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ZL.2020.00053

Versicherte zog vom Kanton Thurgau in ein Altersheim im Kanton Zürich, war danach obdachlos und anschliessend in einem Pflegeheim im Kanton Zürich. Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bejaht. Nach dem Auszug aus dem Altersheim wechselte während der Obdachlosigkeit die kantonale Zuständigkeit zur Ausrichtung von EL, ab dann Zuständigkeit gemäss aArt. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG. Art. 21 Abs. 1quater ELG nicht anwendbar, da Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen ELG verwirklicht. Örtliche Zuständigkeit des Kantons Thurgau zur Ausrichtung von Zusatzleistungen verneint; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-08-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, meldete sich am 1 9. August 2019 bei der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügung vom 2 0. August 2019 ( Urk. 12/1 S. 2 f.) lehnte diese das Gesuch infolge mangelnder Zuständigkeit ab und verwies die Versicherte ans Sozialversicherungszentrum Thurgau.

Am 2 3. August 2019 (eingegangen am 2 6. August 2019) meldete sich die Versi cherte daher beim Sozialversicherungszentrum Thurgau zum Bezug von Zusatz leistungen an ( Urk. 12/2 S. 1-6 ). Mit Verfügung vom 2 9. August 2019 ( Urk. 12/5) trat das Sozialversicherungszentrum Thurgau unter Hinweis auf die mangelnde kantonale Zuständigkeit nicht auf die Anmeldung der Versicherten ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 12/12) wies das Sozial versicherungszentrum Thurgau mit Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 12/26 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Sozialversicherungszentrum Thurgau sei zur Ausrichtung von Ergänzungsleis tungen zu verpflichten ( Urk. 1 S. 1).

Das Sozialversicherungszentrum Thurgau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2020 ( Urk.

11) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2021 ( Urk.

14) wurde die Stadt Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Prozess beigeladen und gleichzeitig wurden deren Akten in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen. Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 7. Juli 2021 ( Urk.

16) wurde den übri gen Verfahrensbeteiligten am 1 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechts folgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 2 5. Mai 2020 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ergangen. Folglich finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und we rden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG). Der Wohn sitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses Element aufgrund von erkennbaren Umstän den objektiv bestimmt werden muss. Zu diesen Umständen zählen die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruch nahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung beziehungsweise die Schriftenhinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Es geht regelmässig um die Klärung der Frage, wo im konkre ten Fall der Lebensmittelpunkt liegt (Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 1 3 N 16 f. mit Hinweisen).

Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Die Unterbringung ist eine Einweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt. Keine Unterbringung ist der freiwillige, selbst bestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person in eine Anstalt. Wird dadurch der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt, wie beispielsweise bei einem Pflegeheim, so begründet dies einen Wohnsitz (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Komm entar Zivilgesetzbuch I, 6. Auf lage, Basel 2018, Art. 23 N 19h).

Gemäss Art. 24 ZGB bleibt der einmal begr ündete Wohnsitz einer Person be ste hen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz auf gegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufent haltsort als Wohnsitz (Abs. 2). 1.4

Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbst bestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz vor der neuen Unterbringung hatte, bleibt weiterhin zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Person am Ort des Heimes, Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründet oder wenn der EL-Anspruch erst bei Beginn oder im weiteren Verlauf des Heimaufenthaltes entsteht ( vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleis tungen zur AHV und IV, WEL , gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020 ,

Rz

1310.02). 1.5

Als Heim im Bereich der Ergänzungsleistung

gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt ( Art. 9 Abs. 5 lit . h ELG im Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358). Sie entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgren zungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebs bewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E. 3.1 ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe durch ihren Umzug

am 1. Februar 2012 einen neuen zivilrechtlichen Wohn sitz im Kanton Zürich begründet. Aus den Akten gehe hervor, dass das Altersheim A.___ in Z.___ bereits vor der Löschung der Betriebsbewilligung am 8. April 2019 keinen Heimcharakter mehr aufgewiesen habe und spätestens seit dem Jahr 2018 nicht (mehr) als Altersheim zu qualifizieren sei. Es habe faktisch seit dem Bezug der Wohnung im A.___ im Februar 2012 einzig ein Mietver hältnis vorgelegen. Die Räumlichkeiten von A.___ seien folglich nicht als Heim

zu qualifizieren, weshalb Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG nicht zur A nwendung gelange. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ende Februar 2019 aus der Wohnung im A.___ ausgezogen und während wenigen Tagen obdachlos gewesen sei, womit die Kette von Heim- oder Spitalaufenthalten seit dem Wegzug aus B.___ in jedem Fall unterbrochen worden sei. Die örtliche kantonale Zuständigkeit ergebe sich deshalb spätestens ab März 2019 aufgrund des Wohnsitzprinzips. Für die Festsetzung und Auszahlung von Ergän zungsleistungen sei folglich der Kanton Zürich örtlich zuständig (S. 3 ff.). 2 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in

im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie sei am

1. Februar 2012 von B.___ ins Altersheim A.___ in Z.___

gezogen . I m Zeitpunkt des Ein zugs habe dieses Altersheim über eine Heimbewilligung verfügt und sei als Altersheim anerkannt gewesen. Es

sei auch auf der Alters- und Pflegeheimliste der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als Altersheim aufgeführt gewesen. Die Löschung der Betriebs bewilligung zur Führung eines Altersheimes sei erst mit Verfügung vom 8. April 2019 vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei

sie allerdings bereits nicht mehr im Altersheim A.___

wohnhaft gewesen . Nach dem Auszug aus dem Altersheim A.___ sei sie während wenigen Tagen obdachlos gewesen, bevo r sie in die Psychiatrische Klinik C.___ eingewiesen worden sei. Weder die Obdachlosigkei t noch der Aufenthalt in der C.___ würden einen neuen Wohnsitz begründen. Es sei Tatsache, dass das Altersheim A.___ sowohl im Zeitpunkt des Heimeintritts als auch des Heim austritts über eine Heimbewilligung verfügt habe und diese erst später entzogen worden sei. Dabei sei unerheblich, ob das Altersheim das Zimmer gemäss einem Mietvertrag oder mit Heimtaxen in Rechnung stelle. Wed er der Heimeintritt ins Altersheim A.___ noch die kurze Obdachlosigkeit, der Aufenthalt in der C.___ oder der spätere Heimeintritt ins Alter s - und Pflegeheim D.___ hätten einen neuen Wohnsitz begrün det. Der Beschwerdegegner sei daher für die Ausrichtung der Zusatzleis tungen zuständig (S. 1 f.). 2.3

Die Beigeladene hielt im W esentlichen fest ( Urk. 16) , die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe die Betriebsbewilligung des Altersheims A.___

mit Mit teilung vom 8. April 2019 per sofort aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Altersheim A.___ auf der Heimliste des Kantons Zürich gelistet und somit offiziell als Altersheim anerkannt gewesen. Es liege nicht im Zuständigkeits bereich der Durchführungsstellen Betriebsbewilligungen, welche die Gesundheits direktion erteilt habe, zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Februar 2012 von B.___ ins Altersheim A.___

in Z.___

eingetreten. Danach sei sie wenige Tage obdachlos gewesen , bevor sie in die C.___

einge wiesen worden sei . Per 2 3. Mai 2019 sei sie so dann ins Alters- und Pflegeheim D.___ eingetreten. Weder der Aufenthalt im Altersheim A.___ noch die Obdach losig keit, der Aufenthalt in der C.___ oder der aktuelle Aufenthalt im Alters

- und Pflege heim D.___ hätten einen neuen Wohnsitz begrün det. Dieser liege in B.___ . Der Beschwerdegegner sei somit für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig (S. 2 f.). 2.4

Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Vorab stellt sich

– bei einem angefochtenen Einspracheentscheid des Kantons Thurgau – die Frage der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Ver sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwer d e führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz (im zivilrechtlichen Sinn, vgl. Kieser , a.a.O., Art. 58 N 7) hat. Das ELG enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, weshalb Art. 58 Abs. 1 ATSG anwend bar ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2018 vom 1 8. Dezember 2018, wonach keine Lücke anzunehmen und eine abweichende Regelung nicht zulässig ist). 3.2

Di e Beschwerdeführerin lebt seit dem 2 3. Mai 2019 im Alters

- und Pflege heim D.___ (vgl. Pensions- und Pflegevertrag vom 1 8. Mai 2019 in Urk. 12/2 / 30 f. ), begründete dort allerdings keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Denn der Pensions- und Pflegevertrag wurde nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch den im Mai 2019 eingesetzten Beistand unterschrieben, welcher gemäss Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.___ vom 7. Mai 2019 ( Urk. 3/1) unter anderem für eine geeignete Wohn situation beziehungsweise Unterkunft besorgt sein muss und die Beschwerde füh rerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfas send vertritt. Ein freiwilliger, selbst bestimmter Eintritt in das Alters- und Pfle geheim D.___ ist daher nicht anzunehmen , sondern vielmehr eine Unter bringung durch Dritte, w omit kein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wurde ( Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB ; vgl. auch Staehelin , a.a.O., Art. 23 N 19h ). Der zivil rechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich demnach aktuell weiterhin in Z.___ (vgl. zur Wohnsitz begründung in Z.___ die nach stehenden Ausführungen in E. 4.3 ; vgl. zudem auch den Aufenthaltsausweis des Einwohneramtes der Stadt Z.___ vom 5. Juni 2019 in Urk. 12/2 / 26 sowie die Telefonnotiz vom 8. Mai 2020 in Urk. 12/19 ). 3.3

A m 1 8. Juni 2020 (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung , Urk. 1 ) hatte die Beschwer deführerin demnach zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Ausnahmebestimmung des Art. 21 Abs. 1 ELG bezieht sich nur auf die Zustän digkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen und ist somit in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nicht anwendbar. Damit ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 4. 4.1

Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergän zungsleistungen wird ebenfalls an den zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsbe rechtigten Pe rson geknüpft (vorstehend E. 1.2 ). 4.2

Diesbezüglich ist aktenkundig , dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2010 von E.___

nach B.___ gezogen ist und sich dort per 3 1. Januar 2012 mit Wegzug nach Z.___ abgemeldet hat (vgl. Urk. 17/69/3). Am 1. Februar 2012 zog sie ins Altersheim A.___ in Z.___

( vgl.

Urk. 12/15; Urk. 12/19 ). Gemäss Pensionsvertrag vom 1 3. Januar 2012 ( Urk. 12/21 S. 2 ff.) begann der Pensionsvertrag und damit das Mietverhältnis am

1 3. Januar 2012 (vgl. S. 2 Ziff. 4) . Dort blieb die Beschwerdeführerin bis zur

Kündigung per 2 8. Februar 2019 wohnhaft (vgl. Kündigungsschreiben vom 2 3. Januar 2019, Urk. 12/24 S. 2) . Anhand der vorhandenen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, an welchem Tag die Beschwerdeführerin

effektiv ausgezogen ist. Die Wohnungsübergabe erfolgte am 6. März 2019 ( Urk. 17/5/1). Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin nach der Beendigung des Miet verhältnisses einige Tage obdachlos , b evor sie von der Polizei auf dem Gelände der Wohnung aufge griffen wurde. Der daraufhin aufgebotene Notfallpsychiater ordnete eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) an und die Beschwerdeführerin wurde in die C.___ eingeliefert (vgl. Urk. 12/21 S. 6). Vom 9. März bis 2 3. Mai 2019 war d ie Beschwerdeführerin in der C.___ (vgl. E -M ail vom 1 1. September 2019 in Urk. 12/8 ) und trat

p er 2 3. Mai 2019 nahtlos in das Alters

- und Pflege heim D.___ ein (vgl. Pensions- und Pflegevertrag vom 1 8. Mai 2019 in Urk. 12/2 S. 30 f.). 4.3

Z wischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführ erin im März 2010 in B.___ einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat , weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Im Februar 2012 zog die Beschwerde führerin

sodann ins Altersheim A.___ in Z.___ . Dabei liegen keine Hin weise vor, wonach dieser Heimeintritt nicht selbstbestimmt und freiwillig erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin unterschrieb den unbefristeten Pensionsvertrag vom 1 3. Januar 2012 eigenhändig (vgl. Urk. 12/21 S. 2 ff.) und liess sich in Z.___ nieder (vgl. Urk. 12/2 S. 26; Urk. 12/19) . Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den selbstbestimmten Eintritt in das Alters heim A.___ ihren Lebensmittelpunkt ins Heim verlegte und damit in dessen Standortgemeinde Z.___

aus rein zivilrechtlicher Optik einen neuen Wohn sitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete (vorstehend E. 1.3) .

Im weiteren Verlauf hat die Beschwerdeführerin s chliesslich

keinen neuen zivil rechtlichen Wohnsitz mehr begründet. Weder d ie ku rzzeitige Obdachlosigkeit noch der mittels FU angeordnete Aufenthalt in der C.___ vermög en gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Teils atz 2 ZGB

einen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen (vor stehend E. 1.3 ). Auch mit dem

derzeitige n

Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim D.___

wurde

– wie zuvor schon ausgeführt (vorstehend E. 3.2) - kein neuer

zivilrechtlicher Wohnsitz begründet . I m Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (August 2019) war der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin demnach in Z.___ . 4.4

Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund der Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsl eistung en auseinanderfallen (vorstehend E. 1.4).

Der Verein F.___ verfügte seit dem 1 7. April 1997

und damit sowohl im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin ins Altersheim per 1. Februar 2012 als auch im Zeitpunkt der Kündigung per Ende Februar 2019 über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Führung eines Altersheims (ohne Pflege), welche erst per 8. April 2019 gelöscht wurde (vgl. Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. April 2019, Urk. 12/7; vgl. auch

Urk. 12/22 S. 169 f.). Auch ergibt sich, dass das Altersheim A.___ auf der kantonalen Alters- und Pflegeheimliste aufgeführt war ( Urk. 12/9). Somit erfüllte das Altersheim A.___ bis zum 8. April 2019 die mass gebenden Voraussetzungen im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Bestim mung als Heim (vorstehe nd E. 1.5). Es gibt keinen Anlass , um von dieser klaren gesetzlichen Regelung und einheitlichen Begriffsbestimmung abzuwei chen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Umstände hinsichtlich der geplanten Entziehung der Betriebsbewilligung sowie des Abschlusses eines Miet vertrages

(vgl. Urk. 2 S. 3 ff.) sind bei der vorliegenden Beurteilung des Bestehens eines Heimes im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht massgebend.

Aufgrund des Heimcharakters des Altersheims A.___ wurde demnach trotz zivilrecht lichem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z.___

mit dem Einzug ins Altersheim dort keine neue Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen begründet und der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz zuvor hatte, wäre weiterhin zuständig (vorstehend E. 1.4). Dieser Wohnsitz befand sich unbestrittenermassen im Kanton Thurgau. 4.5

Allerdings ist mit dem Beschwerdegegner festzu halten (vgl. Urk. 2 S. 5), dass mit dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem Altersheim A.___ Ende Februar 2019 und der darauffolgenden kurzzeitigen Obdachlosigkeit die Regelung gemäss

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG mangels Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt in diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig war und sich die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszah lung der Ergänzungsleistungen daher in dieser kurzen Zeitspanne einzig nach dem Wohnsitzprinzip gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG bestimmt e . Denn es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Beschwerdeführerin - selbst bei im Zeitpunkt der Obdachlosigkeit möglicherweise herabgesetzter Urteilsfähigkeit, an die jedoch in diesem Zusammenhang keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, S.

113 Rz 288) - in diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt im Sinne eines Weg zugs von Z.___

geändert hätte , wurde sie doch auf dem Gelände der ehema ligen Wohnung aufgegriffen .

Der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerde füh rerin verblieb in der Zeit der Obdachlosigkeit deshalb weiterhin in Z.___ . Demnach ging im März 2019 die Z uständigkeit von B.___ (Kanton Thurgau) auf Z.___ (Kanton Zürich) über, woran die nachfolgenden Spital- und Heimaufenthalte nichts mehr änderten. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regeln (vgl. vorstehend E. 1.1) findet auch Art. 21 A bs.1 quater ELG, wonach der Wohnsitzkanton zuständig ist, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte, wenn eine Person am Standort des Heims oder der Einrichtung neuen Wohnsitz begründet, keine Anwendung. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d ie Beschwerdeführerin mit dem Um zug von B.___ (Kanton Thurgau) nach Z.___

( Kanton Zürich )

im Februar 2012 einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet und diesen in der Folge

nicht mehr aufgegeben hat. Da sich die Beschwerdeführerin dort allerdings zunächst in einem Heim gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV aufhielt , verblieb die Zustän digkeit im Bereich der Ergänzungsleistungen vorerst beim Beschwerde gegner (vorstehend E. 1.4) . Aufgrund der

nach dem Auszug aus dem Altersheim A.___ kurzzeitigen Obdachlosigkeit im März 2019 und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin somit nicht mehr in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufhielt, ging die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungs leistungen in diesem Zeitpunkt auf die Wohnsitzgemeinde Z.___ über und bestand auch im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen

(August 2019 ). Der Beschwerdegegner trat folglich zu Recht nicht auf das Leis tungsgesuch der Beschwerdeführerin ein.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungszentrum Thurgau - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1955, meldete sich am 1 9. August 2019 bei der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügung vom 2 0. August 2019 ( Urk. 12/1 S. 2 f.) lehnte diese das Gesuch infolge mangelnder Zuständigkeit ab und verwies die Versicherte ans Sozialversicherungszentrum Thurgau.

Am 2 3. August 2019 (eingegangen am 2 6. August 2019) meldete sich die Versi cherte daher beim Sozialversicherungszentrum Thurgau zum Bezug von Zusatz leistungen an ( Urk. 12/2 S. 1-6 ). Mit Verfügung vom 2 9. August 2019 ( Urk. 12/5) trat das Sozialversicherungszentrum Thurgau unter Hinweis auf die mangelnde kantonale Zuständigkeit nicht auf die Anmeldung der Versicherten ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 12/12) wies das Sozial versicherungszentrum Thurgau mit Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 12/26 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechts folgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 2 5. Mai 2020 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ergangen. Folglich finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und we rden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG). Der Wohn sitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses Element aufgrund von erkennbaren Umstän den objektiv bestimmt werden muss. Zu diesen Umständen zählen die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruch nahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung beziehungsweise die Schriftenhinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Es geht regelmässig um die Klärung der Frage, wo im konkre ten Fall der Lebensmittelpunkt liegt (Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 1

E. 1.4 Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbst bestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz vor der neuen Unterbringung hatte, bleibt weiterhin zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Person am Ort des Heimes, Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründet oder wenn der EL-Anspruch erst bei Beginn oder im weiteren Verlauf des Heimaufenthaltes entsteht ( vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleis tungen zur AHV und IV, WEL , gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020 ,

Rz

1310.02).

E. 1.5 Als Heim im Bereich der Ergänzungsleistung

gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt ( Art. 9 Abs.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Sozialversicherungszentrum Thurgau sei zur Ausrichtung von Ergänzungsleis tungen zu verpflichten ( Urk. 1 S. 1).

Das Sozialversicherungszentrum Thurgau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2020 ( Urk.

11) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2021 ( Urk.

14) wurde die Stadt Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Prozess beigeladen und gleichzeitig wurden deren Akten in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen. Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 7. Juli 2021 ( Urk.

16) wurde den übri gen Verfahrensbeteiligten am 1 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe durch ihren Umzug

am 1. Februar 2012 einen neuen zivilrechtlichen Wohn sitz im Kanton Zürich begründet. Aus den Akten gehe hervor, dass das Altersheim A.___ in Z.___ bereits vor der Löschung der Betriebsbewilligung am 8. April 2019 keinen Heimcharakter mehr aufgewiesen habe und spätestens seit dem Jahr 2018 nicht (mehr) als Altersheim zu qualifizieren sei. Es habe faktisch seit dem Bezug der Wohnung im A.___ im Februar 2012 einzig ein Mietver hältnis vorgelegen. Die Räumlichkeiten von A.___ seien folglich nicht als Heim

zu qualifizieren, weshalb Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG nicht zur A nwendung gelange. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ende Februar 2019 aus der Wohnung im A.___ ausgezogen und während wenigen Tagen obdachlos gewesen sei, womit die Kette von Heim- oder Spitalaufenthalten seit dem Wegzug aus B.___ in jedem Fall unterbrochen worden sei. Die örtliche kantonale Zuständigkeit ergebe sich deshalb spätestens ab März 2019 aufgrund des Wohnsitzprinzips. Für die Festsetzung und Auszahlung von Ergän zungsleistungen sei folglich der Kanton Zürich örtlich zuständig (S. 3 ff.). 2 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in

im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie sei am

1. Februar 2012 von B.___ ins Altersheim A.___ in Z.___

gezogen . I m Zeitpunkt des Ein zugs habe dieses Altersheim über eine Heimbewilligung verfügt und sei als Altersheim anerkannt gewesen. Es

sei auch auf der Alters- und Pflegeheimliste der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als Altersheim aufgeführt gewesen. Die Löschung der Betriebs bewilligung zur Führung eines Altersheimes sei erst mit Verfügung vom 8. April 2019 vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei

sie allerdings bereits nicht mehr im Altersheim A.___

wohnhaft gewesen . Nach dem Auszug aus dem Altersheim A.___ sei sie während wenigen Tagen obdachlos gewesen, bevo r sie in die Psychiatrische Klinik C.___ eingewiesen worden sei. Weder die Obdachlosigkei t noch der Aufenthalt in der C.___ würden einen neuen Wohnsitz begründen. Es sei Tatsache, dass das Altersheim A.___ sowohl im Zeitpunkt des Heimeintritts als auch des Heim austritts über eine Heimbewilligung verfügt habe und diese erst später entzogen worden sei. Dabei sei unerheblich, ob das Altersheim das Zimmer gemäss einem Mietvertrag oder mit Heimtaxen in Rechnung stelle. Wed er der Heimeintritt ins Altersheim A.___ noch die kurze Obdachlosigkeit, der Aufenthalt in der C.___ oder der spätere Heimeintritt ins Alter s - und Pflegeheim D.___ hätten einen neuen Wohnsitz begrün det. Der Beschwerdegegner sei daher für die Ausrichtung der Zusatzleis tungen zuständig (S. 1 f.).

E. 2.3 Die Beigeladene hielt im W esentlichen fest ( Urk. 16) , die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe die Betriebsbewilligung des Altersheims A.___

mit Mit teilung vom 8. April 2019 per sofort aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Altersheim A.___ auf der Heimliste des Kantons Zürich gelistet und somit offiziell als Altersheim anerkannt gewesen. Es liege nicht im Zuständigkeits bereich der Durchführungsstellen Betriebsbewilligungen, welche die Gesundheits direktion erteilt habe, zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Februar 2012 von B.___ ins Altersheim A.___

in Z.___

eingetreten. Danach sei sie wenige Tage obdachlos gewesen , bevor sie in die C.___

einge wiesen worden sei . Per 2 3. Mai 2019 sei sie so dann ins Alters- und Pflegeheim D.___ eingetreten. Weder der Aufenthalt im Altersheim A.___ noch die Obdach losig keit, der Aufenthalt in der C.___ oder der aktuelle Aufenthalt im Alters

- und Pflege heim D.___ hätten einen neuen Wohnsitz begrün det. Dieser liege in B.___ . Der Beschwerdegegner sei somit für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig (S. 2 f.).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin. 3.

E. 3 N 16 f. mit Hinweisen).

Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Die Unterbringung ist eine Einweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt. Keine Unterbringung ist der freiwillige, selbst bestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person in eine Anstalt. Wird dadurch der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt, wie beispielsweise bei einem Pflegeheim, so begründet dies einen Wohnsitz (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Komm entar Zivilgesetzbuch I, 6. Auf lage, Basel 2018, Art. 23 N 19h).

Gemäss Art. 24 ZGB bleibt der einmal begr ündete Wohnsitz einer Person be ste hen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz auf gegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufent haltsort als Wohnsitz (Abs. 2).

E. 3.1 Vorab stellt sich

– bei einem angefochtenen Einspracheentscheid des Kantons Thurgau – die Frage der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Ver sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwer d e führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz (im zivilrechtlichen Sinn, vgl. Kieser , a.a.O., Art. 58 N 7) hat. Das ELG enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, weshalb Art. 58 Abs. 1 ATSG anwend bar ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2018 vom 1 8. Dezember 2018, wonach keine Lücke anzunehmen und eine abweichende Regelung nicht zulässig ist).

E. 3.2 Di e Beschwerdeführerin lebt seit dem 2 3. Mai 2019 im Alters

- und Pflege heim D.___ (vgl. Pensions- und Pflegevertrag vom 1 8. Mai 2019 in Urk. 12/2 / 30 f. ), begründete dort allerdings keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Denn der Pensions- und Pflegevertrag wurde nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch den im Mai 2019 eingesetzten Beistand unterschrieben, welcher gemäss Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.___ vom 7. Mai 2019 ( Urk. 3/1) unter anderem für eine geeignete Wohn situation beziehungsweise Unterkunft besorgt sein muss und die Beschwerde füh rerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfas send vertritt. Ein freiwilliger, selbst bestimmter Eintritt in das Alters- und Pfle geheim D.___ ist daher nicht anzunehmen , sondern vielmehr eine Unter bringung durch Dritte, w omit kein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wurde ( Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB ; vgl. auch Staehelin , a.a.O., Art. 23 N 19h ). Der zivil rechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich demnach aktuell weiterhin in Z.___ (vgl. zur Wohnsitz begründung in Z.___ die nach stehenden Ausführungen in E. 4.3 ; vgl. zudem auch den Aufenthaltsausweis des Einwohneramtes der Stadt Z.___ vom 5. Juni 2019 in Urk. 12/2 / 26 sowie die Telefonnotiz vom 8. Mai 2020 in Urk. 12/19 ).

E. 3.3 A m 1 8. Juni 2020 (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung , Urk. 1 ) hatte die Beschwer deführerin demnach zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Ausnahmebestimmung des Art. 21 Abs. 1 ELG bezieht sich nur auf die Zustän digkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen und ist somit in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nicht anwendbar. Damit ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 4. 4.1

Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergän zungsleistungen wird ebenfalls an den zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsbe rechtigten Pe rson geknüpft (vorstehend E. 1.2 ). 4.2

Diesbezüglich ist aktenkundig , dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2010 von E.___

nach B.___ gezogen ist und sich dort per 3 1. Januar 2012 mit Wegzug nach Z.___ abgemeldet hat (vgl. Urk. 17/69/3). Am 1. Februar 2012 zog sie ins Altersheim A.___ in Z.___

( vgl.

Urk. 12/15; Urk. 12/19 ). Gemäss Pensionsvertrag vom 1 3. Januar 2012 ( Urk. 12/21 S. 2 ff.) begann der Pensionsvertrag und damit das Mietverhältnis am

1 3. Januar 2012 (vgl. S. 2 Ziff. 4) . Dort blieb die Beschwerdeführerin bis zur

Kündigung per 2 8. Februar 2019 wohnhaft (vgl. Kündigungsschreiben vom 2 3. Januar 2019, Urk. 12/24 S. 2) . Anhand der vorhandenen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, an welchem Tag die Beschwerdeführerin

effektiv ausgezogen ist. Die Wohnungsübergabe erfolgte am 6. März 2019 ( Urk. 17/5/1). Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin nach der Beendigung des Miet verhältnisses einige Tage obdachlos , b evor sie von der Polizei auf dem Gelände der Wohnung aufge griffen wurde. Der daraufhin aufgebotene Notfallpsychiater ordnete eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) an und die Beschwerdeführerin wurde in die C.___ eingeliefert (vgl. Urk. 12/21 S. 6). Vom 9. März bis 2 3. Mai 2019 war d ie Beschwerdeführerin in der C.___ (vgl. E -M ail vom 1 1. September 2019 in Urk. 12/8 ) und trat

p er 2 3. Mai 2019 nahtlos in das Alters

- und Pflege heim D.___ ein (vgl. Pensions- und Pflegevertrag vom 1 8. Mai 2019 in Urk. 12/2 S. 30 f.). 4.3

Z wischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführ erin im März 2010 in B.___ einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat , weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Im Februar 2012 zog die Beschwerde führerin

sodann ins Altersheim A.___ in Z.___ . Dabei liegen keine Hin weise vor, wonach dieser Heimeintritt nicht selbstbestimmt und freiwillig erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin unterschrieb den unbefristeten Pensionsvertrag vom 1 3. Januar 2012 eigenhändig (vgl. Urk. 12/21 S. 2 ff.) und liess sich in Z.___ nieder (vgl. Urk. 12/2 S. 26; Urk. 12/19) . Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den selbstbestimmten Eintritt in das Alters heim A.___ ihren Lebensmittelpunkt ins Heim verlegte und damit in dessen Standortgemeinde Z.___

aus rein zivilrechtlicher Optik einen neuen Wohn sitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete (vorstehend E. 1.3) .

Im weiteren Verlauf hat die Beschwerdeführerin s chliesslich

keinen neuen zivil rechtlichen Wohnsitz mehr begründet. Weder d ie ku rzzeitige Obdachlosigkeit noch der mittels FU angeordnete Aufenthalt in der C.___ vermög en gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Teils atz 2 ZGB

einen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen (vor stehend E. 1.3 ). Auch mit dem

derzeitige n

Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim D.___

wurde

– wie zuvor schon ausgeführt (vorstehend E. 3.2) - kein neuer

zivilrechtlicher Wohnsitz begründet . I m Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (August 2019) war der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin demnach in Z.___ . 4.4

Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund der Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsl eistung en auseinanderfallen (vorstehend E. 1.4).

Der Verein F.___ verfügte seit dem 1 7. April 1997

und damit sowohl im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin ins Altersheim per 1. Februar 2012 als auch im Zeitpunkt der Kündigung per Ende Februar 2019 über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Führung eines Altersheims (ohne Pflege), welche erst per 8. April 2019 gelöscht wurde (vgl. Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. April 2019, Urk. 12/7; vgl. auch

Urk. 12/22 S. 169 f.). Auch ergibt sich, dass das Altersheim A.___ auf der kantonalen Alters- und Pflegeheimliste aufgeführt war ( Urk. 12/9). Somit erfüllte das Altersheim A.___ bis zum 8. April 2019 die mass gebenden Voraussetzungen im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Bestim mung als Heim (vorstehe nd E. 1.5). Es gibt keinen Anlass , um von dieser klaren gesetzlichen Regelung und einheitlichen Begriffsbestimmung abzuwei chen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Umstände hinsichtlich der geplanten Entziehung der Betriebsbewilligung sowie des Abschlusses eines Miet vertrages

(vgl. Urk. 2 S. 3 ff.) sind bei der vorliegenden Beurteilung des Bestehens eines Heimes im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht massgebend.

Aufgrund des Heimcharakters des Altersheims A.___ wurde demnach trotz zivilrecht lichem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z.___

mit dem Einzug ins Altersheim dort keine neue Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen begründet und der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz zuvor hatte, wäre weiterhin zuständig (vorstehend E. 1.4). Dieser Wohnsitz befand sich unbestrittenermassen im Kanton Thurgau. 4.5

Allerdings ist mit dem Beschwerdegegner festzu halten (vgl. Urk. 2 S. 5), dass mit dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem Altersheim A.___ Ende Februar 2019 und der darauffolgenden kurzzeitigen Obdachlosigkeit die Regelung gemäss

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG mangels Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt in diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig war und sich die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszah lung der Ergänzungsleistungen daher in dieser kurzen Zeitspanne einzig nach dem Wohnsitzprinzip gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG bestimmt e . Denn es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Beschwerdeführerin - selbst bei im Zeitpunkt der Obdachlosigkeit möglicherweise herabgesetzter Urteilsfähigkeit, an die jedoch in diesem Zusammenhang keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, S.

113 Rz 288) - in diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt im Sinne eines Weg zugs von Z.___

geändert hätte , wurde sie doch auf dem Gelände der ehema ligen Wohnung aufgegriffen .

Der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerde füh rerin verblieb in der Zeit der Obdachlosigkeit deshalb weiterhin in Z.___ . Demnach ging im März 2019 die Z uständigkeit von B.___ (Kanton Thurgau) auf Z.___ (Kanton Zürich) über, woran die nachfolgenden Spital- und Heimaufenthalte nichts mehr änderten. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regeln (vgl. vorstehend E. 1.1) findet auch Art. 21 A bs.1 quater ELG, wonach der Wohnsitzkanton zuständig ist, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte, wenn eine Person am Standort des Heims oder der Einrichtung neuen Wohnsitz begründet, keine Anwendung. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d ie Beschwerdeführerin mit dem Um zug von B.___ (Kanton Thurgau) nach Z.___

( Kanton Zürich )

im Februar 2012 einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet und diesen in der Folge

nicht mehr aufgegeben hat. Da sich die Beschwerdeführerin dort allerdings zunächst in einem Heim gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV aufhielt , verblieb die Zustän digkeit im Bereich der Ergänzungsleistungen vorerst beim Beschwerde gegner (vorstehend E. 1.4) . Aufgrund der

nach dem Auszug aus dem Altersheim A.___ kurzzeitigen Obdachlosigkeit im März 2019 und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin somit nicht mehr in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufhielt, ging die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungs leistungen in diesem Zeitpunkt auf die Wohnsitzgemeinde Z.___ über und bestand auch im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen

(August 2019 ). Der Beschwerdegegner trat folglich zu Recht nicht auf das Leis tungsgesuch der Beschwerdeführerin ein.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungszentrum Thurgau - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

E. 5 lit . h ELG im Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358). Sie entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgren zungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebs bewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E. 3.1 ). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00053

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

23. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Y.___ gegen Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 11, Postfach, 8501 Frauenfeld Beschwerdegegner weitere Verfahrensbeteiligte: Stadt Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, meldete sich am 1 9. August 2019 bei der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügung vom 2 0. August 2019 ( Urk. 12/1 S. 2 f.) lehnte diese das Gesuch infolge mangelnder Zuständigkeit ab und verwies die Versicherte ans Sozialversicherungszentrum Thurgau.

Am 2 3. August 2019 (eingegangen am 2 6. August 2019) meldete sich die Versi cherte daher beim Sozialversicherungszentrum Thurgau zum Bezug von Zusatz leistungen an ( Urk. 12/2 S. 1-6 ). Mit Verfügung vom 2 9. August 2019 ( Urk. 12/5) trat das Sozialversicherungszentrum Thurgau unter Hinweis auf die mangelnde kantonale Zuständigkeit nicht auf die Anmeldung der Versicherten ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 12/12) wies das Sozial versicherungszentrum Thurgau mit Einspracheentscheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 12/26 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Sozialversicherungszentrum Thurgau sei zur Ausrichtung von Ergänzungsleis tungen zu verpflichten ( Urk. 1 S. 1).

Das Sozialversicherungszentrum Thurgau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2020 ( Urk.

11) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2021 ( Urk.

14) wurde die Stadt Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Prozess beigeladen und gleichzeitig wurden deren Akten in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen. Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 7. Juli 2021 ( Urk.

16) wurde den übri gen Verfahrensbeteiligten am 1 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemei nen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechts folgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 2 5. Mai 2020 und somit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ergangen. Folglich finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und we rden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG). Der Wohn sitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses Element aufgrund von erkennbaren Umstän den objektiv bestimmt werden muss. Zu diesen Umständen zählen die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruch nahme der Steuerhoheit, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung beziehungsweise die Schriftenhinterlegung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Es geht regelmässig um die Klärung der Frage, wo im konkre ten Fall der Lebensmittelpunkt liegt (Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 1 3 N 16 f. mit Hinweisen).

Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Die Unterbringung ist eine Einweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt. Keine Unterbringung ist der freiwillige, selbst bestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person in eine Anstalt. Wird dadurch der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt, wie beispielsweise bei einem Pflegeheim, so begründet dies einen Wohnsitz (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Komm entar Zivilgesetzbuch I, 6. Auf lage, Basel 2018, Art. 23 N 19h).

Gemäss Art. 24 ZGB bleibt der einmal begr ündete Wohnsitz einer Person be ste hen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz auf gegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufent haltsort als Wohnsitz (Abs. 2). 1.4

Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbst bestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (vgl. BGE 142 V 67 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz vor der neuen Unterbringung hatte, bleibt weiterhin zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Person am Ort des Heimes, Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründet oder wenn der EL-Anspruch erst bei Beginn oder im weiteren Verlauf des Heimaufenthaltes entsteht ( vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleis tungen zur AHV und IV, WEL , gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020 ,

Rz

1310.02). 1.5

Als Heim im Bereich der Ergänzungsleistung

gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt ( Art. 9 Abs. 5 lit . h ELG im Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV). Die Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (BGE 139 V 358). Sie entbindet Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgren zungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebs bewilligung als Heim zu halten haben (BGE 141 V 255 E. 3.1 ). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe durch ihren Umzug

am 1. Februar 2012 einen neuen zivilrechtlichen Wohn sitz im Kanton Zürich begründet. Aus den Akten gehe hervor, dass das Altersheim A.___ in Z.___ bereits vor der Löschung der Betriebsbewilligung am 8. April 2019 keinen Heimcharakter mehr aufgewiesen habe und spätestens seit dem Jahr 2018 nicht (mehr) als Altersheim zu qualifizieren sei. Es habe faktisch seit dem Bezug der Wohnung im A.___ im Februar 2012 einzig ein Mietver hältnis vorgelegen. Die Räumlichkeiten von A.___ seien folglich nicht als Heim

zu qualifizieren, weshalb Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG nicht zur A nwendung gelange. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ende Februar 2019 aus der Wohnung im A.___ ausgezogen und während wenigen Tagen obdachlos gewesen sei, womit die Kette von Heim- oder Spitalaufenthalten seit dem Wegzug aus B.___ in jedem Fall unterbrochen worden sei. Die örtliche kantonale Zuständigkeit ergebe sich deshalb spätestens ab März 2019 aufgrund des Wohnsitzprinzips. Für die Festsetzung und Auszahlung von Ergän zungsleistungen sei folglich der Kanton Zürich örtlich zuständig (S. 3 ff.). 2 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführer in

im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie sei am

1. Februar 2012 von B.___ ins Altersheim A.___ in Z.___

gezogen . I m Zeitpunkt des Ein zugs habe dieses Altersheim über eine Heimbewilligung verfügt und sei als Altersheim anerkannt gewesen. Es

sei auch auf der Alters- und Pflegeheimliste der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als Altersheim aufgeführt gewesen. Die Löschung der Betriebs bewilligung zur Führung eines Altersheimes sei erst mit Verfügung vom 8. April 2019 vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei

sie allerdings bereits nicht mehr im Altersheim A.___

wohnhaft gewesen . Nach dem Auszug aus dem Altersheim A.___ sei sie während wenigen Tagen obdachlos gewesen, bevo r sie in die Psychiatrische Klinik C.___ eingewiesen worden sei. Weder die Obdachlosigkei t noch der Aufenthalt in der C.___ würden einen neuen Wohnsitz begründen. Es sei Tatsache, dass das Altersheim A.___ sowohl im Zeitpunkt des Heimeintritts als auch des Heim austritts über eine Heimbewilligung verfügt habe und diese erst später entzogen worden sei. Dabei sei unerheblich, ob das Altersheim das Zimmer gemäss einem Mietvertrag oder mit Heimtaxen in Rechnung stelle. Wed er der Heimeintritt ins Altersheim A.___ noch die kurze Obdachlosigkeit, der Aufenthalt in der C.___ oder der spätere Heimeintritt ins Alter s - und Pflegeheim D.___ hätten einen neuen Wohnsitz begrün det. Der Beschwerdegegner sei daher für die Ausrichtung der Zusatzleis tungen zuständig (S. 1 f.). 2.3

Die Beigeladene hielt im W esentlichen fest ( Urk. 16) , die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe die Betriebsbewilligung des Altersheims A.___

mit Mit teilung vom 8. April 2019 per sofort aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Altersheim A.___ auf der Heimliste des Kantons Zürich gelistet und somit offiziell als Altersheim anerkannt gewesen. Es liege nicht im Zuständigkeits bereich der Durchführungsstellen Betriebsbewilligungen, welche die Gesundheits direktion erteilt habe, zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Februar 2012 von B.___ ins Altersheim A.___

in Z.___

eingetreten. Danach sei sie wenige Tage obdachlos gewesen , bevor sie in die C.___

einge wiesen worden sei . Per 2 3. Mai 2019 sei sie so dann ins Alters- und Pflegeheim D.___ eingetreten. Weder der Aufenthalt im Altersheim A.___ noch die Obdach losig keit, der Aufenthalt in der C.___ oder der aktuelle Aufenthalt im Alters

- und Pflege heim D.___ hätten einen neuen Wohnsitz begrün det. Dieser liege in B.___ . Der Beschwerdegegner sei somit für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig (S. 2 f.). 2.4

Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Vorab stellt sich

– bei einem angefochtenen Einspracheentscheid des Kantons Thurgau – die Frage der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Ver sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwer d e führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz (im zivilrechtlichen Sinn, vgl. Kieser , a.a.O., Art. 58 N 7) hat. Das ELG enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, weshalb Art. 58 Abs. 1 ATSG anwend bar ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2018 vom 1 8. Dezember 2018, wonach keine Lücke anzunehmen und eine abweichende Regelung nicht zulässig ist). 3.2

Di e Beschwerdeführerin lebt seit dem 2 3. Mai 2019 im Alters

- und Pflege heim D.___ (vgl. Pensions- und Pflegevertrag vom 1 8. Mai 2019 in Urk. 12/2 / 30 f. ), begründete dort allerdings keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Denn der Pensions- und Pflegevertrag wurde nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch den im Mai 2019 eingesetzten Beistand unterschrieben, welcher gemäss Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.___ vom 7. Mai 2019 ( Urk. 3/1) unter anderem für eine geeignete Wohn situation beziehungsweise Unterkunft besorgt sein muss und die Beschwerde füh rerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfas send vertritt. Ein freiwilliger, selbst bestimmter Eintritt in das Alters- und Pfle geheim D.___ ist daher nicht anzunehmen , sondern vielmehr eine Unter bringung durch Dritte, w omit kein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wurde ( Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB ; vgl. auch Staehelin , a.a.O., Art. 23 N 19h ). Der zivil rechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich demnach aktuell weiterhin in Z.___ (vgl. zur Wohnsitz begründung in Z.___ die nach stehenden Ausführungen in E. 4.3 ; vgl. zudem auch den Aufenthaltsausweis des Einwohneramtes der Stadt Z.___ vom 5. Juni 2019 in Urk. 12/2 / 26 sowie die Telefonnotiz vom 8. Mai 2020 in Urk. 12/19 ). 3.3

A m 1 8. Juni 2020 (Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung , Urk. 1 ) hatte die Beschwer deführerin demnach zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Ausnahmebestimmung des Art. 21 Abs. 1 ELG bezieht sich nur auf die Zustän digkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen und ist somit in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nicht anwendbar. Damit ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 4. 4.1

Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergän zungsleistungen wird ebenfalls an den zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsbe rechtigten Pe rson geknüpft (vorstehend E. 1.2 ). 4.2

Diesbezüglich ist aktenkundig , dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2010 von E.___

nach B.___ gezogen ist und sich dort per 3 1. Januar 2012 mit Wegzug nach Z.___ abgemeldet hat (vgl. Urk. 17/69/3). Am 1. Februar 2012 zog sie ins Altersheim A.___ in Z.___

( vgl.

Urk. 12/15; Urk. 12/19 ). Gemäss Pensionsvertrag vom 1 3. Januar 2012 ( Urk. 12/21 S. 2 ff.) begann der Pensionsvertrag und damit das Mietverhältnis am

1 3. Januar 2012 (vgl. S. 2 Ziff. 4) . Dort blieb die Beschwerdeführerin bis zur

Kündigung per 2 8. Februar 2019 wohnhaft (vgl. Kündigungsschreiben vom 2 3. Januar 2019, Urk. 12/24 S. 2) . Anhand der vorhandenen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, an welchem Tag die Beschwerdeführerin

effektiv ausgezogen ist. Die Wohnungsübergabe erfolgte am 6. März 2019 ( Urk. 17/5/1). Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin nach der Beendigung des Miet verhältnisses einige Tage obdachlos , b evor sie von der Polizei auf dem Gelände der Wohnung aufge griffen wurde. Der daraufhin aufgebotene Notfallpsychiater ordnete eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) an und die Beschwerdeführerin wurde in die C.___ eingeliefert (vgl. Urk. 12/21 S. 6). Vom 9. März bis 2 3. Mai 2019 war d ie Beschwerdeführerin in der C.___ (vgl. E -M ail vom 1 1. September 2019 in Urk. 12/8 ) und trat

p er 2 3. Mai 2019 nahtlos in das Alters

- und Pflege heim D.___ ein (vgl. Pensions- und Pflegevertrag vom 1 8. Mai 2019 in Urk. 12/2 S. 30 f.). 4.3

Z wischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführ erin im März 2010 in B.___ einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat , weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Im Februar 2012 zog die Beschwerde führerin

sodann ins Altersheim A.___ in Z.___ . Dabei liegen keine Hin weise vor, wonach dieser Heimeintritt nicht selbstbestimmt und freiwillig erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin unterschrieb den unbefristeten Pensionsvertrag vom 1 3. Januar 2012 eigenhändig (vgl. Urk. 12/21 S. 2 ff.) und liess sich in Z.___ nieder (vgl. Urk. 12/2 S. 26; Urk. 12/19) . Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den selbstbestimmten Eintritt in das Alters heim A.___ ihren Lebensmittelpunkt ins Heim verlegte und damit in dessen Standortgemeinde Z.___

aus rein zivilrechtlicher Optik einen neuen Wohn sitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete (vorstehend E. 1.3) .

Im weiteren Verlauf hat die Beschwerdeführerin s chliesslich

keinen neuen zivil rechtlichen Wohnsitz mehr begründet. Weder d ie ku rzzeitige Obdachlosigkeit noch der mittels FU angeordnete Aufenthalt in der C.___ vermög en gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Teils atz 2 ZGB

einen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen (vor stehend E. 1.3 ). Auch mit dem

derzeitige n

Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim D.___

wurde

– wie zuvor schon ausgeführt (vorstehend E. 3.2) - kein neuer

zivilrechtlicher Wohnsitz begründet . I m Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (August 2019) war der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin demnach in Z.___ . 4.4

Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund der Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsl eistung en auseinanderfallen (vorstehend E. 1.4).

Der Verein F.___ verfügte seit dem 1 7. April 1997

und damit sowohl im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin ins Altersheim per 1. Februar 2012 als auch im Zeitpunkt der Kündigung per Ende Februar 2019 über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Führung eines Altersheims (ohne Pflege), welche erst per 8. April 2019 gelöscht wurde (vgl. Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. April 2019, Urk. 12/7; vgl. auch

Urk. 12/22 S. 169 f.). Auch ergibt sich, dass das Altersheim A.___ auf der kantonalen Alters- und Pflegeheimliste aufgeführt war ( Urk. 12/9). Somit erfüllte das Altersheim A.___ bis zum 8. April 2019 die mass gebenden Voraussetzungen im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Bestim mung als Heim (vorstehe nd E. 1.5). Es gibt keinen Anlass , um von dieser klaren gesetzlichen Regelung und einheitlichen Begriffsbestimmung abzuwei chen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Umstände hinsichtlich der geplanten Entziehung der Betriebsbewilligung sowie des Abschlusses eines Miet vertrages

(vgl. Urk. 2 S. 3 ff.) sind bei der vorliegenden Beurteilung des Bestehens eines Heimes im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht massgebend.

Aufgrund des Heimcharakters des Altersheims A.___ wurde demnach trotz zivilrecht lichem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z.___

mit dem Einzug ins Altersheim dort keine neue Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen begründet und der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz zuvor hatte, wäre weiterhin zuständig (vorstehend E. 1.4). Dieser Wohnsitz befand sich unbestrittenermassen im Kanton Thurgau. 4.5

Allerdings ist mit dem Beschwerdegegner festzu halten (vgl. Urk. 2 S. 5), dass mit dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem Altersheim A.___ Ende Februar 2019 und der darauffolgenden kurzzeitigen Obdachlosigkeit die Regelung gemäss

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG mangels Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt in diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig war und sich die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszah lung der Ergänzungsleistungen daher in dieser kurzen Zeitspanne einzig nach dem Wohnsitzprinzip gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG bestimmt e . Denn es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Beschwerdeführerin - selbst bei im Zeitpunkt der Obdachlosigkeit möglicherweise herabgesetzter Urteilsfähigkeit, an die jedoch in diesem Zusammenhang keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, S.

113 Rz 288) - in diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt im Sinne eines Weg zugs von Z.___

geändert hätte , wurde sie doch auf dem Gelände der ehema ligen Wohnung aufgegriffen .

Der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerde füh rerin verblieb in der Zeit der Obdachlosigkeit deshalb weiterhin in Z.___ . Demnach ging im März 2019 die Z uständigkeit von B.___ (Kanton Thurgau) auf Z.___ (Kanton Zürich) über, woran die nachfolgenden Spital- und Heimaufenthalte nichts mehr änderten. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regeln (vgl. vorstehend E. 1.1) findet auch Art. 21 A bs.1 quater ELG, wonach der Wohnsitzkanton zuständig ist, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte, wenn eine Person am Standort des Heims oder der Einrichtung neuen Wohnsitz begründet, keine Anwendung. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d ie Beschwerdeführerin mit dem Um zug von B.___ (Kanton Thurgau) nach Z.___

( Kanton Zürich )

im Februar 2012 einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet und diesen in der Folge

nicht mehr aufgegeben hat. Da sich die Beschwerdeführerin dort allerdings zunächst in einem Heim gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV aufhielt , verblieb die Zustän digkeit im Bereich der Ergänzungsleistungen vorerst beim Beschwerde gegner (vorstehend E. 1.4) . Aufgrund der

nach dem Auszug aus dem Altersheim A.___ kurzzeitigen Obdachlosigkeit im März 2019 und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin somit nicht mehr in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufhielt, ging die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungs leistungen in diesem Zeitpunkt auf die Wohnsitzgemeinde Z.___ über und bestand auch im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen

(August 2019 ). Der Beschwerdegegner trat folglich zu Recht nicht auf das Leis tungsgesuch der Beschwerdeführerin ein.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungszentrum Thurgau - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans