerin seit ihrer

Wohnsitznahme in der Schweiz der Ver sicherung unterstellt und auch beitragspflichtig , zumal

keine Gründe dafür ersichtlich sind ,

weshalb sie

für die Zeit von der W ohnsitznahme bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zwar versichert jedoch nicht beitragspflichtig sein sollte.

3.7

Dementsprechend wurden von der Beschwerdeführerin ab dem Eintritt des Leistungsfalles

- nämlich dem Vorbezug einer A ltersrente ab Februar 2019 - für fünf Jahre rückwirkend Nichterwerbstätigenbeiträge erhoben ( Urk. 8/17/1, Urk. 8/22).

Die Beiträge für die weiter zurückliegenden Jahre konnten unter Berücksichtigung der in Art. 16 Abs. 1 AHVG geregelten fünfjährigen Ver jährungs

- beziehungsweise Verwirkungsfrist (BGE 117 V 208 E. 3)

nicht mehr eingefordert und von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr freiwillig ent richtet werden. An der grundsätzlichen Beitragspflicht der Beschwerdeführerin auch für die Jahre 2008 bis 2013 ändert dies jedoch nichts, betrifft Art. 16 Abs. 1 AHVG doch lediglich die Möglichkeit der Einforderung beziehungsweise Ent richtung der Beiträge und nicht das dieser Forderung zugrunde liegende Rechts verhältnis der Beitragspflicht . R andziffer 2320.01 WEL setzt für den Lauf der Karenzfrist denn auch lediglich das Bestehen der Beitragspflicht und nicht die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen voraus .

Die Beschwerdeführerin war mit anderen Worten bereits ab ihrer Wohnsitznahme im Jahr 2008 beitragspflichtig, aufgrund der gemäss Art. 14 Abs. 2 bis AHVG er folgten Sistierung des B ezuges hatte sie indessen die grundsätzlich geschuldeten Beiträge vorläufig nicht zu entrichten. Diese waren erst im Jahr 2019 aufgrund des Eintrittes des Leistungsfalles festzusetzen und zu bezahlen, konnten indessen aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr in vollem Umfang ein gefordert bez iehungsweise entrichtet werden. Somit steht

Art. 14 Abs. 2 bis

AHV dem Lauf der Karenzfrist nicht entgegen .

3.8

Die Verneinung des L eistungsanspruchs mangels Erf üllung der Karenzfrist

ge stützt auf die Begründung der fehlenden Beitragspflicht

ist somit zu Unrecht er folgt. Die Besc hwerdegegnerin hat indessen bisher nicht geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin während den der Anspruchsstellung

unmittelbar voran gehenden zehn Jahre n ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat oder ob der Lauf der Karenzfrist zufolge eines (längeren) Auslandaufenthaltes zwischen zeitlich unterbrochen wurde, so dass über die Erfüllung der Karenzfrist bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend entschieden werden kann. Dies e Ab klärungen hat die Beschwerdegegnerin nun - neben der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen - nachzuholen.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ( Urk.

2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4. 4.1

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Da d er

vertretende Rechtskonsulent trotz der eingeräumten Gelegenheit keine Honorarnote eingereicht hat ( Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2), ist die Entschädigung nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barausla gen ermessensweise auf Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung gegenstandslos.

Zu Handen der Beschwerdeführerin bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss nur patentierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als unentgeltliche Rechts vertreter zu lässt ( vgl. Randacher , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu § 16). 4.2

Da das Verfahren kostenlos ist ( Art. 61 lit . a ATSG, in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung), ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu betrachten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wi rd in dem Sinne gutgeheissen,

dass der

angefochtene

Einsprache entscheid

der Gemeinde Z.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , da mit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin verfüge .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser