Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 195 2 , bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV , Urk. 13/53/1 ; ab 1. Januar 2018 eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versi cherung , AHV, vgl. Urk. 13/44/1 ), als er sich am 25. Mai 2017 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), zum Bezug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen zur Invalidenrente an meldete (Urk. 13/3 ). Mit Ver fügung en vom
22. (Urk. 13/37) und vom 27. August 2018 (Urk.
13/42) verneinte die SVA einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2017 und für die Zeit ab 1. Januar 2018. 1.2
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern vom 13. April 2018 (Urk. 6/12; vgl. Urk. 13/63) wurde für den Versicherten eine Vertretungsbeistand schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeord net. Mit Verfügung vom 8. November 2019 (Urk. 13/68) verneinte die SVA einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 201 8 und für die Zeit ab 1. Januar 2019 . Die vom Beistand des Versicherten am 6. Dezember 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/76) wies die SVA mit Entscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 13/78 = Urk. 2) ab. Am 5. Juni 2020 ersuchte der Versicherte die SVA um Wiedererwägung des Einspracheent scheids vom 25. Mai 2020, worauf die SVA dem Versicherten anlässlich eines Telefongesprächs vom 11. Juni 2020 mitteilte, dass
die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheid s
vom 25. Mai 2020 nicht erfüllt seien (Urk. 13/92). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020 (Urk. 2 ) erhob der Ver si cherte am
19. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,
dieser sei auf zuheben und es sei en
ihm für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 424.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 solche Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'208.-- und für die Zeit vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2020 solche Leistungen im Betrag von Fr. 5'232.-- zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur neuen Bemessung seines Leistungsan spruch s an die SVA zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
4. September 2020 (Urk. 11 ) beantragte die SVA di e Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1
Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELV , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) . Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehe gatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten Ehegatten als getrennt lebend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ELV , wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist ( lit . a), eine Scheidungs- oder Trennungs klage anhängig ist ( lit . b) , eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat ( lit . c) oder
glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsäch liche Trennung längere Zeit dauern wird ( lit . d) . 1.3
Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).
Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . b ELG ins besondere Unterstützung en der öffentlichen Sozialhilfe. 1.4
Gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG können die Kantone für die in Heimen oder Spitälern lebende n Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen und diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Der Kanton Zürich hat von der ihm in Art. 11 Abs. 2 ELG eingeräumten Kom petenz mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes üb er die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Ge brauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern
nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel und bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel. 1.5
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.6
Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der Tatbestand dieser Be stimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflich tung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und
131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E.
4. 1). D ie Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflich tung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumul ativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vor handene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsan spre cher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschrän kung, wo die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen R echtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht be ziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E.
2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1. 7
Gemäss der Rechtsprechung gilt eine Gegenleistung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( BGE 122 V 394 ) . Bei Konsumgütern und Dienstleistungen gilt die Gegenleistung als gleichwertig, wenn die EL-beantragende Person den Kaufnachweis erbringt.
Ein Vermögens ver zicht besteht auch, wenn die Alimente an eine angehörige Person deren Exi stenzminimum übersteigen ( BGE 121 V 204 ). Dabei stellt die Erfüllung einer moralischen Pflicht k ein en ausreichenden Grund dar , um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Glücks-, Lotterie- und Casinospiele bieten keine gleichwertige Gegenleistung. E in Vermögensverzicht liegt daher auch dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird . Auf diese Weise verlorenes Vermögen ist analog zu einer Schenkung als Vermögensverzicht zu werten ( Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c ) . Das Gleiche gilt für Vermögen, das unvorsichtig und unter den gegebenen Umstände n unver nünftig angelegt wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 ). 1.8
Generell vorbehalten ist indes die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hin sichtlich der Vermögensminderung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1). Denn für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist erforderlich, dass die ver sicherte Person hinsicht lich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war . Nicht erforderlich ist indes, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi kation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm .
Es ist daher nicht wes entlich, dass sich die versicherte Pers on über die sozialversicherungsrechtli chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1; BGE 131 V 335 E. 4.4). 1 .9
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Aus tausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Be weise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1. 10
Art. 17a ELV , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Ver mögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergän zungs leistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs jahres massgebend ist (Abs. 3). 1.11
Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Ge mäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Ver ordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020 ( Urk. 2 ) davon aus, dass das vom Beschwerdeführer vor dem Heimeintritt gemeinsam mit seiner Ehegattin und ihrer gemeinsamen Tochter bewohnte Grundstück in Y.___ in seinem hälftigen Eigentum gestanden habe , und dass der Verkehrswert des hälftigen Anteils an diesem Grundstück mit Fr.
928'903.50 zu bemessen sei, und dass dieser Betrag, reduziert um Hypothekar schulden im Betrag von Fr. 650'000.-- , bei der Bemessung der anrechenbaren Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu berücksichtigen sei (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass er über kein Grund eigentum verfügt habe, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid zu Unrecht einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem von ihm vor dem Heimeintritt bewohnt en Grundstück in Y.___ bei der Be mes sung des anrechenbaren Einkommens als Vermögen berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 4). Vielmehr habe er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grund stück in Y.___ bereits am 29. August 2008 an seine Ehegattin, welche gegenwärtig von ihm gerichtlich getrennt lebe, übe r tragen (Urk . 1 S. 5). Die Ab tretung des hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück an seine Ehe gattin stelle indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn der hälftige Miteigen tumsanteil an diesem Grundstück, welches ursprünglich im alleinigen Eigentum seiner Ehegattin gestanden sei, sei ihm erst am 25. April 2001 von seiner Ehe gattin schenkungsweise übertragen worden. Da er mit dem Abtretungsvertrag vom 29. August 2008 diese Schenkung lediglich rückgängig gemacht habe, handle es sich hierbei nicht um einen Vermögensverzicht (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Selbst wenn es sich beim Abtretungsvertrag vom 29. August 2008 wider Erwarten um einen Vermögensverzicht handeln sollte, sei spätestens ab 1.
Januar
2020 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausgewiesen (Urk.
1 S.
6
f.).
2.3
Mit der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 11) führte die Be schwer degegnerin aus, dass der Beschwerdeführer den hälftigen Miteigentums anteil an der Liegenschaft Y.___ am 29. August 2008 auf seine Ehe gattin übertragen habe. Der Übernahmepreis habe Fr. 800'000.-- betragen, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von einem Verkehrswert der Liegen schaft von Fr. 1'600'000.-- ausgegangen seien (S. 1). Anlässlich dieser Übertra gung habe der Beschwerdeführer seiner Ehegattin einen Betrag von Fr. 200'000.-- (bei einer Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 1'200'000.-- ) geschenkt. Somit sei von einem Vermögensverzicht im Jahre 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation von Fr.
10'000.-- mit Beginn nach einem Jahr seit dem Vermögensverzicht sei für das Jahr 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 110'000.-- und für das Jahr 2019 ein solches von Fr. 100'000.-- bei der Bemessung der anrechenbaren Einkünfte zu berücksichtigen. Da dabei weiterhin ein Einnahmenüberschuss resultiere, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht ausgewiesen (S.
2 ). 3. 3.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah me n des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen). 3.2
Gemäss der Rechtsprechung ist die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids über Ergänzungsleistungen auf das Kalenderjahr be schränkt. Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an frü here Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ,
Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 ELV )
jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (BGE 128 V 29; Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E.
4.1 , 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.1 und 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4). 3.3
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet der Einsprache ent scheid vom 25 . Mai 2020 (Urk . 2) ,
mit welchem
die Verfügung vom 8. November 2019 (Urk. 13/68) bestätigt wurde . Darin wurde der Anspruch des Beschwerde führers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 und für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2019 verneint. Im Streite steht daher der An spruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.
Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 . Nicht Anfechtungs- und Streitgegen stand des vorliegenden Verfahrens bildet
dagegen der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2020 (Urk . 1) . Insoweit der Beschwer deführer die Zusprache von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 beantragen wollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 3.4
Nach Gesagtem ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs leistun g en für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019
streitig und in diesem Zusammenhang allein die Frage n nach der Anrechnung eines Verzichts vermö gens und nach dessen Höhe . Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxis ge mäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übri gen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungs leistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). 4. 4.1
Zunächst ist streitig, ob überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt. 4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin , Z.___ , am 17. April 2001 vereinbarten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Letzterem die Hälfte des sich in ihrem Eigentum befindenden Grundstücks in Y.___ (Kataster Nr. …. ) zu Miteigentum übertrage (Urk. 3/11). 4 . 3
In der Folge vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am
29. August 2008, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer gemischten Schenkung die Hälfte Miteigentum an diesem Grundstück in Y.___
( mit der Kataster N r. .... ) an seine Ehegattin übertrage, dass der Übernahmepreis Fr.
800'000.-- betrage, dass der hälftige interne Grundpfandschuldenanteil im Betrag von Fr. 600'000.-- an den Übernahmepreis angerechnet werde, dass der Beschwerdeführer seiner Ehegattin eine Schenkung im Umfang der Differenz von Fr.
200'000.-- ausrichte , und dass seine Ehegattin die Annahme dieser Schenkung erkläre (Urk. 3/8). 4.4
Nach Gesagtem hat sich der Beschwerdeführer am 29. August 2008 verpflichtet, seiner Ehegattin den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück in Y.___ mit der Kataster Nr. ....
zu schenken. Diese Schenkung erfolgte ohne rechtliche Verpflichtung und stand insbesondere in keinem Zusammenhang zu der erst am 9. Februar 2017 erfolgten gerichtlichen Trennung der Ehe des Be schwerdeführers mit seiner Ehegattin (Urk. 3/5). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer im Umfang der Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteil s am Grundstück in Y.___
(abzüglich des hälftigen internen Grund pfandschuldenanteils) an seine Ehegattin am 29. August 2008 ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen im Sinne des ELG verzichtet e . Daran ändert
- entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - nichts, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits vor dem 17. April 2001 Alleineigentümerin des erwähnten Grundstücks war. Denn die ursprüngliche Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Beschwerdeführer durch seine Ehegattin vom 17. April 2001 war zwar mit der Auflage, dass der Be schwerdeführer die Gebühren und Auslagen des Notariats und des Grundbuch amtes zu bezahlen hatte, nicht indes mit Bedingungen verbunden . Insbesondere wurde auch kein Rückfall im Sinne von Art. 247 des Obligationenrechts (OR) ver einbart (Urk. 3/11). Mit der Eigentumsübertragung vom 29. August 2008 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers zwar verpflichtet ,
den hälftige n inter ne n Grundpfandschuldenanteil von Fr. 600'000.-- zu übernehmen und es wurde ver einbart, dass der Schuldenanteil in diesem Umfang an den Übernahmepreis ange rechnet werde . Im Umfang eines Betrages von Fr. 200'000.-- erfolgte die Schen kung indes bedingungslos , insbesondere wurde auch kein Rückfall im Sinne von Art. 247 OR vereinbart (Urk . 3/8). Es handelte sich somit um eine Hingabe ohne rechtliche Verpflichtung und entsprechend um einen Vermögensverzicht .
5. 5.1
Weiter ist die Höhe des Vermögensverzichts strittig . 5.2
In Bezug auf die Höhe des Vermögensverzichts brachte der Beschwerdeführer vor, dass
- wenn wider Erwarten überhaupt ein Vermögensverzicht vorliege - von e iner am 29. August 2008 erfolgten Schenkung im Umfang von Fr. 200'000. -- auszu gehen sei (Urk. 1 S. 6). Damit übereinstimmend ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 11) davon aus, dass von einer Schenkung beziehungsweise von einem Vermögensverzicht im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 200'000.-- auszugehen sei (S. 2). 5.3
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend, wobei der Verkehrswert nicht zur Anwen dung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 ELV). Gemäss Abs. 6 dieser Be stimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
Der Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV kommt im Kanton Zürich indes nicht zur Anwendung (Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Ziff. 2.2.1). 5.4
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Ver kaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1) . Gemäss der Recht sprechung stellt der Mittel wert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudev er sicherungswert eine von der Rechtsprechung anerkannte Schätzmethode dar, weil der Verkehrswert meist de utlich über dem Steuerwert liege und der Versiche rungswert den Verkehrswert häufig übertreffe. Diese Schätzmethode sei jedoch nicht anzuwenden, wenn diese Methode zufolge besonderer Umstände zu offen sichtli ch unrichtigen Ergebnissen führe (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom
8. Februar 2001 E. 2b; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /
IV, 3 . Aufl. , Zürich 2021, S. 240). Daneben handelt es sich bei der Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens um eine weitere von der Rechtsprechung anerkannte Schätzmethode (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E . 7 .1.2; Carigiet / Koch , a.a.O ). 5.5
Gemäss dem öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 29. August 2008 (Urk. 3/8) wies das Grundstück mit der Katasternummer .... in Y.___ einen Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'196'000.-- auf ( Schätzungsdatum vom 28. März 2002; S. 2). 5.6
Der Vermögenssteuerwert des Grundstücks betrug gemäss der «Neubewertung 2009» des Steueramtes der Gemeinde Y.___
im Jahre 2009 Fr.
1'599'000.-- (Urk. 3/12). 5.7
Bei der Bemessung de s Markwertes des Bodens kann gemäss der Rechtsprechung auf die Statistik für Wohnlandpreise des statistischen Amtes des Kantons ab ge stellt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15.
Oktober
2013 E.
7.1.2 ). Das Statistische Amt des Kantons Zürich erfasst die Bodenpreise im Kanton auf Grundlage der Handänderungsstatistik . Weil nicht für jedes Jahr für jede Gemeinde Preisinformationen aus Verkäufen vorhanden sind, werden zu sätzlich geschätzte Preise ausgewiesen. Diese beruhen auf einem statistischen Modell, das die Preisentwicklung bei Freihandverkäufen von unbebautem Wohn bau land auf der Basis eines einfachen Modells schätzt. Die Schätzwerte werden jährlich aktualisiert (www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/immobilien markt/ bodenpreise.html) . Im Jahre 2008 kam das Vertrauensintervall eines Qua drat meters Bauland in der Gemeinde Y.___ zwischen Fr.
470 .-- und Fr. 901.-- zu liegen. Der Schätzwert betrug Fr. 653 .-- und der effektive Wert betrug Fr. 748 .-- (Median). 5.8
Gemäss der «Neubewertung 2009» des Steueramtes der Gemeinde Y.___ (Urk. 3/12) betrug der Zeitbauwert des Wohnhaus es auf dem Grundstück mit der K atasternummer .... in Y.___ im Jahre 2009 Fr. 1'223'600.- . 5.9
Da der Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'196'000.-- (vorstehend E. 5.5 ) unter halb des Vermögenssteuerwert s des Grundstücks von Fr. 1'599'000.-- ( vorstehend E. 5.6 ) zu liegen kommt, kann vorliegend die Schätzmethode der Ermittlung eines Mittelwert s zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert nicht berücksichtigt werden . Denn eine Bemessung anhand dieser Methode würde ins besondere auf Grund des verhältnismässig weit zurückliegenden Schätzungs da tum s durch die Kantonale Gebäudeversicherung (vom 28. März 2002; vorstehend E. 5.5 ) zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen . 5.10
Insbesondere auf Grund des Vertrauensintervall s
für den Schätzwert eines Qua dratmeters Bauland in der Gemeinde Y.___
im Jahre 2008 zwischen Fr. 470.-- und Fr. 901.-- gemäss den Angaben durch das Statistische Amt des Kantons Zürich erscheint indes die Bemessung des Werts des Grundstücks durch die Vertragsparteien im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentums über tra gung vom 29. August 2008 (Urk. 3/8) mit Fr. 1'600'000.-- nicht als offensichtlich unrichtig beziehungsweise nicht als offensichtlich unvertretbar. Unter diesen Umständen ist die Bemessung des fraglichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Beschwerde führer an seine Ehegattin vom 29. August 2008 mit Fr.
1'600'000.--, wovon die Parteien nunmehr übereinstimmend ausgehen (vorstehend E. 2.2-2.3 ) , nicht zu beanstanden. 5.11
Für die Bestimmung des Verzichtsvermögens ist somit von einem Verkehrswert der Wohnliegenschaft in Y.___ von insgesamt Fr. 1'600'000.-- und einer Schenkung des Beschwerdeführers an seine Ehegattin am 29. August 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- ( [ Fr. 1'600'000.-- ÷ 2] - Fr. 600'000.--) auszugehen. 5.12
Da die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführer s
zum Zeitpunkt der Vermögens hin gabe vom 29. August 2008 unbestritten ist (vgl. Urk. 1), da sich Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme den Akten nicht entnehmen lassen, und da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird (Art. 16 ZGB; BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c), ist an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vermögenshingabe vom 29. August 2008 nicht zu zweifeln. 6. 6.1
Nach Gesagtem ist von einem Vermögensverzicht am 29. August 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- auszugehen, wobei d er Wert des Verzichtsvermögen s
im Zeit punkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Ver zicht folgt, zu übertragen und in der Folge jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (vorstehend E. 1.10 ) .
In den Jahre n 2018 und 2019 ist daher von den folgenden anrechen baren Verzichtsvermögen auszugehen: Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : Datum Saldo : 200 8 Fr. 200’000 .-- Fr. 0.-- 2009 Fr. 0.-- Fr. 200’000.-- 31.12.2008 2010 Fr. 10' 000.-- Fr. 190'000. -- 31.12.2009 2011 Fr. 10'000 .-- Fr. 180’000 .-- 31.12.201 0 2012 Fr. 10'000 .-- Fr. 170'000.-- 31.12.2011 2013 Fr. 10'000 .-- Fr. 160'000.-- 31.12.2012 2014 Fr. 10'000 .-- Fr. 150'000.-- 31.12.2013 2015 Fr. 10'000 .-- Fr. 140'000.-- 31.12.2014 2016 Fr. 10'000 .-- Fr. 130'000.-- 31.12.2015 2017 Fr. 10'000 .-- Fr. 120'000.-- 31.12.2016 2018 Fr. 10'000 .-- Fr. 110'000.-- 31.12.2017 2019 Fr. 10'000 .-- Fr. 100'000.-- 31.12.2018 6.2
Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 daher ein Vermö gens verzicht im Um fang von Fr. 110’000 .-- und für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2019 ein solcher im Umfang von Fr. 100'000.-- anzurechnen. 7. 7.1
Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 110’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E.
1.3 ) über stei gen den Vermögen im Betrag von insgesamt Fr . 72'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13/62) ein Fünftel von Fr. 72'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 14'500.-- als Einnahmen anzurechnen (vor s t ehend E. 1.4) . Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2018 im Betrag von Fr. 78 '348.-- ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 13/53/2, Urk. 13/72/7-9, Urk.
12/1), Tages taxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- ( Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6' 43 0.-- (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG, in der bis 31. Dezember 20 18
gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetr ag für die Prämien der obligatorische n Kran kenpflegeversicherung (Durchschnitts prämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit . c der Verordnung des EDI üb er die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berech n ung der Ergänzungsleistungen ) von Fr. 5'088.-- bemisst sich der Leistungsan spruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgen der massen:
Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 14’500 .-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 110.-- Renteneinkommen Fr. 78’348.-- IPV Fr. 864.-- Total Fr. 93’822.-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613 .-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’430 .-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’088 .-- Total Fr. 83’131 .-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. - 10’691 .-- 7.2
Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 10'691.-- ist ein Anspruch des Be schwer deführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 nicht ausgewiesen. 8. 8.1
Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 10 0’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr . 62'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwer de führer ein Fünftel von Fr. 62'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 12'500.-- als Einnahmen anzurechnen. Bei einem unstreitig en Renteneinkommen im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 78'588.-- ( Urk. 1) , Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- ( Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für pe rsönliche Ausgaben von Fr. 6'483 .-- (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetr ag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnitts prämie
KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit . c der Verordnung des EDI üb er die Durchschnittsprämien 201 9 der Kranken pflege versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ) von Fr. 5'208 -- be misst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen: Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 12 ’500.-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 40 .-- Renteneinkommen Fr. 78’ 588 .-- IPV Fr. 960 .-- Total Fr. 92’088 .-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613.-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’483 .-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’ 208 .-- Total Fr. 83’304 .-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -8’784 .-- 8.2
Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8’784 .-- ist ein Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Ze it vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 nicht ausgewiesen. 9.
Nach Gesagten ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020 ( Urk. 2 ) Ansprüche des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 201 8 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2019 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.
10.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 10.2
Ausgangsgemäss ist die
unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, bei einem
gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 2 '100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, wird mit Fr. 2’100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1
Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELV , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) . Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehe gatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten Ehegatten als getrennt lebend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ELV , wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist ( lit . a), eine Scheidungs- oder Trennungs klage anhängig ist ( lit . b) , eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat ( lit . c) oder
glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsäch liche Trennung längere Zeit dauern wird ( lit . d) .
E. 1.3 ) über stei gen den Vermögen im Betrag von insgesamt Fr . 72'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13/62) ein Fünftel von Fr. 72'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 14'500.-- als Einnahmen anzurechnen (vor s t ehend E. 1.4) . Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2018 im Betrag von Fr. 78 '348.-- ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 13/53/2, Urk. 13/72/7-9, Urk.
12/1), Tages taxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- ( Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6' 43 0.-- (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG, in der bis 31. Dezember 20 18
gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetr ag für die Prämien der obligatorische n Kran kenpflegeversicherung (Durchschnitts prämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit . c der Verordnung des EDI üb er die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berech n ung der Ergänzungsleistungen ) von Fr. 5'088.-- bemisst sich der Leistungsan spruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgen der massen:
Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 14’500 .-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 110.-- Renteneinkommen Fr. 78’348.-- IPV Fr. 864.-- Total Fr. 93’822.-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613 .-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’430 .-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’088 .-- Total Fr. 83’131 .-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. - 10’691 .--
E. 1.4 Gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG können die Kantone für die in Heimen oder Spitälern lebende n Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen und diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Der Kanton Zürich hat von der ihm in Art. 11 Abs. 2 ELG eingeräumten Kom petenz mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes üb er die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Ge brauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern
nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel und bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
E. 1.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
E. 1.6 Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der Tatbestand dieser Be stimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflich tung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und
131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E.
E. 1.8 Generell vorbehalten ist indes die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hin sichtlich der Vermögensminderung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1). Denn für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist erforderlich, dass die ver sicherte Person hinsicht lich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war . Nicht erforderlich ist indes, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi kation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm .
Es ist daher nicht wes entlich, dass sich die versicherte Pers on über die sozialversicherungsrechtli chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1; BGE 131 V 335 E. 4.4). 1 .9
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Aus tausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Be weise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.
E. 1.10 ) .
In den Jahre n 2018 und 2019 ist daher von den folgenden anrechen baren Verzichtsvermögen auszugehen: Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : Datum Saldo : 200 8 Fr. 200’000 .-- Fr. 0.-- 2009 Fr. 0.-- Fr. 200’000.-- 31.12.2008 2010 Fr. 10' 000.-- Fr. 190'000. -- 31.12.2009 2011 Fr. 10'000 .-- Fr. 180’000 .-- 31.12.201 0 2012 Fr. 10'000 .-- Fr. 170'000.-- 31.12.2011 2013 Fr. 10'000 .-- Fr. 160'000.-- 31.12.2012 2014 Fr. 10'000 .-- Fr. 150'000.-- 31.12.2013 2015 Fr. 10'000 .-- Fr. 140'000.-- 31.12.2014 2016 Fr. 10'000 .-- Fr. 130'000.-- 31.12.2015 2017 Fr. 10'000 .-- Fr. 120'000.-- 31.12.2016 2018 Fr. 10'000 .-- Fr. 110'000.-- 31.12.2017 2019 Fr. 10'000 .-- Fr. 100'000.-- 31.12.2018 6.2
Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 daher ein Vermö gens verzicht im Um fang von Fr. 110’000 .-- und für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2019 ein solcher im Umfang von Fr. 100'000.-- anzurechnen. 7.
E. 1.11 Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Ge mäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Ver ordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020 (Urk. 2 ) erhob der Ver si cherte am
19. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,
dieser sei auf zuheben und es sei en
ihm für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 424.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 solche Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'208.-- und für die Zeit vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2020 solche Leistungen im Betrag von Fr. 5'232.-- zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur neuen Bemessung seines Leistungsan spruch s an die SVA zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020 ( Urk. 2 ) davon aus, dass das vom Beschwerdeführer vor dem Heimeintritt gemeinsam mit seiner Ehegattin und ihrer gemeinsamen Tochter bewohnte Grundstück in Y.___ in seinem hälftigen Eigentum gestanden habe , und dass der Verkehrswert des hälftigen Anteils an diesem Grundstück mit Fr.
928'903.50 zu bemessen sei, und dass dieser Betrag, reduziert um Hypothekar schulden im Betrag von Fr. 650'000.-- , bei der Bemessung der anrechenbaren Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu berücksichtigen sei (S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass er über kein Grund eigentum verfügt habe, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid zu Unrecht einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem von ihm vor dem Heimeintritt bewohnt en Grundstück in Y.___ bei der Be mes sung des anrechenbaren Einkommens als Vermögen berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 4). Vielmehr habe er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grund stück in Y.___ bereits am 29. August 2008 an seine Ehegattin, welche gegenwärtig von ihm gerichtlich getrennt lebe, übe r tragen (Urk . 1 S. 5). Die Ab tretung des hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück an seine Ehe gattin stelle indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn der hälftige Miteigen tumsanteil an diesem Grundstück, welches ursprünglich im alleinigen Eigentum seiner Ehegattin gestanden sei, sei ihm erst am 25. April 2001 von seiner Ehe gattin schenkungsweise übertragen worden. Da er mit dem Abtretungsvertrag vom 29. August 2008 diese Schenkung lediglich rückgängig gemacht habe, handle es sich hierbei nicht um einen Vermögensverzicht (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Selbst wenn es sich beim Abtretungsvertrag vom 29. August 2008 wider Erwarten um einen Vermögensverzicht handeln sollte, sei spätestens ab 1.
Januar
2020 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausgewiesen (Urk.
1 S.
6
f.).
E. 2.3 Mit der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 11) führte die Be schwer degegnerin aus, dass der Beschwerdeführer den hälftigen Miteigentums anteil an der Liegenschaft Y.___ am 29. August 2008 auf seine Ehe gattin übertragen habe. Der Übernahmepreis habe Fr. 800'000.-- betragen, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von einem Verkehrswert der Liegen schaft von Fr. 1'600'000.-- ausgegangen seien (S. 1). Anlässlich dieser Übertra gung habe der Beschwerdeführer seiner Ehegattin einen Betrag von Fr. 200'000.-- (bei einer Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 1'200'000.-- ) geschenkt. Somit sei von einem Vermögensverzicht im Jahre 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation von Fr.
10'000.-- mit Beginn nach einem Jahr seit dem Vermögensverzicht sei für das Jahr 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 110'000.-- und für das Jahr 2019 ein solches von Fr. 100'000.-- bei der Bemessung der anrechenbaren Einkünfte zu berücksichtigen. Da dabei weiterhin ein Einnahmenüberschuss resultiere, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht ausgewiesen (S.
2 ). 3. 3.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah me n des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen). 3.2
Gemäss der Rechtsprechung ist die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids über Ergänzungsleistungen auf das Kalenderjahr be schränkt. Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an frü here Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ,
Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 ELV )
jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (BGE 128 V 29; Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E.
E. 4 1). D ie Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflich tung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumul ativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vor handene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsan spre cher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschrän kung, wo die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen R echtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht be ziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E.
2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.
E. 4.1 Zunächst ist streitig, ob überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt.
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin , Z.___ , am 17. April 2001 vereinbarten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Letzterem die Hälfte des sich in ihrem Eigentum befindenden Grundstücks in Y.___ (Kataster Nr. …. ) zu Miteigentum übertrage (Urk. 3/11). 4 . 3
In der Folge vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am
29. August 2008, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer gemischten Schenkung die Hälfte Miteigentum an diesem Grundstück in Y.___
( mit der Kataster N r. .... ) an seine Ehegattin übertrage, dass der Übernahmepreis Fr.
800'000.-- betrage, dass der hälftige interne Grundpfandschuldenanteil im Betrag von Fr. 600'000.-- an den Übernahmepreis angerechnet werde, dass der Beschwerdeführer seiner Ehegattin eine Schenkung im Umfang der Differenz von Fr.
200'000.-- ausrichte , und dass seine Ehegattin die Annahme dieser Schenkung erkläre (Urk. 3/8).
E. 4.4 Nach Gesagtem hat sich der Beschwerdeführer am 29. August 2008 verpflichtet, seiner Ehegattin den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück in Y.___ mit der Kataster Nr. ....
zu schenken. Diese Schenkung erfolgte ohne rechtliche Verpflichtung und stand insbesondere in keinem Zusammenhang zu der erst am 9. Februar 2017 erfolgten gerichtlichen Trennung der Ehe des Be schwerdeführers mit seiner Ehegattin (Urk. 3/5). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer im Umfang der Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteil s am Grundstück in Y.___
(abzüglich des hälftigen internen Grund pfandschuldenanteils) an seine Ehegattin am 29. August 2008 ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen im Sinne des ELG verzichtet e . Daran ändert
- entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - nichts, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits vor dem 17. April 2001 Alleineigentümerin des erwähnten Grundstücks war. Denn die ursprüngliche Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Beschwerdeführer durch seine Ehegattin vom 17. April 2001 war zwar mit der Auflage, dass der Be schwerdeführer die Gebühren und Auslagen des Notariats und des Grundbuch amtes zu bezahlen hatte, nicht indes mit Bedingungen verbunden . Insbesondere wurde auch kein Rückfall im Sinne von Art. 247 des Obligationenrechts (OR) ver einbart (Urk. 3/11). Mit der Eigentumsübertragung vom 29. August 2008 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers zwar verpflichtet ,
den hälftige n inter ne n Grundpfandschuldenanteil von Fr. 600'000.-- zu übernehmen und es wurde ver einbart, dass der Schuldenanteil in diesem Umfang an den Übernahmepreis ange rechnet werde . Im Umfang eines Betrages von Fr. 200'000.-- erfolgte die Schen kung indes bedingungslos , insbesondere wurde auch kein Rückfall im Sinne von Art. 247 OR vereinbart (Urk . 3/8). Es handelte sich somit um eine Hingabe ohne rechtliche Verpflichtung und entsprechend um einen Vermögensverzicht .
5. 5.1
Weiter ist die Höhe des Vermögensverzichts strittig . 5.2
In Bezug auf die Höhe des Vermögensverzichts brachte der Beschwerdeführer vor, dass
- wenn wider Erwarten überhaupt ein Vermögensverzicht vorliege - von e iner am 29. August 2008 erfolgten Schenkung im Umfang von Fr. 200'000. -- auszu gehen sei (Urk. 1 S. 6). Damit übereinstimmend ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 11) davon aus, dass von einer Schenkung beziehungsweise von einem Vermögensverzicht im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 200'000.-- auszugehen sei (S. 2). 5.3
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend, wobei der Verkehrswert nicht zur Anwen dung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 ELV). Gemäss Abs. 6 dieser Be stimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
Der Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV kommt im Kanton Zürich indes nicht zur Anwendung (Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Ziff. 2.2.1). 5.4
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Ver kaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1) . Gemäss der Recht sprechung stellt der Mittel wert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudev er sicherungswert eine von der Rechtsprechung anerkannte Schätzmethode dar, weil der Verkehrswert meist de utlich über dem Steuerwert liege und der Versiche rungswert den Verkehrswert häufig übertreffe. Diese Schätzmethode sei jedoch nicht anzuwenden, wenn diese Methode zufolge besonderer Umstände zu offen sichtli ch unrichtigen Ergebnissen führe (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom
8. Februar 2001 E. 2b; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /
IV, 3 . Aufl. , Zürich 2021, S. 240). Daneben handelt es sich bei der Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens um eine weitere von der Rechtsprechung anerkannte Schätzmethode (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E . 7 .1.2; Carigiet / Koch , a.a.O ). 5.5
Gemäss dem öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 29. August 2008 (Urk. 3/8) wies das Grundstück mit der Katasternummer .... in Y.___ einen Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'196'000.-- auf ( Schätzungsdatum vom 28. März 2002; S. 2). 5.6
Der Vermögenssteuerwert des Grundstücks betrug gemäss der «Neubewertung 2009» des Steueramtes der Gemeinde Y.___
im Jahre 2009 Fr.
1'599'000.-- (Urk. 3/12). 5.7
Bei der Bemessung de s Markwertes des Bodens kann gemäss der Rechtsprechung auf die Statistik für Wohnlandpreise des statistischen Amtes des Kantons ab ge stellt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15.
Oktober
2013 E.
7.1.2 ). Das Statistische Amt des Kantons Zürich erfasst die Bodenpreise im Kanton auf Grundlage der Handänderungsstatistik . Weil nicht für jedes Jahr für jede Gemeinde Preisinformationen aus Verkäufen vorhanden sind, werden zu sätzlich geschätzte Preise ausgewiesen. Diese beruhen auf einem statistischen Modell, das die Preisentwicklung bei Freihandverkäufen von unbebautem Wohn bau land auf der Basis eines einfachen Modells schätzt. Die Schätzwerte werden jährlich aktualisiert (www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/immobilien markt/ bodenpreise.html) . Im Jahre 2008 kam das Vertrauensintervall eines Qua drat meters Bauland in der Gemeinde Y.___ zwischen Fr.
470 .-- und Fr. 901.-- zu liegen. Der Schätzwert betrug Fr. 653 .-- und der effektive Wert betrug Fr. 748 .-- (Median). 5.8
Gemäss der «Neubewertung 2009» des Steueramtes der Gemeinde Y.___ (Urk. 3/12) betrug der Zeitbauwert des Wohnhaus es auf dem Grundstück mit der K atasternummer .... in Y.___ im Jahre 2009 Fr. 1'223'600.- . 5.9
Da der Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'196'000.-- (vorstehend E. 5.5 ) unter halb des Vermögenssteuerwert s des Grundstücks von Fr. 1'599'000.-- ( vorstehend E. 5.6 ) zu liegen kommt, kann vorliegend die Schätzmethode der Ermittlung eines Mittelwert s zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert nicht berücksichtigt werden . Denn eine Bemessung anhand dieser Methode würde ins besondere auf Grund des verhältnismässig weit zurückliegenden Schätzungs da tum s durch die Kantonale Gebäudeversicherung (vom 28. März 2002; vorstehend E. 5.5 ) zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen . 5.10
Insbesondere auf Grund des Vertrauensintervall s
für den Schätzwert eines Qua dratmeters Bauland in der Gemeinde Y.___
im Jahre 2008 zwischen Fr. 470.-- und Fr. 901.-- gemäss den Angaben durch das Statistische Amt des Kantons Zürich erscheint indes die Bemessung des Werts des Grundstücks durch die Vertragsparteien im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentums über tra gung vom 29. August 2008 (Urk. 3/8) mit Fr. 1'600'000.-- nicht als offensichtlich unrichtig beziehungsweise nicht als offensichtlich unvertretbar. Unter diesen Umständen ist die Bemessung des fraglichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Beschwerde führer an seine Ehegattin vom 29. August 2008 mit Fr.
1'600'000.--, wovon die Parteien nunmehr übereinstimmend ausgehen (vorstehend E. 2.2-2.3 ) , nicht zu beanstanden. 5.11
Für die Bestimmung des Verzichtsvermögens ist somit von einem Verkehrswert der Wohnliegenschaft in Y.___ von insgesamt Fr. 1'600'000.-- und einer Schenkung des Beschwerdeführers an seine Ehegattin am 29. August 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- ( [ Fr. 1'600'000.-- ÷ 2] - Fr. 600'000.--) auszugehen. 5.12
Da die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführer s
zum Zeitpunkt der Vermögens hin gabe vom 29. August 2008 unbestritten ist (vgl. Urk. 1), da sich Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme den Akten nicht entnehmen lassen, und da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird (Art. 16 ZGB; BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c), ist an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vermögenshingabe vom 29. August 2008 nicht zu zweifeln. 6. 6.1
Nach Gesagtem ist von einem Vermögensverzicht am 29. August 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- auszugehen, wobei d er Wert des Verzichtsvermögen s
im Zeit punkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Ver zicht folgt, zu übertragen und in der Folge jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (vorstehend E.
E. 7 Gemäss der Rechtsprechung gilt eine Gegenleistung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( BGE 122 V 394 ) . Bei Konsumgütern und Dienstleistungen gilt die Gegenleistung als gleichwertig, wenn die EL-beantragende Person den Kaufnachweis erbringt.
Ein Vermögens ver zicht besteht auch, wenn die Alimente an eine angehörige Person deren Exi stenzminimum übersteigen ( BGE 121 V 204 ). Dabei stellt die Erfüllung einer moralischen Pflicht k ein en ausreichenden Grund dar , um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Glücks-, Lotterie- und Casinospiele bieten keine gleichwertige Gegenleistung. E in Vermögensverzicht liegt daher auch dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird . Auf diese Weise verlorenes Vermögen ist analog zu einer Schenkung als Vermögensverzicht zu werten ( Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c ) . Das Gleiche gilt für Vermögen, das unvorsichtig und unter den gegebenen Umstände n unver nünftig angelegt wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 ).
E. 7.1 Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 110’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E.
E. 7.2 Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 10'691.-- ist ein Anspruch des Be schwer deführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 nicht ausgewiesen. 8. 8.1
Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 10 0’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr . 62'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwer de führer ein Fünftel von Fr. 62'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 12'500.-- als Einnahmen anzurechnen. Bei einem unstreitig en Renteneinkommen im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 78'588.-- ( Urk. 1) , Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- ( Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für pe rsönliche Ausgaben von Fr. 6'483 .-- (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetr ag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnitts prämie
KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit . c der Verordnung des EDI üb er die Durchschnittsprämien 201 9 der Kranken pflege versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ) von Fr. 5'208 -- be misst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen: Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr.
E. 10 Art. 17a ELV , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Ver mögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergän zungs leistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs jahres massgebend ist (Abs. 3).
E. 10.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
E. 10.2 Ausgangsgemäss ist die
unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, bei einem
gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 2 '100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, wird mit Fr. 2’100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
E. 12 ’500.-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 40 .-- Renteneinkommen Fr. 78’ 588 .-- IPV Fr. 960 .-- Total Fr. 92’088 .-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613.-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’483 .-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’ 208 .-- Total Fr. 83’304 .-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -8’784 .-- 8.2
Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8’784 .-- ist ein Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Ze it vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 nicht ausgewiesen. 9.
Nach Gesagten ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020 ( Urk. 2 ) Ansprüche des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 201 8 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2019 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00054
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
16. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 195 2 , bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV , Urk. 13/53/1 ; ab 1. Januar 2018 eine Rente der Alters- und Hinterlassenen versi cherung , AHV, vgl. Urk. 13/44/1 ), als er sich am 25. Mai 2017 bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), zum Bezug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen zur Invalidenrente an meldete (Urk. 13/3 ). Mit Ver fügung en vom
22. (Urk. 13/37) und vom 27. August 2018 (Urk.
13/42) verneinte die SVA einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2017 und für die Zeit ab 1. Januar 2018. 1.2
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern vom 13. April 2018 (Urk. 6/12; vgl. Urk. 13/63) wurde für den Versicherten eine Vertretungsbeistand schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeord net. Mit Verfügung vom 8. November 2019 (Urk. 13/68) verneinte die SVA einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 201 8 und für die Zeit ab 1. Januar 2019 . Die vom Beistand des Versicherten am 6. Dezember 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/76) wies die SVA mit Entscheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 13/78 = Urk. 2) ab. Am 5. Juni 2020 ersuchte der Versicherte die SVA um Wiedererwägung des Einspracheent scheids vom 25. Mai 2020, worauf die SVA dem Versicherten anlässlich eines Telefongesprächs vom 11. Juni 2020 mitteilte, dass
die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheid s
vom 25. Mai 2020 nicht erfüllt seien (Urk. 13/92). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020 (Urk. 2 ) erhob der Ver si cherte am
19. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,
dieser sei auf zuheben und es sei en
ihm für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 424.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 solche Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'208.-- und für die Zeit vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2020 solche Leistungen im Betrag von Fr. 5'232.-- zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur neuen Bemessung seines Leistungsan spruch s an die SVA zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
4. September 2020 (Urk. 11 ) beantragte die SVA di e Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1
Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELV , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) . Demgegenüber hat bei Trennung der Ehe jeder Ehe gatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gelten Ehegatten als getrennt lebend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ELV , wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist ( lit . a), eine Scheidungs- oder Trennungs klage anhängig ist ( lit . b) , eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat ( lit . c) oder
glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsäch liche Trennung längere Zeit dauern wird ( lit . d) . 1.3
Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).
Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . b ELG ins besondere Unterstützung en der öffentlichen Sozialhilfe. 1.4
Gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG können die Kantone für die in Heimen oder Spitälern lebende n Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen und diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Der Kanton Zürich hat von der ihm in Art. 11 Abs. 2 ELG eingeräumten Kom petenz mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes üb er die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Ge brauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern
nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel und bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel. 1.5
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.6
Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der Tatbestand dieser Be stimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflich tung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und
131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E.
4. 1). D ie Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflich tung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumul ativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vor handene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsan spre cher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschrän kung, wo die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen R echtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht be ziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E.
2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1. 7
Gemäss der Rechtsprechung gilt eine Gegenleistung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht ( BGE 122 V 394 ) . Bei Konsumgütern und Dienstleistungen gilt die Gegenleistung als gleichwertig, wenn die EL-beantragende Person den Kaufnachweis erbringt.
Ein Vermögens ver zicht besteht auch, wenn die Alimente an eine angehörige Person deren Exi stenzminimum übersteigen ( BGE 121 V 204 ). Dabei stellt die Erfüllung einer moralischen Pflicht k ein en ausreichenden Grund dar , um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten. Glücks-, Lotterie- und Casinospiele bieten keine gleichwertige Gegenleistung. E in Vermögensverzicht liegt daher auch dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird . Auf diese Weise verlorenes Vermögen ist analog zu einer Schenkung als Vermögensverzicht zu werten ( Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c ) . Das Gleiche gilt für Vermögen, das unvorsichtig und unter den gegebenen Umstände n unver nünftig angelegt wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 ). 1.8
Generell vorbehalten ist indes die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hin sichtlich der Vermögensminderung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1). Denn für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist erforderlich, dass die ver sicherte Person hinsicht lich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war . Nicht erforderlich ist indes, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi kation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm .
Es ist daher nicht wes entlich, dass sich die versicherte Pers on über die sozialversicherungsrechtli chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1; BGE 131 V 335 E. 4.4). 1 .9
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Aus tausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Be weise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1. 10
Art. 17a ELV , in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Ver mögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergän zungs leistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs jahres massgebend ist (Abs. 3). 1.11
Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Ge mäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Ver ordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020 ( Urk. 2 ) davon aus, dass das vom Beschwerdeführer vor dem Heimeintritt gemeinsam mit seiner Ehegattin und ihrer gemeinsamen Tochter bewohnte Grundstück in Y.___ in seinem hälftigen Eigentum gestanden habe , und dass der Verkehrswert des hälftigen Anteils an diesem Grundstück mit Fr.
928'903.50 zu bemessen sei, und dass dieser Betrag, reduziert um Hypothekar schulden im Betrag von Fr. 650'000.-- , bei der Bemessung der anrechenbaren Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu berücksichtigen sei (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass er über kein Grund eigentum verfügt habe, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid zu Unrecht einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem von ihm vor dem Heimeintritt bewohnt en Grundstück in Y.___ bei der Be mes sung des anrechenbaren Einkommens als Vermögen berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 4). Vielmehr habe er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grund stück in Y.___ bereits am 29. August 2008 an seine Ehegattin, welche gegenwärtig von ihm gerichtlich getrennt lebe, übe r tragen (Urk . 1 S. 5). Die Ab tretung des hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück an seine Ehe gattin stelle indes keinen Vermögensverzicht dar. Denn der hälftige Miteigen tumsanteil an diesem Grundstück, welches ursprünglich im alleinigen Eigentum seiner Ehegattin gestanden sei, sei ihm erst am 25. April 2001 von seiner Ehe gattin schenkungsweise übertragen worden. Da er mit dem Abtretungsvertrag vom 29. August 2008 diese Schenkung lediglich rückgängig gemacht habe, handle es sich hierbei nicht um einen Vermögensverzicht (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Selbst wenn es sich beim Abtretungsvertrag vom 29. August 2008 wider Erwarten um einen Vermögensverzicht handeln sollte, sei spätestens ab 1.
Januar
2020 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausgewiesen (Urk.
1 S.
6
f.).
2.3
Mit der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 11) führte die Be schwer degegnerin aus, dass der Beschwerdeführer den hälftigen Miteigentums anteil an der Liegenschaft Y.___ am 29. August 2008 auf seine Ehe gattin übertragen habe. Der Übernahmepreis habe Fr. 800'000.-- betragen, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von einem Verkehrswert der Liegen schaft von Fr. 1'600'000.-- ausgegangen seien (S. 1). Anlässlich dieser Übertra gung habe der Beschwerdeführer seiner Ehegattin einen Betrag von Fr. 200'000.-- (bei einer Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 1'200'000.-- ) geschenkt. Somit sei von einem Vermögensverzicht im Jahre 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Amortisation von Fr.
10'000.-- mit Beginn nach einem Jahr seit dem Vermögensverzicht sei für das Jahr 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 110'000.-- und für das Jahr 2019 ein solches von Fr. 100'000.-- bei der Bemessung der anrechenbaren Einkünfte zu berücksichtigen. Da dabei weiterhin ein Einnahmenüberschuss resultiere, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht ausgewiesen (S.
2 ). 3. 3.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den An fech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rah me n des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen). 3.2
Gemäss der Rechtsprechung ist die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids über Ergänzungsleistungen auf das Kalenderjahr be schränkt. Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an frü here Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ,
Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 Abs. 1 ELV )
jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (BGE 128 V 29; Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2019 vom 7. Oktober 2019 E.
4.1 , 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.1 und 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4). 3.3
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet der Einsprache ent scheid vom 25 . Mai 2020 (Urk . 2) ,
mit welchem
die Verfügung vom 8. November 2019 (Urk. 13/68) bestätigt wurde . Darin wurde der Anspruch des Beschwerde führers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 und für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2019 verneint. Im Streite steht daher der An spruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.
Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 . Nicht Anfechtungs- und Streitgegen stand des vorliegenden Verfahrens bildet
dagegen der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2020 (Urk . 1) . Insoweit der Beschwer deführer die Zusprache von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 beantragen wollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 3.4
Nach Gesagtem ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs leistun g en für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019
streitig und in diesem Zusammenhang allein die Frage n nach der Anrechnung eines Verzichts vermö gens und nach dessen Höhe . Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxis ge mäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übri gen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungs leistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). 4. 4.1
Zunächst ist streitig, ob überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt. 4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin , Z.___ , am 17. April 2001 vereinbarten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Letzterem die Hälfte des sich in ihrem Eigentum befindenden Grundstücks in Y.___ (Kataster Nr. …. ) zu Miteigentum übertrage (Urk. 3/11). 4 . 3
In der Folge vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am
29. August 2008, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer gemischten Schenkung die Hälfte Miteigentum an diesem Grundstück in Y.___
( mit der Kataster N r. .... ) an seine Ehegattin übertrage, dass der Übernahmepreis Fr.
800'000.-- betrage, dass der hälftige interne Grundpfandschuldenanteil im Betrag von Fr. 600'000.-- an den Übernahmepreis angerechnet werde, dass der Beschwerdeführer seiner Ehegattin eine Schenkung im Umfang der Differenz von Fr.
200'000.-- ausrichte , und dass seine Ehegattin die Annahme dieser Schenkung erkläre (Urk. 3/8). 4.4
Nach Gesagtem hat sich der Beschwerdeführer am 29. August 2008 verpflichtet, seiner Ehegattin den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück in Y.___ mit der Kataster Nr. ....
zu schenken. Diese Schenkung erfolgte ohne rechtliche Verpflichtung und stand insbesondere in keinem Zusammenhang zu der erst am 9. Februar 2017 erfolgten gerichtlichen Trennung der Ehe des Be schwerdeführers mit seiner Ehegattin (Urk. 3/5). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer im Umfang der Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteil s am Grundstück in Y.___
(abzüglich des hälftigen internen Grund pfandschuldenanteils) an seine Ehegattin am 29. August 2008 ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen im Sinne des ELG verzichtet e . Daran ändert
- entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - nichts, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits vor dem 17. April 2001 Alleineigentümerin des erwähnten Grundstücks war. Denn die ursprüngliche Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Beschwerdeführer durch seine Ehegattin vom 17. April 2001 war zwar mit der Auflage, dass der Be schwerdeführer die Gebühren und Auslagen des Notariats und des Grundbuch amtes zu bezahlen hatte, nicht indes mit Bedingungen verbunden . Insbesondere wurde auch kein Rückfall im Sinne von Art. 247 des Obligationenrechts (OR) ver einbart (Urk. 3/11). Mit der Eigentumsübertragung vom 29. August 2008 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers zwar verpflichtet ,
den hälftige n inter ne n Grundpfandschuldenanteil von Fr. 600'000.-- zu übernehmen und es wurde ver einbart, dass der Schuldenanteil in diesem Umfang an den Übernahmepreis ange rechnet werde . Im Umfang eines Betrages von Fr. 200'000.-- erfolgte die Schen kung indes bedingungslos , insbesondere wurde auch kein Rückfall im Sinne von Art. 247 OR vereinbart (Urk . 3/8). Es handelte sich somit um eine Hingabe ohne rechtliche Verpflichtung und entsprechend um einen Vermögensverzicht .
5. 5.1
Weiter ist die Höhe des Vermögensverzichts strittig . 5.2
In Bezug auf die Höhe des Vermögensverzichts brachte der Beschwerdeführer vor, dass
- wenn wider Erwarten überhaupt ein Vermögensverzicht vorliege - von e iner am 29. August 2008 erfolgten Schenkung im Umfang von Fr. 200'000. -- auszu gehen sei (Urk. 1 S. 6). Damit übereinstimmend ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 11) davon aus, dass von einer Schenkung beziehungsweise von einem Vermögensverzicht im Jahre 2008 im Umfang von Fr. 200'000.-- auszugehen sei (S. 2). 5.3
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend, wobei der Verkehrswert nicht zur Anwen dung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 ELV). Gemäss Abs. 6 dieser Be stimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
Der Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV kommt im Kanton Zürich indes nicht zur Anwendung (Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Ziff. 2.2.1). 5.4
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Ver kaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1) . Gemäss der Recht sprechung stellt der Mittel wert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudev er sicherungswert eine von der Rechtsprechung anerkannte Schätzmethode dar, weil der Verkehrswert meist de utlich über dem Steuerwert liege und der Versiche rungswert den Verkehrswert häufig übertreffe. Diese Schätzmethode sei jedoch nicht anzuwenden, wenn diese Methode zufolge besonderer Umstände zu offen sichtli ch unrichtigen Ergebnissen führe (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom
8. Februar 2001 E. 2b; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /
IV, 3 . Aufl. , Zürich 2021, S. 240). Daneben handelt es sich bei der Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens um eine weitere von der Rechtsprechung anerkannte Schätzmethode (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E . 7 .1.2; Carigiet / Koch , a.a.O ). 5.5
Gemäss dem öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 29. August 2008 (Urk. 3/8) wies das Grundstück mit der Katasternummer .... in Y.___ einen Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'196'000.-- auf ( Schätzungsdatum vom 28. März 2002; S. 2). 5.6
Der Vermögenssteuerwert des Grundstücks betrug gemäss der «Neubewertung 2009» des Steueramtes der Gemeinde Y.___
im Jahre 2009 Fr.
1'599'000.-- (Urk. 3/12). 5.7
Bei der Bemessung de s Markwertes des Bodens kann gemäss der Rechtsprechung auf die Statistik für Wohnlandpreise des statistischen Amtes des Kantons ab ge stellt werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15.
Oktober
2013 E.
7.1.2 ). Das Statistische Amt des Kantons Zürich erfasst die Bodenpreise im Kanton auf Grundlage der Handänderungsstatistik . Weil nicht für jedes Jahr für jede Gemeinde Preisinformationen aus Verkäufen vorhanden sind, werden zu sätzlich geschätzte Preise ausgewiesen. Diese beruhen auf einem statistischen Modell, das die Preisentwicklung bei Freihandverkäufen von unbebautem Wohn bau land auf der Basis eines einfachen Modells schätzt. Die Schätzwerte werden jährlich aktualisiert (www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/immobilien markt/ bodenpreise.html) . Im Jahre 2008 kam das Vertrauensintervall eines Qua drat meters Bauland in der Gemeinde Y.___ zwischen Fr.
470 .-- und Fr. 901.-- zu liegen. Der Schätzwert betrug Fr. 653 .-- und der effektive Wert betrug Fr. 748 .-- (Median). 5.8
Gemäss der «Neubewertung 2009» des Steueramtes der Gemeinde Y.___ (Urk. 3/12) betrug der Zeitbauwert des Wohnhaus es auf dem Grundstück mit der K atasternummer .... in Y.___ im Jahre 2009 Fr. 1'223'600.- . 5.9
Da der Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'196'000.-- (vorstehend E. 5.5 ) unter halb des Vermögenssteuerwert s des Grundstücks von Fr. 1'599'000.-- ( vorstehend E. 5.6 ) zu liegen kommt, kann vorliegend die Schätzmethode der Ermittlung eines Mittelwert s zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert nicht berücksichtigt werden . Denn eine Bemessung anhand dieser Methode würde ins besondere auf Grund des verhältnismässig weit zurückliegenden Schätzungs da tum s durch die Kantonale Gebäudeversicherung (vom 28. März 2002; vorstehend E. 5.5 ) zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen . 5.10
Insbesondere auf Grund des Vertrauensintervall s
für den Schätzwert eines Qua dratmeters Bauland in der Gemeinde Y.___
im Jahre 2008 zwischen Fr. 470.-- und Fr. 901.-- gemäss den Angaben durch das Statistische Amt des Kantons Zürich erscheint indes die Bemessung des Werts des Grundstücks durch die Vertragsparteien im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentums über tra gung vom 29. August 2008 (Urk. 3/8) mit Fr. 1'600'000.-- nicht als offensichtlich unrichtig beziehungsweise nicht als offensichtlich unvertretbar. Unter diesen Umständen ist die Bemessung des fraglichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Beschwerde führer an seine Ehegattin vom 29. August 2008 mit Fr.
1'600'000.--, wovon die Parteien nunmehr übereinstimmend ausgehen (vorstehend E. 2.2-2.3 ) , nicht zu beanstanden. 5.11
Für die Bestimmung des Verzichtsvermögens ist somit von einem Verkehrswert der Wohnliegenschaft in Y.___ von insgesamt Fr. 1'600'000.-- und einer Schenkung des Beschwerdeführers an seine Ehegattin am 29. August 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- ( [ Fr. 1'600'000.-- ÷ 2] - Fr. 600'000.--) auszugehen. 5.12
Da die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführer s
zum Zeitpunkt der Vermögens hin gabe vom 29. August 2008 unbestritten ist (vgl. Urk. 1), da sich Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme den Akten nicht entnehmen lassen, und da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird (Art. 16 ZGB; BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c), ist an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vermögenshingabe vom 29. August 2008 nicht zu zweifeln. 6. 6.1
Nach Gesagtem ist von einem Vermögensverzicht am 29. August 2008 im Betrag von Fr. 200'000.-- auszugehen, wobei d er Wert des Verzichtsvermögen s
im Zeit punkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Ver zicht folgt, zu übertragen und in der Folge jeweils nach einem Jahr um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (vorstehend E. 1.10 ) .
In den Jahre n 2018 und 2019 ist daher von den folgenden anrechen baren Verzichtsvermögen auszugehen: Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : Datum Saldo : 200 8 Fr. 200’000 .-- Fr. 0.-- 2009 Fr. 0.-- Fr. 200’000.-- 31.12.2008 2010 Fr. 10' 000.-- Fr. 190'000. -- 31.12.2009 2011 Fr. 10'000 .-- Fr. 180’000 .-- 31.12.201 0 2012 Fr. 10'000 .-- Fr. 170'000.-- 31.12.2011 2013 Fr. 10'000 .-- Fr. 160'000.-- 31.12.2012 2014 Fr. 10'000 .-- Fr. 150'000.-- 31.12.2013 2015 Fr. 10'000 .-- Fr. 140'000.-- 31.12.2014 2016 Fr. 10'000 .-- Fr. 130'000.-- 31.12.2015 2017 Fr. 10'000 .-- Fr. 120'000.-- 31.12.2016 2018 Fr. 10'000 .-- Fr. 110'000.-- 31.12.2017 2019 Fr. 10'000 .-- Fr. 100'000.-- 31.12.2018 6.2
Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 daher ein Vermö gens verzicht im Um fang von Fr. 110’000 .-- und für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2019 ein solcher im Umfang von Fr. 100'000.-- anzurechnen. 7. 7.1
Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 110’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- (vorstehend E.
1.3 ) über stei gen den Vermögen im Betrag von insgesamt Fr . 72'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13/62) ein Fünftel von Fr. 72'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 14'500.-- als Einnahmen anzurechnen (vor s t ehend E. 1.4) . Bei einem unstreitigen Renteneinkommen im Jahre 2018 im Betrag von Fr. 78 '348.-- ( Urk. 1; vgl. auch Urk. 13/53/2, Urk. 13/72/7-9, Urk.
12/1), Tages taxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- ( Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 6' 43 0.-- (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG, in der bis 31. Dezember 20 18
gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetr ag für die Prämien der obligatorische n Kran kenpflegeversicherung (Durchschnitts prämie KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit . c der Verordnung des EDI üb er die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berech n ung der Ergänzungsleistungen ) von Fr. 5'088.-- bemisst sich der Leistungsan spruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgen der massen:
Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 14’500 .-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 110.-- Renteneinkommen Fr. 78’348.-- IPV Fr. 864.-- Total Fr. 93’822.-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613 .-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’430 .-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’088 .-- Total Fr. 83’131 .-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. - 10’691 .-- 7.2
Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 10'691.-- ist ein Anspruch des Be schwer deführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 nicht ausgewiesen. 8. 8.1
Bei einem Vermögensverzicht im Jahre 2018 von Fr. 10 0’000.-- und damit von einem die Vermögensfreigrenze von Fr. 37‘500.-- übersteigenden Vermögen im Betrag von insgesamt Fr . 62'500.-- ist dem in einem Heim lebenden Beschwer de führer ein Fünftel von Fr. 62'500.-- beziehungsweise ein Betrag von Fr. 12'500.-- als Einnahmen anzurechnen. Bei einem unstreitig en Renteneinkommen im Jahre 2019 im Betrag von Fr. 78'588.-- ( Urk. 1) , Tagestaxen bei Heimaufenthalt von Fr. 71'613.-- ( Urk. 1; Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), einem Betrag für pe rsönliche Ausgaben von Fr. 6'483 .-- (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG) und bei einem jährlichen Pauschalbetr ag für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Durchschnitts prämie
KVG Prämienregion 3; Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, und Art. 2 lit . c der Verordnung des EDI üb er die Durchschnittsprämien 201 9 der Kranken pflege versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ) von Fr. 5'208 -- be misst sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2018 folgendermassen: Anrechenbare Einnahmen Vermögen (Vermögensverzicht) Fr. 12 ’500.-- Ertrag aus Vermögensverzicht Fr. 40 .-- Renteneinkommen Fr. 78’ 588 .-- IPV Fr. 960 .-- Total Fr. 92’088 .-- Anerkannte Ausgaben Tagestaxe Heimaufenthalt Fr. 71’613.-- Betrag für persönliche Auslagen Fr. 6’483 .-- Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 3 Fr. 5’ 208 .-- Total Fr. 83’304 .-- Einnahmenüberschuss, kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen (Ausgaben minus Einnahmen) Fr. -8’784 .-- 8.2
Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8’784 .-- ist ein Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Ze it vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 nicht ausgewiesen. 9.
Nach Gesagten ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom
25. Mai 2020 ( Urk. 2 ) Ansprüche des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 201 8 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2019 verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.
10.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 10.2
Ausgangsgemäss ist die
unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, bei einem
gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 2 '100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, wird mit Fr. 2’100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz