Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 9. Juni 2020
beantrag t e die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde aufgrund der Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 27.
April 2020 sowie der rückwirkenden Berechnung der Zusatzleistungen ab 1.
Oktober 2014 ohne Anrechnung des Mindesterwerbseinkommens als gegen standslos abzuschreiben sei. Der Sachverhalt sei aufgrund von Unwissen falsch beurteilt worden. Im Sinne von Art. 25 ELV würden die Verfügungen vom 2 1. und 3 0. Januar 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 2 7. April 2020 in Revision gezogen beziehungsweise der Aspekt der Anrechnung eines Mindester werbseinkommens aufgehoben ( Urk.
E. 7 - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00047
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent Gerichtsschreiberin Schucan Verfügung vom 2 3. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin 1.
Mit durch den Einspracheentscheid vom 2 7. April 2020
( Urk. 2) bestätigten Ver fügung en vom 2 1. und 3 0. Januar 2020 ( Urk. 8/ 35-36 ) sprach die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AH V/IV, X.___ , geboren 1963, mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 unter Berücksichtigung eines Mindester werbseinkommens nach Art. 14 a Abs. 2 lit . c der Verordnung über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Zusatz leistungen zu . In seiner Beschwerde vom 2 0. Mai 2020 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides ( Urk.
2) und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ihm Zusatzleistungen ohne die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020
beantrag t e die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde aufgrund der Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 27.
April 2020 sowie der rückwirkenden Berechnung der Zusatzleistungen ab 1.
Oktober 2014 ohne Anrechnung des Mindesterwerbseinkommens als gegen standslos abzuschreiben sei. Der Sachverhalt sei aufgrund von Unwissen falsch beurteilt worden. Im Sinne von Art. 25 ELV würden die Verfügungen vom 2 1. und 3 0. Januar 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 2 7. April 2020 in Revision gezogen beziehungsweise der Aspekt der Anrechnung eines Mindester werbseinkommens aufgehoben ( Urk. 7 S. 2 f.).
Weiter re ichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung
betreffend Zusatzleistun gen vom 2 9. Juni 2020 ( Urk. 8/ 47 ) , welche die Verfügungen vom 2 1. und 3 0. Januar 2020 ( Urk. 8/ 35-36 ) ersetzt , ein, woraus hervorgeht, dass von einer Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens abgesehen wurde. 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegen standslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfah ren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/ bb ). 3.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 2 9. Juni 2020 ( Urk. 8/47 ) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtanrechnung eines Mindesterwerbseinkommens vollumfänglich entsprochen, weshalb das Ver fahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos. 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat den beantragten Entscheid erst im Rahmen der Ver nehmlassung erlassen, was grundsätzlich einem Obsiegen des Beschwerdeführer s gleichkommt. 4.3
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch durch Milosav Milovanovic, Zürich, vertreten. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, ih m
eine Prozessentschädigung aus zurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht; GSVGer ). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit de s Prozesses wird diese auf Fr. 1‘5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Der Referent erkennt : 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan