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ZL.2020.00048

Rückforderungsanspruch ist nicht verwirkt. Aber kein Rückerstattungsanspruch in Bezug auf kantonale Beihilfen mangels günstiger Verhältnisse. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-01-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, bezieht

seit

April 2001 eine Invalidenrente (vgl. Urk. 12/ A, Verfügung vom 1 0. Januar 2003) . Am 1 3. Januar 2003 wurde er

beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 12/ 6). In der Folge bezog er rück wirkend ab April 2002 Zusatzleistungen (vgl. Urk. 24/V1, Urk. 12/154) . 1.2

Mit Verfügung vom 3 1. August 2016 ( Urk. 12/ V53 ) forderte das AZL vom Ver sicherten

für den Zeitraum vo n

1. September 2009 bis 30. September 2015 Fr. 70'310.-- zurück, wogegen

der Versicherte am 2 8. September 2016 Einsprache erhob (Urk. 12/ 162). Am 6. Oktober 2016 (Urk. 12/

163) reichte das AZL Straf anzeige gegen den Versicherten ein. Mit Einstellungsverfügung vom 2 3. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat das Strafverfahren gegen den Versicherten ein (Urk. 12/ 206).

Mit Verfügung vom 3 1. März 2020 (Urk. 12/ V68, Urk. 3/2) bemass das AZL den Leistungsanspruch des Versicherten mit Wirkung ab September 2009 bis August 2011 neu. M it Einspracheentscheid vom 31. März 2020 forderte das AZL in teil weiser Gutheissung der Einsprache für die Zei t vom 1. September 2011 bis 30. September 2015 Fr. 29'674.-- vom Versicherten zurück ( Urk. 12/ V 67 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 20. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

31. März 2020 ( Urk.

2) und die Verfügung vom selben Datum (Urk. 3/2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei von einer Rück erstattungsforderung infolge Verwirkung abzusehen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Berechnung der Rückerstattung unter Berücksichtigung der V erwirkungsfrist zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom

3. September 2020 (Urk. 11 ) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22.

September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechts vertret ung für das vorliegende Verfahren gewährt . Mit V erfügung vom 24. Juni 2021 (Urk. 15) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, weitere Unterlagen einzu reichen. Mit V erfügung vom 16. Juli 2021 (Urk. 21) wurde die Beschwerde gegnerin ersucht, nähere Angaben zum Rückforderungsbetrag zu machen und weitere Unterlagen einzureichen. Die entsprechende Stellungnahme (Urk. 23) wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenb aren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. 1.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 3 1. Dezembe r 2020 gültig gewesenen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). 1.3

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver bindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (A TSG) zurückzuerstatten (Satz 1).

Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 21 , S. 134 ).

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht un abhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück erstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., Rz 10 zu Art. 25 ATSG). 1. 4

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass gebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechts kräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 354 sowie Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz 19 ff.). 1.5

Ge mäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend. 1.6

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungs ausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Mass gebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 1.7

Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozial versicherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kantonalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder frei sprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungs verfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozial versicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rück forderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Straf verfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2). 1.8

Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbu chs (StGB; Betrug) und von Art. 31 ELG ( unwahre und unvollständige Angaben, Verletzung einer Melde pflicht) in Betracht (BGE 140 IV 206 E. 6.3).

Wenn der Straftatbestand gemäss Art. 31 ELG erfüllt ist, verlängert sich die Ver wirkungsfrist auf sieben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB), wenn der Straftat bestand Betrug erfüllt ist auf 15 Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB). 1.9

Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezügern, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Än derung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert die Meldepflicht von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Danach haben die Anspruchsberechtigten, ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der Bezugsberechtigten ein treten. 1.10

Der Kanton Zürich kennt neben den bundesrechtlich geregelten Ergänzungs leistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit . b ZLG). Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen unter anderem dann in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a). Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen e nt hält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG a fortiori viel mehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_305/2 012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung ( § 19 Abs. 4 ZLG). 2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Entscheid vom 2 3. Mai 2017 das eröffnete Untersuchungsverfahren wieder beendet habe, in der Erwägung, dass es am Strafbedürfnis fehle, nachdem Schuld und Tatfolgen gering seien. Diese rechtskräftige Einstellungsverfügung komme einem freisprechenden End entscheid gleich. Auch im Anschluss, seit Juni 2017, sei das Verfahren nicht wiederaufgenommen worden. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG sei also die Wiedererwägung von Leistungsperioden für die Zeit vor dem 1 3. August 2011 nicht zulässig gewesen (Verwirkung). Ansonsten habe sich am festgestellten Sachverhalt zur Rückforderung nichts geändert und insbesondere seien die ange rechneten Einkünfte für die Zeit von 1. September 2011 bis 3 0. September 2015 auch im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens keineswegs widerlegt worden. Deshalb sei im Ergebnis die Rückerstattungsforderung auf die Zeit von 1. September 2011 bis 3 0. September 2015 zu beschränken und die Rückerstattungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Einsprache zu senken (S.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 3. Januar 2003 wurde er

beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 12/ 6). In der Folge bezog er rück wirkend ab April 2002 Zusatzleistungen (vgl. Urk. 24/V1, Urk. 12/154) .

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.

E. 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 3 1. Dezembe r 2020 gültig gewesenen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

E. 1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver bindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (A TSG) zurückzuerstatten (Satz 1).

Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 21 , S. 134 ).

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht un abhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück erstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., Rz 10 zu Art. 25 ATSG). 1.

E. 1.5 Ge mäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend.

E. 1.6 Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungs ausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Mass gebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.

E. 1.7 Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozial versicherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kantonalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder frei sprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungs verfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozial versicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rück forderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Straf verfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2).

E. 1.8 Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbu chs (StGB; Betrug) und von Art. 31 ELG ( unwahre und unvollständige Angaben, Verletzung einer Melde pflicht) in Betracht (BGE 140 IV 206 E. 6.3).

Wenn der Straftatbestand gemäss Art. 31 ELG erfüllt ist, verlängert sich die Ver wirkungsfrist auf sieben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB), wenn der Straftat bestand Betrug erfüllt ist auf 15 Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB).

E. 1.9 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezügern, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Än derung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert die Meldepflicht von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Danach haben die Anspruchsberechtigten, ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der Bezugsberechtigten ein treten.

E. 1.10 Der Kanton Zürich kennt neben den bundesrechtlich geregelten Ergänzungs leistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit . b ZLG). Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen unter anderem dann in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a). Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen e nt hält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG a fortiori viel mehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_305/2 012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung ( § 19 Abs.

E. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenb aren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Entscheid vom 2 3. Mai 2017 das eröffnete Untersuchungsverfahren wieder beendet habe, in der Erwägung, dass es am Strafbedürfnis fehle, nachdem Schuld und Tatfolgen gering seien. Diese rechtskräftige Einstellungsverfügung komme einem freisprechenden End entscheid gleich. Auch im Anschluss, seit Juni 2017, sei das Verfahren nicht wiederaufgenommen worden. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG sei also die Wiedererwägung von Leistungsperioden für die Zeit vor dem 1 3. August 2011 nicht zulässig gewesen (Verwirkung). Ansonsten habe sich am festgestellten Sachverhalt zur Rückforderung nichts geändert und insbesondere seien die ange rechneten Einkünfte für die Zeit von 1. September 2011 bis 3 0. September 2015 auch im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens keineswegs widerlegt worden. Deshalb sei im Ergebnis die Rückerstattungsforderung auf die Zeit von 1. September 2011 bis 3 0. September 2015 zu beschränken und die Rückerstattungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Einsprache zu senken (S.

E. 4 ZLG). 2 .

Dispositiv
  1. f.). 2.2      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich bei der absoluten Frist von 5 Jahren gemäss Art.  25 ATSG um eine Verwirkungs frist handle und die Rückerstattungsforderung folglich grösstenteils bis auf ein paar hunderte von Franken verwirkt sei (S. 3 f. Ziff. 6 f.). Komme das Gericht wider Erwarten zum Schluss, dass Leistungen aus den Monaten Mai bis September 2015 noch geschuldet seien, werde dieses ersucht, die Sache an die Vorinstanz zur neuen Berechnung des Rückforderungsanspruchs, unter Berücksichtigung der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist, zurückzuweisen (S. 4 Ziff. 8). 2.3      Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der Ergänzungsleistungen für die Monate September 2011 bis September 201
  2. 3. 3.1      Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegeg nerin am
  3. Oktober 2016 bei den Staatsanwaltschaft en Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerde führer wegen Verdachts des Vergehens gegen das ELG erstattete (Urk.  12/ 163). Darin führte die Beschwerdegegnerin aus, dass weder im Gesuch um Zusatz leistungen vom 21. Februar 2003 noch in den Revisionen vom 9. Juni 2004 und 6. Februar 2009 Erwerbseinkommen deklariert worden sei. Sie habe am 19.  März 2010 die Mitteilung erhalten, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbs tätigkeit aufgenommen habe. Zu den konkreten Erwerbeinkünften lägen Kontoauszüge eines Sparkontos vor, auf welche das Einkommen zumindest teilweise geflossen zu sein scheine. Aus den Auszügen des individuellen Kontos sei jedoch ersicht lich, dass die Arbeitgeberin gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Zürich ein nochmals deutlich höheres, AHV-pflichtiges Einkommen deklariert habe (S. 2). Der Hintergrund für die grossen Differenzen zwischen eingereichten Lohnausweisen und den durch die Arbeit geberin ausgewiesenen Bruttolöhnen sei ungeklärt (S. 3 ). 3.2      Mit Einstellungsverfügung vom
  4. Mai 2017 (Urk.  12/ 206) stellte die Staats anwaltschaft Zürich - Limmat das gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das ELG durchgeführte Strafverfahren ein . Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben habe, nie die Absicht gehabt zu haben, das AZL zu hintergehen. Er habe aber unregelmässige Lohnzahlungen erhalten, weshalb er immer wieder in finanzielle Engpässe geraten sei. Er habe im Voraus auch nicht gewusst, wieviel er im Monat verdienen würde und auch keine monatlichen Lohnabrechnungen vom Arbeitgeber erhalten. Dadurch habe er die Kontrolle verloren, weil er jeweils die Unterlagen seines Arbeitgebers nicht oder nicht rechtzeitig erhalten habe. Deshalb habe er die Erklärungen immer gleich ausgefüllt. Es könne letztlich offengelassen werden, ob der Beschwerde führer durch dieses Verhalten die ihm obliegende Meldepflicht verletzt habe ( Art.  31 Abs.  1 lit . d ELG) oder sich allenfalls wegen einer Übertretung des ELG zu verantworten habe, da es am Strafbedürfnis fehle, nachdem Schuld und Tat folgen geringfügig seien ( Art.  52 StGB), zumal sich der Beschwerdeführer auf grund seiner körperlichen und psychischen Konstitution in einer belastenden Situation befunden habe ( S. 2 ).      Wie berei ts ausgeführt (vorstehend E. 1.7 ), haben b ei der Beurteilung einer Rück forderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen die EL-Durchführungsstelle beziehungsweise das zuständige Versicherungsgericht zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungs behörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt hat , steht vorliegend fest, dass keine strafbare Handlung vorliegt. Damit kommt keine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist im Sinne von Art.  25 Abs.  2 zweiter Satz ATSG (vgl. vorstehend E. 1.5 ) sondern die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist zur Anwendung.      Der mit Verfügung vom 3
  5. August 2016 ( Urk.  12/ V53) geltend gemachte Rück forderungsanspruch hinsichtlich der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Zeit vom
  6. September 2009 bis 3
  7. September 2015 von Fr.  70'310.-- erweist sich somit für die Zeit vor dem 3
  8. August 2011 als verwirkt, wie die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid erkannte und entsprechend korrigierte. Was die Ergänzungsleistungen vom 1. September 2011 bis 3
  9. September 2015 anbelangt, ist die fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt, wurde die Rückforderung am 3
  10. August 2016 und somit vor Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der streitigen Leistungen verfügt.      Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich bei der absoluten Frist von 5 Jahren gemäss Art.  25 ATSG um eine Verwirkungsfrist handle und die Rück erstattungsforderung folglich grösstenteils bis auf ein paar hunderte von Franken verwirkt sei (vorstehend E. 2.2) . Dabei verkennt er, dass sich der Einsprache entscheid auf die Rückerstattungsverfügung vom 3
  11. August 2016 (Urk. 12/53) und nicht auf die Verfügung vom 31. März 2020 betreffend Zusatzleistungen bezieht ( Urk. 12/V68 = Urk. 3/2). Letztere Verfügung hat keine Bewandtnis für die vorliegend zentrale Frage der Verjährung. Die Beschwerdegegnerin ging in der Rückerstattungsverfügung vom 3
  12. August 2016 noch davon aus , dass die vom
  13. September 2009 bis 31.   August 2011 ausgerichteten Leistungen nicht ver jährt seien (vgl. Urk. 12/53 ), und berechnete mit einer Verfügung vom selben Datum die Zusatzleistungen ab September 2009 neu ( vgl. Urk. 12/5 2 ). In der Folge kam sie im Einspracheentscheid vom 3
  14. März 2020 zum gegenteiligen Schluss. Folglich berechnete sie mit Verfügung vom 3
  15. März 2020 betreffend Zusatz leistungen den Anspruch auf Zusatzleistungen von Sept ember 2009 bis August 2011 neu ( Urk.  3/2) . Zentral ist der Erlass einer Rückerstattungsverfügung innert fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Und diese Frist wurde vorl iegend wie dargelegt eingehalten .
  16. 3      Betreffend relative Verwirkungsfrist geht aus den Akten hervor, dass d ie Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1
  17. März 2010 vom damaligen Beistand des Beschwerdeführers darüber informiert wurde , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 stundenweise bei der Y.___ GmbH arbeite (Urk.  18/68). Es wurden Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2010 (Urk. 18/68a) ein gereicht, aus welchen ein Bruttolohn vo n Fr. 1'041.60 (Januar) und Fr.  1 ’ 009.10 (Februar) hervorgeht. Aus einer Lohnabrechnung, welche am
  18. April 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (Urk. 18/79), geht ein Bruttolohn von Fr.  12'130.40 im Jahr 2010 hervor.      Am
  19. Februar 2012 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (Urk. 18/87). Der Beschwerdeführer gab in der Folge an, monatlic h einen Bruttoverdienst von Fr.  960.70 zu erzielen (Urk. 18/88) und reichte einen Lohn ausweis der Y.___ GmbH für das Jahr 2011 ein (Urk. 18/92) , aus welchem ein Bruttoverdien s t von Fr.   12'260. 70 hervorgeht . Die Beschwerdegegnerin hatte zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, nähere Abklärungen zu tätigen. So stimmten die Angaben des Beschwerdeführers zur Höhe seines Einkommens und die in den Lohnabrechnungen und Lohnausweisen genannten Einkommen un gefähr überein .           Die Beschwerdegegnerin leitete eine weitere periodische Überprüfung am 27. März 2015 ein (Urk.  12/ 110), und erhielt ( erst nach mehr maligen Aufforderungen des Beschwerdeführers ) bis Ende August 2015 die meisten Unterlagen (unter anderem Lohnausweise 2012 bis 2014, woraus ein Bruttolohn von jeweils rund Fr.  12'000.-- hervorgeht, vgl. Urk. 12/115-115b) . Daraufhin holte d ie Beschwerdegegnerin einen IK-Auszug ein (Urk. 12/123) und teilte dem Beschwerdeführer am 2
  20. September 2015 mit, dass die Prüfung des IK-Auszuges erhebliche Differenzen zwischen den von ihm vorgelegten Lohn ausweisen und den von Y.___ GmbH gemeldeten Einkommen der vergangenen Jahre ergeben habe.      Die Beschwerdegegnerin konnte damit frühestens mit dem im September 2015 eingegangenen IK-Auszug (Urk. 12/123 f.) Kenntnis von der unrechtmässigen Leistungsausrichtung erlangen. Die relative Verjährungsfrist hat damit frühestens im September 2015 zu laufen begonnen. Die Beschwerdegegnerin machte mit V erfügung vom
  21. August 2016 (Urk.  12/V 53) ihren Rückforderungsanspruch geltend, und hielt die relative einjährige Verwirkungsfrist im Sinne von Art.  25 Abs.  2 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.5) somit u nbestrittenermassen ein .
  22. 4      Zu prüfen bleibt die Höhe und Zusammensetzung des Rückforderungsbetrags von Fr. 29'674.--.      Ursprünglich forderte die Beschwerdegegnerin mit Rückerstattungsverfügung vom 3
  23. August 2016 für den Zeitraum von September 2009 bis September 2015 folgende Leistungen zurück (Urk. 12/V53): - Ergänzungsleistungen Fr. 50'651.-- - Beihilfe Fr. 3'800.-- - Gemeindezuschüsse Fr. 14'659.-- - Zwischentotal Fr. 69'110.-- - Einmalzulagen Fr.  1 ’ 200 .-- - Total Fr.  70 ’ 310.--.      Mit Einspracheentscheid vom 31.  März 2020 hiess das AZL die Einsprache teil weise gut und forderte erst ab
  24. September 2011 bis 30.  September 2015 Leistungen ( Fr.   29'674.-- ) vom Versicherten zurüc k (Urk. 12/ V67 = Urk.  2). Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen ( Urk. 12/ V68) :      Die Beschwerdegegnerin berechnete mit Verfügung vom 3
  25. März 2020 zunächst den Anspruch von September 2009 bis August 2011 neu und kam zum Schluss, in dieser Zeit habe ein Anspruch auf Leistungen (Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse) in der Höhe von Fr. 63'796.-- bestanden: - Ergänzungsleistungen - September bis Dezember 2009 : 4 x Fr.  2 ' 777 .-- = Fr.  11'108 .-- - Januar bis Dezember 2010 : 12 x 2027 = Fr.  24'324 .-- - Januar bis April 2011 : 4 x 3'113.-- = Fr.  12'452.-- - Mai bis August 2011 : 4 x 967 = Fr.  3'868.-- - Zwischentotal = Fr.  51’752.-- - Prämienverbilligung en: - September bis Dezember 2009: 4 x Fr.  351 .-- = Fr.  1 ' 404 .-- - Januar bis Dezember 2010 : 12 x Fr.  379 .-- = Fr.  4 ’ 548 .-- - Januar bis April 2011 : 4 x 403 = Fr.  1 ’ 612 .-- - Mai bis August 2011 : 4 x 403 = Fr.  1 ’ 612.-- - Zwischent otal = Fr.  9 ' 176 .-- - Beihilfe n: - Mai bis August 2011 : 4 x Fr.  202 .-- = Fr.  808 .-- - Gemeindezu schüsse - Mai bis August 2011 : 4 x Fr.  515 .-- = Fr.  2 ' 060 .-- - Total Fr.  63 ' 796 .-- (zuzüglich Einmalzulagen: Fr.  1'200.-- , Total Fr.   64'996.-- )      Bei der Rückforderung von 2016 kam die Beschwerdegegnerin noch zum Schluss, für denselben Zeitraum ( von September 2009 bis August 2011 ) habe ein Anspruch auf Leistungen (Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse) von nur Fr.  23’160 .-- bestanden. - Ergänzungsleistungen - September bis Dezember 2009: 4 x Fr.  1733 .-- = Fr.  6’932 .-- - Januar bis Dezember 2010 : 12 x Fr. 745 = Fr.  8’940 .-- - Januar bis April 2011 : 4 x Fr. 1'822 .-- = Fr.  7’288 .-- - Mai bis August 2011 : Fr.  0 .-- - Zwischentotal = Fr.  23’160 .-- - Prämienverbilligungen: - - Beihilfen: - - Gemeindezu schüsse: - - Total Fr. 23’160.--      Folglich brachte die Beschwerdegegnerin von einem neuen Anspruch von Fr. 63'796.-- den alten Anspruch von Fr. 23’160 .-- in Abzug, womit eine Nach zahlung von Fr.  40'636.-- resultierte. Vom ursprünglichen Rückforderungsbetrag von Fr.  69'110.-- zuzüglich Einmalzulagen 1200.--, somit Fr.  70’310.-- , zog sie die Nachzahlung von Fr. 40'636.-- ab, womit eine Rückforderung von Fr.  29'674.-- resultierte. Der errechnete Rückforderungsbetrag erweist sich damit als korrekt.      Dieser Rückforderungsbetrag setzt sich somit wie folgt zusammen: - Ergänzungsleistungen Fr.  12'883.-- (Fr. 50'651.-- abzüglich Fr.  37'768.-- [ Fr. 51’752.-- + Fr. 9'176 .-- - Fr. 23’160.--] - Beihilfen: Fr. 2'992.-- (Fr.   3'800.-- abzüglich Fr. 808.--) - Gemeindezuschüsse Fr.  12’599.-- (Fr.   14'659.-- abzüglich Fr.   2'060.--) - Einmalzulagen Fr.  1 ’ 200.-- 3.5      Eine Rückforderung der zu viel entrichteten kantonalen Beihilfen von vorliegend Fr. 2'992.-- würde in Anwendung von §  19 Abs.  1 lit . a ZLG bedingen, dass der bisherige oder frühere Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist (vor stehend E. 1.8). Dies wird seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, war doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Ein spracheentscheids nach wie vor Bez üger von Zusatzleistungen (Urk. 12/V66 ). 3.6      Aufgrund des G esagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3
  26. März 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern , als fest gestellt wird, dass kein Rückforderungsanspruch in Bezug auf die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von Fr.  2'992. -- besteht . Im weiteren Umfang i st die Beschwerde ab zuweisen . Der Rückforderungsanspruch betreffend die für die Zeit vom
  27. September 2011 bis 3
  28. September 2015 ausgerichteten Zusatzleistungen reduziert sich damit auf Fr. 26'682.--.
  29. 4.1      Das Verfahren ist kostenlos. 4.2      Mit Verfügung vom 2
  30. September 2020 ( Urk.  13) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Dina Raewel , reichte am
  31. Juni 2021 eine Honorarnote in Höhe von Fr.   1'964.60 (Urk. 20 ) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwältin Dina Raewel ist daher mit Fr. 1'964.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu en tschädigen, wobei die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hiervon rund einen Zehntel, also Fr.  200 .--, als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 1'764.60 wird diese aus der Gerichtskasse ent schädigt.      Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht erkennt:
  32. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
  33. März 2020 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass kein Rückforderung s anspruch in Bezug auf die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von Fr.  2'992.-- besteht . Im weiteren Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. Der Rückforderungsanspruch betreffend die für die Zeit vom
  34. September 2011 bis 3
  35. September 2015 ausgerichteten Zusatzleistungen reduziert sich damit auf Fr.  26'682.--.
  36. Das Verfahren ist kostenlos.
  37. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr.  200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  38. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, mit Fr. 1'764.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen. 5 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  39. Juli bis und mit 1
  40. August sowie vom 1
  41. Dezember bis und mit dem
  42. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00048

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2 5. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel

Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, bezieht

seit

April 2001 eine Invalidenrente (vgl. Urk. 12/ A, Verfügung vom 1 0. Januar 2003) . Am 1 3. Januar 2003 wurde er

beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 12/ 6). In der Folge bezog er rück wirkend ab April 2002 Zusatzleistungen (vgl. Urk. 24/V1, Urk. 12/154) . 1.2

Mit Verfügung vom 3 1. August 2016 ( Urk. 12/ V53 ) forderte das AZL vom Ver sicherten

für den Zeitraum vo n

1. September 2009 bis 30. September 2015 Fr. 70'310.-- zurück, wogegen

der Versicherte am 2 8. September 2016 Einsprache erhob (Urk. 12/ 162). Am 6. Oktober 2016 (Urk. 12/

163) reichte das AZL Straf anzeige gegen den Versicherten ein. Mit Einstellungsverfügung vom 2 3. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat das Strafverfahren gegen den Versicherten ein (Urk. 12/ 206).

Mit Verfügung vom 3 1. März 2020 (Urk. 12/ V68, Urk. 3/2) bemass das AZL den Leistungsanspruch des Versicherten mit Wirkung ab September 2009 bis August 2011 neu. M it Einspracheentscheid vom 31. März 2020 forderte das AZL in teil weiser Gutheissung der Einsprache für die Zei t vom 1. September 2011 bis 30. September 2015 Fr. 29'674.-- vom Versicherten zurück ( Urk. 12/ V 67 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 20. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

31. März 2020 ( Urk.

2) und die Verfügung vom selben Datum (Urk. 3/2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei von einer Rück erstattungsforderung infolge Verwirkung abzusehen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Berechnung der Rückerstattung unter Berücksichtigung der V erwirkungsfrist zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom

3. September 2020 (Urk. 11 ) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22.

September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechts vertret ung für das vorliegende Verfahren gewährt . Mit V erfügung vom 24. Juni 2021 (Urk. 15) wurde die Beschwerdegegnerin ersucht, weitere Unterlagen einzu reichen. Mit V erfügung vom 16. Juli 2021 (Urk. 21) wurde die Beschwerde gegnerin ersucht, nähere Angaben zum Rückforderungsbetrag zu machen und weitere Unterlagen einzureichen. Die entsprechende Stellungnahme (Urk. 23) wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenb aren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. 1.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 3 1. Dezembe r 2020 gültig gewesenen Fassung, unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). 1.3

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver bindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (A TSG) zurückzuerstatten (Satz 1).

Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 20 21 , S. 134 ).

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht un abhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück erstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., Rz 10 zu Art. 25 ATSG). 1. 4

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass gebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechts kräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 354 sowie Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz 19 ff.). 1.5

Ge mäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor sieht, so ist diese Frist massgebend. 1.6

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungs ausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Mass gebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 1.7

Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozial versicherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kantonalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder frei sprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungs verfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozial versicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rück forderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Straf verfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1, 140 IV 206 E. 6.2). 1.8

Im Bereich der Ergänzungsleistungen kommen als Straftaten, für welche eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist gilt, in erster Linie die Straftatbestände von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbu chs (StGB; Betrug) und von Art. 31 ELG ( unwahre und unvollständige Angaben, Verletzung einer Melde pflicht) in Betracht (BGE 140 IV 206 E. 6.3).

Wenn der Straftatbestand gemäss Art. 31 ELG erfüllt ist, verlängert sich die Ver wirkungsfrist auf sieben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB), wenn der Straftat bestand Betrug erfüllt ist auf 15 Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB). 1.9

Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezügern, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Än derung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) konkretisiert die Meldepflicht von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Danach haben die Anspruchsberechtigten, ihre gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der Bezugsberechtigten ein treten. 1.10

Der Kanton Zürich kennt neben den bundesrechtlich geregelten Ergänzungs leistungen Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit . b ZLG). Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen unter anderem dann in der Regel zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a). Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen e nt hält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG a fortiori viel mehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundes gerichts 9C_305/2 012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung ( § 19 Abs. 4 ZLG). 2 .

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Entscheid vom 2 3. Mai 2017 das eröffnete Untersuchungsverfahren wieder beendet habe, in der Erwägung, dass es am Strafbedürfnis fehle, nachdem Schuld und Tatfolgen gering seien. Diese rechtskräftige Einstellungsverfügung komme einem freisprechenden End entscheid gleich. Auch im Anschluss, seit Juni 2017, sei das Verfahren nicht wiederaufgenommen worden. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG sei also die Wiedererwägung von Leistungsperioden für die Zeit vor dem 1 3. August 2011 nicht zulässig gewesen (Verwirkung). Ansonsten habe sich am festgestellten Sachverhalt zur Rückforderung nichts geändert und insbesondere seien die ange rechneten Einkünfte für die Zeit von 1. September 2011 bis 3 0. September 2015 auch im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens keineswegs widerlegt worden. Deshalb sei im Ergebnis die Rückerstattungsforderung auf die Zeit von 1. September 2011 bis 3 0. September 2015 zu beschränken und die Rückerstattungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Einsprache zu senken (S. 1. f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich bei der absoluten Frist von 5 Jahren gemäss Art. 25 ATSG um eine Verwirkungs frist handle und die Rückerstattungsforderung folglich grösstenteils bis auf ein paar hunderte von Franken verwirkt sei (S. 3 f. Ziff. 6 f.). Komme das Gericht wider Erwarten zum Schluss, dass Leistungen aus den Monaten Mai bis September 2015 noch geschuldet seien, werde dieses ersucht, die Sache an die Vorinstanz zur neuen Berechnung des Rückforderungsanspruchs, unter Berücksichtigung der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist, zurückzuweisen (S. 4 Ziff. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der Ergänzungsleistungen für die Monate September 2011 bis September 201 5.

3. 3.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegeg nerin am 6. Oktober 2016 bei den

Staatsanwaltschaft en

Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerde führer wegen Verdachts des Vergehens gegen das ELG erstattete (Urk. 12/ 163). Darin führte die Beschwerdegegnerin aus, dass

weder im Gesuch um Zusatz leistungen vom 21. Februar 2003 noch in den Revisionen vom 9. Juni 2004 und 6. Februar 2009 Erwerbseinkommen deklariert worden sei. Sie habe am 19. März 2010 die Mitteilung erhalten, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbs tätigkeit aufgenommen habe. Zu den konkreten Erwerbeinkünften lägen Kontoauszüge eines Sparkontos vor, auf welche das Einkommen zumindest teilweise geflossen zu sein scheine. Aus den Auszügen des individuellen Kontos sei jedoch ersicht lich, dass die Arbeitgeberin gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Zürich ein nochmals deutlich höheres, AHV-pflichtiges Einkommen deklariert habe (S. 2). Der Hintergrund für die grossen Differenzen zwischen eingereichten Lohnausweisen und den durch die Arbeit geberin ausgewiesenen Bruttolöhnen sei ungeklärt (S. 3 ). 3.2

Mit Einstellungsverfügung vom

23. Mai 2017

(Urk. 12/ 206)

stellte die Staats anwaltschaft Zürich - Limmat das gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das ELG durchgeführte Strafverfahren ein . Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben habe, nie die Absicht gehabt zu haben, das AZL zu hintergehen. Er habe aber unregelmässige Lohnzahlungen erhalten, weshalb er immer wieder in finanzielle Engpässe geraten sei. Er habe im Voraus auch nicht gewusst, wieviel er im Monat verdienen würde und auch keine monatlichen Lohnabrechnungen vom Arbeitgeber erhalten. Dadurch habe er die Kontrolle verloren, weil er jeweils die Unterlagen seines Arbeitgebers nicht oder nicht rechtzeitig erhalten habe. Deshalb habe er die Erklärungen immer gleich ausgefüllt. Es könne letztlich offengelassen werden, ob der Beschwerde führer durch dieses Verhalten die ihm obliegende Meldepflicht verletzt habe ( Art. 31 Abs. 1 lit . d ELG) oder sich allenfalls wegen einer Übertretung des ELG zu verantworten habe, da es am Strafbedürfnis fehle, nachdem Schuld und Tat folgen geringfügig seien ( Art. 52 StGB), zumal sich der Beschwerdeführer auf grund seiner körperlichen und psychischen Konstitution in einer belastenden Situation befunden habe ( S. 2 ).

Wie berei ts ausgeführt (vorstehend E. 1.7 ), haben b ei der Beurteilung einer Rück forderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen die EL-Durchführungsstelle beziehungsweise das

zuständige Versicherungsgericht zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungs behörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt hat , steht vorliegend fest, dass keine strafbare Handlung vorliegt. Damit kommt keine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG

(vgl. vorstehend E. 1.5 )

sondern die

absolute fünfjährige Verwirkungsfrist zur Anwendung.

Der mit Verfügung vom 3 1. August 2016 ( Urk. 12/ V53) geltend gemachte Rück forderungsanspruch hinsichtlich der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. September 2009 bis 3 0. September 2015 von Fr. 70'310.-- erweist sich somit für die Zeit vor dem 3 1. August 2011 als verwirkt, wie die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid erkannte und entsprechend korrigierte. Was die Ergänzungsleistungen vom 1. September 2011 bis 3 0. September 2015 anbelangt, ist die fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt, wurde die Rückforderung am 3 1. August 2016 und somit vor Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der streitigen Leistungen verfügt.

Der Beschwerdeführer machte

geltend, dass es sich bei der absoluten Frist von 5 Jahren gemäss Art. 25 ATSG um eine Verwirkungsfrist handle und die Rück erstattungsforderung folglich grösstenteils bis auf ein paar hunderte von Franken verwirkt sei (vorstehend E. 2.2) . Dabei verkennt er, dass sich der Einsprache entscheid auf die Rückerstattungsverfügung vom 3 1. August 2016 (Urk. 12/53) und nicht auf die Verfügung vom 31. März 2020 betreffend Zusatzleistungen bezieht ( Urk. 12/V68 = Urk. 3/2). Letztere Verfügung hat keine Bewandtnis für die vorliegend zentrale Frage der Verjährung. Die Beschwerdegegnerin ging in der Rückerstattungsverfügung vom 3 1. August 2016 noch davon aus , dass die vom 1. September 2009 bis 31.

August 2011 ausgerichteten Leistungen nicht ver jährt seien (vgl. Urk. 12/53 ), und berechnete mit einer Verfügung vom selben Datum die Zusatzleistungen ab September 2009 neu ( vgl. Urk. 12/5 2 ). In der Folge kam sie im

Einspracheentscheid vom 3 1. März 2020 zum gegenteiligen Schluss. Folglich berechnete sie mit Verfügung vom 3 1. März 2020 betreffend Zusatz leistungen den Anspruch auf Zusatzleistungen von Sept ember 2009 bis August 2011 neu ( Urk. 3/2) . Zentral ist der Erlass einer Rückerstattungsverfügung innert fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Und diese Frist wurde vorl iegend wie dargelegt eingehalten . 3. 3

Betreffend relative Verwirkungsfrist geht aus den Akten hervor, dass d ie Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 8. März 2010 vom damaligen Beistand des Beschwerdeführers darüber informiert

wurde , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 stundenweise bei der Y.___ GmbH arbeite (Urk. 18/68). Es wurden Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2010 (Urk. 18/68a) ein gereicht, aus welchen ein Bruttolohn vo n Fr. 1'041.60 (Januar) und Fr. 1 ’ 009.10 (Februar) hervorgeht. Aus einer Lohnabrechnung, welche am 5. April 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (Urk. 18/79), geht ein Bruttolohn von Fr. 12'130.40 im Jahr 2010 hervor.

Am 1. Februar 2012 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (Urk. 18/87). Der Beschwerdeführer gab in der Folge an, monatlic h einen Bruttoverdienst von Fr. 960.70 zu erzielen (Urk. 18/88) und reichte einen Lohn ausweis der Y.___ GmbH für das Jahr 2011 ein (Urk. 18/92) , aus welchem ein Bruttoverdien s t von Fr.

12'260. 70 hervorgeht . Die Beschwerdegegnerin hatte zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, nähere Abklärungen zu tätigen. So stimmten die Angaben des Beschwerdeführers zur Höhe seines Einkommens und die in den Lohnabrechnungen und Lohnausweisen genannten Einkommen un gefähr überein .

Die Beschwerdegegnerin

leitete eine weitere periodische Überprüfung am 27. März 2015 ein (Urk. 12/ 110), und erhielt ( erst nach mehr maligen Aufforderungen des Beschwerdeführers ) bis Ende August 2015 die meisten Unterlagen (unter anderem Lohnausweise 2012 bis 2014, woraus ein Bruttolohn von jeweils rund Fr. 12'000.-- hervorgeht, vgl. Urk. 12/115-115b) . Daraufhin holte d ie Beschwerdegegnerin einen IK-Auszug ein (Urk. 12/123) und teilte dem Beschwerdeführer am 2 9. September 2015 mit, dass die Prüfung des IK-Auszuges erhebliche Differenzen zwischen den von ihm vorgelegten Lohn ausweisen und den von Y.___ GmbH gemeldeten Einkommen der vergangenen Jahre ergeben habe.

Die Beschwerdegegnerin konnte damit frühestens mit dem im September 2015 eingegangenen IK-Auszug (Urk. 12/123 f.) Kenntnis von der unrechtmässigen Leistungsausrichtung erlangen. Die relative Verjährungsfrist

hat damit frühestens im September 2015 zu laufen begonnen. Die Beschwerdegegnerin machte mit

V erfügung vom 31. August 2016 (Urk. 12/V

53) ihren Rückforderungsanspruch geltend, und hielt die relative einjährige Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.5) somit u nbestrittenermassen ein . 3. 4

Zu prüfen bleibt die Höhe und Zusammensetzung

des Rückforderungsbetrags von Fr. 29'674.--.

Ursprünglich forderte die Beschwerdegegnerin mit Rückerstattungsverfügung vom 3 1. August 2016 für den Zeitraum von September 2009 bis September 2015 folgende Leistungen zurück (Urk. 12/V53): - Ergänzungsleistungen

Fr. 50'651.-- - Beihilfe Fr. 3'800.-- - Gemeindezuschüsse Fr. 14'659.-- - Zwischentotal Fr. 69'110.-- - Einmalzulagen Fr. 1 ’ 200 .-- - Total Fr. 70 ’ 310.--.

Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2020 hiess das AZL die Einsprache teil weise gut und forderte

erst ab

1. September 2011 bis 30. September 2015 Leistungen ( Fr.

29'674.-- ) vom Versicherten zurüc k (Urk. 12/ V67 = Urk. 2). Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen ( Urk. 12/ V68) :

Die Beschwerdegegnerin berechnete mit Verfügung vom 3 1. März 2020 zunächst den Anspruch von September 2009 bis August 2011 neu und kam zum Schluss, in dieser Zeit habe ein Anspruch auf Leistungen (Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse) in der Höhe von Fr. 63'796.-- bestanden: - Ergänzungsleistungen - September bis Dezember 2009 : 4 x Fr. 2 ' 777 .-- = Fr. 11'108 .-- - Januar bis Dezember 2010 : 12 x 2027 = Fr. 24'324 .-- - Januar bis April 2011 : 4 x 3'113.-- = Fr. 12'452.-- - Mai bis August 2011 : 4 x 967 = Fr. 3'868.-- - Zwischentotal = Fr. 51’752.-- - Prämienverbilligung en: - September bis Dezember 2009: 4 x Fr. 351 .-- = Fr. 1 ' 404 .-- - Januar bis Dezember 2010 : 12 x Fr. 379 .-- = Fr. 4 ’ 548 .-- - Januar bis April 2011 : 4 x 403 = Fr. 1 ’ 612 .-- - Mai bis August 2011 : 4 x 403 = Fr. 1 ’ 612.--

- Zwischent otal = Fr. 9 ' 176 .-- - Beihilfe n: - Mai bis August 2011 : 4 x Fr. 202 .-- = Fr. 808 .-- - Gemeindezu schüsse - Mai bis August 2011 : 4 x Fr. 515 .-- = Fr. 2 ' 060 .-- - Total Fr. 63 ' 796 .-- (zuzüglich Einmalzulagen: Fr. 1'200.-- , Total Fr.

64'996.-- )

Bei der Rückforderung von 2016 kam die Beschwerdegegnerin noch zum Schluss, für denselben Zeitraum ( von September 2009 bis August 2011 ) habe ein Anspruch auf Leistungen (Ergänzungsleistungen inklusive Prämienverbilligungen, Beihilfe und Gemeindezuschüsse) von nur Fr. 23’160 .-- bestanden. - Ergänzungsleistungen - September bis Dezember 2009: 4 x Fr. 1733 .-- = Fr. 6’932 .-- - Januar bis Dezember 2010 : 12 x Fr. 745 = Fr. 8’940 .-- - Januar bis April 2011 : 4 x Fr. 1'822 .-- = Fr. 7’288 .-- - Mai bis August 2011 : Fr. 0 .-- - Zwischentotal = Fr. 23’160 .-- - Prämienverbilligungen: - - Beihilfen: - - Gemeindezu schüsse: - - Total Fr. 23’160.--

Folglich brachte die Beschwerdegegnerin von einem neuen Anspruch von

Fr. 63'796.-- den alten Anspruch von Fr. 23’160 .-- in Abzug, womit eine Nach zahlung von Fr. 40'636.-- resultierte. Vom ursprünglichen Rückforderungsbetrag von Fr. 69'110.-- zuzüglich Einmalzulagen 1200.--, somit Fr. 70’310.-- , zog sie die Nachzahlung von Fr. 40'636.-- ab, womit eine Rückforderung von Fr. 29'674.-- resultierte.

Der errechnete Rückforderungsbetrag erweist sich damit als korrekt.

Dieser Rückforderungsbetrag setzt sich somit wie folgt zusammen: - Ergänzungsleistungen Fr. 12'883.-- (Fr. 50'651.-- abzüglich Fr. 37'768.-- [ Fr. 51’752.-- + Fr. 9'176 .-- - Fr. 23’160.--] - Beihilfen: Fr. 2'992.-- (Fr.

3'800.-- abzüglich Fr. 808.--) - Gemeindezuschüsse Fr. 12’599.--

(Fr.

14'659.-- abzüglich Fr.

2'060.--) - Einmalzulagen Fr. 1 ’ 200.-- 3.5

Eine Rückforderung der zu viel entrichteten kantonalen Beihilfen von vorliegend Fr. 2'992.-- würde in Anwendung von § 19 Abs. 1 lit . a ZLG bedingen, dass der

bisherige oder frühere Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist (vor stehend E. 1.8). Dies wird seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, war doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Ein spracheentscheids nach wie vor Bez üger von Zusatzleistungen (Urk. 12/V66 ). 3.6

Aufgrund des G esagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. März 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern , als fest gestellt wird, dass kein Rückforderungsanspruch in Bezug auf die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von Fr. 2'992. -- besteht . Im weiteren Umfang i st die Beschwerde ab zuweisen . Der Rückforderungsanspruch betreffend die für die Zeit vom 1. September 2011 bis 3 0. September 2015 ausgerichteten Zusatzleistungen reduziert sich damit auf

Fr. 26'682.--. 4. 4.1

Das Verfahren ist kostenlos. 4.2

Mit Verfügung vom 2 2. September 2020 ( Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ,

Rechtsanwältin Dina Raewel ,

reichte am

28. Juni 2021 eine Honorarnote in Höhe von Fr. 1'964.60 (Urk. 20 ) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwältin Dina Raewel ist daher mit Fr. 1'964.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu en tschädigen, wobei die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hiervon rund einen Zehntel, also Fr. 200 .--, als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 1'764.60 wird diese aus der Gerichtskasse ent schädigt.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

31. März 2020 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass

kein Rückforderung s anspruch in Bezug auf die ausgerichteten kantonalen Beihilfen von Fr. 2'992.-- besteht . Im weiteren Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. Der Rückforderungsanspruch

betreffend die für die Zeit vom 1. September 2011 bis 3 0. September 2015 ausgerichteten Zusatzleistungen reduziert sich damit auf

Fr. 26'682.--. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Dina Raewel , Zürich, mit Fr. 1'764.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller